Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 14 Pauschalvergütung

(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten;
4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.

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Steuerrecht: Zur Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages

31.07.2014

Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung


Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen übe
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden


Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren


Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind d

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten


Die Gebühr beträgt für 1.die Berichtigung einer Erklärung2/10 bis 10/102.einen Antrag auf Stundung2/10 bis 8/103.einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen2/10 bis 8/104.einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen2/10 bi

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen


Der Steuerberater erhält1.für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 22 Gutachten


Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

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Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Dez. 2017 - 15 U 886/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird a

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 3 U 954/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2014, Az.: 3 HK O 2380/13 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das angefoch

Landgericht Duisburg Urteil, 24. März 2016 - 4 O 88/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor Das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumni

Landgericht Duisburg Urteil, 02. Okt. 2015 - 7 S 21/15

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 17.02.2015, Az. 4 C 90/14, in der Fassung des Beschlusses vom 16.03.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Dieses und d

Amtsgericht Köln Urteil, 23. Juli 2015 - 128 C 55/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,00 EUR Zug um Zug gegen Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu zahlen. Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 47,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpun

Landgericht Essen Beschluss, 19. Juni 2015 - 15 S 88/15

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 04.05.2015 verkündetet Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – 202 C 537/14 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Mai 2015 - 202 C 537/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.321,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheits

Landgericht Duisburg Urteil, 09. Sept. 2014 - 22 O 31/12

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.025,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30 Juni 2014 zu zahlen. 2) Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.920,80 E

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2014 - IX ZR 147/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Nov. 2013 - 25 U 5/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert: Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 11.506,25 €  nebst Zinsen in Höhe von

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Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).