Arbeitsgericht Minden Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 Ca 1099/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über dessen Bonusansprüche gemäß einer Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan zu erteilen, im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten sowie nach Auskunftserteilung die sich aus dieser Auskunft ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen.
3Zwischen den Parteien hat im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2014 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des Anstellungsvertrages vom 23.03.2012 (Blatt 71 d. A.) bestanden.
4Der Kläger hat einen Anspruch auf Bonuszahlungen gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01. Januar 2013. Diese Betriebsvereinbarung enthält unter dem Punkt 1.2.3 „zeitlicher Geltungsbereich“ folgende Regelung:
5….
61.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
7a) Die Beteiligung an diesem Bonusplan beginnt mit dem Monat in dem
8der Mitarbeiter vorgegebene Ziele übertragen bekommt. Der erste
9Monat zählt jedoch nur dann, wenn die Übertragung vor/mit dem 15. dieses Monats erfolgt ist.
10b) Jeder Teilnehmer, der von TID und somit aus dem Bonusplan aus-
11scheidet muss am letzten Tag der jeweiligen Plan Periode aktiv am
12Plan teilgenommen haben um Anspruch auf eine entsprechende
13Bonuszahlung zu haben. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündi-
14gung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber und wird der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, zählt der Zeitraum nicht zur
15aktiven Teilnahme an dem Plan.
16c) Jeder Teilnehmer, der in eine Position versetzt wird, in der er nicht
17mehr bonusberechtigt ist, hat Anspruch auf eine anteilsmäßige Aus-
18zahlung. Für die Berechnung zählen nur die Anzahl der Tage, an
19denen der Mitarbeiter bonusberechtigt war.
20….
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird die zur Gerichtsakte gereichte Abschriften Blatt 39 bis 41 der Akte Bezug genommen.
22Der Kläger hat auf Basis der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan für das 4. Quartal 2013 eine Bonuszahlung in Höhe von 10.034,97 Euro brutto und für das 1. Quartal 2014 eine Bonuszahlung in Höhe von 10.167,59 Euro brutto erhalten.
23Zwischen den Parteien ist ein vom 23.05.2014 datierender Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden, der unter anderem folgende Regelung enthält:
24…
25Der Mitarbeiter wird nach Abschluss der Arbeitsübergabe ab dem 23.05.2014 unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2014 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
26…
27Zwischen der Beklagten und dem bei ihr gewählten Betriebsrat ist eine vom 20.05.2009 datierende Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen abgeschlossen worden, die in den Ziffern A. 1. und 7. folgende Regelungen enthält:
28…
29- 30
A. Abfindungsleistungen
- 32
1. Geltungsbereich
- 34
Diese Regelung betrifft alle Mitarbeiter der TID, welche ein Angebot der Geschäftsleitung annehmen, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen unter Wahrung der sozialen Aspekte gekündigt werden könnte und die keine Kündigungsschutzklage erheben.
- 35
Ein Anspruch auf Abfindungsleistungen besteht nicht, wenn der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis löst.
…
377. Bonuszahlungen
38Mitarbeiter, die an plangebundenen, erfolgsabhängigen Bonusprogrammen
39beteiligt sind, erhalten den Bonus für das Erreichen von Zielen für das zum
40Zeitpunkt der Unterzeichnung laufende Quartal und für bis dahin beendete
41Halbjahres- oder Jahresziele qualitativer oder quantitativer Art.
42…
43Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009 wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Abschriften Blatt 82 bis 84 der Akte Bezug genommen.
44Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zur begehrten Auskunftserteilung über die Höhe des ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.07.2014 gemäß der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarungen über den Verkaufsbonusplan und Field
45Application Bonus Plan für XXX vom 01.03.2013 ebenso verpflichtet sei wie zur Auszahlung des sich ergebenden Auskunftsbetrages.
46Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entfallen des Bonusanspruchs aufgrund der im Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014 vereinbarten bezahlten Freistellung seien im Hinblick auf die Regelung der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan vom 01.01.2013 nicht gegeben. In der Ziffer 1.2.3 b) ist zwar geregelt, dass ein Teilnehmer am letzten Tag der jeweiligen Planperiode aktiv am Plan teilnehmen muss. Was dieses bedeute, werde dann im nächsten Satz erklärt, wonach Arbeitnehmer die durch Kündigung freigestellt sind, nicht aktiv am Plan teilgenommen haben. Dieses treffe jedoch nicht auf den Kläger zu, denn dieser ist nicht durch eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Explizit diesen Fall hätten die die Betriebsvereinbarung abschließenden Betriebsparteien nicht gemeint, wenn sie von einer nicht aktiven Teilnahme am Plan gesprochen haben, so dass der Kläger Anspruch auf den begehrten Bonus habe, auf dessen möglichen Wegfall bei einer Freistellung er von der Beklagten auch nicht hingewiesen worden ist.
47Der Anspruch des Klägers auf die Bonuszahlung ergebe sich im Übrigen auch aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20. Mai 2009. Der Kläger falle in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung, da in der Arbeitsbescheinigung der Arbeitsagentur für Arbeit durch die Beklagte bescheinigt worden sei, dass der Kläger, hätte er den Aufhebungsvertrag nicht angenommen, eine betriebsbedingte Kündigung erhalte, so dass er gemäß der Regelung in der Ziffer A.7 Anspruch auf die begehrten Bonuszahlungen habe.
48Der Klägervertreter beantragte,
49- 50
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013 verdienten Bonus Auskunft zu erteilen.
- 52
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013 verdienten Bonus Auskunft zu erteilen.
- 54
3. die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger, die 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt.
- 55
4. die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger, die 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 2) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt.
- 57
5. die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der gemäß den Anträgen zu 1) und 2) erteilten Auskunft zu Gunsten des Klägers ergebenden Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Freistellung nicht zustehen. Eine gemäß Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan erforderliche aktive Teilnahme am Bonusplan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode liege aufgrund der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung ab dem 23.05.2014 nicht vor.
61Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin darüber einig seien, dass eine aktive Teilnahme am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne des 1.2.3 b) Satz 1 der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wissen und Wollen der Arbeitgeberin für diese tätig ist, wobei dieses insbesondere anzunehmen sei, wenn der Mitarbeiter einseitig oder einvernehmlich freigestellt ist. Diese Übereinstimmung in der Auslegung der Betriebsvereinbarungen über den Verkaufsbonusplan ergebe sich aus der zur Gerichtsakte gereichten (Blatt 85 der Akte) auch vom Betriebsratsvorsitzenden unterschriebenen Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan.
62Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würden sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen ergeben.
63Im Hinblick darauf, dass es sich bei dieser neuen Begründung der geltend gemachten Ansprüche um eine hilfsweise Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO handele, zu der eine Einwilligung der Beklagten nicht erteilt worden ist und die auch nicht sachdienlich sei, habe diesbezüglich Klageabweisung im Hinblick auf die bestehende Unzulässigkeit zu erfolgen.
64Darüber hinaus könne der Kläger seine Ansprüche auch überhaupt nicht aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen ableiten, da diese Betriebsvereinbarung bereits keinen eigenständigen Anspruch generiere und er im Übrigen mangels eines dem Aufhebungsvertrag zugrunde liegenden betriebsbedingten Verlustes des Arbeitsplatzes nicht in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung falle.
65Hinsicht des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
66E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
67Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
68Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte, da ihm weder für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014, noch für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 ein Bonus zusteht.
69Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für diese Zeiträume ergibt sich nicht aus den Regelungen des Anstellungsvertrages der Parteien vom 23.03.2012
70i. V. m. der im zweiten Absatz des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 vereinbarten Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Bezüge ab dem 23.05.2014 und der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013.
71Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus steht entgegen, dass er die für die Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 1.2.3 b) erforderliche Voraussetzung der aktiven Teilnahme am Plan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode weder am 30.06.2014, noch am 30.09.2014 erfüllt hat.
72Bei der Frage der Auslegung der zu erfüllenden Voraussetzung einer „aktiven Teilnahme“ am Plan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne dieser Regelung ist zu berücksichtigen, dass Betriebsvereinbarungen aufgrund ihres normativen Charakters wie Tarifverträge bzw. Gesetze auszulegen sind. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmten Worten sind der Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmungen führt (vgl. BAG Urteil vom 27.07.2010 DB 2010 Seite 2455 ff.)
73Nach Überzeugung der Kammer ist der Satz 1 der Ziffer 1.2.3 b), im Hinblick auf eine grundsätzliche, von den Betriebsparteien festgeschriebene anspruchsbegründete Vorgabe hin auszulegen, wonach Mitarbeiter, die am letzten Tag der jeweiligen Planperiode keinen eigenen aktiven Beitrag zur Erfüllung des Plans leisten, von der Bonuszahlung ausgeschlossen werden sollen.
74Eine direkte Tätigkeit des Klägers für die Beklagte ist, im Hinblick auf die einvernehmlich vereinbarte Freistellung ab dem 23.05.2014, gemäß den Vereinbarungen des Aufhebungsvertrages vom gleichen Tage, gerade nicht mehr erfolgt.
75Geht man von dem von den Betriebsparteien verwendeten Wortlaut im Hinblick auf die zu erfüllende Voraussetzung, wonach am letzten Tag der jeweiligen Periode der Teilnehmer „aktiv“ am Plan teilgenommen haben muss, aus, ist diese Voraussetzung vom Wortsinn her, bei einem Ruhen der zu erbringenden Arbeitsleistung im Rahmen einer Freistellung, ebenfalls nicht erfüllt.
76Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Ziffer 1.2.3 b), wonach der Zeitraum nicht zur aktiven Teilnahme an dem Plan zählt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber endet und der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird.
77Die Voraussetzungen des Satzes 2 der Ziffer 1.2.3 b) sind im vorliegenden Fall zwar nicht erfüllt, da keine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitnehmer- bzw. arbeitgeberseitige Kündigung erfolgt ist, sondern vielmehr eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung mit darin geregelter Freistellung des Klägers abgeschlossen worden ist. Sowohl die Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs dieser beiden Sätze, als auch eine sachgerechte Bewertung des Sinn und Zwecks der ergänzenden Regelung im Satz 2 bei einseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt nach Überzeugung der Kammer gerade nicht aus, dass eine einvernehmlich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nebst Freistellung als eine nicht aktive Teilnahme am letzten Tag der Planperiode gemäß Satz 1 der Ziffer 1.2.3 b) zu bewerten ist. Anhaltspunkte aus denen sich ergeben würde, dass der Satz 2 eine abschließende Regelung in der Hinsicht darstellen soll, dass nur bei einseitiger nicht aber bei einvernehmlicher Beendigung eine nicht aktive Teilnahme vorliegen kann, lassen sich weder aus einer am Wortlaut noch einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung entnehmen.
78Der Gesamtzusammenhang der beiden Sätze der Ziffer 1.2.3 b) spricht vielmehr dafür, dass der erste Satz die grundsätzlich anzuwendenden Voraussetzungen für den Ausschluss einer Bonuszahlung zeitlich bei nicht aktiver Teilnahme festlegt und der Satz 2 der Spezialfall für eine nicht aktive Teilnahme, auch bei einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nebst Freistellung, ausdrücklich regelt.
79Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Überzeugung der Kammer ein Arbeitnehmer im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung durch seine eigene Mitwirkung beim Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung erheblich weniger schutzwürdig ist, als im Falle einer einseitigen Beendigung mit damit verbundener Freistellung. Es erscheint naheliegend, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Verkaufsbonusplan mit dem Satz 2 in der Ziffer 1.2.3 b) ausdrücklich mit aufgenommen haben, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und einer in diesem Zusammenhang ausgesprochen einseitigen Freistellung eine Bewertung in der Hinsicht vorgenommen wird, dass keine „aktive“ Teilnahme am Plan vorliegt. Dem Mitarbeiter wird, unabhängig davon, ob er mit der Freistellung einverstanden ist oder nicht, durch die einseitige Freistellung die Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen einer „aktiven“ Teilnahme am Plan genommen. Dass der damit verbundene Wegfall der Chance auf die Erlangung eines zusätzlichen Verdienstes in Form der Bonuszahlung einer ausdrücklichen Aufnahme in die Betriebsvereinbarung bedarf, erscheint für die Kammer im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich ohne weiteres nachvollziehbar. Genau so nachvollziehbar ist für die Kammer, dass die Betriebsparteien keine Notwendigkeit gesehen haben eine entsprechende Regelung für den Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer zugleich geregelten einvernehmlichen Freistellung mit aufgenommen haben. Ein Klarstellungsbedürfnis besteht insoweit nicht, denn der die Beendigungsvereinbarung abschließende Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall der Kläger, hat es – unabhängig davon, ob er sich darüber Gedanken gemacht hat oder nicht – selbst in der Hand, ob er sich mit der Freistellung einverstanden erklärt, so dass diese Konstellation bereits von der grundsätzlichen Regelung der Ziffer 1.2.3 b) im Hinblick auf eine nicht aktive Teilnahme erfasst wird. Diese vom Gericht vorgenommene Auslegung wird durch die zur Gerichtsakte gereichte, vom 18.06.2015 datierende, vom Betriebsvorsitzenden unterschriebene Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan unterstützt.
80Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dem geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 bereits entgegensteht, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 einvernehmlich zum 31.07.2014 beendet hat. Zum Zeitpunkt des letzten Tages der maßgeblichen Planperiode zum 30.09.2014, ist er somit nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten gewesen, sodass, unabhängig von der erfolgten Freistellung, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung, über den Verkaufsbonusplan, von ihm für diesen Zeitraum nicht erfüllt worden sind. Anhaltspunkte aufgrund derer bei Ausscheiden im Verlaufe einer Planperiode eine anteilige Bonuszahlung zu erfolgen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
81Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 und vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Anstellungsvertrages der Parteien vom 23.03.2012 in Verbindung mit der im zweiten Absatz des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 vereinbarten Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Bezüge, der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan vom 01.01.2013 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009.
82Unabhängig davon, ob diese ergänzende Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009 als Klageänderungen zu bewerten ist oder nicht, liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch aufgrund dieser Betriebsvereinbarung nicht vor.
83Gemäß der Regelung in Ziffer A.1. zum Geltungsbereich betrifft diese Betriebsvereinbarung alle Mitarbeiter der Beklagten, welche ein Angebot der Geschäftsleitung annehmen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen unter Wahrung der sozialen Aspekte gekündigt werden könnte und die keine Kündigungsschutzklage erheben.
84Aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers im Kammertermin vom 17.02.2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen vor Abschluss des Aufhebungsvertrages durch die Beklagte nicht beabsichtigt gewesen ist. Es ist vielmehr der Wunsch des Klägers gewesen, dass in der Aufhebungsvereinbarung die Formulierung „betriebsbedingt“ mit aufgenommen wird, was aber von der Beklagten aber gerade abgelehnt worden ist.
85Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen bereits nicht gegeben. Eine andere Wertung ergibt sich nicht aus der Aufnahme der Formulierung „betriebsbedingt“ auf Wunsch des Klägers in eine Bescheinigung für die Arbeitsagentur, unabhängig von der Frage einer weitergehenden, rechtlichen Bewertung der Erteilung einer solchen Bescheinigung durch die Arbeitsagentur.
86Der Kläger hat mangels Anspruch auf Zahlung eines Bonus gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Die Klage ist somit vollumfänglich hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts-, Entschädigungs- und Zahlungsansprüche abzuweisen.
87Die Kostentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
88Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ff. ZPO in Höhe der angestrebten voraussichtlichen Bonuszahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum.
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Annotations
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.