Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - VI R 14/13
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stürzte im November 2006 vor seiner Wohnung, als er einen Skateboard-Fahrer verfolgte, um ihn wegen einer Beschädigung der Haustür zur Rede zu stellen. Bei dem Sturz zog sich der Kläger lebensgefährliche Verletzungen zu. Er musste für etwa ein halbes Jahr in stationäre Behandlung. Mit einer zunächst vor dem Landgericht gegen den Skateboard-Fahrer erhobenen Klage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung machte der Kläger 12.475,70 € geltend. Die Klage wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht … machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen entgangener Einkünfte, Arzt- und Fahrschulkosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 250.321 € geltend. Darüber hinaus begehrte er, die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festzustellen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Danach verpflichtete sich der Skateboardfahrer, dem Kläger bei Kostenaufhebung 275.000 € zu zahlen. Die Rechtsanwälte des Klägers stellten für die Vertretung des Klägers in den beiden Instanzen insgesamt 15.885,67 € in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wurde von der auf dem Konto der Rechtsanwälte eingegangenen Vergleichssumme einbehalten, der Rest dem Kläger am 19. November 2009 ausgekehrt.
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Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte, machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger zusammen zur Einkommensteuer, ließ dabei aber die Aufwendungen unberücksichtigt. Die Rechtsanwaltskosten seien nicht zwangsläufig entstanden. Die Existenzgefährdung sei angesichts der Entwicklung des klägerischen Arbeitseinkommens nicht nachvollziehbar. Zudem habe sich der Kläger selbst verpflichtet, die Kosten im Rahmen des Vergleichs zu übernehmen. Er hätte auch den Prozess fortführen können, um eine Kostenentscheidung des Gerichts abzuwarten. Im Übrigen sei der Kläger nicht belastet, denn er habe zur Befriedigung aller materiellen und immateriellen Ansprüche eine Vergleichssumme von 275.000 € vereinnahmt.
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Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 15.885,67 € geltend. Die Schadensersatzklage sei erforderlich gewesen, um bei einem befürchteten Arbeitsplatzverlust eine Existenzgefährdung abzuwenden.
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Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) könnten Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Zivilprozesskosten seien dann zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Daran gemessen seien die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 15.885,67 € im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Bei summarischer Prüfung habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, auch wenn der Kläger in der ersten Instanz unterlegen sei.
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Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat kann auf Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Kläger in Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Streitigkeiten wegen seines Unfalls geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
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2. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).
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Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.
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Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.
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3. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.
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a) Der Umstand, dass hier die Kosten für den Zivilprozess nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, schließt die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht grundsätzlich aus. So hat der BFH anlässlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen entschieden, dass auch bei vertraglicher Regelung, insbesondere bei einem Vergleich, angenommen werden kann, dass andernfalls ein gerichtliches Urteil etwa in gleicher Weise ergehen würde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 1952 IV 42/51 U, BFHE 56, 657, BStBl III 1952, 253; vom 21. März 1958 VI 14/54 U, BFHE 67, 146, BStBl III 1958, 329). Dem folgte die spätere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 26. Februar 1998 III R 59/97, BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605). Wenn bei einer solchen Konstellation die Zwangsläufigkeit der Hauptforderung nicht schon grundsätzlich dadurch ausgeschlossen wird, dass sie auf einem Vergleich beruht, gilt dies auch für die entsprechenden Rechtsverfolgungskosten.
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Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn in die Vergleichssumme auch die Prozesskosten einbezogen worden sind. Denn in diesem Fall werden die Prozesskosten durch die Partei, die die Vergleichssumme zu leisten hat, erstattet, so dass der Steuerpflichtige dadurch wirtschaftlich nicht anders belastet ist, als wenn durch Urteil der anderen Partei die Kosten auferlegt worden wären.
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Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Streitfall bei dem Vergleich die Kosten kalkulatorisch mit abgegolten worden sind, wie das FA im Revisionsverfahren vorgetragen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.
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b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Erkenntnis gelangen, dass die vom Kläger getragenen Kosten kalkulatorisch nicht in den Vergleich einbezogen waren, werden weitere Feststellungen dazu erforderlich sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das vom Kläger geführte Klageverfahren auf die Durchsetzung von solchen Ansprüchen gerichtet war, die existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührten.
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Der Senat kann indessen mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht selbst beurteilen, ob der Kläger ohne Anstrengung des Klageverfahrens Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553). Es ist im Streitfall nicht auszuschließen, dass der Kläger solche existenziell wichtige Bereiche betreffenden Ansprüche geltend gemacht hatte. Denn nach den Feststellungen des FG hatte der Kläger die Schadensersatzklage u.a. für erforderlich gehalten, um eine Existenzgefährdung abzuwenden, weil der Kläger habe befürchten müssen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
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c) Der Senat weist für den zweiten Rechtsgang weiter darauf hin, dass der Kläger im Zivilprozess eine Reihe von Ansprüchen verfolgt hatte, nämlich entgangene Einkünfte, Arzt- und Fahrschulkosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld. Für den Anspruch auf entgangene Einkünfte wird schon zu prüfen sein, ob insoweit ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Denn Schadensersatzleistungen, die ein Dritter wegen einer Körperverletzung zu leisten hat, können steuerpflichtig i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ggf. i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG sein, soweit sie entgangenen oder künftig entgehenden Verdienstausfall ersetzen (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716). Damit können auch Kosten für einen Prozess, der darauf abzielt, entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit zu ersetzen, Werbungskosten sein. Nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind jedoch Kosten für Prozesse, mit denen Schadensersatzrenten zum Ausgleich entgangenen Unterhalts und/oder vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erstritten werden sollen. Denn diese Schadensersatzleistungen sind nicht steuerbar (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121; vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651).
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Im Hinblick auf die weiteren Ansprüche wird zu prüfen sein, ob der Anspruch jeweils einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Das kommt insbesondere in Betracht, soweit der Kläger vor Gericht beantragt hat, ihm seine künftig entstehenden materiellen Schäden (ohne Verdienstausfall) zu ersetzen, und aufgrund seiner erheblichen Verletzungen damit zu rechnen war, dass er künftig erhöhte Bedürfnisse in so erheblichem Umfang haben würde, dass er ohne den Rechtsstreit Gefahr gelaufen wäre, künftig seine (erhöhten) lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Sollte das FG dabei zu der Erkenntnis kommen, dass dies für bestimmte Ansprüche der Fall ist, für andere Ansprüche dagegen nicht, sind die Prozesskosten entsprechend aufzuteilen. Der Senat verweist insoweit auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 553. Soweit mit der Vergleichssumme auch steuerpflichtige Einnahmen abgegolten wurden, sind diese zu berücksichtigen.
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Weiter wird zu beachten sein, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld immaterielle Schäden betreffen und dahingehende Zahlungs- und Feststellungsklagen keine existenziell wichtigen Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten betreffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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Annotations
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
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Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
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1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.