Finanzgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - 1 K 1807/10

bei uns veröffentlicht am02.04.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den bis zum Erlass des Änderungsbescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom … entstandenen Kosten trägt der Beklagte … % und die Klägerin … %. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig ist noch, ob und ggf. in welcher Höhe in der Bilanz der Klägerin, einer GmbH & Co. KG - KG -, eine im Lizenzvertrag über die Verwertung eines Filmes vereinbarte Zahlung (sog. Schlusszahlung) im Streitjahr 2001 zu aktivieren ist.

Unternehmensgegenstand der seit … in Liquidation befindlichen Klägerin, die am … mit fest vereinbarter, verlängerbarer Laufzeit bis … gegründet und am … in das Handelsregister eingetragenen wurde, war die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb/Lizenzierung des Filmprojekts … und aller damit zusammenhängender Geschäfte (§ 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin).

Die KG erwarb mit Vertrag vom … von C die Herstellungsrechte für den Film … (vorläufige Titel: …) - Film -. In dem zwischen der KG und der T geschlossenen Vertrag vom … verpflichtete sich die T, den Film als unechte Auftragsproduktion für die KG herzustellen. Schließlich wurde am … zur Absicherung des Risikos der Filmherstellung von der KG ein Fertigstellungsgarantievertrag mit … abgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung des Filmes betrugen einschließlich der Kosten für die literarischen Rechte insgesamt … €. Premiere des 2001 fertig gestellten Films war am … in …. Die Ausgaben der KG betrugen einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit der Einwerbung der Kommanditisten und der laufenden Verwaltung seit ihrer Gründung bis Ende 2009 insgesamt … €.

Mit Spielfilmvertriebsvertrag vom … (S-Vertrag; FG-Akte Bd. II S. 306 ff.) räumte die KG der … (Vertriebsunternehmen - VU -) die weltweiten Auswertungsrechte für den Film bis zum 31. März 2009 ein.

Gemäß Nr. 4 des S-Vertrags („Vergütung für die Lizenz“) waren als umfassende und vollständige Gegenleistung für die Lieferung und die Rechte, welche die KG dem VU im Rahmen des S-Vertrags einräumt, folgende von VU an die KG zu leistenden Zahlungen vereinbart:

-       

Alle Zahlungen, die zu den „in beiliegender Anlage A“ (Exhibit A Payment Schedule) - Anlage A (FG-Akte Bd. II S. 404 ; vgl. auch FG-Akte Bd. III S. 578) - festgelegten Zeitpunkten und in der dort genannten Höhe zahlbar sind ohne Verrechnung oder Geltendmachung einer Gegenforderung (einschließlich und ohne Einschränkung für Ereignisse höherer Gewalt oder die vollständige Zerstörung aller Filmelemente) und unabhängig von einer etwaigen Verletzung einer der Zusicherungen, Gewährleistungen oder vertraglicher Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag durch die KG;

-       

als partizipatorische Lizenzgebühren die in (dem S-Vertrag beigefügter) Anlage GP  (FG-Akte Bd. II S. 435 ff.) festgelegten Beträge, die während der Laufzeit des Vertrags und im gesamten Vertragsgebiet aus dem Film erzielt werden, wobei die Bruttoeinnahmen gemäß Anlage GP zwischen KG und VU aufzuteilen sind.

Zudem verpflichtete sich VU, der KG eine Zahlungspflichtvereinbarung (die „Schuldübernahmevereinbarung“) im Wesentlichen in der in (dem S-Vertrag beigefügter) Anlage B enthaltenen Form an diese auszuhändigen, die mit einem der KG hinreichend annehmbaren   Finanzinstitut zu vereinbaren war.

Laut der in Bezug genommenen, dem S-Vertrag beiliegenden „Anlage A“ betrug - mit möglicher Abweichung bei Abweichungen des Wechselkurses US-$/DM vom Kurs … und des zugrunde gelegten Diskontsatzes von … % per annum - die fixe, jährlich zu den jeweils genannten Zeitpunkten zu entrichtende „Fest vereinbarte Lizenzgebühr Ziffer 4 (a)“ insgesamt …  DM (30.12.2001: … DM, 31.12.2002 bis 2008 jeweils … DM, 31. März 2009: … DM) sowie der am 31. März 2009 zu entrichtende „Fixanteil des Call-Option-Preises (Schlusszahlung)“ … DM. Unter Berücksichtigung der Kurswert- bzw. Diskontsatzklausel zahlte VU der KG schließlich unstreitig feste Lizenzgebühren von … DM (=… €; zeitanteilig in  2001: … DM [… €], in den folgenden Jahren bis 2008 jeweils … DM [… €] und in 2009 zeitanteilig … DM [… €]) sowie die Schlusszahlung in Höhe von … DM (=… €).

Laut der ebenfalls in Bezug genommenen Anlage GP war vereinbart, die nach Abzug bestimmter Gebühren, Kosten und Zahlungen verbleibenden Bruttoeinnahmen zu … % für VU und zu … % für die KG aufzuteilen. Die von der Klägerin bis 31. März 2009 vereinnahmten variablen Lizenzzahlungen betrugen nach den vom FA nicht bestrittenen Angaben der Klägerin umgerechnet zu dem jeweils aktuellen Kurs … DM (= … €).

VU hatte gemäß Nr. 19 (a) des S-Vertrags am Ende der Laufzeit ein Kaufoptionsrecht (sog. Call-Option) zum Erwerb des Films gegen Zahlung des Kaufoptionspreises, der sich aus dem in Anlage A zum S-Vertrag festgelegten Fixanteil des Call-Option-Preises in Höhe von … DM (mit möglicher Abweichung bei Abweichungen des Wechselkurses US-$/DM vom Kurs … und des zugrunde gelegten Diskontsatzes von … % per annum), dem variablen Anteil des Call-Option-Preises [Summe von … % der inländischen Kinoverleihgebühren (= Bruttoeinnahmen gemäß Definition in Anlage GP zum  S-Vertrag, die sich aus dem Kinovertrieb des Films in den Vereinigten Staaten einschließlich deren Territorien und Besitzungen ergeben) und … % der inländischen Videoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen gemäß Definition in Anlage GP zum S-Vertrag, die sich aus der Verwertung des Films in Videokassetten und Video-Disks in den Vereinigten Staaten einschließlich deren Territorien und Besitzungen ergeben)] und der Zahlung des Anteils der KG an den Bruttoeinnahmen aus der letzten bis einschließlich 31. März 2009 zahlbaren Abrechnungsperiode zusammensetzte. Im Falle der Verlängerung des Termins zur Ausübung der Call-Option hatte VU am 31. März 2009 die Schlusszahlung an die KG zu leisten und erhielt eine Gutschrift auf den Call-Option-Preis in Höhe der Schlusszahlung [Nr. 19 (a) (v) des S-Vertrags].

Bei Eintritt bestimmter Ereignisse (endgültige Auflösung/Liquidation der KG; Insolvenzgrund seitens der KG oder ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters; Insolvenz, Umstrukturierung, Sanierung etc. der KG oder ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters; wesentliche Verletzung der Zusicherungen, Gewährleistungen etc. durch die KG) bestand gemäß Nr. 19 (b) des S-Vertrags ein vorzeitiges Call-Optionrecht des VU. Der Kaufpreis setzte sich dabei zusammen aus dem Fixanteil und dem variablen Anteil des Call-Option-Preises, den restlichen fälligen oder noch fällig werdenden Zahlungen unter Nr. 4 (a) des S-Vertrags und der laufenden Zahlung des Anteils der KG an den Bruttoeinnahmen der letzten nach Nr. 4 (b) des S-Vertrags berechneten Abrechnungsperiode bis einschließlich 31. März 2009.

Schließlich sah der S-Vertrag bei Eintritt eines Ereignisses der Rechtswidrigkeit [= Rechtswidrigkeit der wesentlichen Vertragserfüllung für die KG und VU in der ganzen Welt, vgl.   Nr. 19 (c) (v) des S-Vertrags] eine vorzeitige Call-Option des VU nach Nr. 19 (c) und eine vorzeitige Put-Option der KG nach Nr. 20 (c) vor. Der Kaufpreis bei Ausübung der vorzeitigen Call-Option bei Rechtswidrigkeit [Nr. 19 (c) (i) des S-Vertrags] und bei Ausübung der vorzeitigen Put-Option bei Rechtswidrigkeit [Nr. 20 (c) (i) S-Vertrag] entsprach jeweils dem Kaufpreis bei Ausübung der vorzeitigen Call-Option [Nr. 19 (b) (ii) S-Vertrag].

Nach Nr. 18 (b) des S-Vertrags hatte VU bei Nichtausübung der Call-Option [Nr. 19 (a) S-Vertrag], der vorzeitigen Call-Options [Nr. 19 (b) und (c) S-Vertrag] und der vorzeitigen Put-Option bei Rechtswidrigkeit [Nr. 20 (c) S-Vertrag] am 31. März 2009 eine Schlusszahlung an die KG zu leisten, deren Betrag dem in Anlage A als Schlusszahlung festgelegten Betrag entsprach. Außerdem durfte die KG gemäß Nr. 18 (c) Satz 1 des S-Vertrags den Film vermarkten und in sonstiger Weise verwerten. Sämtliche sich aus der Vermarktung oder sonstigen Verwertung des Films durch die KG ergebenden Erlöse waren gemäß Nr. 18 (c) Satz 2 des S-Vertrags zunächst zu verwenden zur Zahlung einer Marketing- und Vertriebsgebühr in Höhe von .. % der - nach Teil II der Anlage GP festgelegten Bestimmungen zu berechnenden - Bruttoeinnahmen, dann zur Zahlung der gemäß den in Anlage GP festgelegten Bestimmungen berechneten Aufwendungen der KG und schließlich zur Zahlung an VU in Höhe eines der Schlusszahlung entsprechenden Betrags.

Für den Fall einer Leistungsstörung durch die KG gemäß Nr. 21 (a) des S-Vertrags konnte VU den Lizenzvertrag insgesamt beenden, wobei VU von allen Verpflichtungen gegenüber der KG entbunden war mit Ausnahme der Lizenzgebühren und der Schlusszahlung. Bei einer in Nr. 21 (b) des S-Vertrags beschriebenen Leistungsstörung durch VU konnte die KG den S-Vertrag insgesamt kündigen mit der Folge, dass alle Rechte des VU an dem Film auf die KG übergingen und die gemäß Nr. 4 (a) des S-Vertrags zu leistenden restlichen Zahlungen sowie sämtliche noch ausstehenden Beträge aus dem Anteil der KG an den Bruttoeinnahmen bis zum Tag der Kündigung zu zahlen waren.

Die KG, die ... (Bank) und VU schlossen ebenfalls am ... einen Schuldübernahmevertrag (FG-Akte Bd. III S. 526 ff.). Darin übernahm die Bank unter im Einzelnen im S-Vertrag aufgeführten Bedingungen und gegen Zahlung einer Übernahmegebühr in Höhe von … US-$ sowie von Bankgebühren in Höhe von … US-$ unwiderruflich im Wege der befreienden Schuldübernahme und mit Zustimmung der KG die Verpflichtung des VU gegenüber der KG zur Zahlung der Lizenzgebühren [Nr. 4 (a) des S-Vertrags], der Schlusszahlung [Nr. 18 (b) und Anlage 2 des S-Vertrags] sowie des Fixanteils des Kaufoptionspreises [Nrn. 19 (a) (i), 19 (b) (ii), 19 (c) (i), 20 (c) (i) oder 21 (a) des S-Vertrages]. Die Übernahmegebühr und die Bankgebühren wurden von VU vertragsgemäß am 31. März 2001 entrichtet.

Im vorliegenden Fall wurde keine der genannten Optionen ausgeübt. Nach den von Seiten des beklagten Finanzamts … - FA - nicht bestrittenen Angaben der Klägerin erzielte diese aus der weiteren Verwertung nach dem 31. März 2009 Lizenzerlöse in Höhe von … €. Mit zum … November 2009 geschlossenen Kaufvertrag (Kaufvertrag; FG-Akte Bd. III S. 589) verkaufte die KG die Filmrechte an ein mit der vormaligen Lizenznehmerin (VU) verbundenes Unternehmen für einen Kaufpreis von … US-$, wovon die KG … US-$ an VU abführte, sodass der KG ein Betrag in Höhe von … US-$ verblieb. Dabei verzichtete die KG auf ihr Recht nach Nr. 18 (c) (ii) des S-Vertrags auf Rückvergütung von gemäß den Bestimmungen in Anlage GP zum S-Vertrag zu berechnenden Ausgaben für Marketing und Vertrieb. Nach den Angaben der Klägerin erzielte sie aus der Verwertung des Films bis Ende 2009 Erlöse in Höhe von insgesamt … €.

Am … 2002 ging beim FA die Erklärung der KG zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom … 2002 mit Ablichtungen aus der Bilanz der KG ein. Die KG erklärte darin gewerbliche Einkünfte aus der Filmherstellung in Höhe von … DM. Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom … stellte das FA Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß in Höhe von … DM fest. Mit ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Änderungsbescheid vom … wurden die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb entsprechend der am … beim FA eingegangenen Nachmeldung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben auf … DM festgestellt.

Am … ging beim FA die aufgrund von Nachmeldungen bezüglich der Sonderbetriebsausgaben geänderte Feststellungserklärung der KG ein, mit der gewerbliche Einkünfte aus Filmherstellung in Höhe von … DM erklärt wurden. Entsprechend dieser geänderten Feststellungserklärung 2001 wurden die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb mit Änderungsbescheid vom … weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf … DM festgestellt. Aufgrund weiterer nachgemeldeter Sonderbetriebsausgaben bzw. geänderter Feststellungserklärung ergingen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheide 2001 vom … (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: … DM), vom … (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: … DM), vom … (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: … DM), vom … (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: … DM) und vom … (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: … DM).

Im Rahmen der bei der KG u.a. wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 2000 bis 2003 durchgeführten Betriebsprüfung (Beginn der Prüfung 15. Dezember 2004; Ende der Prüfung 2. Dezember 2009) kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Übernahmevertrag zwischen KG, Bank und VU vom … um einen abstrakten Schuldvertrag handele, der zu einer krassen Verschiebung der Risikoverteilung zwischen KG und VU führe. Nach den Wertungen der Risikoverteilungskriterien in Tz. 11 ff des sog. Teilamortisationserlasses (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 1991, BStBl I 1992,13) komme es zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums des Filmurheberrechts bei VU mit der Folge, dass bei der KG im Streitjahr 2001 eine gewinnwirksame “Kaufpreis“-forderung in Höhe von … DM auszuweisen sei. Die bisher festgestellten gewerblichen Einkünfte der KG aus Filmherstellung in Höhe von … DM seien deshalb um diese Kaufpreisforderung in Höhe von … DM zu erhöhen. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Provisionsvergütungen in Höhe von … DM (außerbilanzielle Zurechnung) seien die gewerblichen Einkünfte aus Filmherstellung (abzüglich Gesamtrundung: … DM) in Höhe von … DM festzustellen.

Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung stellte das FA mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom … die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb auf … DM fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Der hiergegen erhobenen, am 31. Mai 2010 beim Finanzgericht eingegangenen Sprungklage stimmte das FA mit Schreiben vom 25. Juni 2010 (Eingang beim Finanzgericht am 28. Juni 2010) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Im Rahmen des Klageverfahrens hielt das FA an seiner bisherigen Auffassung, dass im Streitjahr 2001 in der Bilanz der KG eine Kaufpreisforderung aufgrund eines abstrakten Schuldverhältnisses aktiviert werden müsse, nicht mehr fest. Entsprechend den bisher lediglich hilfsweise vorgetragenen Ausführungen sei stattdessen allerdings die Schlusszahlung über den Lizenzzeitraum verteilt zu aktivieren (Linearisierung). Mit Bescheid vom … 2012 änderte das FA den angefochtenen Feststellungsbescheid 2001 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und stellte die gewerblichen Einkünfte der KG auf … DM fest.

Zur Begründung der Klage wird insoweit von Klägerseite im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Eine ratierliche Aktivierung des fixen Anteils der Schlusszahlung komme nicht in Betracht. Als aufschiebend bedingte Forderungen seien weder die Schlusszahlung noch der feste Kaufpreisteil zu aktivieren gewesen. In der Nichtausübung der im Lizenzvertrag genannten Optionen bis zum 31. März 2009 habe entsprechend dem Willen der beteiligten Parteien die aufschiebende Bedingung bzw. das in der Zukunft liegende (ungewisse) Ereignis bestanden. Eine aufschiebende Bedingung könne nämlich auch der Nichteintritt eines Ereignisses sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des S-Vertrags habe die Entstehung des Anspruchs auf die Schlusszahlung vorausgesetzt, dass bis zum 31. März 2009 weder die reguläre Kaufoption noch eine vorzeitige Kaufoption noch die vorzeitige Put-Option ausgeübt worden sei. Der Eintritt dieser Voraussetzungen habe im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für das Streitjahr noch nicht festgestanden. Die Forderung auf Leistung der Schlusszahlung sei erst am       31. März 2009 entstanden, sodass sie erst zu diesem Zeitpunkt bilanziell zu erfassen gewesen sei. Für die Abgrenzung von aufschiebender und auflösender Bedingung komme es entgegen der Auffassung des FA nicht darauf an, ob der Eintritt der Bedingung sicher oder unsicher ist, sondern ob die Rechtsfolgen von dem Eintritt der Bedingung abhängen sollen (aufschiebende Bedingung) oder ob die Rechtsfolgen bereits eingetreten sind und bei Bedingungseintritt wieder entfallen sollen (auflösende Bedingung). Bei einer aufschiebenden Bedingung bestehe lediglich eine bloße Anwartschaft und gerade keine sichere Rechtsposition. Ob die gesetzte Bedingung eine aufschiebende oder eine auflösende sei, hänge ausschließlich vom Willen der beteiligten Parteien ab. Es gebe weder eine Vermutung noch eine Auslegungsregel für oder gegen eine der beiden Bedingungsarten. Der vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. Februar 1971 (III R 16/71, BStBl II 1971, 664) entschiedene Sachverhalt sei nicht vergleichbar, weil im vorliegenden Fall eine (laufende) Verzinsung der Schlusszahlung nicht vereinbart gewesen sei. Aufschiebend bedingte Forderungen seien   zivilrechtlich vor Bedingungseintritt noch nicht entstanden und als künftige Forderungen nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Vermögensgegenstände, wenn die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr bereits gesetzt worden seien und der Kaufmann mit ihrer künftigen zivilrechtlichen Entstehung fest rechnen könne. Die KG habe hier nicht fest damit rechnen können, dass VU sein Ankaufsrecht nicht ausüben werde. Die Entscheidung hierüber war nicht nur von der erst am Ende der Vertragslaufzeit feststehenden Gesamthöhe des Optionskaufpreises abhängig, sondern auch von - von der KG selbst nicht zu beeinflussenden - außerhalb des Vertragsverhältnisses liegenden und erst im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Faktoren wie insbesondere der Erwartungen des VU bezüglich der voraussichtlichen künftigen Erlöse. Trotz dieses Umstandes handele es sich jeweils um aufschiebend bedingte Forderungen, deren jeweilige Bedingung für ihre Entstehung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht eingetreten gewesen sei und deren Entstehung außerhalb der Einflusssphäre der KG gelegen habe. Nach der Rechtsprechung des BFH genüge es für die Bilanzierung nicht, dass der wirtschaftliche Wert bereits entstanden und die Entstehung des Anspruchs sehr wahrscheinlich sei (vgl. zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnen aus Tochtergesellschaften den BFH-Beschluss vom 7. August 2000, GrS 2/99, BStBl II 2000, 632). Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass nach der vertraglichen Gestaltung bzw. bei regulärem Verlauf die Entstehung der Forderung entweder auf Schlusszahlung oder auf Zahlung des Kaufpreises festgestanden habe. Zwischen den Rechtsfolgen der beiden Möglichkeiten bestehe ein erheblicher Unterschied: Bei Ausübung der Kaufoption und Entstehung des Kaufpreisanspruches hätte die KG als Gegenleistung sämtliche Rechte an dem Film übertragen müssen, ohne an den künftigen Erlösen partizipieren zu können. Demgegenüber habe hier die KG wegen der fehlenden Ausübung der Kaufoption die Schlusszahlung unter Beibehaltung der Rechte erhalten und als Gegenleistung dem VU aus künftigen Erlösen den Betrag der Schlusszahlung weitestgehend zurückzahlen müssen.

Unabhängig davon sei auch bei rechtlicher Entstehung der jeweiligen Forderung wegen des Verbots der Bilanzierung schwebender Geschäfte eine Gewinnrealisierung ausgeschlossen, solange der Steuerpflichtige seine jeweiligen Leistungspflichten noch nicht erfüllt habe. Ein schwebendes Geschäft liege vor, wenn bei einem auf einen Leistungsaustausch gerichteten Rechtsgeschäft die geschuldete Leistung noch nicht erbracht sei, und hänge nicht von der Unsicherheit seiner Verwirklichung und der rechtlichen Entstehung der Forderung ab. Auch bei einem unbedingten Kaufvertrag und unzweifelhafter Durchführung der Lieferung dürfe der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht aktiviert werden, wenn der Kaufgegenstand noch nicht geliefert worden sei. Selbst bei Vereinnahmung des Werts der Gegenforderung sei die Vereinnahmung durch Bildung eines Passivpostens zu neutralisieren. Die Forderung auf Schlusszahlung wie auch die Forderung auf Zahlung des festen Teils des Kaufoptionspreises seien Forderungen aus beidseitig noch nicht erfüllten, schwebenden Geschäften. Geschuldet habe die KG im Fall der Schlusszahlung (Nichtausübung der Kaufoption) die Rückzahlung dieses Betrags und bei Ausübung des Ankaufsrechts die Übertragung sämtlicher ihr an dem Werk zustehender Rechte. Die Gegenleistung der KG habe erst mit der Ausübung bzw. Nichtausübung der Kaufoption durch VU festgestanden. Erst dann habe der Anspruch auf Schlusszahlung bzw. auf Zahlung des festen Teils des Optionspreises ertragswirksam werden können. Im Fall der Nichtausübung des Ankaufsrechts habe VU die Auszahlung der Schlusszahlung zwar geschuldet, im "Gegenzug" aber bis zur Höhe dieses Betrags einen Anspruch auf eine Beteiligung an den Erlösen gehabt, welche die KG aus der an den Lizenzzeitraum anschließenden Verwertung erzielt habe. Da VU die Kaufoption tatsächlich nicht ausgeübt habe, habe die KG die Schlusszahlung zwar erhalten, aus den Erlösen der weiteren Verwertung der Rechte nach dem 31. März 2009 allerdings entsprechend der Vereinbarung bereits … US-$ an VU zur – teilweisen – Rückzahlung der Schlusszahlung abgeführt. Die Schlusszahlung sei deshalb nicht zusätzliches Entgelt für die Nutzungsüberlassung, zumal sie ohnehin nur bei Nichtausübung der Kaufoption zu zahlen gewesen sei. Denn für die Pflicht der KG zur (teilweisen) Rückzahlung bestehe kein Anlass, wenn die KG ihre Pflicht zur Nutzungsüberlassung erfüllt habe. Wäre die Schlusszahlung Teil der Vergütung für die Überlassung der Rechte während der Laufzeit des Lizenzvertrags gewesen, sei nicht verständlich, weshalb dieser Anspruch bei Ausübung der Kaufoption hätte entfallen und sich das Entgelt für die Überlassung der Rechte hätte mindern sollen. Bei der Schlusszahlung handele es sich vielmehr um ein Darlehen, bei dem VU verpflichtet sei, einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, und die KG, diesen Betrag (teilweise) zurück zu zahlen. Die Abhängigkeit der Rückzahlungspflicht und deren Umfang von der Erzielung von Erlösen aus der Verwertung der Rechte ändere daran nichts. Ein Darlehensvertrag sei aber bis zur tatsächlichen Auszahlung der Darlehensvaluta ein schwebendes Geschäft. Unabhängig von der Frage, ob die vereinbarte Schlusszahlung wirtschaftlich ein bedingt rückzahlbares Darlehen darstelle oder ob die Beteiligung an den künftigen Erlösen eine Gegenleistung eigener Art darstelle, sei das Geschäft jedenfalls weder mit dem Abschluss des S-Vertrags noch mit der Leistung der Schlusszahlung abgeschlossen gewesen. Zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung habe es sich deshalb um ein von keiner Seite erfülltes und damit ein schwebendes Geschäft gehandelt. Dies bestätige die tatsächlich erfolgte Rückführung eines ganz erheblichen Teils der Schlusszahlung aus dem Veräußerungserlös durch die KG. Auch der Anspruch auf Zahlung des Optionspreises wäre bis zur Übertragung der Rechte ein Anspruch aus einem schwebenden, von beiden Seiten noch nicht erfüllten Geschäft gewesen. Vor der Erfüllung der Hauptleistungspflichten bestehe aber für schwebende Geschäfte auch dann ein Aktivierungsverbot, wenn die Forderung auf Zahlung rechtlich bereits entstanden sei. Im Falle der Schlusszahlung habe die KG die Rückzahlung dieses Betrags und im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts die Übertragung sämtlicher ihr an dem Filmwerk zustehender Rechte geschuldet. Auch von Seiten des FA werde nicht bestritten, dass nach dem S-Vertrag der fixe Teil des Kaufoptionspreises Gegenleistung für die Übertragung der Filmrechte und die Schlusszahlung Gegenleistung für die Abführung der Erlöse aus der Verwertung des Films nach Beendigung des S-Vertrages sei. Der S-Vertrag enthalte keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung des FA, in beiden Alternativen handele es sich um ein endfälliges Entgelt für die Lizenzeinräumung. Die Auslegung des FA, nach der die Schlusszahlung Entgelt für die Rechteüberlassung an VU während der Laufzeit des S-Vertrags sei, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des S-Vertrags, wonach die Zahlung entweder Gegenleistung für die Übertragung der Rechte an dem Film an VU zu dessen freier Verfügung sei oder die Verpflichtung der KG zur Zahlung in dieser Höhe aus künftigen Verwertungserlösen an VU auslöse, und lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die KG mit dem Erhalt einer Zahlung dieser Höhe fest gerechnet habe. Weder im Zahlungsplan noch im Verkaufsprospekt werde die Schlusszahlung mit den fixen Lizenzgebühren bzw. dem fixen Kaufpreis gleichgesetzt. Die fixen Lizenzgebühren würden in einer gesonderten Spalte aufgeführt, fixer Kaufpreis und Schlusszahlung wegen der Betragsgleichheit lediglich in einer Spalte genannt. Auf Seite 14 des Verkaufsprospekts werde unter der Überschrift "a) fixe Lizenzgebühr und fixer Kaufpreisanteil (= fixe Zahlungen)" die Schlusszahlung überhaupt nicht erwähnt. Die für die Anleger wirtschaftlich sinnvolle Vereinbarung einer Schuldübernahme bezüglich beider möglichen Zahlungen (fixer Kaufpreis bzw. Schlusszahlung) habe das Bonitätsrisiko des VU sowie das Währungsrisiko bei Fälligkeit Schlusszahlung minimieren sollen und sage über die zu Grunde liegende bilanzrechtliche Frage ebenso wenig aus wie die Verwendung der von VU vertragsgemäß geleisteten Zahlung zur Leistung einer Entnahme an die Gesellschafter, was dem Sinn und Zweck einer solchen Beteiligung entspreche. Für die rechtliche Beurteilung einer Zahlung in Höhe der Schlusszahlung sei auch deren Berücksichtigung in der Totalüberschussrechnung ohne Bedeutung. Bei dieser Prognoseberechnung seien alle realistischen künftigen Einnahmen unabhängig von der wirtschaftlichen Entstehung des Anspruchs zu berücksichtigen gewesen.

Einer teilweisen Aktivierung der Schlusszahlung als zusätzlichem Entgelt für die Rechteüberlassung stünde zudem entgegen, dass der auf das Jahr 2001 entfallende Anteil nicht feststellbar sei. Im Zeitpunkt der Bilanzerstellung lasse sich nicht annähernd schätzen, in welchem Umfang die Schlusszahlung als Entgelt für die Rechteüberlassung überhaupt in Betracht komme. In Betracht käme allenfalls der Anteil der Schlusszahlung, um den die Schlusszahlung den Betrag übersteige, der aus den erzielten Erlösen nach Beendigung des S-Vertrags an VU zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall habe die KG zudem tatsächlich einen ganz erheblichen Teil der Schlusszahlung an VU zurückgezahlt. Insoweit könne die Schlusszahlung nicht Entgelt für die Überlassung der Rechte gewesen sein. Die Höhe des zurückzuführenden Betrags sei zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz für das Streitjahr noch nicht absehbar gewesen, sodass eine ratierliche Verteilung der Schlusszahlung auf die Laufzeit des S-Vertrags als zusätzliches Entgelt für die Rechteüberlassung ausgeschlossen sei. Auch verkenne das FA, dass sich VU im Streitfall trotz der Unsicherheit künftiger Erlöse auf die getroffene Vereinbarung eingelassen habe. Zudem habe VU die Zahlung der Schlusszahlung durch Ausübung der Kaufoption verhindern können.

Der Verweis auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei nicht nachvollziehbar. Der wirtschaftliche Erfolg für die KG und ihre Gesellschafter sei vorrangig vom Verwertungserfolg des von der KG produzierten Filmes am Markt abhängig gewesen. Die Erzielung von Steuerstundungseffekten durch die Gesellschafter sei für den wirtschaftlichen Erfolg nachrangig gewesen. Die Behauptung, das gesamte Konzept der KG sei auf die Erzielung eines erheblichen Steuerstundungseffekts ausgelegt gewesen, entbehre jeder Grundlage. Weshalb eine durch gesetzliche Vorgaben vorgeschriebene Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen und eine dadurch eintretende Steuerstundung zu einer von allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen abweichenden zeitlichen Zuordnung von Erträgen führen solle, sei nicht erkennbar. Die im - vom FA genannten - Beitrag von Theisen/Lins (DStR 2010, 1649) beschriebenen Film-Leasingfonds, bei denen die Anleger ihre voraussichtlichen Erträge ausschließlich aus den vereinbarten fixen Lizenzzahlungen erzielen und kein Verwertungsrisiko tragen, lägen hier gerade nicht vor. Die Gesellschafter der KG hätten demgegenüber planungsgemäß in erheblichem Umfang an den Verwertungserlösen des zu produzierenden Films partizipiert. Zudem komme der Beitrag gerade nicht zu dem Ergebnis, dass eine Verteilung einer vereinbarten Schlusszahlung auf die Laufzeit des Lizenzvertrags gerechtfertigt sei. Auch aus wirtschaftlicher Sicht sei eine abweichende Behandlung der vereinbarten Zahlungen nicht gerechtfertigt. Insbesondere der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös und die tatsächlich erfolgte weitgehende Rückführung der Schlusszahlung zeigten, dass die vereinbarte Schlusszahlung nicht in einem krassen Missverhältnis zu den voraussichtlichen Erlösen nach Beendigung des S-Vertrages gestanden hätte. Die noch andauernde weltweite Ausstrahlung des hier produzierten Films gegen entsprechende Lizenzzahlungen belege den auch heute noch erheblichen Wert der Filmrechte.

Auf die Frage des subjektiven Fehlerbegriffs komme es hier bereits deshalb nicht an, weil die Bilanz objektiv richtig sei. Der Nichtansatz des Anspruchs auf Schlusszahlung sei objektiv richtig, weil dieser Anspruch nach dem S-Vertrag aufschiebend und nicht auflösend bedingt sei, eine Aktivierung zudem nach dem Verbot zur Aktivierung schwebender Geschäfte ausscheide und darüber hinaus die Höhe des auf die Rechteüberlassung entfallenden Anteils an der Schlusszahlung nicht feststellbar sei. Im Übrigen wäre die von der KG erstellte Bilanz selbst dann nach dem subjektiven Fehlerbegriff richtig und das FA für die Besteuerung an diese gebunden, wenn sie auf einer objektiv falschen Beurteilung beruhen würde. Da der subjektive Fehlerbegriff durch den Vorlagebeschluss des BFH vom 7. April 2010 (I R 77/08, BStBl II 2010, 739) nicht in Frage gestellt werde, sei er auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Großen Senat. Der BFH unterscheide nämlich im Vorlagebeschluss zwischen einer objektiv fehlerhaften, subjektiv aber zutreffenden Beurteilung von Tatsachen, von Rechtsfragen außerhalb des Bilanzrechts sowie von Rechtsfragen bilanzieller Art und trete dafür ein, den subjektiven Fehlerbegriff abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (lediglich) nicht auf die Beurteilung bilanzrechtlicher Rechtsfragen zu erstrecken. Damit sei weder der subjektive Fehlerbegriff als solcher noch die Bindung an einen Ansatz aufgrund subjektiv richtiger, objektiv aber falscher Beurteilung von Tatsachen Gegenstand des Vorlagebeschlusses. Das FA berufe sich aber auf eine fehlerhafte Beurteilung von Tatsachen, da die Auslegung von Verträgen (hier des S-Vertrags) keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des Tatsächlichen sei. Subjektiv sei die KG davon ausgegangen, der Anspruch auf Leistung der Schlusszahlung sei frühestens bei Beendigung des S-Vertrags bilanziell zu erfassen. Diese Auffassung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz den Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns entsprochen, sei damals auch von der Finanzverwaltung geteilt worden und habe der anerkannten Praxis der betroffenen Kreise entsprochen. Erst im Jahr 2006 habe die Finanzverwaltung für Leasingverträge mit ähnlichen Regelungen ihre Auffassung geändert. Eine entgegenstehende abschließende Rechtsprechung habe es nicht gegeben. Die vom FA behauptete Offenkundigkeit seiner für richtig gehaltenen Auslegung des S-Vertrages sei verwunderlich, weil nicht nur die KG und ihre rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Berater wie viele andere fachlich ausgebildete Personen bis heute zu einer anderen Vertragsauslegung gelangten, sondern bis vor wenigen Jahren auch das FA und seine übergeordneten Behörden. Nicht zweifelhaft erscheine auch, dass die Auslegung von Verträgen eine Tatfrage und keine Rechtsfrage sei. Aus den vom FA genannten BFH-Entscheidungen ergebe sich nichts Gegenteiliges.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom … 2010 und vom … 2012 ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001 um … DM (… €) auf … DM (… €) herabzusetzen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die im S-Vertrag vereinbarte fixe Schlusszahlung bzw. der feste Kaufpreisbestandteil seien über die Laufzeit des S-Vertrags zu aktivieren, weil die KG die geschuldete Rechteüberlassung über die gesamte Laufzeit in einem so genannten Dauerschuldverhältnis erfülle. Das Betriebsvermögen der KG bestehe aus der Summe der am Bilanzstichtag vorhandenen Wirtschaftsgüter. Der Begriff "Wirtschaftsgut" sei auf der Grundlage einer wirtschaftlichen  Betrachtungsweise auszulegen und umfasse sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lassen würde. Forderungen seien nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert seien (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Handelsgesetzbuch - HGB -), d.h. rechtlich bereits entstanden oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden seien und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen könne.

Anders als in dem vom Großen Senat des BFH mit Beschluss vom 7. August 2000 (GrS 2/99, BStBl II 2000, 632) entschiedenen Sachverhalt (phasengleiche Aktivierung von Dividendenforderungen), in dem der Gewinnausschüttungsbeschluss als weiterer tatsächlicher Akt notwendig gewesen sei, habe die KG im Streitfall mit der im S-Vertrag vertraglich fix vereinbarten und abgesicherten festen (Schluss-) Zahlung in jedem Fall von Anfang an rechnen können. Lediglich der einzelne Grund für die zu leistende Zahlung sei noch offen gewesen. Die KG habe deshalb wirtschaftlich von Anfang an die vertraglich garantierte Sicherheit gehabt, dass ihr diese Zahlung zufließen werde.

Auflösend bedingt und als existente Wirtschaftsgüter zu aktivieren seien Ansprüche, die unter der Bedingung des Nichteintritts eines ungewissen zukünftigen Ereignisses stehen. Nicht zu aktivieren seien Forderungen mit einer aufschiebenden Bedingung, d.h. einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, nach der die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängen. Bei einer aufschiebenden Bedingung sei die Entstehung eines künftigen Anspruchs so unsicher, dass dieser wegen des Vorsichtsprinzips nicht bilanziert werden dürfe. Im Streitfall habe bereits im Jahr des Abschlusses des S-Vertrags die Verpflichtung zur Entrichtung einer der Höhe nach fixierten Zahlung sowohl bei Ausübung der Kaufoption als auch bei Nichtausübung dieser Option von Anfang an bestanden. Offen gewesen sei lediglich der einzelne Grund für die zu leistende Zahlung. Vom wirtschaftlichen Ergebnis her spiele es keine Rolle, wie der Anspruch der KG gegen VU letztendlich genannt werde. Für die KG sei von Anfang an der Zufluss dieser Zahlung sicher gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei deshalb nicht zwischen Schlusszahlung und (festem) Ankaufspreis zu differenzieren. Die Vertragsparteien hätten daher sicherstellen wollen, dass die KG zu einem festen Zeitpunkt eine bestimmte Summe (als Schlusszahlung oder festen Kaufpreisbestandteil) erhalten solle. Dieser Wille spreche für das Vorliegen einer auflösenden Bedingung. Anknüpfungspunkt für diese Zahlung sei nicht der Wert der Lizenzrechte gewesen. Die Zahlung habe den Charakter von Lizenzzahlungen als Gegenleistung für die laufende Nutzungsüberlassung. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien die Lizenzzahlungen hier in sofort zu zahlende laufende Beträge und eine feste (Schluss-) Zahlung aufgeteilt worden. Die Ungewissheit über die Ausübung der Kaufoption durch VU ändere nichts an der Zahlungsverpflichtung von VU, sodass wirtschaftlich daher insoweit von einer auflösenden Bedingung auszugehen und die feste Schlusszahlung pro  rata temporis über die Laufzeit des S-Vertrags zu aktivieren sei. Bei der Auslegung von Verträgen sei vom normalen Geschehensverlauf auszugehen, während die im S-Vertrag vorgesehenen vorzeitigen Kauf- und Put-Optionen nur den Ausnahmefall darstellten.

Die Grundsätze der Nichtaktivierung von Forderungen aus einem schwebenden Geschäft stünden der Liniearisierung nicht entgegen, weil bei Auslegung des S-Vertrags Gegenleistung für die Erbringung der Schlusszahlung nicht die Übertragung der Filmrechte bzw. die Abführung der Erlöse an dem verwerteten Film sei, sondern die Nutzungsüberlassung der Filmrechte. Denn zwischen den festen Lizenzgebühren und der Schlusszahlung (bzw. dem festen Teil des Ankaufspreises) bestehe ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. So seien im Zahlungsplan und im Emissionsprospekt vom … 2000 (Seite 14) feste Lizenzzahlungen und Schlusszahlung gemeinsam aufgeführt. Der Schuldübernahmevertrag garantiere zudem neben festen Lizenzzahlungen auch die Schlusszahlung. Zudem habe die KG zur Darlegung der Gewinnerzielungsabsicht konsequenterweise stets die zu erwartende Schlusszahlung ebenso in ihre Berechnung mit einbezogen wie die festen Lizenzzahlungen, da andernfalls die KG bis zum Ablauf des Lizenzzeitraums aus ex-ante-Sicht kaum einen Totalüberschuss hätte erwirtschaften können. Schließlich seien die Schlusszahlung wie die festen Lizenzzahlungen in erster Linie zur Zurückführung der Kommanditeinlagen bis zum Ende des Lizenzzeitraumes verwendet worden (S. 13 des Emissionsprospekts vom … 2000). Zur Erzielung eines erheblichen Steuerstundungseffektes seien vielmehr die Entgelte für die Nutzungsüberlassung der Filmrechte in feste Lizenzzahlungen und in die erst am Ende der Vertragslaufzeit fällige Schlusszahlung aufgesplittet worden, sodass die Schlusszahlung Lizenzzahlungen darstelle. Mit den im S-Vertrag vereinbarten jährlichen Lizenzvergütungen sei ein Dauerschuldverhältnis mit jeweils jährlichen Leistungsperioden abgeschlossen worden. Bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen bestehe der Schwebezustand jedoch nur, solange und soweit innerhalb der einzelnen Leistungsperiode Ansprüche und Verpflichtungen sich ausgeglichen gegenüberstünden (BFH-Urteile vom 17. Mai 1974 III R 50/73,BStBl II 1974, 508; vom 3. Juli 1980 IV R 138/76, BStBl II 1980, 648). Im Streitfall seien von den Vertragsparteien jeweils jährliche Leistungsperioden vereinbart worden. Mit Ablauf eines Jahres habe die KG die Nutzungsüberlassung des Films und damit ihre Vertragspflicht erfüllt, sodass zum jeweiligen Bilanzstichtag kein Schwebezustand mehr vorgelegen habe. Der damit jeweils entstandene Anspruch auf Entrichtung der Lizenzgebühren war damit von der KG auch bilanzmäßig zu erfassen. Zwar habe der S-Vertrag der KG nach seinem Wortlaut lediglich einen jährlichen Anspruch auf Zahlung fester und variabler Lizenzzahlungen eingeräumt, jedoch sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch die Schlusszahlung als "verdecktes Lizenzentgelt" zu qualifizieren und wie die festen und variablen Lizenzzahlungen bilanzmäßig zu erfassen.

Zur Annahme eines Darlehensvertrags reiche es nicht aus, dass ein solcher vorliegen könne. Der wahre Wille der Vertragsparteien und die fehlende Bezeichnung als Darlehen sprächen hier gegen die Annahme eines Darlehens. Da die vollständige Rückzahlung von den Verwertungserlösen abhängig und deshalb ungewiss sei und – anders als im Fall des BFH vom   20. September 1995 (X R 225/93, BStBl II 1997, 320): Förderung eines Films durch Kredit als Intention – ein besonderer Grund für dieses Rückzahlungsrisiko zu Lasten des Darlehensgebers nicht ersichtlich sei, deute die Vertragskonstruktion darauf hin, dass mit der Schlusszahlung Entgelt für die Nutzungsüberlassung und kein Darlehen gewollt gewesen sei.

Die Schlusszahlung entfalle in voller Höhe und nicht nur anteilig auf die Rechteüberlassung. Ein bedingt rückzahlbares Darlehen hätten die Vertragsparteien angesichts der hohen Summe und der fehlenden Sicherheit der Rückzahlung ebenso wenig gewollt wie die Entrichtung der Schlusszahlung als Gegenleistung für eine Beteiligung an den künftigen Erlösen, da diese aus ex-ante-Sicht (nach Ablauf des Lizenzzeitraums) höchst ungewiss gewesen seien. In jeder denkbaren Variante hätte die KG die Schlusszahlung wirtschaftlich erhalten, sowohl bei der Abführung eingespielter Erlöse als auch bei unterlassener Verwertung des Films.

Den Grundsatz der subjektiven Bilanzrichtigkeit habe der BFH immer bei ganz konkreten bilanzrechtlichen Rechtsfragen angewandt. Es müssten nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen vorliegen. Mangels konkreter, im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz streitiger und ungeklärter bilanzrechtlicher Rechtsfragen komme die bisherige Rechtsprechung zur subjektiven Bilanzrichtigkeit hier nicht zur Anwendung. Vor der Behandlung eines bilanzrechtlichen Problems sei bereits umstritten, was die Schlusszahlung überhaupt darstelle. Ohne Heranziehung bilanzrechtlicher Grundsätze, sondern durch (vorangehende) Auslegung des S- und Schuldübernahmevertrags werde davon ausgegangen, dass es sich dabei um (verdecktes) Lizenzentgelt handele und der Anspruch hierauf auflösend bedingt sei. Werde diese Auslegung bestätigt, könne auch der Grundsatz der subjektiven Bilanzrichtigkeit der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits lange vor Aufstellung der streitigen Bilanz die BFH-Rechtsprechung zur Aktivierung auflösend bedingter Forderungen und zur Aktivierung von Vermögensgegenständen nach wirtschaftlichen, nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten existiert habe. Andernfalls könnten über den "Umweg" des subjektiven Fehlerbegriffs althergebrachte Bilanzierungsgrundsätze und geklärte Rechtsfragen ausgehebelt werden, indem neuartige Modelle mit neuartigen vertraglichen Begriffen kreiert würden, zu denen es - wie beim Themenkomplex "Medienfonds" und "Behandlung der Schlusszahlung" - noch keine Rechtsprechung gebe.

Wegen der Unrichtigkeit der Bilanz der KG im Zeitpunkt der Erstellung komme es aufgrund des Prinzips der subjektiven Bilanzrichtigkeit letztlich aber doch auf die Maßgeblichkeit der Bilanz für das FA an. Ob die Auslegung von Verträgen entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in den tatsächlichen oder den rechtlichen Bereich falle, werde von der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beurteilt. Selbst wenn man aber die Auslegung von Verträgen dem tatsächlichen Bereich zuordne, komme eine Maßgeblichkeit der Bilanz für das FA nur in Frage, wenn im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nach den Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Kaufmannes ein anderer Bilanzansatz ausscheide. Aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes sei seine Rechtsauffassung dann noch vertretbar, wenn er den objektiv gegebenen Rechtsverstoß nicht habe erkennen können, weil im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine Rechtsprechung zu der relevanten Rechtsfrage vorgelegen habe oder sich diese zu einem späteren Zeitpunkt geändert habe. Eine Bilanz sei deshalb dann (auch) subjektiv fehlerhaft, wenn der ordentliche und gewissenhafte Kaufmann einen objektiven Rechtsverstoß schon deshalb hätte erkennen können, weil zu der relevanten bilanzrechtlichen Rechtsfrage Rechtsprechung des BFH existiert habe. Hier hätte ein ordentlicher Kaufmann bereits im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei Auslegung des S-Vertrags den Entgeltcharakter der Schlusszahlung bzw. des festen Teils des Ankaufspreises für die Überlassung der Nutzungsrechte am Film erkennen können. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Rechtsprechung zur Aktivierung von Vermögensgegenständen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten existiert und hätte die KG veranlassen müssen, die Schlusszahlung ratierlich über den Lizenzzeitraum zu aktivieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2014 Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Die Klage ist als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig.

Die Behörde hat innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO der Klageerhebung ohne Durchführung eines Vorverfahrens zugestimmt. Das Gericht hat die Klage auch nicht innerhalb der 6-Monatsfrist des § 45 Abs. 2 FGO an die Behörde zur weiteren Sachaufklärung abgegeben.

2. Die Beiladung weiterer Gesellschafter war nicht veranlasst.

Nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug vom … waren im Streitjahr Beteiligte an der KG und damit Feststellungsbeteiligte gemäß §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a, 179 Abs. 1 AO die … GmbH (X-GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin sowie als Kommanditisten die … GmbH (nunmehr als … GmbH firmierend) - Y-GmbH - als Treuhandkommanditistin und verschiedene, im Handelsregisterauszug im Einzelnen namentlich aufgeführte direkt beteiligte Gesellschafter. Von den direkt an der KG als Kommanditisten beteiligten Anlegern sind zwar die Gesellschafter … am … und … am … verstorben. Jedoch sind ihre Anteile auf die Rechtsnachfolger überschrieben worden, welche noch an der KG bzw. Klägerin beteiligt sind. Darüber hinaus sind weder die Treuhandkommanditistin noch die übrigen direkt an der KG beteiligten Gesellschafter aus der KG ausgeschieden. Eine Beiladung war deshalb insoweit nicht veranlasst (Tipke/Brandis, FGO, Rn. 43 zu § 60).

Soweit Fondsanleger im Streitjahr nicht direkt, sondern als Treugeber über die Treuhandkommanditistin Y-GmbH an der KG beteiligt waren, kommt es auf ein Ausscheiden dieser Anleger nicht an, weil diese nicht Beteiligte des Feststellungsverfahren sind, in welchem die Einkünfte der KG gemäß §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a, 179 Abs. 1 AO einheitlich und gesondert festgestellt werden (BFH-Urteile vom 21. April 1988 IV R 47/85, BStBl II 1989, 722; vom    13. Juli 1999 VIII R 76/97, BStBl II 1999, 747; vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BStBl II 2001, 471; vom 16. Mai 2013 IV R 35/10, Juris; BFH-Beschlüsse vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283; vom 14. September 2010 IV B 15/10, BFH/NV 2011). Die Anleger als Treugeber sind erst Beteiligte eines zweiten Feststellungsverfahrens, bei dem der für die Treuhandkommanditistin ggf. im streitgegenständlichen Verfahren festgestellte Einkünfteanteil in Entsprechung des § 179 Abs. 2 Satz 3 AO auf die Treugeber aufgeteilt wird.

3. Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat im Streitjahr 2001 zutreffend eine Forderung der KG gegen VU in Höhe von … DM (… €) im Zusammenhang mit der Schlusszahlung von … DM (… €) gewinnwirksam (zeitanteilig) aktiviert.

  • a)Die Bilanz der KG ist im Streitjahr insoweit (objektiv) unrichtig, als die Forderung der KG gegen VU auf Leistung der Schlusszahlung nicht zeitanteilig im Streitjahr aktiviert wurde.

aa) Bei dem der streitigen Aktivierung der Forderung zu Grunde liegenden S-Vertrag handelt es sich um einen sog. Lizenzvertrag.

(1) Unter einem Lizenzvertrag im engeren Sinne versteht man einen Vertrag, in dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes als Lizenzgeber gegenüber einem Dritten (Lizenznehmer) die Benutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen etc.) auf Zeit gegen Entgelt gewährt. Der Vertrag enthält in der Regel Nebenabreden. Bürgerlich-rechtlich ist der Lizenzvertrag nicht geregelt, sondern bildet einen Vertrag eigener Art (Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, 73. Aufl., Einf. vor § 433 Rn. 22 und Einf. vor § 581 Rn. 7). Er enthält je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrages Elemente des Kauf, Miet- und/oder Gesellschaftsvertrages oder aber des Pachtvertrages (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 11. Juni 1970, DB 1970, 1435). Ob ein Kaufvertrag oder ein Lizenzvertrag vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung. Wenn dem Erwerber nicht das unbeschränkte Verfügungsrecht über das lizenzierte Recht eingeräumt worden ist, liegt kein Kaufvertrag vor. Für die Auslegung des Vertrages als Rechtskauf oder als Lizenzgewährung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist maßgeblich zu unterscheiden, ob die Überlassung des Rechts für immer oder auf Zeit erfolgt und die Parteien damit rechnen, dass das Recht nach Ablauf der Vertragszeit oder nach dem ersten ordentlichen Kündigungstermin noch werthaltig ist. Gilt es den Parteien danach als wertlos oder ist es von vornherein für immer überlassen, liegt ein Rechtskauf vor (Urteil des Finanzgerichts - FG - Münster vom 15. Dezember 2010 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309). Ein Rechtskauf erfordert, dass das Recht voll oder wenigstens im wesentlichen Umfang und endgültig übergehen soll, während beim Lizenzvertrag nur die Verwertung oder Nutzung gestattet und nicht das Recht selbst übertragen wird. Ein Veräußerungsgeschäft im Sinne eines Rechtskaufs liegt dann vor, wenn die rechtsförmliche Nutzungsüberlassung wirtschaftlich eine Veräußerung des Schutzrechts bildet. Das kann der Fall sein, wenn das Schutzrecht für die gesamte Schutzdauer exklusiv überlassen ist, sodass bei Vertragsablauf nichts mehr zurückzugeben ist (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 IV 429/62, BStBl III 1964, 44). Eine zeitliche Überlassung ist nicht gegeben, wenn das Nutzungsrecht dem Berechtigten mit Gewissheit endgültig verbleibt oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt. Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten ist jedoch zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Rechtsüberlassung endet (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988 III B 9/87, BStBl II 1988, 537). Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung an Rechten handelt, ist nach dem Vertrag zu beurteilen. Denn dieser Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355). Die Überlassung eines Rechtes ist nicht zeitlich begrenzt, wenn es dem Berechtigten endgültig verbleibt; soweit und solange sein Verbleib beim Berechtigten hingegen ungewiss ist, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann, liegt eine zeitlich begrenzte Überlassung vor (BFH-Urteil vom   23. Mai 1979 I R 163/77, BStBl II 1979, 757). Auch wenn nur der Nutzungsberechtigte die Voraussetzung für den Rückfall herbeiführen kann, führt die Möglichkeit des Rückfalls zur Annahme einer zeitlich begrenzten Überlassung (BFH-Urteile in BStBl II 1978, 355; vom    23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311). Dies gilt auch, wenn der mögliche ersatzlose Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht ist (BFH-Beschluss in BStBl II 1988, 537).

Für die bilanzielle Behandlung des Lizenzvertrags ist von Bedeutung, ob die Einräumung des Nutzungsrechts zeitlich befristet oder auf Dauer erfolgt bzw. ob nach Ablauf des Lizenzvertrags noch Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz verbleiben (vgl. von Wallis in Herrmann/Heuer/Raupach - H/H/R -, § 5 Einkommensteuergesetz - EStG - Rz 1201).

Das im BGB nicht ausdrücklich geregelte Optionsrecht gibt dem Berechtigten die (befristete oder unbefristete) Befugnis, durch einseitige Willenserklärung unmittelbar ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis herbeizuführen oder zu verlängern. Bei einer Option auf einen Ankauf spricht man vom „Ankaufsrecht“ („Call Option“), bei einem Veräußerungsrecht vom „Verkaufsrecht“ („Put-Option“). Das Optionsrecht ist ein Gestaltungsrecht, da es dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, unmittelbar durch einseitigen Gestaltungsakt vertragliche Verpflichtungen zu begründen oder zu verlängern (Busche in Münchener Kommentar, BGB, vor § 145 Rn. 70; BGH-Urteil vom 28. September 1962 V ZR 8/61, BB 1962, 1303). Das Optionsrecht ergibt sich in der Regel aus einem aufschiebend bedingten Vertrag, der durch die Optionserklärung unbedingt wird (BGH-Urteil vom 21. April 1967 V ZR 75/64, BGHZ 47, 387; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., Einf. vor § 145 Rn. 23).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende S-Vertrag als Lizenzvertrag zu werten und beinhaltet nicht die Veräußerung bzw. den Kauf eines Rechts im Sinne eines Rechtskaufs.

Der S-Vertrag gestattet lediglich die - mit Optionsrechten verbundene - zeitlich befristete Verwertung bzw. Nutzung der Rechte, ohne dass auf Grund dieses Vertrags die Filmrechte bereits voll oder wenigstens im wesentlichen Umfang und endgültig auf VU übergehen sollten. Nach Nr. 1 des S-Vertrags beginnt dessen Laufzeit am … 2000, dem Datum der Vertragsunterzeichnung, und endet - vorbehaltlich der Nrn. 19 und 20 des S-Vertrags - am 31. März 2009. Eine über den 31. März 2009 um maximal (180 Tage + 120 Tage + 90 Tage =) 390 Tage hinausgehende Verlängerung des S-Vertrags sieht Nr. 19 (v) des S-Vertrags im Fall der Unterlassung einer der drei vertraglich vorgeschriebenen Mitteilungen der KG an VU hinsichtlich des Rechts des VU zur Ausübung der Call-Option vor. Die Laufzeit des S-Vertrags ist damit auch in diesem Fall zeitlich begrenzt. Die Überlassung der Rechte wird auch nicht im Hinblick auf die in Nr. 18 (c) des S-Vertrags vorgesehene Aufteilung der Erlöse nach dem 31. März 2009 zeitlich unbegrenzt, weil die nachfolgende Erlösverwertung durch die KG den Rückfall des Rechts nicht berührt, diesen vielmehr sogar voraussetzt. Die der KG - bei Nichtausübung der Kaufoption durch VU - eingeräumte Möglichkeit der Filmverwertung und - bei einer Inanspruchnahme der Verwertungsmöglichkeit durch die KG -  im Einzelnen geregelte Aufteilung etwaiger Erlöse nach dem 31. März 2009 zeigt darüber hinaus, dass die Vertragsparteien eine wirtschaftliche Relevanz und Werthaltigkeit des Filmrechts nach Ablauf der Vertragszeit für möglich gehalten haben. Die dem VU eingeräumte Möglichkeit, Optionsrechte auszuüben, steht der Auslegung des S-Vertrags als Lizenzvertrag schon deshalb nicht entgegen, weil bereits die Möglichkeit des Rückfalls zur Annahme einer zeitlich begrenzten Überlassung führt, auch wenn nur VU die Voraussetzung für den Rückfall herbeiführen bzw. den Rückfall durch Ausübung der Option verhindern kann.

bb) Die Forderung auf die Schlusszahlung nach Nr. 18 (b) des zwischen der KG und der VU geschlossenen S-Vertrags vom … 2000 war zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 zeitanteilig (mit Abzinsung … % p.a. und Ansatz mit dem Barwert) mit … DM (… €) zu aktivieren.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Klägerin, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. HGB. Nach § 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann in seine Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres u.a. seine Vermögensgegenstände und damit seine Forderungen vollständig aufzunehmen.

(a) Die Aktivierung einer Forderung setzt die Realisation voraus, die wiederum erfordert, dass die Forderung entweder rechtlich oder doch zumindest wirtschaftlich entstanden ist, wobei dann weiter mit der künftigen rechtlichen Entstehung fest zu rechnen sein muss (BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566). Nach dem (imparitätischen) Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, Nr. 5 HGB), das einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung i.S. des § 5 Abs. 1 EStG darstellt, darf ein Gewinn (und damit auch eine Forderung) grundsätzlich erst ausgewiesen werden, wenn er durch Umsatz (Veräußerung oder sonstigen Leistungsaustausch) verwirklicht ist; Vermögensmehrungen dürfen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind. Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BStBl II 2012, 188). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, d.h. seine Verpflichtung "wirtschaftlich erfüllt" hat, sodass dem Schuldner der Gegenleistung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 des BGB nicht mehr zusteht. Damit ist dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher. Sein Zahlungsrisiko reduziert sich darauf, dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungsansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Dann aber ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung realisiert (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung ist, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt worden ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BStBl II 1993, 786).

Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind wirtschaftlich entstanden und damit zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, d.h. die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind, und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sodass der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (BFH-Urteile in BStBl II 1993, 786; vom 8. November 2000 I R 10/98, BStBl II 2001, 349; vom 3. August 2005 I R 94/03, BStBl II 2006, 20; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650; vom 23. März 2011 X R 42/08, BStBl II 2012, 188; vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rz 270 "Forderungen“). Bei vertraglich begründeten Ansprüchen liegt der Forderung eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners zu Grunde, er hat dem Entstehen der Forderung also (grundsätzlich) zugestimmt, sodass erwartet werden kann, dass er die Forderung bei Fälligkeit erfüllen wird. Dies gilt jedenfalls solange und soweit die Forderung nicht bestritten ist.

Für die Bilanzierung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Anspruch bereits im zivil- oder öffentlich-rechtlichen Sinne entstanden ist. Maßgebend ist bei einem erst in der Entstehung begriffenen Anspruch vielmehr, ob sich die Anwartschaft genügend konkretisiert hat und im Falle einer Betriebsveräußerung von den Vertragsparteien bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt würde (BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV 291/65, BStBl III 1967, 763, betr. Anspruch auf Auszahlung einer formell noch nicht entstandenen Umsatzsteuer-Vergütung). Zivilrechtliche Ansprüche können selbst dann zu aktivieren sein, wenn sie formal noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen, sofern der Kaufmann nach den Umständen des Einzelfalls bereits am Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsablauf fest mit der Zahlung rechnen kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 1978 IV R 201/74, BStBl II 1978, 370).

(b) Eine aufschiebend bedingte Forderung kann grundsätzlich nicht aktiviert werden (BFH-Urteil in BStBl II 2012, 188; Adler/Düring/Schmaltz - ADS -, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 246 Rz 53), weil sie erst mit Eintritt der Bedingung (= Realisationsereignis) entsteht (§ 158 Abs. 1 BGB). Bedingung i.S. der §§ 158 ff. BGB ist die durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., Einf v § 158 Rn. 1; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 158 Rn. 10). Bei einer echten aufschiebenden Bedingung kann auch von einer wirtschaftlichen Entstehung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BStBl II 1995, 594; vom 9. Januar 2013 I R 33/11, BFH/NV 2013, 1326; Ellrott/Roscher in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 77; Kleinle/Dreixler in HHR, § 6 EStG Rz 906; Schuster, jurisPR-SteuerR 45/2011, Anm. 3, unter C; Bode, Finanz-Rundschau 2011, 1004). Ausnahmsweise kommt eine Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; ADS, a.a.O., HGB § 246 Rz 53; Ellrott/Roscher, a.a.O., § 247 Rz 77). Nach § 158 Abs. 1 BGB tritt, wenn ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen wird, die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, endet gemäß § 158 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts und tritt mit diesem Zeitpunkt der frühere Rechtszustand wieder ein. Die aufschiebende Bedingung schiebt das Inkrafttreten der gewollten Rechtswirkungen hinaus und die auflösende Bedingung macht die Weitergeltung des zunächst gültig in Kraft gesetzten Rechtsgeschäfts von einem ungewissen Ereignis abhängig. Während ein auflösend bedingtes Rechtsgeschäft zunächst uneingeschränkte Rechtswirkungen erzeugt, Verpflichtungen der Parteien begründet und Rechte übergehen lässt, bestehen bei der aufschiebenden Bedingung noch keine Leistungspflichten der Beteiligten, darf der Eintritt der Bedingung - von Treupflichten abgesehen - nicht treuwidrig verhindert werden (§ 162 BGB) und ist eine aufschiebend bedingte Verfügung in der Form des § 161 BGB gegen Zwischenverfügungen des weiterhin Berechtigten gesichert. Das Bild des Schwebezustandes trifft nur bei der aufschiebenden Bedingung ganz zu (Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 158 Rn. 9). Bei der aufschiebenden Bedingung steht dem Erwerber zunächst nur ein Anwartschaftsrecht zu, das mit Eintritt der Bedingung zum Vollrecht erstarkt (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 158 Rn. 1). Nach verbreiteter Meinung können aufschiebende und auflösende Bedingung auch verbunden werden. Das ist nicht nur bei Kombination verschiedenartiger Modalitäten bei den Einzelpunkten eines zusammengesetzten Vertrages, sondern vor allem dann der Fall, wenn ein und dasselbe Ereignis eine Wirkung beseitigen und eine andere in Kraft setzen soll (Beschluss des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 26. Februar 1988 BReg. 2 Z 107/87, DNotZ 1988, 587). So ist die Gutschrift im Lastschriftverfahren doppelt (aufschiebend und auflösend) bedingt (Sandberger, JZ 1977, 285).

Aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, dürfen nicht aktiviert werden, wenn der Bedingungseintritt bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten ist (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 188; vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566). Entsprechendes gilt, wenn zwar die Voraussetzungen für das Entstehen der Forderung zum Bilanzstichtag vorliegen, die Entstehung der Forderung aber noch dadurch verhindert werden kann, dass nach dem Bilanzstichtag Mängel der Leistung des Kaufmanns festgestellt werden. Eine Aktivierung kann in einem solchen Fall allenfalls erfolgen, wenn Rückgriffsansprüche des Kaufmanns wegen des Mangels gegen einen Dritten bestehen, die in Entstehung und Erfüllung spiegelbildlich zu der zu aktivierenden Forderung sind und vom Rückgriffsschuldner, der von zweifelsfreier Bonität sein muss, nicht bestritten werden (BFH-Urteil vom 8. November 2000 I R 10/98, BStBl II 2001, 349). Auflösend bedingte Forderungen sind zu aktivieren, wenn die Bedingung erst in späteren Wirtschaftsjahren verursacht wird (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27. April 1994 1 K 1918/91, EFG 1994, 738; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rz 270 „Forderungen“).

(c) Mit Einbuchung einer Forderung aus Lieferung oder Leistung tritt regelmäßig Gewinnrealisierung ein. Der Zeitpunkt der Einbuchung richtet sich deshalb nach den Bilanzierungsgrundsätzen schwebender Geschäfte. Solange ein Leistungsaustauschvertrag beiderseitig noch nicht erfüllt ist, entfällt ein Bilanzansatz (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 20 und in BStBl II 2001, 349; Urteil des FG München vom 8. April 2011 1 K 3669/09, EFG 2011, 1974; Frotscher in Frotscher, EStG, § 5 EStG Rz 225 ff. m.w.N.). Vor seiner wirtschaftlichen Erfüllung handelt es sich bei dem geschäftlichen Vorgang um ein schwebendes Geschäft. Ein schwebender Vertrag liegt vor, wenn bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag, der auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet ist, der zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichtete noch nicht vollständig erfüllt hat. Ohne Bedeutung ist es, ob bereits eine Rechnung erstellt worden oder der Anspruch fällig ist (Frotscher in Frotscher, EStG, § 5 EStG Rz 79 m.w.N.). Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735). Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (Großer Senat des BFH in BStBl II 1997, 735). Beim Lizenzgeber sind rückständige Lizenzgebühren als Forderungen zu aktivieren (von Wallis in HHR, § 5 EStG Rz 1205).

Die Regeln zur bilanzrechtlichen Behandlung schwebender Geschäfte gelten auch für Dauerschuldverhältnisse (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 11/02, BStBl II 2003, 400; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 245 m.w.N.). Bei (zeitraumbezogenen) Dauerschuldverhältnissen besteht jedoch die Besonderheit, dass kein Erfüllungszeitpunkt für Zwecke der Ertrags- und Gewinnrealisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB) - anders als bei nicht zeitraumbezogenen Verträgen - auszumachen ist, an den die Realisierung anknüpfen könnte. Sie führen vielmehr zu einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung, weil die zeitraumbezogene Leistung sich in jedem Augenblick des Vertragszeitraums konkretisiert unabhängig von gesetzlich oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeiträumen für die Gegenleistung (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505). Die allgemeinen Grundsätze sind deshalb hier mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesamte Rechtsverhältnis in einzelne zeitliche Segmente aufgeteilt wird, von denen eins am Bilanzstichtag endet. Das Dauerschuldverhältnis ist danach als am Bilanzstichtag erfüllt anzusehen, wenn der Dienst- oder Sachleistungsverpflichtete die von ihm bis dahin geschuldeten Leistungen ganz oder vollständig erbracht hat (Großer Senat des BFH in BStBl II 1997, 735), sodass das Rechtsverhältnis hinsichtlich seines zeitlich zurückliegenden Teils nicht mehr "schwebt" (BFH-Urteil vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BStBl II 1993, 704), sondern insoweit Gewinn realisiert wird (BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 43/05, BStBl II 2006, 593). Lediglich hinsichtlich zukünftiger Zeitabschnitte bleiben zeitraumbezogene Leistungsverhältnisse auch nach zeitanteiliger Erfüllung „schwebend“ (BFH-Urteile vom 27. Februar 1976 III R 64/74, BStBl II 1976, 529; vom 3. Juli 1980 IV R 138/76, BStBl II 1980, 648; Blümich/Buciek, EStG, § 5 Rz 245). Die allgemeinen Regeln gelten auch für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Erfüllungsrückstands bei Dauerschuldverhältnissen nur mit der Maßgabe, dass es auf die bis zum Bilanzstichtag zu erbringenden und erbrachten Leistungen ankommt (BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866; in BStBl II 2006, 593), wobei insbesondere maßgeblich ist, ob eine am Bilanzstichtag ausstehende Leistung eine vor dem Stichtag erbrachte Gegenleistung des anderen Teils abgelten soll (Blümich/Buciek, EStG, § 5 Rz 245a).

Das Merkmal "zeitraumbezogen" ist ein objektives Merkmal vereinbarter Leistungen, das der Sachleistungsverpflichtung anhaftet. Wann eine objektiv zeitraumbezogene vertragliche Verpflichtung in dem zuvor dargestellten Sinne erfüllt und der Schwebezustand des Geschäfts damit beendet ist, bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Sach- bzw. Dienstleistung (BFH-Urteil vom 20. Mai 1992 X R 49/89, BStBl II 1992, 904). Zeitraumbezogene Geschäfte treten im Rahmen zweier Fallgruppen auf. Bei der ersten - geläufigen - Fallgruppe haftet die Zeitraumbezogenheit der Leistung selbst an. Sie ergibt sich daraus, dass über einen längeren begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum eine qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung besteht (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 904). Zu dieser Gruppe zählen z. B. Miet- oder Pachtverhältnisse oder Arbeitsverträge. Die zweite Fallgruppe zeitraumbezogener Verträge ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zeitraumbezogenheit nicht der Leistung selbst anhaftet, aber ein zeitlicher Rahmen für mehrere ihrem Charakter nach selbständige Einzelleistungen vorgegeben wird (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BStBl II 1995, 312; vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFH/NV 1999, 260; vom 14. Oktober 1999 IV R 12/99, BFH/NV 2000, 369). Derartige Schuldverhältnisse begründen zeitraumbezogene Leistungsverpflichtungen, bei denen die Dauerhaftigkeit der Leistung nur den zeitlichen Rahmen für einzelne Leistungen bildet. In diesem Fall (z.B. auch bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverhältnissen) tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Teilleistung ein (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 260).

(d)Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist so vorzunehmen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont). Dabei sind die für die Auslegung wesentlichen Begleitumstände (BFH-Urteil vom        4. Dezember 1979 VII R 29/77, BStBl II 1980, 488) und die Interessenlage der Beteiligten zu erforschen und zu würdigen (BFH-Urteile vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BStBl II 1980, 11; vom 17. März 2010 X R 38/06, BStBl II 2011, 622).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Forderung der KG auf die Schlusszahlung im Streitjahr 2001 zeitanteilig wirtschaftlich entstanden. Mit Ablauf des Streitjahrs war der Anspruch auf den künftigen Betrag in Höhe der Schlusszahlung zeitanteilig auch hinreichend sicher entstanden und deshalb zu aktivieren. Die Klägerin hatte am Bilanzstichtag des Streitjahres die hinreichend sichere Aussicht auf die zeitanteilige Zahlung der vertraglich vereinbarten Schlusszahlung.

(a) Die für die Entstehung des Anspruchs auf die zeitanteilige Schlusszahlung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen sind im abgelaufenen Geschäftsjahr 2001 gesetzt worden. Die Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung war wirtschaftlich durch das im S-Vertrag vereinbarte und von der KG gegenüber VU im Jahr 2001 erfüllte Verwertungsrecht verursacht. Nach der im Streitfall vorliegenden Gestaltung des S-Vertrags und unter Berücksichtigung der wesentlichen Begleitumstände und der Interessenlage der Beteiligten ist die – bei Nichtausübung einer der im Vertrag genannten Optionen – am Ende der Laufzeit des S-Vertrags von VU zu entrichtende Schlusszahlung formalrechtlich wie auch unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in voller Höhe Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Films an VU während des Lizenzzeitraums. Die Entrichtung der Schlusszahlung war weder durch eine Beteiligung des VU an Erlösen aus der Vermarktung und/oder Verwertung nach Ablauf der Nutzungsüberlassung noch im Hinblick auf eine VU eingeräumte Call-Option oder ein der KG gewährtes Darlehen veranlasst.

Als „Vergütung für die Lizenz“ hatte VU an die KG „als umfassende und vollständige Gegenleistung für die Lieferung und die Rechte, welche die KG dem VU im Rahmen des Vertrags einräumt,“ nach Nr. 4 (a) des S-Vertrags „alle Zahlungen zu leisten, die zu den in beiliegender Anlage A festgelegten Zeitpunkten und in der dort genannten Höhe zahlbar sind, ohne Verrechnung oder [Geltendmachung einer] Gegenforderung (einschließlich und ohne Einschränkung für Ereignisse höherer Gewalt oder die vollständige Zerstörung aller Filmelemente) und unabhängig von einer etwaigen Verletzung einer der Zusicherungen, Gewährleistungen oder vertraglichen Verpflichtungen durch den Filmrechte-Inhaber“ (= KG). Damit war, nach dem für die „Vergütung für die Lizenz“ ausdrücklich vereinbarten Vertragswortlaut, auch die in der Anlage A nach Betrag und Zahlungszeitpunkt ausdrücklich aufgeführte Schlusszahlung in Höhe von … DM „fest vereinbarte Zahlung“ und somit fixer Bestandteil der Lizenzvergütung. Zusätzlich hatte VU als partizipatorische Lizenzgebühren die in der Anlage GP festgelegten Beträge, die während der Laufzeit des vorliegenden S-Vertrags und im gesamten Vertragsgebiet aus dem Film erzielt wurden, nach im Einzelnen geregelter Aufteilung an die KG zu leisten. VU war zudem verpflichtet, der KG eine mit einem Finanzinstitut abzuschließende Zahlungsverpflichtungsvereinbarung ("Schuldübernahmevereinbarung") auszuhändigen. Nach dem Zahlungsplan Anlage A hatte VU als Lizenzvergütung damit fest vereinbarte Zahlungen in Höhe von insgesamt … DM zu folgenden Zeitpunkten in folgender Höhe (alle Beträge in DM) zu leisten (Abweichungen bei abweichendem Wechselkurs US-$/DM vom Kurs US-$ …/… DM und abweichendem Diskontsatz von dem zu Grunde gelegten Satz von … % per annum):

Datum 

„Fest vereinbarte Zahlungen insgesamt

…“

30.12.2001

…       

31.12.2002

…       

31.12.2003

…       

31.12.2004

…       

31.12.2005

…       

31.12.2006

…       

31.12.2007

…       

31.12.2008

…       

31.03.2009

… (… + …)

Diese von Anfang an als Lizenzvergütung fest vereinbarten Zahlungen in Höhe von … DM entsprachen auch den wesentlichen Begleitumständen und der Interessenlage der Beteiligten, wenngleich verschiedentlich im S-Vertrag [z.B. in Nr. 21 (a) bezüglich Leistungsstörung der KG] und im Schuldübernahmevertrag (Art. 2.1) die Zahlungen nach Nr. 4 (a) und die Schlusszahlung gesondert genannt werden. Im Beteiligungsangebot (Prospekt) wurde von der KG ausdrücklich mit diesen fest vereinbarten Zahlungen im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag geworben.

So heißt es auf S. 13 des Prospekts der KG u.a.:

„.. Um das Risiko aus der Verwertung des Films zu begrenzen ohne dabei jedoch die Chancen einer realistischen Beteiligung der Investoren am weltweiten Erfolg des Films zu begrenzen, hat die … KG mit … einen Lizenzvertrag abgeschlossen, der auf der Grundlage garantierter Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers (laufende Lizenzgebühr und Schlusszahlung) den Rückfluss von … % der Kapitaleinlage (dazu siehe S. 24) sicherstellt …“

Wie sich aus der folgenden Tabelle im Prospekt ergibt, errechnet sich der dort aufgeführte Rückfluss von … % der Einlage im „Worst-Case-Szenario“ gerade unter Einbeziehung der „nur fix vereinbarten Zahlungen“ und damit auch der Schlusszahlung.

Der Einbeziehung der Schlusszahlung in die insgesamt als Lizenzvergütung zu entrichtenden festen Zahlungen steht nicht entgegen, dass - wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewendet wurde - Nr. 21 (b) des S-Vertrags bei einer der KG zustehenden Kündigung des S-Vertrags im Fall der Leistungsstörung seitens VU neben dem Übergang der Filmrechte auf die KG (lediglich) „die gemäß Ziffer 4(a) dieses Vertrags zu leistenden restlichen Zahlungen sowie sämtliche noch ausstehenden Beträge aus dem Anteil des Filmrechte-Inhabers an die angepassten Bruttoeinnahmen bis zum Tag der Kündigung" vorsieht und die Schlusszahlung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Zum einen hat laut Prospekt (S. 27) in diesem Fall der Kündigung durch die KG der Lizenznehmer (VU) „sämtliche fixen Zahlungsverpflichtungen zu den im ursprünglichen Lizenzvertrag vereinbarten Zeitpunkten an den Lizenzgeber zu leisten“. Zu den "sämtlichen fixen Zahlungsverpflichtungen" gehört aber auch die Schlusszahlung. Zum anderen hat es im Fall des Nr. 21 (b) des          S-Vertrags – anders als bei der Leistungsstörung seitens der KG nach Nr. 21 (a) des          S-Vertrags, bei welcher die Entrichtung der Schlusszahlung ausdrücklich aufgeführt ist – die KG selbst in der Hand den Vertrag zu kündigen und die Rechtsfolgen von Nr. 21 (b) herbeizuführen.

Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der wesentlichen Begleitumstände und der Interessenlage der Beteiligten für die Entrichtung der Schlusszahlung keine andere wirtschaftliche Ursache ersichtlich als die Einräumung der Lizenz während des Lizenzzeitraums. Weder eine - von Klägerseite vorrangig als Ursache vorgetragene - mögliche Beteiligung von VU an Verwertungs- bzw. Vermarktungserlösen der KG nach Ablauf des Lizenzzeitraums noch ein von Klägerseite behauptetes (verdeckt abgeschlossenes) Darlehensverhältnis im Anschluss an die Nutzungsüberlassung noch ein - wie von Klägerseite ebenfalls geltend gemacht - mit (einem Teil) der Schlusszahlung abgedecktes Teilentgelt für die Veräußerung haben nach Auffassung des Senats die Entrichtung der Schlusszahlung wirtschaftlich verursacht.

Nach Nr. 18 (b) des S-Vertrags war die Schlusszahlung in Höhe des in Anlage A als Schlusszahlung festgelegten Betrags (… DM) von VU an die KG zu leisten, wenn bis zum 31. März 2009 weder die (vorzeitigen) Call-Options [Nr. 19 (a), (b), (c) des S-Vertrags] noch die vorzeitige Put-Option [Nr. 20 (c) des S-Vertrags] ausgeübt wurden. Bei Nichtausübung der genannten Optionen durfte („darf“) die KG nach Nr. 18 (c) des S-Vertrags den Film vermarkten oder in sonstiger Weise verwerten. Sämtliche Erlöse, die sich aus der Vermarktung oder sonstigen Verwertung des Films durch die KG ergaben, waren nach im Einzelnen folgender Regelung zu verwenden:

-       

erstens zur Zahlung einer Marketing- und Vertriebsgebühr in Höhe von … % der Bruttoeinnahmen an die KG (Berechnung der Bruttoeinnahmen gemäß den in § 2 der Anlage GP festgelegten Bestimmungen),

-       

zweitens zur Zahlung der Aufwendungen der KG für Marketing und Vertrieb (Berechnung gemäß den in Anlage GP festgelegten Bestimmungen),

-       

drittens zur Zahlung an VU in Höhe eines Betrages, welcher der Schlusszahlung entspricht.

In Anbetracht dessen, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des S-Vertrags folglich weder die KG nach Erhalt der Schlusszahlung vertraglich verpflichtet war, den Film zu vermarkten oder in sonstiger Weise zu verwerten, noch VU vertraglich einen entsprechenden Anspruch gegen die KG auf Vermarktung oder Verwertung des Filmes hatte, eine Beteiligung an Vermarktungs- und Verwertungserlösen vielmehr allein von der Entscheidung der KG abhängig war, dass diese nach Ablauf des Nutzungszeitraums eine - ggf. selbst wiederum (und möglicherweise vergebliche Vorlauf-)Kosten verursachende - Vermarktung bzw. Verwertung des Films (überhaupt) noch vornahm, ist nach Auffassung des Senats die Schlusszahlung in Höhe von immerhin (vereinbarten) … DM (und damit mehr als die Summe der daneben laufenden, jährlich zu entrichtenden Lizenzzahlungen) nicht durch eine allein von der Entscheidung der KG abhängigen und damit rechtlich wie tatsächlich in keiner Weise abgesicherten Beteiligung an eventuellen Verwertungserlösen als auslösendem Moment veranlasst. Als - neben der Nutzungsüberlassung - zweite, eigenständige und durch die Lizenzvereinbarung begründete Hauptpflicht der KG kann danach die Vermarktung bzw. Verwertung des Films nach Beendigung der Nutzungsüberlassung nicht beurteilt werden (vgl. Theisen/Lins, DStR 2010, 1649). Wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, hatte man seitens der KG bei Abschluss des S-Vertrags gerade Bedenken, einer Verpflichtung der KG zur Verwertung zuzustimmen, da die Möglichkeiten einer Rechteverwertung in Deutschland nur beschränkt möglich war. Zur Vermeidung von Forderungen seitens VU nach einer gewinnbringenden Verwertung des Films und um im Verhältnis zu VU beim Verkauf des Films keinen Beschränkungen zu unterliegen, hatte man deshalb von einer entsprechenden Verpflichtung der KG vielmehr bewusst abgesehen. Dass es - wie von Klägerseite ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - angesichts der Beteiligung auch der KG an Verwertungserlösen (möglicherweise) nicht realistisch gewesen sei, vom Unterlassen einer Verwertung des Films nach Ende des Lizenzzeitraums auszugehen, die Klägerin ohnehin von der Ausübung der Kaufoption ausgegangen sei und die Verwertung im tatsächlichen Ablauf wegen der weiterhin gültigen und noch nicht abgelaufenen Sublizenzen schwierig gewesen sei, vermag letztlich an dem fehlenden vertraglich vereinbarten Verwertungsanspruch des VU und der fehlenden entsprechenden Verpflichtung der KG nichts zu ändern. Es ist nicht vorstellbar und entspricht auch nicht den vertraglichen Interessen der Vertragspartner, sich zur Zahlung eines höheren …stelligen Millionenbetrags zu verpflichten im Hinblick auf eine rechtlich wie in der Höhe völlig ungesicherte und offene Beteiligung an (nur) Verwertungserlösen eines mehr als acht Jahre alten Films. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch bereits im Hinblick auf einen Teil der Schlusszahlung. Eine Aufteilung der Schlusszahlung im Hinblick auf die Beteiligung an Vermarktungs- und Verwertungserlösen nach Beendigung der Nutzungsüberlassung kommt deshalb insoweit ebenfalls nicht in Betracht. Die KG war darüber hinaus - entgegen der Auffassung der Klägerseite - auch nicht zur Rückzahlung der Schlusszahlung verpflichtet. Die für die Erlösverteilung im S-Vertrag enthaltene Regelung gemäß Nr. 18 (c) (iii), wonach sämtliche Vermarktungs- oder Verwertungserlöse des Films „… drittens zur Zahlung an das Vertriebsunternehmen in Höhe eines Betrages, welcher der Schlusszahlung entspricht“ verwendet werden, beinhaltet mit dem Verweis auf die Schlusszahlung lediglich eine Rechengröße, die den aus künftigen, vom weiteren Vorgehen der KG abhängigen Vermarktungs-/Verwertungserlösen der KG an VU auszuzahlenden Höchstbetrag beziffert, ohne dass damit die Pflicht zur Rückzahlung der an die KG entrichteten Schlusszahlung an VU verbunden gewesen wäre. Vielmehr durfte die KG – bei Nichtausübung der Option – die vereinnahmte Schlusszahlung behalten. Lediglich im Falle von möglichen, später von der KG ggf. erwirtschafteten Erlösen, zu deren Erzielung die KG - wie ausgeführt - nicht verpflichtet war, war VU daran unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen letztlich beteiligt.

Als auslösendes Moment für die Entrichtung der Schlusszahlung kann entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht ein mit dem Vertrag (verdeckt) abgeschlossenes, sich nach Beendigung der Nutzungsüberlassung anschließendes Darlehensverhältnis angesehen werden. Schon der von den Vertragsparteien gewählte Wortlaut „Schlusszahlung“ ist nach Auffassung des Senats insoweit eindeutig darauf gerichtet, dass es sich dabei um die letzte Zahlung im Rahmen der Beendigung eines Rechtsverhältnisses handelt (vgl. zum Begriff „Schlusszahlung“ allgemein z.B. § 16 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B -, wonach der Anspruch auf Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird). Aus dem Zusammenhang mit der zurückliegenden Nutzungsüberlassung der Filmrechte und der hierfür von VU an die KG bereits geleisteten Zahlungen ergibt sich, dass es sich bei der Schlusszahlung um die Restzahlung bzw. abschließende Zahlung im Rahmen des grundsätzlich am 31. März 2009 endenden Rechtsverhältnisses über die Nutzungsüberlassung handelt. Bestätigt wird dies durch den Wortlaut in Nr. 4 (a) des Vertrags (Vergütung für die Lizenz), wonach - wie bereits ausgeführt - als umfassende und vollständige Gegenleistung für die Lieferung und Einräumung der Filmrechte alle zu den in der Anlage A festgelegten Zeitpunkten und in der dort genannten Höhe zahlbaren Zahlungen zu leisten sind. Deshalb war auch die in der Anlage A mit dem Zahlungszeitpunkt „31.03.2009“ ausdrücklich aufgeführte Schlusszahlung in Höhe von … DM „fest vereinbarte Zahlung“ und somit fixer Bestandteil der Lizenzvergütung. Darüber hinaus fehlt auch die für die Annahme eines Darlehensvertrags essenzielle Pflicht des Darlehensnehmers, „das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten“ (§ 607 BGB in der im Streitjahr gültigen Fassung). Die KG war vertraglich gegenüber VU – wie ebenfalls bereits ausgeführt – weder zur Vermarktung noch zur Verwertung des Films nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses noch in sonstiger Weise auf Grund des S-Vertrags verpflichtet, den erhaltenen Betrag der Schlusszahlung an VU zurückzuerstatten. Die Entscheidung zur Vermarktung und Verwertung der Filmrechte nach Beendigung der Nutzungsüberlassung als Grundvoraussetzung für das Entstehen von Vermarktungs-/Verwertungserlösen und folglich auch eine Beteiligung von VU an Erlösen sowie eine eventuelle Zahlungspflicht der KG lagen auf Grund der Regelung in Nr. 18 (c) des S-Vertrags allein bei der KG. In dem vom BFH (X R 225/93, BStBl II 1997, 320) entschiedenen Fall enthielt die vertragliche Vereinbarung über den Kredit zum Schutz des Kreditgebers jedenfalls eine Reihe von Kündigungsmöglichkeiten während der Laufzeit des Kreditvertrags. Im Streitfall hatte demgegenüber VU keine Möglichkeit, nach Entrichtung der Schlusszahlung in irgendeiner Weise auf das Vermarktungs- und Verwertungsverhalten der KG z.B. durch Kündigung oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen. Die damit vereinbarte Abweichung von der zwingenden gesetzlichen Ausgestaltung des Vertragstyps schließt einen Darlehensvertrag zwingend aus (vgl. Berger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 43 zu § 488).

Der zeitanteiligen Aktivierung der Schlusszahlung steht auch nicht eine der Höhe nach auf Grund von Unsicherheiten der Realisationsvoraussetzungen unbestimmbare und deshalb nicht mögliche bzw. nicht zulässige Aufteilung der Schlusszahlung als Teilentgelt der Nutzungsüberlassung bzw. Veräußerung entgegen. Der im Fall der Ausübung der Call-Option von VU zu entrichtende Kaufpreis entsprach nach Nr. 19 (a) (i) des S-Vertrags dem „Gesamtbetrag der Summe aus (x) einem Betrag, der (A) dem Betrag entspricht, der in der Anlage A zum vorliegenden Vertrag als der Fixanteil des Call-Option-Preises festgelegt ist   („Fixanteil des Call-Option-Preises“) (wobei der Betrag des Call-Option-Preises um den Betrag der Schlusszahlung zu verringern ist, wenn die Schlusszahlung bereits geleistet wurde), plus (B) dem variablen Anteil des Call-Option-Preises plus (y) der Zahlung des Anteils des Filmrechte-Inhabers an den Bruttoeinnahmen aus der letzten Abrechnungsperiode, die bis einschließlich 31. März 2009 (berechnet gemäß Ziffer 4 (b) des vorliegenden Vertrags) zahlbar sind“. Der variable Anteil des Call-Options-Preises ist ein Betrag gleich der Summe von … % der inländischen Kinoverleihgebühren und … % der inländischen Videoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen gemäß Definition in Anlage GP zum S-Vertrag, die sich aus dem Kinovertrieb des Films bzw. aus der Verwertung des Films in Videokassetten und Video-Disks in den Vereinigten Staaten einschließlich deren Territorien und Besitzungen [in Übersee] ergeben). Dabei war der Fixanteil des Call-Option-Preises nach Nr. 19 (a) (ii) des S-Vertrags gemäß der Schuldübernahmevereinbarung von der Bank zu zahlen. Damit war vertraglich sicher-gestellt, dass der von VU bzw. der Bank bereits auf Grund der Nutzungsüberlassung am 31. März 2009 zu zahlende Festbetrag in Höhe von (laut Zahlungsplan Anlage A) … DM bei Ausübung der Call-Option nicht nochmal zu zahlen war, sondern auf den Kaufpreis angerechnet bzw. bei diesem zwar als Kaufpreisbestandteil „Fixanteil des Call-Option-Preises“ noch aufgeführt wurde, unter Anwendung der im Bilanzrecht grundsätzlich geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Theisen/Lins, DStR 2010, 1649 m.w.N.) aber bereits durch die vom … 2001 (Zeitpunkt der Lieferung des Films) bis 31. März 2009 dauernde Nutzungsüberlassung ausgelöst und veranlasst wurde. Dieser Betrag war unabhängig von der Ausübung der VU eingeräumten Call-Option und einem dadurch in der Folge zustande gekommenen Erwerb des Films damit bereits auf Grund der Nutzungsüberlassung „verdient“. Eine etwaige Aufteilung der Schlusszahlung auf die Nutzungsüberlassung einerseits und die Einräumung der Call-Option scheidet deshalb insoweit aus. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bestand der eigentliche Kaufpreis des Films in den variablen Komponenten B (= variabler Anteil des Call-Option-Preises) und y (= Zahlung des Anteils der KG an den Bruttoeinnahmen aus der letzten Abrechnungsperiode, die bis einschließlich 31. März 2009 zahlbar ist), auf welche von der Schlusszahlung kein Anteil entfiel.

(b) Die Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung war am Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 auch hinreichend sicher. Die KG konnte mit dem künftigen Entstehen dieser Forderung fest rechnen.

Die Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung war trotz der im S-Vertrag vereinbarten Call-Option-Klauseln hinreichend sicher. Der zwischen der KG und VU abgeschlossene      S-Vertrag war nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die darin für VU vereinbarten, zeitlich befristeten Verwertungsrechte und von VU hierfür zu leistenden Zahlungen entgegen der Auffassung der Klägerin bei Auslegung des S-Vertrags nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller bekannten und wesentlichen Begleitumstände und der Interessenlage der Beteiligten nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt. Nach Nr. 3 des S-Vertrags gewährte die KG dem VU für das gesamte Vertragsgebiet und über die gesamte Laufzeit das alleinige und ausschließliche unwiderrufliche Recht, die Lizenz und das Vorrecht, den Film gemäß urheberrechtlichen und sonstigen Bestimmungen in im Einzelnen aufgeführter Weise einschließlich der ebenfalls im Einzelnen genannten Nebenrechte zu verwerten. Als Vergütung für die Lizenz war - wie bereits ausgeführt - die Schlusszahlung wirtschaftlich verursacht (allein) durch die Überlassung des Nutzungsrechts an dem Film während des Lizenzzeitraums. Es entsprach daher nach Treu und  Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch der Interessenlage der Parteien, dass angesichts des zeitraumbezogenen Lizenzverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, in welchem sich die zeitraumbezogene Leistung unabhängig vom vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum am Ende des Lizenzzeitraums in jedem Augenblick des Vertragszeitraums konkretisiert, die entsprechende Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung bereits mit Beginn des Lizenzzeitraums und nicht erst an dessen Ende Rechtswirkung entfaltet. VU hatte - neben den als partizipatorische Lizenzgebühren zu zahlenden, in der Anlage GP festgelegten, während der Laufzeit des S-Vertrags im gesamten Vertragsgebiet aus dem Film erzielten und entsprechend der Anlage GP aufzuteilenden Beträgen - nach Nr. 18 (b) des S-Vertrags am 31. März 2009 an die KG die Schlusszahlung, deren Betrag dem in der Anlage A als Schlusszahlung festgelegten Betrag entsprach, zu leisten, wenn bis zum 31. März 2009 keine der in den Nrn. 19 (Call-Option, vorzeitige Call-Options) und 20 (vorzeitige Put-Option bei Rechtswidrigkeit) des S-Vertrags genannten Optionen ausgeübt wurde. Die VU eingeräumten Call-Options konnten frühestens zum Ende des Lizenzvertrags (31. März 2009) mit der Folge eines Kaufvertragsabschlusses über den Film ausgeübt werden. Das Zustandekommen eines Kaufvertrags war (bzw. wäre) damit – anders als die Nutzungsüberlassung – nicht auf Umstände zurückzuführen (gewesen), die bereits bei Vertragsbeginn bzw. der folgenden Nutzungsüberlassung vorhanden waren, sondern erst auf einen Umstand (nämlich die Ausübung der Call-Option), der erst später, und zwar zum Ende der Nutzungsüberlassung, eintreten konnte. Die auf Grund des S-Vertrags mit dessen Abschluss auflösend bedingt eingetretene Verpflichtung des VU zur (jeweils zeitanteiligen) Entrichtung der Schlusszahlung mit Fälligkeit am Ende der Nutzungsüberlassung hätte mit Eintritt der (auflösenden) Bedingung (Ausübung der Call-Option) formell geendet und nun formell als Teil des Kaufpreises (Fixanteil des Call-Option-Preises) bestanden, ohne dass sich im Ergebnis wirtschaftlich etwas an der in der Nutzungsüberlassung während des Lizenzzeitraums liegenden Ursache für die Zahlung geändert hätte. Die Ausübung der Call-Option war damit als ein und dasselbe Ereignis insoweit auflösende Bedingung, als es bei seinem (auflösenden) Eintritt formell die Verpflichtung zur Entrichtung der Schlusszahlung beseitigen sollte, und insoweit aufschiebende Bedingung, als es die Pflicht zur Entrichtung einer Zahlung in derselben Höhe (formell) als Kaufpreisbestandteil eines erst mit (aufschiebend bedingtem) Eintritt dieses Ereignisses (Ausübung der Call-Option) zustande gekommenen Kaufvertrags in Kraft setzen sollte. Die Schlusszahlung war daher als auflösend bedingte Forderung bereits mit Beginn der Nutzungsüberlassung anteilig zu aktivieren.

Der Bilanzansatz der Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung entfällt nicht im Hinblick auf die Bilanzierungsgrundsätze schwebender Geschäfte. Zwar gelten die Regeln zur bilanzrechtlichen Behandlung schwebender Geschäfte auch für Dauerschuldverhältnisse, sodass Ansprüche und Verbindlichkeiten in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Allerdings handelt es sich bei dem im Streitfall mit dem S-Vertrag abgeschlossenen Lizenzverhältnis zwischen der KG und VU um ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis. Denn über einen bis grundsätzlich 31. März 2009 begrenzten Zeitraum bestand für die KG gegenüber VU die qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung, VU über die gesamte Laufzeit des S-Vertrags das alleinige und ausschließliche unwiderrufliche Recht, die Lizenz und das Vorrecht zu gewähren, den Film gemäß urheberrechtlichen Bestimmungen im gesamten Vertragsgebiet zu vertreiben, zu vervielfältigen, darzubieten etc. und ihn auf sonstige Weise zu verwerten (vgl. im Einzelnen Nr. 3 a) des S-Vertrags). Bei solchen zeitraumbezogenen Dauerschuldverhältnissen besteht die Besonderheit, dass im Gegensatz zu nicht zeitraumbezogenen Verträgen kein Erfüllungszeitpunkt für Zwecke der Ertrags- und Gewinnrealisierung auszumachen ist, an den die Realisierung anknüpfen könnte. Da die zeitraumbezogene Leistung sich hier unabhängig von gesetzlich oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeiträumen für die Gegenleistung in jedem Augenblick des Vertragszeitraums konkretisiert hat, führte sie zu einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung. Die allgemeinen Grundsätze waren deshalb nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesamte Rechtsverhältnis in einzelne zeitliche Segmente aufgeteilt wird, von denen eins am Bilanzstichtag endet. Das zeitraumbezogene Lizenzverhältnis ist deshalb als am Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 insoweit als erfüllt anzusehen, als die KG als Dienstleistungsverpflichtete die von ihr bis dahin geschuldeten Leistungen ganz oder vollständig erbracht hat mit der Folge, dass das Rechtsverhältnis hinsichtlich seines zeitlich zurückliegenden Teils nicht mehr „geschwebt“ hat, sondern Gewinn insoweit realisiert wurde. Nur hinsichtlich der zukünftigen Zeitabschnitte ab 2002 bis  31. März 2009 blieben die zeitraumbezogenen Leistungsverhältnisse auch nach der Erfüllung im Jahr 2001 „schwebend“. Im Streitjahr 2001 ist danach die Schlusszahlung zeitanteilig als rückständige Lizenzgebühr zu aktivieren. Die im Zeitpunkt der Bilanzierung weder dem Grunde noch der Höhe nach absehbare Beteiligung des VU an etwaigen Erlösen einer möglichen, allein von der KG abhängigen Vermarktung bzw. Verwertung des Films nach Beendigung der Nutzungsüberlassung vermag im Streitjahr der Realisierung der Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung pro rata temporis nicht entgegen zu stehen. Denn das zeitraumbezogene Dauerschuldverhältnis in Gestalt der Nutzungsüberlassung war durch die Gewährung der Filmrechte nach Nr. 3 des S-Vertrags für das am Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 endende zeitliche Segment insoweit für diesen zurückliegenden Zeitabschnitt erfüllt. Wie unter II. 3.a) bb) (2) (a) ausgeführt, war die Schlusszahlung nämlich allein durch die Nutzungsüberlassung als auslösendem Moment veranlasst, nicht aber durch eine etwaige Beteiligung an einer allein vom Willen der KG abhängigen Vermarktung bzw. Verwertung durch die KG.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt die Schlusszahlung im Streitfall – wie oben unter II. 3. a) bb) (2) (a) dargelegt - auch kein bedingt rückzahlbares Darlehen dar. Ein insoweit schwebendes, in der Bilanz nicht zu berücksichtigendes (Darlehens)Geschäft scheidet deshalb bereits aus diesem Grund aus.

cc) Der Ausweis von Verbindlichkeiten bzw. die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten kommt im Hinblick auf eine Verpflichtung der KG, VU an Verwertungs- bzw. Vermarktungserlösen zu beteiligen, nicht in Betracht.

Nach § 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und in der Bilanz für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres u.a. seine Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig auszuweisen.Verbindlichkeiten folgen aus dem Anspruch eines Gläubigers auf ein bestimmtes Handeln (§ 194 BGB); sie verkörpern damit eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Leistungspflicht, die erzwingbar ist und zudem eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02, BStBl II 2004, 126). Ist eine bestehende Verbindlichkeit der Höhe nach ungewiss, ist sie unter den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i.S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuweisen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 11/03,BStBl II 2005, 581).

Danach scheidet die Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten schon deshalb aus, weil nach § 5 Abs. 2a EStG für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Dies war hier im Streitjahr 2001 unstreitig nicht der Fall. Einnahmen bzw. Gewinne aus der Vermarktung bzw. Verwertung des Films durch die KG konnten erst nach Beendigung der Nutzungsüberlassung an VU (31. März 2009) anfallen.

dd) Hinsichtlich der Frage, wer im Streitjahr wirtschaftlicher Eigentümer des Films war, schließt sich der Senat der Auffassung der Beteiligten an, wonach im Streitfall die Besonderheit der Vertragsgestaltung, nach der die Bank die Schuld für die fixen Zahlungsverpflichtungen einschließlich der Schlusszahlung von VU aus dem S-Vertrag gegenüber der KG mit befreiender Wirkung übernimmt, nicht als abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis nach §§ 780 ff. BGB zu qualifizieren ist (vgl. den entsprechend geänderten Feststellungsbescheid vom … 2012). Danach lag das wirtschaftliche Eigentum des Films im Streitjahr nicht bei VU, sondern bei der KG.

b) Das FA war an den von der KG unterlassenen Bilanzansatz einer zeitanteiligen Berücksichtigung der Schlusszahlung als Forderung nicht im Sinne eines „subjektiv“ richtigen Bilanzansatzes gebunden.

aa) Das Finanzamt ist im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Das gilt auch für eine in diesem Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte, später aber geänderte Rechtsauffassung.Eine Bindung des Finanzamts an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Handels- oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, lässt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG noch aus § 4 Abs. 2 EStG ableiten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei buchführenden bzw. buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Dem vergleichbar schreibt § 243 Abs. 1 HGB vor, dass Kaufleute den Jahresabschluss nach den GoB aufzustellen haben.Die GoB haben normativen Charakter und sind revisibel. Handelsrechtliche GoB sind insbesondere der Grundsatz der Bilanzwahrheit, der Grundsatz der Bilanzkontinuität, das Vorsichtsprinzip und das Stichtagsprinzip. Die z.T. von der Literatur vertretene Einbeziehung des subjektiven Fehlerbegriffs in die GoB kann offenbleiben, weil ein solcher handelsrechtlicher GoB eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage der jeweils maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften nicht verhindern könnte (Beschluss des Großen Senats beim BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317).

Die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an (§ 38 AO), nicht aber an Rechtsansichten des Steuerpflichtigen, und erfolgt materiell-rechtlich ohne Rücksicht auf deren Vertretbarkeit oder Verschulden des Steuerpflichtigen.Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Gebot der gesetz- und gleichmäßigen Besteuerung) an die Besteuerung nicht vereinbar wäre eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach der bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen der subjektive Fehlerbegriff zu beachten ist.Die Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf bilanzielle Rechtsfragen würde darüber hinaus dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eine materiell-rechtliche Bedeutung für die Besteuerung beimessen, die dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht zukommt (BFH in BStBl II 2013, 317).

Eine lediglich vertretbare Rechtsansicht des Steuerpflichtigen kann daher weder die Finanzverwaltung noch - nachfolgend - die Gerichte bei der Steuerfestsetzung binden.Maßgebend sind vielmehr die für den Bilanzstichtag geltenden Vorschriften in objektiv zutreffender Auslegung (Großer Senat des BFH in BStBl II 2013, 317).

Über die Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf Fälle, in denen der Steuerpflichtige bei der Bilanzierung von unzutreffenden Tatsachen (Prognosen oder Schätzungen) ausgegangen ist, ohne dabei gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben, hat der Große Senat (BStBl II 2013, 317) aufgrund der ihm vorgelegten Rechtsfrage nicht befunden.

bb) Bei Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats (BStBl II 2013, 317) war danach im vorliegenden Streitfall das FA wegen der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse nicht an das Kriterium eines subjektiv „richtigen“ Bilanzansatzes gebunden. Da es zu der vom Großen Senat entschiedenen Frage, ob das Finanzamt an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war, noch keine langjährige Rechtsprechung gegeben hat, war vom Großen Senat auch keine zu Gunsten der KG eingreifende Übergangsregelung getroffen worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO liegen im Streitfall nicht vor.

Der KG waren darüber hinaus sämtliche Tatsachen im Zusammenhang mit dem zwischen ihr und VU abgeschlossenen S-Vertrag bekannt. Ein steuerlich erhebliches Defizit bei den Tatsachenkenntnissen kommt deshalb hier grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn man mit der Klägerseite die Auslegung von Verträgen dem tatsächlichen Bereich zuordnet. Denn letztlich gewährleistet nur eine objektiv richtige Bilanz eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung und damit eine Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Der Grund für die fehlerhafte Bilanz spielt deshalb grundsätzlich keine Rolle, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob der Fehler auf einer falschen Beurteilung von Rechtsfragen oder von Tatsachen beruht, selbst wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann in derselben Situation den identischen Bilanzansatz gewählt hätte (vgl. Stapperfend, DStR 2010, 2161; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. C 112). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Gesetz dem Steuerpflichtigen bei der Bilanzierung einen Beurteilungsspielraum einräumt, wie dies bei Prognosen oder Schätzungen der Fall ist.

Räumt nämlich das Gesetz dem Steuerpflichtigen einen Beurteilungsspielraum ein, ist hinsichtlich der (objektiven) Fehlerhaftigkeit der Bilanz nur danach zu fragen, ob dem Steuerpflichtigen bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Stapperfend, DStR 2010, 2161). Da der KG bei der im Streitfall in Frage stehenden Auslegung des S-Vertrags im Hinblick auf die Schlusszahlung vom Gesetz kein Beurteilungsspielraum eingeräumt war, scheidet eine das FA bindende Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs bei einer fehlerhaften Auslegung des S-Vertrags durch die KG aus.

Unabhängig davon verweist der Senat auf die Ausführungen des BFH unter Ziff. III. 4 des Vorlagebeschlusses vom 7. April 2010 (I R 77/08, BStBl II 2010, 739), wonach im Rahmen einer noch änderbaren Veranlagung die Bilanzierung nach objektiv richtigen Bilanzansätzen zu erfolgen hat. Danach hält der Senat den Ansatz der Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung im Rahmen der Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung insoweit auch deshalb für rechtmäßig, weil die Änderung in verfahrensrechtlich zulässiger Weise im Rahmen der Korrekturbegrenzungsvorschrift nach § 177 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO erfolgt ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

5. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - 1 K 1807/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - 1 K 1807/10

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - 1 K 1807/10 zitiert 31 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6 Bewertung


(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder

Einkommensteuergesetz - EStG | § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden


(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Handelsgesetzbuch - HGB | § 249 Rückstellungen


(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschä

Abgabenordnung - AO 1977 | § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den

Abgabenordnung - AO 1977 | § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass1.das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht

Abgabenordnung - AO 1977 | § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze


(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 45


(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag


(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sache

Handelsgesetzbuch - HGB | § 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot


(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 242 Pflicht zur Aufstellung


(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sin

Handelsgesetzbuch - HGB | § 243 Aufstellungsgrundsatz


(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muß klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit


(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - 1 K 1807/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Finanzgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - 1 K 1807/10 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juni 2013 - X B 27/12

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte der Firma X in verschiedenen Verträgen ein Nutzungsrecht eingeräumt. Diese Verträge sollten ursprünglich a

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2013 - IV R 35/10

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tatbestand 1 I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Jan. 2013 - I R 33/11

bei uns veröffentlicht am 09.01.2013

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist die bilanzsteuerrechtliche Behandlung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder streitig. Streitjahre sind 1999 bis 2002.

Bundesfinanzhof Urteil, 31. Aug. 2011 - X R 19/10

bei uns veröffentlicht am 31.08.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn

Bundesfinanzhof Urteil, 23. März 2011 - X R 42/08

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1999 verstorbenen Ehemanns (E) geworden.

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Sept. 2010 - IV B 15/10

bei uns veröffentlicht am 14.09.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (F

Bundesfinanzhof Urteil, 17. März 2010 - X R 38/06

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb gemeinsam mit seinem Bruder in einem notariellen Übergabevertrag unter dem 18. Dezember 1995 (im Folgenden
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - 1 K 1807/10.

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Dez. 2017 - IV R 23/14

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 2. April 2014  1 K 1807/10 aufgehoben.

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

Tatbestand

1

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Mai … mit Wirkung zum 1. Juni …, 24:00 Uhr, eine Kommanditbeteiligung an der X-GmbH & Co. KG (Beigeladene) mit einer voll eingezahlten Pflichteinlage in Höhe von … € von Herrn P, ihrem Prokuristen und früheren Geschäftsführer, der zu den Erstzeichnern gehörte.

2

In § 2 des Vertrags heißt es u.a.

"(2)  

...     

        
        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Übergang der Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft und den Mitgesellschaftern, insbesondere also des Rechtes zum Bezug von Ausschüttungen, des Stimmrechts, der Informations- und Kontrollrechte sowie der einkommensteuerlichen Beteiligungsrechte auf den Käufer mit Wirkung zum 01.06.… erfolgt. Bis zu diesem Datum stehen die Rechte weiterhin dem Verkäufer zu. Stichtag ist der 01.06.…, 24.00 Uhr.

        
        

...     

        

(7)     

Die Übertragung der Beteiligung und der Stellung als Kommanditist erfolgt unter den nachfolgenden aufschiebenden Bedingungen:

        
        

1) ...

        
        

2)Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Übertragung,

        
        

3) ...

        
        

4) Eintragung des Käufers in das Handelsregister."

        
3

Nach den Feststellungen des FG wurde die Beteiligung treuhänderisch von der C-KG (Treuhänderin) gehalten. Der Kaufpreis betrug "99 % der Kommanditbeteiligung = € …". Die Übertragung wurde am 10. Juni … von der Treuhänderin und am 16. Juni … von der persönlich haftenden Gesellschafterin genehmigt. Die Klägerin wurde den Feststellungen des FG zufolge am 2. September … in das Handelsregister eingetragen.

4

Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Juni …, 24:00 Uhr, veräußerte die Klägerin die Beteiligung an Herrn Z zu einem Preis von "104 % der Kommanditbeteiligung = € …" weiter. Der Vertrag wurde mit Datum vom 30. Mai … durch P für die Klägerin und am 1. Juni … für die Erwerberseite unterzeichnet. Die Treuhänderin genehmigte diesen Vertrag am 22. Juni …, die persönlich haftende Gesellschafterin am 24. Juni ….

5

Die Beigeladene ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr … nach der Tonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (EStG). Im … reichte sie eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für … ein, die die Klägerin als Feststellungsbeteiligte aufführte. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) stehenden Feststellungsbescheid vom … zunächst.

6

Mit negativem Feststellungsbescheid vom … lehnte das FA es in der Folgezeit ab, die Klägerin in das Feststellungsverfahren einzubeziehen, weil sie nur für eine logische Sekunde beigetreten und daher mangels Übernahme von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko nicht Mitunternehmerin geworden sei. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag änderte das FA in diesem Punkt auch den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Beigeladenen vom …. Den Einspruch der Klägerin gegen den negativen Feststellungsbescheid wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom … zurück.

7

Unter dem … erließ das FA einen Ergänzungsbescheid, durch den der Bescheid vom … dahin ergänzt wurde, dass die Beteiligung treuhänderisch von der Treuhänderin betreut werde.

8

Das FG wies die Klage, mit der die Klägerin weiterhin ihre Einbeziehung in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Beigeladenen verfolgte, ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 331 veröffentlicht.

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 15 und 5a EStG sowie des § 180 Abs. 1 und Abs. 2 AO.

10

Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom … und der Einspruchsentscheidung vom … in das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Beigeladenen für … einzubeziehen.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, dass sie sich zur Sache nicht äußern werde.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht seine Würdigung, die Klägerin sei an der Beigeladenen nur mittelbar über die Treuhänderin beteiligt gewesen (dazu II.1.). Den Feststellungen des FG lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Klägerin selbst Kommanditistin, also unmittelbar an der Beigeladenen beteiligt war. Die Frage, ob die Klägerin an der Beigeladenen unmittelbar oder nur mittelbar beteiligt war, kann auch nicht dahinstehen, da sie für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist (dazu II.2.).

14

1. Das FG hat angenommen, die Klägerin sei an der Beigeladenen --wenn überhaupt-- nur mittelbar über die Treuhänderin beteiligt gewesen. So gibt es auf S. 9 f. seines Urteils u.a. die Grundsätze wieder, nach denen bei einem Treuhandverhältnis, dessen Gegenstand die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist, auch der Treugeber Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein kann, und geht auf S. 12 Absatz 2 seines Urteils in Anwendung dieser Grundsätze ersichtlich davon aus, dass auch die Klägerin (nur) zu den Treugebern gehört habe.

15

Diese rechtliche Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil das FG keine den Senat bindenden Feststellungen getroffen hat, die diese Würdigung als zutreffend erscheinen lassen könnten.

16

a) Zwar hat das FG auf S. 4 seines Urteils ausdrücklich festgestellt, dass die Beteiligung "treuhänderisch von der C-KG gehalten" worden sei. Diese Feststellung ist für den Senat jedoch auch ohne entsprechende Rüge nicht bindend i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, weil sie in Widerspruch zu anderweitigen Feststellungen des FG steht. So hat das FG auf S. 4 seines Urteils unter auszugsweiser Wiedergabe des Kauf- und Übertragungsvertrags zwischen P und der Klägerin ebenfalls festgestellt, dass "die Übertragung der Beteiligung und der Stellung als Kommanditist" u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Käufers --d.h. der Klägerin-- in das Handelsregister erfolgt sei und dass die Klägerin am … in das Handelsregister eingetragen worden sei. Die Klägerin kann jedoch hinsichtlich derselben Beteiligung an der Beigeladenen nicht einerseits unmittelbar selbst und zugleich nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt gewesen sein.

17

Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, und vom 20. September 2007 IV R 68/05, BFHE 219, 7, BStBl II 2008, 483). Die dargestellten Feststellungen des FG binden den Senat danach nicht.

18

b) Das FG hat in seinem Tatbestand zwar auch festgestellt, dass das FA am … einen Ergänzungsbescheid erlassen hat. Ausweislich dieses Bescheids wird der Ablehnungsbescheid vom … gemäß § 179 Abs. 3 AO "dahingehend ergänzt, dass die Beteiligung... entsprechend § 2 des Anteilsübertragungsvertrages vom 30.05.… ... treuhänderisch von der Fa. C-KG nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages betreut wird". Auch damit steht jedoch für den Senat nicht bindend fest, dass die Klägerin an der Beigeladenen (nur) mittelbar über einen Treuhänder beteiligt war. Denn ungeachtet der Frage, ob dieser Bescheid auch wirksam ist, lässt sich den Feststellungen des FG jedenfalls nicht entnehmen, ob dieser Bescheid bestandskräftig ist oder angefochten wurde.

19

Weitere Feststellungen, aus denen sich eine nur mittelbare Beteiligung der Klägerin an der Beigeladenen ergeben könnte, lassen sich dem angefochtenen Urteil des FG nicht entnehmen.

20

Aus den verbleibenden Feststellungen des FG ergibt sich andererseits auch nicht, dass die Klägerin an der Beigeladenen selbst als Kommanditistin beteiligt war. Die Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat danach keine Entscheidung zur Art der Beteiligung der Klägerin an der Beigeladenen.

21

2. Die Frage, ob die Klägerin selbst Kommanditistin der Beigeladenen war oder aber an dieser lediglich mittelbar über einen Treuhänder beteiligt war, kann nicht dahinstehen. Denn sie ist jedenfalls für die Zulässigkeit der Klage entscheidend.

22

a) Ist die Klägerin an der Beigeladenen nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt gewesen, ist ihre Klage bereits unzulässig. Denn in diesem Fall ist sie als (ehemalige) Treugeberin nach § 48 FGO nicht klagebefugt.

23

aa) Ist an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ein Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In einem ersten Feststellungsverfahren ist gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter --einschließlich des Treuhänder-Kommanditisten-- entsprechend dem maßgebenden Verteilungsschlüssel aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsverfahren muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend § 179 Abs. 2 Satz 3 AO auf den oder die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können zwar im Fall eines offenen, d.h. allen Beteiligten bekannten Treuhandverhältnisses miteinander verbunden werden. Die Rechtsbehelfsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Feststellungen richtet sich jedoch allein danach, an welchen Adressaten sie sich unmittelbar richten und wer durch sie direkt betroffen ist. Sind die Gewinnfeststellungsverfahren gestuft vorgenommen worden, können daher ausschließlich die Gesellschafter gegen den die Personengesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid erster Stufe Rechtsbehelfe einlegen und klagen. Die Treugeber können in dieses Verfahren weder als Kläger noch mit Hilfe einer Beiladung eingreifen. Hieran ändert sich auch bei Ergehen zusammengefasster Gewinnfeststellungsbescheide nichts, denn das Klagerecht nach § 48 Abs. 1 FGO stellt auf das konkret bestehende Gesellschaftsverhältnis ab (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 76/97, BFHE 189, 309, BStBl II 1999, 747; BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 IV B 1/11, BFH/NV 2012, 1929, jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis ist daher auch in einem Rechtsstreit gegen einen zusammengefassten Bescheid danach zu beurteilen, auf welcher Stufe der Feststellung der Rechtsstreit ausgetragen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283).

24

bb) Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie sei Mitunternehmerin der Beigeladenen gewesen. Ist die Klägerin an der Beigeladenen nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt gewesen, so ist über die Frage, ob sie --als Treugeber-- Mitunternehmerin der Beigeladenen gewesen ist, im zweistufigen Verfahren auf der zweiten Stufe des Feststellungsverfahrens zu entscheiden*. Bei einer fremdnützigen Treuhand ist zwar nicht der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligte Treuhänder-Kommanditist, sondern der an ihr nur mittelbar über den Treuhänder beteiligte Treugeber Mitunternehmer. Der Treugeber wird jedoch auch als Mitunternehmer nicht Gesellschafter der Personengesellschaft und deshalb nicht Beteiligter des Feststellungsverfahrens auf der ersten Stufe. Betrifft ein Rechtsstreit die Frage, ob ein Treugeber Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geworden ist, geht es darum, ob die tatsächliche und rechtliche Stellung des Treuhänder-Kommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern der Gesellschaft so beschaffen ist, dass der Treuhänder-Kommanditist, würde er auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Treugebers handeln, als Mitunternehmer angesehen würde und er deshalb als Treuhänder dem Treugeber die steuerrechtliche Zurechnung einer Mitunternehmerschaft als Einkunftsquelle vermitteln könnte (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737). Insoweit ist also darüber zu entscheiden, ob der Treuhänder-Kommanditist --als Treuhänder-- in das Feststellungsverfahren auf der ersten Stufe einzubeziehen ist und ihm ein Gewinn oder Verlust der Personengesellschaft zuzurechnen ist, der auf der zweiten Stufe des Verfahrens dann auf den bzw. die Treugeber zu verteilen ist.

25

Sollte das FG bei seiner erneuten Entscheidung zu der Feststellung gelangen, dass die Klägerin nur mittelbar über einen Treuhänder an der Beigeladenen beteiligt war, hat es die Klage daher mangels Klagebefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen.

26

b) War die Klägerin hingegen selbst Kommanditistin der Beigeladenen, so ist sie für eine Klage, die auf die Verpflichtung des FA gerichtet ist, sie in das Feststellungsverfahren für die Beigeladene als Feststellungsbeteiligte einzubeziehen, nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 FGO klagebefugt. Die Klage wäre zulässig, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klage aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich.

27

c) Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG demnach schon nicht entscheiden kann, ob die Klage der Klägerin überhaupt zulässig ist, war das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

28

Bei seiner erneuten Entscheidung muss das FG auch berücksichtigen, dass das FA am … einen Ergänzungsbescheid erlassen hat. Dieser ist zwar nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08, BFH/NV 2011, 1361). Wäre er aber wirksam und bestandskräftig, stünde damit bindend fest, dass die Klägerin an der Beigeladenen nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt war.

*Anmerkung: Berichtigung des 2. Satzes der Randnummer 24 (II.2.a bb) nach § 107 FGO durch BFH-Beschluss vom 26.9.2013 IV R 35/10.

Ursprünglich lautete dieser Satz: Ist die Klägerin an der Beigeladenen nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt gewesen, so ist über die Frage, ob sie --als Treugeber-- Mitunternehmerin der Beigeladenen gewesen ist, im zweistufigen Verfahren auf der ersten Stufe des Feststellungsverfahrens zu entscheiden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998 vom 21. Dezember 2005 für die T-KG erhoben. In diesem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger habe den Bescheid als Treugeber eines Kommanditanteils erhalten. Die T-KG sei bereits erloschen. In der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009 hat das FA ausgeführt, die A-GmbH sei Kommanditistin der T-KG gewesen und habe ihren Anteil treuhänderisch für mehrere natürliche Personen, u.a. den Kläger sowie den Beigeladenen und Beschwerdeführer zu 2. (Beigeladener), gehalten. Die A-GmbH sei bereits im Handelsregister gelöscht. Der angegriffene Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei ein Bescheid im sog. zweistufigen Feststellungsverfahren. In der ersten Stufe sei der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der T-KG festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt worden. In der zweiten Stufe sei der Gewinnanteil des Treuhänders (A-GmbH) auf die Treugeber verteilt worden. Diese Feststellungen seien zu einem Bescheid verbunden worden, weil es sich um ein offenes Treuhandverhältnis gehandelt habe.

2

Das FG hat mit Beschluss vom 21. Januar 2010 den Beigeladenen als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Verfahren beigeladen.

3

Der Kläger und der Beigeladene haben hiergegen Beschwerde eingelegt.

4

Das FA beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

II. Die gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden sind begründet.

6

1. Der Beigeladene ist nicht notwendig beizuladen.

7

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte (notwendig) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.

8

a) Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können im Fall eines offenen Treuhandverhältnisses miteinander verbunden werden. Klagt ein Treugeber-Gesellschafter, kann er nur geltend machen, durch die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns in seinen Rechten verletzt zu sein. Zu einem solchen Rechtsstreit des Treugebers ist der Treuhänder beizuladen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283).

9

b) Vorliegend hat das FA einen derartigen Bescheid erlassen. Danach ist Treuhänder die A-GmbH und Treugeber u.a. der Kläger und der Beigeladene.

10

c) Das FG hätte demnach die A-GmbH selbst --als Treuhänderin-- und nicht den Beigeladenen als Nachtragsliquidator der A-GmbH beiladen müssen. Ein Nachtragsliquidator ist nämlich lediglich ein gesetzlicher Vertreter. Der Beiladung der A-GmbH steht nicht entgegen, dass sie bereits gelöscht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587; vom 10. November 1993 I R 68/93, BFH/NV 1994, 798).

11

d) Der Beigeladene ist auch nicht als Treugeber notwendig beizuladen. Denn der Kläger wendet sich lediglich gegen den Feststellungsbescheid auf der ersten Stufe sowie gegen die für ihn (den Kläger) festgestellten Sonderbetriebseinnahmen. Insoweit ist aber der Beigeladene (als Treugeber) nicht klagebefugt.

12

2. Da demnach die rechtlichen Interessen des Beigeladenen durch den Rechtsstreit des Klägers nicht berührt werden, kommt auch eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht in Betracht.

13

3. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil insoweit Kosten nicht angefallen sind. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind entsprechend §§ 139 Abs. 4, 135 Abs. 1 FGO dem FA aufzuerlegen. Es erscheint unbillig, dem Kläger, sofern er in der Hauptsache unterliegen sollte, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren aufzubürden. Der Kläger hat die Beiladung nicht veranlasst. Sie ist zudem auch auf seine Beschwerde hin aufgehoben worden. Zutreffend erscheint es stattdessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten dem FA aufzuerlegen, da es die Zurückweisung der Beschwerden beantragt hat. Soweit der Kläger Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss erhoben hat, gehören die Kosten des --erfolgreichen-- Rechtsmittelverfahrens zu den Kosten des Klageverfahrens, so dass es insoweit keiner Kostenentscheidung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729, unter II.7. der Gründe).

(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1999 verstorbenen Ehemanns (E) geworden.

2

E war seit 1983 Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer einer GmbH. Ferner verpachtete er ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück an die GmbH. Die Beteiligten beurteilten diesen Vorgang übereinstimmend als Betriebsaufspaltung. E ermittelte die Gewinne seines Besitz-Einzelunternehmens durch Betriebsvermögensvergleich.

3

Unter dem 1. Januar 1991 erteilte die GmbH dem E, der zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt war, eine Pensionszusage. Danach wurde ihm --grundsätzlich ab der Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch mit der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme unter Hinnahme von Abschlägen-- eine Altersversorgung in Höhe von fünf Jahresraten zu je 324.677 DM zugesagt. Die GmbH hatte das Recht, statt dieser Leistung drei Jahresraten zu je 511.654 DM oder einen Einmalbetrag in Höhe von 1.449.718 DM oder eine lebenslange Monatsrente von 10.000 DM (bzw. 12.979 DM, falls E bei Rentenbeginn unverheiratet sein sollte) zu zahlen. Die Ansprüche wurden sofort unverfallbar.

4

Ferner war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Ehefrau des E vorgesehen. Danach sollte, falls E als Versorgungsanwärter vorversterben würde, ein Anspruch der Witwe auf Zahlung von fünf Jahresraten zu je 249.705 DM bestehen. Die GmbH hatte das Recht, statt dieser Leistung drei Jahresraten zu je 393.506 DM oder einen Einmalbetrag in Höhe von 1.114.957 DM oder eine lebenslange Rente von monatlich mindestens 6.000 DM zu zahlen. Sollte E keine Ehefrau hinterlassen, hatten seine unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf die Ratenzahlungen. Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit sagte die GmbH nicht zu.

5

Nach Nr. 3 der Versorgungszusage war der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung beabsichtigt. Weil E zum Zusagezeitpunkt bereits schwer erkrankt war, war es nicht möglich, auch für die zugesagte Hinterbliebenenversorgung eine Rückdeckung zu vereinbaren. Die GmbH konnte lediglich eine Rentenversicherung über 948.768 DM abschließen, bei der im Falle eines vorzeitigen Todes des E nur ein Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten Beiträge zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Gewinnanteile bestand. Ferner schloss die GmbH --über einen Rahmenvertrag, so dass die Gesundheitsprüfung entfiel-- eine Lebensversicherung über 150.000 DM ab.

6

Im Anschluss an Außenprüfungen bei der GmbH und im Besitzunternehmen vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Pensionszusage halte angesichts der bei ihrer Erteilung bereits bekannten schweren Erkrankung des E einem Fremdvergleich nicht stand. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung seien bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen; korrespondierend sei im Besitzunternehmen aufgrund des bestehenden zivilrechtlichen Rechtsanspruchs gewinnerhöhend eine Forderung zu aktivieren. Dabei sei im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Jahr (1995) die Aktivierung der auf die Vorjahre entfallenden Zuführungsbeträge nachzuholen.

7

Nach Erlass entsprechender Änderungsbescheide kam es während des anschließenden Einspruchsverfahrens in einem zur Körperschaftsteuer geführten parallelen Klageverfahren zu einer tatsächlichen Verständigung. Danach sollte die Versorgungszusage als fremdüblich anzusehen sein, soweit sie die Altersversorgung des E betreffe. Lediglich im Umfang der Hinterbliebenenversorgung fehle es an der Fremdüblichkeit, so dass insoweit eine vGA anzunehmen sei. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass auf die Hinterbliebenenversorgung die Hälfte des Gesamtwerts der Versorgungszusage entfalle.

8

Daraufhin stellte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2005 noch die folgenden Mehrgewinne fest:

9

Jahr

Mehrgewinn vor Gewerbesteuer-Rückstellung

Mehrgewinn nach Gewerbesteuer-Rückstellung

1995

49.364 DM

49.364 DM

1996

29.027 DM

26.444 DM

1997

30.767 DM

28.398 DM

1998

32.660 DM

30.304 DM

10

Im Klageverfahren vertrat die Klägerin die Auffassung, eine Aktivierung dürfe nicht vorgenommen werden, weil E in den Streitjahren keine Versorgungsbezüge zugeflossen seien. Außerdem schließe der Umstand, dass Versorgungsanwartschaften aufschiebend bedingt seien, eine Aktivierung aus. Gleiches folge aus der Rechtsprechung zum Ausschluss der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen vor dem Zeitpunkt einer Beschlussfassung über die entsprechende Gewinnausschüttung. Eine Aktivierung würde zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Arbeitnehmern darstellen, da diese eine zugesagte Pension erst im Zeitpunkt des Zuflusses versteuern müssten.

11

Das Finanzgericht (FG) minderte den festgestellten Gewinn für die Jahre 1996 bis 1998 um jeweils 2.000 DM. Es führte hierzu aus, das FA habe mehr als 50 % der ursprünglich hinzuaktivierten Beträge angesetzt.

12

Im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1884). Es vertrat die Auffassung, die Absicherung seiner Angehörigen habe für E einen Vermögensvorteil dargestellt, für dessen Erlangung er ansonsten einen beitragspflichtigen Versicherungsvertrag hätte abschließen müssen. Die unverfallbare Versorgungsanwartschaft sei als aktivierungsfähiges und -pflichtiges Wirtschaftsgut anzusehen. Gewinne seien nach dem Realisationsprinzip auszuweisen, sobald sie durch Umsatzprozesse in Erscheinung getreten seien. Dies sei hier der Fall, weil E seinen Anstellungsvertrag, der die Grundlage für die Pensionszusage gebildet habe, in vollem Umfang erfüllt habe. Der Umstand, dass die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung aufschiebend bedingt durch den Tod des E seien, stehe dem Gewinnausweis nicht entgegen, sondern sei allein bei der Bewertung dieser Ansprüche --die nach Maßgabe der Lebenserwartung des E vorzunehmen sei-- zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zum Ausschluss der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen sei hier nicht einschlägig, weil bei offenen Gewinnausschüttungen vor dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses noch kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut existiere.

13

Auch die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bzw. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hinderten die Aktivierung nicht. E falle als Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, der zum Arbeitnehmerschutzrecht gehöre. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen sei davon auszugehen, dass E seine dienstvertraglichen Leistungen zwar formalrechtlich gegenüber einem selbständigen Unternehmensträger, "bei natürlicher Betrachtung" aber für das eigene Unternehmen erbracht habe. Die fehlende arbeitnehmerähnliche Stellung des E werde auch daran deutlich, dass die Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

14

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

15

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns für die Jahre 1995 bis 1998 vom 28. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2005 dahingehend zu ändern, dass die auf der Aktivierung von Pensionsanwartschaften beruhende Gewinnerhöhung rückgängig gemacht wird.

16

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

18

1. Zu Unrecht hat das FG die --hier nach Abschluss der während des Körperschaftsteuerverfahrens getroffenen tatsächlichen Verständigung allein noch streitige-- vom FA vorgenommene Aktivierung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung im Einzelunternehmen des E bestätigt.

19

a) Nach dem (imparitätischen) Realisationsprinzip, das einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung i.S. des § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt, darf ein Gewinn grundsätzlich erst ausgewiesen werden, wenn er durch Umsatz (Veräußerung oder sonstigen Leistungsaustausch) verwirklicht ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 77 f.; vgl. ferner § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs); Vermögensmehrungen dürfen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind (vgl. Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht 1996, 896, m.w.N.; zur Realisation von Provisionszahlungen BFH-Urteil vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033). Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21, und vom 9. August 2006 I R 11/06, BFHE 214, 513, BStBl II 2006, 762; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 77 f., 601 ff.).

20

b) Aufschiebend bedingte Ansprüche sind nicht zu aktivieren (BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594, unter II.2.b, betr. Haftungsanspruch einer Bank gegen den Wechseleinreicher nach Art. 15 des Wechselgesetzes; Senatsurteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.3.b aa, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie BFH-Beschluss vom 1. September 2010 IV B 132/09, BFH/NV 2011, 27, unter 2.b, beide vorgenannten Entscheidungen betr. Erwerb eines Wirtschaftsguts gegen aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtungen; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 270 "Forderungen" (3), mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner § 4 des Bewertungsgesetzes).

21

c) Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung sind aufschiebend bedingt; ein Anspruch der durch eine Zusage auf Hinterbliebenenversorgung begünstigten Person kann nur entstehen, wenn der Hauptversorgungsberechtigte verstirbt und zu diesem Zeitpunkt die als potenzielle Hinterbliebene begünstigte Person noch lebt. Im Fall einer aufschiebend bedingten Anwartschaft auf die künftige Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.

22

d) Der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht nicht entgegen, dass auf der Passivseite --auch dort besteht grundsätzlich ein Verbot des Ausweises aufschiebend bedingter Verbindlichkeiten (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 314, mit weiteren Nachweisen)-- das Risiko aus der künftigen Inanspruchnahme aus Hinterbliebenenrenten bei der Bewertung von Rentenverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, unter 3.b) sowie Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen ist.

23

Denn die Passivseite der Bilanz ist aufgrund des Imparitätsprinzips in wesentlich stärkerem Maße als die Aktivseite der Einbeziehung von Risiko- und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zugänglich. Die Pflicht des potenziell zur Zahlung künftiger Hinterbliebenenrenten Verpflichteten, sein Risiko bilanziell in Form einer Rückstellung abzubilden, lässt daher nicht den Schluss zu, dass auch der Rechtsvorgänger eines potenziellen Hinterbliebenen bereits entsprechende Anwartschaften aktivieren muss.

24

e) Der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu unterbleibenden Aktivierung steht ferner nicht entgegen, dass Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auch insoweit aktiviert werden, als sie bei wirtschaftlicher Betrachtung anteilig auf eine aufschiebend bedingte Hinterbliebenenversorgung entfallen. Denn Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen werden mit dem vom Versicherer ausgewiesenen "Deckungskapital" bewertet. Dabei handelt es sich um den Sparanteil der Beiträge zuzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen (BFH-Urteil in BFHE 214, 513, BStBl II 2006, 762, unter III.4.). Der --vom Versicherungsnehmer tatsächlich erbrachte-- Sparanteil kann aber nicht als "aufschiebend bedingt" angesehen werden.

25

f) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass im Fall der Erteilung von Versorgungszusagen durch eine Mitunternehmerschaft zugunsten eines ihrer Mitunternehmer in der Sonderbilanz dieses Mitunternehmers ein entsprechender Aktivposten anzusetzen ist. Denn dieses Ergebnis folgt --ohne Rückgriff auf allgemeine Bilanzierungs- oder Gewinnrealisierungsgrundsätze --allein aus dem durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG angeordneten Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung im Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Sonderbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1997 VIII R 15/96, BFHE 184, 571, BStBl II 2008, 174, unter II.3.b).

26

g) Offenbleiben kann, ob das Unterbleiben der Aktivierung auch auf eine im Wege wertender Betrachtung vorzunehmende Gleichstellung von Arbeitnehmern und Betriebsinhabern im Bereich der Altersversorgung gestützt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323, unter 4.2. im Falle einer Gewerbetreibenden, die, anders als E im Streitfall, von der aus sozialen Gründen geschaffenen Schutzvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasst war).

27

2. Die Entscheidung der Vorinstanz stellt sich auch nicht i.S. des § 126 Abs. 4 FGO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar.

28

Insbesondere kommt eine Aktivierung der --von den Beteiligten übereinstimmend als angemessen und fremdüblich angesehenen-- Anwartschaft des E auf Altersversorgung nicht in Betracht.

29

Angemessene Vergütungen, die ein Steuerpflichtiger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezieht, gehören auch dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die GmbH-Anteile --wie in Fällen der Betriebsaufspaltung-- notwendiges Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722). Die Aktivierung einer Pensionsanwartschaft, soweit diese auf einer fremdüblichen und steuerrechtlich anzuerkennenden Pensionszusage beruht, muss daher schon deshalb unterbleiben, weil eine solche Anwartschaft nicht Teil des Betriebsvermögens des Anwartschaftsberechtigten ist (zutreffend Wüllenkemper, EFG 2008, 1886, 1887).

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1999 verstorbenen Ehemanns (E) geworden.

2

E war seit 1983 Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer einer GmbH. Ferner verpachtete er ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück an die GmbH. Die Beteiligten beurteilten diesen Vorgang übereinstimmend als Betriebsaufspaltung. E ermittelte die Gewinne seines Besitz-Einzelunternehmens durch Betriebsvermögensvergleich.

3

Unter dem 1. Januar 1991 erteilte die GmbH dem E, der zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt war, eine Pensionszusage. Danach wurde ihm --grundsätzlich ab der Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch mit der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme unter Hinnahme von Abschlägen-- eine Altersversorgung in Höhe von fünf Jahresraten zu je 324.677 DM zugesagt. Die GmbH hatte das Recht, statt dieser Leistung drei Jahresraten zu je 511.654 DM oder einen Einmalbetrag in Höhe von 1.449.718 DM oder eine lebenslange Monatsrente von 10.000 DM (bzw. 12.979 DM, falls E bei Rentenbeginn unverheiratet sein sollte) zu zahlen. Die Ansprüche wurden sofort unverfallbar.

4

Ferner war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Ehefrau des E vorgesehen. Danach sollte, falls E als Versorgungsanwärter vorversterben würde, ein Anspruch der Witwe auf Zahlung von fünf Jahresraten zu je 249.705 DM bestehen. Die GmbH hatte das Recht, statt dieser Leistung drei Jahresraten zu je 393.506 DM oder einen Einmalbetrag in Höhe von 1.114.957 DM oder eine lebenslange Rente von monatlich mindestens 6.000 DM zu zahlen. Sollte E keine Ehefrau hinterlassen, hatten seine unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf die Ratenzahlungen. Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit sagte die GmbH nicht zu.

5

Nach Nr. 3 der Versorgungszusage war der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung beabsichtigt. Weil E zum Zusagezeitpunkt bereits schwer erkrankt war, war es nicht möglich, auch für die zugesagte Hinterbliebenenversorgung eine Rückdeckung zu vereinbaren. Die GmbH konnte lediglich eine Rentenversicherung über 948.768 DM abschließen, bei der im Falle eines vorzeitigen Todes des E nur ein Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten Beiträge zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Gewinnanteile bestand. Ferner schloss die GmbH --über einen Rahmenvertrag, so dass die Gesundheitsprüfung entfiel-- eine Lebensversicherung über 150.000 DM ab.

6

Im Anschluss an Außenprüfungen bei der GmbH und im Besitzunternehmen vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Pensionszusage halte angesichts der bei ihrer Erteilung bereits bekannten schweren Erkrankung des E einem Fremdvergleich nicht stand. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung seien bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen; korrespondierend sei im Besitzunternehmen aufgrund des bestehenden zivilrechtlichen Rechtsanspruchs gewinnerhöhend eine Forderung zu aktivieren. Dabei sei im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Jahr (1995) die Aktivierung der auf die Vorjahre entfallenden Zuführungsbeträge nachzuholen.

7

Nach Erlass entsprechender Änderungsbescheide kam es während des anschließenden Einspruchsverfahrens in einem zur Körperschaftsteuer geführten parallelen Klageverfahren zu einer tatsächlichen Verständigung. Danach sollte die Versorgungszusage als fremdüblich anzusehen sein, soweit sie die Altersversorgung des E betreffe. Lediglich im Umfang der Hinterbliebenenversorgung fehle es an der Fremdüblichkeit, so dass insoweit eine vGA anzunehmen sei. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass auf die Hinterbliebenenversorgung die Hälfte des Gesamtwerts der Versorgungszusage entfalle.

8

Daraufhin stellte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2005 noch die folgenden Mehrgewinne fest:

9

Jahr

Mehrgewinn vor Gewerbesteuer-Rückstellung

Mehrgewinn nach Gewerbesteuer-Rückstellung

1995

49.364 DM

49.364 DM

1996

29.027 DM

26.444 DM

1997

30.767 DM

28.398 DM

1998

32.660 DM

30.304 DM

10

Im Klageverfahren vertrat die Klägerin die Auffassung, eine Aktivierung dürfe nicht vorgenommen werden, weil E in den Streitjahren keine Versorgungsbezüge zugeflossen seien. Außerdem schließe der Umstand, dass Versorgungsanwartschaften aufschiebend bedingt seien, eine Aktivierung aus. Gleiches folge aus der Rechtsprechung zum Ausschluss der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen vor dem Zeitpunkt einer Beschlussfassung über die entsprechende Gewinnausschüttung. Eine Aktivierung würde zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Arbeitnehmern darstellen, da diese eine zugesagte Pension erst im Zeitpunkt des Zuflusses versteuern müssten.

11

Das Finanzgericht (FG) minderte den festgestellten Gewinn für die Jahre 1996 bis 1998 um jeweils 2.000 DM. Es führte hierzu aus, das FA habe mehr als 50 % der ursprünglich hinzuaktivierten Beträge angesetzt.

12

Im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1884). Es vertrat die Auffassung, die Absicherung seiner Angehörigen habe für E einen Vermögensvorteil dargestellt, für dessen Erlangung er ansonsten einen beitragspflichtigen Versicherungsvertrag hätte abschließen müssen. Die unverfallbare Versorgungsanwartschaft sei als aktivierungsfähiges und -pflichtiges Wirtschaftsgut anzusehen. Gewinne seien nach dem Realisationsprinzip auszuweisen, sobald sie durch Umsatzprozesse in Erscheinung getreten seien. Dies sei hier der Fall, weil E seinen Anstellungsvertrag, der die Grundlage für die Pensionszusage gebildet habe, in vollem Umfang erfüllt habe. Der Umstand, dass die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung aufschiebend bedingt durch den Tod des E seien, stehe dem Gewinnausweis nicht entgegen, sondern sei allein bei der Bewertung dieser Ansprüche --die nach Maßgabe der Lebenserwartung des E vorzunehmen sei-- zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zum Ausschluss der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen sei hier nicht einschlägig, weil bei offenen Gewinnausschüttungen vor dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses noch kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut existiere.

13

Auch die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bzw. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hinderten die Aktivierung nicht. E falle als Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, der zum Arbeitnehmerschutzrecht gehöre. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen sei davon auszugehen, dass E seine dienstvertraglichen Leistungen zwar formalrechtlich gegenüber einem selbständigen Unternehmensträger, "bei natürlicher Betrachtung" aber für das eigene Unternehmen erbracht habe. Die fehlende arbeitnehmerähnliche Stellung des E werde auch daran deutlich, dass die Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

14

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

15

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns für die Jahre 1995 bis 1998 vom 28. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2005 dahingehend zu ändern, dass die auf der Aktivierung von Pensionsanwartschaften beruhende Gewinnerhöhung rückgängig gemacht wird.

16

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

18

1. Zu Unrecht hat das FG die --hier nach Abschluss der während des Körperschaftsteuerverfahrens getroffenen tatsächlichen Verständigung allein noch streitige-- vom FA vorgenommene Aktivierung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung im Einzelunternehmen des E bestätigt.

19

a) Nach dem (imparitätischen) Realisationsprinzip, das einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung i.S. des § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt, darf ein Gewinn grundsätzlich erst ausgewiesen werden, wenn er durch Umsatz (Veräußerung oder sonstigen Leistungsaustausch) verwirklicht ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 77 f.; vgl. ferner § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs); Vermögensmehrungen dürfen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind (vgl. Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht 1996, 896, m.w.N.; zur Realisation von Provisionszahlungen BFH-Urteil vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033). Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21, und vom 9. August 2006 I R 11/06, BFHE 214, 513, BStBl II 2006, 762; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 77 f., 601 ff.).

20

b) Aufschiebend bedingte Ansprüche sind nicht zu aktivieren (BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594, unter II.2.b, betr. Haftungsanspruch einer Bank gegen den Wechseleinreicher nach Art. 15 des Wechselgesetzes; Senatsurteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.3.b aa, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie BFH-Beschluss vom 1. September 2010 IV B 132/09, BFH/NV 2011, 27, unter 2.b, beide vorgenannten Entscheidungen betr. Erwerb eines Wirtschaftsguts gegen aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtungen; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 270 "Forderungen" (3), mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner § 4 des Bewertungsgesetzes).

21

c) Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung sind aufschiebend bedingt; ein Anspruch der durch eine Zusage auf Hinterbliebenenversorgung begünstigten Person kann nur entstehen, wenn der Hauptversorgungsberechtigte verstirbt und zu diesem Zeitpunkt die als potenzielle Hinterbliebene begünstigte Person noch lebt. Im Fall einer aufschiebend bedingten Anwartschaft auf die künftige Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.

22

d) Der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht nicht entgegen, dass auf der Passivseite --auch dort besteht grundsätzlich ein Verbot des Ausweises aufschiebend bedingter Verbindlichkeiten (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 314, mit weiteren Nachweisen)-- das Risiko aus der künftigen Inanspruchnahme aus Hinterbliebenenrenten bei der Bewertung von Rentenverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, unter 3.b) sowie Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen ist.

23

Denn die Passivseite der Bilanz ist aufgrund des Imparitätsprinzips in wesentlich stärkerem Maße als die Aktivseite der Einbeziehung von Risiko- und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zugänglich. Die Pflicht des potenziell zur Zahlung künftiger Hinterbliebenenrenten Verpflichteten, sein Risiko bilanziell in Form einer Rückstellung abzubilden, lässt daher nicht den Schluss zu, dass auch der Rechtsvorgänger eines potenziellen Hinterbliebenen bereits entsprechende Anwartschaften aktivieren muss.

24

e) Der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu unterbleibenden Aktivierung steht ferner nicht entgegen, dass Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auch insoweit aktiviert werden, als sie bei wirtschaftlicher Betrachtung anteilig auf eine aufschiebend bedingte Hinterbliebenenversorgung entfallen. Denn Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen werden mit dem vom Versicherer ausgewiesenen "Deckungskapital" bewertet. Dabei handelt es sich um den Sparanteil der Beiträge zuzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen (BFH-Urteil in BFHE 214, 513, BStBl II 2006, 762, unter III.4.). Der --vom Versicherungsnehmer tatsächlich erbrachte-- Sparanteil kann aber nicht als "aufschiebend bedingt" angesehen werden.

25

f) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass im Fall der Erteilung von Versorgungszusagen durch eine Mitunternehmerschaft zugunsten eines ihrer Mitunternehmer in der Sonderbilanz dieses Mitunternehmers ein entsprechender Aktivposten anzusetzen ist. Denn dieses Ergebnis folgt --ohne Rückgriff auf allgemeine Bilanzierungs- oder Gewinnrealisierungsgrundsätze --allein aus dem durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG angeordneten Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung im Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Sonderbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1997 VIII R 15/96, BFHE 184, 571, BStBl II 2008, 174, unter II.3.b).

26

g) Offenbleiben kann, ob das Unterbleiben der Aktivierung auch auf eine im Wege wertender Betrachtung vorzunehmende Gleichstellung von Arbeitnehmern und Betriebsinhabern im Bereich der Altersversorgung gestützt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323, unter 4.2. im Falle einer Gewerbetreibenden, die, anders als E im Streitfall, von der aus sozialen Gründen geschaffenen Schutzvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasst war).

27

2. Die Entscheidung der Vorinstanz stellt sich auch nicht i.S. des § 126 Abs. 4 FGO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar.

28

Insbesondere kommt eine Aktivierung der --von den Beteiligten übereinstimmend als angemessen und fremdüblich angesehenen-- Anwartschaft des E auf Altersversorgung nicht in Betracht.

29

Angemessene Vergütungen, die ein Steuerpflichtiger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezieht, gehören auch dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die GmbH-Anteile --wie in Fällen der Betriebsaufspaltung-- notwendiges Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722). Die Aktivierung einer Pensionsanwartschaft, soweit diese auf einer fremdüblichen und steuerrechtlich anzuerkennenden Pensionszusage beruht, muss daher schon deshalb unterbleiben, weil eine solche Anwartschaft nicht Teil des Betriebsvermögens des Anwartschaftsberechtigten ist (zutreffend Wüllenkemper, EFG 2008, 1886, 1887).

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten wurden zunächst der Umsatzsteuer unterworfen.

2

Am 15. November 2001 (für die Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 1999) und am 27. November 2003 (für die Jahre 2000 und 2001) beantragte der Kläger im Hinblick auf die europarechtlichen Bedenken gegen die in Deutschland geltende Rechtslage, diese Umsätze steuerfrei zu belassen und die --unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden-- Umsatzsteuer-Festsetzungen entsprechend herabzusetzen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Änderungsanträge am 9. Februar 2004 ab und brachte das anschließende Einspruchsverfahren am 10. März 2004 zum Ruhen.

3

Mit Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453, 462/02 --Linneweber und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf entsprechende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH), Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG stehe nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Veranstaltung von Glücksspielen oder der Betrieb von Glücksspielgeräten durch sonstige Wirtschaftsteilnehmer nicht von der Umsatzsteuer befreit sei. In einem der Revisionsverfahren, die zur Anrufung des EuGH geführt hatten, entschied der BFH nachfolgend mit Urteil vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617), ein Betreiber von Geldspielautomaten könne sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen. Die Finanzverwaltung hat das genannte BFH-Urteil vorbehaltlos in der am 30. September 2005 ausgegebenen Nr. 15 des Jahrgangs 2005 des BStBl II veröffentlicht.

4

Der Kläger bezifferte seine Erstattungsansprüche für die Jahre 1996 bis 2001 in dem anhängigen Einspruchsverfahren mit mehreren Schreiben, deren erstes vom 16. Februar 2006 datiert. Das FA erließ --für das Jahr 1998 nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinsichtlich der zu erstattenden Beträge am 10. Oktober 2006-- nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide, aus denen sich die folgenden Erstattungsbeträge ergaben:

5

Jahr

Datum des Bescheids

Umsatzsteuer-Erstattung

Erstattungszinsen § 233a AO

1996

08.05.2006

33.168,53 €

16.078,00 €

1997

08.05.2006

79.663,37 €

33.846,00 €

1998

26.10.2006

89.703,09 €

34.979,75 €

1999

22.11.2006

101.412,19 €

33.969,00 €

2000

29.12.2006

85.693,54 €

24.408,00 €

2001

16.01.2007

88.271,98 €

19.707,00 €

Summe

477.912,70 €

162.987,75 €

6

Der Kläger stellte seinen Jahresabschluss für das Streitjahr 2005 am 26. April 2007 auf. Darin berücksichtigte er keine Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche für die Jahre 1996 bis 2001.

7

Demgegenüber erfasste das FA in den angefochtenen Bescheiden über Einkommensteuer sowie die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2005 die genannten Erstattungsansprüche einschließlich des Gesamtbetrags der Erstattungszinsen gewinnerhöhend. Hierfür berief es sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. Juli 2006 (BStBl I 2006, 418). Gegenläufig erhöhte es die Gewerbesteuer-Rückstellung.

8

Der Einspruch blieb im hier interessierenden Punkt ohne Erfolg. Das FA führte aus, der Kläger habe spätestens mit der vorbehaltlosen Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II vom 30. September 2005 von der Anerkennung seiner Erstattungsansprüche durch das FA ausgehen können. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten die Ansprüche auch Eingang in die Bewertung des Betriebs durch einen potenziellen Erwerber gefunden. Demgegenüber sei der Erlass geänderter Steuerbescheide für die Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen nicht zwingend erforderlich, weil keine formale, sondern eine wirtschaftliche Betrachtung geboten sei.

9

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1521). Bestrittene Forderungen seien erst zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt seien oder der Schuldner sein Bestreiten aufgegeben habe. Diese Grundsätze seien nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch auf Steuererstattungsansprüche anwendbar. Solange eine entgegenstehende Steuerfestsetzung noch nicht geändert sei oder das FA dem Steuerpflichtigen auf andere Weise zu erkennen gebe, dass es den Steuererstattungsanspruch akzeptieren werde, komme eine Aktivierung nicht in Betracht. Vorliegend habe das FA allein aufgrund der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II noch keine geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen erlassen. Vielmehr habe es sich mit dem --bis dahin bestrittenen-- Änderungsantrag des Klägers erst auseinandergesetzt, nachdem dieser am 16. Februar 2006 das Einspruchsverfahren aufgegriffen habe. Sodann habe das FA sich die Höhe der Ansprüche im Einzelnen nachweisen lassen und teilweise im Wege einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung geprüft. Es komme auch nicht darauf an, dass die Änderungsbescheide noch vor der Aufstellung des Jahresabschlusses für 2005 ergangen seien. Denn der Umstand, dass das FA sein Bestreiten aufgegeben habe, stelle eine wertbegründende Tatsache dar, die nur berücksichtigt werden dürfe, wenn sie bereits am Bilanzstichtag gegeben sei.

10

Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB).

11

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

14

Das FG hat rechtsfehlerhaft eine Aktivierung der Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche und Erstattungszinsen abgelehnt. Allerdings darf der Teil der Erstattungszinsen, der auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 entfällt, nicht bereits zu diesem Stichtag aktiviert werden. Zur Ermittlung der Höhe dieses Teilbetrags geht die Sache an das FG zurück.

15

1. Die Aktivierung von Forderungen richtet sich bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

16

Nach dem (imparitätischen) Realisationsprinzip, das einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung i.S. des § 5 Abs. 1 EStG darstellt, darf ein Gewinn grundsätzlich erst ausgewiesen werden, wenn er durch Umsatz (Veräußerung oder sonstigen Leistungsaustausch) verwirklicht ist; Vermögensmehrungen dürfen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind. Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 1603, mit weiteren Nachweisen).

17

Dementsprechend sind Forderungen (§ 266 Abs. 2 B.II. HGB), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 270 "Forderungen").

18

Für die Bilanzierung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Anspruch bereits im zivil- oder öffentlich-rechtlichen Sinne entstanden ist. Maßgebend ist bei einem erst in der Entstehung begriffenen Anspruch vielmehr, ob sich die Anwartschaft genügend konkretisiert hat und im Falle einer Betriebsveräußerung von den Vertragsparteien bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt würde (BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV 291/65, BFHE 90, 69, BStBl III 1967, 763, betr. Anspruch auf Auszahlung einer formell noch nicht entstandenen Umsatzsteuer-Vergütung). In dieser Entscheidung hat der BFH weiter ausgeführt, für die Aktivierung eines Steuererstattungsanspruchs genüge es, wenn der Anspruch, dessen Realisierung sich kein Kaufmann vernünftigerweise entgehen lasse, erhoben werden könne.

19

So muss beispielsweise ein auf der Geltendmachung von Vorsteuer beruhender Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch bereits dann aktiviert werden, wenn zunächst nur eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist, sofern --wie im Regelfall-- nicht damit zu rechnen ist, dass der Rechnungsaussteller sich einer Berichtigung dieser Rechnung widersetzen werde (BFH-Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786, unter II.2.). Denn die Notwendigkeit, die Rechnung berichtigen zu lassen, ist im Vergleich zum Tatbestandsmerkmal der "Ausführung der Leistung" von untergeordneter Bedeutung und beeinträchtigt die Sicherheit der Forderung nicht in einem Maße, das in Anwendung des Realisationsprinzips eine Bilanzierung verbieten könnte.

20

Zivilrechtliche Ansprüche können selbst dann zu aktivieren sein, wenn sie formal noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen, sofern der Kaufmann nach den Umständen des Einzelfalls bereits am Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsablauf fest mit der Zahlung rechnen kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 1978 IV R 201/74, BFHE 124, 520, BStBl II 1978, 370).

21

2. Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger die streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche für die Jahre 1996 bis 2001 zum 31. Dezember 2005 zu aktivieren.

22

Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch realisiert. Denn der Realisierung der genannten Erstattungsansprüche standen im maßgebenden Zeitpunkt weder materiell-rechtliche (dazu unten a) noch verfahrensrechtliche Hindernisse (unten b) entgegen. Aufgrund der verwaltungsinternen Weisungslage war das für die Besteuerung des Klägers zuständige FA zur Anwendung der Rechtsprechung des EuGH und BFH verpflichtet (unten c). Dass die Änderung der Steuerbescheide am Bilanzstichtag noch ausstand (unten d) und der Kläger seine Anträge noch nicht beziffert hatte (unten e), schließt bei dieser Sachlage eine Aktivierung der Steuererstattungsansprüche nicht aus.

23

a) Materiell-rechtlich stand seit Ergehen des EuGH-Urteils in Slg. 2005, I-1131, spätestens aber seit Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 fest, dass der Kläger sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen konnte. Hieraus ergab sich zugleich die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der gegen den Kläger ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1996 bis 2001.

24

b) Ebenso wenig bestanden verfahrensrechtliche Hindernisse für eine Änderung der Festsetzungen. Diese standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und waren daher nicht in materielle Bestandskraft erwachsen. Die Änderungsanträge des Klägers vom 15. November 2001 bzw. 27. November 2003 hatten jeweils zweifelsfrei die Festsetzungsfrist gewahrt. Der nach Ablehnung der Änderungsanträge eingelegte Einspruch war in offensichtlich zulässiger Weise erhoben worden.

25

c) Mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 in der am 30. September 2005 herausgegebenen Ausgabe des BStBl II war das FA verwaltungsintern verpflichtet, diese Rechtsprechung zugunsten des Klägers anzuwenden. Die Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im BStBl II beruht in jedem Einzelfall auf einer Entscheidung der für das jeweilige steuerrechtliche Sachgebiet zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. In der vorbehaltlosen Veröffentlichung einer BFH-Entscheidung im BStBl II liegt zugleich die Anweisung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder an die nachgeordneten Dienststellen der Finanzverwaltung, die in der jeweiligen Entscheidung enthaltenen Rechtsgrundsätze auf gleichgelagerte Sachverhalte allgemein --über den entschiedenen Einzelfall hinaus-- anzuwenden (vgl. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 9. März 2004, DStR 2004, 1047).

26

Damit stand aufgrund dieser noch im Jahr 2005 ergangenen Anweisung fest, dass das FA die Erstattungsansprüche des Klägers dem Grunde nach nicht mehr bestreiten würde.

27

Soweit das FG formuliert hat, das FA habe sich erst nach dem Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2006 mit dem "bis dahin bestrittenen" Änderungsbegehren auseinandergesetzt, liegt darin keine den Senat i.S. des § 118 Abs. 2 FGO bindende Tatsachenfeststellung des Inhalts, dass das FA die Ansprüche des Klägers noch konkret bestritten hätte. Denn aus den vom FG getroffenen Feststellungen zu dem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem FA geht lediglich hervor, dass das FA letztmalig am 9. Februar 2004 --vor Ergehen der einschlägigen Entscheidungen des EuGH bzw. BFH-- negativ zu dem Änderungsbegehren des Klägers Stellung genommen und sodann am 10. März 2004 das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht hat. Damit hat das FA aber gerade zum Ausdruck gebracht, dass es der zu erwartenden Entscheidung des EuGH --vorbehaltlich anderslautender Weisungen seiner vorgesetzten Behörden-- maßgebende Bedeutung für das konkrete Besteuerungsverfahren des Klägers beimisst. Dass das FA dem Änderungsbegehren des Klägers während des Ruhens des Einspruchsverfahrens, insbesondere nach Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II, noch konkret entgegengetreten wäre, hat das FG nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass das FA die Steuerfestsetzungen --so das FG-- nicht "ohne Weiteres", sondern erst nach einer Bezifferung der zuvor offenbar zahlenmäßig nicht konkretisierten Änderungsanträge durch den Kläger geändert hat, steht einem Bestreiten des Anspruchs nicht gleich.

28

Soweit das BMF-Schreiben vom 5. Juni 2006 (BStBl I 2006, 418) für den Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen, die sich aus der angeführten Entscheidung des EuGH ergeben, abweichend von den hier dargestellten Grundsätzen nicht erst auf die Veröffentlichung der BFH-Nachfolgeentscheidung im BStBl II abstellt, sondern bereits auf die --von der deutschen Finanzverwaltung zunächst unkommentiert gelassene-- Bekanntgabe der EuGH-Entscheidung, kann dahinstehen, ob der Senat dem folgen könnte. Für die Entscheidung des Streitfalls ist dies indes ohne Bedeutung, da beide Zeitpunkte im Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2005 liegen.

29

d) Bei einer solchermaßen eindeutig für den Kläger und die problemlose Realisierbarkeit seiner Steuererstattungsansprüche sprechenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Lage (einschließlich verwaltungsinterner Weisungen) steht allein die noch ausstehende Umsetzung dieser Rechts- und Weisungslage in geänderte Umsatzsteuerbescheide einer Aktivierung entsprechender Forderungen nicht entgegen.

30

aa) Wie bereits dargestellt, bestimmt sich die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz --und damit der Ansatz von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz-- in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BFH-Urteil in BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II.2.). Die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für die Realisierung des Anspruchs waren im Streitfall mit der objektiven Klärung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtslage sowie der Anweisung an die Finanzbehörden, die zugunsten der Betreiber von Geldspielgeräten ergangene Rechtsprechung allgemein anzuwenden, bereits im Jahr 2005 gesetzt. In einer solchen Situation stellt sich der Erlass der Steuerbescheide --ähnlich wie die Berichtigung einer zunächst aus formalen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786)-- nur noch als wirtschaftlich unwesentlicher, formalrechtlicher Akt dar. Auch ein Betriebserwerber hätte zum 31. Dezember 2005 die gegen das FA gerichteten Steuererstattungsansprüche des Klägers im Rahmen der Bemessung des Unternehmenskaufpreises vergütet.

31

Von der hier vertretenen Auffassung geht im Ergebnis auch das BFH-Urteil vom 17. Januar 2007 XI R 8/04 (nicht veröffentlicht, juris) aus. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass das dort zuständige FA in einem Änderungsbescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für das dortige Streitjahr einen Mehrgewinn aus einem Gewerbesteuer-Erstattungsanspruch für dasselbe Jahr angesetzt hatte, der sich erst aus einem --nach dem Bilanzstichtag ergangenen-- Änderungsbescheid ergab. Der XI. Senat des BFH hat insoweit zur Begründung lediglich ausgeführt, der --für den Steuerpflichtigen günstige-- geänderte Gewerbesteuermessbescheid sei nicht angefochten worden, so dass der darauf beruhende Erstattungsanspruch bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sei.

32

bb) Gegenteiliges folgt nicht aus der vom Kläger und dem FG herangezogenen Rechtsprechung des II. Senats des BFH zur --früheren-- Rechtslage bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens sowie im Recht der Vermögensteuer und Erbschaftsteuer.

33

(1) Nach dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 II R 56/94 (BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796) waren Steuererstattungsansprüche, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhten, bei der Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens für Stichtage vor dem 1. Januar 1993 --als noch keine Bindung an die Steuerbilanz bestand-- nicht anzusetzen.

34

Diese Rechtsprechung beruht indes auf den Besonderheiten des Bewertungsrechts (strenges Stichtagsprinzip), das insoweit von der stärker wirtschaftlich geprägten Betrachtungsweise des Bilanzsteuerrechts abweicht. Dies zeigt sich auch daran, dass Ansprüche auf Erstattung von Körperschaftsteuer, die auf einer erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung beruhten, zwar nicht in einer Vermögensaufstellung für Stichtage vor dem 1. Januar 1993 (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 II R 60/96, BFHE 187, 113, BStBl II 1999, 162, unter II.2.), wohl aber in Anwendung der ab dem 1. Januar 1993 geltenden bewertungsrechtlichen Rechtslage --die mit der bilanzsteuerrechtlichen Lage übereinstimmte (vgl. § 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung)-- anzusetzen waren (BFH-Urteil in BFHE 187, 113, BStBl II 1999, 162, unter II.1.).

35

Im Übrigen betraf das Urteil in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796 einen Bewertungsstichtag, der noch vor der Veröffentlichung der --die Durchsetzbarkeit des Steuererstattungsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung wirtschaftlich begründenden-- BFH-Entscheidung im entsprechenden Musterverfahren lag.

36

(2) Eine vergleichbare Zeitfolge lag auch dem --zum Erbschaftsteuerrecht für Stichtage ab dem 1. Januar 1993 ergangenen-- BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98 (BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588) zugrunde. Zudem hatte dort das für den Einzelfall zuständige FA --ebenfalls hinsichtlich der Umsatzsteuer auf Umsätze mit Geldspielautomaten-- noch nach dem Ergehen einer für den dortigen Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des EuGH die Änderung ergangener Umsatzsteuerbescheide ausdrücklich abgelehnt, und dies darauf gestützt, dass ein früheres BMF-Schreiben noch fortgelte und bisher nicht an die EuGH-Rechtsprechung angepasst worden sei. Erst nach Ergehen eines neuen BMF-Schreibens half das dortige FA dem Änderungsbegehren ab.

37

Hinsichtlich der Erbschaftsteuer hat der II. Senat des BFH zudem zwischenzeitlich entschieden, dass die Notwendigkeit einer aus Sicht des Bewertungsstichtags noch vorzunehmenden Änderung von Steuerbescheiden dem Ansatz entsprechender Steuererstattungsansprüche beim steuerpflichtigen Erwerb nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II.A.1.b). Dies ist seit 2009 auch ausdrücklich in § 10 Abs. 1 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes festgeschrieben.

38

(3) Das BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 II R 5/03 (BFHE 203, 512, BStBl II 2004, 203) befasste sich für Zwecke der Vermögensteuer mit einem Steuererstattungsanspruch im Privatvermögen. Auch dort galt aber das strenge Stichtagsprinzip, das --wie unter (1) dargestellt-- im Bilanzsteuerrecht aufgrund des Vorrangs wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht anwendbar ist.

39

e) Auch der Umstand, dass der Kläger seine --vor dem Bilanzstichtag gestellten-- Änderungsanträge am Stichtag noch nicht beziffert hatte, und das FA daher noch keine Prüfung der Höhe des Anspruchs hatte vornehmen können, hindert eine Aktivierung nicht.

40

aa) Der Zeitpunkt, zu dem der Inhaber eines --dem Grunde nach bestehenden-- Anspruchs diesen zahlenmäßig beziffert, steht grundsätzlich im Belieben des Anspruchstellers. Besteht ein solcher Anspruch objektiv und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruchsinhaber auf Dauer von dessen Durchsetzung absehen werde, kann die Gewinnrealisierung nicht dadurch hinausgeschoben werden, dass ein bereits dem Grunde nach geltend gemachter und vom Anspruchsgegner nicht --bzw. nicht mehr-- bestrittener Anspruch der Höhe nach zunächst noch nicht konkretisiert wird.

41

Hierzu hat der BFH bereits ausgeführt, für die Aktivierung eines Steuererstattungsanspruchs genüge es, wenn der Anspruch, dessen Realisierung sich kein Kaufmann vernünftigerweise entgehen lasse, erhoben werden könne (Urteil in BFHE 90, 69, BStBl III 1967, 763). Die Realisierung eines gegen das FA gerichteten Anspruchs, der materiell- und verfahrensrechtlich sowie nach der geltenden Weisungslage unzweifelhaft besteht und dessen Umsetzung in konkrete Steuerbescheide nur noch von einer Bezifferung durch den Steuerpflichtigen abhängig ist, wird sich kein Kaufmann entgehen lassen.

42

Im Übrigen setzt eine Gewinnrealisierung nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, dass bereits am Bilanzstichtag über den Anspruch --zahlenmäßig-- abgerechnet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

43

bb) Wenn aber die noch ausstehende zahlenmäßige Konkretisierung des Erstattungsanspruchs durch den Kläger einer Aktivierung nicht entgegensteht, dann gilt dies auch für die Überprüfung dieser zahlenmäßigen Konkretisierung durch das FA. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das FA seine Überprüfungshandlungen an Amtsstelle oder im Wege einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vornimmt. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich nicht, dass die Umsatzsteuer-Sonderprüfung --die sich ohnehin allein auf das Jahr 1998 bezogen und nicht zu Beanstandungen geführt hat-- zum Ziel gehabt haben könnte, über die Prüfung der Zahlenangaben des Klägers hinaus Anhaltspunkte für ein Bestreiten der Erstattungsansprüche dem Grunde nach zu ermitteln.

44

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FA hat sämtliche Erstattungszinsen, die in den --erst nach dem Bilanzstichtag ergangenen-- Umsatzsteuer- und Zinsbescheiden festgesetzt worden sind, bereits zum Bilanzstichtag aktiviert. Ansprüche auf Erstattungszinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2005 entfallen, dürfen aber nicht schon zu diesem Zeitpunkt aktiviert werden. Das FG wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Höhe der bis zum Bilanzstichtag entstandenen Erstattungszinsen nachholen.

45

4. Die dargestellten Grundsätze gelten gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und den sich daran anschließenden Zerlegungsbescheid.

Tatbestand

1

A. Zwischen den Beteiligten ist die bilanzsteuerrechtliche Behandlung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder streitig. Streitjahre sind 1999 bis 2002.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist ein Brunnenbetrieb, dessen Gegenstand hauptsächlich in der Gewinnung natürlicher Mineralwässer und der Herstellung von Erfrischungsgetränken liegt (Abfüllbetrieb); in diesem Geschäftsbereich erzielte sie in den Streitjahren deutlich steigende Abfüllzahlen. Daneben vertreibt die Klägerin in geringem Umfang als Getränkegroßhändlerin zugekaufte sonstige Getränkesorten wie Saft und Brausegetränke.

3

Die Klägerin ist Mitglied der Genossenschaft Deutscher Brunnen eG (GDB). Die Mitglieder der GDB nehmen an einem branchenumfassenden Mehrwegsystem mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen teil. Das Brunneneinheitsleergut kann nicht einem einzelnen Abfüllbetrieb zugeordnet werden und wird von den Mitgliedern der GDB einheitlich verwendet. Die Flaschen sind mit dem aufgebrachten Schriftzug "Leihflasche Deutscher Brunnen" und dem Warenzeichen GDB gekennzeichnet. Gleiches gilt für die Brunneneinheitskästen. Durch das Mehrweg-Poolsystem, das detailliert durch sog. Verwendungsbestimmungen geregelt wird, wird sichergestellt, dass das Leergut sich in einem permanenten Umlauf bei den Marktteilnehmern (Abfüllbetrieben, Großhändlern, Einzelhändlern und Kunden) befinden kann, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse am Leergut ankommt.

4

Um eine verursachergerechte Kosten- und Nutzenverteilung zwischen den Poolmitgliedern und die Funktionsfähigkeit des Pools insgesamt sicherzustellen, ermittelt die GDB aufgrund regelmäßiger Meldungen der Poolmitglieder einen angemessenen Zukauf im Verhältnis zur jeweiligen Füllquote ("angemessene Einbringung"). Ergibt sich nach den Berechnungen der GDB demgegenüber eine Rücknahmeverpflichtung, sind freigewordene Leergutmengen von den betroffenen Brunnenbetrieben vorrangig an andere Brunnenbetriebe zur Erfüllung ihrer Einbringungsverpflichtung zum Pfandwert abzugeben; andernfalls werden sie recycelt.

5

Ferner müssen die Poolmitglieder entsprechend den Vorstandsbeschlüssen der GDB bestimmte Leergutmengen jährlich aus dem Pfandkreislauf nehmen und recyceln (sog. Mindestsortierquoten). Überschreitet die tatsächliche Aussortierquote den vorgegebenen Satz eines Brunnenbetriebs (sog. Übersortierung), rechnet die GDB dies mindernd auf die Rücknahmeverpflichtung des Brunnenbetriebs an. Auch für die Klägerin ergaben sich in den Streitjahren Übersortierungen. Sie führte daneben auf Anfrage der GDB sog. Drittsortierungen gegen Erstattung des Pfandwerts durch, weil andere Poolmitglieder ihren Sortierungspflichten nicht in ausreichendem Maße entsprochen hatten.

6

Das Verhältnis der Klägerin zu ihren Kunden wird weitgehend durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmt. Gemäß Nr. 9 AGB wird das Leergut den Kunden lediglich zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen, geht aber auch bei Hinterlegung des Barpfands nicht in deren Eigentum über. Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Auslieferung, zurückzugeben (Nr. 9.1 Satz 1 AGB). Gibt der Kunde innerhalb von zwölf Monaten mehr Leergut zurück als er bezogen hat, so ist die Klägerin gemäß Nr. 9.1 Satz 7 AGB berechtigt, das überzählige Leergut dem Kunden wieder zur Verfügung zu stellen.

7

Die Klägerin dokumentierte die Zu- und Abgänge von Leergut durch Fortschreibung der Leergutsalden auf den Lieferscheinen und Ausgangsrechnungen. In einer Nebenbuchhaltung zur Finanzbuchhaltung schrieb die Klägerin zudem zeitnah die Leergutzugänge und Leergutabgänge kundenbezogen in separat geführten Pfandkontokorrentkonten fort. Anhand der geführten Konten ergaben sich zu den Bilanzstichtagen folgende Pfandsalden (1999 bis 2001 in DM, 2002 in €):

8
        

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

Summe aller negativen Pfandsalden

...     

...     

...     

...     

Summe aller positiven Pfandsalden

...     

...     

...     

...     

Differenz

...     

...     

...     

...     

9

Kundenbezogen entsteht ein negativer Pfandsaldo, wenn die verausgabten Pfandgelder die vereinnahmten Pfandgelder übersteigen (sog. Mehrrücknahmen); ein positiver Pfandsaldo entsteht, wenn das vereinnahmte das verausgabte Pfand übersteigt, d.h. noch nicht das gesamte Leergut an die Klägerin zurückgegeben worden ist (sog. Minderrücknahmen).

10

I. Streitkomplex: Bilanzielle Behandlung der Mehrrücknahmen

11

Entgegen der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die Mehrrücknahmen als Forderungen zu aktivieren seien. Ausgehend von den Summen aller negativen Pfandsalden und nach Abzug eines pauschalen Korrekturpostens, mit denen es berücksichtigte, dass schätzungsweise 10 % der jährlichen Sortiermenge auf die Mehrrücknahmen entfielen, ging das FA von Forderungen in Höhe von ... DM zum 31. Dezember 1999, ... DM zum 31. Dezember 2000, ... DM zum 31. Dezember 2001 sowie ... € zum 31. Dezember 2002 aus.

12

II. Streitkomplex: Bilanzielle Behandlung der Minderrücknahmen

13

Da die Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 die Ansicht vertreten hatte, dass die Pfandkontokorrentkonten nicht belastbar und Pauschalrückstellungen auszuweisen seien, bildete die Klägerin in den Bilanzen der Streitjahre Rückstellungen, die sie pauschal nach einer Umschlagshäufigkeit von 4,5 p.a. berechnete. Hieraus ergaben sich Rückstellungen in Höhe von ... DM zum 31. Dezember 1999, ... DM zum 31. Dezember 2000, ... DM zum 31. Dezember 2001 und ... € zum 31. Dezember 2002. Das FA ging hingegen von Verbindlichkeiten in Höhe der Summe aller positiven Pfandsalden aus.

14

III. Streitkomplex: Minderung der Pfandrückzahlungsforderung

15

Für ihre Tätigkeit als Getränkegroßhändlerin erwarb die Klägerin Vollgut. Dieses bestand sowohl aus Einheitsleergut, also Flaschen und Gebinden, die keine Individualisierungsmerkmale aufweisen und von einer unbestimmten Anzahl von Herstellern verwendet werden, als auch aus Individualleergut, das aufgrund seiner dauerhaften Kennzeichnung eindeutig als Eigentum eines bestimmten Herstellers erkennbar ist. Die hierfür gezahlten Pfandgelder verbuchte die Klägerin erfolgsneutral auf einem separat geführten Pfandkonto. Das Leergut bezog sie anschließend im Wesentlichen in den Leergutkreislauf der Eigenprodukte ein.

16

Zum 31. Dezember 2002 hatte die Klägerin Forderungen für an die Getränkehersteller verausgabte Pfandgelder in Höhe von ... € aktiviert. Im Rahmen der Abschlussbuchungen minderte sie den Aktivposten um ... € und begründete dies mit dem Erfordernis, auf die Systematik der pauschalen Pfandrückstellungen umstellen zu müssen; für einen weiteren bilanziellen Ausweis von Pfandforderungen bestehe keine Notwendigkeit. Diesen Bilanzierungsfehler habe man erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum 31. Dezember 2002 erkannt und deshalb eine "erste Teilausbuchung" vorgenommen. Das FA ging hingegen von der ungeminderten Forderung aus.

17

Die gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide erhobene Klage blieb erfolglos; das Hessische Finanzgericht (FG) wies sie mit Urteil vom 23. März 2011  4 K 1065/07, das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1510 abgedruckt ist, ab.

18

Dagegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht gestützte Revision der Klägerin. Sie beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag unter Abänderung der angefochtenen Bescheide unter der Maßgabe festzusetzen, dass sich das zu versteuernde Einkommen für 1999 um ... DM, für 2000 um ... DM, für 2001 um ... DM und für 2002 um ... € und der Gewerbeertrag für 2002 um ... € vermindert.

19

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

20

B. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

21

Entgegen der Auffassung des FG ist in Höhe der Aufwendungen für die Mehrrücknahmen kein Aktivposten anzusetzen. In Betracht kommt nur die Aktivierung eines Nutzungsrechts gegenüber den anderen Poolmitgliedern; ob und in welchem Umfang Nutzungsrechte tatsächlich bestanden haben, kann der Senat anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen und wird im zweiten Rechtsgang vom FG zu ermitteln sein (nachfolgend unter I.). Dem FG ist auch insoweit nicht zuzustimmen, dass in Höhe der positiven Pfandsalden Verbindlichkeiten für Pfandrückzahlungen zu passivieren sind. Vielmehr ist nur ein geringerer Teil als Verbindlichkeit auszuweisen, dessen genaue Höhe das FG festzustellen hat (nachfolgend unter II.). Schließlich wird das FG im zweiten Rechtsgang ebenfalls zu prüfen haben, inwieweit in den Streitjahren eine Forderung gerichtet auf Rückzahlung des --bei Erwerb des Vollguts von den Getränkehändlern-- entrichteten Pfands aktiviert werden durfte (nachfolgend unter III.).

22

I. Streitkomplex: Behandlung der Mehrrücknahmen

23

Eine Aktivierung der Aufwendungen für die Mehrrücknahmen kommt weder als Anschaffungskosten für den Erwerb des Eigentums an dem Leergut noch als gegen die Getränkehändler gerichtete Forderung auf Rückzahlung des entrichteten Pfands in Betracht. Das FG wird jedoch zu untersuchen haben, ob und inwieweit die Klägerin im Innenverhältnis gegenüber den anderen Poolmitgliedern aufgrund der Mehrrücknahmen Nutzungsrechte erworben hat.

24

1. Anschaffungskosten für den Erwerb des Eigentums an dem Leergut (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 1997/2002) in Höhe der Aufwendungen für die Mehrrücknahmen durfte die Klägerin nicht aktivieren, weil sie nicht zum Zwecke des Eigentumserwerbs Aufwendungen getätigt hat (vgl. zur Finalität der Aufwendungen Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 I R 32/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349; vom 3. August 2005 I R 36/04, BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369). Durch die Annahme der Mehrrücknahmen gegen Pfandrückzahlung hat die Klägerin weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Mehrrücknahmen erworben.

25

a) Das zivilrechtliche Eigentum an den Brunneneinheitsflaschen, aus denen sich die Mehrrücknahmen zusammensetzen, hat durch die Übergabe auf den einzelnen Handelsstufen nicht gewechselt (im Ergebnis ebenso Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Urteil vom 13. November 1987  20 U 54/87, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht --NJW-RR-- 1988, 373; Denzer/Rahier, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 2004, 57, 59; Jakob/Kobor, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 1596, 1598; Kollhosser/Bork, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 909, 913 f.; Schäfer/Schäfer, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1983, 656, 659 f.; a.A. OLG Köln, Urteil vom 30. September 1980  21 U 6/80, ZIP 1980, 1098; Landgericht Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 1980  14 O 60/79, ZIP 1980, 113; Hellmann, Juristische Schulung 2001, 353, 354; Köhler, StBp 2007, 143; Küspert, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 710, 715; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 317; differenzierend nach dem Ausweis in den Pfandkonten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13. Juni 2005, BStBl I 2005, 715); denn der Eigentumsübergang auf den einzelnen Handelsstufen erstreckt sich allein auf den Inhalt der Flaschen. Das spätestens durch das erstmalige Inverkehrbringen der Brunneneinheitsflaschen entstandene Miteigentum der Poolmitglieder (§ 948 Abs. 1, § 947 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) ändert sich nicht, weil die Flaschen auf keiner Handelsstufe untrennbar mit anderem Leergut vermischt werden. Die Brunneneinheitsflaschen sind derart individualisiert, dass sie sich stets von dem Leergut nicht poolangehöriger Abfüller deutlich unterscheiden (vgl. Kollhosser/Bork, BB 1987, 909, 913).

26

b) Die Klägerin wurde auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Mehrrücknahmen. Einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer ist das Wirtschaftsgut nur zuzurechnen, wenn er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--). Dies ist der Fall, wenn der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97; vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474). Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist auf den normalen Verlauf der Dinge abzustellen, d.h. maßgebend ist der für die gewählte Gestaltung typische Verlauf (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 52).

27

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall bezogen auf die Mehrrücknahmen nicht vor. Das FG hat nicht feststellen können, dass die Klägerin die anderen Poolmitglieder als Miteigentümer des Leerguts für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen hat. Als Abfüllbetrieb hatte die Klägerin auch kein Interesse daran, das Leergut unter Ausschluss Dritter --etwa in ihrem Lager-- anzusammeln; vielmehr sollten die Mehrrücknahmen --z.B. im Rahmen der zunehmenden Abfüllmengen der Klägerin-- dem Leergutkreislauf zugeführt werden.

28

2. In Höhe der Aufwendungen für die Mehrrücknahmen hat die Klägerin --entgegen der Auffassung des FG und des FA-- auch keine auf Rückzahlung des entrichteten Pfands gerichtete Forderung gegenüber den Getränkehändlern erworben.

29

a) Die Aktivierung von Forderungen richtet sich bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997/2002). Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Eine Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188). Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (Senatsurteile vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349; vom 6. Oktober 2009 I R 36/07, BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232). Demgegenüber kann eine aufschiebend bedingte Forderung grundsätzlich nicht aktiviert werden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109; in BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188), weil sie erst mit Eintritt der Bedingung entsteht (§ 158 Abs. 1 BGB). Auch von einer wirtschaftlichen Entstehung kann bei einer echten aufschiebenden Bedingung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (Senatsurteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; vgl. auch Ellrott/Roscher in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 77).

30

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen durften in den Streitjahren wegen der Mehrrücknahmen keine Ansprüche auf Rückzahlung der Pfandgelder aktiviert werden. Solche Forderungen sind an den Bilanzstichtagen weder entstanden noch musste die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit der Entstehung von Forderungen rechnen.

31

aa) Nicht zuzustimmen ist dem FG darin, dass sich die Forderungen aus den branchenüblichen Abläufen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen durch die Lieferung von Vollgut ergäben. Die den erkennenden Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz geben keinen Anhalt dafür, dass die Mehrrücknahmen mit der Verpflichtung der Getränkehändler zum Erwerb von neuem Vollgut verbunden gewesen wären.

32

bb) Die Entstehung der Forderung kann auch nicht aus Nr. 9.1 Satz 7 AGB abgeleitet werden, nach der die Klägerin für den Fall, dass der Kunde innerhalb von zwölf Monaten mehr Leergut zurückgibt, als er bezogen hat, berechtigt ist, das überzählige Leergut dem Kunden wieder zur Verfügung zu stellen. Auch wenn es zutreffen mag, dass als Annex zur Rückgabe der Mehrrücknahmen ein Anspruch auf Rückzahlung des Pfands besteht, führt allein der Umstand der Mehrrücknahme nicht zu einem solchen Anspruch. Dieser Anspruch ist noch nicht entstanden, sondern aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB). Bei der gebotenen objektiven Auslegung (zur Auslegung von AGB s. Erman/ Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305c Rz 20; MünchKommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 305c Rz 22 ff.; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 305c Rz 16) enthält Nr. 9.1 Satz 7 AGB eine sog. Wollensbedingung, die eine echte aufschiebende Bedingung darstellt (vgl. grundlegend Beschluss des Reichsgerichts --RG-- vom 24. Januar 1910 V 324/08, RGZ 72, 385; dem folgend RG-Urteil vom 23. November 1911 V 427/11, RGZ 77, 415; Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. April 1967 V ZR 75/64, BGHZ 47, 387; vom 28. Juni 1996 V ZR 136/95, NJW-RR 1996, 1167; Erman/Armbrüster, a.a.O., Vor § 158 Rz 13); eine Forderung entsteht erst, wenn die Klägerin von der ihr zustehenden Möglichkeit Gebrauch macht, die Mehrrücknahmen an die Kunden zurückzugeben.

33

Bereits der Wortlaut der Nr. 9.1 Satz 7 AGB spricht nur von einer Berechtigung der Klägerin, die Mehrrücknahmen zurückzugeben; dass sie hierzu auch verpflichtet werden sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Eine Verpflichtung entspräche auch ersichtlich nicht dem Interesse der beteiligten Kreise. Dies gilt zum einen für den Getränkehändler, der im Regelfall keine Verwendung für leere Flaschen haben wird. Zum anderen aber auch für den Abfüllbetrieb. Abgesehen von den Spannungen, die eine Rückgabe leerer Flaschen in den Geschäftsbeziehungen auslösen kann, wird ein Abfüllbetrieb Leergut nicht bis zum Ablauf der zwölf Monate auf dem Betriebsgelände lagern und dann zurückgeben. Demgemäß hatte auch die Klägerin insbesondere bei steigenden Abfüllzahlen --wie sie nach den Feststellungen des FG in den Streitjahren eingetreten waren-- ein Interesse, auch das zu viel zurückgenommene Leergut für eigene Abfüllungen verwenden zu können, ohne neues Leergut ankaufen zu müssen. Selbst bei stagnierenden Abfüllzahlen kann die Klägerin darauf angewiesen sein, die kundenbezogenen Mehrrücknahmen behalten zu können, um hierdurch Minderrücknahmen seitens anderer Kunden auszugleichen. Aber auch wenn das Leergut nicht für eigene Abfüllungen benötigt wird, besteht ggf. ein vorrangiges Interesse, gegen Entrichtung des Pfandwerts durch die GDB, Drittsortierungen mit Hilfe der Mehrrücknahmen durchzuführen oder eine eigene Rücknahmeverpflichtung zu verringern.

34

cc) Die Klägerin musste zu den Bilanzstichtagen auch nicht fest mit der künftigen Entstehung von Forderungen rechnen. Hiervon musste die Klägerin schon aufgrund der eigenen Interessenlage nicht ausgehen. Darüber hinaus hat das FG nicht feststellen können, dass die Klägerin jemals von ihrem Wahlrecht zur Rückgabe der Mehrrücknahmen Gebrauch gemacht hat.

35

dd) Ferner kann dem FA nicht darin gefolgt werden, dass sich eine Forderung der Klägerin aus § 1223 Abs. 1 BGB ergibt. Hiernach ist der Pfandgläubiger verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben. Die Voraussetzungen dieses Herausgabeanspruchs liegen im Streitfall nicht vor. An den zurückgenommenen Flaschen (Mehrrücknahmen) bestand kein Pfandrecht i.S. der §§ 1204 ff. BGB. Ein Pfandrecht liegt gemäß § 1204 Abs. 1 BGB nur vor, wenn eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet wird, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen. Soweit die Klägerin Mehrrücknahmen entgegennimmt und hierfür das Pfand auszahlt, soll jedoch gerade keine Forderung des Getränkehändlers, etwa auf Rückgabe des Leerguts, abgesichert werden. An dessen Rückgabe hat der Getränkehändler, der nur das von ihm zuvor zur Erlangung des Vollguts gezahlte Pfand zurückerhalten will, keinerlei Interesse.

36

3. Durch die Entgegennahmen der Mehrrücknahmen gegen Entrichtung des Pfands hat die Klägerin jedoch möglicherweise --mit den Anschaffungskosten zu aktivierende (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002)-- Nutzungsrechte an dem Leergut gegenüber den anderen Poolmitgliedern erworben, zu deren Bestand und Umfang das FG im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen treffen wird.

37

a) Für die Entstehung von Nutzungsrechten dem Grunde nach sprechen insbesondere die --vom FG allerdings nur lückenhaft-- festgestellten Verwendungsbestimmungen des Pools, dessen Sinn es gerade ist, die Poolmitglieder permanent mit einer ständig ausreichenden Menge geeigneten Leerguts zu versorgen, das ungeachtet der Eigentumsverhältnisse zwischen den Poolmitgliedern zirkulieren soll. Um dies sicherzustellen, müssen es die Poolmitglieder, auch soweit ihre jeweilige Miteigentumsquote überschritten wird, verwenden dürfen.

38

b) Sollte das FG anhand weiterer Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Nutzungsrecht der Klägerin in dem beschriebenen Umfang vorliegt, wird es ebenfalls festzustellen haben, in welcher Höhe das Nutzungsrecht an den Bilanzstichtagen zu bewerten ist. Ein Nutzungsrecht kann nur in dem Maße vorliegen, in dem die Menge des an die Kunden ausgegebenen Brunneneinheitsleerguts zuzüglich des noch auf dem Lager befindlichen (befüllten und unbefüllten) Leerguts die Miteigentumsquote der Klägerin an den Brunneneinheitsflaschen und -kästen des Pools überschreitet. Soweit hiervon ausgehend Nutzungsrechte vorliegen, wird das FG zu berücksichtigen haben, dass das Nutzungsrecht ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens darstellt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002), das mit den Anschaffungskosten --also mit dem gezahlten Pfand-- zu bewerten ist und für das weder ein sofortiger Betriebsausgabenabzug (§ 6 Abs. 2 EStG 1997/2002) noch eine Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 EStG 1997/2002 (vgl. statt aller Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 7 Rz 24) in Anspruch genommen werden kann.

39

c) Gegen diese Berechnung des Nutzungsrechts kann nicht eingewandt werden, seine Grundlagen seien nicht ermittelbar, so dass ein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" drohe. Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung können nicht Anlass für eine Abweichung von einem nach den allgemeinen Methoden gefundenen Auslegungsergebnis zum materiellen Recht sein. Vielmehr trägt der Gesetzgeber die Verantwortung, das materielle Recht durch ein effektives Verfahrensrecht zu flankieren und die Verifizierbarkeit des steuerlich erheblichen Sachverhalts sicherzustellen. Ist dies nicht möglich, verletzt der Gesetzgeber durch einen gleichwohl erlassenen materiellen Steuertatbestand den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (hierzu Oellerich, Defizitärer Vollzug des Umsatzsteuerrechts, 2008, 72 f.). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Verifikation der für die Ermittlung der Nutzungsrechte notwendigen Sachverhalte ist mit Hilfe des bestehenden Verfahrensrechts durchaus möglich. Entgegen der Auffassung des FA gilt dies insbesondere auch für die Ermittlung der Miteigentumsquote am Pool. Sie kann nach Maßgabe der sog. Gesamtgebindeverantwortung zuverlässig ermittelt werden. Anders als das FA meint, wird die Miteigentumsquote durch die Gesamtgebindeverantwortung realitätsgerecht wiedergegeben. Dies ergibt sich schon aus ihrem Zweck; sie soll sicherstellen, dass das einzelne Abfüllunternehmen das Leergut, das es in den Pool eingebracht hat, auch wieder zurücknimmt.

40

Soweit das FA demgegenüber darauf hinweist, in die Berechnung der Rücknahmeverpflichtung flössen Berechnungsparameter ein, die auf statistischen Größen beruhten, ist dies zwar zutreffend, führt aber nicht zu dem Schluss, dass die Gesamtgebindeverantwortung die Miteigentumsquote am Pool nicht realitätsgerecht wiedergeben könnte. Ungeachtet ihrer Berechnung drücken sich die Rücknahmeverpflichtung und die Einbringungsverpflichtung in einer konkreten Flaschenzahl aus, die die Gesamtgebindeverantwortung mindern oder erhöhen und so die Miteigentumsquote fortschreiben.

41

4. Dass sich anhand der vorstehenden Erwägungen im Streitfall ggf. ein erfolgswirksamer Aufwand ergibt, weil die zu aktivierenden Nutzungsrechte möglicherweise nicht die Höhe der bisher aktivierten Forderungen erreichen, steht ihrer Richtigkeit nicht entgegen. Es existiert kein übergeordneter Grundsatz der Erfolgsneutralität des Pfandkreislaufs, demzufolge die mit dem Pfandkreislauf zusammenhängenden Aktiva und Passiva sich bei allen Beteiligten in jedem Veranlagungszeitraum ausgeglichen gegenüberstehen müssen. Hinzu kommt, dass die Bewertung der zu aktivierenden Nutzungsrechte nicht (unmittelbar) von der Höhe der im Außenverhältnis zu den Kunden entstandenen Mehrrücknahmen, sondern von einem im Innenverhältnis zu den anderen Poolmitgliedern abgeleiteten Recht abhängt, über die eigene Miteigentumsquote hinaus Leergut für eigene Zwecke nutzen zu dürfen.

42

II. Streitkomplex: Behandlung der Minderrücknahmen

43

Für die Verpflichtung, bei Rückgabe des Leerguts die erhaltenen Pfandgelder an die Kunden zurückzuzahlen, dürfen keine Verbindlichkeiten in Höhe der Gesamtsumme der positiven Pfandsalden passiviert werden. Aus den Feststellungen des FG folgt, dass in den positiven Pfandsalden auch das für das hinzuerworbene Einheits- und Individualleergut erhaltene Pfand enthalten sein muss, weil dieses in den eigenen Pfandkreislauf der Klägerin integriert wurde und auf den separaten Pfandkonten nur die Forderungen gegen die Getränkehersteller auf Rückzahlung des Pfands verbucht wurden. Die bilanzielle Behandlung unterscheidet sich aber voneinander: Soweit eine Pfandrückzahlung an Kunden bei Rückgabe des Einheitsleerguts erfolgen muss, sind keine Verbindlichkeiten auszuweisen. Ein Verbindlichkeitsausweis erfolgt nur, soweit die Klägerin an den Bilanzstichtagen eine Verpflichtung zur Pfandrückzahlung gegenüber ihren Kunden für das Brunneneinheitsleergut und das Individualleergut hatte.

44

1. Für die Pfandrückzahlungen bei Rückgabe des Einheitsleerguts, das die Klägerin als Getränkehändlerin erworben und nach den Feststellungen des FG in ihren Pfandkreislauf einbezogen hat, dürfen bereits dem Grunde nach keine Verbindlichkeiten passiviert werden. Beruht die Verbindlichkeit auf einem so genannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben (Senatsurteil vom 21. September 2011 I R 50/10, BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197), weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735; Senatsbeschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 243, m.w.N.). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Pfandrückzahlung für das Einheitsleergut liegt ein schwebendes Geschäft vor, weil die Klägerin insoweit das an die Getränkehändler abgegebene Leergut zurückkaufen musste. Der Eigentumsübergang erstreckt sich bei Einheitsleergut nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 II ZR 233/05, BGHZ 173, 159, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2913; Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232). Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstufen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen AGB den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausgeschlossen hat, wie es auch die Klägerin in ihren AGB getan hat (vgl. Nr. 9 AGB). Eine solche Vereinbarung ist auf ein unmögliches und unzulässiges Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich. Durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§ 948 Abs. 1, § 947 Abs. 1 BGB).

45

2. Soweit hingegen an den Bilanzstichtagen Verpflichtungen der Klägerin zur Rückzahlung des für Individualleergut und Brunneneinheitsleergut entrichteten Pfands bestanden, sind Verbindlichkeiten auszuweisen, deren Höhe das FG im zweiten Rechtsgang festzustellen hat.

46

a) Anders als bei dem Einheitsleergut steht das Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte einer Passivierung der Verbindlichkeiten bei diesem Leergut nicht entgegen. Die im Wege der Auslegung der Nr. 9.1 AGB zu entnehmende Vereinbarung der Klägerin mit ihren Kunden, das Individual- und Brunneneinheitsleergut gegen Erstattung des entrichteten Pfands zurückzunehmen, stellt keinen auf gegenseitigen Leistungsaustausch gerichteten Vertrag dar, denn sie ist nicht auf die Verschaffung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums gegen Entrichtung eines Entgelts gerichtet. Es soll vielmehr eine leiheähnliche Gebrauchsüberlassung rückabgewickelt werden, bei der das Pfand eine Sicherheitsleistung (Kaution) darstellt, die die Rückgabe des Leerguts sicherstellen soll und gerade nicht Gegenleistung für die Rückgabe des Leerguts ist (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232).

47

aa) Den Nrn. 9 und 9.1 AGB der Klägerin kann entnommen werden, dass die Klägerin bei Überlassung des Vollguts das Eigentum an dem Leergut nicht übertragen und deshalb bei Rückgabe auch nicht zurückerwerben will; auch bei Entrichtung des Barpfands soll das Eigentum nicht übergehen. Anders als bei dem Einheitsleergut ist die Klägerin auch nicht wegen eines gesetzlichen Eigentumsübergangs gezwungen, das Leergut gegen Erstattung des Pfands zurückzukaufen. Denn das Individual- und Brunneneinheitsleergut sind durch ihre Kennzeichnung klar und eindeutig von dem Leergut anderer Hersteller bzw. außerhalb des Pools stehender Abfüllbetriebe unterscheidbar.

48

bb) Die Klägerin sollte gegen Rückzahlung des Pfands auch nicht das wirtschaftliche Eigentum am Leergut erwerben. Auf den einzelnen Handelsstufen ist kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum entstanden, das die Klägerin hätte zurückerwerben können. Die Klägerin als Miteigentümerin des Brunneneinheitsleerguts bzw. die Hersteller der zugekauften Getränke als Eigentümer des Individualleerguts waren nicht von der Nutzung des Leerguts für die gewöhnliche Nutzungsdauer ausgeschlossen. Insbesondere waren ihre aus Vertrag und § 985 BGB folgenden Herausgabeansprüche nicht wertlos (a.A. Buciek, FR 2010, 175). Ungeachtet der Möglichkeit, den Herausgabeanspruch einzuklagen, haben die Getränkehändler und Konsumenten bei normalem Verlauf der Dinge das Leergut zurückgegeben, weil sie mit dem Leergut nichts anfangen konnten, aber durch das Pfand einen wirtschaftlichen Anreiz zur Rückgabe hatten (vgl. insoweit zutreffend Hoffmann, Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2010, 333 f.; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 4. Aufl., 2013, § 246 Rz 346).

49

b) Anhand der bisherigen Feststellungen des FG ist der Senat nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, in welcher Höhe Verbindlichkeiten zu passivieren sind.

50

aa) Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu untersuchen haben, in welchem Umfang ausgehend von den kundenbezogen geführten Pfandgeldkontokorrentkonten (abzüglich der darin enthaltenen Pfandbeträge für Einheitsleergut) an den Bilanzstichtagen Verbindlichkeiten bestanden haben.

51

aaa) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, sind die Pfandgeldkontokorrentkonten, die kundenbezogen nach den Ein- und Ausgangsrechnungen zum Zwecke der Abrechnung mit den Kunden geführt worden sind, entgegen der Ansicht der Klägerin eine verlässliche Grundlage zur Dokumentation des Leergutbestands.

52

Die Bindung des Senats wird insbesondere nicht durch eine zulässige und begründete Verfahrensrüge der Klägerin aufgehoben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 56), weil das FG einem Beweisantrag der Klägerin nicht nachgegangen wäre. Dem Beweisantrag der Klägerin in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. April 2007, einen noch namentlich zu benennenden Mitarbeiter zur Belastbarkeit der Pfandkonten zu hören, musste das FG --ungeachtet der aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlichen Rüge der Nichterhebung des Beweises (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50)-- schon deshalb nicht nachkommen, weil ein auf die Erhebung des Zeugenbeweises gerichteter Beweisantrag die zu vernehmenden Zeugen individuell benennen muss. Zwar muss der Zeuge nicht unbedingt namentlich benannt werden; das Gericht muss aber zumindest in die Lage versetzt werden, den Zeugen zu identifizieren und zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457). Dies war im Streitfall nicht gegeben, denn die Klägerin hat weder den Namen noch andere Merkmale angegeben, anhand derer der zu vernehmende Zeuge von den anderen Mitarbeitern der Klägerin hätte unterschieden werden können.

53

bbb) Der Rückgriff auf die Pfandkontokorrentkonten zur Bewertung der Verbindlichkeiten führt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Allein die Tatsache, dass in der vorangegangenen Betriebsprüfung die Bildung von Pauschalrückstellungen verlangt und die Pfandkonten (zu Unrecht) als nicht belastbar erachtet worden sind, kann einen solchen Verstoß nicht begründen. Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BFH/NV 2012, 537; vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112). Eine solche Schutzwürdigkeit scheidet grundsätzlich von vornherein aus, wenn --wie im Streitfall-- die Vorgehensweise der Finanzverwaltung zu für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Folgen führt. Die vom FA passivierten Verbindlichkeiten für Pfandrückzahlungen überschritten die von der Klägerin passivierten Rückstellungen bei Weitem und führten insoweit zu einer für die Klägerin vorteilhaften Gewinnminderung.

54

bb) Hinsichtlich der zu passivierenden Verbindlichkeiten wegen der Rückzahlung von Pfandbeträgen für das Individualleergut wird das FG zu ermitteln haben, ob die Pfandverbindlichkeiten aufgrund Bruch oder Schwund zu mindern sind. Hierbei wird das FG zu berücksichtigen haben, dass ein Absinken der Bewertung unter den Nennwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997/2002) nur dann möglich ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme ausscheidet (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 952; Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1140; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 312). In welchem Umfang dies der Fall ist, darf ggf. schätzweise aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitet werden (Senatsurteil in BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 759a); jedoch ist der Grundsatz vorsichtiger Bewertung zu beachten (BFH-Urteil in BFHE 155, 322, 329, BStBl II 1989, 359). Handelt es sich bei dem zu passivierenden Betrag --wie im Streitfall-- um einen Gesamtbetrag gleichartiger oder annähernd gleichwertiger Verpflichtungen, so ist eine Schätzung des Teils der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erfüllenden Forderungen geboten. Der auch in der Steuerbilanz zu beachtende Grundsatz der Einzelbewertung hat insoweit hinter der Forderung nach einem zutreffenden Ausweis der Vermögensverhältnisse des Kaufmannes zurückzutreten (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479; in BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470). Die erforderliche Prognose ist aus der Sicht der betreffenden Bilanzstichtage vorzunehmen; die bis zur Bilanzerstellung eintretenden Verhältnisse können erhellend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

55

Entgegen der Auffassung des FA kann eine Minderung wegen Bruch oder Schwund nicht von vornherein mit der Begründung abgelehnt werden, die Klägerin nehme das Leergut nur palettenweise zurück. Selbst wenn dies zutreffend ist, bedeutet das nicht, dass grundsätzlich auch Pfand für Schwund oder Bruch gezahlt wird. Denn die Klägerin zahlt nur für das tatsächlich zurückgegebene Leergut Pfand zurück, und es kann seitens des erkennenden Senats anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin auch tatsächlich alle Paletten mit Leergut zurückerhält.

56

cc) Entsprechendes wird das FG für die Bewertung der Verbindlichkeit hinsichtlich der Pfandrückzahlungen für die Rückgabe des Brunneneinheitsleerguts zu untersuchen haben. Darüber hinaus wird es aber hinsichtlich dieses Leerguts auch ermitteln müssen, ob und in welchem Maße eine weiter gehende Minderung der Verbindlichkeit notwendig ist, weil die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den Bilanzstichtagen davon ausgehen musste, dass Brunneneinheitsleergut nicht mehr an sie zurückgegeben würde, weil die Kunden aufgrund des Mehrwegpools das Leergut schuldbefreiend auch an andere Poolmitglieder zurückgeben konnten. Insbesondere der Umstand, dass es bei der Klägerin zu Mehr- und Minderrücknahmen kam, deutet darauf hin, dass das Leergut nicht immer an das Poolmitglied zurückgelangte, das zuvor die Getränke an die Händler verkauft hatte.

57

Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung entspricht die Höhe der Minderung nicht der Höhe der nicht aktivierungsfähigen Mehrrücknahmen. Mehr- und Minderrücknahmen stehen nicht in einem entsprechenden stetigen Abhängigkeitsverhältnis. Den Feststellungen des FG entspricht es nicht, dass die Klägerin die Leergutströme so gezielt gesteuert hat, dass sie nur in Höhe der Minderrücknahmen von anderen Kunden Mehrrücknahmen entgegengenommen hat. Ungeachtet der mit einer zielgenauen Steuerung verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten bestand in den Streitjahren wegen der stetig steigenden Abfüllzahlen und der ggf. bestehenden Möglichkeit zu Drittsortierungen unabhängig von Minderrücknahmen ein Interesse der Klägerin zur Entgegennahme von Mehrrücknahmen. Dies schlägt sich auch in den Pfandsalden der Streitjahre wieder. Zum 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 stiegen die Mehrrücknahmen stärker an als die Minderrücknahmen.

58

dd) Die zu passivierenden Verbindlichkeiten für Pfandrückzahlungen an die Kunden bei Rückgabe des Individual- und Brunneneinheitsleerguts sind nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 1997/2002 um künftige Vorteile --nämlich die zu vereinnahmenden Pfandgelder bei Verkauf von Vollgut-- zu mindern. Ausweislich ihres Wortlauts betrifft die Vorschrift ausschließlich die Bewertung von Rückstellungen, nicht aber --wie im Streitfall-- einer Verbindlichkeit. Die bloße Ungewissheit, ob die Klägerin --trotz unstreitig bestehender Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden-- das komplette Pfandgeld zurückzahlen muss, rechtfertigt allein nicht den Ausweis einer Rückstellung für der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten (so bereits BFH-Urteil in BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz D 60; für den Ausweis einer Rückstellung hingegen FG Münster, Urteil vom 31. Juli 1967 IIa 217-220/62, EFG 1968, 118; BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 715; Gail/Düll/Schubert, GmbH-Rundschau 1995, 765, 770; Jakob/Kobor, DStR 2004, 1596, 1598; Klein, DStR 2010, 712, 716; Stöcker in Korn, § 4 EStG Rz 277.75 "Pfandgeld"; Kozikowski/Schubert in Beck Bil-Komm., a.a.O., § 249 Rz 100 "Leergut"; Lüdenbach, StuB 2009, 434; Rätke, StuB 2010, 178, 180; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 550 "Leergut"). Soweit dem Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232, etwas anderes entnommen werden kann, wird dies in der hier vorgenommenen Weise klargestellt.

59

III. Streitkomplex: Minderung der Pfandrückzahlungsforderung

60

Zu Unrecht ist das FG schließlich davon ausgegangen, dass die gegenüber den Getränkeherstellern ausgewiesene Forderung in Höhe von ... € zum 31. Dezember 2002 nicht gemindert werden durfte. Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, in welchem Umfang diese Forderung sowie die in den anderen Streitjahren bilanzierten Forderungen gegen die Getränkehersteller zu mindern sind.

61

1. Zwar ist das FG im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Forderungen zum 31. Dezember 2002 nicht mit der Begründung um ... € gemindert werden durften, dass wegen der Umstellung auf die pauschale Ermittlung der Pfandrückstellungen auf Basis einer Umschlagshäufigkeit kein Raum für einen weiteren Bilanzausweis der Pfandforderungen mehr bestanden hat. Dies folgt bereits daraus, dass mit der von der Klägerin gebildeten Rückstellung nur pauschal ermittelt wird, in welchem Umfang Leergut noch nicht an die Klägerin zurückgegeben worden ist, jedoch keine Aussage dazu getroffen wird, in welcher Höhe Forderungen der Klägerin gegenüber ihren Lieferanten wegen der Rückgabe von Leergut bestanden haben. Darüber hinaus betrifft die Pauschalrückstellung allein den Geschäftsbereich der Klägerin als Abfüllbetrieb; ihre Tätigkeit als Getränkehändlerin ist hiervon nicht betroffen.

62

2. Die Forderung zum 31. Dezember 2002 wie auch die in den anderen Streitjahren gegenüber den Getränkeherstellern bilanzierten Forderungen sind in den Streitjahren gleichwohl nicht in der bisherigen Höhe zu aktivieren. Sind die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden u.a. in der Höhe zu mindern, in der sie auf das Einheitsleergut entfallen, gilt Entsprechendes auch für die Forderungen gegenüber den Getränkehändlern, von denen die Klägerin das Einheitsleergut bezogen hat. Insoweit verstößt die Aktivierung einer Forderung --wie spiegelbildlich die Passivierung einer Verbindlichkeit gegenüber den eigenen Kunden-- gegen das Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte. Hinsichtlich des Einheitsleerguts ist der Vertrag zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Getränkehersteller auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet, weil die Klägerin gegen Erhalt des Pfandbetrags das Eigentum an dem Einheitsleergut auf den Getränkehersteller zurück zu übertragen hatte (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232).

63

Soweit an den Bilanzstichtagen ein Hofbestand an Einheitsleergut vorhanden war, der noch nicht an die Getränkehersteller zurückgegeben worden war, hat die Klägerin in Höhe der gezahlten Pfandbeträge Anschaffungskosten für Umlaufvermögen zu aktivieren (Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232).

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte der Firma X in verschiedenen Verträgen ein Nutzungsrecht eingeräumt. Diese Verträge sollten ursprünglich ab 1985 bis zum Jahr 1992 laufen, wurden dann jedoch wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten von X vorzeitig beendet. Im Gegenzug verpflichtete sich X im Jahr 1988, sofort einen Betrag von … sowie bis zum Erreichen eines Betrags von … jährlich … % ihres Gewinns, höchstens … pro Jahr, zu zahlen.

2

Aufgrund dieser Vereinbarung errechnete X erstmals für das Jahr 1991 und dann erst wieder für die Streitjahre (1994, 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000) Ansprüche des Klägers in unterschiedlicher Höhe, der hieraus keine steuerlichen Konsequenzen zog. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gelangte demgegenüber zu der Auffassung, die von X geschuldeten Beträge seien unter Berücksichtigung damit zusammenhängender Betriebsausgaben jeweils als in den Streitjahren entstandene Forderungen gewinnerhöhend bei dessen Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

3

Die gegen die Änderungsbescheide geführten Einspruchsverfahren blieben ebenso wie die Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat im Wesentlichen die Auffassung, das dem Kläger aus der Vereinbarung aus dem Jahr 1988 zustehende Recht auf weitere Zahlungen bis zu einem Betrag von … sei von zukünftigen ungewissen Ereignissen --nämlich dem wiederholten Ausweis eines Gewinns im Jahresabschluss von X-- abhängig und somit aufschiebend bedingt gewesen. Im Jahr 1988 sei das Recht deshalb noch nicht zu einer zu aktivierenden Forderung erstarkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt weder rechtlich noch unter den Umständen des Streitfalles wirtschaftlich entstanden sei. Zwar seien mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1988 die wirtschaftlichen Ursachen für die künftigen Forderungen gesetzt gewesen, deren tatsächliches Entstehen sei jedoch mit dem Risiko behaftet gewesen, dass X nicht die erforderlichen Gewinne erzielen werde. Mit dem Entstehen des Anspruchs habe der Kläger zu dieser Zeit auch nicht fest rechnen können.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), Divergenzen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), sowie einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt mangelnder Sachaufklärung durch Übergehung eines Beweisantrags geltend.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

7

a) Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei der Aktivierbarkeit von Forderungen, deren Erfüllung von einer aufschiebenden Bedingung i.S. des § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abhänge, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem Realisationsprinzip zu differenzieren sei, um die Forderungen dem zutreffenden Wirtschaftsjahr zuordnen zu können.

8

b) Damit legt er indes keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar.

9

aa) Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Eine Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188). Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Januar 2013 I R 33/11, BFHE 240, 226). Demgegenüber kann eine aufschiebend bedingte Forderung grundsätzlich nicht aktiviert werden (Senatsurteil in BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188, m.w.N.; Adler/Düring/Schmaltz --ADS--, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 246 Rz 53), weil sie erst mit Eintritt der Bedingung (= Realisationsereignis) entsteht (§ 158 Abs. 1 BGB). Auch von einer wirtschaftlichen Entstehung kann bei einer echten aufschiebenden Bedingung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; vom 9. Januar 2013 I R 33/11; vgl. z.B. auch Ellrott/Roscher in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 77; Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 906; Schuster, jurisPR-SteuerR 45/2011, Anm. 3, unter C; Bode, Finanz-Rundschau 2011, 1004). Ausnahmsweise kommt eine Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist (ADS, a.a.O., HGB § 246 Rz 53; Ellrott/Roscher, a.a.O., § 247 Rz 77).

10

bb) Auf dieser Grundlage ist die von dem Kläger formulierte Frage dahingehend zu beantworten, dass eine Differenzierung zwischen "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" und "Realisationsprinzip" bei der Frage des Zeitpunkts der Aktivierung einer aufschiebend bedingten Forderung nicht in Betracht kommt. Die Aktivierung setzt vielmehr die Realisation voraus, die wiederum erfordert, dass die Forderung entweder rechtlich oder doch zumindest wirtschaftlich entstanden ist, wobei dann weiter mit der künftigen rechtlichen Entstehung fest zu rechnen sein muss.

11

2. Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH vom 3. August 2005 I R 94/03 (BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20) und vom 31. August 2011 X R 19/10 (BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190) ab, genügt diese Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 11/02 (BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400) liegt jedenfalls nicht vor.

12

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten höchstrichterlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 X B 59/05, BFH/NV 2006, 597).

13

b) Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

14

aa) Zwar führt der Kläger aus, nach den Urteilen in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 und in BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190 seien Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden seien und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs rechnen könne. Diese Voraussetzungen seien gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, d.h. seine Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt habe, so dass dem Schuldner der Gegenleistung nicht mehr die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zustehe.

15

Hiervon geht auch --wie aus den Ausführungen auf S. 10 des Urteils ersichtlich-- das FG aus. Entsprechend führt der Kläger im Wesentlichen lediglich aus, dass "so" der Sachverhalt im Streitfall liege. Das FG hätte deshalb zu dem Ergebnis kommen müssen, dass seine gesamte Forderung über … in der Vergangenheit rechtlich entstanden, wirtschaftlich verursacht und damit --soweit nicht zuvor durch Zahlung erfüllt-- bereits zum 31. Dezember 1998 (gemeint ist offensichtlich 1988) als realisiert zu aktivieren gewesen sei. Auf die vom FG als maßgeblich herangezogene Tatsache, dass X nur aus künftigen Gewinnen zu zahlen gehabt habe, käme es damit nicht an.

16

Mit diesem Vortrag macht der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern allenfalls eine Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalles geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761, unter II.6.).

17

c) Die von dem Kläger gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400 liegt jedenfalls nicht vor.

18

Die Ausführungen des I. Senats, wonach ein --ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr betreffender-- Zinsanspruch auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren sei, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen müsse, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde, sind davon getragen, dass es sich um eine "aufschiebend bedingte Entfallensklausel" handelte (vgl. HHR/Kleinle/Dreixler, § 6 EStG Rz 906). Die mögliche Entstehung eines Bilanzverlustes sollte sich mithin nicht auf die Entstehung, sondern nur auf die Fälligkeit des Zinsanspruchs auswirken (BFH-Urteil in BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400, unter II.4.).

19

Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des FG handelte es sich im Streitfall bei der relevanten Vereinbarung aber gerade anders um eine erst aufschiebend bedingte Forderung. Entsprechend hat sich das FG mit der vom Kläger bereits im Klageverfahren angeführten Entscheidung in BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400 auseinandergesetzt und begründet, warum der Kläger sein Klagebegehren hierauf nicht stützen könne.

20

Eine Abweichung rührt zudem nicht daher, dass der I. Senat des BFH alternativ ausführt, etwas anderes ergäbe sich im Streitfall auch dann nicht, wenn die Klausel im Sinne einer aufschiebenden Bedingung zu verstehen und hieraus zu folgern wäre, dass die zivilrechtliche Entstehung des Zinsanspruchs vertraglich von der Feststellung des Jahresabschlusses der Schuldnerin abhängig gewesen sei. Diese --auf das Ergebnis des konkreten Falles bezogenen-- Ausführungen basieren darauf, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die Höhe der zu zahlenden Zinsen in den Genussrechtsbedingungen festgelegt war, die Schuldnerin die versprochenen Zinszahlungen in der Vergangenheit jeweils in vollem Umfang geleistet hatte und am maßgeblichen Stichtag Anhaltspunkte für einen vollständigen oder teilweisen Ausfall der Zinsansprüche nicht gegeben waren. Bei diesem konkreten Sachverhalt war nach Ansicht des I. Senats (ausnahmsweise) ein hinreichend sicherer künftiger Anspruch gegeben. Nach der Rechtsauffassung des FG stand demgegenüber im Streitfall Ende des Jahres 1988 keineswegs sicher fest, ob die ergriffenen Maßnahmen langfristig Wirkung zeigen würden und X in den folgenden Jahren einen ausreichenden "profit" erwirtschaften würde. Tatsächlich ist es erstmals im Jahr 1991 zu einem geringen Gewinn bei X und dann erst wieder regelmäßig ab dem Jahr 1994 zu einem solchen gekommen.

21

3. Auch die Rüge eines übergangenen Beweisantrags laut Sitzungsniederschrift führt nicht zur Zulassung der Revision. Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem gerügten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO).

22

a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten worden sind. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene (substantiierte) Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).

23

b) Nach den Ausführungen des FG erlaubte die von den Vertragsparteien in der Vereinbarung aus dem Jahr 1988 gewählte Formulierung nicht den Schluss, dass X neben dem Betrag von … auch einen Betrag von … fest zugesagt habe und dieser vom Kläger lediglich gestundet worden sei. Selbst wenn die Vertragsparteien dieses Ziel --wie unter Beweis gestellt-- "ursprünglich" verfolgt haben sollten, ändere dies nichts daran, dass dieser Wille in der tatsächlichen Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden habe. Dass der Kläger entgegen der Formulierung seines Antrags darüber Beweis erhoben haben wollte, welches Ziel "mit" der Vereinbarung aus dem Jahr 1988 verfolgt worden sei, könne der Senat ausschließen, da dieser eine diesbezüglich vorgeschlagene Ergänzung nicht aufgegriffen habe.

24

Ausgehend von dieser Sachverhaltswürdigung und der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG kam es auf die unter Beweis gestellten ursprünglichen Zielvorstellungen nicht entscheidungserheblich an. Infolge der laut der Auffassung des FG im Hinblick auf den Beweisantrag anzunehmenden Differenzierung, gegen die der Kläger sich auch in der Beschwerdebegründung nicht wendet, ist nicht ersichtlich, dass das Urteil bei durchgeführter Zeugenvernehmung anders ausgefallen wäre.

25

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb gemeinsam mit seinem Bruder in einem notariellen Übergabevertrag unter dem 18. Dezember 1995 (im Folgenden: Übergabevertrag) einen landwirtschaftlichen Betrieb von seiner Mutter (im Folgenden: Übergeberin). Er verpflichtete sich, mit seinem Bruder als Gesamtschuldner ab Januar 1996 an die Übergeberin Versorgungsleistungen in Höhe von 1.900 DM monatlich als dauernde Last gemäß § 323 der Zivilprozessordnung zu zahlen, die jeweils hälftig geschuldet wurden (Abschn. I.4 und 3.4 des Übergabevertrags). Hinzu traten weitere Altenteilsleistungen. Der landwirtschaftliche Betrieb umfasste unter anderem die Grundstücke W, Flur 32, Flurstücke 16 und 21.

2

Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1995 (im Folgenden: Grundstückskaufvertrag) veräußerten der Kläger und sein Bruder (im Folgenden: die Übernehmer) das Grundstück W, Flur 32, Flurstück 21 zum Kaufpreis von 2.915.840 DM zur Ausbeute eines Sand- und Kiesvorkommens an ein Abbauunternehmen. Hiervon entfielen nach den getrennt ausgewiesenen Kaufpreisbestandteilen ein Betrag in Höhe von 16,50 DM x 145 792 qm = 2.405.568 DM auf den Bodenschatz und ein Betrag in Höhe von 3,50 DM x 145 792 qm = 510.272 DM auf die Ackerkrume. Der Vertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Abgrabungsgenehmigung und verschiedene weitere Genehmigungen zum Abbau des Sand- und Kiesvorkommens erteilt würden.

3

Unter Abschn. 2.3 des Übergabevertrags wurde vereinbart, die Versorgungsleistungen seien im Fall der Veräußerung des Grundstücks W, Flur 32, Flurstück 21 um 4.100 DM auf den Betrag von insgesamt 6.000 DM monatlich zu erhöhen. Die erhöhten Versorgungsleistungen waren ab dem auf den Eingang der ersten Kaufpreisrate folgenden Monat fällig. Die Übergeberin erklärte unter Abschn. 5.2 des Übergabevertrags ihre Zustimmung zur Umschreibung des Grundbuchs für das Bodenschatz-Grundstück auf die Übernehmer, nicht aber für die übrigen betrieblichen Grundstücke.

4

Im Grundstückskaufvertrag wurde unter Abschn. II.5 von den Übernehmern zudem versichert, die Übergeberin werde einen umfassenden Einrede- und Einwendungsverzicht im Rahmen der für die Ausbeutung des Bodenschatzes erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren erklären.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte den Übergabevertrag als Vereinbarung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Der Kläger machte ab 1996 die hälftige Versorgungsrente (950 DM monatlich) in seinen Einkommensteuererklärungen bis Ende 2000 als dauernde Lasten bei den Sonderausgaben geltend und wurde entsprechend veranlagt.

6

Die aufschiebenden Bedingungen des Grundstückskaufvertrags waren im Dezember 2000 erfüllt. Der Erwerber zahlte gemäß Abschn. III.2 des Vertrags im Januar 2001 die erste Kaufpreisrate in Höhe von 874.752 DM. Die weiteren sieben Kaufpreisraten in Höhe von jeweils 291.584 DM waren nach der vertraglichen Vereinbarung 24 Monate nach der ersten Rate (zum 1. Januar 2003) und danach jeweils jährlich fällig. Eine Vereinbarung über die Verzinsung der Kaufpreissumme wurde im Grundstückskaufvertrag nicht getroffen.

7

Ab Februar 2001 leistete der Kläger seinen Teil der erhöhten Versorgungsleistungen an die Übergeberin. Er erwarb von der zugeflossenen ersten Kaufpreisrate eine Eigentumswohnung, in der seine in Ausbildung befindliche Tochter seitdem unentgeltlich wohnte und für die er Eigenheimzulage erhielt.

8

Für die Streitjahre 2001 und 2002 beanspruchte er auch wegen der höheren Altenteilszahlungen den Sonderausgabenabzug. Das FA berücksichtigte weiterhin nur den bisherigen Sonderausgabenabzug in Höhe von 11.400 DM (12 x 950 DM) sowie Altenteilsleistungen für Heizung und Beleuchtung in Höhe von 988 DM.

9

Der Kläger und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erklärten für das Streitjahr 2001 Kapitaleinkünfte in Höhe von 9.813 DM. Für das Streitjahr 2002 erklärten sie keine Kapitaleinkünfte. Für die Folgejahre ab 2003 hat das Finanzgericht (FG) keine Feststellungen zu den erklärten und veranlagten Zinseinkünften der Kläger getroffen.

10

Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, nach der Veräußerung des Bodenschatz-Grundstücks könnten die Versorgungs- und Altenteilsleistungen nach den Grundsätzen einer "Typus 2- Vermögensübertragung" als dauernde Last abgezogen werden, da der Wert des verbliebenen landwirtschaftlichen Restbetriebs den Kapitalwert der erhöhten Versorgungs- und Altenteilsleistungen übersteige. Sie beantragten, nach den Grundsätzen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. August 2002 (BStBl I 2002, 893) veranlagt zu werden.

11

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Das FG hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 253 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

12

Die Kläger stützen ihre Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Im Zeitpunkt der Betriebsübergabe habe der drei Tage später unterzeichnete Vertrag über die Veräußerung des Bodenschatz-Grundstücks (W, Flur 32, Flurstück 21) unterschriftsreif vorgelegen. Der Übergabevertrag sei mit dem Grundstückskaufvertrag abgestimmt worden. Die Übergeberin habe in Kenntnis der aufschiebenden Bedingungen des Grundstückskaufvertrags den landwirtschaftlichen Betrieb mit dem zur Veräußerung anstehenden Bodenschatz an die Übernehmer gegen Versorgungsleistungen übertragen und sich auch die Erträge aus der Veräußerung des Bodenschatzes vorbehalten wollen. Die Übernehmer hätten in Übereinstimmung mit den vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) aufgestellten Grundsätzen den ertraglosen Bodenschatz in die gestundete Kaufpreisforderung umgeschichtet. Der steuerbare Zinsanteil aus der Kaufpreisforderung zähle demzufolge zu den Nettoerträgen des übergebenen Vermögens. Die Kaufpreisforderung sei daneben teilweise in die der Tochter der Kläger unentgeltlich zur Nutzung überlassene Eigentumswohnung umgeschichtet worden. Die im Zusammenhang hiermit ersparten Unterhaltsleistungen und die zugeflossene Eigenheimzulage seien weitere Nettoerträge des übergebenen Vermögens. Die gesamten Nettoerträge des übergebenen Vermögens reichten aus, um die geschuldeten Versorgungs- und Altenteilsleistungen zu erbringen.

13

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des FG-Urteils die Einkommensteuerbescheide 2001 vom 2. Juni 2003 und 2002 vom 26. Januar 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2004 unter Berücksichtigung weiterer dauernder Lasten in Höhe von jeweils 24.600 DM zu ändern.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht einen Zusammenhang zwischen den erhöhten Versorgungsleistungen, die nach Veräußerung des Bodenschatz-Grundstücks zu leisten sind, und der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs verneint. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, in welcher Höhe die im Übergabevertrag vereinbarten Versorgungs- und weiteren Altenteilsleistungen aus den Nettoerträgen des übergebenen und umgeschichteten Vermögens erbracht werden können. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

16

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar. Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last und der steuerbaren wiederkehrenden Bezüge sind Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag vereinbart worden sind. Der Große Senat des BFH hat in seinen Beschlüssen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und vom 12. Mai 2003 GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen umfassend Stellung genommen (vgl. zur Schilderung der Rechtsentwicklung auch den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188). Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist im "Vierten Rentenerlass" (BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227) veröffentlicht.

17

2. Die erhöhten Versorgungsleistungen werden der Übergeberin --entgegen der Auffassung des FG-- für die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs geschuldet.

18

a) Die Beteiligten sind bei Abschluss des Übergabevertrags davon ausgegangen, zum übergebenen Vermögen gehöre sowohl der landwirtschaftliche Betrieb als auch der zur Veräußerung vorgesehene Bodenschatz.

19

aa) Die Auslegung von Willenserklärungen gehört grundsätzlich zu den vom FG festzustellenden Tatsachen. Es ist hierbei der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont). Die Auslegung des FG kann vom BFH daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Denkgesetze und die gesetzlichen Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind. Hierzu gehört die Erforschung der für die Auslegung wesentlichen Begleitumstände durch das FG (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VII R 29/77, BFHE 130, 226, BStBl II 1980, 488) und die Interessenlage der Beteiligten (BFH-Urteil vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11). Ein vom FG unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe gefundenes Auslegungsergebnis ist für den BFH bindend, auch wenn es nicht zwingend, aber möglich ist. Hat das FG eine (gebotene) Auslegung unterlassen, so kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 24).

20

Das FG hat im Streitfall weder den Übergabe- noch den Grundstückskaufvertrag ausgelegt. Es hat aus rechtlichen Erwägungen einen Zusammenhang zwischen der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs und der Veräußerung des Bodenschatzes verneint. Diese Rechtsauffassung des FG steht der Auslegung der Verträge durch den Senat nicht entgegen, da darin keine bindende Feststellung gemäß § 118 Abs. 2 FGO zu sehen ist.

21

bb) Die Auslegung beider Verträge führt nach Überzeugung des Senats zu dem Ergebnis, dass der Übergabe- und der Grundstückskaufvertrag aus Sicht der Übergeberin und der Übernehmer ein "einheitliches Vertragswerk" darstellen. Die Regelungen beider Verträge sind erkennbar aufeinander abgestimmt. Deutliches Kennzeichen der Verflechtung ist die vertragliche Bezugnahme in Abschn. 2.3 des Übergabevertrags auf die Zahlungsmodalitäten in Abschn. III.2 des Grundstückskaufvertrags. Die Fälligkeit der erhöhten Versorgungsleistungen korrespondiert mit dem Eingang der ersten Kaufpreisrate für den Bodenschatz. Ins Auge fällt weiter, dass in Abschn. 5.2 des Übergabevertrags die Übergeberin nur einer Umschreibung des Grundbuchs für das Bodenschatz-Grundstück, nicht aber für die übrigen Hofgrundstücke zugestimmt hat. Die Übergeberin hat somit bewusst nur das Bodenschatz-Grundstück für die grundbuchrechtliche Umschreibung "freigegeben". Im Grundstückskaufvertrag versichern schließlich die Übernehmer in Abschn. II.5, die Übergeberin werde für Zwecke des Genehmigungsverfahrens einen Einredeverzicht erklären. Die Haftungsübernahme für diesen von der Übergeberin zu erklärenden Einredeverzicht können die Übernehmer aber nur in Abstimmung mit der Übergeberin im Grundstückskaufvertrag abgegeben haben. Die Übergeberin und die Übernehmer haben somit den landwirtschaftlichen Betrieb und den zur Veräußerung vorgesehenen Bodenschatz als einheitliches Vermögen betrachtet, das die Übergeberin an die Übernehmer gegen Versorgungsleistungen übertragen wollte. Ungeachtet der im Jahr 1995 bestehenden Unsicherheit, ob der aufschiebend bedingte Grundstückskaufvertrag wirksam werden würde, haben sie für den Fall der Ausbeutung des Bodenschatzes den Veräußerungserlös als "Ertrag" des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs betrachtet, aus dem die Übergeberin versorgt werden sollte.

22

b) Das übergebene Vermögen besteht im Streitfall aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem im Übergabezeitpunkt 1995 noch der Bodenschatz gehört hat. Der Bodenschatz wurde erst nach der Vermögensübergabe zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut.

23

Ein Bodenschatz bildet grundsätzlich steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange er im Boden lagert und nicht abgebaut wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BFH vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449, und vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064). Er wird greifbar und zu einem selbstständigen materiellen Wirtschaftsgut, wenn mit der Aufschließung --z.B. durch den Antrag auf Abbaugenehmigung-- oder der Verwertung --z.B. durch Veräußerung-- begonnen wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508). Für die Verwertung in diesem Sinne reicht regelmäßig aus, dass --wie im Streitfall-- im Grundstückskaufvertrag mit dem Abbauunternehmen ein gesonderter Kaufpreis für den Bodenschatz ausgewiesen wird. Daraus ist erkennbar, dass der Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657). Im Streitfall könnte das Wirtschaftsgut Bodenschatz allerdings auch im Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen des Grundstückskaufvertrags entstanden sein (vgl. § 4 des Bewertungsgesetzes). Ob für den Entstehungszeitpunkt des Bodenschatzes vorrangig auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des Bedingungseintritts abzustellen ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Beide der in Betracht kommenden Zeitpunkte liegen nach der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs.

24

3. Der Abzug der erhöhten Versorgungsleistungen als dauernde Last kommt in Betracht, soweit die Nettoerträge des übergebenen Vermögens die Versorgungsleistungen decken (BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Zu prüfen ist im Streitfall zunächst, ob nach Veräußerung des Bodenschatz-Grundstücks die Nettoerträge des verbliebenen landwirtschaftlichen Betriebs zur Zahlung der erhöhten Versorgungsleistungen ausreichen.

25

a) Zwar besteht im Fall der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

26

b) Dennoch ist im Streitfall wegen der Umschichtung eines wesentlichen Teils des übergebenen Vermögens anhand einer neuen Ertragsprognose konkret zu ermitteln, in welchem Umfang die Nettoerträge des verbliebenen landwirtschaftlichen Betriebs ausreichend sind, um die zugesagten Versorgungs- und Altenteilsleistungen erbringen zu können. Werden Teile einer übernommenen Sachgesamtheit veräußert, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Tz. 30 des BMF-Schreibens vom 16. September 2004, BStBl I 2004, 922, die nach Tz. 88 des "Vierten Rentenerlasses" insoweit weiterhin Anwendung findet) die nach der Übertragung entrichteten wiederkehrenden Leistungen an den Übergeber weiterhin Versorgungsleistungen, wenn die erzielbaren Erträge des zurückbehaltenen Teils für sich betrachtet eine ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit bilden. Der Senat teilt diese Auffassung (vgl. in diese Richtung gehend bereits das Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16). Die Ertragsprognose ist im Streitfall auf den Zeitpunkt der in Absprache mit der Übergeberin erfolgten Vermögensumschichtung, also auf das Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags, vorzunehmen.

27

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Ertragskraft des verbliebenen landwirtschaftlichen Restbetriebsvermögens nicht ermitteln.

28

a) Das FG wird die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Restbetriebsvermögens anhand einer neuen Ertragsprognose zu prüfen haben, die im Streitfall auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrags und die Folgejahre abzustellen hat.

29

In Umschichtungsfällen wird von der Finanzverwaltung für das erworbene Vermögen generell der durchschnittliche Ertrag aus dem Jahr der Vermögensumschichtung und den beiden folgenden Jahren herangezogen (vgl. Tz. 26 und 31 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922). Der erkennende Senat hat für die vereinbarungsgemäße Umschichtung ertraglosen (Geld-)Vermögens in ertragbringendes Vermögen bisher verlangt, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten seien (Senatsurteile vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, und X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130). Dieser Nachweis gelingt nach den Aussagen im Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, wenn die durchschnittlichen Erträge des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen und die für eine Verbesserung der Ertragslage sprechenden Umstände im Zeitpunkt der Übergabe des ertraglosen Vermögens konkret bestimmbar sind. Gleiches gilt zudem, wenn landwirtschaftliches Vermögen nicht in eine andere Wirtschaftseinheit umgeschichtet wird, sondern ein oder mehrere einzelne Wirtschaftsgüter des übergebenen Betriebs von erheblichem Gewicht veräußert werden.

30

b) Einzubeziehen in die Ertragsprognose sind die laufenden durchschnittlichen Nettoerträge (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) des zurückbehaltenen landwirtschaftlichen Restbetriebs. Unabhängig von der Art der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist der Veräußerungserlös für den Grund und Boden (die Ackerkrume) nicht in die Ertragsprognose einzubeziehen. Nach Abschn. 99 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003, auf die der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 Bezug nimmt, sind außerordentliche Ereignisse nicht bei der Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags zu berücksichtigen.

31

5. Für den Fall, dass die Erträge des zurückbehaltenen landwirtschaftlichen Betriebs nicht ausreichen, um hieraus die Versorgungsleistungen zu erwirtschaften, hat das FG weiter zu prüfen, ob die Erträge aus dem zurückbehaltenen landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit den Erträgen aus der gestundeten Kaufpreisforderung für den Bodenschatz ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen. Maßgeblicher Ertrag ist insoweit der Zinsanteil der gestundeten Kaufpreisforderung. Nicht zu den Erträgen des übergebenen Vermögens zählen die von den Klägern angeführten ersparten Unterhaltsaufwendungen und die zugeflossene Eigenheimzulage.

32

a) Die Übernehmer haben den Bodenschatz mit Zustimmung der Übergeberin in die gestundete Kaufpreisforderung umgeschichtet.

33

aa) Das im Streitfall entstandene Wirtschaftsgut "Bodenschatz" gehört zum Privatvermögen der Übernehmer und nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, obwohl der Bodenschatz in einem dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnenden Grundstück liegt (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449).

34

bb) Der Bodenschatz ist in der Hand der Übernehmer ertragloses Vermögen, da er von vornherein nur zur Veräußerung und nicht zum Abbau durch die Übernehmer selbst vorgesehen war. Ertragloses Vermögen kann zur Begründung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit Zustimmung des Übergebers in ertragbringendes Vermögen umgeschichtet werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Erforderlich ist hierfür, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, vom Erlös des übernommenen Vermögens eine der Art nach bestimmte ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95; Senatsurteile in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053; vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103). Bei Vereinbarungen, die --wie im Streitfall-- vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 getroffen worden sind, gelten niedrigere Anforderungen. Ausreichend ist, dass die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, die Versorgungsleistungen seien aus einem zu beschaffenden Vermögensgegenstand zu erbringen, der der Art nach bestimmt und ausreichend ertragbringend sein muss. Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt, da die Übergeberin und die Übernehmer den Übergabe- und Grundstückskaufvertrag aufeinander abgestimmt haben. Die Übergeberin war damit einverstanden, dass der Bodenschatz veräußert wird.

35

cc) Die gestundete Kaufpreisforderung für den Bodenschatz ist eine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit, da sie einen steuerbaren und steuerpflichtigen Zinsanteil enthält.

36

aaa) In Bezug auf den Bodenschatz ist der Grundstückskaufvertrag im Streitfall steuerrechtlich weder als Substanzausbeutevertrag den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG zuzuordnen (vgl. z.B. Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 115; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 21 EStG Rz 64 f., m.w.N.), noch handelt es sich um die Veräußerung einer bestimmten Abbaumenge des Bodenschatzes (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Mai 2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175). Die Veräußerung des gesamten Wirtschaftsguts "Bodenschatz" ist nicht steuerbar (vgl. hierzu und zu den Ausnahmen den BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2004 III R 8/98, BFHE 208, 245, BStBl II 2005, 278).

37

bbb) Der Kaufpreisanteil für den Bodenschatz (82,5 %) enthält einen steuerbaren und -pflichtigen Zinsanteil.

38

Wegen der bestimmten Fälligkeitszeitpunkte und des zinslosen Stundungszeitraums, den die Übernehmer mit dem Erwerber im Grundstückskaufvertrag vereinbart haben, ist der auf den Bodenschatz entfallende Anteil an der Kaufpreisforderung in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298). Auch in nicht steuerbaren wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteile führen zu steuerpflichtigen Zinseinkünften, wenn sich --wie im Streitfall-- der Lebenssachverhalt als darlehensähnliche Kapitalüberlassung darstellt (Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651; in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

39

ccc) Die Kaufpreisforderung bildet wegen des Zinsanteils eine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit. Sollte die Finanzverwaltung nur verbriefte Forderungen (einem Wertpapier vergleichbare Forderungen) in Tz. 10 des insoweit im Streitfall anwendbaren BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922 als ertragbringendes Vermögen ansehen und die vorliegende Kaufpreisforderung dem ertraglosen Vermögen zuordnen, könnte der Senat dem nicht folgen. Der Senat kann keinen Unterschied zwischen der hier vorliegenden Kaufpreisforderung mit Zinsanteil und einem verzinslichen Festgeldkonto erkennen, der eine unterschiedliche Behandlung der Kapitalforderungen verlangen würde.

40

ddd) Um aus dem Zinsanteil der Kaufpreisforderung für die Streitjahre einen durchschnittlichen jährlichen Ertrag zu ermitteln, kann auf die Erträge des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre abgestellt werden (vgl. oben unter II.4.a und Tz. 26 und 31 des insoweit einschlägigen BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922). Da im Streitfall die aufschiebenden Bedingungen des Grundstückskaufvertrags im Dezember 2000 erfüllt waren und im Umschichtungsjahr folglich keine Erträge aus dem umgeschichteten Vermögen erzielt werden konnten, ist nach Auffassung des Senats auf den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2003 abzustellen. Einen Zinsanteil enthält erst die im Jahr 2003 zufließende zweite Kaufpreisrate. Der auf den Bodenschatzverkauf entfallende Zinsanteil aus dieser Rate (82,5 %) muss auf die Streitjahre 2001, 2002 und das Jahr 2003 linear verteilt werden, um den durchschnittlichen jährlichen Zinsertrag jeden Jahres zu bestimmen. Für die Zeiträume ab 2004 ist der durchschnittliche jährliche Ertrag (Zinsanteil) konkret aus der jeweils zufließenden Kaufpreisrate zu bestimmen. Die Kläger müssen diesen ohnehin für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ermitteln.

41

b) Soweit der Kläger die im Streitjahr 2001 zugeflossene Kaufpreisrate zum Kauf einer Eigentumswohnung verwendet hat, die seine Tochter unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt, sind weder der vom Kläger geltend gemachte ersparte Barunterhalt noch die vereinnahmte Eigenheimzulage Erträge des übergebenen und später umgeschichteten Vermögens.

42

aa) Neben der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, ertragloses Vermögen in Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten (vgl. oben unter II.4.a), hält der Senat auch die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen grundsätzlich für zulässig (vgl. die Andeutungen in den Senatsurteilen vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830; vom 26. Juli 2006 X R 1/04, BFH/NV 2007, 19; vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und Tz. 28 ff. des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922). Diese Form der Umschichtung ist nicht an die Zustimmung des Vermögensübergebers, sei es in Form einer generellen Gestattung im Übergabevertrag oder in einer späteren ergänzenden Regelung, gebunden. Dem Prinzip der generationenübergreifenden "Perpetuierung" des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe (Senatsurteil in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103) ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden. Voraussetzung einer solchen Umschichtung ist nur, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken. Auch in diesem Fall hält der Senat für die erforderliche Ertragsprognose die Vorgehensweise der Finanzverwaltung für sachgerecht, auf den durchschnittlichen jährlichen Ertrag des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre abzustellen (vgl. Tz. 31 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922), wenn nicht --wie im Streitfall hinsichtlich des Zinsanteils aus der Kaufpreisforderung-- konkret absehbar ist, dass sich die Nettoerträge regelmäßig verringern.

43

bb) Die nicht selbst vom Kläger genutzte Eigentumswohnung stellt trotz der generellen Umschichtungsmöglichkeit keine ertragbringende Wirtschaftseinheit dar.

44

aaa) Anerkannt ist in der Rechtsprechung des BFH und von der Finanzverwaltung, dass der maßgebliche Nettoertrag nicht mit den steuerlichen Einkünften identisch sein muss und deshalb auch ein Nutzungsvorteil berücksichtigt werden kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.b bb). Deshalb kann die ersparte Nettokaltmiete einer übergebenen, vom Übernehmer eigengenutzten Wohnung zu einem Ertrag im Sinne des Rechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen führen (vgl. auch Tz. 21 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922).

45

bbb) Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Nr. 37 Buchst. d des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150) eine Übergangsregelung für Vermögensübergabeverträge vorgesehen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), nach der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die Auffassung der Finanzverwaltung kodifiziert wird.

46

Danach wird die Übertragung selbstgenutzten Wohneigentums im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ab 2008 für Altverträge nur noch gebilligt, wenn die Versorgungsleistungen aus der ersparten Nettokaltmiete geleistet werden können. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgabe lehnt es der Senat ab, den Begriff "selbstgenutztes Wohneigentum" weiter zu verstehen als bisher. Der Große Senat des BFH und der erkennende Senat haben unter dem Gedanken der Zuwendung eines Nutzungsvorteils nur das nach der Vermögensübergabe vom Übernehmer selbstgenutzte Wohneigentum verstanden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, und in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103). Der Rechtsprechung und der Regelung durch den Gesetzgeber liegt die Annahme zugrunde, dass die Versorgungsleistungen vom Übernehmer aus der ersparten Nettokaltmiete erbracht werden müssen. Dies verlangt eine unmittelbare Nutzung des übergebenen oder durch eine Umschichtung erworbenen Wohneigentums durch den Übernehmer. Die nicht selbst vom Übernehmer genutzte Wohnung ist demnach keine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit, selbst wenn sich dadurch eine Unterhaltsverpflichtung des Vermögensübernehmers mindert. Dass in anderen steuerlichen Vorschriften wie § 10e EStG (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352) und § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) die Nutzung einer Wohnung durch einen unterhaltsberechtigten Angehörigen als Nutzung des Steuer- oder Zulagenberechtigten zu eigenen Wohnzwecken beurteilt wird, steht dem nicht entgegen. Diese weiter gehende Auslegung ist in dem abweichenden Regelungszweck jener Vorschriften begründet, die den privaten Wohnungsbau fördern sollten, und lässt sich nicht auf die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage übertragen.

47

cc) Die Einnahmen aus der Eigenheimzulage können überdies schon dem Grunde nach keine Erträge selbstgenutzten Wohneigentums im Sinne einer Vermögensübergabe sein. Es handelt sich gemäß § 16 Satz 1 EigZulG um eine steuerfreie Vermögensmehrung. Steuerfreie Vermögensmehrungen aufgrund von Zulagen bilden allenfalls dann durchschnittliche Erträge einer Wirtschaftseinheit, soweit für diese Wirtschaftseinheit in Zukunft mit weiteren steuerfreien Zulagen derselben Art zu rechnen ist. Dies lässt sich aus den Grundsätzen zur Ertragswertermittlung nach den Regeln des "Stuttgarter Verfahrens" ableiten, die insoweit ebenfalls sinngemäß auf den Streitfall übertragbar sind (vgl. beispielhaft für die Investitionszulage R 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003). Die mehrfache Förderung eines Objekts durch die Eigenheimzulage ist aber bereits wegen des Objektverbrauchs gemäß § 6 Abs. 1 EigZulG ausgeschlossen.

48

6. Ergeben die weiteren Ermittlungen des FG, dass die Erträge des verbliebenen landwirtschaftlichen Vermögens zusammen mit den Erträgen der gestundeten Kaufpreisforderung nach überschlägiger Berechnung nicht zur Deckung der erhöhten Versorgungsleistungen ausreichen, kommt insoweit ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.

49

a) Bei einer einvernehmlichen Änderung des Versorgungskonzeptes aufgrund des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses des Berechtigten sind die durch die Nettoerträge des übergebenen Vermögens gedeckten Versorgungsleistungen abziehbar, auch wenn darüber hinausgehende Zahlungen freiwillige Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG sind (Senatsurteil in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16).

50

b) Diese Rechtsprechung kann nicht auf den Streitfall übertragen werden. Denn anders als in dem in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 entschiedenen Fall ist Grund für die erhöhten Zahlungen an die Mutter des Klägers nicht ein im Laufe des Vollzugs des Übergabevertrags gestiegenes Versorgungsbedürfnis der versorgungsberechtigten Vermögensübergeberin. Vielmehr hat sich die Mutter des Klägers von Beginn an unabhängig von der Entwicklung ihrer Versorgungslage höhere Versorgungsleistungen ausbedungen. Dadurch wollte sie sich ihren Anteil an dem Verkaufserlös des Kiesvorkommens sichern und zwar unabhängig davon, welche laufenden Erträge die Vermögensübernehmer aus dem Erlös erzielen konnten. Damit hat sich die Vermögensübergeberin im Ergebnis an der Substanz des übergebenen Vermögens beteiligt. In einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass Versorgungsleistungen insgesamt nur als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Ertrag des übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens nach überschlägiger Berechnung (vgl. Tz. 27 des BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 227) die Versorgungsleistungen abdeckt. Reichen die Erträge hingegen nicht aus, greift insgesamt § 12 EStG. An dieser Beurteilung hat sich auch durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) nichts geändert. Zum einen betrifft diese Entscheidung nur die Aufteilung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung. Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last ist hingegen eine private Ausgabe (Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 10 Rz 1). Zum anderen ist die Nichtabziehbarkeit der gesamten Versorgungsleistung bei mangelnder Ertragskraft des übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens die Konsequenz aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, mit der dem bis dahin zugelassenen sog. "Typus 2" der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine Absage erteilt wurde. Danach ist maßgeblich für die Abziehbarkeit der dauernden Last die Ertragskraft und nicht die Werthaltigkeit des übergebenen Vermögens. Für das Streitjahr ist allerdings das finanzgerichtliche Verböserungsverbot zu beachten und dem Kläger der bisherige Sonderausgabenabzug zu belassen.

51

c) Allerdings muss der Sonderausgabenabzug nicht daran scheitern, dass die erzielbaren Nettoerträge die Summe der versprochenen Versorgungsleistungen geringfügig unterschreiten. Im Steuerrecht ist eine Geringfügigkeitsgrenze von 10 % allgemein anerkannt (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).

52

7. Für den Zeitraum ab 2003 bis zum Zeitpunkt, in dem die Kaufpreisforderung erfüllt ist, wird das FA zu prüfen haben, ob der Kläger den nichtsteuerbaren Kapitalanteil ganz oder teilweise verwendet hat, um ertragbringende Wirtschaftseinheiten zu erwerben. Ist dies der Fall, hat es auch die Nettoerträge dieser neuen Wirtschaftseinheiten bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übergebenen und umgeschichteten Vermögens erbracht werden können. Ob ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in die Prüfung nur noch Erträge der Wirtschaftseinheiten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab diesem Veranlagungszeitraum geltenden Fassung einbezogen werden können, lässt der Senat offen.

53

8. Im Einspruchsverfahren hat der Kläger den Antrag gestellt, nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 893 behandelt zu werden (vgl. Tz. 74 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922) und geltend gemacht, der verbliebene landwirtschaftliche Betrieb sei nach den Grundsätzen des "sog. Typus 2" geeignet, die vollen Versorgungs- und Altenteilsleistungen zu erwirtschaften. Auf Billigkeitsgründen beruhende Übergangsregelungen der Finanzverwaltung können nicht im Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide und damit auch nicht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. November 2006 X B 11/06, BFH/NV 2007, 209). Über diesen Antrag wird deshalb das FA im Billigkeitsverfahren gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung noch zu entscheiden haben.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.