Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2011 - 10 Sa 543/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Juli 2011, Az.: 2 Ca 2352/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu fasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. April 2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT und ab 1. März 2010 nach Entgeltgruppe 6 TV-L zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT bzw. den Entgeltgruppen 5 und 6 TV-L für die Monate bis einschließlich Oktober 2010 seit dem 03.11.2010 und für die Monate ab November 2010 ab dem Ersten der jeweiligen Folgemonate zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.076,20 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin im Wege des Bewährungsaufstiegs ab dem 01.07.2005 Vergütung nach VergGr. VI b BAT bzw. ab dem 01.03.2010 nach Entgeltgruppe 6 TV-L zusteht.
- 2
Die Klägerin (geb. am … 1962) ist seit dem 01.01.1982 bei der beklagten D. (D.) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. € 2.000,00 mit einer Arbeitszeit von zuletzt 30 Wochenstunden im Regionalzentrum in Z. beschäftigt. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.02.1990 haben die Parteien - soweit vorliegend von Interesse - folgendes vereinbart:
- 3
„§ 2
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung des Bundes und der Länder wird einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Verträge angewendet. …
§ 3
Frau B. ist entsprechend § 22 BAT in Vergütungsgruppe VII eingruppiert.
…“
- 4
Mit Schreiben vom 18.07.2007 (Bl. 12 d.A.) stellten die Teamleiterin der Klägerin und der Abteilungsleiter auf einem Briefbogen der Abteilung „Abrechnung 1 Nord Regionalzentrum Z.“ beim Leiter der Hauptverwaltung der Beklagten folgenden Antrag:
- 5
„Antrag auf Höhergruppierung von BAT VII nach BAT VI b, Fallgruppe 2, zum 01.10.2005
Personalien:
Name B.
geb. … 1969
Familienstand ledig
- 6
Werdegang bei der KV Z./ RLP:
- 7
Einstellung:
01.01.1982
BAT X
letzte Höhergruppierung:
01.03.1988
BAT VII (Fallgruppe 1 b)
Beginn der Bewährungszeit:
01.07.1996
(9 Jahre)
Bewährungsaufstieg:
01.07.2005
- 8
Beurteilung:
- 9
s. Beurteilungsbogen
…“
- 10
Diesem Schreiben war eine Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 13-17 d.A.) beigefügt, die von der Klägerin am 17.07.2007 und vom Abteilungsleiter am 18.07.2007 unterzeichnet worden ist.
- 11
Mit einem an die Klägerin persönlich/vertraulich adressierten Schreiben vom 08.01.2009 (Bl. 18 d.A.) teilte ihr die Beklagte - auszugsweise - folgendes mit:
- 12
„Bewährungsaufstieg
Sehr geehrte Frau B.,
dem von Ihrem Vorgesetzten, Herrn Y., gestellten Antrag auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg (Antragstellung Oktober 2007) können wir leider nicht entsprechen. ...“
- 13
Mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2010 machte die Klägerin geltend, dass sie spätestens ab 01.07.1996 in die VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT eingruppiert sei. Nach neun Jahren sei aus dieser Fallgruppe ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. VI b BAT vorgesehen. Folglich habe sie seit 01.07.2005 einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Die Beklagte wies die Forderung zurück. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.10.2010 Klage, die der Beklagten am 02.11.2010 zugestellt worden ist.
- 14
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.07.2011 (dort Seite 2-4= Bl. 102-104 d.A.) Bezug genommen.
- 15
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 16
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr vom 01.07.2005 bis zur Überleitung des Arbeitsvertrags auf den TV-L eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT Bund/TV-L und nach der Überleitung nach Entgeltgruppe 6 des TV-L zu zahlen und die jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbeträge zu den jeweiligen Eingruppierungen in Höhe von mindestens € 169,00 mit 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
- 17
Die Beklagte hat beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Das Arbeitsgericht Koblenz hat am 20.07.2011 folgendes Urteil verkündet:
- 20
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.2005 bis 31.10.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT und ab 01.11.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TV-L zu zahlen und die jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
- 21
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 22
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, mangels substantiierten Gegenvortrages der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls ab 01.07.1996 die Tätigkeiten verrichte, die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 18.07.2007 aufgeführt seien. Danach bearbeite die Klägerin seit 01.07.1996 Arztabrechnungen. Sie führe mit einem Zeitanteil von 40 % die sachlich-rechnerische Prüfung der Arztabrechnungen nach den Bestimmungen des gültigen EBM und mit einem Zeitanteil von 30 % Plausibilitätsprüfungen zu den Nummern 17 und 60 EBM 96 der ermächtigten Ärzte und Notdienstzentralen sowie die Berechnung und Erstellung der Bescheide durch. Für die Verrichtung dieser Tätigkeiten mit einem Zeitanteil von insgesamt 70 % seien gründliche Fachkenntnisse im Sinne der VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT erforderlich. Dies sei letztlich unstreitig geblieben. Die neunjährige Bewährungszeit in VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT habe am 01.07.1996 begonnen, so dass die Klägerin ab 01.07.2005 Vergütung nach VergGr. VI b BAT beanspruchen könne. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei mit Wirkung zum 01.11.2006 nach § 3 TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet worden. Da die neunjährige Bewährungszeit bereits am 01.07.2005 abgelaufen sei, sei die Klägerin nach § 4 Abs. 2 TVÜ-Länder so zu behandeln, als wenn sie bereits im Oktober 2006 in VergGr. VI b BAT eingruppiert gewesen sei. Diese Vergütung entspreche nach Anlage 2 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 6 TV-L. Der Klägerin stehe daher ab 01.11.2006 Vergütung nach E 6 TV-L zu.
- 23
Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht nach § 70 BAT verfallen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 21.11.2000 an den Personalrat (Bl. 55 d.A.) auf die Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist verzichtet. Der Verzicht habe jedenfalls bis zum Schreiben der Beklagten vom 08.01.2009 angedauert, in dem sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie ihrem Antrag auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg nicht entsprechen könne. Zum Zeitpunkt dieses Ablehnungsschreibens habe die Klägerin ihre Höhergruppierung in VergGr. VI b Fallgr. 2 BAT nach Bewährungsaufstieg zum 01.07.2005 bereits geltend gemacht, nämlich mit Antragsschreiben der Abteilung „Abrechnung 1 Nord“ vom 18.07.2007. Dieses Antragsschreiben sei der Klägerin zuzurechnen, weil es nicht nur vom Abteilungsleiter und der Teamleiterin unterzeichnet worden sei; die beigefügte Arbeitsplatzbeschreibung sei unter dem 17.07.2007 vielmehr auch von der Klägerin unterzeichnet worden. Die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil sie mit Schreiben vom 21.11.2000 darauf verzichtet habe, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Die Zinsansprüche seien im ausgeurteilten Umfang gerechtfertigt. Die weitergehende Klage sei unbegründet. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darlegung, wie die Klägerin für die Zeit ab 01.07.2005 den monatlichen Differenzbetrag von € 165,00 ermittelt habe.
- 24
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils vom 20.07.2011 (Bl. 105-110 d.A.) Bezug genommen.
- 25
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 24.08.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am Montag, dem 26.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 20.10.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 19.10.2011 begründet.
- 26
Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT und insbesondere die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie seit dem 01.07.1996 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT erfülle. Das Arbeitsgericht habe sich rechtsfehlerhaft allein auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 18.07.2007 gestützt. Die Darstellung der auszuübenden Tätigkeit oder eine Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibung reiche für eine schlüssige Eingruppierungsfeststellungsklage nicht aus. Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 18.07.2007 sei für die Bewährungszeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.2005 ohne Belang, zumal die Klägerin in diesen neun Jahren überwiegend nicht ihre jetzige Tätigkeit im Bereich Datenträgerabrechnung (DTA) ausgeübt habe. Sie sei vielmehr Ende 1998 von der Abrechnungsbearbeitung im Team DTA in das damalige Ressort „sachlich-rechnerische Prüfungen und Sonderprüfungen“ gewechselt. Erst im Zuge der Fusion der ehemals vier D.en zur D. sei die Klägerin wieder in das Team DTA gewechselt. Selbst wenn man unterstelle, dass die Klägerin neun Jahre Tätigkeiten nach VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT ausgeübt habe, reiche dies für einen Bewährungsaufstieg nicht aus. Voraussetzung sei vielmehr auch, dass sich die Klägerin „bewährt“ habe. Zu dieser Frage habe die Klägerin nichts vorgetragen.
- 27
Die streitgegenständlichen Ansprüche seien zum größten Teil nach §§ 70 BAT, 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Sie habe nicht auf die Beachtung der Ausschlussfrist verzichtet. Ein solcher Verzicht ergebe sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 21.11.2000 an den Personalrat. Unabhängig davon, dass das Schreiben nicht an die Klägerin adressiert sei, sei dem Wortlaut kein zeitlich unbegrenzter Verzicht auf die Beachtung von Ausschlussfristen für Ansprüche aus zukünftigen Bewährungsaufstiegen zu entnehmen. Ansprüche auf Nachzahlung von Vergütung habe die Klägerin erstmals mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2010 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht habe das Schreiben der Abteilung „Abrechnung 1 Nord“ vom 18.07.2007 rechtsfehlerhaft als Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist angesehen. Zum einen handele es sich nicht um ein Schreiben der Klägerin, zum anderen seien im „Antrag auf Höhergruppierung“ keine Vergütungsansprüche geltend gemacht worden. Hilfsweise erhebe sie die Einrede der Verjährung. Ihr sei es wegen des Schreibens vom 21.11.2000 an den Personalrat nicht verwehrt, sich auf die dreijährige gesetzliche Verjährung zu berufen. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung lasse sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Im Übrigen habe die Klägerin das Recht verwirkt, sich auf den Bewährungsaufstieg zu berufen (§ 242 BGB). Sie habe seit dem 01.07.2005 über mehrere Jahre ihre Eingruppierung in VergGr. VII BAT hingenommen und so ein schützenswertes Vertrauen darauf begründet, dass sie diese Vergütung auch zukünftig akzeptieren werde.
- 28
Das Urteil des Arbeitsgerichts sei schließlich auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ verstoße. Dem Klageantrag lasse sich nicht entnehmen, dass die Überleitung vom BAT auf den TV-L zum 01.11.2006 stattfinden soll. Einzelvertraglich sei ausdrücklich eine Überleitung zum 01.03.2010 vereinbart worden. Das Urteil gehe auch über den Antrag hinaus, als Zinsen in Höhe von „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ tenoriert worden seien, während die Klägerin Zinsen in Höhe von „5 % über dem Basiszinssatz“ verlangt habe.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 19.10.2011 (Bl. 127-139 d.A.) und vom 05.12.2011 (Bl. 167-175 d.A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.07.2011, Az.: 2 Ca 2352/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 16.11.2011 (Bl. 156-162 d.A.) sowie des Schriftsatzes vom 23.11.2011 (Bl. 163-164 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
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Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend begründet.
II.
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In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ab 01.04.2007 im Wege des Bewährungsaufstiegs Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT und ab 01.03.2010 nach Entgeltgruppe 6 TV-L. Die geltend gemachten Zinsen sind ab 03.11.2010 gerechtfertigt. Die weitergehende Klage ist unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung. Bei dem Klageantrag handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung regelmäßig unbedenklich zu bejahen ist. Dies gilt auch, soweit er sich auf die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum bezieht sowie hinsichtlich des Verzinsungsantrages (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 20.04.2011 - 4 AZR 368/09 - NZA-RR 2011, 609-614, m.w.N.).
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2. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten ab 01.04.2007 Vergütung nach VergGr. VI b BAT und ab 01.03.2010 nach Entgeltgruppe 6 TV-L beanspruchen. Den geltend gemachten Ansprüchen bis zum 31.12.2006 steht die Einrede der Verjährung, Ansprüchen bis zum 31.03.2007 die tarifliche Ausschlussfrist entgegen.
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2.1. Vergütungsforderungen der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2006 sind verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung wirksam erhoben. Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB war bereits verstrichen, als die die Verjährung hemmende Feststellungsklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) vom 20.10.2010 der Beklagten am 02.11.2010 zugestellt wurde.
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Die Beklagte ist nicht gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben. Im Schreiben vom 21.11.2000 an den Personalratsvorsitzenden hat die Beklagte nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten wolle. Die Verjährungseinrede der Beklagten stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt, an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (BGH Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 180/09 - DB 2010, 1934, m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner, sei es auch nur unabsichtlich, den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (BAG Urteil vom 07.11.2007 - 5 AZR 910/06 - AP Nr. 23 zu § 196 BGB, m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Sie hat die Klägerin nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin niemals irgendwie zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichten wolle. Sie war auch nicht verpflichtet, die Klägerin auf die drohende Verjährung ihrer Ansprüche hinzuweisen. Vielmehr war es Sache der Klägerin, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, in welchen Fristen sie ihre Ansprüche geltend zu machen hat.
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2.2. Ansprüche der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 31.03.2007 sind nach § 70 BAT verfallen. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach der Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg erstmals mit Schreiben vom 18.07.2007, das jedoch erst im Oktober 2007 in der Hauptverwaltung in X.-Stadt eingegangen ist, geltend gemacht. Die Bezüge waren am letzten Tag eines jeden Monats fällig (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BAT). Da es auf den Zugang des Schreibens ankommt, sind Differenzvergütungsansprüche bis einschließlich März 2007 verfallen.
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Das Schreiben vom 18.07.2007 enthält die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT im Tarifsinne. Das Schreiben ist zwar von der Teamleiterin der Klägerin und dem Abteilungsleiter unterzeichnet worden. Geltendmachungen durch Dritte wahren die Frist des § 70 BAT (bzw. § 37 Abs. 1 TV-L) nur, wenn diese erkennbar in Vollmacht für den Beschäftigten handeln (BAG Urteil vom 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - AP Nr. 1 zu § 16 TV-L). Das ist bei dem Schreiben der Teamleiterin und des Abteilungsleiters der Klägerin vom 18.07.2007 der Fall. Die beiden Vorgesetzten haben erkennbar für die Klägerin gehandelt und deren Ansprüche geltend gemacht. Das Schreiben enthält die Personalien der Klägerin und führt ihren Werdegang auf. Der Beginn der neunjährigen Bewährungszeit wird mit dem 01.07.1996, das Ende mit dem 01.07.2005 angegeben. Ein verständiger Arbeitgeber als Empfänger einer solchen Erklärung musste davon ausgehen, dass die Vorgesetzten im Namen der Angestellten eine Höhergruppierung nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit beantragen. Die Beklagte hat das Schreiben der Vorgesetzten vom 18.07.2007 auch als Geltendmachungsschreiben der Klägerin verstanden. Sie hat der Klägerin am 08.01.2009 mit dem Vermerk „persönlich/vertraulich“ geantwortet, dass sie dem von ihrem Vorgesetzten gestellten Antrag auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg (Antragstellung Oktober 2007) leider nicht entsprechen könne.
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Eine Berücksichtigung der Ausschlussfrist zugunsten der Beklagten ist nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist (BAG Urteil vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Juris). Dies war vorliegend nicht der Fall. Insbesondere kann dem Schreiben der Beklagten vom 21.11.2000 an den Personalratsvorsitzenden nicht entnommen werden, sie verzichte mehrere Jahre vor Entstehung des Anspruchs der Klägerin auf Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs auf die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist.
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Zwischen dem Personalrat und der Beklagten war im Jahr 2000 streitig, ob die Regelungen des BAT über den Bewährungsaufstieg kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme überhaupt auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten Anwendung finden. Mit Schreiben vom 16.06.2000 bestätigte die Beklagte dem Personalrat, dass sie zukünftig die Regelungen des Bewährungsaufstiegs anwenden werde. In der Folge verlangte der Personalrat mit Schreiben vom 31.10.2000 (Bl. 98/99 d.A.) eine schriftliche Erklärung der Beklagten, dass allen Angestellten ein möglicher Bewährungsaufstieg rückwirkend für sechs Monate mit Datum vom 16.06.2000 offenstehe. Eine längere Bearbeitungsdauer zur Überprüfung der Bewährungsaufstiege könne nur bei einem Verzicht auf die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist vom Personalrat mitgetragen werden. Wenn die Beklagte dem Personalrat auf dieses Schreiben unter dem 21.11.2000 (Bl. 55 d.A.) antwortet: „… [Wir] schließen uns Ihrem Vorschlag an und bestätigen, dass die D. nach Prüfung und Einschaltung des Personalrats mögliche Bewährungsaufstiege rückwirkend ab dem 16.06.2000 auf der Grundlage von § 70 BAT berücksichtigen wird“ lässt sich der Wortlaut nicht dahin auslegen, dass die Beklagte auch für Höhergruppierungsansprüche der Klägerin, die erst im Jahr 2005 entstehen, auf die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist verzichtet. Für eine derart weitreichende Verzichtserklärung enthält das Schreiben keine Anhaltspunkte.
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2.3. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Verjährungs- und Ausschlussfristen ab dem 01.04.2007 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Sie hat (am 01.07.2005) das Erfordernis der neunjährigen Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. VII Fallgr. 1 b erfüllt.
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Auf das Arbeitsverhältnis fanden bis 28.02.2010 die Vorschriften des BAT aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Danach sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT heranzuziehen:
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„Vergütungsgruppe VII
…
- 50
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
- 51
Vergütungsgruppe VI b
…
- 52
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)“
- 53
Die Klägerin hat im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt, denn sie wird unstreitig seit Beginn der neunjährigen Bewährungszeit am 01.07.1996 nach VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT vergütet. Die Beklagte hatte die Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin. Ihr ist sie nicht nachgekommen.
- 54
Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, sind die Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung auf den Fall der Verweigerung des Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs zu übertragen, soweit die Mitteilung über die Eingruppierung die für den Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet (vgl. im Einzelnen: BAG Urteil vom 16.10.2002 - 4 AZR 447/01 - AP Nr. 12 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG Urteil vom 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - NZA 2001, 1391; jeweils m.w.N.). Der Arbeitgeber muss darlegen, inwieweit die von ihm ursprünglich vorgenommene Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an dieser Mitteilung nicht festhalten lassen will. Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, so muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen.
- 55
Sowohl im Falle der korrigierenden Rückgruppierung als auch im Falle der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs geht es um die vom Arbeitgeber gewollte Abkehr von der dem Arbeitnehmer früher mitgeteilten und in der Folgezeit praktizierten Eingruppierung, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen der bislang für richtig angesehenen Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege des Bewährungs- oder Zeitaufstiegs in eine andere, höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen sein will. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass bei dem Zeit- oder Bewährungsaufstieg die zusätzliche Voraussetzung des Zeitablaufs oder der Bewährung vorliegen muss. Für diese Voraussetzungen bleibt es bei der Darlegungs- und ggf. Beweislast des Arbeitnehmers (BAG Urteile vom 16.10.2002 und vom 26.04.2000; a.a.O.).
- 56
Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin wiederholt mitgeteilt, dass sie in VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT eingruppiert ist. Im Schreiben vom 08.01.2009 führt sie aus, dass die Klägerin bereits 1988 mit ihrem Einverständnis in die VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT höhergruppiert worden sei (vgl. Ergänzung zum Arbeitsvertrag v. 27.04.1988). Auch ihr jetziger Prozessbevollmächtigter hat außergerichtlich mit Schriftsatz vom 27.08.2010 ausgeführt, dass die Klägerin bereits 1988 mit ihrem Einverständnis in die VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT höhergruppiert worden sei.
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Es war deshalb Sache der Beklagten im Einzelnen darzutun, dass die von der Klägerin in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.2005 erbrachten Tätigkeiten eine Eingruppierung in VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT nicht rechtfertigten. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Die Beklagte hat nicht ansatzweise dargelegt, welcher Irrtum ihr bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung unterlaufen ist. Sie hat weder einen Rechtsirrtum dargetan noch Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung der Klägerin begründen. Die Beklagte kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen fehlender Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppe sei ein Bewährungsaufstieg für die Klägerin nicht gegeben. Sie kann der Klägerin nicht mehr ansinnen, für mindestens neun zurückliegende Jahre (1996 bis 2005) die Erfüllung der Ausgangsvergütungsgruppe vorzutragen. Sie hat die Klägerin jahrelang (seit 1988) als in VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT befindlich angesehen und danach vergütet. Sie kann ihr jetzt - ohne substantiierte sachliche Begründung - nicht den erfolgten Bewährungsaufstieg absprechen.
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Die Klägerin hat sich in den neun Jahren vom 01.07.1996 bis zum 30.06.2005 auch bewährt. Sie hat die Bewährungszeit beanstandungsfrei absolviert. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht vorgetragen.
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§ 23 a Satz 2 Nr. 1 Satz 1 BAT setzt voraus, dass sich der Angestellte den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit zur Bewährung im Sinne des § 23 a BAT nicht ausreicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Leistungen des Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Besonders gute Leistungen sind dagegen nicht zu fordern. Dabei trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich im vorgenannten Sinne bewährt hat (BAG Urteil vom 17.02.1993 - 4 AZR 153/92 - AP Nr. 29 zu § 23 a BAT).
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Zeigt sich im Laufe der Bewährungszeit, dass der Angestellte den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügt, so verlangt im Regelfall die Fürsorgepflicht, dass der Arbeitgeber dem Angestellten dies eröffnet und ihm damit die Chance gibt, sein Verhalten zu verändern und seine Leistungen zu verbessern. Damit wird das vor allem bei längeren Bewährungszeiten unzumutbare Ergebnis vermieden, dass dem Angestellten erst nach Ablauf oder kurz vor Ablauf der Bewährungszeit eröffnet wird, er habe sich nicht bewährt. Ein Arbeitgeber, der den Angestellten in keiner Weise verwarnt oder ermahnt und ihn dadurch in dem Glauben lässt, er habe sich bewährt, wird sich in aller Regel entgegenhalten lassen müssen, dass er seine Fürsorgepflicht verletzt hat (so auch: LAG München Urteil vom 05.04.2001 - 4 Sa 951/99 - Juris, mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
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Die Beklagte hat vorliegend nicht bestritten, dass sich die Klägerin während des neunjährigen Bewährungszeitraums den fachlichen Anforderungen gewachsen gezeigt hat, die im Regelfall für die Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich sind. Sie hat keinerlei Kritikpunkte an der Leistung der Klägerin vorgetragen. Sie legt auch kein Versagen der Klägerin während des Laufs der Bewährungszeit dar. Sie behauptet nicht, dass sie die Klägerin in den neun Jahren verwarnt, ermahnt oder abgemahnt hätte. Die Beklagte kann nach Ablauf der neunjährigen Bewährungszeit der Klägerin jetzt nicht eröffnen, sie habe sich nicht bewährt. Die Bewährung der Klägerin ist damit als erfüllt anzusehen.
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2.4. Die Klägerin kann von der Beklagten ab dem 01.03.2010 Entgelt nach Entgeltgruppe 6 TV-L beanspruchen. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden. Sie haben sich einzelvertraglich darauf geeinigt, dass der TV-L erst ab dem 01.03.2010 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Die Klägerin hat sich am 31.08.2010 schriftlich mit der Überleitung in den TV-L einverstanden erklärt, die einvernehmlich rückwirkend ab 01.03.2010 vollzogen worden ist. Dies haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich bestätigt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses richtet sich deshalb nicht bereits seit dem 01.11.2006 nach den Regelungen des TV-L. Die Parteien haben in Kenntnis der Entscheidung des BAG vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183) zur ergänzenden Vertragsauslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln auf den BAT, die - wie hier - nicht den Zusatz enthalten, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, den Stichtag 01.03.2010 gewählt. Der übereinstimmende Parteiwille hat Vorrang.
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2.5. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG Urteil vom 14.02.2007 - 10 AZR 35/06 - NZA 2007, 690, m.w.N.).
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Vorliegend fehlt es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs nicht mehr geltend machen werde, weil sie seit dem 01.07.2005 über mehrere Jahre ihre Eingruppierung in VergGr. VII BAT hingenommen hat. Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten führt für sich genommen nicht zur Verwirkung. Umstände, die über den reinen Zeitablauf hinaus die Beklagte darauf vertrauen ließen, die Klägerin werde ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind im Übrigen nicht ersichtlich.
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3. Die Zinsforderung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Begründet ist sie vom Zeitpunkt der Klagezustellung, für den davor liegenden Zeitraum ist sie unbegründet. Prozesszinsen kann die Klägerin nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, d.h. ab 03.11.2010, verlangen. Für die Monate ab November 2010 kann sie die geforderten Verzugszinsen ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats beanspruchen.
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Soweit die Klägerin für die Zeit vor dem 03.11.2010 Zinsen verlangt, geschieht das unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges. Dieser fordert neben der Fälligkeit der Forderung und einer entsprechenden Mahnung Verschulden auf Seiten des Schuldners (§ 286 Abs. 4 BGB). Da sie hinsichtlich der Vergütung, die vor Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden ist, kein Verschulden der Beklagten dargelegt hat, ist ihr der Zinsanspruch bis zum 03.11.2010 nur in dem Umfang zuzusprechen, als es sich um Prozesszinsen im Sinne des § 291 BGB, nicht aber um Verzugszinsen handelt (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 07.10.1981 - 4 AZR 225/79 - AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
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Die Zinshöhe beträgt gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Zwar hat die Klägerin in ihrem Klageantrag „5 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ verlangt. Ein Wert von 5 % über dem Basiszinssatz ist regelmäßig deutlich weniger als ein solcher von fünf Prozentpunkten über diesem Satz. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag der Klägerin gleichwohl im Sinne des gesetzlich möglichen Zinssatzes ausgelegt. Ob das Arbeitsgericht mit dieser Auslegung gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen hat, wie die Berufung meint, kann dahinstehen. Die Klägerin hat nämlich die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt und bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich das Urteil des Arbeitsgerichts zu Eigen macht. Im Übrigen hat sie in der Berufungserwiderung ausdrücklich klargestellt, dass sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.
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Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen Entgeltgruppe 5 und 6 TV-L beträgt bei Vollzeitbeschäftigten (in Stufe 6) monatlich € 111,09; bei der teilzeitbeschäftigten Klägerin anteilig € 85,45 (30/39), so das der Gegenstandswert mit € 3.076,20 zu bewerten ist. Die von der Klägerin angegebene Differenz von „mindestens € 169,00“ monatlich, erschließt sich nicht. Insoweit hat das Arbeitsgericht die Klage auch rechtskräftig abgewiesen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.