Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2019 - I ZB 30/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/18 vom 6. Juni 2019 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2019:060619BIZB30.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - I ZR 194/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS-BESCHLUSS I ZR 194/12 vom 17. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Pro

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - I ZB 44/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 44/15 vom 22. März 2016 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gestörter Musikvertrieb ZPO §§ 233 I, 519 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 1; UrhG § 104 Satz 1, § 105 Abs. 1;

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Jan. 2016 - I-20 W 84/15

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2015 abgeändert und die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten auch für die Widerklage festgestellt. Die Kosten des Besch

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Aug. 2015 - 32 SA 37/15

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Zuständig ist das Landgericht X. 1Gründe: 2I. 3Das Landgericht X und das Landgericht B streiten über die Zuständigkeit eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz. 4Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig war, hat die Beklagten vor dem Amtsger

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Juni 2015 - 32 SA 29/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.03.2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Mai 2015 - 2 Sa 403/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.05.2014 - 6 Ca 1112/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht z

Landgericht Mannheim Beschluss, 28. Apr. 2015 - 2 O 46/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Der Rechtsstreit wird an die Kammer für Handelssachen - im Hause - verwiesen. Gründe   I. 1 Die

Landgericht Flensburg Beschluss, 17. März 2015 - 8 O 29/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor 1. Der Antrag vom 3.3.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfügung

Landgericht Magdeburg Urteil, 30. Apr. 2014 - 7 O 1088/13, 7 O 1088/13 (016)

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, I. es gegenüber der Klägerin bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnun

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Jan. 2014 - 2 AR 1/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Das Amtsgericht Grevesmühlen wird als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Verwirklichung sich aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Jan. 2012 - 5 S 196/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2012

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festge