Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. Mai 2015 - 4 Sa 489/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2014 – 18 Ca 2643/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Leistungen der Insolvenzsicherung in Höhe von 27.784,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für Ansprüche des Klägers auf Versorgungsleistungen einzustehen hat, die nach der für ihn zuletzt bei der insolventen Arbeitgeberin geltenden Versorgungsregelung als Kapitalleistung zu zahlen war, und zwar, „wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B -Gruppe anschließt“. Dazu ist geregelt, dass der Mitarbeiter im Erlebensfall „auf Antrag“ den Anspruch auf das Versorgungsguthaben erwirbt. Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben grundsätzlich zum 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Weiter ist geregelt, dass, wenn das Versorgungsguthaben 90.000,00 DM übersteigt, die Auszahlung in Raten erfolgt. Dazu wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist bei dieser ratenweisen Zahlung am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig, weitere Raten jeweils am 28. Februar des Folgejahres. Die Teilbeträge werden so festgelegt, dass sie dem Wert von DM 30.000,00 möglichst nahekommen.
3Mit Schreiben vom 19.01.2010 teilte die Rechtsvorgängerin der S GmbH, die A T T GmbH, dem Kläger mit, dass ihm eine unverfallbare Anwartschaft auf ein Versorgungsguthaben in Höhe von 27.784,13 € zustehe. Mit Schreiben vom 26.01.2010 beantragte der Kläger die Auszahlung und erinnerte mit Schreiben vom 29.03.2010 und 06.01.2011 daran. Die S GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07.02.2011 Fälligkeit eines Versorgungsguthaben in Höhe von 30.852,85 € mit Fälligkeit zum 30.04.2011 mit. Dabei wurde angekündigt hatte, das Guthaben in einem Betrag zu diesem Datum auszuzahlen, wenn er den beigefügten Antrag ausfülle und unterschrieben an zurücksende. Der Kläger sandte am 22.11.2011 den Antrag zurück und beantragte die Auszahlung zum 30.04.2011. Mit Schreiben vom 28.04.2011 teilte die S GmbH dem Kläger jedoch mit, dass er sich nach ihren Unterlagen noch nicht in Ruhestand befinde, da ihr kein Rentenbescheid oder Ähnliches vorliege, sodass die Auszahlung erst nach Vorlage und Prüfung der Rentenunterlagen vorgenommen werden könne. Am 14.06.2011 erhob der Kläger Klage gegen die S GmbH auf Auszahlung des Versorgungsguthabens vor dem Arbeitsgericht Hildesheim, das seiner Klage mit Versäumnisurteil vom 06.11.2011 stattgab und den Einspruch der S GmbH gegen dieses Versäumnisurteil durch 2. Versäumnisurteil vom 22.12.2011 verwarf.
4Die frühere Arbeitgeberin stellte im September 2011 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 15.09.2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser prüfte 15 Monate, um im Dezember 2012 zu der Empfehlung zu gelangen, dass das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnen könne. Durch Beschluss vom 20.12.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin eröffnet.
5Der Beklagte verweigert die Zahlung unter Hinweis darauf, dass seine Leistungspflicht erst nach der Insolvenzeröffnung, nämlich am 01.01.2013, entstanden ist und er gemäß § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG nur für Ansprüche hafte, die bis zu 12 Monaten vor Eintritt der Leistungspflicht entstanden sind.
6Wegen des übrigen – zum größten Teil unstreitigen – Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Bezugnahme gilt auch für die vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Schriftsätze nebst Anlagen und Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen.
7Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.09.2014 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 07.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.11.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.01.2015 am 19.01.2015 begründet.
8Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz ohne neuen Sachvortrag mit Rechtsausführungen ihr Prozessziel weiter.
9Der Kläger beantragt,
101. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe von 30.852,85 €, hilfsweise 27.784,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
112. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung zu zahlen, deren Höhe von 30.852,85 €, hilfsweise 27.784,13 € um den Betrag zu mindern ist, der ihm vom 28.02.2010 bis zum 31.12.2011 als Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn das Versorgungsguthaben als Rente auszuzahlen gewesen wäre;
123. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 01.01.2012 Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg.
18Der Beklagte hat für den Anspruch des Klägers nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG einzustehen. § 7 Abs. 1a S. 3 erfasst nicht Versorgungsansprüche, die als Kapitalleistung und nicht als regelmäßige Renten zu erbringen sind. Das ergibt die Auslegung von § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG und § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG.
19A. Zur Auslegung von gesetzlichen Vorschriften ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass nach anerkannter Auslegungsmethode der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang (die Systematik) der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler BVerfG 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 – Rn. 86, 89).
20Desweiteren ist bei der Auslegung von einfach-gesetzlichen Normen zu berücksichtigen, ob sie in einer von mehreren möglichen Auslegungen mit der Verfassung in Konflikt geraten. Eine Norm ist erst dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss aber nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG a.a.O. Rn. 86).
21Schließlich ist, da die vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen von der Richtlinie 2008/94/EG erfasst werden, der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Dieser verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit liegende unternehmen, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit den von der Richtlinie verfolgten Zielen übereinstimmt (EuGH 10.03.2011– C-109/09 – [D L ] Rn. 55; 23.04.2009 – C-378/07 bis 380/07 – [A u.a.] Rn. 200; vgl. auch BAG 19.10.2011 – 7 AZR 253/07 – Rn. 25).
22B. Danach ergibt sich für die genannten Vorschriften Folgendes:
23I. Zu § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG:
24Der Beklagte vertritt in der Berufungsinstanz die Auffassung, dass es nicht so sei, dass der 12-Monatszeitraum nach § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG rückgerechnet ab dem Sicherungsfall weitere Ansprüche der Versorgungsberechtigten „abschneide“, sondern es vielmehr so sei, dass er den Anspruch für 12 Monate vor dem Sicherungsfall überhaupt erst begründe und einräume. Der Beklagte vertritt mithin offensichtlich die Auffassung, dass§ 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ohne den später eingefügten Absatz 1a Ansprüche aus der Zeit vor dem Sicherungsfall nicht erfasse. Diese Auffassung trifft nicht zu.
25Der Bundesgerichtshof hat schon in der Entscheidung vom 14.07.1980 (II ZR 106/79) ausgeführt, die Auffassung des dort ebenfalls beklagten P , er hafte für Versorgungsansprüche überhaupt nur für die Zeit nach dem Sicherungsfall, findet in Wortlaut, Zusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Dazu prüft der BGH zunächst den Wortlaut des § 7 Abs. 1 BetrAVG und führt aus, dass die Norm von „Versorgungsempfängern“ spreche, stehe ihrer Anwendung auf rückständige Versorgungsleistungen nicht entgegen, da für die Verpflichtung des Beklagten die Versorgungsberechtigung und nicht der tatsächliche Zahlungsbeginn entscheidend sei. Im Übrigen decke die Fassung der Vorschrift Ansprüche auf rückständige ebenso wie auf künftige Leistungen ab. Beides seien Ansprüche, die „nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers … das Konkursverfahren eröffnet worden ist“ (BGH a.a.O. Rn. 9). Auch die Worte, mit denen die Höhe der insolvenzgesicherten Ansprüche bestimmt sei – „Anspruch in Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet worden wäre“ beziehe sich zwanglos auch auf rückständige Leistungen. Denn auch diese müsste der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage erbringen, wenn ihm nicht der Konkurs die Verfügung über sein Vermögen entzogen hätte (BGH a.a.O.).
26Aus dem Zusammenhang und einem Vergleich des § 7 Abs. 1 BetrAVG mit anderen Gesetzesbestimmungen ließen sich keine überzeugenden Gesichtspunkte für oder gegen die Einbeziehung von Rückständen in den Insolvenzschutz gewinnen. Dabei behandelt der BGH ausdrücklich auch den bereits damals in der heutigen Fassung existierenden § 7 Abs. 3 BetrAVG, aus dem der Beklagte im vorliegenden Verfahren andere Rückschlüsse gewinnen will.
27Schließlich weist der BGH zur Entstehungsgeschichte darauf hin, dass im Gegensatz zum Betriebsrentengesetz das Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 ausdrücklich Bestimmungen enthalte, die den Anspruch auf rückständige Bezüge bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zeitlich begrenzt sicherten. Der Umstand, dass sich in dem nur wenige Monate später verkündeten Betriebsrentengesetz keine entsprechende ausdrückliche Regelung für Pensionäre finde, erlaube nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe deren Ansprüche auf rückständige Leistungen ungesichert lassen wollen und sie damit schlechter als aktive Arbeitnehmer gestellt. Der Gesetzgeber habe vielmehr durch das Betriebsrentengesetz die Lücke, die im Insolvenzschutz für Betriebsrentner noch bestanden habe, durch eine weitgehend anders gestaltete Regelung geschlossen, die der besonderen Lage gerade dieses Personenkreises angepasst sei und grundsätzlich sowohl künftige als auch rückständige Versorgungsleistungen erfasse.
28Zum Schutzzweck der Norm führt der BGH zutreffend aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass Pensionäre, die das Entgelt für ihre Versorgung in Gestalt betriebstreu geleisteter Dienste bereits voll erbracht hätten, auf diesen Schutz nicht weniger, sondern in mancher Hinsicht noch stärker angewiesen seien als aktive Arbeitnehmer (unter Bezug auf BAG 30.03.1973 – 3 AZR 26/72). Dieses gelte sowohl für Ansprüche, die nach der Konkurseröffnung entstünden, als auch für vor dem Konkurs entstandene Ansprüche. Diese treffe eine Zahlungseinstellung durch den Betriebsinhaber härter als einen Arbeitnehmer, der durch die Ankündigung seiner Arbeitsverweigerung oder einer sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Aussicht, entweder einen anderen Arbeitsplatz zu finden oder Arbeitslosengeld zu beziehen, immerhin einen gewissen Druck auf den Arbeitgeber ausüben könne.
29Schließlich zitiert der BGH insoweit den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 zum Entwurf des Betriebsrentengesetzes (BT-Drucks. 7/2843, S. 5):
30„Zwar hat das Gesetz über Konkursausfallgeld vom17. Juli 1974 … eine gewisse Verbesserung in der Rechtsstellung der Versorgungsempfänger gebracht. Dieser verbesserte Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf die erst nach Konkurseröffnung fällig werdenden Ansprüche und kann sich auch für die rückständigen Pensionsforderungen nur in den Fällen auswirken, in denen das dem Konkursverfahren unterliegende Vermögen des Arbeitgebers zur vollen Befriedigung wenigstens der bevorrechtigten Gläubiger ausreicht. Eine wirksame Insolvenzsicherung ist daher erforderlich, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit im Zusammenhang mit den sonstigen Maßnahmen des Gesetzentwurfs zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen“.
31Der BGH sieht zu Recht, dass der zweite Satz dieser Ausführungen deutlich gegen die Annahme spricht, das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für rückständige Leistungen in § 7 Abs. 1 BetrAVG solle zum Ausdruck bringen, dass Rückstände durch diese Vorschrift nicht gesichert seien.
32Es ist mithin festzuhalten, dass § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ohne § 7Abs. 1a S. 3 BetrAVG alle rückständigen Ansprüche, die „wegen“ der Insolvenzeröffnung nicht erfüllt werden bzw. erfüllt wurden, erfasst.
33II. Zu § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG:
34Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und erkennbarer Sinn und Zweck sprechen dafür, dass diese Vorschrift, die § 1 Abs. 1 S.1 BetrAVG einschränkt, nur für Rentenleistungen und nicht für Kapitalleistungen gilt. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts auch schon ohne Berücksichtigung verfassungskonformer und unionsrechtskonformer Auslegung:
351. Bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1a S. 3 gibt einen ersten Hinweis: Dieser lautet nämlich:
36„In den Fällen des Abs. 1 S. 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfasst der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu 12 Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.“
37Wenn von „Versorgungsleistungen“ (Plural) die Rede ist, so ist darin bereits ein erster Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber laufende Rentenleistungen im Blick hatte.
382. Deutlich aber spricht der Gesamtzusammenhang, die Systematik, dafür, dass nach dem Ziel des Gesetzgebers von § 7 Abs. 1a S. 3 nur Rentenleistungen erfasst werden sollten und nicht Kapitalleistungen. § 7Abs. 1a S. 3 schließt unmittelbar an § 7 Abs. 1a S. 1 und 2 an. Diese lauten:
39„Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist.“
40Diese Absätze beziehen sich offensichtlich auf Rentenleistungen, die typischerweise monatlich gezahlt werden. Wenn der Beginn und das Ende der Leistungen des P mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt, und mit dem Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten bestimmt werden, so kann sich das nicht auf Kapitalleistungen beziehen. Satz 3 und die Sätze 1 und 2 des Absatzes 1a sind auch uno actu im Jahre 1999 – seinerzeit Begrenzung auf sechs Monate – in das Gesetz eingefügt worden (Einzelheiten zur Entstehungsgeschichte noch unten 3.).
41Demgegenüber ist aus § 7 Abs. 3 BetrAVG systematisch nichts herzuleiten. Dieses hat bereits der BGH in der oben zitierten Entscheidung zutreffend entschieden. Dass Absatz 3 für die Auslegung des Absatz 1a nichts hergibt, folgt darüber hinaus daraus, dass Absatz 1a viel später eingefügt wurde. Im Übrigen würde – anders als der Beklagte es meint – eine Berücksichtigung von Absatz 3 eher dafür sprechen, dass Kapitalleistungen von Absatz 1a Satz 3 nicht erfasst sind. In ihm fehlt nämlich gerade eine Regelung für die entsprechende Anwendung bei Kapitalleistungen.
423. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts und im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten spricht auch die Entstehungsgeschichte dafür, dass allein Rentenleistungen geregelt werden sollten:
43a) § 7 Abs. 1a BetrAVG ist erst durch das Rentenreformgesetz 1999 zum 01.01.1999 eingefügt worden. Gesetzesinitiatoren waren die Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P.. In deren Gesetzentwurf vom 24.06.1997 heißt es zu dem vorgeschlagenen Absatz 1a wie folgt:
44„Der neue Absatz 1a bestimmt, dass ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erst ab dem ersten des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monats besteht. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht dem Charakter der Betriebsrente als Monatsrente, die in aller Regel auch nach der Versorgungszusage ungeteilt für einen ganzen Monat zu zahlen ist, unabhängig davon, ab wann der Begünstigte in den Ruhestand tritt oder wann er verstirbt. Außerdem wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3d Konkursordnung ausdrücklich klargestellt, dass rückständige Ansprüche gegen den Gemeinschuldner für sechs Monate ab dem Eintrittsdatum des P zu berechnen sind.“
45Es ist zunächst festzuhalten, dass hier – ausdrücklich – wieder die „Betriebsrente als Monatsrente“ angesprochen ist. Im Übrigen wird allein auf die „Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3d Konkursordnung“ Bezug genommen.
46b) Damit ist auf die bereits oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1980 (II ZR 106/79) verwiesen.
47In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof, obwohl er – wie oben dargelegt – zunächst ausführlich und zutreffend begründet hat, dass § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck auch rückständige Leistungen erfasst, im Abschnitt III. des Urteils eine im Gesetz nicht vorhandene zeitliche Begrenzung der rückständigen Haftung des P auf sechs Monate vorgenommen. Dieses wird mit dem Obersatz begründet, es „ließe sich andererseits eine zeitlich unbegrenzte Haftung des Beklagten für solche Leistungen mit dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes allgemein und mit dem § 7 BetrAVG im besonderen schlecht vereinbaren.“
48Der BGH führt dazu aus, § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG solle den Versorgungsempfänger vor dem Risiko der Zahlungsschwäche des Pensionsschuldners in Verbindung mit der darauf beruhenden Konkurseröffnung schützen. Sodann heißt es: „Dem widerspräche eine Sicherung schon längere Zeit vor Konkurseröffnung aufgelaufener Rückstände, deren entscheidende Ursache nicht darin zu sehen ist, dass der Betriebsinhaber aus wirtschaftlichen Gründen seine laufende Verpflichtung nicht erfüllen kann, sondern in anderen Gründen, wie insbesondere in einem Streit über Grund und Höhe der Pensionsforderung, also in der Zahlungsunwilligkeit und nicht im Zahlungsunvermögen des Schuldners.“ Ausdrücklich verweist der BGH auf den ihm vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits seit über 15 Jahren um sein Ruhegehalt kämpfte. Der beklagte P – so der BGH – solle nicht „praktisch zu einem Bürgen für alle Pensionsansprüche“ gemacht werden, „die, gleichviel aus welchen Gründen, unerfüllt geblieben sind.“
49Der BGH orientiert sich sodann an §§ 59 Abs. 1 Nr. 3d und 61 Abs. 1Nr. 1d der seinerzeit durch das Konkursausfallgeldgesetz neu gefassten Konkursordnung. Danach waren Versorgungsansprüche für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung Masseforderungen und für weitere sechs Monate bevorrechtigte Konkursforderungen. Dieses begründet der BGH wiederum mit der ratio legis der genannten Vorschriften der Konkursordnung, und zwar wie folgt:
50„In den vorgenannten Konkursbestimmungen kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber das Sicherungsbedürfnis für Ansprüche auf eine Versorgungsrente, die (ebenso wie der in §§ 59 Abs. 1 Nr. 3a, 61 Abs. 1 Nr. 1a Konkursordnung im gleichen Umfang bevorzugte Arbeitslohn) in erster Linie für den laufenden Unterhalt bestimmt ist, umso geringer veranschlagt, je weiter diese Ansprüche in die Vergangenheit zurückreichen. Dieser Gedanke berührt sich in etwa mit dem allgemeinen Grundsatz des § 1613 BGB, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur eingeschränkt verlangt werden kann. Damit ließe es sich schwer vereinbaren, wenn der Beklagte für rückständige Versorgungsansprüche sogar insoweit aufkommen müsste, als der Gesetzgeber bevorzugte Behandlung im Konkurs unter sozialen Gesichtspunkten nicht für angebracht gehalten hat.“
51Der BGH berücksichtigt bei seiner einschränkenden Auslegung also nicht nur die Interessenlage des beklagten P , sondern ausdrücklich und unter Verweis auf die ratio legis der Konkursbestimmungen auch die der betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer. Der BGH behandelt ausdrücklich und ausschließlich die „Versorgungsrente“, sieht bei dieser eine Parallele zum „Arbeitslohn“ und hebt hervor, dass beide „in erster Linie für den laufenden Unterhalt bestimmt“ sind. Die Rechtfertigung seiner einschränkenden Rechtsprechung zieht er daraus, dass in beiden Fällen das Schutzbedürfnis umso geringer zu veranschlagen sei, je weiter diese Ansprüche in die Vergangenheit zurückreichen. Dazu verweist der BGH auch auf § 1613 BGB, der familienrechtliche Unterhaltsansprüche, also wiederum typischerweise pro Zeiteinheit, in aller Regel ebenfalls monatlich, gezahlte Leistungen regelt. Arbeitslohn, Versorgungsrente und Unterhaltsansprüche sind – das hebt der BGH als entscheidendes Argumentation für seine Zeitbegrenzung hervor – in ihrem Sicherungsbedürfnis umso geringer zu veranschlagen, je weiter sie in die Vergangenheit zurückreichen. In der Tat leuchtet es ein, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer, der von seinem monatlichen Arbeitslohn lebt, ein (ehemaliger) Familienangehöriger, der monatlich unterhalten werden muss, und ein Betriebsrentner, der Ansprüche auf monatliche Rentenleistungen hat, die in weiter Vergangenheit liegenden Monate auch ohne diese Leistungen überstanden hat, dieser ein nur geringeres Sicherungsbedürfnis hat als derjenige, der für die weitere Zukunft davon leben muss.
52Festzuhalten bleibt, dass der BGH in dieser Rechtsprechung sich nicht nur ausdrücklich auf Rentenleistungen bezogen hat, sondern dass seine Argumentation für die Rückbildung der Norm aus dem Zweck der Norm, d. h. dem Sicherungszweck der Norm, nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch dem Sinn nach ganz spezifisch auf Rentenleistungen bezogen war.
53Der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare gesetzgeberische Wille war dementsprechend sowohl dem Wortlaut der oben zitierten Gesetzesbegründung nach als auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH nur auf Rentenansprüche bezogen.
54Bestätigt wird das auch noch durch die Begründung für die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeiten und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 vorgenommenen Änderung des Zeitraums in § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG von ursprünglich sechs auf zwölf Monate. Die Änderung erfolgte mit Art. 4eNr. 2 dieses Gesetzes, der einer Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales entspricht. In dessen Bericht (BT-Drucks. 16/10901, S. 18) heißt es:
55„Mit der Änderung wird die Frist, in der der P (P ) für rückständige Versorgungsleistungen insolventer Arbeitgeber einstehen muss, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Vor dem Hintergrund, dass Betriebsrenten für die Beschäftigten künftig zunehmend bedeutender werden, muss deren ununterbrochene Zahlung sichergestellt sein. Zuletzt waren jedoch vereinzelt Fälle bekanntgeworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen waren.“
56Wieder also hat der Gesetzgeber ausschließlich – gerade auch nach der ausdrücklich erklärten ration legis – Rentenleistungen regeln wollen.
57Aus Wortlaut, Gesamtzusammenhang und dem aus der Entstehungsgeschichte klar erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich mithin, dass § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG Kapitalleistungen nicht erfasst.
584. Nur dieses Auslegungsergebnis ist auch unionsrechtskonform. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, welches den zur Altersversorgung geschuldeten Kapitalbetrag gänzlich ungesichert ließe, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Anspruch – legte man die vom Beklagten und vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung zugrunde – schon deshalb in toto ungesichert bliebe, weil die 12-Monatsfrist des § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG allein durch das Insolvenzprüfungsverfahren (im vorliegenden Fall 15 Monate) überschritten wurde, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Dabei kann dahin stehen, dass Einiges dafür spricht, dass die zeitliche Begrenzung in § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG – auch soweit sie für Renten gilt – insgesamt gegen Unionsrecht verstößt:
59a) Unionsrechtlicher sedes materiae ist heute Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG. Die Vorgängerregelung, Art. 8 der Richtlinie 80/987/EG, ist nicht mehr in Kraft. Sie wurde durch Art. 16 der Richtlinie 2008/94/EG bis auf die im Anhang I Teil C genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung ab dem 17.11.2008 aufgehoben. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG lautet:
60„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“
61Art. 8 erfasst auch die im BetrAVG vorgesehene Insolvenzsicherung durch den P. Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 25.01.2007 (C-278/05 [R ], Rn. 37) darauf hingewiesen, dass mit „notwendigen Maßnahmen“ nicht nur eine staatliche Finanzierung gemeint ist, sondern die Mitgliedstaaten z. B. eine Versicherungspflicht zu Lasten der Arbeitgeber oder die Schaffung einer Garantieeinrichtung vorsehen können, deren Finanzierung sie im Einzelnen festlegen.
62Art. 8 enthält ebenso wie die gesamte Richtlinie 2008/94/EG keine Einschränkung für Rechte auf Leistungen bei Alter, die bereits vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entstanden oder fällig waren.
63b) Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in der Entscheidung vom 25.01.2007 (C-278/05 [R ]) zu einem Fall, der aus dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) stammte, zu dem inhaltsgleichen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG erkannt, dass dieser dahingehend auszulegen sei, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen, der eine Pflicht zum vollständigen Schutz ausschließt (a.a.O. Rn. 36, 42 – 45). Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch zugleich, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die auf eine Leistungsgarantie einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung hinauslaufen, die auf weniger als die Hälfte der Ansprüche, die einem Arbeitnehmer zustanden, begrenzt ist, nicht der Definition des in Art. 8 der Richtlinie verwendeten Begriffs „Schutz“ entsprechen (EuGH a.a.O. Rn. 57).
64Der Europäische Gerichtshof hat desweiteren im Urteil vom 25.04.2013 (C 398/11 [H u. a.]) zu einem irischen Fall auf diese Aussagen des Urteils R Bezug genommen (EuGH a.a.O. Rn. 42, 43). Angesichts der Feststellung, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil R u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt hatten, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhielten, hat der EuGH sogar einen „qualifizierten Verstoß“ der Republik Irland festgestellt, der zu einem Entschädigungsanspruch gegen den Mitgliedstaat führen kann.
65Der EuGH hat sich in diesen Urteilen nur mit der Frage befasst, in welcher Höhe die Leistungen bei Alter abgesichert sein müssen, nicht mit der Frage, ob die durch nationales Recht zu gewährleistende Absicherung auch zeitlich begrenzt sein darf.
66Eine zeitliche Begrenzung, die wie im vorliegenden Fall die Leistungen bei Alter, hier die Kapitalleistung, gänzlich ungesichert ließe, also ein Schutzniveau von 0 % zur Folge hätte, wäre indes, legt man die vom EuGH bestimmten Maßstäbe zugrunde, offensichtlich nicht mehr vom Spielraum der Mitgliedstaaten gedeckt.
67c) Unabhängig davon aber spricht ein systematisches Argument dafür, dass § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG insgesamt nicht unionskonform ist (auch soweit er sich auf Rentenleistungen bezieht), weil Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG im Gegensatz zu Art. 4 der Richtlinie gerade keine zeitliche Begrenzung zulässt:
68Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einenZeitraum festlegen, „für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat“. Dabei sieht Art. 4 Abs. 2 unterschiedliche Mindestzeiträume vor. Art. 4 steht in Kapital II unter den „Vorschriften über die Garantieeinrichtungen“. Diese Garantieeinrichtungen (z. B. die deutsche Regelung über das Insolvenzgeld) sollen „die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.
69Art. 8 hingegen steht im Kapitel III unter den „Vorschriften über die soziale Sicherheit“. Die speziell für die Garantieeinrichtungen nach Kapitel II vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen sind hier gerade nicht vorgesehen (vgl. auch EuGH 25.01.2007 – C-278/05 [R ], Rn. 43).
70Nach allem ergibt sich, dass § 7 Abs 1a S. 3 BetrAVG jedenfalls dann, wenn man ihn auch auf Kapitalleistungen anwenden wollte, mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren ist.
71Da – wie oben ausführlich dargestellt – nicht nur eine Auslegung möglich ist, sondern eine solche sogar naheliegend ist, die dieses unionsrechtswidrige Ergebnis vermeidet, muss das oben gewonnene Auslegungsergebnis gelten.
725. Auch die Grundsätze der verfassungskonformen Auslegung bestätigen dieses Ergebnis. Die gegenteilige Auslegung, die das Arbeitsgericht gewählt hat, und die der Beklagte verteidigt, verstößt gegen den Gleichheitssatz desArt. 3 Abs. 1 GG.
73Das Arbeitsgericht ist zutreffend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 ausgegangen: Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. z. B. BAG 03.07.2014 – 6 AZR 753/12). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BAG 16.04.2014 – 4 AZR 802/11). Entsprechendes gilt, wenn Gruppen von Normadressaten gleich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen erhebliche Unterschiede bestehen (BAG 04.05.2010 – 9 AZR 181/09).
74a) Das Arbeitsgericht hat einen Gleichheitsverstoß mit der Begründung verneint, dass der Gesetzgeber anknüpfend an die Rechtsprechung des BGH eine zeitliche Grenze fixiert habe, bis zu der typischerweise ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den rückständigen Versorgungsleistungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers anzunehmen sei. Bei der Annahme eines solchen Zusammenhangs aber bestünden zwischen laufenden Versorgungsleistungen und Kapitalleistungen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die durch Art. 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG bewirkte Gleichbehandlung dieser Leistungen ungerechtfertigt erscheine.
75Diese Begründung verkürzt wiederum die Argumentation des Bundesgerichtshofs, an dessen Rechtsprechung der Gesetzgeber anknüpfen wollte. Der Bundesgerichtshof hat rechtsfortbildend die (seinerzeitige)6-Monatsgrenze nicht nur unter Betrachtung der Interessen des P statuiert. Er hat – wie oben ausführlich dargestellt wurde – auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt und dabei ausdrücklich darauf abgehoben, dass bei Rentenleistungen, Arbeitslohn und Unterhaltsleistungen (die alle typischerweise pro Monat gezahlte werden) das Sicherungsbedürfnis für in der Vergangenheit liegende Ansprüche von geringerer Bedeutung sei.
76Dieser Kerngedanke des Bundesgerichtshofs lässt sich im Sinne einer sachlichen Rechtfertigung für die Gleichbehandlung auf Kapitalleistungen offensichtlich nicht übertragen. Eine Kapitalleistung wird typischerweise einmalig gezahlt. Der Arbeitnehmer erhält sie typischerweise am Ende seines Arbeitslebens. Ein Arbeitnehmer zieht erwartete Kapitalleistungen, die – der Fall des Klägers und die Parallelfälle zeigen das – teilweise hohe Beträge aufweisen, in seine finanziellen Planungen für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Das Geld wird gewinnbringend angelegt und/oder auf die gesamte Zeit des Alters verteilt. Oft werden mit dem Geld auch noch bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Schulden, insbesondere aus Grundschulden und Hypotheken für Wohneigentum, beglichen. Das verminderte Sicherungsbedürfnis, das der BGH für in der weiteren Vergangenheit liegende, typischerweise monatlich zu leistende Ansprüche auf Arbeitslohn, Renten und Unterhaltsleistungen gesehen hat, ist bei solchen Kapitalleistungen ersichtlich nicht gegeben.
77Das Interesse des P , welches dieser im vorliegenden Zusammenhang vorträgt, ist nicht geeignet, die Ungleichbehandlung und zugleich die augenfällige Ungerechtigkeit zu rechtfertigen, die bei Anwendung des § 7Abs. 1a S. 3 darin liegt, dass schon die von den Versorgungsberechtigten praktisch nicht zu beeinflussende Dauer des Prüfungsverfahrens des vorläufigen Insolvenzverwalters die Ansprüche vollständig und unwiederbringlich zum Erlöschen bringen kann. Der Beklagte hat zum Stichwort „Gleichbehandlung“ zu den auf seiner Seite zu berücksichtigenden Interessen Folgendes ausgeführt:
78„Eine andere Lösung, die etwa einzelfallbezogene Kausalitätsprüfung vorsehen würde, ist verwaltungstechnisch nicht zu lösen und würde im Ergebnis nur dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand vervielfacht und in zahlreichen Fällen Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitfälle entstehen würden. An einer zeitbezogenen Abgrenzung führt daher kein Weg vorbei. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, sondern trifft die praktisch einzig denkbare Lösung, indem er eine klare Frist bestimmt.“
79Der Beklagte führt damit lediglich Gründe der einfachen verwaltungsmäßigen Handhabung an. Diese können die folgenschwere Gleichbehandlung von Kapital- und Rentenleistungen nicht rechtfertigen. Davon abgesehen ist auch überhaupt nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht belegt, wieso es „in zahlreichen Fällen Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitfälle“ hinsichtlich der Kausalitätsprüfungen im Falle von Kapitalleistungen geben sollte. Es ist schon gar nicht nachvollziehbar, warum die Kausalität der Insolvenz oder der sonstigen Fälle von Zahlungsunfähigkeit für die Nichterfüllung überhaupt in Frage gestellt werden müsste, wenn eine rechtliche Prüfung der Grundlagen des Versorgungsanspruches dazu führt, dass dieser bestand. Soweit der BGH in der oben zitierten Entscheidung als einziges Beispiel „Zahlungsunwilligkeit“ anführt, ist das schon nicht überzeugend. Denn Zahlungsunwilligkeit schützt den Arbeitgeber nicht davor, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch durchsetzt. Die endgültige Nichterfüllung ist erst dann gegeben, wenn Durchsetzung wegen fehlender finanzieller Mittel des Arbeitgebers nicht mehr möglich ist, d. h. in den Fällen, in denen Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
80Angesichts der Tatsache, dass betriebliche Altersversorgung in aller Regel nicht von Einzelpersonen, sondern von Kapitalgesellschaften oder sonstigen Rechtspersonen gewährt wird, ist es auch ausgesprochen fernliegend, dass eine solche „Zahlungsunwilligkeit“, also die Nichtzahlung aufgrund einer rechtswidrigen Willensentscheidung und nicht wegen Zahlungsunfähigkeit, „in zahlreichen Fällen“ vorkommen sollte.
81Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall überhaupt kein Streit zwischen der Klägerseite und dem insolventen Unternehmen darüber bestand, dass dieses die Kapitalleistungen zu leisten hatte. Vielmehr hat die ehemalige Arbeitgeberin wie in jedem der der Kammer vorliegenden Fälle (im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 19.01.2010 – Bl. 6 ff. d. A.) nicht nur bei Ausscheiden die unverfallbare Anwartschaft des Kapitalkontos dem Grunde nach, sondern ausdrücklich auch noch der Höhe nach bestätigt hat. Gerade die vorliegenden Fälle zeigen, dass die Kausalitätsprüfung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG bei Kapitalleistungen typischerweise einfach und ohne jeden Verwaltungsaufwand zu handhaben ist.
82b) Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG wäre aber noch aus einem weiteren Grunde jedenfalls dann gleichheitswidrig, wenn man sie auf Kapitalleistungen anwenden würde:
83Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ausführlich BVerfG 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 – Rn. 112 ff.) müssen Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegeben Sachverhalt, vertretbar ist.
84Der Gesetzgeber hat im Jahre 1999 – wie oben dargestellt – eine sechsmonatige Frist (vor Eröffnungsbeschluss) festgelegt. Bereits im Jahre 2008 wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen durch Art. 4e Nr. 2 die Frist von sechs Monaten auf 12 Monate verlängert. Auf die oben wiedergegebene Begründung wird verwiesen.
85In dieser Begründung heißt es, dass „zuletzt … vereinzelt Fälle bekanntgeworden“ seien, in denen zwischen Zahlungseinstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate gelegen hätten. Eine Quelle wird nicht genannt. Dieses dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das Statistische Bundesamt – wie ein Blick in die Rechtspflegestatistik zeigt – überhaupt keine Daten zur Dauer von Insolvenzverfahren, insbesondere nicht zur Dauer zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Eröffnung, erst recht nicht für die Dauer zwischen Zahlungseinstellung und Eröffnung des Verfahrens und auch nicht für die heute nicht seltenen Fälle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorhält.
86Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ohne jede verwertbare Datenbasis gehandelt hat. Die Begründung, dass „vereinzelte Fälle bekanntgeworden“ seien, belegt das. Eine Stichtagsregelung aber, die nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur notwendig sein muss, sondern auch in der Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert sein muss, lässt sich nicht mit zufällig bekanntgewordenen Einzelfällen sachlich begründen.
87Der vorliegende Fall zeigt, dass selbst bei der Insolvenz eines nicht sehr großen Unternehmens allein der vorläufige Insolvenzverwalter trotz mehrfacher Erinnerung und dringender Anfragen (so der unbestrittene Vortrag der Klägerseite in der Klageschrift) 15 Monate gebraucht hat, um im Dezember 2012 zu der Empfehlung zu gelangen, dass das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnen könne.
88Die harten Auswirkungen der Stichtagsregelung gerade bei den vorliegend behandelten Kapitalleistungen lassen es als inadäquat und sachlich ungerechtfertigt erscheinen, eine Frist von nur einem Jahr vor Insolvenzeröffnung vorzusehen. Es drängt sich dabei auch auf, dass der Tag der Insolvenzeröffnung als Anknüpfungspunkt für die rückzurechnende Stichtagsregelung ungeeignet und inadäquat ist. Es soll doch ausweislich der ursprünglichen Rechtsprechung des BGH darum gehen, durch eine Zeitgrenze für die Kausalitätsprüfung zu konkretisieren, die § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorgibt. Das Verstreichen der Zeit des Insolvenzverfahrens einschließlich eines Prüfungsverfahrens vom Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzeröffnung bis zum Zeitpunkt der Eröffnung ist jedoch ungeeignet, irgendeine Vermutung dahingehend zu begründen, dass eine Kausalität zwischen Zahlungsunfähigkeit und Nichterfüllung nicht vorliege. Richtiger Anknüpfungspunkt einer solchen Frist wäre der Tag des Insolvenzantrages.
89Da ohne jede Datenbasis statuiert und zudem an den falschen Zeitpunkt anknüpfend erscheint die Frist von 12 Monaten in § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG jedenfalls dann als sachlich ungerechtfertigt, wenn der Stichtag wie im Falle seiner Anwendung auf Kapitalleistungen zum Totalverlust der Altersversorgung führte.
90Berücksichtigt man die Gesetzesbegründung, nach welcher das Ziel der Verlängerung der Jahresfrist eine ununterbrochene Zahlung von Versorgungsrenten war, bei denen ein Ausfall von einigen Monaten auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hingenommen werden mag, dann spricht das alles wiederum deutlich dafür, dass das oben gefundene Auslegungsergebnis das allein verfassungsgemäße ist.
91C. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.07.2014 dargelegt, dass die ehemalige Arbeitgeberin, die A T T GmbH, das Guthaben zutreffend mit Schreiben vom 19.01.2010 (vgl. Bl. 8 d. A.) auf 27.784,13 € ermittelt hat und dass der vom Kläger mit 30.852,85 € in der Klage (und auch zweitinstanzlich) geltend gemachte Betrag nicht nachvollziehbar sei. Rechnerisch nachvollziehbar sei lediglich der – den Ermittlungen der ehemaligen Arbeitgeberin entsprechende – Betrag von 27.784,13 €. Der Kläger hat dazu nicht Stellung genommen. Die Kammer hat deshalb nur diesen letzteren Betrag ausgeurteilt. Die Kammer hat dabei allerdings übersehen, dass der Beklagte in einem weiteren Absatz in demselben Schriftsatz (Bl. 38 d. A.) noch darauf hingewiesen hat, dass dieser Betrag nach gerundeten Monaten ermittelt sei und bei tagegenauer Ermittlung einen etwas geringerer Betrag, nämlich 27.750,63 € gerechtfertigt sei.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
93RECHTSMITTELBELEHRUNG
94Gegen dieses Urteil kann
95R E V I S I O N
96eingelegt werden.
97Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
98Bundesarbeitsgericht
99Hugo-Preuß-Platz 1
10099084 Erfurt
101Fax: 0361-2636 2000
102eingelegt werden.
103Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
104Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
105- 106
1. Rechtsanwälte,
- 107
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 108
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
110Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
111Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
112* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.