Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2015 - 9 Sa 395/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Siegburg vom 06.03.2015 – 3 Ca 2047/14 – wird
zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sowie auf die Erteilung einer Auskunft in Anspruch.
3Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des S – Z (ZIV) – und des Z D S e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband - auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (im folgenden TV-AKS). Sie fördert gemäß § 2 des Tarifvertrags die ausbildenden Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk und will dadurch sowohl eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen als auch die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung sicherstellen. Sie ist ermächtigt, von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.
4§ 7 des TV-AKS lautet auszugsweise:
5§ 7 Beiträge
6(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht.
7…
8(2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 € brutto pro Kalenderjahr.
9…
10(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.
11…
12(7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.
13Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag gemäß der Bekanntmachung vom 26.03.2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.04.2013 für allgemeinverbindlich erklärt.
14Der Beklagte unterhält einen Schornsteinfegermeisterbetrieb und ist Innungsmitglied.
15Mit ihrer am 23.08.2014 bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingereichten, dem Beklagten am 28.08.2014 zugestellten, später erweiterten und teilweise zurückgenommenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 in Anspruch. Zudem begehrt sie Auskunft über die von dem Beklagten gezahlte Bruttolohnsumme im Geschäftsjahr 2014.
16Die Klägerin hat beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen,
18- 19
1. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2013 zu zahlen;
- 21
2. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2013 zu zahlen;
- 23
3. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2013 zu zahlen;
- 25
4. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2013 zu zahlen;
- 27
5. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2014 zuzahlen;
- 29
6. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2014 zu zahlen;
- 31
7. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2014 zu zahlen;
- 33
8. an sie 200 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2014 zu zahlen;
- 35
9. die gezahlte Bruttolohnsumme des Geschäftsjahres 2014 anzugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Er hat die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag rechtswidrig und unwirksam sei. Er verstoße in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Zudem greife er in seine Grundrechte ein.
39Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt gestellten Umfang mit Urteil vom 06.3.2015 stattgegeben und im Einzelnen begründet, weshalb der streitgegenständliche Tarifvertrag rechtswirksam sei und nicht gegen höherrangiges Recht verstoße.
40Das Urteil ist dem Beklagten am 17.03.2015 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 09.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.2015 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
41Der Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unrichtig. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Beitragspflicht von kalenderjährlichen 4,4 % der Bruttolohnsummen die Grenzen der tariflichen Regelungsmacht überschreite. Die Ausgleichskasse führe – anders als andere gemeinsame Einrichtungen – keinen Lastenausgleich zwischen einzelnen Arbeitgebern im Hinblick auf bestehende Ansprüche von Arbeitnehmern herbei. Der Tarifvertrag begründe stattdessen erhebliche Beitragspflichten von Arbeitgebern zu Gunsten anderer Arbeitgeber, die Auszubildende einstellen, ohne dass eine gesetzliche Pflicht zur Begründung von Ausbildungsverhältnissen bestehe. Die Beitragsverpflichtung zur Förderung der Ausbildung betreffe nicht Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Damit sei der durch Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG gezogenen Rahmen überschritten worden. Die Beitragsregelung stelle zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung von Kleinstbetrieben dar, weil sie die Ausbildungskosten der größeren Betriebe vollständig finanziere. Dass auch Kleinstbetriebe einen Ausgleich erhalten sollen, ändere nichts daran, dass Kleinstbetriebe anders als größere Betriebe regelmäßig nur einen geringeren Ausbildungsbedarf hätten. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem werde er, der Beklagte, in unzulässiger Weise in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beschränkt. Eine Beitragspflicht in der im Tarifvertrag festgelegten Höhe missachte schließlich den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Danach habe der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen auf normativer Ebene selbst zu treffen.
42Der Beklagte beantragt,
43das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.03.2015 (Az. 3 Ca 2047/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.
44Die Klägerin beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrags.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
49Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ihn zur Zahlung der Beiträge und zur Auskunft verurteilt. Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TV-AKS i.V.m. § 4 Abs. 2 TVG. Die Auskunftspflicht findet ihre Grundlage in § 7 Abs. 7 TV-AKS i.V.m. § 4 Abs. 2 TVG. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der TV-AKS wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Insoweit wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Kammer macht sich diese Ausführungen in vollem Umfang zu Eigen. Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung wird ergänzend ausgeführt:
501.) Die Einrichtung der Ausgleichskasse sowie die Begründung der Beitrags- und Auskunftspflicht dienen der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG und liegen im Rahmen der tariflichen Regelungsbefugnisse gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 TVG.
51a) § 4 Abs. 2 TVG erweitert die Tarifmacht dadurch, dass ein Rechtsträger - als Rechtform einer gemeinsamen Einrichtung kommt insbesondere eine GmbH in Betracht (ErfK/Franzen TVG § 4 Rn. 22-26, beck-online) - in die tariflich geregelte Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern geschaltet wird (Löwisch, TVG § 4 Rn. 321, beck-online).
52aa) Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 TVG beschränkt sich dabei nicht auf die klassischen Fälle gemeinsamer Einrichtungen. Vielmehr kommen alle Fragen, die Gegenstand von Individualnormen sein können, als Gegenstände von Normen über gemeinsame Einrichtungen in Betracht. Etwa kann eine gemeinsame Einrichtung in die Berufsbildung eingeschaltet werden, indem sie gegenüber den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung und Lehrgangskosten übernimmt (Löwisch, TVG § 4 Rn. 343 - 348, beck-online).
53bb) Von diesen anerkannten Fällen gemeinsamer Einrichtungen unterscheidet sich die Ausbildungskostenausgleichskasse allerdings dadurch, dass nicht Arbeitnehmer oder Auszubildende unmittelbar in den Genuss einer Förderung kommen. Vielmehr werden die Beiträge zunächst zur Unterstützung einzelner Arbeitgeber verwendet. Arbeitgebern, die ausbilden, sollen die Kosten erstattet werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Verknüpfung des Unterstützungsanspruchs mit der Ausbildung Anreize zur Ausbildung geschaffen werden und damit letztlich die Auszubildenden in den Genuss einer qualifizierten Ausbildung kommen. Dies liegt im Rahmen der durch § 4 Abs. 2 TVG eröffneten Regelungsmacht und widerspricht nicht in erheblicher Weise dem Grundsatz, dass kein Betrieb zur Ausbildung verpflichtet ist. Dass auf diese Weise auch Auszubildende mittelbar gefördert werden, die nicht Mitglied des tarifvertragsschließenden Z D S e.V. sind, steht dem nicht entgegen. Vielmehr wird so vermieden, dass diejenigen Arbeitgeber höher belastet werden, bei denen der Organisationsgrad der Auszubildenden höher ist. Dies wiederum wäre sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl. Löwisch, TVG § 4 Rn. 361 - 363, beck-online).
54cc) Dass auch Betriebe, die keine Arbeitnehmer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betrauen, zur Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, steht der Wirksamkeit des TV-AKS ebenfalls nicht entgegen. Die normative Regelung von Rechten und Pflichten für Unternehmer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen, ist solange von der Tarifmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt ist, wie sie eine Regelung für die Leistung abhängiger Arbeit – hier für Auszubildende in einem Ausbildungsverhältnis - anstrebt. Bei Tarifnormen zu gemeinsamen Einrichtungen ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Tarifpartner über die Möglichkeit verfügen müssen, konstitutiv Rechte und Pflichten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und deren „Mitgliedern” schaffen zu können, um eine gemeinsame Einrichtung effektiv gründen und durchführen zu können (Bayreuther/Deinert, Der Einbezug arbeitnehmerloser Betriebe in gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, RdA 2015, 129 (140)). Insoweit begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass auch sog. soloselbständige Arbeitgeber von der Klägerin zu Beitragszahlungen herangezogen werden.
55dd) Hinzu kommt: Die Errichtung der Ausbildungskostenausgleichskasse als Ergebnis einer koalitionsspezifischen Verhaltensweise ist weitgehend der staatlichen Kontrolle entzogen. Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt ihnen zum großen Teil die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dies erfordert bei der gerichtlichen Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen eine geringere Kontrolldichte. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies gilt auch bei gemeinsamen Einrichtungen. Bei gemeinsamen Einrichtungen ist regelmäßig tarifvertraglich geregelt, dass die Arbeitgeber die gemeinsame Einrichtung finanzieren. In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 46/09 –, juris).
562.) Die Einrichtung der Ausbildungskostenausgleichskasse und die damit verbundene Begründung von Arbeitgeberpflichten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
57a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Das Maß der Bindung hängt unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 –, Rn. 59, juris). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die tarifvertragliche Differenzierung nicht finden lässt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BAG, Urteil vom 23. November 1988 – 4 AZR 419/88 –, BAGE 60, 183-191, Rn. 25).
58b) Dies ist hier nicht der Fall. Nach Auffassung der Kammer liegt schon keine Ungleichbehandlung der Arbeitgeber vor. Durch die alle tarifgebundenen Arbeitgeber treffende Beitragspflicht und die gezielte Förderung ausbildender Betriebe wird die Einrichtung neuer Ausbildungsplätze im Schornsteinfegerhandwerk gefördert. In den Genuss dieser Leistungen kann somit jeder Mitgliedsbetrieb gelangen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Kleinstbetriebe regelmäßig einen geringeren Ausbildungsbedarf hätten und den höheren Ausbildungsbedarf der größeren Betriebe finanzieren würden, kann dies nicht überzeugen. Die Beitragshöhe ist maßgeblich an die Lohnsumme der Betriebe geknüpft. Dieses Differenzierungsmerkmal verhindert eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Wer mehr Arbeitnehmer als Schornsteinfeger beschäftigt, benötigt auch mehr ausgebildete Berufsträger, die ihren Beschäftigungsbedarf erfüllen können. Sie haben daher konsequenterweise höhere Beiträge zu zahlen. Wenn diese Betriebe ausbilden, werden sie aufgrund der Kostenerstattung im Ergebnis kaum belastet. Kleinbetriebe, die ausbilden, erhalten ihre Kosten ebenfalls erstattet. Haben sie keinen Ausbildungsbetrag, werden sie nur zu einer geringen und in der Regel leicht zu verschmerzenden Jahresbeitragssumme von 800 € herangezogen. Aber selbst wenn man mit dem Beklagten eine ungleiche Behandlung verschieden großer Arbeitgeberbetriebe sähe, wäre diese durch einen einleuchtenden Grund sachlich gerechtfertigt. Denn es wird durch die Beitragspflicht vermieden, dass Arbeitgeber, die den Aufwand für eine Ausbildung gescheut haben, die Auszubildenden anderer Betriebe übernehmen und so über eine Fachkraft verfügen können, für deren Ausbildung sie nichts getan haben.
59c) Der TV-AKS verstößt auch nicht insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als er dazu führt, dass tarifgebundene Betriebe im Gegensatz zu Betrieben aus anderen Branchen Beiträge abführen müssen. Es liegt im Rahmen der durch das Grundgesetz geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG), dass die Tarifvertragsparteien auch frei darüber bestimmen können, ob sie für ihre Arbeitnehmer gemeinsame Einrichtungen einführen, die besondere soziale Leistungen erbringen, und zur Finanzierung dieser Leistungen Beiträge bei den Arbeitgebern erheben. Wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber Arbeitgebern anderer Branchen führt, die dem Gesetzgeber möglicherweise verwehrt wäre, wird diese Ungleichbehandlung jedoch durch die Tarifautonomie gedeckt. Die Tarifautonomie hat gerade den Sinn, dass die Tarifvertragsparteien innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Arbeitsbedingungen autonom, d. h. auch ohne Rücksicht auf die Arbeitsbedingungen in anderen Branchen, regeln können. Die Tarifautonomie würde ausgehöhlt und entwertet, wenn sich die Tarifvertragsparteien an Regelungen in anderen Branchen orientieren müssten (BAG, Urteil vom 23. November 1988 – 4 AZR 419/88 –, BAGE 60, 183-191, Rn. 28).
603.) Der TV-AKS greift nicht unzulässig in das Grundrecht des Beklagten oder anderer tarifgebundener Arbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
61a) Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art. nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht. Als Teil der Berufsfreiheit ist damit auch die Vertrags- und Dispositionsfreiheit des Unternehmers geschützt. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. So ist ein Eingriff zu bejahen, wenn eine Rechtsnorm tatbestandlich unmittelbar an bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten anknüpft. Dies ist indes nicht schon dann der Fall, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten .Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.
62b) Die Beitragspflicht der Arbeitgeber berührt nicht das Recht des Beklagten oder anderer Arbeitgeber auf freie Berufswahl. Sie beschränkt weder unmittelbar den Zugang zu einer Tätigkeit im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks, noch macht sie mittelbar die sinnvolle Ausübung einer solchen Tätigkeit unmöglich. Die Auferlegung der Beitragspflicht liegt vielmehr im Interesse der Arbeitgeber, da Wettbewerbsnachteile von Arbeitgebern, die sich ihrer sozialen Verantwortung durch die Ausbildung von jungen Menschen stellen, vermieden werden.
63c) Die Beitragspflicht zu der Ausbildungskostenausgleichskasse enthält auch keine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie bezieht sich nicht auf die berufliche Tätigkeit von Schornsteinfegern, sondern regelt nur den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander. Eine solche Regelung fällt nicht unter den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 1995 – 10 AZR 150/95 –, Rn. 36, juris).
644.) Der Beklagte und die anderen Arbeitgeber sind auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Diese Norm gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Davon werden die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfasst, soweit sie nicht durch besondere Bestimmungen geschützt sind. Doch ist die Handlungsfreiheit - auch die auf wirtschaftlichem Gebiet - nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung.
655.) Schließlich führt der Vorbehalt des Gesetzes nicht zur Unwirksamkeit des TV-AKS. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG besagt, dass staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert sein muss. Der Gesetzgeber hat alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BAG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 490/14 –, Rn. 33, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 –, BVerfGE 84, 212-232, Rn. 40). Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. November 2009 – 1 BvR 1178/07 –, Rn. 36, juris). Insoweit ist zunächst festzughalten, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 3 GG berechtigt sind, einzelnen Arbeitgebern Pflichten aufzuerlegen, soweit dies – wie hier - der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient. Dafür, dass die Festsetzung der Beitragshöhe mit 4,4 % der Bruttolohnsumme willkürlich wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beitrag beträgt weniger als 1/20 der Gesamtlohnsumme und liegt damit wesentlich unter dem als angemessen angenommenen Verhältnis der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte (vgl. Nr. 2.5 der Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung über die Eignung der Ausbildungsstätten). Auch der Mindestbeitrag von 800 €/Jahr begegnet der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken. Er entspricht einer Gesamtbruttolohnsumme von 18.100 € im Jahr und beträgt damit – ausgehend von einem Mindestentgelt von 12,78 €/Stunde gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmer/-innen im Schornsteinfegerhandwerk vom 27.09.2013 - bei etwa ¾ des Mindestentgeltes eines vollzeitbeschäftigten Berufsträgers.
66Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt auf Grundlage des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.
67Rechtsmittelbelehrung
68Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
69R E V I S I O N
70eingelegt werden.
71Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
72Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
73Bundesarbeitsgericht
74Hugo-Preuß-Platz 1
7599084 Erfurt
76Fax: 0361-2636 2000
77eingelegt werden.
78Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
79Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
80- 81
1. Rechtsanwälte,
- 82
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 83
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
85Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
86Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
87* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.