Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Sept. 2016 - 5 SaGa 6/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0901.5SAGA6.15.0A
bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2015, Az. 5 SaGa 6/15, wird aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung noch darüber, ob das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

2

Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 05.05.2015 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt beantragt:

3

Der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu € 250.000,00 […] zu unterlassen, zum Rückgriff zu Wettbewerbszwecken auf die ihr während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bei der Verfügungsklägerin als Prokuristin und Vertriebsleiterin zugänglich gemachten und anvertrauten Unternehmensdaten, namentlich Kunden- und Lieferantendaten, Konditionen und Kalkulationen, diese an Dritte zu überlassen oder durch Dritte verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten.

4

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 11.05.2015 (Az. 1 Ga 5/15) teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin.

5

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Mannheim am 20.05.2015 (Az. 23 O 36/15) gegen die von der Verfügungsbeklagten gegründete N. GmbH sowie gegen die Verfügungsbeklagte als deren Geschäftsführerin folgende einstweilige Verfügung erlassen:

6

Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 […] geboten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von [der Verfügungsbeklagten] in ihrer Eigenschaft als Vertriebsleiterin und Prokuristen der Antragstellerin während des Dienstverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien, namentlich die Kundenlisten, die Lieferantenlisten, die Konditionenlisten und das Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten der Antragstellerin zuzugreifen und diese zu verwerten.

7

Gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Mannheim ist kein Widerspruch eingelegt worden.

8

In dem von der Verfügungsklägerin angestrengten Hauptsacheverfahren (Az. 1 Ca 660/15), hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am 15.10.2016 (Ziff. 3 des Tenors) folgendes Urteil verkündet:

9

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 […] zu unterlassen, für Wettbewerbszwecke die von ihr während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin angefertigten textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen der zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörenden Kundenlisten, Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten zu verwerten oder an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen.

10

Die Verfügungsklägerin hat im Hinblick auf die Verkündigung des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren, das von der Verfügungsbeklagten mit der Berufung angegriffen wird (Az. 5 Sa 139/16), das einstweilige Verfügungsverfahren im Termin vom 17.12.2015 vor der Berufungskammer in der Hauptsache für erledigt erklärt.

11

Weil im Termin vom 17.12.2015 für die Verfügungsbeklagte niemand erschienen ist, hat die Berufungskammer durch Versäumnisurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen das am 21.12.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat die Verfügungsbeklagte am 23.12.2015 Einspruch eingelegt. Sie widerspricht der Erledigungserklärung.

12

Das Landgericht Mannheim hat im dortigen Hauptsacheverfahren (Az. 23 O 79/15) gegen die N. GmbH und die Verfügungsbeklagte als deren Geschäftsführerin am 07.04.2016 folgendes Urteil verkündet:

13

Die Beklagten werden bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 […] verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von [der Verfügungsbeklagten] in ihrer Eigenschaft als Vertriebsleiterin und Prokuristen der Klägerin während des Dienstverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien in Form von Kundenlisten, Lieferantenlisten, Konditionenlisten und dem Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten der Klägerin zuzugreifen und diese zu verwerten.

14

Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).

15

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, die Berufung sei von Anfang an unbegründet gewesen, so dass keine Erledigung eingetreten sei. Die Verfügungsklägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass und warum es sich bei den Daten, die sie kopiert haben soll, um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse iSd. § 17 UWG handele. Es sei weder ersichtlich noch von der Verfügungsklägerin dargetan, dass und warum sie die Daten, die sie kopiert haben soll, jemals für geschäftliche Zwecke oder für Zwecke des Wettbewerbs genutzt hätte oder nutzen würde. Die ursprüngliche Doppelung und inzwischen Vervierfachung der Anträge der Verfügungsklägerin erfolge rechtsmissbräuchlich.

16

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

17

das Versäumnisurteil vom 17.12.2015, Az. 5 SaGa 6/15, aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.05.2015, Az. 1 Ga 5/15, zurückzuweisen.

18

Die Verfügungsklägerin beantragt,

19

das Versäumnisurteil vom 17.12.2015 aufrechtzuerhalten.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 83/16 (Kündigungsschutzverfahren) und 5 Sa 139/16 (Hauptsacheverfahren).

Entscheidungsgründe

21

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Berufungskammer vom 17.12.2015 ist zwar zulässig (§§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG, § 338 ZPO), aber unbegründet. Das Versäumnisurteil der Berufungskammer ist aufrechtzuerhalten, § 343 Satz 1 ZPO. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist begründet. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat sich erledigt.

22

Die Voraussetzungen der Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind erfüllt. Schließt sich die Verfügungsbeklagte - wie hier - der Erledigungserklärung nicht an, erfordert die Feststellung der Erledigung nicht nur, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch ein nach Rechtshängigkeit des Eilantrags eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss darüber hinaus zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein. Dies war hier der Fall.

23

Das einstweilige Verfügungsverfahren hat sich erledigt, weil das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren (Az. 1 Ca 139/16) am 15.10.2015 ein vorläufig vollstreckbares Urteil verkündet hat, aus dem die Verfügungsklägerin vollstrecken kann. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist damit der Verfügungsgrund entfallen (vgl. etwa Musielak/Voit/Huber ZPO 13. Aufl. § 916 Rn. 6; Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 91a Rn. 58 "Arrest und einstweilige Verfügung"; OLG Karlsruhe 24.01.1996 - 6 U 88/95).

24

Vor Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Hauptsacheverfahren war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet. Es bestand sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Der Verfügungsanspruch, dh. das dringende Eilbedürfnis für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, folgte bereits aus der Gefahr, dass die Verfügungsbeklagte die von ihr kopierten Daten nutzte, um Kunden und Lieferanten der Verfügungsklägerin zur Geschäftsanbahnung zu kontaktieren. Die Verfügungsklägerin hatte auch einen Verfügungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer insoweit Bezug auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 01.09.2016 im Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien (Az. 5 Sa 139/16).

25

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten kann der Verfügungsklägerin kein Rechtsmissbrauch (missbräuchliche Mehrfachverfolgung) vorgeworfen werden, weil sie Unterlassungsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren sowohl vor den Gerichten für Arbeitssachen als auch vor den Zivilgerichten verfolgt. Für dieses Vorgehen sind vernünftige Gründe ersichtlich, weil für die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, die auch gegen die von der Verfügungsbeklagten gegründete N. GmbH geltend gemacht werden, die Landgerichte - Kammern für Handelssachen - ausschließlich zuständig sind. Die Erhebung einer Zusammenhangsklage scheidet aus (BAG 10.06.2010 - 5 AZR 3/19).

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil die Revision nicht zulässig ist (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 338 Einspruch


Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

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bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 660/15, werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Sept. 2016 - 5 Sa 83/16

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 617/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision w

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 660/15, werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 660/15, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe oder Vernichtung eines Datenbestandes sowie auf Auskunft und Unterlassung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das mit Reis und Hülsenfrüchten handelt. Im Jahr 2013 stellte das im gleichen Bereich tätige Unternehmen des Vaters der Beklagten, die H.-Mühle GmbH & Co. KG, den Geschäftsbetrieb ein. Für einen Betrag von € 420.000 erwarb die Klägerin die Kundenbeziehungen/den Kundenstamm von dieser und erhielt außerdem deren Lieferantenliste. Die 1977 geborene Beklagte war bis zum 30.06.2013 im väterlichen Unternehmen beschäftigt; seit 2006 als Vertriebsleiterin. Sie wurde von der Klägerin, die regelmäßig ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt, mit Wirkung vom 01.09.2013 als Vertriebsleiterin für den Geschäftsbereich "Abpackgeschäft" eingestellt. Ihr wurde Prokura erteilt. Ihr Jahresgehalt betrug € 130.000 brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.08.2013 ist ua. folgendes geregelt:

3

"§ 2 Dauer/Kündigungsfristen/Probezeit/Arbeitsmittel

4

…Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Arbeitgeber herauszugeben. Ein Anspruch auf Zurückbehaltung für den Arbeitnehmer besteht nicht. …

5

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

6

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

7

§ 9 Wettbewerbsverbot

8

Während des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer aus allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch aus der vertraglichen Treuepflicht, jede Förderung der Wettbewerber des Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch für die Kontaktaufnahme zu Wettbewerbern während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, mit denen eine nachvertragliche Förderung angebahnt werden könnte.

9

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. Es wird aber vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch nachvertraglich absolutes Stillschweigen über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers (§ 8) zu wahren hat, die er während des Beschäftigungsverhältnisses in Erfahrung gebracht hat. Ergänzend wird auf die § 17 ff. UWG ausdrücklich hingewiesen. …

10

§ 11 Besondere Vereinbarungen/Sonstiges

11

… Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf den Rechnern des Arbeitgebers keine andere Software und Hardware einzusetzen als diejenige, die an seinem Rechner installiert ist und mit Kenntnis der Geschäftsleitung in dem Unternehmen eingesetzt wird. Der Mitarbeiter erklärt hiermit Kenntnis seiner Pflicht, dass er an seinem Rechner und im Netzwerk Soft- und Hardware ohne Zustimmung der Geschäftsleitung weder hinzufügt noch entfernt und dass er auch Dritte nicht mit solchen Aufgaben beauftragt, sofern dies nicht im Einzelfall in Abstimmung mit der Geschäftsleitung aus seinem Aufgabenfeld folgt. …"

12

Am 11.04.2015 wurde die Klägerin von einem ihrer Reislieferanten aus Bangkok über eine Lieferanfrage der ihr bis dahin unbekannten N. GmbH informiert. Die Recherche der Klägerin ergab, dass diese GmbH am 22.12.2014 von der Beklagten als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin mit dem Geschäftszweck "Abfüllen und Großhandel mit Speiseölen, -fetten & Reis und Hülsenfrüchten" gegründet worden ist. Die an die E-Mail-Adresse "[email protected]" gerichtete Lieferanfrage war vom Lebensgefährten der Beklagten unterzeichnet. Die verwendete E-Mail-Adresse ist im Internet nicht veröffentlicht. Die Adresse wurde von der Beklagten in eine von ihr angelegte Datenbank der Unternehmenskontakte mit ca. 1.400 Kontakten (Kontakte ...xls) eingepflegt.

13

Im Zuge ihrer Recherche entdeckte die Klägerin am 12.04.2015 auf ihrem Firmennetzwerk das Existenzgründungskonzept der N. GmbH (Anlage K4, Bl. 35-63 d.A.), das die Beklagte mit einem Berater des RKW Baden-Württemberg entwickelt und dokumentiert hat. Als "offizieller" Start ist der 01.06.2015 angegeben. In dem Konzept heißt es ua.:

14

"3.1.2 Geschäftsbereich 2: Abpacken von Reis und Hülsenfrüchten

15

Bei Reis und Hülsenfrüchten gibt es nicht unerhebliche Qualitätsunterschiede. Daher ist es notwendig zu wissen, welche Rohwaren, aus welchen Herkunftsländern den Qualitäts- und Preisansprüchen der deutschen Kundschaft gerecht werden.

16

Da es sich bei Hülsenfrüchten um ein Randsortiment handelt und die Anzahl der Anbieter gering ist, sind die hierzu erzielenden Margen (zumindest für den Lebensmittelbereich gesehen) recht hoch. Höhere Margen sind zudem mit Reis und Hülsenfrüchten aus biologischer Landwirtschaft zu generieren. Insbesondere durch den Import von BIO Reis und Hülsenfrüchten aus Drittländern, wie z.B. Thailand, und dessen Abpackung in die entsprechend nachgefragten Gebindeeinheiten.

17

Fa. N. sind dabei sowohl die Bezugsquellen als auch die konkreten Absatzkanäle für Reis und Hülsenfrüchte bekannt. …

18

3.3 Geschäftsrisiken

19

… Für die beiden Geschäftsbereiche sind die vielen Kontakte und persönliche Kundenbeziehungen von [der Beklagten] aus ihrer früheren und ihrer jetzigen Tätigkeit von großem Vorteil und nicht zu unterschätzen. …

20

3.4.2 Vertrieb und Kundengewinnung

21

Für Akquise und Vertrieb ist allein [die Beklagte] zuständig. Durch ihre vorhergehende berufliche Tätigkeit hat sie beste Kontakte zu ihren Altkunden mit denen sie auch schon Kontakt aufgenommen hat. …

22

4.1.1 Planumsatz

23

Die Umsatzplanung wurde mit [der Beklagten] zusammen erarbeitet. Wie schon erwähnt, hat sie durch ihre frühere wie auch momentane Tätigkeit beste Kontakte zu den Kunden und kennt daher deren Bedarfe genau. Anhand einer Absatzliste wurden die Bedarfsmengen für Öle sowie Reis und Hülsenfrüchte der einzelnen Kunden zusammengestellt. …"

24

Die Klägerin stellte weiterhin fest, dass die Beklagte am 09.04.2015 ein externes Speichermedium, mutmaßlich einen USB-Stick, an ihren Arbeitsplatzrechner angeschlossen und 11.892 Datensätze übertragen hat.

25

Am 20.04.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Beklagte (dort Klägerin) im Kündigungsschutzverfahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (Az. 1 Ca 617/15), das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (Az. 5 Sa 83/16).

26

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.05.2015 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 1 Ga 5/15) gegen die Beklagte auf Unterlassung beantragt, zu Wettbewerbszwecken die ihr im Arbeitsverhältnis zugänglich gemachten und anvertrauten Unternehmensdaten Dritten zu überlassen oder durch Dritte verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 11.05.2015 (Az. 1 Ga 5/15) teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat das einstweilige Verfügungsverfahren zweitinstanzlich für erledigt erklärt (Az. 5 SaGa 6/15), weil das Arbeitsgericht im vorliegenden Hauptsacheverfahren dem Unterlassungsantrag am 15.10.2015 stattgegeben hat.

27

Auf den Eilantrag der Klägerin hat das Landgericht Mannheim am 20.05.2015 (Az. 23 O 36/15) der von der Beklagten gegründete N. GmbH und der Beklagten als deren Geschäftsführerin aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von der Beklagten während des Arbeitsverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien zuzugreifen und diese zu verwerten. Gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Mannheim ist kein Widerspruch eingelegt worden.

28

Das Landgericht Mannheim hat im dortigen Hauptsacheverfahren (Az. 23 O 79/15), das die Klägerin später als das vorliegende Verfahren eingeleitet hat, die N. GmbH und die Beklagte als deren Geschäftsführerin mit Urteil vom 07.04.2016 verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vertriebsleiterin und Prokuristen der Klägerin während des Dienstverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien in Form von Kundenlisten, Lieferantenlisten, Konditionenlisten und dem Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten der Klägerin zuzugreifen und diese zu verwerten. Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).

29

Die Klägerin hat vorliegend erstinstanzlich beantragt,

30

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr vollständig die textlichen oder datentechnischen Aufzeichnungen der zu ihrem Geschäftsgeheimnis gehörenden Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen und sonstige betriebliche Kontaktdaten, ohne Rückbehalt von Kopien oder Abschriften jeglicher Art, seien sie visuell verkörpert oder auf Datenträgern gespeichert, herauszugeben, oder nachweislich rückhaltlos und vollständig zu vernichten,

31

1a) die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber vollständig und umfassend Auskunft zu erteilen, an wen sie die in Ziff. 1) genannten Daten mitgeteilt, übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder zugelassen hat, dass sich Dritte diese Daten von ihr verschaffen,

32

2. die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit der nach Ziff. 1) als Inbegriff von Gegenständen herauszugebenden oder endgültig und rückhaltlos zu vernichtenden Unterlagen und Datenspeicher mit Erfüllung der Verpflichtung gem. Ziff. 1) und die Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 1a) an Eides statt zu versichern,

33

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu € 250.000,00 je Einzelfall oder Ordnungshaft oder ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, zum Rückgriff für Wettbewerbszwecke auf die ihr während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin als Prokuristin und Vertriebsleiterin angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien, namentlich die Kundenlisten, die Lieferantenlisten, die Konditionenlisten und das Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit ihren Kunden und Lieferanten, an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten,

34

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird.

35

Die Beklagte hat beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 15.10.2015 dem Klageantrag zu 1), sprachlich teils neu gefasst, dem Klageantrag zu 1a) [im Tenor Ziff. 2)] -insoweit rechtskräftig - und dem Klageantrag zu 3), sprachlich teils neu gefasst, stattgegeben. Den Klageantrag zu 2) [im Tenor Ziff. 4] hat das Arbeitsgericht -insoweit rechtskräftig - ebenso wie den Klageantrag zu 4) abgewiesen.

38

Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht - soweit es für die Berufung noch von Interesse ist - im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei begründet. Die Beklagte sei gem. § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verpflichtet, bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, das am 20.04.2015 durch fristlose Kündigung geendet habe, sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst angefertigte Aufzeichnungen an die Klägerin herauszugeben oder zu vernichten. Die Beklagte habe ein "Kontaktverzeichnis" bestehend aus den Namen und Anschriften von Kunden, Lieferanten, Banken und Versicherungen an sich genommen. Sie habe unstreitig die auf ihrem Arbeitsplatzrechner gespeicherten Kontakte von Outlook in eine Excel-Datei überführt. Der Vortrag der Beklagten, sie könne weder bestätigen noch ausschließen, dass sie damit zugleich das Kontaktverzeichnis kopiert habe, sei unzureichend. Dazu hätte sie sich gem. § 138 Abs. 2 ZPO erklären müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems sowie eine Übersicht der Kontrakte der Klägerin seit dem Jahr 2005 in Besitz. Die Klägerin könne Vernichtung oder Herausgabe dieser Unterlagen zum Zweck der Vernichtung verlangen. Die Einlassung der Beklagten, bei den „vermeintlichen" Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handele es sich um allgemein bekannte bzw. ohne nennenswerten Aufwand im Internet herauszufindende Informationen oder aber um Daten, die sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in ihrem Gedächtnis habe (Konditionen und Kalkulationen), sei falsch. Weder das Kontaktverzeichnis noch die Kontraktübersicht oder das Warenwirtschaftssystem der Klägerin seien allgemeinbekannt oder im Internet zu finden. Es könne sein, dass die Beklagte Daten, die in dem Kontaktverzeichnis, der Kontraktübersicht oder dem Warenwirtschaftssystem abgebildet seien, in ihrem Gedächtnis habe und jederzeit abrufen könne. Entscheidend sei, dass sie sich nicht darauf beschränkt habe, auf ihr Erinnerungswissen zurückzugreifen, sondern vielmehr die Daten auf Datenträger kopiert habe.

39

Auch der Klageantrag zu 3) sei begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin beziehe sich auf die Weitergabe oder Verwertung der Geschäftsgeheimnisse, die sich die Beklagte unbefugt verschafft habe. Bei dem Kontaktverzeichnis der Klägerin, das Namen und Anschriften von Kunden, Lieferanten, Banken und Versicherungen enthalte, handele es sich ebenso um ein Geschäftsgeheimnis wie bei der Kontraktübersicht, die eine Zusammenfassung sämtlicher Verträge der Klägerin seit dem Jahr 2005 umfasse und bei der von der Beklagten angefertigten Statuskopie des Warenwirtschaftssystems. Dem Kontaktverzeichnis sei ua. zu entnehmen, mit welchen Lieferanten die Klägerin aktuell zusammenarbeite und an wen sie ihre Waren veräußere. Es liege auf der Hand, dass ein solches Verzeichnis lediglich den geschäftlichen Interessen der Klägerin dienen und keinen Mitbewerbern zugänglich sein solle. Ein Mitbewerber der Klägerin, der im Besitz dieses Datenmaterials sei, könne selbst Kontakt zu diesen Kunden und Lieferanten aufnehmen, wodurch eigene Akquisitionstätigkeiten erleichtert und Geschäftsinteressen der Klägerin geschädigt werden können. Auch das Warenwirtschaftssystem und die Kontraktübersicht, die sämtliche Verträge der Klägerin seit dem Jahr 2005 umfasse, seien Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein besonderes Interesse bestehe. Dem Warenwirtschaftssystem lasse sich der Warenein- und -ausgang entnehmen. Aus der Kontraktübersicht sei abzulesen, zu welchen Konditionen die Klägerin Waren eingekauft bzw. veräußert habe. Dies verschaffe der N. GmbH, die jedenfalls in einem Teilbereich Wettbewerberin der Klägerin sei, einen Vorteil, der darin bestehe, dass sie die Konditionen der Klägerin unterbieten könne.

40

Der Klageantrag zu 4) sei unbegründet. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass künftig weitere materielle Schäden eintreten könnten, die von der Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden nicht erfasst seien. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 15.10.2015 Bezug genommen.

41

Gegen das ihr am 09.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.06.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 08.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Klägerin ist der Schriftsatz am 14.06.2016 zugestellt worden. Sie hat innerhalb der bis zum 15.08.2016 verlängerten Erwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 27.07.2016 teilweise Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

42

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe sie auf den Klageantrag zu 1) zur Herausgabe oder Vernichtung eines Datenbestandes auf Grundlage von § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verurteilt und dazu tragend ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung vom 20.04.2015 beendet worden. Das Kündigungsschutzverfahren (Az. 5 Sa 83/16) sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

43

Der Klageantrag zu 3) auf Unterlassung sei bereits unzulässig. Sowohl nach dem Tenor als auch nach den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils sei unklar, welche Daten sie für welche Zwecke verwenden und verwerten dürfe und was "Wettbewerbszwecke" seien. Der Klageantrag sei jedenfalls als zu weit gefasster Globalantrag unbegründet. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Klägerin, sie habe das gesamte Kontaktverzeichnis in Outlook, eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems und eine Übersicht der Kontrakte seit dem Jahr 2005 kopiert, zu Unrecht als prozessual unstreitig behandelt. Nach ihrer Kenntnis seien in der Outlook-Kontaktdatei der Klägerin sämtliche Kontakte ausschließlich alphabetisch sortiert gewesen. Es habe sich nicht um getrennte Kunden- oder Lieferantenlisten oder Listen von Spediteuren oder sonstigen Dienstleistern oder Vertragspartnern gehandelt. Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar erläutert, wie sich die von ihr behauptete Anzahl von ca. 1.400 Outlook-Kontakten zu den von ihr behaupteten gut 300 Kundenkontakten sowie den rund 40 Lieferantenkontakten verhalte. Angesichts des unzureichenden Vortrags der Klägerin hätte das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Outlook-Datei nicht von einem Geschäftsgeheimnis ausgehen dürfen. Dazu hätte es näheren Vortrags der Klägerin zum Aufbau dieser Datei bedurft. Das Arbeitsgericht habe von ihr zu Unrecht verlangt, Einsicht in die kopierten Dateien zu nehmen, um die pauschalen Behauptungen der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Sie habe jede Einsichtnahme vermeiden wollen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, von der Klägerin auf Unterlassung und Schadensersatz etc. in Anspruch genommen zu werden. Sie hätte womöglich gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 20.05.2015 verstoßen und existenzvernichtende Ordnungsmittel riskiert. Das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass auch die Statuskopie des Warenwirtschaftssystems sowie die Kontraktübersicht wettbewerbsrechtlich nicht relevant und nicht als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren seien. Die Unterstellung, dass die Kontraktübersicht der N. GmbH einen enormen Vorteil verschaffe, weil sie die Konditionen der Klägerin unterbieten könne, sei haltlos. Der Handel mit Reis und Hülsenfrüchten sei nicht durch spezifische Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geprägt, sondern ausschließlich durch die Preisentwicklung am Weltmarkt und die Kosten für Fracht und Verpackung. Ihr Know-how in dieser Branche habe sie nicht erst in der Zeit ihrer Tätigkeit für die Klägerin, sondern bereits in den rund zwölf Jahren bei der H.-Mühle erworben. Sie sei für die Führung der Geschäfte der N. GmbH nicht auf die Verwertung - nicht ersichtlicher - Geschäftsgeheimnisse der Klägerin angewiesen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, inwieweit geschäftliche Daten der Vergangenheit bei einem Handelsbetrieb, der mit Grundnahrungsmitteln handle, für das aktuelle oder das zukünftige Geschäft relevant sein können. Die Argumentation, dass aus einer rein vergangenheitsbezogenen Dokumentation künftige Preisentwicklungen und Marktsituationen für einen börsennotierten Rohstoff, wie bspw. Reis, abgeleitet werden könnte, sei falsch. Die Kontraktliste der Klägerin gebe keinerlei Aufschluss über die Qualität und Zuverlässigkeit der Lieferanten. Die Namen vieler Lieferanten seien ihr aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit sowohl bei der H.-Mühle als auch bei der Klägerin bekannt. Zudem erfolge der Kontakt zu Lieferanten häufig über Broker/Makler. Deren Namen seien branchenweit bekannt und stellten definitiv kein Geschäftsgeheimnis der Klägerin dar.

44

Das Kontraktverzeichnis gebe Aufschluss über Geschäfte der Klägerin in der Vergangenheit und sei ein Beweismittel, zumindest Indiz, für kartellrechtswidrige Preisabsprachen. Es sei zwar verständlich, dass die Klägerin als Beteiligte eines Preiskartells ein Geheimhaltungsinteresse an den brisanten Unterlagen habe. Dieses Interesse sei jedoch nicht schützenswert. Das Bundeskartellamt habe inzwischen Ermittlungen aufgenommen.

45

Das Arbeitsgericht habe nicht annehmen dürfen, dass sie unbefugt Aufzeichnungen an sich genommen habe. Zum einen habe sie mehrfach im Verlauf des Arbeitsverhältnisses Daten in Outlook auf einen USB-Stick kopiert, um eingegangene E-Mails abends zu Hause bearbeiten zu können. Dass sie bei diesen Kopiervorgängen, wie die Klägerin behaupte, auch das Kontakt-Verzeichnis von Outlook mitkopiert habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Dies habe sie - wie oben dargelegt - auch nicht nachträglich durch Einsichtnahme überprüfen wollen. Außerdem habe sie die Kontraktliste und eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems nicht zu Wettbewerbszwecken kopiert, sondern um sich vor einer Diskreditierung und Denunzierung durch die Geschäftsführer der Klägerin zu schützen und ggf. das zuständige Bundeskartellamt unterrichten zu können. Dies habe sie jedoch erst nach der außerordentlichen Kündigung als Möglichkeit, sich vor ungerechtfertigten Angriffen zu schützen, in Erwägung gezogen. Der Gedanke, dass sie die kopierten Dateien für geschäftliche Zwecke der N. GmbH und für unlautere Wettbewerbszwecke nutzen könnte, sei bereits objektiv fernliegend. Die Kenntnis derartiger Daten sei für das laufende Geschäft unerheblich.

46

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

47

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.10.2015, Az. 1 Ca 660/15, teilweise abzuändern und die Klage mit den Anträgen zu Ziff. 1) und Ziff. 3) abzuweisen,

48

2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

49

Die Klägerin beantragt,

50

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

51

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.10.2015, 1 Ca 660/15, teilweise abzuändern und dem Klageantrag zu Ziff. 4) wie folgt stattzugeben: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird.

52

Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe ihren Klageantrag zu 4) zu Unrecht abgewiesen. Die Handlungsweise der Beklagten erfülle dem Grunde nach deliktische Anspruchsgrundlagen. Es liege in der Natur der Sache, dass der Schadenseintritt der Höhe nach noch nicht absehbar, aber wahrscheinlich sei.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 83/16 (Kündigungsschutzverfahren) und 5 SaGa 6/15 (einstweiliges Rechtsschutzverfahren).

Entscheidungsgründe

A.

54

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist gem. § 524 Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig.

B.

55

In der Sache haben weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung der Klägerin Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Herausgabe oder vollständige Vernichtung der im Tenor genannten Aufzeichnungen (Tenor Ziff. 1) als auch einen Anspruch auf Unterlassung hat, für Wettbewerbszwecke die von ihr während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angefertigten textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen der zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörenden Kunden- und Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten zu verwerten oder an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen (Tenor Ziff. 3). Der Klageantrag zu 4) auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist unzulässig.

I.

56

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe oder Vernichtung der im Tenor zu Ziff. 1) genannten Aufzeichnungen beanspruchen.

57

1. Der auf Herausgabe oder Vernichtung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

58

a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vgl. BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 mwN; BGH 21.05.2015 - I ZR 183/13 - Rn. 13 mwN).

59

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Klageantrag und im erstinstanzlichen Urteilstenor genannten Aufzeichnungen, nämlich "Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen, bestehend aus dem Kontaktverzeichnis, der Statuskopie Warenwirtschaftssystem und der Kontraktübersicht", so konkretisiert, dass die Beklagte erkennen kann, welche Daten von ihr verlangt werden. Im Fall einer Zwangsvollstreckung sind sie identifizierbar.

60

2. Der Antrag ist begründet. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch sowohl aus § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags als auch entsprechend § 667 BGB. Ob auch ein Anspruch aus §§ 985, 861 BGB besteht, kann dahinstehen. Herausgabe oder Vernichtung der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen kann im Übrigen mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH 26.02.2009 - I ZR 28/06 - Rn. 22 mwN).

61

a) Die Beklagte ist zum einen nach § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verpflichtet, bei ihrem Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte ist am 20.04.2015, unmittelbar nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden. Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass über die Kündigungsschutzklage (Az. 5 Sa 83/16), die in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben ist, noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Begriff "Ausscheiden" ist so zu verstehen, dass damit das tatsächliche Ausscheiden der Beklagten aus dem Betrieb gemeint ist. Die Beklagte erstrebt zwar die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, hat aber bereits Wettbewerbstätigkeiten aufgenommen, die nach dem Existenzgründungskonzept der N. GmbH auf eine dauerhafte Konkurrenz angelegt sind. Die Beklagte kann dem Herausgabeverlangen nicht entgegenhalten, das Arbeitsverhältnis bestehe fort.

62

b) Die Beklagte wäre aber auch ohne arbeitsvertragliche Regelung entsprechend § 667 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Danach ist sie wie eine Beauftragte verpflichtet, der Klägerin alles, was sie zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeit erhalten und was sie aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben (vgl. ausführlich BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 18 ff). Hierzu zählen auch die im erstinstanzlichen Tenor genannten Aufzeichnungen, dh. Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen bestehend aus dem Kontaktverzeichnis, der Statuskopie Warenwirtschaftssystem sowie der Kontraktübersicht.

63

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Herausgabeanspruch nicht mit dem Argument begegnen kann, sie könne weder bestätigen noch ausschließen, dass sie das Outlook-Kontaktverzeichnis der Klägerin "unbewusst" auf einen USB-Stick mitkopiert habe. Damit genügt sie ihrer Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in ihre Aufzeichnungen, kundig machen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 138 Rn. 14 mwN). Der Beklagten war möglich und zumutbar, durch Sichten der von ihr kopierten Daten zu überprüfen, ob sie das Kontaktverzeichnis - bei der vollständigen Postfachsynchronisierung, die im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Mannheim (Az. 23 O 79/15) unstreitig war - "mitkopiert" hat. Sie kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, wenn sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen nicht nutzt. Der Hinweis der Beklagten, sie habe jede Einsichtnahme in die kopierten Datenbestände vermeiden wollen, um nicht gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 20.05.2015 (Az. 23 O 36/15) zu verstoßen und existenzvernichtende Ordnungsmittel zu riskieren, verfängt nicht. Die Erfüllung prozessualer Pflichten in einem laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt zweifellos keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung, auf Geschäftsgeheimnisse der Klägerin "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszecken" zuzugreifen, dar.

64

c) Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an den schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen zu. Es kann dahinstehen, ob sich aus den auf Datenträgern gespeicherten als auch textlichen Aufzeichnungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin kartellrechtswidrige Preisabsprachen getroffen haben könnte. Daraus folgt kein Recht der Beklagten die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können (vgl. ausführlich BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 23). Das Bundeskartellamt hat Ermittlungen aufgenommen. Dem Anliegen der Beklagten, Kartellrechtsverstöße von den dafür zuständigen staatlichen Stellen prüfen zu lassen, ist damit hinreichend Rechnung getragen. Für einen weiteren Verbleib der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen in ihrem Besitz gibt es keine Grundlage. Ihr Hinweis, sie benötige die Datenbestände, um sich mit ihrer Hilfe gegen Diskreditierung und Denunzierung durch die Geschäftsführer der Klägerin zu schützen, rechtfertigt einen weiteren Verbleib ebenfalls nicht. Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, bedarf es nicht (vgl. BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 23).

65

d) Der Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung ist nicht wegen Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens und des Hinweises der Beklagten, sie habe die Daten, soweit sie sich nicht im Gewahrsam des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bzw. der Staatsanwaltschaft Mannheim sowie eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalts befänden, inzwischen gelöscht, liegt keine endgültige Bewirkung der Leistung vor. Die behauptete Löschung ist nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Dies hat die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift (Seite 3 oben) deutlich gemacht.

II.

66

Das Arbeitsgericht hat auch dem Klageantrag zu 3) auf Unterlassung zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, zu unterlassen, für Wettbewerbszwecke die von ihr während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin angefertigten textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen der zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörenden Kunden- und Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten zu verwerten oder an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen.

67

1. Der Klageantrag ist ebenfalls zulässig.

68

a) Der Unterlassungsantrag ist nicht etwa wegen doppelter Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - (Az. 23 O 79/15) bzw. zweitinstanzlich vor dem OLG Karlsruhe (Az. 6 U 121/16) einen weiteren Rechtsstreit nicht nur gegen die N. GmbH, sondern auch gegen die Beklagte (dort Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung ihrer Geschäftsgeheimnisse führt. Beide Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Nachfrage klargestellt, dass die Unterlassungsklage vor den Gerichten für Arbeitssachen zuerst rechtshängig geworden sei. Ob ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliegt, ist vom zeitlich später angerufenen Gericht zu prüfen.

69

b) Der Unterlassungsantrag und - ihm folgend - der sprachlich leicht veränderte Unterlassungstenor des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 3) ist entgegen der Ansicht der Berufung hinreichend bestimmt.

70

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. vgl. nur BGH 21.07.2016 - I ZR 26/15 -Rn. 11 mwN; BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 mwN).

71

Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls. Es lässt sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muss. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00 - Rn. 28, 29 mwN).

72

bb) Die im erstinstanzlichen Urteilstenor enthaltenen Begriffe "zu Wettbewerbszwecken" "zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörende Kundenlisten, Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie die Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten" haben diesen nicht unbestimmt gemacht. Die Beklagte kann bei gehöriger Sorgfalt unter Anspannung ihrer Geisteskräfte erkennen, was sie zu unterlassen hat. Über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kann kein Zweifel bestehen. Die Klägerin braucht in ihrem Klageantrag das zu schützende Geschäftsgeheimnis nicht erst zu offenbaren (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler UWG 34. Aufl. § 17 Rn. 64 mwN).

73

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

74

a) Bei den im erstinstanzlichen Tenor genannten Aufzeichnungen handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin iSd. § 17 Abs. 1 UWG. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

75

aa) Als Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 21 BvR 2111/03 - Rn. 87).

76

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weder die Kunden- noch die Lieferantenlisten der Klägerin im Internet (oder sonst wo) zu finden und für jedermann sonst offenkundig. Weder das Outlook-Kontaktverzeichnis der Klägerin noch die Kontraktübersicht noch die Statuskopie Warenwirtschaftssystem oder ihre Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten sind allgemein gekannt oder im Internet veröffentlicht. Der Geheimnischarakter dieser Aufzeichnungen wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte behauptet, sie könne die Kunden und Lieferanten der Klägerin aus dem Gedächtnis abrufen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch unerheblich, ob die Klägerin in ihrer Outlook-Kontaktdatei die Kontakte ausschließlich alphabetisch sortiert hat, statt sie nach Kunden, Lieferanten, Speditionen und sonstigen Dienstleistern oder Vertragspartnern zu trennen.

77

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin wertlos seien. Ihr Vermögenswert ist schon daran zu erkennen, dass der Vater der Beklagten als Geschäftsführer der H.r-Mühle den Kunden- und Lieferantenstamm im Jahr 2013 zum Preis von € 420.000 an die Klägerin verkauft hat. Da Geschäftsgeheimnisse veräußert werden können (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN), gehören - anders als die Beklagte meint - auch die Kunden- und Lieferantenlisten der H.-Mühle zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin. Die H.-Mühle hat der Klägerin ausweislich des Kaufvertrags vom 25.03.2013 in Vollziehung des vereinbarten Geschäfts sowohl die vollständige Kunden- als auch die Lieferantenliste übergeben.

78

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, weil die Aufdeckung ihrer Kunden und Lieferanten (Bezugsquellen) geeignet ist, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Es liegt in der Natur derartiger Listen oder der Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und das an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN).

79

Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei nicht schützenswert, weil sie wettbewerbswidrige Preisabsprachen getroffen habe, verkennt sie, dass dieser Vorwurf, selbst wenn er zuträfe, das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin - außerhalb des kartellrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahrens - nicht entfallen ließe. Es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere die N. GmbH, Kenntnis von den Geschäftsgeheimnissen erlangen.

80

b) Die Beklagte hat sich die textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen iSv. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG "sonst unbefugt verschafft". Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

81

Hinsichtlich der Tathandlung ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Gedächtnis Informationen während seiner Beschäftigungszeit unbeschränkt verwenden darf, auch für ein Konkurrenzunternehmen, wenn er - wie die Beklagte - keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt. Ein "sonst unbefugtes" Verhalten liegt jedoch vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer - wie die Beklagte - auf schriftliche Unterlagen, die auch elektronisch gespeichert sein können, zurückgreift, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis enthalten, das er während der Beschäftigungszeit (auch) in befugter Art und Weise erhalten hat (BGH 27.04.2006 - I ZR 119/00 - Rn. 26; BGH 27.04.2006 – I ZR 126/03 - Rn. 14 mwN).

82

Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte behauptet, sie habe im Verlauf des Arbeitsverhältnisses mehrfach betriebliche Daten kopiert, um zu Hause nach Feierabend noch E-Mails bearbeiten zu können. Hinzu kommt, dass ein Datentransfer auf das private Smartphone der Beklagten nicht erforderlich war, weil ihr die Klägerin ein dienstliches iPhone zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen war der Beklagten in § 11 des schriftlichen Arbeitsvertrags untersagt worden, an ihrem Dienst-Rechner und im Netzwerk der Klägerin Hardware ohne Zustimmung der Geschäftsleitung anzuschließen.

83

Auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Nutzlosigkeit der kopierten Daten für die Geschäftstätigkeit der N. GmbH, verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Selbst wenn man der Beklagten abnehmen wollte, dass die von ihr gegründete N. GmbH die Aufzeichnungen, die sie sich unbefugt verschafft hat, überhaupt nicht benötigen sollte, stellen sie Geschäftsgeheimnisse der Klägerin dar.

III.

84

Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 4) auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) des Urteilstenors zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

85

Der Antrag ist unzulässig, denn er ist wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet wie der Klageantrag zu 3), so dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt. Mehr als eine Entscheidung über die Unterlassungspflicht kann die Klägerin mit einer Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht erreichen (so schon BAG 05.12.1969 - 3 AZR 514/68 - zu A 2 der Gründe).

C.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

87

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 660/15, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe oder Vernichtung eines Datenbestandes sowie auf Auskunft und Unterlassung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das mit Reis und Hülsenfrüchten handelt. Im Jahr 2013 stellte das im gleichen Bereich tätige Unternehmen des Vaters der Beklagten, die H.-Mühle GmbH & Co. KG, den Geschäftsbetrieb ein. Für einen Betrag von € 420.000 erwarb die Klägerin die Kundenbeziehungen/den Kundenstamm von dieser und erhielt außerdem deren Lieferantenliste. Die 1977 geborene Beklagte war bis zum 30.06.2013 im väterlichen Unternehmen beschäftigt; seit 2006 als Vertriebsleiterin. Sie wurde von der Klägerin, die regelmäßig ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt, mit Wirkung vom 01.09.2013 als Vertriebsleiterin für den Geschäftsbereich "Abpackgeschäft" eingestellt. Ihr wurde Prokura erteilt. Ihr Jahresgehalt betrug € 130.000 brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.08.2013 ist ua. folgendes geregelt:

3

"§ 2 Dauer/Kündigungsfristen/Probezeit/Arbeitsmittel

4

…Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Arbeitgeber herauszugeben. Ein Anspruch auf Zurückbehaltung für den Arbeitnehmer besteht nicht. …

5

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

6

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

7

§ 9 Wettbewerbsverbot

8

Während des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer aus allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch aus der vertraglichen Treuepflicht, jede Förderung der Wettbewerber des Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch für die Kontaktaufnahme zu Wettbewerbern während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, mit denen eine nachvertragliche Förderung angebahnt werden könnte.

9

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. Es wird aber vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch nachvertraglich absolutes Stillschweigen über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers (§ 8) zu wahren hat, die er während des Beschäftigungsverhältnisses in Erfahrung gebracht hat. Ergänzend wird auf die § 17 ff. UWG ausdrücklich hingewiesen. …

10

§ 11 Besondere Vereinbarungen/Sonstiges

11

… Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf den Rechnern des Arbeitgebers keine andere Software und Hardware einzusetzen als diejenige, die an seinem Rechner installiert ist und mit Kenntnis der Geschäftsleitung in dem Unternehmen eingesetzt wird. Der Mitarbeiter erklärt hiermit Kenntnis seiner Pflicht, dass er an seinem Rechner und im Netzwerk Soft- und Hardware ohne Zustimmung der Geschäftsleitung weder hinzufügt noch entfernt und dass er auch Dritte nicht mit solchen Aufgaben beauftragt, sofern dies nicht im Einzelfall in Abstimmung mit der Geschäftsleitung aus seinem Aufgabenfeld folgt. …"

12

Am 11.04.2015 wurde die Klägerin von einem ihrer Reislieferanten aus Bangkok über eine Lieferanfrage der ihr bis dahin unbekannten N. GmbH informiert. Die Recherche der Klägerin ergab, dass diese GmbH am 22.12.2014 von der Beklagten als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin mit dem Geschäftszweck "Abfüllen und Großhandel mit Speiseölen, -fetten & Reis und Hülsenfrüchten" gegründet worden ist. Die an die E-Mail-Adresse "[email protected]" gerichtete Lieferanfrage war vom Lebensgefährten der Beklagten unterzeichnet. Die verwendete E-Mail-Adresse ist im Internet nicht veröffentlicht. Die Adresse wurde von der Beklagten in eine von ihr angelegte Datenbank der Unternehmenskontakte mit ca. 1.400 Kontakten (Kontakte ...xls) eingepflegt.

13

Im Zuge ihrer Recherche entdeckte die Klägerin am 12.04.2015 auf ihrem Firmennetzwerk das Existenzgründungskonzept der N. GmbH (Anlage K4, Bl. 35-63 d.A.), das die Beklagte mit einem Berater des RKW Baden-Württemberg entwickelt und dokumentiert hat. Als "offizieller" Start ist der 01.06.2015 angegeben. In dem Konzept heißt es ua.:

14

"3.1.2 Geschäftsbereich 2: Abpacken von Reis und Hülsenfrüchten

15

Bei Reis und Hülsenfrüchten gibt es nicht unerhebliche Qualitätsunterschiede. Daher ist es notwendig zu wissen, welche Rohwaren, aus welchen Herkunftsländern den Qualitäts- und Preisansprüchen der deutschen Kundschaft gerecht werden.

16

Da es sich bei Hülsenfrüchten um ein Randsortiment handelt und die Anzahl der Anbieter gering ist, sind die hierzu erzielenden Margen (zumindest für den Lebensmittelbereich gesehen) recht hoch. Höhere Margen sind zudem mit Reis und Hülsenfrüchten aus biologischer Landwirtschaft zu generieren. Insbesondere durch den Import von BIO Reis und Hülsenfrüchten aus Drittländern, wie z.B. Thailand, und dessen Abpackung in die entsprechend nachgefragten Gebindeeinheiten.

17

Fa. N. sind dabei sowohl die Bezugsquellen als auch die konkreten Absatzkanäle für Reis und Hülsenfrüchte bekannt. …

18

3.3 Geschäftsrisiken

19

… Für die beiden Geschäftsbereiche sind die vielen Kontakte und persönliche Kundenbeziehungen von [der Beklagten] aus ihrer früheren und ihrer jetzigen Tätigkeit von großem Vorteil und nicht zu unterschätzen. …

20

3.4.2 Vertrieb und Kundengewinnung

21

Für Akquise und Vertrieb ist allein [die Beklagte] zuständig. Durch ihre vorhergehende berufliche Tätigkeit hat sie beste Kontakte zu ihren Altkunden mit denen sie auch schon Kontakt aufgenommen hat. …

22

4.1.1 Planumsatz

23

Die Umsatzplanung wurde mit [der Beklagten] zusammen erarbeitet. Wie schon erwähnt, hat sie durch ihre frühere wie auch momentane Tätigkeit beste Kontakte zu den Kunden und kennt daher deren Bedarfe genau. Anhand einer Absatzliste wurden die Bedarfsmengen für Öle sowie Reis und Hülsenfrüchte der einzelnen Kunden zusammengestellt. …"

24

Die Klägerin stellte weiterhin fest, dass die Beklagte am 09.04.2015 ein externes Speichermedium, mutmaßlich einen USB-Stick, an ihren Arbeitsplatzrechner angeschlossen und 11.892 Datensätze übertragen hat.

25

Am 20.04.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Beklagte (dort Klägerin) im Kündigungsschutzverfahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (Az. 1 Ca 617/15), das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (Az. 5 Sa 83/16).

26

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.05.2015 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 1 Ga 5/15) gegen die Beklagte auf Unterlassung beantragt, zu Wettbewerbszwecken die ihr im Arbeitsverhältnis zugänglich gemachten und anvertrauten Unternehmensdaten Dritten zu überlassen oder durch Dritte verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 11.05.2015 (Az. 1 Ga 5/15) teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat das einstweilige Verfügungsverfahren zweitinstanzlich für erledigt erklärt (Az. 5 SaGa 6/15), weil das Arbeitsgericht im vorliegenden Hauptsacheverfahren dem Unterlassungsantrag am 15.10.2015 stattgegeben hat.

27

Auf den Eilantrag der Klägerin hat das Landgericht Mannheim am 20.05.2015 (Az. 23 O 36/15) der von der Beklagten gegründete N. GmbH und der Beklagten als deren Geschäftsführerin aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von der Beklagten während des Arbeitsverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien zuzugreifen und diese zu verwerten. Gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Mannheim ist kein Widerspruch eingelegt worden.

28

Das Landgericht Mannheim hat im dortigen Hauptsacheverfahren (Az. 23 O 79/15), das die Klägerin später als das vorliegende Verfahren eingeleitet hat, die N. GmbH und die Beklagte als deren Geschäftsführerin mit Urteil vom 07.04.2016 verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf die von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vertriebsleiterin und Prokuristen der Klägerin während des Dienstverhältnisses angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien in Form von Kundenlisten, Lieferantenlisten, Konditionenlisten und dem Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten der Klägerin zuzugreifen und diese zu verwerten. Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).

29

Die Klägerin hat vorliegend erstinstanzlich beantragt,

30

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr vollständig die textlichen oder datentechnischen Aufzeichnungen der zu ihrem Geschäftsgeheimnis gehörenden Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen und sonstige betriebliche Kontaktdaten, ohne Rückbehalt von Kopien oder Abschriften jeglicher Art, seien sie visuell verkörpert oder auf Datenträgern gespeichert, herauszugeben, oder nachweislich rückhaltlos und vollständig zu vernichten,

31

1a) die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber vollständig und umfassend Auskunft zu erteilen, an wen sie die in Ziff. 1) genannten Daten mitgeteilt, übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder zugelassen hat, dass sich Dritte diese Daten von ihr verschaffen,

32

2. die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit der nach Ziff. 1) als Inbegriff von Gegenständen herauszugebenden oder endgültig und rückhaltlos zu vernichtenden Unterlagen und Datenspeicher mit Erfüllung der Verpflichtung gem. Ziff. 1) und die Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 1a) an Eides statt zu versichern,

33

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu € 250.000,00 je Einzelfall oder Ordnungshaft oder ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, zum Rückgriff für Wettbewerbszwecke auf die ihr während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin als Prokuristin und Vertriebsleiterin angefertigten verkörperten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen hierüber und gefertigte Abschriften bzw. Kopien, namentlich die Kundenlisten, die Lieferantenlisten, die Konditionenlisten und das Kontraktverzeichnis, sowie Korrespondenz mit ihren Kunden und Lieferanten, an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten,

34

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird.

35

Die Beklagte hat beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 15.10.2015 dem Klageantrag zu 1), sprachlich teils neu gefasst, dem Klageantrag zu 1a) [im Tenor Ziff. 2)] -insoweit rechtskräftig - und dem Klageantrag zu 3), sprachlich teils neu gefasst, stattgegeben. Den Klageantrag zu 2) [im Tenor Ziff. 4] hat das Arbeitsgericht -insoweit rechtskräftig - ebenso wie den Klageantrag zu 4) abgewiesen.

38

Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht - soweit es für die Berufung noch von Interesse ist - im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei begründet. Die Beklagte sei gem. § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verpflichtet, bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, das am 20.04.2015 durch fristlose Kündigung geendet habe, sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst angefertigte Aufzeichnungen an die Klägerin herauszugeben oder zu vernichten. Die Beklagte habe ein "Kontaktverzeichnis" bestehend aus den Namen und Anschriften von Kunden, Lieferanten, Banken und Versicherungen an sich genommen. Sie habe unstreitig die auf ihrem Arbeitsplatzrechner gespeicherten Kontakte von Outlook in eine Excel-Datei überführt. Der Vortrag der Beklagten, sie könne weder bestätigen noch ausschließen, dass sie damit zugleich das Kontaktverzeichnis kopiert habe, sei unzureichend. Dazu hätte sie sich gem. § 138 Abs. 2 ZPO erklären müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems sowie eine Übersicht der Kontrakte der Klägerin seit dem Jahr 2005 in Besitz. Die Klägerin könne Vernichtung oder Herausgabe dieser Unterlagen zum Zweck der Vernichtung verlangen. Die Einlassung der Beklagten, bei den „vermeintlichen" Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handele es sich um allgemein bekannte bzw. ohne nennenswerten Aufwand im Internet herauszufindende Informationen oder aber um Daten, die sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in ihrem Gedächtnis habe (Konditionen und Kalkulationen), sei falsch. Weder das Kontaktverzeichnis noch die Kontraktübersicht oder das Warenwirtschaftssystem der Klägerin seien allgemeinbekannt oder im Internet zu finden. Es könne sein, dass die Beklagte Daten, die in dem Kontaktverzeichnis, der Kontraktübersicht oder dem Warenwirtschaftssystem abgebildet seien, in ihrem Gedächtnis habe und jederzeit abrufen könne. Entscheidend sei, dass sie sich nicht darauf beschränkt habe, auf ihr Erinnerungswissen zurückzugreifen, sondern vielmehr die Daten auf Datenträger kopiert habe.

39

Auch der Klageantrag zu 3) sei begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin beziehe sich auf die Weitergabe oder Verwertung der Geschäftsgeheimnisse, die sich die Beklagte unbefugt verschafft habe. Bei dem Kontaktverzeichnis der Klägerin, das Namen und Anschriften von Kunden, Lieferanten, Banken und Versicherungen enthalte, handele es sich ebenso um ein Geschäftsgeheimnis wie bei der Kontraktübersicht, die eine Zusammenfassung sämtlicher Verträge der Klägerin seit dem Jahr 2005 umfasse und bei der von der Beklagten angefertigten Statuskopie des Warenwirtschaftssystems. Dem Kontaktverzeichnis sei ua. zu entnehmen, mit welchen Lieferanten die Klägerin aktuell zusammenarbeite und an wen sie ihre Waren veräußere. Es liege auf der Hand, dass ein solches Verzeichnis lediglich den geschäftlichen Interessen der Klägerin dienen und keinen Mitbewerbern zugänglich sein solle. Ein Mitbewerber der Klägerin, der im Besitz dieses Datenmaterials sei, könne selbst Kontakt zu diesen Kunden und Lieferanten aufnehmen, wodurch eigene Akquisitionstätigkeiten erleichtert und Geschäftsinteressen der Klägerin geschädigt werden können. Auch das Warenwirtschaftssystem und die Kontraktübersicht, die sämtliche Verträge der Klägerin seit dem Jahr 2005 umfasse, seien Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein besonderes Interesse bestehe. Dem Warenwirtschaftssystem lasse sich der Warenein- und -ausgang entnehmen. Aus der Kontraktübersicht sei abzulesen, zu welchen Konditionen die Klägerin Waren eingekauft bzw. veräußert habe. Dies verschaffe der N. GmbH, die jedenfalls in einem Teilbereich Wettbewerberin der Klägerin sei, einen Vorteil, der darin bestehe, dass sie die Konditionen der Klägerin unterbieten könne.

40

Der Klageantrag zu 4) sei unbegründet. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass künftig weitere materielle Schäden eintreten könnten, die von der Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden nicht erfasst seien. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 15.10.2015 Bezug genommen.

41

Gegen das ihr am 09.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.06.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 08.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Klägerin ist der Schriftsatz am 14.06.2016 zugestellt worden. Sie hat innerhalb der bis zum 15.08.2016 verlängerten Erwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 27.07.2016 teilweise Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

42

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe sie auf den Klageantrag zu 1) zur Herausgabe oder Vernichtung eines Datenbestandes auf Grundlage von § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verurteilt und dazu tragend ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung vom 20.04.2015 beendet worden. Das Kündigungsschutzverfahren (Az. 5 Sa 83/16) sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

43

Der Klageantrag zu 3) auf Unterlassung sei bereits unzulässig. Sowohl nach dem Tenor als auch nach den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils sei unklar, welche Daten sie für welche Zwecke verwenden und verwerten dürfe und was "Wettbewerbszwecke" seien. Der Klageantrag sei jedenfalls als zu weit gefasster Globalantrag unbegründet. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Klägerin, sie habe das gesamte Kontaktverzeichnis in Outlook, eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems und eine Übersicht der Kontrakte seit dem Jahr 2005 kopiert, zu Unrecht als prozessual unstreitig behandelt. Nach ihrer Kenntnis seien in der Outlook-Kontaktdatei der Klägerin sämtliche Kontakte ausschließlich alphabetisch sortiert gewesen. Es habe sich nicht um getrennte Kunden- oder Lieferantenlisten oder Listen von Spediteuren oder sonstigen Dienstleistern oder Vertragspartnern gehandelt. Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar erläutert, wie sich die von ihr behauptete Anzahl von ca. 1.400 Outlook-Kontakten zu den von ihr behaupteten gut 300 Kundenkontakten sowie den rund 40 Lieferantenkontakten verhalte. Angesichts des unzureichenden Vortrags der Klägerin hätte das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Outlook-Datei nicht von einem Geschäftsgeheimnis ausgehen dürfen. Dazu hätte es näheren Vortrags der Klägerin zum Aufbau dieser Datei bedurft. Das Arbeitsgericht habe von ihr zu Unrecht verlangt, Einsicht in die kopierten Dateien zu nehmen, um die pauschalen Behauptungen der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Sie habe jede Einsichtnahme vermeiden wollen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, von der Klägerin auf Unterlassung und Schadensersatz etc. in Anspruch genommen zu werden. Sie hätte womöglich gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 20.05.2015 verstoßen und existenzvernichtende Ordnungsmittel riskiert. Das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass auch die Statuskopie des Warenwirtschaftssystems sowie die Kontraktübersicht wettbewerbsrechtlich nicht relevant und nicht als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren seien. Die Unterstellung, dass die Kontraktübersicht der N. GmbH einen enormen Vorteil verschaffe, weil sie die Konditionen der Klägerin unterbieten könne, sei haltlos. Der Handel mit Reis und Hülsenfrüchten sei nicht durch spezifische Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geprägt, sondern ausschließlich durch die Preisentwicklung am Weltmarkt und die Kosten für Fracht und Verpackung. Ihr Know-how in dieser Branche habe sie nicht erst in der Zeit ihrer Tätigkeit für die Klägerin, sondern bereits in den rund zwölf Jahren bei der H.-Mühle erworben. Sie sei für die Führung der Geschäfte der N. GmbH nicht auf die Verwertung - nicht ersichtlicher - Geschäftsgeheimnisse der Klägerin angewiesen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, inwieweit geschäftliche Daten der Vergangenheit bei einem Handelsbetrieb, der mit Grundnahrungsmitteln handle, für das aktuelle oder das zukünftige Geschäft relevant sein können. Die Argumentation, dass aus einer rein vergangenheitsbezogenen Dokumentation künftige Preisentwicklungen und Marktsituationen für einen börsennotierten Rohstoff, wie bspw. Reis, abgeleitet werden könnte, sei falsch. Die Kontraktliste der Klägerin gebe keinerlei Aufschluss über die Qualität und Zuverlässigkeit der Lieferanten. Die Namen vieler Lieferanten seien ihr aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit sowohl bei der H.-Mühle als auch bei der Klägerin bekannt. Zudem erfolge der Kontakt zu Lieferanten häufig über Broker/Makler. Deren Namen seien branchenweit bekannt und stellten definitiv kein Geschäftsgeheimnis der Klägerin dar.

44

Das Kontraktverzeichnis gebe Aufschluss über Geschäfte der Klägerin in der Vergangenheit und sei ein Beweismittel, zumindest Indiz, für kartellrechtswidrige Preisabsprachen. Es sei zwar verständlich, dass die Klägerin als Beteiligte eines Preiskartells ein Geheimhaltungsinteresse an den brisanten Unterlagen habe. Dieses Interesse sei jedoch nicht schützenswert. Das Bundeskartellamt habe inzwischen Ermittlungen aufgenommen.

45

Das Arbeitsgericht habe nicht annehmen dürfen, dass sie unbefugt Aufzeichnungen an sich genommen habe. Zum einen habe sie mehrfach im Verlauf des Arbeitsverhältnisses Daten in Outlook auf einen USB-Stick kopiert, um eingegangene E-Mails abends zu Hause bearbeiten zu können. Dass sie bei diesen Kopiervorgängen, wie die Klägerin behaupte, auch das Kontakt-Verzeichnis von Outlook mitkopiert habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Dies habe sie - wie oben dargelegt - auch nicht nachträglich durch Einsichtnahme überprüfen wollen. Außerdem habe sie die Kontraktliste und eine Statuskopie des Warenwirtschaftssystems nicht zu Wettbewerbszwecken kopiert, sondern um sich vor einer Diskreditierung und Denunzierung durch die Geschäftsführer der Klägerin zu schützen und ggf. das zuständige Bundeskartellamt unterrichten zu können. Dies habe sie jedoch erst nach der außerordentlichen Kündigung als Möglichkeit, sich vor ungerechtfertigten Angriffen zu schützen, in Erwägung gezogen. Der Gedanke, dass sie die kopierten Dateien für geschäftliche Zwecke der N. GmbH und für unlautere Wettbewerbszwecke nutzen könnte, sei bereits objektiv fernliegend. Die Kenntnis derartiger Daten sei für das laufende Geschäft unerheblich.

46

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

47

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.10.2015, Az. 1 Ca 660/15, teilweise abzuändern und die Klage mit den Anträgen zu Ziff. 1) und Ziff. 3) abzuweisen,

48

2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

49

Die Klägerin beantragt,

50

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

51

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.10.2015, 1 Ca 660/15, teilweise abzuändern und dem Klageantrag zu Ziff. 4) wie folgt stattzugeben: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird.

52

Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe ihren Klageantrag zu 4) zu Unrecht abgewiesen. Die Handlungsweise der Beklagten erfülle dem Grunde nach deliktische Anspruchsgrundlagen. Es liege in der Natur der Sache, dass der Schadenseintritt der Höhe nach noch nicht absehbar, aber wahrscheinlich sei.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 83/16 (Kündigungsschutzverfahren) und 5 SaGa 6/15 (einstweiliges Rechtsschutzverfahren).

Entscheidungsgründe

A.

54

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist gem. § 524 Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig.

B.

55

In der Sache haben weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung der Klägerin Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Herausgabe oder vollständige Vernichtung der im Tenor genannten Aufzeichnungen (Tenor Ziff. 1) als auch einen Anspruch auf Unterlassung hat, für Wettbewerbszwecke die von ihr während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angefertigten textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen der zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörenden Kunden- und Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten zu verwerten oder an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen (Tenor Ziff. 3). Der Klageantrag zu 4) auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist unzulässig.

I.

56

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe oder Vernichtung der im Tenor zu Ziff. 1) genannten Aufzeichnungen beanspruchen.

57

1. Der auf Herausgabe oder Vernichtung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

58

a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vgl. BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 mwN; BGH 21.05.2015 - I ZR 183/13 - Rn. 13 mwN).

59

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Klageantrag und im erstinstanzlichen Urteilstenor genannten Aufzeichnungen, nämlich "Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen, bestehend aus dem Kontaktverzeichnis, der Statuskopie Warenwirtschaftssystem und der Kontraktübersicht", so konkretisiert, dass die Beklagte erkennen kann, welche Daten von ihr verlangt werden. Im Fall einer Zwangsvollstreckung sind sie identifizierbar.

60

2. Der Antrag ist begründet. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch sowohl aus § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags als auch entsprechend § 667 BGB. Ob auch ein Anspruch aus §§ 985, 861 BGB besteht, kann dahinstehen. Herausgabe oder Vernichtung der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen kann im Übrigen mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH 26.02.2009 - I ZR 28/06 - Rn. 22 mwN).

61

a) Die Beklagte ist zum einen nach § 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrags verpflichtet, bei ihrem Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte ist am 20.04.2015, unmittelbar nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden. Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass über die Kündigungsschutzklage (Az. 5 Sa 83/16), die in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben ist, noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Begriff "Ausscheiden" ist so zu verstehen, dass damit das tatsächliche Ausscheiden der Beklagten aus dem Betrieb gemeint ist. Die Beklagte erstrebt zwar die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, hat aber bereits Wettbewerbstätigkeiten aufgenommen, die nach dem Existenzgründungskonzept der N. GmbH auf eine dauerhafte Konkurrenz angelegt sind. Die Beklagte kann dem Herausgabeverlangen nicht entgegenhalten, das Arbeitsverhältnis bestehe fort.

62

b) Die Beklagte wäre aber auch ohne arbeitsvertragliche Regelung entsprechend § 667 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Danach ist sie wie eine Beauftragte verpflichtet, der Klägerin alles, was sie zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeit erhalten und was sie aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben (vgl. ausführlich BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 18 ff). Hierzu zählen auch die im erstinstanzlichen Tenor genannten Aufzeichnungen, dh. Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen bestehend aus dem Kontaktverzeichnis, der Statuskopie Warenwirtschaftssystem sowie der Kontraktübersicht.

63

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Herausgabeanspruch nicht mit dem Argument begegnen kann, sie könne weder bestätigen noch ausschließen, dass sie das Outlook-Kontaktverzeichnis der Klägerin "unbewusst" auf einen USB-Stick mitkopiert habe. Damit genügt sie ihrer Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in ihre Aufzeichnungen, kundig machen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 138 Rn. 14 mwN). Der Beklagten war möglich und zumutbar, durch Sichten der von ihr kopierten Daten zu überprüfen, ob sie das Kontaktverzeichnis - bei der vollständigen Postfachsynchronisierung, die im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Mannheim (Az. 23 O 79/15) unstreitig war - "mitkopiert" hat. Sie kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, wenn sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen nicht nutzt. Der Hinweis der Beklagten, sie habe jede Einsichtnahme in die kopierten Datenbestände vermeiden wollen, um nicht gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 20.05.2015 (Az. 23 O 36/15) zu verstoßen und existenzvernichtende Ordnungsmittel zu riskieren, verfängt nicht. Die Erfüllung prozessualer Pflichten in einem laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt zweifellos keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung, auf Geschäftsgeheimnisse der Klägerin "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszecken" zuzugreifen, dar.

64

c) Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an den schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen zu. Es kann dahinstehen, ob sich aus den auf Datenträgern gespeicherten als auch textlichen Aufzeichnungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin kartellrechtswidrige Preisabsprachen getroffen haben könnte. Daraus folgt kein Recht der Beklagten die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können (vgl. ausführlich BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 23). Das Bundeskartellamt hat Ermittlungen aufgenommen. Dem Anliegen der Beklagten, Kartellrechtsverstöße von den dafür zuständigen staatlichen Stellen prüfen zu lassen, ist damit hinreichend Rechnung getragen. Für einen weiteren Verbleib der schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen in ihrem Besitz gibt es keine Grundlage. Ihr Hinweis, sie benötige die Datenbestände, um sich mit ihrer Hilfe gegen Diskreditierung und Denunzierung durch die Geschäftsführer der Klägerin zu schützen, rechtfertigt einen weiteren Verbleib ebenfalls nicht. Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, bedarf es nicht (vgl. BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 23).

65

d) Der Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung ist nicht wegen Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens und des Hinweises der Beklagten, sie habe die Daten, soweit sie sich nicht im Gewahrsam des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bzw. der Staatsanwaltschaft Mannheim sowie eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalts befänden, inzwischen gelöscht, liegt keine endgültige Bewirkung der Leistung vor. Die behauptete Löschung ist nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Dies hat die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift (Seite 3 oben) deutlich gemacht.

II.

66

Das Arbeitsgericht hat auch dem Klageantrag zu 3) auf Unterlassung zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, zu unterlassen, für Wettbewerbszwecke die von ihr während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin angefertigten textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen der zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörenden Kunden- und Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten zu verwerten oder an Dritte zu überlassen oder von diesen verwerten zu lassen.

67

1. Der Klageantrag ist ebenfalls zulässig.

68

a) Der Unterlassungsantrag ist nicht etwa wegen doppelter Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - (Az. 23 O 79/15) bzw. zweitinstanzlich vor dem OLG Karlsruhe (Az. 6 U 121/16) einen weiteren Rechtsstreit nicht nur gegen die N. GmbH, sondern auch gegen die Beklagte (dort Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung ihrer Geschäftsgeheimnisse führt. Beide Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Nachfrage klargestellt, dass die Unterlassungsklage vor den Gerichten für Arbeitssachen zuerst rechtshängig geworden sei. Ob ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliegt, ist vom zeitlich später angerufenen Gericht zu prüfen.

69

b) Der Unterlassungsantrag und - ihm folgend - der sprachlich leicht veränderte Unterlassungstenor des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 3) ist entgegen der Ansicht der Berufung hinreichend bestimmt.

70

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. vgl. nur BGH 21.07.2016 - I ZR 26/15 -Rn. 11 mwN; BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14 mwN).

71

Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls. Es lässt sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muss. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00 - Rn. 28, 29 mwN).

72

bb) Die im erstinstanzlichen Urteilstenor enthaltenen Begriffe "zu Wettbewerbszwecken" "zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin gehörende Kundenlisten, Lieferantenlisten, das Kontraktverzeichnis sowie die Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten" haben diesen nicht unbestimmt gemacht. Die Beklagte kann bei gehöriger Sorgfalt unter Anspannung ihrer Geisteskräfte erkennen, was sie zu unterlassen hat. Über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kann kein Zweifel bestehen. Die Klägerin braucht in ihrem Klageantrag das zu schützende Geschäftsgeheimnis nicht erst zu offenbaren (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler UWG 34. Aufl. § 17 Rn. 64 mwN).

73

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

74

a) Bei den im erstinstanzlichen Tenor genannten Aufzeichnungen handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin iSd. § 17 Abs. 1 UWG. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

75

aa) Als Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 21 BvR 2111/03 - Rn. 87).

76

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weder die Kunden- noch die Lieferantenlisten der Klägerin im Internet (oder sonst wo) zu finden und für jedermann sonst offenkundig. Weder das Outlook-Kontaktverzeichnis der Klägerin noch die Kontraktübersicht noch die Statuskopie Warenwirtschaftssystem oder ihre Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten sind allgemein gekannt oder im Internet veröffentlicht. Der Geheimnischarakter dieser Aufzeichnungen wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte behauptet, sie könne die Kunden und Lieferanten der Klägerin aus dem Gedächtnis abrufen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch unerheblich, ob die Klägerin in ihrer Outlook-Kontaktdatei die Kontakte ausschließlich alphabetisch sortiert hat, statt sie nach Kunden, Lieferanten, Speditionen und sonstigen Dienstleistern oder Vertragspartnern zu trennen.

77

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin wertlos seien. Ihr Vermögenswert ist schon daran zu erkennen, dass der Vater der Beklagten als Geschäftsführer der H.r-Mühle den Kunden- und Lieferantenstamm im Jahr 2013 zum Preis von € 420.000 an die Klägerin verkauft hat. Da Geschäftsgeheimnisse veräußert werden können (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN), gehören - anders als die Beklagte meint - auch die Kunden- und Lieferantenlisten der H.-Mühle zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin. Die H.-Mühle hat der Klägerin ausweislich des Kaufvertrags vom 25.03.2013 in Vollziehung des vereinbarten Geschäfts sowohl die vollständige Kunden- als auch die Lieferantenliste übergeben.

78

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, weil die Aufdeckung ihrer Kunden und Lieferanten (Bezugsquellen) geeignet ist, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Es liegt in der Natur derartiger Listen oder der Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und das an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN).

79

Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei nicht schützenswert, weil sie wettbewerbswidrige Preisabsprachen getroffen habe, verkennt sie, dass dieser Vorwurf, selbst wenn er zuträfe, das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin - außerhalb des kartellrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahrens - nicht entfallen ließe. Es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere die N. GmbH, Kenntnis von den Geschäftsgeheimnissen erlangen.

80

b) Die Beklagte hat sich die textlichen oder auf Datenträgern enthaltenen Aufzeichnungen iSv. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG "sonst unbefugt verschafft". Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

81

Hinsichtlich der Tathandlung ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Gedächtnis Informationen während seiner Beschäftigungszeit unbeschränkt verwenden darf, auch für ein Konkurrenzunternehmen, wenn er - wie die Beklagte - keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt. Ein "sonst unbefugtes" Verhalten liegt jedoch vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer - wie die Beklagte - auf schriftliche Unterlagen, die auch elektronisch gespeichert sein können, zurückgreift, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis enthalten, das er während der Beschäftigungszeit (auch) in befugter Art und Weise erhalten hat (BGH 27.04.2006 - I ZR 119/00 - Rn. 26; BGH 27.04.2006 – I ZR 126/03 - Rn. 14 mwN).

82

Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte behauptet, sie habe im Verlauf des Arbeitsverhältnisses mehrfach betriebliche Daten kopiert, um zu Hause nach Feierabend noch E-Mails bearbeiten zu können. Hinzu kommt, dass ein Datentransfer auf das private Smartphone der Beklagten nicht erforderlich war, weil ihr die Klägerin ein dienstliches iPhone zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen war der Beklagten in § 11 des schriftlichen Arbeitsvertrags untersagt worden, an ihrem Dienst-Rechner und im Netzwerk der Klägerin Hardware ohne Zustimmung der Geschäftsleitung anzuschließen.

83

Auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Nutzlosigkeit der kopierten Daten für die Geschäftstätigkeit der N. GmbH, verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Selbst wenn man der Beklagten abnehmen wollte, dass die von ihr gegründete N. GmbH die Aufzeichnungen, die sie sich unbefugt verschafft hat, überhaupt nicht benötigen sollte, stellen sie Geschäftsgeheimnisse der Klägerin dar.

III.

84

Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 4) auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, den sie wegen einer Handlung, die nach Ziff. 3) des Urteilstenors zu unterlassen ist, erlitten hat oder noch erleiden wird, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

85

Der Antrag ist unzulässig, denn er ist wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet wie der Klageantrag zu 3), so dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt. Mehr als eine Entscheidung über die Unterlassungspflicht kann die Klägerin mit einer Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht erreichen (so schon BAG 05.12.1969 - 3 AZR 514/68 - zu A 2 der Gründe).

C.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

87

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.