Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Mai 2016 - 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15

bei uns veröffentlicht am17.05.2016

Tenor

1. Die Beschwerden 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15 werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 2 Ta 21/15.

2. Auf die Erinnerung und auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Februar 2014 und der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13. Mai 2015 (beide 55 Ca 2136/13 und 55 Ca 2366/13) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht den Vergütungsanträgen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist.

3. Die von der Staatskasse zu tragende Vergütung der beschwerdeführenden Rechtsanwältin wird für beide Rechtstreitigkeiten um insgesamt 952,60 Euro (Umsatzsteuer bereits eingeschlossen) erhöht.

Gründe

I.

1

Mit der vorliegenden Kostenbeschwerde verlangt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der beiden Ausgangsverfahren, der für beide Rechtsstreitigkeiten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, eine bessere Vergütung ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Streitpunkt ist die Frage, ob die Prozessbevollmächtigte beide erhobenen Klagen getrennt abrechnen kann oder ob sie sich kostenrechtlich so behandeln lassen muss, als ob sie für alle Streitgegenstände nur eine Klage erhoben hätte.

2

Die Klägerin war seit Dezember 2012 auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages als kaufmännische Angestellte bei einer Spedition bzw. einem Fuhrbetrieb in A-Stadt beschäftigt. Im Rahmen einer Insolvenz ist das Arbeitsverhältnis zum September 2013 nach § 613a BGB auf die Beklagte, die in derselben Branche tätig ist, übergegangen. Die Klägerin hat 1.900 Euro brutto monatlich verdient. Sie hat im Rechtsstreit einen Zusatzvertrag mit dem Altarbeitgeber vorgelegt, nach dem sie ab Oktober 2013 eine Lohnerhöhung auf 2.500 Euro brutto erhalten sollte. Darüber ist Streit zwischen den Parteien entstanden, so dass sich die Klägerin veranlasst gesehen hatte, am 28. November 2013 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle Zahlungsklage bezüglich der 600 Euro brutto Differenz aus Oktober 2013 zu erheben. Diese Klage war mit einem Feststellungsantrag zur Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.500 Euro brutto monatlich verbunden. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr abweichend vom Text des Arbeitsvertrages jährlich 30 Urlaubstage zustehen, wobei sie sich auch insoweit auf eine einvernehmliche schriftliche Abänderung des Vertrages zwischen ihr und dem Vorarbeitgeber beruft (Arbeitsgericht Schwerin Aktenzeichen 55 Ca 2136/13).

3

Das Arbeitsgericht hat Gütetermin auf den 10. Januar 2014 angesetzt, Ladung und Klageprotokoll wurden der Beklagten am 3. Dezember 2013 zugestellt. Für die Beklagte hat sich am 11. Dezember 2013 ein Rechtsanwalt bestellt.

4

Am 13. Dezember 2013 hat die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis zur Klägerin ordentlich gekündigt. Diese Kündigung hat die Klägerin, nunmehr vertreten durch die beschwerdeführende Rechtsanwältin, mit Klage vom 23. Dezember 2013 angegriffen (Arbeitsgericht Schwerin Aktenzeichen 55 Ca 2366/13). Am selben Tage hat sich die Beschwerdeführerin auch zur Akte des Zahlungsrechtsstreits der Klägerin (55 Ca 2136/13) als Prozessbevollmächtigte gemeldet.

5

Das Arbeitsgericht hat auch den Kündigungsrechtsstreit der Parteien auf den 10. Januar 2014 zur Güteverhandlung terminiert und zwar um dieselbe Uhrzeit wie die Zahlungsklage. Im Rahmen des Verfahrens 55 Ca 2136/13 (Zahlungsklage) haben sich die Parteien sodann mit Erledigung beider Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise geeinigt. Im Rahmen der Güteverhandlung wurde der Klägerin sodann noch Prozesskostenhilfe für ihre beiden Rechtsstreitigkeiten bewilligt. Die Prozesskostenhilfebeschlüsse sind uneingeschränkt ergangen.

6

Der Streitwert ist vom Kammervorsitzenden für den Kündigungsrechtsstreit (einschließlich Weiterbeschäftigungsantrag) mit 7.600 Euro bemessen worden und für die Zahlungsklage mit 5.000 Euro.

7

Im Verfahren 55 Ca 2136/13 (Zahlungsklage) hat die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 17. Januar 2014 beantragt, ihre Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 919,50 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt also auf 1.094,21 Euro. Im Verfahren 55 Ca 2366/13 (Kündigungsschutzklage) hat die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 17. Januar 2014 beantragt, ihre Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 1.024,50 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt also auf 1.219,16 Euro.

8

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs und einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 5. Februar 2014 nach §§ 55, 15 RVG die beiden Rechtsstreitigkeiten als eine Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts betrachtet und eine Vergütung auf der Basis eines Gesamtstreitwerts von 12.600 Euro errechnet und demnach die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für beide Rechtsstreitigkeiten gemeinsam auf 1.143,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also auf 1.360,77 Euro festgesetzt. Die Absetzung in Höhe von 952,60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) hat das Gericht damit begründet, dass es geboten gewesen wäre, den Kündigungsschutzantrag durch Erweiterung der bereits anhängigen Zahlungsklage geltend zu machen.

9

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihr bereits am 12. Februar 2014 zugestellten Beschluss zunächst mit Schreiben vom 6. Mai 2015, Gerichteingang per FAX am selben Tag, Erinnerung eingelegt. Nach Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 7. Mai 2015 hat auch der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 13. Mai 2015 der Erinnerung nicht abgeholfen und hat die Akte daher dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 hat die Rechtsanwältin ihre Beschwerde begründet. Sie hält in vollem Umfang an ihrem Begehren fest.

10

Die Beschwerdeführerin meint, schon aus der einschränkungslosen Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Kammervorsitzenden in beiden Rechtsstreitigkeiten folge, dass diese auch getrennt und in jeweils voller Höhe abzurechnen seien. Hätte der Kammervorsitzende etwas Anderes gewollt, hätte er die Verfahren auch zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbinden können. Da das nicht erfolgt sei, müsse getrennt abgerechnet werden können.

11

Im Übrigen habe es auch einen sachlichen Grund für die getrennte Klageerhebung gegen die Kündigung vom 13. Dezember 2013 gegeben. Denn wenn man dieses Begehren im Rahmen einer Klageerweiterung geltend gemacht hätte, hätte die Gefahr bestanden, dass der bereits angesetzte Gütetermin verlegt worden wäre, um beide Streitgegenstände gemeinsam verhandeln zu können. Dies habe nicht im Interesse der Klägerin gelegen, die an einem schnellen Zahlungstitel interessiert gewesen sei.

II.

12

Die auslegungsbedürftige Beschwerde ist zulässig.

1.

13

Die Angelegenheit ist zwar nicht aufgrund einer Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt worden, sondern von Amts wegen durch das Arbeitsgericht. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Rechtsanwältin Beschwerde eingelegt hat. Das geht aus ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 2015 an das Beschwerdegericht hervor, mit dem sie – allerdings ohne ausformuliertem Antrag – in vollem Umfang an ihrem Begehren festhält.

14

Die Beschwerde ist nach § 56 Absatz 2 RVG statthaft. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung in Kostensachen steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (vgl. nur Pukall in Mayer/Kroiß § 56 RVG RNr. 21). Der Mindestbeschwerdewert in Höhe von mehr als 200 Euro (§§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 Satz 1 RVG) ist deutlich überschritten, außerdem hat das Arbeitsgericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen (§§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 Satz 2 RVG).

2.

15

Die Beschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden. Nach §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 Satz 3 RVG handelt es sich um eine befristete Beschwerde, die innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Erinnerung einzulegen ist. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung über die Erinnerung nicht förmlich zugestellt, so dass das Zustelldatum nicht zweifelsfrei zu ermitteln ist. Darauf kommt es allerdings vorliegend nicht an. Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13. Mai 2015 ist ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt daher nach § 9 Absatz 5 Satz 4 ArbGG ein Jahr (vgl. nur Pukall in Mayer/Kroiß § 56 RVG RNr. 23). Diese Frist ist hier eingehalten, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsanwältin erst mit ihrem begründenden Schriftsatz vom 3. Juli 2015 Beschwerde eingelegt hat.

3.

16

Die Auslegung des Begehrens ergibt, dass Beschwerde nur insoweit eingelegt ist, als die Rechtsanwältin durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Die Rechtsanwältin hat in Summe (einschließlich Umsatzsteuer) für beide Verfahren Vergütung in Höhe von 2.313,37 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat ihr 1.360,77 Euro zugesprochen und die Festsetzungsanträge im Übrigen zurückgewiesen. Beschwert ist sie also im Umfang von 952,60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer).

III.

17

Die Beschwerde ist begründet.

1.

18

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Beschlüssen vom 17. Februar 2011 (6 AZB 3/11 – BAGE 137, 145 = NJW 2011, 1161 = AP Nr. 14 zu § 114 ZPO) und vom 8. September 2011 (3 AZB 46/10 – BAGE 139, 138 = NJW 2011, 3260 = AP Nr. 6 zu § 11a ArbGG 1979) entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO zu versagen ist, wenn statt der Erhebung einer zweiten Klage auch die Erweiterung einer bereits anhängigen Klage in Betracht gekommen wäre, da dies wegen der degressiven Ausgestaltung der Anwaltshonorare in aller Regel kostengünstiger wäre. Beurteilungsmaßstab sei insoweit § 91 ZPO und der dort niedergelegte Grundsatz, dass Kosten nur zu erstatten seien, soweit ihre Veranlassung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Dementsprechend sei die Erhebung einer zweiten Klage mutwillig, soweit dafür kein sachlich tragfähiger Anlass vorliege.

a)

19

Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit dahin verstanden worden, dass demnach der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keine Rechtsmacht hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung entstanden wären (vgl. insbesondere Ahrendt, jurisPR-ArbR 22/2011 Anmerkung 6; dem folgend Hessisches LAG 15. Oktober 2012 – 13 Ta 3003/12 sowie 2. November 2011 – 13 Ta 369/11; anders allerdings beispielsweise OLG Koblenz 17. Juli 2014 – 7 WF 355/14 – NJW-RR 2015, 388). Anknüpfungspunkt für diese Folgerung ist § 48 Absatz 1 RVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Daraus folge, dass dem Rechtsanwalt für beide Rechtsstreitigkeiten das jeweils volle Honorar zustehe, sofern der Partei einschränkungslos für beide Rechtsstreitigkeiten Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.

20

Das Beschwerdegericht schließt sich diesem Rechtsstandpunkt an. Es liegt in der Verantwortung des Richters, der über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, ob er diesen wegen Mutwilligkeit bezüglich der zweiten erhobenen Klage ablehnen muss. Er ist dafür zuständig, darüber zu befinden, ob es ausreichende sachliche Gründe dafür gibt, die verschiedenen Streitgegenstände in getrennten Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu verfolgen. Gewährt er uneingeschränkt Prozesskostenhilfe für beide Rechtsstreitigkeiten, ist der Kostenbeamte an diese Grundentscheidung gebunden.

b)

21

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bleibt auch nach diesem Rechtsstandpunkt berechtigt und verpflichtet bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG zu prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren und Auslagen tatsächlich entstanden sind und ob sich die geltend gemachten Kosten noch im Rahmen von § 91 ZPO halten (vgl. nur Groß in Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe 12. Auflage 2014, § 55 RVG RNr. 17). Nach § 48 RVG ist die Prüfung jedoch beschränkt durch die Vorgaben aus dem Prozesskostenbewilligungsbeschluss (Hessisches LAG 21. Juni 2012 – 13 Ta 59/12 – juris.de).

22

Sollte die getrennte Prozessführung wegen der damit verbundenen höheren Kosten nicht im Interesse der Partei gewesen sein, kann diese auf eine Verbindung der Rechtsstreitigkeiten hinwirken oder sogleich zuvor schon alle Streitgegenstände in einer Klage rechtshängig machen. Mangelt es an einer dahingehenden Beratung durch die beauftragte Rechtsanwältin, kann sich daraus gegebenenfalls eine Einwendung gegen den Honoraranspruch ergeben. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber der mit Prozesskostenhilfe ausgestatteten Partei bei der Festsetzung der Vergütung ihres Rechtsanwalts nach § 55 f RVG keine Beteiligtenstellung eingeräumt hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern 24.11.2011 - 2 Ta 65/11; Hartmann, Kostengesetze § 56 RVG RNr. 4; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 56 RVG RNr. 6), rechtfertigt es allerdings nicht, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle quasi fürsorglich für die Partei selbst denkbare Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch geltend machen kann. Denn diese Einwendungen kann die mit Prozesskostenhilfe ausgestattete Partei gegenüber der Staatskasse immer noch geltend machen, sofern diese zur Ratenzahlung herangezogen werden sollte (§ 59 RVG, vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Februar 2012 – 5 Ta 37/11 – juris.de; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 55 RVG, RNr. 5). Es steht in der Entscheidungsmacht der Partei, ob sie diese Einwendungen geltend machen will.

23

Das Beschwerdegericht lässt ausdrücklich offen, ob dann, wenn eine solche Einwendung von der klagenden Partei bei der Ratenfestsetzung erhoben wird, von den richterlichen Prozesskostenhilfebeschlüssen noch eine Bindungswirkung ausgehen kann.

2.

24

Die Beschwerde ist im vorliegenden Einzelfall zusätzlich auch deshalb begründet, weil die Verfolgung der Zahlungsklage und der Kündigungsschutzklage in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO war.

a)

25

Dafür spricht zum einen das Interesse der Klägerin an der zügigen Erlangung eines Titels in der Zahlungsklage, für die bereits ein Gütetermin angesetzt war. Wenn die Klägerin in diesem Rechtsstreit durch Klageerweiterung auch ihr Kündigungsschutzbegehren geltend gemacht hätte, hätte die Gefahr bestanden, dass der Kammervorsitzende im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den Gütetermin aufgehoben und auf einen späteren Termin neu festgesetzt hätte, um die Güteverhandlung über alle Streitgegenstände durchführen zu können. Dass diese Sorge im vorliegenden Falle nicht berechtigt war, konnte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit voraussehen.

26

Auch ein Zuwarten mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage bis nach dem Gütetermin in der Zahlungsklage wäre im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, da damit die Klagefrist von drei Wochen aus § 4 KSchG nicht mehr einzuhalten gewesen wäre.

27

Im Übrigen spricht viel dafür, dass die vorliegende Fallkonstellation (erst geht die Zahlungsklage ein, dann folgt eine Kündigung) in der Bewertung generell von dem umgekehrten Fall (erst wird Kündigungsschutzklage erhoben, dann folgen Zahlungsbegehren) unterschieden werden muss. Denn wenn bereits eine Kündigung im Raum steht, drängt sich die Frage nach den weiteren Konsequenzen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bezüglich möglicher noch offener weiterer Ansprüche geradezu auf, so dass es jedenfalls im Regelfall sachgerecht erscheint, alle weiteren Streitigkeiten durch Klageerweiterung im Kündigungsrechtsstreit geltend zu machen. Im umgekehrten Falle ist ein Interesse der klagenden Partei anzuerkennen, den zunächst allein anhängig gemachten Zahlungsanspruch unbelastet von weiteren Streitigkeiten zwischen den Parteien schnell einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

b)

28

Aber auch dann, wenn der klagende Arbeitnehmer kein Interesse an einem schnellen Titel mit seiner Zahlungsklage hat, kann es gewichtige sachliche Gründe für eine eigenständige Klageerhebung wegen einer Kündigung geben. Denn das Arbeitsgericht ist gehalten, Bestandsschutzstreitigkeiten vorrangig zu bearbeiten (§§ 61a, 64 Absatz 8 ArbGG). Die gesonderte Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird daher "zumeist angebracht erscheinen" (BAG 8. September 2011 aaO Rz. 18 am Ende; Hessisches LAG 15. Oktober 2012 aaO).

29

Dieser sachliche Gesichtspunkt trifft auch vorliegend zu. Denn die gesetzlich garantierte beschleunigte Bearbeitung der Bestandsschutzstreitigkeit wäre vorliegend bei gemeinsamer Verhandlung mit dem Zahlungsbegehren gefährdet gewesen, denn angesichts der ungewöhnlichen Fallkonstellation mit den diversen von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Zusatzvereinbarungen mit dem Vorarbeitgeber und der dort versprochenen ungewöhnlich hohen Entgelterhöhung ab Oktober 2013, konnte und musste damit gerechnet werden, dass zur Entscheidung über die Zahlungsklage ohne eine vergleichsweise Einigung eine Beweisaufnahme erforderlich geworden wäre.

3.

30

Der Rechtsanwältin steht daher die Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin für beide Rechtsstreitigkeiten zu. Die Rechtsanwältin hatte in Summe (einschließlich Umsatzsteuer) für beide Verfahren Vergütung in Höhe von 2.313,37 Euro verlangt. Beide Festsetzungsanträge sind rechnerisch fehlerfrei. Da das Arbeitsgericht ihr lediglich 1.360,77 Euro zugesprochen hat, steht ihr ein weiterer Vergütungsanspruch aus der Staatskasse im Umfang von 952,60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) zu.

31

Ob und wie sich diese Entscheidung auf den Honoraranspruch der Rechtsanwältin aus §§ 13, 50 RVG auswirkt, kann offenbleiben, da die Festsetzung dieses Anspruchs nicht Gegenstand der Erinnerung und der Beschwerde geworden ist.

IV.

32

Nach § 56 Absatz 2 RVG ergeht die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

33

Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz ein Rechtsmittel nicht vor. In Festsetzungssachen (aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts) findet keine Rechtsbeschwerde statt. § 56 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 33 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 RVG sindlex specialis gegenüber § 574 ZPO (BGH 9. Juni 2010 – XII ZB 75/10 – NJW-RR 2011, 142; ebenso Geimer in Zöller § 127 ZPO RNr. 41).

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine weitere Klage des Antragstellers.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller für seine Zahlungsklage, mit der dieser Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Den Antrag des Klägers vom 1. Juli 2010, ihm auch für seine Kündigungsschutzklage vom selben Tag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, hat das Arbeitsgericht mit einem dem Antragsteller am 3. November 2010 zugestellten Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat es der am 15. November 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag nicht abgeholfen. Im Kündigungsrechtsstreit war die Arbeitgeberin des Antragstellers als Gegenpartei nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten.

3

Im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller hilfsweise den Antrag gestellt, ihm unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren anstelle eines Verfahrens mit Klageerweiterung entstanden sind, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

4

Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. November 2010 mit einem dem Antragsteller am 30. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2010 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen, am 11. Januar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG). Der Antragsteller hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet. Die Beschwerdebegründung bezeichnet die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, hinreichend bestimmt und setzt sich sachlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und die Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte abgelehnt. Es hat auch den Hilfsantrag, dem Antragsteller unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, mit Recht abgewiesen. Der beanspruchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wege einer neuen Klage statt einer kostengünstigeren Klageerweiterung im Forderungsrechtsstreit mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO war.

8

a) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten ua. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110).

9

b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043). Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht(BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO), oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -).

10

c) Daran gemessen war die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, soweit dieser seine Vergütungsansprüche und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in getrennten Prozessen geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die eigenständige neue Klage habe im Vergleich zu einer Klageerweiterung die Kosten um 146,26 Euro erhöht, nicht mit Rügen angegriffen. Er hat auch nicht plausibel dargelegt, es habe ein sachlich begründeter Anlass bestanden, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung im anhängigen Rechtsstreit abzusehen und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in einem neuen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich in der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht schon im Rahmen der Beurteilung der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung kontrollieren dürfen, ob dem Gebot einer wirtschaftlichen Prozessführung genügt sei, sondern erst nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat die nachgesuchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F jedoch mit Recht wegen Mutwilligkeit versagt.

11

aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet(vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Weitgehend Einigkeit besteht nur insoweit, als die Staatskasse nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären, und deshalb Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht zu erstatten sind.

12

bb) Der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO bindet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Formulierung „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung … nicht mutwillig erscheint“ daran, dass diese nicht mutwillig ist. Wird mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, dass derjenige mutwillig handelt, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er der kostspieligere ist, darf solch eine unwirtschaftliche Prozessführung nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn eine uneingeschränkt in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren, so schließt der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO doch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon von vornherein aus, wenn die genannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht.

13

cc) Gegen eine nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen unwirtschaftlichen Prozessführung aufgrund getrennt erhobener Klagen erst im Kostenfestsetzungsverfahren spricht auch, dass die Worte „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ deutlich machen, dass schon vor oder jedenfalls kurze Zeit nach dem Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach der Beendigung des Verfahrens feststehen soll, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, dass eine bedürftige Partei einen Anspruch statt mit einer neuen Klage kostengünstiger durch Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit hätte geltend machen können, kann eine solche Erweiterung einer bereits anhängigen Klage nicht mehr vorgenommen werden. Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen.

14

dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Legt der Antragsteller plausibel dar, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Klage rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

15

d) Für den Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte gilt nichts anderes als für die beanspruchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Arbeitgeberin des Antragstellers war im Kündigungsrechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten. Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte richtete sich deshalb nicht nach § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG, sondern nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1, § 121 ZPO. Die Möglichkeit der Beiordnung nach § 121 ZPO wird durch § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG nicht berührt(Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 3; GK-ArbGG/Bader Stand Dezember 2010 § 11a Rn. 5 und 166; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 1). Nach § 121 ZPO kann aber nur einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden. Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kündigungsrechtsstreit nicht bestand, hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte.

16

III. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2010 - 2 Ta 140/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Prozesskostenhilfe versagt werden kann, weil ein Sachantrag nicht in einem bereits anhängigen Verfahren klageerweiternd, sondern in einem neuen Rechtsstreit anhängig gemacht wurde.

2

Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eine Zahlungsklage, mit der sie Lohnrückstände für die Zeit von Oktober 2009 bis April 2010 geltend machte. Diese Klage erweiterte sie mit Schriftsatz vom 10. Juni bzw. 5. Juli 2010 um Rückstände für Mai und Juni 2010. Der Antragstellerin wurde für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

3

Nachdem das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit einem am 2. Juni 2010 zugegangenen Schreiben vom 28. Mai 2010 fristlos gekündigt worden war, erhob sie unter dem 10. Juni 2010 die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende gesonderte Kündigungsschutzklage. Die Antragstellerin hat auch für die Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt.

4

Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei mutwillig, eine neue Klage zu erheben anstatt die Zahlungsklage zu erweitern. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe im Umfang der Mehrkosten zu bewilligen, die durch eine Klageerweiterung im Verfahren über die Lohnzahlung entstanden wären, und ihr insoweit ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang, jedenfalls aber hinsichtlich der Mehrkosten, die auch entstanden wären, wenn sie ihre Zahlungsklage erweitert hätte.

5

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar insgesamt, auch hinsichtlich der Erweiterung des Antrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz, zulässig, jedoch nicht begründet.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Gegen die Erweiterung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehen keine Bedenken.

7

a) Der Erweiterung des Antrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen hatte, nur teilweise mit der Beschwerde angegriffen hat. Beschlüsse über die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe sind nicht der Rechtskraft fähig (BGH 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - zu II 1 der Gründe, NJW 2004, 1805).

8

b) Zwar ist nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen(vgl. zur Revision BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 12, AP BetrAVG § 5 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 35). Ebenso wie in der Revision ist jedoch auch in der Rechtsbeschwerde eine Ausnahme insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens möglich. Solche Gründe liegen hier vor. Das Landesarbeitsgericht hat sich umfassend mit dem Prozesskostenhilfeantrag insgesamt befasst und die zur Entscheidung nötigen Feststellungen getroffen.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

10

a) Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere war die sofortige Beschwerde statthaft. Das ergibt sich daraus, dass in der Hauptsache eine Berufung statthaft wäre. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Streitwerts, da in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Berufung stets statthaft ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG).

11

aa) Nach § 11a Abs. 3 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen „entsprechend“. Nach § 78 ArbGG sind auch die Regelungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren „entsprechend“ anzuwenden. Diese Regelungen sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 - zu II 2 a aa der Gründe, AP ZPO § 121 Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 1).

12

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Prozesskostenhilfeverfahren - soweit das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat - die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, immer statthaft, es sei denn, der Streitwert der Hauptsache übersteigt nicht den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 Euro. Das ist der Wert der Beschwer, der überschritten sein muss, damit die Berufung ohne ausdrückliche Zulassung statthaft ist. § 127 Abs. 2 ZPO ordnet durch den Verweis auf § 511 ZPO daher an, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die sofortige Beschwerde immer dann statthaft ist, wenn gegen eine Entscheidung in der Hauptsache ohne ausdrückliche Zulassung Berufung eingelegt werden könnte.

13

bb) Die Verweisung auf § 511 ZPO berücksichtigt allerdings nicht, dass die Statthaftigkeit der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren abweichend in § 64 Abs. 2 ArbGG geregelt ist. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung nicht nur dann ohne besondere Zulassung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG), sondern unabhängig davon ua. auch in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG). Da der Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist, dass eine sofortige Beschwerde immer dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache ohne weiteres die Berufung statthaft ist, bedeutet dies auf das arbeitsgerichtliche Verfahren übertragen, dass die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen in Kündigungsschutzsachen immer statthaft ist, soweit die Ablehnung nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wird. So liegt der Fall hier.

14

b) Die Vorinstanzen haben zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin versagt. Die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin war mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, da sie ihre Kündigungsschutzklage in einem gesonderten Verfahren erhoben und nicht die bereits anhängige Zahlungsklage erweitert hat.

15

aa) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst.

16

(1) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Eine Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel wegen der degressiven Kosten- und Gebührentabellen kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 mwN, NZA 2011, 422).

17

(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Sozialstaatsprinzip zu beurteilen. Das sich daraus ergebende Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Dies erfordert keine völlige Gleichstellung. Jedoch muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BVerfG 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - zu II 2 a der Gründe, ZInsO 2003, 653).

18

Hätte daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben, eine gesonderte Klage zu erheben statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern. In der Regel wird die Vermeidung der Überfrachtung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Streitgegenstände berechtigten Anlass geben, eine gesonderte Klage zu erheben. Die Gefahr einer sonstigen Überlastung des Rechtsstreits kann ebenfalls dafür sprechen, mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen. So wird es oft liegen, wenn die Entscheidung über verschiedene Streitgegenstände zwar voneinander abhängt, sich aber hinsichtlich der nachrangigen Streitgegenstände besondere Probleme stellen. Auch eine Prozesspartei, die die Kosten selbst zu tragen hat, wird vernünftigerweise ein neues Verfahren anhängig machen, wenn durch die Klageerweiterung eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Streitgegenstand zu besorgen ist, weil nicht sicher mit einem Teilurteil (§ 301 ZPO) gerechnet werden kann. Bei Bestandsstreitigkeiten, für die nach §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG eine besondere Prozessförderungspflicht besteht, wird eine gesonderte Klageerhebung zumeist angebracht erscheinen. In jedem Fall hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die ihn zur Erhebung einer gesonderten Klage veranlasst haben.

19

(3) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO(BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 11 ff., NZA 2011, 422).

20

bb) Danach war es mutwillig, dass die Antragstellerin, statt die bereits anhängige Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage zu erweitern, eine neue Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hatte ihre Zahlungsklage um Entgeltforderungen für Juni 2010 erweitert. Diese Entgeltforderungen waren vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig. Demnach war nach der von der Antragstellerin selbst vorgenommenen Einschätzung der bereits anhängige Rechtsstreit über ihre Zahlungsansprüche geeignet, auch mit der Kündigungsschutzklage im Zusammenhang stehende Fragen zu klären. Es sind deshalb keine Gründe dafür ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, warum diese Einschätzung sich nicht auch auf die von ihr erhobene Kündigungsschutzklage erstrecken sollte.

21

cc) Der Prozesskostenhilfeantrag war deshalb insgesamt zurückzuweisen. Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage entstanden wären, ist nicht möglich (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 12, NZA 2011, 422).

22

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 5.3.2014 geändert:

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 16.1.2014 in den Verfahren 821 F 812/ 13 und 821 F 813/13 werden aufgehoben und die Vergütung von Rechtsanwalt …[A] für beide Verfahren auf insgesamt 1.135,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Rechtsanwalt …[A] hat die Antragstellerin in den Verfahren 821 F 812/ 13 (elterliche Sorge) und 821 F 813/13 (Umgang) vertreten und ist ihr vom Amtsgericht in beiden Verfahren im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden.

2

Beide Verfahren waren mit - beim Amtsgericht jeweils am 2.12.2013 eingegangenen - Schriftsätzen vom 29.11.2013 eingeleitet worden.

3

In beiden auf denselben Zeitpunkt terminierten Verfahren haben die Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen.

4

Im Sorgerechtsverfahren hatte die vom Antragsgegner getrennt lebende Antragstellerin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Passangelegenheiten für die am 4.4.2007 geborene gemeinsame Tochter ...[B] auf sich alleine begehrt und den Regelungsbedarf insbesondere mit der Unzuverlässigkeit des Antragsgegners bei der Ausübung des Umgangs und der Befürchtung, der Antragsgegner wolle das Kind zu Ferienaufenthalten mit in die Türkei nehmen, begründet.

5

Im Umgangsverfahren hatte sie eine Umgangsregelung für den laufenden Umgang sowie für die Ferien und die Auflage gegenüber dem Antragsgegner vorgeschlagen, während des Umgangs die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen.

6

Der Rechtspfleger hat nach Abschluss der Verfahren durch Vereinbarung für beide Verfahren auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von jeweils 3000 € die aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf je 860,97 € festgesetzt.

7

Hiergegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht durch den hier angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

8

Die Bezirksrevisorin hat geltend gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte gegen das Gebot kostensparender Prozessführung verstoßen habe, weil die Anträge in nur einem Verfahren hätten gestellt werden müssen. Der Rechtsanwalt könne danach nur die Gebühren verlangen, die bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wären. Deshalb ergebe sich die Vergütung aus einem Gesamtverfahrenswert von 6.000 €, insgesamt sei Zahlung nur in Höhe von 1.135, 86 € zu leisten.

9

Der betroffene Rechtsanwalt vertritt die Ansicht, dass eine gleichzeitige Entscheidung der verschiedenen Gegenstände nicht möglich sei.

10

Das Amtsgericht hat die Erinnerung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung läge nicht vor, die Verfahren hätten unterschiedliche Rechtsschutzziele und seien eigenständig. Die zeitgleiche Terminierung habe nur der Vereinfachung gedient. Es sei nacheinander verhandelt worden.

11

Die Bezirksrevisorin hält daran fest, dass der Rechtsanwalt hier gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstoßen habe, weil eine Regelung unabhängig davon, dass es sich um verschiedene Gegenstände handele, in einem Verfahren hätte gefunden werden können.

12

Die gem. §§ 56, 33 Abs.3 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

13

Der Senat teilt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Verfahrensbevollmächtigte gegen seine der Auftraggeberin gegenüber bestehende anwaltliche Verpflichtung verstoßen hat, den hier gebotenen und kostengünstigeren Weg zu wählen.

14

Einem Rechtsanwalt ist es nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln. Kommt sowohl ein getrenntes Vorgehen als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht, muss der Rechtsanwalt das Für und Wider seines Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen (BGH NJW 2004, 1043). Will der Auftraggeber nach der Aufklärung dennoch die teurere Variante, trägt er die Mehrkosten.

15

Diese Aufklärungsverpflichtung entfällt nicht dadurch, dass für den Mandanten um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht werden soll. Vielmehr hat die Belehrung des Rechtsanwalts dahin zu gehen, dass der Auftraggeber nur Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für die kostengünstigere, gleichwertige Variante hat, anderenfalls er die Mehrkosten trotz Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe selbst tragen müsse. Insoweit ist der Rechtsanwalt auch gegenüber der Staatskasse zu kostensparender Verfahrensführung verpflichtet, die ihn aus Steuermitteln vergütet.

16

Es ist kaum anzunehmen, dass ein bedürftiger Mandant nach Belehrung auf der teureren Variante besteht. Jedenfalls könnten weder er noch der Rechtsanwalt darauf vertrauen, die Mutwilligkeit des Vorgehens werde übersehen.

17

Eine solche Belehrung der Antragstellerin kann hier schon deshalb nicht stattgefunden haben, weil der Rechtsanwalt eine Entscheidung in einem Verfahren gar nicht für möglich hält.

18

Fehlt eine entsprechende Belehrung und handelt der Rechtsanwalt eigenmächtig, begeht er eine Vertragsverletzung und hat auf die Erstattung der Mehrkosten keinen Anspruch. Die Mehrkosten zu verlangen wäre rechtsmissbräuchlich, was der Auftraggeber im Rahmen des § 11 Abs.5 RVG geltend machen könnte.

19

Diesen Einwand kann auch die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG erheben; das ergibt sich schon daraus, dass sie anstelle des Mandanten zahlt und nicht schlechter stehen darf als der Auftraggeber selbst (OLG Hamm, Beck RS 2013,18761).

20

Der Geltendmachung dieses Einwands im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass in beiden Fällen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist und Mutwilligkeit nicht angenommen wurde.

21

Das LAG München (LSK 2010, 160204 - beck- online) hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es Sinn des Prozesskostenhilfe - (Verfahrenskostenhilfe)verfahrens ist, den bedürftige Auftraggeber von der Verpflichtung zum Tragen von Anwaltskosten zu befreien, nicht hingegen, dem Anwalt Honoraransprüche zu sichern, die er gegen seinen Auftraggeber nicht erwerben oder nicht durchsetzen könnte. Es soll die bedürftige Partei nicht besser stellen als die nicht bedürftige, die unnötige Kosten ihrem Gegner auch nicht entgegenhalten und dies im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann.

22

Dementsprechend beinhaltet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - wie die Kostengrundentscheidung - nur die Übernahme der notwendigen Kosten. Es ist deshalb richtig, dass der Einwand, es seien unnötige Kosten verursacht worden, ausschließlich die Höhe der festzusetzenden Kosten betrifft und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für beide Anträge den Einwand, unnötig Kosten verursacht zu haben, im Festsetzungsverfahren nicht ausschließt (vgl. LAG RP Beck RS 2008, 51720; OLG Hamm Beck RS 2013, 18764 m.w.N.). Dass der Antrag in keinem Verfahren wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen wurde steht also der Berücksichtigung nicht entgegen. Das gilt auch deshalb, weil die Mutwilligkeit nicht immer erkennbar sein muss, zumal nicht gewährleistet ist, dass die Anträge gleichzeitig und demselben Entscheider vorliegen.

23

Nach den oben dargestellten Grundsätzen war der Rechtsanwalt gehalten, die Anträge zu bündeln.

24

Einer Verhandlung und Entscheidung in einem Verfahren steht grundsätzlich nichts entgegen, wenn Personengleichheit besteht und die örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts für beide Verfahren gegeben ist. Das ist hier der Fall.

25

Dass es sich hier um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt, steht hier ebensowenig entgegen wie die unterschiedlichen Rechtsschutzziele der Verfahren.

26

Zwar kann es sachliche Gründe geben, auch ein Umgangs- und Sorgerechtsverfahren getrennt einzuleiten. Ein sachlicher Grund im konkreten Fall ist aber nicht erkennbar. Vielmehr hätte sich hier die gemeinsame Bearbeitung geradezu angeboten. Die Beteiligten waren dieselben, der - hier unterstellte - Regelungsbedarf ebenfalls. Der Antrag betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht - und Passangelegenheiten (begründet mit der Unzuverlässigkeit des Antragsgegners und der Befürchtung, der Vater werde das Kind zu einem Ferienaufenthalt ins Ausland mitnehmen) war mit der Umgangssache eng verknüpft. Aus der Sicht des Senats bestand überhaupt kein Grund, getrennte Verfahren einzuleiten.

27

Dass der Amtsrichter die Verfahren nicht förmlich verbunden hat, ändert nichts an der fehlerhaften Verfahrenseinleitung und dem Umstand, dass der Rechtsanwalt nur Anspruch auf verdiente Gebühren hat.

28

Auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von 6.000 € stehen ihm unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr (1,3), einer Terminsgebühr (1,2), einer Einigungsgebühr (1,0) sowie der Postpauschale und MWSt. 1.135,86 € zu.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Tenor

1. Auf die klägerische Beschwerde werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11. Februar 2011 und vom 5. Mai 2011 (55 Ca 2383/08 – PKH) teilweise abgeändert. Die Pflicht des Klägers zur Zahlung monatlicher Raten auf die Kosten des Rechtsstreits wird auf 45,00 Euro reduziert.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Dem Kläger im Hauptsacheverfahren und nunmehrigem Beschwerdeführer (hier nur als Kläger bezeichnet) ist vom Arbeitsgericht Schwerin mit Beschluss vom 22. Januar 2009 für die Durchführung eines Rechtsstreits gegen seinen Arbeitgeber Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt und RA H., W., zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet worden (55 Ca 2383/08).

2

Im Hauptsacheverfahren haben sich die Parteien im Rahmen der Güteverhandlung vom 19. Dezember 2008 widerruflich verglichen. Von dem bis 16. Januar 2009 ausübbaren Widerrufsrecht hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

3

Auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts hat das Arbeitsgericht Schwerin die ihm aus der Landeskasse nach §§ 49, 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu zahlende Vergütung am 26. Januar 2009 auf 1.048,39 Euro festgesetzt und wenige Tage später die Auszahlung angeordnet. Davon ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2009 unterrichtet worden. Dieses Schreiben enthält auch den Hinweis, dass sich die Differenzkosten zur vollen Anwaltsvergütung aus § 13 RVG auf weitere 1.166,20 Euro belaufen.

4

Knapp ein Jahr später ist der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 im Rahmen der PKH-Nachkontrolle im Sinne von § 120 Absatz 4 ZPO vom Arbeitsgericht sodann aufgefordert worden, sich zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Daraufhin hat der Kläger unter dem 16. Januar 2010 auf dem dafür vorgesehenen Formular erneut eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt.

5

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Arbeitsgericht sodann mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2011 den Kläger zur ratenweisen Begleichung der aus der Staatskasse gezahlten reduzierten PKH-Anwaltskosten nach § 49 RVG sowie der weiteren Kosten bis zur vollen Anwaltsvergütung im Sinne von § 13 RVG bei monatlichen Raten in Höhe von 95,00 Euro verpflichtet. In diesem Beschluss hat das Gericht auch bekannt gegeben, dass die Zahlung der Monatsraten erst dann eingestellt werden darf, wenn die Kosten in Höhe von 2.214,59 Euro (vermindertes PKH-Rechtsanwaltsgebühr nach § 49 RVG zuzüglich der Differenzgebühr zur vollen Regelvergütung des Rechtsanwalts nach § 13 RVG) gedeckt sind. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2011 zugestellt worden.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die erste Beschwerde des Klägers vom 17. März 2011, die beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen ist (Blatt 72 und 73 des Beihefts – hier 5 Ta 37/11); mit der Beschwerde hat der Kläger mitgeteilt, dass er seinem Rechtsanwalt das Mandat entzogen habe. Mit der Beschwerdebegründung vom 15. April 2011 macht der Kläger zwei gänzlich unterschiedliche Gesichtspunkte geltend. Zum einen meint er, die Raten seien auf lediglich 25,00 Euro monatlich festzusetzen, da er mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind erwarte und daher zukünftig erheblicher Mehraufwand aus dem Einkommen zu leisten sei. Zum anderen macht er geltend, dass er auf keine Fall bereit sei, die Differenzgebühr des Anwalts über die Ratenzahlung zu begleichen, denn sein Rechtsanwalt habe es verabsäumt ihn bei der Erstberatung darauf hinzuweisen, dass er bei der „direkten Mandatsvergabe“ die volle Rechtsanwaltsgebühr schulde, also mehr zahlen müsse als wenn ihm der Anwalt durch das Arbeitsgericht lediglich beigeordnet worden wäre, was nach seiner Auffassung zur Folge gehabt hätte, dass der Anwalt nur die „Pflichtanwaltsgebühr“ verlangen könnte.

7

Wegen der Höhe der Ratenzahlungsverpflichtung hat das Arbeitsgericht die Beschwerde ausschließlich als einen Antrag auf Neufestsetzung der Raten angesehen und hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. Mai 2011 zurückgewiesen. Es hat argumentiert, die Raten könnten nicht mit Blick auf zukünftige Belastungen herabgesetzt werden. Wegen des vom Kläger gesehenen Beratungsfehlers des Rechtsanwalts hat das Gericht den Beschwerdeführer lediglich angeschrieben und ihm erläutert, dass seine Rechtsauffassung im Gesetz keine Stütze finde.

8

Mit Schreiben unter dem Datum des 30. Januar 2011, Gerichtseingang am 19. Mai 2011, macht der Kläger eine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend und beantragt abermals die Herabsetzung der zu zahlenden Raten. Er zahle seiner Lebensgefährtin nunmehr 100,00 Euro monatlich, damit eine Grundausstattung für das Kind angeschafft werden könne und das Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung in ein Kinderzimmer umgebaut werden könne. Außerdem habe er mit seinem Rechtsanwalt wegen einer Honorarforderung aus einem anderen Rechtsstreit beim Amtsgericht eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50,00 Euro vereinbart. Dieses Schreiben ist vom Arbeitsgericht als eine neue Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Reduzierung der Raten mit Beschluss vom 5. Mai 2011 verstanden worden (hier jetzt 5 Ta 38/11).

9

Ausweislich des Nichtabhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 23. Mai 2011 hat das Gericht keiner der Beschwerden des Klägers abgeholfen und hat die Sache daher dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Kläger geltend gemacht, es gehe ihm insbesondere um seine angebliche Pflicht für die Differenzgebühr seines Rechtsanwalts aufzukommen. Außerdem hat er eine schriftliche Bescheinigung seiner Lebensgefährtin vorgelegt, in der diese die monatliche Zahlung in Höhe von 100,00 Euro bestätigt.

II.

10

Die klägerische Beschwerde ist, soweit er die Herabsetzung der monatlich zu leistenden Raten begehrt, teilweise begründet. Der Kläger ist nur verpflichtet, Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen ist diese Beschwerde nicht begründet.

1.

11

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts im Rahmen der nachträglichen Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 120 ZPO) steht dem Kläger das Beschwerderecht nach § 127 ZPO zu.

12

Dem Arbeitsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden soweit es die Beschwerde des Klägers vom 17. März 2011 gegen die Heranziehung zur Ratenzahlung mit arbeitsgerichtlichem Beschluss vom 11. Februar 2011 ausschließlich als Antrag auf Herabsetzung der Ratenzahlungsverpflichtung angesehen hat. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt die Heranziehung zu monatlichen Raten in Höhe von 95,00 Euro, wie sie mit dem Beschluss vom 10. Februar 2011 festgesetzt wurde, akzeptiert. Im Zweifel muss seine Beschwerde vom 17. März 2011 daher sowohl als eine Beschwerde gegen die ergangene gerichtliche Entscheidung als auch – hilfsweise für den Fall des fehlenden Erfolgs der Beschwerde – als ein eigenständiger Antrag auf Herabsetzung der Ratenzahlungspflicht nach § 120 Absatz 4 ZPO verstanden werden. Dementsprechend ist auch die Beschwerde des Klägers vom 19. Januar 2011, Gerichtseingang am 19. Mai 2011, sowohl als weitere Begründung der ursprünglichen Beschwerde anzusehen als auch als neue Beschwerde gegen die Zurückweisung seines (Hilfs-)Antrages auf Herabsetzung der Monatsraten.

13

Beide Beschwerden sind zulässig. Durch die nachträgliche Heranziehung zur Ratenzahlungspflicht wird der Kläger belastet. Gegen eine solche Entscheidung steht ihm das Beschwerderecht aus § 127 ZPO zu. Die Beschwerdefrist ist eingehalten. Auch durch die Ablehnung des (Hilfs-)Antrages auf nachträgliche Reduzierung der Ratenzahlungspflicht ist der Kläger belastet, ihm steht daher auch gegen diese Entscheidung das Beschwerderecht zu. Auch insoweit ist die Beschwerdefrist aus § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO eingehalten.

2.

14

Die Beschwerde des Klägers gegen die Heranziehung zur Ratenzahlung in Höhe von monatlich 95,00 Euro mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Februar 2011 ist nicht begründet. Denn soweit der Kläger eine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend macht, bezieht er sich auf Umstände, die erst später, nämlich zum Zeitpunkt seiner Beschwerde im März 2011 oder noch später aufgetreten sein.

3.

15

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines (Hilfs-)Antrages auf Herabsetzung der Ratenzahlung ist teilweise begründet.

16

Die Partei, der Prozesskostenhilfe mit der Pflicht zur Ratenzahlung bewilligt wurde, hier zutreffend, kann nach § 120 Absatz 4 ZPO bei einer wesentlichen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, dass die monatlich zu leistenden Raten neu festgesetzt werden. Hier liegt eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Ausweislich der Ansätze aus der PKH-Erklärung des Klägers aus Januar 2011 verfügte er seinerzeit über ein nach Prozesskostenhilfe-Grundsätzen bereinigtes Einkommen in Höhe von 280,00 Euro, aus dem sich nach § 115 ZPO die Ratenzahlung in Höhe von 95,00 Euro ergeben hatte.

17

Nunmehr zahlt der Kläger zusätzlich 50,00 Euro auf eine alte Schuld gegenüber seinem Rechtsanwalt aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht. Außerdem wendet er 100,00 Euro monatlich zusätzlich als Vorbereitung auf die Geburt des gemeinsamen Kindes mit seiner Lebensgefährtin auf. Dieser Kostenansatz kann auch ohne nähere Glaubhaftmachung als realistisch angesehen werden. Bereits im Vorlauf zur Geburt eines Kindes treten erhöhte Aufwendungen auf in Form notwendiger Anschaffungen und Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Der Ansatz von 100,00 Euro monatlich für die 9 Monate bis zur Geburt ist sogar eher konservativ geschätzt. Es handelt sich um eine besondere Belastung im Sinne von § 115 Absatz 1 Nr. 4 ZPO.

18

Das nach den PKH-Regeln ermittelte verfügbare Einkommen hat sich damit um 150,00 Euro auf 130,00 Euro vermindert, woraus sich nach § 115 ZPO die neu festgesetzte Monatsrate in Höhe von 45,00 Euro ergibt.

19

Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Durch die Geburt des Kindes sind zwar weitere Belastungen in Zukunft absehbar, diese können aber erst berücksichtigt werden, wenn sie eingetreten sind. Daher sollte der Kläger nach der Geburt erneut einen Antrag auf Neufestsetzung der Raten oder auf das gänzliche Absehen von Ratenzahlung nach § 120 Absatz 4 ZPO stellen. Aus diesem Anlass muss dann die gesamte persönliche und wirtschaftliche Situation des Klägers neu bewertet werden. Möglicherweise sollte man nunmehr auf die Verhältnisse der ganzen Familie abstellen, die wohl – jedenfalls inzwischen – in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Außerdem müsste sich der Kläger dann auch zu seiner neuen Einkommenssituation erklären, denn im Rahmen der telefonischen Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Kläger auf ein neues Arbeitsverhältnis seit Juni 2011 hingewiesen.

III.

20

Die klägerische Beschwerde wegen der Heranziehung zur Begleichung der Differenzgebühr aus den von ihm zu entrichtenden Raten ist zulässig jedoch nicht begründet.

1.

21

Die Beschwerde ist insoweit als Kostenbeschwerde nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) gegen die Ansetzung der Kosten gegen den Kläger mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Februar 2011 zulässig.

22

Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Februar 2011 erschöpft sich nicht in der erstmaligen Anordnung der Ratenzahlung zu Lasten des Klägers. Vielmehr hat das Gericht durch die Bestimmung und Mitteilung der Summe der durch die Ratenzahlung zu tilgenden Schuld diesen Betrag gleichzeitig auch gegenüber dem Kläger in Rechnung gestellt, oder wie es gleichbedeutend in § 19 GKG heißt, in Ansatz gebracht.

23

Gegen den Kostenansatz durch den Kostenbeamten des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger als Kostenschuldner die Rechtsmittel der Erinnerung und der Beschwerde aus § 66 GKG offen. Von diesen Rechtsmitteln hat der Kläger hier Gebrauch gemacht. Seine Beschwerde ist insoweit also als eine Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz durch den Kostenbeamten des Arbeitsgerichts anzusehen.

2.

24

Da das Arbeitsgericht die Beschwerden des Klägers allesamt allein als PKH-Beschwerden nach § 127 ZPO gewürdigt hat, ist es allerdings verabsäumt worden, die Sache nach der Nichtabhilfeentscheidung des als Kostenbeamten tätig gewordenen Rechtspflegers zunächst dem Richter zu Entscheidung vorzulegen, wie das in § 66 Absatz 1 GKG vorgesehen ist. Dieser Verfahrensmangel steht hier einer Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache allerdings nicht entgegen. Denn gegen die Entscheidung des Richters beim Arbeitsgerichts wäre ohnehin die Beschwerde zulässig (§ 66 Absatz 2 GKG) gewesen und der Kläger hat sich durch seine rügelose Beteiligung am Beschwerdeverfahren auch mit einer Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht einverstanden erklärt.

3.

25

Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist im Ergebnis nicht begründet.

a)

26

Der Kläger ist berechtigt, Einreden und Einwendungen, die er aus dem Anwaltsvertrag zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt ableitet, gegen den Kostenansatz vorzubringen.

27

Das ergibt sich für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts bis zur Höhe der aus der Staatskasse bereits vergüteten PKH-Vergütung des Rechtsanwalts nach §§ 49, 55 RVG unmittelbar aus § 59 RVG. Denn nach § 59 Absatz 1 RVG geht die Honorarforderung des Rechtsanwalts, die er gegen seinen Mandanten aufgrund des Anwaltsvertrages hat, in dem Umfang auf die Staatskasse über, in dem diese den Honoraranspruch des Anwalts durch die Zahlung nach §§ 49, 55 RVG befriedigt. Es ist ein Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs im Sinne von § 412 BGB. Das bedeutet, die Forderung geht mit all den Einreden über, die der Kläger auch gegenüber dem Rechtsanwalt geltend machen könnte, wenn dieser unmittelbar vom Kläger die Erfüllung der Honorarforderung verlangen könnte (§ 404 BGB).

28

Soweit hier der Kostenbeamte auch die Differenzgebühr des Rechtsanwalts bis zur vollen Erfüllung seines Honoraranspruchs nach § 13 RVG geltend gemacht hat, gilt im Ergebnis nichts anderes. § 50 RVG verpflichtet das Gericht, über die Ratenzahlung der Partei mit Prozesskostenhilfe auch diese Differenzgebühr des Rechtsanwalts mit einzuziehen, was nur möglich ist, wenn sie zuvor in Ansatz gebracht, also in Rechnung gestellt wurde. Nach dem Rechtsgedanken aus § 59 RVG muss der Kläger auch insoweit Einwendungen, die er gegen den Honoraranspruch des Rechtsanwalts geltend machen kann, auch gegen den Kostenansatz durch das Gericht geltend machen können.

b)

29

Die klägerische Beschwerde gegen den Kostenansatz ist jedoch nicht begründet, da die von ihm behauptete Einwendung gegen den Honoraranspruch des Rechtsanwalts von Rechts wegen nicht gegeben ist.

30

Die Vorstellung des Klägers, die Höhe des Honoraranspruchs seines Rechtsanwalts sei unterschiedlich, je nach dem, ob er mit diesem einen Honorarvertrag abschließe, oder ob dieser vom Gericht beigeordnet wird, findet im Gesetz keine Stütze. Auch ein Rechtsanwalt, der dem Kläger nach § 121 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird, wird stets auf Basis eines Vertrages zwischen ihm und seinem Mandanten tätig. Dieses Vertragsverhältnis wird lediglich durch die Beiordnung überlagert. Im Gegenzug zu der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts, im Rahmen der Beiordnung für seinen Mandanten tätig zu werden, erhält der Rechtsanwalt allerdings einen direkten Anspruch gegen die Staatskasse auf eine Vergütung. Diese Vergütung, die sich nach § 49 RVG bemisst, ist im Regelfall geringer als der Honoraranspruch des Rechtsanwalts aus dem Vertrag mit seinem Mandanten, dessen Höhe sich nach § 13 RVG bemisst. Der eine Anspruch schließt den anderen aber nicht aus. Beide Ansprüche bestehen vielmehr nebeneinander; es ist lediglich durch zusätzliche Begleitvorschriften wie beispielsweise § 59 RVG sichergestellt, dass der Rechtsanwalt in Summe nie mehr verlangen kann als das, was ihm aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit § 13 RVG zusteht.

31

Der vom Gericht in Ansatz gebrachte Honoraranspruch des Rechtsanwalts in Höhe von über 2.000,00 Euro würde also auch dann gegen den Kläger bestehen, wenn der Kläger zunächst ohne Rechtsanwalt die Klage eingereicht hätte und ihm dann auf seinen Antrag hin durch das Gericht ein Rechtsanwalt seiner Wahl nach § 121 ZPO beigeordnet worden wäre. Demnach hat auch der Rechtsanwalt des Klägers nicht pflichtwidrig bei der Erstberatung gehandelt. Da es keinen Weg gibt, auf dem man das Entstehen des Honoraranspruchs in der gegebenen Höhe hätte vermeiden können, bestand auch keine Hinweispflicht des Rechtsanwalts.

32

Der Rechtsanwalt, der ein arbeitsrechtliches Mandat annimmt, hat lediglich die Pflicht, seine Partei darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in jedem Falle allein zu tragen hat unabhängig davon, zu wessen Gunsten der Rechtsstreit ausgeht (§ 12 Absatz 1 Satz 2 ArbGG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Anwalt dieser Pflicht nicht genügt hat.

IV.

33

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtmittel gegeben.

34

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Dies ergibt sich für die Kostenbeschwerde aus dem Gesetz (§ 66 Absatz 8 GKG). Die Nichterhebung von Kosten für die teilweise unbegründete PKH-Beschwerde beruht auf der Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zum GKG.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.

(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.

(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.

(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 75/10
vom
9. Juni 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG §§ 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 33 Abs. 4 Satz 3; ZPO § 574
In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10 - OLG Koblenz
AG Westerburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2010 wird verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Der beschwerdeführende Bezirksrevisor begehrt die Herabsetzung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen ist.
2
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin die Vergütung auf 1.015,07 € festgesetzt. Dabei hat es die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG i.V.m. § 49 RVG) in voller Höhe berücksichtigt und nicht - wie die Rechtspflegerin gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - um die halbe vorge- richtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr eines Wahlanwalts (Nr. 2300 VV RVG) gekürzt. Denn zumindest nach Einführung des § 15 a RVG sei eine entstandene Geschäftsgebühr nicht (mehr) anteilig auf die Verfahrensgebühr des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies gelte auch für sog. Altfälle, denn § 15 a RVG habe die Gesetzeslage nicht geändert, sondern sie lediglich klargestellt.
3
Hiergegen wendet sich der beschwerdeführende Bezirksrevisor mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Denn in Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof - anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 - Tz. 4 m.w.N.) - von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. § 56 RVG Rdn. 22; Hansens RVGreport 2007, 100; Müller-Rabe in Gerold /Schmid/v. Eicken RVG 18. Aufl. § 56 Rdn. 32 unter Aufgabe der abweichenden Ansicht in der Vorauflage Rdn. 23 f.; zur gleichen Rechtslage unter Geltung der BRAGO siehe BGH Beschluss vom 13. Oktober 1987 - X ZB 29/86 - NJW-RR 1988, 381 f.; a.A. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 949, 950).
5
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 sowie BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211, 212 m.w.N. und vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70 m.w.N.; siehe auch BVerfG DtZ 1993, 85).
6
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Hahne Prof. Dr. Wagenitz ist ur- Vézina laubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Westerburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 41 F 424/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 WF 71/10 -

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.