Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2018 - 4 K 498/17

bei uns veröffentlicht am12.09.2018

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist der Besteuerungszeitpunkt und -umfang einer depotgebundenen Lebensversicherung mit Term-Fix-Klausel im Rahmen der Erbschaftsteuer.

Am 13.12.2010 verstarb die am ...1926 geborene, verheiratete Kauffrau A. Sie wurde aufgrund handschriftlichen Testaments vom 12.11.2008 beerbt von ihrem Sohn - dem Kläger - zu ½ sowie von A2 und A3 (Kinder des am 18.04.2010 vorverstorbenen Sohnes A4) zu je ¼. Am 28.07.2014 verstarb der Ehegatte der Erblasserin, A5.

Das Finanzamt 1 forderte den Kläger mehrfach zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Die Erbschaftsteuererklärung ging am 01.08.2014 beim beklagten Finanzamt ein. Beim Vermögen der Erblasserin erklärten die Miterben auch einen Versicherungsanspruch in Höhe von 772.487 €. Mit Bescheid vom 16.10.2014 ermittelte das Finanzamt 1 aus einem Wert des Erwerbs von 1.192.039,82 € - darin enthalten Versicherungsleistungen in Höhe von 386.243,50 € (772.487 € × ½) - einen steuerpflichtigen Erwerb von 974.100 € und setzte daraus Erbschaftsteuer in Höhe von 185.079 € fest; der Bescheid erging vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich Vorerwerben innerhalb des Zehnjahreszeitraums und der ggf. damit in Zusammenhang stehenden anrechenbaren Steuer.

Der Prozessbevollmächtigte legte Einspruch ein und begründete diesen damit, Bezugsberechtigte der bei der B abgeschlossenen Lebensversicherung (Nr. 49…) seien der Kläger (48%), A2 und A3 (je 13%) sowie die Kinder des A1 - A6 und A7 (je 13%). Die Lebensversicherung falle daher nicht in die Erbmasse. Darüber hinaus handele es sich um eine Term-Fix-Versicherung, welche erst am 31.01.2024 zur Auszahlung fällig und damit erst am 31.01.2024 erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 änderte das Finanzamt 1 die Erbschaftsteuerfestsetzung wie folgt, der Bescheid erging endgültig gemäß § 165 Abs. 2 AO:

Wert des Erwerbs

952.011,60 €, darin:

(1) Versicherung 200.000 € × ½ = 100.000 € und

(2) B 572.487 € × 48% = 274.793,76 €, Abzinsung auf den 13.12.2010: 274.793,76 € × 0,496 = 136.297,70 €

Steuerpflichtiger Erwerb

734.000 €

Erbschaftsteuer

734.000 € × 11% = 139.460 €

Der Prozessbevollmächtigte hat Klage erhoben und beantragt,

- den Erbschaftsteuerbescheid vom 16.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Erbschaftsteuer auf 89.550 € herabgesetzt wird.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Lebensversicherung bei der B sei erst im Zeitpunkt des Zuflusses und nicht im Zeitpunkt des Erbfalls der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Es handele sich um einen betagten Anspruch, welcher nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG erst im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bzw. des Ereignisses zu versteuern sei. Auf das BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01 (BStBl. II 2003, 921) werde verwiesen. Daher sei auf den Bereicherungszustand abzustellen. Die wirtschaftliche Bereicherung trete erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit des Anspruchs führe, ein. Zwar sei der Zeitpunkt der Auszahlung bestimmt gewesen, nicht jedoch die Höhe der Auszahlungssumme. Die Begünstigten hätten das Anlagerisiko hinsichtlich des der Lebensversicherung zugeordneten Deckungsstocks zu tragen. Die künftige Wertentwicklung sei als ungewisses Ereignis i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG einzustufen. Zwischen einer klassischen Lebensversicherung mit im Wesentlichen fester Ablaufleistung und einer Depotpolicen-Lebensversicherung sei zu unterscheiden. Die Lebensversicherung bei der B sei eine solche, bei welcher die Ablaufleistung und Wertentwicklung der Depotpolice in einem nicht unerheblichen Maße von der Börsenentwicklung und dem Anlagegeschick des Vermögensverwalters abhängig sei.

Das Finanzamt beantragt,

- die Klage abzuweisen, und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

„Nach Karte 5.4 der Bayerischen Erbschaftsteuer-Kartei zu § 33 ErbStG sei aufgrund einer Entscheidung der Referatsleiter Erbschaftsteuer der obersten Finanzbehörden der Länder die Erbschaftsteuer bei Term-Fix-Versicherungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits beim Tod des Erblassers und nicht erst mit dem späteren Fälligkeitstermin entstanden. Es sei nicht möglich, auf die ungewisse Höhe der Ablaufleistung abzustellen. Dies widerspreche § 12 Abs. 4 Satz 3 BewG, wonach die ungewisse Höhe des Auszahlungsanspruchs einer gegenwartsbezogenen Bewertung nicht von vornherein entgegenstehe. Gleiches ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 07.10.2009 II R 27/07 (BFH/NV 2010, 891). Auch sei ein solches Ereignis, weil nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung liegend, ohne Bedeutung. Eine sofortige Besteuerung auf den Todestag als Stichtag könne sich ferner aus § 42 AO ergeben, denn der Vertrag diene nur zum geringen Teil der Absicherung von Risiken und zum überwiegenden Teil steuerlichen Gestaltungen, insbesondere einkommensteuerlich als auch im Hinblick auf einen erneuten Abzug des erbschaftsteuerlichen Freibetrages. Anderweitige plausible Gründe für die Term-Fix-Klausel wie die Absicherung einer Aussteuer oder einer Ausbildung seien nicht ersichtlich.“

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Versicherungsantrag bei der B von der Erblasserin am 22.07.2008 mit dem Motiv der Nachlassplanung abgeschlossen worden war. Versicherungsbeginn war der 01.08.2008, die Versicherungslaufzeit „lebenslang“. Die Erblasserin unterzeichnete eine gesonderte „Term Fix Klausel“, nach welcher die nach dem Tod der versicherten Person zu erbringende Todesfallleistung nicht vor dem 31.01.2024 ausbezahlt werden sollte. (1) Versicherungsnehmerin und versicherte Person war lt. Antrag einzig die Erblasserin. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der B sehen in § 1 (1) keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Versterbens des einzigen Versicherungsnehmers vor. § 4 (3) AVB regelt, dass der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz u.a. durch den Tod der letzten versicherten Person endet. Die B geht in ihrem Schreiben vom 23.09.2014 für die Zeit nach dem Tod der Erblasserin von einer einheitlich auszuübenden Versicherungsnehmerstellung der Erbengemeinschaft A1, A2 und A3 aus. (2) Die Einmalprämie betrug 800.000 CHF und war zu 95% durch Übertragung von Vermögenswerten und zu 5% durch Geldüberweisung zu entrichten. Die Erlebensfallleistung entsprach dem Wert der Versicherung nach Veräußerung bzw. Bewertung sämtlicher Vermögenswerte. Die Todesfallleistung entsprach dem Wert der Versicherung zuzüglich Todesfalldeckung, mindestens jedoch 60 v.H. der eingezahlten Prämien (Mindest-Todesfallleistung im Streitfall: 480.000 CHF); die Todesfalldeckung betrug 0,5% des Wertes der Versicherung und maximal 15.000 €. Abschlusskosten und jährliche Verwaltungskosten beliefen sich auf je 0,3%. Der Wert der Versicherung ist in § 8 AVB mit dem Wert der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich bestimmter noch nicht belasteter Kosten bestimmt. Eine Änderung der Anlagestrategie war während der Vertragsdauer einmal jährlich kostenfrei möglich, das Risiko der Entwicklung der dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnenden Vermögenswerte trug der Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigte (§ 7 (4) bis (6) AVB). (3) Als Bezugsberechtigte im Erlebensfall war die Erblasserin eingesetzt, als widerruflich Bezugsberechtigte im Todesfall jeweils im 1. Rang die Kinder A4 und A1 zu je 40% und die Enkelkinder A3, A2, A6 und A7 zu je 5%. Durch das Vorversterben des Bezugsberechtigten A4 änderten sich die Bezugsberechtigungen für A1 auf 48% und für die Enkelkinder der Erblasserin auf jeweils 13%. Nach Ziff. 3.3. des Antragsformulars vom 22.07.2008 bedeutet die Widerruflichkeit der Bezugsberechtigung, dass das Bezugsrecht vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann. Nach Eintritt des Versicherungsfalles konnte das Bezugsrecht nicht mehr geändert werden (§ 19 (1) Satz 3 AVB). (4) Gemäß § 21 (1) Satz 2 AVB ist eine Kündigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres möglich. Die B geht in ihrem Schreiben vom 23.09.2014 von einer jederzeit möglichen Aufhebung der Term-Fix-Bestimmung und Auszahlung der Todesfallleistung an die Bezugsberechtigten durch Einverständniserklärung aller Erben aus. (5) Als Depotbank wurde von der Erblasserin die Bank 1 in der Schweiz und als Vermögensverwalter C in der Schweiz gewählt. Die Leistung der Einmalprämie sollte von einem bei der Bank 1 geführten Konto/Depot erfolgen. Der Vermögensverwalter blickte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf eine mehr als 20-jährige Kundenbeziehung zur Erblasserin zurück. Die Erblasserin beabsichtigte ein ausgewogenes („gleichmäßige, höhere Wertentwicklung mit angemessenem Risiko“) Anlageziel mit prozentualer Aufteilungsspanne der Vermögenswerte in Cash, Aktien und Obligationen. (6) Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (§ 29 (1) AVB).

Ein von Klägerseite vorgelegtes Gutachten vom 29.07.2008 gelangte in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht zu der Auffassung, bei Vereinbarung einer Term-Fix-Klausel sei zwar der Zeitpunkt der Auszahlung bestimmt, nicht aber die Höhe der Auszahlungssumme; Besteuerungszeitpunkt sei daher der Auszahlungstermin, da der Begünstigte das Anlagerisiko hinsichtlich des der Lebensversicherung zugeordneten Deckungsstocks trage und die Wertentwicklung als ungewisses Ereignis i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG eingestuft werden könne (S. 18). Der schenkweisen Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft stehe die unwiderrufliche Einräumung einer Bezugsberechtigung nicht gleich mit der Folge, dass es erst bei Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten zur Schenkungsteuerpflicht komme (S. 19). Dem Bezugsberechtigten werde eine in ihrer Entstehung aufschiebend bedingte Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme und damit eine noch nicht vollwertige Rechtsposition übertragen, vgl. BFH-Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl. II 1999, 742 (S. 19). Bis zum Ablauf des Vertrages behalte sich der Versicherungsnehmer das Dispositionsrecht über den Vertrag vor (S. 19).

Die Vermögensübersicht der der Versicherung der Erblasserin zugeordneten Vermögenswerte vom 27.08.2014 wies zum 13.12.2010 eine Anlage im Wesentlichen in Aktien, Obligationen, Wandel- und Optionsanleihen sowie Edelmetallen jeweils verschiedener Währungen bei einem Gesamtvolumen in Höhe von 725.778 CHF aus. Die sog. „Netto-Performance“ - der Gesamterfolg des Portfolios relativ zum Portfoliowert nach Abzug sämtlicher Transaktions- und Verwaltungskosten und Anrechnung der bezahlten Quellensteuern - betrug im Zeitraum von 01.01.2010 bis 13.12.2010 3,96 v.H. bzw. 3,99 v.H.

Gründe

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 16.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO). Die von der Erblasserin abgeschlossene Term-Fix-Versicherung wird mit deren Ableben am 13.12.2010 anteilig beim Kläger der Erbschaftsteuer unterworfen. Die Bereicherung ist mit dem der Versicherung zu diesem Stichtag zuzuordnenden Vermögenswert sowie der auf den 31.01.2024 abgezinsten Todesfalldeckung zu bewerten. Eine Verböserung des Wertansatzes im Klageverfahren erfolgt nicht.

1. Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Im Streitfall erwarb der Kläger als Bezugsberechtigter in Höhe von 48 v.H. des von der Erblasserin A abgeschlossenen Vertrages bei deren Tod unmittelbar einen eigenen Rechtsanspruch gegen die B auf Zahlung der anteiligen Versicherungssumme (§ 159 Abs. VVG i.d.F. ab 01.01.2008, § 1 (4) AVB). Versicherungsfall ist der Tod der versicherten Person, A, am 13.12.2010. Nach diesem Zeitpunkt konnten die Bezugsrechte nicht mehr geändert werden (§ 19 (1) 3 AVB). Auch bei Vereinbarung einer Term-Fix-Klausel soll das Recht auf die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten sogleich mit dem Tod des Versicherungsnehmers / der versicherten Person zufallen mit der Begründung, dass dieser die Rechtslage für die Zeit nach seinem Tode zu ordnen beabsichtigt hatte (Winter in: Bruck/Möller, VVG, § 159 Rn. 158).

Soweit das von Klägerseite vorgelegte Gutachten vom 29.07.2008 auf die Rechtsprechung des BFH zur unwiderruflichen Einräumung von Bezugsrechten aus einer Kapitallebensversicherung (Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl. II 1999, 742) verweist und für den Zuwendungsgegenstand und Steuerentstehungszeitpunkt auf die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung abstellt, betrifft die Entscheidung eine Zuwendung unter Lebenden, bei der der Zuwendende die rechtliche Stellung als Versicherungsnehmer und damit das Dispositionsrecht über die Verträge beibehalten hatte. Im Streitfall jedoch wird ein Erwerb von Todes wegen besteuert, bei welchem der Kläger über die Miterbengemeinschaft Einfluss auf den Versicherungsvertrag nehmen konnte.

2. Im Streitfall entstand die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb des Klägers mit dem Tod der Erblasserin am 13.12.2010.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Abweichend hiervon entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG).

a. Zivilrechtlich ist der Anspruch des Klägers im Streitfall betagt. Denn die Forderung ist mit dem Tod der Erblasserin dem Grunde nach entstanden und lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl. II 2003, 921). Die Fälligkeit der Versicherungsleistung bestimmt sich gemäß § 14 VVG i.d.F. ab 01.01.2008 mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen bzw. spätestens 30 Tage nach Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen bei der B (§ 20 (3) 2 AVB). Die von der Erblasserin unterzeichnete Term-Fix-Klausel zum 31.01.2024 führte dazu, dass der Kläger als anteilig Bezugsberechtigter die Leistung vor Ablauf dieser Frist nicht verlangen kann, das Versicherungsunternehmen sie aber bewirken darf und bis zum Ablauf der Frist am 31.01.2024 auch bewirken muss (vgl. Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, § 14 Rn. 19).

b. Die erbschaftsteuerrechtliche Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG betrifft jedoch nicht alle zivilrechtlich als betagt anzusehenden Ansprüche, sondern lediglich solche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit unbestimmt ist (BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl. II 2003, 921; BFH-Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891). Wird ein Anspruch zu einem bestimmten Stichtag fällig, ist die Fälligkeit fest bestimmbar und führt bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Erwerbers (BFH-Beschluss vom 14.05.2014 II B 82/13, UVR 2014, 300 und juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei Ungewissheit oder Unbestimmtheit des Eintritts oder des Eintrittszeitpunktes des zur Fälligkeit führenden Ereignisses eine wirtschaftliche Bereicherung um das von Todes wegen Erworbene noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten ist. Die Ungewissheit des Zeitpunkts der Fälligkeit eines solches Anspruchs hindert den Erwerber an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der ihm zugefallenen Vermögensposition. In diesen Fällen entsteht die Erbschaftsteuer erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit des Anspruchs führt, und damit mit Eintreten der wirtschaftlichen Bereicherung. Steht dagegen der Fälligkeitszeitpunkt eines Anspruchs fest, entsteht die Steuer - wie grundsätzlich vorgesehen - bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, da ein Bereicherungszustand eintritt, dessen Wert auf den Stichtag ermittelbar und festzustellen ist.

Dies ist im Streitfall der Fall. Die Auszahlung der Todesfallleistung wird am 31.01.2024 erfolgen, der Eintritt der Fälligkeit ist damit bestimmt.

Soweit der Kläger vorbringt, die Höhe der Auszahlung bei späterer Fälligkeit sei aufgrund der vorgesehenen Wertschwankung der Versicherung ungewiss, ist dies zutreffend, für den Zeitpunkt der Steuerentstehung im Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Zwar vertritt Heuel (in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn. 1708) die Auffassung, die Unbestimmtheit hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung aufgrund der Abhängigkeit von der Marktentwicklung führe zu einer Entstehung der Erbschaftsteuer erst zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt. Tatsächlich jedoch betrifft die Ungewissheit über die Höhe des zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden tatsächlichen Zuflusses die Höhe der Bereicherung und hat daher ggf. in die nach § 12 BewG vorzunehmende Bewertung der Bereicherung zum Zeitpunkt des Todes (Bewertungsstichtag) einzufließen.

c. Die Zusammenfassung von Erwerben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit gleichem Erwerbszeitpunkt in einem Steuerbescheid führt grundsätzlich nicht zur Unbestimmtheit des Bescheides (BFH-Urteil vom 16.01.2008 II R 30/06, BStBl. II 2008, 626).

3. Für die Wertermittlung maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG). Dies ist im Streitfall der 13.12.2010.

4. Die Forderung des Klägers aufgrund der Bezugsberechtigung aus der bei der B abgeschlossenen Versicherung ist am 13.12.2010 mit 268.916,76 € (268.251,50 € + 665,26 €) zu bewerten.

Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Wert unverzinslicher Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen jeweils unter Ansatz eines Zinssatzes von 5,5 v.H. verbleibt (§ 12 Abs. 3 BewG). Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BewG).

a. Im Streitfall ist der Erwerb des Klägers nicht gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Die Regelung wurde mit Wirkung für Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 eingeführt und löste die bis dahin gültige Regelung des Ansatzes von 2/3 der eingezahlten Prämien bzw. Kapitalbeiträge ab. Versicherungsansprüche, für welche der Versicherungsfall eingetreten und der Anspruch auf die Versicherungsleistung entstanden ist, sind wie jede andere Geldforderung nach § 12 Abs. 1 BewG zu bewerten (Haas in: Gürsching/Stenger, BewG, § 12 Rn. 179).

Im Streitfall ist mit dem Tod der Erblasserin am 13.12.2010 der Versicherungsfall eingetreten. Der Anspruch an die Versicherung ist daher wie jede andere Geldforderung auch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG zu bewerten.

b. Die Geldforderung des Klägers an die Versicherung ist lediglich zu einem geringen Teil unverzinslich i.S.d. § 12 Abs. 3 BewG, und zwar soweit die Todesfalldeckung in Höhe von 0,5 v.H. betroffen ist. Insoweit ist die anteilige Forderung des bezugsberechtigten Klägers abzuzinsen. Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Depotwerte - ist keine Abzinsung vorzunehmen.

(1) Wird für die Hingabe des Kapitals weder ein Zins noch ein anderer an die Stelle des Zinses tretender Vorteil entrichtet bzw. gewährt, wird eine Kapitalforderung als unverzinslich angesehen (Haas in: Gürsching/Stenger, BewG, § 12 Rn. 160; Eisele in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn. 33). Voraussetzung ist, dass die gewährten Vorteile eine Gegenleistung für die Vermögensüberlassung darstellen.

(2) Soweit die Todesfalldeckung in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes der Versicherung (max. 15.000 €) erst zum 31.01.2024 auszuzahlen ist, ist dieser Teil der Todesfallleistung unverzinslich und daher gemäß § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen. Der als Erwerbsposten anzusetzende Betrag i.H.v. 665,26 € ermittelt sich wie folgt:

„Wert der Versicherung am 13.12.2010: 725.788 CHF 558.857,31 €

(Umrechnungskurs 13.12.2010: 1 € = 1,2987 CHF) davon Todesfalldeckung 0,5 v.H., max. 15.000 € 2.794,29 € davon Bezugsberechtigung i.H.v. 48 v.H. 1.341,26 € Abzinsung auf den 13.12.2010 (Faktor 0,496) 665,26 €

(3) Hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Depotwerte in Höhe von 725.788 CHF ist keine solche Abzinsung vorzunehmen. Zwar ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich keine Überschussbeteiligung vereinbart (12.1. des Versicherungsantrags: „Erläuterungen zum Produkt“; § 7 (6) AVB; § 15 (8) AVB). Allerdings hängt die Höhe der Versicherungsleistung von der Wertentwicklung der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte und deren Verwaltung ab. Damit trägt der Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigte das Anlagerisiko, aber auch die Anlagechance. Im Streitfall betrug die „Netto-Performance“ im Zeitraum von 01.01.2010 bis 13.12.2010 knapp 4 v.H. Diese Anlagechance stellt einen anderen, von den Vertragsparteien beabsichtigten und an die Stelle des Zinses tretenden Vorteil dar. Denn Inhalt der Vereinbarung über die Versicherung ist die Abhängigkeit der Höhe der Versicherungsleistung von der Wertentwicklung der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Depotwerte. Beabsichtigt war ein ausgewogenes Anlageziel, d.h. eine gleichmäßige, höhere Wertentwicklung mit angemessenem Risiko. Insoweit führt der Kläger in der Klagebegründung aus, im Unterschied zu einer klassischen Lebensversicherung mit im Wesentlichen fester Ablaufleistung sei die Wertentwicklung der Depotpolice im Streitfall in einem nicht unerheblichen Maße von der Börsenentwicklung und dem Anlagegeschick des Vermögensverwalters abhängig. Diese beabsichtigte Wertschwankung ersetzt - auch nach dem Willen der Vertragsparteien - die (Garantie-) Verzinsung bzw. Überschussbeteiligung.“

c. Die dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Depotwerte sind beim Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG anteilig mit dem Nennwert in Höhe von 268.251,50 € (48 v.H. von 725.788 CHF bzw. 558.857,31 €) in den steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehen. Umstände, die einen höheren oder geringeren Wert zum 13.12.2010 begründen, sind nicht ersichtlich.

Nennwert ist der Wert der Versicherung, ggf. abzüglich sämtlicher Kosten einer vorzeitigen Kündigung (§ 21 (3) AVB). Der Wert der Versicherung entspricht dem Wert der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich verschiedener laufender Kosten (§ 8 (1) Satz 1 AVB) und betrug am 13.12.2010 725.778 CHF.

(1) Soweit für den Kläger vorgetragen wird, noch sei die Höhe der Auszahlung am 31.01.2024 unbestimmt, ist dies zwar zutreffend, rechtfertigt jedoch nicht eine niedrigere Bewertung zum 13.12.2010 als 725.778 CHF. Denn lt. Versicherungsvertrag trägt der Versicherungsnehmer bzw. der Bezugsberechtigte (§ 7 (6) Satz 2 AVB) das Anlagerisiko. Die Erbengemeinschaft - zu welcher auch der Kläger gehört - ist nach dem Tod der Erblasserin in die Stellung als Versicherungsnehmer getreten. Dies wird auch durch das Schreiben der B vom 23.09.2014 deutlich, in welchem die Versicherung auf eine konkrete Handlungsmöglichkeit durch einvernehmliche Erklärung aller Miterben hinweist. Dadurch ist den Regelungen der §§ 2038 Abs. 1 Satz 1, 2040 Abs. 1 BGB, welche gemeinschaftliches Handeln vorsehen, genüge getan. Für die Zeit nach dem Ableben der Erblasserin ist damit dem Kläger entsprechend seiner Bezugsberechtigung und nicht mehr der Erblasserin das Anlagerisiko bzw. die Anlagechance der Versicherung zuzurechnen.

(2) Auch die lange Laufzeit der Term-Fix-Klausel bis 31.01.2024 ist kein besonderer Umstand i.S.d. § 12 Abs. 1 BewG, welcher eine Bewertung unter dem Nennwert rechtfertigen könnte. Zum einen entschied der BFH mit Urteil vom 20.03.1959 III 109/57 U (BStBl. III 1959, 262), die Langfristigkeit einer gesicherten Forderung sei für sich allein grundsätzlich nicht als solch besonderer Umstand anzusehen, auch wenn der Begünstigte entsprechend dem Willen des Erblassers erst nach langer Zeit in den Genuss des Geldes gelange. Im Streitfall ist die Bezugsberechtigung des Klägers gegenüber der B anteilig in Höhe von 60 v.H. der eingezahlten Einmalprämie von 800.000 CHF gesichert. Zum anderen hat zwar die Erblasserin eine Laufzeit der Versicherung bis 31.01.2024 vorgesehen. Aus dem Schreiben der B vom 23.09.2014 ergibt sich jedoch die Möglichkeit der Aufhebung dieser Term-Fix-Klausel und sofortigen Auszahlung der Todesfallleistung durch einvernehmliche Erklärung sämtlicher Miterben, zu denen auch der Kläger gehört. Auch kann jeder Miterbe gemäß § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft verlangen.

(3) Darüber hinaus haben sich die gesetzgebenden Organe im Zuge der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2009 mit der Frage der Ertragsbesteuerung sog. vermögensverwaltender Versicherungsverträge sowie dem Mindesttodesfallschutz auseinandergesetzt und hierzu Regelungen u.a. in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 und 6 EStG getroffen (BR-Drs. 545/08 (Beschluss), Nr. 10 und 11; BT-Drs. 16/11108, S. 14 bis 16). Grundsätzlich gehört eine Versicherungsleistung im Todesfall nicht zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Allerdings tritt bei sog. vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen der Vorsorgecharakter der (Lebens-) Versicherung soweit hinter den Zweck der Kapitalanlage - der Erzielung steuerlicher Vorteile - zurück, dass eine privilegierte Ertragsbesteuerung nicht angemessen erscheint. Daher findet nach der Neuregelung eine sofortige, transparente Besteuerung der laufenden Erträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne) statt (BT-Drs. 16/11108, S. 15; Levedag in: Schmidt, EStG, § 20 Rn. 97; Hetzer/Götzenberger, BB 2010, 223). Auf das Schreiben des BMF vom 01.10.2009 (VV DEU BMF 2009-10-01 IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172) zur Besteuerung von Versicherungserträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird verwiesen: Demnach dürfte die von der Erblasserin abgeschlossene Versicherung als vermögensverwaltende Versicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG einzuordnen sein (Tz. 34a ff.), insbesondere da - jeweils auf Veranlassung der Erblasserin - auch die Depotführung bei der Bank 1 und die Vermögensverwaltung bei C verblieben war (vgl. Tz. 34i; vgl. FG Köln Urteil vom 27.08.2015 6 K 2927/13, EFG 2015, 2170).

Ertragsteuerrechtlich sind die jährlichen Kapitalerträge dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen. Dies ist der Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, d.h. regelmäßig der Versicherungsnehmer oder ein unwiderruflich eingesetzter Bezugsberechtigter (BT-Drs. 16/11108, S. 15). Es entspricht daher der gesetzlichen Systematik, einem solcherart Bezugsberechtigten entsprechend seiner wirtschaftlichen Beteiligung auch erbschaftsteuerrechtlich den Nennwert der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte zum Bewertungsstichtag zuzurechnen. Auch wäre bei Erfassung der Versicherung in voller Höhe zeitlich zum Auszahlungszeitpunkt die Wertveränderung zum Bewertungsstichtag andernfalls sowohl einkommensteuerrechtlich als auch erbschaftsteuerrechtlich erfasst. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung erscheint dies nicht geboten. Mögliche Wertschwankungen in der Zeit des Ablebens bis 31.01.2024 sind von der Erblasserin als Anlagerisiko bzw. -chance beabsichtigt und dem nach dem Ableben der Erblasserin unwiderruflich bezugsberechtigten Kläger und Miterben zuzurechnen.

Im Streitfall hat der Wert des Erwerbs durch den Kläger auf den 13.12.2010 daher auch 48 v.H. des Depotwertes von 725.778 CHF (= 558.857,31 €), also 268.251,50 € zu beinhalten.

d. Das Finanzamt hat die Versicherung bei der B in der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 lediglich mit einem Gegenwartswert zum 13.12.2010 in Höhe von 136.297,70 € berücksichtigt. Eine Erhöhung des steuerpflichtigen Erwerbs auf 268.916,76 € erfolgt aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht. Denn gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen und insbesondere die Rechtsposition des Klägers im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern (Ratschow in: Gräber, FGO, § 96 Rn. 51).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 FGO durch die Berichterstatterin.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2018 - 4 K 498/17 zitiert 24 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 12 Bewertung


(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 9 Entstehung der Steuer


(1) Die Steuer entsteht 1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend be

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 3 Erwerb von Todes wegen


(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 1 Steuerpflichtige Vorgänge


(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Bewertungsgesetz - BewG | § 12 Kapitalforderungen und Schulden


(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 159 Bezugsberechtigung


(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. (2) Ein widerruflich als bezugsberech

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 11 Bewertungsstichtag


Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 14 Fälligkeit der Geldleistung


(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit d

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen


(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Ve

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Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2018 - 4 K 498/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Finanzgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2015 - 6 K 2927/13

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe d

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Mai 2014 - II B 82/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Fin

Referenzen

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:

1.
in der Regel:innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist;
2.
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsularischen Vertreter auszuhändigen ist:spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses.

(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.

(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.

(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

3

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2003 II R 58/01 (BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921) und vom 7. Oktober 2009 II R 27/07 (BFH/NV 2010, 891) ab. Das FG hat ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass der mit dem Erbfall entstandene Vermächtnisanspruch mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers fällig wird und damit fest bestimmbar ist. Da der Kläger sein 21. Lebensjahr an einem bestimmten Tag vollendet, ist zugleich der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit festgelegt. Die Folge ist, dass die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) mit dem Tode des Erblassers entsteht.

4

Der Zeitpunkt der Fälligkeit des entstandenen Vermächtnisanspruchs wird nicht dadurch unbestimmt, dass ungewiss ist, ob der Kläger tatsächlich das 21. Lebensjahr vollendet. Die Ungewissheit bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisanspruchs, sondern allenfalls darauf, wer bei Fälligkeit Anspruchsinhaber ist. Dies kann der Vermächtnisnehmer oder bei seinem vorzeitigen Ableben sein Erbe sein. Der Vermächtnisanspruch ist vom Erbfall an grundsätzlich vererblich (Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 2174 Rz 8).

5

Ein Vermächtnisanspruch, dessen Entstehung nicht aufschiebend bedingt oder befristet ist und der mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers fällig wird, führt bereits mit dem Erwerb, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch durch Abtretung o.Ä. verwertet werden (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2174 Rz 8).

6

2. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

7

Der Kläger wirft lediglich zwei Rechtsfragen auf, ohne näher darauf einzugehen, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig sind. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen findet nicht statt. So erläutert der Kläger nicht, warum die auf das Erreichen des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers hinausgeschobene Fälligkeit eine Entstehung und eine wirtschaftliche Verwertung des Vermächtnisanspruchs hindern sollte. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu den Rechtsfragen rechtfertigt nicht die Revisionszulassung.

8

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat nicht ausgeführt, inwiefern sich die Werthaltigkeit des Nachlasses auf den Besteuerungszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auswirken könnte.

9

Soweit der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zur Erfüllung der testamentarisch angeordneten Vermächtnisse ausreicht, ist dies bei der Bewertung der einzelnen Vermächtnisansprüche zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und damit der Bereicherung des Erwerbers ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 11 ErbStG). Die Bewertung eines Vermächtnisanspruchs richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Kapitalforderungen mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz. Aufgrund dieser Regelungen kann bei mangelnder Werthaltigkeit des Nachlasses der Wert eines Vermächtnisanspruchs ggf. unter dem Nennwert anzusetzen sein.

10

4. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

11

Ein Urteil ist nur dann i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 71, Rz 39).

12

Nach diesen Grundsätzen begründen die fehlenden Ausführungen des FG zu der vom Kläger geltend gemachten Missachtung des Art. 3 des Grundgesetzes keinen Verfahrensmangel.

13

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.