Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2015 - 9 Sa 395/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2015:1023.9SA395.15.00
bei uns veröffentlicht am23.10.2015

Tenor

  • I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Siegburg vom 06.03.2015 – 3 Ca 2047/14 – wird

              zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

  • III. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 84 85 86 87

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 46/09 Verkündet am:
20. Juli 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 1. Juni 2011

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Jahre 2002 und 2003 von der Insolvenzschuldnerin entrichtete so genannte Sanierungsgelder zurück.
2
Die Beklagte hat nach dem Zweiten Weltkrieg die Funktion der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) übernommen. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Insol- venzschuldnerin war als Arbeitgeberin von Anfang Januar 1994 bis Ende Januar 2005 an der Beklagten beteiligt.
3
Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs -TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
4
Im Abrechnungsverband West, dem die Insolvenzschuldnerin angehörte , werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen , um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im Abrechnungsverband West ab dem 1. Januar 2002 neben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs.
5
Die Erhebung von Sanierungsgeldern ist in § 65 VBLS n.F. geregelt , dessen für die Jahre 2002 und 2003 maßgebliche Fassung lautet: "§ 65 Sanierungsgeld (1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs , der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v.H. jährlich zu berücksichtigen. (2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt ; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht, erforderlich ist. (3) 1 Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgel- der für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt. (4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, in dem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche , ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchst. a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform , an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist. 4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst ; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender SanierungsgeldBetrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. Buchstabe c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen. (5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird - unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten - innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert. (6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren - RIMA - auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1)."
6
Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurde in die Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2006 der Abs. 5 a eingefügt, der unter Verweis auf Ausführungsbestimmungen die Aufteilung der Sanierungsgelder unter den Beteiligten stärker an dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe ausrichtet.
7
Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (AVP) und den Tarifvertrag Altersversorgung zurück.
8
Der AVP enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von Sanierungsgeldern : "4. Finanzierung 4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. … 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H.

4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien , dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ..."
9
Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern. Aufgrund dieses Beschlusses erhob die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Abschlagszahlungen.
10
Im ATV wurde die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt : "§ 17 Sanierungsgelder (1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
§ 37 Sonderregelungen für die VBL...
(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002. …"
11
Auf Anforderung der Beklagten entrichtete die Insolvenzschuldnerin Sanierungsgelder in Höhe von 133.068,80 € für das Jahr 2002 und 140.373,07 € für das Jahr 2003, insgesamt also 273.441,87 €.
12
Der Kläger begehrt Rückzahlung dieser Beträge mit der Begründung , es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sanierungsgelder. § 65 VBLS sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des Gesetzesvorbehalts und somit nicht wirksam errichtet worden sei.
13
Die Einführung der Sanierungsgelder überschreite den Änderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS. § 65 VBLS gehe teilweise - etwa bezüglich des Rechnungszinses und der jährlichen Anpassung der Bemessungsgrundlage um 1 Prozent - über die tarifvertraglichen Regelungen hinaus. Diese seien ermessensfehlerhaft und willkürlich, weil die Tarifvertragsparteien ihren Verhandlungen einen unzureichend ermittelten Sachverhalt bezüglich des Finanzierungsbedarfs der Beklagten zugrunde gelegt hätten.
14
Die Vorgaben des § 65 VBLS zur Berechnung des Sanierungsgeldes seien fehlerhaft. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 könne nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, weil dabei unberücksichtigt bleibe , dass zu diesem Zeitpunkt und danach bei der Beklagten beteiligte Arbeitgeber ausgeschieden seien, was im Ergebnis zu einer Übererhebung von Sanierungsgeldern führe. Bei der Verteilung der Sanierungslast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zugunsten des Bundes und des Landes Berlin statt. Diese Verteilungsungerechtigkeit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
15
Weiterhin seien die Sanierungsgelder mit echter und damit unzulässiger Rückwirkung erhoben worden.
16
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe:


17
Die Revision hat keinen Erfolg.
18
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil § 65 VBLS rechtmäßig und daher die Rechtsgrundlage für die von der Insolvenzschuldnerin gezahlten Sanierungsgelder sei.
19
Die Beklagte sei zwar nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden, aber entsprechend der Lehre vom fehlerhaften Verband ab dem Zeitpunkt als rechtsfähig zu behandeln, in dem sie als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Eventuelle Gründungsfehler wirkten sich deshalb nicht aus, weil die Beklagte nicht hoheitlich handele, sondern mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherungsverträge abschließe und dabei ihre Satzungsbestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form allgemeiner Versicherungsbedingungen verwende.
20
§ 65 VBLS sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf maßgebliche Grundentscheidungen der Tarifpartner zurückzuführen sei. Daran seien nicht nur die versicherten Arbeitnehmer, sondern auch die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber gebunden. Dies gelte ebenso für sonstige Arbeitgeber, die - wie die Insolvenzschuldnerin - an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien. Denn sie könnten gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. d und e VBLS nur dann Beteiligte bei der Beklagten sein, wenn sie das Tarifrecht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden anwendeten.
21
Die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzliche Finanzierungsmaßnahme sei durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS gedeckt. Dieser beschränke sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtige auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wie den Wechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell. Für die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzlicher Finanzierungsmaßnahme, die nicht zur Umstellung von dem Umlage- auf das Kapitaldeckungsprinzip führe, könne nichts anderes gelten.
22
Die Regelung des § 65 VBLS halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Willkürverbot. Die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber führe nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber. Die in § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchst. d VBLS aufgeführten sonstigen Arbeitgeber - wie der Kläger - sowie das Land Berlin würden einzeln betrachtet. Die Elemente der Berechnungsformel zur Höhe des Sanierungsgeldes seien sachgerecht und nicht willkürlich gewählt. Da die Einnahmen der Beklagten nach dem Abschnittsdeckungsverfahren für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssten, sei es ein taugliches Kriterium, dass die Berechnungsformel daran anknüpfe, was an Rentenleistungen von der Beklagten bezahlt werde. Auch die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteiligten stünden in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten.
23
§ 65 VBLS werde den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Einführung des Sanierungsgeldes sei geeignet und erforderlich gewesen, um die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihrer Entscheidungsprärogative anhand des ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Gutachtens davon ausgehen dürfen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichten, um die zu erwartenden Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Aus ihrer Sicht sei daher eine Erhöhung der Einnahmen der Beklagten unumgänglich gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Beklagte in einer günstigen Wirtschaftslage befunden habe.
24
Die in § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 VBLS festgelegte Gesamthöhe der Sanierungsgelder von 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sowie die jährliche Erhöhung entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die gewählte prozentuale Bestimmung dar. Die absolute Höhe der Sanierungsgelder sei davon unabhängig und bestimme sich allein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten zu tragenden Rentenlast.
25
Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS verletze nicht das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Regelung zum Sanierungsgeld beruhe auf dem AVP vom November 2001, dem monatelange Verhandlungen der Tarifvertragsparteien vorausgegangen seien. Die beteiligten Arbeitgeber hätten sich, auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien, informieren können, etwa durch die von der Beklagten übersandten Informationsschriften.
26
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
27
Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 entrichteten Sanierungsgelder zu. Die Insolvenz- schuldnerin hat diese Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht. § 65 VBLS stellt die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Sanierungsgelder dar.
28
1. Diese Satzungsbestimmung ist nicht, wie die Revision meint, mangels rechtlicher Existenz der Beklagten rechtswidrig.
29
a) Die Beklagte bezeichnet sich in § 1 ihrer Satzung zutreffend als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
30
aa) Die Anstalt als besonderer Organisationstyp der öffentlichen Verwaltung wird auch heute noch in Anlehnung an die von Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II 3. Aufl. 1924 S. 268) geprägte Formulierung definiert als "Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen , welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind" (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 16. Aufl. § 23 Rn. 46; Wolff/ Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3 5. Aufl. § 88 Rn. 2; Breuer, VVDStRL 44 [1986], 213; Lange, VVDStRL 44 [1986], 169, 170; Bohn, Die Anstalt des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung des Wandels der Anstalt durch die Beteiligung Dritter S. 12). Die rechtsfähige Anstalt zeichnet sich dadurch aus, dass sie rechtlich selbständig ist; sie ist nicht Teil eines anderen Verwaltungsträgers, sondern selbst Verwaltungsträger (Maurer aaO Rn. 48). Sie ist Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, kann - über ihre Organe - rechtlich handeln und haftet für ihre Verbindlichkeiten (Maurer aaO Rn. 49). Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts muss jedenfalls nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden (Maurer aaO Rn. 51; Wolff/Bachof/Stober aaO Rn. 43 m.w.N.; Blessing, Öffent- lich-rechtliche Anstalten unter Beteiligung Privater S. 44 f. m.w.N.; Bohn aaO S. 91 ff. m.w.N.; Lange aaO S. 196; Erichsen/Knoke, DÖV 1985, 53, 55 m.w.N.). Neben formellen Gesetzen genügen zur Errichtung und Auflösung rechtsfähiger öffentlicher Anstalten Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte auf der Grundlage eines Gesetzes, Satzungen und auch öffentlich -rechtliche Verträge (Wolff/Bachof/Stober aaO m.w.N.).
31
bb) Die Beklagte ist nicht durch ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes begründete Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) fortführt.
32
(1) Diese war nach vorkonstitutionellem Recht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
33
(a) Am 26. Februar 1929 errichteten das Deutsche Reich und das Land Preußen durch eine Gründungsverfügung auf der Grundlage der - bereits durch Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 15. Oktober 1928 (RBB 1928 S. 173, 175 ff.; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 45. Ergänzungslieferung September 2010 Einl. Rn. 4) bekannt gegebenen - Satzung und des Abkommens für das Zusammenwirken der an der Anstalt beteiligten arbeitgebenden Verwaltungen die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts(RBB 1929 S. 7, abgedruckt bei Gilbert/Hesse aaO unter Nr. 320). Der Beitritt Preußens galt mit der Unterzeichnung der Errichtungsurkunde als erfolgt (Nr. 3 Satz 1). Die übrigen Länder waren nach Nr. 3 Satz 2 berechtigt, der Anstalt beizutreten.
34
Durch die Gründungsverfügung war die ZRL als Bestand von sachlichen und persönlichen Mitteln aus der Staatsverwaltung ausgegliedert und in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden (Vetter, Die Zusatzversicherung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Rechtsstellung und Rechtsprobleme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder S. 221, 223). Anstaltsträger waren zunächst das Reich und das Land Preußen; der Beitritt der übrigen Länder war nach der Gründungsverfügung nur vorgesehen. In der gemeinsamen Errichtung der ZRL durch das Reich und Preußen kam zum Ausdruck, dass die ZRL keine reichsunmittelbare Anstalt sein sollte, zu deren Errichtung es eines Reichsgesetzes bedurft hätte und die nur für das Personal des Reichs zuständig gewesen wäre (Vetter aaO S. 223 m.w.N.). Insbesondere bei zweifelhafter Gesetzgebungskompetenz war ein solches Zusammenwirken zwischen Reich und Ländern damals üblich (Vetter aaO S. 224 m.w.N.).
35
(b) Die Rechtsfähigkeit wurde der ZRL durch Beschluss des Preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1929 (abgedruckt bei Gilbert /Hesse aaO unter Nr. 320) verliehen. Dieser staatliche Verwaltungsakt genügte zur Gründung einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Ein solcher Akt der Organisationsgewalt wäre nach damaliger Rechtsauffassung nur dann nicht ausreichend gewesen, wenn die Gründer der ZRL dieser irgendwelche Hoheitsbefugnisse hätten übertragen wollen. Dies ist weder aus der Verfügung des Deutschen Reichs und des Landes Preußen vom 26. Februar 1929 noch aus dem Beschluss des preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1929 ersichtlich. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an beabsichtigt war, die Anstalt nur auf privatrechtlicher Basis tätig werden zu lassen. Die Errichtung einer zunächst unselbständigen Anstalt mit nachfolgender Verlei- hung der Rechtsfähigkeit durch obrigkeitlichen Ausspruch der zuständigen Behörde unter Zugrundelegung einer Anstaltssatzung entsprach dem damaligen Rechtszustand (Vetter aaO S. 222 m.w.N.). Damit war die ZRL in rechtlich zulässiger Weise als eine nicht zur Ausübung von Hoheitsbefugnissen bestimmte rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden (Vetter aaO).
36
Indem allein das Preußische Staatsministerium der ZRL die Rechtsfähigkeit verlieh, wurde sie unbeschadet der Beteiligung des Reichs und des Beitrittsrechts der übrigen Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts nach preußischem Recht übernommen und anerkannt (Vetter aaO S. 224 f.; Köttgen, JöR n.F. Bd. 3 S. 147). Dem entsprach es, dass sie fortan der Verwaltungsorganisation des Landes Preußen zugeordnet wurde und dem preußischen Landesrecht unterstand (Vetter aaO S. 225 m.w.N.). Der in der Satzung der ZRL zum Ausdruck gekommene Verzicht Preußens auf das Aufsichtsrecht zugunsten des Reichsministers der Finanzen bewirkte nicht, dass die ZRL zumindest teilweise Anstalt des Reichs wurde (Gilbert/Hesse aaO § 1 VBLS Rn. 2; Vetter aaO; Köttgen aaO). Ob das an der Gründung der ZRL beteiligte Reich und die später beigetretenen Länder als Mitträger anzusehen sind, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die gemeinsame Unterhaltung öffentlich-rechtlicher Anstalten durch mehrere Verwaltungsträger zulässig war (vgl. dazu Vetter aaO S. 225 f. m.w.N.). Jedenfalls war die ZRL als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine Schöpfung des Reiches oder der Gemeinschaft der beteiligten Länder, sondern aufgrund der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Preußische Staatsministerium eine Anstalt nach preußischem Recht (Vetter aaO S. 226 f.).
37
(2) Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand die ZRL, die weiterhin die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrnahm (Gilbert/Hesse aaO Einl. Rn. 16; Vetter aaO S. 100 f.), als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fort. Solche Anstalten endigen wie andere Personen des öffentlichen Rechts ebenso, wie sie entstehen, durch einen staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz oder zulässigerweise durch Verwaltungsakt (Vetter aaO S. 229 m.w.N.). In dieser Weise wurde die ZRL nicht beendet (anders als etwa die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte durch § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Die Auflösung der Reichsbehörden durch die Besatzungsmächte ließ nur die Aufsichtsbehörden der ZRL wegfallen, brachte die Anstalt als solche aber nicht zum Erlöschen (Vetter aaO S. 229). Die ZRL ging auch nicht deshalb unter, weil sie einen großen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs in der sowjetischen Besatzungszone verloren hatte. Selbst der Wegfall weiter Gebietsteile berührt das Eigendasein einer juristischen Person nicht (Vetter aaO S. 229). Demgemäß ist der Fortbestand von anderen Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit das ganze ehemalige Reichsgebiet umfasste, anerkannt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 1959, ArchfPF 1959, 311, 314). Ebenso wenig führte die Auflösung des Staates Preußen und seiner nachgeordneten Behörden durch Art. I Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 zur Beendigung der ZRL. Grundsätzlich bleibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann bestehen , wenn das so genannte Muttergemeinwesen (hier das Land Preußen ) fortgefallen oder untergegangen ist, sofern nicht eine unmittelbare Zweckbindung an das Muttergemeinwesen bestand oder der neue Gebietsherr etwas anderes bestimmt. Eine derart enge Zweckbindung der ZRL an das Land Preußen ist nicht erkennbar. Die neu gebildeten Länder , die sich in den westlichen Besatzungszonen das Staatsgebiet des ehemaligen Landes Preußen teilten, trafen keine abweichende Verfügung über die ZRL. Daher konnte sie aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen als "frei schwebende Verwaltungseinrichtung" (vgl. Köttgen aaO S. 145) weiterverwaltet werden, nachdem die Satzung an die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse angepasst worden war (Vetter aaO S. 229 f. m.w.N.).
38
(3) In der Folgezeit wurde die ZRL von der Beklagten fortgesetzt.
39
(a) Durch Ländervereinbarung (LV) vom 26. März 1949 (abgedruckt bei Gilbert/Hesse aaO unter Nr. 322) beschlossen die beteiligten Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig -Holstein und Württemberg-Baden, vertreten durch die Finanzminister dieser Länder, die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts weiterzuführen. Nach Nr. 2 Satz 1 LV galt die Satzung der ZRL als vorläufige Satzung weiter, soweit nichts Abweichendes bestimmt war. Die Aufsicht über die Anstalt wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Finanzministerien der beteiligten Länder übertragen , solange die Anstalt ihren Sitz in Bayern (Amberg in der Oberpfalz ) hatte (Nr. 4 LV). Mit Blick auf den Verwaltungssitz hätte nach der im interlokalen Verwaltungsrecht geltenden Sitztheorie der Freistaat Bayern Anstaltsträger werden müssen (Gilbert/Hesse aaO § 1 VBLS Rn. 3; Vetter aaO S. 230 f.; jeweils m.w.N.). In der LV wurde jedoch eine andere Regelung dergestalt getroffen, dass die beteiligten Länder die ZRL fortführten.
40
Mit Erlass vom 23. Mai 1950 (MinBlFin. S. 659, abgedruckt bei Gilbert /Hesse aaO unter Nr. 323) übernahm der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den an der Anstalt beteiligten Ländern die Auf- sicht über die Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder, die er anstelle des früheren Reichsministers der Finanzen nach den Vorschriften der Anstaltssatzung führen sollte. Weiterhin heißt es in diesem Erlass, der Bund sei auch insoweit an die Stelle des Reichs getreten, als er Mitträger der Zusatzversorgungsanstalt geworden sei.
41
(b) Eine Übernahme der ZRL durch den Bund nach Art. 130 GG kam allerdings nicht in Betracht, weil sie nicht auf Besatzungsrecht oder auf als Bundesrecht fortgeltendem Reichsrecht, sondern auf preußischem Landesrecht beruhte (Vetter aaO S. 234 f. m.w.N.). Vielmehr konnte sie nur so fortgeführt werden, dass jedes an der LV beteiligte Land und der später beigetretene Bund als Mitträger der Anstalt in Erscheinung trat (Vetter aaO S. 236). Durch die LV wurde die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht neu errichtet, sondern als bereits bestehende juristische Person des öffentlichen Rechts von den beteiligten Ländern als neuen Rechtsträgern weitergeführt. Damit war die ZRL eine Gemeinschaftseinrichtung jedes der vertragsschließenden Länder, nicht etwa einer Ländergemeinschaft geworden (Vetter aaO S. 237 f., 242; vgl. Maunz, NJW 1962, 1641, 1644).
42
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtung des Bundes und der Länder bestehen ungeachtet der durch das Grundgesetz vorgegebenen strengen Trennung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen nicht. Die Beklagte lässt sich nach Zweck und Organisation weder in die Bundes- noch in die Landesorganisation einordnen. Durch eine körperschaftsähnliche Beteiligung an der Anstalt gerieren sich der Bund und die Länder als gleichberechtigte Mitträger der Beklagten, der sie jeweils den Status einer selbständigen Verwaltungsorganisation zuerkennen (Vetter aaO S. 242). Die rechtliche Zusammenarbeit von Bund und Ländern in derartigen gemeinsamen Verwaltungseinrichtungen unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. In der Praxis sind schriftliche Abkommen üblich, die durch die zuständigen Ressortminister unterzeichnet werden (Vetter aaO S. 243; Schneider, VVDStRL 19 [1961], 25). Sowohl mit der Ländervereinbarung vom 26. März 1949 als auch mit dem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 23. Mai 1950 haben Bund und Länder Verwaltungsvereinbarungen über ihre Beteiligung an der VBL im Rahmen ihrer Organisationsund Verwaltungshoheit getroffen (Vetter aaO). Solche Vereinbarungen zwischen den Ländern untereinander und/oder mit dem Bund sind grundsätzlich zulässig, wenn die betreffende Materie der Herrschaftsbefugnis der Beteiligten unterliegt (Vetter aaO; Schneider aaO 20). Dies ist hier der Fall, weil dem Bund und den Ländern jeweils die Zusatzversorgung für ihre Arbeitnehmer obliegt. Der Einwand, die Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen sei verfassungsrechtlich problematisch, wenn von ihnen Hoheitsgewalt des Bundes und/oder der Länder ausgeübt werden solle (Kölble, Schriftenreihe der Hochschule Speyer Bd. 11 [1961] S. 40) verfängt in Bezug auf die Beklagte nicht. Ihr sind keine Hoheitsbefugnisse von Bund und Ländern anvertraut; sie nimmt die Verwaltung der Zusatzversorgung vielmehr in privatrechtlicher Form wahr, indem sie mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt (§ 2 VBLS). Eine Gemeinschaftseinrichtung, die rein privatrechtlich tätig wird und nicht als Träger öffentlichrechtlicher Befugnisse auftritt, widerspricht weder dem Bundesstaatsprinzip noch der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Vetter aaO S. 245 f.).
43
b) Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund ihres ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens zu Recht unabhängig von etwaigen Gründungsmängeln als existent angesehen.
44
aa) Fehler bei der Gründung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts führen nicht dazu, dass sie als rechtliches "nullum" anzusehen ist. Ansonsten könnte eine solche Person auch nicht parteifähig und nicht aktiv oder passiv legitimiert sein. Entsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist (Thüringer OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = juris Rn. 39 m.w.N.; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3267 f.; Stelkens, LKV 2003, 489, 493 f. m.w.N.). Die Lehre vom fehlerhaften Verband besagt, dass eine ins (Rechts-)Leben getretene - körperschaftlich strukturierte - Person auch dann als rechtswirksam entstanden zu behandeln ist, wenn der Entstehungsakt an Mängeln leidet, die an sich zu seiner Nichtigkeit und zur rechtlichen Inexistenz des Verbandes führen müssten. Ein solcher Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07, WM 2010, 1589 Rn. 6; vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter II 2 a; vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 8; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 6 I 1 a, III 2; Stelkens aaO; jeweils m.w.N.). Übertragen auf das Verwaltungsorganisationsrecht bedeutet dies, dass ein fehlerhaft errichteter Verwaltungsträger als wirksam entstanden zu behandeln ist, sobald er "als solcher" seine Geschäfte aufnimmt (Stelkens aaO). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde , dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft er- richteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden. Dafür sprechen auch die Gedanken des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (Thüringer OVG LKV 2002, 336, 338, 340; 2001, 415, 417; Stelkens aaO 494; ders. in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 7. Aufl. § 35 Rn. 64). Andere Rechtssubjekte, die mit einem fehlerhaft gegründeten Verwaltungsträger in vertragliche Beziehungen getreten sind, haben den Vorteil, dass ihm privatrechtliche und öffentlichrechtliche Verträge, die mit ihm abgeschlossen worden sind, zuzurechnen sind. Da der fehlerhafte Verwaltungsträger nach den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Verband nur mit Wirkung ex nunc liquidiert werden kann, ist auch sichergestellt, dass seine Verpflichtungen aus Verträgen bei der Liquidation zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Verwaltungsträger übergehen können (Stelkens aaO 494).
45
bb) Bezogen auf die Beklagte ist es auch deshalb unbedenklich, sie als rechtlich existent anzusehen, weil sie nicht hoheitlich tätig wird, sondern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt. Insbesondere mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die Beklagte nicht hoheitlich , da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.).
46
2. Durch die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sanierungsgelder werden beteiligte Arbeitgeber - wie die Insolvenzschuldnerin - nicht i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

47
a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
48
aa) Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04, BGHZ 169, 122 Rn. 9; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a; jeweils m.w.N.). Eine Inhaltskontrolle ist aber ausgeschlossen , wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 32; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 2 c; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; jeweils m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO; vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 65/06, juris Rn. 33 m.w.N.).
49
bb) Die Bestimmung des § 65 VBLS beruht in ihren wesentlichen Punkten auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner.
50
(1) Diese fassten den elementaren Entschluss zur Einführung des Sanierungsgeldes neben der Umlage als Finanzierungsmittel in Ziff. 4.1 Satz 2 AVP und in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV. Bereits Ziff. 4.2 Satz 3 AVP legte die Höhe des Sanierungsgeldes fest, indem er steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2 v.H. vorgab. Wie die Sanierungsgelder auf die beteiligten Arbeitgeber zu verteilen sind, wurde in Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. ATV bestimmt. Danach soll die Verteilung der Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, vorgenommen werden. Damit stimmen die Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS über die Höhe des Sanierungsgeldes von 2 v.H. ab 1. Januar 2002 und die Berechnungsformel in § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS überein. Auch die Aufgliederung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen und die Zuordnung zu diesen Gruppen beruht auf tarifvertraglichen Vorgaben. Die Aufteilung in Arbeitgebergruppen nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS ist mit dem Verwaltungsratsbeschluss vom 1. Februar 2002 (Nr. 2 Satz 1) deckungsgleich. Auf diesen Beschluss nimmt § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV hinsichtlich der Zuweisung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen Bezug und überlässt eine entsprechende Regelung der Satzung. Eine Grundlage im ATV haben auch die einzelnen, in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS genannten Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Höhe des Sanierungsgeldes. Die danach bei der Ermittlung des Barwerts zu berücksichtigenden Rechnungszinsen von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs sind in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, die sich wiederum aus § 8 Abs. 3, 1. Halbs. ATV und Ziff. 3.4.1 Satz 2 AVP ergeben. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS war schon in § 11 Abs. 1 ATV und Ziff. 3.3 AVP festgelegt.
51
(2) Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergebende Regelungsbefugnis überschritten (a.A. LG Mannheim, Urteil vom 23. April 2010 - 7 O 346/08 Kart., juris Rn. 83 ff.). Diese umfasst auch das sich an das Arbeitsverhältnis anschließende Versorgungsverhältnis (BAGE 124, 1 Rn. 29; 121, 321 Rn. 34; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95, juris Rn. 22). Die Tarifautonomie ist hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs , wie sich aus der Formulierung "jedermann" in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht darüber hinaus (BAGE 127, 62 Rn. 29). Wenn § 1 Abs. 1 TVG deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (BAGE 127 aaO; 124 aaO; 121 aaO). Dafür spricht auch § 17 Abs. 3 BetrAVG, der es den Tarifvertragsparteien erlaubt, von betriebsrentenrechtlichen Gesetzesvorschriften abzuweichen (BAG aaO). Den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes steht eine solche Abweichungsmöglichkeit ebenfalls offen. Der Geltungsbereich des BetrAVG erstreckt sich auf sämtliche Arbeitnehmer und nicht nur auf solche in der Privatwirtschaft. Die Sondervorschrift für den öffentlichen Dienst in § 18 BetrAVG lässt die Regelung des § 17 BetrAVG weiterhin anwendbar (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 5. Aufl. § 18 Rn. 21, 23). Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG aaO, jeweils m.w.N.).

52
(3) Die Tarifmacht schließt die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten ein.
53
(a) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ermöglicht § 4 Abs. 2 TVG die Herstellung von Rechtsbeziehungen zwischen der gemeinsamen Einrichtung und den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl. § 4 Rn. 159). Bei gemeinsamen Einrichtungen gehört zu den tarifvertraglich normierten Rechtsverhältnissen nicht nur die Leistungsbeziehung zum Arbeitnehmer, sondern auch die Beitragsbeziehung zum Arbeitgeber. Regelmäßig ist tarifvertraglich geregelt, dass die Arbeitgeber die gemeinsame Einrichtung finanzieren (Löwisch/Rieble aaO Rn. 186 f.).
54
Die Beklagte ist keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen , deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Rn. 13; BVerfGE 55, 7, 9; BAGE 61, 29, 34). Maßgebliches Kriterium ist das unmittelbare Kontroll- und Weisungsrecht beider Tarifvertragsparteien (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 aaO; BAGE 61 aaO 36 f.). Hieran fehlt es bei der Beklagten.
55
(b) Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien vorsehen, dass die von ihnen vereinbarte betriebliche Altersversorgung von einer Versicherung , einem Verbund von Versicherungsunternehmen oder einer sonstigen Organisation abgerechnet wird. Diese ist dann keine gemeinsame Einrichtung i.S. von § 4 Abs. 2 TVG, sondern lediglich Erfüllungsgehilfe - der gemeinsamen Einrichtung oder des einzelnen Arbeitgebers - und kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur schuldrechtlich (durch Satzung, Schuldbeitritt oder Vertrag zugunsten Dritter) verpflichtet sein. So verhält es sich bei der Beklagten. Die Ansprüche der bei ihr versicherten Arbeitnehmer ergeben sich allein aus der nach der Satzung der Beklagten privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung zu dieser und beruhen nicht auf dem BAT, dessen § 46 den öffentlichen Arbeitgeber nur dazu verpflichtet , seine Arbeitnehmer bei der Beklagten zu versichern. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im ATV geregelt, der insoweit als Tarifvertrag zugunsten der Beklagten als Dritte ausgestaltet ist (Löwisch/Rieble aaO § 4 Rn. 180).
56
Auch wenn sich die Tarifmacht nicht auf Dritte erstreckt und für diese keine Pflichten begründet werden können, ist die inhaltliche Ausgestaltung des Tarifvertrages nicht auf Ansprüche zwischen den Vertragsparteien beschränkt, so dass auch Dritten Ansprüche zugewendet werden können (Löwisch/Rieble aaO § 1 Rn. 160). So sind die Ansprüche der Beklagten auf Beitragsleistung gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifvertraglich festgelegt. Es entspricht dem erkennbaren Willen der Tarifpartner, dass die Finanzierungsbestimmungen in §§ 17 bis 18 ATV sowie Ziff. 4 AVP eine vertragliche Bindung zwischen ihnen herbeiführen und die Beklagte begünstigen sollen. Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26). Ausweislich seiner Präambel verfolgt der ATV den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherzustellen. Dies erforderte aus Sicht der Tarifvertragsparteien, abweichend von dem Grundsatz, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt (Ziff. 4.1 AVP), für die Beklagte konkrete Finanzierungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren (Ziff. 4.2 AVP). Die ausreichende Finanzierung der Beklagten ist notwendig, um für weite Teile des öffentlichen Dienstes die im ATV geregelte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu sichern. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der Beklagten nur über höhere Zahlungen der Beteiligten zu sichern. Eine alternativ mögliche Erhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abgelehnt. Die Vorschrift des § 76a Abs. 1a VBLS a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2 Prozent überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von Sanierungsgeldern, die allein von den Arbeitgebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im AVP geregelte Umlage von 1,41 v.H. aus dem zu versteuernden Einkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Zusatzversorgung möglichst gering belastet zu werden (vgl. dazu Gottwald, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 2005, 199, 200). In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konsolidierungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist (BAGE 124 aaO Rn. 44).
57
cc) Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle des § 65 VBLS müssen sich nicht nur - wie in den bislang vom Senat entschiedenen Fällen - die versicherten Arbeitnehmer entgegenhalten lassen. Vielmehr sind die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gleichermaßen davon betroffen.
Dies gilt auch für Arbeitgeber, die - wie die Insolvenzschuldnerin - nicht tarifunterworfen sind. Sie sind mittelbar aufgrund ihrer mit der Beklagten getroffenen Beteiligungsvereinbarungen an das Tarifrecht gebunden, obwohl sie an den Tarifverhandlungen zu ATV und AVP nicht beteiligt waren und diese nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
58
(1) Das Fehlen der Tarifgeltung kann für das Arbeitsverhältnis dadurch überwunden werden, dass im Arbeitsvertrag durch eine - in der Regel dynamische - Verweisung ausdrücklich auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird (vgl. BAGE 121 aaO Rn. 24). Bei der Inhaltskontrolle nimmt das in Bezug genommene Tarifrecht am Ausschluss der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle teil (BAGE 123, 191 Rn. 21 ff.; Stein in Kempen /Zachert, Tarifvertragsgesetz 4. Aufl. § 3 TVG Rn. 212; Löwisch/ Rieble aaO § 3 Rn. 262 ff.; Schaub, PersV 2010, 95, 99), obwohl es nur um die Anwendung von individuellem Arbeitsvertragsrecht geht und die Tarifvertragsparteien nur Regelungsmacht für die beiderseits Tarifgebundenen haben. Es wäre systemwidrig, dem nichtorganisierten Arbeitnehmer die Vorteile der Tarifregelung zu belassen und ihm im Gegensatz zum Gewerkschaftsmitglied zusätzlich noch die Möglichkeit zu eröffnen, sich nachteiligen Regelungen im Wege einer AGB-Kontrolle zu entziehen (Löwisch/Rieble aaO § 3 Rn. 263).
59
(2) Für das Versicherungsverhältnis zwischen den sonstigen, nicht tarifgebundenen Beteiligten und der Beklagten gibt die Beteiligungsvereinbarung nur eine Bindung an das Satzungsrecht der Beklagten vor, indem sie bestimmt: "Für alle durch diese Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten gelten die Vorschriften der Satzung der VBL und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung." Darin liegt keine unmittelbare dynamische Verweisung auf das Tarifrecht, das aller- dings die Satzungsbestimmungen überlagert, soweit sie Tarifverträge inhaltlich umsetzen. Außerdem ist in der Beteiligungsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 VBLS festzulegen, dass alle Beschäftigten zu versichern sind, die nach dem ATV zu versichern wären. Den sonstigen Beteiligten ist somit bei Abschluss ihrer Beteiligung bekannt und bewusst, dass die Beklagte das Tarifvertragsrecht zur Altersversorgung im öffentlichen Dienst nachvollzieht und ein einheitliches Versorgungssystem unterhält. Über das Akzeptieren des dynamischen Satzungsrechts haben sich die sonstigen Beteiligten demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen deshalb auch die tarifrechtliche Überlagerung des Satzungsrechts hinnehmen, obwohl sie selbst keiner Tarifbindung unterliegen.
60
Die enge Verzahnung von Tarif- und Satzungsrecht ergibt sich darüber hinaus aus § 19 Abs. 2 Buchst. d und e VBLS. Danach können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie sonstige Arbeitgeber nur dann Beteiligte bei der Beklagten sein, wenn sie das für einen Beteiligten i.S. der Buchst. a bis c (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ) geltende Tarifrecht anwenden. Diese Arbeitgeber müssen sich bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung der Beklagten gegenüber verpflichten, für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nur das genannte Tarifrecht zu vereinbaren (Gilbert/Hesse aaO § 19 VBLS Rn. 7). Daran müssen sich sonstige Arbeitgeber auch im Verhältnis zu der Beklagten festhalten lassen. Die durch tarifvertragliche Grundentscheidungen getroffenen Vorgaben gelten nicht nur, soweit es darum geht, ob die Beklagte die Ziele des Tarifvertrages im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern in der Satzung umgesetzt hat. Die damit einhergehenden Verpflichtungen der Arbeitgeber müssen ebenfalls in die Satzung transformiert werden, um die arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzversorgung sicherzustellen. Die zusätzliche Finanzierung der von der Beklagten geschuldeten Aufwendungen durch Sanierungsgelder soll die Leistungserbringung - die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitnehmer - sicherstellen. Mit Blick darauf kann § 65 VBLS entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als reine "Binnenregelung" zu Lasten der beteiligten Arbeitgeber betrachtet und von den tarifvertraglichen Vorgaben getrennt werden.
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b) Der gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand.
62
aa) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 20. September 2006 aaO Rn. 10; vom 16. März 1988 aaO 383; jeweils m.w.N.). Das gilt bereits für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privatautonom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidrigen Regelbildung führen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 34; BAGE 111, 8, 13 ff. m.w.N.). Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie ei- ne so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG NZA 2007, 881, 883; BAGE 118, 326, 337; BAG ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO; vom 14. November 2007 aaO; jeweils m.w.N.). Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 37). Eingeschränkt werden die Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten, die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 38).
63
bb) Die Erhebung der Sanierungsgelder verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Insolvenzschuldnerin als juristische Person des Privatrechts gilt.
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(1) Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.N.). Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten übertragbar. Jedoch muss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden. Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 60 m.w.N).
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(2) Gemessen daran ist die Verteilung und Berechnung der Sanierungsgelder nicht gleichheitswidrig.
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(a) Zum einen ist die Bildung von Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten Tarifvertrages (so für den Bund) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband (wie bei den unter den Buchstaben b und c genannten Gruppen ), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten Ergebnisse gemeinsam umsetzen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die - wie die Insol- venzschuldnerin - keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass die Insolvenzschuldnerin nicht mit anderen Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, hat das Berufungsgericht zutreffend nicht als gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil gewertet.
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Innerhalb einer Gruppe kann es nicht zu gleichheitswidrigen Ausgleichszahlungen kommen. Für die Gruppen b und c gilt, dass bei allen Arbeitgebern innerhalb der jeweiligen Gruppe die Sanierungsgelder nach demselben Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte erhoben werden. Infolgedessen kann ein Arbeitgeber, der bei gesonderter Berechnung einen geringeren Prozentsatz zu zahlen hätte, einen anderen Arbeitgeber derselben Gruppe entlasten, auf den bei separater Berechnung ein höherer Prozentsatz entfiele. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen diesen Arbeitgebern und der Beklagten. Eine Ausgleichszahlung des begünstigten Arbeitgebers an den ihn entlastenden anderen Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. Hingegen wird in der Gruppe d, der die Insolvenzschuldnerin angehörte, das Sanierungsgeld für jeden "sonstigen" Arbeitgeber separat nach den Vorgaben in § 65 Abs. 3 VBLS berechnet, wobei eine von dem Kläger befürchtete "Quersubventionierung" weder zugunsten noch zu Lasten der dieser Gruppe zugeordneten Arbeitgeber stattfindet. Die Insolvenzschuldnerin muss auch nicht über die von ihr gezahlten Sanierungsgelder das Land Berlin subventionieren. Dieses gehört zwar ebenso wie die Insolvenzschuldnerin zur Gruppe d, wird aber wie die anderen privaten Arbeitgeber nach den auf es entfallenden Entgeltsummen und Rentenzahlungen zu den Sanierungsgeldern veranlagt. Eine Quersubventionierung einer Gruppe durch eine andere kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur Ermittlung der Sanierungsgelder des konkreten Arbeitgebers bzw.
der jeweiligen Arbeitgebergruppe deren Entgelt- und Rentensummen den Entgelt- und Rentensummen aller Beteiligten gegenübergestellt werden. So ist die Beklagte auch im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin verfahren. In Bezug auf sie bezieht sich ausweislich der endgültigen Abrechnungen der Sanierungsgelder für 2002 und 2003 die Gegenüberstellung nicht auf die gesamte Gruppe d, sondern allein auf die Insolvenzschuldnerin.
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(b) Ebenso wenig verstößt die in § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS niedergelegte Formel zur Berechnung des Sanierungsgeldes gegen das Willkürverbot. Ihre einzelnen Elemente sind sachgerecht gewählt. Die Höhe des Sanierungsgeldes orientiert sich nicht nur - wie die Umlage - am Entgelt der aktiv Beschäftigten, sondern auch danach, wie vielen Rentnern des Beteiligten Leistungen gewährt werden. Dies erhöht die Verteilungsgerechtigkeit , während bei der reinen Umlagefinanzierung Beteiligte mit niedrigem aktiven Personalbestand und vielen Rentnern bevorzugt werden. Die Anknüpfung an die von der Beklagten erbrachten Rentenleistungen hat das Berufungsgericht auch deshalb zu Recht als taugliches Kriterium gewertet, weil nach dem Abschnittsdeckungsprinzip die Einnahmen der Beklagten für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssen. In dem weiterhin praktizierten Umlageverfahren stehen die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteiligten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten.
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Dass nach dem mittlerweile in § 65 VBLS eingefügten Absatz 5 a eine abweichende Verteilung der Sanierungsgelder auf die einzelnen Arbeitgeber vorgesehen ist, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der ursprüngliche Verteilungsmaßstab willkürlich war. Bereits die ursprüngliche Berechnungsformel hat die Lasten, die den einzelnen Arbeitgebern bzw. den durch sie versicherten Arbeitnehmern zuzurechnen sind, berücksichtigt. Die neunfache Rentensumme aller Beteiligten im Divisor bevorzugt diejenigen Arbeitgeber, für deren frühere Beschäftigte keine hohen Rentenzahlungen anfallen. Der sich ergebende Quotient und damit das auf den einzelnen Beteiligten entfallende Sanierungsgeld ist umso niedriger, je niedriger die Summe der ihm zuzuordnenden Renten im Dividenden und je höher die Rentensumme aller Beteiligten im Divisor ist. Bei der Erhebung des Sanierungsgeldes werden in größerem Maße die dem einzelnen beteiligten Arbeitgeber zuzurechnenden Rentenlasten berücksichtigt als bei einer reinen Finanzierung über das Umlagesystem. Dadurch, dass die Berechnungsformel nach § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS auf die neunfache Rentensumme aller Renten einerseits und die neunfache Rentensumme des jeweiligen Beteiligten andererseits abstellt, wird den individuellen Belastungsstrukturen der einzelnen Arbeitgeber Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitgeber der Gruppe d, für die das Sanierungsgeld ohne Berücksichtigung anderer Arbeitgeber berechnet wird.
70
Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil bei einem Wechsel des Arbeitgebers die für die Berechnung maßgebenden Rentenleistungen immer beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt werden. Insoweit ist der Beklagten ebenso wie den Tarifvertragsparteien eine Pauschalierung zuzugestehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine gesonderte Berücksichtigung von Rentenempfängern, die nicht während der gesamten versicherungspflichtigen Zeit bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, zu einer gerechteren Berechnung der Sanierungsgelder führte.
71
cc) Weiterhin beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
72
(1) An diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55; BAG DB 2007, 1763, 1764; BAGE 118 aaO; jeweils m.w.N.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55). Mit Rücksicht auf den Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen getroffene Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten auf ihre Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft werden.
73
(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
74
(a) Durch die Einführung der Sanierungsgelder haben die Tarifvertragsparteien den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 30. Oktober 2000 durften sie davon ausgehen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass, nachdem die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung , insbesondere zu erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26 unter Bezugnahme auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versor- gungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 27 m.w.N.; BAG, Urteil vom 27. März 2007 aaO Rn. 56). Sie konnten aufgrund der ihnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass allein die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Beklagten ausreichen würde. Aus ihrer Sicht war eine Erhöhung der Einnahmen der Beklagten unumgänglich.
75
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte damals konkret in einer günstigen Wirtschaftslage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 28; BAG aaO Rn. 58 ff.). Dies gilt nicht nur für die Systemänderung als solche, sondern auch für die Änderung der Finanzierung. Dass sich die Tarifvertragsparteien anstatt einer weiteren Erhöhung der Umlagen zur Einführung ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragender Sanierungsgelder entschlossen haben, ist von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Sie konnten eigenverantwortlich entscheiden, wie sie das Problem der steigenden Finanzierungslasten lösen wollten, ohne dass die betroffenen Zusatzversorgungskassen zu einer detaillierten Rechenschaft , wie sie der Kläger erstrebt, gezwungen waren.
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(b) Die Erhebung der Sanierungsgelder führt nicht zu einer Doppelzahlung im Hinblick auf die Arbeitnehmer der 2001 und später ausge- schiedenen Beteiligten. In die Berechnung der Sanierungsgelder werden nur Renten einbezogen, die Arbeitgebern zuzuordnen sind, die noch an der Beklagten beteiligt sind. Für die den ausgeschiedenen Arbeitgebern zuzurechnenden Renten erhält die Beklagte den Gegenwert nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 VBLS. Diese "ausfinanzierten" Leistungen an Versicherte , die bei ausgeschiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, gehen in die Berechnung der Sanierungsgelder nicht ein und werden somit nicht doppelt berücksichtigt (Gilbert/Hesse aaO § 65 Rn. 18). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beteiligte bis zum 31. Dezember 2001 oder ab dem 1. Januar 2002 ausgeschieden sind. Im letztgenannten Fall werden die Gegenwerte für die bei der Beklagten verbliebenen Versorgungsverpflichtungen dem Versorgungskonto II (§ 66 Abs. 2 VBLS) zugeführt und zu dessen Lasten erfüllt (§ 23 Abs. 5 VBLS). Diese Leistungen werden bei der Ermittlung des Bedarfs an Sanierungsgeldern nicht berücksichtigt. Denn nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS sind die Prozentsätze für Umlagen sowie Sanierungsgelder so festzusetzen, dass beide zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und den verfügbaren Reserven voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach § 66, also dem Versorgungskonto II zu erfüllen sind. Ist ein Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2001 ausgeschieden, so sind die Gegenwerte noch auf das Versorgungskonto I (§ 64 Abs. 7 VBLS) geflossen. Diese versicherungsmathematischen Barwerte sind aber nicht zum Zeitpunkt ihrer Leistung verbraucht worden. Vielmehr findet eine so genannte bilanzielle Fortschreibung der geleisteten Gegenwerte statt, die mit versicherungsmathematischen Methoden sicherstellt, dass über einen langen Zeitraum ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und die Verpflichtungen aufgrund beendeter Beteiligungen aus den erhaltenen Gegenwerten bestrit- ten werden können. Auch solche Rentenleistungen, für die bereits ein Gegenwert gezahlt wurde, werden bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs ausgeklammert, was § 65 Abs. 3 Satz 2 VBLS seit der 10. Satzungsänderung vom 18. Juli 2007 (BAnz. Nr. 225 vom 1. Dezember 2007) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ausdrücklich vorschreibt. Unter die dort genannten Ausgleichsbeträge und versicherungsmathematischen Barwerte fallen auch die Gegenwerte gemäß § 23 VBLS (Gilbert/Hesse aaO).
77
Soweit § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS die Gesamthöhe der Sanierungsgelder mit 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 bemisst, sollte mit dieser prozentualen Bestimmung die Höhe der Sanierungsgelder in nachvollziehbarer Form festgelegt werden. Von diesem Bezugspunkt ist indes die absolute Höhe der Sanierungsgelder unabhängig. Jeder Arbeitgeber zahlt nicht pauschal 2 Prozent Sanierungsgeld, sondern einen individualisierten Betrag, der - wie hier - auch geringer sein kann.
78
(3) Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS zum 1. Januar 2002 ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
79
(a) Dem Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen erlaubt. Eine so genannte echte Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 114, 258, 300; 109, 133, 181; 101, 239, 263; 95, 64, 86; jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 101 aaO; 95 aaO 86 f.; 22, 330, 348; jeweils m.w.N.). Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf gegenwärtige , noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 123, 186, 257; 101 aaO; 95 aaO 86; 69, 272, 309; jeweils m.w.N.) oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung der Norm abhängig macht (BVerfGE 109 aaO; 105, 17, 37 f.; 103, 271, 287; 72, 200, 242; jeweils m.w.N.).
80
An diesen Maßstäben ist auch die Neufassung der Satzung der Beklagten zu messen. Da das Vertrauen auf den Fortbestand und die Rechtssicherheit der Rückwirkung von Tarifverträgen Grenzen setzt (BAGE 64, 327, 334 m.w.N.), gilt dies ebenso für die Umsetzung tarifvertraglicher Vorgaben in der Satzung der Beklagten.
81
(b) § 65 VBLS entfaltet keine echte Rückwirkung. Der AVP sah Ende 2001 die neue Finanzierungsform des Sanierungsgeldes für das kommende Jahr 2002 und somit nicht rückwirkend vor. Der ATV vom 1. März 2002 hat ebenso wie die Satzungsänderung vom 22. November 2002 zwar zeitlich in das laufende Jahr 2002 eingegriffen. Die Umlagefinanzierung der Beklagten ist auf Dauer angelegt und so ausgestaltet, dass grundsätzlich laufende Ausgaben aus laufenden Einnahmen bestritten werden müssen. Jedenfalls der damals laufende Deckungsabschnitt war noch nicht abgeschlossen. Durch ihre Satzungsänderung im Jahre 2002 hat die Beklagte für den damals laufenden Deckungsabschnitt gemäß § 76 VBLS a.F. die Finanzierung geändert, indem sie gemäß § 62 VBLS n.F. zum 1. Januar 2002 einen besonderen Deckungsabschnitt eingeführt und zu dessen Finanzierung neben der Umlage zusätzlich das Sanierungsgeld herangezogen hat. Damit betraf die Satzungsänderung einen Tatbestand, der zuvor begonnen hatte, aber noch nicht abgeschlossen war.
82
Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht selbst eine echte Rückwirkung für zulässig gehalten. Dabei kommt es ebenso wie bei der Systemumstellung nicht auf die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Jahr 2003 an, sondern auf den im Jahr 2001 verabschiedeten AVP. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - IV ZR 312/07, juris Rn. 12). Dies gilt entsprechend für die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, soweit diese von der Erhebung der ebenfalls mit der neuen Satzung eingeführten Sanierungsgelder betroffen sind. In Ziff. 4 AVP sind die später in § 65 VBLS getroffenen Regelungen bis auf wenige Einzelheiten bereits vorgegeben. Dass zusätzlicher Finanzierungsbedarf über die tatsächlichen Umlagen des Jahres 2001 hinaus durch pauschale Sanierungsgelder gedeckt werden sollte, bestimmte Ziff. 4.1 Satz 2 AVP. In Ziff. 4.2 Satz 3 AVP war vorgesehen, dass die VBL-West die Arbeitgeber ab 2002 mit pauschalen Sanierungsgeldern von 2,0 v.H. belasten sollte. Auf die Erhebung von Sanierungsgeldern konnten sich auch nicht unmittelbar von den Tarifverhandlungen betroffene Beteiligte schon Ende des Jahres 2001 einstellen, weil die Beklagte hierüber zeitnah durch Übersendung von Informationsschriften unterrichtet hatte. Sie informierte weiterhin im Januar 2002 mit ihren "VBL-Informationen 1/2002" über den AVP und das Sanierungsgeld und stellte im März 2002 in den "VBL-Informationen 2/2002" ihre vorläufigen Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern vor.
83
c) Die Erhebung von Sanierungsgeldern widerspricht auch nicht dem - bei Überprüfung der Satzungsbestimmungen zu beachtenden (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 25) - Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht den Regeln der Wettbewerbsfreiheit nach Artt. 101, 102 AEUV.
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aa) Diese Wettbewerbsregelungen sollen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen der im gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unternehmers verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Verbote gelten nur für Unternehmen. Keine Unternehmen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel Sozialversicherungssysteme, die einem sozialen Zweck dienen und nicht nach dem Kapitalisierungsprinzip funktionieren , sondern nach dem Grundsatz der Solidarität im Rahmen einer Umlagefinanzierung aufgebaut sind (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-67/96, Albany, EuGHE 1999, I-5751 Rn. 76 ff.; vom 16. November 1995 - C-244/94, Fédération française des sociétés d’assurance u.a., EuGHE 1995, I-4013 Rn. 15 ff.; vom 17. Februar 1993 - C-159/91 und C160 /91, Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637 Rn. 18 f.; vgl. BSG, UVRecht aktuell 2007, 1065, 1067; BSGE 91, 263, 265). In einer Entscheidung zur Pflichtmitgliedschaft in einem Zusatzkrankenversicherungssys- tem hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. März 2011 - C437 /09 - AG2R Prévoyance, WuW/E EU-R 1929) innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung das Kriterium der Autonomie der zu beurteilenden Einrichtung für die Unternehmenseigenschaft nach Art. 102 AEUV besonders hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung ist eine auf dem Markt auftretende Einrichtung auch dann als Unternehmen zu qualifizieren , wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und auf der Grundlage der Solidarität tätig ist, aber Merkmale aufweist, die dafür sprechen, dass sie über eine gewisse Autonomie verfügt. Entscheidend soll dabei sein, wie die Organisation, die die Zusatzversorgung übernimmt, beauftragt wurde, welchen Verhandlungsspielraum sie hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beauftragung hatte und welche Auswirkungen diese Faktoren auf die Funktionsweise des Systems haben (EuGH aaO Rn. 45 ff.).
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bb) Gemessen daran ist die Beklagte nicht als Unternehmen anzusehen.
86
(1) Der Grundsatz der Solidarität ist durch das Umlageverfahren gewahrt. Die Beklagte finanziert sich nach wie vor jedenfalls im Abrechnungsverband West nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umlagesystem. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 VBLS, wonach die Mittel der Beklagten in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonstigen Einnahmen aufgebracht werden. Weiterhin bestimmt § 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass die Prozentsätze für die Umlagen und für die Sanierungsgelder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzusetzen sind, dass sie für den Deckungsabschnitt i.S. von § 62 VBLS zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den Sanierungsgeldern und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermö- gens voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Versorgungskonto II zu erfüllen sind. Daraus folgt, dass die Beklagte in Deckungsabschnitten kalkuliert und in jedem dieser Deckungsabschnitte die verfügbaren Einnahmen zur Deckung der Ausgaben ausreichen müssen. Darin liegt der Unterschied zu einer Kapitaldeckung, die für jedes einzelne Versicherungsverhältnis eine Deckung der Leistungen aus den vertragsbezogenen Einnahmen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet.
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Zwar kann nach § 60 Abs. 2 VBLS die Beklagte die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter Erhebung von Beiträgen ablösen. Im Abrechnungsverband West hat die Beklagte bislang dieses so genannte Kombinationsmodell nicht eingeführt , sondern unverändert an der Umlagefinanzierung festgehalten. Eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System kann nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS entnommen werden, wonach die Beklagte eine Leistung zugesagt hat, die sich ergäbe, wenn 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als Beitrag in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden wären. Diese Fiktion definiert nur die Höhe der Leistungen, sagt aber nichts darüber aus, auf welche Art und Weise die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen sind.
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(2) Über eine zur Qualifizierung als Unternehmen hinreichende Autonomie verfügt die Beklagte nicht. Sie wurde nicht anhand finanzieller und wirtschaftlicher Erwägungen unter anderen Unternehmen ausgewählt. Vielmehr ist sie Teil des überkommenen und von den Tarifvertragsparteien institutionalisierten Systems der Zusatzversorgung im öf- fentlichen Dienst, bei dem im Gegensatz zum vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall andere Versorgungseinrichtungen und Versicherungsgesellschaften nicht im Wesentlichen dieselbe Dienstleistung wie die Beklagte angeboten haben. Zudem unterliegt die Beklagte gemäß § 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 VBLS in besonderem Maß der staatlichen Aufsicht, was dazu führt, dass sich die Beklagte bei einer Gesamtschau nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts darstellt. Insbesondere unterliegen solche Satzungsänderungen, die die Höhe des Beitragssatzes und der zu gewährenden Leistungen betreffen und daher potentiell Auswirkungen auf den Wettbewerb zu anderen Formen der Zusatzversorgung wie etwa privaten Lebensversicherungen haben können, der staatlichen Kontrolle. Auch wenn die öffentliche Hand an der Beklagten beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen jedenfalls hinreichende Gewähr, eine den unverfälschten Wettbewerb im Gemeinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der Beklagten zu verhindern (LG Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 - 7 O 265/09 Kart., juris Rn. 113).
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3. Weiterhin hat das Berufungsgericht die Grenzen des Änderungsvorbehalts in § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS zutreffend als gewahrt angesehen.
90
a) Auch wenn sich die Beklagte mit dem einseitigen Änderungsvorbehalt ein uneingeschränktes Recht zur Satzungsänderung vorbehalten hat, ist diese Klausel nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam. Die Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts hat der Senat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitneh- mern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den Tarifvertragsparteien - und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite - ausgehandelt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 25 m.w.N.; vom 16. März 1988 aaO 382). Dies lässt sich auf das Verhältnis der Beklagten zu den als Versicherungsnehmer beteiligten Arbeitgebern übertragen. Auch deren Interessen sind gewahrt, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Dies ist hier der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, die Einführung des § 65 VBLS auf den im AVP und im ATV getroffenen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien basiert. Die Satzungsänderung unterliegt zudem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VBLS der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
91
b) Der Änderungsvorbehalt beschränkt sich nicht nur auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wenn diese auf einer Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner beruht. Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen. Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der Beklagten vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßgebende , im ATV getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 27). Die damit verbundene Einführung des Sanierungsgeldes ist ebenfalls von dem Änderungsvorbehalt gedeckt. Das Sanierungsgeld steht mit dem Systemwechsel in engem Zusammenhang, da es die im Zuge der Schließung des Gesamtversorgungssystems entstehenden Finanzierungslü- cken schließen und die Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche sicherstellen soll.
92
c) Die mit der Einführung des Sanierungsgeldes vorgenommene Satzungsänderung ist gemäß § 14 Abs. 3 Buchst. a VBLS auch für bestehende Beteiligungen wirksam. Diese Vorschrift erfasst mit den dort genannten §§ 60 bis 70 den Abschnitt II, in den § 65 eingefügt wurde.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.03.2008- 6 O 38/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 12 U 102/08 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 - 5 Sa 76/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen die Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis bis zum 7. Juni 2013 fortbestanden hat, zurückgewiesen hat.

Insoweit wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. Dezember 2013 - 2 Ca 1909/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses und daraus resultierende Annahmeverzugsansprüche der Klägerin.

2

Die Klägerin wurde von der Beklagten zur zahnmedizinischen Fachangestellten ausgebildet. Das Ausbildungsverhältnis sollte am 30. Juni 2013 enden. Gemäß § 9 des Berufsausbildungsvertrags der Parteien war bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis zuvor der Güteausschuss der Zahnärztekammer Nordrhein anzurufen. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung dieses Ausschusses vom 16. November 1996 wird er auf Antrag des bzw. der Auszubildenden sowie des bzw. der Ausbildenden tätig. § 5 Abs. 2 der Satzung verlangt die schriftliche Einreichung des Antrags bei der Kammer, lässt aber auch seine mündliche Erklärung zu Protokoll genügen.

3

Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Einschreiben vom 18. April 2013, das der Klägerin spätestens am 22. April 2013 zuging, fristlos, ohne in dem Kündigungsschreiben einen Kündigungsgrund anzugeben. Die Klägerin nahm nach Zugang der Kündigung zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt telefonisch Kontakt zur Zahnärztekammer Nordrhein auf. Später wandte sie sich mit einem nicht unterschriebenen Schreiben vom 8. Mai 2013, das dort am 14. Mai 2013 einging, an den Güteausschuss. Sie habe nach anwaltlicher Beratung erfahren, dass sie vor einer Klage den Ausschuss anrufen müsse. Sie solle schriftlich eine Beschwerde gegen die fristlose Kündigung erheben, was sie „nun hiermit“ mache. Zwischen dem 14. Mai 2013 und dem 5. Juni 2013 riet die Ressortleiterin Ausbildung der Zahnärztekammer, Frau W, der Beklagten telefonisch, die Kündigung zurückzunehmen. Das lehnte diese ab und begründete die Kündigung mit Schreiben vom 5. Juni 2013 gegenüber dem Ausschuss.

4

Die Klägerin bestand am 7. Juni 2013 die praktische und mündliche Prüfung. Daraufhin teilte ihr der Ausschuss mit Schreiben vom 11. Juni 2013 mit, eine Klärung durch ihn könne nicht mehr erfolgen, weil er nur zuständig sei, solange das Ausbildungsverhältnis bestehe.

5

Mit ihrer am 19. Juni 2013 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin noch die Feststellung des Fortbestandes des Ausbildungsverhältnisses bis zum 7. Juni 2013 sowie Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 19. April bis zum 7. Juni 2013. Den Anspruch der Klägerin auf ein qualifiziertes Zeugnis hat die Beklagte in der ersten Instanz anerkannt.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe den Güteausschuss nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 KSchG anrufen müssen. Unabhängig davon habe sie diese Frist durch die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ausschuss, die kurz nach dem 18. April 2013 erfolgt sei, gewahrt.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt

1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. April 2013 nicht beendet wurde und bis zum 7. Juni 2013 fortbestand;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.045,33 Euro brutto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin habe den Ausschuss nicht innerhalb von drei Wochen angerufen. Darum sei auch die Kündigungsschutzklage verspätet.

9

Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten, soweit sie die in der Revision noch streitbefangenen Anträge betraf, zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Erstmals stützt sie dies ausdrücklich auf den Einwand der Verwirkung.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit die Klägerin die Kündigung vom 18. April 2013 mit ihrer Feststellungsklage angreift. Insoweit hat die Revision Erfolg. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 19. April bis zum 7. Juni 2013 richtet. Die Kündigung der Beklagten vom 18. April 2013 ist unwirksam. Ihre Wirksamkeit wird nicht in analoger Anwendung der § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG fingiert. Die Klägerin musste den Schlichtungsausschuss nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG anrufen. Ihr Anspruch ist auch nicht verwirkt. Darum hat die Leistungsklage Erfolg.

11

A. Die Feststellungsklage ist unzulässig.

12

I. § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG steht der Klage allerdings nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt.

13

1. Bei Klageeinreichung am 19. Juni 2013 war das Ausbildungsverhältnis bereits beendet. Die Klägerin hatte am 7. Juni 2013 die Prüfung bestanden. Dies hatte gemäß § 21 Abs. 2 BBiG zur Folge, dass das Ausbildungsverhältnis schon vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endete. Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, wann der Klägerin das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist. Aus deren Vortrag, das Ausbildungsverhältnis sei am 7. Juni 2013 beendet worden, und der deshalb erfolgten Beschränkung von Feststellungs- und Leistungsklage auf die Zeit bis zum 7. Juni 2013 sowie aus dem Schreiben des Güteausschusses vom 11. Juni 2013 ergibt sich jedoch, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 BBiG noch am 7. Juni 2013 eingetreten sind.

14

2. Damit bestand bereits bei Klageeinreichung die unverzichtbare Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG(zu diesem Rechtscharakter der Vorschrift BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 61, 258) nicht mehr (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 11). Das Schlichtungsverfahren ist nicht mehr erforderlich, wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 13, BAGE 126, 12). Das ergibt sich unzweideutig aus § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Der Zugang zum Arbeitsgericht war deshalb unmittelbar eröffnet.

15

II. Der Kündigungsschutzklage fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

16

1. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 7 KSchG, muss ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt werden. Dieses ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit, Klage zu erheben, um die Heilung nach § 7 KSchG zu verhindern(vgl. BAG 11. Februar 1981 - 7 AZR 12/79 - zu B II 2 der Gründe; 4. Februar 1993 - 2 AZR 463/92 - zu B I der Gründe).

17

2. Das lässt sich auf Ausbildungsverhältnisse, für die wie hier ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist, nicht übertragen. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auf die Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG auch nicht analog anzuwenden(BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258). Daran hält der Senat, wie noch auszuführen ist, fest. Darum hat er in seiner jüngeren Rechtsprechung bei Bestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG ein besonderes Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden verlangt, wenn das Ausbildungsverhältnis - wie regelmäßig - während des Prozesses durch Zeitablauf vor der Revisionsinstanz geendet hatte(vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 -; 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 -).

18

3. Die Klage zielte von Beginn an lediglich auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsinteresse besteht deshalb nur, wenn sich hieraus Folgen für die Gegenwart oder für die Zukunft ergeben. Ob dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch der Fall ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 14). Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen das erforderliche Feststellungsinteresse folgt. Solche Tatsachen hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt (vgl. zur Darlegungslast BAG 3. September 1997 - 5 AZR 534/96 - zu 3 a der Gründe).

19

a) Die Klägerin verfolgt seit dem ersten Rechtszug die bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ausstehende Vergütung durch bezifferte Leistungsklage. Ihren Zeugnisanspruch hat sie zwischenzeitlich durch Anerkenntnisurteil durchgesetzt. Über den Beendigungszeitpunkt streiten die Parteien insoweit nicht mehr. Damit greifen die Gesichtspunkte nicht durch, die den Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Feststellungsinteresse haben bejahen lassen (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 14).

20

b) Die Klägerin hat allerdings unbestritten vorgetragen, dass sie wegen der Kündigung eine Sperrzeit erhalten habe. Eine derartige Maßnahme der Arbeitsverwaltung ist zwar rechtlich möglich, weil § 159 SGB III auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung findet(vgl. Bay. LSG 27. Januar 2015 - L 10 AL 382/13 - Rn. 18; für die Vorgängerregelung in § 119 Abs. 1 AFG BSG 13. März 1990 - 11 RAr 69/88 -). Unabhängig davon, ob zwischenzeitlich der Sperrfristbescheid aufgehoben oder bestandskräftig geworden ist, ergibt sich aus der Möglichkeit einer Sperrzeit aber kein Feststellungsinteresse. Die Sozialversicherungsträger sind an arbeitsgerichtliche Entscheidungen über die Wirksamkeit der Kündigung nicht gebunden. Sie müssen stattdessen aufgrund des bei ihnen geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes den wirklichen Sachverhalt eigenständig ermitteln (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 782/98 - zu B III 2 e bb der Gründe, BAGE 95, 141).

21

B. Die Leistungsklage ist begründet. Für die Zeit bis zum Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 18. April 2013 spätestens am 22. April 2013 folgt dies aus §§ 17, 18 BBiG. Das Landesarbeitsgericht hat inzident festgestellt, dass die Ausbildungsvergütung seit dem 19. April 2013 nicht mehr gezahlt worden ist. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. Gründe, warum im noch bestehenden Ausbildungsverhältnis die Ausbildungsvergütung nicht zu zahlen war, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Auch das greift die Revision nicht an. Vom Zugang der Kündigung bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 7. Juni 2013 befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, § 615 BGB. Ihre Kündigung vom 18. April 2013 hat das Ausbildungsverhältnis nicht beendet. Dem Vergütungsanspruch steht auch der Einwand der Prozessverwirkung nicht entgegen.

22

I. Die Kündigung ist entgegen § 22 Abs. 3 BBiG nicht unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgt. Darum ist sie gemäß § 125 BGB nichtig. Die nachträgliche Mitteilung der Gründe gegenüber dem Ausschuss bzw. im Kündigungsschutzprozess heilte den Formmangel nicht (BAG 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a und c der Gründe, BAGE 24, 133).

23

II. Die Wirksamkeit der Kündigung wird auch nicht gemäß § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG analog fingiert. Der Güteausschuss war zwar bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist noch zuständig, weil das Ausbildungsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Auf die Anrufung des nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gebildeten Schlichtungsausschusses sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung aber nicht analog anzuwenden. Insoweit gelten allein die Grenzen der Verwirkung.

24

1. Die Klägerin hat die Drei-Wochen-Frist versäumt.

25

a) Ihr Schreiben vom 8. Mai 2013 ist am 14. Mai 2013 und damit auch bei Zugang der Kündigung erst am 22. April 2013 einen Tag nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist bei dem Ausschuss eingegangen. Darauf, ob der Ausschuss mit diesem Schreiben trotz der fehlenden Unterschrift der Klägerin ordnungsgemäß angerufen worden wäre, kommt es deshalb nicht an.

26

b) Das Landesarbeitsgericht hat Tatsachen, die die Feststellung ermöglichten, dass die Klägerin die Frist telefonisch gewahrt hat, nicht festgestellt.

27

aa) Zwar lässt § 5 Abs. 2 der Satzung des Güteausschusses der Zahnärztekammer Nordrhein vom 16. November 1996 auch die mündliche Anrufung des Ausschusses ausreichen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht festgestellt, wann der Anruf der Klägerin bei dem Ausschuss erfolgt ist. Es ist dem Beweisantritt der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Anrufs nicht nachgegangen, ohne dass diese insoweit Gegenrügen erhebt. Darum steht bereits nicht fest, dass der telefonische Kontakt mit dem Ausschuss innerhalb der Drei-Wochen-Frist erfolgt ist.

28

bb) Zudem hat das Landesarbeitsgericht den Inhalt des Telefonats nicht festgestellt. Dieser lässt sich auch nicht dem von ihm in Bezug genommenen Schreiben des Ausschusses vom 17. Oktober 2013 entnehmen. Danach habe die Klägerin nur wissen wollen, ob sie trotz der Kündigung an den ausstehenden Prüfungen teilnehmen könne. Ihr sei angeraten worden, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Dass die Klägerin dies im Anschluss daran sofort telefonisch gemacht hat und dass dies, wie nach § 5 Abs. 2 der Satzung des Ausschusses erforderlich, protokolliert worden ist, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Auch insoweit erhebt die Klägerin keine Gegenrügen.

29

2. Zu der Frage, ob die Fristenregelung der § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG auf die Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG analog anzuwenden ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten.

30

a) Das Bundesarbeitsgericht hat dies verneint. Der Klageerhebung könne allein der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Nur wenn kein Ausschuss bestehe, seien die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf die außerordentliche Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden (BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 -; 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 -; 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258). Dem folgen große Teile des Schrifttums (Bader/Bram/Kriebel Stand Juni 2012 § 4 Rn. 19; Zimmermann in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 111 Rn. 19; Brehm Anm. EzA KSchG § 13 nF Nr. 4; vgl. auch die Nachw. bei Hoins Die Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen, insbesondere aus betrieblichen Gründen [künftig Hoins] S. 207 in Fn. 760). Zum Teil wird dabei die Auffassung vertreten, die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG sei zur Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes heranzuziehen(APS/Biebl 4. Aufl. § 111 ArbGG Rn. 9; GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 30; Kreutzfeldt/Kramer DB 1995, 975 f.).

31

b) Demgegenüber sind nach Auffassung von Teilen des Schrifttums die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgerechte Klageerhebung analog anzuwenden, wenn ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist. Das Arbeitsgerichtsgesetz sei von der Beschleunigungsmaxime getragen. Die Pflicht zur besonderen Prozessförderung in Kündigungssachen gelte gemäß § 61a ArbGG auch für Berufsausbildungsverhältnisse, so dass es keinen Grund gebe, für darin entstehende Bestandsschutzstreitigkeiten längere Anrufungsfristen vorzusehen(KR/Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 115 ff.; GMP/Prütting 8. Aufl. § 111 Rn. 22 ff.; vgl. auch die Nachw. bei Hoins S. 208 in Fn. 764). Zum Teil wird auch die unverzügliche Anrufung des Ausschusses verlangt (Barwasser DB 1976, 434, 435).

32

c) Andere Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, hinsichtlich des Zugangs zu Gericht dürfe nicht danach differenziert werden, ob ein Ausschuss bestehe oder nicht. Bestehe kein Ausschuss, müsse deshalb das Arbeitsgericht ohne Bindung an die Frist des § 4 KSchG angerufen werden können(vgl. Schwab/Weth/Zimmerling 3. Aufl. ArbGG § 111 Rn. 14 f.; Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 145 ff.; Sarge DB 1989, 879, 882; Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39).

33

3. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest. Eine Frist zur Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG kann nur der Gesetzgeber selbst festlegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG (Wesentlichkeitstheorie) ergibt. Danach muss staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert sein. Der Gesetzgeber muss alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Welche Regelungen dabei eines Handelns des parlamentarischen Gesetzgebers bedürfen, lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur für den jeweiligen Sachbereich unter Beachtung der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (BVerfG 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - Rn. 36, BVerfGK 16, 370). Darauf, ob die Anrufung des Ausschusses ein solcher wesentlicher Bereich ist, der ein Handeln des Gesetzgebers selbst erfordert, kommt es nicht an. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, schiede eine analoge Heranziehung der Drei-Wochen-Frist aus. Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung durch Analogie liegen nicht vor.

34

a) Zwar zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte vielmehr dazu, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung dabei nicht vor (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 2 BvR 469/07 - Rn. 57, BVerfGK 19, 89). Zu den anerkannten Methoden der Auslegung gehört auch die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie. Sie bedarf jedoch einer besonderen Legitimation. Es muss eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegen, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384). An beiden Voraussetzungen fehlt es.

35

b) Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor.

36

aa) Die im Schrifttum geäußerte Befürchtung, der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit, den Ausschuss ohne Wahrung einer gesetzlich geregelten Frist anzurufen, es dem Auszubildenden in die Hand gegeben, mit der Anrufung des Schlichtungsausschusses monatelang zuzuwarten und auf diese Art und Weise das Verfahren zu verzögern (Kreutzfeldt/Kramer DB 1995, 975), was im Widerspruch zu dem das Arbeitsgerichtsgesetz tragenden Beschleunigungsgrundsatz stehe, sachlich unhaltbar sei und die analoge Anwendung des § 4 KSchG bedinge(GMP/Prütting 8. Aufl. § 111 Rn. 24 f.; KR/Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 118), ist unbegründet. Der Ausschuss kann nämlich nicht nur vom Auszubildenden, sondern auch vom Ausbildenden angerufen werden (Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 147; Stück in Braun/Mühlhausen/Munk/Stück BBiG § 15 Rn. 185 f.). Der Ausbildende hat es - anders als der Arbeitgeber nach einer von ihm erklärten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses - damit ohne Weiteres selbst in der Hand, für schnelle Klarheit über die Wirksamkeit der von ihm erklärten Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu sorgen, indem er selbst den Ausschuss anruft und so den Schwebezustand beendet.

37

bb) Ausgehend davon ist die Regelung zur Anrufung des Schlichtungsausschusses in § 111 Abs. 2 ArbGG - gemessen an ihrer Regelungsabsicht - nicht unvollständig. Im Gegenteil ist § 111 Abs. 2 ArbGG ein in sich geschlossenes, vollständiges Regelungssystem mit eigenem Fristenregime, das in seinem Anwendungsbereich die Klagefristen des Kündigungsschutzgesetzes verdrängt. Eine Frist sieht der Gesetzgeber nur bei Scheitern der mit § 111 Abs. 2 ArbGG angestrebten, vorrangigen außergerichtlichen Einigung für die Anrufung des Arbeitsgerichts vor(§ 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). Daraus folgt mit hinreichender Klarheit im Umkehrschluss, dass er die Anrufung des Ausschusses ohne Frist ermöglichen wollte (vgl. Hoins S. 213).

38

cc) Der Annahme, der Gesetzgeber habe die Problematik der fristungebundenen Anrufung des Ausschusses übersehen, steht auch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen.

39

(1) Die in § 111 Abs. 2 Satz 4 ArbGG geregelte Pflicht, im Spruch über die Notwendigkeit zu belehren, das Arbeitsgericht binnen zwei Wochen anzurufen, ist eingefügt worden, um eine rechtsstaatlich bedenkliche Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern(BT-Drs. 8/1567 S. 47). Das zeigt, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass eindeutige und klar geregelte Fristen zur Anrufung von Gerichten für Rechtssicherheit sorgen. Ein vergleichbares Bedürfnis hat er für das dem Arbeitsgerichtsprozess vorgeschaltete Verfahren vor dem nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildeten Ausschuss aufgrund seines informellen, auf gütliche Streitbeilegung zielenden Charakters offenkundig nicht gesehen.

40

(2) Der Gesetzgeber hat seinen Willen dadurch bestätigt, dass er den Anwendungsbereich des § 4 KSchG durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) erheblich ausgeweitet hat, ohne zugleich § 111 Abs. 2 ArbGG zu ändern(vgl. GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 30; Bader/Bram/Kriebel Stand Juni 2012 § 4 Rn. 19; Zimmermann in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 111 Rn. 19; Schwab/Weth/Zimmerling 3. Aufl. ArbGG § 111 Rn. 14). Durch § 4 KSchG nF soll im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist gelten(BT-Drs. 15/1204 S. 9 f., 13). Die Gesetzesänderung diente gerade auch dazu, Unsicherheiten bei der Frage, wann das Klagerecht verwirkt ist, entgegenzuwirken. Hätte der Gesetzgeber dieser Unsicherheit auch für das Verfahren vor dem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG begegnen wollen, hätte er dies dort oder in § 4 KSchG ausdrücklich geregelt. Der Schluss, durch die Novellierung des § 4 KSchG erhalte die gesetzlich nicht festgelegte Frist zur Anrufung des Schlichtungsausschusses eine funktionsgerechte, rechtlich klare und für die Praxis übersichtlich handhabbare Regelung(KR/Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 117), geht darum fehl. Vielmehr hat der Gesetzgeber an den unterschiedlichen Regelungskonzepten, die er mit § 4 KSchG einerseits und § 111 Abs. 2 ArbGG andererseits verfolgt, festgehalten. Diese unterschiedlichen Konzepte bedingen die bestehenden Unterschiede bei der Frist zur Einleitung der Verfahren.

41

(a) § 4 KSchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass der Arbeitgeber alsbald Klarheit darüber erlangt, ob der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt. Ein längerer Schwebezustand soll vermieden werden.

42

(b) Demgegenüber soll durch das Verfahren vor dem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG auch bei Bestandsschutzstreitigkeiten eine gerichtliche Auseinandersetzung gerade vermieden werden(vgl. BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 61, 258). Das macht schon der Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG deutlich, wenn er die Bildung von Ausschüssen zur „Beilegung von Streitigkeiten“ zulässt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Erfüllung der Berufsausbildungsaufgabe eine besonders starke Bindung der Vertragspartner verlangt (BT-Drs. V/4260 S. 11). Ausgehend davon soll die Verhandlung vor dem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG eine Chance mehr schaffen, dass der Auszubildende die Ausbildung beenden kann. Es soll vermieden werden, dass sich die Partner des Ausbildungsverhältnisses als Prozessparteien streitend vor Gericht gegenüberstehen (Barwasser DB 1976, 434, 435). Daraus folgt, dass § 111 Abs. 2 ArbGG einen nur durch die Verwirkung begrenzten Rechtsschutz gewähren und das Verfahren vor dem Ausschuss nicht durch Fristenprobleme belasten will(ähnlich Hoins S. 214).

43

c) Darüber hinaus kann die Fristenregelung nach § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG nur unter Inkaufnahme von Wertungswidersprüchen auf § 111 Abs. 2 ArbGG übertragen werden. Auch darum scheidet eine analoge Anwendung dieser Fristen aus. Fände § 4 KSchG auf die Anrufung des Ausschusses analoge Anwendung, hätte die Versäumung dieser Frist auch zur Folge, dass die Wirksamkeit der Kündigung nach § 7 KSchG fingiert werden müsste(Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 149). Darum bedürfte es einer Regelung, wie einer unverschuldeten Versäumung der Frist zur Anrufung des Ausschusses zu begegnen wäre. Das Verfahren nach § 5 KSchG kann vor den Ausschüssen nicht durchgeführt werden(BAG 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - zu III 2 b cc der Gründe, BAGE 61, 258). Die Rechtsprechung kann ein Verfahren zur Wiedereinsetzung nicht im Wege der zulässigen Rechtsfortbildung entwickeln. Insoweit läge eine freie Rechtsschöpfung vor (Brehm Anm. EzA KSchG § 13 nF Nr. 4 S. 18). Würden sich die Ausschüsse in ihren Satzungen jeweils selbst ein Verfahren zur Wiedereinsetzung geben, führte dies zu einer völligen Rechtszersplitterung und einer Rechtsschutzungleichheit, die der Gesetzgeber offenkundig gerade vermeiden wollte.

44

4. Die Möglichkeit des Auszubildenden, den Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG allein begrenzt durch den Tatbestand der Verwirkung anzurufen, führt zu keiner den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Abweichung von der Rechtslage, die besteht, wenn kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 GG gebildet ist.

45

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Urteil vom 5. Juli 1990 2 AZR 53/90 -) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen unmittelbar anzuwenden, falls kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist.

46

b) Erhebliche Teile im Schrifttum halten eine Differenzierung hinsichtlich der Wahrung des Rechtsschutzes zwischen Bezirken mit und ohne Ausschuss zumindest für sachwidrig (ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 9; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 101), teils auch für gleichheitswidrig (Sarge DB 1989, 879, 882; ders. Anm. LAGE ArbGG 1979 § 111 Nr. 1), für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit(Hoins S. 231 ff.) oder für eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Gericht, die für Auszubildende zudem einen ungleichen, vom Bestehen des Ausschusses abhängigen Zugang zum Gericht eröffne und auch gegen das Gebot der Rechtsklarheit verstoße (Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39). Deshalb sollen die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auch dann nicht anzuwenden sein, wenn kein Ausschuss gebildet ist. Demgegenüber hält Kriebel (Bader/Bram/Kriebel Stand Juni 2012 § 4 Rn. 18 f.) die Ungleichbehandlung für gerechtfertigt, weil die Chance der außergerichtlichen Streitbeilegung durch eine vorzeitige Anrufung des Gerichts nicht gemindert werden solle.

47

c) Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers finden § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG bei einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden dann - aber auch nur dann - Anwendung, wenn kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist. Auch insoweit hält der Senat an der Rechtsprechung fest.

48

aa) Berufsausbildungsverhältnisse sind Arbeitsverhältnisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, auf die §§ 1 ff. KSchG Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem Berufsbildungsgesetz etwas anderes ergibt. Das folgt aus § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Die darin erfolgte Herausnahme der zur Berufsausbildung Beschäftigten bei der Berechnung der Mindestgröße des Betriebs wäre nicht erforderlich, wenn Auszubildende nicht grundsätzlich zu den Arbeitnehmern im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zählten (BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 - zu II 2 c aa der Gründe). Das sah auch der Gesetzgeber des Berufsbildungsgesetzes so. Aus dem Bericht des federführenden Ausschusses (BT-Drs. V/4260 S. 5 f.) ergibt sich, dass er auch solche Gesetze, die wie das Kündigungsschutzgesetz das Berufsausbildungsverhältnis nicht ausdrücklich einbeziehen, grundsätzlich auf das Ausbildungsverhältnis anwenden wollte und als anwendbar ansah, um so den Auszubildenden in mindestens gleichem Maße wie Arbeitnehmern den Schutz der arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze zu gewähren.

49

bb) Dieser Wille ist vom Gesetzgeber mit der Novellierung des § 4 KSchG im Jahr 2003 bestätigt worden(GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 31). Er hat dabei bewusst die Klagefrist ua. auf alle Fälle eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB wie das des vorliegend verletzten § 22 Abs. 3 BBiG ausgedehnt(BT-Drs. 15/1204 S. 13).

50

cc) Besteht kein Ausschuss, finden damit § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG, vermittelt über die Generalklausel des § 10 Abs. 2 BBiG, unmittelbar Anwendung auf das Ausbildungsverhältnis. Die Kritik, aufgrund des im Bereich des Rechtsschutzzugangs geltenden Analogieverbots könnten die Fristenregelungen des Kündigungsschutzgesetzes auf das Berufsausbildungsverhältnis nicht übertragen werden (Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39 S. 14 f.), verfängt darum nicht. Der Gesetzgeber hat selbst die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf Ausbildungsverhältnisse angeordnet. Ist kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet, fehlt es an einer die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts verdrängenden Spezialregelung.

51

dd) Diese eindeutige Regelungsabsicht des Gesetzgebers haben die Gerichte zu akzeptieren. Darum scheidet die im Schrifttum befürwortete verfassungskonforme Auslegung des § 4 KSchG(Hoins S. 256 ff.) ebenso von vornherein aus (BVerfG 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 86) wie eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen (vgl. BGH 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - Rn. 31, BGHZ 192, 148).

52

d) Die geltende Rechtslage steht im Einklang mit dem Grundgesetz.

53

aa) Ausbildungsverhältnisse, bei denen das zwingende Vorverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG einzuhalten ist, werden nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Ausbildungsverhältnissen, bei denen kein Ausschuss gebildet ist und bei denen deshalb die Drei-Wochen-Frist für Klagen gegen Kündigungen durch den Auszubildenden gewahrt werden muss, ungleich behandelt.

54

(1) Die Kritik im Schrifttum geht auch insoweit von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus. Sie nimmt einseitig den Auszubildenden und dessen aus ihrer Sicht vorliegende Benachteiligung bei Fehlen eines Ausschusses in den Blick. Bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitssatzes ist jedoch auf das Ausbildungsverhältnis als solches abzustellen und deshalb auch die Interessenlage des Ausbildenden zu berücksichtigen. Dessen Interesse an einer schnellen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung unter Berücksichtigung aller denkbaren Unwirksamkeitsgründe hatte der Gesetzgeber, wie ausgeführt, bei der Novellierung des § 4 KSchG sogar vorrangig im Blick. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, hat der Ausbildende es bei Bestehen eines Ausschusses selbst in der Hand, durch dessen Anrufung für Rechtsklarheit zu sorgen. Diese Möglichkeit fehlt ihm dagegen, wenn kein Ausschuss gebildet worden ist. Er kann zwar theoretisch Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihm erklärten Kündigung erheben. Anders als bei dem Streit über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers (vgl. dazu BAG 9. September 1992 - 2 AZR 142/92 - zu II 1 a der Gründe) oder Auszubildenden ist aber das Feststellungsinteresse einer solchen Klage fraglich. Diese (doppelte) Ungewissheit will der Gesetzgeber dem Ausbildenden mit dem an den Auszubildenden gerichteten Erfordernis, die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Frist des § 4 KSchG geltend zu machen, gerade nehmen.

55

(2) Damit hat der Gesetzgeber das Bestandsschutzinteresse in Ausbildungsverhältnissen nicht unterschiedlich gewichtet, sondern der unterschiedlichen Interessenlage durch eine unterschiedliche Rechtslage Rechnung getragen. Das ist nicht widersprüchlich (so aber Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39 S. 13, 17). Vielmehr wird auch bei einer solchen differenzierenden Lösung die vom Gesetzgeber angestrebte schnelle Klärung des Fortbestandes des Ausbildungsverhältnisses noch erreicht (vgl. BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - zu II 4 der Gründe): Besteht ein Ausschuss, kann der Ausbildende diesen selbst anrufen, wenn dies der Auszubildende nicht innerhalb einer dem Ausbildenden angemessen erscheinenden Zeit tut. Besteht kein Ausschuss, ist der Ausbildende durch § 4 KSchG vor einem langdauernden Schwebezustand grundsätzlich geschützt.

56

(3) Bei dieser Differenzierung durfte der Gesetzgeber aufgrund der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative das Verfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG mit der dadurch eröffneten unbürokratischen, außergerichtlichen Einigungsmöglichkeit als Regelfall ansehen und dessen Einleitung ebenfalls unbürokratisch ausgestalten. Darum trägt das Argument nicht, es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, warum man die Rechtsposition des Auszubildenden, die bereits dadurch verschlechtert sei, dass für sein Ausbildungsverhältnis kein Schlichtungsausschuss existiere, durch die Annahme einer Klageerhebungsfrist weiter verschlechtere (Hoins S. 245).

57

bb) Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Hinsichtlich der vereinzelt im Schrifttum angenommenen Verkürzung des Rechtsschutzes des Auszubildenden (Hoins S. 231 ff.) ist das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis.

58

cc) Die geltende Rechtslage bei Fehlen eines Ausschusses führt auch weder zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs des Auszubildenden zu Gericht noch zu einem ungleichen Zugang zu Gericht (aA Vollkommer Anm. EzA KSchG § 4 nF Nr. 39 S. 10 ff.).

59

(1) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der einfach-gesetzlichen Prozessordnung. Dabei darf der Weg zu den Gerichten von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Allerdings muss die normative Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 - Rn. 25, BVerfGK 20, 43). Fristen für die Anrufung des Gerichts oder die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen deshalb nicht unangemessen kurz sein (vgl. BVerfG 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 77, 275).

60

(2) Diesen Anforderungen genügt § 4 KSchG offenkundig. Ob für den Auszubildenden nur schwer zu ermitteln ist, ob ein Ausschuss besteht, ist eine Tatfrage des Einzelfalls und keine Frage der Ausgestaltung des Rechtswegs als solchen. Diesen tatsächlichen Schwierigkeiten haben die Gerichte durch die Handhabung der prozessualen Vorschriften Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG gilt insoweit auch innerhalb des gerichtlichen Verfahrens(BVerfG 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 - Rn. 25, BVerfGK 20, 43). Deshalb ist § 5 KSchG großzügig zu handhaben, sofern die Drei-Wochen-Frist im Zusammenhang mit Zweifeln, ob ein Ausschuss gebildet ist, versäumt wird(vgl. BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 - zu II 2 d der Gründe). Darum ist § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn die Verhandlung vor dem Ausschuss nach Klageerhebung, aber vor der streitigen Gerichtsverhandlung stattfindet. Die zunächst unzulässige Klage wird in einem solchen Fall nach Beendigung des Verfahrens vor dem Ausschuss zulässig (vgl. BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A I 2 der Gründe). Der Auszubildende kann das Risiko, die Drei-Wochen-Frist zu versäumen, demnach bei Zweifeln, ob ein Ausschuss gebildet ist, durch (vorsorgliche) fristgerechte Klageerhebung ausschalten. Damit ist der Gefahr des Rechtsverlustes ausreichend begegnet.

61

(3) Wie ausgeführt, liegt auch kein ungleicher Zugang zu Gericht vor.

62

dd) Schließlich genügen die gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 2, § 22 BBiG iVm. § 4 KSchG) noch dem Gebot der Rechtsklarheit. Dieses soll sicherstellen, dass der Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Bestimmungen über den Zugang zu (Rechtsmittel-)Gerichten sind darum möglichst klar erkennbar und bestimmt zu halten (BVerfG 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 54, 277). Angesichts der unausweichlichen Komplexität von Rechtsvorschriften in einem modernen, rechtlich hoch entwickelten Staatsgefüge reicht es zur Wahrung des Gebots der Rechtsklarheit aber grundsätzlich aus, dass der Inhalt gesetzlicher Bestimmungen dem Bürger erst unter Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar ist (vgl. BVerfG 4. Juni 2012 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/08 - zu B II 2 a bb (2) der Gründe, BVerfGE 131, 88). Auch die Notwendigkeit einer Auslegung nimmt einer gesetzlichen Regelung über den Zugang zu den Gerichten noch nicht die erforderliche Bestimmtheit (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 85, 337). Jedenfalls für Rechtskundige ist ohne Weiteres zu erkennen, dass nur bei Fehlen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG die Frist des § 4 KSchG für eine gerichtliche Kontrolle der außerordentlichen Kündigung des Ausbildenden eingehalten werden muss(vgl. BVerfG 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - zu C II 2 d cc der Gründe BVerf GE 110, 33).

63

III. Die Rügen der Revision gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Recht der Klägerin, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, sei nicht verwirkt, greifen nicht durch.

64

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB(BAG in st. Rspr., zuletzt 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 24). Ob ihre Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist eine Berücksichtigung des in der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG verkörperten Interesses des Arbeitgebers, einen langen Schwebezustand zu vermeiden, bei der Frage, ob das Zeitmoment erfüllt ist, zwar grundsätzlich möglich. Das führt aber nicht zu einer Konkretisierung des Verwirkungstatbestandes dergestalt, dass der Ausschuss regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung angerufen werden muss (aA GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 30; APS/Biebl 4. Aufl. § 111 ArbGG Rn. 9; Kreutzfeldt/Kramer DB 1995, 975, 976). Hinsichtlich des Zeitmoments kann nicht auf eine bestimmte Frist abgestellt werden. Zeit- und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig, so dass das Zeitmoment stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln ist (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Arbeitgeber bei Bestandsstreitigkeiten typischerweise nicht davon ausgeht, nach Ablauf längerer Zeit noch in Anspruch genommen zu werden. In die erforderliche Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 413/09 - Rn. 29) ist allerdings auch einzubeziehen, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG und §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG deutlich gemacht hat, dass ein Arbeitgeber vor Ablauf der darin für die nachträgliche Zulassung geregelten Höchstfrist von sechs Monaten regelmäßig nicht damit rechnen kann, keiner Bestandsschutzstreitigkeit mehr ausgesetzt zu werden(vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 221/10 - Rn. 15, BAGE 137, 113).

65

2. Die Beklagte hatte spätestens am 5. Juni 2013 und damit weniger als sieben Wochen nach der von ihr erklärten Kündigung durch den von der Klägerin angerufenen Güteausschuss Kenntnis, dass die Klägerin die Kündigung nicht hinnehmen wolle. Das zeigt ihr Schreiben von diesem Tag, mit dem sie dem Ausschuss die aus ihrer Sicht vorliegenden Kündigungsgründe dargestellt hat. Ob ausgehend davon bereits das Zeitmoment fehlte, hat das Landesarbeitsgericht offengelassen. Es hat bei seiner von Amts wegen erfolgten Verwirkungsprüfung jedoch das Umstandsmoment rechtsfehlerfrei verneint.

66

a) Die Beklagte hat erstmals in der Revision selbst Tatsachen vorgetragen, aus denen nach ihrer Auffassung die Verwirkung folge. Mit diesem neuen Vortrag kann sie in der Revision nicht mehr gehört werden. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht angenommen, nachdem die Beklagte gegenüber dem Ausschuss deutlich gemacht habe, sie sei nicht bereit, die Klägerin bis zum regulären Abschluss der Ausbildung zu beschäftigen, habe es in einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch um die möglicherweise aus einer Unwirksamkeit der Kündigung resultierenden Annahmeverzugsansprüche der Klägerin gehen können. Hierfür mache es jedoch keinen relevanten Unterschied, ob zwei Wochen früher oder später entschieden werde. Damit hat es im Ergebnis rechtlich zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Streit der Parteien seit Beginn des Rechtsstreits wirtschaftlich auf die Erfüllung von Annahmeverzugsansprüchen in Höhe von rund 1.000,00 Euro beschränkte und darum nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte im Hinblick auf die Untätigkeit der Klägerin Dispositionen getroffen hat, aufgrund derer es ihr unzumutbar ist, sich auf die später erhobene Klage noch einzulassen.

67

b) Schließlich hätte es der Beklagten freigestanden, selbst den Schlichtungsausschuss anzurufen, wenn sie Rechtssicherheit hätte erlangen wollen, ob ihre Kündigung wirksam war. Diese Möglichkeit eröffnete ihr § 5 Abs. 1 der Satzung des Güteausschusses der Zahnärztekammer Nordrhein ausdrücklich. Auch das steht der Verwirkung entgegen.

68

IV. Der Klägerin steht eine Ausbildungsvergütung von 1.045,33 Euro für die Zeit vom 19. April bis zum 7. Juni 2013 zu.

69

1. Die Beklagte befand sich ab Zugang des Kündigungsschreibens am 22. April 2013 im Annahmeverzug. Eines Angebots der Arbeitsleistung bedurfte es aufgrund der Regelung in § 296 BGB nicht(st. Rspr., zuletzt BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41).

70

2. Der eingeklagte Betrag ist rechnerisch unstreitig. Revisionsangriffe führt die Beklagte insoweit nicht. Für die Monate April und Juni 2013, in denen nur eine anteilige Vergütung geschuldet ist, ist 1/30 der Ausbildungsvergütung je Tag zugrunde zu legen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 ff., BAGE 141, 340). Das hat die Klägerin getan.

71

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    M. Jostes    

                 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.