Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2015 - 12 S 21/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2014 (57 C 1336/14) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
I.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 02.01.2014 wird in Höhe von 400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.12.2013 aufrechterhalten. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf Schadensersatz sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ergänzend trägt der Beklagte vor, am 13.01.2010, 14.56 Uhr habe sein minderjähriger Sohn den streitgegenständlichen Film auf den Laptop geladen. Dies sei der einzige Computer im Haushalt. Er habe über die Internetaktivitäten seines Sohnes nichts gewusst. Die Nutzung des Laptop sei durch ein Passwort geschützt, welches sich der Sohn beim „über die Schulter“ schauen gemerkt habe. Der Beklagte habe bereits im Jahr 2009 das Verbot ausgesprochen, auf keinen Fall an seinen Laptop zu gehen.
5Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Mayen vom 02.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe nicht, da der Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht abtretbar sei, so dass die vorgetragene Abtretung der Zedentin L GmbH leer liefe. Von einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch könne nicht ausgegangen werden, da aufgrund der Verwechslung des Vor- und Zunamens des Beklagten dieser auch bei unterstelltem Zugang der Abmahnung nicht in Verzug gekommen sei. Eine fällige Forderung habe nicht bestanden, da die Forderung in dem Abmahnschreiben nicht hinreichend präzise dargestellt worden sei. Eine Lizenzentschädigung könne die Klägerin ebenfalls nicht verlangen, da der Zedentin nur Video- und DVD Rechte übertragen worden seien. Diese habe der Beklagte nicht verletzt, indem er an einem Filesharingsystem teilgenommen habe.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestünde. Der Unterlassungsgläubiger habe hierauf in Form eines Schadensersatzanspruches einen Anspruch, wenn die Unterlassungsansprüche zurückgewiesen worden seien. Ein Zahlungsanspruch der Zedentin ergebe sich aus § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Zedentin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Der Zedentin stünde auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Filme über ein Filesharing System verbreitet. Dies stelle einen Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Video- und DVD-Verwertung der Zedentin dar. Zudem stünde der Zedentin aufgrund ihrer Eigenschaft als Filmherstellerin der deutschen Synchronfassung das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu.
7Der Berufungsbeklagte tritt dem unter Wiederholung und Ergänzung seines Vorbringens entgegen.
8Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.
11I.
12Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517,519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
13II.
14In der Hauptsache hat die Berufung zum Teil Erfolg. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen soweit es um die Abmahnkosten geht. Im Übrigen steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
151.
16Der Beklagte – Herr D – ist Partei des Rechtsstreits. Zwar gilt der formelle Parteibegriff und damit wäre eine Person mit dem Namen „P“ Partei des Rechtsstreits, indes kann eine unrichtige Parteibezeichnung jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz der Berichtigung gewahrt bleibt. Dies ist vorliegend der Fall.
17a)
18Bei einer unrichtigen äußeren Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung nicht an einer fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, MDR 2013, 420).
19b)
20Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht vorliegend kein Zweifel, dass die Klägerin den Inhaber des Internetanschlusses in der H3 in Anspruch nehmen wollte, über den die streitgegenständlichen Videofilme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Dass es hierbei zu einer Namenverwechslung, nämlich zum Vertauschen des Vor- und Zunamens, gekommen ist, ändert hieran nichts. Denn ersichtlich war die zutreffende natürliche Person des Anschlussinhabers gemeint. Hintergrund der Namensbezeichnung der Klägerin bzw. der vorherigen Gläubigerin war die Auskunft der E vom 22.03.2010 gemäß Anlage K 4. Dort werden zu der hier maßgeblichen IP-Adresse der Vorname „P2“ und der Nachname „D2“ bei gleicher Benutzerkennung aufgeführt. Dieser Namenstausch setzt sich dann in den weiteren Verfahren fort. Ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Mayen konnten sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid mit der Verwechslung von Vor- und Zuname zugestellt werden. Dies kann nur dahingehend zu würdigen sein, dass unabhängig von dem Namenstausch eine entsprechende mit dem Namen versehene Empfangsvorrichtung für Briefe vorhanden gewesen ist.
212.
22Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Indem über den Internetanschluss des Beklagten der streitgegenständliche Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist in das Nutzungsrecht der Klägerin eingegriffen worden.
23a)
24Der Beklagte hat sowohl das Recht der Nutzung durch den Videovertrieb der Klägerin als auch das Synchronisationsrecht verletzt.
25aa)
26Die L GmbH als Zedentin ist Inhaberin des Nutzungsrechts für die Videoverwertung gemäß Lizenzvertrag mit der Imagination X über den Film “T“. In dieses Recht hat der Beklagte eingegriffen, da über seinen Internetanschluss dieser Film an drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 6 Mal in der Internettauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 19a UrhG.
27Entscheidend ist nicht, dass der Klägerin das Recht des öffentlich Zugänglichmachens nicht zustand, sondern, dass durch die Verletzungshandlung des Beklagten in das Recht der Klägerin eingegriffen wurde. Das Verbietungsrecht des Rechteinhabers reicht weiter als sein positives Benutzungsrecht (BGH GRUR 1992, 697, 698 – Alf). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass die Zedentin nicht auch über die ausschließlichen Nutzungsrechte im Online-Bereich verfügt, denn ihre Rechtsposition in Bezug auf die Verwertung auf Datenträger (DVD, BD) wird durch die öffentliche Zugänglichmachung über Online-Tauschbörsen in erheblichem Umfang beeinträchtigt (OLG München, Beschluss vom 15.01.2013 – 6 W 86/13 –, Rn. 14, juris). Das Nutzungsrecht der Klägerin wurde durch das öffentlich Zugänglichmachen beeinträchtigt, indem der Beklagte eine Parallelverwertung über das Internet vorgenommen hat. Damit wurde die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin, welches ihr zustand, verletzt.
28bb)
29Der Beklagte hat auch in das der Klägerin zustehende Recht des Filmherstellers eingegriffen. Der Klägerin ist dieses Filmherstellerrecht an der deutschsprachigen Synchronfassung des streitgegenständlichen Films zur Nutzung eingeräumt worden. Die Synchronfassung eines Filmes wird zum Filmwerk, indem der Filmstreifen mit einem neuen Tonstreifen verbunden wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 94 Rz. 15).
30Der Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, in dem über seinen Internetanschluss die synchronisierte Fassung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, §§ 94 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 19a UrhG.
31b)
32Der Beklagte haftet auch für diese Urheberrechtsverletzungen.
33Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der streitgegenständliche Film unter unterschiedlichen IP-Adressen an drei aufeinanderfolgenden Tagen zum Herunterladen angeboten worden ist:
3413.01.10 |
14:56 Uhr |
X |
T, DVD |
13.01.10 |
15:50 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
00:47 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
09.49 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
09:59 Uhr |
X |
T, DVD |
15.01.10 |
00:38 Uhr |
X |
T, DVD |
15.01.10 |
00:58 Uhr |
X |
T, DVD |
Die vorgenannten IP-Adressen waren zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, Rz. 16, 18 – BearShare). Hierzu trägt der Beklagte in erster Instanz keine Tatsachen vor. Er stellt lediglich in Abrede, am 13.01.2010 Inhaber der IP Adresse X gewesen zu sein. Aus welchen Gründen diese und die weiteren oben aufgeführten Zuordnungen mehrmals unzutreffend ermittelt worden sein sollen, trägt er nicht vor. Im Übrigen erklärt sich der Beklagte zu den weiteren Nutzungszeitpunkten nicht. Mithin gelten diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da der Beklagte lediglich in Frage stellt, dass ein Herr „P2“ Inhaber des Telefonanschlusses in der B in H3 gewesen sei. Wie der ergänzende Sachvortrag des Beklagten in zweiter Instanz zeigt, wäre ihm ein weiterer Sachvortrag möglich und zumutbar gewesen, denn diese Tatsachen lagen in seinem Erkenntnisbereich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 41/14 –, Rn. 17, juris).
36Soweit der Beklagte nunmehr in der zweiten Instanz erstmalig vorträgt, sein minderjähriger Sohn sei für das öffentlich Zugänglichmachen verantwortlich, kann er mit diesem neuen Sachvortrag nicht mehr gehört werden, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Gründe, warum der Beklagte nunmehr erstmalig vorträgt, sein Sohn habe den streitgegenständlichen Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, trägt er nicht vor.
37c)
38Soweit die Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG begehrt, ist diese Berechnungsmethode grundsätzlich auch für den Fall anwendbar, indem der Anspruch aus einem über das positive Nutzungsrecht hinausgehenden Verbotsrechts heraus geltend gemacht wird (BGH, GRUR 1987, 37, 39 – Videolizenzvertrag). Die Lizenzgebühr kann sich jedoch in diesen Fällen nicht auf die vollständige aus der Sicht eines verständigen Lizenzgebers und Lizenznehmers zu entrichtende Gebühr erstrecken, sie kann lediglich anteilig bemessen werden (BGH, GRUR 1987, 37, 39 f - Videolizenzvertrag).
39Der vorliegende Film lief weder im Kino noch trägt die Klägerin zu etwaigen Verkaufszahlen konkret vor. Es handelt sich um einen Film aus einem nicht das gesamte potenzielle Publikum ansprechenden Spezialbereich „Horror“. Aus dem bloßen Umstand, dass es sich um das Genre „Horror“ handelt, ist auf eine höher budgetierte Hollywoodproduktion nicht zu schließen. Die Klägerin macht für die sieben Verletzungshandlungen einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 400,- EUR geltend, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen ist. Das Video wurde über das Filesharingsystem für eine unbegrenzte Vielzahl an Personen bereitgehalten, mithin war der Nutzerkreis nicht begrenzt. Die Rechtsverletzungen wurden an mehreren Tagen begangen, so dass von einer insgesamt deutlich schwerwiegenderen Rechtsverletzung auszugehen ist. Diesem Umstand kommt gerade deshalb besondere Bedeutung und Gewicht zu, als dass sich der streitgegenständliche Film im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen in seiner akuten Verwertungsphase befand. Hierdurch wurde die Klägerin an einer angemessenen Verwertung ihrer Rechte in einem besonderen Maße beeinträchtigt und geschädigt.
403.
41Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. nicht zu.
42a)
43Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 145/10 –, Rn. 8, juris). Das Abmahnschreiben datiert vom 09.07.2010.
44b)
45Ein Anspruch ist nach § 97a Abs. 2 UrhG a. F. bzw. § 97 Abs. 2 UrhG nicht entstanden.
46aa)
47Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2013, I-20 U 138/12) setzt der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten voraus, dass die Abmahnung der Klägerin – hier der Zedentin – den an die Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen genügt. Erforderlich ist, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt.
48bb)
49Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom 09.10.2010 (Anlage K 9) nicht gerecht.
50(1)
51Die Zedentin ließ in Bezug auf die Sachbefugnis vortragen, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht bezogen auf den Film „T“. Dies wird dahingehend zu verstehen sein, dass ihr – sämtliche – Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen. Dieser Sachvortrag bezieht sich sowohl auf die Rechte des Urhebers selbst (Verwertungsrechte im Sinne von § 15 UrhG), als auch auf die von ihm Dritten eingeräumten Nutzungsrechte (im Sinne von § 31 UrhG). Dass es sich zumindest um eine unbestimmte Vielzahl von Rechten handeln muss, ergibt sich nicht nur aus der Aufführung von Verwertungs- und Nutzungsrechten, sondern auch aus der jeweiligen Verwendung des Plurals. Dieser Tatsachenvortrag ist bereits deshalb unzutreffend, weil die Zedentin – lediglich – die ausschließlichen Videorechte bzw. das Recht des Filmherstellers und schon gar keine Verwertungsrechte innehat. Der Verletzer hat somit keine Möglichkeit, aufgrund der zutreffend dargestellten Sachbefugnis beurteilen zu können, ob der Verletzte zu Recht die ihm vorgeworfene Verletzung aus eigenem Recht verfolgen kann.
52(2)
53Auch der Tatvorwurf wird von den Verfahrensbevollmächtigten der Zedentin im Abmahnschreiben nur unvollständig wiedergegeben. Zwar wird vorgetragen, der Beklagte habe den Film „T“ als Nutzer in einem sog. Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Download angeboten. Indes wird nicht aufgeführt, um welches Peer-to-Peer Netwerk es sich handelt. Mithin wird dem Verletzer die Möglichkeit genommen, den Verletzungsvorwurf konkret zu überprüfen.
54c)
55Der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz ist auch aus einem weiteren Grund nicht gegeben.
56Der Zedentin stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten zu. Dass dieser an die Klägerin wirksam abgetreten wurde, kann tatrichterlich nicht festgestellt werden. Für eine Abtretung eines Schadensanspruchs gilt gleiches.
57aa)
58Der Befreiungsanspruch ist grundsätzlich nicht abtretbar, da er mit der Abtretung seinen Inhalt ändert und auf Leistung zugunsten eines Dritten, des Abtretenden, gehen würde, obwohl nach wie vor Befreiung des Abtretenden geschuldet ist. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Befreiungsanspruch gerade an den Gläubiger des Ersatzberechtigten abgetreten wird, wodurch er sich in eine Forderung auf die geschuldete Leistung, also z. B. in einen Zahlungsanspruch, verwandelt (BGH, NJW 2011, 2351; MüKoBGB/Krüger, 6. Aufl., § 257 Rz. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Anspruch an die Klägerin zur Einziehung abgetreten wurde.
59bb)
60Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 97 Abs. 2 BGB.
61Grundsätzlich besteht auch in diesem Fall nur ein Anspruch auf Befreiung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rz. 1.92b). Nach § 250 Satz 2 BGB geht ein Schadensersatzanspruch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch hatte die Zedentin gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, denn sie verlangte direkt die Zahlung eines Geldbetrages. An die ernsthafte Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 281 Rz. 14). Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs an die Klägerin mit Vertrag vom 05.12.2013 (Anlage K 10) hat sich der Beklagte auf die außergerichtlichen Schreiben nicht gemeldet. In diesem Schweigen liegt keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung.
62cc)
63Schließlich ergibt sich keine andere Rechtfolge aus einem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280, 281 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht eine Fristsetzung der Klägerin entsprechend dem Schreiben der Anlage K 11 vom 21.08.2013 zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht aus. Die Klägerin trägt vor, dass die Pflichtverletzung des Beklagten darin liege, dass er die Zedentin nicht von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freigestellt habe. Eine solche Freistellung von der Verbindlichkeit mahnte die Klägerin im obigen Schreiben indes nicht an, sondern verlangte Zahlung eines Geldbetrages. Zudem ist in der fehlenden Reaktion keine ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu erkennen.
64III.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 97 ZPO.
66Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.
67IV.
68Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
69Streitwert: für das Berufungsverfahren 1.051,80 EUR.
70
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.