Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Dez. 2016 - 3 Sa 262/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1212.3Sa2016.262.00
bei uns veröffentlicht am12.12.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.04.2016, Az.: 3 Ca 1470/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger einen Beschäftigungsanspruch gegenüber der Beklagten hat sowie über Ansprüche aus Annahmeverzug.

2

Der 55-jährige, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit 1977 beschäftigt. Seine Beschäftigungsdienststelle ist der "Flugplatz X.". Seit 1986 nimmt er die Tätigkeit eines "Lademeisters/Truckmaster" ein, die in der Vergütungsgruppe 4 a TVAL II eingruppiert ist. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.954,50 €.

3

In der Stellenbeschreibung eines Truckmasters vom 01.07.1983 (Bl. 59 - 63 d. A.) sind keine Angaben darüber enthalten, dass der Kläger selbst körperliche Tätigkeiten, insbesondere das Tragen von schweren Gegenständen zu verrichten hat.

4

Die US-Stationierungsstreitkräfte haben die Tätigkeitsbeschreibung für die Stelle eines Lademeisters/Truckmasters im Jahre 2002 geändert. Danach müssen "Möbelüberprüfer/Lademeister/Truckmaster" auch körperlich schwere Arbeiten verrichten, u. a. Gegenstände bis 34 kg heben können.

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Die Aufgabe des Klägers als Lademeister bestand ursprünglich darin, Möbeltransporte im Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte zu koordinieren, zu überwachen und für einen reibungslosen Ablauf Sorge zu tragen. Dazu gehörte die Überwachung der mit den eigentlich mit dem Transport befassten Personen sowie die formelle Abwicklung durch Fertigung von Ladepapieren, Möbelverzeichnissen usw. Der Kläger wurde vor seiner letzten Erkrankung, die am 14.09.2015 begann, geraume Zeit an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt, nämlich an der Warenausgabe am Tor 10.

6

Nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit, die vom 14.09. bis zum 31.10.2015 andauerte, bot der Kläger am 02.11.1015 seine Arbeitsleistung wieder an. Die US-Stationierungsstreitkräfte nahmen seine Arbeit nicht an, weil sie der Auffassung sind, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Eine medizinische Untersuchung von 2015 ergab, dass der Kläger keine Gewichte über 20 kg tragen kann und er daher für die Tätigkeit eines Möbelüberprüfers, Lademeisters und Fahrers entsprechend der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2002 nicht arbeitsfähig sei.

7

Der Kläger hat vorgetragen,
für ihn gelte weiterhin die Stellenbeschreibung, wie sie im Zeitpunkt der Zuweisungen der Stelle 1986 bestanden habe. Die US-Stationierungsstreitkräfte könnten nicht einseitig die Stellenbeschreibung und damit den Inhalt der arbeitsvertraglichen Pflichten ändern, jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht der bisherigen Tätigkeit und insbesondere seiner Eingruppierung entsprechen. Die US-Stationierungsstreitkräfte befänden sich daher seit dem 02.11.2015 in Annahmeverzug. Im Übrigen hätten sie bei Zuweisung von Arbeitstätigkeiten auf seine Schwerbehinderteneigenschaft Rücksicht nehmen müssen.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Lademeister/Truckmaster zu den Bedingungen des Anstellungsvertrages vom 19.02.1987 in der Vergütungsgruppe C-4a (Endstufe) zu beschäftigen.

10

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn

11

a) 2.915,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015, abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 725,97 Euro und

12

b) 2.915,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016, abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.071,67 Euro

13

c) 2.915,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016, abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.071,67 Euro sowie

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d) 2.915,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016, abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.002,53 Euro zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat vorgetragen,
eine Teilarbeitsunfähigkeit gebe es nicht. Ausweislich der Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2002 sei der Kläger verpflichtet, auch körperlich schwere Arbeiten, wie das Tragen von Gegenständen über 20 kg zu verrichten. Dies könne er entsprechend den Feststellungen aus dem Monat November 2015 nicht, so dass er seine Arbeitstätigkeit derzeit nicht verrichten könne. Die Beklagte befinde sich daher auch nicht in Annahmeverzug.

18

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin die Beklagte durch Urteil vom 14.04.2016 - 3 Ca 1470/15 - verurteilt, den Kläger als Lademeister/Truckmaster zu den Bedingungen des Anstellungsvertrages vom 19.02.1987 in der Vergütungsgruppe C-4 a) Endstufe) zu beschäftigen und zur Zahlung von jeweils 2.915,25 € brutto für die Monate November 2015, Dezember 2015, Januar 2016 und Februar 2016. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 86 - 92 d. A. Bezug genommen.

19

Gegen das ihr am 06.06.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 20.06.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 06.09.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 03.08.2016 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 06.09.2016 einschließlich verlängert worden war.

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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Umfang der vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben ergebe sich aus der entsprechenden Stellenbeschreibung, vorliegend aus der geänderten Fassung vom 18.07.2002. Diese sehe vor, dass bei Umzügen Haushaltsgeräte (Waschmaschinen usw.), Möbel, Betten, Schränke sowie Umzugskisten diversen Inhalts aus dem LKW in Gebäude und umgekehrt transportiert würden. Der Arbeitnehmer müsse insoweit in der Lage sein, für längere Zeit ohne körperliche Anstrengungen auf sich zu nehmen und Einrichtungen und sonstige Ausstattungen von erheblichem Gewicht bis zu 34 kg heben. Auch nach der vom Kläger in Anspruch genommenen Stellenbeschreibung müsse er Lagerarbeiten wahrnehmen. Durch die Formulierung "leistet andere entsprechende und wesentliche, vorstehend nicht aufgelistete Aufgaben" werde deutlich, dass die Stellenbeschreibung nicht abschließend sei, andere Aufgaben könnten und würden von den US-Stationierungsstreitkräften zugewiesen. Dazu gehöre insbesondere, die übrigen Mitarbeiter tatkräftig zu unterstützen, mithin ebenfalls Möbel zu transportieren. Da dies sowohl in Bezug auf den Kläger, als auch in Bezug auf die übrigen Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) der gängigen Praxis entsprochen habe, seien diese zusätzlichen Aufgaben in die Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2002 expliziet mit aufgenommen worden.

21

Vor seiner Erkrankung vom 14.09.2015 bis einschließlich 01.11.2015 sei der Kläger bei der Warenausgabe am Tor 0 eingesetzt gewesen. Insoweit handele es sich um eine Tätigkeit, die keine Qualifizierung voraussetze, die der Lohn- und Gehaltsstufe C 4 a) entspreche. Der Kläger sei auf dieser Position überqualifiziert und die Stelle sei niedriger bewertet. Warum der Kläger diese Tätigkeiten, welche konkret und wie lange ausgeübt habe, könne die Dienststelle nicht vortragen, weil aufgrund eines Vorgesetztenwechsels seit Januar 2015 insoweit personelle Veränderungen eingetreten seien. Jedenfalls treffe es aber nicht zu, dass die Zuweisung von Tätigkeiten am Tor 0 im Rahmen eines BEM erfolgt sei. Es habe in der fraglichen Abteilung zuvor Missmanagement gegeben mit der Folge, dass Mitarbeiter wiederholt außerhalb ihrer eigentlichen arbeitsvertraglich vorgesehenen Tätigkeiten oder lediglich reduziert auf einige wenige Aufgaben des gesamten Aufgabenfeldes eingesetzt worden seien. Nunmehr sei beabsichtigt, dieses Missmanagement zu bereinigen und die einzelnen Planstellen wieder wie im Stellenplan vorgesehen auszufüllen, um so den Personalhaushalt exakter planen und bewirtschaften zu können.

22

Nach dem Gutachten solle der Kläger aus ergonomisch ungünstiger Position keine Lasten heben, tragen und bewegen, die schwerer als 20 kg seien. Zudem solle der Kläger nicht häufig oder über einen längeren Zeitraum in einer Wirbelsäulenzwangshaltung arbeiten. Auch sei von Tätigkeiten mit dauerhaften oder häufigen Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit häufigem Besteigen von Treppen und Leitern ausdrücklich abzuraten. Auch dauerhafte stehende Tätigkeiten sollten möglichst vermieden werden. Diese Einschränkungen seien von dauerhafter Natur. Es werde deshalb bestritten, dass der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage sei, die Tätigkeit als Möbelüberprüfer/Lademeister zu erbringen. Da der Kläger zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht im Stande sei, seien die US-Stationierungsstreitkräfte nicht bereit, das Arbeitsangebot des Klägers anzunehmen und bewerteten ihn als arbeitsunfähig.

23

Da die US-Stationierungsstreitkräfte nicht in Annahmeverzug geraten und ihnen die Übertragung außerhalb des Direktionsrechts liegenden Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt des § 81 Abs. 4 S. 2 SGB IX nicht zumutbar gewesen sei, sei keine Anspruchsgrundlage für den Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch gegeben. Auch der Beschäftigungsanspruch sei aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht begründet.

24

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.09.2016 (Bl. 135 - 145 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 146 - 151 d. A.) Bezug genommen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. April 2016, Az.: 3 Ca 1470/15 abzuändern und die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

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1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

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2. er erklärt den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1) für erledigt

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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn;

31

a) 2.915,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 725,97 €

32

b) 2.915,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.071,67 €,

33

c) 2.915,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.071,67 € zu zahlen.

34

d) 2.915,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.002,53 € zu zahlen,

35

e) 2.915,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.071,67 € zu zahlen.

36

Die Beklagte schließt sich der Erledigterklärung an und beantragt hinsichtlich der teilweisen Klageerweiterung im Berufungsverfahren deren Zurückweisung.

37

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die für ihn maßgebliche Stellenbeschreibung beinhalte ausschließlich administrative Tätigkeiten, zumindest aber keine schwere körperliche Arbeit. Dies folge bereits aus der Eingruppierung in die Tarifgruppe C-4 a). In diese Gehaltsgruppe eingruppiert seien z. B. Verwaltungsangestellte, Büroangestellte und Lagerverwalter. Körperlich schwere Arbeit werde hingegen in keiner dieser Gehaltsgruppen erwähnt. Die Tätigkeit des Klägers sei damit die eines Angestellten, nicht die eines Arbeiters gewesen. Es treffe nicht zu, dass es dem Kläger auferlegt worden sei, die Kollegen tatkräftig zu unterstützen, mithin ebenfalls Möbel zu transportieren. Dies habe der Kläger zwar in der Vergangenheit tatsächlich aus Gründen der Kollegialität ab und an getan; dies habe aber weder zu seinen Pflichten gehört, noch sei er dazu angewiesen gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass dies "der gängigen Praxis" entsprochen habe und deshalb die Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2002 verfasst worden sei. Die Ausführungen der Beklagten zu der internen Umorganisation der Abteilungen seien irrelevant. Maßgeblich sei allein, dass der Kläger unstreitig vor seiner Erkrankung am Tor 0 eingesetzt gewesen sei. Tatsächlich sei diese Umsetzung im Rahmen eines BEM erfolgt. Die Beklagte stelle das Gutachten von 2015 zwar zutreffend dar. Allerdings habe dem Gutachter offensichtlich die Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2002, die nicht einschlägig sei, vorgelegt. Folglich sei der Gutachter von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Zudem sei der Kläger durchaus noch in der Lage, Lasten bis 25 kg zu bewegen.

38

Vorliegend sei die Tätigkeit des Klägers nicht nur rahmenmäßig im Arbeitsvertrag umschrieben, sondern in der Stellenbeschreibung von 1983 konkret festgelegt worden. Danach schulde der Kläger administrative Arbeiten, jedenfalls aber keine schweren körperlichen Arbeiten. Daran finde das Direktionsrecht der Dienststelle seine Grenze. Die vom Kläger angebotene Arbeit sei somit exakt diejenige, die er ohnehin schulde.

39

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.10.2016 (Bl. 159 - 167 d. A.) Bezug genommen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

41

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2016.

Entscheidungsgründe

I.

42

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

43

Zulässig ist auch die teilweise Klageerweiterung des Klägers im Schriftsatz vom 11.10.2016, weil sie lediglich den bisher erfassten Klagezeitraum um einen weiteren Kalendermonat (März 2016) erweitert. Die Beklagte hat sich insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2016 rügelos eingelassen.

44

Zulässig und begründet ist auch die übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien. Denn am 17.05.2016 und damit nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils haben die US-Stationierungsstreitkräfte und der Kläger einen Änderungsvertrag (Bestätigung einer Personalmaßnahme) abgeschlossen, wonach der Kläger seit Mai.2016 nunmehr als Fachlagerist für die US-Stationierungsstreitkräfte tätig ist.

II.

45

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

46

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Beschäftigungsanspruch bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Prozessparteien im Berufungsverfahren begründet war.

47

Ein Arbeitnehmer hat das Recht, aufgrund des Arbeitsvertrages, also im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses und im Rahmen der versprochenen Dienste, nicht nur bezahlt, sondern auch tatsächlich beschäftigt zu werden (BAG [GS] 27.02.1985 EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9).

48

Kein Beschäftigungsanspruch besteht allerdings dann, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Eine "Teilarbeitsunfähigkeit" besteht grundsätzlich nicht; insoweit gilt folgendes:

49

Eine begrenzte Arbeitsunfähigkeit (Teilarbeitsunfähigkeit) ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung nur noch teilweise in einem zeitlich verringerten Ausmaß, zu anderen Tageszeiten oder nur beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten erbringen kann (Stückmann DB 1998. 1662 ff.). Auch Teilarbeitsunfähigkeit ist grds. Arbeitsunfähigkeit i.S.d. EZFG (BAG 29.01.1992 EzA § 74 SGB V Nr. 1; abl. Boecken NZA 1999. 675 f.).

50

Denn es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird (BAG 29.01.1992 EzA § 74 SGB V Nr. 1). Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig krank i.S.d EZFG. eben weil er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann. Die für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit maßgebliche vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wird folglich als nach Inhalt. Umfang. Schwierigkeit und ähnlichen Qualifikationsmerkmalen unteilbare Einheit angesehen (LAG RhlPf 04.11.1991 LAGE § 1 LohnFG Nr 32). Denn das Gesetz kennt eine Teilarbeitsunfähigkeit ebenso wenig wie die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung einer Teilleistung. Deshalb kann der Arbeitgeber (unter Androhung, anderenfalls einen Teil des Entgelts zu verweigern) keine Teiltätigkeit verlangen. Eine abweichende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien bleibt dagegen im Rahmen der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen möglich. Das Krankenversicherungsrecht kennt allerdings die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in sein berufliches Umfeld im Wege der Rehabilitation, wovon die anfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht berührt wird (BAG 29. 01.1992 EzA § 74 SGB V Nr. 1; 19.04.1994 EzA § 74 SGB V Nr. 2: ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn 12). Auch insoweit geht das Gesetz davon aus. dass Arbeitsunfähigkeit fortbesteht (ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 12); Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl., 2016, Kap. 3 Rdnr. 1896 ff.).

51

Arbeitsfähig ist der Arbeitnehmer danach allerdings wieder dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die vom Arbeitnehmer an sich vertraglich geschuldete Arbeitsleistung einvernehmlich vorübergehend auf die Tätigkeiten beschränken, die er ihrer Art und/oder ihrem zeitlichen Umfang nach trotz seiner Erkrankung verrichten kann, ohne den Heilungsprozess zu beeinträchtigen (BAG 29.01.1992 EzA § 74 SGB V Nr. 1).

52

Kann der Arbeitnehmer die vertraglich festgelegte volle Arbeitsleistung (im Gegensatz zu einer Teilleistung) erbringen, liegt nicht deswegen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. weil er aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit nur eingeschränkt verwendbar ist. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmungen im Rahmen des § 106 GewO gerecht zu werden, muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit und billigem Ermessen Rücksicht nehmen. Dementsprechend ist eine Krankenschwester im Krankenhaus ohne die Heranziehung zu Nachtschichten zu beschäftigen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten kann (BAG 09.04.2014 EzA § 106 GewO Nr 18 = NZA 2014. 719).

53

Hinzu kommt, dass ein schwerbehinderter Mensch bzw. ein einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Arbeitnehmer gem. § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsvertragliche geschuldeten Tätigkeiten solche Aufgaben zuweist, die er aufgrund seiner Schwerbehinderung ausüben kann und bei denen er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln kann (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoss, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl., Kap. 2 Rz. 200). Dieser Anspruch greift selbst dann ein, wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr erfüllen können, der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit hat, ihn in andere Tätigkeiten zuzuweisen.

54

Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass - bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung - ein Beschäftigungsanspruch des Klägers entsprechend seinem Antrag gegeben war.

55

Denn der Kläger ist nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und konnte seit dem 02.11.2015 die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten erbringen.

56

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

57

"Unstreitig kann der Kläger die Tätigkeit eines Lademeisters, Truckmasters entsprechend der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 1986 verrichten. Körperlich nicht in der Lage ist er lediglich bezüglich der Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Gewichten bis 34 kg zu tun haben, wie sie in der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2002 seitens der Stationierungsstreitkräften aufgestellt wurde.

58

Ein Arbeitgeber kann allerdings nicht einseitig den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten durch eine Änderung einer Stellenbeschreibung verändern, jedenfalls dann nicht, wenn es sich hierbei um völlig andersartige Tätigkeiten und insbesondere um minderwertige Tätigkeiten handelt. Diesbezüglich hat sich der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht verpflichtet.

59

Dass es sich bei den Hebe- und Tragetätigkeiten gemäß der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2002 um minderwertige Tätigkeiten gegenüber denjenigen aus der Stellenbeschreibung von 1986 handelt, ergibt sich nicht zuletzt aus der Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers in die Vergütungsgruppe C 4a des TVAL. Hierbei handelt es sich um eine Gehaltsgruppe für Angestellte, d. h. um Arbeitnehmer, die überwiegend geistige Arbeit verrichten. "Arbeitertätigkeiten", d. h. insbesondere körperlich schwere Arbeiten, wie sie nunmehr auch in der Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2002 für die Tätigkeit eines Lademeisters/Truckmasters gegeben sein sollen, sind allerdings nach § 56 TVAL in eine Lohngruppe für Arbeiter einzugruppieren.

60

Selbst wenn man anderer Ansicht sein sollte, ergäbe sich eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu beschäftigen jedenfalls aus § 81 Abs. 4 SGB 9. Auch hier wiederum ist unstreitig, dass er selbst nach der Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2002 vielfältige Tätigkeiten eines Lademeisters/Truckmasters im administrativen Bereich, wie sie auch schon in der Stellenbeschreibung aus dem Jahre 1986 enthalten waren, verrichten kann.

61

Es bestehen daher vielfältige und auch gebotene Möglichkeiten der Beklagten, den Kläger arbeitsvertragsgemäß zu beschäftigen."

62

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen voll inhaltlich an, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt gem. § 69 Abs. 2 ArbGG darauf Bezug.

63

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Die Beklagte behauptet insbesondere, dass der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht in der Lage sei, die Tätigkeit als Möbelüberprüfer/Lademeister zu erbringen. Dabei geht die Beklagte, ohne dass dies nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen nachvollziehbar wäre, davon aus, dass sich der Inhalt der vom Kläger vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit nach einer Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2002 richtet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen freilich nicht.

64

Der Kläger war unstreitig vor der maßgeblichen Erkrankung ab dem 14.09.2015 bei der Warenausgabe am Tor 0 bei den US-Stationierungsstreitkräften eingesetzt. Da dieser tatsächliche Arbeitseinsatz von den US-Stationierungsstreitkräften und dem Kläger offensichtlich einvernehmlich praktiziert wurde, erschließt sich die zuvor dargestellte Annahme der Beklagten bereits nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die US-Stationierungsstreitkräfte und der Kläger insoweit eine Änderungsvereinbarung für die Zeit nach seiner Wiedergenesung getroffen hätten, lassen sich dem Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht entnehmen. Wenn eine Vereinbarung hinsichtlich der Änderung des Inhalts der Tätigkeit zwischen den Parteien bzw. den US-Stationierungsstreitkräften und dem Kläger aber gar nicht getroffen wurde, war der Kläger vertraglich auch zu nichts anderem verpflichtet. Dass der Kläger die Tätigkeit bei der Warenausgabe am Tor 0 nach dem 01.11.2015 nicht ausüben konnte, behauptet die Beklagte nicht. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, der Kläger sei auf dieser Position völlig überqualifiziert und die Stelle niedriger bewertet. Das mag zutreffend sein, ändert dann aber ohne weitergehende arbeitsvertragliche Maßnahmen nichts am Inhalt der konkret vom Kläger zu diesem Zeitpunkt geschuldeten und anzubietenden Arbeitstätigkeit. Soweit die Beklagte auf Missmanagement im Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte hingewiesen hat, ergibt sich gleichfalls kein anderes Ergebnis, da die Beklagte keineswegs insoweit ein kollusives Zusammenwirken zwischen Mitarbeitern der US-Stationierungsstreitkräfte und dem Kläger insoweit behauptet. Der Kläger hat insoweit dargelegt, diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm im Rahmen eines BEM zugewiesen worden. Die Beklagte hat dazu - unsubstantiiert - lediglich darauf hingewiesen, dass in einem derartigen Fall die Personalabteilung der US-Stationierungsstreitkräfte beteiligt gewesen wäre, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Die Tätigkeit am Tor 0 sei zu keiner Zeit vorm Personalbüro der US-Stationierungsstreitkräfte bestätigt worden. An dem tatsächlichen und rechtlichem Befund, dass der Kläger vor seiner Erkrankung am Tor 0 tatsächlich eingesetzt wurde, mit der zuvor dargestellten Folge, vermag freilich auch dies nichts zu ändern.

65

Im Übrigen gilt für das Arbeitsverhältnis die am 01.07.1983 verfasste Stellenbeschreibung, die auch zu der tariflichen Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe C 4 a) TV-AL II passt; danach handelt es sich um eine Gehaltsgruppe für Angestellte, d. h. um Arbeitnehmer die überwiegend geistige Arbeiten verrichten. Entgegen der Darstellung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die arbeitsrechtliche Befugnis bestanden hätte, im Jahre 2002 im Wege einer "Anpassung" den Inhalt der vom Kläger vertraglich geschuldeten Tätigkeit dahin gehend zu ändern, dass es sich nunmehr - überwiegend - um eine Arbeitertätigkeit handeln würde. Soweit die Beklagte sich bemüht hat darzulegen, dass die Stellenbeschreibung von 1983 ganz offenkundig nicht abschließend sei und folglich die von ihr in Anspruch genommenen anstrengenden, unbequemen und körperlich schweren Arbeiten ohnehin naturgemäß mit enthielten, überzeugt dies aus den Gründen, auf die bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat - insbesondere der tariflichen Eingruppierung - keineswegs. Anhaltspunkte dafür, den Inhalt der geschuldeten Leistung ohne Änderungskündigung so ändern zu können, wie von der Beklagten gewünscht, besteht nicht.

66

Nach alledem hat das Arbeitsgericht dem Beschäftigungsantrag des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug zu Recht stattgegeben; die Berufung der Beklagten war insoweit - bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Berufungsverfahren - unbegründet.

67

Damit sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche einschließlich der Klageerweiterung im Berufungsverfahren voll umfänglich begründet. Die US-Stationierungsstreitkräfte befanden sich, nachdem der Kläger seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß am 02.11.2015 angeboten hatte und dieses Angebot nicht angenommen worden war, in Annahmeverzug gem. §§ 615, 293 ff. BGB. Damit besteht eine Verpflichtung, dem Kläger seine arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen, ohne dass dieser zur Nachleistung verpflichtet ist.

68

Abzuziehen sind die gem. § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Beträge aufgrund gezahlten Arbeitslosengeldes.

69

Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Aus den im Einzelnen bereits dargestellten Gründen ist für die Kammer bereits nicht nachvollziehbar, warum sich der Inhalt der vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung nach Maßgabe der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2002 inhaltlich bestimmen soll.

70

Der Annahmeverzug regelt aber grds. eine Leistungsverzögerung und setzt daher die Nachholbarkeit der Leistung voraus. Verzug und Unmöglichkeit schließen sich somit aus (BAG 24.11.1960 AP § 615 BGB, Nr. 18) Eine Nachholung der Arbeit kommt aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung nicht in Betracht. Mit Zeitablauf wird die Leistung unmöglich (BAG 24.11.1960 AP § 615 BGB Nr. 18). Nachgeleistete Arbeit ist eine andere als die ursprünglich geschuldete Arbeit (Picker JZ 1985, 641 ff); Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 3 Rdrn. 1577 ff.).

71

Annahmeverzug ist danach das Unterbleiben der Arbeitsleistung, das durch die vom Arbeitgeber, ohne durch betriebstechnische Umstände daran gehindert zu sein, verweigerte Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeit entsteht BAG 28.09.2016 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 51 = NZA 2017, 124). Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn, unterstellt der Arbeitgeber sei zur Annahme bereit gewesen, die Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer unmöglich ist (BAG 24.11.1960 AP § 615 BGB Nr. 18, 21.03.1985 EzA § 615 BGB Nr. 44; 30.01.1991 EzA § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 12. abl. ErfK/Preis § 615 BGB Rn 7). Liegt z.B. ein Fall des Unvermögens des Arbeitnehmers i.S.d. § 297 BGB vor. regelt § 326 BGB, ob der Vergütungsanspruch entfallt (Abs. 1) oder aufrechterhalten bleibt (Abs. 2 S. 1; BAG 28.09.2016 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 51 = NZA 2017, 124).

72

Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung persönlich tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist (§§ 294, 613 S. 1 BGB, BAG 07.12.2005 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 12,; 19.05.2010 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 33), d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise, der Arbeitnehmer muss sich also zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten (BAG 07.12.2005 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 12; 15.05.2013 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 38; 28.09.2016 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 51 = NZA 2017, 124; s. a. BAG 19.09.2012 EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 201 = NZA 2013, 101). Der Arbeitnehmer z.B., der zu dem vom Arbeitgeber festgelegten Schichtbeginn zur Arbeit erscheint, bietet zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise seine Arbeit für die Dauer der Schicht tatsächlich an (LAG Köln 21.03.2013 LAGE § 4 ArbZG Nr. 4).

73

Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 S. 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen (vgl. BAG 19.05.2010 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 33). Die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die zu bewirkende Arbeitsleistung. Auf sie muss sich der Leistungswille des Arbeitnehmers richten (vgl. BAG 22.12.2012 - 5 AZR 249/11, BAGE 141, 34 = NZA 2012, 858). Kann der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot einer anderen Tätigkeit ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts diese zu der i.S.v. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren. Das widerspräche § 106 S. 1 GewO. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers (vgl. BAG; 19.05.2010 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 33; 27.05.2015 EzA § 280 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2015, 1053, s.a. Rdn. 2713).

74

Allerdings kann es die Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die zu erbringende Leistung innerhalb des vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft diese Pflicht. kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB wegen entgangener Vergütung in Betracht (BAG 19.05.2010 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 33; 27.05.2015 EzA § 280 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2015. 1053). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass dieser die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt Diesem Verlangen muss der Arbeitgeber i. d. R. entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist, insbes. wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegenstehen. Ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht frei, setzt ein Austausch des Arbeitnehmers voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der den anderen Arbeitsplatz innehat. im Wege des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen kann, die Neuausübung des Direktionsrechts diesem Arbeitnehmer gegenüber billigem Ermessen entspricht und der auszutauschende Arbeitnehmer einem Arbeitsplatzwechsel nicht seine Zustimmung verweigert hat (BAG 19.05.2010 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 33; 27.05.2015 EzA § 280 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2015, 1053).

75

In Anwendung dieser Grundsätze kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend kein Annahmeverzug gegeben gewesen sei. Denn insoweit vermag die Kammer der Beklagten bereits nicht dahin zu folgen, was Gegenstand der nach Ende der Arbeitsunfähigkeit vom Kläger geschuldeten Arbeitspflicht war.

76

Im Übrigen würde selbst dann, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, sich kein anderes Ergebnis rechtfertigen lassen. Denn die Beklagte geht zwar vorliegend davon aus, dass lediglich die Möglichkeit eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegeben sein könnte, vor dem Hintergrund, dass sie meint, ein Verschulden des Arbeitgebers sei insoweit nicht gegeben. Dem folgt die Kammer freilich nicht. Denn das Verschulden (§ 276 BGB) des Arbeitgebers wäre dann vorliegend schon darin zu sehen, dass dem Kläger die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als vertraglich geschuldet zugewiesene Tätigkeit am Tor 0 nicht wiederholt zugewiesen wurde, ohne dass sich dem Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen dafür nachvollziehbare Gründe entnehmen lassen. Wenn der Arbeitgeber insoweit der Auffassung war, dass diese Tätigkeit im Hinblick auf die geleistete Vergütung nur minderwertig sei, ist zwar nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber wiederum inhaltlich eine Tätigkeit anstrebt, die der tariflichen Bezahlung entspricht. Dies kann grundsätzlich auch durchaus im Wege des Direktionsrechts durch Einzelweisung geschehen, sofern diese billigem Ermessen entspricht. Billigem Ermessen kann eine derartige Weisung aber nur dann entsprechen, wenn sie sich im Rahmen des vertraglich Vereinbarten hält. Vorliegend wurde dem Kläger gegenüber eine derartige Einzelweisung ersichtlich nicht ausdrücklich erteilt; er wurde schlicht nicht beschäftigt. Die Tätigkeiten, die die Beklagte in beiden Rechtszügen als allein vertraglich geschuldet ansieht, entsprechen aber, wie dargelegt, nicht den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den US-Stationierungsstreitkräften und dem Kläger. Vor diesem Hintergrund bestünden, falls es entscheidungserheblich darauf angekommen wäre, keinerlei Bedenken gegen die Annahme eines Verschuldens.

77

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und der teilweisen Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren stattzugeben.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

79

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten


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Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 297 Unvermögen des Schuldners


Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 4 Ruhepausen


Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nac

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 74 Stufenweise Wiedereingliederung


Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden,

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Feb. 2012 - 5 AZR 249/11

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. August 2010 - 16 Sa 532/10, 16 Sa 637/10, 16 Sa 1405/10 - aufgehoben.

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Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. August 2010 - 16 Sa 532/10, 16 Sa 637/10, 16 Sa 1405/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung sowie Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO.

2

Der 1959 geborene Kläger, Diplom-Kaufmann mit Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Sport und Wirtschaftslehre, ist seit Oktober 1998 beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Er unterrichtete zuletzt an der A-Oberschule im Bezirk C (im Folgenden: OSZ Sozialwesen). Zum 1. August 2006 setzte ihn das beklagte Land an das Oberstufenzentrum Bürowirtschaft und Verwaltung im Bezirk St (OSZ St) um, das der Kläger erstmals am 22. oder 24. August 2006 aufsuchte. Dabei wurde er vom dortigen Schulleiter in die Räumlichkeiten und den Aufgabenbereich eingewiesen. Am 23. August 2006 und vom 25. August bis zum 29. September 2006 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank.

3

Am 25. August 2006 schrieb der Kläger an die zuständige Senatsverwaltung:

        

„Sehr geehrte Damen und Herren,

        

leider habe ich bis heute auf mein Schreiben vom 31. Juli 2006 an das Referat II D keine Antwort(en) erhalten.

        

Aber dies passt wiederum ins Bild. Diese Umsetzung ist ein Akt von Willkür.

        

…       

        

Ich betrachte das OSZ-Sozialwesen weiterhin als meine aktuelle Dienststelle.

        

(Unter Vorbehalt bin ich am OSZ Bürowirtschaft und Verwaltung in St erschienen.)

        

Da ich anscheinend weiter der Willkür von Vorgesetzten ausgeliefert sein soll, widerspreche ich der Umsetzung ans OSZ St ausdrücklich.

        

Sollte die Umsetzung nicht bis 1. September rückgängig gemacht werden, müssen Sie damit rechnen, dass ich mich selbst vor der Willkür von Vorgesetzten schützen werde, indem ich am OSZ St keinen Unterricht mehr erteile und/oder den Vorgang gerichtlich überprüfen lassen werde.

        

Hochachtungsvoll

        

…“    

4

Nach den Herbstferien (2. bis 14. Oktober 2006) erschien der Kläger nicht im OSZ St. Ab dem 26. Oktober 2006 meldete er sich wiederum arbeitsunfähig krank.

5

Am 31. Oktober 2006 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung als Lehrer am OSZ Sozialwesen ein, den er in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2006 zurücknahm. Am 17. November 2006 erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der „Versetzung“ an das OSZ St, der das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 18. April 2007 - 96 Ca 20973/06 - stattgab. In der Berufungsverhandlung am 2. November 2007 nahm der Kläger nach dem gerichtlichen Hinweis, eine Entscheidung sei kein Präjudiz für einen Kündigungsschutzprozess, auf Vorschlag des Berufungsgerichts (- 13 Sa 1257/07 -) die Klage zurück. Zwischenzeitlich hatte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6. Februar 2007 wegen Arbeitsverweigerung zum 30. Juni 2007 gekündigt. Die dagegen erhobene, mit einem allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag verbundene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 12. März 2008 - 60 Ca 3331/07 - ab, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr mit Urteil vom 26. November 2008 - 23 Sa 1175/08 - statt. Am 11. Dezember 2009 nahm der Kläger seine Tätigkeit wieder auf.

6

Nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung und nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Umsetzung teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 9. August 2007 mit:

        

„Sehr geehrter Herr R,

        

aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts werden Sie mit Wirkung vom 1. August 2007 vom OSZ Bürowirtschaft und Verwaltung im Bezirk St (Schul-Nr. 2) mit voller Stundenzahl, zurzeit 26 Wochenstunden, an die A-Oberschule im Bezirk C (Schul-Nr. 5) umgesetzt.

        

Bis zur Rechtskraft des Urteils ist dieser Bescheid vorläufig. Ein endgültiger Bescheid wird dann zu gegebener Zeit erlassen.“

7

Mit der vorliegenden, am 19. Juni 2009 eingereichten Klage hat der Kläger Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 2. Juli 2007 bis zum 10. Dezember 2008 unter Abzug bezogenen Arbeitslosengelds und erhaltener Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht und die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sich aufgrund der unwirksamen Kündigung im streitbefangenen Zeitraum im Annahmeverzug befunden, ohne dass es eines Arbeitsangebots bedurft hätte. Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage habe er zum Ausdruck gebracht, an dem Arbeitsverhältnis festhalten zu wollen und leistungswillig zu sein. Er hat behauptet, ab dem 2. Juli 2007 wieder arbeitsfähig gewesen zu sein.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 73.931,64 Euro brutto abzüglich 16.894,54 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag ab dem 2. Juli 2009 zu zahlen;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung bis zum 1. Juli 2009 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, nicht in Annahmeverzug geraten zu sein, weil der Kläger bereits vor Ausspruch der Kündigung nicht willens gewesen sei, die ihm wirksam zugewiesene Tätigkeit am OSZ St zu verrichten.

10

In der Berufungsinstanz hat das beklagte Land widerklagend Schadensersatz wegen der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht und beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an das beklagte Land 53.106,26 Euro zuzüglich weiterer 2.719,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Ausnahme von Annahmeverzugsvergütung für den Monat Juli 2007 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes die Klage insgesamt abgewiesen sowie der Widerklage stattgegeben. Mit der vom Senat für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen und der Widerklage nicht stattgegeben werden. Ob und ggf. für welchen Zeitraum der Kläger Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB hat, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

14

I. Dem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung steht ein fehlendes Angebot des Klägers nicht entgegen. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht (st. Rspr., zuletzt BAG 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 13, NZA 2012, 260; 27. August 2008 - 5 AZR 16/08 - Rn. 16 mwN, AP BGB § 615 Nr. 124 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 26). Das beklagte Land hat den Kläger auch nicht - insbesondere nicht mit dem Schreiben vom 9. August 2007 - zur Wiederaufnahme der Arbeit unter unmissverständlicher Klarstellung, es habe zu Unrecht gekündigt, aufgefordert (vgl. dazu BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - zu I der Gründe, BAGE 108, 27; 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - zu B I 1 b der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 98 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 1; ErfK/Preis 12. Aufl. § 615 BGB Rn. 67; Schaub/Linck 14. Aufl. § 95 Rn. 60 - jeweils mwN).

15

II. Das beklagte Land hätte sich aber nicht im Annahmeverzug befunden, wenn der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht leistungsfähig oder leistungswillig war, § 297 BGB.

16

1. Nach dieser Vorschrift kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Neben der (tatsächlichen oder rechtlichen) Leistungsfähigkeit umfasst § 297 BGB auch die nicht ausdrücklich genannte Leistungswilligkeit. Dies folgt daraus, dass ein leistungsunwilliger Arbeitnehmer sich selbst außer Stande setzt, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die objektive Leistungsfähigkeit und der subjektive Leistungswille sind von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10 - Rn. 15 mwN, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 34).

17

2. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder subjektiv nicht bereit war. Dies ergibt sich aus der Fassung des § 297 BGB(BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10 - Rn. 17 mwN, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 34; vgl. auch ErfK/Preis 12. Aufl. § 615 BGB Rn. 109; Schaub/Linck 14. Aufl. § 95 Rn. 54 f.). Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Andernfalls ist der Arbeitgeber für die die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig.

18

3. Nach diesen Grundsätzen gilt vorliegend Folgendes:

19

a) Das beklagte Land hat behauptet, der Kläger sei auch über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 2007 hinaus weiter arbeitsunfähig und damit leistungsunfähig gewesen. Die Koinzidenz zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem behaupteten Ende der Arbeitsunfähigkeit nach einer mehrmonatigen Erkrankung, deren Beginn in engem zeitlichen Zusammenhang mit der vom Kläger als „Akt der Willkür“ empfundenen Umsetzung stand, reicht zur Begründung der Indizwirkung aus (vgl. allg. zur Indizwirkung von Krankheitszeiten BAG 5. November 2003 - 5 AZR 562/02 - zu I 2 a der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 106 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 2). Weitergehender Vortrag war dem beklagten Land nicht möglich, weil ihm keine Erkenntnisse zur Erkrankung des Klägers vorliegen. Es ist Sache des Klägers, die Indizwirkung im weiteren Berufungsverfahren zu erschüttern. Lässt er sich zu seiner Erkrankung und deren Ausheilung gerade zum Ablauf der Kündigungsfrist - ggf. unter Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht - nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des beklagten Landes, der Kläger sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig gewesen, als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

20

b) Ob der Kläger im Annahmeverzugszeitraum leistungswillig war, hängt davon ab, an welcher Schule er seine Tätigkeit - die Kündigung hinweggedacht - zu erbringen hatte. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Leistungswille des Klägers müsse sich auf eine Tätigkeit am OSZ St beziehen, wird durch die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend getragen.

21

aa) Nach § 297 BGB muss der Arbeitnehmer außer Stande sein, „die Leistung zu bewirken“. Für den Annahmeverzug ist damit ein auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit gerichteter Leistungswille erforderlich (vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 115, 216). Ist die geschuldete Arbeitsleistung nur rahmenmäßig umschrieben (hier: „Lehrer“), obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen(vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 14, BAGE 134, 296; ErfK/Preis 12. Aufl. § 106 GewO Rn. 2, 11; Schaub/Linck 14. Aufl. § 95 Rn. 25a). Die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung. Auf sie muss sich der Leistungswille des Arbeitnehmers richten.

22

bb) Ob das beklagte Land mit der Umsetzung des Klägers an das OSZ St zum 1. August 2006 ihr Direktionsrecht wirksam ausgeübt hat, kann der Senat aufgrund fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden.

23

(1) Aus dem Rechtsstreit über die Umsetzung kann dafür nichts hergeleitet werden. Wegen der Klagerücknahme im dortigen Verfahren ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und das zu Gunsten des Klägers ergangene erstinstanzliche Urteil wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht ist zwar nach eigener Prüfung von der Wirksamkeit der Umsetzung an das OSZ St ausgegangen, seine bisherigen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht und lassen den Sachvortrag des Klägers dazu außer Betracht. Der unterstützende Hinweis auf das Berufungsurteil im Kündigungsschutzprozess ist schon deshalb unbehelflich, weil die 23. Kammer des Berufungsgerichts lediglich erkannt hat, die Kündigung wäre auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Kläger „vom Vortrag des beklagten Landes ausgehend“ wirksam umgesetzt worden sei. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach der Unwirksamkeit der Umsetzung wegen fehlender bzw. fehlerhafter Beteiligung des Personalrats nachzugehen haben. Erweist sich danach die Umsetzung als unwirksam, musste sich der Leistungswille des Klägers (nur) auf die zuvor zugewiesene Tätigkeit am OSZ Sozialwesen richten. Für das Fehlen eines derartigen Leistungswillens hat das beklagte Land keine Indiztatsachen vorgetragen.

24

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es allerdings für die Frage des (fehlenden) Leistungswillens unerheblich, ob die Zuweisung der Tätigkeit am OSZ St billigem Ermessen entsprach. Die unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Entsteht Streit über die Verbindlichkeit, entscheidet nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB das Gericht. Deshalb darf sich der Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen, sondern muss entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit (vgl. dazu BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 18 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17) ist der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Direktionsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil (etwa aufgrund einer Klage auf Beschäftigung mit der früheren Tätigkeit) die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststeht (vgl. zur Gestaltungswirkung des Urteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und der vorläufigen Bindung an die Leistungsbestimmung BAG 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - zu 4 der Gründe, BAGE 18, 54; 28. Juli 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 22, BGHZ 167, 139; MünchKommBGB/Gottwald 5. Aufl. § 315 Rn. 45, 47 ff.; Erman/Hager 13. Aufl. § 315 BGB Rn. 22; Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 315 BGB Rn. 16 f. - jeweils mwN; vgl. zur Verbindlichkeit einer Weisung und der möglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, einzelne Weisungen wegen eines Gewissenskonflikts des Arbeitnehmers durch Neuausübung des Direktionsrechts zu verändern, BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 25, EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 28).

25

cc) Stellt das Landesarbeitsgericht im weiteren Berufungsverfahren die Bindung des Klägers an die Zuweisung der Tätigkeit am OSZ St fest, musste sich sein Leistungswille darauf richten. Ein solcher Wille des Klägers ist nach den bisherigen Feststellungen nicht erkennbar.

26

(1) Der Kläger hatte mit seinem Schreiben vom 25. August 2006 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er am OSZ St keinen Unterricht erteilen werde, und diese Absicht auch in die Tat umgesetzt. Er ist der Arbeit am OSZ St nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 17. bis zum 25. Oktober 2006 unentschuldigt ferngeblieben, bevor er sich erneut krankmeldete. Dieses Verhalten begründet ein ausreichendes Indiz für den fehlenden Leistungswillen.

27

(2) Die Erhebung der Kündigungsschutzklage und auch der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag entkräften die Indizwirkung nicht. Der Leistungswille ist eine innere Tatsache. Der vor Ausspruch der Kündigung leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer muss deshalb einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun. Dazu reicht ein „Lippenbekenntnis“ nicht aus (vgl. BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 434/03 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 108 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 6). Vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren.

28

(3) Die Indizwirkung ist auch nicht durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. August 2007 dadurch entfallen, dass sich der Leistungswille des Klägers wieder auf eine Tätigkeit am OSZ Sozialwesen hätte richten dürfen. Die vorläufige (Rück-)Umsetzung an das OSZ Sozialwesen war lediglich der zwischenzeitlich ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Umsetzung geschuldet, der das beklagte Land vorläufig nachkommen wollte. Eine Neuausübung des Direktionsrechts mit der Folge, dass die vom Kläger bei Hinwegdenken der Kündigung zu bewirkende Arbeitsleistung neu bestimmt worden wäre und er wieder am OSZ Sozialwesen unterrichten sollte, war damit nicht verbunden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers findet seine Grundlage und Rechtfertigung im bestehenden Arbeitsvertrag, seine Ausübung setzt einen solchen voraus. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, steht ihm mit Ablauf der Kündigungsfrist ein Weisungsrecht nicht mehr zu. Er kann lediglich dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung anbieten, aus deren Rechtsgrundlage ein auf die Prozessbeschäftigung bezogenes Direktionsrecht erwächst. Dass das beklagte Land mit dem Schreiben vom 9. August 2007 dem Kläger eine Prozessbeschäftigung nicht angeboten hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.

29

III. Sofern der Kläger Annahmeverzugsvergütung beanspruchen kann, stehen ihm auch für die Zeit bis zum 1. Juli 2009 Verzugszinsen entgegen dem bisherigen Antrag jeweils nur abzüglich der monatlich erhaltenen Sozialleistungen zu (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 16 mwN, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10).

30

IV. Die Entscheidung über die Widerklage ist abhängig vom Erfolg der Klage.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Reinders    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.