Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Mai 2015 - 2 Sa 403/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0504.2SA403.14.0A
bei uns veröffentlicht am04.05.2015

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.05.2014 - 6 Ca 1112/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Herausgabe-, Auskunfts- und im Wege der Stufenklage geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Klägerin.

2

Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte waren zusammen mit den Mitarbeitern H., O. und E. vor der Gründung der Klägerin gemeinsam in der Entwicklungsabteilung der Firma G Elektroniksystem- und Logistik GmbH tätig. In diesem Team fungierte der Geschäftsführer der Klägerin als Abteilungsleiter. Darüber war Herr W. S. als Bereichsleiter angesiedelt. Am 16. November 2004 wurde die Klägerin gegründet, die ihre operative Geschäftstätigkeit am 01. April 2005 aufnahm. Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2005 (Bl. 5, 6 d. A.) seit 01. April 2005 als "Senior Ingenieur Hardware und Qualifizierung" beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist u.a. Folgendes geregelt:

3

"Der Arbeitnehmer überträgt dem Arbeitgeber ein kostenloses und uneingeschränktes Nutzungsrecht für alle Erfindungen, Entwicklungen und evtl. entstehende Urheberrechte sowie Patente, die der Arbeitnehmer während seiner Firmenzugehörigkeit erarbeitet. Dieses Nutzungsrecht für den Arbeitgeber gilt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Arbeitnehmers."

4

Die Klägerin baut und vertreibt u.a. einen Datenlogger, mit dem unterschiedliche Betriebsvorgänge in einem Fahrzeug aufgezeichnet werden können. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entwickelte die Klägerin durch den Mitarbeiter Herrn H. den Datenlogger .... Dieser ist als M.-B.-Logger in der Lage, den gesamten Bordnetzdatenverkehr eines der modernsten Oberklassefahrzeuge in Echtzeit aufzuzeichnen und mit einer sehr hohen Geschwindigkeit von 100 Nano-Sekunden zu speichern. Mehr als 300 dieser Geräte sind Ende 2009/Anfang 2010 bei dem führenden Oberklassenfahrzeughersteller im Einsatz.

5

Unter dem 23. März 2009 unterzeichneten die Parteien folgendes "Protokoll zum Gespräch vom 23.03.2009" (Bl. 792 d.A.):

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"Protokoll zum Gespräch vom 23.03.2009

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Teilnehmer: Dr. K. W.
C.
S. B.

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Inhalt:

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- Ausspruch und schriftlicher Zugang der fristgerechten Kündigung zum 30.06.2009 durch Dr. W.
- Widerrufliche Freistellung des Mitarbeiters C.
- Dem Mitarbeiter wird ausdrücklich erlaubt seine berufliche Zukunft in jeglicher Form ab sofort neu zu gestalten. Dies beinhaltet unter anderem die Bewerbung bei beliebigen Unternehmen ebenso wie die Möglichkeit unter eigenem Namen beliebige Projekte zu verfolgen.
- Für das Gerät T. und die zugehörige Projektdokumentation besteht bei gütlicher Einigung und kundenseitigem Einverständnis die Möglichkeit zur Mitnahme durch Herrn C..
- Herr Dr. W. ist gesprächsbereit was die Erörterung und Gestaltung der zukünftigen Möglichkeiten einer Zusammenarbeit betrifft.
- Herr Dr. W. strebt ausdrücklich eine gütliche Einigung an."

10

Mit Schreiben vom 23. März 2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ordentlich zum 30. Juni 2009. Unter dem 08. April 2009 schlossen die Parteien folgenden Aufhebungsvertrag (Bl. 7, 8 d.A.):

11

"Vorbemerkung:

12

Die Fa. A. hat das zwischen den Parteien seit 01.04.2005 bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.03.2009 zum 30.06.2009 gekündigt. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung beim Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) schließen die Parteien nachfolgende Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.03.2009 beendet worden ist.

14

2. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält Herr C. eine Abfindung in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG in Höhe von€ 26.500,00.

15

3. Der Arbeitgeber wird Herrn C. außerdem ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen in dem die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers mit "sehr gut" bewertet werden.

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4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das bisher beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer betreute Projekt T - vorbehaltlich der Zustimmung des Kunden L. A.- zukünftig vom Arbeitnehmer eigenständig fortgeführt werden soll. Der Arbeitgeber verpflichtet sich insoweit, die Projektübernahme durch den Arbeitnehmer auch gegenüber dem Kunden zu unterstützen.

17

Sämtliche Projektdaten und Materialien, die beim Arbeitgeber vorhanden und für die Fortführung des Projektes erforderlich sind, werden - ebenfalls vorbehaltlich der Zustimmung des Kunden L. A. - an den Arbeitnehmer übergeben.

18

Der Arbeitnehmer wird seinen zeitlichen und finanziellen Aufwand im Rahmen der Projektübergabe gegenüber dem Arbeitgeber nicht gesondert berechnen. Sollte die Projektübernahme durch den Arbeitnehmer nicht die Zustimmung des Kunden finden, ist der Arbeitnehmer außerdem bereit, den Arbeitgeber auch bei der Übergabe des Projekts an einen Dritten zu unterstützen.

19

Der Arbeitnehmer übernimmt nach erfolgreicher Projektübernahme anfallende Reparaturaufträge gegebenenfalls im Auftrag des Arbeitgebers.

20

5. Im Hinblick auf den Abschluss dieser Vereinbarung verzichtet Herr C. auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht."

21

Am 02. Juni 2009 gründete der Beklagte gemeinsam mit seinen Kollegen H. und O. die Firma V. GmbH, an der der Beklagte mit 25 % beteiligt ist. Diese Firma hat es sich zunächst zum Ziel gesetzt, einen Datenlogger mit dem Namen M. 2011+ zu entwickeln und die Markteinführung vorzubereiten. Am 21. Oktober 2009 erhielt der Geschäftsführer der Klägerin von Herrn W. S., Leiter des Geschäftsbereichs Automative und Mitglied der Geschäftsleitung der Firma G. GmbH, folgende schriftliche Mitteilung (Bl. 10 d. A.):

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"Sehr geehrte Damen und Herren,

23

im Hinblick auf die per Fax vom 09.10.2009 gestellte Frage kann ich Ihnen die folgende Auskunft geben:

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Die Herrn C., E., H. und R. waren öfter und in unterschiedlicher Zusammensetzung zu Besprechungen bei der G. in F.-Stadt, in M.-Stadt und an anderen Orten.

25

Nach den Einträgen in meinem Kalender waren dies Besprechungen am 24.09.2008, 10:00 Uhr (Herr C. mit zwei seiner Kollegen in F.-Stadt), am 10.11.2008, 16:30 Uhr (Herr C. in S.-Stadt), am 04.02.2009, 15:30 Uhr (Herr C. in M.-Stadt), am 09.04.2009, 17:30 Uhr (Herr C. in F.-Stadt mit Herrn K.), am 08.05.2009, 16:00 Uhr (Herr C. und Herr E. in M.-Stadt).

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Bei den Terminen wurden unterschiedliche Themen besprochen, die mir im Einzelnen nicht mehr in Erinnerung sind. Generell war Gegenstand der Besprechungen, dass die genannten Herren ein Produkt vorstellten, den "Datenlogger". Das Produkt war nach Aussage der Herren bereits entwickelt und werde auch noch weiter entwickelt.

27

Auf meine Frage, dass das Produkt doch der Firma A. gehöre, wurde mir erklärt, dass es von einer neuen Organisation weiter entwickelt werden soll und es diesbezüglich mit Herrn Dr. W., dem Inhaber und Geschäftsführer von A., eine Absprache gäbe. Die Herren C., H. und R. teilten mit, dass sie bei der Firma A. ausscheiden werden und sich in Abstimmung mit Herrn Dr. W. selbständig machen wollen. Herr E. behauptete, dass er in einem anderen Unternehmen tätig ist, über das er jedoch keine weiteren Aussagen gemacht hat.

28

Das Produkt wurde mir zur gemeinsamen Vermarktung und Weiterentwicklung angeboten. Das Angebot war mit der Bitte verbunden, dass die G. das angedachte, aber noch nicht fertig gestellte Geschäftsmodell finanziell unterstützen sollte.

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Da die G. keinerlei Hardware entwickelt und auch an diesem Produkt kein wirkliches Interesse hat, habe ich das Angebot abgelehnt. Ich habe daher auch keine weiteren Zusagen oder Versprechungen gemacht.

30

Im Gegenzug habe ich die genannten Herren gefragt, ob sie anstelle der Selbständigkeit nicht auch eine mögliche Anstellung in einem von uns geplanten Joint Venture in Betracht ziehen könnten. Das geplante Joint Venture hat zwar keinen inhaltlichen oder technologischen Bezug zum Datenlogger, aber die G. sucht dringend qualifiziertes Personal für dieses Joint Venture. Mein Gegenangebot wurde von den Herren abgelehnt, da man unbedingt das o.g. Produktgeschäft weiterverfolgen wollte.

31

Das Ansinnen der Herren und die von ihnen vorgetragenen Geschichte kam mir allerdings in der Zwischenzeit immer weniger glaubhaft vor. Ich hatte erst kurz zuvor mit Herrn Dr. W. über die Möglichkeiten einer Kooperation gesprochen und es war mir daher nicht mehr klar, wie ich das Angebot von den Herren C., H. und R. zu bewerten habe. Ich beschloss daher, durch Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. W. von A. die Situation zu klären.

32

Erst durch ein Gespräch mit Herrn Dr. W. wurde ich über den Verdacht einer unzulässigen Tätigkeit der Herren C., H. und R. informiert. Mir ist dadurch bewusst geworden, dass ich einer Täuschung aufgesessen bin. Ich habe sodann jeden Kontakt abgebrochen und mich als Ansprechpartner für A. bereitgestellt."

33

Am 16. November 2010 fand eine Hausdurchsuchung in den Räumen der Firma V. statt, bei der Datenträger und Dokumente, u.a. das Dokument "Projektplan M. 2011+" mit Stand 02. März 2009 und eine Meilensteinvereinbarung G., beschlagnahmt wurden.

34

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt vom Beklagten die Herausgabe aller ihrer Unterlagen und Dokumente sowie der Arbeitsergebnisse, die er während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat, die Erteilung von Auskünften und die Erklärung der Zustimmung zur Aushändigung der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Datenträger begehrt und im Wege der Stufenklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

35

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Mai 2014 - 6 Ca 1112/13 - (S. 5 - 7) sowie auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

36

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Unterlagen und Dokumente der Klägerin sowie die aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.02.2005 erarbeiteten Arbeitsergebnisse, die er während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat, an die Klägerin herauszugeben, insbesondere die Projektpläne für den Datenlogger M.2011+, Stand 02.03.2009 und dem damit verbundenen elektronischen Dokument: Projektplan M.00000000.pdf,

38

2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Personen/Firmen er die von der Klägerin entwickelten Datenlogger angeboten hat,

39

3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Datensätze er von der Klägerin entnommen hat,

40

4. den Beklagten zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern,

41

5. den Beklagten zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen Schaden, welcher sich nach der erteilten Auskunft errechnet, zu ersetzen,

42

6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin noch dadurch entstehen wird, dass der Beklagte sich die Technologie der Klägerin zur Erstellung eines M.-B.-Datenloggers unbefugt verschafft hat,

43

7. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft K.-Stadt die von ihr beschlagnahmten Datenträger (Festplatten, CDs, Memory-Stick) der Klägerin zum Zwecke der Untersuchung aushändigt.

44

Der Beklagte hat beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

47

Gegen das ihr am 13. Juni 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. September 2014 mit Schriftsatz vom 12. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe entgegen seinem Arbeitsvertrag im Wesentlichen ein Nachfolgemodell des Datenloggers basierend auf ihre Entwicklungsdaten schon lange vor seinem Ausscheiden bei ihr entwickelt und bietet dies nun Konkurrenten an. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe der Zeuge S. in seinem Schreiben eine klare Auskunft über das Vorhaben und das Angebot des Beklagten abgegeben. Aus der vorgelegten Kurzfassung des Businessplans der Firma V. ergebe sich, dass der Beklagte gemeinsam mit den Herren R., H., O. und E. ihren Datenlogger angeboten habe. Danach liege neben einem Verstoß gegen § 17 UWG auch ein Eingriff in ihre Urheberrechte vor. Sie sei entsprechend § 69 a UrhG bezüglich der bearbeiteten Programme, die der Beklagte während seiner Arbeitszeit erstellt habe, verfügungsbefugt. Am 11. Februar 2009 habe der Beklagte Arbeitsergebnisse, die er in ihrem Auftrag zu erarbeiten gehabt habe, auf einem externen Datenträger gespeichert, wobei zum ersten Mal der Pfadnamebegriff V. aufgetaucht sei. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K.-Stadt habe auf der Festplatte des Beklagten festgestellt werden können, dass er ein Dokument mit dem Namen "Projektplan M.2011.doc" auf dem externen Memorystick gespeichert habe. Der Beklagte habe ihr systematisch beginnend mit November 2008 Arbeitsergebnisse entzogen und seiner neuen Firma V. übereignet. Am 04. März 2009 habe festgestellt werden müssen, dass bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse des Beklagten auch sehr eng mit dem Zeugen H. zusammengearbeitet worden sei. Eine weitere Auswertung der Festplatte des Firmenrechners des Herrn H. habe ergeben, dass die Dokumente "Projektplan M.0000000.pdf" auch durch den Beklagten an den Zeugen H. übergeben worden seien. Nachdem der Beklagte nach seiner Entlassung am 23. März 2009 keinen direkten Zugriff auf die Firmenrechner mehr gehabt habe, habe er sich am 02. April 2009 mit seinem immer noch aktiven A.-Email-Zugang von zu Hause an den Zeugen R. gewandt. In der E-Mail sei ein direkter Zeiger auf den Ordner mit dem Namen V. enthalten gewesen. Der Zeuge R. habe infolge der E-Mail vom 02. April 2009 den Ordner gekannt, in dem die kritischen Daten gestanden hätten. Die Auswertung des Firmenrechners des Zeugen C. durch die Firma N. habe ergeben, dass dieser Ordner gelöscht gewesen sei. Zusätzlich habe festgestellt werden können, dass auf dem Rechner nicht nur gelöscht, sondern mit einer speziellen Löschsoftware gearbeitet worden sei, die eine Rekonstruktion unmöglich mache. Am 10. Juli 2009 habe M. den Zeugen W. und ihren Geschäftsführer zu einem dringenden Treffen für den 24. Juli 2009 unter dem Titel "Aktuelle Entwicklung bei A." einbestellt. Hier hätten M.-Mitarbeiter berichtet, dass sie über die internen Vorgänge bei der Klägerin unterrichtet seien, dass insbesondere die Sicherstellung und Wartung der Datenlogger und Weiterentwicklung nach ihren Informationen nicht mehr sichergestellt seien und ihre getätigten Investitionen von ca. 2 Millionen bis dato gefährdet seien und hätten somit offen mit Auftrags- und Lieferstopp gedroht. Dem Zeugen W. sei bekannt gewesen, dass der Beklagte und die Herren H. und O. die Firma verlassen hätten bzw. verlassen würden und damit nach deren Darstellung das Know-how bei ihr nicht mehr zur Verfügung stände. Am 24. September 2009 habe sich folgerichtig der Beklagte bei ihr gemeldet und die Existenz seiner Firma V. angezeigt. Er habe geschrieben, dass er aufgrund von M. an dem A.-Datenlogger weiter arbeiten wolle. Jetzt erstmals sei ihrem Geschäftsführer bewusst geworden, dass der Begriff V. die Firma darstelle, die dort der Beklagte gemeinsam mit dem noch beschäftigten Mitarbeiter H. und Herrn O. führe. Der Zeuge H., der zu diesem Zeitpunkt regulär sein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2009 gekündigt habe, hätte zu diesem Zeitpunkt noch freien Zugriff zu allen Entwicklungsdaten gehabt. Mithin habe der Beklagte ebenfalls Zugriff gehabt, weil die Daten ihm überspielt worden seien oder er sich diese bereits zugeeignet habe. Denn nicht ohne Grund seien im Rahmen der Hausdurchsuchung zahlreiche Hinweise dokumentiert worden. Im Rahmen der Ermittlung der Staatsanwaltschaft K.-Stadt habe dementsprechend das Ergebnis der Datenverarbeitungsgruppe eine Vielzahl von Dateien der Firma V. zu Tage gebracht, weil Suchbegriffe das ausschließliche Know-how ihres Unternehmens betreffen würden, so zum Beispiel 55 Nennungen des Namens K. K. sowie 1.379 Nennungen für Kindler, einem bei ihr von April 2005 bis Januar 2007 tätigen Studenten im Bereich der Hardwareentwicklung. Auch mit der in den Ermittlungsakten enthaltenen Aussage des Zeugen W., früherer Mitarbeiter der G. Mittelstandsbeteiligungsbank G., werde nicht nur der Verrat von Geschäftsgeheimnissen dokumentiert, sondern auch, dass der Datenlogger der Firma V. auf ihren Ideen basiere und habe weiterentwickelt werden sollen, so dass sie verfügungsbefugt gewesen sei und nicht der Beklagte. Der Beklagte und seine Gesellschafter hätten es geschafft, Geschäftspartner zu täuschen, indem sie diesen vorgespiegelt hätten, sie stelle ihre Geschäfte ein, womit sie massiv in die Wettbewerbssituation eingegriffen hätten. Mit der unter falschen Voraussetzungen erschlichenen Finanzierung habe er mit ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Mithilfe des damals noch beschäftigten Zeugen H. ohne notwendige Maschinen, Lizenzen und Personal ihre vorhandenen Kenntnisse auswerten und einen eigenen Datenlogger aufbauen können. Weiterhin habe der Beklagte das Projekt A 000 System-Test-B. für eigene Zwecke entwickelt und mit der Firma D. betrieben. Im November 2008 sei das Projekt nach ihren etlichen Vorleistungen soweit gediehen, dass Realisierungschancen bestanden hätten. Ihr Geschäftsführer habe daher der Firma D. im November 2008 ein Angebot zur Erstellung eines A 000-System-Test-B. über einen Betrag von 686.000,00 EUR unterbreitet, was unbeantwortet geblieben sei. Trotz der endgültigen Aussage der Firma D. habe der Beklagte unverdrossen an dem Projekt A 000-System-Test-B. weitergearbeitet. Am 03. März 2009 habe er dann eine E-Mail mit dem Wortlaut "Information zum Angebot für die A 000 D.-System-Test-B." versandt. Dementsprechend weise das Firmenprofil der Firma V. vom 12. Mai 2009 unter Projekt 5 die Entwicklung eines Supports eines Test-Systems für den A 000-X. und auch der Businessplan der Firma V. am 08. Dezember 2009 die Firma D. als Kunden aus. Diese Angebote hätten nicht ohne ihre Vorarbeit und Nutzung der geschützten Urheberrechte erfolgen können. Auch hiermit sei der Beweis geführt, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts unzählige Softwaredateien übernommen worden seien. Das Verhalten des Beklagten könne nur in Zusammenarbeit mit dem weiteren kollusiven Verhalten früherer Mitarbeiter gesehen werden, die gemeinsam gehandelt hätten. Aus dem gesamten Akteninhalt sei zu entnehmen, dass der Beklagte eine Vorreiterrolle gespielt habe, während die Mitgesellschafter noch lange bei ihr tätig gewesen seien, ohne dass sie von dem wahren Tun des Beklagten und seiner Mitgesellschafter Kenntnis gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe den Zeugen S. nicht gehört und sich mit den Akten- und Asservatenauszügen nicht auseinandergesetzt sowie die Bestimmung des § 69 a UrhG nicht geprüft. Ihr könne nicht zugemutet werden darzulegen, exakt welche Unterlagen der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in seinen Besitz genommen habe. Genauso wenig könne dargelegt werden, welche Arbeitsergebnisse im Detail der Beklagte während des Beschäftigungsverhältnisses erbracht habe. Immerhin habe sie den zu erbringenden Anfangsbeweis erbracht und aufgrund dessen die begehrten Auskünfte verlangt. In den Ermittlungsakten würden sich auch Hinweise auf übernommene Daten befinden. Falls sie genau wüsste, welche Arbeitsergebnisse mitgenommen worden seien, hätte sie keine Auskunftsklage erheben müssen. Um festzustellen, welche Daten ihr entnommen worden seien, sei die wahrheitsgemäße Auskunft des Beklagten erforderlich. Sie habe den Anfangsbeweis geführt, dass Daten, die ihrem Nutzungsrecht unterlägen, entsprechend § 69 b UrhG vom Beklagten verwandt worden seien und Produkte, die sich aus diesen Daten entwickelt hätten, Dritten angeboten worden seien. Der Beklagte habe während seiner Arbeitszeit gegen seine Treuepflicht verstoßen und Kunden sowie ihre eigenen Mitarbeitern abzuwerben versucht sowie Erfindungen und Entwicklungen des Arbeitgebers genutzt, um ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen. Mithin seien vorliegend nicht nur Eingriffe in Urheberrechte betroffen, sondern es gehe vornehmlich und ausschließlich um die konkurrierende Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Beschäftigungsverhältnisses und deren Folgen für den Arbeitgeber. Der Beklagte habe schon vorhandene Programme und Elektronikkomponenten rechtswidrig konkurrenzierend verwendet. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 12. September 2014, 23. Februar 2015, 12. März 2015, 30. März 2015 und 24. April 2015 Bezug genommen.

49

Die Klägerin beantragt,

50

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 20. April 2015

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1. den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Unterlagen und Dokumente der Klägerin sowie die aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.02.2005 erarbeiteten Arbeitsergebnisse, die er während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat, an die Klägerin herauszugeben, insbesondere die Projektpläne für den Datenlogger M.2011+, Stand 02.03.2009 und dem damit verbundenen elektronischen Dokument: Projektplan M.00000000.pdf,

52

2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Personen/Firmen er die von der Klägerin entwickelten Datenlogger angeboten hat,

53

3. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Datensätze er von der Klägerin entnommen hat,

54

4. den Beklagten zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern,

55

5. den Beklagten zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen Schaden, welcher sich nach erteilter Auskunft errechnet, zu ersetzen,

56

6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin noch dadurch entstehen wird, dass der Beklagte sich die Technologie der Klägerin zur Erstellung eines M.B.-Datenloggers unbefugt verschafft hat,

57

7. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft K-Stadt die von ihr beschlagnahmten Datenträger, Festplatten, CDs, Memory der Klägerin zum Zwecke der Untersuchung ausgehändigt.

58

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

60

Er erwidert, der von der Klägerin angeführte Zeuge S., der selbst zwischenzeitlich mehrfach bekundet habe, über keine Erinnerungen an konkrete Gesprächsinhalte mehr zu verfügen, habe die vorgelegte Aussage vom 08. August 2012 gemacht, in der nicht einmal ansatzweise davon die Rede sei, dass er das Produkt der Klägerin angeboten habe. Aber auch der Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 selbst sei keine eindeutige Aussage zu den vermeintlichen Vorgängen zu entnehmen. Aus der von der Klägerin vorgelegten Kurzauffassung des Businessplans vom 21. Dezember 2009 lasse sich deutlich entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt, zu dem er schon lange nicht mehr Mitarbeiter der Klägerin gewesen sei, noch nicht mehr als die Idee existiert habe, für deren Umsetzung man Investoren habe gewinnen wollen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt Dokumente der Klägerin rechtswidrig angeeignet. Das Arbeitsgericht habe völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der Klägerin an keiner Stelle die notwendige Konkretisierung erfahren habe. Die Dateien zum Projekt M. hätten sich ausschließlich auf seinem USB-Stick befunden, so dass sich die Dateien also nie auf Rechnern der Klägerin befunden hätten und dort folgerichtig auch nicht erstellt worden seien. Natürlich habe er schon während der Zeit seiner Beschäftigung bei der Klägerin am Projektplan M., der das geplante Vorhaben (Neuentwicklung eines Datenloggers) beschreibe, gearbeitet, allerdings nicht während der Arbeitszeit. Es sei unbestritten, dass die später ausgeschiedenen Mitarbeiter ab Herbst 2008 über ihre weitere berufliche Zukunft nachgedacht hätten und zu diesem Zweck auch eruiert hätten, ob es möglich sei, Unterstützer für die Idee der Selbständigkeit mit eigenem Datenlogger zu gewinnen. Selbstverständlich sei die personelle Fluktuation bei der Klägerin auch dem Zeugen W. (M. AG) nicht verborgen geblieben. Die damit einhergehenden Sorgen bei M. über den Erhalt, die Wartung und die zukünftige Weiterentwicklung des Datenloggers X. seien selbstverständlich. Er habe weder den von der Klägerin entwickelten Datenlogger Dritten angeboten noch Datensätze bei der Klägerin entnommen. Bei der von ihm vorgelegten vermeintlichen Version des Datenloggers Stand 18. Februar 2009 sei auch für einen technischen Laien ersichtlich, dass es sich hier nur um eine Beschreibung dessen gehandelt habe, was man zu entwickeln beabsichtigt habe. Auch die Ausführungen zum Themenkomplex A 000 System-Test-B. seien weiterhin unsubstantiiert. Die Firma V. GmbH habe kein Projekt bearbeitet, das zuvor von der Klägerin angeboten worden sei. Sowohl er selbst als auch weitere Mitarbeiter seien unzufrieden über ihre berufliche Situation und dem Umgang mit dem Geschäftsführer der Klägerin gewesen, so dass sie im September 2008 Gespräche mit ihrem früheren Vorgesetzten, Herrn S., aufgenommen hätten, von dem sie sich Unterstützung erhofft hätten. Im Laufe der Zeit sei die Idee gereift, ggf. auch einen eigenen besseren Datenlogger zu entwickeln und zu bauen. Dementsprechend hätten die Beteiligten dazu einen Projektplan entwickelt, für den sie dann konkret um Unterstützung geworben hätten. Lange vor der notariellen Gründung der Firma V. GmbH im Juni 2009 sei er dann schon bei der Klägerin ausgeschieden. Erst im Kalenderjahr 2010 habe die Firma V. nach Gewinnung mehrerer Investoren und der damit einhergehenden Sicherstellung der Finanzierung mit der Entwicklung ihres neuen Datenloggers begonnen. Die Klägerin habe auf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verzichtet und versuche nunmehr, einen ihr unbequemen Wettbewerber, die Firma V. GmbH, zu torpedieren. Der Klageantrag auf Herausgabe sei unzulässig, weil er viel zu unbestimmt sei. Außerdem habe die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass er im Besitz von Unterlagen sei, die im Eigentum der Klägerin stünden. Dies gelte insbesondere für den Projektplan. Woraus die Klägerin also einen Herausgabeanspruch ableiten wolle, sei nicht ersichtlich. Welche Unterlagen er in seinem Besitz haben solle, die Eigentum der Klägerin seien, werde auf keiner Seite der umfangreichen Ausführungen erwähnt. Die Auskunftsanträge seien ebenfalls unzulässig, weil sie unklar in ihrer Reichweite seien. Die bisherige Formulierung würde alle Angebote erfassen, die er während seiner gesamten Beschäftigungszeit, also auch mit Wissen und Wollen der Klägerin abgegeben habe. Weiterhin sei unklar, was mit Datensätzen überhaupt gemeint sei und auf welchen Zeitraum sich die Auskunft beziehen solle. Im Hinblick darauf, dass bestritten worden sei, dass er sich Technologien der Klägerin unbefugt verschafft habe, bleibe es das Geheimnis der Klägerin, welche Technologien überhaupt betroffen sein sollten. Warum die Klägerin keinen angeblichen Schadensersatz beziffern können solle, sei nicht erkennbar. Für den Antrag zu 7 sei eine Rechtsgrundlage aus keinem Gesichtspunkt erkennbar, geschweige denn vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erwiderung des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 07. November 2014 und 17. März 2015 verwiesen.

61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

62

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

63

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

64

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 die in erster Instanz erhobene Rüge hinsichtlich der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten hat, ist die Bindungswirkung nach § 65 ArbGG mit der Folge eingetreten, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Berufungskammer nicht zu prüfen ist (vgl. BAG 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - Rn. 21, NZA 1998, 595; OLG Hamm 26. Juli 2007 - 15 W 203/06 - Rn. 24, OLGR Hamm 2008, 103; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch § 48 ArbGG Rn. 10).

65

Der Hauptantrag zu 1. ist mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bereits unzulässig. Eine Stufung der Klageanträge zu 2. bis 5. i.S.d. § 254 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrten Auskünfte nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags zu 5. dienen. Der mit den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 4. begehrte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der unbezifferte Leistungsantrag zu 5. ist infolge der Unzulässigkeit einer Stufenklage wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Gleiches gilt für den ergänzend hierzu gestellten Feststellungsantrag zu 6.. Für den Antrag zu 7. fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

I.

66

Der Herausgabeantrag zu 1. ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig.

67

Ein Herausgabeantrag muss die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Hierdurch soll erreicht werden, dass der mit der Vollstreckung des titulierten Anspruches nach §§ 883, 884 ZPO beauftragte Gerichtsvollzieher die Wegnahme beim Schuldner vornehmen kann (LG Düsseldorf 16. März 1994 - 5 O 4/94 - CR 1995, 220; Zöller ZPO 30. Aufl. § 253 Rn. 13 c). Soweit mit dem Antrag zu 1. die Herausgabe sämtlicher Unterlagen und Dokumente der Klägerin sowie der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2015 erarbeiteten Arbeitsergebnisse, die der Beklagte während der Firmenzugehörigkeit erhalten oder erarbeitet hat, begehrt wird, ist der Herausgabeantrag vollkommen unbestimmt, weil sich weder aus dem Klageantrag zu 1. noch aus der Klagebegründung entnehmen lässt, welche Gegenstände vom Beklagten herauszugeben sein sollen. Soweit die Klägerin im Antrag eine Konkretisierung dahingehend vorgenommen hat, dass "insbesondere die Projektpläne für den Datenlogger M.2011+, Stand: 02. März 2009 und damit verbundenen elektronischen Dokument Projektplan M.00000000.pdf" Gegenstand des Herausgabeantrags sein sollen, hat der Beklagte als Anlage B 10 zu seinem Schriftsatz vom 17. März 2015 den betreffenden Projektplan vorgelegt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass das genannte Dokument im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt worden ist. Weiterhin hat die Klägerin auch keine bestimmten Datenträger konkret bezeichnet, die vom Beklagten herauszugeben sein sollen (vgl. hierzu LG Düsseldorf 16. März 1994 - 5 O 4/94 - CR 1995, 220).

II.

68

Die mit den Anträgen zu 2. bis 5. erhobenen Stufenklage ist unzulässig.

69

1. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angaben der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, NJW 2011, 1815; BGH 18. April 2002 - VII ZR 260/01 - Rn. 16, NJW 2002, 2952; BGH 02. März 2000 - III ZR 65/99 - Rn. 18, NJW 2000, 1645; Zöller ZPO 30. Aufl. § 254 Rn. 2).

70

2. So liegt der Fall hier. Die mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrte Erteilung einer Auskunft darüber, gegenüber welchen Personen/Firmen der Beklagte die von der Klägerin entwickelten Datenlogger angeboten hat und welche Datensätze der Beklagte von der Klägerin entnommen hat, dient nicht der Bestimmbarkeit des mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, sondern soll der Klägerin Informationen über ihre Rechtsverfolgung verschaffen, die nicht in Zusammenhang mit der Bestimmbarkeit als solcher stehen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte gegenüber dritten Personen/Firmen einen auf ihren Entwicklungsdaten basierenden Datenlogger widerrechtlich unter Verletzung ihrer Urheberrechte und des während des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes angeboten habe. Mit ihren Auskunftsanträgen will die Klägerin vom Beklagten im Rahmen der Rechtsverfolgung Informationen zur Ermittlung dieses Vorwurfs gewinnen bzw. bestätigt erhalten, die nicht der Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs dienen. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt, so dass eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt.

III.

71

Die mit den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Auskunftsansprüche sind unbegründet.

72

1. Die Unzulässigkeit der Stufung i.S.v. § 254 ZPO steht einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen. Vielmehr ist die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO umzudeuten. Die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist danach nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit (BGH 18. April 2002 - VII ZR 260/01 - Rn. 21, NJW 2002, 2952; BGH 02. März 2000 - III ZR 65/99 - Rn. 22 und 23, NJW 2000, 1645).

73

2. Im Arbeitsverhältnis wird ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkannt, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zum Beispiel weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Der Auskunftsanspruch kann nach Treu und Glauben nur da ergänzend eingreifen, wo auch die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast einer entsprechenden Korrektur bedarf (BAG 07. September 1995 - 8 AZR 828/93 - Rn. 30, NZA 1996, 637; LAG Rheinland-Pfalz 09. August 2012 - 11 Sa 731/11 - Rn. 78, juris; LAG Rheinland-Pfalz 17. September 2008 - 9 Ta 169/08 - Rn. 11, juris). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (BGH 26. September 2013 - VII ZR 227/12 - Rn. 14, NJW 2014, 381). Da der Auskunftsanspruch nur der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs dient, kann er nicht weiter als dieser gehen (BAG 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - Rn. 18, juris). Kann der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit dartun, dass sein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unerlaubte Konkurrenz gemacht hat, dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die von ihm getätigten Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (BAG 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP BGB § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 13). Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen grundsätzlich nicht daran hindern, seine rechtmäßig erlangten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten und zu seinem früheren Arbeitgeber auch in Wettbewerb zu treten. Nur eine den Anforderungen der §§ 74 ff. HGB entsprechende Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes ermöglicht es dem Arbeitgeber, dem früheren Mitarbeiter Wettbewerbshandlungen zu untersagen. Fehlt eine entsprechende Wettbewerbsabrede, ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb nicht verpflichtet. Er kann bis zu den durch § 1 UWG, §§ 823 und 826 BGB gesteckten Grenzen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten (einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen (BAG 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - NZA 1994, 502; BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 394/97 - NZA 1999, 200).

74

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgte Auskunftsanspruch nicht begründet

75

Nach der Begründung in der Klageschrift wird die Auskunftsklage gestützt auf die vorgelegte Aussage des Zeugen S. damit begründet, dass der Beklagte noch während seiner Zeit als Mitarbeiter bei der Klägerin (Stichtag: 31. März 2009) noch weitere Investoren mit falschen Aussagen bezüglich der Nutzungsrechte am Produkt der Klägerin (dem Datenlogger) angesprochen und in diesem Zusammenhang noch weitere technische Dokumente diesbezüglich in seiner Arbeitszeit auf Rechnern der Klägerin und mit Entwurfswerkzeugen/Software der Klägerin angefertigt habe. Die Klägerin hat auch zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 darauf verwiesen, dass es im vorliegenden Fall "vornehmlich und ausschließlich" um die konkurrierende Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Beschäftigungsverhältnisses und deren Folgen für den Arbeitgeber gehe. Der Beklagte habe nicht eigene Programme und elektronische Schaltungen entwickelt, sondern vorhandene Programme und Elektronikkomponenten angeboten und entwendet.

76

Im Streitfall haben die Parteien bereits in dem von ihm am 23. März 2009 unterzeichneten Protokoll zum Gespräch vom gleichen Tag festgehalten, dass dem Beklagten ausdrücklich erlaubt wird, seine berufliche Zukunft in jeglicher Form ab sofort neu zu gestalten, was u.a. die Bewerbung bei beliebigen Unternehmen ebenso wie die Möglichkeit, unter eigenem Namen beliebige Projekte zu verfolgen, beinhaltet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist sodann mit dem Aufhebungsvertrag vom 08. April 2009 zum 31. März 2009 beendet worden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot haben die Parteien nicht vereinbart. Die V. GmbH, die nach dem Vortrag der Klägerin einen auf ihren Entwicklungsdaten beruhenden Datenlogger vertreiben soll, ist erst am 02. Juni 2009 gegründet worden. Auch wenn der Beklagte bereits während seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin Projektpläne für einen Datenlogger erstellt und eine künftige Wettbewerbstätigkeit vorbereitet hat, war er nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 mangels nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht gehindert, wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten und hierbei seinem Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einzusetzen und in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 394/97 - Rn. 51, NZA 1999, 200). Selbst wenn der Datenlogger der später gegründeten Firma V. auf den Ideen der Klägerin basieren sollte, ist der Beklagte nicht aufgrund einer Verletzung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet.

77

Der Beklagte hat sowohl erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 03. März 2014 als auch zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 07. November 2014 erklärt, dass er weder den von der Klägerin entwickelten Datenlogger Dritten angeboten noch Datensätze bei der Klägerin entnommen habe. Aus dem vorgelegten "Projektplan M.2011+", Stand: 2. März 2009 (Anlage B 10 zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. März 2015), der nach Ansicht der Klägerin eine rechtswidrige Zueignung ihres Firmenwissens belegen soll, geht hervor, dass es sich lediglich um ein Konzept zur Neuentwicklung eines noch nicht vorhandenen Datenloggers handelt und nicht etwa ein bereits entwickelter Datenlogger der Klägerin Dritten zum Kauf angeboten werden soll. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts lässt sich auch aus dem Schreiben des Herrn S. vom 21. Oktober 2009 nicht entnehmen, dass der Beklagte den von der Klägerin vertriebenen Datenlogger "X." der Fa. G. angeboten haben soll, zumal es nach der vorgelegten Aussage des Herrn S. um die "Weiterentwicklung" eines "Datenloggers" ging und das Angebot zur Weiterentwicklung mit der Bitte verbunden war, das "angedachte, aber noch nicht fertig gestellte Geschäftsmodell" finanziell zu unterstützen. Im Hinblick darauf, dass das angeführte Angebot von Herrn S. abgelehnt worden ist, kann daraus jedenfalls kein Schadensersatzanspruch der Klägerin und damit auch kein Auskunftsanspruch zu dessen Vorbereitung hergeleitet werden.

78

Weiterhin lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beklagte bestimmte "Datensätze" von der Klägerin zur Entwicklung eines Datenloggers entnommen hat. Soweit er auf einem externen Memorystick das Dokument "Projektplan M.2011" gespeichert hat, besagt dies lediglich, dass er - unstreitig - diesen Projektplan erstellt hat, nicht aber, dass er Datensätze von der Klägerin entnommen hat. Auch der Hinweis der Klägerin auf bestimmte Suchbegriffe (u.a. "C. K."), die auf den beschlagnahmten Festplatten gefunden worden seien, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte unerlaubt Datensätze der Klägerin zur Entwicklung eines Datenloggers entnommen hat, weil es für die Treffer gemäß der Erwiderung des Beklagten eine Vielzahl von denkbaren Gründen geben kann, wie z.B. die vereinbarte Übernahme des von ihm betreuten Projektes (gemäß dem Gesprächsprotokoll vom 23. März 2009 / Aufhebungsvertrag vom 8. April 2009) oder die Erledigung von Arbeiten für die Klägerin auf seinem privaten Rechner. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass der Mitarbeiter H. auf die von ihr entwickelten Technologien habe zugreifen können, ist jedenfalls nicht erkennbar, auf welche Weise der Beklagte bestimmte "Datensätze" von der Klägerin zur Entwicklung eines Datenloggers entnommen haben soll. Auch das weitere Berufungsvorbringen der Beklagten lässt nicht erkennen, wann der Beklagte bei welcher Gelegenheit welche Art von Datensätzen der Klägerin auf welche Weise "entnommen" haben soll und inwieweit er hierzu nähere Auskünfte zu erteilen hat. Dementsprechend ist auch der auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichtete Antrag zu 4. unbegründet.

79

Die weitergehende Frage, ob der von der Firma V. vertriebene Datenlogger auf Technologien der Klägerin basiert und dabei Urheber- oder Patentrechte der Klägerin verletzt worden sind, ist vom Streitgegenstand der Auskunftsanträge nicht umfasst. Die Auskunftsanträge lassen sich auch nach der Klagebegründung nicht etwa dahingehend auslegen, dass die Klägerin damit Auskünfte über die von der Firma V. getätigten Geschäfte bezüglich des von ihr vertriebenen Datenloggers verlangt, zumal die Firma V. erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ("Stichtag: 31. März 2009") gegründet wurde und für Urheberrechtsstreitigkeiten auch die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben wäre (vgl. § 104 UrhG, § 2 Abs. 2 b ArbGG). Die begehrten Auskünfte, gegenüber welchen Personen/Firmen der Beklagte "die von der Klägerin entwickelten Datenlogger" angeboten hat und "welche Datensätze er von der Klägerin entnommen" hat, hat der Beklagten mit seiner Erwiderung, dass er weder den von der Klägerin entwickelten Datenlogger Dritten angeboten noch Datensätze bei der Klägerin entnommen habe, erteilt. Zu der (rechtlichen) Frage, ob der von der Firma V. vertriebene Datenlogger aus urheber- und oder patentrechtlichen Gesichtspunkten als ein von der Beklagten entwickelter Datenlogger anzusehen ist, besteht keine Auskunftsverpflichtung des Beklagten. Ansonsten würde die Darlegungs- und Beweissituation unzulässig zum Nachteil des Beklagten verändert. Es ist Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, eine Verletzung von Urheber- und/oder Patentrechten darzulegen und zu beweisen, wenn sie daraus Schadensersatzansprüche herleiten will.

80

Soweit sich die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens noch auf andere Lebenssachverhalte berufen hat (Verkauf von Software für Gateway-Anwendungen an die Firma L.; Nutzung des Projektes A000 System-Testb.; üble Nachrede zum Nachteil der Klägerin), sind diese möglichen Anspruchsgründe für etwaige Schadensersatzansprüche jedenfalls vom Streitgegenstand der Auskunftsanträge zu 2. und 3. nicht erfasst. Ohne eine entsprechende Konkretisierung der Auskunftsanträge auf den bezeichneten Datenlogger der Klägerin wären die Auskunftsanträge zu 2. und 3. nicht hinreichend bestimmt, weil dann Umfang sowie Reichweite der vom Beklagten zu erteilenden Auskunft unklar bleiben würden und der Streitgegenstand der Auskunftsklage nicht mehr hinreichend klar umrissen wäre. Unabhängig davon ist auch insoweit nicht ersichtlich, wann der Beklagte bei welcher Gelegenheit welche Art von Datensätzen der Klägerin auf welche Weise "entnommen" haben soll und inwieweit er hierzu nähere Auskünfte zu erteilen hat.

IV.

81

Der unbezifferte Leistungsantrag zu 5. ist infolge der Unzulässigkeit der Stufenklage wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.

V.

82

Auch der als Ergänzung zum unbezifferten Leistungsantrag zu 5. gestellte Feststellungsantrag zu 6. ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig.

83

1. Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind dabei grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - NZA 2012, 1452). Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 - Rn. 39, NJW 1983, 2247).

84

2. Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag zu 6. nicht. Es fehlt bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Der Feststellungsantrag lässt nicht erkennen, in welchem schadensbegründenden Vorgang eine unbefugte Verschaffung der Technologie der Klägerin zur Erstellung eines M.B.-Datenloggers konkret liegen soll. Eine stattgebende Entscheidung würde den Streit zwischen den Parteien nicht beenden, weil sich der Streit gerade darauf bezieht, ob und ggf. welche Entwicklungsdaten der Klägerin sich der Beklagte auf welche Weise unbefugt verschafft haben soll. Mithin ist auch der als Ergänzung zum unbezifferten Leistungsantrag zu 5 gestellte Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.

VI.

85

Für den Antrag zu 7. fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.

86

Soweit die Staatsanwaltschaft K-Stadt Datenträger, Festplatten, CDs, Memory der Klägerin beschlagnahmt hat, ist es Sache der Klägerin, einen Anspruch auf Aushändigung dieser Gegenstände zum Zwecke der Untersuchung gegenüber der Staatsanwaltschaft K-Stadt durchzusetzen, was sie ausweislich des vorgelegten Beschlusses des Landgerichts K-Stadt vom 20. Februar 2015 auch getan hat. Im Übrigen ist nicht dargelegt, weshalb ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehen sollte, dass dieser seine Zustimmung zu einer Aushändigung beschlagnahmter Gegenstände erklärt.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

88

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 10 Höhe der Abfindung


(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver

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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

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Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtli

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(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

8
a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegeh- ren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 254 Rn. 6 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 2; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 254 Rn. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller /Greger, ZPO, 28. Aufl., § 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 260/01 Verkündet am:
18. April 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 4
§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf
Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten
und über seine anderen Ansprüche.
Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem
Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer
den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er
Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung
verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden
Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 D
Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer
erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01 -OLG Rostock
LG Rostock
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juli 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung über die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages vom 8. März 1994/ 7. April 1994 aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Technologiepark W. IV BA Gebäude H" gemäß Schreiben der Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehrkosten zuzusenden, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH vereinbarten Bauwerkvertrages vom 8. März 1994/7. April 1994 besonders kenntlich zu machen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH (ihab-GmbH). Er verlangt Rechnungslegung und Werklohnzahlung aus einem nicht vollständig ausgeführten Bauvertrag. Die Beklagte beauftragte die ihab-GmbH 1994 mit Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Technologiepark W. IV BA Gebäude H". Die VOB/B wurde neben weiteren Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart. Nachdem das Vertragsverhältnis infolge des Vermögensverfalls der ihab-GmbH beendet worden war, erteilte diese eine Schuûrechnung über 1.714.378,91 DM für die erbrachten Leistungen. Die Beklagte prüfte die Rechnung und ermittelte eine Vergütung von 1.638.917,91 DM. Sie erklärte gegenüber der sich unter Berücksichtigung der vertraglichen Abzüge und der Abschlagszahlungen ergebenden Restforderung die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten, Mehrkosten der Fertigstellung zuzüglich der Kosten, die dadurch entstanden sein sollen, daû der Nachfolgeunternehmer eine erweiterte Garantie übernommen habe, und mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs. Nach Abzug der aufgerechneten Forderungen ermittelte die Beklagte eine Restforderung von 120.899 DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 6. September 1995 an, diesen Betrag zu leisten, und wies die ihab-GmbH auf die Ausschluûwirkung gemäû § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B und auf die Notwendigkeit des Vorbehalts innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung sowie der Begründung dieses Vorbehalts in weiteren 24 Werktagen hin. Mit Schreiben vom 26. September 1995 antwortete der Kläger, er müsse den Inhalt des Schreibens vom 6. September 1995 noch prüfen und benötige dazu noch detaillierte Nachweise
über die Gegenforderungen. Die Beklagte übersandte daraufhin Belege für die Nachbesserungskosten. Am 12. Oktober 1995 antwortete der Kläger, nahm zu den nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten Stellung und wies u.a. die nicht belegten Ansprüche aus Mietverlust und Mehraufwendungen zurück. Am selben Tag ging der Betrag von 120.899 DM beim Kläger ein. Dieser forderte am 13. Oktober 1995 den Restbetrag aus der Schluûrechnung. Der Kläger errechnet unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten einen von der Beklagten zu zahlenden Restbetrag von 644.645,42 DM. Dabei geht er von einer Vergütung von 1.683.917,96 DM aus. Er hat Stufenklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verurteilen, 1. zur Rechnungslegung über die Fertigstellungsmehrkosten, 2. erforderlichenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides Statt, 3. zur Zahlung der ermittelten Restvergütung abzüglich der gemäû Klageantrag Nr. 1 nachgewiesenen Baufertigstellungsaufwendungen zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1. durch Teilurteil statt gegeben. Die Berufung ist mit der Maûgabe zurückgewiesen worden, daû die Beklagte verurteilt wird, gegenüber dem Kläger nach Grund und Höhe Rechnung zu legen über die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der ihab-GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Technologiepark W. IV BA Gebäude H" gemäû Schreiben der Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehraufwendungen, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträglichen
Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen des ursprünglich mit der ihabGmbH vereinbarten Bauwerkvertrages besonders kenntlich zu machen sind. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die erhobene Stufenklage für zulässig. Der Kläger benötige nach der Aufrechnung der Beklagten mit den Fertigstellungsmehrkosten die Rechnungslegung zur Bemessung seines eigenen Anspruchs. Seine Werklohnforderung sei sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch hinsichtlich der Höhe von der aufgerechneten Forderung über Mehraufwendungen abhängig. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei zwar nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B herzuleiten, ergebe sich jedoch aus § 242 BGB.
Der eventuelle Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schluûzahlung erloschen. Diese Einrede sei unbegründet. Der Kläger habe rechtzeitig einen Vorbehalt erklärt. Die Vorbehaltsfrist habe nicht vor Eingang der Schluûzahlung zu laufen begonnen. Vor Ablauf der Frist habe der Kläger den Vorbehalt in dem Schreiben vom 13. Oktober deutlich erklärt. Es könne daher dahinstehen, ob das Schreiben vom 26. September 1995 einen ordnungsgemäûen Vorbehalt darstelle.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand. 1. Die Stufenklage ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig.
a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung , wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit
als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646).
b) Von diesen Grundlagen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es meint jedoch zu Unrecht, die im Rahmen der Stufenklage erhobene Klage auf Rechnungslegung diene der Bestimmung des Leistungsanspruchs. aa) Der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch ist der Höhe nach unstreitig. Die Klage auf Rechnungslegung dient nicht seiner Bemessung. Der Werklohnanspruch wird auch nicht durch die Aufrechnung in einer Weise ungewiû, die eine Stufenklage erlauben würde. Vielmehr hat die Beklagte die Höhe der Forderung genau bezeichnet. Damit steht fest, in welcher Höhe die Beklagte die Werklohnforderung durch die Aufrechnung, so sie denn berechtigt ist, zum Erlöschen gebracht hat. Der Kläger will mit der Klage auf Rechnungslegung Informationen darüber erlangen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung tatsächlich besteht und demgemäû die Aufrechnung begründet ist. Das sind Informationen, die nicht seinen Leistungsanspruch, sondern nur die Gegenforderung betreffen. bb) Der mit § 254 ZPO verfolgte Zweck erfordert keine Anwendung auf die Fälle, in denen der Gläubiger darüber im Unklaren ist, ob die vom Schuldner erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Die Möglichkeit, einen unbezifferten Leistungsantrag mit der Klage auf Rechnungslegung zu verbinden, dient der Vorbereitung und Durchsetzung des eigenen Anspruchs, dessen Höhe noch unbekannt ist und deshalb noch nicht beziffert werden kann. Soweit dem Gläubiger hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist es prozeûökonomisch, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Klage auf Rechnungslegung mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden
und dadurch auch die Verjährung zu unterbrechen. Dagegen bezweckt § 254 ZPO nicht, dem Kläger das allgemeine Prozeûrisiko zu nehmen, einen Anspruch in einer Höhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist und erst im Prozeû aufgeklärt werden kann. Daran ändert auch nichts, daû die Aufrechnung zum Erlöschen des Werklohnanspruchs führt, soweit sie berechtigt ist. Denn die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie setzt voraus, daû ein Leistungsanspruch besteht. Um dessen Aufklärung geht es allein bei der Möglichkeit der Stufenklage. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts hat gleichwohl mit der Maûgabe Bestand , daû die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B zuzusenden.
a) Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt dazu, daû ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muû. Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, daû die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muû. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO). Der Senat muû nicht darüber entscheiden, ob der Kläger die mit dem Höchstbetrag bezifferte und lediglich durch das Ergebnis der Rechnungslegung beschränkte Leistungsklage unabhängig von der Stufung erhoben hat. Denn in der Revision ist nur die Klage auf Rechnungslegung anhängig. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daû diese Klage auch für den Fall erhoben worden ist, daû eine Stufung unzulässig ist. Das ergibt sich daraus, daû der Kläger besonderen Wert darauf legt, das Prozeûrisiko gering zu halten und deshalb seinen ihm nach seiner Auffassung zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung in jedem Fall durchsetzen will. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der
Revision nicht so, daû nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daû die gesamte Rechtsverfolgung mit der Stufung "stehen und fallen" sollte.
b) Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger auf Zahlung des Werklohns in voller Höhe klagen kann und in diesem Prozeû die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung geklärt werden muû. Durch diese Möglichkeit einer isolierten Zahlungsklage entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Rechnungslegung. Denn es handelt sich entgegen der Revision nicht um einen kostengünstigeren und schnelleren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Vielmehr dient die Klage auf Rechnungslegung gerade dazu, die durch die Zahlungsklage verbundenen Kostenrisiken zu vermeiden. Soweit die Revision meint, eine Rechnungslegung werde nur ausnahmsweise zu einer Anerkennung der zur Aufrechnung gestellten Forderung führen, bewegt sie sich im Bereich der Spekulation. Das kann nicht dazu führen, daû das Rechtsschutzinteresse entfällt. 3. Die Klage auf Rechnungslegung ist mit der Maûgabe begründet, daû der Kläger einen Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung der Beklagten über die infolge der Kündigung entstandenen Mehrkosten hat, § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B.
a) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daû sich aus dieser Regelung eine entsprechende Pflicht des Auftraggebers ergibt. Zu Unrecht meint es jedoch, diese Pflicht sei nicht einklagbar. Dafür gibt die Rege-
lung nichts her. Sie verschafft dem Auftragnehmer einen durchsetzbaren Anspruch auf Zusendung der Aufstellung. Die Regelung dient dem Informationsinteresse des Auftragnehmers nach einer Kündigung des Vertrages. Er soll möglichst schnell darüber informiert werden, in welcher Höhe der Auftraggeber wegen der Kündigung Ansprüche geltend machen kann. Das erlaubt dem Auftragnehmer einerseits eine frühzeitige und sachnahe Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche berechtigt sind. Andererseits wird er in die Lage versetzt, die entsprechende finanzielle Disposition frühzeitig einzukalkulieren und vorzubereiten. Durch die Information das Auftragnehmers über die durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten wird auûerdem einer prozessualen Auseinandersetzung , mit der der Auftragnehmer Werklohn in voller Höhe geltend macht und der Auftraggeber erst im Prozeû die Aufrechnung erklärt, entgegengewirkt. Es besteht kein Anlaû, den Zweck dieser Regelung dadurch einzuschränken, daû die Verpflichtung des Auftragnehmers nicht einklagbar ist. Denn dann wäre der Auftragnehmer für den Fall der Pflichtverletzung auf schwer nachweisbare Schadensersatzansprüche angewiesen, bei denen er das Risiko der Durchsetzbarkeit trüge. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers , die Aufstellung notfalls im Wege der Klage einfordern zu können, wenn er z.B. seine weiteren Dispositionen davon abhängig machen will. Das macht der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem es dem Verwalter offenbar darauf ankommt, das Prozeûrisiko im Interesse der Masse von vornherein gering zu halten.
b) Die Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten muû in einer Weise erfolgen, die dem Auftragnehmer die Prüfung ermöglicht, inwieweit die geltend gemachten Kosten auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung berechtigt sind. Die Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B erfüllt ihren Zweck nur, wenn sich die Aufstellung an den Anforderungen orientiert, die an den Vortrag
des Auftraggebers zu den entstandenen Mehrkosten in einem Prozeû zu stellen sind. Denn nur bei einer möglichst umfassenden Information des Auftragnehmers ist gewährleistet, daû er die Prüfung sachgerecht vornehmen kann und ein Streit über diese Ansprüche vermieden wird. Die Aufstellung wird deshalb in aller Regel Angaben dazu enthalten müssen, welche Leistungen nach der Kündigung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt wurden und welche Kosten dadurch entstanden sind. Ob der Auftraggeber darüber hinaus auch noch die Mehrkosten konkret ermitteln muû, hängt davon ab, inwieweit er dazu in der Lage ist. Der Senat hat entschieden, daû die Anforderungen an die Darlegung in einem Prozeû vom Einzelfall abhängen. Sie bestimmen sich danach , welche Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind, und nach dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers. Er hat auch hervorgehoben , daû eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung nicht generell und unabhängig vom Einzelfall gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 468/98, BauR 2000, 571, 572 = NZBau 2000, 131 = ZfBR 2000, 174). Andererseits ist es nicht ausgeschlossen , daû die Abrechnung sich an den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 VOB/B orientiert. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, daû eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege enthalten muû und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des gekündigten Vertrags besonders kenntlich gemacht werden müssen.
c) Es ist Aufgabe des mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zusendung der Aufstellung befaûten Gerichts, die inhaltlichen Anforderungen an die Aufstellung im Einzelfall festzulegen. Soweit das Berufungsgericht eine Beifügung der zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-
chen Zeichnungen und anderer Belege sowie der besonderen Kenntlichmachung etwaiger nachträglicher Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der ihab-GmbH vereinbarten Bauwerkvertrags verlangt, sind diese Anforderungen möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, daû ihnen ein Verfahrensfehler zugrunde liegt.
d) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die Beklagte habe den Auskunftsanspruch bereits erfüllt; sie habe im Schreiben vom 6. September 1995 detailliert und ausführlich ausgeführt, woraus sich die geltend gemachten Kosten ergäben. Die Beklagte hat in dem benannten Schreiben lediglich die zu erwartenden Kosten dargelegt. Dementsprechend beruhen die im einzelnen bezifferten Mehrkosten ersichtlich nur auf Vorausschätzungen. Die Beklagte hat damit die tatsächlichen Mehrkosten nach Beendigung der Arbeiten durch die Drittunternehmer noch nicht mitgeteilt.
e) Es kann nach allem dahinstehen, ob der Kläger eine Aufstellung der durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten auch gemäû § 242 BGB fordern könnte, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Der Senat weist jedoch darauf hin, daû sich weder aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B noch aus § 242 BGB ein Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB ergibt. Der Kläger hat demgemäû auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wenn Grund zur Annahme besteht, daû die zu fertigende Aufstellung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. 4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe die Schluûzahlung der Beklagten nicht vorbehaltlos angenommen.

a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist die VOB/B in der seit 1990 geltenden Fassung anwendbar. Danach schlieût die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schluûzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschluûwirkung hingewiesen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 2 und 3 des § 16 Nr. 3 VOB/B zu erklären. Er wird hinfällig , wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
b) Es kann dahinstehen, ob die VOB/B im Vertragsverhältnis der Parteien einer Inhaltskontrolle zu Lasten der Beklagten unterliegt, wofür angesichts zahlreicher in den Kernbereich der VOB/B eingreifender Regelungen viel spricht. In einem solchen Fall hielte diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht Stand (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176). Ebenso kann dahinstehen, ob mit der Neuregelung der VOB/B weiterhin davon ausgegangen werden kann, daû die Frist zur Erklärung des Vorbehalts erst dann beginnt, wenn die Schluûzahlung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht meint. Denn auch wenn das nicht so ist, sondern, wofür der Wortlaut spricht, die Frist bereits mit dem Zugang der Mitteilung vom 6. September 1995 über die Schluûzahlung beginnt, hat der Kläger den Vorbehalt rechtzeitig erklärt. Das Schreiben des Klägers vom 26. September 1995 enthält einen ausreichend deutlichen Vorbehalt. Der Vorbehalt ist rechtzeitig begründet worden. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind an den Vorbehalt keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 4. März 1983 - VII ZR 329/81, BauR 1983, 476, 477 = ZfBR 1983, 234). Der Vorbehalt richtet sich
gegen die abschlieûende Wirkung einer Schluûzahlung. Dazu reicht es aus, daû der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest. bb) Das ist im Schreiben vom 26. September 1995 deutlich geschehen. Der Kläger hat darin sinngemäû erklärt, ohne Vorlage weiterer Nachweise könne er die Mängelbeseitigungskosten nicht prüfen. Er hat in diesem Schreiben erhebliche Vorbehalte gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht und erklärt, daû er den Inhalt der Schluûzahlungsmitteilung vom 6. September 1995 noch prüfen müsse. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daû er ohne nähere Prüfung und ohne weitere Nachweise an seiner Forderung festhalte. Daran ändert nichts, daû er sein Interesse an einem Konsens bekundet hat. cc) Der Kläger hat seinen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage im Schreiben vom 12. Oktober 1995 begründet, das nach dem Vortrag der Revision am 20. Oktober 1995 zugegangen ist. In diesem Schreiben wird erläutert, warum die Mängelbeseitigungskosten nicht vollständig anerkannt werden. Auûerdem werden die Mehrkosten der Fertigstellung und des Verzugs unter Hinweis darauf, daû keine Belege vorgelegt worden seien, zurückgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 65/99
Verkündet am:
2. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------

a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Auskunft
nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs
dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher
nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung
verschaffen soll.

b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den
in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Auskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsbarkeit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle eines Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben wurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflichtverletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das beklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig für erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Verfahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.
Das Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:
"I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Besetzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg vom 01.10.1994 ausgeschriebenen Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts M. insbesondere durch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen: 1. Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung der Stelle entschieden? 2. Wurden vor der Besetzung der Stelle Anlaßbeurteilungen für die jeweiligen Bewerber erstellt?`
9. Durch welche konkreten Kriterien wurde Herr R. besser als der Kläger eingeschätzt? 10. Hätte das Land Baden-Württemberg sich bei Nichternennung des Herrn R. für den Mitbewerber oder für den Kläger entschieden, ggf. nach welchen Kriterien? 11. Gab es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oder dienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete diese ? III. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1, Unterziffer 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) erledigt ist. IV. Stufe 2: Der Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des Klageantrags Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen , der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch entstehen wird, daß anstelle des Klägers ein anderer Bewerber zum Präsidenten des Sozialgerichts M. ernannt wurde. V. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K. hinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) verwiesen."
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Auskunftsanspruch nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist.

a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daß die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Lent, Anmerkung zu LG Essen NJW 1954, 1289; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; MünchKomm/Lüke , ZPO § 254 Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). Daraus folgt, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche
Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

b) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem Auskunftsantrag zunächst die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilung ermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts vorliegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist, daß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch also nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch zusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers als solcher, sei es, weil das beklagte Land es nach Darstellung des Klägers unterlassen hat, ihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. Dagegen ist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich, da es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Besoldungsgruppen R 2 und R 3 geht.

c) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs gerade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach der dezidierten Erklärung des Klägers in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Feststellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferter Antrag in Betracht kommt (vgl. dazu Wurm, JA 1989, 65, 66/67), liegt nämlich nicht vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht als unzulässig abgewiesen.
2. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch der Auskunftsanspruch von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird.

a) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist zwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Andererseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit.

b) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung "stehen und fallen" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. Insbesondere der Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwei-
sen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung weiterverfolgen wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, auch eine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des Auskunftsanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte Sachentscheidung über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht ein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus". Da auch sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlich sind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwa gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, muß daher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden.

c) Diese Sachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Auskunftsanspruch des Klägers zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründet ist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welche Auskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes zur Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrn verlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger jedenfalls hier durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 in ausreichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelle informiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurden durch den Sachvortrag des beklagten Landes im jetzigen Rechtsstreit, zuletzt in der Berufungserwiderung vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. Dies ermöglicht dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von einer Amtshaftungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Noch detailliertere Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277 f) noch aus dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist
das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam "im Vorfeld" jedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger im Rechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 ff angesprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen.

d) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil zu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B. BGHZ 104, 212, 214 m.zahlr.w.N.). Auch hinsichtlich des vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klageabweisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des Klägers wurde, soweit möglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des Klägers erst nach Einreichung der Klage bei seinen Prozeßbevollmächtigten eingegangen, aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 stattgefunden hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage
nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst mit Klagezustellung eingetreten ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 260/01 Verkündet am:
18. April 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 4
§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf
Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten
und über seine anderen Ansprüche.
Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem
Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer
den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er
Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung
verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden
Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 D
Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer
erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01 -OLG Rostock
LG Rostock
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juli 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung über die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages vom 8. März 1994/ 7. April 1994 aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Technologiepark W. IV BA Gebäude H" gemäß Schreiben der Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehrkosten zuzusenden, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH vereinbarten Bauwerkvertrages vom 8. März 1994/7. April 1994 besonders kenntlich zu machen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH (ihab-GmbH). Er verlangt Rechnungslegung und Werklohnzahlung aus einem nicht vollständig ausgeführten Bauvertrag. Die Beklagte beauftragte die ihab-GmbH 1994 mit Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Technologiepark W. IV BA Gebäude H". Die VOB/B wurde neben weiteren Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart. Nachdem das Vertragsverhältnis infolge des Vermögensverfalls der ihab-GmbH beendet worden war, erteilte diese eine Schuûrechnung über 1.714.378,91 DM für die erbrachten Leistungen. Die Beklagte prüfte die Rechnung und ermittelte eine Vergütung von 1.638.917,91 DM. Sie erklärte gegenüber der sich unter Berücksichtigung der vertraglichen Abzüge und der Abschlagszahlungen ergebenden Restforderung die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten, Mehrkosten der Fertigstellung zuzüglich der Kosten, die dadurch entstanden sein sollen, daû der Nachfolgeunternehmer eine erweiterte Garantie übernommen habe, und mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs. Nach Abzug der aufgerechneten Forderungen ermittelte die Beklagte eine Restforderung von 120.899 DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 6. September 1995 an, diesen Betrag zu leisten, und wies die ihab-GmbH auf die Ausschluûwirkung gemäû § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B und auf die Notwendigkeit des Vorbehalts innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung sowie der Begründung dieses Vorbehalts in weiteren 24 Werktagen hin. Mit Schreiben vom 26. September 1995 antwortete der Kläger, er müsse den Inhalt des Schreibens vom 6. September 1995 noch prüfen und benötige dazu noch detaillierte Nachweise
über die Gegenforderungen. Die Beklagte übersandte daraufhin Belege für die Nachbesserungskosten. Am 12. Oktober 1995 antwortete der Kläger, nahm zu den nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten Stellung und wies u.a. die nicht belegten Ansprüche aus Mietverlust und Mehraufwendungen zurück. Am selben Tag ging der Betrag von 120.899 DM beim Kläger ein. Dieser forderte am 13. Oktober 1995 den Restbetrag aus der Schluûrechnung. Der Kläger errechnet unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten einen von der Beklagten zu zahlenden Restbetrag von 644.645,42 DM. Dabei geht er von einer Vergütung von 1.683.917,96 DM aus. Er hat Stufenklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verurteilen, 1. zur Rechnungslegung über die Fertigstellungsmehrkosten, 2. erforderlichenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides Statt, 3. zur Zahlung der ermittelten Restvergütung abzüglich der gemäû Klageantrag Nr. 1 nachgewiesenen Baufertigstellungsaufwendungen zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1. durch Teilurteil statt gegeben. Die Berufung ist mit der Maûgabe zurückgewiesen worden, daû die Beklagte verurteilt wird, gegenüber dem Kläger nach Grund und Höhe Rechnung zu legen über die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der ihab-GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Technologiepark W. IV BA Gebäude H" gemäû Schreiben der Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehraufwendungen, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträglichen
Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen des ursprünglich mit der ihabGmbH vereinbarten Bauwerkvertrages besonders kenntlich zu machen sind. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die erhobene Stufenklage für zulässig. Der Kläger benötige nach der Aufrechnung der Beklagten mit den Fertigstellungsmehrkosten die Rechnungslegung zur Bemessung seines eigenen Anspruchs. Seine Werklohnforderung sei sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch hinsichtlich der Höhe von der aufgerechneten Forderung über Mehraufwendungen abhängig. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei zwar nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B herzuleiten, ergebe sich jedoch aus § 242 BGB.
Der eventuelle Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schluûzahlung erloschen. Diese Einrede sei unbegründet. Der Kläger habe rechtzeitig einen Vorbehalt erklärt. Die Vorbehaltsfrist habe nicht vor Eingang der Schluûzahlung zu laufen begonnen. Vor Ablauf der Frist habe der Kläger den Vorbehalt in dem Schreiben vom 13. Oktober deutlich erklärt. Es könne daher dahinstehen, ob das Schreiben vom 26. September 1995 einen ordnungsgemäûen Vorbehalt darstelle.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand. 1. Die Stufenklage ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig.
a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung , wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit
als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646).
b) Von diesen Grundlagen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es meint jedoch zu Unrecht, die im Rahmen der Stufenklage erhobene Klage auf Rechnungslegung diene der Bestimmung des Leistungsanspruchs. aa) Der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch ist der Höhe nach unstreitig. Die Klage auf Rechnungslegung dient nicht seiner Bemessung. Der Werklohnanspruch wird auch nicht durch die Aufrechnung in einer Weise ungewiû, die eine Stufenklage erlauben würde. Vielmehr hat die Beklagte die Höhe der Forderung genau bezeichnet. Damit steht fest, in welcher Höhe die Beklagte die Werklohnforderung durch die Aufrechnung, so sie denn berechtigt ist, zum Erlöschen gebracht hat. Der Kläger will mit der Klage auf Rechnungslegung Informationen darüber erlangen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung tatsächlich besteht und demgemäû die Aufrechnung begründet ist. Das sind Informationen, die nicht seinen Leistungsanspruch, sondern nur die Gegenforderung betreffen. bb) Der mit § 254 ZPO verfolgte Zweck erfordert keine Anwendung auf die Fälle, in denen der Gläubiger darüber im Unklaren ist, ob die vom Schuldner erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Die Möglichkeit, einen unbezifferten Leistungsantrag mit der Klage auf Rechnungslegung zu verbinden, dient der Vorbereitung und Durchsetzung des eigenen Anspruchs, dessen Höhe noch unbekannt ist und deshalb noch nicht beziffert werden kann. Soweit dem Gläubiger hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist es prozeûökonomisch, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Klage auf Rechnungslegung mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden
und dadurch auch die Verjährung zu unterbrechen. Dagegen bezweckt § 254 ZPO nicht, dem Kläger das allgemeine Prozeûrisiko zu nehmen, einen Anspruch in einer Höhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist und erst im Prozeû aufgeklärt werden kann. Daran ändert auch nichts, daû die Aufrechnung zum Erlöschen des Werklohnanspruchs führt, soweit sie berechtigt ist. Denn die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie setzt voraus, daû ein Leistungsanspruch besteht. Um dessen Aufklärung geht es allein bei der Möglichkeit der Stufenklage. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts hat gleichwohl mit der Maûgabe Bestand , daû die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B zuzusenden.
a) Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt dazu, daû ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muû. Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, daû die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muû. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO). Der Senat muû nicht darüber entscheiden, ob der Kläger die mit dem Höchstbetrag bezifferte und lediglich durch das Ergebnis der Rechnungslegung beschränkte Leistungsklage unabhängig von der Stufung erhoben hat. Denn in der Revision ist nur die Klage auf Rechnungslegung anhängig. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daû diese Klage auch für den Fall erhoben worden ist, daû eine Stufung unzulässig ist. Das ergibt sich daraus, daû der Kläger besonderen Wert darauf legt, das Prozeûrisiko gering zu halten und deshalb seinen ihm nach seiner Auffassung zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung in jedem Fall durchsetzen will. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der
Revision nicht so, daû nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daû die gesamte Rechtsverfolgung mit der Stufung "stehen und fallen" sollte.
b) Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger auf Zahlung des Werklohns in voller Höhe klagen kann und in diesem Prozeû die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung geklärt werden muû. Durch diese Möglichkeit einer isolierten Zahlungsklage entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Rechnungslegung. Denn es handelt sich entgegen der Revision nicht um einen kostengünstigeren und schnelleren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Vielmehr dient die Klage auf Rechnungslegung gerade dazu, die durch die Zahlungsklage verbundenen Kostenrisiken zu vermeiden. Soweit die Revision meint, eine Rechnungslegung werde nur ausnahmsweise zu einer Anerkennung der zur Aufrechnung gestellten Forderung führen, bewegt sie sich im Bereich der Spekulation. Das kann nicht dazu führen, daû das Rechtsschutzinteresse entfällt. 3. Die Klage auf Rechnungslegung ist mit der Maûgabe begründet, daû der Kläger einen Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung der Beklagten über die infolge der Kündigung entstandenen Mehrkosten hat, § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B.
a) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daû sich aus dieser Regelung eine entsprechende Pflicht des Auftraggebers ergibt. Zu Unrecht meint es jedoch, diese Pflicht sei nicht einklagbar. Dafür gibt die Rege-
lung nichts her. Sie verschafft dem Auftragnehmer einen durchsetzbaren Anspruch auf Zusendung der Aufstellung. Die Regelung dient dem Informationsinteresse des Auftragnehmers nach einer Kündigung des Vertrages. Er soll möglichst schnell darüber informiert werden, in welcher Höhe der Auftraggeber wegen der Kündigung Ansprüche geltend machen kann. Das erlaubt dem Auftragnehmer einerseits eine frühzeitige und sachnahe Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche berechtigt sind. Andererseits wird er in die Lage versetzt, die entsprechende finanzielle Disposition frühzeitig einzukalkulieren und vorzubereiten. Durch die Information das Auftragnehmers über die durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten wird auûerdem einer prozessualen Auseinandersetzung , mit der der Auftragnehmer Werklohn in voller Höhe geltend macht und der Auftraggeber erst im Prozeû die Aufrechnung erklärt, entgegengewirkt. Es besteht kein Anlaû, den Zweck dieser Regelung dadurch einzuschränken, daû die Verpflichtung des Auftragnehmers nicht einklagbar ist. Denn dann wäre der Auftragnehmer für den Fall der Pflichtverletzung auf schwer nachweisbare Schadensersatzansprüche angewiesen, bei denen er das Risiko der Durchsetzbarkeit trüge. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers , die Aufstellung notfalls im Wege der Klage einfordern zu können, wenn er z.B. seine weiteren Dispositionen davon abhängig machen will. Das macht der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem es dem Verwalter offenbar darauf ankommt, das Prozeûrisiko im Interesse der Masse von vornherein gering zu halten.
b) Die Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten muû in einer Weise erfolgen, die dem Auftragnehmer die Prüfung ermöglicht, inwieweit die geltend gemachten Kosten auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung berechtigt sind. Die Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B erfüllt ihren Zweck nur, wenn sich die Aufstellung an den Anforderungen orientiert, die an den Vortrag
des Auftraggebers zu den entstandenen Mehrkosten in einem Prozeû zu stellen sind. Denn nur bei einer möglichst umfassenden Information des Auftragnehmers ist gewährleistet, daû er die Prüfung sachgerecht vornehmen kann und ein Streit über diese Ansprüche vermieden wird. Die Aufstellung wird deshalb in aller Regel Angaben dazu enthalten müssen, welche Leistungen nach der Kündigung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt wurden und welche Kosten dadurch entstanden sind. Ob der Auftraggeber darüber hinaus auch noch die Mehrkosten konkret ermitteln muû, hängt davon ab, inwieweit er dazu in der Lage ist. Der Senat hat entschieden, daû die Anforderungen an die Darlegung in einem Prozeû vom Einzelfall abhängen. Sie bestimmen sich danach , welche Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind, und nach dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers. Er hat auch hervorgehoben , daû eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung nicht generell und unabhängig vom Einzelfall gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 468/98, BauR 2000, 571, 572 = NZBau 2000, 131 = ZfBR 2000, 174). Andererseits ist es nicht ausgeschlossen , daû die Abrechnung sich an den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 VOB/B orientiert. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, daû eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege enthalten muû und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des gekündigten Vertrags besonders kenntlich gemacht werden müssen.
c) Es ist Aufgabe des mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zusendung der Aufstellung befaûten Gerichts, die inhaltlichen Anforderungen an die Aufstellung im Einzelfall festzulegen. Soweit das Berufungsgericht eine Beifügung der zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-
chen Zeichnungen und anderer Belege sowie der besonderen Kenntlichmachung etwaiger nachträglicher Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der ihab-GmbH vereinbarten Bauwerkvertrags verlangt, sind diese Anforderungen möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, daû ihnen ein Verfahrensfehler zugrunde liegt.
d) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die Beklagte habe den Auskunftsanspruch bereits erfüllt; sie habe im Schreiben vom 6. September 1995 detailliert und ausführlich ausgeführt, woraus sich die geltend gemachten Kosten ergäben. Die Beklagte hat in dem benannten Schreiben lediglich die zu erwartenden Kosten dargelegt. Dementsprechend beruhen die im einzelnen bezifferten Mehrkosten ersichtlich nur auf Vorausschätzungen. Die Beklagte hat damit die tatsächlichen Mehrkosten nach Beendigung der Arbeiten durch die Drittunternehmer noch nicht mitgeteilt.
e) Es kann nach allem dahinstehen, ob der Kläger eine Aufstellung der durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten auch gemäû § 242 BGB fordern könnte, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Der Senat weist jedoch darauf hin, daû sich weder aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B noch aus § 242 BGB ein Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB ergibt. Der Kläger hat demgemäû auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wenn Grund zur Annahme besteht, daû die zu fertigende Aufstellung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. 4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe die Schluûzahlung der Beklagten nicht vorbehaltlos angenommen.

a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist die VOB/B in der seit 1990 geltenden Fassung anwendbar. Danach schlieût die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schluûzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschluûwirkung hingewiesen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 2 und 3 des § 16 Nr. 3 VOB/B zu erklären. Er wird hinfällig , wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
b) Es kann dahinstehen, ob die VOB/B im Vertragsverhältnis der Parteien einer Inhaltskontrolle zu Lasten der Beklagten unterliegt, wofür angesichts zahlreicher in den Kernbereich der VOB/B eingreifender Regelungen viel spricht. In einem solchen Fall hielte diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht Stand (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176). Ebenso kann dahinstehen, ob mit der Neuregelung der VOB/B weiterhin davon ausgegangen werden kann, daû die Frist zur Erklärung des Vorbehalts erst dann beginnt, wenn die Schluûzahlung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht meint. Denn auch wenn das nicht so ist, sondern, wofür der Wortlaut spricht, die Frist bereits mit dem Zugang der Mitteilung vom 6. September 1995 über die Schluûzahlung beginnt, hat der Kläger den Vorbehalt rechtzeitig erklärt. Das Schreiben des Klägers vom 26. September 1995 enthält einen ausreichend deutlichen Vorbehalt. Der Vorbehalt ist rechtzeitig begründet worden. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind an den Vorbehalt keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 4. März 1983 - VII ZR 329/81, BauR 1983, 476, 477 = ZfBR 1983, 234). Der Vorbehalt richtet sich
gegen die abschlieûende Wirkung einer Schluûzahlung. Dazu reicht es aus, daû der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest. bb) Das ist im Schreiben vom 26. September 1995 deutlich geschehen. Der Kläger hat darin sinngemäû erklärt, ohne Vorlage weiterer Nachweise könne er die Mängelbeseitigungskosten nicht prüfen. Er hat in diesem Schreiben erhebliche Vorbehalte gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht und erklärt, daû er den Inhalt der Schluûzahlungsmitteilung vom 6. September 1995 noch prüfen müsse. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daû er ohne nähere Prüfung und ohne weitere Nachweise an seiner Forderung festhalte. Daran ändert nichts, daû er sein Interesse an einem Konsens bekundet hat. cc) Der Kläger hat seinen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage im Schreiben vom 12. Oktober 1995 begründet, das nach dem Vortrag der Revision am 20. Oktober 1995 zugegangen ist. In diesem Schreiben wird erläutert, warum die Mängelbeseitigungskosten nicht vollständig anerkannt werden. Auûerdem werden die Mehrkosten der Fertigstellung und des Verzugs unter Hinweis darauf, daû keine Belege vorgelegt worden seien, zurückgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 65/99
Verkündet am:
2. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------

a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Auskunft
nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs
dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher
nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung
verschaffen soll.

b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den
in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Auskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsbarkeit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle eines Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben wurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflichtverletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das beklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig für erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Verfahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.
Das Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:
"I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Besetzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg vom 01.10.1994 ausgeschriebenen Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts M. insbesondere durch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen: 1. Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung der Stelle entschieden? 2. Wurden vor der Besetzung der Stelle Anlaßbeurteilungen für die jeweiligen Bewerber erstellt?`
9. Durch welche konkreten Kriterien wurde Herr R. besser als der Kläger eingeschätzt? 10. Hätte das Land Baden-Württemberg sich bei Nichternennung des Herrn R. für den Mitbewerber oder für den Kläger entschieden, ggf. nach welchen Kriterien? 11. Gab es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oder dienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete diese ? III. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1, Unterziffer 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) erledigt ist. IV. Stufe 2: Der Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des Klageantrags Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen , der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch entstehen wird, daß anstelle des Klägers ein anderer Bewerber zum Präsidenten des Sozialgerichts M. ernannt wurde. V. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K. hinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) verwiesen."
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Auskunftsanspruch nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist.

a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daß die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Lent, Anmerkung zu LG Essen NJW 1954, 1289; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; MünchKomm/Lüke , ZPO § 254 Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). Daraus folgt, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche
Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

b) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem Auskunftsantrag zunächst die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilung ermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts vorliegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist, daß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch also nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch zusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers als solcher, sei es, weil das beklagte Land es nach Darstellung des Klägers unterlassen hat, ihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. Dagegen ist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich, da es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Besoldungsgruppen R 2 und R 3 geht.

c) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs gerade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach der dezidierten Erklärung des Klägers in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Feststellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferter Antrag in Betracht kommt (vgl. dazu Wurm, JA 1989, 65, 66/67), liegt nämlich nicht vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht als unzulässig abgewiesen.
2. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch der Auskunftsanspruch von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird.

a) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist zwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Andererseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit.

b) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung "stehen und fallen" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. Insbesondere der Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwei-
sen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung weiterverfolgen wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, auch eine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des Auskunftsanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte Sachentscheidung über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht ein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus". Da auch sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlich sind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwa gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, muß daher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden.

c) Diese Sachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Auskunftsanspruch des Klägers zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründet ist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welche Auskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes zur Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrn verlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger jedenfalls hier durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 in ausreichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelle informiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurden durch den Sachvortrag des beklagten Landes im jetzigen Rechtsstreit, zuletzt in der Berufungserwiderung vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. Dies ermöglicht dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von einer Amtshaftungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Noch detailliertere Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277 f) noch aus dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist
das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam "im Vorfeld" jedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger im Rechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 ff angesprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen.

d) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil zu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B. BGHZ 104, 212, 214 m.zahlr.w.N.). Auch hinsichtlich des vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klageabweisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des Klägers wurde, soweit möglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des Klägers erst nach Einreichung der Klage bei seinen Prozeßbevollmächtigten eingegangen, aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 stattgefunden hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage
nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst mit Klagezustellung eingetreten ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2011, Az. 12 Ca 2734/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Auskunfts- und einen Herausgabeanspruch sowie über Schmerzensgeld wegen Mobbings.

2

Der 1964 geborene, verheiratete und einem Kind zu Unterhalt verpflichtete Kläger war vom 01.10.1999 bis zum 15.11.2010 als examinierter Krankenpfleger in Teilzeit (19,25 Wochenstunden im Rahmen einer 6-Tage-Woche) bei dem Beklagten tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 30.09.1999 gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Seine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung einschließlich der tariflichen Zulagen betrug zuletzt 2.010,68 EUR.

3

Der Kläger arbeitete in den letzten Jahren in der Wohngemeinschaft T. im Team mit den Arbeitskollegen Frau B., Frau O., Frau Sch., Herrn L. und Frau H.. Den Mitarbeitern übergeordnet war der Teamkoordinator, Herr F..

4

Am 30.09.2010 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank. Der Beklagte hatte den Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht sei und beauftragte die Detektei M. GmbH, F., mit der Aufklärung des Verdachts. Mitarbeiter der Detektei brachten am Kraftfahrzeug des Klägers einen GPS-Sender an. Der Geschäftsführer der Detektei teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass der Kläger einer regen Arbeitstätigkeit auf einer Baustelle in Frankfurt nachginge. Per 01.11.2010 übermittelte die Detektei dem Beklagten eine Rechnung über Observierungskosten in Höhe von 27.510,73 EUR. Gleichzeitig teilte sie mit, dass Unterlagen über die Ergebnisse der Observierung erst übermittelt würden, wenn der Rechnungsbetrag vollständig gezahlt sei.

5

Zwischen der Detektei und dem Beklagten war ein Klageverfahren auf Zahlung vor dem Landgericht anhängig. Das Landgericht hat den Beklagten weitgehend (ca. 23.000,-- EUR nebst Zinsen) zur Zahlung des eingeklagten Betrags verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung vor dem OLG eingelegt. Der Klägerprozessbevollmächtigte hat zwischenzeitlich Akteneinsicht in diesem Verfahren erhalten.

6

Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund fristloser Eigenkündigung des Klägers vom 15.11.2010 beendet. Er begründete die Kündigung damit, dass er durch Mobbing am Arbeitsplatz krank geworden sei.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
der Einsatz der Detektei sei rechtswidrig erfolgt, da er bzw. sein Auto lückenlos unter anderem mit GPS-Sendern überwacht worden seien. Der Beklagte müsse Unterlagen über die rechtswidrige Überwachungsmaßnahme erlangt haben, denn die Detektei habe in ihrem Klageverfahren zur Begründetheit ihres Anspruchs die Unterlagen in den Prozess vor dem LG einführen müssen.

8

Auf folgende Sachverhalte stütze er seinen Mobbing-Vorwurf gegenüber dem Beklagten:

9

1. Im September 2008 habe er seinen Vorgesetzten, Herrn F., auf einen Dienstplan angesprochen, in dem er mehr als das Doppelte seiner normalen Stunden leisten sollte. Herr F. habe daraufhin nur gesagt, dass das Absicht sei. Er - der Kläger - habe darauf hingewiesen, dass es gut wäre, wenn man diese Mehrarbeit vorher mit ihm absprechen würde, damit er die Situation zu Hause, besonders bzgl. des kleinen Sohnes, organisieren könne, worauf Herr F. nur Folgendes erwidert habe: „...Du kommst dann, wenn du im Dienstplan stehst!“

10

2. Am 25.11.2008 habe die Arbeitskollegin Frau O. in seinem Beisein bei einer Dienstübergabe das Postfach des Arbeitskollegen Herrn L. geöffnet, einen handgeschriebenen Brief aus einem Heft herausgezogen und diesen laut vorgelesen. Er habe dann bemerkt, dass sich hinter seinem Rücken das Gleiche abgespielt habe.

11

3. Am 16.11.2008 habe er in der Wohngemeinschaft T. angerufen und sich bei Frau B. arbeitsunfähig gemeldet, woraufhin diese folgenden Eintrag ins Gruppenbuch vorgenommen habe: „ AU“. Einen Tag später habe Frau O. beim ihm angerufen und nachgefragt, ob er krank sei. Er habe die Frage bejaht und darauf hingewiesen, dass er gleich noch einen Termin beim Arzt habe. Am 18.11.2008 habe Frau H. im Auftrag von Herrn F. bei ihm angerufen und nachgefragt, warum er nicht zum Team erschienen sei. Er habe geantwortet, es sei doch bekannt, dass er krank sei und Herr F. dies auch wisse. Gleichwohl habe Herr F. angeordnet, ins Teamprotokoll schreiben zu lassen: „S. (= der Kläger) gefehlt (unentschuldigt), B. (entschuldigt Urlaub)“.

12

4. Herr F. habe ihn bewusst am 27.01.2009 zum Frühdienst eingeteilt, obwohl er gewusst habe, dass der Kläger als einziger in seiner Familie seinen Sohn vormittags versorgen konnte. Weiterhin habe Herr F. Frau B. dazu animiert, diesen Frühdienst nicht mit dem Kläger zu tauschen, sondern ihn stattdessen zu ihm zu schicken. Der Kläger habe dann Herrn L. seinen Frühdienst angeboten und im Gegenzug den Spät-Nacht-Dienst am 20.01.2009 von ihm übernommen.

13

5. Frau O. und Herrn F. hätten ihn ab September 2008 in jedem Teamgespräch ignoriert.

14

6. Er sei aktiv und passiv in seiner Arbeit und in seiner Person ignoriert worden, was sich insbesondere durch folgende Verhaltensweisen gezeigt hätte: Herr F. habe während der Dienste des Klägers sogenannte „Arbeitskontrollen“ durchgeführt. Er habe Kollegen gefragt, wo der Kläger sei, sei dann 2 Meter hinter ihm hergegangen, ohne ihn zu grüßen oder etwas zu sagen. Bei Begegnungen auf dem Heimgelände habe man dem Kläger nur ein Grinsen auf ein „Guten Morgen“ von ihm geschenkt.

15

7. Die Situation in der Wohngemeinschaft, die Einstellung der Teamkoordinatoren und der gesamte Zustand und das Umgehen miteinander hätten alle Mitarbeiter belastet.

16

8. Im Rahmen einer Teamsitzung im März 2010 habe Herr L. vor allen Anwesenden angesprochen, dass die Einstellung und das Verhalten von Frau O. in der Teamarbeit nicht förderlich seien. Im Verlauf der anschließenden kontrovers geführten Diskussion sei Herr F. dem Kläger immer wieder ins Wort gefallen, woraufhin dieser gesagt habe: „Also, wenn mir immer ins Wort gefallen wird und man mich nicht mehr ernst nimmt, dann kann man ja das Gefühl entwickeln, dass man gemobbt wird.“ Herr F. habe dann erklärt, dass diese Aussage Konsequenzen haben werde.

17

9. Ca. 2 Wochen später sei er zu einem Gespräch mit dem Heimleiter Herrn Fi., der Bereichsleiterin Frau S. und dem Teamleiter Herrn F. geladen worden. Herr F. habe in der Besprechung folgendes zur Sprache gebracht: „Herr S. (= der Kläger) ist in einer Form aufgetreten im Team, die nicht vertretbar ist. Verbal ausfallend in hoch aggressiver Form. Wild artikulierend aufgesprungen. In verletzter Art anderen Personen gegenüber. Im Großen und Ganzen eine nicht zu vertretende Art. Des Weiteren wäre eine Zusammenarbeit in keinster Weise denkbar. Auch beschuldigt er mich, massiv zu mobben.“ Er habe daraufhin nur betont, dass er nicht gesagt habe, dass Herr F. mobbe, sondern lediglich, dass man das Gefühl entwickeln könnte, dass man gemobbt werde und dass keine der Anschuldigungen zutreffe. Einen Tag nach diesem Gespräch habe er bei Frau S. angerufen und um eine Richtigstellung und Wahrheitsfindung bezüglich der massiven Vorwürfe des Herrn F. ihm gegenüber gebeten.

18

10. Am 27.04.2010 habe die nächste Teambesprechung stattgefunden. Es sei gemeinsam ein Konzept ausgearbeitet worden. Er sollte das Teamprotokoll erstellen. Herr F. habe daraufhin gegrinst, da er wusste, dass der Kläger in Computerarbeiten nicht so fit ist. Er habe einen erfahrenen Mitarbeiter hinzugezogen und das Protokoll sodann Herrn Fi. übersandt. Bei der folgenden Teamsitzung am 08.06.2010 habe Herr Fi. zum Teamprotokoll folgendes gesagt: „… Das war ja gar nichts, wenn man schon keine Ahnung von der Sache hat, soll man wenigstens in der Lage sein, einen erfahrenen Mitarbeiter hinzuzuziehen. So etwas akzeptiere ich gar nicht. Von mir sind nicht mal Punkte genannt, was ein Team bedeutet und ausmacht...“.

19

11. In der Teamsitzung vom 20.07.2010 habe er Frau S. angesprochen, dass immer noch keine Klärung der genannten Punkte erfolgt sei und er noch auf die Richtigstellung warte. Frau S. habe darauf nur geantwortet, dass er das mit Herrn Fi. ausmachen solle und sich dann mit den Worten verabschiedet: „Wir opfern Zeit, und ihr spielt Friede, Freude, Eierkuchen, das ist ja das Letzte!“ Nach dieser Teambesprechung habe Herr F. ihm mitgeteilt, dass er noch lange auf die Richtigstellung warten könne.

20

12. Am 06.09.2010 sei er Herrn F. auf dem Innenhof des Klosters E. begegnet; dieser habe ihn gefragt, ob er spazieren gehe oder arbeiten würde.

21

13. Am 21.09.2010 habe Herr F. in der WG T. angerufen und sich erkundigt, ob er anwesend sei. Gleiches sei am 30.09.2010 erfolgt.

22

Hinsichtlich weiterer Vorfälle wird der Vollständigkeit halber ergänzend auf die Seiten 3 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 08.07.2011 sowie auf die Seiten 6 ff. des Schriftsatzes vom 28.10.2011 verwiesen.

23

Der Kläger behauptet, dass er an den Mobbingattacken erkrankt sei. Folgende Diagnosen seien gestellt worden: Depression, Abgeschlagenheit, Erschöpfung, Hautausschläge, Hand- und Fußekzem mit Schuppung und Rhagaden, erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenleben mit seiner Familie.

24

Darüber hinaus machte der Kläger erstinstanzlich die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2010, die Erteilung eines Zeugnisses sowie Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung geltend.

25

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

26

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Punkte:

27

- in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., vom Beklagten beauftragt war, den Kläger, dessen Fahrzeug mit dem Kennzeichen … — XY 00 und die Ehefrau des Klägers, Frau B. A., zu überwachen;

28

- in welchem Umfang die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., vom Beklagten beauftragt war, darüber hinaus weitere Personen im Zusammenhang mit dem Auftrag gegenüber dem Kläger zu überwachen;

29

- welche Maßnahmen die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., zur Überwachung ausgeübt hat, insbesondere Anbringen von GPS Sendern, Fotodokumentationen, Personenbefragungen;

30

- dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob außer durch die Überwachungsmaßnahmen seitens der Detektei M. M., B. 1, 00000 F., weitere Überwachungsmaßnahmen durch die Beklagtenseite zulasten des Klägers durchgeführt worden sind;

31

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger sämtliche Unterlagen der Überwachungsmaßnahmen, insbesondere bestehend aus schriftlichen Auftragsunterlagen, Auftragsbestätigungen, Protokollen, Datenträgern, Tätigkeitsberichten, Fotos, Filmen, der beauftragten Detektei M. M., B. 0, 00000 F. bzw. von anderen Beauftragten, herauszugeben;

32

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30. November 2010, wobei sich der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € vorstellt;

33

4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt und dem beruflichen und persönlichen Fortkommen des Klägers förderlich ist;

34

5. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Abrechnungen für die Monate Oktober 2010 und November 2010 zu erteilen;

35

6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.463,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 30.11.2011 zu zahlen.

36

Der Beklagte hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe der Unterlagen. Konkrete einzelne Observierungsmaßnahmen habe er der Detektei nicht vorgegeben. Die Auskunft sei im Ergebnis durch die Mitteilungen in den Schriftsätzen bereits erteilt worden. Unterlagen über die Überwachungsmaßnahmen lägen ihm nicht vor, da er die Rechnung der Detektei nicht beglichen habe.

39

Bis zum Kündigungsschreiben vom 15.11.2010 habe der Kläger ihm keinerlei Hinweise auf angeblich gegen ihn gerichtete Mobbinghandlungen gegeben, so dass es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, etwa bestehenden Konflikten nachzugehen.

40

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 08.11.2011, Aktenzeichen 12 Ca 2734/10, den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.305,20 ER brutto (Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung hat es unter anderem folgendes ausgeführt:

41

Ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB sei nicht gegeben. Der Kläger habe versäumt, die mit der Auskunft verfolgten weiteren Ansprüche in Aussicht zu stellen oder näher zu bezeichnen.

42

Ein Herausgabeanspruch bestehe nicht, weil der Beklagte nach seinem substantiierten Vorbringen keine Unterlagen der Detektei besitze, die er dem Kläger herausgeben könnte. Die vom Kläger verlangte Leistung sei daher unmöglich.

43

Der Kläger habe keinen Anspruch auf billige Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt des sog. Mobbings. Die vom Kläger angeführten Vorfälle und Vorwürfe ließen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit die Wertung eines zielgerichteten, systematisch gegen die Person des Klägers gerichteten Anfeindungsverhaltens in Schädigungsabsicht erkennen und überschritten nicht die Schwelle sozialadäquater Alltagskonflikte.

44

In der Rechtsmittelbelehrung auf S. 24 des Urteils wird dem Beklagten das Recht der Berufung eingeräumt, der Kläger hat danach gegen das Urteil kein Rechtsmittel.

45

Das Urteil wurde dem Kläger am 23.11.2011 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.12.2011 per Telefax Berufung eingelegt „insoweit, als das Arbeitsgericht Koblenz die Klage über einen Betrag von 2.305,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 abgewiesen hat“. Die Berufungsbegründung ging beim Landesarbeitsgericht am 23.02.2012 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Begründungsfrist ein. Hierin hat der Klägerprozessbevollmächtigte ausgeführt, dass sich die Berufung gegen den gesamten klageabweisenden Teil des Urteils richtet.

46

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 09.08.2012 hat der Kläger die Berufung im Hinblick auf die begehrten Abrechnungen, die Überstundenvergütung und die Urlaubsabgeltung zurückgenommen. Zum streitgegenständlichen Arbeitszeugnis wurde ein Teil-Vergleich vereinbart.

47

Der Kläger ist der Auffassung, er habe ein Recht darauf, zu erfahren, inwieweit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die vom Beklagten beauftragten Überwachungsmaßnahmen eingegriffen worden sei. Er sehe sich auch durch diese Maßnahmen gemobbt. Der Antrag auf Auskunft hänge daher mit dem Antrag Ziffer 3 auf Gewährung eines Schmerzensgeldes zusammen. Es seien Auskünfte über die ungerechtfertigten Überwachungsmaßnahmen erforderlich, damit diesem Teilaspekt des Mobbings ein Geldbetrag zugemessen werden könne.

48

Er habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der hierüber existierenden Unterlagen. Denn der Beklagte könne unschwer in den Besitz der Unterlagen gelangen, wenn er die Honorarforderung der Detektei aus F. ausgleiche.

49

Im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen Sachverhalte zum Mobbing sei die Schwelle sozialadäquater Alltagskonflikte deutlich überschritten. Er sei über längere Zeit Mobbingattacken ausgesetzt gewesen, die dann noch abschließend von einem unberechtigten GPS-Überwachungseinsatz einer Detektei gekrönt worden seien. Er habe zahlreiche Beweise angeboten, die nicht eingeholt worden seien.

50

Der Kläger beantragt,

51

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2011, Aktenzeichen 12 Ca 2734/10, insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist,

52

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Punkte:

53

- in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., vom Beklagten beauftragt war, den Kläger, dessen Fahrzeug mit dem Kennzeichen … — XY 00 und die Ehefrau des Klägers, Frau B. A., zu überwachen;

54

- in welchem Umfang die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., vom Beklagten beauftragt war, darüber hinaus weitere Personen im Zusammenhang mit dem Auftrag gegenüber dem Kläger zu überwachen;

55

- welche Maßnahmen die Detektei M. M., B. 0, 00000 F., zur Überwachung ausgeübt hat, insbesondere Anbringen von GPS-Sendern, Fotodokumentationen, Personenbefragungen;

56

- dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob außer durch die Überwachungsmaßnahmen seitens der Detektei M. M., B. 0, 00000 F., weitere Überwachungsmaßnahmen durch die Beklagtenseite zulasten des Klägers durchgeführt worden sind;

57

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger sämtliche Unterlagen der Überwachungsmaßnahmen, insbesondere bestehend aus schriftlichen Auftragsunterlagen, Auftragsbestätigungen, Protokollen, Datenträgern, Tätigkeitsberichten, Fotos, Filmen der beauftragten Detektei M. M., B. 0, 00000 F. bzw. von anderen Beauftragten, herauszugeben;

58

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30. November 2010, wobei sich der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € vorstellt.

59

Der Beklagte beantragt,

60

die Berufung zurückzuweisen.

61

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Berufung im Wesentlichen bereits unzulässig sei. Die Berufungseinlegung mit Schriftsatz vom 21.12.2011 sei nach dem eindeutigen Wortlaut nur eingeschränkt erfolgt insoweit, als die Klage über einen Betrag von 2.305,30 EUR abgewiesen wurde. Die im Schriftsatz vom 23.02.2012 gestellten weiteren Berufungsanträge seien wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist unzulässig. Der Berufungsantrag aus dem Berufungseinlegungsschriftsatz sei unbegründet, denn die Klage sei über den Betrag von 2.305,30 EUR brutto nicht abgewiesen worden, vielmehr sei ihr über diesen Betrag stattgegeben worden.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

63

Die nach § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

I.

64

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils, wonach für den Kläger gegen das Urteil kein Rechtsmittel gegeben ist, ist inhaltlich offensichtlich falsch. Der Kläger ist durch die überwiegende Klageabweisung materiell beschwert. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet bei weitem die erforderlichen 600,-- EUR gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG. Der Kläger konnte daher zu Recht Berufung einlegen.

II.

65

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berufung im Hinblick auf die Anträge 2 – 4 nicht bereits wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist aus § 519 ZPO unzulässig.

66

1. Die Berufungsschrift des Klägers genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO.

67

Sie bezeichnet das Urteil, gegen das die Berufung gerichtet wird, und enthält die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Anträge braucht die Berufungsschrift nicht zu enthalten (Zöller/Heßler, 29. Auflage, § 519 Rn. 36). Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger durch die Ankündigung seiner Anträge klargestellt, dass er das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Klageabweisung vollumfänglich zur Überprüfung stellen will.

68

2. Die Erklärung in der Berufungseinlegungsschrift vom 21.12.2011, wonach das Urteil insoweit angefochten wird, als das Arbeitsgericht Koblenz die Klage über einen Betrag von 2.305,30 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen hat, beinhaltet keinen teilweisen Rechtsverzicht. Der Kläger ist daher mit den Anträgen aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz nicht ausgeschlossen.

69

a) Der Berufungsverzicht ist auch als Teilverzicht zulässig, soweit eine Teilanfechtung möglich ist (BGH 07.11.1989 – VI ZB 25/89 – zitiert nach juris, Rn. 12). Letztere ist hier möglich, weil eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO vorliegt und nicht alle Klageanträge aus der ersten Instanz auch in der Berufung weiterverfolgt werden müssen.

70

Die Erklärung eines Teilverzichts kann bereits in die Berufungsschrift aufgenommen werden. Zwar ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelschrift, sondern der Rechtsmittelbegründung, § 520 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO, den Umfang der Anfechtung zu umgrenzen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, schon in der Berufungsschrift einen teilweisen Rechtsmittelverzicht zu erklären (BGH 07.11.1989 a.a.O., Rn. 13).

71

Allerdings ist für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht Zurückhaltung geboten. Hier gelten schon wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen. Allein der Ankündigung beschränkter Anträge in der Berufungseinlegungsschrift kann ein (teilweiser) Rechtsmittelverzicht daher grundsätzlich nicht entnommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Erklärung keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, den Antrag noch zu erweitern. Wohl aber ist ein Rechtsmittelverzicht – auch wenn von einem „Verzicht“ nicht ausdrücklich die Rede ist – dann anzunehmen, wenn in der Rechtsmitteleinlegungsschrift klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil (teilweise) endgültig hinzunehmen und es (insoweit) nicht anfechten zu wollen (BGH 07.11.1989 a.a.O. Rn. 15).

72

b) Hier hat der Kläger keinen klaren und eindeutigen Rechtsmittelverzicht erklärt.

73

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann seine Erklärung nicht so verstanden werden, dass er Berufung ausschließlich einlegen will, soweit die Klage über 2.305,30 EUR abgewiesen worden ist. Vor dem Hintergrund, dass es keine Klageabweisung in Höhe von 2.305,30 EUR brutto gegeben hat, sondern der Kläger vielmehr in Höhe dieses Betrags teilweise obsiegt hat, kann seine Erklärung nur dahingehend ausgelegt werden, dass Berufung eingelegt wird, soweit die Klage über den Betrag von 2.305,30 EUR brutto hinausgehend abgewiesen worden ist.

74

c) Mit dieser Formulierung ist die Einlegung der Berufung auch nicht wirksam auf den Zahlungsantrag unter Ziffer 6 aus der ersten Instanz beschränkt worden, denn dann hätte es nahegelegen, statt von „Klage“ nur von „Klageantrag“ zu sprechen und diesen auch zu beziffern. Der Kläger spricht hier jedoch von der gesamten Klage und damit von allen Anträgen, die in erster Instanz gestellt worden sind. Dies stellt er auch nochmals klar im Rahmen der Begründungsschrift vom 23.02.2012.

B.

75

In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die zuletzt noch im Streit stehenden Klageanträge zu Recht als unbegründet abgewiesen.

I.

76

Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch bezüglich der verlangten Angaben über die vom Beklagten beauftragte Detektei M. M..

77

1. Im Arbeitsverhältnis wird ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkannt, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 – BAGE 81, 15 zu II.2. der Gründe). Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 27.06.1990 - 5 AZR 334/89 - BAGE 65, 250, 252 f.; BGH 07.121988 - IVa ZR 290/87 - NJW-RR 1989, 450; MünchKommBGB/Krüger § 260 Rn. 15 f.). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 633).

78

Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiellrechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15, 21 f.). Der Auskunftsanspruch kann nach Treu und Glauben nur da ergänzend eingreifen, wo auch die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast einer entsprechenden Korrektur bedarf (BAG 07.09.1995 – 8 AZR 828/93 a.a.O.).

79

2. Hier macht der Kläger den Auskunftsanspruch geltend, da er in den von dem Beklagten beauftragten Überwachungsmaßnahmen einen weiteren Mobbingvorfall erkennt, den er seinem Schmerzensgeldantrag zugrunde legen möchte. Die Darlegungs- und Beweislast für die gerügte Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen auch in sog. Mobbing-Fällen der Arbeitnehmer, der sich als gemobbt ansieht. Würde der Beklagte hier antragsgemäß zur Auskunft verurteilt werden, so würde die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in unzulässiger Weise verschoben werden. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, die Gegenseite mit Tatsachen zu versorgen, um deren Antrag eventuell schlüssig zu machen.

80

3. In der Zwischenzeit hat der Kläger die begehrte Auskunft bereits erlangt. Er hat im Schriftsatz vom 23.02.2012 mitgeteilt, dass er die Berufungsakte vom OLG Koblenz, Aktenzeichen 8 U 1405/11, über den Rechtsstreit der Detektei gegen den Beklagten auf Begleichung der Honorarforderung zur Einsicht übersendet bekommen hat. Damit liegt ihm sowohl der Sachvortrag der Detektei als auch derjenige des Beklagten über den Umfang der Überwachungsmaßnahmen bereits vor.

II.

81

Soweit der Kläger Herausgabe der Unterlagen zu den Überwachungsmaßnahmen begehrt, so hat das erstinstanzliche Gericht zu Recht festgestellt, dass dem Beklagten nach seinem substantiierten Sachvortrag keine Unterlagen der Detektei vorliegen, da er bislang die Rechnung der Detektei nicht beglichen hat und diese ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Die vom Kläger verlangte Leistung ist daher unmöglich, § 275 BGB. Der Kläger kann den Beklagten auch nicht mit Erfolg auf den Rechtsstreit mit der Detektei über den Ausgleich der Honorarforderung verweisen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Detektei bereits im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs Unterlagen in den Prozess eingebracht hat.

III.

82

Der Klageantrag zu Ziffer 4 ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 ff., 253 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des sog. Mobbings hat.

83

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den - auch von der Berufungskammer geteilten - Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitgebers in sog. Mobbing-Fällen (insb. BAG Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing; zuletzt Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Mobbing; jeweils m.w.N.) ausgegangen.

84

Danach ist „Mobbing“ kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte oder Arbeitskollegen. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen eine Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung ergeben, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes „Belästigung“, die eine Benachteiligung i.S.d. § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09, a.a.O.).

85

Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, muss aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, als sozialadäquates und daher folgenloses Verhalten grundsätzlich hinzunehmen sind. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und nachgeordneten Mitarbeitern erfüllt die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsrechts-, Ehr- oder gar Gesundheitsverletzung. Vielmehr ist es dem täglichen Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen. Zugrunde zu legen ist bei der Beurteilung eine objektive Betrachtungsweise, ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers. Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, können nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches kann für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (BAG 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers; BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, a.a.O.). Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen auch in sog. Mobbing-Fällen der Arbeitnehmer.

86

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das Vorbringen des Klägers keinen Anspruch auf Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt des Mobbings rechtfertigt. Weder aus den vom Kläger angeführten einzelnen Vorfällen noch aus der anzustellenden Gesamtschau lässt sich der Schluss ziehen, er sei systematisch schikaniert und diskriminiert worden, selbst wenn man seinen bestrittenen Vortrag als zutreffend unterstellt. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen.

87

a) Soweit der Kläger vorträgt, er sei von seinem Vorgesetzten Herrn F. ignoriert, belächelt und nicht ernst genommen worden, sind diese Behauptungen zu pauschal, um hierauf den geltend gemachten Anspruch stützen zu können. Erforderlich ist ein substantiierter Sachvortrag. Dazu müssen die einzelnen Mobbinghandlungen genau, auch datumsmäßig, bezeichnet werden (BAG 24.04.2008 – 8 AZR 347/07 – zitiert nach juris, Rn. 29; LAG Rheinland-Pfalz 30.04.2009 – 11 Sa 677/08 – zitiert nach juris). Dies hat der Kläger nicht getan. Mangels Angabe konkreter Daten können daher auch die im Tatbestand unter den Ziffern 5, 6 und 7 aufgeführten Vorfälle bzw. behaupteten Dauerzustände den Mobbingvorwurf des Klägers nicht schlüssig begründen. Vielmehr spricht der Hinweis des Klägers, dass alle Mitarbeiter durch den gesamten Zustand und das Umgehen miteinander belastet gewesen wären, für ein allgemein schwieriges Arbeitsumfeld, das sich nicht speziell gegen die Person des Klägers richtete.

88

b) Im Hinblick auf den Vorwurf unter Ziffer 2 ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitskollegen Herrn L. durch Frau O. stützen kann. Insofern kommt es nicht darauf an, wann Frau O. einen an Herrn L. gerichteten Brief aus dessen Postfach entnommen und vorgelesen hat, sondern wann es zum behaupteten vergleichbaren Fehlverhalten gegenüber dem Kläger gekommen ist. Hierzu schweigt sich der Kläger aus.

89

c) Soweit der Kläger die Einteilung zum Frühdienst (Vorwurf Ziffer 4), die Anordnung von Mehrarbeit (Vorwurf Ziffer 1) sowie die Durchführung von Arbeitskontrollen (Vorwürfe Ziffern 6 und 13) rügt, handelt es sich hierbei um Weisungen des Vorgesetzten. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich gegen in seinen Augen unrechtmäßige Arbeitsanweisungen tatsächlich und rechtlich zur Wehr zu setzen (LAG Schleswig-Holstein 28.03.2006 – 5 Sa 595/05 - zitiert nach juris, Rn. 24). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich ein Arbeitnehmer, der auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, in aller Regel in der schwächeren Position befindet. Sofern er eine Arbeitsanweisung wegen Überschreitung des Direktionsrechts nicht befolgt, setzt er sich womöglich des Vorwurfs einer Arbeitsverweigerung mit der Gefahr einer fristlosen Kündigung aus. Indessen darf diese Gefahr auch nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges alles „schluckt“ und sich im Nachhinein auf Mobbing beruft und Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht selbst handelt, sondern die jeweils unmittelbaren Vorgesetzten oder Kollegen des gemobbten Arbeitnehmers. Gerade in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich beim Arbeitgeber direkt zu beschweren und vertragsgemäße Beschäftigung einzufordern. Es ist mithin stets zu prüfen, ob es dem Arbeitnehmer zumutbar war, sich beim Arbeitgeber über Mobbing-Handlungen zu beschweren und entsprechende Abhilfe zu fordern. Dies gebietet letztlich auch die Schadensminderungspflicht (LAG Rheinland-Pfalz 19.03.2012 – 5 Sa 701/11 - zitiert nach juris, Rn. 48). Hier hat der Kläger auch auf den Vorhalt des Beklagten nicht dargelegt, wann er sich tatsächlich vor seinem Kündigungsschreiben vom 15.11.2010 mit Mobbingvorwürfen an seinen Arbeitgeber gewendet hat. Der Beklagte hatte demnach gar keine Möglichkeit, Einfluss auf den Vorgesetzten und die Arbeitskollegen auszuüben.

90

d) Bei den Vorwürfen 8 und 9 handelt es sich um eine im Arbeitsleben typische Auseinandersetzung. Durch seine Äußerung im Rahmen der Teambesprechung im März 2010, man könne das Gefühl haben, dass man gemobbt werde, hat der Kläger eine Ursache für die daraufhin erfolgte Eskalation im Kommunikationsprozess mit dem Vorgesetzten gesetzt. In dem Gespräch, das zwei Wochen später zwischen dem Heimleiter, der Bereichsleiterin, dem Vorgesetzten und dem Kläger stattfand, durfte der Vorgesetzte für sich das Recht in Anspruch nehmen, darzustellen, wie er die Teambesprechung und hierbei insbesondere den Kläger erlebt hat. Wenn in diesem Zusammenhang Kritik am Kläger geäußert wird, so überschreitet dies nicht die Grenze zum schikanösen und diskriminierenden Verhalten. Die Kritik ist aufgrund der Vorgeschichte noch als sozial adäquat einzustufen und kann nicht als Grundlage für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch dienen.

91

e) Auch der Vorwurf Ziffer 10 ist unbegründet. In der Teamsitzung vom 08.06.2010 soll der Heimleiter das vom Kläger erstellte Protokoll der letzten Teamsitzung kritisiert haben. Mit dieser Kritik - auch wenn sie in seinen Augen scharf formuliert war - muss der Kläger umgehen können, ohne sich hierdurch gleich schikaniert zu sehen, zumal in dem Protokoll eine ganze Reihe von Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehlern enthalten sind.

92

f) Soweit sich der Kläger rügt, dass der Beklagte nach Eingang seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im September 2010 eine Detektei zu seiner Überwachung eingeschaltet hat, ist darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt ein Anlass für die Beauftragung der Detektei vorhanden war. Es bestand der konkrete Verdacht auf Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit. Dieser Verdacht wurde durch die Ermittlungen der Detektei auch bestätigt. Der Kläger wurde dabei beobachtet, wie er während der Arbeitsunfähigkeitsphase einer regen Tätigkeit auf einer Baustelle in F. nachgekommen ist.

93

Soweit der Kläger rügt, dass die Detektei mit dem Einsatz von GPS-Sendern sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat, hat er nicht dargelegt, dass der Beklagte diese Maßnahmen bei der Detektei in Auftrag gegeben hat und hierfür verantwortlich ist. Dieses angebliche Fehlverhalten kann dem Beklagten daher nicht zugerechnet werden.

94

g) Rechnet man die Sachverhalte hinaus, die von der Kammer als unsubstantiiert bzw. als noch sozial adäquates Verhalten eingestuft werden, so verbleiben wenige Vorwürfe des Klägers, die zudem zeitlich weit auseinander liegen. Aufgrund dieser zeitlichen Zwischenräume ist davon auszugehen, dass es an der für die Verletzungshandlung erforderlichen Systematik fehlt (vgl. hierzu BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 - zitiert nach juris, Rn. 87).

95

h) Auch aus der Gesamtschau der vom Kläger angeführten Lebenssachverhalte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kläger habe schikanieren wollen. Denn insoweit hat der Kläger lediglich im Arbeitsleben regelmäßig auftretende übliche und typische Konfliktsituationen beschrieben, die als solche nicht geeignet sind, den Vorwurf des „Mobbings“ auszufüllen, schon deshalb, weil es an der dafür notwendigen zielgerichteten Systematik fehlt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass beabsichtigt gewesen sein könnte, den Kläger systematisch anzufeinden, zu schikanieren oder zu diskriminieren, bestehen nicht.

96

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

97

Die Revision ist nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen worden, weil die gesetzlichen Vorgaben hierfür nicht vorliegen.


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz –Auswärtige Kammern Neuwied- vom 11.6.2008, Az. 9 Ca 883/08- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO.

2

Die Beschwerdekammer folgt zunächst der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie im Nicht-Abhilfebeschluss vom 2. September 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

3

1. Soweit der Antragsteller zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts im Rahmen der beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage einen Anspruch auf Auskunft bzw. Abrechnungserteilung für den Zeitraum geltend machen will, hinsichtlich dessen die Klage auf weitergehende Vergütungsansprüche durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.11.2007, Az. 9 Sa 532/07, rechtskräftig abgewiesen worden sind (August 2005 – Oktober 2006) scheidet ein Anspruch auf Auskunft und/oder Vergütungsabrechnung von vornherein aus. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 108 GewO, noch aus einer nebenvertraglichen Auskunftspflicht gem. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB.

4

Der Anspruch des Klägers auf Abrechnungen nach § 108 GewO ist erfüllt. Abrechnungen über die tatsächlich erfolgten Zahlungen liegen vor. § 108 GewO betrifft nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung und gewährt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 12.7.2006 -5 AZR 646/05- EzA § 108 GewO Nr. 1).

5

Ein Anspruch in Form einer nebenvertraglichen Auskunfts- und Abrechnungspflicht scheidet aus, da ein solcher Anspruch einen dem Grunde nach bestehenden Zahlungsanspruch voraussetzt (BAG 27.6.1990 -5 AZR 334/90- EzA § 242 BGB Auskunftspflicht Nr 2). Ein weitergehender Vergütungsanspruch für den genannten Zeitraum steht aber dem Grunde nach nicht nur nicht ausreichend fest, sondern scheidet vielmehr aufgrund der Rechtskraft des genannten Urteils des Landesarbeitsgerichts aus.

6

2. Aber auch Auskunfts- bzw. Abrechnungsansprüche für den Zeitraum Januar 2005 bis Juli 2005 und November 2008 scheiden aus. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob auch diesbezüglich Zahlungsansprüche von vornherein im Hinblick auf das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt der sog. verdeckten Teilklage ausscheiden.

7

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Einrede nach § 320 BGB schon deshalb ausscheidet, weil § 320 BGB nur einschlägig ist, wenn die fraglichen Verpflichtungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen, die eine Leistung also Gegenleistung für die andere ist. Dies ist im Verhältnis des Kostenerstattungsanspruchs und eines eventuellen Abrechnungs- oder Auskunftanspruchs nicht der Fall. Ein demnach einzig in Betracht kommendes Zurückbehaltungsrecht rechtfertigt im Falle seines Bestehens aber im Falle seiner Geltendmachung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage schon nicht die vom Antragssteller mit dem Antrag erstrebte Rechtsfolge der vollständigen Einstellung der Zwangsvollstreckung, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe einer rechtsgestaltenden Erklärung dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nur Zug-um-Zug gegen Erfüllung der geltend gemachten Verpflichtung zulässig ist (so für die Einrede nach § 320 BGB: BGH 27.6.1997 –V ZR 91/96, NJW-RR 1997, 1272; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 767 Rz. 12 „Zurückbehaltungsrecht“).

8

b) Davon unabhängig besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Abrechnung/Auskunftserteilung nicht.

9

Wie bereits ausgeführt, scheidet ein Anspruch nach § 108 GewO aus. Aber auch ein Anspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht besteht nicht.

10

Es ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann Denn der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts. Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Zahlungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflicht durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit eine Verpflichtung zur Auskunft keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt (vgl. zusammenfassend Müller , NZA 2008, 977, 981 mwN. zur Rechtsprechung des BAG).

11

Allerdings muss die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleiben: Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 7.9.1995 -8 AZR 828/93- EzA § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 4; BAG 1.12.2004 -5 AZR 664/03- EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 5; Müller aaO.).

12

Wie das Landesarbeitsgericht in dem genannten Urteil vom 30.11.2007 bereits ausgeführt hat, geht es dem Antragsteller nicht nur um die Geltendmachung einer tarifüblichen Vergütung für ein normales Arbeitszeitdeputat, sondern auch um die Geltendmachung von Mehrarbeitsstunden unter Hinzurechnung eines tariflichen Mehrarbeitszuschlags. Dies gilt ausweislich des Schriftsatzes des Antragstellers im vorliegenden Verfahren vom 27.6.2008 auch für den Zeitraum Januar bis Juli 2005.

13

Wie bereits im genannten Urteil des Landesarbeitsgerichts ausgeführt wurde, trifft aber den Kläger, der Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung geltend machen will, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Mehrarbeitsvergütungsanspruchs: Soweit es um Mehrarbeit geht, ist darüber hinaus Vortrag erforderlich, wann und in welchem Umfang genau Mehrarbeit geleistet wurde und dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Bezüglich der Anordnung ist weiter darzulegen, wer wann welche Überstunden angeordnet hat. Die Billigung und Duldung setzen Vortrag dazu voraus, wer wie von den geleisteten Überstunden Kenntnis erlangt und sie ausdrücklich gebilligt oder stillschweigend geduldet hat. Damit die Notwendigkeit der Überstunden nachvollzogen werden kann, ist Vortrag erforderlich, wer wann wie welche Arbeit zugewiesen hat, wie zeitaufwändig diese Arbeit war, welche Regelarbeitszeit zur Verfügung stand, wann wer welche Terminvorgaben hinsichtlich der Erledigung der Arbeit gemacht hat und weshalb insoweit die Arbeit nicht ohne Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit erledigt werden konnte (vgl. neben den Nachweisen im Urteil des Landesarbeitsgerichts zusammenfassend auch insoweit Müller , aaO., S. 978)..

14

Mit dem behaupteten Auskunfts- bzw. Abrechnungsanspruch verfolgt der Antragsteller aber gerade das Ziel, diese Darlegungs- und Beweissituation hiervon abweichend zu seinen Gunsten zu verändern.

15

c) Hinzu kommt, dass ein Auskunftsanspruch ausscheidet, wenn dem Arbeitszeitnachweis dienende Aufzeichnungen vom Arbeitgeber nicht gefertigt wurden. Den Arbeitgeber trifft insoweit keine vertragliche Nebenpflicht, Zeitaufzeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen ( Müller aao., 981).

16

Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass Aufzeichnungen, die dem Arbeitszeitnachweis dienen, nicht existieren, sondern dies einer Rekonstruktion für jeden Tag durch den Arbeitgeber anhand anderer Unterlagen (Fahrzeugstatistiken) erfordern würde.. Der Antragsteller begehrt damit keine Auskunft anhand bestehender, dem Arbeitszeitnachweis dienender Aufzeichnungen, sondern die Anfertigung entsprechender Aufzeichnungen.

II.

17

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung ist, da Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen, nicht anfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w.N. - Meistbegünstigungsvereinbarung ). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 - 8 Sa 463/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Mai 2009 - 1 Ca 1025/08 - abgeändert und der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die klagende Partei zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darum, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, ob aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Grundsatz auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

2

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger im Bereich des Diakonischen Werkes beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag vom 28. März 1991 ist in 13 Ziffern ua. festgelegt, dass der Vertrag beiderseits mit einer Frist „lt. BAT“ gekündigt werden kann und die Gewährung des Jahresurlaubs sich nach den Bestimmungen des „BAT“ richtet. Geregelt ist dort weiter, dass die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung sich nach den Bestimmungen des „BAT/KR./AVR“ richtet und dass die Vergütung nach der „Vergütungsgruppe 5 A des BAT/KR.“ erfolgt. Weiter ist ua. festgelegt, dass sich die Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ richtet.

3

Unter Ziffer 14 des Arbeitsvertrages der Parteien heißt es:

        

„Abgesehen von den hiermit vereinbarten Ausnahmen gelten im übrigen für das durch diesen Vertrag begründete und geregelte Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des BAT/AVR.

        

Es besteht Versicherungspflicht bei der KZVK Darmstadt.

        

in der jeweils maßgebenden Fassung.“

4

Die Höhe der Arbeitsvergütung des Klägers richtete sich in der Vergangenheit stets nach den für den Bereich Bund/Länder maßgebenden Vergütungsregelungen. Nach Ersetzung des BAT durch das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst bot die Beklagte dem Kläger wie auch den übrigen Beschäftigten an, das Arbeitsverhältnis künftig unter Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR) fortzuführen, was der Kläger ablehnte.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger bezifferte Vergütungsdifferenzbeträge sowie die Feststellung verlangt, dass auf das Arbeitsverhältnis, abgesehen von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausnahmen, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), hilfsweise der TV-L anzuwenden sei. Dies ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Es liege ein Fall der Tarifsukzession vor.

6

Der Kläger hat in erster Instanz zunächst beantragt,

        

im Wege eines Teilurteils vorab festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem mit dem Kläger am 28. März 1991 begründeten und geregelten Beschäftigungsverhältnis, abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen, die Bestimmungen des TVöD, hilfsweise des TV-L, in seiner jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

7

Die Beklagte hat beantragt, den Feststellungsantrag abzuweisen. Die Formulierungen im Arbeitsvertrag seien darauf gerichtet, das Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts zu gestalten, wozu nach der Satzung des Diakonischen Werkes auch eine Verpflichtung bestehe. Eine Gleichstellung mit Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sei nicht bezweckt worden. Der TVöD und der TV-L seien zudem keine bloße Fortschreibung des BAT, sondern jeweils ein neues, in sich geschlossenes Tarifwerk. Eine Tarifsukzession liege nicht vor.

8

Das Arbeitsgericht hat im Wege eines Teilurteils dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattgegeben und den hauptsächlich gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. Wegen der weiterverfolgten Zahlungsanträge des Klägers haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend zum Ruhen gebracht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsanspruchs weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.

10

I. Der in der Revisionsinstanz allein anhängige Feststellungsantrag, der sich auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des TV-L im Arbeitsverhältnis bezieht, ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und genügt nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

11

1. Für das Verständnis eines Klageantrages ist nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, BAGE 131, 316). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26; 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).

12

2. Die Auslegung des vom Kläger gestellten Feststellungsantrages erlaubt jedoch nicht die Feststellung eines Antragsinhalts, mit dem dieser zulässig wäre.

13

a) Dem Kläger geht es um die dynamische Anwendung des TV-L auf sein Arbeitsverhältnis. Dieses Feststellungsbegehren wird aber im Antrag selbst dahingehend eingeschränkt, die Pflicht zur Anwendung des TV-L sei „abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen“ festzustellen. Dies entspricht der Formulierung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages der Parteien, auf den sich der Kläger für seinen Antrag besonders stützt. Dort heißt es, dass abgesehen von den „hiermit vereinbarten Ausnahmen“, was auf die Vereinbarungen in den Ziffern 1 bis 13 des Arbeitsvertrages der Parteien bezogen ist, „im übrigen“ der „BAT/AVR“ in der jeweils maßgebenden Fassung gelten soll. Danach hat die Regelung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages die Funktion einer Auffangregelung.

14

Zu den „Ausnahmen“ von der Bestimmung in Ziffer 14, die vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht mit erfasst sind, gehört beispielsweise die in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung zur Höhe und Zusammensetzung der Vergütung, in der auf die Bestimmungen des „BAT/KR./AVR“ verwiesen wird, und eine Vergütung nach der „Vergütungsgruppe 5 A des BAT/KR.“ festgelegt wird. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, geht es ihm um die Feststellung, welche Regeln neben den konkreten und ausdrücklichen Vertragsvereinbarungen gelten, wobei er beispielhaft die Frage nach der ihm zustehenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angesprochen hat.

15

Der Feststellungsantrag ist nach allem darauf gerichtet festzustellen, welche Bestimmungen angesichts der Ersetzung des BAT durch das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst anstelle der Verweisung auf den „BAT/AVR“ in Ziffer 14 neben den ausdrücklich vereinbarten Regelungen der Ziffern 1 bis 13 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

16

b) Es bedarf dabei keiner Auslegung des Klageantrages hinsichtlich der Frage, für welchen Zeitraum der Kläger die wortwörtlich nur gegenwartsbezogene Feststellung über die Anwendbarkeit des TV-L begehrt. Dies ist nicht offensichtlich, weil nach dem bisherigen Prozessvortrag für den Beginn des entsprechenden Zeitraums mehrere in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte in Betracht kommen: der Zeitpunkt der Sukzession des BAT durch den TV-L, weiterhin der 1. Januar 2008 als Beginn des Zeitraums, für den der Kläger mit seinen noch erstinstanzlich anhängigen Zahlungsanträgen Vergütung nach Maßgabe des TV-L verlangt, oder der Zeitpunkt zum Ende des von den Zahlungsanträgen noch erfassten Zeitraums. Dabei ist der zuletzt genannte Zeitpunkt zusätzlich deshalb zweifelhaft, weil der Kläger in erster Instanz noch einen Feststellungsantrag angekündigt hat, der die Verpflichtung der Beklagten zur Erhöhung des Bruttoentgelts ab dem 1. Januar 2009 zum Gegenstand hat. Denn der Antrag ist bereits aus anderen Gründen unzulässig.

17

c) Der Klageantrag ist weder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, noch genügt er den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

18

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ).

19

Auch eine Feststellungsklage muss aber nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).

20

bb) Hiervon ausgehend ist der zuletzt gestellte Feststellungsantrag unzulässig.

21

(1) Die einschränkende Klausel „abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen“ steht der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages entgegen (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe und 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 14, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 30). Da die Einschränkung bereits Teil der Regelung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages ist, um deren Verständnis die Parteien streiten, ist auch keine alternative Formulierung vorstellbar, die zu einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrages führen könnte. Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde keine Rechtsklarheit darüber, zu welchen konkreten vertraglichen Bedingungen zwischen der klagenden Partei und der Beklagten jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine stattgebende Entscheidung würde den Streit zwischen den Parteien nicht beenden. Es bliebe offen, welche tarifliche Nachfolgeregelung des TV-L im Zweifel anwendbar sein soll und welche nicht. Jedenfalls können die zwischen den Parteien besonders umstrittenen Entgeltbedingungen gerade nicht durch den Feststellungsantrag geklärt werden, weil sie Teil der vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht erfassten „Ausnahmen“ sind. Im Übrigen gilt nichts anderes für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bedingungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages den gesetzlichen Regelungen unterworfen sind und damit ebenfalls zu den vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht erfassten „Ausnahmen“ gehören.

22

(2) Der Kläger hat für seinen Antrag auch nicht das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO.

23

(a) § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung. Zur Erstellung von Rechtsgutachten sind die Gerichte nicht berufen (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 29, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 98; 6. Mai 2003 - 1 AZR 340/02 - zu 2 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 80; 21. September 1993 - 9 AZR 580/90 - zu I 2 der Gründe, BAGE 74, 201). Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 66, BAGE 123, 46; 6. Mai 2003 - 1 AZR 340/02 - zu 1 der Gründe, aaO).

24

(b) Dieses Feststellungsinteresse kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Die von ihm angestrebte Prüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen liefe darauf hinaus, ein - in seiner Reichweite unbestimmtes - Rechtsgutachten zu erstatten. Aus dem Klägervortrag geht lediglich hervor, dass zwischen den Parteien konkret die Höhe der Vergütung umstritten ist. Diese ist jedoch - wie dargelegt - nicht von dem Feststellungsantrag des Klägers umfasst. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führt aus den bereits angesprochenen Gründen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist schon nicht ersichtlich, ob es insoweit einen gegenwärtigen Streit zwischen den Parteien gibt. Im Übrigen ist auch diese Frage als „Ausnahme“ von Ziffer 14 des Arbeitsvertrages konkret geregelt und deshalb nicht Gegenstand der angestrebten gerichtlichen Feststellung.

25

3. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst zu entscheiden und der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Feststellungsklage unzulässig ist. Eine Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO und die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur dann geboten, wenn die klagende Partei nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, einen Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie des § 256 Abs. 1 ZPO entspricht(vgl. BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 32 mwN, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 16, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch wenn das Berufungsgericht auf die vorhandenen Mängel der Antragstellung hingewiesen hätte, wäre es der klagenden Partei aus den aufgezeigten strukturellen Gründen nicht möglich gewesen, bei Beibehaltung des Klageziels den in mehrfacher Hinsicht unzulässigen Feststellungsantrag so umzugestalten, dass er zulässig würde.

26

II. Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.