Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2017 - 7 Sa 452/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:1018.7Sa452.15.00
published on 18/10/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2017 - 7 Sa 452/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz haben der Beklagte 19/20 und die Klägerin 1/20 zu tragen.

Der Klägerin werden die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstandenen Mehrkosten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin dem Beklagten im Rahmen eines Darlehensverhältnisses 30.000,00 € überlassen hat und ob dieser Betrag nebst Zinsen von dem Beklagten zurückzuzahlen ist.

2

Die Klägerin betreibt in A-Stadt eine Fachwerkstatt für Roller, Motorräder und Quads. Geschäftsführer ist der Zeuge G., der Ehemann der Klägerin. Dieser trifft Entscheidungen betreffend die Firma allein. Die Klägerin kauft gebrauchte Fahrzeuge im gesamten Bundesgebiet. Der Kaufpreis wird in der Regel vor Ort nach Inaugenscheinnahme des Gebrauchtfahrzeugs gezahlt und das Gebrauchtfahrzeug mitgenommen.

3

Der 41 Jahre alte, gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Beklagte war bei der Klägerin als Mechaniker angestellt und verdiente zuletzt 2.150,00 €/Monat. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2011 (Bl. 53 ff. d. A.). § 14 dieses Arbeitsvertrages lautet:

4

§ 14 – Verfallfristen

5

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Verfallsfrist gilt nicht für Haftungsansprüche aus vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzungen.

6

(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche gilt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“

7

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin zum 17. Oktober 2013.

8

Die Ehefrau des Beklagten erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Februar 2012 ein Anwesen. Der Beklagte teilte über das soziale Netzwerk Facebook auf der von ihm betriebenen Seite am 13. Februar 2012 über sich mit "….bin am Bau…", am 04. März 2012 "…. wird Papa und gerade am Bauen…" und am 31. März 2012 "…heute Küche fertiggeplant und bestellt, jetzt sind wir arm! Wer uns mögt??? bitte spenden….." (Bl. 16 d. A.).

9

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten ein Darlehen über 30.000,00 EUR auf Grundlage des Darlehensvertrages vom 15. Juni 2012 (Bl. 19 d. A.) gewährt zu haben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. November 2013 (Bl. 20 f. d. A.) zur Rückzahlung von 30.000,00 €, zur Zahlung bis dahin aufgelaufener Zinsen in Höhe von 801,67 € sowie zur Zahlung von Anwaltsgebühren in Gesamthöhe von 1.141,90 € bis zum 15. November 2013 auf. Der Beklagte stellte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2013 (Bl. 23 f. d. A.) in Abrede, den fraglichen Darlehensvertrag geschlossen und die Darlehensvaluta erhalten zu haben und zahlte nicht. Hierauf beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheides über 30.000,00 €, Verfahrenskosten, Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeiten in Höhe von 1.121,90 € und Zinsen. Der auf am 19. November 2013 beim Amtsgericht Mayen eingegangenen Antrag erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 22. November 2013 zugestellt.

10

Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2013 (Bl. 81 f. d. A.), Schriftsatz vom 12. August 2014 (Bl. 80 d. A.) sowie vom 28. November 2014 (Bl. 109 d. A.) focht der Beklagte den Darlehensvertrag hilfsweise und vorsorglich wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an.

11

Der Beklagte legte am 2. Dezember 2013 Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Das Verfahren wurde nach Einlegung des Widerspruchs am 13. Januar 2014 an das von der Klägerin benannte Landgericht Landau in der Pfalz abgegeben.

12

Die Klägerin kündigte das Darlehen rein vorsorglich wegen Überschreitung des Rückzahlungsziels außerordentlich fristlos mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 5. Februar 2014.

13

Das Landgericht Landau erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Juni 2014, Az. XXX, an das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

15

der Beklagte habe sich im Mai 2012 an den Zeugen G. gewandt und berichtet, der Hausbau werde teurer als geplant und es gebe Probleme mit der Finanzierung, da ein Bausparvertrag erst im Juni 2013 zugeteilt werde. Der Beklagte habe den Zeugen G. nach der Möglichkeit gefragt, ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung erhalten zu können. Der Zeuge G. habe mit ihr Rücksprache gehalten. Sie habe sich bereit erklärt, dem Beklagten ein Darlehen über 30.000,00 € zu gewähren. Ihr Prozessbevollmächtigter sei mit der Erstellung eines Darlehensvertrags beauftragt worden. Dieser Entwurf sei am 4. Juni 2012 per E-Mail (Bl. 17 f. d. A.) an den Zeugen G. übermittelt worden.

16

Am 15. Juni 2012 sei es gegen Mittag in ihren Geschäftsräumen zu einem Treffen gekommen, bei dem der zuvor von ihr unterzeichnete Darlehensvertrag vom Beklagten gegengezeichnet und die Darlehenssumme von 30.000,00 € bar an ihn ausgezahlt worden sei. Neben dem Zeugen G. seien auch die Zeugen  F. und E. zugegen gewesen.

17

Das Darlehen über 30.000,00 € sei aus ihrer Handkasse gezahlt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den Zeugen G. im Rahmen der Beauftragung, den Darlehensvertrag zu erstellen, auf das Risiko eines Forderungsausfalls hingewiesen und Sicherungsmöglichkeiten genannt. Sie habe jedoch davon abgesehen, von dem Beklagten Kreditsicherheiten zu verlangen, weil man freundschaftlich verbunden gewesen sei und sie ihm vertraut habe. Beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen sei die Barzahlung nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

18

Der Beklagte habe nicht nur den Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012, sondern daneben noch eine weitere Quittung unterschrieben, mit der er den Erhalt von 30.000,00 € bestätigt habe (Bl. 105 d. A. in Fotokopie, Original vor Blatt 1 d. A.). Diese Quittung habe sich zusammen mit den weiteren Unterlagen bei ihrem Steuerberater befunden und sei erst im Oktober 2014 zurückgegeben worden. Die Existenz der Quittung sei ihr nicht mehr geläufig gewesen, so dass sie erst mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 in den Prozess habe eingeführt werden können.

19

Die Klägerin hat bestritten, dass der Beklagte Blankounterschriften geleistet habe, weder für Urlaubsanträge, noch für irgendwelche anderen Zwecke.

20

Auch dem Beklagten sei der Umgang mit größeren Mengen Bargeld nicht unbekannt, so sei noch am 6. November 2013 auf dessen Facebook-Seite ein Photo mit mehreren tausend Euro Bargeld zu sehen gewesen.

21

Sie machte mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 die Rückzahlung der Darlehenssumme nebst bezifferter Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 sowie weiterer Zinsen ab dem 1. Januar 2015 geltend. Mit dem Antrag zu Ziffer 2 begehrte sie die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst bezifferter Zinsen vom 16. November 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie weiterer Zinsen ab 1. Januar 2015. Vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 seien auf die Hauptforderung 3.342,29 Zinsen € ausweislich der Forderungsaufstellung, Bl. 124 d. A., angefallen.

22

Bei dem geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch handele es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und auch nicht um einen Anspruch, der mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehe. Außerdem gelte die Verfallsfrist entsprechend § 14 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages nicht für Haftungsansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung sei das Bestreiten der Echtheit des Darlehensvertrages sowie das Bestreiten, den Darlehensbetrag erhalten zu haben.

23

Der Beklagte könne keine Erstattung der Kosten verlangen, die ihm vor dem Landgericht Landau entstanden seien, da diese dem hiesigen Rechtsstreit zugerechnet würden und es im ersten Rechtszug keinen Kostenerstattungsanspruch für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gebe.

24

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

25

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.000,00 € zuzüglich 3.342,29 € Zinsen nebst weiterer Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB aus 30.000,00 € seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen,

26

2. den Beklagten zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € zuzüglich 55,85 € Zinsen nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.141,90 € seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen.

27

Der Beklagte hat beantragt,

28

1. die Klage abzuweisen,

29

2. der Klägerin die durch die zunächst erfolgte Anrufung des Landgerichts Landau in der Pfalz entstandenen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

30

Er hat vorgetragen,

31

er habe im Mai 2012 nicht den Zeugen G. nach der Möglichkeit gefragt, ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung von ihm zu bekommen. Er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht unterzeichnet und auch keine 30.000,00 € erhalten. Den Zeugen F. kenne er nicht. Der Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass er seine Unterschrift unter den Vertragstext gesetzt habe und dass er den Erhalt in bar bestätigt habe. (Nur) in der Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses sei man von Seiten der Geschäftsleitung an ihn herangetreten mit der Bitte, Unterschriften auf Blanko-DIN A 4-Blättern zu leisten, da diese für Urlaubsanträge benötigt werden würden. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Blankoformulare abrede-/zweckwidrig verwendet worden seien. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Zeuge G. gegenüber ihm sinngemäß geäußert, dass noch Zettel mit seiner Unterschrift vorhanden wären und er so schlau nicht gewesen sei. Ihm sei allerdings keinesfalls erinnerlich, dass er jemals auf einem Dokument zwei solcher Unterschriften geleistet habe. Er habe Blankounterschriften auf einem leeren Blatt geleistet. Er habe allerdings in diesen Fällen stets nur eine Unterschrift geleistet. Es könne sein, dass er die untere Unterschrift unter dem Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012 auf einem leeren Zettel geleistet habe. Die obere Unterschrift stamme nicht von ihm.

32

Er habe genauso wenig den Empfang des streitgegenständlichen Betrags quittiert. Es ergebe keinen Sinn, den Empfang eines bestimmten Geldbetrages zweimal zu quittieren. Sein Name sei falsch geschrieben. Eine Quittung mit einem derart falsch geschriebenen Namen hätte er niemals unterzeichnet. Zwei oder drei der Quittungen habe er blanko unterzeichnet, weil er gelegentlich Ersatzteile an die Klägerin veräußert habe und nach Auszahlung des Kaufpreises die vorunterzeichneten Quittungen als Zahlungsnachweis hätten Verwendung finden sollen. Sollte es sich - was er bestreite - bei der Unterschrift auf der Quittung vom 15. Juni 2012 um seine Unterschrift handeln, so müsse es sich insoweit um eine von ihm blanko unterzeichnete Quittung handeln, die von der Klägerin abredewidrig verwendet würde.

33

Da die Klägerin überhaupt keine Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf in ihrer Firma habe und tatsächlich an betrieblichen Entscheidungen nicht teilnehme, erscheine es objektiv gesehen höchst unglaubhaft, dass der Zeuge G. vortrage, mit der Klägerin Rücksprache gehalten zu haben.

34

Seine Ehefrau bzw. deren Familie verfüge über ausreichende eigene Mittel zur Finanzierung des Anwesens. Den Eintragungen in dem sozialen Netzwerk Facebook sei allenfalls zu entnehmen, dass er am Bau mitgeholfen habe und Vater geworden sei. Die Eintragung "Jetzt sind wir arm! Wer uns mögt!! Bitte spenden", habe er "nur so daher gesagt" und diese habe auch nur "als Spaß" verstanden werden sollen.

35

Den klägerischen Vortrag mache bereits unglaubhaft, dass die Klägerin sich keine Sicherungshypothek habe eintragen lassen. Im Übrigen habe der Zeuge G. des Öfteren darüber geklagt, dass er kein Geld habe. Es sei schon rein objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, wieso er dann 30.000,00 € in bar verleihe.

36

Höchst unglaubwürdig sei, dass man einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € in bar ausgezahlt habe. Habe die Klägerseite diesen Betrag tatsächlich aus der Handkasse entnommen, müsse dies für die Klägerin belegbar sein. Auch hätten entsprechende Buchungsbelege vorgelegt werden müssen. Im Übrigen stelle sich die Frage, weshalb der Zeuge G. oder die Klägerin ihn nicht schon beginnend mit dem 1. Juli 2013 wegen der angeblichen Rückzahlung der Darlehenssumme gemahnt hätten. Die Klägerseite habe sich dann immerhin 4 Monate Zeit gelassen und in diesem Zeitraum nie etwas davon erwähnt. Von diesem vermeintlichen Rückzahlungsanspruch habe er erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2013 erfahren.

37

Er bestreite den Zinsanspruch für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 1. Dezember 2014 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und dass die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € tatsächlich bezahlt worden seien.

38

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verfallen, da sie nicht innerhalb der zweiten Stufe der vertraglich vereinbarten zweimonatigen Verfallfrist gemäß § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, welche am 19. November 2013 begonnen habe, geltend gemacht worden seien. Die gerichtliche Geltendmachung hätte beim zuständigen Arbeitsgericht zu erfolgen gehabt.

39

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, am 15. Juni 2012 sei der Darlehensvertrag von der Beklagten gegengezeichnet und die Darlehenssumme von 30.0000,00 € an ihn ausgezahlt worden, durch Vernehmung der Zeugen G., F. und E.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins erster Instanz vom 7. Mai 2015 (Bl. 153 ff. d. A.) Bezug genommen.

40

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat den Beklagten durch Urteil vom 7. Mai 2015 verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1. Januar 2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstanden sind, hat es der Klägerin auferlegt.

41

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Beklagte müsse an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. Januar 2015  zahlen. Weitergehende Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Es könne dahinstehen, ob die Parteien am 15. Juni 2012 den in der Akte befindlichen Darlehensvertrag geschlossen hätten. Insbesondere sei ohne Belang, ob die auf dem Darlehensvertrag befindliche obere Unterschrift, die den Namenszug des Beklagten wiedergebe, tatsächlich von dem Beklagten stamme. Sofern zwischen den Parteien am 15. Juni 2012 der in der Akte befindliche Darlehensvertrag geschlossen worden sei, beruhe der Rückzahlungsanspruch der Klägerin auf § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sofern dieser Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, weil die obere Unterschrift, die die Klauseln des Darlehensvertrages abschließe, nicht von dem Beklagten stamme, beruhe der Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte aus dem Vermögen der Klägerin 30.0000,00 € am 15. Juni 2012 erhalten habe. Der Zeuge E. habe den Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte am 15. Juni 2012 aus dem Vermögen der Klägerin von dem Zeugen G. 30.000,00 € erhalten habe, bestätigt. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen E. hege das Gericht nicht. Jedenfalls aufgrund der Aussage des Zeugen E. sei nicht bewiesen, dass der Beklagte den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag am 15. Juni 2012 selbst unterschrieben habe. Der Zeuge F. habe zu dem Geschehen vom 15. Juni 2012 keine entscheidenden Angaben machen können. Der Zeuge G. habe den Vortrag der Klägerin voll umfänglich bestätigt. Der von der Klägerin  geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht gemäß § 14 des Arbeitsvertrages vom 1. Juni 2011 verfallen. Bei dieser Forderung handele es sich weder um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis noch um einen solchen, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehe. Dies ergebe eine Auslegung dieser Verfallklausel. Weitere Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestünden nicht. Die Ausführungen der Klägerin zu dem geltend gemachten Zinsanspruch in Höhe von 3.348,29 € seien unzureichend. Auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € netto sei der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin unzureichend. Die Klägerin habe die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstanden seien, zu tragen, wozu auch die gesetzlichen Gebühren und Kosten des Anwalts gehörten.

42

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen.

43

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 14. September 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 30. September 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. September 2015 Berufung eingelegt. Sie hat diese innerhalb der durch Beschluss vom 13. November 2015 bis zum 16. Dezember 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 14. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

44

Dem Beklagten ist das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein ebenfalls am 14. September 2015 zugestellt worden. Er hat gegen dieses mit am 6. Oktober 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 6. November 2015 bis zum 14. Dezember 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 14. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

45

Der Beklagte macht nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2015 sowie der Schriftsätze vom 19. Februar 2016, 24. Mai 2016, 8. Juli 2016, 15. August 2016, 1. September 2016, 5. Oktober 2016, 14. November 2016, 5. Dezember 2016, 23. Dezember 2016, 24. Mai 2017, 13. September 2017 und 22. September 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 223 ff., 154 ff., 264 f., 286, 294, 298, 304, 317 f., 330, 354, 436 ff., 475 und 481 d. A.), zusammengefasst geltend,

46

das erstinstanzliche Gericht habe die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Nach der gesamten Aussage des Zeugen E. gelte keinesfalls als erwiesen, dass an ihn der vermeintliche Betrag in Höhe von 30.000,00 € übergeben worden sei. Auch wenn der Zeuge E. angebe, bei der vermeintlichen Geldübergabe dabei gewesen zu sein, so könne er nicht zuverlässig beweisen, welcher Geldbetrag damals angeblich übergeben worden sein solle. Auch im Übrigen seien die Aussagen des Zeugen E. nicht zuverlässig und sicher.

47

Der Zeuge F. habe sehr wohl entscheidende Angaben machen können. Schließlich ergäben sich aufgrund dessen Aussage erhebliche Zweifel an den Angaben der Zeugen E. und G..

48

Der Zeuge G. sei, da er rein tatsächlich Chef der klägerischen Firma sei, kein geeigneter und glaubwürdiger Zeuge. Zumindest hätte das Arbeitsgericht diesem Einwand gerade vor dem Hintergrund der höchst unsicheren und zweifelhaften Aussage des Zeugen E. Beachtung schenken müssen. Bereits aufgrund des erstinstanzlichen Vortrages hätten ausreichend Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Zeuge G. in der Verhandlung widersprüchliche Angaben gemacht habe. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankenthal habe sich das Gericht ein Bild über die haltlosen Vorwürfe des Zeugen G. zu Lasten des Beklagten verschaffen. können Erhebliche Zweifel habe das Gericht betreffend der Aussage des   Zeugen G. im Hinblick darauf hegen müssen, dass der Zeuge ausgesagt habe, dass er, der Beklagte, das Geld in der Hand gehabt habe und mit dem Geld rausgelaufen sei. Es solle sich doch um einige Stapel Geld gehandelt haben, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie er das Anwesen der Klägerin verlassen haben solle, ohne von anderen - auch vom Zeugen F. - gesehen zu werden. Es sei nicht glaubhaft, dass man so viel Bargeld „in einer Hosentasche“ verschwinden lassen könne.

49

Von Seiten des ehemaligen Arbeitgebers sei tatsächlich verlangt worden, dass er Unterschriften leiste, damit diese für Kaufverträge und dergleichen verwendet würden. Dazu seien ihm nicht nur Quittungsblöcke, sondern auch DIN A4-Blätter vorgelegt worden, auf denen allerdings kein Text vorhanden gewesen sei.

50

Das Büro der Klägerin habe sich im Zeitpunkt Juni 2012 im Erdgeschoss befunden. Die Räumlichkeiten oben seien nur als Lagerraum genutzt worden. Das Büro sei erst nach oben verlegt worden, als die Mieträume unten von der Fahrschule genutzt worden seien.

51

Der Beklagte ist der Ansicht, der Zinsantrag sei in zweiter Instanz unzulässig. Dieser könne nicht dahingehend abgeändert werden, als die Klägerin nunmehr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bereits seit dem 1. Juli 2013 fordere.

52

Der Beklagte beantragt,

53

das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein, zugestellt am 14. September 2015, Aktenzeichen 1 Ca 1484/14, dahingehend abzuändern, als die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

54

Die Klägerin beantragt,

55

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

56

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, zugestellt am 14. September 2015, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen und ihr Kosten auferlegt wurden, und

57

den Beklagten zu verurteilen, ihr 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 30.000,00 € seit 1. Juli 2013 zu zahlen,

58

Der Beklagte beantragt,

59

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 7. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, und die Berufungsanträge zurückzuweisen.

60

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26. Januar 2016 sowie der Schriftsätze vom 13. Juni 2016, 29. Juni 2016, 20. Juli 2016, 27. Juli 2016, 19. August 2016, 23. September 2016, 20. Oktober 2016, 25. Oktober 2016, 15. Dezember 2016, 28. März 2017, 4. April 2017, 31. Mai 2017, 13. September 2017 und 18. September 2017 (Bl. 250 ff., 271 f., 285, 289, 292 f., 297, 303, 312, 314, 350 f., 425 f., 430, 443 ff., 475 und 479 d. A.). Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Zeuge E. als unbeteiligter Dritter das Bargeld habe in die Hand nehmen und zählen sollen. Dies wäre vom Zeugen G. unterbunden worden. Gerade der Umstand, dass der Zeuge E. unumwunden angegeben habe, das Geld nicht gezählt zu haben und die Information über die Höhe des Geldbetrags von einem anderen, nämlich dem Zeugen G., erhalten zu haben, mache dessen Aussage glaubhaft und schlüssig. Wenn also der Zeuge E. ausgesagt habe, es habe "eine Menge Geld" auf dem Tisch gelegen, die der Beklagte erhalten habe, dann stütze dies die Aussage des Zeugen G. und beweise die Bargeldübergabe. Auch der Umstand, dass der Zeuge F. den Beklagten nicht mit dem Bargeld gesehen habe, ändere nichts an der Glaubwürdigkeit der anderen Zeugenaussagen, denn es erscheine wahrscheinlich, dass der Beklagte das Bargeld in einer Hosentasche habe verschwinden lassen, nachdem er die Bürotür geschlossen, aber bevor er die Treppe zum Zeugen F. herabgestiegen sei. Laut wikipedia.de hätten Eurobanknoten eine einheitliche Stärke von 0,10 mm. Selbst wenn der gesamte Darlehensbetrag in 100,00 €-Scheinen übergeben worden wäre, habe der Beklagte diesen 3 cm  hohen Stapel bequem in der Hosen- oder Jackentasche seiner Arbeitskleidung "verschwinden" lassen können.

61

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 217 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, aus Kostengründen werde nur noch der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 verfolgt. Entsprechend Ziffer 2 des Darlehnsvertrages habe der Beklagte bei Nichtzahlung ab dem 1. Juli 2013 in Verzug geraten sollen, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedurft hätte.

62

Der Beklagte sei in erster Instanz in der Hauptsache vollständig unterlegen gewesen, was zur Folge habe, dass sie ihm auch nicht die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstehenden Kosten zu erstatten habe.

63

Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22. Juni 2016 Beweis erhoben über die Übereinstimmung der beiden Unterschriften auf dem Darlehensvertrag mit Datum vom 15. Juni 2012 sowie der Unterschrift auf der Quittung vom 15. Juni 2012 mit Originalunterschriften des Beklagen sowie darüber, ob diese Unterschriften bereits vor vor dem übrigen Text des Darlehensvertrages bzw. der Quittung geleistet worden sind, durch Einholung eines schriftlichen Schriftgutachtens des Dipl-Verwaltungswirts (FH) Z.. Im Hinblick auf in dieser vorhandene Vergleichsunterschriften wurde die Akte der Staatsanwaltschaft Frankenthal mit dem Az. XXX beigezogen. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 366 ff. d. A. Bezug genommen.

64

Weiter hat das Landesarbeitsgericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30. August 2017 durch Vernehmung der Zeuge E., F. und G. Beweis darüber erhoben, ob am 15. Juni 2012 vom Beklagten im Büro der Klägerin ein auf den gleichen Tag datierter Darlehensvertrag unterzeichnet worden ist und ob dem Beklagten vom Zeugen G. Bargeld in Höhe von 30.000,00 € übergeben worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18. Oktober 2017, Bl. 485 ff. d. A., Bezug genommen.

65

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 22. Juni 2016, 30. August 2017 sowie vom 18. Oktober 2017 (Bl. 275 ff., 447 ff., 485 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

66

Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

67

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

68

In der Sache hat die Berufung des Beklagten aber keinen Erfolg.

69

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung eines ihm von der Klägerin auf Zeit gewährten Darlehens in Höhe von 30.000,00 € gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass die Parteien am 15. Juni 2012 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, in dem die Klägerin sich verpflichtete, dem Beklagten für die Zeit bis zum 30. Juni 2013 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 30.000,00 € zu gewähren. Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge G. dem Kläger diesen Darlehensbetrag am 15. Juni 2012 in bar übergeben hat. Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig.

70

a) Die Parteien haben einen Darlehensvertrag geschlossen, nämlich die Überlassung von Geld auf Zeit vereinbart (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) finden vorliegend keine Anwendung. Zwar hat die Klägerin als Unternehmerin dem Beklagten als Verbraucher ein Darlehen gewährt. Es handelt sich jedoch um einen Vertrag, der von der Klägerin als Arbeitgeberin mit ihrem Arbeitnehmer als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zinslos abgeschlossen worden ist und anderen Personen nicht angeboten wird. Ein solcher Vertrag ist gemäß §§ 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F., Art. 229 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGBEG kein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinn des § 491 Abs. 1, 2 S. 1 BGB.

71

Das Zustandekommen dieses Darlehensvertrages steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Klägerin hat einen Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012 im Original zur Gerichtsakte gereicht, auf dem sich an zwei Stellen der handschriftliche Namenszug des Beklagten befindet: zum einen auf einer Unterschriftenzeile unterhalb des Textes des "Darlehensvertrages" sowie der Ort und Datumsangabe "A-Stadt, den 15.06.2012" sowie neben dem handschriftlichen Namenszug der Klägerin (Unterschrift "X1") und zum anderen unter den Zeilen "Den Darlehensbetrag in Höhe von EUR 30.000,00 (in Worten: dreißigtausend 0/100 Euro) habe ich in bar erhalten. A-Stadt, den 15.06.2012" (Unterschrift "X2").

72

Bei diesem Darlehensvertrag handelt es sich um eine Privaturkunde, § 416 ZPO. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer den Beweis ihrer Echtheit geführt, § 440 Abs. 1 ZPO. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. März 2017 aufgrund einer stereomikroskopischen, einer Infrarot-Reflexion-, Infrarot-Lumineszenz- und Ultraviolett-Fluoreszenzprüfung, einer Untersuchung auf latente Druckrillen und einer Kongruenzprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Unterschrift "X1" "mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine authentische Unterschrift" aus den Händen des Beklagten und bei der Unterschrift "X2" "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine authentische Unterschrift" aus Händen des Beklagten handelt. Der Sachverständige ist bei der Erstattung seines Gutachtens von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat nur solche Vergleichsunterschriften zugrunde gelegt, die von beiden Parteien als vom Beklagten stammende Unterschriften angesehen werden. Er hat die Beweisfragen vollständig erfasst und beantwortet. Vorzeichnungsspuren oder abgelagerte Partikel von Pauspapieren, wie sie für indirekte Pausfälschungen symptomatisch wären, konnte der Sachverständige bei der ersten mikroskopischen Gesamtschau im Umfeld der Unterschriften nicht feststellen. Es handelte sich auch um primäre Schreibleistungen und nicht um Farbkopien, Scannerprodukte oder Faksimilestempel. Deckungsgleichheiten, die für das Vorliegen von Pausfälschungen gesprochen hätten, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Die schriftvergleichende Analyse führte ebenfalls nicht zur Feststellung von Merkmalen wie sie für langsam vollzogene Freihandfälschungen oder direkte Pausfälschungen (Gegenlichtpausen) symptomatisch sind. Der Gutachter kommt hinsichtlich der drei zu beurteilenden Unterschriften im Hinblick auf die Beantwortung der Untersuchungsfrage zur Urheberschaft von „X1“ – „X3“ zu einer differenzierten Betrachtung der schriftvergleichenden Untersuchungen und zeigt die Grenzen der Beurteilungsmöglichkeiten durch einen Sachverständigen auf. Das Gutachten ist frei von Widersprüchen, die von ihm gezogenen Folgerungen sind schlüssig. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Eignung und forensischen Erfahrung des Sachverständigen für Forensische Handschriftenuntersuchung Dipl-Verww. (FH) sowie an seiner Unvoreingenommenheit bestehen nicht. Auch keine der Parteien hat diesbezüglich Zweifel geäußert.

73

Zwar handelt es sich bei der hinsichtlich der Unterschrift „X1“ durch den Sachverständigen vorgenommenen Bewertung "mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine authentische Unterschrift" nicht um den höchsten, sondern um den dritthöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad einer elfstufigen Skala. Bei der die Unterschrift „X2“ betreffenden Bewertung "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine authentische Unterschrift" handelt es sich um den vierthöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad der elfstufigen Skala. Damit hat der Sachverständige die beiden Unterschriften aber deutlich als urheberidentisch eingestuft. Zu berücksichtigen ist nach Auffassung der Kammer insoweit auch, dass sich die beiden Unterschriften auf einem Papier befinden.

74

Die Ergebnisse des Sachverständigen werden durch das Ergebnis der Zeugeneinvernahme bestätigt. Der Zeuge G. hat sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht bekundet, der von seiner Ehefrau bereits unterzeichnete Darlehensvertrag sei vom Beklagten an zwei Stellen unterzeichnet worden, wobei die eine Unterschrift dem Darlehensvertrag gegolten und die zweite den Empfang des Darlehensvertrages bestätigt habe. Zwar ist der Zeuge G. der Ehegatte der Klägerin und unstreitig der die Fachwerkstatt leitende Geschäftsführer. Er hat damit – ähnlich einer Partei – ein großes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Seine Aussage war dennoch nach Auffassung der Kammer glaubhaft. Der Zeuge G. hat in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen widerspruchsfrei und plausibel das Zustandekommens des Darlehensvertrages, die Unterzeichnung des Darlehensvertrages und die Übergabe des Darlehens sowie die zugrunde liegenden Überlegungen geschildert. Er hat erläutert, dass er sich für die Gewährung des Darlehens entschieden habe, da es sich bei dem Beklagten um einen guten, zuverlässigen Mitarbeiter gehandelt habe und auch private Kontakte zwischen den Familien bestanden hätten. Der Beklagte habe ihn gefragt, ob er einen Kredit bekommen könne. Er habe renovieren wollen oder so. Er habe etwas davon erzählt, das er Bausparersparnisse in ein paar Monaten von der Bank ausgezahlt bekommen sollte. Den Verzicht auf Sicherheiten hat der Zeuge im Rahmen seiner Zeugenvernehmung damit begründet, dass ihm genug Sicherheit gewesen sei, dass der Beklagte ein Haus über die Schwiegereltern gekauft gehabt habe. Auch habe er den Beklagten gekannt, gewusst, dass seine Frau gearbeitet habe und er habe die Schwiegerleute des Beklagten gekannt, die ebenfalls ein Haus in Y.-Stadt hätten. Von dem Beklagten im Hinblick auf die Übergabe von Bargeld in Höhe von 30.000,00 € geäußerte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, hat dieser durch Hinweis auf die Üblichkeit von Bargeschäften im Geschäftsbereich Motorradhandel ausgeräumt. Vor dem Landesarbeitsgericht hat er außerdem demonstriert, dass er auch am Sitzungstag Bargeld größerer Menge in verschiedenen Scheinen in der Hosentasche mit sich führte. Schließlich hat der Beklagte ein - zwischenzeitlich gelöschtes - Bild von sich selbst mit Geldscheinen auf Facebook gepostet. Das zeigt, dass auch der Beklagte Umgang mit einer größeren Summe Bargeld hatte, dies also im Umfeld der Parteien nicht völlig ungewöhnlich war.

75

Soweit der Zeuge G. vor dem Landesarbeitsgericht zunächst geschildert hat, er habe den Entwurf des Darlehensvertrages „gegoogelt“, während dieser nach dem Vortrag der Klägerin vom Klägervertreter per E-Mail übersandt worden sein soll, vermag dies keine entscheidenden Zweifel an der Gesamtaussage des Zeugen G. zu begründen. Der Zeuge G. hat auf Fragen der Beklagtenvertreterin vor dem Landesarbeitsgericht klargestellt, dass er wegen des Vertrages gegoogelt habe, dann seinen Anwalt angerufen und den Vertrag selbst ausgedruckt habe. Zu berücksichtigen ist auch, dass zwischen der behaupteten Erstellung und Unterzeichnung des Darlehensvertrages im Jahr 2012 und der Aussage vor dem Landesarbeitsgericht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

76

Der Glaubhaftigkeit des Zeugen G. steht – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht entgegen, dass der Zeuge in seiner zweitinstanzlichen Vernehmung davon gesprochen hat, dass der Beklagte in Y.-Stadt wohnt, während der Beklagte postalisch seinen Wohnsitz in C-Stadt hat. Die Ortsgemeinde C-Stadt gehört zur Verbandsgemeinde Y.-Stadt.

77

Soweit der Beklagte die Glaubwürdigkeit aller Zeugen mit dem Hinweis in Frage stellt, das Büro der Klägerin habe sich im Juni 2012 nicht im Obergeschoss des Hauses, sondern noch im Erdgeschoss befunden, haben alle Zeugen unabhängig voneinander geschildert, dass das Gespräch im Obergeschoss stattgefunden hat. Einen Nachweis dafür, dass dies nicht zutreffend sein kann, weil sich seinerzeit im Obergeschoss kein Büro befunden hätte, hat der Beklagte nicht erbracht.

78

Die lebhafte und detailreiche Schilderung der Vorgänge und des Verhältnisses der Parteien durch den Zeugen G. spricht nach dem Gesamteindruck der Kammer insgesamt eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es zwischen dem Zeugen G. und dem Beklagten in der Vergangenheit zu Unstimmigkeiten gekommen ist, die in ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F. mündeten.

79

Die Aussage des Zeugen G. wird nach Ansicht der Kammer durch die Aussagen des weiteren Zeugen E. bestätigt. Der Zeuge E. hat vor dem Arbeitsgericht ausgesagt, der Beklagte habe vor der Geldübergabe den Darlehensvertrag unterzeichnet. Er habe diesen nicht selbst gelesen, ihn jedoch gesehen. Der in der Akte befindliche Darlehensvertrag sehe dem Dokument, dass er am 15. September 2012 gesehen habe, jedenfalls ähnlich. Auch vor dem Landesarbeitsgericht hat der Zeuge ausgesagt, er wisse noch, dass der Beklagte einen Darlehensvertrag unterschrieben habe. Den Inhalt des unterschriebenen Schriftstücks habe er nicht gelesen. Der Beklagte habe zweimal unterschrieben, einmal auf dem sogenannten Darlehensvertrag und einmal auf der sogenannten Quittung. Zwar konnte der Zeuge vor dem Landesarbeitsgericht keine detaillierten Angaben machen, insbesondere auch nicht mehr zeitlich genau angeben, wann er seine Fahrschule eröffnet hat, auch nicht in welchem Monat. Insoweit hat die Kammer aber die große Zeitspanne zwischen dem Geschehen und der Zeugenaussage berücksichtigt. Die ungenauen Angaben hinsichtlich der Fahrschule können daneben auch darauf zurückzuführen sein, dass sich die Eröffnung der Fahrschule wegen notwendiger Genehmigungen hingezogen hat.

80

Andererseits hat der Zeuge Erinnerungslücken offen eingeräumt. Anlass dafür, dass der Zeuge E. den Darlehensvertrag und die Quittung genau in Augenschein nahm und durchlas, bestand - entgegen der Ansicht des Beklagten - ebenso wenig wie dafür, das Geld selbst zu zählen oder genau mitzuzählen. Schließlich befand sich der Zeuge nach eigenen Angaben und nach Angaben des Zeugen G. zufällig zum Kaffeetrinken im Büro des Zeugen G. und war nicht hingezogen worden, um zu einem späteren Zeitpunkt den Vertragsabschluss und die Geldübergabe zu bezeugen. Die Aussage des Zeugen E. vor dem Arbeitsgericht war entsprechend dem Zeitablauf zwischen den beiden Aussagen detailreicher als diejenige vor dem LAG.

81

Zwar beabsichtigten der Zeuge G. und der Zeuge E. in der Vergangenheit die gemeinsame Gründung einer Fahrschule und der Zeuge E. hat sich in der Vergangenheit schon einmal bei der Klägerin Geld geliehen und zurückgezahlt, zum Zeitpunkt der Aussagen des Zeugen vor Gericht bestand jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zeugen E. und der Klägerin bzw. dem Zeugen G.. Zum Zeitpunkt der Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht war auch das frühere Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen E. beendet. Der Zeuge hat auf Nachfrage deutlich gemacht, von was er selbst Kenntnis erlangt hat und was er aus den Umständen geschlossen hat oder nicht mehr genau in Erinnerung hat. Der Zeuge E. ist nach dem von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Gesamteindruck glaubwürdig, seine Aussagen glaubhaft.

82

Der Beklagte hat auch nicht behauptet, in einem anderen Zusammenhang im Büro der Klägerin in Anwesenheit des Zeugen E. Schriftstücke unterzeichnet und eine Menge Geldscheine ausgehändigt bekommen zu haben.

83

Der Darlehensvertrag als Privaturkunde begründet, da er von den Parteien als Ausstellern unterzeichnet ist, den vollen Beweis dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind, § 416 ZPO. Er beweist daher, dass die Parteien den Darlehensvertrag abgeschlossen haben.

84

b) Der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 22. November 2013 (Bl. 81 d. A.), durch Schriftsatz vom 12. August 2014 (dort S. 3) oder durch Schriftsatz vom 28. November 2014 (dort S. 3) angefochten.

85

Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB darlegungspflichtige Beklagte hat nicht darlegt und bewiesen, dass die Klägerin bewusst, das heißt vorsätzlich, einen Irrtum des Beklagten erregt oder aufrecht erhalten hat, indem sie ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt hat, um diesen vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen. Insbesondere hat die Klägerin nach der Überzeugung der Kammer den Beklagten nicht zur Abgabe von Blankounterschriften veranlasst, um diese zu einem späteren Zeitpunkt abredewidrig auszufüllen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den beiden Unterschriften „X1“ und „X2“ auf dem mit „Darlehensvertrag“ unterschriebenen Schriftstück um Blankounterschriften handelt, die ohne Unterschriftenlinie auf dem leeren Schriftgutträger erfolgten. Dies folgt unter anderem daraus, dass der Sachverständige im Verlauf einer stereomikroskopischen Untersuchung der Kreuzungsbereiche zwischen diesen Unterschriften „X1“/“X2“ und den darunter befindlichen Unterschriftenlinien Farbunterschiede/“Bronzeeffekte“ festgestellt hat. Diese Glanzlichter/Bronzeeffekte im Kreuzungsbereich zur Tonerschrift treten nur dann auf, wenn die Paste im Rahmen des Schreibaktes auf eine bereits vorliegende Tonerschicht aufgebracht wird.

86

Auch aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und F. steht zur Überzeugung der Kammer - wie dargelegt - fest, dass der Kläger den Darlehensvertrag eigenhändig unterschrieben hat. Schließlich hat der Beklagte im Kammertermin erster Instanz ausgeführt, dass er in den Fällen, die denen er Blankounterschriften auf einem leeren Blatt geleistet habe stets nur eine Unterschrift geleistet habe. Blankounterschriften auf einer vorgedruckten Linie hat der Kläger noch erstinstanzlich nicht behauptet.

87

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurden zur Überzeugung der Kammer am 15. Juni 2012 30.000,00 € an den Beklagten durch den Zeugen G. ausgezahlt. Das ergibt sich zum einen unter Berücksichtigung des schriftlichen Sachverständigengutachtens zum anderen aus den Aussagen der Zeugen G., F. und E..

88

Der Sachverständige ist in dem schriftlichen Sachverständigengutachten zum Ergebnis gekommen, die Unterschrift „X2 auf dem Blatt mit dem Darlehensvertrag unter dem Satz „Den Darlehensbetrag in Höhe von EUR 30.000,00 (in Worten: dreißigtausend 0/100 Euro) habe ich bar erhalten“ und über dem Namen „ C.“ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine authentische Unterschrift aus den Händen des Beklagten. Wie dargelegt, handelt es sich insoweit um den vierthöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad einer elfstufigen Skala. Dass die Unterschrift vom Beklagten stammt und es sich auch nicht um ein abredewidrig ausgefülltes Blankoformular handelt, wird nach Ansicht der Kammer dadurch bestätigt, dass sich auf der Seite zwei Unterschriften des Beklagten befinden, von denen die obere vom Sachverständigen sogar als eine „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ authentische Unterschrift des Beklagten eingestuft wurde. Der Beklagte selbst hat unter anderem im Kammertermin erster Instanz zu Protokoll erklärt, er habe  Blankounterschriften geleistet, allerdings in diesem Fällen stets nur eine Unterschrift. Im Fall des Darlehensvertrages könne es sein, dass er die untere Unterschrift blanko auf einem leeren Zettel geleistet habe, die obere Unterschrift  stamme nicht von ihm. Da der Sachverständige jedoch hinsichtlich der oberen Unterschrift zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Beklagten stammt, spricht dies dafür, dass der Beklagte auch mit der unteren Unterschrift bestätigt hat, das Geld erhalten zu haben. Der Beklagte hat nicht plausibel erklärt, wie die beiden Unterschriften, die nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hoher bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ihm stammen, auf das Blatt mit dem Darlehensvertrag gekommen sein sollen.

89

Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe eine weitere Quittung hinsichtlich des Erhalts des Geldes unterzeichnet, war für den Sachverständigen nicht entscheidbar, ob es sich um eine authentische Unterschrift aus den Händen des Beklagten handelt. Auf den ersten Blick scheint auch der Schreibfehler auf dieser Quittung dagegen zu sprechen, dass diese vom Beklagten selbst unterzeichnet wurde. Andererseits spricht der Schreibfehler auch gegen eine Fälschung, die so sorgfältig vorgenommen worden sein müsste, dass sie für den Sachverständigen nicht eindeutig als solche erkennbar ist. Ein Motiv dafür, neben dem vorliegenden Darlehensvertrag mit zwei Unterschriften des Beklagten und neben dem Vorhandensein von Zeugen eine Unterschrift auf einer weiteren Quittung zu fälschen, ist nicht ersichtlich. Die Zeugen G. und E. haben außerdem glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte eine weitere Quittung unterzeichnet hat. Insofern hat der Zeuge E. vor dem Landesarbeitsgericht ausgesagt, er könne sich an diesen Umstand deshalb erinnern, weil er diese Vorgehensweise (Unterzeichnung einer Quittung bei Geldübergabe) danach selbst im Umgang mit seinen Mitarbeitern übernommen habe. Wenn er seinen Mitarbeitern was auszahle, lasse er sich jetzt auch nochmal eine Quittung unterschreiben, sicher ist sicher. Vor dem Arbeitsgericht hat er – zeitlich näher am streitigen Geschehen – plastisch geschildert, der Zeuge G. habe auf die Frage, warum noch eine Quittung unterschrieben werde, erklärt: „Sicher ist sicher“. Der Zeuge G. hat bekundet, der Beklagte habe noch eine extra Quittung unterschrieben. Diese Quittung habe die Klägerin selbst ausgefüllt.

90

Schließlich haben die Zeugen G., E. und F. die Geldübergabe vom Zeugen G. an den Beklagten bestätigt. Der Zeuge E. hat sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht geschildert, er habe den Zeugen G. besucht und mit ihm in seinem Büro Kaffee getrunken. Der Zeuge G. habe viel Bargeld auf seinem Schreibtisch gehabt. Der Beklagte sei hinzugekommen und der Zeuge F. habe kurz hereingeschaut. Der Zeuge G. habe das Geld dem Beklagten vorgezählt. Er glaube, der Beklagte habe es selbst noch einmal nachgezählt. Der Beklagte habe dann unterschrieben. Dieser habe das Geld mitgenommen.

91

Der Zeuge F. hat glaubhaft bestätigt, dass er hinzugekommen ist, als der Zeuge G. im Büro der Klägerin Geld in der Hand hielt, während sich der Beklagte und der Zeuge E. im Büro befanden. Dass es sich um eine größere Geldmenge handelte, hat der Zeuge F. im Rahmen der Beweisaufnahme erster Instanz dadurch bestätigt, dass er ausgesagt hat, er habe den Zeugen G. spaßhaft gefragt, ob jemand den Laden gekauft habe. Der Zeuge G. habe ihm später, als er heruntergekommen sei, gesagt, er habe Geld an den Beklagten verliehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge F. nicht mehr weiß, wie der Zeuge G. das Geld gezählt hat und nach eigenen Angaben auch nicht darauf geachtet hat, ob der Beklagte, als er die Treppe herunterkam, irgendetwas in der Hand hatte. Dass der Zeuge G. dem Beklagten einen Stapel Geldscheine übergeben hat, bedeutet nicht, dass der Beklagte das Geldbündel so offen in der Hand die Treppe heruntergetragen hat, dass es dem Zeugen F. auffallen und in Erinnerung  hätte bleiben müssen. Der Beklagte könnte das Geld bereits im Büro der Klägerin oder im oberen Stockwerk in seiner Kleidung, beispielsweise in seinen Arbeitshosen verstaut haben. Der Zeuge F. ist glaubwürdig. Er ist weder bei der Klägerin beschäftigt noch steht er im privaten Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen G., noch hat er sich schon einmal von dem Zeugen Geld geliehen. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und glaubhaft.

92

Der Zeuge G. hat schließlich geschildert, dass er dem Beklagten das Geld nach übergeben habe. Das Geld hätten sie fast 30.000,00 € im Tresor gehabt, er habe dann noch ein paar tausend Euro von der Bank abgehoben. Das Meiste seien Fünfhunderter, aber auch Hunderter und Fünfzig-Euro-Scheine gewesen. Er nehme das Bargeld immer so, wie er es von den Kunden bekomme und tue es in den Tresor. Im Hinblick auf die Stückelung der Banknoten stimmt seine Aussage mit der vor dem Arbeitsgericht gemachten Aussage des Zeugen E. überein, der von in Stapeln geordnetem Bargeld gesprochen hat.

93

d) Gemäß der im Darlehnsvertrag getroffenen Vereinbarung der Parteien war der Rückerstattungsanspruch bis zum 30. Juni 2013 befristet und am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückzuzahlen (Ziffer 2 S. 2 des Darlehensvertrages).

94

e) Der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung ist nicht wegen Versäumung der in § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 1. Juni 2011 vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist verfallen. Die Fristen des § 14 des Arbeitsvertrages sind gewahrt.

95

(1) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 des Arbeitsvertrages verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen und bei denen es sich nicht um Haftungsansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen handelt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden (1. Stufe). Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei  Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (2. Stufe).

96

(2) Der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung unterfällt der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.

97

Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist zwar kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, weil er nicht auf dem Arbeitsvertrag beruht, sondern auf dem rechtlich selbstständigen Darlehensvertrag. Er gehört aber zu den von der Verfallklausel erfassten Ansprüchen, die "mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Nach der Rechtsprechung des BAG erfassen derartige Verfallklauseln regelmäßig alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn ein nur entfernter Zusammenhang besteht. Es genügt, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage des Rechtsgeschäfts bildet, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird. Anderes gilt für Ansprüche aus selbstständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlichrechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen, für deren Inhalt oder Bestand das Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung ist (vgl. BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42; vom 20. Februar 2001 – 9 AZR 11/00 – AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 5 m. w. N.).

98

Ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer unterfällt nur dann nicht einer Verfallklausel für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn das Arbeitsverhältnis für den Inhalt oder den Bestand des Darlehensvertrages ohne Bedeutung ist. Sind die Darlehenskonditionen dagegen wegen des Arbeitsverhältnisses günstiger als üblich, besteht eine hinreichende Verbindung zum Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42).

99

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den streitigen Rückzahlungsanpruch ergibt sich, dass dieser als ein solcher Anspruch anzusehen ist, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung steht (§ 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages). Zwar war das Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall nur der äußere Anlass für die Gewährung des Darlehens, auch war die Laufzeit des Darlehensvertrages nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Die Konditionen des Darlehens erklären sich jedoch nur aus dem Arbeitsverhältnis. Das Darlehen wurde von der Klägerin nicht als Privatperson, sondern von der Firma W., Inhaberin die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer gewährt. Die Gewährung erfolgte für die einjährige Laufzeit des Darlehens zinslos. Erst nach Ende der Laufzeit sollten Zinsen anfallen.

100

(3) Die Klägerin hat die vertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Durch das Anwaltsschreiben vom 5. November 2013 hat die Klägerin die erste Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. Nach Ziffer 2 S. 1 des Darlehensvertrags war das Darlehen bis zum 30. Juni 2013 befristet. Es war am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückzuzahlen (Ziffer 2 S. 2 des Darlehensvertrages). Damit war die Darlehenssumme in diesem Zeitpunkt fällig. Das anwaltliche Schreiben vom 5. November 2013 erfolgte unstreitig innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit.

101

(4) Durch den am 19. November 2013 beim Amtsgericht Mayen eingegangenen, dem Beklagten am 22. November 2013 zugestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hat die Klägerin auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist binnen zwei Monaten nach der Ablehnung der Forderung durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 22. November 2013 erfolgt.

102

Dabei musste die Klägerin für die gerichtliche Geltendmachung den Zugang des Ablehnungsschreibens des Beklagten bzw. zwei Monate nach Ablauf von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs nicht abwarten. Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags folgt nicht, dass die gerichtliche Geltendmachung erst nach Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenseite oder Fristablauf erfolgen kann. Mit der Formulierung „innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf“ wird das Ende der zweiten Stufe der Ausschlussfrist bestimmt. Der Warnfunktion der Ausschlussfrist ist hingegen auch dann genügt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch vorzeitig gerichtlich geltend macht (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 – 1 AZR 541/06 – BeckRS 2009, 66113 Rz. 32 m. w. N.).

103

Der Wahrung der Ausschlussfrist steht auch nicht entgegen, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurde und das Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs an das von der Klägerin benannte unzuständige Landgericht Landau in der Pfalz abgegeben wurde. Gesetzliche Ausschlussfristen werden in der Regel nur durch eine zulässige Klage gewahrt. Für vertragliche Ausschlussfristen kann die Vertragsauslegung Abweichendes ergeben; auch sind Treu und Glauben in Betracht zu ziehen. Verweist das unzuständige Gericht den Rechtsstreit von einem Rechtsweg zum anderen schadet nicht, dass die Klägerin zunächst den falschen Rechtsweg gewählt hat (vgl. MüKo/Grothe, BGB, 7. Aufl. 2015, § 204 Rn. 25 und 27; MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG, § 17b Rn. 7). Es erfolgte eine Verweisung von Amts wegen (§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG). Die Rechtshängigkeitswirkungen der verwiesenen Sache blieben wegen § 17b Abs. 1 S. 2 GVG bestehen. Für die  Frage des Zeitpunktes, in dem Rechtshängigkeit eingetreten ist, bleibt also die Bestimmung der Rechtshängigkeit nach dem früheren Rechtsweg entscheidend (BeckOK StPO/Gerhold, 28. Ed. 1.7.2017, GVG § 17b Rn. 4; Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 17b GVG Rn. 3).

104

Ein Fall, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen wäre, weil die Unzuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts offenkundig gewesen wäre oder dieses lediglich rechtsmissbräuchlich angerufen worden wäre (vgl. hierzu BeckOK StPO/Gerhold, 28. Ed. 1.7.2017, GVG § 17b Rn. 4) liegt nicht vor.

105

2. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 2 BGB

B.

106

Die Berufung der Klägerin ist zumindest als Anschlussberufung zulässig. Sie ist auch begründet.

I.

107

Die Berufung der Klägerin ist zumindest als Anschlussberufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 524 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft.

108

Nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Dabei sind Zinsen für die Rechtsmittelbeschwer nur zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderung (geworden) sind, § 4 Abs. 1 ZPO. Das ist dann der Fall, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, die Zinsen also nur noch allein Gegenstand des Rechtsstreits sind (BGH, Urteil vom 24. März 1994 – VII ZR 146/93 – NJW 1994, 1869, 1870; Beschluss vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57 - NJW 1958, 342 m. w. N.).

109

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung, da sie erstinstanzlich hinsichtlich der zugrundeliegenden Hauptforderung in Höhe von 30.000,00 € erfolgreich war, nur noch eine Zinsforderung geltend, deren Höhe 600,00 € übersteigt. Die Beklagte hat jedoch Berufung hinsichtlich dieser Hauptforderung eingelegt.

110

Für die Anschlussberufung gilt § 64 Abs. 1, 2 ArbGG aber nicht, eine Beschwer ist nicht vorausgesetzt.

111

Die (Anschluss-) Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet  worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Die Berufung der Klägerin ist daher zumindest als Anschlussberufung zulässig.

112

Die Klägerin konnte den erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung von - ausgerechneten - Zinsen in Höhe von 3.342,29 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Berufungsinstanz einschränken und auf den Antrag, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.000,00 € seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen, umstellen. Eine Klageänderung liegt insoweit nicht vor, § 264 Nr. 2 ZPO.

II.

113

In der Sache hat die Berufung der Klägerin Erfolg.

114

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von "5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 30.000,00 € seit dem 1. Juli 2013" ergibt sich aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der erstinstanzlich zunächst gestellte höhere Zinsantrag wurde in Berufungsinstanz - aus Kostengründen - nicht weiterverfolgt.

C.

115

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 17b Abs. 2 S. 2 GVG sind die in erster Instanz durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstandenen Mehrkosten der Klägerin auch dann aufzuerlegen, wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

D.

116

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.

(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.

(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.