Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Jan. 2013 - 10 Sa 335/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0110.10SA335.12.0A
published on 10/01/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Jan. 2013 - 10 Sa 335/12
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Mai 2012, Az.: 11 Ca 4549/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung zu unterbreiten.

2

Die 1958 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.1991 bei der Beklagten als Mitarbeiterin Lager und Versand zu einem Bruttomonatsentgelt von € 1.670,00 angestellt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Seit einem Arbeitsunfall war die Klägerin vom 02.07.2009 bis 31.08.2012 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Am 03.09.2012 nahm sie ihre Arbeit wieder auf. Seither wird sie am Standort B. auf einem Arbeitsplatz in der Packerei im Werbedruck beschäftigt.

3

Im Krankheitszeitraum der Klägerin ging das Lager der Beklagten zum 01.01.2012 im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf eine Dienstleistungsgesellschaft über. Die Beklagte hatte am 13.07.2011 wegen der Betriebsänderung mit der Bezeichnung „Neuausrichtung Logistik und Umsetzung des Projekts Optima“ mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifsozialplan (TSP) geschlossen, der - auszugsweise - wie folgt lautet:

4

„§ 1 Geltungsbereich

5

1. Persönlich

6

Dieser Tarifsozialplan gilt für alle Mitarbeiter der C., deren Arbeitsplatz aufgrund einer Maßnahme infolge der Betriebsänderung „Neuausrichtung Logistik und Umsetzung des Projekts Optima“ wegfällt oder sich ändert.

7

Er gilt jedoch nicht für:

8


Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines Beendigungstatbestandes (z.B. Eigenkündigung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) endet, der vor Abschluss dieses Tarifsozialplans und vor dem 01.04.2011 gesetzt wurde, es sei denn, der Mitarbeiter wäre von der Betriebsänderung betroffen gewesen und die Beendigung wäre aus Anlass der Betriebsänderung erfolgt,

9

2. Sachlich

10

Der Tarifsozialplan gilt für alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der in Ziffer 1. beschriebenen Betriebsänderung stehen.

11

§ 5 Beendigung von Arbeitsverhältnissen

12

Mitarbeiter, die aufgrund der Betriebsänderung ausscheiden, haben Anspruch auf eine Gesamtabfindung. Diese besteht aus einem Grundabfindungsbetrag, einer individuell zu berechnenden Abfindung und ggf. aus einem Zuschlag.

13

§ 6 Ausscheiden auf arbeitnehmerseitigen Wunsch

14

Die von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter können bei der Personalleitung ab sofort ihren Austrittswunsch anmelden. Sie sind in vollem Umfang anspruchsberechtigt im Sinne dieses Tarifsozialplans.

15

§ 8 Ringtausch

16

Bietet ein Mitarbeiter zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Mitarbeiter an, dass sein Arbeitsverhältnis ersatzweise beendet wird, so stimmt das Unternehmen der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zu, sofern die Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters insbesondere wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen nicht im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

17

Ein derartiger Austausch darf aber hinsichtlich der dann zu zahlenden Abfindung maximal zu einer Verdoppelung der ursprünglich geschuldeten Abfindung, weiter unter Beachtung der Höchstgrenzen der § 10 KSchG, führen. Weiterhin setzt ein solcher Anspruch voraus, dass die Mitarbeiter fachlich untereinander vergleichbar sind und/oder jedenfalls das der Betriebsänderung zu Grunde liegende Organisationskonzept auch nach einem derartigen „Ringtausch“ aufrechterhalten werden kann.
…“

18

Die Klägerin, die bis zu ihrem Arbeitsunfall im Jahr 2009 im Lager beschäftigt war, teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2011 mit, das sie eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des TSP wünsche. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 6 TSP verpflichtet, ihrem Austrittswunsch zu entsprechen, da sie von der Betriebsänderung betroffen sei. Ihr Arbeitsplatz im Bereich Lager und Versand sei weggefallen.

19

Mit ihrer am 21.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte sie die Zahlung einer Sozialplanabfindung iHv. € 29.776,54 brutto (€ 5.000,00 Grundbetrag zzgl. € 1.837,00 x 20,75 Jahre x 0,65 individueller Betrag) geltend. Klageerweiternd verlangte sie den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

20

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2012 (dort Seite 2-7 = Bl. 49-54 d.A.) Bezug genommen.

21

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 30.09.2011 anzunehmen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 29.776,54 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TSP, denn ihr Arbeitsplatz sei nicht von der Betriebsänderung betroffen worden. Die Klägerin habe bei Inkrafttreten des TSP am 13.07.2011 keinen Arbeitsplatz mehr besessen, nachdem sie über zwei Jahre erkrankt gewesen sei. Von der Schließung des Lagers in B. sei sie weder aktuell belastet noch persönlich betroffen worden. Zudem erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 6 TSP. Sie habe zwar iSd. § 6 Satz 1 TSP ihren Austrittswunsch an die Beklagte herangetragen. Die Beklagte verhalte sich jedoch nicht unbillig iSd. § 315 BGB, wenn sie der Klägerin kein Ausscheidensangebot nach § 6 Satz 2 iVm. § 5 TSP unterbreite. Im Arbeitsvertrag sei eine Beschäftigung der Klägerin als Mitarbeiterin im Bereich Lager und Versand sowie ein weites Direktionsrecht der Beklagten vereinbart worden. Es sei denkbar, dass die Beklagte die Klägerin nach ihrer Genesung am Standort B. mit gewerblichen Tätigkeiten im Versand oder in vergleichbarer Wertigkeit beschäftigen könne. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils vom 29.05.2012 (Bl. 55- 63 d.A.) Bezug genommen.

26

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 04.07.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 19.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.10.2012 verlängerten Begründungsfrist mit am 04.10.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

27

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TSP unterfalle. Der Arbeitsplatz im Lager, auf dem sie vor ihrer krankheitsbedingten Fehlzeit vertragsgemäß beschäftigt worden sei, sei weggefallen. Sie sei trotz ihrer langandauernden Erkrankung bei Schließung des Lagers in B. bzw. bei Abschluss des Sozialplans von der Betriebsänderung betroffen gewesen, weil ihr die Beklagte nach ihrer Genesung keinen Arbeitsplatz im Bereich Lager oder Versand zuweisen könne. Die Beklagte müsse sich mit ihrem Austrittswunsch einverstanden erklären. In § 6 TSP sei ein Kontrahierungszwang normiert worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 04.10.2012 (Bl. 82-85 d.A.) Bezug genommen.

28

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2012, 11 Ca 4549/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu erklären, der sich nach den Bedingungen der §§ 5, 6 des Tarifsozialplans zwischen der Beklagten und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 13.07.2011 richtet und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 29.776,54 brutto sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2011 zum Gegenstand hat.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 13.11.2012 (Bl. 98-107 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als im Ergebnis zutreffend. Die Klägerin unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TSP, denn ihr Arbeitsplatz sei aufgrund der Dauererkrankung längst anderweitig besetzt gewesen, als die Betriebsänderung umgesetzt worden sei. Somit sei der Arbeitsplatz der Klägerin nicht „infolge der Betriebsänderung“ weggefallen. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin ab dem 03.09.2012 - nach dreijähriger Erkrankung - auf einem Arbeitsplatz in der Packerei im Werbedruck am Standort B. beweise, dass sie von der Betriebsänderung nicht betroffen gewesen sei, da sie (die Beklagte) die Arbeitskraft der Klägerin weiterhin benötige. Eine Pflicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergebe sich nicht aus § 6 TSP. Nach seinem Wortlaut habe § 6 TSP keinen anspruchsbegründenden Charakter. Sie sei nicht verpflichtet, den Austrittswünschen aller Mitarbeiter zu entsprechen. Ein Kontrahierungszwang bestehe nicht.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

35

Die Umformulierung des Klageantrags in der Berufungsinstanz begegnet keinen Bedenken. Mit ihren Klageanträgen geht es der Klägerin ersichtlich in beiden Instanzen darum, zu klären, ob die Beklagte nach den Bestimmungen des Tarifsozialplans zwischen der Beklagten und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 13.07.2011 (TSP) verpflichtet ist, mit ihr einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung zu schließen. Die in der geänderten Antragstellung im Berufungsverfahren liegende Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich iSd. § 533 Ziff. 1 ZPO. Die Entscheidung über den geänderten Antrag ist auch aufgrund der Tatsachen möglich, die von der Berufungskammer ohnehin in Anwendung des § 529 ZPO zu berücksichtigen sind.

II.

36

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 30.09.2011 zu unterbreiten, das sich nach den Bedingungen der §§ 5, 6 TSP richtet und die Zahlung einer Abfindung iHv. € 29.776,54 brutto zum Gegenstand hat.

37

1. Der zweitinstanzliche Antrag ist zulässig. Er ist auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichtet. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den Inhalt des anzubietenden Aufhebungsvertrags ausreichend konkretisiert. Das sieht die Beklagte nicht anders. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots - der 30.09.2011 - ist genannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile der Abfindung in Höhe von € 29.776,54 brutto sind bezeichnet. Die übrigen Bedingungen ergeben sich aus dem Tarifsozialplan vom 13.07.2011.

38

Für die erstrebte Verurteilung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags besteht ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, selbst ein Vertragsangebot abzugeben und auf dessen Annahme durch die Beklagte zu klagen (BAG 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 23, Juris; 13.06.2002 - 7 AZR 738/10 - Rn. 18-24, Juris). Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, gegenüber dem Arbeitnehmer eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertragsangebots abzugeben (LAG Hessen 15.04.2011 - 3 Sa 1846/10 - Rn. 54, Juris, mwN.).

39

2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 30.09.2011 gegen Zahlung einer Abfindung anbietet. Für das Klagebegehren gibt es keine Rechtsgrundlage.

40

Als einzige Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch kann § 6 TSP herangezogen werden, der kraft beiderseitiger Tarifbindung zwischen den Parteien gilt. Nach dieser tarifvertraglichen Regelung können die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer bei der Personalleitung ihren Austrittswunsch anmelden (Satz 1). Sie sind in vollem Umfang anspruchsberechtigt im Sinne dieses Tarifsozialplans (Satz 2).

41

Wie die Auslegung des § 6 TSP - ua. in einer systematischen Zusammenschau mit anderen Bestimmungen im Tarifsozialplan - ergibt, haben die Tarifvertragsparteien keine Pflicht der Beklagten geregelt, einem austrittswilligen Arbeitnehmer, eine Vertragsauflösung anzubieten.

42

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG 15.05.2012 – 7 AZR 785/10 – Rn. 21, Juris, mwN).

43

Hiervon ausgehend, ist in § 6 TSP entgegen der Ansicht der Berufung kein Kontrahierungszwang der Beklagten geregelt worden. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 30.11.2011 ihren Austrittswunsch gemäß § 6 Satz 1 TSP angemeldet. Daraus folgt jedoch keine Pflicht der Beklagten, ihr eine Vertragsauflösung anzubieten. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die „Anmeldung eines Austrittswunsches“ nicht rechtsverbindlich. § 6 TSP regelt nicht, dass der Mitarbeiter den wunschgemäßen Austritt verlangen oder gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung des Arbeitsvertrags geltend machen kann. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Tarifwortlaut, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist, von einem Austrittswunsch die Rede. Ob die Beklagte mit einem Mitarbeiter, der seinen Austrittswunsch angemeldet hat, einen Aufhebungsvertrag schließt, kann sie frei entscheiden. Es besteht nach dem Wortlaut keine Verpflichtung, dem Wunsch zu entsprechen.

44

Das Auslegungsergebnis wird durch einen Vergleich mit der Regelung in § 8 TSP bekräftigt, der bei einem sog. Ringtausch im Gegensatz zu § 6 TSP ausdrücklich einen Anspruch des austrittswilligen Mitarbeiters auf Zustimmung der Beklagten zu der Vertragsauflösung normiert. Hier verwenden die Tarifvertragsparteien - anders als in § 6 TSP - die juristischen Begriffe „Angebot“ und „Zustimmung“. § 8 Abs. 2 TSP enthält ein Ablehnungsrecht der Beklagten aus Kostengründen. Die beim Ringtausch zu zahlende Abfindung darf sich maximal verdoppeln. Die Beklagte kann einen Ringtausch ablehnen, wenn die Weiterbeschäftigung des tauschwilligen Arbeitnehmers in ihrem berechtigten betrieblichen Interesse liegt oder wenn der Tausch für sie mit einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung verbunden ist. Da entsprechende Ablehnungsrechte in § 6 TSP fehlen, kann nicht gewollt sein, dass die Beklagte jedem angemeldeten Austrittswunsch gegen Zahlung einer Abfindung, die sich nach § 5 TSP berechnet, entsprechen müsste, selbst wenn eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Mitarbeiter besteht.

45

Ein Kontrahierungszwang folgt nicht aus § 6 Satz 2 TSP. Satz 2 soll sicherstellen, dass die Anzeige eines Austrittswunschs vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung bzw. vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen nach anderen Bestimmungen des TSP bestehenden Anspruch nicht ausschließt. Er begründet jedoch keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags. § 6 TSP lässt der Beklagten die Entscheidungsfreiheit, ihre Zustimmung zum angemeldeten Austrittswunsch zu erklären oder zu verweigern. Sie ist nicht verpflichtet, den Antrag eines Arbeitnehmers auf Austritt allein deshalb anzunehmen, weil dieser es wünscht.

46

Dieses Auslegungsergebnis wird schließlich auch durch den sich aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifsozialplans ergebenden Regelungszweck bestätigt. Dieser besteht darin, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen bzw. zu mildern, die den Arbeitnehmern entstehen, die ihren Arbeitsplatz wegen der Betriebsänderung verlieren. Das entspricht der in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschriebenen Funktion eines Sozialplans. Für den hier zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten abgeschlossenen TSP gilt nichts anderes. Die Klägerin hat ihren Arbeitsplatz nicht verloren, weil sie im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann.

47

3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

48

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang erstinstanzlich pauschal behauptet, dass die Beklagte in den übrigen Fällen, in denen Mitarbeiter gemäß § 6 TSP ihren Austrittwunsch angemeldet hätten, mit diesen Mitarbeitern Gespräche geführt und anschließend die Arbeitsverhältnisse mit ihnen einvernehmlich beendet habe. Nach Bestreiten durch die Beklagte wäre es allerdings Sache der Klägerin gewesen, ihre diesbezüglichen Behauptungen unter Beweisantritt zu konkretisieren. Dies ist nicht geschehen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Vortrag nicht weiter vertieft.

49

Im Übrigen ist für die Berufungskammer auch nicht ersichtlich, dass die Weigerung der Beklagten, dem Austrittswunsch der langandauernd erkrankten Klägerin zu entsprechen, nur vorgeschoben war, um die Abfindungszahlung zu vermeiden. Für die Klägerin besteht am Standort B. eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie seit ihrer Genesung ab 03.09.2012 auf einem Arbeitsplatz in der Packerei im Werbedruck beschäftigt wird.

III.

50

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

51

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 13/06/2012 00:00

Tenor I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2010 - 23 Sa 840/10 - teilweise aufgehoben.
published on 15/05/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2010 - 6 Sa 83/10 - aufgehoben.
published on 09/02/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.