Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012  1 K 75/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die im Jahr 1984 geschlossene Ehe des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde durch Urteil des Amtsgerichts (AG) X vom 3. März 2009 geschieden. Das amtsgerichtliche Urteil erging auf Antrag der früheren Ehefrau (E) des Klägers als sog. Verbundurteil. Das AG entschied hierin sowohl über die Ehesache als auch über den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Mit Beschluss vom 1. April 2009 setzte das AG den Streitwert für die Ehescheidung auf 6.150 €, für den Versorgungsausgleich auf 1.000 € und für den Unterhalt auf 8.400 € fest.

2

Der Kläger legte gegen das Urteil des AG wegen seiner Verurteilung zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts Berufung, die E Anschlussberufung ein. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Y schlossen der Kläger und die E auf Vorschlag des OLG-Senats zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, mit dem der nacheheliche Unterhalt, den der Kläger nach dem amtsgerichtlichen Urteil bis zum 30. April 2014 an die E zu zahlen hatte, von 605 € auf 450 € monatlich herabgesetzt wurde.

3

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rechneten mit Kostenrechnung vom 6. April 2009 für das Verfahren wegen Ehescheidung, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalts vor dem AG Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.707,65 € nach einem Gesamtstreitwert von 15.550 € ab. Abzüglich der vom Kläger im Jahr 2008 geleisteten Abschlagszahlungen verblieb ein Rechnungsbetrag in Höhe von 1.107,65 €. Für das Verfahren vor dem OLG stellten die Prozessbevollmächtigten dem Kläger mit Kostenrechnung vom 27. August 2009 insgesamt 2.171,99 € nach einem Streitwert von 8.000 € in Rechnung.

4

Der Kläger machte die vorgenannten Rechtsanwaltskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Rechtsanwaltskosten jedoch auch im Einspruchsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 523 veröffentlichten Gründen statt.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Es beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen FG vom 21. Februar 2012  1 K 75/11 die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die geltend gemachten Prozesskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt.

10

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

11

a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

12

b) Demgegenüber nahm der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

13

c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

14

2. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

15

a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

16

b) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen allerdings in der Sache selbst entscheiden. Die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten sind im Ergebnis nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

17

Die Rechtsanwaltskosten gemäß der Kostenrechnung vom 6. April 2009 betrafen das familiengerichtliche Verfahren vor dem AG wegen der Ehesache (Scheidung der Ehe) sowie wegen des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts.

18

aa) Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten hat der BFH als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Begründung dafür hat im Laufe der Zeit gewechselt. Während zunächst auf den rechtsgestaltenden Charakter der Ehescheidung, also auf rechtliche Gründe abgestellt wurde (Senatsurteil vom 8. November 1974 VI R 22/72, BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111), prüfte der erkennende Senat die Zwangsläufigkeit von Ehescheidungskosten später unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen (Urteil vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116). Dabei vertrat er die Auffassung, es könne insbesondere wegen des im Ehescheidungsrecht maßgebenden Zerrüttungsprinzips im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sich Ehepartner nur scheiden ließen, wenn die Ehe so zerrüttet sei, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich sei. Deshalb sei die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen.

19

Der Streitfall erfordert keine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob an dieser Rechtsprechung auch unter Geltung der für das Streitjahr noch nicht anwendbaren Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, die durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl I 2013, 1809) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt wurde, festzuhalten ist. Denn sie bezieht sich nur auf die infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehenden Kosten, also im Regelfall auf die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses (BFH-Urteile in BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111, und vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462). Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses sind nach der Rechtsprechung des BFH nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen (BFH-Urteil vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).

20

Nicht als zwangsläufig hat der BFH Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden waren und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang standen (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--, und vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).

21

bb) Nach dem im Streitfall anzuwendenden Scheidungsrecht waren bestimmte, für den Fall der Scheidung zu treffende Familiensachen (sog. Folgesachen) --wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen und Regelungen über den Unterhalt-- zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn dies von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wurde (§§ 623, 621 ZPO a.F.). Nur der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. war ohne Antrag zusammen mit der Scheidungssache durchzuführen (sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.).

22

cc) Der Senat hält daran fest, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt jedenfalls für alle Regelungen, die außerhalb des sog. Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den (früheren) Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492, und III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, EFG 2013, 451). Besonderheiten des Scheidungsverfahrens, die eine Berücksichtigung der in dieser Situation zu tragenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen, lassen sich der im Streitfall geltenden Gestaltung des Familienrechts nicht entnehmen.

23

Die Folgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Werden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.

24

Diese Scheidungsfolgekosten sind hiernach auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die --Kosten auslösende-- Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt. Denn die Frage, ob der Steuerpflichtige die Entstehung der Prozesskosten verhindern kann oder nicht, ist für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung allenfalls insoweit von Bedeutung, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Letzteres ist bei den Scheidungsfolgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds indes zu verneinen. Auch bei einem gewöhnlichen Zivilprozess, der keine Scheidungsfolgesachen betrifft, kann sich ein Beklagter dem Rechtsstreit in der Regel nicht entziehen. Er wird allein durch die Klage und regelmäßig gegen seinen Willen in den Rechtsstreit hineingezogen.

25

dd) Nach diesen Maßstäben können die Rechtsanwaltskosten des Klägers für das Verfahren vor dem OLG nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das Verfahren vor dem OLG betraf ausschließlich die Berufung (und Anschlussberufung) gegen die Entscheidung des AG über den nachehelichen Unterhalt.

26

Auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers für seine Vertretung im amtsgerichtlichen Verfahren sind jedenfalls insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie auf den nachehelichen Unterhalt entfallen.

27

Der Prozentsatz der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Aufwendungen ermittelt sich bei Prozesskosten dadurch, dass der Streitwert der Klageanträge, soweit sie einen existenziell wichtigen Bereich betreffen, zur Summe der Streitwerte aller Klageanträge ins Verhältnis gesetzt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 553).

28

Der Anteil des Streitwerts, der das Ehescheidungsverfahren und das zum Zwangsverbund gehörende Verfahren über den Versorgungsausgleich betrifft, am Streitwert aller Klageanträge beträgt im Streitfall 46 % ((6.150 + 1.000) / 15.550 x 100). Hiernach sind im Streitjahr allenfalls 510 € (1.107,65 € x 46 / 100) Rechtsanwaltskosten aus der Rechnung vom 6. April 2009 als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

29

Hinsichtlich der in der Rechnung vom 6. April 2009 ausgewiesenen Abschlagszahlungen, die der Kläger auf die Gesamtforderung seiner Prozessbevollmächtigten für das amtsgerichtliche Verfahren in Höhe von insgesamt 1.707,65 € gezahlt hat, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen im Streitfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die Abschlagszahlungen nicht im Streitjahr geleistet hat (§ 11 Abs. 2 EStG). Auch bei außergewöhnlichen Belastungen richtet sich der Abzugszeitpunkt nach § 11 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Schmidt/ Krüger, EStG, 34. Aufl., § 11 Rz 5). Dies hat das FG auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht beachtet.

30

Nach Abzug der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG in Höhe von 6 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (6 % x 34.117 € = 2.047 €) und Ansatz der bei der Einkommensteuerfestsetzung bereits anerkannten außergewöhnlichen Belastungen von 163 € sind dementsprechend keine außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - VI R 70/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - VI R 70/12

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - VI R 70/12 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - VI R 70/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - VI R 70/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 21. Feb. 2012 - 1 K 75/11

bei uns veröffentlicht am 21.02.2012

Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. November 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 werden geändert. Die dem Kläger aus Anlass seines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in 1. und 2. Instanz entstande
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - VI R 70/12.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2015 - 1 K 59/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die seit dem 30. Mai 1990 nach 24-jähriger Ehezeit (Eheschließung 1966 und Scheidungsantrag 1989) und Erziehung ei

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2014 - 3 K 2493/12 E

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 23. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2012 wird dahingehend abgeändert, dass Zivilprozesskosten i. H. v. 2.059 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die E

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 4 K 1961/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 in der letzten Fassung vom 31. Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 werden geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2010 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt,

Finanzgericht Münster Urteil, 27. Nov. 2013 - 11 K 2519/12 E

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2012 und Abänderung der bisherigen Festsetzung in dem Bescheid vom 16.12.2011 wird die Einkommensteuer für das Jahr 2010 auf ... € festgesetzt.Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt

Referenzen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. November 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 werden geändert.

Die dem Kläger aus Anlass seines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in 1. und 2. Instanz entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 3.879,64 Euro sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die Einkommensteuer ist unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung entsprechend herabzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Anerkennung von Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

2

Die im Jahre 1984 geschlossene Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 3. März 2009 geschieden. Das Scheidungsurteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, ist auf Antrag der früheren Ehefrau des Klägers als sogenanntes Verbundurteil ergangen. Das Familiengericht erkannte gemäß § 623 Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung zugleich über den durch die Ehe begründeten Unterhaltsanspruch und verurteilte den Kläger zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 605 Euro, befristet bis zum 30. April 2014. Es handelt sich hierbei um 3/7 seines unterhaltsrechtlich relevanten (Netto-) Einkommens von 1.410 Euro. In dem vom Kläger mit Rücksicht auf den Unterhaltsausspruch angestrengten Berufungsverfahren schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, in dem der monatliche Unterhalt auf 450 Euro herabgesetzt wurde. Für die anwaltliche Vertretung in beiden Instanzen zahlte der Kläger auf die Rechnungen seiner Bevollmächtigten vom 6. April 2009 und vom 27. August 2009 abzüglich bereits im Vorjahr geleisteter Vorschüsse 3.879,64 Euro.

3

Im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt-)Erklärung 2009 begehrte der Kläger die Anerkennung von Anwaltskosten in Höhe von 3.655 Euro als außergewöhnliche Belastung. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), lehnte dies ab. Der ESt-Bescheid 2009 vom 5. November 2010 enthält hierzu folgende Begründung:

4

„Die erklärten Scheidungskosten i.H.v. 3.655 Euro konnten nicht anerkannt werden, weil die Kosten auch den nachehelichen Unterhalt betreffen. Insoweit konnte nicht festgestellt werden wie hoch der Anteil der Prozesskosten für die Scheidung war. Da bereits im Vorjahr Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.859,53 Euro als Scheidungskosten anerkannt wurden, wurde davon ausgegangen, dass es sich bei den Aufwendungen nicht die unmittelbaren und unvermeidlichen Kosten des Scheidungsprozesses gehandelt hat“.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2010 Einspruch: Der nacheheliche Unterhalt sei vom OLG Schleswig im August 2009 geregelt worden. Die hierdurch entstandenen Kosten bezögen sich somit auf das Scheidungsurteil. Das FA erwiderte mit Schreiben vom 28. Dezember 2010, über den nachehelichen Unterhalt sei lediglich als sogenannte Folgesache in einem beantragten Verbundverfahren entschieden worden. Die auf die Folgesache entfallenden anteiligen Prozesskosten seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht unvermeidbar und deshalb auch nicht zwangsläufig (BFH, Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492). Mit Schreiben vom 9. März 2011 vertiefte das FA seine Ausführungen und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 zurück.

6

Mit der am 7. April 2011 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

7

Das Scheidungsverfahren sei von der geschiedenen Ehefrau eingeleitet worden. Diese habe zugleich eine gerichtliche Entscheidung über ihren Unterhaltsanspruch beantragt. Das Gericht habe deshalb zwingend im Scheidungsverbundverfahren erkennen müssen. Er selbst habe keinerlei (prozessuale) Gestaltungsmöglichkeiten gehabt. Er habe sich gegen die vom Familiengericht ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung im Berufungsverfahren zur Wehr setzen müssen und sich wegen des vor dem OLG geltenden Anwaltszwanges anwaltlich vertreten lassen müssen. Das vom FA angeführte BFH-Urteil III R 27/04 vom 30. Juni 2005 sei vom Sachverhalt nicht einschlägig, weil es darin um die Beurteilung der Kosten einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten gegangen sei. Im Übrigen sei die rechtliche Argumentation des Beklagten durch die Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1308 überholt.

8

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. November 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 in der Weise zu ändern, dass die ihm aus Anlass seines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in 1. und 2. Instanz entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 3.879,64 Euro als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

9

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Der Unterhaltsstreit habe als lediglich antragsweise einbezogene Folgesache nicht in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren gestanden. Dies folge aus den Gründen des BFH-Urteils III R 27/04 vom 30. Juni 2005.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet.

13

Die dem Kläger aus Anlass des Scheidungsantrages seiner geschiedenen Ehefrau entstandenen Anwaltskosten 1. und 2. Instanz sind unter den vorliegenden Bedingungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen.

14

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

15

Für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867). Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 lediglich in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die erforderliche Zwangsläufigkeit der Kosten wurde nur dann bejaht, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg war, das Klageziel zu erreichen. Dies wurde z.B. für Scheidungskosten bejaht, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstanden sind: Wenn Ehepartner sich scheiden ließen, sei davon auszugehen, dass die Ehe zerrüttet und deshalb die Ehescheidung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sei. Dabei wurde zunächst keine Unterscheidung zwischen dem Scheidungsverfahren als solchen und antragsweise in den Scheidungsverbund einbezogenen Folgesachen gemacht. Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. September 1980 IV B 5 -S 2284- 42/80 III, juris; Abschn. 186 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR- 1990; H 186-189 EStH ab 1993) waren Kosten der Ehescheidung auch hinsichtlich der Scheidungsfolgeregelungen als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Damit sollte dem prozessualen Verbund und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Verbundverfahren eine einheitliche Kostenentscheidung ergeht. Wegen der Degression der Gebührentabelle war eine Aufteilung des Gesamtstreitwertes nach den einzelnen Streitwertposten nicht möglich. Gemessen an diesen Grundsätzen wären die geltend gemachten Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

16

Allerdings hatte der BFH in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 III R 27/04 erkannt, dass die anteiligen Kosten einer Scheidungsfolgesache auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen seien, wenn der andere Ehegatte die Einbeziehung in den Scheidungsverbund beantragt hat. Die Finanzverwaltung hat ihre Richtlinien unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil entsprechend geändert. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht mehr aktuell. Durch Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1612 hat der BFH neue Rechtsgrundsätze aufgestellt und erkannt, dass Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und einen angemessenen Betrag nicht überschreitet.

17

Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung stellen die geltend gemachten Anwaltskosten (wieder) in vollem Umfang eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufgrund des Scheidungsantrages seiner früheren Ehefrau und des von ihr gestellten Verbundantrages in Sachen Unterhalt musste sich der Kläger dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum stellen. Sein Klagabweisungsantrag in Sachen Unterhaltsforderung erscheint weder ohne Aussicht auf Erfolg noch mutwillig: Die vom Kläger ausweislich des Tatbestands des familiengerichtlichen Urteils gegen die Unterhaltsforderung vorgebrachten Argumente erscheinen nachvollziehbar und können unter keinen Umständen als mutwillig qualifiziert werden. Dass hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, ergibt sich mittelbar aus dem Umstand, dass der Kläger in 2. Instanz eine erhebliche Reduzierung der Unterhaltsforderung durchsetzen konnte. Die Prozesskosten können auch der Höhe nicht als unangemessen qualifiziert werden.

18

Das Gericht erachtet auch mit Rücksicht auf den Nichtanwendungserlass der Verwaltung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gründen des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 nicht für erforderlich. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die hier zur Beurteilung stehenden Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens auch bei einer sachgerechten Anwendung der früheren Rechtsprechungs- und Verwaltungsgrundsätze als zwangsläufig zu beurteilen wären. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind nicht mit den Kosten eines beliebigen Zivilprozesses vergleichbar: Eine zerrüttete Ehe kann nur im Wege des familiengerichtlichen Scheidungsverfahrens beendet werden. Dementsprechend ist es unstreitig, dass die Scheidungskosten als solche eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine Trennung der Scheidungskosten im engeren Sinne von den anteiligen Kosten einer Scheidungsfolgesache erachtet das Gericht für rechtlich nicht geboten. Stellt ein Ehegatte Antrag auf Verbundentscheidung mit seiner Unterhaltsforderung, dann hat das Familiengericht durch einheitliches Verbundurteil mit einheitlicher Kostenentscheidung zu erkennen. Es bestehen deshalb keinerlei Verhaltensspielräume. Dies muss im Rahmen des § 33 EStG angemessen Berücksichtigung finden. Die im Urteil des BFH vom 30. Juni 2005 III R 27/04 angesprochene Möglichkeit einer anderweitigen Kostenregelung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ermöglichen die in Bezug genommenen Kostenregelungen der ZPO dem Familiengericht in besonderen Fällen eine kostenrechtliche Billigkeitsentscheidung. Allein hierdurch wird jedoch kein hinreichender Ausgleich für die durch eine Scheidungsverbundsache entstehende zusätzliche Kostenbelastung geschaffen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die kostenrechtlichen Entscheidungsmaßstäbe des Familiengerichts regelmäßig nicht mit den für eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG geltenden steuerlichen Maßstäben deckungsgleich sind. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger in 1. Instanz ungeachtet der von ihm geltend gemachten Verwirkungstatbestände zu einer vergleichsweise hohen Unterhaltsleistung verurteilt wurde, die ihm kaum mehr als den familienrechtlichen Selbstbehalt beließ. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens stellte für ihn nach Lage der Dinge die einzige Korrekturmöglichkeit dar und war für seine persönliche Lebensführung von besonderer Bedeutung.

19

Die geltend gemachten Anwaltskosten sind der Höhe nach durch Rechnungen belegt und nicht streitig. Nach allem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Rechtslage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Unabhängig davon gehören Scheidungskosten auch nach alter Rechtsprechung zum typischen Anwendungsfall einer außergewöhnlichen Belastung.


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.