Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2016 - 1 Sa 414/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2016 – 3 Ca 1099/14 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Erteilung einer Auskunft über die Voraussetzungen der Zielerreichung eines Verkaufsbonusplans und über die Zahlung der sich ergebenden Beträge.
3Die Parteien waren vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2014 arbeitsvertraglich verbunden. Der Kläger war als „Application Manager“ bei einem monatlichen Bruttogehalt von 7.667,00 € nebst einer zielorientierten Vergütung beschäftigt.
4Die quartalsweise abgerechnete und ausgezahlte variable Vergütung des Klägers bestimmte sich nach einer Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonusplan vom 01.01.2013 (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus). Die Vergütung belief sich für den Kläger in den beiden zuletzt abgerechneten Quartalen auf jeweils etwa 10.000,00 €. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus wird auf Blatt 39 bis 41 der Akten Bezug genommen. Von Bedeutung für den Rechtsstreit sind insbesondere folgende Regelungen:
5„1. Einführung
6(…)
71.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
8a) Die Beteiligung an diesem Bonusplan beginnt mit dem Monat in dem der Mitarbeiter vorgegebene Ziele übertragen bekommt. Der erste Monat zählt jedoch nur dann, wenn die Übertragung vor/mit dem 15. dieses Monats erfolgt ist.
9b) Jeder Teilnehmer, der von U und somit aus dem Bonusplan ausscheidet muss am letzten Tag der jeweiligen Plan Periode aktiv am Plan teilgenommen haben um Anspruch auf eine entsprechende Bonuszahlung zu haben. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber und wird der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, zählt der Zeitraum nicht zur aktiven Teilnahme an dem Plan.
10c) Jeder Teilnehmer, der in eine Position versetzt wird, in der er nicht mehr bonusberechtigt ist, hat Anspruch auf eine anteilsmäßige Auszahlung. Für die Berechnung zählen nur die Anzahl der Tage, an denen der Mitarbeiter bonusberechtigt war.“
11Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 3 der Akten Bezug genommen wird. Geregelt ist dort u. a. Folgendes:
12„Das zwischen der Firma und dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Firma zur Vermeidung einer andernfalls auszusprechenden arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 31.07.2014 beendet.
13Der Mitarbeiter wird nach Abschluss der Arbeitsübergabe ab dem 23.05.2014 unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Der Mitarbeiter enthält für das Jahr 2014 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.“
14Vor dem Hintergrund der so vereinbarten Freistellung des Klägers im laufenden zweiten Quartal des Jahres 2014 entstand zwischen den Parteien über die Rechtsfrage Streit, ob die Freistellung des Klägers ab dem 23.05.2014 dazu führt, dass der Kläger nicht mehr i. S. d. Regelung zu Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 „aktiv am Plan“ teilgenommen hat. Angesichts dieser Auseinandersetzung legten der Betriebsrat der Beklagten sowie die Beklagte unter dem 16.06.2015 schriftlich fest:
15„Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonusplan für T Sales & Marketing U GmbH:
16Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine aktive Teilnahme am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne des 1.2.3 b) Satz 1 nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wissen und Wollen von U für U tätig ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Mitarbeiter einseitig oder einvernehmlich freigestellt ist.“
17Zu den Gründen für den Abschluss des Aufhebungsvertrages führte der Kläger im Laufe des Prozesses aus, man habe ihn „loswerden“ wollen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich etwas Neues suchen solle. „Harte Fakten“ seien dazu nicht angegeben worden. Die „alte Riege“ sei ausgetauscht worden, so dass auch er habe gehen sollen. Noch mit Schreiben vom 18.03.2014 ließ die Beklagte dem Kläger wenige Tage vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mitteilen, sie beabsichtige gegenwärtig nicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
18In einer Betriebsvereinbarung vom 20.05.2009 über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung), die in ihrer Präambel angibt, diese Regelung diene der Milderung von finanziellen und sozialen Härten für die Mitarbeiter, die von betriebsbedingten Freisetzungen im Rahmen von Personalanpassungsmaßnahmen betroffen seien, hielten die Betriebsparteien unter Gliederungspunkt A.7. fest:
19„Mitarbeiter, die an plangebundenen, erfolgsabhängigen Bonusprogrammen beteiligt sind, erhalten den Bonus für das Erreichen von Zielen für das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung laufende Quartal und für bis dahin beendete Halbjahres- oder Jahresziele qualitativer und quantitativer Art.“
20Wegen deren weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 82 bis 84 der Akten verwiesen.
21Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde eine variable Vergütung für das zweite und anteilig für das dritte Quartal 2014 zu. Er sei nicht durch eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Aus der Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus ergebe sich, dass der Fall einer einvernehmlich festgelegten Freistellung von der Erbringung zur Arbeitsleistung nicht gemeint sei, wenn die Betriebsparteien in dieser Betriebsvereinbarung davon sprächen, die am Bonusplan teilnehmenden Arbeitnehmer müssten „aktiv am Plan teilgenommen“ haben. Der Kläger hat behauptet, er habe die für den Bonus erforderlichen Ziele auch erreicht. Der Bonus resultiere in erster Linie aus Unternehmenszielen und nicht aus persönlichen Zielen des Mitarbeiters.
22Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, sein Anspruch resultiere auch aus der Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung. Dazu hat er behauptet, die Beklagte habe in der zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit benötigten Arbeitsbescheinigung angegeben, ihm wäre eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden. Er falle demgemäß in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung. Daher stünde ihm nach Nr. 7 dieser Betriebsvereinbarung der Bonus zu.
23Der Kläger hat beantragt,
24- 25
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonus Plan für T Sales & Marketing U GmbH vom 01.01.2013 verdienten Bonus zu erteilen,
- 27
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonus Plan für T Sales & Marketing U GmbH vom 01.01.2013 verdienten Bonus zu erteilen,
- 29
3. die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn, die 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt,
- 31
4. die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn, die 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 2) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt,
- 33
5. die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der gemäß den Anträgen zu 1) und 2) erteilten Auskunft zu seinen Gunsten ergebenden Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe angesichts seiner Freistellung weder am letzten Tag des zweiten noch des dritten Quartals aktiv an der Planperiode teilgenommen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Bonuszahlung nicht gegeben. Die Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus lege allgemein und unabhängig von der Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Modalitäten einer Freistellung fest, dass nur dann eine Auszahlung erfolge, wenn der vom Anwendungsbereich erfasste Arbeitnehmer am letzten Tag der Planperiode einen aktiven Beitrag zur Erfüllung des Plans geleistet hätte. Ziffer 1.2.3 b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus beschreibe beispielhaft Einzelfälle fehlender aktiver Teilnahme bei einseitigen Freistellung im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass dies eine abschließende Auflistung sei.
37Die Beklagte hat behauptet, zwischen ihr und dem Betriebsrat bestünde das übereinstimmende Verständnis, dass es einer aktiven Teilnahme am letzten Tag der Planperiode entgegenstehe, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wissen und Wollen der Beklagten tätig sei, was insbesondere anzunehmen sei, wenn eine einseitige oder einvernehmliche Freistellung erfolgt sei. Der Wille der Betriebsparteien, dies so festzulegen, ergebe sich, so ihre Auffassung, auch im Wege der Auslegung. Hätte Ziffer 1.2.3. b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus die Fälle der fehlenden aktiven Teilnahme abschließend festlegen wollen, hätte es der Verwendung entsprechender klarstellender Worte bedurft. Ziele könnten nur erreicht werden, wenn auch tatsächlich gearbeitet werde. Unerheblich sei, ob die Fälle der Nichtarbeit auf eine einseitige oder einvernehmliche Freistellung zurückzuführen seien. Das vom Kläger für richtig gehaltene Auslegungsergebnis würde Wertungswidersprüche auslösen. Ihr Auslegungsergebnis ergebe sich zuletzt auch aus der unter dem 24.06.2015 abgeschlossenen Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus zur Lesart der Regelung in Ziffer 1.2.3. b) Satz 1. Der Anspruch des Klägers, so ihre Auffassung, ergebe sich auch nicht unmittelbar aus dem Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014. Dort seien keine Regelungen zur Auszahlung des Bonus enthalten, die eine Abweichung von den Regelungen der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus darstellten. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung stützen. Diese Betriebsvereinbarung sei nur bei Aufhebungsverträgen im Zusammenhang mit Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen einschlägig. Bereits dem Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014 sei zu entnehmen, dass hier keiner betriebsbedingten, sondern einer arbeitgeberseitigen Kündigung durch Abschluss des Aufhebungsvertrages habe vorgegriffen werden sollen. Betriebsbedingte Gründe hätten den Abschluss des Aufhebungsvertrages gerade nicht motiviert.
38Mit Urteil vom 17.02.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen wie folgt: Einem Anspruch des Klägers, den er auf die Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus stützen wolle, stehe entgegen, dass der Kläger entgegen der Bestimmung in Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus nicht am letzten Tag der Planperiode aktiv am Plan teilgenommen habe. Das gelte sowohl für das zweite als auch das dritte Quartal 2014. Eine Auslegung der Regelung in Ziffer 1.2.3. b) Satz 1 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus ergebe, dass eine aktive Arbeitsleistung am letzten Tag der Planperiode erforderlich sei. Dem stehe Satz 2 dieser Bestimmung nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass Satz 2 eine abschließende Regelung darstelle und die einvernehmliche Freistellung dem Anwendungsbereich der Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus entziehen wolle, seien nicht ersichtlich. So sei zu sehen, dass ein Arbeitnehmer, der in eine unwiderrufliche Freistellung einwillige, weniger schutzwürdig sei, als dies bei einseitiger Beendigung und damit verbundener Freistellung gelte, wie dies in den in Ziffer 1.2.3. b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus geregelten Fällen gegeben sei. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Regelungen in Gliederungspunkt A.7. der Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung stützen. Angesichts des Vortrags des Klägers stehe fest, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht aus betriebsbedingten Gründen hätte kündigen wollen. Die Beklagte habe die Aufnahme des Wortes „betriebsbedingt“ in die Aufhebungsvereinbarung abgelehnt und das Wort „arbeitgeberseitig“ verwandt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Aufnahme des Wortes „betriebsbedingt“ in die Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsverwaltung.
39Gegen das dem Kläger am 14.03.2016 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 08.04.2016 eingegangene und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.06.2016 unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begründete Berufung:
40Das Arbeitsgericht habe die einschlägige Regelung in der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus fehlerhaft ausgelegt. Die Betriebsvereinbarung regele nicht präzise, was unter „aktiv am Plan teilnehmen“ zu verstehen sei. Nur für den Fall der Freistellung infolge einer Kündigung sehe die Betriebsvereinbarung vor, dass es in diesen Fällen an einer aktiven Teilnahme fehle. Dies führe im Umkehrschluss dazu, dass bei einer Freistellung aufgrund eines anderen Tatbestandes eine aktive Teilnahme anzunehmen sei. Dies gelte insbesondere für eine einvernehmliche Freistellung in einem Aufhebungsvertrag. Die Parteien hätten aber auch im Aufhebungsvertrag vorgesehen, dass ihm - dem Kläger - die Bezüge während der Freistellung weitergezahlt werden müssten. Unabhängig von den Regelungen in der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus sei damit klargestellt worden, dass er einen Bonus erhalten solle. Hilfsweise könne er sich auf die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung stützen. So habe die Beklagte in die von ihm nun im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit aufgenommen, dass das Arbeitsverhältnis im Falle des fehlenden Abschlusses des Aufhebungsvertrages betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
41Es sei auch nicht richtig, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht auf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen sei. Er selbst habe keinen Grund gehabt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Zwar sei es richtig, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, dass Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung zu beenden. Dennoch sei er nahezu wöchentlich von der Personalleiterin bedrängt worden, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
42Der Kläger beantragt,
43das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2016 – 3 Ca 1099/14 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
44- 45
1. ihm Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonus Plan für T Sales & Marketing U GmbH vom 01.01.2013 verdienten Bonus zu erteilen,
- 47
2. ihm Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonus Plan für T Sales & Marketing U GmbH vom 01.01.2013 verdienten Bonus zu erteilen,
- 49
3. die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn, die 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall, dass die Beklagte die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt,
- 51
4. die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn, die 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall, dass die Beklagte die Auskunft gemäß dem Antrag zu 2) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt,
- 53
5. den sich aus der gemäß den Anträgen zu 1) und 2) erteilten Auskunft zu seinen Gunsten ergebenden Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihren Rechtstandpunkt erster Instanz und führt ergänzend aus: Mit der Protokollnotiz der Betriebsparteien vom 16.06.2015 zum Verständnis der Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus gäben die Betriebspartner übereinstimmend wieder, welchen Inhalt ihrem Verständnis nach die Regelung gehabt habe. Dieser übereinstimmende Wille der Betriebsparteien sei zu Auslegungszwecken ebenso heranzuziehen wie der Umstand, dass die Betriebsvereinbarung in der Vergangenheit immer so gelebt worden sei, wie es die Betriebspartner nun in der Protokollnotiz festgelegt hätten. Der Aufhebungsvertrag der Parteien stelle keine neue, neben die Betriebsvereinbarung tretende unabhängige Anspruchsgrundlage für die Bonuszahlung dar. Während der Verhandlungen – so ihre Behauptung – sei immer klar gewesen, dass ein Bonus nicht habe gezahlt werden sollen. Letztlich sei im Aufhebungsvertrag auch eine umfassende Abgeltung gegenseitiger Ansprüche vereinbart worden. Die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag, die vorsehe, dass eine Fortzahlung der Bezüge erfolge, begründe keinen eigenen, von den sonstigen Regelungen unabhängigen Entgeltanspruch. Sie habe es – so ihre Behauptung – immer abgelehnt, das Wort „betriebsbedingt“ im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung zu verwenden. Letztlich sei der Aufhebungsvertrag auch nicht auf ihre Veranlassung zustande gekommen. Bis kurz vor Abschluss des Aufhebungsvertrages, letztmals mit ihrem Schreiben vom 18.03.2014, habe sie - unstreitig - mitgeteilt, dass sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtige. Besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten träfen sie vor diesem Hintergrund nicht. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Betriebsvereinbarung vom 20.09.2009 stützen, denn es sei nicht beabsichtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen. Bereits der Aufhebungsvertrag spreche nur von einer „arbeitgeberseitigen“ Kündigung. Auch aus der nun vorgelegten Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsagentur ergebe sich nichts anderes. Dort sei nicht angegeben worden, dass das Arbeitsverhältnis „betriebsbedingt“ hätte gekündigt werden können. Letztlich habe der Kläger selbst zu den Gründen vorgetragen, die die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses motiviert hätten. Dies habe mit betriebsbedingten Gründen nichts zu tun. Auch gehe es nicht um betriebsbedingte Freisetzungen im Rahmen von Personalanpassungen. Nur für solche Situationen sei die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung anwendbar.
57Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen, ebenso wie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der öffentlichen Sitzungen des Arbeitsgerichts Minden vom 24.06.2015 und 17.02.2016 sowie des Berufungsgerichts vom 21.10.2016.
58Entscheidungsgründe
59I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 08.04.2016 gegen das am 14.03.2016 zugestellte Urteil formgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden. Sie ist damit zulässig.
60II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
611. Die Klage ist mit ihren Anträgen zu Ziff. 1 bis 4 zulässig. Die Zulässigkeit der auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung im Falle der nicht rechtzeitigen Auskunftserteilung gerichteten Anträge zu Ziff. 3 und 4 ergibt sich aus § 61 Abs. 2 ArbGG. Danach hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers die Beklagte zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen, sofern im Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausgesprochen ist, der die beklagte Partei nicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachkommt. Die Verurteilung, eine Auskunft zu erteilen, ist eine nach solche, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlungspflicht im Sinne des § 61 Abs. 2 ArbGG. Eine auf Abgabe der Auskunft gerichtete Klage kann mit einem Antrag auf Entschädigung im Falle nicht rechtzeitiger Auskunftserteilung verbunden werden (vgl. GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 61 Rn. 28 – Auskunft, Abrechnung). Für unzulässig wird es indes gehalten, mit dem Antrag auf Auskunftserteilung einen Entschädigungsantrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG zu verbinden und zugleich im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO einen unbezifferten Klageantrag auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungsbetrags zu erheben (vgl. GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 61 Rn. 28 – Auskunft, Abrechnung - unter Verweis auf BAG 24.11.2014 – 10 AZR 169/04; GK/Schütz, ArbGG, Loseblatt, Stand Dez. 2012, § 61 ArbGG Rn 36), wie dies der Kläger mit seinem Antrag zu Ziff. 5 unternommen hat. Ein Leistungsantrag, der mit einer Stufenklage verfolgt werde, sei in einem solchen Fall mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig (Schwab/Weth-Tiedemann, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 61 Rn. 38). Letztlich mag dies dahinstehen. Die Klage ist bereits im Hinblick auf den mit Ziff. 1 geltend gemachten Auskunftsantrag unbegründet. Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
622. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Auskunft, weshalb die Klage auch im Hinblick auf alle weiteren Anträge als unbegründet abzuweisen war.
63a) Sind Auskunftsansprüche gesetzlich oder vertraglich nicht besonders geregelt, besteht ein Auskunftsrecht nur dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer abgeben kann (BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99; 09.11.1999 - 9 AZR 771/98; 07.09.1995 - 8 AZR 828/93; 27.06.1990 - 5 AZR 334/89; LAG Rheinland-Pfalz 06.03.2015 - 1 Sa 570/14). Dem Kläger fehlt hier die erforderliche Kenntnis. Über die für die Bestimmung des Verkaufsbonus erforderlichen Umsatz- und Unternehmenszahlen zur Berechnung des Bonus im zweiten und dritten Quartal 2014 verfügt alleine die Beklagte.
64b) Ein Auskunftsanspruch, der letztlich materiell Ausprägung des das Arbeitsverhältnis prägenden Grundsatzes von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB ist (vgl. Erf/Komm-Preis, 16. Aufl. 2016, § 611 Rn 501; BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99) ist allerdings nur dann gegeben, wenn er zugleich mit einem dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch einhergeht (BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99). Das ist hier nicht der Fall. Dem Kläger steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des Verkaufsbonus für das zweite und dritte Quartal 2014 zu.
65aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen aus dem Aufhebungsvertrag. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Formulierung im Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014, der Kläger werde ab diesem Tag „unter Fortzahlung der Bezüge“ von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt, alleine dazu führt, dass die Arbeitspflicht des Klägers aufgehoben worden ist und der Vertragsinhalt im Übrigen unberührt bleibt. Soll eine Freistellungsvereinbarung einen Entgeltanspruch unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründen, bedarf dies einer besonderen Regelung (BAG 23.01.2008 - 5 AZR 393/07). Die Parteien haben in den Aufhebungsvertrag gerade nicht aufgenommen, dass dem Kläger unabhängig von den Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus ein Zahlungsanspruch zustehen soll, während sie dies ausdrücklich für die Weihnachts- und Urlaubsansprüche des Klägers geregelt und insoweit vorgesehen haben, dass dem Kläger diese Zahlungen anteilig zustehen sollen. Die im Aufhebungsvertrag wiedergegebene Formulierung, der Kläger werde „unter Fortzahlung der Vergütung“ freigestellt, ist damit nichts anderes als eine deklaratorische Wiedergabe der bestehenden Leistungsverpflichtungen, ohne dass etwa im Wege eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses eine eigene, vom ohnehin bestehenden Schuldgrund gelöste, neue und abstrakte Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist.
66Aus denselben Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus, den er jedenfalls erstinstanzlich noch darauf gestützt hat, die Beklagte habe in einer an ihn gerichteten E-Mail nebst der monatlichen Vergütung auch noch die erreichbare Bonuszahlung angegeben. Die Beklagte hat damit lediglich deklaratorisch angegeben, welche Vergütungshöhe der Kläger jährlich erreichen kann, ohne damit einen abstrakte Schuldverpflichtung begründen zu wollen.
67bb) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Bonusvergütung für das zweite und dritte Quartal 2014 nicht aus den §§ 611 Abs. 1 BGB, 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG i.V.m. dem Arbeitsvertrag und der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus zu.
68Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Kläger als „Application Manager“ nach Ziff. 1.2.2. Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus vom persönlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfasst ist. Doch unterfällt der Kläger weder im Hinblick auf das zweite Quartal 2014 noch hinsichtlich des dritten Quartals 2014 dem zeitlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung. Dazu bestimmt Ziff. 1.2.3. b) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus, dass jeder aus dem Bonusplan ausscheidende Mitarbeiter am letzten Tag der jeweiligen „Plan Periode am Plan teilgenommen haben“ muss.
69(1) Eine Auslegung der dieser Bestimmung folgt angesichts deren Charakters als Betriebsvereinbarung und der damit einhergehenden unmittelbaren und zwingenden Wirkung den Auslegungsgrundsätzen, die für Tarifverträge und Gesetze gelten (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14). Sie hat zum Ergebnis, dass auch eine vereinbarter Freistellung bis zur Beendigung des Quartals, wie sie die Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbart haben, eine „aktive Teilnahme“ am letzten Tag der Planperiode entfallen lässt.
70Im Rahmen der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Erst bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern sich dies im Text niedergeschlagen hat. Dabei ist abzustellen auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung, wobei im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu gewähren ist, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14; 09.10.2012 – 3 AZR 539/10).
71Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist unter „aktiven Teilnahme“ am Plan zu verstehen, dass der in den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus fallende Arbeitnehmer am letzten Tag der Planperiode durch aktive Tätigkeit an der Zielerreichung mitgewirkt haben muss, was im Falle einvernehmlich vereinbarter Freistellung nicht gegeben ist. Insoweit ist der Wortlaut der Regelung unter Ziffer 1.2.3 b) bereits eindeutig. Da der Kläger in Folge seiner Freistellung am letzten Tag der Planperiode im zweiten Quartal nicht mehr tätig gewesen ist, hat er auch nicht mehr aktiv am Plan teilgenommen. Das gilt auch für das dritte Quartal 2014, für das der Kläger ebenfalls Ansprüche einfordert. Hier bestand das Arbeitsverhältnis am letzten Tag der Planperiode nicht mehr. Eine aktive Teilnahme am letzten Tag der Planperiode des dritten Quartals kam damit nicht mehr in Betracht. Eine anteilige Auszahlung der Zielvereinbarungsprämie für den während eines Quartals geleisteten anteiligen Arbeitszeitraumes im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der laufenden Planperiode ist in der Betriebsvereinbarung nicht vorgesehen.
72Auslegungszweifel ergeben sich nicht daraus, dass die Betriebspartner in Ziffer 1.2.3 b) Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus zwei Fälle ausdrücklich geregelt haben, in denen es an einer aktiven Teilnahme am Plan fehlt, dies für die vergleichbare Situation einer einvernehmlich vereinbarten Freistellung aber nicht gemacht haben. Nach dieser Bestimmung ist eine aktive Teilnahme am Plan dann nicht gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis in Folge einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitigen Kündigung beendet wird und der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber freigestellt wird. Für die Kammer war unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass die Betriebspartner mit dieser Regelung etwas anderes erreichen wollten, als eine Aufzählung möglicher Situationen, in denen es an einer aktiven Teilnahme am Plan fehlt. Hätten die Betriebspartner regeln wollen, dass nur die Fälle arbeitgeberseitiger Freistellung zur einer fehlenden aktiven Teilnahme am Plan führen würden, hätten sie dies durch klarstellende Formulierungen zum Ausdruck bringen müssen.
73Zu Recht weist die Beklagte ferner darauf hin, dass das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis Wertungswidersprüche hervorruft. So erscheint es wertungswidersprüchlich und vermag daher nicht zu überzeugen, dass eine einseitig vom Arbeitgeber angeordnete und vom Arbeitnehmer nicht zu beeinflussende Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung den Bonusanspruch entfallen lassen soll, während dies bei einer übereinstimmend vereinbarten Freistellung, auf die sich der Arbeitnehmer nicht einlassen muss, anders sein soll. Es mag dahinstehen, ob die Regelung in Ziff. 1.2.3.b) S. 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus, die der Beklagten im Falle einer Kündigungssituation das Recht einräumt, durch einseitige Freistellungserklärung die Voraussetzungen der Prämienzahlung entfallen zu lassen, rechtlich Bestand hat. Jedenfalls wird an ihr der Wille der Betriebspartner deutlich, einen Fall fehlender aktiver Teilnahme benennen zu wollen, ohne mit ihm andere Fälle auszuschließen.
74Auch aus anderen Zusammenhängen der Betriebsvereinbarung wird deutlich, dass der nur durch aktive Tätigkeit des Arbeitnehmers erreichbare Zielerreichungsgrad in einem dreimonatigen Planungszeitraum betrachtet werden soll. So kann der Regelung in Ziffer 4.4 Satz 2 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus entnommen werden, dass Grundlage der Auszahlung die Zielerreichung in einem bestimmten Quartal ist, wobei der Grad der Zielerreichung durch den Arbeitnehmer einem Überprüfungsverfahren unterworfen und die Auszahlung der Prämie von einer Genehmigung abhängig ist.
75In Ziffer 1.2.3 Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus sind in den dortigen Regelungen zu lit a) und lit c) Ausnahmen vom Grundsatz aktiver Teilnahme geregelt. So legt Ziffer 1.2.3 a) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus für die erstmalige Teilnahme am Bonusplan fest, wie der Eintritt in laufende Quartale zu behandeln ist. In Ziffer 1.2.3 c) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus haben die Betriebspartner den Austritt aus dem Bonusplan in den Fällen innerbetrieblicher Versetzung geregelt und eine anteilige Auszahlung vorgesehen. Daran wird deutlich, dass die Betriebspartner bei Abschluss der Betriebsvereinbarung durchaus verschiedene Situationen im Blick hatten, bei denen eine lediglich zeitanteilige aktive Teilnahme am Plan stattfinden würde. Hätten sie nur den Fall einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber der aktiven Teilnahme am Plan entziehen wollen, wäre es für sie unschwer möglich gewesen, dies in der nötigen Deutlichkeit zu formulieren.
76Angesichts dieses Auslegungsergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, wie die von den Betriebspartnern – in zeitlicher Hinsicht nach Abschluss der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus - vereinbarte Protokollnotiz vom 16.06.2015 zu bewerten ist, mit der sie festgelegt haben, dass eine aktive Teilnahme am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne des 1.2.3 b) Satz 1 nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter einseitig oder einvernehmlich freigestellt worden ist.
77(2) Die Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus ist wirksam. Wirksamkeitsbedenken ergeben sich nicht aus § 77 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 BetrVG. Dort ist geregelt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus geregelte Bonuszahlung Regelungsgegenstand einschlägiger tarifvertraglicher Bestimmung ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang zwischen § 77 Abs. 3 BetrVG und § 88 BetrVG, dass derartige materielle Arbeitsbedingungen Gegenstand freiwilliger Betriebsvereinbarungen sein können (vgl. BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09; 12.12.2006 – 1 AZR 96/06).
78Die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 1.2.3 b) Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus, die als Betriebsvereinbarung nicht den Binnenschranken der Inhaltskontrolle am Maßstab der § 305 ff. BGB unterworfen ist, weil Betriebsvereinbarungen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden, scheitert nicht an § 75 Abs. 1, 2 BetrVG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG.
79Nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Betriebsparteien bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden, damit auch an die Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte, insbesondere an die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09). Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass Vergütungsbestandteile mit Mischcharakter, die nicht nur Anreiz für künftige Betriebstreue bieten, sondern auch Arbeitsleistung aus der Vergangenheit vergüten sollen, keine anlass- und stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers sind, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die diese als Arbeitsentgelt für einen vereinbarten Zeitraum erhält (BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09). Derartige, bereits erbrachte Arbeitsleistungen können angesichts ihres synallagmatischen Charakters von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden (BAG 18.01.2012 – 10 AZR 612/10; 12.04.2011 – 1 AZR 412/09; Bömke, juris PR-ArbR 43/2011; ErfKomm-Preis 16. Aufl. BGB § 611 Rn 505). Hier haben die Betriebsparteien keine Stichtagsklausel für den Bestand des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bezugszeitraums vereinbart, sondern festgehalten, dass während der laufenden Planperiode die Auszahlung der Sondervergütung von erbrachter tatsächlicher Arbeitsleistung und damit verbundener aktiver Teilnahme am letzten Tag der Planperiode abhängig ist. Dies unterliegt keinen Bedenken. So hält das Bundesarbeitsgericht fest, dass es nach wie vor möglich ist, eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anzuknüpfen, weil in diesen Fällen eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung oftmals zweckmäßig und nicht zu beanstanden sei (BAG 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 Rn 32; 06.05.2009 – 10 AZR 443/09 Rn 15). Damit ist es erst recht möglich, die aktive Teilnahme am letzten Tag einer Planperiode als anspruchsbegründende Voraussetzung festzulegen, wie dies in der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus vorgesehen haben.
80c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus den §§ 611 Abs. 1 BGB, 77 Abs. 4 Satz BetrVG i. V. m. dem Arbeitsvertrag und der Regelung in A. Ziffer 7. Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung zu.
81Der Kläger ist vom persönlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung nicht erfasst. Nach A. Ziff. 7 Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung erhalten Mitarbeiter, die an plangebundenen, erfolgsabhängigen Bonusprogrammen beteiligt sind, den Bonus für das Erreichen von Zielen für das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung laufende Quartal und für bis dahin beendete Halbjahres- oder Jahresziele qualitativer oder quantitativer Art. Nach A. Ziffer 1. Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung betrifft diese Betriebsvereinbarung jedoch nur solche Arbeitnehmer, die ein Angebot der beklagten Arbeitgeberin annehmen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden, sofern ihr Arbeitsverhältnis andernfalls aus betriebsbedingten Gründen unter Wahrung sozialer Aspekte hätte gekündigt werden können.
82Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung zwischen ihnen einvernehmlich aufgelöst werden sollte. Die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung bezieht sich ausweislich ihrer Präambel auf betriebsbedingte Freisetzungen im Rahmen von Personalanpassungen. Sowohl die einleitenden Worte in der Präambel als auch die Verwendung des Fachbegriffs „betriebsbedingte Gründe“ machen deutlich, dass die Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung nur dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis ansonsten aus betriebsbedingten Gründen i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG hätte aufgelöst werden können. Das dies hier so war, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. So kann dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts vom 17.02.2016, entnommen werden, dass er aus seiner Sicht den Eindruck gehabt habe, man habe ihn „loswerden“ wollen, es seien ihm keine harten Fakten mitgeteilt werden. Vielmehr sei es so gewesen, dass die „alte Riege“ habe ausgetauscht werden sollen. Dies hat mit betriebsbedingten Gründen, die mit Personalanpassungsmaßnahmen einhergehen, nichts zu tun. Letztlich ist zwischen den Betriebsparteien auch unstreitig, dass die Beklagte noch wenige Tage vor Abschluss des Aufhebungsvertrages, nämlich am 18.03.2014, dem Kläger schriftlich hat mitteilen lassen, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortsetzen zu wollen. Es mag zutreffen, dass die Personalleiterin der Beklagten dem Kläger auch danach noch damit konfrontiert hat, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Doch macht das Schreiben vom 18.03.2014 deutlich, dass die Beklagte jedenfalls nicht auf betriebsbedingte Gründe zurückgreifen wollte, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen und im Übrigen auch nicht beabsichtigt hat, überhaupt eine Kündigung auszusprechen.
83Etwas anderes ergibt sich nicht aus etwaigen Erklärungen der Beklagten gegenüber der Arbeitsverwaltung. Zweitinstanzlich hat der Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsverwaltung in das Berufungsverfahren eingebracht, der sich entgegen seines erstinstanzlichen Sachvortrags nicht entnehmen lässt, dass die Beklagte dort angegeben hat, das Arbeitsverhältnis habe durch einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden. Vielmehr hat die Beklagte die Ankreuzrubrik in dieser Bescheinigung ausdrücklich offengelassen und nichts angegeben. Dies deckt sich wiederum damit, dass in den Aufhebungsvertrag nicht das Wort „betriebsbedingt“, sondern „arbeitgeberseitig“ aufgenommen worden ist. Zuletzt verhält sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang inkonsequent. Denn die aus der Betriebsvereinbarung Überbrückungsleistung folgende primäre Rechtsfolge - nämlich die Zahlung einer Abfindungsleistung - hat der Kläger nicht geltend gemacht.
84Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm erklärt, der Arbeitsverwaltung mitteilen zu wollen, die Aufhebungsvereinbarung habe der Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gedient, kann darauf jenseits der Frage ausreichender Substantiierung angesichts der tatsächlich abgegebenen Erklärungen keine andere Rechtsfolge gestützt werden. Auch vermag das Gericht der Behauptung des Klägers, er hätte den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen, wäre ihm bewusst gewesen, dass infolge der Freistellung der Bonusanspruch entfalle, keine Rechtsfolgen zu entnehmen, die den begehrten Auskunftsanspruch tragen könnten. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf die Folgen der Freistellung im Hinblick auf die Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus hinzuweisen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Die Verletzung einer solchen Pflicht würde im Übrigen auch nicht die begehrte Rechtsfolge tragen und Grundlage für den Auskunftsanspruch bieten.
85III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung rechtfertigen würden, weil von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte abgewichen wurde.
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über dessen Bonusansprüche gemäß einer Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan zu erteilen, im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten sowie nach Auskunftserteilung die sich aus dieser Auskunft ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen.
3Zwischen den Parteien hat im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2014 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des Anstellungsvertrages vom 23.03.2012 (Blatt 71 d. A.) bestanden.
4Der Kläger hat einen Anspruch auf Bonuszahlungen gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01. Januar 2013. Diese Betriebsvereinbarung enthält unter dem Punkt 1.2.3 „zeitlicher Geltungsbereich“ folgende Regelung:
5….
61.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
7a) Die Beteiligung an diesem Bonusplan beginnt mit dem Monat in dem
8der Mitarbeiter vorgegebene Ziele übertragen bekommt. Der erste
9Monat zählt jedoch nur dann, wenn die Übertragung vor/mit dem 15. dieses Monats erfolgt ist.
10b) Jeder Teilnehmer, der von TID und somit aus dem Bonusplan aus-
11scheidet muss am letzten Tag der jeweiligen Plan Periode aktiv am
12Plan teilgenommen haben um Anspruch auf eine entsprechende
13Bonuszahlung zu haben. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündi-
14gung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber und wird der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, zählt der Zeitraum nicht zur
15aktiven Teilnahme an dem Plan.
16c) Jeder Teilnehmer, der in eine Position versetzt wird, in der er nicht
17mehr bonusberechtigt ist, hat Anspruch auf eine anteilsmäßige Aus-
18zahlung. Für die Berechnung zählen nur die Anzahl der Tage, an
19denen der Mitarbeiter bonusberechtigt war.
20….
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird die zur Gerichtsakte gereichte Abschriften Blatt 39 bis 41 der Akte Bezug genommen.
22Der Kläger hat auf Basis der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan für das 4. Quartal 2013 eine Bonuszahlung in Höhe von 10.034,97 Euro brutto und für das 1. Quartal 2014 eine Bonuszahlung in Höhe von 10.167,59 Euro brutto erhalten.
23Zwischen den Parteien ist ein vom 23.05.2014 datierender Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden, der unter anderem folgende Regelung enthält:
24…
25Der Mitarbeiter wird nach Abschluss der Arbeitsübergabe ab dem 23.05.2014 unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2014 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
26…
27Zwischen der Beklagten und dem bei ihr gewählten Betriebsrat ist eine vom 20.05.2009 datierende Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen abgeschlossen worden, die in den Ziffern A. 1. und 7. folgende Regelungen enthält:
28…
29- 30
A. Abfindungsleistungen
- 32
1. Geltungsbereich
- 34
Diese Regelung betrifft alle Mitarbeiter der TID, welche ein Angebot der Geschäftsleitung annehmen, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen unter Wahrung der sozialen Aspekte gekündigt werden könnte und die keine Kündigungsschutzklage erheben.
- 35
Ein Anspruch auf Abfindungsleistungen besteht nicht, wenn der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis löst.
…
377. Bonuszahlungen
38Mitarbeiter, die an plangebundenen, erfolgsabhängigen Bonusprogrammen
39beteiligt sind, erhalten den Bonus für das Erreichen von Zielen für das zum
40Zeitpunkt der Unterzeichnung laufende Quartal und für bis dahin beendete
41Halbjahres- oder Jahresziele qualitativer oder quantitativer Art.
42…
43Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009 wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Abschriften Blatt 82 bis 84 der Akte Bezug genommen.
44Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zur begehrten Auskunftserteilung über die Höhe des ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.07.2014 gemäß der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarungen über den Verkaufsbonusplan und Field
45Application Bonus Plan für XXX vom 01.03.2013 ebenso verpflichtet sei wie zur Auszahlung des sich ergebenden Auskunftsbetrages.
46Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entfallen des Bonusanspruchs aufgrund der im Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014 vereinbarten bezahlten Freistellung seien im Hinblick auf die Regelung der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan vom 01.01.2013 nicht gegeben. In der Ziffer 1.2.3 b) ist zwar geregelt, dass ein Teilnehmer am letzten Tag der jeweiligen Planperiode aktiv am Plan teilnehmen muss. Was dieses bedeute, werde dann im nächsten Satz erklärt, wonach Arbeitnehmer die durch Kündigung freigestellt sind, nicht aktiv am Plan teilgenommen haben. Dieses treffe jedoch nicht auf den Kläger zu, denn dieser ist nicht durch eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Explizit diesen Fall hätten die die Betriebsvereinbarung abschließenden Betriebsparteien nicht gemeint, wenn sie von einer nicht aktiven Teilnahme am Plan gesprochen haben, so dass der Kläger Anspruch auf den begehrten Bonus habe, auf dessen möglichen Wegfall bei einer Freistellung er von der Beklagten auch nicht hingewiesen worden ist.
47Der Anspruch des Klägers auf die Bonuszahlung ergebe sich im Übrigen auch aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20. Mai 2009. Der Kläger falle in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung, da in der Arbeitsbescheinigung der Arbeitsagentur für Arbeit durch die Beklagte bescheinigt worden sei, dass der Kläger, hätte er den Aufhebungsvertrag nicht angenommen, eine betriebsbedingte Kündigung erhalte, so dass er gemäß der Regelung in der Ziffer A.7 Anspruch auf die begehrten Bonuszahlungen habe.
48Der Klägervertreter beantragte,
49- 50
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013 verdienten Bonus Auskunft zu erteilen.
- 52
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013 verdienten Bonus Auskunft zu erteilen.
- 54
3. die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger, die 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt.
- 55
4. die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger, die 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 2) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt.
- 57
5. die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der gemäß den Anträgen zu 1) und 2) erteilten Auskunft zu Gunsten des Klägers ergebenden Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Freistellung nicht zustehen. Eine gemäß Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan erforderliche aktive Teilnahme am Bonusplan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode liege aufgrund der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung ab dem 23.05.2014 nicht vor.
61Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin darüber einig seien, dass eine aktive Teilnahme am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne des 1.2.3 b) Satz 1 der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wissen und Wollen der Arbeitgeberin für diese tätig ist, wobei dieses insbesondere anzunehmen sei, wenn der Mitarbeiter einseitig oder einvernehmlich freigestellt ist. Diese Übereinstimmung in der Auslegung der Betriebsvereinbarungen über den Verkaufsbonusplan ergebe sich aus der zur Gerichtsakte gereichten (Blatt 85 der Akte) auch vom Betriebsratsvorsitzenden unterschriebenen Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan.
62Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würden sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen ergeben.
63Im Hinblick darauf, dass es sich bei dieser neuen Begründung der geltend gemachten Ansprüche um eine hilfsweise Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO handele, zu der eine Einwilligung der Beklagten nicht erteilt worden ist und die auch nicht sachdienlich sei, habe diesbezüglich Klageabweisung im Hinblick auf die bestehende Unzulässigkeit zu erfolgen.
64Darüber hinaus könne der Kläger seine Ansprüche auch überhaupt nicht aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen ableiten, da diese Betriebsvereinbarung bereits keinen eigenständigen Anspruch generiere und er im Übrigen mangels eines dem Aufhebungsvertrag zugrunde liegenden betriebsbedingten Verlustes des Arbeitsplatzes nicht in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung falle.
65Hinsicht des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
66E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
67Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
68Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte, da ihm weder für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014, noch für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 ein Bonus zusteht.
69Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für diese Zeiträume ergibt sich nicht aus den Regelungen des Anstellungsvertrages der Parteien vom 23.03.2012
70i. V. m. der im zweiten Absatz des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 vereinbarten Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Bezüge ab dem 23.05.2014 und der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013.
71Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus steht entgegen, dass er die für die Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 1.2.3 b) erforderliche Voraussetzung der aktiven Teilnahme am Plan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode weder am 30.06.2014, noch am 30.09.2014 erfüllt hat.
72Bei der Frage der Auslegung der zu erfüllenden Voraussetzung einer „aktiven Teilnahme“ am Plan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne dieser Regelung ist zu berücksichtigen, dass Betriebsvereinbarungen aufgrund ihres normativen Charakters wie Tarifverträge bzw. Gesetze auszulegen sind. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmten Worten sind der Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmungen führt (vgl. BAG Urteil vom 27.07.2010 DB 2010 Seite 2455 ff.)
73Nach Überzeugung der Kammer ist der Satz 1 der Ziffer 1.2.3 b), im Hinblick auf eine grundsätzliche, von den Betriebsparteien festgeschriebene anspruchsbegründete Vorgabe hin auszulegen, wonach Mitarbeiter, die am letzten Tag der jeweiligen Planperiode keinen eigenen aktiven Beitrag zur Erfüllung des Plans leisten, von der Bonuszahlung ausgeschlossen werden sollen.
74Eine direkte Tätigkeit des Klägers für die Beklagte ist, im Hinblick auf die einvernehmlich vereinbarte Freistellung ab dem 23.05.2014, gemäß den Vereinbarungen des Aufhebungsvertrages vom gleichen Tage, gerade nicht mehr erfolgt.
75Geht man von dem von den Betriebsparteien verwendeten Wortlaut im Hinblick auf die zu erfüllende Voraussetzung, wonach am letzten Tag der jeweiligen Periode der Teilnehmer „aktiv“ am Plan teilgenommen haben muss, aus, ist diese Voraussetzung vom Wortsinn her, bei einem Ruhen der zu erbringenden Arbeitsleistung im Rahmen einer Freistellung, ebenfalls nicht erfüllt.
76Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Ziffer 1.2.3 b), wonach der Zeitraum nicht zur aktiven Teilnahme an dem Plan zählt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber endet und der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird.
77Die Voraussetzungen des Satzes 2 der Ziffer 1.2.3 b) sind im vorliegenden Fall zwar nicht erfüllt, da keine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitnehmer- bzw. arbeitgeberseitige Kündigung erfolgt ist, sondern vielmehr eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung mit darin geregelter Freistellung des Klägers abgeschlossen worden ist. Sowohl die Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs dieser beiden Sätze, als auch eine sachgerechte Bewertung des Sinn und Zwecks der ergänzenden Regelung im Satz 2 bei einseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt nach Überzeugung der Kammer gerade nicht aus, dass eine einvernehmlich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nebst Freistellung als eine nicht aktive Teilnahme am letzten Tag der Planperiode gemäß Satz 1 der Ziffer 1.2.3 b) zu bewerten ist. Anhaltspunkte aus denen sich ergeben würde, dass der Satz 2 eine abschließende Regelung in der Hinsicht darstellen soll, dass nur bei einseitiger nicht aber bei einvernehmlicher Beendigung eine nicht aktive Teilnahme vorliegen kann, lassen sich weder aus einer am Wortlaut noch einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung entnehmen.
78Der Gesamtzusammenhang der beiden Sätze der Ziffer 1.2.3 b) spricht vielmehr dafür, dass der erste Satz die grundsätzlich anzuwendenden Voraussetzungen für den Ausschluss einer Bonuszahlung zeitlich bei nicht aktiver Teilnahme festlegt und der Satz 2 der Spezialfall für eine nicht aktive Teilnahme, auch bei einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nebst Freistellung, ausdrücklich regelt.
79Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Überzeugung der Kammer ein Arbeitnehmer im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung durch seine eigene Mitwirkung beim Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung erheblich weniger schutzwürdig ist, als im Falle einer einseitigen Beendigung mit damit verbundener Freistellung. Es erscheint naheliegend, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Verkaufsbonusplan mit dem Satz 2 in der Ziffer 1.2.3 b) ausdrücklich mit aufgenommen haben, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und einer in diesem Zusammenhang ausgesprochen einseitigen Freistellung eine Bewertung in der Hinsicht vorgenommen wird, dass keine „aktive“ Teilnahme am Plan vorliegt. Dem Mitarbeiter wird, unabhängig davon, ob er mit der Freistellung einverstanden ist oder nicht, durch die einseitige Freistellung die Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen einer „aktiven“ Teilnahme am Plan genommen. Dass der damit verbundene Wegfall der Chance auf die Erlangung eines zusätzlichen Verdienstes in Form der Bonuszahlung einer ausdrücklichen Aufnahme in die Betriebsvereinbarung bedarf, erscheint für die Kammer im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich ohne weiteres nachvollziehbar. Genau so nachvollziehbar ist für die Kammer, dass die Betriebsparteien keine Notwendigkeit gesehen haben eine entsprechende Regelung für den Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer zugleich geregelten einvernehmlichen Freistellung mit aufgenommen haben. Ein Klarstellungsbedürfnis besteht insoweit nicht, denn der die Beendigungsvereinbarung abschließende Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall der Kläger, hat es – unabhängig davon, ob er sich darüber Gedanken gemacht hat oder nicht – selbst in der Hand, ob er sich mit der Freistellung einverstanden erklärt, so dass diese Konstellation bereits von der grundsätzlichen Regelung der Ziffer 1.2.3 b) im Hinblick auf eine nicht aktive Teilnahme erfasst wird. Diese vom Gericht vorgenommene Auslegung wird durch die zur Gerichtsakte gereichte, vom 18.06.2015 datierende, vom Betriebsvorsitzenden unterschriebene Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan unterstützt.
80Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dem geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 bereits entgegensteht, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 einvernehmlich zum 31.07.2014 beendet hat. Zum Zeitpunkt des letzten Tages der maßgeblichen Planperiode zum 30.09.2014, ist er somit nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten gewesen, sodass, unabhängig von der erfolgten Freistellung, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung, über den Verkaufsbonusplan, von ihm für diesen Zeitraum nicht erfüllt worden sind. Anhaltspunkte aufgrund derer bei Ausscheiden im Verlaufe einer Planperiode eine anteilige Bonuszahlung zu erfolgen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
81Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 und vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Anstellungsvertrages der Parteien vom 23.03.2012 in Verbindung mit der im zweiten Absatz des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 vereinbarten Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Bezüge, der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan vom 01.01.2013 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009.
82Unabhängig davon, ob diese ergänzende Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009 als Klageänderungen zu bewerten ist oder nicht, liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch aufgrund dieser Betriebsvereinbarung nicht vor.
83Gemäß der Regelung in Ziffer A.1. zum Geltungsbereich betrifft diese Betriebsvereinbarung alle Mitarbeiter der Beklagten, welche ein Angebot der Geschäftsleitung annehmen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen unter Wahrung der sozialen Aspekte gekündigt werden könnte und die keine Kündigungsschutzklage erheben.
84Aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers im Kammertermin vom 17.02.2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen vor Abschluss des Aufhebungsvertrages durch die Beklagte nicht beabsichtigt gewesen ist. Es ist vielmehr der Wunsch des Klägers gewesen, dass in der Aufhebungsvereinbarung die Formulierung „betriebsbedingt“ mit aufgenommen wird, was aber von der Beklagten aber gerade abgelehnt worden ist.
85Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen bereits nicht gegeben. Eine andere Wertung ergibt sich nicht aus der Aufnahme der Formulierung „betriebsbedingt“ auf Wunsch des Klägers in eine Bescheinigung für die Arbeitsagentur, unabhängig von der Frage einer weitergehenden, rechtlichen Bewertung der Erteilung einer solchen Bescheinigung durch die Arbeitsagentur.
86Der Kläger hat mangels Anspruch auf Zahlung eines Bonus gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Die Klage ist somit vollumfänglich hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts-, Entschädigungs- und Zahlungsansprüche abzuweisen.
87Die Kostentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
88Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ff. ZPO in Höhe der angestrebten voraussichtlichen Bonuszahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.07.2014, AZ: 7 Ca 150/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Entfernung des Videos und die Unterlassung der Zurverfügungstellung des Videos an Dritte bezieht (Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts).
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger war vom 01.06.2011 bis 28.2.2013 bei der Beklagten als Verantwortlicher Leiter Marketing-Vertrieb bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.11.2011 (Bl. 7 ff. d.A.). Danach (§ 1) oblagen dem Kläger die Beratung und Betreuung von Hauptkunden, die Anbahnung von neuen Geschäftsbeziehungen im In- und Ausland sowie Messebetreuungen im In- und Ausland. Auf den von der Beklagten bereit gestellten Visitenkarten war der Kläger u.a. als Mitglied der Geschäftsleitung bezeichnet. § 4 des Arbeitsvertrages sieht Folgendes vor:
- 2
„Vergütung/Sonderleistungen
- 3
1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine regelmäßige Vergütung nach folgenden Maßgaben:
- 4
- Während der Probezeit beträgt die monatliche Vergütung jeweils € 5.833,33 brutto, zahlbar jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- 5
- Nach der Probezeit erhält der Arbeitnehmer ein Jahresfestgehalt in Höhe von € 65.000,00 brutto, zahlbar in 12 gleichen Raten in Höhe von jeweils € 5.458,33 brutto jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- 6
2. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer einen Bonus nach folgenden Maßgaben erhalten:
- 7
- Erzielt der Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom 01. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 einen Umsatz von € 450.000,00 (Maßzahl)- dies resultierend aus Geschäften, die auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind oder die mit Dritten abgeschlossen werden, die der Arbeitnehmer als Kunden geworben hat resp. betreut - erhält der Arbeitnehmer einen Bonus in Höhe von € 24.500,00 brutto, zur Zahlung fällig nach Feststellung des Gesamtumsatzes, spätestens bis zum 31. Januar 2013.
- 8
- Wird die Maßzahl um volle Beträge in Höhe von je € 250.000,00 (Steigerungsschritte) gem. vorstehendem Absatz 2 überschritten, so erhöht sich der Bonus um jeweils € 15.000,00 brutto pro vollständig erzieltem Steigerungsschritt.
- 9
- Bemessungsgrundlage für die Umsatzberechnung ist der jeweils dem Kunden in Rechnung gestellte Netto-Rechnungsbetrag (Wert ohne Mehrwertsteuer).
- 10
- Nachlässe bzw. Rabatte gewähren, die einen vorgegebenen Rabattierungsrahmen von 30 % übersteigen, darf der Arbeitnehmer nur in vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsleitung.
- 11
- Der Arbeitnehmer darf Geschäftsabschlüsse bis zu einem max. Volumen von € 100.000,00 (ohne MWST) pro Abschluss ohne vorherige Abstimmung mit der Geschäftsleitung tätigen.
- 12
- Es dürfen keine Artikel wie z. B. Sonderanfertigungen, die nicht in der aktuellen Preisliste aufgeführt sind, selbstständig verkauft werden.
- 13
3. Die Regelungen gem. vorstehendem Absatz 2 gelten ab dem 01. Januar 2013 in gleicher Weise mit der Maßgabe, dass die Regelungen jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen sind. Etwaige Bonuszahlungen sind dann nach Feststellung des Jahresgesamtumsatzes, spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres, zur Zahlung fällig.
- 14
4. Weiterhin erhält der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.
- 15
5. Mit den vorstehenden Regelungen sind sämtliche o.g. Tätigkeiten des Arbeitnehmers abgegolten. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.“
- 16
Dem Abschluss dieses Vertrages gingen Gespräche der Parteien auf der Grundlage eines von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurfs (Bl. 147 ff. d.A.) voraus, dessen § 4 lautete:
§ 4
- 17
Vergütung/Sonderleistungen
- 18
1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine regelmäßige Vergütung nach folgenden Maßgaben:
- 19
- Während der Probezeit beträgt die monatliche Vergütung jeweils 3.333.33 EUR brutto, zahlbar jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- 20
- Nach der Probezeit erhält der Arbeitnehmer ein Jahresfestgehalt in Höhe von 60.000,00 EUR brutto, zahlbar in 12 gleichen Raten in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR brutto jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- 21
2. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer einen Bonus nach folgenden Maßgaben erhalten:
- 22
- Erzielt der Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom 01. November 2011 bis 31. Dezember 2012 einen Umsatz von 500.000,00 EUR (Maßzahl) - dies resultierend aus Geschäften, die auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind oder die mit Dritten abgeschlossen werden, die der Arbeitnehmer als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat - erhält der Arbeitnehmer einen Bonus in Höhe von 30.000,00 EUR brutto, zur Zahlung fällig nach Feststellung des Gesamtumsatzes, spätestens bis zum 31. Januar 2013.
- 23
- Wird die Maßzahl um volle Beträge in Höhe von je 250.000,00 EUR (Steigerungsschritte) gem. vorstehendem Absatz 2 überschritten, so erhöht sich der Bonus um jeweils 15.000,00 EUR brutto pro vollständig erzieltem Steigerungsschritt.
- 24
- Bemessungsgrundlage für die Umsatzberechnung ist der jeweils dem Kunden in Rechnung gestellte Netto-Rechnungsbetrag (Wert ohne Mehrwertsteuer sowie abzüglich etwaiger Nebenkosten für Transport, Fracht, Verpackung etc. und etwaigen Nachlässen/Rabatten).
- 25
- Nachlässe bzw. Rabatte gewähren und Geschäftsabschlüsse vornehmen darf der Arbeitnehmer nur in vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsleitung.
- 26
3. Die Regelungen gem. vorstehendem Absatz 2 gelten ab dem 01. Januar 2013 in gleicher Weise mit der Maßgabe, dass die Regelungen jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen sind. Etwaige Bonuszahlungen sind dann nach Feststellung des Jahresgesamtumsatzes, spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres, zur Zahlung fällig.
- 27
4. Weiterhin erhält der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.
- 28
5. Mit den vorstehenden Regelungen sind sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers abgegolten. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.
- 29
Am 6.3.2013 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Teil-Vergleich (Bl. 25 d.A.), der in Ziff 4 vorsieht:
- 30
Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.12.2012 getätigten Nettoumsätze, die aus Geschäften resultieren, die auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen wurden, die der Kläger als Kunden geworben hat, respektive betreut hat und zwar aufgegliedert in einzelne Geschäftsabschlüsse nebst Datum, dem dazugehörigen Nettoumsatz unter Nennung des Kunden.
- 31
Während des Arbeitsverhältnisses ließ der Kläger mit Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten ein Firmenvideo erstellen, in welchem er Produkte der Beklagten vorstellt. Dieses Video war über die Internet-Seite der Beklagten abrufbar. Am 14.9.2013 forderte er die Beklagte auf, dieses Video zu löschen. Bis zumindest 28.4.2014 war das Video noch abrufbar.
- 32
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 31.7.2014, 7 Ca 150/13 (Bl. 268 ff. d.A.).
- 33
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen
- 34
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum vom 01. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 getätigten Nettoumsätze der Kunden V. AG (weltweit); I., Polen; S. und K., Österreich und Tschechien; S., Europa; T., Europa; W.&M., Deutschland; W. H. B. B., Deutschland; E., Holland und weltweit; E./T., Deutschland und weltweit; C., Vereinigtes Königreich; P.V. A., A., Russland; L., Ukraine; L., Norwegen; F., France; A.H.S. S., Schweden; Stadtwerke M.; W.S.O.P., Polen; W.S.C. (W.S.N.), Irland; J. L., Dänemark; D. AG, Deutschland; A., Lettland; B., Russland; L. X., Frankreich; W., Österreich und BRD; T. T., Rumänien; D. B. R., Deutschland, F.; T., Litauen; E., Türkei zu erteilen und zwar aufgegliedert in einzelne Geschäftsabschlüsse nebst Datum, dem dazugehörigen Nettoumsatz und unter Zuordnung zu den oben bezeichneten Kunden,
- 35
2. Die Beklagte wird teilklagend verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 144.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Februar 2013 zu zahlen,
- 36
3. Nach vollständiger Auskunftserteilung wird die Beklagte verurteilt, einen noch zu beziffernden Bonusbetrag an den Kläger auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Februar 2013 zu zahlen
- 37
abgewiesen und die Beklagte verurteilt,
- 38
1. das auf ihrer Homepage (www.F.-H..com) in der Rubrik "Mediacenter" enthaltene "Firmenvideo", in dem der Kläger als Moderator zu sehen und zu hören ist, zu entfernen und jede Zurverfügungstellung gegenüber Dritten zu unterlassen.
- 39
2. dem Kläger für die Nutzung des Videos seit Ausscheiden eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2014 zu zahlen.
- 40
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt:
- 41
Ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch aufgrund der Bonus-Regelung in § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vom 19.11.2011 bestehe nicht. Die vertragliche Bestimmung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Kläger ein Anspruch wegen sämtlicher erzielter Umsätze mit Kunden zustehe, denen gegenüber er Betreuungsleistungen entfaltet habe. Die gebotene Auslegung der vertraglichen Bestimmung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Gesamtzusammenhang und erkennbarer Interessenlage bei Vertragsschluss ergebe, dass der Zusatz „resp. betreut“ nicht die Vereinbarung einer von der Vermittlung konkreter Geschäfte durch den Kläger unabhängigen Betreuungsprovision beinhalte.
- 42
Die Beklagte sei verpflichtet, das Firmenvideo aufgrund der damit verbundenen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu beseitigen. Der Kläger habe die ursprünglich vorliegende konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung wirksam widerrufen. Aufgrund nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veränderter Umstände sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, an der Einwilligung festgehalten zu werden. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtfertige auch eine Entschädigung in ausgeurteilter Höhe.
- 43
Das genannte Urteil ist den Parteien am 6.10.2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 16.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 3.12.2014 bis zum 6.1.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 6.1.2015, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.2.2015, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Anschlussberufung eingelegt.
- 44
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine Klagebegehren weiter, soweit die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde. Die Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage insgesamt.
- 45
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 6.1.2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 315 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:
- 46
Die Auslegung von Ziff. 4.2 des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Erforderlich sei zur Berücksichtigung bonusrelevanter Umsätze lediglich, dass gegenüber Kunden eine Betreuungsleistung erbracht worden sei. Die Formulierung des Eingangssatzes der vertraglichen Regelung („…kann der Arbeitnehmer einen Bonus…erzielen“), stehe dem vom Kläger vertretenen Verständnis nicht entgegen, zumal er nicht alle Kunden betreut habe. Entscheidend gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts sprächen die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und der Verlauf der Vertragsverhandlungen. Da dem Kläger nicht in erster Linie die Neukundenakquise zugewiesen sei, sondern ihm vielfältige andere Aufgaben oblegen hätten, habe die Bonusregelung durch Aufnahme des Zusatzes „resp. betreut“ erweitert werden sollen, um dem Kläger eine realistische Chance auf den Erhalt von Bonusleistungen zu eröffnen, zumal das vereinbarte Grundgehalt angesichts seiner Stellung im Unternehmen und seiner Branchenreputation unterdurchschnittlich sei. Dies habe er in den Vertragsverhandlungen offen angesprochen. Deshalb sei es zu einer Reduzierung der Maßzahl von 500.000,- EUR auf 450.000,- EUR und der Einfügung des Zusatzes „resp. betreut“ gekommen. Angesichts dieses verfolgten Zwecks sei auch unerheblich, dass der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung darauf abstelle, dass maßgeblich die vom Arbeitnehmer erzielten Umsätze seien. Wenn die Beklagte darauf verweise, dass das vom Kläger vertretene Vertragsverständnis zu einer laufenden Umsatzbeteiligung von 5,5 % führe und damit die Gewinnmarge vollständig verzehrt werde, seien diese –bestrittenen- Zahlen nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen.
- 47
Der Kläger beantragt,
- 48
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.07.2014, AZ: 7 Ca 150/13, abzuändern und
- 49
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum vom 01. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 getätigten Nettoumsätze der Kunden V. AG (weltweit); I., Polen; S. und K., Österreich und Tschechien, S., Europa; T., Europa, W.&M., Deutschland; W.H.B. B., Deutschland; E., Holland und weltweit; E./T., Deutschland und weltweit; C., Vereinigtes Königreich, P.V. A., A., Russland; L., Ukraine; L., Norwegen; F., France; A.H.S. S., Schweden; Stadtwerke M.; W.S.O.P., Polen; W.S.C. (W.S.N), Irland; J. L., Dänemark; D. AG, Deutschland; A., Lettland; B., Russland; L. X., Frankreich, W., Österreich und BRD; T. T., Rumänien; D.B. R., Deutschland, F.; T., Litauen; E., Türkei zu erteilen und zwar aufgegliedert in einzelne Geschäftsabschlüsse nebst Datum, dem dazugehörigen Nettoumsatz und unter Zuordnung zu den oben bezeichneten Kunden
- 50
2. die Beklagte teilklagend zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 144.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Februar 2013 zu zahlen.
- 51
3. Nach vollständiger Auskunftserteilung die Beklagte zu verurteilen, einen noch zu beziffernden Bonusbetrag an den Kläger auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Februar 2013 zu zahlen.
- 52
Die Beklagte beantragt,
- 53
die Berufung zurückzuweisen.
- 54
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
- 55
das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 56
Der Kläger beantragt,
- 57
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
- 58
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.2.2015, auf den Bezug genommen wird (Bl. 339 ff. d.A.), hinsichtlich der Abweisung der Klage als zutreffend. Die Vertragsauslegung sei nicht zu beanstanden.
- 59
Zur Begründung ihrer Anschlussberufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dem Kläger sei ein Festhalten an der erteilten Einwilligung zur Veröffentlichung des Firmenvideos nicht zumutbar, weil es auf einen neuen Arbeitgeber befremdlich wirken müsse, wenn weiterhin der Kläger auf einem Firmenvideo für Produkte der Beklagten werbe, sei überhaupt nicht ersichtlich, dass der Kläger wiederum eine Beschäftigung in der Branche anstrebe oder in diese Richtung Bewerbungsaktivitäten entfalte. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu anderen Fallkonstellationen einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sei ein Schmerzensgeld von 3.000,- EUR unangemessen hoch.
- 60
Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 61
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ebenso war die Anschlussberufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Entfernung des Firmenvideos und die Unterlassung der Zurverfügungstellung gegenüber Dritten richtet. Die gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung gerichtete Anschlussberufung ist noch nicht entscheidungsreif.
A.
- 62
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -in ausreichender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils- begründet.
B.
- 63
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den Anträgen zu 1-3 zu Recht abgewiesen.
I.
- 64
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gemäß dem Klageantrag zu 1 ungeachtet des abgeschlossenen Teilvergleichs das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar liegt in Form von Ziff. 4 des Teilvergleichs vom 16.3.2013 ein auf Auskunftserteilung gerichteter Vollstreckungstitel vor. Das Vorliegen eines Vollstreckungstitel schließt aber eine neue Klage nicht aus, wenn hierfür ein verständiger Grund besteht, etwa weil die Auslegung oder die Reichweite des Titels streitig ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. Vor § 253, Rz. 18 a mwN.). Ziff. 4 des Teilvergleichs hat aus dem Arbeitsvertrag der Parteien die Formulierung „…, respektive betreut hat….“ Übernommen. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, besteht zwischen den Parteien über Auslegung und Verständnis dieser Formulierung gerade Streit. Ob dies dazu führt, dass der Titel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre über die Auslegungsfragen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens im gleichen Umfang wie im vorliegenden Erkenntnisverfahren zu entscheiden, so dass ein einfacherer Weg zur Rechtsdurchsetzung nicht besteht.
- 65
Die unbezifferte Zahlungsklage gem. dem Antrag zu 3 ist unter dem Gesichtspunkt der Stufenklage, § 254 ZPO, zulässig.
II.
- 66
Ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung besteht nicht.
- 67
1. Ein Auskunftsanspruch entsprechend den §§ 65, 87 c HGB in Form der Rechnungslegung über die von ihm zustande gebrachten Umsatzgeschäfte besteht nicht. Der Kläger begehrt gerade Auskunft über Umsätze mit den genannten Firmen, die nicht auf von ihm kausal vermittelte Geschäfte zurückgehen. Er begehrt vielmehr Auskünfte hinsichtlich von Umsätzen mit Kunden, die schon vor Einstellung des Klägers zum Kundenkreis der Beklagten gehörten und bei denen der Kläger für konkrete Geschäftsabschlüsse nicht kausal tätig geworden ist.
- 68
Außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung besteht ein Auskunftsrecht dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (vgl. nur BAG 21.11.2000 -9 AZR 665/99-, EzA § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 6). Ein Auskunftsanspruch des Klägers in Anwendung dieser Grundsätze scheidet aus, weil die Umsätze, hinsichtlich derer er Auskunft begehrt, in Anwendung der vertraglichen Bonusregelung (§ 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages) für die Ermittlung eines Bonusanspruchs des Klägers nicht zu berücksichtigen sind.
- 69
2. Eine hier gebotene Auslegung der Vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass Umsätze aus Geschäfte mit Bestandskunden, die der Kläger nicht kausal herbeigeführt hat, nicht besteht.
- 70
a) Bei der fraglichen Vertragsregelung handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass für die Auslegung die Maßstäbe der §§ 133, 157 BGB gelten (zum Auslegungsmaßstab bei AGB vgl. etwa BAG 24.9.2014 -5 AZR 1024/12- NZA 2014, 1328). Nach eigenem Sachvortrag des Klägers war die Abänderung der Bonusregelung im Vergleich zum ersten Vertragsentwurf das Ergebnis entsprechender Verhandlungen der Parteien, die zu einer inhaltlichen Abänderung führten. Damit lag ein „Aushandeln“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vor (vgl. BAG 12.12.2013 -8 AZR 829/12- NZA 2014, 905).
- 71
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. nur BAG 9.12.2008 -3 AZR 431/07-, juris, Rz. 15)
- 72
b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass nach der vertraglichen Regelung der Parteien kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Umsätze mit solchen Kunden besteht, die bereits Bestandskunden der Beklagten waren und die der Kläger lediglich ohne Herbeiführung konkreter Geschäfte betreut hat. Der streitgegenständliche Bonustatbestand (“die der Arbeitnehmer als Kunden geworben hat resp. betreut“) setzt vielmehr voraus, dass es sich um Geschäfte mit Kunden handelt, die nicht schon Bestandskunden der Beklagten waren oder um Geschäfte mit Bestandskunden, die kausal durch den Kläger vermittelt wurden oder aber um Folgegeschäfte mit Kunden, die der Kläger geworben hat.
- 73
Schon nach dem Sprachsinn sollte durch die Formulierung „resp. betreut“ kein eigenständiger, von der vorherigen Formulierung unabhängiger Tatbestand geschaffen werden. Bei dem Wort „respektive“ handelt es sich um eine Konjunktion, durch welche eine zuvor verwendete Formulierung verdeutlicht werden soll. Nach Duden, Bedeutungswörterbuch (www. Duden.de) sind Synonyme „besser gesagt, beziehungsweise, das heißt, genauer gesagt, mit anderen Worten, oder [vielmehr], richtiger gesagt, vielmehr".
- 74
Gegen die vom Kläger vertretene Auslegung spricht, dass der hier in Rede stehende umsatzrelevante Tatbestand als Unterfall eines vom Arbeitnehmer erzielten Umsatzes formuliert ist, so dass schon mit dieser einleitenden Formulierung auf eine kausale Verknüpfung zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem von diesem, individualisierbar erzielten Umsatz abgestellt wird. Das vom Kläger vertretene Verständnis führt jedoch dazu, dass von einer kausalen Verknüpfung zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem Abschluss bestimmter Geschäfte und dem hieraus resultierenden Umsatz gänzlich abgesehen wird. Die der genannten Eingangsformulierungen folgenden Formulierungen sprechen aber dafür, dass ein solcher kausaler Zusammenhang Voraussetzung für die Berücksichtigung von Umsätzen sein sollte. Sowohl der erste Tatbestand („die auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind“) als auch die die weitere Alternative („als Kunden geworben hat“) setzen eine kausale Zuordnung voraus. Wenn aber die Konjunktion „respektive“ der Verdeutlichung des Voranstehenden dient, spricht dies nicht dafür, dass mit der hier streitigen Formulierung ein eigenständiger, auf jegliche Kausalität verzichtender bonusrelevanter Tatbestand geschaffen werden sollte. Vielmehr ist es näher liegend, dass der Tatbestand „als Kunden geworben hat“ dahingehend ausgeweitet werden sollte, dass der Kläger auch an Folgeumsätzen partizipiert, die aus Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden resultieren, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger am Zustandekommen solcher Folgegeschäfte noch konkret beteiligt war.
- 75
Für diese Auslegung sprechen ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung und die erkennbare Interessenlage bei Abschluss des Vertrages.
- 76
Zunächst festzustellen, dass sich die Vergütung des Klägers aus 2 Komponenten zusammensetzen sollte, nämlich dem Grundgehalt, § 4 Abs. 1, und einem Bonusanspruch, der von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein sollte, § 4 Abs. 2 Punkte 1 – 3.
- 77
Das Vertragsverständnis des Klägers führt dazu, dass er – sofern er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung „Beratung und Betreuung von Hauptkunden“ überhaupt erbringt- als Bonus ohne jeglichen weiteren Beitrag seinerseits einen Betrag erhält, der weit über das vereinbarte Grundgehalt hinausgeht. Ausgehend von den Umsätzen, die die Beklagte mit Kunden in den der Anstellung des Klägers vorausgegangenen Jahren erzielte (vgl. dazu die Aufstellungen der Beklagten gem. Bl. 262, 263 d.A.), bewegten diese sich zwischen rd. 2,18 Mio. und 3,15 Mio. EUR. Es lagen damit Umsätze vor, die weit oberhalb der vertraglich vorgesehenen Maßzahl (450.00,- EUR) und auch der nächsten Steigerungsstufen (jeweils 250.000 EUR ) lagen. Die Vereinbarung einer derartigen Maßzahl ist nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger aufgrund der reinen Betreuung ohne Ausweitung des Kundenstamms am Umsatz hätte partizipieren sollen. Das Vertragsverständnis des Klägers führt zudem dazu, dass es der Beibehaltung der weiteren Alternativen zur Regelung bonusrelevanter Geschäfte („auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind“, „mit Dritten abgeschlossen wurden, die der Arbeitnehmer als Kunde geworben hat..“) nicht mehr bedurft hätte. Diese Tatbestände wären von der Alternative „resp. betreut“, so wie der Kläger sie versteht, ohne weiteres erfasst.
- 78
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der vertraglichen Vereinbarung. Im Gegenteil spricht der Verlauf der Vertragsverhandlungen gegen die vom Kläger vertretene Auslegung. Der dem Kläger zunächst übermittelte Vertragsentwurf enthielt zum einen die hier streitige Formulierung „resp. betreut“ nicht, zum anderen sollte es zu einer Bonuszahlung erst bei Erreichung einer höheren Maßzahl (500.000 EUR statt 450.000 EUR) kommen. Ebenso war das Grundgehalt des Klägers niedriger vorgesehen.
- 79
Nachvollziehbar ist, dass die Veränderungen, die der ursprüngliche Vertragsentwurf erfahren hat, dem Interesse des Klägers Rechnung tragen sollten, unter erleichterten Voraussetzungen eine Bonuszahlung zu erhalten. Unter Zugrundelegung des Vertragsverständnisses des Klägers hätte die Beklagte diesem Interesse des Klägers aber in völliger Abkehr vom ersten Vertragsentwurf dadurch Rechnung getragen, dass sie sich zu einer im wirtschaftlichen Ergebnis einer Beteiligung am Unternehmensumsatz gleichkommenden Vergütung entschlossen hätte, bei der angesichts der Umsatzzahlen vor Einstellung des Klägers es einer Herabsetzung der Maßzahl nicht mehr bedurft hätte, weil vielmehr die im ersten Vertragsentwurf enthaltene Maßzahl von 500.000 EUR ohne jeglichen Zweifel erreicht und erheblich überschritten wäre. Angesichts dieser schon bestehenden Umsätze hätte die Beklagte sich mit anderen Worten aufgrund des Arguments des Klägers, er könne schon aus Zeitgründen an der Bonusregelung im ersten Vertragsentwurf nicht partizipieren, von einer eine kausale Leistung des Klägers für ein bestimmtes Geschäft voraussetzenden Vergütungsregelung, die zu einer Erhöhung der Vergütung von 30.000 EUR p.A. im ersten Schritt und weiteren 15.000,- EUR p.A. im nächsten Schritt hätte führen können, zu einer Regelung entschlossen, die –ausweislich der Teilklage des Klägers- ohne jeglichen, über die vertraglich ohnehin geschuldete Tätigkeit der Kundenbetreuung hinausgehenden Beitrag des Klägers zu einer zusätzlichen Vergütung von zumindest 144.500 EUR p.A. führt, die mehr als das doppelte der Grundvergütung ausmacht. Dies entspricht erkennbar nicht der auch dem Kläger erkennbaren Interessenlage.
- 80
Auch die Anhörung der Parteien im Termin vom 6.3.2015 hat insoweit keine Gesichtspunkte erbracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Parteien haben übereinstimmend bestätigt, dass Grund der Abänderung des Vertrags das Interesse des Klägers war, tatsächlich in den Genuss einer Bonus-Zahlung gelangen zu können. Dass ausdrücklich über die Frage der Bedeutung des dann aufgenommenen Zusatzes „resp. betreut“ gesprochen wurde, haben die Parteien nicht bekundet. Offen geblieben ist auch, von wem die Formulierung stammt.
III.
- 81
Die Klage unterliegt auch mit dem unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 3) der Abweisung. Eine Stufenklage ist insgesamt, also auch hinsichtlich des noch unbezifferten Zahlungsantrags abzuweisen, wenn bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass, dass dem auf Zahlung gerichteten Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Wie soeben ausgeführt, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien kein Anspruch auf Berücksichtigung von Umsätzen mit Bestandskunden der Beklagten, die der Kläger lediglich betreut hat, ohne aber konkrete Geschäfte zu vermitteln, im Rahmen der Berechnung eines Bonusanspruchs.
IV.
- 82
Aus den gleichen Gründen besteht auch der im Wege der Teilklage geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht.
C.
- 83
Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, aber soweit sie entscheidungsreif ist, unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, das fragliche Video von ihrer Homepage zu entfernen und es zu unterlassen, dieses Video im Internet oder in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.
- 84
Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies fest. Für die Beklagte war erkennbar, dass der Kläger dieses Video mit ihrem Einverständnis im Hinblick auf eine auf längere Sicht und in verantwortlicher Position angelegte Zusammenarbeit fertigen ließ. Von einem nach § 22 KUG erforderlichen Einverständnis der weiteren Nutzung auch bei einer auf Initiative der Beklagten zurückgehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses über dessen Ende hinaus, konnte die Beklagte nicht ausgehen. Hierzu hätte es einer eindeutigen Erklärung bedurft. Hinzu kommt, dass sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung schriftlich erfolgen muss (BAG 19.2.2015 -8 AZR 1011/13- Pressemitteilung). Hieran fehlt es.
D.
- 85
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2014 - 5 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Versorgungszusage fortzuführen.
- 2
-
Die im Mai 1958 geborene Klägerin war seit dem 1. Juli 1991 bei der Tr Versicherungs-AG (im Folgenden Tr) beschäftigt. Diese sagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 1992 eine Versorgung nach der bei ihr geltenden Pensionsordnung aus Januar 1985 zu.
- 3
-
Die Tr, die später - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - als A Lebensversicherung AG (im Folgenden A) firmierte, war eine Gesellschaft des T-Konzerns. Im T-Konzern gilt die Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung vom 23./24. März 2006 (im Folgenden KBV 01). Diese bestimmt ua.:
-
„Präambel
… Die T AG möchte einen Beitrag zur individuellen Zukunftssicherung der im T Konzern beschäftigten Arbeitnehmer leisten. Sie hat ein besonderes Interesse an der konzernweit einheitlichen Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung über den H Unterstützungskasse e.V. Demgemäß wird mit dieser Konzernbetriebsvereinbarung die für die wesentlichen Gesellschaften des T-Konzerns bereits auf der Grundlage von Gesamtbetriebsvereinbarungen geltende betriebliche Altersversorgung auf Konzernebene vereinheitlicht. … Weiter soll mit dieser Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet werden, auch später eingetretenen Arbeitnehmern auf dieser vereinheitlichten Basis eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren.
§ 1
Geltungsbereich
1.
Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
2.
Sie gilt nicht für Arbeitnehmer des T Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. (nachfolgend ‚Unterstützungskasse‘) auf Grund einer im übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort.
3.
Sie gilt ebenfalls nicht für solche Arbeitnehmer des T Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einer Gesellschaft des T Konzerns außerhalb von Zusagen über die Unterstützungskasse bestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren individuellen Zusagen fort. Individuelle Zusagen in diesem Sinne sind alle arbeitsvertraglichen Zusagen, die nicht durch arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet sind, und unabhängig davon generell solche, die mit einer für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns inhaltlich identisch sind.
4.
Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt auch für Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung in den T Konzern eintreten, sowie für deren Arbeitnehmer, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesellschaft, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Insoweit steht der Eintritt der neuen Gesellschaft in den T Konzern dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung gleich.
…
§ 2
Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung
1.
Die Versorgungsbegünstigten haben Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den dieser Konzernbetriebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügten Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse (im Folgenden ‚LR U-Kasse‘) …
…
§ 3
Schließung und Ablösung früherer Versorgungszusagen
1.
Diese Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt in ihrem Geltungsbereich mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorbehaltlich § 3 Ziff. 4 alle bislang bestehenden Versorgungszusagen der Versorgungsbegünstigten.
2.
Versorgungsbegünstigte, deren Arbeitsverhältnis mit oder nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, können Ansprüche und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach § 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung erwerben.
3.
Sämtliche bis zum Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung von Versorgungsbegünstigten erworbenen und entsprechend § 2 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (‚BetrAVG‘) berechneten Besitzstände auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einschließlich der erworbenen dienstzeitunabhängigen Dynamik bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten …“
- 4
-
In der Anlage 1 zur KBV 01 sind die Gesellschaften des T-Konzerns aufgeführt, für die die KBV 01 abgeschlossen wurde. Dort sind sowohl die A als auch die Beklagte genannt.
- 5
-
Im Zusammenhang mit der Eingliederung der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften in den T-Konzern erfolgte eine Neustrukturierung des T-Konzerns, von der auch der Arbeitsplatz der Klägerin bei der A in Hamburg betroffen war. Die A verlagerte ihren Sitz von Hamburg nach Köln; der Standort Hamburg wurde geschlossen. Die Arbeitsplätze sollten nach Köln verlagert und die Arbeitsaufgaben dort bei einer anderen Gesellschaft des T-Konzerns, der H Betriebsservice GmbH, künftig fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde die Klägerin über den ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Betriebsteilübergang von der A auf die H Betriebsservice GmbH zum 1. Juli 2007 informiert.
- 6
-
Am 5. Juni 2007 sprach die A gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zum 31. Dezember 2007 aus. Danach sollte das zum 1. Juli 2007 infolge des Betriebsteilübergangs von der A auf die H Betriebsservice GmbH übergehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2008 in Köln fortgesetzt werden. Im Übrigen sollte es bei den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses verbleiben. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin nicht an.
- 7
-
Die T AG schloss zwischen dem 24. Juli 2007 und dem 2. August 2007 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Stellenbesetzungsverfahren (im Folgenden KBV-Stellenbesetzung) ab. Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung lautet:
-
„6.
Sicherung sozialer Besitzstände
Sofern der Arbeitsplatzwechsel mit dem Wechsel zu einem neuen Vertragsarbeitgeber innerhalb des T Konzerns verbunden ist, werden die vom Mitarbeiter im T Konzern ununterbrochen zurückgelegte Beschäftigungszeit sowie die im Rahmen solcher Beschäftigungszeiten anerkannten Vorbeschäftigungszeiten gem. der Regelung des § 2 Ziffer 15 der Eckpunktevereinbarung vom 21.03.2007 in vollem Umfang anerkannt. Die mit seinem bisherigen Arbeitsverhältnis verbundenen kündigungsrechtlichen Besitzstände bleiben erhalten.“
- 8
-
Unter dem 12./28. November 2007 - nach einer vorausgegangenen Bewerbung der Klägerin vom 29. Mai 2007 - schlossen die Klägerin und die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Arbeitsvertrag, der in § 8 bestimmt:
-
„§ 8 Altersversorgung
Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung richten sich dem Grunde und der Höhe nach nach der Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T Konzern vom 24.03.2006. Zulagen und erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltsfähig.“
- 9
-
Mit Schreiben vom 14. November 2007 - noch bevor die Klägerin den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte - wandte sie sich an die Personalabteilung der Beklagten und bat um Mitteilung, wie die betriebliche Altersversorgung geregelt werde und ob die erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten aufgrund der Besitzstandswahrung unverfallbar weitergeführt würden.
- 10
-
Unter dem 28. November 2007 schrieb die Klägerin erneut an den Mitarbeiter der Personalabteilung L:
-
„…
In vorgenannter Angelegenheit komme ich zurück auf unser Telefonat vom 26.11.2007, in dem Sie mir bestätigt haben, dass die N, gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung 01 (§ 1 Abs. 2), meine bisher anwendbare Versorgungsordnung, Pensionszusage, fortführt. …“
- 11
-
Im Oktober 2008 lehnte die Beklagte eine Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ab. Demgegenüber führte sie die Versorgungszusage dreier ebenfalls zu ihr gewechselter Arbeitnehmer, deren Versorgungszusage sich nach der KBV 01 richtete, fort.
- 12
-
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Fortführung ihrer von der Tr erteilten Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 erstrebt und die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Fortführung dieser Zusage aus den bei der Beklagten geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen. Durch die KBV 01 habe zwar eine Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung auf Konzernebene erreicht werden sollen; nach § 1 Nr. 2 KBV 01 jedoch nicht zulasten bereits bestehender Versorgungszusagen. Die KBV 01 gelte nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, die - wie sie - bereits Versorgungsansprüche aus einer Versorgungsordnung erarbeitet hätten, die für Neueintritte bereits geschlossen und nicht über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.
- 13
-
Ein Anspruch auf Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ergebe sich auch aus der KBV-Stellenbesetzung. Nach Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung sei die ununterbrochen im Konzern zurückgelegte Beschäftigungszeit im Rahmen des neuen Beschäftigungsverhältnisses anzuerkennen. Dies gelte auch für die betriebliche Altersversorgung; folglich gelte auch ihre bisherige Versorgungszusage fort.
- 14
-
Die Verpflichtung zur Fortführung ihrer Versorgungszusage folge zudem aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Durch § 8 des Arbeitsvertrags sei die KBV 01 in Bezug genommen. Bei der Auslegung dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gelte die Unklarheitenregel des § 305c BGB mit der Folge, dass bestehende Unklarheiten bei der Auslegung der in Bezug genommenen KBV 01 zulasten der Beklagten gingen. Auch habe ihr der Personalreferent L in einem Telefonat am 26. November 2007 die Fortführung ihrer Pensionszusage bestätigt. Diese Zusage habe er anlässlich der Übergabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags am 28. November 2007 wiederholt.
- 15
-
Ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgungszusage ergebe sich schließlich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte die Versorgungszusagen der drei Mitarbeiter, die ebenfalls von der A zur Beklagten gewechselt seien, fortführe.
- 16
-
Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungszusage gemäß Schreiben der Tr Lebensversicherungs-AG vom 2. Januar 1992 im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unterbrechungsfrei fortzuführen.
- 17
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, es gebe keinen Rechtsgrund für die Fortführung der alten Versorgungszusage.
- 18
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage im noch rechtshängigen Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 19
-
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unbegründet. Für das Begehren der Klägerin besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte ist weder nach § 613a BGB noch aufgrund der im T-Konzern geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen, arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die von der Tr erteilte Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 fortzuführen.
- 20
-
I. Eine Verpflichtung zur Fortführung der Versorgungszusage folgt nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht im Wege eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.
- 21
-
II. Die Klägerin kann ihren Klageanspruch ebenfalls nicht mit Erfolg auf die KBV 01 stützen. Nach § 2 Nr. 1 KBV 01 haben die vom Geltungsbereich der KBV 01 erfassten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Leistungsrichtlinien des H Unterstützungskasse e.V. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten fällt in den Geltungsbereich der KBV 01. Aus § 1 Nr. 2 KBV 01 ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begründet diese Bestimmung keine Verpflichtung, die dort genannten Versorgungszusagen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns aufrechtzuerhalten. Dies ergibt die Auslegung der KBV 01.
- 22
-
1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).
- 23
-
2. Danach unterfällt das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten der KBV 01, weshalb sich ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2008 nach § 2 Nr. 1 KBV 01 richten. Eine eigenständige Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage der Tr vom 2. Januar 1992 fortzuführen, enthält die KBV 01 nicht.
- 24
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a) Nach § 1 Nr. 1 gilt die KBV 01 für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten der KBV 01 beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Die Beklagte ist eine Gesellschaft des T-Konzerns; sie ist in der Anlage 1 zur KBV 01 namentlich aufgeführt. Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das nach dem Inkrafttreten der KBV 01 im März 2006 begonnen hat, nämlich am 1. Januar 2008.
- 25
-
b) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird auch nicht von der Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 2 KBV 01 erfasst. Danach gilt die KBV 01 nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer im Übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 erfüllt die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich bei der Pensionsordnung der Tr aus Januar 1985 um eine für Neueintritte geschlossene Versorgungsordnung, mit der zudem eine Versorgung außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. gewährt wurde. Die der Klägerin von der Tr erteilte Versorgungszusage besteht jedoch bei der Beklagten nicht fort. Hierzu bedürfte es einer gesonderten Rechtsgrundlage, die die Fortgeltung der bisherigen Versorgungszusage zum Gegenstand hat. Aus § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 folgt nichts anderes. Die Regelung ordnet entgegen dem Verständnis der Klägerin den Fortbestand der genannten Zusagen bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns nicht an, sondern setzt diesen voraus. Nur wenn die Versorgungszusage nach anderweitiger rechtlicher Grundlage auch bei einem neuen Arbeitgeber fortbesteht, fallen die Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der KBV 01 heraus mit der Folge, dass sich ihre betriebliche Altersversorgung nicht nach § 2 KBV 01, sondern gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 nach den bisher anwendbaren Versorgungsordnungen richtet.
- 26
-
aa) Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 KBV 01 reicht es nicht aus, dass eine Versorgungszusage in einem früheren Arbeitsverhältnis erteilt wurde; vielmehr muss sie nach § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 „fortbestehen“, damit sie entsprechend § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 „fortgilt“. Es geht folglich um die Weitergeltung und damit um eine Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und nicht um die konstitutive Neubegründung einer Rechtslage. Das wäre aber erforderlich, wenn eine Versorgungszusage bei einem Arbeitgeber gelten soll, der diese nicht erteilt hat.
- 27
-
bb) Die Systematik der KBV 01 spricht ebenfalls für dieses vom Wortlaut vorgegebene Verständnis von § 1 Nr. 2 KBV 01. Die Regelung befindet sich bei den in § 1 KBV 01 enthaltenen Bestimmungen zum Geltungsbereich. Dieser umfasst nach § 1 Nr. 1 KBV 01 zunächst alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KBV 01 zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn deren Arbeitsverhältnis erst nach dem Inkrafttreten der KBV 01 beginnt. § 1 Nr. 2 KBV 01 nimmt anschließend die Arbeitnehmer aus, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen des H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer für Neueintritte geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbesteht. Ebenso ausgenommen sind nach § 1 Nr. 3 KBV 01 Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. bestehen und schließlich ordnet § 1 Nr. 4 KBV 01 die Geltung auch für solche Gesellschaften an, die nach dem Inkrafttreten der KBV 01 erst in den T-Konzern eintreten. Inhaltliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung werden erst daran anschließend in den §§ 2 und 3 KBV 01 getroffen. Die Bestimmung in § 1 Nr. 1 KBV 01 zeigt, dass die Betriebsparteien grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse im T-Konzern der durch sie getroffenen Neuregelung unterstellen wollten. Ausnahmen werden durch einen Ausschluss vom Geltungsbereich geregelt. Das spricht dafür, dass § 1 Nr. 2 KBV 01 keine eigenständige Fortgeltungsanordnung für die dort genannten Versorgungsordnungen enthält, sondern lediglich die Reichweite der KBV 01 eingeschränkt werden soll.
- 28
-
cc) Der sich aus der Präambel ergebende Sinn und Zweck der KBV 01 bestätigt diese Auslegung. Die KBV 01 will ausweislich ihrer Präambel die betriebliche Altersversorgung im Konzern einheitlich über die Unterstützungskasse gewähren und damit deren möglichst weitreichende Vereinheitlichung herbeiführen. Das Ziel einer Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T-Konzern wäre deutlich schwieriger zu erreichen, wenn bereits das Bestehen einer früheren Versorgungszusage zu einem Fortbestand derselben auch bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern führen würde. Nach den erkennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien sollen künftig möglichst alle Versorgungszusagen einheitlich über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.
- 29
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III. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortführung der Versorgungszusage der Tr ergibt sich auch nicht aus der KBV-Stellenbesetzung. Es kann dahinstehen, ob der zeitliche und sachliche Geltungsbereich der KBV-Stellenbesetzung eröffnet ist, denn Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung gibt keinen solchen Anspruch.
- 30
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Nach Nr. 6 Satz 2 KBV-Stellenbesetzung bleiben die kündigungsrechtlichen Besitzstände erhalten. Unter diese Regelung fallen Ansprüche auf Fortführung der betrieblichen Altersversorgung schon nach dem Wortlaut nicht. Die Fortführung einer Versorgungszusage ist nicht Gegenstand eines „kündigungsrechtlichen Besitzstandes“. Vielmehr sollen damit Regelungen zum Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses insgesamt erfasst werden. Dem Wort „kündigungsrechtlich“ kommt eigenständige Bedeutung zu. Im Falle einer Kündigung soll der Arbeitnehmer nicht schlechter stehen als im vorherigen Arbeitsverhältnis. Auch Nr. 6 Satz 1 KBV-Stellenbesetzung enthält keine ausdrückliche Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr sind „Beschäftigungszeiten“ anzuerkennen. Damit ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis im neuen Arbeitsverhältnis angesprochen, nicht jedoch, dass zwei Arbeitsverhältnisse als eines zu behandeln sind. Selbst wenn frühere Beschäftigungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen sind, bedeutet das nicht, dass dies die Fortgeltung einer früheren Versorgungszusage auch beim Wechsel des Arbeitgebers zur Folge hat.
- 31
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IV. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage fortzuführen, ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
- 32
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1. Es kann dahinstehen, ob § 8 des Arbeitsvertrags vom 12./28. November 2007 eine konstitutive Bezugnahme auf die KBV 01 enthält. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde diese Bestimmung nur dazu führen, dass sich die Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung - dem Grunde und der Höhe nach - nach der KBV 01 vom 23./24. März 2006 richten. Das gilt auch, wenn man die Grundsätze des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt.
- 33
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a) Die Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Verweisung auf die Vorschriften eines anderen Regelungswerks ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 22 ff., BAGE 142, 294; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43, BAGE 133, 181). Dies ist hier der Fall. Die Klausel in § 8 des Arbeitsvertrags verweist eindeutig auf die KBV 01 als Bezugsobjekt.
- 34
-
Selbst wenn man - etwa unter Rückgriff auf § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB - aus den von der Klägerin behaupteten Umständen bei Vertragsschluss eine mangelnde Klarheit und Verständlichkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit eine Unwirksamkeit der Verweisungsklausel herleiten wollte, wäre die Rechtsfolge daraus nur die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen(§ 306 Abs. 2 BGB). Das würde dazu führen, dass die KBV 01 als Rechtsnorm und damit Gesetz im Sinne des BGB (Art. 2 EGBGB) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme.
- 35
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b) Die Verweisung in § 8 des Arbeitsvertrags auf die KBV 01 enthält auch keine Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei ihrer Auslegung zulasten der Beklagten als Verwenderin der vertraglichen Bezugnahmeklausel gehen könnten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die KBV 01 ihrerseits auslegungsbedürftig wäre und letztlich bei deren Auslegung Unklarheiten verbleiben würden, führte dies nicht dazu, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ihrerseits unklar wäre und deshalb Zweifel bei ihrer Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten gingen. Eine eventuelle Unklarheit des in Bezug genommenen Regelwerks wirkt sich nicht auf die Bezugnahmeklausel selbst aus. Im Übrigen ist die KBV 01 - wie sich nach dem unter Rn. 21 ff. Ausgeführten ergibt - der Auslegung zugänglich, ohne dass Unklarheiten verbleiben. Auch die von der Klägerin behaupteten Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrags vermögen eine Unklarheit von § 8 des Arbeitsvertrags nicht zu begründen. Etwaige, den Vertragsschluss begleitende Umstände bleiben bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB gegeben sind, außer Betracht. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, der sich auf solche Umstände bezieht, ordnet ihre Berücksichtigung nur für die Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, nicht aber für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB an. Auf den Vortrag der Klägerin zu diesen Umständen kommt es daher nicht an.
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2. Eine von § 8 des Arbeitsvertrags abweichende gesonderte Vereinbarung ist von der Klägerin nicht schlüssig behauptet worden.
- 37
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Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass der Mitarbeiter der Personalabteilung L eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, nach der die Beklagte unabhängig von der sich aus dem Arbeitsvertrag und den Konzernbetriebsvereinbarungen ergebenden Rechtslage die Versorgungszusage der Tr fortführen wird. Selbst wenn der Mitarbeiter der Personalabteilung vor Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt haben sollte, dass er von einer Fortgeltung der Versorgungszusage ausgehe, konnte die Klägerin hieraus nicht entnehmen, dass die Beklagte ihr die Fortgeltung der ursprünglichen Versorgungszusage ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen der Parteien und der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen KBV 01 zusichern wollte. Folglich kommt es auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge nicht an. Mit dieser rügt die Klägerin lediglich, es sei eine Beweisaufnahme zu Aussagen unterblieben, die sich ausschließlich auf die Auslegung von § 8 des Arbeitsvertrags und § 1 Nr. 2 KBV 01 beziehen.
- 38
-
V. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die von der Klägerin benannten drei Mitarbeiter verfügten über Zusagen betrieblicher Altersversorgung, die über den H Unterstützungskasse e.V. durchgeführt werden. Es handelt sich demnach nicht um vergleichbare Sachverhalte, denn die Altersversorgung dieser Arbeitnehmer richtet sich bereits nach der Leistungsordnung des H Unterstützungskasse e.V., die für die Zusage der Klägerin ab ihrem Eintritt bei der Beklagten Anwendung finden soll. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Arbeitnehmer verfügten über eine außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. durchgeführte und trotz des Wechsels zur Beklagten fortbestehende Versorgungszusage.
-
Zwanziger
Spinner
Ahrendt
Blömeke
H. Trunsch
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2010 - 7 Sa 1117/09 - aufgehoben.
-
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. März 2009 - 16 Ca 9037/08 - abgeändert.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.230,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,00 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. September 2008 sowie aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.
-
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 205,00 Euro beanspruchen kann.
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Die 1954 geborene Klägerin war vom 23. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten als Mitarbeiterin der Anzeigenbuchhaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung.
-
Die Beklagte hatte der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt. Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach der von der Beklagten und dem Betriebsrat am 30. Dezember 1985 als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen „Ruhegeldordnung Nr. 1 - gültig für die Mitarbeiter, die bis zum 30.6.1982 in die Gesellschaft eingetreten sind“ (im Folgenden: Ruhegeldordnung). In der Ruhegeldordnung heißt es ua.:
-
„§ 1
Kreis der Ruhegeldberechtigten
(1)
Die Firma B ges.mbH. - im nachfolgenden Firma genannt - gewährt ihren Verlagsangehörigen Ruhegeldleistungen nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung.
(2)
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Verlagsangehörigen, die eine Einzelpensionszusage erhalten haben.
§ 2
Art und Fälligkeit der Ruhegeldleistungen
(1)
Es werden gewährt:
a)
Altersrente (§ 7)
b)
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 8)
c)
Witwen-/Witwerrente (§ 9)
d)
Waisenrente (§ 10)
(2)
Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt; sie werden mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung wegfallen, soweit nicht in dieser Ruhegeldordnung etwas anderes bestimmt ist (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2).
...
§ 7
Altersrente
(1)
Altersrente wird gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist.
...
§ 8
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
(1)
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt.
...“
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Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab dem 1. April 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Seit dem 1. Oktober 2008 erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
-
Unter dem 27. August 2008 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff „Mitteilung über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft gemäß unserer Ruhegeldordnung Nr. 1“ ua. wie folgt an die Klägerin:
-
„Laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.07.2008 erhalten Sie ab dem 1.10.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 30.09.2011.
Gemäß § 7 der betrieblichen Ruhegeldordnung Nr. 1 haben Sie ab dem 1.10.2008 die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsrente erfüllt.
Die Höhe der Betriebsrente wollen Sie bitte der beiliegenden Berechnung entnehmen.
...“
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Zugleich teilte sie der Klägerin mit, dass ihr für die Zeit des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 keine Leistungen nach der Ruhegeldordnung zustünden.
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Mit ihrer am 10. November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente auch für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der Ruhegeldordnung verpflichtet, ihr für diese Zeit eine Betriebsrente iHv. 50 % der für die Zeit der vollständigen Erwerbsminderung gewährten Betriebsrente, mithin monatlich 205,00 Euro, zu zahlen. Sie sei in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 berufsunfähig iSd. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sozialversicherungsrechts gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe aufgrund ihrer Erkrankung bereits am 31. Dezember 2007 geendet.
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.230,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 205,00 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. September 2008 sowie aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 der Ruhegeldordnung gewähre keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die teilweise Erwerbsminderung iSd. ab dem 1. Januar 2001 geltenden Sozialversicherungsrechts stehe der Berufsunfähigkeit iSd. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sozialversicherungsrechts nicht gleich. Damit sei die Ruhegeldordnung infolge der Gesetzesänderung lückenhaft geworden; die Lücke könne nicht im Wege ergänzender Auslegung gefüllt werden. Eine ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung scheitere bereits daran, dass die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten hätten, die Lücke zu schließen. Zudem müsse die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihre Ursache in der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit haben. Die teilweise Erwerbsminderung der Klägerin sei jedoch nicht der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto nebst der geltend gemachten Zinsen.
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A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht die Revisionsbegründung den Vorgaben von § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO.
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I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.
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Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 408/05 - Rn. 9). Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14; 23. August 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 10, NZA-RR 2012, 268; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt dazu nicht.
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II. Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.
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Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Versorgungsfall „teilweise Erwerbsminderung“ sei in der Ruhegeldordnung nicht vorgesehen und der in der Ruhegeldordnung geregelte Versorgungsfall der „Berufsunfähigkeit“ existiere nicht mehr. Hierdurch sei die Ruhegeldordnung lückenhaft geworden. Die Lücke könne nicht durch eine ergänzende Auslegung gefüllt werden, da die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten gehabt hätten, die Lücke zu schließen. Dem ist die Klägerin in der Revisionsbegründung mit dem Vorbringen entgegengetreten, die Ruhegeldordnung bezwecke einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente. Deshalb sei die Ruhegeldordnung so auszulegen, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit mit dem Begriff der teilweisen Erwerbsminderung gleichzusetzen sei. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts gewandt, die Ruhegeldordnung sei durch den Wegfall der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit lückenhaft geworden.
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B. Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass der geltend gemachte Betrag „brutto“ verlangt wird. Der Klägerin stehen zudem die eingeklagten Zinsen zu.
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I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 1.230,00 Euro brutto folgt aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.
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1. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. Dezember 2007 mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1b BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Sie erfüllt damit die Voraussetzung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach die Betriebsrente erst nach „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ gewährt wird.
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin allein aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder auch aufgrund einer Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Auf den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Ebenso wenig setzt die Zahlung der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass die Klägerin endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Dies ergibt die Auslegung der Ruhegeldordnung.
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a) Die Ruhegeldordnung ist als Betriebsvereinbarung nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).
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b) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung stellt nach seinem Wortlaut allein auf die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ ab und differenziert nicht danach, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Insbesondere fordert § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht, dass das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Ursache in der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters hat. Ebenso wenig setzt § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass der Verlagsangehörige mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zugleich aus dem Arbeitsleben allgemein ausscheidet. Ausreichend ist vielmehr die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ zur Beklagten.
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Für diese Auslegung spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der Ruhegeldordnung. Nach § 7 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird Altersrente gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist. Auch hier kommt es allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an.
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Da insbesondere bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und späterer Berufsunfähigkeit die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in einer anderen Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hätten die Betriebspartner hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn die Berufsunfähigkeitsrente nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden soll. Ein derartiger Wille der Betriebspartner hat in der Ruhegeldordnung indes keinerlei Anklang gefunden.
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2. Die Klägerin erfüllt auch die weitere in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung bestimmte Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente, da sie in der Zeit von April 2008 bis September 2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen hat. Zwar war die Klägerin in dieser Zeit weder erwerbs- noch berufsunfähig iSd. § 44 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI aF), sondern teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI nF). Dies steht dem Anspruch jedoch nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt, dass Anspruch auf eine Betriebsrente nach dieser Bestimmung auch derjenige Verlagsangehörige hat, der teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nF ist, solange er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.
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a) Die Betriebspartner haben in der Ruhegeldordnung die Begriffe „Erwerbsunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ nicht selbst definiert, sondern die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger gewährt. Mit dem Erfordernis, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt sein muss und dass Zahlungen durch den Rentenversicherungsträger erfolgen müssen, ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit iSd. sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauchs gemeint sind (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 23, BAGE 136, 374).
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b) Zwar kann der Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gemäß § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies steht dem Anspruch der Klägerin aber nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt vielmehr, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der vormaligen Berufsunfähigkeitsrente gleich steht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterscheidet sich zwar nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ist § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung hierdurch jedoch nicht lückenhaft geworden. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält nicht nur eine zeit-, sondern auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände, an deren Erfüllung das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.
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aa) Zwar unterscheidet sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit.
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Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF waren berufsunfähig die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden konnten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF). Der Rentenartfaktor betrug nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667.
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Nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nF sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Rentenartfaktor beträgt nach § 67 SGB VI nF bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 0,5.
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bb) Diese Unterschiede führen entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung lückenhaft geworden ist. Aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt sich, dass die Betriebspartner mit dieser Bestimmung einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderungen und einer Betriebsrente gewollt haben. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält eine zeit- und inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände, an die das jeweilige Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.
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(1) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält, da er nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts in einer bestimmten Fassung verweist, eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich: BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Dies ist in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht geschehen.
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(2) Aus der zeitdynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts lässt sich der Wille der Betriebsparteien entnehmen, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten. Die Betriebsrente soll immer dann gezahlt werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, aufgrund dessen nach dem jeweils geltenden Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Nach der Ruhegeldordnung hätte ein Anspruch auf Betriebsrente demnach auch dann bestanden, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geändert hätte.
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(3) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält darüber hinaus eine inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände des Sozialversicherungsrechts, bei deren Feststellung eine gesetzliche Rente wegen Leistungsminderung gezahlt wird. Dies folgt aus dem Zweck der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung. Dieser besteht darin, die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe zu honorieren.
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Die Betriebsparteien haben die Zahlung der Betriebsrente in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung allein davon abhängig gemacht, dass der Verlagsangehörige nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bezieht und aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Zudem sieht die Ruhegeldordnung im Hinblick auf die Höhe der Betriebsrente eine Differenzierung zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor. Obwohl die Berufsunfähigkeit iSd. § 43 Abs. 2 SGB VI aF bei typisierender Betrachtung - anders als die Erwerbsunfähigkeit iSd. § 44 Abs. 2 SGB VI aF - nicht unbedingt mit einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verbunden war und der Rentenartfaktor bei der Berufsunfähigkeitsrente geringer war als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente, nämlich nicht 1,0, sondern lediglich 0,6667 betrug, ist der Anspruch auf die Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nur von der Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten abhängig. Damit haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass alleiniger Zweck der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung die Honorierung der Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe ist.
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Diesem Zweck widerspräche es, wenn demjenigen, der infolge des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeit nicht mehr nachweisen kann, aber Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, keine Betriebsrente zustünde. Zudem würde die überholte Rechtslage festgeschrieben. Dies stünde nicht in Einklang mit der mit der zeitdynamischen Verweisung auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verfolgten Absicht, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten.
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cc) Dieser Auslegung der Ruhegeldordnung steht das Urteil des Senats vom 15. November 2005 (- 3 AZR 520/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 4) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren trat der Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung zwar - ebenso wie nach der vorliegenden Ruhegeldordnung - bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ein, allerdings hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - anders als vorliegend - eine Gesamtversorgung versprochen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Betriebsrente nicht ausschließlich die Betriebstreue unabhängig von der Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung honorieren, sondern einen bestimmten Versorgungsbedarf abdecken wollte. Müsste ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung zugesagt hat, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenso behandeln wie die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit, so hätte er nach seinem Gesamtversorgungssystem die sozialversicherungsrechtlichen Einbußen der Arbeitnehmer, die aus der Herabsetzung des Rentenartfaktors von 0,6667 nach § 67 SGB VI aF auf 0,5 nach § 67 SGB VI nF resultieren, auszugleichen. Dies wäre mit dem in der Versorgungszusage zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers, seine Leistungen auf ein bestimmtes Niveau zu beschränken, nicht vereinbar. Allein vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 15. November 2005 (- 3 AZR 520/04 - aaO) angenommen, dass die tarifvertragliche Versorgungsordnung durch die Gesetzesänderung im Sozialversicherungsrecht lückenhaft geworden war und sodann geprüft, ob eine Ausfüllung der Lücke im Wege der ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages in Betracht kam.
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II. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. monatlich 410,00 Euro brutto. Sie hat allerdings lediglich 205,00 Euro monatlich und damit weniger verlangt, als ihr zusteht. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ihr nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Für die Zeit von April 2008 bis September 2008 (sechs Monate) sind dies insgesamt 1.230,00 Euro brutto.
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III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Nach § 2 Abs. 2 der Ruhegeldordnung werden die Renten monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
Wischnath
Möller
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; - 1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; - 2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; - 4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; - 5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2009 - 17 Sa 1522/08 - teilweise aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2008 - 1 Ca 3987/08 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
-
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 18.304,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.
-
3. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
-
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über eine variable Erfolgsvergütung.
- 2
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Der Kläger war seit August 1999 bei der beklagten Bank zuletzt als Firmenkundenbetreuer beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende zum Ablauf des 30. Juni 2008. Aufgrund einer anschließend getroffenen Aufhebungsvereinbarung schied der Kläger zum Ende des Geschäftsjahres 2007/2008 am 31. März 2008 aus.
-
Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 6. März 2001 erhielt der Kläger ein Festgehalt von 8.000,00 DM sowie ein 13. Monatsgehalt, das bei Eintritt bzw. Austritt im laufenden Kalenderjahr zeitanteilig zu zahlen war. Weiter heißt es in § 3 des Arbeitsvertrags:
-
„Variable Erfolgsvergütung (VE)
Die nach Beendigung eines Geschäftsjahres von der Bank an Sie auszuzahlende variable Erfolgsvergütung erfolgt gemäß der entsprechenden Betriebsvereinbarung auf der Grundlage einer individuell festgelegten Zielgröße (Ziel-VE). In Ihrem Falle setzten wir für das erste volle Geschäftsjahr Ihrer Tätigkeit eine Ziel-VE in Höhe von DM 7.200,-- … brutto fest. ...
Abgeltung/Ausschluß
Mit der Zahlung der vereinbarten Bezüge ist die Leistung von Mehrarbeit abgegolten. …“
-
Die zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Vorstand abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Variable Erfolgsvergütung“ vom 20. Februar 2001 (BV VE) lautet:
-
„Präambel
…
Mit dieser neuen VE-Regelung wird die Ausrichtung aller Aktivitäten auf die geschäftspolitischen Ziele verstärkt, eine nachhaltige adäquate Risiko- und Qualitätssteuerung erreicht und der vernetzte Vertrieb forciert. Wir erwarten hierdurch eine Mobilisierung aller Potentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … dadurch, dass hervorragende Leistungen auch entsprechend honoriert werden können. …
§ 2
Ziel-VE
Grundlage der variablen Erfolgsvergütung ist eine individuelle Ziel-VE, die jedem Mitarbeiter im voraus genannt wird. …
…
Die Ist-VE wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt, wenn der Mitarbeiter die mit ihm vereinbarten Ziele erreicht und der Geschäftsverlauf der Bank - bezogen auf die Ergebnisplanung - den Erwartungen entspricht.“
- 5
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 BV VE vereinbaren die Führungskraft und der Mitarbeiter für das anstehende Geschäftsjahr drei bis fünf Ziele, die quantitative und qualitative Zielgrößen aus den in der BV VE genannten Zielbereichen abdecken sollen. Die erfolgsabhängige Vergütung (Ist-VE) ergibt sich aus der Multiplikation der individuellen Ziel-VE, einem aufgrund der individuellen Zielerreichung festgesetzten Leistungsfaktor sowie dem Ergebnisfaktor, der sich nach einer von der Beklagten zu bestimmenden „Performance des Konzerns“ errechnet.
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Weiter heißt es in der BV VE:
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„§ 8
Ausnahmen
Eine Ist-VE kommt nicht zur Auszahlung, wenn der Mitarbeiter unterjährig durch Kündigung ausscheidet oder bis zum Auszahlungstag das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Bei Austritt durch Erreichen der Altersgrenze oder Vorruhestand sowie bei Mutterschutz-/Erziehungsurlaub und Erwerbsunfähigkeit kommt die Ist-VE pro rata temporis zur Auszahlung.
…
In Fällen eines unterjährigen Eintritts erfolgt die Zahlung der Ist-VE pro rata temporis entsprechend der persönlichen Zielerreichung.“
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Nach einer Bezügemitteilung vom 12. Juni 2007 betrug das monatliche Fixgehalt des Klägers 6.160,00 Euro brutto sowie die Ziel-VE für das Geschäftsjahr 2007/2008 16.000,00 Euro brutto. Der Kläger, der im Geschäftsjahr 2007/2008 einen Leistungsfaktor von 1,43 erreichte, verlangte von der Beklagten die Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung iHv. 22.880,00 Euro, was diese unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 BV VE ablehnte.
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Mit seiner am 14. Juli 2008 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass sich ein Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 bereits aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Der in § 8 Abs. 1 BV VE enthaltene Anspruchsausschluss sei unwirksam. Die Vorschrift enthalte eine überraschende Klausel und stelle darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung der durch Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer dar. Angesichts seiner individuellen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende bewirke die Vorschrift eine unzulässige Kündigungserschwernis. § 8 Abs. 1 BV VE verstoße zudem gegen § 75 Abs. 1 BetrVG; bei der erfolgsabhängigen Vergütung handele es sich um Entgelt im engeren Sinne, das der Disposition der Betriebsparteien entzogen sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.880,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der Ergebnisfaktor sei wegen des schlechten Betriebsergebnisses nur auf 0,8 festgesetzt worden, sodass dem Kläger allenfalls 18.304,00 Euro zustünden.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine variable Erfolgsvergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 iHv. 18.304,00 Euro.
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I. Der Anspruch auf die Zahlung der variablen Erfolgsvergütung folgt aus § 2 BV VE.
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1. Nach dieser Vorschrift ist Grundlage der variablen Erfolgsvergütung die von der Beklagten mitzuteilende Ziel-VE, die mit dem individuellen Leistungsfaktor (§ 5 BV VE) und dem vom Unternehmenserfolg abhängigen Ergebnisfaktor (§ 6 BV VE) zu multiplizieren ist. Entsprechend dem unstreitigen Parteivorbringen errechnet sich die variable Erfolgsvergütung des Klägers ausgehend von der im Schreiben vom 12. Juni 2007 mitgeteilten individuellen Ziel-VE von 16.000,00 Euro sowie einem Leistungsfaktor von 1,43 und dem Ergebnisfaktor für das Geschäftsjahr 2007/2008 von 0,8 mit 18.304,00 Euro. Ein weitergehender, auf der Grundlage eines Ergebnisfaktors von 1,0 zu errechnender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Dieser ist dem Vortrag der Beklagten, wonach der Ergebnisfaktor in diesem Geschäftsjahr wegen ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage lediglich 0,8 betragen hat, zuletzt nicht mehr entgegengetreten, sodass diese Tatsache nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
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2. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltene Stichtagsregelung, wonach eine variable Erfolgsvergütung nicht zur Auszahlung kommt, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Auszahlungstag gekündigt wird, steht dem Anspruch nicht entgegen. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
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a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BV VE bestimmt, dass die variable Erfolgsvergütung an solche Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wird, die im laufenden Geschäftsjahr unterjährig durch Kündigung ausscheiden. Hingegen erfasst der 2. Halbs. nur Arbeitsverhältnisse, die durch den Arbeitnehmer zwischen dem Ende des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungstag gekündigt werden. Die Verwendung des Passivs „gekündigt wird“ lässt zwar offen, von welcher Arbeitsvertragspartei die Kündigung ausgeht. Doch sprechen die Regelungssystematik sowie das darin zum Ausdruck kommende Interesse der Beklagten, eine Eigenkündigung zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dafür, dass die Betriebsparteien die Stichtagsregelung nur an eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung knüpfen wollten und eine solche des Arbeitgebers als auszahlungsunschädlich betrachten.
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b) Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltene Stichtagsregelung unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Sie betrifft weder einen Verteilungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch regelt sie die Auszahlung des Arbeitsentgelts nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Dieser Mitbestimmungstatbestand erfasst die Umstände bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts (Wiese GK-BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 426; Fitting 25. Aufl. § 87 Rn. 179). Dazu gehören die Voraussetzungen, unter denen der Entgeltanspruch untergeht, nicht.
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c) Die Betriebsparteien konnten den in der BV VE begründeten Anspruch auf eine variable Erfolgsvergütung nicht vom Bestehen eines vom Arbeitnehmer ungekündigten Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig machen. § 88 BetrVG erlaubt den damit verbundenen Entzug verdienten Arbeitsentgelts nicht. Darüber hinaus erweist sich die hierdurch bewirkte Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzwahlfreiheit des Arbeitnehmers als unverhältnismäßig.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht nach seiner Konzeption von einer grundsätzlich umfassenden Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen aus (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211). Dies folgt insbesondere aus § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Zwar dient diese Regelung in erster Linie der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie. Zugleich zeigt sie aber, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen oder den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulassen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht. Hierfür spricht ferner, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt sind, sondern, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, auch über andere Gegenstände möglich sein sollen(BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 14, BAGE 120, 308).
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bb) Allerdings unterliegt die aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer.
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cc) Die von den Betriebsparteien zu wahrenden Grundsätze des Rechts erstrecken sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt (ErfK/Kania 11. Aufl. § 75 BetrVG Rn. 5; Fitting § 75 Rn. 25). Dazu zählt auch § 611 Abs. 1 BGB, nach dem der Arbeitgeber zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer seinerseits die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Die Auszahlung verdienten Entgelts ist daher nicht von der Erfüllung weiterer Zwecke abhängig (MüArbR/Krause 3. Aufl. Bd. 1 § 54 Rn. 14). Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien.
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(1) Bei der in der BV VE geregelten erfolgsabhängigen Vergütung handelt es sich um Arbeitsentgelt, das vom Arbeitnehmer durch die Erbringung einer Arbeitsleistung im Bezugszeitraum verdient wird und dessen Höhe von der Erreichung der mit ihm vereinbarten Ziele abhängt. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der BV VE.
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(a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - Rn. 31, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 23).
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(b) Für den ausschließlichen Entgeltcharakter der in der BV VE geregelten erfolgsabhängigen Vergütung spricht schon der Wortlaut der ihr vorangestellten Präambel. Danach haben die Betriebsparteien mit dem Abschluss der BV VE die Erwartung verbunden, alle Potentiale der Mitarbeiter dadurch zu mobilisieren, dass hervorragende Leistungen auch entsprechend honoriert werden. Auch aus der Regelungssystematik folgt, dass die erfolgsabhängige Vergütung eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erreichung der mit den Mitarbeitern vereinbarten Ziele ist. So hängt die Höhe der variablen Erfolgsvergütung ua. von der persönlichen Arbeitsleistung der Mitarbeiter im jeweiligen Geschäftsjahr ab. Nach den § 2 BV VE zugrunde liegenden Einzelparametern bestimmt sich die Zahlung nach einer individuellen Ziel-VE, einem Leistungsfaktor sowie dem Ergebnisfaktor, der sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten in dem jeweils maßgeblichen Geschäftsjahr richtet. Der Leistungsfaktor ist Ausdruck der individuellen Leistung des Mitarbeiters gemessen am Zielerreichungsgrad der mit ihm persönlich vereinbarten Ziele (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BV VE). Er bemisst sich nach einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien abzuschließenden Zielvereinbarung und nicht nach der einseitigen Festlegung von Zielen, die von der Beklagten in Ausübung ihres Direktionsrechts einseitig bestimmt werden können. Die Vereinbarung der Ziele erfolgt unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsmöglichkeiten des Mitarbeiters (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BV VE).
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(2) Solche Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen von persönlichen Zielen und dem Unternehmenserfolg abhängen, sind keine anlass- oder stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die dieser als Arbeitsentgelt für den vereinbarten Zeitraum erhält (Schaub/Linck 13. Aufl. § 77 Rn. 6; ähnl. ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 504). Für Sonderzuwendungen, mit denen sich der Arbeitgeber zB an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen der Arbeitnehmer beteiligt oder mit denen eine vergangenheits- sowie zukunftsbezogene Betriebstreue honoriert werden soll, ist kennzeichnend, dass diese ohne Bezug zu einer Vereinbarung über die Qualität oder die Quantität der individuellen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden. Demgegenüber bezweckt eine erfolgsabhängige Vergütung gerade eine Leistungssteigerung des Arbeitnehmers durch die Förderung seiner Motivation (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 25, BAGE 125, 147). Sie dient - je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarung - entweder als besonderer Anreiz für die Erreichung des vertraglich festgelegten Leistungsziels oder allgemein der Erzielung von überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen im Bezugszeitraum. Ein in dieser Weise ausgestalteter Vergütungsbestandteil wird daher als Gegenleistung für die gemäß der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, aaO; BSG 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 6). Diese synallagmatische Verbindung wird nicht durch die Abhängigkeit der Höhe der variablen Erfolgsvergütung von einem Unternehmensergebnis im maßgeblichen Bezugszeitraum in Frage gestellt. Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (vgl. BAG 8. September 1998 - 9 AZR 273/97 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Tantieme Nr. 2).
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(3) Der Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung nach der BV VE entsteht mit Ablauf des monatlichen Leistungszeitraums. Sie wird in den einzelnen Monaten anteilig verdient, jedoch aufgespart und am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (BAG 21. April 2010 - 10 AZR 178/09 - Rn. 14, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 45). Dies folgt aus ihrer Einbindung in das vertragliche Synallagma und der Regelung in § 8 Abs. 1, Abs. 3 BV VE für die dort bestimmten Fälle des vorzeitigen Ausscheidens und des unterjährigen Eintritts. In diesen haben die Betriebsparteien ausdrücklich die Entstehung des Anspruchs „pro rata temporis“ festgelegt.
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(4) Entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung können von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden.
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Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer soll über die vom Arbeitgeber versprochene Gegenleistung disponieren und seine Lebensgestaltung daran ausrichten können, wenn er seinerseits die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die eigentliche Grundvergütung, sondern auch für besondere Entgeltbestandteile, die gleichermaßen in das Synallagma eingebundene Leistungen darstellen (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 20, BAGE 122, 182). Hierfür ist es auch unerheblich, ob der Vergütungsanspruch monatlich entsteht, an längere Abrechnungszeiträume gebunden ist oder die Arbeitsleistung von einem bestimmten Leistungserfolg abhängig ist. Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, der vorsieht, dass der Arbeitnehmer die durch seine Arbeit verdiente Gegenleistung nur behalten darf, wenn er über den Zeitraum hinaus, in dem das Arbeitsentgelt verdient worden ist, dem Unternehmen angehört, existiert nicht. Diese Wertungen haben auch die Betriebsparteien nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG bei ihrer Rechtssetzung zu beachten, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind. Die Stichtagsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE wird dem nicht gerecht. Sie entspricht in ihrer Wirkung einer auflösenden Bedingung, durch die dem vorleistungspflichtigen Kläger der Anspruch auf die Gegenleistung rückwirkend entzogen wird, wenn dieser nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor dem Auszahlungstag der variablen Erfolgsvergütung sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt.
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dd) Darüber hinaus ist die in der Stichtagsregelung enthaltene auflösende Bedingung auch deswegen unwirksam, weil sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig beschränkt. Sie hält der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
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(1) Die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). In dieses Freiheitsrecht dürfen die Betriebsparteien nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreifen. Daher muss eine die Arbeitsplatzwahlfreiheit beschränkende Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie verhältnismäßig im engeren Sinn erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 24, BAGE 120, 308).
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(2) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE kommt die am Ende des Geschäftsjahres verdiente variable Erfolgsvergütung nicht zur Auszahlung, wenn der Arbeitnehmer zwar bis zum Ende des Geschäftsjahres in einem Arbeitsverhältnis steht, dieses aber bis zum Auszahlungstag selbst gekündigt hat. Eine solche Regelung bewirkt der Sache nach, dass die Beklagte entgegen § 611 Abs. 1 BGB keine Vergütung für die vom Kläger nach Maßgabe der Zielvereinbarung geleisteten Dienste erbringen muss. Sie dient ihrem Interesse, einen Arbeitnehmer über das Ende des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungstag an der selbst gewählten Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses zu hindern. Dies wird durch die § 8 Abs. 1 Satz 2 BV VE zugrunde liegende Gruppenbildung verdeutlicht. Danach erhalten Beschäftigte, die durch Erreichen der Altersgrenze oder Vorruhestand ausscheiden, die variable Erfolgsvergütung im Austrittsjahr zeitanteilig, obwohl es an einem bestehenden Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag fehlt und sie durch ihre Arbeitsleistung wegen ihres unterjährigen Ausscheidens nur für einen Teil des Geschäftsjahres zum wirtschaftlichen Ergebnis der Beklagten beitragen. Ebenso behalten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BV VE Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungszeitpunkt durch einen Aufhebungsvertrag beenden oder die aufgrund einer Kündigung der Beklagten ausscheiden, den Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung. Eine solche Regelung begünstigt Arbeitnehmer, die zwar zum Auszahlungstag nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, für deren Weiterbeschäftigung es aber entweder an einem betrieblichen Interesse der Beklagten fehlt oder bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags - mit ihrem Einverständnis erfolgt ist. Auch dies lässt erkennen, dass es den Betriebsparteien bei der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltenen Stichtagsregelung vor allem darum geht, Arbeitnehmer von einem Leistungsbezug auszuschließen, die eine Eigenkündigung ausgesprochen haben und bei denen die damit verbundene Beendigung der Vertragsbeziehung und der hierdurch ermöglichte Arbeitgeberwechsel den Interessen der Beklagten widerspricht.
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(3) Die Stichtagsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE ist zwar grundsätzlich geeignet, einen Anreiz zu schaffen, den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine an sich statthafte Kündigungsmöglichkeit auszuschlagen und noch einen weiteren Zeitraum im Unternehmen zu verbleiben. Es kann auch zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass eine solche Regelung erforderlich ist, weil ihr kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht, um diesen an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern.
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Die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung ist aber stets ein unangemessenes Mittel, die selbst bestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern. Mit ihr sind Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen sind. Die BV VE betrifft typischerweise einen Personenkreis, dessen Kündigungsfrist abweichend von § 622 Abs. 2 BGB für beide Vertragsparteien verlängert ist. Im Fall des Klägers beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, in anderen gerichtsbekannten Fällen drei Monate zum Quartalsende. Um entsprechend der Regelungen der BV VE die Auszahlung der variablen Erfolgsvergütung beanspruchen zu können, führt das zu einer Bindung bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres, jedenfalls aber zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende, um die im vorangegangenen Geschäftsjahr verdiente variable Erfolgsvergütung nicht zu verlieren. Für die durch die Stichtagsregelung bewirkte Bindung - auch soweit ihr lediglich die in § 622 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsfristen zugrunde liegen - erbringt die Beklagte keine gesonderte Leistung. Vielmehr wird jene ausschließlich durch die Auszahlung von Entgelt honoriert, das der Kläger durch das Erreichen der mit ihm vereinbarten Ziele bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr verdient hat. Die damit verbundene Beschränkung der Arbeitsplatzwahlfreiheit berücksichtigt daher völlig einseitig die Interessen der Beklagten am Verbleib des Klägers und ihr Bedürfnis, einen aus ihrer Sicht unerwünschten Wechsel, ggf. zu einem Wettbewerber, zumindest zu verzögern oder gar zu verhindern. Die damit einhergehenden Belastungen für den Kläger, der letztlich auf verdientes Entgelt verzichten muss, um einen in seinem Interesse liegenden Arbeitsplatzwechsel unter Einhaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfristen vornehmen zu können, sind angesichts eines Interesses der Beklagten an der Einhaltung von Betriebstreue, ohne hierfür eigene Aufwendungen erbringen zu müssen, unverhältnismäßig.
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II. Auf die zwischen den Parteien streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Fragen nach weiteren Anspruchsgrundlagen kommt es nicht mehr an. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, wonach sich die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung über die „auszuzahlende variable Erfolgsvergütung“ in einer bloßen Bezugnahme auf die in der BV VE getroffenen Regelungen erschöpft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die von den Betriebsparteien in § 8 BV VE vorgenommene Gruppenbildung für den Leistungsausschluss des Arbeitgebers den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes(§ 75 Abs. 1 BetrVG) genügt.
-
Schmidt
Linck
Koch
Rath
Olaf Kunz
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2009 - 17 Sa 1522/08 - teilweise aufgehoben.
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2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2008 - 1 Ca 3987/08 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
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Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 18.304,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.
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3. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine variable Erfolgsvergütung.
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Der Kläger war seit August 1999 bei der beklagten Bank zuletzt als Firmenkundenbetreuer beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende zum Ablauf des 30. Juni 2008. Aufgrund einer anschließend getroffenen Aufhebungsvereinbarung schied der Kläger zum Ende des Geschäftsjahres 2007/2008 am 31. März 2008 aus.
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Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 6. März 2001 erhielt der Kläger ein Festgehalt von 8.000,00 DM sowie ein 13. Monatsgehalt, das bei Eintritt bzw. Austritt im laufenden Kalenderjahr zeitanteilig zu zahlen war. Weiter heißt es in § 3 des Arbeitsvertrags:
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„Variable Erfolgsvergütung (VE)
Die nach Beendigung eines Geschäftsjahres von der Bank an Sie auszuzahlende variable Erfolgsvergütung erfolgt gemäß der entsprechenden Betriebsvereinbarung auf der Grundlage einer individuell festgelegten Zielgröße (Ziel-VE). In Ihrem Falle setzten wir für das erste volle Geschäftsjahr Ihrer Tätigkeit eine Ziel-VE in Höhe von DM 7.200,-- … brutto fest. ...
Abgeltung/Ausschluß
Mit der Zahlung der vereinbarten Bezüge ist die Leistung von Mehrarbeit abgegolten. …“
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Die zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Vorstand abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Variable Erfolgsvergütung“ vom 20. Februar 2001 (BV VE) lautet:
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„Präambel
…
Mit dieser neuen VE-Regelung wird die Ausrichtung aller Aktivitäten auf die geschäftspolitischen Ziele verstärkt, eine nachhaltige adäquate Risiko- und Qualitätssteuerung erreicht und der vernetzte Vertrieb forciert. Wir erwarten hierdurch eine Mobilisierung aller Potentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … dadurch, dass hervorragende Leistungen auch entsprechend honoriert werden können. …
§ 2
Ziel-VE
Grundlage der variablen Erfolgsvergütung ist eine individuelle Ziel-VE, die jedem Mitarbeiter im voraus genannt wird. …
…
Die Ist-VE wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt, wenn der Mitarbeiter die mit ihm vereinbarten Ziele erreicht und der Geschäftsverlauf der Bank - bezogen auf die Ergebnisplanung - den Erwartungen entspricht.“
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 BV VE vereinbaren die Führungskraft und der Mitarbeiter für das anstehende Geschäftsjahr drei bis fünf Ziele, die quantitative und qualitative Zielgrößen aus den in der BV VE genannten Zielbereichen abdecken sollen. Die erfolgsabhängige Vergütung (Ist-VE) ergibt sich aus der Multiplikation der individuellen Ziel-VE, einem aufgrund der individuellen Zielerreichung festgesetzten Leistungsfaktor sowie dem Ergebnisfaktor, der sich nach einer von der Beklagten zu bestimmenden „Performance des Konzerns“ errechnet.
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Weiter heißt es in der BV VE:
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„§ 8
Ausnahmen
Eine Ist-VE kommt nicht zur Auszahlung, wenn der Mitarbeiter unterjährig durch Kündigung ausscheidet oder bis zum Auszahlungstag das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Bei Austritt durch Erreichen der Altersgrenze oder Vorruhestand sowie bei Mutterschutz-/Erziehungsurlaub und Erwerbsunfähigkeit kommt die Ist-VE pro rata temporis zur Auszahlung.
…
In Fällen eines unterjährigen Eintritts erfolgt die Zahlung der Ist-VE pro rata temporis entsprechend der persönlichen Zielerreichung.“
- 7
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Nach einer Bezügemitteilung vom 12. Juni 2007 betrug das monatliche Fixgehalt des Klägers 6.160,00 Euro brutto sowie die Ziel-VE für das Geschäftsjahr 2007/2008 16.000,00 Euro brutto. Der Kläger, der im Geschäftsjahr 2007/2008 einen Leistungsfaktor von 1,43 erreichte, verlangte von der Beklagten die Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung iHv. 22.880,00 Euro, was diese unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 BV VE ablehnte.
- 8
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Mit seiner am 14. Juli 2008 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass sich ein Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 bereits aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Der in § 8 Abs. 1 BV VE enthaltene Anspruchsausschluss sei unwirksam. Die Vorschrift enthalte eine überraschende Klausel und stelle darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung der durch Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer dar. Angesichts seiner individuellen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende bewirke die Vorschrift eine unzulässige Kündigungserschwernis. § 8 Abs. 1 BV VE verstoße zudem gegen § 75 Abs. 1 BetrVG; bei der erfolgsabhängigen Vergütung handele es sich um Entgelt im engeren Sinne, das der Disposition der Betriebsparteien entzogen sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.880,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der Ergebnisfaktor sei wegen des schlechten Betriebsergebnisses nur auf 0,8 festgesetzt worden, sodass dem Kläger allenfalls 18.304,00 Euro zustünden.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine variable Erfolgsvergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 iHv. 18.304,00 Euro.
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I. Der Anspruch auf die Zahlung der variablen Erfolgsvergütung folgt aus § 2 BV VE.
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1. Nach dieser Vorschrift ist Grundlage der variablen Erfolgsvergütung die von der Beklagten mitzuteilende Ziel-VE, die mit dem individuellen Leistungsfaktor (§ 5 BV VE) und dem vom Unternehmenserfolg abhängigen Ergebnisfaktor (§ 6 BV VE) zu multiplizieren ist. Entsprechend dem unstreitigen Parteivorbringen errechnet sich die variable Erfolgsvergütung des Klägers ausgehend von der im Schreiben vom 12. Juni 2007 mitgeteilten individuellen Ziel-VE von 16.000,00 Euro sowie einem Leistungsfaktor von 1,43 und dem Ergebnisfaktor für das Geschäftsjahr 2007/2008 von 0,8 mit 18.304,00 Euro. Ein weitergehender, auf der Grundlage eines Ergebnisfaktors von 1,0 zu errechnender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Dieser ist dem Vortrag der Beklagten, wonach der Ergebnisfaktor in diesem Geschäftsjahr wegen ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage lediglich 0,8 betragen hat, zuletzt nicht mehr entgegengetreten, sodass diese Tatsache nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
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2. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltene Stichtagsregelung, wonach eine variable Erfolgsvergütung nicht zur Auszahlung kommt, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Auszahlungstag gekündigt wird, steht dem Anspruch nicht entgegen. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
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a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BV VE bestimmt, dass die variable Erfolgsvergütung an solche Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wird, die im laufenden Geschäftsjahr unterjährig durch Kündigung ausscheiden. Hingegen erfasst der 2. Halbs. nur Arbeitsverhältnisse, die durch den Arbeitnehmer zwischen dem Ende des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungstag gekündigt werden. Die Verwendung des Passivs „gekündigt wird“ lässt zwar offen, von welcher Arbeitsvertragspartei die Kündigung ausgeht. Doch sprechen die Regelungssystematik sowie das darin zum Ausdruck kommende Interesse der Beklagten, eine Eigenkündigung zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dafür, dass die Betriebsparteien die Stichtagsregelung nur an eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung knüpfen wollten und eine solche des Arbeitgebers als auszahlungsunschädlich betrachten.
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b) Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltene Stichtagsregelung unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Sie betrifft weder einen Verteilungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch regelt sie die Auszahlung des Arbeitsentgelts nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Dieser Mitbestimmungstatbestand erfasst die Umstände bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts (Wiese GK-BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 426; Fitting 25. Aufl. § 87 Rn. 179). Dazu gehören die Voraussetzungen, unter denen der Entgeltanspruch untergeht, nicht.
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c) Die Betriebsparteien konnten den in der BV VE begründeten Anspruch auf eine variable Erfolgsvergütung nicht vom Bestehen eines vom Arbeitnehmer ungekündigten Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig machen. § 88 BetrVG erlaubt den damit verbundenen Entzug verdienten Arbeitsentgelts nicht. Darüber hinaus erweist sich die hierdurch bewirkte Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzwahlfreiheit des Arbeitnehmers als unverhältnismäßig.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht nach seiner Konzeption von einer grundsätzlich umfassenden Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen aus (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211). Dies folgt insbesondere aus § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Zwar dient diese Regelung in erster Linie der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie. Zugleich zeigt sie aber, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen oder den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulassen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht. Hierfür spricht ferner, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt sind, sondern, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, auch über andere Gegenstände möglich sein sollen(BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 14, BAGE 120, 308).
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bb) Allerdings unterliegt die aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer.
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cc) Die von den Betriebsparteien zu wahrenden Grundsätze des Rechts erstrecken sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt (ErfK/Kania 11. Aufl. § 75 BetrVG Rn. 5; Fitting § 75 Rn. 25). Dazu zählt auch § 611 Abs. 1 BGB, nach dem der Arbeitgeber zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer seinerseits die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Die Auszahlung verdienten Entgelts ist daher nicht von der Erfüllung weiterer Zwecke abhängig (MüArbR/Krause 3. Aufl. Bd. 1 § 54 Rn. 14). Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien.
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(1) Bei der in der BV VE geregelten erfolgsabhängigen Vergütung handelt es sich um Arbeitsentgelt, das vom Arbeitnehmer durch die Erbringung einer Arbeitsleistung im Bezugszeitraum verdient wird und dessen Höhe von der Erreichung der mit ihm vereinbarten Ziele abhängt. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der BV VE.
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(a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - Rn. 31, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 23).
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(b) Für den ausschließlichen Entgeltcharakter der in der BV VE geregelten erfolgsabhängigen Vergütung spricht schon der Wortlaut der ihr vorangestellten Präambel. Danach haben die Betriebsparteien mit dem Abschluss der BV VE die Erwartung verbunden, alle Potentiale der Mitarbeiter dadurch zu mobilisieren, dass hervorragende Leistungen auch entsprechend honoriert werden. Auch aus der Regelungssystematik folgt, dass die erfolgsabhängige Vergütung eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erreichung der mit den Mitarbeitern vereinbarten Ziele ist. So hängt die Höhe der variablen Erfolgsvergütung ua. von der persönlichen Arbeitsleistung der Mitarbeiter im jeweiligen Geschäftsjahr ab. Nach den § 2 BV VE zugrunde liegenden Einzelparametern bestimmt sich die Zahlung nach einer individuellen Ziel-VE, einem Leistungsfaktor sowie dem Ergebnisfaktor, der sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten in dem jeweils maßgeblichen Geschäftsjahr richtet. Der Leistungsfaktor ist Ausdruck der individuellen Leistung des Mitarbeiters gemessen am Zielerreichungsgrad der mit ihm persönlich vereinbarten Ziele (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BV VE). Er bemisst sich nach einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien abzuschließenden Zielvereinbarung und nicht nach der einseitigen Festlegung von Zielen, die von der Beklagten in Ausübung ihres Direktionsrechts einseitig bestimmt werden können. Die Vereinbarung der Ziele erfolgt unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsmöglichkeiten des Mitarbeiters (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BV VE).
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(2) Solche Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen von persönlichen Zielen und dem Unternehmenserfolg abhängen, sind keine anlass- oder stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die dieser als Arbeitsentgelt für den vereinbarten Zeitraum erhält (Schaub/Linck 13. Aufl. § 77 Rn. 6; ähnl. ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 504). Für Sonderzuwendungen, mit denen sich der Arbeitgeber zB an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen der Arbeitnehmer beteiligt oder mit denen eine vergangenheits- sowie zukunftsbezogene Betriebstreue honoriert werden soll, ist kennzeichnend, dass diese ohne Bezug zu einer Vereinbarung über die Qualität oder die Quantität der individuellen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden. Demgegenüber bezweckt eine erfolgsabhängige Vergütung gerade eine Leistungssteigerung des Arbeitnehmers durch die Förderung seiner Motivation (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 25, BAGE 125, 147). Sie dient - je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarung - entweder als besonderer Anreiz für die Erreichung des vertraglich festgelegten Leistungsziels oder allgemein der Erzielung von überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen im Bezugszeitraum. Ein in dieser Weise ausgestalteter Vergütungsbestandteil wird daher als Gegenleistung für die gemäß der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, aaO; BSG 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 6). Diese synallagmatische Verbindung wird nicht durch die Abhängigkeit der Höhe der variablen Erfolgsvergütung von einem Unternehmensergebnis im maßgeblichen Bezugszeitraum in Frage gestellt. Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (vgl. BAG 8. September 1998 - 9 AZR 273/97 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Tantieme Nr. 2).
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(3) Der Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung nach der BV VE entsteht mit Ablauf des monatlichen Leistungszeitraums. Sie wird in den einzelnen Monaten anteilig verdient, jedoch aufgespart und am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (BAG 21. April 2010 - 10 AZR 178/09 - Rn. 14, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 45). Dies folgt aus ihrer Einbindung in das vertragliche Synallagma und der Regelung in § 8 Abs. 1, Abs. 3 BV VE für die dort bestimmten Fälle des vorzeitigen Ausscheidens und des unterjährigen Eintritts. In diesen haben die Betriebsparteien ausdrücklich die Entstehung des Anspruchs „pro rata temporis“ festgelegt.
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(4) Entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung können von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden.
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Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer soll über die vom Arbeitgeber versprochene Gegenleistung disponieren und seine Lebensgestaltung daran ausrichten können, wenn er seinerseits die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die eigentliche Grundvergütung, sondern auch für besondere Entgeltbestandteile, die gleichermaßen in das Synallagma eingebundene Leistungen darstellen (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 20, BAGE 122, 182). Hierfür ist es auch unerheblich, ob der Vergütungsanspruch monatlich entsteht, an längere Abrechnungszeiträume gebunden ist oder die Arbeitsleistung von einem bestimmten Leistungserfolg abhängig ist. Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, der vorsieht, dass der Arbeitnehmer die durch seine Arbeit verdiente Gegenleistung nur behalten darf, wenn er über den Zeitraum hinaus, in dem das Arbeitsentgelt verdient worden ist, dem Unternehmen angehört, existiert nicht. Diese Wertungen haben auch die Betriebsparteien nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG bei ihrer Rechtssetzung zu beachten, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind. Die Stichtagsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE wird dem nicht gerecht. Sie entspricht in ihrer Wirkung einer auflösenden Bedingung, durch die dem vorleistungspflichtigen Kläger der Anspruch auf die Gegenleistung rückwirkend entzogen wird, wenn dieser nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor dem Auszahlungstag der variablen Erfolgsvergütung sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt.
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dd) Darüber hinaus ist die in der Stichtagsregelung enthaltene auflösende Bedingung auch deswegen unwirksam, weil sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig beschränkt. Sie hält der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
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(1) Die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). In dieses Freiheitsrecht dürfen die Betriebsparteien nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreifen. Daher muss eine die Arbeitsplatzwahlfreiheit beschränkende Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie verhältnismäßig im engeren Sinn erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 24, BAGE 120, 308).
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(2) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE kommt die am Ende des Geschäftsjahres verdiente variable Erfolgsvergütung nicht zur Auszahlung, wenn der Arbeitnehmer zwar bis zum Ende des Geschäftsjahres in einem Arbeitsverhältnis steht, dieses aber bis zum Auszahlungstag selbst gekündigt hat. Eine solche Regelung bewirkt der Sache nach, dass die Beklagte entgegen § 611 Abs. 1 BGB keine Vergütung für die vom Kläger nach Maßgabe der Zielvereinbarung geleisteten Dienste erbringen muss. Sie dient ihrem Interesse, einen Arbeitnehmer über das Ende des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungstag an der selbst gewählten Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses zu hindern. Dies wird durch die § 8 Abs. 1 Satz 2 BV VE zugrunde liegende Gruppenbildung verdeutlicht. Danach erhalten Beschäftigte, die durch Erreichen der Altersgrenze oder Vorruhestand ausscheiden, die variable Erfolgsvergütung im Austrittsjahr zeitanteilig, obwohl es an einem bestehenden Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag fehlt und sie durch ihre Arbeitsleistung wegen ihres unterjährigen Ausscheidens nur für einen Teil des Geschäftsjahres zum wirtschaftlichen Ergebnis der Beklagten beitragen. Ebenso behalten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BV VE Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungszeitpunkt durch einen Aufhebungsvertrag beenden oder die aufgrund einer Kündigung der Beklagten ausscheiden, den Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung. Eine solche Regelung begünstigt Arbeitnehmer, die zwar zum Auszahlungstag nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, für deren Weiterbeschäftigung es aber entweder an einem betrieblichen Interesse der Beklagten fehlt oder bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags - mit ihrem Einverständnis erfolgt ist. Auch dies lässt erkennen, dass es den Betriebsparteien bei der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltenen Stichtagsregelung vor allem darum geht, Arbeitnehmer von einem Leistungsbezug auszuschließen, die eine Eigenkündigung ausgesprochen haben und bei denen die damit verbundene Beendigung der Vertragsbeziehung und der hierdurch ermöglichte Arbeitgeberwechsel den Interessen der Beklagten widerspricht.
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(3) Die Stichtagsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE ist zwar grundsätzlich geeignet, einen Anreiz zu schaffen, den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine an sich statthafte Kündigungsmöglichkeit auszuschlagen und noch einen weiteren Zeitraum im Unternehmen zu verbleiben. Es kann auch zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass eine solche Regelung erforderlich ist, weil ihr kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht, um diesen an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern.
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Die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung ist aber stets ein unangemessenes Mittel, die selbst bestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern. Mit ihr sind Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen sind. Die BV VE betrifft typischerweise einen Personenkreis, dessen Kündigungsfrist abweichend von § 622 Abs. 2 BGB für beide Vertragsparteien verlängert ist. Im Fall des Klägers beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, in anderen gerichtsbekannten Fällen drei Monate zum Quartalsende. Um entsprechend der Regelungen der BV VE die Auszahlung der variablen Erfolgsvergütung beanspruchen zu können, führt das zu einer Bindung bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres, jedenfalls aber zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende, um die im vorangegangenen Geschäftsjahr verdiente variable Erfolgsvergütung nicht zu verlieren. Für die durch die Stichtagsregelung bewirkte Bindung - auch soweit ihr lediglich die in § 622 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsfristen zugrunde liegen - erbringt die Beklagte keine gesonderte Leistung. Vielmehr wird jene ausschließlich durch die Auszahlung von Entgelt honoriert, das der Kläger durch das Erreichen der mit ihm vereinbarten Ziele bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr verdient hat. Die damit verbundene Beschränkung der Arbeitsplatzwahlfreiheit berücksichtigt daher völlig einseitig die Interessen der Beklagten am Verbleib des Klägers und ihr Bedürfnis, einen aus ihrer Sicht unerwünschten Wechsel, ggf. zu einem Wettbewerber, zumindest zu verzögern oder gar zu verhindern. Die damit einhergehenden Belastungen für den Kläger, der letztlich auf verdientes Entgelt verzichten muss, um einen in seinem Interesse liegenden Arbeitsplatzwechsel unter Einhaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfristen vornehmen zu können, sind angesichts eines Interesses der Beklagten an der Einhaltung von Betriebstreue, ohne hierfür eigene Aufwendungen erbringen zu müssen, unverhältnismäßig.
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II. Auf die zwischen den Parteien streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Fragen nach weiteren Anspruchsgrundlagen kommt es nicht mehr an. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, wonach sich die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung über die „auszuzahlende variable Erfolgsvergütung“ in einer bloßen Bezugnahme auf die in der BV VE getroffenen Regelungen erschöpft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die von den Betriebsparteien in § 8 BV VE vorgenommene Gruppenbildung für den Leistungsausschluss des Arbeitgebers den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes(§ 75 Abs. 1 BetrVG) genügt.
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Schmidt
Linck
Koch
Rath
Olaf Kunz
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2010 - 9 Sa 642/09 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. März 2009 - 1 Ca 6884/08 - abgeändert hat.
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2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. März 2009 - 1 Ca 6884/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen aus 15.300,00 Euro erst seit dem 15. April 2008, Zinsen aus 29.000,00 Euro erst seit dem 15. April 2009 und Zinsen aus 47.000,00 Euro erst seit dem 15. April 2010 zu zahlen hat.
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3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Im Übrigen haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten noch über Zahlungen iHv. insgesamt 91.300,00 Euro, die von der Beklagten als „Gratifikationen“ bezeichnet und von dem künftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht worden sind.
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Der Kläger trat aufgrund Anstellungsvertrags vom 17. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 als Wertpapierhändler in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung des Klägers vom 28. März 2008 am 30. Juni 2008. Zuletzt erhielt der Kläger ein monatliches Gehalt iHv. 4.500,00 Euro brutto.
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Mit Schreiben vom 9. März 2005 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
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„...
wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir Ihnen auf Grund Ihres Beitrages zum Erfolg unseres Unternehmens im Geschäftsjahr 2004 eine freiwillige einmalige Sonderzahlung in Höhe von EUR 15.300,00 brutto zahlen werden. Wir weisen darauf hin, dass die Sonderzahlung stets unter dem Widerspruchsvorbehalt steht und eine etwaige wiederholte Zahlung keinen Rechtsanspruch auf zukünftige Zahlung begründet.
Neben der vorgenannten Sonderzahlung möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir für den Fall, dass das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis am 15. April 2008 ungekündigt fortbesteht, Ihnen eine Gratifikation in Höhe von EUR 15.300,00 brutto zur Honorierung der Betriebszugehörigkeit zahlen werden.
Um die Auskehrung der einmaligen freiwilligen Sonderzahlung veranlassen zu können, bitten wir Sie der guten Ordnung halber und zum Zeichen Ihres Einverständnisses, die Zweitschrift dieses Briefes unterschrieben zurückzugeben.
...“
- 4
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Der Kläger unterzeichnete das Schreiben.
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Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben von März 2006 und März 2007 erklärte die Beklagte, dem Kläger für die vorangegangenen Geschäftsjahre jeweils eine Erfolgsbeteiligung (29.000,00 Euro brutto für 2005 und 50.000,00 Euro brutto für 2006) sowie einen weiteren Betrag für den Fall des ungekündigten Bestands des Arbeitsverhältnisses am 15. April 2009 (29.0000,00 Euro brutto) bzw. 15. April 2010 (47.000,00 Euro brutto) zahlen zu wollen. Auch diese Schreiben unterzeichnete der Kläger.
- 6
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Der Kläger hat vorgetragen, tatsächlich handle es sich bei den in den drei Schreiben genannten „Sonderzahlungen“ und „Gratifikationen“ um Bonusansprüche. Bei seiner Einstellung sei ihm erklärt worden, er erhalte einen Bonus iHv. 20 % des von ihm erwirtschafteten Gewinns, und zwar in zwei gleich hohen Beträgen, wobei die erste Hälfte zum 15. April des Folgejahres und die zweite Hälfte drei Jahre später gezahlt werde, sofern bis dahin das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe.
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Der Kläger hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 91.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.300,00 Euro seit dem 15. April 2008, aus 29.000,00 Euro seit dem 15. April 2009 und aus 47.000,00 Euro seit dem 15. April 2010 zu zahlen.
- 8
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, eine Bonuszusage sei weder dem Kläger noch anderen bei ihr als Händler beschäftigten Arbeitnehmern erteilt worden. Sie entscheide für jedes Geschäftsjahr erneut, ob in Anbetracht der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers eine einmalige leistungsabhängige Prämie gezahlt werde. Die Entscheidung werde nach Gutdünken getroffen und nicht nach festen Berechnungsgrundlagen. Aus den drei Schreiben ergebe sich, dass es sich bei den zugesagten Beträgen einerseits um freiwillige einmalige Sonderzahlungen, andererseits um Treueprämien gehandelt habe, deren Auszahlung zulässigerweise an die - hier nicht eingetretene - Bedingung geknüpft worden sei, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Jahren noch ungekündigt fortbestehe.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist in dem noch anhängigen Umfang begründet. Dem Kläger stehen die erhobenen Vergütungsansprüche aufgrund der Vereinbarungen vom 9. März 2005, 16. März 2006 und 29. März 2007 zu. Die betreffenden Vereinbarungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie regeln Zahlungsansprüche, die an den jeweils im vorausgegangenen Jahr vom Kläger erbrachten Beitrag zum Unternehmenserfolg anknüpfen und gleichzeitig die künftige Betriebstreue honorieren sollen (unter I 1). Zwar ist die jeweils genannte Voraussetzung, nämlich der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses jeweils am 15. April der Jahre 2008, 2009 und 2010, nicht erfüllt. Das ist jedoch unschädlich, weil die Vereinbarung dieser Anspruchsvoraussetzung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unwirksam ist (unter I 2).
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I. Grundlage der Vergütungsansprüche ist die jeweils im zweiten Absatz der Vereinbarungen vom 9. März 2005, 16. März 2006 und 29. März 2007 gleichlautend getroffene Regelung.
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1. Darin verpflichtet sich die Beklagte jeweils zur Zahlung eines bestimmten Betrags. Die jeweilige Zusage knüpft an die Leistung des Klägers im vorangegangenen Jahr an und bestimmt zugleich die Honorierung der Betriebstreue zum Leistungszweck.
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a) Die Vereinbarungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.
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aa) Die jeweiligen Schreiben an den Kläger enthalten Vertragsbedingungen, die von der Beklagten zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wurden. Wird ein Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht, ist das Merkmal „vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen” iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII der Gründe, BAGE 115, 19). Diese Voraussetzung ist gegeben.
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bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 91 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 51).
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b) Im Streitfall soll die Zahlung die erwartete Betriebstreue belohnen und knüpft dabei an die Leistung des Klägers im Bezugszeitraum (im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr) an, indem sie sich der Höhe nach am Beitrag des Klägers zum Unternehmenserfolg ausrichtet. Es handelt sich damit um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Wenn die Beklagte demgegenüber geltend macht, sie habe die Höhe der Zahlung rein nach Gutdünken bestimmt, so mag das zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass sie ihr Gutdünken hinsichtlich der Höhe der zugesagten Leistung, soweit nach außen erkennbar, nicht willkürlich wahrnahm und auch nicht an Treuegesichtspunkten ausrichtete, sondern an der Arbeitsleistung des Klägers im vorausgegangenen Jahr anknüpfte. Andernfalls wäre nicht erklärbar, dass sie die Zahlung in allen drei Jahren auf genau oder doch in etwa denselben Betrag festsetzte, der - nach dem ersten Absatz der jeweiligen Vereinbarung - aus ihrer Sicht dem Beitrag des Klägers zum Erfolg des Unternehmens in dem der Vereinbarung vorausgegangenen Jahr entsprach. Nicht erklärbar wäre auch, warum die Beklagte den Wert der Betriebstreue in drei Jahren so unterschiedlich ansetzte, wie es geschehen ist. In dieselbe Richtung weist schließlich der Umstand, dass die Zahlungen mehr als 25 vH, mehr als 50 vH und nahezu 100 vH des Jahresgrundgehalts im abgelaufenen Kalenderjahr betragen sollten. Dass Leistungen in dieser Höhe allein das zukünftige langjährige - gegebenenfalls auch weniger erfolgreiche - Verharren im Vertragsverhältnis sicherstellen und nicht wenigstens auch in einem Verhältnis zur vom Arbeitnehmer im Bezugsjahr erbrachten Arbeitsleistung stehen sollen, kann gerade in einer auf kurzfristige Erfolge orientierten Branche wie dem Wertpapierhandel nicht angenommen werden.
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2. Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger jeweils am 15. April der Jahre 2008, 2009 und 2010 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Die entsprechende Einschränkung des Anspruchs in der jeweiligen Vereinbarung der Parteien ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt.
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a) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
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aa) Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner, bei der auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten sind, ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 23, BAGE 124, 259; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 122, 182).
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bb) Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, dh. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche Stichtags- und Rückzahlungsklauseln einen Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern dürfen und insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB unterliegen(BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 24, BAGE 124, 259; 25. April 2007 - 10 AZR 634/06 - BAGE 122, 174; 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21).
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cc) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es dem Arbeitgeber nicht schlechthin versagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21), solange die Zahlungen nicht ausschließlich Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit sind. Das gilt sowohl für Klauseln, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, erfolgte Sonderzahlungen zurückzuerstatten, wenn er vor einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt (Rückzahlungsklauseln), als auch für Regelungen, nach denen die Leistung der Sonderzahlung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt noch im Arbeitsverhältnis steht (Bestandsklauseln, Stichtagsklauseln; vgl. für den Fall, dass der Stichtag im Geschäftsjahr liegt: BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - AP BGB § 307 Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 44). Allerdings dürfen derartige Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Insbesondere dürfen sie den Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) behindern und unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB(BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259; 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21).
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b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die hier zur Beurteilung stehende Stichtagsklausel der Inhaltskontrolle nicht stand. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängig gemacht werden.
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aa) Die Stichtagsklausel steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert(vgl. für Bonuszahlungen: BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 25 ff., BAGE 124, 259). Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit gegebenenfalls vorenthalten zu können, ist nicht ersichtlich.
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bb) Das wird im Streitfall besonders deutlich. Der Kläger hatte nicht nur in den Bezugsjahren 2004 bis 2006 seine Arbeitsleistung erbracht, sondern die erste Wartefrist fast vollständig, die zweite zu zwei Dritteln und die dritte zu einem Drittel zurückgelegt. Dennoch müsste er bei Anwendung der Klausel im Falle vorzeitiger Kündigung den Verlust des Anspruchs auf Vergütung für bereits geleistete Dienste iHv. nahezu 200 vH eines Jahresgrundgehalts in Kauf nehmen.
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cc) Eine derartige faktische Einschränkung des Kündigungsrechts ist nicht durch den Zweck der Belohnung von Betriebstreue gedeckt. Das Arbeitsverhältnis dient dem Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Honorierung zunehmender Beschäftigungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmäßig nicht durch bloßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nachträglich an Wert. Dementsprechend erreichen Jubiläumsgelder und ähnliche Zuwendungen üblicherweise auch bei Weitem nicht die hier gegebene Größenordnung. Sie sind, gemessen an der regelmäßigen Vergütung, im Allgemeinen eher marginal. Führt aber, wie nach der hier zu beurteilenden Klausel, die reine Beschäftigungsdauer zu einem massiven Anspruchsaufwuchs bis hin zu einer Verdoppelung des Grundgehalts, so liegt auf der Hand, dass der Grund dafür eben nicht die - als solche für den Arbeitgeber wertlose - Verweildauer selbst ist. Vielmehr hat die versprochene Zahlung ihren wahren Grund in der bereits erbrachten Leistung des Arbeitnehmers, die zuvor, gemessen an dem vom Arbeitgeber selbst zugrunde gelegten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, noch nicht vollständig abgegolten war.
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dd) Weiter muss bedacht werden, dass der Arbeitgeber mit der hier maßgeblichen Klausel seinem Vertragspartner ein nahezu inhaltsleeres Leistungsversprechen gibt, wenn er sich der Verpflichtung durch den bloßen Ausspruch einer in seinem Belieben stehenden Kündigung, die nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Klausel nicht einmal sozial gerechtfertigt sein muss, entziehen kann. Selbst demjenigen Arbeitnehmer, der sowohl die entsprechenden Arbeitsleistungen und damit den Beitrag zum Erfolg des Unternehmens erbracht hat als auch von seiner Seite betriebstreu war, könnte der Anspruch entzogen werden. Das läuft auf die nur scheinbare Gewährung eines Rechtsanspruchs hinaus. Wesentliche Rechte des Arbeitnehmers, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, wären so eingeschränkt, dass eine Gefährdung des Vertragszwecks nicht fernliegt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er vertraglich nicht vorgesehene Leistungen erbringen will oder nicht (BAG 18. März 2009 - 10 AZR 289/08 - Rn. 27, NJW 2009, 2619). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es jedoch nicht, als Arbeitgeber einerseits die verhaltenssteuernde Wirkung eines bedingten vertraglichen Versprechens für die Zukunft in Anspruch zu nehmen, andererseits aber die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung vom eigenen Willen abhängig zu machen und sie sich gewissermaßen bis zur letzten Stunde vorzubehalten.
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ee) Mit diesen Überlegungen stimmt die Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts überein, nach der es § 88 BetrVG den Betriebsparteien verwehrt, den Anspruch auf eine variable Erfolgsvergütung vom Bestehen eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig zu machen. § 88 BetrVG erlaubt den damit verbundenen Entzug verdienten Arbeitsentgelts nicht. Die in einer solchen Stichtagsregelung enthaltene auflösende Bedingung beschränkt auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig. Die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung ist stets ein unangemessenes Mittel, die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern. Mit ihr sind Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen sind (BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 28, 39, 43; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 34, EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3).
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ff) Dass die Sonderzahlung im Streitfall auch die Betriebstreue honorieren sollte, ändert an dem Ergebnis nichts. Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat, Bestandsklauseln seien bei Sonderzahlungen bereits dann zulässig, wenn sie sowohl der Vergütung bereits erbrachter Arbeitsleistung als auch der Honorierung von Betriebstreue dienen (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21), gibt der Senat diese auf. Der zusätzliche Zweck ändert nichts daran, dass dem Arbeitnehmer entgegen der in § 611 BGB zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Bestandsklausel bereits verdiente Arbeitsvergütung entzogen würde. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich zu verändern, kann nicht anerkannt werden. Dem Arbeitgeber ist es dadurch nicht verwehrt, Betriebstreue zu honorieren und einen finanziellen Anreiz für das Verbleiben des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis zu schaffen. Er hat die Möglichkeit, durch die Vereinbarung von Sonderzahlungen, die ausschließlich der Honorierung von Betriebstreue dienen, dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert für ihn das Verbleiben im Arbeitsverhältnis darstellt (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -). Der Arbeitnehmer seinerseits kann darüber entscheiden, ob er die Verdienstchancen bei einem Arbeitsplatzwechsel vorzieht oder die Treueprämie in Anspruch nehmen will. Werden dagegen, wie im Streitfall, die Zwecke der Vergütung für erbrachte Leistung und Honorierung der Betriebstreue miteinander verbunden, kann der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht nur um den Preis des Verzichts auf Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit Gebrauch machen.
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c) Die Folge der Unangemessenheit der in Rede stehenden Stichtagsklausel ist ihre Unwirksamkeit. Sie ist nicht teilbar in dem Sinne, dass sie sich in einen der Honorierung von Betriebstreue und einen der Vergütung von Arbeitsleistung dienenden Teil aufspalten ließe. Nach den Schreiben der Beklagten sind die beiden Zahlungszwecke unlösbar miteinander verbunden.
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II. Die Zinsansprüche sind nach § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB in dem noch geltend gemachten Umfang berechtigt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Der Kläger war in der Revision erfolgreich, ist jedoch im Übrigen zu etwa 3/4 unterlegen.
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Mikosch
Mestwerdt
Schmitz-Scholemann
Beck
Maurer
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2009 - 17 Sa 1522/08 - teilweise aufgehoben.
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2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2008 - 1 Ca 3987/08 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
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Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 18.304,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.
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3. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über eine variable Erfolgsvergütung.
- 2
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Der Kläger war seit August 1999 bei der beklagten Bank zuletzt als Firmenkundenbetreuer beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende zum Ablauf des 30. Juni 2008. Aufgrund einer anschließend getroffenen Aufhebungsvereinbarung schied der Kläger zum Ende des Geschäftsjahres 2007/2008 am 31. März 2008 aus.
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Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 6. März 2001 erhielt der Kläger ein Festgehalt von 8.000,00 DM sowie ein 13. Monatsgehalt, das bei Eintritt bzw. Austritt im laufenden Kalenderjahr zeitanteilig zu zahlen war. Weiter heißt es in § 3 des Arbeitsvertrags:
-
„Variable Erfolgsvergütung (VE)
Die nach Beendigung eines Geschäftsjahres von der Bank an Sie auszuzahlende variable Erfolgsvergütung erfolgt gemäß der entsprechenden Betriebsvereinbarung auf der Grundlage einer individuell festgelegten Zielgröße (Ziel-VE). In Ihrem Falle setzten wir für das erste volle Geschäftsjahr Ihrer Tätigkeit eine Ziel-VE in Höhe von DM 7.200,-- … brutto fest. ...
Abgeltung/Ausschluß
Mit der Zahlung der vereinbarten Bezüge ist die Leistung von Mehrarbeit abgegolten. …“
-
Die zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Vorstand abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Variable Erfolgsvergütung“ vom 20. Februar 2001 (BV VE) lautet:
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„Präambel
…
Mit dieser neuen VE-Regelung wird die Ausrichtung aller Aktivitäten auf die geschäftspolitischen Ziele verstärkt, eine nachhaltige adäquate Risiko- und Qualitätssteuerung erreicht und der vernetzte Vertrieb forciert. Wir erwarten hierdurch eine Mobilisierung aller Potentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … dadurch, dass hervorragende Leistungen auch entsprechend honoriert werden können. …
§ 2
Ziel-VE
Grundlage der variablen Erfolgsvergütung ist eine individuelle Ziel-VE, die jedem Mitarbeiter im voraus genannt wird. …
…
Die Ist-VE wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt, wenn der Mitarbeiter die mit ihm vereinbarten Ziele erreicht und der Geschäftsverlauf der Bank - bezogen auf die Ergebnisplanung - den Erwartungen entspricht.“
- 5
-
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 BV VE vereinbaren die Führungskraft und der Mitarbeiter für das anstehende Geschäftsjahr drei bis fünf Ziele, die quantitative und qualitative Zielgrößen aus den in der BV VE genannten Zielbereichen abdecken sollen. Die erfolgsabhängige Vergütung (Ist-VE) ergibt sich aus der Multiplikation der individuellen Ziel-VE, einem aufgrund der individuellen Zielerreichung festgesetzten Leistungsfaktor sowie dem Ergebnisfaktor, der sich nach einer von der Beklagten zu bestimmenden „Performance des Konzerns“ errechnet.
-
Weiter heißt es in der BV VE:
-
„§ 8
Ausnahmen
Eine Ist-VE kommt nicht zur Auszahlung, wenn der Mitarbeiter unterjährig durch Kündigung ausscheidet oder bis zum Auszahlungstag das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Bei Austritt durch Erreichen der Altersgrenze oder Vorruhestand sowie bei Mutterschutz-/Erziehungsurlaub und Erwerbsunfähigkeit kommt die Ist-VE pro rata temporis zur Auszahlung.
…
In Fällen eines unterjährigen Eintritts erfolgt die Zahlung der Ist-VE pro rata temporis entsprechend der persönlichen Zielerreichung.“
- 7
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Nach einer Bezügemitteilung vom 12. Juni 2007 betrug das monatliche Fixgehalt des Klägers 6.160,00 Euro brutto sowie die Ziel-VE für das Geschäftsjahr 2007/2008 16.000,00 Euro brutto. Der Kläger, der im Geschäftsjahr 2007/2008 einen Leistungsfaktor von 1,43 erreichte, verlangte von der Beklagten die Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung iHv. 22.880,00 Euro, was diese unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 BV VE ablehnte.
- 8
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Mit seiner am 14. Juli 2008 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass sich ein Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 bereits aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Der in § 8 Abs. 1 BV VE enthaltene Anspruchsausschluss sei unwirksam. Die Vorschrift enthalte eine überraschende Klausel und stelle darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung der durch Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer dar. Angesichts seiner individuellen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende bewirke die Vorschrift eine unzulässige Kündigungserschwernis. § 8 Abs. 1 BV VE verstoße zudem gegen § 75 Abs. 1 BetrVG; bei der erfolgsabhängigen Vergütung handele es sich um Entgelt im engeren Sinne, das der Disposition der Betriebsparteien entzogen sei.
-
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.880,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der Ergebnisfaktor sei wegen des schlechten Betriebsergebnisses nur auf 0,8 festgesetzt worden, sodass dem Kläger allenfalls 18.304,00 Euro zustünden.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine variable Erfolgsvergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 iHv. 18.304,00 Euro.
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I. Der Anspruch auf die Zahlung der variablen Erfolgsvergütung folgt aus § 2 BV VE.
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1. Nach dieser Vorschrift ist Grundlage der variablen Erfolgsvergütung die von der Beklagten mitzuteilende Ziel-VE, die mit dem individuellen Leistungsfaktor (§ 5 BV VE) und dem vom Unternehmenserfolg abhängigen Ergebnisfaktor (§ 6 BV VE) zu multiplizieren ist. Entsprechend dem unstreitigen Parteivorbringen errechnet sich die variable Erfolgsvergütung des Klägers ausgehend von der im Schreiben vom 12. Juni 2007 mitgeteilten individuellen Ziel-VE von 16.000,00 Euro sowie einem Leistungsfaktor von 1,43 und dem Ergebnisfaktor für das Geschäftsjahr 2007/2008 von 0,8 mit 18.304,00 Euro. Ein weitergehender, auf der Grundlage eines Ergebnisfaktors von 1,0 zu errechnender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Dieser ist dem Vortrag der Beklagten, wonach der Ergebnisfaktor in diesem Geschäftsjahr wegen ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage lediglich 0,8 betragen hat, zuletzt nicht mehr entgegengetreten, sodass diese Tatsache nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
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2. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltene Stichtagsregelung, wonach eine variable Erfolgsvergütung nicht zur Auszahlung kommt, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Auszahlungstag gekündigt wird, steht dem Anspruch nicht entgegen. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
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a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BV VE bestimmt, dass die variable Erfolgsvergütung an solche Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wird, die im laufenden Geschäftsjahr unterjährig durch Kündigung ausscheiden. Hingegen erfasst der 2. Halbs. nur Arbeitsverhältnisse, die durch den Arbeitnehmer zwischen dem Ende des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungstag gekündigt werden. Die Verwendung des Passivs „gekündigt wird“ lässt zwar offen, von welcher Arbeitsvertragspartei die Kündigung ausgeht. Doch sprechen die Regelungssystematik sowie das darin zum Ausdruck kommende Interesse der Beklagten, eine Eigenkündigung zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dafür, dass die Betriebsparteien die Stichtagsregelung nur an eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung knüpfen wollten und eine solche des Arbeitgebers als auszahlungsunschädlich betrachten.
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b) Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltene Stichtagsregelung unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Sie betrifft weder einen Verteilungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch regelt sie die Auszahlung des Arbeitsentgelts nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Dieser Mitbestimmungstatbestand erfasst die Umstände bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts (Wiese GK-BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 426; Fitting 25. Aufl. § 87 Rn. 179). Dazu gehören die Voraussetzungen, unter denen der Entgeltanspruch untergeht, nicht.
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c) Die Betriebsparteien konnten den in der BV VE begründeten Anspruch auf eine variable Erfolgsvergütung nicht vom Bestehen eines vom Arbeitnehmer ungekündigten Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig machen. § 88 BetrVG erlaubt den damit verbundenen Entzug verdienten Arbeitsentgelts nicht. Darüber hinaus erweist sich die hierdurch bewirkte Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzwahlfreiheit des Arbeitnehmers als unverhältnismäßig.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht nach seiner Konzeption von einer grundsätzlich umfassenden Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen aus (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211). Dies folgt insbesondere aus § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Zwar dient diese Regelung in erster Linie der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie. Zugleich zeigt sie aber, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen oder den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulassen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht. Hierfür spricht ferner, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt sind, sondern, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, auch über andere Gegenstände möglich sein sollen(BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 14, BAGE 120, 308).
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bb) Allerdings unterliegt die aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer.
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cc) Die von den Betriebsparteien zu wahrenden Grundsätze des Rechts erstrecken sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt (ErfK/Kania 11. Aufl. § 75 BetrVG Rn. 5; Fitting § 75 Rn. 25). Dazu zählt auch § 611 Abs. 1 BGB, nach dem der Arbeitgeber zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer seinerseits die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Die Auszahlung verdienten Entgelts ist daher nicht von der Erfüllung weiterer Zwecke abhängig (MüArbR/Krause 3. Aufl. Bd. 1 § 54 Rn. 14). Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien.
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(1) Bei der in der BV VE geregelten erfolgsabhängigen Vergütung handelt es sich um Arbeitsentgelt, das vom Arbeitnehmer durch die Erbringung einer Arbeitsleistung im Bezugszeitraum verdient wird und dessen Höhe von der Erreichung der mit ihm vereinbarten Ziele abhängt. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der BV VE.
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(a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - Rn. 31, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 23).
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(b) Für den ausschließlichen Entgeltcharakter der in der BV VE geregelten erfolgsabhängigen Vergütung spricht schon der Wortlaut der ihr vorangestellten Präambel. Danach haben die Betriebsparteien mit dem Abschluss der BV VE die Erwartung verbunden, alle Potentiale der Mitarbeiter dadurch zu mobilisieren, dass hervorragende Leistungen auch entsprechend honoriert werden. Auch aus der Regelungssystematik folgt, dass die erfolgsabhängige Vergütung eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erreichung der mit den Mitarbeitern vereinbarten Ziele ist. So hängt die Höhe der variablen Erfolgsvergütung ua. von der persönlichen Arbeitsleistung der Mitarbeiter im jeweiligen Geschäftsjahr ab. Nach den § 2 BV VE zugrunde liegenden Einzelparametern bestimmt sich die Zahlung nach einer individuellen Ziel-VE, einem Leistungsfaktor sowie dem Ergebnisfaktor, der sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten in dem jeweils maßgeblichen Geschäftsjahr richtet. Der Leistungsfaktor ist Ausdruck der individuellen Leistung des Mitarbeiters gemessen am Zielerreichungsgrad der mit ihm persönlich vereinbarten Ziele (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BV VE). Er bemisst sich nach einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien abzuschließenden Zielvereinbarung und nicht nach der einseitigen Festlegung von Zielen, die von der Beklagten in Ausübung ihres Direktionsrechts einseitig bestimmt werden können. Die Vereinbarung der Ziele erfolgt unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsmöglichkeiten des Mitarbeiters (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BV VE).
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(2) Solche Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen von persönlichen Zielen und dem Unternehmenserfolg abhängen, sind keine anlass- oder stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die dieser als Arbeitsentgelt für den vereinbarten Zeitraum erhält (Schaub/Linck 13. Aufl. § 77 Rn. 6; ähnl. ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 504). Für Sonderzuwendungen, mit denen sich der Arbeitgeber zB an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen der Arbeitnehmer beteiligt oder mit denen eine vergangenheits- sowie zukunftsbezogene Betriebstreue honoriert werden soll, ist kennzeichnend, dass diese ohne Bezug zu einer Vereinbarung über die Qualität oder die Quantität der individuellen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden. Demgegenüber bezweckt eine erfolgsabhängige Vergütung gerade eine Leistungssteigerung des Arbeitnehmers durch die Förderung seiner Motivation (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 25, BAGE 125, 147). Sie dient - je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarung - entweder als besonderer Anreiz für die Erreichung des vertraglich festgelegten Leistungsziels oder allgemein der Erzielung von überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen im Bezugszeitraum. Ein in dieser Weise ausgestalteter Vergütungsbestandteil wird daher als Gegenleistung für die gemäß der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, aaO; BSG 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 6). Diese synallagmatische Verbindung wird nicht durch die Abhängigkeit der Höhe der variablen Erfolgsvergütung von einem Unternehmensergebnis im maßgeblichen Bezugszeitraum in Frage gestellt. Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (vgl. BAG 8. September 1998 - 9 AZR 273/97 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Tantieme Nr. 2).
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(3) Der Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung nach der BV VE entsteht mit Ablauf des monatlichen Leistungszeitraums. Sie wird in den einzelnen Monaten anteilig verdient, jedoch aufgespart und am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (BAG 21. April 2010 - 10 AZR 178/09 - Rn. 14, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 45). Dies folgt aus ihrer Einbindung in das vertragliche Synallagma und der Regelung in § 8 Abs. 1, Abs. 3 BV VE für die dort bestimmten Fälle des vorzeitigen Ausscheidens und des unterjährigen Eintritts. In diesen haben die Betriebsparteien ausdrücklich die Entstehung des Anspruchs „pro rata temporis“ festgelegt.
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(4) Entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung können von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden.
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Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer soll über die vom Arbeitgeber versprochene Gegenleistung disponieren und seine Lebensgestaltung daran ausrichten können, wenn er seinerseits die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die eigentliche Grundvergütung, sondern auch für besondere Entgeltbestandteile, die gleichermaßen in das Synallagma eingebundene Leistungen darstellen (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 20, BAGE 122, 182). Hierfür ist es auch unerheblich, ob der Vergütungsanspruch monatlich entsteht, an längere Abrechnungszeiträume gebunden ist oder die Arbeitsleistung von einem bestimmten Leistungserfolg abhängig ist. Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, der vorsieht, dass der Arbeitnehmer die durch seine Arbeit verdiente Gegenleistung nur behalten darf, wenn er über den Zeitraum hinaus, in dem das Arbeitsentgelt verdient worden ist, dem Unternehmen angehört, existiert nicht. Diese Wertungen haben auch die Betriebsparteien nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG bei ihrer Rechtssetzung zu beachten, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind. Die Stichtagsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE wird dem nicht gerecht. Sie entspricht in ihrer Wirkung einer auflösenden Bedingung, durch die dem vorleistungspflichtigen Kläger der Anspruch auf die Gegenleistung rückwirkend entzogen wird, wenn dieser nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor dem Auszahlungstag der variablen Erfolgsvergütung sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt.
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dd) Darüber hinaus ist die in der Stichtagsregelung enthaltene auflösende Bedingung auch deswegen unwirksam, weil sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig beschränkt. Sie hält der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
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(1) Die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). In dieses Freiheitsrecht dürfen die Betriebsparteien nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreifen. Daher muss eine die Arbeitsplatzwahlfreiheit beschränkende Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie verhältnismäßig im engeren Sinn erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 24, BAGE 120, 308).
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(2) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE kommt die am Ende des Geschäftsjahres verdiente variable Erfolgsvergütung nicht zur Auszahlung, wenn der Arbeitnehmer zwar bis zum Ende des Geschäftsjahres in einem Arbeitsverhältnis steht, dieses aber bis zum Auszahlungstag selbst gekündigt hat. Eine solche Regelung bewirkt der Sache nach, dass die Beklagte entgegen § 611 Abs. 1 BGB keine Vergütung für die vom Kläger nach Maßgabe der Zielvereinbarung geleisteten Dienste erbringen muss. Sie dient ihrem Interesse, einen Arbeitnehmer über das Ende des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungstag an der selbst gewählten Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses zu hindern. Dies wird durch die § 8 Abs. 1 Satz 2 BV VE zugrunde liegende Gruppenbildung verdeutlicht. Danach erhalten Beschäftigte, die durch Erreichen der Altersgrenze oder Vorruhestand ausscheiden, die variable Erfolgsvergütung im Austrittsjahr zeitanteilig, obwohl es an einem bestehenden Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag fehlt und sie durch ihre Arbeitsleistung wegen ihres unterjährigen Ausscheidens nur für einen Teil des Geschäftsjahres zum wirtschaftlichen Ergebnis der Beklagten beitragen. Ebenso behalten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BV VE Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Geschäftsjahres bis zum Auszahlungszeitpunkt durch einen Aufhebungsvertrag beenden oder die aufgrund einer Kündigung der Beklagten ausscheiden, den Anspruch auf die variable Erfolgsvergütung. Eine solche Regelung begünstigt Arbeitnehmer, die zwar zum Auszahlungstag nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, für deren Weiterbeschäftigung es aber entweder an einem betrieblichen Interesse der Beklagten fehlt oder bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags - mit ihrem Einverständnis erfolgt ist. Auch dies lässt erkennen, dass es den Betriebsparteien bei der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE enthaltenen Stichtagsregelung vor allem darum geht, Arbeitnehmer von einem Leistungsbezug auszuschließen, die eine Eigenkündigung ausgesprochen haben und bei denen die damit verbundene Beendigung der Vertragsbeziehung und der hierdurch ermöglichte Arbeitgeberwechsel den Interessen der Beklagten widerspricht.
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(3) Die Stichtagsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BV VE ist zwar grundsätzlich geeignet, einen Anreiz zu schaffen, den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine an sich statthafte Kündigungsmöglichkeit auszuschlagen und noch einen weiteren Zeitraum im Unternehmen zu verbleiben. Es kann auch zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass eine solche Regelung erforderlich ist, weil ihr kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht, um diesen an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern.
- 33
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Die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung ist aber stets ein unangemessenes Mittel, die selbst bestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern. Mit ihr sind Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen sind. Die BV VE betrifft typischerweise einen Personenkreis, dessen Kündigungsfrist abweichend von § 622 Abs. 2 BGB für beide Vertragsparteien verlängert ist. Im Fall des Klägers beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, in anderen gerichtsbekannten Fällen drei Monate zum Quartalsende. Um entsprechend der Regelungen der BV VE die Auszahlung der variablen Erfolgsvergütung beanspruchen zu können, führt das zu einer Bindung bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres, jedenfalls aber zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende, um die im vorangegangenen Geschäftsjahr verdiente variable Erfolgsvergütung nicht zu verlieren. Für die durch die Stichtagsregelung bewirkte Bindung - auch soweit ihr lediglich die in § 622 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsfristen zugrunde liegen - erbringt die Beklagte keine gesonderte Leistung. Vielmehr wird jene ausschließlich durch die Auszahlung von Entgelt honoriert, das der Kläger durch das Erreichen der mit ihm vereinbarten Ziele bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr verdient hat. Die damit verbundene Beschränkung der Arbeitsplatzwahlfreiheit berücksichtigt daher völlig einseitig die Interessen der Beklagten am Verbleib des Klägers und ihr Bedürfnis, einen aus ihrer Sicht unerwünschten Wechsel, ggf. zu einem Wettbewerber, zumindest zu verzögern oder gar zu verhindern. Die damit einhergehenden Belastungen für den Kläger, der letztlich auf verdientes Entgelt verzichten muss, um einen in seinem Interesse liegenden Arbeitsplatzwechsel unter Einhaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfristen vornehmen zu können, sind angesichts eines Interesses der Beklagten an der Einhaltung von Betriebstreue, ohne hierfür eigene Aufwendungen erbringen zu müssen, unverhältnismäßig.
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II. Auf die zwischen den Parteien streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Fragen nach weiteren Anspruchsgrundlagen kommt es nicht mehr an. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, wonach sich die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung über die „auszuzahlende variable Erfolgsvergütung“ in einer bloßen Bezugnahme auf die in der BV VE getroffenen Regelungen erschöpft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die von den Betriebsparteien in § 8 BV VE vorgenommene Gruppenbildung für den Leistungsausschluss des Arbeitgebers den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes(§ 75 Abs. 1 BetrVG) genügt.
-
Schmidt
Linck
Koch
Rath
Olaf Kunz
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
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I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 7 Sa 1232/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/10 - hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen hat.
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II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
-
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.
-
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte jeweils zu 2/5 und der Kläger jeweils zu 3/5 zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2010.
- 2
-
Der Kläger war nach seiner bei der Beklagten absolvierten Berufsausbildung ab Januar 2006 als Controller auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags von Dezember 2005 beschäftigt.
- 3
-
Der Arbeitsvertrag enthielt unter § 3(Bezüge) ua. folgende Regelung:
-
„2. Die Zahlung von Gratifikationen und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Verlages und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch gültigen Tarifvertrag geregelt ist.“
- 4
-
Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags fanden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Hessen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen vom 4. Juli 1997 (MTV) ist ausweislich des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Verzeichnisses der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Stand 1. Oktober 2013) ab dem 1. Januar 1997 allgemeinverbindlich mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung.
- 5
-
Im MTV findet sich unter § 14(Sonderzahlungen) folgende Regelung:
-
„1.
Arbeitnehmer und Auszubildende, die am 1.12. eines Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen/Konzern ununterbrochen mindestens 12 Monate angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in folgender Höhe:
1997
1998
1999
2000
1115,-
1130,-
1145,-
1160,- [DM]
…
3.
Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens oder Vertragsbruches des Arbeitnehmers beendet, so entfällt der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr gewährte Sonderzahlungen sind als Vorschuss zurückzuzahlen.
4.
Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliches, gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen.
…
5.
Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß § 15 Ziffer 2 - 4 oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 1 garantierte Sonderzahlung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um ein Zwölftel.
6.
Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag 1.12. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten eine anteilige Leistung.
…“
- 6
-
Der Kläger erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine jeweils als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 zusätzlich auch als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Hierzu übersandte die Beklagte jeweils im Herbst ein Schreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem sie „Richtlinien“ für die Auszahlung der Gratifikation aufführte, die im Wesentlichen unverändert blieben.
- 7
-
Im Schreiben vom 30. September 2010 hieß es ua.:
-
„Als Dank für Ihren bisherigen persönlichen Einsatz in diesem Jahr und zugleich als ein Stück Motivation für eine weiterhin loyale und wirkungsvolle Zusammenarbeit zahlen wir Ihnen eine Weihnachtsgratifikation aus, deren Höhe im Vergleich zum letzten Jahr unverändert bleibt. Sie wird mit dem November-Gehalt 2010 abgerechnet und auf die Konten überwiesen.
Die Gratifikation wird nach folgenden Richtlinien ermittelt:
1.
Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
2.
Die Gratifikation beträgt 100 % des November-Bruttogehaltes/-lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 01.01.2010 besteht und keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen zu verzeichnen sind. Bei Arbeitszeitveränderungen im Laufe des Jahres errechnet sich die Gratifikation anteilig.
3.
Verlagsangehörige, die nach dem 01.01.2010 eingetreten sind oder eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufweisen, erhalten für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehaltes/-lohnes.
Dabei wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet, wenn die Betriebszugehörigkeit/bezahlte Arbeitsleistung 15 Kalendertage übersteigt. Auszubildende erhalten in jedem Fall 100 % der Ausbildungsvergütung.
4.
Tariflich zu zahlende Jahresleistungen werden auf diese Zahlungen angerechnet.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung der Weihnachtsgratifikation eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Verlages ist. Auf diese besteht für die Zukunft auch durch wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch.“
- 8
-
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung am 30. September 2010.
- 9
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Mit der Klage hat der Kläger - soweit noch von Interesse - unter Berufung auf die Richtlinien Zahlung der anteiligen (9/12 eines Monatsgehalts) Sonderzahlung für das Jahr 2010 verlangt. Er hat gemeint, sein Anspruch ergebe sich aus der Gesamtzusage vom 30. September 2010. Diese stelle gegenüber § 14 MTV eine eigene Rechtsgrundlage für seinen Anspruch dar. Die Stichtagsregelung in der Zusage sei unwirksam. Es handele sich um eine die Kündigung der Arbeitnehmer erschwerende Bedingung. Die Regelung sei sowohl in sich als auch gegenüber der tarifvertraglichen Stichtagsregelung widersprüchlich.
- 10
-
Der Kläger hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.
- 11
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe das Schreiben vom 30. September 2010 nicht erhalten. Im Übrigen erfülle er wegen seines Ausscheidens zum 30. September 2010 weder die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Regelung noch die der Richtlinien. Die dort geregelte Anforderung, dass am 31. Dezember 2010 noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestanden haben müsse, sei wirksam.
- 12
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 13
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Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung in Höhe von 9/12 eines Monatsgehalts (zu I). Grundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten in Gestalt der Richtlinien erteilte Gesamtzusage für das Jahr 2010 (zu I 1). Bei der in den Richtlinien vorgesehenen Leistung handelt es sich um eine Sonderzahlung, die sowohl Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist als auch Anreiz zu künftiger Betriebstreue des Arbeitnehmers sein soll („Mischcharakter“, zu I 2). Die in den Richtlinien vorgesehene Klausel, nach der am 31. Dezember des Bezugsjahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen muss, ist unwirksam. Sie kann nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass sie lediglich den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember verlangt (zu I 3). Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (zu I 4). Der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Anspruch nicht entgegen (zu I 5).
- 14
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I. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der von ihm erhobene und der Höhe nach außer Streit stehende Anspruch zu.
- 15
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1. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten am 30. September 2010 erteilte Gesamtzusage.
- 16
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a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17).
- 17
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b) Diesen Anforderungen entsprachen die Richtlinien der Beklagten. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Richtlinien richteten sich an alle Arbeitnehmer der Beklagten und legten die rechtlichen Regeln fest, nach denen Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte begründet werden sollten. Auf die Frage, wie die Richtlinien dem Kläger im Jahr 2010 zugegangen sind, kommt es nicht an, weil das Zustandekommen eines vertraglichen Anspruchs aufgrund einer Gesamtzusage nicht vom konkret nachgewiesenen Zugang der Zusage an den einzelnen Arbeitnehmer abhängig ist (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 31, BAGE 118, 360).
- 18
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2. Nach den Richtlinien dient die Sonderzahlung einerseits der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung, andererseits auch dem Anreiz zur Betriebstreue. Anspruchsvoraussetzung soll der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2010 sein. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien, die ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen(vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 24 ff., BAGE 135, 334) und den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln unterliegen.
- 19
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a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 20. März 2013 - 10 AZR 636/11 - Rn. 20).
- 20
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b) Die Richtlinien gewähren dem Arbeitnehmer die Sonderzahlung einerseits als Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Es handelt sich nicht um eine reine Gratifikation, deren Zweck allein in der Zuwendung von Geld aus Anlass des Weihnachtsfestes läge. Zwar könnte die in den Richtlinien verwendete Bezeichnung „Weihnachtsgratifikation“ in diese Richtung weisen. Jedoch soll die Zahlung ausdrücklich auch „Dank für ... persönlichen Einsatz“ sein. Außerdem zeigen die Anspruchsvoraussetzungen in Ziff. 2 und Ziff. 3, dass die Zahlung jedenfalls auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellt. Die Zahlung knüpft nicht an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugsjahr an. Sie ist abhängig davon, dass entweder Arbeitsleistung erbracht wurde oder doch keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen vorlagen. Wie aus Ziff. 3 hervorgeht, erhalten unterjährig eintretende Mitarbeiter und solche mit einer unbezahlten Arbeitsbefreiung eine anteilige Sonderzahlung, und zwar entsprechend der Anzahl der Monate, in denen sie gearbeitet haben.
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c) Andererseits verlangen die Richtlinien Betriebstreue über das Bezugsjahr hinaus. Die Stichtagsklausel benennt zwar den letzten Tag des Bezugsjahres als den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen muss. Damit liegt der Stichtag für den Bestand des Arbeitsverhältnisses aber nur scheinbar innerhalb des Jahres, in dem die Arbeitsleistung, die mit der Sonderzahlung entgolten wird, erbracht wird. In Wahrheit macht die Klausel entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts den Anspruch auf die Sonderzahlung in aller Regel vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Jahr 2010 hinaus abhängig. Dies wird dadurch bewirkt, dass nach der Klausel das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember „ungekündigt“ bestehen muss. Ein Arbeitnehmer, der sich den Anspruch erhalten will, darf demnach frühestens am 1. Januar des Folgejahres kündigen. Jede Kündigung vor dem 1. Januar 2011 soll dem Anspruch entgegenstehen. Dies kann den Arbeitnehmer, je nach Dauer der Kündigungsfrist, zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bis weit in das Folgejahr hinaus zwingen. Entsprechendes gilt für Arbeitgeberkündigungen. Keine über das Jahr 2010 hinausgehende Bindung wurde als Anspruchsvoraussetzung nur für die Fälle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder zum 31. Dezember 2010 ohne Ausspruch einer Kündigung verlangt, was insbesondere bei Befristung, Aufhebungsvertrag oder Betriebsübergang in Betracht kommt.
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3. Mit diesem Inhalt hält die Stichtagsregelung der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist insgesamt unwirksam mit der Folge, dass die Richtlinien ohne die Stichtagsklausel gelten (§ 306 Abs. 1 BGB).
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a) Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB(vgl. ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231). Wie ausgeführt, erstreckt sich die hier durch die Stichtagsklausel vermittelte Bindung des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum außerhalb des Bezugsjahres. Daran ändern auch die erwähnten, in der Klausel aber nicht genannten Fallgestaltungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nichts.
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b) Die Klausel kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung lediglich den - sei es auch gekündigten - Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember voraussetzt. Die Klausel ist nicht teilbar.
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aa) Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156).
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bb) Der Senat hat für eine ähnlich lautende Klausel die Teilbarkeit bejaht (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 11). Er hat angenommen, eine derartige Klausel sei sprachlich abtrennbar; bei Streichung des Wortes „unkündbar“ bleibe als verständliche Regelung immer noch die Bestimmung eines Stichtags übrig (kritisch ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 103a; wohl zweifelnd Lüders GwR 2009, 206; differenzierend Salamon NZA 2010, 314 ff., 317).
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cc) Daran hält der Senat nicht fest. Die sprachliche Teilbarkeit einer Klausel ist nur ein Indiz für die - entscheidende - inhaltliche Teilbarkeit (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 103). Die hier fragliche Regelung verfolgt mit dem Zusammenspiel von Bestand und besonderer Qualität („ungekündigt“) des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung ein Zielbündel von Betriebstreue und Motivation des Arbeitnehmers, das sich nicht sinnvoll aufspalten lässt. Es geht nicht um mehrere unterschiedliche sachliche Regelungen der Beklagten, die unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Vielmehr verlangt die Klausel das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Ende des Bezugszeitraums gerade mit der Besonderheit, es dürfe weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt haben; damit geht eine Erweiterung der Bestandsvoraussetzung einher, die sich im Einzelfall unterschiedlich auswirkt. Für den Arbeitnehmer stellt sie sich als Obliegenheit dar, auf eine Eigenkündigung zu verzichten, was als Einforderung einer weiteren Betriebstreue verstanden werden kann; im Fall der Arbeitgeberkündigung geht es eher um das Interesse des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, keine auch der Motivation für die künftige Arbeit dienende Sonderzahlung mehr leisten zu wollen. Diese durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Anspruchsvoraussetzungen hängen so eng miteinander zusammen, dass es auf eine im Rahmen von § 306 BGB unzulässige Neubestimmung des Vertragsinhalts hinauslaufen würde, wollte man aus Ziff. 1 der Richtlinien das Wort „ungekündigt“ herausstreichen.
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4. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig.
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a) Der Senat hat die Unzulässigkeit eines Stichtags außerhalb des Bezugszeitraums damit begründet, dass die Stichtagsklausel im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB stehe, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit gegebenenfalls vorenthalten zu können, sei nicht ersichtlich (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231; zustimmend ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 534a - 534f; Bartholomä BB 2012, 2250; Schmitt-Rolfes AuA 2012, 455; Reinecke BB 2013, 437; Beitz SAE 2013, 17; ablehnend: jurisPK-BGB/Lapp/Salamon 6. Aufl. § 310 Rn. 104; vgl. auch Salamon NZA 2011, 1328). Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Stichtag innerhalb des Bezugsjahres liegt und die Sonderzahlung - auch - Arbeitsleistung abgelten soll, die in dem Zeitraum vor dem Stichtag erbracht wurde.
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b) Auch in diesem Fall ist die Sonderzahlung zum Teil Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Ein im Austausch von Arbeit und Vergütung liegender Grund für die Kürzung der Vergütung besteht nicht. Die Kürzung erfolgt vielmehr aufgrund einer aus Sicht des Arbeitgebers nicht hinreichend erwiesenen Betriebstreue. Dieser Gesichtspunkt ändert aber nichts daran, dass der Arbeitnehmer die nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Irgendeine Störung des Austauschverhältnisses ist nicht gegeben.
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c) Auch ein Stichtag innerhalb des Bezugsjahres erschwert dem Arbeitnehmer die Ausübung des Kündigungsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung jedenfalls teilweise erbracht hat. Er erleidet einen ungerechtfertigten Nachteil. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Belohnung zunehmender Beschäftigungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmäßig nicht durch bloßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nachträglich an Wert (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 25, BAGE 140, 231).
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d) Anders mag es liegen, wenn die Arbeitsleistung gerade in einem bestimmten Zeitraum vor dem Stichtag besonderen Wert hat. Das kann bei Saisonbetrieben der Fall sein, aber auch auf anderen branchen- oder betriebsbezogenen Besonderheiten beruhen. Möglich ist auch, dass eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anknüpft; in diesen Fällen ist eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung oftmals zweckmäßig und nicht zu beanstanden (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 15). Für solche besonderen Einflüsse ist hier jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Zuwendung von - bezogen auf die zurückgelegten Beschäftigungsmonate - anteiligen Sonderzahlungen an unterjährig eintretende Arbeitnehmer dafür, dass den Richtlinien die Vorstellung zugrunde liegt, die Sonderzahlung werde gleichmäßig im Lauf des Jahres als zusätzliches Entgelt für die laufende Arbeitsleistung verdient.
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e) Diesen Überlegungen entspricht die insolvenzrechtliche Einordnung von leistungsbezogenen Sonderzahlungen durch den Senat. Der Anspruch auf eine solche Sonderzuwendung entsteht danach regelmäßig während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer („pro rata temporis“) und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Insolvenzrechtlich sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind: Soweit mit ihnen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen. Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 14, 20).
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f) An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 14 MTV für die dort geregelten Ansprüche auf Sonderzahlung zulässigerweise einen unterjährigen Stichtag vorsieht, nämlich den 1. Dezember des Bezugsjahres.
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aa) Die Tarifvertragsparteien überschreiten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie Sonderzahlungen, die sowohl eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen als auch der Honorierung von Betriebstreue dienen, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machen (vgl. zum TV Zuwendung: BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218). Ihr Gestaltungsspielraum ist dabei sowohl gegenüber den Betriebsparteien (vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbarungen: BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - BAGE 137, 300; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 -; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 -) als auch gegenüber den einseitigen Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231) erweitert (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 39 - 41).
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bb) Tarifvertragliche Regelungen sind zwar kein Maßstab für die Inhaltskontrolle (MüKoBGB/Basedow 6. Aufl. § 310 Rn. 104; Lingemann NZA 2002, 181, 188; Thüsing BB 2002, 2666, 2674; aA Däubler NZA 2001, 1329, 1334). Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB jedoch nicht, soweit sie keine von den Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen abweichenden Regelungen oder diese Kollektivverträge lediglich ergänzende Regelungen vereinbaren (§ 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB; vgl. BeckOK BGB/Becker Stand 1. November 2013 § 310 BGB Rn. 42). Im Streitfall weichen die Richtlinien zulasten der Arbeitnehmer von den Regelungen des Tarifvertrags ab und unterliegen deshalb als eigenständige Allgemeine Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Während nach den Richtlinien eine Bindung ggf. bis weit in das auf das Bezugsjahr folgende Jahr vorgesehen ist, bindet der Tarifvertrag den Arbeitnehmer nur bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres. Andererseits gewährt der Tarifvertrag einen Anspruch lediglich bei mindestens einjährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember eines Jahres. Das Arbeitsverhältnis muss also spätestens am 1. Dezember des Vorjahres begonnen haben. Einen anteiligen Zahlungsanspruch bei unterjährigem Eintritt ins Arbeitsverhältnis gewährt der Tarifvertrag nicht, er sieht aber Ausnahmen von der Stichtagsregelung bei Verrentung vor. Der Tarifvertrag betont insgesamt wesentlich stärker den Gesichtspunkt der Betriebstreue, als es die Richtlinien tun: Während nach den Richtlinien ein Arbeitnehmer, der am 1. Dezember eintritt, einen Anspruch auf 1/12 des Novembergehaltes für das laufende Jahr erwirbt, besteht nach dem Tarifvertrag für einen solchen Arbeitnehmer selbst dann kein Anspruch, wenn er ein Jahr arbeitet und dann am 30. November des Folgejahres ausscheidet.
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5. Der Anspruch ist nicht durch den arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen. Dieser Vorbehalt ist unwirksam.
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a) Nach § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags, der als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, bezieht sich der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht nur auf Gratifikationen, sondern auf alle Leistungen, die nicht im Arbeitsvertrag oder durch „gültigen Tarifvertrag“ geregelt sind. Die Entstehung von Rechtsansprüchen soll generell ausgeschlossen sein. „Freies Ermessen“ bedeutet, dass der es Ausübende lediglich die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür- und Maßregelungsverbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hat. Die Entscheidung muss sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten (vgl. BAG 4. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - Rn. 14, 17).
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b) Mit diesem Inhalt hält die Vertragsklausel der Inhaltskontrolle nicht stand. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht unzulässigerweise laufende Leistungen ein und verstößt sowohl gegen den in § 305b BGB bestimmten Vorrang der Individualabrede als auch gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vertragliche Regelungen einzuhalten sind(BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 36 - 41, BAGE 139, 156; 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 22; zustimmend Worzalla SAE 2012, 92; Preis/Sagan NZA 2012, 1077; kritisch Bauer/von Medem NZA 2012, 894; Niebling NJW 2013, 3011).
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c) Soweit die Gratifikation in der Gesamtzusage vom 30. September 2010 als „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ bezeichnet wird, ändert das ebenfalls nichts an der Verpflichtung der Beklagten.
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II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB.
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Mikosch
Mestwerdt
Schmitz-Scholemann
R. Baschnagel
Petri
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
