Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Apr. 2015 - 4 W 6/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das von dem Landgericht Bonn am 08.12.2014 verkündete Urteil – 4 O 88/13 – hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Bonn – 4 OH 2/12 – entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Der Klägerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
1
G r ü n d e :
2Das in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel der Beklagten vom 15.12.2014 hat auch in der Sache Erfolg.
3Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO analog statthaft. Dieser Bewertung steht die Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO, nach der die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, nicht entgegen. Vorliegend geht es nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass das Vordergericht den Erlass einer Kostenentscheidung teilweise, nämlich bezogen auf das den in der Hauptsache identischen Streitgegenstand betreffende selbständige Beweisverfahren abgelehnt hat. Dass in solchen Fällen ein Rechtsmittel gegeben sein muss und die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu fordernde gesetzliche Grundlage in der entsprechenden Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zu finden ist, entspricht– soweit ersichtlich – allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa: OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2003 – 6 W 49/03 – zitiert nach juris Rn. 4, m. w. N.; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 6; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 99 Rn. 5; Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 99 Rn. 2). Der Zweck der zu § 99 Abs. 1 ZPO gefundenen Regelung, die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen zu verbieten, um Ungereimtheiten zwischen der Hauptsacheentscheidung und der Kostenentscheidung in der höheren Instanz zu vermeiden bzw. zu verhüten, dass die Rechtsmittelinstanz die Hauptsacheentscheidung, obwohl selbst nicht angegriffen, nachprüfen muss (Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 99 Rn. 1), wird nicht berührt.
4In der Sache durfte das Landgericht eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht mit der Begründung ablehnen, es sei nicht auszuschließen, dass das Beweisergebnis in einem weiteren Verfahren zwischen den Parteien nach Fälligkeit des Klageanspruchs zu Ziffer 2., den es als zur Zeit unbegründet abgewiesen hat, von Bedeutung sein könne. Dieser Bewertung steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, wonach mit der Hauptsacheentscheidung grundsätzlich auch über die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu befinden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses – wie hier - identisch sind (BGH, Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZB 176/03 – zitiert nach juris Rn. 19, 26; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 490 Rn. 7). Insbesondere bedarf es zur Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens keiner abschließenden Entscheidung über den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren; selbst die Rücknahme der Hauptsacheklage ändert an der einmal begründeten Zugehörigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens nichts (BGH, a. a. O., Rn. 21 ff.). So wie die Pflicht zur Tragung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Regelung des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Hauptsacherechtsstreits nach Rücknahme seiner Klage zu tragen hat, folgt (BGH, a. a. O.), sind auch die vorliegend im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, nachdem das Landgericht in dem angefochtenen, insoweit indessen nicht angegriffenen und nicht zur Überprüfung stehenden Urteil in Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu der Erkenntnis gefunden hat, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits trägt.
5Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
6Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Summe der dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren 4 OH 2/12 des Landgerichts Köln entstandenen Kosten festgesetzt.
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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.