Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2016 - 5 Sa 305/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28. April 2016, Az. 6 Ca 3/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
- 2
Der 1981 geborene Kläger wurde mit Wirkung ab 01.06.2015 von der Beklagten, deren Geschäftsführer aus Kuwait stammt, als Arbeitnehmer eingestellt. Ausweislich der vorgelegten Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Oktober 2015 betrug das versteuerte und verbeitragte Monatsentgelt des Klägers € 500,00 brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt. Schriftsätzlicher Vortrag zur regelmäßigen Arbeitszeit und zur geschuldeten Arbeitstätigkeit des Klägers fehlt. In der Klageerwiderung findet sich der Hinweis, dass der Kläger "im Sekretariat der Firma" "einiges für den Geschäftsführer der Beklagten erledigen" sollte; deshalb sei ihm auch eine notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt worden. Unter dem Datum vom 05.11.2015 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten folgendes Schriftstück:
- 3
"Übergabe der Bürounterlagen und Kündigung
- 4
…
Sehr geehrter Herr A.,
hiermit kündige ich Ihnen das Arbeitsverhältnis aus betriebswirtschaftlichen Gründen zum 01.11.2015.
- 5
Des Weiteren bestätige ich, M. H A K G., dass ich alle ausgehändigten
- 6
- Unterlagen
- Büro-Schlüssel
- Postfachschlüssel
- Vollmacht
- Hausschlüssel O. Str.
- etc.
- 7
von Hrn. A. erhalten habe.
- 8
Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt der oben genannten Unterlagen sowie aller geforderten Sachen!
- 9
Herr A. hat stets in meinem Interesse und im Interesse der Firma C. gehandelt!
- 10
Herr A. bekommt bis zum 30.11.2015 seine vereinbarte Abfindung in Höhe von Netto 6.800,00 € ausbezahlt!
- 11
Ich wünsche Herrn A. für die weitere Zukunft viel Erfolg!
- 12
Mit freundlichen Grüßen
- 13
Z..., den
________[Unterschrift]_____
5.11.2015
M. H A K G."
- 14
Mit seiner am 04.01.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Abfindung iHv. € 6.800,00 entsprechend der vom Geschäftsführer der Beklagten am 05.11.2015 abgegebenen Verpflichtungserklärung. In der Klageerwiderung vom 29.02.2016 focht der Prozessbevollmächtigte der Beklagten "das Schreiben, dass das Datum vom 05.11.2015 trägt, aus allen Rechtsgründen, insbesondere wegen Bedrohung bzw. wegen Zwang" an.
- 15
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe den Geschäftsführer der Beklagten weder körperlich angegriffen noch bedroht, um ihn zur Unterzeichnung der Erklärung vom 05.11.2015 zu veranlassen. Er sei bei der Unterzeichnung der Erklärung überhaupt nicht anwesend gewesen. Vielmehr sei ein gewisser W. E.-E., den er als Zeuge benenne, im Büro des Beklagten mit der vorbereiteten Erklärung vorbeigefahren, um den Streit zwischen den Parteien friedlich zu beenden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Text durchgelesen und unterschrieben.
- 16
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 17
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.800,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.
- 18
Die Beklagte hat beantragt,
- 19
die Klage abzuweisen.
- 20
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der große und kräftige Kläger habe ihren sehr kleinen und sehr schmächtigen Geschäftsführer mit beiden Händen massiv am Hals gewürgt, so dass dieser blaue und lilane Flecken am Hals davon getragen habe, die Handabdrücke seien deutlich zu sehen gewesen. Außerdem habe der Kläger ihren Geschäftsführer mit dem Kopf gegen die Hauswand gedrückt und geschlagen, so dass er Schrammen und Hautabschürfungen seitlich am Kopf erlitten habe. Das habe der Kläger solange getan, bis ihr Geschäftsführer das von der Klägerseite vorgelegte Schreiben, das mit "Übergabe der Bürounterlagen und Kündigung" tituliert sei, unterzeichnet habe.
- 21
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Bezug genommen.
- 22
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.04.2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung iHv. € 6.800,00 entsprechend der Vereinbarung vom 05.11.2015. Die Beklagte habe zwar Anfechtungsgründe vorgetragen, es fehle aber an einem tauglichen Beweisangebot für die behauptete körperliche Misshandlung. Dem Beweisangebot auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten sei weder nach § 447 ZPO noch nach § 448 ZPO nachzugehen gewesen. Die Vereinbarung vom 05.11.2015 sei auch nicht gem. § 138 BGB wegen Wuchers nichtig. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
- 23
Die Beklagte hat gegen das am 22.06.2016 zugestellte Urteil mit am 19.07.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.09.2016 mit am 22.09.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 24
Die Beklagte meint, sie habe die im Schreiben vom 05.11.2015 abgegebene Erklärung, an den Kläger eine Abfindung iHv. € 6.800,00 netto zu zahlen, wirksam angefochten. Ihr Geschäftsführer sei zur Abgabe der Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB bestimmt worden. Das Arbeitsgericht hätte ihren Geschäftsführer gem. § 447 ZPO als Partei vernehmen müssen, um sich ein Bild von der gesamten Angelegenheit machen zu können. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers habe der beantragten Parteivernehmung zunächst ausdrücklich zugestimmt. Die Vorsitzende habe die Bevollmächtigte im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht "nach längerem Zureden" dazu bewegt, einer Parteivernehmung nicht mehr zuzustimmen. Das Arbeitsgericht hätte ihren Geschäftsführer jedenfalls nach § 448 ZPO als Partei vernehmen müssen. Sie habe das Schreiben vom 05.11.2015 nicht nur wegen Bedrohung bzw. wegen Zwangs angefochten, sondern aus allen Rechtsgründen, also auch wegen Irrtums bzw. wegen Täuschung. Ihr Geschäftsführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig; überdies könne er nur die arabische Schrift lesen. Weil dem Kläger für seinen Sachvortrag ein Zeuge zur Verfügung gestanden habe, hätte das Arbeitsgericht nach dem "Grundsatz der Waffengleichheit" von Amts wegen eine Parteivernehmung durchführen müssen.
- 25
Das Arbeitsgericht hätte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers haben müssen, weil ihr Geschäftsführer das Schreiben vom 05.11.2015 nicht habe durchlesen können. Es habe also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Sachvortrags bestanden. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers zu Unrecht als wahr unterstellt, dass ihm die Abfindung als Entschädigung versprochen worden sei, weil er aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis abgeworben und ihm nicht eingehaltene Versprechungen hinsichtlich Verdienst, Wohnung und Auto gemacht worden seien. Sie habe dargelegt, dass ihr Geschäftsführer sehr großzügig gegenüber dem Kläger gewesen sei. Da der Kläger keine Wohnung gehabt habe, habe er ihn zunächst zwei bis drei Monate in seinem Haus wohnen lassen. Der Kläger habe regelmäßig mit ihrem Geschäftsführer gegessen und auch dessen Fahrzeug benutzt. Nachdem der Kläger eine eigene Wohnung gefunden habe, habe ihm ihr Geschäftsführer die Wohnung eingerichtet, einen Fernseher gekauft, die Küchenmöbel, die Einrichtungsgegenstände und auch die sonstigen Möbel gezahlt. Ihr Geschäftsführer habe dem Kläger ein Auto für € 800,00 gekauft und bezahlt. Außerdem habe er ihm eine Nasen-OP bezahlt. Es habe also kein Grund bestanden, dem Kläger noch eine Abfindung iHv. € 6800,00 zu zahlen, zumal der Kläger neben seinem monatlichen Gehalt von ihrem Geschäftsführer noch eine "Fülle weiterer Annehmlichkeiten" erhalten habe.
- 26
Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger von ihr etliche Unterlagen, bspw. eine Generalvollmacht, erhalten habe. Nachdem das Vertrauensverhältnis zerstört gewesen sei, habe ihr Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis gekündigt und den Kläger aufgefordert, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, Schlüssel etc. herauszugeben. Dies habe der Kläger zunächst mit fadenscheinigen Ausreden zu verhindern versucht. Ihr Geschäftsführer sei der Meinung gewesen, dass er mit seiner Unterschriftsleistung unter das Schreiben vom 05.11.2015 lediglich bestätigt habe, dass er all das oben dargelegte vom Kläger erhalten habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich mit der Unterschrift verpflichten sollte, an den Kläger eine Abfindung iHv. € 6.800,00 zu zahlen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, das Schreiben zu lesen. Aus diesem Grund sei er berechtigt, das Schreiben wegen Irrtums anzufechten.
- 27
Im Übrigen sei die angebliche Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit bzw. wegen Wuchers gem. § 138 BGB nichtig. Hätte der Kläger eine Kündigungsschutzklage erhoben, so hätte er allenfalls pro Jahr der Betriebszugehörigkeit einen halben Monatslohn als Abfindung fordern können. Da er nur wenige Monate bei ihr beschäftigt gewesen sei, hätte ihm überhaupt keine Abfindung zugestanden. Da der durchschnittliche Nettoverdienst des Klägers € 486,00 pro Monat betragen habe, hätte er 27,94 Jahre beschäftigt sein müssen, um eine Abfindung iHv. € 6.800,00 netto fordern zu können. Es bestehe daher ein extrem auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Kläger habe in verwerflicher Gesinnung die Tatsache ausgenutzt, dass ihr Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
- 28
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
- 29
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirma-sens - vom 28.04.2016, Az. 6 Ca 3/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 30
Der Kläger beantragt,
- 31
die Berufung zurückzuweisen.
- 32
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
- 33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 34
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befasst. Unerheblich ist, ob es sich um eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung handelt.
II.
- 35
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von € 6.800,00 zu Recht stattgegeben. Die Beklagte hat sich in der Erklärung vom 05.11.2015 schriftlich verpflichtet, dem Kläger eine Abfindung iHv. € 6.800,00 zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Erklärung wirksam.
- 36
1. Die Beklagte schuldet dem Kläger die begehrte Zahlung aus der von ihr zu Gunsten des Klägers am 05.11.2015 abgegebenen Verpflichtungserklärung. Mit dieser Erklärung war bezweckt, dem Kläger mit dem Ausspruch der (rückwirkenden) fristlosen Kündigung zum 01.11.2015 und nach Rückgabe der erteilten Vollmacht sowie der ausgehändigten Schlüssel eine Abfindung zu versprechen und deren Höhe abschließend festzulegen.
- 37
Die Rechtsqualität und die Reichweite der Erklärung vom 05.11.2015 mit der Überschrift "Übergabe der Bürounterlagen und Kündigung" ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 137, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel mit unterschiedlichen Rechtsfolgen kommen für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, das Schuldversprechen bzw. das konstitutive oder deklaratorische positive Schuldanerkenntnis in Betracht.
- 38
Die Erklärung der Beklagten kann nach den Gesamtumständen nur so verstanden werden, dass sie sich verpflichtet hat, dem Kläger eine Abfindung iHv. € 6.800,00 zu zahlen. Zwar ist die vom Kläger (oder dem von ihm als Zeugen benannten W. E.-E.) vorbereitete Erklärung mit "Übergabe der Bürounterlagen und Kündigung" überschrieben. Die Überschrift des Textes vermittelt auf den ersten Blick den Eindruck, dass sich der Inhalt der Erklärung auf eine Kündigung und die Bestätigung der Übergabe von "Bürounterlagen" beschränken könnte. Andererseits trägt die Beklagte vor, ihr Geschäftsführer sei durch Anwendung körperlicher Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden. Ihm musste daher klar sein, dass sich die Erklärung mit Datum vom 05.11.2015 nicht in einer fristlosen, rückwirkenden Kündigung (der Beklagten!) und einer Empfangsquittung erschöpfte. Die Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag der Beklagten waren in der mündlichen Verhandlung durch die Berufungskammer nicht auflösbar.
- 39
2. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen "Drohung" greift schon deshalb nicht durch, weil sie behauptet, ihr Geschäftsführer sei vom Kläger zur Unterschrift durch unmittelbare körperliche Gewaltanwendung (massives Würgen mit beiden Händen, Drücken des Kopfes gegen die Hauswand, Schläge) gezwungen worden. Die Anwendung unmittelbarer Gewalt fällt nicht unter § 123 BGB, weil schon tatbestandlich keine Willenserklärung vorliegt (vgl. Palandt/Ellenberger 75. Aufl. § 123 BGB Rn. 15; MüKoBGB/Armbrüster 7. Aufl. § 123 BGB Rn. 96; Staudinger/Singer/Finckenstein (2017) § 123 BGB Rn. 68). In diesem Fall ist nämlich die Selbstbestimmung des Erklärenden völlig ausgeschlossen, so dass die Erklärung ihm nicht zugerechnet werden kann und bereits deswegen nichtig ist.
- 40
3. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung vom 05.11.2015 entfällt nicht wegen der Abgabe unter Anwendung unmittelbarer Gewalt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger habe ihren Geschäftsführer durch körperliche Gewaltanwendung (ua. massives Würgen mit beiden Händen) dazu gezwungen, die Erklärung vom 05.11.2015 zu unterzeichnen, beweisfällig geblieben ist. Es fehlt an einem erheblichen Beweisangebot. Mit ihrer Rüge, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft davon abgesehen, ihren Geschäftsführer als Partei zu vernehmen, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.
- 41
a) Der Kläger hat einer Parteivernehmung gem. § 447 ZPO ausweislich des Inhalts der Sitzungsniederschrift vom 28.04.2016 im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Gründe, die ihn dazu bewogen haben, sind prozessual unerheblich. Mangels Zustimmung des Klägers kam hier allein eine Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten nach § 448 ZPO in Betracht. Diese setzt freilich voraus, dass aufgrund einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die durch die Parteivernehmung zu beweisende Tatsache spricht ("Anbeweis"; s. etwa BAG 14.11.2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 17 mwN; BGH 08.07.2010 - III ZR 249/09 - Rn. 15 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2016 - 2 Sa 216/15 - Rn. 34 mwN). Hiervon ist das Arbeitsgericht nicht ausgegangen, ohne dass ihm dabei ein Fehler unterlaufen ist.
- 42
b) Auch für die Berufungskammer kam die Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei nach § 448 ZPO nicht in Betracht.
- 43
aa) Zwar kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (BAG 14.11.2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 19 ff mwN; BGH 08.07.2010 - III ZR 249/09 - Rn. 16 mwN).
- 44
bb) Ein solcher Fall liegt hier aber für die behauptete Gewaltanwendung nicht vor. Nach dem gesamten Akteninhalt und im Rahmen der freien Würdigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer, liegt kein Mindestmaß an Tatsachen vor, die die Behauptungen des Geschäftsführers der Beklagten, der Kläger habe ihn massiv mit beiden Händen gewürgt, geschlagen und mit dem Kopf gegen die Hauswand gedrückt, in gewissem Maße wahrscheinlich machen. Von diesem Erfordernis Abstriche zu machen, rechtfertigt die Beweisnot nicht.
- 45
Der Geschäftsführer der Beklagten hatte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Berufungskammer die Möglichkeit, vorzutragen, wie die Erklärung vom 05.11.2015 aus seiner Sicht zustande gekommen sein soll. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wurde ein Dolmetscher der arabischen Sprache geladen. Auch nach der Anhörung des Geschäftsführers spricht nicht mehr für die Darstellung der Beklagten als die des Klägers. Der Geschäftsführer der Beklagten hat vor der Berufungskammer - auf mehrfache Rückfrage - selbst nicht behauptet, dass er vom Kläger massiv mit beiden Händen gewürgt worden sei, um ihn zu zwingen, die Erklärung vom 05.11.2015 zu unterzeichnen. Den schriftsätzlichen Vortrag seines Prozessbevollmächtigten zur körperlichen Gewaltanwendung hat der Geschäftsführer nicht bestätigt. Es ist ihm nicht gelungen, die Geschehnisse in schlüssiger Form vorzutragen.
- 46
Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten leiden an Ungereimtheiten und unauflösbaren inneren Widersprüchen. Er behauptet einerseits, dass er durch körperliche Gewalt (ua. massives Würgen) vom Kläger zur Unterschrift gezwungen worden sei, andererseits lässt er vortragen, er habe sich über den Inhalt der Erklärung vom 05.11.2015 geirrt. Die wegen Irrtums bzw. wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung begründet er damit, dass er irrtümlich angenommen habe, mit seiner Unterschrift lediglich zu bestätigen, dass ihm der Kläger diverse Unterlagen und Schlüssel ausgehändigt habe; es sei ihm aber nicht bekannt bzw. bewusst gewesen, dass er verpflichtet werden soll, eine Abfindung iHv. € 6.800,00 an den Kläger zu zahlen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zuletzt erklärt hat, er habe die Erklärung nicht unterzeichnet, ließ sich schlussendlich nicht mehr erkennen, was konkret behauptet werden soll. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. Da ein solcher Vortrag einer Beweisaufnahme schlechthin unzugänglich ist (BAG 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - Rn. 27), bestand für die Berufungskammer keine Veranlassung, den Geschäftsführer der Beklagten als Partei zu vernehmen. Der erforderliche "Anbeweis" war nicht erbracht.
- 47
3. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung "wegen Irrtum bzw. wegen Täuschung" greift nicht durch.
- 48
Die Beklagte hat nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass ihr Geschäftsführer bei Unterzeichnung der in deutscher Sprache abgefassten Erklärung vom 05.11.2015 über deren Inhalt im Irrtum gewesen (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB) bzw. vom Kläger arglistig getäuscht worden sei (§ 123 Abs. 1 BGB). Wie oben dargelegt, stehen diese Anfechtungsgründe im Widerspruch zu der Behauptung, der Kläger habe den Geschäftsführer mit körperlicher Gewalt zur Unterschrift gezwungen.
- 49
4. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Abfindung iHv. € 6.800,00 zu zahlen, weder nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder nach § 138 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wuchers nichtig.
- 50
Es ist jedem Arbeitgeber unbenommen, sich durch einseitige Erklärung oder Vertrag bei Ausspruch einer Kündigung freiwillig zur Zahlung einer Abfindung zu verpflichten, auf die der Arbeitnehmer - wie hier - keinen gesetzlichen Anspruch hat. Anders als die Berufung meint, ist eine Abfindung iHv. € 6.800,00 weder wucherisch noch sittenwidrig überhöht. Es gilt hier nichts anderes als bei einem Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess, bei dem im Nachhinein der Arbeitgeber grundsätzlich nicht geltend machen kann, die gezahlte Abfindung sei überhöht gewesen. Bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs nehmen die Parteien typischerweise in Kauf, dass der Wert ihrer jeweils versprochenen Gegenleistung nicht deren tatsächlichem und objektivem Wert entspricht. Die Höhe der Abfindung ist letztlich stets eine gegriffene Größe. Der Grundsatz der Vertragstreue gebietet es in diesen Fällen, dass sich die Parteien trotz eines möglicherweise „schlechten Geschäfts“ an der Vereinbarung festhalten lassen müssen (BAG 25.04.2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 36 mwN).
- 51
Aus der Überschreitung der von der Berufung bemühten "Faustformel" (unter Zugrundelegung des Monatsverdienstes des Arbeitnehmers und der Anzahl der Beschäftigungsjahre), lässt sich eine Sittenwidrigkeit der Abfindungshöhe nicht herleiten. Eine Abfindung iHv. € 6.800,00 verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Es ist gänzlich fernliegend anzunehmen, der Kläger habe die "schwächere Lage" des Geschäftsführers der Beklagten, eines kuwaitischen Geschäftsmanns, aufgrund seiner "wirtschaftlichen oder intellektuellen" Überlegenheit ausgenutzt. Unerheblich ist, dass die Beklagte behauptet, der Kläger habe neben seinem Monatsverdienst iHv. € 486,73 netto von ihrem Geschäftsführer noch freie Kost und Logis, ein Fahrzeug, ein Fernsehgerät, Möbel, sonstige Einrichtungsgegenstände, eine Nasen-OP sowie eine "Fülle weiterer Annehmlichkeiten" erhalten. Von dem in § 107 Abs. 1 GewO angeordneten Gebot, das Arbeitsentgelt „in Euro zu berechnen und auszuzahlen“, kann nur nach § 107 Abs. 2 GewO (sog. Truckverbot) abgewichen werden. Die Sachleistungen und eine "Fülle weiterer Annehmlichkeiten" können daher im Grundsatz nicht zum Verlust des Geldlohnanspruchs führen. Ob die Beklagte dem Kläger iSd. § 107 GewO zusätzliche, freiwillige Leistungen gewährt hat, oder die behaupteten Sachzuwendungen erfolgten, um Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu verkürzen, konnte die Berufungskammer nicht feststellen.
- 52
5. Da der Kläger im Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich nicht als "netto" bezeichnet hat, ist die Beklagte vom Arbeitsgericht folgerichtig zur Zahlung von € 6.800,00 - ohne den Zusatz "netto" - verurteilt worden. Es verbleibt bei der gesetzlichen Verteilung der Steuer- und Beitragslast. Unterliegt der Betrag von € 6.800,00 der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Kläger nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28 g SGB IV (BAG 17.02.2016 - 5 AZN 981/15). Ob und in welchem Umfang die als Abfindung deklarierte Leistung der Sozialversicherungspflicht und der Besteuerung unterliegt, ist nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung wäre weder für den Sozialversicherungsträger noch die Finanzbehörde bindend (BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - Rn. 90).
- 53
6. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Abfindung sollte bis zum 30.11.2015 gezahlt werden, so dass dem Antrag des Klägers mit dem Zinsbeginn 01.12.2015 entsprochen werden konnte.
III.
- 54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 55
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.