Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Sept. 2016 - 5 Sa 139/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0901.5SA139.16.0A
bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 660/15, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe oder Vernichtung eines Datenbestandes sowie auf Auskunft und Unterlassung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das mit Reis und Hülsenfrüchten handelt. Im Jahr 2013 stellte das im gleichen Bereich tätige Unternehmen des Vaters der Beklagten, die H.-Mühle GmbH & Co. KG, den Geschäftsbetrieb ein. Für einen Betrag von € 420.000 erwarb die Klägerin die Kundenbeziehungen/den Kundenstamm von dieser und erhielt außerdem deren Lieferantenliste. Die 1977 geborene Beklagte war bis zum 30.06.2013 im väterlichen Unternehmen beschäftigt; seit 2006 als Vertriebsleiterin. Sie wurde von der Klägerin, die regelmäßig ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt, mit Wirkung vom 01.09.2013 als Vertriebsleiterin für den Geschäftsbereich "Abpackgeschäft" eingestellt. Ihr wurde Prokura erteilt. Ihr Jahresgehalt betrug € 130.000 brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.08.2013 ist ua. folgendes geregelt:

3

"§ 2 Dauer/Kündigungsfristen/Probezeit/Arbeitsmittel

4

…Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Arbeitgeber herauszugeben. Ein Anspruch auf Zurückbehaltung für den Arbeitnehmer besteht nicht. …

5

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

6

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

7

§ 9 Wettbewerbsverbot

8

Während des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer aus allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch aus der vertraglichen Treuepflicht, jede Förderung der Wettbewerber des Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch für die Kontaktaufnahme zu Wettbewerbern während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, mit denen eine nachvertragliche Förderung angebahnt werden könnte.

9

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. Es wird aber vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch nachvertraglich absolutes Stillschweigen über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers (§ 8) zu wahren hat, die er während des Beschäftigungsverhältnisses in Erfahrung gebracht hat. Ergänzend wird auf die § 17 ff. UWG ausdrücklich hingewiesen. …

10

§ 11 Besondere Vereinbarungen/Sonstiges

11

… Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf den Rechnern des Arbeitgebers keine andere Software und Hardware einzusetzen als diejenige, die an seinem Rechner installiert ist und mit Kenntnis der Geschäftsleitung in dem Unternehmen eingesetzt wird. Der Mitarbeiter erklärt hiermit Kenntnis seiner Pflicht, dass er an seinem Rechner und im Netzwerk Soft- und Hardware ohne Zustimmung der Geschäftsleitung weder hinzufügt noch entfernt und dass er auch Dritte nicht mit solchen Aufgaben beauftragt, sofern dies nicht im Einzelfall in Abstimmung mit der Geschäftsleitung aus seinem Aufgabenfeld folgt. …"

12

Am 11.04.2015 wurde die Klägerin von einem ihrer Reislieferanten aus Bangkok über eine Lieferanfrage der ihr bis dahin unbekannten N. GmbH informiert. Die Recherche der Klägerin ergab, dass diese GmbH am 22.12.2014 von der Beklagten als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin mit dem Geschäftszweck "Abfüllen und Großhandel mit Speiseölen, -fetten & Reis und Hülsenfrüchten" gegründet worden ist. Die an die E-Mail-Adresse "[email protected]" gerichtete Lieferanfrage war vom Lebensgefährten der Beklagten unterzeichnet. Die verwendete E-Mail-Adresse ist im Internet nicht veröffentlicht. Die Adresse wurde von der Beklagten in eine von ihr angelegte Datenbank der Unternehmenskontakte mit ca. 1.400 Kontakten (Kontakte ...xls) eingepflegt.

13

Im Zuge ihrer Recherche entdeckte die Klägerin am 12.04.2015 auf ihrem Firmennetzwerk das Existenzgründungskonzept der N. GmbH (Anlage K4, Bl. 35-63 d.A.), das die Beklagte mit einem Berater des RKW Baden-Württemberg entwickelt und dokumentiert hat. Als "offizieller" Start ist der 01.06.2015 angegeben. In dem Konzept heißt es ua.:

14

"3.1.2 Geschäftsbereich 2: Abpacken von Reis und Hülsenfrüchten

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Bei Reis und Hülsenfrüchten gibt es nicht unerhebliche Qualitätsunterschiede. Daher ist es notwendig zu wissen, welche Rohwaren, aus welchen Herkunftsländern den Qualitäts- und Preisansprüchen der deutschen Kundschaft gerecht werden.

16

Da es sich bei Hülsenfrüchten um ein Randsortiment handelt und die Anzahl der Anbieter gering ist, sind die hierzu erzielenden Margen (zumindest für den Lebensmittelbereich gesehen) recht hoch. Höhere Margen sind zudem mit Reis und Hülsenfrüchten aus biologischer Landwirtschaft zu generieren. Insbesondere durch den Import von BIO Reis und Hülsenfrüchten aus Drittländern, wie z.B. Thailand, und dessen Abpackung in die entsprechend nachgefragten Gebindeeinheiten.

17

Fa. N. sind dabei sowohl die Bezugsquellen als auch die konkreten Absatzkanäle für Reis und Hülsenfrüchte bekannt. …

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3.3 Geschäftsrisiken

19

… Für die beiden Geschäftsbereiche sind die vielen Kontakte und persönliche Kundenbeziehungen von [der Beklagten] aus ihrer früheren und ihrer jetzigen Tätigkeit von großem Vorteil und nicht zu unterschätzen. …

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3.4.2 Vertrieb und Kundengewinnung

21

Für Akquise und Vertrieb ist allein [die Beklagte] zuständig. Durch ihre vorhergehende berufliche Tätigkeit hat sie beste Kontakte zu ihren Altkunden mit denen sie auch schon Kontakt aufgenommen hat. …

22

4.1.1 Planumsatz

23

Die Umsatzplanung wurde mit [der Beklagten] zusammen erarbeitet. Wie schon erwähnt, hat sie durch ihre frühere wie auch momentane Tätigkeit beste Kontakte zu den Kunden und kennt daher deren Bedarfe genau. Anhand einer Absatzliste wurden die Bedarfsmengen für Öle sowie Reis und Hülsenfrüchte der einzelnen Kunden zusammengestellt. …"

24

Die Klägerin stellte weiterhin fest, dass die Beklagte am 09.04.2015 ein externes Speichermedium, mutmaßlich einen USB-Stick, an ihren Arbeitsplatzrechner angeschlossen und 11.892 Datensätze übertragen hat.

25

Am 20.04.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Beklagte (dort Klägerin) im Kündigungsschutzverfahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (Az. 1 Ca 617/15), das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (Az. 5 Sa 83/16).

26

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.05.2015 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 1 Ga 5/15) gegen die Beklagte auf Unterlassung beantragt, zu Wettbewerbszwecken die ihr im Arbeitsverhältnis zugänglich gemachten und anvertrauten Unternehmensdaten Dritten zu überlassen oder durch Dritte verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 11.05.2015 (Az. 1 Ga 5/15) teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat das einstweilige Verfügungsverfahren zweitinstanzlich für erledigt erklärt (Az. 5 SaGa 6/15), weil das Arbeitsgericht im vorliegenden Hauptsacheverfahren dem Unterlassungsantrag am 15.10.2015 stattgegeben hat.

27

Auf den Eilantrag der Klägerin hat das Landgericht Mannheim am 20.05.2015 (Az. 23 O 36/15) der von der Beklagten gegründete N. GmbH und der Beklagten als deren Geschäftsführerin aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von der Beklagten während des Arbeitsverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien zuzugreifen und diese zu verwerten. Gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Mannheim ist kein Widerspruch eingelegt worden.

28

Das Landgericht Mannheim hat im dortigen Hauptsacheverfahren (Az. 23 O 79/15), das die Klägerin später als das vorliegende Verfahren eingeleitet hat, die N. GmbH und die Beklagte als deren Geschäftsführerin mit Urteil vom 07.04.2016 verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vertriebsleiterin und Prokuristen der Klägerin während des Dienstverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien in Form von Kundenlisten, Lieferantenlisten, Konditionenlisten und dem Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten der Klägerin zuzugreifen und diese zu verwerten. Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).

29

Die Klägerin hat vorliegend erstinstanzlich beantragt,

30

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr vollständig die textlichen oder datentechnischen Aufzeichnungen der zu ihrem Geschäftsgeheimnis gehörenden Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen und sonstige betriebliche Kontaktdaten, ohne Rückbehalt von Kopien oder Abschriften jeglicher Art, seien sie visuell verkörpert oder auf Datenträgern gespeichert, herauszugeben, oder nachweislich rückhaltlos und vollständig zu vernichten,

31

1a) die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber vollständig und umfassend Auskunft zu erteilen, an wen sie die in Ziff. 1) genannten Daten mitgeteilt, übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder zugelassen hat, dass sich Dritte diese Daten von ihr verschaffen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit der nach Ziff. 1) als Inbegriff von Gegenständen herauszugebenden oder endgültig und rückhaltlos zu vernichtenden Unterlagen und Datenspeicher mit Erfüllung der Verpflichtung gem. Ziff. 1) und die Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 1a) an Eides statt zu versichern,

33

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu € 250.000,00 je Einzelfall oder Ordnungshaft oder ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, zum Rückgriff für Wettbewerbszwecke auf die ihr während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin als Prokuristin und Vertriebsleiterin angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien, namentlich die Kundenlisten, die Lieferantenlisten, die Konditionenlisten und das Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit ihren Kunden und Lieferanten, an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten,

34

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird.

35

Die Beklagte hat beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 15.10.2015 dem Klageantrag zu 1), sprachlich teils neu gefasst, dem Klageantrag zu 1a) [im Tenor Ziff. 2)] -insoweit rechtskräftig - und dem Klageantrag zu 3), sprachlich teils neu gefasst, stattgegeben. Den Klageantrag zu 2) [im Tenor Ziff. 4] hat das Arbeitsgericht -insoweit rechtskräftig - ebenso wie den Klageantrag zu 4) abgewiesen.

38

Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht - soweit es für die Berufung noch von Interesse ist - im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei begründet. Die Beklagte sei gem. § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verpflichtet, bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, das am 20.04.2015 durch fristlose Kündigung geendet habe, sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst angefertigte Aufzeichnungen an die Klägerin herauszugeben oder zu vernichten. Die Beklagte habe ein "Kontaktverzeichnis" bestehend aus den Namen und Anschriften von Kunden, Lieferanten, Banken und Versicherungen an sich genommen. Sie habe unstreitig die auf ihrem Arbeitsplatzrechner gespeicherten Kontakte von Outlook in eine Excel-Datei überführt. Der Vortrag der Beklagten, sie könne weder bestätigen noch ausschließen, dass sie damit zugleich das Kontaktverzeichnis kopiert habe, sei unzureichend. Dazu hätte sie sich gem. § 138 Abs. 2 ZPO erklären müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems sowie eine Übersicht der Kontrakte der Klägerin seit dem Jahr 2005 in Besitz. Die Klägerin könne Vernichtung oder Herausgabe dieser Unterlagen zum Zweck der Vernichtung verlangen. Die Einlassung der Beklagten, bei den „vermeintlichen" Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handele es sich um allgemein bekannte bzw. ohne nennenswerten Aufwand im Internet herauszufindende Informationen oder aber um Daten, die sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in ihrem Gedächtnis habe (Konditionen und Kalkulationen), sei falsch. Weder das Kontaktverzeichnis noch die Kontraktübersicht oder das Warenwirtschaftssystem der Klägerin seien allgemeinbekannt oder im Internet zu finden. Es könne sein, dass die Beklagte Daten, die in dem Kontaktverzeichnis, der Kontraktübersicht oder dem Warenwirtschaftssystem abgebildet seien, in ihrem Gedächtnis habe und jederzeit abrufen könne. Entscheidend sei, dass sie sich nicht darauf beschränkt habe, auf ihr Erinnerungswissen zurückzugreifen, sondern vielmehr die Daten auf Datenträger kopiert habe.

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Auch der Klageantrag zu 3) sei begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin beziehe sich auf die Weitergabe oder Verwertung der Geschäftsgeheimnisse, die sich die Beklagte unbefugt verschafft habe. Bei dem Kontaktverzeichnis der Klägerin, das Namen und Anschriften von Kunden, Lieferanten, Banken und Versicherungen enthalte, handele es sich ebenso um ein Geschäftsgeheimnis wie bei der Kontraktübersicht, die eine Zusammenfassung sämtlicher Verträge der Klägerin seit dem Jahr 2005 umfasse und bei der von der Beklagten angefertigten Statuskopie des Warenwirtschaftssystems. Dem Kontaktverzeichnis sei ua. zu entnehmen, mit welchen Lieferanten die Klägerin aktuell zusammenarbeite und an wen sie ihre Waren veräußere. Es liege auf der Hand, dass ein solches Verzeichnis lediglich den geschäftlichen Interessen der Klägerin dienen und keinen Mitbewerbern zugänglich sein solle. Ein Mitbewerber der Klägerin, der im Besitz dieses Datenmaterials sei, könne selbst Kontakt zu diesen Kunden und Lieferanten aufnehmen, wodurch eigene Akquisitionstätigkeiten erleichtert und Geschäftsinteressen der Klägerin geschädigt werden können. Auch das Warenwirtschaftssystem und die Kontraktübersicht, die sämtliche Verträge der Klägerin seit dem Jahr 2005 umfasse, seien Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein besonderes Interesse bestehe. Dem Warenwirtschaftssystem lasse sich der Warenein- und -ausgang entnehmen. Aus der Kontraktübersicht sei abzulesen, zu welchen Konditionen die Klägerin Waren eingekauft bzw. veräußert habe. Dies verschaffe der N. GmbH, die jedenfalls in einem Teilbereich Wettbewerberin der Klägerin sei, einen Vorteil, der darin bestehe, dass sie die Konditionen der Klägerin unterbieten könne.

40

Der Klageantrag zu 4) sei unbegründet. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass künftig weitere materielle Schäden eintreten könnten, die von der Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden nicht erfasst seien. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 15.10.2015 Bezug genommen.

41

Gegen das ihr am 09.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.06.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 08.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Klägerin ist der Schriftsatz am 14.06.2016 zugestellt worden. Sie hat innerhalb der bis zum 15.08.2016 verlängerten Erwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 27.07.2016 teilweise Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

42

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe sie auf den Klageantrag zu 1) zur Herausgabe oder Vernichtung eines Datenbestandes auf Grundlage von § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verurteilt und dazu tragend ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung vom 20.04.2015 beendet worden. Das Kündigungsschutzverfahren (Az. 5 Sa 83/16) sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

43

Der Klageantrag zu 3) auf Unterlassung sei bereits unzulässig. Sowohl nach dem Tenor als auch nach den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils sei unklar, welche Daten sie für welche Zwecke verwenden und verwerten dürfe und was "Wettbewerbszwecke" seien. Der Klageantrag sei jedenfalls als zu weit gefasster Globalantrag unbegründet. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Klägerin, sie habe das gesamte Kontaktverzeichnis in Outlook, eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems und eine Übersicht der Kontrakte seit dem Jahr 2005 kopiert, zu Unrecht als prozessual unstreitig behandelt. Nach ihrer Kenntnis seien in der Outlook-Kontaktdatei der Klägerin sämtliche Kontakte ausschließlich alphabetisch sortiert gewesen. Es habe sich nicht um getrennte Kunden- oder Lieferantenlisten oder Listen von Spediteuren oder sonstigen Dienstleistern oder Vertragspartnern gehandelt. Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar erläutert, wie sich die von ihr behauptete Anzahl von ca. 1.400 Outlook-Kontakten zu den von ihr behaupteten gut 300 Kundenkontakten sowie den rund 40 Lieferantenkontakten verhalte. Angesichts des unzureichenden Vortrags der Klägerin hätte das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Outlook-Datei nicht von einem Geschäftsgeheimnis ausgehen dürfen. Dazu hätte es näheren Vortrags der Klägerin zum Aufbau dieser Datei bedurft. Das Arbeitsgericht habe von ihr zu Unrecht verlangt, Einsicht in die kopierten Dateien zu nehmen, um die pauschalen Behauptungen der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Sie habe jede Einsichtnahme vermeiden wollen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, von der Klägerin auf Unterlassung und Schadensersatz etc. in Anspruch genommen zu werden. Sie hätte womöglich gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 20.05.2015 verstoßen und existenzvernichtende Ordnungsmittel riskiert. Das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass auch die Statuskopie des Warenwirtschaftssystems sowie die Kontraktübersicht wettbewerbsrechtlich nicht relevant und nicht als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren seien. Die Unterstellung, dass die Kontraktübersicht der N. GmbH einen enormen Vorteil verschaffe, weil sie die Konditionen der Klägerin unterbieten könne, sei haltlos. Der Handel mit Reis und Hülsenfrüchten sei nicht durch spezifische Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geprägt, sondern ausschließlich durch die Preisentwicklung am Weltmarkt und die Kosten für Fracht und Verpackung. Ihr Know-how in dieser Branche habe sie nicht erst in der Zeit ihrer Tätigkeit für die Klägerin, sondern bereits in den rund zwölf Jahren bei der H.-Mühle erworben. Sie sei für die Führung der Geschäfte der N. GmbH nicht auf die Verwertung - nicht ersichtlicher - Geschäftsgeheimnisse der Klägerin angewiesen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, inwieweit geschäftliche Daten der Vergangenheit bei einem Handelsbetrieb, der mit Grundnahrungsmitteln handle, für das aktuelle oder das zukünftige Geschäft relevant sein können. Die Argumentation, dass aus einer rein vergangenheitsbezogenen Dokumentation künftige Preisentwicklungen und Marktsituationen für einen börsennotierten Rohstoff, wie bspw. Reis, abgeleitet werden könnte, sei falsch. Die Kontraktliste der Klägerin gebe keinerlei Aufschluss über die Qualität und Zuverlässigkeit der Lieferanten. Die Namen vieler Lieferanten seien ihr aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit sowohl bei der H.-Mühle als auch bei der Klägerin bekannt. Zudem erfolge der Kontakt zu Lieferanten häufig über Broker/Makler. Deren Namen seien branchenweit bekannt und stellten definitiv kein Geschäftsgeheimnis der Klägerin dar.

44

Das Kontraktverzeichnis gebe Aufschluss über Geschäfte der Klägerin in der Vergangenheit und sei ein Beweismittel, zumindest Indiz, für kartellrechtswidrige Preisabsprachen. Es sei zwar verständlich, dass die Klägerin als Beteiligte eines Preiskartells ein Geheimhaltungsinteresse an den brisanten Unterlagen habe. Dieses Interesse sei jedoch nicht schützenswert. Das Bundeskartellamt habe inzwischen Ermittlungen aufgenommen.

45

Das Arbeitsgericht habe nicht annehmen dürfen, dass sie unbefugt Aufzeichnungen an sich genommen habe. Zum einen habe sie mehrfach im Verlauf des Arbeitsverhältnisses Daten in Outlook auf einen USB-Stick kopiert, um eingegangene E-Mails abends zu Hause bearbeiten zu können. Dass sie bei diesen Kopiervorgängen, wie die Klägerin behaupte, auch das Kontakt-Verzeichnis von Outlook mitkopiert habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Dies habe sie - wie oben dargelegt - auch nicht nachträglich durch Einsichtnahme überprüfen wollen. Außerdem habe sie die Kontraktliste und eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems nicht zu Wettbewerbszwecken kopiert, sondern um sich vor einer Diskreditierung und Denunzierung durch die Geschäftsführer der Klägerin zu schützen und ggf. das zuständige Bundeskartellamt unterrichten zu können. Dies habe sie jedoch erst nach der außerordentlichen Kündigung als Möglichkeit, sich vor ungerechtfertigten Angriffen zu schützen, in Erwägung gezogen. Der Gedanke, dass sie die kopierten Dateien für geschäftliche Zwecke der N. GmbH und für unlautere Wettbewerbszwecke nutzen könnte, sei bereits objektiv fernliegend. Die Kenntnis derartiger Daten sei für das laufende Geschäft unerheblich.

46

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.10.2015, Az. 1 Ca 660/15, teilweise abzuändern und die Klage mit den Anträgen zu Ziff. 1) und Ziff. 3) abzuweisen,

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2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

49

Die Klägerin beantragt,

50

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

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2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.10.2015, 1 Ca 660/15, teilweise abzuändern und dem Klageantrag zu Ziff. 4) wie folgt stattzugeben: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird.

52

Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe ihren Klageantrag zu 4) zu Unrecht abgewiesen. Die Handlungsweise der Beklagten erfülle dem Grunde nach deliktische Anspruchsgrundlagen. Es liege in der Natur der Sache, dass der Schadenseintritt der Höhe nach noch nicht absehbar, aber wahrscheinlich sei.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 83/16 (Kündigungsschutzverfahren) und 5 SaGa 6/15 (einstweiliges Rechtsschutzverfahren).

Entscheidungsgründe

A.

54

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist gem. § 524 Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig.

B.

55

In der Sache haben weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung der Klägerin Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Herausgabe oder vollständige Vernichtung der im Tenor genannten Aufzeichnungen (Tenor Ziff. 1) als auch einen Anspruch auf Unterlassung hat, für Wettbewerbszwecke die von ihr während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angefertigten textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen der zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörenden Kunden- und Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten zu verwerten oder an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen (Tenor Ziff. 3). Der Klageantrag zu 4) auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist unzulässig.

I.

56

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe oder Vernichtung der im Tenor zu Ziff. 1) genannten Aufzeichnungen beanspruchen.

57

1. Der auf Herausgabe oder Vernichtung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

58

a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vgl. BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 mwN; BGH 21.05.2015 - I ZR 183/13 - Rn. 13 mwN).

59

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Klageantrag und im erstinstanzlichen Urteilstenor genannten Aufzeichnungen, nämlich "Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen, bestehend aus dem Kontaktverzeichnis, der Statuskopie Warenwirtschaftssystem und der Kontraktübersicht", so konkretisiert, dass die Beklagte erkennen kann, welche Daten von ihr verlangt werden. Im Fall einer Zwangsvollstreckung sind sie identifizierbar.

60

2. Der Antrag ist begründet. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch sowohl aus § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags als auch entsprechend § 667 BGB. Ob auch ein Anspruch aus §§ 985, 861 BGB besteht, kann dahinstehen. Herausgabe oder Vernichtung der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen kann im Übrigen mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH 26.02.2009 - I ZR 28/06 - Rn. 22 mwN).

61

a) Die Beklagte ist zum einen nach § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verpflichtet, bei ihrem Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte ist am 20.04.2015, unmittelbar nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden. Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass über die Kündigungsschutzklage (Az. 5 Sa 83/16), die in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben ist, noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Begriff "Ausscheiden" ist so zu verstehen, dass damit das tatsächliche Ausscheiden der Beklagten aus dem Betrieb gemeint ist. Die Beklagte erstrebt zwar die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, hat aber bereits Wettbewerbstätigkeiten aufgenommen, die nach dem Existenzgründungskonzept der N. GmbH auf eine dauerhafte Konkurrenz angelegt sind. Die Beklagte kann dem Herausgabeverlangen nicht entgegenhalten, das Arbeitsverhältnis bestehe fort.

62

b) Die Beklagte wäre aber auch ohne arbeitsvertragliche Regelung entsprechend § 667 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Danach ist sie wie eine Beauftragte verpflichtet, der Klägerin alles, was sie zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeit erhalten und was sie aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben (vgl. ausführlich BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 18 ff). Hierzu zählen auch die im erstinstanzlichen Tenor genannten Aufzeichnungen, dh. Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen bestehend aus dem Kontaktverzeichnis, der Statuskopie Warenwirtschaftssystem sowie der Kontraktübersicht.

63

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Herausgabeanspruch nicht mit dem Argument begegnen kann, sie könne weder bestätigen noch ausschließen, dass sie das Outlook-Kontaktverzeichnis der Klägerin "unbewusst" auf einen USB-Stick mitkopiert habe. Damit genügt sie ihrer Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in ihre Aufzeichnungen, kundig machen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 138 Rn. 14 mwN). Der Beklagten war möglich und zumutbar, durch Sichten der von ihr kopierten Daten zu überprüfen, ob sie das Kontaktverzeichnis - bei der vollständigen Postfachsynchronisierung, die im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Mannheim (Az. 23 O 79/15) unstreitig war - "mitkopiert" hat. Sie kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, wenn sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen nicht nutzt. Der Hinweis der Beklagten, sie habe jede Einsichtnahme in die kopierten Datenbestände vermeiden wollen, um nicht gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 20.05.2015 (Az. 23 O 36/15) zu verstoßen und existenzvernichtende Ordnungsmittel zu riskieren, verfängt nicht. Die Erfüllung prozessualer Pflichten in einem laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt zweifellos keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung, auf Geschäftsgeheimnisse der Klägerin "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszecken" zuzugreifen, dar.

64

c) Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an den schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen zu. Es kann dahinstehen, ob sich aus den auf Datenträgern gespeicherten als auch textlichen Aufzeichnungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin kartellrechtswidrige Preisabsprachen getroffen haben könnte. Daraus folgt kein Recht der Beklagten die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können (vgl. ausführlich BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 23). Das Bundeskartellamt hat Ermittlungen aufgenommen. Dem Anliegen der Beklagten, Kartellrechtsverstöße von den dafür zuständigen staatlichen Stellen prüfen zu lassen, ist damit hinreichend Rechnung getragen. Für einen weiteren Verbleib der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen in ihrem Besitz gibt es keine Grundlage. Ihr Hinweis, sie benötige die Datenbestände, um sich mit ihrer Hilfe gegen Diskreditierung und Denunzierung durch die Geschäftsführer der Klägerin zu schützen, rechtfertigt einen weiteren Verbleib ebenfalls nicht. Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, bedarf es nicht (vgl. BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 23).

65

d) Der Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung ist nicht wegen Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens und des Hinweises der Beklagten, sie habe die Daten, soweit sie sich nicht im Gewahrsam des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bzw. der Staatsanwaltschaft Mannheim sowie eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalts befänden, inzwischen gelöscht, liegt keine endgültige Bewirkung der Leistung vor. Die behauptete Löschung ist nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Dies hat die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift (Seite 3 oben) deutlich gemacht.

II.

66

Das Arbeitsgericht hat auch dem Klageantrag zu 3) auf Unterlassung zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, zu unterlassen, für Wettbewerbszwecke die von ihr während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin angefertigten textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen der zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörenden Kunden- und Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten zu verwerten oder an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen.

67

1. Der Klageantrag ist ebenfalls zulässig.

68

a) Der Unterlassungsantrag ist nicht etwa wegen doppelter Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - (Az. 23 O 79/15) bzw. zweitinstanzlich vor dem OLG Karlsruhe (Az. 6 U 121/16) einen weiteren Rechtsstreit nicht nur gegen die N. GmbH, sondern auch gegen die Beklagte (dort Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung ihrer Geschäftsgeheimnisse führt. Beide Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Nachfrage klargestellt, dass die Unterlassungsklage vor den Gerichten für Arbeitssachen zuerst rechtshängig geworden sei. Ob ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliegt, ist vom zeitlich später angerufenen Gericht zu prüfen.

69

b) Der Unterlassungsantrag und - ihm folgend - der sprachlich leicht veränderte Unterlassungstenor des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 3) ist entgegen der Ansicht der Berufung hinreichend bestimmt.

70

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. vgl. nur BGH 21.07.2016 - I ZR 26/15 -Rn. 11 mwN; BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 mwN).

71

Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls. Es lässt sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muss. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00 - Rn. 28, 29 mwN).

72

bb) Die im erstinstanzlichen Urteilstenor enthaltenen Begriffe "zu Wettbewerbszwecken" "zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörende Kundenlisten, Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie die Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten" haben diesen nicht unbestimmt gemacht. Die Beklagte kann bei gehöriger Sorgfalt unter Anspannung ihrer Geisteskräfte erkennen, was sie zu unterlassen hat. Über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kann kein Zweifel bestehen. Die Klägerin braucht in ihrem Klageantrag das zu schützende Geschäftsgeheimnis nicht erst zu offenbaren (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler UWG 34. Aufl. § 17 Rn. 64 mwN).

73

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

74

a) Bei den im erstinstanzlichen Tenor genannten Aufzeichnungen handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin iSd. § 17 Abs. 1 UWG. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

75

aa) Als Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 21 BvR 2111/03 - Rn. 87).

76

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weder die Kunden- noch die Lieferantenlisten der Klägerin im Internet (oder sonst wo) zu finden und für jedermann sonst offenkundig. Weder das Outlook-Kontaktverzeichnis der Klägerin noch die Kontraktübersicht noch die Statuskopie Warenwirtschaftssystem oder ihre Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten sind allgemein gekannt oder im Internet veröffentlicht. Der Geheimnischarakter dieser Aufzeichnungen wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte behauptet, sie könne die Kunden und Lieferanten der Klägerin aus dem Gedächtnis abrufen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch unerheblich, ob die Klägerin in ihrer Outlook-Kontaktdatei die Kontakte ausschließlich alphabetisch sortiert hat, statt sie nach Kunden, Lieferanten, Speditionen und sonstigen Dienstleistern oder Vertragspartnern zu trennen.

77

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin wertlos seien. Ihr Vermögenswert ist schon daran zu erkennen, dass der Vater der Beklagten als Geschäftsführer der H.r-Mühle den Kunden- und Lieferantenstamm im Jahr 2013 zum Preis von € 420.000 an die Klägerin verkauft hat. Da Geschäftsgeheimnisse veräußert werden können (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN), gehören - anders als die Beklagte meint - auch die Kunden- und Lieferantenlisten der H.-Mühle zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin. Die H.-Mühle hat der Klägerin ausweislich des Kaufvertrags vom 25.03.2013 in Vollziehung des vereinbarten Geschäfts sowohl die vollständige Kunden- als auch die Lieferantenliste übergeben.

78

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, weil die Aufdeckung ihrer Kunden und Lieferanten (Bezugsquellen) geeignet ist, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Es liegt in der Natur derartiger Listen oder der Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und das an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN).

79

Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei nicht schützenswert, weil sie wettbewerbswidrige Preisabsprachen getroffen habe, verkennt sie, dass dieser Vorwurf, selbst wenn er zuträfe, das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin - außerhalb des kartellrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahrens - nicht entfallen ließe. Es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere die N. GmbH, Kenntnis von den Geschäftsgeheimnissen erlangen.

80

b) Die Beklagte hat sich die textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen iSv. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG "sonst unbefugt verschafft". Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

81

Hinsichtlich der Tathandlung ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Gedächtnis Informationen während seiner Beschäftigungszeit unbeschränkt verwenden darf, auch für ein Konkurrenzunternehmen, wenn er - wie die Beklagte - keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt. Ein "sonst unbefugtes" Verhalten liegt jedoch vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer - wie die Beklagte - auf schriftliche Unterlagen, die auch elektronisch gespeichert sein können, zurückgreift, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis enthalten, das er während der Beschäftigungszeit (auch) in befugter Art und Weise erhalten hat (BGH 27.04.2006 - I ZR 119/00 - Rn. 26; BGH 27.04.2006 – I ZR 126/03 - Rn. 14 mwN).

82

Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte behauptet, sie habe im Verlauf des Arbeitsverhältnisses mehrfach betriebliche Daten kopiert, um zu Hause nach Feierabend noch E-Mails bearbeiten zu können. Hinzu kommt, dass ein Datentransfer auf das private Smartphone der Beklagten nicht erforderlich war, weil ihr die Klägerin ein dienstliches iPhone zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen war der Beklagten in § 11 des schriftlichen Arbeitsvertrags untersagt worden, an ihrem Dienst-Rechner und im Netzwerk der Klägerin Hardware ohne Zustimmung der Geschäftsleitung anzuschließen.

83

Auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Nutzlosigkeit der kopierten Daten für die Geschäftstätigkeit der N. GmbH, verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Selbst wenn man der Beklagten abnehmen wollte, dass die von ihr gegründete N. GmbH die Aufzeichnungen, die sie sich unbefugt verschafft hat, überhaupt nicht benötigen sollte, stellen sie Geschäftsgeheimnisse der Klägerin dar.

III.

84

Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 4) auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) des Urteilstenors zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

85

Der Antrag ist unzulässig, denn er ist wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet wie der Klageantrag zu 3), so dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt. Mehr als eine Entscheidung über die Unterlassungspflicht kann die Klägerin mit einer Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht erreichen (so schon BAG 05.12.1969 - 3 AZR 514/68 - zu A 2 der Gründe).

C.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

87

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung


(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Bes

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 617/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten und damit im Zusammenhang stehender Zahlungsansprüche.

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das mit Reis und Hülsenfrüchten handelt. Im Jahr 2013 stellte das im gleichen Bereich tätige Unternehmen des Vaters der Klägerin, die H.-Mühle GmbH & Co. KG, den Geschäftsbetrieb ein. Für einen Betrag von € 420.000 erwarb die Beklagte die Kundenbeziehungen/den Kundenstamm von dieser und erhielt außerdem deren Lieferantenliste. Die 1977 geborene Klägerin war bis zum 30.06.2013 im väterlichen Unternehmen angestellt; seit 2006 als Vertriebsleiterin. Sie wurde von der Beklagten, die regelmäßig ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt, mit Wirkung vom 01.09.2013 als Vertriebsleiterin für den Geschäftsbereich "Abpackgeschäft" eingestellt. Ihr wurde Prokura erteilt. Ihr Jahresgehalt betrug € 130.000 brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.08.2013 ist auszugsweise folgendes geregelt:

3

"§ 9 Wettbewerbsverbot

4

Während des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer aus allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch aus der vertraglichen Treuepflicht, jede Förderung der Wettbewerber des Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch für die Kontaktaufnahme zu Wettbewerbern während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, mit denen eine nachvertragliche Förderung angebahnt werden könnte.

5

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. Es wird aber vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch nachvertraglich absolutes Stillschweigen über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers (§ 8) zu wahren hat, die er während des Beschäftigungsverhältnisses in Erfahrung gebracht hat. Ergänzend wird auf die § 17 ff. UWG ausdrücklich hingewiesen."

6

Am 11.04.2015 wurde die Beklagte von einem ihrer Reislieferanten aus Bangkok über eine Lieferanfrage der ihr bis dahin unbekannten N. GmbH informiert. Die Recherche der Beklagten ergab, dass diese GmbH am 22.12.2014 von der Klägerin als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin mit dem Geschäftszweck "Abfüllen und Großhandel mit Speiseölen, -fetten & Reis und Hülsenfrüchten" gegründet worden ist. Die an die E-Mail-Adresse "[email protected]" gerichtete Anfrage vom 08.04.2015 an den Lieferanten aus Bangkok war vom Lebensgefährten der Klägerin unterzeichnet. Die verwendete E-Mail-Adresse ist im Internet nicht veröffentlicht. Die Adresse wurde von der Klägerin in eine von ihr angelegte Datenbank der Unternehmenskontakte mit ca. 1.400 Kontakten (Kontakte ...xls) eingepflegt.

7

Im Zuge ihrer Recherche entdeckte die Beklagte am 12.04.2015 auf ihrem Firmennetzwerk das Existenzgründungskonzept der N. GmbH (Anlage B2, Bl. 79-107 d.A.). Als "offizieller" Start ist der 01.06.2015 angegeben. In dem Konzept heißt es ua:

8

"3.1.2 Geschäftsbereich 2: Abpacken von Reis und Hülsenfrüchten

9

Bei Reis und Hülsenfrüchten gibt es nicht unerhebliche Qualitätsunterschiede. Daher ist es notwendig zu wissen, welche Rohwaren, aus welchen Herkunftsländern den Qualitäts- und Preisansprüchen der deutschen Kundschaft gerecht werden.

10

Da es sich bei Hülsenfrüchten um eine Randsortiment handelt und die Anzahl der Anbieter gering ist, sind die hierzu erzielenden Margen (zumindest für den Lebensmittelbereich gesehen) recht hoch. Höhere Margen sind zudem mit Reis und Hülsenfrüchten aus biologischer Landwirtschaft zu generieren. Insbesondere durch den Import von BIO Reis und Hülsenfrüchten aus Drittländern, wie z.B. Thailand, und dessen Abpackung in die entsprechend nachgefragten Gebindeeinheiten.

11

Fa. N. sind dabei sowohl die Bezugsquellen als auch die konkreten Absatzkanäle für Reis und Hülsenfrüchte bekannt. …

12

3.3 Geschäftsrisiken

13

… Für die beiden Geschäftsbereiche sind die vielen Kontakte und persönliche Kundenbeziehungen von [der Klägerin] aus ihrer früheren und ihrer jetzigen Tätigkeit von großem Vorteil und nicht zu unterschätzen. …

14

3.4.2 Vertrieb und Kundengewinnung

15

Für Akquise und Vertrieb ist allein [die Klägerin] zuständig. Durch ihre vorhergehende berufliche Tätigkeit hat sie beste Kontakte zu ihren Altkunden mit denen sie auch schon Kontakt aufgenommen hat. …

16

3.5.2 Kunden

17

… Nachfolgend eine Auflistung von Kunden der Fa. N..
- B. …

18

Die Beklagte stellte mit Hilfe eines IT-Dienstleisters weiterhin fest, dass die Klägerin am 09.04.2015 ein externes Speichermedium, mutmaßlich einen USB-Stick, an ihrem Arbeitsplatzrechner angeschlossen und 11.892 Datensätze übertragen hat. Bei Durchsicht der kopierten Dateien entdeckte die Beklagte, dass die Klägerin am 26.03.2015 bei einem ihrer Lieferanten für Hülsenfrüchte, der Fa. C., per E-Mail (Bl. 75 d.A.) angefragt hat, ob dieser eine bestimmte Menge Dark-Red-Kidney-Bohnen liefern könne; die Ware müsse ab Mitte Juni verfügbar sein. Die Beklagte war bis in den Herbst 2015 mit einer ausreichenden Menge dieser Bohnen eingedeckt.

19

Bei einer weiteren Recherche in der E-Mail-Korrespondenz der Klägerin, die sie im Anschluss an die Berufungsbegründung anstellte, entdeckte die Beklagte eine E-Mail-Antwort der Klägerin vom 28.01.2015 (Bl. 262 d.A.) an den Kunden B., die - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:

20

"Betreff: AW: Linsen

21

… Aufgrund der Euro/Dollar-Kurs-Entwicklung ist eine Preissenkung seitens [der Beklagten] leider nicht möglich. Kann Ihnen aber einen Natural WKZ … anbieten. …

22

Wie Ihnen in unserem letzten Gespräch mitgeteilt, werde ich Ihnen ab ca. Juni dieses Jahres unter "alternativem" Label bei gleicher Qualität neu offerieren. …"

23

Am 13.04.2015 erstattete die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen die Klägerin Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren (Az. 626 Js 11037/15) ist noch nicht abgeschlossen. Am 20.04.2015 führten die drei Geschäftsführer der Beklagten gemeinsam mit ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten ein Gespräch mit der Klägerin, um sie vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. In einer Gesprächsnotiz (Anlage K 5, Bl. 153-156 d.A.) ist ua. festgehalten worden:

24

"[Rechtsanwalt D.] hält [der Klägerin] vor, dass [die Beklagte] in Erfahrung gebracht hat, dass sie, [die Klägerin], während des ungekündigten Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses, das mit der besonderen Vertrauensausstattung als Prokuristin versehen ist, am 22.12.2014 in Mannheim ein Unternehmen gegründet und sich darin zur Geschäftsführerin bestellt hat, dessen Gegenstand mit dem Geschäftsfeld des Arbeitgebers identisch ist. Dies sei bereits in förmlicher Hinsicht eine gravierende Verletzung des Arbeitsvertrages, aber in der Sache darüber hinaus eine Handlung, die mehr als nur Fragen aufwerfen, zumal zur Kenntnis gelangte, dass über diese Gesellschaft bereits Kunden und Lieferanten der [Beklagten] angesprochen worden sein sollen.

25

RA D. erklärt, dass [die Klägerin] insoweit zunächst angehört werde und daher jetzt Gelegenheit erhalten solle, sich hierzu zu äußern.

26

[Die Klägerin] bringt zum Ausdruck, dass Sie sich dazu nicht äußern wolle.

27

RA D. stellt fest, dass sie damit jedenfalls angehört wurde und sie erklärt habe, sich nicht hierzu äußern zu wollen. Für diesen Fall habe der Arbeitgeber eine schriftliche fristlose Kündigung und den Widerruf der Prokura vorbereitet, was ihr gegenüber hiermit ausgesprochen und als Schriftstück übergeben werde. …"

28

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20.04.2015 im Anschluss an dieses Gespräch fristlos. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit ihrer am 24.04.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Außerdem verlangte sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und klageerweiternd die Vergütung für die Monate April und Mai 2015 iHv. € 20.000 nebst Zinsen. Nachdem die Beklagte den Zeugnisanspruch anerkannt hat, ist sie durch Teilanerkenntnisurteil vom 15.10.2015 zur Erteilung verurteilt worden.

29

Die Klägerin hat erstinstanzlich - zuletzt - beantragt,

30

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 aufgelöst worden ist,

31

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 6.666,66 brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2015 zu zahlen,

32

3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 13.333,34 brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen.

33

Die Beklagte hat - zuletzt - beantragt,

34

den Antrag zu Ziff. 1) abzuweisen.

35

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Kündigungsschutzklage mit Schlussurteil vom 15.10.2015 abgewiesen und der Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. bis 20.04.2015 iHv. € 6.363,64 brutto (14/22 von € 10.000) - insoweit rechtskräftig - stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Entscheidung zusammengefasst ausgeführt, die fristlose Kündigung sei nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam, weil der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Sie habe am 26.03.2015 an einen Lieferanten der Beklagten eine Lieferanfrage für Bohnen gerichtet, die ab Mitte Juni 2015 verfügbar sein sollten, obwohl sie ursprünglich vorgehabt habe, zum 31.05.2015 bei der Beklagten auszuscheiden. Da der Einkauf von Bohnen nicht zum Aufgabenbereich der Klägerin als Vertriebsleiterin gehört und die Beklagte noch über genügend Vorräte verfügt habe, habe eine betriebliche Veranlassung für die Lieferanfrage nicht bestanden. Damit sei der dringende Verdacht begründet, dass die Anfrage erfolgt sei, um für die N. GmbH die für die Beklagte geltenden Konditionen in Erfahrung zu bringen. Hierdurch habe die Klägerin der von ihr gegründeten N. GmbH einen wesentlichen Vorteil verschafft. Durch das Speichern von insgesamt 11.892 Datensätzen auf einem USB-Stick habe sich die Klägerin einer weiteren schwerwiegenden Pflichtverletzung dringend verdächtig gemacht. Zu den kopierten Datensätzen gehörten ua. Preislisten, Kontakte der Beklagten sowie eine Kontraktübersicht, aus der sich der Warenbezug der Beklagten seit 2005 ergebe. Irrelevant sei, ob es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gehandelt habe und ob die Daten bei der N. GmbH gespeichert worden seien, denn die Klägerin habe sich umfangreiches Datenmaterial angeeignet, das sie für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu Lasten der Beklagten einsetzen könne. Die Anhörung der Klägerin vor Ausspruch der Verdachtskündigung begegne keinen Bedenken. Nachdem ihr von den Vertretern der Beklagten vorgehalten worden sei, im bestehenden Arbeitsverhältnis Kunden und Lieferanten ihrer Arbeitgeberin im Interesse der N. GmbH auf die Begründung von Geschäftsbeziehungen angesprochen zu haben, habe die Klägerin erwidert, sich nicht äußern zu wollen. Die Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Anhörung fortzusetzen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Schlussurteils vom 15.10.2015 Bezug genommen.

36

Gegen das am 04.02.2016 zugestellte Schlussurteil hat die Klägerin mit am 04.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04.04.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

37

Sie macht geltend, die fristlose Kündigung vom 20.04.2015 sei mangels eines wichtigen Grundes unwirksam. Ein dringender Verdacht, dass sie im ungekündigten Arbeitsverhältnis gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe, bestehe nicht. Die Gründung der N. GmbH am 22.12.2014 gehöre zu den zulässigen Vorbereitungshandlungen. Sie habe über die N. GmbH bis zum 20.04.2015 keine Kunden der Beklagten angesprochen. Die Beklagte lege ihr Anfragen gegenüber ihren Lieferanten zur Last. Da die Beschaffung von Waren für eine spätere (konkurrierende) selbständige Tätigkeit zu den zulässigen vorbereitenden Maßnahmen gehöre, stelle die Anfrage bei Lieferanten des Arbeitgebers erst recht lediglich eine Vorbereitungshandlung dar. Zu der Lieferanfrage vom 26.03.2015 sei vorzutragen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl bei der H.-Mühle als auch bei der Beklagten für den Kunden B. ab und an einem Container Dark-Red-Kidney-Bohnen "durchgehandelt" habe. Die Lieferanfrage sei nicht für ihr eigenes Unternehmen, sondern für die Beklagte erfolgt. Es habe eine entsprechende Anfrage des Kunden B., die möglicherweise nur telefonisch erfolgt sei, vorgelegen. Die Behauptung, dass sie bei der Fa. C. Preise angefragt habe, um den Auftrag mit ihrer eigenen Firma abzuwickeln, sei eine reine Unterstellung. Sie hätte den Auftrag wegen der Lieferzeit unter ihrem eigenen Label nicht abwickeln können. Auch ihr sehr zurückhaltender Hinweis in der E-Mail vom 28.01.2015 an den Kunden B., dass sie - ohne Nennung der N. GmbH - ab ca. Juni unter "alternativem" Label bei gleichen Qualitäten neu offerieren werde, sei nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

38

Im Übrigen habe sie die Beklagte vor Ausspruch der Verdachtskündigung nicht ordnungsgemäß angehört. Weil die Beklagte anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte sie ihr ungefragt anbieten müssen, zur Anhörung einen Rechtsanwalt ihrer Wahl hinzuzuziehen. Die Beklagte habe sie lediglich mit einem sehr allgemein gehaltenen Verdacht und mit einer Tatsache konfrontiert, die keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen darstelle. Sie habe deshalb erklären dürfen, dass sie sich dazu nicht äußern wolle. Das bedeute jedoch nicht, dass ihr die Beklagte keine weiteren konkreten Tatsachen hätte vorhalten müssen, die den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründen. Die Kündigung könne jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass der dringende Verdacht bestehe, sie habe unbefugt Daten kopiert und Geschäftsgeheimnisse an sich genommen. Zu diesem Verdacht sei sie nicht angehört worden.

39

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

40

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.10.2015, Az. 1 Ca 617/15, teilweise abzuändern und

41

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 aufgelöst worden ist,

42

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 13.636,36 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.636,36 seit dem 04.05.2015 und aus weiteren € 10.000,00 seit 01.06.2015 zu zahlen.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 139/16 und 5 SaGa 6/15.

Entscheidungsgründe

I.

46

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

47

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 mit ihrem Zugang aufgelöst worden. Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung liegen vor. Zahlungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 21.04. bis 31.05.2015 wegen Annahmeverzugs bestehen deshalb nicht.

48

1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 ist aus einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung liegen vor.

49

a) Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Sie ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Allerdings darf er, wenn - wie hier - ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten. Verboten ist jedoch die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden (vgl. ausführlich BAG 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27, 28 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 27.01.2015 - 6 Sa 402/14 - Rn. 57 mwN).

50

Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden. Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 29 mwN).

51

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 berechtigt. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis sowohl in den Kunden- als auch in den Lieferantenkreis der Beklagten eingedrungen ist.

52

Zwar stellt es - worauf die Berufung zutreffend hinweist - eine erlaubte Vorbereitungshandlung dar, dass die Klägerin während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten die N. GmbH bereits am 22.12.2014 gegründet hat, mit der sie laut ihres Existenzgründungskonzepts am 01.06.2015 "offiziell" starten wollte. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Beklagte jedoch davor geschützt, dass die Klägerin bereits eine werbende Tätigkeit aufnimmt, insbesondere also in ihren Kundenkreis und/oder ihren Lieferantenkreis eindringt (vgl. BAG 15.01.2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 36 mwN).

53

Die Klägerin ist mit der E-Mail vom 08.04.2015, die ihr Lebensgefährte an den Reislieferanten U. Ltd. aus Bangkok gerichtet hat, in den Lieferantenkreis der Beklagten eingedrungen. Die Lieferanfrage der N. GmbH erfolgte unstreitig nicht für die Beklagte. Mit dem Argument, dass der Erwerb von Waren für eine spätere (konkurrierende) selbständige Tätigkeit nach ganz herrschender Meinung zu den zulässigen vorbereitenden Maßnahmen für ein eigenes Handelsgewerbe gehöre (vgl. ErfK/Oetker 16. Aufl. HGB § 60 Rn. 6), vermag sich die Klägerin nicht zu entlasten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist das aktive Eindringen in den Lieferantenkreis des Arbeitgebers nicht erlaubt (vgl. Küttner/Poeche Personalhandbuch 2014 Wettbewerb Rn. 7). Die Klägerin hat nicht nur für die N. GmbH "Waren beschafft" bzw. Preise und Angebote eingeholt, sie ist mit ihrer Anfrage in den Lieferantenkreis der Beklagten eingedrungen.

54

Entgegen der Darstellung der Berufung, sind zuverlässige Reislieferanten auf dem Weltmarkt nicht allgemeinbekannt. Wie die Klägerin in ihrem Existenzgründungskonzept für die N. GmbH selbst herausstellt hat, gibt es bei Reis nicht unerhebliche Qualitätsunterschiede, so dass es notwendig ist, zu wissen, welche Rohwaren, aus welchen Herkunftsländern den Qualitäts- und Preisansprüchen der deutschen Kundschaft gerecht werden. Die Kenntnis der Bezugsquellen gehört für eine Warenhandelsgesellschaft zu den wettbewerbserheblichen Faktoren. Die Beklagte war daher im bestehenden Arbeitsverhältnis davor geschützt, dass die Klägerin in ihren Lieferantenkreis eindringt und ihre Bezugsquellen für die N. GmbH ausnutzt.

55

Es besteht auch der dringende Verdacht, dass die Klägerin mit der E-Mail vom 26.03.2015 an die Fa. C., einen Lieferanten der Beklagten für Hülsenfrüchte, gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Die Berufungskammer ist - wie bereits das Arbeitsgericht - davon überzeugt, dass sich die Klägerin für die N. GmbH an den Lieferanten gewendet hat, um sich die im Laufe der Jahre durch die Beklagte erworbenen Konditionen und Lieferantenkontakte zu Nutze zu machen. Ausweislich der Lieferanfrage sollte C. eine bestimmte Menge Dark-Red-Kidney-Bohnen liefern; die Ware "müsse ab Mitte Juni" verfügbar sein. Da die Beklagte bis in den Herbst 2015 mit einer ausreichenden Menge dieser Bohnen eingedeckt war, spricht nichts dafür, dass die Lieferanfrage für die Beklagte erfolgt sein könnte, zumal die Klägerin als Vertriebsleiterin für den Einkauf der Bohnen nicht zuständig war. Das Berufungsvorbringen entlastet die Klägerin nicht. Ein Auftrag des Kunden B. in Textform, für den die Klägerin nach ihren Angaben die Bohnen "durchgehandelt" haben will, liegt nicht vor. Ein derartiger Auftrag ist für die Beklagte auch nicht abgewickelt worden. Die Klägerin hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass eine (telefonische) Anfrage des Kunden zu dem behaupteten "Streckengeschäft" vorliege.

56

Außerdem besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin in den Kundenkreis der Beklagten eingedrungen ist, weil sie den Kunden B. in ihrer E-Mail vom 28.01.2015 darauf hingewiesen hat, dass sie ihm -"wie in unserem letzten Gespräch"- mitgeteilt, ab ca. Juni unter "alternativem" Label bei gleicher Qualität neu offerieren werde. Zu diesem Zeitpunkt stand sie noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und hatte sich daher dieser gegenüber loyal zu verhalten. Auch wenn die Klägerin in dieser E-Mail nur indirekt auf ihre zukünftige Tätigkeit als Wettbewerberin hinweist, handelte sie pflichtwidrig (vgl. BGH 22.04.2004 - I ZR 303/01). Eine Arbeitnehmerin, die eine Konkurrenztätigkeit als Selbständige plant, darf während des (Noch)-bestehens des Arbeitsverhältnisses in Schreiben oder E-Mails an Kunden des Arbeitgebers keine wettbewerbsrelevanten Aussagen treffen, die als überwiegend werbende Aussage im Hinblick auf die neue Tätigkeit gewertet werden können. Den Verdacht, dass die Klägerin den Kunden bereits auf ihre zukünftige Tätigkeit angesprochen hat, erhärtet auch der Umstand, dass dieser Kunde im Existenzgründungskonzept ausdrücklich als Kunde der N. GmbH aufgeführt worden ist. In diesem Konzept werden nicht nur die "besten Kontakte" der Klägerin zu ihren "Altkunden" herausgestellt, sondern auch, dass sie mit diesen "schon Kontakt aufgenommen" hat.

57

c) Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der Verdachtskündigung zu den Kündigungsvorwürfen ordnungsgemäß angehört.

58

Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit geben, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen, um dessen Einlassungen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Der Umfang der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Unterbleibt die Anhörung, weil der Arbeitnehmer von vornherein nicht bereit war, sich auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzulassen und nach seinen Kräften an der Aufklärung mitzuwirken, steht dies der Wirksamkeit der Verdachtskündigung nicht entgegen. Erklärt der Arbeitnehmer, er werde sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht äußern, und nennt er für seine Weigerung keine relevanten Gründe, muss der Arbeitgeber ihn über die Verdachtsmomente nicht näher informieren (vgl. ausführlich BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 23-25 mwN). Eine solche Anhörung wäre überflüssig. Sie könnte zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers nichts beitragen.

59

So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Klägerin ausweislich der Gesprächsnotiz vom 20.04.2015 nicht nur mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie im ungekündigten Arbeitsverhältnis ein Konkurrenzunternehmen gegründet hat. Die Beklagte hat der Klägerin vielmehr auch vorgehalten, dass sie über diese Gesellschaft bereits ihre Kunden und Lieferanten angesprochen habe. Damit hat sie die Klägerin über den Kern des Vorwurfs in Kenntnis gesetzt. Da die Klägerin erklärte, dass sie sich nicht äußern wolle, ohne hierfür erhebliche Gründe zu nennen, musste sie von der Beklagten - entgegen der Ansicht der Berufung - dann nicht näher über die Verdachtsmomente informiert werden.

60

Entgegen der Ansicht der Berufung erweist sich die Anhörung nicht als fehlerhaft, weil der Klägerin keine Gelegenheit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Vertrauensperson gegeben wurde. Eine solche Beteiligung hat die Klägerin nicht verlangt (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 62, 67). Selbst wenn der Arbeitgeber - wie hier - einen Rechtsanwalt zur Anhörung hinzuzieht, muss er den Arbeitnehmer nicht (ungefragt) auf die Möglichkeit hinweisen, dieser könne seinerseits eine Vertrauensperson hinzuziehen (näher Eylert NZA-RR 2014, 393, 403 mwN).

61

d) Schließlich ist auch die durch das Arbeitsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die abschließende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Sie war im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs erst knapp 20 Monate bei der Beklagten beschäftigt, so dass sie keinen nennenswerten sozialen Besitzstand erworben hat. Die Beklagte musste die potentielle Beeinträchtigung ihrer geschäftlichen Interessen nicht hinnehmen, der sie bei einer Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.05.2015 ausgesetzt gewesen wäre. Die ledige Klägerin, die keine Unterhaltspflichten hat, war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin durch ihre Selbstständigkeit wirtschaftlich gesichert.

62

Zugunsten der Beklagten fällt entscheidend ins Gewicht, dass die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage unwiederbringlich zerstört war. Die Beklagte war nicht gehalten, die Klägerin zunächst abzumahnen. Das aktive Tätigwerden der Klägerin für das von ihr gegründete Konkurrenzunternehmen N. GmbH während des bestehenden Arbeitsverhältnisses stellt eine so schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. Die Klägerin hatte als Vertriebsleiterin mit Prokura eine besondere Vertrauensstellung inne. Sie hatte sich nach dem Verkauf des elterlichen Unternehmens für eine Tätigkeit in einer herausgehobenen Position bei der Beklagten entschieden und dafür eine erhebliche Vergütung von € 10.000,00 brutto im Monat erhalten. Ihr musste klar sein, dass die Beklagte dafür auch eine uneingeschränkte Loyalität erwarten würde. Angesichts der beruflichen Stellung der Klägerin wäre die Beklagte - wenn sie die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hätte - bis zum 31.05.2015 erheblichen weiteren Risiken ausgesetzt gewesen. Die Klägerin war als Vertriebsleiterin bei der Beklagten in der Lage, aus ihren geschäftlichen Aktivitäten für die Beklagte auch weiter eigenwirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, etwa in der Form der Anbahnung von Geschäftskontakten oder dem unbefugten Kopieren von (weiteren) Dateien. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin im Marktbereich der Beklagten mit der N. GmbH selbstständig betätigen wollte und betätigt.

63

2. Die Kündigung erfolge auch unter Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hatte von den der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen zum Zeitpunkt ihres Zugangs am 20.04.2015 nicht länger als zwei Wochen Kenntnis. Sie ist erst durch die Information der Fa. U. Ltd. aus Bangkok vom 11.04.2015 darauf aufmerksam geworden, dass die von der Klägerin gegründete N. GmbH Kontakt mit ihrem Reislieferanten aufgenommen hat. Vor diesem Zeitpunkt hatte sie keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte.

64

3. Da die außerordentliche Kündigung bereits wegen des Verdachts gerechtfertigt ist, dass die Klägerin in den Lieferanten- und Kundenkreis der Beklagten eingedrungen ist, kann dahinstehen, ob der Auffassung des Arbeitsgerichts zu folgen wäre, die Beklagte könne die Kündigung auch auf den Verdacht stützen, die Klägerin habe Firmendaten kopiert und auf einem Datenträger an sich gebracht, um sie für Wettbewerbszwecke zu nutzen. Die Klägerin, die sich erstinstanzlich auf eine "Sequestration eigener Art" berufen hat, will sich zweitinstanzlich wohl damit entlasten, dass sie dem Bundeskartellamt helfen wollte, illegale Preisabsprachen aufzudecken. Ob letzteres als Schutzbehauptung zu werten ist, kann hier offen bleiben.

65

4. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 615 BGB keine Vergütung wegen Annahmeverzugs iHv. € 13.636,36 brutto für die Zeit vom 21.04. bis 31.05.2015 beanspruchen, weil das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 mit ihrem Zugang aufgelöst worden ist.

III.

66

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

67

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2015, Az. 5 SaGa 6/15, wird aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung noch darüber, ob das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

2

Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 05.05.2015 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt beantragt:

3

Der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu € 250.000,00 […] zu unterlassen, zum Rückgriff zu Wettbewerbszwecken auf die ihr während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bei der Verfügungsklägerin als Prokuristin und Vertriebsleiterin zugänglich gemachten und anvertrauten Unternehmensdaten, namentlich Kunden- und Lieferantendaten, Konditionen und Kalkulationen, diese an Dritte zu überlassen oder durch Dritte verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten.

4

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 11.05.2015 (Az. 1 Ga 5/15) teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin.

5

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Mannheim am 20.05.2015 (Az. 23 O 36/15) gegen die von der Verfügungsbeklagten gegründete N. GmbH sowie gegen die Verfügungsbeklagte als deren Geschäftsführerin folgende einstweilige Verfügung erlassen:

6

Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 […] geboten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von [der Verfügungsbeklagten] in ihrer Eigenschaft als Vertriebsleiterin und Prokuristen der Antragstellerin während des Dienstverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien, namentlich die Kundenlisten, die Lieferantenlisten, die Konditionenlisten und das Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten der Antragstellerin zuzugreifen und diese zu verwerten.

7

Gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Mannheim ist kein Widerspruch eingelegt worden.

8

In dem von der Verfügungsklägerin angestrengten Hauptsacheverfahren (Az. 1 Ca 660/15), hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am 15.10.2016 (Ziff. 3 des Tenors) folgendes Urteil verkündet:

9

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 […] zu unterlassen, für Wettbewerbszwecke die von ihr während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin angefertigten textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen der zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörenden Kundenlisten, Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten zu verwerten oder an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen.

10

Die Verfügungsklägerin hat im Hinblick auf die Verkündigung des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren, das von der Verfügungsbeklagten mit der Berufung angegriffen wird (Az. 5 Sa 139/16), das einstweilige Verfügungsverfahren im Termin vom 17.12.2015 vor der Berufungskammer in der Hauptsache für erledigt erklärt.

11

Weil im Termin vom 17.12.2015 für die Verfügungsbeklagte niemand erschienen ist, hat die Berufungskammer durch Versäumnisurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen das am 21.12.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat die Verfügungsbeklagte am 23.12.2015 Einspruch eingelegt. Sie widerspricht der Erledigungserklärung.

12

Das Landgericht Mannheim hat im dortigen Hauptsacheverfahren (Az. 23 O 79/15) gegen die N. GmbH und die Verfügungsbeklagte als deren Geschäftsführerin am 07.04.2016 folgendes Urteil verkündet:

13

Die Beklagten werden bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 […] verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von [der Verfügungsbeklagten] in ihrer Eigenschaft als Vertriebsleiterin und Prokuristen der Klägerin während des Dienstverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien in Form von Kundenlisten, Lieferantenlisten, Konditionenlisten und dem Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten der Klägerin zuzugreifen und diese zu verwerten.

14

Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).

15

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, die Berufung sei von Anfang an unbegründet gewesen, so dass keine Erledigung eingetreten sei. Die Verfügungsklägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass und warum es sich bei den Daten, die sie kopiert haben soll, um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse iSd. § 17 UWG handele. Es sei weder ersichtlich noch von der Verfügungsklägerin dargetan, dass und warum sie die Daten, die sie kopiert haben soll, jemals für geschäftliche Zwecke oder für Zwecke des Wettbewerbs genutzt hätte oder nutzen würde. Die ursprüngliche Doppelung und inzwischen Vervierfachung der Anträge der Verfügungsklägerin erfolge rechtsmissbräuchlich.

16

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

17

das Versäumnisurteil vom 17.12.2015, Az. 5 SaGa 6/15, aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.05.2015, Az. 1 Ga 5/15, zurückzuweisen.

18

Die Verfügungsklägerin beantragt,

19

das Versäumnisurteil vom 17.12.2015 aufrechtzuerhalten.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 83/16 (Kündigungsschutzverfahren) und 5 Sa 139/16 (Hauptsacheverfahren).

Entscheidungsgründe

21

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Berufungskammer vom 17.12.2015 ist zwar zulässig (§§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG, § 338 ZPO), aber unbegründet. Das Versäumnisurteil der Berufungskammer ist aufrechtzuerhalten, § 343 Satz 1 ZPO. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist begründet. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat sich erledigt.

22

Die Voraussetzungen der Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind erfüllt. Schließt sich die Verfügungsbeklagte - wie hier - der Erledigungserklärung nicht an, erfordert die Feststellung der Erledigung nicht nur, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch ein nach Rechtshängigkeit des Eilantrags eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss darüber hinaus zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein. Dies war hier der Fall.

23

Das einstweilige Verfügungsverfahren hat sich erledigt, weil das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren (Az. 1 Ca 139/16) am 15.10.2015 ein vorläufig vollstreckbares Urteil verkündet hat, aus dem die Verfügungsklägerin vollstrecken kann. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist damit der Verfügungsgrund entfallen (vgl. etwa Musielak/Voit/Huber ZPO 13. Aufl. § 916 Rn. 6; Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 91a Rn. 58 "Arrest und einstweilige Verfügung"; OLG Karlsruhe 24.01.1996 - 6 U 88/95).

24

Vor Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Hauptsacheverfahren war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet. Es bestand sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Der Verfügungsanspruch, dh. das dringende Eilbedürfnis für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, folgte bereits aus der Gefahr, dass die Verfügungsbeklagte die von ihr kopierten Daten nutzte, um Kunden und Lieferanten der Verfügungsklägerin zur Geschäftsanbahnung zu kontaktieren. Die Verfügungsklägerin hatte auch einen Verfügungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer insoweit Bezug auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 01.09.2016 im Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien (Az. 5 Sa 139/16).

25

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten kann der Verfügungsklägerin kein Rechtsmissbrauch (missbräuchliche Mehrfachverfolgung) vorgeworfen werden, weil sie Unterlassungsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren sowohl vor den Gerichten für Arbeitssachen als auch vor den Zivilgerichten verfolgt. Für dieses Vorgehen sind vernünftige Gründe ersichtlich, weil für die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, die auch gegen die von der Verfügungsbeklagten gegründete N. GmbH geltend gemacht werden, die Landgerichte - Kammern für Handelssachen - ausschließlich zuständig sind. Die Erhebung einer Zusammenhangsklage scheidet aus (BAG 10.06.2010 - 5 AZR 3/19).

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil die Revision nicht zulässig ist (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 1438/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe geschäftlicher Unterlagen und im Wege der Stufenklage Auskunft, welche weiteren Geschäftsunterlagen er noch in seinem Besitz hat.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Unternehmen der Automobilindustrie, als Leiter des Generalsekretariats und der Konzernproduktplanung im Geschäftsbereich des Vorsitzenden des Vorstands zu einem Bruttojahresgehalt von 363.900,00 Euro bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt.

3

Die Parteien schlossen am 9. Mai 2007 eine „Aufhebungsvereinbarung“ zum 30. Juni 2008, in der ua. geregelt ist:

        

„…    

        

§ 7 Geheimhaltung

        

Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt die Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen gemäß der Vertragsbedingungen zum Arbeitsvertrag von Herrn D vom 21.10.2002 erhalten.

        

Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien über den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu wahren.

        

Die Gesellschaft verpflichtet sich, etwaige Referenzanfragen zukünftiger Arbeitgeber oder zukünftiger Geschäftspartner von Herrn D positiv zu beantworten.

        

…       

        

§ 15 Auszahlungskonditionen

        

Die in diesem Austrittsvertrag vereinbarten Konditionen und Zahlungen bleiben nach Art und Höhe unverändert, unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis zum 30.06.2008 oder zu einem früheren Termin enden wird. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung werden die bis zum 30.06.2008 ersparten monatlichen Gehaltszahlungen als sofortige Abfindung gezahlt. Die Abfindung erfolgt ohne Abzinsung.

        

§ 16   

        

Mit der Erfüllung dieses Vertrages sind alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten.“

4

Am 11. Mai 2007 vereinbarten die Parteien eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses bereits zum 30. Juni 2007 unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der Aufhebungsvereinbarung.

5

Der Beklagte gab am 2. Juli 2007 seinen Werksausweis, seine Schlüssel, die ihm zur Verfügung gestellte Kreditkarte, seinen Dienstwagen sowie einen Laptop an die Klägerin zurück, er behielt aber zahlreiche Unterlagen. Diese sowie Auszüge und von ihm gefertigte Ablichtungen dieser Unterlagen stellte er in einem Ordner zusammen, den er im November 2007 an den bei der Klägerin bestehenden Aufsichtsratsausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären übersandte. Ordner gleichen Inhalts übermittelte er auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Staatsanwaltschaft B. Damit bezweckte er die Aufklärung und Verfolgung seiner Meinung nach rechtlich beanstandenswerter Vorgänge aus den geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der P AG sowie aus der geplanten Übernahme der Klägerin durch die P AG.

6

Die Klägerin hat die Herausgabe dieser Unterlagen begehrt und ausgeführt: Dem Beklagten stehe kein Recht zu, die im Original oder in Kopie in seinem Besitz befindlichen Firmenunterlagen weiter zu behalten, zumal er diese bereits an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übersandt habe.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

I.    

den Beklagten zu verurteilen, folgende Unterlagen, die bei ihm im Original und/oder Kopie vorhanden sind, an die Klägerin herauszugeben:

                 

1.    

Gutachten von Herrn Prof. H, Ba, vom 5. Dezember 2005 zur Frage der Interessenkollision,

                 

2.    

Entwicklungsvertrag zwischen der Klägerin und der P AG betreffend der Fahrzeugtypen T/C,

                 

3.    

die Prüfberichte der Klägerin von PwC für die Jahre 1999 und 2000,

                 

4.    

Liefervertrag über C zwischen der Klägerin und der P AG,

                 

5.    

Bericht des Vorstands zur 181. Sitzung des Aufsichtsrats vom 17. September 1999,

                 

6.    

Stimmzettel für die Aufsichtsratsmitglieder vom 17. September 1999,

                 

7.    

Vorlage zur Vorstandssitzung vom 17. Dezember 2002,

                 

8.    

Chronologie der Verhandlungen zwischen der A AG und der P AG vom 24. April 2006,

                 

9.    

Gesprächsprotokoll „Weiteres Vorgehen EE-BCD-Plattform“ von der A AG und der P AG vom 25. Januar 2006,

                 

10.     

Stellungnahme von der A AG vom 14. Dezember 2005 betreffend „Finanzielle Regelungen in der Zusammenarbeit V AG - Prof. Dr. h. c. F. P AG“,

                 

11.     

Gesprächsnotiz zwischen den Herren Hä, M, Dr. Mi, S, Dr. Sch und Dr vom 20. Dezember 2005 betreffend Überlassung MLB - Elektronik - (MLB/E) an die P AG,

                 

12.     

Schreiben von Herrn Hä vom 7. Februar 2006 an Herrn S,

                 

13.     

Antwortschreiben von Herrn S an Herrn Hä vom 9. Februar 2006,

                 

14.     

Abgestimmte Unterlage zur Ermittlung der Wertigkeit der BCD-Elektrik/Elektronikplattform,

                 

15.     

Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Dezember 2005,

                 

16.     

Gesprächsnotiz von Herrn Dr über eine Videokonferenz vom 28. April 2006 mit den Herren K, Dr. Ta, Kr, Dr. Sch, Kö, L und Dre,

                 

17.     

Schreiben von Herrn Dr. P und Herrn K an die Mitarbeiter von der A AG, der V AG und der P AG vom 20. April 2006,

                 

18.     

Schreiben von Herrn W an Herrn C vom 5. Dezember 2005 betreffend Projekt Pa - Lieferung einer ZP 5a Karosserie, lackiert,

                 

19.     

Bericht des Vorstandes zur 214. Sitzung des Aufsichtsrates vom 19. Juli 2006,

                 

20.     

handschriftliches Schreiben von Herrn Dr. F an Herrn Prof. Pi vom 13. November 1995,

                 

21.     

Aktennotiz von Herrn Dr. F vom 13. November 1995 betreffend ET-Inventur Sk/Ml,

                 

22.     

Projekt T M S betreffend Kooperation von Da AG und V AG vom März 2005,

                 

23.     

Vorstandsvorlage der Klägerin zur Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrates vom 4. September 1997,

                 

24.     

Paraphierung des Sa-Meetings vom 16. Juni 2003, unterzeichnet von Herrn Dr. We, Herrn P und Herrn Dr. J. N,

        

II.     

den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen:

                 

1.    

der Klägerin Auskunft zu geben, welche Geschäftsunterlagen der Klägerin er über die unter Ziff. I genannten Unterlagen hinaus in seinem Besitz hat, gleich ob Original, Kopie, EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung,

                 

2.    

diese Auskunft eidesstattlich zu versichern,

                 

3.    

die Unterlagen entsprechend dieser Auskunft an die Klägerin herauszugeben.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt: Der Herausgabeanspruch sei aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erloschen. Ein möglicher Herausgabeanspruch sei auch durch die Übergabe des Ordners an den Aufsichtsratsausschuss erfüllt worden. Im Übrigen sei er berechtigt, zumindest bis zum Abschluss der behördlichen Ermittlungsverfahren die Unterlagen zurückzubehalten. Er benötige sie, um die Ermittlungen begleiten und verfolgen und gegen ihn zukünftig gerichtete Vorwürfe entkräften zu können.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Herausgabe der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und auf Auskunftserteilung durch Teilurteil vom 19. August 2008 stattgegeben. Mit Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte erklärt, er gebe die noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung heraus; er habe auch keine weiteren Geschäftsunterlagen der Klägerin mehr in seinem Besitz. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe der im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen beanspruchen. Auch der Auskunftsanspruch ist begründet.

12

I. Die zulässige Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen ist begründet.

13

1. Der auf Herausgabe gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine Herausgabe der beim Beklagten vorhandenen Unterlagen „im Original und/oder Kopie“ verlangt.

14

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, NZA 2011, 1169; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, AP GG Art. 9 Nr. 142 = EzA GG Art. 9 Nr. 101).

15

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen zum einen so konkretisiert, dass der Beklagte erkennen kann, welche Unterlagen von ihm verlangt werden. Im Fall einer Zwangsvollstreckung sind sie - zumal ein eindeutiger Bezug zu dem vom Beklagten an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übermittelten Ordner besteht - identifizierbar. Zum anderen ist die auszulegende Formulierung „und/oder“ eindeutig. Der Antrag auf Herausgabe bezieht sich auf die jeweilige Form der Geschäftsunterlage, die der Beklagte in seinem Besitz hat. Die insoweit vom Landesarbeitsgericht angeregte Formulierung soll den Beklagten eindeutig zur - vollständigen - Herausgabe der benannten Geschäftsunterlagen unabhängig von ihrer jeweiligen Form verpflichten.

16

2. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch entsprechend § 667 BGB.

17

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Arbeitsordnung oder nach §§ 985, 861 BGB verpflichtet ist, Geschäftsunterlagen herauszugeben. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht jedenfalls entsprechend § 667 BGB. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16). Danach ist der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, der Klägerin alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Hierzu zählen auch die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen.

18

b) Der Beklagte hat die Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB von der Klägerin erhalten oder erlangt.

19

aa) Zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. zur Geschäftsbesorgung: BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290). Aus dem Arbeitsverhältnis erlangt ist jeder Vorteil, den der Arbeitnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis erhalten hat (vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, aaO).

20

bb) Hierzu gehören Unterlagen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 667 Alt. 1 BGB), und die, die er während des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch einen Schriftverkehr mit Dritten, erlangt hat (§ 667 Alt. 2 BGB). Aus der Geschäftstätigkeit iSd. § 667 BGB erlangt sind auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen(vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290; 30. November 1989 - III ZR 112/88 - zu II 2 a aa der Gründe, BGHZ 109, 260).

21

cc) Bei den streitbefangenen Urkunden (Gutachten, Prüfberichte, Verträge, Protokolle etc.) handelt es sich um entsprechende Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB, die die Klägerin dem Beklagten während des Arbeitsverhältnisses zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit überlassen oder die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangt hat.

22

c) Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an den Geschäftsunterlagen zu.

23

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ihm aus rechtsstaatlichen Gründen keine zivil- oder arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen dürfen, wenn er - jedenfalls soweit er keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben macht - staatsbürgerliche Rechte im Rahmen eines Straf- oder behördlichen Ermittlungsverfahrens wahrnimmt (BVerfG 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - zu II 1 b cc bbb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 Nr. 188; zu den sog. Whistleblowern jetzt auch: EGMR 21. Juli 2011 - 28274/08 - [Heinisch] NZA 2011, 1269). Geht man davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Rechte des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Rechtsstaatsprinzip) in die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB ausstrahlen, folgt daraus noch kein Recht des Beklagten, die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können. Mit seiner Anzeigenerstattung bei der Staatsanwalt B und der Mitteilung an die BaFin hat der Beklagte die von der Rechtsordnung erlaubten und gebilligten Möglichkeiten wahrgenommen, die seiner Meinung nach beanstandungswürdigen Vorgänge bei der Klägerin im Zusammenhang mit der „P-Übernahme“ aufzuzeigen und sie von den dafür zuständigen staatlichen Stellen prüfen zu lassen. Durch die Übersendung der Unterlagen an diese Behörden hat er seine staatsbürgerlichen Rechte ausgeübt. Seinem Anliegen ist damit hinreichend Rechnung getragen. Für einen weiteren Verbleib der Geschäftsunterlagen in seinem Besitz gibt es keine Grundlage. Sein Hinweis, er benötige sie, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, rechtfertigt einen weiteren Verbleib nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in einem solchen Fall einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht hätte, wenn sich in den entsprechenden Akten für ihn entlastendes Material befindet (KK-Gieg 6. Aufl. § 475 Rn. 1). Damit bestünde eine hinreichende Möglichkeit, die dann noch notwendigen Informationen aus den Unterlagen für seine eigene „Verteidigung“ zu erlangen. Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen zum Zwecke einer künftigen Verteidigung in einem Zivil- oder Strafverfahren bedarf es demgemäß nicht.

24

3. Der Herausgabeanspruch ist nicht wegen Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

25

a) Durch die Übergabe des Ordners mit Ablichtungen der streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen an den Aufsichtsratsausschuss der Klägerin für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären hat der Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt. Da er weiterhin die Geschäftsunterlagen im Original oder in Fotokopie in seinem Besitz behalten hat, ist der Herausgabeanspruch nicht erfüllt worden.

26

b) Der Herausgabeanspruch ist auch nicht dadurch erfüllt worden, dass der Beklagte die Unterlagen mit Schreiben vom 10. November 2008 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil der Klägerin zugeleitet hat.

27

Ein Schuldverhältnis erlischt erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger endgültig bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, WuM 2009, 57; 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - zu II 2 c dd der Gründe, BGHZ 139, 357; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 267). Ein solcher Vorbehalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Leistung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, aaO; 24. November 2006 - LwZR 6/05 - Rn. 19, NJW 2007, 1269; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, aaO). Angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens und Hinweises im Schreiben des Beklagten vom 10. November 2008, es werde zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung geleistet, liegt keine endgültige Bewirkung der Leistung vor.

28

4. Der Herausgabeanspruch ist auch nicht aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 erloschen. Der aus § 667 BGB folgende Herausgabeanspruch wird von der Ausgleichsklausel, dass „mit der Erfüllung dieses Vertrages … alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten“ sind, nicht erfasst. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen. Seine Auslegung der Klausel begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (vgl. zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Auslegung von Ausgleichsklauseln: BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 23 mwN, AP HGB § 74 Nr. 81).

29

a) Zu den „Ansprüchen der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis“ gehören grundsätzlich alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien gegeneinander haben. Maßgeblich ist der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Grundlage. Hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein Anspruch aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 9). Dementsprechend werden nicht nur die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebenden Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst, sondern beispielsweise auch wechselseitige Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 26, AP HGB § 74 Nr. 81; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61) oder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192).

30

Mit einer Ausgleichsklausel im Rahmen einer detaillierten Aufhebungsvereinbarung wollen die Parteien regelmäßig ihr Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie bei Vergleichsschluss an sie gedacht haben oder nicht (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, AP EntgeltFG § 5 Nr. 9; 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - zu II 2 a bb der Gründe, AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2). Allerdings werden von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen, die vor dem in der Aufhebungsvereinbarung geregelten Beendigungszeitpunkt vereinbart werden, solche Forderungen regelmäßig nicht erfasst, die im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zeitlich nach Vereinbarung der Ausgleichsklausel entstehen oder zwar bereits entstanden sind, jedoch von den Parteien eines Aufhebungsvertrages typischerweise nicht bedacht werden (können) (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, aaO). Gerade bei in die Zukunft gerichteten Aufhebungsvereinbarungen bestehen die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten fort. Deshalb bezwecken die Parteien bei einem in der Zukunft liegenden Beendigungstermin regelmäßig nicht, ein noch nicht beendetes Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag vollständig zu suspendieren und abzuwickeln; anderes gilt nur, wenn sich hierfür aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien deutliche Anhaltspunkte ergeben.

31

b) Die Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erfasst den Herausgabeanspruch nicht.

32

aa) Die Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 regelt eine erst in der Zukunft liegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Die Parteien beabsichtigten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. Juni 2008 oder zu einem früheren Termin zu beenden. Der Ausgleichsklausel kommt in diesem Zusammenhang keine umfassende Bedeutung zu. Sie sollte nicht unabhängig vom weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses alle künftigen Ansprüche erfassen. Dafür spricht auch die Formulierung „mit der Erfüllung dieses Vertrages“, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertragsverhältnisses bis zum 30. Juni 2008 beinhaltet. Die weitere Formulierung „sind ... abgegolten“ legt nahe, dass eine endgültige Bereinigung speziell der umfangreich geregelten finanziellen Ansprüche beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber bei der Vereinbarung eines auf die künftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrags mit Ausgleichsklausel typischerweise nicht bedenken muss, dass ein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten oder an sich genommenen Geschäftsunterlagen nach seinem Ausscheiden nicht im räumlichen Machtbereich des Arbeitgebers belässt oder dorthin zurückführt, sondern sie abredewidrig mit nach Hause nimmt und behält. Vielmehr deutet die in § 7 der Aufhebungsvereinbarung geregelte Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen darauf hin, dass die Klägerin auf ihren Anspruch auf Herausgabe von(vertraulichen) Geschäftsunterlagen aufgrund der Ausgleichsklausel nicht verzichten wollte.

33

bb) Entgegengesetzte Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis der Ausgleichsklausel ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Aufhebungsvereinbarung. Sie enthält erkennbar keine abschließende Regelung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten des abzuwickelnden Arbeitsverhältnisses.

34

cc) Aus den konkreten Begleitumständen beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf den streitgegenständlichen Herausgabeanspruch. Gegen einen solchen Verzicht spricht zudem das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss. Der Beklagte hat die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände (Schlüssel, Kreditkarte, Dienstwagen und Laptop) zurückgegeben, die Klägerin hat die Arbeitspapiere ausgehändigt und die letzten Tankkosten übernommen. Dies zeigt, dass beide Parteien, mithin auch der Beklagte, nach wie vor vom Be- und Entstehen weiterer gegenseitiger Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ausgingen.

35

II. Die Klägerin kann Auskunft vom Beklagten entsprechend § 666 BGB verlangen, welche Geschäftsunterlagen er über die im Klageantrag zu Ziff. I genannten Unterlagen hinaus noch in seinem Besitz hat, gleich ob im Original, in Kopie, als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung.

36

1. Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabepflicht nicht nach und bestehen Zweifel über den Umfang der in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, hat der Arbeitgeber neben den Herausgabeansprüchen in entsprechender Anwendung von § 666 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung(Schaub/Linck 14. Aufl. § 150 Rn. 2; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 23).

37

2. Solche Zweifel bestehen. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte über die konkret herausverlangten Geschäftsunterlagen hinaus weitere Unterlagen besitzt, die die Klägerin im Einzelnen nicht identifizieren kann, deren Existenz aber anhand des Inhalts des von dem Beklagten erstellten Ordners erkennbar ist.

38

3. Auch der Auskunftsanspruch wird aus den bereits dargelegten Gründen (oben unter I 4) nicht von der Ausgleichsklausel der Aufhebungsvereinbarung erfasst.

39

4. Durch seine Erklärung im Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte den Auskunftsanspruch nicht iSv. § 362 BGB erfüllt.

40

Er hat zwar unter Bezug auf Ziff. 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils erklärt, er habe über die in der Anlage des Schreibens übergebenen Unterlagen hinaus Geschäftsunterlagen der Klägerin weder im Original noch in Kopie noch als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung in seinem Besitz. Aus dem Schreiben („Hier: Urteilserfüllung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung …“) ergibt sich jedoch, dass er diese Erklärung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abgegeben hat. Ein endgültiges Bewirken der geschuldeten Leistung liegt damit nicht vor. Der Streit der Parteien über das Bestehen des Anspruchs ist deshalb durch die Erklärung des Beklagten nicht gegenstandslos geworden (vgl. BGH 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83 - zu IV 2 der Gründe, BGHZ 94, 268; BAG 22. Januar 1975 - 4 AZR 10/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 23 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 17; aA OLG Köln 10. Februar 2010 - 2 U 64/09 - zu III 2 d der Gründe).

41

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

    Baschnagel    

        

    R. Bicknase    

                 
13
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst ist oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht , sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, GRUR 2014, 791 Rn. 13 = WRP 2014, 844 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 42 = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center; Urteil vom 13. September 2013 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 55 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2014, 791 Rn. 28 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft).

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

22
3. Ist demnach für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz von einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG auszugehen, so folgt der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ergibt sich aus § 9 Satz 1 UWG, der vorbereitende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 – Kundendatenprogramm , m.w.N.). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) am 30. Dezember 2008 nicht geändert.

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 617/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten und damit im Zusammenhang stehender Zahlungsansprüche.

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das mit Reis und Hülsenfrüchten handelt. Im Jahr 2013 stellte das im gleichen Bereich tätige Unternehmen des Vaters der Klägerin, die H.-Mühle GmbH & Co. KG, den Geschäftsbetrieb ein. Für einen Betrag von € 420.000 erwarb die Beklagte die Kundenbeziehungen/den Kundenstamm von dieser und erhielt außerdem deren Lieferantenliste. Die 1977 geborene Klägerin war bis zum 30.06.2013 im väterlichen Unternehmen angestellt; seit 2006 als Vertriebsleiterin. Sie wurde von der Beklagten, die regelmäßig ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt, mit Wirkung vom 01.09.2013 als Vertriebsleiterin für den Geschäftsbereich "Abpackgeschäft" eingestellt. Ihr wurde Prokura erteilt. Ihr Jahresgehalt betrug € 130.000 brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.08.2013 ist auszugsweise folgendes geregelt:

3

"§ 9 Wettbewerbsverbot

4

Während des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer aus allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch aus der vertraglichen Treuepflicht, jede Förderung der Wettbewerber des Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch für die Kontaktaufnahme zu Wettbewerbern während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, mit denen eine nachvertragliche Förderung angebahnt werden könnte.

5

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. Es wird aber vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch nachvertraglich absolutes Stillschweigen über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers (§ 8) zu wahren hat, die er während des Beschäftigungsverhältnisses in Erfahrung gebracht hat. Ergänzend wird auf die § 17 ff. UWG ausdrücklich hingewiesen."

6

Am 11.04.2015 wurde die Beklagte von einem ihrer Reislieferanten aus Bangkok über eine Lieferanfrage der ihr bis dahin unbekannten N. GmbH informiert. Die Recherche der Beklagten ergab, dass diese GmbH am 22.12.2014 von der Klägerin als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin mit dem Geschäftszweck "Abfüllen und Großhandel mit Speiseölen, -fetten & Reis und Hülsenfrüchten" gegründet worden ist. Die an die E-Mail-Adresse "[email protected]" gerichtete Anfrage vom 08.04.2015 an den Lieferanten aus Bangkok war vom Lebensgefährten der Klägerin unterzeichnet. Die verwendete E-Mail-Adresse ist im Internet nicht veröffentlicht. Die Adresse wurde von der Klägerin in eine von ihr angelegte Datenbank der Unternehmenskontakte mit ca. 1.400 Kontakten (Kontakte ...xls) eingepflegt.

7

Im Zuge ihrer Recherche entdeckte die Beklagte am 12.04.2015 auf ihrem Firmennetzwerk das Existenzgründungskonzept der N. GmbH (Anlage B2, Bl. 79-107 d.A.). Als "offizieller" Start ist der 01.06.2015 angegeben. In dem Konzept heißt es ua:

8

"3.1.2 Geschäftsbereich 2: Abpacken von Reis und Hülsenfrüchten

9

Bei Reis und Hülsenfrüchten gibt es nicht unerhebliche Qualitätsunterschiede. Daher ist es notwendig zu wissen, welche Rohwaren, aus welchen Herkunftsländern den Qualitäts- und Preisansprüchen der deutschen Kundschaft gerecht werden.

10

Da es sich bei Hülsenfrüchten um eine Randsortiment handelt und die Anzahl der Anbieter gering ist, sind die hierzu erzielenden Margen (zumindest für den Lebensmittelbereich gesehen) recht hoch. Höhere Margen sind zudem mit Reis und Hülsenfrüchten aus biologischer Landwirtschaft zu generieren. Insbesondere durch den Import von BIO Reis und Hülsenfrüchten aus Drittländern, wie z.B. Thailand, und dessen Abpackung in die entsprechend nachgefragten Gebindeeinheiten.

11

Fa. N. sind dabei sowohl die Bezugsquellen als auch die konkreten Absatzkanäle für Reis und Hülsenfrüchte bekannt. …

12

3.3 Geschäftsrisiken

13

… Für die beiden Geschäftsbereiche sind die vielen Kontakte und persönliche Kundenbeziehungen von [der Klägerin] aus ihrer früheren und ihrer jetzigen Tätigkeit von großem Vorteil und nicht zu unterschätzen. …

14

3.4.2 Vertrieb und Kundengewinnung

15

Für Akquise und Vertrieb ist allein [die Klägerin] zuständig. Durch ihre vorhergehende berufliche Tätigkeit hat sie beste Kontakte zu ihren Altkunden mit denen sie auch schon Kontakt aufgenommen hat. …

16

3.5.2 Kunden

17

… Nachfolgend eine Auflistung von Kunden der Fa. N..
- B. …

18

Die Beklagte stellte mit Hilfe eines IT-Dienstleisters weiterhin fest, dass die Klägerin am 09.04.2015 ein externes Speichermedium, mutmaßlich einen USB-Stick, an ihrem Arbeitsplatzrechner angeschlossen und 11.892 Datensätze übertragen hat. Bei Durchsicht der kopierten Dateien entdeckte die Beklagte, dass die Klägerin am 26.03.2015 bei einem ihrer Lieferanten für Hülsenfrüchte, der Fa. C., per E-Mail (Bl. 75 d.A.) angefragt hat, ob dieser eine bestimmte Menge Dark-Red-Kidney-Bohnen liefern könne; die Ware müsse ab Mitte Juni verfügbar sein. Die Beklagte war bis in den Herbst 2015 mit einer ausreichenden Menge dieser Bohnen eingedeckt.

19

Bei einer weiteren Recherche in der E-Mail-Korrespondenz der Klägerin, die sie im Anschluss an die Berufungsbegründung anstellte, entdeckte die Beklagte eine E-Mail-Antwort der Klägerin vom 28.01.2015 (Bl. 262 d.A.) an den Kunden B., die - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:

20

"Betreff: AW: Linsen

21

… Aufgrund der Euro/Dollar-Kurs-Entwicklung ist eine Preissenkung seitens [der Beklagten] leider nicht möglich. Kann Ihnen aber einen Natural WKZ … anbieten. …

22

Wie Ihnen in unserem letzten Gespräch mitgeteilt, werde ich Ihnen ab ca. Juni dieses Jahres unter "alternativem" Label bei gleicher Qualität neu offerieren. …"

23

Am 13.04.2015 erstattete die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen die Klägerin Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren (Az. 626 Js 11037/15) ist noch nicht abgeschlossen. Am 20.04.2015 führten die drei Geschäftsführer der Beklagten gemeinsam mit ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten ein Gespräch mit der Klägerin, um sie vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. In einer Gesprächsnotiz (Anlage K 5, Bl. 153-156 d.A.) ist ua. festgehalten worden:

24

"[Rechtsanwalt D.] hält [der Klägerin] vor, dass [die Beklagte] in Erfahrung gebracht hat, dass sie, [die Klägerin], während des ungekündigten Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses, das mit der besonderen Vertrauensausstattung als Prokuristin versehen ist, am 22.12.2014 in Mannheim ein Unternehmen gegründet und sich darin zur Geschäftsführerin bestellt hat, dessen Gegenstand mit dem Geschäftsfeld des Arbeitgebers identisch ist. Dies sei bereits in förmlicher Hinsicht eine gravierende Verletzung des Arbeitsvertrages, aber in der Sache darüber hinaus eine Handlung, die mehr als nur Fragen aufwerfen, zumal zur Kenntnis gelangte, dass über diese Gesellschaft bereits Kunden und Lieferanten der [Beklagten] angesprochen worden sein sollen.

25

RA D. erklärt, dass [die Klägerin] insoweit zunächst angehört werde und daher jetzt Gelegenheit erhalten solle, sich hierzu zu äußern.

26

[Die Klägerin] bringt zum Ausdruck, dass Sie sich dazu nicht äußern wolle.

27

RA D. stellt fest, dass sie damit jedenfalls angehört wurde und sie erklärt habe, sich nicht hierzu äußern zu wollen. Für diesen Fall habe der Arbeitgeber eine schriftliche fristlose Kündigung und den Widerruf der Prokura vorbereitet, was ihr gegenüber hiermit ausgesprochen und als Schriftstück übergeben werde. …"

28

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20.04.2015 im Anschluss an dieses Gespräch fristlos. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit ihrer am 24.04.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Außerdem verlangte sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und klageerweiternd die Vergütung für die Monate April und Mai 2015 iHv. € 20.000 nebst Zinsen. Nachdem die Beklagte den Zeugnisanspruch anerkannt hat, ist sie durch Teilanerkenntnisurteil vom 15.10.2015 zur Erteilung verurteilt worden.

29

Die Klägerin hat erstinstanzlich - zuletzt - beantragt,

30

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 aufgelöst worden ist,

31

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 6.666,66 brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2015 zu zahlen,

32

3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 13.333,34 brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen.

33

Die Beklagte hat - zuletzt - beantragt,

34

den Antrag zu Ziff. 1) abzuweisen.

35

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Kündigungsschutzklage mit Schlussurteil vom 15.10.2015 abgewiesen und der Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. bis 20.04.2015 iHv. € 6.363,64 brutto (14/22 von € 10.000) - insoweit rechtskräftig - stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Entscheidung zusammengefasst ausgeführt, die fristlose Kündigung sei nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam, weil der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Sie habe am 26.03.2015 an einen Lieferanten der Beklagten eine Lieferanfrage für Bohnen gerichtet, die ab Mitte Juni 2015 verfügbar sein sollten, obwohl sie ursprünglich vorgehabt habe, zum 31.05.2015 bei der Beklagten auszuscheiden. Da der Einkauf von Bohnen nicht zum Aufgabenbereich der Klägerin als Vertriebsleiterin gehört und die Beklagte noch über genügend Vorräte verfügt habe, habe eine betriebliche Veranlassung für die Lieferanfrage nicht bestanden. Damit sei der dringende Verdacht begründet, dass die Anfrage erfolgt sei, um für die N. GmbH die für die Beklagte geltenden Konditionen in Erfahrung zu bringen. Hierdurch habe die Klägerin der von ihr gegründeten N. GmbH einen wesentlichen Vorteil verschafft. Durch das Speichern von insgesamt 11.892 Datensätzen auf einem USB-Stick habe sich die Klägerin einer weiteren schwerwiegenden Pflichtverletzung dringend verdächtig gemacht. Zu den kopierten Datensätzen gehörten ua. Preislisten, Kontakte der Beklagten sowie eine Kontraktübersicht, aus der sich der Warenbezug der Beklagten seit 2005 ergebe. Irrelevant sei, ob es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gehandelt habe und ob die Daten bei der N. GmbH gespeichert worden seien, denn die Klägerin habe sich umfangreiches Datenmaterial angeeignet, das sie für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu Lasten der Beklagten einsetzen könne. Die Anhörung der Klägerin vor Ausspruch der Verdachtskündigung begegne keinen Bedenken. Nachdem ihr von den Vertretern der Beklagten vorgehalten worden sei, im bestehenden Arbeitsverhältnis Kunden und Lieferanten ihrer Arbeitgeberin im Interesse der N. GmbH auf die Begründung von Geschäftsbeziehungen angesprochen zu haben, habe die Klägerin erwidert, sich nicht äußern zu wollen. Die Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Anhörung fortzusetzen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Schlussurteils vom 15.10.2015 Bezug genommen.

36

Gegen das am 04.02.2016 zugestellte Schlussurteil hat die Klägerin mit am 04.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04.04.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

37

Sie macht geltend, die fristlose Kündigung vom 20.04.2015 sei mangels eines wichtigen Grundes unwirksam. Ein dringender Verdacht, dass sie im ungekündigten Arbeitsverhältnis gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe, bestehe nicht. Die Gründung der N. GmbH am 22.12.2014 gehöre zu den zulässigen Vorbereitungshandlungen. Sie habe über die N. GmbH bis zum 20.04.2015 keine Kunden der Beklagten angesprochen. Die Beklagte lege ihr Anfragen gegenüber ihren Lieferanten zur Last. Da die Beschaffung von Waren für eine spätere (konkurrierende) selbständige Tätigkeit zu den zulässigen vorbereitenden Maßnahmen gehöre, stelle die Anfrage bei Lieferanten des Arbeitgebers erst recht lediglich eine Vorbereitungshandlung dar. Zu der Lieferanfrage vom 26.03.2015 sei vorzutragen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl bei der H.-Mühle als auch bei der Beklagten für den Kunden B. ab und an einem Container Dark-Red-Kidney-Bohnen "durchgehandelt" habe. Die Lieferanfrage sei nicht für ihr eigenes Unternehmen, sondern für die Beklagte erfolgt. Es habe eine entsprechende Anfrage des Kunden B., die möglicherweise nur telefonisch erfolgt sei, vorgelegen. Die Behauptung, dass sie bei der Fa. C. Preise angefragt habe, um den Auftrag mit ihrer eigenen Firma abzuwickeln, sei eine reine Unterstellung. Sie hätte den Auftrag wegen der Lieferzeit unter ihrem eigenen Label nicht abwickeln können. Auch ihr sehr zurückhaltender Hinweis in der E-Mail vom 28.01.2015 an den Kunden B., dass sie - ohne Nennung der N. GmbH - ab ca. Juni unter "alternativem" Label bei gleichen Qualitäten neu offerieren werde, sei nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

38

Im Übrigen habe sie die Beklagte vor Ausspruch der Verdachtskündigung nicht ordnungsgemäß angehört. Weil die Beklagte anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte sie ihr ungefragt anbieten müssen, zur Anhörung einen Rechtsanwalt ihrer Wahl hinzuzuziehen. Die Beklagte habe sie lediglich mit einem sehr allgemein gehaltenen Verdacht und mit einer Tatsache konfrontiert, die keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen darstelle. Sie habe deshalb erklären dürfen, dass sie sich dazu nicht äußern wolle. Das bedeute jedoch nicht, dass ihr die Beklagte keine weiteren konkreten Tatsachen hätte vorhalten müssen, die den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründen. Die Kündigung könne jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass der dringende Verdacht bestehe, sie habe unbefugt Daten kopiert und Geschäftsgeheimnisse an sich genommen. Zu diesem Verdacht sei sie nicht angehört worden.

39

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

40

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.10.2015, Az. 1 Ca 617/15, teilweise abzuändern und

41

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 aufgelöst worden ist,

42

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 13.636,36 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.636,36 seit dem 04.05.2015 und aus weiteren € 10.000,00 seit 01.06.2015 zu zahlen.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 139/16 und 5 SaGa 6/15.

Entscheidungsgründe

I.

46

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

47

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 mit ihrem Zugang aufgelöst worden. Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung liegen vor. Zahlungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 21.04. bis 31.05.2015 wegen Annahmeverzugs bestehen deshalb nicht.

48

1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 ist aus einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung liegen vor.

49

a) Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Sie ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Allerdings darf er, wenn - wie hier - ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten. Verboten ist jedoch die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden (vgl. ausführlich BAG 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27, 28 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 27.01.2015 - 6 Sa 402/14 - Rn. 57 mwN).

50

Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden. Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 29 mwN).

51

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 berechtigt. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis sowohl in den Kunden- als auch in den Lieferantenkreis der Beklagten eingedrungen ist.

52

Zwar stellt es - worauf die Berufung zutreffend hinweist - eine erlaubte Vorbereitungshandlung dar, dass die Klägerin während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten die N. GmbH bereits am 22.12.2014 gegründet hat, mit der sie laut ihres Existenzgründungskonzepts am 01.06.2015 "offiziell" starten wollte. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Beklagte jedoch davor geschützt, dass die Klägerin bereits eine werbende Tätigkeit aufnimmt, insbesondere also in ihren Kundenkreis und/oder ihren Lieferantenkreis eindringt (vgl. BAG 15.01.2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 36 mwN).

53

Die Klägerin ist mit der E-Mail vom 08.04.2015, die ihr Lebensgefährte an den Reislieferanten U. Ltd. aus Bangkok gerichtet hat, in den Lieferantenkreis der Beklagten eingedrungen. Die Lieferanfrage der N. GmbH erfolgte unstreitig nicht für die Beklagte. Mit dem Argument, dass der Erwerb von Waren für eine spätere (konkurrierende) selbständige Tätigkeit nach ganz herrschender Meinung zu den zulässigen vorbereitenden Maßnahmen für ein eigenes Handelsgewerbe gehöre (vgl. ErfK/Oetker 16. Aufl. HGB § 60 Rn. 6), vermag sich die Klägerin nicht zu entlasten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist das aktive Eindringen in den Lieferantenkreis des Arbeitgebers nicht erlaubt (vgl. Küttner/Poeche Personalhandbuch 2014 Wettbewerb Rn. 7). Die Klägerin hat nicht nur für die N. GmbH "Waren beschafft" bzw. Preise und Angebote eingeholt, sie ist mit ihrer Anfrage in den Lieferantenkreis der Beklagten eingedrungen.

54

Entgegen der Darstellung der Berufung, sind zuverlässige Reislieferanten auf dem Weltmarkt nicht allgemeinbekannt. Wie die Klägerin in ihrem Existenzgründungskonzept für die N. GmbH selbst herausstellt hat, gibt es bei Reis nicht unerhebliche Qualitätsunterschiede, so dass es notwendig ist, zu wissen, welche Rohwaren, aus welchen Herkunftsländern den Qualitäts- und Preisansprüchen der deutschen Kundschaft gerecht werden. Die Kenntnis der Bezugsquellen gehört für eine Warenhandelsgesellschaft zu den wettbewerbserheblichen Faktoren. Die Beklagte war daher im bestehenden Arbeitsverhältnis davor geschützt, dass die Klägerin in ihren Lieferantenkreis eindringt und ihre Bezugsquellen für die N. GmbH ausnutzt.

55

Es besteht auch der dringende Verdacht, dass die Klägerin mit der E-Mail vom 26.03.2015 an die Fa. C., einen Lieferanten der Beklagten für Hülsenfrüchte, gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Die Berufungskammer ist - wie bereits das Arbeitsgericht - davon überzeugt, dass sich die Klägerin für die N. GmbH an den Lieferanten gewendet hat, um sich die im Laufe der Jahre durch die Beklagte erworbenen Konditionen und Lieferantenkontakte zu Nutze zu machen. Ausweislich der Lieferanfrage sollte C. eine bestimmte Menge Dark-Red-Kidney-Bohnen liefern; die Ware "müsse ab Mitte Juni" verfügbar sein. Da die Beklagte bis in den Herbst 2015 mit einer ausreichenden Menge dieser Bohnen eingedeckt war, spricht nichts dafür, dass die Lieferanfrage für die Beklagte erfolgt sein könnte, zumal die Klägerin als Vertriebsleiterin für den Einkauf der Bohnen nicht zuständig war. Das Berufungsvorbringen entlastet die Klägerin nicht. Ein Auftrag des Kunden B. in Textform, für den die Klägerin nach ihren Angaben die Bohnen "durchgehandelt" haben will, liegt nicht vor. Ein derartiger Auftrag ist für die Beklagte auch nicht abgewickelt worden. Die Klägerin hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass eine (telefonische) Anfrage des Kunden zu dem behaupteten "Streckengeschäft" vorliege.

56

Außerdem besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin in den Kundenkreis der Beklagten eingedrungen ist, weil sie den Kunden B. in ihrer E-Mail vom 28.01.2015 darauf hingewiesen hat, dass sie ihm -"wie in unserem letzten Gespräch"- mitgeteilt, ab ca. Juni unter "alternativem" Label bei gleicher Qualität neu offerieren werde. Zu diesem Zeitpunkt stand sie noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und hatte sich daher dieser gegenüber loyal zu verhalten. Auch wenn die Klägerin in dieser E-Mail nur indirekt auf ihre zukünftige Tätigkeit als Wettbewerberin hinweist, handelte sie pflichtwidrig (vgl. BGH 22.04.2004 - I ZR 303/01). Eine Arbeitnehmerin, die eine Konkurrenztätigkeit als Selbständige plant, darf während des (Noch)-bestehens des Arbeitsverhältnisses in Schreiben oder E-Mails an Kunden des Arbeitgebers keine wettbewerbsrelevanten Aussagen treffen, die als überwiegend werbende Aussage im Hinblick auf die neue Tätigkeit gewertet werden können. Den Verdacht, dass die Klägerin den Kunden bereits auf ihre zukünftige Tätigkeit angesprochen hat, erhärtet auch der Umstand, dass dieser Kunde im Existenzgründungskonzept ausdrücklich als Kunde der N. GmbH aufgeführt worden ist. In diesem Konzept werden nicht nur die "besten Kontakte" der Klägerin zu ihren "Altkunden" herausgestellt, sondern auch, dass sie mit diesen "schon Kontakt aufgenommen" hat.

57

c) Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der Verdachtskündigung zu den Kündigungsvorwürfen ordnungsgemäß angehört.

58

Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit geben, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen, um dessen Einlassungen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Der Umfang der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Unterbleibt die Anhörung, weil der Arbeitnehmer von vornherein nicht bereit war, sich auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzulassen und nach seinen Kräften an der Aufklärung mitzuwirken, steht dies der Wirksamkeit der Verdachtskündigung nicht entgegen. Erklärt der Arbeitnehmer, er werde sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht äußern, und nennt er für seine Weigerung keine relevanten Gründe, muss der Arbeitgeber ihn über die Verdachtsmomente nicht näher informieren (vgl. ausführlich BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 23-25 mwN). Eine solche Anhörung wäre überflüssig. Sie könnte zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers nichts beitragen.

59

So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Klägerin ausweislich der Gesprächsnotiz vom 20.04.2015 nicht nur mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie im ungekündigten Arbeitsverhältnis ein Konkurrenzunternehmen gegründet hat. Die Beklagte hat der Klägerin vielmehr auch vorgehalten, dass sie über diese Gesellschaft bereits ihre Kunden und Lieferanten angesprochen habe. Damit hat sie die Klägerin über den Kern des Vorwurfs in Kenntnis gesetzt. Da die Klägerin erklärte, dass sie sich nicht äußern wolle, ohne hierfür erhebliche Gründe zu nennen, musste sie von der Beklagten - entgegen der Ansicht der Berufung - dann nicht näher über die Verdachtsmomente informiert werden.

60

Entgegen der Ansicht der Berufung erweist sich die Anhörung nicht als fehlerhaft, weil der Klägerin keine Gelegenheit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Vertrauensperson gegeben wurde. Eine solche Beteiligung hat die Klägerin nicht verlangt (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 62, 67). Selbst wenn der Arbeitgeber - wie hier - einen Rechtsanwalt zur Anhörung hinzuzieht, muss er den Arbeitnehmer nicht (ungefragt) auf die Möglichkeit hinweisen, dieser könne seinerseits eine Vertrauensperson hinzuziehen (näher Eylert NZA-RR 2014, 393, 403 mwN).

61

d) Schließlich ist auch die durch das Arbeitsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die abschließende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Sie war im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs erst knapp 20 Monate bei der Beklagten beschäftigt, so dass sie keinen nennenswerten sozialen Besitzstand erworben hat. Die Beklagte musste die potentielle Beeinträchtigung ihrer geschäftlichen Interessen nicht hinnehmen, der sie bei einer Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.05.2015 ausgesetzt gewesen wäre. Die ledige Klägerin, die keine Unterhaltspflichten hat, war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin durch ihre Selbstständigkeit wirtschaftlich gesichert.

62

Zugunsten der Beklagten fällt entscheidend ins Gewicht, dass die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage unwiederbringlich zerstört war. Die Beklagte war nicht gehalten, die Klägerin zunächst abzumahnen. Das aktive Tätigwerden der Klägerin für das von ihr gegründete Konkurrenzunternehmen N. GmbH während des bestehenden Arbeitsverhältnisses stellt eine so schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. Die Klägerin hatte als Vertriebsleiterin mit Prokura eine besondere Vertrauensstellung inne. Sie hatte sich nach dem Verkauf des elterlichen Unternehmens für eine Tätigkeit in einer herausgehobenen Position bei der Beklagten entschieden und dafür eine erhebliche Vergütung von € 10.000,00 brutto im Monat erhalten. Ihr musste klar sein, dass die Beklagte dafür auch eine uneingeschränkte Loyalität erwarten würde. Angesichts der beruflichen Stellung der Klägerin wäre die Beklagte - wenn sie die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten hätte - bis zum 31.05.2015 erheblichen weiteren Risiken ausgesetzt gewesen. Die Klägerin war als Vertriebsleiterin bei der Beklagten in der Lage, aus ihren geschäftlichen Aktivitäten für die Beklagte auch weiter eigenwirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, etwa in der Form der Anbahnung von Geschäftskontakten oder dem unbefugten Kopieren von (weiteren) Dateien. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin im Marktbereich der Beklagten mit der N. GmbH selbstständig betätigen wollte und betätigt.

63

2. Die Kündigung erfolge auch unter Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hatte von den der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen zum Zeitpunkt ihres Zugangs am 20.04.2015 nicht länger als zwei Wochen Kenntnis. Sie ist erst durch die Information der Fa. U. Ltd. aus Bangkok vom 11.04.2015 darauf aufmerksam geworden, dass die von der Klägerin gegründete N. GmbH Kontakt mit ihrem Reislieferanten aufgenommen hat. Vor diesem Zeitpunkt hatte sie keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte.

64

3. Da die außerordentliche Kündigung bereits wegen des Verdachts gerechtfertigt ist, dass die Klägerin in den Lieferanten- und Kundenkreis der Beklagten eingedrungen ist, kann dahinstehen, ob der Auffassung des Arbeitsgerichts zu folgen wäre, die Beklagte könne die Kündigung auch auf den Verdacht stützen, die Klägerin habe Firmendaten kopiert und auf einem Datenträger an sich gebracht, um sie für Wettbewerbszwecke zu nutzen. Die Klägerin, die sich erstinstanzlich auf eine "Sequestration eigener Art" berufen hat, will sich zweitinstanzlich wohl damit entlasten, dass sie dem Bundeskartellamt helfen wollte, illegale Preisabsprachen aufzudecken. Ob letzteres als Schutzbehauptung zu werten ist, kann hier offen bleiben.

65

4. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 615 BGB keine Vergütung wegen Annahmeverzugs iHv. € 13.636,36 brutto für die Zeit vom 21.04. bis 31.05.2015 beanspruchen, weil das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2015 mit ihrem Zugang aufgelöst worden ist.

III.

66

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

67

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 1438/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe geschäftlicher Unterlagen und im Wege der Stufenklage Auskunft, welche weiteren Geschäftsunterlagen er noch in seinem Besitz hat.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Unternehmen der Automobilindustrie, als Leiter des Generalsekretariats und der Konzernproduktplanung im Geschäftsbereich des Vorsitzenden des Vorstands zu einem Bruttojahresgehalt von 363.900,00 Euro bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt.

3

Die Parteien schlossen am 9. Mai 2007 eine „Aufhebungsvereinbarung“ zum 30. Juni 2008, in der ua. geregelt ist:

        

„…    

        

§ 7 Geheimhaltung

        

Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt die Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen gemäß der Vertragsbedingungen zum Arbeitsvertrag von Herrn D vom 21.10.2002 erhalten.

        

Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien über den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu wahren.

        

Die Gesellschaft verpflichtet sich, etwaige Referenzanfragen zukünftiger Arbeitgeber oder zukünftiger Geschäftspartner von Herrn D positiv zu beantworten.

        

…       

        

§ 15 Auszahlungskonditionen

        

Die in diesem Austrittsvertrag vereinbarten Konditionen und Zahlungen bleiben nach Art und Höhe unverändert, unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis zum 30.06.2008 oder zu einem früheren Termin enden wird. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung werden die bis zum 30.06.2008 ersparten monatlichen Gehaltszahlungen als sofortige Abfindung gezahlt. Die Abfindung erfolgt ohne Abzinsung.

        

§ 16   

        

Mit der Erfüllung dieses Vertrages sind alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten.“

4

Am 11. Mai 2007 vereinbarten die Parteien eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses bereits zum 30. Juni 2007 unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der Aufhebungsvereinbarung.

5

Der Beklagte gab am 2. Juli 2007 seinen Werksausweis, seine Schlüssel, die ihm zur Verfügung gestellte Kreditkarte, seinen Dienstwagen sowie einen Laptop an die Klägerin zurück, er behielt aber zahlreiche Unterlagen. Diese sowie Auszüge und von ihm gefertigte Ablichtungen dieser Unterlagen stellte er in einem Ordner zusammen, den er im November 2007 an den bei der Klägerin bestehenden Aufsichtsratsausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären übersandte. Ordner gleichen Inhalts übermittelte er auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Staatsanwaltschaft B. Damit bezweckte er die Aufklärung und Verfolgung seiner Meinung nach rechtlich beanstandenswerter Vorgänge aus den geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der P AG sowie aus der geplanten Übernahme der Klägerin durch die P AG.

6

Die Klägerin hat die Herausgabe dieser Unterlagen begehrt und ausgeführt: Dem Beklagten stehe kein Recht zu, die im Original oder in Kopie in seinem Besitz befindlichen Firmenunterlagen weiter zu behalten, zumal er diese bereits an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übersandt habe.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

I.    

den Beklagten zu verurteilen, folgende Unterlagen, die bei ihm im Original und/oder Kopie vorhanden sind, an die Klägerin herauszugeben:

                 

1.    

Gutachten von Herrn Prof. H, Ba, vom 5. Dezember 2005 zur Frage der Interessenkollision,

                 

2.    

Entwicklungsvertrag zwischen der Klägerin und der P AG betreffend der Fahrzeugtypen T/C,

                 

3.    

die Prüfberichte der Klägerin von PwC für die Jahre 1999 und 2000,

                 

4.    

Liefervertrag über C zwischen der Klägerin und der P AG,

                 

5.    

Bericht des Vorstands zur 181. Sitzung des Aufsichtsrats vom 17. September 1999,

                 

6.    

Stimmzettel für die Aufsichtsratsmitglieder vom 17. September 1999,

                 

7.    

Vorlage zur Vorstandssitzung vom 17. Dezember 2002,

                 

8.    

Chronologie der Verhandlungen zwischen der A AG und der P AG vom 24. April 2006,

                 

9.    

Gesprächsprotokoll „Weiteres Vorgehen EE-BCD-Plattform“ von der A AG und der P AG vom 25. Januar 2006,

                 

10.     

Stellungnahme von der A AG vom 14. Dezember 2005 betreffend „Finanzielle Regelungen in der Zusammenarbeit V AG - Prof. Dr. h. c. F. P AG“,

                 

11.     

Gesprächsnotiz zwischen den Herren Hä, M, Dr. Mi, S, Dr. Sch und Dr vom 20. Dezember 2005 betreffend Überlassung MLB - Elektronik - (MLB/E) an die P AG,

                 

12.     

Schreiben von Herrn Hä vom 7. Februar 2006 an Herrn S,

                 

13.     

Antwortschreiben von Herrn S an Herrn Hä vom 9. Februar 2006,

                 

14.     

Abgestimmte Unterlage zur Ermittlung der Wertigkeit der BCD-Elektrik/Elektronikplattform,

                 

15.     

Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Dezember 2005,

                 

16.     

Gesprächsnotiz von Herrn Dr über eine Videokonferenz vom 28. April 2006 mit den Herren K, Dr. Ta, Kr, Dr. Sch, Kö, L und Dre,

                 

17.     

Schreiben von Herrn Dr. P und Herrn K an die Mitarbeiter von der A AG, der V AG und der P AG vom 20. April 2006,

                 

18.     

Schreiben von Herrn W an Herrn C vom 5. Dezember 2005 betreffend Projekt Pa - Lieferung einer ZP 5a Karosserie, lackiert,

                 

19.     

Bericht des Vorstandes zur 214. Sitzung des Aufsichtsrates vom 19. Juli 2006,

                 

20.     

handschriftliches Schreiben von Herrn Dr. F an Herrn Prof. Pi vom 13. November 1995,

                 

21.     

Aktennotiz von Herrn Dr. F vom 13. November 1995 betreffend ET-Inventur Sk/Ml,

                 

22.     

Projekt T M S betreffend Kooperation von Da AG und V AG vom März 2005,

                 

23.     

Vorstandsvorlage der Klägerin zur Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrates vom 4. September 1997,

                 

24.     

Paraphierung des Sa-Meetings vom 16. Juni 2003, unterzeichnet von Herrn Dr. We, Herrn P und Herrn Dr. J. N,

        

II.     

den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen:

                 

1.    

der Klägerin Auskunft zu geben, welche Geschäftsunterlagen der Klägerin er über die unter Ziff. I genannten Unterlagen hinaus in seinem Besitz hat, gleich ob Original, Kopie, EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung,

                 

2.    

diese Auskunft eidesstattlich zu versichern,

                 

3.    

die Unterlagen entsprechend dieser Auskunft an die Klägerin herauszugeben.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt: Der Herausgabeanspruch sei aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erloschen. Ein möglicher Herausgabeanspruch sei auch durch die Übergabe des Ordners an den Aufsichtsratsausschuss erfüllt worden. Im Übrigen sei er berechtigt, zumindest bis zum Abschluss der behördlichen Ermittlungsverfahren die Unterlagen zurückzubehalten. Er benötige sie, um die Ermittlungen begleiten und verfolgen und gegen ihn zukünftig gerichtete Vorwürfe entkräften zu können.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Herausgabe der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und auf Auskunftserteilung durch Teilurteil vom 19. August 2008 stattgegeben. Mit Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte erklärt, er gebe die noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung heraus; er habe auch keine weiteren Geschäftsunterlagen der Klägerin mehr in seinem Besitz. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe der im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen beanspruchen. Auch der Auskunftsanspruch ist begründet.

12

I. Die zulässige Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen ist begründet.

13

1. Der auf Herausgabe gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine Herausgabe der beim Beklagten vorhandenen Unterlagen „im Original und/oder Kopie“ verlangt.

14

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, NZA 2011, 1169; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, AP GG Art. 9 Nr. 142 = EzA GG Art. 9 Nr. 101).

15

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen zum einen so konkretisiert, dass der Beklagte erkennen kann, welche Unterlagen von ihm verlangt werden. Im Fall einer Zwangsvollstreckung sind sie - zumal ein eindeutiger Bezug zu dem vom Beklagten an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übermittelten Ordner besteht - identifizierbar. Zum anderen ist die auszulegende Formulierung „und/oder“ eindeutig. Der Antrag auf Herausgabe bezieht sich auf die jeweilige Form der Geschäftsunterlage, die der Beklagte in seinem Besitz hat. Die insoweit vom Landesarbeitsgericht angeregte Formulierung soll den Beklagten eindeutig zur - vollständigen - Herausgabe der benannten Geschäftsunterlagen unabhängig von ihrer jeweiligen Form verpflichten.

16

2. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch entsprechend § 667 BGB.

17

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Arbeitsordnung oder nach §§ 985, 861 BGB verpflichtet ist, Geschäftsunterlagen herauszugeben. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht jedenfalls entsprechend § 667 BGB. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16). Danach ist der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, der Klägerin alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Hierzu zählen auch die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen.

18

b) Der Beklagte hat die Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB von der Klägerin erhalten oder erlangt.

19

aa) Zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. zur Geschäftsbesorgung: BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290). Aus dem Arbeitsverhältnis erlangt ist jeder Vorteil, den der Arbeitnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis erhalten hat (vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, aaO).

20

bb) Hierzu gehören Unterlagen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 667 Alt. 1 BGB), und die, die er während des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch einen Schriftverkehr mit Dritten, erlangt hat (§ 667 Alt. 2 BGB). Aus der Geschäftstätigkeit iSd. § 667 BGB erlangt sind auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen(vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290; 30. November 1989 - III ZR 112/88 - zu II 2 a aa der Gründe, BGHZ 109, 260).

21

cc) Bei den streitbefangenen Urkunden (Gutachten, Prüfberichte, Verträge, Protokolle etc.) handelt es sich um entsprechende Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB, die die Klägerin dem Beklagten während des Arbeitsverhältnisses zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit überlassen oder die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangt hat.

22

c) Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an den Geschäftsunterlagen zu.

23

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ihm aus rechtsstaatlichen Gründen keine zivil- oder arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen dürfen, wenn er - jedenfalls soweit er keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben macht - staatsbürgerliche Rechte im Rahmen eines Straf- oder behördlichen Ermittlungsverfahrens wahrnimmt (BVerfG 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - zu II 1 b cc bbb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 Nr. 188; zu den sog. Whistleblowern jetzt auch: EGMR 21. Juli 2011 - 28274/08 - [Heinisch] NZA 2011, 1269). Geht man davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Rechte des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Rechtsstaatsprinzip) in die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB ausstrahlen, folgt daraus noch kein Recht des Beklagten, die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können. Mit seiner Anzeigenerstattung bei der Staatsanwalt B und der Mitteilung an die BaFin hat der Beklagte die von der Rechtsordnung erlaubten und gebilligten Möglichkeiten wahrgenommen, die seiner Meinung nach beanstandungswürdigen Vorgänge bei der Klägerin im Zusammenhang mit der „P-Übernahme“ aufzuzeigen und sie von den dafür zuständigen staatlichen Stellen prüfen zu lassen. Durch die Übersendung der Unterlagen an diese Behörden hat er seine staatsbürgerlichen Rechte ausgeübt. Seinem Anliegen ist damit hinreichend Rechnung getragen. Für einen weiteren Verbleib der Geschäftsunterlagen in seinem Besitz gibt es keine Grundlage. Sein Hinweis, er benötige sie, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, rechtfertigt einen weiteren Verbleib nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in einem solchen Fall einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht hätte, wenn sich in den entsprechenden Akten für ihn entlastendes Material befindet (KK-Gieg 6. Aufl. § 475 Rn. 1). Damit bestünde eine hinreichende Möglichkeit, die dann noch notwendigen Informationen aus den Unterlagen für seine eigene „Verteidigung“ zu erlangen. Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen zum Zwecke einer künftigen Verteidigung in einem Zivil- oder Strafverfahren bedarf es demgemäß nicht.

24

3. Der Herausgabeanspruch ist nicht wegen Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

25

a) Durch die Übergabe des Ordners mit Ablichtungen der streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen an den Aufsichtsratsausschuss der Klägerin für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären hat der Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt. Da er weiterhin die Geschäftsunterlagen im Original oder in Fotokopie in seinem Besitz behalten hat, ist der Herausgabeanspruch nicht erfüllt worden.

26

b) Der Herausgabeanspruch ist auch nicht dadurch erfüllt worden, dass der Beklagte die Unterlagen mit Schreiben vom 10. November 2008 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil der Klägerin zugeleitet hat.

27

Ein Schuldverhältnis erlischt erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger endgültig bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, WuM 2009, 57; 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - zu II 2 c dd der Gründe, BGHZ 139, 357; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 267). Ein solcher Vorbehalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Leistung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, aaO; 24. November 2006 - LwZR 6/05 - Rn. 19, NJW 2007, 1269; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, aaO). Angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens und Hinweises im Schreiben des Beklagten vom 10. November 2008, es werde zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung geleistet, liegt keine endgültige Bewirkung der Leistung vor.

28

4. Der Herausgabeanspruch ist auch nicht aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 erloschen. Der aus § 667 BGB folgende Herausgabeanspruch wird von der Ausgleichsklausel, dass „mit der Erfüllung dieses Vertrages … alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten“ sind, nicht erfasst. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen. Seine Auslegung der Klausel begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (vgl. zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Auslegung von Ausgleichsklauseln: BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 23 mwN, AP HGB § 74 Nr. 81).

29

a) Zu den „Ansprüchen der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis“ gehören grundsätzlich alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien gegeneinander haben. Maßgeblich ist der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Grundlage. Hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein Anspruch aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 9). Dementsprechend werden nicht nur die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebenden Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst, sondern beispielsweise auch wechselseitige Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 26, AP HGB § 74 Nr. 81; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61) oder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192).

30

Mit einer Ausgleichsklausel im Rahmen einer detaillierten Aufhebungsvereinbarung wollen die Parteien regelmäßig ihr Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie bei Vergleichsschluss an sie gedacht haben oder nicht (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, AP EntgeltFG § 5 Nr. 9; 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - zu II 2 a bb der Gründe, AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2). Allerdings werden von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen, die vor dem in der Aufhebungsvereinbarung geregelten Beendigungszeitpunkt vereinbart werden, solche Forderungen regelmäßig nicht erfasst, die im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zeitlich nach Vereinbarung der Ausgleichsklausel entstehen oder zwar bereits entstanden sind, jedoch von den Parteien eines Aufhebungsvertrages typischerweise nicht bedacht werden (können) (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, aaO). Gerade bei in die Zukunft gerichteten Aufhebungsvereinbarungen bestehen die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten fort. Deshalb bezwecken die Parteien bei einem in der Zukunft liegenden Beendigungstermin regelmäßig nicht, ein noch nicht beendetes Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag vollständig zu suspendieren und abzuwickeln; anderes gilt nur, wenn sich hierfür aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien deutliche Anhaltspunkte ergeben.

31

b) Die Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erfasst den Herausgabeanspruch nicht.

32

aa) Die Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 regelt eine erst in der Zukunft liegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Die Parteien beabsichtigten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. Juni 2008 oder zu einem früheren Termin zu beenden. Der Ausgleichsklausel kommt in diesem Zusammenhang keine umfassende Bedeutung zu. Sie sollte nicht unabhängig vom weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses alle künftigen Ansprüche erfassen. Dafür spricht auch die Formulierung „mit der Erfüllung dieses Vertrages“, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertragsverhältnisses bis zum 30. Juni 2008 beinhaltet. Die weitere Formulierung „sind ... abgegolten“ legt nahe, dass eine endgültige Bereinigung speziell der umfangreich geregelten finanziellen Ansprüche beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber bei der Vereinbarung eines auf die künftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrags mit Ausgleichsklausel typischerweise nicht bedenken muss, dass ein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten oder an sich genommenen Geschäftsunterlagen nach seinem Ausscheiden nicht im räumlichen Machtbereich des Arbeitgebers belässt oder dorthin zurückführt, sondern sie abredewidrig mit nach Hause nimmt und behält. Vielmehr deutet die in § 7 der Aufhebungsvereinbarung geregelte Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen darauf hin, dass die Klägerin auf ihren Anspruch auf Herausgabe von(vertraulichen) Geschäftsunterlagen aufgrund der Ausgleichsklausel nicht verzichten wollte.

33

bb) Entgegengesetzte Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis der Ausgleichsklausel ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Aufhebungsvereinbarung. Sie enthält erkennbar keine abschließende Regelung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten des abzuwickelnden Arbeitsverhältnisses.

34

cc) Aus den konkreten Begleitumständen beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf den streitgegenständlichen Herausgabeanspruch. Gegen einen solchen Verzicht spricht zudem das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss. Der Beklagte hat die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände (Schlüssel, Kreditkarte, Dienstwagen und Laptop) zurückgegeben, die Klägerin hat die Arbeitspapiere ausgehändigt und die letzten Tankkosten übernommen. Dies zeigt, dass beide Parteien, mithin auch der Beklagte, nach wie vor vom Be- und Entstehen weiterer gegenseitiger Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ausgingen.

35

II. Die Klägerin kann Auskunft vom Beklagten entsprechend § 666 BGB verlangen, welche Geschäftsunterlagen er über die im Klageantrag zu Ziff. I genannten Unterlagen hinaus noch in seinem Besitz hat, gleich ob im Original, in Kopie, als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung.

36

1. Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabepflicht nicht nach und bestehen Zweifel über den Umfang der in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, hat der Arbeitgeber neben den Herausgabeansprüchen in entsprechender Anwendung von § 666 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung(Schaub/Linck 14. Aufl. § 150 Rn. 2; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 23).

37

2. Solche Zweifel bestehen. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte über die konkret herausverlangten Geschäftsunterlagen hinaus weitere Unterlagen besitzt, die die Klägerin im Einzelnen nicht identifizieren kann, deren Existenz aber anhand des Inhalts des von dem Beklagten erstellten Ordners erkennbar ist.

38

3. Auch der Auskunftsanspruch wird aus den bereits dargelegten Gründen (oben unter I 4) nicht von der Ausgleichsklausel der Aufhebungsvereinbarung erfasst.

39

4. Durch seine Erklärung im Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte den Auskunftsanspruch nicht iSv. § 362 BGB erfüllt.

40

Er hat zwar unter Bezug auf Ziff. 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils erklärt, er habe über die in der Anlage des Schreibens übergebenen Unterlagen hinaus Geschäftsunterlagen der Klägerin weder im Original noch in Kopie noch als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung in seinem Besitz. Aus dem Schreiben („Hier: Urteilserfüllung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung …“) ergibt sich jedoch, dass er diese Erklärung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abgegeben hat. Ein endgültiges Bewirken der geschuldeten Leistung liegt damit nicht vor. Der Streit der Parteien über das Bestehen des Anspruchs ist deshalb durch die Erklärung des Beklagten nicht gegenstandslos geworden (vgl. BGH 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83 - zu IV 2 der Gründe, BGHZ 94, 268; BAG 22. Januar 1975 - 4 AZR 10/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 23 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 17; aA OLG Köln 10. Februar 2010 - 2 U 64/09 - zu III 2 d der Gründe).

41

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

    Baschnagel    

        

    R. Bicknase    

                 

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 1438/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe geschäftlicher Unterlagen und im Wege der Stufenklage Auskunft, welche weiteren Geschäftsunterlagen er noch in seinem Besitz hat.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Unternehmen der Automobilindustrie, als Leiter des Generalsekretariats und der Konzernproduktplanung im Geschäftsbereich des Vorsitzenden des Vorstands zu einem Bruttojahresgehalt von 363.900,00 Euro bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt.

3

Die Parteien schlossen am 9. Mai 2007 eine „Aufhebungsvereinbarung“ zum 30. Juni 2008, in der ua. geregelt ist:

        

„…    

        

§ 7 Geheimhaltung

        

Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt die Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen gemäß der Vertragsbedingungen zum Arbeitsvertrag von Herrn D vom 21.10.2002 erhalten.

        

Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien über den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu wahren.

        

Die Gesellschaft verpflichtet sich, etwaige Referenzanfragen zukünftiger Arbeitgeber oder zukünftiger Geschäftspartner von Herrn D positiv zu beantworten.

        

…       

        

§ 15 Auszahlungskonditionen

        

Die in diesem Austrittsvertrag vereinbarten Konditionen und Zahlungen bleiben nach Art und Höhe unverändert, unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis zum 30.06.2008 oder zu einem früheren Termin enden wird. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung werden die bis zum 30.06.2008 ersparten monatlichen Gehaltszahlungen als sofortige Abfindung gezahlt. Die Abfindung erfolgt ohne Abzinsung.

        

§ 16   

        

Mit der Erfüllung dieses Vertrages sind alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten.“

4

Am 11. Mai 2007 vereinbarten die Parteien eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses bereits zum 30. Juni 2007 unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der Aufhebungsvereinbarung.

5

Der Beklagte gab am 2. Juli 2007 seinen Werksausweis, seine Schlüssel, die ihm zur Verfügung gestellte Kreditkarte, seinen Dienstwagen sowie einen Laptop an die Klägerin zurück, er behielt aber zahlreiche Unterlagen. Diese sowie Auszüge und von ihm gefertigte Ablichtungen dieser Unterlagen stellte er in einem Ordner zusammen, den er im November 2007 an den bei der Klägerin bestehenden Aufsichtsratsausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären übersandte. Ordner gleichen Inhalts übermittelte er auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Staatsanwaltschaft B. Damit bezweckte er die Aufklärung und Verfolgung seiner Meinung nach rechtlich beanstandenswerter Vorgänge aus den geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der P AG sowie aus der geplanten Übernahme der Klägerin durch die P AG.

6

Die Klägerin hat die Herausgabe dieser Unterlagen begehrt und ausgeführt: Dem Beklagten stehe kein Recht zu, die im Original oder in Kopie in seinem Besitz befindlichen Firmenunterlagen weiter zu behalten, zumal er diese bereits an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übersandt habe.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

I.    

den Beklagten zu verurteilen, folgende Unterlagen, die bei ihm im Original und/oder Kopie vorhanden sind, an die Klägerin herauszugeben:

                 

1.    

Gutachten von Herrn Prof. H, Ba, vom 5. Dezember 2005 zur Frage der Interessenkollision,

                 

2.    

Entwicklungsvertrag zwischen der Klägerin und der P AG betreffend der Fahrzeugtypen T/C,

                 

3.    

die Prüfberichte der Klägerin von PwC für die Jahre 1999 und 2000,

                 

4.    

Liefervertrag über C zwischen der Klägerin und der P AG,

                 

5.    

Bericht des Vorstands zur 181. Sitzung des Aufsichtsrats vom 17. September 1999,

                 

6.    

Stimmzettel für die Aufsichtsratsmitglieder vom 17. September 1999,

                 

7.    

Vorlage zur Vorstandssitzung vom 17. Dezember 2002,

                 

8.    

Chronologie der Verhandlungen zwischen der A AG und der P AG vom 24. April 2006,

                 

9.    

Gesprächsprotokoll „Weiteres Vorgehen EE-BCD-Plattform“ von der A AG und der P AG vom 25. Januar 2006,

                 

10.     

Stellungnahme von der A AG vom 14. Dezember 2005 betreffend „Finanzielle Regelungen in der Zusammenarbeit V AG - Prof. Dr. h. c. F. P AG“,

                 

11.     

Gesprächsnotiz zwischen den Herren Hä, M, Dr. Mi, S, Dr. Sch und Dr vom 20. Dezember 2005 betreffend Überlassung MLB - Elektronik - (MLB/E) an die P AG,

                 

12.     

Schreiben von Herrn Hä vom 7. Februar 2006 an Herrn S,

                 

13.     

Antwortschreiben von Herrn S an Herrn Hä vom 9. Februar 2006,

                 

14.     

Abgestimmte Unterlage zur Ermittlung der Wertigkeit der BCD-Elektrik/Elektronikplattform,

                 

15.     

Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Dezember 2005,

                 

16.     

Gesprächsnotiz von Herrn Dr über eine Videokonferenz vom 28. April 2006 mit den Herren K, Dr. Ta, Kr, Dr. Sch, Kö, L und Dre,

                 

17.     

Schreiben von Herrn Dr. P und Herrn K an die Mitarbeiter von der A AG, der V AG und der P AG vom 20. April 2006,

                 

18.     

Schreiben von Herrn W an Herrn C vom 5. Dezember 2005 betreffend Projekt Pa - Lieferung einer ZP 5a Karosserie, lackiert,

                 

19.     

Bericht des Vorstandes zur 214. Sitzung des Aufsichtsrates vom 19. Juli 2006,

                 

20.     

handschriftliches Schreiben von Herrn Dr. F an Herrn Prof. Pi vom 13. November 1995,

                 

21.     

Aktennotiz von Herrn Dr. F vom 13. November 1995 betreffend ET-Inventur Sk/Ml,

                 

22.     

Projekt T M S betreffend Kooperation von Da AG und V AG vom März 2005,

                 

23.     

Vorstandsvorlage der Klägerin zur Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrates vom 4. September 1997,

                 

24.     

Paraphierung des Sa-Meetings vom 16. Juni 2003, unterzeichnet von Herrn Dr. We, Herrn P und Herrn Dr. J. N,

        

II.     

den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen:

                 

1.    

der Klägerin Auskunft zu geben, welche Geschäftsunterlagen der Klägerin er über die unter Ziff. I genannten Unterlagen hinaus in seinem Besitz hat, gleich ob Original, Kopie, EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung,

                 

2.    

diese Auskunft eidesstattlich zu versichern,

                 

3.    

die Unterlagen entsprechend dieser Auskunft an die Klägerin herauszugeben.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt: Der Herausgabeanspruch sei aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erloschen. Ein möglicher Herausgabeanspruch sei auch durch die Übergabe des Ordners an den Aufsichtsratsausschuss erfüllt worden. Im Übrigen sei er berechtigt, zumindest bis zum Abschluss der behördlichen Ermittlungsverfahren die Unterlagen zurückzubehalten. Er benötige sie, um die Ermittlungen begleiten und verfolgen und gegen ihn zukünftig gerichtete Vorwürfe entkräften zu können.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Herausgabe der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und auf Auskunftserteilung durch Teilurteil vom 19. August 2008 stattgegeben. Mit Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte erklärt, er gebe die noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung heraus; er habe auch keine weiteren Geschäftsunterlagen der Klägerin mehr in seinem Besitz. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe der im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen beanspruchen. Auch der Auskunftsanspruch ist begründet.

12

I. Die zulässige Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen ist begründet.

13

1. Der auf Herausgabe gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine Herausgabe der beim Beklagten vorhandenen Unterlagen „im Original und/oder Kopie“ verlangt.

14

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, NZA 2011, 1169; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, AP GG Art. 9 Nr. 142 = EzA GG Art. 9 Nr. 101).

15

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen zum einen so konkretisiert, dass der Beklagte erkennen kann, welche Unterlagen von ihm verlangt werden. Im Fall einer Zwangsvollstreckung sind sie - zumal ein eindeutiger Bezug zu dem vom Beklagten an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übermittelten Ordner besteht - identifizierbar. Zum anderen ist die auszulegende Formulierung „und/oder“ eindeutig. Der Antrag auf Herausgabe bezieht sich auf die jeweilige Form der Geschäftsunterlage, die der Beklagte in seinem Besitz hat. Die insoweit vom Landesarbeitsgericht angeregte Formulierung soll den Beklagten eindeutig zur - vollständigen - Herausgabe der benannten Geschäftsunterlagen unabhängig von ihrer jeweiligen Form verpflichten.

16

2. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch entsprechend § 667 BGB.

17

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Arbeitsordnung oder nach §§ 985, 861 BGB verpflichtet ist, Geschäftsunterlagen herauszugeben. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht jedenfalls entsprechend § 667 BGB. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16). Danach ist der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, der Klägerin alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Hierzu zählen auch die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen.

18

b) Der Beklagte hat die Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB von der Klägerin erhalten oder erlangt.

19

aa) Zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. zur Geschäftsbesorgung: BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290). Aus dem Arbeitsverhältnis erlangt ist jeder Vorteil, den der Arbeitnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis erhalten hat (vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, aaO).

20

bb) Hierzu gehören Unterlagen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 667 Alt. 1 BGB), und die, die er während des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch einen Schriftverkehr mit Dritten, erlangt hat (§ 667 Alt. 2 BGB). Aus der Geschäftstätigkeit iSd. § 667 BGB erlangt sind auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen(vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290; 30. November 1989 - III ZR 112/88 - zu II 2 a aa der Gründe, BGHZ 109, 260).

21

cc) Bei den streitbefangenen Urkunden (Gutachten, Prüfberichte, Verträge, Protokolle etc.) handelt es sich um entsprechende Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB, die die Klägerin dem Beklagten während des Arbeitsverhältnisses zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit überlassen oder die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangt hat.

22

c) Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an den Geschäftsunterlagen zu.

23

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ihm aus rechtsstaatlichen Gründen keine zivil- oder arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen dürfen, wenn er - jedenfalls soweit er keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben macht - staatsbürgerliche Rechte im Rahmen eines Straf- oder behördlichen Ermittlungsverfahrens wahrnimmt (BVerfG 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - zu II 1 b cc bbb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 Nr. 188; zu den sog. Whistleblowern jetzt auch: EGMR 21. Juli 2011 - 28274/08 - [Heinisch] NZA 2011, 1269). Geht man davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Rechte des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Rechtsstaatsprinzip) in die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB ausstrahlen, folgt daraus noch kein Recht des Beklagten, die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können. Mit seiner Anzeigenerstattung bei der Staatsanwalt B und der Mitteilung an die BaFin hat der Beklagte die von der Rechtsordnung erlaubten und gebilligten Möglichkeiten wahrgenommen, die seiner Meinung nach beanstandungswürdigen Vorgänge bei der Klägerin im Zusammenhang mit der „P-Übernahme“ aufzuzeigen und sie von den dafür zuständigen staatlichen Stellen prüfen zu lassen. Durch die Übersendung der Unterlagen an diese Behörden hat er seine staatsbürgerlichen Rechte ausgeübt. Seinem Anliegen ist damit hinreichend Rechnung getragen. Für einen weiteren Verbleib der Geschäftsunterlagen in seinem Besitz gibt es keine Grundlage. Sein Hinweis, er benötige sie, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, rechtfertigt einen weiteren Verbleib nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in einem solchen Fall einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht hätte, wenn sich in den entsprechenden Akten für ihn entlastendes Material befindet (KK-Gieg 6. Aufl. § 475 Rn. 1). Damit bestünde eine hinreichende Möglichkeit, die dann noch notwendigen Informationen aus den Unterlagen für seine eigene „Verteidigung“ zu erlangen. Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen zum Zwecke einer künftigen Verteidigung in einem Zivil- oder Strafverfahren bedarf es demgemäß nicht.

24

3. Der Herausgabeanspruch ist nicht wegen Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

25

a) Durch die Übergabe des Ordners mit Ablichtungen der streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen an den Aufsichtsratsausschuss der Klägerin für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären hat der Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt. Da er weiterhin die Geschäftsunterlagen im Original oder in Fotokopie in seinem Besitz behalten hat, ist der Herausgabeanspruch nicht erfüllt worden.

26

b) Der Herausgabeanspruch ist auch nicht dadurch erfüllt worden, dass der Beklagte die Unterlagen mit Schreiben vom 10. November 2008 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil der Klägerin zugeleitet hat.

27

Ein Schuldverhältnis erlischt erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger endgültig bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, WuM 2009, 57; 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - zu II 2 c dd der Gründe, BGHZ 139, 357; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 267). Ein solcher Vorbehalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Leistung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, aaO; 24. November 2006 - LwZR 6/05 - Rn. 19, NJW 2007, 1269; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, aaO). Angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens und Hinweises im Schreiben des Beklagten vom 10. November 2008, es werde zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung geleistet, liegt keine endgültige Bewirkung der Leistung vor.

28

4. Der Herausgabeanspruch ist auch nicht aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 erloschen. Der aus § 667 BGB folgende Herausgabeanspruch wird von der Ausgleichsklausel, dass „mit der Erfüllung dieses Vertrages … alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten“ sind, nicht erfasst. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen. Seine Auslegung der Klausel begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (vgl. zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Auslegung von Ausgleichsklauseln: BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 23 mwN, AP HGB § 74 Nr. 81).

29

a) Zu den „Ansprüchen der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis“ gehören grundsätzlich alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien gegeneinander haben. Maßgeblich ist der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Grundlage. Hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein Anspruch aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 9). Dementsprechend werden nicht nur die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebenden Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst, sondern beispielsweise auch wechselseitige Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 26, AP HGB § 74 Nr. 81; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61) oder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192).

30

Mit einer Ausgleichsklausel im Rahmen einer detaillierten Aufhebungsvereinbarung wollen die Parteien regelmäßig ihr Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie bei Vergleichsschluss an sie gedacht haben oder nicht (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, AP EntgeltFG § 5 Nr. 9; 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - zu II 2 a bb der Gründe, AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2). Allerdings werden von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen, die vor dem in der Aufhebungsvereinbarung geregelten Beendigungszeitpunkt vereinbart werden, solche Forderungen regelmäßig nicht erfasst, die im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zeitlich nach Vereinbarung der Ausgleichsklausel entstehen oder zwar bereits entstanden sind, jedoch von den Parteien eines Aufhebungsvertrages typischerweise nicht bedacht werden (können) (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, aaO). Gerade bei in die Zukunft gerichteten Aufhebungsvereinbarungen bestehen die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten fort. Deshalb bezwecken die Parteien bei einem in der Zukunft liegenden Beendigungstermin regelmäßig nicht, ein noch nicht beendetes Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag vollständig zu suspendieren und abzuwickeln; anderes gilt nur, wenn sich hierfür aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien deutliche Anhaltspunkte ergeben.

31

b) Die Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erfasst den Herausgabeanspruch nicht.

32

aa) Die Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 regelt eine erst in der Zukunft liegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Die Parteien beabsichtigten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. Juni 2008 oder zu einem früheren Termin zu beenden. Der Ausgleichsklausel kommt in diesem Zusammenhang keine umfassende Bedeutung zu. Sie sollte nicht unabhängig vom weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses alle künftigen Ansprüche erfassen. Dafür spricht auch die Formulierung „mit der Erfüllung dieses Vertrages“, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertragsverhältnisses bis zum 30. Juni 2008 beinhaltet. Die weitere Formulierung „sind ... abgegolten“ legt nahe, dass eine endgültige Bereinigung speziell der umfangreich geregelten finanziellen Ansprüche beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber bei der Vereinbarung eines auf die künftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrags mit Ausgleichsklausel typischerweise nicht bedenken muss, dass ein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten oder an sich genommenen Geschäftsunterlagen nach seinem Ausscheiden nicht im räumlichen Machtbereich des Arbeitgebers belässt oder dorthin zurückführt, sondern sie abredewidrig mit nach Hause nimmt und behält. Vielmehr deutet die in § 7 der Aufhebungsvereinbarung geregelte Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen darauf hin, dass die Klägerin auf ihren Anspruch auf Herausgabe von(vertraulichen) Geschäftsunterlagen aufgrund der Ausgleichsklausel nicht verzichten wollte.

33

bb) Entgegengesetzte Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis der Ausgleichsklausel ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Aufhebungsvereinbarung. Sie enthält erkennbar keine abschließende Regelung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten des abzuwickelnden Arbeitsverhältnisses.

34

cc) Aus den konkreten Begleitumständen beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf den streitgegenständlichen Herausgabeanspruch. Gegen einen solchen Verzicht spricht zudem das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss. Der Beklagte hat die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände (Schlüssel, Kreditkarte, Dienstwagen und Laptop) zurückgegeben, die Klägerin hat die Arbeitspapiere ausgehändigt und die letzten Tankkosten übernommen. Dies zeigt, dass beide Parteien, mithin auch der Beklagte, nach wie vor vom Be- und Entstehen weiterer gegenseitiger Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ausgingen.

35

II. Die Klägerin kann Auskunft vom Beklagten entsprechend § 666 BGB verlangen, welche Geschäftsunterlagen er über die im Klageantrag zu Ziff. I genannten Unterlagen hinaus noch in seinem Besitz hat, gleich ob im Original, in Kopie, als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung.

36

1. Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabepflicht nicht nach und bestehen Zweifel über den Umfang der in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, hat der Arbeitgeber neben den Herausgabeansprüchen in entsprechender Anwendung von § 666 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung(Schaub/Linck 14. Aufl. § 150 Rn. 2; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 23).

37

2. Solche Zweifel bestehen. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte über die konkret herausverlangten Geschäftsunterlagen hinaus weitere Unterlagen besitzt, die die Klägerin im Einzelnen nicht identifizieren kann, deren Existenz aber anhand des Inhalts des von dem Beklagten erstellten Ordners erkennbar ist.

38

3. Auch der Auskunftsanspruch wird aus den bereits dargelegten Gründen (oben unter I 4) nicht von der Ausgleichsklausel der Aufhebungsvereinbarung erfasst.

39

4. Durch seine Erklärung im Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte den Auskunftsanspruch nicht iSv. § 362 BGB erfüllt.

40

Er hat zwar unter Bezug auf Ziff. 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils erklärt, er habe über die in der Anlage des Schreibens übergebenen Unterlagen hinaus Geschäftsunterlagen der Klägerin weder im Original noch in Kopie noch als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung in seinem Besitz. Aus dem Schreiben („Hier: Urteilserfüllung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung …“) ergibt sich jedoch, dass er diese Erklärung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abgegeben hat. Ein endgültiges Bewirken der geschuldeten Leistung liegt damit nicht vor. Der Streit der Parteien über das Bestehen des Anspruchs ist deshalb durch die Erklärung des Beklagten nicht gegenstandslos geworden (vgl. BGH 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83 - zu IV 2 der Gründe, BGHZ 94, 268; BAG 22. Januar 1975 - 4 AZR 10/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 23 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 17; aA OLG Köln 10. Februar 2010 - 2 U 64/09 - zu III 2 d der Gründe).

41

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

    Baschnagel    

        

    R. Bicknase    

                 

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 26/15 Verkündet am:
21. Juli 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LGA tested

a) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor,
wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem
Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen
Entscheidung berücksichtigen kann.

b) Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher
zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.

c) Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers
dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer
mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange
zu berücksichtigen.

d) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem
Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.

e) Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des
Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher
erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen
Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte
, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften
aufweist.

f) Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers
zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR26.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tragen hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Haushaltsprodukten. Sie bewarb im März 2013 auf ihrer Internetseite wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag ersichtlich das Erzeugnis "CURAMED Haarentfernungs-Gerät Silk'n Pro 2" zu einem Preis von 199 €. Neben den Produktabbildungen waren die Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" angebracht. Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen zu finden waren.

2
Die Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" werden von der Streithelferin der Beklagten (im Weiteren: Streithelferin) für Produkte vergeben, die ein von ihr durchgeführtes Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Den Zertifizierungen des von der Beklagten angebotenen Haarentfernungs-Geräts waren Prüfungen vorausgegangen, die der israelische Hersteller und der deutsche Importeur des Geräts bei der Streithelferin in Auftrag gegeben hatten. Zu den einzelnen Zertifizierungen gibt es keine veröffentlichten Texte.
3
Der Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie, hält die Werbung mit den Prüfzeichen ohne Angabe einer Fundstelle, an der der Verbraucher Informationen über die Kriterien der Überprüfung und das Zustandekommen der Wertungen findet, für unlauter.
4
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Prüfsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie nachfolgend ersichtlich geschieht:
5
Darüber hinaus hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Duisburg, Urteil vom 24. Januar 2014 - 22 O 54/13, juris). Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 158 = WRP 2015, 365). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagte und die Streithelferin ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


7
A. Das Berufungsgericht hat die Werbung mit den Prüfzeichen als unlauter angesehen, weil sie keinen Hinweis auf eine Veröffentlichung enthalte, anhand der sich der Verbraucher über das der Erteilung der Prüfzeichen zugrunde liegende Verfahren informieren könne. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkriterien stelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Der Verbraucher habe ein erhebliches Interesse, sich anhand der Prüfkriterien mit dem Aussageinhalt der Prüfzeichen vertraut zu machen, um eine informierte Entscheidung für oder gegen den Erwerb des damit beworbenen HaarentfernungsGeräts treffen zu können. Das Informationsinteresse des Verbrauchers gehe dem Interesse der Beklagten und der Streithelferin an der Geheimhaltung möglicher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vor. Die Beklagte enthalte dem Verbraucher die benötigten Informationen vor. Ihr und der Streithelferin sei es zumutbar , im Internet kurze Zusammenfassungen über die herangezogenen Prüfkriterien vorzuhalten, auf die in der Werbung verwiesen werden könne. Das Vorenthalten der Prüfkriterien sei geschäftlich relevant, weil Zertifizierungen neutraler Stellen erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Verbrauchers hätten und die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher in Verkennung des begrenzten Umfangs der Zertifizierung annehme, die Prüfung habe den gesamten Geschäftsbetrieb der Beklagten umfasst.
9
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten und der Streithelferin hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Beklagte bei der Bewerbung des Haarentfernungs-Geräts mit den Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden konnte.
10
I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist.
11
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 14 = WRP 2016, 874 - Eligard, jeweils mwN).
12
2. Diesen Anforderungen genügen der Unterlassungsantrag und - ihm folgend - der Unterlassungstenor des Berufungsurteils.
13
a) Der Kläger hat ein Verbot der Werbung mit einem Prüfsiegel begehrt, wenn nicht angegeben ist, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind. Aus dieser Formulierung erschließt sich nicht, auf welche fehlenden Informationen sich der Unterlassungsantrag bezieht. Insofern handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine Ausnahme von dem erstrebten Verbot, sondern um die Umschreibung seines Gegenstands und seiner Zielrichtung. Der Kläger beanstandet die Werbung mit den Prüfzeichen nicht als solche, sondern deshalb, weil sie keine Fundstelle mit näheren Informationen zu den der Erteilung dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren enthält.
14
b) Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung, jeweils mwN). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er Angaben dazu für geboten hält, welche Prüfkategorien und welche Prüfmaßstäbe für die Vergabe der Prüfzeichen heranzogen worden sind. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
15
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
16
III. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Kläger stehe wegen der Bewerbung des Haarentfernungs- Geräts mit den Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten zu, weil die Beklagte keine Fundstelle mit Informationen zu den der Erteilung dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfkriterien angegeben habe.
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1. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers als aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5a Abs. 2 UWG begründet erachtet. Es hat angenommen , die Beklagte habe dem Verbraucher in der Werbung eine Angabe vorenthalten , wo er wesentliche Informationen zu den eingeblendeten Prüfzeichen finden könne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 13 = WRP 2016, 463 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir; Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 10 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf, jeweils mwN). Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 neu gefasst worden. Die Neufassung der Vorschrift, deren Satz 1 mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nunmehr nahezu wörtlich übereinstimmt , hat zu keiner für den Streitfall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 28 - Fressnapf).
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b) Nach § 5a Abs. 2 UWG aF handelte unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG aF dadurch beein- flusste, dass er eine Information vorenthielt, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich war. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt nunmehr unlauter , wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).
20
c) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsurteil lasse nicht eindeutig erkennen, welche konkreten Informationen das Berufungsgericht für so wesentlich gehalten habe, dass die Beklagte auf sie in der Werbung hätte verweisen müssen.
21
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Verbraucher müsse mithilfe einer Fundstellenangabe die Möglichkeit eröffnet werden, sich über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung der Prüfzeichen zu informieren. Der Durchschnittsverbraucher habe ein Informationsbedürfnis nach näheren Angaben zu den Prüfkriterien. Er habe ein wesentliches Interesse zu erfahren, welche konkreten Normen und Kriterien geprüft worden seien, ob strengere Maßstäbe als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gekommen seien und was im Einzelfall in puncto Sicherheit und Qualität überprüft worden sei. Für die Beklagte beziehungsweise die Streithelferin sei es zumutbar, in Zusammenfassungen die einzelnen im Rahmen der Prüfung herangezogenen Kategorien beziehungsweise Kriterien nachvollziehbar festzuhalten.
22
bb) Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Berufungsgericht Informationen dazu als erforderlich angesehen hat, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte geprüft und welche technischen Standards und Normen dazu herangezogen worden sind. Soweit es angenommen hat, für die Beklagte sei es zumutbar, die den Zertifikaten zugrunde liegenden Unterlagen im Internet vorzuhalten und in ihrer Werbung auf sie hinzuweisen, handelt es sich ersichtlich nicht um die von der Streithelferin erstellten Prüfpläne und -berichte, sondern um die Zusammenstellung der - vom Berufungsgericht zusammenfassend als Prüfkriterien bezeichneten - inhaltlichen Kategorien und technischen Maßstäbe. Eine nähere Bezeichnung dieser Kriterien war dem Kläger nicht möglich. Die Beklagtenseite hat die sich daraus ergebende Unsicherheit deshalb hinzunehmen, weil die Beklagte dem Verbraucher die entsprechenden, als wesentlich anzusehenden Informationen vorenthalten hat (vgl. nachstehend unter B III 1 d und e).
23
d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Verbraucher Angaben zu derartigen Prüfkriterien vorenthalten.
24
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, man könne nur solche Informationen vorenthalten, in deren Besitz man bereits sei. Bei den Prüfkriterien handele es sich nicht um Informationen, die der Beklagten und der Streithelferin völlig unbekannt seien und die sie sich deshalb erst mühsam beschaffen müssten. Die Beklagte könne in der Werbung auf ihre eigene Webseite oder den allgemein zugänglichen Internetauftritt eines Dritten wie etwa die vom TÜV Rheinland unterhaltene Internetplattform "certipedia" verweisen, wo die betreffenden Informationen vorgehalten würden. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Beklagte, die die Zertifizierungen nicht in Auftrag gegeben habe, im Besitz der entsprechenden Informationen sei.
25
bb) Der Begriff des Vorenthaltens in § 5a Abs. 2 UWG und in der deutschen Sprachfassung des durch diese Bestimmung in deutsches Recht umgesetzten Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG deutet nach seinem Wortsinn darauf hin, dass der Unternehmer bereits im Besitz der betreffenden Information ist. Im Schrifttum wird daher teilweise angenommen, § 5a Abs. 2 UWG könne keine Pflicht des Unternehmers begründen, sich eine Information erst zu beschaffen (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 12; Nordemann in Götting /Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 58; Koch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 5a UWG Rn. 13; Micklitz/Namyslowska in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 5a UWG Rn. 15; Köhler, WRP 2009, 109, 116; Körber/ Heinlein, WRP 2009, 780, 784).
26
Die englische Sprachfassung ("it omits") und die französische Sprachfassung ("elle omet") des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG legen allerdings die Annahme nahe, dass "Vorenthalten" im Sinne eines Unterlassens zu verstehen ist (vgl. Bergmann, Festschrift für Krämer, 2009, S. 163, 170; von Oelffen, § 5a UWG - Irreführung durch Unterlassen - Ein neuer Tatbestand im UWG, 2012, Rn. 391; Dreiser, Die Wesentlichkeit von Informationen gemäß § 5a UWG, 2013, S. 70 f.; Kieffer, Die Informationspflichten des § 5a UWG und die Bedeutung des Informationsmodells für das Privatrecht, 2014, S. 134). Dafür spricht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind und den Zweck verfolgen, ihn umfassend vor solchen Praktiken zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 52 f. = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/ UPC; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a Rn. 3.24). Das gemäß Art. 1 der Richtlinie 2005/29/EG mit dieser Richtlinie bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau wäre beeinträchtigt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Information, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benö- tigt, unter Verweis darauf entziehen könnte, er müsse sich die Information erst noch beschaffen (vgl. Dreiser aaO S. 71; Kieffer aaO S. 134).
27
Danach enthält der Unternehmer dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 68; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5a Rn. 34; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.25; Menke in Koos/Menke/Ring, Praxis des Wettbewerbsrechts , 2009, Teil II, § 5a UWG Rn. 34). Erforderlich ist allerdings auch, dass die betreffende Information zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder in sonstiger Weise für ihn verfügbar ist (vgl. MünchKomm.UWG /Alexander, 2. Aufl., § 5a Rn. 195; Dreiser aaO S. 71 f.). Keine Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob die dem Unternehmer mögliche Beschaffung der Information diesem im Einzelfall zuzumuten ist, eine Frage des Vorenthaltens (so Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 78) oder aber für die Beurteilung der Frage von Bedeutung ist, ob vom Unternehmer die entsprechende Angabe erwartet werden kann und die Information damit wesentlich ist (so Menke in Koos/Menke/Ring aaO § 5a UWG Rn. 34; Kieffer aaO S. 134).
28
cc) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte dem Verbraucher Informationen zu den Kategorien und Maßstäben für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" vorenthalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie an den Zeichen Lizenzen erworben. Sofern ihr die Einzelheiten des Prüfverfahrens unbekannt waren, war sie aufgrund des Lizenzvertrags zur Einsichtnahme in die Prüfberichte der Streithelferin berechtigt, aus denen sich die geprüften Aspekte und die daran gestellten technischen Anforderungen ergaben. Entsprechende Informationen konnte sich die Beklagte ferner über ihren Lieferanten verschaffen, der die Streithelferin mit der Prüfung des Haarentfernungs-Geräts beauftragt hatte.
29
dd) Die Revision macht vergeblich geltend, die Beklagte habe die betreffenden Informationen nicht im Zusammenhang mit der Bewerbung des Haarentfernungs -Geräts erteilen müssen, sondern - wie der Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG ergebe, der die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Informationen als wettbewerbswidrig einstufe - noch rechtzeitig im Rahmen des Erwerbsvorgangs bereitstellen können. Ein entsprechender Hinweis in den Einzelhandelsgeschäften der Beklagten wäre nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Eine Information erreicht den Verbraucher nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 17 - MeinPaket.de). Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 28 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).
30
e) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Verbraucher nicht gemachten Angaben zu den Prüfkategorien und technischen Maßstäben, die der Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" zugrunde lagen, stellten wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar.
31
aa) Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (dazu unter B III 1 e bb) und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (dazu unter B III 1 e cc; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 = WRP 2013, 57 - Zweigstellenbriefbogen). Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 52 und 58 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung). Die vom Berufungsgericht im Streitfall in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Abwägung der Interessen des Verbrauchers und der Beklagten hält der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu unter B III 1 e dd).
32
bb) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG angesehen habe, die Belange der Beklagten außer Acht gelassen.
33
(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Information als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen ist, ist das Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, die Information nicht zu erteilen. In die Interessenabwägung mit einzustellen sind der zeitliche und der kostenmäßige Aufwand des Unternehmers für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange (vgl. Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5a Rn. 38; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 78; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.19).
34
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es keine redaktionell aufbereiteten und veröffentlichten Texte zu den durchgeführten Prüfungen gibt. Es hat allerdings in anderem Zusammenhang ausgeführt, der Beklagten sei es im Blick auf die werbliche Ausnutzung der Prüfzeichen und die damit verbundenen Wettbewerbsvorteile zuzumuten, ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Be- triebsgeheimnissen kurze Prüfzusammenfassungen zu erstellen, die die Prüfkriterien nachvollziehbar enthielten. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen , dass die Beklagte Zugriff auf die zugrunde liegenden Informationen hat. Soweit die Revision die Erstellung von Prüfzusammenfassungen gleichwohl für unzumutbar hält, ersetzt sie lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung des Sachverhalts durch ihre eigene Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigt.
35
Das von der Revision angeführte Interesse der Beklagten an der Nutzung der Prüfzeichen als plakativ verdichtete Werbeaussagen wird nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt. Danach ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte in der Werbung selbst Angaben zu den Prüfkriterien macht, die den Zertifizierungen zugrunde liegen. Es reicht aus, dass die Beklagte in der Werbung auf eine Internetseite verweist, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stehen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht führt daher nicht zu einer Überfrachtung der Werbung der Beklagten in textmäßiger Hinsicht.
36
cc) Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für den Durchschnittsverbraucher im Blick auf seinen Entschluss zum Erwerb des HaarentfernungsGeräts von erheblichem Interesse, welche Kriterien in den Zertifizierungsverfahren in Ansatz gebracht worden sind. Ohne einen solchen Hinweis könne der Verbraucher letztlich nie wissen, was genau Gegenstand der vorgenommenen Prüfung gewesen sei. Auch wenn er die Streithelferin als unabhängiges Zertifizierungsunternehmen wahrnehme und ihr die notwendige Objektivität zutraue, müsse er sich nicht unbesehen auf die von dieser vergebenen Prüfzeichen verlassen. Vielmehr könne er erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe und damit die eigenständige Beurteilung ermöglicht werde, ob die Prüfzeichen ver- lässliche und zutreffende Aussagen enthielten. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision ebenfalls stand.
37
(1) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 14 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 232). Die Einschätzung , wie der Durchschnittsverbraucher ein Prüfzeichen wahrnimmt und welche Bedeutung er den damit verbundenen Informationen beimisst, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 13 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 Rn. 14 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht). Die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Beurteilung enthält keinen solchen Rechtsfehler.
38
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung hat (vgl. Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 235; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 318; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035). Soweit es angenommen hat, der Verbraucher habe einen erheblichen Bedarf an näheren Informationen zu den zugrunde liegenden Prüfkriterien, hat es auch nicht die charakteristischen Wesensmerkmale und den Aussagegehalt der in Rede stehenden Prüfzei- chen außer Acht gelassen. Danach widerspricht die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Verbraucher habe ein besonderes Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte und welche technischen Maßstäbe bei der Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" für das beworbene Haarentfernungs-Gerät herangezogen worden seien, nicht der Lebenserfahrung.
39
(2) Ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Orientierung im "Siegelwald", 2004, S. 1). Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 10/89, GRUR 1991, 552, 554 = WRP 1991, 163 - TÜV-Prüfzeichen; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 235 und 260; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Rn. 15 f.). Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BPatGE 28, 139, 143 - GÜTEZEICHENVERBAND; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 323; Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 603; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 419; Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 97 Rn. 3). Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1976 - I ZB 11/75, GRUR 1977, 488, 489 = WRP 1977, 94 - DIN-GEPRÜFT; Urteil vom 1. März 1984 - I ZR 48/82, GRUR 1984, 737, 738 = WRP 1984, 540 - Ziegelfertigstürze; Helm inGloy/Loschelder/ Erdmann aaO § 59 Rn. 318; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV vgl. EuG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - T-292/14 und T-293/14, juris Rn. 44 f.; zur Unionsge- währleistungsmarke vgl. Art. 74a der Verordnung [EU] Nr. 2015/2424 [Unionsmarkenverordnung - UMV]).
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(3) Davon ausgehend entnimmt der Verbraucher den in der streitbefangenen Werbung abgebildeten Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety", dass das mit diesen Zeichen beworbene Haarentfernungs-Gerät von der Prüfstelle, die - wie hier die Streithelferin - die Prüfung vorgenommen hat, nach objektiven Vorgaben auf seine Qualität und Sicherheit geprüft worden ist und die für eine zuverlässige und gefahrlose Nutzung erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die beiden Prüfzeichen nicht maßgeblich von einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht und bei dessen Angabe regelmäßig auf die Fundstelle für die Testveröffentlichung hinzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - I ZR 151/89, GRUR 1991, 679, 680 = WRP 1991, 573 - Fundstellenangabe; Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 29 bis 31 = WRP 2010, 370 - Kamerakauf im Internet). Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 438 = WRP 1982, 413 - Test Gut; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 66 mwN), und die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen (differenzierend Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5 Rn. 1.178; Franz, WRP 2016, 439 Rn. 39; Schulte-Franzheim/Tyra, Festschrift für Bornkamm, 2014, S. 489, 500). Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet). Eine damit vergleichbare Situation liegt im Streitfall vor. Dem Verbraucher erschließt sich aus den Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" zwar, dass die Qualität und die Sicherheit des beworbenen Haarentfernungs-Geräts geprüft worden sind, nicht aber, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.
41
(4) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die vom Kläger beanstandeten Hinweise auf die geprüfte Qualität und die geprüfte Sicherheit des Haarentfernungs -Geräts der Beklagten für den Durchschnittsverbraucher nicht aus sich heraus nachvollziehbar (vgl. entsprechend - zu einem TÜV-Siegel zur Servicequalität - OLG Dresden, KrV 2014, 83). Die für die Qualität und Sicherheit maßgeblichen Kriterien stünden nicht abstrakt fest, sondern hingen vom jeweils geprüften Produkt ab. Der Verbraucher habe deshalb ein erhebliches Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte bei dem von der Beklagten angebotenen Haarentfernungs-Gerät geprüft worden seien, um beurteilen zu können, ob die Prüfzeichen eine verlässliche Aussage enthielten. Die Revision rügt ohne Erfolg, diese Einschätzung stehe mit der typischen Verkehrserwartung an ein Prüfzeichen nicht in Einklang.
42
Das Vertrauen des Verbrauchers in ein Prüfzeichen beruht auf der Erwartung , dieses werde auf der Grundlage einer sachkundigen Prüfung vergeben und sei hinsichtlich der geprüften Eigenschaft aussagekräftig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 880 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis; BPatGE 18, 139, 144 - GÜTEZEICHENVERBAND; Großkomm.UWG /Lindacher aaO § 5 Rn. 603; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035, 1036). Auch wenn dem Verbraucher die untersuchten Aspekte nicht im Einzelnen bekannt sind, geht er regelmäßig davon aus, das mit einem Prüfzeichen versehene Produkt sei anhand der Kriterien geprüft worden, die für die geprüfte Eigenschaft - wie vorliegend die Qualität und die Sicherheit des HaarentfernungsGeräts - wesentlich seien, und erfülle die dafür maßgeblichen und seinen praktischen Bedürfnissen gerecht werdenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - I ZR 219/87, BGHZ 105, 277, 280 ff. - Umweltengel; BGH, GRUR 1991, 552, 554 - TÜV-Prüfzeichen; GRUR 2005, 877, 879 f. - Werbung mit Testergebnis; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2007, 16, 17). Dessen ungeachtet hat der Verbraucher ein berechtigtes und deshalb auch gemäß § 5a Abs. 2 UWG zu schützendes Interesse zu erfahren, inwieweit das aufgrund des durchgeführten Zertifizierungsverfahrens vergebene Prüfzeichen im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ ist.
43
(5) Das Berufungsgericht hat aus diesem Grund angenommen, für den Verbraucher sei es von wesentlichem Interesse, nach welchen Normen und Kriterien die Prüfung durchgeführt worden sei und ob dabei strengere Anforderungen als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen gestellt worden seien. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei damit von einem unzutreffenden Maßstab für die nach § 5a Abs. 2 UWG bereitzustellenden Informationen ausgegangen. Die nach dieser Bestimmung zu gebenden Informationen sollen es dem Verbraucher nach der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, mit der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Informationspflicht erstreckt sich nicht auf Angaben, die dem Verbraucher keinen Erkenntnisgewinn verschaffen. Der fachunkundige Durchschnittsverbraucher kann anhand der Angabe von technischen Normen und Kriterien womöglich nicht selbst erkennen, ob das Prüfunternehmen - wie hier die Streithelferin - die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen überprüft oder strengere technische Anforderungen gestellt hat (vgl. Franz, WRP 2016, 439 Rn. 40). Die Mitteilung der von der Prüfstelle zu Grunde gelegten Anforderungen ermöglicht es dem Verbraucher aber immerhin, sich kundig zu machen, welche Aussagekraft dem erfolgreich durchgeführten Test zukommt.
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(6) Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Verbraucher erwarte, dass er anhand der ihm mitgeteilten Prüfkriterien kontrollieren könne, ob die Prüfzeichen eine zutreffende Angabe enthielten. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts rechnet der Durchschnittsverbraucher bei einem Prüfzeichen damit, dass dessen Vergabe ein objektives Prüfverfahren durch ein neutrales Prüfunternehmen vorausgegangen ist. Der Verbraucher nimmt die Streithelferin auch als vertrauenswürdiges und unabhängiges Zertifizierungsunternehmen wahr, das über die notwendige Objektivität verfügt. Dieser Ansicht steht nicht die Annahme entgegen, dem Verbraucher sei dessen ungeachtet daran gelegen, die Grundlagen für die Vergabe der Prüfsiegel mitgeteilt zu bekommen und gegebenenfalls zu überprüfen. Danach ist es auch unerheblich, dass das Berufungsgericht, soweit es auf verschiedentlich bekannt gewordene Missbräuche bei der Vergabe von Prüfzeichen verwiesen hat, nicht festgestellt hat, dass das Vertrauen des Verbrauchers in die Seriosität der Streithelferin durch solche Vorgänge erschüttert ist.
45
(7) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung mit Recht auch berücksichtigt , dass die streitgegenständlichen Zertifizierungen - wie der Verbraucher erkennen konnte - entgeltlich erfolgt waren. Der Annahme einer neutralen Prüfung anhand objektiver Kriterien steht zwar nicht entgegen, dass das Prüfunternehmen für die Vergabe eines Prüfzeichens und seine Lizenzierung ein Entgelt verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 551 f. = WRP 1991, 159 - Zaunlasur; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 263; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 338). Der Verbraucher hatte aber unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Streithelferin ihre Prüfzeichen aufgrund von gegen Entgelt durchgeführten Untersuchungen erteilt hat, ein besonderes Interesse zu erfahren, nach welchen Kriterien diese Zeichen verliehen worden sind.
46
(8) Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es müsse dem mündigen Verbraucher überlassen bleiben, ob ihm die Information genüge, dass ein Prüfzeichen erteilt worden sei, oder er sich über die Prüfkriterien detaillierter unterrichten wolle, aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden. Zwar begründet nicht jedes mögliche Interesse eines kritischen Verbrauchers an einer Information deren Wesentlichkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG; erforderlich ist eine besondere Bedeutung für die vom Durchschnittsverbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung (vgl. MünchKomm.UWG /Alexander aaO § 5a Rn. 179 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.14; Steinbeck, WRP 2011, 1221, 1222). Eine solche Bedeutung aber hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall in rechtsfehlerfreier Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts bejaht.
47
(9) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass einer Veröffentlichung der Kriterien, anhand deren die Prüfsiegel vergeben werden, keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, des Herstellers oder der Streithelferin entgegenstehen.
48
(10) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, bei einer - vorliegend gegebenen - Aufforderung zum Kauf könnten als nach § 5a Abs. 2 UWG wesentlich auch Informationen über Umstände angesehen werden, die nicht in § 5a Abs. 3 UWG angeführt sind. Diese Einschätzung entspricht der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 25 f.) und wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. Körber/Heinlein, WRP 2009, 780, 785; Dreiser aaO S. 170 f.; Kieffer aaO S. 169 f.; v. Oelffen aaO Rn. 100; Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5a Rn. 120; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 55 und 98; Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.20; jurisPK-UWG/Seichter, 4. Aufl., § 5a Rn. 63 [Stand: 20. Juni 2016]; ähnlich Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5a Rn. 69).
49
Teilweise wird in der Literatur dagegen angenommen, § 5a Abs. 3 UWG regele abschließend, welche Informationen im Falle der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind, so dass über den Katalog hinaus keine weiteren Informationsanforderungen aus § 5a Abs. 2 UWG abgeleitet werden dürften (vgl. Hoeren, BB 2008, 1182, 1186; Menke in Koos/Menke/Ring aaO § 5a UWG Rn. 36; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 59 Rn. 143; Burger, Lauterkeitsrechtliche Informationspflichten, 2012, Rn. 403 und 406; unklar MünchKomm.UWG /Alexander aaO § 5a Rn. 212 und 237).
50
Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass bei einer Aufforderung zum Kauf im Einzelfall auch andere als die dort angeführten Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG wesentlich sein können. Weder Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch § 5a Abs. 3 UWG lässt sich entnehmen, dass sie die im Fall der Aufforderung zum Kauf wesentlichen Informationen abschließend regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Informationen in jedem Fall als wesentlich gelten. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auch andere Informationen als wesentlich erweisen können.
51
Aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG folgt nicht, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie die Informationen abschließend anführt, die im Fall der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind. Soweit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie vorsieht, dass die in der Liste des Anhangs II angeführten unionsrechtlichen Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing als wesentlich gelten, bezeichnet die Vorschrift die Liste allerdings ausdrücklich als nicht erschöpfend. Eine weitere Öffnungsklausel ist in Erwägungsgrund 14 Satz 5 der Richtlinie in der Weise vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten durch die in der Richtlinie bestimmte vollständige Angleichung nicht daran gehindert sind, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. Daraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Aufzählung der Informationen in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG mangels ausdrücklichen Hinweises auf ihren nicht erschöpfenden Charakter abschließend und es den nationalen Gerichten nicht gestattet ist, im Rahmen der der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dienenden nationalen Bestimmungen - vorliegend des § 5a Abs. 2 UWG - im Einzelfall auch Informationen außerhalb des in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Katalogs als wesentlich zu qualifizieren. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 14 Satz 3 und 4 eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen festlegt, die der Verbraucher bei einer Aufforderung zum Kauf benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Danach bleibt es möglich, dass unter bestimmten Umständen über die Basisinformationen hinausgehende Informationen wesentlich sind.
52
Aus Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt sich ebenfalls, dass auch Informationen zu anderen als den darin angeführten Umständen im Einzelfall als wesentlich anzusehen sind. Durch die in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie aufgestellte Vermutung der Wesentlichkeit der Informationen soll die Rechtsstellung des Verbrauchers verbessert werden (vgl. Dreiser aaO S. 170; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 55). Das in Art. 1 der Richtlinie 2005/29/EG bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau würde jedoch gesenkt, wenn Informationen, die nicht im Katalog des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie enthalten sind, zwar bei einer allgemein gehaltenen Werbung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie wesentlich sein könnten, aber nicht bei einer Aufforderung zum Kauf, die dem Verbraucher eine Entscheidung über den Erwerb des Produkts ermöglicht. Die Aufforderung zum Kauf ist nach der Richtlinie 2005/29/EG eine besondere Form der Werbung, die einer verstärkten Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie unterliegt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 28 - Ving Sverige ).
53
dd) Nach der vom Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei vorgenommenen Gewichtung der Interessen des Verbrauchers einerseits und der Beklagten andererseits sind die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Damit ist das Interesse des Verbrauchers an näheren Informationen zu den Prüfkriterien von so erheblichem Gewicht, dass die Beklagte von sich aus für den Verbraucher nachvollziehbare Zusammenstellungen der geprüften Qualitäts- und Sicherheitsaspekte und der daran angelegten Maßstäbe bereitzustellen und über eine Fundstellenangabe verfügbar zu machen hat (a.A. Seichter, jurisPR-WettbR 6/2015 Anm. 3; Stenzel, jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 2; Franz, WRP 2016, 439 Rn. 40). Wegen des aus den Zeichen ersichtlichen Prüfungsgegenstands und der Erwartung des Verbrauchers, das Zertifizierungsunternehmen habe das Haarentfernungs-Gerät anhand objektiver und aussagekräftiger Kriterien und in neutraler Weise auf seine Qualität und Sicherheit geprüft, besteht für den Verbraucher ein besonderes Bedürfnis, sich vor dem Erwerb des mit den Prüfzeichen beworbenen Produkts über die herangezogenen Prüfkriterien zu informieren. Danach hat die Beklagte in verständlicher Weise die Kriterien darzustellen, anhand deren das beworbene Produkt vor Verleihung des Prüfsiegels beurteilt worden ist.
54
ee) Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die Kriterien für die Vergabe der Prüfsiegel, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). "Geschäftliche Entscheidung" bedeutet nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten , eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt , tätig zu werden. Die möglichen Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob die beworbenen Produkte über die Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale verfügen, die der Verbraucher mit der Vergabe von Prüfsiegeln der Streithelferin verbindet.
55
ff) Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Die unzureichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über den Umfang der Prüfung der Qualität und Sicherheit des beworbenen Produkts bei der Verleihung des Prüfsiegels und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Umfang der Prüfung durch die Streithelferin nicht getroffen hätte.
56
2. Der Kläger kann von der Beklagten die ihm entstandenen Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen. Das Verhalten der Beklagten war im Zeitpunkt der Abmahnung, der insoweit maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 47 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens), nach § 5a Abs. 2 UWG aF unlauter und nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG aF auch unzulässig.
57
C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 52 und 58 - Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 - Typenbezeichnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 4.29). Im Streitfall stellt sich auch im Übrigen keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici).
58
D. Danach ist die Revision der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 24.01.2014 - 22 O 54/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2014 - I-15 U 76/14 -

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 1438/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe geschäftlicher Unterlagen und im Wege der Stufenklage Auskunft, welche weiteren Geschäftsunterlagen er noch in seinem Besitz hat.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Unternehmen der Automobilindustrie, als Leiter des Generalsekretariats und der Konzernproduktplanung im Geschäftsbereich des Vorsitzenden des Vorstands zu einem Bruttojahresgehalt von 363.900,00 Euro bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt.

3

Die Parteien schlossen am 9. Mai 2007 eine „Aufhebungsvereinbarung“ zum 30. Juni 2008, in der ua. geregelt ist:

        

„…    

        

§ 7 Geheimhaltung

        

Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt die Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen gemäß der Vertragsbedingungen zum Arbeitsvertrag von Herrn D vom 21.10.2002 erhalten.

        

Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien über den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu wahren.

        

Die Gesellschaft verpflichtet sich, etwaige Referenzanfragen zukünftiger Arbeitgeber oder zukünftiger Geschäftspartner von Herrn D positiv zu beantworten.

        

…       

        

§ 15 Auszahlungskonditionen

        

Die in diesem Austrittsvertrag vereinbarten Konditionen und Zahlungen bleiben nach Art und Höhe unverändert, unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis zum 30.06.2008 oder zu einem früheren Termin enden wird. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung werden die bis zum 30.06.2008 ersparten monatlichen Gehaltszahlungen als sofortige Abfindung gezahlt. Die Abfindung erfolgt ohne Abzinsung.

        

§ 16   

        

Mit der Erfüllung dieses Vertrages sind alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten.“

4

Am 11. Mai 2007 vereinbarten die Parteien eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses bereits zum 30. Juni 2007 unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der Aufhebungsvereinbarung.

5

Der Beklagte gab am 2. Juli 2007 seinen Werksausweis, seine Schlüssel, die ihm zur Verfügung gestellte Kreditkarte, seinen Dienstwagen sowie einen Laptop an die Klägerin zurück, er behielt aber zahlreiche Unterlagen. Diese sowie Auszüge und von ihm gefertigte Ablichtungen dieser Unterlagen stellte er in einem Ordner zusammen, den er im November 2007 an den bei der Klägerin bestehenden Aufsichtsratsausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären übersandte. Ordner gleichen Inhalts übermittelte er auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Staatsanwaltschaft B. Damit bezweckte er die Aufklärung und Verfolgung seiner Meinung nach rechtlich beanstandenswerter Vorgänge aus den geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der P AG sowie aus der geplanten Übernahme der Klägerin durch die P AG.

6

Die Klägerin hat die Herausgabe dieser Unterlagen begehrt und ausgeführt: Dem Beklagten stehe kein Recht zu, die im Original oder in Kopie in seinem Besitz befindlichen Firmenunterlagen weiter zu behalten, zumal er diese bereits an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übersandt habe.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

I.    

den Beklagten zu verurteilen, folgende Unterlagen, die bei ihm im Original und/oder Kopie vorhanden sind, an die Klägerin herauszugeben:

                 

1.    

Gutachten von Herrn Prof. H, Ba, vom 5. Dezember 2005 zur Frage der Interessenkollision,

                 

2.    

Entwicklungsvertrag zwischen der Klägerin und der P AG betreffend der Fahrzeugtypen T/C,

                 

3.    

die Prüfberichte der Klägerin von PwC für die Jahre 1999 und 2000,

                 

4.    

Liefervertrag über C zwischen der Klägerin und der P AG,

                 

5.    

Bericht des Vorstands zur 181. Sitzung des Aufsichtsrats vom 17. September 1999,

                 

6.    

Stimmzettel für die Aufsichtsratsmitglieder vom 17. September 1999,

                 

7.    

Vorlage zur Vorstandssitzung vom 17. Dezember 2002,

                 

8.    

Chronologie der Verhandlungen zwischen der A AG und der P AG vom 24. April 2006,

                 

9.    

Gesprächsprotokoll „Weiteres Vorgehen EE-BCD-Plattform“ von der A AG und der P AG vom 25. Januar 2006,

                 

10.     

Stellungnahme von der A AG vom 14. Dezember 2005 betreffend „Finanzielle Regelungen in der Zusammenarbeit V AG - Prof. Dr. h. c. F. P AG“,

                 

11.     

Gesprächsnotiz zwischen den Herren Hä, M, Dr. Mi, S, Dr. Sch und Dr vom 20. Dezember 2005 betreffend Überlassung MLB - Elektronik - (MLB/E) an die P AG,

                 

12.     

Schreiben von Herrn Hä vom 7. Februar 2006 an Herrn S,

                 

13.     

Antwortschreiben von Herrn S an Herrn Hä vom 9. Februar 2006,

                 

14.     

Abgestimmte Unterlage zur Ermittlung der Wertigkeit der BCD-Elektrik/Elektronikplattform,

                 

15.     

Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Dezember 2005,

                 

16.     

Gesprächsnotiz von Herrn Dr über eine Videokonferenz vom 28. April 2006 mit den Herren K, Dr. Ta, Kr, Dr. Sch, Kö, L und Dre,

                 

17.     

Schreiben von Herrn Dr. P und Herrn K an die Mitarbeiter von der A AG, der V AG und der P AG vom 20. April 2006,

                 

18.     

Schreiben von Herrn W an Herrn C vom 5. Dezember 2005 betreffend Projekt Pa - Lieferung einer ZP 5a Karosserie, lackiert,

                 

19.     

Bericht des Vorstandes zur 214. Sitzung des Aufsichtsrates vom 19. Juli 2006,

                 

20.     

handschriftliches Schreiben von Herrn Dr. F an Herrn Prof. Pi vom 13. November 1995,

                 

21.     

Aktennotiz von Herrn Dr. F vom 13. November 1995 betreffend ET-Inventur Sk/Ml,

                 

22.     

Projekt T M S betreffend Kooperation von Da AG und V AG vom März 2005,

                 

23.     

Vorstandsvorlage der Klägerin zur Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrates vom 4. September 1997,

                 

24.     

Paraphierung des Sa-Meetings vom 16. Juni 2003, unterzeichnet von Herrn Dr. We, Herrn P und Herrn Dr. J. N,

        

II.     

den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen:

                 

1.    

der Klägerin Auskunft zu geben, welche Geschäftsunterlagen der Klägerin er über die unter Ziff. I genannten Unterlagen hinaus in seinem Besitz hat, gleich ob Original, Kopie, EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung,

                 

2.    

diese Auskunft eidesstattlich zu versichern,

                 

3.    

die Unterlagen entsprechend dieser Auskunft an die Klägerin herauszugeben.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt: Der Herausgabeanspruch sei aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erloschen. Ein möglicher Herausgabeanspruch sei auch durch die Übergabe des Ordners an den Aufsichtsratsausschuss erfüllt worden. Im Übrigen sei er berechtigt, zumindest bis zum Abschluss der behördlichen Ermittlungsverfahren die Unterlagen zurückzubehalten. Er benötige sie, um die Ermittlungen begleiten und verfolgen und gegen ihn zukünftig gerichtete Vorwürfe entkräften zu können.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Herausgabe der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und auf Auskunftserteilung durch Teilurteil vom 19. August 2008 stattgegeben. Mit Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte erklärt, er gebe die noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung heraus; er habe auch keine weiteren Geschäftsunterlagen der Klägerin mehr in seinem Besitz. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe der im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen beanspruchen. Auch der Auskunftsanspruch ist begründet.

12

I. Die zulässige Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen ist begründet.

13

1. Der auf Herausgabe gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine Herausgabe der beim Beklagten vorhandenen Unterlagen „im Original und/oder Kopie“ verlangt.

14

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, NZA 2011, 1169; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, AP GG Art. 9 Nr. 142 = EzA GG Art. 9 Nr. 101).

15

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen zum einen so konkretisiert, dass der Beklagte erkennen kann, welche Unterlagen von ihm verlangt werden. Im Fall einer Zwangsvollstreckung sind sie - zumal ein eindeutiger Bezug zu dem vom Beklagten an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übermittelten Ordner besteht - identifizierbar. Zum anderen ist die auszulegende Formulierung „und/oder“ eindeutig. Der Antrag auf Herausgabe bezieht sich auf die jeweilige Form der Geschäftsunterlage, die der Beklagte in seinem Besitz hat. Die insoweit vom Landesarbeitsgericht angeregte Formulierung soll den Beklagten eindeutig zur - vollständigen - Herausgabe der benannten Geschäftsunterlagen unabhängig von ihrer jeweiligen Form verpflichten.

16

2. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch entsprechend § 667 BGB.

17

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Arbeitsordnung oder nach §§ 985, 861 BGB verpflichtet ist, Geschäftsunterlagen herauszugeben. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht jedenfalls entsprechend § 667 BGB. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16). Danach ist der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, der Klägerin alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Hierzu zählen auch die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen.

18

b) Der Beklagte hat die Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB von der Klägerin erhalten oder erlangt.

19

aa) Zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. zur Geschäftsbesorgung: BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290). Aus dem Arbeitsverhältnis erlangt ist jeder Vorteil, den der Arbeitnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis erhalten hat (vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, aaO).

20

bb) Hierzu gehören Unterlagen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 667 Alt. 1 BGB), und die, die er während des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch einen Schriftverkehr mit Dritten, erlangt hat (§ 667 Alt. 2 BGB). Aus der Geschäftstätigkeit iSd. § 667 BGB erlangt sind auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen(vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290; 30. November 1989 - III ZR 112/88 - zu II 2 a aa der Gründe, BGHZ 109, 260).

21

cc) Bei den streitbefangenen Urkunden (Gutachten, Prüfberichte, Verträge, Protokolle etc.) handelt es sich um entsprechende Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB, die die Klägerin dem Beklagten während des Arbeitsverhältnisses zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit überlassen oder die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangt hat.

22

c) Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an den Geschäftsunterlagen zu.

23

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ihm aus rechtsstaatlichen Gründen keine zivil- oder arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen dürfen, wenn er - jedenfalls soweit er keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben macht - staatsbürgerliche Rechte im Rahmen eines Straf- oder behördlichen Ermittlungsverfahrens wahrnimmt (BVerfG 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - zu II 1 b cc bbb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 Nr. 188; zu den sog. Whistleblowern jetzt auch: EGMR 21. Juli 2011 - 28274/08 - [Heinisch] NZA 2011, 1269). Geht man davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Rechte des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Rechtsstaatsprinzip) in die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB ausstrahlen, folgt daraus noch kein Recht des Beklagten, die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können. Mit seiner Anzeigenerstattung bei der Staatsanwalt B und der Mitteilung an die BaFin hat der Beklagte die von der Rechtsordnung erlaubten und gebilligten Möglichkeiten wahrgenommen, die seiner Meinung nach beanstandungswürdigen Vorgänge bei der Klägerin im Zusammenhang mit der „P-Übernahme“ aufzuzeigen und sie von den dafür zuständigen staatlichen Stellen prüfen zu lassen. Durch die Übersendung der Unterlagen an diese Behörden hat er seine staatsbürgerlichen Rechte ausgeübt. Seinem Anliegen ist damit hinreichend Rechnung getragen. Für einen weiteren Verbleib der Geschäftsunterlagen in seinem Besitz gibt es keine Grundlage. Sein Hinweis, er benötige sie, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, rechtfertigt einen weiteren Verbleib nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in einem solchen Fall einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht hätte, wenn sich in den entsprechenden Akten für ihn entlastendes Material befindet (KK-Gieg 6. Aufl. § 475 Rn. 1). Damit bestünde eine hinreichende Möglichkeit, die dann noch notwendigen Informationen aus den Unterlagen für seine eigene „Verteidigung“ zu erlangen. Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen zum Zwecke einer künftigen Verteidigung in einem Zivil- oder Strafverfahren bedarf es demgemäß nicht.

24

3. Der Herausgabeanspruch ist nicht wegen Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

25

a) Durch die Übergabe des Ordners mit Ablichtungen der streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen an den Aufsichtsratsausschuss der Klägerin für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären hat der Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt. Da er weiterhin die Geschäftsunterlagen im Original oder in Fotokopie in seinem Besitz behalten hat, ist der Herausgabeanspruch nicht erfüllt worden.

26

b) Der Herausgabeanspruch ist auch nicht dadurch erfüllt worden, dass der Beklagte die Unterlagen mit Schreiben vom 10. November 2008 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil der Klägerin zugeleitet hat.

27

Ein Schuldverhältnis erlischt erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger endgültig bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, WuM 2009, 57; 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - zu II 2 c dd der Gründe, BGHZ 139, 357; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 267). Ein solcher Vorbehalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Leistung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, aaO; 24. November 2006 - LwZR 6/05 - Rn. 19, NJW 2007, 1269; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, aaO). Angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens und Hinweises im Schreiben des Beklagten vom 10. November 2008, es werde zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung geleistet, liegt keine endgültige Bewirkung der Leistung vor.

28

4. Der Herausgabeanspruch ist auch nicht aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 erloschen. Der aus § 667 BGB folgende Herausgabeanspruch wird von der Ausgleichsklausel, dass „mit der Erfüllung dieses Vertrages … alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten“ sind, nicht erfasst. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen. Seine Auslegung der Klausel begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (vgl. zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Auslegung von Ausgleichsklauseln: BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 23 mwN, AP HGB § 74 Nr. 81).

29

a) Zu den „Ansprüchen der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis“ gehören grundsätzlich alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien gegeneinander haben. Maßgeblich ist der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Grundlage. Hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein Anspruch aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 9). Dementsprechend werden nicht nur die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebenden Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst, sondern beispielsweise auch wechselseitige Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 26, AP HGB § 74 Nr. 81; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61) oder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192).

30

Mit einer Ausgleichsklausel im Rahmen einer detaillierten Aufhebungsvereinbarung wollen die Parteien regelmäßig ihr Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie bei Vergleichsschluss an sie gedacht haben oder nicht (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, AP EntgeltFG § 5 Nr. 9; 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - zu II 2 a bb der Gründe, AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2). Allerdings werden von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen, die vor dem in der Aufhebungsvereinbarung geregelten Beendigungszeitpunkt vereinbart werden, solche Forderungen regelmäßig nicht erfasst, die im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zeitlich nach Vereinbarung der Ausgleichsklausel entstehen oder zwar bereits entstanden sind, jedoch von den Parteien eines Aufhebungsvertrages typischerweise nicht bedacht werden (können) (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, aaO). Gerade bei in die Zukunft gerichteten Aufhebungsvereinbarungen bestehen die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten fort. Deshalb bezwecken die Parteien bei einem in der Zukunft liegenden Beendigungstermin regelmäßig nicht, ein noch nicht beendetes Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag vollständig zu suspendieren und abzuwickeln; anderes gilt nur, wenn sich hierfür aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien deutliche Anhaltspunkte ergeben.

31

b) Die Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erfasst den Herausgabeanspruch nicht.

32

aa) Die Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 regelt eine erst in der Zukunft liegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Die Parteien beabsichtigten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. Juni 2008 oder zu einem früheren Termin zu beenden. Der Ausgleichsklausel kommt in diesem Zusammenhang keine umfassende Bedeutung zu. Sie sollte nicht unabhängig vom weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses alle künftigen Ansprüche erfassen. Dafür spricht auch die Formulierung „mit der Erfüllung dieses Vertrages“, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertragsverhältnisses bis zum 30. Juni 2008 beinhaltet. Die weitere Formulierung „sind ... abgegolten“ legt nahe, dass eine endgültige Bereinigung speziell der umfangreich geregelten finanziellen Ansprüche beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber bei der Vereinbarung eines auf die künftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrags mit Ausgleichsklausel typischerweise nicht bedenken muss, dass ein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten oder an sich genommenen Geschäftsunterlagen nach seinem Ausscheiden nicht im räumlichen Machtbereich des Arbeitgebers belässt oder dorthin zurückführt, sondern sie abredewidrig mit nach Hause nimmt und behält. Vielmehr deutet die in § 7 der Aufhebungsvereinbarung geregelte Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen darauf hin, dass die Klägerin auf ihren Anspruch auf Herausgabe von(vertraulichen) Geschäftsunterlagen aufgrund der Ausgleichsklausel nicht verzichten wollte.

33

bb) Entgegengesetzte Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis der Ausgleichsklausel ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Aufhebungsvereinbarung. Sie enthält erkennbar keine abschließende Regelung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten des abzuwickelnden Arbeitsverhältnisses.

34

cc) Aus den konkreten Begleitumständen beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf den streitgegenständlichen Herausgabeanspruch. Gegen einen solchen Verzicht spricht zudem das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss. Der Beklagte hat die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände (Schlüssel, Kreditkarte, Dienstwagen und Laptop) zurückgegeben, die Klägerin hat die Arbeitspapiere ausgehändigt und die letzten Tankkosten übernommen. Dies zeigt, dass beide Parteien, mithin auch der Beklagte, nach wie vor vom Be- und Entstehen weiterer gegenseitiger Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ausgingen.

35

II. Die Klägerin kann Auskunft vom Beklagten entsprechend § 666 BGB verlangen, welche Geschäftsunterlagen er über die im Klageantrag zu Ziff. I genannten Unterlagen hinaus noch in seinem Besitz hat, gleich ob im Original, in Kopie, als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung.

36

1. Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabepflicht nicht nach und bestehen Zweifel über den Umfang der in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, hat der Arbeitgeber neben den Herausgabeansprüchen in entsprechender Anwendung von § 666 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung(Schaub/Linck 14. Aufl. § 150 Rn. 2; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 23).

37

2. Solche Zweifel bestehen. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte über die konkret herausverlangten Geschäftsunterlagen hinaus weitere Unterlagen besitzt, die die Klägerin im Einzelnen nicht identifizieren kann, deren Existenz aber anhand des Inhalts des von dem Beklagten erstellten Ordners erkennbar ist.

38

3. Auch der Auskunftsanspruch wird aus den bereits dargelegten Gründen (oben unter I 4) nicht von der Ausgleichsklausel der Aufhebungsvereinbarung erfasst.

39

4. Durch seine Erklärung im Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte den Auskunftsanspruch nicht iSv. § 362 BGB erfüllt.

40

Er hat zwar unter Bezug auf Ziff. 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils erklärt, er habe über die in der Anlage des Schreibens übergebenen Unterlagen hinaus Geschäftsunterlagen der Klägerin weder im Original noch in Kopie noch als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung in seinem Besitz. Aus dem Schreiben („Hier: Urteilserfüllung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung …“) ergibt sich jedoch, dass er diese Erklärung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abgegeben hat. Ein endgültiges Bewirken der geschuldeten Leistung liegt damit nicht vor. Der Streit der Parteien über das Bestehen des Anspruchs ist deshalb durch die Erklärung des Beklagten nicht gegenstandslos geworden (vgl. BGH 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83 - zu IV 2 der Gründe, BGHZ 94, 268; BAG 22. Januar 1975 - 4 AZR 10/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 23 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 17; aA OLG Köln 10. Februar 2010 - 2 U 64/09 - zu III 2 d der Gründe).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

    Baschnagel    

        

    R. Bicknase    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 38/00 Verkündet am:
4. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zugabenbündel
Zur Frage der Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags.
UWG § 1; ZugabeVO § 1 Abs. 2 Buchst. a (aufgehoben durch Gesetz vom
23.7.2001)

a) Ein Bündel von Werbebeigaben im Gesamtwert von 1,75 DM, zu dem Reklamegegenstände
und Warenproben gehörten, war als geringwertige Kleinigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO anzusehen.

b) Zugaben, die nach der (aufgehobenen) Zugabeverordnung ausdrücklich erlaubt
waren, sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht
wettbewerbswidrig.
BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 38/00 - OLG Frankfurt am Main in Kassel
LG Kassel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2000 im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kassel vom 18. August 1998 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 4, 9 und 11 nach der übereinstimmenden Erledigterklärung im Revisionsverfahren für die Zeit vor dem 25. Juli 2001 noch die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehren.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug haben die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 5,7 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je 4,2 % und der Beklagte 36,1 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 im ersten und zweiten Rechtszug haben diese Kläger selbst je 53 % ihrer eigenen Kosten und der Beklagte je 47 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 im ersten und zweiten Rechtszug tragen diese Kläger die Hälfte ihrer eigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere Hälfte. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 3,1 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je 10,2 % und der Beklagte 41,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Revisionsverfahren tragen die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 zu je 3,1 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 zu je 9,7 % und der Beklagte selbst zu 43 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 des Revisionsverfahrens tragen diese Kläger die Hälfte ihrer eigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 des Revisionsverfahrens tragen diese Kläger selbst jeweils 55 % ihrer eigenen Kosten und der Beklagte 45 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Apotheker. Die Kläger haben dem Beklagten eine Reihe von wettbewerbswidrigen Handlungen vorgeworfen. Soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, tragen sie vor, der Beklagte habe dadurch ge-
gen die Zugabeverordnung verstoßen, daß er am 9. Mai 1997 einer Kundin, die ein Rezept eingelöst habe, ungefragt fünf Notizblöcke, fünf einzeln verpackte Multivitamin-Brausetabletten und ein Stück Seife als Zugabenbündel im Verkehrswert von zusammen 1,-- bis 2,-- DM mitgegeben habe.
Die Kläger haben insoweit vor dem Landgericht zuletzt beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) ...
b) im geschäftlichen Verkehr seiner Apotheke (A. -Apotheke in K. ) zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren, denen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als DM 1,-- zukommt, insbesondere bei einer Gelegenheit 5 Notizblöcke, 5 Multivitamin-Brausetabletten (jeweils eingeschweißt) und 1 Stück Seife; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat; 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die gemäß vorstehendem Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Der Beklagte hat diese Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Beigaben seien Warenproben, die jeder, der die Apotheke betrete, erhalte, auch wenn er keine Waren kaufe. Die Notizblöcke seien wegen der aufgedruckten Werbung Reklamegegenstände im Wert von jeweils nur etwa 0,05 DM. Die beanstandete Art der Werbung müsse Apotheken ebenso möglich
sein wie den Drogerien, die als ihre Wettbewerber zunehmend frei verkäufliche Arzneimittel vertrieben.
Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Die Kläger haben im Berufungsverfahren ihren Unterlassungsantrag neu gefaßt und - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen ,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment - außer bei Jubiläen, Weihnachten und Jahresende - an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren wie folgt: gebündelt 5 Notizblöcke, 5 Vitamin-Brausetabletten und 1 Stück Seife oder im Bündel ähnliche Gegenstände, soweit ihnen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als DM 1,-- zukommt ;
b) ... Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch wie folgt neu gefaßt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment - außer bei Jubiläen, zu Weihnachten und Jahresende - an Endverbraucher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren wie folgt: gebündelt 5 Notizblöcke, 5 Vitamin-Brausetabletten und 1 Stück Seife oder im Bündel ähnliche Gegenstände, soweit ihnen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als 1,-- DM zukommt;
b) ... 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger H. , Dr. N. und R. [d.h. die Kläger zu 4, 9 und 11] Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat. 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern H. , Dr. N. und R. [d.h. den Klägern zu 4, 9 und 11] den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Auskunfts- und Feststellungsklagen der übrigen Kläger hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung, soweit er durch sie beschwert ist, Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen , als der Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 1a zur Unterlassung und gemäß dem Klageantrag zu 2 bezogen auf den Klageantrag zu 1a zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist und soweit gemäß dem Klageantrag zu 3 bezogen auf den Klageantrag zu 1a die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revision nicht angenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Klageantrag zu 1a vollständig und die noch anhängigen Klageanträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als sich diese auf Verstöße bezogen haben, die nach dem 24. Juli 2001 gegen das im Ausspruch zu 1a des Berufungsurteils enthaltene Verbot begangen worden sind.
Die Kläger zu 4, 9 und 11 haben im übrigen beantragt, die Revision zurückzuweisen. Hilfsweise zu ihren aufrechterhaltenen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträgen haben die Kläger zu 4, 9 und 11 beantragt, den Beklagten wegen solcher Verstöße der im Antrag zu 1a bezeichneten Art zu verurteilen, bei denen der Wert der Warenbeigabe mehr als 1,50 DM beträgt. Der Beklagte ist dem Hilfsantrag entgegengetreten, weil dieser eine unzulässige Klageänderung sei.

Entscheidungsgründe:


Nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung, die auch noch im Revisionsverfahren abgegeben werden konnte (vgl. BGHZ 123, 264, 265), ist in der Sache nur noch über die Anträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht zu entscheiden, soweit sich diese Anträge auf Verstöße bezogen haben, die vor dem 25. Juli 2001 gegen das im Ausspruch zu 1a des Berufungsurteils enthaltene Verbot begangen worden sind. Im Hinblick auf die übereinstimmende Teilerledigterklärung ist gemäß § 91a ZPO darüber zu entscheiden, von
wem die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen sind.
I. Die Klageanträge, die im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen sind, waren bzw. sind zulässig.
1. Der übereinstimmend für erledigt erklärte Unterlassungsantrag war bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat den im Berufungsverfahren - als Klageantrag zu 1a - neu formulierten Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Es gehe den Klägern zunächst um das Verbot der konkreten Verletzungshandlung , d.h. um das Verbot, das im Klageantrag zu 1a genannte Bündel von Gegenständen im Gesamtwert von mehr als 1,-- DM bei der Einlösung von Rezepten oder beim Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem Apothekensortiment als Warenbeigabe mitzugeben, falls dies nicht bei Jubiläen, zu Weihnachten und zum Jahresende geschehe. Nach dem Klagevorbringen erstrecke sich das Unterlassungsbegehren mit der Wendung "oder im Bündel ähnliche Gegenstände" weiter auf die Beigabe eines Bündels von Werbe- oder Reklamegegenständen, Warenproben und Waren aus dem Apothekenrandsortiment , die aus der Sicht der Kunden zwar jeweils nur einen geringen Wert (zwischen 0,05 DM und etwa 0,25 DM) hätten, aber insgesamt den Wert von 1,-- DM überschritten.

b) Die Bedenken der Revision gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags sind unbegründet.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.). Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist jedoch auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - jeweils zu immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen - BGHZ 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; vgl. weiter - zur entsprechenden Problematik der Bestimmtheit von Verwaltungsakten - BGHZ 128, 17, 24 - Gasdurchleitung; v. Ungern-Sternberg in Festschrift Geiß, 2000, S. 655, 659 ff.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muß (vgl. BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter, m.w.N.).
(2) Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Diese Abwägung ergibt hier, daß die Fassung einer dem Unterlassungsantrag entsprechenden Verurteilung für den Beklagten nicht unzumutbar gewesen wäre.
Die im Unterlassungsantrag enthaltenen auslegungsbedürftigen Begriffe haben diesen nicht unbestimmt gemacht. Dem steht nicht entgegen, daß über den Inhalt dieser Begriffe im Einzelfall Streit bestehen kann. Es ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslaufmodelle III; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster ). Es kommt vielmehr maßgeblich auch darauf an, ob sich der benutzte Begriff auf den Kern der mit dem begehrten Verbot zu treffenden Regelung bezieht oder nur auf mehr oder weniger theoretische Randfragen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337 = WRP 2000, 386 - Preisknaller ; BGH GRUR 2002, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8b; v. Ungern-Sternberg aaO S. 661 f.).
Danach war der Unterlassungsantrag - entgegen der Ansicht der Revision - nicht wegen der Verwendung des Begriffs "Warenbeigabe" unbestimmt, auch wenn dieser Begriff hier gleichbedeutend mit dem Begriff der Zugabe benutzt worden ist, der in Randbereichen auslegungsbedürftig ist. Der Begriff ist zudem durch die besonderen Umstände des konkreten Falles konkretisiert worden. So waren etwa die von dem Unterlassungsbegehren erfaßten Warenbeigaben schon deshalb ohne weiteres von den Hauptwaren unterschieden, weil es sich bei diesen um Arzneimittel oder Waren aus dem Apothekensortiment handeln mußte.
Anders als die Revision meint, war es auch unbedenklich, daß der Wert der Warenbeigaben "aus der Sicht des Publikums" bestimmt werden sollte. Die Aufnahme dieses Umstands in den Antrag selbst verdeutlichte lediglich den
allgemeinen - auch für die Beurteilung einer Wertreklame geltenden - wettbe- werbsrechtlichen Grundsatz, daß die Wirkung von Werbemaßnahmen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden muß. Mit der beanstandeten Wendung ist deshalb nur - an sich überflüssig - ein Element der Klagebegründung in den Antrag selbst aufgenommen worden (vgl. dazu auch Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8).
Die Wendung "bei Jubiläen, zu Weihnachten und Jahresende" ist als noch hinreichend bestimmt anzusehen, da sie dahingehend auszulegen ist, daß nur der jeweilige besondere Tag selbst, nicht auch eine nicht näher bestimmte Zahl von Tagen zuvor oder danach gemeint war.
Die Einbeziehung "ähnlicher Gegenstände", die "im Bündel" aus der Sicht des Publikums einen Wert von mehr als 1,-- DM haben, hat den Antrag ebenfalls nicht unbestimmt gemacht. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, daß ein Unterlassungsantrag in der Regel unbestimmt ist, soweit er das Unterlassungsbegehren über die konkret bezeichnete Verletzungsform hinaus auf andere, lediglich mit "ähnlich" bezeichnete Sachverhalte ausdehnt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, jeweils m.w.N.). Die Erstreckung des Unterlassungsantrags auf "ähnliche Gegenstände" ist in Fällen der vorliegenden Art jedoch erforderlich, um einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Schon dann, wenn die im beanstandeten Einzelfall abgegebenen Warenbeigaben im Klageantrag nur der Art nach benannt werden (wie hier durch Anführung der Begriffe "Notizblöcke", "VitaminBrausetabletten" und "1 Stück Seife"), werden dem Vollstreckungsgericht in nicht unerheblichem Umfang Wertungsaufgaben zugewiesen, weil der Wert von Warenbeigaben derselben Art in einem zukünftigen Fall von den angesproche-
nen Verkehrskreisen wirtschaftlich ganz anders eingeschätzt werden kann. Auch eine solche Fassung des Klageantrags und des Urteilsausspruchs genügt aber noch nicht als Schutz gegen weitere Wettbewerbsverstöße, weil das ausgesprochene Verbot durch Austausch der Werbebeigaben der Art nach ohne weiteres umgangen werden könnte. Einem solchen Vorgehen kann nur begegnet werden, wenn der Urteilsausspruch in Fällen dieser Art auch auf "ähnliche Gegenstände" erstreckt werden kann.
Die Wendung "im Bündel" ist - entgegen der Ansicht der Revision - gleichfalls hinreichend bestimmt. Der Antrag ist insoweit durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ohne weiteres dahin auszulegen, daß damit eine Mehrzahl von Gegenständen, d.h. eine Zusammenfassung von wenigstens drei Gegenständen, gemeint ist.
2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestehen auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die auf den Unterlassungsantrag bezogenen Anträge auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht hinreichend bestimmt sind (bzw. im Umfang der Teilerledigterklärung bestimmt waren), keine Bedenken.
3. Entgegen der Ansicht der Revision stand dem Unterlassungsantrag auch nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen. Der Unterlassungsantrag bezog sich - anders als die Verurteilung in dem rechtskräftig durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999 abgeschlossenen Verfahren - auf die Gewährung von Werbebeigaben geringwertiger Art, die nur in ihrer Bündelung den Wert von 1,-- DM übersteigen. Die Verurteilung in dem vorausgegangenen Verfahren betraf zwar auch die Zugabe von Sachmehrheiten (wie z.B. die gemeinsame Zugabe von einem Stück "Kappus"-Seife von
50 g, einem Stück "Kappus"-Toilettenseife Kamille von 50 g, sieben jeweils ge- sondert verpackten Additiva Multivitamin-Brausetabletten und einem kleinen Notizblock). Diese Sachmehrheiten hatten aber jeweils einen deutlich höheren Wert als das Sachbündel im vorliegenden Fall. Schon im Hinblick darauf, daß die rechtskräftig gewordene Verurteilung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts auszulegen ist, hat sich somit der Streitgegenstand des Klageantrags zu 1a von dem Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 23. März 1999 unterschieden.
II. Die Anträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht sind, soweit sie in der Revisionsinstanz noch anhängig sind, unbegründet. Im Umfang ihrer übereinstimmenden Erledigterklärung hätten sie ebenso wie der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag ohne die Teilerledigterklärung abgewiesen werden müssen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO verstoßen habe, weil er einer Kundin am 9. Mai 1997 bei der Einlösung eines Rezepts ein Bündel von Gegenständen, bestehend aus fünf Notizblöcken, fünf jeweils einzeln verpackten Multivitamin-Brausetabletten und einem Stück Seife, hinzugeschenkt habe. Wegen der Zusammenfassung in einem Bündel seien diese Gegenstände auch dann als einheitliche Zugabe zu werten, wenn davon ausgegangen werde, daß es sich bei den VitaminTabletten und dem Stück Seife um Warenproben gehandelt habe und die Notizblöcke wegen des Werbeaufdrucks der Apotheke des Beklagten geringwertige Reklameartikel darstellten. Der Wert eines der Notizblöcke sei auf 0,10 DM, der einer Vitamin-Tablette auf 0,20 DM und der Wert des Seifenstücks auf 0,25 DM zu schätzen, woraus sich ein Gesamtwert von 1,75 DM ergebe. Aus
der Sicht der betroffenen Kundin sei die Abgabe dieser Gegenstände an das Hauptgeschäft, die Rezepteinlösung, gebunden gewesen.
Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben.
Ein Schadensersatzanspruch - und dementsprechend ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs - stehe dagegen nur den Klägern zu 4, 9 und 11 zu, weil nur diese die Wahrscheinlichkeit, daß ihnen ein Schaden entstanden sei, dargelegt hätten.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Kläger zu 4, 9 und 11 haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 2 Abs. 2 ZugabeVO oder § 1 UWG wegen der mit dem Klageantrag zu 1a beanstandeten Handlungen, da diese nicht rechtswidrig waren.
(1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstieß die Mitgabe der Warenbeigaben nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO. Der Umstand, daß diese Vorschrift nach Verkündung des Berufungsurteils mit Wirkung vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist (Art. 1 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001, BGBl. I S. 1661), steht einem Schadensersatzanspruch, der auf eine Verletzungshandlung während ihrer Geltungszeit gestützt ist, nicht entgegen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von der Mitgabe mehrerer Einzelgegenstände beim Kauf anderer Waren eine einheitliche Kaufbeeinflussung ausgeht. Seiner Ansicht, daß dementsprechend im vorliegenden Fall bei der Beurteilung, ob die Geringwertigkeitsschwelle des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO überschritten war, ohne weiteres von der Summe der Einzelwerte auszugehen ist, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Es kann vielmehr nicht unberücksichtigt bleiben, daß die im Bündel mitgegebenen Notizblöckchen mit dem Werbeaufdruck der Apotheke des Beklagten Reklamegegenstände waren und das kleine Stück Seife sowie die fünf einzeln verpackten Vitamin-Tabletten als solche Warenproben.
Reklamegegenstände von geringem Wert galten nach § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO nicht als Zugaben. Echte Warenproben waren auch zugaberechtlich grundsätzlich erlaubt (vgl. BGHZ 23, 365, 367 - SUWA; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 38). Diese Wertung ist auch bei der Beurteilung, ob eine lose Zusammenstellung von Einzelgegenständen , unter denen sich Reklamegegenstände und Warenproben befinden , insgesamt als geringwertige Kleinigkeit zu beurteilen ist, zu beachten. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei einem Gesamtwert eines Werbegabenbündels von 1,-- DM sei die nach der Zugabeverordnung geltende Geringwertigkeitsgrenze bereits überschritten, erscheint nach den Verhältnissen, wie sie bei Aufhebung der Zugabeverordnung bestanden, ohnehin nicht unbedenklich. Diese Wertgrenze war aber jedenfalls dann zu niedrig angesetzt, wenn Werbebeigaben in einem Bündel abgegeben worden sind, das - wie im vorliegenden Fall - teilweise Reklamegegenstände und Warenproben enthalten hat. In einem solchen Fall war auch bei einem Gesamtwert von 1,75 DM nicht anzunehmen , daß die Geringwertigkeitsschwelle des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO überschritten war.

(2) Der Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf § 1 UWG gestützt werden. In § 2 Abs. 3 ZugabeVO war allerdings ausdrücklich bestimmt, daß Ansprüche, die wegen der Gewährung von Zugaben aufgrund anderer Vorschriften , insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, begründet sind, unberührt bleiben. Zugaben, die § 1 Abs. 2 ZugabeVO ausdrücklich erlaubt hat, können aber ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 82/92, GRUR 1995, 163, 164 = WRP 1995, 102 - Fahrtkostenerstattung I; Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 77/93, GRUR 1995, 616, 617 f. = WRP 1995, 699 - Fahrtkostenerstattung II; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Ein solcher besonderer Umstand liegt hier nicht darin, daß die - zugaberechtlich erlaubten - Warenbeigaben bei der Einlösung eines Rezepts für Arzneimittel mitgegeben wurden. Apotheker stehen mit einem Teil ihres Warenangebots in Konkurrenz zu anderen Berufsgruppen. Eine Werbung mit geringwertigen Reklameartikeln und Warenproben für die Apotheke und ihr Randsortiment muß deshalb auch ihnen möglich sein (vgl. dazu auch BVerfG GRUR 1996, 899, 904 = WRP 1996, 1087 - Werbeverbot für Apotheker; BGH, Beschl. v. 19.3.1991 - KVR 4/89, GRUR 1991, 622, 624 = WRP 1991, 393 - Warenproben in Apotheken).
Ein Verstoß gegen § 7 HWG, aus dem sich die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Handlung ergeben könnte, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich diese Vorschrift nur auf eine Werbung für Heilmittel im Sinne des § 1 HWG bezieht, nicht auf eine Apothekenwerbung (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 = WRP 1991, 90 - Fortbildungs-Kassetten ; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; Gröning, Heilmittelwerberecht , § 7 HWG Rdn. 4).


b) Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels einer Verletzungshandlung nicht begründet war.
III. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsanträge der Kläger zu 4, 9 und 11 sind im Revisionsverfahren unzulässig.
IV. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und auf seine Berufung das landgerichtliche Urteil in gleichem Umfang dahingehend abzuändern, daß die Klage auch insoweit abgewiesen wurde, als die Kläger zu 4, 9 und 11 nach der übereinstimmenden Erledigterklärung im Revisionsverfahren für die Zeit vor dem 25. Juli 2001 noch die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt haben.
Im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigterklärung sind die Urteile der Vorinstanzen gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
19
1. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 – Möbelpaste ; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 – Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 – Präzisionsmessgeräte). Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „Good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung „Weinberater“ zugrunde liegenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934). Sofern die fragliche „Kundenliste“ derartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann, lässt sich der Charakter als Geschäftsgeheimnis auch nicht durch den günstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Klägerin die Kundenliste im Dezember 1999 von der MPE erworben hat. Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 11). Es liegt in der Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 – Dücko).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 119/00 Verkündet am:
19. Dezember 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verwertung von Kundenlisten
UWG § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 4

a) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines
Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im
Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des
Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

b) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des
Geheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch
eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat
haften.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Wein, Sekt und Spirituosen. Sie setzen ihre Produkte über Handelsvertreter und angestellte Außendienstmitarbeiter direkt bei den Endverbrauchern ab.
In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. Oktober 1988 war der Weinberater W. für die Klägerin tätig, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit eine Kartei mit mindestens 1.500 Kundenadressen zur Verfügung stellte. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin wechselte Herr W. zur Beklagten, die ihn auf der Verbraucherausstellung "C. " in N. vom 29. Oktober bis 6. November 1988 in ihrem Weinstand einsetzte. Zur Vorbereitung dieser Ausstellung druckte die Beklagte Einladungsbriefe, die neben ihrem Briefkopf ein Bild und den Namen des Weinberaters W. enthielten. Dieser versandte die Briefe mit der Anrede "Lieber Weinfreund, sehr geehrter Kunde" an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten gezählt hatten.
Die Klägerin hat behauptet, W. habe in Zusammenarbeit mit der Beklagten etwa 1.000 ihrer Stammkunden angeschrieben und zu Weinproben am Probierstand der Beklagten eingeladen. Deren Adressen habe er sich vor Rückgabe der ihm überlassenen Kundenkartei notiert.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Auffassung, das gezielte Ansprechen ihrer Kundschaft sei unzulässig, weil ihre Kundenlisten als Geschäftsgeheimnis auch nach Beendigung des jeweiligen Handelsvertretervertrages Schutz genössen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, W. habe nach Rückgabe sämtlicher von der Klägerin erhaltener Unterlagen unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs aus dem Gedächtnis heraus die Adressen der Kunden der Klägerin aufgezeichnet und an diese die blanko gedruckten Einladungsschreiben versandt.
Das Landgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu- tung - die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es zu unterlassen ,
1. ... 2. zum Zweck der Vermittlung oder des Abschlusses von Geschäften betreffend Weine, Schaumweine und Spirituosen selbst oder über Beauftragte (Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter) gezielt in Verbindung zu Stammkunden der Klägerin zu treten, von denen sie oder ihre Beauftragten nur Kenntnis aufgrund von Mitteilungen übergewechselter, früherer Außendienstmitarbeiter der Klägerin oder früherer Tätigkeit bei ihr haben. Nicht von dem Verbot betroffen sind:
a) Stammkunden der Klägerin, die von den übergewechselten Außendienstmitarbeitern der Klägerin für sie geworben wurden ;
b) Kunden, die vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters gleichzeitig Kunden der Beklagten waren;
c) Kunden, die es vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters abgelehnt haben, weiterhin Weine, Schaumweine oder Spirituosen von der Klägerin zu beziehen. Als Stammkunden gelten Kunden, die in den letzten beiden Jahren vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters mindestens zwei Bestellungen bei der Klägerin aufgegeben haben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie eine Aufhebung der Beschränkung des Verbots gemäß Ziffer 2a des landgerichtlichen Tenors begehrt hat, zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934 = WRP 1999, 912).
Das Berufungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Weinberaters W. erneut insgesamt abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Wiederherstellung des vom Landgericht unter Ziffer 2 des Tenors ausgesprochenen Verbots mit der Maßgabe erstrebt, daß die in Ziffer 2a enthaltene Verbotsbeschränkung aufgehoben wird. Darüber hinaus verfolgt sie den von der Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Klageantrag zu I. 2. weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nicht begründet, weil die Versendung der Einladungsschreiben an Kunden der Klägerin nicht anstößig i.S. des § 1 UWG sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der Handelsvertreter W. habe dadurch, daß er die Anschriften der Kunden der Klägerin verwendet habe, weder gegen vertragliche noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß gegen § 90 HGB sei schon
deshalb nicht gegeben, weil es nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspreche, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter sich im Wettbewerb um Kunden seines früheren Geschäftsherrn bemühe.
Ob die Beklagte sich einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG als eigenes wettbewerbswidriges Handeln anrechnen lassen müßte, könne offenbleiben, da ein derartiger Verstoß nicht feststehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der Handelsvertreter W. Aufzeichnungen aus der ihm anvertrauten Kundenkartei der Klägerin gefertigt und diese bei der Versendung der hier in Rede stehenden Einladungsschreiben an Kunden der Klägerin verwendet habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Kundennamen und -anschriften, die dem Handelsvertreter W. während seiner Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, Geschäftsgeheimnisse i.S. von § 17 Abs. 2 UWG darstellen. Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG zu beweisen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht bewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Tatbestand seines Teilurteils vom 23. Januar 1992, auf das im angefochtenen Urteil wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, festgestellt, daß der Handelsvertreter W. anläßlich der Verbraucherausstellung "C. " vom 29. Oktober bis 6. November 1988 an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten zählten, Einladungsbriefe versandt hat. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, die Adressen für die Einladungsschreiben stammten von W. , der die Anschriften aus dem Gedächtnis unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs aufgezeichnet habe. Danach gab es für die von dem Handelsvertreter W. verwendeten Adressen keine andere Quelle als diesen selbst.
Der Handelsvertreter W. hat bei seiner Zeugeneinvernahme bekundet, es sei ihm nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin möglich gewesen, eine größere Anzahl von Kunden unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs zu rekonstruieren. Die Telefonnummern habe er entweder im Kopf gehabt, oder sie seien auf Unterlagen, die er sich während seiner Tätigkeit bei der Klägerin gefertigt habe, notiert gewesen. Dabei habe es sich nicht um die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Karteikarten mit Daten von deren Kunden, sondern um Notizen gehandelt, die er für sich gemacht habe, um sie unterwegs bei Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben. Denn die Kundenkartei habe er nicht immer mitnehmen können.

b) Auf diese Bekundungen des Zeugen W. konnte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht stützen. Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

Ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden Adressen von dem Handelsvertreter W. stammten, und gibt es für die Tatsache, daß er das Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine andere nachvollziehbare Erklärung, als die, daß er die Namen zuvor aus der Kundenkartei der Klägerin in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen übertragen hatte, so durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG in der Person des Handelsvertreters W. nicht erbracht.
3. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten für einen zu unterstellenden Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht in Betracht käme. Dies ist indessen nicht der Fall.

a) Eine Haftungszurechnung nach § 13 Abs. 4 UWG scheidet allerdings aus. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Betriebs Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet , weil die arbeitsteilige Organisation seines Betriebs die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79 - Anzeigenauftrag, m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 38).
Der dem Handelsvertreter W. angelastete Verstoß liegt in seiner Person als Geheimnisträger begründet und rührt aus seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin her. Dieser Verstoß kann der Beklagten als neuer Arbeit- oder Auftraggeberin nach § 13 Abs. 4 UWG nicht angelastet werden, weil eine solche Haftung sich nicht mit der arbeitsteiligen Organisation ihres Betriebs begründen läßt.

b) Unberührt bleibt jedoch eine eigenständige Haftung der Beklagten als wettbewerbsrechtliche Störerin. Ebenso kann eine Haftung der Beklagten aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG in Betracht kommen, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG erfüllt wären.
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte den Wettbewerbsverstoß des Handelsvertreters W. dadurch gefördert, daß sie ihm - wie anderen zur Beklagten übergewechselten Handelsvertretern auch - für "mitgebrachte" Kunden eine Zusatzprovision von 15 % zugesagt hat. Daraus kann sich eine Haftung der Beklagten als Störerin oder im Falle der Kenntnis von dem (revisionsrechtlich zu unterstellenden) unbefugten Verhalten des Handelsvertreters W. aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergeben.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit dem ersichtlich zu weit gehenden Unterlassungsantrag der Klägerin zu befassen haben.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
19
1. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 – Möbelpaste ; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 – Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 – Präzisionsmessgeräte). Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „Good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung „Weinberater“ zugrunde liegenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934). Sofern die fragliche „Kundenliste“ derartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann, lässt sich der Charakter als Geschäftsgeheimnis auch nicht durch den günstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Klägerin die Kundenliste im Dezember 1999 von der MPE erworben hat. Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 11). Es liegt in der Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 – Dücko).

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.