Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2014 - 6 Sa 292/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1111.6SA292.14.0A
published on 11/11/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2014 - 6 Sa 292/14
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. November 2013 - 9 Ca 1653/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers und um dessen Weiterbeschäftigung.

2

Der 1969 geborene, ledige, keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 16. Oktober 2003 als Mitarbeiter im Lagerbereich zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.966,00 Euro bei der Beklagten beschäftigt, einem Unternehmen, das Großverbraucher mit Molkereiprodukten beliefert und regelmäßig weit mehr als 10 Mitarbeiter mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt. Der Kläger ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates. Ob er als solches - wie von ihm behauptet - am 05. Oktober 2012 an einer Sitzung des Betriebsrates teilgenommen hat, ist zwischen den Parteien umstritten.

3

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 18. Juni 2012 eine Abmahnung, in der dem Kläger vorgeworfen wurde, sich einem Vorgesetzten gegenüber im Beisein von Kollegen respektlos verhalten zu haben, nachdem dieser den Kläger auf eine Unterhaltung mit anderen Mitarbeitern während der Arbeitszeit angesprochen habe. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 wurde der Kläger erneut wegen des Vorwurfs respektlosen Verhaltens gegenüber einem weiteren Vorgesetzten abgemahnt. Der Geschäftsführer der Beklagten führte auf eine Eingabe des Klägers wegen der Abmahnungen in einem Schreiben vom 23. Juli 2012 (Bl. 101 d. A.) ua. wie folgt aus:

4

„Selbstverständlich ist es Ihnen nicht verwehrt Mitarbeitern, die Sie während Ihrer Arbeitszeit ansprechen, kurz zu antworten oder sich mit diesen kurz abzustimmen. Dies soll Ihnen auch nicht verwehrt oder vorgeworfen werden. Auch kann es Ihnen nicht vorgeworfen werden, wenn Sie Ihre Vorgesetzten beispielsweise über eventuell zugestellte Notausgänge informieren. Hierum ging es in der Abmahnung auch nicht.“

5

Eine dritte Abmahnung erfolgte mit Schreiben vom 12. Dezember 2012, in dem dem Kläger vorgehalten wurde, seinen Arbeitsplatz im Lager eigenmächtig vor dem Ende seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit verlassen zu haben. Der Kläger hat gegen die ersten beiden Abmahnungen am 27. August 2012 vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Mainz erhoben. Gegen die dritte Abmahnung hat er sich im Verfahren 9 Ca 218/13 mit am 06. Februar 2013 erhobener Klage zu Wehr gesetzt.

6

Der Kläger war ab 18. Dezember 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Der von der Beklagten eingeschaltete medizinische Dienst der Krankenkassen bestätigte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, wie in den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angegeben.

7

Am 09. Januar 2013 sprach der Kläger beim städtischen Rechts- und Ordnungsamt, Abteilung Lebensmittel- und Verbraucherschutz, vor, um auf seiner Meinung nach unhaltbare Zustände im Betrieb der Beklagten aufmerksam zu machen. Der Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters H zu den Mitteilungen des Klägers vom 10. Januar 2013, wegen dessen Inhaltes ergänzend auf Bl. 97 d. A verwiesen wird, lautet auszugsweise:

8

„In einem Frischelager sei in einer Höhe von ca. 10 Metern ein Majonaiseeimer heruntergefallen. Die ausgelaufene Majonaise habe den dortigen Bereich, insbesondere die Seitenverstrebungen entsprechend verunreinigt. Seiner Meinung nach sei eine Reinigung dort bis heute nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgt. Auf Nachfrage teilte Herr A. mit, dass sich der betroffene Bereich in Gang 7, zwischen den Abstellflächen mit den Nummern 13.000 und ca. 15.000 befinde.

9

Weiterhin teilt Herr B. mit, dass Fluchtwege in dem Lager versperrt bzw. die vorhandenen Notausgangstüren verschlossen seien. Herrn B. wurde mitgeteilt, dass dieser Umstand vom Gewerbeaufsichtsamt im Rahmen der Überwachung nach der Arbeitsstättenverordnung zu überprüfen sei. Gegebenenfalls sei zusätzlich die Bauaufsicht hinzuzuziehen.

10

Herrn A. wurde abschließend mitgeteilt, dass die Lebensmittelkontrolle seine Vorhaltungen bezüglich der Verunreinigungen durch den heruntergefallenen Majonaiseeimer überprüfen wird und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen eingeleitet würden.

11

Bzgl. der Einlassungen der versperrten bzw. verschlossenen Rettungswege und Notausgangstüren, wurde er an das in M ansässige Gewerbe-aufsichtsamt verwiesen.“

12

In einer vom 13. März 2013 datierenden handschriftlichen Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters (Bl. 98 d. A.) heißt es, die Mitarbeiterin der Beklagten K sei über den Sachverhalt wegen des Mayonnaiseeimers telefonisch unterrichtet worden und habe die Beseitigung fest zugesagt.

13

Am 28. Januar 2013 erschien der Kläger beim städtischen Polizeipräsidium, um auf Missstände im Sicherheitsmanagement der Beklagten aufmerksam zu machen, wobei er angab, diese in der Vergangenheit bereits beim Ordnungsamt, dem Gewerbeaufsichtsamt und seinem Lagerleiter gemeldet zu haben, ohne dass weitere Maßnahmen erfolgt seien. Der Vermerk der zuständigen Polizeikommissarin vom gleichen Tag, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 133 d. A.), lautet auszugsweise wie folgt:

14

„Zur Situation in der oben genannten Firma gab Herr A. an, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Notausgangstüren durch Metallplatten verschraubt seien, sämtliche Feuerschutzgeräte seien durch Regale versperrt.“

15

Unter dem 05. März 2013 erstellte die städtische Lebensmittelkontrolle aufgrund eines Besuchs zweier ihrer Mitarbeiter bei der Beklagten am 01. März 2013 einen Kontrollbericht anlässlich einer "planmäßigen Routinekontrolle". Die Feststellungen enden mit dem Ergebnis, dass der Lagerbereich überprüft worden sei und keine Beanstandungen hätten festgestellt werden können. Darüber hinaus heißt es, dass die Beklagte aufgrund einer Anzeige vom 28. Januar 2013 aufgesucht worden und der bei der Kontrolle anwesende Geschäftsführer über den Sachverhalt informiert worden sei, der schriftlich Stellung nehmen wolle.

16

Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem zuständigen Mitarbeiter der Lebensmittelkontrolle im Hinblick auf die vom Polizeipräsidium weitergeleitete Anzeige des Klägers mit Email vom 01. März 2013, wegen deren weiterem Inhalt auf Bl. 130 d. A. verwiesen wird, ua. mit, die Feuerlöscher im Unternehmen würden regelmäßig gewartet, zuletzt seien im Januar 2012 neue Feuerlöscher aufgehängt worden, die bis 2014 haltbar seien, es seien keine baurechtlich als Notausgänge ausgewiesene Türen verschweißt oder zugemauert worden und Verschmutzungen im Lagerbereich durch herabfallende Lebensmittel würden selbstverständlich gereinigt.

17

Mit Schreiben vom 05. März 2013, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 128 f. d. A. Bezug genommen wird, wurde dem Kläger hinsichtlich seiner Anzeige vom 28. Januar 2013 vom städtischen Rechts- und Ordnungsamt ua. mitgeteilt, bei einer erneuten unangekündigten, außerplanmäßigen Betriebskontrolle hätten weder Verstöße gegen lebensmittel- oder hygienerechtliche Vorschriften, noch zugestellte und verschlossene Notausgangstüren festgestellt werden können, insbesondere sei der Lagerbereich vollständig gereinigt. Ergänzend heißt es:

18

„Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bauaufsichtsamt, wurde uns von dort mitgeteilt, dass auf Anregung des Gewerbeaufsichtsamtes vor ca. 14 Tagen ein Ortstermin bei der Firma stattfand. Hierbei wurde festgestellt, dass lediglich die "alten" Notausgänge verschlossen waren. Parallel erfolgten kürzlich einige Umbaumaßnahmen, die geänderten (neuen) Flucht- und Rettungswege entsprechen einwandfrei den baurechtlichen sowie gewerberechtlichen Vorschriften.

19

Ihre Vorhaltungen gemäß des Vermerks der Polizeiinspektion 1, dass keine weiteren Maßnahmen erfolgt seien, sind somit haltlos.“

20

Mit Schreiben vom 12. März 2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat wegen der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 171 ff. d. A. Bezug genommen. Der Betriebsrat stimmte am 15. März 2013 der beabsichtigten Kündigung zu.

21

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. März 2013, dem Kläger zugegangen am gleichen Tag, außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2013. Hiergegen hat sich der Kläger mit einer am 21. März 2013 beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 Ca 538/13 eingereichten Kündigungsschutzklage gewendet und zugleich seine Weiterbeschäftigung begehrt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. März 20013 unter dessen Führung vorliegendes Verfahren mit den Verfahren 9 Ca 538/13 und 9 Ca 218/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

22

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Abmahnungen seien aus im Einzelnen dargestellten Gründen inhaltlich nicht gerechtfertigt und die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die einige Wochen vor der Erkrankung des Klägers beim Herabfallen eines Mayonnaiseeimers herausgelaufene Mayonnaise sei entsprechend dem Anerkenntnis der Mitarbeiterin K aus dem vom 13. März 2013 - und nicht wie ursprünglich angenommen 13. Januar 2013 - datierenden Aktenvermerk auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht beseitigt gewesen. Wenn an einzelnen kaum sichtbaren Verstrebungen des Hochregals noch Mayonnaisereste zu sehen gewesen seien, könne von einer unverzüglichen Beseitigung keine Rede sein. Versuche, bei seinem Arbeitgeber Abhilfe zu schaffen und für einwandfreie hygienische Zustände zu sorgen, seien fehlgeschlagen, weshalb er sich keinen anderen Rat gewusst habe, als den Sachverhalt dem Rechts- und Ordnungsamt der Stadt vorzutragen. Er habe auch immer wieder darauf hingewiesen, dass Fluchtwege versperrt und Notausgangstüren verschlossen gewesen seien; dies zeige auch das eigene Vorbringen der Beklagten, das deren Einstellung zur Sicherheitsvorschriften zeige. Abhilfe sei nie geschaffen worden, was sich aus zur Akte gereichten Bildern (Bl. 99 f. d. A.) ergebe. Dass Missstände bestanden hätten, habe auch der Geschäftsführer in seinem Schreiben vom 23. Juli 2012 bestätigt. Erst nachdem er bei der Verwaltungsbehörde vorgesprochen habe, seien die Missstände beseitigt und - wie aus dem Schreiben der Stadtverwaltung vom 05. März 2013 ersichtlich - nach der Schaffung neuer Notausgänge die alten verschlossen worden. Der Geschäftsführer habe Missstände zugegeben und Beseitigung gegenüber dem Sachbearbeiter des Ordnungsamtes H zugesagt. Nach dem klägerischen Hinweis bei der Verwaltung seien neue Feuerlöscher aufgehängt worden, die den aktuellen technischen Anforderungen entsprächen; fehlende Wartung habe er nicht gerügt. Letztlich habe erst seine zum Eigenschutz und Schutz anderer Mitarbeiter erhobene Anzeige dazu geführt, dass nun ordnungsgemäße Zustände herrschten; eine Kündigung sei keinesfalls gerechtfertigt. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates und dessen Zustimmung werde gerügt.

23

Der Kläger hat beantragt,

24

1. die Abmahnungen vom 18. Juni, 21. Juni 2012 und 12. Februar 2013 aus seiner Personalakte zu entfernen,

25

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 15. März noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. März 2013 aufgelöst worden ist,

26

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2013 hinaus fortbesteht,

27

4. die Beklagte zu verurteilen, in zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz als Mitarbeiter im Lagerbereich weiter zu beschäftigen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die ausgesprochenen Abmahnungen seien aus im Einzelnen dargelegten Gründen gerechtfertigt, zudem die außerordentliche fristlose Kündigung bereits nach § 7 KSchG wirksam, da es mangels individuellen Schriftzugs an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehle. Auch im Übrigen sei die Kündigung berechtigt. Die vom Kläger in seiner Anzeige erhobenen Vorwürfe entsprächen ausweislich der Ermittlungsergebnisse sowohl des Rechts- und Ordnungsamtes, als auch des Bauamtes nicht der Wahrheit und seien nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger, der seit Dezember arbeitsunfähig erkrankt sei, keine aktuellen Kenntnisse über die angezeigten Sachverhalte gehabt haben könne. Es sei nicht akzeptabel, dass sie durch unberechtigte und absolut haltlose Anzeigen „angeschwärzt“ und ihr Ruf geschädigt werde. Dem Kläger sei es - wie die Dramatik seiner erfundenen Schilderungen, insbesondere hinsichtlich angeblich verschweißter Notausgänge zeige - einzig darum gegangen, ein behördliches Verfahren gegen sie einzuleiten, das geeignet sei, sie durch negative öffentliche Publizität in ihrer Existenzgrundlage zu gefährden. Er habe es entgegen seiner unsubstantiierten Behauptungen im Rechtsstreit bewusst unterlassen, nach seiner Meinung existierende Missstände vorab innerbetrieblich zu klären. Bemerkenswert sei allenfalls, dass der Kläger immer dann unzutreffende Behauptungen gegenüber seinen Vorgesetzten über angeblich zugestellte Notausgänge aufgestellt habe, wenn diese ihn angehalten hätten, seiner Arbeit nachzugehen. Es seien zu keinem Zeitpunkt Notausgangstüren verschlossen oder gar gesetzlich vorgeschriebene Notausgänge durch Metallplatten verschraubt gewesen. Auch der Geschäftsführer habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Missstände zugegeben, mit dem Zeugen H habe er persönlich überhaupt keinen Kontakt gehabt. Dem Kläger sei stets klar gewesen, dass nach einer innerbetrieblichen Umbaumaßnahme lediglich die alten Notausgangstüren verschlossen worden seien, nachdem neue Notausgangstüren vorhanden gewesen seien. Selbst wenn Fluchtwege für kurze Zeit durch in der Nähe des Notausgangs abgestellte Rollcontainern versperrt gewesen seien (die Situation auf den Fotos könne der Kläger unter Umständen selbst gestellt haben), könnten diese zum einen problemlos zur Seit gerollt werden und zum anderen könne die besagte Halle im Notfall über 12 LKW-Laderampen verlassen werden. Die Mayonnaise vom heruntergefallenen Eimer sei unverzüglich beseitigt worden, auch die Reste an einzelnen kaum sichtbaren Verstrebungen des Hochregals, über die sie erstmals durch einen Anruf des Ordnungsamtes am 13. März 2013 informiert worden sei. Im Übrigen habe eine Gesundheitsgefahr angesichts der vollständig verpackten Produkte zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch der Vorwurf hinsichtlich der Feuerschutzgeräte sei unzutreffend und der Kläger sei an seine prozessuale Wahrheitspflicht zu erinnern, wenn er nun behaupte, nach seiner Anzeige seien neue Feuerlöscher aufgehängt worden.

31

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2013 insgesamt abgewiesen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten unter Wahrung der Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger die Beklagte mit wissentlich unwahren Angaben bei staatlichen Stellen angezeigt habe, indem er bei der Polizei die Behauptung aufgestellt habe, dass gesetzlich vorgeschriebene Notausgangstüren durch Metallplatten verschraubt und sämtliche Feuerschutzgeräte durch Regale versperrt seien. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, aus welchen Gründen der Kläger, der eigene Feststellungen entgegen der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast nicht konkret vorgetragen habe, von der Richtigkeit dieser Behauptungen habe ausgehen können. Auch aus den zur Akte gereichten Fotos ergebe sich nichts anderes, da mit Rollwagen zugestellten Notausgänge allenfalls eine Meldung an die Geschäftsleitung oder ein Tätigwerden des Betriebsrats (dem der Kläger ja angehöre) gerechtfertigt hätten. Der vom Kläger erhobene Vorwurf von mit Metallplatten verschraubten Notausgängen und durch Regale versperrten Feuerlöschern habe etwas Menschenverachtendes und wäre völlig unvereinbar mit dem, was von Unternehmen im 21. Jahrhundert erwartet werde. Dieses Bild habe der Kläger bewusst zu Unrecht durch seine falschen Tatsachenangaben gezeichnet. Sein Verhalten lasse jegliche Loyalität gegenüber der Arbeitgeberin vermissen, vermittele den Eindruck bewusster Schädigungsabsicht, sei für die Beklagte nicht hinnehmbar und begründe ein hohes Interesse der Beklagten an der außerordentlichen Kündigung (auch eines Betriebsratsmitglieds), hinter dem das Beschäftigungsinteresse des Klägers selbst dann zurückzutreten habe, wenn man seine relativ lange - unterstellt beanstandungsfreie - Betriebszugehörigkeit berücksichtige. Auch der Betriebsrat sei ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG angehört worden. Der Kläger habe in Bezug auf die von der Beklagten zur Akte gereichten Anhörungsunterlagen über eine vollständige Information des Betriebsrates Einwände nicht mehr erhoben. Auf die Wirksamkeit der Abmahnungen komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe der Kläger wegen der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils wird auf Bl. 199 ff. d. A. verwiesen. Ausweislich des Aktenvermerks auf Bl. 209 d. A. ist das Urteil am 14. April 2014 in der Form des § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG zur Geschäftsstelle gelangt; am gleichen Tag wurde eine Urschrift des Urteils zu den Akten genommen und je eine Ausfertigung des Urteils zum Zwecke der Zustellung per Empfangsbekenntnis an die Prozessbevollmächtigten zur Post gegeben.

32

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. April 2014 zugestellte Urteil mit am 12. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2014, begründet.

33

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Beru-fungsbegründungsschrift vom 14. Juli 2014, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 224 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
das Arbeitsgericht habe ihm fehlerhaft Schädigungsabsicht unterstellt und verkannt, dass aufgrund des erheblichen Spannungsverhältnisses im Arbeitsverhältnis bereits einfache Kommunikationskanäle zwischen den Beteiligten nicht mehr funktionsfähig gewesen seien und das Kommunikationsverhältnis als vergiftet anzusehen gewesen sei. Das Thema zugestellter Notausgänge sei ausweislich des Schreibens des Geschäftsführers vom 23. Juli 2012 im Übrigen offensichtlich durchaus bereits erörtert worden. Seine Darlegungslast sei vor dem Hintergrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit im Laufe des Verfahrens weiter einzuschränken. Auch sei mitnichten durch die behördlichen Feststellungen dokumentiert, dass seine Vorwürfe unzutreffend gewesen seien. Das ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass es unmittelbar nach seiner Anzeige eine Kommunikation zwischen der Behörde und der Beklagten gegeben habe. Eine drei Monate verspätete Bearbeitung des hygienerechtliche und sicherheitsrelevante Probleme betreffenden Vorfalls erst im März wäre auch nicht nachvollziehbar. Der Zeuge H hätte vernommen werden müssen. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorgehensweise hinsichtlich der Umbaumaßnahmen im Bereich der Notausgangstüren nicht aufgeklärt worden sei. Wie selbstverständlich gehe die Beklagte, die unsubstantiiert Umbaumaßnahmen im 1. Quartal eingeräumt habe, anlässlich derer die „alten“ Notausgangstüren hätten verschlossen werden können, davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt neue Notausgangstüren bereits bestanden hätte, dies sei jedoch mitnichten gewesen (Zeugnis W und L). Zum Zeitpunkt der Beanstandung habe kein veröffentlichter Notausgangsplan existiert, so dass den Mitarbeitern daran gelegen gewesen sei, diese sicherheitsrelevante Problematik zu thematisieren. Er habe kein Anzeigendokument unterzeichnet. Sofern im Rahmen der Gespräche der Eindruck entstanden sei, er dramatisiere den Sachverhalt, sei dies möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass die innerbetriebliche Klärung gerade ergebnislos verlaufen sei und er nach den zahlreichen Bagatellabmahnungen, die er als systematische Benachteiligung seiner Person habe ansehen müssen, zu einer Nutzung innerbetrieblicher Abläufe keine Veranlassung mehr bestanden habe. Eine frühere Benennung der Zeugen der Zeugen W und L sei ihm nicht möglich gewesen, da er über deren Kenntnis des Sachverhalts keine eigene Kenntnis gehabt habe.

34

Der Kläger beantragt,

35

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Az.: 9 Ca 1653/12 - verkündet am 21. November 2013, zugestellt am 22. April 2014, aufzuheben und nach den Schlussanträgen I. Instanz zu entscheiden.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

38

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 11. September 2014 (Bl. 247 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt:

39

Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die außerordentlich Kündigung gerechtfertigt sei wegen wissentlich unwahrer Angaben des Klägers bei öffentlichen Behörden in bewusster Schädigungsabsicht in Bezug auf angeblich mit Metallplatten verschraubte Notausgangstüren und durch Regale versperrte Feuerschutzgeräte. Ein erhebliches Spannungsverhältnis habe nicht bestanden, willkürliche Abmahnungen seien nicht erfolgt und die Kommunikationskanäle zwischen den Parteien seien - auch, weil der Kläger Mitglied des Betriebsratsgremiums gewesen sei - nicht funktionsunfähig gewesen. Aus dem Schreiben vom 23. Juli 2012 ergebe sich nicht, dass der Kläger sich wegen der bei der Polizei gerügte Missstände zuvor an die Beklagte gewandt habe. Die dort erhobenen weitaus schwerwiegenderen Vorwürfe seien nie Gegenstand der Erörterung gewesen. Der Kläger habe völlig unzureichend dargelegt, wann und wo er die angeblichen Missstände gesehen haben wolle. Aus welchen Gründen die Darlegungslast des Klägers vor dem Hintergrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers während des Verfahrens weiter einzuschränken sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Umbaumaßnahmen im Betrieb seien ohne jeden Zusammenhang zu den Beschwerden des Klägers erfolgt. Der Vortrag, die alten Notausgangstüren seien verschlossen worden, bevor die neuen vorhanden gewesen seien, sei neu und entbehre jeder Tatsachengrundlage; es seien zu jedem Zeitpunkt Notausgangstüren im erforderlichen Umfang vorhanden gewesen. Im Übrigen versuche der Kläger nunmehr nur die Anzeige und die Sachverhaltsschilderung bei der Polizei zu rechtfertigen, streite den Wortlaut seiner Erklärung aber weiterhin nicht ab.

40

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

41

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

42

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 22. April 2014 mit am 12. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. Mai 2014 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2014, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

II.

43

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

44

1. Das Arbeitsgericht ist aus zutreffenden, sorgfältig dargestellten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. März 2013 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat, da der Beklagten ein nicht verfristeter fristloser Kündigungsgrund iSd. §§ 626 BGB, 15 Abs. 1 KSchG zur Seite stand und der Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Berufungskammer macht sich die arbeitsgerichtlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter I. zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung (S. 9 - 14 des Urteils = Bl. 199 - 204 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

45

1.1. Der Kläger hat sich durch die Erstattung der Anzeige bei der Polizei am 28. Januar 2013 eines an sich zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 KSchG geeigneten Grundes schuldig gemacht.

46

a) Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder seine Repräsentanten kann eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten und damit auch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen (BAG 03. Juli 2003 -2 AZR 235/02 - Rn. 27; LAG Rheinland-Pfalz 02. April 2009 - 10 Sa 691/08 - Rn. 70, jeweils zitiert nach juris). Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Juli 2001 (- 1 BvR 2049/00 – zitiert nach juris) kann den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers durch das Verfassungsrecht Grenzen gesetzt werden. Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber "freiwillig" bei der Strafverfolgungsbehörde an, so kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren regelmäßig nicht zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen und eine deswegen erklärte Kündigung sozial rechtfertigen. Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es regelmäßig unvereinbar, wenn eine Strafanzeige zu zivilrechtlichen Nachteilen für den anzeigenden Arbeitnehmer führen würde, es sei denn, er hat wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht. Es kommt maßgeblich darauf an, ob die (Straf-)Anzeige des Arbeitnehmers nicht auf wissentlich unwahrem Vortrag beruht oder leichtfertig erfolgt, weil im Rahmen des Interessenausgleichs zwischen den Grundrechten der Vertragsparteien die Berufsfreiheit des Arbeitgebers sein Interesse schützt, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und es vor Schäden bewahren (LAG Köln 05. Juli 2012 - 6 Sa 71/12 - Rn. 16 mwN, zitiert nach juris). Die (Straf-)Anzeige darf zudem nicht als unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitnehmers zu qualifizieren sein (vgl. BAG vom 07. Dezember 2006 - 2 AZR 400/05 - Rn. 18, zitiert nach juris).

47

Liegt der wichtige Grund, der dem Arbeitgeber iSv. § 15 Absatz 1 KSchG, § 626 Absatz 1 BGB die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, in einem Verhalten eines Betriebsratsmitglieds, muss dieses sich - zumindest auch - als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen. Ist dem Betriebsratsmitglied ausschließlich eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, ist nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 Absatz 1 BetrVG möglich(vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 15 f.; zitiert nach juris).

48

b) Ausgehend hiervon liegt ein an sich zur fristlosen Kündigung geeigneter Grund vor, da der Kläger durch seine Angaben bei der Polizei am 28. Januar 2013 eine Anzeige gegen die Beklagte erhoben hat, die er wissentlich oder zumindest leichtfertig auf unwahre Tatsachen gestützt hat. Das Verhalten des Klägers stellt sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar; ein Zusammenhang mit seiner als zutreffend unterstellten Tätigkeit als Ersatzmitglied des Betriebsrates lediglich am 05. Oktober 2012 ist nicht ersichtlich.

49

(1) Der Kläger hat ausweislich des Anzeigenvermerks der zuständigen Polizeikommissarin vom 28. Januar 2013 erhebliche Sicherheitsmängel bei der Beklagten behauptet, indem er angegeben hat, im Betrieb der Beklagten seien Notausgänge mit Metallplatten verschraubt und sämtliche Feuerschutzgeräte durch Regale versperrt. Auch wenn der Kläger - wie im Berufungsverfahren vorgebracht - ein Anzeigendokument nicht unterschrieben haben mag, hat er nicht in Abrede gestellt, diese Äußerungen tatsächlich getätigt zu haben.

50

(2) Die Angaben des Klägers, die geeignet waren, die Beklagte erheblich in Misskredit zu bringen, entsprachen nicht den Tatsachen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Rechts- und Ordnungsamtes vom 05. März 2013, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass seine Vorhaltungen aus im Einzelnen dargestellten Gründen haltlos seien. Die Einlassungen des Klägers in der Berufung gebieten keine andere Betrachtung. Es kann dahinstehen, ob im Lager der Beklagten - allein dies lässt sich den vom Kläger zur Akte gereichten Fotos (Bl. 99 ff. d. A.) entnehmen - verschiedentlich Notausgänge durch Rollwagen zugestellt waren. Wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend festgehalten, hat der Kläger diese Missstände nicht zum Gegenstand seiner Anzeige gemacht, sondern den überaus schwerwiegenderen Vorwurf erhoben, Notausgangstüren seien zugeschweißt gewesen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren gerügt hat, die Abläufe während der von der Beklagten angeführten Umbaumaßnahmen an Notausgangstüren hätten einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft, da davon ausgegangen werden müsse, dass erst die Kommunikation zwischen Behörde und Beklagter zur Beseitigung der Sicherheitsmängel geführt habe, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung hat das Arbeitsgericht die dem Kläger obliegende (sekundäre) Behauptungslast nicht verkannt. Der Arbeitgeber trägt zwar im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen; der Umfang der ihm obliegenden Darlegungslast ist allerdings davon abhängig, wie sich der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Vortrag einlässt (vgl. BAG 03. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 23 mwN, zitiert nach juris). Vorliegend hat der Kläger entgegen der Behauptung der Beklagten, zu keinem Zeitpunkt seien Notausgangstüren durch Metallplatten verschweißt und Feuerlöscher durch Regale versperrt gewesen und trotz der unstreitigen Mitteilungen des Rechts- und Ordnungsamtes vom 05. März 2013 zu fehlenden Missständen keinerlei konkreten Vortrag dazu gehalten, dass und wann er die bei der Polizei behaupteten Zustände persönlich wahrgenommen oder durch andere Mitarbeiter hiervon erfahren haben will und dass sich die Situation erst nach seiner Anzeige geändert hat. Soweit er im Berufungsverfahren behauptet hat, die Zeugen W und L könnten bezeugen, dass die „alten“ Notausgangstüren verschlossen gewesen seien, bevor „neue“ eingerichtet gewesen seien, fehlt es auch diesem Vortrag an jeglicher konkreten zeitlichen Zuordnung. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte zu weiteren Darlegungen zum Ablauf der Umbaumaßnahmen nicht verpflichtet. Mangels substantiierter Einlassung des Klägers galt ihr Vortrag unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsachen als zugestanden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

51

(3) Die Anzeige vom 28. Januar 2013 wurde vom Kläger wissentlich oder zumindest leichtfertig auf falschen Tatsachenangaben gestützt. Es lässt sich dem Tatsachenvortrag des Klägers schon nicht entnehmen, dass er zu irgendeinem benannten Zeitpunkt die von ihm bei der Polizei beanstandeten Zustände - verschweißte Notausgangstüren und durch Regale versperrte Feuerlöscher - persönlich wahrgenommen hat oder ihm diese Zustände von Kollegen mitgeteilt worden sind. Erst recht lässt sich nicht erkennen, warum der bereits seit 18. Dezember 2012 arbeitsunfähig erkrankte und damit nicht im Betrieb tätige Kläger noch am 28. Januar 2013 vom Vorliegen solcher Zustände hätte ausgehen dürfen. Aus welchen Gründen der Kläger vor diesem Hintergrund seine durchgehende Abwesenheit wegen Erkrankung zu seiner Entlastung bzw. Abschwächung seiner sekundären Darlegungslast berücksichtigt sehen will, erschloss sich der Berufungskammer nicht. Auch die vom Kläger zuletzt benannten Zeugen W und L haben ihn nach seinem eigenen Vortrag erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und damit weit nach Erstattung der Anzeige Ende Januar 2013 informiert. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er keine wissentlich falschen Angaben machen wollte, hätte er die Anschuldigungen damit zumindest leichtfertig erhoben.

52

1.2. Das Arbeitsgericht ist mit umfassender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass in gebotener Abwägung der beiderseitigen Interessen das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Beschäftigungsverhältnisses überwiegt. Die vom Kläger in der Berufung erhobenen Einwände tragen demgegenüber nicht. Die Berufungskammer vermag die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, das Arbeitsgericht habe bei der Unterstellung einer Schädigungsabsicht verkannt, dass die Kommunikation zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung wegen des jedenfalls nach den Abmahnungen bestehenden Spannungsverhältnisses vergiftet gewesen sei. Selbst wenn der Kläger sich durch die von ihm als „Bagatellabmahnungen“ bezeichneten Abmahnungen, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, und - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer zu Tage getreten - auch durch die Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit durch die Beklagte möglicherweise systematisch benachteiligt gesehen haben mag, berechtigte ihn dies nicht, in einer Art Gegenschlag eine den Ruf der Beklagten gefährdende Anzeige bei der Polizei zu erheben, die auf unwahren Tatsachen zu erheblichen Sicherheitsmängeln im Betrieb beruht. Soweit der Kläger zu seiner Rechtfertigung angeführt hat, sich nach erfolglosen Versuchen innerbetrieblicher Klärung nicht mehr anders zu helfen gewusst zu haben, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass der Kläger das Problem zugestellter Notausgänge - wie allein aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 23. Juli 2012 ersichtlich - ergebnislos gerügt hatte, hätte er diese Thematik, sofern er sich persönlich zu einer weiteren Auseinandersetzung mit der Beklagten außerstande sah, durch Einschaltung Dritter - beispielsweise den vom Arbeitsgericht angeführten Betriebsrat, dem der Kläger als Ersatzmitglied angehörte - klären können. Gleiches gilt im Übrigen für eventuelle geringfügige Restverschmutzungen an Verstrebungen eines Hochregals durch Mayonnaise aus einem vor Monaten herabgefallenen Eimer. Dass der Kläger stattdessen bei der Polizei eine Anzeige erstattet hat, in der er wissentlich oder zumindest leichtfertig zu Unrecht behauptet, bei der Beklagten seien Notausgänge mit Metallplatten verschweißt und Feuerlöscher versperrt, stellt sich als unverhältnismäßige und überzogene Reaktion dar und spricht für seine Absicht, die Beklagte zu schädigen. Angesichts dieses Verhaltens des bis zuletzt nicht einsichtigen Klägers, für das (etwa personenbedingte) Entschuldigungsgründe nicht dargetan wurden, war von der Beklagten ein weniger einschneidendes Mittel, auch nur der Ausspruch einer Abmahnung, nicht zu verlangen. Der Kläger hat die Beklagte jedenfalls leichtfertig beschuldigt und das Vertrauensverhältnis in einer Weise belastet, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar war. Die Interessenabwägung fiel, auch unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters des keiner Person zum Unterhalt verpflichteten Klägers zu dessen Lasten aus.

53

2. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 15. März 2013 mit sofortiger Wirkung blieb auch der vom Kläger gegen die hilfsweise von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung gerichteten Klage der Erfolg versagt. Auch ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung besteht demgemäß nicht.

54

3. Dem Kläger steht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann kein Anspruch auf Entfernung der streitigen Abmahnungen zu, wenn diese zu Unrecht erteilt worden sein sollten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch kann dann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - Rn. 23; LAG München 08. Juli 2009 - 11 SA 54/09 - Rn. 49, jeweils zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnungen ihm auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch schaden könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

B.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

56

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 03/11/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010 - 7 Sa 1052/09 - aufgehoben.
published on 12/05/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2007 - 4 Sa 851/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 02/04/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.09.2008, Az.: 2 Ca 441/08, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen
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Annotations

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird.

(2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.

(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.

(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.