Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 2 Sa 43/17

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 – Gz.: 1 Ca 249/16 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 – Gz.: 1 Ca 249/16 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von EUR 476,06 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 25,60 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von EUR 390,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017.

2

Die klagende Partei war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 30. Juni 2000. Zuletzt war die klagende Partei in Hamburg beschäftigt. Seit dem 1. April 2012 bezieht sie eine betriebliche Rente, die jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat gezahlt wird.

3

Rechtsgrundlage der betrieblichen Rente ist die „Versorgungsordnung vom 01.04.1985 – Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.1985“ (im Folgenden VO 85), die zwischen der Tarifgemeinschaft der B. Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen abgeschlossen wurde.

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§ 6 der VO 85 enthält unter der Überschrift„Anpassung der Renten“ folgende Regelung:

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„1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

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2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

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(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

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3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vorm 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.

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4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“

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Eine Anpassung der Renten nach § 16 BetrAVG nimmt die Beklagte nicht vor.

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Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,719 auf 107,0. Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2015 bis Juni 2016 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 107,0 auf 107,3.

12

Die Beklagte nahm im Jahr 2015 keine Anpassung der betrieblichen Renten im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat konzernweit den Beschluss, die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen. Die Versorgungsbezüge der klagenden Partei wurden zum 1. Juli 2015 nur in diesem Umfang erhöht. Für die klagende Partei zahlte die Beklagte beginnend ab dem 1. Juli 2015 Versorgungsleistungen in Höhe von € 464,84 brutto.

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Auch im Jahr 2016 nahm die Beklagte keine Anpassung der betrieblichen Rente im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats – und gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat am 17. Mai 2016 den Beschluss, die Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden entsprechend erhöht. Für die klagende Partei zahlte die Beklagte beginnend ab dem 1. Juli 2016 Versorgungsleistungen in Höhe von € 467,16 brutto.

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Die klagende Partei verlangte mit ihrer Klage zunächst Anpassungen ihrer Rente zum 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 in einem den gesetzlichen Rentenerhöhungen entsprechendem Umfang.

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Während des laufenden Rechtsstreits wurde die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2017 um 1,90476 % erhöht. Die Beklagte erhöhte die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei – ausgehend von dem Betrag in Höhe von € 467,16 brutto – um denselben Prozentsatz. Im Berufungsverfahren macht die klagende Partei nunmehr im Wege der Anschlussberufung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 einen um 1,90476 % gesteigerten Differenzbetrag geltend.

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Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 VO 85 schulde. Sie könne sich nicht auf § 6 Ziff. 4 VO 85 stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zumindest für 2015 zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in beiden Jahren unbillig. Die klagende Partei habe jedenfalls einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die begehrte Erhöhung.

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Die klagende Partei hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von € 467,16 hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 25,14 brutto zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 113,82 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von € 7,39 seit dem 1. Juli 2015, auf € 7,39 seit dem 1. August 2015, auf € 7,39 seit dem 1. September 2015, auf € 7,39 seit dem 1. Oktober 2015, auf € 7,39 seit dem 1. November 2015, auf € 7,39 seit dem 1. Dezember 2015, auf € 7,39 seit dem 1. Januar 2016, auf 7,39 seit dem 1. Februar 2016, auf € 7,39 seit dem 1. März 2016, auf € 7,39 seit dem 1. April 2016, auf € 7,39 seit dem 1. Mai 2016, auf € 7,39 seit dem 1. Juni 2016 und auf € 25,14 seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat gemeint, dass die klagende Partei über die bereits erfolgte Erhöhung der betrieblichen Rente um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Abs. 4 VO 85 gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Die Regelung treffe eine gem. § 17 BetrAVG zulässige, von § 16 BetrAVG abweichende Regelung zur Anpassung der Renten. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Abs. 4 VO 85 der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Abs. 1 negativ abweichende Anpassung der Renten einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege den Anpassungsentscheidungen der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant, da die VO 85 eine zulässige abweichende Regelung treffe. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern nach der VO 85 - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts werde ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2016, Seite 9 ff. (Bl. 39 ff. d. A.), Bezug genommen. Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch für das Jahr 2015 rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Abs. 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Abs. 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Renten in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in der VO 85 nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. Auch sei entgegen der Auffassung der klagenden Partei keine betriebliche Übung entstanden. Dass die Beklagte bislang von dem ihr ausdrücklich eingeräumten Vorbehalt der anderweitigen Anpassung keinen Gebrauch gemacht habe, begründe kein Vertrauen darauf, dass dies so bleiben werde.

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Mit Urteil vom 28. Februar 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs sowie geringfügiger Berechnungsdifferenzen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung in § 6 VO 85 sei nicht wegen nicht hinreichender Bestimmtheit unverhältnismäßig und unwirksam. Die Anpassungsregelungen unter § 6 VO 85 seien insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Der Versorgungsempfänger habe gegen die Versorgungsschuldnerin einen Anspruch auf Anpassung in der Weise, dass die Anpassung der Rentenleistungen jeweils entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Damit sei eine Anpassungsautomatik geregelt, weitergehender Entscheidungen auf Seiten der Versorgungsschuldnerin bedürfe es nicht. Gegenüber der von den Tarifparteien so bestimmten planmäßigen Anpassungssystematik dürfe die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 ausnahmsweise abweichen. Dabei sei ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen dürfe sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Ziffer 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann stehe es in ihrem Ermessen wie, d.h. in welchem Umfang, abgewichen wird, da ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend besteht, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung, wie abgewichen wird, sehe die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weise aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu. Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Tarifparteien sei § 6 Ziffer 4 VO 85 gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach allgemein gültigen Regeln zu erfolgen hat, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen. Allerdings stelle sich die von der Beklagten vorgetragene zum 1. Juli 2016 vorgenommene Anpassungsentscheidung als nicht der Billigkeit entsprechend dar. Die Regelungen gemäß § 6 VO 85 beträfen ausweislich ihrer Überschrift die Anpassung der Renten, die Überschrift enthalte darüber hinaus aber keine weiteren Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Anpassung zu erfolgen habe. § 6 Ziff. 1 VO 85 gehe allerdings davon aus, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente einen Anpassungsbedarf indiziert und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Versorgungsleistungen aus der VO 85 führe. Aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 und 4 VO 85 folge, dass diesem Anpassungsbedarf nur dann nicht Rechnung getragen werden soll, wenn Gründe aus der Sphäre der Beklagten die Anpassung als nicht vertretbar erscheinen ließen. Weiter folge aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis der Regelungen unter § 6 Ziff. 1 und 4 VO 85, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen ist, d.h. nur insoweit, als dies auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt. Ob die Entscheidungen unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspricht, unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung könne vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspreche schon deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren Umstände vortrage, die eine Überprüfung des Anpassungssatzes gerade von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials könne weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien zukomme, noch sei deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die Lage der Beklagten ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebiete und damit weniger als 50 % der planmäßigen Regelanpassung ausmache, sei nicht durch veränderte Verhältnisse begründet und daher unbillig. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern sei demgegenüber kein im Kontext des § 6 VO 85 angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der der VO 85 unterfallenden Betriebsrentner sei dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt. Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig sei, sei die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Es sei kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen könne, die von der durch § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgesehenen Regelanpassung abweiche. Daher sei die Bestimmung mit 100 % der planmäßigen Anpassung vorzunehmen. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend den gesetzlichen Renten führe zu einem Gesamtbetrag von € 472,23 monatlich. Abzüglich der seit dem 1. Juli 2015 in Höhe von € 464,84 gezahlten Versorgungsleistungen verbleibe der dem Kläger noch zuzusprechende Betrag von weiteren 7,39 EUR brutto monatlich ab dem 1. Juli 2015. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2016 entsprechend den gesetzlichen Renten führe zu einem weiteren Mehrbetrag auf insgesamt € 492,28 monatlich. Abzüglich der seit dem 1. Juli 2016 in Höhe von € 467,16 gezahlten Versorgungsleistungen verbleibe der der klagenden Partei noch zuzusprechende Betrag von € 25,12 brutto monatlich ab dem 1. Juli 2016. Der Zinsanspruch sei nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, würden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dem Kläger stünden Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 207 ff. d.A.).

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Das Urteil ist der Beklagten am 13. April 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 15. Mai 2017, einem Montag, Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juli 2017 mit am 13. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Berufungsbegründung ist der klagenden Partei am 18. Juli 2017 zugestellt worden. Daraufhin hat sie nach Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 18. September 2017 mit am 18. September 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz geänderte Klaganträge angekündigt.

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Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Grundlage der Beschlussfassung zur reduzierten Anpassung der Betriebsrente seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen. Diese hätten erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht, so insbesondere das sog. „S.-Konzept“ mit weiteren Maßnahmen, das sich bei der Beklagten in der Umsetzung befände. Die Verringerung der Rentenanpassungen sei Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde. Sie gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Es seien außerdem signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotenziale seien aus vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Solvency II verschlechtere die Rahmenbedingungen, weil die Versicherer hiernach über so viel Kapital verfügen müssten, dass sie Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung der Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. Dieses umzusetzen, habe finanziellen Aufwand für den Konzern und die Beklagte bedeutet. Wegen des negativen Marktumfeldes habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve € 2 Milliarden Euro aufbauen müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. Euro sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 25. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute, Betriebsübergänge auf die A. D. AG, Reduzierung des angestellten Außendienstes, Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens, keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen des Klägers nur gering. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten zu leisten. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau in der VO 85 sei überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 VO 85 ausdrücklich vorgesehen. Der Vorstand der Beklagten hätte in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 anzuwenden und dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Dabei hätte sich der Vorstand an der Inflationsrate orientiert, die bei 0,28 % gelegen habe. Diese habe man für den Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien ausreichend angehört worden und hätten Stellung genommen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2016, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 9. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 4 VO 85 Gebrauch machen dürfen. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 4 VO 85 durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 VO 85 negativ abweichende Anpassung der Versorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Der Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat wirke auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien. Ein sachlicher Grund für die Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 könne in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Das Versorgungsniveau für die Betriebsrentnerinnen und -rentner sei überdurchschnittlich hoch.

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Die Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017, Az.: 1 Ca 249/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

Die klagende Partei beantragt – auch im Wege der Anschlussberufung –,

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die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen,

30

1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den Betrag von € 476,06 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 25,60 brutto zu zahlen;

31

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 390,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

34

Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei.
Aber auch wenn von einer Auslegungsfähigkeit und damit von der Wirksamkeit der Norm ausgegangen werde, sei die Entscheidung der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsbezüge unwirksam. § 6 Ziff. 4 VO 85 enthalte eine Anpassungsautomatik. Nur dann, wenn die wirtschaftliche Lage bzw. die Finanzierbarkeit die Anpassung nach § 6 Abs. 1 VO 85 nicht zulasse, könne die Beklagte eine andere Entscheidung treffen. Sie müsse dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage/der Finanzierbarkeit entscheiden, was stattdessen geschehen solle. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten angeführten Gründe nicht geeignet, den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zu rechtfertigen. Die Beklagte begründe die getroffene Entscheidung letztlich mit einem Interesse an der Gewinnmaximierung. Dies reiche jedoch nicht aus. Die Ausführungen der Beklagten zum „schwierigen Marktumfeld“ erschöpften sich in Allgemeinplätzen und seien nicht einlassungsfähig.

35

Mit der Anschlussberufung würden Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 geltend gemacht. Sowohl der Ausgangsbetrag als auch der monatliche Differenzbetrag seien um 1,90476 % zu steigern. Die Differenzbeträge würden in diesem Verfahren noch nicht geltend gemacht. Die klagende Partei behalte sich dies jedoch ausdrücklich vor.

36

Die Beklagte tritt der Anschlussberufung entgegen. Sie verweist insbesondere darauf, dass die klagende Partei entgegen ihrem Vorbringen mit der Anschlussberufung gerade die Differenzbeträge für die Zeit nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 geltend mache.

37

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 13. Juli 2017 (Bl. 285 ff. d.A.), auf die Berufungsbeantwortung/Anschlussberufung vom 18. September 2017 (Bl. 467 d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2017 (Bl. 497 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anschlussberufung der klagenden Partei ist zulässig und begründet.

I.

39

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in Bezug auf die Anschlussberufung der klagenden Partei sind die Form- und Fristvorgaben aus §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 524 ZPO gewahrt.

II.

40

Die Klage ist – soweit in der Berufungsinstanz noch zu entscheiden – zulässig und begründet. Dies gilt auch für die mit der Anschlussberufung erweiternd geltend gemachten Ansprüche. Die klagende Partei kann verlangen, dass ihre betrieblichen Versorgungsleistungen in dem beanspruchten Umfang erhöht werden.

41

1. Die Klage ist zulässig.

42

Dies gilt auch für den mit der Anschlussberufung geltend gemachten Klagantrag zu 1) für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017.

43

Bei diesem Antrag handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dass zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu, dass die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris Rn 20).

44

2. Die Klage ist - soweit in der Berufungsinstanz noch verfolgt und zu entscheiden -begründet.

45

Der klagenden Partei stehen ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 über die geleistete Altersversorgung von € 464,84 brutto weitere € 7,39 brutto monatlich, insgesamt also € 88,68 brutto zu. Für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 kann die klagende Partei über die geleistete Altersversorgung von € 467,16 brutto hinaus monatlich weitere € 25,12 brutto, insgesamt also € 301,44 brutto verlangen (hierzu unter a). Ab dem 1. Juli 2017 stehen der klagenden Partei über die zuletzt erhaltenen Beträge von € 476,06 brutto monatlich hinaus weitere € 25,60 brutto zu (hierzu unter b).

46

a) Die klagende Partei hat sowohl ab dem 1. Juli 2015 als auch ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten.

47

Der Gesamtbetrag der von der Beklagten bis zum 30. Juni 2015 geleisteten Altersversorgung von € 464,84 brutto, war demgemäß ab dem 1. Juli 2015 um 2,09717 % auf € 472,23 brutto anzuheben. Da die Beklagte ab dem 1. Juli 2015 lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von insgesamt € 464,84 brutto gewährt hat, kann die klagende Partei für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 eine monatliche Differenz in Höhe von jedenfalls € 7,39 brutto verlangen.

48

Ab dem 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 hat die klagende Partei Anspruch auf eine weitere Anhebung der ihr bis zum 30. Juni 2016 zustehenden betrieblichen Altersversorgung von € 472,23 um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente von 4,24512 % auf € 492,28 brutto. Da die Beklagte lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von € 467,16 brutto erbracht hat, kann die klagende Partei die Differenz in Höhe von € 301,44 brutto monatlich verlangen. Für den gesamten Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 steht der klagenden Partei der mit dem Antrag zu 2) aus der Anschlussberufung geltend gemachte Differenzbetrag zwischen verlangter und gewährter betrieblicher Altersversorgung in Höhe von insgesamt € 390,12 brutto zu. Hierauf kann die klagende Partei jedenfalls ab dem auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Tag Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.

49

aa) Die Ansprüche auf weitere Erhöhungen der Betriebsrente zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 ergeben sich daraus, dass § 6 Ziffer 1 VO 85 anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 65, 68 SGB VI getreten. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,0972 % und zum 1. Juli 2016 um 4,24512 % gesteigert worden. Eine entsprechende Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers macht unter Abzug der von der Beklagten gewährten Erhöhungen die weiteren Erhöhungen aus, die die klagende Partei verlangen kann.

50

Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 VO 85 hat die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 nicht durch Beschlüsse nach § 6 Ziffer 4 VO 85 ersetzt. Die Voraussetzungen für solche Beschlussfassungen waren nicht gegeben. Der Vorstand der Beklagten durfte die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 VO 5 nicht „nicht für vertretbar“ halten.

51

Tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziffer 4 VO 85 ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht für vertretbar halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziffer 1 VO 85 beschließen. Eine Auslegung der Regelung ergibt, dass für einen Beschluss nach § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht ausreichend ist, dass der Vorstand eine solche Erhöhung nicht für vertretbar hält. Erforderlich ist vielmehr, dass objektive Gründe dafür vorgelegen haben müssen, dass er die Erhöhung nicht für vertretbar halten durfte. Es kommt demgemäß nicht nur auf die Meinungsbildung des Vorstands an, sondern auch darauf, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben waren.

52

Tarifverträge sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).

53

Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Ziffer 4 VO 85 hinsichtlich der Formulierung „nicht für vertretbar halten“ hinreichend bestimmt und dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält.

54

Die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, dass ihre Voraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sein können, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Rentnerinnen und Rentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziffer 4 VO 85 erfordert dieses ein deutlich überwiegendes Interesse der Beklagten.

55

Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Zutreffend weist die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 darauf hin, dass der Begriff „für nicht vertretbar halten“ gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“ ist. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 VO 85 abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziffer 1 VO 85 regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Tarifparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentnerinnen und -rentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziffer 1 VO 85 den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereitstellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Finanzierung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht sie in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedürfte es zumindest besonderer auf die Beklagte bezogener Umstände, wenn sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen dürfte, obwohl die Finanzierbarkeit gegeben ist. Regelmäßig bedarf es deshalb besonderer Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit, um eine Ausnahmeentscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 begründen zu können.

56

Zutreffend geht die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 schließlich davon aus, dass es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb bedarf, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Versorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um dem gemeinsamen Willen der Tarifparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen.

57

Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziffer 1 VO 85 gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt oder zu erwarten ist, dass dies in absehbarer Zeit eintreten wird. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob bei einer fehlenden Bestimmtheit des § 6 Ziffer 4 VO 85 nur diese Regelung oder zugleich auch § 6 Ziffer 1 VO 85 unwirksam wäre.

58

Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht für vertretbar halten durfte.

59

Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht für die Annahme der Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziffer 4 VO 85. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht. Wie ausgeführt darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Das wird von der Beklagten nicht dargelegt. Dass sie aus unternehmerisch möglicherweise nachvollziehbaren Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, reicht nicht aus. Unternehmerische Gründe müssten nach dem oben Ausgeführten ein solches Gewicht haben, dass sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in etwa gleichstehen könnten. Das ist von der Beklagten für die von ihr angenommenen Gründe nicht dargelegt worden. Ferner ist der Vortrag der Beklagten zu ihren unternehmerischen Gründen nicht genau genug. Soweit sie sich auf veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche und Ähnliches beruft, legt sie die sich daraus ergebenden Folgen nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung der Beklagten sich daraus ergeben soll. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Gegen eine Gleichstellung dieser Umstände mit einer fehlenden Finanzierbarkeit spricht außerdem, dass die Beklagte sich ausdrücklich nur auf eine zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens beruft, zu der die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Welches wirtschaftliche Gewicht diese Neuausrichtung hat, ist aber ebenso wenig erkennbar wie die Bedeutung der Ausnahmeregelung bei der Anpassung im Rahmen dieses Konzepts.

60

Eine Abwägung mit den Interessen der Beklagten ist im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung diese Interessen bei der konzernweiten Entscheidung hatten, von der Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 abzuweichen.

61

bb) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 VO 85 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 zustehenden Erhöhungsbeträge sind – wie zuletzt beantragt – ab dem der Rechtskraft der Entscheidung folgenden Tag in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, da sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt fällig sind (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB).

62

b) Ab dem 1. Juli 2017 kann die klagende Partei monatlich einen Differenzbetrag in Höhe von € 25,60 brutto über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von € 476,06 brutto hinaus verlangen. Der hierauf gerichtete Antrag zu 1) aus der Anschlussberufung ist begründet.

63

Dem Erfolg des Antrags zu 1) aus der Anschlussberufung steht nicht entgegen, dass die klagende Partei ausgeführt hat, sie würde zunächst noch keine Differenzbeträge für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 geltend machen. Trotz dieser missverständlichen Formulierung wird durch das Vorbringen der klagenden Partei hinreichend klar, dass sie mit dem Klagantrag zu 1) aus der Anschlussberufung das Rechtsschutzziel verfolgt, die Erhöhung des bisherigen Differenzbetrages von € 25,12 brutto auf € 25,60 brutto im Klagewege durchzusetzen.

64

Der Anspruch der klagenden Partei für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 folgt aus § 6 Ziff. 1 VO 85. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die betrieblichen Altersversorgungsleistungen ab dem 1. Juli 2017 nach § 6 Ziff. 1 VO 85 entsprechend der gesetzlichen Renten um 1,90476 % zu steigern sind. Entsprechend hat sie ihre monatlichen Leistungen auf € 476,06 brutto angehoben.

65

Der Differenzbetrag von € 25,12 brutto, den die klagende Partei seit dem Rentenerhöhungszeitpunkt 1. Juli 2016 verlangen kann, ist demgemäß um 1,90476 % auf € 25,60 brutto zu steigern.

III.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

67

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.8.2016 über den Betrag von 467,16 EUR hinaus jeweils seit 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 25,12 EUR brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 113,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 3/25, die Beklagte zu 22/25 zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 905,04 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016.

2

Der Kläger war ursprünglich bei einem Unternehmen des B. – Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 30. Juni 2000. Seit dem 1. April 2012 bezieht er Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Beklagte ist die Versorgungsschuldnerin.

3

Für die Versorgungsbezüge gelten die durch „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung“ vom 1. April 1985 (vgl. Anlage B2, Blatt 104 ff. der Akten, im folgenden VO 1985) geregelten Bestimmungen. Die Beklagte leistet an den Kläger danach eine endgehaltsbezogene Versorgung, nach welcher eine Altersrente in Höhe von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr gewährt wird. Diese Rentenleistung ist der Höhe nach begrenzt, sie beträgt zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens 70 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate.

4

Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 VO 1985 unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ Folgendes geregelt:

5

„1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.)

3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.

4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“

6

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um weitere 4,24512 % erhöht.

7

Bis 30. Juni 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger Leistungen nach der VO 1985 in Höhe von 462,53 EUR, die sie zum 1. Juli 2015 auf 464,84 EUR erhöhte. Seit dem 1. Juli 2016 zahlt die Beklagte nach der VO 1985 an den Kläger 467,16 EUR.

8

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage eine Anpassung seiner Betriebsrente um weitere 7,39 EUR seit dem 1. Juli 2015 und um 25,14 EUR brutto monatlich seit dem 1. Juli 2016.

9

Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde eine Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985, weil diese Regelung einen Anpassungsanspruch begründe. Sie könne sich nicht auf § 6 Ziff. 4 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Jedenfalls aber sei die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von 467,16 EUR hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 25,14 EUR brutto zu zahlen;

12

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 113,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 7,39 EUR seit dem 1. Juli 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. August 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. September 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Oktober 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. November 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Dezember 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Januar 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Februar 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. März 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. April 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Mai 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Juni 2016 und auf 25,14 EUR seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte trägt vor, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsleistungen um 0,5 % hinaus bestehe kein weiterer Erhöhungsanspruch.

16

Der Vorstand der A. D. AG, der Holdinggesellschaft der Beklagten, habe am 3. Juni 2015 wie auch am 17. Mai 2016 beschlossen, dass die Anpassung der Versorgungsbezüge nach der VO 1985 um mehr als 0,5 % nicht als vertretbar erscheine und einheitlich für alle Rentner teilweise ausgesetzt werden solle. Entsprechende Beschlüsse des Vorstands der Beklagten seien für beide Jahre ebenfalls gefasst worden.

17

Weder begründe § 6 Ziff. 1 VO 1985 einen automatischen Anpassungsanspruch, was sich aus der Historie der Versorgungsordnung herleite, noch unterliege ihre Ermessensentscheidung gemäß § 6 Ziff. 4 VO 1985 einer Billigkeitskontrolle. Jedenfalls aber habe sie von einer Anpassung gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985 abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung nach § 6 Ziff. 4 VO 1985 vorgenommen habe, entspreche der Billigkeit. Sie habe folgende Umstände berücksichtigt: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner der VO 1985 sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach orientiere sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern.

18

Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

I. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig.

20

Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG vom 19. Juli 2016, 3 AZR 141/15, juris).

21

II. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. im Wesentlichen auch begründet. Der Kläger kann gemäß § 6 Ziff. 4 und Ziff. 1 VO 1985 beanspruchen, dass die Anpassung seiner Versorgungsleistung sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 ungekürzt entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Rentenanpassung erfolgt. Im Einzelnen:

22

1. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 VO 1985 unwirksam ist.

23

a) Die Regelung in § 6 VO 1985 ist nicht wegen nicht hinreichender Bestimmtheit unverhältnismäßig und unwirksam. Die Anpassungsregelungen unter § 6 VO 1985 sind insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Tarifverträge sind hinsichtlich ihres normativen Teils wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG vom 22. April 2010, Az. 6 AZR 962/08, juris).

24

b) Hinsichtlich der Auslegung der Anpassungsregelungen in § 6 VO 1985 nach Wortlaut und Systematik als Regel/Ausnahme-Verhältnis schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks der Beklagten an. Gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985 hat der Versorgungsempfänger gegen die Versorgungsschuldnerin einen Anspruch auf Anpassung in der Weise, dass die Anpassung der Rentenleistungen jeweils entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Damit ist eine Anpassungsautomatik geregelt, weitergehender Entscheidungen auf Seiten der Versorgungsschuldnerin bedarf es nicht. Gegenüber der von den Tarifparteien so bestimmten planmäßigen Anpassungssystematik darf die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Ziff. 4 VO 1985 ausnahmsweise abweichen. Dabei ist ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen darf sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Ziffer 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann steht es in ihrem Ermessen wie, d.h. in welchem Umfang, abgewichen wird, da ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend besteht, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung, wie abgewichen wird, sieht die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weist aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu. Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Tarifparteien ist § 6 Ziffer 4 VO 1985 gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach allgemein gültigen Regeln zu erfolgen hat, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen.

25

2. Allerdings stellt sich die von der Beklagten vorgetragene zum 1. Juli 2016 vorgenommene Anpassungsentscheidung als nicht der Billigkeit entsprechend dar. Auch insoweit schließt sich die Kammer den auf die VO 1985 und die Anpassung zum 1. Juli 2016 im Wesentlichen übertragbaren Ausführungen des ArbG Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) nach eigener Prüfung an.

26

a) Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dabei verbleibt dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BAG vom 14. November 2012, 10 AZR 783/11, juris).

27

b) Die Regelungen gemäß § 6 VO 1985 betreffen ausweislich ihrer Überschrift die Anpassung der Renten, die Überschrift enthält darüber hinaus aber keine weiteren Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Anpassung zu erfolgen habe. § 6 Ziff. 1 VO 1985 geht allerdings davon aus, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente einen Anpassungsbedarf indiziert und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Versorgungsleistungen aus der VO 1985 führt. Aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 und 4 VO 1985 folgt, dass diesem Anpassungsbedarf nur dann nicht Rechnung getragen werden soll, wenn Gründe aus der Sphäre der Beklagten die Anpassung als nicht vertretbar erscheinen lassen. Weiter folgt aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis der Regelungen unter § 6 Ziff. 1 und 4 VO 1985, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen ist, d.h. nur insoweit, als dies auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt.

28

c) Ob die Entscheidungen unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen vom 13. Mai 2016, 3 Ca 12/16).

29

Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht schon deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des Anpassungssatzes gerade von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die Lage der Beklagten ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 50 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte Verhältnisse begründet und daher unbillig. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern ist demgegenüber kein im Kontext des § 6 VO 1985 angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der der VO 1985 unterfallenden Betriebsrentner ist dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt.

30

d) Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig ist, ist die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt sind kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen kann, die von der durch § 6 Ziffer 1 VO 1985 vorgesehenen Regelanpassung abweicht. Daher ist die Bestimmung mit 100 % der planmäßigen Anpassung vorzunehmen.

31

e) Danach ergibt sich hier folgende Berechnung der dem Kläger zustehenden Zahlungen: Bis zum 30. Juni 2015 erhielt der Kläger Leistungen in Höhe von 462,53 EUR monatlich. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend den gesetzlichen Renten führt zu einem Mehrbetrag von 9,70 EUR auf 472,23 EUR monatlich. Abzüglich der seit dem 1. Juli 2015 in Höhe von 464,84 EUR gezahlten Versorgungsleistungen verbleibt der dem Kläger noch zuzusprechende Betrag von weiteren 7,39 EUR brutto monatlich ab dem 1. Juli 2015.

32

f) Die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2016 entsprechend den gesetzlichen Renten führt zu einem weiteren Mehrbetrag von 20,05 EUR auf 492,28 EUR monatlich. Abzüglich der seit dem 1. Juli 2016 in Höhe von 467,16 EUR gezahlten Versorgungsleistungen verbleibt der dem Kläger noch zuzusprechende Betrag von 25,12 EUR brutto monatlich ab dem 1. Juli 2016.

33

3. Der Zinsanspruch ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG vom 10. Dezember 2013, 3 AZR 595/12, juris). Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu.

34

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie im Wesentlichen unterlegen ist. Im Hinblick auf die Zuvielforderung des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,02 EUR monatlich hat die Kammer in Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO davon abgesehen, dem Kläger anteilige Kosten aufzuerlegen. Dass die Klage mit einem Teil der Nebenforderung abzuweisen war, bleibt zudem außer Betracht, weil dies den Streitwert nicht erhöht, § 4 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.

35

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 42 Abs. 1 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG bewertet und auf den 36fachen begehrten monatlichen Differenzbetrag von 25,14 EUR festzusetzen; die rückständigen Beträge werden nicht hinzu addiert.

36

Die Berufung ist für die Beklagte gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, da die Auslegung der BV eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft. Für den Kläger ist die Berufung dagegen nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Hinblick auf die Zuvielforderung und die Zinsen nicht besteht.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.8.2016 über den Betrag von 467,16 EUR hinaus jeweils seit 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 25,12 EUR brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 113,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 3/25, die Beklagte zu 22/25 zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 905,04 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016.

2

Der Kläger war ursprünglich bei einem Unternehmen des B. – Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 30. Juni 2000. Seit dem 1. April 2012 bezieht er Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Beklagte ist die Versorgungsschuldnerin.

3

Für die Versorgungsbezüge gelten die durch „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung“ vom 1. April 1985 (vgl. Anlage B2, Blatt 104 ff. der Akten, im folgenden VO 1985) geregelten Bestimmungen. Die Beklagte leistet an den Kläger danach eine endgehaltsbezogene Versorgung, nach welcher eine Altersrente in Höhe von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr gewährt wird. Diese Rentenleistung ist der Höhe nach begrenzt, sie beträgt zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens 70 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate.

4

Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 VO 1985 unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ Folgendes geregelt:

5

„1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.)

3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.

4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“

6

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um weitere 4,24512 % erhöht.

7

Bis 30. Juni 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger Leistungen nach der VO 1985 in Höhe von 462,53 EUR, die sie zum 1. Juli 2015 auf 464,84 EUR erhöhte. Seit dem 1. Juli 2016 zahlt die Beklagte nach der VO 1985 an den Kläger 467,16 EUR.

8

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage eine Anpassung seiner Betriebsrente um weitere 7,39 EUR seit dem 1. Juli 2015 und um 25,14 EUR brutto monatlich seit dem 1. Juli 2016.

9

Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde eine Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985, weil diese Regelung einen Anpassungsanspruch begründe. Sie könne sich nicht auf § 6 Ziff. 4 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Jedenfalls aber sei die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von 467,16 EUR hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 25,14 EUR brutto zu zahlen;

12

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 113,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 7,39 EUR seit dem 1. Juli 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. August 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. September 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Oktober 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. November 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Dezember 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Januar 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Februar 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. März 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. April 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Mai 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Juni 2016 und auf 25,14 EUR seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte trägt vor, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsleistungen um 0,5 % hinaus bestehe kein weiterer Erhöhungsanspruch.

16

Der Vorstand der A. D. AG, der Holdinggesellschaft der Beklagten, habe am 3. Juni 2015 wie auch am 17. Mai 2016 beschlossen, dass die Anpassung der Versorgungsbezüge nach der VO 1985 um mehr als 0,5 % nicht als vertretbar erscheine und einheitlich für alle Rentner teilweise ausgesetzt werden solle. Entsprechende Beschlüsse des Vorstands der Beklagten seien für beide Jahre ebenfalls gefasst worden.

17

Weder begründe § 6 Ziff. 1 VO 1985 einen automatischen Anpassungsanspruch, was sich aus der Historie der Versorgungsordnung herleite, noch unterliege ihre Ermessensentscheidung gemäß § 6 Ziff. 4 VO 1985 einer Billigkeitskontrolle. Jedenfalls aber habe sie von einer Anpassung gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985 abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung nach § 6 Ziff. 4 VO 1985 vorgenommen habe, entspreche der Billigkeit. Sie habe folgende Umstände berücksichtigt: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner der VO 1985 sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach orientiere sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern.

18

Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

I. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig.

20

Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG vom 19. Juli 2016, 3 AZR 141/15, juris).

21

II. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. im Wesentlichen auch begründet. Der Kläger kann gemäß § 6 Ziff. 4 und Ziff. 1 VO 1985 beanspruchen, dass die Anpassung seiner Versorgungsleistung sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 ungekürzt entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Rentenanpassung erfolgt. Im Einzelnen:

22

1. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 VO 1985 unwirksam ist.

23

a) Die Regelung in § 6 VO 1985 ist nicht wegen nicht hinreichender Bestimmtheit unverhältnismäßig und unwirksam. Die Anpassungsregelungen unter § 6 VO 1985 sind insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Tarifverträge sind hinsichtlich ihres normativen Teils wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG vom 22. April 2010, Az. 6 AZR 962/08, juris).

24

b) Hinsichtlich der Auslegung der Anpassungsregelungen in § 6 VO 1985 nach Wortlaut und Systematik als Regel/Ausnahme-Verhältnis schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks der Beklagten an. Gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985 hat der Versorgungsempfänger gegen die Versorgungsschuldnerin einen Anspruch auf Anpassung in der Weise, dass die Anpassung der Rentenleistungen jeweils entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Damit ist eine Anpassungsautomatik geregelt, weitergehender Entscheidungen auf Seiten der Versorgungsschuldnerin bedarf es nicht. Gegenüber der von den Tarifparteien so bestimmten planmäßigen Anpassungssystematik darf die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Ziff. 4 VO 1985 ausnahmsweise abweichen. Dabei ist ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen darf sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Ziffer 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann steht es in ihrem Ermessen wie, d.h. in welchem Umfang, abgewichen wird, da ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend besteht, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung, wie abgewichen wird, sieht die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weist aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu. Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Tarifparteien ist § 6 Ziffer 4 VO 1985 gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach allgemein gültigen Regeln zu erfolgen hat, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen.

25

2. Allerdings stellt sich die von der Beklagten vorgetragene zum 1. Juli 2016 vorgenommene Anpassungsentscheidung als nicht der Billigkeit entsprechend dar. Auch insoweit schließt sich die Kammer den auf die VO 1985 und die Anpassung zum 1. Juli 2016 im Wesentlichen übertragbaren Ausführungen des ArbG Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) nach eigener Prüfung an.

26

a) Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dabei verbleibt dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BAG vom 14. November 2012, 10 AZR 783/11, juris).

27

b) Die Regelungen gemäß § 6 VO 1985 betreffen ausweislich ihrer Überschrift die Anpassung der Renten, die Überschrift enthält darüber hinaus aber keine weiteren Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Anpassung zu erfolgen habe. § 6 Ziff. 1 VO 1985 geht allerdings davon aus, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente einen Anpassungsbedarf indiziert und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Versorgungsleistungen aus der VO 1985 führt. Aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 und 4 VO 1985 folgt, dass diesem Anpassungsbedarf nur dann nicht Rechnung getragen werden soll, wenn Gründe aus der Sphäre der Beklagten die Anpassung als nicht vertretbar erscheinen lassen. Weiter folgt aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis der Regelungen unter § 6 Ziff. 1 und 4 VO 1985, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen ist, d.h. nur insoweit, als dies auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt.

28

c) Ob die Entscheidungen unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen vom 13. Mai 2016, 3 Ca 12/16).

29

Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht schon deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des Anpassungssatzes gerade von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die Lage der Beklagten ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 50 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte Verhältnisse begründet und daher unbillig. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern ist demgegenüber kein im Kontext des § 6 VO 1985 angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der der VO 1985 unterfallenden Betriebsrentner ist dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt.

30

d) Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig ist, ist die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt sind kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen kann, die von der durch § 6 Ziffer 1 VO 1985 vorgesehenen Regelanpassung abweicht. Daher ist die Bestimmung mit 100 % der planmäßigen Anpassung vorzunehmen.

31

e) Danach ergibt sich hier folgende Berechnung der dem Kläger zustehenden Zahlungen: Bis zum 30. Juni 2015 erhielt der Kläger Leistungen in Höhe von 462,53 EUR monatlich. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend den gesetzlichen Renten führt zu einem Mehrbetrag von 9,70 EUR auf 472,23 EUR monatlich. Abzüglich der seit dem 1. Juli 2015 in Höhe von 464,84 EUR gezahlten Versorgungsleistungen verbleibt der dem Kläger noch zuzusprechende Betrag von weiteren 7,39 EUR brutto monatlich ab dem 1. Juli 2015.

32

f) Die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2016 entsprechend den gesetzlichen Renten führt zu einem weiteren Mehrbetrag von 20,05 EUR auf 492,28 EUR monatlich. Abzüglich der seit dem 1. Juli 2016 in Höhe von 467,16 EUR gezahlten Versorgungsleistungen verbleibt der dem Kläger noch zuzusprechende Betrag von 25,12 EUR brutto monatlich ab dem 1. Juli 2016.

33

3. Der Zinsanspruch ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG vom 10. Dezember 2013, 3 AZR 595/12, juris). Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu.

34

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie im Wesentlichen unterlegen ist. Im Hinblick auf die Zuvielforderung des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,02 EUR monatlich hat die Kammer in Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO davon abgesehen, dem Kläger anteilige Kosten aufzuerlegen. Dass die Klage mit einem Teil der Nebenforderung abzuweisen war, bleibt zudem außer Betracht, weil dies den Streitwert nicht erhöht, § 4 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.

35

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 42 Abs. 1 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG bewertet und auf den 36fachen begehrten monatlichen Differenzbetrag von 25,14 EUR festzusetzen; die rückständigen Beträge werden nicht hinzu addiert.

36

Die Berufung ist für die Beklagte gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, da die Auslegung der BV eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft. Für den Kläger ist die Berufung dagegen nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Hinblick auf die Zuvielforderung und die Zinsen nicht besteht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Februar 2012 - 8 Sa 836/11 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - teilweise abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Anpassung des betrieblichen Altersruhegelds des Klägers.

2

Der im Januar 1944 geborene Kläger war als Ingenieur bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Im Vorfeld hatten die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, jedem Beschäftigten der BFS ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise:

        

„Die DFS wird grundsätzlich jedem dem Luftfahrt-Bundesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Angebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die Beklagte schloss mit den Gewerkschaften DAG und ÖTV den Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: MTV 1993). § 42 MTV 1993 lautet:

        

„Die betriebliche Altersversorgung wird in einem separaten Tarifvertrag geregelt.“

4

Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. ...

                 
        

§ 3     

        

Art der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt:

                 

a)    

Altersruhegeld,

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren Beschäftigungszeit (§ 5).

                          
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. …

                          
        

§ 16   

        

Anpassung

        

Die DFS paßt jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalenderjahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei die zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen Anpassungen, so werden diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerechnet.“

5

Am 23. Juni 1993 hatte die Beklagte über die Einigung der Tarifvertragsparteien auf einen Versorgungstarifvertrag mit dem Informationsblatt Transition Transparent auszugsweise wie folgt informiert:

        

Einigung bei der Versorgung:

        

Besitzstandswahrung noch übertroffen

        

Die Verhandlungskommissionen von DAG und ÖTV haben am 22.06.1993 dem von der DFS-Geschäftsführung vorgelegten Modell einer Betrieblichen Altersversorgung zugestimmt. …

        

Diese Zusatzrente wurde bewußt so konzipiert, daß der DFS-Angestellte im Ruhestand insgesamt mindestens so viel bekommt, als wäre er beim LBA geblieben. Damit ist die Lücke zwischen Nachversicherung und erworbenen Versorgungsansprüchen als Beamter/BAT-Angestellter geschlossen. Eine Anpassung der Zusatzrente um 2 Prozent pro Jahr wird garantiert, alle drei Jahre erfolgt eine Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex der letzten 3 Jahre, der die 2 Prozent Steigerung mit einschließt.“

6

In einer Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 heißt es ua.:

        

„Noch eine Bemerkung zur Sicherheit dieser Betrieblichen Altersversorgung: Das Betriebliche Altersversorgungswerk soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart werden. Das hat die rechtliche Wirkung, daß die Mitarbeiter, die unter diesem Tarifvertrag einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, einen Anspruch auf die darin vereinbarten Leistungen haben, auch wenn dieser Tarifvertrag einmal auslaufen sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaften könnte die DFS diese Leistungen kürzen.“

7

Am 30. August/4. Oktober 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der ua. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1.    

Herr D wird ab 01.11.1993 als FS-Senior Ingenieur bei der DFS Region Süd, Regionalstelle M, beschäftigt.

        

2.    

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

8

Ab dem Jahr 1996 ergänzte die Beklagte die von ihr verwendeten Arbeitsvertragsformulare hinsichtlich des Verweises auf den Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 um die Wendung „in der jeweils gültigen Fassung“.

9

Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die Beklagte erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (im Folgenden: GdF). Seither wurden zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den VersTV 1993 hatte die Beklagte zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

10

Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der GdF den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2005). Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem VersTV 1993.

11

Der Kläger befand sich vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007 im Vorruhestand. In dieser Zeit wurden seine Vorruhestandsbezüge entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der Beklagten vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das zuletzt bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Tariferhöhungen während des Vorruhestands dynamisiert. Seit dem 1. Februar 2007 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches Altersruhegeld von der Beklagten. Dieses belief sich zunächst auf 1.600,96 Euro und wurde zum 1. Januar 2009 um 2 vH auf 1.632,98 Euro angepasst.

12

Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2009). Dieser bestimmt ua.:

        

Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die betriebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005).

        

Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

                 
        

Teil A

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für

                 

a)    

Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

§ 16   

        

Anpassung

        

Die DFS passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gestiegen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steigerungsrate erhöht.

        

       

        

Teil B

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages (MTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nicht vor dem 1. Januar 2009 ausgeschieden waren.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für

                 

a)    

Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

Teil C

        

Allgemeine und Schlussbestimmungen

        

       

        

§ 24   

        

Inkrafttreten und Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rückwirkend zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Januar 2010 in Kraft.

        

(2)     

Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Versorgungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für den Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005.

        

(3)     

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“

13

Die Beklagte passte das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 2009 zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 1,25 vH auf 1.653,39 Euro und sodann auf 1.674,05 Euro an. Das Altersruhegeld bestimmter anderer Versorgungsempfänger passte die Beklagte zum 1. Januar 2010 nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH an. In einem Schreiben an diesen Personenkreis vom 15. Juni 2010 erläuterte die Beklagte die Anpassung wie folgt:

        

„…    

        

aufgrund der hier eingegangenen Eingaben bezüglich der Rentenanpassung zum 1. Januar 2010 gemäß dem neuen VersTV 2009 haben wir die Anpassung der Betriebsrenten nochmals übergeprüft.

        

Nach dem Ergebnis der Prüfung bleibt es für ehemalige Mitarbeiter mit Rentenbeginn vor dem 1. November 2004, deren Arbeitsvertrag einen schlichten Verweis auf den VersTV 1993 enthält, nach heutigem Stand des § 16 VersTV 1993 bei der Anpassung um 2 % p.a. mit jeweils nachlaufender Korrektur anhand der Entwicklung des tatsächlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland.“

14

Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seines Altersruhegelds zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 2 vH begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 16 VersTV 1993 zur Anpassung des Altersruhegelds um 2 vH jährlich verpflichtet. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte keine dynamische Bezugnahme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags. Hierfür spreche auch die später von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des Verweises in den Arbeitsvertragsformularen auf den VersTV 1993 um die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“. Zumindest sei die vertragliche Regelung unklar, sodass nach § 305c Abs. 2 BGB von einer statischen Bezugnahme auszugehen sei. Mit dem Informationsblatt vom 23. Juni 1993 habe die Beklagte eine jährliche Anpassung des Altersruhegelds um 2 vH garantiert; sie habe durch die Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 zugesichert, die betrieblichen Ruhegeldleistungen nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaft kürzen zu können. Diese Erklärungen stellten eine Gesamtzusage dar. Im Übrigen ergebe sich sein Anspruch auf Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege kein sachlicher Grund vor, ihn gegenüber anderen Versorgungsempfängern, bei denen das Altersruhegeld auch ab dem 1. Januar 2010 nach § 16 VersTV 1993 um jährlich 2 vH erhöht worden sei, ungleich zu behandeln. Der Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. November 2004 rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Er sei - ebenso wie die begünstigten Arbeitnehmer - bereits vor dem 1. November 2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden.

15

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 12,25 Euro für jeden Monat, beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011, und aus 24,90 Euro seit dem 1. Februar 2011 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Februar 2011 über den Betrag von monatlich 1.653,39 Euro hinaus jeweils weitere 24,90 Euro brutto monatliche Betriebsrente, fällig jeweils zum Monatsende, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Monats, der auf den Fälligkeitsmonat folgt, zu zahlen,

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus § 5 seines Arbeitsvertrags vom 4. Oktober 1993 in Verbindung mit dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 zustehende betriebliche Altersrente nach Maßgabe des § 16 des Versorgungstarifvertrags vom 7. Juli 1993 anzupassen.

16

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag des Klägers verweise dynamisch auf den in ihrem Unternehmen jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Das Informationsschreiben und die Mitarbeiterbroschüre dienten lediglich der Erläuterung des Versorgungstarifvertrags. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Anpassung des Altersruhegelds erfolge nur bei den Versorgungsempfängern nach dem VersTV 1993, die bereits vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind. Der Stichtag 1. November 2004 sei gewählt worden, weil ab diesem Zeitpunkt Tarifverträge nur noch mit der GdF und nicht mehr mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen worden seien. Versorgungsempfänger mit einem Beginn des Ruhestands vor diesem Stichtag seien während ihres Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt dem Tarifregime der GdF unterworfen gewesen. Sie hätten keine Gehaltszahlungen nach den mit der GdF vereinbarten Entgelttarifverträgen erhalten. Bei diesen Versorgungsempfängern sei es daher bei der Anpassung um jährlich 2 vH nach dem VersTV 1993 verblieben. Bei den nach dem 31. Oktober 2004 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfängern erfolge die Anpassung des Ruhegelds nach § 16 VersTV 2009. Diese Versorgungsempfänger hätten vor dem Eintritt in den Ruhestand an von der GdF ausgehandelten Vergütungssteigerungen partizipiert.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage - mit Ausnahme eines Teils der begehrten Zinsen - stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht im Wesentlichen entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

I. Die Klage ist zulässig.

20

1. Der Klageantrag zu 2. ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihm ab Februar 2011 über den von der Beklagten gezahlten Betrag iHv. 1.674,05 Euro monatlich hinaus weitere 24,90 Euro zu zahlen. Der im Antrag genannte Betrag von 1.653,39 Euro beruht auf einem erkennbaren Versehen. Der Kläger hat insoweit den von der Beklagten bis Ende des Jahres 2010 gezahlten Betrag des monatlichen Altersruhegelds wiedergegeben und dabei die zum 1. Januar 2011 erfolgte Anpassung um 1,25 vH nicht berücksichtigt. Dieses Verständnis des Antrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

21

Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. zulässig. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird(vgl. BAG 15. Januar 2013 3 AZR 638/10  - Rn. 15, BAGE 144, 180).

22

2. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls zulässig.

23

a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN).

24

b) Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Von der Entscheidung über den Feststellungsantrag hängt auch die Entscheidung über die Zahlungsanträge ab, weshalb es keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf(vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 21, BAGE 138, 197).

25

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 zu Recht jeweils nach Teil A § 16 VersTV 2009 um 1,25 vH angepasst. Sie ist weder aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 um jährlich 2 vH anzupassen.

26

1. Die Beklagte ist nach den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 jährlich um 2 vH anzupassen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den VersTV 2009. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des VersTV 2009.

27

a) Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

28

aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 18 mwN).

29

bb) Danach nimmt § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht statisch den VersTV 1993 in Bezug. Der Arbeitsvertrag verweist vielmehr auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag.

30

(1) Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel kann zwar als statische Bezugnahme verstanden werden. Allerdings werden Bezugnahmen auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynamisch angesehen (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22). Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, BAGE 143, 90).

31

(2) Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des Klägers unabhängig von den bei der Beklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach dem VersTV 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den VersTV 1993. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und den den Manteltarifvertrag ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein von der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifvertrag. In § 42 MTV ist ausdrücklich bestimmt, dass die betriebliche Altersversorgung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem VersTV 1993 richtet(BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23). Insoweit ist es auch unerheblich, dass der VersTV 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Manteltarifvertrag von der GdF und damit von einer anderen Gewerkschaft abgeschlossen wurde als der MTV 1993 und der VersTV 1993. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nimmt die bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge in Bezug, ohne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren.

32

(3) Eine andere Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte ab dem Jahr 1996 in anderen Arbeitsverträgen die Bestimmung um eine Jeweiligkeitsklausel ergänzt hat. Formulierungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern haben auf die Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden Charakter. Die Dynamik ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags.

33

(4) Aus der Mitarbeiterbroschüre und dem Informationsblatt Transition Transparent ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. Diese Schriftstücke enthalten keine die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen betreffenden Erklärungen, sondern lediglich Informationen über das erzielte Tarifergebnis.

34

cc) Da die Auslegung der Bezugnahmeklausel eindeutig ist, besteht für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum.

35

b) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen VersTV 2009. Dies ergibt sich aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV 2009. Nach Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009 gilt Teil A VersTV 2009 für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Der Kläger bezog bei Inkrafttreten des VersTV 2009 am 1. Januar 2009 seit dem 1. Februar 2007 Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Aus Teil A § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VersTV 2009 ergibt sich nichts anderes.

36

aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil C § 24 VersTV 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des VersTV 2009 getroffen.

37

Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach Maßgabe des VersTV 2009 (Teil A) weiter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil A des VersTV 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 und dem VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der Beklagten, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind. Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil B des VersTV 2009 für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem Jahr 2005 gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des VersTV 2005 tritt. Mit dem VersTV 2009 wollten die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten umfassend und für alle Mitarbeiter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger, einheitlich regeln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sind, soll das endgehaltsbezogene Versorgungssystem des Teil A VersTV 2009 zur Anwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im VersTV 1993 und VersTV 2005 abgelöst hat. Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetretenen Arbeitnehmer gilt Teil B VersTV 2009. Für diese Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem VersTV 1993 durch die Kündigung des VersTV 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil B VersTV 2009 ein am Verdienst während des gesamten Arbeitsverhältnisses ausgerichtetes Bausteinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich des VersTV 2009 wird durch Teil C § 24 VersTV 2009 bestätigt. Danach trat Teil B des VersTV 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung. Die Teile A und C VersTV 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft. Nach Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der VersTV 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Beschäftigten sowie für alle Bezieher laufender Versorgungsleistungen. Damit werden alle bei der Beklagten aktuell beschäftigten Arbeitnehmer und alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer sowie die Bezieher laufender Leistungen von dem VersTV 2009 erfasst.

38

bb) Dem steht Teil A § 1 VersTV 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden Bestimmungen in Teil A § 1 VersTV 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, nicht jedoch die Versorgungsempfänger.

39

Nach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 erfasst Teil A VersTV 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. Nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen und zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil B § 1 Abs. 2 VersTV 2009. In Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beschäftigten die Rede. Bezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Davon hängt ab, ob Teil A oder Teil B des VersTV 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 Abs. 1 VersTV 2009 betrifft folglich nur aktiv Beschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 Abs. 2 VersTV 2009 fort.

40

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Tarifgeschichte. Nach dem Wortlaut von § 1 VersTV 2005 war unklar, ob bei der Beklagten beschäftigte ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine Altersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 Abs. 2 Buchst. b VersTV 2009 klargestellt, dass aktiv Beschäftigte keine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine Alterspension erhalten (vgl. ausführlich BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 30 ff.). Dies zeigt auch für § 1 Abs. 2 Buchst. a VersTV 2009, dass nur aktiv Beschäftigte, die bereits eine gesetzliche Altersrente erhalten, aus dem Geltungsbereich des VersTV 2009 ausgeschlossen werden.

41

Die Geltung des VersTV 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des VersTV 2009 entweder mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil A § 1 VersTV 2009, sondern durch die Präambel und Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil A VersTV 2009 aufgrund dieser besonderen Bestimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 VersTV 2009.

42

2. Die Beklagte ist nicht aufgrund einer Gesamtzusage zur Anpassung des Altersruhegelds des Klägers nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH jährlich verpflichtet. Weder das Informationsblatt Transition Transparent vom 23. Juni 1993 noch die Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 enthalten eine dahingehende Gesamtzusage.

43

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als typisierte Willenserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 141, 222).

44

b) Danach hat die Beklagte keine Gesamtzusage erteilt.

45

aa) Das Informationsblatt vom 23. Juni 1993 gibt eine Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses der Tarifvertragsparteien wieder. Eine über das gefundene Tarifergebnis hinausgehende zusätzliche Leistung hat die Beklagte dabei nicht versprochen. Vielmehr hat sie die tariflich vorgesehene betriebliche Altersversorgung in ihren Grundzügen dargestellt und die zu diesem Zeitpunkt in § 16 VersTV 1993 bestimmte Anpassung des Ruhegelds um jährlich 2 vH wiedergegeben. Eine über das Tarifergebnis hinausgehende eigenständige Anpassungsgarantie ist dem Informationsblatt nicht zu entnehmen.

46

bb) Auch die Mitarbeiterbroschüre von Juni 1993 enthält keine Zusage von tarifvertraglich nicht vorgesehenen Leistungen. In dieser Broschüre wird auf die tariflichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung verwiesen und die Folgen einer Nachwirkung des Versorgungstarifvertrags wiedergegeben. Die Mitarbeiterbroschüre selbst garantiert keine Anpassung der Betriebsrente in bestimmter Höhe.

47

3. Der Kläger kann die jährliche Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 VersTV 1993 auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.

48

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 22; 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21, BAGE 124, 22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Das gilt auch bei der Anpassung von Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG(BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 65 ff.). Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 20, BAGE 124, 71; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158). Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13, BAGE 137, 339). Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen.

49

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Beklagte passt zwar die Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, die vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, nach § 16 VersTV 1993 an, obwohl auch für diese der VersTV 2009 und damit die Anpassungsregelung in Teil A § 16 VersTV 2009 gilt; die Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, die ab dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, werden hingegen nach Teil A § 16 VersTV 2009 angepasst. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Sie beruht darauf, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. November 2004 erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der GdF abgeschlossen hat und sie in der Folgezeit keine Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di, sondern nur noch mit der GdF vereinbart hat. Bei den Versorgungsempfängern, die vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, wurde das betriebliche Altersruhegeld gemäß § 4 Abs. 1 VersTV 1993 nach den mit der Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgängerinnen DAG und ÖTV geschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen berechnet. Sie haben nicht an der auf den Tarifabschlüssen mit der GdF beruhenden Vergütungsentwicklung ab dem 1. November 2004 teilgenommen. Deshalb soll auch die Anpassung der laufenden Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Tarifregelung erfolgen. Die übrigen Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - erst ab dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, haben hingegen mit Auswirkungen auf ihr Altersruhegeld an der auf den Tarifabschlüssen mit der GdF beruhenden Vergütungsentwicklung teilgenommen. Das aus den Tarifabschlüssen mit der GdF resultierende höhere Entgelt führt zu einem höheren Altersruhegeld, auch wenn das Einkommen in den Vorjahren geringer war. Für das Altersruhegeld ist gemäß § 4 des Versorgungstarifvertrags das ruhegeldfähige Einkommen im letzten Beschäftigungsjahr maßgeblich. Bei denjenigen Versorgungsempfängern, die sich vor dem Rentenbeginn im Vorruhestand befinden, wird das zuletzt bezogene ruhegeldfähige Einkommen dynamisiert mit den Tariferhöhungen während der Zeit des Vorruhestands. Es ist daher nicht sachwidrig, die Anpassung der Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsleistungen sich nach den bis zum 31. Oktober 2004 mit der Gewerkschaft ver.di bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen DAG und ÖTV abgeschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen berechnen und die insoweit nicht an den mit der GdF abgeschlossenen Vergütungstarifverträgen partizipiert haben, nach § 16 des mit der DAG und der ÖTV abgeschlossenen VersTV 1993 vorzunehmen und die Versorgungsleistungen der Versorgungsempfänger, deren ruhegeldfähiges Einkommen sich nach den mit der GdF ab dem 1. November 2004 abgeschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen richtet, nach dem VersTV 2009 anzupassen.

50

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch     

                 

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2014 - 5 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Versorgungszusage fortzuführen.

2

Die im Mai 1958 geborene Klägerin war seit dem 1. Juli 1991 bei der Tr Versicherungs-AG (im Folgenden Tr) beschäftigt. Diese sagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 1992 eine Versorgung nach der bei ihr geltenden Pensionsordnung aus Januar 1985 zu.

3

Die Tr, die später - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - als A Lebensversicherung AG (im Folgenden A) firmierte, war eine Gesellschaft des T-Konzerns. Im T-Konzern gilt die Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung vom 23./24. März 2006 (im Folgenden KBV 01). Diese bestimmt ua.:

        

„Präambel

        
        

… Die T AG möchte einen Beitrag zur individuellen Zukunftssicherung der im T Konzern beschäftigten Arbeitnehmer leisten. Sie hat ein besonderes Interesse an der konzernweit einheitlichen Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung über den H Unterstützungskasse e.V. Demgemäß wird mit dieser Konzernbetriebsvereinbarung die für die wesentlichen Gesellschaften des T-Konzerns bereits auf der Grundlage von Gesamtbetriebsvereinbarungen geltende betriebliche Altersversorgung auf Konzernebene vereinheitlicht. … Weiter soll mit dieser Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet werden, auch später eingetretenen Arbeitnehmern auf dieser vereinheitlichten Basis eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren.

        
        

§ 1     

        
        

Geltungsbereich

        
        

1.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

        
        

2.    

Sie gilt nicht für Arbeitnehmer des T Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. (nachfolgend ‚Unterstützungskasse‘) auf Grund einer im übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort.

        
        

3.    

Sie gilt ebenfalls nicht für solche Arbeitnehmer des T Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einer Gesellschaft des T Konzerns außerhalb von Zusagen über die Unterstützungskasse bestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren individuellen Zusagen fort. Individuelle Zusagen in diesem Sinne sind alle arbeitsvertraglichen Zusagen, die nicht durch arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet sind, und unabhängig davon generell solche, die mit einer für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns inhaltlich identisch sind.

        
        

4.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt auch für Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung in den T Konzern eintreten, sowie für deren Arbeitnehmer, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesellschaft, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Insoweit steht der Eintritt der neuen Gesellschaft in den T Konzern dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung gleich.

        
        

…       

                 
        

§ 2     

        
        

Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung

        
        

1.      

Die Versorgungsbegünstigten haben Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den dieser Konzernbetriebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügten Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse (im Folgenden ‚LR U-Kasse‘) …

        
        

…       

                 
        

§ 3     

        
        

Schließung und Ablösung früherer Versorgungszusagen

        

1.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt in ihrem Geltungsbereich mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorbehaltlich § 3 Ziff. 4 alle bislang bestehenden Versorgungszusagen der Versorgungsbegünstigten.

        
        

2.    

Versorgungsbegünstigte, deren Arbeitsverhältnis mit oder nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, können Ansprüche und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach § 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung erwerben.

        
        

3.    

Sämtliche bis zum Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung von Versorgungsbegünstigten erworbenen und entsprechend § 2 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (‚BetrAVG‘) berechneten Besitzstände auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einschließlich der erworbenen dienstzeitunabhängigen Dynamik bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten …“

        
4

In der Anlage 1 zur KBV 01 sind die Gesellschaften des T-Konzerns aufgeführt, für die die KBV 01 abgeschlossen wurde. Dort sind sowohl die A als auch die Beklagte genannt.

5

Im Zusammenhang mit der Eingliederung der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften in den T-Konzern erfolgte eine Neustrukturierung des T-Konzerns, von der auch der Arbeitsplatz der Klägerin bei der A in Hamburg betroffen war. Die A verlagerte ihren Sitz von Hamburg nach Köln; der Standort Hamburg wurde geschlossen. Die Arbeitsplätze sollten nach Köln verlagert und die Arbeitsaufgaben dort bei einer anderen Gesellschaft des T-Konzerns, der H Betriebsservice GmbH, künftig fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde die Klägerin über den ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Betriebsteilübergang von der A auf die H Betriebsservice GmbH zum 1. Juli 2007 informiert.

6

Am 5. Juni 2007 sprach die A gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zum 31. Dezember 2007 aus. Danach sollte das zum 1. Juli 2007 infolge des Betriebsteilübergangs von der A auf die H Betriebsservice GmbH übergehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2008 in Köln fortgesetzt werden. Im Übrigen sollte es bei den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses verbleiben. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin nicht an.

7

Die T AG schloss zwischen dem 24. Juli 2007 und dem 2. August 2007 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Stellenbesetzungsverfahren (im Folgenden KBV-Stellenbesetzung) ab. Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung lautet:

        

6.    

Sicherung sozialer Besitzstände

        

Sofern der Arbeitsplatzwechsel mit dem Wechsel zu einem neuen Vertragsarbeitgeber innerhalb des T Konzerns verbunden ist, werden die vom Mitarbeiter im T Konzern ununterbrochen zurückgelegte Beschäftigungszeit sowie die im Rahmen solcher Beschäftigungszeiten anerkannten Vorbeschäftigungszeiten gem. der Regelung des § 2 Ziffer 15 der Eckpunktevereinbarung vom 21.03.2007 in vollem Umfang anerkannt. Die mit seinem bisherigen Arbeitsverhältnis verbundenen kündigungsrechtlichen Besitzstände bleiben erhalten.“

8

Unter dem 12./28. November 2007 - nach einer vorausgegangenen Bewerbung der Klägerin vom 29. Mai 2007 - schlossen die Klägerin und die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Arbeitsvertrag, der in § 8 bestimmt:

        

§ 8 Altersversorgung

        

Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung richten sich dem Grunde und der Höhe nach nach der Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T Konzern vom 24.03.2006. Zulagen und erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltsfähig.“

9

Mit Schreiben vom 14. November 2007 - noch bevor die Klägerin den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte - wandte sie sich an die Personalabteilung der Beklagten und bat um Mitteilung, wie die betriebliche Altersversorgung geregelt werde und ob die erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten aufgrund der Besitzstandswahrung unverfallbar weitergeführt würden.

10

Unter dem 28. November 2007 schrieb die Klägerin erneut an den Mitarbeiter der Personalabteilung L:

        

„…      

        

In vorgenannter Angelegenheit komme ich zurück auf unser Telefonat vom 26.11.2007, in dem Sie mir bestätigt haben, dass die N, gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung 01 (§ 1 Abs. 2), meine bisher anwendbare Versorgungsordnung, Pensionszusage, fortführt. …“

11

Im Oktober 2008 lehnte die Beklagte eine Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ab. Demgegenüber führte sie die Versorgungszusage dreier ebenfalls zu ihr gewechselter Arbeitnehmer, deren Versorgungszusage sich nach der KBV 01 richtete, fort.

12

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Fortführung ihrer von der Tr erteilten Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 erstrebt und die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Fortführung dieser Zusage aus den bei der Beklagten geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen. Durch die KBV 01 habe zwar eine Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung auf Konzernebene erreicht werden sollen; nach § 1 Nr. 2 KBV 01 jedoch nicht zulasten bereits bestehender Versorgungszusagen. Die KBV 01 gelte nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, die - wie sie - bereits Versorgungsansprüche aus einer Versorgungsordnung erarbeitet hätten, die für Neueintritte bereits geschlossen und nicht über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.

13

Ein Anspruch auf Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ergebe sich auch aus der KBV-Stellenbesetzung. Nach Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung sei die ununterbrochen im Konzern zurückgelegte Beschäftigungszeit im Rahmen des neuen Beschäftigungsverhältnisses anzuerkennen. Dies gelte auch für die betriebliche Altersversorgung; folglich gelte auch ihre bisherige Versorgungszusage fort.

14

Die Verpflichtung zur Fortführung ihrer Versorgungszusage folge zudem aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Durch § 8 des Arbeitsvertrags sei die KBV 01 in Bezug genommen. Bei der Auslegung dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gelte die Unklarheitenregel des § 305c BGB mit der Folge, dass bestehende Unklarheiten bei der Auslegung der in Bezug genommenen KBV 01 zulasten der Beklagten gingen. Auch habe ihr der Personalreferent L in einem Telefonat am 26. November 2007 die Fortführung ihrer Pensionszusage bestätigt. Diese Zusage habe er anlässlich der Übergabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags am 28. November 2007 wiederholt.

15

Ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgungszusage ergebe sich schließlich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte die Versorgungszusagen der drei Mitarbeiter, die ebenfalls von der A zur Beklagten gewechselt seien, fortführe.

16

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungszusage gemäß Schreiben der Tr Lebensversicherungs-AG vom 2. Januar 1992 im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unterbrechungsfrei fortzuführen.

17

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, es gebe keinen Rechtsgrund für die Fortführung der alten Versorgungszusage.

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage im noch rechtshängigen Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unbegründet. Für das Begehren der Klägerin besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte ist weder nach § 613a BGB noch aufgrund der im T-Konzern geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen, arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die von der Tr erteilte Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 fortzuführen.

20

I. Eine Verpflichtung zur Fortführung der Versorgungszusage folgt nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht im Wege eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.

21

II. Die Klägerin kann ihren Klageanspruch ebenfalls nicht mit Erfolg auf die KBV 01 stützen. Nach § 2 Nr. 1 KBV 01 haben die vom Geltungsbereich der KBV 01 erfassten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Leistungsrichtlinien des H Unterstützungskasse e.V. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten fällt in den Geltungsbereich der KBV 01. Aus § 1 Nr. 2 KBV 01 ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begründet diese Bestimmung keine Verpflichtung, die dort genannten Versorgungszusagen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns aufrechtzuerhalten. Dies ergibt die Auslegung der KBV 01.

22

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

23

2. Danach unterfällt das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten der KBV 01, weshalb sich ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2008 nach § 2 Nr. 1 KBV 01 richten. Eine eigenständige Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage der Tr vom 2. Januar 1992 fortzuführen, enthält die KBV 01 nicht.

24

a) Nach § 1 Nr. 1 gilt die KBV 01 für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten der KBV 01 beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Die Beklagte ist eine Gesellschaft des T-Konzerns; sie ist in der Anlage 1 zur KBV 01 namentlich aufgeführt. Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das nach dem Inkrafttreten der KBV 01 im März 2006 begonnen hat, nämlich am 1. Januar 2008.

25

b) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird auch nicht von der Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 2 KBV 01 erfasst. Danach gilt die KBV 01 nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer im Übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 erfüllt die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich bei der Pensionsordnung der Tr aus Januar 1985 um eine für Neueintritte geschlossene Versorgungsordnung, mit der zudem eine Versorgung außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. gewährt wurde. Die der Klägerin von der Tr erteilte Versorgungszusage besteht jedoch bei der Beklagten nicht fort. Hierzu bedürfte es einer gesonderten Rechtsgrundlage, die die Fortgeltung der bisherigen Versorgungszusage zum Gegenstand hat. Aus § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 folgt nichts anderes. Die Regelung ordnet entgegen dem Verständnis der Klägerin den Fortbestand der genannten Zusagen bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns nicht an, sondern setzt diesen voraus. Nur wenn die Versorgungszusage nach anderweitiger rechtlicher Grundlage auch bei einem neuen Arbeitgeber fortbesteht, fallen die Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der KBV 01 heraus mit der Folge, dass sich ihre betriebliche Altersversorgung nicht nach § 2 KBV 01, sondern gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 nach den bisher anwendbaren Versorgungsordnungen richtet.

26

aa) Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 KBV 01 reicht es nicht aus, dass eine Versorgungszusage in einem früheren Arbeitsverhältnis erteilt wurde; vielmehr muss sie nach § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 „fortbestehen“, damit sie entsprechend § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 „fortgilt“. Es geht folglich um die Weitergeltung und damit um eine Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und nicht um die konstitutive Neubegründung einer Rechtslage. Das wäre aber erforderlich, wenn eine Versorgungszusage bei einem Arbeitgeber gelten soll, der diese nicht erteilt hat.

27

bb) Die Systematik der KBV 01 spricht ebenfalls für dieses vom Wortlaut vorgegebene Verständnis von § 1 Nr. 2 KBV 01. Die Regelung befindet sich bei den in § 1 KBV 01 enthaltenen Bestimmungen zum Geltungsbereich. Dieser umfasst nach § 1 Nr. 1 KBV 01 zunächst alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KBV 01 zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn deren Arbeitsverhältnis erst nach dem Inkrafttreten der KBV 01 beginnt. § 1 Nr. 2 KBV 01 nimmt anschließend die Arbeitnehmer aus, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen des H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer für Neueintritte geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbesteht. Ebenso ausgenommen sind nach § 1 Nr. 3 KBV 01 Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. bestehen und schließlich ordnet § 1 Nr. 4 KBV 01 die Geltung auch für solche Gesellschaften an, die nach dem Inkrafttreten der KBV 01 erst in den T-Konzern eintreten. Inhaltliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung werden erst daran anschließend in den §§ 2 und 3 KBV 01 getroffen. Die Bestimmung in § 1 Nr. 1 KBV 01 zeigt, dass die Betriebsparteien grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse im T-Konzern der durch sie getroffenen Neuregelung unterstellen wollten. Ausnahmen werden durch einen Ausschluss vom Geltungsbereich geregelt. Das spricht dafür, dass § 1 Nr. 2 KBV 01 keine eigenständige Fortgeltungsanordnung für die dort genannten Versorgungsordnungen enthält, sondern lediglich die Reichweite der KBV 01 eingeschränkt werden soll.

28

cc) Der sich aus der Präambel ergebende Sinn und Zweck der KBV 01 bestätigt diese Auslegung. Die KBV 01 will ausweislich ihrer Präambel die betriebliche Altersversorgung im Konzern einheitlich über die Unterstützungskasse gewähren und damit deren möglichst weitreichende Vereinheitlichung herbeiführen. Das Ziel einer Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T-Konzern wäre deutlich schwieriger zu erreichen, wenn bereits das Bestehen einer früheren Versorgungszusage zu einem Fortbestand derselben auch bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern führen würde. Nach den erkennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien sollen künftig möglichst alle Versorgungszusagen einheitlich über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.

29

III. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortführung der Versorgungszusage der Tr ergibt sich auch nicht aus der KBV-Stellenbesetzung. Es kann dahinstehen, ob der zeitliche und sachliche Geltungsbereich der KBV-Stellenbesetzung eröffnet ist, denn Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung gibt keinen solchen Anspruch.

30

Nach Nr. 6 Satz 2 KBV-Stellenbesetzung bleiben die kündigungsrechtlichen Besitzstände erhalten. Unter diese Regelung fallen Ansprüche auf Fortführung der betrieblichen Altersversorgung schon nach dem Wortlaut nicht. Die Fortführung einer Versorgungszusage ist nicht Gegenstand eines „kündigungsrechtlichen Besitzstandes“. Vielmehr sollen damit Regelungen zum Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses insgesamt erfasst werden. Dem Wort „kündigungsrechtlich“ kommt eigenständige Bedeutung zu. Im Falle einer Kündigung soll der Arbeitnehmer nicht schlechter stehen als im vorherigen Arbeitsverhältnis. Auch Nr. 6 Satz 1 KBV-Stellenbesetzung enthält keine ausdrückliche Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr sind „Beschäftigungszeiten“ anzuerkennen. Damit ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis im neuen Arbeitsverhältnis angesprochen, nicht jedoch, dass zwei Arbeitsverhältnisse als eines zu behandeln sind. Selbst wenn frühere Beschäftigungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen sind, bedeutet das nicht, dass dies die Fortgeltung einer früheren Versorgungszusage auch beim Wechsel des Arbeitgebers zur Folge hat.

31

IV. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage fortzuführen, ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

32

1. Es kann dahinstehen, ob § 8 des Arbeitsvertrags vom 12./28. November 2007 eine konstitutive Bezugnahme auf die KBV 01 enthält. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde diese Bestimmung nur dazu führen, dass sich die Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung - dem Grunde und der Höhe nach - nach der KBV 01 vom 23./24. März 2006 richten. Das gilt auch, wenn man die Grundsätze des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt.

33

a) Die Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Verweisung auf die Vorschriften eines anderen Regelungswerks ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 22 ff., BAGE 142, 294; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43, BAGE 133, 181). Dies ist hier der Fall. Die Klausel in § 8 des Arbeitsvertrags verweist eindeutig auf die KBV 01 als Bezugsobjekt.

34

Selbst wenn man - etwa unter Rückgriff auf § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB - aus den von der Klägerin behaupteten Umständen bei Vertragsschluss eine mangelnde Klarheit und Verständlichkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit eine Unwirksamkeit der Verweisungsklausel herleiten wollte, wäre die Rechtsfolge daraus nur die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen(§ 306 Abs. 2 BGB). Das würde dazu führen, dass die KBV 01 als Rechtsnorm und damit Gesetz im Sinne des BGB (Art. 2 EGBGB) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme.

35

b) Die Verweisung in § 8 des Arbeitsvertrags auf die KBV 01 enthält auch keine Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei ihrer Auslegung zulasten der Beklagten als Verwenderin der vertraglichen Bezugnahmeklausel gehen könnten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die KBV 01 ihrerseits auslegungsbedürftig wäre und letztlich bei deren Auslegung Unklarheiten verbleiben würden, führte dies nicht dazu, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ihrerseits unklar wäre und deshalb Zweifel bei ihrer Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten gingen. Eine eventuelle Unklarheit des in Bezug genommenen Regelwerks wirkt sich nicht auf die Bezugnahmeklausel selbst aus. Im Übrigen ist die KBV 01 - wie sich nach dem unter Rn. 21 ff. Ausgeführten ergibt - der Auslegung zugänglich, ohne dass Unklarheiten verbleiben. Auch die von der Klägerin behaupteten Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrags vermögen eine Unklarheit von § 8 des Arbeitsvertrags nicht zu begründen. Etwaige, den Vertragsschluss begleitende Umstände bleiben bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB gegeben sind, außer Betracht. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, der sich auf solche Umstände bezieht, ordnet ihre Berücksichtigung nur für die Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, nicht aber für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB an. Auf den Vortrag der Klägerin zu diesen Umständen kommt es daher nicht an.

36

2. Eine von § 8 des Arbeitsvertrags abweichende gesonderte Vereinbarung ist von der Klägerin nicht schlüssig behauptet worden.

37

Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass der Mitarbeiter der Personalabteilung L eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, nach der die Beklagte unabhängig von der sich aus dem Arbeitsvertrag und den Konzernbetriebsvereinbarungen ergebenden Rechtslage die Versorgungszusage der Tr fortführen wird. Selbst wenn der Mitarbeiter der Personalabteilung vor Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt haben sollte, dass er von einer Fortgeltung der Versorgungszusage ausgehe, konnte die Klägerin hieraus nicht entnehmen, dass die Beklagte ihr die Fortgeltung der ursprünglichen Versorgungszusage ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen der Parteien und der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen KBV 01 zusichern wollte. Folglich kommt es auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge nicht an. Mit dieser rügt die Klägerin lediglich, es sei eine Beweisaufnahme zu Aussagen unterblieben, die sich ausschließlich auf die Auslegung von § 8 des Arbeitsvertrags und § 1 Nr. 2 KBV 01 beziehen.

38

V. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die von der Klägerin benannten drei Mitarbeiter verfügten über Zusagen betrieblicher Altersversorgung, die über den H Unterstützungskasse e.V. durchgeführt werden. Es handelt sich demnach nicht um vergleichbare Sachverhalte, denn die Altersversorgung dieser Arbeitnehmer richtet sich bereits nach der Leistungsordnung des H Unterstützungskasse e.V., die für die Zusage der Klägerin ab ihrem Eintritt bei der Beklagten Anwendung finden soll. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Arbeitnehmer verfügten über eine außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. durchgeführte und trotz des Wechsels zur Beklagten fortbestehende Versorgungszusage.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke     

        

    H. Trunsch     

                 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2016 (24 Ca 82/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf höhere Rentenanpassung.

2

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen A.-Konzern eingebunden ist.

3

Die klagende Partei war vom 1.4.1971 bis zum 31.10.2012 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Sie bezieht seit dem 1.11.2012 betriebliche Versorgungsleistungen.

4

Die B. errichtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird.

5

Unter dem 8. Juli 1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B. AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anl. K1 – i.d.F. vom 19.4.2002, Bl. 17 ff d.A.). Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen.

6

Die als Gesamtversorgungsbezüge bezeichnete Leistung (vgl. §§ 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) ergibt sich daraus, dass zunächst ein bestimmtes Versorgungsniveau ermittelt wird (vgl. hierzu § 4 der AusfBest BVW). Sodann wird unter Berücksichtigung der in § 5 der Ausführungsbestimmungen genannten Leistungen (im Wesentlichen gesetzliche Rentenleistungen und Rentenleistungen einer konzerneigenen Versorgungskasse) bestimmt, ob das Versorgungsniveau erreicht wird. Ergibt sich eine Differenz, wird diese mittels der Betriebsrente, auch als Pensionsergänzungsrente bezeichnet, ausgeglichen (vgl. § 5 AusfBest BVW). Auf den Abrechnungen werden die Leistungen der konzerneigenen Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungsrente als „V2-Rente“ bezeichnet.

7

Bis zum 30. Juni 2015 erhielt die klagende Partei, die aus dem Betrieblichen Versorgungswerk unstreitig anspruchsberechtigt ist, monatlich eine V1-Altersrente in Höhe von € 396,89 und eine V2-Rente in Höhe von € 596,10 (vgl. Anl. K 3, Bl. 31 d.A.).

8

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW wie folgt geregelt:

9

„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

10

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (…)

11

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

12

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

13

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

14

4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

15

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

16

Parallel zu der in § 6 der AusfBest BVW geregelten Anpassung erfolgt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Diese Anpassung erfolgt nicht zusätzlich, sondern die Anpassungshöhe richtet sich nach dem jeweils höheren Steigerungssatz.

17

Vorliegend streiten die Parteien nicht um eine Anpassung nach § 16 BetrAVG, die ordnungsgemäß zum 1. Juli 2015 erfolgt ist, sondern um eine Anpassung gemäß § 6 der AusfBest BVW.

18

Zum 1.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %.

19

Die Beklagte teilte der klagenden Partei mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 u.a. mit (Anl. K 4, Bl. 32 f. d. A.):

20

„Die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen.“

21

Je nachdem, was für den jeweiligen Ruhegeldempfänger günstiger war, sollte entweder die Gesamtversorgung um 0,5 % erhöht (und sodann die gesetzlich – erhöhte – Rente sowie die V2-Rente abgezogen, um den neuen Betrag der Pensionsergänzung zu berechnen), oder es sollte allein die Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht werden. Da Letzteres für die klagende Partei – wie letztlich für alle aus dem Betrieblichen Versorgungswerk berechtigten Betriebsrentner – die günstigere Regelung darstellte, wurde ihre Pensionsergänzungsrente um 0,5 % erhöht.

22

Beginnend mit dem 1. Juli 2015 zahlte die Beklagte an die klagende Partei eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungsrente in Höhe von 599,08 € zzgl. der unveränderten V1-Altersrente (vgl. Abrechnung 12/15, Anl. K5, Bl. 34 d. A.).

23

Mit der am 18. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Zahlungsklage begehrt die klagende Partei die Differenz zwischen der bereits gewährten Rentenanpassung und der nach § 6 Ziffer 1 der AusfBestg BVW zu gewährenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2015.

24

Die klagende Partei hat vorgetragen, dass die Beklagte zum 1. Juli 2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972% hätte anheben müssen. Danach stünde ihr ein Anspruch auf Zahlung von monatlichen Gesamtversorgungsbezügen in Höhe von € 1.013,81 (V1-Altersrente + Pensionsergänzungsrente + 2,0972%) zu. Aufgrund der Erhöhung der Beklagten zum 1.07.2015 ergebe sich eine monatliche Differenz von € 17,84. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW, auf die die Beklagte ihre Anpassung um 0,5% stütze, sei unwirksam; zumindest aber seien deren Voraussetzzungen nicht erfüllt. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW sei unwirksam, da sie der Arbeitgeberin das Recht einräume, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu beseitigen, wobei die Regelung keine konkreten Angaben mache, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehe. Auch bliebe unklar, welche Folgen eintreten sollten, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten. Außerdem sei zu beachten, dass die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG enthalte, da es sich hier gerade nicht um eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG handele und daher die Mitbestimmungsrechte nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Beklagte habe sich durch die Regelungen in dem mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Versorgungswerk bereits zur Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten verpflichtet (§ 6 Ziffer 1). Da § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW die Beklagte nicht nur zur Absenkung des Steigerungsbetrages ermächtige, sondern auch die Frage der Verteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages betreffe, sei das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Selbst wenn aber die Regelung in § 6 Ziffer 3 wirksam sei, hätte die Beklagte die Voraussetzungen nicht gewahrt. Zum einen sei der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein formell ordnungsgemäßer Beschluss zustande gekommen sei. Auch sei dieser Beschluss nicht rechtzeitig erfolgt. Gem. § 6 Ziffer 2 AusfBestg BVW habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW zum gleichen Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht werde. Vorliegend sei ein solcher Beschluss nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 2015 erfolgt. Die Beklagte habe somit rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen. Hierzu sei sie nicht befugt.

25

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts hat die klagende Partei ihre Klaganträge an die bereits aufgelaufenen Differenzbeträge angepasst.

26

Die klagende Partei hat beantragt,

27

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von € 995,97 (der sich aus € 599,08 und € 396,89 zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 17,84 brutto zu zahlen;

28

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 285,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf je € 17,84 brutto seit dem 1.07.2015, 1.08.2015, 1.09.2015, 1.10.2015, 1.11.2015, 1.12.2015, 1.01.2016, 1.02.2016, 1.03.2016, 1.04.2016, 1.05.2016, 1.06.2016, 1.07.2016, 1.08.2016, 1.09.2016 und 1.10.2016 zu zahlen.

29

Die Beklagte hat beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch. Weder begründe § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW einen automatischen Anpassungsanspruch noch unterliege ihre Ermessensentscheidung gem. § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW einer Billigkeitskontrolle. Sie habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW durch Beschluss der Geschäftsführung gemäß § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW abändern und die Anpassung auf 0,5 % festlegen können. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Zu verweisen sei unter anderem auf folgende Aspekte, die für eine reduzierte Rentenanpassung sprächen: ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Entsprechend sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Außerdem erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme im Konzern aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW und Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei zudem bereits überdurchschnittlich hoch. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der AusfBestg BVW sei auch nicht wegen Ausschlusses des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates unwirksam, da ein solches nicht bestehe. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei gewahrt und durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung„Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ auch verbraucht. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei bei der teilweisen Aussetzung der Anpassung nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW nicht eröffnet. Dieses Mitbestimmungsrecht bestehe nicht. Es erstrecke sich nicht auf die nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Anpassungen laufender Renten, weil insoweit allein die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Ruhegeldempfänger betroffen seien, eine Rechtsfrage zu entscheiden sei, und es zudem um die Höhe des Ruhegeldes gehe. Da die gleichen Erwägungen auch im Hinblick auf die Anpassung der Zahlungen oder deren Aussetzung gelten, habe der Betriebsrat bei der streitgegenständlichen Entscheidung der teilweisen Aussetzung der Betriebsrentenanpassung nicht mitzubestimmen. Der Beschluss der Beklagten vom 9. Oktober 2015 sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien die Formalien gewahrt. Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte im Konzern seien ordnungsgemäß durch Anhörung beteiligt worden. So sei insbesondere der Betriebsrat der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2015 angehört worden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten nach Abwägung der beteiligten Interessen den Beschluss gefasst, eine Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte mit eingeflossen. Auch sei der Beschluss nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW insoweit keinen festen Stichtag vorsehe, bis wann ein Beschluss nach § 6 Ziff. 3 vorliegen müsse.

32

Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend (mit Ausnahme des Zinsbeginns) stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Anpassungsregelungen in § 6 AusfBestg BVW seien auslegungsfähig. Die Auslegung ergebe, dass in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW eine Anpassungsautomatik geregelt sei. Es habe eine Anpassung der betrieblichen Renten entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Hiervon dürfe die Beklagte nur ausnahmsweise abweichen, wobei ihr in zweierlei Hinsicht ein Ermessen eingeräumt sei: ob abgewichen werde und wie. Diese Leistungsbestimmung habe nach § 315 BGB zu erfolgen, d.h. im Zweifel nach billigem Ermessen. Billiges Ermessen habe die Beklagte allerdings bei ihrer Entscheidung nicht gewahrt, da sie gemäß der Überschrift in § 6 AusfBestg BVW wirtschaftliche Gründe hätte anführen müssen, was zudem der Wertung in § 16 BetrAVG entspreche. Auch entspreche es nicht der Billigkeit, dass die Beklagte von der Anpassungsstruktur der Erhöhung der Gesamtversorgung abweiche und nur die Pensionsergänzungsrente angehoben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2016 verwiesen (Bl. 240 ff d.A.).

33

Das Urteil ist der Beklagten am 4. November 2016 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 5. Dezember 2016 (einem Montag) Berufung eingelegt und ihre Berufung mit Schriftsatz vom 6. März 2016, am selben Tag vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. März 2017.

34

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die Anpassungsentscheidung sei auch nicht unbillig. Grundlage der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht hätten, so insbesondere das sog. „S.-Konzept“ mit weiteren begleitenden Maßnahmen, was sich bei der Beklagten in der Umsetzung befände. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus (vgl. Anl. B 8, Bl. 179 d.A.). Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Ferner sei die Komplexität der Lebensversicherung durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden, und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe (Anl. B 11, Bl. 396 d.A.). Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. All diese Umsetzungen hätten einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch durch die Beklagte gekostet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden Euro aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen (Anl. B 13, Bl. 399 d.A.). Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Ca. 509 Austritte würden auf die Beklagte entfallen, wobei die Beklagte in der Zwischenzeit über kein aktives Personal mehr verfüge, da der gesamte aktive Mitarbeiterbestand im Rahmen des S.-Konzepts auf die A. D. AG übergegangen sei. Allein im Zuge des S.-Konzepts seien bei der Beklagten ca. 111 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt (bei etwa 442 im Konzern). Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Millionen Euro sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Auf die Beklagte entfielen hiervon etwa € 193.380 Einsparungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 sowie etwa € 336.588 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von etwa 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich ebenfalls aus dem S.-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 25. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. Versicherung AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW angelegt. Von Beginn an sei hier ein Vorbehalt geregelt gewesen. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, hätten der Vorstand der Beklagten und der Vorstand der A. L. AG in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW anzuwenden und den Aufsichtsräten der beiden Gesellschaften jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, da eine darüber hinausgehende Erhöhung für nicht vertretbar gehalten worden sei. Bei Festlegung der Anpassungshöhe hätten sich die Vorstände an der Inflationsrate orientiert, die am 15. Juli 2015 bei 0,28 % gelegen habe. Dabei habe man die Inflationsrate im Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien, wie ebenfalls erstinstanzlich dargelegt, vor der Beschlussfassung ausreichend angehört und mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden und hätten auch Stellung genommen (Anl. B 6 und B 7, Bl. 157 ff d.A.). Im zweiten Schritt hätten Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des Vorschlags des Vorstands gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2015, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 9. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte seien einbezogen worden. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien. Der Anpassung habe ein Wert zugrunde gelegen, der die Inflationsrate überstiegen habe. Aus rechtlicher Sicht sei zunächst anzumerken, dass – entgegen der Andeutungen des Arbeitsgerichts in seinem Urteil – kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben sei. Ein solches habe nicht bestanden und habe somit auch nicht zur Unwirksamkeit von § 6 Ziff. 3 AusfBestg. BVW führen können. Der Betriebsrat habe schon keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner, da diese nicht mehr wahlberechtigt seien. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Es habe nur eine Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung gegeben, alle Betriebsrentner seien nach denselben Maßstäben behandelt worden. Verteilungsschlüssel, Rentenplan und -gestaltung seien nicht berührt gewesen. Außerdem sei einem evtl. Mitbestimmungsrecht ausreichend Rechnung getragen worden. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich vorliegend auf eine Regelung geeinigt, ob und wie die Leistungen möglich sein sollen, ohne dass der Betriebsrat bei einer Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal beteiligt werden solle. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei auch im Übrigen wirksam. Sie sei hinreichend bestimmt, was ihre Auslegung ergebe. Auslegungsbedürftig sei der Begriff „vertretbar“. Dieser sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Das bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB finde bei Betriebsvereinbarungen nicht statt. Auf Grundlage von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW habe die Beklagte eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2015 nach billigem Ermessen getroffen, bei der vor allem das Interesse der Beklagten an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden seien. Vorstand und Aufsichtsrat hätten einen formell wirksamen Beschluss gefasst, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände und Interessen abgewogen worden seien. Dieser Beschluss habe die automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW ersetzt und wirke zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (§ 6 Ziff. 2). Die klagende Partei sei von der Anpassungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW seien erfüllt. Ein Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sei grundsätzlich zulässig und zu messen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen würden. Vorliegend sei jedoch nicht einmal ein Eingriff in laufende Leistungen gegeben, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 der AusfBestg BVW geregelt und somit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Die klagende Partei habe daher damit rechnen müssen, dass die Beklagte zu einem Prüfungstermin im Rahmen des billigen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde. Ein sachlicher Grund sei vorliegend gegeben. Dieser müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund im Sinne einer aktuellen wirtschaftlichen Zwangslage sein, sondern könne auch in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Ausreichend sei es, wenn der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftlich motivierten Maßnahmen nachvollziehbar darlege und der Eingriff willkürfrei sei. Das sei hier der Fall, da ein Gesamtkonzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Beklagten anlässlich des hohen Markt- und Konkurrenzdrucks existiere und bei der Beklagten auch umgesetzt worden sei. Bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahme stehe dem Arbeitgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts stehe ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Das bereits dargestellte Gesamtkonzept des A.-Konzerns erstrecke sich auf die Beklagte, wobei der wesentliche Baustein das S.-Konzept sei. In diesen Rahmen füge sich die Anpassungsentscheidung der Beklagten ein. Das sei nicht willkürlich. Billiges Ermessen sei gewahrt, da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien und die Interessen der Beklagten die der klagenden Partei überwögen. Angesichts der anvisierten Einsparungen von 160 bis 190 Mio. Euro jährlich sowie des Einsparpotentials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten erscheine die von der Beklagten vorgenommene Anpassung als ein taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung, die mit dem S.-Konzept bezweckt sei. Die Interessen der klagenden Partei würden nur gering wiegen, insbesondere da ein Teuerungsausgleich erfolgt bzw. übertroffen worden sei. Außerdem sei das Versorgungsniveau im BVW schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 Prozent mit Wirkung zum 1. Juli 2015 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei.

35

Die Beklagte beantragt:

36

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. Oktober 2016, Az.: 24 Ca 82/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

37

Die klagende Partei beantragt:

38

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

39

Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Das gelte sowohl für die Tatbestandsseite („nicht für vertretbar“) als auch für die Rechtsfolgenseite („schlägt vor wie verfahren werden soll“). § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei ferner deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG verzichtet habe. Darüber hinaus sei seitens der Beklagten kein rechtzeitiger bzw. formal ordnungsgemäßer Beschluss getroffen worden, da die Beschlüsse deutlich nach dem 1. Juli 2015 gefasst worden seien. Diese hätten den nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Ferner sei § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW so zu verstehen, dass nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden dürfe, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen - d.h. wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Darauf hätten auch sämtliche Betriebsräte im Rahmen ihrer Stellungnahmen hingewiesen. Nur mit Blick auf die zusätzlichen Kosten, die durch die Erhöhung der Betriebsrente entstünden, dürfe die Beklagte entscheiden, dass von § 6 Ziff. 1 abgewichen werde. Anderenfalls würde der Anpassungsanspruch vollständig entwertet. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigten den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nicht, da die Entscheidung letztlich mit einem Interesse an einer Gewinnmaximierung begründet worden sei. Das genüge nicht. Zudem bestünden zwischen den personellen/strukturellen Veränderungen im Unternehmen der Beklagten und der Frage, ob ein Anpassungsanspruch erfüllt werde, kein sachlicher Zusammenhang, so dass die Entscheidung willkürlich sei. Auch sei der Vortrag der Beklagten zum Teil zu allgemein und nicht einlassungsfähig. Ferner werde bestritten, dass sich durch das LVRG der finanzielle Aufwand für die Beklagte deutlich erhöht habe. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Unklar sei auch, inwiefern steigende Kundenanforderungen im Zusammenhang mit der Entscheidung stünden. Entsprechendes gelte für die vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld. Bestritten werde, dass im Jahr 2016 eine zusätzliche Zinsreserve von € 620 Millionen habe aufgebaut werden müssen, dass die Reduzierung der Rentenerhöhung zu Einsparungen von € 2,7 Millionen und zu einer Reduzierung der Rückstellungen in Höhe von € 43,6 Millionen führe, dass bei der Beklagten Einsparungen im Umfang von € 336.588 vom 1.7.2015 bis zum 30.12.2016 realisiert worden seien und dass das S.-Konzept konzernweit zu Einsparungen von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr führe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang Betriebsübergänge, Änderungen im Vertrieb, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten mit der Vertretbarkeit der Anpassung der Betriebsrenten stehen sollen. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden, und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, wenn sich die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats nicht an § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW, sondern am Inflationsausgleich orientiere, weil hierfür § 16 Abs. 1 BetrAVG einschlägig sei. Schließlich sei es ermessensfehlerhaft, wenn nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die sogenannte Pensionsergänzung gesteigert werde. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig.

40

Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 sind den Parteien rechtliche Hinweise erteilt worden. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 579 ff d.A.).

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

42

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

A.

43

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.

B.

44

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch in Bezug auf die Betriebsrente zu. Im Einzelnen:

1.

45

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gem. § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris).

2.

46

Die Klage ist begründet. Die klagende Partei hat ab dem 1.07.2015 einen Anspruch auf eine um € 17,84 brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW. Demnach steht ihr ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 285,44 brutto (16 x € 17,84) sowie ein Anspruch auf Zahlung einer um € 17,84 brutto höheren monatlichen Betriebsrente ab dem 1.11.2016 zu.

47

Diesem Anspruch konnte die Beklagte nicht den Beschluss vom 26. August/9. Oktober 2015 nach § 6 Ziff. 3 der AusfBestg BVW entgegen setzen, wonach „die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten“ nur um 0,5 % steigen sollten, was faktisch zu dem Ergebnis führte, dass grundsätzlich – wie auch im Fall der klagenden Partei – im Jahr 2015 nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern die Pensionsergänzungsrenten (lediglich) um 0,5 % erhöht wurden. Dieser Beschluss ist unwirksam. Es fehlt zum einen an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW. Zum anderen erweist sich die Entscheidung der Beklagten als systemwidrig, da die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW nicht beachtet wurden. Schließlich hat die Beklagte gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen.

a)

48

Der klagenden Partei steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab Juli 2015 in Höhe von monatlich € 17,84 brutto über die bereits gezahlte Betriebsrente hinaus zu, da die Beklagte gem. § 6 Ziffer 1 der AusfBestg BVW verpflichtet ist, die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei um 2,0972 % anzupassen.

49

Unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.07.2015 um eben diese Höhe angehoben. Ebenso unstreitig ist, dass die nur um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungsrente zu einer monatlichen Differenz in Höhe von € 17,84 brutto führte bzw. führt, ausgehend von einer Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972 %.

b)

50

Die Anpassungsverpflichtung gem. § 6 Ziff. 1 der AusfBestg BVW wurde – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gem. § 6 Ziff. 3 der AusfBestg BVW durch den Beschluss der Beklagten vom 26. August/09. Oktober 2015 ersetzt, da dieser Beschluss unwirksam ist.

aa)

51

Die Unwirksamkeit des Beschlusses der Beklagten vom 26. August/09. Oktober 2015 folgt zum einen daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Beklagte gegen die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarungen zum Betrieblichen Versorgungswerk verstoßen, so dass sich ihre Entscheidung auch gegenüber der klagenden Partei als unwirksam erweist.

52

aaa)

53

Nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst und zwar gemäß Ziff. 2 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

54

Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW darf die Beklagte für den Fall, dass der Vorstand die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW für nicht vertretbar hält, vorschlagen und sodann gemeinsam mit dem Aufsichtsrat beschließen, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

55

§ 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW beinhaltet eine Anpassungsautomatik als Grundsatz, ohne dass eine Entscheidung der Beklagten getroffen werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung ist an dieser Stelle eindeutig. Sprachlich wird eine direkte Verbindung zur gesetzlichen Regelung in § 49 AVG bzw. dessen Nachfolgeregelung in §§ 65, 68 SGV VI gezogen, und es wird ein Grundsatz formuliert, wie die Gesamtversorgungsbezüge in der Zukunft angepasst werden sollen, ohne dass dem eine Entscheidung auf Seiten der Arbeitgeberin vorangehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit § 6 Ziff. 3, S. 2 AusfBestg BVW: hiernach „ersetzt“ der Beschluss die Anpassung nach § 6 Ziff. 1. Ersetzt werden kann aber nur etwas Bestehendes bzw. Feststehendes.

56

§ 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW regelt sodann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anpassungsvorbehalt zugunsten der Beklagten. Dabei darf sie auf der Tatbestandsebene entscheiden, ob die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW nicht vertretbar ist, sowie zum anderen auf der Rechtsfolgenebene vorschlagen und beschließen, was stattdessen geschehen soll.

57

bbb)

58

Diese Regelungen sind wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt.

i)

59

Die Formulierung in § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW „für nicht vertretbar hält“ ist hinreichend bestimmt, was die Auslegung dieser Regelung ergibt.

60

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015, 3 AZR 267/14; zit. nach juris). Ist eine Ausnahmeregelung gegeben, so ist eine solche grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (vgl. BAG, 26.3.1997, 10 AZR 751/96; 13.1.1981, 6 AZR 678/78; zit. nach juris).

61

Richtig ist, dass auch Betriebspartner bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unterliegen (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 557/08; 26.5.2009, 1 ABR 12/08; zit. nach juris). Allerdings dürfen auch die Betriebspartner unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe können die Betriebspartner eine Auslegung und Anwendung der Betriebsvereinbarung auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 557/08; zit. nach juris).

62

Die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ stellt einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dieser Rechtsbegriff ist aber auslegungsfähig. Unter Beachtung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze ergibt sich vorliegend, dass die in § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW auf der Tatbestandsebene gegebene Formulierung „für nicht vertretbar hält“ im Wege der Auslegung einen hinreichend bestimmten Inhalt erhält. Sie ist dahingehend zu verstehen, dass die Arbeitgeberin von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW nur dann Gebrauch machen darf, wenn sie eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die auf Arbeitgeberseite wirtschaftlich veränderte, finanziell belastende Verhältnisse einzubeziehen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat. Dabei muss sie den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes wahren. Im Ergebnis haben ihre Interessen die der Betriebsrentner zu überwiegen.

63

Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, von dem Anpassungsgrundsatz abweichen zu wollen, eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Der Begriff „für nicht vertretbar hält“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten“ können (vgl. Duden online unter www.duden.de). Wird etwas als nicht zu verantworten eingeschätzt, so setzt das einen Abwägungsvorgang, d.h. eine Interessenabwägung voraus und zwar vorliegend, ob im konkreten Einzelfall (hier für das Jahr 2015) von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf. Eine solche Interessenabwägung hat die in der Regel gegenläufigen Interessen der Betriebsrentner und die Interessen der Beklagten einzubeziehen.

64

Auf Arbeitgeberseite hat die Interessenabwägung auf wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe abzustellen, die im konkreten Einzelfall dazu führen, dass die Weitergabe der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW aus Unternehmersicht nicht verantwortet werden kann. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW(„Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“): auf der Ebene der Betriebsrentner bedeutet dies die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten; auf der Ebene der Beklagten sind entsprechend ihre – veränderten – wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die der grundsätzlich vorgesehen Anpassung (§ 6 Ziff.1 AusfBestg BVW) als rechtfertigender Sachgrund entgegen stehen müssen.

65

Systematisch fügt sich das ein in das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 zu § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW und berücksichtigt den Umstand, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Grundsatz besagt, dass die Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten zu erfolgen hat. Seinerzeit, bei Abschluss der Betriebsvereinbarung, hatte sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dazu entschieden, für die grundsätzlich vorgesehene Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Bezug zu den finanziell zur Verfügung gestellten Mitteln und die Überschrift von § 6 AusfBestg BVW sowie der Umstand, dass ein Abweichen von § 6 Ziff. 1 nur im Ausnahmefall – nach entsprechender Prüfung durch den Vorstand – erfolgen soll, verdeutlichen, dass jeweils im konkreten Einzelfall der vorgesehenen Gesamtversorgungssteigerung wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe gegeben sein müssen, um eine andere Entscheidung treffen zu dürfen. Aus dem Ausnahmecharakter von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW folgt zugleich, dass die Betriebsparteien als Normgeber der Arbeitgeberin nicht freie Hand bezüglich der Frage geben wollten, ob von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, sondern dass die Sichtweise eines vernünftigen Vorstands maßgeblich sein soll, der die grundsätzlich vorgesehene Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, die Interessen der Betriebsrentner und die eigene wirtschaftliche Interessenlage objektiv betrachtet und gegeneinander abwägt. Dabei müssen die wirtschaftlichen Gründe, auf die die Arbeitgeberin ihre Entscheidung, die grundsätzlich vorgesehene Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung nicht weiter geben zu wollen, nicht die Anforderungen von § 16 BetrAVG erfüllen. Denn es geht nicht um die gesetzlich vorgesehene Betriebsrentenanpassung. Der systematische Zusammenhang zwischen dem Grundsatz in § 6 Ziff. 1 und der Ausnahme in § 6 Ziff. 3 verdeutlicht aber eine Wechselbeziehung zwischen der in Ziff. 1 vorgesehenen Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, für den sich die Betriebsparteien entschieden haben, und der Finanzierbarkeit einer solchen Anpassung. Wenn diese Finanzierbarkeit, entgegen der insoweit bei Inkrafttreten des Betrieblichen Versorgungswerks zur Verfügung gestellten bzw. grundsätzlich versprochenen Finanzmittel, nicht für gegeben erachtet wird, darf eine andere Vorgehensweise beschlossen werden. Da es somit um die Frage der Finanzierbarkeit der Anpassung der Gesamtversorgung geht, müssen entsprechende finanzielle Gründe im Rahmen der Entscheidung nach § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW berücksichtigt und angeführt werden. Anderenfalls wäre die Regel-Ausnahme-Vorschrift in sich nicht schlüssig. Welches Ausmaß die finanziellen Gründe haben müssen, ist davon abhängig, wie weitgehend in den Anpassungsgrundsatz eingegriffen wird, d.h. in welchem Ausmaß die nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW vorgesehene Anpassung nicht gewährt wird.

66

Auch der Zweck der Norm spricht dafür, einen Eingriff in den Anpassungsgrundsatz nur dann zuzulassen, wenn die Finanzierbarkeit der Rentensteigerung in Frage steht. Dabei folgt der Zweck der Norm aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 6 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW: grundsätzlich entsprach es dem Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die betrieblichen Renten einer Dynamisierung im Gleichlauf mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu unterwerfen, um so den Lebensstandard halten zu können und die Betriebsrenten vor einer Auszehrung zu schützen. Dabei wurde als sachgerechter Maßstab die Entscheidung des Gesetzgebers gesehen und akzeptiert, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Renten jährlich steigen. Soll dieses Ziel im Regelfall auch erreicht werden, so sind für eine Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten geringer (oder gar nicht) steigen zu lassen als die gesetzlichen Renten, höhere Anforderungen zu stellen als allein das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner ihre Gegenleistung für die zugesagten Betriebsrenten bereits erbracht haben und dass die Betriebsrenten insbesondere ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls einen besonderen Schutz genießen, weil die Betriebsrentner selbst nicht mehr für einen anderweitigen Ausgleich von Versorgungslücken sorgen können (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; 26.10.2010, 3 AZR 711/08; zit. nach juris).

67

Schließlich kann im Hinblick auf die Anforderungen, die an den sachlichen Grund für eine Abweichung vom Anpassungsgrundsatz zu stellen sind, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in Betriebsrentenansprüche zurückgegriffen werden (sog. Drei-Stufen-Modell, vgl. grundlegend BAG, 17.4.1985, 3 AZR 72/83; zit. nach juris). Zwar geht es vorliegend nicht um einen klassischen Eingriff in Versorgungsanwartschaften oder in Renten-Dynamiken. Ebenso geht es nicht um einen Eingriff in Anpassungsregelungen, da der Anpassungsvorbehalt von vornherein der Bestimmung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW inne wohnte. Aber es geht um ein Abweichen der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten (§ 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW). Das rechtfertigt es bei der Prüfung des die Entscheidung der Arbeitgeberin rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris). Dabei erscheint es vorliegend allerdings nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Zwar ist der Beklagten Recht darin zu geben, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dies für Eingriffe in Anpassungsregelungen dann genügen lässt, wenn ein geringfügiger Eingriff gegeben ist (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; zit. nach juris). Ebenso mag hier ein geringfügiger Eingriff vorliegen, weil die Kaufkraft der Renten durch den Ausgleich der Inflationsrate gewahrt blieb und die Rentner insoweit keinen Anlass gehabt hätten, anderweitig eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; zit. nach juris). Allerdings ist zu beachten, dass es eben nicht um einen Eingriff in eine Anpassungsregelung geht, welchen die Normgeber – hier die Betriebsparteien – gemeinsam vorgenommen haben. Sondern es geht um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen. Da in einem solchen Fall die Arbeitgeberin allein entscheiden darf und zudem eine Ausnahmebestimmung vorliegt, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, grundsätzlich sei die gesetzliche Rentensteigerung an die Betriebsrentner weiter zu geben, nicht leer laufen zu lassen. Das spricht dafür, nicht jeden willkürfreien, sachlichen Grund genügen zu lassen, sondern die Ausnahme auf wirtschaftliche Gründe zu beschränken, d.h. vorliegend finanzielle Gründe von der Beklagten zu fordern, die den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz rechtfertigen müssen.

68

Soweit die Beklagte eingewendet hat, die Forderung nach wirtschaftlichen Gründen auf ihrer Seite habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Ergebnis die Folge der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, den die Betriebsparteien verwendet haben. Insoweit kann das Fordern wirtschaftlicher Gründe in die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ aus den angeführten Gründen hineingelesen werden. Zum anderen findet diese Anforderung ihren Niederschlag in der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW.

69

Insgesamt führen die vorstehenden Erwägungen demnach zu dem Ergebnis, dass der Begriff „nicht für vertretbar hält“ auslegungsfähig ist und der Regelung so ein hinreichend bestimmter Inhalt zugeführt werden kann: Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten muss und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren hat. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris). Dieses Auslegungsergebnis führt zu einer pragmatischen, handhabbaren und interessengerechten Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von § 6 Ziff. 3, 1. Hs. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt aber nicht jedweder willkürfreier, sachlich nachvollziehbarer Grund.

ii)

70

Auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, erscheint die Frage nach hinreichender Bestimmtheit weniger kritisch, da hier mangels genannter Kriterien die gesetzliche Regelung von § 315 BGB eingreift: d.h. die Beklagte hat ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und darf nach billigem Ermessen entscheiden, in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll.

71

Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, 30.8.2016, 3 AZR 272/15; 10.7.2013, 10 AZR 915/12; zit. nach juris).

72

Auf der Rechtsfolgenebene ist vorliegend zusätzlich zu beachten, dass § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW eine mitbestimmte Regelung ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung im Rahmen von § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW die gemeinsam aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Verstößt sie hiergegen, erweist sich die Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung unabhängig von der Frage, ob billiges Ermessen gewahrt wurde, als unwirksam.

73

Das Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris). Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris). Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris). Diesem Mitbestimmungsrecht ist mit der Betriebsvereinbarung „AusfBestg BVW“ zwar hinreichend Genüge getan worden. Dabei ist in § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW der Beklagten in Form eines Anpassungsvorbehalts i.V.m. § 315 BGB ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. BAG, 12.10.2011, 10 AZR 631/10; zit. nach juris). Dieser ist allerdings dahingehend auszulegen, dass die Beklagte – unter Wahrung von § 315 Abs. 1 BGB – nicht völlig frei entscheiden kann, was im Fall des Gebrauchmachens von dem Anpassungsvorbehalt geschehen soll. Vielmehr ist sie im Hinblick auf ihre Ermessenentscheidung an die Grundsätze und den Rahmen des gemeinsam aufgestellten Versorgungssystems gebunden. In diesem Rahmen hat sich ihre Ermessensentscheidung zu bewegen, und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze sind einzuhalten. Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 3, 2. Hs. führt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat wirksam von seinem Mitbestimmungsrecht Gebraucht gemacht und hierauf nicht unzulässiger Weise verzichtet hat.

74

Wollte man § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW dahingehend verstehen, dass die Beklagte auf Rechtsfolgenseite generell freie Hand und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze nicht zu beachten hätte, so wäre von einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. Dann nämlich könnte die Beklagte – vorausgesetzt, die Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW sind erfüllt – über die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel ohne Beachtung der mitbestimmten Verteilungsgrundsätze entscheiden und hiervon abweichen. Das hätte zum Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat in § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorab verzichtet hätte (vgl. BAG, 3.6.2003, 1 AZR 349/02, m.w.N.; zit. nach juris). Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung (hier § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW) ist jedoch zu beachten, dass sich die Betriebspartner grundsätzlich gesetzeskonform verhalten und die Mitbestimmungsrechte achten und wahren wollen. Insofern ist § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW so zu interpretieren, dass die Beklagte zwar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugewiesen bekommen hat. Allerdings ist dieses Leistungsbestimmungsrecht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sich die Entscheidung der Arbeitgeberin in dem gemeinsam aufgestellten System der Betriebsvereinbarung zum BVW bewegen und die dortigen Verteilungsgrundsätze einhalten muss.

75

Hält sich die Beklagte nicht hieran, so verstößt sie gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung mit der Folge, dass eine solche Entscheidung unbeachtlich ist, da Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten (§ 77 Abs. 4S. 1 BetrVG). Dabei geht es – wie bereits dargelegt – nicht um die Frage, ob billiges Ermessen (§ 315 BGB) gewahrt wurde, sondern um die Frage, ob die konkrete Entscheidung der Arbeitgeberin an sich wirksam ist oder nicht. Letzteres ist der Fall, wenn sie die in den AusfBestg BVW vorgegebene Entscheidungskompetenz überschritten hat.

76

ccc)

77

Ausgehend von diesem Verständnis von § 6 Ziff. 3, 1. und 2. Hs. AusfBestg BVW zeigt sich, dass die Beklagte zum einen aus den von ihr angeführten Gründen nicht von dem Anpassungsgrundsatz in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW nach § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW abweichen durfte, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Beides führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Beklagten vom 26. August/9. Oktober 2015.

i)

78

Die Beklagte durfte vorliegend schon nicht von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW Gebrauch machen, was zur Unwirksamkeit ihrer Entscheidung vom 26. August/9. Oktober 2015 führt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abweichende Entscheidung nach § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW sind nicht erfüllt. Es fehlt insoweit an einem hinreichenden sachlichen Grund.

79

Wie dargestellt, hat im Hinblick auf die Frage, ob von der Grundregelung in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, eine Interessenabwägung zu erfolgen. Diese hat auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts zu beachten und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird.

80

Legt man dies zugrunde, so zeigt sich, dass die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungsrenten und diese nur um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist, weil kein hinreichender sachlicher Grund für diese von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung (zuungunsten der klagenden Partei) vorliegt.

81

Mit der Entscheidung, nicht die Gesamtversorgung, sondern nur die Pensionsergänzungsrenten um lediglich 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 deutlich weniger als die nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW vorgesehenen Erhöhung weiter gegeben. Beachtet man allerdings, dass aufgrund des Inflationsausgleichs jedenfalls die Kaufkraft gewahrt wurde, mag sich der Eingriff relativieren.

82

Dennoch rechtfertigen die von der Beklagten angeführten Gründe die Entscheidung für das Jahr 2015 nicht. Die Beklagte führt für ihre unternehmerische Entscheidung letztlich das sog. S.-Konzept an, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Insoweit hat sich die Beklagte zwar auf wirtschaftliche Aspekte berufen, allerdings nicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Sie hat ihre Entscheidung auf ein Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm des Gesamtkonzerns zur Gewinnstabilisierung bzw. -steigerung und Stärkung ihrer Marktposition gestützt. Das genügte aber nicht. Wie dargelegt, müssen bei Nichtweitergabe der grundsätzlich in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge auf Beklagtenseite zur Rechtfertigung dieser Entscheidung finanzielle Gründe vorliegen. Der Wunsch nach Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, nach Stärkung der Marktposition und zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns bzw. Unternehmens der Beklagten reichte zur Rechtfertigung nicht aus, auch wenn insoweit eine willkürfreie Entscheidung gegeben ist, die aus unternehmerischer Sicht sachlich nachvollziehbar ist. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten ist vorliegend aufgrund der Bindung an die Betriebsvereinbarungen zum Betrieblichen Versorgungswerk eingeschränkt. Wie gezeigt, darf von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW nur abgewichen werden, wenn die grundsätzlich vorgesehene und zugesagte Erhöhung der Gesamtversorgung wirtschaftlich für das Unternehmen nicht vertretbar ist. Ein „Nicht-Können“ legt die Beklagte aber nicht dar. Ein „Nicht-Wollen“ ist nicht genügend. Ebenso genügen wirtschaftlich motivierte Gründe, die durch ein selbst gestaltetes Umstrukturierungs- und Reorganisationsprogramm geschaffen werden, nicht, um den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz zu rechtfertigen. Eine solche Entscheidung entspricht nicht der Grundentscheidung der Betriebspartner, die Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen.

83

Soweit es um die von der Beklagten vorzunehmende Interessenabwägung geht, sind zudem folgende Aspekte zu beachten:

84

Die aktiven Mitarbeiter hatten keine finanziellen Nachteile bzw. Einschnitte hinzunehmen (mit Ausnahme der außertariflichen Mitarbeiter, die allerdings erst im Jahr 2016 eine Nullrunde hinzunehmen hatten). Es wurden auch keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen noch sind solche konkret geplant. Die Mitarbeiter mögen ihren Beitrag auf andere Art und Weise leisten, z.B. durch Einschränkungen aufgrund von Standortverlagerungen, Einschnitten bei Fortbildungs- und Reisekosten sowie bei Spesenregelungen, etc. Ein vergleichbarer Beitrag ist den Betriebsrentnern jedoch nicht mehr möglich, führt im Umkehrschluss aber nicht dazu, dass sie dann finanzielle Einbußen hinzunehmen hätten. Des Weiteren hatte der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient, wie seit 8 Jahren nicht mehr, was eindeutig gegen wirtschaftlich notwendige Einsparungen durch Kürzungen bei der Anpassung der Gesamtversorgung spricht. Das Gleiche gilt für die Erhöhung der Dividenden im Jahr 2015.

85

Die übrigen angeführten Gründe, die letztlich zum S.-Konzept geführt haben, stellen ebenfalls keine ausreichenden Sachgründe im Sinne von § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW dar. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten an dieser Stelle sehr allgemein gehalten, z.B. soweit es um Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche, etc. geht. Zum anderen sind konkrete Auswirkungen in finanzieller Hinsicht nicht dargelegt, d.h. wie diese Umstände die Beklagte wirtschaftlich belasten und dass und warum aus finanziellen Gründen daher die nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW vorgesehene Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Außerdem stützt die Beklagte ihre Entscheidung ausdrücklich nicht auf ihre aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern auf das schwierige Marktumfeld und die aus ihrer Sicht notwendige zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens, wozu auch die Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Soweit auf das hohe Versorgungsniveau der Mitarbeiter der ehemaligen B.-Unternehmen abgestellt wird, ist es zwar richtig, dass die Vereinheitlichung verschiedener in einem Unternehmen zur Anwendung kommenden Versorgungsordnungen ein Kriterium für die Veränderung solcher Versorgungsordnungen sein kann. Allerdings hat die Beklagte keine solche Anpassung vorgenommen, denn die Versorgungsordnungen an sich blieben unberührt.

86

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine konzernweite Entscheidung getroffen und dargestellt wurde unabhängig von den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der einzelnen Unternehmen und damit auch unabhängig von der konkreten Lage der Beklagten. Eine Interessenabwägung hat aber grundsätzlich die konkrete Lage der Beteiligten zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Abwägung hat offensichtlich nicht stattgefunden.

ii)

87

Darüber hinaus hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Die Entscheidung ist systemwidrig und verstößt gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung, denn sie bewegt sich nicht in dem von der Betriebsvereinbarung in § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW vorgegebenen Entscheidungsrahmen. Das ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW.

88

Die gemeinsam mit dem Betriebsrat in den AusfBestg BVW aufgestellten Verteilungsgrundsätze sehen in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW eine Erhöhung der Gesamtversorgung vor. Eine Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente ist nicht geregelt. Der Wortlaut ist eindeutig.

89

Auch aus dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Altersversorgung des Betrieblichen Versorgungswerks folgt nichts anderes. Der gesamten betrieblichen Regelung zur Altersversorgung ist das System einer Gesamtversorgung zugrunde gelegt. So heißt es in § 1 der Grundbestimmungen BVW:

90

„Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“.

91

Demnach soll den Pensionsberechtigten eine einheitlich gestaltete Gesamtversorgung zugutekommen, wobei die Höhe jeweils abhängig ist von der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie dem pensionsfähigen Einkommen (vgl. §§ 2 bis 4 der AusfBestg BVW) und auf maximal 70 % des pensionsfähigen Entgelts beschränkt ist. Eine Pensionsergänzungsrente wird gezahlt, sofern Leistungen aus der Sozialversicherung, aus anderen gesetzlichen Versorgungen und Leistungen aus der Versorgungskasse die erdiente Gesamtversorgung nicht erreichen (§ 5 AusfBestg BVW). Nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW soll diese Gesamtversorgung wiederum einheitlich erhöht werden, nämlich grundsätzlich gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenerhöhung. Außerdem soll nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW ausdrücklich die Gesamtversorgung steigen, nicht nur die Pensionsergänzung.

92

Diese Regelungen zusammen genommen verdeutlichen, dass den Betriebsrentnern eine gleichartige Gesamtversorgung zukommen soll, die im Versorgungsfall ebenfalls gleichmäßig zu steigern ist. Alle Anspruchsberechtigten sollen (prozentual) gleich partizipieren können, auch in Bezug auf spätere Erhöhungen. Dieses Verständnis wahrt zugleich den von den Betriebspartnern zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG).

93

Dieses System der Gesamtversorgung und der grundsätzlich gleichmäßigen Anpassung der Gesamtversorgung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Ergebnis nur die Pensionsergänzung (um den gleichen Prozentsatz) zu erhöhen, verlassen. Diese Entscheidung verändert nämlich den mitbestimmten Verteilungsgrundsatz der gleichmäßigen Anpassung der Gesamtversorgung. Denn die von der Beklagten umgesetzte Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente führt zu einer prozentual unterschiedlichen Steigerung der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern – und zwar je nachdem, wie hoch der Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur gesetzlichen Rente und zur V1-Rente ist. Zwar stiegen die Pensionsergänzungsrenten einheitlich (um 0,5 %), nicht aber auch die Gesamtversorgungsbeträge.

94

Gleichzeitig ist die von den Betriebspartnern vorgesehene gleichmäßige Partizipation aller Betriebsrentner an der Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt, da die Betriebsrentner im Hinblick auf die Gesamtversorgung nicht in gleichem Umfang profitieren, sondern unterschiedlich.

95

Dieser Verstoß gegen die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW hat zur Folge, dass die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist. Das wiederum bedeutet, dass es bei dem Anspruch nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW verbleibt: die klagende Partei kann von der Beklagten die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um den gesetzlichen Rentensteigerungssatz, d.h. für das Jahr 2015 ab dem 1. Juli 2015 um 2,0792 % verlangen. Unter Abzug der um den gleichen Satz gestiegenen gesetzlichen Rente und der unverändert gebliebenen V1-Rente ergibt sich die geltend gemachte (unstreitige) monatliche Differenz in Höhe von € 17,84 brutto sowie die Verpflichtung der Beklagten, ab dem 1.11.2015 eine um diesen Betrag erhöhte Betriebsrente an die klagende Partei zu zahlen.

bb)

96

Ob die Entscheidung auch auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, unwirksam ist, weil billiges Ermessen im Sinne von § 315 BGB nicht gewahrt wurde, kann letztlich dahinstehen, mag aber bezweifelt werden:

97

Soweit der Arbeitgeberin in Form eines Anpassungsvorbehalts (§ 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW i.V.m. § 315 BGB) ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden ist, ist bei der Ausübung billigen Ermessens zu beachten, dass die Entscheidung sich nur innerhalb der Verteilungsgrundsätze der Betriebsvereinbarung und nur innerhalb des Gesamtversorgungssystems bewegen darf. D.h.: auch insoweit müssten sich der Vorschlag und der Beschluss der Arbeitgeberin nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW bei einem Abweichen von § 6 Ziff. 1 an das System der Gesamtversorgung halten und eine Anhebung der Gesamtversorgung beinhalten, nicht nur eine Anhebung der Pensionsergänzungsrenten. Wie ausgeführt, führt vorliegend nämlich die Erhöhung nur der Ergänzungsrente zu einem prozentual unterschiedlichen Anstieg der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern. Eine solche Entscheidung der Arbeitgeberin, die das in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Gesamtversorgungssystem insoweit verlässt, als die Gesamtversorgung nicht gleichmäßig erhöht wird, dürfte sich als ermessensfehlerhaft erweisen.

cc)

98

Die Entscheidung der Beklagten ist des Weiteren deshalb unwirksam und somit unbeachtlich, weil die Beklagte mit dieser Entscheidung gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat. Das hat zur Folge, dass sich die klagende Partei weiter auf den Grundsatz nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW berufen und die dort vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgung verlangen kann.

99

aaa)

100

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG, 24.1.2017, 1 AZR 772/14; 5.5.2015, 1 AZR 435/13; 22.6.2010, 1 AZR 853/08; zit. nach juris). Das gilt auch für Betriebsrentner.

101

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris). Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen. Die Reduzierung des Dotierungsrahmens ist häufig nicht zu trennen von der Aufgabe, die verbliebenen Mittel nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebsparteien entsprechenden Kriterien auf die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

102

bbb)

103

Vorliegend ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Bezug auf die von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung eröffnet. Die Auslegung der Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ergibt, dass die Beklagte ohne (erneute) Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats nur eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung treffen darf, sofern sie an der Grundentscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge niedriger als die gesetzliche Rentensteigerungsrate zu steigern (oder ggf. sogar ganz auszusetzen), festhält. Verändert sie jedoch die aufgestellten Verteilungsgrundsätze, so hat sie den Gesamtbetriebsrat mitbestimmen zu lassen.

i)

104

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, 08.12.2015, 3 AZR 267/14; zit. nach juris).

ii)

105

Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass mit der Regelung in § 6 Ziff. 3 der AusfBestg BVW die Arbeitgeberseite nur dem mitbestimmten Gesamtversorgungssystem immanente Entscheidungen treffen darf (siehe oben unter B, 2., b), aa), bbb), ii)). Ohne Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats ist sie nicht befugt zu entscheiden, nur die Pensionsergänzungsrente und nicht die Gesamtversorgung zu erhöhen. Die Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente verschiebt nämlich die vorgesehene Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel. Die Betriebsrentner profitieren nicht in gleichem Maße, wie bei Erhöhung der Gesamtversorgung, sondern abhängig davon, in welchem Größenverhältnis die Pensionsergänzungsrente zur gesetzlichen und zur V1-Rente steht. Abhängig von den jeweiligen Beträgen steigen somit die Gesamtversorgungsbezüge nicht mehr gleichmäßig, sondern in unterschiedlicher Höhe.

106

Das ist jedoch von § 6 der AusfBestg BVW nicht vorgesehen, was die Auslegung der Norm ergibt:

107

Wie bereits ausgeführt (siehe oben unter B, 2., b), aa), bbb), ii)), sehen die gemeinsam mit dem Betriebsrat in den AusfBestg BVW aufgestellten Verteilungsgrundsätze in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW eine Erhöhung der Gesamtversorgung vor. Eine Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente ist nicht geregelt. Ebenso ist der gesamten betrieblichen Regelung zur Altersversorgung das System einer Gesamtversorgung zugrunde gelegt, was schon die Zweckbestimmung in § 1 der Grundbestimmungen BVW zeigt (s.o.).

108

Den Pensionsberechtigten soll eine einheitlich gestaltete Gesamtversorgung zugutekommen, wobei die Höhe jeweils abhängig ist von der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie dem pensionsfähigen Einkommen (vgl. §§ 2 bis 4 der AusfBestg BVW) und beschränkt ist auf maximal 70 % des pensionsfähigen Entgelts. Eine Pensionsergänzungsrente wird gezahlt, sofern Leistungen aus der Sozialversicherung, aus anderen gesetzlichen Versorgungen und Leistungen aus der Versorgungskasse die erdiente Gesamtversorgung nicht erreichen (§ 5 AusfBestg BVW). Nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW soll diese Gesamtversorgung wiederum einheitlich erhöht werden, nämlich grundsätzlich gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenerhöhung. Außerdem soll nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW ausdrücklich die Gesamtversorgung steigen, nicht nur die Pensionsergänzung.

109

Diese Regelungen zusammen genommen verdeutlichen, dass den Betriebsrentnern eine gleichartige Gesamtversorgung zukommen soll, die im Versorgungsfall ebenfalls gleichmäßig zu steigern ist. Insofern sollen alle gleich partizipieren können, auch in Bezug auf spätere Erhöhungen, was gleichzeitig den von den Betriebspartnern zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) wahrt.

110

ccc)

111

Die Beklagte hat gegen diese in den AusfBestg BVW nieder gelegten Verteilungsgrundsätze verstoßen, indem sie entschieden hat, nur die Pensionsergänzungsrente zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung.

112

Dieser Verstoß hat zur Folge, dass die klagende Partei die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW verlangen kann, für das Jahr 2015 somit eine Erhöhung um 2,0972 %.

113

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Betriebsrentner zukommt. Zwar vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass ein solches Mitbestimmungsrecht vor allem mangels demokratischer Legitimation des Betriebsrats durch die Betriebsrentner ausscheidet (vgl. BAG, 13.11.2007, 3 AZR 455/06; 28.7.1998, 3 AZR 100/98; zit. nach juris).

114

Dieser Rechtsprechung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Hat der Betriebsrat grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze einer Versorgungsordnung mitzubestimmen, so muss sich dieses Mitbestimmungsrecht auf die ausgeschiedenen Mitarbeiter erstrecken. Zu beachten ist, dass es um Ansprüche geht, die ihren Rechtsgrund in einer Betriebsvereinbarung, d.h. in einer kollektiven Regelung haben, und die aus einem früheren Arbeitsverhältnis herrühren. Dabei betrifft eine solche Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich aktive wie auch ausgeschiedene Mitarbeiter. Die Ansprüche beider Gruppen stützen sich auf diese kollektive Ordnung, die der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen hat. Beide Gruppen unterliegen den Änderungen, die im Hinblick auf die kollektive Ordnung erfolgen (Fitting, 28. Aufl., § 77 Rn. 39; GK-Kreutz, 10. Aufl., § 77 Rn. 190 ff). Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat zwar gewählt wird, seine Normsetzungsbefugnis aber aus den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes folgt. Zudem gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend, z.B. auch gegenüber neu eingetretenen Mitarbeitern, die den Betriebsrat, der eine Regelung zusammen mit dem Arbeitgeber geschaffen hat, nicht mitgewählt haben (vgl. GK-Kreutz, 10. Aufl., § 77 Rn. 193).

115

Kollektiven, betrieblichen Regelungen ist immanent, dass sie Veränderungen durch die Betriebsparteien unterliegen, insbesondere bei langfristig angelegten normativen Regelungen. So kann veränderten Verhältnissen, die nicht bereits bei Aufstellen der kollektiven Ordnung gesehen und in den Bestimmungen berücksichtigt werden konnten, Rechnung getragen werden. Eine solche Abänderung kollektiver Regelungen, die der Mitbestimmung unterliegen, kann sodann auch nur kollektiv erfolgen, d.h. unter Beteiligung des Betriebsrats, was für alle Normunterworfenen gilt. Gerade bei betrieblichen Altersversorgungsregelungen kann auf diese Art und Weise auch der Generationengerechtigkeit Rechnung getragen werden. Dabei sind die Betriebsrentner vor zu weitreichenden oder ungerechtfertigten Eingriffen und Kürzungen der Betriebsrenten durch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und durch das sog. vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Modell hinreichend geschützt (Fitting, 28. Aufl., § 77 Rn. 39a; GK-Kreutz, 10. Aufl., § 77 Rn. 193).

116

Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei Verneinen eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Betriebsrentner dieses jedenfalls in Bezug auf die Verteilungsgrundsätze nach Ausscheiden der Mitarbeiter nicht (mehr) durchsetzbar wäre und leerliefe. Zwar dürfte der Betriebsrat zunächst mitbestimmen bei der Frage der Verteilung der Mittel, d.h. auch bezüglich der Frage, wie die Renten im Versorgungsfall zu steigern sind. Allerdings könnte er die so mitbestimmten Regelungen nicht gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen, wenn ihm in Bezug auf die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht nicht zugestanden wird. Der Arbeitgeber hätte es in der Hand, einseitig nur gegenüber den Betriebsrentnern die Verteilungsgrundsätze bezüglich der Rentensteigerungen abzuändern, ohne dass der Betriebsrat, der zunächst gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Bestimmungen verabschieden durfte, mitzubestimmen hätte. Dann aber ist ein solches Mitbestimmungsrecht im Ergebnis wertlos, entsprechende Regelungen obsolet. Das spricht dafür, dem Betriebsrat auch in Bezug auf die Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht zuzubilligen, soweit es um eine kollektive Ordnung geht, die gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen wurde und die der Arbeitgeber – gegenüber den Betriebsrentnern – abändern möchte.

117

Das entspricht auch dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, was sich im Fall der Betriebsrenten auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter zu erstrecken hat. Denn insbesondere die Frage der Verteilungsgerechtigkeit betrifft nicht nur die aktiven Mitarbeiter, sondern auch die Betriebsrentner, wobei vor allem der Aspekt der Generationengerechtigkeit zu beachten ist. Das wiederum ist nur realisierbar, wenn dem Betriebsrat insoweit ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird.

118

ddd)

119

Mitbestimmungspflichtig ist danach sodann auch die Änderung der bestehenden Verteilungsgrundsätze (BAG, 29.1.2008, 3 AZR 42/06; 28.2.2006, 1 ABR 4/05, zit. nach juris). Das betrifft vorliegend auch die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentensteigerungen.

120

Mit ihrer Entscheidung vom 26. August/9. Oktober 2015 hat die Beklagte den Verteilungsgrundsatz der AusfBestg BVW, nur die Gesamtversorgung zu erhöhen, abgeändert, indem nur die Pensionsergänzungsrente jeweils um 0,5 % angehoben wurde, so auch gegenüber der klagenden Partei. Nach dem Vorgesagten hätte sie die Abänderung des mitbestimmten Verteilungsgrundsatzes jedoch nur unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats vornehmen dürfen.

121

Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus. Die klagende Partei kann demnach die Anpassung nach § 6 Ziff.1 AusfBestg BVW von der Beklagten fordern.

c)

122

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist zum letzten Tag des Monats fällig. Mit Ablauf dieses Tages befand sich die Beklagte mit der Zahlung der monatlichen Differenz in Verzug. Da aber bezüglich der anders lautenden Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts keine Anschlussberufung eingelegt worden ist, verbleibt es insoweit bei der Entscheidung der ersten Instanz.

II.

123

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

124

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.