Landgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2016 - 67 KLs 17/16
Gericht
Tenor
Der Angeklagte Mh wird wegen räuberischer Erpressung in 3 Fällen, räuberischen Diebstahls in 2 Fällen, Erpressung, Betruges in 4 Fällen und Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte Pz wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Der Angeklagte Mh wird im Wege des Anerkenntnisses verurteilt, an den Adhäsionskläger einen Betrag in Höhe von 5.767,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2016 zu zahlen.
Der Angeklagte Mh trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens.
- §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3, 249 Abs. 1, 2, 253 Abs. 1, 255, 263 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1, 25 Abs. 2 StGB -
1
Gründe
2I.
3Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden:
41.
5Der Angeklagte Mh wurde am 10.11.1988 im Irak geboren und ist dort zunächst gemeinsam mit seinem Bruder im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Im Alter von 9 Jahren floh der Angeklagte mit seinen Eltern und seinem Bruder aufgrund des Krieges aus dem Irak. Auf der Flucht ertranken der leibliche Vater und der Bruder des Angeklagten, was dieser miterleben musste. Zudem gingen auch die mitgeführten Habseligkeiten, darunter ein Waffenschrank mit den letzten und einzigen Geldmitteln bzw. Schmuck unter. In der Folgezeit versuchte die Mutter des Angeklagten mit allen Mitteln, auch indem sie sich prostituierte, mit dem Angeklagten nach Deutschland einreisen zu können, was ihnen schließlich mit Hilfe des Herrn O, dem heutigen Lebensgefährten der Mutter des Angeklagten, gelang. Der Angeklagte gibt an, aufgrund dieser Erlebnisse an Verlustängsten zu leiden und aufgrund dieser Vorfälle keine Kindheit mehr gehabt zu haben. Eine ursprünglich nach der Einreise nach Deutschland angedachte psychologische Behandlung des Angeklagten ist bis heute nicht erfolgt. Nach der Einreise in Deutschland, welche zunächst nach Oldenburg führte, wurden der Angeklagte und seine Familie als Asylbewerber anerkannt. Von Oldenburg zog die Familie zunächst nach Köln, dann nach Wagenfeld und später nach Diepholz. Nach Angaben des Angeklagten führten diese häufigen Umzüge zu einer Verstärkung seiner Verlustängste. In Diepholz arbeitete die Mutter des Angeklagten zunächst in einer Fischfabrik, musste diese Arbeit dann jedoch krankheitsbedingt einstellen. Heute ist sie aufgrund von schweren Nierenproblemen, Asthma sowie psychologischen Problemen arbeitsunfähig. Herr O betrieb einen Werkstattbetrieb, in dem er gemeinsam mit einem Freund Autos aufbereitete. Diesen Betrieb musste er indes aufgeben, so dass er derzeit ohne Arbeit ist. Die Mutter des Angeklagten und Herr O haben zwei gemeinsame Töchter, welche im Jahre 2004 und im Jahre 2006 geboren wurden.
6Nach der Einreise nach Deutschland wurde der Angeklagte unmittelbar in die dritte Klasse eingeschult, was diesen jedoch, unter anderem aufgrund der Sprachschwierigkeiten, überforderte. Nachdem er mehrfach eine Klasse wiederholen musste, wechselte er sodann auf eine Sonderschule für schwer Erziehbare in Oldenburg. In der Folgezeit kam es - umzugsbedingt – zu weiteren Schulwechseln des Angeklagten. Dieser hat keinen Schulabschluss erreicht, sondern lediglich ein Abgangszeugnis der Klasse 8 der Sonderschule in Freistadt, welche er von Diepholz aus besuchte, erhalten.
7Im Jahr 2006 zog die Familie nach Aachen, weil sich hier auch eine Cousine der Mutter des Angeklagten aufhielt und die Hoffnung bestand, dass hier leichter Arbeit gefunden werden könnte. Nach dem Umzug führte der Angeklagte Gelegenheitsarbeiten als ungelernte Fachkraft aus. So arbeitete er etwa in einer Firma für Palettenbau, bei McDonalds, in einer Pizzeria in Aachen-Walheim, in einer Cocktailbar sowie zuletzt, nämlich von November 2014 bis zum April 2015 bei der Firma Logitec für die Deutsche Bahn AG. Seitdem ist der Angeklagte keiner Arbeit mehr nachgegangen. Er lebt gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Halbschwestern in einer Wohnung in der Schagenstraße in Aachen.
8Seit dem Jahr 2004 hat der Angeklagte eine Erkrankung im Bauchbereich, infolge derer ihm im Jahr 2008 vierzehn Zentimeter seines Dickdarms entfernt werden mussten.
9Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Alkohol. Seit dem Umzug nach Aachen im Alter von 18 Jahren konsumiert er zudem Betäubungsmittel in Form von Cannabis, um sich „ruhig zu stellen“ oder auch „schlechte Gedanken“ zu bekämpfen. Etwa seit seinem 22. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte zwei bis drei Joints pro Woche. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht auch nach Auffassung des Angeklagten, welcher angab, seit seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert zu haben, was ihm nicht schwer gefallen sei, nicht.
10Nach seinen Angaben hat der Angeklagte seit der Zeit in Diepholz regelmäßig Glücksspiele gespielt, wobei sich dies in den letzten zweieinhalb Jahren vor seiner Inhaftierung gesteigert habe. So habe er in dieser Zeit über einen Zeitraum von sechs Monaten etwa 500,00 bis 800,00 € verspielt.
11Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 2.200,00 € aus einer – an späterer Stelle näher darzustellenden – Geldstrafe. Diese wird derzeit – nach Unterbrechung der Untersuchungshaft – im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
12Im Oktober 2013 lernte der Angeklagte die Mitangeklagte Pz kennen und führt seitdem eine Beziehung mit ihr. Nach Angaben des Angeklagten haben die beiden seit dieser Zeit bis zu seiner Inhaftierung beinahe jeden Tag gemeinsam verbracht. Sie beabsichtigen zu heiraten.
13Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 06.10.2016 ist der Angeklagte Mh strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
14a)
15Am 19.07.2004 sah die Staatsanwaltschaft Verden (426 Js 24315/04) gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung wegen Körperverletzung ab.
16b)
17Am 07.02.2005 erteilte das Amtsgericht Diepholz (7 Ls 31/04) dem Angeklagten, rechtskräftig seit dem 15.02.2005, wegen Hehlerei in 2 Fällen und gemeinschaftlicher Erpressung in 5 Fällen eine richterliche Weisung.
18c)
19Sodann verhängte das Amtsgericht Diepholz am 16.10.2006 (7 Ls 20/06), rechtskräftig seit dem 24.10.2006, wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung einen Freizeitjugendarrest und erteilte eine Geldauflage.
20d)
21Eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Diepholz (7 Ds 122/06) erfolgte am 08.01.2007, rechtskräftig seit dem 16.01.2007. Dabei wurde der Angeklagte wegen Hehlerei unter Einbeziehung der unter lit. c) dargestellten Entscheidung zu der Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.
22e)
23Am 21.01.2009 verurteilte das Amtsgericht Aachen (37 Ls 241/08) den Angeklagten, rechtskräftig seit dem 29.01.2009, wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Bewährung war die Strafvollstreckung am 13.08.2013 erledigt. Dieses Urteil beruhte auf folgenden Feststellungen:
24Nach unwiderlegten Angaben des Angeklagten hatten die Eltern ihm Geld gegeben, um hiervon Kleidungsstücke zu kaufen. Das Geld gab der Angeklagte mit Freunden aus. Um seinen Eltern die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes nachzuweisen, entwendete er am 13.10.2008 aus den Auslagen der Firma Lust for Life in Aachen einen Pullover im Wert von 109,95 € und ein T-Shirt im Werte von 34,95 €. Der Angeklagte wurde bei dem Diebstahl gestellt. Das Diebesgut wurde sichergestellt.
25f)
26Am 09.12.2009 verhängte das Amtsgericht Aachen (36 Ls 20/09), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Betruges in 3 Fällen und versuchter räuberischer Erpressung und Unterschlagung unter Einbeziehung der unter lit. e) dargestellten Verurteilung eine Jugendstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war am 13.08.2013 erledigt. Dieser Verurteilung lagen die nachfolgenden Feststellungen zugrunde:
27Anklageschrift 701 Js 2691/08:
28Am 24.10.2008 war der Angeklagte gegen 19:15 Uhr mit dem gesondert verfolgten Al und einem weiteren Bekannten im Bereich der Theaterstraße in Aachen unterwegs. Die Gruppe traf dort auf den Zeugen Be. Unvermittelt äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen, dass er ein „schlimmer Junge“ sei, was soviel bedeuten solle, dass er eine Person ist, die u.a. Handys erpresst. Dabei forderte er den Zeugen zur Herausgabe des Handys auf. Zur Unterstützung dieser Forderung bauten sich die beiden Begleiter des Angeklagten in bedrohlicher Weise neben dem Angeklagten auf, so dass der Zeuge wegen dieser Drohkulisse dem Angeklagten sein Handy übergab. Dem Zeugen K gelang es jedoch, den Angeklagten dazu zu veranlassen, ihm das Handy kurzfristig zurückzugeben, damit er jemanden anrufen könne. Dem Zeugen gelang es, sich mit dem Handy zu entfernen.
29Anklageschrift 204 Js 24/09:
30Am 18.11.2008 gegen 18:00 Uhr betrat der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen Kn den E-Plus Shop im Dahmengraben in Aachen. Dort schloss der Zeuge Kn im Beisein des Angeklagten einen Partnervertrag für 3 Handys ab. Beide erhielten sodann Handys der Marke Sony Ericsson und Samsung im Gesamtwert von 1.347,00 € ausgehändigt. Dabei erfolgte die Übergabe seitens des E-Plus-Shops nur im Wege eines Leasingvertrages, der an die Erfüllung der übrigen eingegangenen Verpflichtungen geknüpft war. Tatsächlich behielten jedoch der Angeklagte beziehungsweise der Zeuge Kn die Handys für sich, um sie für eigene Zwecke zu verwenden.
31Anklageschrift 701 Js 1571/09:
32Anfang des Jahres 2009 lernte der Angeklagte im Krankenhaus den im Jahr 1994 geborenen W kennen. Zwischen beiden entstand eine freundschaftliche Beziehung und der Zeuge besuchte den Angeklagten auch noch im Krankenhaus, nachdem er selbst bereits entlassen worden war. Ab dem 12.01.2009 bat der Angeklagte den Zeugen bei insgesamt drei Gelegenheiten, ihm verschiedene Geldbeträge vorzustrecken, wobei er ihm unterschiedliche Anlässe hierzu vorspiegelte. Bei der ersten Geldhingabe in Höhe von 120,00 € erklärte der Angeklagte, dass er gemeinsam mit dem Zeugen einen Roller vom Geld kaufen würde, um diesen anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern. Der Gewinn solle geteilt werden. Bei der zweiten Gelegenheit, bei der ein Betrag von etwa 1.700,00 € von dem Zeugen an den Angeklagten überreicht wurde, gab der Angeklagte an, dieses Geld seinem Vater zeigen zu wollen, um hierdurch seine finanzielle Selbständigkeit zu demonstrieren. Die dritte Gelegenheit, bei der er etwa 400,00 € erhielt, sollte der Begleichung von Schulden dienen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten händigte der Zeuge Wo die jeweils genannten Geldsummen aus, die er teilweise aus eigenen Ersparnissen entnahm zum Teil aber auch aus Ersparnissen, die seine Eltern für ihn zurückgelegt hatten. Obwohl der Angeklagte weder rückzahlungsfähig noch rückzahlungswillig war, versprach er dem Zeugen, die jeweiligen Geldbeträge rasch zurückzuerstatten, wozu es jedoch in der Folgezeit nicht kam.
33g)
34Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.01.2011 (332 Ls 29/10), rechtskräftig seit dem selben Tag, wurde gegen den Angeklagten wegen Raubes in 2 Fällen, räuberischer Erpressung in 2 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, versuchter Nötigung in 2 Fällen, Betruges, Diebstahls sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt. Die Strafvollstreckung war am 13.08.2013 erledigt. Die eingetretene Führungsaufsicht dauert bis zum 12.08.2018 an. Dieses Urteil beruhte auf folgenden Feststellungen:
35Fälle 1 und 2:
36Am 25.12.2009 versuchte der Angeklagte während eines Telefonats von dem Geschädigten Fr einen Bargeldbetrag in Höhe von 200 € zur Begleichung angeblicher Schulden des Angeklagten zu erpressen, indem er dem Geschädigten drohte, seinem Onkel, mit dem nicht zu spaßen sei, zu erzählen, dass der Geschädigte Fraikin ablehne, das Geld freiwillig zur Verfügung zu stellen. Weiterhin würde man ihm „eine klatschen“. Als der Geschädigte daraufhin ankündigte, sich an die Polizei zu wenden, versuchte der Angeklagte, ihn davon abzubringen, indem er dem Geschädigten androhte, er würde dann eine andere Seite des Angeklagten kennenlernen. Der Geschädigte zahlte das Geld nicht und erstattete noch am Tattag Strafanzeige bei der Polizei.
37Fälle 3 und 4:
38Am 29.12.2009 gegen 0:55 Uhr drohte der Angeklagte zusammen mit einem bislang nicht identifizierten Mittäter namens „Mo“ in der Wirichsbongardstraße in Aachen den Geschädigten Se und Da Schläge an. Dadurch eingeschüchtert ließen die Geschädigten sich durchsuchen. Das aufgefundene Bargeld von jeweils 10 € nahmen der Angeklagte und der unbekannte Mittäter an sich. Anschließend erpressten sie nochmals 50 € von dem Geschädigten Ke, indem sie ihn unter erneuter Androhung von Schlägen zwangen, an einem Geldausgabeautomaten am Elisenbrunnen Bargeld zu ziehen.
39Fall 5:
40Am 30.12.2009 gegen 03:45 Uhr forderte der Angeklagte hinter dem Parkhaus an der Blondelstraße in Aachen die Geschädigten Be, Da und Ma unter Androhung körperlicher Gewalt dazu auf, ihm Bargeld zu geben. Als die Geschädigten dem nicht nachkamen, ging er unter Aufrechterhaltung der Drohung dazu über, diese zu durchsuchen. Dabei entwendete er aus der Jackentasche des Geschädigten Ma dessen Portemonnaie, ein Handy sowie Ohrenwärmer, das Handy des Geschädigten Da sowie 20 € sowie das Portemonnaie des Geschädigten Be einschließlich 5 €. Diese Gegenstände verstaute der Angeklagte in seiner Gürteltasche, wo sie später aufgefunden wurden.
41Fall 6:
42Im Rahmen der vorläufigen Festnahme des Angeklagten durch die Polizeibeamten PK Ks und PK Sc leistete der Angeklagte erheblichen Widerstand, indem er sich der Fixierung seines Oberkörpers auf der Motorhaube dadurch entzog, dass er seinen rechten Arm aus der Fixierung zog und in Richtung des Beamten Ks schlug. Er weigerte sich, seine Arme zwecks Fesselung auf den Rücken zu nehmen und versuchte sich erneut hoch zu drücken. Er riss sich mehrfach aus dem Griff der Beamten, bis er schließlich zu Boden fiel. Infolge der Rangelei erlitt der Polizeibeamte Ks eine Schwellung am Endgelenk seines rechten Ringfingers.
43Fälle 7 und 8:
44Am 12.02.2010 bot der Angeklagte dem Geschädigten Fr auf dem Hansemannplatz in Aachen ein Mobiltelefon der Marke iPhone 3 GS zu einem Preis von 300 € zum Kauf an, ohne willens und in der Lage zu sein, das Telefon zu beschaffen. Nachdem der Angeklagte jedenfalls eine Anzahlung in Höhe von 75 € erhalten hatte, gab er vor, das Mobiltelefon aus einem Haus am Blücherplatz holen zu müssen, entfernte sich mit dem Geld und kam wie von Anfang an geplant, nicht zurück. Der Geschädigte Fr erhielt weder das Telefon noch das Geld zurück. Als der Geschädigte Fr dem Angeklagten, nachdem dieser ihn mehrfach vertröstet hatte, am 23.03.2010 in Aussicht stellte, wegen des Vorfalls Anzeige zu erstatten, drohte der Angeklagte dem Geschädigten an, ihm die Nase oder die Zähne zu brechen und ihm drei „Jungs“ vorbeizuschicken, um den Geschädigten davon abzubringen. Am 24.03.2010 erstattete der Geschädigte Fr Strafanzeige bei der Polizei.
45Fall 9:
46Am 10.05.2010 gegen 20:30 Uhr traf der Angeklagte auf der Straße Wiesental in Aachen auf den Geschädigten Kl und entwendete diesem Bargeld in Höhe von 200 € aus der rechten hinteren Hosentasche.
47h)
48Am 03.04.2013 verhängte das Amtsgericht Aachen (444 Ds 106/13), rechtskräftig seit dem 11.04.2013, gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 3,00 €. Diese Strafe ist vollständig erledigt. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
49Am 16.10.2012 verfügte der in der Justizvollzugsanstalt Aachen inhaftierte Angeklagte ohne Erlaubnis über 0,45 Gramm Marihuana.
50i)
51Sodann wurde der Angeklagte am 09.03.2015, rechtskräftig seit dem 27.03.2015, durch das Amtsgericht Aachen (444 Ds 984/14) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt und ihm wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 08.09.2015 erteilt.
52j)
53Mit Strafbefehl vom 18.05.2015 verhängte das Amtsgericht Aachen (452 Cs 341/15) gegen den Angeklagten, rechtskräftig seit dem 31.07.2015, wegen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Diesem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde:
54Am 25.02.2015 drang der Angeklagte trotz eines von der Zeugin S-K ausgesprochenen Hausverbots gegen 19:22 Uhr in die Geschäftsräume des Hotels Bahnhofplatz 8 in Aachen ein, ohne dazu befugt zu sein.
55k)
56Zuletzt wurde am 08.12.2015 durch das Amtsgericht Aachen (452 Cs 341/15), rechtskräftig seit dem 25.12.2015, durch Beschluss nachträglich eine Gesamtstrafe aus den unter lit. i) und j) dargestellten Verurteilungen in Höhe einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 18,00 € gebildet. Die Gesamtgeldstrafe wird derzeit im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
57Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht Aachen am 28.01.2016 gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen. Aufgrund dessen wurde er am 18.03.2016 festgenommen und in die Untersuchungshaft überführt. Diese wurde in der Zeit vom 10.05.2016 bis zum 08.06.2016 zur Vollstreckung von Erzwingungshaft unterbrochen. Seit dem 27.09.2016 ist die Untersuchungshaft erneut unterbrochen zum Zwecke der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe.
582.
59Die Angeklagte Pz wurde am 23.12.1991 in Aachen geboren und wuchs im Haushalt ihrer – nicht verheirateten – Eltern auf. Ihr Vater arbeitet als Lagerist und ihre Mutter als Krankenpflegerin. Sie hat zwei Brüder im Alter von 18 und 21 Jahren und eine Schwester im Alter von 16 Jahren.
60Die Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und wurde sodann – im Regelalter – in die Grundschule eingeschult. Im Anschluss besuchte sie die Hauptschule in Aachen, welche sie mit dem Abschlusszeugnis der 10. Klasse verließ. Seit dem Schulabschluss geht die Angeklagte verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nach. So war sie etwa in einer Boutique tätig, als Helferin in einem Friseurladen und in einem Blumenladen. Derzeit arbeitet sie zwanzig Stunden pro Woche als Einlegerin bei der Aachener Zeitung. Im Rahmen dieser Tätigkeit, für die sie 700,00 € netto pro Monat erhält, fügt sie Werbeblätter in die Zeitungen ein. Die Angeklagte wohnt noch bei ihren Eltern, wo sie sich ein Zimmer mit ihrer Mutter teilt. Sie gibt ihren Eltern monatlich 50,00 € bis 100,00 € als Wohngeld ab.
61Nach dem Ende einer Beziehung, die ihr nach eigenen Angaben nicht gutgetan hat, hat die Angeklagte psychische Probleme bekommen und begonnen, ihre Haut mit einem Messer zu ritzen. Infolgedessen hat sie mehrere Schnittverletzungen an den Armen. Die zunächst aufgrund dieser psychischen Erkrankung begonnene Behandlung mit Anti-Depressiva hat die Angeklagte nach kurzer Zeit aufgrund der aufgetretenen Nebenwirkungen wieder eingestellt.
62Im Oktober 2013 kam die Angeklagte – wie bereits ausgeführt – mit dem Mitangeklagten Mh zusammen. Aufgrund dieser Beziehung war sie in der Lage, die zunächst begonnene Behandlung mit Anti-Depressiva, im Rahmen derer bereits Nebenwirkungen aufgetreten waren, zu beenden. Auch gelang es ihr nach und nach, sich nicht mehr selbst zu verletzen. So hat sie sich seit etwa einem Jahr nicht mehr selbst Verletzungen zugefügt. Die Angeklagte beabsichtigt, den Mitangeklagten Mh zu heiraten.
63Die Angeklagte konsumiert gelegentlich Alkohol, aber keine Betäubungsmittel.
64Sie hat Schulden in Höhe von 11.000,00 € bei der AOK, wobei ihr der Grund für diese Schulden nicht bekannt ist.
65Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 04.10.2016 ist die Angeklagte strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
66Mit Strafbefehl vom 23.03.2015 verhängte das Amtsgericht Neu-Ulm (2 Cs 114 Js 16462/14), rechtskräftig seit dem 10.04.2015, gegen die Angeklagte wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €. Diese ist vollständig beglichen. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde:
67Am 14.06.2014 um 13:38 Uhr verkaufte die Angeklagte über die Internetseite Elektronus.com an den Geschädigten R, wohnhaft Te, 89250 Senden, eine Spielkonsole Sony Playstation 4 zum Preis von 339, 00 €, wobei sie bereits bei Vertragsabschluss weder willens noch in der Lage war, die Waren an den Geschädigten zu liefern. Im Vertrauen auf ihre Leistungsfähigkeit überwies der Geschädigte R den Kaufpreis von 339,00 € auf das Konto der Angeklagten bei der Postbank Berlin, Kontonummer: #####/####. Wie von der Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, lieferte sie in der Folgezeit die von dem Geschädigten R bestellte Spielekonsole nicht aus. Hierdurch wurde der Geschädigte R in Höhe des Kaufpreises geschädigt. Die Angeklagte hatte von Anfang an die Absicht, sich durch ihre Handlung einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen.
68Im vorliegenden Verfahren wurde die Angeklagte am 18.03.2016 vorläufig festgenommen und am darauf folgenden Tag aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
69II.
70Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung das Verfahren betreffend den Angeklagten Mh in den Fällen 1, 3, 6, 7, 14, 16, 17, 18, 21 und 22 der Anklage vom 06.06.2016 und in den Fällen der verbundenen Anklage vom 01.09.2016 gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden. Betreffend die Angeklagte Pz ist das Verfahren in den Fällen 2, 12 und 13 der Anklage vom 06.06.2016 gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt worden.
71Im Übrigen hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
72Seit Oktober 2013 führen die Angeklagten eine Beziehung. Diese wird dadurch erschwert, dass ihre Familien es ihnen in der Vergangenheit nicht gestatteten, sich gemeinsam in den jeweiligen Familienwohnungen aufzuhalten. Infolgedessen übernachteten die Angeklagten teilweise im Zelt, auf der Straße oder – soweit möglich – in Hotels. Auch um das Geld für diese Übernachtungen in Hotels sowie für sonstige Lebenshaltungskosten aufzubringen, beging der Angeklagte Mh, in einem Fall mit der Angeklagten Pz gemeinsam, die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Taten:
73Fall 1 (Fall 2 der Anklage vom 06.06.2016):
74In der Nacht vom 27.09.2015 gegen 01:15 Uhr trafen die Angeklagten auf der Heinrichsallee in Aachen auf Höhe der Hausnummer -- auf den Zeugen W, welcher sich auf dem Heimweg befand. Der Angeklagte Mh stellte sich ihm in den Weg und äußerte, er, der Zeuge W, sehe aus, als wolle er Betäubungsmittel kaufen. Er, der Angeklagte Mh, und seine Freundin, welche Betäubungsmittel bei sich führe, könnten dem Zeugen W etwas verkaufen. Insoweit beabsichtigte der Angeklagte Mh, sich das Geld für den Ankauf von Betäubungsmitteln von dem Zeugen W aushändigen zu lassen und damit zu verschwinden. Von dem Erlös sollte ein Hotelzimmer für ihn und die Angeklagte Pz finanziert werden.
75Als der Zeuge W jedoch – wider Erwarten – angab, keine Drogen erwerben zu wollen, sondern selbst über „Gras“ zu verfügen, fragte der Angeklagte Mh ihn, ob er aus Köln komme, was von dem Zeugen W, der einen Erstwohnsitz in Köln hatte, bejaht wurde. Der Angeklagte Mh forderte daraufhin die Herausgabe des Personalausweises, um – wie er angab – zu überprüfen, ob der angegebene Wohnsitz zutreffend sei. Der – dem Angeklagten Mh körperlich unterlegene – Zeuge W, holte daraufhin sein Portemonnaie heraus und entnahm diesem seinen Personalausweis, den er sodann dem Angeklagten Mh übergab. Dieser gab dem Zeugen W den Personalausweis kurze Zeit später zurück. Sodann riss er dem Zeugen W plötzlich – unter Ausnutzung des Überraschungsmoments und ohne besondere Kraftentfaltung – das Portemonnaie aus den Händen, teilte mit, dass er in diesem nach den Betäubungsmitteln suchen wolle und entnahm diesem 90,00 € sowie eine darin befindliche geringe Menge Cannabis. Im Anschluss warf er das Portemonnaie auf den Boden und entfernte sich gemeinsam mit der Angeklagten Pz mit der Tatbeute. Der Zeuge W hob das Portemonnaie auf und lief – laut um Hilfe rufend – hinter den beiden Angeklagten her. Der Angeklagte Mh drehte sich daraufhin im Gehen um und rief dem Zeugen W mit dem Ziel, diesen von der weiteren Verfolgung ab- und insbesondere sich damit im Besitz der Beute zu erhalten, zu: „Was willst du von mir Kleiner, soll ich Dich schlagen?“. Aus Angst davor, dass der Angeklagte Mh ihn bei weiterer Verfolgung und dem Versuch, sein Geld zurückzuerhalten, tatsächlich schlagen würde, ließ der Zeuge W, wie von dem Angeklagten Mh beabsichtigt, von der weiteren Rückforderung der Beute und der weiteren Verfolgung ab. Der Angeklagte Mh nutzte das Geld sodann, um für die Nacht für sich und die Angeklagte Pz ein Hotelzimmer anmieten zu können und konsumierte das entwendete Cannabis selbst. In der Folgezeit mied der Zeuge W vorübergehend diese Straße.
76Fall 2 (Fall 4 der Anklage vom 06.06.2016):
77In der Nacht vom 21.11.2015 auf den 22.11.2015 begab sich der Angeklagte Mh zum Hotel Na auf der Kr, Aa, und buchte dort unter dem Namen „AF“ bei dem Zeugen Sb für sich und die Angeklagte Pz ein Zimmer, wobei er dem Zeugen Sb – zum Zwecke der eigenen unrechtmäßigen Bereicherung – vorspiegelte, dass er dieses bei Abreise bezahlen werde. Infolge dieser Täuschung war der Zeuge Sb zur Überlassung des Zimmers bereit und händigte dem Angeklagten Mh den Zimmerschlüssel aus. Tatsächlich hatte der Angeklagte Mh von Anfang an nicht vor, die Rechnung für das Zimmer in Höhe von insgesamt 193,00 € zu bezahlen, was er sodann in der Folgezeit auch unterließ.
78Fall 3 (Fall 5 der Anklage vom 06.06.2016):
79Das vorbeschriebene Einchecken in dem Hotel Na nutzte der Angeklagte Mh, um mit dem Zeugen Sb ein Gespräch zu führen, im Rahmen dessen er dem Zeugen Sb versprach, ihm einen Döner zu kaufen. Nach der Rückkehr des Angeklagten winkte er den Zeugen Sb in der Hotellloby in einen kleinen Gang, gegenüber der Rezeption, und übergab ihm dort einen zuvor erworbenen Döner. Sodann berichtete er dem Zeugen Sb, der es versäumt hatte, sich bei Anmietung des Zimmers ein Ausweisdokument zeigen zu lassen und Vorkasse zu verlangen, dass sein Bruder die Hotelrechnung zahlen würde. Dazu wäre dieser aber nur dann bereit, wenn man ihm „vorschwindeln“ könne, dass er das Geld in eine Geschäftsidee des Angeklagten Mh investieren solle und nicht in Hotelkosten. Dafür benötige er, der Angeklagte Mh, aber Geld, um dieses seinem Bruder zu zeigen und ihn damit zu veranlassen, weiteres Geld in diese Geschäftsidee zu investieren. Damit solle dann das Hotelzimmer bezahlt werden. Hierauf ging der Zeuge Sb auch ein, weil er dies für die einzige Möglichkeit hielt, die Miete für das Hotelzimmer zu erhalten, nachdem er entgegen der Richtlinien mit dem Angeklagten Mh die Zahlung bei Abreise vereinbart hatte und deswegen befürchtete, Probleme mit seinem Arbeitgeber zu bekommen. Der Zeuge Sb begab sich aufgrund dieser Täuschung des Angeklagten Mh, der sich selbst zu Unrecht bereichern wollte, daraufhin in den an die Theke angrenzenden Nebenraum, öffnete dort den Tresor, entnahm ihm 500,00 €, zählte diese über der Theke dem Angeklagten Mh vor und übergab diesem das Geld dann draußen vor dem Hoteleingang in der Erwartung, dass der Angeklagte Mh ihm das Geld – sowie das Geld für das Zimmer – kurze Zeit später übergeben werde. Der Angeklagte Mh hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, das übergebene Geld – wie versprochen – an den Zeugen Sb zurückzuzahlen. So kam es auch nicht zu einer solchen Rückzahlung, sondern der Angeklagte Mh, welcher das Hotel sodann verließ, behielt das Geld für sich.
80Fall 4 (Fall 8 der Anklage vom 06.06.2016):
81Anfang Dezember 2015 lernten die Angeklagten den Zeugen Lh, den der Angeklagte Mh auf der Straße ansprach, kennen. Dabei stellte sich der Angeklagte Mh als „Juan“ vor und die Angeklagte Pz als „Selina“. Wenige Tage später begaben sich die Angeklagten gemeinsam zur Wohnung des Zeugen Lh, wo der Angeklagte Mh diesen bat, ihn und die Angeklagte Pz mit dem Pkw des Zeugen Lh, zum Öz Urfa Kebap Haus in Aachen zu fahren. Dort befinde sich jemand, der ihnen noch Geld schulde. Dieser Bitte kam der Zeuge Lh nach. Noch in der gleichen Nacht oder am ganz frühen Morgen begaben sich die Angeklagten erneut zu der Wohnung des Zeugen Lh, wo der Angeklagte Mh diesem – bewusst wahrheitswidrig, um sich selbst zu Unrecht zu bereichern – vorhielt, dass im Öz Urfa Kebap Haus eine „Drogenrazzia“ der Polizei stattgefunden habe, bei der Betäubungsmittel gefunden worden seien, woraufhin der Chef des Restaurants, C, verhaftet worden sei. Dieser habe ihm, dem Angeklagten Mh, gedroht, ihn gegenüber der Polizei zu belasten, wenn er nicht 1.500,00 € Kaution für ihn beschaffe. Diesen Betrag solle nunmehr, so der Angeklagte Mh, der Zeuge Lh zahlen, da der Angeklagte Mh ihn anderenfalls als Fahrer und Partner ebenfalls gegenüber der Polizei „in die Sache reinziehen“ werde. Dermaßen eingeschüchtert und unter Druck gesetzt, hob der Zeuge Lh am selben Morgen die geforderten 1.500,00 € von seinem Konto ab und brachte sie dem Angeklagten Mh in das Hotel Lousberg, um einer Verfolgung durch die Polizei zu entgehen. Diesen Betrag verwendete der Angeklagte Mh in der Folgezeit, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich.
82Fall 5 (Fall 9 der Anklage vom 06.06.2016):
83Einige Tage später brachte der Angeklagte Mh den Zeugen Lh dazu, ihn zu einem leer stehenden Lokal auf der Elassstraße in Aachen zu fahren, welches angeblich der Rockergruppierung Hells Angels zuzurechnen sei. Am Folgetag begab sich der Angeklagte Mh sodann, wie von Anfang an beabsichtigt, erneut zu dem Zeugen Lh und berichtete diesem, mit der Absicht, sich selbst zu Unrecht zu bereichern, bewusst wahrheitswidrig, auch dort habe eine Razzia der Polizei stattgefunden. Die Mitglieder der Hells Angels hätten den Zeugen Lh am Vortag mit ihm dort gesehen und würden ihn nunmehr als Hinweisgeber der Polizei verdächtigen. Er selbst, der Angeklagte Mh, und seine Freundin, die Angeklagte Pz, seien bereits von den Hells Angels bedroht worden. Diese wüssten auch, wo der Zeuge Lh arbeite und wohne. Übergriffe der Hells Angels gegen den Zeugen Lh sowie gegen ihn selbst und die Angeklagte Pz könne er, der Angeklagte Mh, nur durch eine Geldzahlung an diese verhindern. Um der geschilderten Bedrohung, die er ausgesprochen ernst nahm und die ihn in Angst versetzte, zu begegnen, hob der Zeuge Lh, wie von dem Angeklagten Mh verlangt, einen Betrag von 500,00 € von seinem Konto ab und übergab diesen dem Angeklagten Mh, welcher das Geld in der Folgezeit – wie von Anfang an beabsichtigt – für sich verwandte.
84Fall 6 (Fall 10 der Anklage vom 06.06.2016):
85An einem Tag Ende Dezember 2013 zitierte der Angeklagte Mh den Zeugen Lh in ein von ihm angemietetes Zimmer im Hotel Novotel am Europaplatz in Aachen, wo sich auch die Angeklagte Pz aufhielt. Der Angeklagte Mh schilderte dem Zeugen Lh – aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Taplans mit der Angeklagten Pz, welcher der eigenen unrechtmäßigen Bereicherung der Angeklagten diente – bewusst wahrheitswidrig, die Hells Angels würden keine Ruhe geben und ihn, die Angeklagte Pz sowie den Zeugen Lh, dessen Name ihnen bekannt sei, bedrohen. Die Angeklagte Pz beteiligte sich – entsprechend des gemeinsamen Tatplans – an dem Schauspiel, indem sie, ebenso wie der Angeklagte Mh, einen besorgten und verängstigten Eindruck machte, durch das Hotelzimmer lief, äußerte, dass sie Angst habe, dass die Rocker zum Hotel kommen würden und ihr das alles zu viel würde, und sich schließlich sogar weinend in der Toilette einschloss. Als dann mehrere Anrufe auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Mh eingingen – von denen im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden konnte, ob sie von dem Mobiltelefon der Angeklagten Pz ausgingen – behauptete der Angeklagte Mh gegenüber dem Zeugen Lh wiederum bewusst wahrheitswidrig, die Hells Angels hätten gerade mitgeteilt, dass sie auf dem Weg zum Hotel seien und Geld haben wollten. Aufgrund des geschilderten Bedrohungsszenarios, welches der Zeuge Lh den Angeklagten – nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens der Angeklagte Pz – glaubte, hob er bei der Sparkassen-Filiale in der Jülicher-Straße in Aachen 750,00 € von seinem Konto ab und übergab diesen Betrag dem Angeklagten Mh in dem Hotelzimmer im Novotel, wo der Angeklagte Mh dem Zeugen Lh weiter mitteilte, er werde nun untertauchen. Auch der Zeuge Lh, welcher aufgrund der Täuschung erhebliche Angst vor Angriffen durch die Hells Angels hatte, wechselte nunmehr seine Mobilfunknummer. Den Betrag von 750,00 € verwendeten die Angeklagten in der Folgezeit für sich.
86Fall 7 (Fall 11 der Anklage vom 06.06.2016):
87Am 05.01.2016 gegen 12:30 Uhr traf der Angeklagte Mh am Elisenbrunnen in Aachen auf den – ihm körperlich deutlich unterlegenen – Zeugen Lu. Diesem erklärte er, in der Absicht, sich selbst zu Unrecht zu bereichern, dass ein Freund sich aufgrund einer Razzia in einem Café am Hansemannplatz im „Knast“ befinden würde. Bei der Razzia sei der Zeuge Re anwesend gewesen. Weitere Freunde von ihm – die in Sichtweite stünden – würden dem Zeugen Re die Schuld daran geben und seien deshalb sauer auf ihn. Der Angeklagte Mh bot dem Zeugen Re seine Hilfe an, der dies jedoch ablehnte, weil er nicht wisse, wovon der Angeklagte Mh spreche. Daraufhin drohte der Angeklagte Mh dem Zeugen, dass seine Freunde ihn zusammenschlagen würden, wenn er ihnen nicht 200,00 € gebe. Er solle das Geld von seinem Konto abheben und ihm übergeben, damit er, der Angeklagte Mh, es seinen Freunden zeigen könne. Im Anschluss erhalte der Zeuge Re das Geld zurück. Der Zeuge Re lehnte dies jedoch ab, da er der Geschichte des Angeklagten keinen Glauben schenkte, was dem Angeklagten Mh auch bewusst war. Dennoch folgte der Angeklagte Mh dem Zeugen Re in einen Bus und sprach unablässig weitere Drohungen wie die vorbezeichneten aus. Als der Zeuge Re am Kapuzinerkarree in Aachen aus dem Bus ausstieg, folgte der Angeklagte Mh ihm weiter. Dem Zeugen Re wurde bewusst, dass der Angeklagte Mh ihn „abziehen“ wollte. Da der Angeklagte Mh ihm körperlich überlegen war, nicht von ihm abließ, immer weiter Drohungen wie die vorbezeichneten aussprach und ihn immer weiter bedrängte, hatte der Zeuge Re Angst vor Gewalttätigkeiten; zugleich wusste er nicht, wie er der Situation entfliehen konnte. Der Angeklagte Mh, welchem aufgrund des Verhaltens des Zeugen Re nach wie vor bewusst war, dass dieser seiner Täuschung keinen Glauben schenkte, aber aufgrund seines Verhaltens eingeschüchtert war und Angst vor Übergriffen hatte, forderte den Zeugen Re erneut mit erhobener Stimme auf, an einem Geldautomaten 200,00 € abzuheben und ihm zu übergeben. Der Zeuge Re suchte daraufhin aus Angst vor Übergriffen durch den Angeklagten Mh gemeinsam mit diesem einen Geldautomaten in der Nähe des Aldi-Marktes in der Franzstraße in Aachen auf. Dort beabsichtigte er, falsche Eingaben zu machen, so dass der Automat kein Geld freigeben würde. Nachdem der Zeuge Re die ersten Eingaben gemacht und insbesondere seine PIN-Nummer eingegeben hatte, drückte der Angeklagte Mh schnell die Geldausgabetaste für 500,00 € und entnahm das Geld anschließend dem Automaten. Der Zeuge Re versuchte aus Angst vor körperlichen Übergriffen nicht, den Angeklagten Mh daran zu hindern, sondern duldete die Entnahme des Geldes durch diesen. Anschließend gab der Angeklagte Mh an, das Geld nun seinen Freunden zeigen zu wollen, wonach der Zeuge Re es zurückerhalte. Beide gingen daraufhin in den Innenhof des Kapuzinerkarrees, wo der Angeklagte Mh den Zeugen Re drohend aufforderte, auf ihn zu warten, was dieser zunächst – jedoch ohne ernsthafte Hoffnung sein Geld zurückzuerhalten – auch tat. Anschließend entfernte sich der Angeklagte Mh mit dem Geld und verwendete es in der Folgezeit zur Deckung seiner laufenden Kosten.
88Fall 8 (Fall 12 der Anklage vom 06.06.2016):
89Am 11.01.2016 gegen 21:15 Uhr trafen die Angeklagten in dem Schnellimbiss Öz Doyum auf dem B-Weg/ Ecke Bismarckstraße auf den Zeugen Fi und verwickelten diesen in ein Gespräch. Auf Nachfrage des Angeklagten Mh bekundete der Zeuge We Interesse, von diesem für sich und seine Freunde Cannabis zu erwerben. Man kam sodann überein, die weitere Abwicklung zuhause bei dem Zeugen We, der ein Zimmer in der Wohnung der Zeugin Kp in der Oppenhoffallee -- bewohnte, vorzunehmen. Sodann begaben sich die Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen We in diese Wohnung. Dort befand sich eine große Anzahl an Kunstgegenständen des verstorbenen Ehemannes der Zeugin Kp. Zudem waren in Vitrinen im Flur Schmuckstücke, die der Ehemann der Zeugin Kp für diese extra hatte anfertigen lassen, darunter Ringe und Ketten, ausgestellt. Dort angekommen entnahm der Angeklagte Mh – als der Zeuge We sich gerade in der Küche befand – aus einer Vitrine im Flur drei Ringe aus Gold sowie ein Perlencollier und eine Goldkette mit einem Wert von mindestens 1.950,00 €, um diese für sich zu verwenden. Sodann verließen die Angeklagten gemeinsam die Wohnung. Der Angeklagte Mh versetzte die Beute im Anschluss in Köln für 1.950,00 €.
90Fall 9 (Fall 13 der Anklage vom 06.06.2016):
91Am Abend des 13.01.2016 trafen die Angeklagten, als es draußen schon dunkel war, gegen 20:00 Uhr am Kaiserplatz in Aachen auf die Zeugen LS und MF. Diese wollten einen Monitor für den Zeugen Sc erwerben, weswegen dieser 300,00 € Bargeld bei sich führte. Der Angeklagte Mh trat an die Zeugen Sc und Fr heran und teilte ihnen mit, dass ein paar „Leute“, welche sich in der angrenzenden Wilhelmstraße aufhielten, die beiden hätten zusammenschlagen wollen. Er, der Angeklagte Mh, habe sie jedoch davon abhalten können, indem er ihnen mitgeteilt habe, dass er die Zeugen Sc und Fr kenne, diese „cool“ seien und es nicht verdient hätten, geschlagen zu werden. Sodann gab er an, er müsse kurz allein mit dem Zeugen Fr sprechen und der Zeuge Sc solle bei der Angeklagten Pz bleiben. Der Angeklagte Mh und der Zeuge Fr begaben sich sodann in eine Seitengasse – noch in Sichtweite des Zeugen Sc und der Angeklagten Pz. Dort fragte der Angeklagte Mh den Zeugen Fr, von dem er annahm, dass dieser Betäubungsmittel konsumiere, ob dieser nicht auch bei einer bestimmten Person Betäubungsmittel erwerbe. Sodann bot er dem Zeugen Fr an, von ihm Betäubungsmittel zu erwerben. Als der Zeuge Fr beides verneinte, fragte der Angeklagte Mh diesen, ob er Geld bei sich habe, was der Zeuge Fr ebenfalls verneinte. Auf die Aufforderung des Angeklagten Mh, ihm dies zu beweisen, holte der Zeuge Fr sein Portemonnaie heraus und zeigte dem Angeklagten Mh, dass dieses kein Geld beinhaltete. Der Angeklagte Mh fragte daraufhin, ob der Zeuge Fr nicht bei der am B-Weg gelegenen Sparkassen-Filiale von seinem Bankkonto 500,00 € abheben könne. Der Zeuge Fr erwiderte, dass er nicht über einen solchen Betrag verfüge und zudem lediglich ein Konto bei der Sparda Bank habe, so dass er bei der Sparkasse kein Geld abheben könne. Der Angeklagte Mh forderte den Zeugen Fr daraufhin auf, gemeinsam mit ihm zu der Sparkassen-Filiale zu gehen und ihm zu beweisen, dass er tatsächlich keine 500,00 € abheben könne. Sie begaben sich daraufhin gemeinsam in den Vorraum der Sparkassen-Filiale am B-Weg 1, wo der Zeuge Fr auf Aufforderung des Angeklagten Mh seine Karte in den Geldautomaten einführte. Eine Auszahlung des Geldes erfolgte indes – wie bereits zuvor von dem Zeugen Fr ausgeführt – aufgrund des Umstands, dass es sich um eine Debitkarte der Sparda Bank handelte, nicht. Währenddessen folgten die Angeklagte Pz und der Zeuge Sc dem Angeklagten Mh und dem Zeugen Fr zu der Sparkassen-Filiale und warteten davor auf sie. Nach dem gescheiterten Abhebevorgang schlug die Angeklagte Pz dem Zeugen Sc vor, gemeinsam mit ihr in den Vorraum der Sparkassen-Filiale zu gehen, weil es dort wärmer sei. Dem kam der Zeuge Sc nach. Kurze Zeit später forderte der Angeklagte Mh den Zeugen Sc auf, ihm zu beweisen, dass er ebenfalls keine 500,00 € abheben könne. Der Zeuge Sc, welcher sich von dem Auftreten des Angeklagten Mh eingeschüchtert fühlte, kam der Aufforderung nach, schob seine Debitkarte in den Geldautomaten und gab die PIN-Nummer ein. Der Angeklagte Mh betätigte daraufhin schnell die Geldausgabetaste über einen Betrag von 500,00 €. Eine Auszahlung erfolgte indes nicht, weil auf dem Konto kein Guthaben vorhanden und eine Überziehung des Kontos vertraglich ausgeschlossen war. Als der Zeuge Sc sich anschickte, seine Karte wieder in sein Portemonnaie zu stecken, nahm der Angeklagte Mh dem Zeugen Sc – ohne Anwendung von Gewalt und unter Ausnutzung des Überraschungsmoments – das Portemonnaie ab, durchsuchte es und entnahm die darin enthaltenen 305,00 € Bargeld, um dieses für sich zu verwenden. Das Portemonnaie gab er dem Zeugen Sc zurück und teilte diesem, auf seine Aufforderung, ihm das Geld zurückzugeben, mit, er würde es später wiederbekommen. Er solle kurz mitkommen. Sodann verließ er gemeinsam mit den Zeugen Sc und Fr die Sparkassen-Filiale und begab sich mit ihnen und der vor der Filiale wartenden Angeklagten Pz, welche den Vorraum der Sparkasse zwischenzeitlich wieder verlassen hatte, in die auf der anderen Straßenseite liegende Oligsbendengasse. Dort forderte der Zeuge Sc den Angeklagten Mh lautstark auf, ihm sein Geld zurückzugeben, welches er für den Erwerb eines Monitors benötige. Der Angeklagte Mh nannte den Zeugen Sc daraufhin „Mosertante“ und „Ratte“ und teilte ihm mit, er solle nicht so schreien und mitkommen, woraufhin sich beide von der Angeklagten Pz und dem Zeugen Fr entfernten und weiter in die – zu dieser Zeit weitgehend menschenleere – Gasse hineingingen. Dort forderte der Angeklagte Mh den Zeugen Sc mit erhobener Stimme auf, seinen Rucksack und seine Taschen zu entleeren, um zu zeigen, ob er noch mehr Geld dabei habe. Diese Forderung unterstrich er, indem er näher an den Zeugen Sc herantrat. Der Zeuge Sc, welcher aufgrund des Verhaltens des Angeklagten Mh nach wie vor eingeschüchtert war, kam der Forderung nach und zeigte dem Angeklagten Mh das in seiner Tasche befindliche Mobiltelefon, welches dieser jedoch nicht an sich nahm. Als der Zeuge Sc den Angeklagten Mh nach Rückkehr zu dem Zeugen Fr und der Angeklagten Pz sodann erneut aufforderte, ihm nun sein Geld zurückzugeben, trat dieser – zur Sicherung der Beute – nahe an den körperlich unterlegenen Zeugen Sc heran, baute sich vor diesem auf und teilte ihm mit erhobener Stimme mit, dass er sich „verpissen“ solle, wobei er mit den Armen in der Luft gestikulierte. Aufgrund dessen sowie aufgrund des vorangegangenen und von dem Zeugen Sc als bedrohlich empfundenen Verhaltens des Angeklagten Mh, welches den Zeugen Sc bereits zur Bedienung des Geldautomaten und zum Leeren seines Rucksacks und seiner Taschen veranlasst hatte, sowie aufgrund des Umstands, dass die körperlich unterlegenen Zeugen Sc und Fr sich allein mit den Angeklagten abends in einer weitgehend menschenleeren Gasse befanden, befürchtete der Zeuge Sc – wie von dem Angeklagten Mh beabsichtigt –, dass dieser körperliche Gewalt anwenden würde, wenn er weiter sein Geld zurückfordern und sich nicht unverzüglich entfernen würde. Deswegen sah der Zeuge Sc von weiteren Rückforderungen ab und verließ mit dem Zeugen Fr die Oligsbendengasse, während die Angeklagten sich in die entgegengesetzte Richtung entfernten. Aufgrund des Vorfalls litt der Zeuge Fr einen Tag lang unter Herzrasen, welches dann jedoch wieder vollständig abklang. Der Zeuge Sc verarbeitete den Vorfall gut.
92Fall 10 (Fall 15 der Anklage vom 06.06.2016):
93Am 19.01.2016 traf sich der Zeuge Lh erneut mit dem Angeklagten Mh. Dieser erzählte dem Zeugen Lh, dass er jemanden besänftigen müsse und dafür weiteres Geld benötige. Man solle nunmehr versuchen, Geld mit dem Kauf von iPhone-Smartphones zu machen. Zu diesem Zweck wies er den Zeugen Lh an, mit ihm zum Media-Markt in Herzogenrath zu fahren. Dort scheiterte allerdings der Kauf, weil der Dispositionskredit des Zeugen Lh auf seinem Konto ausgeschöpft war. Sodann begaben sich der Angeklagte Mh und der Zeuge Lh wieder in den Pkw. Dort herrschte der Angeklagte Mh den Zeugen Lh lautstark an, er wolle ihn wohl „verarschen“ und habe beim Bezahlvorgang offensichtlich bewusst die falsche PIN eingegeben. Er würde sich gleich „vergessen“ und den Zeugen „fertig machen“. Der Zeuge Lh und er könnten auch aussteigen und dann würde er, der Angeklagte Mh, ihm zeigen, wer von beiden „das Sagen“ habe. Der Zeuge Lh solle seine „Sache richtig machen“. Aufgrund dieser in aggressivem Tonfall vorgetragenen Äußerungen hatte der, dem Angeklagten Mh körperlich deutlich unterlegene, Zeuge Lh – wie von dem Angeklagten Mh beabsichtigt – Angst, dass es zu körperlichen Übergriffen kommen würde, wenn er den Forderungen des Angeklagten Mh nicht Folge leisten würde. Um körperliche Gewalt zu verhindern, begab er sich sodann mit dem Angeklagten Mh zum real-Markt in Aachen, wo er per Lastschrift auf Anweisung des Angeklagten Mh, der in der Absicht, sich selbst zu Unrecht zu bereichern handelte, einen Fernseher der Marke Samsung für 649,00 €, ein Laptop der Marke Hewlett-Packard für 599,00 € und diverse Spiele und Filme für 336,00 € erwarb und dem Angeklagten Mh, welchen er in Aachen am Ponttor absetzte, zur weiteren Verwendung aushändigte. Am Folgetag versuchte der Angeklagte Mh, den zuvor durch den Zeugen Lh erworbenen Laptop bei real in Aachen in Bargeld umzutauschen, was ihm jedoch nicht gelang.
94Fall 11 (Fall 19 der Anklage vom 06.06.2016):
95Am 06.03.2016 gegen 05:45 Uhr begab sich der Angeklagte Mh in die Filiale der Sparkasse Aachen in der RS in Aachen. Auch der Zeuge Bl, welcher gerade von einem Club kam und auf dem Heimweg war, betrat diese Filiale, um an dem Automaten Geld von seinem Konto abzuheben. Der Angeklagte Mh verwickelte diesen zunächst in ein Gespräch über angeblich gemeinsame Bekannte. Nachdem der arglose Zeuge Bl sodann seine Bankkarte in den Kartenschlitz des Geldautomaten eingeschoben und die PIN eingegeben hatte, stieß der Angeklagte Mh den Zeugen Bl mit Gewalt von dem Automaten weg zur Seite, wählte an dem Automaten als Auszahlungsbetrag 500,00 € und entnahm das sodann ausgeworfene Geld dem Automaten, um sich selbst zu Unrecht zu bereichern. Hierbei äußerte er gegenüber dem – körperlich unterlegenen – Zeugen Bl, welcher sein Geld zurückforderte, dieser solle sich ruhig verhalten und keinen Ärger machen. Er würde sein Geld schon noch zurückbekommen, wofür er ihm lediglich bis zum Hauptbahnhof folgen müsse. Er, der Angeklagte Mh, könne ihn, den Zeugen Bl, auch boxen. Von dem Zeugen Bl wurde dies dahingehend verstanden, dass der Angeklagte Mh ihn schlagen würde, falls er sich nicht ruhig verhalten und von der weiteren Rückforderung des Geldes absehen würde. Infolgedessen sah der Zeuge Bl, welcher seine Karte dem Automaten entnehmen konnte, davon ab, sein Geld weiter zurückzufordern oder sich zu wehren und folgte dem Angeklagten Mh aus der Sparkassen-Filiale heraus in Richtung des Aachener Hauptbahnhofes. Auf dem Weg gab der Angeklagte Mh an, er könne ihm Drogen anbieten. Für den Fall, dass der Zeuge Bl ihm 20,00 € aushändige, könne er ihm eine größere Menge Betäubungsmittel aushändigen. Hierauf ging der Zeuge Bl, welcher keine Betäubungsmittel konsumiert, nicht ein. Der Angeklagte Mh gab sodann an, er wolle kurz das Geld wechseln gehen und sodann mit dem gewechselten Geld und den Betäubungsmitteln zurückkommen. Sodann verschwand der Angeklagte Mh und kehrte nicht mehr zurück. Dem Zeugen Bl wurden von der Sparkasse Aachen 250,00 € erstattet.
96Fall 12 (Fall 20 der Anklage vom 06.06.2016):
97Am frühen Morgen des 16.03.2016 traf der Angeklagte Mh auf der Peterstraße in Aachen auf den Zeugen Bg, welcher sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle befand. Der Angeklagte Mh sprach diesen an und bat ihn im Verlauf des Gesprächs, ihm mit seiner Debitkarte die Tür zu der Sparkassen-Filliale in der L2 zu öffnen. Der Zeuge Bg begab sich daraufhin mit dem Angeklagten Mh zu der Sparkassen-Filliale, holte sein Portemonnaie –
98und aus diesem seine Debitkarte – heraus und öffnete damit die Tür. Sodann forderte der Angeklagte Mh den Zeugen Bg auf, seine Debitkarte in den Geldautomaten einzuführen, weil er etwas auf dem Konto nachschauen müsse. Dem kam der Zeuge Bg nach. Als der Angeklagte Mh sodann die Geldausgabetaste betätigte, brach der Zeuge Bg den Vorgang ab. Der Angeklagte Mh führte die ausgeworfene Karte indes sofort wieder in den Automaten ein und betätigte die Geldausgabetaste erneut, woraufhin der Zeuge Bg den Vorgang wieder abbrach. Sodann nahm der Angeklagte Mh – ohne besondere Kraftentfaltung und unter Ausnutzung des Überraschungsmoments – dem Zeugen Bg sein Portemonnaie aus der Hand und entnahm diesem 100 €, um diese für sich zu verwenden. Im Anschluss gab er dem Zeugen Bg, auf dessen Aufforderung hin, sein Portemonnaie zurück und ließ es zu, dass dieser aus dem Automaten wieder seine Debitkarte an sich nahm. Sodann verließ der Angeklagte Mh mit dem Bargeld die Sparkassen-Filiale. Der Zeuge Bg versuchte noch kurz, ihn zu verfolgen, was ihm indes nicht gelang. Das Geld wurde dem Zeugen Bg durch seine Hausratsversicherung vollständig erstattet.
99Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat(en) einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war zu den tatrelevanten Zeitpunkten in den Fällen 1 bis 12 – beziehungsweise bezüglich der Angeklagten Pz in Fall 10 – weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
100In den Fällen 2, 3, 5, 6, 8 und 12 handelte der Angeklagte Mh bei Begehung der Taten jeweils in der Absicht, sich durch wiederholte Betrugs- (Fälle 2, 3, 5 und 6) beziehungsweise Diebstahlstaten (Fälle 8 und 12) eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
101III.
102Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben, die diese hierzu in der Hauptverhandlung gemacht haben und denen die Kammer gefolgt ist. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt der verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 06.10.2016 und vom 04.10.2016, welche von den Angeklagten jeweils als richtig bestätigt worden sind, sowie den aus den Vorstrafenakten ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Unterlagen.
103Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.
1041)
105Bezogen auf Fall 1 beruhen die Feststellungen auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den Bekundungen des Zeugen W.
106Der Angeklagte Mh hat sich dahingehend eingelassen, dass er Geld gebraucht habe, um für sich und die Angeklagte Pz ein Hotelzimmer anmieten zu können. Er habe deshalb den Zeugen W im Beisein der Angeklagten Pz, die gewusst habe, worum es gehe, sich an der Sache aber nicht beteiligt habe, angesprochen. Ziel sei es gewesen, den Zeugen W „abzuziehen“, indem er ihm zum Schein Drogen habe verkaufen wollen, um dann nach Übergabe des Geldes einfach zu verschwinden. Dabei sei er sich auch des Umstands bewusst gewesen, dass er dem Zeugen W körperlich klar überlegen gewesen und von diesem daher keine Gegenwehr zu erwarten gewesen sei. Wider Erwarten habe der Zeuge W, aber keine Drogen kaufen wollen, sondern habe erklärt, selbst über Gras zu verfügen. Auf seine Aufforderung hin, habe der Zeuge W ihm dann seine Drogen gezeigt, welche er, der Angeklagte Mh, unter Hinweis darauf, dass der Zeuge noch zu jung für Drogen sei, einfach eingesteckt habe. Sodann habe er, der Angeklagte Mh, den Zeugen W noch aufgefordert, ihm seine Geldbörse zu zeigen, was der Zeuge W dann auch getan habe. Dieser habe er, der Angeklagte Mh, 90,00 € entnommen und den Zeugen W aufgefordert, „sich zu verpissen“. Die Drogen habe er im Anschluss selbst konsumiert und das Geld in die Anmietung eines Hotelzimmers investiert.
107Die Kammer folgt im Wesentlichen dieser Einlassung des Angeklagten Mh. Im Hinblick auf Teile des Geschehensablaufs, wie etwa die Forderung des Angeklagten Mh, der Zeuge W solle ihm seinen Personalausweis zeigen, den Umstand, dass der Angeklagte Mh dem Zeugen W das Portemonnaie aus der Hand gerissen hat und im Hinblick darauf, dass der Zeuge W den Angeklagten zunächst laut um Hilfe rufend gefolgt ist und erst nachdem der Angeklagte Mh ihm Schläge angedroht hat, davon abgelassen hat, hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten aufgrund der Aussage des Zeugen W für widerlegt.
108Dieser hat in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend den Vorfall – im Wesentlichen so wie festgestellt – beschrieben, dabei jedoch auf die Frage, ob er selbst Betäubungsmittel mit sich geführt hat, berechtigt gemäß § 55 StGB die Auskunft verweigert, so dass die diesbezüglichen Feststellungen im Wesentlichen auf der Grundlage der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten Mh getroffen worden sind. Der Zeuge W hat im Übrigen aber bekundet, dass der Angeklagte Mh ihn gefragt habe, ob er aus Köln komme, er dies aufgrund seines dort angemeldeten Erstwohnsitzes bejaht habe und der Angeklagte Mh zum Beweis hierfür seinen Personalausweis habe sehen wollen, den er ihm auch ausgehändigt habe. Weiter hat der Zeuge W glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er, nachdem der Angeklagte Mh sein Geld an sich genommen hatte, wütend geworden sei und deshalb den Angeklagten laut um Hilfe rufend gefolgt sei, um sein Geld zurück zu erhalten. Von dieser Verfolgung habe er erst abgelassen, als der Angeklagte Mh ihm für den Fall, dass er daran festhalte, Schläge angedroht habe. Da er davon ausgegangen sei, dass der körperlich überlegene Angeklagte Mh diese Drohung auch in die Tat umsetzen würde, wenn er ihm weiter folgen und die Herausgabe des Geldes fordern würde, habe er von einer weiteren Verfolgung abgesehen.
109Diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge W, bei dem keine Motive für eine fälschliche Belastung des Angeklagten zu erkennen sind, hat den diesbezüglichen Geschehensablauf in sich schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert, dabei Erinnerungslücken eingeräumt und keine Belastungstendenzen gezeigt. Vielmehr hat er von sich aus eingeräumt, dass er nicht mehr sicher sagen könne, ob der Angeklagte Mh bereits vor dem Entreißen des Portemonnaies geäußert hat, ihn, den Zeugen W, schlagen zu wollen. Sicher könne er dies nur für den Moment sagen, in dem er den Angeklagten gefolgt sei und der Angeklagte Mh sich umgedreht und ihm Schläge angedroht habe. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten Mh im Hinblick auf die vorstehend näher ausgeführten Abweichungen zu der Aussage des Zeugen W als widerlegt.
1102)
111Die Feststellungen zu Fall 2 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, welche durch die Bekundungen des Zeugen Sb objektiviert und verifiziert wurde. Letzterer konnte bestätigen, dass er dem Angeklagten Mh zu dem fraglichen Zeitraum unter dem Namen „AF“ das Zimmer vermietet hat, weil dieser die Bereitschaft vorgespiegelt habe, den Zimmerpreis von 193,00 € zu begleichen.
1123)
113Die Feststellungen zu Fall 3 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, den durch Abspielen in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen aus der Hotellobby und den Bekundungen des Zeugen Sb, soweit diesen gefolgt werden konnte. Der Angeklagte Mh hat die Tat wie unter II. 3 dargestellt eingeräumt. Die äußeren Abläufe, etwa das Gespräch des Angeklagten Mh mit dem Zeugen Sb in dem von der Lobby abgehenden Gang, die Übergabe des Döners, das Holen des Geldes aus dem Nebenraum, das Vorzählen des Geldes im Thekenbereich sowie das gemeinsame Verlassen des Hotels ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera und wurden zudem auch von dem Zeugen Sb so geschildert. Soweit dieser indes abweichend von der Einlassung des Angeklagten Mh bekundet hat, dieser habe ihn durch konkludente Drohungen zu der Auszahlung des Geldes veranlasst und nicht durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen, vermag die Kammer auf der Grundlage dieser Angaben die Einlassung des Angeklagten Mh, wonach Grund für die Geldübergabe eine Täuschung gewesen ist, nicht als widerlegt anzusehen. Denn insoweit ist die Aussage des Zeugen Sb nicht hinreichend glaubhaft und es erscheint als möglich, dass er die diesbezüglichen Ausführungen nur gemacht hat, um seine Leichtgläubigkeit nicht eingestehen zu müssen. So gelang es dem Zeugen Sb etwa nicht, plausibel darzulegen, warum er – eine Bedrohungslage unterstellt – nachdem der Angeklagte das Hotel verlassen hat und mit einem Taxi weggefahren ist, nicht die Polizei gerufen hat. Zwar hat der Zeuge Sb bekundet, dies aus Angst vor dem Angeklagten Mh unterlassen zu haben. Dann erschließt es sich indes nicht, warum er – wie von ihm selbst eingeräumt – versucht hat, diesen über das Taxiunternehmen ausfindig zu machen. Dieser Versuch würde sich vielmehr mit der Einlassung des Angeklagten Mh, dem Zeugen Sb die baldige Rückgabe des Geldes zugesichert zu haben, in Einklang bringen lassen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Zeuge Sb am folgenden Morgen gegenüber seiner Vorgesetzten zunächst die Entnahme von 500,00 € aus dem Tresor abgestritten hat. Wäre er tatsächlich bedroht worden, hätte es jedoch nahe gelegen, seine Vorgesetzte – spätestens als diese ihn auf den fehlenden Geldbetrag angesprochen hat – hierüber zu informieren. Die Begründung des Zeugen Sb, er habe gelogen, weil seine Vorgesetzte nichts von seiner psychischen Erkrankung, aufgrund derer er sich in der Vergangenheit auch in psychiatrischer Behandlung befunden habe, gewusst habe, vermag diese Lüge ebenfalls nicht zu erklären. Insoweit erscheint es als wahrscheinlicher, dass der Zeuge Sb das Geld tatsächlich aufgrund der Täuschung des Angeklagten Mh diesem ausgehändigt hat und dies nunmehr seiner Vorgesetzten gegenüber nicht eingestehen wollte und daher – nachdem sie ihm nicht geglaubt hat – plötzlich behauptet hat, der Angeklagte Mh habe ihn durch Drohung gezwungen, das Geld herauszugeben. Auch ist auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen aus der Hotellobby nicht zu erkennen, dass der Angeklagte Mh dem Zeugen Sb gegenüber – wie von diesem behauptet – bedrohlich aufgetreten wäre. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten Mh allein auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen Sb und der durch Abspielen in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen nicht als widerlegt anzusehen.
1144)
115Die Feststellungen zu den Fällen 4 und 5 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, welche durch die glaubhaften, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen Lh, welcher den jeweiligen Tathergang so wie unter II. 4 und II. 5 ausgeführt, geschildert hat, objektiviert und verifiziert werden konnte.
1165)
117Die Feststellungen zu Fall 6 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, sowie den glaubhaften, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen Lh.
118Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte Mh die Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit der Angeklagten Pz gemeinschaftlich begangen hat und diese die Tatbeute gemeinsam für sich, nämlich für die Übernachtung in Hotels, verwendet haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Beitrag der Angeklagten Pz – anders als in den übrigen Fällen – nicht lediglich darauf beschränkte, vor Ort anwesend zu sein, sonst aber keinen Einfluss auf die Tatbegehung zu nehmen, sondern sie aktiv mitgeholfen hat, den Zeugen Lh von einer akuten Bedrohungssituation durch die Rockergruppierung Hells Angels zu überzeugen. So hat sie von dem Moment an, in dem der Zeuge Lh das Hotelzimmer betreten hat, nach den Bekundungen des Zeugen Lh einen ängstlichen, panischen und besorgten Eindruck gemacht und sich später sogar weinend auf der Toilette eingeschlossen, um die wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten Mh zu bestätigen. Nach den Bekundungen des Zeugen Lh hat dieser – auch aufgrund dieses Verhaltens der Angeklagten Pz – keine Zweifel an der Wahrheit der behaupteten Bedrohungslage gehabt. Im Rahmen der Hauptverhandlung ist auch kein anderer Grund bekannt geworden, aufgrund dessen die Angeklagte Pz einen entsprechend ängstlichen Eindruck gemacht haben könnte, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sie ihre Angst vorgetäuscht hat, um den Zeugen Lh von der Wahrheit der Behauptungen des Angeklagten Mh zu überzeugen. Weiter ist die Kammer aufgrund der häufigen gemeinsamen Übernachtungen der Angeklagten in Hotels davon überzeugt, dass das erbeutete Geld nach dem Tatplan auch der Angeklagten Pz zugutekommen sollte beziehungsweise auch zugutegekommen ist.
1196)
120Die Feststellungen zu Fall 7 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen des Zeugen Re und den Bekundungen des Ermittlungsführers, des Zeugen Gs.
121Den äußeren Tatablauf hat der Angeklagte Mh im Rahmen seiner Einlassung vollständig eingeräumt. Darüber hinaus ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte Mh vorsätzlich – konkludent – gedroht hat, dem Zeugen Re Gewalt anzutun, falls dieser seiner Forderung, die Debitkarte in den Geldautomaten einzuführen und die PIN-Nummer einzugeben, nicht Folge leistet und dass diese Drohung, und nicht die Täuschung des Angeklagten Mh, ursächlich für diese Handlungen des Zeugen Re war. Denn insoweit hat der Zeuge Re bereits am Elisenbrunnen zum Ausdruck gemacht, dass er die Geschichte des Angeklagten Mh nicht glaube, indem er ihm unter anderem mitgeteilt hat, dass er nicht wisse, wovon dieser spreche. Aufgrund dessen musste der Angeklagte Mh erkennen, dass es ihm mittels einer Täuschung, also eines Betruges, nicht gelingen würde, den Zeugen Re zu der beabsichtigten Abhebung des Geldes zu veranlassen. Der Umstand, dass er diesen dennoch verfolgt und an seiner Geschichte festgehalten hat, macht deutlich, dass er diese nur noch zum Schein aufrechterhalten hat, letztendlich aber den Zeugen Re nicht aufgrund dieser Geschichte, sondern aufgrund der von ihm selbst ausgehenden Bedrohung zu der geplanten Vermögensverfügung veranlassen wollte. So hat der Zeuge Re letztendlich auch der Forderung des Angeklagten Mh nachgegeben, aber nicht, weil er Angst vor den vorgeschobenen Freunden gehabt hätte, sondern weil von dem körperlich überlegenen Angeklagten Mh, der nicht von ihm, dem Zeugen Re, abließ, sondern ihn über einen längeren Zeitraum, nämlich während der Busfahrt und auch danach, verfolgte und dabei unablässig Drohungen – auch wenn diese vermeintlich von Dritten ausgehen sollten – aussprach, eingeschüchtert war und Angst vor körperlichen Übergriffen durch diesen hatte. Der Angeklagte Mh hat demnach nach dem Scheitern seines Täuschungsversuchs bewusst eine Bedrohungslage geschaffen und – wie ihm bewusst war – den Zeugen Re allein aufgrund dieser Situation dazu veranlasst, seinen – wie von dem Zeugen Gs bekundet mit erhobener Stimme vorgebrachten – Forderungen nachzukommen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte Mh nach Erhalt des Geldbetrages weiterhin behauptet hat, diesen nun seinen Freunden zeigen zu wollen, steht der Überzeugung der Kammer, dass ihm tatsächlich bewusst gewesen ist, dass nicht seine vorgeschobene Geschichte, sondern die von ihm ausgehende Bedrohung den Zeugen Re zu der Duldung der Abhebung des Geldes veranlasst hat, nicht entgegen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass er nur der Form halber an dieser Geschichte festgehalten hat.
1227)
123Die Feststellungen zu Fall 8 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mh sowie den Bekundungen der Zeugen We und Kp, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und den Bekundungen des Zeugen Gs.
124Der Angeklagte Mh hat sich so eingelassen, wie es in den Feststellungen ausgeführt ist. Diese Einlassung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt werden.
125Zwar hat der Zeuge We bekundet, von den Angeklagten in dem Imbiss angesprochen und sodann bis nach Hause verfolgt worden zu sein, weswegen er einen Umweg eingeschlagen und vor einem fremden Haus am Fr Park behauptet habe, dort zu wohnen, aber den Schlüssel vergessen zu haben. Zudem habe der Angeklagte Mh ihn zwischendurch an die Wand gedrückt, ihm gesagt, er solle sich nicht wehren, sonst würde er, der Angeklagte Mh, ihn „ficken“ und ihm sodann Mobiltelefon und Schlüssel abgenommen. Sodann sei er, der Zeuge We, in Richtung seiner Wohnung in der Oppenhoffallee gegangen und zwischendurch – in der Nähe eines Netto-Marktes – erneut von dem Angeklagten Mh dahingehend bedroht worden, dass er ihn „schlagen“ beziehungsweise „ficken“ werde, wenn er ihn nicht zu seiner Wohnung führe. Vor dem Haus angekommen, habe der Angeklagte Mh dann mit dem zuvor dem Zeugen We abgenommenen Schlüssel das Tor aufgeschlossen, den Zeugen We in die Hofeinfahrt geschubst, die Haustür aufgeschlossen und sodann habe man gemeinsam die Wohnung betreten. Dort habe der Angeklagte Mh im Wesentlichen kurz in das Zimmer des Zeugen We geschaut, während die Angeklagte Pz auf einem Stuhl im Flur gesessen und zwischenzeitlich die daneben befindliche Toilette aufgesucht habe. Sodann habe der Angeklagte Mh im Flur aus den Vitrinen die Ringe und die Ketten entnommen und im Anschluss den Zeugen We aufgefordert, im Wohnzimmer alle Schubladen zu öffnen. Dieser Aufforderung sei er, der Zeuge We, auch nachgekommen. Der Angeklagte Mh habe kein Bargeld, sondern lediglich die Schmuckstücke aus der Vitrine im Flur entwendet. Sodann habe der Angeklagte Mh dem Zeugen We gedroht, dass es ein übles Nachspiel für ihn haben würde, wenn er nun die Polizei verständige.
126Die Kammer vermag dieser Aussage nicht zu folgen, da insoweit Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen, so dass diese Aussage nicht geeignet ist, die Einlassung des Angeklagten Mh zu widerlegen. So hat sich der Zeuge We etwa im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen und seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in Widersprüche verstrickt, welche er nicht plausibel zu erklären vermochte. Während er nämlich bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung noch behauptet hatte, geglaubt zu haben, die Angeklagten abgeschüttelt und diese dann vor dem Haus plötzlich wieder hinter sich wahrgenommen zu haben, hat er im Rahmen einer weiteren polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung bekundet, er habe ihnen nicht entkommen können und sei gemeinsam mit ihnen zu der Wohnung gegangen. Die diesbezügliche Erklärung des Zeugen We, er habe während seiner ersten Vernehmung Angst gehabt, weil der Angeklagte Mh noch nicht identifiziert worden sei, überzeugt insoweit, unabhängig von den Bekundungen des Zeugen Gs dahingehend, dass der Zeuge We den Angeklagten Mh bereits anlässlich seiner ersten Vernehmung habe identifizieren können, nicht. Auch vermochte der Zeuge We nicht zu erklären, warum er im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt hat, dass der Angeklagte Mh ihn am Fr Park gegen eine Wand gedrückt und ihm Mobiltelefon und Schlüssel abgenommen haben soll. Ausweislich der ersten Vernehmung soll der Angeklagte Mh ihm Schlüssel und Mobiltelefon vielmehr erst im Hof vor dem Haus abgenommen haben.
127Auch hat der Zeuge We, der behauptet hat, nichts mit Betäubungsmitteln zu tun zu haben und sie insbesondere nicht zu konsumieren, nachweislich gelogen. So hat die Zeugin Kp bekunden können, einen Joint auf dem Balkon des von dem Zeugen We genutzten Zimmers gefunden zu haben und mit dem Zeugen We auch ein Gespräch hierüber geführt zu haben, anlässlich dessen sich der Zeuge We einsichtig gezeigt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen der Zeugin Kp, welche anschaulich ihre Feststellungen, ihre diesbezüglichen Gedanken und die entsprechenden Reaktionen des Zeugen We zu schildern vermochte, waren insoweit auch glaubhaft. Auch hat der Zeuge We, bezüglich dem der vernehmende Polizeibeamte Gs im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet hat, dass sich seine Vernehmung schwierig gestaltet habe, da er auf konkrete Fragen häufig ausweichend geantwortet habe und sich Widersprüche ergeben hätten, ein Motiv für eine Falschbelastung der Angeklagten. Denn wenn er tatsächlich von dem Angeklagten Mh Betäubungsmittel, die er entgegen seiner Bekundungen konsumiert hat, hätte kaufen wollen und ihn deshalb in die Wohnung gelassen hätte, hätte er dies nunmehr – nach dem erfolgten Diebstahl – gegenüber der Zeugin Kp rechtfertigen müssen, was mit der Behauptung, der Angeklagte Mh habe ihn gezwungen, ihn in die Wohnung zu lassen, gelingen könnte.
128Nach alledem hält die Kammer es zwar nicht für ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von dem Zeugen We geschildert. Aufgrund der vorstehend geschilderten Widersprüche, der Falschangaben des Zeugen We sowie des persönlichen Eindrucks, den sich die Kammer von ihm im Rahmen der Vernehmung zu bilden vermochte, verbleiben aber Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage, so dass diese nicht geeignet war, entgegen der Einlassung des Angeklagten Mh eine hinreichende Überzeugung von entsprechenden Bedrohungen durch den Angeklagten Mh zu bilden.
129Dass der Angeklagte Mh im Beisein und mit Wissen und Billigung der Angeklagten Pz aus der Wohnung der Zeugin Kp die in den Feststellungen näher bezeichneten Schmuckstücke aus der im Flur befindlichen Vitrine entwendet hat, um diese für sich zu verwenden, hat er im Rahmen der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Seine weitere Einlassung, weder Bargeld noch sonstige Kunstgegenstände entwendet zu haben, konnte nicht mit dem erforderlichen Maß an Überzeugung widerlegt werden.
130Soweit die Zeugin Kp insoweit bekundet hat, neben den Schmuckstücken sei noch ein Bargeldbetrag von 29.500,00 € entwendet worden, vermochte die Kammer diesen Ausführungen nicht zu glauben. So hat die Zeugin Kp, ausweislich der Bekundungen des Zeugen Gs, gegenüber der Polizei erst mehrere Tage nach der Tat bekundet, dass neben dem Schmuck auch ein Bargeldbetrag in Höhe von 10.900 € abhanden gekommen sei. Im Rahmen der Hauptverhandlung war die Zeugin Kp dann plötzlich davon überzeugt, dass Bargeld in Höhe von 29.500,00 € entwendet worden sei. Insoweit habe sie – wovon ursprünglich nie die Rede war – an dem vorangegangenen Freitag ein Kunstwerk ihres verstorbenen Ehemannes für 30.000 € verkauft. 500,00 € von diesem Betrag habe sie zu einer Reise an die Untermosel mitgenommen, um damit Handwerker zu bezahlen. Den Restbetrag habe sie im Sideboard im Wohnzimmer zwischen den Blättern eines Aufsatzes zurückgelassen, da sie diesen vor dem Wochenende nicht mehr zur Bank habe bringen können. Die Klappe des Sekretärs sei geschlossen gewesen. Üblicherweise habe sie keine hohen Bargeldbeträge zuhause. Insoweit erscheint es bereits als erstaunlich, dass die Zeugin Kp, welche nach eigenen Angaben üblicherweise keine hohen Bargeldbeträge in der Wohnung aufbewahrt, erst mehrere Tage nach dem Diebstahl gemerkt haben will, dass dieser Betrag fehlt. Überdies vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum die Zeugin zunächst einen fehlenden Betrag von 10.900 € angegeben hat, dann aber im Rahmen der Hauptverhandlung plötzlich von fehlenden 29.500,00 € ausgeht. Der Zeuge Gs konnte insoweit auch ausschließen, dass die Zeugin Kp tatsächlich einen fehlenden Bargeldbetrag von 29.500,00 € angegeben hat und dies lediglich falsch festgehalten worden ist, zumal die Zeugin Kp nach den Bekundungen des Zeugen Gs die Stückelung des entwendeten Betrages - 21 Mal 500 € und 5 Mal 100 € - selbst notiert hat. Auch hat die Zeugin Kp im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung nicht angegeben, dass das Bargeld aus dem Verkauf eines Kunstobjekts ihres verstorbenen Mannes stamme, sondern lediglich angegeben, dieses für Anwalts- und Handwerkerrechnungen zuhause deponiert zu haben. Diese Widersprüche vermochte die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung auch nicht aufzuklären. Zudem hat sie sich insoweit in weitere Widersprüche verstrickt, als sie im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet hat, bereits vor der Tat drei Modelle für Bronzeskulpturen aus dem Atelier vermisst und insoweit den Zeugen We verdächtigt zu haben. Der Zeuge Gs hat hingegen bekundet, dass die Zeugin Kp ihm auch diese drei Modelle als bei der vorliegenden Tat entwendet angezeigt habe.
131Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten Mh, er habe lediglich die Schmuckstücke, nicht aber Bargeld gestohlen, nicht zu widerlegen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Angeklagte Mh zu Beginn der Untersuchungshaft in diesem Verfahren nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Gs und Ad, welcher während der Untersuchungshaft zeitweise in der Zelle neben dem Angeklagten Mh untergebracht war, gegenüber einem Mithäftling namens Iv angegeben hat, bei dem Sohn von Juwelier Kp zuhause gewesen zu sein und dort Schmuck im Wert von 20.000 € und 10.000 € bar aus einer Vitrine gestohlen zu haben. Insoweit hat aber bereits der Zeuge Ad ausgeführt, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte Mh insoweit lediglich habe aufschneiden und den Eindruck erwecken wollen, eine größere Straftat begangen und nicht lediglich Schwächere „abgezogen“ zu haben. Überdies folgt aus dem durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Haftbefehl vom 28.01.2016, dass dem Angeklagten Mh bereits darin vorgeworfen worden ist, 10.900 € aus der Wohnung entwendet zu haben, so dass es auch als möglich erscheint, dass er insoweit lediglich den Inhalt des Haftbefehls wiedergegeben hat.
132Aufgrund der Widersprüche der Zeugin Kp betreffend des Diebesgutes vermochte die Kammer ihr auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu glauben, dass die entwendeten Goldringe Edelsteinbesatz, nämlich einen Brillianten mit einem Rubin, einen Lapislazuli und einen Smaragd, aufgewiesen hätten. Der Angeklagte Mh hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass es sich um Goldringe ohne Edelsteinbesatz gehandelt habe, was aufgrund der vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht wiederlegt werden konnte.
133Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte der Wert der entwendeten Schmuckstücke nicht aufgeklärt werden. Die Zeugin Kp, welche im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung einen Materialwert von 19.400,00 € genannt hatte, wollte sich hieran im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr festhalten lassen und betonte mehrfach, dass sie keine konkreten Angaben zu dem Wert machen könne. Da der Angeklagte Mh den Schmuck nach eigenen Angaben für 1.950,00 € in Köln verkauft hat, hat die Kammer diesen Wert zugrundegelegt, auch wenn der Wert tatsächlich höher gewesen sein mag.
1348)
135Die Feststellungen zu Fall 9 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Mh, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Bekundungen der Zeugen Sc und Fr sowie den in Augenschein genommenen Videoprints.
136Der Angeklagte Mh hat sich dahingehend eingelassen, dass die Vorwürfe in der Anklageschrift prinzipiell zutreffend seien, wobei er subjektiv die Auffassung vertrete, sich nicht einschüchternd gegenüber den Zeugen Sc und Fr verhalten zu haben. Jedenfalls bereue er aber auch insoweit seine Tatbegehung, als er erneut willensschwache und tatsächlich ihm auch körperlich unterlegene Personen durch sein Verhalten geschädigt habe. Er wolle auch nicht in Abrede stellen, dass er schon allein aufgrund seiner Statur manchen Personen einen gewissen „Respekt“ abnötige und er auch teilweise leicht „aus der Haut f[a]hr[e]“ und „rumschrei[e]“. Dies sei von ihm aber jedenfalls subjektiv auch in diesem Fall nicht bewusst eingesetzt worden, um die Tathandlungen zu ermöglichen, sondern habe sich gegebenenfalls mit ausgewirkt.
137Der Angeklagte Mh hat mit seiner Einlassung die äußeren Abläufe im Wesentlichen eingestanden. Diese werden bestätigt durch die im Wesentlichen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Sc und Fr sowie die in Augenschein genommenen Videoprints, welche die Geschehnisse im Vorraum der Sparkassen-Filiale abbilden.
138Soweit der Angeklagte Mh indes abgestritten hat, einschüchternd aufgetreten zu sein und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass seine Statur vielleicht einschüchternd wirke ohne dass er dies beabsichtige, wird diese Einlassung widerlegt durch die Bekundungen der Zeugen Sc und Fr. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass der – ihnen körperlich deutlich überlegene – Angeklagte Mh bedrohlich aufgetreten sei und in dieser, aber auch in anderen Situationen, immer dann näher an sie herangetreten sei, sich vor ihnen aufgebaut habe und lauter geworden sei, wenn sie seinen Forderungen nicht nachgekommen seien. Der Umstand, dass die Körpersprache des Angeklagten Mh immer dann für die Zeugen bedrohlich geworden ist, wenn diese seinen Forderungen nicht sofort nachgekommen sind und er auch immer in diesen Momenten laut geworden und nahe an sie herangetreten ist, macht deutlich, dass der insoweit einschlägig vorbestrafte Angeklagte Mh diese Mittel bewusst eingesetzt hat, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen und die Zeugen nicht nur generell von seiner Statur oder seinem Auftreten eingeschüchtert gewesen sind.
139Die Bekundungen der Zeugen Sc und Fr sind auch glaubhaft. Diese haben die Vorgänge in sich schlüssig und im Wesentlichen übereinstimmend so wiedergegeben, wie sie in den Feststellungen dargestellt sind. Die Zeugen haben auch Unsicherheiten von sich aus eingeräumt und keine Belastungstendenzen gezeigt. Vielmehr haben sie von sich aus betont, dass es bis zu den Vorgängen im Vorraum der Sparkasse zu keinen verbalen Drohungen seitens des Angeklagten Mh gekommen sei. Zudem hat etwa der Zeuge Sc bekundet, dass er den Vorfall einigermaßen gut verkraftet habe und auch der Zeuge Fr hat angegeben, dass er nur einen Tag nach dem Vorfall an Herzrasen gelitten habe und die Beschwerden dann wieder vollständig abgeklungen seien.
1409)
141Die Feststellungen zu Fall 10 beruhen auf der – teilweise – geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Bekundungen des Zeugen Lh.
142Der Angeklagte Mh hat sich dahingehend eingelassen, dass die Vorwürfe in der Anklageschrift zutreffend seien, wobei er aber subjektiv die Auffassung vertrete, sich nicht einschüchternd gegenüber dem Zeugen Lh verhalten zu haben und ihn insbesondere auch nicht durch aggressives Verhalten dazu gebracht zu haben, im Real-Markt die benannten Gegenstände zu erwerben. Vielmehr habe er dem Zeugen Lh erneut eine „passende Geschichte“ erzählt, woraufhin dieser gutgläubig handelnd, den Ausführungen Glauben geschenkt habe. Jedenfalls bereue er, der Angeklagte Mh, auch insoweit seine Tatbegehung, als er erneut willensschwache und tatsächlich ihm auch körperlich unterlegene Personen durch sein Verhalten geschädigt habe. Er wolle auch nicht in Abrede stellen, dass er schon alleine aufgrund seiner Statur manchen Personen einen gewissen „Respekt“ abnötige und er auch teilweise leicht „aus der Haut f[a]hr[e] und „rumschrei[e]“. Dies habe er aber jedenfalls subjektiv nicht bewusst eingesetzt, um die Tathandlungen zu ermöglichen, sondern es habe sich gegebenenfalls mit ausgewirkt.
143Der Angeklagte Mh und der Zeuge Lh haben demnach übereinstimmend geschildert, dass man gemeinsam zum Real-Markt in Aachen gefahren sei, wo der Zeuge Lh auf Weisung des Angeklagten die unter II. 10 aufgeführten Gegenstände gekauft habe.
144Soweit der Zeuge Lh zudem ausgeführt hatte, dass man zunächst – auf Aufforderung des Angeklagten Mh, der behauptet habe, er brauche Geld, um jemanden zu besänftigen – in einem Media Markt in Herzogenrath versucht habe, Geld durch den Abschluss von Mobilfunkverträgen zu erhalten, was jedoch aufgrund des überzogenen Dispositionskredites des Zeugen Lh nicht möglich gewesen sei, hat der Angeklagte Mh dies nicht in Abrede gestellt. Überdies hat der Zeuge Lh diesen Umstand anschaulich, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert.
145Soweit der Angeklagte Mh indes behauptet, den Zeugen Lh nicht durch Drohung, sondern durch Täuschung zu dem Abschluss der Kaufverträge im Real-Markt veranlasst zu haben, erachtet die Kammer die Einlassung aufgrund der Bekundungen des Zeugen Lh als widerlegt. Dieser hat nämlich glaubhaft dargelegt, dass der Angeklagte Mh ihn auf der Rückfahrt von dem Media Markt in Herzogenrath lautstark beschuldigt habe, er, der Zeuge Lh, habe bewusst die falsche PIN-Nummer eingegeben und damit den Abschluss der Mobilfunkverträge vereitelt. Als er, der Zeuge Lh, sodann versucht habe, zu erklären, dass er den Vorgang nicht bewusst verhindert habe, sondern sein Dispositionskredit überzogen gewesen sei, habe der Angeklagte Mh die unter II. 10 näher dargestellten Äußerungen getätigt. Er, der Zeuge Lh, habe sich aufgrund dieser Äußerungen des körperlich überlegenen und einschüchternd auftretenden Angeklagten Mh bedroht gefühlt und sei aus Angst vor körperlicher Gewalt dessen Forderungen nachgekommen, indem er zu dem Real-Markt gefahren sei, dort die geforderten Gegenstände per Lastschrift erworben und diese dem Angeklagten Mh zur weiteren Verwendung übergeben habe.
146Die diesbezügliche Aussage des Zeugen Lh ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft. Der Zeuge hat die Vorgänge nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, war dabei in der Lage seine eigenen Gedanken und Empfindungen zu benennen und plausibel zu erklären, warum er – aus Angst – den Forderungen des Angeklagten Mh nachgekommen ist. Der Zeuge Lh, bei dem keine Belastungsmotive ersichtlich sind, hat auch keine Belastungstendenzen gezeigt.
147Vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen Lh, welcher eindeutig eine Bedrohungssituation durch den Angeklagten Mh geschildert hat, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass dieser den Zeugen Lh in diesem Fall nicht durch Täuschung, sondern durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit zu dem Abschluss der von ihm gewünschten Kaufverträge veranlasst hat. Diese Drohung ist von dem Angeklagten Mh auch vorsätzlich ausgesprochen worden. Soweit der Angeklagte Mh sich dahingehend eingelassen hat, dass er den Zeugen Lh nicht habe bedrohen wollen, er aber schon alleine aufgrund seiner Statur manchen Personen einen gewissen „Respekt“ abnötige und er auch teilweise leicht „aus der Haut“ fahre und „rumschrei[e]“, was er aber nicht bewusst eingesetzt habe, um den Zeugen Lh zu dem Abschluss der Kaufverträge zu bewegen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die von dem Zeugen Lh glaubhaft geschilderten – lautstark vorgebrachten – Äußerungen des Angeklagten, er „lasse sich nicht verarschen“ und man könne ja auch mal aussteigen, dann zeige er ihm, dem Zeugen Lh, wer „das Sagen“ habe, können in Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeklagte Mh und der Zeuge Lh übereinstimmend angegeben haben, dass der Zeuge Lh dem Angeklagten Mh körperlich deutlich unterlegen gewesen sei, eindeutig als Drohungen mit Gewalt verstanden werden und mussten auch von dem Angeklagten Mh in diesem Kontext gemeint gewesen sein. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies dem Angeklagten Mh auch bewusst gewesen ist. Dieser ging zu der Zeit davon aus, dass der Zeuge Lh den Abschluss des Mobilfunkvertrages, zu dem er ihn mit der Täuschung, er müsse jemanden mit Geld besänftigen, bringen wollte, bewusst, nämlich durch Eingabe einer falschen PIN-Nummer, vereitelt hat. Nach seiner Vorstellung musste er daher nunmehr erneut auf den Zeugen Lh einwirken, um diesen dazu veranlassen, nun doch seinen Forderungen nachzukommen. Da die zuvor versuchte Täuschung nach der Vorstellung des Angeklagten Mh keine hinreichende Wirkung entfaltet hatte, hat er sich daher darauf verlegt, den Zeugen Lh einzuschüchtern und ihm mit körperlicher Gewalt zu drohen. Soweit der Angeklagte Mh sich dahingehend einlässt, er habe den Zeugen Lh nicht durch aggressives Verhalten, sondern durch eine „passende Geschichte“ dazu veranlasst, die Kaufverträge im Real-Markt abzuschließen, ist er offensichtlich selbst nicht in der Lage, näher darzulegen, um was für eine Geschichte es sich denn gehandelt haben soll, nachdem seine ursprüngliche Behauptung, Geld zu benötigen, um jemanden zu besänftigen, nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hatte. Es ist auch nicht erkennbar, warum der Zeuge Lh, welcher auch in den Fällen 5 und 6 von sich aus eingeräumt hat, aufgrund einer Täuschung des Angeklagten die jeweiligen Vermögensverfügungen vorgenommen zu haben, gerade in diesem Fall bewusst wahrheitswidrig eine Drohung behaupten sollte.
148Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte Mh den Zeugen Lh vorsätzlich mittels der geschilderten Drohung mit Gewalt zu dem Abschluss der Kaufverträge bei dem Real-Markt in Aachen veranlasst hat.
14911)
150Die Feststellungen zu Fall 11 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch die Bekundungen des Zeugen Bl sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoprints objektiviert und verifiziert werden konnte. Der Zeuge Bl konnte dabei den unter II. 11 festgestellten Tatablauf, welcher teilweise auch auf den in Augenschein genommenen Videoprints zu erkennen ist, und welchen er ausweislich der Bekundungen des Zeugen Gs auch bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung geschildert hatte, in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei wiedergeben. Er war in der Lage, seine jeweiligen eigenen Gedanken und Emotionen zu schildern und hat keine Belastungstendenzen erkennen lassen.
15112)
152Die Feststellungen zu Fall 12 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mh, welche durch die Bekundungen der Zeugen Bg und Gs objektiviert und verifiziert werden konnte. Der Zeuge Bg konnte dabei den unter II. 12 festgestellten Tatablauf in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei – ausweislich der Bekundungen des Zeugen Gs entsprechend seiner Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung – wiedergeben.
153Soweit der Zeuge Bg weiter ausgeführt hat, dass der Angeklagte Mh ihm zwischenzeitlich auch Gewalt angedroht habe, was der Angeklagte Mh unter Verweis auf die Anklageschrift auch eingeräumt hatte, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr geklärt werden, wann es zu dieser Gewaltandrohung gekommen ist. Der Zeuge Bg vermochte insoweit lediglich auszuschließen, dass diese Gewaltandrohung im Kontext mit der Wegnahme des Portemonnaies oder der Verfolgung erfolgt ist. Er gab an, zu vermuten, dass der Angeklagte Mh ihm Gewalt angedroht habe, als er, der Zeuge Bg, sich geweigert habe, den Auszahlungsvorgang zuzulassen und diesen mehrfach abgebrochen habe. Da er sich insoweit nicht sicher war, vermochte die Kammer – vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte Mh auch nicht klargestellt hat, wann es zu einer entsprechenden Drohung gekommen sein soll – eine solche Gewaltandrohung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.
154Insgesamt waren die Bekundungen des Zeugen Bg auch glaubhaft. Auch der Umstand, dass er von sich aus eingeräumt hat, hinsichtlich der Gewaltandrohung nicht mehr sicher zu sein, macht deutlich, dass seine Aussage keine Belastungstendenzen erkennen lässt. Der Zeuge Bg war vielmehr durchweg in der Lage, das Geschehen nachvollziehbar wiederzugeben und Unsicherheiten einzuräumen, sowie seine jeweiligen eigenen Gedanken und Emotionen zu schildern.
15513)
156Die Feststellung, dass der Angeklagte Mh in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht beeinträchtigt war, beruht auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Nb.
157Dieser hat insoweit, gestützt auf die Verfahrensakten und seine Beobachtungen im Rahmen der Hauptverhandlung, ausgeführt, dass bei dem Angeklagten Mh die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht festzustellen gewesen seien. So lägen – trotz der traumatischen Erlebnisse in der Kindheit – keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Selbst wenn man eine solche aber unterstellen wollte, stünde sie jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem tatrelevanten Verhalten des Angeklagten Mh. Soweit dieser geschildert habe, sich in der Vergangenheit 2 bis 3 Mal selbst mittels eines Messers an den Armen verletzt zu haben, könne bereits aufgrund der geringen Häufigkeit und der von dem Angeklagten Mh hierzu weiter gemachten Angaben ein Zusammenhang mit einem psychopathologischen Erleben und auch eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Insbesondere lasse sich den Schilderungen des Angeklagten Mh nicht entnehmen, dass er entsprechende Verletzungen benötige, etwa um Druck abzubauen. Auch könne bei dem Angeklagten Mh eine krankhafte seelische Störung, etwa in Form einer Depression oder einer Psychose, nicht festgestellt werden. Zwar habe er seit seinem 18. Lebensjahr immer mal wieder Cannabis konsumiert, jedoch habe er mit zwei bis drei Joints pro Woche keinen abhängigen Konsum geschildert. Hier könne nicht einmal ein Betäubungsmittelmissbrauch festgestellt werden. Bei den vorliegenden Taten könnten auch Anhaltspunkte für eine jeweils relevante Intoxikation nicht festgestellt werden. Auch im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten Mh, in einem Zeitraum von sechs Monaten etwa 500 – 800 € durch Glücksspiel verloren zu haben, könne ein Suchtverhalten, das die Lebensführung beherrschen würde, nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Mh immer mal wieder über Geld verfügt habe, mit dem er etwa Hotelzimmer bezahlt habe. Einem schwer spielsüchtigen Menschen wäre es indes – so der Sachverständige Dr. Nb – nicht möglich gewesen, das vorhandene Geld anders als zur Befriedigung seiner Spielsucht einzusetzen. Eine relevante Suchtstörung oder eine Manie könnten demnach bei dem Angeklagten Mh nicht festgestellt werden. Dieser sei vielmehr stets in der Lage gewesen, mit dem Spielen wieder aufzuhören. Bei dem Angeklagten Mh sei zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur feststellbar, aber eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Aus den Vorstrafen des Angeklagten Mh werde insoweit deutlich, dass er wiederholt Regeln nicht eingehalten habe und sich aus den darauf folgenden Strafen kein Lernerfolg eingestellt habe. Vielmehr nutze der Angeklagte Mh offensichtlich nach wie vor seine Fähigkeit, erstaunlich beeinflussbare Menschen zu finden und auf diese in seinem Sinne einzuwirken. Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens eines psychiatrischen Krankheitsbildes seien aber trotz der vorgenannten Auffälligkeiten nicht ersichtlich. Auch sein Verhalten bei den Taten, bei denen er gezielt die Emotionen der jeweiligen Opfer wahrgenommen habe und sein Auftreten jeweils an diese angepasst habe, spreche gegen eine erhebliche Einschränkung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB nicht gegeben.
158Diese Einschätzung des Sachverständigen ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend und wird von der Kammer nach eigener Beurteilung geteilt. Auch sie sieht bei dem Angeklagten Mh im Hinblick auf das in den vorliegenden Fällen zwar häufig spontane, aber jeweils planvolle und an die Reaktionen der jeweiligen Geschädigten angepasste Vorgehen weder dessen Einsichtsfähigkeit noch dessen Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Insoweit ist auch zu beachten, dass sämtliche Geschädigten übereinstimmend angegeben haben, bei dem Angeklagten Mh keine motorischen oder sonstigen Auffälligkeiten, welche etwa für eine Intoxikation hätten sprechen können, wahrgenommen zu haben und auf den Videoaufzeichnungen zu Fall 6 auch ein völlig unauffälliges Verhalten zu sehen ist. Insbesondere hat der Angeklagte Mh auch von seinem Auftreten und Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung her nicht den Eindruck hinterlassen, als leide er unter einer schweren Persönlichkeits- oder einer sonstigen Störung.
159Hinsichtlich der Angeklagten Pz haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihr zu einem tatrelevanten Zeitpunkt die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben könnten.
160IV.
1611.
162Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Mh wie folgt strafbar gemacht:
163In Fall 1 ist er des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB schuldig, da er dem Zeugen W, der ihn nach der Wegnahme der Betäubungsmittel und der 90,00 € verfolgt und dabei das Geld zurückgefordert hat, zur Erhaltung der Beute angedroht hat, ihn zu schlagen, wenn er ihm und der Angeklagten Pz weiter folgt und weiter sein Geld heraus verlangt. Aus Angst vor Schlägen hat der Zeuge W dann auch von der weiteren Rückforderung des Betrages und der Verfolgung der Angeklagten abgelassen.
164Ein Raub im Sinne des § 249 StGB liegt indes nicht vor und ist auch nicht in dem Wegreißen der Geldbörse des Zeugen W zu sehen, da der Angeklagte Mh hierfür keine besondere Kraft aufwenden musste, sondern lediglich das Überraschungsmoment ausgenutzt hat, so dass Gewalt im Sinne des § 249 StGB nicht angenommen werden kann.
165In den Fällen 2 und 3 hat sich der Angeklagte Mh jeweils wegen Betruges zum Nachteil des Inhabers des Hotels Leonhard gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.
166Dabei handelte er gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will, wobei es sich nicht um die Haupteinnahmequelle handeln muss (BGH, Beschluss vom 24.08.2016, 2 StR 6/16, BeckRS 2016 18889). Liegt eine solche Absicht vor, ist bereits die erste – gegebenenfalls einzige – begangene Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, vor § 52, Rn. 61 f.; Schönke/Sc/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Auflage, vor §§ 52 ff., Rn. 95). Vorliegend hat der Angeklagte Mh ausweislich seiner Einlassung die Taten begangen, um für sich und die Angeklagte Pz Übernachtungen in Hotelzimmern zu finanzieren, sowie beim Spielen an Automaten gemachte Verluste auszugleichen und Betäubungsmittel zum Eigenkonsum zu erwerben. Zur Deckung dieser laufenden Kosten beabsichtigte der Angeklagte Mh, fortwährend Straftaten, und zwar je nach Gelegenheit entweder Betrugstaten oder Diebstahls- und Raubtaten zu begehen. Der Angeklagte Mh beabsichtigte demnach, durch fortlaufende Betrugstaten seine laufenden Kosten zu decken, was letztlich auch durch die Häufigkeit der begangenen Betrugsdelikte bestätigt wird.
167In Fall 4 hat sich der Angeklagte Mh der Erpressung gemäß § 253 StGB strafbar gemacht. Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift ist in Fällen, in denen das in Aussicht gestellte Übel nicht durch den Drohenden selbst, sondern durch Dritte verwirklicht werden soll, dann gegeben, wenn der Drohende in dem Bedrohten die Vorstellung weckt, dass er den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und dies – bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung – auch wolle (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2006, 3 StR 2238/06, NStZ-RR 2007, S. 16). Im Rahmen der Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des § 253 und des § 263 StGB war insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Mh dem Zeugen Lh nicht nur vorgespiegelt hat, diesem helfen zu wollen, sondern zugleich behauptet hat, er werde diesen gegenüber dem Dritten, dem Inhaber des Restaurants, der noch nichts von dem Zeugen Lh wisse, als Fahrer angeben und ihn damit in die Ermittlungen der Polizei „reinziehen“. Da der Angeklagte Mh somit deutlich gemacht hat, dass er das Übel – für den Fall der Nichtvornahme der Vermögensverfügung – herbeiführen könne und dies auch wolle, ist demnach auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung von einer Drohung im Sinne des § 253 StGB auszugehen. Hierbei handelt es sich um eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, nicht aber um die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB.
168In den Fällen 5 und 6 ist der Angeklagte Mh jeweils des Betruges gemäß § 263 StGB schuldig; in Fall 6 gemeinschaftlich begangen mit der Angeklagten Pz, § 25 Abs. 2 StGB.
169In Abgrenzung zu dem Tatbestand der räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255 StGB war insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Mh jeweils gegenüber dem Zeugen Lh behauptet hat, dass die Hells Angels ihn, die Angeklagte Pz und den Zeugen Lh, dessen Namen und Anschrift und Arbeitsplatz sie kennen würden, bedrohten und dass er die bestehende Bedrohung nur durch Zahlung eines Geldbetrages abwenden könne. Eine Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB kann in einem solchen Fall – wie bereits ausgeführt – nur angenommen werden, wenn der Täter bei dem Bedrohten die Vorstellung weckt, dass er den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und – bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung – auch wolle (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend haben die Angeklagten aber gerade nicht vorgegeben, im Falle der Nichtzahlung durch den Zeugen Lh die Herbeiführung des Übels zu wollen, sondern haben vielmehr den Eindruck erweckt, dessen Eintritt gezielt verhindern zu wollen, zumal sie angeblich auch selber in Gefahr waren. Demnach liegt keine Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB, sondern eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB vor, welche auch kausal zu einem Irrtum und dieser wiederum zu einer Vermögensverfügung und einem Schaden des Zeugen Lh geführt hat. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 263 StGB sind vorliegend erfüllt.
170Der Angeklagte Mh handelte bei den Taten – wie bereits zu den Fällen 2 und 3 näher ausgeführt – jeweils auch gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB.
171In Fall 7 hat sich der Angeklagte Mh wegen räuberischer Erpressung gemäß den §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht. Durch die Verfolgung des körperlich unterlegenen Zeugen Re und die unablässigen Ausführungen, dass Freunde des Angeklagten Mh den Zeugen Re schlagen würden, sowie durch die mit erhobener Stimme vorgetragene Forderung, der Zeuge Re solle nun an einem Geldautomaten 200,00 € von seinem Konto abheben, hat der Angeklagte Mh eine konkludente Bedrohungssituation aufgebaut, im Rahmen derer der Zeuge Re Angst vor körperlichen Übergriffen haben musste. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte Mh dem Zeugen gegenüber zunächst den Eindruck erweckt hat, die angedrohten Gewalttaten nicht selbst herbeiführen zu können und sie auch – für den Fall der Nichtvornahme der gewollten Handlungen durch den Zeugen Re – nicht zu wollen, sondern diesen durch Zeigen von 200,00 € schützen zu wollen, was grundsätzlich gegen die Annahme einer Drohung und für die Annahme einer Täuschung im Sinne des § 263 StGB sprechen könnte. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Zeuge Re – wie dem Angeklagten Mh bewusst war – den Behauptungen, dass ihm Gefahr von Dritten drohe, keinen Glauben geschenkt und wahrgenommen hat, dass die Bedrohung von dem Angeklagten Mh selbst ausgeht. Allein aufgrund des bedrohlichen Auftretens des Angeklagten Mh hat der Zeuge Re letztendlich seine Debitkarte in den Geldautomaten eingeführt, die PIN-Nummer eingegeben und sodann, nachdem der Versuch, den Automaten falsch zu bedienen, um eine Geldausgabe zu verhindern, gescheitert war, geduldet, dass der Angeklagte Mh die ausgegebenen 500,00 € an sich nimmt und diese auch behält. Dies war dem Angeklagten Mh,der sich durch die Tat selbst bereichern wollte, auch bewusst, so dass er auch vorsätzlich hinsichtlich der Drohung handelte.
172In Fall 8 hat sich der Angeklagte Mh wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.
173Dabei handelte er gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 StGB. Gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will, wobei es sich nicht um die Haupteinnahmequelle handeln muss (BGH, Beschluss vom 24.08.2016, 2 StR 6/16, BeckRS 2016 18889). Liegt eine solche Absicht vor, ist bereits die erste – gegebenenfalls einzige – begangene Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, vor § 52, Rn. 61 f.) Der Angeklagte Mh hat – wie auch in seiner Einlassung ausgeführt – die in den Fällen 1 bis 12 wiedergegebenen Straftaten begangen, um mit dem Erlös Hotelzimmer für sich und die Angeklagte Pz bezahlen zu können, Verluste bei Spielen an Automaten auszugleichen sowie Betäubungsmittel und Alkoholika beschaffen zu können. Je nach Gelegenheit hat er sich sodann für Betrugs-, Raub- oder Diebstahlsdelikte entschieden, welche jedoch alle den vorbezeichneten Zwecken dienten. Wie sich aus Fall 20 ergibt, handelte es sich bei der Begehung von Diebstählen auch nicht um einen Einzelfall, was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der Angeklagte Mh sich – auch – durch die fortgesetzte Begehung von Diebstahlstaten eine fortlaufende Einnahmequelle zur Deckung der vorbezeichneten laufenden Kosten verschaffen wollte. Vor diesem Hintergrund ist bereits diese erste Diebstahlstat, bei der bereits eine entsprechende Absicht des Angeklagten Mh gegeben war, als gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 StGB anzusehen.
174In Fall 9 ist der Angeklagte Mh eines räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB schuldig, da er mit Beuteerhaltungsabsicht den Zeugen Sc gezielt durch eine – konkludente – Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben von der weiteren Rückforderung des diesem mittels Diebstahls entwendeten Geldbetrages abgehalten hat. Da dem Angeklagten Mh dabei bewusst war, dass der Zeuge Sc allein aufgrund seines bedrohlichen Auftretens von der weiteren Rückforderung abgesehen hat, handelte er insoweit auch vorsätzlich.
175In Fall 10 hat der Angeklagte Mh sich wegen räuberischer Erpressung gemäß den §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht, indem er, um sich selbst zu bereichern, den Zeugen Lh mittels Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, dazu veranlasst hat, im Real-Markt die von dem Angeklagten Mh ausgesuchten Gegenstände zu erwerben und diese im Anschluss dem Angeklagten Mh zu übergeben.
176In Fall 11 ist der Angeklagte Mh der räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255 StGB schuldig, da er den Zeugen Bl mit Gewaltanwendung von dem Geldautomaten weggeschubst und sodann den von ihm ausgewählten Betrag von 500,00 € von dem Geldautomaten an sich genommen hat, um sich selbst zu bereichern. Da der Zeuge Bl noch keinen Gewahrsam an den 500,00 € begründet hatte, kam ein Bruch seines Gewahrsams und somit eine Wegnahme im Sinne des § 249 StGB vorliegend nicht in Betracht. Ein solcher Gewahrsamsbruch konnte auch nicht bezogen auf den bisherigen Gewahrsamsinhaber, also die Bank, angenommen werden. Denn maßgebend dafür, ob die automatisierte Geldübergabe mehr als ein Übergeben durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber oder mehr als ein Gewahrsamsbruch durch den neuen Gewahrsamsinhaber zu bewerten ist, ist das äußere Erscheinungsbild des Vorgangs, der den Gewahrsamswechsel ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.1987, 3 StR 209/87, NJW 1988, S. 979). Da der Angeklagte Mh den Geldautomaten jedoch – nach Eingabe der Karte und der PIN-Nummer durch den Zeugen Bl – durch Auswählen des auszuzahlenden Betrages ordnungsgemäß bedient hat – was aus Sicht der Bank auch von einer Einwilligung des berechtigten Karteninhabers gedeckt gewesen sein könnte –, ist insoweit von einem Übergeben und nicht von einem Gewahrsamsbruch auszugehen.
177In Fall 12 ist der Angeklagte Mh wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB schuldig, wobei er – aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu Fall 8 – diesen gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 StGB begangen hat.
178Der Angeklagte Mh handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
1792.
180Die Angeklagte Pz hat sich in Fall 6 wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges gemäß § 263, 25 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagte Pz hat dabei aufgrund des gemeinsamen Tatplans, ihres wesentlichen Tatbeitrages, der maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der Zeuge Lh die behauptete Bedrohungslage geglaubt hat, und des Umstands, dass ihr die Beute ebenso zugutegekommen ist, auch mittäterschaftlich gehandelt, zumal sie auch insoweit über Tatherrschaft verfügt hat, als sie jederzeit mit ihrem Tatbeitrag hätte aufhören und damit sofort Zweifel bei dem Zeugen Lh im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Angeklagten Mh hätte wecken können.
181Dabei handelte die Angeklagte Pz vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
182V.
183Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1841.a)
185Hinsichtlich des Angeklagten Mh war die Strafe in den Fällen 1 und 9 jeweils dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 252 StGB zu entnehmen.
186Denn die vorab zu prüfende Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, war im Ergebnis jeweils zu verneinen. Bei Gesamtwürdigung aller wesentlichen, den Angeklagten Mh belastenden und entlastenden Umstände weicht nämlich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des räuberischen Diebstahls jeweils nicht in einem solchen Maße positiv ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen würde. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung insoweit folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
187Zugunsten des Angeklagten Mh war sein weitgehendes Geständnis zu berücksichtigen, in welchem er die äußeren Abläufe der den Fällen 1 und 9 zugrunde liegenden Feststellungen eingeräumt und Reue und Einsicht in begangenes Unrecht gezeigt hat. Auch hat die Kammer bei der Strafzumessung die traumatischen Erlebnisse des Angeklagten in seiner Kindheit berücksichtigt, die ihn auch geprägt haben und – ohne dass dadurch die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt wären – Einfluss darauf gehabt haben mögen, dass er ständig mit der Angeklagten Pz zusammen sein wollte und sich deshalb um Übernachtungsmöglichkeiten und die entsprechende Finanzierung kümmern musste.
188Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch erhebliche strafschärfende Umstände entgegen, die bei zusammenfassender Betrachtung jedenfalls ein derartiges Gewicht haben, dass ein deutliches Übergewicht der Strafmilderungsgründe und damit ein minder schwerer Fall im Ergebnis jeweils nicht bejaht werden kann.
189Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Mh in erheblichem Maße – auch einschlägig – vorbestraft ist. Auch die Verbüßung von Strafhaft in mehreren Verfahren vermochte ihn offenbar nicht nachhaltig zu beeindrucken und ihn davon abzuhalten, nunmehr erneut Raubdelikte zu begehen. Zudem stand der Angeklagte zur Tatzeit – wie unter I. Ziff. 1 lit. g) näher dargestellt – unter laufender Führungsaufsicht.
190Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 249 Abs. 1 StGB haben sich die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Mh sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer die Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen von jeweils
1911 Jahr und 3 Monaten
192für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass derartige Strafen erforderlich, aber unter Berücksichtigung der jeweils teilweise geständigen Einlassung auch ausreichend sind, um dem Unrechtsgehalt dieser Taten gerecht zu werden und in genügender Weise auf den Angeklagten Mh einzuwirken.
193b)
194In den Fällen 2 und 3 war die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Der Angeklagte Mh handelte im Rahmen dieser Taten – wie bereits unter IV. ausgeführt – gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB, so dass die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels jeweils erfüllt sind.
195Sind die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt, begründet dies grundsätzlich auch eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann aber durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren und für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ausgeräumt werden. Bei Verwirklichung eines Regelbeispiels ist zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens daher stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung jeweils die nachstehend aufgeführten Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
196Zugunsten des Angeklagten Mh war sein jeweils umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch welches er Reue und Einsicht in begangenes Unrecht gezeigt hat. Auch hat die Kammer bei der Strafzumessung die traumatischen Erlebnisse des Angeklagten Mh in seiner Kindheit mit den unter V. Ziff. 1 lit. a) näher beschriebenen Folgen berücksichtigt.
197Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch erhebliche strafschärfende Umstände entgegen, die bei zusammenfassender Betrachtung jedenfalls ein derartiges Gewicht haben, dass ein Anlass, vorliegend ausnahmsweise auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen, jeweils nicht besteht:
198Zu Lasten des Angeklagten Mh war insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser in erheblichem Maße – auch einschlägig – vorbestraft ist. Auch die Verbüßung von Strafhaft in mehreren Verfahren vermochte ihn offenbar nicht nachhaltig zu beeindrucken und ihn davon abzuhalten, nunmehr erneut Straftaten zu begehen. Zudem stand der Angeklagte Mh zur Tatzeit – wie unter I. Ziff. 1 lit. g) näher dargestellt – unter laufender Führungsaufsicht.
199Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB haben sich jeweils die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Mh sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer jeweils die Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen von jeweils
2006 Monaten
201für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass derartige Strafen erforderlich, aber unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung auch jeweils ausreichend sind, um dem Unrechtsgehalt dieser Taten gerecht zu werden und in genügender Weise auf den Angeklagten Mh einzuwirken.
202c)
203In Fall 4 war die Strafe dem Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
204Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
205Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Mh in erheblichem Maße – auch einschlägig – vorbestraft ist. Auch die Verbüßung von Strafhaft in mehreren Verfahren vermochte ihn offenbar nicht nachhaltig zu beeindrucken und ihn davon abzuhalten, nunmehr erneut Raubdelikte zu begehen. Zudem stand der Angeklagte Mh zur Tatzeit – wie unter I. Ziff. 1 lit. g) näher dargestellt – unter laufender Führungsaufsicht und dem Geschädigten ist mit 1.500,00 € ein nicht unerheblicher Schaden entstanden.
206Zugunsten des Angeklagten Mh war sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch welches er Reue und Einsicht in begangenes Unrecht gezeigt hat. Ferner kam dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte Mh sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten Lh entschuldigt hat – wobei der Geschädigte nach seinen Worten diese Entschuldigung nicht angenommen, aber zur Kenntnis genommen hat – und dessen im Wege des Adhäsionsverfahren geltend gemachte Schadensersatzforderung im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannt hat. Auch hat die Kammer bei der Strafzumessung die traumatischen Erlebnisse des Angeklagten Mh in seiner Kindheit mit den unter V. Ziff. 1 lit. a) näher beschriebenen Folgen berücksichtigt.
207Eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe des § 46a StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB oder ein Absehen von Strafe gemäß § 46a StGB kam indes vorliegend nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 46a StGB weder nach § 46a Ziffer 1 StGB noch § 46a Ziffer 2 StGB erfüllt sind. Im Hinblick auf Ziffer 2 der Vorschrift fehlt es insoweit bereits an einer vollständigen oder überwiegenden Entschädigung des Zeugen Lh. Insoweit hat sich der Angeklagte Mh darauf beschränkt, den von diesem im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemachten Schadensersatzanspruch anzuerkennen. Ob er jedoch in naher Zukunft in der Lage sein wird, die anerkannte Forderung auch zu befriedigen, erscheint im Hinblick auf seine finanzielle Situation als äußerst fraglich. Das bloße Anerkennen der dem Adhäsionsantrag zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche des Zeugen Lh hat dem Angeklagten Mh überdies auch keine erheblichen persönlichen Leistungen beziehungsweise einen erheblichen persönlichen Verzicht abgefordert (vgl. hierzu auch Fischer, StGB, 63. Auflage, § 46a, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die reine Begleichung bestehender Schadensersatzansprüche überhaupt eine Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a StGB darstellen könnte.
208Aber auch die Voraussetzungen des § 46a Ziff. 1 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat der Angeklagte Mh die vorliegende, zu Lasten des Zeugen Lh begangene, Tat vollumfänglich eingeräumt, die Verantwortung hierfür übernommen und sich bei diesem entschuldigt. Die Kammer vermochte indes nicht festzustellen, dass der Zeuge Lh sich auf den von dem Angeklagten Mh angestrebten Ausgleich eingelassen und die Regelung – Geständnis, Entschuldigung und Anerkenntnis der Schadensersatzforderungen – als friedensstiftende Konfliktlösung innerlich akzeptiert hätte. Vielmehr hat der Zeuge Lh die Entschuldigung des Angeklagten Mh im Rahmen der Hauptverhandlung nicht angenommen, sondern lediglich ausgeführt, dass er sie zur Kenntnis nehme. Auch hat er nicht auf andere Art und Weise zu erkennen gegeben, dass er die – bislang nicht erfolgte, aber durch das Anerkenntnis jedenfalls formal in Aussicht gestellte – Begleichung seiner Schadenspositionen als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Überdies ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass allein aufgrund des Anerkenntnisses des Angeklagten Mh, welcher bis zur Inhaftierung weder über eine Arbeitsstelle noch über Vermögen verfügt hat, nicht davon auszugehen ist, dass dieser innerhalb der nächsten Jahre diese Forderung auch tatsächlich wird erfüllen können. Insoweit hat der Angeklagte Mh gegenüber dem Zeugen Lh auch keine Ausführungen dazu gemacht, dass und insbesondere wie er beabsichtige, diese anerkannte Forderung zu begleichen.
209Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 253 Abs. 1 StGB haben sich die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Mh sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe von
2106 Monaten
211für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt dieser Tat gerecht zu werden und in genügender Weise auf den Angeklagten Mh einzuwirken.
212d)
213In den Fällen 5 und 6 war die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen.
214Der Angeklagte Mh handelte im Rahmen dieser Taten – wie bereits unter IV. ausgeführt – gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB, so dass die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels jeweils erfüllt sind.
215Sind die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt, begründet dies grundsätzlich auch eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann aber durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren und für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ausgeräumt werden. Bei Verwirklichung eines Regelbeispiels ist zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens daher stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung jeweils die nachstehend aufgeführten Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
216Zugunsten des Angeklagten Mh war sein jeweils umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch welches er Reue und Einsicht in begangenes Unrecht gezeigt hat. Zudem war strafmildernd zu beachten, dass sich der Angeklagte Mh bei dem Zeugen Lahye entschuldigt und dessen – im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemachte – Schadensersatzansprüche anerkannt hat. Auch hat die Kammer bei der Strafzumessung die traumatischen Erlebnisse des Angeklagten Mh in seiner Kindheit mit den unter V. Ziff. 1 lit. a) näher beschriebenen Folgen berücksichtigt.
217Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch erhebliche strafschärfende Umstände entgegen, die bei zusammenfassender Betrachtung jedenfalls ein derartiges Gewicht haben, dass ein Anlass, vorliegend ausnahmsweise auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen, jeweils nicht besteht:
218Zu Lasten des Angeklagten Mh war insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser in erheblichem Maße – auch einschlägig – vorbestraft ist. Auch die Verbüßung von Strafhaft in mehreren Verfahren vermochte ihn offenbar nicht nachhaltig zu beeindrucken und ihn davon abzuhalten, nunmehr erneut Straftaten zu begehen. Zudem stand der Angeklagte Mh zur Tatzeit – wie unter I. Ziff. 1 lit. g) näher dargestellt – unter laufender Führungsaufsicht. Weiter war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Zeuge Lh aufgrund der Täuschung, dass er von den Hells Angels bedroht werde, erhebliche Angst erlitten und letztendlich sogar seine Mobilfunknummer gewechselt hat, um einer Gefährdung zu entgehen.
219Eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 46a StGB kam – wie bereits unter V. Ziff. 1 lit. c) näher ausgeführt – mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht in Betracht.
220Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB haben sich jeweils die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Mh sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer jeweils die Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen von jeweils
2219 Monaten
222für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass derartige Strafen erforderlich, aber unter Berücksichtigung der jeweils geständigen Einlassung auch ausreichend sind, um dem Unrechtsgehalt dieser Taten gerecht zu werden und in genügender Weise auf den Angeklagten Mh einzuwirken.
223e)
224In den Fällen 7, 10 und 11 war die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 255 StGB zu entnehmen.
225Denn die vorab zu prüfende Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, war im Ergebnis jeweils zu verneinen. Bei Gesamtwürdigung aller wesentlichen, den Angeklagten Mh belastenden und entlastenden Umstände weicht nämlich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten Mh vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der räuberischen Erpressung jeweils nicht in einem solchen Maße positiv ab, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen würde. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung jeweils folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
226Zugunsten des Angeklagten Mh war in Fall 11 seine umfassend und in den Fällen 7 und 10 seine teilweise geständige Einlassung zu berücksichtigen, durch welche er auch jeweils Reue und Einsicht in begangenes Unrecht gezeigt hat. Auch hat die Kammer bei der Strafzumessung die traumatischen Erlebnisse des Angeklagten Mh in seiner Kindheit mit den unter V. Ziff. 1 lit. a) näher beschriebenen Folgen berücksichtigt. Bezogen auf Fall 10 kam strafmildernde Bedeutung weiterhin dem Umstand zu, dass sich der Angeklagte Mh bei dem Zeugen Lh entschuldigt und dessen Schadensersatzforderung anerkannt hat. Im Hinblick auf Fall 11 hat die Kammer sodann zugunsten des Angeklagten Mh dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Zeugen Bl der ihm entstandene finanzielle Schaden teilweise erstattet worden ist.
227Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch jeweils erhebliche strafschärfende Umstände entgegen, die bei zusammenfassender Betrachtung jedenfalls ein derartiges Gewicht haben, dass ein deutliches Übergewicht der Strafmilderungsgründe und damit ein minder schwerer Fall im Ergebnis jeweils nicht bejaht werden kann.
228Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Mh in erheblichem Maße – auch einschlägig – vorbestraft ist. Auch die Verbüßung von Strafhaft in mehreren Verfahren vermochte ihn offenbar nicht nachhaltig zu beeindrucken und ihn davon abzuhalten, nunmehr erneut Raubdelikte zu begehen. Zudem stand der Angeklagte Mh zur Tatzeit – wie unter I. Ziff. 1 lit. g) näher dargestellt – unter laufender Führungsaufsicht. Weiter ist dem Zeugen Lh in Fall 10 ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden.
229Eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 46a StGB kam – wie bereits unter V. Ziff. 1 lit. c) näher ausgeführt – mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB in Fall 10 nicht in Betracht.
230Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 249 Abs. 1 StGB haben sich die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Mh sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer in den Fällen 7 und 11 die Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen von jeweils
2311 Jahr und 3 Monaten
232und in Fall 10 die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe von
2331 Jahr und 6 Monaten
234für jeweils tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass derartige Strafen erforderlich, aber unter Berücksichtigung der (teil-) geständigen Einlassungen auch ausreichend sind, um dem Unrechtsgehalt dieser Taten gerecht zu werden und in genügender Weise auf den Angeklagten Mh einzuwirken.
235f)
236In den Fällen Fall 8 und 12 war die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Der Angeklagte Mh handelte – wie bereits unter IV. ausgeführt – gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StGB, so dass die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels jeweils erfüllt sind.
237Sind die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt, begründet dies grundsätzlich auch eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann aber durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren und für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ausgeräumt werden. Bei Verwirklichung eines Regelbeispiels ist zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens daher stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen. Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung jeweils die nachstehend aufgeführten Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
238Zugunsten des Angeklagten Mh war sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch welches er Reue und Einsicht in begangenes Unrecht gezeigt hat. Auch hat die Kammer bei der Strafzumessung die traumatischen Erlebnisse des Angeklagten Mh in seiner Kindheit mit den unter V. Ziff. 1 lit. a) näher beschriebenen Folgen berücksichtigt. In Fall 12 kam strafmildernde Bedeutung darüber hinaus dem Umstand zu, dass dem Geschädigten Bg der ihm entstandene finanzielle Schaden vollumfänglich erstattet worden ist.
239Diesen strafmildernden Gesichtspunkten stehen jedoch erhebliche strafschärfende Umstände entgegen, die bei zusammenfassender Betrachtung jedenfalls ein derartiges Gewicht haben, dass ein Anlass, vorliegend ausnahmsweise auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen, jeweils nicht besteht:
240Zu Lasten des Angeklagten Mh war insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser in erheblichem Maße – auch einschlägig – vorbestraft ist. Auch die Verbüßung von Strafhaft in mehreren Verfahren vermochte ihn offenbar nicht nachhaltig zu beeindrucken und ihn davon abzuhalten, nunmehr erneut Straftaten zu begehen. Zudem stand der Angeklagte Mh zur Tatzeit – wie unter I. Ziff. 1 lit. g) näher dargestellt – unter laufender Führungsaufsicht. Des Weiteren wies das Diebesgut in Fall 8 mit 1.950,00 € einen nicht unerheblichen Wert auf.
241Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB haben sich jeweils die übrigen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe wiederum ausgewirkt. Diese waren erneut zu würdigen und zu gewichten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Mh sprechenden Umstände und bei Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer in Fall 8 die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe von
2427 Monaten
243und in Fall 12 einer Einzelfreiheitsstrafe von
2446 Monaten
245für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass derartige Strafen erforderlich, aber unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung auch ausreichend sind, um dem Unrechtsgehalt dieser Taten gerecht zu werden und in genügender Weise auf den Angeklagten Mh einzuwirken.
246g)
247Aus diesen zwölf Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen – insbesondere auch des Umstands, dass der Angeklagte Mh auf der einen Seite weitgehend geständig war auf der anderen Seite aber erheblich vorbestraft ist und eine Vielzahl von Straftaten, davon allein vier Taten zum Nachteil des Zeugen Lh, begangen hat – sowie der Persönlichkeit des Angeklagten Mh und des von ihm begangenen Unrechts die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2483 Jahren und 9 Monaten
249für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten Mh für erforderlich gehalten. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber mit Blick auf das abgegebene weitgehende Geständnis des Angeklagten Mh auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden.
2502.
251Bezüglich der Angeklagten Pz war die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
252Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
253Zugunsten der Angeklagten Pz hat die Kammer dem Umstand Rechnung getragen, dass sie geringere, wenn auch relevante, Tatbeiträge erbracht hat.
254Zulasten der Angeklagten Pz war zu berücksichtigen, dass diese einschlägig vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Angeklagte Pz insoweit nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Strafschärfende Bedeutung kam weiter dem Umstand zu, dass der Zeuge Lh auch aufgrund dieser Bedrohung erhebliche Angst vor Angriffen der Rockergruppierung Hells Angels hatte und nicht zuletzt wegen dieser Tat seine Mobilfunknummer gewechselt hat.
255Unter Würdigung und Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe sowie der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten Pz hat die Kammer die Festsetzung einer Geldstrafe von
25660 Tagessätzen zu je 15,00 €
257für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt dieser Tat gerecht zu werden und in genügender Weise auf die Angeklagte Pz einzuwirken. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten Pz Rechnung getragen.
258VI.
259Eine Unterbringung des Angeklagten Mh in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Denn insoweit hat die Kammer angesichts der Angaben des Angeklagten Mh und des Eindrucks, welchen dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat, sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Nb, nicht feststellen können, dass es sich bei dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten Mh um einen (fortbestehenden) Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne des § 64 StGB handelt.
260VII.
261Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens war der Angeklagte Mh seinem am 4. Hauptverhandlungstag abgegebenem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen (§ 406 Abs. 2 StPO).
262VIII.
263Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 464d StPO.
264R Bl
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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.