Landgericht Bonn Urteil, 10. März 2015 - 22 KLs-664 Js 5/14-16/14

Gericht
Tenor
I.
1.
Der Angeklagte Q5 ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls.
Er wird deshalb unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.05.2014, Az. ### Ls – ### Js ###/## – #/## (iVm dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.10.2014, Az. ## Ns ##/##) und unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren
verurteilt.
2.
Der Angeklagte N7 ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
3.
Der Angeklagte S9 ist schuldig der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
4.
Der Angeklagte N10 ist schuldig der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
II.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 2, 46b, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
1
Gründe:
2- A. 3
Überblick
Das vorliegende Verfahren betrifft eine Vielzahl von Wohnungseinbrüchen, die die gesondert verfolgten albanischen Staatsangehörigen E5 und Q unter Beteiligung der Angeklagten in der Zeit vom 15.10.2013 bis 30.12.2013 in Nordrhein-Westfahlen begingen. E5 und Q waren hierfür am 08.10.2013 in die Bundesrepublik eingereist und nach I8 gekommen, von wo aus sie jeweils zu den Einbrüchen aufbrachen. Am 08.01.2014 verließen sie I8 in Richtung Finnland, wo sie sich mittlerweile wegen dort begangener Wohnungseinbruchsdiebstähle in Haft befinden.
5Der Angeklagte Q5 stammt aus demselben albanischen Dorf wie E5 und Q und kennt diese seit Jahren. Er kam am 07.11.2013 in die Bundesrepublik, um als Mittäter und Bandenmitglied dauerhaft mit E5 und Q Wohnungseinbrüche zu begehen. Entsprechend der getroffenen Bandenabrede fungierte er bis zu seiner Festnahme am 13.12.2013 in C10 in der Folge an 14 Tagen als Fahrer und Absicherer bei den Einbrüchen, wobei seine Beteiligung an drei Tagen bereits Gegenstand der einbezogenen amtsgerichtlichen Verurteilung war. Die hiesige Verurteilung bezieht sich auf die übrigen 11 Tattage.
6Der Angeklagte N7 stammt aus dem Kosovo, wohnt aber seit seiner Kindheit in I8, wo er E5 im Jahr 2012 kennen gelernt hatte. An der hiesigen Tatserie nahm er als Bandenmitglied in vielfältiger Funktion teil. Bei den ersten drei Tattagen begleitete er E5 und Q als Mittäter zu den Tatorten. Bei der letzten Tat leistete er dergestalt Beihilfe, dass er die beiden in Tatortnähe absetzte und E5 allein anschließend wieder abholte. Im Übrigen leistete er von der Besorgung einer Unterkunft nach der Einreise, über zahlreiche Übersetzungs- und Vermittlungstätigkeiten, bis hin zur Beauftragung von Anwälten nach der Verhaftung in C10 bzw. Finnland eine Vielzahl von Unterstützungshandlungen, was insoweit als einheitliche Beihilfeleistung zu den übrigen Taten zu werten war.
7Der Angeklagte S9 leistete dergestalt Beihilfe, dass er an den ersten beiden Tattagen als Fahrer fungierte und später für einen weiteren Tattag seinen PKW zur Verfügung stellte.
8Der Angeklagte N10 überließ E5 und Q während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik seine Wohnung. Er wusste und billigte hierbei, dass sie nach Deutschland gekommen sind, um eine Vielzahl von Wohnungseinbruchsdiebstählen zu begehen, die er durch die Wohnungsüberlassung förderte.
9Die Kammer hat aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel davon abgesehen, die jeweils gegebene gleichartige Tateinheit auch im Urteilsspruch kenntlich zu machen.
10- B. 11
persönliche Verhältnisse
- I. 13
Q5
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Q5 )
15Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Q5:
16Seitdem befand er sich zunächst in Untersuchungshaft und ist mittlerweile in Strafhaft. Als besonders belastend empfindet er, dass er sich aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse kaum mit jemandem unterhalten kann. Im Februar diesen Jahres ist er in der Haft dadurch aufgefallen, dass er in seinem Haftraum verbotenerweise über ein Handy verfügte.
17Der Angeklagte nimmt keine Drogen und trinkt wenig Alkohol.
18Von ernsthaften Krankheiten und Unfällen ist er – mit Ausnahme des folgenlos verheilten Motoradunfalls – verschont geblieben.
19Er hat in seiner Heimatstadt eine Freundin, zu der er aber seit der Festnahme am 13.12.2013 keinen Kontakt mehr hatte.
20Der Angeklagte ist einmal in der Bundesrepublik verurteilt worden, wobei die zugrundeliegenden Taten Teil der hiesigen Tatserie sind:
21Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 14.05.2014, Az. ### Ls – ### Js ###/## – #/##, wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in dreizehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in vier Fällen hinsichtlich des Wohnungseinbruchs beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die eingelegte Berufung der Staatanwaltschaft auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt wurde, änderte die Berufungskammer des Landgerichts Bonn die Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit Urteil vom 10.10.2014, Az. ## Ns ##/##, dahingehend ab, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem 10.10.2014 rechtskräftig. Der Angeklagte Q5 verbüßt diese Strafe zurzeit.
22Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
23„Der Angeklagte reiste am 07.11.2013 mit dem Flugzeug aus dem Kosovo über Dänemark (Kopenhagen) nach Deutschland (Düsseldorf) ein. Er beabsichtigte, sich in Deutschland eine Existenz aufzubauen. Am Düsseldorfer Flughafen traf er einen Albaner, der in I8 wohnt und ein Blumengeschäft betreibt. Er nahm den Angeklagten zunächst bei sich auf. Danach zog der Angeklagte in ein Hotel. Das tägliche Leben gestaltete sich für ihn schwierig, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Zudem war es ihm verboten, in Deutschland zu arbeiten. Der Angeklagte lebte zunächst von erspartem Geld aus Albanien. Ein Freund aus Albanien vermittelte ihm einen Kontakt zu dessen Bruder, der ebenfalls in I8 lebt. Der Angeklagte zog sodann zu ihm. In der Wohnung lebte noch eine weitere Person. Eine der beiden Personen, die der Angeklagte namentlich nicht benennen will, sprach den Angeklagten an, ob er sich bei Wohnungseinbrüchen als Fahrer zur Verfügung stellen würde. Der Angeklagte erklärte sich dazu bereit. Sein Geld war mittlerweile nahezu aufgebraucht.
24Zwischen dem 07.12.2013 und dem 13.12.2013 begaben sich zwei unbekannte Täter in C10 zu mehreren Mehr- und Einfamilienhäusern, verschafften sich jeweils Zutritt mittels Aufhebeln der Balkon- oder Terrassentür, durchsuchten die Wohnräume nach stehlenswerten Gegenständen und verließen diese wieder mit der Beute.
25Der Angeklagte wurde durch die Täter jeweils angewiesen, sie an die vorgegebenen Adressen zu fahren. Das Fahrzeug stellten die beiden Täter zur Verfügung. Die ihm vorgegebenen Adresse gab der Angeklagte in das Navigationssystem ein. Die Täter stiegen an den Zieladressen aus dem Fahrzeug aus und der Angeklagte wartete aufgrund einer Fußverletzung im Auto auf ihre Rückkehr. Er wusste, dass die Täter in die Objekte einbrachen, um stehlenswerten Gegenständen zu entwenden. Die Mehr- und Einfamilienhäusern hat der Angeklagte selbst nicht gesehen bzw. betreten.
26Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
27Nr. |
Tatzeit |
Ort/Geschädigte/r |
Beute (jeweils u.a.) |
Sachschaden |
1 |
13.12.2013 08:00 - 20:15 |
N11str. ##/ C9 |
Bargeld 50,- €, 2 Goldringe 250,- € 1 silberne Armreif, 3 Silberketten |
300,- € |
2 |
13.12.2013 16:00 - 20:30 |
H10str. ###/ P |
Bargeld in ausländischer Währung, 1 iPad, 1 Apple Macbook, 3 Silberringe 1 Silberkette, 2 Paar Silberohrringe 1 Silberanhänger, 1 Kleidersack |
2.000,- € |
3 |
13.12.2013 14:45 - 20:30 |
Y3str. #/ G |
Bargeld 435,- €, 1 Rucksack Louis Vuitton, 1 Tricolor-Ring, 1 goldener Armreif, 2 goldene Anstecknadeln, 1 goldene Armbanduhr, 2 goldene Anhänger, Gesamtwert: 4.000,- € |
300,- € |
4 |
13.12.2013 18:30 - 20:30 |
S10weg ##/ B5/K10 |
Bargeld 200,- €, 2 Mobiltelefone, 2 Digitalkameras, 1 Laptop, 1 Beamer 5 Goldringe, 5 Goldketten, 2 Golduhren, 2 goldene Armbänder |
1.000,- € |
5 |
13.12.2013 09:15 - 20:30 |
C11str. #/ O2 |
900 Dollar Bargeld,10 Goldketten, 14 Paar Ohrringe, 1 Perlenkette, 29 Goldringe Gesamtwert: 20.000,- €. |
1.000,- € |
6 |
13.12.2013 12:00 - 20:30 |
H10str. ###/ L |
Bargeld 600,- €, 1 Sonnenbrille Jacobs 1 Digitalkamera D11, 1 iPad |
500,- € |
7 |
13.12.2013 16:30 - 20:30 |
H10str. ### L2 |
Versuch |
500,- € |
8 |
13.12.2013 12:00 - 20:30 |
C11str. 1 H11 |
Versuch |
1.000,- € |
9 |
07.12.2013 17:00 - 19:00 |
X4str. 1/ C8 |
Werkzeugkasten 75,- € |
150,- € |
10 |
07.12.2013 17:00 - 19:00 |
X4str. ##/ Y4 |
Bargeld 20,- €, 2 Mobiltelefone, 1 Goldarmband, Gold- und Silberketten, Gold- und Silberringe Gesamtwert 1.000,- € |
150,- € |
11 |
07.12.2013 14:55 - 20:09 |
H12str. ##/ S7 |
Versuch |
1.000,- € |
12 |
11.12.2013 19:00 - 20:10 |
T11str. ##/ L4 |
Versuch |
500,- € |
13 |
13.12.2013 16:30 - 18:30 |
B6str. #/ N |
5 Goldketten, 2 Silberketten, 4 Perlenketten, 5 Broschen, 6 Goldringe Gesamtwert 15.000,- € |
500,- € |
An der Beute wurde der Angeklagte nicht beteiligt. Er bekam für jede Fahrt einen wechselnden Geldbetrag ausgezahlt. Der Schmuck, der bei seiner Festnahme in den Taschen seines Kapuzenpullovers gefunden wurde, hatte er ohne Wissen der beiden Täter an sich genommen.“
29Das Amtsgericht wertete die Beteiligung des Angeklagten Q5 wie aus dem Tenor ersichtlich jeweils als Beihilfe zum (versuchten) Wohnungseinbruchsdiebstahl.
30Zur Strafzumessung, bei der das Amtsgericht erkennbar von einem falschen Strafrahmen ausging, führte es aus:
31„Der Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren vor.
32Ein minder schwerer Fall des § 244 Abs. 3 StGB liegt nicht vor.
33Zur Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden.
34Zugunsten des Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles spricht zwar, dass er vollumfänglich geständig war und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Auch wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte 5 Monate Untersuchungshaft in dieser Sache erlitten hat.
35Demgegenüber sprechen aber entschiedene Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Insbesondere muss sich erheblich zulasten des Angeklagten auswirken, dass die Taten nicht etwa spontan, sondern planmäßig und professionell vorbereitet und ausgeführt wurden. Des Weiteren fällt der zum Teil erhebliche Wert der Beute strafschärfend ins Gewicht. In Fall 5 beträgt der Wert der entwendeten Gegenstände 20.000,00 € und in Fall 13 15.000,00 €. Schließlich fallen dem Angeklagten jeweils zwei tateinheitlich verwirklichte Gesetzesverletzungen zur Last.
36Der Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB war aber gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern, da der Angeklagte sich nur der Beihilfe schuldig gemacht hat. Der so gemilderte Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB reicht von 1 Monat bis 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe.
37Hinsichtlich der Fälle 7, 8, 11, 12 ist eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2 49 Abs. 1 StGB nach Überzeugung des Gerichts nicht angezeigt. Denn die Täter haben sich jeweils Zutritt zu den Wohnräumen mittels Aufhebeln der Balkon- oder Terrassentür verschafft, durchsuchten diese nach stehlenswerten Gegenständen, so dass es nur einem glücklichen Zufall zu verdanken war, dass sie entweder gestört wurden oder keine stehlenswerten Gegenstände gefunden haben. Auch die sonstigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere sein Geständnis, geben keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung.
38Bei der Gesamtbetrachtung aller vorgenannter Umstände ist daher nach Überzeugung des Gerichts die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 244 Abs. 3 StGB nicht geboten.
39Zugunsten des Angeklagten fiel bei der Strafzumessung strafmildernd ins Gewicht, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Des Weiteren ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte 5 Monate Untersuchungshaft in dieser Sache erlitten hat.
40Strafschärfend mussten sich hingegen die hohe Schadenssume auswirken und, dass die Taten nicht etwa spontan, sondern planmäßig und professionell vorbereitet und ausgeführt wurden. Schließlich fallen dem Angeklagten jeweils zwei tateinheitlich verwirklichte Gesetzesverletzungen zur Last.
41Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erschien für die Taten 5 und 13 jeweils eine Freiheitsstrafe von
429 Monaten
43für die Fälle 1-4, 6, 9, 10 jeweils eine Freiheitsstrafe von
447 Monaten
45und für die Fälle 7, 8, 11, 12 jeweils eine Freiheitsstrafe von
465 Monaten
47für tat- und schuldangemessen.
48Soweit kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt worden sind, sind solche zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich auch in Kenntnis des Ausnahmecharakters kurzer Freiheitsstrafen aus § 47 StGB. In der Vielzahl der Wohnungseinbrüche, bei denen teilweise erhebliche Werte erbeutet wurden und in der planmäßigen Vorgehensweise zeigt sich eine erhöhte kriminelle Energie, die es unerlässlich macht gegen den Angeklagten in jedem Einzelfall eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Dabei hat das Gericht die oben genannten zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht außer Acht gelassen. Doch reichen diese Umstände angesichts des dargestellten erhöhten Unrechtsgehalt nach Überzeugung des Gerichts in keinem Fall aus, die Verhängung einer Geldstrafe noch zu rechtfertigen. Die Verhängung einer deutlich erhöhten Geldstrafe, würde die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleisten.
49Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
502 Jahren
51gebildet.“
52Soweit das Amtsgericht die Strafe ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt hat, wurde dies wie dargelegt im Berufungsverfahren abgeändert.
53Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass die Kammer alle Fälle der hiesigen Anklage, die Tattage betrafen, die Gegenstand des vorgenannten Urteils waren (07.12., 11.12. und 13.12.2013), bezüglich des Angeklagten Q5 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Angesichts der tateinheitlichen Wertung der Kammer lag insoweit ein Strafklageverbrauch nahe.
54- II. 55
N7
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten N7)
57Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten N7:
58Sie stellten in E6 einen Asylantrag und kamen kurze Zeit später nach I8, wo sie zunächst in einer Notunterkunft lebten. Hier lernte der Angeklagte N7 auch den Angeklagten N10 kennen.
59Der Angeklagte N7 besuchte von #### bis #### die Hauptschule in I8. Aufgrund der anfänglichen sprachlichen Schwierigkeiten musste er eine Klasse wiederholen. Der Schulbesuch endete ohne Abschluss, als der Angeklagte #### zum zweiten Mal in Untersuchungshaft genommen wurde. Bereits 19## hatte er mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht und hierdurch Anschluss und Motivation für die Schule verloren.
60Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft absolvierte er von #### bis #### eine Ausbildungsvorbereitung auf einer Berufsschule.
61Von 2002 bis 2005 verbüßte er sodann eine Jugendstrafe in der JVA J2. Während der Haftzeit gelang es ihm, den Hauptschulabschluss zu erreichen und eine Ausbildung zum Maurer abzuschließen.
62Nach der Haftentlassung fand er eine Stelle als Maschinen- und Anlagenführer, die er bis 2008 behielt. Er musste diese dann wegen einer Herzmuskelentzündung aufgeben.
63Im Jahr 2009 arbeitete er für einige Monate als Fahrer für E7.
64Ende 2010 eröffnete er gemeinsam mit einem Freund die Discothek „M7“ in I8, die er Ende 2012 aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben musste.
65Im Juli 2013 meldete er ein Gewerbe im Bereich Garten- und Landschaftsbau an und eröffnete zudem mit seiner Frau im November 2013 einen Blumenladen im „L9“ in I8. Kurze Zeit nach seiner Verhaftung wurde dieser geschlossen.
66Der Angeklagte heiratete im Jahr 20##. Er hat zwei Töchter, die 20## und 20## geboren wurden und zu denen er ein enges Verhältnis hat. Seine Töchter sind über die Inhaftierung des Angeklagten nicht informiert. Seine Abwesenheit wurde mit beruflichen Gründen erklärt.
67Der Angeklagte verfügt über eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
68Er besitzt keine Fahrerlaubnis.
69Der Angeklagte erlitt, wie erwähnt, 20## eine Herzmuskelentzündung, wegen der er seitdem in Behandlung ist. Er hat mehrere „Herzattacken“ erlitten, muss regelmäßig zur kardiologischen Untersuchung und nimmt täglich Blutverdünner.
70Er nimmt keine Drogen und trinkt gelegentlich Alkohol.
71Strafrechtlich ist er bereits erheblich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 17 Eintragungen auf.
721-3. In den Jahren 19## und 19## wurde der Angeklagte dreimal (u.a. wegen Diebstahls) auffällig, wobei einmal gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde und im Übrigen richterliche Weisungen erfolgten.
734. Im Jahr 19## wurde er erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt. Das Amtsgericht I8 erkannte mit Urteil vom 11.07.1997, Az. ## Ls ###/##, wegen schweren Raubes in drei Fällen, Raubes in elf Fällen und Diebstahls auf eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
74In der Zeit von September bis Ende Dezember 19## hatte der Angeklagte, teilweise gemeinsam mit Mittätern, in insgesamt elf Fällen in I8 anderen Jungen durch Drohungen und körperliche Gewalt (u.a. Schlagen und Treten) Zigaretten und Bargeld, jeweils in einer Größenordnung zwischen 3,- und 20,- DM, weggenommen. Teilweise durchsuchte er die Jungen hierzu. In drei weiteren Fällen hatte er den Geschädigten durch Drohung mit einer Gas- und Schreckschusspistole Zigaretten und Bargeld bzw. in einem Fall eine Gas-Alarmpistole weggenommen. In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte einen Pullover im Wert von 39,- DM bei D5 gestohlen, war aber bei Verlassen des Geschäftes gestellt worden.
755. Mit Urteil vom 20.04.1998, Az. ## Ls ##/##, erkannte das Amtsgericht I8 unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung wegen Raubes in vier Fällen, versuchter räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung auf eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren. Nachdem er diese teilweise verbüßt hatte, wurde die weitere Vollstreckung im Juli 19## zunächst zur Bewährung ausgesetzt.
76In der Zeit von November bis Ende Dezember 19## hatte der Angeklagte in insgesamt vier Fällen in I8 andere Jungen durch Drohungen zur Duldung der Wegnahme von Bargeld, jeweils in einer Größenordnung zwischen 1,- und 20,- DM, gezwungen. In zwei dieser Fälle hatte er die Geschädigten hierzu in einen Geschäftseingang gezogen und hier durchsucht. In einem Fall hatte er einen Geschädigten in einem Lokal durch Drohungen zur Herausgabe von Bargeld (2,- DM) genötigt, in einem weiteren Fall hatte er dies versucht.
77Am 09.01.1998 hatte er zunächst versucht einen Streit zwischen zwei anderen Personen zu schlichten. Plötzlich hatte er dann den Geschädigten F2, der ebenfalls zu schlichten versuchte, angesprungen und ihm mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen, dass dieser bewusstlos und blutend zu Boden gefallen war. Dann hatte der Angeklagte ihm mit seinem beschuhten Fuß mehrmals gegen die Seite und den Kopf getreten. Anschließend hatte auch ein Bekannter des Angeklagten zugetreten. Der Geschädigte hatte eine Schädelfraktur und eine Epiduralblutung, eine Kieferfraktur sowie diverse Prellungen erlitten. Er war vier Wochen krankgeschrieben, davon zwei stationär im Krankenhaus.
786-8. Am 26.02. und 05.07.2001 verhängte das Amtsgericht I8 zwei Geldstrafen wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die sodann nachträglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zusammengeführt wurden.
79Der Verurteilung wegen Diebstahl lag zugrunde, dass er am 10.09.2000 in I9 einem Geschädigten die Geldbörse aus der Gesäßtasche gezogen und dieser 50,- DM entnommen und für sich behalten hatte.
809. Ebenfalls 2001 erfolgte am 15.11.2001, Az. ## Ls ###/##, einer erneute Verurteilung durch das Amtsgericht I8, welches wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Jugendstrafe von neun Monaten verhängte, die wiederum zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.
81Der Angeklagte hatte am 17.02.2001 gemeinsam mit einem Mittäter in E6 einen Türsteher der Gaststätte „B7“ zu Boden geschlagen und auf diesen eingetreten, wodurch dieser Blutergüsse und Platzwunden im Gesicht und am Kopf erlitten hatte. Anschließend war er mit einem PKW geflüchtet, obwohl er nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte. Durch den Angriff hatte er einen Freund rächen wollen, der zwei Monate zuvor eine Auseinandersetzung mit dem Türsteher gehabt hatte.
8210. Die unter 9. aufgeführte Verurteilung wurde, ebenso wie die unter 4. und 5. aufgeführten Verurteilungen, in ein weiteres Urteil des Amtsgerichts I8 einbezogen. Dieses erkannte am 05.09.2002, Az. ## Ls ##/##, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen auf eine Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren. Die Strafe hat der Angeklagte vollständig verbüßt. Die Vollstreckung war am 01.07.2005 erledigt.
83In der Discothek „B8“ in I8 war der Angeklagte am 23.03.2002 angerempelt worden, woraufhin er dem Geschädigten H3 mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, bevor dieser auch von Mittätern des Angeklagten geschlagen und getreten wurde. Als U2 H3 seinem Bruder zur Hilfe hatte eilen wollen, hatte der Angeklagte auch diesen mehrfach geschlagen. Als dieser kurz bewusstlos geworden war, hatten wiederum Mittäter des Angeklagten auf diesen eingeschlagen und getreten.
84H3 hatte durch die Schläge und Tritte eine Gehirnerschütterung, Prellungen im Gesicht, Hämatome an den Augen, eine Beule an der Stirn sowie Prellungen an Armen und Beinen erlitten. Auch war die Sehfähigkeit des linken Auges zeitweise beeinträchtigt.
85U2 H3 hatte eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde an der Lippe und eine Verletzung am linken Ohr mit zeitweiser Beeinträchtigung des Hörvermögens erlitten.
8611. Abgesehen von einem Strafbefehl des Amtsgerichts I8 vom 27.12.2006 wegen Leistungserschleichung trat der Angeklagte anschließend für mehrere Jahre nicht in Erscheinung.
8712. Am 26.05.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht J2, Az. # Ls ###/##, wegen versuchtem Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- €.
88Am Sonntag dem 18.10.2009 waren zwei Bekannte des Angeklagten auf die Idee gekommen, einen Parkhausautomaten in J2 aufzuhebeln und das darin befindliche Geld zu entwenden. Der von ihnen angesprochene Angeklagte N7 hatte sich gegen die Aussicht auf Spritgeld und Beutebeteiligung bereit erklärt, sie von I8 nach J2 zu fahren, wo er absprachegemäß im Fahrzeug verblieben war und „Schmiere stand“. Seine Begleiter hatten sich derweil zum Parkhausautomaten begeben und vergeblich versucht diesen mittels Schraubenziehern aufzuhebeln. Beim Verlassen des Parkhauses waren sie durch observierende Polizeibeamte gestellt und festgenommen worden.
8913. Mit Strafbefehl des Amtsgericht I8 vom 09.05.2011, Az. ## Cs ###/##, wurde wegen Betruges auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- € erkannt.
90Im September 2010 hatte sich der Angeklagte in einer Pizzeria in I8 von deren Besitzer 200,- € geliehen und ihm eine Rückzahlung in wenigen Tagen versprochen, obwohl er wusste, dass er die Rückzahlung nicht leisten würde.
9114. Drei Monate später, am 09.08.2011 erließ das Amtsgericht I8 einen Strafbefehl, Az. ## Cs ###/##, wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Neben einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- € wurde eine Fahrerlaubnissperre und ein Fahrverbot verhängt.
92Der Angeklagte hatte am 28.06.2011 mit einem PKW unter anderem die den N12 Ring in I8 befahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß.
9315-16. Am 06.12.2011 wurde N7 vom Amtsgericht I8, Az. ## Ds ###/##, erneut wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
94Der Angeklagte hatte am 18.07.2011 mit seinem B9, I8-$$ ####, unter anderem die G-Straße in I8 befahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß.
95Mit Beschluss vom 22.02.2012 wurden die beiden letztgenannten Entscheidungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 12,- € verurteilt, wobei Fahrerlaubnissperre und Fahrverbot aufrechterhalten wurden.
9617. Zuletzt wurde der Angeklagte N7 am 06.08.2013, Az. ## Ds ###/##, verurteilt. Das Amtsgericht I8 erkannte wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Unfallflucht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist seit dem 10.01.2014 rechtskräftig, nachdem der Angeklagte seine Berufung in der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen hat.
97Am 29.01.2013 hatte der Angeklagte, der – wie ihm bekannt war - auch weiterhin nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, mit einem PKW unter anderem die X5straße in I8 befahren. Dort stieß er aus Unachtsamkeit beim Einparken an die Stoßstange eines parkenden Fahrzeuges, an dem ein Sachschaden von 190,- € entstand. Der Angeklagte war daraufhin ausgestiegen und hatte den Schaden begutachtet, war anschließend aber eingestiegen und weggefahren. Drei Stunden später war er im Geschäftslokal des Zeugen E4 erschienen, der den Zusammenstoß von dort aus beobachtet hatte. Der Angeklagte bat ihn, der Polizei zu erzählen, dass er nicht der Fahrer sondern nur der Beifahrer gewesen sei.
98- III. 99
S9
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten S9)
101Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten S9:
102Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 2.000 – 3.000,- €, die überwiegend aus Bestellungen bei Versandhäusern resultieren.
103Er nimmt keine Drogen und trinkt nur gelegentlich Alkohol.
104Von ernsthaften Krankheiten und Unfällen ist er verschont geblieben.
105Strafrechtlich ist er bereits in Erscheinung getreten:
1061. Am 24.02.2011, rechtskräftig seit diesem Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht I8, ## Ls ##/##, wegen schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endete nach Verlängerung am 23.02.2014.
107Der Angeklagte S9 hatte gemeinsam mit dem Angeklagten N10 und H13 N7, dem Bruder des Angeklagten N7, folgende Einbrüche in Sport- und Vereinsheime begangen:
108In der Nacht vom 20.12. auf den 21.12.2009 waren S9, N10 und H13 N7 in das Vereinsheim des SV I10 in I8 eingedrungen, indem sie die Eingangstür mit einem Hebelwerkzeug, mutmaßlich einem Brecheisen, aufgebrochen hatten. In dem Gebäude hebelten sie einen dort befindlichen Zigarettenautomaten auf und entwendeten aus diesem Bargeld und Zigaretten.
109Am 25.01.2010 hatte der Angeklagte S9 einen Transporter angemietet und war mit diesem, gemeinsam mit N10, H13 N7 und einem weiteren Mittäter von I8 aus herumgefahren, um abgelegene Vereinsheime ausfindig zu machen und in diese einzubrechen.
110Als erstes hatten sie die Tür zum Vereinsheim des SC I11 in J2 mit einem Brecheisen aufgebrochen und aus diesem 2 Kisten Bier, einen CD-Player, zwei Verstärker, einen Tuner, rund 100,- € Bargeld in einer Spardose und Süßigkeiten entwendet.
111Anschließend waren sie Richtung I8 zurückgefahren, wo sie mittels eines Brecheisens die Eingangstür – sowie weitere innenliegende Türen - des Vereinsheims des SV C12 in I8, welches ihnen bereits früher am Abend aufgefallen war, aufhebelten. Da ihr Fahrzeug aufgrund des ersten Einbruchs bereits teilweise beladen war, nahmen sie zunächst nur einen Wäschetrockner und eine Sackkarre mit und fuhren zur damaligen Wohnung des Angeklagten N10. Nachdem sie die Beute abgeladen hatten, waren sie zum Vereinsheim des SV C12 zurückgekehrt, wo sie eine Waschmaschine einluden. Auf der anschließenden Fahrt zurück, wurden sie von der Polizei angehalten und vorläufig festgenommen. Das Diebesgut aus dieser Nacht konnte vollständig sichergestellt werden.
1122. Eine zweite Verurteilung durch das Amtsgericht I8 erfolgte am 10.09.2012, Az. ## Ls ###/##. Wegen versuchtem Diebstahl in besonders schweren Fall wurde auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 19.04.2013 rechtskräftig. Die Bewährungszeit endet am 18.04.2015.
113Am 13.07.2011 hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter gegen 0:55 Uhr die Gaststätte des B10 Vereins in I8 aufgesucht, um sich dort Zutritt zu verschaffen und mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Zu diesem Zweck hatten sie sich mit mehreren Schraubenziehern, einem Rollgabelschlüssel und einer Taschenlampe versehen. Während es der Angeklagte S9 tatplangemäß übernommen hatte, „Schmiere zu stehen, hatte sein Mittäter versucht, das Schloss aufzubrechen, bevor er dazu übergegangen war, die Tür aufzuhebeln. Bevor ihm dies gelungen war, war die von einem Zeugen alarmierte Polizei eingetroffen und hatte beide festgenommen.
114- IV. 115
N10
Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten N10)
117Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten N10:
118Durch die Heirat erhielt der Angeklagte auch eine Arbeitserlaubnis. Er fand noch im Jahr 2004 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einem Friedhof, wo er vor allem mit gärtnerischen Aufgaben betraut war. Dort blieb er für etwa zwei Jahre, bis er eine Veränderung wünschte.
119Er fand dann Arbeit in der Backstube einer Bäckerei, in der damals auch seine Mutter beschäftigt war. Allerdings schloss der Betrieb nach einem Jahr. Für weitere sechs Monate arbeitete er dann in einer Metzgerei.
120Im Anschluss war er längere Zeit arbeitslos, bis er 2008 als Autoaufbereiter in einer Werkstatt für N13 in I8 anfing. Dort blieb er bis 2010, als er sich mit dem Chef überwarf.
121Danach arbeitete er von 2011 bis 2012 bei J3 in E6 und im Anschluss ein Jahr als Fahrer für Sonderfahrten. So fuhr er beispielsweise mehrfach Ersatzteile für Q6 von M8 nach C13/Slowakei.
122Ab 2013 war er arbeitslos und lebte bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache von Harz IV.
123Im Januar diesen Jahres konnte er eine geringfügige Beschäftigung als Lagerarbeiter im Schichtdienst aufnehmen, wobei dies aufgrund der Beanspruchung durch die Hauptverhandlung erheblichen Einsatz erforderte, zumal er teilweise in Nachtschichten eingesetzt war. Nach dem Ende der Hauptverhandlung wird er dort Vollzeit arbeiten können. Möglicherweise kann er auch eine Ausbildung im Bereich Lager und Logistik durchführen.
124Seit Beginn des Jahres 2012 hat er eine neue Freundin, die Zeugin L8, mit der er inzwischen zusammen lebt.
125In seiner Freizeit betreibt er viel Sport. Früher hat er geboxt, heute geht er regelmäßig joggen.
126Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 50.000,- €, die überwiegend aus Handyverträgen und Bestellungen im Versandhandel stammen. Er befindet sich seit 2012 im Privatinsolvenzverfahren.
127Der Angeklagte nimmt keine Drogen und trinkt nur selten Alkohol.
128Von ernsthaften Krankheiten und Unfällen ist er verschont geblieben.
129Strafrechtlich ist er bereits erheblich in Erscheinung getreten:
1301. Am 13.06.2007, Az. ### Ds ###/##, verurteilte ihn das Amtsgericht I8 wegen Diebstahls sowie Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- €.
131Der Angeklagte N10 hatte gemeinsam mit H13 N7 den Plan gefasst, regelmäßig Elektroschrott vom Gelände der Firma B11 in H14 zu entwenden, um diese weiterzuverkaufen. Hierzu waren sie bei einer Gelegenheit im Jahr 2006 durch das geöffnete Tor des Geländes gefahren und hatten etwa 15-20 Bügeleisen mit sich genommen. Am 15./16.09.2006 waren sie über einen 2 m hohen Zaun des Geländes geklettert und hatten von diesem diversen Elektroschrott (u.a. 13 Bügeleisen und 13 Autoradios) gestohlen und mit N10s Auto abtransportiert.
1322.-3. Mit Strafbefehl vom 03.08.2007, Az. ## Cs ###/##, verhängte das Amtsgericht L10 wegen Bedrohung und Vergehen nach dem Waffengesetz eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- €.
133Er hatte am 10.05.2007 die Geschädigte mit einer Gaspistole bedroht, indem er ihr unter Vorhalten der Waffe gesagt hatte, dass er sie erschießen werde. Über die zum Führen der Waffe erforderliche Erlaubnis verfügte er - wie ihm bekannt war – nicht.
134Mit Beschluss des Amtsgerichts I8 vom 07.01.2008 wurden die Strafen aus beiden vorgenannten Verurteilungen nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe 150 Tagessätzen zu je 25,- € zurückgeführt.
1354. Das Amtsgericht E6 erkannte mit Strafbefehl vom 23.07.2010, Az. ### Cs ##/##, wegen Steuerhinterziehung auf eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 25,- €.
136Der Angeklagte N10 hatte am 21.09.2009 gemeinsam mit H13 N7 versucht, 116 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke „K11“ an einen Kiosk in E6 zu verkaufen. Die Zigaretten hatten beide zuvor in Polen von unbekannten Dritten erworben und mit einem Mietwagen nach Deutschland verbracht.
1375. Am 24.02.2011, rechtskräftig seit diesem Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht I8, Az. ## Ls ##/##, wegen schweren Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endete am 23.02.2014. Die Strafe ist noch nicht erlassen.
138Hinsichtlich der drei Taten, die N10 gemeinsam mit dem Angeklagten S9 begangen hat, ist auf die dortige Sachverhaltsdarstellung zu verweisen.
139Darüber hinaus hatte der Angeklagte N10 mit unbekannten Mittätern vier weitere Einbrüche in Vereinsheime begangen, wobei die Eingangstüren jeweils gewaltsam aufgehebelt wurden.
140Am 25.04.2009 hatten sie auf diese Weise Gegenstände (7 Kisten Getränke, 5 Fußbälle, 4 Uhren, eine Geldkassette u.w.) im Wert von knapp 1.000,- € aus dem Vereinsheim des SC D6 in I8 entwendet.
141Aus den Räumlichkeiten des SG D7 in D8 hatten sie am 16./17.09.2009 einen PC im Wert von ca. 300,- € mitgenommen.
142Aus dem Vereinsheim X6 GBR in T12 hatten sie am 20.01.2010 zwei Beamer im Wert von 700,- € gestohlen.
143Zwischen dem 24. und 26.01.2010 waren sie in das Vereinsheim des FC H14 in H14 eingebrochen und hatten – mangels anderer stehlenswerter Gegenstände – 4 Zylinderschlösser und einen Schließer entwendet.
144- C. 145
zur Sache
- I. 147
Vortat und Rahmengeschehen
1.
149Wie erwähnt betrieb der Angeklagte N7 seit dem Jahr 2010 die Discothek „M7“ in I8.
150Diese wurde ab Herbst 2012 häufiger von einer Gruppe Albaner besucht, zu der auch der gesondert verfolgte E5 gehörte. Dieser wurde mit Rufnamen „P3“ genannt, nutzte im Übrigen aber eine Vielzahl von Aliasnamen (G10 E5, E8 E5, T13 E5, M9). Er besaß - jedenfalls Anfang 2014 in Finnland - auch einen auf den Namen „M9“ lautenden Pass.
151Der Angeklagte N7, der selbst fließend albanisch spricht, und der gesondert verfolgte E5 verstanden sich auf Anhieb gut und teilten unter anderem das Interesse für albanische Musik. E5 besuchte die Diskothek in den Folgemonaten häufig. Teilweise kam er mehrere Tage hintereinander, dann blieb er für längere Zeit weg. Dem Angeklagten N7 blieb hierbei nicht verborgen, dass E5 und die anderen Albaner der Gruppe über große Mengen Bargeld verfügten, mit denen sie „um sich warfen“. Unter anderem kauften sie in der Diskothek regelmäßig mehrere Flaschen Whiskey. Nach einiger Zeit erzählte ihm E5, dass sie dieses Geld mit Einbrüchen in Wohnungen und Häuser verdienen würden. Sie seien hierzu schon in Spanien, Portugal und der Schweiz unterwegs gewesen.
152Über N7 kam auch der Angeklagte N10 in Kontakt mit E5. Sie konnten sich ohne N7 allerdings nur begrenzt verständigen, da N10 nur wenig albanisch spricht. Auch N10 bekam mit, dass E5 erhebliche Mengen an Bargeld für Feiern und Getränke ausgab. Der Angeklagte N7 erzählte N10 Ende 2012, dass E5 sein Geld mit Wohnungseinbruchsdiebstählen verdient. N7 bot N10 in diesem Gespräch auch an, dass er sich an diesen Wohnungseinbruchsdiebstählen beteiligen könne. N10 lehnte unter Verweis auf seine laufende Bewährung ab. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte N10, dass E5 seinen Lebensunterhalt in Westeuropa durch Wohnungseinbrüche verdient.
153Da die Diskothek finanziell nicht gut lief, fragte N7 den E5 im Laufe des Dezembers 2012, ob er ihm Geld leihen könne. N7 hoffte, auf diese Weise einen deutlich fünfstelligen Betrag zu erhalten. E5 bot ihm „lediglich“ an, ihm 6.000,- € zu überlassen. Diese könne er aber einfach zurückzahlen, wenn die Geschäfte wieder besser liefen. N7 nahm an und bekam den Betrag kurz darauf bei einem gemeinsamen Treffen in einem Umschlag überreicht. Von dem Geld bezahlte er unter anderem Steuern und Versicherungen für die Diskothek.
154Um die Jahreswende 2012/2013 verließ E5 die Bundesrepublik.
155Ende Januar und Anfang Februar meldete er sich jedoch zweimal bei dem Angeklagten N7 und bat ihn, ihm eine kleine Abschlagszahlung auf das gewährte Darlehen zu gewähren, da er kurzfristig Geld brauche. Er teilte N7 mit, dass er das Geld per Western Union an den Namen G10 E5 überweisen solle. N7 ging daraufhin mit dem Angeklagten N10 zu einer Western Union Station in I8. Er bat N10, die Überweisungsträger auszufüllen, da er seinen Pass nicht dabei habe. N10 kam dem nach und N7 übergab das Geld. Auf diese Weise erfolgte am 31.01.2013 eine Überweisung von 300,- € und am 04.02.2013 von 250,- €, die unter dem Namen G10 E5 in Albanien und Griechenland abgeholt wurden.
156Anfang März 2013 kam E5 zusammen mit zwei unbekannten Albanern nochmals nach I8, wo sie sich am 06.03.2013 auch mit dem Angeklagten N7 trafen. Sie erzählten, dass sie erneut im Ausland Wohnungseinbrüche begangen hätten. Einer der beiden Unbekannten bat N7, für ihn einen Betrag von 5.000,- € per Western Union nach Albanien zu transferieren, da sein Überweisungslimit erreicht sei. N7, der wusste, dass es sich um Geld aus Einbruchsdiebstählen handelte, kam dem nach.
157Kurz danach verließ E5 I8 für längere Zeit.
1582.
159Etwa Anfang Oktober 2013 meldete sich E5 erneut bei dem Angeklagten N7 und kündigte an, am 08.10.2013 wieder nach I8 zu kommen. Sie vereinbarten, dass der Angeklagte N7 ihn am Flughafen Düsseldorf abholen solle.
160Nachdem N7 kurz zuvor noch die genaue Ankunftszeit von E5 erhalten hatte, fuhr er am Nachmittag des 08.10.2014 zum Düsseldorfer Flughafen. Dort erfuhr N7, dass E5 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Q gekommen war. Q, der mit einem Pass auf diesen Namen in Deutschland einreiste, wurde mit Rufnamen „U3“ genannt, nutzte im Übrigen aber – genau wie E5 – mehrere Aliasnamen (U4 Q, L11, U5). Er verfügte (jedenfalls ab Ende Dezember 2013) auch über einen Pass auf den Namen L11. E5 und Q stammen - wie der Angeklagte Q5 - aus S11 in Albanien und sind seit Jahren eng befreundet. Beide kamen ohne Gepäck und mit kaum Bargeld.
161In Düsseldorf wurde Q die Einreise in die Bundesrepublik allerdings zunächst verweigert, da gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot bestand. N7 versuchte zu vermitteln, allerdings sah es zunächst so aus, als würde Q nicht einreisen können. Grund für das Einreiseverbot war eine Verurteilung in N14 vom 20.06.2012. Q war dort zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten u.a. wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. N7 hinterließ dann seine Telefonnummer bei der Bundespolizei am Flughafen Düsseldorf als Kontakt und fuhr gemeinsam mit E5 nach I8.
162Sie begaben sich zur Wohnanschrift des Angeklagten N7 und feierten ihr Wiedersehen, wobei sie einigen Alkohol tranken.
163Einige Stunden später wurde N7 von einem Beamten der Bundespolizei angerufen und erfuhr, dass Q – mit der Auflage Deutschland binnen einer Woche zu verlassen - nun doch einreisen könne. Da der Angeklagte N7 bereits alkoholisiert war, wollte er nicht mehr selbst zum Flughafen fahren. Zudem mied er es zumeist, in den Abendstunden längere Strecken zu fahren, da er nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte und um diese Zeit mehr Kontrollen durchgeführt werden.
164Aus diesem Grund rief N7 den Angeklagten S9 an, mit dem er bereits seit mehreren Jahren eine Bekanntschaft pflegte, und bat ihn als Fahrer einzuspringen. Dazu war der Angeklagte S9, der auch damals über wenige soziale Kontakte verfügte und die meiste Zeit vor dem Fernseher verbrachte, gerne bereit. Mit N7s Auto, einem B9 $ #, I8-$$ ####, fuhr S9 daraufhin N7 und E5 zum Flughafen Düsseldorf, wo sie den gesondert verfolgten Q aufnahmen. Zu viert fuhren sie zurück nach I8. Während der Angeklagte S9 in seine Wohnung zu seinem Fernseher zurückkehrte, nahm N7 E5 und Q mit zu sich, wo sie noch länger zusammensaßen und tranken.
165Beide erzählten N7, dass sie erneut zur Begehung von Wohnungseinbruchdiebstählen gekommen seien. Ihr Plan sei es, dies einige Zeit, d.h. mehrere Wochen, in Deutschland durchzuführen, hiermit Einnahmen zu erzielen und dann nach Schweden weiterzureisen. E5, Q und N7 vereinbarten, dass N7 sich für die Dauer ihres Deutschlandaufenthaltes an den Taten beteiligen und auch seine Sprach- und Ortskenntnis zu Verfügung stellen sollte. Letzterer sah hierin eine Möglichkeit, finanziell – sowohl durch den Erlass seiner Schulden bei E5 als auch durch eine darüberhinausgehende Beutebeteiligung - zu profitieren und sich zudem für die finanzielle Unterstützung im vergangenen Jahr erkenntlich zu zeigen. Dies alles wurde auch ausdrücklich besprochen. Dabei war allen Beteiligten klar, dass man sich für zumindest mehrere Wochen zusammentat. Die Einbrüche selbst sollten von E5 und Q begangen werden, wohingegen N7 eine Vielzahl begleitender Tatbeiträge erbringen sollte, auf die im Folgenden eingegangen wird.
166Da N7 sich als einziger der drei in Deutschland verständigen konnte, kam ihm als Erstes die wichtige Aufgabe zu, in Abstimmung mit E5 und Q geeignete Rahmenbedingungen für die geplanten Taten zu schaffen.
167Denn um ihren Plan umsetzen zu können, benötigten sie zunächst vor allem zwei Dinge:
168- Einen Ort, der E5 und Q als Unterkunft und Ausgangsbasis für die Diebeszüge dienen sollte und an dem dabei erhaltene Beute bis zu ihrem Absatz zwischengelagert werden konnte.
169- Eine Transportmöglichkeit zu den Tatorten. Diese sollten nach der vereinbarten Vorgehensweise zur Verringerung des Entdeckungsrisikos jeweils in größerer Entfernung von der Unterkunft von E5 und Q liegen.
170Bereits am nächsten Tag begann N7, sich entsprechend seiner Position in der Gruppe um diese Dinge zu kümmern.
171a)
172Hinsichtlich einer Unterkunft kam der Angeklagte N7 schnell auf die Wohnung des Angeklagten N10.
173N7s eigene Wohnung kam dafür nicht in Betracht, zumal seine Frau nicht wollte, dass E5 und Q länger bei ihnen blieben. Zudem war eine Wohnung, in der auch zwei kleine Kinder lebten, denkbar ungeeignet, um abends von den Taten zurückzukehren und die Beute zwischenzulagern.
174N7 wusste aber, dass sein langjähriger Freund N10 über eine Wohnung in unmittelbarer Bahnhofsnähe in der C14straße # in I8 verfügte, die dieser kaum nutzte. Denn er hatte N7 erzählt, dass er sich wenige Tage zuvor mit seiner Freundin, der Zeugin L8, ausgesöhnt hatte und sich nunmehr überwiegend bei ihr in X7 aufhalten werde.
175N7 kontaktierte N10, und im Laufe des 09.10.2013 trafen sich N7, E5, Q und N10 in einem Cafe in der I8er Innenstadt.
176N7 sprach N10 darauf an, ob E5 und Q nicht für die Dauer ihres mehrwöchigen Aufenthaltes in Deutschland dessen Wohnung nutzen könnten. Solange sie hier seien, würden sie auch jeden Monat die Mietkosten übernehmen. N10, der aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten an dem Geld sehr interessiert war, stimmte sofort zu. Genau wie N7 wusste und billigte er bereits vor Überlassung seiner Wohnung, dass E5 und Q ihren Aufenthalt in I8 dazu nutzen würden, eine Vielzahl von Wohnungseinbruchsdiebstählen zu begehen und seine Wohnung hierbei als Unterschlupf und Lagerstätte dienen und er so die Tatbegehung fördern würde. Noch am selben Tag, dem 09.10.2013, zogen E5 und Q in die Wohnung mit der Anschrift Am I12 # ein, nachdem sie von N10 einen Wohnungsschlüssel erhalten hatten. Einen weiteren Wohnungsschlüssel behielt N10.
177Für die Überlassung der Wohnung erhielt N10 kurz darauf eine Monatsmiete - die genaue Höhe der Nebenkosten hatte er zuvor zu Hause nachgeguckt - in Höhe von rund 350,- € von E5 bar ausgezahlt. Für die Folgemonate wurde ihm mehrfach die Zahlung der Miete angekündigt. Zu einer weiteren Zahlung kam es jedoch letztendlich nicht (s.u.).
178N10 suchte in der Folgezeit, bis E5 und Q nach Finnland weiterreisten, die Wohnung lediglich bei zwei bis drei Gelegenheiten auf, wobei er in der Wohnung Handschuhe, Staubmasken, kleine Taschenlampen und Markenparfüm sah, was er zutreffend mit den Wohnungseinbrüchen in Verbindung brachte.
179b)
180Hinsichtlich des Transportes zu den Tatorten waren N7, E5 und Q bereits vor dem Treffen mit N10 überein gekommen, dass N7s Auto, der B9 $# mit dem amtlichen Kennzeichen I8-$$ ####. genutzt werden und der ortskundige N7 die anderen beiden begleiten sollte.
181N7 hatte seine Begleitung angeboten, weil er sich einerseits einen höheren finanziellen Profit als bei der bloßen Weitergabe seines Autos versprach und er andererseits sein Auto den beiden Albanern ungern unbeaufsichtigt überlassen wollte.
182E5 und Q stimmten sofort zu, zumal sie sich auf diese Weise beide zu den Einbruchsobjekten begeben konnten, während N7 das Auto bereit halten und die weitere Umgebung beobachten sollte. Zudem stand ihnen mit N7 ein Ortskundiger zur Verfügung, den sie bei der Auswahl der für Einbrüche geeigneten Städte heranziehen konnten. Es wurde auch darüber gesprochen, dass N7 hierfür eine erfolgsabhängige Bezahlung erhalten sollte und ihm die Schulden erlassen würden.
183Da sich N7 aber nicht dem Risiko aussetzen wollte, bei diesen Gelegenheiten dabei erwischt zu werden, ohne Führerschein zu fahren, schlug er vor, dass der Angeklagte S9 als Fahrer dabei sein sollte. Auch hiermit waren E5 und Q einverstanden.
184N7 übermittelte S9 das Angebot, als Fahrer zu fungieren, und erzählte ihm, dass E5 und Q an den Zielen Wohnungseinbrüche begehen würden und die Beute mit im Fahrzeug transportiert werden würde. S9 erklärte sich bereit, bei den Taten gegen eine versprochene Bezahlung mitzuwirken.
185Am 15.10., 16.10. und 18.10.2013 (wobei S9 hinsichtlich des 18.10. nicht angeklagt ist) kam es entsprechend dieser Absprache zu drei Fahrten, bei denen E5 und Q in Wohnungen einbrachen, während N7 und S9 am Auto blieben und die Umgebung beobachteten. N7 kam dabei aufgrund seiner Albanischkenntnisse zusätzlich auch die Aufgabe zu, die Anderen bei Auffälligkeiten zu warnen. Dies geschah über Handykontakte während der Taten.
186Nach dem Absatz der Beute erhielt der Angeklagten N7 zwei bis drei Tage nach den Taten jeweils einen Betrag zwischen 600 und 1.200,- €, der für ihn und S9 bestimmt war. Die Höhe war hierbei, wie vereinbart, davon abhängig, wie „erfolgreich“ der Tattag gewesen war.
187Ob N7 diesen Betrag mit dem Angeklagten S9 gleichmäßig teilte, oder ob er ihm für seine Fahrdienste nur einen Betrag zwischen 50 und 100,- € gab, konnte die Kammer ebenso wenig sicher feststellen, wie die konkrete Zahlungshöhe für die einzelnen Tage. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer für die einzelnen Tage bei dem Angeklagten N7 jeweils von nur 300,- € (als Hälfte von 600,- €) und beim Angeklagten S9 jeweils von nur 50,- € als Mindestbeträge aus.
188N7 ging es bei seinen Tatbeiträgen – ebenso wie E5 und Q – darum, sich durch die Taten eine längerfristige Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Hinsichtlich der Schulden war keine konkrete Verrechnung pro Tattag vereinbart, sondern allgemein, dass diese im Gegenzug zur fortdauernden Beteiligung N7s am Ende von E5s Deutschlandaufenthalt erlassen sein sollten.
189Neben seiner Beteiligung an den konkreten Tattagen übernahm der Angeklagte N7 auch in dieser Phase des Tatgeschehens weiterhin Unterstützungsleistungen, wie eine Überweisung von 700,- € am 05.11.2013 an einen Verwandten von Q, die er auf dessen Bitten per Western Union durchführte.
190Ob und in welchem Umfang der Angeklagte N7 insbesondere in der Anfangsphase auch am Absatz der Beute beteiligt war, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie geht zu seinen Gunsten davon aus, dass dies nicht der Fall war.
1913.
192Diese vereinbarte und an den ersten drei Tatnächten durchgeführte Rollenverteilung hatte den Nachteil, dass E5 und Q jeweils auf die Verfügbarkeit des Angeklagten N7 angewiesen waren. Dieser war nicht nur familiär stark eingebunden, sondern stand zudem kurz vor der Eröffnung eines Blumengeschäftes, bei dem noch Renovierungsarbeiten erforderlich waren. Die Taten allein mit dem Angeklagten S9 durchzuführen, kam bereits aufgrund der Sprachbarriere nicht in Betracht.
193Hinzu kam, dass N7 zwar Mitglied der Gruppe bleiben wollte, sich aber aus der vordersten Linie – der Begleitung zu den Tatorten – zurückziehen wollte. Er scheute auch angesichts seiner Vorstrafen und des laufenden Berufungsverfahrens das Entdeckungsrisiko und hatte Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen.
194E5, Q und N7 machten sich daher Gedanken, über mögliche Alternativen.
195Es wurde vereinbart, dass N7 zukünftig in I8 bleiben sollte und – bei etwaigen Schwierigkeiten – während der Taten als Ansprechpartner und Kontaktperson für die ausführenden Täter dienen sollte.
196a)
197Deshalb vereinbarten E5, Q und N7, dass zum einen ein geeignetes Tatfahrzeug erworben werden sollte, damit die Albaner mittels eines Navigationsgerätes selbstständig zu den Tatorten fahren könnten.
198Unter Vermittlung des Angeklagten N7 kauften sie von dessen Neffen 2. Grades, dem Zeugen N6, einen dunkelblauen PKW G11, Kennzeichen I8-$$ ###, den der Zeuge J4, ein türkischstämmiger Bekannter N7s – ebenfalls nach dessen Vermittlung - am 28.10.2013 auf seinen Namen anmeldete. Dieser Wagen fungierte an den folgenden Tattagen bis zu dessen Sicherstellung am 13.12.2013 als Tatfahrzeug.
199Die Anmeldung auf J4 erfolgte, um zu verschleiern, wer tatsächlich das Auto benutzte.
200b)
201Des weiteren sollten E5 und Q einen weiteren Vertrauten nach Deutschland holen, der die Rolle von N7 und S9 bei der Tatausführung, d.h. die Fahrten zu den Tatorten und die Absicherung vor Ort, übernehmen sollte.
202Zu diesem Zweck kontaktierten sie den Angeklagten Q5. Alle drei stammen, wie bereits erwähnt, aus der albanischen Kleinstadt S11. Zwischen Q5 und Q bestand seit vielen Jahren eine enge Freundschaft. Auch wenn sie sich nicht zusammen in Albanien aufhielten, hielten sie unter anderem durch Skype-Gespräche regelmäßig den Kontakt. Q wusste auch, dass sich der Angeklagte Q5 – als Sohn eines Minibusfahrers – seit Jahren für Autos begeisterte, über einen Führerschein verfügte und ein sehr guter Autofahrer war.
203Q5 hatte unter anderem bei E5 mitbekommen, wie viel Geld sich durch Einbrüche verdienen ließ. Aus diesem Grund ging Q5, der über kaum Geldmittel verfügte aber seit langem von einem eigenen Auto träumte, auf das Angebot ein, nach Deutschland zu kommen, um E5 und Q bei den Einbrüchen zu begleiten. Zur Bezahlung des Fluges überwies Q einem Cousin des Angeklagten Q5 am 06.11.2013 einen Betrag von 200,- € nach Albanien. Von diesem Geld kaufe Q5 ein Flugticket und reiste am 07.11.2013 über Kopenhagen nach Düsseldorf. Als er dort am frühen Abend ohne nennenswerte Barmittel ankam, informierte er E5 telefonisch, um abgeholt zu werden.
204Dieser bat den Angeklagten N7, mit ihm nach Düsseldorf zu fahren. Zusammen mit Q fuhren sie los und nahmen Q5 gegen 23:00 Uhr auf. Dabei war auch N7 aufgrund der vorherigen Gespräche klar, dass Q5 allein zur Begehung von Wohnungseinbrüchen nach Deutschland einreiste und E5 und Q als Fahrer und Absicherer für dieses Vorhaben dienen sollte. Gemeinsam kehrten sie nach I8 zurück in die Wohnung am I12, wo auch Q5 in der Folge bis zu seiner Festnahme wohnte.
205Am nächsten Tag besprachen E5, Q und Q5 das genaue Vorgehen. Die Rollenverteilung wurde endgültig dahingehend festgelegt, dass Q5 den Wagen fahren und die weitere Umgebung der Tatorte absichern sollte, während E5 und Q die eigentlichen Wohnungseinbrüche durchführen sollten. Hierfür sollte Q5 nicht sein privates Handy verwenden, sondern ein weiteres Mobiltelefon als Tathandy vorhalten. Auch E5 und Q verfügten über mehrere Mobiltelefone. Es wurde zudem vereinbart, dass der Angeklagte Q5 hierfür abhängig vom Ertrag an der Beute beteiligt werden sollte, wodurch auch er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte. Ob die Beute zu gleichen Teilen geteilt wurde oder ob Q5 – sei es aufgrund der Rollenverteilung oder seines einige Jahre jüngeren Alters – einen geringeren Anteil erhielt, konnte die Kammer ebenso wenig feststellen, wie die genaue Summe, die er für die jeweiligen Tattage bekam. Für den Fall einer Verhaftung wurde besprochen, dass man die anderen nicht belasten und raushalten sollte.
206Insgesamt erhielt Q5 für seine Beteiligung an den Einbrüchen in der Zeit vom 09.11. bis 13.12.2013 einen Betrag von mehr als 8.500,- €
207Denn von seinem Beuteanteil erwarb der Angeklagte Q5 unter anderem für 3.500,- € einen silbernen C15 ###$, den er im Anschluss an die Tatserie mit nach Albanien nehmen wollte. Den Kauf hatte der Angeklagte N7 vermittelt, der Verkäufer war dessen Nachbar. Nach Q5s Verhaftung nahm N7 den PKW auch in Gewahrsam (s.u.). Q5 überwies zudem bei verschiedenen Gelegenheiten an Freunde und Verwandte insgesamt 4.850,- € per Western Union nach Albanien und Griechenland. Außerdem lebte auch er in Deutschland auf großem Fuß und ging regelmäßig feien.
208Zwischen dem 09.11.2013 und dem 13.12.2013 begingen die drei eine Vielzahl von Einbrüchen.
2094.
210Am 13.12.2013 wurde der Angeklagte Q5 in C10 festgenommen.
211Gemeinsam mit E5 kümmerte sich N7 um die Beauftragung eines Anwaltes und hielt Kontakt mit Q5s Familie in Albanien.
212Die Verhaftung Q5s hielt E5 und Q aber nicht davon ab, weitere Einbruchsdiebstähle zu begehen.
213Allerdings bemühten sie sich um einen Ersatz für den ausgefallenen Q5, den sie im gesondert verfolgten L7, einem weiteren Albaner aus S11, fanden. Für dessen Einreise überwies E5 ihm am 17.12.2013 über Western Union 400,- €. Kurz darauf kam L7 nach I8, wo er ebenfalls in die Wohnung am I12 zog und sich jedenfalls teilweise an den Taten beteiligte.
214Als Fahrzeug verwendeten sie jedenfalls am 22.12.2013 den P4 I8-$$ ### des Angeklagten S9. S9 hatte ihnen diesen gegen eine in Aussicht gestellte Bezahlung zur Tatausführung überlassen, wobei N7 bei den Gesprächen erneut als Vermittler und Übersetzer fungierte. Er wusste vor der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges, dass der Wagen für die Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen dienen und als Transportmittel für Täter und Beute benutzt werden sollte. Ihm war klar, dass er die Einbrüche dadurch förderte.
215Bei der letzten hiesigen Tat am 30.12.2013 ließen sich E5 und Q in S12 vom Angeklagten N7, der wusste und billigte, dass sie dort Wohnungseinbruchsdiebstähle begehen würden, absetzen. Als Q vor Ort vorläufig festgenommen wurde, ließ sich E5 von N7 auch wieder mit dem PKW abholen.
2165.
217Insgesamt behielt N7 auch nachdem er aufgehört hatte, mit zu den Tatorten zu fahren, eine gewichtige Rolle in der Gruppe bei.
218Wie bereits geschildert, war er sowohl bei der Überlassung der Wohnung als auch bei Erwerb und Anmeldung mehrerer Fahrzeuge, insbesondere dem als Tatfahrzeug eingesetzten G11, als Vermittler tätig geworden. Er blieb für den Angeklagten N10 und den offiziellen Fahrzeughalter J4 auch in der Folge stetiger Ansprechpartner.
219Als N10 nach der Einreise Q5s bei einem Besuch in der Wohnung durch die herumliegenden Decken und Matten erkannte, dass offensichtlich nicht nur E5 und Q in seiner Wohnung lebten, sprach er N7 an und äußerte, dass dies nicht abgesprochen gewesen sei. N7 überzeugte ihn, dies hinzunehmen, zumal N10 die Aussicht auf weitere Mietzahlungen nicht verlieren wollte. Als diese absprachewidrig ausblieben, wandte sich N10 erneut an N7, der ihn jedoch erfolgreich vertröstete und zusicherte, E5 und Q darauf anzusprechen.
220J4 kontaktierte den Angeklagten N7 – wie bereits bei der Anmeldung des Fahrzeugs abgesprochen – immer dann, wenn es Dinge hinsichtlich des G11 gab, die geregelt werden mussten. Dies galt zunächst vor allem, wenn Bußgelder zu begleichen waren. Als der G11 nach der Sicherstellung im Zusammenhang mit der Festnahme Q5s am 13.12.2013 wieder freigegeben wurde, fuhr N7 gemeinsam mit J4 nach C10 und holte das Fahrzeug am 29.01.2014 ab. Auch den Angeklagten S9 begleitete N7 zur Abholung des am 22.12.2013 sichergestellten P4 (vgl. 21. Tattag ≙ Fälle 123 und 125).
221Den Angeklagten Q5 begleitete N7 am Mittag des 13.12.2013 – dem Tag an dem Q5 festgenommen wurde – zum Straßenverkehrsamt nach E6, um den C15 ###$ auf Q5 umzumelden und mit Ausfuhrkennzeichen mit einmonatigem Versicherungsschutz zu versehen.
222Zusammenfassend kam dem Angeklagten N7, der als einziger der Beteiligten sowohl Deutsch als auch Albanisch fließend spricht, immer wieder die Rolle als Bindeglied zwischen den Albanern und der „Außenwelt“ zu. Wann immer ein Übersetzer benötigt wurde, stand der Angeklagte N7 bereit.
223Auch innerhalb der Gruppe war der Angeklagte N7 bei sämtlichen Problemen der Hauptansprechpartner. In allen drei Fällen, in denen die Polizei die Tatausführung störte (13.12., 22.12. und 30.12.2013), wurde N7 absprachegemäß kontaktiert und in die Abholung der Täter vor Ort eingebunden, wofür er jeweils an der Beute des Tattages gesondert beteiligt wurde.
224Darüber hinaus stand N7 in ständigem Austausch mit den anderen Mitgliedern der Gruppe. Die Albaner und N7 trafen sich mehrfach die Woche. Häufig gingen sie zusammen feiern, wobei die Erlöse aus den Diebestouren gemeinsam in beträchtlichen Umfang für Alkoholika und Speisen ausgegeben wurden. Jedenfalls insofern partizipierte der Angeklagte N7 über den Schuldenerlass und einzelne Zahlungen hinaus auch durchgehend an der erlangten Tatbeute. Zudem wurden auch Bordelle gemeinsam aufgesucht, wobei der Angeklagte N7 die anderen hierbei möglicherwiese nur begleitete.
225Neben den persönlichen Treffen fand zwischen N7 einerseits und den in der Wohnung lebenden Albanern andererseits ein sehr reger Austausch über Mobiltelefone statt. Man kontaktierte sich mehrfach täglich durch Anrufe und Kurznachrichten. Hierbei berichteten die Albaner N7 vom Verlauf der vorangegangenen Tattage.
226- II. 227
modus operandi
Die von E5 und Q unter Beteiligung der Angeklagten begangenen Einbruchsdiebstähle liefen regelmäßig nach einem vergleichbaren Schema ab.
229Es wurden Ziele außerhalb von I8 ausgewählt, um jede Verbindung nach I8 zu verhindern. Die Fahrtstrecken betrugen in aller Regel zumindest eine halbe Stunde.
230Bei den ersten drei Taten griffen sie bei der Auswahl auf die Ortskenntnis von N7 zurück, der ihnen - nach einem Austausch mit dem Angeklagten S9 - die später aufgesuchten Städte vorschlug. Innerhalb der Städte fuhren sie dann umher, bis sie in Wohngegenenden kamen, die E5 und Q zur Begehung der Einbrüche für geeignet hielten.
231Nach der Einreise Q5s recherchierten sie geeignete Städte und Gegenden im Vorfeld im Internet. Sie notierten Straßennahmen auf Notizzetteln und gaben entsprechende Adressen in das Navigationssystem der Fahrzeuge ein. In welchem Umfang auch der Angeklagte Q5 in die Auswahl der Tatorte eingebunden war, konnte die Kammer nicht feststellen. Teilweise speicherte er die avisierten Ziele jedenfalls in seinem Mobiltelefon.
232Sie machten sich regelmäßig so zu den ausgewählten Zielpunkten auf, dass sie dort etwa zum Einbruch der Dunkelheit, d.h. nach 16:00 Uhr, eintrafen. Spätestens um 22:00 Uhr machten sie sich auf den Rückweg nach I8. Durch die An- und Abreise in Zeiten mit höherem Verkehrsaufkommen wollten sie das Entdeckungsrisiko minimieren.
233Vor Ort machten sich E5 und Q, jeweils mit einem Schraubenzieher ausgerüstet, zu Fuß auf die Suche nach den konkreten Einbruchsobjekten. Sie achteten darauf, sich nur insoweit vom Fahrzeug zu entfernen, dass sie im Fall einer Entdeckung in wenigen Minuten zu diesem flüchten konnten.
234Währenddessen blieben die jeweiligen Fahrer (S9/N7, Q5, L7) in der Nähe der Autos und beobachteten die weitere Umgebung, um die anderen mittels Handy warnen zu können. Um keinen Verdacht zu erregen, blieben sie jedoch nicht die gesamte Wartezeit im Fahrzeug sitzen, sondern bewegten sich zwischenzeitlich zu Fuß in dessen Nähe. Sie achteten dabei darauf, jederzeit sehr schnell zum Auto zurückkehren zu können und telefonisch erreichbar zu sein (Hinsichtlich der von den Beteiligten verwendeten Telefone und Rufnummern wird auf die tabellarische Aufstellung in der Beweiswürdigung, Bl. ###ff. verwiesen).
235Die jeweiligen Fahrer ermöglichten es E5 und Q zudem, größere Beute in dem Fahrzeug zu lagern und gegebenenfalls erneut von dort aus zu weiteren Wohnungseinbrüchen loszuziehen, während die Fahrer auf die Beute aufpassten. Dies war alles jeweils im Vorfeld besprochen worden.
236E5 und Q wählten ausschließlich Wohnhäuser, dabei überwiegend Mehrfamilienhäuser, aus. Hier versuchten sie sich zumeist über die Gartenseite Zutritt zu den Wohnungen zu verschaffen, wobei sie in zahlreichen Fällen über Fallrohre oder sonstige Aufstiegshilfen auf Balkone kletterten, um in die höher gelegenen Wohnungen einzudringen. Soweit Bewegungsmelder vorhanden waren, wurden diese unschädlich gemacht. Um sich Zutritt zu verschaffen, hebelten sie mit den mitgeführten Schraubenziehern Terrassen-/Balkontüren oder Fenster auf. Sofern sich diese auch nach mehreren Hebelversuchen nicht öffnen ließen, stießen sie mit dem Schraubenzieher auf Höhe der Tür- bzw. Fenstergriffe ein Loch in die Scheibe oder den Kittfalz. Durch dieses Loch gelangten sie mit dem Schraubenzieher an den Öffnungshebel und legten diesen um.
237In den Wohnungen wurden die Wohnräume großflächig durchsucht. Verschlossene Behältnisse wurden aufgebrochen, im Übrigen aber Zerstörungen weitgehend vermieden.
238Zur Absicherung blockierten sie in vielen Fällen die Wohnungseingangstür mittels Stühlen oder anderem, um so im Falle zurückkehrender Bewohner Zeit zur Flucht zu gewinnen.
239Aus den Wohnräumen entwendeten sie insbesondere Bargeld und Schmuck. Teilweise nahmen sie auch Elektronikartikel und/oder Kleidung mit sich. Zum Transport größerer Beutestücke nahmen sie Koffer oder Taschen mit. Bei der Auswahl von Schmuck zeigten sie sich wählerisch. Wertlosen Modeschmuck sortierten sie in einer Vielzahl von Fällen noch vor Ort aus und ließen ihn in der betroffenen Wohnung zurück.
240Nach einem oder mehreren Einbrüchen kehrten sie zum Fahrzeug zurück bzw. ließen sich vom Fahrer wieder aufnehmen. Zumeist fuhren sie an einem Tattag in mehrere Wohngegenden, um verschiedene Objekte aufzusuchen. Währenddessen beobachtete der jeweilige Fahrer erneut die Umgebung und beaufsichtigte die im Auto zwischengelagerte Beute.
241Bei den Taten trugen E5 und Q grundsätzlich Handschuhe. Um das Hinterlassen von DNA-Spuren zu vermeiden, trugen sie in den Objekten zudem regelmäßig Staubschutzmasken.
242In I8 parkten sie die Fahrzeuge in der Nähe der Wohnung. Die Beute verbrachten sie in die Wohnung und setzten sie – sofern sie sie nicht für sich selbst verwendeten – möglichst zeitnah ab. Ob und in welchem Umfang auch die Angeklagten Q5, N7 und S9 am Absatz der Beute beteiligt waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie geht zu seinen Gunsten der Angeklagten davon aus, dass dies nicht der Fall war.
243- III. 244
die Taten
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, wobei die Arbeitsteilung der beim jeweiligen Tattag angegebenen Beteiligten - sofern nicht anders angegeben - dahingehend erfolgte, dass N7, S9, Q5 oder L7 jeweils im oder in der Nähe des jeweiligen Fahrzeuges blieben und die Umgebung beobachteten, während E5 und Q in die Objekte einsteigen. Sofern nicht anders angegeben, ereigneten sich die Taten innerhalb des oben genannten Zeitraums zwischen 16:00 und 22:00 Uhr.
246Die Fallbezeichnung aus der Anklage wurde beibehalten, die Fälle soweit möglich auch innerhalb der Tattage in eine chronologische Reihenfolge gebracht.
247Bei allen Objekten handelte es sich um Wohnungen oder Wohnhäuser.
248Die Kammer geht davon aus, dass E5 und Q die Wohnungen regelmäßig gemeinsam betreten haben, wobei nicht auszuschließen ist, dass sie bei nahegelegenen Objekten dergestalt arbeitsteilig vorgingen, dass sie die Objekte aufteilten. Zur Vereinfachung hat die Kammer im Folgenden auch angesichts der mittäterschaftlichen Zurechnung jeweils die gemeinsame Darstellung gewählt.
249- 1. Tattag: 15.10.2013
Tatort: E9 (Fälle 1-3 der Anklage)
251vor Ort: N7, S9, E5 und Q
252Am Dienstag dem 15.10.2013 trafen sich die Angeklagten N7 und S9 mit E5 und Q, um mit ihnen entsprechend dem vorgefassten Tatplan zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen in eine andere Stadt zu fahren. Auf Vorschlag von N7, der sich zuvor mit S9 ausgetauscht hatte, entschieden sie sich etwa gegen 18:00 Uhr dafür, nach E9 zu fahren. Sie gingen davon aus, in E9 geeignete Objekte mit lohnenswertem Stehlgut zu finden.
253Vor Ort fuhren sie auf der Suche nach einer geeigneten Wohngegend herum, bis E5 oder Q sie im Stadtteil E9 F3 gegen 20:00 Uhr aufforderten anzuhalten. Während N7 und S9 in der Nähe warteten und verabredungsgemäß die Umgebung beobachteten, begingen E5 und Q folgende Einbrüche:
254Fall1 In der X8str. # in E9 verschafften sie sich Zutritt zur Hochparterrewohnung des Zeugen M, indem sie das Schlafzimmerfenster aufhebelten und das Schlafzimmer durchsuchten. Da der Geschädigte die Schlafzimmertür von außen verschlossen hatte, gelangten sie nicht in die weiteren Räume. Als sie im Schlafzimmer nicht Stehlenswertes fanden, verließen sie die Wohnung ohne Beute auf gleiche Weise.
255Fall 2 In der T14 Str. ## in E9 hebelten sie die Balkontür zur Hochparterrewohnung des Zeugen W auf und durchsuchten die Wohnung, konnten jedoch nichts Stehlenswertes finden und verließen die Wohnung ohne Beute auf gleiche Weise.
256Nach diesen erfolglosen Versuchen kehrten E5 und Q zum Auto zurück. Gemeinsam fuhren die vier Beteiligten einige Kilometer südlich, bis es in E9-S13 zu einem erneuten Halt kam. Während N7 und S9 erneut in der Nähe warteten und die Umgebung beobachteten, begingen E5 und Q folgenden Einbruch:
257Fall 3 Kurz nach 21:00 Uhr hebelten sie das Schlafzimmerfenster zur Hochparterrewohnung der Zeugin H4 in der Q-Straße auf und durchsuchten das Schlafzimmer. Um DNA-Spuren zu vermeiden, trug hierbei jedenfalls einer von beiden eine Staubschutzmaske. Noch während der Durchsuchung wurden sie vom Sohn der Geschädigten, dem Zeugen H9, überrascht. Sie flüchteten durch das Schlafzimmerfenster, wobei sie eine Uhr, mehrere Schmucksets (jew. Kette und Ohrringe) und drei Ringe in einem Gesamtwert von mindestens 1.900,- € entwendeten. Diesen Betrag erhielt die Geschädigte von ihrer Versicherung ersetzt.
258Anschließend kehrten sie zum Auto zurück und die vier fuhren zurück nach I8.
259Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 1.900,- €.
260- 261
2. Tattag: 16.10.2013
Tatort: C16/M10 (Fälle 4-5 der Anklage)
263vor Ort: N7, S9, E5 und Q
264Bereits am nächsten Tag fuhren die vier gegen 18:00 Uhr erneut los, wobei sie sich diesmal darauf verständigten, zunächst nach C16 (Fall 4) zu fahren. Anschließend fuhren sie weiter nach M10 (Fall 5), bevor sie gegen 20:45 Uhr den Rückweg nach I8 antraten.
265Hierbei kam es bei gleichbleibender Arbeitsteilung zu folgenden Einbrüchen:
266Fall 4 In der L12 Str. ##, C16, schoben sie die Rollläden der Terrassentür der Erdgeschosswohnung des Zeugen H2 und seiner Frau hoch, hebelten die Tür auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten 1.800,- € Bargeld, die der Zeuge über einen längeren Zeitraum für eine Griechenlandreise zu seiner Schwiegermutter angespart hatte, zwei Paar Ohrringe und ein Armband. Der Gesamtwert des Diebesgutes betrug mindestens 1.900,- €
267Fall 5 In M10 begaben sie sich zur S-Str., M10, in der die 96jährige Geschädigte Y2 eine Hochparterrewohnung bewohnt. Obwohl diese sich im Wohnzimmer befand, begaben sich E5 und Q auf den rückwärtigen Balkon, hebelten das dortige Schlafzimmerfenster auf und betraten die Wohnung. Sie durchsuchten das Schlafzimmer und anschließend die im Flur an der Garderobe hängenden Jacken und Mäntel. Von hier aus verließen sie die Wohnung über den von der Küche abgehenden Balkon an der Vorderseite des Hauses. Sie entwendeten 15,- € Bargeld und drei Ketten im Gesamtwert von 100,- €. Als durch den Luftzug gegen 20:30 Uhr eine Tür zufiel, entdeckte die Geschädigte das offenstehende Fenster bzw. die Tür und alarmierte die Polizei.
268Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 2.000,- €.
269- 270
3. Tattag: 18.10.2013
Tatort: H15 (Fälle 6-7 der Anklage)
272vor Ort: N7, E5 und Q und der insoweit nicht angeklagte S9
273Am Freitag dem 18.10.2013 fuhren N7, E5, Q und der insoweit nicht angeklagte S9 zur Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle gegen 18:00 Uhr nach H15, wo es bei gleichbleibender Arbeitsteilung zu folgenden Einbrüchen kam:
274Fall 6 Sie hebelten die Balkontür zu der im Hochparterre gelegenen Wohnung des Zeugen N2, C17 ##, auf, durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 2.000,- € Bargeld, zwei Mäntel, eine Uhr, mehrere Parfums und diversen Schmuck (2 Ketten, 1 Paar Ohrringe, 1 Ring, 2 Armbänder, 1 Brosche) im Gesamtwert von 7.300,- €, die von der Versicherung erstattet wurden. Sie verließen die Wohnung noch bevor der Zeuge gegen 19:30 Uhr nach Hause kam.
275Fall 7 Anschließend begaben sie sich zur wenige hundert Meter entfernt gelegenen Erdgeschosswohnung des Zeugen P5 und seiner Frau G9 P5 in der Q7str. ##. Hier schalteten sie einen Bewegungsmelder durch Herausdrehen des Leuchtmittels aus und hebelten die Terrassentür auf. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 200,- € Bargeld, Elektronik (1 Digitalkamera, 1 Laptop nebst Tasche), zwei Uhren, Schmuck (4 Ringe, 1 Kettenanhänger) und zwei Flakons Parfum mit einem Gesamtwert von 1.500,- €.
276Zwei Ringe – die Verlobungsringe der Geschädigten mit eingravierten Namen und Verlobungsdatum - und ein Kettenanhänger (im Wert von 500,- €) wurden im Schlafzimmer des Angeklagten N7 sichergestellt und den Geschädigten wieder ausgehändigt. Die Versicherung erstatte den übrigen Verlust in Höhe von 1.000,- €.
277Die Geschädigten sind zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen, nachdem die Geschädigte G9 P5 nach der Tat, bei der es sich bereits um den zweiten Einbruch in die Wohnung handelte, unter starker Angst und Schlafstörungen litt.
278Unmittelbar nach der vorgenannten Tat, kletterte E5 oder Q gegen 20:15 Uhr auf den über der Wohnung der Geschädigten liegenden Balkon, wo er vom Zeugen D3 beobachtet wurde. Als der Täter dies bemerkte, flüchtete er vom Balkon.
279E5 und Q liefen zu den in der Nähe beim Auto wartenden Angeklagten N7 und S9 zurück. Zu viert fuhren sie anschließend mit der Beute zurück nach I8.
280Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 8.800,- €.
281- 282
4. Tattag: 09.11.2013
Tatort: E10/P6 (Fälle 13-16 der Anklage)
284vor Ort: Q5, E5 und Q
285Nachdem der Angeklagte Q5 am Abend des 07.11.2013 allein zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen nach Deutschland gekommen war und am Folgetag mit E5 und Q das weitere gemeinsame Vorgehen besprochen hatte, erfolgte am Samstag dem 09.11.2013 die erste gemeinsame Einbruchsfahrt.
286Mithilfe des Navigationsgerätes fuhren sie zunächst nach E10, wo sie spätestens gegen 18:45 Uhr eintrafen.
287Im Bereich der E10er Innenstadt verließen E5 und Q das Fahrzeug. In der Nähe begingen sie folgende Taten:
288Fall 14 In der T15 # versuchten sie die Balkontür zur Wohnung der Geschädigten B3 im ersten Obergeschoss aufhebeln und auf Höhe des Türgriffs durchzustechen. Ein Zutritt gelang ihnen trotz massivem Angehens letztendlich nicht.
289Fall15 In der T15 #, einem leer stehenden Einfamilienhaus, welches zuvor von den Eltern des Zeugen C5 bewohnt wurde, kletterten sie auf das Kellergeländer und hebelten ein darüber liegendes Fenster im ersten Obergeschoss auf. Sie durchsuchten das gesamte Haus, konnten jedoch nichts Stehlenswertes finden, weshalb sie es ohne Beute verließen.
290Nach diesen beiden erfolglosen Versuchen fuhren sie zum nächsten Tatort in etwa 1,6 km Entfernung:
291Fall 13 In der F4str. #, E10, zerstörten sie zunächst einen Bewegungsmelder, bevor sie auf den Balkon im ersten Stock kletterten. Nach vergeblichen Hebelversuchen durchstachen sie die Balkontür der Wohnung der Geschädigten H und des Zeugen T3 in Höhe des Türgriffs, legten den Öffnungshebel um und betraten die Wohnung. In der Wohnung blockierten sie die Wohnungstür mit einem Stuhl und durchsuchten alle Räume. Sie entwendeten einen Laptop nebst Tasche, eine Armbanduhr, mehrere Kleidungsstücke (4 Anzüge, 1 Jackett, 1 Pullover) und – zum Transport der Beute - eine Reisetasche, in einem Gesamtwert von 2.140,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
292Mit der Beute kehrten sie daraufhin zum Fahrzeug zurück, in dessen Nähe der Angeklagte Q5 gewartet und die Umgebung beobachtet hatte.
293Gemeinsam fuhren sie sodann ins etwa 10 km entfernte P6, wo sie spätestens um 20:30 Uhr eintrafen.
294Dort begingen sie einen weiteren Einbruch, bevor sie nach I8 zurückkehrten:
295Fall 16 In der P-Straße kletterten sie auf den im ersten Obergeschoss befindlichen Balkon der geschädigten Zeugin L7 und hebelten dort die Terrassentür auf. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten einen Laptop und diversen (Mode-)Schmuck (mehrere Ohrringe und Anhänger, Ketten, Armbänder) im Gesamtwert von mindestens 1.000,- €. Die Geschädigte hat einen auffälligen Anhänger mit silbernem Löwenkopf und zwei Swarovski-Ohrringe, die im Schlafzimmer der Angeklagten N7 sichergestellt wurden, zurückerhalten. Weil ihr Vermieter sie für den Einbruch verantwortlich machte und finanzielle Forderungen an sie stellte, über die man sich nicht einigen konnte, musste sie ausziehen. Sie hatte Schlafstörungen und ist bis heute stark verunsichert.
296Insgesamt erbeuteten E5, Q und Q5 an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 3.140,- €.
297- 298
5. Tattag: 10.11.2013
Tatort: N15 (Fälle 91 und 93 der Anklage)
300vor Ort: Q5, E5 und Q
301Auch am Folgetag, dem 10.11.2013, begaben sich Q5, E5 und Q gegen 18:00 Uhr nach N15, wo es zu folgenden Einbrüchen kam:
302Fall 91 Sie hebelten die Terrassentür zur Erdgeschosswohnung der Zeugin S, N16 Str. ##, auf und verschafften sich so Zutritt zur Wohnung. Hier stellten sie einen Stuhl hinter die Wohnungseingangstür und durchsuchten alle Räume. Sie entwendeten Elektronik (1 Laptop, 2 Kameras, 1 Funkmaus), zwei Uhren und Schmuck (4 Ringe, 1 Kette, diverse Modeschmuckteile). Die Versicherung zahlte für den Verlust 800,- €, sowie weitere 800,- € für die Reparatur der Terrassentür.
303Fall 93 Anschließend begaben sie sich zur Wohnung der Zeugin T5, L13 ##. Dort zerrissen sie ein Katzennetz, hebelten die Balkontür auf und durchsuchten alle Räume. Die Wohnungstür sicherten sie, indem sie eine Stehlampe davor stellten. Sie entwendeten 50,- € Bargeld, Elektronik (1 Tablet PC, 1 externe Festplatte, 1 Laptop) und einen Ehering in einem Gesamtwert von mindestens 1.400,- €, den die Versicherung erstattete.
304Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 2.200,- €.
305Gegen 21:00 Uhr waren sie wieder in I8. Der vom Angeklagten Q5 gesteuerte PKW G11, I8-$$ ###, wurde in I8 um 21:04 Uhr, C18straße ##, in Fahrrichtung Innenstadt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Neben dem Angeklagten Q5 auf dem Beifahrersitz saß E5.
306- 307
6. Tattag: 17.11.2013
Tatort: X9 (Fälle 22-24 der Anklage)
309vor Ort: E5 und Q (Q5 nicht sicher feststellbar)
310Am Sonntag, dem 17.11.2013, begaben sich jedenfalls E5 und Q nach X9, wo sie die folgenden Einbrüche begingen. Ob der Angeklagte Q5 diese wie üblich begleitet hat, konnte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Bezüglich Q5 ist insoweit eine Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der Tattag ist aber Teil der tatübergreifenden Beihilfe von N7 und N10.
311Fall 22 E5 und Q begaben sich zu dem Mehrfamilienhaus C19 # in X9. Dort kletterten sie entlang des Fallrohres zum Schlafzimmerfenster der im ersten Stock gelegenen Wohnung des Zeugen T10. Dieses hebelten sie auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten Elektronik (1 Playstation, 2 Kameras, 2 Objektive, 1 Laptop, 1 Handy nebst Kopfhörern, 4 Speicherkarten, 1 DVD 1 USB Stick), Kleidung (2 Jacken, 1 Pullover) und Schmuck (1 Kette, 1 Ring, 1 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 2.900,- €. Der entwendete USB-Stick mit privaten Fotos wurde im Wohnzimmer des Angeklagten N7 gefunden. Die Bilder auf diesem erhielt der Geschädigte von der Polizei auf eine CD gebrannt zurück.
312Fall 23 Am Nachbarhaus, C19 #, kletterten E5 und Q auf den im ersten Stock gelegenen Balkon der Wohnung der Zeugin C3. Sie hebelten dort ein Fenster auf und stiegen durch dieses in die Wohnung. Die Wohnungseingangstür blockierten sie mit einem Stuhl. Sie durchsuchten die Räume der Wohnung und entwendeten 900,- € Bargeld, Elektronik (1 Mobiltelefon, 1 MP3-Player, 2 Spielkonsolen nebst Zubehör, 1 Laptop, 2 Kameras, 1 Navigationsgerät), eine Uhr und Schmuck (9 Ketten, teilweise mit Anhänger, 2 Armbänder, 1 Ring, 2 Paar Ohrringe) im Wert von mindestens 7.200,- €. Eine Kamera (im Wert von mindestens 100,- €), die im Wohnzimmer des Angeklagten N7 sichergestellt wurde, erhielt die Geschädigte zurück, nachdem anhand der Gerätenummer die Herkunft und das Eigentum der Kamera geklärt wurde. Die Versicherung zahlte für den Verlust im Übrigen 7.100,- €.
313Fall 24 In der U6str. ## kletterten sie – vermutlich entlang des Fallrohres – zu einem Fenster der Hochparterrewohnung der Zeugin C20 und ihres Mannes, hebelten dieses auf und gelangten so in die Wohnung. Die Wohnungseingangstür sicherten sie mit einem Stuhl. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten 560,31 € Bargeld, ein Notebook und Schmuck (1 Armband, 1 Ring, 1 Kette, 1 Paar Ohrringe). Die Versicherung zahlte für den Verlust 1.410,- €. Für die Reparatur des Fensters zahlte sie rund 600,- €.
314Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 11.510,- €.
315- 316
7. Tattag: 22.11.2013
Tatort: E11/H16 (Fälle 33-39 der Anklage)
318vor Ort: Q5, E5 und Q
319Am Freitag, dem 22.11.2013, begaben sich Q5, E5 und Q zunächst nach E11, wo es zu insgesamt fünf Wohnungseinbrüchen (Fälle 33 – 37) kam. Von dort aus fuhren sie weiter in etwa 15 km entfernte H16, wo sie zwei weitere Einbrüche begingen.
320Im Einzelnen:
321Fall 33 E5 und Q verschafften sich Zutritt zum Einfamilienhaus des 83 Jahre alten Geschädigten I2 in der U7str. 1 in E11, indem sie ein Fenster des Wintergartens aufhebelten. Sie durchsuchten alle Wohnräume und entwendeten 500,- € Bargeld, Elektronik (1 Kamera, 1 Navigationsgerät, 1 i-pod), eine Uhr, eine Kette und zwei Stangen Zigaretten im Gesamtwert von 1.500,- €. Als der Geschädigte, der das Haus erst gegen 16:35 Uhr verlassen hatte, um 17:55 Uhr zurückkehrte, stellte er den Einbruch fest und alarmierte die Polizei.
322Fall 34 In der S2str. ## kletterten sie auf den Balkon zur Wohnung der Zeugin X3 im 1. Obergeschoss, wo sie die Balkontür aufhebelten und die Wohnung betraten. Die Wohnungseingangstür sicherten sie dadurch, dass sie einen im Flur befindlichen Schuhschrank unmittelbar vor die Tür rückte. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 40,- € Bargeld und (Mode-)Schmuck (2 Ketten, 2 Ringe, 1 Armband). Die Versicherung zahlte für den Verlust 250,- € und 280,- € an Reparaturkosten.
323Der Geschädigten machte der Einbruch stark zu schaffen. Sie litt unter Schlafstörungen und fühlte sich beobachtet und stark verunsichert. Sie entschloss sich deshalb, aus der Wohnung auszuziehen. Seitdem hat sich die Situation wieder etwas beruhigt.
324Zwischen 17:45 und 18:45 Uhr verschafften sich E5 und Q Zutritt zu insgesamt drei Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus in der H17 Str. ### in E11, wobei sie sich jeweils über den Balkon Zutritt verschafften. Zuvor drehten sie das Leuchtmittel einer Außenlampe am Haus heraus.
325Fall 35 Sie kletterten über das Regenfallrohr auf den im 1. Obergeschoss gelegenen Balkon der Wohnung des Zeugen C21. Dort stachen sie die Balkontür auf, legten den Öffnungshebel um und durchsuchten alle Räume und entwendeten Schmuck (2 Ringe und mehrere Ketten) und ein Paar Schuhe im Gesamtwert von mindestens 500,- €.
326Fall 36 Die Balkontür der Erdgeschoßwohnung der Zeugin Q2 hebelten sie ebenfalls auf. Anschließend sicherten sie die Wohnungstür mit einem Küchenstuhl und durchsuchten alle Räume. Sie entwendeten 235,- € Bargeld, einen Ring und zwei Winterschals im Gesamtwert von mindestens 450,- €.
327Die Geschädigte befand sich zum Zeitpunkt des Einbruchs wegen einer Angststörung in stationärer Behandlung. Aufgrund der Tat konnte sie danach nicht mehr in der Wohnung schlafen und übernachtete bei ihrem Freund oder ihren Eltern. Sie zog nach wenigen Monaten aus.
328Fall 37 Auch die Balkontür der Erdgeschosswohnung der Zeugen H5 und U8 I2 versuchten sie aufzuhebeln, was ihnen jedoch misslang. Nachdem sich auch das danebengelegene Esszimmerfenster nicht aufhebeln ließ, stießen sie einen Schraubenzieher auf Griffhöhe durch das Fenster und legten auf diese Weise den Fenstergriff um. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten 70,- € und 200,- türk. Lira Bargeld, Elektronik (1 Laptop nebst Tasche, 1 Tablet nebst Schale, 1 Digitalkamera, 1 externe Festplatte, 1 Speicherkarte, mehrere USB-Sticks, 1 CD), drei Parfums, neun Uhren und Schmuck (13 Ringe, 3 Armbänder, 3 Ohrringe, 9 Ketten, davon 6 mit Anhänger) im Gesamtwert von 5.500,-, die von der Versicherung reguliert wurden. Die CD wurde nach der Sicherstellung des PKW G11, Kennzeichen I8-$$ ###, am 13.12.2013 in diesem aufgefunden und den Geschädigten wieder ausgehändigt. Die CD erhielt Fotos der Geschädigten H5 und ihrer Familie, was eine eindeutige Zuordnung ermöglichte.
329Im Anschluss fuhren Q5, E5 und Q weiter nach H16, wo sie spätestens gegen 19:00 Uhr eintrafen.
330Fall 38 Auf der Rückseite des Mehrfamilienhauses in der U-Straße in H16 demontierten sie zunächst einen Bewegungsmelder. Anschließend kletterten sie über das Regenfallrohr auf den im ersten Obergeschoss gelegenen Balkon zur Wohnung der Zeugin T7, wo es ihnen gelang die Balkontür aufzuhebeln und so die Wohnung zu betreten. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten 200,- € Bargeld, zwei Schals, eine Uhr und sieben Ringe im Gesamtwert von 1.200,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
331Fall 39 Auch im Nachbarhaus in der Ustr. 13 kletterten sie auf einen Balkon im ersten Obergeschoss der zur Wohnung des Zeugen U gehört. Sie hebelten die Balkontür auf, sicherten die Wohnungstür mit einem Stuhl und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten 1.700,- € Bargeld, Elektronik (1 Fototasche mit Videokamera, Kamera, Blitz, Objekt, 2 Ladegeräten und 2 Zusatzakkus, 1 Mobiltelefon) und zwei Ringe im Gesamtwert von 5000,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
332Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 14.400,- €.
333Nach 20 Uhr waren E5, Q und Q5 wieder in I8. Um 20:10 Uhr wurde der vom Angeklagten Q5 gesteuerte PKW G11, I8-$$ ###, auf der A45 in I8 Fahrtrichtung Frankfurt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Neben dem Angeklagten Q5 auf dem Beifahrersitz saß Q.
334- 335
8. Tattag: 23.11.2013
Tatort: C10 (Fälle 40-44 der Anklage)
337vor Ort: Q5, E5 und Q
338Am Samstag, 23.11.2013, fuhren Q5, E5 und Q zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C10. Soweit dem Angeklagten S9 in der Anklage eine Beteiligung an diesem Tattag vorgeworfen worden ist, ist das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Für seine Beteiligung an diesen Einbrüchen gibt es keine Anhaltspunkte.
339Q5, E5 und Q trafen gegen 17:30 Uhr in C10 ein und fuhren zunächst nach C10-E12.
340Fall 44 Zunächst verschafften sie sich Zutritt zur Erdgeschosswohnung der Zeugin S4 in der H-Str., indem sie das Schlafzimmerfenster aufhebelten. Die Wohnungseingangstür blockierten sie durch das Vorlegen einer Sicherungskette. Sodann durchsuchten sie alle Räume und entwendeten 230,- € Bargeld, Elektronik (1 Laptop, 1 Digitalkamera) und zwei Uhren. Die Versicherung zahlte 2.000,- € für den Verlust und 800,- € für die Reparatur des Fensters. Die Geschädigte entdeckte den Einbruch gegen 18:35 Uhr. Da es sich bereits um den dritten Einbruch bei der Geschädigten handelte, hat sie zunächst überlegt von einer Anzeige abzusehen, da sie befürchtete von ihrer Versicherung gekündigt zu werden.
341Fall 40 Im Anschluss begaben sich E5 und Q zu einem Mehrfamilienhaus in der B12str. ##. Hier kletterte einer der beiden auf den Balkon der Wohnung des Geschädigten C im ersten Obergeschoss. Er versuchte die Balkontür aufzuhebeln, während der andere Täter in der Nähe wartete. Als sich die Zeugin T24 dem Haus näherte, kletterte der mit einer Staubmaske bekleidete Täter aus Angst vor Entdeckung – möglicherweise weil der andere ihn vor der Zeugin gewarnt hatte – vom Balkon auf eine Palisade und dann auf den Boden und entfernte sich. Die Zeugin alarmierte um 18:34 Uhr die Polizei.
342E5 und Q trafen sich mit dem Angeklagten Q5 und sie fuhren gemeinsam in den C10er Stadtteil U9, wo sich E5 und Q erneut auf die Suche nach geeigneten Objekten machten.
343Fall 43 In der M-Straße kletterten sie auf einen Gartenstuhl und hebelten das etwa 1,60 m hoch gelegene Wohnzimmerfenster der Wohnung der siebenundachtzigjährigen Geschädigten X auf. Sie durchsuchten die Räume und stießen dabei im Schlafzimmerschrank auf einen mit der Rückwand verschraubten Tresor. Sie rissen diesen gewaltsam heraus und nahmen ihn zunächst ungeöffnet mit. Insgesamt entwendeten sie aus der Wohnung 500,- € Bargeld (in dem Tresor), eine Uhr und Schmuck (1 Armband, 5 Ketten, 3 Ringe, 3 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 1.000,- €. Zudem wurden sieben Sparbücher und verschiedene persönliche Papiere in dem Tresor mitgenommen.
344Als die Geschädigte in der Nacht gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zeugin S14, nach Hause kam, reagierte sie geschockt und klagte über Kreislaufprobleme, weshalb ein RTW gerufen wurde. Das Geschehen nahm sie psychisch auch langfristig mit. So schlief sie in der ersten Zeit nur noch in der gegenüberliegenden Wohnung ihrer Tochter und war stark verunsichert. Noch heute muss ihre Tochter die Wohnung vor ihr betreten und zunächst überprüfen.
345E5 und Q schafften die Beute einschließlich des Tresors zum G11, in dem der Angeklagte Q5 wartete.
346Während Q5 auf die bisherige Beute aufpasste und weiterhin das Umfeld der Tatorte sichernd beobachtete, entschlossen sich E5 und Q den Diebeszug fortzusetzen und begaben sich zur nahegelegenen G12 Str. ##, C10, wo sie in zwei weitere Wohnungen eindrangen.
347Fall 41 Sie kletterten – vermutlich über ein Vordach – auf den Balkon der Wohnung der Zeugin C4 im ersten Obergeschoss. Nachdem Hebelversuche scheiterten, durchstachen sie die Balkontür mit dem Schraubendreher in Griffhöhe und legten auf diese Weise den Griff um. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten eine Schatulle mit diversem (Mode-) Schmuck (Ketten, Ringe, Ohrringe) im Wert von mindestens 200,- €.
348Fall 42 Auch zur Hochparterrewohnung der Zeugin T16 verschafften sie sich Zutritt, indem sie den etwa 3 Meter hoch gelegenen Balkon erkletterten und nach vergeblichen Hebelversuchen mit dem Schraubendreher auf Griffhöhe ein Loch in die Scheibe der Balkontür stachen und den Hebel umlegten. Sie durchsuchten die Wohnung und entwendeten 1.600,- € Bargeld, einen Laptop und Kleidung (2 Paar Schuhe, 3 Blazer) im Gesamtwert von mindestens 2.100,- €. Das Bargeld hatte die Zeugin, die von BAföG und Kindergeld lebt, über Jahre angespart, um sich ein Auto kaufen zu können. Sie hat keine Versicherung.
349Gegen 20:00 Uhr traten Q5, E5 und Q die Rückreise nach I8 an. Diese unterbrachen sie auf der Höhe von M10 an der BAB 1, RF E6, km 398,3. E5 und Q trugen den Tresor aus dem Fahrzeug auf eine an der Autobahn gelegene Grünfläche. Dort öffneten sie diesen mittels Werkzeug aus einem Werkzeugkasten des Angeklagten N10, den sie aus der Wohnung genommen und in den Kofferraum getan hatten. Sie entnahmen aus dem Tresor die 500,- € Bargeld und setzten die Fahrt nach I8 fort.
350Die persönlichen Papiere und Sparbücher der Geschädigten ließen sie zurück, wo sie fünf Wochen später durchnässt aufgefunden wurden.
351Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 5.300,- €.
352- 353
9. Tattag: 24.11.2013
Tatort. E9/O6 (Fälle 45-46 der Anklage)
355vor Ort: Q5, E5 und Q
356Am Sonntag, dem 24.11.2013, fuhren Q5, E5 und Q von I8 nach O6, wo sie spätestens gegen 17:30 Uhr eintrafen und sodann folgenden Einbruch begingen:
357Fall 46 Sie kletterten auf das Vordach des freistehenden Einfamilienhauses in der G13str. ##a der Zeugin E13 S2 in O6. Dort durchstachen sie das Fenster eines Badezimmers im ersten Stock in Griffhöhe und legten auf diese Weise den Hebel um. Sie durchsuchten in der Folgezeit die gesamten Wohnräume. Hierbei lösten sie zwischen 17:59:16 und 18:43:37 Uhr mehrfach einen - über Bewegungsmelder im Erdgeschoss gesteuerten - lautlosen Alarm aus. Der Sicherheitsdienst reagierte, wohl aufgrund von internen Softwareproblemen, nicht auf die Alarmmeldung. E5 und Q entwendeten Bargeld (360 $, 30 SFR und 55 GBP), Schmuck (2 Paar Manschettenknöpfe, 3 Krawattennadeln und 2 Siegelringe), ein IPad und einen silbernen Becher im Gesamtwert von 10.000,- €, die von der Versicherung erstattet wurden. Zudem zahlte diese 2.000,- € für die Reparatur.
358Im Anschluss fuhren Q5, E5 und Q gemeinsam nach E9, wo sich folgendes Geschehen ereignete:
359Fall 45 E5 und Q, die beide Staubmasken trugen, kletterten gegen 19:45 Uhr an den Fallrohren des Mehrfamilienhauses, C22str. ##, E9 empor. Während sich einer der Täter im Bereich des 2. Obergeschosses aufhielt, betrat der andere den Balkon der Wohnung des Zeugen B2 im dritten Obergeschoss. Hier durchstach er die Fensterscheibe der Balkontür in Griffhöhe. Noch bevor er den Griff umlegen konnte, bemerkte einer der Täter den Zeugen M6, der seinerseits die Täter von seiner gegenüberliegenden Erdgeschosswohnung aus gesehen hatte. Daraufhin ließen sich E5 und Q aus Angst vor einer Ergreifung schnell an dem Fallrohr hinab und flüchteten – verfolgt von dem hinterher eilenden Zeugen M6 - ohne Beute zu dem in unmittelbarer Nähe stehenden G11 und fuhren mit dem von Q5 gesteuerten Fluchtwagen weg.
360Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 10.000,- €.
361- 362
10. Tattag: 25.11.2013
Tatort: C10 (Fälle 48-50 der Anklage)
364vor Ort: E5 und Q (Q5 nicht sicher feststellbar)
365Am Montag, dem 25.11.2013, begaben sich jedenfalls E5 und Q nach B13 und C10, wo sie die folgenden Einbrüche begingen. Ob der Angeklagte Q5 diese wie üblich begleitet hat, konnte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Bezüglich Q5 ist insoweit eine Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der Tattag ist aber Teil der tatübergreifenden Beihilfe von N7 und N10.
366Fall 50 In der L14str. ##, B13, einem Einfamilienhaus der Zeugin M3, gingen sie zunächst die Terrassentür an. Nachdem mehrere Hebelversuche scheiterten, stießen sie einen Schraubenzieher auf Griffhöhe durch die Scheibe. Da der Türgriff mit einem Schloss versehen und dieses eingedrückt war, ließ sich der Griff jedoch nicht umlegen. Deshalb wandten sie sich dem daneben liegenden Toilettenfenster zu, welches sie letztendlich durch Hebeln öffnen konnten. Sie durchsuchten die Wohnräume mit Ausnahme des Kinderzimmers und entwendeten 50,- € Bargeld, eine Taschenlampe und Schmuck (1 Ehering, sowie Ohrringe und Ketten) im Gesamtwert von 2.600,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
367Im Anschluss begaben sie sich nach C10-I13 in die C23 Straße.
368Fall 48 Hier verschafften sie sich Zutritt zur Erdgeschosswohnung der Zeugin S6 in der C23 Str. ##, indem sie auf eine Mülltonne stiegen, das Rollo des Schlafzimmerfensters mit einem Ast hochhielten und das Fensters aufhebelten. Sie durchsuchten die gesamte Wohnung konnten jedoch nichts Stehlenswertes finden, weshalb sie die Wohnung durch die Terrassentür ohne Beute verließen.
369Eine Katze der Geschädigten lief durch Tür oder Fenster weg und konnte erst nach einer Woche wieder eingefangen werden. Die Geschädigte ist seit der Tat deutlich verunsichert. Sie hat Überwachungskameras installiert, mit denen sie in Echtzeit regelmäßig kontrolliert, ob jemand in ihrer Wohnung ist.
370Fall 49 Einen weiteren Einbruchsversuch unternahmen E5 und Q an der Erdgeschosswohnung der Geschädigten M2, C23 Str. ##. Hier versuchten sie vergeblich die Terrassentür zum Wohnzimmer sowie die zum Arbeitszimmer aufzuhebeln, was ihnen jedoch trotz massiven Angehens nicht gelang.
371Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 2.600,- €.
372- 373
11. Tattag: 30.11.2013
Tatort: E14 (Fall 55 der Anklage)
375vor Ort: Q5, E5 und Q
376Am Samstag, dem 30.11.2013, fuhren Q5, E5 und Q zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen nach E14, wobei es an diesem Tag letztendlich bei einem Einbruchsversuch blieb:
377Fall 55 Sie begaben sich in die S15 Straße nach E14, wo alle drei gemeinsam das Fahrzeug verließen. Zwei Mitgliedern der Gruppe – die Kammer geht von E5 und Q aus – gelangten über die - möglicherweise unverschlossene - Kellertür Zutritt zum Hausflur des Mehrparteienhauses. In diesem hebelten sie die ins Schloss gezogene Wohnungstür zur Wohnung der Zeugen I5 und L15 P2 im zweiten Obergeschoss der S15 Str. ##a in E14 gewaltsam auf und betraten durch diese die Wohnung.
378Während sie das Schlafzimmer durchsuchten, wurden sie gegen 17:30 Uhr von den in die Wohnung zurückkehrenden Geschädigten gestört. Die Täter flüchteten aus Angst vor einer Ergreifung ohne Beute über den Balkon, während der Zeuge P2 durchs Treppenhaus nach unten lief, um sie zu stellen.
379Als er unten ankam, sah er den Angeklagten Q5 und E5 in den G11 steigen, wobei Q5 auf der Fahrerseite einstieg. Der Zeuge rannte zum Auto und öffnete die Fahrertür. Als er versuchte den Zündschlüssel abzuziehen, riss ihm Q5 den Arm weg, gab Gas und fuhr davon.
380Q flüchtete hingegen zu Fuß und verblieb in Tatortnähe.
381Q5 und E5 verließen den Tatortbereich und fuhren zunächst nach L16. Hier kam es zu mehren telefonischen Kontakten zwischen den Angeklagten Q5 und N7. Q5 und E5 beschlossen dann nach I8 zurückzufahren, wo sie gegen 19:15 Uhr eintrafen.
382Anschließend fuhren sie jedoch erneut nach E14 und nahmen Q dort gegen 21:30 Uhr auf und fuhren mit ihm gemeinsam nach I8.
383Somit erbeuteten sie an diesem Tattag kein Diebesgut.
384- 385
12. Tattag: 03.12.2013
Tatort: C10 (Fälle 56-58 der Anklage)
387vor Ort: Q5, E5 und Q
388Bereits am 03.12.2013, einem Dienstag, kehrten Q5, E5 und Q erneut nach C10 zurück. Hier begingen sie in C10-D9 zwei Einbrüche, wobei die betroffenen Häuser nur gut 100 m auseinanderliegen.
389Fall 56 Sie kletterten auf den Balkon der Eigentumswohnung der Zeugin G3 im ersten Obergeschoss des Mehrparteienhauses T17 ##. Nach mehreren vergeblichen Versuchen, die Balkontür aufzuhebeln, stießen sie mit dem Schraubendreher auf Griffhöhe ein Loch in die Scheibe der Tür und legten durch dieses den Hebel um. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 180,- € Bargeld und 24 Gedenkmünzen aus Silber im Gesamtwert von mindestens 400,- €. Eine 10 DM Gedenkmünze „800 Jahre Hamburger Hafen“, die mit Schmuck zusammen in einem Arbeitshandschuh im sichergestellten PKW G11, I8-$$ ###, am 13.12.2013 aufgefunden wurde, erhielt sie zurück. Hierfür erstattete sie der Versicherung, die den Verlust ersetzt hatte, 33,- € zurück.
390Fall 57 Auch am X10weg ##, C10, kletterten sie auf einen Balkon im ersten Obergeschoss. Hier durchstachen sie erneut die Fensterscheibe der Balkontür in Griffhöhe und verschafften sich so durch Umlegen des Türhebels Zutritt zur Wohnung des Geschädigten I3. Nach Durchsuchung der Wohnung entwendeten sie eine SRL Digitalkamera der Marke D4 nebst zahlreichem Zubehör (1 Objektiv, mehre Speicherkarten und Kabel, Sonnenblende, UV-Licht Filter) im Gesamtwert von 950,- €
391Gegen 19:00 fuhren sie in die C10er Südstadt, wo E5 und Q ein weiteres Objekt aufsuchten.
392Fall 58 An dem freistehenden Einfamilienhaus der Zeugen O4 und S16 in der X-Str. schalteten sie zunächst zwei Bewegungsmelder aus, indem sie deren Leuchtmittel herausdrehten. Vermutlich über ein Regenfallrohr gelangten sie auf eine Hochterrasse im ersten Stock. Dort versuchten sie zunächst die Balkontür aufzuhebeln, was nicht gelang. Daraufhin stachen sie einen Schraubendreher auf Griffhöhe durch das Türglas und legten anschließend den Türgriff um. Im Haus durchsuchten sie die Wohnräume, wobei sie eine abgeschlossene Verbindungstür zwischen erstem und zweitem Obergeschoss aufhebelten. Sie entwendeten Elektronik (1 Mobiltelefon T27, 2 Tablets) und Goldschmuck (1 Paar Ohrringe, 4 Armbänder, 2 Ketten, 2 Siegelringe, 1 Paar Manschettenknöpfe) im Gesamtwert von mindestens 18.400,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
393Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 19.750,- €.
394- 395
13. Tattag: 05.12.2013
Tatort: C10 (Fälle 59-62 der Anklage)
397vor Ort: Q5, E5 und Q
398Nach dem Erfolg des vorgenannten Tattages entschlossen sich Q5, E5 und Q, am Donnerstag, dem 05.12.2013, erneut nach C10, diesmal in den Ortsteil E15 zu fahren.
399Hier verschafften sie sich zunächst Zutritt zu den drei Wohnungen des Hauses in der E15er Str. ##, C10.
400Fall 61 Dieser erfolgte über die Terrassentür der Erdgeschosswohnung der Zeugin S5, indem sie die heruntergelassenen Rollläden hochschoben und die Terrassentür aufhebelten. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendenden Schmuck (10 Paar Ohrringe, 5 Ketten, 3 Ringe, diverse Anhänger) und ein Flakon Parfüm im Gesamtwert von 2.000,- €, die die Versicherung der Geschädigten erstattete. Die Geschädigte fühlte sich in ihrer Wohnung seit der Tat aufgrund des Einbruchs sehr unwohl und ist deshalb inzwischen umgezogen.
401E5 und Q verließen die Wohnung zunächst nicht über die Terrassentür, sondern hebelten die abgeschlossene Wohnungstür der Geschädigten von innen auf, um in den Hausflur zu gelangen.
402Fall 60 Über den Hausflur gingen E5 und Q zur Eingangstür der Wohnung der Zeugin T3 im ersten Stock. Sie hebelten diese auf, durchsuchten alle Räume und entwendeten Bargeld (200,- € und 1000,- Franc) und - nachdem sie den Modeschmuck aussortiert hatten - Schmuck (12 Schmucksets [jew. Ohrring u. Ring, teilw. . m. Armreif u. Kette], 9 Ketten, 3 Paar Ohrringe, 6 Ringe, 4 Armbänder, 4 Anhänger) und eine Uhr im Gesamtwert von mindestens 11.700,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
403Fall 62 Ebenfalls durch Aufhebeln der Wohnungstür gelangten sie in die Wohnung der Geschädigten C2 im 2. Obergeschoss. Auch hier durchsuchten sie die Wohnräume ohne jedoch Stehlenswertes zu finden.
404Sie verließen das Haus durch die Erdgeschosswohnung der Geschädigten S5. Als diese gegen 18:30 Uhr nach Hause zurückkehrte, stellte sie fest, dass ihre Wohnungseingangstür mit einem Stuhl blockiert war. Diesen hatten E5 und Q dort zur Absicherung des Tatortes hingestellt.
405E5 und Q setzten ihren Diebeszug derweil in unmittelbarer Nähe fort.
406Fall 59 Sie begaben sich zu einem Mehrfamilienhaus in der E15er Str. ##. Dort zerschlugen sie einen Bewegungsmelder und kletterten auf den Balkon der Wohnung des Zeugen O und seiner Lebensgefährtin O4 T18 im ersten Obergeschoss. Sie hebelten die Balkontür auf und betraten die Wohnung. Dort sicherten sie die Wohnungseingangstür ebenfalls mit einem Stuhl und durchsuchten alle Räume. Sie entwendeten 500,- € Bargeld in unterschiedlichen Währungen, zwei Spardosen mit einer unbekannten Anzahl 2-€-Münzen und Schmuck (2 Ketten, 1 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 2.500,- €. Sie verließen die Wohnung gegen 19:00 Uhr auf gleichem Wege, wobei sie von einer Nachbarin, der Zeugin N4, beobachtet wurden.
407Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 16.200,- €.
408- 409
14. Tattag: 06.12.2013
Tatort: O6 (Fälle 63-69 und 71 der Anklage)
411vor Ort: Q5, E5 und Q
412Bereits am Folgetag begaben sich Q5, E5 und Q erneut auf Diebestour, wobei sie diesmal nach O6 fuhren. Es sollte einer der Tattage mit der höchsten Beute der gesamten Tatserie werden.
413Im Bereich des Stadtteiles O6-G14 begingen sie sieben Einbruchsdiebstähle (Fälle 63-69), wobei sich die Objekte alle in einem Umkreis von rund 2 km befinden.
414Fall 63 In der H18str. ## erkletterten E5 und Q über das Regenfallrohr den Balkon zur Wohnung der Zeugen J und P7 im ersten Obergeschoss. Sie hebelten die Balkontür auf und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten drei Uhren, zwei Anzüge (I25) und Goldschmuck (10 Armreife, 4 Goldstücke, 3 Uhren, 4 Schmucksets (jew. Kette, Armband, Ohrringe) im Gesamtwert von 20.000,- €. Darunter befand sich Schmuck im Wert von 13.000,- €, den die Geschädigten erst kurz zuvor gekauft hatten, um ihn auf einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit eines ihnen sehr nahestehenden Neffen zu verschenken. Nach dem Verlust dieser Gegenstände mussten sie sich als Hochzeitsgeschenk mehrere tausend Euro von Verwandten leihen. Da die Versicherung Schmuck nicht in dieser Höhe abdeckte, zahlte sie für den Verlust lediglich 11.000,- €, so dass die Geschädigten den Übrigen Schaden von 9.000,- € selbst tragen mussten.
415Fall 64 In der L2-Str. ## hebelten sie die Terrassentür des Einfamilienhauses der Zeugin T4 auf und durchsuchten das Haus, insbesondere die Schlaf- und Kinderzimmer im ersten Stock. Sie entwendeten aus dem Kinderzimmer der Tochter 70,- € Bargeld und ein Mobiltelefon T27 im Gesamtwert von 200,- €. Möglicherweise wurden sie bei der weiteren Tatausführung durch die zeitgeschalteten Rollläden oder die gegen 18:15 Uhr zurückkehrende Geschädigte gestört.
416Während die Geschädigte das Geschehen gut verarbeitet hat, waren ihre beiden im Haushalt wohnenden jugendlichen Kinder stark verunsichert. Bis heute bleiben sie nach Einbruch der Dunkelheit nur ungern alleine im Haus.
417Zwischen 18:30 und 20:00 Uhr verschafften sich E5 und Q jeweils über den Balkon Zutritt zu zwei Wohnungen in dem Mehrparteienhaus, L17 ##, in dem sich insgesamt sechs Wohneinheiten befinden.
418Fall 65 Nachdem sie auf den Balkon der Geschädigten L3, der straßenseitig rechten Wohnung im ersten Obergeschoss, geklettert waren, hebelten sie die Balkontür mit dem Schraubendreher auf. Die Wohnungstür sicherten sie, indem sie einen Stuhl unter der Klinke verkanteten. Anschließend durchsuchten sie die Wohnung und entwendeten 2.420,- € Bargeld, elf Uhren, ein Mobiltelefon J5 #$ und Schmuck (5 Armbänder, 7 Anhänger, 12 Ketten, 12 Ohrstecker, 20 Ringe) im Gesamtwert von. 14.750,- €.
419Fall 66 Auch die Balkontür zur linksseitig gelegenen Wohnung der Zeugin X2 im ersten Obergeschoss hebelten sie auf, sicherten wiederum die Wohnungstür mit einem Stuhl und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten eine Uhr und Schmuck (1 Paar Ohrringe, 1 Schmuckset aus Kette, Armband und Ring sowie 3 Ketten, 2 Armbänder, 1 Ring) im Gesamtwert von mindestens 6.500,- €. Die Versicherung ersetzte ihr den Verlust.
420Als die 71jährige Geschädigte gegen 20:00 Uhr nach Hause zurückkehrte, reagierte sie stark schockiert. Auf Rat des von den aufnehmenden Polizeibeamten herbeigerufenen Notarztes wurde sie in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses verbracht, die sie erst nach drei Tagen – gegen den ärztlichen Rat – verließ. Es dauerte mehrere Wochen, bis sie sich wieder einigermaßen unbefangen in der Wohnung aufhalten konnte; eine gewisse Unsicherheit ist bis heute geblieben.
421In der Nähe kam es zu drei weiteren Einbrüchen.
422Fall 67 Die Terrassentür zum Reihenhaus des Zeugen T9 in der T6str. ## hebelten E5 und Q auf und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten 850,- € Bargeld, eine Uhr, zwei Taschenmesser und Schmuck (1 Kette, 1 Paar Manschettenknöpfe) im Gesamtwert von 1.670,- €
423Der Einbruch hatte keinerlei psychische Folgen, was der Geschädigte auf seine Vergangenheit als Fallschirmspringer mit Einzelkämpferausbildung zurückführt.
424Fall 68 In der L18 Str. # kletterten E5 und Q auf den Balkon zur Wohnung der Zeugin H7 im ersten Obergeschoss. Sie versuchten zunächst vergeblich die Balkontür aufzuhebeln und durchstachen dann die Scheibe auf Griffhöhe mit dem Schraubendreher. Durch das Loch gelang es ihnen, den Türhebel umzulegen und die Tür zu öffnen. Sie sicherten die Wohnungstür, indem sie zwei aufeinandergestapelte Rattan-Stühle unmittelbar davor stellten. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten 420,- € Bargeld, eine Uhr, eine Taschenlampe und Schmuck (1 Paar Manschettenknöpfe, 2 Broschen, 9 Anhänger, 16 Ketten, 9 Armbänder, 17 Paar Ohrringe/-stecker, 21 Ringe) im Gesamtwert von 7.500,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
425Fall 69 In der L18 Str. ## hebelten sie ein in Kippstellung befindliches Schlafzimmerfenster auf und betraten durch dieses die Wohnung der Zeugin H19 und ihrem Mann. Sie sicherten die Wohnungstür mit einem Stuhl und durchsuchten die Wohnräume. Aus diesen entwendeten sie Bargeld (30,- € und 40,- USD), Elektronik (1 Tablet, 1 Festplatte), Schmuck (3 Ketten, 4 Anhänger, 2 Ringe, 3 Armbänder) und – vermutlich zum Transport der Beute - einen Rucksack im Gesamtwert von 1.500,- €.
426Q5, E5 und Q fuhren sodann in den rund 7 km entfernten Ortsteil O7.
427Fall 71 Zu dem Reiheneckhaus O7er T19str. # in O6 der Zeugin B4 verschafften sie sich Zutritt, indem sie den Balkon (Hochparterre) erkletterten. Dort hebelten sie die Balkontür auf. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten 1.430,- € Bargeld, drei Uhren und Schmuck (6 Ketten, 1 Paar Ohrringe, 2 Ringe) im Gesamtwert von 13.500,- €, die ihr die Versicherung erstattete.
428Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 65.620,- €.
429Gegen 21:00 Uhr kehrten Q5, E5 und Q nach I8 zurück.
430- 431
15. Tattag: 07.12.2013
Tatort: C10 (Fälle 72-77 der Anklage)
433vor Ort: Q5 (bereits verurteilt/eingestellt), E5 und Q
434Am Freitag dem 07.12.2013 kehrten Q5, E5 und Q ein weiteres Mal nach C10 zurück, wo sie sechs Einbrüche begingen. Der Angeklagte Q5 wurde für seine Beteiligung an den Fällen 72 bis 74 durch das Amtsgericht C10 bereits rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf die tateinheitliche Verklammerung hat die Kammer die Fälle 75 bis 77 bezüglich Q5 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Tattag ist aber Teil der tatübergreifenden Beihilfe von N7 und N10.
435Zunächst fuhren die drei nach C10-I14.
436Während E5 und Q hier nach geeigneten Objekten suchten, wartete der Angeklagte Q5 mit dem G11 in der X4straße auf Höhe der Hausnummer ##. Er verließ jedenfalls zeitweise das Fahrzeug und lief vor dem Auto auf und ab, wobei er gegen 17:30 von den Zeugen L und F5 gesehen wurde. Als er die Zeugen bemerkte, entfernte er sich zunächst vom Fahrzeug. Den Zeugen kam das Verhalten des Angeklagten Q5 verdächtig vor, weshalb sie sich den Fahrzeugtyp, einen dunklen G11, merkten und das Kennzeichenfragment I8-$$-?? um 17:36 Uhr im Handy der Zeugin L speicherten.
437Derweil begingen E5 und Q folgende Einbrüche:
438Fall 72 Zwischen 17:00 und 19:00 Uhr erkletterten E5 und Q den Balkon der Wohnung des Zeugen C8 im ersten Obergeschoss der X4str. ##. Sie hebelten die Balkontür auf, sicherten die Wohnungseingangstür mit einem Stuhl und durchsuchten alle Räume. An Stehlenswerten fanden sie jedoch nur einen Steckschlüsselkasten im Wert von 75,- €, den sie mitnahmen.
439Fall 73 Im gleichen Zeitraum hebelten sie die Terrassentür zur Erdgeschosswohnung der Zeugin Y im Nachbarhaus, X4str. ##, auf. Auch hier sicherten sie die Wohnungseingangstür mit einem Stuhl und durchsuchten – mit Ausnahme der Küche - alle Räume. Sie entwendeten 20,- € Bargeld, zwei Mobiltelefone und Schmuck (1 Goldarmband, mehrere Gold- und Silberketten und -ringe) in einem Gesamtwert von mindestens 1.000,- €.
440Fall 74 Wenige hundert Meter entfernt hiervon befindet sich die Hochparterrewohnung des Zeugen S7 in der H12str. ##. Nachdem mehrere Hebelversuche gescheitert waren, stachen sie ein Loch in die Scheibe des Schlafzimmerfensters, legten den Griff auf diese Weise um und stiegen in die Wohnung ein. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten 900,- € Bargeld, Elektronik (2 Tablet, 2 Kameras, 1 Scanner, 1 Drucker, 1 MP3 Player, 1 Navigationsgerät), zwei Uhren und Schmuck (1 Kette, 4 Manschettenknöpfe, 16 Paar Ohrringe, 1 Armband, 2 Ringe). Während der Geschädigte von einem Gesamtwert von 10.000,- € ausging, erstatte ihm seine Versicherung lediglich 3.000,- €, die die Kammer zugunsten der Angeklagten der Schadensberechnung zugrundelegt.
441Im Anschluss fuhren Q5, E5 und Q rund 10 km in den Stadtteil C10-B14.
442Fall 75 Hier kletterten E5 und Q über das Fallrohr auf den Balkon zur Wohnung des Zeugen T8 im zweiten Obergeschoss der C24 Str. #. Nach mehreren Hebelversuchen stachen sie die Scheibe der Balkontür auf Griffhöhe ein und verschafften sich so Zutritt zur Wohnung. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten einige Euromünzen und eine Herrendaunenjacke im Wert von 40,- €
443Fall 76 Im gleichen Haus (C24 Str. #) brachen sie auch in die unmittelbar darunter liegende Wohnung des Zeugen N3 im ersten Obergeschoss ein, indem sie die Tür nach mehreren erfolglosen Hebelansätzen mittels Scheibenstechen in Höhe des Türgriffs öffneten. Sie sicherten die Wohnungseingangstür durch Verkannten eines Stuhles und durchsuchten die Räume. Sie entwendeten 300,- € Bargeld, zwei Uhren, vier Ringe und eine Mundharmonika im Gesamtwert von 1.000,- €.
444Fall 77 In wenigen hundert Meter Entfernung befindet sich die Doppelhaushälfte der Zeugen T20 und B15 L5 in der X11 Str. ###. Hier zerstörten E5 und Q einen im Garten befindlichen Bewegungsmelder und hebelten die Terrassentür auf. Sie sicherten die Hauseingangstür durch Vorlegen eines Sicherungsriegels und durchsuchten sämtliche Räume. Sie entwendeten Bargeld (265,- € und 270 Schweizer Franken), eine Kamera und Schmuck (10 Armbänder, 1 Anhänger, 16 Ringe, 4 Ketten, 7 Paar Ohrringe/-stecker, 2 Broschen) mit einem Gesamtwert von mindestens 5.000,- €, die die Geschädigten von der Versicherung erstattet erhielten.
445Als die Geschädigten gegen 19:50 Uhr nach Hause kamen und den Einbruch bemerkten, reagierte vor allem die Zeugin L5 geschockt. Sie klagte in der ersten Zeit über Schlafstörungen. Mittlerweile sind sie – auch wegen des Einbruchs – ausgezogen. Seitdem hat sich die Situation verbessert, wobei die Zeugenladung sie nochmals deutlich aufgewühlt hat.
446Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 10.115,- €.
447Gegen 21:00 Uhr begaben sich Q5, E5 und Q auf die Rückfahrt nach I8.
448- 449
16. Tattag: 08.12.2013
Tatort: O6, E16 (Fälle 78-80 der Anklage)
451vor Ort: Q5, E5 und Q
452Auch der folgende Samstag, der 08.12.2013, diente Q5, E5 und Q zur Begehung von Einbrüchen, wobei sie sich zunächst erneut nach O6 und dann nach E16 begaben.
453In O6 steuerten die drei das Stadionviertel an.
454Fall 78 Im K12 ##a, einem Reihenendhaus der Zeugin N8, verschafften sie sich zwischen 17:00 und 18:30 Uhr Zutritt, indem sie die Scheibe der Terrassentür nach erfolglosem Hebeln in Griffhöhe einstachen und auf diese Weise in das Haus gelangten. Sie durchsuchten das gesamte Haus und entwendeten 100,- € Bargeld und Schmuck (1 Armband, 1 Kette, 2 Ringe, 2 Ohrringe) im Gesamtwert von zumindest 1.000,- €, die die Versicherung erstattete. Die Reparaturkosten für die Tür betrugen rund 2.500,- €.
455Sodann fuhren Q5, E5 und Q weiter in das rund 15 km entfernte E16.
456Fall 79 Hier kletterten sie auf den Balkon der Wohnung der Zeugin Q3 im ersten Obergeschoss des Hauses C25weg #. Sie hebelten das dortige Küchenfenster auf und stiegen in die Wohnung. Diese wurde vollständig durchsucht. Sie entwendeten insgesamt 800,- € Bargeld, eine Geldbörse, eine Kette mit Anhänger und eine Anstecknadel. Die Versicherung zahlte 800,- €, die die Kammer als Schaden zugrundelegt.
457Insbesondere der jüngere Sohn der Geschädigten, der zur Tatzeit acht Jahre alt war, litt unter dem Geschehen, zumal seine Geldbörse gestohlen wurde, in der er Geld für ein Fahrrad gespart hatte. Er bleibt seitdem nur ungern alleine in der Wohnung.
458Fall 80 An der Doppelhaushälfte des Zeugen C6, U10weg #A, kletterten E5 und Q auf die Garage und hebelten ein Gaubenfenster auf. Sie durchsuchten das Haus nach stehlenswerten Gegenständen, fanden jedoch lediglich ein Paar halbhoher Turnschuhe (Typ „Sneaker“) der Marke B25 im Wert von 130,- €. Diese nahmen sie mit und gaben sie in der Folge an den Angeklagten Q5 weiter, der sie bis zu seiner Festnahme am 13.12.2013 trug. Mittlerweile wurden sie dem Geschädigten, der die Schuhe an der Art, wie die Schnürriemen gebunden sind, sowie an Gebrauchsspuren erkannte, wieder ausgehändigt.
459Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 1.930,- €.
460Gegen 20:30 Uhr trafen Q5, E5 und Q wieder in I8 ein.
461- 462
17. Tattag: 11.12.2013
Tatort: C10 (Fälle 94-95, 97-100 der Anklage)
464vor Ort: Q5 (bereits verurteilt/eingestellt), E5 und Q
465Am Mittwoch dem 11.12.2013 kamen Q5, E5 und Q abermals nach C10. Der Angeklagte Q5 wurde für seine Beteiligung im Fall 94 durch das Amtsgericht C10 bereits rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf die tateinheitliche Verklammerung hat die Kammer die Fälle 95 und 97 bis 100 bezüglich Q5 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Tattag ist aber Teil der tatübergreifenden Beihilfe von N7 und N10.
466Sie fuhren in den Stadtteil C26, wo sich E5 und Q vor 19:00 Uhr Zutritt zu drei Wohnungen verschafften.
467Fall 95 Über Fallrohre und Balkone kletterten sie auf den Balkon der Zeugin D im zweiten Obergeschoss in der B-Straße. Nach mehreren Hebelversuchen durchstachen sie die Scheibe der Balkontür in Griffhöhe und gelangten so in die Wohnung. Die Wohnungseingangstür sicherten sie mit einem Stuhl. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten Schmuck (8 Ketten, 1 Collieranhänger, 1 Strassanhänger, 1 Anhängekreuz, 8 Ringe, 5 Armbänder 5 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 11.000,- €, die von der Versicherung erstattet wurden. Unter den gestohlenen Schmuckstücken waren mehrere, die die Tochter der Zeugin als Goldschmiedin in der Ausbildung selbst gefertigt hatte.
468Fall 98 Im gleichen Haus durchstachen sie nach erfolglosen Hebelversuchen auch die Scheibe der Balkontür zur Wohnung des Zeugen C27 im ersten Obergeschoss in Griffhöhe und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten Bargeld (110,- € und ca. 3000 tschechische Kronen) in einem Gesamtwert von rund 220,- €.
469Einen weiteren Einbruch begingen sie in rund 50 m Entfernung in der I-Straße.
470Fall 99 Dort begaben sie sich zum Einfamilienhaus der Zeugin N4, I-Straße. Nach vergeblichen Hebelversuchen durchstachen sie die Scheibe der Terrassentür in Griffhöhe. Sie sicherten die Hauseingangstür, indem sie einen Tisch dahinter stellten. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten 77,- € Bargeld und Schmuck (3 Ketten, 1 Anhänger, 1 Medaillon) im Gesamtwert von mindestens 5.000,- €.
471Von dort fuhren Q5, E5 und Q in den Stadtteil C10-U9.
472Fall 97 Hier begaben sich E5 und Q zur X2str. ##, überstiegen den Zaun und gelangten so auf die Rückseite des Einfamilienhauses des Zeugen B und seiner Frau. Dort stachen sie – nachdem Hebeln nicht erfolgreich war – die Scheibe der Terrassentür in Griffhöhe auf. Sie sicherten die Eingangstür mit einem Stuhl und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten 6.000,- € Bargeld, Elektronik (2 Mobiltelefone, 2 Laptops, 1 Navigationsgerät, 1 MP3-Player), zwei Uhren und Goldschmuck (5 Ketten, 4 Armringe, 3 Ohrringe und 1 Ehering). Die Versicherung zahlte 8.300,- € für den Verlust, die die Kammer als Stehlschaden zugrundelegt. Der Geschädigte selbst geht von einem deutlich höheren Wert des Goldschmuckes - dem Hochzeitsschmuck seiner Frau - aus.
473Während er selbst vor allem den Verlust der Erinnerungsstücke beklagt, hat seine Frau das Geschehen insgesamt nur schlecht verkraftet und mehrere Monate unter Schlafstörungen gelitten.
474Fall 100 In der M11 Str. ## verschafften sich E5 und Q Zutritt zur Erdgeschosswohnung der Zeugin H6, indem sie den Rollladen zur Terrassentür hochschoben, mit einer Gießkanne abstützten und sodann die Tür aufhebelten. Die Wohnungstür sicherten sie mit einem Stuhl. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 500,- € Bargeld, eine Uhr, eine historische Geige und Schmuck (1 Kette, 4 Anhänger, 2 Armbänder, 6 Paar Ohrringe, 7 Ring, 1 Brosche) im Gesamtwert von mindestens 3.600,- €, die die Versicherung erstattete.
475Fall 94 Auch in der T11str. ##, wo sich das Einfamilienhaus des Zeugen L4 befindet, begaben sie sich zur Terrassentür. Sie versuchten diese aufzuhebeln. Während die Tür noch schräg in den Angeln hing, wurden sie einige Minuten vor 20:00 Uhr durch die unmittelbare Nachbarin, die Zeugin D2 gestört, die Geräusche gehört und daraufhin das Licht ihrer Terrasse eingeschaltet hatte. Sie leuchtete mit einer Taschenlampe in den Garten des Geschädigten, in dem E5, Q und der – für diese Tat bereits verurteilte - Q5 hockten. Als die Zeugin um Hilfe rief, flüchteten die drei zu dem in der Nähe stehenden G11 und fuhren davon.
476Im Anschluss fuhren sie nach C10-Q8, wo E5 und Q gegen 20:15 Uhr auf die Dachterrasse des Hauses F6straße # kletterten, von welcher man auch auf die Dachterrassen der Häuser # und # gelangt. Noch bevor sie eines dieser Objekte angehen konnten, wurden sie vom Zeugen T gestört und flüchteten. Im Hinblick auf die frühe Störung, die ein unmittelbares Ansetzen in Frage stellt, hat die Kammer den diesbezüglichen Fall 96 der Anklage gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
477Im Anschluss an dieses Geschehen fuhren Q5, E5 und Q zurück nach I8.
478Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 28.120,- €.
479- 480
18. Tattag: 12.12.2013
Tatort: O6, E16 (Fälle 101-106 der Anklage)
482vor Ort: Q5, E5 und Q
483Am Folgetag, dem 12.12.2013, waren erneut O6 und E16 Ziel der Gruppe, wobei Q5 erneut als Fahrer fungierte und den Tatort sicherte.
484Fall 101 Im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses L19 Str. ### im O6er Stadtteil G14-Nord hebelten sie die Balkontür zur Wohnung des Zeugen G2 und seiner Frau auf. Sie sicherten die Wohnungstür durch Verkannten eines Stuhls unter der Klinke und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten 400,- € Bargeld und Schmuck (mehrere Ohrringe und Ringe) im Gesamtwert von 1.500,- €. Eine Plastiktüte mit mehreren Parfumflaschen der Geschädigten ließen E5 und Q auf dem Balkon zurück, möglicherweise weil sie durch die gegen 18:15 Uhr zurückkehrenden Geschädigten gestört wurden.
485Sodann begaben sie sich etwa 5 km weiter südlich ins Stadionviertel von O6.
486Fall 102 In der L18 Str. ## verschafften sich E5 und Q Zutritt zur Erdgeschosswohnung der Zeugin I, indem sie die Terrassentür aufhebelten. Sie stellten zur Sicherung einen Schirmständer unmittelbar hinter die Eingangstür, durchsuchten die Wohnräume und entwendeten 1.590,- € Bargeld, eine Uhr und Schmuck (6 Ringe, 1 Brosche) im Gesamtwert von mindestens 5.000,- €, die der Geschädigten von der Versicherung erstattet wurden.
487Die Zeugin litt nach dem Einbruch mehrere Monate unter Schlafstörungen. Bis heute beschäftigt sie das Geschehen so sehr, dass sie überlegt umzuziehen.
488Fall 103 In der K13str. #, dem Reihenhaus der Zeugin E3, hebelten sie das Wohnzimmerfenster neben der Terrassentür auf und stiegen so in die Wohnung. Sie sicherten die Eingangstür mit einem Stuhl, durchsuchten die Wohnräume und entwendeten Schmuck (mehrere Ketten, Ohrringe und Armreife) im Wert von 3000,- €, die sie von der Versicherung erstattet erhielt.
489Fall 104 Sie verschafften sich auch Zutritt zum Einfamilienhaus des Geschädigten N17 in der G15str. #, indem sie auf den rückwärtigen Balkon des ersten Obergeschosses kletterten und die Scheibe der Balkontür in Griffhöhe durchstachen und den Hebel umlegten. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume des teilweise in Renovierung befindlichen Hauses, konnten jedoch nichts Stehlenswertes finden, weshalb sie das Haus ohne Beute wieder verließen.
490Anschließend fuhren Q5, E5 und Q nach E16-I15.
491Fall 105 Dort hebelten E5 und Q in der F-Str. die Balkontür zur Wohnung der Zeugen C7 und I16 im ersten Obergeschoss auf, durchsuchten alle Räume und entwendeten 500,- € Bargeld, eine Kamera und Schmuck (5 Ketten, 11 Ringe, 8 Paar Ohrringe, 6 Ringe, 3 Anhänger) im Gesamtwert von 1.200,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
492Fall 106 In etwa 130 Metern Entfernung kletterten sie über das Regenfallrohr auf den Balkon der Wohnung der Zeugin L6 im ersten Obergeschoss der H19-Str. ##. Hier durchstachen sie die Balkontür in Griffhöhe mit dem Schraubenzieher, betraten die Wohnung und sicherten die Wohnungstür mit einem Stuhl. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten Schmuck (4 Ringe, 1 Kette), zwei Flakons Parfum, diverse Kleidungsstücke (Schuhe, Hosen, Blazer) und – vermutlich zum Transport der Beute – einen Koffer im Gesamtwert von 4.700,- €, die die Versicherung erstattete.
493Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 15.400,- €.
494- 495
19. Tattag: 13.12.2013
Tatort: C10 (Fälle 107-116 der Anklage)
497vor Ort: Q5 (bereits verurteilt/eingestellt), E5 und Q
498Auch am Freitag, dem 13.12.2013, blieben Q5, E5 und Q nicht untätig. Diesmal war erneut C10 ihr Ziel. Der Angeklagte Q5 wurde für seine Beteiligung an den Fällen 107 bis 115 durch das Amtsgericht C10 bereits rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf die tateinheitliche Verklammerung hat die Kammer den Fall 116 bezüglich Q5 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Tattag ist aber Teil der tatübergreifenden Beihilfe von N7 und N10.
499Sie kamen gegen 18:00 Uhr nach C10-S17.
500Fall 111 In der C11str. #, einem freistehenden Mehrfamilienhaus, demontierten sie einen Bewegungsmelder und kletterten auf den Balkon zur Wohnung des Zeugen O2 und seiner Frau im ersten Stock. Nach vergeblichen Hebelversuchen stachen sie ein Loch in die Scheibe der Balkontür und legten den Hebel um. Sie durchsuchten die Wohnung und brachen eine Schlafzimmerkommode gewaltsam auf. Sie entwendeten 900 USD Bargeld, einen Beutel mit Münzen und Schmuck (5 Armreife/-bänder, 17 Paar Ohrringe, 29 Goldringe, 17 Ketten/Halsbänder) im Gesamtwert von zumindest 20.000,- €. Den gesamten Schmuck erhielt die Geschädigte nach der Festnahme Q5s zurück. Das Bargeld wurde ihr von der Versicherung erstattet.
501Fall 114 Auf identische Weise verschafften sie sich Zutritt zur Erdgeschosswohnung der Zeugen H11 und T21 im gleichen Haus, indem sie das Fenster der Terrassentür in Griffhöhe aufstachen. Obwohl sie alle Räume durchsuchten, konnten sie nichts Stehlenswertes finden und verließen die Wohnung ohne Beute.
502Fall 116 Gartenseitig gegenüber liegt das Mehrfamilienhaus L4str. ##. Hier versuchten sie die Terrassentür zur Erdgeschosswohnung der Geschädigten H8 aufzuhebeln. Als dies misslang, stachen sie mit dem Schraubenzieher ein Loch in die Scheibe und konnten so den Hebel umlegen. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten eine Digitalkamera und Schmuck (2 Ketten 1 Paar Ohringe 1 Armband 1 Ring) im Gesamtwert von 1.000,- €.
503Die Reparaturkosten, die von der Versicherung der Hauseigentümerin, der Zeugin I4, getragen wurden, betrugen rund 5.000,- €.
504Anschließend fuhren Q5, E5 und Q nach C10-Q8.
505Fall 107 In der N11str. ## hebelten sie die Balkontür zur Hochparterrewohnung der Zeugen C9 und V auf, durchsuchten die Wohnräume und entwendeten 50,- € Bargeld und Schmuck (2 Goldringe, 1 Armreif, 3 Silberketten) im Gesamtwert von rund 300,- €. Den Schmuck erhielten die Geschädigten nach der Festnahme Q5s wieder zurück.
506Fall 115 Zu dem Reihenhaus der Zeugin N in der B6str. # verschafften sie sich Zutritt, indem sie die Terrassentür aufhebelten. Sie sicherten die Eingangstür mit einem Stuhl und durchsuchten die Wohnräume. Aus dem Haus entwendeten sie 265,- € Bargeld, einen Krügerrand, eine Uhr und Schmuck (9 Ketten, 6 Ringe, 1 Armband, 3 Broschen, 1 Anhänger) sowie zum Transport der Beute einen auffälligen schwarzen Hartschalenkoffer mit weißen Punkten im Gesamtwert von mindestens 15.000,- €. Große Teile des Schmucks und den Koffer, die im Zusammenhang mit der Festnahme Q5s sichergestellt wurden, erhielt die Geschädigte zurück. Abhanden blieben der Krugerrand, das Bargeld und einige Schmuckstücke. Für den Verlust erstatte die Versicherung rund 1.500,- €.
507In der nahegelegenen H3 verschafften sich E5 und Q Zutritt zu insgesamt drei Wohnungen.
508Fall 108 Über das Dach der Garage des Mehrparteienhauses in der H20straße ### gelangten E5 und Q auf den Balkon zur Wohnung der Zeugen P und seiner Frau im ersten Obergeschoss. Sie hebelten die Balkontür auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten Elektronik (1 iPad, 1 Apple Macbook,), einen Kleidersack und Schmuck (3 Ringe, 1 Silberkette, 2 Paar Silberohrringe, 1 Silberanhänger) im Gesamtwert von mindestens 3.000,- €.
509Nach der Festnahme Q5s erhielten die Geschädigten fast den gesamten Schmuck zurück. Einige Erbstücke u.a. ein Ring der Mutter der Geschädigten blieben verschwunden. Diese hatten zwar keinen besonderen finanziellen Wert, waren aber Erinnerungsstücke.
510Fall 112 Ebenfalls im ersten Obergeschoss des Hauses befindet sich die Wohnung der Zeugin L und I17. Hier hebelten sie die Balkontür auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten 600,- € Bargeld, eine Sonnenbrille, Elektronik (1 Digitalkamera D11, 1 iPad) und Schmuck (9 Ringe, 4 Paar Ohrringe/Kreolen, 5 Armbänder, 4 Ketten, 1 Anstecknadel) im Gesamtwert von mindestens 3.000,- €. Nach der Festnahme Q5s erhielten die Geschädigten mit Ausnahme des Bargeldes und der Digitalkamera (Wert 200,- €) alles zurück. Im Übrigen erstattete die Versicherung den Verlust.
511Fall 113 Sie hebelten auch die Erdgeschosswohnung des Zeugen L2 auf und durchsuchten die Wohnung, konnten jedoch nichts Stehlenswertes finden, weshalb sie die Wohnung ohne Beute verließen.
512Im Laufe des Tattages begingen sie auch in C10-G16 Einbrüche.
513Fall 109 In der Y3str. 4 hebelten sie die Balkontür zur Hochparterrewohnung der 73jährigen Zeugin G auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten 435,- € Bargeld, eine Uhr, Schmuck (1 Brosche, 3 Paar Ohrringe, 1 Kette, 2 Ringe, 1 Armreif, 2 Anhänger, 1 Anstecknadel, 1 Beutelchen mit Goldresten), Lederwaren (1 Handtasche, 1 Paar Handschuhe, 1 Gürtel) und zum Transport der Beute einen Rucksack im Gesamtwert von mindestens 2.000,- €. Mit Ausnahme des Bargeldes erhielt die Geschädigte das Stehlgut nach der Festnahme Q5s zurück.
514Fall 110 Zum letzten Einbruch des Tages kam es im S10weg ##, dem Einfamilienhaus der Zeugin Dr. B5. E5 und Q hebelten ein Fenster an der Frontseite des Hauses auf und stiegen durch dieses in das Haus. Die Eingangstür sicherten sie, indem sie eine Sicherungskette davor legten und einen Stuhl davor stellten. Sie entwendeten 200,- € Bargeld, zwei Münzen, Elektronik (2 Mobiltelefone, 2 Digitalkameras, 1 Laptop, 1 Beamer, 1 i-Pod), eine Taschenuhr und Schmuck (14 Ringe, 4 Paar Ohrringe, 8 Ketten, 2 Colliers, 4 Armbänder und div. Modeschmuck). Die Versicherung erstattete Frau B5 aufgrund des Erreichens der Deckungssumme für den Schmuck insgesamt 20.000,- €. Sie selbst geht von einem Wert von etwa 70.000,- € aus. Die Kammer legt zugunsten der Angeklagten nur den von der Versicherung gezahlten Betrag zugrunde.
515Der Geschädigten setzt die Tat bis heute schwer zu. Sie macht sich sehr große Vorwürfe, dass sie den Schmuck, bei dem es sich zum weit überwiegenden Teil um alte, wertvolle Familienerbstücke handelt, nicht in einem Bankschließfach verwahrt hat. Deshalb gibt sie sich die Schuld, dass sie ihn nicht an ihre Töchter weitergeben kann.
516Insgesamt erbeuteten Q5, E5 und Q an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 64.300,- €, wobei erhebliche Teile an Geschädigte zurückgelangt sind.
517Der Angeklagte Q5 wurde in unmittelbarer Nähe zum Tatort der letzten Tat festgenommen. Nachdem ein Passant drei Personen in einem verdächtigen Fahrzeug mit I8er Kennzeichen in der Straße „E17“ gemeldet hatte, entdeckten die ausgesandten Polizeibeamten den mit Q5 besetzten G11, I8-$$ ###, geparkt im S10weg, schräg gegenüber auf der anderen Straßenseite des Tatortes des Falls 110. Als der Streifenwagen wendete, gab Q5 Gas und versuchte zu fliehen, konnte aber nach kurzer Fahrt gestoppt werden. Aufgrund einer Fußverletzung konnte er nicht zu Fuß flüchten. Q5 führte in den Taschen seiner Kapuzenjacke zahlreiche Schmuckstücke mit sich. Eine Vielzahl weiterer Schmuckstücke befand sich im G11. Im Kofferraum befand sich der Koffer mit dem Schmuck aus Fall 115. Auch die CD aus Fall 37 wurde in dem PKW gefunden, zudem wurden Staubmasken, verschiedene Einbruchswerkzeuge und Noppenhandschuhe sichergestellt.
518E5 und Q standen nunmehr ohne Transportmöglichkeit in C10. Sie versuchten mehrfach, sowohl bei ihrem Ansprechpartner, dem Angeklagten N7, als auch dessen Neffen 2. Grades, dem N6, mit dem Handy anzurufen. Letztlich erreichten sie N6 und berichteten ihm von der Festnahme Q5s. N6 suchte sofort den Angeklagten N7 auf und besprach mit ihm das weitere Vorgehen. Da dieser bereits Alkohol getrunken hatte und sich nicht mehr fahrtauglich fühlte, kamen sie überein, dass N6 mit dem B9 von N7 Richtung C10 fahren sollte, um E5 und Q „einzusammeln“. Da sein Akku zu Neige ging, nahm N6 auch das Handy von N7 mit und fuhr los. Letztendlich kam es nicht zu einem Treffen. N6 drehte im Bereich L20 wieder um und fuhr zurück, während E5 und Q wohl mit dem Taxi nach I8 fuhren.
519- 520
20. Tattag: 16.12.2013
Tatort: E18 (Fälle 117-118 und 121 der Anklage)
522vor Ort: E5 und Q
523Nach der Verhaftung des Angeklagten Q5, fehlte E5 und Q zunächst ein geeigneter Mitstreiter, der Q5s Rolle einnehmen konnte. Zudem benötigten sie nach der Sicherstellung des G11 ein anderes Tatfahrzeug. Sie fuhren daher zu zweit – vermutlich mit dem PKW P4, I8-$$ ###, des insoweit nicht angeklagten S9 – am 16.12.2013 nach E18.
524Hier begingen sie mehrere Einbrüche im Bereich der Innenstadt.
525Fall 117 In der T22str. ## hebelten sie ein in Kippstellung befindliches Kinderzimmerfenster zur Erdgeschosswohnung der Zeugin S3 auf, durchsuchten die Wohnräume und entwendeten fünf Paar Ohrringe und zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von mindestens 500, - €. Eines der Mobiltelefone, ein T27 im Wert von rund 200,- €, welches später vom Angeklagten N7 benutzt wurde, konnte anhand der IMEI Nummer geortet werden und bei einem Bekannten N7s sichergestellt und der Geschädigten ausgehändigt werden.
526Fall 118 In der T22str. ## hebelten sie ein Balkonfenster der Hochparterrewohnung der Zeugin N2 auf und entwendeten einen kleinen Goldbarren (5 Gramm) und Schmuck (15 Ringe, 7 Anhänger, 3 Armbänder, 2 Ketten) im Gesamtwert von mindestens 1000,- €, die ihr von der Versicherung erstattet wurden.
527Fall 121 Eine weitere Tat begingen sie in der nahegelegenen I18 Str. #, dem Einfamilienhaus der Geschädigten E2 und T23. Hier zerstörten sie einen Bewegungsmelder und versuchten die gartenseitig gelegene Terrassentür aufzuhebeln. Als dies misslang, stachen sie abermals ein Loch in die Scheibe, durch welches sie den Öffnungshebel umlegen konnten. Sie durchsuchten die Wohnräume des Hauses und entwendeten 600,- € Bargeld und Schmuck (1 Armreif, 3 Ringe) im Gesamtwert von 1.170,- €
528Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 2.670,- €.
529- 530
21. Tattag: 22.12.2013
Tatort: S18, W3 (Fälle 123 und 125 der Anklage)
532vor Ort: E5 und Q, L7
533Am 22.12.2013, dem vierten Advent, fuhren E5 und Q mit dem zwischenzeitlich als Verstärkung eingetroffenen L7 nach S18 und W3. Dieser war – wie erwähnt – kurz zuvor in Deutschland angekommen, nachdem E5 ihm am 17.12.2013 400,- € Reisekosten nach Albanien überwiesen hatte. Auch L7 reiste alleine zu dem Zweck nach Deutschland ein, mit E5 und Q Wohnungseinbrüche zu begehen.
534Als Tatfahrzeug nutzten die drei Täter den PKW P4, I8-$$ ###, des Angeklagten S9. Dieser hatte ihnen das Fahrzeug gegen eine versprochene Bezahlung von zumindest 50,- € in der Kenntnis überlassen, dass diese es für Wohnungseinbruchsdiebstähle nutzen würden. Das Fahrzeug von S9 wurde E5, Q und L7 über den Angeklagten N7 vermittelt, der das Angebot der Albaner an S9 übersetze.
535Fall 125 In S18 hebelten sie ein Dielenfenster im ersten Obergeschoss der C Str. ## auf und verschafften sich so Zutritt zur Wohnung des Zeugen T2. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten 890,- € Bargeld, eine Lederjacke, Fahrradzubehör, zwei Uhren, mehrere Ketten, ein Fernglas, eine Sporttasche mit Sportsachen und Sportbrille in einem Gesamtwert von 3.200,- €, die er von seiner Versicherung erstattet erhielt.
536Auch am Nachbarhaus, der C-Straße, versuchten sie einzubrechen, indem sie das Esszimmerfenster der Erdgeschosswohnung aufhebelten, ließen dann jedoch – vermutlich weil sie gestört worden sind – von der weiteren Tatausführung ab. Dieser Fall ist nicht Gegenstand der Anklage.
537Anschließend fuhren L7, E5 und Q nach W3.
538Fall 123 Gegen 19:45 kletterten sie in Begleitung von L7 auf den Balkon zur Wohnung des Zeugen T9 im ersten Obergeschoss der C28str. ##. Hier brachen sie – möglicherweise bei dem Versuch diese aufzustechen – ein großes Loch in der Scheibe der Balkontür, durch welche sie den Hebel umlegen konnte. Der gesondert verfolgte L7 zog sich hierbei allerdings eine blutende Verletzung zu. In der Wohnung durchsuchten sie – mit Hilfe von Taschenlampen – die Wohnräume, was allerdings vom gegenüber wohnenden Zeugen S8 beobachtet wurde, der die Polizei informierte. Sie entwendeten eine Bohrmaschine und eine Stichsäge im Gesamtwert von mindestens 200,- €. Diese wurden im sichergestellten PKW I8-$$ ### des Angeklagten S9 aufgefunden und dem Geschädigten wieder ausgehändigt.
539Nach der Tat setzten sich zwei Mitglieder der Gruppe in den P4, I8-$$ ###, welcher in etwa 200 Metern Entfernung gegenüber der L-Straße abgestellt war. Als sie gegen 20:00 Uhr die nahende Polizei bemerkten, versuchten sie wegzufahren, wurden aber unmittelbar durch den Streifenwagen blockiert. Die beiden Täter verließen das Fahrzeug, welches in der Folge sichergestellt wurde, und liefen weg. Trotz abgegebener Warnschüsse gelang es den Polizeibeamten nicht, sie zu stellen. Auch dem dritten Gruppenmitglied vor Ort gelang es zu entkommen.
540Sowohl E5 als auch L7 riefen in der Folge mehrfach, erstmalig um 20:05 Uhr, den Angeklagten N7 an und berichteten ihm von der Situation. N7 erklärte sich bereit, die drei aus W3 abzuholen. Da er nicht selbst fahren wollte, bezog er erneut den Angeklagten S9 als Fahrer ein. Gemeinsam fuhren sie nach W3, wo sie die Albaner nach telefonischer Vereinbarung samt dem Diebesgut aus Fall 125 aufnahmen und nach I8 fuhren.
541Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag (einschließlich des im P4 zurückgelassenen Werkzeuges aus Fall 123) Diebesgut im Wert von mindestens 3.400,- €.
542- 543
22. Tattag: 30.12.2013
Tatort: S12 (Fall 127 der Anklage)
545vor Ort: N7 (Fahrer), E5 und Q
546Zur letzten Tat der hiesigen Serie in Nordrhein-Westfalen kam es am 30.12.2013. N7 hatte im Tagesverlauf einen Cousin des Angeklagten Q5 aus L20 abgeholt und nach I8 gebracht. Abends sollte er ihn wieder nach L20 zurückfahren. E5 und Q sahen darin eine spontane Gelegenheit, unterwegs Einbrüche zu begehen. Sie baten N7 deshalb, sie mitzunehmen und in S12 abzusetzen. N7 kam dem nach, wobei er von den Plänen E5s und Qs, dort Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen, wusste. Ihm war auch klar, dass er diese durch seine Fahrdienste förderte. Nachdem er von der Autobahn abgefahren war und E5 und Q raus gelassen hatte, verblieb er diesmal allerdings nicht in Tatortnähe, sondern fuhr mit dem Cousin Q5s weiter nach L20.
547E5 und Q suchten derweil ein geeignet erscheinendes Objekt.
548Fall 127 Um kurz vor 18:00 Uhr kletterten sie auf den Balkon zur Hochparterrewohnung der beiden achtzigjährigen Geschädigten O3 und H21 W2 in der H22str. #. Sie hebelten dort ein Fenster auf, durchsuchten sämtliche Räume und entwendeten 150,- € Bargeld, eine Goldmünze, einen Silbertaler, drei Uhren und Schmuck (5 Ketten, 3 Ringe, 2 Broschen, 6 Anhänger, 7 Armbänder, 2 Paar Manschettenknöpfe, 3 Krawattennadeln davon eine in Schieblehrenform, 1 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 3.000,- €.
549Kurz nach Verlassen der Wohnung trafen E5 und Q, der eine Staubmaske mit sich führte, allerdings auf die von einem Nachbarn allarmierte Polizei. Während E5 erneut die Flucht gelang, wurde Q – der sich mit einem albanischen Pass als L11 auswies – vorläufig festgenommen und auf die Polizeiwache verbracht. Zwei Paar Manschettenknöpfe, eine Uhr und eine Krawattennadel in Schieblehrenform (Gesamtwert ca.: 1.000,- €) wurden sichergestellt und den Geschädigten W2 wieder ausgehändigt.
550E5 kontaktierte per Handy um 18:45 Uhr den noch im Bereich L20 befindlichen Angeklagten N7 und berichtete ihm von der Festnahme Qs. Sie vereinbarten einen Treffpunkt in S12, wo N7 E5 mit dem restlichen Diebesgut aufnahm und zurück nach I8 verbrachte.
551Am nächsten Morgen wurde Q wieder entlassen und kehrte nach I8 zurück.
552Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 3.000,- €, wobei ein nicht unerheblicher Teil an die Geschädigten zurückgelangt ist.
553- IV. 554
Nachtatgeschehen/Verfahrensgang
1.
556Nachdem Q am 31.12.2013 wieder freigelassen worden war, feierten E5, Q und N7 in einer I8er Discothek gemeinsam Sylvester, wobei sie zufällig auch den Angeklagten N10 trafen. Q erzählte diesem, teilweise übersetzt durch N7, dass er am vorherigen Tag festgenommen worden sei, als er nach einem Einbruch aus der Wohnung kam. Zum Glück hätte ihn die Polizei, der er nichts von den andern erzählt habe, wieder freigelassen.
557Aufgrund der Festnahme entschlossen sich E5, Q und L7, Deutschland vorerst den Rücken zu kehren und nach Finnland weiterzureisen, wobei sie beabsichtigten nach einigen Wochen zurückzukehren.
558Zu diesem Zweck fuhren sie mit N7, der als Übersetzer diente, nach B16 und erwarben dort einen W4, Kennzeichen: I8-$$ ###. Dieser wurde nach Vermittlung N7s am 04.01.2014 auf dessen Bekannte, die Zeugin G6, angemeldet. Es sollte verschleiert werden, wer der wahre Benutzer des Fahrzeuges ist. Am 08.01.2014 verließen E5, Q und L7 Deutschland mit diesem Auto in Richtung Finnland, um dort weitere Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen.
559Als N10 mitbekam, dass die Albaner nicht mehr in seiner Wohnung wohnen, war er überrascht und verärgert. Er war bis dahin davon ausgegangen, dass sie die Serie von Wohnungseinbruchsdiebstählen in Deutschland fortsetzen und er die vereinbarten Mietzahlungen erhalten würde. Hinzu kam, dass er eine Nachzahlung wegen Nebenkosten leisten musste und die Albaner die Wohnung in keinem guten Zustand zurückgelassen hatten. Er bat N7 erneut, sich um die Zahlung der aufgelaufenen Mietrückstände zu kümmern, der eine Kontaktaufnahme mit den Albanern zusagte und durchführte.
560Der silberne C15 ###$, den Q5 vor seiner Festnahme erworben und angemeldet hatte, blieb in I8 zurück. Die Papiere und einen Schlüsselsatz behielt der Angeklagte N7. Kurz nach der Abreise der drei durchsuchte N7 das Fahrzeug und fand darin unter anderem das Handy aus Fall 117 und die Beutestücke, die später – wie dargelegt - bei ihm aufgefunden wurden (vgl. Fälle 7, 16, 22 und 23). N7, dem bewusst war, dass es sich um Diebesgut handelte, nahm diese aus dem Auto und mit in seine Wohnung, da er eine Sicherstellung des Fahrzeuges befürchtete. Hierbei ging es ihm einerseits darum, belastende Spuren im Fahrzeug zu beseitigen und andererseits die dort aufgefunden Wertgegenstände für sich zu behalten. Das Handy und den Schmuck schenkte er seiner Frau. Um eine Sicherstellung des Fahrzeuges zu verhindern, meldete er es am 14.01.2014 als der Versicherungsschutz ablief - nach telefonischer Absprache mit dem in Finnland befindlichen Q - auf seine Ehefrau an. Mit der Familie des Angeklagten Q5 vereinbarte er, zunächst die weitere Entwicklung des Verfahrens gegen Q5 abzuwarten. Man hoffte, dass dieser zeitnah freigelassen werde. In diesem Fall sollte Q5 den C15 selbst nach Albanien fahren, andernfalls sollte er von N6 nach Albanien gebracht werden. Hierzu kam es nicht mehr. Das Fahrzeug wurde sichergestellt und für rund 1.000,- €, auf die der Angeklagte Q5 verzichtet hat, notveräußert.
561Der Angeklagte N7 hielt auch nach der Weiterreise von E5, Q und L7 nach Finnland mehrfach täglich mit diesen Kontakt. Er erkundigte sich dabei auch, ob die Wohnungseinbrüche erfolgreich verlaufen seien. Q teilte ihm hierbei mit, dass es insofern Probleme gebe, als dass sie – im Gegensatz zu I8 – nicht über eine geeignete Unterkunft und hinreichende Absatzmöglichkeiten verfügten. Sie würden aber ja bald nach Deutschland zurückkommen. Hierzu kam es jedoch nicht, da E5, Q und L7 in der Nacht des 17./18.01.2014 in Finnland festgenommen wurden. Hierbei führten E5 und Q Pässe auf die Namen M9 und L11 bei sich.
562Nach deren Festnahme hielt N7 – wie schon nach der Festnahme Q5s – Kontakt zur Familie der Festgenommenen und kümmerte sich von Deutschland aus um die Bezahlung von Anwälten. N7 überlegte gemeinsam mit N10 auch, den W4 aus Finnland – das der Angeklagte N10 zunächst in den Niederlanden verortete - abzuholen, verfolgte die Idee aber letztlich nicht weiter.
5632.
564Am 26.03.2014 wurden auch die Angeklagten N7, S9 und N10 vorläufig festgenommen.
565Der Angeklagte S9 machte in seiner polizeilichen Vernehmung durch den KOK K umfänglich geständige Angaben und äußerte sich im Sinne einer Aufklärungshilfe gem. § 46b StGB auch zur Rolle und den einzelnen Tatbeiträgen der Anderen, insbesondere N7, E5 und Q. Er wurde daraufhin am 27.03.2014 von der Haft verschont.
566Im Rahmen einer Haftprüfung am 06.10.2014 machte auch der Angeklagte N10 Angaben zu den Beiträgen, die er und die anderen Beteiligten erbracht haben, wodurch er ebenfalls Aufklärungshilfe leistete.
5673.
568Am 26.03.2014 fanden zudem Durchsuchungen in den Wohnungen der Angeklagten, einschließlich der Wohnung am I12, statt. Hinsichtlich des hierbei aufgefunden Stehlgutes konnte teilweise über Gerätenummern oder ähnlichem eine direkte Zuordnung erfolgen. Im Übrigen wurde den Geschädigten eine CD mit Ablichtungen der Schmuckstücke übersandt, anhand derer bei einem Teil der Schmuckstücke eine Zuordnung erfolgte.
5694.
570Am 25.04.2014 wurden E5 (unter dem Aliasnamen M9), Q (unter dem Aliasnamen L11) und L7 vom Amtsgericht U11/Finnland u.a. wegen 31 in der Zeit vom 10.01. bis 15.01.2014 begangener versuchter und vollendeter Wohnungseinbruchsdiebstähle erstinstanzlich zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: L7 3 Jahre und 11 Monate, Q 4 Jahre und 2 Monate und E5 4 Jahre. Einige der Wohnungseinbruchsdiebstähle hatten die Täter dem Urteil zu Folge in der Gerichtsverhandlung eingeräumt.
571- D. 572
Beweiswürdigung
I.
574Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.
575Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen ergänzend auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den verlesenen Entscheidungen in früheren Strafverfahren.
576II.
577Die Feststellungen zur Sache beruhen auf einer Gesamtwürdigung der Einlassungen der Angeklagten und einer Vielzahl von erhobenen Beweisen. Zur besseren Übersichtlichkeit ist dies wie folgt gegliedert:
578- Einlassungen (s.u. D. II. Ziff 1.)
579Alle vier Angeklagten haben Vorgeschichte und Rahmengeschehen aus ihrer jeweiligen Sicht in Übereinstimmung mit den Feststellungen geschildert und die eigenen Tatbeiträge umfänglich eingeräumt (1. a)-d)). Ihre Angaben sind bis auf wenige Einschränkungen glaubhaft und liegen den Feststellungen maßgeblich zugrunde (1. e)). Sie wurden hierbei in vielen Punkten durch weitere Beweismittel bestätigt (1. f)).
580- Feststellungen zu den Einbrüchen (s.u. D. II. Ziff. 2.).
581Allerdings bestand insoweit die Besonderheit, dass nach den Einlassungen und Feststellungen keiner der hiesigen Angeklagten die eigentlichen Objekte betreten hat, so dass sie zu den Einzelfällen nur wenig Angaben machen konnten. Die Kammer hat daher rund hundert Geschädigte als Zeugen vernommen bzw. deren Vernehmung in einigen wenigen Fällen durch Verlesung gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ersetzt
582- Zuordnung zur Tätergruppe (s.u. D. II. Ziff 3.).
583Dass die einzelnen Einbrüche – unter der festgestellten Beteiligung der Angeklagten – von E5 und Q begangen wurden, beruht auf der Würdigung vielfältiger Indizien. Die Kammer hat hierbei anhand von Stehlgutzuordnungen, DNA-Spuren und einzelfallbezogenen Geständnissen und Identifizierungen neunundzwanzig Einzeltaten der Tätergruppe zugeordnet (3. a-c)). In Zusammenhang mit den Einlassungen ergibt sich daraus an 18 der 22 Tattage eine unmittelbare Verbindung zwischen Einbrüchen und der hiesigen Tätergruppe (3. d)). Zudem ist anhand dieser Einzelfälle der modus operandi zu erkennen (3. e)). Dieser ist ebenso wie die Verbindungs- und Standortdaten der zugeordneten Rufnummern (3. f)) und die von der Gruppe festgehaltenen Zielangaben (3. g)) maßgeblich für die Überzeugung der Kammer, dass die jeweiligen Einzeltaten „auf das Konto“ der hiesigen Tätergruppe gehen. Dies wird bezogen auf die einzelnen Tattage dann im Einzelnen dargestellt (3. h)), bevor eine zusammenhängende Würdigung erfolgt (3. i)).
5841. Einlassungen
585Die Angeklagten haben sich wie folgt eingelassen, wobei auf die – geringfügigen – Abweichungen der Einlassungen untereinander und gegenüber den Feststellungen gesondert eingegangen wird.
586a) Der Angeklagte S9 hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung umfänglich geständig eingelassen.
587Er hat hierbei das gesamte Rahmengeschehen aus seiner Sicht geschildert und seine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten (zum Tattag vom 18.10.2013 hat sich der insoweit nicht angeklagte S9 nicht eingelassen) ausführlich entsprechend der Feststellungen geschildert. Insbesondere hat er hierbei den Ablauf der einzelnen Tattage berichtet. Zur Auswahl der Fahrtziele hat er erklärt, nicht mehr zu wissen, wer diese vorgegeben habe, er selbst sei dies wohl nicht gewesen. Maßgabe sei jedenfalls gewesen, dass die Zielorte weiter weg liegen, damit niemand die Täter in I8 sucht. Vor Ort sei man dann rumgefahren, bis E5 oder Q eine Stelle für geeignet gehalten hätten und ausgestiegen seien. Dann hätten er und N7 die Umgebung beobachtet, bis E5 und Q nach den Taten zum Auto zurückgekommen seien. Während der Wartezeit hätte N7 teilweise mit dem Handy auf Albanisch mit E5 und Q telefoniert. Dann seien sie häufig wieder umhergefahren, bis sich der Ablauf wiederholt habe. Er selbst sei aber immer darauf angewiesen gewesen, was N7 ihm übersetzt habe, da er kein albanisch könne. Für seine Fahrdienste habe er jeweils 50,- bis 100,- € erhalten. Nach der Verhaftung Q5s und der Sicherstellung des G11, hätten die Albaner ihn – über N7 – nach seinem Auto gefragt. Er habe es ihnen dann mehrfach, so auch am 22.12.2013, geliehen. Ihm sei natürlich vor dem Verleihen klar gewesen, dass sie es zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nutzen würden. Ihm sei auch Geld hierfür versprochen worden, was sich aber meist auf einen vollen Tank und Beträge um die 50,- € beschränkt hätte.
588S9 hat bei seiner Einlassung auch freimütig eingeräumt, dass ihm bereits vor der ersten Tat am 15.10.2013 bewusst gewesen sei, dass die Fahrten dazu dienten, dass E5 und Q vor Ort Wohnungseinbrüche begehen. Das hat er auch an mehreren Stellen der Hauptverhandlung so bestätigt. Soweit er dies in einer schriftlichen Einlassung am 20. Hauptverhandlungstag dahingehend relativiert hat, dass ihm erst im Laufe der ersten Fahrt klar geworden sei, was dort passiert, hat er hieran auf Nachfrage und Vorhalt seiner früheren Angaben, nach denen er bereits im Vorfeld Kenntnis hatte, nicht festgehalten. Vielmehr hat er die diesbezügliche Schilderung N7s – nach der er S9 vor der ersten Tat erklärt habe, dass die Fahrten der Durchführung von Wohnungseinbrüchen dienen sollen – ausdrücklich bestätigt.
589Alles andere hätte ihm die Kammer auch nicht abgenommen. Denn den anderen Tatbeteiligten musste klar sein, dass S9 unterwegs, spätestens bei der Rückkehr mit der Beute, erkennen würde, welchem Zweck die Fahrt gedient hat. Dann wäre es aber aus Sicht eines Täters unsinnig, sich der Gefahr einer ablehnenden Reaktion in Tatortnähe auszusetzten. Von daher musste der Zweck der Fahrt im Vorfeld geklärt werden.
590b) Auch der Angeklagte N10 hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung umfänglich geständig eingelassen und hierbei seine Angaben auf dem Haftprüfungstermin vom 06.10.2014, dessen Protokoll verlesen wurde, bestätigt und ergänzt.
591Er hat eingeräumt, dass ihm vor Übergabe der Wohnung klar war, dass jedenfalls E5 zum Einbrechen nach Deutschland gekommen ist und seine Wohnung, Am I12 #, hier als Ausgangsbasis fungieren sollte und er hierdurch die Einbruchsdiebstähle fördert. Er habe ja aus dem Jahr 2012 gewusst, das E5 sein Geld mit Wohnungseinbrüchen verdient. Angesichts der Menge an Geld, mit der er „um sich geworfen habe“, sei klar gewesen, dass er offensichtlich oft und erfolgreich unterwegs sei. Für ihn sei das ein „Profi“ gewesen. Im Winter 2013/2014 sei es auch immer um einen jedenfalls mehrwöchigen Aufenthalt gegangen, für den er jeden Monat die Miete erhalten sollte.
592Allerdings hat er sich hierbei zunächst dahingehend eingelassen, dass zunächst nur davon die Rede gewesen sei, dass E5, den er aus dem Jahr 2012 als Einbrecher kannte, in seine Wohnung einziehen wolle. Nachdem der Angeklagte N7 das Treffen vom 09.10.2013 entsprechend den Feststellungen geschildert hat, hat N10 erklärt, dass seine Erinnerung unsicher sei. Es könne auch so gewesen sein, dass bei einem gemeinsamen Gespräch am 09.10.2013 mit N7, E5 und Q die Überlassung der Wohnung an beide Albaner vereinbart wurde. Es sei wohl so, dass N7 in diesem Punkt recht habe.
593Insgesamt hat N10 das Rahmengeschehen, soweit er daran beteiligt war, übereinstimmend mit den Feststellungen geschildert, und zwar von dem Kennenlernen E5s 2012, der Überlassung der Wohnung, dem Gespräch mit Q an Sylvester 2013 über dessen Festnahme bis hin zur Überlegung, mit N7 gemeinsam den W4 aus Finnland zurückzuholen. Er hat auch berichtet, dass er bei zwei bis drei Gelegenheiten während der Tatserie in der Wohnung gewesen ist. Dort habe er Handschuhe, Staubmasken, kleine Taschenlampen und Markenparfüm herumliegen sehen. Diese Gegenstände habe er mit den Wohnungseinbrüchen in Verbindung gebracht habe. Er habe bei einem seiner wenigen Besuche in der Wohnung gemerkt, dass dort mindestens drei Leute wohnen und N7 verärgert darauf angesprochen, der ihn jedoch besänftigt hätte. Auch wegen der Miete habe er immer N7 als Ansprechpartner gehabt. Der habe ihm dann zugesagt, dass er die Albaner auf die Mietrückstände ansprechen werde und dass sie schon zahlen werden. Er habe die ganze Zeit über gewusst, dass seine Wohnung noch von den Albanern genutzt wird. Er habe das ja über N7 mitbekommen. Er sei dann sehr überrascht gewesen, als er im Januar auf einmal mitbekommen habe, dass sie nach Finnland gereist sind. Er sei verärgert darüber gewesen, weil er noch Geld von ihnen bekommen sollte und sie die Wohnung in keinem guten Zustand zurückgelassen hätten.
594c) Der Angeklagte N7 hat zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, bevor er am 6. Hauptverhandlungstag eine geständige Einlassung abgegeben hat. Er hat der Kammer ab diesem Zeitpunkt jederzeit auf Nachfragen Rede und Antwort gestanden.
595Hierbei hat er die gesamte Vorgeschichte, das Rahmengeschen und seine Beiträge sowohl zu den Einzeltagen als auch fahrtübergreifend vollständig entsprechend den Feststellungen geschildert.
596Dies gilt zunächst für das Geschehen 2012 und Anfang 2013, welches – gestützt durch die Einlassung N10s und verlesene Urkunden zu den Transaktionen per Western Union – vollständig auf den Angaben N7s beruht.
597Auch das weitere Geschehen, von der Kontaktaufnahme durch E5 – bei der er noch davon ausging, dass dieser alleine komme –, der Abholung von E5 und anschließend von Q am Flughafen E9, den mit beiden getroffenen die Einbruchsserie betreffenden Vereinbarungen, seinen Motiven hierfür, der anschließenden Umsetzung durch die Vermittlung der Wohnung des Mitangeklagten N10 und der Ausführung der ersten drei Tattage (15., 16. und 18.10.2013), hat er der Kammer im Einzelnen glaubhaft berichtet. Er konnte dies jederzeit auf Nachfragen näher erläutern und ergänzen. Im Hinblick auf den Angeklagten N10 konnte er Umstände und Inhalte des gemeinsamen Gesprächs am 09.10.2013 im Einzelnen wiedergeben. In diesem Zusammenhang hat er auch seine ursprüngliche zeitliche Einschätzung, dass über einen längeren Aufenthalt E5s und Qs in Deutschland und seine eigene Einbindung in die geplante Tatserie erst einige Tage später gesprochen worden sei, korrigiert. Richtig sei, dass bei ihrem Gespräch mit N10 am 09.10.2013 bereits ein mehrwöchiger Aufenthalt klar gewesen sei. Überlegungen sehr schnell nach Skandinavien weiterzureisen, von denen E5 in einem der Telefonate vor der Ankunft berichtet habe, hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits zerschlagen. Dementsprechend sei es bei dem Gespräch mit N10 zur Überlassung der Wohnung auch von vornherein um Monatsmieten gegangen.
598Hinsichtlich der ersten drei Tattage (15., 16. und 18.10.2013), an denen er mit vor Ort war, hat auch er die Abläufe aus seiner Wahrnehmung berichtet. So hat er erklärt, dass es die erklärte Maßgabe von E5 und Q gewesen sei, rund 50 km entfernt von I8 einbrechen zu gehen, um keine Verbindung nach I8 zu hinterlassen. Da sich E5 und Q, die mangels eigenem Fahrzeug auf seine Transportdienste angewiesen waren, nicht auskannten, hätten er und S9 für Wohnungseinbrüche geeignet erscheinende Städte überlegt, wobei er nicht mehr wisse, welcher Ort von wem gekommen sei. Er hätte den Albanern dann jedenfalls die Zielorte vorgeschlagen. Vor Ort hätten sie dann nach ruhigen Wohngegenden gesucht. E5 oder Q hätte sie dann gebeten, anzuhalten und sie abzusetzen. Danach sei ihre eigene Aufgabe gewesen, abzuwarten und die Umgebung zu beobachten. Er habe dabei teilweise telefonisch Kontakt mit den beiden Albanern gehalten. Anschließend seien E5 und Q zum Auto zurück gekehrt oder sie hätten einen Treffpunkt vereinbart. Sie seien dann mit ihnen und der Beute entweder zu einem neuen Standort oder nach I8 zurück gefahren. Dies hätten E5 und Q entschieden. Er hätte auch gesehen, dass sie Staubmasken dabei gehabt hätten, wobei er nicht wisse, ob dies immer der Fall war. Er und S9 hätten pro Fahrt zwei bis drei Tage nach den Taten zusammen 600 – 1200 € von E5 und Q, wovon er jeweils die Hälfte behalten habe.
599Hinsichtlich der Tat vom 30.12.2013 (22. Tattag; Fall 127) hat N7 seinen Tatbeitrag, wie er in den Feststellungen niedergelegt ist, eingeräumt. Er hat insbesondere gestanden, dass er gewusst habe, dass E5 und Q nur deshalb mitfahren wollten, um unterwegs in S12 Wohnungseinbrüche zu begehen. Zu diesem Zweck habe er sie dann in S12 abgesetzt, nachdem er von der Autobahn abgefahren war. E5 habe ihn dann in L20 angerufen und ihm erzählt, dass Q verhaftet worden sei. Er habe E5 dann samt Beute in S12 abgeholt. E5 habe ihm noch im Auto erzählt, dass er mit Q in eine Wohnung eingebrochen sei. Kurz nach Verlassen der Wohnung sei die Polizei gekommen. Er und Q hätten versucht in unterschiedliche Richtungen wegzulaufen. Q hätten sie geschnappt. Auch Q habe ihm und N10 das an Sylvester 2013 so erzählt.
600Auch hinsichtlich der fahrtenübergreifenden Unterstützungsleistungen hat der Angeklagte N7 sich geständig eingelassen. Dabei legte er Wert auf den Umstand, dass es ihm auch dabei nicht ausschließlich auf finanziellen Profit nämlich die Beutebeteiligung und den Schuldenerlass angekommen sei, sondern auch die Verbundenheit zu den Albanern eine große Rolle gespielt hätte. Er habe sich mit den Albanern ja über Wochen jedenfalls alle paar Tage getroffen und sonst ständig Nachrichten ausgetauscht. E5, Q und mit der Zeit auch Q5 seien Freunde für ihn gewesen, weshalb er es beispielsweise auch als selbstverständlich erachtet habe, nach deren Verhaftung für sie da zu sein, ihnen bei der Suche und Bezahlung eines Anwaltes zu helfen und den Kontakt zu ihren Familien zu halten. Hierbei sei es ihm dann auch nicht mehr „ums Geld gegangen“.
601Das in seiner Wohnung sichergestellte Diebesgut stamme ursprünglich aus dem C15 Q5s, sei von ihm dann aber mit in die Wohnung genommen worden. Er habe die Sachen für sich behalten wollen. Zudem hätten die Sachen den Angeklagten Q5 bei einer Sicherstellung des Autos zusätzlich belastet, was er verhindern wollte.
602Letztlich hat die Kammer den gesamten Feststellungen zum Rahmengeschehen die umfänglichen Angaben N7s – ergänzt durch die Einlassungen der weiteren Angeklagten und der übrigen Beweismittel – zu Grunde gelegt.
603Soweit sich N7 und S9 in zwei Punkten (Beuteteilung und Beuteabsatz) widersprochen haben, wird darauf gesondert eingegangen werden.
604d) Der Angeklagte Q5 hat sich am 7. Hauptverhandlungstag ebenfalls geständig eingelassen. Er hat hierbei Vorgeschichte und Rahmengeschehen – von der Kontaktaufnahme durch E5 und Q kurz vor seiner Einreise bis zu seiner Festnahme am 13.12.2013 – entsprechend der Feststellungen gestanden. Insbesondere hat er, nach anfänglichem Zögern, eingeräumt, dass er gewusst habe, zu welchem Zweck E5 und Q ihn nach Deutschland holen wollten und dass er ausschließlich zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen bzw. der Mitwirkung hieran nach Deutschland gekommen sei. Eigene Geldmittel habe er nicht gehabt, weshalb Q ihm den Flug bezahlt habe. Um legale Arbeit sei es nie gegangen. Nach der zwischen ihm, E5 und Q vereinbarten Rollenverteilung habe er bei den Taten als Fahrer fungieren sollen. E5 und Q hätten ihn ausgesucht, weil bekannt sei, dass er gut Autofahren kann. Zusätzlich habe es zu seinen Aufgaben gehört, dass Umfeld der Tatorte zu beobachten und gegebenenfalls per Handy „Alarm zu schlagen“ und die anderen beiden zu warnen. Wenn es Probleme am Tatort gab, beispielsweise eine Flucht erforderlich wurde, habe er diese gegebenenfalls an einem telefonisch vereinbarten Treffpunkt abholen sollen. Tatsächlich seien E5 und Q aber soweit in der Nähe geblieben, dass sie ihn und das Fahrzeug jederzeit schnell erreichen konnten. Die Einbruchsobjekte habe er nach der vereinbarten Rollenverteilung nicht betreten sollen. Daher könne er zu der Frage, in welche Objekte sie eingebrochen seien, in der Regel keine Angaben machen. Er habe sich bei der Begehung der Taten nicht allzu viel gedacht. Er habe nur das Geld gesehen, über das E5 und Q, die seit Jahren von Einbrüchen lebten, verfügten. Er habe das Geld gewollt und sich ein Auto kaufen wollen. Nach der Anmeldung des C15 habe er auch nicht mehr so lange bei den anderen bleiben wollen.
605Auch den Ablauf der Tattage hat er - mit einer Ausnahme (s.u.) - entsprechend den Feststellungen geschildert. Insbesondere hat er angegeben, dass E5 und Q den Wagen an den entsprechenden Orten jeweils mit Handschuhen und – soweit er dies mitbekommen habe – auch Staubmasken verlassen hätten, wobei sie zum Einbrechen jeweils einen Schraubenzieher mit sich geführt hätten. Seine Aufgabe sei es dann (wie bereits erwähnt) gewesen, in der Nähe des Fahrzeugs zu bleiben, die Umgebung zu beobachten und E5 und Q notfalls zu alarmieren. Zur Kommunikation habe er ein einfaches Handy der Marke O5 als Tatmittel vorgehalten, um nicht sein Privathandy nutzten zu müssen. Auch E5 und Q hätten jeweils über mehrere Handys verfügt. Die beiden seien dann nach längerer Zeit wieder gekommen und hätten die Beute – die er sich aber nicht so genau angeschaut habe – im Auto verstaut. Je nachdem seien E5 und Q dann nochmal weggegangen oder sie seien zusammen losgefahren, entweder zu einem anderen Standort oder nach Hause. Seine Beutebeteiligung sei abhängig vom Erfolg gewesen, wobei er nicht mehr wisse, was er im Einzelnen erhalten habe. Insgesamt habe er 3.500 zum Erwerb des C15 sowie 4850,- €, die er per Western Union überwiesen habe, und Geld für seinen Lebensunterhalt hier erhalten. Er habe aber auch beim Feiern nicht so viel wie die anderen beiden ausgegeben, da sie ihn häufig eingeladen hätten. Die Ziele für die Fahrten seien vorab im Internet herausgesucht worden. E5 habe ein Smartphone gehabt, welches sie gemeinsam genutzt hätten. Es sei dann in der Wohnung über das nächste Ziel gesprochen worden, wobei er selbst sich daran nicht wirklich beteiligt habe, da es ihm egal gewesen sei. Sie hätten dann Orts- und Straßennamen notiert bzw. in den Handys gespeichert. Diese seien dann in das Navigationsgerät eingegeben worden, wobei er nicht mehr wisse, wer dies im Einzelnen gemacht habe.
606Hinsichtlich der einzelnen Tatnächte hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er schätzungsweise 10 bis 15 Mal gefahren sei, genau wisse er dies nicht. In C10 sei er vielleicht fünf Mal gewesen. Da er nach dem Navigationsgerät gefahren sei, bereite es ihm gewisse Schwierigkeiten, sich an die konkreten Fahrten und angesteuerte Städte und Ortschaften zu erinnern. Sicher wisse er dies noch für einige Tage. Dies beträfe zunächst die Tage am 10.11. und 22.11.2013, an denen er im Fahrzeug geblitzt worden sei. Er erkenne sich als Fahrer und die gesondert verfolgten E5 (10.11.) und Q (22.11.2013) als jeweilige Beifahrer auf den Blitzerfotos wieder. Am 23.11.2013 sei er auch gefahren, da er das Geschehen rund um den Tresor (Fall 43) – das er entsprechend den Feststellungen geschildert hat – in Erinnerung behalten habe. Auch an den 30.11.2013 (11. Tattag ≙ Fall 55) erinnere er sich, als sie durch den Zeugen P2 fast gestoppt worden und zunächst ohne Q geflüchtet seien. An den Tag seiner Verhaftung – die er entsprechend den Feststellungen geschildert hat – erinnere er sich naturgemäß auch. Hinsichtlich der von ihm bei der Festnahme getragenen Turnschuhe/Sneaker des Zeugen C6 (16. Tattag; Fall 80) könne er sich nur noch daran erinnern, dass ihm E5 und Q die aus einem Wohnungseinbruch stammenden Schuhe am Morgen nach einem gemeinsamen Tattag geschenkt hätten, da sie mit diesen nichts anfangen konnten.
607Im Übrigen hat er erklärt, dass er nur Mutmaßungen anstellen könne, an welchen Tagen er gefahren sei. Er sehe sich auch nicht in der Lage, seine Beteiligung pauschal für alle festgestellten Fälle einzuräumen. Das O5 habe er nach dem ersten Tattag in der Regel in der Fahrertür des G11, I8-$$ ###, liegen lassen, weshalb er nicht ausschließen könne, dass dieses von E5 oder Q benutzt worden sei, auch wenn diese selbst über mehrere Telefone verfügten. Es sei nämlich durchaus vorgekommen, dass E5 und Q alleine die Wohnung verlassen hätten.
608Hinsichtlich der anderen Albaner hat Q5 die anderen Albaner (E5, Q und L7) anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Ablichtungen der in Finnland sichergestellten Pässe, Radarfotos, Facebook- und Handyfotos) eindeutig identifiziert. Er hat insoweit auch bestätigt, dass „M9“ ein Aliasname von E5 und „L11“ ein Aliasname von Q war. Diese in Finnland auf den Pässen verzeichneten Namen seien nicht ihre richtigen. Zu den Personen der Albaner haben auch die anderen Angeklagten übereinstimmende Angaben gemacht, wobei diese naturgemäß hinter denen Q5s, der die drei seit Jahren kennt, zurückblieben. Bei in Augenscheinnahme von Ablichtungen der in Finnland sichergestellten Pässe haben auch sie bestätigt, dass es sich bei „M9“ um den von ihnen „P3“ genannten E5 handelt und bei „L11“ um den von ihnen „U3“ genannten Q. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich insoweit um identische Personen handelt. Sie geht davon aus, dass E5 und Q ihre richtigen Namen sind.
609Auf Verlesung und Vorhalt seines Geständnisses beim Amtsgericht C10 (vgl. Bl. 7-11 d. Urteils) hat er angegeben, dass es zutreffend sei, dass er das ihm in diesem Verfahren vorgeworfene Tatgeschehen seinerzeit pauschal eingeräumt habe. Das Geständnis sei auch im Kern richtig. Allerdings sei er auch bei den Taten des dortigen Verfahrens nicht in den Wohnungen gewesen, weshalb er zu den einzelnen Einbruchsobjekten keine Angaben machen könne.
610e) Die Geständnisse sind – soweit ihnen gefolgt werden kann – glaubhaft.
611Die Angeklagten haben sich, soweit sie beteiligt waren, jeder für sich umfassend und ins Detail gehend zu den getroffenen Abreden und den jeweiligen Abläufen geäußert. Sie waren jederzeit in der Lage, das zuvor Berichtete um weitere Einzelheiten, die sich widerspruchsfrei einfügten, zu ergänzen. Ihre Einlassungen bestätigten, ergänzten und vertieften sich wechselseitig. Die Angaben wirkten authentisch. Angesichts der vielfältigen Übereinstimmungen in einem komplexen und über mehreren Wochen und Monate andauernden Geschehen, ist dies zur Überzeugung der Kammer nur auf ein reales Erleben zurück zu führen.
6121) Lediglich in zwei Punkten haben sich die Geständnisse der Angeklagten N7 und S9 widersprochen.
613N7 hat sich dahingehend eingelassen, dass er für seine Beteiligung je nach Erfolg zwischen 600,- und 1200,- € erhalten habe, wobei er nicht mehr wisse, wie hoch die konkrete Zahlung nach den einzelnen Tagen innerhalb dieser Spanne war. Hiervon habe er S9 immer die Hälfte abgegeben hätte. Manchmal hätte E5 sie auch einzeln bezahlt, wobei sie auch dann jeder das gleiche bekommen hätten. S9 hat dies bestritten und beteuert, für die einzelnen Tage nur einen Betrag zwischen 50 und 100,- € bekommen zu haben.
614Auf der anderen Seite hat S9 den Angeklagten N7 dahingehend belastet, dass dieser auch in den Absatz der Beute bei Goldankäufern und Juwelieren in I8 eingebunden war, was N7 strikt bestritten hat.
615Die Kammer hat insoweit jeweils die für die jeweiligen Angeklagten günstigste Variante zugrunde gelegt.
616Hinsichtlich der Bezahlung für die einzelnen Tattage ist sie deshalb bei N7 von nur 300,- € (als Hälfte von 600,- €) und bei S9 von lediglich 50,- € ausgegangen. Dass einer von beiden für seinen Tatbeitrag noch weniger erhalten hat, kann die Kammer ausschließen.
617Hinsichtlich des Beuteabsatzes ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine Beteiligung N7s (ebenso wie Q5s) nicht sicher festgestellt werden konnte. Zwar hat neben dem Angeklagten S9 auch der Zeuge N6 in seiner polizeilichen Vernehmung, von der der Zeuge KOK M5 glaubhaft berichtet hat, angegeben, dass N7 an Beuteteilung und -absatz beteiligt war. Der Zeuge hat jedoch zugleich erklärt, nicht dabei gewesen zu sein. Nachfragen, worauf seine Angaben dann beruhen, wurden nicht gestellt, so dass die Kammer ihre Überzeugung darauf nicht zu stützen vermochte. In der Hauptverhandlung hat sich N6 auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen.
618Die Abweichungen in diesen Punkten stellen die Glaubhaftigkeit der Geständnisse von N7 und S9 im Übrigen nicht in Frage.
6192) Auch das Geständnis des Angeklagten N10 ist glaubhaft. N10 hat das Geschehen wie schon im Haftprüfungstermin vom 06.10.2014 umfänglich so geschildert, wie er es erlebt und in Erinnerung behalten hat. Soweit er sich im Hinblick auf das Gespräch am 09.10.2013 zur Überlassung der Wohnung nicht mehr genau erinnerte, hat er auf Vorhalt der detaillierten Aussage des Angeklagten N7 zu diesem Punkt zu erkennen gegeben, dass dessen Angaben zutreffen.
6203) Hinsichtlich des Angeklagten Q5 war seiner Einlassung lediglich in einem Punkt nicht zu folgen.
621Er hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass die Beute in I8 immer in dem G11 I8-$$ ### geblieben sei, bis E5 und Q sie am Folgetag ohne sein Zutun abgesetzt hätten.
622Dies nimmt ihm die Kammer nicht ab. Denn es widerspricht jeglicher Vernunft, die Diebesbeute, die teilweise in größere Gepäckstücke wie Koffer und Rucksäcke gepackt war, in größeren Mengen über Nacht in einem in der I8er Bahnhofsgegend geparkten alten G11 zu lagern. Denn hierbei ist nicht nur das Entdeckungsrisiko groß, sondern es besteht die erhebliche Gefahr, selbst Opfer von Dieben zu werden. Es mag sein, dass Einzelstücke in der Eile zurückblieben, wie dies der Angeklagte N7 auch hinsichtlich des von ihm ausgeräumten C15 geschildert hat. Der überwiegende Teil wurde zur Überzeugung der Kammer nach der jeweiligen Rückkehr in die Wohnung verbracht. Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil sich die Gruppe dort einen Überblick über die insgesamt erzielte Beute, deren möglichen Wert und Absatz weitergehende Gedanken machen konnte. Möglicherweise ging es dem Angeklagten Q5 bei seiner Einlassung genau darum, weitere Nachfragen zu seiner Beteiligung an Beutesichtung, -verteilung und -absatz zu vermeiden. Auch hätte er sich in diesem Fall weitere Fragen zu seiner Erinnerung an besonders auffälligen Beutestücken gefallen lassen müssen.
623Im Übrigen hat die Kammer die Erklärung Q5s, wonach er nicht unbedingt an allen Tagen gefahren sein müsse, insoweit berücksichtigt, dass sie ausschließlich Tattage zum Gegenstand der Verurteilung gemacht hat, in denen sich die Beteiligung Q5s aus zusätzlichen Indizien, insbesondere den Verbindungsdaten, ergibt. Die Fälle vom 17.11. (Fälle 22-24) und 25.11.2013 (Fälle 48-50) wurden deshalb bezüglich des Angeklagten Q5 eingestellt. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der eigens als Fahrer „eingeflogene“ Angeklagte Q5 an allen „normalen" Tattagen als Fahrer fungiert hat. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum E5 und Q auf die Absicherung der Taten durch eine weitere Person – auf die sie zuvor durch N7/S9 und auch später durch L7 Wert gelegt haben – ohne Not verzichten sollten. Dass es in der Zeit seines Aufenthaltes in I8 keinen anderen gegeben hat, der als „dritter Mann“ in Betracht gekommen wäre, hat auch der Angeklagte Q5 in seiner Einlassung ausdrücklich bestätigt. Er hat auch keine Besonderheiten im Einzelfall in Form von Erkrankungen, Streitigkeiten oder ähnlichem geschildert, die E5 und Q veranlasst haben könnten, ohne ihn auf „Diebestour“ zu gehen. Die Kammer hat die Einstellungen für diese beiden Tattage dennoch vorgenommen, um allen denkbaren Unsicherheiten Rechnung zu tragen.
624Die Kammer kann im Übrigen auszuschließen, dass sich der Angeklagte selbst zu Unrecht belastet hat, um andere – beispielsweise E5 oder Q – zu schützen. Denn der Angeklagte Q5 war in seinem gesamten Einlassungsverhalten darauf bedacht, höchstens das zuzugeben, was ihm auf andere Weise ohne weiteres bewiesen werden konnte. So hat er zunächst behauptet, dass er bei seiner Ankunft in Deutschland noch nicht gewusst hätte, dass E5 und Q ihn zur Begehung von Straftaten hergeholt hätten. Erst nachdem die Kammer ein überwachtes Telefongespräch zwischen seiner Mutter und dem Angeklagten N7 vorgespielt hat, indem diese mehrfach davon spricht, Q5 vor der Abreise gewarnt zu haben, hat er eingeräumt, dass Zweck der Einreise von vornherein die serielle Begehung von Wohnungseinbrüchen war. Ferner hat er anfangs angegeben, die Beute überhaupt nicht gesehen zu haben. Als im Rahmen der Beweisaufnahme mehrere Zeugen bekundet haben, dass teilweise größere Beutestücke, wie Kleidung und Elektronik, gestohlen wurden, hat er seine Aussage dahingehend abgeändert, dass er zwar gesehen habe, das E5 und Q auch größere Gegenstände mitgebracht hätten. Diese Sachen habe er sich aber nicht groß angeschaut.
625f) Die Geständnisse werden auch in vielen Punkten durch weitere Beweismittel bestätigt.
6261) Western Union Transaktionen
627Die Kammer hat die Unterlagen von Western Union nebst Auswertevermerken zu den Transaktionen der Beteiligten verlesen.
628Durch diese werden zunächst die Einlassungen der Angeklagten N7 und N10 zu dem Geschehen im Winter 2012/2013 bestätigt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass E5 im Winter 2012/2013 über erhebliche Geldmittel verfügte. Er transferierte insgesamt rund 15.000,- € nach Albanien. Zudem finden sich die von N10 und N7 geschilderten Zahlungen an E5. Danach hat N10 am 31.01.2013 300,00 Euro und am 04.02.2013 250,00 Euro an G10 E5 überwiesen, die im ersten Fall in T24/Albanien und im zweiten Fall in B17/Griechenland ausgezahlt worden sind. Am 06.03.2013 erfolgte die von N7 geschilderte Überweisung von 5.000,- €, die er auf Bitten eines ihm nicht bekannten Begleiters von E5 an einen B18 nach Albanien vorgenommen hat.
629Im Hinblick auf den hiesigen Tatzeitraum bestätigen die Überweisungen zum einen die zeitlichen Abläufe. Zum anderen geben sie einen Einblick in die von Q5, E5 und Q durch die Taten erzielten Geldmittel. Dabei handelt es sich insoweit naturgemäß um Mindestbeträge, da sie auch Gelder für sich behalten oder ausgegeben haben.
630Hinsichtlich der zeitlichen Abläufe sind folgende Transaktionen besonders aussagekräftig:
631- Am 06.11.2013 überweist Q unter seinem Aliasnamen L11 200,- € an F7 Q5, die in U12/Aibanien ausgezahlt werden. Von diesem Geld hat sich Q5 eigenen Angaben zufolge das Flugticket nach Deutschland gekauft.
632- Am 13.11.2013 überweist Q5 erstmals 600,- € an seinen Vater W5 Q5 in Albanien, verfügt inzwischen also offensichtlich bereits über Geldmittel
633- Am 17.12.2013 überweist E5 unter seinem Aliasnamen M9 400,- € an L7 in Albanien. Zur Überzeugung der Kammer diente dies zur Finanzierung der Einreise L7s.
634- Am 23.12.2013 überweist L7 erstmals von I8 aus 400,- € an M12 L7 in Albanien, verfügt inzwischen also offensichtlich über Geldmittel
635Hinsichtlich der Taterlöse ergibt sich folgendes Bild:
636Q überwies unter seinem Aliasnamen L11 in der Zeit vom 06.11.2013 bis 07.01.2014 insgesamt 15.850,- € nach Albanien, Griechenland und Italien, wobei die von N7 vorgenommene Überweisung von 700,- € am 05.11.2013 an Q hier noch hinzuzurechnen ist.
637In der Zeit vom 06.11. bis zum 30.12.2013 transferierte E5 insgesamt 3.650,- € nach Albanien, wobei er überwiegend seinen Aliasnamen „M9“ verwandte. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass E5 Taterlöse erzielt hat, die mindestens in der Größenordnung der von Q getätigten Überweisungen liegen. Nach den Schilderungen der Angeklagten über Verhältnis und Rollenverteilung von E5 und Q sind größere Unterschiede im Beuteanteil nicht plausibel.
638Die von Q5 gemachten Angaben zu seinem Beuteanteil wurden bestätigt durch die von ihm ausgeführten Überweisungen. Dabei hat der Angeklagte Q5 eingeräumt, dass alle überwiesenen Beträge aus dem Verkauf bzw. der Verwertung der Beute stammen:
639- 13.11.2013 600,00 Euro Empfänger: W5 Q5, * ##.##.19##
640Auszahler: N18, S19/Aibanien
641- 18.11.2013 300,00 Euro Empfänger: B19, * ##.##.19##
642Auszahler: B21, U12/Aibanien
643- 18.11.2013 200,00 Euro Empfänger: W5 Q5, * ##.##.19##
644Auszahler: N19, M13/Aibanien
645- 20.11.2013 250,00 Euro Empfänger: G17 Q5, * ##.##.19##
646Auszahler: G18, I19/Griechenland
647- 25.11.2013 2.000,- Euro Empfänger: H23, * ##.##.19##
648Auszahler: N18, S19/Aibanien
649- 12.12.2013 1.500,- Euro Empfänger: H23, * ##.## .19##
650Auszahler: N18, S19/Aibanien
651W5 Q5 ist der Vater und G17 Q5 der Bruder des Angeklagten Q5.
652Insgesamt transferierte er damit 4.850,- Euro, wobei zu seinem Beuteanteil noch die 3.500,- € für den C15 und die Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind.
6532) Aufstellung Q5s
654Dafür das Q5 durch die Taten noch deutlich mehr erzielt hat, spricht ein bei einer Haftraumkontrolle, zu der die Kammer den entsprechenden Vermerk der JVA S20 vom 19.02.2015 verlesen hat, in seiner Zelle aufgefundener Zettel, der in der Hauptverhandlung übersetzt wurde. Dieser enthält unter Anderem folgende Aufstellung:
6551.000 Euro / zu Hause
656300 Euro / E19 [lt Dolmetscher verm. Abk. eines albanischen Vornamens]
657300 Euro / K14 [lt Dolmetscher verm. Abk. eines albanischen Vornamens]
658100 Euro / L21 [lt Dolmetscher verm. Abk. eines albanischen Vornamens]
6594.000 Euro / hier
6603.500 Euro /das Auto
6614.000 Euro / ausgegeben
6623.000 Euro / Albanien
6631.000 Euro / Gold
664300 Euro / Polizei
66517.500 Euro Total
666+ 500 Euro / geliehen/ausgeliehen
66718.000 Euro Total
668Diese Aufstellung, zu der sich der Angeklagte Q5 nicht einlassen wollte, enthält Positionen, die zu den Überweisungen und dem Autoerwerb passen bzw. ihnen nahekommen, wobei die Abkürzungen „E19“ für B19 (s.o. Überweisung Western Union vom 18.11.2013) und „K14“ für G17 Q5 stehen könnten. Allerdings wird hierbei auch deutlich, dass es sich offensichtlich nur um eine auf Erinnerung und Schätzung basierende Aufstellung handelt. Die Kammer hat daher den Feststellungen nur die gesicherten Werte (Western Union + Kaufpreis C15) zugrundegelegt.
6693) Fahrzeuge
670Die Angaben der Angeklagten zu den benutzten Fahrzeugen wurden bestätigt durch den Zeugen K. Dieser bekundete an Hand einer Aufstellung, die verlesen wurde, wann und auf wen die tatrelevanten Fahrzeuge zugelassen wurden.
671Dies betrifft folgende Fahrzeuge:
672B9 $#, I8-$$ #### Halter: B20 N7 (Ehefrau des Angeklagten N7)
673G11, I8-$$ ### Halter bis 28.10.2013: N6 und anschließend J4, am 13.12.2013 sichergestellt
674P4, I8-$$ ### Halter: S9, am 22.12.2013 sichergestellt
675W4, I8-$$ ### Halter: ab 04.01.2014 K15 G6, in Finnland sichergestellt
676C15 ###$, I8-$$ ### Halter bis 14.01.14 Q5, anschließend B20 N7, in I8 sichergestellt und veräußert
677Ergänzend hat die Kammer die Zeugin G6 vernommen. Diese berichtete von den Umständen der Anmeldung des W4, I8-$$ ###, mit dem E5, Q und L7 nach Finnland gereist sind und der Beteiligung N7s hieran im Einklang mit den Feststellungen und den Angaben N7s.
678Der Zeuge N6, der Vorbesitzer und Verkäufer des G11, I8-$$ ###, und auch im Übrigen an dem Geschehen teilweise beteiligt war (z.B. Fahrt am 13.12.2013), hat sich in der Hauptverhandlung auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Kammer hat seine polizeiliche Vernehmung durch den Vernehmungsbeamten, den Zeugen KOK M5, eingeführt. In dieser hat N6 auch die äußeren Umstände des Fahrzeugverkaufs im Einklang mit den Feststellungen und den Angaben N7s in der Hauptverhandlung berichtet.
679Zu dem Erwerb des G11 ist zudem ergänzend auf das überwachte Telefonat N7s mit der Mutter Q5s zu verweisen (s.u.).
680Hinsichtlich der am 13.12.2013 und 22.12.2013 sichergestellten Fahrzeuge hat die Kammer die entsprechenden Sicherstellungs- und Durchsuchungsberichte und -protokolle sowie die weiteren Sichtungsvermerke (u.a. zu den Zielen in den Navigationsgeräten) verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf die entsprechenden Ergebnisse wird im Rahmen der Zuordnung der Tattage und Fälle noch einzugehen sein.
681Im Übrigen wurden Bußgeldbescheide verlesen und Radarfotos in Augenschein genommen, die die Nutzung der Fahrzeuge im Sinne der Feststellungen belegen. Soweit konkrete Tattage betroffen sind, wird hierauf noch eingegangen werden.
6824) Telekommunikation
683Auch Umfang und Inhalt der telefonischen Austausche des Angeklagten N7 mit E5, Q und Q5 sowie – nach deren Verhaftung – mit ihren Familien werden durch objektivierbare Beweismittel gestützt, wobei N7 diese wiederum jeweils als zutreffend bestätigt hat. Die Äußerungen N7s in überwachten Telefonaten bestätigen hierbei auch hinsichtlich des Rahmengeschehens seine Einlassung in der Hauptverhandlung.
684aa) Die Kammer hat zum Umfang der Kontakte Auswertevermerke verlesen, die die Anzahl der Verbindungen zwischen N7 und den anderen Gruppenmitgliedern (zur Rufnummernzuordnung s.u.) zum Gegenstand haben und die Angabe N7s, man habe jedenfalls mehrfach täglich Kontakt gehabt, belegen. Danach gab es zwischen N7 und Q5 in den sechs Wochen zwischen 08.11. und 13.12.2013 mehr als 150 Verbindungen und Verbindungsversuche. Zwischen N7 und E5 kam es allein in der Zeit vom 30.12.2013 bis 08.01.2014 zu fast 100 Kontakten. Mit Q tauschte N7 in der Zeit 09.01. bis 15.01.2014 über 100 SMS.
685bb) Die Kammer hat die auf dem Handy des Angeklagten N7 gespeicherten albanischen SMS aus der Zeit vom 09.01. bis 15.01.2014 auswerten und übersetzen lassen und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Diese zeigen nicht nur die – auch nach der Abreise der Albaner nach Finnland fortbestehende – sehr freundschaftliche Verbindung von N7 zu E5 und Q, dem N7 regelmäßig in blumigen Worten seine Wertschätzung versichert. In zahlreichen SMS wird auch deutlich, wie eng N7 in das Geschehen selbst nach der Abreise der Albaner nach Finnland noch eingebunden war. Zudem belegen die SMS weitere Details, wie die geplanten Rückkehr der Albaner nach Deutschland, um hier weitere Einbrüche zu begehen.
686So wird N7 durch Q am 09.01.2014 – dem Tag der Ankunft E5s und Qs in Finnland - erst eine neue Nummer von E5 mitgeteilt und er dann gebeten, E5 „Geld“ zu schicken, womit offensichtlich Guthaben für die nunmehr benutzte SIM-Karte gemeint ist. Denn N7 sendet hierauf am 10.01.2014 eine dreizehnstellige Nummer für „T13“. Ebenfalls am 09.01.2014 fragt Q den Angeklagten N7, wie der Name des Hostels lautet, in dem man in Finnland wohnen will. N7 übermittelt daraufhin den Namen (Help Hostel I20) und die (bereits überschrittenen) Öffnungszeiten. Q teilt dann mit, dass sie die Nacht im Auto schlafen werden. Am 10.01.2013 tauschen sich N7 und Q unter anderem über den Anwalt für den Angeklagten Q5 aus – was auch in der Folge häufig Thema bleibt - und den Plan, Q5 200,- € zukommen zu lassen. Am 10.01.2013 um 20:16 Uhr schreibt N7 an Q: „O.k., wie ist die Arbeit heute gelaufen“. Nach der glaubhaften Einlassung N7s auf Vorhalt der SMS war „Arbeit“ das verwendete Synonym für Wohnungseinbruchsdiebstähle. Dies findet sich auch in einer SMS Qs vom 11.01.2013 um 13:19 Uhr, in der er mitteilt, dass sie auf dem Weg zur „Arbeit“ sind, weil die Uhr in Finnland eine Stunde vorgeht. N7 antwortet darauf: „O.k., wenn ihr nach Hause kommt, ruf mich an. Allah soll auf euch aufpassen ha ha“ Als er sich dann um 19:18 Uhr erkundigt, ob sie im Hotel sind, antwortet Q wenige Minuten später um 19:24 Uhr: „[…] Wir sind gerade von der Arbeit gekommen, ein wenig Arbeit, uns geht es gut. […]“. N7 erkundigt sich dann um 22:40 Uhr: „[…]Wie sieht die Arbeit bei euch aus? Besser als hier?“. Q antwortet um 22:45 Uhr: „Besser. Aber überhaupt kein Geld.“ N7 fragt daraufhin nach, ob es einen Ort zum Verkaufen gäbe, worauf Q antwortet: „Nein, nein, nur dort, wo du bist, wenn wir kommen.“ Am 12.01.2014 bittet N7 Q ihn anzurufen, woraufhin dieser um 16:41 Uhr antwortet: „Ich bin bei der Arbeit, rufe dich später zurück.“ Abends erkundigt sich N7 in mehreren SMS, ob sie bei der Arbeit oder im Hostel sind, weil er vergeblich versucht habe anzurufen.
687Am 13.01.2014 geht es in mehreren SMS um den C15 von Q5. Q weist auf die Nummernschilder hin und das morgen die Anmeldung erfolgen muss. Er bittet auch um die Nummer von N6. Um 13:58 Uhr schreibt Q: „D10, beim Kopf meines Bruders [Schwurformel], ich habe sie nicht. Melde den C15 an und, wenn ich komme, gebe ich es dir. O.k.[?]“ Mit „D10“ meint er hierbei den Angeklagten N7. Um 14:04 Uhr teilt Q mit, dass er auf dem Weg zur „Arbeit“ sei. Abends vereinbaren beide ein Telefonat. Am nächsten Tag, dem 14.01.2014 nahm N7 die Ummeldung des C15 von Q5 auf seine Frau vor und teilte dies Q mit.
688Um 18:39 Uhr am 14.01.2014 schreibt Q: „Salam Alaikum? D10 B22, wie geht es dir, geht es dir gut[?]Gott soll auf dich aufpassen, denn mit dem Auto hast du eine Angelegenheit erledigt. Versuche es, dich beim Anwalt zu melden ,,wie geht es dem kleinen D10" was kannst du uns Schönes erzählen D10. Hier ist es sehr kalt, heute -16°C, aber wir sind zur Arbeit gegangen, wenig Geld, mal sehen diese Tage, wenn wir Hostel bezahlen, danach kommen wir zu D10.“ N7 antwortet um 19:14 Uhr: „Gut, [unverständlich] wenn ihr kommt. Hier gibt es nichts Neues.. ich habe kein Geld, um den B9 zu holen :-) U4, ich bin traurig… ohne Geld gibt es nichts… kommt, weil ich auch mit euch ein wenig arbeiten muss… weil L22 es mir erlaubt. […]“. Q schreibt daraufhin um 19:37 Uhr: „Wenn wir jetzt kommen, werden wir wieder in Deutschland arbeiten, finde uns eine Arbeit, damit wir es machen“.
689Während am 15.01.2014 erneut die Situation Q5s und die Kontaktaufnahme mit dessen Anwalt besprochen wird, spricht N7 am 16.01.2014 um 08:04 Uhr die Bezahlung N10s an: „Morgen [De.] Hey, bei T25 sind 430 Euro gekommen [vermutlich Rechnung erhalten], die er für [Struj vermutlich Strom in Serbisch] zu bezahlen hat. Wenn er diese bis Morgen nicht bezahlt, wird man ihm [vermutlich "den Strom"] abschalten. und eine größere Geldstrafe [bekommen], wenn er diese nicht bezahlt.“ N7 hat hierzu angegeben, dass er dadurch der Bitte N10s nachkommen wollte, sich um die Zahlung der versprochenen Miete zu kümmern.
690Am 17.01.2014 sendete N7 um 19:34 Uhr eine – in der Hauptverhandlung in Übersetzung verlesene – SMS an Q: "Hi U4, was ist los, wieso meldest du dich nicht?“ Eine Reaktion erfolgte nicht mehr. Kurz darauf wurden E5, Q und L7 in Finnland verhaftet.
691Die ausgetauschten SMS belegen aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte N7 die nach Finnland ausgereisten Albaner weiter psychisch bei ihren Taten unterstützte („Allah soll auf euch aufpassen“) und ihnen etwa durch Lieferung von Informationen zu ihrer Unterkunft im Hostel auch weitere logistische Hilfe leistete. Soweit in den SMS anklingt, dass der Angeklagte N7 nach der geplanten Rückkehr der Albaner nach Deutschland auch bei der Auswahl von Einbruchsorten durch entsprechende Recherche mitwirken soll („finde uns eine Arbeit“), reicht dies der Kammer allerdings nicht aus, um daraus Rückschlüsse auf eine entsprechende Einbindung des Angeklagten N7 während der hiesigen Tatserie zu ziehen.
692cc) Die weiteren von der Kammer in Augenschein genommenen Telefongespräche belegen ebenfalls, in welcher Weise der Angeklagte N7 die Albaner unterstütze, indem er die erlangte Beute sicherte, Anwälte besorgte und den Freunden und Verwandten der Festgenommenen Rede und Antwort stand.
693Ab dem 16.01.2014 wurde das Mobiltelefon des Angeklagten N7 überwacht. Die Kammer hat aus der TKÜ die Aufzeichnung von 15 Gesprächen durch Vorspielen in Augenschein genommen. Bei den dreizehn in albanischer Sprache geführten Gesprächen hat sie anschließend deren deutsche Übersetzung verlesen. Die Kammer hat sich hierbei auch die Überzeugung verschafft, dass diese ordnungsgemäß übersetzt worden sind. Hierzu hat sie dem Dolmetscher Herrn H24 die Aufnahmen der Gespräche und die verschrifteten Übersetzungen vorab zur Verfügung gestellt, die dieser abgeglichen hat. Nach Verlesung jeder Abschrift wurde er zu Ergänzungen und Korrekturen befragt, wobei er durchweg die gute Qualität bestätigt hat. Die Ergänzungen bezogen sich auf Details, die in der verschrifteten Fassung häufig als „unverständlich“ angegeben waren, den Sinngehalt jedoch jeweils nicht beeinträchtigten. Darüber hinaus hat der Angeklagte N7 jeweils bestätigt, die vorgespielten Telefongespräche geführt zu haben. Er hat sich zum Inhalt und zu seinem Gesprächspartner eingelassen und hierbei die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung bestätigt.
694In einem – auf Deutsch geführten – Gespräch zwischen den Angeklagten N7 und N10 am 20.01.2014 spekulieren diese über die Situation der Albaner in Finnland. N10 ist verärgert, dass er immer noch kein Geld erhalten hat, während N7 ahnt, dass diese gefasst worden sind, da sie das Geld sonst längst überwiesen hätten. Außerdem erklärt er N10, dass sie sich sonst gemeldet hätten, da sie immer gegen 18:00 Uhr mitgeteilt hätten, dass sie gut nach Hause gekommen wären. N7 plant, den in Finnland benutzten W4, I8-$$ ###, aus Finnland zu holen, zu dem er einen Ersatzschlüssel hat. Beide überlegen, welche Kosten für die Reise anfallen würden und ob sie sich diese leisten können, zumal N7s Selbstständigkeit in den Wintermonaten nicht gut läuft. Am Ende plant N7, einen Anwalt zu beauftragen, der sich in Finnland erkundigt. Allerdings weiß er nicht, unter welchen Namen sie in Finnland verhaftet worden sind. Wenn sie verhaftet sind, sagt N7, dass sie „den Kindern auch einen Anwalt finden und denen das bezahlen müssen“. Dies zeigt, dass sich N7 weiterhin stark verantwortlich für die Festgenommen fühlt, was sowohl die Betreuung durch Anwälte als auch die Rückholung und wirtschaftliche Sicherung des Fahrzeuges umfasst. Das Gespräch belegt auch, dass N7 wusste, dass E5 und Q verschiedene Aliasnahmen benutzten.
695In einem Gespräch am Folgetag teilt N7 N10 mit, dass er einen deutschen Anwalt gesprochen hat, der sich über Kollegen in Finnland erkundigen will.
696Auch in einem Gespräch N7s mit einem Bruder von E5 am 20.01.2014 geht es um das Schicksaal der drei in Finnland, von denen beide seit dem 16.01. nichts mehr gehört haben. Zudem wird besprochen, dass der Bruder N7 Geld für den Angeklagten Q5 schickt. Ähnlichen Inhalts ist ein Telefonat am selben Tag, dass N7 mit E5s Schwester F8 führt. Gemeinsam überlegen sie hierbei zudem, was mit dem C15 passieren soll. N7 erklärt, dass das Auto jetzt für drei Monate versichert ist. Er schlägt vor, abzuwarten, ob Q5 in dieser Zeit entlassen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, soll N6 den C15 nach Albanien fahren. Am 22.01.2014 teilt F8 N7 mit, dass sie vom Bruder L7s gehört habe, dass alle drei geschnappt wurden. Sie bittet N7 mit dem Anwalt zu sprechen. In einem Telefonat mit einem Bruder E5s am 24.01.2014 geht es erneut um die Beauftragung eines Anwaltes. N7 äußert, dass wichtig sei, zu erfahren, was passiert sei, „weil sie das Auto dabei haben und andere Sachen“. E5s Bruder berichtet, dass sie wegen der Papiere von der Polizei aufgehalten worden seien.
697Am 29.01.2014 schickt E5s Schwester F8 N7 folgende SMS: „L11, M9. L7. Das sind die Namen.“
698Mit F8 tauschte N7 sich in der Folge mehrfach aus, wobei er auch berichtet, dass er einen Anwalt habe, der für 150,- € pro Person Erkundigungen einholen will. In einem Gespräch am 05.02.2014 berichtet F8 ihm, dass der Bruder von L7 sich bei ihr gemeldet habe. L7 habe mit seiner Braut telefonieren dürfen und ihr gesagt, dass nichts unternommen werden soll. Sie seien bald wieder in Albanien. N7 soll den Anwalt, dem er bereits Geld von L7s Braut übermittelt hat, auffordern, nichts zu tun und dieses zurück zu geben.
699In einem Telefonat mit einem Cousin von E5 namens B23 geht es erneut um die Situation Q5s in der Haft. Auch über die Verhaftung der drei in Finnland tauschen sie sich aus. Bevor sie sich verabschieden, sprechen sie darüber, ob B23 nach Deutschland kommt. B23 äußert: „Mal sehen. Nicht dass sie mich auch einsperren. (lacht) Ich habe Probleme gemacht.“ Woraufhin N7 ihm lachend empfiehlt: „Warte dann, bis wieder Winter ist. Und dann komm wieder.“ Als B23 erklärt, dass „das Jahr schlecht gelaufen“ sei, stimmt N7 ein und äußert: „Es ist aber schwierig geworden. Sehr, sehr schwierig.“ […] „Alle haben sie geschnappt“ Aus Sicht der Kammer belegt dies ebenfalls, dass der Angeklagte N7 Kontakt zu anderen Wohnungseinbrechern aus dem Umfeld von E5, Q, Q5 und L7 hat und weiß, dass diese in der dunklen Jahreszeit (Winter) nach Deutschland kommen, um Einbrüche zu begehen. Dazu passend spricht N7 in Telefonaten am 20.01. mit Qs Bruder sowie am 31.01.2014 mit einem weiteren Verwandten der Festgenommenen über L23, der zur damaligen Zeit in N20 wegen Wohnungseinbrüchen in Untersuchungshaft saß. Der Angeklagte N7 hat hierzu in der Hauptverhandlung erklärt, dass L23 wie E5 Teil der Gruppe gewesen sei, die er 2012 in seiner Diskothek kennengelernt hat. Auch von ihm habe er gewusst, dass er Wohnungseinbrüche beging,
700Auch mit den Eltern des Angeklagten Q5s gibt es mehrere Telefonate. Am 24.02.2014 sprechen N7 und Q5s Mutter über den Anwalt Q5s. N7 berichtet auch, dass man Q5 Kleider zum Gefängnis gebracht hat, die von dort aber zurückgeschickt worden seien. Von dem Plan, ihm auch 300,- € zu schicken, hätte er auf Anraten des Anwaltes Abstand genommen. N7 versichert Q5s Mutter, dass das Gefängnis in Deutschland nicht so schlimm sei wie in Albanien. Diese macht sich trotzdem große Sorgen und sagt: „Was sollen wir machen. Jetzt schauen wir, was weiter passiert. Auf uns Eltern hat er nicht gehört. Jetzt ist es passiert. Hauptsache er ist gesund.“
701In einem Gespräch vom 26:02.2014 zwischen N7 und Q5s Mutter wird erneut die Situation von Q5 besprochen. N7 teilt mit, was er von dem Anwalt erfahren hat, und dass er sich weiter darum kümmern wird. Unter anderem geht es in der Folge auch um den G11, I8-$$ ###, wobei dies die Einbindung N7s in dessen Erwerb von N6 und die Anmeldung auf J4 nochmals bestätigt. Dass es in dem Telefonat um den G11 ging, hat N7 glaubhaft eingeräumt.
702N7: Ich habe ein Auto abgeholt. T26 hatte ein Auto
703Mutter Q5s: Ja, ich weiß
704N7: Mit den anderen, die geschnappt wurden... nicht sein Auto, sondern ein anderes Auto. Sie hatten auch ein anderes Auto, verstehst du? Sie sind damit herumgefahren.
705[…]
706Mutter Q5s: Und wem gehört das jetzt?
707N7: Das war mein...unser Auto. Mein Auto. Verstehst du? Von dem Sohn meines Onkels.
708Mutter Q5s: Und du hast es ihnen gegeben, um zu arbeiten...
709N7: Ja, genau, um zu arbeiten.
710Mutter Q5s: (lacht)
711N7: […] ich hatte es angemeldet auf den Namen eines Freundes.
712Am 01.03.2014 telefoniert N7 mit einem in Spanien lebenden Cousin Q5s. Beide besprechen die Situation Q5s. N7 berichtet dabei auch von den Umständen der Festnahme und erzählt, dass die anderen beiden weggelaufen sind, während Q5 wegen einer Fußverletzung nicht weglaufen konnte.
713Am 07.03.2014 erfolgt ein weiteres Telefonat zwischen N7 und der Mutter Q5s, in dem es erneut um den C15 und den Anwalt Q5s geht. Die Mutter Q5s beklagt sich darin, dass Q5 ihre Warnungen ignoriert hat: „Ich habe ihn kritisiert und ihn aufgeklärt ... Ratschläge haben ihm nicht gefehlt. Sowohl ich als auch sein Vater haben ihm Ratschläge gegeben. Stets haben wir ihm gesagt: "N21, Finger weg von solchen Sachen. Es kann dich jemand umbringen, sie können dich im Gefängnis stecken. Nein, sagte er, auch wenn sie einen ins Gefängnis stecken, bleibt man nicht lange drinnen. Und umbringen tut dich niemand, sagte er. Solche Antworten gab mir T26. Jetzt kann ich nichts tun. Ich danke dir, dass Du dich um ihn kümmerst.“
714Nach Vorspielen dieses Gespräches hat der Angeklagte Q5 eingeräumt, dass er allein deshalb nach Deutschland eingereist ist, um an Wohnungseinbrüchen mitzuwirken. Seinen Eltern habe er aber keine Einzelheiten erzählt. Trotzdem hätten sie ihn gewarnt.
715Später in dem Telefonat kommen N7 und Q5s Mutter auf E5 und Q zu sprechen:
716Q5s Mutter: […] Weißt du etwas über die anderen zwei? Ich will deren Namen nicht nennen.
717N7: Nein, die anderen zwei sind im Gefängnis.
718Q5s Mutter: Das heißt, sie sind nicht freigelassen worden.
719N7: Nein, keine Chance. Acht Monate.
720Q5s Mutter: Ja, weil sie viele Probleme hatten. Hoffentlich hilft ihnen der Gott. Wer kümmert sich denn um sie?
721N7: Um sie kümmert sich ein Anwalt von dort.
722Q5s Mutter: Aha! Sind sie weit von euch entfernt?
723N7: Weit, von mir sind es 2000 km Entfernung.
724Q5s Mutter: Ouuuu.
725N7: Es ist nicht schlimm, weil ich mit dem Flugzeug dorthin kann. Aber im Moment möchte ich keine Hunde aus dem Schlaf wecken.
726Q5s Mutter: Verstehst du?
727N7: Ich möchte nicht, dass sie sich für hier interessieren. Ob sie auch hier waren und so. Deshalb bin ich nicht dorthin gereist.
728Dieses Telefonat belegt aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte N7 deshalb vorsichtig mit der Kontaktaufnahme bezüglich der Einbrecher sein will, weil er andernfalls die Entdeckung der in Deutschland begangenen Taten und seiner Tatbeteiligung befürchtet.
729Am 09.03.2014 telefonieren beide erneut. Nachdem sie sich über die Anrechnung der Untersuchungshaft unterhalten haben, geht es wie folgt weiter:
730Mutter Q5s: Wenn das so berechnet wird, dann wird er wohl hoffentlich nicht mehr lange im Gefängnis sitzen.
731N7: Sie sind sauer...
732Mutter Q5s: Vielleicht haben sie Erbarmen (lacht)
733N7: Sie sind bloß etwas sauer, weil er die Namen der Beteiligten nicht nennt. Verstehst du? Weil die anderen abgehauen sind.
734Mutter Q5s: Aha, ja, normal. Deshalb wird er gefangen gehalten. Um zu sagen, wer alles dabei war. Um die Gruppe zu verraten. Aber es ist gut so, dass er nichts gesagt hat. Weil sonst die Gruppe andere Probleme hätte.
735N7. Nein. Die helfen sich doch gegenseitig. Sie würden sich nie gegenseitig belasten.
736Mutter Q5s: Aha!
737N7: Wenn wir zu zweit sind ... wenn man zu zweit etwas macht, ist es nicht so schlimm. Wenn man aber zu dritt ist, dann ist es Bande. Verstehst du? In Deutschland nennt man das Bande.
738Mutter Q5s: (lacht)
739N7: Ab drei Personen ist es Bande.
740Mutter Q5s: Ja, normal, auch hier, überall. Die Gruppe ist... (unverständlich). Aber ich hoffe, dass er nichts gesagt hat. Hat er nichts gesagt, oder weiß er nichts?
741N7: Nein, nein, er hat nichts gesagt. Was soll er denn sagen? Das bringt auch nichts. Verstehst du? Der T13, U3, würde auch nichts sagen, wenn etwas passieren würde. Weil ... sie sagen nichts.
742Mutter Q5s: Aha. Normal. Ich hoffe, sie haben diese Maßnahmen getroffen, als sie sich in solchen Sachen eingelassen haben. Hoffentlich haben sie diese Maßnahmen getroffen.
743N7: Ja, ja, sie wissen es.
744Mutter Q5s. Solche Sachen sind nicht ohne. Aber wenn man jung ist, denkt man nicht an alle Sachen. Was soll man machen. Der N21 ist jung. Er ist nicht gewohnt, sich um sich zu kümmern.
745N7: Das Gefängnis hier ist nicht wie das in Albanien. Hier kann man 10 Jahre problemlos überstehen. Man kann fernsehen...
746Mutter Q5s: N21 ist nicht gewöhnt, lange fern von zuhause zu bleiben. Er war höchstens für drei Monate in Italien, Deutschland, Frankreich.
747[…]
748N7: Er hat keine schlechten Freunde. Ich denke, dass er keine schlechten Freunde hat. Sie halten zusammen.
749Mutter Q5s: Nein, aber wenn sie zusammen sind, machen sie alles Mögliche. Und N21 ist nicht besser, als die Freunde. Und keiner ist verantwortlich für seine Lage. Keinen möchte ich beschuldigen. Denn keiner hat ihn gezwungen, mitzumachen. Er hat das freiwillig gemacht. Wir haben ihm davon abgeraten. Er ist trotzdem gegangen. Und jetzt ist es passiert. Jetzt kann ich nichts machen. Zum Glück hat er niemanden umgebracht. Jetzt geht es um Gefängnis und darum, wie er da raus kommt. Gut, K16, gut. Du weißt besser Bescheid über die Sachen dort. Wir haben dich belästigt. Ich hoffe, du verzeihst uns.
750N7: Nein, ihr stört mich nie. Ihr könnt mich jederzeit anrufen.
751Dies zeigt erneut die Einbindung N7s in das Geschehen. Es belegt auch, dass Absprachen stattgefunden haben, wie man sich im Fall einer Verhaftung zu verhalten hat, von denen N7 wusste. Außerdem zeigt es, dass es ein gemeinsames Gruppenverständnis gab und den Wunsch, die Gruppe zu schützen. Die Offenheit, mit der die Problematik „Bande“ erörtert wurde, spricht im Übrigen für sich.
7525) weiteres
753Desweiteren hat die Kammer eine Vielzahl von Beweismitteln eingeführt, die die Geständnisse der Angeklagten bestätigen und sich in das von ihnen Berichtete einfügen. So hat die Kammer die Strafanzeige der Bundespolizeiinspektion E9 vom 08.10.2013 zur Einreise Qs ebenso verlesen, wie Vermerke und Flugunterlagen (Passagierliste, Buchungsdetails) zur Einreise Q5s. Dass N7 ihn vom Flughafen abgeholt hat, wird durch die Auswertung der Standort- und Verbindungsdaten seines Handys (zur Rufnummernzuordnung s.u.) gestützt. Zur weiteren zeitlichen Einordnung wurde die Lebensgefährtin des Angeklagten N10, die Zeugin L8, vernommen, die glaubhaft bekundet hat, dass sie sich wenige Tage vor N10s Geburtstag am ##.##.2013 mit ihm versöhnt und er ab diesem Zeitpunkt bei ihr gewohnt habe. Dass N7 damals kurz vor Eröffnung des Blumenladens stand, wurde durch die entsprechende Gewerbeauskunft (Anmeldungsdatum 04.11.2013) bestätigt.
754Zu den durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen und den dort aufgefunden Beweismitteln, insbesondere Stehlgut (s.u.), hat die Kammer die entsprechenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsberichte und -protokolle verlesen und die zugehörigen Lichtbilder in Augenschein genommen. Hierzu – wie zum gesamten Gang des Ermittlungsverfahrens – hat auch der Zeuge KOK K bekundet, der an der Durchsuchung beim Angeklagten N7 teilgenommen hat.
7552. Feststellungen zu den Einbrüchen
756Dass sich die Einbrüche wie festgestellt ereignet haben, beruht maßgeblich auf den Angaben der Geschädigten. Die Kammer hat diese (bis auf wenige Ausnahmen s.u.) in der Hauptverhandlung vernommen. Die vernommenen Zeugen, die in den Feststellungen jeweils entsprechend bezeichnet sind, haben hierbei die Umstände und Zeiten der Tat, das entwendete Stehlgut und dessen Wert sowie die psychischen Folgen wie festgestellt geschildert.
757Die Kammer hat in Anwesenheit der Zeugen Strafanzeigen, Tatortbefund- und Spurensicherungsberichte verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen, wobei die Zeugen diese jeweils aus ihrer Sicht im Einzelnen erläuterten. Teilweise haben die Zeugen auch eigene Lichtbilder – ausgedruckt oder auf dem Mobiltelefon - mitgebracht, die in Augenschein genommen und von den Zeugen erläutert wurden. Soweit sie gestohlene Gegenstände wiedererlangt haben, haben die Geschädigten – in deren Anwesenheit die entsprechenden Lichtbilder in Augenschein genommen wurden – die diesbezüglichen Abläufe beschrieben. Dies wurde durch den Zeugen KOK K, der das Verfahren als Ermittlungsführer betrieben hat, bestätigt. Die ebenfalls verlesenen Schadensmeldungen wurden von den Zeugen bestätigt und ergänzt.
758Hinsichtlich des Wertes des Stehlgutes hat die Kammer zugunsten der Angeklagten jeweils Mindestbeträge angenommen. Sofern Versicherungen vorhanden waren, hat die Kammer regelmäßig die Beträge zugrunde gelegt, die diese für das Stehlgut erstattet haben, auch wenn die Geschädigten teilweise von wesentlich höheren Werten ausgegangen sind. Die Kammer ist hiervon nur abgewichen, wenn sich ein höherer Gesamtwert aus objektivierbaren Umständen ergab, wie im Fall 63, bei dem der Goldschmuck erst wenige Tage zuvor erworben worden war.
759Auch zu den Folgen für sich und ggf. ihre Familie haben die Zeugen eingehend glaubhaft berichtet. Hierbei war – mit Ausnahme des Geschädigten mit Einzelkämpferausbildung in Fall 67 – allen gemein, dass sie durch die Tat verunsichert waren und sich in den ersten Tagen in der Wohnung unwohl gefühlt haben. Die Feststellungen wurden insoweit auf die Wiedergabe der darüberhinausgehenden besonderen Folgen beschränkt.
760Soweit die Täter bei den Taten durch Dritte beobachtet oder gestört worden sind, hat die Kammer auch diese als Zeugen vernommen. Auf ihren Angaben beruhen die entsprechenden Feststellungen, insbesondere zu Aussehen und Verhalten der Täter, wobei hierauf im Rahmen der einzelnen Tattage noch eingegangen wird.
761Die Geschädigten Y2 (Fall 5), H (Fall 13), B3 (Fall 14), I2 (Fall 33), C (Fall 40), M2 (Fall 49), I3 (Fall 57), H25 (Fall 65), L3 (Fall 65), N17 (Fall 104), H8 (Fall 116) sowie O3 und W2 (Fall 127) wurden – überwiegend auf Wunsch der Zeugen wegen Alters- oder Gesundheitsbeschwerden – in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Die Kammer hat insoweit die Vernehmungsniederschriften und schriftlichen Erklärungen, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (Anlage 1 zum Protokoll vom 04.03.2014) ergeben, mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen. Zudem wurden Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen (Strafanzeigen, Spurensicherungsberichte etc.) aus den jeweiligen Fallakten verlesen.
762Im Fall 43 hat die Kammer anstelle der Geschädigten X (geb. ##.##.1927) deren Tochter, die Zeugin S14, vernommen, die ihre Mutter bei der Rückkehr begleitet hat und die in das weitere Geschehen eingebunden war. Ähnlich verhält es sich im Fall 121, indem die Kammer anstelle der Geschädigten E2 (geb. ##.##.1931), deren Tochter, die Zeugin E20, vernommen hat, die den Einbruch entdeckt und das weitere Geschehen begleitet hat. Im Fall 62 haben die Zeugen S5 (Fall 61) und T3 (Fall 60), deren Wohnungen im gleichen Haus betroffen waren und die die Taten entdeckt haben, ergänzend zu den verlesenen polizeilichen Berichten von den Umständen des Einbruchsversuchs bei der zur Tatzeit urlaubsabwesenden Geschädigten C2 berichtet.
763Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Einbrüche und Einbruchsversuche entsprechend der Feststellungen ereignet haben.
7643. Zuordnung zur Tätergruppe
765Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die jeweiligen Einbrüche wie festgestellt von E5 und Q unter Beteiligung der Angeklagten begangen wurden. Die Kammer zieht diesen Schluss aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Indizien.
766a) Stehlgutzuordnung
767Wie festgestellt wurde in mehreren Fällen Stehlgut in dem Bereich der Tätergruppe wiedergefunden. Die Angaben zum jeweiligen Fundort der zurückgewährten Gegenstände beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsberichte und -protokolle (nebst Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbilder) der Wohnanschrift des Angeklagten N7, des am 13.12.2013 sichergestellten G11, I8-$$ ###, und des am 22.12.2013 sichergestellten P4, I8-$$ ###. Hinsichtlich der bei Q5 und Q im Rahmen ihrer Festnahme aufgefundenen Gegenstände wurden Straf- und Festnahmeanzeigen, Sicherstellungsprotokolle und zugehörige Vermerke durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.
768Die Kammer hat auch die Lichtbilder des jeweiligen Stehlgutes aus dem Sonderband Asservate in Augenschein genommen und mit den Geschädigten erörtert. Die Geschädigten haben hierbei auch geschildert, wie das Stehlgut zu ihnen zurückgelangt ist und an welchen Besonderheiten sie das Stehlgut als ihr Eigentum erkannt haben. Die Geschädigten haben in diesem Zusammenhang auch eine Vielzahl von Details etwa zur Herkunft des Familienschmucks, den Umständen des Kaufs sowie sonstige Besonderheiten genannt, so dass die Kammer ausschließen kann, dass es bei der Zuordnung des Stehlgutes zu Verwechslungen oder Fehlern gekommen ist. Der Zeuge KOK K hat im Übrigen das Vorgehen bei der Zuordnung des Stehlgutes bestätigt und erklärt, dass eine eindeutige Zuordnung möglich war. Die Angeklagten N7 und Q5 haben sich zudem zu dem bei ihnen gefundenen Stehlgut geständig eingelassen und eingeräumt, dass es sich um von Q und E5 zur Verfügung gestelltes bzw. im C15 Q5s zurückgelassenes Diebesgut handelte.
769Hinsichtlich der Gegenstände, die die Geschädigten W2 (Fall 127) zurückerlangt haben, hat die Kammer unter anderem die Zeugenvernehmung der H21 W2 und die Schadensmeldung gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen. In dieser werden die entwendeten und von die ihr zurückerhaltenen Gegenstände eindeutig beschrieben (1 Paar Manschettenknöpfe in Knotenform, 1 Paar Manschettenknöpfe Gold flach, 1 Tissot Herrenarmbanduhr, 1 Krawattennadel (Schieblehre)). Dies wird in der Schadensmeldung durch Skizzen der Mannschettenknöpfe und weitere Beschreibungen noch präzisiert (Armbanduhr Gold 585 Tissot mit aufgesetzten Ziffern (Striche) und schwarzem Krokoband. Krawattennadel Silber mit Schieblehre). Aufgrund dieser Beschreibungen konnte die Kammer die den Geschädigten entwendeten und beim Angeklagten Q sichergestellten Schmuckstücke anhand der Festnahme- und Sicherstellungsberichte und -protokolle und der hierbei gefertigten Lichtbilder zweifelsfrei identifizieren.
770Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass die aufgefundenen Gegenstände, wie dies in den Feststellungen niedergelegt ist, aus den Einbruchsdiebstählen zu Lasten der Geschädigten stammen.
771Es handelt sich um folgende Fälle: Fall 7, Fall 16, Fall 22, Fall 23, Fall 37, Fall 56
772Fall 80, Fall107, Fall 108, Fall 109, Fall 111, Fall 112, Fall 115, Fall 117, Fall 123 und Fall 127.
773Hinzu kommen einige Fälle, die zeitnah im gleichen Haus wie die soeben aufgezählten „Stehlgutfälle“ erfolgten: Fälle 35 und 36 (gleiches Haus wie Fall 37), Fall 113 (gleiches Haus wie Fälle 108 und 112) und Fall 114 (gleiches Haus wie Fall 111). Auch diese Fälle sind mittelbar über das Stehlgut der Tätergruppe E5, Q und Q5 zuzuordnen.
774b) DNA
775In mehreren Fällen wurde DNA gefunden, die zur Überzeugung der Kammer Mitgliedern der Tätergruppe zuzuordnen ist.
776Es handelt sich um folgende Fälle: Fall 48 (E5), Fall 74 (Q5, Q), Fall 123 (L7) und Fall 125 (E5 und im nicht angeklagten Nachbarhaus zu Fall 125: Q).
777Hinsichtlich E5, Q und L7 wurden die DNA-Profile mit den 15 in Europa standardisiert zur Analyse heran gezogenen Genorten aus Finnland übermittelt, wobei insoweit die dortigen Aliasnamen M9 (für E5) und L11 (für Q) verwendet wurden. Die Kammer hat den diesbezüglichen Vermerk ebenso verlesen, wie die Übersetzung der finnischen DNA-Profile. Hinsichtlich Q decken sich die Ergebnisse mit denen der im Rahmen seiner Festnahme am 30.12.2013 (22. Tattag ≙ Fall 127) freiwillig abgegebenen DNA-Probe (wobei insoweit ergänzend auch der in Deutschland üblicherweise analysierte Bereich SE33) bestimmt wurde. Auch hinsichtlich des Angeklagten Q5 erfolgte im Rahmen seiner Festnahme eine freiwillige DNA-Probe, anhand derer die in Deutschland üblichen 16 STR-Systeme bestimmt wurden.
778Folgende DNA Profile der Tätergruppe waren demnach Grundlage für die Vergleiche:
779Probe |
Q5 |
E5 (alias M9) |
Q (alias L11) |
L7 |
Amelogenin |
x/y |
x/y |
x/y |
x/y |
D3S1358 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
TH01 |
#/# |
#/#.# |
#/#.# |
#/# |
D21S11 |
##.#/##.# |
##/##.# |
##/##.# |
##/##.# |
D18S51 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D10S1248 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D1S1656 |
##/## |
##/##.# |
##/##.# |
##/##.# |
D2S1338 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D16S539 |
##/## |
##/## |
##/## |
#/## |
D22S1045 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
VWA |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D8S1179 |
##/## |
##/## |
#/## |
##/## |
FGA (=Fibra) |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D2S441 |
##/## |
##.#/## |
##/## |
##/## |
D12S391 |
##.#/## |
##/## |
##.#/## |
##/## |
D19S433 |
##/## |
##/##.# |
##/## |
##/## |
ACTBP2 (=SE33) |
##/##.# |
##/##.# |
Diese wurden mit dem an den Tatorten sichergestelltem Spurenmaterial verglichen. Hierbei wurde der DNA-Gehalt der Proben jeweils mit Hilfe der PCR-Methode analysiert. Bei dieser Methode werden DNA-Abschnitte – sog. STR-Systeme („short tandem repeats“), die ungekoppelt sind, das heißt unabhängig voneinander vererbt werden, und bei allen Menschen vorkommen, sich aber durch ihre jeweilige Länge unterscheiden können – millionenfach vervielfältigt, mittels Elektrophorese der Länge nach aufgetrennt und anschließend typisiert. Die biostatistischen Berechnungen erfolgten jeweils unter Verwendung der Produktregel auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Deutschland lebenden Personen. Die zugrunde gelegten Populationsdaten sind folglich repräsentativ für die Bevölkerung der Region, in der die Straftat begangen wurde und welche somit bei einer spurenkundlich unabhängigen biostatistischen Würdigung zu berücksichtigen ist.
781Die Kammer hat die diesbezüglichen Gutachten des LKA (NRW) zu den Fällen 74 und 123 – nebst Spurensicherungsberichten und den der Gutachtenerstattung zugrundeliegenden Anträgen – verlesen. Hinsichtlich der an Privatinstitute vom LKA (NRW) fremdvergebenen Analysen (gem. Erlass IM NRW vom 30.06.2006- 42-62.09.09) haben die Sachverständigen Dr. I21 (zu Fall 48) und Dr. I22 (zu Fall 125 und der im Nachbarhaus aufgefundenen Spur) ihre Gutachten mündlich erstattet, wobei auch insoweit die Spurensicherungsberichte, die der Gutachtenerstattung zugrundeliegenden Anträge und die Fremdvergabevermerke verlesen wurden.
782- Fall 48 (10. Tattag; 25.11.2013,)
783Aufgrund der am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren des gesondert verfolgten E5 ist nach Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die hiesige Tätergruppe als Einbrecher am Tatort war.
784Zu Fall 48 hat der Sachverständige Dr. I21 insoweit ausgeführt, dass 2 Proben analysiert wurden und hierbei jeweils eine Mischspur detektiert wurde, die für direkte Abgleiche geeignet ist.
785Es handelt sich ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichtes um folgende Spuren:
7863.1 Kontaktspuren Einstieg/Glaseinsatz
787Außenseitig waren auf dem Glaseinsatz des angegangenen Fensterflügels mehrere Kontaktspuren erkennbar. Abrieb der Kontaktspuren.
7883.2 Bruchstück Ast
789Durch die Täter wurde der Rollladen linksseitig mit einem Astbruchstück verkeilt. Abrieb des Astbruchstücks.
790Die Analyse erbrachte folgende Ergebnisse:
791Probe |
Kontaktspuren Einstieg |
Bruchstück/Ast |
DNA¹ |
0,019 |
0,032 |
Amelogenin |
x/y |
x/y |
D3S1358 |
##/##/##/## |
##/##/##/##/ZB |
TH01 |
#/#.#/ZB² |
#/#/#.# |
D21S11 |
##/##/##.#/ZB |
##/##/##.# |
D18S51 |
##/##/ZB |
##/##/##/##/ZB |
D10S1248 |
##/##/##/ZB |
##/##/##/## |
D1S1656 |
##/##/##/##.#/ZB |
##/##/##.#/ZB |
D2S1338 |
##/##/ZB |
##/##/##/##/ZB |
D16S539 |
##/##/##/ZB |
#/##/## |
D22S1045 |
##/##/##/ZB |
##/###/##/## |
VWA |
##/##/ZB |
##/##/##/ZB |
D8S1179 |
##/ZB |
##/##/ZB |
FGA (=Fibra) |
##/ZB |
##/##/##/ZB |
D2S441 |
##/##.#/##/ZB |
##.#/## |
D12S391 |
##/##/##/ZB |
##/##/##/ZB |
D19S433 |
##/##.#/ZB |
##/##/##/##.# |
ACTBP2 (=SE33) |
ZB |
##/##/##/##.#/ZB |
¹Nachweis humaner Zellkern-DNA und Quantifizierung mittels real-time PCR-Technik [ng/IJL]
793²nicht reproduzierbare(r), zumeist schwach/sehr schwach ausgeprägte(r) (Zusatz-) Befund(e)
794Die Befunde sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dahingehend zu bewerten, dass Q5 und Q (L7 insoweit nicht untersucht) als Mitverursacher der Spuren 1 und 2 ausgeschlossen werden können.
795Für E5 gilt dies nicht. ln der Spur 1. (Kontaktspur Einstieg) fanden sich nahezu alle Allele, die auch E5 aufweist. Dieser kann somit als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden. Wie die Sachverständige ausführte, war eine biostatistische Berechnung nach den Empfehlungen der Spurenkommission nicht indiziert, da nicht durchgängig alle DNA-Merkmale, die der Beschuldigte aufweist, in dieser Spur nachgewiesen wurden. Das Allel ## im System FGA wurde nicht reproduzierbar nachgewiesen. Diese Konstellation wird somit nicht als Ausschluss gewertet.
796ln der Spur 2 (Bruchstück/Ast) fanden sich in den 15 STR-Systemen, in denen Allelwerte für E5 bekannt sind, alle Allele, die auch er aufweist. Die biostatistische Berechnung, die von der Spurenkommission für derartige Mischspuren empfohlen wird, und die auf der Kombination der Häufigkeit aller in dieser Spur nachgewiesenen Allele (mit Ausnahme des STR-Systems SE 33, für das im finnischen Datensatz keine Allelwerte angegeben sind) beruht, ergibt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen einen Wert für die Ausschluss-Chance P(E) von 0,99999993. Der Sachverständige erläuterte hierzu, dass dies der Erwartung, dass 99,999993 % einer Gruppe beliebiger Personen aus der europäischen Bevölkerung als Spurenleger ausgeschlossen werden kann. ln anderen Worten: Dies entspricht der Erwartung, dass 0,000007 % einer Gruppe beliebiger Personen als Spurenverursacher in Betracht kommt, d.h. eine von ca. 15 Millionen beliebig ausgewählten Personen. Die für die Berechnung verwendeten Frequenzen wurden aus dem Anhang mmc4.xls zu der ENFSI-Publikation von LA. Welch et a/. (2012) FSIGEN, 6: 819-26, die von der Spurenkommission als europäische Allelfrequenzen zur allgemeinen Anwendung in Deutschland (Vergleichspopulation) empfohlen werden, übernommen.
797Die Kammer zieht hieraus wie auch der Sachverständige Dr. I21 den Schluss, dass die Mischspur an dem Bruchstück Ast (auch) E5 zuzuordnen ist.
798- Fall 74 (15. Tattag, 07.12.2013)
799Aufgrund der am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren des gesondert verfolgten Q und des Angeklagten Q5 ist nach Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die hiesige Tätergruppe als Einbrecher am Tatort war.
800Zu Fall 74 hat die Kammer das Gutachten des LKA (NRW) vom 04.06.2014 (Az. 514-004860/524+01-01) und das Ergänzungsgutachten vom 03.09.2015 verlesen.
801Danach wurde eine für Abgleiche geeignete DNA-Mischspur detektiert und mit der Tätergruppe abgeglichen.
802Es handelt sich ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichtes um folgende Spur:
803Außen befindet sich am Einstiegfenster eine Fensterbank. An der linken Ecke der Fensterbank ist eine Wischspur zu erkennen. Die Spur wird mittels einer mit destilliertem Wasser befeuchteten Bakteriette abgerieben. Anschließend erfolgte ein Abrieb mittels einer trockenen Bakteriette.
804Die Analyse erbrachte folgende Ergebnisse:
805Probe |
Fensterbank |
Amelogenin |
x/y |
D3S1358 |
##/##/ ## |
TH01 |
#/#.# |
D21S11 |
##/##.#/ ##.#/##.#/ ##/## |
D18S51 |
##/ ##/## /…¹ |
D10S1248 |
##/##/ ## |
D1S1656 |
##/##.#/ ## /… |
D2S1338 |
##/## ##/## |
D16S539 |
##/##/##/## |
D22S1045 |
##/##/ ## |
VWA |
##/##/ ## |
D8S1179 |
#/##/ ## /… |
FGA (=Fibra) |
##/##/ ##/## |
D2S441 |
##/## |
D12S391 |
##.#/##/ ## |
D19S433 |
##/## |
ACTBP2 (=SE33) |
##/##.#/ ##/##.# |
¹ DNA-Merkmale solch geringer Intensität, dass hier nicht aufgeführt wurden.
807Nach den überzeugenden schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. N9, die das schriftliche Gutachten erstellt hat, lassen sich die Befunde wie folgt bewerten:
808Das DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten Q5 kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung – statistisch gesehen – jeweils unter 358,9 Trilliarden [= 3,6E+23] zufällig ausgewählten Personen kein zweites Mal vor.
809Das DNA-Identifizierungsmuster des gesondert verfolgten Q kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung – statistisch gesehen – jeweils unter 66,5 Trilliarden [= 6,6E+22] zufällig ausgewählten Personen kein zweites Mal vor.
810Bei der biostatistischen Mischspurenberechnung der Resultate der Spur wurde das STR-System D21S11 in die Berechnung nicht mit einbezogen, da kein eindeutig erkennbarer Hauptspurenverursacher in den Analyse-Daten zu erkennen war. Somit erfolgte die Berechnung anhand der übrigen 15 STR-Systeme. Danach ist von 8,89 Milliarden [8,89E+09] zufällig ausgewählten Personen statistisch gesehen nur eine zu erwarten, die hier als Mitspurenleger in Betracht kommt. Sowohl Q5 als auch Q sind solche Personen. Daher sind diese beiden Personen jeweils mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 8,89 Milliarden als Spurenleger zu betrachten.
811Die biostatistischen Berechnungen erfolgten unter Verwendung der Produktregel mit dem Programm "biostat08" des Bundeskriminalamts auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Deutschland lebenden Personen. Die Datenbasis dieser Referenzpopulation ist veröffentlicht (Forensic Science International: Genetics 6 (2012) 819-826) und wird von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt für die standardisierte biostatistische Berechnung verwendet.
812Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass die Mischspur an der Fensterbank (auch) Q und Q5 zuzuordnen ist.
813- Fall 123 (21. Tattag; 22.12.2013)
814Hinsichtlich diesen Falles ist es aus Sicht der Kammer erwiesen, dass der gesondert verfolgte L7 unmittelbarer Spurenleger und damit einer der Einbrecher ist.
815Zu Fall 123 hat die Kammer das Gutachten des LKA (NRW) vom 03.06.2014 (Az. 514-005140) und das Ergänzungsgutachten vom 30.01.2015 verlesen.
816Danach wurden drei für Abgleiche geeignete DNA-Spuren detektiert und mit der Tätergruppe abgeglichen.
817Ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichtes handelt es sich um folgende (Blut-) Spuren
8181) fünf, noch feuchte Tropfen, einer roten Flüssigkeit auf Briefen links neben dem Bett. Die Tropfen wurden mittels Wattestäben :(feucht I trocken) abgerieben um mögliches tatrelevantes molekulargenetisches Material zu sichern.
8192) eine rötliche Anhaftung auf der linken Ecke des Fußteils des Doppelbettes (im Schlafzimmer) auf dem Spannbettlaken Die Anhaftung wurde mittels Wattestäben (feucht I trocken) abgerieben um mögliches tatrelevantes molekulargenetisches Material zu sichern.
8203) eine rötliche Anhaftung am Schließblech der Haustür zum Mehrfamilienhaus. Diese wurden mittels Wattestäben (feucht I trocken) abgerieben um mögliches tatrelevantes molekulargenetisches Material zu sichern
821Die Analyse erbrachte nach dem verlesenen Gutachten folgende Ergebnisse:
822Probe |
Briefumschlag |
Bettlaken |
Haustür |
Amelogenin |
x/y |
x/y |
x/y |
D3S1358 |
##/## |
##/## |
##/## |
TH01 |
#/# |
#/# |
#/# |
D21S11 |
##/##.# |
##/##.# |
##/##.# |
D18S51 |
##/## |
##/## |
##/## |
D10S1248 |
##/## |
||
D1S1656 |
##/##.# |
||
D2S1338 |
##/## |
||
D16S539 |
#/## |
||
D22S1045 |
##/## |
||
VWA |
##/## |
##/## |
##/## |
D8S1179 |
##/## |
##/## |
##/## |
FGA (=Fibra) |
##/## |
##/## |
##/## |
D2S441 |
##/## |
||
D12S391 |
##/## |
||
D19S433 |
##/## |
||
ACTBP2 (=SE33) |
##/## |
##/## |
##/## |
Nach den überzeugenden schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. N9, die das schriftliche Gutachten erstellt hat, lassen sich die Befunde wie folgt bewerten:
824Bei der ersten Analyse der drei Blutspuren (1 - 3) wurde in den acht analysierten STR-Systemen eine vollständige Übereinstimmung zwischen allen drei Spuren detektiert. Dieses 8-STR-DNA-Muster kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter 81,4 Milliarden zufällig ausgewählten Personen nur ein Mal vor. Demnach stammen diese drei Spuren mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 81,4 Milliarden von ein und derselben Person. Eine dieser Spuren wurde exemplarisch in 16 STR-Systemen untersucht. Das 16-STR-DNA-Muster kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter 102,8 Trilliarden zufällig ausgewählten Personen nur ein Mal.
825ln dem finnischen DNA-Identifizierungsmuster des L7 waren keine DNA-Werte für das STR-System SE33 enthalten. Deshalb können für den Abgleich mit der Spur (1) nur 15 bzw. bei den Spuren (2) und (3) nur sieben STR-Systeme berechnet werden.
826Das zwischen der Spur (1) und L7 in 15 STR-Systemen übereinstimmende DNA-Identifizierungsmuster kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter 405,1 Trillionen zufällig ausgewählten Personen nur ein Mal vor. Demnach ist diese Spur L7 mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 405,1 Trillionen zuzuordnen.
827Das zwischen den Spuren (2) und (3) und L7 in sieben STR-Systemen übereinstimmende DNA-Identifizierungsmuster kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter 320,8 Millionen zufällig ausgewählten Personen nur ein Mal vor. Demnach sind diese beiden Blutspuren L7 mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 320,8 Millionen zuzuordnen.
828Die biostatistischen Berechnungen erfolgten unter Verwendung der Produktregel mit dem Programm "biostat08" des Bundeskriminalamts auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Deutschland lebenden Personen. Die Datenbasis dieser Referenzpopulation ist veröffentlicht (Forensic Science International: Genetics 6 (2012) 819-826) und wird von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt für die standardisierte biostatistische Berechnung verwendet.
829Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass die Spuren L7 zuzuordnen sind.
830- Fall 125 (21. Tattag; 22.12.2013)
831Aufgrund der am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren des gesondert verfolgten E5 ist nach Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die hiesige Tätergruppe als Einbrecher am Tatort war.
832Zu Fall 125 hat die Sachverständige Dr. I22 ausgeführt, dass bei der Analyse der Spuren eine Mischspur detektiert worden sei, die für direkte Abgleiche geeignet ist.
833Es handelt sich ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichtes um folgende Spur:
834Glasscheibe Einstiegsfenster außen, gesichert durch Abriebe
835Die Analyse erbrachte folgende Ergebnisse:
836Probe |
Glasscheibe |
Amelogenin |
x/y |
D3S1358 |
##/##/## |
TH01 |
#/#/#/#.# |
D21S11 |
##/##/##.# |
D18S51 |
##/## |
D10S1248 |
##/##/##/##/##.# |
D1S1656 |
##/##/##/## |
D2S1338 |
##/## |
D16S539 |
##/## |
D22S1045 |
##/##/##/## |
VWA |
##/##/## |
D8S1179 |
##/ * |
FGA (=Fibra) |
##/##/## |
D2S441 |
##/##.#/##/## |
D12S391 |
##/##/##/##/## |
D19S433 |
##/##.#/## |
ACTBP2 (=SE33) |
##/##.#/zb |
* Verdacht auf weitere Merkmale unter der Nachweisgrenze.
838zb Zusatzbanden(schwache, nicht reproduzierbar nachgewiesene Merkmale)
839Die Befunde sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I22 dahingehend zu bewerten, dass Q aufgrund unterschiedlicher DNA-Merkmale als Mitverursacher der Spur ausgeschlossen ist.
840Für E5 gilt dies nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die 15 vergleichbaren Merkmale (SE 33 ist im finnischen DNA-Profil nicht enthalten) in der europäischen Bevölkerung würde nur eine von 978 Millionen unverwandten Personen zufällig in die dargestellte Mischung passen.
841Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass die Mischspur an der Scheibe (auch) E5 zuzuordnen ist.
842- Nachbarhaus zu Fall 125, C-Straße (22.12.2013; insoweit nicht angeklagt)
843Den Einbruch in das Nachbarhaus von Fall 125 ordnet die Kammer aufgrund der aufgefundenen DNA-Spur des gesondert verfolgten Q der hiesigen Tätergruppe zu.
844Zu dem Nachbarhaus des Falls 125 (C-Straße) hat die Sachverständige Dr. I22 ausgeführt, dass bei der Analyse der Spuren eine Mischspur detektiert worden sei, die für Abgleiche geeignet ist.
845Es handelt sich ausweislich des verlesenen Tatortbefundberichtes um folgende Spur:
846Auf der äußeren Fensterbank wurden Handschuhabdrücke festgestellt. Von den Abdrücken wurden DNA-Abriebe genommen.
847Die Analyse erbrachte folgende Ergebnisse:
848Probe |
Glasscheibe |
Amelogenin |
x/y |
D3S1358 |
(##)/##/(##) |
TH01 |
#/#.#/zb |
D21S11 |
##/##.#/zb |
D18S51 |
##/zb |
D10S1248 |
##/##.#/zb |
D1S1656 |
##/(##.#/##.#)/zb |
D2S1338 |
##/## |
D16S539 |
##/##/zb |
D22S1045 |
##/##/zb |
VWA |
##/(##)/## |
D8S1179 |
(#/##)/##/(##)/zb |
FGA (=Fibra) |
##/##/zb |
D2S441 |
##/## |
D12S391 |
(##)/##.#/##/zb |
D19S433 |
##/##/zb |
ACTBP2 (=SE33) |
##/(##/##.#)/##.#/zb |
zb =Zusatzbanden(schwache, nicht reproduzierbar nachgewiesene Merkmale)
850( ) = Nebenbestandteil
851Die Befunde sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen dahingehend zu bewerten, dass E5 aufgrund unterschiedlicher DNA-Merkmale als Mitverursacher der Spur ausgeschlossen ist.
852Für Q gilt dies nicht. Die abgeleitete partielle Hauptkomponente stimmt vollständig mit dessen Muster überein. Zudem sind alle Merkmale der Person in der DNA-Mischspur enthalten. Nach Häufigkeitsberechnungen für die 13 vergleichbaren Systeme zeigt – so die Sachverständige – eine von 1 ,4 Trillionen (1,4x1018) unverwandten Personen aus der europäischen Bevölkerung das für die Hauptkomponente dargestellte DNA-Muster.
853Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Hinweis auf Q durch einen Datenbanktreffer erhalten wurde, was sich – jedenfalls nach den Empfehlungen der Spurenkommision – wahrscheinlichkeitsmindernd auswirkt. Davon ausgehend ist bei der statistischen Beurteilung zu berücksichtigen, dass in der Datenbank zum Ende des ersten Quartals 2014 ca. 811.000 Personenprofile gespeichert sind. Auf der Basis der Untersuchungsergebnisse lassen sich zwei Hypothesen biostatistisch vergleichen:
854Hypothese 1: Verursacher der Hauptkomponente der anhaftenden Zellmaterialien an Spur 001 ist die Vergleichsperson aus der Datenbank.
855Hypothese 2: Verursacher der Hauptkomponente der anhaftenden Zellmaterialien an Spur 001 ist eine andere mit Q unverwandte Person, die nicht in der Datenbank erfasst ist.
856Auf der Basis der Untersuchungsbefunde und biostatistischen Wahrscheinlichkeitsrechnung ist die erste Hypothese 1,8 Billionen (1,8x1012) mal wahrscheinlicher als die zweite Hypothese.
857Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass die Mischspur an der Fensterbank der C-Straße (auch) Q zuzuordnen ist.
858Aus der Zuordnung der DNA-Spuren zu Mitgliedern der hiesigen Tätergruppe, schließt die Kammer, dass die diesbezüglichen Einbrüche von dieser begangen wurden. Ob der unmittelbare Verursacher der Spur hierbei identisch mit dem DNA-Träger ist, oder ob es beispielsweise durch gemeinsames Benutzen von Handschuhen zu Übertragungen gekommen ist, ist insoweit unerheblich.
859c) weitere Einzelfallzuordnung
860In den Fällen 43 und 55 beruht die fallbezogene Zuordnung auf dem Geständnis Q5s.
861Wie bereits erwähnt, hat der Angeklagte Q5 zu Fall 43 glaubhaft gestanden, dass E5 und Q an diesem Tag bei einem Wohnungseinbruch einen Tresor erbeuteten und dass dieser Tresor an der Fundstelle an der BAB # von ihnen geöffnet wurde.
862Zu Fall 55 gab er an, mit E5 und Q zur Begehung weiterer Wohnungseinbrüche unterwegs gewesen zu sein. Den Versuch des Zeugen P2, den Schlüssel des G11 aus dem Lenkradschloss zu ziehen, hat er in Übereinstimmung mit dem Zeugen P2 geschildert. Danach hat er seinen Tatbeitrag zu diesen zuordenbaren Fällen gestanden.
863Dies gilt auch für den Fall 110, in dem er – wie auch von ihm geschildert – in unmittelbarer Tatortnähe verhaftet wurde, nachdem er auf der anderen Straßenseite schräg gegenüber vom Tatort im Auto auf die Rückkehr von E5 und Q gewartet hatte.
864In Fall 45 sah der Zeuge M6 die Täter zu einem dunklen G11 mit I8er Kennzeichen flüchten.
865Dieses Fahrzeug – und den Angeklagten Q5 – beobachteten die Zeugen L und F auch in den Fällen 72 und 73, wobei sie sich das Kennzeichenfragment I8-$$ notierten. Die Zeugen haben beide übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass sie gegen 17:30 Uhr an dem geparkten Fahrzeug – einem dunklen G11 – einen nervös auf und ab gehenden Mann auf Höhe der X4straße ## gesehen hätten. Dieser sei ihnen komisch vorgekommen. Der Mann sei schlank, mittelgroß und kurzhaarig gewesen und habe ein osteuropäisches Aussehen gehabt. Sie seien aber zunächst zu den Eltern des Zeugen F, die in der X4straße ## wohnen, weitergefahren. Als sie dann wenige Minuten später erneut an dem Auto und dem Mann vorbei gekommen seien, hätten sie die Buchstaben des Kennzeichens im Handy der Zeugin L gespeichert. Das sei um 17:36 Uhr gewesen. Erst später hätten sie dann erfahren, dass im gleichen Zeitraum in den Häusern X4straße ## (Fall 72) und ## (Fall 73) eingebrochen wurde, woraufhin sie sich bei der Polizei gemeldet hätten. Der Angeklagte Q5 hat hierzu erklärt, sich nicht an die konkrete Situation zu erinnern. Wenn bei den Fahrten, an denen er teilgenommen habe, jemand am Auto gewartet habe, sei immer er das gewesen. Die andern seien jeweils zusammen zur Begehung der Wohnugnseinbrüche losgegangen.
866Die Kammer ordnet auch diese Fälle E5, Q und Q5 zu.
867d) Somit ergibt sich das Folgende als Ausgangspunkt für die weitere Würdigung:
868Tattag |
Fälle |
Stehlgut (Auffindeort/ Zuordnung) |
DNA |
Täter/ G11 (I8-) gesehen |
einzelfallbezogenes Geständnis |
tattagbezogenes Geständnis |
|
1. |
15.10. |
1-3 |
N7, S9 |
||||
2. |
16.10. |
4-5 |
N7, S9 |
||||
3. |
18.10. |
6-7 |
Fall 7 (N7) |
N7 |
|||
4. |
09.11. |
13-17 |
Fall 16 (N7) |
||||
5. |
10.11. |
91, 93 |
Q5 |
||||
6. |
17.11. |
22-24 |
Fälle 22, 23 (N7) |
||||
7. |
22.11. |
33-39 |
Fall 37 (G11) |
Q5 |
|||
8. |
23.11. |
40-44 |
Fall 43 (Q5) |
Q5 |
|||
9. |
24.11. |
45-46 |
Fall 45 |
||||
10. |
25.11. |
48-50 |
Fall 48 (E5) |
||||
11. |
30.11. |
55 |
Fall 55 |
Fall 55 (Q5) |
Q5 |
||
12. |
03.12. |
56-58 |
Fall 56 (G11) |
||||
13. |
05.12. |
59-62 |
|||||
14. |
06.12. |
63-69, 71 |
|||||
15. |
07.12. |
72-77 |
Fall 74 (Q5/Q) |
Fall 72 und 73 |
|||
16. |
08.12. |
78-80 |
Fall 80 (Q5) |
||||
17. |
11.12. |
94-95, 97-100 |
|||||
18. |
12.12. |
101-106 |
|||||
19. |
13.12. |
107-116 |
Fälle 107-109, 111,112, 115 (Q5) |
Fall 110 |
Fall 110 (Q5) |
Q5 |
|
20. |
16.12. |
117-118 121 |
Fall 117 (N7) |
||||
21. |
22.12. |
123, 125 |
Fall 123 (P4) |
Fall 123 (L7) Fall 125 (E5) + Nachbarhaus (Q) |
Fall 123 |
N7 (Täter abgeholt) |
|
22. |
30.12. |
127 |
Fall 127 (Q) |
N7 (Täter abgesetzt und abgeholt) |
e) modus operandi
870Aus den so zugeordneten neunundzwanzig Einzeltaten ergeben sich auch Erkenntnisse über den modus operandi von E5 und Q vor Ort, die im Folgenden als Übersicht dargestellt werden.
871Fall |
Durchstechen |
Klettern |
Tür blockieren |
Bewegungsmelder ausgeschaltet |
Mehrfamilienhaus |
Fall 7 |
x |
x |
|||
Fall 16 |
x |
x |
|||
Fall 22 |
x |
x |
|||
Fall 23 |
x |
x |
x |
||
Fall 35 |
x |
x |
x |
||
Fall 36 |
x |
(gleiches Haus) |
x |
||
Fall 37 |
x |
(gleiches Haus) |
x |
||
Fall 43 |
x |
||||
Fall 45 |
x |
x |
x |
||
Fall 48 |
x |
||||
Fall 55 |
x |
||||
Fall 56 |
x |
x |
x |
||
Fall 72 |
x |
x |
x |
||
Fall 73 |
x |
x |
x |
||
Fall 74 |
x |
x |
x |
||
Fall 80 |
x |
||||
Fall107 |
x |
||||
Fall 108 |
x |
x |
|||
Fall 109 |
x |
||||
Fall 110 |
x |
||||
Fall 111 |
x |
x |
x |
x |
|
Fall 112 |
x |
x |
|||
Fall 113 |
x |
||||
Fall 114 |
x |
x |
|||
Fall 115 |
|||||
Fall 117 |
x |
||||
Fall 123 |
x |
x |
|||
Fall 125 |
x |
x |
|||
Fall 127 |
x |
x |
Bedeutsam ist insoweit insbesondere dass Durchstechen der Fenster und Türen. Hierbei handelt es sich nach den Erfahrungen der Kammer, die jährlich mehrere Diebesbanden/-gruppen verhandelt, um eine sehr seltene Methode der Zutrittsverschaffung. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Zeugen KOK K, der die Ermittlungen im hiesigen Verfahren geleitet hat, und der der Kammer glaubhaft vermittelte, dass es sich um eine sehr ungewöhnliche Vorgehensweise handelt. Insoweit kommt dieser Methode, soweit sie in weiteren Fällen angewendet worden ist, ein hoher Indizwert zu. Hinsichtlich des beim Durchstechen verursachten charakteristischen Spurenbildes wird exemplarisch gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. ## der Fallakte 123 (Fall 35) und Bl. ## der Fallakte 63 (Fall 50) verwiesen.
873Das Blockieren der Eingangstür mittels Stühlen und anderer Gegenstände ist ebenso wie das Erklettern höhergeschossiger Balkone nach den hiesigen Erfahrungen eher ungewöhnlich. Dies gilt mit Abstrichen auch für das Ausschalten der Bewegungsmelder und die Fokussierung auf (Miet-)Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
874Soweit in manchen Fällen Täter mit Staubmasken gesehen wurden, handelt es sich ebenfalls um eine ungewöhnliche Einzelheit. Die Verbindung zur hiesigen Tätergruppe basiert hier auf den Einlassungen der Angeklagten N7 und Q5, die die Nutzung von Staubmasken durch E5 und Q beschrieben haben bzw. solche in der Wohnung gesehen haben (N10). Auch im sichergestellten G11, I8-$$ ###, sowie dem sichergestellten P4, I8-$$ ###, wurden entsprechende Staubmasken aufgefunden.
875Insgesamt sind für die Kammer das Durchstechen von Türfenstern, das Erklettern von höher gelegenen Balkonen, das Blockieren der Wohnungseingangstür, das Ausschalten von Bewegungsmeldern, die Nutzung von Staubmasken und die Objektauswahl Indizien, die bei einer Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbindungsdaten (dazu sogleich), den Schluss darauf zulassen, dass diese Taten von der hiesigen Tätergruppe begangen worden sind.
876f) Rufnummernzuordnung
877Ein maßgebliches Indiz für die Zuordnung der Tattage und Einzeltaten sind die in der Hauptverhandlung jeweils durch Verlesung aus den Fallakten eingeführten Standort- und Verbindungsdaten der von der hiesigen Tätergruppe an den Tattagen genutzten Mobiltelefone.
878Für jeden Tattag hat die Kammer die Auswertevermerke verlesen, die die Verbindungs- und Standortdaten (sowie weitere Daten wie Navigationsziele etc.) sowie die jeweiligen Tatorte wiedergeben und durch Entfernungsmessungen geographisch zu diesen in Beziehung setzen. Die hierin enthaltenen Kartenausschnitte wurden zudem in Augenschein genommen. Ergänzend wurde hierzu auch der Zeuge KOK K vernommen, der die Vermerke anhand der von den Providern und Netzwerkbetreibern übermittelten Daten und den Funkzellenauswertungen für die jeweiligen Fälle bzw. Tattage erstellt und sie der Kammer erläutert hat. Aus diesen lässt sich zum einen die jeweilige Anwesenheit zur Tatzeit im Bereich der Tatorte feststellen und zum anderen die Bewegungen der Täter an den Tattagen, die sich mit den Schilderungen N7s und Q5s zum generellen Vorgehen decken, nachvollziehen. Danach liegen für sämtliche Tattage Daten zu der Tätergruppe zugeordneten Telefonen vor, aus denen sich die räumliche und zeitliche Nähe zu den Einbrüchen ergibt (hinsichtlich des 16.12. s.u.). Aus diesen Daten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zudem die Beteiligung Q5s an den Tagen, die Gegenstand der hiesigen Verurteilung sind. Dies wird im Einzelnen im Rahmen der konkreten Tattage dargelegt.
879Dabei musste sich die Kammer zunächst die Überzeugung verschaffen, welche Telefone der Tätergruppe und ggf. welchem konkreten Mitglied zuzuordnen sind.
880Der Angeklagte N7 nutzte – seinem glaubhaften und u.a. von den Mitangeklagten bestätigten Geständnis zufolge – im Tatzeitraum ausschließlich die Nummer #####/######1, wobei er die Geräte häufig wechselte.
881Der Angeklagte S9 nutzte – seinem glaubhaften und u.a. von den Mitangeklagten bestätigten Geständnis zufolge – im Tatzeitraum ausschließlich die Nummer ####/#######2.
882Der Angeklagte Q5 verfügte, wie er einräumte, während seines Aufenthaltes in Deutschland zum einen über sein privates Handy mit der Rufnummer #####/######3. Zudem verfügte er über ein weiteres Telefon, welches von ihm als Kommunikationsmittel während der Tattage eingesetzt wurde. Er betrieb dieses „Tathandy“ vom 08.11. bis 29.11.2013 mit der Rufnummer #####/######4. Sodann wechselte er die SIM-Karte und setzte es ab dem 04.12.2013 mit der Nummer #####/######5 ein. Sein diesbezügliches Geständnis wird durch die verlesene Auswertung der bei seiner Festnahme am 13.12.2013 sichergestellten Telefone und den verlesenen Vermerken zu den erhobenen Verkehrsdaten bestätigt.
883Bei der Festnahme von E5, Q und L7 in Finnland wurden mehrere Telefone sichergestellt, die auch in der hiesigen Tatserie verwendet worden sind, wobei die SIM-Karten häufiger gewechselt wurden. Soweit Mitteilungen der Provider zur Registrierung der SIM-Karten (auf nicht existente Personen mit I8er Anschriften) vorlagen, wurden diese verlesen. Soweit eine genaue Zuordnung zu einzelnen Tätern möglich ist (s.u. „Zuordnungsgrund“), beruht diese neben den glaubhaften Angaben der Angeklagten auf den Auswertungen der in Deutschland sichergestellten Telefone, insbesondere den dortigen Telefonbucheinträgen und gespeicherten SMS, die jeweils verlesen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind und wiederum von den beteiligten Angeklagten N7 und Q5 bestätigt wurden. Ergänzend hat die Kammer den Zeugen KOK K auch zu den Erkenntnissen zu den Nutzern der Rufnummern und den verwendeten Geräten aufgrund befragt, was dieser erläutert hat.
884Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer folgende Rufnummernzuordnung, wobei im Folgenden zur Übersichtlichkeit jeweils nur die letzten drei Endziffern der Nummern angegeben werden:
885Rufnummer (IMEIs) |
Zuordnung |
Zuordnungsgrund |
vor Ort |
#####/####### (IMEIs: ############## ############## ############## ##############) |
N7 |
- Einlassung N7 |
15.10., 16.10., 18.10., 22.12., 30.12 |
####/######## |
S9 |
- Einlassung S9 |
15.10., 16.10 |
#####/####### (IMEI: ###############) |
Q5 |
- Einlassung Q5 „Tathandy“ mit erster SIM-Karte (08.11.-29.11.2013) - Gerät bei Q5 sichergestellt am 13.12. |
09.11., 10.11., 22.11., 23.11., 24.11., 30.11. 25.11. (eingestellt bzgl. Q5) |
#####/####### (IMEI: ###############) |
Q5 |
- Einlassung Q5 „Tathandy“ mit zweiter SIM-Karte (ab 04.12.) - Gerät und SIM bei Q5 sichergestellt am 13.12 |
05.12., 06.12., 07.12., 08.12., 11.12., 12.12., 13.12. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
Q5 |
- Einlassung Q5 „Privathandy“ - Gerät und SIM bei Q5 sichergestellt am 13.12 |
23.11., 30.11., 03.12. 11.12., |
#####/####### (IMEIs: ############### ##############) |
E5/Q |
- sichergestellt in Finnland bei Q - im „Privathandy“ Q5 (aber) mit „H26“ (laut Q5 E5) gespeichert |
17.11., 22.11., 24.11. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
E5/Q |
- gleiche IMEI wie die von E5 später genutzte #####/####### (s.u.) |
10.11., 17.11., 23.11., 24.11., 25.11., 30.11. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
Q |
- Gerät sichergestellt in Finnland bei Q - im „Privathandy“ Q5 mit „U3 Gjermani“ (laut Q5 Q) gespeichert |
30.11., 06.12., 13.12. |
############ (IMEI: ##############) |
Q |
- im „Tathandy“ Q5 mit „U5“ (laut Q5 Q) gespeichert - lt. Provider auf eine nicht existente Person mit I8er Adresse am 01.12.2013 registriert. |
03.12., 05.12., 06.12., 07.12., 08.12., 11.12. 12.12., 13.12. |
#####/####### (IMEIs: ############### ###############) |
Q |
- Gerät (IMEI -###) sichergestellt bei der Festnahme Qs am 30.12. |
22.12., 30.12. |
#####/####### (IMEI: ##############) |
E5 |
- in dem am 30.12. sichergestellten Handy Qs als „„$ E21“ gespeichert. |
05.12., 06.12., 07.12., 12.12., 16.12., 22.12. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
E5 |
- im „Tathandy“ Q5 mit „L24“ (laut Q5 E5) gespeichert - lt. Provider auf eine nicht existente Person mit I8er Adresse am 01.12.2013 registriert. |
03.12., 06.12., 08.12., 12.12. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
E5 |
- Gerät sichergestellt in Finnland bei E5 - in N7s Handy unter „P3“ gespeichert |
30.12. |
#####/####### |
L7 |
- in dem am 30.12. sichergestellten Handy Qs als „H27“ Gespeichert |
22.12. |
In Finnland nutzte Q ein Handy mit der Rufnummer #############, wobei die Zuordnung neben den Vermerken über die sichergestellten Telefone auf den Angaben N7s und den im Selbstleseverfahren eingeführten SMS beruht, in denen N7 den Rufnummerninhaber mit U3 anspricht und entsprechend im Adressbuch gespeichert hat. E5 nutzte in Finnland die #############, was sich unter anderem aus einer SMS Qs vom 09.01.2014 ergibt, die übersetzt lautet: „Das ist die Nummer von P3. ############ […]“
887g) Ziele im Navigationsgerät, auf Notizzetteln und im Handy Q5
888Die Kammer hat auch die Straßennahmen und Adressen aus den sichergestellten Navigationsgeräten und mehrere, im PKW G11, I8-$$ ###, und im Portmonee des Angeklagten Q5 sichergestellte, Notizzettel verlesen und in Augenschein genommen. Auch im „Privathandy“ des Angeklagten Q5 waren einige Ziele als SMS gespeichert, die ebenfalls verlesen wurden. Es handelt sich hierbei jeweils um Straßennamen und Ortangaben.
889Der Angeklagte Q5 hat hierzu angegeben, sich an die Notizzettel und die SMS mit Ortsangaben nicht mehr erinnern zu können. Er habe wohl einmal gesehen, wie E5 oder Q – wer von beiden erinnere er nicht – etwas vom „Navi“ auf einen Zettel übertragen habe.
890Die Kammer nimmt dem Angeklagten diese Einlassung, die keinen Sinn macht, nicht ab bzw. wertet seine „Erinnerungslücken“ als Schutzbehauptungen, um weitere Nachfragen zu seiner Einbindung zu vermeiden.
891Zur Überzeugung der Kammer sind die auf den Zetteln notierten Orte und Straßennamen Ergebnis einer Internetrecherche im Vorfeld der Einbrüche. Die Zettel dienten der Fixierung dieser Ergebnisse. Von diesen Zetteln wurden die Ziele in das Navigationsgerät eingegeben. Dass die Täter nach der Einreise Q5s im Internet recherchiert haben und die Ziele grundsätzlich mit dem Navigationsgerät angesteuert wurden, hat der Angeklagte Q5 bei einer anderen Gelegenheit seiner Befragung auch eingeräumt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass an einem Tattag regelmäßig mehrere Standorte angefahren wurden, ist naheliegend, diese verschriftet vorzuhalten.
892Die Nennung eines Ortes oder Straßennamens auf einem Zettel (oder im Privathandy Q5s) ist daher für die Kammer bei einer Gesamtschau ein weiteres Indiz dafür, dass die Tätergruppe für den Einbruch in der Nähe eines solchen Zieles verantwortlich ist.
893Einschränkend ist insoweit allerdings jeweils zu berücksichtigen, dass es häufig an mehreren Tagen Einbrüche in großer Nähe zu derartigen Zielen gegeben hat. So ist beispielsweise in der verzeichneten „L18straße“ in O6 sowohl am 06.12. als auch am 12.12.2013 eingebrochen worden. Eine eindeutige Zuordnung der Eintragungen zum jeweiligen Tattag ist daher nicht möglich. Dies gilt auch für die von Q5 versandten SMS, da die Zeiteinstellung in diesen fehlerhaft auf das Jahr 2009 datiert war und sie von ihm mehrfach verändert wurde, was der Angeklagte Q5 – der sich im Übrigen auch an die SMS nicht mehr erinnern konnte – bestätigt hat. Die verschiedenen Einträge zeigen aber, dass die jeweilige Umgebung zu den avisierten Zielorten von Q5, E5 und Q gehörten.
894Auf die konkreten Fälle soll im Rahmen der einzelnen Tattage eingegangen werden.
895h) die einzelnen Tattage
8961) Tattag: 15.10.2013
897Tatort: E9 (Fälle 1-3 der Anklage)
898vor Ort: N7, S9, E5 und Q
899Dass N7, S9, E5 und Q am 15.10.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach E9 gefahren sind, beruht auf den Geständnissen von N7 und S9.
900Diese Geständnisse werden durch folgendes gestützt und ergänzt:
901Nach den Verbindungsdaten waren der Angeklagte S9 (Endziffer -### (s.o.)) um 19:24 und 19:41 Uhr und der Angeklagte N7 (-###) um 20:02 Uhr in einem Funkmast mit rund 170 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 1 eingeloggt. Zwischen den Tatorten der Fälle 1 und 2 liegen rund 200 Meter. Um 21:07 Uhr war der Angeklagte N7 in einem Funkmast mit rund 200 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 3 eingeloggt.
902Hier (Fall 3) überrasche der Zeuge H28 – wie er glaubhaft bekundet hat – kurz nach 21.00 Uhr zwei Täter in der Wohnung, von denen jedenfalls einer eine Staubmaske trug. Den anderen konnte der Zeuge nicht von vorne sehen, da er hinter der Zimmertür stand und versuchte, diese gegen den Widerstand des Zeugen zuzudrücken.
903Die Begehungsweise war jedenfalls insoweit typisch, dass es sich jeweils um Mehrfamilienhäuser handelte, wobei die Wohnungen im Hochparterre liegen.
9042) Tattag: 16.10.2013
905Tatort: C16/M10 (Fälle 4-5 der Anklage)
906vor Ort: N7, S9, E5 und Q
907Dass N7, S9, E5 und Q am 16.10.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C16 und M10 gefahren sind, beruht auf den Geständnissen von N7 und S9.
908Diese Geständnisse werden durch folgendes gestützt und ergänzt:
909Nach den Verbindungsdaten waren der Angeklagte S9 (-###) um 19:19 Uhr und der Angeklagte N7 (-###) um 19:24 Uhr in einem Funkmast mit rund 500 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 4 eingeloggt. Um 20:11 und 20:34 Uhr war der Angeklagte N7 in rund 500 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 5 eingeloggt. Für den Angeklagten S9 existieren Verbindungs- und Standortdaten um 20:12, 20:14 und 20:18 bei Funkmästen mit einer Entfernung von etwa 700 bis 1000 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 5.
910Hier entdeckte die Geschädigte Y2 um 20:30 Uhr die Tat, nachdem durch den Zug der beiden von den Tätern geöffneten Balkontüren eine Tür zugefallen war.
911In beiden Fällen handelte es sich um Mehrfamilienhäuser, wobei die Wohnung der Geschädigten Y2 (Fall 5) im Hochparterre liegt.
9123) Tattag: 18.10.2013
913Tatort: H15 (Fälle 6-7 der Anklage)
914vor Ort: N7, E5 und Q und der insoweit nicht angeklagte S9
915Dass N7, S9, E5 und Q am 18.10.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach H15 gefahren sind, beruht auf dem Geständnis des Angeklagten N7.
916Diese Geständnisse werden durch folgendes gestützt und ergänzt:
917Nach den Verbindungsdaten war der Angeklagte N7 (-###) um 19:26 Uhr und 20:02 Uhr in einem Funkmast mit rund 400 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 6 eingeloggt. Zwischen den Tatorten der Fälle 6 und 7 liegen nur rund 400 Meter.
918Bei der Durchsuchung am 26.03.2014 wurden im Schlafzimmer des Angeklagten N7 – dort im Schmuckkästchen seiner Frau – zwei Verlobungsringe und ein Kettenanhänger der Geschädigten P5 (Fall 7) gefunden, die der Angeklagte N7 nach seiner Einlassung zuvor aus dem C15 ###$ entfernt hatte.
919Die Begehungsweise war jedenfalls insoweit passend, dass es sich jeweils um Mehrfamilienhäuser handelte, die Wohnungen im Fall 6 im Hochparterre liegt und im Fall 7 ein Bewegungsmelder ausgeschaltet wurde.
9204) Tattag: 09.11.2013
921Tatort: E10/P6 (Fälle 13-16 der Anklage)
922vor Ort: Q5, E5 und Q
923Dass Q5, E5 und Q am 09.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach E10/P6 gefahren sind, beruht zunächst auf den Standort- und Verbindungsdaten der Mobiltelefone.
924Denn im Laufe des Tattages waren sowohl das „Tathandy“ Q5s (-###), als auch das Handy, welches E5 oder Q zuzuordnen ist (-###), in Tatortnähe eingeloggt. Auch wenn in diesem Fall kein weiteres der Tätergruppe zugeordnendes Handy in Tatortnähe eingeloggt war, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die drei am Tatort waren. Nach der geständigen Einlassung Q5s ist er immer mit E5 und Q gefahren und nicht nur mit einem von ihnen. Dass der Angeklagte Q5 selbst dabei war, ergibt sich draus, dass sein „Tathandy“ eingeloggt war. Da es sich um den ersten Tattag nach der Einreise Q5s handelte, schließt die Kammer auch aus, dass es bereits im Auto lag und von jemand anders benutzt wurde.
925Um 18:42 Uhr war das Handy mit den Endziffern -### in einem Funkmast mit rund 900 Metern Entfernung von den Tatorten der Fälle 14 und 15 eingeloggt. Um 19:36 Uhr war es, ebenso wie das Handy Q5s (-###) um 20:04 Uhr, in rund 600 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 13 eingeloggt. Um 20:30 Uhr war das Handy Q5s in Rund 800 Metern Entfernung zum Tatort des Fall 16 eingeloggt.
926Bei der Durchsuchung am 26.03.2014 wurden im Schlafzimmer des Angeklagten N7 – dort im Schmuckkästchen seiner Frau – ein Anhänger mit Löwenkopf und zwei Swarovski-Ohrringe der Geschädigten L25 (Fall 16) gefunden, die der Angeklagte N7 nach seiner Einlassung zuvor aus dem C15 ###$ entfernt hatte.
927Auch die Begehungsweise der Taten spricht dafür, dass diese von der hiesigen Tätergruppe begangen wurden. So stachen sie im Fall 13 die Fenster der Tür auf und versuchten dies im Fall 14. In den Fällen 13, 14, 15 und 16 kletterten sie ins erste Obergeschoss. Im Fall 13 sicherten sie die Wohnungseingangstür zudem mit einem Stuhl. Die Fälle 13, 14 und 16 betreffen Mehrfamilienhäuser.
9285) Tattag: 10.11.2013
929Tatort: N15 (Fälle 91 und 93 der Anklage)
930vor Ort: Q5, E5 und Q
931Dass Q5, E5 und Q am 10.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach N15 gefahren sind, beruht auf der geständigen Einlassung Q5s. Zudem wurde ein Radarfoto, welches um 21:04 Uhr in I8 aufgenommen wurde, in Augenschein genommen, auf welchem Q5 als Fahrer und E5 als Beifahrer zu sehen sind.
932Nach den Verbindungsdaten war der Angeklagte Q5 (-###) um 18:26 Uhr in einem Funkmast mit rund 700 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 91 eingeloggt. Um 18:51 Uhr befand er sich in einem Funkmast mit weniger als 500 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 93.
933Beide Fälle betreffen Mehrfamilienhäuser. In beiden Fällen wurde die Wohnungstür gesichert indem sie im Fall 91 einen Stuhl und im Fall 93 eine Stehlampe davor stellten.
9346) Tattag: 17.11.2013
935Tatort: X9 (Fälle 22-24 der Anklage)
936vor Ort: E5 und Q (Q5 nicht sicher feststellbar)
937Dass jedenfalls E5 und Q am 17.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach X9 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten. Sowohl das Telefon mit den Endziffern – ### (18:54 und 19:34 Uhr) als auch das mit den Endziffern – ### (19:08 Uhr) waren in erweiterter Tatortnähe von 2,5 bis 3 km Entfernung eingeloggt. Hinsichtlich des Angeklagten Q5 ist – wie dargelegt – eine Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO erfolgt.
938Ein USB Stick des Geschädigten T10 (Fall 22) und eine Kamera der Geschädigten C3 (Fall 23) wurden im Wohnzimmer des Angeklagten N7 sichergestellt, die der Angeklagte N7 nach seiner Einlassung zuvor aus dem C15 ###$ entfernt hatte.
939Es handelt sich jeweils um Mehrfamilienhäuser, wobei sie in den Fällen 22 und 23 ins erste Obergeschoss und im Fall 24 in Hochparterre kletterten. In den Fällen 23 und 24 sicherten sie die Wohnungstür jeweils mit einem Stuhl.
9407) Tattag: 22.11.2013
941Tatort: E11/H16 (Fälle 33-39 der Anklage)
942vor Ort: Q5, E5 und Q
943Dass Q5, E5 und Q am 22.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach E11 und H16 gefahren sind, beruht auf der geständigen Einlassung Q5s. Zudem wurde ein Radarfoto, welches um 20:10 Uhr in I8 aufgenommen wurde, in Augenschein genommen, auf welchem Q5 als Fahrer und Q als Beifahrer zu sehen sind.
944Dieses Geständnis wird durch folgendes gestützt und ergänzt:
945Nach den Verbindungsdaten war der Angeklagte Q5 (-###) um 17:29 Uhr in einem Funkmast mit rund 650 Metern Entfernung zum Tatorts des Falls 34 eingeloggt, der seinerseits nur rund 250 Meter vom Tatort des Falls 33 mit seiner engen Tatzeit (16:35 bis 17:55 Uhr) entfernt liegt. In etwa 2 km Entfernung hiervon befindet sich der Tatort zu den Fällen 35-37, zu denen keine weiteren Verbindungsdaten vorliegen. Um 19:08 Uhr war Q5 in rund 750 Metern Entfernung zu den Tatorten der Fälle 38 und 39 eingeloggt. Um 19:46 und 19:48 Uhr ist das Telefon mit den Endziffern -### östlich der Tatorte entlang der A# eingeloggt.
946In dem sichergestellten G11, I8-$$ ###, wurde eine CD der Geschädigten H5 (Fall 37) gefunden. Im gleichen Haus erfolgten die Fälle 35 und 36.
947Auch die Begehungsweise spricht für die hiesige Tätergruppe. Im Fall 35 und 37 wurde die Tür durchstochen. In den Fällen 36 und 39 sicherten sie die Wohnungseingangstür mit einem Stuhl, im Fall 34 mit einem Schuhschrank. In den Fällen 34, 35, 38 und 39 wurde das erste Obergeschoss erklettert. Im Haus der Fälle 35-37 ein Bewegungsmelder ausgeschaltet. In den Fällen 34 bis 39 handelte es sich um Mehrfamilienhäuser.
9488) Tattag: 23.11.2013
949Tatort: C10 (Fälle 40-44 der Anklage)
950vor Ort: Q5, E5 und Q
951Dass Q5, E5 und Q am 23.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C10 gefahren sind, beruht auf der geständigen Einlassung Q5s, der sich an die Vorkommnisse hinsichtlich des Tresors (Fall 43) im Einzelnen erinnern konnte.
952Dieses Geständnis wird durch folgendes gestützt und ergänzt:
953Nach den Verbindungsdaten war das Handy des Angeklagten Q5 (-###) am 17:24, ebenso wie das Handy von E5/Q (-###) um 18:31 Uhr, in einen etwa 1,5 Kilometer westlich des Tatortes des Falls 40 entfernten Funkmast eingeloggt. Um 18:31 und 18:30 Uhr ist Q5s Handy rund 2 Kilometer östlich des Tatortes des Falls 40 eingeloggt. Der Tatort des Falls 44 liegt rund 2 Kilometer nördlich. Um 18:44, 19:03 und 19:07 Uhr ist das Handy Q5s in rund 600 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 43 in C10-U9 eingeloggt. Im Anschluss ist das Handy mit den Endziffern -### um 19:36 und 19:50 Uhr in rund 250 Metern Entfernung vom Tatort der Fälle 41 und 42 eingeloggt. Um 20:20 Uhr war das Telefon mit den Endziffern – ### im Bereich L20-P8 in unmittelbarer Nähe der A# eingeloggt. In unmittelbarer Nähe zum Ablageort des Tresors an der A# – die Kammer hat insoweit den Auffindevermerk verlesen – war der Angeklagte Q5 mit seinem „Privathandy“ (-###) um 20:36 Uhr eingeloggt.
954Im Fall 40 beobachtete die Zeugin T24, nachdem sie zuvor bereits Stimmen gehört hatte, gegen 18:30 Uhr einen mit Staubmaske bekleideten Täter, der den Balkon runter kletterte und sich entfernte.
955Der Tatort befindet sich zudem in unmittelbarer Nähe zur Straße C29, die als gespeichertes Ziel in das Navigationsgerät enthalten war, welches im G11 sichergestellt wurde. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt versandte der Angeklagten Q5 zudem von seinem „Privathandy“ (-###) eine SMS mit dem Inhalt „C10-C29“.
956Auch die Begehungsweise spricht für die hiesige Tätergruppe. In den Fällen 41 und 42 wurde die Scheibe der Balkontür durchstochen. Die Wohnungstür im Fall 44 sicherten sie durch Vorlegen einer Sicherungskette. In den Fällen 40-43 erkletterten sie höher gelegene Balkone. In allen Fällen handelte es sich um Mehrfamilienhäuser.
9579) Tattag: 24.11.2013
958Tatort. E9/O6 (Fälle 45-46 der Anklage)
959vor Ort: Q5, E5 und Q
960Dass Q5, E5 und Q am 24.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach O6 und E9 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten.
961Denn im Laufe des Tattages waren sowohl das „Tathandy“ Q5s (-###), als auch zwei Handys, die E5 und Q zuzuordnen sind (-### und - ###), in Tatortnähe eingeloggt. Unter Berücksichtigung der bereits genannten Umstände, insbesondere dass Q5 eigens als Fahrer eingeflogen worden ist, schließt die Kammer hieraus, dass die drei gemeinsam unterwegs waren.
962Nach den Verbindungsdaten war das Handy des Angeklagten Q5 (-###) am 17:48, ebenso wie das Handy von E5/Q (-###) um 17:32 Uhr, in einem Funkmast mit rund 750 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 46 eingeloggt. Das Handy mit den Endziffern -### war um 17:40 und 18:42 Uhr in etwa 650 Metern Entfernung zu diesem Tatort eingeloggt. Um 19:27 Uhr war das Handy mit den Endziffern -### in rund 300 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 45 eingeloggt.
963Passend zu den Verbindungsdaten wurde im Fall 46 zwischen 17:59:16 und 18:43:37 Uhr mehrfach der über Bewegungsmelder im Erdgeschoss gesteuerte lautlose Alarm ausgelöst, was auf den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten S2 und dem verlesenen Auslöseprotokoll beruht.
964Im Fall 45 wurden um 19:45 Uhr mehrere Täter mit Staubmasken durch den Zeugen M6 beobachtet. Dieser sah auch, wie sie zu einem dunklen G11 flüchteten.
965Auch die Begehungsweise entspricht dem üblichen modus operandi. Denn in beiden Fällen wurden höher gelegene Fenster bzw. Balkone erklettert und zur Zutrittsverschaffung Scheiben durchstochen.
96610) Tattag: 25.11.2013
967Tatort: C10 (Fälle 48-50 der Anklage)
968vor Ort: E5 und Q (Q5 nicht sicher feststellbar)
969Dass jedenfalls E5 und Q am 25.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C10 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten. Sowohl Q5s Telefon mit den Endziffern – ### als auch das mit den Endziffern – ### waren in Tatortnähe eingeloggt. Da kein weiteres Telefon der Tätergruppe eingeloggt war und zumindest nicht ausschließbar ist, dass Q5s Tathandy ungesichert im Fahrzeug lag und durch einen der anderen benutzt wurde, ist hinsichtlich des Angeklagten Q5 wie dargelegt – eine Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO erfolgt.
970Nach den Verbindungsdaten war das Handy mit den Endziffern -### um 18:47, 18:56, 18:59 und 19:03 Uhr in rund 500 Metern Entfernung zu dem Tatort des Falls 50 eingeloggt. Hinsichtlich der Tatorte der Fälle 48 und 49 befanden sich das Handy mit den Endziffern -### um 19:55 und 20:03 Uhr und das Handy mit den Endziffern -### um 19:54 und 20:01 Uhr in rund 400 Metern Entfernung.
971In Fall 48 wurde – wie dargelegt – eine DNA-Spur gefunden, die E5 zuzuordnen ist.
972Die Begehungsweise ist insoweit passend, als das im Fall 50 versucht wurde, die Scheibe durchzustechen und in den Fällen 48 und 49 Mehrfamilienhäuser auswählten.
97311) Tattag: 30.11.2013
974Tatort: E14 (Fall 55 der Anklage)
975vor Ort: Q5, E5 und Q
976Dass Q5, E5 und Q am 30.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach E14 gefahren sind, beruht auf dem Geständnis Q5s, der an den Fall aufgrund seiner Besonderheiten noch im Einzelnen erinnern konnte.
977Das Geständnis Q5s wird durch folgendes gestützt und ergänzt:
978Nach den Verbindungsdaten war das Handy mit den Endziffern – ### um 17:25 und 17:32 Uhr in einem Funkmast mit rund 100 Metern Entfernung zum Tatort eingeloggt. Im selben Funkmast war Q (-###) um 18:21, dass heißt rund 50 Minuten nach der Entdeckung durch den Zeugen P2, eingeloggt. Der Angeklagte Q5 kontaktierte derweil mit seinem Privathandy (-###) aus L16 den Angeklagten N7 (-###), wobei es um 17:53, 18:21 und 18:36 zu Verbindungen und Verbindungsversuchen kam. Um 19:30 war er, nachdem er um 19:16 in I8 geblitzt worden war, in der I8er Innenstadt eingeloggt. Um 21:18 war Q5 wieder im Bereich N22 bei E14 eingeloggt. Gegen 21:50 befanden sich sowohl das Handy Q5s, als auch das Qs in E14, bevor um 23:12 (Q) und 23:21 (Q5) wieder Verbindungsdaten aus I8 vorliegen.
979Passend zu den Verbindungsdaten hat der Zeuge P2 – wie dargelegt – glaubhaft berichtete, wie er die Täter gesehen und sodann zu einem G11 mit I8er Kennzeichen verfolgt hat. Hier habe er versucht den Zündschlüssel abziehen, was jedoch durch den Fahrer unterbunden worden sei. Als das Auto wegfuhr, habe er den dritten Täter zu Fuß flüchten sehen.
98012) Tattag: 03.12.2013
981Tatort: C10 (Fälle 56-58 der Anklage)
982vor Ort: Q5, E5 und Q
983Dass Q5, E5 und Q zur Begehung von Einbruchsdiebstählen am 03.12.2013 nach C10 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten. Zwar war in Tatortnähe kein Telefon Q5s eingeloggt, sondern nur solche, die E5 und Q zuzuordnen sind. Allerdings war das Privathandy Q5s (-###), welches er auch nach eigenem Bekunden mit sich führte und nie im Auto ließ, um 20:48 Uhr im Bereich M10 eingeloggt. Dass sich Q5, E5 und Q zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Rückreise befanden, ergibt sich auch daraus, dass ein Handy Qs (-###) um 20:59 Uhr im Bereich S12, um 21:02 Uhr im Bereich X12 und ab 21:34 Uhr im Bereich I8 war.
984Hinsichtlich der Fälle 56 und 57 waren Q (-###) um 17:54 und E5 (-###) um 18:53 in einem rund 500 Metern von den Tatorten entfernten Funkmast eingeloggt. Sodann waren Q um 19:12 Uhr und E5 um 19:48 und 20:18 in einem rund 300 Metern vom Tatort des Falls 58 entfernten Funkmast eingeloggt.
985In dem im G11 sichergestellten Navigationsgerät war als Ziel die H2str. ### verzeichnet, die keine 2 Kilometer von den Tatorten der Fälle 56 und 57 entfernt liegt.
986In dem sichergestellten G11, I8-$$ ###, wurde eine Gedenkmünze „800 Jahre Hamburger Hafen“ der Geschädigten G3 (Fall 56) gefunden.
987Auch die Begehungsweise spricht für die hiesige Tätergruppe. In allen drei Fällen wurden die Balkontüren, die jeweils im ersten Obergeschoss lagen, durchstochen. Im Fall 58 wurden Bewegungsmelder ausgeschaltet, in den Fällen 56 und 57 handelte es sich um Mehrfamilienhäuser.
98813) Tattag: 05.12.2013
989Tatort: C10 (Fälle 59-62 der Anklage)
990vor Ort: Q5, E5 und Q
991Dass Q5, E5 und Q am 05.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C10 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten, da sie jeweils mit einem Telefon in Tatortnähe eingeloggt waren.
992Etwa 700 Meter nordöstlich der Tatorte waren Q (-###) um 18:04 Uhr und Q5 (-###) um 18:10 Uhr in einen Funkmast eingeloggt. Um 19:24 Uhr war E5 (-###) etwa einen Kilometer südwestlich in einen Funkmast eingeloggt.
993Die Zeugin N4 hat glaubhaft bekundet, dass sie um 19:00 Uhr zwei Männer, die sie nicht näher beschreiben konnte, gesehen habe, die vom Balkon der Wohnung des Falls 59 geklettert sind.
994Hinsichtlich der Begehungsweise entspricht vor allem der Fall 59 dem modus operandi, indem ein Bewegungsmelder zerstört, der erste Stock erklettert und die Wohnungstür mit einem Stuhl gesichert wurde. Auch im Fall 61 wurde ein Stuhl vor die Eingangstür gestellt. Bei beiden Häusern handelt es sich um Mehrfamilienhäuser.
99514) Tattag: 06.12.2013
996Tatort: O6 (Fälle 63-69 und 71 der Anklage)
997vor Ort: Q5, E5 und Q
998Dass Q5, E5 und Q am 06.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach O6 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten, da sie jeweils mit einem Telefon in Tatortnähe eingeloggt waren.
999Der Angeklagte Q5 (-###) war um 17:47 Uhr in rund 500 Metern Entfernung und E5 (-###) um 18:38 Uhr in rund 200 Metern vom Tatort des Falls 63 eingeloggt, wobei sich der Tatort des Falls 64 nur rund 300 Meter südlich befindet. In etwa 250 Metern Entfernung zu den Tatorten der Fälle 65 und 66 waren Q5 um 18:20 und 18:57 Uhr, Q um 18:20 Uhr und E5 (diesmal -###) um 18:08 Uhr eingeloggt. Um 20:01 war der Angeklagte Q5 in der Nähe der Tatorte der Fälle 67 bis 69 eingeloggt, wobei die Entfernung vom Funkmast zu den Tatorten der Fälle 67 und 68 rund 650 Meter und zum Fall 69 rund 450 Meter betrug. Um 20:27 Uhr war Q (- diesmal ###) in rund 2,7 Kilometern Entfernung vom Tatort des Falls 71 eingeloggt.
1000In dem PKW G11, I8-$$ ###, wurde unter anderem ein Notizzettel auf dem untereinander handschriftlich stand: „1-O6O8; 2-E22; 1-L2; 3-L18; 2-X13; D“. In der L18 und der L2-Straße kam es zu Einbrüchen (Fälle 64, 68 und 69), die Tatorte der Fälle 63, 65 und 66 liegen in der Nähe. Die X13 Straße und die D-Straße liegen etwa 2 Kilometer vom Tatort des Falls 71 entfernt. Im Navigationsgerät des PKW G11 waren die Ziele Y-Straße und M2straße ## gespeichert, die in rund 2 bzw. 3,2 Kilometern Entfernung vom Tatort des Falls 71 liegen. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt versandte der Angeklagten Q5 von seinem „Privathandy“ (-###) eine SMS mit dem Inhalt „O6-M2“.
1001Auch die Begehungsweise spricht für die hiesige Tätergruppe. Im Fall 68 stachen sie die Balkontür auf, in den Fällen 65, 66, 68 und 69 sicherten sie die Eingangstür mit Stühlen, in den Fällen 63, 65, 66, 68 und 71, die ebenso wie der Fall 69 Mehrparteienhäuser betreffen, erkletterten sie höher gelegene Balkone.
100215) Tattag: 07.12.2013
1003Tatort: C10 (Fälle 72-77 der Anklage)
1004vor Ort: Q5 (bereits verurteilt/eingestellt), E5 und Q
1005Dass Q5, E5 und Q am 07.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C10 gefahren sind, beruht hinsichtlich Q5 auf dessen rechtskräftiger Verurteilung und im Übrigen auf seinem Geständnis vor dem Amtsgericht, das durch Verlesung des Protokolls vom 14.05.2014 eingeführt wurde, und das durch die weiteren Beweismittel bestätigt wird.
1006Nach den Verbindungsdaten waren Q5 (-###) um 17:12 Uhr, Q (-###) um 17:22 Uhr und E5 (-###) um 18:03 Uhr in ca. 1,3 Kilometern Entfernung der unmittelbar beieinanderliegenden Tatorte der Fälle 72 bis 74 entfernt eingeloggt. Anschließend waren E5 um 19:29, 19:37 und 19:44 Uhr und Q um 19:34 Uhr in etwa 500 Metern Entfernung zu den Tatorten der Fälle 75 bis 77 eingeloggt.
1007Hinsichtlich der glaubhaften Angaben der Zeugen L und F5, die den G11 mit dem Kennzeichenfragment I8-$$ – und den Angeklagten Q5 – auf Höhe des Tatortes des Falls 72, des Nachbarhauses des Falls 73, beobachtet haben, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
1008Im Fall 74 wurde – wie dargelegt – eine Mischspur mit der DNA von E5 und Q5 aufgefunden.
1009Im Fall 75 wurden Schuhspuren von zwei verschieden Schuhsohlenprofilen aufgefunden, was zunächst belegt, dass zwei Täter in der Wohnung waren. Die fragmentarischen Schuhspuren wurden auf Glasscherben gesichert, die unmittelbar hinter der Balkontür innerhalb der Wohnung lagen. Das eine Profil weist hierbei sehr charakteristische Merkmale auf und besteht in der Mitte aus zwei äußeren Längsreihen von größeren Kreisen mit einer Art innenliegenden Stern und einer mittigen Längsreihe aus kleineren leicht nach innen geschwungenen Karos. Ein identisches Muster wurde bei einer Schuhspur im Fall 80, in der Stehlgut zugeordnet werden konnte, auf dem Fensterbrett des Einstiegsfensters gesichert. Wegen der Einzelheiten der Schuhspuren wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. ## und ## der Fallakte 16 – Schuhspur vom Tatort Fall 75 - und Bl # (unteres Foto) der Fallakte 162 – Schuhspur vom Tatort Fall 80 – verwiesen.
1010Bei der Festnahme des Angeklagten Q5 am 13.12.2013 wurde in dessen Portmonee ein Notizzettel gefunden auf dem untereinander handschriftlich stand: „C10/S21; L26; N23; G4; I13; Q9weg; F9; L27; Q10 K10s-Weg; C30; S22“. Der Q9weg in C10-I13 befindet sich rund 1,5 Kilometer von den Tatorten der Fälle 72 und 73 entfernt.
1011Die Begehungsweise der Taten entspricht dem üblichen modus operandi. In den Fällen 74, 75 und 76 wurden die Scheiben durchstochen, in den Fällen 72, 73 und 76 blockierten sie Eingangstür mit einem Stuhl und im Fall 77, in dem auch ein Bewegungsmelder ausgeschaltet wurde, mit einem Sicherungsriegel. In den Fällen 72, 75 und 76 erkletterten sie Balkone im ersten Obergeschoss oder höher. Die Fälle 72 bis 76 betreffen Mehrfamilienhäuser.
101216) Tattag: 08.12.2013
1013Tatort: O6, E16 (Fälle 78-80 der Anklage)
1014vor Ort: Q5, E5 und Q
1015Dass Q5, E5 und Q am 08.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach O6 und E16 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten, da sie jeweils mit einem Telefon in Tatortnähe eingeloggt waren.
1016Nach den Verbindungsdaten waren der Angeklagte Q5 (-###) um 17:05 und 17:27 Uhr und Q (-###) um 18:01 Uhr in rund 120 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 78 in einen Funkmast eingeloggt. In rund 800 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 80, der nur rund 300 Metern von dem des Falls 79 entfernt liegt, waren Q5 um 18:58 Uhr und E5 (-###) um 18:45 und 18:51 Uhr eingeloggt.
1017Im Fall 80 wurden dem Geschädigten C6 Schuhe entwendet, die beim Angeklagten Q5 sichergestellt worden sind, Der Zeuge konnte glaubhaft bekunden, dass er diese ohne Zweifel identifizieren könne, was sich nicht nur aus dem Aussehen, sondern auch aus der Art der Schnürung und dem Tragegefühl ergebe. Passend hierzu hat sich der Angeklagte Q5 dahingehend eingelassen, dass er die bei ihm sichergestellten Schuhe wenige Tage vor seiner Verhaftung von E5 und Q geschenkt bekommen hatten, nachdem diese sie zuvor aus einer Wohnung, in die sie eingebrochen waren, mitgenommen hatten.
1018Auch im Fall 80 wurden Schuhsohlenprofile von zwei verschiedenen Schuhen gefunden, darunter eines mit den Kreisen und Karos. Insoweit ist auf die Ausführungen zur vorangegangen Tatnacht zu verweisen.
1019Hinsichtlich der Begehungsweise ist festzuhalten, dass die Terrassentür im Fall 78 durchstochen wurde und in den Fällen 79, dem einzigen Mehrfamilienhaus dieses Tages, und 80 in den ersten Stock oder höher geklettert wurde.
102017) Tattag: 11.12.2013
1021Tatort: C10 (Fälle 94-95, 97-100 der Anklage)
1022vor Ort: Q5 (bereits verurteilt/eingestellt), E5 und Q
1023Dass Q5, E5 und Q am 11.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C10 gefahren sind, beruht hinsichtlich Q5 auf dessen rechtskräftiger Verurteilung und im Übrigen auf seinem Geständnis vor dem Amtsgericht, das durch Verlesung des Protokolls eingeführt wurde, und das durch die weiteren Beweismittel bestätigt wird.
1024Nach den Verbindungsdaten war der Angeklagte Q5 (-###) um 18:00 Uhr in etwa 1,5 Kilometern Entfernung (nordwestlicher Richtung) von den Tatorten der Fälle 95, 98 und 99 eingeloggt. In etwa einem Kilometer Entfernung (nordöstlicher Richtung) zu diesen Tatorten waren Q5 um 18:48 Uhr und Q (-###) um 17:43 und 18:33 Uhr eingeloggt. Hinsichtlich des Tatortes des Falls 97 waren Q5 um 19:08 Uhr und Q um 19:31 in rund 500 Metern Entfernung und hinsichtlich des Falles 100 in rund 1,2 Kilometern Entfernung eingeloggt. Der Tatort von Fall 94 liegt vom Tatort des Falls 100 rund 1,5 Kilometer entfernt. Auch hinsichtlich des eingestellten Falles 96 liegen Verbindungsdaten vor, nach denen Q um 20:14 und Q5 um 20:08 Uhr (-###) und 20:13 Uhr (-###) in rund 300 Metern Entfernung eingeloggt war.
1025Die Fälle 95, 98 und 99 erfolgten wiederum in großer Nähe zu der Straße C29, die im Navigationsgerät des G11 gespeichert war und von Q5 als SMS versandt wurde. Insoweit ist auf die Ausführungen zum Tattag vom 23.11.2013 zu verweisen. Auch hinsichtlich der Tatorte 97, 100 und 94 gibt es nahegelegene Ziele im Navigationssystem. Die dort verzeichnete T-Straße liegt vom Tatort des Falls 97 knapp einen Kilometer entfernt. Das Ziel H2str ### liegt in vergleichbarer Entfernung zum Tatort des Falls 94. Zwischen dem Ziel N-Straße und dem Tatort des eingestellten Falls 96 liegen gerade 100 Meter.
1026Auf einem im G11 sichergestellten Notizzettel finden sich die handschriftlichen Angaben: „C11/S23; F10weg; 1-T2: U9“. Die T2straße in C10-U9 mündet in die X2straße ein, dem Tatort des Falls 97.
1027Die Zeugin D2 (Fall 94) hat der Kammer glaubhaft bekundet, dass sie einige Minuten vor 20:00 Uhr Geräusche gehört habe und daraufhin das Terrassenlicht angemacht habe. Sie habe dann mit einer Taschenlampe in den Garten ihres Nachbarn geleuchtet, wo die drei Männer gehockt hätten. Sie habe die drei Täter aus wenigen Metern Nähe genau beobachten können. Die Lichtverhältnisse seien insoweit gut gewesen, als sie die Täter direkt mit einer Taschenlampe angeleuchtet habe. Sie habe die Männer zur Rede gestellt und gefragt, was sie dort machen. Die hockenden Männer hätten in einer ausländischen Sprache geredet und einer habe das Wort „kacka“ gesagt. Sie habe um Hilfe gerufen und die drei Männer seien sodann geflohen. In ihrer polizeilichen Vernehmung am 02.01.2014 seien ihr acht Wahllichtbilder vorgelegt worden. Sie habe einen der Täter – den Angeklagten Q5 – zu 80 % wiedererkannt. Dieser habe ihr am nächsten gesessen und sie angeschaut.
1028Auch die Begehungsweise deckt sich mit der üblichen Vorgehensweise der hiesigen Tätergruppe. In den Fällen 95, 98, 99 und 97 wurden Scheiben durchstochen. In den Fällen 95, 97 und 100 wurden die Eingangstüren mit Stühlen und im Fall 99 mit einem Tisch blockiert. In den Fällen 95 und 98 kletterten sie in höhere Geschosse, wobei diese und der Fall 100 Mehrfamilienhäuser betrafen.
102918) Tattag: 12.12.2013
1030Tatort: O6, E16 (Fälle 101-106 der Anklage)
1031vor Ort: Q5, E5 und Q
1032Dass Q5, E5 und Q am 11.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach O6 und E16 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten, da sie jeweils mit einem Telefon in Tatortnähe eingeloggt waren.
1033Nach den Verbindungsdaten waren der Angeklagte Q5 (-###) um 18:24 Uhr und Q (-###) um 17:54 und 18:22 Uhr in einem Funkmast in etwa 120 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 102 eingeloggt. Um 19:13 Uhr war E5 (-###) in etwa 500 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 102, einem Kilometer vom Tatort des Falls 103 und 1,5 Kilometer vom Tatort des Falls 104 eingeloggt. Um 20:06 war Q5 in etwa 1,3 Kilometern Entfernung von den Tatorten der Fälle 105 und 106 eingeloggt.
1034Die auf dem Notizzettel verzeichnete L18straße (s.a. 06.12.2013) ist erneut Schauplatz eines Einbruchs, des Falls 102. Das im Navigationsgerät des G11, I8-$$ ###, gespeicherte Ziel „G13straße ##“ liegt 250 Meter vom Tatort des Falls 103 entfernt. Der Angeklagte Q5 hat mit seinem Privathandys (-###) eine SMS mit dem Inhalt „O6-L28“ versandt. Die Straße L28 mündet in die L19 Straße, in der sich der Fall 101 ereignete.
1035Auch die Begehungsweise spricht für die hiesige Tätergruppe. In den Fällen 104 und 106 wurden Balkontüren durchstochen. In den Fällen 101, 104, 105 und 106 wurden jeweils höher gelegene Geschosse erklettert. In den Fällen 101, 103 und 106 wurden Eingangstüren mit einem Stuhl und im Fall 102 mit einem Schirmständer blockiert. Die Fälle 101, 102, 105 und 106 betrafen Mehrfamilienhäuser.
103619) Tattag: 13.12.2013
1037Tatort: C10 (Fälle 107-116 der Anklage)
1038vor Ort: Q5 (bereits verurteilt/eingestellt), E5 und Q
1039Dass Q5, E5 und Q am 11.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C10 gefahren sind, beruht hinsichtlich Q5 auf dessen rechtskräftiger Verurteilung und im Übrigen auf seinem Geständnis vor dem Amtsgericht, das durch Verlesung des Protokolls eingeführt wurde und seiner Einlassung in der hiesigen Hauptverhandlung, in der er insbesondere die Umstände seiner Festnahme geschildert hat.
1040Nach den Verbindungsdaten waren der Angeklagte Q5 (-###) um 18:31 und 18:42 Uhr und Q (-###) um 18:42 Uhr in einem Funkmast mit rund 500 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 116 eingeloggt. Dem gegenüber liegt der Tatort der Fälle 111 und 114. Um 19:24 Uhr war Q (-###) in rund 110 Metern Entfernung zu dem Tatort der Fälle 108, 112 und113 eingeloggt.
1041In den Fällen 107-109, 111, 112 und 115 wurde Stehlgut bei dem Angeklagten Q5 bzw. im sichergestellten G11 aufgefunden, welches von den Geschädigten identifiziert und ihnen wieder ausgehändigt wurde. Wie dargelegt ist die Kammer mit den Geschädigten das sichergestellte Stehlgut, von dem Fotos in Augenschein genommen wurden, durchgegangen. Diese haben dabei ihr Eigentum jeweils identifizieren können. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Identifizierung des Stehlgutes zutreffend ist.
1042Im Navigationsgerät des G11 waren mehrere Ziele gespeichert. Passend zum Eintrag „C11str. ##“, wurden die Fälle 111 und 114 in dieser Straße begangen. Das Ziel „N-Straße“ liegt nur rund 200 Meter von den Tatorten der Fälle 107 und 115 entfernt.
1043Auf dem in der Beweiswürdigung zum Tattag 17) (11.12.2013) genannten Notizzettel fanden sich unter anderem die Einträge „C11/S23“ und „F10weg“. Der „F10weg“ führt auf den S10weg in dem sich der Fall 110 ereignet hat.
1044Hinsichtlich der Festnahme Q5s hat die Kammer ergänzend zur Einlassung des Angeklagten Strafanzeige, Festnahmeanzeige und Sicherstellungsprotokoll verlesen; hinsichtlich des G11 die Sichtungsvermerke und Durchsuchungsberichte, wobei die jeweils zugehörigen Lichtbilder in Augenschein genommen wurden.
1045Zur Begehungsweise ist festzuhalten, dass in den Fällen 111, 114 und 116 Scheiben durchstochen wurden. In den Fällen 111, 108 und 112 wurden Balkone im ersten Obergeschoss erklettert. Im Fall 110 wurde die Eingangstür mit einer Sicherungskette blockiert. Im Fall 111 (und 114 im gleichen Haus) wurde ein Bewegungsmelder ausgeschaltet. Mit Ausnahme der Fälle 115 und 110 betrafen alle Fälle des Tages Mehrfamilienhäuser.
104620) Tattag: 16.12.2013
1047Tatort: E10 (Fälle 117-118 und 121 der Anklage)
1048vor Ort: E5 und Q
1049Dass E5 und Q am 16.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach E10 gefahren sind, beruht auf einer Gesamtschau.
1050Für den 16.12.2013 liegen keine zugeordneten Verbindungsdaten in Tatortnähe vor. Allerdings waren E5 (-###) um 19:54 Uhr und Q (-###) um 19:57 Uhr in rund 20 Kilometern Entfernung im Bereich C31 unmittelbar an der A# eingeloggt.
1051Aus der Wohnung der Geschädigten S3 (Fall 117) wurde ein T27 entwendet, welches später mit einer auf den Angeklagten N7 registrierten SIM-Karte betrieben wurde. Die Kammer hat den diesbezüglichen Auswertevermerk des durchgeführten IMEI-Scans und der Anschlussinhaberüberprüfung verlesen. Der Angeklagte N7 hat dies bestätigt und hierzu erklärt, er habe das Handy als Diebesgut aus dem C15 des Angeklagten Q5 genommen und es seiner Frau geschenkt, die es dann mit seiner Karte betrieben habe. Als sie von ihm erfahren habe, dass es aus einem Einbruchsdiebstahl stammt, habe sie es nicht mehr haben wollen, weshalb er es weitergegeben habe.
1052Der Tatort des Falls 118 (T22str. ##) befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dem des Falls 117 (T22str. ##). Der Tatort des Falls 121 liegt rund 900 Meter entfernt.
1053In allen drei Fällen wurden augenscheinlich übereinstimmende Schuhsohlenfragmente gesichert, deren Profil sich durch zahlreiche parallele, gleichförmige Zickzacklinien auszeichnet, wobei die Zackeninnenwinkel jeweils deutlich mehr als 90 Grad betragen. Wegen der Einzelheiten der Schuhspuren wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. ## der Fallakte 54 (zu Fall 118) verwiesen (Fall 117 oben links, Fall 118 oben rechts und Fall 121 unten). Die Schuhspuren wurden im Fall 117 auf einer Musikbox innen unterhalb des Einstiegsfensters gesichert. Im Fall 118 wurden sie ebenfalls innen unterhalb des Einstiegsfensters gesichert, und zwar auf einem DIN4-Blatt, welches auf einem Schränkchen lag. Im Fall 121 wurde die Schuhspur im Blumenbeet neben der Terrassentür gesichert.
1054Hinsichtlich der Begehungsweise spricht das Vorgehen in Fall 121 deutlich für E5 und Q, indem die Scheibe durchstochen und ein Bewegungsmelder zerstört wurde. Die Fälle 117 und 118 betreffen Mehrfamilienhäuser, wobei in Fall 118 ein Balkon im Hochparterre erstiegen wurde.
105521) Tattag: 22.12.2013
1056Tatort: S18, W3 (Fälle 123 und 125 der Anklage)
1057vor Ort: E5 und Q, L7
1058Dass E5, Q und L7 am 22.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach S18 und W3 gefahren sind, beruht zunächst auf den geständigen Einlassungen von N7 und S9. N7 hat entsprechend den Feststellungen berichtet, wie er von E5 und L7 nach der Flucht bei einem Einbruchsdiebstahl kontaktiert wurde, und dass er daraufhin mit S9 nach W3 gefahren sei und die drei aufgenommen habe. Sie hätten ihm dann auch von dem Festnahmeversuch, in dessen Verlauf auch von den Polizeibeamten geschossen wurde, berichtet. S9 hat dies bestätigt.
1059Während keine Verbindungs- und Standortdaten der Tätergruppe aus S18 vorliegen, existieren solche aus W3, wobei diese die Nachtatphase betreffen. Danach nahm E5 (-###) aus der Funkzelle C28straße in W3 um 20:05, 20:45 und 20:54 Uhr Kontakt zum Angeklagten N7 (-###) auf. Im gleichen Zeitraum kam es zudem zu mehreren Anrufversuchen E5s bei Q (-###), bis um 20:56 ein Kontakt zustande kam. Aus der gleichen Funkzelle kam es um 20:37 zu einer Verbindung zwischen L7 (-###) und N7 (-###). Ebenfalls aus den Verbindungsdaten ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte N7 nach W3 begab, wo er um 22:08 und 22:16 Uhr, ebenso wie E5 um 22:02 und 22:09 Uhr eingeloggt war. Auch Q war um 22:08 und 22:49 in W3 eingeloggt.
1060In dem Navigationsgerät des an diesem Tag sichergestellten PKW P4, I8-$$ ###, war als Ziel die E-Straße in S18 gespeichert, die sich nur wenige hundert Meter vom Tatort des Falls 123 entfernt befindet.
1061Der Festnahmeversuch und die Sicherstellung des PKW P4, I8-$$ ###, des Angeklagten S9 erfolgte in rund 200 Metern Entfernung vom Tatort des Fall 123. Hierzu wurden die Vermerke und Berichte zu Festnahmeversuch und Fahrzeugsichtung und Durchsuchung verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen.
1062Im PKW wurde das Stehlgut aus dem Fall 123 aufgefunden, dass der Geschädigte T9 zurückerhalten hat. Der Zeuge konnte anhand der Fotos des Innenraumes des P4 von der auf der Rückbank des Fahrzeuges liegenden sichergestellten Beute seine Bohrmaschine und seine Stichsäge eindeutig identifizieren.
1063In der Mittelkonsole des PKW wurde ein handgeschriebener Zettel mit der Aufschrift: „M14 B24; I23 E; L29 I24“ aufgefunden. Die E-Straße, die auch als Ziel im Navigationsgerät gespeichert war, liegt im S18er Stadtteil I23 und in unmittelbarer Nähe zum Tatort des Falls 125.
1064Wie dargestellt wurden in beiden Fällen - sowie im Nachbarhaus (C-Straße) - DNA Spuren der Tätergruppe aufgefunden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des nicht angeklagten Einbruchsversuches an der Erdgeschosswohnung des Nachbarhauses hat die Kammer insoweit Strafanzeige und Tatortortbefundbericht verlesen und die Lichtbilder aus der Fallakte in Augenschein genommen.
1065In beiden Fällen kletterten die Täter in den ersten Stock der Mehrfamilienhäuser, um sich Zutritt zu den Wohnungen zu erschaffen.
106622) Tattag: 30.12.2013
1067Tatort: S12 (Fall 127 der Anklage)
1068vor Ort: N7 (Fahrer), E5 und Q
1069Dass sich E5 und Q am 30.12.2013 von N7 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach S12 fahren bzw. sich dort absetzen lassen haben, beruht zunächst auf der geständigen Einlassung N7s, der dies entsprechend den Feststellungen geschildert hat. Dieser hat berichtet, dass ihm E5 im Nachgang erzählt hat, dass er, E5, mit Q in eine Wohnung eingebrochen sei, dann aber kurz nach Verlassen dieser Wohnung die Polizei gekommen sei. Er und Q hätten versucht in unterschiedliche Richtungen wegzulaufen. Q hätten sie „geschnappt“. Auch Q, so gab N7 an, habe ihm das nach seiner Freilassung entsprechend erzählt.
1070Die Verbindungsdaten bestätigen die Einlassung des Angeklagtem N7 (-###), wonach dieser sich um 17:32 und 17:37 Uhr im Bereich S12 – etwa 2 Kilometer nördlich des späteren Tatortes befand, bevor er sich über M10 (17:50 Uhr) nach L20 (18:08 Uhr) bewegte. Aus der Funkzelle, die den Tatort des Falles 127 abdeckt, kontaktierte ihn um 18:45 Uhr E5 (-###). Um 19:21 kam es zu einem weiteren Kontakt zwischen E5 und N7, die sich zu dieser Zeit beide in der vorgenannten Funkzelle befanden, bevor es gemeinsam zurück nach I8 ging, wo um 20:33 Uhr ein weiteres Gespräch zwischen ihnen erfolgte.
1071Zur Festnahme Qs wurden die entsprechenden Vermerke und Berichte aus der Fallakte verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen. Danach wurde Q in unmittelbarer Tatortnähe festgenommen, während dem anderen Täter (E5) die Flucht gelang. Er führte hierbei neben diversem Stehlgut auch eine Staubmaske mit sich.
1072Aus den verlesenen Vermerken und Berichten ergibt sich auch das sichergestellte Stehlgut, welches den Geschädigten W2 wieder ausgehändigt wurde. Zudem hat die Kammer – wie dargelegt – auch die schriftlichen Erklärungen und Vernehmungsniederschriften und die Schadensmeldung der Geschädigten verlesen, aus denen sich eine eindeutige Zuordnung der sichergestellten und ausgehändigten Schmuckstücke (u.a. die Krawattennadel in Schieblehrenform) ergibt.
1073Zur Begehungsweise ist festzuhalten, dass sie erneut ein Mehrfamilienhaus auswählten, indem sie den Balkon der Hochparterrewohnung erkletterten. Zudem ist auch insoweit die von Q mitgeführte Staubmaske zu erwähnen.
1074i) Ergebnis
1075Die Kammer ist unter Betrachtung der vorgenannten Beweislage davon überzeugt, dass die einzelnen Wohnungseinbrüche von den jeweils genannten Mitgliedern der Tätergruppe entsprechend der Feststellungen begangen wurden.
1076Ausgehend von den geständigen Einlassungen N7s, S9s und Q5s und den (über Stehlgut, DNA-Spuren etc.) zugeordneten neunundzwanzig Einzelfällen beruht die Überzeugung der Kammer auf einer Gesamtschau der jeweiligen Indizien, wobei den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhängen zwischen den Taten untereinander, den Zeugenbeobachtungen und den Verbindungsdaten besondere Bedeutung zukommt. Hierbei war auch zu beachten, dass häufig an einem Standort mehrere Verbindungsdaten von einem oder mehreren Mitgliedern der Gruppe über einen gewissen Zeitraum vorliegen, was Rückschlüsse auf die (Mindest-)Aufenthaltsdauer vor Ort zulassen. Weitere räumliche Zuordnungen wie Eintragungen in Navigationsgeräten, den Notizzetteln und den Eintragungen im Handy Q5s wurden ebenso ergänzend berücksichtigt, wie die Spurenlage und die aufgeführten charakteristischen Merkmale der Begehungsweise.
1077Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass insbesondere in dichter besiedelten städtischen Bereichen, durchaus möglich ist, dass verschiedene Tätergruppen am gleichen Tag Einbrüche in einer Gegend begehen, weshalb die bloße Anwesenheit in Tatortnähe – gerade bei Entfernungen zwischen Funkmast und Tatort im Kilometerbereich – für sich genommen nur bedingte Schlüsse auf die Täterschaft der hiesigen Tätergruppe zulässt. Sie hat daher ausschließlich Fälle zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, in dem sich die Täterschaft aus den dargestellten weiteren Indizien, einschließlich der Gesamtabläufe, ergibt. Auch hierbei waren die räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge bedeutsam, da dem Erfordernis weiterer gewichtiger Indizien umso mehr Bedeutung zukommt, umso weniger eng diese Verbindungen sind.
1078Wann immer es an solchen Indizien fehlte oder sonstige Einschränkungen bestanden, beispielsweise bei sehr langen möglichen Tatzeiträumen, wurde, um jeder Unsicherheit Rechnung zu tragen, eine Einstellung der Einzeltaten gem. § 154 Abs. 2 StPO vorgenommen. Dies gilt hinsichtlich gesamter Tattage auch soweit die Angeklagten bestritten haben, an diesen Tagen zur Begehung von Diebstählen vor Ort gewesen zu sein. Namentlich betrifft dies den 19.10.2013 (Fälle 8 und 9) und den 21.10.2013 (Fälle 11 und 12), für die N7 und S9 angegeben haben, nicht vor Ort, bzw. aus anderen Gründen (Bordellbesuche) dort gewesen zu sein.
1079Im Übrigen hat die Kammer sämtliche Fälle mehrerer Tattage aus prozessökonomischen Gründen und um den Fall justiziabel zu halten ohne Beweisaufnahme gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies betrifft die Tattage 16.11. (Fälle 18-21), 20.11. (Fälle 25-29), 21.11. (Fälle 30-32), 09.12. (Fälle 81-84), 10.12. (Fälle 85-90) und 17.12.2013 (Fall 122). Im Hinblick auf die verbleibenden Taten fielen auch die für diese zu erwartenden Einzelstrafen neben diesen nicht beträchtlich ins Gewicht.
1080- E. 1081
rechtliche Würdigung
Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
1083Der Angeklagte Q5:
1084- am 09.11.2013 (Fälle 13-16) des schweren Bandendiebstahls in vier tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch;
1085- am 10.11.2013 (Fälle 91 und 93) des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen;
1086- am 22.11.2013 (Fälle 33-39) des schweren Bandendiebstahls in sieben tateinheitlichen Fällen;
1087- am 23.11.2013 (Fälle 40-44) des schweren Bandendiebstahls in fünf tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall im Versuch;
1088- am 24.11.2013 (Fälle 45-46) des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall im Versuch;
1089- am 30.11.2013 (Fall 55) des versuchten schweren Bandendiebstahls;
1090- am 03.12.2013 (Fälle 56-58) des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen;
1091- am 05.12.2013 (Fälle 59-62) des schweren Bandendiebstahls in vier tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall im Versuch;
1092- am 06.12.2013 (Fälle 63-69 und 71) des schweren Bandendiebstahls in acht tateinheitlichen Fällen;
1093- am 08.12.2013 (Fälle 78-80) des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen;
1094- am 12.12.2013 (Fälle 101-106) des schweren Bandendiebstahls in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall im Versuch.
1095(§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 52, 53 StGB)
1096Der Angeklagte N7:
1097- am 15.10.2013 (Fälle 1-3) des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch;
1098- am 16.10.2013 (Fälle 4-5) des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen;
1099- am 18.10.2013 (Fälle 6-7) des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen;
1100- am 30.12.2013 (Fall 127) der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl;
1101- hinsichtlich der Tattage vom 09.11. bis 22.12.2013, d.h. aller übrigen Tattage der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 66 tateinheitlichen Fällen und zum versuchten schweren Bandendiebstahl in 12 tateinheitlichen Fällen.
1102(§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 2, 52, 53 StGB)
1103Der Angeklagte S9:
1104- am 15.10.2013 (Fälle 1-3) der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in einem Fall und tateinheitlich zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei tateinheitlichen Fällen;
1105- am 16.10.2013 (Fälle 4-5) der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei tateinheitlichen Fällen;
1106- am 22.12.2013 (Fälle 123 und 125) der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei tateinheitlichen Fällen.
1107(§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, , 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB)
1108Der Angeklagte N10:
1109- hinsichtlich der Tattage vom 15.10. bis 30.12.2013, d.h. aller Tattage, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in 72 tateinheitlichen Fällen und tateinheitlich zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl in 14 tateinheitlichen Fällen.
1110(§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, , 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, StGB)
1111Dem liegt die konkurrenzrechtliche Bewertung der Kammer zugrunde, dass hinsichtlich der vor Ort Beteiligten (Q5 an 11 Tattagen, N7 an 4 Tattagen und S9 an 2 Tattagen) alle an einem Tattag begangenen Fälle zueinander in (gleichartiger) Tateinheit stehen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Tatbeiträge der jeweils beteiligten Angeklagten an den Tattagen (an denen mehrere Fälle Gegenstand der Verurteilung sind) keinen konkreten Einzelfällen zuzuordnen sind, sondern sich als einheitlicher Tatbeitrag darstellen. Denn sie haben die Wohnungen und Häuser selbst nicht betreten und E5 und Q (in der Regel) auch nicht bis unmittelbar vor die Objekte begleitet, sondern E5 und Q in den Bereich der Tatorte gefahren und dort in der Umgebung gewartet und diese abgesichert. Auch eine denkbare Aufspaltung auf die verschiedenen Haltepunkte (z.B. am 16.10.2013 erst C16 (Fall 4) und dann M10 (Fall5)) wäre angesichts des Gesamtgeschehens, insbesondere der langen gemeinsamen Wegstrecke „von und nach I8“, aus Sicht der Kammer unnatürlich.
1112Dementsprechend waren hinsichtlich des Angeklagten S9 auch die Einbrüche vom 22.12.2013 (Fälle 123 und 125), an dem er E5, Q und L7 zur Begehung der Einbrüche sein Auto geliehen hat, als tateinheitlich zu werten.
1113Sowohl N10 als auch N7 haben Unterstützungsleistungen erbracht, die weder Einzelfällen noch konkreten Tattagen zuzuordnen sind sondern alle Taten in ihrer Gesamtheit betreffen. Diese sind insoweit jeweils als eine Tat zu werten. Dies betrifft N10 in allen Fällen und N7 in den übrigen Fällen, in denen er nicht (mit)gefahren ist. Dass N7 durch diese (teilweise) zugleich die vorgenannten konkreten Tattage (15.10., 16.10., 18.10. und 30.12.2013) gefördert hat, führt nicht zu weiteren Verklammerung (s.u.).
1114Die Kammer hat im Tenor die rechtliche Bezeichnung der Tat(en) vorgenommen und hierbei gem. § 260 Abs. IV S. 5 StPO jeweils von einer Kenntlichmachung der gleichartigen Tateinheit abgesehen. Zwar empfiehlt es sich diese grundsätzlich. Davon kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - der Tenor unübersichtlich und unverständlich würde; dies entspräche nicht dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 2006, 493 m.w.N.)
1115Ohne Kenntlichmachung der gleichartigen Tateinheit ergibt sich daraus folgende Strafbarkeit:
1116- der Angeklagte Q5 wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls;
1117- der Angeklagte N7 wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen;
1118- der Angeklagte S9 wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen;
1119- der Angeklagte N10 wegen der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl.
1120Erläuternd ist zur rechtlichen Würdigung Folgendes auszuführen:
1121- 1122
1. kein Rücktritt
Soweit die Einbrüche lediglich versucht wurden, liegt in keinem Fall ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 Abs. 1, 2 StGB vor.
1124In den Fällen (der Anklage) 1, 2, 14, 15, 48, 49, 62, 104, 113 und 114 sind die Versuche fehlgeschlagen. In den Fällen 14 und 49 gelang E5 und Q nicht, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen. In den Fällen 1, 2, 15, 48, 104, 113 und 114 war in der Wohnung bzw. dem Haus nichts Stehlenswertes zu finden.
1125In den übrigen Fällen (40, 45, 55 und 94) haben E5 und Q jeweils die weitere Ausführung der Tat nicht aufgrund eines freiwilligen Entschlusses aufgegeben, sondern weil sie sich jeweils bei der Tatausführung gestört fühlten und sich aus Angst vor Entdeckung zum Abbruch ihres Vorhabens gezwungen sahen.
1126- 1127
2. Täterschaft/Teilnahme
Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein.
1129a) Gemessen hieran war der Angeklagte Q5 bei allen Taten Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB.
1130Er hatte ein sehr hohes eigenes Interesse am Taterfolg, da er eine erfolgsabhängige Beteiligung in beträchtlicher Höhe erhielt. Sein in den knapp sechs Wochen erzielter „Verdienst“ überschreitet das Jahreseinkommen seiner Eltern deutlich.
1131Auch seine Beteiligung an den Taten war erheblich. Allerdings war insoweit zu sehen, dass er die konkreten Tatobjekte weder ausgewählt noch betreten hat und zu seinen Gunsten auch davon auszugehen ist, dass er am Absatz der Beute nicht beteiligt war. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass E5 und Q während seiner Zeit in I8 (möglicherweise) auch ohne ihn einzelne „Einbruchsfahrten“ begangen haben, er also nicht „unverzichtbar“ war. Wenn er aber dabei war, nahm er einen wesentlichen Bestandteil der Tatausführung ein. Denn nach der besprochenen und praktizierten Rollenverteilung kam ihm nicht nur die Aufgabe als Fahrer, sondern zudem - wenn auch in der Regel nicht unmittelbar am Tatort – als Absicherer zu. Er hielt hierfür ein Tathandy vor, um E5 und Q bei Auffälligkeiten warnen zu können. Zudem hatte er ständig in Bereitschaft zu sein, um E5 und Q wieder aufzunehmen und zurück oder zu weiteren Standorten zu fahren. Wenn diese zwischenzeitlich Beute im PKW abgeladen hatte, hat er auf diese aufgepasst. Bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung ist auch zu sehen, dass bereits der Aufgabe als Fahrer hier überdurchschnittliches Gewicht zukam, da die Taten jeweils bewusst in Städten mit größerer Entfernung begangen wurden, weshalb lange Strecken zurückgelegt werden mussten. Seine Qualitäten als Autofahrer waren jedenfalls einer der Gründe, warum E5 und Q überhaupt auf ihn gekommen sind.
1132Dass Q5 als „drittem Mann“ auch vor Ort auch aus Sicht der Tätergruppe besondere Bedeutung zukam, wird durch das Vor- und Nachgeschehen bestätigt. Q5 wurde hinzugeholt, um die Verteilung, die man vorher mit N7/S9 praktiziert und für gut befunden hatte, fortführen zu können. Nach seiner Verhaftung bemühten sich E5 und Q schnell um einen Ersatz, den sie im gesondert verfolgten L7 fanden.
1133Einer Einordnung als Mittäterschaft steht nicht entgegen, dass Q5 im Vorfeld bzw. während der Taten nicht genau bekannt war, in wie viele Objekte E5 und Q einbrechen. Denn der gemeinsame Tatplan sah vor, dass E5 und Q sich an einem Tag zu mehreren Objekten Zutritt verschaffen und diese nach Stehlgut durchsuchen, um – auch im Hinblick auf die zurückgelegte Wegstrecke – eine optimale Ausbeute zu erreichen. Hierzu wurden Adressen und Ortangaben vorgehalten und regelmäßig mehrere Standorte angefahren. Teilweise kamen E5 und Q auch zwischenzeitlich vorbei, um Beute abzuladen. Damit war Q5 nicht nur über die Art sondern auch über den Umfang der geplanten Tat, sowie die jeweiligen Tatbeiträge im Wesentlichen unterrichtet. Genauere Einzelheiten brauchen die jeweiligen Mittäter nicht zu kennen (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 25 Rn. 34).
1134b) Der Angeklagte N7 war bei den ersten drei Tattagen Mittäter und im Übrigen Gehilfe.
11351) Hinsichtlich der ersten drei Tattage (15., 16. und 18.10.2013) ist seine Position in vielen Punkten mit der Q5s vergleichbar. Obwohl er die konkreten Tatobjekte weder ausgewählt noch betreten hat und auch zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er am Absatz der Beute nicht beteiligt war, ist er zur Überzeugung der Kammer bei diesen Taten als Mittäter einzustufen.
1136Auch er hatte ein hohes Eigeninteresse am Erfolg der Taten. Zum einen war ihm eine erfolgsabhängige Beteiligung versprochen, auch wenn die tatsächlich erhaltenen Beträge von jeweils zumindest 300,- € eher gering sind. Zum anderen ging es ihm aber um den Erlass der Schulden von immerhin 6.000,- €.
1137Sein Tatbeitrag war ebenfalls gewichtig. Zwar ist er nicht selbst gefahren, hat aber das Auto zur Verfügung gestellt und S9 als Fahrer eingebunden. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten standen E5 und Q auch kaum Möglichkeiten zur Verfügung, um ohne N7s Hilfe an ein geeignetes Transportmittel zu gelangen. N7 hat – nach Abstimmung mit S9 – E5 und Q die späteren Ziele vorgeschlagen, was deshalb bedeutsam war, weil E5 und Q zu diesem Zeitpunkt weder über Ortkenntnis noch über ein Navigationsgerät verfügten. Auch er hat – zusammen mit S9 – die Rolle als Absicherer vor Ort übernommen, wobei klar war, dass auch etwaige Beobachtungen S9s aufgrund der Sprachbarriere über ihn übermittelt werden mussten. Aus diesem Grund kam auch eine alleinige Begleitung durch S9 nicht in Betracht.
1138Auch hier bestätigte das Nachgeschehen die Bedeutung von N7s Beitrag aus Sicht der Gruppe, da zu seiner (und S9s) „Ablösung“ eigens der Angeklagte Q5 eingeflogen wurde.
1139Hinsichtlich seiner Kenntnis von Art und Umfang der gemeinsam mit E5 und Q begangenen Tat gelten, die Ausführungen zum Angeklagten Q5 entsprechend.
11402) Demgegenüber war seine Beteiligung am 30.12.2013 als Beihilfe zu werten.
1141Zwar hat er hier als Fahrer fungiert und E5 und Q nach S12 gefahren, wo sie – wie er wusste und billigte – Diebstähle begehen wollten. Allerdings war der Ablauf insoweit abweichend, als dass er nicht vor Ort geblieben ist, sondern weiter nach L20 gefahren und erst auf den Anruf E5s hin nach der Verhaftung Qs wieder zurückgekommen ist.
11423) Hinsichtlich der Tattage vom 09.11. bis 22.12.2013, d.h. aller übrigen Tattage, liegt eine Beihilfe in den genannten tateinheitlichen Fällen vor. Zwar fehlt es insoweit an Beiträgen, die bestimmten Einzelfällen oder konkreten Tattagen zuzuordnen sind.
1143Er hat aber eine Vielzahl von Unterstützungshandlungen erbracht, die (auch) die Taten zwischen dem 09.11. und 22.12.2013 gefördert haben.
1144Insbesondere hat er
1145- E5 und Q als Ausgangsbasis die Wohnung N10s vermittelt und auch in der Folge den Erhalt dieser „Basis“ gesichert, indem er als Ansprechpartner gegenüber N10 fungiert hat und diesen bei Schwierigkeiten besänftigt hat;
1146- die Änderung der Vorgehensweise, d.h. den Austausch des Fahrers und den Erwerb eines eigenen Tatfahrzeuges nach dem 18.10.2013 gemeinsam mit E5 und Q besprochen und geplant;
1147- den an seiner Stelle als Begleiter an den Tatorten vorgesehenen Q5 am Flughafen abgeholt und zur Wohnung gebracht;
1148- Ankauf und Anmeldung des G11, I8-$$ ###, vermittelt und auch in der Folge als Ansprechpartner des Halters fungiert. Dieses Fahrzeug wurde an allen Tattagen zwischen dem 09.11. und 13.12.2013 als Transportmittel eingesetzt;
1149- als eine Art „Back-up“ fungiert, indem er während der Tattage als Ansprechpartner und Kontaktperson zur Verfügung stand, wenn die ausführenden Bandenmitglieder in Probleme gerieten, was im Vorfeld ausdrücklich besprochen worden war und zumindest als psychische Unterstützung zu werten ist;
1150- alle benötigten Übersetzungsleistungen erbracht, beispielsweise bei der Vereinbarung zwischen S9 und den Albanern hinsichtlich der Überlassung des P4, I8-$$ ###, der jedenfalls am 22.12.2013 als Tatfahrzeug genutzt wurde.
1151N7 erbrachte diese Beiträge in Kenntnis und mit dem Ziel, die Taten der anderen Gruppenmitglieder zu ermöglichen und zu fördern.
1152Er hatte auch eine konkrete Vorstellung von Anzahl und Umfang der von den Anderen begangenen Einbrüche. Er wusste bereits aus dem Vorjahr, dass E5 umfangreich als Einbrecher tätig war. Er hatte ihn und Q zu den ersten Taten begleitet und stand in ständigem Austausch mit den Albanern, wobei es auch um die anstehenden oder zurückliegenden Taten ging.
1153Dass er hierbei (teilweise) auch die Taten der Tattage vom 15.10., 16.10., 18.10. und 30.12.2013 förderte, führt nicht zu einer weiteren Verklammerung. Denn der Schwerpunkt der Tatbeiträge liegt bei diesen in der dargestellten Begleitung zu den (erweiterten) Tatorten.
1154c) Den Angeklagte S9 sieht die Kammer in allen drei Fällen „lediglich“ als Gehilfen an.
1155Allerdings ist sein objektiver Tatbeitrag in den ersten beiden Fällen mit dem N7s, mit dem er sich auch über die Ziele austauschte, vergleichbar. Er fungierte als Fahrer und übernahm auch die Beobachtung der Umgebung, wobei er in das Geschehen wegen der Sprachbarriere weniger eng eingebunden war. Vor dem Hintergrund, dass N7 mangels Fahrerlaubnis abends nicht bzw. keine weiten Strecken fahren wollte, kam der Aufgabe als Fahrer gewichtige Bedeutung zu.
1156Maßgeblich dafür, dass die Kammer ihn dennoch nur als Gehilfen gewertet hat, ist zum einen, dass zu seinen Gunsten nur von einer deutlich geringeren Bezahlung auszugehen ist, die sich dementsprechend auf das anzunehmende Eigeninteresse niederschlägt.
1157Zum anderen ist es der Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten S9, den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat und der sich mit den Schilderungen der Angeklagten N7 und N10 deckt. Danach handelt es sich bei dem Angeklagten S9 trotz seines Lebensalters von mehr als dreißig Jahren um eine ungefestigte Persönlichkeit mit geringem eigenem Antrieb und Selbstwertgefühl. Er verfügte zur Tatzeit über wenig soziale Kontakte und war jedenfalls dem Angeklagten N7 auch geistig unterlegen. Die Kammer stuft S9 als Mitläufer ein.
1158Hinsichtlich des Tattages am 22.12.2013 liegt ebenfalls eine Beihilfe vor, indem S9 E5 und Q in Erwartung einer Bezahlung seinen P4 überließ, obwohl er wusste, dass diese ihn als Tatfahrzeug zur Begehung von Einbrüchen in Wohnungen und/oder Wohnhäuser nutzen würden.
1159d) Der Angeklagte N10 hat sich einer Beihilfe zu allen Taten strafbar gemacht.
1160Er hat die von E5 und Q begangenen Einbrüche in Wohnungen und Wohnhäuser unterstützt, in dem er ihnen seine Wohnung überlassen hat, die von ihnen als Ausgangsbasis und Lager für Beute und Tatwerkzeug (u.a. Handschuhe, Staubmasken, Taschenlampen) genutzt wurde.
1161Dies stellt auch eine „echte“ Förderung der Tatserie dar, da für E5 und Q keine andere längerfristige Wohnmöglichkeit bestand. N7s Wohnung schied wie dargelegt aus. Eine Einmietung in einem Hotel oder Hostel, wie dies – wohl mangels Alternativen - in Finnland erfolgt ist, hätte nicht nur höhere Kosten, sondern auch ein größeres Entdeckungsrisiko mit sich gebracht. Denn zum einen ist es dort schwieriger unbemerkt mit den teilweise in Koffern und Taschen gepackten Beutestücken in das Zimmer zu gelangen. Zum anderen werden diese durch den Reinigungsservice betreten. Beute und Tatwerkzeug im Auto zu lassen, wäre aufgrund der Entdeckungs- und Diebstahlgefahr ebenfalls eine deutlich riskantere Variante gewesen.
1162N10 hatte auch den erforderlichen Gehilfenvorsatz. Er wusste und billigte, dass E5 und Q zur Begehung von Einbrüchen in Deutschland waren und seine Wohnung hierbei als Ausgangsbasis und Lager nutzen würden, wodurch die Taten gefördert wurden. Trotz seiner geringeren Einbindung in das Gesamtgeschehen, hatte er eine noch hinreichend konkrete Vorstellung, von Anzahl und Umfang der von den Anderen begangenen Einbrüche. Bereits aus dem Vorjahr 2012 wusste er, dass E5 umfangreich als Einbrecher tätig war und hierbei große Geldmengen erzielte. Ihm war vor Überlassung der Wohnung klar, dass der jetzige Aufenthalt allein diesem Zweck dienen sollte. Hinsichtlich der Dauer ihres Aufenthaltes war bereits in dem Gespräch vom 09.10.2013 allen Beteiligten bewusst, dass es um einen längeren, jedenfalls mehrwöchigen, Zeitraum geht. Man einigte sich auf die Zahlung von Monatsmieten einschließlich Nebenkosten – deren Höhe N10 extra noch genau nachschaute – und sprach darüber, dass bis zu ihrer Abreise auch in Zukunft jeweils monatlich eine Bezahlung erfolgen sollte. Er hat auch jedenfalls bis Ende Dezember mitbekommen, dass die Albaner noch in der Wohnung wohnten. Noch an Sylvester hatte er mit Q gesprochen, der ihm von seiner Verhaftung am vorherigen Tag erzählte.
1163- 1164
3. Bandentaten
N7, E5 und Q haben sich noch vor der ersten Tat zu einer Bande zusammengeschlossen. N7 ist auch trotz seiner gewandelten Rolle nach der Einreise Q5s jedenfalls für die Dauer der hiesigen Tatserie Mitglied der Bande geblieben. Q5 ist dieser Bande vor seiner ersten Beteiligung beigetreten. Die Angeklagten S9 und N10 sind keine Bandenmitglieder.
1166a) N7, E5 und Q haben sich vor der ersten Tat zu einer Bande verbunden. Denn sie haben ausdrücklich vereinbart, zukünftig regelmäßig und für eine Dauer von jedenfalls mehreren Wochen gemeinsam Einbrüche in Wohnungen und -häuser zu begehen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Sie haben dies anschließend entsprechend umgesetzt. Hierbei wurden die Vorgehensweise und die Rollenverteilung im Einzelnen besprochen. Während E5 und Q für die „eigentlichen“ Einbrüche verantwortlich waren, kam N7 nach der ursprünglichen Abrede die Rolle als Begleiter und Absicherer zu. Daneben gehörte es zu seinen Aufgaben, geeignete Rahmenbedingungen für die geplante und durchgeführte Serie zu schaffen, indem er zunächst die Wohnung besorgt und sein Auto als Tatmittel zur Verfügung gestellt hat.
1167Diese Vereinbarung ist rechtlich auch als Bandenabrede iSd §§ 244, 244a StGB zu qualifizieren. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände sind insoweit die zielgerichtete Ausrichtung auf Wohnungen (und Wohnhäuser), die regelmäßige Begehung, die ausdrücklich vereinbarte Rollenverteilung und eingespielte Vorgehensweise hervorzuheben. Auch die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Beteiligung N7s an der Beute, an deren Absatz er allerdings nicht mitwirkte, ist zu berücksichtigen. Die vergleichsweise geringe Höhe der festgestellten tatsächlichen Zahlungen steht dem angesichts der weiteren Partizipation (Schuldenerlass, gemeinsames Feiern) nicht entgegen. Dass der Angeklagt N7 nicht allein aus Profitstreben, sondern auch aus Verbundenheit und Freundschaft gehandelt hat, spricht ebenfalls nicht gegen eine Bandenabrede. Eine enge freundschaftliche, familiäre oder landsmannschaftliche Verbundenheit ist vielmehr regelmäßig Grundlage von solchen auf gewisse Dauer und Nähe angelegten Zusammenschlüssen.
1168N7 ist auch nach der Einreise Q5s Mitglied der Bande geblieben. Zwar hat er E5 und Q ab diesem Zeitpunkt (mit Ausnahme des 30.12.2013) nicht mehr zu den Tatorten begleitet. Er ist jedoch hierdurch nicht „auf Distanz“ zur Gruppe gegangen. Vielmehr hat er durch seine Beteiligung an Ankauf und Anmeldung des G11, I8-$$ ###, und Abholung Q5s vom Flughafen die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Tatserie auch ohne seine Anwesenheit vor Ort erfolgreich fortgesetzt werden kann. Sodann hat im Hintergrund über den gesamten Zeitraum weiterhin eine sehr gewichtige Rolle eingenommen, wie dies im Rahmen der Feststellungen dargelegt ist. Angesichts dieser Abläufe, die selbst in Finnland noch einen ständigen Austausch zwischen N7 und den Albanern beinhalteten, steht einer fortdauernden Bandenmitgliedschaft auch nicht entgegen, dass die Kammer die folgenden Tatbeteiligungen „lediglich“ als Beihilfe eingeordnet hat (s.a. BGH NStZ 2007, 33 m.w.N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Kammer nach der Einreise Q5s keine regelmäßige Beutebeteiligung N7s in Form von Barzahlungen festgestellt hat.
1169Q5 ist der bestehenden Bande aus den Mitgliedern N7, E5 und Q vor seiner ersten Beteiligung an dem Tattag vom 09.11.2013 beigetreten. Bereits seine Einreise – die ihm von E5 und Q finanziert wurde – erfolgte allein unter der Prämisse, dass er hier die Rolle von N7 (und S9) als Fahrer und Absicherer bei den Diebestouren übernehmen sollte. Er kannte E5 und vor allem Q seit Jahren und hat mit ihnen hier über Wochen auf engstem Raum gelebt. Er hat das weitere Vorgehen im Einzelnen auch ausdrücklich mit den anderen, d.h. jedenfalls mit E5 und Q, besprochen und in der Folge bis zu seiner Festnahme an einer Vielzahl von Tattagen umgesetzt. Zur Durchführung der Taten hat er eigens ein „Tathandy“ vorgehalten. Auch mit N7 stand er in einem regelmäßigen Austausch. Er hat an der Beute in einem erheblichen Umfang partizipiert.
1170Ob auch der gesondert verfolgte L7 bereits vor bzw. bei der Tat am 22.12.2013 der Bande beigetreten ist, bedarf keiner Entscheidung, da mit E5 und Q jedenfalls zwei Bandenmitglieder vor Ort mitgewirkt haben.
1171b) Bei den vollendeten und versuchten Einbrüchen in Wohnhäuser handelte es sich – hinsichtlich der jeweiligen Bandenmitglieder – auch durchweg um Bandentaten, da diese auf der gemeinsamen Bandenabrede beruhten und ihr auch hinsichtlich der Einzelheiten entsprachen.
1172Die ersten drei Tattage erfolgten hierbei exakt nach der ursprünglichen Bandenabrede, die weiteren Taten nach Einbeziehung Q5s nach der insoweit modifizierten Bandenabrede.
1173Dies gilt auch für die Taten, die E5 und Q (möglicherweise) zu zweit begangen haben. Zwar stellt dies eine Abweichung von der üblichen Rollenverteilung dar, diese ist jedoch angesichts der im Übrigen gegebenen Konstanten (Tatzeiten und -mittel, Ziel- und Beuteauswahl etc.) nicht so gravierend, dass eine Begehung außerhalb der Bandenstruktur damit ernstlich in Betracht käme. Auch solche Taten sind Ausfluss der Bandenabrede. Entsprechendes gilt für die letzte Tat, bei der N7 zwar gefahren, aber nicht am Tatort geblieben ist.
1174c) Die Angeklagten S9 und N10 sind der Bande nicht beigetreten. Beide waren deutlich weniger eng in die Strukturen eingebunden und aufgrund der Sprachbarriere nicht in der Lage, sich mit den Albanern näher zu verständigen.
1175- F. 1176
Strafzumessung
- I. 1178
Q5
- 1180
1. Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Hinsichtlich des Angeklagten Q5 war das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dieser ist am ##.##.1992 geboren und war damit während der ersten beiden Taten (09.11. und 10.11.2013) noch Heranwachsender, bei den übrigen neun Taten Erwachsener.
1182Nach Auffassung der Kammer wäre bereits bei einer isolierten Betrachtung der ersten beiden Taten das allgemeine Strafrecht anzuwenden, da angesichts des bisherigen Werdegangs des Angeklagten nicht von Reifeverzögerungen iSd § 105 JGG auszugehen ist. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestand. Er hat bereits seit Jahren selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Zudem hat er Albanien mehrfach zur Arbeitssuche verlassen und sich hierbei teilweise über Monate im fremdsprachigen Ausland zurechtgefunden.
1183Darüber hinaus liegt das Schwergewicht bei den Taten, die er nach seinem 21. Geburtstag begangen hat, weshalb auch gem. § 32 JGG das allgemeine Strafrecht Anwendung findet.
1184Entscheidend dafür, ob das Schwergewicht der Straftaten bei den Jugendtaten liegt, ist das Gesamtbild. Entscheidend ist nicht allein ein Vergleich der jeweiligen Anzahl und Qualität der Straftaten in den verschiedenen Altersstufen. Vielmehr kommt auch den Tatwurzeln Bedeutung zu. Stellen sich die späteren Straftaten als Ausfluss und Fortführung der im Jugend- oder Heranwachsendenalter begangenen Taten dar, kann daher trotz zahlenmäßigen und qualitativen Überwiegens der abgeurteilten Straftaten im Erwachsenenalter je nach den Umständen des Einzelfalls dennoch einheitlich Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Dem Gericht kommt bei der Frage nach dem Schwerpunkt der Straftaten ein weites Ermessen zu.
1185Diese Vorgaben berücksichtigend sieht die Kammer vorliegend keine ausreichende Grundlage dafür, den Angeklagten nach Jugendstrafrecht zu bestrafen.
1186Der Angeklagte Q5 hat den Großteil seiner Taten nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen. Unter Berücksichtigung von Anzahl der tateinheitlich verwirklichten Fälle und der Höhe des Stehlschadens liegen die schwerwiegenderen Taten außerhalb des Heranwachsendenalters. Zwar kommt – wie oben ausgeführt – der Anzahl der Fälle in den jeweiligen Altersstufen keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn es um die Frage nach dem Schwergewicht der Taten geht. Dies bedeutet aber nicht, dass die Anzahl völlig außer Betracht bleiben kann und bei Serientaten stets entscheidend auf den Beginn der Tatserie abzustellen ist, da dort naturgemäß die Wurzeln für die späteren Taten gelegt wurden. Vielmehr ist auch die Frage, wo die Tatwurzeln gelegt wurden, nur ein Kriterium unter mehreren für die Entscheidung, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen soll. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei den ersten beiden Taten kurz vor seinem 21. Geburtstag stand. Er ist nicht vorbestraft und auch sonst ist keine zeitlich weiter zurückreichende kriminelle Neigung des Angeklagten bekannt geworden.
1187- 1188
2. Strafrahmenwahl
Der Strafrahmen für schweren Bandendiebstahl beträgt ein Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 244a Abs. 1 StGB), in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 244a Abs. 3 StGB).
1190Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
1191Die Kammer hat zunächst geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne vertypte Milderungsgründe bei ein minder schwerer Fall angenommen werden kann. Dies ist bei keiner der Taten der Fall.
1192Die Kammer hat hierbei tatübergreifend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
1193- er geständig war;
1194- er nicht vorbestraft ist;
1195- er dem Heranwachsendenalter gerade erst entwachsen ist;
1196- er nicht führender Kopf der Bande war und sein jeweiliger Tatbeitrag geringer war, als der von E5 und Q;
1197- er als sehr junger Erwachsener und Ausländer ohne Sprachkenntnisse erhöht haftempfindlich ist;
1198- die finanziellen Lebensumstände in Albanien schwierig waren;
1199- er auf den Erlös aus der Notveräußerung des C15 verzichtet hat;
1200- die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie sukzessive gesunken ist;
1201- an den Tattagen 09.11., 22.11., 03.12.und 08.12.2013 Stehlgut teilweise an die Geschädigten zurückgelangt ist;
1202- seit Begehung der letzten Tat einige Zeit vergangen ist und das Verfahren belastend war.
1203Zu seinen Lasten war hingegen tatübergreifend zu werten, dass
1204- in den Taten eine hohe Professionalität und erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist, auch wenn die diesbezügliche Expertise vor allem auf E5 und Q zurückgeht;
1205- die Taten auf hohe Beute ausgerichtet waren, wobei teilweise auch tatsächlich deutlich fünfstellige Stehlschäden verursacht wurden;
1206- mit Ausnahme der Tat vom 30.11.2013 jeweils mehrere tateinheitliche (gleichartige) Delikte mit mehreren Geschädigten verwirklicht wurden.
1207Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer es nicht für angebracht, einen minderschweren Fall anzunehmen.
1208Hinsichtlich der Tat vom 30.11.2013, in dem lediglich ein Versuch vorliegt, hat die Kammer sodann auch geprüft, ob die zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, dies jedoch im Ergebnis ebenfalls verneint. Sie hat jedoch insoweit von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, woraus sich für diese Tat ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Da die Strafe in diesem Fall dem unteren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen war, stellt sich dieser aufgrund des geringeren Mindestmaßes im Vergleich zum minder schweren Fall auch nicht als ungünstiger dar.
1209In den Übrigen Taten verbleibt es beim Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB.
1210- 1211
3. konkrete Strafzumessung
a)
1213Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut abgewogen und ausgehend von den jeweiligen Strafrahmen unter Berücksichtigung der konkreten Anzahl der (mit Ausnahme des 30.11.2013) jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte und der Höhe des jeweiligen Stehlschadens folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
12141) Tat vom 09.11.2013 (Fälle 13-16) 2 Jahre 6 Monate
12152) Tat vom 10.11.2013 (Fälle 91 und 93) 2 Jahre
12163) Tat vom 22.11.2013 (Fälle 33-39) 3 Jahre
12174) Tat vom 23.11.2013 (Fälle 40-44) 2 Jahre 6 Monate
12185) Tat vom 24.11.2013 (Fälle 45-46) 2 Jahre 6 Monate
12196) Tat vom 30.11.2013 (Fall 55) 1 Jahr
12207) Tat vom 03.12.2013 (Fälle 56-58) 3 Jahre
12218) Tat vom 05.12.2013 (Fälle 59-62) 3 Jahre
12229) Tat vom 06.12.2013 (Fälle 63-69 und 71) 4 Jahre
122310) Tat vom 08.12.2013 (Fälle 78-80) 2 Jahre
122411) Tat vom 12.12.2013 (Fälle 101-106) 3 Jahre
1225b)
1226Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.05.2014, Az. ### Ls – ### Js ###/## – #/## - nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe - eine (neue) Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der abgeurteilten Taten berücksichtigt.
1227Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1228sieben Jahren
1229für tat- und schuldangemessen erachtet.
1230- II. 1231
N7
- 1233
1. Strafrahmenwahl
Ausgangspunkt ist auch hinsichtlich des Angeklagten N7 der Strafrahmen für schweren Bandendiebstahl von einem Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 244a Abs. 1 StGB), in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 244a Abs. 3 StGB). Auch hier hat die Kammer im Ergebnis das Vorliegen minder schwerer Fälle verneint.
1235Die Kammer hat auch hinsichtlich des Angeklagten N7 geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, dies jedoch bei allen Taten verneint. Wegen der Prüfungsschritte wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
1236Zugunsten des Angeklagten war tatübergreifend zu berücksichtigen, dass
1237- er vollumfänglich geständig war;
1238- er nicht führender Kopf der Bande war und sein jeweiliger Tatbeitrag auch bei den täterschaftlich begangenen Taten geringer war, als der von E5 und Q;
1239- er als Vater kleiner Kinder erhöht haftempfindlich ist;
1240- seine finanzielle Situation schwierig war;
1241- die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie sukzessive gesunken ist;
1242- mit Ausnahme der ersten beiden Tattage Stehlgut teilweise an die Geschädigten zurückgelangt ist;
1243- seit Begehung der letzten Tat einige Zeit vergangen ist und das Verfahren belastend war.
1244Zu seinen Lasten war hingegen tatübergreifend zu werten, dass
1245- der Angeklagte ganz erheblich vorbestraft und hafterfahren ist, auch wenn die gravierenden und einschlägigen Verurteilungen bereits mehrere Jahre zurückliegen,
1246- er die Taten während eines laufenden Verfahrens begangen hat, in dem er am 06.08.2013 durch das Amtsgericht I8 erstinstanzlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war (s. B. II. Ziff. 17);
1247- in den Taten eine hohe Professionalität und erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist, auch wenn die diesbezügliche Expertise vor allem auf E5 und Q zurückgeht;
1248- die Taten auf hohe Beute ausgerichtet waren, auch wenn der Angeklagte N7 an dieser nur eingeschränkt partizipiert hat;
1249- mit Ausnahme der Tat vom 30.12.2013 jeweils mehrere tateinheitliche (gleichartige) Delikte mit mehreren Geschädigten verwirklicht wurden.
1250Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer es nicht für angebracht, einen minderschweren Fall anzunehmen.
1251Die Kammer hat hinsichtlich der beiden Taten, in denen der Angeklagte N7 wegen Beihilfe schuldig ist, unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Unterstützungshandlungen auch geprüft, ob unter Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt ist, dies jedoch im Ergebnis angesichts des Gewichts der strafschärfenden Gesichtspunkte verneint. Sie hat jedoch insoweit von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, woraus sich ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
1252In den Übrigen Taten verbleibt es beim Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB.
1253- 1254
2. konkrete Strafzumessung
a)
1256Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Zugrundelegung der jeweiligen Strafrahmen die vorgenannten Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung der konkreten Anzahl der (mit Ausnahme des 30.12.2013) jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte und der jeweiligen Höhe des Stehlschadens folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
12571) Tat vom 15.10.2013 (Fälle 1-3) 2 Jahre 3 Monate
12582) Tat vom 16.10.2013 (Fälle 4-5) 2 Jahre 3 Monate
12593) Tat vom 18.10.2013 (Fälle 6-7) 2 Jahre 9 Monate
12604) Tat vom 30.12.2013 (Fall 127) 1 Jahr 6 Monate
12615) Tat vom 09.11. bis 22.12.2013 3 Jahre 9 Monate
1262b)
1263Hieraus hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten unter besonderer Berücksichtigung des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der abgeurteilten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
12644 Jahren und 6 Monaten
1265für tat- und schuldangemessen erachtet.
1266- 1267
III. S9
- 1269
1. Strafrahmenwahl
Der Strafrahmen für Wohnungseinbruchsdiebstahl beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 1 StGB), in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 3 StGB).
1271Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten S9 geprüft, ob ein minder schwerer Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls vorliegt. Diesen hat sie im Ergebnis bei keiner der Taten angenommen. Hierbei waren zunächst die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte heranzuziehen. Wegen der einzelnen Prüfungsschritte wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Q5 Bezug genommen.
1272Zugunsten des Angeklagten war tatübergreifend zu berücksichtigen, dass
1273- er bereits im Ermittlungsverfahren vollumfänglich geständig war;
1274- er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist;
1275- er mit dem Widerruf von zwei Bewährungen zu rechnen hat;
1276- seine finanziellen Situation schwierig war;
1277- die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie sukzessive gesunken ist;
1278- er aufgrund seiner Persönlichkeit leicht zu beeinflussen ist;
1279- hinsichtlich der Tat vom 22.12.2013 teilweise Stehlgut an die Geschädigten zurückgelangt ist;
1280- seit Begehung der letzten Tat einige Zeit vergangen ist und das Verfahren belastend war.
1281Zu seinen Lasten war hingegen tatübergreifend zu werten, dass
1282- der Angeklagte vorbestraft ist und zu den Tatzeiten unter laufender einschlägiger Bewährung stand;
1283- in den von ihm geförderten Taten eine hohe Professionalität und erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist, auch wenn die diesbezügliche Expertise nicht von ihm ausging;
1284- die Taten auf hohe Beute ausgerichtet waren, auch wenn der Angeklagte S9 an dieser kaum partizipiert hat;
1285- jeweils mehrere tateinheitliche (gleichartige) Delikte mit mehreren Geschädigten verwirklicht wurden.
1286Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer es nicht für angebracht, einen minderschweren Fall anzunehmen.
1287Ergänzend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, durch die Angaben nach seiner Verhaftung Aufklärungshilfe iSd § 46b StGB geleistet hat. Die Kammer hat daher auch geprüft, ob ein minder schwerer Fall bei alternativer Hinzuziehung der beiden vertypten Milderungsgründe (Aufklärungshilfe, Beihilfe) anzunehmen ist, dies jedoch im Ergebnis angesichts des Gewichts der strafschärfenden Gesichtspunkte verneint.
1288Allerdings liegt die Annahme eines solchen – insbesondere hinsichtlich der Tat vom 22.12.2013, in der er „nur“ sein Auto verliehen hat – unter kumulativer Berücksichtigung der beiden vertypten Milderungsgründe nahe. Die Kammer hat jedoch stattdessen den Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB zweifach gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, woraus sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten ergibt. Da die Strafe jeweils eher dem unteren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen war, stellt sich dieser im Vergleich zum minder schweren Fall als günstiger dar.
1289- 1290
2. konkrete Strafzumessung
a)
1292Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Zugrundelegung der jeweiligen Strafrahmen die vorgenannten Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung der konkreten Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte und der Höhe des Stehlschadens folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
12931) Tat vom 15.10.2013 (Fälle 1-3) 1 Jahr 9 Monate
12942) Tat vom 16.10.2013 (Fälle 4-5) 1 Jahr 9 Monate
12953) Tat vom 22.12.2013 (Fälle 123 und 125) 1 Jahr
1296b)
1297Hieraus hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten unter besonderer Berücksichtigung des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der abgeurteilten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
12982 Jahren und 6 Monaten
1299gebildet.
1300- 1301
IV. N10
- 1303
1. Strafrahmenwahl
Ausgangspunkt ist auch hinsichtlich des Angeklagten N10 der Strafrahmen für
1305Wohnungseinbruchsdiebstahl von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 1 StGB), in minder schweren Fällen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 3 StGB).
1306Die Kammer hat auch hinsichtlich des Angeklagten N10 geprüft, ob ein minder schwerer Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls vorliegt. Dies ist nicht der Fall.
1307Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass
1308- er bereits im Zwischenverfahren vollumfänglich geständig war;
1309- seine finanzielle Situation schwierig war;
1310- das eigene „Handlungsunrecht“ gering war;
1311- teilweise Stehlgut an die Geschädigten zurückgelangt ist;
1312- er durch die Untersuchungshaft erkennbar nachgereift ist;
1313- seit Begehung der Tat einige Zeit vergangen ist und das Verfahren belastend war.
1314Zu seinen Lasten war hingegen zu werten, dass
1315- der Angeklagte vorbestraft ist und zu den Tatzeiten unter laufender einschlägiger Bewährung stand;
1316- die von ihm geförderten Taten auf hohe Beute ausgerichtet waren, auch wenn der Angeklagte N10 an dieser kaum partizipiert hat;
1317- eine Vielzahl tateinheitlicher (gleichartiger) Delikte mit mehreren Geschädigten verwirklicht wurden.
1318Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer es nicht für angebracht, einen minderschweren Fall anzunehmen.
1319Ergänzend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Angaben im Haftprüfungstermin Aufklärungshilfe iSd § 46b StGB geleistet hat. Die Kammer hat daher auch geprüft, ob ein minder schwerer Fall bei alternativer oder kummulativer Hinzuziehung der beiden vertypten Milderungsgründe (Aufklärungshilfe, Beihilfe) anzunehmen ist, dies jedoch im Ergebnis angesichts des Gewichts der strafschärfenden Gesichtspunkte, insbesondere der Vielzahl der tateinheitlich verwirklichten Delikte und des hohen Stehlschadens, verneint. Die Kammer hat stattdessen den Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB zweifach gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, woraus sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten ergibt. Da die Strafe dem unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen war, stellt sich dieser im Vergleich zur Annahme eines minder schweren Falles unter „Verbrauch“ beider vertypter Milderungsgründe auch nicht als ungünstiger dar.
1320- 1321
2. konkrete Strafzumessung
Ausgehend von diesem Strafrahmen hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von
13232 Jahren
1324für tat und schuldangemessen erachtet.
1325- 1326
3. Bewährungsaussetzung
Die Strafe war zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte N10 bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Es liegen auch die gem. § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände vor.
1328Deutlich gegen eine günstige Legalprognose sprach zwar, dass der Angeklagte N10 die hiesige Tat unter laufender einschlägiger Bewährung begangen hat. Andererseits war zu sehen, dass die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen und die Bewährungszeit nunmehr seit einem Jahr abgelaufen ist. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass das Handeln N10s unter Berücksichtigung des geringen „Handlungsunrechts“ nicht auf eine generelle rechtsfeindliche Gesinnung oder Gleichgültigkeit schließen lässt.
1329Der Angeklagte lebt in einer festen Beziehung und ist nunmehr auch dauerhaft mit der Zeugin L8 zusammen gezogen. Die Wohnung in I8 hat er aufgegeben. Er hat sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft deutlich darum bemüht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Er hat hierbei erhebliche Anstrengungen unternommen, um trotz der auch zeitlich belastenden Hauptverhandlung beruflich Fuß zu fassen. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte durch die mehrmonatige Untersuchungshaft erstmals einen Freiheitsentzug erlebt hat, durch den er nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung deutlich beeindruckt ist. Die Kammer geht davon aus, dass ihn diese Erfahrung von weiteren Straftaten abhalten wird, zumal er weiß, dass zukünftige Verfehlungen der nunmehr getroffenen, (gerade noch) günstigen Prognose den Boden entziehen würden. Vor diesem Hintergrund sind auch die besonderen Umstände, deren Vorliegen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr voraussetzt, gegeben.
1330- 1331
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,
- 1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind; - 2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen; - 3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann; - 4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
- 1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen; - 2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann; - 3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.