Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Apr. 2009 - 10 Sa 691/08

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0402.10SA691.08.0A
published on 02/04/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Apr. 2009 - 10 Sa 691/08
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.09.2008, Az.: 2 Ca 441/08, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die zwei außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008 aufgelöst worden ist.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte zu 60 % und die Klägerin 40 % zu tragen.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 75 % und die Klägerin zu 25 % zu tragen.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf € 7.000,00 und für das Berufungsverfahren auf € 5.600,00 festgesetzt.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen der Beklagten vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008, die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin sowie zweitinstanzlich auch über einen Auflösungsantrag der Beklagten.

2

Die am … 1950 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter von zwei volljährigen Kindern. Sie ist seit dem 01.04.1984 im Kindergarten der beklagten Kirchengemeinde als Erzieherin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. € 1.400,00 beschäftigt. Seit Juni 2008 ist ein GdB von 30 festgestellt worden. Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt seit Dienstbeginn 20 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT (jetzt: TVöD) im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz Anwendung. Nach dem Tarifvertrag ist die Klägerin ordentlich unkündbar. Die beklagte Kirchengemeinde beschäftigt elf Arbeitnehmer, darunter drei in Vollzeit. Die Beklagte gehört dem Protestantischen Dekanat A-Stadt an. Die Arbeitnehmer des Dekanats, dem elf Pfarrämter und fünf Kindertagesstätten zugeordnet sind, haben eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gewählt.

3

Im Frühjahr 2006 hat die Klägerin einen Rentenantrag gestellt. Nach Ablehnung ihres Antrags und erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens führte sie vor dem Sozialgericht Speyer (Az.: S 11 R 256/07) einen Rechtsstreit auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht hat Anfang des Jahres 2009 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hatte seit 2002 erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten. Zuletzt war sie in der Zeit vom 02.01.2007 bis zum 03.03.2008 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.

4

Mit Schreiben vom 19.02.2008 (Bl. 15 d. Akte 2 Ca 1160/08) wandten sich der Pfarrer, der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums und die Leiterin des Kindergartens der Beklagten an den Vorsitzenden der 11. Kammer des Sozialgerichts Speyer und baten dringend um einen Gesprächstermin bzw. eine Anhörung. Das Schreiben hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

5

„Der Grund für unsere dringende Bitte ist, dass für uns als Träger und Leitung der Einrichtung die Krankheit von Frau C. eine von uns n i c h t mehr verantwortbare Gefährdung der Kinder bedeutet. Diese Verantwortung können und werden wir n i c h t mehr übernehmen.“

6

Am 05.03.2008 stellte sich die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten beim Gesundheitsamt A-Stadt zur Begutachtung vor. Im amtsärztlichem Attest vom 05.03.2008 (Bl. 29 d. A.) wurde bescheinigt, dass die Klägerin

7

„ab sofort und auf Dauer dienstunfähig“ ist.

8

Wenige Tage später legte die Klägerin der Beklagten ein ärztliches Attest der Orthopäden Dres. F./ G. vom 10.03.2008 (Bl. 20 d. A.) mit folgendem Wortlaut vor:

9

„C. … ist aus gesundheitlicher Sicht ab sofort bis auf Weiteres in der Lage, die Tätigkeit in Ihrem Beruf als Erzieherin für die Dauer von 2 h täglich aufzunehmen.“

10

Mit Schreiben vom 13.03.2008 (Bl. 30 d. A.) teilte die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Beklagten mit, dass sie in einem Telefongespräch mit dem behandelnden Orthopäden Dr. G. die differenzierte Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin habe klären können. Herr Dr. G. teile ihre Beurteilung uneingeschränkt. Laut orthopädischem Reha-Entlassungsbericht mit Entlassungsdatum vom 13.11.2007 sei die Klägerin

11

„für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin nicht mehr leistungsfähig“.

12

Mit Schreiben vom 23.03.2008 (Bl. 7-8 d. Akte 2 Ca 1160/08) erstattete der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern eine Strafanzeige gegen den Pfarrer, den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums und die Leiterin des Kindergartens aus allen rechtlichen Gesichtspunkten wegen des Verdachts der üblen Nachrede (§ 186 Abs. 1 StGB). Als Grund führte er die unaufgeforderte Stellungnahme der drei Personen gegenüber dem Sozialgericht Speyer vom 19.02.2008 an. Er führte u.a. aus:

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„Die Äußerung der Beschuldigten entbehrt jedenfalls jeglicher Tatsachengrundlage und ist geeignet, den Kredit meiner Mandantin zu gefährden“.

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Mit Klageschrift vom 02.04.2008 beantragte die Klägerin - soweit vorliegend von Interesse - zunächst,

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die Beklagte zu verurteilen, sie … im H.-Kindergarten in C-Stadt für einen Zeitraum von zwei Stunden pro Werktag als Erzieherin zu den üblichen Arbeitszeiten zu beschäftigten.

16

Mit Schriftsatz vom 21.04.2008 änderte sie ihren Klageantrag und verlangt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, sie … im H.-Kindergarten in C-Stadt zu unveränderten Bedingungen [= 20 Wochenstunden] als Erzieherin zu den üblichen Arbeitszeiten zu beschäftigten.

18

Als Anlage zu diesem Schriftsatz legte sie ein fachorthopädisches Gutachten des Dr. med. I. vom 25.02.2008 (Bl. 36 ff. d. A.) vor, das im Auftrag des Sozialgerichts Speyer erstattet worden ist. Das Gutachten hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

19

„orthopädische Anamnese:

20

2002

OP eines Impingement-Syndroms rechte Schulter

2003

OP eines Carpaltunnelsyndroms links mit Rezidiv-Operation

2003

Arthroskopie linkes Kniegelenk mit Meniskusteilresektion und Gelenktoilette

2004

OP eines Carpaltunnelsyndromrezidivs links

2005

Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Gelenktoilette

2005

OP eines Hallux valgus rechts

2006

Bandscheibenprolapsoperation C 5/6 mit Prothesenimplantation

2007

Spondylodese L 5/ S1

21

22

[Seite 26 des Gutachtens] In zusammenfassender Würdigung dieser Befunde ist die Untersuchte nur noch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten 3 bis unter 6-stündig auszuüben, …

23

24

[Seite 30 des Gutachtens] Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule, insbesondere für Arbeiten mit häufigem Bücken, Arbeiten in Hock- und Knieposition sowie Benutzung von kind- und behindertengerechtem Mobiliar sowie des Hebens und Tragens von kleinen Kindern, ist die Untersuchte aufgrund ihrer Minderbelastbarkeit von Seiten der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit einer Erzieherin vollschichtig (mindestens 6 Stunden pro Tag) auszuüben.“

25

Das Arbeitsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 24.04.2008 (Bl. 89 d. A.) Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin im März 2008 noch arbeitsfähig war oder ab dem 10.03.2008 - gemäß Attest vom 10.03.2008 - nur noch für zwei Stunden täglich arbeitsfähig gewesen ist, durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen der Orthopäden Dr. F. und Dr. G..

26

Dr. F. antwortete mit Schreiben vom 05.05.2008 (Bl. 91 d. A.)

27

„Am 10.03.2008 stellte ich der Klägerin … ein Attest aus. Der Inhalt des Attests lautete:

C. … ist aus gesundheitlicher Sicht ab sofort bis auf Weiteres in der Lage, die Tätigkeit in ihrem Beruf als Erzieherin für die Dauer von 2 Stunden aufzunehmen.

An dieser Feststellung hat sich bis zum heutigen Tag aus meiner Sicht nichts geändert.“

28

Dr. G. nahm mit Schreiben vom 08.05.2008 (Bl. 92 d. A.) wie folgt Stellung:

29

„An Hand der Patientendokumentation schließe ich mich dem Kollegen in seiner Stellungnahme vom 05.05.2008 an. Meines Erachtens ist Frau C. ab 10.03.2008 in der Lage, Tätigkeiten in ihrem Beruf als Erzieherin für die Dauer von zwei Stunden auszuüben.“

30

Mit Schriftsatz vom 13.07.2008 legte die Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung der Klinik für Orthopädie des L.-Klinikums des M.-Landes vor, die am 04.07.2008 von Privatdozent Dr. E. J. ausgestellt worden ist. Die Bescheinigung lautet auszugsweise wie folgt:

31

„Für einen Zeitraum zwischen 3 bis 6 Stunden kann die Patientin eine körperlich leichte Tätigkeit ausüben, ausgeschlossen müssen lediglich das Heben und Tragen von Lasten von über 20 kg sowie das Einnehmen von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungsmustern, wie ständiges Bücken, Knien, Winden oder Überstrecken.“

32

Mit Verfügung vom 01.08.2008 stellte die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern das Ermittlungsverfahren gegen die drei Personen, die die Klägerin am 23.03.2008 angezeigt hatte, gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Einstellungsverfügung ging am 11.08.2008 bei der Beklagten ein.

33

Die Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom 12.08.2008 (Bl. 325-326 d. A.) und Korrekturschreiben vom 15.08.2008 (Bl. 327 d. A.) die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist von sieben Monaten zum 31.03.2009 an. Zur Begründung stützte sie sich auf die Erstattung einer leichtfertigen und unbegründeten Strafanzeige, wie sich durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft herausgestellt habe. Die Mitarbeitervertretung antwortete mit Schreiben vom 18.08.2008 (Bl. 328 d. A.) - auszugsweise - wie folgt:

34

„Nach unserem Kenntnisstand ist Frau C. ordentlich nicht kündbar, was Sie durch Ihr korrigierendes Schreiben vom 15.08. auch feststellen.

        

Aus den weiter genannten Gründen und vor allem zum Schutz der Einrichtung sowie ihrer Mitarbeiterinnen empfehlen wir, eine außerordentliche Kündigung mit deutlich kürzerer Kündigungsfrist bzw. eine fristlose Kündigung in Betracht zu ziehen!“.

35

Die Beklagte kündigte daraufhin mit zwei Schreiben vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Die erste Kündigung erklärte sie vertreten durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums, die zweite Kündigung vertreten durch den Pfarrer. Gegen diese Kündigungen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.

36

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

37

1. die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 25.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, sie im H.-Kindergarten in C-Stadt zu unveränderten Bedingungen als Erzieherin zu den üblichen Arbeitszeiten zu beschäftigen,

38

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2008 € 1.400,00 brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2008,

39

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 18.08.2008 aufgelöst worden ist,

40

4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.08.2008 aufgelöst worden ist.

41

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2008 der Kündigungsschutzklage gegen beide Kündigungen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Erzieherin weiter zu beschäftigen. Die Zahlungsklage für März 2008 hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein wichtiger Grund für die außerordentlichen Kündigungen vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008 vorliege, denn die Beklagte habe die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Die Beklagte habe zeitnah von der Strafanzeige, die bereits im März 2008 erstattet worden sei, Kenntnis erlangt. Die Beklagte habe die Kündigung nicht von der Reaktion der Staatsanwaltschaft abhängig machen dürfen, denn Kündigungsgrund sei allein die Erstattung der Strafanzeige, unabhängig davon, ob diese begründet gewesen sei oder nicht. Als Betroffener könne der Arbeitgeber selbst beurteilen, ob die Strafanzeige aus niederen Motiven heraus oder leichtfertig erstattet worden sei. Jedenfalls habe es keiner weiteren Sachaufklärung bedurft.

44

Die Klägerin habe einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung komme jedoch nur noch ein Weiterbeschäftigungsanspruch in Betracht. Dieser sei gegeben, weil der Kündigungsschutzklage stattzugeben sei. Die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, als Erzieherin 20 Wochenstunden zu arbeiten. Nach dem fachorthopädischen Gutachten des Dr. med. I. vom 25.02.2008 sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, 6 Stunden und mehr am Tag zu arbeiten. Der Beklagten müsse es aber aufgrund ihres Direktionsrechts möglich sein, die Arbeitszeit so zu gestalten, dass die Klägerin täglich nicht mehr als 4 Stunden arbeiten müsse. Auch der Direktor des L.-Klinikums des M.-Landes gehe in seiner Bescheinigung vom 04.07.2008 davon aus, dass die Klägerin zwischen 3 und 6 Stunden täglich eine körperlich leichte Tätigkeit ausüben könne. Sie solle lediglich das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg vermeiden. Diesem Ergebnis stünden die schriftlichen Zeugenaussagen des Dr. F. vom 05.05.2008 und des Dr. G. vom 08.05.2008 nicht entgegen, die in ihren schriftlichen Aussagen lediglich den Inhalt des bereits erteilten Attestes vom 10.03.2008 bestätigt hätten. Zwar seien ihre Aussagen wohl dahin auszulegen, dass sie Klägerin nicht mehr als 2 Stunden täglich leisten könne. Mit diesen Aussagen hätten die Ärzte der Klägerin jedoch ersichtlich im sozialgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente helfen wollen. Sie seien deshalb nur von geringem Beweiswert. Die Kammer folge deshalb dem Gutachten des Dr. I. vom 25.05.2008 und sehe von einer weiteren Begutachtung ab.

45

Die Beklagte, der das Urteil am 24.10.2008 zugestellt worden ist, hat am 20.11.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 26.01.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 23.01.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

46

Sie ist der Ansicht, es habe unzweifelhaft ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen. Erst nach Zugang der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 11.08.2008 habe festgestanden, dass die Strafanzeige leichtfertig erstattet worden sei. Sie sei zum Schutz der Klägerin vor ungerechtfertigten Kündigungen gehalten gewesen, zunächst die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Das Arbeitsgericht habe sie zu Unrecht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Die Klägerin leide unter chronischen und nicht mehr verbesserbaren Erkrankungen an der Wirbelsäule. Das Arbeitsgericht habe die vorgelegten Gutachten und ärztlichen Atteste nicht ordnungsgemäß gewürdigt. Den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag begründet die Beklagte damit, dass aufgrund des Verhaltens der Klägerin eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 23.01.2009 (Bl. 264-268 d. A.), vom 20.03.2009 (Bl. 321-324 d. A.) und vom 27.03.2009 (Bl. 341-342 d. A.) Bezug genommen.

47

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.09.2008, Az.: 2 Ca 441/08, abzuändern und die Klage abzuweisen,

49

2. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen und eine angemessene Abfindung festzusetzen.

50

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

51

1. die Berufung zurückzuweisen,

52

2. den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.

53

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet zweitinstanzlich erstmals die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Außerdem legt sie den Auszug eines weiteren Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. med. N. vom 23.12.2008 (Bl. 306-313 d. A.), das auf Wunsch der Beklagten eingeholt worden ist, vor. Das Gutachten hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

54

„Der Sachverständige stimmt mit der Auffassung von Herrn Dr. I. und Herrn Priv.-Doz. J. vollkommen überein. Zwar müssen von der Patientin gewisse Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, wie das Vermeiden von ständigen Zwangshaltungen. Dies ist aber auch für jeden anderen Menschen, der berufstätig ist, empfehlenswert.

Darüber hinaus sollte die Patientin das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermeiden. Das bedeutet nicht, dass die Patientin solche Lasten nicht heben und tragen könnte, wenn dies notfallmäßig der Fall sein sollte.

…       

Sie ist nach Auffassung des Sachverständigen sehr wohl in der Lage, täglich bis zu sechs Stunden zu arbeiten. Sie kann ohne Probleme 20 Stunden in der Woche berufstätig sein.“

55

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 02.02.2009 (Bl. 303-305 d. A.) und vom 29.03.2009 (Bl. 358-360 d. A.) Bezug genommen.

56

Außerdem wird Bezug genommen auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 02.04.2009 (Bl. 361-365 d. A.) und den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 2 Ca 1705/08 und 2 Ca 158/09 (ArbG Kaiserslautern).

57

Ausweislich der beigezogenen Akten hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2008 erneut fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt. Diese Kündigung begründet sie damit, dass sich die Klägerin trotz Abmahnung geweigert habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Außerdem habe sie nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 18.09.2008 Zwangsgeld- und Zwangshaftanträge stellen lassen. Mit Schreiben vom 26.01.2009 hat die Beklagte eine vierte fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe am 05.01.2009 entgegen einer ausdrücklichen Anweisung den Kindergarten betreten und sich in eine Kindergartengruppe begeben.

58

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat in diesen Kündigungsschutzverfahren, die es miteinander verbunden hat, ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 05.03.2009 im Rechtsstreit 2 Ca 1705/08 ein Urteil verkündet und - unter dem Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die (hier streitgegenständlichen) fristlosen Kündigungen vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008 aufgelöst worden ist - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 28.11.2008 und vom 26.01.2009 aufgelöst worden ist. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von € 20.000,00 zum 01.12.2008 aufgelöst. Das Urteil ist noch nicht abgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

59

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

60

In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Beklagte ist derzeit nicht verpflichtet, die Klägerin als Erzieherin in ihrem Kindergarten zu beschäftigen, weil das Arbeitsgericht mit am 05.03.2009 verkündeten Urteil - wenn auch nicht rechtskräftig - das Arbeitsverhältnis zum 01.12.2008 gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst hat. Zur Beschäftigung für einen zurückliegenden Zeitraum kann die Beklagte nicht verurteilt werden. Die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008 sind rechtsunwirksam. Der zweitinstanzliche Auflösungsantrag der Beklagten ist unzulässig.

61

1. Die Leistungsklage der Klägerin auf tatsächliche Beschäftigung ist unbegründet.

62

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte in der Vergangenheit seit dem 10.03.2008 verpflichtet gewesen ist, die Klägerin als Erzieherin in ihrem Kindergarten zu beschäftigen. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob die Klägerin gesundheitlich in der Lage war, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten. Ein eventueller Beschäftigungsanspruch der Klägerin im Umfang von 20 Wochenstunden hat sich durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt. Zur Beschäftigung für einen zurückliegenden Zeitraum (bis zum 01.04.2009) kann die Beklagte nicht verurteilt werden. Der aufrechterhaltene Leistungsantrag zielt auf eine tatsächlich unmögliche Leistung, die zur Unbegründetheit der Klage führt.

63

Die Beklagte ist derzeit auch ab dem 02.04.2009 nicht verpflichtet, die Klägerin weiterzubeschäftigen.

64

Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 27.02.1985 (GS 1/84 = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9) entschieden, der gekündigte Arbeitnehmer habe auch außerhalb der Regelungen der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Der Große Senat hat angeknüpft an die Rechtsprechung zum Beschäftigungsanspruch für den Zeitraum des unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnisses. Danach besteht während des Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsanspruch, es sei denn, dass dem im Einzelfall überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Dementsprechend bedarf es zur Feststellung, ob im konkreten Fall ein Beschäftigungsanspruch besteht, einer Interessenabwägung. Der Große Senat hat angenommen, dieser Beschäftigungsanspruch könne nicht durch eine rechtsunwirksame Kündigung beseitigt werden. Allerdings könne die Ungewissheit über die objektive Rechtslage und das entsprechende beiderseitige Risiko des ungewissen Prozessausganges bei der Prüfung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht außer Betracht gelassen werden. Die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses begründe ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses, das in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt überwiege, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergehe. Solange ein solches Urteil bestehe, müssten zusätzliche Umstände hinzukommen, wenn sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung ergeben solle, wie dies auch für die Zeit des unangefochtenen Bestands des Arbeitsverhältnisses der Fall sei. Ausnahmsweise begründe die Ungewissheit über den Fortbestand des gekündigten Arbeitsvertrags vor Erlass eines die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteils dann kein überwiegendes schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, wenn die umstrittene Kündigung offensichtlich unwirksam ist, weil in einem solchen Falle objektiv gar keine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehe. Wie der Große Senat hierbei noch einmal klargestellt hat, ist eine Kündigung nur dann offensichtlich unwirksam, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben ist, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängt.

65

Aus den Grundsätzen des Großen Senats im Beschluss vom 27.02.1985 (a.a.O.) folgt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin jedenfalls in der Zeit seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 18.09.2008 zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen, denn durch dieses Urteil hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern festgestellt, dass die ersten beiden außerordentlichen Kündigungen vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008 rechtsunwirksam sind und die Beklagte deshalb zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Diese Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 18.09.2008 hat aber mit Zugang der dritten außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 geendet.

66

Ob Folgekündigungen zur Beendigung des Weiterbeschäftigungsanspruchs führen, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - NZA 1986, 566), der die Berufungskammer folgt, davon ab, ob sie der Grundwertung des Großen Senats entsprechend zu einer Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen, die derjenigen entspricht, die vor Verkündung des Urteils bestanden hat, das die Unwirksamkeit der ersten Kündigung festgestellt hat. Dementsprechend beendet eine weitere offensichtlich unwirksame Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch schon deshalb nicht, weil sie eine Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht begründet.

67

Die dritte fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 war nicht offensichtlich unwirksam. Eine offensichtlich unwirksame Kündigung liegt nach den Ausführungen des Großen Senats (a.a.O.) nur dann vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss. Die Beklagte hat vorliegend die dritte Kündigung mit einem neuen Lebenssachverhalt begründet, nämlich mit der Weigerung der Klägerin sich nach Abmahnung einer weiteren ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Feststellung der Unwirksamkeit dieser dritten Kündigung setzt eine Wertung, d.h. tatrichterliche Einzelfallwürdigung, voraus. Die Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist auch nicht, unabhängig von den besonderen Umständen des Streitfalles, von vornherein ungeeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Nach § 3 Abs. 4 TVöD (früher: § 7 Abs. 2 BAT) ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, seine Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, je nach den Umständen des Einzelfalles einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG Urteil vom 06.11.1997 - 2 AZR 801/96 - NZA 1998, 326). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, die dritte fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 sei offensichtlich unwirksam. Damit überwog vom Zugang der dritten Kündigung an bis zur arbeitsgerichtlichen Entscheidung über diese Kündigung am 05.03.2009 in dem erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren 2 Ca 1705/08 das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung der Klägerin, so dass sie jedenfalls in der Zeit vom 28.11.2008 bis zum 05.03.2009 keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hatte.

68

Mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 05.03.2009 (2 Ca 1705/08) durch das die Folgekündigungen der Beklagten vom 28.11.2008 und vom 26.01.2009 für unwirksam erklärt worden sind, hat sich die Interessenlage ausnahmsweise nicht wieder geändert. Zwar liegt ein die Unwirksamkeit der dritten und vierten Kündigung feststellendes Urteil vor, jedoch hat das Arbeitsgericht gleichzeitig das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 01.12.2008 gegen Zahlung einer Abfindung von € 20.000,00 aufgelöst. Daraus ergibt sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse der Beklagten, die Klägerin nicht weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lassen und das Arbeitsverhältnis deshalb aufgelöst. Die Entscheidung der 2. Kammer des Arbeitsgerichts vom 05.03.2009 (2 Ca 1705/08) ist zwar nicht rechtskräftig, sie führt jedoch im Rahmen der Interessenabwägung zu einem schutzwerten Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung der Klägerin.

69

2. Die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Allerdings liegt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt.

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2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, kann die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder seine Repräsentanten eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten und damit auch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen (BAG Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 400/05 - NZA 2007, 502; BAG Urteil vom 03.07.2003 -2 AZR 235/02 - NZA 2004, 427, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.12.2005 - 5 Sa 504/05, dokumentiert in Juris). Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2001 (1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888) kann den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers durch das Verfassungsrecht Grenzen gesetzt werden. Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber "freiwillig" bei der Strafverfolgungsbehörde an, so kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren regelmäßig nicht zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen und eine deswegen erklärte Kündigung sozial rechtfertigen. Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es regelmäßig unvereinbar, wenn eine Strafanzeige zu zivilrechtlichen Nachteilen für den anzeigenden Arbeitnehmer führen würde, es sei denn, er hat wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht.

71

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch eine vertragswidrige Pflichtverletzung nicht ausnahmslos dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer eine Anzeige, ohne wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben zu machen, bei den Strafverfolgungsbehörden erstattet (vgl. BAG Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 02.07.2001 (a.a.O) einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat lediglich für den "Regelfall" ausgeführt, auch bei einer "freiwilligen" Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch den Arbeitnehmer dürfe sein Handeln aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung führen. Wie schon die Formulierung "im Regelfall" zeigt, sind - auch - von Verfassungs wegen weitere Ausnahmefälle denkbar, in denen eine Kündigung auch dann möglich ist, wenn die vom Bundesverfassungsgericht selbst formulierte Einschränkung der wissentlich oder leichtfertig gemachten falschen Angaben nicht eingreift.

72

Dem Arbeitsvertrag sind zahlreiche Nebenpflichten immanent. Dazu gehört insbesondere die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren. Die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten sind dahin zu konkretisieren, dass sich die Strafanzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten darstellen darf. Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen. Die Gründe, die den Arbeitnehmer dazu bewogen haben, die Anzeige zu erstatten, verdienen eine besondere Bedeutung. Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen. Durch ein derartiges pflichtwidriges Verhalten nimmt der Arbeitnehmer keine verfassungsrechtlichen Rechte wahr, sondern verhält sich - jedenfalls gegenüber seinem Arbeitgeber - rechtsmissbräuchlich (vgl. BAG Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.).

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2.2. In Anwendung dieses Maßstabs liegt unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles kein fristloser Kündigungsgrund vor.

74

Die Klägerin hat den Pfarrer, den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums und die Leiterin des Kindergartens am 23.03.2008 bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wegen des Verdachts der üblen Nachrede angezeigt, weil diese drei Repräsentanten der Beklagten in einem Schreiben an das Sozialgericht Speyer vom 19.02.2008 den Vorsitzenden der 11. Kammer dringend um einen Gesprächstermin mit der Begründung gebeten hatten, bei einer Weiterbeschäftigung der Klägerin als Erzieherin im Kindergarten sei eine „nicht mehr verantwortbare Gefährdung der Kinder“ zu befürchten.

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Der Wortlaut der Strafanzeige vom 23.03.2008 rechtfertigt nicht die Feststellung, die Klägerin habe gegenüber der Staatsanwaltschaft wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht. Sie hat vielmehr den Wortlaut der Stellungnahme der drei Repräsentanten der Beklagten gegenüber dem Sozialgericht Speyer vom 19.02.2008 zutreffend zitiert.

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Die Klägerin hat auch nicht aus anderen Gründen ihre vertraglichen Pflichten in einem kündigungsrechtlich relevanten Ausmaß verletzt. Die Erstattung der Strafanzeige stellt zwar eine unverhältnismäßige Reaktion der Klägerin auf das Verhalten der Repräsentanten der Beklagten dar. Die Gründe, die Klägerin dazu bewogen haben, die Strafanzeige zu erstatten, sind aus Sicht der Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Jedenfalls war die Stellungnahme gegenüber dem Sozialgericht nicht geeignet, eine „Kreditgefährdung“ zu verursachen, wie die Klägerin in ihrer Strafanzeige ausgeführt hat. Eine negative öffentliche Publizität, der den Kredit der Klägerin hätte gefährden können, war durch einen an das Sozialgericht gerichteten Schriftsatz nicht zu befürchten.

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Die Klägerin konnte auch in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Befragen nichts vortragen, was das Einschalten der Strafverfolgungsbehörden verständlich erscheinen ließe. Die Klägerin wollte im März 2008 (zunächst) einen Anspruch auf Beschäftigung im Umfang von zwei Stunden arbeitstäglich durchsetzen. Unabhängig davon, dass sie keinen Anspruch auf Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit von 20 auf 10 Wochenstunden hatte, weil der Grad ihrer Behinderung nicht wenigstens 50 betrug (§ 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX) und die Beklagte nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), war die Erstattung einer Strafanzeige ein völlig untaugliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels.

78

Andererseits kann der Klägerin nicht unterstellt werden, sie habe die Strafanzeige ausschließlich deswegen erstattet, um die drei Repräsentanten der Beklagten zu schädigen bzw. um diese „fertig zu machen“. Sie hat die Stellungnahme der Repräsentanten der Beklagten gegenüber dem Sozialgericht als herabwürdigend empfunden und nicht erkannt, dass die Beklagte damit den Versuch unternehmen wollte, sie in ihrem Begehren zu unterstützen, von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erlangen. Der Klägerin ging es ersichtlich darum, nach einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit wegen orthopädischer Erkrankungen wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, nachdem das sozialgerichtliche Verfahren nicht den gewünschten Verlauf genommen hat. Auf den (untauglichen) Versuch des Pfarrers, des stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums und der Kindergartenleiterin, ihr im sozialgerichtlichen Verfahren zu helfen, hat sie deutlich überzogen und unangemessen mit einer Strafanzeige reagiert. Andererseits kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Beklagte noch nicht einmal ansatzweise versucht hat, mit der Klägerin, die nach langer Krankheit wieder als Erzieherin in den Kindergarten zurückkehren wollte, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung - ggf. zu geänderten Bedingungen - zu klären, obwohl sie hierzu nach § 84 Abs. 2 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement) verpflichtet war. Unter diesen Umständen wiegt die Erstattung der Strafanzeige nicht so schwer, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalles die außerordentliche Kündigung durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gedeckt wäre.

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2.3. Soweit man in dem Verhalten der Klägerin gleichwohl einen Grund sehen sollte, der an sich geeignet wäre, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, führt jedenfalls die gemäß § 626 Abs. 1 BGB stets vorzunehmende Interessenabwägung zum Verneinen einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

80

Für das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht deren rechtlich geschütztes Interesse, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammen zu arbeiten, die sie nicht mit unbegründeten Strafanzeigen überziehen. Dieses Interesse reicht jedoch letztlich nicht aus, um dem Beendigungsinteresse der Beklagten Vorrang einzuräumen. Hier sind Umstände gegeben, die eine soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin begründen. Mit Rücksicht auf die langjährige, nämlich seit dem 01.04.1984 bestehende Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter der am 05.10.1950 geborenen Klägerin erscheint die fristlose Kündigung nicht mehr billigenswert und angemessen im Sinne des einschlägigen Prüfungsmaßstabes der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ist das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 18.08.2008 und vom 20.08.2008 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.

81

2.4. Zwar können die zwei außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Beklagten vorliegend in außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist (von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres) zum 31.03.2009 nach § 140 BGB umgedeutet werden. Eine Umdeutung der Kündigungen scheitert insbesondere nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. hierzu: BAG Urteil vom 08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282), nachdem die Mitarbeitervertretung in ihrer Stellungnahme zur Kündigungsabsicht vom 18.08.2008 eine fristlose Kündigung ausdrücklich empfohlen hat.

82

In Abwägung der Interessen der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls mit einer sozialen Auslauffrist zum 31.03.2009 zu den Interessen der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintritt überwiegen die der Klägerin. Zu ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sie vor Ausspruch der Kündigung bereits 24 Jahre in den Diensten der Beklagten stand, ohne dass es in der Vergangenheit zu Beanstandungen gekommen ist. An ihren erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten seit 2002 trifft sie kein Verschulden. Die Chancen der jetzt 58-jährigen Klägerin auf dem Arbeitsmarkt sind praktisch aussichtslos. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin durch die Erstattung der Strafanzeige die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zumindest empfindlich gestört hat. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass die Repräsentanten der Beklagten durch ihr Schreiben an das Sozialgericht eine unnötige Herabsetzung der Klägerin („ihre Krankheit bedeute eine nicht mehr verantwortbare Gefährdung der Kinder“) in die Auseinandersetzung über ihre Weiterbeschäftigung hereingetragen haben. Die Klägerin verlangt durchaus mit einer gewissen Vehemenz und Schärfe ihre Weiterbeschäftigung als Erzieherin im Kindergarten. Angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit und des Umstandes, dass sie die medizinischen Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt, begründet die Erstattung der hier zu beurteilenden Strafanzeige aus Sicht der Berufungskammer noch nicht die Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

83

2.5. Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder mit sozialer Auslauffrist zu beenden, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Das Arbeitsgericht hat mit beachtlichen Gründen angenommen, dass es für einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht durch Erstattung der Strafanzeige im März 2008 nicht entscheidend auf die Reaktion der Staatsanwaltschaft im August 2008 angekommen ist. Der in Fällen des “Whistle-blowing” in Rede stehende Vorwurf besagt, dass die Ausübung des bestehenden staatsbürgerlichen Rechts zur Erstattung einer Strafanzeige nicht zu unverhältnismäßigen Reaktionen bis hin zur Schädigung des arbeitsrechtlichen Vertragspartners führen darf. Es geht also um die Verletzung zivilrechtlich begründeter Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. Eine derartige unverhältnismäßige Reaktion kann einerseits auch dann vorliegen, wenn eine Straftat tatsächlich begangen wurde und eine Verurteilung erfolgt. Sie kann andererseits auch dann zu verneinen sein, wenn eine Straftat in Wahrheit nicht vorliegt oder jedenfalls keine Verurteilung erfolgt (vgl. BAG Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, a.a.O.).

84

2.6. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beklagte die Mitarbeitervertretung nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG) zu den beiden außerordentlichen Kündigungen mit sofortiger Wirkung ordnungsgemäß beteiligt hat. Hier fällt auf, dass die Beklagte die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009 angehört, im Anschluss jedoch mit zwei Schreiben vom 18.08.2008 und 20.08.2008 mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt hat. Andererseits hat die Mitarbeitervertretung in ihrer Stellungnahme vom 18.08.2008 der Beklagten ausdrücklich empfohlen, eine außerordentliche Kündigung mit deutlich kürzerer Kündigungsfrist bzw. eine fristlose Kündigung in Betracht zu ziehen. Bei dieser Fallgestaltung spricht viel dafür, die fristlose Kündigung nicht an einer fehlenden Beteiligung der Mitarbeitervertretung zu der ausgesprochenen fristlosen Kündigung scheitern zu lassen (vgl. hierzu: BAG Urteil vom 23.10.2008 - 2 AZR 388/07 - DB 2009, 572).

85

3. Der zweitinstanzlich gestellte Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 9 KSchG aufzulösen, ist unzulässig.

86

Anders als bei der ordentlichen Kündigung ist bei der außerordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag des Arbeitnehmers möglich (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Dem Arbeitgeber ist der Auflösungsantrag verwehrt. Ihm bleibt diese Lösungsmöglichkeit versagt, weil der Gesetzgeber in der unberechtigten außerordentlichen Kündigung eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung des Arbeitgebers sieht und ihn deshalb an das Arbeitsverhältnis binden will (so schon: BAG Urteil vom 26.10.1979 - 7 AZR 752/77 - AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969). Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG scheidet wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts aus (herrschende Meinung, vgl. nur KR/ Friedrich, 8. Aufl., § 13 Rz. 64; von Hoyningen-Huene/ Linck, KSchG, 14. Aufl., § 13 Rz. 16; APS/ Biebl, 3. Aufl., § 13 KSchG Rz. 24; ErfK/ Kiel, 9. Aufl., § 13 Rz. 8).

III.

87

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedliche Kostenquote ergibt sich aus dem unterschiedlichen Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens im erstinstanzlichen Verfahren zum einen und im Berufungsverfahren zum anderen.

88

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Für das erstinstanzliche Verfahren ist der Wert des Streitgegenstandes auf € 7.000,00 festzusetzen. Dabei sind beide Kündigungsschutzanträge mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern in Höhe von € 1.400,00, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt und der Zahlungsantrag für März 2008 mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten (5 x € 1.400,00). Im Berufungsverfahren beträgt der Wert des Streitgegenstandes € 5.600,00 (4 x € 1.400,00), weil die Abweisung der Klage auf Zahlung des Märzgehaltes 2008 nicht angegriffen worden ist. Der Auflösungsantrag ist nicht gesondert zu bewerten.

89

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. November 2013 - 9 Ca 1653/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten u
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Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.