Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Aug. 2014 - 5 Sa 230/11
Gericht
Tenor
1. Die klägerische Berufung wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1.15 richtet, als unzulässig verworfen.
2. Auf die Berufung des Klägers und unter teilweiser Abänderung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgericht Schwerin vom 13. Juli 2011 (55 Ca 153/10) bezüglich des Klageantrages zu 1.7 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 75,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2009 zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die weitergehende klägerische Berufung und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt – unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Kostenentscheidung – der Kläger zu drei von vier Anteilen und im Übrigen der Beklagte.
Der Kläger trägt außerdem drei von vier Anteilen der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Streithelferin, den weiteren Anteil an diesen Kosten hat sie selbst zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten mit wechselseitigen Anträgen um die vertragsgemäße bzw. tarifgerechte Vergütung des Klägers sowie um die Entstehung und Auszahlung von Überstunden.
- 2
Der Beklagte – verfasst in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins – betreibt in seinem regionalen Zuständigkeitsgebiet A-Stadt und Nordwest-Mecklenburg unter anderem Kindereinrichtungen und beteiligt sich im Auftrag des Landkreises am Rettungsdienst. Der Beklagte ist die örtliche Gliederung des Verbandes, zu dem es entsprechende eigenständige Landesverbände und einen eigenständigen Bundesverband gibt. Dieser ist Mitglied im Dachverband „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V.“ mit Sitz in B.. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht waren beim Beklagten insgesamt etwa 160 Arbeitnehmer beschäftigt, wovon etwas weniger als 15 Arbeitnehmer wie der Kläger im Rettungsdienst eingesetzt sind. Von den im Rettungsdienst eingesetzten Arbeitnehmern führen neben dem Kläger vier weitere vergleichbare Rechtsstreitigkeiten gegen den Beklagten.
- 3
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit Anfang Juli 1995 auf der Grundlage des zunächst befristeten Arbeitsvertrages vom 7. Juli 1995 als Rettungsassistent mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig (Kopie als Anlage B 8 überreicht, hier Blatt 123 ff). Seit Oktober 1995 ist der Kläger unbefristet beschäftigt, was die Parteien durch den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages besiegelt haben (Vertrag vom 2. Oktober 1995, Kopie als Anlage K 4 und als Anlage B 9 überreicht, hier Blatt 116 ff und 125 ff).
- 4
Zur Vergütung heißt es in dem Formular-Vertrag vom 2. Oktober 1995 (vgl. Blatt 125 der Akten):
- 5
In dem Ausgangsvertrag vom 7. Juli 1995 (Blatt 123) findet sich eine identisch aufgebaute Regelung zum Gehalt, allerdings ist dort in der Spalte für das Entgelt in der ersten Zeile („Das monatlich zu zahlende Gehalt beträgt brutto“) der Betrag „DM 2.893,05“ eingetragen.
- 6
In beiden Fassungen des obengenannten Formular-Arbeitsvertrages findet sich eine Klausel mit nachfolgendem Wortlaut (hier Blatt 123 f und 125 f):
- 7
"§ 13 Verschiedenes
- 8
Richtlinien für Angestellte und Arbeiter im ASB mit Ausnahme § 13 Nr. 3 sind Bestandteil des Vertrages."
- 9
Richtlinien für Arbeitnehmer bei dem Verband, dem der Beklagte angehört, hat lange Zeit in erster Linie der Bundesverband erlassen. In den Richtlinien in der im Dezember 1991 geltenden Fassung (ASB-Richtlinien Bund 1991 – Kopie als Anlage B 11 überreicht, hier Blatt 143 ff) heißt es zur Vergütung in § 12 auszugsweise wörtlich:
- 10
„(1) Der Mitarbeiter wird nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungs- oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Bestandteile, Berechnungshinweise und Höhe der Vergütungen und Löhne ergeben sich aus den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.
(2) . . .
(3) . . .
- 11
(4) Ändern sich die Vergütungen und Löhne der Angestellten im Öffentlichen Dienst, so ändern sich die Bezüge entsprechend.
- 12
(5) . . .“
- 13
Im November 1995 also kurz nach Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hat allerdings auch der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, dem der Beklagte angehört, eigene „Rahmenrichtlinien für Arbeitsbedingungen“ für Arbeitnehmer erlassen (hier als ASB-Richtlinie MV 1995 bezeichnet, Kopie hier Blatt 429 ff). In der Richtlinie heißt es auszugsweise wörtlich:
- 14
„§ 12 Vergütung, Sonderzuwendung
- 15
(1) Der Mitarbeiter wird nach Tätigkeitsmerkmalen in eine Vergütungsgruppe oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit entspricht.
- 16
(2) Haben Gliederungen Tarifverträge/Haustarifverträge mit den Gewerkschaften abgeschlossen, richten sich die Bestandteile, Berechnungsweise und Höhe der Vergütungen und Löhne nach dieser Maßgabe. In allen anderen Fällen lehnen sich die Gliederungen an den Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) unter Berücksichtigung der Absatz (3) u. ff an.
- 17
(3) Dynamisierungen der Vergütungen und Löhne, sowie Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, 13, Gehalt/Lohn, Weihnachtsgratifikation u.a.m.) sind abhängig von der Haushaltslage der Gliederungen und bei pflegesatzrelevanten Einrichtungen von der Maßgabe der Kostenträge bzw. Pflegesatzkommissionen.“
- 18
(4) …“
- 19
Während der Anhängigkeit des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug haben der Kläger und der Beklagte unter dem 30. Juni 2014 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der auszugsweise wörtlich wie folgt lautet (Kopie hier Blatt 600):
- 20
„1. …
- 21
3. Es gelten für das Arbeitsverhältnis die vereinbarten AVB (Arbeitsvertragsbedingungen) - Rettungsdienst des C.es KV A-Stadt/NWM e.V. vom 27.05.2014 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014.
- 22
4. Dieser Vertrag ersetzt alle bisher gültigen arbeitsvertraglichen Regelungen und tritt mit dem 01.01.2014 an deren Stelle.
- 23
5. …“
- 24
Die in dem neuen Arbeitsvertrag erwähnten örtlichen Arbeitsvertragsbedingungen wurden vom Beklagten erstmals Ende Mai 2014 erlassen (Kopie hier Blatt 601 ff). Sie sehen derzeit in § 13 AVB eine Vergütung nach den Vergütungstabellen des TVöD (VkA) vor und sie entsprechen damit – ihren Fortbestand unterstellt – für die Zeit ab Januar 2014 dem Klageziel des Klägers mit seinem Feststellungsantrag 1.14.
- 25
Für die Vergütung im Arbeitsverhältnis der Parteien spielen auch Tarifverträge eine Rolle. Der Kläger war zumindest seit Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und er hat sich nach der Gründung der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di dieser angeschlossen und ist noch heute Mitglied dieser Gewerkschaft.
- 26
Am 5. August 1993, also schon vor Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, wurde zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV, Kreisverwaltung A-Stadt/G., ein Haustarifvertrag abgeschlossen (Kopie als Anlage B 1 überreicht, hier Blatt 75 – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 1993 bezeichnet), der folgendes regelt:
- 27
„§ 2
- 28
Die Tarifparteien vereinbaren den Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) sowie die manteltariflichen Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — Ost (BMT-G-O) und die diese Tarifverträge ergänzenden und verändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung für die im § 1 genannten Beschäftigten.“
- 29
Einen weiteren Haustarifvertrag schlossen dieselben Tarifvertragsparteien am 5. September 1996 mit Wirkung ab 1. Januar 1996 ab (Kopie als Anlage B 2 überreicht, hier Blatt 76 f – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 1996 bezeichnet). Im Kopf des Tarifvertrages steht unter der Bezeichnung der Gewerkschaft der Zusatz „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“. § 2 des Haustarifvertrages 1996 hat folgenden Wortlaut:
- 30
„§ 2 Anwendung von Tarifverträgen
- 31
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren
- 32
1) den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) in der jeweils gültigen Fassung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Angestellten mit Ausnahme des § 39 (Jubiläumszuwendungen)
- 33
und
- 34
2) den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts — Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter Gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — (BMT-G-O) in der jeweils gültigen Fassung für die Arbeiter mit Ausnahme des § 37 (Jubiläumszuwendungen) und die diese Tarifverträge ergänzenden und verändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Tarifverträge über Vermögenswirksame Leistungen.“
- 35
Am 19. Juni 2002 hat die Gewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern, „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“ mit dem Beklagten einen weiteren Tarifvertrag abgeschlossen unter der Überschrift „Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Haustarifvertrag“ (in Kopie als Anlage B 3 überreicht, hier Blatt 78 f – hier im Weiteren als Änderungstarifvertrag 2002 bezeichnet). In dem Tarifvertrag werden „abweichend von den Tätigkeitsmerkmalen für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter der Anlage 1a zum BAT“ eigenständige Eingruppierungsregelungen für diese Berufsgruppe getroffen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen.
- 36
Mit Schreiben an die Gewerkschaft ver.di, Bezirk B-Stadt, vom 22. September 2003 hat der Beklagte „den Haustarifvertrag zwischen dem ASB KV A-Stadt/NWM e.V. und der Gewerkschaft ver.di, zugleich handelnd für die GEW, vom 05.09.1996 fristgemäß zum 31.12.2003“ gekündigt (Kopie als Anlage B 5 überreicht, hier Blatt 82).
- 37
Im Anschluss vereinbarten der Beklagte und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern, „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“, am 29. Dezember 2003 den „Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Haustarifvertrag“ (Kopie als Anlage B4 überreicht, hier Blatt 80 f – hier im Weiteren als Änderungstarifvertrag 2003 bezeichnet). Dieser Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wörtlich:
"§ 2
- 38
Gegenstand des Vertrages
- 39
1. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Tariferhöhungen zum 1. Januar und zum 1. April 2004 sowie die für November 2004 vereinbarte Einmalzahlung von 46,25 Euro ebenso wie die Erhöhung des Bemessungssatzes für die Einkommen Ost zum 1. Januar 2004 auf 92,5% nicht gezahlt werden.
- 40
2. Das Aussetzen der Tariferhöhungen wird für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 vereinbart.
- 41
3. Während der Laufzeit des Tarifvertrages verpflichtet sich der C., Kreisverband A-Stadt/Nordwestmecklenburg e. V. auf die Ausgliederung von Leistungen und auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten.
- 42
4. Sollte sich während der Laufzeit des Tarifvertrages für den ASB eine wirtschaftlich bedrohliche Situation herausstellen, so nehmen die Parteien unverzüglich Verhandlungen auf. Dabei geht es um die Absenkung von Einkommensbestandteilen im notwendigen Maß. Die wirtschaftlich bedrohliche Situation muss gegenüber der Gewerkschaft nachgewiesen werden.
- 43
5. Die Parteien vereinbaren den Ausschluss der Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz § 4."
- 44
Weitere Tarifverträge, die aus Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di hervorgegangen sind, gibt es nicht. Zum Ende der Laufzeit des zuletzt erwähnten Änderungstarifvertrages 2003 kam es allerdings zum Abschluss eines Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.“, und dem Beklagten mit der Überschrift „Haustarifvertrag“ (Kopie als Anlage B 6 überreicht, hier Blatt 83 ff – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 2004 bezeichnet). Nach § 3 dieses Tarifvertrages tritt er am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wörtlich:
- 45
„§ 2
- 46
Gegenstand des Vertrages
- 47
1. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die manteltariflichen Vorschriften (BAT-O) auf dem Stand vom 31. Dezember 2003 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Angestellten verbleiben. Der § 39 (Jubiläumszuwendungen) findet keine Anwendung
- 48
und
- 49
2. die manteltariflichen Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) auf dem Stand vom 31. Dezember 2003 für die Arbeiter verbleiben. Der § 37 (Jubiläumszuwendungen) findet keine Anwendung.
- 50
3. Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Tariferhöhungen, die nach dem 31. Dezember 2003 wirksam geworden sind, während der Laufzeit des Tarifvertrages nicht gezahlt werden. Dies gilt auch für den Bemessungssatz für die Einkommen Ost.
- 51
4. Während der Laufzeit des Tarifvertrages verpflichtet sich der C., Kreisverband A-Stadt/Nordwestmecklenburg e. V. den Rechtsstatus eingetragener Verein beizubehalten.
- 52
5. Sollte sich während der Laufzeit des Tarifvertrages für den ASB eine wirtschaftlich bedrohliche Situation herausstellen, so nehmen die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen auf. Dabei geht es um die Absenkung von Einkommensbestandteilen im notwendigen Maß. Die wirtschaftlich bedrohliche Situation muss gegenüber der Gewerkschaft nachgewiesen werden.
- 53
6. Die Tarifparteien vereinbaren, dass über die Höhe der Zuwendungen für Urlaub und Weihnachten für das laufende Jahr jeweils im April beziehungsweise im September ein gesonderter Vertrag geschlossen wird.
- 54
7. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren den Ausschluss der Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz § 4.“
- 55
Schließlich hat der Beklagte mit der Gewerkschaft GEW, „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – ver.di“ am 2. November 2006 eine „Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern“ abgeschlossen, nach der die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2006 beim Beklagten eingestellt werden, durch ein eigenes Tarifwerk neu gestaltet werden sollen (Kopie als Anlage B 7 überreicht, hier Blatt 85 f – hier im Weiteren als Tarifliche Vereinbarung 2006 bezeichnet). In der Vereinbarung hießt es auszugsweise wörtlich:
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„1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigten, die … am 31.12.2006 bereits beim ASB tätig sind, ihren Bruttostundenlohn bzw. Bruttogehalt entsprechend dem BAT-O bzw. BMT-G-O Stand 31. Dezember 2003 behalten.
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Dabei werden die Grundvergütung der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage zukünftig als Grundgehalt als eine Summe ausgewiesen. Kindergeldbestandteile des Gehaltes werden als Besitzstand ausgewiesen, solange Kindergeld bezogen wird. Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen bleiben unberührt.
- 58
2. …“
- 59
Entsprechend dem Plan aus der Tariflichen Vereinbarung 2006 haben der Beklagte und die GEW „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft“ am 4. Oktober 2007 einen weiteren „Haustarifvertrag“ abgeschlossen, in dem erstmals ganz im Sinne eines Manteltarifvertrages ein breit gefächertes Spektrum an Regelungsthemen tarifiert wurde. Erstmals gibt es hier auch eigenständige Entgelttabellen mit Vergütungen unterhalb der Entgelte im TVöD, eigenständige Eingruppierungsvorschriften und ergänzende Regelungen zum Vorgang der Eingruppierung (Kopie als Anlage B 10 überreicht, hier Blatt 127 ff – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 2007 bezeichnet). Bezogen auf den Kläger und die anderen schon länger eingestellten Arbeitnehmer heißt es in § 28 Haustarifvertrag 2007 sinngemäß, dass in Einzelarbeitsverträgen vereinbarte günstigere Vergütungsbedingungen dem Tarifvertrag vorgehen. § 30 dieses Haustarifvertrages lautet wörtlich:
- 60
„§ 30
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Ausschlussfrist
- 62
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind von dem Mitarbeiter spätestens drei Monate nach Fälligkeit dem andern Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der vorgenannten Frist ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen.“
- 63
Der Kläger hat vom Beklagten in den ersten Jahren der Zusammenarbeit bis einschließlich 2003 Entgelt nach der Tarifentwicklung im Bereich des öffentlichen Dienstes erhalten. Seit Januar 2004 erhält der Kläger – wie auch die weiteren Mitarbeiter im Rettungsdienst – keine tariflichen Steigerungen des Entgelts mehr. Insbesondere hat der Beklagte die für den Bereich des öffentlichen Dienstes vereinbarte Tariferhöhungen ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr an die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter weitergegeben.
- 64
Im Streitzeitraum (2007 bis 2009) hat der Kläger zunächst bis einschließlich Oktober 2007 noch Entgelt in Anlehnung an das Vergütungsschema des BAT/BAT-O erhalten. Die ständigen Anteile des Entgelts setzten sich aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage zusammen. In der Summe beliefen sich die ständigen Entgeltbestandteile in dieser Zeit auf 2.172,88 Euro brutto monatlich. Zusätzlich wurden Zuschläge für Arbeit an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen und für Bereitschaftszeiten in unterschiedlicher Höhe gezahlt (vgl. die vom Kläger überreichten Lohnabrechnungen, hier Blatt 51 bis 59). Seit November 2007 wird in den Lohnabrechnungen als ständiger Entgeltbestandteil nur noch ein „Gehalt“ ausgewiesen, das ab diesem Zeitpunkt 2.268,73 Euro brutto monatlich betragen hat. Dieses Gehalt wurde in dieser Höhe bis zum Ende des Streitraums (Dezember 2009) und wohl auch noch weit darüber hinaus unverändert ausgezahlt.
- 65
Im Mai 2009 hatte der Kläger einen Unfall erlitten, der zu einer Ausfallzeit im Arbeitsverhältnis bis Ende Dezember 2009 geführt hatte. In dieser Zeit hat der Kläger ab dem 12. Juli 2009 bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit Krankengeld bezogen.
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Der Kläger ist der Auffassung, er habe auch heute noch Anspruch auf eine dynamische Vergütung entsprechend den tariflichen Bestimmungen für im öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich beschäftigte Arbeitnehmer und er hat deshalb beim Arbeitsgericht Schwerin Zahlungs- und Feststellungsklage gegen den Beklagten erhoben, die dort am 26. Januar 2010 eingegangen ist.
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Der Kläger hat erstinstanzlich für die 36 Monate von Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2009 Differenzvergütung auf sein Gehalt verlangt (Anträge 1.1 bis 1.7, Antrag 1.7 betrifft das gesamte Jahr 2009), Vergütung für Überstunden aus dem Jahre 2008 (Antrag 1.8), sowie (Differenz-)Vergütung für die Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit für 2007 und 2008 (Klageanträge 1.9 und 1.10). Schließlich verlangt der Kläger weitere Jahressonderzahlungen für 2007 und 2008 (Klageanträge zu 1.11 und 1.12) sowie die Auszahlung der tariflich verabredeten Einmalzahlungen aus den Tarifrunden des öffentlichen Dienstes in den Jahren 2008 und 2009 (Klageantrag 1.13). Außerdem hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht die allgemeine Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vergütungsregelungen des TVöD (VkA) zur Anwendung kommen (Klageantrag zu 1.14) und der Beklagte verpflichtet sei, zum Kalenderjahresende jeweils über die Jahresarbeitszeit von 2080 Stunden hinausgehende Mehrarbeit zu vergüten (Klageantrag zu 1.15). – Der Beklagte hat die Klage für unschlüssig gehalten, da sich die Arbeitsbedingungen auch im Bereich des Rettungsdienstes inzwischen nach den Haustarifverträgen richten würden. Im Rahmen einer Widerklage verlangt er die gerichtliche Feststellung, dass der Haustarifvertrag 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, ist dem Rechtsstreit nach Aufforderung durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 29. April 2010 auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten (hier Blatt 104 f).
- 68
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
- 69
1. die Beklagte zu verurteilen,
- 70
1.1. an den Kläger 409,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 204,65 Euro seit dem 16.02.2007 sowie weitere 204,65 Euro seit dem 16.03.2007 zu zahlen;
- 71
1.2. an den Kläger 446,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils 111,85 Euro seit dem 16.04.2007, 16.05.2007, 16.06.2007 und 16.07.2007 zu zahlen;
- 72
1.3. an den Kläger 446,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils 148,85 Euro seit dem 16.08.2007, 16.09.2007 und 16.10.2007 zu zahlen;
- 73
1.4. an den Kläger 505,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 168,66 Euro jeweils seit dem 16.11.2007, 16.12.2007 und 16.01.2008 zu zahlen;
- 74
1.5. an den Kläger 1.065,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils 355,31 Euro seit dem 16.02.2008, 16.03.2008 und 16.04.2008 zu zahlen;
- 75
1.6. an den Kläger 4.029,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils 447,75 Euro seit dem 16.05.2008, 16.06.2008, 16.07.2008, 16.08.2008, 16.09.2008, 16.10.2008, 16.11.2008, 16.12.2008 und 16.01.2009 zu zahlen;
- 76
1.7. an den Kläger 6.727,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils 560,63 Euro seit dem 16.02.2009, 16.03.2009, 16.04.2009, 16.05.2009, 16.06.2009, 16.07.2009, 16.08.2009, 16.09.2009, 16.10.2009, 16.11.2009, 16.12.2009 und 16.01.2010 zu zahlen;
- 77
1.8. an den Kläger 2.243,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.01.2009 zu zahlen;
- 78
1.9. an den Kläger 147,19 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen;
- 79
1.10. an den Kläger 223,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2009 zu zahlen;
- 80
1.11. an den Kläger 181,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2007 zu zahlen;
- 81
1.12. an den Kläger 406,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2008 zu zahlen;
- 82
1.13. an den Kläger 275,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 50,00 Euro seit dem 01.04.2008 sowie 225,00 Euro seit dem 01.01.2009 zu zahlen;
- 83
1.14. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger monatlich die Vergütung schuldet, welche ein vergleichbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nach den Vergütungstabellen des TVöD für den öffentlichen Dienst einschließlich Jahressonderzahlung und Zeitzuschlägen zu beanspruchen hat;
- 84
1.15. festzustellen, dass die Beklagte jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Mehrarbeit zu vergüten hat, welche der Kläger über die Jahresarbeitszeit in Höhe von 2.080 Stunden geleistet hat;
- 85
2. Die Widerklage des Beklagten abzuweisen.
- 86
Der Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
- 87
1. die Klage abzuweisen;
- 88
2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Haustarifvertrag zwischen dem C. KV A-Stadt / Westmecklenburg und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft e. V. sowie der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft — ver.di — vom 04.10.2007 Anwendung findet.
- 89
Die Streithelferin hat vor dem Arbeitsgericht keine eigenen Anträge gestellt und hat sich dem Rechtsstandpunkt des Beklagten angeschlossen.
- 90
Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage mit Urteil vom 13. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen (55 Ca 153/2010). Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 2/3 dem Kläger auferlegt und im Übrigen dem Beklagten. Den Streitwert hat es mit 22.754,74 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
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Der Kläger sowie der Beklagte haben das arbeitsgerichtliche Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Die Streithelferin hat kein eigenes Rechtsmittel eingelegt. Die Berufungen, die jeweils fristgemäß eingelegt und begründet wurden, sind vom Landesarbeitsgericht zum hiesigen Aktenzeichen verbunden worden. Die Parteien haben ihr erstinstanzliches Begehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt.
- 92
Das Landesarbeitsgericht hat sodann mit Teilurteil vom 25. April 2013 (seinerzeit noch unter dem Aktenzeichen 1 Sa 230/11) über die Klageanträge zu 1.1 bis 1.13 entschieden und die klägerische Berufung insoweit – mit Ausnahme eines Teilbetrages aus dem Klageantrag zu 1.7, über den nicht entschieden wurde – als unbegründet zurückgewiesen. – Dieses Teilurteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger seine beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (4 AZN 927/13) zurückgenommen hat (hier Blatt 584 ff). Auf das Teilurteil des erkennenden Gerichts wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Berufungsgericht bis zum 25. April 2013 Bezug genommen. Die Zurückweisung der klägerischen Berufung wird im Teilurteil auf das Eingreifen von Ausschlussfristen gestützt.
- 93
In Hinblick auf den neuen Arbeitsvertrag des Klägers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger vor dem Arbeitsgericht Schwerin weitere Rechtsstreitigkeiten gegen den Beklagten mit Zahlungsanträgen führt, die die möglichen Entgeltdifferenzen von 2010 bis einschließlich 2013 umfassen, haben die Parteien den klägerischen Feststellungsantrag zur Vergütung nach Regeln des TVöD (Antrag 1.14) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf Anregung des Gerichts hat der Beklagte sodann noch seinem Feststellungsbegehren im Rahmen der Widerklage eine andere Formulierung gegeben. – Schließlich hat der Kläger den noch rechtshängigen Teil seiner Zahlungsklage (Teile des Antrages zu 1.7) in Hinblick auf den Krankengeldbezug des Klägers ab dem 12. Juli 2009, der erst vor dem Berufungsgericht aktenkundig wurde, und in Hinblick auf eine Korrektur seiner Lohndifferenzforderung für die noch rechtshängigen Monate Mai, Juni und anteilig Juli 2009 im Umfang von 3.997,34 Euro brutto zurückgenommen. Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme hat der Beklagte Kostenantrag gestellt.
- 94
Der Kläger hält zu dem noch rechtshängigen letzten Zahlungsanspruch (verbliebener Teil des Klageantrages zu 1.7) an seiner Rechtsauffassung fest, dass er Anspruch auf Vergütung nach den jeweils aktuellen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die ASB-Richtlinien Bund 1991 (§ 13 des Arbeitsvertrages) habe. § 12 ASB-Richtlinien Bund 1991 verweise hinsichtlich der Vergütung dynamisch auf die Bestimmungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Die vom Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im November 1995 also nach Abschluss des Arbeitsvertrages erlassenen Richtlinien (ASB-Richtlinien MV 1995) seien nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden.
- 95
Gleiches ergebe sich auch aus § 4 des Arbeitsvertrages, weil dort statt eines Entgeltbetrages nur die für zutreffend erachtete Vergütungsgruppe („6b“) und das Tarifwerk („BAT-O“) erwähnt worden sei. Das sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zweifel als eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Vergütungssätze für die vereinbarte Vergütungsgruppe zu deuten.
- 96
Die Frage, ob es inzwischen Tarifverträge im Bereich des Beklagten gibt, an die der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di gebunden ist und die schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, könne offen bleiben, da die arbeitsvertraglichen und die tariflichen Ansprüche voneinander unabhängig seien und Regelungskonflikte wegen themengleicher unterschiedlicher Regelungen auf beiden Ebenen nach dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen seien.
- 97
Der Kläger hält auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Ansprüche für die Zeit von Mai, Juni und anteilig Juli 2009 nicht verfallen seien.
- 98
§ 30 Haustarifvertrag 2007 binde den Kläger nicht. Die klägerische Gewerkschaft ver.di sei an den Haustarifverträgen 2004 und 2007 nicht als Tarifvertragspartei beteiligt. Das erkenne man schon daran, dass diese Tarifverträge nicht von der Gewerkschaft ver.di unterzeichnet worden seien. Die öffentlich zugängliche Satzung der Gewerkschaft sehe im Übrigen vor, dass Tarifverträge immer von zwei Gewerkschaftsvertretern zu unterzeichnen seien (erkennbar auch am Änderungstarifvertrag 2003) und dass sie vor Unterschrift intern gebilligt werden müssten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die örtlich und fachlich zuständige Gewerkschaftssekretärin könne bezeugen, dass die hier streitigen Tarifverträge der Gewerkschaft nicht bekannt seien. Ver.di habe daher die Gewerkschaft GEW nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen mit dem Beklagten Haustarifverträge abzuschließen. Eine substantiierte Darstellung des Vorgangs der Vollmachtserteilung sei der Beklagte und die Streithelferin auch schuldig geblieben, so das weitergehender Sachvortrag dazu nicht geleistet werden könne.
- 99
Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Duldungsvollmacht durch die Gewerkschaft ver.di berufen. Denn es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Vertreter von ver.di überhaupt Kenntnis davon hatten, dass die GEW beim Beklagten auch in ihrem Namen Tarifverträge abschließe.
- 100
Ergänzend müsse beachtet werden, dass der Wille des Unterzeichners des Haustarifvertrages 2007 auf Gewerkschaftsseite, nicht nur für seine Gewerkschaft sondern auch für die Gewerkschaft ver.di eine Erklärung abzugeben, nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck komme.
- 101
Aber selbst dann, wenn die klägerische Gewerkschaft auch Partei des Haustarifvertrages 2007 geworden sein sollte, könne sich der Beklagte nicht auf die Ausschlussfristen aus § 30 Haustarifvertrag 2007 berufen, da er den Tarifvertrag entgegen seiner Pflicht aus § 8 TVG nicht offen im Betrieb ausgelegt habe. Außerdem sei der Kläger nicht über die mit der Einführung des Haustarifvertrages 2007 verbundenen wesentlichen Änderungen seiner Vertragsbedingungen im Sinne von § 3 Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich unterrichtet worden.
- 102
Sollte das Gericht vom Verfall der Ansprüche nach § 30 Haustarifvertrag 2007 ausgehen, so blieben diese daher gleichwohl als Schadensersatzansprüche begründet, da der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht gekannt habe. Er hätte auch keinen Anlass gehabt, nach eventuell einschlägigen Ausschlussfristen zu forschen, denn der Beklagte habe sich immer auf die Geltung der ASB-Richtlinien und die dortige Ausschlussfrist bezogen (§ 28 ASB-Richtlinien Bund 1991), diese sei allerdings wegen einseitiger Belastung des Arbeitnehmers unwirksam. Das habe bereits das hiesige Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. September 2010 (1 Sa 164/09, Kopie hier Blatt 527 ff) festgestellt. Der Kläger habe daher darauf vertrauen dürfen, dass im Arbeitsverhältnis der Parteien keine (weitere) Ausschlussfrist eingreife. Wäre er von dem Beklagten wie es das Nachweisgesetz vorsehe, über den neu erlassenen Haustarifvertrag 2007 unterrichtet worden, hätte er seine Ansprüche entsprechend früher und damit rechtzeitig geltend gemacht.
- 103
Entsprechendes gelte von der Ausschlussfrist in § 70 BAT-O. Der Beklagte habe den Kläger nicht im Sinne des Nachweisgesetzes über die Geltung dieses Tarifvertrages unterrichtet. Auch sei der BAT-O entgegen der Pflichten aus § 8 TVG nicht ausgelegt gewesen, es sei schon fraglich, ob der Beklagte selbst überhaupt über eine Textfassung dieses Tarifvertrages verfüge.
- 104
Die klägerische Berufung sei auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1.15 begründet. Der Beklagte ziehe den Kläger im Durchschnitt zu 48 Stunden Arbeit pro Woche heran, obwohl die Arbeitspflicht nur für 40 Stunden in der Woche vereinbart sei und auch nur insoweit vergütet werde. Da der Beklagte nicht erläutert habe, auf welcher normativen Grundlage er berechtigt sei, Zeiten der Arbeitsbereitschaft bei der Vergütung nur anteilig als Arbeitszeit zu bewerten, müsse es dabei bleiben, dass sich die Arbeitszeit des Klägers aus dem Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit errechne. Aus diesem Grunde habe er einen Anspruch auf die begehrte gerichtliche Feststellung.
- 105
Zur Berufung des Beklagten und zur Widerklage führt der Kläger aus, für den Antrag des Beklagten fehle es schon an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, denn selbst wenn der streitbefangene Haustarifvertrag 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme, würde dies den arbeitsvertraglichen begründeten Anspruch des Klägers auf eine Vergütung, wie sie einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zustehe, wegen des Günstigkeitsprinzips aus § 4 Absatz 3 TVG nicht hindern.
- 106
Der Kläger beantragt nunmehr noch sinngemäß,
- 107
1. die Beklagte und Berufungsbeklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.07.2011 — 55 Ca 153/10 — zu verurteilen,
- 108
1.7. an den Kläger 487,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils 206,07 Euro seit dem 16.06.2009 und dem 16.07.2009 sowie auf weitere 75,56 Euro seit dem 16.08.2009 zu zahlen;
- 109
1.15. festzustellen, dass die Beklagte jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Mehrarbeit zu vergüten hat, welche der Kläger über die Jahresarbeitszeit in Höhe von 2.080 Stunden geleistet hat;
- 110
2. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
- 111
Der Beklagte beantragt,
- 112
1. die klägerische Berufung zurückzuweisen;
- 113
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.07.2011 — 55 Ca 153/10 — teilweise abzuändern und auf die Widerklage festzustellen, dass der Kläger aufgrund seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft an den Haustarifvertrag zwischen dem Arbeiter-Samariter-Bund KV A-Stadt / Westmecklenburg und der Gewerkschaft ver.di vom 04.10.2007 gebunden ist.
- 114
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat.
- 115
§ 4 des Arbeitsvertrages könne man nicht als eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Vergütung im Bereich des öffentlichen Dienstes verstehen. Eigentlich habe man sogar ein festes Entgelt vereinbaren wollen, was im befristeten Probearbeitsvertrag aus Juli 1995 noch deutlich zu erkennen sei. Den Willen, ein fixes Gehalt zu vereinbaren, erkenne man auch daran, dass zusätzliche Leistungen lediglich als freiwillige, widerrufbare Leistungen in den Vertrag aufgenommen worden seien. Im Übrigen müsse § 13 des Arbeitsvertrages mit dem Verweis auf die Richtlinien beachtet werden. § 13 verweise auf die jeweils gültigen Richtlinien und zwar unabhängig davon, ob sie vom Bundesverband oder von einem Landesverband erlassen seien. Der Arbeitsvertrag weise zwar nicht klar aus, auf welche Richtlinien Bezug genommen werde. So wie man Konkurrenzprobleme zwischen themengleichen Regelungen in unterschiedlichen Tarifverträgen löse, müsse man jedoch auch hier verfahren. Es gelte der Grundsatz der Spezialität, daher würden die örtlich besser passenden Landesrichtlinien den Richtlinien des Bundesverbandes vorgehen. Wende man die ASB-Landesrichtlinien 1995 auf das Arbeitsverhältnis an, käme man zur arbeitsvertraglichen Geltung des Haustarifvertrages 2007, der – für neu eingestellte Arbeitnehmer – eine eigene Entgelttabelle enthalte und für schon früher eingestellt Mitarbeiter, also auch für den Kläger, lediglich festhalte, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch nach dem Inkrafttreten des Haustarifvertrages vorgehen würden. Ein arbeitsvertragliches Versprechen, den Kläger dynamisch nach den Regeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes zu vergüten, sei daher nicht erkennbar.
- 116
Letztlich seien jedenfalls etwaige weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers wegen des Eingreifens tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Dabei sei entweder die dreimonatige Ausschlussfrist aus § 30 Haustarifvertrag 2007 anzuwenden oder aber – wenn man den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgreife – über den im Wege der Nachwirkung geltenden Haustarifvertrag 1996 die dort in Bezug genommene 6-monatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O.
- 117
Der Haustarifvertrag 2007 sei auch zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di wirksam abgeschlossen worden, denn die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) habe die Gewerkschaft ver.di in den Vertragsverhandlungen wirksam vertreten und sei zum Abschluss dieses Haustarifvertrages bevollmächtigt gewesen. Die Gewerkschaft GEW sei von ver.di bevollmächtigt gewesen, auch für die Gewerkschaft ver.di den streitbefangenen Tarifvertrag vom 04.10.2007 abzuschließen; zumindest sei von einer konkludenten Vollmachtserteilung auszugehen, die sich aus den Gesamtumständen im Betrieb des Beklagten in Zusammenhang mit dem Wechsel der Verhandlungsführerschaft der beiden Gewerkschaften ergebe (wegen der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 24. Februar 2010, hier Blatt 66 ff Bezug genommen).
- 118
Für den Fall, dass die Gewerkschaft ver.di der Gewerkschaft GEW tatsächlich rechtsgeschäftlich keine Vollmacht erteilt haben sollte, sei die Gewerkschaft ver.di dennoch nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden. Dass Herr G., der den Haustarifvertrag 2007 für die Gewerkschaft GEW unterzeichnet habe, damit auch gleichzeitig eine Erklärung für die Gewerkschaft ver.di abgegeben habe, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Kopf des Tarifvertrages („zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft“).
- 119
Der Beklagte rügt, die klägerische Berufung sei bezogen auf den Feststellungsantrag 1.15 bereits unzulässig, denn der Kläger gehe in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort auf die Abweisung dieses Antrages durch das Arbeitsgericht ein. Im Übrigen fehle das Rechtsschutzinteresse für den Antrag.
- 120
Zu seiner eigenen Berufung trägt der Beklagte vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Geltung des Haustarifvertrages 2007 im Arbeitsverhältnis der Parteien. Das betreffe nicht nur die hier relevanten Punkte Vergütung und Ausschlussfristen, sondern im betrieblichen Alltag auch all die anderen im Haustarifvertrag geregelten Materien.
- 121
Die Streithelferin hat keinen eigenen Antrag gestellt und unterstützt in ihren Stellungnahmen den Standpunkt des Beklagten.
- 122
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 123
Nach dem Teilurteil der Ersten Kammer des Gerichts vom 25. April 2013, nach der teilweisen Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 und nach der Erledigungserklärung der Parteien zum Feststellungsantrag 1.14 hat das Berufungsgericht im vorliegenden Schlussurteil nur noch über einen kleinen Teil der ursprünglichen Streitgegenstände zu entscheiden.
- 124
Soweit die Anträge noch rechtshängig sind, ist die klägerische Berufung teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig ist, nur zum Teil begründet. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
A.
- 125
Die klägerische Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrages zu 1.15 durch das Arbeitsgericht richtet. Nach § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Nach § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.
- 126
Die Regelung des § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Sie muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils konkret befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es beispielsweise nicht aus, die
- 127
tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen oder auf dieses zu verweisen (BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – DB 2013, 1616; BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – AP Nr. 44 zu § 64 ArbGG 1979 = NZA 2011, 767).
- 128
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers zu der Abweisung des Feststellungsantrages zu 1.15 durch das Arbeitsgericht nicht. Die klägerische Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2011 befasst sich im Abschnitt III. auf den Seite 11 und 12 mit dem Komplex der Vergütung von Überstunden (hier Blatt 272 f). Dort setzt sich der Kläger mit der Abweisung seines diesbezüglichen Zahlungsantrages (Antrag 1.8) auseinander, nicht jedoch mit der Abweisung des Feststellungsantrages (Antrag 1.15).
- 129
Das Arbeitsgericht hatte insoweit bemängelt, dass der Kläger eine Begründung dafür schuldig geblieben sei, weshalb es gerade – wie begehrt – zum Jahresende zur Auszahlung der Überstunden kommen solle (Seite 19 des Urteilsabdrucks, hier Blatt 203). Eine Auseinandersetzung mit diesem Argument findet sich in der Berufungsbegründung nicht.
- 130
Die Fehlerhaftigkeit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts ergibt sich auch weder aus den Umständen, noch ist sie offensichtlich. Beim Beklagten gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit im Rettungsdienst vom 11. November 2008 (Kopie vom Beklagten als Anlage X1 zur Akte gereicht, hier Blatt 303 f). Dort heißt es in Ziffer 2 unter anderem, dass angefallene Überstunden durch Freizeitausgleich abzugelten – also nicht zu vergüten – seien. Nur unter ganz bestimmten Bedingungen kann es danach zur Auszahlung kommen, die Auszahlung würde in diesem Falle jedoch nicht zum Jahresende, sondern zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Auch wenn man den klägerischen Vortrag dahin deutet, dass die Arbeitszeitregelungen aus dem TVöD (VkA) im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten sollten, ergibt sich daraus nicht der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Anspruch. Der Kläger hat noch nicht einmal dargelegt, dass bei ihm Überstunden im Tarifsinne (§ 7 Absätze 7 und 8 TVöD) überhaupt angefallen sind.
B.
- 131
Hinsichtlich des restlichen noch anhängigen Zahlungsantrages wegen Vergütungsdifferenzen (487,70 Euro brutto für die Monate Mai und Juni sowie anteilig Juli 2009) bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Die Berufung ist aber lediglich im Umfang von in der Hauptsache 75,56 Euro brutto für den anteiligen Juli 2009 begründet. Hinsichtlich der weitergehenden Klage für die Monate Mai und Juni 2009 sind die Ansprüche nach § 70 BAT-O verfallen.
I.
- 132
Die Berufung ist im Umfang von 412,14 Euro brutto wegen der Differenzlohnansprüche aus Mai und Juni 2009 (Teil des Klageantrages zu 1.7) wegen Verfall der Ansprüche unbegründet, insoweit ist die Klage zurecht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden.
1.
- 133
Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kollektivrechtlich (unmittelbar und zwingend oder im Wege der Nachwirkung) zumindest eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Diese ergibt sich aus den Haustarifverträgen des Beklagten mit der Gewerkschaft ÖTV und später ver.di in Verbindung mit § 70 BAT-O. Insoweit schließt sich das Gericht den Erwägungen der 1. Kammer aus dem Teilurteil vom 25. April 2013 (1 Sa 230/11) an.
a)
- 134
Durch den Anschlusstarifvertrag (Haustarifvertrag 1993) galt im Arbeitsverhältnis der Parteien zwingend und unmittelbar seit Anbeginn der BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung. Damit galt auch die in § 70 BAT-O geregelte 6-monatige Ausschlussfrist zwingend und unmittelbar im Arbeitsverhältnis der Parteien. Die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien stehen dem nicht entgegen, denn die über § 13 Arbeitsvertrag geltende Ausschlussfrist aus § 28 ASB-Richtlinien Bund 1991 ist für den Arbeitnehmer belastender als die tarifliche Ausschlussfrist, sie geht also der tariflichen Regelung nicht nach dem Günstigkeitsprinzip vor. Denn die Ausschlussfrist aus § 28 ASB-Richtlinien Bund 1991 sieht einen einseitigen Verfall von Ansprüchen der Arbeitnehmer bereits nach 3 Monaten vor. Dies ist im Vergleich zu der beiderseits geltenden Ausschlussfrist von 6 Monaten aus § 70 BAT-O auf jeden Fall nicht die für den Arbeitnehmer günstigere Norm.
b)
- 135
Der Haustarifvertrag 1996 ist dann allerdings vom Beklagten gegenüber der klägerischen Gewerkschaft zum Jahresende 2003 gekündigt worden, so dass § 70 BAT-O dann 2004 zunächst einmal lediglich im Wege der Nachwirkung weitergegolten hätte. Durch den Änderungstarifvertrag 2003, ist der BAT-O dann nochmals für den Bereich des Beklagten befristet bis Jahresende 2004 in Kraft gesetzt worden, so dass er dann ab Januar 2005 im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch im Wege der Nachwirkung gegolten hat. – Diese Nachwirkung ist allerdings erhalten geblieben. Der ausdrücklich Ausschluss der Nachwirkung im Änderungstarifvertrag 2003 bezieht sich erkennbar nur auf die mit dem Änderungstarifvertrag bewirkte zeitweise Stornierung der Tariferhöhungen und nicht insgesamt auf alle Regelungen des in Bezug genommenen BAT-O.
c)
- 136
Diese zumindest nachwirkende Geltung von § 70 BAT-O wird auch nicht durch den Haustarifvertrag 2004 vom 2. November 2004, nunmehr ausgehandelt von der Gewerkschaft GEW und abgeschlossen auch im Namen von ver.di, in Frage gestellt. Denn entweder – so der Standpunkt des Klägers – war ver.di an diesem Tarifvertrag rechtlich betrachtet nicht beteiligt, dann gilt der ältere Anschlusstarifvertrag (HausTV 1996 mit späteren Änderungen) noch im Wege der Nachwirkung im Arbeitsverhältnis der Parteien weiter. Oder – so der Standpunkt des Beklagten – ver.di war an dem HausTV 2004 beteiligt, dann gilt § 70 BAT-O vermittels dieses Tarifvertrages, bei dem es sich im Kern immer noch um einen Anschlusstarifvertrag an das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst handelt, nunmehr wieder unmittelbar und zwingend.
d)
- 137
Ob sich durch den Haustarifvertrag 2007 an der unmittelbaren oder nachwirkenden Geltung von § 70 BAT-O im Arbeitsverhältnis der Parteien etwas verändert hat, kann hier offen bleiben. Denn wenn sich etwas geändert haben sollte, wäre dies eine Verkürzung der Ausschlussfrist auf 3 Monate nach § 30 Haustarifvertrag 2007, was der klägerischen Berufung jedenfalls auch nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
2.
- 138
Unter Anwendung der Ausschlussfrist aus § 70 BAT-O sind die möglichen Differenzlohnansprüche des Klägers aus den Monaten Mai und Juni 2009 nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.
- 139
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keinen Tatsachenvortrag zu der Frage geleistet, zu welchem Zeitpunkt die monatlichen Entgeltansprüche des Klägers fällig geworden sind. Aus der klägerischen Antragstellung und der dortigen Staffelung der geltend gemachten Zinsen jeweils ab Mitte des Folgemonats kann das Gericht allerdings folgern, dass es der betrieblichen Praxis beim Beklagten entspricht, dass die Entgelte jeweils zur Mitte des Folgemonats zur Auszahlung gelangen. Damit muss von einer Fälligkeit des Entgeltanspruchs zur Mitte des Folgemonats ausgegangen werden.
- 140
Der Entgeltanspruch bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch für Juni 2009 ist damit am 15. Juli 2009 fällig geworden. Der Anspruch ist demnach mit Ablauf des 15. Januar 2010 im Sinne von § 70 BAT-O verfallen. Außergerichtlich ist der Anspruch vom Kläger nicht schriftlich geltend gemacht worden und seine Klage ist erst am 26. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen, so dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch für den Juni 2009 bereits verfallen war.
- 141
Wenn schon der Lohndifferenzanspruch für Juni 2009 vor Klagerhebung verfallen war, gilt dies ebenso für den älteren Lohndifferenzanspruch aus Mai 2009.
- 142
Der Kläger hatte für beide Streitmonate seine ursprüngliche Differenzlohnforderung in Höhe von monatlich 560,63 Euro brutto (Seite 6 der Klageschrift) mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 (hier Blatt 491 ff) auf 206,07 Euro brutto monatlich reduziert (S. 5 f des erwähnten Schriftsatzes) und in der mündlichen Verhandlung insoweit die Klage teilweise zurückgenommen. Die Zurückweisung der Berufung umfasst demnach 412,14 Euro brutto aus dem zuletzt noch anhängigen Klageantrag zu 1.7.
3.
- 143
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in Höhe der verfallenen Entgeltdifferenzansprüche. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer jedenfalls im Ergebnis dem Standpunkt der 1. Kammer aus dem Teilurteil vom 25. April 20013 (1 Sa 230/11) an.
a)
- 144
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist dem Kläger zu folgen. Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 NachwG geschuldeten Niederschrift oder der ihm nach § 3 NachwG obliegenden Mitteilungspflicht bei wesentlichen Veränderungen der Vertragsbedingungen in Verzug, hat er gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch den Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers rechtzeitig geltend gemacht worden wäre (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – AP Nr. 94 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 1388; BAG 5. November 2003 – 5 AZR 676/02 – AP Nr. 7 zu § 2 NachwG = NZA 2005, 64).
- 145
Eine Verletzung der Nachweispflicht des Beklagten kann hier allerdings nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Juli 1995 brauchte der Beklagte den Kläger noch nicht auf die Geltung des BAT-O hinzuweisen, weil das Nachweisgesetz erst kurze Zeit später, nämlich am 20. Juli 1995 beschlossen wurde und erst rund weitere 10 Tage später im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wurde. Durch den Neuabschluss des Arbeitsvertrages unter dem 2. Oktober 1995 entstand nur die Pflicht, nach § 3 NachwG über veränderte Vertragsbedingungen zu unterrichten. Das würde dann aber nicht die Mitteilung über die zwingende Geltung des BAT-O umfassen, da diese unverändert geblieben war. Eine Verletzung der Nachweispflicht folgt auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 4 NachwG, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er einen Nachweis vom Beklagten verlangt hat.
b)
- 147
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die im Betrieb geltenden Tarifverträge so auszulegen, dass die Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können. Es braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob der Beklagte dieser Pflicht in seinem Betrieb nachgekommen ist. Denn das BAG steht bis heute auf dem Standpunkt, dass es sich bei § 8 TVG um eine reine Ordnungsvorschrift handele, deren Verletzung keine Folgen insbesondere keinen Schadensersatzanspruch nach sich ziehe (vgl. zuletzt noch BAG 21. Februar 2007 – 4 AZR 258/06 – nicht amtlich veröffentlicht). Das Gericht hat in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf Koch (Der fehlende Hinweis auf tarifliche Ausschlussfristen und seine Folgen, in: Festschrift für Günter Schaub, München 1998, S. 421 ff., 437; vgl. aber auch Bunte, Die Auslage von Tarifverträgen, RdA 2009, 21, 30) zwar offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung zukünftig noch festzuhalten sei, es hat sie damit aber noch nicht aufgegeben. Trotz des Gewichts der Argumente für einen Schadensersatzanspruch schließt sich das Gericht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch für den vorliegenden Fall an.
II.
- 148
Dem Kläger steht weitere Vergütung für den anteiligen Monat Juli 2009 (bis zum Bezug von Krankengeld ab dem 12. Juli 2009) in Höhe von 75,56 Euro brutto zu. Insoweit ist auf die klägerische Berufung das arbeitsgerichtliche Urteil in diesem Umfang abzuändern und der Klage stattzugeben.
- 149
Der Beklagte hat an den Kläger für diesen Monat 831,87 Euro brutto Entgelt (Grundgehalt) gezahlt (vgl. vom Kläger zum Schriftsatz vom 26. August 2013 überreichte Gehaltsabrechnung Juli 2009, hier Blatt 577). Tatsächlich steht dem Kläger für diesen Monat jedoch ein anteiliger Entgeltanspruch in Höhe von 907,43 Euro brutto zu, woraus sich die noch offene Differenz in Höhe von 75,56 Euro brutto ergibt. Dieser Restzahlungsanspruch ergibt sich entweder unmittelbar aus der Entgelttabelle zum TVöD in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien oder mittelbar als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweispflicht des Arbeitgebers aus § 3 NachwG.
1.
- 150
Der klägerische Differenzvergütungsanspruch für den anteiligen Juli 2009 lässt sich nicht aus Tarifverträgen ableiten, die im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der klägerischen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di gelten. Davon gehen auch die Parteien aus, so dass sich das Gericht insoweit kurz fassen kann.
- 151
Zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1995 galt zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar der Haustarifvertrag 1993, der als Anschlusstarifvertrag an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes anzusehen ist. Der BAT-O war also von Anbeginn an mit allen seinen Regelungen und insbesondere mit den ergänzenden Vergütungstarifverträgen im Arbeitsverhältnis der Parteien ohne jede Einschränkung bindend. Davon ließ sich der Beklagte trotz der Versuche, im Arbeitsvertrag davon Abweichendes zu regeln, auch in der betrieblichen Praxis leiten. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte seine Arbeitnehmer zumindest bis Ende 2003 nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes behandelt und vergütet hat.
- 152
Auch der Haustarifvertrag 1996 ist ein Anschlusstarifvertrag geblieben, die Tarifvertragsparteien haben lediglich einige vergütungsrechtliche Ausnahmen vom BAT-O und den Vergütungstarifverträgen vereinbart (Verzicht auf die Jubiläumszuwendung). Der Haustarifvertrag ist dann aber von der Beklagten jedenfalls gegenüber der Gewerkschaft ver.di zum Ende des Jahres 2003 ordentlich gekündigt worden. Dann ist mit dem Änderungstarifvertrag 2003 zumindest für das Jahr 2004 nochmals eine unmittelbare Tarifgeltung mit dem Charakter eines Anschlusstarifvertrages an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes mit den dort im Einzelnen geregelten Ausnahmen entstanden.
- 153
Wie sich die weitere Bindung an Tarifverträge entwickelt hat, hängt von der Antwort auf die Frage ab, ob ver.di, die Gewerkschaft des Klägers, auch Partei der seit 2004 von der GEW ausgehandelten Tarifverträge geworden ist. Die Frage braucht hier allerdings nicht abschließend beantwortet zu werden. Der klägerische Anspruch lässt sich in keinem Falle auf einen Tarifvertrag und seine eigene Gewerkschaftsmitgliedschaft stützen.
- 154
Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass ver.di auch Partei der nachfolgenden Tarifverträge geworden ist, ist der Kläger auch an diese unmittelbar gebunden. Das würde dann auch für den Haustarifvertrag 2004 gelten, in dem erstmals die Weitergabe der Tariferhöhungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Beklagten unbefristet ausgesetzt wird. Das müsste der Kläger auch gegen sich gelten lassen, da im Verhältnis verschiedener Tarifverträge der jüngere dem älteren Tarifvertrag vorgeht unabhängig davon, ob er günstiger ist oder nicht. Damit würde feststehen, dass der klägerische Anspruch nicht auf tariflicher Ebene gegeben ist, denn der Lohndifferenzanspruch ergibt sich gerade aus den Entgelterhöhungen aus der Zeit nach dem Jahre 2003 im Bereich des öffentlichen Dienstes.
- 155
Geht man mit dem Kläger davon aus, dass seine Gewerkschaft ver.di nicht mehr an den Tarifverträgen mit dem Beklagten ab dem Jahre 2004 beteiligt ist, ist die Tarifbindung entweder bereits mit Wirksamwerden der Kündigung des Tarifwerkes durch den Beklagten zum Ende des Jahres 2003 weggefallen oder aber durch Ablauf des auf das Jahresende 2004 befristeten Änderungstarifvertrages 2003. Da nachwirkende Tarifnormen nur noch statisch weiter gelten, könnte der Kläger auch in diesem Falle seinen Anspruch nicht auf einen Tarifvertrag und seine Gewerkschaftsmitgliedschaft stützen.
2.
- 156
Der klägerische Anspruch ergibt sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Oktober 1995. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass sich die Parteien jedenfalls hinsichtlich der Vergütung an die Tarifentwicklung im Bereich des öffentlichen Dienstes dynamisch binden wollten. Das ergibt sich für das Gericht schon aufgrund der Entgeltabrede in § 4 des Arbeitsvertrages. Das Gleiche ergibt sich jedoch auch aus § 13 des Arbeitsvertrages und der dort geregelten Bindung an die „Richtlinien für Angestellte und Arbeitnehmer im ASB“.
a)
- 157
§ 4 des Arbeitsvertrages muss als das Versprechen einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb des BAT-O in der jeweils geltenden Höhe verstanden werden.
- 158
Wenn in einem Formulararbeitsvertrag bei den Regelungen zum Gehalt Spalten für die Eintragung von Geldbeträgen vorgesehen sind, diese aber beim Ausfüllen offen gelassen werden und stattdessen – was so im Formular gar nicht vorgesehen ist – dort frei das Wort „BAT-O“ und leicht abgesetzt davon die Wendung „6b“ eingesetzt wird, kann das von einem verständigen Leser nur dahin verstanden werden, dass die Parteien keine eigene Vergütungsregelung treffen wollten, sondern dass sie sich hinsichtlich der Vergütung an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes binden wollten. Diese Vereinbarung ist im Zweifel auch dahin zu verstehen, dass sich die vereinbarte Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand des BAT-O richten sollte. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen – hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT / BAT-O – in der Regel dynamisch zu verstehen sind, und zwar auch dann, wenn – wie hier – nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (BAG 13. Februar 2013 – 5 AZR 2/12 – AP Nr. 119 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2013, 2030; BAG 13. November 2002 – 4 AZR 351/01 – BAGE 103, 338 = AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2003, 1001; BAG 28. Mai 1987 – 4 AZR 663/95 – AP Nr. 6 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 1997, 2130). Gesichtspunkte, die eine Abweichung von diesem Regelfall rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
- 159
Der Versuch des Beklagten, die Gehaltsregelung in § 4 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit dem befristeten Probearbeitsvertrag aus Juli 1995, als eine Vereinbarung zu deuten, mit der nur das seinerzeitige tarifliche Entgelt ohne Dynamik versprochen wurde, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Im Gegenteil, wenn man in dem Probezeitarbeitsvertrag noch einen festen Geldbetrag als Gehalt ausweist und im endgültigen Arbeitsvertrag hierauf verzichtet und stattdessen nur eine Vergütungsgruppe eines Tarifwerkes erwähnt, spricht schon diese Veränderung in den aufeinander folgenden Verträgen für die Abkehr von einer statischen Vereinbarung hin zu einer dynamischen Vereinbarung in Anlehnung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst. – Im Übrigen muss bei der Auslegung beachtet werden, dass der Beklage seinerzeit durch den Haustarifvertrag 1993 ohnehin unmittelbar an das gesamte Tarifwerk des öffentlichen Dienstes einschließlich der Vergütungsregelungen gebunden war. Unterstellt man ein vernunftgeleitetes Verhalten auf Seiten des Beklagten, ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb er dann im Arbeitsvertrag etwas vereinbaren wollte, was von seinen kollektivrechtlich eingegangenen Verpflichtungen abweichen sollte und was er daher im Zweifel ohnehin nie würde durchsetzen können. – Letztlich spricht auch die betriebliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses für den gerichtlichen Standpunkt. Denn wenn der Beklagte von 1995 bis Ende 2003 das Entgelt des Klägers tatsächlich dynamisch der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst hat, lässt das auch einen Rückschluss auf sein Verständnis des Arbeitsvertrages im Oktober 1995 zu.
b)
- 160
§ 13 des Arbeitsvertrages führt zu derselben Erkenntnis, so dass das genaue Verhältnis von § 4 zu § 13 des Arbeitsvertrages offen bleiben kann. Durch die Verweisung auf die Richtlinien für Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter im ASB wurden die vom Bundesverband des ASB herausgegebenen Richtlinien vom 7. Dezember 1991 in den Arbeitsvertrag mit einbezogen. Eine Bezugnahme auf Landesrichtlinien in Mecklenburg—Vorpommern scheidet aus, weil diese erst im November 1995, also nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 2. Oktober 1995 verabschiedet wurden. Dass die vom Bundesverband 1991 erlassenen Richtlinien zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert worden sind, hat der Beklagte nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich; insoweit kann dahinstehen, ob der Arbeitsvertrag statisch auf die Richtlinien 1991 verweist oder dynamisch auf die jeweils vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
- 161
Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die vom Bundesverband des ASB herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte im ASB begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Bezugnahmeklauseln – auch dynamische – sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt das in Bezug genommene Regelungswerk haben wird, ist unerheblich (vgl. BAG 18. November 2009 – 4 AZR 493/08 – AP Nr. 54 zu § 611 BGB Kirchendienst). Dass die Bestimmung des Inhaltes des Arbeitsverhältnisses dadurch teilweise auf Dritte delegiert wird, ist von dem erklärten Willen der Parteien, wie er im eindeutigen Wortlaut des Arbeitsvertrages seinen Niederschlag gefunden hat, umfasst und nicht zu beanstanden (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 253/06 – NZA 2007, 1455). Auch der Umstand, dass § 12 der Bundesrichtlinien hinsichtlich der Eingruppierung und der Vergütungshöhe auf die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes verweist, ist unproblematisch. Mehrstufige Verweisungen sind im Arbeitsrecht üblich. Auch ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden ist, kann seinerseits auf weitere, nicht statische Rechtsquellen verweisen (BAG 18. November 2009 aaO; BAG 21. November 2012 – NZA 2013, 512 – NZA 2013, 512 = DB 2013, 999).
- 162
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 ASB-Richtlinien Bund 1991 richten sich Vergütung und Löhne nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes und nach dem dortigen § 12 Absatz 4 auch dynamisch entsprechend den Tarifveränderungen im öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich, dass der Kläger davon ausgehen konnte, hinsichtlich aller Bestandteile und der Berechnung des Entgelts wie ein Arbeitnehmer, auf den die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, gestellt zu werden.
3.
- 163
Der arbeitsvertragliche Anspruch auf eine Vergütung nach den Regeln des Tarifwerkes für den öffentlichen Dienst ist nicht dadurch untergegangen, dass der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Beklagten nach Abschluss des Arbeitsvertrages im November 1995 eigene Richtlinien für die Beschäftigten erlassen hat, die nicht mehr einschränkungslos auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Bezug nehmen.
a)
- 164
Der Auffassung des Beklagten, § 13 des Arbeitsvertrages meine die jeweils gültigen Richtlinien unabhängig davon, ob sie vom Bundesverband oder von einer anderen Gliederung des ASB erlassen werden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge sind so auszulegen, wie sie von einem mit den Besonderheiten des Verkehrskreises vertrauten Dritten objektiv zu verstehen sind. Maßgeblich sind damit der Wortlaut des Vertrages und dessen Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Da es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Oktober 1995 nur Richtlinien des Bundesverbandes zu Arbeitsbedingungen beim ASB gab, kann § 13 des Arbeitsvertrages nur so verstanden werden, dass dort eine Bindung an die Bundesrichtlinien geregelt ist.
- 165
Der aus dem Tarifvertragsrecht entlehnte Gedanke der Spezialität zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen ist hier nicht anwendbar. Er entspricht nicht den erkennbaren Interessen der Parteien des Arbeitsvertrages. Mit der Bindung an die Bundesrichtlinien geht der Arbeitnehmer das Risiko ein, dass in seinem Arbeitsverhältnis zukünftig Regelungen gelten könnten, auf deren Inhalt er keinen Einfluss nehmen kann. Dieses Risiko ist für ihn aber hinnehmbar, da er davon ausgehen kann, dass es in einem Bundesverband so viele unterschiedliche Interessen gibt, dass sich Einzelinteressen einer örtlichen Gliederung oder auch einer Landesgliederung auf Arbeitgeberseite nie ungeschmälert werden durchsetzen können. Der Zwang zum mehrheitsfähigen Kompromiss sichert indirekt auch die Interessen des Arbeitnehmers. Ähnliches gilt für Richtlinien, die Landesverbände oder gar örtliche Gliederungen herausgeben, nicht. Die Aussage, dass der ortsnähere oder auf sonstige Weise speziellere Tarifvertrag besser geeignet ist, die Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu regeln, lässt sich also auf einseitig vom Arbeitgeber erlassenen Richtlinien nicht übertragen.
b)
- 166
Aus denselben Erwägungen scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Standpunktes des Beklagten aus.
- 167
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn man feststellen muss, dass ein Arbeitsvertrag lückenhaft (geworden) ist und wenn man dem Regelungsplan des Vertrages Hinweise darauf entnehmen kann, wie die Parteien wohl die Situation geregelt hätten, wenn sie die (zukünftige) Lücke in ihrem Regelungswerk bei Vertragsabschluss gekannt hätten. Es gilt dann die Regelung als vereinbart, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die (spätere) Lückenhaftigkeit ihres Vertragswerkes bei seinem Abschluss bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch dann, wenn die Regelungslücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 18.April 2012 - 4 AZR 392/10 - BAGE 141, 150 = AP Nr. 112 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2012, 1171; BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - AP Nr. 79 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283).
- 168
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte schlüssig das Vorhandensein einer Regelungslücke dargelegt hat. Zwar deutet der Umstand, dass die hier zur Anwendung kommenden Bundesrichtlinien nach Lage des Rechtsstreits immer noch den Stand von 1991 haben, darauf hin, dass es tatsächlich verbandspolitisch zu einer Regionalisierung der Zuständigkeit für den Erlass von Arbeitsvertragsrichtlinien beim ASB gekommen sein könnte. Dies ist aber weder vom Beklagten so vorgetragen worden, noch gibt es weitere Indizien für eine solche Veränderung der Verbandspolitik. – Zudem ist der Arbeitsvertrag der Parteien rund 6 Wochen vor dem Erlass eigener Richtlinien durch den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen worden, so dass man davon ausgehen muss, dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedenfalls als Programm oder Entwurf schon Gegenstand der verbandsinternen Diskussion waren. Es wäre daher ein Leichtes gewesen, den Wunsch des Arbeitgebers auf Bindung an diese Landesrichtlinien bei den Vertragsverhandlungen und bei der der Formulierung des Arbeitsvertrages zu berücksichtigen.
- 169
Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass der Arbeitsvertrag durch den Erlass der Landesrichtlinien nachträglich lückenhaft geworden ist, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Beklagten aus, da der Vertrag keinen Regelungsplan erkennen lässt, mit dessen Hilfe die Lücke geschlossen werden kann. Die Geltung der Landesrichtlinien statt der Bundesrichtlinien wäre eine Ergänzung im einseitigen Interesse des Arbeitgebers; eine Ergänzung des Vertrages in dieser Richtung ist daher nicht möglich.
4.
- 170
Die arbeitsvertragliche Bindung an die jeweiligen Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist auch nicht durch die weitere Tarifentwicklung im Hause des Beklagten ab Ende des Jahres 2003 verloren gegangen. Diese Feststellung des Gerichts gilt unabhängig davon, ob die klägerische Gewerkschaft ver.di Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist.
a)
- 171
Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass die Gewerkschaft ver.di auch Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist, gilt die arbeitsvertragliche Bindung an die Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes unverändert fort, weil die Parteien nicht eine Bindung an die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge vereinbart haben.
- 172
Das ergibt sich schon aus dem eigenen Parteivortrag des Beklagten, der ja gerade darauf abzielt, eine Dynamik in der arbeitsvertraglichen Bindung an Tarifverträge insgesamt in Abrede zu stellen. Aber selbst dann, wenn man nicht vordergründig auf den Parteivortrag im Rechtsstreit abstellt, sondern auf die objektiven Umstände, kann den gegebenen arbeitsvertraglichen Regelungen nicht die Aussage entnommen werden, es sollten immer die Tarifverträge gelten, denen der Beklagte unterworfen ist. Denn es fehlen schon die Umstände, die es rechtfertigen würden anzunehmen, der Beklagte habe sich im Arbeitsvertrag aus Oktober 1995 wenigstens dazu verpflichtet, den für ihn seinerzeit geltenden Haustarifvertrag 1993 im Arbeitsverhältnis umfassend zur Anwendung bringen zu wollen. Dabei dürfte es nicht entscheidend sein, dass der Haustarifvertrag 1993 dort überhaupt keine Erwähnung gefunden hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte versucht hat, im Arbeitsvertrag Regelungen zu verabreden, die in Widerspruch zu dem seinerzeit für ihn über den Haustarifvertrag 1993 geltenden BAT-O stehen. Das betrifft zum einen das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das ausweislich von § 4 des Arbeitsvertrages nur als „freiwillige, widerrufliche Leistung“ gezahlt werden sollte. Auch die nicht ständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge für Arbeit am Samstag, an Sonn- und Feiertagen usw.) sollten nicht nach Tarifvertrag, sondern „lt. Anordnung für Rettungssanitäter“ gezahlt werden. Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er im Arbeitsverhältnis der Parteien
- 173
Regelungen zur Anwendung bringen wollte, die er nach dem für ihn seinerzeit geltenden Tarifvertrag gar nicht anwenden konnte. Das steht in einem solch deutlichen Gegensatz zu einer vertraglichen Inbezugnahme der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge, dass sich das Gericht außer Stande sieht, den Wortlaut der Regelungen unter Rückgriff auf ihre Vernünftigkeit außer Acht zu lassen.
- 174
Auch § 13 des Arbeitsvertrages kann nicht in diesem Sinne gedeutet werden, denn die ASB-Richtlinien Bund 1991 haben eine dynamische Bindung an die Vergütungsregelungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gerade unabhängig von der eigenen Tarifbindung des Bundesverbandes und unabhängig von der Tarifbindung der einzelnen Gliederungen des Verbandes bewirken wollen.
- 175
Eine den Wortlaut der Regelungen negierende Auslegung des Vertrages orientiert am Maßstab der Vernunft ist auch nicht unter Einbeziehung der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses möglich. Zwar hat der Beklagte im Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich den BAT-O, wie es seine eigene Tarifbindung an die Haustarifverträge gebietet, bis Ende 2003 zur Anwendung gebracht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er die einschränkenden Regelungen aus § 4 des Arbeitsvertrages selber nicht ernst genommen hat. Denn sein tatsächliches Verhalten lässt auch die Deutung zu, dass er lediglich keinen Anlass gesehen hatte, von der Option zum Widerruf einzelner Leistungen aus dem Tarifwerk Gebrauch zu machen.
b)
- 176
Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die Gewerkschaft ver.di nicht Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Wenn ver.di an den erwähnten Tarifverträgen nicht mehr beteiligt gewesen sein sollte, hat die Tarifbindung des Beklagten an Tarifverträge mit ver.di entweder Ende 2003 wegen der Kündigung oder jedenfalls Ende 2004 wegen der Befristung des Änderungstarifvertrages 2003 auf das Jahresende 2004 geendet. Dieses Ende der Tarifbindung für den Beklagten wirkt sich allerdings im vorliegenden Einzelfall nicht auf die arbeitsvertragliche Bindung der Vergütung an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes aus.
aa)
- 177
Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte der Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers auch Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse, in denen die Tarifverträge nur kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme galten. Das Gericht war in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber mit der Inbezugnahme des ohnehin für ihn kraft Tarifbindung geltenden Tarifwerkes lediglich für eine Gleichstellung aller Arbeitnehmer sorgen wolle, unabhängig davon, ob diese selbst auch kraft Gewerkschaftszugehörigkeit an die Tarifverträge gebunden sind. Daraus ist dann die Folgerung abgeleitet worden, dass derartige Inbezugnahmen unabhängig von ihrem Wortlaut lediglich als bloße Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Verliert der Arbeitgeber seine Tarifbindung, sollte auch die arbeitsvertragliche Bindung an die Tarifverträge enden bzw. wie bei der Nachwirkung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG nur noch ohne Dynamik statisch fortwirken. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht zwar inzwischen in Hinblick auf die seit Januar 2002 geltende Schuldrechtsreform (AGB-Kontrolle der Arbeitsverträge nach §§ 305 ff BGB) für nach Inkrafttreten der Reform abgeschlossene Verträge aufgegeben. Für Bezugnahmeklauseln, die in älteren Arbeitsverträgen verabredet wurden, gilt die alte Gleichstellungsrechtsprechung aber nach wie vor (vgl. grundlegend BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 536/04 – BAGE 116, 326 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2006, 1322 sowie aus jüngerer Zeit noch BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – BAGE 122, 74 = AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2007, 1982).
- 178
Diese Auslegungsregel zu einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch dann anzuwenden, wenn – wie vorliegend – die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an Verbandstarifverträge auf einer dynamischen Verweisung in einem Haustarifvertrag beruht (BAG 11. Dezember 2013 – 4 AZR 473/12 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
bb)
- 179
Da die Parteien hier ihren Arbeitsvertrag im Jahre 1995 abgeschlossen haben, handelt es sich um einen sogenannten Altvertrag, auf den daher aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die alte Gleichstellungsrechtsprechung anzuwenden ist. Gleichwohl folgt daraus vorliegend kein Verlust der dynamischen arbeitsvertraglichen Bindung der Vergütung des Klägers an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Denn die arbeitsvertraglichen Abreden der Parteien zur Inbezugnahme von Tarifverträgen können nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ausgelegt werden.
- 180
Eine Gleichstellungsabrede liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich verpflichtet, im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer die Tarifverträge, denen er kollektivrechtlich unterworfen ist, anzuwenden (BAG aaO). Damit es tatsächlich auch unter Einbeziehung möglicher zukünftiger tariflicher Veränderungen bei dem Gleichklang von Arbeitsvertragsbindung und Tarifvertragsbindung bleibt, ist mit einer Gleichstellungsabrede typischerweise die Aussage verbunden, es sollten zeitdynamisch die jeweiligen Tarifverträge zur Anwendung kommen.
- 181
Eine solche Aussage lässt sich dem Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1995 selbst unter Außerachtlassung der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 eingefügten §§ 305 ff BGB nicht entnehmen.
- 182
Die Deutung von § 4 oder § 13 des Arbeitsvertrages oder einer Kombination beider Regelungen als Gleichstellungsabrede scheitert schon an dem Parteivortrag des Beklagten im Rechtsstreit, der insgesamt darauf abzielt, diesen Vorschriften jegliche Dynamik abzusprechen. Aber selbst dann, wenn man die Auslegung mehr an den objektiven Umständen und an der praktischen Handhabung des Arbeitsverhältnisses orientiert, sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die getroffenen Regelungen als Gleichstellungsabrede zu deuten.
- 183
Wie oben bereits ausführlich erörtert, ist den Regelungen zwar die Aussage zu entnehmen, dass sich die Vergütung im Arbeitsverhältnis dynamisch entwickeln sollte. Es fehlt aber zum einen an der Koppelung mit den Tarifverträgen, an die der Arbeitgeber gebunden ist, und zum anderen hat der Beklagte im Arbeitsvertrag eben nicht die Geltung des BAT-O in allen seinen Vorschriften vereinbart, sondern dazu noch im einzelnen Vorbehalte gemacht. Auch die praktische Handhabung des Arbeitsverhältnisses unter nahezu voller Anwendung des BAT-O bis Ende 2003 lässt keine Rückschlüsse auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger zu, da diese tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses auf Basis des BAT-O bzw. der Haustarifverträge auch Ausfluss der kollektivrechtlichen Bindung des Beklagten sein kann.
5.
- 184
Die arbeitsvertragliche Bindung an die jeweiligen Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes hat ihre Dynamik nicht durch die Einführung des TVöD und die damit einhergehende fehlende Fortentwicklung des BAT-O verloren. Dass sich die Vergütung des Klägers nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.
- 185
Der BAT wurde für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD handelt es sich um eine Tarifsukzession, Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk (BAG 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – ZTR 2011, 150; BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09; BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf die Vergütungsregelungen des BAT-O im Arbeitsvertrag der Parteien zu einer statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird.
- 186
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BAG aaO).
- 187
Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die Vergütungsregeln aus dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ergibt sich der gemeinsame Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugspunkt für die Vergütungsregelung vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entspricht (BAG aaO). Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag tatsächlich in Bezug genommenen Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG aaO).
6.
- 188
Legt man die Vergütungsregeln des TVöD zu Grunde, stehen dem Kläger für den anteiligen Juli 2009 weitere 75,56 Euro brutto zu. Die Höhe des dem Kläger nach den Regeln des TVöD für Juli 2009 zustehenden Entgelts ist, nachdem der Kläger seine Berechnung im Schriftsatz vom 24. Juli 2013 (hier Blatt 491 ff) zu Gunsten des Beklagten nach unten korrigiert hat, nicht mehr in Streit. Der Kläger hatte im Juli 2009 einen Entgeltanspruch (ständige Entgeltbestandteile) nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 in Höhe von 2.474,80 Euro brutto. In gleicher Höhe hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- 189
Der Beklagte hat den Teilvergütungsanspruch des Klägers für den anteiligen Juli 2009 (1. bis 11. Juli) ermittelt, indem er den Monatsvergütungsanspruch durch 30 dividiert und sodann mit 11 multipliziert hat. Der Kläger hat sich mit dieser Berechnungsmethode im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht einverstanden erklärt. Unter Anwendung dieses Rechenweges hat der Kläger demnach einen anteiligen Entgeltanspruch für Juli 2009 in Höhe von 907,43 Euro brutto. Da ihm bisher nur 831,87 Euro brutto vergütet wurden, besteht noch eine offene Differenz in Höhe von 75,56 Euro brutto, die an den Kläger zu zahlen ist.
- 190
Insoweit ist auch die Zinsforderung des Klägers berechtigt. Der Beklagte ist mit der Auszahlung dieses Entgeltanteils spätestens seit dem 15. August 2009 in Verzug geraten, so dass dem Kläger seit diesem Zeitpunkt der gesetzliche Verzugszins aus § 288 BGB zusteht, den er mit seiner Zinsforderung geltend gemacht hat.
7.
- 191
Der Anspruch ist nicht wegen des Eingreifens der 3-monatigen Ausschlussfrist aus § 30 Haustarifvertrag 2007 untergegangen. Für diese Feststellung kann zu Gunsten des Beklagten ohne eigene Sachprüfung des Gerichts unterstellt werden, dass auch die klägerische Gewerkschaft ver.di Partei dieses Tarifvertrages geworden ist.
- 192
Der Kläger hat zwar seinen Anspruch erstmals mit der Klage, die erst Ende Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, schriftlich geltend gemacht, so dass die Frist aus § 30 Haustarifvertrag 2007 tatsächlich schon verstrichen war. Der Anspruch ist dadurch allerdings nicht untergegangen, da er in derselben Höhe als Verzugsschaden vom Beklagten zu tragen ist.
- 193
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Arbeitgeber, der sich mit der Erfüllung der Nachweispflicht nach dem Nachweisgesetz in Verzug befindet, gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch den Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers rechtzeitig geltend gemacht worden wäre (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – AP Nr. 94 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 1388; BAG 5. November 2003 – 5 AZR 676/02 – AP Nr. 7 zu § 2 NachwG = NZA 2005, 64).
- 194
Die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches sind vorliegend erfüllt.
a)
- 195
Wenn man – wie hier – zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass der Haustarifvertrag 2007 auch den Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di bindet, stellt sich die Einführung dieses Haustarifvertrages als eine wesentliche Veränderung der Vertragsbedingungen dar, unter denen der Kläger seine Arbeit zu erbringen hat. Das bisher für den Kläger im Wege der Nachwirkung geltende Tarifwerk des BAT-O wird nahezu vollständig ersetzt durch neue Regelungen, die den Umfang wie ein typischer Manteltarifvertrag haben. Der Haustarifvertrag 2007 enthält beispielsweise Regelungen zu ärztlichen Untersuchungen, eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf den besonderen Charakter des ASB, Einzelregelungen zum Verhalten bei Verkehrsunfällen, Regelungen zur Arbeitszeit und zu besonderen Formen der Arbeitszeit, zur Fortbildung, zur Reisekostenvergütung, zum Erholungsurlaub und zu vielen anderen Regelungsthemen mehr. Unterstellt man die Bindung des Klägers an dieses Tarifwerk, haben sich nahezu alle Arbeitsbedingungen des Klägers dadurch verändert.
- 196
Der Beklagte hätte den Kläger daher nach § 3 NachwG schriftlich über die Einführung des Haustarifvertrages 2007 unterrichten müssen. Da es hier an jeglicher Unterrichtung seitens des Beklagten fehlt, kann vorliegend offen bleiben, ob die veränderten Vertragsbedingungen im Einzelnen hätten aufgezählt werden müssen, oder ob es ausgereicht hätte, lediglich allgemein auf die nunmehrige Geltung des neuen Tarifvertrages hinzuweisen (so wohl BAG 5. November 2003 – 5 AZR 469/02 – BAGE 108, 256 = AP Nr. 1 zu § 3 NachwG = DB 2005, 112).
b)
- 197
Der Kläger hat vorgetragen, dass er erst nach Klageeinreichung im vorliegenden Rechtsstreit Kenntnis von dem Haustarifvertrag 2007 erlangt hat. Der Beklagte hat kein Ereignis geschildert, das auf eine frühere Kenntnisnahme des Klägers von dem Haustarifvertrag schließen lässt.
- 198
Der Vortrag des Klägers ist auch glaubhaft. Zum einen hat der Kläger vorgetragen, dass ihn seine Gewerkschaft nicht von dem Abschluss dieses Tarifvertrages unterrichtet hat. Das ist nach dem Gesamtzusammenhang des Geschehens durchaus naheliegend. Denn wenn es je möglich gewesen sein sollte, aus den Umständen auf eine konkludente Vollmachtserteilung von ver.di an die Streithelferin, die Gewerkschaft GEW, für den Abschluss von Tarifverträgen mit dem Beklagten zu schließen, dann kann sich das nur auf die Zeit des Wechsels in der Verhandlungsführerschaft im Jahre 2004 von ver.di auf die Streithelferin beziehen. Es gibt dagegen keinerlei Hinweise, dass es im Vorfeld oder bei Abschluss des Haustarifvertrages 2007 nochmals zu Kontakten des Beklagten oder der Streithelferin zur Gewerkschaft ver.di gekommen ist, um sich des Fortbestandes der seinerzeit konkludent erklärten Vollmacht zu versichern. Daher ist es auch durchaus nachvollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, seine Gewerkschaft habe keine Kenntnis von dem Haustarifvertrag 2007 gehabt.
- 199
Auch das Verhalten des Beklagten hat nicht dazu beigetragen, die Kenntnislücke des Klägers zu beheben. Dazu muss hervorgehoben werden, dass es auch im Vorlauf zum hiesigen Rechtsstreit bereits arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Kollegen des Klägers und dem Beklagten gab, bei denen es insbesondere um das Entstehen und die Vergütung von Überstunden ging. Der Beklagte hat sich in jenen Rechtsstreitigkeiten nicht auf den Haustarifvertrag 2007 bezogen, sondern er hat sich – beispielsweise wegen der Überstundenregelungen im Einzelnen und wegen der geltenden Ausschlussfristen – auf die arbeitsvertraglich über § 13 einbezogenen ASB-Richtlinien Bund 1991 bezogen. Dies ist in ausreichender Weise durch die tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 30. September 2010 (1 Sa 164/09, Kopie hier Blatt 527 ff), einen Rechtstreit eines Kollegen des Klägers gegen den Beklagten betreffend, und durch die Feststellungen der Vorinstanz dazu (ArbG Schwerin 11. Mai 2009 – 66 Ca 718/08; Kopie hier Blatt 509 ff), dokumentiert. Im arbeitsgerichtlichen Tatbestand ist an keiner Stelle von dem Haustarifvertrag 2007 die Rede und erst im Rahmen des Berufungsrechtszuges hat sich der Beklagte in jenem Rechtsstreit ergänzend auf den Haustarifvertrag 2007 bezogen.
c)
- 200
Schließlich hat der Kläger vorgetragen, dass er einem entsprechenden Hinweis auf die veränderten Vertragsbedingungen nachgegangen wäre und dementsprechend dann seine Ansprüche früher schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht hätte, wenn er die Ausschlussfrist in § 30 Haustarifvertrag 2007 hätte zur Kenntnis nehmen können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Aussage unzutreffend ist.
C.
- 201
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Der Klageantrag ist bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung nicht erkennbar ist.
- 202
Wie die Begründung des vorliegenden Urteils zeigt, bedarf es zur Bescheidung der klägerischen Zahlungsanträge keiner gerichtlichen Aufklärung der Frage, ob die Gewerkschaft ver.di Partei des Haustarifvertrages 2007 geworden ist, die Frage spielt weder für die Vergütung des Klägers noch für den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche eine Rolle. Das Rechtsschutzinteresse für die Widerklage kann daher nicht im Sinne einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Absatz 2 ZPO festgestellt werden.
- 203
Auch ein allgemeines Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Absatz 1 ZPO kann nicht festgestellt werden. Nach Lage der Dinge kann die Frage der Bindung des Klägers durch seine Gewerkschaftsmitgliedschaft bei ver.di an den Haustarifvertrag 2007 auch in den noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien die Jahre 2010 bis 2013 betreffend offen bleiben, so dass das Feststellungsinteresse auch nicht mit Blick auf diese Rechtsstreitigkeiten bejaht werden kann. Und auch für die Zukunft ist ein Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) erkennbar, da es dem Beklagten durch die Verabredung des neuen Arbeitsvertrages und die Verabschiedung der örtlichen Arbeitsvertragsrichtlinien mit einer Vergütung nach den Regeln des TVöD ohnehin gelungen ist, für Rechtsfrieden zu sorgen. Auch wenn der Haustarifvertrag 2007 noch nicht gekündigt ist, so hat er doch für die betriebliche Praxis beim Beklagten seit der Umstellung des Arbeitsvertrages im Juni 2014 keine praktische Bedeutung mehr. Ob dies für alle mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitsverhältnisse beim Beklagten gilt, kann dahinstehen, denn Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit könnten ohnehin keine Verbindlichkeit für andere Arbeitsverhältnisse gewinnen.
- 204
Soweit der Beklagte ein allgemeines Interesse an der begehrten Feststellung mit Rücksicht auf die zahlreichen weiteren Regelungen im Haustarifvertrag 2007 geltend macht, vermag dies das notwendige Feststellungsinteresse nicht zu begründen, da es insoweit an einem Streit der Parteien fehlt. Die begehrte Feststellung würde dann auf ein bloßes Gutachten hinauslaufen und nicht auf die Entscheidung einer Streitigkeit der Parteien.
D.
- 205
Die Kostenentscheidung beruht wegen des unterschiedlichen Obsiegens und Verlierens hinsichtlich der einzelnen Streitgegenstände im Kern auf § 92 ZPO und sie berücksichtigt ergänzend die besonderen Kostennormen auf §§ 91a, 101, 269 Absatz 3 ZPO.
- 206
Der Kläger hat ¾ der Kosten (Gericht und Parteien) zu tragen, da er im Berufungsrechtszug im Umfang von 23.764,04 Euro unterlegen ist, während er nur im Umfang von 8.075,56 Euro obsiegt hat. Der Beklagte hat dementsprechend den übrigen Anteil der Kosten (Gericht und Parteien) zu tragen.
- 207
Der Anteil des Unterliegens des Klägers im Berufungsrechtszug summiert sich auf einen Wert in Höhe von 23.764,04 Euro. Dieser Wert setzt sich aus dem Wert der Anträge zusammen, mit denen der Kläger im Teilurteil des Gerichts vom 25. April 2013 unterlegen war (in Summe 12.623,79 Euro). Hinzuzurechnen ist nach § 269 Absatz 3 ZPO der Wert der Teilklagerücknahme aus der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 (3.997,34 Euro) und nach § 97 ZPO der Wert des Unterliegens mit den Zahlungsanträgen aus dem vorliegenden Schlussurteil (412,14 Euro). Außerdem hat der Kläger nach § 97 ZPO die Kosten zu tragen, soweit seine Berufung wegen des Antrages zu 1.15 als unzulässig verworfen wurde. Insoweit legt das Landesarbeitsgericht diesem Antrag den dreifachen Jahreswert zu Grunde, wobei die mit dem Antrag zu 1.8 für 2008 geltend gemachten Zahlungen für das Jahr 2008 (2.243,59 Euro) als repräsentativer Jahreswert angesehen werden. Daraus ergibt sich ein Wert des Unterliegens im Umfang von weiteren 6.730,77 Euro.
- 208
Der Anteil des Unterliegens des Beklagten summiert sich im Berufungsrechtszug auf 8.075,56 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 75,56 Euro wegen des Teilerfolges der klägerischen Berufung. Hinzuzurechnen ist nach § 97 ZPO der Wert der erfolglosen Berufung des Beklagten wegen seiner Widerklage. Mangels Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dieses Antrages, wird dieser Teil des Rechtsstreits nach dem Rechtsgedanken aus § 23 Absatz 3 RVG bei der Kostenverteilung mit einem Ansatz in Höhe von 5.000 Euro berücksichtigt (1 voller Auffangwert). Der Beklagte hat außerdem die Kosten des in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 für erledigt erklärten klägerischen Feststellungsantrages zu 1.14 zu tragen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 91a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Antrag, wenn das erledigende Ereignis (Abschluss einen neuen Arbeitsvertrages, durch den der Kläger faktisch streitlos gestellt wurde) nicht eingetreten wäre, mit diesem Feststellungsantrag obsiegt hätte. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Schlussurteil und der Begründung des erfolgreichen Anteils der klägerischen Berufung. Der Wert dieses Antrages bis zur Erledigungserklärung ist mit dem 36-fachen Monatswert der jüngsten streitigen Monate zu bewerten, hier also mit 36 mal 206,07 Euro, also mit insgesamt 7.441,12 Euro. Die nach § 42 Absatz 3 GKG vorgesehene Außerachtlassung rückständiger mit eingeklagter Einzelbeträge kann nur bei der Bemessung des Streitwertes des Verfahrens berücksichtigt werden und hat keinen Einfluss auf die Bemessung der Anteile des Obsiegens und Verlierens im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung. Nach der Erledigung hat sich der Wert dieses Streitgegenstandes auf das Kosteninteresse reduziert, welches das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro schätzt (Unterschied der Summe aus den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Parteien und der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin im Berufungsrechtszug bei einer Reduzierung des Gesamtstreitwertes um 7.440 Euro nach der Erledigung).
- 209
Die Entscheidung bezüglich der Kosten der Streithelferin beruht auf § 101 ZPO; Kosten im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Hauptpartei werden nicht festgesetzt, da zwischen diesen Beteiligten kein Rechtsstreit besteht.
- 210
Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 72 Absatz 2 ArbGG nicht erfüllt sind.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, - 3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, - 4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, - 5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, - 6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, - 7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung, - 8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, - 9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: - a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, - b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, - c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und - d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- 10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, - 11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, - 12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, - 13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist, - 14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, - 15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, - 3.
Beginn und Dauer des Praktikums, - 4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, - 5.
Zahlung und Höhe der Vergütung, - 6.
Dauer des Urlaubs, - 7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:
- 1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, - 2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, - 3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, - 4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.
(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat, - 2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, - 3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, - 4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, - 5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, - 6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, - 7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung, - 8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, - 9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: - a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, - b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, - c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und - d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- 10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, - 11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, - 12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, - 13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist, - 14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, - 15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, - 3.
Beginn und Dauer des Praktikums, - 4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, - 5.
Zahlung und Höhe der Vergütung, - 6.
Dauer des Urlaubs, - 7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:
- 1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, - 2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, - 3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, - 4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.
(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat, - 2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, - 3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, - 4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, - 5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, - 6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, - 7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung, - 8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, - 9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: - a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, - b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, - c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und - d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- 10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, - 11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, - 12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, - 13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist, - 14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, - 15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, - 3.
Beginn und Dauer des Praktikums, - 4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, - 5.
Zahlung und Höhe der Vergütung, - 6.
Dauer des Urlaubs, - 7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:
- 1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, - 2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, - 3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, - 4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.
(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat, - 2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.