Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Apr. 2011 - 7 SaGa 2/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0420.7SAGA2.11.0A
bei uns veröffentlicht am20.04.2011

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2010 - Az.: 4 Ga 28/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision kann nicht zugelassen werden.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.970,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger ist seit vielen Jahren in dem zuletzt von der Verfügungsbeklagten betriebenen Werk in Z, Z-Straße XX, beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen (s. dazu bereits den Arbeitsvertrag vom 09.07.1976 mit der W AG für das dortige Werk "S" = Bl. 206 d.A.). Der - soweit ersichtlich - zeitlich letzte Arbeitsvertrag des Verfügungsklägers datiert vom 03.01.2002 (Anstellungsvertrag = Bl. 19 ff. d.A.). In dem (vom Betriebsrat freilich angefochtenen) Sozialplan vom 16.09.2010 (Einigungsstellenspruch; Bl. 72 ff. d. A.) heißt es in der Präambel u.a.:

2

"…Y [= die Verfügungsbeklagte] wird den bisher am Standort Z betriebenen Betrieb in dem Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive mit allen Arbeitsplätzen nach C-Stadt [C-Stadt/V; Arbeitsgerichtsbezirk Darmstadt] verlegen…

3

Der Sozialplan wird zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschlossen, die den bisher am Standort Z beschäftigten Mitarbeitern von Y infolge der Betriebsverlegung entstehen…."

4

(die Zusätze in den eckigen Klammern von hier; der Anfechtungsantrag des Betriebsrates wurde erstinstanzlich am 16.02.2011 von dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Az. - 4 BV 31/10 - zurückgewiesen; der Antrag des Betriebsrates eine neue Einigungsstelle zu errichten, blieb erfolglos: LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2011 - 3 TaBV 6/11 -).

5

Mit dem Schreiben vom 08.12.2010 (Bl. 22 f. d.A.) schrieb die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger u.a. wie folgt an:

6

"…Bis zur Erklärung der Änderungskündigung und dem Ablauf der nach der Änderungskündigung für die arbeitsvertragliche Änderung Ihres Arbeitsortes dann maßgebliche Kündigungsfrist bitten wir Sie deshalb, sich ab dem 20.12.2010 zur Aufnahme und Fortsetzung Ihrer Arbeit am Standort in C-Stadt einzufinden…

7

…. Sollten Sie zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung bis zur Änderungskündigung und dem Ablauf der für die Wirksamkeit der Änderungskündigung relevanten Kündigungsfrist am Standort C-Stadt ab dem 20.12.2010 bereit sein, bitten wir Sie uns bis spätestens 30.12.2010, 10.00 Uhr, eine schriftliche Mitteilung darüber zu machen….".

8

Im Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 17.12.2010 (Bl. 202 d.A.) an den Verfügungskläger heißt es u.a.:

9

"… Wir weisen Sie daher in Ausübung unseres Direktionsrechts dazu an, Ihre Arbeitsleistung ab dem 20.12.2010 bis zur Erklärung der Änderungskündigung und dem Ablauf der nach der Änderungskündigung für die arbeitsvertragliche Änderung Ihres Arbeitsortes dann maßgeblichen Kündigungsfrist auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Standort C-Stadt zu erbringen….".

10

In dem Schreiben vom 24.02.2011 (Bl. 205 d.A.) an den Verfügungskläger führt die Verfügungsbeklagte u.a. aus:

11

"…Ihr Arbeitsplatz ist bereits seit dem 20.12.2010 am Standort C-Stadt eingerichtet. Das zwischenzeitlich bereits vollständig geräumte ehemalige Betriebsgrundstück in Z wurde auch schon an den Vermieter zurückgegeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschäftigung in Z nicht mehr möglich. Wir weisen Sie daher in Ausübung unseres Direktionsrechts erneut dazu an, Ihre Arbeitsleitung - unmittelbar nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit - nunmehr auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Standort C-Stadt zu erbringen…".

12

In dem Beschlussverfahren - 4 BV 38/10 - ArbG Koblenz begehrt die Verfügungsbeklagte die Zustimmung des Betriebsrates (- der Verfügungskläger ist Betriebsratsmitglied -) zur außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist des Verfügungsklägers und für den Fall der Ablehnung des Änderungsangebots zu der außerordentlichen Beendigungskündigung mit Auslauffrist zu ersetzen. Mit dem Beschluss vom 16.02.2011 - 4 BV 38/10 - wies das Arbeitsgericht das Antragsbegehren der Verfügungsbeklagten zurück mit der tragenden Begründung, die beabsichtigte außerordentliche Änderungskündigung wäre unwirksam, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel sei es nicht erforderlich, den Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt in Frage zu stellen, denn der Arbeitsort C-Stadt könne durch arbeitgeberseitige Anordnung zugewiesen werden.

13

Die Verfügungsbeklagte hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts die (Beschluss-)Beschwerde gemäß den § 87 Abs. 1 ArbGG eingelegt (Az. des Beschwerdeverfahrens: - 10 TaBV 14/11 - LAG Rheinland-Pfalz).

14

Bereits mit dem Schreiben vom 27.10.2010 (Bl. 223 ff. d.A.) hatte der Verfügungskläger die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt gemäß § 7 des Sozialplans vom 16.09.2010 gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend gemacht. Der Verfügungskläger leidet unter den gesundheitlichen Beeinträchtigungen/Krankheiten, die sich aus den ärztlichen Attesten vom 22.10.2010 und vom 23.02.2011 (B. 228 f. d.A.) ergeben. Gemäß der ärztlichen Bescheinigung vom 14.04.2011 (Bl. 303 d.A.) ist der Verfügungskläger zur Zeit arbeitsunfähig.

15

Erstinstanzlich hat der Verfügungskläger zuletzt beantragt:

16

Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen und dort zu beschäftigen,

17

hilfsweise

18

der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger zu unveränderten Bedingungen in der Betriebsstätte in Z als technischen Angestellten zu beschäftigen.

19

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.12.2010 - 4 Ga 28/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 115 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen das ihm am 27.12.2010 zugestellte Urteil vom 15.12.2010 - 4 Ga 28/10 - hat der Verfügungskläger am 25.01.2011 Berufung eingelegt und diese am 28.02.2011 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 27.02.2011 begründet. Der dort formulierte Berufungsantrag des Verfügungsklägers ging im Wesentlichen dahin, der Verfügungsbeklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuerlegen,

20

"die Versetzungsanordnung vom 17.12.2010 und 24.02.2011" nicht weiter aufrechtzuerhalten und (es) zukünftig zu unterlassen, dem Verfügungskläger weitere Versetzungsanordnungen auszusprechen.

21

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.02.2011 (Bl. 148 ff. d.A.) verwiesen. Der Verfügungskläger führt dort dazu aus, dass sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund zu bejahen seien. Ein Verfügungsgrund sei im vorliegenden Fall der offensichtlichen rechtswidrigen Versetzungsanweisung deswegen gegeben, da ansonsten das Recht des Verfügungsklägers auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsort zumindest zeitweise unwiederbringlich nicht durchgesetzt werden könnte und er zudem zusätzlichen gesundheitlichen Belastungen und der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachweislich ausgesetzt sei, - dessen Behandlung und Heilung wesentlich erschwert werde, je länger diese ungeregelte Zeit fortdauere. Aus den von ihm dargelegten Gründen hält es der Verfügungskläger für unzumutbar, dass er eine Tätigkeit in C-Stadt aufnehme. Eine bei summarischer Prüfung auf den ersten Blick offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsmaßnahme und die Nichtberücksichtigung des billigen Ermessens sei vorliegend gegeben. Ergänzend äußert sich der Verfügungskläger in den Schriftsätzen vom 11.03.2011 (Bl. 231 d.A.) und vom 18.04.2011 (Bl. 302 d.A.), worauf Bezug genommen wird.

22

Der Verfügungskläger beantragt (- nach Rücknahme des Antrages "bezüglich der Versetzungsanordnung vom 17.12.2010 und 24.2.2011" -) zuletzt

23

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2010 - 4 Ga 28/10 - nach den Schlussanträgen des Verfügungsklägers in erster Instanz zu erkennen und der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen, die Versetzungsanordnung vom 08.12.2010 für die Zeit bis zur Aussprache der Änderungskündigung und Ablauf der für ihn entsprechenden Änderungskündigungsfrist nicht weiter aufrechtzuerhalten und zukünftig zu unterlassen, dem Verfügungskläger weitere Versetzungsanordnungen auszusprechen.

24

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

25

die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen.

26

Die Verfügungsbeklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.04.2011 (Bl. 240 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

27

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auf die von den Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung ist (jedenfalls) unbegründet.

29

Das Arbeitsgericht hat das Gesuch zu recht als unbegründet abgewiesen. Es ist jedenfalls der notwendige Verfügungsgrund (§§ 935 und 940 ZPO) zu verneinen. Es fehlt die Dringlichkeit im Sinne des Gesetzes.

30

1. In einem Fall der vorliegenden Art liegt ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn die dem Verfügungskläger drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den die gegnerische Partei (Verfügungsbeklagte) erleiden kann (§§ 935 und 940 ZPO: „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen"…; vgl.Huber/Musielak 8. Auflage ZPO § 940 Rz 14). Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (Hauptsacheverfahren, für das der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 ArbGG gilt) vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen. Soll eine sog. Leistungsverfügung erlassen werden, dürfen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 916 Grundzüge Rz 9: "stets scharfe Anforderungen ... an den Nachweis des Verfügungsgrundes"). Speziell für den Fall einer arbeitsrechtlichen Versetzung ist es anerkanntes Recht, dass nur in seltenen Ausnahmefällen ein entsprechender rechtfertigender Verfügungsgrund - und zudem meist nur für eine kurz bemessene Übergangszeit - gegeben sein kann. Freilich kann auch bei einer Versetzung ein Verfügungsgrund u.U. – etwa aus dem Gesichtspunkt offenkundiger Rechtswidrigkeit der strittigen Maßnahme - doch zu bejahen sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 9.2.2011 – 7 Ta 7/11 - ).

31

Im hier zu entscheidenden Fall führt dieser zuletzt genannte Gesichtspunkt jedoch nicht dazu, dass die einstweilige Verfügung entweder so wie beantragt oder mit einem anderen Inhalt zu erlassen wäre.

32

2. a) Die von der Verfügungsbeklagten als Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung/Versetzung des Verfügungsklägers zum neuen Arbeitsort „C-Stadt“ ist nicht (von vornherein) offensichtlich rechtswidrig. Nach Ziffer 1 Satz 2 des schriftlichen Anstellungsvertrages kann die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine andere, gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Hieraus folgt, dass der Verfügungskläger unternehmensweit einsetzbar ist. Zumindest zu dem Zeitpunkt der Versetzungsanordnung gehörte zu dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten auch ein Produktionsbetrieb in C-Stadt/V, so dass eine Versetzung des Verfügungsklägers zu diesem Zeitpunkt nach C-Stadt, ausgehend vom Vertragswortlaut, wohl nicht ohne weiteres ausgeschlossen war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 1.2.2011 – 7 Ta 278/10- ). Diese Rechtsauffassung hat das ArbG Koblenz am 16.2.2011 - was den Parteien und dem Berufungsgericht wegen des Verfahrens - 10 TaBV 14/11 - bekannt ist - zwischenzeitlich auch in dem regulären Erkenntnisverfahren (Beschlussverfahren - 4 BV 38/10 - ) vertreten. Dabei handelt es sich um die Entscheidung eines Kollegialgerichts einer Fachgerichtsbarkeit (ebenso ArbG Koblenz - jeweils vom 16.2.2011 - in den Verfahren - 4 BV 34/10 - und - 4 BV 37/10 - ). Auch wenn der Verfügungskläger diese Rechtsauffassung nicht teilt (und sie mit möglicherweise durchaus vertretbar erscheinender Argumentation bekämpft), ist jedenfalls der Tatbestand einer offensichtlich rechtswidrigen Versetzungsanordnung im Hinblick auf die eben zitierten gerichtlichen Entscheidungen zu verneinen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen seines notwendigerweise summarischen Charakters grundsätzlich ungeeignet, die Wirksamkeit von Versetzungsanordnungen zu klären (vgl. Rolfs/Giesen/Hamacher-BeckOKStand: 01.03.2011, ArbGG § 62 Rn 84.1: bei unklarer Rechtslage stelle ein Antrag auf einstweilige Verfügung regelmäßig nichts anderes als ein Antrag auf ein „in Urteilsform gefasstes Zwischengutachten des Gerichts“ dar). Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich zumutbar, für den Zeitraum des erstinstanzlichen Hauptverfahrens entweder die neu zugewiesene Tätigkeit unter Vorbehalt auszuüben (Hamacher aaO) oder aber ( - bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen; vgl. dazu Preis/Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. Rn 690 - ) ein etwaiges Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

33

b) Vorliegend ergibt sich die fehlende Dringlichkeit überdies daraus, dass der Verfügungskläger derzeit arbeitsunfähig krank ist. Es ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskammer nicht ersichtlich (gewesen), dass das Ende der - bereits seit einiger Zeit bestehenden - Arbeitsunfähigkeit des Verfügungsklägers absehbar ist. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist ohnehin an seiner Arbeitsleistung verhindert. Er muss weder arbeiten noch an seiner Beschäftigung mitwirken. Deswegen besteht kein Verfügungsgrund, der Verfügungsbeklagten - im Sinne der entsprechenden denkbar weiten gefassten Anträge - generell die Versetzung des Verfügungsklägers nach C-Stadt und die Beschäftigung dort zu untersagen, und der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, dem Verfügungskläger weitere Versetzungsanordnungen auszusprechen. Erst recht ist dieser Verfügungsgrund in Bezug auf das Begehren zu verneinen, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, den Verfügungskläger "in der Betriebsstätte in Z" zu beschäftigen. Insoweit hat der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte in Z überhaupt noch eine Betriebsstätte unterhält. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Betriebsgrundstück zwischenzeitlich - jedenfalls deutlich vor dem 20.4.2011 - an die Vermieterin zurückgegeben worden ist, so dass der Verfügungskläger dort (in der Z-Straße XX in Z) nicht mehr in betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise beschäftigt werden kann. Von Letzterem ist die Berufungskammer überzeugt.

34

c) Lediglich ergänzend nimmt die Berufungskammer im übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Das Berufungsvorbringen des Verfügungsklägers rechtfertigt es letztlich nicht, das Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtlich anders zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil geschehen ist. Dahingestellt bleiben kann, ob sich - soweit der Verfügungskläger dem Gericht sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines sog. Globalantrages unterbreitet hat - weitere Bedenken gegen die beantragte einstweilige Verfügung ergeben. Dahingestellt bleiben kann weiter, ob und wie es sich gegebenenfalls jeweils rechtlich bzw. prozessual auswirkt,

35

- dass die Auslegung des Schreibens vom 8.12.2010 gemäß § 133 BGB ergibt, dass die Verfügungsbeklagte dort überhaupt keine Bestimmung i.S.d. § 106 S. 1 GewO bzw. des § 315 BGB getroffen hat , sondern lediglich eine Bitte an den Verfügungskläger herangetragen hat, die dieser ablehnen konnte oder nicht,

36

- dass der Verfügungskläger seinen Antrag in Bezug auf die Versetzungsanordnungen vom 17.12.2010 und vom 24.2.2011 zurückgenommen hat, und

37

- dass der Verfügungskläger die 2-monatige Berufungsbegründungsfrist voll ausgeschöpft hat ( - was "für den Gläubiger schädlich sein" kann; vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 940 Rz 8).

II.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Rücksicht auf die vom Verfügungskläger konkret verfolgten Anträge erscheint es angemessen, den Streitwert des Berufungsverfahrens mit ca. einer Monatsvergütung zu bewerten bzw. festzusetzen.

39

In einem Fall der vorliegenden Art kann die Revision nicht zugelassen werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (vgl. § 72 Abs. 4 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung


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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.01.2011 - Az: 4 BV 49/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) begehrt im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Werksschließung die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) unterhielt als Unternehmen der Automobilzulieferindustrie bis zum Jahresende 2010 in H. eine Betriebsstätte für Forschung und Entwicklung, - zugleich Sitz des Unternehmens und der Geschäftsführung ("Betrieb H./T.") mit etwa 170 Arbeitnehmern.

2

Die Beteiligte zu 2 behauptet,
den "Betrieb H./T." nach A-Stadt/Odenwald verlegt zu haben.

3

Die Tarifvertragsparteien hatten am 29.07.2006 den aus Bl. 294 ff. d.A. ersichtlichen "Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG" abgeschlossen (TV über die Bildung eines Betriebsrates für die Unternehmen A. und T. Automotive A-Stadt GmbH am Standort in A-Stadt, A-Straße).

4

Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin errichteten durch gerichtlichen Vergleich vom 04.08.2010 (ArbG Koblenz - 4 BV 18/10 - ) eine Einigungsstelle wie folgt (s. dazu Kopie der Sitzungsniederschrift vom 04.08.2010 - 4 BV 18/10 -, Bl. 154 ff. d.A.):

5

"Die Parteien stimmen darin überein, dass eine Einigungsstelle mit dem Thema: "Interessenausgleich und Sozialplan zur der von der Beteiligten zu 1 [Anm.: Arbeitgeberin] geplanten Betriebsänderung gemäß Verlegungskonzept vom 14.06.2010" eingerichtet wird".

6

Auf das erwähnte Verlegungskonzept vom 14.06.2010 (Bl. 104 ff. d.A.) wird verwiesen. Die Verhandlungen vor der Einigungsstelle fanden im Zeitraum von etwa Mitte August 2010 bis Mitte September 2010 statt. Die Einigungsstelle fasste schließlich - gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter - den aus Bl. 163 ff. d.A. ersichtlichen Beschluss (Sozialplan) vom 16.09.2010. In der Präambel des Sozialplans vom 16.09.2010 heißt es u.a., dass der Sozialplan zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschlossen werde, die den bisher am Standort H. beschäftigten Mitarbeitern infolge der Betriebsverlegung entstünden. "Leistungen für wechselnde Arbeitnehmer" sind im 2. Abschnitt des Sozialplans geregelt (Mobilitätsbeihilfen bei Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes; Leistungen bei Wechsel des Wohnsitzes; Arbeitgeberdarlehen; Entgeltsicherung; sonstige Unterstützungsleistungen/Arbeitsplatzwechsel im Konzern).

7

Im 3. Abschnitt sind Leistungen geregelt für Arbeitnehmer, denen der Arbeitsplatzwechsel zum Standort A-Stadt unzumutbar ist bzw. die dies geltend machen.

8

Der Betriebsrat hat bei dem Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des Sozialplans vom 16.09.2010 festzustellen. Mit dem Beschluss vom 16.02.2011 - 4 BV 31/10 - hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen (- das Az. des insoweit zwischenzeitlich eingeleiteten Beschwerdeverfahrens lautet: - 6 TaBV 19/11 -).

9

Das vorliegende Beschlussverfahren gemäß § 98 ArbGG hat der Beteiligte zu 1 mit der Antragsschrift vom 22.12.2010, die am 23.12.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, eingeleitet.

10

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 195 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

11

Gegen den ihm am 17.01.2011 zugestellten Beschluss vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - hat der Beteiligte zu 1 am 31.01.2011 mit dem Schriftsatz vom 27.01.2011 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

12

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.01.2011 (Bl. 223 ff. d.A.) verwiesen.

13

Im Rahmen der Darstellung seiner Beschwerdegründe (Schriftsatz vom 27.01.2011 ab Seite 9 ff.) führt der Beteiligte zu 1 u.a. aus:

14

Die Arbeitgeberseite habe den Bestand zweier Betriebe eines Unternehmens an einem Standort auf Dauer von 2 Wahlperioden (bis 2018) durch Betriebsvereinbarung festschreiben wollen. Der Beteiligte zu 1 verweist darauf, dass die Arbeitgeberseite bereits beim zentralen Punkt, dem Interessenausgleich über die geplante Maßnahme, einen Konsens darüber habe erzwingen wollen, dass es künftig, ab 2011, am Standort der eigenen Niederlassung in A-Stadt, länger als 2 Jahre den Betrieb, das Werk H. gebe, - das Werk also an einem anderen Standort weiter als Betrieb im Sinne des BetrVG existiere. Insoweit zitiert der Beteiligte zu 1 den § 7 des Arbeitgeberentwurfs vom 31.08.2010. Da dem Arbeitsgericht bereits im Einigungsstellen-Bestellungsverfahren, - sodann der Arbeitnehmerseite in der Einigungsstelle und auch dem Einigungsstellen-Vorsitzenden von der Beteiligte zu 2 suggeriert worden sei, die beabsichtigte Maßnahme gemäß Konzept vom 14.06.2010 sei (nur) eine Betriebsverlegung im Sinne von § 111 S. 2 Ziffer 2 BetrVG, sei auf folgende Gegebenheit hinzuweisen:

15

Die Beteiligte zu 2 habe den Betrieb A-Stadt auf Grund Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 12.06.2009 im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, damals noch als T. Automotive Technicial Center GmbH firmierend, von ihrer Muttergesellschaft, damals noch als A. firmierend, erworben. Der Beteiligte zu 1 verweist auf die Anlagen B 15 und B 16 (Mitarbeiterinformation zum Betriebsübergang vom 22.06.2009, Bl. 332 ff. d.A.; HR-Auszug Bl. 336 ff.d.A.). Die Beteiligte zu 2 - so bringt der Beteiligte zu 1 weiter vor - habe somit in A-Stadt ab Juli 2009 mit der Service-Gesellschaft als weiterem rechtlich selbständigen Schwesterunternehmen einen gemeinsamen Betrieb gebildet. In diesem gemeinsamen Betrieb zweier rechtlich selbständiger Unternehmungen habe ein Betriebsrat bestanden. Bei dem Vorgang - Betriebsübergang - des Jahres 2009 sei es ausschließlich der - von der Beteiligten zu 2 zu keinem Zeitpunkt vorgelegte - Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 12.06.2009, mit dem die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, die die Beteiligte zu 2 zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks, gleichzeitig Betriebszwecks, in A-Stadt benötigt habe, übertragen worden seien. Die Beteiligte zu 2 habe eine seither auf zwei Standorte sich verteilende Belegschaft. Wenn sie also - entsprechend ihrer Planung vom 14.06.2010 - ihre im Werk H. vorhandenen Betriebsmittel komplett an den Standort ihrer (bis dahin) Niederlassung in A-Stadt verbracht habe, alleine dadurch danach nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren H. Arbeitnehmern Arbeiten (außer im Home-Office) in H. zuzuweisen, deshalb gezwungen gewesen sei, Änderungsvereinbarungen zu erreichen, Änderungskündigungen auszusprechen, dann habe dieser Vorgang notwendigerweise auf dem einen Werksgelände in A-Stadt einen Zusammenschluss der Betriebe bedingt:

16

Bisheriges Hauptwerk in H. und bisherige Niederlassung in A-Stadt. Der Beteiligte zu 1 bringt vor, dass die Beteiligte zu 2 stets deshalb keine Definition ihrer beiden angeblichen Betriebe in A-Stadt vorgenommen habe, weil ihr das gar nicht möglich gewesen sei, - denn organisatorisch trennbar wäre allenfalls das Headquarter mit seinen Funktionen für die europäischen Auslandsgesellschaften des T.-Konzerns. Plastisch lasse sich das fest machen an der einheitlichen Personalführung getrennt für Europa (K. D.) und für Deutschland, immer schon angesiedelt in A-Stadt (E. C.). Darüber eine einheitliche GmbH-Geschäftsführung. Daraus, dass die Beteiligte zu 2 in A-Stadt leer stehende Gebäude saniert habe, um- und ausgebaut habe und Arbeitsplätze eingerichtet habe, ergebe sich kein neuer Betrieb im Rechtssinne. Es sei tatsächlich und rechtlich unmöglich, dass ein Arbeitgeber (ein Unternehmen) an einem Standort zum einen einen Gemeinschaftsbetrieb mit einem anderen Unternehmen (Schwesterunternehmer) bilde und dazu dann noch einen weiteren Betrieb, diesmal ohne das weitere beteiligte Unternehmen. Der Beteiligte zu 1 verweist auf das Schreiben der Beteiligte zu 2 vom 22.12.2010 (u.a. Einladung zum Neujahrsempfang am 10.01.2011, Bl. 347 f. d.A.). Der Beteiligte zu 1 weist darauf hin, dass es ab Januar 2011 noch nicht einmal eine für die angeblich 2 (oder mit dem Headquarter: 3) Betriebe getrennte Telefonanlage, sondern lediglich ein gemeinsames Telefonverzeichnis, - eine gemeinsame Telefonanlage (vgl. dazu die Telefonliste ab Januar 2011, Bl. 349 ff. d.A.) gebe.

17

Als Fazit hält der Beteiligte zu 1 fest:

18

Behaupte der Arbeitgeber in einem Einigungsstellen-Bestellungsverfahren bzw. anschließend in der Einigungsstelle selbst einseitig, eine bestimmte Betriebsänderung im Sinne von § 111 S. 2 BetrVG (hier: Verlegung im Sinne von Ziffer 2), sei das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates bzw. eines Gesamtbetriebsrates dann nicht verbraucht, wenn die behauptete Betriebsänderung tatsächlich keine solche, wie behauptet, sondern eine andere sei. Die Betriebsparteien respektive die Einigungsstelle durch ihren Spruch hätten weder über eine (zunächst) örtliche Zusammenlegung des Hauptwerkes in H. mit der Niederlassung in A-Stadt eine Regelung getroffen, noch eine Regelung zur Schließung des Hauptwerkes in H. nach dem erfolgten Zusammenschluss. Zwar sei dem Arbeitsgericht beizupflichten, dass es auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme ankomme und dass deren Bezeichnung nicht entscheidend sei, - exakt mit dieser Begründung sei aber die vom Beteiligte zu 1 gewollte neue Einigungsstelle einzurichten, da das Mitbestimmungsrecht des Beteiligte zu 1, einen Schließungssozialplan für das bisherige Hauptwerk H. zu erstellen, eben gerade durch den Verlegungssozialplan durch Spruch der Einigungsstelle nicht verbraucht sei. Unabhängig davon - so führt der Beteiligte zu 1 weiter aus - sei die Einigungsstelle aber auch deshalb einzurichten, weil die Geschäftsgrundlage für die Arbeitnehmerseite in der Einigungsstelle sowie für den Einigungsstellenvorsitzenden selbst, für den Gesamtbetriebsrat und für den Beteiligten zu 1 ab Beginn des Einigungsstellen-Bestellungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Koblenz diejenige gewesen sei, dass es künftig tatsächlich und rechtlich möglich sein könnte, einen "Forschungs- und Entwicklungsbetrieb" unter Wahrung seiner Identität nach A-Stadt zu verlegen. Selbst die Einigungsstelle wäre nicht kompetent gewesen, im Rahmen einer Zuständigkeitsentscheidung (die nicht getroffen worden sei) darüber zu entscheiden, ob es künftig in A-Stadt einen - so die Diktion der Beteiligte zu 2 - Produktionsbetrieb und einen Forschungs- und Entwicklungsbetrieb geben werde. Gerade die Frage, ob künftig an einem Standort eines Unternehmens dieses Unternehmen einen Betrieb oder zwei Betriebe im Sinne des BetrVG bilden könne, sei durch die Betriebsparteien nicht regelungsfähig. Schon gar nicht könne der Arbeitgeber (wie hier) von sich aus die Bestimmung treffen, ob er künftig am Standort seines Unternehmens einen oder mehrere Betriebe bilde. Die Theorie der Beteiligte zu 2 vom eigenständigen Forschungs- und Entwicklungsbetrieb in A-Stadt (neuerdings umgetauft in Betrieb H./T.) sei allerdings Geschäftsgrundlage im Bestellungsverfahren sowie im Einigungsstellenverfahren, wie die Sitzungsprotokolle und die Begründung des Einigungsstellenvorsitzenden zum Einigungsstellenspruch erweisen würden. Diese Geschäftsgrundlage sei abschließend entfallen, nachdem die Beteiligte zu 2 beim Registergericht als letzten Akt (nach Phase 6 des Schaubildes Anlage B 6; s. Bl. 296 ff. d.A.) nun auch die Sitzverlegung des Unternehmenssitzes von H. nach A-Stadt beantragt habe. Des Weiteren - so bringt der Beteiligte zu 1 vor - sei die Geschäftsgrundlage entfallen, weil sie für die Arbeitnehmerseite, den GBR, die Arbeitnehmervertreter in der Einigungsstelle und den Antragsteller darin bestanden habe, dass der Betrieb "H." als selbständiger Betrieb im Sinne des BetrVG am neuen Standort in A-Stadt fortgeführt werde, - und zwar als betriebsratsfähiger Betrieb. Der Beteiligte zu 1 zitiert § 7 des Entwurfs eines Interessenausgleichs der Arbeitgeberseite (s. Bl. 330 ff. d.A.). Der Antragsteller habe bei seinem Beschluss vom 26.08.2010 davon ausgehen müssen, dass er nach Betriebsverlagerung an den neuen Standort in A-Stadt und Untergang des Betriebes in H. nicht lediglich ein Restmandat im Sinne von § 21b BetrVG haben würde, sondern neben dem in A-Stadt bereits existierenden Betriebsrat ein Vollmandat für die Belegschaft, die ihn 2010 für die Amtszeit 2010 bis 2014 gewählt habe, behalten werde. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass es durch den TV vom 29.07.2006, der der Arbeitnehmerseite und dem Einigungsstellenvorsitzenden unbekannt gewesen sei, es weder dem GBR noch dem Antragsteller, schon gar nicht einseitig der Arbeitgeberseite, möglich gewesen wäre, ohne ausdrückliche Zustimmung und Beteiligung der Tarifvertragsparteien, des örtlichen Betriebsrates A-Stadt, des GBR und des Antragsteller eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, der die rechtsgeschäftliche Existenz eines Betriebsrates H. in A-Stadt (von der Beteiligten zu 2 jetzt BR H./T. genannt) alleine hätte absichern können. Es bleibe dabei, dass rechtlich wegen des Tarifvertrages am Standort in A-Stadt nur ein Betriebsrat existieren könne. Der Beteiligte zu 1 - so meint dieser - sei auf Grund dieses Tarifvertrages rechtlich zwingend auf sein Restmandat gemäß § 21b BetrVG beschränkt. Dies gelte auch unter der Annahme, dass der Betriebsrat A-Stadt sowie der GBR ihrerseits möglicherweise keine Einwendungen hätten, die Existenz eines weiteren Betriebsrates am Standort in A-Stadt anzuzweifeln. Wäre dem Antragsteller der Tarifvertrag bekannt gewesen, hätte er nicht nur nicht am 26.08.2010 mit 5:2 Stimmen die "derzeit existierende Verhandlungskommission" beauftragt, sondern die Vertreter in der Einigungsstelle darauf hingewiesen, dass das Konstrukt der Beteiligte zu 2 wegen Verstoßes gegen einen für den Standort in A-Stadt gültigen Organisationstarifvertrag hinfällig sei. Der Beteiligte zu 1 hält den Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 für offensichtlich rechtsunwirksam, weil er in mehrerer Hinsicht ermessensfehlerhaft sei. Es sei nicht berücksichtigt worden die Tatsache, dass die betroffenen Arbeitnehmer auf Grund der Zusammenlegung des Hauptwerkes mit der Niederlassung und der anschließenden Schließung des Hauptwerkes in H. künftig arbeitstäglich zweimal eine Fahrtstrecke von jeweils knapp 180 Kilometer im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr zurückzulegen hätten oder die Alternative hätten, mit ihren Familien umzuziehen. Dies sei ebenso ein wesentlicher Faktor wie der Umstand, dass die Zahlung von Abfindungen gemäß dem Sozialplan an vier unüberwindbare Hürden gebunden sei, - im Übrigen auf Grund des Sozialplanes nicht kalkulierbar (sei):

19

Zunächst würden Arbeitnehmer, die nicht bereit seien, Änderungsverträge hinsichtlich des künftigen Arbeitsortes abzuschließen, mit fristgebundenen formbedürftigen begründungsbedürftigen Antragserfordernissen konfrontiert. Im Rahmen derartiger Anträge müssten sie nicht nur eigene persönliche Daten, sondern auch Daten von Angehörigen offen legen und hierzu Nachweise vorlegen. Sodann enthalte der Sozialplan, aus dem der Beteiligte zu 1 jeweils zitiert, keine Regelung der Höhe der Abfindung selbst. Der Sozialplan sehe vor, dass über alle Anträge der Arbeitgeber entscheide. Könne ein Arbeitgeber dem Grunde nach darüber entscheiden, ob er bei einer Betriebsänderung, die zum Arbeitsplatzverlust des Arbeitnehmers führe, eine Abfindung zahle oder nicht, brauche er keinen Sozialplan. Nach Lage der Dinge werde die in der zweiten Stufe vorgesehene paritätische Kommission auch nicht (positiv) über vom Arbeitgeber abgelehnte Anträge entscheiden. Allenfalls werde ein Patt in der Kommission zu verzeichnen sein. Sodann bestehe - theoretisch - auch die Möglichkeit, dass die paritätische Kommission weiterhin einen vom Arbeitgeber ganz bzw. teilweise abgelehnten Abfindungsantrag ablehne, - insoweit die Entscheidung des Arbeitgebers bestätige. In diesem Falle könne der Betroffene noch nicht einmal die Einigungsstelle nach § 7 Ziffer 2 Abs. 4 S. 2 des Sozialplanes anrufen. Auch bezüglich der Einigungsstelle nach § 7 Ziffer 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Sozialplanes bleibt nach Ansicht des Beteiligten zu 1, der diesbezüglich Fragen aufwirft, etliches im Unklaren. Der Beteiligte zu 1 hält den "Instanzenweg" für Abfindungen weder zeitlich noch inhaltlich für kalkulierbar. Abfindungsansprüche seien mehrfach bedingt. Unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht ist der Beteiligte zu 1 der Meinung, dass die Kalkulierbarkeit von Abfindungsansprüchen sich aus dem Sozialplan selbst ergeben müsse, - dies sei (aber) beim Sozialplan vom 16.09.2010 nicht der Fall.

20

Weiter ergänzt hat der Beteiligte zu 1 sein Vorbringen im Schriftsatz vom 08.04.2011 (Bl. 418 ff d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

21

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

22

unter Abänderung des Beschlusses des ArbG Koblenz vom 05.01.2011 Herrn R. L., Frankfurt, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Thema: "Sozialplan wegen der vollständigen Schließung des Werks H. zum 31.12.2010" zu bestellen und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen.

23

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

24

die Beschwerde zurückzuweisen.

25

Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 18.03.2011 (Bl. 379 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird.

26

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

27

1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

28

2. Der Antrag des Beteiligten zu 1 erweist sich derzeit bereits als unzulässig.

29

a) Allerdings ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. des damit weiterverfolgten Antrages nicht daraus, dass es an dem erforderlichen Beschluss des Beteiligten zu 1 für die Einleitung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens fehlen würde. Auf Grund der von dem Beteiligten zu 1 im Anhörungstermin vorgelegten Unterlagen ist eine entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung festzustellen. Die Einladung der Betriebsratsmitglieder erfolgte demgemäß mit dem Schreiben vom 24.01.2011 für den 27.01.2011. An der Sitzung vom 27.01.2011 nahmen dann 4 (von 7) Betriebsratsmitgliedern und ein Ersatzmitglied teil. Die Anträge zu den aus der Ladung vom 24.01.2011 ersichtlichen Tagesordnungspunkten 3 und 4 wurden jeweils mit dem Abstimmungsergebnis von 5 Ja-Stimmen angenommen.

30

b) Der Antrag erweist sich aber deswegen als unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine neue Einigungsstelle zu errichten, zu verneinen ist. Hilfsweise wird die Zurückweisung des Antrages darauf gestützt, dass eine neue Einigungsstelle derzeit offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG wäre.

31

aa) In einem Fall der vorliegenden Art bedeutet Rechtsschutzbedürfnis ein berechtigtes Interesse des Antragstellers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes eine Einigungsstelle in Anspruch zu nehmen. Die von Reichold/Thomas/Putzo 31. Auflage ZPO § 253 Vorbemerkung S. 414 Rz. 26 gegebene Definition gilt vorliegend entsprechend. Demgemäß fehlt das Rechtschutzbedürfnis dann, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Wege erreichen kann, - z.B. durch Fortsetzung eines früher bereits eingeleiteten Verfahrens (vgl. Reichold a.a.O. Rz. 27). Unterstellt man die vom Beteiligten zu 1 vorgetragene Argumentation (- insbesondere: das Mitbestimmungsrecht gemäß den §§ 111 und 112 BetrVG sei noch nicht verbraucht -) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als richtig - was vorliegend letztlich dahingestellt bleiben kann -, so bestünde die entsprechende Rechtsfolge keineswegs darin, dass nunmehr eine neue Einigungsstelle (mit einem neuen Einigungsstellenvorsitzenden) zu errichten wäre. Es ist anerkanntes Recht, dass die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle verpflichtet ist, den jeweiligen Verfahrensgegenstand auszuschöpfen. Die Einigungsstelle hat den Konflikt vollständig zu lösen. Die Einigungsstelle hat anerkanntermaßen den Spielraum, den ihr vorgelegten Sachverhalt vollständig einer Entscheidung zuzuführen und ihn dadurch sachgerecht zu regeln, ohne dabei streng an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (BAG 30.01.1990 - 1 ABR 2/89 - juris Rz 47 = BAG AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung = NZA 1990, 571 = BAGE 64, 117). Ist die Einigungsstelle ihrem Auftrag zur vollständigen Lösung des Konflikts zwischen den Betriebspartnern im Rahmen des bestehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in einer Weise nicht nachgekommen, dass der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam ist, fehlt es an einer wirksamen Beendigung des Einigungsstellenverfahrens. In einem derartigen Fall ist die nach wie vor bestehende Einigungsstelle unter Fortsetzung des Verfahrens zur Lösung des zwischen den Betriebspartnern bestehenden Konflikts verpflichtet (BAG a.a.O.; LAG Düsseldorf 24.01.1978 - 8 TaBV 33/77-; Däubler/Kittner u.a. 11. Auflage BetrVG § 76 Rz. 95 S. 1248; Fitting u.a. 24. Auflage BetrVG § 76 Rz. 108 S. 1047). Der zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.1990 gehört zur veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, so dass es eines richterlichen Hinweises darauf nicht bedurfte (vgl. BGH 29.03.1983 - VI ZR 172/81 -).

32

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass - falls der Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 rechtsunwirksam sein sollte - das Verfahren vor der Einigungsstelle, die gemäß Vergleich vom 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - errichtet wurde, fortzusetzen ist. Das bisherige Einigungsstellenverfahren wäre dann noch nicht rechtswirksam beendet. Die Bildung einer neuen Einigungsstelle kommt deswegen derzeit nicht in Betracht.

33

cc) Dies gilt auch insoweit, als der Beteiligte zu 1 den Wegfall der Geschäftsgrundlage einwendet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Umstände, die der Beteiligte zu 1 insoweit vorbringt, als rechtserhebliche Geschäftsgrundlage zu qualifizieren sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist zu beachten, dass das Fehlen bzw. der Wegfall einer Geschäftsgrundlage idR nicht zur Auflösung eines Vertragswerkes bzw. eines privatrechtlichen kollektiven Normenvertrages (hier: Einigungsstellenspruch/Sozialplan) führt. Vielmehr besteht in erster Linie die Verpflichtung zur Anpassung des (Normen-)Vertrages an die geänderten Verhältnisse (vgl. § 313 Abs. 1 BGB; Stadler/Jauernig 13. Auflage BGB § 313 Rz. 27). Es bestünde dann ein Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über die etwaige Anpassung der im Sozialplan getroffenen Regelungen. Dies bedeutet, dass gerade auch im Falle der weggefallenen bzw. veränderten Geschäftsgrundlage keine neue Einigungsstelle zu errichten ist, sondern dass in der bereits am 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - errichteten Einigungsstelle von den insoweit Beteiligten eine Verhandlungslösung zu suchen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die ursprüngliche (bzw. "die nach wie vor bestehende") Einigungsstelle unter Fortsetzung des Verfahrens dann zur Lösung des zwischen den Betriebspartnern bestehenden Konflikts verpflichtet, wenn der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam ist (BAG vom 30.01.1990 a.a.O.). Diese Verpflichtung der ursprünglichen Einigungsstelle besteht demgemäß erst recht dann, wenn es nicht um einen rechtsunwirksamen Einigungsstellenspruch geht, sondern um einen Spruch, der lediglich - wegen veränderter bzw. weggefallener Geschäftsgrundlage - der Anpassung bedarf.

34

dd) Sollte dagegen der Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 nicht rechtsunwirksam oder nicht anpassungsbedürftig sein, würde die Errichtung einer neuen Einigungsstelle daran scheitern. Das Mitbestimmungsrecht gemäß den §§ 111 f. BetrVG wäre dann jeweils verbraucht.

35

Die Errichtung einer neuen Einigungsstelle, über die dann aber nicht die rheinland-pfälzische Arbeitsgerichtsbarkeit zu befinden hätte, käme evtl. dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich in A-Stadt/Odenwald ein anderer Lebenssachverhalt (im Sinne einer neuen Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG) ergeben würde bzw. ergeben hätte, der von dem Lebenssachverhalt bzw. von der Betriebsänderung zu unterscheiden wäre, für den am 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - die Einigungsstelle errichtet worden war.

36

c) Aus den oben ausgeführten Gründen ergibt sich zugleich die derzeitige offensichtliche Unzuständigkeit der vom Beteiligten zu 1 begehrten neuen Einigungsstelle. Lediglich ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG im Übrigen Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1 rechtfertigt es jedenfalls im Ergebnis nicht, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beteiligten zu 1 rechtlich anders zu beurteilen, als dies im Beschluss vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - geschehen ist. Hiernach musste der verfahrensgegenständliche Antrag des Beteiligten zu 1 und demgemäß auch die Beschwerde des Beteiligten zu 1 erfolglos bleiben. Die Rechtsbeschwerde kann in einem Fall der vorliegenden Art nicht zugelassen werden (§ 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG).

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga 38/10 abgeändert und der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 04.06.1978 als Technischer Angestellter/Messtechniker in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb A-Stadt in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

2

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

3

"Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter - Meß-Techniker im Werk A-Stadt beschäftigt.

4

Z behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen. …."

5

Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in A-Stadt nach C-Stadt/Hessen während der Zeit vom September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen in Anspruch nehmen.

6

Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des Weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres Direktionsrechts anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.

7

Der Antragsteller hat geltend gemacht,

8

der Versetzung nach C-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im Anstellungsvertrag ausdrücklich A-Stadt als Dienstsitz bestimmt worden sei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten Versetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010 widersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen auch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen Arbeitnehmer vorausgegangen.

9

Zumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick auf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche Begrenzung enthalte.

10

Schließlich sei dem Antragsteller die Versetzung nach C-Stadt auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Umstände, welche er in seinem Schreiben vom 15.10.2010 der Antragsgegnerin mitgeteilt habe, unzumutbar.

11

Der Antragsteller hat beantragt,

12

der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

13

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für den Haupt- wie auch den Hilfsantrag an dem notwendigen Verfügungsanspruch. Aus dem Arbeitsvertrag folge kein Rechtsanspruch des Antragstellers darauf, an bestimmten Orten "nicht beschäftigt" zu werden. Ein Arbeitnehmer, der versetzt werde, könne eine negative Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht erheben oder den Arbeitgeber auf Erfüllung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung verklagen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterlassung der Versetzung oder Beseitigung einer Versetzung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB komme hingegen nicht in Betracht.

14

Dementsprechend fehle es auch an einem Verfügungsanspruch für den Hilfsantrag. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch ein Verfügungsgrund vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden, da nicht nachvollziehbar sei, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag die Absprachen der Parteien zu den Arbeitsbedingungen vollständig wiedergebe und es nicht einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer unternehmensweiten Versetzungsklausel gebe.

15

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts, die ihm am 28.12.2010 zugestellt worden ist, am 05.01.2011 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

16

Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels unter anderem aus, soweit das Arbeitsgericht einen Verfügungsanspruch hinsichtlich des Haupt- wie auch des Hilfsantrages nicht anerkannt habe, berücksichtige es nicht, dass eine Arbeitsverweigerung beim Antragsteller zu einer Abmahnung, Kündigung oder sonstigen Sanktionen der Antragsgegnerin führen könne. Es sei dem Antragsteller aber nicht zumutbar, sich einem solchen Risiko auszusetzen. Darüber hinaus sei die Versetzung, mangels Zustimmung des Betriebsrates per sé unwirksam. Auch aus den vom Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG mitgeteilten Widerspruchsgründen ergebe sich eine Unwirksamkeit.

17

Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel, ob überhaupt von einer Betriebsverlagerung gesprochen werden könne, da die Antragsgegnerin beabsichtige, mit der Firma Y in X ein Joint-venture zu errichten und die betrieblichen Entwicklungsarbeiten nicht in C-Stadt, sondern in X auszuführen.

18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.01.2011 verwiesen.

19

Der Antragsteller beantragt,

20

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 38/10,
der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 38/10, zurückzuweisen.

23

Die Antragsgegnerin hält die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.02.2011 verwiesen.

24

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Seite 4 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2011 Bezug genommen.

25

Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

26

II. Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO zulässig.

27

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel hinsichtlich des zulässigen Hauptantrages auch begründet, so dass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war.

28

1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung entsprechend dem Hauptantrag sind unter Beachtung der §§ 935 ff., 940 ZPO erfüllt, da dieser Antrag dahingehend auszulegen war, dass der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sind sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO gegeben.

29

Wenn man allerdings den Hauptantrag des Antragstellers wortwörtlich nehmen würde, bestünde kein Verfügungsanspruch. Denn zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages beim Arbeitsgericht war eine Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend bestand auch kein Unterlassungsanspruch. Hintergrund ist, dass zum Zeitpunkt des Antragseingangs beim Arbeitsgericht die schriftliche Anordnung an den Antragsteller vom 09.12.2010, nunmehr seine Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 in C-Stadt zu erbringen, bereits ergangen war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Versetzungsanordnung in Zukunft zu wiederholen. Wo aber die Gefahr einer zukünftigen Versetzungsanweisung nicht besteht, gibt es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen Unterlassungsanspruch.

30

Der Hauptantrag des Antragstellers bedarf aber der Auslegung unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zweckes. Dieser ist im Wesentlichen darauf gerichtet, während der Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist die Arbeitsleistung nicht in C-Stadt erbringen zu müssen. Die zeitliche Begrenzung dieses Begehrens folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Antragswortlaut, jedoch daraus, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die schriftliche Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 wehren will. In dem entsprechendem Schreiben hat aber die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Versetzung lediglich bis zum Ablauf der Änderungskündigungsfrist angeordnet. Mithin kann auch das entsprechende Begehren des Antragstellers, unabhängig davon, dass es angesichts des Eingreifens der Änderungskündigung unbegründet wäre, nicht weitergehen. Hinsichtlich dieses zeitlich begrenzten Begehrens ist ein Verfügungsanspruch gegeben, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht aus §§ 241 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen kann, eine einseitige Änderung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsortes, ohne dass es sich dabei um eine Änderungskündigung handelt, zu unterlassen und eine entsprechend ergangene Weisung nicht weiter aufrechtzuerhalten. Ansonsten könnte jeder Arbeitgeber vertragliche Vereinbarungen über den Arbeitsort durch willkürliche Versetzungsmaßnahmen bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren jederzeit unterlaufen; dies wäre mit dem verfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG), dem gerichtlichen Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes dienen, nicht zu vereinbaren. Mithin kann der Arbeitnehmer nicht nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses seinen Beschäftigungsanspruch geltend machen, sondern auch verlangen, dass der in diesem Zusammenhang vereinbarte Arbeitsort nicht durch vorzeitige, rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers einseitig verändert wird.

31

Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04.06.1978 die getroffenen Vertragsvereinbarungen vollständig wiedergibt. Die im Beschwerdeverfahren angehörte Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang keine weiteren Vertragsregelungen geltend gemacht.

32

Aufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages war die Antragsgegnerin zu der erteilten Versetzungsanordnung rechtlich nicht befugt. Denn in der genannten arbeitsvertraglichen Regelung ist ausdrücklich festgehalten: "Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter - Messtechniker im Werk A-Stadt beschäftigt. Z behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen". Eine Erweiterung des Direktionsrechtes, etwa auf das gesamte Unternehmen, ist in diesem Arbeitsvertrag nicht enthalten. Infolgedessen hat der Antragsteller einen Anspruch auf das Werk in A-Stadt als Arbeitsort, wobei dieser Anspruch einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung abgeändert werden kann. Mangels einer vertraglichen Übereinkunft kann mithin der arbeitsvertraglich vereinbarte Dienstort frühestens mit Ablauf der Änderungskündigungsfrist entfallen.

33

Ein Verfügungsgrund ist im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ebenfalls gegeben. Zwar ist es einem Arbeitnehmer, der versetzt wird, grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte diesbezüglich in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann aber nicht für den Fall einer offensichtlich rechtswidrigen Versetzungsanweisung gelten, da ansonsten das Recht des Arbeitnehmers auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsort zumindest zeitweise unwiederbringlich nicht durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu auch LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2008 - 11 SaGa 4/08 = juris).

34

Im gegebenen Fall ist von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzungsmaßnahme vom 09.12.2010 auszugehen, da sich aus § 3 des Anstellungsvertrages, wie oben bereits ausgeführt, ergibt, dass der Arbeitsort des Antragstellers nur im Wege der Vereinbarung oder Änderungskündigung abgeändert werden kann. Die vertragliche Regelung enthält weder eine Erweiterung des Direktionsrechts der Antragsgegnerin noch einen Versetzungsvorbehalt. Soweit sich die Antragsgegnerin das Recht vorbehalten hat, dem Antragsteller eine anderweitige Tätigkeit zu übertragen, schließt dies nicht eine Veränderung des Arbeitsortes, sondern lediglich eine Veränderung des Arbeitsinhalts im örtlichen Bereich des Werkes A-Stadt ein. Nach Überzeugung der Beschwerdekammer ist dies, aufgrund des arbeitsvertraglichen Wortlautes, offensichtlich.

35

Nach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.

36

Die Kosten des Rechtsstreits wurden unter Beachtung von § 91 Abs. 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, zumal diese die Versetzung nicht aufrechterhalten darf.

37

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde unter Beachtung von § 92 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az.: 4 Ga 43/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08.12.1999 als technischer Angestellter in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb Höhr-Grenzhausen, in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war, mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

2

In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem:

3

"Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter im Bereich Musterfertigung eingestellt.

        

Die Y GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

Dienstsitz ist Höhr-Grenzhausen.

…"    

4

Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in Höhr-Grenzhausen nach C-Stadt/Hessen während der Zeit von September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichsverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenzuschuss oder Mietkosten- und Verpflegungsmehraufwandskostenerstattung) in Anspruch nehmen.

5

Mit Schreiben vom 11.11.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.01.2011 am Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres Direktionsrechtes anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.

6

Der Antragsteller hat geltend gemacht,
er habe einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Höhr-Grenzhausen bzw. darauf, dass der Antragsgegnerin untersagt werde, ihm gegenüber bis zum 30.06.2011 anzuordnen, seine Arbeitsleistung am Standort C-Stadt zu erbringen.

7

Der Verfügungsanspruch resultiere aus dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 08.12.1999, sodass seine Versetzung von Höhr-Grenzhausen nach C-Stadt offensichtlich rechtswidrig sei. Unter Ziffer 1. des Anstellungsvertrages sei nämlich ausdrücklich Höhr-Grenzhausen als Dienstsitz vereinbart. Soweit sich die Antragsgegnerin ein Direktionsrecht vorbehalten habe, beziehe sich dies auf die Zuweisung anderer Tätigkeiten, nicht aber auf eine räumliche Versetzung. Dies könne auch nicht aus der Formulierung "innerhalb des Unternehmens" abgeleitet werden; selbst wenn man eine dahingehende Auslegung für möglich hielte, sei diese Regelung unklar und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme sei auch der Verfügungsgrund zu bejahen.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

9

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Antragsteller als technischen Angestellten im Bereich Musterfertigung in Höhr-Grenzhausen bis zum 30.06.2011 zu beschäftigen,

10

hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zum 30.06.2011 gegenüber dem Antragsteller anzuordnen, dass dieser seine Arbeitsleistung am Standort C-Stadt zu erbringen hat.

11

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, sowohl hinsichtlich des Haupt-, als auch des Hilfsantrages fehle es an dem gesetzlich notwendigen Verfügungsanspruch und -grund. Der Verfügungsanspruch scheitere bereits daran, dass in dem schriftlichen Anstellungsvertrag eine unternehmensweite Versetzungsbefugnis für die Arbeitgeberin vereinbart worden sei. Da der Betrieb in C-Stadt unstreitig zum Unternehmen der Antragsgegnerin gehöre, werde der Antragsteller somit dort vertragsgemäß beschäftigt. Die vorausgegangene Versetzung sei auch nicht unter Verstoß gegen § 106 GewO erfolgt, da die Antragsgegnerin von ihrem Weisungsrecht in einer der Billigkeit entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Nachdem sie, ohne dass hierbei Willkür erkennbar geworden sei, entschieden habe, den Standort Höhr-Grenzhausen zu schließen, sei die dortige Beschäftigungsmöglichkeit entfallen, so dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht als offensichtlich unbillig zu bewerten sei.

12

An einem Verfügungsgrund fehle es unter Beachtung des von verschiedenen Landesarbeitsgerichten vertretenen Grundsatzes, dass der Arbeitnehmer die Klärung der Rechtswirksamkeit einer Weisung in der Regel im Hauptsacheverfahren des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens herbeiführen müsse. Ein Eilverfahren komme in diesem Zusammenhang nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorliegend sei aber keiner der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle gegeben.

13

Auch für den Hilfsantrag fehle es an dem notwendigen Verfügungsanspruch, da der Arbeitsvertrag keinen Anspruch darauf gebe, an bestimmten Orten "nicht beschäftigt" zu werden. Auch hinsichtlich eines denkbaren Beseitigungsanspruches in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB sei zu beachten, dass der Arbeitnehmer letztlich nur einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, nicht aber einen Anspruch auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung habe.

14

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihm am 23.12.2010 zugestellt worden ist, am 30.12.2010 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

15

Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels u.a. aus,
die Versetzung nach C-Stadt sei ihm unzumutbar; dies habe er in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 07.10.2010 im Einzelnen bereits geltend gemacht. Hierauf nehme er im vorliegenden Verfahren Bezug.

16

Unabhängig hiervon hätte das Arbeitsgericht seinen ablehnenden Beschluss nicht durch den Vorsitzenden, sondern nach § 85 Abs. 2 ArbGG durch die Kammer fassen müssen. Zudem stehe seinem Verfügungsanspruch eine unternehmensweite Versetzungsklausel nicht entgegen, da eine solche in dem schriftlichen Anstellungsvertrag nicht vereinbart worden sei. Aus der Formulierung "innerhalb des Unternehmens" könne nicht abgeleitet werden, dass sich die Antragsgegnerin ein Recht der Versetzung an eine andere Betriebsstätte vorbehalten habe. Auch an der Reihenfolge der Vertragsregelungen zum Inhalt der Arbeitstätigkeit sowie zum Arbeitsort sei zu erkennen, dass sich die Antragstellerin kein Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes vorbehalten habe.

17

Dem Hilfsantrag sei stattzugeben, da die hier vom Antragsteller begehrte Abwehr von Eingriffen lediglich ein Minus gegenüber der Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruches sei.

18

Wege der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.12.2010 Bezug genommen.

19

Der Antragsteller beantragt,

20

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az. 4 Ga 43/10 der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller als technischen Angestellten in Höhr-Grenzhausen bis zum 30.06.2011 zu beschäftigen,

21

hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zum 30.06.2011 gegenüber dem Antragsteller anzuordnen, dass dieser seine Arbeitsleistung am Standort C-Stadt zu erbringen hat.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az. 4 Ga 43/10 zurückzuweisen.

24

Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 28.01.2011 und 01.02.2011 nebst Anlagen verwiesen.

25

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Seite 5 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.01.2011 verwiesen.

26

Der Antragsteller trägt nach Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses ergänzend u.a. vor, Vertragspartner bei dem schriftlichen Anstellungsvertrag sei die Firma Y GmbH, Höhr-Grenzhausen gewesen. Dieses Unternehmen habe nur einen einzigen Betriebssitz in Höhr-Grenzhausen unterhalten. Deshalb seien die Begriffe Unternehmen und Betrieb synonym gewesen und der Antragsteller habe aus der Formulierung deshalb auch kein räumliches Direktionsrecht ableiten können; als Durchschnittsverbraucher sei ihm die arbeitsrechtliche Differenzierung zwischen Unternehmen und Betrieb nicht geläufig gewesen.

27

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

28

Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

29

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind unter Beachtung der §§ 935 ff, 940 ZPO nicht erfüllt. Hinsichtlich beider im Eilverfahren geltend gemachten Anträge fehlt es an dem gesetzlich notwendigen Verfügungsanspruch.

30

1. Dies folgt für den Hauptantrag bereits daraus, dass die vom Antragsteller begehrte arbeitsvertragliche Beschäftigung (§§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB) als technischer Angestellter in Höhr-Grenzhausen unmöglich ist, so dass der entsprechende Beschäftigungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Die Unmöglichkeit der vertragsgemäß Beschäftigung des Antragstellers resultiert daraus, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Betriebsverlagerung von Höhr-Grenzhausen nach C-Stadt vollzogen war. Hierauf hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung hingewiesen. Wie dem erkennenden Gericht im Übrigen aus einem Beschwerdeverfahren zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat bekannt geworden ist, wurden zumindest seit dem 26.01.2011 in Höhr-Grenzhausen auf dem früheren Betriebsgelände der Antragsgegnerin nur noch fünf Arbeitnehmer tätig: Herr X, der als Pförtner arbeitet, Herr W, der mit Reinigungsarbeiten befasst ist sowie zwei Schlosser und ein Elektriker, die dort noch Rückbauarbeiten durchführen, welche spätestens zum 31.01.2011 abgeschlossen sein sollen. Die zwei Schlosser und der Elektriker haben ihrer Versetzung nach C-Stadt zugestimmt, Herr X und Herr W hingegen nicht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass lediglich die beiden letztgenannten Arbeitnehmer nach dem 31.01.2011 noch in Höhr-Grenzhausen tätig sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass auf dem Betriebsgelände in Höhr-Grenzhausen für den Antragsteller als technischem Angestellten eine Beschäftigungsmöglichkeit derzeit noch bestehen kann. Dies umso mehr, als zwischenzeitlich die notwendigen Betriebsmittel für die Durchführung der Entwicklungs- und Forschungsarbeiten allesamt in C-Stadt untergebracht sind.

31

Angesichts dieser Ausgangssituation ist eine Beschäftigung des Antragstellers in Höhr-Grenzhausen ausgeschlossen mit der Rechtsfolge, dass der hierauf gerichtete Vertragsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist.

32

2. Darüber hinaus fehlt es auch für den geltend gemachten Hilfsantrag an einem Verfügungsanspruch als Rechtsgrundlage.

33

Wenn man den Hilfsantrag wortwörtlich nimmt, ergibt sich dies daraus, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrages eine Anordnung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, die Arbeitsleistung nunmehr am Standort C-Stadt zu erbringen, nicht mehr zu erwarten war. Dementsprechend besteht auch kein Anlass zur Untersagung einer solchen Anordnung. Hintergrund ist, dass bereits vor der Antragstellung eine entsprechende Anordnung mit Schreiben vom 09.12.2010 an den Kläger ergangen war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Anordnung in Zukunft zu wiederholen. Zumindest hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Wo aber die Gefahr einer zukünftigen vertragswidrigen Weisung nicht besteht, gibt es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen Untersagungsanspruch.

34

Legt man den Hilfsantrag, unter Beachtung des vom Antragsteller hiermit vermutlich verfolgten Zweckes aus, so ist dieser auf eine Beseitigung der Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 gerichtet. Wenn man, was die Beschwerdekammer für zutreffend erachtet, von der generellen Möglichkeit eines auf eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (§§ 241 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB) gestützten Beseitigungsanspruches ausgeht, wären auch hier die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn aufgrund der summarischen Prüfung, die im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren durch die Gerichte durchzuführen ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin, aufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08.12.1999 den Antragsteller zu Unrecht für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nach C-Stadt versetzt hat. Denn der schriftliche Anstellungsvertrag lässt, ausgehend von dem bisherigen Sach- und Streitstand, die streitgegenständliche Versetzung zu und die hierauf gestützte Weisung ist auch nicht nach § 106 GewO unwirksam.

35

a) Nach Ziffer 1. Satz 2 des schriftlichen Anstellungsvertrages kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine andere, gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Hieraus folgt, dass der Antragsteller unternehmensweit einsetzbar ist. Zumindest zu dem Zeitpunkt der Versetzungsanordnung gehörte zu dem Unternehmen der Antragsgegnerin auch ein Produktionsbetrieb in C-Stadt, so dass eine Versetzung des Klägers zu diesem Zeitpunkt nach C-Stadt, ausgehend vom Vertragswortlaut, nicht ausgeschlossen war.

36

Zudem steht nicht entgegen, dass in Ziffer 1. Satz 3 des schriftlichen Anstellungsvertrages als Dienstsitz Höhr-Grenzhausen vereinbart wurde. Dies sollte offenbar bei Vertragsschluss der aktuelle Arbeitsort des Klägers sein, ohne dass insoweit aber ein unternehmensweiter Einsatz ausgeschlossen war. Das Nebeneinander der Vereinbarung eines Dienstsitzes einerseits und einer unternehmensweiten Einsetzbarkeit andererseits ist ohne weiteres möglich; daher ist auch die Reihenfolge der entsprechenden Vertragsvereinbarungen unerheblich.

37

Bei Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, jedoch ist vorliegend der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht feststellbar. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/2009 = NZA 2010, 1355 ff).

38

Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist die Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages, den die Parteien geschlossen haben, nicht unverständlich oder unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn der Begriff des Unternehmens geht, aus der Sicht eines hier zugrunde zu legenden objektiven Erklärungsempfängers, über den Begriff des Betriebes hinaus und schließt auch Betriebe ein, die an verschiedenen Standorten angesiedelt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verschiedene Betriebsstandorte im Unternehmen existierten. Bereits aufgrund des objektiven Erklärungsgehaltes der Formulierung "innerhalb des Unternehmens" musste ein objektiver Erklärungsempfänger, der anstelle des Antragstellers stand, davon ausgehen, dass seine Arbeitstätigkeit für die Zukunft nicht zwangsläufig auf Höhr-Grenzhausen als Dienstort beschränkt ist.

39

b) Die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 106 GewO rechtsunwirksam. Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Angemessenheitskontrolle ergibt, dass die Antragsgegnerin das von ihr geschuldete billige Ermessen bei der Versetzungsentscheidung hinreichend berücksichtigt hat. Dies gilt auch bei Einbeziehung der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 07.10.2010 dargelegten Unzumutbarkeitsgründe.

40

Eine in C-Stadt eintretende Arbeitsüberlastung wird vom Antragsteller pauschal in den Raum gestellt, ohne dass dies - für den ihm obliegenden Arbeitsbereich - konkret nachvollziehbar wäre.

41

Richtig ist, dass die Entfernung zwischen der neuen und alten Betriebsstätte - unabhängig davon, ob sie sich auf 160 oder 170 km beläuft - groß ist und daher allen wechselnden Arbeitnehmern, die nicht umziehen, Probleme beim täglichen Arbeitsantritt bereiten wird. Diese Probleme werden aber deutlich durch die in § 2 des Sozialplanes vorgesehenen Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenerstattung oder Erstattung von Wohn- und Verpflegungsmehraufwandskosten) sowie einen von der Antragsgegnerin darüber hinaus angebotenen wöchentlichen Bustransfer zwischen altem und neuem Betriebsstandort abgemildert.

42

Soweit der Antragsteller des weiteren persönliche Gründe ausführt, die gegen einen Umzug sprechen, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass in dem vorliegenden Eilverfahren lediglich um eine zeitlich bis zum 30.06.2011 geltende Regelung gestritten wird und zumindest für diesen Zeitraum ein Umzug nicht erforderlich ist. Wenn für die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter des Antragstellers, die in dessen Haus wohnt, neben der Ehefrau des Antragstellers eine zweite Person erforderlich ist, erscheint es für den Zeitraum bis zum 30.06.2011 zumutbar, dass der Sohn, der die 11. Klasse auf dem Gymnasium besucht, die notwendige Pflegehilfe leistet.

43

Im Übrigen darf auch nicht verkannt werden, dass nach der Betriebsverlagerung, die als wirtschaftliche Entscheidung von den Arbeitsgerichten rechtlich nicht überprüfbar ist, eine Beschäftigung des Antragstellers in Höhr-Grenzhausen ab dem 13.12.2010 nicht mehr möglich war und es der Antragsgegnerin nicht zumutbar ist, auf eine Arbeitsleistung des Antragstellers unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes gänzlich zu verzichten. Denn eine dahingehende Entscheidung, welche auch für die anderen ca. 169 Arbeitnehmer in C-Stadt hätte getroffen werden müssen, hätte letztlich zur Unmöglichkeit der Durchführung der Betriebsverlagerung geführt. Es entspricht daher, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Antragstellers billigem Ermessen, wenn dieser zumindest für den begrenzten Zeitraum bis zum 30.06.2011 die geschuldete Arbeitsleistung am Standort C-Stadt erbringt.

44

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

45

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde unter Beachtung von § 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statt.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.