Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 9 Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

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Erbschaftsteuer: Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

04.10.2012

Aufteilung von Abschlusszahlungen bei Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten-BFH vom 4.7.12-Az:II R 15/11
Steuerrecht

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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften


(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Sa

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 1 Steuerpflichtige Vorgänge


(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien er

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 13b Begünstigtes Vermögen


(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) u

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 2 Persönliche Steuerpflicht


(1) Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 3 Erwerb von Todes wegen


(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 1 Steuerpflichtige Vorgänge


(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien er

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13

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Finanzgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - 4 K 1868/15

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Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - 4 K 2034/16

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Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - 4 K 2033/16

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Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 12. Juni 2018 - 4 K 2133/17

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Finanzgericht München Urteil, 21. Feb. 2018 - 4 K 1464/15

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Tenor 1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 14. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2015 und in Gestalt des geänderten Schenkungsteuerbescheids vom 28. November 2017 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt d

Finanzgericht München Urteil, 05. Apr. 2018 - 4 K 2568/16

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Finanzgericht München Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 K 1859/15

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Finanzgericht München Urteil, 09. Apr. 2014 - 4 K 1852/11

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

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Finanzgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 4 K 71/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2013 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer des Klägers auf 53.415,- € herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird

Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 12. Sept. 2018 - 4 K 498/17

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Finanzgericht München Urteil, 15. Nov. 2017 - 4 K 3189/16

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 12. Dez. 2018 - 4 K 108/18 F

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Apr. 2018 - 3 K 229/17

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - II R 14/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 24. Okt. 2017 - II R 44/15

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2017 - II R 15/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

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Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2017 - II B 16/17

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - II R 46/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2017 - II R 33/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - II R 53/14

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - II R 2/16

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2015  4 K 3636/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Apr. 2017 - II R 30/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015  4 K 3087/14 Erb aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. März 2017 - II R 2/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 25. Jan. 2017 - II R 26/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Mai 2016  7 K 291/16, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Januar 2016 und der Erbschaftsteuerbesche

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Dez. 2016 - II R 21/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 06. Dez. 2016 - I R 50/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

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Finanzgericht Münster Urteil, 10. Nov. 2016 - 3 K 1476/16 Erb

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der Steuerklasse II von 3

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Okt. 2016 - 4 K 2239/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

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Landgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2016 - 4 O 346/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Das auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 ergangene Versäumnisurteil der Kammer wird aufrechterhalten. Auch die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Aug. 2016 - 4 K 3250/15 Erb

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 03.08.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2015 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nicht berücks

Finanzgericht Münster Urteil, 09. Juni 2016 - 3 K 3171/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

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Finanzgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 7 K 291/16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Ersatzerbschaftsteuer) vorliegen. 3

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Mai 2016 - II R 56/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

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Bundesfinanzhof Urteil, 28. Okt. 2015 - II R 46/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2013  3 K 365/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Okt. 2015 - II R 45/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2013  3 K 366/12 aufgehoben.

Finanzgericht Münster Urteil, 22. Okt. 2015 - 3 K 1776/12 Erb

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor Der Schenkungsteuerbescheid vom 01.08.2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.12.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2012 für den Erwerb aus der Schenkung der Frau R 2 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übri

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Okt. 2015 - VIII R 40/13

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2013  16 K 3701/12 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. September 2012 aufgehoben

Finanzgericht Hamburg Urteil, 25. Aug. 2015 - 3 K 200/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tatbestand 1 A. Die Klage betrifft die Schenkungsteuer für die Grundstücksschenkung vom 5. Juli 1994 durch die Schenkerin ... (W) an den Kläger (Steuernummern .../.../... und .../.../...) sowie die der Schenkungsteuer zugrunde liegende Einheitsbewe

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juni 2015 - 4 K 2086/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d: 2Der Kläger ist der Sohn des Erblassers A. Der Erblasser und dessen Ehefrau, …, sowie der Kläger waren Kommanditisten d

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Juni 2015 - II R 52/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2013  3 K 2972/12 Erb aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Juni 2015 - II R 39/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2013  3 K 525/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 9 K 2384/09

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass der steuerliche Erwerb um die vom Beklagten angesetzt Forderung aus dem Treuhandverhältnis hinsichtlich der Wohnung in der A-Straße ..., ... B, ..., i.H.v. 1.500.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 11 K 448/11

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu tragenden Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen nach