Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 21. Feb. 2012 - 1 K 75/11

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2012:0221.1K75.11.0A
published on 21/02/2012 00:00
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 21. Feb. 2012 - 1 K 75/11
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Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. November 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 werden geändert.

Die dem Kläger aus Anlass seines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in 1. und 2. Instanz entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 3.879,64 Euro sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die Einkommensteuer ist unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung entsprechend herabzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Anerkennung von Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

2

Die im Jahre 1984 geschlossene Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 3. März 2009 geschieden. Das Scheidungsurteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, ist auf Antrag der früheren Ehefrau des Klägers als sogenanntes Verbundurteil ergangen. Das Familiengericht erkannte gemäß § 623 Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung zugleich über den durch die Ehe begründeten Unterhaltsanspruch und verurteilte den Kläger zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 605 Euro, befristet bis zum 30. April 2014. Es handelt sich hierbei um 3/7 seines unterhaltsrechtlich relevanten (Netto-) Einkommens von 1.410 Euro. In dem vom Kläger mit Rücksicht auf den Unterhaltsausspruch angestrengten Berufungsverfahren schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, in dem der monatliche Unterhalt auf 450 Euro herabgesetzt wurde. Für die anwaltliche Vertretung in beiden Instanzen zahlte der Kläger auf die Rechnungen seiner Bevollmächtigten vom 6. April 2009 und vom 27. August 2009 abzüglich bereits im Vorjahr geleisteter Vorschüsse 3.879,64 Euro.

3

Im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt-)Erklärung 2009 begehrte der Kläger die Anerkennung von Anwaltskosten in Höhe von 3.655 Euro als außergewöhnliche Belastung. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), lehnte dies ab. Der ESt-Bescheid 2009 vom 5. November 2010 enthält hierzu folgende Begründung:

4

„Die erklärten Scheidungskosten i.H.v. 3.655 Euro konnten nicht anerkannt werden, weil die Kosten auch den nachehelichen Unterhalt betreffen. Insoweit konnte nicht festgestellt werden wie hoch der Anteil der Prozesskosten für die Scheidung war. Da bereits im Vorjahr Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.859,53 Euro als Scheidungskosten anerkannt wurden, wurde davon ausgegangen, dass es sich bei den Aufwendungen nicht die unmittelbaren und unvermeidlichen Kosten des Scheidungsprozesses gehandelt hat“.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2010 Einspruch: Der nacheheliche Unterhalt sei vom OLG Schleswig im August 2009 geregelt worden. Die hierdurch entstandenen Kosten bezögen sich somit auf das Scheidungsurteil. Das FA erwiderte mit Schreiben vom 28. Dezember 2010, über den nachehelichen Unterhalt sei lediglich als sogenannte Folgesache in einem beantragten Verbundverfahren entschieden worden. Die auf die Folgesache entfallenden anteiligen Prozesskosten seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht unvermeidbar und deshalb auch nicht zwangsläufig (BFH, Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492). Mit Schreiben vom 9. März 2011 vertiefte das FA seine Ausführungen und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 zurück.

6

Mit der am 7. April 2011 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

7

Das Scheidungsverfahren sei von der geschiedenen Ehefrau eingeleitet worden. Diese habe zugleich eine gerichtliche Entscheidung über ihren Unterhaltsanspruch beantragt. Das Gericht habe deshalb zwingend im Scheidungsverbundverfahren erkennen müssen. Er selbst habe keinerlei (prozessuale) Gestaltungsmöglichkeiten gehabt. Er habe sich gegen die vom Familiengericht ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung im Berufungsverfahren zur Wehr setzen müssen und sich wegen des vor dem OLG geltenden Anwaltszwanges anwaltlich vertreten lassen müssen. Das vom FA angeführte BFH-Urteil III R 27/04 vom 30. Juni 2005 sei vom Sachverhalt nicht einschlägig, weil es darin um die Beurteilung der Kosten einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten gegangen sei. Im Übrigen sei die rechtliche Argumentation des Beklagten durch die Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1308 überholt.

8

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. November 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 in der Weise zu ändern, dass die ihm aus Anlass seines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in 1. und 2. Instanz entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 3.879,64 Euro als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

9

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Der Unterhaltsstreit habe als lediglich antragsweise einbezogene Folgesache nicht in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren gestanden. Dies folge aus den Gründen des BFH-Urteils III R 27/04 vom 30. Juni 2005.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet.

13

Die dem Kläger aus Anlass des Scheidungsantrages seiner geschiedenen Ehefrau entstandenen Anwaltskosten 1. und 2. Instanz sind unter den vorliegenden Bedingungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen.

14

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

15

Für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867). Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 lediglich in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die erforderliche Zwangsläufigkeit der Kosten wurde nur dann bejaht, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg war, das Klageziel zu erreichen. Dies wurde z.B. für Scheidungskosten bejaht, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstanden sind: Wenn Ehepartner sich scheiden ließen, sei davon auszugehen, dass die Ehe zerrüttet und deshalb die Ehescheidung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sei. Dabei wurde zunächst keine Unterscheidung zwischen dem Scheidungsverfahren als solchen und antragsweise in den Scheidungsverbund einbezogenen Folgesachen gemacht. Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. September 1980 IV B 5 -S 2284- 42/80 III, juris; Abschn. 186 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR- 1990; H 186-189 EStH ab 1993) waren Kosten der Ehescheidung auch hinsichtlich der Scheidungsfolgeregelungen als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Damit sollte dem prozessualen Verbund und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Verbundverfahren eine einheitliche Kostenentscheidung ergeht. Wegen der Degression der Gebührentabelle war eine Aufteilung des Gesamtstreitwertes nach den einzelnen Streitwertposten nicht möglich. Gemessen an diesen Grundsätzen wären die geltend gemachten Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

16

Allerdings hatte der BFH in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 III R 27/04 erkannt, dass die anteiligen Kosten einer Scheidungsfolgesache auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen seien, wenn der andere Ehegatte die Einbeziehung in den Scheidungsverbund beantragt hat. Die Finanzverwaltung hat ihre Richtlinien unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil entsprechend geändert. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht mehr aktuell. Durch Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1612 hat der BFH neue Rechtsgrundsätze aufgestellt und erkannt, dass Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und einen angemessenen Betrag nicht überschreitet.

17

Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung stellen die geltend gemachten Anwaltskosten (wieder) in vollem Umfang eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufgrund des Scheidungsantrages seiner früheren Ehefrau und des von ihr gestellten Verbundantrages in Sachen Unterhalt musste sich der Kläger dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum stellen. Sein Klagabweisungsantrag in Sachen Unterhaltsforderung erscheint weder ohne Aussicht auf Erfolg noch mutwillig: Die vom Kläger ausweislich des Tatbestands des familiengerichtlichen Urteils gegen die Unterhaltsforderung vorgebrachten Argumente erscheinen nachvollziehbar und können unter keinen Umständen als mutwillig qualifiziert werden. Dass hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, ergibt sich mittelbar aus dem Umstand, dass der Kläger in 2. Instanz eine erhebliche Reduzierung der Unterhaltsforderung durchsetzen konnte. Die Prozesskosten können auch der Höhe nicht als unangemessen qualifiziert werden.

18

Das Gericht erachtet auch mit Rücksicht auf den Nichtanwendungserlass der Verwaltung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gründen des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 nicht für erforderlich. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die hier zur Beurteilung stehenden Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens auch bei einer sachgerechten Anwendung der früheren Rechtsprechungs- und Verwaltungsgrundsätze als zwangsläufig zu beurteilen wären. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind nicht mit den Kosten eines beliebigen Zivilprozesses vergleichbar: Eine zerrüttete Ehe kann nur im Wege des familiengerichtlichen Scheidungsverfahrens beendet werden. Dementsprechend ist es unstreitig, dass die Scheidungskosten als solche eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine Trennung der Scheidungskosten im engeren Sinne von den anteiligen Kosten einer Scheidungsfolgesache erachtet das Gericht für rechtlich nicht geboten. Stellt ein Ehegatte Antrag auf Verbundentscheidung mit seiner Unterhaltsforderung, dann hat das Familiengericht durch einheitliches Verbundurteil mit einheitlicher Kostenentscheidung zu erkennen. Es bestehen deshalb keinerlei Verhaltensspielräume. Dies muss im Rahmen des § 33 EStG angemessen Berücksichtigung finden. Die im Urteil des BFH vom 30. Juni 2005 III R 27/04 angesprochene Möglichkeit einer anderweitigen Kostenregelung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ermöglichen die in Bezug genommenen Kostenregelungen der ZPO dem Familiengericht in besonderen Fällen eine kostenrechtliche Billigkeitsentscheidung. Allein hierdurch wird jedoch kein hinreichender Ausgleich für die durch eine Scheidungsverbundsache entstehende zusätzliche Kostenbelastung geschaffen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die kostenrechtlichen Entscheidungsmaßstäbe des Familiengerichts regelmäßig nicht mit den für eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG geltenden steuerlichen Maßstäben deckungsgleich sind. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger in 1. Instanz ungeachtet der von ihm geltend gemachten Verwirkungstatbestände zu einer vergleichsweise hohen Unterhaltsleistung verurteilt wurde, die ihm kaum mehr als den familienrechtlichen Selbstbehalt beließ. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens stellte für ihn nach Lage der Dinge die einzige Korrekturmöglichkeit dar und war für seine persönliche Lebensführung von besonderer Bedeutung.

19

Die geltend gemachten Anwaltskosten sind der Höhe nach durch Rechnungen belegt und nicht streitig. Nach allem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Rechtslage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Unabhängig davon gehören Scheidungskosten auch nach alter Rechtsprechung zum typischen Anwendungsfall einer außergewöhnlichen Belastung.


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27/05/2013 08:37

Dabei ist es unerheblich, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile auch durch einen Vergleich zwischen Ehepartnern geregelt werden könnten.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012  1 K 75/11 aufgehoben.
published on 16/10/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert  zum Seitenanfang Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 02. Juni 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 werden dahingehend geändert, dass die dem Kläger entstandenen...
published on 22/01/2014 00:00

Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 in der letzten Fassung vom 31. Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 werden geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2010 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt,
published on 17/04/2013 00:00

Tenor Der Einkommensteuerbescheid vom 3. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2012 wird dergestalt geändert, dass außergewöhnliche Belastungen vor Abzug der zumutbaren Belastungen in Höhe von 19.431 € berücksichtig
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Annotations

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.