Abgabenordnung - AO 1977 | § 109 Verlängerung von Fristen
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2) Absatz 1 ist
- 1.
in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und - 2.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

Referenzen - Gesetze | § 109 AO 1977
§ 109 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
Wohnungsbau-Prämiengesetz - WoPG | § 8 Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | § 10a Erklärungspflicht
Abgabenordnung - AO 1977 | § 152 Verspätungszuschlag
Abgabenordnung - AO 1977 | § 149 Abgabe der Steuererklärungen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz
