Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer für die Anmeldezeiträume Februar bis Juni 2015, insbesondere, ob der Beklagte (das Finanzamt A) für die Festsetzung der Lohnsteuern des Klägers örtlich zuständig war.

Der Kläger ist mit seiner Betriebsstätte im Bezirk des Finanzamts A Arbeitgeber. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 2001 beim Finanzamt A beschäftigt.

Das Finanzamt A und das Finanzamt B schlossen am 26./31. Mai 1994 eine Zuständigkeitsvereinbarung, wonach das Finanzamt B ab sofort für die Personen- und Betriebssteuern der Eheleute zuständig war. Zur Begründung wurde in der Vereinbarung auf die Amtsangehörigkeit der Ehefrau beim Finanzamt A und den Wunsch der Eheleute verwiesen. Der Kläger und seine Ehefrau hatten den Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung mit Schreiben vom 28. Januar 1994 beantragt. Die Zuständigkeitsvereinbarung wurde von den Amtsleitern der beteiligten Finanzämter unterzeichnet. Vor dem Abschluss dieser Vereinbarung scheiterte das Bestreben des Finanzamts A, mit anderen Finanzämtern eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung abzuschließen, wegen deren fehlenden Einverständnisses. Erst nach Einschalten der übergeordneten damaligen Oberfinanzdirektion München kam die Zuständigkeitsvereinbarung vom 26./31. Mai 1994 zustande.

Mit Schreiben vom 25. November 2013 teilte das Finanzamt B dem Kläger und seiner Ehefrau mit, dass wegen der Beendigung des Angestelltenverhältnisses der Ehefrau des Klägers beim Finanzamt A und des zwischenzeitlich eingetretenen Wechsels der mit dem Besteuerungsverfahren betrauten Amtsträger der Grund für die im Jahre 1994 getroffene Zuständigkeitsvereinbarung entfallen und § 27 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr anwendbar sei; hiermit waren der Kläger und seine Ehefrau nicht einverstanden. Das Bayerische Landesamt für Steuern forderte mit Schreiben vom 28. April 2014 das Finanzamt A auf, die Besteuerung der Eheleute zu übernehmen und legte seine Rechtsauffassung dem Kläger und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 10. Juli 2014 dar; dies bestätigte auch das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) mit Schreiben vom 6. Oktober 2014.

Demgemäß teilte das Finanzamt A dem Kläger und seiner Ehefrau unter anderem für Zwecke der Anmeldung der Lohnsteuer eine auf das Finanzamt A lautende Steuernummer zu. Das Finanzamt B teilte dem Kläger und seiner Frau am 30. Juli 2014 zudem mit, dass es deren bei ihm als unzuständigem Finanzamt eingereichte Schreiben nicht mehr an das zuständige Finanzamt A weiterleiten, sondern unbearbeitet ablegen werde.

Mit Schreiben vom 4. November 2014 forderte das Finanzamt A den Antragsteller auf, die Lohnsteueranmeldungen nunmehr dem Finanzamt A zu übermitteln. Am 23. Februar 2015 forderte das Finanzamt A den Kläger nochmals schriftlich auf, die sein Unternehmen betreffenden Lohnsteueranmeldungen elektronisch beim Finanzamt A einzureichen. Sämtlichen Aufforderungen kam der Kläger nicht nach und gab die monatlichen Lohnsteueranmeldungen weiterhin ausschließlich beim Finanzamt B ab - bis Mai 2014 gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung, ab Juni 2014 auf aus dem Computersystem des Klägers erstellten Formularen, also nicht durch elektronische Übermittlung, sondern durch die Einreichung von Aufstellungen über die Gesamtsumme der abzuführenden Lohnsteuern und sonstigen Lohnabzugsbeträge. Die eingereichten Unterlagen leitete das Finanzamt B an das Finanzamt A weiter. Das Finanzamt A schätzte auf der Grundlage der erhaltenen Unterlagen die Lohnsteuern für die Anmeldezeiträume Februar 2015 bis Juni 2015 i.H.v. 921,62 € (Februar 2015), 242,66 € (März 2015), 345,50 € (April 2015), 586,39 € (Mai 2015) und 376,06 € (Juni 2015) und setzte Verspätungszuschläge i.H.v. 20 € (jeweils für Februar und März 2015), 25 € (April 2015) und 30 € (jeweils für Mai und Juni 2015) fest.

Die hiergegen fristgerecht jeweils per Fax eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt A mit Einspruchsentscheidung vom 4. September 2015 betreffend Verspätungszuschläge zur Lohnsteuer für Februar 2015 bis Juni 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt A aus, es sei für die Festsetzung der Lohnsteuer örtlich zuständig, da die ursprünglich bestehende Zuständigkeitsvereinbarung zulässigerweise beendet worden sei. Die Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO sei ein verwaltungsinterner Organisationsakt, auf den kein Anspruch des Steuerpflichtigen bestehe. Der der Zuständigkeitsvereinbarung zu Grunde liegende Sachverhalt habe sich maßgebend verändert, weshalb die Vereinbarung für die Zukunft habe widerrufen werden können. Die Ehefrau des Klägers sei seit Januar 2002 nicht mehr Amtsangehörige des Finanzamts A; ebenso hätten zwischenzeitlich das mit den Steuerangelegenheiten des Klägers befasste Personal und die Amtsleitung gewechselt. Für die Aufhebung der Vereinbarung sei die Zustimmung des Betroffenen nicht erforderlich.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen rechtfertigte das Finanzamt A im Veranlagungs- bzw. Einspruchsverfahren damit, dass die Voraussetzungen des § 152 AO vorgelegen hätten. Das Finanzamt A habe den Steuerpflichtigen mehrfach auf den Wegfall der Zuständigkeitsvereinbarung sowie die damit verbundene (neuerliche) örtliche Zuständigkeit hingewiesen und ihn zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt A aufgefordert. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen, was bei der Ermessensausübung zur Festsetzung der Verspätungszuschläge im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren besonders schwer wiege, da dadurch die zeitnahe Abwicklung des Massenverfahrens der Lohnsteueranmeldungen nachhaltig gestört werde. Der Kläger könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ohne sein Verschulden die Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz gescheitert sei; er hätte lediglich die Daten seines Computerprogramms auf die neue Zuständigkeit des Finanzamts A umstellen müssen. Bei der Bemessung der Höhe der Verspätungszuschläge habe das Finanzamt A negativ zu werten gehabt, dass - entgegen anderslautender Aufforderungen des Finanzamts - bereits seit Juni 2014 korrekte Lohnsteuer-Anmeldungen nicht abgegeben worden seien.

Am 6. September 2015 reichte der Kläger Klage ein. Darin vertritt er die Auffassung, die Einspruchsentscheidung vom 4. September 2015 sei schon deshalb ersatzlos aufzuheben, da Einspruch gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge nicht eingereicht worden sei. Der Einspruch habe sich lediglich auf die Unzuständigkeit des Finanzamts A bezogen. Insoweit sei er der Auffassung, dass das Finanzamt A für die Festsetzung der Lohnsteuer nicht örtlich zuständig sei. Wegen der in der Vergangenheit getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung sei alleine das Finanzamt B für seine sämtlichen Steuern örtlich zuständig. Die Gründe für den Fortbestand der Zuständigkeitsvereinbarung seien nicht entfallen. Beim Finanzamt A seien weiterhin Beamte beschäftigt, die mit seiner Ehefrau aus ihrer früheren Tätigkeit beim Finanzamt A persönlich bekannt seien, weshalb eine örtliche Zuständigkeit des Finanzamts B geboten sei, um jeglichen Korruptionsverdacht, unliebsame Erlebnisse und „Streitereien und Schikanen“ zu vermeiden. Für den Fortbestand der Zuständigkeitsvereinbarung aus dem Jahre 1994 bestehe auch weiterhin Vertrauensschutz. Zudem könne sich die Steuerverwaltung nicht einseitig von der Zuständigkeitsvereinbarung lösen, da es sich um einen Vertrag handele, dem seinerzeit auch er - der Kläger - und seine Ehefrau hätten zustimmen müssen. Aus diesem Grunde sei er auch nicht verpflichtet, dem aus seiner Sicht örtlich unzuständigen Finanzamt A „Rede und Antwort zu stehen“. Dem stünden Datenschutz und Schweigepflicht entgegen.

Er habe daher zu Recht Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt B eingereicht. Eine elektronische Übermittlung der Anmeldungen sei nicht möglich, da das Finanzamt A durch dessen Maßnahmen sein (des Klägers) Programm „völlig zerstört“ habe. Die eingereichten Papier-Formblätter, die sich aus den von ihm verwendeten Programmen „Quicklohn“ und „Lexware“ ergeben hätten, genügten den gesetzlichen Anforderungen zur Abgabe der Anmeldungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer vom 30. April 2015 (für Februar 2015), vom 4. Mai 2015 (für März 2015), vom 3. Juni 2015 (für April 2015), vom 3. Juli 2015 (für Mai 2015) und 4. August 2015 (für Juni 2015), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2015, ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt A beantragt,

die Klage abzulehnen.

Es verweist zur Begründung seiner Auffassung auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt es aus, es habe die Einsprüche zutreffend als solche gegen den Verspätungszuschlag ausgelegt, da sie sich jeweils auf den gesamten Bescheid bezogen hätten. Dem Kläger wäre eine elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen ohne weiteres möglich gewesen, wenn er sein Programm auf das Finanzamt A umgestellt hätte. Die vom Kläger in Papierform eingereichten Anmeldungen seien nicht vergleichbar mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, auf die vorgelegten Unterlagen und Akten … Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat die Klage nicht wirksam zurückgenommen. Die Ausführungen des Klägers, insbesondere in seinen Schriftsätzen vom 12., 27. und 30. Juli 2018, lassen die Annahme einer eindeutigen Klagerücknahmeerklärung nicht zu. Der Kläger vertritt darin zwar offenbar die Auffassung, das streitgegenständliche Verfahren sei aufgrund des Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 V R 48/15 abgeschlossen. Er verkennt dabei jedoch, dass dieses BFH-Urteil nicht den Streitfall betrifft, weshalb die Ausführungen des Klägers rechtsschutzgewährend (vgl. Herbert in: Gräber, FGO, Rn. 41 vor § 33 FGO) nicht als Klagerücknahmeerklärung auslegbar sind. Auf Hinweis des Gerichts vom 30. Juli 2018 hat der Kläger im Schriftsatz vom 1. August 2018 ebenfalls von einer eindeutigen Rücknahmeerklärung abgesehen und eine solche als „erübrigt“ betrachtet.

2. Der Senat entscheidet in Anbetracht des geringen Streitwerts der Klage gem. § 94a Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben dem hierzu ergangenen Hinweis des Gerichts vom 30. Januar 2019 mit ihren Schriftsätzen vom 9. Februar 2019 und 11. Februar 2019 weder widersprochen noch Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Das Finanzamt A ist in der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2015 zutreffend vom Vorliegen von Einsprüchen gegen die Festsetzungen von Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer für Februar bis Juni 2015 ausgegangen. Nach dem Inhalt der beim Finanzamt eingegangenen Einspruchsschreiben sollten sich die Einsprüche erkennbar (auch) auf die mit der jeweiligen Lohnsteuerfestsetzung verbundenen Bescheide zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen beziehen. Diese Auslegung der Einspruchsschreiben steht überdies insbesondere in Einklang mit dem Erfordernis der Beachtung effektiven Rechtsschutzes.

4. Das Finanzamt A war im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens für die Festsetzung der streitigen Verspätungszuschläge örtlich zuständig.

a) Gemäß § 17 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat der Arbeitgeber bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebstätte befindet - dies ist das beklagte Finanzamt -, die Lohnsteueranmeldungen abzugeben. Hiervon abweichend kann eine (an sich örtlich unzuständige) Finanzbehörde gem. § 27 Satz 1 AO die Besteuerung im Einvernehmen mit der Finanzbehörde übernehmen, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, wenn der Betroffene zustimmt.

Anders als die Vorgängervorschrift (§ 78 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung -RAO-) setzt § 27 AO ausdrücklich die Zustimmung des Betroffenen voraus (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BStBl II 2002, 406). Die Vorschrift enthält hingegen nicht mehr die Einschränkung des § 78 Abs. 1 RAO, dass die Vereinbarung zwischen den Finanzbehörden zweckmäßig sein muss. Der ursprüngliche Entwurf der AO sah vor, dass eine solche Vereinbarung getroffen werden kann, wenn der Betroffene zustimmt oder wenn dies unter Wahrung der Interessen der Betroffenen der Verwaltungsvereinfachung dient (BT-Drucks. 7/79, S. 22). Auf Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wurde dann aber in der endgültigen Fassung ausschließlich auf die Zustimmung des Betroffenen abgestellt. Da die Zuständigkeit der Finanzgerichte an die der entscheidenden Finanzbehörde anknüpft, erschien dem Ausschuss eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Zustimmung des Betroffenen im Hinblick auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 des Grundgesetzes (GG) als bedenklich (BT-Drucks. 7/4292, Seite 17; solche Bedenken im Hinblick auf die Vorgängerregelung § 78 RAO später verwerfend: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31. Januar 1978 2 BvR 535/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1978, Nr. 304). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde bei Zustimmung des Betroffenen kein Erfordernis für eine Zweckmäßigkeit gesehen (BT-Drucks. 7/79 i.V.m. BT-Drucks. VI/1982, Seite 108). Insgesamt dient die Möglichkeit der Zuständigkeitsvereinbarung laut den Gesetzesmaterialien der Verwaltungsvereinfachung, weshalb sie laut der im Gesetzgebungsverfahren insoweit unverändert gebliebenen Gesetzesbegründung als Vereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden ausgestaltet ist (vergleiche BT-Drucks. 7/79, S. 93 i.V.m. BT-Drs. VI/1982, Seite 108).

Anwendungsfälle der Vorschrift des § 27 AO sind z. B. die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit bei Wohnsitzverlegung des Steuerpflichtigen für die vorangegangenen Jahre (BT-Drucks. VI/1982, Seite 108) und bei Begründung eines zusätzlichen ausländischen Wohnsitzes (BT-Drucks. 15/1562, Seite 55), die Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit, die mehrfache Zuständigkeit (Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 27 AO Rn 14 m. w. Beispielen) und die Ermöglichung einer Zuständigkeitsregelung bei Amtsangehörigen des zuständigen Finanzamtes (Schmieszek in Beermann/Gosch, AO, Stand: September 2015, § 27 Rn 6).

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) die Sätze 2 bis 4 in § 27 AO eingefügt worden; danach gilt die Zustimmung des Steuerpflichtigen unter den dort genannten Voraussetzungen als erteilt (FG München, Urteil vom 17. November 2015 14 K 2326/15, EFG 2016, 523).

b) Durch die Erklärungen des Finanzamts B und des beklagten Finanzamts zur Beendigung der Zuständigkeitsvereinbarung ist diese (spätestens) mit Wirkung vom Juli 2014 entfallen, weshalb jedenfalls für die streitgegenständlichen Bescheide die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben war.

aa) Die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung bedarf nicht der Zustimmung des Steuerpflichtigen, der dem Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzämtern als Betroffener zugestimmt hatte.

Nach dem Wortlaut des § 27 AO setzt eine Zuständigkeitsvereinbarung das Einvernehmen zwischen der örtlich zuständigen und der die Besteuerung übernehmenden Finanzbehörde voraus. Entsprechend der Gesetzesbegründung ist im Wortlaut der Vorschrift verankert, dass die Anwendung des § 27 AO eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden darstellt. Zwar ist im Hinblick auf die oben genannten und im Gesetzgebungsverfahren für erforderlich gehaltenen Anforderungen des Art. 101 GG für den Übergang der örtlichen Zuständigkeit die Zustimmung des Betroffenen erforderlich. Unmittelbar Beteiligter der Zuständigkeitsvereinbarung ist er nach dem - den Steuerpflichtigen insoweit differenzierend ausdrücklich als Betroffenen bezeichnenden - Gesetzeswortlaut gerade nicht. Demgemäß obliegt es alleine den beteiligten Finanzbehörden darüber zu befinden, ob die Zuständigkeit gemäß § 27 AO auf eine andere als die nach den gesetzlichen Grundsätzen an sich örtlich zuständige Behörde übergeht oder - gegebenenfalls auch entgegen der Zustimmung/des Antrags des Steuerpflichtigen - ein Zuständigkeitswechsel unterbleibt. An einen Antrag des Steuerpflichtigen bzw. dessen Zustimmung zur Anwendung des § 27 AO sind die Finanzbehörden nicht gebunden. Nichts Anderes gilt grundsätzlich im Umkehrschluss bei Aufhebung einer bestehenden Zuständigkeitsvereinbarung, die demnach grundsätzlich keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen bedarf. Bereits dem Wortlaut nach, wonach die übernehmende Behörde nicht im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung zur örtlich zuständigen Behörde wird, umfasst § 27 AO den Fall einer Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nicht. In diesem Fall erfolgt vielmehr die Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit, weshalb die im Gesetzgebungsverfahren maßgeblichen Erwägungen, das Abweichen von der gesetzlichen örtlichen Zuständigkeit von der Zustimmung des Steuerpflichtigen abhängig zu machen, für den umgekehrten Fall der Beendigung einer Zuständigkeitsvereinbarung gerade nicht gelten. Die vom Gesetzgeber für relevant erachteten Grundsätze des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG werden wegen der Rückkehr zur gesetzlichen örtlichen Zuständigkeit gerade nicht mehr berührt.

Da es sich nach der vom Senat vertretenen Auffassung bei einer Zuständigkeitsvereinbarung nicht um ein Vertrags- bzw. vertragsähnliches Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem handelt, sind bei der Frage der Aufhebung der Zuständigkeitsvereinbarung die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) nicht einschlägig.

bb) Die Zuständigkeitsvereinbarung ist im Streitfall nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geschlossen worden. Dies ergibt sich bereits aus der Form der in Streit stehenden Vereinbarung, die mangels Unterschrift des Klägers als Vertragspartner auf der Urkunde nicht §§ 57, 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 126 BGB entspricht. Die Zuständigkeitsvereinbarung wurde im Streitfall - so wie es das Gesetz in § 27 AO vorsieht - ausschließlich von den jeweiligen Amtsleitern der beteiligten Finanzämter unterzeichnet. Der Kläger war folgerichtig auf der Vereinbarung nicht als Beteiligter vermerkt. Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung des Senates zu der Frage, ob ausnahmsweise ein Vertrag der Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen zulässig gewesen wäre. Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Beendigung der Zuständigkeitsvereinbarung den Voraussetzungen der Anpassung des Vertragsinhalts eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 60 VwVfG entspricht.

Der Kläger konnte im Streitfall auch nicht aus sonstigen Umständen darauf schließen, dass er beim Zustandekommen einer Zuständigkeitsvereinbarung eine einem Vertragspartner vergleichbare Rechtsposition erhält. Vor dem Abschluss der in Streit stehenden Zuständigkeitsvereinbarung waren die Bemühungen des Finanzamts A, mit anderen Finanzämtern eine Zuständigkeitsvereinbarung einzugehen, an deren einseitiger ablehnender Haltung gescheitert; dem Kläger wurde bereits seinerzeit dargelegt, dass er zwar eine Zuständigkeitsregelung anregen/beantragen könne, eine solche aber nur zwischen den beteiligten Finanzbehörden vereinbart werden könne. Der Kläger konnte demnach nicht davon ausgehen, dass ihm ein Anspruch oder eine vergleichbare Rechtsposition auf Abschluss bzw. Fortbestand einer Zuständigkeitsvereinbarung zustünde.

cc) Ob ein Widerruf der Vereinbarung durch eine Finanzbehörde (gegen den Willen des Stpfl.) bei unverändertem Sachverhalt - wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben - nicht zulässig ist (so: Horn in: Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 27 AO Rn. 9; Sunder-Plassmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 27 AO Rn. 22) bedarf im Streitfall ebenfalls keiner Entscheidung des Senates. Anlass für die Zuständigkeitsvereinbarung im Jahre 1994 war die Beschäftigung der Ehefrau des Klägers bei dem u. a. für die Lohnsteuerfestsetzung nach § 41a EStG örtlich zuständigen beklagten Finanzamt. Nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses Ende 2001 und dem Eintreten der weiteren im Schreiben des Finanzamts B vom 25. November 2013 erläuterten Umstände ergab sich eine Änderung des die Zuständigkeitsvereinbarung tragenden Sachverhalts, weshalb in der Aufhebung der Zuständigkeitsvereinbarung auf Seiten des Finanzamts kein widersprüchliches Verhalten liegt. Das Verbot des „venire contra factum proprium“ gilt zwar auch im Steuerrecht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 V R 28/14, BStBl II 2017, 10, unter II.2.c aa). Ein derartiges Verhalten liegt aber nicht vor, wenn der Grund für eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO - wie hier - bereits vor vielen Jahren entfallen ist; der erkennende Senat teilt insoweit die vom BFH in dem ebenfalls die Beteiligten dieses Rechtsstreits in Sachen Umsatzsteuer betreffenden Urteil vom 30. November 2016 V R 48/15, BFH/NV 2017, 265, vertretene Auffassung.

5. Die vom Finanzamt gemäß § 152 AO festgesetzten streitgegenständlichen Verspätungszuschläge sind rechtmäßig.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Das Finanzgericht hat zunächst uneingeschränkt zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen des Verspätungszuschlags vorgelegen haben (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BStBl II 1997, 642). Im Übrigen kann das Gericht die Ermessensentscheidung des Finanzamts lediglich im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch überprüfen. Für die gerichtliche Ermessensüberprüfung sind diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt sind (BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BStBl. II 1991, 545).

Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 AO in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 AO darf der Verspätungszuschlag 10% der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 € betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenen Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO). Steuererklärung im Sinne des § 152 AO ist gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 AO auch die Steueranmeldung.

a) Der Kläger war im Streitfall gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Einreichung monatlicher Lohnsteueranmeldungen verpflichtet.

b) Der Kläger hat die Lohnsteueranmeldungen für den streitigen Zeitraum verspätet eingereicht. Hat der Steuerpflichtige die Erklärung weder auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck noch auf einem privaten Formularnachdruck, sondern durch ein einfaches Schreiben abgegeben, so liegt keine gültige Steuererklärung vor; es kann grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (Finanzgericht (FG) Nürnberg vom 31. Januar 1990 V 67/89, EFG 1990, 339). Dasselbe gilt, wenn der Steuerpflichtige entgegen seiner Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung die jeweilige Steuererklärung auf einem Papier-Formular einreicht (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373). Es bedarf daher im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung des Senates, ob die beim Finanzamt B - trotz dessen Hinweises, eingehende Schreiben des Klägers nicht mehr an das Finanzamt A weiterzuleiten - in Papierform eingereichten Erklärungen dem amtlichen Vordruck entsprechen; denn der Kläger ist seiner Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übermitteln, nicht nachgekommen, ohne seiner Obliegenheit zu genügen, eine positive Entscheidung des Finanzamts über einen sog. Härtefallantrag im Sinne des § 150 VIII AO auf einen zwischenzeitlichen (befristeten) Dispens von der elektronischen Steuererklärungspflicht zu erwirken.

c) Die verspätete bzw. im Streitfall nicht erfolgte Abgabe der Lohnsteueranmeldungen ist nicht entschuldbar. Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn die Erklärung wiederholt nicht oder verspätet abgegeben wurde oder eine antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung (§ 109 AO) nicht eingehalten wurde (AEAO Nr. 3, BStBl. I 2017, 51 [56]); außerdem dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bereits gemahnt worden war oder, wenn er schon in früheren Jahren Verspätungszuschläge erhalten hatte. Defekte EDV-Anlagen sind reparabel oder ersetzbar. Auf den Ausfall von Arbeitskraft oder Technik kann man sich nicht monatelang oder gar jahrelang berufen (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 152 AO, Rn. 18).

Im Streitfall haben die Steuerbehörden den Kläger bereits im November 2013 darauf hingewiesen, dass wieder das örtlich zuständige Finanzamt die Besteuerung übernehmen werde. Nach der Bestätigung dieser Entscheidung durch das StMFLH im Oktober 2014 forderte das Finanzamt A den Kläger mit Schreiben vom November 2014 auf, künftig Lohnsteueranmeldungen dort einzureichen und wiederholte diese Aufforderung nochmals für die Lohnsteueranmeldungen ab Februar 2015 mit Schreiben vom 23. Februar 2015. Dem kam der Kläger bislang nicht nach, was er zu vertreten hat. Der Einwand, das Finanzamt A habe das Programm des Klägers „zerstört“, entschuldigt ihn nicht. Der Kläger hätte lediglich - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters - die Programmeinstellungen auf die wieder maßgebliche örtliche Zuständigkeit des Finanzamts A anpassen müssen, um eine elektronische Übermittlung zu ermöglichen, zumal das Finanzamt den Kläger mit der Mitteilung der neuen Steuernummer darauf hingewiesen hatte, dass gegebenenfalls entsprechende technische Anpassungen erforderlich wären.

d) Der Höhe nach sind die festgesetzten Verspätungszuschläge rechtmäßig. Sie belaufen sich auf 2,2% bis 8,0% der jeweils festgesetzten Steuer. Innerhalb seiner Ermessensgrenzen ist die Ermessensausübung des Finanzamts nach den obigen Grundsätzen gerichtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzamt hat seine Ermessensausübung hinreichend begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung wird verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

7. Die Revision war zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO entfällt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94a


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß m

Abgabenordnung - AO 1977 | § 27 Zuständigkeitsvereinbarung


Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die bet

Abgabenordnung - AO 1977 | § 17 Örtliche Zuständigkeit


Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.

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Finanzgericht München Urteil, 15. Feb. 2019 - 8 K 142/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Finanzgericht München Urteil, 15. Feb. 2019 - 8 K 142/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht München Urteil, 17. Nov. 2015 - 14 K 2326/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tatbestand I. Der Kläger ist Unternehmer, der sein Unternehmen vom Bezirk des Beklagten (des Finanzamtes … – FA A) aus betreibt. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 2001 beim FA A beschäftigt. Das FA A u

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Nov. 2016 - V R 48/15

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. November 2015 14 K 2326/15 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Dez. 2015 - V B 102/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2015  7 V 7195/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Feb. 2015 - V R 28/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2014  2 K 1886/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Mai 2011, soweit diese die Umsatzst

Referenzen

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. November 2015 14 K 2326/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit Schreiben vom 27. Januar 2015 auf, entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Voranmeldungen nunmehr für das Kalendervierteljahr und nicht mehr wie bisher monatlich abzugeben. Der Kläger legte hiergegen das "gesetzliche Rechtsmittel" ein, da das FA unzuständig sei. Aufgrund einer 1994 im Einvernehmen mit dem FA und mit seiner Zustimmung gemäß § 27 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung sei das Finanzamt B zuständig, woran sich nichts geändert habe. Das FA sah den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung als unbegründet an, da die Gründe für die damalige Zuständigkeitsvereinbarung (Amtsangehörigkeit der Ehefrau des Klägers bis Ende 2001) entfallen seien.

2

Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht (FG) Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 521 veröffentlichten Urteil kann eine wirksam nach § 27 AO getrof-fene Zuständigkeitsvereinbarung nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift und damit nur mit Zustimmung aller Beteilig-ten aufgehoben werden. Hieran fehle es.

3

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Für eine Rückkehr zur gesetzlichen Zuständigkeit komme es nicht auf die Zustimmung des Betroffenen an. Es sei ausreichend, dass der Grund für die Zuständigkeitsvereinbarung entfallen sei.

4

Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Einer Rückkehr zur alten Zuständigkeit habe er nicht zugestimmt. Seinem Begehren stehe auch nicht § 127 AO entgegen, wie das FG zutreffend entschieden habe.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Aufhebung der Aufforderung zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen kommt jedenfalls wegen § 127 AO nicht in Betracht.

8

1. Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

9

a) In § 127 AO kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, Verfahrensmängeln im Verwaltungsverfahren ein geringeres Gewicht als sachlich-rechtlichen Mängeln beizulegen und rechtlich gebundene Verwaltungsakte, für die weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht, bestehen zu lassen, wenn sie sich als materiell-rechtlich zutreffend erweisen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2011 II R 47/09, BFH/NV 2012, 67, unter II.3.b).

10

b) Der erkennende Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob es für die "Sache" in § 127 AO auf die materielle Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung (Rozek in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 127 AO Rz 37) oder auf den Gegenstand ankommt, über den in dem betreffenden Verfahren hauptsächlich entschieden wird (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 127 AO Rz 12).

11

c) Unabhängig von diesem Meinungsstreit steht der vom Kläger begehrten Aufhebung § 127 AO entgegen.

12

aa) Stellt man auf die materielle Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung ab, kommt es darauf an, ob im Streitfall die Aufforderung zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtmäßig war.

13

Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen entspricht diese Aufforderung materiell-rechtlich § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG. Erreicht der Kläger nicht die Umsatzgrenze, die § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG für die Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorsieht, muss er danach seine Voranmeldungen für das Kalendervierteljahr abgeben. Gründe für eine Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG oder für einen der Sondertatbestände des § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStG (Unternehmensgründung und gleichgestellte Sachverhalte) liegen nicht vor.

14

bb) Nichts anderes ergibt sich bei einem Abstellen auf die Hauptentscheidung. Denn diese bezog sich gleichfalls auf die Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Dass die Verpflichtung zur Abgabe beim FA anstelle des Finanzamts B auch "einen Inhalt dieser Entscheidung" bildete, ist entgegen dem Urteil des FG unerheblich. Denn Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind zwangsläufig bei einer Finanzbehörde abzugeben.

15

d) Der Kläger kann hiergegen auch nicht einwenden, auf Seiten des FA liege ein widersprüchliches Verhalten vor. Das Verbot des "venire contra factum proprium" gilt zwar auch im Steuerrecht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 V R 28/14, BFHE 248, 512, unter II.2.c aa). Ein derartiges Verhalten liegt aber nicht vor, wenn der Grund für eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO --wie hier-- bereits vor vielen Jahren entfallen ist.

16

2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Feststellung einer örtlichen Unzuständigkeit auch nicht im Wege einer gemäß § 41 Abs. 2 FGO subsidiären Feststellungsklage geltend machen, da auch insoweit die Wertungen des § 127 AO zu beachten sind.

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Unternehmer, der sein Unternehmen vom Bezirk des Beklagten (des Finanzamtes … – FA A) aus betreibt. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 2001 beim FA A beschäftigt.

Das FA A und das Finanzamt … (FA B) schlossen auf Anregung des Klägers und seiner Ehefrau am 31. Mai 1994 eine Zuständigkeitsvereinbarung, wonach das FA B für die Besteuerung der Eheleute ab sofort zuständig war. Zu Begründung wurde in der Vereinbarung auf die Amtsangehörigkeit der Ehefrau beim FA A und den Wunsch der Ehegatten verwiesen. Der Kläger und seine Ehefrau stimmten dieser Vereinbarung zu.

Mit Schreiben vom 25. November 2013 teilte das FA B dem Kläger und seiner Ehefrau mit, dass die Zuständigkeitsvereinbarung getroffen worden sei, weil die Ehefrau Amtsangehörige des FA A gewesen sei. Das Angestelltenverhältnis sei aber zum 31. Dezember 2001 beendet. Damit sei eine entscheidende Änderung des Sachverhalts eingetreten und die Begründung für die Zuständigkeitsvereinbarung entfallen; § 27 der Abgabenordnung (AO) sei nicht mehr anwendbar. Die Eheleute und das FA A waren mit der Beendigung der Zuständigkeitsvereinbarung nicht einverstanden. Das bayerische Landesamt für Steuern bat mit Schreiben vom 28. April 2014 das FA A, die Besteuerung der Eheleute zu übernehmen, und führte diesen gegenüber mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 aus, dass gegen die Nichtverlängerung der Zuständigkeitsvereinbarung keine Bedenken bestünden. Diese Rechtsauffassung bestätigte das bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014.

Das FA A trug in einem Schreiben vom 2. Juni 2015 an das Bayerische Landesamt für Steuern vor, dass dort Mitarbeiter für die Eheleute zuständig seien, die zusammen mit der Ehefrau im FA A tätig waren.

Bis einschließlich 2014 hat der Kläger seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich eingereicht.

Das FA A führte mit Schreiben vom 27. Januar 2015 an ihn unter Angabe seiner Steuernummer beim FA A aus, dass seine Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 EUR betragen habe und er deshalb gesetzlich verpflichtet sei, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich zu übermitteln. Es forderte ihn auf, erstmalig für das 1. Kalendervierteljahr 2015 eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben und die Vorauszahlungen an die Finanzkasse entsprechend zu entrichten. Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gewähre das FA weiterhin eine Fristverlängerung von einem Monat.

Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung das "gesetzliche Rechtsmittel" ein, dass das FA A unzuständig sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. September 2015 wies das FA A den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 10. September 2015 erhob er Klage. Er bitte, das FA A anzuweisen, die Einspruchsentscheidung vom 7. September 2015 ersatzlos aufzuheben, da dieser kein Einspruch im eigentlichen Sinne zugrunde liege, wie vom FA A unterstellt werde. Es sei lediglich auf die Unzuständigkeit hingewiesen worden, ohne auf den Sachvortrag einzugehen. Inhalt der Klage sei eine vertragliche Zuständigkeitsvereinbarung wegen Umsatzsteuer 2015. Sofern die Einspruchsentscheidung vom 7. September 2015 aufgrund der Zuständigkeit rechtswidrig sei, so werde dies ebenfalls aus diesem Grund angefochten. Die örtliche Zuständigkeit sei für die Frage, bei welchem FA er Erklärungen abgeben müsse und Steuer zu entrichten habe, sowie für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) von Bedeutung. Das FA B solle beigeladen werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 27. Januar 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 7. September 2015 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass das Finanzamt Garmisch-Partenkirchen für den Kläger zuständig ist.

Das FA beantragt,

sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des weiteren Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Akten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2015 verwiesen.

Gründe

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Aufforderung des FA A, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben und entsprechend zu entrichten, enthält auch die Verpflichtung, diese gegenüber dem FA A zu erfüllen.

Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Hierbei ist der Regelungsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln und § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als eine auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregel zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat. Entscheidend ist vielmehr, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Dabei gehen Unklarheiten zulasten der Behörde; im Zweifel ist das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, z. B. Urteil vom 25. November 2008 II R 11/07, BFHE 223, 326, BStBl II 2009, 287). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (BFH-Urteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476).

Hier enthält der Bescheid des FA A vom 27. Januar 2015 die Aufforderung, erstmalig ab dem 1. Kalendervierteljahr 2015 eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entsprechend an die Finanzkasse zu entrichten. Darüber hinaus musste der Kläger das Schreiben auch dahin gehend verstehen, dass er diese Verpflichtungen dem FA A gegenüber zu erfüllen habe. Denn die Aufforderung stammte vom FA A, dort war seine Steuernummer dieses FA angegeben und ansonsten wäre die Anordnung des FA A unvollständig, weil der Kläger nicht wüsste, gegenüber welchem FA er die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und welche Steuernummer er zu verwenden hätte.

2. Die Aufforderung ist rechtswidrig, weil das FA A für den Kläger nicht örtlich zuständig war und bereits deswegen keine Verpflichtung bestand, unter dessen Steuernummer Voranmeldungen zu übermitteln, und den entsprechenden Betrag an die Finanzkasse des FA A zu entrichten.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2015 (UStG) hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist nach Satz 4 der Vorschrift am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Dabei ist die Voranmeldung an das jeweils zuständige FA zu richten und dort die Steuer zu entrichten.

Hier ist nicht das FA A, sondern das FA B örtlich zuständig.

  • a)Für die Umsatzsteuer ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO das FA zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich der AO ganz oder vorwiegend betreibt.

    a)Gem. § 27 Satz 1 AO kann eine Finanzbehörde die Besteuerung im Einvernehmen mit der Finanzbehörde übernehmen, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, wenn der Betroffene zustimmt. Anders als die Vorgängervorschrift (§ 78 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung –RAO–) setzt § 27 AO nunmehr ausdrücklich die Zustimmung des Betroffenen voraus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406).

    a)Andererseits enthält die Vorschrift nicht mehr die Einschränkung des § 78 Abs. 1 RAO, dass die Vereinbarung zwischen den Finanzbehörden zweckmäßig sein muss. Der ursprüngliche Entwurf der AO sah vor, dass eine solche Vereinbarung getroffen werden kann, wenn der Betroffene zustimmt oder wenn dies unter Wahrung der Interessen der Betroffenen der Verwaltungsvereinfachung dient (BT-Drucks. 7/79, S. 22). Auf Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wurde dann aber in der endgültigen Fassung ausschließlich auf die Zustimmung des Betroffenen abgestellt. Da die Zuständigkeit der Finanzgerichte an die der entscheidenden Finanzbehörde anknüpft, erschien dem Ausschuss eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Zustimmung des Betroffenen im Hinblick auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 des Grundgesetzes als bedenklich (BT-Drucks. 7/4292, Seite 17; solche Bedenken im Hinblick auf die Vorgängerregelung des § 78 RAO später verwerfend: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 31. Januar 1978 2 BvR 535/75, Höchstrichterliche Finanzrechtssprechung –HFR– 1978, Nr. 304). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde bei Zustimmung des Betroffenen kein Erfordernis für eine Zweckmäßigkeit gesehen (BT-Drucks. 7/79 i.V.m. BT-Drucks. 6/1982, Seite 108). Daher ist eine solche bei § 27 AO auch nicht erforderlich (Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, AO/Finanzgerichtsordnung –FGO–, Stand: August 2015, § 29 AO Rz 20; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO, Stand: September 2015, § 27 Rz 12; Rädtke in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 27 Rz 1; Horn in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: September 2015, § 27 Rz 10; a. A. Drüen in Tipke/Kruse, AO, Stand: Juli 2015, § 27 Rz 7).

    a)Anwendungsfälle der Vorschrift des § 27 AO sind z. B. die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit bei Wohnsitzverlegung des Steuerpflichtigen für die vorangegangenen Jahre (BT-Drucks. 6/1982, Seite 108) und bei Begründung eines zusätzlichen ausländischen Wohnsitzes (BT-Drucks. 15, 1562, Seite 55), die Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit, die mehrfache Zuständigkeit (Sunder-Plassmann, HHSp, AO/FGO, Stand: August 2015, § 27 AO Rz 14 m. w. Beispielen) und bei Amtsangehörigen des zuständigen FA (Schmieszek in Beermann/Gosch, AO, Stand: September 2015, § 27 Rz 6).

    a)Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) die Sätze 2 bis 4 in § 27 AO eingefügt worden; danach gilt die Zustimmung des Steuerpflichtigen unter den dort genannten Voraussetzungen als erteilt.

    a)Hier hat das FA B im Einvernehmen mit dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO zur Besteuerung örtlich zuständigen FA A und mit Zustimmung des Klägers die Besteuerung übernommen (Vereinbarung vom31. Mai 1994), so dass das FA B örtlich zuständig wurde.

  • b)Für eine Aufhebung einer nach § 27 AO begründeten Zuständigkeit ist grundsätzlich die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich.

    b)Die AO enthält keine ausdrückliche Regelung, die bestimmt, wie die vereinbarte Zuständigkeit aufgehoben werden kann.

    b)Der Senat teilt nicht die Auffassung der Verwaltung, dass die Zustimmung des Steuerpflichtigen für die Zukunft frei widerruflich ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung –AEAO– zu § 27 Nr. 2 Satz 2; unter Berufung auf die Verwaltungsauffassung: Sunder-Plassmann in HHSp, Stand: August 2015, § 27 AO Rz 25; Drüen in Tipke/Kruse, AO, Stand: Juli 2015, § 27 Rz 11; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO, Stand: September 2015, § 27 Rz 13; Horn in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: September 2015, § 27 Rz 10). Der Anwendungsbereich des § 27 AO betrifft nämlich v.a. zukünftige Verwaltungsverfahren, weil die Verwaltung für laufende Verfahren – ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen – nach § 26 Satz 2 AO vorgehen kann. Wäre die Zustimmung des Steuerpflichtigen für die Zukunft frei widerruflich, so würde der Vorschrift deswegen ein wesentlicher Teil ihrer Wirksamkeit genommen. Hierfür gibt es aber keinen Anhaltspunkt im Wortlaut oder in der Entstehungsgeschichte. Vielmehr verdeutlicht die Einfügung der Sätze 2 bis 4 zum 1. Januar 2004, dass die Zustimmung des Betroffenen – auch davor schon – nicht frei widerruflich war. Denn der Zweck dieser Bestimmungen, durch die Fiktion der Zustimmung eine Bindung des Steuerpflichtigen zu erreichen, könnte nicht erreicht werden, wenn er sodann jederzeit widerrufen könnte. Die Einfügung der Sätze 2 bis 4 setzt dieses Verständnis des § 27 Satz 1 AO voraus und begründet ein solches nicht, weil die zusätzlichen Sätze lediglich die Voraussetzungen einer fingierten Zustimmung regeln.

    b)Nach § 27 AO kann eine abweichende örtliche Zuständigkeit nur mit Zustimmung aller Beteiligten begründet werden. Daher ist es naheliegend, die Aufhebung als actus contrarius den gleichen Regeln zu unterwerfen. Der Vorschrift des § 27 AO lässt sich darüber hinaus die Wertung des Gesetzes entnehmen, dass eine Veränderung der Zuständigkeit für die Zukunft die Zustimmung aller Beteiligten, also der beiden FAe und des Steuerpflichtigen bedarf, und alle Beteiligten dabei gleichgestellt sind.

    b)Zwar bedeutet die Aufhebung einer Vereinbarung die Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen Regelzuständigkeit, während die Begründung einer Abweichung nach § 27 AO als Ausnahme strengeren Regelungen unterliegen könnte. Indessen eröffnet § 27 AO den Beteiligten eine sachlich und zeitlich unbeschränkte Dispositionsmöglichkeit über die örtliche Zuständigkeit bei Gleichstellung aller Beteiligten. Die Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit unter geringeren Anforderungen bedeutete eine Einschränkung dieser gesetzlichen Wertung. Letztere wird dadurch verwirklicht, dass die Aufhebung als actus contrarius den gleichen Voraussetzungen wie die Begründung unterliegt.

    b)Hier haben der Kläger und das FA A einer Aufhebung der Vereinbarung nicht zugestimmt.

  • c)Nicht ausreichend für die Aufhebung ist, wenn der ursprüngliche Zweck der Regelung weggefallen ist. Denn im Rahmen des § 27 AO ist allein die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich; es ist unerheblich, ob die ursprüngliche Vereinbarung zweckmäßig war und damit, weshalb sie geschlossen wurde. Hierauf kommt es daher bei ihrer Aufhebung als actus contrarius ebenfalls nicht an (a.A. Sunder-Plassmann in HHSp, AO/FGO, Stand August 2015, § 27 Rz 22 bei veränderten Sachverhalt). Darüber hinaus reicht es nach allgemeinen Grundsätzen (siehe nachfolgend) für die Aufhebung einer Vereinbarung nicht aus, dass deren Zweck entfällt. Zudem hat das FA A im Streitfall nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Sachverhalt überhaupt maßgeblich geändert hat. Zwar ist die Ehefrau des Klägers nicht mehr beim FA A beschäftigt. Nach Angaben des FA A in seinem Schreiben vom 2. Juni 2015 an das Bayerische Landesamt für Steuern sind aber noch immer Mitarbeiter für die Eheleute zuständig, die zusammen mit der Ehefrau im FA A tätig waren.

  • d)Ob auf die Aufhebung der Zustimmung aller Beteiligter die zivilrechtlichen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) oder die Regelung des § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (entsprechend) anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593 zur tatsächlichen Verständigung), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Voraussetzungen nach beiden Vorschriften nicht vorliegen.

    d)Nach § 313 BGB kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

    d)Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

    d)Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Besteuerung des Klägers beim FA B für dieses unzumutbar wäre; die zusätzliche Belastung mit einem Steuerpflichtigen begründet an sich keine Unzumutbarkeit für ein FA und erst recht keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl.

  • e)An der örtlichen Zuständigkeit hat die Bestimmung des FA A als zuständige Behörde durch das Landesamt für Finanzen (Schreiben vom 28. April 2014) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AO nichts geändert. Danach entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde über die örtliche Zuständigkeit, u.a. wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Diese Vorschrift dient der verwaltungsinternen Auflösung von Kompetenzkonflikten und begründet keine neuen Zuständigkeiten; die örtliche Zuständigkeit kann auch bei einer Bestimmung nach § 28 AO durch das FG vollständig überprüft werden (Sunder-Plassmann in HHSp, AO/FGO, Stand: August 2015, § 28 AO Rz 2, 8, 10).

  • f)Der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des FA A steht nicht die Vorschrift des § 127 AO entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass ein Verwaltungsakt allein wegen formaler Mängel aufgehoben wird, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406, m.w.N.). § 127 AO umfasst Verfahrens- oder Formfehler, aber keine materiell-rechtlichen Fehler (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908).

    f)Im Streitfall wird von § 127 AO lediglich die Tatsache erfasst, dass das FA A den Bescheid vom27. Januar 2015 erlassen hat. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch, dass die örtliche Zuständigkeit hier Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache hat. Denn die Verpflichtungen, die Voranmeldungen bei dem FA A einzureichen und dort die Steuer zu entrichten (II.1.), bilden gerade einen Inhalt dieser Entscheidung.

3. Sofern das Schreiben vom 27. Januar 2015 kein Verwaltungsakt wäre oder nicht die Verpflichtungen enthielte, dass die Voranmeldungen bei dem FA A einzureichen seien, so wäre die Klage als Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO zulässig und begründet, weil das Feststellungsinteresse des Klägers darin besteht, dass es für ihn von erheblicher Bedeutung ist, bei welchem FA er die Erklärungen einzureichen und die Steuer abzuführen hat.

4. Dem Antrag des Klägers auf Beiladung des FA B war nicht zu entsprechen, da Finanzbehörden nicht beigeladen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 43/04, BFH/NV 2006, 1437).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung (ZPO).

6. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nach § 27 AO begründete örtliche Zuständigkeit entfällt, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2014  2 K 1886/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Mai 2011, soweit diese die Umsatzsteuer 2000 bis 2002 betrifft, und die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 des Beklagten vom 15. September 2010 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) geänderte Steuerfestsetzungen wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung ergehen durften.

2

Der Kläger führte in den Streitjahren als Einzelunternehmer steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Landwirtschaft sowie aus der Verpachtung von Gebäuden und Anlagen des landwirtschaftlichen Betriebs an die G-GmbH (GmbH) aus. Er war zu 51 % an der GmbH beteiligt und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Seine Ehefrau war zu 49 % an der GmbH beteiligt und ebenfalls einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin.

3

Die Umsätze des Klägers aus dem Betrieb der Landwirtschaft unterlagen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung. Seine Lieferungen an die GmbH wurden mit 9 % der Besteuerung unterworfen. Die Umsätze aus der Verpachtung unterlagen der Regelbesteuerung. Die in den gegenüber der GmbH ausgestellten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden von dieser als Vorsteuerbeträge abgezogen.

4

Im Anschluss an eine beim Kläger und bei der GmbH im Jahr 2005 begonnene Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und der GmbH aus. Bei den Umsätzen zwischen dem Kläger und der GmbH habe es sich demnach um nicht steuerbare Innenumsätze gehandelt mit der Folge, dass die GmbH nicht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Klägers berechtigt sei und die Umsätze der GmbH dem Kläger als Organträger zugerechnet werden müssten. Das FA erließ deshalb am 9. Januar 2009 gegenüber dem Kläger Umsatzsteueränderungsbescheide, mit denen es ihm für die Streitjahre (2000 bis 2002) insgesamt 542.096 € Umsatzsteuer zzgl. Zinsen erstattete. Im Gegenzug wurde mit Umsatzsteueränderungsbescheiden vom 20. Januar 2009 von der GmbH für die Streitjahre Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 672.165 € zzgl. Zinsen nachgefordert.

5

Während der Kläger keinen Einspruch einlegte, legte die GmbH gegen die Änderungsbescheide vom 20. Januar 2009 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erfolgte eine Einigung dahingehend, dass zwischen dem Kläger und der GmbH doch keine Organschaft vorliege. Das FA erstattete der GmbH mit Änderungsbescheiden vom 7. September 2010 Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 766.394 € zzgl. Zinsen, nachdem der Kläger zuvor mit Bescheid vom 24. August 2010 gemäß § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zum Einspruchsverfahren der GmbH hinzugezogen worden war.

6

Am 15. September 2010 erließ das FA gegenüber dem Kläger nach § 174 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen für die Streitjahre Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 527.119 € zzgl. Zinsen nachgefordert wurde.

7

Der Kläger legte sowohl gegen den Hinzuziehungsbescheid vom 24. August 2010 als auch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide vom 15. September 2010 Einspruch ein. Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2011 als unbegründet zurück.

8

Gegen den Hinzuziehungsbescheid vom 24. August 2010 wandte sich der Kläger mit der Klage 2 K 1887/11 zum Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Auf die hiergegen beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde V B 67/14 hat der BFH die unter dem Aktenzeichen V R 42/14 geführte Revision zugelassen.

9

Die gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 2000 bis 2002 vom 15. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2011 gerichtete Klage 2 K 1886/11 ist Gegenstand dieses Revisionsverfahrens.

10

Die Klage hatte keinen Erfolg.

11

Das FG begründete sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1450 veröffentlichtes Urteil im Wesentlichen wie folgt:

12

Das FA habe die Umsatzsteuerbescheide vom 15. September 2010 zu Recht gegenüber dem Kläger gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO geändert. Zwar seien die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide mit Ablauf des 12. Februar 2009 unanfechtbar geworden, weil der Kläger gegen die Änderungsbescheide vom 9. Januar 2009 keinen Einspruch eingelegt habe und der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt gewesen sei.

13

Da die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Änderung der fehlerhaften Steuerbescheide gezogen worden seien, lägen die Voraussetzungen der Änderung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO vor. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO sei, weil die Änderungsmöglichkeit auch gegenüber Dritten gelte, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides geführt habe, beteiligt gewesen seien. Ein Dritter sei in diesem Sinne aber nicht nur beteiligt, wenn er Einspruchsführer oder Hinzugezogener sei, sondern auch dann, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung der Bescheide hingewirkt habe. Dem liege die Überlegung zu Grunde, dass der Dritte, der nicht durch eigene verfahrensrechtliche Initiativen auf eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheides hingewirkt und typischerweise deshalb auch keine Kenntnisse von den Auswirkungen der Korrektur gehabt habe, mit Ablauf der ihn betreffenden Festsetzungsfrist endgültig auf die Bestandskraft der ihm gegenüber erfolgten oder ggf. unterbliebenen Besteuerung vertrauen dürfe. Das treffe angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts aber nicht auf den Kläger zu, der als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH eine verfahrensrechtliche Position innegehabt habe, die es ihm erlaubt habe, den Verlauf und den Ausgang des Einspruchsverfahrens der GmbH jederzeit wirksam zu beeinflussen.

14

Hiergegen wendet sich die Revision, mit der der Kläger Verletzung formellen Rechts geltend macht. Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 15. September 2010 nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO bejaht. Er, der Kläger, sei nicht i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO am Einspruchsverfahren der GmbH beteiligt gewesen. Die Hinzuziehung vom 24. August 2010 sei unwirksam gewesen, weil der Bescheid erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung bekannt gegeben worden sei. Auch die Voraussetzungen einer anderweitigen Beteiligung am Verfahren der GmbH seien nicht erfüllt.

15

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das FG-Urteil, die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 15. September 2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2011, soweit sie die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 15. September 2010 betrifft, aufzuheben.

16

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

17

Zur Begründung stützt es sich auf die Entscheidungsgründe des FG-Urteils.

Entscheidungsgründe

18

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Umsatzsteueränderungsbescheide 2000 bis 2002 vom 15. September 2010 sowie der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2011, soweit sie die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 betrifft (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei, weil die Voraussetzungen einer Änderung der aufgrund der steuerlichen Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide vom 9. Januar 2009 nach § 174 Abs. 4 und 5 AO vorgelegen hätten. Einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 bis 2002 durch die Bescheide vom 15. September 2010 steht entgegen, dass bereits zuvor, nämlich mit Ablauf des 12. Februar 2009, Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

19

1. Die Änderung einer Steuerfestsetzung ist nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).

20

a) Die reguläre Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 2000 und 2001 begann mit Ablauf des Jahres 2003, die für das Jahr 2002 mit Ablauf des Jahres 2004, weil der Kläger seine Umsatzsteuererklärungen 2000 und 2001 am 21. November 2003, die Umsatzsteuererklärung 2002 am 1. Juli 2004 abgegeben hatte. Die Festsetzungsfrist für die Jahre 2000 und 2001 endete daher regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2007, die für 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

21

b) Allerdings wurde der Fristablauf durch den Beginn der Außenprüfung im Jahr 2005 nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Da der Kläger gegen die auf Grund der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteueränderungsbescheide 2000 bis 2002 vom 9. Januar 2009 keinen Einspruch eingelegt hat, sind diese mit Ablauf des 12. Februar 2009 unanfechtbar geworden (§§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 355 Abs. 1 AO). Zu diesem Zeitpunkt und damit bereits vor Bekanntgabe der Änderungsbescheide vom 15. September 2010 war Festsetzungsverjährung eingetreten.

22

2. Eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 nach § 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AO war gegenüber dem Kläger nicht zulässig.

23

a) Ob die Voraussetzungen einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO dem Grunde nach überhaupt vorliegen, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht entscheiden. Das FG hat keine Tatsachen festgestellt, die eine Entscheidung ermöglichen, ob die Bescheide vom 9. Januar 2009 aufgrund irriger Beurteilung der Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ergangen sind.

24

b) Der Senat kann gleichwohl durchentscheiden, weil eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO jedenfalls daran scheitert, dass es sich bei dem Kläger um einen Dritten handelt, der am Änderungsverfahren der GmbH nicht i.S. von § 174 Abs. 5 AO beteiligt war.

25

aa) Zwar ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO grundsätzlich unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden. Gegenüber Dritten gilt das gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO aber nur, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides geführt hat, beteiligt waren. Eine Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig (§ 174 Abs. 5 Satz 2 AO).

26

bb) Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO ist jeder, der im zu ändernden fehlerhaften Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben wird. Darunter fällt jeder, der nicht aus eigenem Recht an dem Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren beteiligt ist. Maßgeblich ist dabei allein die formale Stellung im Verfahren (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2013 V R 5/12, BFHE 244, 494, m.w.N.). Danach war der Kläger im Verhältnis zur GmbH Dritter i.S. von § 174 Abs. 5 AO, denn in den an die GmbH gerichteten Umsatzsteuerbescheiden wird nur die GmbH als Steuerschuldnerin bezeichnet.

27

cc) Ein Dritter ist an dem zur Änderung oder Aufhebung führenden Verfahren beteiligt, wenn er Verfahrensbeteiligter i.S. des § 359 AO ist, also Einspruchsführer oder Hinzugezogener, oder wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung der Bescheide hingewirkt hat.

28

(1) Der Kläger ist nicht Hinzugezogener i.S. des § 174 Abs. 5 i.V.m. § 360 AO. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 12. Februar 2015 in dem Revisionsverfahren V R 42/14 verwiesen.

29

(2) Über die formale Beteiligung i.S. des § 359 AO oder § 57 FGO hinaus ist ein Dritter auch dann "beteiligt" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat, z.B. indem er den entsprechenden Aufhebungs- oder Änderungsantrag gestellt hatte; auch in diesem Fall ist eine schützenswerte Vertrauensposition nicht gegeben (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ebenfalls nicht vor. Nicht der Kläger, sondern die GmbH hat eine Änderung der an sie gerichteten Umsatzsteuerfestsetzung 2000 bis 2002 betrieben. Dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer in das von der GmbH betriebene Verfahren eingeschaltet und dadurch auf die bevorstehenden Korrekturen tatsächlich vorbereitet war, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817).

30

c) Entgegen der Auffassung des FG folgt eine Verfahrensbeteiligung des Klägers auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem Verbot des Rechtsmissbrauchs.

31

aa) Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Grundsatz. Er gebietet es innerhalb eines bestehenden Steuerrechtsverhältnisses für Steuergläubiger wie Steuerpflichtige gleichermaßen, dass jeder auf die Belange des anderen Teils Rücksicht nimmt. Mit diesem Grundsatz nicht zu vereinbaren ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten; das Verbot des "venire contra factum proprium" gilt auch im Steuerrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 244, 494; vom 5. November 2009 IV R 40/07, BFHE 227, 354, BStBl II 2010, 720; vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, Rz 15, juris, m.w.N.; vom 18. April 2007 XI R 47/05, BFHE 217, 18, BStBl II 2007, 736).

32

bb) Allerdings haben diese Grundsätze lediglich rechtsbegrenzende Wirkung innerhalb bestehender Schuldverhältnisse und setzen demnach eine Identität der Rechtssubjekte voraus. Sie können nicht dazu führen, dass Steueransprüche oder -schulden überhaupt erst zum Entstehen oder Erlöschen gebracht werden (BFH-Urteile in BFHE 244, 494; vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, BFH/NV 2009, 1105; vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733). Das Verhalten des Klägers im Besteuerungsverfahren der GmbH kann ihm deshalb nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben im eigenen Besteuerungsverfahren entgegengehalten werden, weil er insoweit nicht für sich, sondern für die GmbH gehandelt hat.

33

cc) Im Übrigen hat sich der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Das Ergebnis widerstreitender Festsetzungen kann im Einzelfall hinzunehmen sein (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1995 IV R 72/94, BFH/NV 1996, 209). Dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der GmbH in das von dieser betriebene Verfahren eingeschaltet war und dadurch von den bevorstehenden Korrekturen Kenntnis gehabt und diese tatsächlich vorbereitet hat, kann ihm im Hinblick auf sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht angelastet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817).

34

Es ist auch nicht Aufgabe und Zweck der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, eine unvorteilhafte Verfahrensbehandlung durch die Finanzbehörde aufzufangen (BFH-Urteile in BFHE 244, 494; in BFHE 227, 354, BStBl II 2010, 720, unter II.1.b bb). Das FA konnte den Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide bestimmen und hatte damit auch den Zeitpunkt des Eintritts der Festsetzungsverjährung in der Hand.

35

Im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass das FA die entstandene Rechtsunsicherheit durch die im Zuge der steuerlichen Außenprüfung von ihm vertretenen wechselnden Rechtsansichten zumindest mitverursacht hat.

36

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. November 2015 14 K 2326/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit Schreiben vom 27. Januar 2015 auf, entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Voranmeldungen nunmehr für das Kalendervierteljahr und nicht mehr wie bisher monatlich abzugeben. Der Kläger legte hiergegen das "gesetzliche Rechtsmittel" ein, da das FA unzuständig sei. Aufgrund einer 1994 im Einvernehmen mit dem FA und mit seiner Zustimmung gemäß § 27 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung sei das Finanzamt B zuständig, woran sich nichts geändert habe. Das FA sah den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung als unbegründet an, da die Gründe für die damalige Zuständigkeitsvereinbarung (Amtsangehörigkeit der Ehefrau des Klägers bis Ende 2001) entfallen seien.

2

Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht (FG) Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 521 veröffentlichten Urteil kann eine wirksam nach § 27 AO getrof-fene Zuständigkeitsvereinbarung nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift und damit nur mit Zustimmung aller Beteilig-ten aufgehoben werden. Hieran fehle es.

3

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Für eine Rückkehr zur gesetzlichen Zuständigkeit komme es nicht auf die Zustimmung des Betroffenen an. Es sei ausreichend, dass der Grund für die Zuständigkeitsvereinbarung entfallen sei.

4

Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Einer Rückkehr zur alten Zuständigkeit habe er nicht zugestimmt. Seinem Begehren stehe auch nicht § 127 AO entgegen, wie das FG zutreffend entschieden habe.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Aufhebung der Aufforderung zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen kommt jedenfalls wegen § 127 AO nicht in Betracht.

8

1. Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

9

a) In § 127 AO kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, Verfahrensmängeln im Verwaltungsverfahren ein geringeres Gewicht als sachlich-rechtlichen Mängeln beizulegen und rechtlich gebundene Verwaltungsakte, für die weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht, bestehen zu lassen, wenn sie sich als materiell-rechtlich zutreffend erweisen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2011 II R 47/09, BFH/NV 2012, 67, unter II.3.b).

10

b) Der erkennende Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob es für die "Sache" in § 127 AO auf die materielle Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung (Rozek in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 127 AO Rz 37) oder auf den Gegenstand ankommt, über den in dem betreffenden Verfahren hauptsächlich entschieden wird (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 127 AO Rz 12).

11

c) Unabhängig von diesem Meinungsstreit steht der vom Kläger begehrten Aufhebung § 127 AO entgegen.

12

aa) Stellt man auf die materielle Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung ab, kommt es darauf an, ob im Streitfall die Aufforderung zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtmäßig war.

13

Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen entspricht diese Aufforderung materiell-rechtlich § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG. Erreicht der Kläger nicht die Umsatzgrenze, die § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG für die Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorsieht, muss er danach seine Voranmeldungen für das Kalendervierteljahr abgeben. Gründe für eine Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG oder für einen der Sondertatbestände des § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStG (Unternehmensgründung und gleichgestellte Sachverhalte) liegen nicht vor.

14

bb) Nichts anderes ergibt sich bei einem Abstellen auf die Hauptentscheidung. Denn diese bezog sich gleichfalls auf die Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Dass die Verpflichtung zur Abgabe beim FA anstelle des Finanzamts B auch "einen Inhalt dieser Entscheidung" bildete, ist entgegen dem Urteil des FG unerheblich. Denn Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind zwangsläufig bei einer Finanzbehörde abzugeben.

15

d) Der Kläger kann hiergegen auch nicht einwenden, auf Seiten des FA liege ein widersprüchliches Verhalten vor. Das Verbot des "venire contra factum proprium" gilt zwar auch im Steuerrecht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 V R 28/14, BFHE 248, 512, unter II.2.c aa). Ein derartiges Verhalten liegt aber nicht vor, wenn der Grund für eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO --wie hier-- bereits vor vielen Jahren entfallen ist.

16

2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Feststellung einer örtlichen Unzuständigkeit auch nicht im Wege einer gemäß § 41 Abs. 2 FGO subsidiären Feststellungsklage geltend machen, da auch insoweit die Wertungen des § 127 AO zu beachten sind.

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2015  7 V 7195/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2015.

2

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben hat. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 erteilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine bis zum 30. Juni 2014 befristete Genehmigung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform. Am 14. August 2014 beantragte die Antragstellerin, diese Genehmigung bis zum 31. Oktober 2014 zu verlängern. Diesen Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 11. September 2014 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage zum Finanzgericht (FG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

3

Am 13. Mai 2015 ging die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2015 wiederum in Papierform beim FA ein. Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 setzte das FA Umsatzsteuer-Vorauszahlung März 2015 unter unveränderter Übernahme der Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung fest. Im gleichen Bescheid setzte es einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.100 € fest. In den Erläuterungen zu dem Bescheid wird ausgeführt, der Verspätungszuschlag sei "wegen Nichtabgabe / verspäteter Abgabe der Steuererklärung / Steueranmeldung festgesetzt" worden. Die Antragstellerin habe die Voranmeldung in Papierform abgegeben. Seit 1. Januar 2013 sei die Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aber authentifiziert elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Abgabe in Papierform stehe einer Nichtabgabe gleich, da Gründe, die eine Anerkennung als Härtefall i.S. der §§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) rechtfertigen würden, weder vorgetragen noch aus den Akten erkennbar seien. Die Festsetzung sei daher nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt.

4

Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Verspätungszuschlages. Den Aussetzungsantrag lehnte das FA mit Bescheid vom 1. Juli 2015 ab. Auch hiergegen legt die Antragstellerin Einspruch ein.

5

Sowohl den Einspruch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages als auch den Einspruch gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags wies das FA durch Einspruchsentscheidung zurück.

6

Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages erhob die Antragstellerin Klage zum FG, über die das FG noch nicht entschieden hat.

7

Zudem beantragte die Antragstellerin beim FG AdV des Verspätungszuschlages. Diesen Antrag wies das FG zurück. Nach Auffassung des FG bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Steuererklärung, die nicht den formalen Anforderungen entspricht, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach sich ziehen kann, insbesondere, wenn die Erklärung nicht wie vorgeschrieben eingereicht wird. Die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht elektronisch, sondern in Papierform erfolgende Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung stehe einer Nichtabgabe oder nicht fristgerechten Abgabe i.S. von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO gleich. Die Verpflichtung des Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, sei verfassungsgemäß. Es sei nicht ersichtlich, dass die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen für eine im Elektroinstallationsbereich tätige GmbH, die über zwei Geschäftsführer verfüge, eine Webseite betreibe, eine E-Mailadresse innehabe und seit Jahren durchgängig hohe Gewinne ausweise, persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Gründe, aus denen sich ein Befreiungsanspruch nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 150 Abs. 8 AO ergebe, könnten nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung abgeleitet werden.

8

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass das "Internet" als Übermittlungsform den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. In Bezug auf die Nutzung des Internets liege ein Defizit bei der Analyse des Sachverhalts vor. Sie sei nicht zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verpflichtet. Zu berücksichtigen seien die "Snowden-Affäre", der "NSA-Untersuchungsausschuss" und die gravierenden Rechtsübergriffe, die durch das Internet erfolgten. Das Bundeskriminalamt habe in seiner Presskonferenz zur Cyberkriminalität am 27. August 2014 zu den Gefährdungen bei der Nutzung des Internets informiert. Im Verfahren "ELSTER" seien die Daten über das Internet zur Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Gefahren ergäben sich auch aus professoralen Gutachten für den "NSA-Untersuchungsausschuss". Ihre verfassungsrechtlichen Rechte würden verletzt. Auch im Programm "Java" gebe es Sicherheitslücken. Das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik bezweifele, dass Behörden "Angriffe" erkennen könnten. Ihr sei daher die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform zu genehmigen. Hierauf stehe ihr nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO ein Anspruch zu. Der finanzielle Aufwand für die Datenfernübertragung sei erheblich.

9

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2015 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen.

10

Das FA hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlags.

12

1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2., m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).

13

2. Im Streitfall bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlags.

14

a) Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

15

b) Der Unternehmer hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.

16

Auf Antrag kann das Finanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dies setzt gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 AO voraus, dass eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO).

17

c) Im Streitfall steht fest, dass die Antragstellerin die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2015 nicht in der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG gebotenen Form abgegeben hat, ohne dass ein Verzicht hierauf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG vorlag. Damit ist die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2015 nicht nachgekommen. Damit war das FA zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO berechtigt.

18

Über die Gründe, die die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorbringt, kann im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht entschieden werden. Entscheidungserheblich ist dies nur im Verfahren über einen Verzicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG. Träfen die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG aus den von ihr dargelegten Gründen zu, wäre ihr ein entsprechender Verzicht zuzubilligen. Ohne Verzicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG ist für Zwecke des § 152 AO von einer Nichtabgabe auszugehen. Der Vorrang einer Entscheidung im Verzichtsverfahren dient auch dazu, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

19

Im Übrigen liegen Gründe, aus denen der Steuerpflichtige die Abgabe einer Steuererklärung weiterhin in Papierform statt in der vorgeschriebenen elektronischen Form verlangen kann, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO nur dann vor, wenn die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen aus individuellen Gründen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Die Abwägung zwischen der durch diese Regelung erstrebten Verwaltungsvereinfachung mit den Sicherheitsbedenken hat der Gesetzgeber getroffen. Das Gericht kann wegen der Bindung an das Gesetz hiervon nicht abweichen.

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Absatz 1 ist

1.
in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.