Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Apr. 2014 - 5 Sa 366/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0403.5SA366.13.0A
bei uns veröffentlicht am03.04.2014

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 13. März 2014, Az. 5 Sa 366/13, wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten auf die Widerklage über deliktische Schadensersatzansprüche der Beklagten.

2

Der 1960 geborene Kläger war bei der Beklagten von Oktober 1979 bis November 2007 zuletzt als Leiter des Maschinenversands zu einem Bruttomonatsentgelt von € 4.376,00 angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2007, die dem Kläger am 29.11.2007 zugegangen ist, mit sofortiger Wirkung. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage mit -rechtskräftigem- Teilurteil vom 06.05.2008, Az. 3 Ca 2816/07, zurückgewiesen.

3

Die Beklagte stand in regelmäßiger Geschäftsbeziehung zur Fa. H. H. Werkzeughandel GmbH & Co. KG (im Folgenden HHW). Um den eigenen Verkaufsumsatz zu erhöhen und dadurch selbst höhere Provisionen zu erlangen, beschaffte ein Außendienstmitarbeiter der Fa. HHW (S.) für den Kläger und zwei weitere Arbeitnehmer der Beklagten (Si. und K.) Konsumgüter nach deren Wünschen für ihren privaten Gebrauch. Als Gegenleistung bevorzugten sie die Fa. HHW beim Bezug von Waren ggü. Konkurrenzunternehmen. Die Konsumgüter, die ua. an den Kläger geliefert worden sind, wurden letztlich von der Beklagten bezahlt. Um die Beklagte zu täuschen, erstellten zwei Arbeitnehmer der Fa. HHW (C. und D.) der Beklagten sog. Abdeckrechnungen über unauffällige Verbrauchsmaterialien. Der Kläger zeichnete diese Abdeckrechnungen im Namen der Beklagten als sachlich und rechnerisch richtig ab, bestätigte den vermeintlichen Wareneingang und veranlasste damit, dass Rechnungsbeträge rechtsgrundlos an die Fa. HHW gezahlt wurden. So ließ sich der Kläger privat zB. einen Tandemhänger (zul. Gesamtgewicht 2.000 kg) liefern. Die Abdeckrechnung iHv. € 3.538,00, die die Beklagte zahlte, hatte zur Tarnung die Lieferung von 500 Trockenmittelsäcken zum Inhalt, wobei der Kläger den scheinbaren Wareneingang bestätige (Schadensposition "B 14").

4

Mit Ziff. 1) ihrer Widerklage vom 08.01.2008, die dem Kläger am 15.01.2008 zugestellt worden ist, machte die Beklagte Schadensersatzansprüche iHv. insgesamt € 153.418,00 ggü. dem Kläger geltend, die sie auf insgesamt 45 Schadenspositionen stützt. Die Einzelfälle sind mit "B 1" bis "B 45" bezeichnet und in einer Liste zusammengestellt (Bl. 24/25 d.A.) worden, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Schadenspositionen "B 3" und "B 43" belaufen sich auf eine Teilsumme iHv. € 6.253,00.

5

Die Fa. HHW zahlte der Beklagten aufgrund einer Vereinbarung vom 25.06.2009 (Bl. 723 d.A.) zum Ausgleich der Schäden, die der Beklagten durch die kriminellen Machenschaften ihres Außendienstmitarbeiters S. entstanden sind, einen pauschalen Schadensersatz iHv. € 120.000,00. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte diesen Betrag verwendet hat, um die Rechnung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. über ca. € 45.000,00 (Bl. 725 d.A.) und die Rechnungen ihrer Rechtsanwälte (Bl. 726-782 d.A.) für die Prozessvertretung in den Verfahren des Klägers und der Arbeitnehmer Si. und K. sowie für die Strafprozessbeobachtung und die Akteneinsicht in den Strafverfahren in einer Gesamthöhe von ca. € 66.000,00 zu begleichen.

6

Mit Anklageschrift vom 02.03.2011 (Bl. 404 ff d.A.) erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz Anklage gegen den Kläger und seine Arbeitskollegen S. und K.. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2012, Az. 2050 Js 71899/10.26 Ls, wegen Untreue in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 15 Fällen -wobei er gewerbsmäßig handelte- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Bl. 203 ff. d.A.). Die Vollstreckung wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Mitangeklagte S. wurde mit demselben Urteil wegen 4 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Verurteilung des Klägers und des S. erfolgte ua. wegen der Bestellung von zwei Quads (Yamaha FM 350 Warrior), die die Beklagte unter Schadensposition "B 18" in Höhe einer Teilsumme von € 22.868,00 ggü. dem Kläger geltend macht.

7

Der Außendienstmitarbeiter S. der Fa. HHW war bereits mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 09.09.2010, Az. 2050 Js 73299/09 - 4 KLs, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 63 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 126 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (Bl. 531 ff d.A.).

8

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich mit ihrer Widerklage zuletzt,

9

den Kläger zu verurteilen, an sie € 153.418,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
den Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit Herrn R. K. […] an sie weitere € 8.201,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus unerlaubten Handlungen entstanden sind bzw. noch entstehen werden, die der Kläger allein oder gemeinschaftlich mit Dritten zu ihren Lasten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten […] (HHW) begangen hat,
den Kläger zu verurteilen, an sie weitere € 1.217,14 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

11

die Widerklage abzuweisen.

12

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2013, Az. 10 Ca 24/13, (Bl. 455 ff d.A.) Bezug genommen.

13

Das Arbeitsgericht hat wie folgt tenoriert:

14

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 141.795,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2008 zu zahlen.

15

Der Kläger wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit Herrn R. K. […] an die Beklagte weitere € 8.201,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2008 zu zahlen.

16

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Beklagten aus unerlaubten Handlungen entstanden sind bzw. noch entstehen werden, die der Kläger allein oder gemeinschaftlich mit Dritten zu Lasten der Beklagten im Zusammenhang mit deren Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten […] (HHW) begangen hat.

17

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere € 1.217,14 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2008 zu zahlen.

18

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

19

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Inhalt des angefochtenen Schlussurteils vom 20.06.2013 (Bl. 455 d.A.) Bezug genommen.

20

Gegen das am 30.07.2013 zugestellte Schlussurteil hat der Kläger mit am 27.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt, soweit er in Ziff. 1 des Tenors zur Zahlung eines Betrages von mehr als € 110.800,21 verurteilt worden ist. Die Berufung hat er innerhalb der bis zum 30.10.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 30.10.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ist der Beklagten am 04.11.2013 zugestellt worden. Sie hat mit am 03.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 03.12.2013 Anschlussberufung wegen der Abweisung der Widerklage iHv. € 6.253,00 eingelegt und diese zugleich begründet.

21

Am 14.11.2013 hat die Beklagte in dem Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer Si. vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az. 10 Ca 26/13, einen Prozessvergleich (Bl. 648 ff d.A.) geschlossen. Darin verpflichtete sich Si., an die Beklagte zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger geldwerter Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, € 27.500,00 Schadensersatz zu zahlen. Ebenfalls am 14.11.2013 schloss die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az. 10 Ca 25/13, einen Prozessvergleich mit dem Arbeitnehmer K. (Bl. 710 ff d.A.), der sich verpflichtete, an die Beklagte zur Abgeltung der Schadensersatzforderung sowie sämtlicher gegenseitiger geldwerter Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, € 3.532,25 nebst Zinsen zu zahlen.

22

Zum Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 13.03.2014 ist der Kläger nicht erschienen.

23

Die Berufungskammer hat folgendes Versäumnisurteil verkündet:

24

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2013, Az. 10 Ca 24/13, wird zurückgewiesen.

25

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2013, Az. 10 Ca 24/13, teilweise abgeändert und der Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte weitere € 6.253,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2008 zu zahlen.

26

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

27

Gegen das dem Kläger am 17.03.2014 zugestellte Versäumnisurteil (Bl. 621 ff d.A.) hat dieser am 24.03.2014 Einspruch eingelegt. Die Beklagte hat die Widerklage in Höhe eines Teilbetrags von € 2.655,94 (Schadensposition "B 2") mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen.

28

Der Kläger macht zur Begründung der Berufung und des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil im Wesentlichen geltend, die mit der Widerklage unter Ziff. 1) verfolgte Schadensersatzforderung der Beklagten sei teilweise iHv. € 30.994,79 unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten iHv. € 6.253,00 sei ebenfalls unbegründet.

29

Die Schadensberechnung der Beklagten sei nicht hinreichend schlüssig. Die Fa. HHW habe der Beklagten nachträglich Gutschriften über die zu Unrecht gezahlten Rechnungsbeträge geleistet, weil sie sich für die Machenschaften ihres Außendienstmitarbeiters S. verantwortlich gefühlt habe. Die Beklagte behaupte, die von der Fa. HHW geleistete Summe sei zunächst auf Gutachter- und auf nicht erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten geleistet worden. Die Beklagte habe aber nicht vorgetragen, wie sich ihr Gesamtschaden nach Erhalt der Zahlungen der Fa. HHW und der Zahlungen der Mitangeklagten Si. und K. darstelle.

30

Die Anschlussberufung sei unbegründet. Die Beklagte berufe sich zur Rechtfertigung der Anschlussberufung auf eine Anlage zum Strafurteil gegen S., aus der sich ergeben soll, welche angeblichen Gegenstände, anstelle der in der Warenlieferungsrechnung bezeichneten Artikel geliefert worden sein sollen. Dieser Vortrag sei nicht hinreichend bestimmt und werde von ihm weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen entfalte das Strafurteil gegen S. ihm gegenüber keine Bindungswirkung.

31

Zu den vom Arbeitsgericht in Ziff. 1) des Tenors zugesprochenen Schadenspositionen, die Gegenstand seines Berufungsangriffs sind, trägt der Kläger im Einzelnen vor:

32

Zur Schadensposition "B 4" über € 1.387,17: Die Beklagte ordne ihm eine Rechnung über 400 Liter Intensivreiniger zu, die der Mitarbeiter H. bestellt habe, weil er auf der Rechnung "eingegangen" vermerkt habe. Tatsächlich sei nach den Vorgaben der Beklagten der Wareneingang getrennt vom Rechnungseingang zu prüfen und vom Empfänger abzuzeichnen gewesen. Erst beim Vorliegen einer abgezeichneten Wareneingangsquittung habe der zuständige Sachbearbeiter die Rechnung als "sachlich o.k." abzeichnen dürfen. Dass es keinen "Vermerk des Klägers über den Wareneingang" gebe, besage für eine mögliche Schadensersatzverpflichtung nichts. Für eine solche Eingangsbestätigung sei er nicht zuständig gewesen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass es zu dieser Position überhaupt keinen Eingangsvermerk über den Wareneingang gegeben habe. Er könne dies - auch im Rahmen der abgestuften Beweislast - nur bestreiten und darauf hinweisen, dass bei größeren Lieferungen die Ware durch die Spediteure jeweils direkt an die bestellende Abteilung ausgeliefert und dort entladen worden sei.

33

Zur Schadensposition "B 6" über € 1.169,00: Die in Rechnung gestellten Intensivreiniger seien in 200 Liter Fässern geliefert und von der Beklagten für die Reinigung ihrer Maschinen benötigt worden. Auch hier trage die Beklagte nicht vor, dass eine Wareneingangsbuchung (mit Eingangsvermerk eines anderen Mitarbeiters) nicht vorliege, sie moniere lediglich, dass er die Rechnung als "sachlich richtig" abgezeichnet habe. Tatsächlich sei dieser Intensivreiniger regelmäßig an die Beklagte geliefert worden.

34

Zur Schadensposition "B 7" über € 2.679,00: Die Beklagte trage lediglich vor, dass er die Bestellung genehmigt habe und sich unter den Funden bei der Fa. HHW auf diesem Bestellvorgang der Vermerk auf "zwei Kaffeemaschinen" befinde. Die Beklagte trage nicht vor, dass er die dazu erstellte Rechnung abgezeichnet und den entsprechenden Wareneingang quittiert habe. Er bestreite deshalb, dass es sich hier um eine Fehllieferung gehandelt habe. Solche 50 Rollen Kunststofftauwerk seien bei der Beklagten zum Verzurren der Maschinen in Seecontainern regelmäßig benötigt worden. Die Beklagte hätte wenigstens vortragen müssen, dass ein Wareneingangsvermerk weder in Papierform noch im EDV-System vorhanden sei.

35

Im Übrigen könne er den Schriftsätzen der Beklagten nicht entnehmen, dass das Anlagenkonvolut "B 7" einen vom Angeklagten S. handschriftlich erteilten Auftrag enthalte, wonach zwei Kaffeemaschinen an ihn ausgeliefert worden sein sollen. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre damit noch nichts darüber gesagt, dass es sich hier um einen Abdeckvorgang gehandelt hätte, weil Kaffeemaschinen an die Beklagte geliefert worden seien.

36

Zur Schadensposition "B 9" über € 1.670,00: Es handele sich um Kunststoffplatten, die zur Kennzeichnung der Überseemaschinen benötigt worden seien. Soweit die Beklagte hierzu vortrage, dass er die Bestellung genehmigt habe, belege das keinen unredlichen Bestellvorgang. Vielmehr spreche das Vorhandensein eines Versandscheins mit einem Wareneingangsstempel dafür, dass die Ware tatsächlich an die Beklagte ausgeliefert worden sei. Auch hier fehle es an einem Vortrag der Beklagten dazu, dass der Wareneingang zu dieser Position im EDV-System nicht erkennbar sei.

37

Die Beklagte benenne als tatsächlichen Bestellvorgang eine "Kabine LX 12/2 Dreipunktaufhängung", während sie erstinstanzlich vorgetragen habe, es seien 800 Kunststoffplatten bestellt worden. Auch hier sei nicht erkennbar, welche Ersatzleistung anstelle eines vorgetäuschten Bestellvorgangs geleistet worden sein soll.

38

Zur Schadensposition "B 10" über € 741,24: Es könne sein, dass er die 200 Liter Intensivreiniger auf der Rechnung als "sachlich o.k." gekennzeichnet habe. Dass der Versandschein, den die Beklagte gefunden habe, einen Wareneingangsstempel enthalte, dieser jedoch nicht abgezeichnet sei, enthebe sie nicht von ihrer Verpflichtung, ihren Vortrag auch darauf zu erstrecken, dass ein entsprechender Wareneingangsvermerk in der EDV selbst nicht erkennbar sei.

39

Zur Schadensposition "B 12" über € 1.017,00: Der Magazinnagler sei an die Beklagte ausgeliefert worden und befinde sich nach seinen Erkundigungen noch heute in der Versandabteilung der Beklagten.

40

Er könne, nachdem er Jahre nach seinem Ausscheiden mit den Einzelvorwürfen konfrontiert werde, nur mit Nichtwissen bestreiten, dass die Forderung der Beklagten zu Recht bestehe. Es sei nicht erkennbar, weshalb der hier interessierende Vorgang strafrechtliche und damit schadensersatzrechtliche Substanz habe.

41

Zur Schadensposition "B 19 bis B 21" über € 22.868,00: Die Beklagte belaste ihn mit einer Widerklageforderung von € 22.868,36, weil sie diesen Betrag für die Lieferung von zwei Quads bezahlt habe. Er bestreite nicht, dass ihm ein Quad geliefert worden sei. Er sei deshalb nur verpflichtet, der Beklagten die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Hinzu komme, dass der Arbeitnehmer Si., der das zweite Quad erhalten habe, sich in dem Prozessvergleich vom 14.11.2013 vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az. 10 Ca 26/13, verpflichtet habe, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 27.500,00 zu leisten. Die Beklagte hätte daher ihre Widerklageforderung um diesen Betrag vermindern müssen.

42

Zur Schadensposition "B 28 und B 29" über geschätzt € 2.000,00: Am Vortrag der Beklagten sei richtig, dass für die zwei Scheinrechnungen ua. Mobiltelefone und ein Wiesenmäher geliefert worden seien, aber auch zwei Kaffeemaschinen. Die zwei Kaffeemaschinen, deren Wert er auf € 2.000,00 schätze, seien tatsächlich an die Beklagte geliefert und im Versandbereich für die Lkw-Fahrer aufgestellt worden.

43

Zur Schadensposition "B 42" über € 2.679,60: Bei den 50 Rollen Kunststofftauwerk handele es sich um das übliche Befestigungsmaterial mit denen die Maschinen in den Containern festgezurrt werden. Er bestreitet, dass dieser Lieferung eine Manipulation zu Grunde liege. Nach seiner Erinnerung sei die ursprüngliche Rechnung reklamiert und - wie im Fall "B 2" - durch eine spätere Gutschrift ausgeglichen worden. Auch hier fehle ein Vortrag der Beklagten dazu, wer im EDV-System den Wareneingang bestätigt habe.

44

Zur Schadensposition "B 45" über € 3.538,00: Hierzu trage die Beklagte lediglich vor, dass sie eine Rechnung der Fa. HHW gefunden habe, die in einer inoffiziellen Aufmachung ausgestellt worden sei. Dies lasse die Vermutung zu, dass es auch eine offizielle Rechnung der Fa. HHW an die Beklagte gegeben habe. Dass und warum er hierfür eintrittspflichtig sein soll, führe sie in keiner Weise aus.

45

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 30.10.2013 und der Einspruchsschrift vom 24.03.2014 Bezug genommen.

46

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

47

das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.03.2014, Az. 5 Sa 366/13, aufzuheben und
das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2013, Az. 10 Ca 24/13, teilweise abzuändern und die Widerklage zu Ziff. 1) abzuweisen, soweit der Kläger darin zur Zahlung eines Betrages von mehr als € 110.800,21 verurteilt worden ist,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

48

Die Beklagte beantragt,

49

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

50

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 03.12.2013 und vom 27.03.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend soweit das Arbeitsgericht ihrer Widerklage stattgegeben hat. Ihre Anschlussberufung begründet sie wie folgt:

51

Sie könne aus dem Sachverhalt "B 43" Schadenersatz in Höhe weiterer € 6.253,00 vom Kläger beanspruchen. Das Arbeitsgericht habe den Fall "B 43" abgewiesen, weil sie nicht weiter dargelegt hätte, dass ihr eine Abdeckrechnung untergeschoben worden sei. Im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 09.09.2010 gegen den Angeklagten S. wegen Bestechung und Beihilfe zur Untreue sei der Fall "B 43" erfasst. Sie können durch Vorlage des Strafurteils gegen S., Az. 2050 Js 73299/09 - 4 KLs, vom 09.09.2010 (dort auf S. 35, Fall 50, Fallakte 51) nachweisen, dass anstelle der ihr in Rechnung gestellten 120 Kunststoffpaletten, 50 Zurrgurten á 4.000 kg, 25 Zurrgurten á 500 kg, 2.000 Drahtbügeltaschen, 2 Festo-Zylinder 550 mm DRM 50 und 1 Festo-Zylinder 550 mm DRM 65 folgende Konsumgüter geliefert worden seien: 1 Motorsäge MS 360 mit Zubehör, 18 x diverse Werkzeuge, 1 Nokia Communicator 9210i, 5 x Computerspiele, 1 Druckerpatrone, 1 Microsoft Office XP Professional, 1 Saeco Magic de Luxe Chrome Kaffeeautomat, 1 Siemens Handy C 60 Sky. Damit genüge ihr Sachvortrag spätestens jetzt den Anforderungen, um aus diesem Sachverhalt vom Kläger weitere € 6.253,00 Schadensersatz beanspruchen zu können.

52

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53

I. Der Einspruch des Klägers ist statthaft (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.

54

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet. Ebenfalls zulässig ist die Anschlussberufung der Beklagten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 bis 3 ZPO.

55

II. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil vom 13.03.2014 enthaltenen Entscheidung überein; diese Entscheidung ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO.

56

1. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

57

Auch die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher Begründung in Ziff. 1 des angefochtenen Urteils erkannt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 139.139,06 (€ 141.795,00 minus € 2.655,94 Teilwiderklagerücknahme der Schadensposition "B2") nebst Prozesszinsen seit 16.01.2008 zu zahlen.

58

Die Berufungskammer folgt zunächst den Gründen des teilweise angefochtenen Schlussurteils vom 20.06.2013 - soweit der Kläger in Ziff. 1) des Tenors verurteilt worden ist, an die Beklagte mehr als € 110.800,21 zu zahlen - und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

59

Der Kläger ist aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, auf den Widerklageantrag zu Ziff. 1) an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 139.139,06 zu zahlen. Die mit der Widerklageforderung zu Ziff. 1) verfolgte Forderung ist auch iHv. € 28.338,85 (€ 139.139,06 minus € 110.800,21) begründet.

60

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Betrag von € 120.000,00, den ihr die Fa. HHW aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2009 als pauschalen Schadensersatz zum Ausgleich der Schäden gewährt hat, die ihr durch die kriminellen Machenschaften ihres Außendienstmitarbeiters S. entstanden sind, von der Widerklageforderung - ganz oder teilweise - in Abzug zu bringen.

61

Dabei kann dahinstehen, ob die Fa. HHW für das deliktische Handeln ihres Außendienstmitarbeiters S. ggü. der Beklagten gemäß § 831 BGB einzustehen hat, der wegen Bestechung und Beihilfe zur Untreue, darunter in 56 Fällen zu Lasten der Beklagten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Fa. HHW hat mit der Zahlung des pauschalen Schadensersatzbetrags keine gegen den Kläger bestehende Forderung der Beklagten erfüllt, denn zwischen der Fa. HHW und dem Kläger besteht kein Gesamtschuldverhältnis iSd. §§ 840 Abs. 1, 421 ff BGB. Gesamtschuldnerschaft setzt voraus, dass mehrere Schuldner für dieselbe Schuld gleichstufig haften (BGH 28.11.2006 - VI ZR 136/05 - Rn. 17 mwN, NJW 2007, 1208). Das ist im Verhältnis zur Fa. HHW nicht der Fall, vielmehr haftet der deliktisch verantwortliche Kläger für den durch ihn verursachten Schaden ggü. der Beklagten allein; er wurde durch die Zahlung der Fa. HHW nicht von seiner Verbindlichkeit befreit. Es war ersichtlich nicht Zweck der Vereinbarung zwischen der Fa. HHW und der Beklagten aus dem Jahr 2009, den Kläger durch die Zahlung des pauschalen Schadensersatzbetrags von seiner Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB zu entlasten.

62

Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den von der Fa. HHW geleisteten Pauschalbetrag iHv. € 120.000,00 verwendet hat, um die Kosten zu begleichen, die ihr zur Schadensfeststellung und Aufklärung der strafbaren Handlungen des Klägers sowie der Arbeitnehmer Si. und K. ua. durch die Einschaltung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG entstanden sind. Die Beklagte durfte den Betrag auch verwenden, um ihre (teilw. nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen) Anwaltskosten zu bestreiten, die ihr in den Rechtsstreitigkeiten des Klägers und der Arbeitnehmer Si. und K. sowie durch die Strafprozessbeobachtung und die Akteneinsichtnahme in die Strafakten entstanden sind. Die Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil umfangreiche und zeitaufwändige Ermittlungen erforderlich waren, um dem alles bestreitenden Kläger, die Schadensverursachung nachweisen zu können.

63

b) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 4" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 1.387,17 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

64

Die Fa. HHW hat der Beklagten 400 Liter Intensivreiniger zum Preis von € 1.387,17 in Rechnung gestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch diese Schadensersatzforderung schlüssig dargelegt. Er kann die Forderung nicht damit bestreiten, dass er mit seiner Unterschrift nicht den Waren-, sondern den Rechnungseingang bestätigt habe. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, das sich der Kläger nicht mit einfachem Bestreiten begnügen darf.

65

Nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast genügt das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Der Gegner der primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei muss deren Vortrag also positive Gegenangaben gegenüberstellen (BAG 06.10.2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 35 mwN - NZA 2012, 94).

66

Der Kläger hat in einer Vielzahl von Fällen Rechnungen für Verbrauchsmaterialien - wie hier Reinigungsmittel - freigezeichnet, die tatsächlich nicht an die Beklagte geliefert worden sind, sondern dazu dienten, die Lieferung von Konsumgütern an ihn persönlich oder an Dritte auf Kosten der Beklagten zu tarnen. Weshalb die Beklagte die auf der "Abdeckrechnung" aufgeführten 400 Liter Intensivreiniger erhalten haben soll, obgleich bei der Fa. HHW eine über den Rechnungsbetrag abweichende "Ausgangsrechnung" vorliegt, hätte der Kläger dezidiert darlegen müssen. Dies hat er nicht getan.

67

c) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 6" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 1.169,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

68

Die Fa. HHW hat der Beklagten 200 Liter Intensivreiniger, 2 Kanister á 25 Liter Universalreiniger sowie 5 Rollen Putztücher zum Gesamtpreis von € 1.169,28 in Rechnung gestellt. Es genügt nach den Regeln der sekundären Darlegungslast nicht, wenn der Kläger gegen diese Schadensposition lapidar einwendet, die Beklagte benötige diese Artikel, die ihr regelmäßig geliefert worden seien, zur Reinigung ihrer Maschinen. Da es zum durchgängigen Tatmuster des Klägers gehörte, die Lieferung von Konsumgütern mit Abdeckrechnungen über ständig benötigte Verbrauchsgüter zu tarnen, konnte von ihm - wie bereits oben unter II.1.b) ausgeführt - prozessual verlangt werden, darzulegen, dass und weshalb diese Artikel tatsächlich an die Beklagte geliefert worden sein sollen, obwohl bei der Fa. HHW eine über den Rechnungsbetrag abweichende Ausgangsrechnung vorliegt.

69

d) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 7" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 2.679,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

70

Die Beklagte hat hierzu schlüssig vorgetragen, dass sich der Kläger zwei Kaffeevollautomaten vom Typ "Jura Impressa F 90" zum Verkaufspreis von je € 1.150,00 hat nach Hause liefern lassen. In der Abdeckrechnung wurden zur Tarnung 50 Rollen Kunststofftauwerk (ø 10 mm mit Draht) zum Preis von € 2.679,60 ausgewiesen. Der vom Außendienstmitarbeiter S. der Fa. HHW handschriftlich erteilte Auftrag, den der Kläger in seiner Berufungsbegründung vermisst, wurde von der Beklagten bereits erstinstanzlich als Anlagenkonvolut "B 7" zur Widerklage vom 08.01.2008 (Bl. 242 d.A.) vorgelegt.

71

e) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 9" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 1.670,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

72

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte zu dieser Position einen "unredlichen Bestellvorgang" schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat für sich privat auf Kosten der Beklagten den Artikel: "Kabine LX 12/2 Dreipunktaufhängung" zum Bruttopreis von € 5.659,64 vom Außendienstmitarbeiter S. über die Fa. HHW bestellen lassen. Um die Beklagte zu täuschen, wurde diese Bestellung mit drei Abdeckrechnungen über 800 Kunststoffplatten (weiß, unbedruckt) zum Preis von € 1.670,40 (Anlagenkonvolut "B 9"), 100 Kunstoffpaletten aus Rekupal (Verladung China) zum Preis von € 3.248,99 (Anlagenkonvolut "B 8") und 200 Liter Maschinenreinigungsmittel zum Preis von € 741,24 ("Anlagenkonvolut "B 10") getarnt.

73

Die Schadensposition "B 9" war Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers. Sie ist Bestandteil des Falls 1, Fallakte 2, der Aufstellung im Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2012 (dort Seite 7), Az. 2050 Js 71899/10.26 Ls, wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 15 Fällen.

74

Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass der Sachvortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

75

f) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 10" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 741,24 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

76

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch zu dieser Position einen Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt. Die Abdeckrechnung über 200 Liter Maschinenreinigungsmittel zum Bruttopreis von € 741,24 (Anlagenkonvolut "B 10") war Teil der Tarnung der privaten Bestellung des teuren Artikels: "Kabine LX 12/2 Dreipunktaufhängung". Insoweit kann auf die obigen Ausführungen -unter II.1.e)- zur Schadensposition "B 9" verwiesen werden.

77

g) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 12" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 1.017,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

78

Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass sich der Kläger einen Magazinnagler zum Preis von € 1.017,73 hat liefern lassen. In der Abdeckrechnung der Fa. HHW wurden ihr 15 Cyklopverschlussplomben á 1.000 Stück zum Preis von € 1.017,73 berechnet.

79

Mit dem Argument, der Magazinnagler sei der Beklagten ausgeliefert worden und befinde sich nach seinen Erkundigungen noch heute in ihrer Versandabteilung, kann sich der Kläger nicht entlasten. Auch seinem Beweisantrag auf Durchführung einer Ortsbesichtigung war nicht nachzugehen. Wäre der Beklagten dieser Magazinnagler geliefert worden, hätte es keiner Täuschung durch die Abdeckrechnung über Verschlussplomben bedurft.

80

h) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 19 bis B 21" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 22.868,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

81

Der Kläger und der Arbeitnehmer Si. haben für sich privat über den Außendienstmitarbeiter S. der Fa. HHW zwei Quads der Marke "Yamaha Warrior YFM 350" zum Gesamtpreis von € 22.868,36 bestellt. Diese Bestellung wurde durch Abdeckrechnungen über 2 x 920 Containerstausäcke zum Preis von je € 6.392,53, 270 Antirutschmatten über € 6.185,70 und 120 Kunststoffpaletten aus Rekupal über € 3.897,60 getarnt.

82

Entgegen seiner Ansicht hat der Kläger nicht nur für die Hälfte des Schadens zu haften, weil ein Quad an den Arbeitnehmer Si. geliefert worden ist. Der Schaden, den der Kläger verursacht hat, ist der Beklagten -in voller Höhe- dadurch entstanden, dass er die drei Abdeckrechnungen im Namen der Beklagten als sachlich und rechnerisch richtig freigezeichnet, den vermeintlichen Wareneingang bestätigt und so veranlasst hat, dass die Rechnungsbeträge von der Buchhaltung rechtsgrundlos an die Fa. HHW gezahlt wurden. Wie und von wem die zwei Quads, die durch diese Straftat erlangt worden sind, nachher verwendet wurden, ist für die Schadensersatzpflicht des Klägers belanglos.

83

Auch die Ansicht des Klägers, die Beklagte müsse ihre Schadensersatzforderung auf die Hälfte reduzieren, weil sie sich mit dem Arbeitnehmer Si. in dem Prozessvergleich vom 14.11.2013 vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az. 10 Ca 26/13, auf eine Schadensersatzsumme von € 27.500,00 geeinigt habe, geht fehl.

84

Der Kläger und Si. sind zwar in Bezug auf die Schadensposition "B 19 bis B 21" Gesamtschuldner iSd. §§ 840 Abs. 1, 421 BGB, da sie eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Beklagte kann jedoch nach § 421 BGB den Schadensbetrag von jeder Partei in voller Höhe, insgesamt aber nur einmal, verlangen.

85

Die von Si. aufgrund des Prozessvergleichs vom 14.11.2013 an die Beklagte geleistete Zahlung iHv. € 27.500,00 hat keine Tilgungswirkung iSd. § 422 BGB auch für die gegen den Kläger gerichteten Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Mit dem im Rechtsstreit 10 Ca 26/13 vor dem Arbeitsgericht Koblenz abgeschlossenen Prozessvergleich wollten die vertragsschließenden Parteien (Si. und die Beklagte) keine Schadensersatzansprüche bereinigen, die der Beklagten gegen den Kläger zustehen. Ziel dieses Vergleichs war nicht, die Schadensersatzpflichten auch des Klägers zu klären, der erstinstanzlich ua. wegen der Schadensposition "B 19 bis B 21" bereits am 20.06.2013 zur Zahlung in voller Höhe verurteilt worden war. Die Schadensverteilung im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern, ist im Streitfall nicht von Interesse.

86

i) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 28/B 29" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 2.000,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

87

Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass sich der Kläger über die Fa. HHW neben anderen Artikeln zwei Mobiltelefone der Marke Nokia 6800 nebst Zubehör, einen Wiesenmäher UM536 zum Nettopreis von € 1.869,99 sowie zwei Kaffeemaschinen der Marke Saeco hat liefern lassen. Zu dieser Schadensposition wendet der Kläger ein, dass er im Zusammenhang mit den zwei Abdeckrechnungen zwar ua. die Mobiltelefone und einen Wiesenmäher erhalten habe, nicht jedoch die zwei Kaffeemaschinen, deren Wert er auf € 2.000,00 schätze. Die Kaffeemaschinen seien tatsächlich an die Beklagte geliefert und im Versandbereich für die Lkw-Fahrer aufgestellt worden.

88

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Kläger vom Vorwurf der Untreue zu entlasten. Es macht keinen Sinn, dass der Beklagten von der Fa. HHW unstreitig zwei Abdeckrechnungen über 500 Trockenmittelsäcke und 125 Kunststoffpaletten über einen Gesamtbetrag von € 7.714,00 ausgestellt worden sind, wenn tatsächlich ein Teil der Ware - nämlich zwei Kaffeemaschinen der Marke Saeco - an sie geliefert worden wäre. Hätte die Beklagte zwei Kaffeemaschinen gekauft, um sie im Versandbereich für die Lkw-Fahrer aufzustellen, hätte es zur Täuschung keiner Rechnungsstellung mit anderen Warenbezeichnungen bedurft.

89

j) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 42" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 2.679,60 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

90

Der Kläger kann diese Schadensersatzforderung nicht mit dem Argument, bei den 50 Rollen Kunststofftauwerk, die der Beklagten mit € 2.679,60 von der Fa. HHW in Rechnung gestellt worden sind, handele es sich um das übliche Befestigungsmaterial, um Maschinen in Containern zu verzurren, bestreiten. Es gehörte zum durchgängigen Tatmuster des Klägers, dass unauffällige Befestigungs-, Verpackungs-, Reinigungs- und/oder sonstige Verbrauchsmaterialien in den Abdeckrechnungen aufgeführt worden sind, um die Beklagte zu täuschen. Das einfache Bestreiten, dass der Lieferung "B 42" eine Manipulation zu Grunde liege, reicht daher nicht aus, um den geltend gemachten Schaden in Frage zu stellen. Die bloße Mutmaßung des Klägers, dass nach seiner Erinnerung -wie die im Fall "B 2"- eine spätere Gutschrift des Rechnungsbetrags erfolgt sei, ist unbeachtlich. Es handelt sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, für die keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen. Soweit der Kläger einen Vortrag der Beklagten dazu vermisst, wer im EDV-System den Wareneingang bestätigt habe, geht der Sachvortrag der Beklagten dahin, dass sie die in der Abdeckrechnung aufgeführte Ware nicht erhalten habe.

91

k) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 45" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 3.538,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

92

Hierzu trägt die Beklagte vor, dass sich der Kläger vom Außendienstmitarbeiter S. über die Fa. HHW mehrere Fenster der Marke Schüco nebst Zubehör zum Preis von € 3.538,00 hat liefern lassen. Um die Beklagte zu täuschen, wurde diese Bestellung mit einer Abdeckrechnung über 500 Trockenmittelsäcke zum Preis von € 3.538,00 getarnt.

93

Die Schadensposition "B 45" war Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers. Sie ist Bestandteil des Falls 13, Fallakte 44, der Aufstellung im Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2012 (dort Seite 8), Az. 2050 Js 71899/10.26 Ls, wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 15 Fällen.

94

Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass der Sachvortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Sein pauschaler Vorwurf, die Beklagte habe "in keiner Weise" ausgeführt, dass und warum er für die Schadensposition "B 45" eintrittspflichtig sein soll, ist unberechtigt.

95

2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet.

96

Der Kläger ist auf die Widerklage verpflichtet, an die Beklagte über den vom Arbeitsgericht in Ziff. 1) tenorierten Betrag von € 141.795,00 abzgl. € 2.655,94 (Teilwiderklagerücknahme Fall "B 2") Schadensersatz in Höhe weiterer € 6.253,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.

97

Die Beklagte hat die Schadensposition "B 43" in zweiter Instanz schlüssig dargelegt. Sie hat substantiiert diejenigen Tatsachen vorgetragen, aus denen sie die Widerklageforderung herleitet. In der Anschlussberufung ist dargelegt, dass aus dem Strafurteil des Landgerichts Koblenz vom 09.09.2010, Az. 2050 Js 73299/09 - 4 KLs, gegen den Angeklagten S. wegen Bestechung und Beihilfe zur Untreue (dort auf S. 35, Fall 50, Fallakte 51) hervorgeht, dass anstelle der in der Abdeckrechnung enthaltenen Artikel: 120 Kunststoffpaletten, 50 Zurrgurten á 4.000 kg, 25 Zurrgurten á 500 kg, 2.000 Drahtbügeltaschen, 2 Festo-Zylinder 550 mm DRM 50 und 1 Festo-Zylinder 550 mm DRM 65, tatsächlich folgende Konsumgüter bestellt worden sind: 1 Motorsäge MS360 mit Zubehör, 18 diverse Werkzeuge, 1 Nokia Communicator 9210i, 5 Computerspiele, 1 Druckerpatrone, 1 Microsoft Office XP Professional, 1 Kaffeeautomat Saeco Magic de Luxe Chrome, 1 Siemens Handy C 60 Sky.

98

Entgegen der Ansicht des Klägers genügte die Beklagte als darlegungspflichtige Partei damit ihrer Substantiierungspflicht. Sie hat nämlich diejenigen Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit bestimmten Rechtssätzen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. § 826 BGB) geeignet sind, die Widerklageforderung zum Fall "B 43" zu begründen. Die Erklärungslast der Beklagten wurde auch nicht dadurch erweitert, dass der Kläger seine Beteiligung an diesem Fall mit Nichtwissen bestreitet. Zwar bestimmt sich der Umfang der Darlegungslast auch nach der Einlassung des Gegners. Der Tatsachenvortrag bedarf aber nur dann einer Ergänzung, wenn er aufgrund der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hält den Vortrag der Beklagten zur Schadensposition "B 43" für unschlüssig und bestreitet ihn mit Nichtwissen. Der Umstand, dass die Beklagte die Mittäterschaft des Klägers am Fall "B 43" nicht durch Zeugen, sondern durch Vorlage einer Urkunde unter Beweis gestellt hat, erweiterte ihre Vortragspflicht nicht. Es war zulässig, dass die Beklagte auf Seite 35 (dort Fall 50, Fallakte 51) des Strafurteils gegen S. zur Sachverhaltsdarstellung und als Beweisurkunde Bezug nimmt.

99

Entgegen der Ansicht des Klägers könnte das Berufungsgericht das Strafurteil gegen S. als Urkunde bei der Urteilsfindung berücksichtigen. Zwar erzeugt ein Strafurteil keine rechtliche Bindung eines anderen Gerichts an die jeweils festgestellten Tatsachen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO sind die Zivilgerichte an die Feststellungen strafgerichtlicher Urteile nicht gebunden. Die Gerichte für Arbeitssachen müssen vielmehr eigene Feststellungen treffen und haben deshalb den Sachverhalt selbst aufzuklären. In Betracht kommt jedoch die Verwertung einzelner Beweisergebnisse des Strafverfahrens im Wege des Urkundenbeweises (BAG 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 28 mwN, NJW 2007, 3803).

100

Vorliegend bedurfte es jedoch keiner Beweisaufnahme. Der Sachvortrag der Beklagten zur Schadensposition "B 43" ist unstreitig, § 138 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO. Der Kläger durfte ihn nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Er hätte sich vielmehr nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig über den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt erklären und im Einzelnen bezeichnen müssen, in welchen einzelnen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen der Beklagten für falsch hält. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Schon aus dem Wort “nur” in § 138 Abs. 4 ZPO ist abzuleiten, dass das Gesetz grundsätzlich von der Unzulässigkeit der Erklärung mit bloßem Nichtwissen ausgeht und sie nur unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässt (BAG 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 - AP ZPO § 138 Nr. 11).

101

Danach war es nicht ausreichend, dass der Kläger den Fall "B 43" lediglich mit Nichtwissen bestritt. Die Beklagte hat die Mittäterschaft und/oder Teilnahme des Klägers an dieser Einzeltat des Simon substantiiert vorgetragen. Weitere Einzelheiten zur speziellen Teilnahmeform waren nicht erforderlich, weil nach § 830 BGB deliktische Zurechnungsgründe sowohl die Täterschaft als auch die Teilnahme sind. Die Einzelheiten der Straftat "B 43" wären allenfalls dann von Bedeutung, wenn der Sachvortrag des Klägers hierzu Anlass gegeben hätte. Das war nicht der Fall.

102

Für ihre Forderung iHv. € 6.253,00 kann die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen ab 16.01.2008 verlangen. Die Widerklage ist dem Kläger am 15.01.2008 zugestellt worden.

103

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung und der Anschlussberufung zu tragen. Nach § 269 Abs. 3 S. 2 iVm. § 92 Abs. 2 ZPO fallen ihm auch die Kosten der Teilwiderklagerücknahme zur Last, weil der Gesamtumfang des Unterliegens der Beklagten unter 10 % liegt. In einem solchen Fall ist die Zuvielforderung noch verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BAG 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26, NZA-RR 2011, 106).

104

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Apr. 2014 - 5 Sa 366/13 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Zivilprozessordnung - ZPO | § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

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(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbaru

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(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

Zivilprozessordnung - ZPO | § 338 Einspruch


Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

17
b) Darüber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverhältnis aus dem Umstand, dass die geschädigte Eigentümerin des Rolltors ihren Schaden von den Schädigern und der Klägerin letztlich nur einmal ersetzt erhält. Denn soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht - wie in § 3 Nr. 2 PflVG - durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts , 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von Schuldnern und Gläubigern, § 5 II, S. 40 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 421, Rn. 8; Palandt /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 255, Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 421, Rn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; Steinbach /Lang, WM 1987, 1237, 1240; Schürnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät, S. 28). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt, dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. MünchKomm -BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rn. 12).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2009 - 7 Sa 333/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Insolvenzverwalter persönlich wegen Nichterfüllung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindungsverpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch.

2

Der 1942 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1989 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Außendienstmitarbeiter tätig. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover - Insolvenzgericht - (902 IN 395/04 - 0 -) vom 2. April 2004 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März 2005. Am 1. Juni 2004 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 15. Juni 2004 das Arbeitsverhältnis mit der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 30. September 2004.

3

Gegen beide Kündigungen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin vom 1. Juli 2004 erklärte der Vertreter des Beklagten, der Fortbestand der Schuldnerin hänge davon ab, dass der Beklagte einen share- oder asset-deal erreiche. In diesem Fall könnten ohne Weiteres Abfindungen an die ausscheidenden Arbeitnehmer gezahlt werden. Anderenfalls bleibe nur die Abwicklung des Unternehmens. Der daraufhin geschlossene Vergleich sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 15. Juni 2004 zum 30. September 2004 aus betriebsbedingten Gründen sowie die Zahlung einer Abfindungssumme von 9.000,00 Euro vor. Außerdem war eine beidseitige Widerrufsfrist bis zum 13. August 2004 vereinbart, um das Gelingen eines share- oder asset-deals abzuwarten. Der Vergleich wurde nicht widerrufen.

4

Am 26. August 2004 erkundigte sich der Beklagtenvertreter telefonisch beim Klägervertreter, auf welches Konto die Abfindungssumme überwiesen werden solle. Dieser teilte mit, dass der Betrag auf sein Konto geleistet werden könne und forderte den Beklagten unter dem 10. September 2004 zur Zahlung auf. Am 23. September 2004 stellte der Klägervertreter den mit einer Klausel versehenen Vergleich vom 1. Juli 2004 zu und forderte den Beklagten erneut zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 30. September 2004 auf. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 informierte der Beklagtenvertreter den Klägervertreter darüber, dass aufgrund der Verfahrenssituation noch nicht absehbar sei, in welchem Umfang Masseverbindlichkeiten zu decken seien. In den nächsten Wochen sei eine Klärung zu erwarten. Aktuell könne deshalb eine Zahlung nicht angekündigt werden. Es werde gebeten, den Vorgang zumindest bis Ende Oktober 2004 zurückzustellen. Der Beklagte zeigte mit Schreiben vom 10. November 2004 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Zum 31. Dezember 2004 stellte die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein.

5

Mit seiner am 30. November 2005 erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten persönlich auf Schadenersatz in Anspruch. Der von ihm zunächst beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 (- IX ZB 57/06 -) rechtskräftig für unzulässig erklärt worden und der Rechtsstreit an die Arbeitsgerichte verwiesen worden.

6

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe planmäßig in zahlreichen Verfahren Abfindungsvergleiche mit ungewöhnlich geringen Abfindungen geschlossen. Sodann habe er die Kläger von der Vollstreckung abzuhalten versucht, indem er Erfüllungsbereitschaft signalisiert habe. Die Abfindungsforderung des Klägers aus dem Prozessvergleich hätte bedient werden können und müssen, nachdem mehrere Millionenbeträge im laufenden Verfahren an gleich- und nachrangige Gläubiger gezahlt worden seien.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er müsse im Wege des negativen Interesses so gestellt werden, wie er ohne den Prozessvergleich bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess stünde. Ohne den Vergleich hätte er den Prozess gewonnen und hätte sein Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 17. April 2007 fortsetzen können. Der Schaden liege damit in der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem bis zum 17. April 2007 verdienten Nettomonatsentgelt sowie in der Differenz zwischen der tatsächlichen Altersrente und der Rente, die der Kläger bei einer durchgehenden Beschäftigung bis zum 17. April 2007 beziehen würde. Weil diese Beträge bei Erheben der Klage noch nicht bekannt gewesen seien und äußerst diffizil ermittelt werden müssten, sei eine Feststellungsklage zulässig. Jedenfalls müsse der Beklagte Ersatz für die Abfindung leisten.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser infolge des Abschlusses eines Prozessvergleiches in dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover zu Aktenzeichen 11 Ca 949/04 am 1. Juli 2004 und der hiernach vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G AG beim Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - zu Aktenzeichen 902 IN 395/04-01 angezeigten Masseunzulänglichkeit erlitten hat und noch erleiden wird.

        

2.    

Hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht den Antrag zu 1. zurückweist, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 Euro netto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2008 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat sein Begehren auf Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs, insbesondere eine Pflichtverletzung bei Begründung der Verbindlichkeit, nicht dargelegt habe. Er hat behauptet, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Widerrufsmöglichkeit am 13. August 2004 sei indiziert gewesen, dass die Abfindung gezahlt werden könne.

10

Bezüglich des Hilfsantrags hat der Beklagte behauptet, er habe in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter lediglich solche Forderungen bedient, deren Gläubiger dem Kläger gegenüber vorrangig gewesen seien. Später eingegangene Beträge hätten den ab- und aussonderungsberechtigten Gläubigern zugestanden. Es hätten noch nicht einmal alle bevorrechtigten Gläubiger befriedigt werden können.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte weder nach § 61 InsO noch nach § 60 InsO auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden haftet. Auch aus Normen außerhalb des Insolvenzrechts folgt kein Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte Zahlung der Abfindung aus dem Vergleich vom 1. Juli 2004.

13

I. Einer Entscheidung des Senats in der Sache stehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

14

1. Ob das für den Hauptantrag erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, das als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein muss und dessen Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist(st. Rspr., zuletzt BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 29, NZA 2011, 1054), besteht, erscheint allerdings fraglich.

15

a) Ausnahmsweise ist dem Kläger ein Übergang zur Leistungsklage zuzumuten, wenn lange vor Beendigung der ersten Instanz die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Übergang zur Leistungsklage anregt und dies die Entscheidung nicht verzögert (BGH 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 - LM ZPO § 256 Nr. 5). Aufgrund des Zuständigkeitsstreits ist die erste Instanz erst im November 2008 und damit auch unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Klägers, der mit dem Hauptantrag inhaltlich Schadenersatz für das ihm bis zum Rentenbeginn im April 2007 entgangene Entgelt und Ersatz der Rentennachteile begehrt, erst deutlich nach Eintritt der Bezifferbarkeit des Schadens beendet worden. Der Beklagte hat nach Abschluss des Zuständigkeitsstreits im Schriftsatz vom 25. Juni 2008 auf die Bezifferbarkeit des Schadens hingewiesen. Der Kläger wäre deshalb gehalten gewesen, den Schaden zu beziffern. Ob dies den Rechtsstreit verzögert hätte, bedürfte weiterer Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht.

16

b) Das Vorliegen des Feststellungsinteresses kann jedoch dahingestellt bleiben. Es ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 921/08 - Rn. 12; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 13, BAGE 128, 73). Deshalb ist das Revisionsgericht auch bei Fehlen des Feststellungsinteresses jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa wenn die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - aaO).

17

Derartige gewichtige prozessökonomische Gründe liegen hier vor. Der Rechtsstreit müsste zur Aufklärung der Verzögerung des Rechtsstreits durch eine erstinstanzliche Bezifferung zurückverwiesen werden, obwohl die Klage materiell eindeutig der Abweisung unterliegt. Bei einer solchen Konstellation ist dem Ziel der Feststellungsklage, den Rechtsfrieden unter Beachtung des Gebots prozessökonomischen Verhaltens zu sichern, mit einer Abweisung der Feststellungsklage durch das Revisionsgericht besser gedient als mit einem Prozessurteil (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 14, BAGE 128, 73).

18

2. Der Streitgegenstand der Anträge ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO(vgl. dazu BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 10, AP InsO § 61 Nr. 2 = EzA InsO § 61 Nr. 2; BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - zu III 4 der Gründe, BGHZ 159, 104). Der Kläger hat eine eindeutige Zuordnung zu den Haftungstatbeständen der §§ 61, 60 InsO vorgenommen. Nur für den Fall, dass der Hauptantrag, mit dem er die von ihm angenommenen Ansprüche aus § 61 InsO verfolgt, keinen Erfolg hat, soll sich der Hilfsanspruch aus § 60 InsO ergeben.

19

3. Der Kläger ist für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche prozessführungsbefugt. Er behauptet Pflichtverletzungen vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Bei einer derartigen Schädigung liegt regelmäßig ein Einzelschaden vor. Dieser kann schon während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden (BAG 25. Januar 2007 - 6 AZR 559/06 - Rn. 16, BAGE 121, 112; BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 159, 104).

20

II. Die Klage ist unbegründet.

21

1. Der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag, so gestellt zu werden, als habe das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Regelaltersrente im April 2007 fortbestanden und stützt diesen Anspruch auf § 61 InsO.

22

a) Eine Haftung des Beklagten nach § 61 InsO scheidet bereits aufgrund der von diesem vor Abschluss des Vergleiches abgegebenen Erklärungen aus. Die dem Insolvenzverwalter durch § 61 InsO auferlegte Pflicht zur Prüfung, ob er von ihm eingegangene Masseverbindlichkeiten erfüllen kann, soll das gegenüber den allgemeinen Gefahren eines Vertragsabschlusses erhöhte Risiko des Vertragspartners reduzieren(BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - zu II 1 c der Gründe, BGHZ 159, 104; Gerhardt in Jaeger InsO § 61 Rn. 21). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist für eine Haftung nach dieser Norm dann kein Raum, wenn die Entscheidung eines Arbeitnehmers, in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich mit Abfindungsregelung zu schließen, auf einer eigenverantwortlichen, in Kenntnis aller Tatsachen und Risiken getroffenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auf einem bewussten Handeln auf eigenes Risiko beruht (vgl. OLG Düsseldorf 26. März 2004 - I-16 U 216/02, 16 U 216/02 - zu II 1 der Gründe, OLGR Düsseldorf 2004, 259; Gerhardt in Jaeger InsO aaO; HambKomm/Weitzmann 3. Aufl. § 61 Rn. 1; vgl. auch Bank/Weinbeer NZI 2005, 478, 485, die bei einer Warnung vor den Risiken des Vertragsschlusses eine Entlastung des Verwalters nach § 61 Satz 2 InsO annehmen). Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie vom Landesarbeitsgericht festgestellt, eine weiträumige Widerrufsfrist für beide Parteien, also auch und gerade für den Arbeitnehmer, vereinbart wird, um den Parteien Gelegenheit zu geben, den Erfolg von Veräußerungsbemühungen bzw. gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen abzuwarten, von dem nach der Erklärung des Insolvenzverwalters vor Abschluss des Vergleiches die Erfüllbarkeit der Abfindung als Masseverbindlichkeit abhängt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter den Vergleich widerruft, wenn sich die Verkaufsbemühungen zerschlagen oder verzögern. Vielmehr muss der Arbeitnehmer selbst initiativ werden und sich nach dem Stand dieser Bemühungen und der Zahlungsfähigkeit der Masse erkundigen. Genau zu diesem Zweck hat er sich den Widerruf vorbehalten. Tut er das nicht und verwirklicht sich das ihm bei Vergleichsabschluss bekannte und von ihm in Kauf genommene Zahlungsrisiko, kann er den Insolvenzverwalter nicht aus § 61 InsO in Anspruch nehmen. Der Verwalter hat kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers in Anspruch genommen und ein solches deshalb auch nicht verletzt.

23

b) Darüber hinaus hat der Kläger einen nach § 61 InsO ersatzfähigen Vertrauensschaden auch nicht schlüssig dargelegt.

24

aa) Gemäß § 61 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Der Umfang des Schadenersatzes nach § 61 InsO ist begrenzt auf das negative Interesse. Der Gläubiger ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die die Masseverbindlichkeit begründende Handlung stünde(BAG 25. Januar 2007 - 6 AZR 559/06 - Rn. 36, BAGE 121, 112 im Anschluss an BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - zu III 1 c bb der Gründe, BGHZ 159, 104). Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ist also auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das Fehlverhalten bestehen würde (vgl. BGH 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69 - BGHZ 57, 137). Entscheidend ist, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten entwickelt hätte, wenn sich der Schädiger pflichtgemäß verhalten hätte (BGH 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 - zu I 4 a der Gründe, BGHZ 155, 354 für die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft).

25

bb) Lägen hier die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 61 InsO vor, wäre der Kläger demnach so zu stellen, wie er ohne den im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich stünde. Ohne diesen hätte der Prozess fortgeführt werden müssen. Bereits das Arbeitsgericht hat im Gütetermin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger als Teil seiner Darlegungslast für den ihm entstandenen Schaden (vgl. dazu BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 159, 104) substantiiert hätte vortragen müssen, dass und warum die Kündigung vom 15. Juni 2004 sozial ungerechtfertigt war und das Arbeitsverhältnis über den 30. September 2004 fortbestanden hätte. Anderenfalls wäre das Arbeitsverhältnis auch ohne den Prozessvergleich mit Ablauf des 30. September 2004 beendet gewesen, ohne dass dem Kläger weitere Ansprüche gegen die Schuldnerin bzw. den Beklagten zugestanden hätten.

26

Dieser Darlegungslast hat der Kläger nicht genügt. Das operative Geschäft der Schuldnerin ist Ende September 2004 eingestellt und ihr Betrieb zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden. Der Kläger hat sich darauf beschränkt zu bestreiten, dass Sozialdaten abgewogen worden seien. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs hat er nicht substantiiert vorgetragen. Das genügt zur schlüssigen Darlegung seines Vertrauensschadens nicht.

27

c) Schließlich richtet sich die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters, der erkennen kann, dass er eine in einem Vergleich zu vereinbarende Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus der Masse wird zahlen können, nicht auf die Garantie der Erfüllung des Arbeitsvertrags bis zum Bezug der Regelaltersrente, wie es der Kläger begehrt. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall nach § 61 InsO vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis rechtzeitig und ordnungsgemäß gekündigt und den Kündigungsschutzprozess mit der von ihm geschuldeten Sorgfalt(dazu Gerhardt in Jaeger InsO § 60 Rn. 80) geführt hätte (vgl. BAG 25. Januar 2007 - 6 AZR 559/06 - Rn. 36, BAGE 121, 112; 19. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - Rn. 17, BAGE 117, 14). Ein ersatzfähiger Schaden ist vom Kläger nicht dargelegt. Mangels entsprechenden Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Kündigungsschutzprozess obsiegt hätte.

28

2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

29

a) Der Kläger kann die Zahlung der im Vergleich vom 1. Juli 2004 vereinbarten Abfindung nicht im Wege des Schadenersatzes aus § 60 InsO verlangen. Danach ist der Insolvenzverwalter zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Das Vorbringen des Klägers zur Verletzung solcher insolvenzspezifischer Pflichten ist unschlüssig.

30

aa) Der Kläger hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Verkürzung der Masse vorgetragen. Er hat insoweit lediglich pauschal behauptet, vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit seien ständig neue Masseverbindlichkeiten begründet und bedient worden. Zwar kann auch die Begründung von Masseverbindlichkeiten zu einer Massekürzung führen. Aufgrund des Ermessensspielraums des Insolvenzverwalters bei der Verwertung der Masse genügt für eine Haftung nach § 60 InsO allerdings nicht bereits der Vertragsabschluss als solcher(Gerhardt in Jaeger InsO § 60 Rn. 32). Anhaltspunkte für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten, die aufgrund der vorübergehenden Fortführung des Betriebs durch den Beklagten als Insolvenzverwalter ohnehin unvermeidlich waren, hat der Kläger nicht vorgetragen.

31

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe mit der Behauptung, der Beklagte habe die Abfindung nicht gezahlt, gleichwohl aber gleich- bzw. nachrangige Masseverbindlichkeiten bedient, keinen Verteilungsfehler des Beklagten dargelegt. Die Aufklärungsrüge, mit der der Kläger einen Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO geltend macht, verhilft der Revision daher ebenso wenig zum Erfolg wie die als Verstoß gegen formelles Recht bezeichnete, sich tatsächlich aber auf eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast beziehende und damit materiellrechtliche Rüge(vgl. dazu GK-ArbGG/Mikosch Stand April 2011 § 73 Rn. 44), nicht der Kläger, sondern der Beklagte habe die Zahlungsverläufe dezidiert erklären müssen.

32

(1) Vor Befriedigung einzelner Massegläubiger trifft den Insolvenzverwalter die insolvenzspezifische Pflicht zur Prüfung, ob die Masse ausreicht, um alle Masseforderungen zu bedienen. Sind mehrere Masseschulden fällig und einredefrei, darf der Verwalter sie nur anteilig befriedigen, sofern er momentan zur vollständigen Bezahlung nicht in der Lage ist. Erkennt er eine drohende Masseunzulänglichkeit, darf er gleichrangige Masseverbindlichkeiten allenfalls in Höhe der nach § 209 Abs. 1 InsO zu erwartenden Quote begleichen(BAG 25. Januar 2007 - 6 AZR 559/06 - Rn. 28, 33, BAGE 121, 112; 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 21, AP InsO § 61 Nr. 2 = EzA InsO § 61 Nr. 2; BGH 21. Oktober 2010 - IX ZR 220/09 - Rn. 12, ZIP 2010, 2356).

33

(2) Nach den allgemeinen Beweisregeln ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet für alle rechtsbegründenden Tatsachen (allg. zu diesem Grundsatz BGH 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - Rn. 19, NJW-RR 2009, 1142; Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. vor § 284 Rn. 17a). Dies gilt auch für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten als Voraussetzung einer Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO. Bei dieser Vorschrift ist im Unterschied zu § 61 InsO eine Beweislastumkehr zugunsten der Beteiligten gerade nicht vorgesehen.

34

(3) Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergibt sich in der vorliegenden Konstellation nichts anderes.

35

(a) Hat die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen, und steht sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden (BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 53, AP AGG § 3 Nr. 3 = EzA AGG § 10 Nr. 3).

36

(b) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger Verteilungsfehler des Beklagten nicht ausreichend aufgezeigt hat. Der Kläger hat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu näherem Tatsachenvortrag zu der von ihm behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten ausgeschöpft. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter hätten versuchen müssen, durch Einsicht in die gerichtliche Insolvenzakte Informationen über die vom Beklagten an andere Gläubiger geleisteten Zahlungen zu erlangen. Unabhängig davon, ob nur Insolvenzgläubiger oder auch Massegläubiger als Parteien iSd. § 4 InsO iVm. § 299 Abs. 1 ZPO ein Recht zur Akteneinsicht haben(zum Meinungsstand Martini jurisPR-InsR 17/2010 Anm. 5), dürfte jedenfalls das nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer Einsicht in die Insolvenzakte zur Vorbereitung möglicher Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestehen(vgl. BGH 5. April 2006 - IV AR (VZ) 1/06 - NZI 2006, 472, 473). Der Kläger hat jedoch nicht einmal den Versuch unternommen, Akteineinsicht zu erhalten. Soweit sein Prozessbevollmächtigter im Termin vor dem Senat vorgetragen hat, erfahrungsgemäß ließen sich für einen Beteiligten aus der Insolvenzakte zur näheren Begründung eines Schadenersatzanspruchs nur schwer geeignete Tatsachen entnehmen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und zudem gem. § 559 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Auch kommt es bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht auf deren Erkenntnismöglichkeiten, sondern auf die ihres Rechtsanwalts an.

37

cc) Hätte der Beklagte den Kläger, wie dieser annimmt, planmäßig von der Zwangsvollstreckung aus dem am 1. Juli 2004 geschlossenen Vergleich abgehalten, könnte dies keine Haftung aus § 60 InsO begründen. Der Beklagte hat den Vergleich in seiner Eigenschaft als Verwalter der Masse geschlossen. Mit Eintritt der Fälligkeit am 30. September 2004 war er zur Auszahlung der Abfindungssumme verpflichtet. Diese Pflicht stellt jedoch keine spezifische insolvenzrechtliche Verpflichtung dar, denn die Erfüllung der Abfindungsforderung aus diesem Vergleich als Masseforderung und ihre Durchsetzung richteten sich bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht nach der Insolvenzordnung, sondern ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung (vgl. BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 22, AP InsO § 61 Nr. 2 = EzA InsO § 61 Nr. 2; Lohmann in HK-InsO 5. Aufl. § 60 Rn. 41, 42). Hätte der Beklagte eine der ihn danach treffenden Pflichten verletzt, würde die Insolvenzmasse, nicht aber der Beklagte persönlich nach § 60 InsO haften. Dessen persönliche Haftung kann neben der Haftung der Masse nur aus Vorschriften außerhalb der Insolvenzordnung, etwa bei Begründung eines Vertrauenstatbestandes oder aus Delikt, begründet sein (BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 24, aaO; BGH 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89 - ZIP 1990, 242).

38

b) Der Kläger hat auch die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beklagten aus allgemeinen Vorschriften außerhalb des Insolvenzrechts nicht dargelegt.

39

aa) Der Beklagte hat nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet deshalb aus.

40

Mehr als das im Geschäftsverkehr übliche Verhandlungsvertrauen nimmt auch ein Insolvenzverwalter nicht in Anspruch, der als solcher in Erscheinung tritt. Von einem besonderen Vertrauenstatbestand lässt sich erst dann sprechen, wenn er beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm persönlich ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen und die Durchführbarkeit des vereinbarten Geschäftes hervorgerufen hat (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - zu II 1 b der Gründe, ZIP 2005, 1327). Davon kann im vorliegenden Fall auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat aufgrund der Erklärung des Vertreters des Beklagten im Gütetermin vom 1. Juli 2004 das Risiko, dass die Abfindung bei Misslingen eines share- oder asset-deals nicht werde gezahlt werden können, gekannt.

41

bb) Der Beklagte hat mit dem Vergleich auch keine Garantieerklärung abgegeben und keine sich daraus ergebende vertragliche Einstandspflicht begründet (zu den Voraussetzungen und Folgen einer solchen Erklärung im Einzelnen siehe BAG 25. Juni 2009 - 6 AZR 210/08 - Rn. 16 ff., AP InsO § 60 Nr. 3 = EzA InsO § 60 Nr. 2). Im Gegenteil hat sein Vertreter mit dem Hinweis auf die Ungewissheit der Erfüllung der Abfindung eine solche Garantie gerade ausgeschlossen.

42

cc) Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 826 BGB, die etwa dann in Betracht käme, wenn dieser den Kläger über die Risiken des abzuschließenden Vergleiches getäuscht, insbesondere die künftige Zulänglichkeit der Masse als sicher vorgespiegelt, dadurch den Kläger zum Abschluss des Vergleiches bewogen und einen ihm daraus möglicherweise erwachsenden Schaden erkannt und in Kauf genommen hätte(BGH 14. April 1987 - IX ZR 260/86 - zu 2 b der Gründe, BGHZ 100, 346), sind nicht dargelegt. Das Vorbringen des Klägers zu der von ihm behaupteten „Ausschaltung der Vollstreckungsbereitschaft“ ist widersprüchlich. Ungeachtet seiner Behauptung, durch den Anruf des Beklagtenvertreters vom 26. August 2004, in dem nachgefragt worden ist, wohin die Abfindungssumme überwiesen werden solle, und das Schreiben vom 13. Oktober 2004 sei seine Vollstreckungsbereitschaft ausgeschaltet worden, hat der Klägervertreter bereits am 23. September 2004 - also noch vor Fälligkeit - den mit der Klausel versehenen Prozessvergleich an den Beklagten zustellen lassen und damit die Vollstreckung eingeleitet. Ohnehin bestand spätestens Ende Oktober 2004 auch im Hinblick auf das Schreiben vom 13. Oktober 2004 keine Veranlassung zu weiterem Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen mehr.

43

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Lorenz    

                 

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 7 Sa 75/08 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2008 - 14 Ca 894/08 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab Juni 2007 unter Berücksichtigung von § 20 TVÜ-Länder aus Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

4. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und arbeitete über 20 Jahre in ihrem Beruf, zuletzt beim Internationalen Bund in dessen Bildungszentrum St. Seit dem 18. Dezember 2006 ist sie für das beklagte Land als Lehrerin an der Gewerblichen Schule H in St tätig. Auf das mit Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2006 begründete Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-L Anwendung. Die Einstellung der Klägerin erfolgte zur Deckung des durch den Tod eines an der Schule H beschäftigten Lehrers im Oktober 2006 eingetretenen Personalbedarfs. Die Klägerin bewarb sich am 21. November 2006 und hatte am 28. November 2006 ein Vorstellungsgespräch. Am 6. Dezember 2006 teilte ihr der zuständige Personalreferent des Regierungspräsidiums auf ihre Bitte vom 1. Dezember 2006 zum Zwecke des Gehaltsvergleichs nach Rücksprache mit dem Landesamt für Bezüge und Versorgung (LBV) eine Gehaltspanne von 3.668,89 Euro bis 3.994,96 Euro brutto mit. Genaueres könne er wegen des neuen TV-L nicht angeben, aber das sei sicher. Die Klägerin könne jetzt ihr bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen. Daraufhin kündigte die Klägerin noch am selben Tag ihr Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land ist eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 13 vereinbart.

3

Im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin regelte § 16 TV-L die Stufenzuordnung wie folgt:

        

„...   

        

(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:           

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…“    

4

Das Finanzministerium des beklagten Landes hat in den Durchführungshinweisen zu Abschnitt III des TV-L unter dem 27. November 2006 (Az.: 1-0341.0/22) unter 16.2.6 bestimmt, dass von der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur mit Zustimmung des Finanzministeriums Gebrauch gemacht werden könne.

5

Das beklagte Land ordnete die Klägerin der Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 TV-L zu und zahlte ihr die daraus resultierende Bruttomonatsvergütung von 3.058,00 Euro.

6

Die Klägerin beanstandete mündlich die Höhe der ihr gezahlten Vergütung. Der Leiter der Schule H bat mit Schreiben vom 23. April 2007 darum, die Klägerin der Stufe 3 bzw. 4 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wandte sich der Bezirkspersonalrat an das Regierungspräsidium und teilte mit, dass die Klägerin sich mit der Bitte an ihn gewandt habe, ihre Stufenzuordnung zu überprüfen. Er schloss mit den Worten „Der BPR bittet aus den genannten Gründen die Einstufung zu überprüfen und Frau S … eine Einstufung in Gruppe 4 zu gewähren“. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2007 machte die Klägerin den Vergütungsanspruch aus der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe schriftlich geltend.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Äußerung des Personalreferenten im Gespräch vom 6. Dezember 2006 über die zu erzielende Gehaltsspanne sei dahin zu verstehen, dass sie einer Vergütungsstufe zugeordnet werden sollte, die möglichst die ihr genannten Beträge hergebe. Dabei könne es sich nur um die Stufen 4 oder 5 der Entgeltgruppe 13 handeln. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Darum seien die festgestellten erforderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Alles andere entspreche in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Höhe des Verdienstes für den Arbeitgeberwechsel von Bedeutung gewesen sei, nicht billigem Ermessen.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 18. Dezember 2006 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 5, hilfsweise 4, hilfsweise 3 zu vergüten.

9

Das beklagte Land stützt seinen Klageabweisungsantrag darauf, dass Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nicht gleichzeitig als förderliche Zeit iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L angerechnet werden könnten. Aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ergebe sich selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen dieser Norm für die Beschäftigten kein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Stufenzuordnung. Vielmehr komme dem Arbeitgeber insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zu.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Allerdings erhält sie seit Dezember 2008 eine Vergütung aus der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist überwiegend begründet.

12

I. Das beklagte Land ist verpflichtet, das ihm durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffnete Ermessen zugunsten der Klägerin auszuüben und diese mit Wirkung ab Juni 2007 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und sie unter Berücksichtigung des § 20 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) aus dieser Stufe zu vergüten. Der für die davor liegende Zeit bestehende Anspruch der Klägerin auf eine solche Vergütung ist gemäß § 37 TV-L verfallen.

13

1. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine übertarifliche Stufenzuordnung zu der Stufe 3 oder einer höheren Stufe der Entgeltgruppe 13. Der zuständige Personalreferent hat der Klägerin in dem Gespräch vom 6. Dezember 2006 keine Vergütung aus einer bestimmten Stufe zugesagt, sondern lediglich nach Rücksprache mit dem LBV eine Gehaltsspanne genannt, die mit den Stufen der Entgelttabelle des TV-L auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 TVÜ-Länder nicht korrespondiert.

14

2. Die Klägerin hat jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffneten Ermessens durch das beklagte Land dahin, dass dieses sie rückwirkend für die Zeit seit Juni 2007 der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuordnet.

15

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Begriffs „zur Deckung des Personalbedarfs“ in § 21a Abs. 2 BMT-G(26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29, AP BMT-G II § 6 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 2) festgestellt, dass die Klägerin zur Deckung eines solchen Bedarfs eingestellt worden ist. Es hat ferner angenommen, dass die frühere berufliche Tätigkeit der Klägerin förderlich für ihre aktuelle Tätigkeit ist. Das beklagte Land hat dies nicht mit Gegenrügen angegriffen.

16

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes begehrt die Klägerin keine unzulässige doppelte Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Bei der Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe ist lediglich ein Jahr ihrer mehr als 20-jährigen Berufserfahrung berücksichtigt worden. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L hindert die Berücksichtigung der nicht anerkannten Berufsjahre nicht. Im Übrigen dürfte diese Vorschrift auch einer abermaligen Berücksichtigung des einen Jahres bei der Entscheidung gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht entgegenstehen, denn Satz 4 gilt ausdrücklich „unabhängig davon“, dh. unabhängig von Satz 3 (aA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 16 (VKA) Rn. 41 für den wortgleichen § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA); Assheuer TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 42, der nur Tätigkeiten berücksichtigen will, die nicht bereits als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden können).

17

c) Es kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet(in diesem Sinn BeckOK B/B/M/S/Felix TV-L § 16 Rn. 22; für die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen zur Deckung des Personalbedarfs in § 27 Abschnitt C BAT Senat 31. Januar 2002 - 6 AZR 508/01 - EzBAT BAT § 27 Abschnitt A-VKA Nr. 7; 26. Mai 1994 - 6 AZR 955/93 - AP BAT § 27 Nr. 5 = EzBAT BAT § 27 Abschnitt C Nr. 2)oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L abweichende Stufenzuordnungen vorzunehmen(vgl. BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 39, EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 5; Fieberg GKÖD Stand Juli 2010 § 16 TVöD/TV-L Rn. 30; Bredemeier/Neffke/Neffke TVöD/TV-L § 16 Rn. 22). Aufgrund der Äußerungen des Personalreferenten in dem Gespräch vom 6. Dezember 2006 war allein die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe ermessensfehlerfrei. Eine tarifgerechte Vergütung in der in diesem Gespräch zugesagten Höhe war nur durch eine derartige Ausübung des Ermessens möglich.

18

aa) Am 1. Dezember 2006 hatte die Klägerin telefonisch um Mitteilung der zu erwartenden Vergütungshöhe gebeten. Nach Rücksprache mit dem LBV hatte ihr der Personalreferent am 6. Dezember 2006 eine Gehaltsspanne von 3.668,89 Euro bis 3.994,96 Euro brutto mitgeteilt. Genaueres könne er wegen des neuen TV-L nicht sagen, aber das sei sicher. Die Klägerin könne jetzt ihr bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen. Das beklagte Land hat also die Klägerin unter Zusage einer bestimmten Gehaltsspanne ausdrücklich zur Kündigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses veranlasst, um seinen Personalbedarf durch Einstellung der Klägerin zu decken. Tatsächlich war aufgrund der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L nur eine Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 und damit eine monatliche Vergütung von 3.058,00 Euro brutto möglich, die die auf der Auskunft des LBV basierende zugesagte Gehaltsspanne deutlich unterschritt.

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bb) Die aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls bestehende berechtigte Gehaltserwartung der Klägerin war tarifgerecht nur durch deren Zuordnung zur Entgeltstufe 5 ihrer Entgeltgruppe auf Grundlage der Bestimmung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu erfüllen. Es blieb darum aus von den Arbeitsgerichten nachprüfbaren Rechtsgründen für eine Ermessensentscheidung des beklagten Landes kein Raum mehr. In dieser besonderen Situation hatte die Klägerin darum nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens dahin, dass sie der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet wurde. Erst aus dieser Stufe erzielte sie - unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 TVÜ-Länder - mit 4.018,00 Euro brutto monatlich ein Entgelt, das die ihr zugesagte Gehaltsspanne nicht unterschritt. Das beklagte Land war verpflichtet, diese einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen (vgl. zu dieser Rechtsfolge einer Ermessensreduzierung auf Null BVerwG 18. August 1960 - I C 42.59 - BVerwGE 11, 95, 97; BGH 26. April 1979 - III ZR 20/78 - zu III 4 der Gründe, MDR 1980, 127).

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cc) Der Vorbehalt in 16.2.6 der Durchführungshinweise zu Abschnitt III des TV-L vom 27. November 2006, von der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur mit Zustimmung des Finanzministers Gebrauch machen zu können, steht dem nicht entgegen. Dieser verwaltungsinterne öffentlich-rechtliche Zustimmungsvorbehalt entfaltet im Arbeitsverhältnis der Klägerin keine unmittelbare Wirkung.

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3. Der Anspruch der Klägerin auf eine Zuordnung zu der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung ist für die Zeit seit ihrer Einstellung bis einschließlich Mai 2007 verfallen. Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht hingewiesen.

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a) Die Schreiben des Schulleiters vom 23. April 2007 und des Bezirkspersonalrats vom 12. Juni 2007 genügen den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L nicht. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten von den Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Geltendmachungen durch Dritte wahren die Frist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L also nur, wenn diese erkennbar in Vollmacht für den Beschäftigten handeln(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2010 § 37 Rn. 175). Das ist bei den Schreiben vom 23. April 2007 und vom 12. Juni 2007 nicht der Fall. Sowohl der Schulleiter als auch der Bezirkspersonalrat haben nicht für die Klägerin, sondern für die Schule bzw. das Vertretungsgremium selbst gehandelt. Es kann daher dahinstehen, ob der Bezirkspersonalrat wegen seiner kollektivrechtlichen Aufgaben überhaupt befugt sein kann, Forderungen eines Beschäftigten vertretungsweise gegenüber dem Arbeitgeber zur Wahrung tarifvertraglicher Ausschlussfristen geltend zu machen (offengelassen auch von BAG 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - zu 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 111).

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b) Das Geltendmachungsschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Dezember 2007 wahrt die Frist des § 37 TV-L erst für die Zeit ab Juni 2007.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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1. Dem beklagten Land waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit teilweise erledigt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin von Beginn des Arbeitsverhältnisses die höchste Stufe ihrer Entgeltgruppe zustand.

26

2. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einschließlich der eingeklagten Rückstände einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen. Letzterer war wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem 36-fachen der begehrten Vergütungsdifferenz zu bewerten. Ausgehend von dieser Berechnungsweise ist die Klägerin in allen Instanzen zu weniger als 10 % unterlegen. Ihre Zuvielforderung war damit verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO(Hüßtege in Thomas/Putzo 30. Aufl. § 92 Rn. 8; zweifelnd Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 92 Rn. 10 mwN zum Streitstand; für eine Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 92 Rn. 17). Höhere Kosten sind wegen der Deckelung des Streitwerts durch § 42 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG nicht angefallen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    B. Stang    

        

    Augat    

                 

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.