Finanzgericht Münster Urteil, 20. März 2014 - 5 K 1023/12 E
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2010 vom 04.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 wird dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 6.331,18 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Berechnung der sich danach ergebenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
3Die Ehe der nichtselbstständig tätigen Klägerin (Klin.) mit Herrn X W (W) wurde durch das Urteil des Amtsgerichts I vom xx.xx.2000 rechtskräftig geschieden. Da die Klin. und W gemeinsame Eigentümer eines Zweifamilienhauses in I , A-Straße 2, waren, hatten sie am 17.06.1999 einen Ehevertrag geschlossen, in dem geregelt war, dass ein Verkauf des Hauses bis zum Abitur des Kindes S und dessen danach zu erwartenden Auszugs, spätestens jedoch bis zum 31.12.2008 ausgeschlossen ist. Die Hauslasten sollten, solange noch beide, die Klin. und W, das Haus (in getrennten Haushalten) bewohnen, weiterhin von W getragen werden. Die Klin. bewohnte im Haus die untere Wohnung - auch nachdem W im Februar 2001 auszog. W trug weiterhin die Kreditbelastungen für das gemeinsame Haus. Von der Miete, die W aus der Vermietung der oberen Wohnung vereinnahmte, zahlte er die Hälfte an die Klin. Nachdem der Sohn S seit Sommer 2007 an seinem Studienort wohnte, führten die Klin. und W Verhandlungen über die Auseinandersetzung des Hauseigentums. W erklärte seine Bereitschaft, das Haus bei gleichzeitiger Übernahme sämtlicher Darlehensbelastungen in sein Alleineigentum zu übernehmen. W forderte in diesem Zusammenhang auch eine Nutzungsentschädigung für das Bewohnen des Hauses durch die Klin. und eine hälftige Beteiligung der Klin. an den Kreditraten. Schließlich ging W gerichtlich gegen die Klin. vor, worauf die Klin. Widerklage erhob, mit welcher sie u.a. geltend machte, dass sie für ein von W aufgenommenes …-Darlehen über 47.000 € nicht hafte. In dem vor dem Amtsgericht I geführten Zivilprozess, Az. 00 F 0000/08, schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009 einen Vergleich, in welchem sie den Wohnwert der von der Klin. genutzten Wohnung auf 600 € festlegten und sich die Klin. verpflichtete, an W ab dem 01.01.2009 monatlich 300 € für die Nutzung der Erdgeschosswohnung samt des im ersten Obergeschosses von ihr mit genutzten Zimmers im Haus A-Straße zu zahlen. Regelungen zu der Frage der Nutzungsentschädigung vor dem 01.01.2009 und der Frage der Teilung der Kreditbelastungen und weiterer Hauskosten wurden nicht getroffen. Mit am 28.10.2009 verkündeten Urteil wies das Amtsgericht I die Widerklage der Klin. ab und verurteilte sie, an W als Nutzungsentschädigung für 2008 einen weiteren Betrag von 2.519 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte die Klin. Berufung beim Oberlandesgericht J ein (Az. 0 UF 000/09). In der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens vom 02.09.2010 schlossen die Klin. und W einen Vergleich insbesondere hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, der Übernahme des Miteigentumsanteils des W durch die Klin. und hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten. Wegen der Einzelheiten des Zivilprozesses vor dem Amtsgericht I und dem Oberlandesgericht J wird auf Blatt 26 bis 58 der Gerichtsakte Bezug genommen.
4Die Klin. wurde mit Bescheid vom 09.09.2011 zur Einkommensteuer (ESt) 2010 veranlagt. Hierbei wurden als außergewöhnliche Belastungen Ausbildungskosten i.H.v. 462 € berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte sie Einspruch ein und machte u.a. unter Hinweis auf die neuere BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) noch die ihr in 2010 entstandenen Zivilprozesskosten aus dem vor dem Oberlandesgericht J geführten Berufungsverfahren in Form von Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 6.331,18 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Auf die Rechnungen und Zahlungsnachweise hierüber wird Bezug genommen. Erstattungen aus einer Rechtsschutzversicherung erhielt die Klin. nicht. Der Bekl. teilte der Klin. unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031:002, 2011/1025909, BStBl I 2011, 1286, mit, dass das BFH-Urteil vom 12.05.2011 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar sei. Deshalb erließ der Bekl. auf den Einspruch der Klin. am 04.10.2011 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, mit dem er aber die von der Klin. erklärten Zivilprozesskosten nicht berücksichtigte. Unter dem 04.01.2012 erging zur Berücksichtigung von der Klin. nicht angegebener Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes ein weiterer, gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderter Bescheid, mit dem der Bekl. die ESt 2010 nunmehr auf 6.964 € festsetzte. In den Erläuterungstexten zu den beiden Bescheiden hieß es jeweils, dass die Klin. bezüglich der Zivilprozesskosten zu gegebener Zeit weitere Nachricht erhalten würde.
5Mit Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Die der Klin. im Streitjahr entstandenen Prozesskosten könnten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Nach Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die Zivilprozesskosten weder der Abwehr des Verlustes der Existenzgrundlage noch der Durchsetzung lebensnotwendiger Bedürfnisse gedient hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der geschiedenen Eheleute und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Ehemann, die aber im Hinblick auf die eigenen Einkünfte der Klin. nicht existenziell notwendig seien, entstanden seien. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung seien grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ein die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung rechtfertigender Ausnahmefall sei nicht gegeben bzw. nicht vorgetragen worden. Zwar sei der Klin. dahingehend zuzustimmen, dass der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, a.a.O., zu Zivilprozesskosten in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe. Er, der Bekl., sei jedoch an den Nichtanwendungserlass durch BMF-Schreiben vom 20.12.2011, a.a.O., gebunden. Somit halte er an der bisher geltenden Rechtsprechung des BFH fest.
6Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
7Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen würden. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien, seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Zivilprozesskosten würden nicht zu den üblichen Kosten der Lebensführung gehören. Sie seien somit außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Die Zivilprozesskosten seien ihr, der Klin., auch zwangsläufig entstanden. Da der Prozess durch einen Vergleich beendet worden sei, sei davon auszugehen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
8Die Klin. hat einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt.
9Sie beantragt,
10den ESt-Bescheid 2010 vom 04.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 dahingehend zu ändern, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 6.331,18 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden,
11hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
12Der Bekl. beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
15Der Bekl. regt an, klarstellende Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage in den dort anhängigen Verfahren VI R 66/12 und X R 34/12 abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Finanzgerichten zur Frage der Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anhängigen Klageverfahren.
16Zur Begründung in der Sache führt der Bekl. aus, dass die vorliegend streitigen Aufwendungen auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10, a.a.O., nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Denn diese Entscheidung habe nicht zur Folge, dass sämtliche Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Die hier streitigen Aufwendungen würden vielleicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig sein, sie seien jedoch nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung einer Ehe oder Beendigung des Zusammenlebens von Menschen, wozu auch die Auseinandersetzung über die weitere Nutzung einer beiden Partnern gehörenden Wohnung und/oder die Veräußerung und der Erwerb von Grundvermögen gehöre, sei grundsätzlich nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Nach den heutigen Lebensumständen sei nicht nur eine Minderheit der Bevölkerung betroffen. Für die Frage der Zwangsläufigkeit komme es zwar nicht auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses an, weil Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig seien. Hieraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass es auch für die Frage der Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen nicht auf das kostenverursachende Ereignis ankomme. Aufwendungen seien nur dann außergewöhnlich, wenn auch das auslösende Ereignis außergewöhnlich sei. Auch würde sich hier die Frage stellen, ob die Aufwendungen überhaupt notwendig gewesen seien oder ob der vom Oberlandesgericht getroffene Vergleich vernünftigerweise auch ohne Gerichtsverfahren hätte erzielt werden können. Vor dem Hintergrund des Ehevertrags vom 17.06.1999 und dem Vergleich im Rechtsstreit über Kindesunterhalt und Ehegattentrennungsunterhalt vom 06.06.2002 halte er, der Bekl., dies für möglich. Die Notwendigkeit des vorliegenden Rechtsstreits sei daher nicht erkennbar und eine Belastung der Allgemeinheit mit den daraus resultierenden Prozesskosten nicht gerechtfertigt.
17Die Sache wurde am 20.03.2014 vor dem Senat mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2014 entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lagen nicht vor. Voraussetzung für eine Aussetzung gemäß § 74 FGO ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Danach braucht die Entscheidung des anderen Rechtsstreits zwar nicht bindend zu sein; sie muss jedoch vorgreiflich sein. Die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren muss deshalb dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen (BFH-Beschlüsse vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43 und vom 31. Juli 1995 X B 325/94, BFH/NV 1996, 158). Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach ständiger Rechtsprechung, der der Senat sich anschließt, nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozess vor dem BFH anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944; vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFH/NV 1993, 106 und vom 22.06.2001 XI B 18/00, BFH/NV 2001, 1588). Die vom Bekl. angeführten, beim BFH anhängigen Verfahren sind nicht vorgreiflich für das vorliegende Verfahren. Sie betreffen nicht dasselbe Rechtsverhältnis bzw. die vorliegende Entscheidung hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen der beim BFH anhängigen Rechtsverhältnisse ab. Auch ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung - ZPO -) kann nicht angeordnet werden; insoweit fehlt es - mangels Einverständnis der Klin. - bereits an dem hierfür erforderlichen übereinstimmenden Antrag der Beteiligten.
20Die Klage ist begründet.
21Der ESt-Änderungsbescheid 2010 vom 04.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klin. in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Abzug der aus dem Zivilrechtsstreit C ./. W, OLG J II-0 UF 000/09, in Höhe von insgesamt 6.331,18 € geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren als außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht versagt.
22Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die ESt in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
23Mit Wirkung vom 30.06.2013 ist in § 33 Abs. 2 EStG ein Satz 4 ergänzt worden, wonach der Abzug von "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten)" als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen ist, "es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können". Für die Zeit bis zum 29.06.2013 - und damit auch für das Streitjahr 2010 - fehlte eine diesbezügliche gesetzliche Regelung. Die Kosten eines Zivilprozesses konnten nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Rechtsstand vor dem 30.06.2013 (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Entgegen der früheren Rechtsprechung war für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Vielmehr lag für den Steuerpflichtigen die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er - will er sein Recht durchsetzen - im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss. Der Unausweichlichkeit stand hierbei nicht entgegen, dass eine Prozesspartei in der Regel nur bei Unterliegen mit den Kosten eines Zivilprozesses belastet ist, da die Entscheidung eines Gerichts nur selten mit Gewissheit vorhersehbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).
24Als außergewöhnliche Belastungen waren Zivilprozesskosten nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er musste diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß waren Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reichte nicht aus, um die Zivilprozesskosten als unausweichlich und damit als zwangsläufig ansehen zu können. Der Erfolg musste mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung, also aus ex ante-Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703 (Rev. BFH VI R 14/13); FG München Urteil vom 20. 4. 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453 (Rev. BFH VI R 74/12)). Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann (vgl. Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)).
25Darüber hinaus können Zivilprozesskosten der Höhe nach nur insoweit abziehbar sein, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a. a. O.).
26Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles sind die für 2010 geltend gemachten Gerichtskosten und Kosten für den Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
27Die Aufwendungen sind der Klin. zwangsläufig entstanden. Sie betreffen einen in zweiter Instanz geführten Zivilprozess. Der Rechtsstreit hat den Eingang in die erste Instanz nicht auf Betreiben der Klin., sondern auf Betreiben des W gefunden. So hat nicht die Klin., sondern W Klage vor dem Amtsgericht I erhoben, als sich die Klin. nicht ohne Weiteres auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung einließ. Hierauf hat die Klin. von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Widerklage zu erheben, um weitere Streitpunkte in den Rechtsstreit miteinführen zu können. Die Klin. hat sich demnach gegen eine gegen sie erhobene Klage zur Wehr gesetzt. Im Hinblick darauf, dass für das gemeinsame Haus hinsichtlich Nutzung und Eigentum eine Gesamtlösung gefunden werden musste, hat die Klin. nicht mutwillig Widerklage erhoben. Aus ihrer Sicht war nicht nur eine Regelung hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung, sondern auch hinsichtlich der Kreditbelastungen zu treffen.
28Nach summarischer Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klin. nach Abschluss des erstinstanzlichen Zivilprozessverfahrens mutwillig oder leichtfertig auf das Berufungsverfahren eingelassen hat. Vielmehr bestand durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht, die sich in dem vor dem Oberlandesgericht J geschlossenen Prozessvergleich, mit dem u. a. die Nutzungsentschädigung für 2008 wieder zurückgenommen wurde, realisiert hat.
29Der Klin. stand das Recht zu, sich gegen das erstinstanzliche Urteil durch Einlegung der Berufung zu wehren. Die Ausschöpfung des vom Rechtsstaat eingerichteten Instrumentariums war zur Überzeugung des Senats für die Klin. auch unausweichlich. Eine außergerichtliche Einigung ist zu dem Zeitpunkt nach Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr das Mittel, dass der Unterliegende wählen sollte, um sich gegen ein ihn belastendes Urteil zu wehren. Denn gelangt eine solche außergerichtliche Einigung schließlich nicht zum erwünschten Ziel, dürfte das erstinstanzliche Urteil mittlerweile rechtskräftig geworden sein. Außerdem erscheint eine außergerichtliche Einigung, wenn bereits ein Gericht seine Rechtsauffassung in einem Urteil niedergelegt hat, wenig aussichtsreich, weil sich eine der Parteien in ihrem geltend gemachten Recht bereits bestätigt fühlen darf.
30Es ist dem Bekl. zwar zuzugeben, dass die Klin. und W einen Vergleich auch im außergerichtlichen Verfahren hätten schließen können, wenn die Klin. auf die Anforderungen des W auf Nutzungsentschädigung reagiert hätte und die Parteien daraufhin einvernehmlich verhandelt hätten. Grundsätzlich ist jede zivilrechtliche Streitigkeit auch einer außergerichtlichen Lösung zugänglich. In der Masse der zivilrechtlichen Verfahren bestünde letztendlich immer die Möglichkeit, ohne die Beteiligung von Gerichten eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (siehe Leitner, EFG 2013, 452; Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)). Doch erschien es vorliegend aus der ex ante-Sicht eines verständigen Dritten wenig aussichtsreich, dass außergerichtlich eine umfängliche Einigung hätte erlangt werden können. Dies zeigt auch der vor dem Amtsgericht I geschlossene Vergleich. Denn dieser bezog sich nur auf eine von der Klin. an W zu zahlende Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 01.01.2009, nicht aber auch für die noch streitige Zeit davor. Auch für den Streitpunkt der Kreditbelastung aus dem …-Darlehen konnte offenbar keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so dass das Amtsgericht I noch durch Urteil entscheiden musste. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens fanden die geschiedenen Ehegatten eine Vergleichslösung, die keines weiteren Urteils mehr bedurfte.
31Die Aufwendungen der Klin. stellen sich auch als außergewöhnlich dar. Der Senat folgt dem Bekl. nicht in der Auffassung, dass bei der heutigen Scheidungsrate solche Zivilprozesskosten, wie sie bei der Klin. angefallen sind, der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Selbst wenn man dies auf die beim Scheidungsverfahren anfallenden Aufwendungen beziehen wollte, so handelt es sich vorliegend um zehn Jahre nach der Scheidung angefallene Kosten betreffend die Nutzung und Auseinandersetzung des gemeinsamen Zweifamilienhauses. Es ist nicht ersichtlich, dass dies bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen der Fall ist.
32Hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der nach RVG ermittelten Rechtsanwaltsgebühren besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Kosten wurden auch im Streitjahr 2010 bezahlt. Es sind keine Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung oder Erstattungen des Prozessgegners anzurechnen, da solche nicht erfolgt sind.
33Gemäß § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, § 2 Abs. 4 EStG mindern die hier streitigen außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe, in der sie die der Klin. zumutbare Belastung übersteigen.
34Das Gericht hat die Steuerfestsetzung wie erkannt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Bekl. übertragen. Dieser wird insbesondere die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu berechnen haben.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung und die zu der Rechtsfrage beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (z. B. VI R 66/12, X R 34/12 und VI R 56/13) zuzulassen.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
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1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.