Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 11 Bewertungsstichtag
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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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04/10/2012 12:03
Aufteilung von Abschlusszahlungen bei Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten-BFH vom 4.7.12-Az:II R 15/11
SubjectsSteuerrecht
09/06/2010 12:44
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (
(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes
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published on 06/09/2017 00:00
Tenor
1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 28.389.570,- € herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urte
published on 08/07/2015 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen des Erwerbs der Klägerin von Todes wegen zum Stichtag xx. August 2010 der in dem Nachlass befindliche Gesellschaftsanteil an der .... GbR nicht gemäß § 13a ErbStG von der Erbschaftspflicht befre
published on 08/07/2015 00:00
Tenor
1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 21. Dezember 2011, geändert durch den Bescheid vom 19. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
published on 09/04/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Streitig ist, ob die Schenkungsteuer bei Erlass des Schenkungsteuerb
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