Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0717.7WF355.14.0A
bei uns veröffentlicht am17.07.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 5.3.2014 geändert:

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 16.1.2014 in den Verfahren 821 F 812/ 13 und 821 F 813/13 werden aufgehoben und die Vergütung von Rechtsanwalt …[A] für beide Verfahren auf insgesamt 1.135,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Rechtsanwalt …[A] hat die Antragstellerin in den Verfahren 821 F 812/ 13 (elterliche Sorge) und 821 F 813/13 (Umgang) vertreten und ist ihr vom Amtsgericht in beiden Verfahren im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden.

2

Beide Verfahren waren mit - beim Amtsgericht jeweils am 2.12.2013 eingegangenen - Schriftsätzen vom 29.11.2013 eingeleitet worden.

3

In beiden auf denselben Zeitpunkt terminierten Verfahren haben die Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen.

4

Im Sorgerechtsverfahren hatte die vom Antragsgegner getrennt lebende Antragstellerin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Passangelegenheiten für die am 4.4.2007 geborene gemeinsame Tochter ...[B] auf sich alleine begehrt und den Regelungsbedarf insbesondere mit der Unzuverlässigkeit des Antragsgegners bei der Ausübung des Umgangs und der Befürchtung, der Antragsgegner wolle das Kind zu Ferienaufenthalten mit in die Türkei nehmen, begründet.

5

Im Umgangsverfahren hatte sie eine Umgangsregelung für den laufenden Umgang sowie für die Ferien und die Auflage gegenüber dem Antragsgegner vorgeschlagen, während des Umgangs die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen.

6

Der Rechtspfleger hat nach Abschluss der Verfahren durch Vereinbarung für beide Verfahren auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von jeweils 3000 € die aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf je 860,97 € festgesetzt.

7

Hiergegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht durch den hier angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

8

Die Bezirksrevisorin hat geltend gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte gegen das Gebot kostensparender Prozessführung verstoßen habe, weil die Anträge in nur einem Verfahren hätten gestellt werden müssen. Der Rechtsanwalt könne danach nur die Gebühren verlangen, die bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wären. Deshalb ergebe sich die Vergütung aus einem Gesamtverfahrenswert von 6.000 €, insgesamt sei Zahlung nur in Höhe von 1.135, 86 € zu leisten.

9

Der betroffene Rechtsanwalt vertritt die Ansicht, dass eine gleichzeitige Entscheidung der verschiedenen Gegenstände nicht möglich sei.

10

Das Amtsgericht hat die Erinnerung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung läge nicht vor, die Verfahren hätten unterschiedliche Rechtsschutzziele und seien eigenständig. Die zeitgleiche Terminierung habe nur der Vereinfachung gedient. Es sei nacheinander verhandelt worden.

11

Die Bezirksrevisorin hält daran fest, dass der Rechtsanwalt hier gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstoßen habe, weil eine Regelung unabhängig davon, dass es sich um verschiedene Gegenstände handele, in einem Verfahren hätte gefunden werden können.

12

Die gem. §§ 56, 33 Abs.3 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

13

Der Senat teilt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Verfahrensbevollmächtigte gegen seine der Auftraggeberin gegenüber bestehende anwaltliche Verpflichtung verstoßen hat, den hier gebotenen und kostengünstigeren Weg zu wählen.

14

Einem Rechtsanwalt ist es nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln. Kommt sowohl ein getrenntes Vorgehen als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht, muss der Rechtsanwalt das Für und Wider seines Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen (BGH NJW 2004, 1043). Will der Auftraggeber nach der Aufklärung dennoch die teurere Variante, trägt er die Mehrkosten.

15

Diese Aufklärungsverpflichtung entfällt nicht dadurch, dass für den Mandanten um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht werden soll. Vielmehr hat die Belehrung des Rechtsanwalts dahin zu gehen, dass der Auftraggeber nur Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für die kostengünstigere, gleichwertige Variante hat, anderenfalls er die Mehrkosten trotz Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe selbst tragen müsse. Insoweit ist der Rechtsanwalt auch gegenüber der Staatskasse zu kostensparender Verfahrensführung verpflichtet, die ihn aus Steuermitteln vergütet.

16

Es ist kaum anzunehmen, dass ein bedürftiger Mandant nach Belehrung auf der teureren Variante besteht. Jedenfalls könnten weder er noch der Rechtsanwalt darauf vertrauen, die Mutwilligkeit des Vorgehens werde übersehen.

17

Eine solche Belehrung der Antragstellerin kann hier schon deshalb nicht stattgefunden haben, weil der Rechtsanwalt eine Entscheidung in einem Verfahren gar nicht für möglich hält.

18

Fehlt eine entsprechende Belehrung und handelt der Rechtsanwalt eigenmächtig, begeht er eine Vertragsverletzung und hat auf die Erstattung der Mehrkosten keinen Anspruch. Die Mehrkosten zu verlangen wäre rechtsmissbräuchlich, was der Auftraggeber im Rahmen des § 11 Abs.5 RVG geltend machen könnte.

19

Diesen Einwand kann auch die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG erheben; das ergibt sich schon daraus, dass sie anstelle des Mandanten zahlt und nicht schlechter stehen darf als der Auftraggeber selbst (OLG Hamm, Beck RS 2013,18761).

20

Der Geltendmachung dieses Einwands im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass in beiden Fällen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist und Mutwilligkeit nicht angenommen wurde.

21

Das LAG München (LSK 2010, 160204 - beck- online) hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es Sinn des Prozesskostenhilfe - (Verfahrenskostenhilfe)verfahrens ist, den bedürftige Auftraggeber von der Verpflichtung zum Tragen von Anwaltskosten zu befreien, nicht hingegen, dem Anwalt Honoraransprüche zu sichern, die er gegen seinen Auftraggeber nicht erwerben oder nicht durchsetzen könnte. Es soll die bedürftige Partei nicht besser stellen als die nicht bedürftige, die unnötige Kosten ihrem Gegner auch nicht entgegenhalten und dies im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann.

22

Dementsprechend beinhaltet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - wie die Kostengrundentscheidung - nur die Übernahme der notwendigen Kosten. Es ist deshalb richtig, dass der Einwand, es seien unnötige Kosten verursacht worden, ausschließlich die Höhe der festzusetzenden Kosten betrifft und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für beide Anträge den Einwand, unnötig Kosten verursacht zu haben, im Festsetzungsverfahren nicht ausschließt (vgl. LAG RP Beck RS 2008, 51720; OLG Hamm Beck RS 2013, 18764 m.w.N.). Dass der Antrag in keinem Verfahren wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen wurde steht also der Berücksichtigung nicht entgegen. Das gilt auch deshalb, weil die Mutwilligkeit nicht immer erkennbar sein muss, zumal nicht gewährleistet ist, dass die Anträge gleichzeitig und demselben Entscheider vorliegen.

23

Nach den oben dargestellten Grundsätzen war der Rechtsanwalt gehalten, die Anträge zu bündeln.

24

Einer Verhandlung und Entscheidung in einem Verfahren steht grundsätzlich nichts entgegen, wenn Personengleichheit besteht und die örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts für beide Verfahren gegeben ist. Das ist hier der Fall.

25

Dass es sich hier um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt, steht hier ebensowenig entgegen wie die unterschiedlichen Rechtsschutzziele der Verfahren.

26

Zwar kann es sachliche Gründe geben, auch ein Umgangs- und Sorgerechtsverfahren getrennt einzuleiten. Ein sachlicher Grund im konkreten Fall ist aber nicht erkennbar. Vielmehr hätte sich hier die gemeinsame Bearbeitung geradezu angeboten. Die Beteiligten waren dieselben, der - hier unterstellte - Regelungsbedarf ebenfalls. Der Antrag betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht - und Passangelegenheiten (begründet mit der Unzuverlässigkeit des Antragsgegners und der Befürchtung, der Vater werde das Kind zu einem Ferienaufenthalt ins Ausland mitnehmen) war mit der Umgangssache eng verknüpft. Aus der Sicht des Senats bestand überhaupt kein Grund, getrennte Verfahren einzuleiten.

27

Dass der Amtsrichter die Verfahren nicht förmlich verbunden hat, ändert nichts an der fehlerhaften Verfahrenseinleitung und dem Umstand, dass der Rechtsanwalt nur Anspruch auf verdiente Gebühren hat.

28

Auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von 6.000 € stehen ihm unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr (1,3), einer Terminsgebühr (1,2), einer Einigungsgebühr (1,0) sowie der Postpauschale und MWSt. 1.135,86 € zu.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.