Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2018 - 4 K 498/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Wert des Erwerbs |
952.011,60 €, darin: (1) Versicherung 200.000 € × ½ = 100.000 € und (2) B 572.487 € × 48% = 274.793,76 €, Abzinsung auf den 13.12.2010: 274.793,76 € × 0,496 = 136.297,70 € |
Steuerpflichtiger Erwerb |
734.000 € |
Erbschaftsteuer |
734.000 € × 11% = 139.460 € |
- den Erbschaftsteuerbescheid vom 16.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Erbschaftsteuer auf 89.550 € herabgesetzt wird.
- die Klage abzuweisen, und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
„Nach Karte 5.4 der Bayerischen Erbschaftsteuer-Kartei zu § 33 ErbStG sei aufgrund einer Entscheidung der Referatsleiter Erbschaftsteuer der obersten Finanzbehörden der Länder die Erbschaftsteuer bei Term-Fix-Versicherungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits beim Tod des Erblassers und nicht erst mit dem späteren Fälligkeitstermin entstanden. Es sei nicht möglich, auf die ungewisse Höhe der Ablaufleistung abzustellen. Dies widerspreche § 12 Abs. 4 Satz 3 BewG, wonach die ungewisse Höhe des Auszahlungsanspruchs einer gegenwartsbezogenen Bewertung nicht von vornherein entgegenstehe. Gleiches ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 07.10.2009 II R 27/07 (BFH/NV 2010, 891). Auch sei ein solches Ereignis, weil nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung liegend, ohne Bedeutung. Eine sofortige Besteuerung auf den Todestag als Stichtag könne sich ferner aus § 42 AO ergeben, denn der Vertrag diene nur zum geringen Teil der Absicherung von Risiken und zum überwiegenden Teil steuerlichen Gestaltungen, insbesondere einkommensteuerlich als auch im Hinblick auf einen erneuten Abzug des erbschaftsteuerlichen Freibetrages. Anderweitige plausible Gründe für die Term-Fix-Klausel wie die Absicherung einer Aussteuer oder einer Ausbildung seien nicht ersichtlich.“
Gründe
„Wert der Versicherung am 13.12.2010: 725.788 CHF 558.857,31 €
(Umrechnungskurs 13.12.2010: 1 € = 1,2987 CHF) davon Todesfalldeckung 0,5 v.H., max. 15.000 € 2.794,29 € davon Bezugsberechtigung i.H.v. 48 v.H. 1.341,26 € Abzinsung auf den 13.12.2010 (Faktor 0,496) 665,26 €
(3) Hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Depotwerte in Höhe von 725.788 CHF ist keine solche Abzinsung vorzunehmen. Zwar ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich keine Überschussbeteiligung vereinbart (12.1. des Versicherungsantrags: „Erläuterungen zum Produkt“; § 7 (6) AVB; § 15 (8) AVB). Allerdings hängt die Höhe der Versicherungsleistung von der Wertentwicklung der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte und deren Verwaltung ab. Damit trägt der Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigte das Anlagerisiko, aber auch die Anlagechance. Im Streitfall betrug die „Netto-Performance“ im Zeitraum von 01.01.2010 bis 13.12.2010 knapp 4 v.H. Diese Anlagechance stellt einen anderen, von den Vertragsparteien beabsichtigten und an die Stelle des Zinses tretenden Vorteil dar. Denn Inhalt der Vereinbarung über die Versicherung ist die Abhängigkeit der Höhe der Versicherungsleistung von der Wertentwicklung der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Depotwerte. Beabsichtigt war ein ausgewogenes Anlageziel, d.h. eine gleichmäßige, höhere Wertentwicklung mit angemessenem Risiko. Insoweit führt der Kläger in der Klagebegründung aus, im Unterschied zu einer klassischen Lebensversicherung mit im Wesentlichen fester Ablaufleistung sei die Wertentwicklung der Depotpolice im Streitfall in einem nicht unerheblichen Maße von der Börsenentwicklung und dem Anlagegeschick des Vermögensverwalters abhängig. Diese beabsichtigte Wertschwankung ersetzt - auch nach dem Willen der Vertragsparteien - die (Garantie-) Verzinsung bzw. Überschussbeteiligung.“
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Urteil einreichenFinanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2018 - 4 K 498/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch - a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, - b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, - c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse, - d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung, - e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung, - f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen, - g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, - h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, - i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft, - j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
- 2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; - 3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; - 4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:
- 1.
in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; - 2.
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsularischen Vertreter auszuhändigen ist: spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses.
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch - a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, - b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, - c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse, - d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung, - e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung, - f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen, - g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, - h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, - i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft, - j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
- 2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; - 3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; - 4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch - a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, - b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, - c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse, - d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung, - e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung, - f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen, - g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, - h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, - i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft, - j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
- 2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; - 3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; - 4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
- 1.
der Erwerb von Todes wegen; - 2.
die Schenkungen unter Lebenden; - 3.
die Zweckzuwendungen; - 4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch - a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, - b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, - c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse, - d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung, - e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung, - f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen, - g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, - h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, - i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft, - j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
- 2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; - 3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; - 4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.
- 2
-
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
- 3
-
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2003 II R 58/01 (BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921) und vom 7. Oktober 2009 II R 27/07 (BFH/NV 2010, 891) ab. Das FG hat ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass der mit dem Erbfall entstandene Vermächtnisanspruch mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers fällig wird und damit fest bestimmbar ist. Da der Kläger sein 21. Lebensjahr an einem bestimmten Tag vollendet, ist zugleich der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit festgelegt. Die Folge ist, dass die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) mit dem Tode des Erblassers entsteht.
- 4
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Der Zeitpunkt der Fälligkeit des entstandenen Vermächtnisanspruchs wird nicht dadurch unbestimmt, dass ungewiss ist, ob der Kläger tatsächlich das 21. Lebensjahr vollendet. Die Ungewissheit bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisanspruchs, sondern allenfalls darauf, wer bei Fälligkeit Anspruchsinhaber ist. Dies kann der Vermächtnisnehmer oder bei seinem vorzeitigen Ableben sein Erbe sein. Der Vermächtnisanspruch ist vom Erbfall an grundsätzlich vererblich (Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 2174 Rz 8).
- 5
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Ein Vermächtnisanspruch, dessen Entstehung nicht aufschiebend bedingt oder befristet ist und der mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers fällig wird, führt bereits mit dem Erwerb, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch durch Abtretung o.Ä. verwertet werden (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2174 Rz 8).
- 6
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2. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
- 7
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Der Kläger wirft lediglich zwei Rechtsfragen auf, ohne näher darauf einzugehen, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig sind. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen findet nicht statt. So erläutert der Kläger nicht, warum die auf das Erreichen des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers hinausgeschobene Fälligkeit eine Entstehung und eine wirtschaftliche Verwertung des Vermächtnisanspruchs hindern sollte. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu den Rechtsfragen rechtfertigt nicht die Revisionszulassung.
- 8
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3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat nicht ausgeführt, inwiefern sich die Werthaltigkeit des Nachlasses auf den Besteuerungszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auswirken könnte.
- 9
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Soweit der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zur Erfüllung der testamentarisch angeordneten Vermächtnisse ausreicht, ist dies bei der Bewertung der einzelnen Vermächtnisansprüche zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und damit der Bereicherung des Erwerbers ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 11 ErbStG). Die Bewertung eines Vermächtnisanspruchs richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Kapitalforderungen mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz. Aufgrund dieser Regelungen kann bei mangelnder Werthaltigkeit des Nachlasses der Wert eines Vermächtnisanspruchs ggf. unter dem Nennwert anzusetzen sein.
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4. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
- 11
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Ein Urteil ist nur dann i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 71, Rz 39).
- 12
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Nach diesen Grundsätzen begründen die fehlenden Ausführungen des FG zu der vom Kläger geltend gemachten Missachtung des Art. 3 des Grundgesetzes keinen Verfahrensmangel.
- 13
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
- 1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall; - 3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden; - 4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
- 1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; - 2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; - 3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; - 4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden; - 5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird; - 6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird; - 7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.
(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob und inwieweit aus einer Lebensversicherung steuerpflichtige Einkünfte in den Streitjahren resultieren.
3Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin hatte zudem sonstige Einkünfte.
4Der Kläger schloss am 02.07.2008 - beginnend am 30.06.2008 - eine fondsgebundene Lebensversicherung „UBS Life Wealth (Deutschland)“ bei der in Liechtenstein ansässigen UBS Global Life AG (im Folgenden UBS genannt), die eine Tochtergesellschaft der UBS AG ist, gegen Einmalprämie von 466.318 € auf seinen Todesfall ab. Die Einmalprämie erfolgte durch Übertragung eines bereits bei der UBS AG in Zürich (Schweiz) geführten Depots. Versicherungsnehmer und versicherte Person war der Kläger. Diesem standen als Versicherungsnehmer die Erträge des Anlagevermögens zu, die jedoch nicht an ihn ausgezahlt, sondern den Wert des Anlagevermögens erhöhen und erneut angelegt werden sollten. Eine Überschussbeteiligung gewährte der Vertrag nicht. Der Versicherungsnehmer war zur jederzeitigen Kündigung mit der Folge der Auszahlung des Rückkaufwertes berechtigt.
5Er erklärte in dem Antragsformular, der allein wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten des Versicherungsvertrages zu sein. Die Laufzeit war bezogen auf den Kläger lebenslang.
6Als Anlageform wählte der Kläger „Managed Fund Portfolio“ mit Anlagestrategie „classic festverzinslich (CHF)“. Anlagemanager war die bisherige Depotbank UBS AG. Die UBS verpflichtete sich, im Falle des Versterbens des Klägers eine Kapitalauszahlung in Höhe von 101 % des Werts des Anlagevermögens an die Klägerin bzw. an deren Stelle an die vom Kläger konkret benannte bezugsberechtigte Dritte vorzunehmen. Die dem Anlagevermögen zu entnehmenden Kosten umfassen Verwaltungskosten von 0,5 % p.a., Fondsverwaltungskosten von 0,8 % sowie Risikokosten.
7Auf das Antragsformular und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen UBS Life Wealth (Deutschland) (im Folgenden AVB genannt) mit Einmalprämie wird Bezug genommen.
8Erträge aus dieser Lebensversicherung wurden vom Kläger in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 in der Annahme einer steuerlich begünstigten Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erklärt.
9Nachdem die Kläger zunächst erklärungsgemäß für die Streitjahre veranlagt worden waren, setzte der Beklagte mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 29.05.2013 die Einkommensteuer 2009 und 2010 unter Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers auf 10.628 € bzw. 2.732 € herauf. Er verwies insoweit auf das Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E vom 30.04.2013. Danach handele es sich bei der Lebensversicherung nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sodass die Erträge fortlaufend zu versteuern seien. Mangels vorgelegter Unterlagen würden die Kapitalerträge aus der vorgenannten Versicherung in Höhe von 43.200 € (2009) und 15.900 € (2010) geschätzt. Schätzungsgrundlage seien die Anlagewerte zum 31.12. des Jahres unter Berücksichtigung eines 10-prozentigen Sicherheitszuschlages.
10Der Beklagte wies den hiergegen gerichteten Einspruch vom 11.06.2013 mit Einspruchsentscheidung vom 15.08.2013 unter Verweis auf sein Schreiben vom 08.07.2013, wonach mangels Risikotragung der UBS angesichts der vom Kläger zu zahlenden Kosten bereits kein Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorliege, als unbegründet zurück.
11Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort, dass es sich um einen steuerlich begünstigten, nicht vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG handele. Ausweislich § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG gehe auch der Gesetzgeber davon aus, dass eine begünstigte Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auch bei einer Einmalprämie vorliegen könne. Mittels der vorgenannten Vorschrift sei die Steuerbegünstigung von Versicherungen mit einem Versorgungscharakter bezweckt. Der Anreiz für den Abschluss von Verträgen, die regelmäßig bei Erreichen des Rentenalters in einer Summe oder als wiederkehrende Beträge zur Auszahlung gelangten, sei auch dann gegeben, wenn diese – wie vorliegend – zu Gunsten eines Dritten vereinbart würden, damit dieser im Falle des Versterbens einer Person weiterhin versorgt bleibe. Es liege in der Natur einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auch nach Auffassung der Finanzverwaltung unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu subsumieren sei, dass die Versicherungsgesellschaft praktisch kein Risiko trage. Vorliegend handele es sich um einen Vertrag mit Versorgungscharakter, bei dem die eingezahlte Einmalprämie wieder zur Auszahlung gelange bzw. darüber hinaus als Todesfallleistung 101 % des Wertes des Anlagevermögens garantiert werde.
12Folge man der Auffassung des Beklagten, dass kein Vertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorliege, sei eine so genannte Risikolebensversicherung anzunehmen. Es läge eine Versicherung ohne Sparanteil vor, die doch ein gewisses Risiko, nämlich den Todesfall des Klägers absichere. Dies habe zur Folge, dass weder eine Steuerpflicht gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eintreten könne.
13Es handele sich ferner nicht um einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem Schreiben der UBS vom 07.08.2012 gehe hervor, dass der Kläger weder unmittelbar noch mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse habe bestimmen können. Der Versicherungsnehmer habe auch keinen Anspruch, nach der erstmaligen Wahl der Anlageform das Vermögen noch einmal umzuschichten. Die Vereinbarung einer individuellen Anlagestrategie sei nicht möglich. Unter Ziffer 3.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei ausgeführt, dass das Anlagevermögen durch einen Anlagemanager verwaltet werde, der von der Gesellschaft ausgewählt werde. Der Versicherungsnehmer habe hierauf keinen Einfluss. Er – der Kläger – sei zudem nicht der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des EStG, da es sich um einen auf seinen Tod abgeschlossenen Vertrag handele, nach dem Dritte den Anspruch auf die Auszahlung hätten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG sei derjenige Berechtigter, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung habe. Dies sei in der Regel der Versicherungsnehmer, könne aber in den Fällen eines unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts auch ein Dritter sein. Ein solcher Vertrag zugunsten Dritter sei im Streitfall gegeben. Entsprechendes gelte für die Zurechnung der Erträge. Bei der vorliegenden Vertragskonstellation könne der wirtschaftlich Berechtigte derzeit noch nicht bestimmt werden.
14Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sei vorliegend nicht einschlägig, da es die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Berücksichtigung bestimmter Aufklärungspflichten betreffe.
15Die Kläger beantragen,
16die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 29.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2013 aufzuheben,
17hilfsweise, die Revision zuzulassen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen,
20hilfsweise, die Revision zuzulassen.
21Er verweist auf sein Schreiben vom 08.07.2013 und die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass der Einordnung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG entgegenstünde, dass die Versicherungsgesellschaft kein nennenswertes Risiko übernommen habe. Von einer nennenswerten Risikotragung sei nicht auszugehen, wenn im Versicherungsfall lediglich eine Leistung der angesammelten und verzinsten Sparanteile zzgl. einer Überschussbeteiligung vereinbart sei. Gleiches gelte im Streitfall, in dem nur der (schwankende) Wert des Anlagevermögens zzgl. 1 % ausgezahlt werde. Dem insgesamt garantierten Betrag in Höhe von 1 % des Wertes des Anlagevermögens stünden zudem jährliche Verwaltungskosten von mindestens 1,3 % gegenüber. Der zur Auszahlung gelangende Betrag sei durch die nicht absehbare Wertentwicklung des Anlagevermögens völlig ungewiss. Ein Vorsorgecharakter sei daher nicht erkennbar. Aus den gleichen Gründen liege auch keine Risikoversicherung vor. Der BGH habe bezüglich einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Urteil vom 11.07.2012 IV ZR 286/10, WM 2012, 1579 entschieden, dass sich der Abschluss einer solchen Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstelle, wenn die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung sei, etwa weil die garantierte Todesfallleistungen nur 101 % des Rücknahmewertes betrage.
22Sofern eine Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG angenommen werde, greife die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG für vermögensverwaltende Versicherungsverträge. Im vorliegenden Fall sei der Einmalbetrag des Klägers in Form eines bereits bei der UBS geführten Depots geleistet worden. Die übertragenen Wirtschaftsgüter seien gemäß der bereits bestehenden und für den Vertrag gewünschten Anlageform und Anlagestrategie weiterverwaltet worden, so dass sowohl eine gesonderte Verwaltung als auch speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen vorlägen. Nach der Beschreibung seien Anlagen in UBS Anlagefonds, Drittfonds und fondsähnliche Instrumente getätigt worden. Eine Beschränkung auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbildeten, sei nicht erkennbar. Es bestehe für den Kläger auch eine Dispositionsmöglichkeiten, da auf seinen Wunsch die Anlageform und -strategie grundsätzlich jederzeit geändert werden könne (Tz. 3.3 AVB). Der Kläger könne aufgrund einer seit 1999 gewachsenen und weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung Einfluss auf die Anlageentscheidungen ausüben. Ausweislich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Tz. 3.2) würden die übertragenen Vermögenswerte gemäß der bereits bestehenden Anlageform und Anlagestrategie weiter verwaltet. Der Kläger sei als Versicherungsnehmer wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG und Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht sei nach den vorgelegten Unterlagen nicht eingeräumt worden. Im Übrigen könne er über den Vertrag jederzeit verfügen (Tz. 4 AVB) und auch die ausgewählten Bezugsberechtigten jederzeit ändern (Tz. 5.7 AVB). Der Kläger habe letztlich sein bisher bei der UBS geführtes Depot in einen so genannten Versicherungsmantel eingebracht, wobei Kontoführung und Vermögensverwaltung bei dieser verblieben seien. Für ihn als wirtschaftlich Berechtigten habe sich hierdurch nichts geändert, so dass ihm auch weiterhin die Kapitalerträge aus dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Depot zuzurechnen seien.
23Entscheidungsgründe
24I. Die Klage ist unbegründet.
25Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzten die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Recht in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Lebensversicherung „UBS Life Wealth (Deutschland) mit Einmalprämie“ in der geschätzten Höhe angenommen und der Besteuerung zugrunde gelegt, da keine steuerlich privilegierte fondsgebundene Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1, 2 und 4 EStG, sondern ein nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG unmittelbar und periodengerecht hinsichtlich der laufenden Erträge zu besteuernder vermögensverwaltender Lebensversicherungsvertrag vorliegt.
261. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sieht grundsätzlich nur im Erlebensfall bzw. bei Rückkauf des Vertrages eine Ertragsbesteuerung von Versicherungsverträgen vor. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gewährt darüber hinaus bei Erreichen einer gewissen Altersgrenze und einer mindestens 12-jährigen Vertragslaufzeit insoweit eine weitere Begünstigung in Gestalt einer nur hälftigen Besteuerung. Diese Regelungen für kapitalbildende Lebensversicherungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG auch auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen anwendbar, um die es sich der Vertragsbezeichnung nach (vgl. 1.2 AVB) im Streitfall handelt. Dies hätte vorliegend zur Folge, dass in den Streitjahren diesbezüglich (noch) keine Besteuerung in Betracht käme.
27Nach der mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführten Vorschrift des § 20Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG sind demgegenüber die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen und die Sätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, wenn ein sog. vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vorliegt. Dies gilt nach § 52 Abs. 36 Satz 10 EStG für Kapitalerträge, die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31.12.2008 zufließen.
28Solche vermögensverwaltenden Versicherungsverträge werden transparent besteuert. Das heißt, dass im Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge z. B. in Form von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen dem vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Depot oder Konto zufließen, diese dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen sind. Dabei richtet sich die Besteuerung nach den für das jeweilige Anlagegut geltenden Regelungen (z. B. bei Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei Investmentfondserträgen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes; vgl. BT-Drucks 16/11108, S. 15; BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172, Tz. 34a).
292. Die steuerrechtliche Abgrenzung des Lebensversicherungsvertrages als steuerlich privilegierte (fondsgebundene) Lebensversicherung oder transparent besteuerter vermögensverwaltender Lebensversicherungsvertrag setzt zunächst das Vorliegen einer (Lebens)Versicherung voraus.
30a) Der Begriff der Lebensversicherung ist im EStG nicht definiert. Mangels eigenständiger Definition ist der Versicherungsbegriff allgemein dem Versicherungsaufsichtsrecht und der dortigen Auslegungstradition zu entnehmen (vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG, § 20 Rz. 247).
31Wesentliches Merkmal ist, ein wirtschaftliches Risiko abzudecken, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (BFH-Urteil vom 09.11.1990 VI R 164/86, BFHE 163, 53, BStBl II 1991, 189; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., 2013, Rz. 134). Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer als Rentner (Erlebensfallrisiko). Hinsichtlich der Versichertenleistungen kann sich die Lebensversicherung in Kapital- und Rentenversicherungen gliedern. Bei der Kapitalversicherung besteht die Leistung in einer Kapitalsumme, die einmalig bei Tod des Versicherten oder im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung gezahlt wird.
32b) Im Streitfall handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todesfall des Klägers (1.2 und 5.1 AVB). Die Todesfallleistung besteht in der Zahlung eines Geldbetrages von 101 % des Wertes des Anlagevermögens (5.2 AVB, 5.3 Antragsformular). Der Todesfallschutz beläuft sich damit auf 1 %.
33Dies kann entgegen der Ansicht des Beklagten noch als Übernahme eines nennenswerten, wenn auch geringen biometrischen Risikos gewertet werden (vgl. Schramm, VW 2008, 1742) und steht der Annahme einer (Lebens)Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG insofern nicht entgegen.
34Hierfür spricht, dass das EStG in dem mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführten § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG eine Mindesttodesfallschutzregelung für nach dem 31.03.2009 abgeschlossene Versicherungsverträge vorsieht (vgl. § 52 Abs. 36 Satz 11 EStG), bei deren Nicht-Vorliegen zwar die Begünstigung in Gestalt der Halbeinkünftebesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG entfällt, nicht aber die Besteuerung der Erträge aus der Lebensversicherung nach Satz 1 in Frage gestellt wird. Entsprechende Mindesttodesfallschutzregelungen existierten zuvor ebenfalls für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2002 IV C 4 – S 2221 – 221/02, BStBl I 2002, 827). Wenn auch für den hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2008 (Vertrag des Klägers vom 02.07.2008) insofern im EStG kein Mindesttodesfallschutz vorgesehen war (vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2004 IV C 1-S 2252-405/04, BStBl I 2004, 1096, unter. 2.), was bereits annehmen lassen könnte, dass dieser insoweit generell bedeutungslos gewesen sei, so lässt dies doch den Rückschluss auch für die im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2009 abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Frage nach den Folgen eines etwaigen Unterschreitens dieser Mindestgrenzen an eine Versicherung zu. Der Versicherungscharakter als solcher wird jedenfalls hierdurch nicht in Frage gestellt.
35Darüber hinaus werden fondsgebundene Lebensversicherungen – bei denen es sich ausweislich § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) i.V.m. Anlage 1, Nr. 21 und § 54b VAG a.F. neben den „klassischen“ Lebensversicherungen (Anlage 1 zu § 1 VAG, Nr. 19, §§ 150 ff. Versicherungsvertragsgesetz – VVG –) um Versicherungen im Sinne des Aufsichtsrechts handelt – und die begrifflich (vgl. 1.2 AVB) und im Hinblick auf die Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen auch vorliegend gegeben ist, durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG explizit den Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterworfen, obwohl es eine der Höhe nach garantierte Leistung durch das Versicherungsunternehmen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung als spezielle Variante der Kapitallebensversicherung in der Regel gerade nicht gibt. Selbst der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals ist – so auch im Streitfall (vgl. 1.3; 5. ff. AVB) – möglich. Das Risiko des Versicherers ist hierbei allgemein gering, nämlich allein in der Abdeckung seiner Provisionen und Verwaltungskosten bestehend. Dies trifft auch im Streitfall zu, wobei sicherlich die von der Versicherung erhobenen Risikokosten (vgl. 2.5.3 AVB) das Risiko minimieren, aber aufgrund der unbestimmten Entwicklung des Anlagevermögens nicht definitiv ausschließen dürften. Bei der klassischen kapitalbildenden Lebensversicherung, die vornehmlich in festverzinsliche Wertpapiere und Immobilien und nur einen geringen Teil in Aktien investiert, wird demgegenüber neben der Todesfallleistung zumindest die Versicherungssumme als Ablaufleistung garantiert.
363. Im vorliegend zu entscheidenden Fall bejaht der Senat die Voraussetzungen eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrages.
37Ein solcher setzt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG kumulativ voraus, dass im Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist und der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).
38a) Bei einer gesonderten Verwaltung wird die Sparleistung nicht vom Versicherungsunternehmen für eine unbestimmte Vielzahl von Versicherten gemeinschaftlich, sondern separat für den einzelnen Vertrag angelegt bzw. verwaltet, wobei der wirtschaftlich Berechtigte das Kapitalanlagerisiko trägt. Typischerweise erfolgt die Kapitalanlage bei einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag auf einem Konto oder Depot bei einem vom Kunden frei wählbaren Kreditinstitut. Dabei wird das Versicherungsunternehmen Eigentümer bzw. Inhaber der auf dem Konto oder Depot verwalteten Anlagegüter.
39Speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen liegen vor, wenn die Anlage ganz oder teilweise gemäß den individuellen Wünschen des Versicherungsnehmers erfolgt. Der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz. 34d) ist darin zu folgen, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer einzelne Wertpapiere oder ein bereits vorhandenes Wertpapierdepot als Versicherungsbeitrag erbringt.
40Im Streitfall ist angesichts des Umstandes, dass der Kläger die zu leistende Einmalprämie ausweislich der Angaben im Antragsformular (dort 5.4, 5.5), im Versicherungsschein und in den AVB (2.1 Abs. 2) durch Übertragung der in seinem bei der UBS geführten Depot befindlichen Vermögenswerte (Währungszertifikate, Investmentfondsanteile etc.) erbracht hat, von einer solchen gesonderten Verwaltung der speziell zusammengestellten Kapitalanlage auszugehen. Entgegen der nicht weiter belegten Einlassung des Klägers ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der AVB, in denen von „Übertragung der Vermögenswerte“ und nicht von „Zahlung einer Einmalprämie“ in konkret bezeichneter Höhe bei der Art der Einmalprämie die Rede ist, auch nicht festzustellen, dass die im Depot gehaltenen Werte zuvor veräußert und sodann nur der erzielte Geldbetrag ganz oder teilweise eingezahlt worden wäre. Diese Kapitalanlage sollte auch in der Folgezeit entsprechend 3.2 Abs. 2 Satz 2 der AVB „gemäß der bereits bestehenden (und für den Vertrag gewünschten) Anlageform und Anlagestrategie weiterverwaltet“ werden. Zugleich traf allein den Kläger das Kapitalanlagerisiko, worauf in 1.3 AVB auch hingewiesen wird.
41b) Dem Vermögensausweis der UBS AG zum 25.06.2008 lässt sich ferner nicht entnehmen und dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt, dass die zusammengestellte Kapitalanlage ausschließlich auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anteile beschränkt gewesen ist, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abgebildet hätten. Zu diesem Schluss ist ausweislich seines Schreibens vom 12.07.2012 an den Steuerberater der Kläger auch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E aufgrund der ihm überlassenen Unterlagen gekommen.
42c) Der erforderlichen Dispositionsmöglichkeit des Klägers steht nicht entgegen, dass die Auswahl des Anlagemanagers, der das Anlagevermögen verwalten würde, durch die UBS laut 3.1 Abs. 1 AVB erfolgen sollte und der Kläger im Antragsformular unter „6 Investition des Anlagevermögens“ die Auswahl aus vorgegebenen Anlageformen und -strategien vorgenommen hat. Es ist jedenfalls von einer mittelbaren Dispositionsmöglichkeit auszugehen.
43Eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde, der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann und eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wird.
44Wird ein bereits vorhandenes Depot in einen Versicherungsvertrag dergestalt eingebracht, dass die Depotführung und die Vermögensverwaltung beim bisherigen Kreditinstitut oder dem bisherigen Vermögensverwalter verbleiben, ist in der Regel von einer weiter bestehenden Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten auszugehen. Es gilt insoweit die - widerlegbare - Vermutung, dass der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund einer gewachsenen und weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung Einfluss auf die Anlageentscheidungen ausüben kann (so auch BMF-Schreiben vom 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz. 34i).
45Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall vor. Denn vorliegend verblieb die Verwaltung des Anlagevermögens – wie es auch 3.1 Abs. 2 AVB als möglich vorsieht – bei der Depotbank, nämlich der UBS AG, mit der der Kläger schon seit Jahren in Geschäftsbeziehungen stand und das besagte Depot unterhalten hatte. Das Schreiben der UBS vom 07.08.2012, in dem diese ihre Versicherungsprodukte als „nicht vermögensverwaltende Versicherungsverträge“ qualifiziert und insbesondere betont, dass ihren Versicherungsnehmern kein unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss auf die Anlagestrategie gewährt werde und die Vereinbarung einer individuellen Anlagestrategie nicht möglich sei, widerlegt insoweit nicht die Vermutung einer weiter möglichen Einflussnahme auf die Anlageentscheidungen. Denn diese Ausführungen betreffen die von der UBS vertriebenen Versicherungspolicen im Allgemeinen, ohne die eingangs beschriebene konkrete Fallgestaltung des Klägers zu beleuchten und die hieraus resultierenden Schlussfolgerungen hinfällig werden zu lassen. So betont auch die UBS in diesem, sich auf allgemeine Ausführungen beschränkenden Schreiben gerade, dass sie „im Hinblick auf (seine) persönliche Situation“ die Konsultation seines Steuerberaters empfehle und vermeidet jegliche verbindliche Aussage in Bezug auf den Kläger.
464. Der Kläger ist als Versicherungsnehmer (vgl. Versicherungsschein und 1. des Antragsformulars) und damit als Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG.
47Nur im Falle eines unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechtes wäre der Dritte als wirtschaftlich Berechtigter zu betrachten.
48Im Falle einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung fordert 5.7 Abs. 2 AVB eine ausdrückliche Bestimmung, dass der besagte Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben solle. Vorliegend wird aber den unter 4. im Antragsformular angeführten Erst- bzw. Zweit-Bezugsberechtigten nach dem Wortlaut der Vereinbarung ersichtlich kein solches unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, sodass die anderslautenden Ausführungen der Klägerseite insoweit ins Leere gehen.
495. Die damit transparent vorzunehmende Besteuerung konnte angesichts der von Klägerseite nicht erbrachten Unterlagen zu den konkret erzielten Erträgen unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 90 Abs. 2 AO) erfolgen.
50Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung ist nicht zu beanstanden. So hat er unter Zuhilfenahme der aufgrund der Vermögensbewertung durch die UBS zum jeweiligen Jahresende einzig bekannten Policenwerte die Schätzung vorgenommen. Da der Differenzbetrag der Jahresendstände in CHF zugrundegelegt worden und dann erst eine Umrechnung in Euro erfolgt ist, sind die Auswirkungen der Währungskursschwankungen auf ein Minimum reduziert worden und es kann angenommen werden, dass die im Verlauf des Jahres erzielten Kapitalerträge jeder Art erfasst worden sind. Der sodann angewandte Sicherheitszuschlag von 10 % erscheint verhältnismäßig, um die Unwägbarkeiten zu berücksichtigen.
51II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
52III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
53IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage der Abgrenzung bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung zwischen einer § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterfallenden Versicherung und einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG zugelassen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.