Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2009 - I ZR 28/06

bei uns veröffentlicht am26.02.2009
vorgehend
Landgericht Heidelberg, 11 O 142/04, 22.03.2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 84/05, 11.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/06 Verkündet am:
26. Februar 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Versicherungsuntervertreter
UWG § 17 Abs. 2, §§ 3, 4 Nr. 11
Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines
früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die
Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben
hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993,
1786).
BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – I ZR 28/06 – OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte ist selbständiger Versicherungsmakler. Er reichte seit 1991 Versicherungsverträge für von ihm geworbene Kunden über die Agentur seines Vaters bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein, für die sein Vater seit 1966 als Versicherungsvertreter tätig war. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 kündigte die Klägerin das Generalagenturverhältnis mit dem Vater des Beklagten. Nach der Auflösung des Generalagenturverhältnisses schrieb der Beklagte rund 450 in der Vergangenheit von ihm betreute Kunden der Agentur seines Vaters an mit dem Ziel, ihnen neue Versicherungsverträge zu vermitteln.
2
Die Klägerin hat darin ein unlauteres Verhalten gesehen. Sie hat behauptet , der Beklagte sei als Angestellter seines Vaters tätig geworden, und hat ihn im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz sowie auf Unterlassung und Löschung der von ihm gespeicherten Kundendaten sowie Herausgabe der Kundenunterlagen in Anspruch genommen.
3
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die angeschriebenen Kunden habe er in seiner Eigenschaft als freier Makler geworben. Er habe nicht die Unterlagen der Agentur seines Vaters, sondern ausschließlich seine eigenen Aufzeichnungen über die von ihm geworbenen Kunden verwendet.
4
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
5
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage erhobenen Ansprüche bestünden nicht, weil dem Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nicht angelastet werden könne. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Auf eine vertragliche Grundlage könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen, weil die Parteien zu keinem Zeitpunkt vertraglich miteinander verbunden gewesen seien. Die Klage sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt unlauteren Wettbewerbs begründet. Der Beklagte sei als freier Versicherungsvertreter grundsätzlich nicht gehindert, Kunden der Klägerin abzuwerben. Es könne ihm daher nicht als Wettbewerbsverstoß angelastet werden, wenn er versucht habe, Kunden, die der Rechtsvorgängerin der Klägerin von der früheren Versicherungsagentur seines Vaters zugeführt worden seien, zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin und zum Abschluss von Verträgen mit anderen Versicherungsgesellschaften zu veranlassen. Er habe sich dabei auch nicht unlauterer Mittel bedient. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 UWG scheide aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei. Er habe sich ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin auch nicht unbefugt verschafft oder es unbefugt verwertet. Die Kenntnis der Namen der von ihm angeschriebenen Kunden habe er sich in redlicher Weise dadurch verschafft, dass er diese Kunden selbst geworben und über die Agentur seines Vaters an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermittelt habe. Der Inhalt der vom Beklagten versandten Schreiben sei wettbewerbsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dienten dem grundsätzlich nicht zu missbilligenden Zweck der Kundenwerbung.
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen können ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten und damit ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, Herausgabe oder Löschung der Kundendaten sowie auf Auskunft und Schadensersatz nicht verneint werden.
9
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 UWG scheide schon deshalb aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei, ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
10
a) Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG kann nur eine Person sein, die bei dem Unternehmen beschäftigt ist, dem das Geschäftsoder Betriebsgeheimnis zusteht. Der Begriff des bei einem Unternehmen Beschäftigten i.S. von § 17 Abs. 1 UWG ist zwar weit auszulegen; selbständige Gewerbetreibende fallen jedoch nicht darunter (RG JW 1927, 2378; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 17 Rdn. 14; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 13; MünchKomm.UWG/Brammsen, § 17 Rdn. 32 m.w.N.).
11
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Es sei nicht nachgewiesen, dass er bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. Sie macht lediglich geltend, nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte jedenfalls als Untervertreter seines Vaters gehandelt oder sei wie ein solcher zu behandeln. Danach scheidet der Beklagte als Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG aus, selbst wenn er, wie die Revision geltend macht, als Untervertreter seines Vaters i.S. von § 92 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 3 HGB tätig geworden sein sollte. Auch der Handelsvertreter, der als Untervertreter für einen anderen Handelsvertreter als Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt , übt eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 HGB). Als Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG kommt daher nur der nicht selbständig tätige Handelsvertreter in Betracht, der nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter gilt (vgl. Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 29; HarteBavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 8).
12
2. Einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Beklagte habe sich weder ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG) noch es unbefugt verwertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Diese Beurteilung hält auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
a) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 – Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 – Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 – Präzisionsmessgeräte ). Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben han- deln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 – I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 – Kundendatenprogramm). Da das Berufungsgericht zu den Kundendaten, die der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin für die Anschreiben an die rund 450 Kunden der Agentur seines Vaters verwendet haben soll, keine näheren Feststellungen getroffen, sondern insoweit ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unterstellt hat, ist hiervon zu Gunsten der Klägerin für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen.
14
b) Der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich diese Kundendaten nicht unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG verschafft, weil es sich um Daten von Kunden handele, die er selbst geworben habe, kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.
15
aa) Der Umstand, dass der Beklagte – unstreitig – schon während der Zeit seiner Tätigkeit für die Agentur seines Vaters Kenntnis von den in Rede stehenden Kundendaten erlangt hat, schließt nicht aus, dass er sich das in diesen Daten verkörperte Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft hat. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 – Industrieböden ; BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 – Spritzgießwerkzeuge). Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung , erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten ). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2006, 1004 Tz. 14 – Kundendatenprogramm, m.w.N.).
16
bb) Einem solchen Verwertungsverbot im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen nicht nur angestellte Handelsvertreter i.S. von § 84 Abs. 2 HGB, sondern auch Handelsvertreter, die eine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach § 90 HGB darf der (selbständige) Handelsvertreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte als Untervertreter i.S. von § 92 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 3 HGB, § 59 Abs. 2 VVG für seinen Vater tätig geworden ist, wie das Landgericht angenommen hat, oder die Kunden, wie er behauptet hat, als Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG) vermittelt hat. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher mit der Revision der Klägerin davon auszugehen, dass dem Beklagten die Kundendaten als Untervertreter seines Vaters bekannt geworden sind.
17
cc) Das Verwertungsverbot nach § 90 HGB betrifft grundsätzlich alle Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Es ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nach § 17 Abs. 2 UWG ohne Belang, dass dem Beklagten die Namen der von ihm angeschriebenen Kunden deshalb bekannt geworden sind, weil er die Kunden (als Untervertreter i.S. von §§92, 84 Abs. 3 HGB) selbst geworben und über die Agentur seines Vaters an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermittelt hat.
18
(1) Im handelsrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob und unter welchen Umständen nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses einem Verwertungsinteresse des Handelsvertreters an der Nutzung der Daten von ihm neu gewonnener Kunden ein Vorrang vor dem Geheimnisschutzinteresse des Unternehmers einzuräumen ist. Teilweise wird ohne Einschränkung die Ansicht vertreten, Kundenlisten, die der Handelsvertreter durch Gewinnung neuer Kunden selbst entwickelt habe, dürfe er nach Vertragsbeendigung, auch wenn sie bisher geheimhaltungsbedürftig gewesen seien, nunmehr für eigene Zwecke verwerten (Staub/Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 90 Rdn. 4; Staub/Emde, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 90 Rdn. 8). Teilweise wird auf eine Interessenabwägung abgestellt und ein überwiegendes Verwertungsinteresse des Handelsvertreters nur angenommen, wenn und soweit er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Lage auf die Verwertung der Kundenliste angewiesen ist, wobei zu berücksichtigen sein könne, ob sich die Aufwendungen des Handelsvertreters für die Gewinnung oder Erhaltung der Kunden noch nicht ausgezahlt haben (vgl. Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 2176). Nach anderer Ansicht ist nur die branchenfremde Verwertung der Namen und Anschriften selbst geworbener Kunden frei; die branchengleiche Verwertung soll dagegen nur erlaubt sein, wenn die Kunden ohne Zutun des Handelsvertreters entschlossen sind, die Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer nicht mehr fortzusetzen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 90 Rdn. 7; MünchKomm.HGB/ v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 90 Rdn. 24 f.; ähnlich OLG Koblenz NJW-RR 1987, 95, 98).
19
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen für eine Abwägung mit einem Verwertungsinteresse des Handelsvertreters im Rahmen des § 90 HGB schon von vornherein kein Raum. Vielmehr ist der Handelsvertreter nach § 667 BGB, der auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter als einem Auftragsverhältnis ergänzend anzuwenden ist, verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Kundenanschriften an den Unternehmer herauszugeben. Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der Handelsvertreter aus der Tätigkeit für den Unternehmer erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der Handelsvertreter selbst geworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; Urt. v. 10.5.1995 – VIII ZR 144/94, NJW-RR 1995, 1243 f.).
20
(3) War der Beklagte als Untervertreter seines Vaters tätig, wovon für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, war er folglich nach § 667 BGB verpflichtet, alle Kundenanschriften, auch solche von ihm neu gewonnener Kunden, an die Klägerin herauszugeben. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Eine Herausgabepflicht des Beklagten bestand jedoch jedenfalls mittelbar, weil er gegenüber seinem Vater und sein Vater gegenüber der Klägerin der Herausgabepflicht nach § 667 BGB unterlagen.
21
c) Aus den dargelegten Gründen können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch die Voraussetzungen einer unbefugten Verwertung i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verneint werden.
22
3. Ist demnach für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz von einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG auszugehen, so folgt der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ergibt sich aus § 9 Satz 1 UWG, der vorbereitende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 – Kundendatenprogramm , m.w.N.). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) am 30. Dezember 2008 nicht geändert.
23
III. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24
Das Berufungsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – der Beklagte bei der Vermittlung der von der Agentur seines Vaters betreuten Kunden, wie er behauptet hat, als Versicherungsmakler tätig geworden ist. Kunden, die der Beklagte als Versicherungsmakler über die Agentur seines Vaters vermittelt hat, sind auch seine Kunden, weil der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden tätig wird (vgl. § 59 Abs. 3 VVG). Eine Pflicht des Beklagten zur Herausgabe solcher Kundendaten an die Klägerin bestünde nicht, so dass insoweit ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG zu verneinen wäre.

25
Soweit der Beklagte als Untervertreter seines Vaters i.S. von §§ 92, 84 Abs. 3 HGB tätig geworden sein sollte, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob das Klagebegehren der Klägerin zu weit geht, weil es sich auch auf Kundendaten bezieht, zu deren Verwertung der Beklagte befugt ist. Das auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Löschung gerichtete Begehren der Klägerin erfasst den gesamten Bestand der von der früheren Agentur des Vaters des Beklagten betreuten Versicherungskunden der Klägerin. Es kann jedoch nur insoweit begründet sein, als der Beklagte verpflichtet ist, die betreffenden Kundendaten an die Klägerin herauszugeben, und er ihm bekannte Kundendaten nicht zu eigenen Zwecken verwenden durfte. So darf er insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Gedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 – Weinberater ). Nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen in der Berufungsinstanz hat der Beklagte zudem einzelne, von ihm namentlich benannte Kunden nicht nur an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern auch an andere Versicherungsgesellschaften vermittelt. Auf die Daten solcher Kunden, über die er aufgrund der Vermittlung an andere Versicherungsgesellschaften befugtermaßen verfügt, darf der Beklagte, selbst wenn er diese Kunden für die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Untervertreter seines Vaters und nicht als Versicherungsmakler geworben haben sollte, auch nach der Beendigung der Rechtsbeziehungen zu der Klägerin weiterhin zugreifen.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheits- Büscher bedingt abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 11 O 142/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2006 - 6 U 84/05 -

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Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 64/00 Verkündet am:
7. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Präzisionsmeßgeräte
Die Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfordert eine einzelfallbezogene
Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz
grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers
mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange
die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in
unlauterer Weise ausgenutzt wird.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 64/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Präzisionsmeßgeräten. Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war bis zum 30. Juni 1993 bei der Klägerin als technischer Leiter beschäftigt. Vor seinem Ausscheiden traf er im Februar 1993 mit dem damaligen Produktionsleiter K. der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, ihre Arbeitsverhältnisse bei der Klägerin zu kündigen. Weiterhin wurde vereinbart, daß K. - unter finanzieller Beteiligung an den anfallenden Investitionen - in ein von dem Beklagten oder seiner Ehefrau zu gründendes Unternehmen als Betriebsleiter eintreten sollte. Das Ziel dieser Vereinbarung war die Versorgung der Beklagten zu 1, der W. GmbH (jetzt: i.L., im folgenden: W.-GmbH), mit zu den Erzeugnissen der Klägerin kompatiblen Meßmitteln, die Anwerbung hochqualifizierter Mitarbeiter der Klägerin sowie eine Schwächung der Klägerin, die schließlich zu deren Übernahme durch eine Beteiligungsgruppe führen sollte. Zum dauerhaften Vollzug dieser Vereinbarung kam es indes nicht; neben dem ehemaligen Produktionsleiter K. wurden allerdings noch zwei weitere Mitarbeiter der Klägerin für den Beklagten tätig.
Im Frühjahr 1994 erlangte die Klägerin Kenntnis von einer Angebotsübersicht der W.-GmbH. Darin fanden sich Produkte, die die Klägerin für identisch mit eigenen Produkten erachtete. Zum Teil benutzte die W.-GmbH Produktbezeichnungen und Bestellnummern, die denjenigen der Klägerin entsprachen. In ihrer Angebotsübersicht hielt die W.-GmbH unter anderem fest: "Diese Teile sind ... D. -kompatibel" (wobei D. das Firmenschlagwort der Klägerin ist).

Die Klägerin hat behauptet, die von der W.-GmbH vertriebenen Produkte - Bohrungsmeßdorne und Zubehör - stelle die von der Ehefrau des Beklagten gehaltene "T. " unter dessen Leitung her; sie seien technisch identisch mit ihren, der Klägerin, gleichartigen Produkten. Die Möglichkeit zur Herstellung dieser Erzeugnisse habe sich der Beklagte unter anderem dadurch verschafft, daß er Originalteile der Klägerin habe stehlen lassen. Er habe anhand dieser Teile Produkte der Klägerin nachgebaut und gestohlene Originalteile für seine Fertigung verwendet. Bei zwei Zulieferern habe er Vorprodukte nach Plänen der Klägerin herstellen lassen; ein Zulieferer habe zur Ausführung der Aufträge des Beklagten eine Prüflehre der Klägerin verwendet. Ferner habe der Beklagte - bei der Klägerin nicht weiterverfolgte - Entwicklungspläne eines früheren leitenden Mitarbeiters der Klägerin an sich gebracht und darauf aufbauend Erzeugnisse auf den Markt gebracht. Die W.-GmbH habe sich über den Beklagten eine Vielzahl von Kundenadressen der Klägerin beschafft. Darüber hinaus habe sich der Beklagte anhand von gegenüber der Klägerin erteilten Rechnungen über die Konditionen von Zulieferern informiert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beklagten erfülle den Tatbestand der §§ 1, 17 Abs. 1 und § 18 UWG. Ihr stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu. Ferner sei sie berechtigt, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu verlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. 1. den Beklagten zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken von der Klägerin hergestellte und
vertriebene Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten und/oder zu vertreiben: Bohrungsmeßgeräte der klägerischen Grundtypen "S", "D", "SO-FB", "3 P" sowie folgendes Zubehör für Bohrungsmeßdorne: Meßuhrenhalter, elektrische Halter, Tiefenverlängerung, Tiefenanschläge mit und ohne Anschlagsstelzen, Winkelstücke , Kleinmeßvorrichtungen, Adapter sowie Schwimmhalter ; 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes, aufgeschlüsselt nach den mit den einzelnen nachgebauten Bohrungsmeßgeräten und Zubehörteilen unter Angabe des Lieferdatums erzielten Einzelumsätzen; II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, die unter Beteiligung der Beklagten hergestellten, von der W.-GmbH vertriebenen Geräte seien in wesentlichen Punkten von den Produkten der Klägerin unterschiedlich aufgebaut. Unabhängig davon sei der Beklagte zu 2 wie jeder andere Anbieter auch frei darin, Produkte herzustellen, die mit denjenigen der Klägerin vergleichbar und in ihren Elementen gegen diese austauschbar seien. Er sei der Klägerin schon deshalb nicht zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet, weil die umstrittenen Produkte im Unternehmen seiner Ehefrau, in dem er selbst nur angestellt gewesen sei, hergestellt worden seien.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die allein von dem Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für nicht begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagte sei der Klägerin nicht zur Unterlassung verpflichtet. Er habe sich durch die Herstellung und den Vertrieb der im landgerichtlichen Urteil bezeichneten Grundtypen von Bohrungsmeßgeräten und ihres Zubehörs nicht in sittenwidriger Weise Wettbewerbsvorteile vor der Klägerin verschafft. Die Klägerin könne für ihre Produkte keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen; deren Nachahmung sei daher grundsätzlich jedem Wettbewerber eröffnet. Die Grenze der Nachahmungsfreiheit sei allerdings häufig überschritten, wenn ein Wettbewerber die Produkte und Erkenntnisse eines Mitbewerbers sich unmittelbar aneigne oder sie identisch nachahme. Gerade in einem solchen Fall werde es oft naheliegen, daß der Verkehr vermeidbar über die Herkunft von Produkten getäuscht werde und der "Übernehmer" fremde Leistungen wie fremden Ruf schlichtweg ausbeute.

Dem Beklagten könne - auch wenn davon ausgegangen werde, daß ihm die Tätigkeit des von seiner Ehefrau betriebenen Unternehmens als eigene zugerechnet werde - nicht vorgeworfen werden, sich im vorgenannten Sinne Produkte der Klägerin unmittelbar angeeignet oder identisch nachgebaut zu haben. Die Klägerin habe - auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. - selbst hervorgehoben, "daß es Unterschiede im Design und der Werkstoffwahl gibt".
Eine mögliche "technische Identität" von Produkten der Beklagtenseite mit denen der Klägerin begründe auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des "sklavischen Nachbaus" den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbshandelns. Das gelte selbst dann, wenn unterstellt werde, daß der Beklagte fertige Geräte, die geeignet gewesen wären, als Vorlagen für eine Nachahmung zu dienen, bei der Klägerin habe stehlen lassen. Er hätte die Geräte für eine Nachahmung nicht gebraucht, da er als technischer Leiter im Unternehmen der Klägerin maßgeblich an der Entwicklung der Produktlinien der Klägerin beteiligt gewesen sei. Die Benutzung entwendeter Geräte als Vorlagen habe allenfalls zu einer minimalen Ersparnis eigener Entwicklungszeit führen können.
Auch eine zusammenfassende Würdigung aller sonstigen zum Prozeßstoff gehörenden Umstände lasse das Wettbewerbshandeln des Beklagten - Produktion und Vertrieb der inkriminierten Geräte und Zubehörstücke - nicht sittenwidrig erscheinen.
Mit dem Unterlassungsantrag seien auch die auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klageanträge unbegründet.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend über die geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verneint hat.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daß auch der identische Nachbau fremder nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse im Interesse einer technischen Fortentwicklung auf der Grundlage und unter Ausnutzung des Standes der Technik grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Nachbau kann aber dann nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen ; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1107 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 821 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der In-
tensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart oder je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 820, 821 f. - Bremszangen).

b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Anspruch aus § 1 UWG - ohne Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart zu treffen - schon daran hat scheitern lassen, daß das Verhalten des Beklagten kein besonderes Unlauterkeitsmerkmal aufweise. Im Streitfall kommt eine Sittenwidrigkeit des - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Nachbaus von wettbewerblich eigenartigen technischen Meßgeräten der Klägerin vor allem unter dem Gesichtspunkt strafbarer Handlungen sowie eines Erschleichens oder eines Vertrauensbruchs in Betracht.
aa) Das Unlauterkeitsmerkmal des Erschleichens ist dadurch gekennzeichnet , daß sich der Nachahmer die für die Leistungsübernahme erforderliche Kenntnis vom fremden Vorbild in verwerflicher Weise verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse ). Der Tatbestand des Vertrauensbruchs wird im allgemeinen dadurch erfüllt, daß die Kenntnis im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zunächst redlich erlangt und sodann durch Leistungsübernahme mißbräuchlich ausgenutzt wird (vgl. Erdmann in: Festschrift für Vieregge, 1995, 197 ff., 214 m.w.N.).
Das Berufungsgericht, das nicht in Zweifel zieht, daß der Bau der Geräte nach gestohlenen Modellen als sittenwidriges Wettbewerbsverhalten zu beur-
teilen ist, ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte dem wettbewerbsrechtlichen Verwertungsverbot nicht ausgesetzt sei.
bb) Ein solcher Makel verliert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil - wie das Berufungsgericht ohne nähere Feststellung von Tatsachen annimmt - der Beklagte als ehemaliger technischer Leiter bei der Klägerin in der Lage sei, solche Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln.
cc) Der Vortrag des Entwendens von Plänen aus dem Betrieb der Klägerin läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen als unerheblich beurteilen, weil der Beklagte als ehemaliger technischer Leiter der Klägerin Zugang zu solchen Unterlagen hatte und diese teilweise selbst entwickelt haben soll.
Es trifft zwar zu, daß der Beklagte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin grundsätzlich befugt war, sein redlich bei ihr erworbenes Wissen anzuwenden und die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für eigene Zwecke zu nutzen, weil ihn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot traf. Dies bedeutet indes nicht, daß er auch berechtigt war, sein erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden. Einer derartigen Annahme steht bereits entgegen, daß es sich dabei grundsätzlich um allein dem Unternehmer und Geschäftsherrn zustehende und als solche geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 UWG) handelt (vgl. Baumbach /Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 17 UWG Rdn. 9 m.w.N.).

dd) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, das behauptete Verhalten des Beklagten nach seinem Ausschei- den aus den Diensten der Klägerin sei nach einem Zeitablauf von mehr als sechs Jahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht (mehr) geeignet, Auswirkungen auf die derzeitige und künftige geschäftliche Tätigkeit des Beklagten zu entfalten und die Wettbewerbslage der Parteien zu beeinflussen. Insbesondere sei der behauptete Diebstahl für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ohne Belang.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Frage einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nur im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen zu beantworten ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen eine solche sorgfältige tatrichterliche Einzelabwägung nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 = WRP 1985, 204 - Füllanlage; Erdmann aaO S. 214).

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu verneinen ist, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.

aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart der Erzeugnisse der Klägerin getroffen. Das unstreitige Parteivorbringen erlaubt es nicht, das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart zu verneinen.
Zwar hat die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse - trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten - nicht im einzelnen dargelegt. Nachdem das Landgericht jedoch eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme bejaht hatte, ohne einen entsprechenden Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart für erforderlich zu halten, hätte die Klage im Berufungsrechtszug nicht abgewiesen werden dürfen, ohne die Klägerin auf die Unschlüssigkeit ihres Vorbringens in diesem Punkt hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben, zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang des Klagevorbringens ergab, daß die Klägerin für ihre technisch hochspezialisierten Geräte eine denkbare (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst) wettbewerbliche Eigenart in Anspruch nehmen wollte.
bb) Ob bei den im Betrieb der Ehefrau des Beklagten angefertigten Produkten Gestaltungsmerkmale der Produkte der Klägerin übernommen worden sind oder ob ein hinreichender Abstand gehalten wurde, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hierzu bedarf es des noch ausstehenden Vortrags der Klägerin dazu, welche Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse ausmachen und welche dieser Merkmale bei den beanstandeten Produkten des Beklagten verwirklicht sein sollen.
2. Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob und inwieweit der Beklagte gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen hat und ob sich daraus unabhängig vom Vorwurf des Diebstahls einzelner Geräte und unabhängig von den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ableiten lassen (§ 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG). Auch das wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Als verletztes oder unberechtigt verwertetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis kommen im Streitfall der - sowohl in Konstruktionsplänen als auch im Endprodukt selbst verkörperte - Aufbau, die technische Zusammensetzung sowie die Funktionsweise der Meßgeräte, die Kundenlisten der Klägerin, die Rechnungen ihrer Zulieferer und die "Neuentwicklung" eines ihrer früheren Geschäftsführer in Betracht. Denn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; GRUR 1961, 40, 43 - Wurftaubenpresse).
Sämtliche vom Sachverständigen Prof. Dr. E. begutachteten Meßgeräte der Klägerin entsprechen zwar nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem "Stand der Technik". Das schließt einen bestehenden Geheimnisschutz für die Fertigung nicht aus. Auch wenn der allgemein anerkannte Stand der Technik regelmäßig durch Veröffent-
lichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von dem zugrundeliegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden.
Der Geheimnischarakter wird im allgemeinen auch nicht dadurch aufge- hoben, daß Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (vgl. Großkomm.UWG/Otto, § 17 Rdn. 14; Erbs/Kohlhaas/Fuhrmann , Strafrechtliche Nebengesetze, U 43, 123. Ergänzungslieferung, § 17 UWG Rdn. 6).
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht sich mit den gebotenen Feststellungen näher zu befassen haben. Es wird gegebenenfalls auch zu klären haben, ob dem Beklagten das Handeln der T. tatsächlich zuzurechnen ist, was er in Abrede stellt. Ferner wird näher zu prüfen sein, ob sich die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB ergeben.
Vorab wird das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Gelegenheit geben müssen, an konkret bezeichneten Produkten die angegriffenen Ausführungsformen im Klageantrag zu benennen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 126/03 Verkündet am:
27. April 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kundendatenprogramm
UWG § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11

a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis
i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert
zukommt.

b) EinausgeschiedenerMitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren
Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren
Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit
befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten
Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit
dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im
Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP
2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).
BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein britisches Unternehmen, das ebenso wie die Beklagte europaweit Leiterplatten vertreibt. Die Klägerin unterhält seit Dezember 1999 in O. bei München eine Niederlassung. Die im April 2000 gegründete Beklagte ist ebenfalls in O. ansässig, und zwar im selben Gebäude wie die Niederlassung der Klägerin. Die später als Geschäftsführer der Beklagten fungierenden Miklos H. und Oskar S. (im Folgenden: Geschäftsführer der Beklagten) waren von Dezember 1999 bis März 2000 für die Klägerin tätig und dort u.a. mit der Bearbeitung des Kundenverwaltungsprogramms befasst. Zuvor waren sie bei der Ende 1999 liquidierten M. P. E. GmbH (im Folgenden: MPE) beschäftigt, die ihre Kundendaten im Dezember 1999 an die Klägerin verkauft hatte. Diese Daten entsprechen weitgehend der von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Kundenliste , die über 1.300 Eintragungen vor allem aus der Zeit zwischen Dezember 1996 und März 1999 enthält.
2
Die Klägerin hat behauptet, die beiden Geschäftsführer der Beklagten hätten sich während ihrer Tätigkeit für die Klägerin deren Kundenverwaltungsprogramm einschließlich der Kundendaten angeeignet. Die Beklagte verwende diese Kundenliste seitdem, um systematisch die Kunden der Klägerin abzuwerben. Die Beklagte habe Angebotsschreiben an Kunden der Klägerin versandt, die fast vollständig – auch hinsichtlich der Preise und des Wortlauts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit den Angebotsschreiben der Klägerin übereinstimmten. Die von der Beklagten verwendeten Bestellformulare, Auftragsbestätigungen und Angebote glichen ebenfalls weitgehend den entsprechenden Unterlagen der Klägerin. Dass die Beklagte in großem Stil Angebote an Kunden der Klägerin geschickt hat, entnimmt die Klägerin einer Telefonrechnung, die nach ihrer Darstellung versehentlich nicht der Beklagten, sondern ihr zugestellt worden ist. Den beigefügten Einzelgesprächsnachweisen sei zu entnehmen, dass vom Anschluss der Beklagten nacheinander Telefaxsendungen an 44 Kunden aus der Kundenliste der Klägerin geschickt worden seien.
3
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, auf Herausgabe oder Löschung des Datenbestands sowie auf Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Den Besitz der Kundenliste hat sie bestritten. Im Übrigen hat sie die Ansicht vertreten, die Liste gehöre nicht der Klägerin und stelle auch nicht deren Geschäftsgeheimnis dar.
4
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses der Klägerin durch die Beklagte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Ob es sich bei der Kundenliste um ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG (a.F.) handele, sei im Hinblick auf den von der Klägerin für den Erwerb der Liste gezahlten Preis zweifelhaft. Jedenfalls fehle es an einer Weitergabe des Geheimnisses an einen Dritten während der Dauer des mit der Klägerin bestehenden Dienstverhältnisses nach § 17 Abs. 1 UWG (a.F.). Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) sei schon deswegen nicht erfüllt, weil die Geschäftsführer der Beklagten im Laufe ihrer Tätigkeit für die Klägerin berechtigterweise Kenntnis vom Inhalt der Kundenliste erhalten hätten; außerdem stehe nicht fest, dass sie sich die Kundenliste angeeignet hätten. Auch ein Verstoß nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) sei nicht dargetan, weil die nachfolgende Verwertung von Erkenntnissen nicht verboten sei, die ein Mitarbeiter während des Dienstverhältnisses redlich erlangt habe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte ein Geschäftsgeheimnis verletzt habe, das dem Unternehmen zugestanden habe, von dem die Klägerin die Kundenliste erworben habe und für das die Geschäftsführer der Beklagten tätig gewesen seien. Insoweit fehle jeder Vortrag zu einer entsprechenden Tathandlung. Schließlich könne die Klägerin die Herausga- be oder Vernichtung der Kundenliste auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.
7
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, auf Herausgabe oder Löschung des Datenbestands sowie auf Auskunft und Schadensersatz nicht verneint werden.
8
1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Klägerin geltend gemachten , in die Zukunft gerichteten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind. Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und – als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung – Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen im Jahre 2000 geltenden früheren Recht (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 – Kündigungshilfe, m.w.N.).
9
Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings inhaltlich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht geändert. Der Tatbestand des § 17 UWG n.F. entspricht inhaltlich weitgehend § 17 UWG a.F., so dass insofern im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden zu werden braucht.
10
2. Ob es sich bei den in der fraglichen Kundenliste gesammelten Kundendaten um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handelt, hat das Berufungsgericht als zweifelhaft angesehen, letztlich aber offen gelassen. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist daher zugunsten der Klägerin von dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses auszugehen.
11
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Tatbestand der unbefugten Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneint hat. Ist von einem Geschäftsgeheimnis auszugehen , kann eine unbefugte Geheimnisverwertung nach dem Klagevorbringen nicht verneint werden.
12
a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits daran, dass sich die Beklagte die Kundenliste unbefugt verschafft habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
13
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derjenige, der von einem Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erhält, sich dieses Geheimnis niemals unbefugt verschaffen könne. Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 – Industrieböden ; BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 – Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater). Die Berechtigung , erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch be- kannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).
14
bb) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2003, 453, 454 – Verwertung von Kundenlisten; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 32 f.; vgl. ferner ders. in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts , 3. Aufl., § 48 Rdn. 49 ff.; Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 70 ff.).
15
cc) Im Streitfall ist nach dem in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen zu unterstellenden Klagevorbringen davon auszugehen, dass sich einer der Geschäftsführer der Beklagten, deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB anrechnen lassen muss, Daten aus der Kundenliste der Klägerin in diesem Sinne unbefugt beschafft hat. Nach dem Klagevorbringen sind von einem Telefonanschluss der Beklagten aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben worden, die den Nummern aus der Kundenliste der Klägerin entsprachen. Da es für diesen Umstand keine andere Erklärung gibt, hätte das Berufungsgericht von der nahe liegenden Möglichkeit ausgehen müssen, dass die Kundenliste der Klägerin im Besitz einer der Geschäftsführer der Beklagten ist und als Quelle für die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat (vgl. BGH GRUR 2003, 453, 454 – Verwertung von Kundenlisten).
16
b) Ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Geschäftsgeheimnis auf die beschriebene Weise unbefugt beschafft hat, kann auch eine unbefugte Verwertung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verneint werden. Soweit das Be- rufungsgericht in dieser Hinsicht ein schlüssiges Vorbringen der Klägerin vermisst, überspannt es die Anforderungen, die an den Vortrag eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu stellen sind.
17
4. Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 26 [zu § 16]; Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 17 UWG Rdn. 52; Schünemann in Harte/Henning, UWG, § 3 Rdn. 25; Harte-Bavendamm ebd. § 17 Rdn. 43). Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.F., ein vorbereitender Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Herausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 – I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 – Petromax I; Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 65).
18
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Hierbei wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:
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1. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 – Möbelpaste ; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 – Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 – Präzisionsmessgeräte). Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „Good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung „Weinberater“ zugrunde liegenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934). Sofern die fragliche „Kundenliste“ derartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann, lässt sich der Charakter als Geschäftsgeheimnis auch nicht durch den günstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Klägerin die Kundenliste im Dezember 1999 von der MPE erworben hat. Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 11). Es liegt in der Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 – Dücko).
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2. Im weiteren Berufungsverfahren wird ferner zu klären sein, ob das Klagevorbringen , wonach von einem Telefonanschluss der Beklagten aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben wurden, die den Nummern aus der Kundenliste der Klägerin entsprechen, von der Beklagten bestritten wird. Auch wenn das Berufungsgericht dieses Klagevorbringen als streitigen Sachverhalt wiedergegeben hat, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht ohne weiteres entnehmen, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Telefonrechnung vom 7. August 2000 bestreiten wollte. Nur wenn insoweit ein relevantes Bestreiten vorliegt, kommt es auf die weitere Frage an, ob die fragliche Telefonrechnung im vorliegenden Verfahren zu Beweiszwecken herangezogen werden kann.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.08.2002 - 9 HKO 24536/00 -
OLG München, Entscheidung vom 17.04.2003 - 6 U 4428/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 153/99 Verkündet am:
3. Mai 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Spritzgießwerkzeuge

a) An der Rechtsprechung, wonach der aus einem Beschäftigungsverhältnis
ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die Weitergabe und Verwertung der
dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse nur unter besonderen Umständen
gegen § 1 UWG verstößt, wird für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung
ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten,
wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung
arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen
Erfahrungswissens gestattet sein soll.

b) Modifikationen und Weiterentwicklungen an einer als Betriebsgeheimnis anzusehenden
Vorrichtung ändern nichts an einer Übernahme bzw. Verwertung
des geheimen Know-hows, solange für das Betriebsgeheimnis entscheidende
Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszugehen
ist, daß ohne eine Kenntnis des Vorbildes dasselbe technische Er-
gebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig
hätte erreicht werden können.

c) Zu den Umständen, die bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer
Weitergabe oder Verwertung rechtmäßig erlangter Betriebsgeheimnisse
durch den aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer
im Rahmen der Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen zu berücksichtigen sind.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - I ZR 153/99 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin produziert und vertreibt seit dem Jahr 1963 Kunststoffbeschläge für verschiedene Industriebranchen, darunter insbesondere eine Serie von Lamellenstopfen (Rohrbeschlägen) in mehreren Formen, Ausführungen und Größen. Sie bedient sich dabei besonderer Spritzgießmaschinen, in die Werkzeugstammformen mit auswechselbaren Einsätzen eingelegt werden. Die Stammformen sowie die auswechselbaren Einsätze wurden von dem Firmengründer und Vater der heutigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der
Klägerin selbst entwickelt. Sie sind seit dem Jahr 1973 im Betrieb der Klägerin im Einsatz und seither kontinuierlich fortentwickelt, aber weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen zum Patent angemeldet worden.
Im Jahr 1988 entschloß sich die Klägerin dazu, die für ihre Fertigung benötigten Werkzeuge nunmehr extern erstellen zu lassen. Sie beauftragte hiermit die ihr aufgrund einer langjährigen Lieferbeziehung bekannte Firma H. und übergab dieser die notwendigen technischen Zeichnungen als Vorlagen. Im Jahr 1990 verließen die seinerzeit bei der Firma H. beschäftigten Beklagten zu 5 und 6 diese Firma und gründeten die Beklagte zu 1. Die Klägerin entschloß sich daraufhin, die Werkzeugteile durch die Beklagte zu 1 fertigen zu lassen. Die Kooperation der beiden Firmen bestand bis zur Mitte des Jahres 1993.
Bis zum Ende des Jahres 1993 waren im Geschäftsbetrieb der Klägerin der Beklagte zu 3 als leitender Angestellter im technischen Bereich und der Beklagte zu 4 als verantwortlicher Meister für Produktionstechnik und Qualitätssicherung tätig. Beide hatten sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten und technischen Entwicklungen der Klägerin Stillschweigen zu bewahren. Sie kündigten im November 1993 ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin zum 31. Dezember 1993. Im selben Monat gründeten sie zusammen mit den Beklagten zu 5 und 6 die Beklagte zu 2, die ihre Geschäfts- und Produktionsräume unter derselben Anschrift hat wie die Beklagte zu 1.
Die Klägerin kündigte daraufhin den Beklagten zu 3 und 4 fristlos. Das Arbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigungen im März 1994 bestätigt.
Im Rahmen des aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Geschäftsräume der Beklagten zu 1 und 2 im Februar 1994 durchsucht. Der von der Staatsanwaltschaft mit der Überprüfung der dabei sichergestellten Werkzeugstammformen und -einsätze auf deren Identität mit entsprechenden Werkzeugen der Klägerin beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß die Konstruktionsunterlagen der Klägerin als Vorlagen für die Werkzeuge der Beklagten zu 2 verwendet worden seien.
Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen, die Beklagten hätten sich die im Klageantrag als Q1 bis Q6 spezifizierten Stammformen und Werkzeugeinsätze der Klägerin unerlaubt angeeignet. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten darüber hinaus aus dem Haus der Klägerin die im Antrag zu Ziffer 2.1 bis 2.15 beschriebenen Konstruktionszeichnungen mitgenommen, bereits Anfang 1993 Kunden der Klägerin an die Beklagte zu 1 verwiesen, in mehreren Fällen die gleichen Produkte, wie die Klägerin sie fertige, deren Kunden zu wesentlich geringeren Preisen angeboten sowie einen beträchtlichen Anteil der Namen und Anschriften der Kunden der Klägerin zusammengestellt , kopiert und mitgenommen.
Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die von ihr entwickelte Werkzeugtechnik sei als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG anzusehen , weil ihre Spritzgießmaschinen erheblich schneller und zuverlässiger als Konkurrenzwerkzeuge seien, das firmeneigene Heißkanalsystem eine angußlose Fertigung garantiere, die Herstellung ohne Anstoßstifte erfolge und durch die Verwendung einer Kupferlegierung ein optimales Verhältnis aus Festigkeit und Wärmeleitfähigkeit gesichert sei. Die Verfahren seien nur einem geschlossenen Personenkreis in ihrem Unternehmen zugänglich gewesen. Der
ihr von den Beklagten zu ersetzende Schaden umfasse insbesondere auch die ihr durch die Einschaltung einer Detektei entstandenen Kosten. Der weitere ihr durch das Verhalten der Beklagten entstandene geschäftliche Verlust sei noch nicht zu beziffern, so daß insoweit ein Feststellungsantrag notwendig sei.
Soweit die Klägerin ursprünglich u.a. beantragt hat, den Beklagten zu untersagen, die im Antrag unter Ziffer 2.1 bis 2.15 beschriebenen Konstruktionszeichnungen der Klägerin für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden und/oder an Dritte weiterzugeben oder sonstwie in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, haben die Beklagten den Anspruch vor dem Landgericht anerkannt. Im übrigen sind sie der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Beklagten zu 3 und 4 seien nicht an der Verwertung ihres im Betrieb der Klägerin redlich erworbenen Know-hows gehindert gewesen. Die Vereinbarung in ihren Arbeitsverträgen über nachvertragliche Geheimhaltungspflichten sei mangels einer dort vorgesehenen Karenzentschädigung unwirksam gewesen. Die Fertigungssysteme der Klägerin seien zudem nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen, weil sie lediglich dem Stand der Technik entsprochen hätten.
Das Landgericht hat die Klage, soweit die Beklagten ihr entgegengetreten sind, weitgehend abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten weitergehend zu verurteilen, 1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen ,
Mehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge zum Spritzgießen stopfenförmiger Spritzlinge gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu benutzen, welche aus zwei zum Schließen und Öffnen gegeneinander verschieblichen Stammformhälften bestehen, in welche je ein dem Spritzling angepaßter Einsatz einsetzbar ist, welche Einsätze zusammen mit an der einen Stammformhälfte angeordneten Backen den mit Hinterschneidungen ausgestatteten Formhöhlungsfreiraum bilden, wenn
a) das eine Einsatzteil als eine kühlmittel-durchflossene Stiftleiste gestaltet ist, die mehrere je den SpritzlingInnenraum formende Stifte besitzt, welche über eine Kühlmitteldurchflußbohrung des Einsatzteils mit einem Kühlmittelanschluß verbunden sind, welche Kühlmitteldurchflußbohrungen jeweils bis zu der mit Kupferlegierungsbelägen ausgestatteten Stirnfläche der Stifte reichen , welchen Stirnflächen je eine Austrittsbohrung für die Spritzgießmasse zugeordnet ist, welche Bohrung von einem an der Unterseite des Einsatzes über dessen Länge reichenden Verteilerkanal ausgeht, in welchem sich über dessen ganze Länge reichend eine Heizpatrone erstreckt, die nur stellenweise in Berührung zur Verteilerkanalwand liegt und von welcher Wärmeleitstifte ausgehen, die bis in die Nähe der Austrittsbohrung reichen, und/oder wenn
b) die Backen als quer und durch Federwirkung in Öffnungsrichtung verlagerbare Schieber gestaltet sind, die das zweite kühlmitteldurchflossene Einsatzteil der anderen Stammformhälfte übergreifen, welches deckend zu
den Stirnflächen des ersten Einsatzteils Vertiefungen aufweist, entsprechend der Bodenfläche der Spritzlinge, soweit über den Anspruch nicht bereits durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - entschieden ist; 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben , und zwar durch Angabe
a) des Umfangs der Herstellung, des Verkaufs und der Angebote der nach Ziffer 1. gestalteten Mehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge unter Angabe aa) der Stückzahl und der Fertigstellungsdaten der hergestellten Werkzeuge, bb) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der Empfänger der Werkzeuge unter Angabe der Lieferdaten,
b) des Umfangs der Benutzung unter Angabe der mit den gemäß Ziffer I. 1. hergestellten Werkzeuge spritzgegossenen Teile, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen , Stückzahl, Lieferdaten und Lieferpreisen; 3. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar durch Angabe
a) des Umfangs der Herstellung, des Verkaufs und der Angebote der nach den zu Ziffer 1 bis 15 im Teilanerkenntnisurteil genannten Konstruktionsunterlagen hergestellten Kunststoffspritzwerkzeuge unter Angabe aa) der Stückzahl und der Fertigstellungsdaten der hergestellten Werkzeuge,
bb) der Namen und Anschriften der Empfänger der Werkzeuge unter Angabe der Lieferdaten,
b) des Umfangs der Benutzung unter Angabe der mit den unter Verwendung der Konstruktionsunterlagen gemäß Ziffer 1 bis 15 hergestellten Werkzeugen spritzgegossenen Teile, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Stückzahl, Verkaufsdaten und Verkaufspreisen; soweit diese Auskunft nicht bereits in der nach Ziffer 2. zu erteilenden Auskunft enthalten ist; 4. als Gesamtschuldner an die Klägerin 105.000 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung zu zahlen; II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend zu Ziffer I. 1. genannten Unterlassungspflichten entstanden ist und noch entsteht. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Klägerin führte lediglich hinsichtlich des Antrags zu Ziff. I. 4. zur Zurückverweisung an das Landgericht und hinsichtlich des Antrags zu Ziff. I. 2. a) bb) zur Abweisung, soweit die Klägerin auch Auskunft über Namen und Anschriften der Angebotsempfänger begehrt hat.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtszug gestellten Klageanträge für weitgehend begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der gegen die Beklagten zu 3 und 4 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Werkzeugtechnik rechtfertige sich aus § 1 UWG. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. B. s tehe fest, daß die Werkzeugtechnik der Klägerin nicht lediglich dem Stand der Technik entspreche, sondern über diesen hinausgehe. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten die Spezifika dieser klägerischen Technologie schon nach ihrem eigenen Vortrag, aber auch nach den Feststellungen von Prof.B. in ihre Werkzeugtechnik übernommen. Zwar sei es grundsätzlich keinem Arbeitnehmer verwehrt, sein als ehemaliger Beschäftigter eines Unternehmens erworbenes Know-how anderweitig zu nutzen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall lägen aber verschiedene besondere Umstände vor, die das Verhalten der Beklagten zu 3 und 4 als unlauter erscheinen ließen.
Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 3 und 4, an deren Verschulden kein ernstlicher Zweifel bestehe, aus § 1 UWG dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin folge - soweit er sich nicht auf die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger beziehe - aus § 242 BGB.
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ergebe sich ebenfalls aus § 1 UWG; die Klägerin habe bereits gegenwärtig ein
berechtigtes Interesse daran, die insoweit bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten feststellen zu lassen.
Die Beklagten zu 5 und 6 seien als Mitstörer in gleichem Maße für die unlautere Übernahme der klägerischen Werkzeugtechnik verantwortlich wie die Beklagten zu 3 und 4. Die Beklagte zu 1 hafte nach § 31 BGB im entsprechenden Umfang für das Verhalten der Beklagten zu 5 und 6. In gleicher Weise sei die Beklagte zu 2 nach § 31 BGB für die Beklagten zu 3 und 5 verantwortlich; beim Unterlassungsanspruch müsse sie sich über § 13 Abs. 4 UWG auch das Verhalten der in ihrem Betrieb tätigen Beklagten zu 4 und 6 zurechnen lassen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis in der Weitergabe und Verwertung der dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse grundsätzlich frei ist. Diese Beurteilung entspricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril; 166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche Weitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963
- Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - StapelAutomat ). Für sie spricht insbesondere die Erwägung, daß die Arbeitnehmer nach der Fassung des § 17 UWG ihre - redlich - erworbenen beruflichen Kenntnisse grundsätzlich sollen verwerten dürfen (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden), sowie weiter der Gesichtspunkt, daß eine sichere Abgrenzung von Geheimnis und Erfahrungswissen nur schwer möglich ist (vgl. Kraßer, GRUR 1977, 177, 186). An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 4).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich danach auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein Verstoß der Beklagten zu 3 und 4 gegen § 1 UWG nicht bejahen.
aa) Die Revision wendet sich allerdings ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht - wie sich dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen entnehmen läßt - die von der Klägerin entwickelte Werkzeugtechnik, insbesondere das in den vier vom Berufungsgericht im einzelnen behandelten Besonderheiten ("Spezifika") verwirklichte Know-how, als ein Betriebsgeheimnis gewertet und für schutzwürdig erachtet hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Werkzeugtechnik der Klägerin über den allgemein anerkannten (und damit auch bekannten ) Stand der Technik hinaus. Es hat insoweit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B. ausgeführt, die Erhebungen des Torpedos an den Stellen, an denen die Kunststoffschmelze in die Formnester gelange, die Integration des Torpedos in die Stiftleiste, der unter Verzicht auf Auswerferstifte mittels Federleisten zu betätigende Öffnungsmechanismus sowie die aus demselben Material wie die Torpedos bestehenden Wärmeleitspitzen seien vom Stand der Technik abweichende technische Besonderheiten, die auf einer eigenen spezifischen Konzeption der Klägerin beruhten und deren besonderes technisches Know-how darstellten, an dessen Geheimhaltung der Klägerin erkennbar und aus berechtigten Gründen gelegen gewesen sei. Die gegen diese tatrichterliche Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Begründungsmangel i.S. des § 551 Nr. 7 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß der bloße Zeitablauf von rund 20 Jahren seit der erstmaligen Benutzung der fraglichen Merkmale deren Geheimnischarakter unberührt gelassen hat. Entsprechende Feststellungen waren auch dann nicht veranlaßt, wenn man mit der Revision annimmt, daß ein erfahrener Fachmann in der Lage war, die technischen Merkmale der Spritzwerkzeuge der Klägerin nach ihren äußeren Maßen und ihrer Funktion anhand einer einmal studierten Konstruktionszeichnung oder eines einmal in Augenschein genommenen Werkexemplars mehr oder weniger identisch nachzubauen. Auch unter dieser Voraussetzung nämlich setzte die Offenkundigkeit voraus, daß der Fachmann Gelegenheit zum eingehenden Betrachten der Konstruktionspläne der Klägerin oder eines ihrer Werkstücke samt seines Innenlebens gehabt und seine so er-
langten Kenntnisse nachfolgend derart offenbart hat, daß Interessierte jederzeit auf dieses Know-how zugreifen konnten. Hierfür aber fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Die weiteren, auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die von der Klägerin entwickelte Werkzeugtechnik habe ein als Betriebsgeheimnis anzusehendes Know-how dargestellt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO abgesehen.
bb) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Beklagten zu 3 und 4 hätten die geheime Werkzeugtechnik der Klägerin durch Nachbau im wesentlichen identischer bzw. nur unerheblich abgewandelter Werkzeugeinsätze übernommen.
Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen, daß nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. v om 8. Dezember 1998 die von den Beklagten verwendete aktuelle Ausführung der Werkzeugeinsätze auf einem völlig neu konzipierten Öffnungsvorgang mittels Getriebe basiere, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat diese Ä nderung des Öffnungsmechanismus in seine Betrachtungen einbezogen, ihr aber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen wesentliche Elemente wie insbesondere die für das Betriebsgeheimnis der Klägerin maßgebenden Bewegungen der Bauteile zur Entformung unverändert geblieben seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Modifikationen und Weiterentwicklungen der vorliegenden Art ändern nichts an einer Übernahme bzw. Verwertung des geheimen Know-hows, solange - wie im
Streitfall - für das Betriebsgeheimnis entscheidende Grundelemente beibehalten worden sind und deshalb davon auszugehen ist, daß dasselbe technische Ergebnis ohne Kenntnis des Vorbildes nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (vgl. OLG Frankfurt a.M. CR 1990, 589 f.; Großkomm./Otto, § 17 UWG Rdn. 84).
cc) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht zur Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten zu 3 und 4 keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Die Beurteilung eines Wettbewerbsverhaltens nach § 1 UWG erfordert regelmäßig die Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlaß, Zweck und Mittel, seinen Begleitumständen und Auswirkungen (BGHZ 140, 134, 139 - Hormonpräparate ). Bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ist daher grundsätzlich in eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interessen der Beklagten zu 3 und 4 an ihrem beruflichen Fortkommen (Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer Geheimhaltung ihres im Herstellungsprozeß verwendeten technischen Know-hows (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 GG) andererseits einzutreten (vgl. BGHZ 38, 391, 395 - Industrieböden; Mes, GRUR 1979, 584, 586 f.; Kunz, DB 1993, 2482, 2485). Dem ist das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen.
(1) Das Berufungsgericht hat besondere Unlauterkeitsumstände bei den Beklagten zu 3 und 4 darin erblickt, daß sich diese in ihren Arbeitsverträgen zu einer auch nachvertraglichen Geheimhaltung der im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse erlangten Kenntnisse über technische Entwicklungen verpflichtet hätten, im Betrieb der Klägerin nur relativ kurze Zeit beschäftigt gewesen seien und dort eine besondere Vertrauensstellung inne gehabt hätten. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die
Beklagten zu 3 und 4 jedenfalls im Kern nichts Entscheidendes zur Entwicklung des bei der Klägerin vorhandenen Know-hows beigetragen hätten.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigenden weiteren Interessen der Klägerin und insbesondere die Interessen der Beklagten zu 3 und 4 in der gebotenen Weise beachtet hat. Namentlich fehlt es an Ausführungen zu der Frage, inwieweit dem Interesse der Klägerin an der weiteren Geheimhaltung und Nutzung ihrer Betriebsgeheimnisse berechtigte Interessen der Beklagten zu 3 und 4 gegenüberstanden, ihr im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei der Klägerin erlangtes Wissen für ihr berufliches Fortkommen nutzen zu können.
Zur Beendigung der Dienstverhältnisse der Beklagten zu 3 und 4 bei der Klägerin hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, das Arbeitsgericht habe die Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigungen bestätigt. Insoweit fehlt es an einer im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch gebotenen Auseinandersetzung mit den vom Arbeitsgericht für durchgreifend erachteten Kündigungsgründen (vgl. BGH GRUR 1955, 402, 404 f. - Anreißgerät).
Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entnehmen , ob es hinreichend berücksichtigt hat, daß die Beklagten zu 3 und 4 von dem in Rede stehenden Know-how nicht unredlich Kenntnis erlangt hatten und dessen Mitteilung jedenfalls nach ihrem in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag, die Werkzeugtechnik der Klägerin sei nahezu jedem ihrer Mitarbeiter zugänglich gewesen, auch keinen Vertrauensbeweis darstellte (vgl. Köhler aaO § 19 Rdn. 4).
Keine Feststellungen enthält das angefochtene Urteil insbesondere zu dem Einwand der Beklagten, daß die seinerzeit bei der Firma H. beschäftigten Beklagten zu 5 und 6 ab dem Jahr 1989 in redlicher Weise Kenntnis von den Besonderheiten der Werkzeugtechnik der Klägerin erhalten und deshalb die den Gegenstand des Unterlassungsantrags der Klägerin bildenden Werkzeuge nachzubauen vermocht hätten. Sollte dies der Fall gewesen sein, fehlte es an einem für eine Rechtsverletzung der Klägerin kausalen Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 3 und 4.
Zu der Zeit und zu der Art der Verwertung des Know-hows der Klägerin durch die Beklagten zu 3 und 4 und zu der dabei insbesondere zu berücksichtigenden Frage, ob diese die Verwertung schon zu der Zeit vorbereitet hatten, zu der sie noch bei der Klägerin beschäftigt waren (vgl. BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat), hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, daß das Werkzeug der Klägerin so genau aus dem Kopf habe nachgearbeitet werden können. Danach aber war im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung mangels Feststellung eines entsprechenden vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 3 und 4 zu deren Gunsten davon auszugehen, daß sie die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Formen ohne die Zuhilfenahme von bei der Klägerin mitgenommenen oder kopierten Unterlagen gefertigt hatten.
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen ferner nicht erkennen, ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die Beklagten zu 3 und 4 das Know-how der Klägerin nicht durch dessen Weiterveräußerung, sondern zur eigenen beruflichen Nutzung verwertet haben, daß sie, was jedenfalls die zweite und die dritte sichergestellte Geräteversion anbelangt, das Betriebsge-
heimnis der Klägerin wohl nur teilweise genutzt haben und daß im übrigen dem im Berufungsurteil als streitig behandelten Umstand, ob die Klägerin mit der Beklagten zu 1 vorab ein Wettbewerbsverbot vereinbart hatte, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung durchaus ebenfalls Bedeutung zukam. Mit einer entsprechenden Vereinbarung nämlich hätte die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie an der Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse ein erhebliches Interesse hatte, wohingegen das Fehlen einer solchen Vereinbarung ein Indiz für das Nichtvorhandensein eines solchen Interesses sein konnte.
(2) Aber auch soweit im Berufungsurteil eine Interessenabwägung enthalten ist, ist diese nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich die Beklagten zu 3 und 4 in ihren Dienstverträgen gegenüber der Klägerin wirksam verpflichtet hatten, auch nach Vertragsbeendigung Stillschweigen über die bei der Klägerin erlangten Kenntnisse über technische Entwicklungen zu bewahren. Dagegen bestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheitspflichten einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen (vgl. BAG NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht, die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittelbarer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oder Gründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karenzentschädigung nicht unerhebliche Bedenken. Die - in erster Linie der tatrichterlichen Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vorbehaltene - Frage der Wirksamkeit der genannten Verschwiegenheitsabrede bedarf jedoch derzeit keiner abschließenden Entscheidung. Das Berufungsgericht durfte nämlich
jedenfalls nicht einerseits die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung offenlassen und diese Vereinbarung andererseits als einen der Umstände heranziehen , die nach seiner Auffassung das Verhalten der Beklagten zu 3 und 4 als unlauter erscheinen ließen.
Mit Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die achtjährige Beschäftigungsdauer des Beklagten zu 3 sei eine derart kurze Zeitspanne, daß sie im Rahmen der Interessenabwägung zu dessen Lasten zu berücksichtigen sei. Eine entsprechende Beschäftigungsdauer kann nach der Lebenserfahrung nicht als Anzeichen dafür gewertet werden , daß sich ein Beschäftigter auf das Anstellungsverhältnis bei seinem Arbeitgeber vor allem zu dem Zweck eingelassen hat, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu erfahren, um diese anschließend im Rahmen einer anderweiten beruflichen Betätigung für eigene Ziele zu verwerten. Auch im übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beklagten zu 3 mit Blick auf seine Beschäftigungsdauer als gegenüber der Klägerin weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Umstand zu wenig Bedeutung beigemessen, daß ein über acht Jahre andauerndes Anstellungsverhältnis je nach Art der Tätigkeit dazu führen kann, die Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers durch die Beschäftigung mit dem Betriebsgeheimnis und die dadurch eintretende Spezialisierung zu prägen, so daß die weitere berufliche Existenz des Arbeitnehmers bei einem Verbot der Anwendung des Geheimnisses entscheidend beengt würde (vgl. BGHZ 38, 391, 397 f. - Industrieböden).
Schließlich vermag auch der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand , die Beklagten zu 3 und 4 hätten das in Rede stehende technische Know-how im Kern nicht selbst beeinflußt, jedenfalls für sich allein die Sitten-
widrigkeit der Verhaltensweise der Beklagten zu 3 und 4 nicht zu begründen. Dies folgt namentlich aus dem Umstand, daß, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Klägerin selbst vorgetragen hat, die Beklagten zu 3 und 4 seien aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und der von ihnen praktizierten Entwicklungsarbeit mit der Konstruktion vertraut gewesen. Das Berufungsgericht ist hierauf zu Unrecht nicht weiter eingegangen. Die Entwicklungsbeiträge eines Beschäftigten sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn das Know-how im Kern oder ganz wesentlich auf seinem Gedankengut beruht, sondern auch dann, wenn es sich um Ä nderungs- oder Verbesserungsvorschläge geringeren Ausmaßes handelt (vgl. BGHZ 38, 391, 398 - Industrieböden).
2. Die Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 kann revisionsrechtlich auch nicht gemäß § 563 ZPO unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wie namentlich dem des von der Klägerin auch angesprochenen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 1 UWG aufrechterhalten werden; denn hierfür fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen.
3. Damit aber kann auch die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6, die das Berufungsgericht im wesentlichen mit einer Mitstörerhaftung, mit Beihilfeleistungen zu den Handlungen der Beklagten zu 3 und 4 sowie über § 31 BGB begründet hat, nicht aufrechterhalten werden.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird, sollte es bei der von ihm nunmehr unter Berücksichtigung der Ausführungen zu vorstehender Ziffer II. 1. b) bb) neu vorzunehmenden Prüfung im Grundsatz wiederum zu einem Verbot gelangen, zu prüfen haben, ob nicht im Streitfall eine zeitliche Begrenzung des nachvertraglichen Geheimnisschutzes geboten ist (vgl. BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat; Gaul, ZIP 1988, 689, 691 f. und WRP 1988, 215, 217; Kunz, DB 1993, 2482, 2486).
Hinsichtlich der Reichweite eines etwa ergehenden verurteilenden Erkenntnisses wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für einen Auskunftsanspruch , wie ihn das Berufungsgericht der Klägerin entsprechend deren Berufungsantrag zu Ziffer I. 3. zuerkannt hat, im Hinblick auf die diesbezügliche teilweise Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1996 gemäß § 308 Abs. 1 ZPO keine Grundlage mehr besteht.
Außerdem fehlt es, wie die Revision mit Recht beanstandet, in bezug auf das den Beklagten u.a. untersagte Feilhalten und Inverkehrbringen der Spritzwerkzeuge bislang an Feststellungen für das Vorliegen einer beim Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und anders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner ausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung; denn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt.
v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38, 391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) bereits unzulässige Verwertungshandlungen dar. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin schon durch das Herstellen der Werkzeuge ein Schaden entstanden sein könnte.
Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht außerdem in Rechnung zu stellen haben, daß ein etwa ergehender Unterlassungsausspruch nicht die Merkmale der eigenen Vorrichtung der Klägerin wiederzugeben hat, sondern diejenigen der gegebenenfalls nach § 1 UWG als rechtsverletzend anzusehenden Vorrichtungen der Beklagten. Weiter wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Verurteilung, die bereits die Benutzung nur eines oder einzelner Merkmale der Vorrichtung der Beklagten untersagt, voraussetzt, daß bereits dieses eine Merkmal oder diese einzelnen Merkmale als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind und sich seine oder ihre Benutzung allein nach der vorzunehmenden Interessenabwägung zudem auch als unlauter darstellt.
Im Falle einer erneuten Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 bedürfte es im übrigen einer sorgfältigen Prüfung, ob und ggf. wegen welcher Handlungen bzw. Tatbeiträge Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die weiteren Beklagten gerechtfertigt sind. Hierfür genügte nicht in jedem Fall der Hinweis auf eine Mitstörerhaftung, Organhaftung gemäß § 31 BGB oder Haftung für Beauftragte gemäß § 13 Abs. 4 UWG, zumal bei den weiteren Beklagten unter Umständen andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde zu legen sein können als bei den als Angestellte bei der Klägerin ausgeschiedenen Beklagten zu 3 und 4.

Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 119/00 Verkündet am:
19. Dezember 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verwertung von Kundenlisten
UWG § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 4

a) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines
Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im
Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des
Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

b) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des
Geheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch
eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat
haften.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Wein, Sekt und Spirituosen. Sie setzen ihre Produkte über Handelsvertreter und angestellte Außendienstmitarbeiter direkt bei den Endverbrauchern ab.
In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. Oktober 1988 war der Weinberater W. für die Klägerin tätig, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit eine Kartei mit mindestens 1.500 Kundenadressen zur Verfügung stellte. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin wechselte Herr W. zur Beklagten, die ihn auf der Verbraucherausstellung "C. " in N. vom 29. Oktober bis 6. November 1988 in ihrem Weinstand einsetzte. Zur Vorbereitung dieser Ausstellung druckte die Beklagte Einladungsbriefe, die neben ihrem Briefkopf ein Bild und den Namen des Weinberaters W. enthielten. Dieser versandte die Briefe mit der Anrede "Lieber Weinfreund, sehr geehrter Kunde" an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten gezählt hatten.
Die Klägerin hat behauptet, W. habe in Zusammenarbeit mit der Beklagten etwa 1.000 ihrer Stammkunden angeschrieben und zu Weinproben am Probierstand der Beklagten eingeladen. Deren Adressen habe er sich vor Rückgabe der ihm überlassenen Kundenkartei notiert.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Auffassung, das gezielte Ansprechen ihrer Kundschaft sei unzulässig, weil ihre Kundenlisten als Geschäftsgeheimnis auch nach Beendigung des jeweiligen Handelsvertretervertrages Schutz genössen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, W. habe nach Rückgabe sämtlicher von der Klägerin erhaltener Unterlagen unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs aus dem Gedächtnis heraus die Adressen der Kunden der Klägerin aufgezeichnet und an diese die blanko gedruckten Einladungsschreiben versandt.
Das Landgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu- tung - die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es zu unterlassen ,
1. ... 2. zum Zweck der Vermittlung oder des Abschlusses von Geschäften betreffend Weine, Schaumweine und Spirituosen selbst oder über Beauftragte (Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter) gezielt in Verbindung zu Stammkunden der Klägerin zu treten, von denen sie oder ihre Beauftragten nur Kenntnis aufgrund von Mitteilungen übergewechselter, früherer Außendienstmitarbeiter der Klägerin oder früherer Tätigkeit bei ihr haben. Nicht von dem Verbot betroffen sind:
a) Stammkunden der Klägerin, die von den übergewechselten Außendienstmitarbeitern der Klägerin für sie geworben wurden ;
b) Kunden, die vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters gleichzeitig Kunden der Beklagten waren;
c) Kunden, die es vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters abgelehnt haben, weiterhin Weine, Schaumweine oder Spirituosen von der Klägerin zu beziehen. Als Stammkunden gelten Kunden, die in den letzten beiden Jahren vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters mindestens zwei Bestellungen bei der Klägerin aufgegeben haben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie eine Aufhebung der Beschränkung des Verbots gemäß Ziffer 2a des landgerichtlichen Tenors begehrt hat, zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934 = WRP 1999, 912).
Das Berufungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Weinberaters W. erneut insgesamt abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Wiederherstellung des vom Landgericht unter Ziffer 2 des Tenors ausgesprochenen Verbots mit der Maßgabe erstrebt, daß die in Ziffer 2a enthaltene Verbotsbeschränkung aufgehoben wird. Darüber hinaus verfolgt sie den von der Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Klageantrag zu I. 2. weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nicht begründet, weil die Versendung der Einladungsschreiben an Kunden der Klägerin nicht anstößig i.S. des § 1 UWG sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der Handelsvertreter W. habe dadurch, daß er die Anschriften der Kunden der Klägerin verwendet habe, weder gegen vertragliche noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß gegen § 90 HGB sei schon
deshalb nicht gegeben, weil es nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspreche, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter sich im Wettbewerb um Kunden seines früheren Geschäftsherrn bemühe.
Ob die Beklagte sich einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG als eigenes wettbewerbswidriges Handeln anrechnen lassen müßte, könne offenbleiben, da ein derartiger Verstoß nicht feststehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der Handelsvertreter W. Aufzeichnungen aus der ihm anvertrauten Kundenkartei der Klägerin gefertigt und diese bei der Versendung der hier in Rede stehenden Einladungsschreiben an Kunden der Klägerin verwendet habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Kundennamen und -anschriften, die dem Handelsvertreter W. während seiner Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, Geschäftsgeheimnisse i.S. von § 17 Abs. 2 UWG darstellen. Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG zu beweisen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht bewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Tatbestand seines Teilurteils vom 23. Januar 1992, auf das im angefochtenen Urteil wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, festgestellt, daß der Handelsvertreter W. anläßlich der Verbraucherausstellung "C. " vom 29. Oktober bis 6. November 1988 an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten zählten, Einladungsbriefe versandt hat. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, die Adressen für die Einladungsschreiben stammten von W. , der die Anschriften aus dem Gedächtnis unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs aufgezeichnet habe. Danach gab es für die von dem Handelsvertreter W. verwendeten Adressen keine andere Quelle als diesen selbst.
Der Handelsvertreter W. hat bei seiner Zeugeneinvernahme bekundet, es sei ihm nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin möglich gewesen, eine größere Anzahl von Kunden unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs zu rekonstruieren. Die Telefonnummern habe er entweder im Kopf gehabt, oder sie seien auf Unterlagen, die er sich während seiner Tätigkeit bei der Klägerin gefertigt habe, notiert gewesen. Dabei habe es sich nicht um die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Karteikarten mit Daten von deren Kunden, sondern um Notizen gehandelt, die er für sich gemacht habe, um sie unterwegs bei Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben. Denn die Kundenkartei habe er nicht immer mitnehmen können.

b) Auf diese Bekundungen des Zeugen W. konnte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht stützen. Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

Ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden Adressen von dem Handelsvertreter W. stammten, und gibt es für die Tatsache, daß er das Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine andere nachvollziehbare Erklärung, als die, daß er die Namen zuvor aus der Kundenkartei der Klägerin in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen übertragen hatte, so durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG in der Person des Handelsvertreters W. nicht erbracht.
3. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten für einen zu unterstellenden Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht in Betracht käme. Dies ist indessen nicht der Fall.

a) Eine Haftungszurechnung nach § 13 Abs. 4 UWG scheidet allerdings aus. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Betriebs Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet , weil die arbeitsteilige Organisation seines Betriebs die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79 - Anzeigenauftrag, m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 38).
Der dem Handelsvertreter W. angelastete Verstoß liegt in seiner Person als Geheimnisträger begründet und rührt aus seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin her. Dieser Verstoß kann der Beklagten als neuer Arbeit- oder Auftraggeberin nach § 13 Abs. 4 UWG nicht angelastet werden, weil eine solche Haftung sich nicht mit der arbeitsteiligen Organisation ihres Betriebs begründen läßt.

b) Unberührt bleibt jedoch eine eigenständige Haftung der Beklagten als wettbewerbsrechtliche Störerin. Ebenso kann eine Haftung der Beklagten aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG in Betracht kommen, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG erfüllt wären.
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte den Wettbewerbsverstoß des Handelsvertreters W. dadurch gefördert, daß sie ihm - wie anderen zur Beklagten übergewechselten Handelsvertretern auch - für "mitgebrachte" Kunden eine Zusatzprovision von 15 % zugesagt hat. Daraus kann sich eine Haftung der Beklagten als Störerin oder im Falle der Kenntnis von dem (revisionsrechtlich zu unterstellenden) unbefugten Verhalten des Handelsvertreters W. aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergeben.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit dem ersichtlich zu weit gehenden Unterlassungsantrag der Klägerin zu befassen haben.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.