Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 Sa 570/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016 – 3 Ca 1175/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Vergütung für 2014 bzw. Schadensersatz schuldet.
3Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 14.10.2005 unter An bei der Beklagten tätig.
4Nach Nr. 1 des Arbeitsvertrages war sie zunächst dem Office F zugeordnet. Die Beklagte behielt sich vor, die Officezuordnung entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen zu ändern.
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 5 – 8 d.A.) Bezug genommen.
6Sie erhielt im Jahre 2012 ein Dienstfahrzeug. Die Parteien schlossen dazu eine Überlassungsvereinbarung (Bl. 9 – 27 d.A.). In § 8 der Vereinbarung führte die Beklagte aus, die private Nutzung des Leasingfahrzeuges sei als geldwerter Vorteil nach den steuerlichen Vorschriften zu versteuern. Die Versteuerung erfolge nach der zur Zeit geltenden 1 % und 0,03 % Methode. Sie führte weiter aus, dass die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal für jeden Entfernungskilometer mit monatlich 0,03 % des inländischen PKW-Listenpreises zu versteuern sei, dem Mitarbeiter jedoch die Möglichkeit offenstehe, am Jahresende dem Finanzamt eine Kostenrechnung mit Fahrtenbuch vorzulegen und auf diese Weise eine mögliche Steuererstattung herbeizuführen.
7Mit Schreiben vom 06.04.2009 (Bl. 23 d.A.) änderte die Beklagte mit Wirkung ab 01.04.2009 den Arbeitsort der Klägerin auf ihr Homeoffice und wies darauf hin, in ihren Betriebsstätten stehe kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung. Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben auf ihre Bitte zum Zeichen ihres Einverständnisses.
8Durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurden die steuerlichen Bestimmungen zum Reisekostenrecht mit Wirkung zum 01.01.2014 geändert.
9Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöht sich bei Nutzung eines Dienstfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Steuersatz um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG ist die Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung mit 0,002% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen.
10Gemäß § 9 Abs. 4 EStG ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Fehlt es an einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist diese nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
11Mit Schreiben vom 24.03.2014 (Bl. 27 d.A.) wies die Beklagte auf die Änderung des Begriffs der Tätigkeitsstätte hin und teilte mit, erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Steuerrechts sei ihr Sitz in E, entsprechend werde sie im Hinblick auf die Überlassung des Dienstfahrzeugs die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern.
12Mit Email vom 15.04.2014 (Bl. 257 d.A.) führte sie aus, das Homeoffice sei weder steuerlich noch arbeitsrechtlich als Aufhebung der ersten Tätigkeitsstätte zu werten und habe keine Auswirkungen auf die Versteuerung der Entfernungskilometer; eine Versteuerung der tatsächlichen Fahrten (auch bekannt unter der 0,002 %-Regelung) werde grundsätzlich von ihr nicht angeboten, jeder Mitarbeiter könne jedoch über die jährliche Einkommenssteuererklärung die tatsächlich durchgeführten Fahrten geltend machen.
13Mit Schreiben vom 07.05.2014 (Bl. 28, 29 d.A.) wendete sich die Klägerin gegen die Festlegung der Betriebsstätte E als erste Tätigkeitsstätte mit dem Hinweis, es sei arbeitsvertraglich eine ausschließliche Tätigkeit in ihrem Homeoffice vereinbart worden.
14Mit Schreiben vom 24.06.2014 (Bl. 30, 31 d.A.) wies die Beklagte erneut darauf hin, dass sie im Interesse eines einheitlichen Vorgehens von der 0,002 %-Regelung keinen Gebrauch machen wolle, die Klägerin jedoch im Rahmen ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung die analoge Anwendung der Regelung in § 8 Abs. 2 S. 5 EStG beantragen könne.
15In der Zeit von Mai 2014 bis zum 31.12.2014 wies die Beklagte in den Entgeltabrechnungen nicht nur einen Gehaltsverzicht der Klägerin in Höhe von 303,38 EUR brutto und einen Sachbezug (1 %-Regelung) von 326,00 EUR aus. Unter der Bezeichnung Sachbezug DienstwagenKM wies sie einen weiteren Betrag von 362,04 EUR brutto aus.
16Im Jahre 2014 führte die Klägerin elf Fahrten von ihrem Wohnort in C zum Standort E durch.
17Mit Schreiben vom 17.12.2014 (Bl. 191 – 195 d.A.) bat die Beklagte das Finanzamt E-Nord unter Schilderung der Problematik einer Homeofficevereinbarung um eine Auskunft zur steuerrechtlichen Behandlung. Sie bat zu berücksichtigen, dass ihr die grundsätzliche Möglichkeit, unter analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 5 EStG den Nutzungsvorteil für die tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu berücksichtigen, bekannt sei, sie aber von dieser Möglichkeit wegen des erhöhten Verwaltungsaufwands keinen Gebrauch machen wolle.
18Mit Schreiben vom 15.01.2015 (Bl. 196 – 197 d.A.) erteilte das Finanzamt die erbetene Auskunft und wies darauf hin, dass die erste Tätigkeitsstätte dienst- bzw. arbeitsrechtlich festzulegen und es dabei unerheblich sei, ob diese den Schwerpunkt der Tätigkeit darstelle. Es wies darauf hin, dass im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung unter Vorlage von geeigneten Unterlagen geprüft werden könne, ob die tatsächliche Ausgestaltung nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums eine andere Beurteilung zulasse.
19Mit Bescheid vom 29.06.2015 (Bl. 209 - 210 d.A.) setzte das für die Klägerin zuständige Finanzamt C-Süd die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Steuerermäßigung nach § 10 a Abs. 4 EStG fest.
20Mit ihrer am 03.07.2014 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 724,08 EUR netto für die Monate Mai und Juni 2014 und die Feststellung begehrt, dass diese nicht berechtigt ist, einen Sachbezug DienstwagenKM in Höhe von 362,04 EUR zu berechnen.
21Mit am 26.09.2014 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenem Schriftsatz hat sie ihren Leistungsantrag ausgehend von einem monatlichen Differenzbetrag von 160,44 EUR netto auf einen Zahlungsbetrag von 802,20 EUR netto für die Monate Mai 2014 bis September 2014 erhöht und die Verurteilung der Beklagten begehrt, es ab dem 01.11.2014 zu unterlassen, bei der Abrechnung der monatlichen Vergütung einen zusätzlichen Sachbezug DienstwagenKM in Höhe von 362,04 EUR monatlich als geldwerten Vorteil aufzunehmen.
22Mit am 04.09.2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03.09.2015 hat sie den Zahlungsantrag auf 3.191,38 EUR nebst Verzinsung ab Klagezustellung geändert.
23Mit am 13.10.2015 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenem Schriftsatz vom 12.10.2015 hat sie den Leistungsantrag zu 1) auf 1.343,74 EUR nebst Zinsen reduziert.
24Sie hat die Auffassung vertreten:
25Zu Unrecht habe die Beklagte eine weitere Versteuerung des Sachbezugs Dienstwagen nach der 0,03 %-Regelung durchgeführt, da eine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz E nicht bestehe. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung sei Arbeitsort ausschließlich ihr Homeoffice. Die Beklagte habe diese Vereinbarung nicht einseitig ändern können. Neben der Tätigkeit im Homeoffice besuche sie Kunden.
26Die Beklagte hätte ihr die Versteuerung nach der 0,002 %-Regelung anbieten müssen, habe dies aber abgelehnt.
27Im Rahmen des Einkommenssteuerausgleichs habe sie die fehlerhafte Behandlung des Sachbezugs nicht geltend machen können, da sie keinen Aufwand für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz der Beklagten gehabt habe und entsprechend einen solchen Aufwand nicht steuermindernd habe in Ansatz bringen können.
28Unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kilometerpauschale habe sie in 2014 ein Jahresbruttoeinkommen von 103.063,54 EUR erzielt. Nach Abzug der Kilometerpauschale reduziere sich das Bruttoeinkommen auf 100.167,22 EUR Sie habe mithin 2.863,32 EUR Mehreinkommen versteuert. Daraus folge eine zusätzliche Steuerlast von 1.343,74 EUR.
29Nach Rücknahme des noch einmal mit Schriftsatz vom 27.11.2015 geänderten Unterlassungsantrags hat die Klägerin zuletzt beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.343,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage anzuweisen.
33Sie hat der Klagerücknahme zugestimmt und vorgetragen:
34Nach Verlegung ihres Büros von F nach E habe für die Klägerin ein Arbeitsplatz vor Ort zur Verfügung gestanden. Seitdem sei sie diesem Büro zugeordnet.
35Die Vereinbarung vom 06.04.2009 stehe in einem Widerspruch zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2007. Der Betriebsrat habe der Homeofficeabrede nicht zugestimmt.
36Sie sei zu einer Änderung der Officezuordnung kraft Weisung befugt gewesen.
37Entgegen der Auffassung der Klägerin sei sie zu einer Einzelbewertung der tatsächlich vorgenommenen Fahrten nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung belegen können, dass tatsächlich nur im geringen Umfang Fahrten angefallen seien. Das Finanzamt hätte eine Versteuerung nach der 0,002 %-Regelung analog § 8 Abs. 2 S. 5 EStG vornehmen können.
38Mit Urteil vom 30.03.2016 hat das Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen.
39Es hat ausgeführt:
40Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.343,74 EUR folge nicht aus § 611 BGB, da die Beklagte mit dem Abzug und der Abführung der Steuern ihrer Zahlungspflicht erfüllt habe.
41Lege der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern einbehalten und abgeführt habe, könne der Arbeitnehmer den nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Betrag nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen, es sei denn, für den Arbeitgeber sei aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zur Versteuerung nicht bestanden habe. Andernfalls trete die Erfüllungswirkung ein.
42Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze könne zunächst offenbleiben, ob der Standort E erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 EStG sei. Für die Beklagte sei jedenfalls aufgrund der ihr zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestanden habe. Die Rechtsansichten der Parteien zur Zuordnung der Klägerin zu dem Büro E fänden jeweils Anknüpfungspunkte in ihren Vereinbarungen vom 14.10.2005 und 09.04.2009. Keiner Rechtsauffassung sei eindeutig der Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen sei auch, dass es in 2014 zu den zum 01.01.2014 wirksam gewordenen steuerrechtlichen Veränderungen noch keine gefestigte Rechtsprechung gegeben habe.
43Der Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 280 BGB.
44Eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung der Beklagten sei nicht anzunehmen. Sie habe eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt eingeholt, aus der sich nicht ergebe, dass die steuerrechtliche Behandlung des Dienstfahrzeugs falsch gewesen sei. Aus der Auskunft ergebe sich vielmehr, dass die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen und diese ausfüllende Absprachen oder Weisungen bestimmt werde. Die Beklagte habe die Zuordnung mit zumindest vertretbaren Rechtserwägungen vorgenommen.
45Es sei auch kein kausaler Schaden erkennbar. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie die tatsächlichen Verhältnisse (Homeofficetätigkeit/keine bzw. nur geringfügige Fahrten vom Wohnort zum Büro der Beklagten in E) in ihrer Steuererklärung nicht habe geltend machen können. Es geht nicht um die Geltendmachung der tatsächlichen Fahrten, sondern um die Geltendmachung der Tatsache, dass keine Fahrten erfolgt seien. Das Finanzamt E-Nord gehe in seiner Anrufungsauskunft davon aus, dass im Rahmen einer Einkommenssteuerveranlagung unter Vorlage von geeigneten Unterlagen geprüft werden könne, ob die tatsächliche Ausgestaltung nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums eine andere Beurteilung zulasse.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 215 – 224 d.A. Bezug genommen.
47Gegen das ihr am 21.04.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.05.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 20.06.2016 eingehend begründet.
48Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
49Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum habe sie einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Mit dem Ausschluss einer Vergütungsklage gebe das Arbeitsgericht der Beklagten einen „Freibrief“ für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuern. Es geht nicht allein um die steuerrechtliche Behandlung, sondern um die Aufnahme der Position „Sachbezug DienstwagenKM“ in die Bruttolohnberechnung. Die Aufnahme eines Betrags von 362,04 EUR sei falsch gewesen. In § 8 des Überlassungsvertrages hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur bei tatsächlichen Fahrten versteuert werden würden.
50Die Beklagte sei zumindest verpflichtet gewesen, ihr die 0,002 %-Regelung anzubieten.
51Da sie tatsächlich nur elf Fahrten durchgeführt habe, habe sie im Rahmen der Jahreseinkommenssteuerberechnung keinen Ausgleich herbeiführen können.
52Das sei der Beklagten bekannt gewesen.
53Sie habe die Steuern gleichwohl vertragswidrig berechnet und deshalb ihren Vergütungsanspruch nicht erfüllt.
54Sie habe auch verkannt, dass nach der Steuerreform eine Änderung für Arbeitnehmer, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig seien, nicht erfolgt sei. Sie sei mit Außendienstmitarbeitern vergleichbar.
55Zumindest habe sie einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB. Die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt. Ihr sei die Rechtslage bekannt gewesen, wie sich aus Informationsunterlagen (Bl. 258, 259 d.A.) ergebe.
56Sie – die Klägerin - habe sie schon vorprozessual darauf aufmerksam gemacht, dass es keine erste Tätigkeitsstätte gebe und sie keine regelmäßigen Fahrten zur Betriebsstätte in E unternehme.
57Durch die Weigerung, ihr eine Versteuerung nach der 0,002 %-Regelung anzubieten, habe die Beklagte gegen ihre Fürsorgepflichten verstoßen.
58Die Weigerung, die für sie günstigere steuerrechtliche Regelung anzuwenden, sei vorsätzlich erfolgt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts räume die Auskunft des Finanzamtes E-Nord das Verschulden der Beklagten nicht aus.
59Sie habe einen Schaden erlitten, den sie nicht im Rahmen ihrer Jahreseinkommenssteuererklärung habe geltend machen können. Die Beklagte könne von ihr nicht verlangen, dass sie nicht durchgeführte Fahrten zur Betriebsstätte beim Finanzamt anmelde, um auf diesem Wege die zuviel gezahlten Steuern wieder zurückzubekommen.
60Sie habe einen Steuerschaden von 1.343,64 EUR erlitten. Zumindest betrage ihr Schaden 1.283,42 EUR.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016, zugestellt am 21.04.2016, Aktenzeichen: 3 Ca 1175/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.343,74 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
63hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.283,52 EUR netto (monatlich 160,44 EUR für die Zeit von Mai 2014 bis Dezember 2014) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
64Die Beklagte beantragt,
65die Berufung zurückzuweisen.
66Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:
67In § 8 der Überlassungsvereinbarung habe sie lediglich sinngemäß und auszugsweise die damals gültigen steuerrechtlichen Regelungen wiedergegeben. Insofern habe eine Vereinbarung gar nicht getroffen werden können.
68Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden. Sie verkenne, dass die finale Einkommenssteuerschuld erst im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung unter Berücksichtigung der Angaben in der persönlichen Einkommenssteuererklärung ermittelt werde. Dabei könne eine vollständige Überprüfung und Korrektur sämtlicher Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn bereits eine Bindungswirkung für das Veranlagungsfinanzamt bestehe. Die vom Arbeitsgeber durchgeführten Lohnsteueranmeldungen und die erteilten Lohnsteuerbescheinigungen hätten jedoch im Hinblick auf die Höhe und den Weg der Ermittlung der Einkünfte keine Bindungswirkung. Sie seien lediglich vorläufiger Natur.
69Daraus ergebe sich, dass die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung unproblematisch die analoge Anwendung der 0,002 %-Regelung hätte geltend machen können. Sie hätte dem Veranlagungsfinanzamt lediglich durch persönliche taggenaue Aufzeichnungen ihre Fahrten nachweisen müssen. Für die tatsächlich nicht mit Fahrten belegten Tage wäre kein geldwerter Vorteil zu berücksichtigen gewesen, da die Klägerin für diese Fahrten auch keine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und ihrem Betriebssitz im Rahmen der Werbungskosten hätte in Ansatz bringen können.
70Das Bewertungswahlrecht liege bei ihr und verpflichte sie – die Beklagte – nicht. Die Anwendung der 0,03 %-Regelung sei der gesetzliche Regelfall.
71Der Klägerin sei wenigstens ein Mitverschulden vorzuwerfen.
72Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
73Entscheidungsgründe
74A.
75Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die zulässige Klage abgewiesen.
76I.
77Der Hauptantrag ist unbegründet.
781. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.343,74 EUR folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 2 des Arbeitsvertrages, denn die Beklagte hat den Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.12.2014 erfüllt.
79Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer, die nach § 38 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Die nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG für Rechnung des Arbeitnehmers einbehaltene Steuer wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommenssteuer angerechnet. Aus § 46 Abs. 4 EStG ergibt sich, dass bei zu veranlagenden Arbeitnehmern die einbehaltene Lohnsteuer der Einkommenssteuervorauszahlungen, § 37 EStG, der anderen Steuerpflichtigen entspricht. Bei einem korrekten Einbehalt erlischt die Steuerschuld des Arbeitnehmers (BAG 17.09.2014 – 10 AZB 4/14 – Rdnr. 17, BAGE 149, 117; 30.04.2008 – 5 AZR 725/07 – Rdnr. 16, BAGE 126, 325; GS 07.03.2001 – GS 1/00 – Rdnr. 14, BAGE 97, 150).
80Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnungserklärung (BAG 30.04.2008, a.a.0. Rdnr. 18; GS 07.03.2001, a.a.0., Rdnr. 25). Erfüllung tritt ein, wenn der Arbeitgeber die errechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.
81Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht festgestellt hat. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er ist Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 AO. Er nimmt Aufgaben der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr. So ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Teile der Arbeitsvergütung in der steuer- und sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet (BAG 30.04.2008, a.a.0. Rdnr. 20).
82Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit der Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber war aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt Erfüllungswirkung ein (BAG 30.04.2008, a.a.0., Rdnr. 21; BFH 20.04.2016 – II R 50/14 – Rdnr. 15; LAG Hamm 30.01.2015 – 18 Sa 984/14 – Rdnr. 45).
83Hier hat die Beklagte die private Nutzung des der Klägerin überlassenen Dienstfahrzeugs zutreffend gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 1 % des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien.
84Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöht sich dieser Wert für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf.
85Streit besteht zwischen den Parteien, ob die Klägerin ihre erste Tätigkeitsstätte in E hat.
86Gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 EStG ist erste Tätigkeitsstätte unter anderem die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Gemäß § 9 Abs. 4 S. 2 EStG wird diese Zuordnung durch die dienst – oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Fehlt es an einer arbeitsrechtlichen Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, gilt § 9 Abs. 4 S. 4 EStG, dF Voraussetzungen hier unstreitig nicht erfüllt sind.
87Das Homeoffice der Klägerin ist keine erste Tätigkeitsstätte (BMF 30.09.2013 – 2013/0862915 – Rdnr. 3; Isenhardt, DB 2016, 1499, 1502; Isenhardt, DB 2014, 316; Niermann, DB 2013, 2357). Die Beklagte hat jedoch die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2014 auf die neue Rechtslage nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 hingewiesen und mitgeteilt, ihre erste Tätigkeitsstätte sei an ihrem Sitz in E. Damit hat sie ihr Direktionsrecht dahin ausgeübt, dass zukünftig eine erste Tätigkeitsstätte außerhalb des Homeoffice besteht (vgl. zum Direktionsrecht Isenhardt, DB 2014, 1316).
88Entgegen der Auffassung der Klägerin war für sie nicht eindeutig erkennbar, dass angesichts ihres Schreibens vom 06.03.2009 ein Weisungsrecht ausgeschlossen war. Sie hat zwar mit Wirkung zum 01.04.2009 den in Nr. 1 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsvertrages vom 14.10.2015 festgelegten Arbeitsort Office F geändert und das Homeoffice der Klägerin zum ausschließlichen Arbeitsort bestimmt. Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift zugestimmt. Dass die Parteien damit eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben, die auch das in Nr. 1 Abs. 1 S. 4 des Arbeitsvertrages geregelte Weisungsrecht bezüglich der Officezuordnung ausschließt, liegt nicht auf der Hand. Genauso wenig musste die Beklagten offenkundig davon ausgehen, dass steuerrechtliche Änderungen bei der Behandlung des Dienstwagens als Sachbezug nicht dem Begriff der „betrieblichen Bedürfnisse“ zuzuordnen sind
89Ob im Rahmen der Prüfung der Billigkeit der Ermessenausübung tatsächlich das Interesse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist, keine steuerlich ungünstige Zuordnung zu erhalten, wird streitig beurteilt (gegen die Berücksichtigung der steuerlichen Folgen: Niklas/Ittmann, Personalmagazin 2013, 54; a.A. Isenhardt, DB 2014, 1316).
90Die arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind nicht eindeutig im Sinne der Klägerin zu beantworten, wie schon das erstinstanzliche Gericht festgestellt hat.
91Die festgelegte erste Tätigkeitsstätte erfüllt die steuerrechtlichen Voraussetzungen. Eine Zuordnung im Sinne des Steuerrechts ist ausgeschlossen, wenn die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tariflichen, mitbestimmungsrechtlichen und organisatorischen Gründen erfolgt, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Jedoch kann der Arbeitnehmer selbst dann arbeitsvertraglich einer Tätigkeitsstätte zugeordnet werden, wenn er in der betrieblichen Einrichtung nur durch Abgabe von Stundenzetteln, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Urlaubsanträgen in ganz geringem Umfang tätig werden soll (BMF 30.09.2013, a.a.0. Rdnr. 6; Isenhardt, DB 2014, 1316, 1317).
92Nach eigenem Vorbringen hat die Klägerin die Betriebsstätte E in 2014 elf Mal zur Verrichtung der geschuldeten Arbeitsleistung aufgesucht, mag auch ihr Vorgesetzter nicht in E tätig sein, mögen ihre Personalakten an einem anderen Standort der Beklagten geführt werden.
932. Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich auch nicht aus §§ 280, 241 Abs. 2, 276 BGB.
94Der Arbeitgeber haftet dann gem. § 280 BGB auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und diesem kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last gelegt werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen. Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft bei Betriebsstättenfinanzamt einzuholen, § 42 e EStG (BAG 30.04.2008, a.a.0. Rdnr. 21).
95a. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte die Nebenpflicht hatte, die abzuführenden Lohnsteuern nach dem für die Klägerin jeweils günstigsten Steuersatz zu berechnen.
96Gem. § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
97Hier hätte die Beklagte abweichend von der 0,03 %-Methode nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG auch eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erstem Tätigkeitsort mit 0,002 % des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs pro Entfernungskilometer und tatsächlich durchgeführter Fahrt vornehmen können, § 8 Abs. 2 S. 5 EStG analog (Romani/Bechthold, BB 2012, 543, 545).
98Die Anwendung der 0,002 %-Regelung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Zwecke der Lohnversteuerung fahrzeugbezogen eine monatliche Aufstellung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aushändigt. Dabei ist der Arbeitgeber auf die Gewissenhaftigkeit des Arbeitnehmers bei der Aufstellung der Fahrten angewiesen. Aufgrund seiner Verpflichtung, den Lohnsteuerabzug korrekt durchzuführen, birgt jeder Bewertungsmethode, die von Detailaufzeichnungen eines Arbeitnehmers abhängig ist, ein Risiko für den Arbeitgeber ((Romani/Bechthold, BB 2012, 545).
99Zu bedenken ist ferner, dass der Gesetzgeber die Bewertungsmethode nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Regelfall ansieht. Diese Erwägungen sprechen für die Anwendung der pauschalen 0,03 %-Regelung.
100Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur in einem überschaubaren Umfang tatsächlich die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat, der Aufzeichnungsumfang und der damit einhergehende Kontrollaufwand überschaubar waren, jedenfalls, wenn schon im Mai 2014 Fahrten in einem geringen Umfang prognostiziert werden konnten.
101b. Das Gericht musste auch nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB deshalb nicht trifft, weil sie mit Schreiben vom 17.12.2014 eine Anrufungsauskunft eingeholt hat, in der sie unter anderem auch den Homeofficestatus der Klägerin geschildert, aber gleichzeitig ausgeführt hat, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Pauschalversteuerung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG Gebrauch machen zu wollen. Sie hat die Besteuerungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG analog ausgeschlossen mit der Folge, dass die Auskunft des Finanzamtes auf diese Fragestellung nicht eingeht.
102c. Ein Schaden der Klägerin kann unterstellt werden.
103d. Ihr ist ein ihren Anspruch ausschließendes Mitverschulden vorzuhalten.
104Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens, bei dF Entstehung sowohl der Schädiger als auch der Geschädigte mitgewirkt haben, von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
105Gemäß § 254 Abs. 2 BGB gilt dies auch dann, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
106Das Unterlassungsverschulden setzt nicht die Verletzung einer Rechtspflicht voraus. Es reicht jeder Verstoß gegen § 242 BGB aus. Der Geschädigte muss die Maßnahmen ergreifen, um einen Schaden abzuwenden oder wenigstens zu mindern, die jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen muss, um Schaden von sich abzuwenden (Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 254 BGB, Rdnr. 53).
107Dazu gehört auch, die zur Schadensabwendung zumutbaren rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere gegebene Rechtsbehelfe einzulegen, wenn diese Aussicht auf Erfolg haben (Erman/Ebert, a.a.0. § 254 BGB, Rdnr. 70). Dazu gehören auch Einsprüche gegen Steuerbescheide (BGH 02.12.1969 – VI ZR 143/68 – Rdnr. 37, VersR 1970, 183).
108aa. Die Klägerin hätte bereits die Lohnsteueranmeldung der Beklagten aus eigenem Recht anfechten können (BFH 20.07.2005 – VI R 165/01 – Rdnr. 12, BB 2005, 1944; BAG 30.04.2008, a.a.0., Rdnr. 18).
109Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuer rechtlich und wirtschaftlich zu tragen. Er ist – wie dargestellt – Schuldner der Lohnsteuern, die der Arbeitgeber beim Finanzamt anzumelden und abzuführen hat. Die Lohnsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, § 168 S. 1 AO. Sie betrifft den Arbeitnehmer als Lohnsteuerschuldner unmittelbar, weil er den Steuerabzug zu dulden hat. Der Rechtsschutz des Arbeitnehmers macht es daher erforderlich, dass er die Anmeldung der Lohnsteuern anfechten kann (BFH 20.07.2005, a.a.0. Rdnr. 13).
110Die Klägerin hat es unterlassen, unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung gegen die Lohnsteueranmeldungen der Beklagten ab Mai 2014 Einspruch einzulegen. Seine Erfolgslosigkeit liegt angesichts des Streites um das Bestehen einer ersten Tätigkeitsstätte und der Möglichkeit der analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 5 EStG nicht auf der Hand.
111bb. Sie hätte auch im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen können, sie arbeite ausschließlich von ihrem Homeoffice aus bzw. hätte die Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der Basis der 0,002 %-Regelung fordern können.
112Materiell-rechtlich handelt es sich bei den Lohnsteuerabzugsbeträgen lediglich um Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommenssteuer des Arbeitnehmers. Die Lohnsteuer wird im Rahmen einer nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung auf die Einkommenssteuer angerechnet, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (BFH 12.12.2011 – IX B 3/11, Rdnr. 7; 20.07.2005, a.a.0. Rdnr. 12; Weber-Grellet, jurisPR-ArbR, 26/2015 Anm. 2 C).
113Entsprechend hat das Finanzamt E-Nord in der Anrufungsauskunft ausgeführt, die Klägerin könne Tatsachen zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte betreffend noch im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung vortragen.
114Die Beklagte hat sie im Übrigen in § 8 der Überlassungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass es ihr möglich ist, dem Finanzamt am Jahresende eine Vollkostenrechnung mit Fahrtenbuch vorzulegen und auf diese Weise Steuererstattungen herbeizuführen.
115Mit Email vom 15.04.2014 hat sie weiter ausgeführt, dass jeder Mitarbeiter die 0,002 %-Regelung im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung für die tatsächlich durchgeführten Fahrten geltend machen kann.
116Dem vorgelegten Bescheid des Finanzamtes C-Süd über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für 2014 lässt sich nicht entnehmen, welche für die streitgegenständliche Frage steuerrechtlich relevanten Tatsachen die Klägerin dem zuständigen Finanzamt unterbreitet hat.
117Dass sie die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz der Beklagten in E gegenüber dem Finanzamt abgerechnet hat, trifft nicht das Problem. Es ist nicht erkennbar, dass und aus welchen Gründen das Finanzamt von einer ersten Tätigkeitsstätte in E ausgegangen ist und dass und aus welchen Gründen es die entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 5 EStG abgelehnt hat. Es geht nicht um die Berücksichtigung fiktiver Fahrten, wie die Klägerin meint, sondern um eine Korrektur der Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG durch die Beklagte.
118II.
119Aus den dargestellten Gründen ist der zulässige Hilfsantrag der Klägerin ebenfalls unbegründet.
120B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
121Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 Sa 570/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 Sa 570/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 Sa 570/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
- 1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); - 2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf - a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder - b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
- 3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; - 4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,
- 1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird, - 2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird, - 3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird, - 4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder - 5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
- 1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; - 2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist; - 3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; - 3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; - 4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört; - 4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, - a)
bis c) (weggefallen) - d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder - e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
- 5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde; - 5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S); - 6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat; - 7.
wenn - a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder - b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
- 8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen; - 9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
(2) (weggefallen)
(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.
(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.
(6) (weggefallen)
Tenor
-
1. Die Rechtsbeschwerde des klagenden Landes gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Dezember 2013 - 2 Ta 348/13 - wird zurückgewiesen.
-
2. Das klagende Land hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
-
3. Der Streitwert wird auf 1.300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Verpflichtung des klagenden Landes, Lohn- und Annexsteuern nach einer Insolvenzanfechtung durch den Beklagten an die Masse zurückzugewähren.
- 2
-
Beklagter des Ausgangsverfahrens ist der Insolvenzverwalter in dem am 1. April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hoteliers J. Das klagende Land begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten keine Forderungen aufgrund der Anfechtung der vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführten Lohn- und Annexsteuern in Höhe von insgesamt 3.248,71 Euro zustehen. Nach Auffassung des klagenden Landes sind zur Entscheidung über sein Begehren die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Bei den Lohn- und Annexsteuern handele es sich um Bestandteile des Arbeitsentgelts.
- 3
-
Das Arbeitsgericht hat durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 3. Juli 2013 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Der sofortigen Beschwerde hat es wiederum durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 9. Juli 2013 nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des klagenden Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt es die Aufhebung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts und meint, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei zulässig.
- 4
-
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des klagenden Landes zu Recht zurückgewiesen. Für den Rechtsstreit ist nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
- 5
-
1. Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil die Ausgangsentscheidung des Arbeitsgerichts ebenso wie dessen Nichtabhilfebeschluss im Wege einer Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergangen ist.
- 6
-
a) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist auch sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG stets durch die Kammer zu treffen(ErfK/Koch 14. Aufl. § 48 ArbGG Rn. 8; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 48 Rn. 118; GK-ArbGG/Bader Stand Juni 2014 § 48 Rn. 60) und nicht - wie hier geschehen - durch den Vorsitzenden allein.
- 7
-
b) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, trotz dieser Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts die Sache nicht gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
- 8
-
aa) Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig nur auf Rüge hin zu beachten. Diese ist grundsätzlich nur dann begründet, wenn das erkennende Beschwerdegericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (vgl. BGH 30. Mai 1958 - V ZR 232/56 - NJW 1958, 1398; BVerwG 19. Juli 2010 - 2 B 127.09 - Rn. 7 [zu § 138 Nr. 1 VwGO]). Auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz kann die Rüge in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur dann gestützt werden, wenn auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts mit diesem Verfahrensmangel behaftet ist (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZN 427/08 - Rn. 11, BAGE 128, 130; BGH 30. Mai 1958 - V ZR 232/56 - aaO).
- 9
-
bb) Die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Arbeitsgerichts bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs und über die Nichtabhilfe wirkt sich nicht auf den angefochtenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts aus. Dieses hat nach § 78 Satz 3 ArbGG ordnungsgemäß ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden und den Sachverhalt selbständig und umfassend gewürdigt. Der Besetzungsfehler erster Instanz hat dadurch seine Bedeutung verloren (ebenso zu § 138 Nr. 1 VwGO: BVerwG 19. Juli 2010 - 2 B 127.09 - Rn. 5).
- 10
-
cc) Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn die erstinstanzliche Entscheidung objektiv willkürlich gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (vgl. BGH 22. November 2011 - VIII ZB 81/11 - Rn. 9), kann offenbleiben. Einen solchen Fehler stellt die vorschriftswidrige Besetzung des Vordergerichts grundsätzlich nicht dar (vgl. BGH 29. April 2004 - V ZB 46/03 - zu II 1 der Gründe mwN). Der Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts hat das Gebot des gesetzlichen Richters weder grundlegend verkannt noch hat er unter objektiv willkürlicher Missachtung der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG entschieden. Insbesondere war sein Vorgehen nicht Ausdruck schlechthin unverständlicher oder offensichtlich unhaltbarer Missachtung der Zuständigkeitsnormen, die gegen das Willkürverbot verstoßen würde und einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen könnte(vgl. BGH 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11 - Rn. 15). Denn der Vorsitzende hat offensichtlich schlicht übersehen, dass er den Beschluss nach § 17a Abs. 2 GVG nicht - wie bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung üblich - nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen kann, weil insoweit in § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG „anderes bestimmt“ ist. Darin liegt kein objektiv willkürlicher Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.
- 11
-
dd) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die nach § 572 Abs. 3 ZPO eröffnete Möglichkeit, die erforderliche Anordnung an das Gericht zu übertragen, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG nicht eröffnet ist. Sie widerspräche dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG). Dieser findet im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren seinen Ausdruck in § 68 ArbGG, wonach die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels ausgeschlossen ist. Auch wenn diese Bestimmung im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist, widerspräche es entgegen einer in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte vertretenen Auffassung (vgl. LAG Bremen 5. Januar 2006 - 3 Ta 69/05 -; LAG Rheinland-Pfalz 25. Januar 2007 - 11 Ta 10/07 -; wie hier dagegen Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Mai 2008 - 20 Ta 80/08 -) regelmäßig dem in dieser Vorschrift und in § 9 Abs. 1 ArbGG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung, wenn im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht zulässig wäre. Das Hauptsacheverfahren darf nicht bereits im Rechtswegbestimmungsverfahren durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden (vgl. BAG 17. Februar 2003 - 5 AZB 37/02 - zu II 3 der Gründe, BAGE 105, 1; GMP/Müller-Glöge § 78 Rn. 35).
- 12
-
2. Das Landesarbeitsgericht hat in der Sache richtig entschieden. Für das Ausgangsverfahren ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
- 13
-
a) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ist bereits deshalb nicht gegeben, weil das klagende Land nicht Arbeitnehmer des Schuldners ist.
- 14
-
b) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht nach § 3 ArbGG eröffnet. Zwar ist der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG aus dem Arbeitsverhältnis und der Insolvenzverwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung (GmS-OGB 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - Rn. 10 ff., BGHZ 187, 105). Das klagende Land wehrt jedoch im vorliegenden Fall nicht als Rechtsnachfolger der Arbeitnehmer Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs. 1 InsO ab. Der Rechtsstreit ist vielmehr auf die insolvenzrechtlich geprägte Rückabwicklung einer steuerrechtlichen Beziehung zwischen dem klagenden Land und dem Schuldner gerichtet. Dieser hat als Arbeitgeber mit der Entrichtung von Lohn- und Annexsteuern eine eigene Steuerschuld erfüllt. Grundlage der Steuerforderung des Fiskus gegen den Arbeitgeber sind steuerrechtliche Normen. Die arbeitsrechtliche Frage des Bestehens und der Höhe der Lohnforderung, auf die die Steuern zu zahlen sind, ist lediglich Anlass für die Entstehung der Steuerschuld.
- 15
-
aa) Der Begriff des Rechtsnachfolgers in § 3 ArbGG ist in einem weiten Sinne zu verstehen(vgl. GMP/Schlewing § 3 Rn. 5 mwN; ErfK/Koch § 3 ArbGG Rn. 2 mwN). Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten ist. Vielmehr genügt die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schulden oder für sie haften müsste. Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB(vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert(BAG 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 15).
- 16
-
bb) Eine solche Lage ist hier jedoch nicht gegeben. Das klagende Land wehrt nicht anstelle der Arbeitnehmer des Schuldners die vom Beklagten erhobenen Ansprüche ab. Denn die in Rede stehende Rückgewähr gründet sich nicht auf arbeitsrechtliche Normen, sondern beruht auf der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld des Schuldners. Die arbeitsrechtliche Vergütungsforderung ist lediglich Anlass für die Entstehung der Steuerschuld.
- 17
-
(1) Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird nach § 38 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer „für Rechnung des Arbeitnehmers“ bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet. Aus § 46 Abs. 4 EStG ergibt sich, dass bei zu veranlagenden Arbeitnehmern die einbehaltene Lohnsteuer den Einkommensteuervorauszahlungen(§ 37 EStG) der anderen Steuerpflichtigen entspricht (BFH 9. Oktober 1992 - VI R 97/90 - zu II 3 c bb der Gründe, BFHE 169, 202). Die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers wird mithin bereits durch den Einbehalt der Lohnsteuer vom Arbeitslohn getilgt. Bei einem korrekten Einbehalt erlischt die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers (BFH 8. November 1985 - VI R 238/80 - BFHE 145, 198). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die einbehaltene Lohnsteuer ohne Wissen des Arbeitnehmers nicht an das Finanzamt abgeführt wird (vgl. BFH 23. April 1996 - VIII R 30/93 - zu II 1 b aa der Gründe, BFHE 181, 7; Schmidt/Loschelder EStG 33. Aufl. § 36 Rn. 5). Anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet worden ist. Wissen des Arbeitnehmers bedeutet dabei positive Kenntnis, Vermutungen und selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus (BFH 1. April 1999 - VII R 51/98 - zu II 2 c der Gründe).
- 18
-
(2) Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und an das Finanzamt abzuführenden Teils des Arbeitslohns: Es entsteht insoweit der Lohnsteueranspruch des Staates (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG) als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Von diesem Zeitpunkt an gehen Lohnsteuer und (Rest-)Arbeitslohn rechtlich getrennte Wege (BFH 13. Juli 1995 - VII S 1/95 - zu 3 c aa der Gründe).
- 19
-
(3) Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer obliegt nach § 41a Abs. 1 EStG dem Arbeitgeber, der nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG für die Lohnsteuer haftet, die er einzubehalten und abzuführen hat. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG zwar Gesamtschuldner. Jedoch kann der Arbeitnehmer als Gesamtschuldner gemäß § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat(Nr. 1) oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und er den Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr. 2). Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Rahmen der Gesamtschuld ist auf diese beiden Tatbestände beschränkt. Nur wenn einer von ihnen vorliegt, kommt ein Auswahlermessen des Finanzamts nach § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG in Betracht(Eisgruber in Kirchhof EStG 12. Aufl. § 42d Rn. 28). Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG einbehalten, kann daher der Arbeitnehmer vom Finanzamt nicht mehr in Anspruch genommen werden, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt(vgl. BGH 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - zu III 4 c der Gründe, BGHZ 157, 350). Aufgrund seiner - vorbehaltlich § 42d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 EStG - alleinigen Haftung für die ihm nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG obliegende Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt ist diesbezüglich der Arbeitgeber Steuerpflichtiger nach § 33 Abs. 1 AO(Eisgruber in Kirchhof EStG § 42d Rn. 5).
- 20
-
(4) Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen zugleich seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt (vgl. BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 c der Gründe mwN, BAGE 97, 150), ergibt sich entgegen der Auffassung des klagenden Landes nicht, dass der Arbeitgeber einen Teil des Arbeitslohns an das Finanzamt zahlt. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber zwar die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer jedoch nicht „für Rechnung des Arbeitnehmers“ an das Finanzamt ab, sondern erfüllt hiermit eine ihn aus § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung(Eisgruber in Kirchhof EStG § 38 Rn. 18). Nur er allein schuldet - vorbehaltlich § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG - ihre Abführung(Heuermann Systematik und Struktur der Leistungspflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren S. 265 f.). Daher erübrigen sich die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zum Vorliegen eines angeblichen Treuhandverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde mit Urteil vom 22. Januar 2004 (- IX ZR 39/03 - zu III 4 b der Gründe, BGHZ 157, 350) zu Recht erkannt, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt hat, der keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers an diesem Anteil begründet. Dementsprechend hat auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem von der Rechtsbeschwerde ebenfalls herangezogenen Urteil vom 30. April 2008 (- 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325) entschieden, der Einbehalt für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) diene der Vorbereitung der Abführung und sei vom Arbeitnehmer zu dulden (ebenso BFH 5. März 2007 - VI B 41/06 - Rn. 5). Soweit der Fünfte Senat weiter ausgeführt hat, „erfüllt“ werde „erst durch die Abführung nach § 41a EStG“, ist damit allein das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint(vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe, BAGE 97, 150), nicht aber die davon zu trennende steuerrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt und seine daraus resultierende Stellung als Steuerpflichtiger.
- 21
-
(5) Hat der Arbeitgeber ohne Rechtsgrund einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, ist allein er als derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, zur Rückforderung von zu Unrecht abgeführter Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt berechtigt (Heuermann aaO S. 267 f.). Der Arbeitnehmer muss nicht befürchten, nochmals für die Lohnsteuer in Anspruch genommen zu werden, es sei denn er weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und teilt den Sachverhalt nicht unverzüglich dem Finanzamt mit (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG). Auch im Fall der Rückerstattung überzahlter Lohnsteuer an den Steuerpflichtigen durch das Finanzamt erlangt der an das Finanzamt abgeführte Teil des Arbeitslohns nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BFH 29. Januar 2010 - VII B 188/09 - Rn. 12). Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011 (- IX ZB 247/09 -), nach der die Arbeitsgerichte auch dann zuständig sind, wenn Arbeitsentgelt durch Zwangsvollstreckung erlangt wurde und nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzuzahlen ist, steht dem nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter hat hier nur vom Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeitsvergütungen zurückverlangt. Der Umstand, dass der Zahlungsanspruch vom Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wurde, ändert hieran nichts.
- 22
-
cc) Für die Abwehr des Anspruchs des Beklagten gegen das klagende Land auf Erstattung der Annexsteuern gilt nichts anderes. Auch dieser beruht nicht auf der Zahlung von Arbeitslohn, sondern auf der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld des Schuldners. Für die Erhebung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sind die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 2 SolzG 1995, § 5 Abs. 1 Satz 1 KiStG NW).
- 23
-
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte(BGH 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - Rn. 5; iE ebenso BFH 5. September 2012 - VII B 95/12 - Rn. 11, BFHE 238, 325; BGH 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12 - Rn. 6), wenn - wie hier - die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben ist.
- 24
-
3. Soweit das klagende Land die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten keine Forderung auf Erstattung von Anwaltskosten für die Rückerstattung der Lohn- und Annexsteuer zusteht, wird von der Rechtsbeschwerde nichts gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts eingewandt, es handele sich hierbei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit iSd. § 13 GVG.
- 25
-
III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem klagenden Land zur Last.
-
Linck
W. Reinfelder
Brune
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 1638/10 aufgehoben.
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war beim Beklagten und Revisionskläger (Land Sachsen-Anhalt --Land--) als Lehrer angestellt. Nachdem das für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte Arbeitszeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5 % zu.
- 2
-
Das Land behielt bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2005 für die Zinsen für das Jahr 2005 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ... € ein und führte sie an die zuständige Stelle ab. Davon entfielen ... € auf die Rentenversicherung, ... € auf die Krankenversicherung, ... € auf die Pflegeversicherung und ... € auf die Arbeitslosenversicherung.
- 3
-
Da der Kläger den Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig ansah, erhob er beim Arbeitsgericht Magdeburg (ArbG) Klage gegen das Land auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Zur Begründung nahm er u.a. Bezug auf das Urteil des ArbG XXX, durch das das Land verurteilt worden war, an ihn ... € zu zahlen. Dabei handelte es sich um die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die das Land im Hinblick auf die dem Kläger im Dezember 2004 gezahlten Zinsen einbehalten hatte.
- 4
-
Das ArbG verwies das vorliegende Verfahren auf Antrag des Landes durch Beschluss Y an das Finanzgericht (FG). Zur Begründung führte es aus, eigentlicher Streitgegenstand sei nicht der vom Kläger gegen das Land geltend gemachte Zahlungsanspruch, sondern die Frage, ob Zinsen auf das vom Kläger erarbeitete Wertguthaben Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit seien. Für die Beurteilung dieser Frage sei die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, wurde nicht eingelegt.
- 5
-
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, es sei entgegen den von den Beteiligten erhobenen Bedenken aufgrund des Verweisungsbeschlusses des ArbG, der bindende Wirkung entfalte, für die Entscheidung zuständig. Die Klage sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Urteil vom 30. April 2008 5 AZR 725/07 (BAGE 126, 325) abgesehen vom Beginn der Verzinsung des Klageanspruchs begründet. Dem Kläger stehe gegen das Land ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ... € nebst Verzugszinsen seit dem 1. Januar 2006 zu. Das Land habe die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Aufgrund des bereits beim ArbG anhängigen Klageverfahrens wegen des Einbehalts von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 angefallenen Zinsen hätte sich das Land beim zuständigen Versicherungsträger erkundigen müssen, ob es sich bei den Zinsen um beitragspflichtiges Einkommen handle. Das habe das Land schuldhaft unterlassen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er sei der zunächst vom Land vertretenen Ansicht gefolgt, es handle sich um Kapitaleinkünfte, und habe sich bei Gericht erfolgreich gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 angefallenen Zinsen gewehrt. Eine Erstattung der zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger scheide aus, da der Kläger sie nicht gefordert habe und der Erstattungsanspruch inzwischen verjährt sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1973 veröffentlicht.
- 6
-
Das Land rügt mit der Revision, das FG habe zu Unrecht über den Klageanspruch entschieden. Der Finanzrechtsweg sei trotz des Verweisungsbeschlusses nicht gegeben. Das Land sei zu der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht verpflichtet, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes. Es habe nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Das FG habe zudem nicht geprüft, ob das Unterlassen der Auskunftseinholung adäquat kausal für einen möglichen Schaden gewesen sei. Jedenfalls könne eine Erstattung des Rentenversicherungsbeitrags nicht gefordert werden, weil der Kläger seit dem 1. Februar 2012 Altersrente beziehe.
- 7
-
Das Land beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 8
-
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
- 9
-
Er verweist u.a. auf das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 19. März 2015 L 6 KR 97/13.
Entscheidungsgründe
- 10
-
II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe.
- 11
-
1. Der vom Land geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
- 12
-
a) Der Prüfung, ob das FG zu Recht aufgrund des Verweisungsbeschlusses den Finanzrechtsweg als zulässig angesehen hat, steht entgegen, dass nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, wenn die Vorinstanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz entsprechender Rüge eines Beteiligten nicht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entschieden hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381, Rz 17). Eine solche konkrete Rüge haben die Beteiligten aber im finanzgerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Sie haben vielmehr nur Bedenken gegen die Zuständigkeit des FG geäußert.
- 13
-
b) Sähe man dies anders, läge der geltend gemachte Verfahrensmangel ebenfalls nicht vor. Der Verweisungsbeschluss des ArbG war gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das FG bindend. Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich auch dann bindend, wenn er sachlich fehlerhaft ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entfernt (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2013 V S 27/12 (PKH), BFH/NV 2013, 945, Rz 28). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Verweisungsbeschluss beruhte auf einem Antrag des Landes. Das ArbG hat ihn eingehend begründet. Das Land hat zudem die sofortige Beschwerde, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen wurde, nicht erhoben.
- 14
-
2. Für den vom Kläger gegen das Land geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es ausgehend von der Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat anschließt, entgegen der Ansicht des FG keine Rechtsgrundlage.
- 15
-
a) Nach dem Urteil des BAG in BAGE 126, 325, das den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die Zinsen auf das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto einer Lehrerin des Landes betrifft, erfüllt der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle im Regelfall seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Beträge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt habe, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge grundsätzlich nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Nur insoweit sind die Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Berechtigung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Im Übrigen beschränken sich die Rechte des Arbeitnehmers darauf, dass er die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten, die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) fordern und diese Forderung ggf. durch Klage beim Sozialgericht (SG) geltend machen kann.
- 16
-
Wie das BAG in dem Urteil weiter ausgeführt hat, haftet der Arbeitgeber allerdings gemäß § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen (§ 276 BGB). Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen (§ 42e des Einkommensteuergesetzes).
- 17
-
Das BAG hat in dem von ihm entschiedenen Fall ausgehend von diesen Grundsätzen der Zahlungsklage der Lehrerin gegen das Land nur stattgegeben, soweit der Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge verspätet erfolgt und deshalb gemäß § 28g Satz 3 SGB IV nicht mehr zulässig gewesen war, nicht aber im Hinblick auf die rechtzeitig einbehaltenen Beiträge und die Lohnsteuer.
- 18
-
b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch danach nicht zu.
- 19
-
aa) Das Land hat mit dem Einbehalt und der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt. Für das Land war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung nicht bestand. Die Rechtslage war vielmehr noch nicht geklärt. Das FG hat auch nicht festgestellt, dass das Land dem Kläger rechtlich verbindlich zugesagt habe, dass die Zinsen nicht der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterlägen. Der Kläger hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass eine solche Zusage bestanden habe.
- 20
-
Der Kläger war daher auf die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit beschränkt, die Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV zu fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim SG durchzusetzen. Erstattungsgläubiger war gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV der Kläger, der die Beiträge dadurch getragen hatte, dass sie von seinem Arbeitslohn abgezogen worden waren (Waßer in: juris PraxisKommentar SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 26 Rz 103, m.w.N.).
- 21
-
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Landes zum Schadensersatz.
- 22
-
aaa) Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen das Land kann entgegen der Ansicht des FG nicht darauf gestützt werden, dass sich das Land vor dem Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge nicht bei der für den Kläger zuständigen Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) über das Bestehen einer Beitragspflicht für die Zinsen erkundigt bzw. eine Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragt habe. Der Senat folgt dabei im Ergebnis dem Urteil in BAGE 126, 325, mit dem das BAG die Klage der seinerzeitigen Klägerin abgewiesen hat, soweit es um die Lohnsteuer und die rechtzeitig einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge ging. Das BAG hat insoweit das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs verneint, ohne eine auf die Umstände des Streitfalls bezogene Begründung für erforderlich zu halten.
- 23
-
Ein Grund für ein hiervon abweichendes Ergebnis lässt sich den vom FG getroffenen Feststellungen im Streitfall nicht entnehmen. Dass der Kläger beim ArbG Klage gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 gezahlten Zinsen erhoben hatte, genügt dafür nicht. Das Urteil des ArbG XXX war bei der Vornahme des Einbehalts der streitigen Beiträge im Dezember 2005 noch nicht ergangen.
- 24
-
bbb) Ein Schadensersatzanspruch ist auch deshalb nicht begründet, weil eine Pflichtverletzung, die in einer Unterlassung besteht, für den Schaden nur dann kausal ist, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH-Urteil vom 7. Februar 2012 VI ZR 63/11, BGHZ 192, 298, Rz 10, m.w.N.).
- 25
-
Den vom FG getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Land den Einbehalt im Dezember 2005 unterlassen hätte, wenn es bei der zuständigen Einzugsstelle zuvor entsprechende Erkundigungen eingeholt oder eine Entscheidung nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragt hätte. Der Kläger hat zu der seinerzeitigen Beurteilung der Rechtslage durch die zuständige Einzugsstelle ebenfalls nichts vorgetragen. Dass das Land aufgrund einer Auskunft oder Entscheidung der Einzugsstelle vom Einbehalt abgesehen hätte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden. In dem Fall, der dem LSG-Urteil vom 19. März 2015 L 6 KR 97/13 zugrunde lag, hatte die für die seinerzeitige Klägerin, ebenfalls eine Lehrerin, zuständige Einzugsstelle die Beitragspflicht für die vom Land gezahlten Zinsen für das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto bejaht. Das SG hatte sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Erst das LSG verneinte die Beitragspflicht.
- 26
-
Eine abschließende gerichtliche Entscheidung über eine ggf. auch von der Einzugsstelle bejahte Beitragspflicht hätte das Land vor der Einbehaltung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht abwarten müssen. Der zunächst unterbliebene Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen darf nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Werden im Hinblick auf diese Regelung vor einer abschließenden Klärung der Rechtslage Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt, obwohl der Arbeitnehmer die Beitragspflicht als nicht gegeben ansieht, wird sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dadurch gewahrt, dass er die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim SG geltend machen kann.
- 27
-
ccc) Es kann danach auf sich beruhen, ob und ggf. inwieweit die mit der Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge und der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge (§ 20 Abs. 1 SGB IV) verbundenen Leistungsanwartschaften und Leistungen (insbesondere bei der Rentenversicherung) nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 12. März 2009 VII ZR 26/06, Wertpapier-Mitteilungen 2009, 1667, m.w.N.; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rz 67 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rz 228 ff.) einem Erfolg der Klage entgegenstünden. Offenbleiben kann auch, ob der Kläger dadurch gegen seine Pflicht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB), verstoßen hat, dass er die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV und ggf. in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren von der Einzugsstelle gefordert hat, und wie sich dies auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch auswirken würde.
- 28
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Tenor
Der Kläger ist der eingelegten Berufung verlustig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtet.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.05.2014 - 2 Ca 1372/13 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 3) richtet.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen über den Einbehalt von Steuern hinsichtlich einer Abfindungszahlung.
3Der Kläger war bei dem Beklagten - seinem Bruder - als Malergehilfe beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits schlossen die Parteien am 10.01.2013 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen enthält:
4- 5
1. Die Parteien sind darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung vom 31.08.2012 mit Ablauf des 30.11.2012 sein Ende gefunden hat.
- 7
2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis, sofern noch nicht erfolgt, ordnungsgemäß bis zum 30.11.2012 unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Rechte des Klägers ab und zahlt entsprechende Nettobeträge an den Kläger aus, sofern noch nicht erfolgt.
- 9
3. Der Beklagte zahlt in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 € brutto. Die Abfindung ist einkommensteuerpflichtig.
Unter dem 25.02.2013 erstellte der Beklagte eine Abrechnung für den Monat November 2012. Die Abrechnung verhält sich über eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 Euro sowie eine Abgeltung von 20 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.869,78 Euro brutto. Ausweislich der Abrechnung sind auf die Abfindung 4.190,00 EUR Lohnsteuer, 377,10 Euro Kirchensteuer und 230,45 Euro Solidaritätszuschlag abgeführt worden. Den Nettobetrag der Abfindung zahlte der Beklagte an den Kläger aus.
11Mit der Klage hat sich der Kläger dagegen gewandt, dass der Beklagte vom Abfindungsbetrag Steuern einbehielt und an das Finanzamt abführte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm noch die Zahlung des restlichen Abfindungsbetrages in Höhe von 4.797,55 Euro. Die Zahlung dieses Betrags an die Finanzbehörden erfülle nicht den Anspruch des Klägers. Bei der Abfindung handele es sich nicht um Lohn im Sinne des Steuerrechts, sondern um Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Kläger habe die Versteuerung selbst und insbesondere unter Berücksichtigung des Fünftelungsprinzips vorzunehmen. Zudem sei die Abfindung erst im Jahr 2013 ausgezahlt worden, so dass die Versteuerung nicht so hätte vorgenommen werden dürfen, als wenn die Zahlung im November 2012 geflossen wäre. - Zwar sei der Abfindungsbetrag bereits im Vergleich vom 10.01.2013 tituliert. Der Kläger könne aus dem Vergleich jedoch nicht den Bruttobetrag vollstrecken. Hilfsweise sei daher festzustellen, dass dem Kläger die Auszahlung des gesamten Abfindungsbetrags ohne Abzug von Steuern zustehe. - Der Kläger hat zudem die Abgeltung von drei weiteren Urlaubstagen in Höhe von 313,81 Euro eingefordert und im Hinblick auf die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf die Abrechnung des Beklagten für den Monat August 2012 Bezug genommen, in der je Urlaubstag 104,60 Euro brutto abgerechnet worden waren. - Darüber hinaus hat der Kläger anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 627 Euro eingeklagt.
12Der Kläger hat beantragt
131. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.797,55 EUR nebst Zinsen
14in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1528.03.2013 zu zahlen.
162. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Beklagten verpflichtet ist, an den
17Kläger gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 10.01.2013 des
18Arbeitsgerichts Rheine, Az. 4 Ca 1368/12, einen Betrag in Höhe von
1915.000,00 EUR auszuzahlen.
203. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von
21313,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
22Basiszinssatz seit dem 26.03.2013 zu zahlen.
234. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anteiliges Weihnachtsgeld
24für 2012 in Höhe von 627,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
25Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Der Beklagte hat vorgetragen, die Abführung der Steuern auf die Abfindung an das Finanzamt entspreche der Vereinbarung im Vergleich vom 10.01.2013. Die Abrechnung sei auf das Jahr 2012 bezogen und stelle den Kläger so, als wenn ihm die Abfindung im Jahre 2012 zugeflossen wäre. Hierdurch entstehe dem Kläger kein Nachteil. - Der Beklagte habe die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers korrekt abgerechnet. Weitere Ansprüche des Klägers bestünden nicht. - Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2012 zu, da das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt gewesen sei.
29Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den Anträgen zu 1), 2) und 4) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei unzulässig, da der Abfindungsbetrag bereits im Vergleich vom 10.01.2013 tituliert sei und der Kläger aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben könne. Der Feststellungsantrag sei jedenfalls unbegründet, da die Parteien im Vergleich klargestellt hätten, dass vor der Auszahlung der Abfindung an den Kläger die auf öffentlichem Recht beruhenden Abzüge vorzunehmen seien. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, von denen der Arbeitgeber die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn einzubehalten habe, zählten auch Entlassungsentschädigungen. Im Übrigen seien die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. - Im Hinblick auf das eingeforderte Weihnachtsgeld hat das Arbeitsgericht Ansprüche des Klägers sowohl aus tarifvertraglichen Vorschriften als auch aus betrieblicher Übung verneint, da der Kläger zum Stichtag am 01.12.2012 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe. - Der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage mit dem Antrag zu 3) hat das Arbeitsgericht unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 280,44 Euro stattgegeben. Dem Kläger stehe für jeden nicht genommenen Urlaubstag ein Betrag in Höhe von 93,48 Euro brutto zu, den der Beklagte in der Abrechnung für November 2012 zugrunde gelegt habe. Der darüber hinaus geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sei unbegründet; der Kläger habe den Anspruch nicht nach den Regelungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk berechnet, sondern ohne nähere Begründung die Abrechnung des Beklagten aus dem Monat August 2012 zugrunde gelegt. Im Übrigen wird - auch zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz - auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
30Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 10.06.2014 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil mit einem Schriftsatz, der am 09.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 05.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
31Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte sei aufgrund des Vergleichs vom 10.01.2013 verpflichtet, eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 Euro brutto zu zahlen. Durch die Kennzeichnung „brutto“ sei im Vergleich klargestellt worden, dass öffentliche Abgaben, insbesondere Steuern, auf diesen Betrag vom Kläger als Steuerpflichtigem zu entrichten seien. Der Beklagte habe vom Abfindungsbetrag zu Unrecht Steuern einbehalten. Die Entlassungsentschädigung sei nicht mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit gleichzusetzten; vielmehr sei die Entlassungsentschädigung als weitere Einkunft neben den sieben Einkünften gemäß § 2 Nr. 1 - 7 EStG anzusehen. Die Vorschrift des § 24 EStG besage nichts anderes, sondern unterwerfe lediglich die Abfindung überhaupt der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber habe Lohnsteuern für Rechnung des Arbeitnehmers allein vom „Arbeitslohn“ einzubehalten; die Abfindung stelle jedoch keinen Arbeitslohn dar. Darüber hinaus habe der Beklagte das Zuflussprinzip missachtet, indem die Abfindung zu dem Arbeitslohn hinzugerechnet worden sei, den der Kläger im Jahre 2012 erzielte; die Abfindungszahlung, die im Januar 2013 erfolgt sei, hätte auch zu diesem Zeitpunkt versteuert werden müssen. Zudem habe der Beklagte die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht angewandt. Mit der Zahlungsklage habe der Kläger die Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages bzw. des gerichtlichen Abfindungsvergleichs durch den Beklagten geltend gemacht und den Klagebetrag als Schadensersatz beansprucht. Es sei nicht Sache des Klägers, sich mit dem Finanzamt um eine etwaige Rückzahlung von zu viel gezahlten Steuern auseinander zu setzen. Vielmehr habe der Beklagte den Vergleich ordnungsgemäß zu erfüllen und 15.000,00 Euro an den Kläger zu zahlen. Jedenfalls habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihm der Abfindungsbetrag von 15.000,00 Euro zusteht und es seine Sache ist, den erhaltenen Betrag nach der Fünftel-Regelung als Einkommen zu versteuern. - Im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung hat der Kläger in der Berufungsschrift Folgendes vorgetragen: „Betreffend Urlaubsabgeltung hat das Arbeitsgericht für drei Urlaubstage lediglich einen täglichen Betrag von 93,48 Euro zugrunde gelegt und 280,44 Euro brutto errechnet. Demgegenüber hatte der Kläger gemäß der Abrechnung einen Urlaubstag mit 104,60 Euro bemessen, so dass für drei Urlaubstage 313,80 Euro zu beanspruchen sind und das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern ist“.
32Der Kläger hat in der Berufungsbegründung folgenden Antrag angekündigt: „Das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.05.2014, Az.: 2 Ca 1372/13, wird abgeändert insoweit als es über die Zusprechung von 280,44 Euro brutto nebst Zinsen hinaus die Klage abweist. Im Übrigen wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.“
33Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 30.01.2015 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtet und im Übrigen Bezug auf die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge genommen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers gebe es neben den sieben in § 2 EStG genannten Einkünften keine weitere Einkunftsart. Das bedeute, dass auch die vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung wie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern sei.
37Im Übrigen wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe
39I.
40Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, waren die Wirkungen der Rücknahme gemäß § 516 Abs. 3 ZPO auszusprechen.
41Der Kläger hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtete, durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zurückgenommen. Die Zurücknahme der Berufung kann entsprechend der Möglichkeit, die Berufung von vornherein zu beschränken, auch bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes erklärt werden (Heßler, in: Zöller, 30. Auflage 2014, § 516 ZPO Rdnr. 6). Es kann offen bleiben, ob die Berufung insoweit unzulässig war, weil der Kläger sie von vornherein nicht ordnungsgemäß begründet hatte. Auch eine unzulässige Berufung kann zurückgenommen werden (Heßler, a.a.O., Rdnr. 3); das entspricht dem zivilprozessualen Dispositionsgrundsatz.
42II.
43Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 3) richtet.
44Der Kläger hat die Berufung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung genügen, soweit er sich gegen die teilweise Abweisung der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage wendet, nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
45Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG, Urteil v. 12.08.2014 - 3 AZR 492/12, Urteil v. 16.05.2012 - 4 AZR 245/10). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Rdnr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Daher hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für Unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil v. 12.08.2014 - 3 AZR 492/12, Urteil v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11, Urteil v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09).
46Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung nicht näher mit der Frage befasst, wie die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs zutreffenderweise zu berechnen ist. Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Urteil unter I. 5. der Entscheidungsgründe Ausführungen zur Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs für jeden einzelnen Urlaubstag gemacht. Der Kläger ist dem nicht konkret entgegengetreten, sondern hat nur Bezug genommen auf sein erstinstanzliches Vorbringen zur Höhe des Anspruchs („demgegenüber hatte der Kläger gemäß der Abrechnung einen Urlaubstag mit 104,60 Euro bemessen“). Aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen der Kläger diesen Betrag für richtig hält, erschließt sich nicht. Ausführungen des Klägers zu der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs fußt, fehlen. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich auf eine Abrechnung Bezug genommen, die der Beklagte für den Monat August 2012 erstellt hatte. Der Kläger hat kein Argument dafür vorgebracht, warum die Berechnung des Beklagten in der Entgeltabrechnung für den Monat August 2012 über das Urlaubsentgelt für vier Urlaubstage während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die zutreffende Grundlage zur Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist, nicht jedoch die Abrechnung des Beklagten für den Monat November 2012, die sich über die Urlaubsabgeltung nach dem Austritt des Klägers verhält. Zur Begründung der Berufung reicht der (ohnehin nicht ausdrücklich formulierte) Hinweis darauf nicht aus, dass das Urlaubsentgelt für den Monat August 2012 höher ist als die Urlaubsabgeltung im Monat November 2012. Denn die unterschiedliche Höhe des Anspruchs folgt aus dem Referenzprinzip, das sowohl für die Urlaubsentgeltberechnung nach § 20 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk gilt (nach § 21 Nr. 4 b errechnet sich das Urlaubsentgelt aus dem Teil des im laufenden Kalenderjahr bis zum Urlaubsantritt verdienten lohnsteuerpflichtigen Bruttolohns) als auch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat). Das Referenzprinzip bringt es mit sich, dass die Höhe des Urlaubsentgelts in Abhängigkeit von dem im Referenzzeitraum erzielten Verdienst schwanken kann.
47III.
48Soweit der Kläger sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 2) wendet, ist die Berufung zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.
49Der Klageantrag zu 2) ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Abfindungsbetrag in Höhe von 15.000,00 Euro, den die Parteien im Vergleich vom 10.01.2013 vereinbarten, in voller Höhe an den Kläger auszuzahlen. Dem Kläger steht indes kein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Abfindungsbetrages zu. Der Beklagte war befugt, die Abfindungszahlung im Rahmen der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen und vom Abfindungsbetrag Einkommenssteuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern an das Finanzamt abzuführen.
501. Der Beklagte war als inländischer Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet, die auf den Abfindungsbetrag entfallenden Steuern einzubehalten.
51a) Die Abfindungszahlung, die der Kläger vom Beklagten erhielt, zählt zu den einkommensteuerpflichtige Einkünften gemäß § 24 Nr. 1a EStG.
52Abfindungszahlungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der von ihm veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (BFH, Urteil v. 26.01.2011 - IX R 20/10, Urteil v. 14.04.2005 - XI R 11/04; FG München, Urteil v. 15.04.2014 - 12 K 2449/12). Zwar sind Abfindungszahlungen außerordentliche Einkünfte, die gemäß § 34 EStG eine steuerliche Privilegierung erfahren. Da es sich insoweit jedoch um einen Ersatz für die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, mithin für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, ist auch die Abfindungszahlung selbst konsequenterweise als Einkunft aus nicht selbstständiger Arbeit anzusehen (dazu BFH, Urteil v. 03.10.1984 - I R 135/81): Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Zuwendung besteht, werden Entlassungsabfindungen für die Beschäftigung gewährt. Die Ursächlichkeit ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige die Zuwendung nur deshalb erhält, weil er Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers war oder ist.
53Nach diesen Grundsätzen erhielt der Kläger im Streitfall die Abfindungszahlung für seine Beschäftigung im privaten Dienst des Beklagten. Die Abfindungszahlung wurde zwischen den Parteien anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Sie sollte Verluste ausgleichen, die den Kläger dadurch entstanden, dass er rechtliche Positionen aufgeben musste, die er sich durch seine bisherige Tätigkeit erarbeitet hatte.
54b) Bei der Abfindungszahlung handelt es sich um Arbeitslohn im Sinne des § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG.
55Nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung sind Arbeitslohn alle durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasste Einnahmen in Geld oder Geldeswert; dazu zählen auch Abfindungen als Entlassungsentschädigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV; BFH, Beschluss v. 12.12.2011 - IX B 3/11; BAG, Urteil v. 21.11.1985 - 2 AZR 6/85). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Vorschrift will sicherstellen, dass die Lohnsteuer dem Staat regelmäßig und unkompliziert zufließt, ohne dass die Finanzverwaltung sich im Hinblick auf die Steuerzahlung mit einzelnen Arbeitnehmern auseinandersetzen muss. Der Gesetzeszweck gebietet nicht nur den Lohnsteuerabzug bei der regelmäßigen Lohnzahlung, sondern auch bei Abfindungszahlungen. Gerade bei Zahlung einmaliger größerer Geldbeträge bestünde sonst die Gefahr, dass die Lohnsteuer, müsste das Finanzamt sie von einzelnen Arbeitnehmern einfordern, uneinbringlich wäre.
56Nach den einkommensteuerrechtlichen Vorgaben hat der Arbeitgeber nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Kirchensteuern einzubehalten und abzuführen (§ 5 Kirchensteuergesetz NW). Das gleiche gilt für den Solidaritätszuschlag, der als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhoben wird (§ 1 Solidaritätszuschlaggesetz).
57c) Der Beklagte kam den Pflichten, die ihn aus § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG treffen, nach, indem er die Steuern von der Abfindung einbehielt und an das Finanzamt abführte.
58aa) Damit sind die Pflichten des Beklagten aus dem Vergleich vom 10.01.2013 gegenüber dem Kläger gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
59Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG, GS, Beschluss v. 07.03.2001 - GS 1/00, Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07). Einbehalt und Abführung der Steuern durch den Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
60bb) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe die Steuern unrichtig berechnet und insofern einen zu hohen Betrag von der Abfindungszahlung einbehalten.
61Das Arbeitsgericht hat, der Rechtsprechung des BAG folgend (BAG, Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07), bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt sind, zu überprüfen, ob der Arbeitgeber Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in zutreffender Höhe vorgenommen hat.
62Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Der Arbeitnehmer kann die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt. Etwas anderes gilt, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Arbeitgeber war zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer gemäß § 38 EStG dem Grunde nach verpflichtet, da es sich bei der Abfindung, wie bereits dargelegt, um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und um Arbeitslohn im Sinne des § 38 Abs. 3 EStG handelt.
63cc) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers im Hinblick auf fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern durch den Beklagten ist nicht Gegenstand des Klageantrags zu 2).
64Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger lediglich im Wege einer Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung über den Inhalt des Vergleichs vom 10.01.2013. Der Klageantrag ist allein darauf gerichtet, die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer (ungekürzten) Abfindung ich Höhe von 15.000,00 Euro an den Kläger festzustellen. Die Feststellung von Schadensersatzansprüchen begehrt der Kläger nicht. Auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes hat er lediglich den Zahlungsantrag zu 1) stützen wollen. In der Berufungsbegründung führt der Kläger dementsprechend aus (dort Seite 4, Bl. 219 der Akten), er habe „mit seiner Zahlungsklage die Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages bzw. des gerichtlichen Abfindungsvergleichs durch den Beklagten geltend gemacht“. Die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsantrages zu 1) hat der Kläger jedoch zurückgenommen.
652. Der gerichtliche Vergleich vom 10.01.2013 enthält keine Bestimmungen, die im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung der Abfindung von der Rechtslage abweichen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften gilt.
66Unter Ziff. 3) des Vergleichs ist ausdrücklich die Zahlung der Abfindung als Bruttobetrag vorgesehen. Zudem wurde hervorgehoben, dass die Abfindung einkommensteuerpflichtig ist. Dadurch, dass der Vergleich unter Ziff. 2) eine Abrechnung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten vorsieht, haben die Parteien auch klargestellt, dass die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgen, Sache des Beklagten ist. Jedenfalls finden sich im Vergleich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger solle - in Abweichung von den sonst geltenden gesetzlichen Vorgaben - Lohnsteuern auf die Abfindungszahlung selbst abführen.
67IV.
68Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
69Es bestand keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
- 1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; - 2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist; - 3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; - 3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; - 4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört; - 4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, - a)
bis c) (weggefallen) - d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder - e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
- 5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde; - 5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S); - 6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat; - 7.
wenn - a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder - b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
- 8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen; - 9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
- 1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); - 2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf - a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder - b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
- 3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; - 4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,
- 1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird, - 2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird, - 3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird, - 4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder - 5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
- 2
-
1. a) Soweit die Kläger hinsichtlich des wesentlichen Kerns ihres Vorbringens im Klageverfahren pauschal eine Verletzung der Gewährung eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs rügen, wird schon nicht hinreichend dargetan, worin der ihrer Ansicht nach wesentliche Kern ihres Vorbringens bestanden haben soll, der vom Finanzgericht (FG) übergangen worden sein soll. Abgesehen davon hat sich das FG mit dem Vorbringen der Kläger ausweislich der Urteilsgründe befasst, ist allerdings nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis gelangt.
- 3
-
b) Auch die Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ist nicht hinreichend dargelegt; ein solcher Verstoß liegt auch nicht vor. So ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die verzögerte Aktenrückgabe durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), die (vermeintlich) fehlende Transparenz der Änderungen des Geschäftsverteilungsplans des FG wie auch die behauptete, aber nicht näher spezifizierte "unzulässige Einflussnahme" des Finanzministeriums entscheidungserheblich gewesen sein und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt haben sollen.
- 4
-
Den Klägern ist der gesetzliche Richter auch nicht durch die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) entzogen worden; vielmehr ist der Einzelrichter der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926, unter 1.a; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 6 Rz 22; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Rz 17). Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügen, kann vorliegend dahinstehen, ob es einer vorherigen Anhörung der Beteiligten insoweit bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1999 XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332; vom 22. Januar 2009 VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779, m.w.N.; Gräber/Koch, a.a.O., § 6 Rz 7; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 6 FGO Rz 13). Denn die fachkundig vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG in Gestalt des Einzelrichters ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) rügelos zur Sache verhandelt und damit insoweit ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; z.B. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022).
- 5
-
2. Soweit die Kläger schwerwiegende Rechtsanwendungs- und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., Nr. 3 FGO) rügen, sind diese zum Teil nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht gegeben.
- 6
-
a) Die Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen bei der Steuerfestsetzung stellt keinen (schwerwiegenden) Rechtsanwendungsfehler dar. Denn die vom FG vertretene Ansicht entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, wonach die Steuerfestsetzung und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) zwei selbständige Verwaltungsakte (Steuerbescheide) sind, über die in getrennten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; BFH-Beschluss vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201). Im Streitfall hat das FA in seiner Einspruchsentscheidung nicht über eine Billigkeitsfestsetzung bzw. einen Erlass von Steuern entschieden, sodass diese auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein konnten. Im Übrigen wurde über den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid, mit dem das FA den von den Klägern gestellten Billigkeits- bzw. Erlassantrag (§ 163, § 227 AO) abschlägig beschieden hatte, nach den Feststellungen des FG (Urteil S. 6) noch nicht entschieden.
- 7
-
b) Auch hinsichtlich der beanstandeten Höhe des Lohnsteuerab-zugs liegt ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler nicht vor. Zwar wird die (Jahres-)Lohnsteuer so bemessen, dass sie der Einkommensteuer auf erzielte Einkünfte ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit entspricht (§ 38a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Steuerpflichtige hat aber --wie bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 1, Abs. 3 EStG), auch unterjährig-- die Möglichkeit, nicht ausgeglichene negative Einkünfte wie auch vorhandene Verluste aus anderen Einkunftsarten beim (monatlichen) Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG); dies geschieht im sog. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, die eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist (§ 39a Abs. 4 Satz 1 EStG). Davon haben die Kläger indes keinen Gebrauch gemacht, so dass es hier bei hohen Verlusten u.a. aus Vermietung und Verpachtung unter Anrechnung des tatsächlichen Lohnsteuerabzugs zu einer hohen Rückerstattung (Restguthaben) gekommen ist. Diese Einflussmöglichkeit auf die Höhe des Lohnsteuerabzugs und sein nur vorläufiger Charakter als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer (§ 38 Abs. 1, § 39a Abs. 4 Satz 1 EStG; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476) wie auch Praktikabilitätserwägungen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76, BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297; BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 X R 12/84, BFHE 157, 370, BStBl II 1989, 976) lassen die Kläger bei ihren verfassungsrechtlichen Einwänden unberücksichtigt.
- 8
-
c) Die im Zusammenhang mit der Besteuerung der Abfindung (§ 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1 EStG) geltend gemachte fehlende Auseinandersetzung des FG mit dem Klägervorbringen als Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
- 9
-
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sind Arbeitslohn alle durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasste Einnahmen in Geld oder Geldeswert; dazu zählen auch Abfindungen für die Aufgabe einer Tätigkeit wie den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Soweit die Kläger die "vollständige Besteuerung" der Abfindung im Verhältnis zu anderen steuerfreien Entschädigungen (wegen der Beeinträchtigung von Rechtsgütern) als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) sehen, greift die Rüge nicht durch; ein Verstoß liegt nicht vor. Denn zum einen wurde die Abfindung zwar vollständig erfasst, aber ausweislich des angegriffenen Einkommensteuerbescheids nach § 34 EStG unter Milderung der bei außerordentlichen Einkünften auftretenden Progressionswirkung (nur) mit dem ermäßigten Steuersatz (hier: 21,8 %) besteuert; zum anderen ist --anders als bei (ansonsten) steuerfreien Entschädigungen-- bei der streitigen Abfindung ein Veranlassungszusammenhang zu einer Einkunftsart (§ 19 EStG) gegeben, der eine andere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigt. Ein strukturelles Erhebungsdefizit hinsichtlich der Leistung von Entschädigungen an Mitarbeiter (spez. an Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) ist nicht hinreichend dargetan.
- 10
-
d) Hinsichtlich der Frage der angemessenen Besteuerung von Familien und der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen (zur Kranken- und Pflegeversicherung) machen die Kläger letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212; vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist mangels schlüssiger Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit in dieser Frage (zu Billigkeitserwägungen s. schon unter 2.a) schon nicht hinreichend dargelegt; es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 X B 113/10, BFH/NV 2011, 2102). Im Übrigen haben die Kläger auch keine hinreichenden Gründe vorgebracht, die angesichts einer Belastung mit einem Steuersatz von ca. 22 % eine unangemessene oder übermäßige Besteuerung des Einkommens der Kläger erkennen lassen. Auch hat das FG nicht gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verstoßen. Vielmehr muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter gerade bei --wie hier-- umstrittener Sach- und Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2022).
- 11
-
e) Hinsichtlich der (in Erwägung gezogenen) Wohnsitzverlegung wird kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schlüssig geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen sind Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen, keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts. Auf solche kann die Zulassung der Revision mithin nicht gestützt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2010 IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917; vom 21. August 2007 X B 68/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.). Im Übrigen wird im Einkommensteuerrecht der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung unterworfen, nicht der gedachte, aber unterlassene Sachverhalt (vgl. § 38, § 41 AO; z.B. BFH-Beschluss vom 20. September 2007 IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265; BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10, BFHE 233, 497, BStBl II 2011, 915).
- 12
-
3. a) Die im nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 19. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen einschließlich der Bezugnahme auf die --zum Teil wortgleiche-- Begründung in dem Rechtsstreit VI B 39/11 sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. März 2011 IX B 137/10, BFH/NV 2011, 1369, unter 3.; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).
- 13
-
b) Den Antrag der Kläger auf Berichtigung von Unrichtigkeiten im Tatbestand (§ 108 Abs. 1 FGO) des FG-Urteils wie auch den Antrag auf Berichtigung/Ergänzung des Sitzungsprotokolls (§ 94 i.V.m. § 164 ZPO) hat das FG abgelehnt; die Beschlüsse sind unanfechtbar. Der erkennende Senat hat zudem die Beschwerde gegen die vom FG durchgeführte Urteils-Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO (wegen Fehlens der Beteiligten-Anträge) mit Beschluss vom 24. August 2011 IX B 49/11 als unbegründet zurückgewiesen.
- 14
-
4. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.