Abgabenordnung - AO 1977 | § 17 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
Referenzen - Gesetze
§ 17 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 17 AO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die...
Referenzen - Urteile
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 17 AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 15. Feb. 2019 - 8 K 142/17
15.02.2019
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Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Gründe
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I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2007 - III ZR 33/07
20.09.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 33/07
Verkündet am:
20. September 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13
22.05.2014
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR95/13
Verkündet am:
22. Mai 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 19. Juli 2018 - 13 K 629/17
19.07.2018
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Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Gründe
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I.
Materiell streitig ist im anhängigen Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit eines...