Finanzgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 K 446/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Veranlagungszeitraums (VZ) 2008. Zwischen ihnen ist im Kern streitig, ob Wirtschaftsgüter im Rahmen eines „sale-and-lease-back“-Vertrages der Klägerseite zuzurechnen sind und diese insbesondere Absetzungen für Abnutzung (AfA) gem. § 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG – vornehmen kann.
3Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der „... KG“ – nachfolgend KG genannt –, deren Gegenstand das Verleasen von Wirtschaftsgütern war. Der Kläger war alleiniger und zu 100 % am Kapital beteiligter Kommanditist. Die Kommanditeinlage betrug 150.000 €. Komplementärin der KG ohne Kapitalbeteiligung war bis zum 30. August 2008 die G-GmbH und ab dem 31. August 2008 die V GmbH. Die Komplementärin schied mit Wirkung zum 16. Dezember 2010 aus der KG aus, wodurch die KG aufgelöst und handelsrechtlich „vollbeendet“ sowie der Kläger im Wege der Anwachsung alleiniger Gesamtrechtsnachfolger wurde. Die KG wurde am 29. Dezember 2010 im Handelsregister gelöscht. Sowohl die frühere als auch spätere Komplementärin befinden sich wegen Insolvenz oder Liquidation in Auflösung.
4Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5Zwischen Dezember 2006 und Mai 2007 schlossen die KG als Käufer und zukünftiger Leasinggeber und die P GmbH als Verkäufer und zukünftiger Leasingnehmer mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge („sale and lease back“) über sog. ... (Leasingobjekte). .... Das Geschäftsmodell wurde auch in einer Vielzahl von weiteren, zu diesem Zweck gegründeten Leasinggesellschaften verfolgt und war durch die erste Komplementär-GmbH (G-GmbH) als „Renditemodell“ konzipiert worden. Die Geschäftsidee war in einem in den Vertragsakten des Beklagten befindlichen „Konzeptionspapier zur Gründung einer Leasinggesellschaft“ dargelegt. Das Konzept sah eine prognostizierte Laufzeit der Leasinggesellschaft (in Form einer GmbH & Co. KG) von acht Jahren vor. Es sah den Erwerb von mobilen neuwertigen Wirtschaftsgütern vor, die zum Teil fremdfinanziert werden könnten. Der Erwerb sollte erfolgen, wenn die Hersteller (oder Verkäufer) eine Rücknahmeverpflichtung eingehen oder das Wirtschaftsgut einen geregelten Gebrauchtmarkt hat, wie zum Beispiel Fahrzeuge.
6Die Leasingverträge sahen eine Vertragslaufzeit von vier Jahren (48 Monate) vor. Geregelt wurde jeweils ein Kaufpreis (für den Erwerb durch die KG), monatliche Leasingraten (für die Leasingraten der P GmbH) und einen Restwert i.H.v. 20 % des Kaufpreises bei Vertragsende. Das Leasingobjekt wurde zunächst vom Leasinggeber (KG) auf Wunsch des Leasingnehmers (P GmbH) zu den Verkaufs-, Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers oder Lieferanten erworben. Der Kaufpreis der Systeme (Beispiel: System 1: Kaufpreis je Einheit: 8.000 € netto) und der in den Standortverträgen mit den Abonnenten angegebene Wert der Einheit (beim System 2: 3.800 € netto) unterscheiden sich erheblich.
7Der Leasingnehmer konnte sich wegen Gewährleistungsansprüchen an den Lieferanten und/oder Hersteller halten. Die Geschäftsführerin der P GmbH, Frau I, bürgte selbstschuldnerisch für die Ansprüche aus dem Leasingvertrag einschl. des geregelten Restwerts bei Vertragsende. Ein Informationsblatt zum Leasingobjekt wies eine technische Haltbarkeit von 40.000 bis 50.000 Betriebsstunden aus. Bei einem Betrieb von 12 Stunden täglich ergeben sich nach vier Jahren 17.520 Betriebsstunden, bei 16 Stunden täglich 23.360 Betriebsstunden. In anderen technischen Unterlagen gab der Hersteller eines häufig verwendeten Modells eine Laufzeit von 50.000 Stunden an.
8Zusätzlich zum Leasingvertrag schlossen die KG (als Leasinggeber), die P GmbH (als Leasingnehmer) und die Komplementär-GmbH (als Treuhänder) eine Treuhandvereinbarung, wonach die KG sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihr als Leasinggeber aus dem Leasingvertrag gegen den Leasingnehmer zustehen, treuhänderisch an den annehmenden Treuhänder abtrat. Außerdem trat der Leasingnehmer alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den mit den Werbetreibenden abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Werbeverträgen und alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den mit den Ladenlokalinhabern abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Abonnementsverträgen an den Treuhänder ab. Der Treuhänder erhielt zudem eine Mitverfügungsberechtigung über das Kontokorrentkonto des Leasingnehmers.
9Außerdem schlossen die KG (als Rückverkäufer) und die P GmbH (als Rückkäufer) zeitgleich jeweils Rückkaufvereinbarungen, in denen sich der Rückkäufer verpflichtete, die Leasingobjekte bzw. bei einem Austausch die Ersatzobjekte „auf Verlangen“ der KG zurück zu kaufen, wenn der Leasingvertrag endet, gleich aus welchem Grund. Der Vertrag sollte mit dem Zugang des Rückkaufverlangens beim Rückkäufer durch einseitige Erklärung der KG (als Rückverkäufer) zustande kommen. Der vereinbarte Rückkaufpreis entsprach der Summe der Barwerte der noch offenen Leasingraten und eines eventuell vereinbarten Restwertes. Der vereinbarte Restwert sollte zum Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit – wie im Leasingvertrag geregelt – 20 % des Nettoverkaufspreises, nach Abzug etwaiger Zulassungs- und Überführungskosten, betragen. Der Verkauf sollte dann unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgen. Für alle Mängel, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehenden Verschleiß hinausgehen, sollte nach allgemeinen Leasingvertragsbedingungen die P GmbH (d.h. der Leasingnehmer und Rückkäufer) haften. Der Eigentumsübergang auf den Rückkäufer war durch Abtretung der Herausgabeansprüche vorgesehen. Das Recht der KG, die Leasingobjekte an Dritte zu verwerten, wurde durch die Vereinbarung nicht berührt.
10Für den Kauf des Leasingobjekts gewährte der Verkäufer und spätere Leasingnehmer (P; hier: als Darlehensgeber) dem Käufer und späteren Leasinggeber (KG; hier: als Darlehensnehmer) zudem jeweils einen Lieferantenkredit.
11Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf die im Verfahren 15 K 444/12 vorgelegten Verträge verwiesen, welche – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – gleichgelagert sind.
12In der Folgezeit wurde der Leasingvertrag im September 2008 wegen Zahlungsschwierigkeiten des Leasingnehmers außerordentlich von der KG (vertreten durch die Komplementärin) gekündigt. Über das Vermögen des Leasingnehmers wurde in der Folgezeit ein Insolvenzverfahren eröffnet, eine Verwertung der Leasingobjekte durch die zahlreichen Leasinggesellschaften (Kommanditgesellschaften) konnte in vielen Fällen nicht erfolgen, da die Gegenstände nicht mehr auffindbar oder beschädigt waren und Ansprüche gegen den Leasingnehmer (P GmbH) und die Abonnenten teilweise wertlos waren.
13Unter dem 13. Dezember 2010 schätzte der Beklagte mangels Abgabe einer Steuererklärung gem. § 162 der Abgabenordnung – AO – die Besteuerungsgrundlagen und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit 3.970,53 € bei laufenden Einkünften von -29,47 € fest. Sondervergütungen i.H.v. insgesamt 4.000 € rechnete er der Komplementär-Seite (G / V) zu, dem Kläger als Kommanditisten wurde der verbleibende Betrag zugerechnet. Die Besteuerungsgrundlagen wurden auf Basis eines detaillierten, dem Beklagten aufgrund der Vertragsunterlagen und früheren Erklärungsangaben verfügbaren und zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Zahlenwerks ermittelt. Hierbei beurteilte der Beklagte die Vereinbarungen als bloße Finanzierungsvereinbarungen und rechnete der KG einerseits Zinsanteile aus den Leasingzahlungen zu und zog andererseits als Aufwand insbesondere Zinsen für den Lieferantenkredit sowie weitere Aufwendungen ab. Die Zinsanteile wurden aus den Leasingverträgen und Lieferantenkreditverträgen errechnet. Abschreibungen auf die Leasingobjekte berücksichtigte er – insoweit folgerichtig – nicht. Die Berechnung ist zwischen den Beteiligten für den Fall der Zuordnung der Leasingobjekte bei der P GmbH der Höhe nach unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid und den Vermerk zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nebst Berechnungen auf Basis der einzelnen Verträge verwiesen.
14Gegen diesen Bescheid legte der seinerzeitige Bevollmächtigte der KG wirksam Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren wurde in der Folgezeit mit dem Kläger als Gesamtrechtsnachfolger fortgeführt. Unter dem 15. August 2011 erließ der Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen Änderungsbescheid, in denen er weiterhin unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Sondervergütungen an die Komplementär-Seite auf 3.066,67 € (400 € bzgl. V GmbH und 2.666,67 € bzgl. GGmbH) verminderte und die laufenden Einkünfte (des Klägers) entsprechend erhöhte. Hintergrund der Verminderung der Haftungsvergütungen ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag der KG mit der V GmbH (d. h. der späteren Komplementärin) vom 1. November 2008, welcher eine geringere jährliche Vergütung vorsieht und im Streitjahr bereits zu einer anteiligen Ermäßigung (ab September 2008) führte. Der Bescheid wurde gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid und die Berechnungen hierzu verwiesen.
15Unter dem 9. Januar 2012 wies der Beklagte den Einspruch durch eine an den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der KG adressierte Einspruchsentscheidung mangels abgegebener Steuererklärung unter Hinweis auf § 357 Abs. 3 AO als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung ist auch an den Kläger und die V GmbH als Hinzugezogene des Einspruchsverfahrens bekanntgegeben worden.
16Mit seiner Klage wendet sich der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der KG gegen die Feststellungen und die Einspruchsentscheidung. Während des Klageverfahrens reichte er die Feststellungserklärung 2008 ein und errechnet hierbei unter Geltendmachung von AfA (i.H.v. 19.594 €) für die Leasinggüter einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 3.685,62 €, bei welchem er jedoch die Haftungsvergütungen an die Komplementär-Seite nur mit 2.400 € berücksichtigte. Der Jahresfehlbetrag ohne Haftungsvergütungen beträgt 1.285,62 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Jahresabschluss und die Feststellungserklärung verwiesen. Mittlerweile besteht insoweit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass die Haftungsvergütungen insgesamt 3.066,67 € (400 € bzgl. V GmbH und 2.666,67 € bzgl. G GmbH) betragen und der verbleibende höhere Jahresfehlbetrag (bei Anerkennung der AfA-Berechtigung wäre dies ein Verlust i.H.v. 4.352,29 €) dem Kläger als Kommanditisten zuzurechnen ist.
17Der Kläger ist unter Verweis auf den sog. „Leasingerlass“ der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19. April 1971, BStBl I 1971, 264) und das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1094) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften der Auffassung, dass die Leasingobjekte ihm als Gesamtrechtsnachfolger der KG zuzurechnen und damit gewinnmindernde Abschreibungen zulässig seien. Nach den Verwaltungsanweisungen erfolge bei Leasingverträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und mit Vollamortisation eine Zurechnung an den Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betrage. Im Streitfall betrage die Nutzungsdauer bei angesetzter täglicher Laufzeit des Mediensystems von 16 Stunden (= 5.840 Stunden pro Jahr) – selbst bei einer angesetzten technischen Nutzungsdauer von vorsorglich nur 30.000 Stunden – über fünf Jahre, die Vertragslaufzeit jedoch nur vier Jahre. Sie liege damit innerhalb der o.g. Brandbreite und führe zur Zurechnung an die KG als Leasinggeber. Die amtliche AfA-Tabelle mit einer dreijährigen pauschalen Nutzungsdauer sei nicht einschlägig, da es sich um Industriegeräte handele, deren technische Nutzungsdauern schon nach Herstellerangaben höher seien. Für andere ...anlagen sei die Nutzungsdauer zudem auch nach der amtlichen AfA-Tabelle wesentlich länger (7-14 Jahre).
18Die Rückkaufvereinbarung ändere hieran – auch unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 4. Dezember 2008 – nichts, da es sich lediglich um eine Verkaufsoption des Leasinggebers und nicht eine Kaufoption des Leasingnehmers handele. Die Konditionen zur Rückübertragung seien nicht bereits festgelegt, es bestehe nur ein Andienungsrecht und keine Andienungspflicht. Die KG sei in ihrer Entscheidung frei und könne das Leasingobjekt auch anders verwerten. Beim Rückkaufswert von 20 % sei zudem unklar, ob sich dieser auf den damaligen Kaufpreis oder den aktuellen (Listen-) Preis der Komponenten im Zeitpunkt der Optionsausübung beziehe. Die Vereinbarung müsse ausgelegt werden. Jedenfalls bestehe ein Vertrauensschutz – auch für ertragsteuerliche Zwecke – gemäß dem BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2008, da die maßgeblichen Vereinbarungen vor dem 1. Juli 2009 getroffen worden seien.
19Der Kläger beantragt,
20den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 vom 15. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2012 dahingehend abzuändern, dass auf den Kläger (Kommanditisten) Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. - 4.352,29 € entfallen,
21hilfsweise, die Revision zuzulassen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung trägt er vor, die Leasinggüter seien abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Leasingnehmer (P) als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.
25Dies ergebe sich bereits daraus, dass nach den amtlichen AfA-Tabellen für (in BStBl I 2000, 1532, Ziffer 6.14.3.2) eine Nutzungsdauer von drei Jahren zugrunde zu legen und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer damit bereits kürzer als die Leasingdauer (vier Jahre) sei. Abgesehen davon betrage der vereinbarte Restwert nach dem Leasingvertrag 20 % und bezogen auf die Wertangaben in den Abonnementverträgen des Leasingnehmers (P GmbH) mit den Kunden sogar zwischen 25 % bis 50 % des Neuwertes.
26Unter Berücksichtigung des erheblichen Wertverfalls von elektronischen Komponenten und der intensiven Nutzung der Geräte seien die Verträge wirtschaftlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse darauf angelegt, dass die KG als Leasinggeber das Andienungsrecht nutze, um die Systeme an den Leasingnehmer zu veräußern, da deren tatsächlicher Wert bei anderweitiger Verwertung bedeutend geringer sei. Eine Verpflichtung zur Andienung ergebe sich für die Komplementärin (und Treuhänderin) gegenüber den Kommanditisten bereits aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten, da die Kommanditisten eine gewinnoptimierte Handlungsweise bei dem renditeoptimierten Modell erwarten konnten. Für die Zurechnung komme es auf den bei Vertragsabschluss zu erwartenden normalen Verlauf der Vertragsabwicklung an, außergewöhnliche Ereignisse – beispielsweise hier die Insolvenz des Leasingnehmers – hätten außer Acht zu bleiben.
27Ein Vertrauensschutz nach dem BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2008 greife nicht, da keine „vergleichbare Gestaltung“ i.S.d BMF-Schreibens vorliege. Die Verträge seien im August 2007 und damit nach dem BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 (V R 22/03) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften geschlossen worden, auch betreffe das BMF-Schreiben Fallgestaltungen mit drei Beteiligten (Leasingnehmer, Leasinggeber und einem Dritten, i.d.R. dem Hersteller) und nicht – wie im Streitfall – zwei Beteiligten.
28Das Gericht hatte das Verfahren zwischenzeitlich aufgrund des unter dem Az. 12 K 3660/11 beim FG Köln geführten Verfahrens zum Ruhen gebracht und nach dortiger Klagerücknahme wiederaufgenommen. Ein zwischenzeitlich auch wegen Feststellungen gem. § 15b EStG geführter Rechtsstreit ist aufgrund eines Aufhebungsbescheids abgetrennt und eingestellt worden.
29Entscheidungsgründe
301. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung– FGO –). Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Leasingobjekte nicht von der KG, dessen Gesamtrechtsnachfolger der Kläger ist, im Rahmen einer Absetzung für Abnutzung – AfA – gem. § 7 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden können; auch ist die Höhe der festgestellten Einkünfte nicht zu beanstanden.
31Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist gem. § 7 Abs. 1 EStG jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Für die hier von der KG aktivierten Wirtschaftsgüter ist eine AfA jedoch nicht zulässig, da die Wirtschaftsgüter abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum nicht der KG, sondern der P GmbH als wirtschaftlichem Eigentümer gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO zuzurechnen sind.
32Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut nach dieser Vorschrift zuzurechnen.
33Die ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen hängt davon ab, ob der Leasingnehmer Mieter oder wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist. Im ersten Fall ist der Leasingvertrag gleich einem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis zu behandeln. Im zweiten Fall ist er grundsätzlich als Ratenkaufvertrag zu werten (BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BStBl. II 1970, 264; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041). Bei einer sog. sale-and-lease-back-Vereinbarung kommt auch die Behandlung als Kreditgewährung des Leasinggebers an den Leasingnehmer in Betracht (vgl. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BStBl. II 2006, 727). Außerhalb der Fälle eines sog. „Spezial-Leasings“ kommt ein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers insbesondere dann in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Leasinggegenstände und die Grundmietzeit annähernd decken oder wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger als die Grundmietzeit ist, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Kauf oder Mietverlängerung zusteht, bei dessen Ausübung er nur einen geringen Mietzins oder Kaufpreis zu zahlen hat, und deshalb mit der Ausnutzung dieser Möglichkeit zu rechnen ist (BFH-Urteil in BStBl II 1970, 264). Die Herausarbeitung dieser Fallgruppen hat allerdings keine abschließende Bedeutung in dem Sinne, dass in allen anderen Fällen vom wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers auszugehen ist. Vielmehr muss jede neue Erscheinungsform des Leasings in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien daraufhin überprüft werden, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825 und in BFH/NV 2001, 1041). Entscheidend für den nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO aus ex-ante-Sicht zu beurteilenden „Regelfall“ sind die typischen Abläufe auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und des mutmaßlichen (vernünftigen) wirtschaftlichen Verhaltens der Beteiligten beim regulärem Vertragsablauf. Liegt wie im Streitfall ein Andienungsrecht des Leasinggebers vor, so ist – wie auch bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers – darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist. Dies ist auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten zu bestimmen (vgl. hierzu und zum Ganzen ausführlich die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zu einem vergleichbaren Fall vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, EFG 2013, 1724; Revision unter IV R 33/13 beim BFH anhängig; ebenso Urteil des FG Münster vom 11. Dezember 2014 5 K 3068/13 F, EFG 2015, 694, jeweils m.w.N.).
34Der Senat kommt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die er für zutreffend hält und denen er folgt, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu dem Ergebnis, dass die P GmbH als Leasingnehmer die KG (als Leasinggeber und zivilrechtlicher Eigentümer) für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bei gewöhnlichem (gedachten) Vertragsablauf von der Einwirkung auf die Leasingobjekte wirtschaftlich ausschließen konnte.
35a. Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums ist nach Überzeugung des Senats alleine auf die Hardwarekomponenten abzustellen. Die installierte Software ist nicht Gegenstand der Rückkaufvereinbarungen, auch lassen sich die Systeme jederzeit anders nutzen, wodurch das installierte Betriebssystem nebst weiterer Software keinen entscheidenden Einfluss auf die Nutzbarkeit und die Nutzungsmöglichkeiten des Systems hat.
36b. Die vertraglichen und tatsächlichen Abläufe waren nach Überzeugung des Senats darauf angelegt, dass die KG am Ende der Laufzeit ihr „Andienungsrecht“ nutzt und der Leasingnehmer die Systeme zu dem bereits vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwerben muss. Allein dies war für die KG wirtschaftlich sinnvoll. Hierfür spricht neben dem unstreitigen hohen Wertverfall von technischen Komponenten insbesondere auch die angelegte intensive Nutzung der Systeme über viele Stunden je Tag in Umgebungen ..., die auch durch die Emissionen (z. B. Wärme, Rauch, Staub, etc.) einen erheblichen wertmindernden Einfluss auf die Systeme haben. Nach regulärem Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit ist der im Streitfall vereinbare Rückkaufwert von 20 % bereits bei isolierter Betrachtung sehr hoch gewählt und führt aus Sicht des Senats dazu, dass die KG (bei regulärem Geschehensablauf) alleine deshalb ihr Andienungsrecht nutzen werde, um der Renditeerwartung der Investoren (Kommanditisten) zu entsprechen.
37Die Rückkaufsvereinbarung kann aus Sicht des Senats verständig gem. §§ 133, 157 BGB nur dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Prozentsatz auf den in den Verträgen angegebenen Kaufpreis bezieht. Anhaltspunkte dafür, einen aktuellen „Marktwert“ oder „Neupreis“ des Systems als Bezugspunkt zu nehmen, bestehen im Streitfall nicht, da die Beteiligten dann näher geregelt hätten, auf welchen genauen Wert bzw. welchen Referenzwert (z. B. „unverbindliche Preisempfehlung“) abzustellen ist. Über den Rückkaufwert hinaus spricht auch für die Nutzung des Andienungsrechtes, dass der Wert des Systems in den Verträgen zwischen der KG und dem Leasingnehmer einerseits und den Verträgen zwischen Leasingnehmer und den Abonnenten (z. B. ...) andererseits unterschiedlich angegeben wird und sich bei Ansatz der Wertangabe gegenüber den Abonnenten ein noch höherer Prozentsatz ergäbe. Ganz entscheidend spricht auch für die Ausübung des Andienungsrechts, dass die Veräußerung zu festgelegten Konditionen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgen sollte. Bei einer „Drittverwertung“ hätte die KG derartige Vereinbarungen nicht oder nur unter erheblichen Preisabschlägen treffen können; dies hätte das gesamte Modell jedoch für die KG und ihre Anleger wirtschaftlich uninteressant gemacht.
38c. Die Zurechnung ergibt sich aus Sicht des Senats aus der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, bei welcher der Senat keinen Bindungen an den „Leasingerlass der Finanzverwaltung“ (BMF-Schreiben vom 19. April 1971, BStBl I 1971, 264) und die für den Leasingerlass maßgeblichen „amtlichen AfA-Tabellen“ unterliegt. Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob das ...system bei der AfA gem. § 7 EStG einer typisierten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 3 Jahren unterlag und entsprechend abgeschrieben worden wäre oder ist. Die typisierten Abschreibungsregelungen lassen aus Sicht des Senats keine zuverlässigen oder gar zwingenden Rückschlüsse auf das wirtschaftliche Eigentum zu.
39Umgekehrt führt deshalb auch die vom Kläger dargelegte technische Nutzungsdauer von über fünf Jahren, die der Senat in der Sache für durchaus plausibel hält, nicht zwangsläufig zu einer Zurechnung der Leasingobjekte an die KG. Auch eine weiterhin bestehende (möglicherweise auch jahrelange) technische Nutzbarkeit der Leasingobjekte führt im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung nach den Verhältnissen des Einzelfalls zur Verneinung des wirtschaftlichen Eigentums der KG, da zwischen „technischer Nutzungsmöglichkeit“ und „wirtschaftlicher Ausschlussmöglichkeit“ zu unterscheiden ist und der Vertrag trotz möglicherweise längerer technischer Nutzbarkeit auf eine Rückveräußerung angelegt ist. Aus diesem Grunde war der Senat auch nicht gehalten, die genaue technische Nutzungsdauer der Systeme durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Umstände besitzt der Senat indes selbst die ausreichende Sachkunde. Die wirtschaftliche Beurteilung ist primär Gegenstand richterlicher Sachverhaltsaufklärung sowie Überzeugungsbildung und als solche einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
40d. Zur weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 (4 K 188/11, EFG 2013, 1724 m.w.N.; Revision unter BFH IV R 33/13 anhängig) sowie des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2014 (5 K 3068/13 F, EFG 2015, 694; rkr.) zu gleichgelagerten Fallkonstellationen von anderen Leasinggesellschaften desselben „Rendite-Konzepts“.
41e. Die KG und der Kläger genießen für das hiesige Verfahren schon deswegen keinen im BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1094) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften gewährten „Vertrauensschutz“, da es sich vorliegend um ein ertragsteuerliches Verfahren handelt.
42f. Anders als der Kläger meint, wird die wirtschaftliche Zuordnung der Leasingobjekte an den Leasingnehmer (P GmbH) auch nicht dadurch unterbunden, dass dieser bei Vertragsende nur eine Ankaufspflicht (bei Ausübung des Rückkaufverlangens der KG) und kein Ankaufsrecht hat. Der Umstand, dass der „Leasingerlass“ der Finanzverwaltung nur das Ankaufsrecht benennt, führt nicht im Umkehrschluss dazu, dass Ankaufspflichten eine Zuordnung verhindern. Überdies ist der Senat bei seiner Entscheidung nicht an Verwaltungsanweisungen gebunden.
43g. Der Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bei wirtschaftlicher Zurechnung der Leasingobjekte an den Leasingnehmer (P GmbH) und Würdigung der Verträge als „bloße Finanzierungsvereinbarungen“ ergibt sich der vom Beklagten dezidiert ermittelte und zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitige Gewinn, welcher auch die Haftungsvergütungen zutreffend berücksichtigt.
442. Der Senat war im Streitfall auch nicht gehalten, die in Auflösung befindliche frühere oder spätere Komplementärgesellschaft notwendig gem. § 60 Abs. 3 FGO beizuladen. Die KG ist durch Vollbeendigung erloschen, der Kläger (früherer Kommanditist) ist kraft Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger geworden und konnte – abweichend von der früheren Prozessstandschaft der KG (gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) für ihre Gesellschafter – die Feststellungen kraft eigener Klagebefugnis angreifen. Als nicht am Kapital der KG beteiligte Komplementärin sind die Komplementär-GmbHs nicht beizuladen, weil sie von der begehrten Änderung des laufenden Gewinns wegen der festen Haftungsvergütung nicht betroffen sind und der Senat im Ergebnis nur über die Veränderung des Gewinnanteils des Kommanditisten entscheidet (vgl. allgemein hierzu BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
453. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
46Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Frage, ob auch ein Andienungsrecht des Leasinggebers die Annahme wirtschaftlichen Eigentums des Leasingnehmers rechtfertigen kann, ist unter dem Aktenzeichen IV R 33/13 bereits ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
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(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, - 2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die - a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, - b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, - c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- 1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 10 Prozent,– in den darauf folgenden
3 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
18 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,- 2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- 3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen - a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2 Prozent,– in den darauf folgenden
24 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahrenjeweils 5 Prozent, – in den darauf folgenden
6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent, – in den darauf folgenden
36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, - c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 Prozent,– in den darauf folgenden
8 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
32 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Veranlagungszeitraums (VZ) 2008. Zwischen ihnen ist im Kern streitig, ob Wirtschaftsgüter im Rahmen eines „sale-and-lease-back“-Vertrages der Klägerseite zuzurechnen sind und diese insbesondere Absetzungen für Abnutzung (AfA) gem. § 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG – vornehmen kann.
3Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der „... KG“ – nachfolgend KG genannt –, deren Gegenstand das Verleasen von Wirtschaftsgütern war. Der Kläger war alleiniger und zu 100 % am Kapital beteiligter Kommanditist. Die Kommanditeinlage betrug 170.000 €. Komplementärin der KG ohne Kapitalbeteiligung war bis zum 30. August 2008 die G-GmbH und ab dem 31. August 2008 die V GmbH. Die Komplementärin schied mit Wirkung zum 16. Dezember 2010 aus der KG aus, wodurch die KG aufgelöst und handelsrechtlich „vollbeendet“ sowie der Kläger im Wege der Anwachsung alleiniger Gesamtrechtsnachfolger wurde. Die KG wurde am 30. Dezember 2010 im Handelsregister gelöscht. Sowohl die frühere als auch spätere Komplementärin befinden sich wegen Insolvenz oder Liquidation in Auflösung.
4Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5Am 29. Dezember 2006 (Vertrag ...-001) bzw. 10. Juli 2007 (Verträge ...-002 bis -005) schlossen die KG als Käufer und zukünftiger Leasinggeber und die P GmbH als Verkäufer und zukünftiger Leasingnehmer mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge („sale and lease back“) über sog. Informationssysteme bzw. Medienrechner (Leasingobjekte). Das System bestand jeweils aus einem handelsüblichen Rechner, einer Wandhalterung und TFT-Monitor(en) und diente dazu, an werbewirksamen Standorten von Kunden („Abonnenten“) des Leasingnehmers aufgestellt zu werden (beispielhafter Standortvertrag vgl. Blatt – Bl. – 126 der Gerichtsakte – d. A. –) und dort Informationsprogramme und Werbesendungen auszustrahlen. Das Geschäftsmodell wurde auch in einer Vielzahl von weiteren, zu diesem Zweck gegründeten Leasinggesellschaften verfolgt und war durch die erste Komplementär-GmbH (G-GmbH) als „Renditemodell“ konzipiert worden. Die Geschäftsidee war in einem in den Vertragsakten des Beklagten befindlichen „Konzeptionspapier zur Gründung einer Leasinggesellschaft“ dargelegt. Das Konzept sah eine prognostizierte Laufzeit der Leasinggesellschaft (in Form einer GmbH & Co. KG) von acht Jahren vor. Es sah den Erwerb von mobilen neuwertigen Wirtschaftsgütern vor, die zum Teil fremdfinanziert werden könnten. Der Erwerb sollte erfolgen, wenn die Hersteller (oder Verkäufer) eine Rücknahmeverpflichtung eingehen oder das Wirtschaftsgut einen geregelten Gebrauchtmarkt hat, wie zum Beispiel Fahrzeuge.
6Die Leasingverträge sahen im Streitfall eine Vertragslaufzeit von vier Jahren (48 Monate) vor. Geregelt wurde jeweils ein Kaufpreis (für den Erwerb durch die KG), monatliche Leasingraten (der P GmbH) und einen Restwert i.H.v. 20 % des Kaufpreises bei Vertragsende. Das Rechnersystem (Leasingobjekt) wurde zunächst vom Leasinggeber (KG) auf Wunsch des Leasingnehmers (P GmbH) zu den Verkaufs-, Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers oder Lieferanten erworben. Der Kaufpreis der Systeme (Beispiel: System 1: 8.000 € netto) und der in den Standortverträgen mit den Abonnenten angegebene Wert der Einheit (beim System 2: 3.800 € netto) unterscheiden sich erheblich.
7Der Leasingnehmer konnte sich wegen Gewährleistungsansprüchen an den Lieferanten und/oder Hersteller halten. Die Geschäftsführerin der P GmbH, Frau I, bürgte selbstschuldnerisch für die Ansprüche aus dem Leasingvertrag einschl. des geregelten Restwerts bei Vertragsende. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leasingverträge (Bl. 114 ff. d. A.) verwiesen. Ein Informationsblatt zum Leasingobjekt wies eine technische Haltbarkeit der Bildschirme von 40.000 bis 50.000 Betriebsstunden aus. Bei einem Betrieb von 12 Stunden täglich ergeben sich nach vier Jahren 17.520 Betriebsstunden, bei 16 Stunden täglich 23.360 Betriebsstunden. In anderen technischen Unterlagen gab der Hersteller eines häufig verwendeten Monitors (LG ...) eine Laufzeit von 50.000 Stunden für den Bildschirm an (vgl. Produktblatt Bl. 176 f. d. A).
8Zusätzlich zum Leasingvertrag schlossen die KG (als Leasinggeber), die P GmbH (als Leasingnehmer) und die Komplementär-GmbH (als Treuhänder) eine Treuhandvereinbarung, wonach die KG sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihr als Leasinggeber aus dem Leasingvertrag gegen den Leasingnehmer zustehen, treuhänderisch an den annehmenden Treuhänder abtrat. Außerdem trat der Leasingnehmer alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den mit den Werbetreibenden abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Werbeverträgen und alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den mit den Ladenlokalinhabern abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Abonnementsverträgen an den Treuhänder ab. Der Treuhänder erhielt zudem eine Mitverfügungsberechtigung über das Kontokorrentkonto des Leasingnehmers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Treuhandvereinbarung (beispielhaft Bl. 128 ff. d. A.) verwiesen.
9Außerdem schlossen die KG (als Rückverkäufer) und die P GmbH (als Rückkäufer) zeitgleich jeweils Rückkaufvereinbarungen, in denen sich der Rückkäufer verpflichtete, die Leasingobjekte bzw. bei einem Austausch die Ersatzobjekte „auf Verlangen“ der KG zurück zu kaufen, wenn der Leasingvertrag endet, gleich aus welchem Grund. Der Vertrag sollte mit dem Zugang des Rückkaufverlangens beim Rückkäufer durch einseitige Erklärung der KG (als Rückverkäufer) zustande kommen. Der vereinbarte Rückkaufpreis entsprach der Summe der Barwerte der noch offenen Leasingraten und eines eventuell vereinbarten Restwertes. Der vereinbarte Restwert sollte zum Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit – wie im Leasingvertrag geregelt – 20 % des Nettoverkaufspreises, nach Abzug etwaiger Zulassungs- und Überführungskosten, betragen. Der Verkauf sollte dann unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgen. Für alle Mängel, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehenden Verschleiß hinausgehen, sollte nach allgemeinen Leasingvertragsbedingungen die P GmbH (d.h. der Leasingnehmer und Rückkäufer) haften. Der Eigentumsübergang auf den Rückkäufer war durch Abtretung der Herausgabeansprüche vorgesehen. Das Recht der KG, die Leasingobjekte an Dritte zu verwerten, wurde durch die Vereinbarung nicht berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Rückkaufvereinbarungen (beispielhaft Bl. 132 f. d. A.) verwiesen.
10Für den Kauf des Leasingobjekts gewährte der Verkäufer und spätere Leasingnehmer (P; hier: als Darlehensgeber) dem Käufer und späteren Leasinggeber (KG; hier: als Darlehensnehmer) zudem jeweils einen Lieferantenkredit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lieferantenkreditverträge (beispielhaft Bl. 134 f. d. A.) verwiesen.
11In der Folgezeit wurde der Leasingvertrag im September 2008 wegen Zahlungsschwierigkeiten des Leasingnehmers außerordentlich von der KG (vertreten durch die Komplementärin) gekündigt. Über das Vermögen des Leasingnehmers wurde in der Folgezeit ein Insolvenzverfahren eröffnet, eine Verwertung der Leasingobjekte durch die zahlreichen Leasinggesellschaften (Kommanditgesellschaften) konnte in vielen Fällen nicht erfolgen, da die Gegenstände nicht mehr auffindbar oder beschädigt waren und Ansprüche gegen den Leasingnehmer (P GmbH) und die Abonnenten teilweise wertlos waren.
12Unter dem 15. Dezember 2010 schätzte der Beklagte mangels Abgabe einer Steuererklärung gem. § 162 der Abgabenordnung – AO – die Besteuerungsgrundlagen und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit 9.572,75 € bei laufenden Einkünften des Kommanditisten von 5.572,75 € fest. Sondervergütungen i.H.v. insgesamt 4.000 € (= Haftungsvergütung) rechnete er der Komplementär-Seite (G / T) zu, dem Kläger als Kommanditisten wurde der verbleibende Betrag zugerechnet. Die Besteuerungsgrundlagen wurden auf Basis eines detaillierten, dem Beklagten aufgrund der Vertragsunterlagen und früheren Erklärungsangaben verfügbaren und zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Zahlenwerks ermittelt. Hierbei beurteilte der Beklagte die Vereinbarungen als bloße Finanzierungsvereinbarungen und rechnete der KG einerseits Zinsanteile aus den Leasingzahlungen zu und zog andererseits als Aufwand insbesondere Zinsen für den Lieferantenkredit sowie weitere Aufwendungen ab. Die Zinsanteile wurden aus den Leasingverträgen und Lieferantenkreditverträgen errechnet. Abschreibungen auf die Leasingobjekte berücksichtigte er – insoweit folgerichtig – nicht. Die Berechnung ist zwischen den Beteiligten für den Fall der Zuordnung der Leasingobjekte bei der P GmbH der Höhe nach unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid und den Vermerk zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nebst Berechnungen auf Basis der einzelnen Verträge verwiesen.
13Gegen diesen Bescheid legte der seinerzeitige Bevollmächtigte der KG Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren wurde in der Folgezeit mit dem Kläger als Gesamtrechtsnachfolger fortgeführt. Unter dem 16. August 2011 erließ der Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen Änderungsbescheid, in denen er weiterhin unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 9.572,75 €) die Haftungsvergütungen an die Komplementär-Seite auf 3.066,67 € (400 € bzgl. V GmbH und 2.666,67 € bzgl. G GmbH) verminderte und die laufenden Einkünfte (des Klägers) entsprechend erhöhte (6.506,08 €). Hintergrund der Verminderung der Haftungsvergütungen ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag der KG mit der V GmbH (d. h. der späteren Komplementärin) vom 1. November 2008, welcher unstreitig eine geringere jährliche Vergütung vorsieht und im Streitjahr bereits zu einer anteiligen Ermäßigung (ab September 2008) führte. Der Bescheid wurde gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid und die Berechnungen hierzu verwiesen.
14Unter dem 9. Januar 2012 wies der Beklagte den Einspruch durch eine an den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der KG adressierte Einspruchsentscheidung mangels abgegebener Steuererklärung unter Hinweis auf § 357 Abs. 3 AO als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung ist auch an den Kläger (als Kommanditist) und die T GmbH als Hinzugezogene des Einspruchsverfahrens bekanntgegeben worden.
15Mit seiner Klage wendet sich der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der KG gegen die Feststellungen und die Einspruchsentscheidung. Während des Klageverfahrens reichte er zunächst die Feststellungserklärung 2008 ein und errechnet hierbei unter Geltendmachung von AfA (i.H.v. 27.594 €) für die Leasinggüter einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 16.800,41 €, bei welchem er jedoch die Haftungsvergütungen an die Komplementär-Seite nur mit 1.900 € gewinnmindernd berücksichtigte. Der Jahresfehlbetrag ohne Haftungsvergütungen beträgt 14.900,41 €. Für den Kläger (als Kommanditist) wurden zudem Sonderbetriebsausgaben i.H.v. 1.064,01 € geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Jahresabschluss und die Feststellungserklärung verwiesen. Mittlerweile besteht insoweit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass die Haftungsvergütungen insgesamt 3.066,67 € (400 € bzgl. T GmbH und 2.666,67 € bzgl. G GmbH) betragen und der verbleibende höhere Jahresfehlbetrag (bei Anerkennung der AfA-Berechtigung wäre dies ein Verlust i.H.v. 19.031,09 €) dem Kläger als Kommanditisten zuzurechnen ist.
16Der Kläger ist unter Verweis auf den sog. „Leasingerlass“ der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19. April 1971, BStBl I 1971, 264) und das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1094) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften der Auffassung, dass die Leasingobjekte ihm als Gesamtrechtsnachfolger der KG zuzurechnen und damit gewinnmindernde Abschreibungen zulässig seien. Nach den Verwaltungsanweisungen erfolge bei Leasingverträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und mit Vollamortisation eine Zurechnung an den Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betrage. Im Streitfall betrage die Nutzungsdauer bei angesetzter täglicher Laufzeit des Mediensystems von 16 Stunden (= 5.840 Stunden pro Jahr) – selbst bei einer angesetzten technischen Nutzungsdauer von vorsorglich nur 30.000 Stunden – über fünf Jahre, die Vertragslaufzeit jedoch nur vier Jahre. Sie liege damit innerhalb der o.g. Brandbreite und führe zur Zurechnung an die KG als Leasinggeber. Die amtliche AfA-Tabelle mit einer dreijährigen pauschalen Nutzungsdauer für PCs und Monitore sei nicht einschlägig, da es sich um Industriegeräte handele, deren technische Nutzungsdauern schon nach Herstellerangaben höher seien. Für andere Datenverarbeitungsanlagen sei die Nutzungsdauer zudem auch nach der amtlichen AfA-Tabelle wesentlich länger (7-14 Jahre).
17Die Rückkaufvereinbarung ändere hieran – auch unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 4. Dezember 2008 – nichts, da es sich lediglich um eine Verkaufsoption des Leasinggebers und nicht eine Kaufoption des Leasingnehmers handele. Die Konditionen zur Rückübertragung seien nicht bereits festgelegt, es bestehe nur ein Andienungsrecht und keine Andienungspflicht. Die KG sei in ihrer Entscheidung frei und könne das Leasingobjekt auch anders verwerten. Beim Rückkaufswert von 20 % sei zudem unklar, ob sich dieser auf den damaligen Kaufpreis oder den aktuellen(Listen-)Preis der Komponenten im Zeitpunkt der Optionsausübung beziehe. Die Vereinbarung müsse ausgelegt werden. Jedenfalls bestehe ein Vertrauensschutz – auch für ertragsteuerliche Zwecke – gemäß dem BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2008, da die maßgeblichen Vereinbarungen vor dem 1. Juli 2009 getroffen worden seien.
18Der Kläger beantragt,
19den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2012 dahingehend abzuändern, dass auf den Kläger (Kommanditisten) Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. -19.031,09 € entfallen,
20hilfsweise, die Revision zuzulassen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung trägt er vor, die Leasinggüter seien hier abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Leasingnehmer (P) als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.
24Dies ergebe sich bereits daraus, dass nach den amtlichen AfA-Tabellen für Computer und Monitore (in BStBl I 2000, 1532, Ziffer 6.14.3.2) eine Nutzungsdauer von drei Jahren zugrunde zu legen und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer damit bereits kürzer als die Leasingdauer (vier Jahre) sei. Abgesehen davon betrage der vereinbarte Restwert nach dem Leasingvertrag 20 % und bezogen auf die Wertangaben in den Abonnementverträgen des Leasingnehmers (P GmbH) mit den Lokalbetreibern sogar zwischen 25 % bis 50 % des Neuwertes.
25Unter Berücksichtigung des erheblichen Wertverfalls von elektronischen Komponenten (hier: Computer und Monitore) und der intensiven Nutzung der Geräte seien die Verträge wirtschaftlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse darauf angelegt, dass die KG als Leasinggeber das Andienungsrecht nutze, um die Systeme an den Leasingnehmer zu veräußern, da deren tatsächlicher Wert bei anderweitiger Verwertung bedeutend geringer sei. Eine Verpflichtung zur Andienung ergebe sich für die Komplementärin (und Treuhänderin) gegenüber den Kommanditisten bereits aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten, da die Kommanditisten eine gewinnoptimierte Handlungsweise bei dem renditeoptimierten Modell erwarten konnten. Für die Zurechnung komme es auf den bei Vertragsabschluss zu erwartenden normalen Verlauf der Vertragsabwicklung an, außergewöhnliche Ereignisse – beispielsweise hier die Insolvenz des Leasingnehmers – hätten außer Acht zu bleiben.
26Ein Vertrauensschutz nach dem BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2008 greife nicht, da keine „vergleichbare Gestaltung“ i.S.d BMF-Schreibens vorliege. Die Verträge seien im August 2007 und damit nach dem BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 (V R 22/03) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften geschlossen worden, auch betreffe das BMF-Schreiben Fallgestaltungen mit drei Beteiligten (Leasingnehmer, Leasinggeber und einem Dritten, i.d.R. dem Hersteller) und nicht – wie im Streitfall – zwei Beteiligten.
27Das Gericht hatte das Verfahren zwischenzeitlich aufgrund des unter dem Az. 12 K 3660/11 beim FG Köln geführten Verfahrens zum Ruhen gebracht und nach dortiger Klagerücknahme wiederaufgenommen. Ein zwischenzeitlich auch wegen Feststellungen gem. § 15b EStG geführter Rechtsstreit ist aufgrund eines Aufhebungsbescheids abgetrennt und eingestellt worden.
28Entscheidungsgründe
291. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung– FGO –). Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Leasingobjekte nicht von der KG, dessen Gesamtrechtsnachfolger der Kläger ist, im Rahmen einer Absetzung für Abnutzung – AfA – gem. § 7 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden können; auch ist die Höhe der festgestellten Einkünfte nicht zu beanstanden.
30Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist gem. § 7 Abs. 1 EStG jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Für die hier von der KG aktivierten Wirtschaftsgüter ist eine AfA jedoch nicht zulässig, da die Wirtschaftsgüter abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum nicht der KG, sondern der P GmbH als wirtschaftlichem Eigentümer gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO zuzurechnen sind.
31Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut nach dieser Vorschrift zuzurechnen.
32Die ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen hängt davon ab, ob der Leasingnehmer Mieter oder wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist. Im ersten Fall ist der Leasingvertrag gleich einem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis zu behandeln. Im zweiten Fall ist er grundsätzlich als Ratenkaufvertrag zu werten (BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BStBl. II 1970, 264; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041). Bei einer sog. sale-and-lease-back-Vereinbarung kommt auch die Behandlung als Kreditgewährung des Leasinggebers an den Leasingnehmer in Betracht (vgl. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BStBl. II 2006, 727). Außerhalb der Fälle eines sog. „Spezial-Leasings“ kommt ein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers insbesondere dann in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Leasinggegenstände und die Grundmietzeit annähernd decken oder wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger als die Grundmietzeit ist, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Kauf oder Mietverlängerung zusteht, bei dessen Ausübung er nur einen geringen Mietzins oder Kaufpreis zu zahlen hat, und deshalb mit der Ausnutzung dieser Möglichkeit zu rechnen ist (BFH-Urteil in BStBl II 1970, 264) Die Herausarbeitung dieser Fallgruppen hat allerdings keine abschließende Bedeutung in dem Sinne, dass in allen anderen Fällen vom wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers auszugehen ist. Vielmehr muss jede neue Erscheinungsform des Leasings in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien daraufhin überprüft werden, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825 und in BFH/NV 2001, 1041). Entscheidend für den nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO aus ex-ante-Sicht zu beurteilenden „Regelfall“ sind die typischen Abläufe auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und des mutmaßlichen (vernünftigen) wirtschaftlichen Verhaltens der Beteiligten beim regulärem Vertragsablauf. Liegt wie im Streitfall ein Andienungsrecht des Leasinggebers vor, so ist – wie auch bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers – darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist. Dies ist auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten zu bestimmen (vgl. hierzu und zum Ganzen ausführlich die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zu einem vergleichbaren Fall vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, EFG 2013, 1724; Revision unter IV R 33/13 beim BFH anhängig; ebenso Urteil des FG Münster vom 11. Dezember 2014 5 K 3068/13 F, EFG 2015, 1724, jeweils m.w.N.).
33Der Senat kommt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die er für zutreffend hält und denen er folgt, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu dem Ergebnis, dass die P GmbH als Leasingnehmer die KG (als Leasinggeber und zivilrechtlicher Eigentümer) für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bei gewöhnlichem (gedachten) Vertragsablauf von der Einwirkung auf die Leasingobjekte wirtschaftlich ausschließen konnte.
34a. Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums ist nach Überzeugung des Senats alleine auf die Hardwarekomponenten abzustellen. Die installierte Software ist nicht Gegenstand der Rückkaufvereinbarungen, auch lassen sich die Systeme als herkömmliche PC-Monitor-Kombination jederzeit anders nutzen, wodurch das installierte Betriebssystem nebst weiterer Software keinen entscheidenden Einfluss auf die Nutzbarkeit und die Nutzungsmöglichkeiten des Systems hat.
35b. Die vertraglichen und tatsächlichen Abläufe waren nach Überzeugung des Senats darauf angelegt, dass die KG am Ende der Laufzeit ihr „Andienungsrecht“ nutzt und der Leasingnehmer die Systeme zu dem bereits vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwerben muss. Allein dies war für die KG wirtschaftlich sinnvoll. Hierfür spricht neben dem unstreitigen hohen Wertverfall von technischen Komponenten insbesondere auch die angelegte intensive Nutzung der Systeme über viele Stunden je Tag in Umgebungen, die auch durch die Emissionen (z. B. Wärme, Rauch, Staub, etc.) einen erheblichen wertmindernden Einfluss auf die Systeme haben. Nach regulärem Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit ist der im Streitfall vereinbare Rückkaufwert von 20 % bereits bei isolierter Betrachtung sehr hoch gewählt und führt aus Sicht des Senats dazu, dass die KG (bei regulärem Geschehensablauf) alleine deshalb ihr Andienungsrecht nutzen werde, um der Renditeerwartung der Investoren (Kommanditisten) zu entsprechen.
36Die Rückkaufsvereinbarung kann aus Sicht des Senats verständig gem. §§ 133, 157 BGB nur dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Prozentsatz auf den in den Verträgen angegebenen Kaufpreis bezieht. Anhaltspunkte dafür, einen aktuellen „Marktwert“ oder „Neupreis“ des Systems als Bezugspunkt zu nehmen, bestehen im Streitfall nicht, da die Beteiligten dann näher geregelt hätten, auf welchen genauen Wert bzw. welchen Referenzwert (z. B. „unverbindliche Preisempfehlung“) abzustellen ist. Über den Rückkaufwert hinaus spricht auch für die Nutzung des Andienungsrechtes, dass der Wert des Systems in den Verträgen zwischen der KG und dem Leasingnehmer einerseits und den Verträgen zwischen Leasingnehmer und den Abonnenten (z. B. Lokalbetreibern) andererseits unterschiedlich angegeben wird und sich bei Ansatz der Wertangabe gegenüber den Abonnenten ein noch höherer Prozentsatz ergäbe. Ganz entscheidend spricht auch für die Ausübung des Andienungsrechts, dass die Veräußerung zu festgelegten Konditionen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgen sollte. Bei einer „Drittverwertung“ hätte die KG derartige Vereinbarungen nicht oder nur unter erheblichen Preisabschlägen treffen können; dies hätte das gesamte Modell jedoch für die KG und ihre Anleger wirtschaftlich uninteressant gemacht.
37c. Die Zurechnung ergibt sich aus Sicht des Senats aus der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, bei welcher der Senat keinen Bindungen an den „Leasingerlass der Finanzverwaltung“ (BMF-Schreiben vom 19. April 1971, BStBl I 1971, 264) und die für den Leasingerlass maßgeblichen „amtlichen AfA-Tabellen“ unterliegt. Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob das Mediensystem bei der AfA gem. § 7 EStG einer typisierten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 3 Jahren unterlag und entsprechend abgeschrieben worden wäre oder ist. Die typisierten Abschreibungsregelungen lassen aus Sicht des Senats keine zuverlässigen oder gar zwingenden Rückschlüsse auf das wirtschaftliche Eigentum zu.
38Umgekehrt führt deshalb auch die vom Kläger dargelegte technische Nutzungsdauer von über fünf Jahren, die der Senat in der Sache für durchaus plausibel hält, nicht zwangsläufig zu einer Zurechnung der Leasingobjekte an die KG. Auch eine weiterhin bestehende (möglicherweise auch jahrelange) technische Nutzbarkeit der Leasingobjekte führt im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung nach den Verhältnissen des Einzelfalls zur Verneinung des wirtschaftlichen Eigentums der KG, da zwischen „technischer Nutzungsmöglichkeit“ und „wirtschaftlicher Ausschlussmöglichkeit“ zu unterscheiden ist und der Vertrag trotz möglicherweise längerer technischer Nutzbarkeit auf eine Rückveräußerung angelegt ist. Aus diesem Grunde war der Senat auch nicht gehalten, die genaue technische Nutzungsdauer der Systeme durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Umstände besitzt der Senat indes selbst die ausreichende Sachkunde. Die wirtschaftliche Beurteilung ist primär Gegenstand richterlicher Sachverhaltsaufklärung sowie Überzeugungsbildung und als solche einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
39d. Zur weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 (4 K 188/11, EFG 2013, 1724 m.w.N.; Revision unter BFH IV R 33/13 anhängig) sowie des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2014 (5 K 3068/13 F, EFG 2015, 694; rkr.) zu gleichgelagerten Fallkonstellationen von anderen Leasinggesellschaften desselben „Rendite-Konzepts“.
40e. Die KG und der Kläger genießen für das hiesige Verfahren schon deswegen keinen im BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1094) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften gewährten „Vertrauensschutz“, da es sich um ein ertragsteuerliches Verfahren handelt.
41f. Anders als der Kläger meint, wird die wirtschaftliche Zuordnung der Leasingobjekte an den Leasingnehmer (P GmbH) auch nicht dadurch unterbunden, dass dieser bei Vertragsende nur eine Ankaufspflicht (bei Ausübung des Rückkaufverlangens der KG) und kein Ankaufsrecht hat. Der Umstand, dass der „Leasingerlass“ der Finanzverwaltung nur das Ankaufsrecht benennt, führt nicht im Umkehrschluss dazu, dass Ankaufspflichten eine Zuordnung verhindern. Überdies ist der Senat bei seiner Entscheidung nicht an Verwaltungsanweisungen gebunden.
42g. Der Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bei wirtschaftlicher Zurechnung der Leasingobjekte an den Leasingnehmer (P GmbH) und Würdigung der Verträge als „bloße Finanzierungsvereinbarungen“ ergibt sich der vom Beklagten dezidiert ermittelte und zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitige Gewinn, welcher auch die Haftungsvergütungen zutreffend berücksichtigt.
432. Der Senat war im Streitfall auch nicht gehalten, die in Auflösung befindliche frühere oder spätere Komplementärgesellschaft notwendig gem. § 60 Abs. 3 FGO beizuladen. Die KG ist durch Vollbeendigung erloschen, der Kläger (früherer Kommanditist) ist kraft Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger geworden und konnte – abweichend von der früheren Prozessstandschaft der KG (gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) für ihre Gesellschafter – die Feststellungen kraft eigener Klagebefugnis angreifen. Als nicht am Kapital der KG beteiligte Komplementärin sind die Komplementär-GmbHs nicht beizuladen, weil sie von der begehrten Änderung des laufenden Gewinns wegen der festen Haftungsvergütung nicht betroffen sind und der Senat im Ergebnis nur über die Veränderung des Gewinnanteils des Kommanditisten entscheidet (vgl. allgemein hierzu BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
443. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
45Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Frage, ob auch ein Andienungsrecht des Leasinggebers die Annahme wirtschaftlichen Eigentums des Leasingnehmers rechtfertigen kann, ist unter dem Aktenzeichen IV R 33/13 bereits ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.
(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.
(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, - 2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die - a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, - b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, - c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- 1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 10 Prozent,– in den darauf folgenden
3 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
18 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,- 2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- 3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen - a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2 Prozent,– in den darauf folgenden
24 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahrenjeweils 5 Prozent, – in den darauf folgenden
6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent, – in den darauf folgenden
36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, - c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 Prozent,– in den darauf folgenden
8 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
32 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 130.383,59 EUR (2006), ./. 3.831,68 EUR (2007) und 2.455,57 EUR (2008) festgestellt werden, hiervon auf den Kläger entfallend 114.851,59 EUR (2006), ./. 8.591,68 EUR (2007) und 2.455,57 EUR (2008). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, wem Wirtschaftsgüter mit der Folge zu gewährender Absetzung für Abnutzung (AfA) wirtschaftlich zuzurechnen sind.
3Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2004 wurde die J GmbH & Co. […] KG (im Folgenden: KG) gegründet. Unternehmensgegenstand war laut § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Handel, die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die KG beabsichtigte, Leasinggeschäfte überwiegend als sog. „Sale-and-lease-back“-Geschäfte durchzuführen. Komplementärin war die nicht am Kapital der KG beteiligte J Geschäftsführungs GmbH (Komplementär-GmbH); Treuhandkommanditist war die T & M Steuerberatungs GmbH aus C mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Der Treuhandkommanditist hatte den Kommanditanteil treuhänderisch für die Kommanditisten (Anleger) zu erbringen. Der Komplementär-GmbH oblag die Geschäftsführung der KG (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Die Komplementär-GmbH sollte für Vorlaufkosten, Kosten der Fondskonzeption, Prospekterstellung und Finanzierungsvermittlung in der Investitionsphase eine einmalige Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR („Konzeptionsgebühr“) und darüber hinaus eine jährliche Vergütung in Höhe von 4.000,00 EUR für ihre Haftung und ihre Tätigkeit erhalten (§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Darüber hinaus war sie an Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt. § 13 des Gesellschaftsvertrags, der die Überschrift „Kündigung der Gesellschaft“ trägt, lautete (auszugsweise):
4„Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist vor Ablauf des 31.12.2011 ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Danach kann [...] ordentlich gekündigt werden.
5(1) Ein wichtiger Grund für das Ausscheiden eines Gesellschafters liegt insbesondere vor, wenn
6a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
7[...]“
8Der Kläger (Kl.) trat der KG unter Einschaltung des Treuhandkommanditisten als Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR bei und wurde am 27.12.2004 in das Handelsregister beim Amtsgericht P eingetragen.
9Eine Firma Q-GmbH (Q-GmbH) stellte aus erworbenen Komponenten elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zusammen, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten aufgestellt wurden. Mit dieser Q-GmbH schloss die KG drei Vertragskonglomerate mit Leasingvertrag, Rückkaufvereinbarung und Lieferantenkreditvertrag über sog. Informationssysteme, und zwar eins im Jahr 2005 und zwei im Jahr 2007. Gegenstand der Verträge Nr. 45-001 vom 29.12.2005 waren 10 […] . Die Verträge Nr. 45-002 vom 24./20.9.2007 lauteten über 4 […] und die Verträge Nr. 45-003 vom 07./03.12.2007 über 1 […] . Hiernach erwarb die KG diese Informationssysteme von der Q-GmbH (hierbei die vier aus Vertrag Nr. 45-002 am 20.09.2007 und das eine aus Vertrag Nr. 45-003 am 03.12.2007) und überließ diese sogleich der Q-GmbH zur Nutzung aufgrund der Leasingverträge für einen Zeitraum von jeweils 48 Monaten. In den Leasingverträgen waren jeweils bei einer Netto-Berechnungs-Grundlage von 8.000,00 EUR je Informationssystem monatliche Leasingraten zzgl. Umsatzsteuer und jeweils ein Restwert von 10 % (Vertrag Nr. 45-001) bzw. von 20 % (Verträge Nr. 45-002 und 45-003) zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Leasingverträgen heißt es wie folgt (dort Leasinggeber = LG; Leasingnehmer = LN):
10„§ 3 Lieferung, Abnahme
11...
12(2) Der LN wird das Leasingobjekt für den LG entgegennehmen, es am angegebenen Standort aufstellen, die Betriebsbereitschaft und Mangelfreiheit prüfen und den ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand in der Übernahmebestätigung dem LG schriftlich bescheinigen (Abnahme). …
13…
14§ 5 Eigentum, Nutzung
15… Eine Standortveränderung und die Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG´s gestattet. … Der LG kann nach Absprache mit dem LN das Leasingobjekt besichtigen.
16§ 7 Gefahrtragung
17Der LN trägt die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Diese Ereignisse entbinden den LN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. ... Der LN ist verpflichtet, entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. ...
18Der LN kann stattdessen verlangen, dass der Leasingvertrag zum Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats aufgehoben wird. Der LN hat dem LG in diesem Fall den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies sind die noch ausstehenden Leasingraten, ein eventuell vereinbarter bzw. kalkulierter Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. ...
19§ 8 Gewährleistung
20(1) Der LN wählt das Leasingobjekt und den Lieferanten ohne Beteiligung des LG´s aus. Der LG übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße und termingerechte Lieferung. …
21…
22§ 11 Kündigung, Schadensersatz
23Der Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit bzw. Grundleasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen.
24Der LG kann … aus sonstigen Gründen den Leasingvertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
25- …
26- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des LNs beantragt wurde.
27…
28Der LG genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, wenn er das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis verwertet und er es zuvor dem LN zu denselben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat.
29§ 12 Vertragsbeendigung
30Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vom LN während der Leasingzeit zu erbringenden Leasingraten die Gesamtkosten des LG für das Leasingobjekt nur teilweise decken. Der LN verpflichtet sich hiermit zur Begleichung der Gesamtkosten des LG.
31(1) Verlängerung
32Der LG ist bereit, mit dem LN vor Ablauf des Vertrages über einen Verlängerungsvertrag zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss dem LG spätestens 3 Monate vor Beendigung des Leasingvertrages zugehen.
33(2) Andienung
34Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so kann der LG zur Deckung der Gesamtkosten vom LN verlangen, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zum vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer in dem Zustand zu kaufen, in dem es sich bei Andienung befindet. …“
35In den Rückkaufvereinbarungen zwischen der Q-GmbH („Rückkäufer“) und der KG („J“) heißt es jeweils:
36„1. J erwirbt … - nachfolgend Leasingobjekte genannt - von dem Rückkäufer, um diese an die Firma Q-GmbH zurück zu verleasen (sog. Sale-and-Lease-Back).
372. Der Rückkäufer verpflichtet sich, diese Leasingobjekte bzw. bei einem Austausch die von ihm gelieferten Ersatzobjekte auf Verlangen der J zurück zu kaufen, wenn der Leasingvertrag endet, gleich aus welchem Grund.
38…
394. Der Rückkaufspreis entspricht der Summe der Barwerte der noch offenen Leasingraten und eines eventuell vereinbarten Restwertes. …
405. Bei Ausübung des Rückkaufverlangens zum Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit beträgt der Rückkaufpreis 20 % des Nettoverkaufspreises, nach Abzug etwaiger Zulassungs- und Überführungskosten.
41…
427. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ab dem jeweiligen Standort der Leasingobjekte in dem Zustand, in dem sich das jeweilige Leasingobjekt befindet. Für alle Mängel, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehenden Verschleiß hinausgehen, haftet nach den allgemeinen Leasingvertragsbedingungen der Leasingnehmer der J .
43…
449. Der Eigentumsübergang auf den Rückkäufer erfolgt durch Abtretung der Herausgabeansprüche der J gegen den Leasingnehmer an den Rückkäufer. …
45…“
46Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 3459/11 U Bl. 48-70 und Bl. 77-79 befindlichen Vertragskonglomerate einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.
47Übernahmebestätigungen, mit denen die Q-GmbH als Leasingnehmerin bestätigt, dass die Leasingobjekte jeweils an den von der Q-GmbH ausgewählten Standort angeliefert worden seien, sind dem Gericht nicht bekannt. Dem Gericht liegen jedoch zwei Rechnungen der Q-GmbH zu den Verträgen Nr. 45-002 und Nr. 45-003 vor, wonach die Informationssysteme aus diesen beiden Vertragskonglomeraten am 20.09.2007 und am 03.12.2007 geliefert worden sein sollen. In diesen Rechnungen waren Vorsteuern von insgesamt 7.600,00 EUR (6.080,00 EUR und 1.520,00 EUR) offen ausgewiesen.
48In einer am 03.05.2007 beim Beklagten (Bekl.) für die KG eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 wurden laufende Einkünfte und Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erklärt. Die KG hatte die in 2005 angeschafften Leasinggegenstände bei sich als Sachanlagen aktiviert und machte hierauf für 2005 regelmäßige Abschreibungen in Höhe von 1.875,00 EUR geltend.
49Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.12.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet. Mit Schreiben vom 25.02.2009 sprach der Insolvenzverwalter, der Beigeladene, unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Buchst. a des Gesellschaftsvertrags der KG die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund aus. Der verbleibende Kommanditist, der Kl., wurde damit zum Gesamtrechtsnachfolger der KG.
50Der Kl. beschloss am 05.06.2009, die nunmehr entstandene Einzelunternehmung aufzulösen und abzuwickeln, hilfsweise die KG zu liquidieren. Auf das in der Vertragsakte befindliche Protokoll vom 05.06.2009 wird Bezug genommen. Am 16.06.2010 wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Komplementär-GmbH aus der KG ausgeschieden ist und die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation erloschen ist.
51Die Q-GmbH stellte in 2008 ihren Betrieb ein. Am 30.07.2009 wurde auch über das Vermögen der Q-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Q-GmbH hat die Leasinggegenstände nicht an den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG zurückgegeben. Weder der Kl. noch der Beigeladene haben über Verbleib und Verwendung der Leasingobjekte nach Insolvenzeröffnung der Q-GmbH Kenntnis.
52In einer am 15.01.2010 beim Bekl. für die KG eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 wurden laufende Einkünfte in Höhe von 115.295,13 EUR und Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in Höhe von 14.252,00 EUR erklärt. Auf den Kl. sollte ein Gewinnanteil von 115.295,13 EUR entfallen. Die KG hatte die in 2005 angeschafften Leasinggegenstände bei sich als Sachanlagen aktiviert und machte hierauf für 2006 regelmäßige Abschreibungen in Höhe von 16.538,00 EUR geltend.
53Am 30.11.2011 erließ der Bekl. an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG adressierte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006. Für 2006 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 146.085,13 EUR festgestellt, hiervon auf den Kl. 131.833,13 EUR entfallend. Erläuternd hieß es für 2006 lediglich:
54„Der erklärte Jahresüberschuss ist wie folgt zu korrigieren:
55erklärter Jahresüberschuss: 115.295,13 €
56AfA-Korrektur + 16.538,00 €
57131.833,13 €“
58Für 2005 erfolgte ebenfalls eine „AfA-Korrektur“ in Höhe von 1.875,00 EUR.
59Für 2007 bis 2009 gab die KG zunächst keine Feststellungserklärungen ab und legte für diese Jahre auch keine Jahresabschlüsse vor.
60Daraufhin schätzte der Bekl. die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) und erließ ebenfalls am 30.11.2011 an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG adressierte Feststellungsbescheide 2007 bis 2009. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2007 und 2008 stellte er auf jeweils 4.000,00 EUR fest, wovon auf den Kl. jeweils ein Gewinnanteil von 0,00 EUR entfallen sollte. Für 2009 stellte der Bekl. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den auf den Kl. entfallenden Gewinnanteil auf 0,00 EUR fest.
61Der Kl. erhob gegen die Feststellungsbescheide 2005 bis 2009 am 09.12.2011 Einspruch und führte aus, dass die erklärten AfA-Beträge ohne nachvollziehbare Begründung storniert worden seien. Außerdem reichte er für die KG am 24.01.2012 (berichtigte) Feststellungserklärungen für sämtliche Streitjahre ein. Hierin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 117.615,33 EUR (2006), 4.301,57 EUR (2007), ./. 746,90 EUR (2008) und ./. 30.609,50 EUR (2009) erklärt. Auf den Kl. sollten Gewinnanteile in Höhe von 102.083,33 EUR (2006), ./. 458,43 EUR (2007), ./. 746,90 EUR (2008) und ./. 30.609,50 EUR (2009) entfallen. In dem berichtigen Jahresabschluss zum 31.12.2006 und in den Jahresabschlüssen für die weiteren Streitjahre wies die KG Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von insgesamt 19.164,00 EUR (2006), 21.860,00 EUR (2007) und 28.684,00 EUR (2008 und 2009) aus.
62Daraufhin erläuterte der Bekl. dem Kl., dass die Leasinggegenstände nicht der KG, sondern dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen seien, so dass für die KG keine Bilanzierung der Informationssysteme in Betracht käme und eine AfA nicht gegeben sei. Die AfA auf die nicht bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter sei zu korrigieren. Der Kl. machte hierzu geltend, dass für eine Stornierung der Abschreibungen kein Raum sei, da die Informationssysteme tatsächlich bilanzierungsfähige und abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter darstellen würden.
63Mit der an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG gerichteten Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 wies der Bekl. die Einsprüche gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 bis 2009 als unbegründet zurück. Unter Änderung der Bescheide vom 30.11.2011 stellte er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 131.663,59 EUR (2006), 4.034,32 EUR (2007), 3.426,57 EUR (2008) und ./. 1.278,54 EUR (2009) fest. Zur Begründung führte der Bekl. wie folgt aus:
64Für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums sei das Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgebend. Im Streitfall seien Wirtschaftsgüter Gegenstand der Leasingverträge gewesen, die einer schnellen technischen Überholung unterliegen würden. Sowohl für Computer als auch für Monitore sehe die in den Streitjahren geltende AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von lediglich drei Jahren vor. Die Leasingdauer sei mit vier Jahren über diese Zeitspanne hinausgegangen. Abgesehen davon sei die Q-GmbH als vormalige Eigentümerin und Leasingnehmerin auf Verlangen der KG verpflichtet gewesen, die Leasinggüter nach Ablauf von vier Jahren für 800 EUR bzw. 1.600 EUR (zurück) zu erwerben. Der Rücknahmepreis habe gemessen an den Wertangaben in den Standortverträgen mit den jeweiligen Nutzern ca. 20 – 40 % des Neuwertes betragen. Es sei weder angezeigt noch erscheine es unter Berücksichtigung der amtlichen AfA-Tabellen realistisch, dass nach Ablauf von vier Jahren am Markt ein höherer Preis erzielbar sein würde. Der Zurechnung der Wirtschaftsgüter auf den Leasingnehmer würden keine durchgreifenden Bedenken begegnen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sale-and-lease-back-Verträge absehbar gewesen sei, dass die Wirtschaftsgüter letztlich bei der ursprünglichen Eigentümerin (Leasingnehmerin) bleiben würden und diese das Risiko der Wertminderung tragen würde. Abweichend von der bisherigen Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien die saldierten Darlehens- und Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsteil aufzuteilen. Lediglich der Zinsanteil sei als Ertrag zu erfassen. Wegen der Aufteilung verwies der Bekl. auf die der Einspruchsentscheidung beigefügten Anlagen 001, 002 und 003, auf die Bezug genommen wird. Wegen der Höhe der in der Einspruchsentscheidung festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird auf die Seiten 4 und 5 der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 Bezug genommen.
65Der Kl. hat wegen der Gewinnfeststellungen fristgerecht Klage erhoben, zunächst für die Jahre 2005 bis 2009. Die Klage wegen Gewinnfeststellung 2005 hat er sodann mit Schreiben vom 19.02.2014 zurückgenommen. Die Klage wegen Gewinnfeststellung 2006 bis 2009 begründet er wie folgt:
66Der Bekl. setze sich vollständig über die zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen hinweg und befasse sich ausschließlich mit der Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögensgegenstände sei. Tatsächlich seien die Leasinggegenstände aber nicht der Leasingnehmerin, sondern der KG als Leasinggeberin zuzurechnen gewesen. Die Wirtschaftsgüter könnten nach Ablauf der Grundmietzeit auch anderweitig verwendet werden. Die Rückgabeverpflichtung sei wegen der Insolvenz der Q-GmbH ohnehin gegenstandslos. Zudem würde die tatsächliche Nutzungsdauer von Plasmabildschirmen erfahrungsgemäß deutlich über derjenigen laut AfA-Tabelle liegen, da kein Verschleiß vorliege. Soweit der Bekl. die AfA versage und den Bilanzposten in eine Forderung an die insolvente Q-GmbH umwandele, stelle sich die Frage, warum der Bekl. die Wertlosigkeit dieses Debitors vollständig außer Acht lasse. Die Aktivierung der Forderung per 31.12.2009 in Höhe des Nominalwerts von 17.479,65 EUR sei aus dem Grunde erfolgt, weil der Bekl. eine Teilwertberichtigung vor Insolvenzeröffnung nicht akzeptiert habe. Dass die Forderung allerdings schon vorher, zumindest teilweise, hätte wertberichtigt werden müssen, sei durch den späteren Geschehensablauf bestätigt worden.
67Das vom Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2009 unter dem Aktenzeichen 5 K 3459/11 U geführte Klageverfahren ist durch Klagerücknahme vom 25.03.2014 beendet worden, nachdem das Gericht den Kl. auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren (5 K 1251/11 U, EFG 2014, 679) hingewiesen hat, im Rahmen derer der Senat eine Lieferung des Leasinggegenstands nach § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) an die Leasinggeberin mit der Folge verneint hat, dass ihr der Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Leasinggegenstands verwehrt ist.
68Der Kl. begehrt wegen der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern nunmehr auch die aufwandswirksame Berücksichtigung von im Schriftsatz vom 06.11.2014 im Einzelnen aufgeführten Umsatzsteuerbeträgen (Gerichtsakte Bl. 129). Da eine rückwirkende Erfassung in 2005 wegen eingetretener Bestandskraft nicht möglich sei, seien die Umsatzsteuerbeträge aus 2005 (insgesamt 9.031,86 EUR) im ersten, noch nicht bestandskräftigen Folgeveranlagungszeitraum – 2006 – zu erfassen.
69Der Kl. begehrt, dass für die Ermittlung der festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2006 bis 2009 die im Schriftsatz vom 06.11.2014 (Gerichtsakte Bl. 129) aufgeführten Werte von den in den Gewinnfeststellungserklärungen vom 24.01.2012 erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb abgesetzt werden, und beantragt damit schriftsätzlich sinngemäß,
70die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 108.583,47 EUR (2006), ./. 5.091,38 EUR (2007), ./. 1.890,56 EUR (2008) und ./. 31.534,53 EUR (2009) festgestellt werden.
71Der Bekl. beantragt,
72die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre insoweit zu ändern, als Vorsteuern für 2006 in Höhe von 1.280,00 EUR, für 2007 in Höhe von 266,00 EUR und für 2008 in Höhe von 971,00 EUR als Betriebsausgaben zusätzlich berücksichtigt werden,
73und im Übrigen, die Klage abzuweisen.
74Bei der Beurteilung der gesamten vertraglichen Regelungen sei nicht entscheidungserheblich, dass die Rückgabeverpflichtung im Nachhinein durch die Insolvenz der Vertragspartnerin gegenstandslos geworden sei. Da das Insolvenzverfahren der Q-GmbH erst nach Beendigung der KG eröffnet worden sei, habe er, der Bekl., der Forderung gegenüber der Q-GmbH keine Wertlosigkeit beigemessen. Auch habe der Kl. im Jahresabschluss der KG für 2009 selbst noch Forderungen gegenüber der Q-GmbH ausgewiesen und der Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG habe gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Forderungsverlust in Höhe von 158.720,65 EUR für 2010 geltend gemacht.
75Soweit der Kl. die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen als Betriebsausgaben begehre, seien diese Beträge abweichend vom Abflussprinzip im jeweiligen Entstehungszeitraum zu berücksichtigen, weil der Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelt werde. Die zur Berücksichtigung im Feststellungsbescheid 2006 aufgeführten Beträge zur USt 2005 von insgesamt 9.010,86 EUR seien nicht im Streitzeitraum aufwandswirksam zu erfassen.
76Mit Beschluss vom 06.02.2014 ist Herr Rechtsanwalt T N als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Komplementär-GmbH zum Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
77Die Sache ist am 11.12.2014 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
78Die Gerichtsakte 5 K 3459/11 U wurde beigezogen.
79Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
80Entscheidungsgründe:
81Die Klage ist nur teilweise begründet.
82Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).
83- 84
1. Abschreibungen auf Sachanlagen
Die Vornahme von Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Sinne der § 7 EStG kann nur auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfolgen. Die hier aktivierten Wirtschaftsgüter in Form von elektronischen Informationssystemen mit einem Anschaffungswert von jeweils netto 8.000,00 EUR stellten tatsächlich keine Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der KG dar und durften daher von der KG nicht aktiviert werden. Infolgedessen waren der KG insofern auch Abschreibungen i. S. v. § 7 EStG versagt.
86Die Informationssysteme waren wirtschaftlich nicht der KG als Leasinggeberin, sondern der Q-GmbH als Leasingnehmerin zuzurechnen.
87Zwar mag die KG das zivilrechtliche Eigentum an den elektronischen Informationssystemen übertragen bekommen haben, doch hat sie hieran nicht auch zugleich das wirtschaftliche Eigentum erlangt, so dass eine Aktivierung als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht in Betracht kommt.
88Die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts geworden bzw. – im Fall des Sale-and-lease-back – geblieben ist, hängt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) davon ab, ob er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Leasinggeber als zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand der getroffenen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich ist dafür der bei Vertragsabschluss zu erwartende normale Verlauf der Vertragsabwicklung; außergewöhnliche Ereignisse – wie hier z.B. die Insolvenz des Leasingnehmers – haben außer Betracht zu bleiben (BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 5 Rn. 724).
89Im Streitfall ist das wirtschaftliche Eigentum unabhängig von der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf die KG bei der Q-GmbH verblieben. Die Q-GmbH konnte die KG als Leasinggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin bei normalem Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließen.
90Während der Grundmietzeit konnte die Q-GmbH die Informationssysteme wie gewollt nutzen. Die KG hatte lediglich das Recht, die Leasingobjekte zu besichtigen und selbst dieses Recht bestand auch nur in Absprache mit der Q-GmbH. Zwar war das Nutzungsrecht der Q-GmbH nach der vertraglichen Gestaltung dergestalt eingeschränkt, dass die Q-GmbH die Standorte der Informationssysteme gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne Zustimmung der KG verändern durfte. Doch misst der Senat dieser Vereinbarung keine Bedeutung zu; er wertet dies nicht als Möglichkeit der „Einwirkung auf das Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Hierdurch hätte die KG nämlich nicht erreichen können, dass sie wirtschaftlich über die Leasinggüter verfügen kann. Außerdem hatte die KG zur Überzeugung des Gerichts kein besonderes Interesse an einem ganz bestimmten Standort. Ihr Interesse war rein finanzieller Natur, nämlich dass sie durch Geschäfte im Sale-and-lease-back-Verfahren monatliche Leasingraten erhält und hierdurch Einnahmen bzw. einen Gewinn erwirtschaftet. Dementsprechend wählte die Q-GmbH gemäß § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Leasingobjekt und den Lieferanten auch ohne Beteiligung der KG aus. Selbst der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Leasingobjekts brauchte nicht im Interesse der KG stehen. Denn nach § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trug die Q-GmbH und nicht die KG die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des jeweiligen Leasingobjektes, selbst wenn die Q-GmbH kein Verschulden getroffen hätte. In einem solchen Fall hätte die Q-GmbH weiter die Leasingraten zahlen und das Leasingobjekt reparieren oder ersetzen müssen. Auch wenn die Q-GmbH verlangt hätte, dass der Leasingvertrag in einem solchen Fall aufgehoben wird, hätte sie der KG doch den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden ersetzen müssen, namentlich die noch ausstehenden Leasingraten, den vereinbarten bzw. kalkulierten Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. Das fehlende Interesse an einer wirtschaftlichen Einwirkung der KG an den Leasingobjekten zeigt sich auch an der Regelung in § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung aus wichtigem Grund (hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q-GmbH), wonach die KG ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt, wenn sie die Leasingobjekte zum Händlereinkaufspreis verwertet und sie diese zuvor der Q-GmbH zu denselben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat.
91Auch nach Ablauf der Grundmietzeit wäre zur Überzeugung des Senats bei einer normalen Vertragsabwicklung – d.h. ohne die Insolvenz der Q-GmbH – das wirtschaftliche Eigentum weiterhin bei der Q-GmbH verblieben. Zwar war kein Ratenkauf, Mietkauf oder sonstiges Ankaufsrecht des Leasingnehmers vereinbart, doch war der KG als Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt worden, wonach sie die Geräte nach Ablauf der Grundmietdauer zu einem in den Leasingverträgen vereinbarten Preis zzgl. Umsatzsteuer an die Q-GmbH zurück verkaufen durfte. So wie sich die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Optionsausübung richtet (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. c), ist auch für den umgekehrten Fall eines Andienungsrechts des Leasinggebers darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris, Rev. BFH IV R 33/13). Dies ist auf der Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten zu bestimmen. Zur Überzeugung des Senats wollten es die Vertragsparteien von vornherein bei dem wirtschaftlichen Eigentum der Q-GmbH belassen, indem sie es bei normaler Vertragsabwicklung in Ausübung des Andienungsrechts der KG zu einer „Rück“übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf die Q-GmbH kommen lassen wollten. Hierzu waren auch bereits bei Abschluss der Leasingverträge in einer Rückkaufvereinbarung die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – festgelegt worden (§ 12 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. V. m. dem geschlossenen Leasingvertrag und Rückkaufvereinbarung).
92Dass der Kl. kein wirtschaftliches Eigentum an den Leasinggegenständen hatte, zeigt auch der Umstand, dass der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Q-GmbH keinen Zugriff auf die Leasinggegenstände erhielt. Er wusste und weiß sogar trotz zivilrechtlichen Eigentums nicht einmal, wo sich diese befinden. Er hat sich offensichtlich noch nicht einmal darum bemüht, in den Besitz der Leasingobjekte zu gelangen.
93Die vertraglichen Vereinbarungen sind als einheitliches Geschäft zu werten, das eine Kreditgewährung der KG an die Q-GmbH zur Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggegenstands zum Gegenstand hat und bei dem die zivilrechtliche Eigentumsübertragung an den Leasinggegenständen eine bloße Sicherungsfunktion erfüllt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.11.2013, 5 K 1251/11 U, EFG 2014, 679).
94Für die steuerrechtliche Beurteilung folgt daraus zum einen, dass eine Bilanzierung der Leasinggegenstände als Anlagevermögen und damit auch die Geltendmachung von AfA hierfür ausscheidet und zum anderen, dass die in der Gewinnermittlung der KG erfolgte Erfassung der erhaltenen Leasingraten als Ertrag dahingehend zu berichtigen sind, dass die Zahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen ist, wovon nur der Zinsanteil als Ertrag zu erfassen ist. An den Berechnungen des Bekl. bestehen hierzu keine Bedenken und auch der Kl. hat keine Einwendungen hierzu vorgebracht.
95- 96
2. Wertberichtigung der Forderungen aus Leasingverträgen
Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die gegenüber der Q-GmbH bestehende Forderung der KG, die in der Bilanz zum 31.12.2009 mit 17.479,65 EUR ausgewiesen ist, wegen des am 30.07.2009 über das Vermögen der Q-GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens hätte wertberichtigt werden müssen. Denn dieser Forderung stehen ausweislich der Bilanz zum 31.12.2009 Darlehensverbindlichkeiten der KG gegenüber der Q-GmbH in Höhe von insgesamt 38.165,90 EUR (16.967,51 EUR + 17.139,69 EUR + 4.058,70 EUR) gegenüber. Die Möglichkeit der Aufrechnung besteht auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Selbst wenn die Darlehens-Endbestände laut den Anlagen 001-003 zur Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 zugrunde gelegt werden, könnte die Q-GmbH ebenfalls fast gänzlich aufrechnen, da sich insoweit Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Q-GmbH in Höhe von insgesamt 17.161,47 EUR (4.797,96 EUR + 9.347,64 EUR + 3.015,87 EUR) ergeben.
98- 99
3. Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuern
Da der KG der Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Leasinggegenstände und den allgemeinen Aufwendungen – nach Rücknahme der Klage wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2009, Az. 5 K 3459/11 U endgültig – verwehrt wurde, stellen die nicht abzugsfähigen Vorsteuern in der Gewinn- und Verlustrechnung der KG zu erfassende Aufwendungen dar, die in den hier streitigen Feststellungsverfahren noch zu berücksichtigen sind. Da die KG ihren steuerrechtlichen Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelte, sind die noch zu berücksichtigenden Aufwendungen in Form von nicht abzugsfähigen Vorsteuern unabhängig vom tatsächlichen Mittelabfluss jeweils bei der Gewinnermittlung desjenigen Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, dem sie wirtschaftlich zugehören. Für 2005 nicht zum Abzug gelangte Aufwendungen können damit auch nicht, wie vom Kl. beantragt, im ersten offenen Veranlagungsjahr berücksichtigt werden. Die von der KG für die Streitjahre als Aufwendungen noch zu berücksichtigenden Vorsteuern betragen:
1012006: 1.280,00 EUR
1022007: 7.866,00 EUR
1032008: 971,00 EUR
1042009: 0,00 EUR.
105Das Gericht geht von diesen Werten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 aus. Hierbei sind entgegen der Auffassung des Bekl. auch die nicht abzugsfähigen Vorsteuern aus dem Kauf der Leasinggüter in 2007 als Aufwendungen zu berücksichtigen.
106- 107
4. Damit ermitteln sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt:
Einkünfte lt. Einspruchs- entscheidung |
Noch zu berück- sichtigende Vor- steuern |
Festzustellen- de Einkünfte |
|
2006 |
131.663,59 € |
1.280,00 € |
130.383,59 € |
2007 |
4.034,32 € |
7.866,00 € |
./. 3.831,68 € |
2008 |
3.426,57 € |
971,00 € |
2.455,57 € |
2009 |
./. 1.278,54 € |
0,00 € |
./. 1.278,54 € |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
110Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
111Der Beigeladene trägt gemäß § 135 Abs. 3 FGO keine Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Sachantrag gestellt hat und somit auch kein Prozesskostenrisiko hatte (§ 139 Abs. 4 FGO).
112Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, - 2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die - a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, - b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, - c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- 1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 10 Prozent,– in den darauf folgenden
3 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
18 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,- 2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- 3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen - a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2 Prozent,– in den darauf folgenden
24 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahrenjeweils 5 Prozent, – in den darauf folgenden
6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent, – in den darauf folgenden
36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, - c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 Prozent,– in den darauf folgenden
8 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
32 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 130.383,59 EUR (2006), ./. 3.831,68 EUR (2007) und 2.455,57 EUR (2008) festgestellt werden, hiervon auf den Kläger entfallend 114.851,59 EUR (2006), ./. 8.591,68 EUR (2007) und 2.455,57 EUR (2008). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, wem Wirtschaftsgüter mit der Folge zu gewährender Absetzung für Abnutzung (AfA) wirtschaftlich zuzurechnen sind.
3Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2004 wurde die J GmbH & Co. […] KG (im Folgenden: KG) gegründet. Unternehmensgegenstand war laut § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Handel, die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die KG beabsichtigte, Leasinggeschäfte überwiegend als sog. „Sale-and-lease-back“-Geschäfte durchzuführen. Komplementärin war die nicht am Kapital der KG beteiligte J Geschäftsführungs GmbH (Komplementär-GmbH); Treuhandkommanditist war die T & M Steuerberatungs GmbH aus C mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Der Treuhandkommanditist hatte den Kommanditanteil treuhänderisch für die Kommanditisten (Anleger) zu erbringen. Der Komplementär-GmbH oblag die Geschäftsführung der KG (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Die Komplementär-GmbH sollte für Vorlaufkosten, Kosten der Fondskonzeption, Prospekterstellung und Finanzierungsvermittlung in der Investitionsphase eine einmalige Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR („Konzeptionsgebühr“) und darüber hinaus eine jährliche Vergütung in Höhe von 4.000,00 EUR für ihre Haftung und ihre Tätigkeit erhalten (§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Darüber hinaus war sie an Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt. § 13 des Gesellschaftsvertrags, der die Überschrift „Kündigung der Gesellschaft“ trägt, lautete (auszugsweise):
4„Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist vor Ablauf des 31.12.2011 ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Danach kann [...] ordentlich gekündigt werden.
5(1) Ein wichtiger Grund für das Ausscheiden eines Gesellschafters liegt insbesondere vor, wenn
6a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
7[...]“
8Der Kläger (Kl.) trat der KG unter Einschaltung des Treuhandkommanditisten als Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR bei und wurde am 27.12.2004 in das Handelsregister beim Amtsgericht P eingetragen.
9Eine Firma Q-GmbH (Q-GmbH) stellte aus erworbenen Komponenten elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zusammen, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten aufgestellt wurden. Mit dieser Q-GmbH schloss die KG drei Vertragskonglomerate mit Leasingvertrag, Rückkaufvereinbarung und Lieferantenkreditvertrag über sog. Informationssysteme, und zwar eins im Jahr 2005 und zwei im Jahr 2007. Gegenstand der Verträge Nr. 45-001 vom 29.12.2005 waren 10 […] . Die Verträge Nr. 45-002 vom 24./20.9.2007 lauteten über 4 […] und die Verträge Nr. 45-003 vom 07./03.12.2007 über 1 […] . Hiernach erwarb die KG diese Informationssysteme von der Q-GmbH (hierbei die vier aus Vertrag Nr. 45-002 am 20.09.2007 und das eine aus Vertrag Nr. 45-003 am 03.12.2007) und überließ diese sogleich der Q-GmbH zur Nutzung aufgrund der Leasingverträge für einen Zeitraum von jeweils 48 Monaten. In den Leasingverträgen waren jeweils bei einer Netto-Berechnungs-Grundlage von 8.000,00 EUR je Informationssystem monatliche Leasingraten zzgl. Umsatzsteuer und jeweils ein Restwert von 10 % (Vertrag Nr. 45-001) bzw. von 20 % (Verträge Nr. 45-002 und 45-003) zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Leasingverträgen heißt es wie folgt (dort Leasinggeber = LG; Leasingnehmer = LN):
10„§ 3 Lieferung, Abnahme
11...
12(2) Der LN wird das Leasingobjekt für den LG entgegennehmen, es am angegebenen Standort aufstellen, die Betriebsbereitschaft und Mangelfreiheit prüfen und den ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand in der Übernahmebestätigung dem LG schriftlich bescheinigen (Abnahme). …
13…
14§ 5 Eigentum, Nutzung
15… Eine Standortveränderung und die Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG´s gestattet. … Der LG kann nach Absprache mit dem LN das Leasingobjekt besichtigen.
16§ 7 Gefahrtragung
17Der LN trägt die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Diese Ereignisse entbinden den LN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. ... Der LN ist verpflichtet, entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. ...
18Der LN kann stattdessen verlangen, dass der Leasingvertrag zum Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats aufgehoben wird. Der LN hat dem LG in diesem Fall den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies sind die noch ausstehenden Leasingraten, ein eventuell vereinbarter bzw. kalkulierter Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. ...
19§ 8 Gewährleistung
20(1) Der LN wählt das Leasingobjekt und den Lieferanten ohne Beteiligung des LG´s aus. Der LG übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße und termingerechte Lieferung. …
21…
22§ 11 Kündigung, Schadensersatz
23Der Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit bzw. Grundleasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen.
24Der LG kann … aus sonstigen Gründen den Leasingvertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
25- …
26- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des LNs beantragt wurde.
27…
28Der LG genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, wenn er das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis verwertet und er es zuvor dem LN zu denselben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat.
29§ 12 Vertragsbeendigung
30Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vom LN während der Leasingzeit zu erbringenden Leasingraten die Gesamtkosten des LG für das Leasingobjekt nur teilweise decken. Der LN verpflichtet sich hiermit zur Begleichung der Gesamtkosten des LG.
31(1) Verlängerung
32Der LG ist bereit, mit dem LN vor Ablauf des Vertrages über einen Verlängerungsvertrag zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss dem LG spätestens 3 Monate vor Beendigung des Leasingvertrages zugehen.
33(2) Andienung
34Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so kann der LG zur Deckung der Gesamtkosten vom LN verlangen, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zum vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer in dem Zustand zu kaufen, in dem es sich bei Andienung befindet. …“
35In den Rückkaufvereinbarungen zwischen der Q-GmbH („Rückkäufer“) und der KG („J“) heißt es jeweils:
36„1. J erwirbt … - nachfolgend Leasingobjekte genannt - von dem Rückkäufer, um diese an die Firma Q-GmbH zurück zu verleasen (sog. Sale-and-Lease-Back).
372. Der Rückkäufer verpflichtet sich, diese Leasingobjekte bzw. bei einem Austausch die von ihm gelieferten Ersatzobjekte auf Verlangen der J zurück zu kaufen, wenn der Leasingvertrag endet, gleich aus welchem Grund.
38…
394. Der Rückkaufspreis entspricht der Summe der Barwerte der noch offenen Leasingraten und eines eventuell vereinbarten Restwertes. …
405. Bei Ausübung des Rückkaufverlangens zum Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit beträgt der Rückkaufpreis 20 % des Nettoverkaufspreises, nach Abzug etwaiger Zulassungs- und Überführungskosten.
41…
427. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ab dem jeweiligen Standort der Leasingobjekte in dem Zustand, in dem sich das jeweilige Leasingobjekt befindet. Für alle Mängel, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehenden Verschleiß hinausgehen, haftet nach den allgemeinen Leasingvertragsbedingungen der Leasingnehmer der J .
43…
449. Der Eigentumsübergang auf den Rückkäufer erfolgt durch Abtretung der Herausgabeansprüche der J gegen den Leasingnehmer an den Rückkäufer. …
45…“
46Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 3459/11 U Bl. 48-70 und Bl. 77-79 befindlichen Vertragskonglomerate einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.
47Übernahmebestätigungen, mit denen die Q-GmbH als Leasingnehmerin bestätigt, dass die Leasingobjekte jeweils an den von der Q-GmbH ausgewählten Standort angeliefert worden seien, sind dem Gericht nicht bekannt. Dem Gericht liegen jedoch zwei Rechnungen der Q-GmbH zu den Verträgen Nr. 45-002 und Nr. 45-003 vor, wonach die Informationssysteme aus diesen beiden Vertragskonglomeraten am 20.09.2007 und am 03.12.2007 geliefert worden sein sollen. In diesen Rechnungen waren Vorsteuern von insgesamt 7.600,00 EUR (6.080,00 EUR und 1.520,00 EUR) offen ausgewiesen.
48In einer am 03.05.2007 beim Beklagten (Bekl.) für die KG eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 wurden laufende Einkünfte und Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erklärt. Die KG hatte die in 2005 angeschafften Leasinggegenstände bei sich als Sachanlagen aktiviert und machte hierauf für 2005 regelmäßige Abschreibungen in Höhe von 1.875,00 EUR geltend.
49Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.12.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet. Mit Schreiben vom 25.02.2009 sprach der Insolvenzverwalter, der Beigeladene, unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Buchst. a des Gesellschaftsvertrags der KG die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund aus. Der verbleibende Kommanditist, der Kl., wurde damit zum Gesamtrechtsnachfolger der KG.
50Der Kl. beschloss am 05.06.2009, die nunmehr entstandene Einzelunternehmung aufzulösen und abzuwickeln, hilfsweise die KG zu liquidieren. Auf das in der Vertragsakte befindliche Protokoll vom 05.06.2009 wird Bezug genommen. Am 16.06.2010 wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Komplementär-GmbH aus der KG ausgeschieden ist und die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation erloschen ist.
51Die Q-GmbH stellte in 2008 ihren Betrieb ein. Am 30.07.2009 wurde auch über das Vermögen der Q-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Q-GmbH hat die Leasinggegenstände nicht an den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG zurückgegeben. Weder der Kl. noch der Beigeladene haben über Verbleib und Verwendung der Leasingobjekte nach Insolvenzeröffnung der Q-GmbH Kenntnis.
52In einer am 15.01.2010 beim Bekl. für die KG eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 wurden laufende Einkünfte in Höhe von 115.295,13 EUR und Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in Höhe von 14.252,00 EUR erklärt. Auf den Kl. sollte ein Gewinnanteil von 115.295,13 EUR entfallen. Die KG hatte die in 2005 angeschafften Leasinggegenstände bei sich als Sachanlagen aktiviert und machte hierauf für 2006 regelmäßige Abschreibungen in Höhe von 16.538,00 EUR geltend.
53Am 30.11.2011 erließ der Bekl. an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG adressierte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006. Für 2006 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 146.085,13 EUR festgestellt, hiervon auf den Kl. 131.833,13 EUR entfallend. Erläuternd hieß es für 2006 lediglich:
54„Der erklärte Jahresüberschuss ist wie folgt zu korrigieren:
55erklärter Jahresüberschuss: 115.295,13 €
56AfA-Korrektur + 16.538,00 €
57131.833,13 €“
58Für 2005 erfolgte ebenfalls eine „AfA-Korrektur“ in Höhe von 1.875,00 EUR.
59Für 2007 bis 2009 gab die KG zunächst keine Feststellungserklärungen ab und legte für diese Jahre auch keine Jahresabschlüsse vor.
60Daraufhin schätzte der Bekl. die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) und erließ ebenfalls am 30.11.2011 an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG adressierte Feststellungsbescheide 2007 bis 2009. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2007 und 2008 stellte er auf jeweils 4.000,00 EUR fest, wovon auf den Kl. jeweils ein Gewinnanteil von 0,00 EUR entfallen sollte. Für 2009 stellte der Bekl. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den auf den Kl. entfallenden Gewinnanteil auf 0,00 EUR fest.
61Der Kl. erhob gegen die Feststellungsbescheide 2005 bis 2009 am 09.12.2011 Einspruch und führte aus, dass die erklärten AfA-Beträge ohne nachvollziehbare Begründung storniert worden seien. Außerdem reichte er für die KG am 24.01.2012 (berichtigte) Feststellungserklärungen für sämtliche Streitjahre ein. Hierin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 117.615,33 EUR (2006), 4.301,57 EUR (2007), ./. 746,90 EUR (2008) und ./. 30.609,50 EUR (2009) erklärt. Auf den Kl. sollten Gewinnanteile in Höhe von 102.083,33 EUR (2006), ./. 458,43 EUR (2007), ./. 746,90 EUR (2008) und ./. 30.609,50 EUR (2009) entfallen. In dem berichtigen Jahresabschluss zum 31.12.2006 und in den Jahresabschlüssen für die weiteren Streitjahre wies die KG Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von insgesamt 19.164,00 EUR (2006), 21.860,00 EUR (2007) und 28.684,00 EUR (2008 und 2009) aus.
62Daraufhin erläuterte der Bekl. dem Kl., dass die Leasinggegenstände nicht der KG, sondern dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen seien, so dass für die KG keine Bilanzierung der Informationssysteme in Betracht käme und eine AfA nicht gegeben sei. Die AfA auf die nicht bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter sei zu korrigieren. Der Kl. machte hierzu geltend, dass für eine Stornierung der Abschreibungen kein Raum sei, da die Informationssysteme tatsächlich bilanzierungsfähige und abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter darstellen würden.
63Mit der an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG gerichteten Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 wies der Bekl. die Einsprüche gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 bis 2009 als unbegründet zurück. Unter Änderung der Bescheide vom 30.11.2011 stellte er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 131.663,59 EUR (2006), 4.034,32 EUR (2007), 3.426,57 EUR (2008) und ./. 1.278,54 EUR (2009) fest. Zur Begründung führte der Bekl. wie folgt aus:
64Für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums sei das Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgebend. Im Streitfall seien Wirtschaftsgüter Gegenstand der Leasingverträge gewesen, die einer schnellen technischen Überholung unterliegen würden. Sowohl für Computer als auch für Monitore sehe die in den Streitjahren geltende AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von lediglich drei Jahren vor. Die Leasingdauer sei mit vier Jahren über diese Zeitspanne hinausgegangen. Abgesehen davon sei die Q-GmbH als vormalige Eigentümerin und Leasingnehmerin auf Verlangen der KG verpflichtet gewesen, die Leasinggüter nach Ablauf von vier Jahren für 800 EUR bzw. 1.600 EUR (zurück) zu erwerben. Der Rücknahmepreis habe gemessen an den Wertangaben in den Standortverträgen mit den jeweiligen Nutzern ca. 20 – 40 % des Neuwertes betragen. Es sei weder angezeigt noch erscheine es unter Berücksichtigung der amtlichen AfA-Tabellen realistisch, dass nach Ablauf von vier Jahren am Markt ein höherer Preis erzielbar sein würde. Der Zurechnung der Wirtschaftsgüter auf den Leasingnehmer würden keine durchgreifenden Bedenken begegnen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sale-and-lease-back-Verträge absehbar gewesen sei, dass die Wirtschaftsgüter letztlich bei der ursprünglichen Eigentümerin (Leasingnehmerin) bleiben würden und diese das Risiko der Wertminderung tragen würde. Abweichend von der bisherigen Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien die saldierten Darlehens- und Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsteil aufzuteilen. Lediglich der Zinsanteil sei als Ertrag zu erfassen. Wegen der Aufteilung verwies der Bekl. auf die der Einspruchsentscheidung beigefügten Anlagen 001, 002 und 003, auf die Bezug genommen wird. Wegen der Höhe der in der Einspruchsentscheidung festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird auf die Seiten 4 und 5 der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 Bezug genommen.
65Der Kl. hat wegen der Gewinnfeststellungen fristgerecht Klage erhoben, zunächst für die Jahre 2005 bis 2009. Die Klage wegen Gewinnfeststellung 2005 hat er sodann mit Schreiben vom 19.02.2014 zurückgenommen. Die Klage wegen Gewinnfeststellung 2006 bis 2009 begründet er wie folgt:
66Der Bekl. setze sich vollständig über die zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen hinweg und befasse sich ausschließlich mit der Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögensgegenstände sei. Tatsächlich seien die Leasinggegenstände aber nicht der Leasingnehmerin, sondern der KG als Leasinggeberin zuzurechnen gewesen. Die Wirtschaftsgüter könnten nach Ablauf der Grundmietzeit auch anderweitig verwendet werden. Die Rückgabeverpflichtung sei wegen der Insolvenz der Q-GmbH ohnehin gegenstandslos. Zudem würde die tatsächliche Nutzungsdauer von Plasmabildschirmen erfahrungsgemäß deutlich über derjenigen laut AfA-Tabelle liegen, da kein Verschleiß vorliege. Soweit der Bekl. die AfA versage und den Bilanzposten in eine Forderung an die insolvente Q-GmbH umwandele, stelle sich die Frage, warum der Bekl. die Wertlosigkeit dieses Debitors vollständig außer Acht lasse. Die Aktivierung der Forderung per 31.12.2009 in Höhe des Nominalwerts von 17.479,65 EUR sei aus dem Grunde erfolgt, weil der Bekl. eine Teilwertberichtigung vor Insolvenzeröffnung nicht akzeptiert habe. Dass die Forderung allerdings schon vorher, zumindest teilweise, hätte wertberichtigt werden müssen, sei durch den späteren Geschehensablauf bestätigt worden.
67Das vom Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2009 unter dem Aktenzeichen 5 K 3459/11 U geführte Klageverfahren ist durch Klagerücknahme vom 25.03.2014 beendet worden, nachdem das Gericht den Kl. auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren (5 K 1251/11 U, EFG 2014, 679) hingewiesen hat, im Rahmen derer der Senat eine Lieferung des Leasinggegenstands nach § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) an die Leasinggeberin mit der Folge verneint hat, dass ihr der Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Leasinggegenstands verwehrt ist.
68Der Kl. begehrt wegen der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern nunmehr auch die aufwandswirksame Berücksichtigung von im Schriftsatz vom 06.11.2014 im Einzelnen aufgeführten Umsatzsteuerbeträgen (Gerichtsakte Bl. 129). Da eine rückwirkende Erfassung in 2005 wegen eingetretener Bestandskraft nicht möglich sei, seien die Umsatzsteuerbeträge aus 2005 (insgesamt 9.031,86 EUR) im ersten, noch nicht bestandskräftigen Folgeveranlagungszeitraum – 2006 – zu erfassen.
69Der Kl. begehrt, dass für die Ermittlung der festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2006 bis 2009 die im Schriftsatz vom 06.11.2014 (Gerichtsakte Bl. 129) aufgeführten Werte von den in den Gewinnfeststellungserklärungen vom 24.01.2012 erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb abgesetzt werden, und beantragt damit schriftsätzlich sinngemäß,
70die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 108.583,47 EUR (2006), ./. 5.091,38 EUR (2007), ./. 1.890,56 EUR (2008) und ./. 31.534,53 EUR (2009) festgestellt werden.
71Der Bekl. beantragt,
72die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre insoweit zu ändern, als Vorsteuern für 2006 in Höhe von 1.280,00 EUR, für 2007 in Höhe von 266,00 EUR und für 2008 in Höhe von 971,00 EUR als Betriebsausgaben zusätzlich berücksichtigt werden,
73und im Übrigen, die Klage abzuweisen.
74Bei der Beurteilung der gesamten vertraglichen Regelungen sei nicht entscheidungserheblich, dass die Rückgabeverpflichtung im Nachhinein durch die Insolvenz der Vertragspartnerin gegenstandslos geworden sei. Da das Insolvenzverfahren der Q-GmbH erst nach Beendigung der KG eröffnet worden sei, habe er, der Bekl., der Forderung gegenüber der Q-GmbH keine Wertlosigkeit beigemessen. Auch habe der Kl. im Jahresabschluss der KG für 2009 selbst noch Forderungen gegenüber der Q-GmbH ausgewiesen und der Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG habe gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Forderungsverlust in Höhe von 158.720,65 EUR für 2010 geltend gemacht.
75Soweit der Kl. die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen als Betriebsausgaben begehre, seien diese Beträge abweichend vom Abflussprinzip im jeweiligen Entstehungszeitraum zu berücksichtigen, weil der Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelt werde. Die zur Berücksichtigung im Feststellungsbescheid 2006 aufgeführten Beträge zur USt 2005 von insgesamt 9.010,86 EUR seien nicht im Streitzeitraum aufwandswirksam zu erfassen.
76Mit Beschluss vom 06.02.2014 ist Herr Rechtsanwalt T N als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Komplementär-GmbH zum Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
77Die Sache ist am 11.12.2014 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
78Die Gerichtsakte 5 K 3459/11 U wurde beigezogen.
79Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
80Entscheidungsgründe:
81Die Klage ist nur teilweise begründet.
82Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).
83- 84
1. Abschreibungen auf Sachanlagen
Die Vornahme von Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Sinne der § 7 EStG kann nur auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfolgen. Die hier aktivierten Wirtschaftsgüter in Form von elektronischen Informationssystemen mit einem Anschaffungswert von jeweils netto 8.000,00 EUR stellten tatsächlich keine Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der KG dar und durften daher von der KG nicht aktiviert werden. Infolgedessen waren der KG insofern auch Abschreibungen i. S. v. § 7 EStG versagt.
86Die Informationssysteme waren wirtschaftlich nicht der KG als Leasinggeberin, sondern der Q-GmbH als Leasingnehmerin zuzurechnen.
87Zwar mag die KG das zivilrechtliche Eigentum an den elektronischen Informationssystemen übertragen bekommen haben, doch hat sie hieran nicht auch zugleich das wirtschaftliche Eigentum erlangt, so dass eine Aktivierung als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht in Betracht kommt.
88Die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts geworden bzw. – im Fall des Sale-and-lease-back – geblieben ist, hängt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) davon ab, ob er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Leasinggeber als zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand der getroffenen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich ist dafür der bei Vertragsabschluss zu erwartende normale Verlauf der Vertragsabwicklung; außergewöhnliche Ereignisse – wie hier z.B. die Insolvenz des Leasingnehmers – haben außer Betracht zu bleiben (BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 5 Rn. 724).
89Im Streitfall ist das wirtschaftliche Eigentum unabhängig von der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf die KG bei der Q-GmbH verblieben. Die Q-GmbH konnte die KG als Leasinggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin bei normalem Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließen.
90Während der Grundmietzeit konnte die Q-GmbH die Informationssysteme wie gewollt nutzen. Die KG hatte lediglich das Recht, die Leasingobjekte zu besichtigen und selbst dieses Recht bestand auch nur in Absprache mit der Q-GmbH. Zwar war das Nutzungsrecht der Q-GmbH nach der vertraglichen Gestaltung dergestalt eingeschränkt, dass die Q-GmbH die Standorte der Informationssysteme gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne Zustimmung der KG verändern durfte. Doch misst der Senat dieser Vereinbarung keine Bedeutung zu; er wertet dies nicht als Möglichkeit der „Einwirkung auf das Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Hierdurch hätte die KG nämlich nicht erreichen können, dass sie wirtschaftlich über die Leasinggüter verfügen kann. Außerdem hatte die KG zur Überzeugung des Gerichts kein besonderes Interesse an einem ganz bestimmten Standort. Ihr Interesse war rein finanzieller Natur, nämlich dass sie durch Geschäfte im Sale-and-lease-back-Verfahren monatliche Leasingraten erhält und hierdurch Einnahmen bzw. einen Gewinn erwirtschaftet. Dementsprechend wählte die Q-GmbH gemäß § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Leasingobjekt und den Lieferanten auch ohne Beteiligung der KG aus. Selbst der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Leasingobjekts brauchte nicht im Interesse der KG stehen. Denn nach § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trug die Q-GmbH und nicht die KG die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des jeweiligen Leasingobjektes, selbst wenn die Q-GmbH kein Verschulden getroffen hätte. In einem solchen Fall hätte die Q-GmbH weiter die Leasingraten zahlen und das Leasingobjekt reparieren oder ersetzen müssen. Auch wenn die Q-GmbH verlangt hätte, dass der Leasingvertrag in einem solchen Fall aufgehoben wird, hätte sie der KG doch den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden ersetzen müssen, namentlich die noch ausstehenden Leasingraten, den vereinbarten bzw. kalkulierten Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. Das fehlende Interesse an einer wirtschaftlichen Einwirkung der KG an den Leasingobjekten zeigt sich auch an der Regelung in § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung aus wichtigem Grund (hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q-GmbH), wonach die KG ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt, wenn sie die Leasingobjekte zum Händlereinkaufspreis verwertet und sie diese zuvor der Q-GmbH zu denselben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat.
91Auch nach Ablauf der Grundmietzeit wäre zur Überzeugung des Senats bei einer normalen Vertragsabwicklung – d.h. ohne die Insolvenz der Q-GmbH – das wirtschaftliche Eigentum weiterhin bei der Q-GmbH verblieben. Zwar war kein Ratenkauf, Mietkauf oder sonstiges Ankaufsrecht des Leasingnehmers vereinbart, doch war der KG als Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt worden, wonach sie die Geräte nach Ablauf der Grundmietdauer zu einem in den Leasingverträgen vereinbarten Preis zzgl. Umsatzsteuer an die Q-GmbH zurück verkaufen durfte. So wie sich die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Optionsausübung richtet (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. c), ist auch für den umgekehrten Fall eines Andienungsrechts des Leasinggebers darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris, Rev. BFH IV R 33/13). Dies ist auf der Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten zu bestimmen. Zur Überzeugung des Senats wollten es die Vertragsparteien von vornherein bei dem wirtschaftlichen Eigentum der Q-GmbH belassen, indem sie es bei normaler Vertragsabwicklung in Ausübung des Andienungsrechts der KG zu einer „Rück“übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf die Q-GmbH kommen lassen wollten. Hierzu waren auch bereits bei Abschluss der Leasingverträge in einer Rückkaufvereinbarung die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – festgelegt worden (§ 12 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. V. m. dem geschlossenen Leasingvertrag und Rückkaufvereinbarung).
92Dass der Kl. kein wirtschaftliches Eigentum an den Leasinggegenständen hatte, zeigt auch der Umstand, dass der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Q-GmbH keinen Zugriff auf die Leasinggegenstände erhielt. Er wusste und weiß sogar trotz zivilrechtlichen Eigentums nicht einmal, wo sich diese befinden. Er hat sich offensichtlich noch nicht einmal darum bemüht, in den Besitz der Leasingobjekte zu gelangen.
93Die vertraglichen Vereinbarungen sind als einheitliches Geschäft zu werten, das eine Kreditgewährung der KG an die Q-GmbH zur Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggegenstands zum Gegenstand hat und bei dem die zivilrechtliche Eigentumsübertragung an den Leasinggegenständen eine bloße Sicherungsfunktion erfüllt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.11.2013, 5 K 1251/11 U, EFG 2014, 679).
94Für die steuerrechtliche Beurteilung folgt daraus zum einen, dass eine Bilanzierung der Leasinggegenstände als Anlagevermögen und damit auch die Geltendmachung von AfA hierfür ausscheidet und zum anderen, dass die in der Gewinnermittlung der KG erfolgte Erfassung der erhaltenen Leasingraten als Ertrag dahingehend zu berichtigen sind, dass die Zahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen ist, wovon nur der Zinsanteil als Ertrag zu erfassen ist. An den Berechnungen des Bekl. bestehen hierzu keine Bedenken und auch der Kl. hat keine Einwendungen hierzu vorgebracht.
95- 96
2. Wertberichtigung der Forderungen aus Leasingverträgen
Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die gegenüber der Q-GmbH bestehende Forderung der KG, die in der Bilanz zum 31.12.2009 mit 17.479,65 EUR ausgewiesen ist, wegen des am 30.07.2009 über das Vermögen der Q-GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens hätte wertberichtigt werden müssen. Denn dieser Forderung stehen ausweislich der Bilanz zum 31.12.2009 Darlehensverbindlichkeiten der KG gegenüber der Q-GmbH in Höhe von insgesamt 38.165,90 EUR (16.967,51 EUR + 17.139,69 EUR + 4.058,70 EUR) gegenüber. Die Möglichkeit der Aufrechnung besteht auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Selbst wenn die Darlehens-Endbestände laut den Anlagen 001-003 zur Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 zugrunde gelegt werden, könnte die Q-GmbH ebenfalls fast gänzlich aufrechnen, da sich insoweit Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Q-GmbH in Höhe von insgesamt 17.161,47 EUR (4.797,96 EUR + 9.347,64 EUR + 3.015,87 EUR) ergeben.
98- 99
3. Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuern
Da der KG der Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Leasinggegenstände und den allgemeinen Aufwendungen – nach Rücknahme der Klage wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2009, Az. 5 K 3459/11 U endgültig – verwehrt wurde, stellen die nicht abzugsfähigen Vorsteuern in der Gewinn- und Verlustrechnung der KG zu erfassende Aufwendungen dar, die in den hier streitigen Feststellungsverfahren noch zu berücksichtigen sind. Da die KG ihren steuerrechtlichen Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelte, sind die noch zu berücksichtigenden Aufwendungen in Form von nicht abzugsfähigen Vorsteuern unabhängig vom tatsächlichen Mittelabfluss jeweils bei der Gewinnermittlung desjenigen Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, dem sie wirtschaftlich zugehören. Für 2005 nicht zum Abzug gelangte Aufwendungen können damit auch nicht, wie vom Kl. beantragt, im ersten offenen Veranlagungsjahr berücksichtigt werden. Die von der KG für die Streitjahre als Aufwendungen noch zu berücksichtigenden Vorsteuern betragen:
1012006: 1.280,00 EUR
1022007: 7.866,00 EUR
1032008: 971,00 EUR
1042009: 0,00 EUR.
105Das Gericht geht von diesen Werten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 aus. Hierbei sind entgegen der Auffassung des Bekl. auch die nicht abzugsfähigen Vorsteuern aus dem Kauf der Leasinggüter in 2007 als Aufwendungen zu berücksichtigen.
106- 107
4. Damit ermitteln sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt:
Einkünfte lt. Einspruchs- entscheidung |
Noch zu berück- sichtigende Vor- steuern |
Festzustellen- de Einkünfte |
|
2006 |
131.663,59 € |
1.280,00 € |
130.383,59 € |
2007 |
4.034,32 € |
7.866,00 € |
./. 3.831,68 € |
2008 |
3.426,57 € |
971,00 € |
2.455,57 € |
2009 |
./. 1.278,54 € |
0,00 € |
./. 1.278,54 € |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
110Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
111Der Beigeladene trägt gemäß § 135 Abs. 3 FGO keine Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Sachantrag gestellt hat und somit auch kein Prozesskostenrisiko hatte (§ 139 Abs. 4 FGO).
112Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
- 1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2; - 2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; - 5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.
(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 9. Mai 2012 14 K 2035/09 insoweit aufgehoben, als es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 für die X GmbH & Co. KG betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
-
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleiniger Kommanditist der im Dezember 2000 gegründeten X GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin und Geschäftsführerin der KG war eine kapitalmäßig nicht an ihr beteiligte GmbH (Komplementär-GmbH), deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Kläger war. Zweck der KG war nach ihrem Gesellschaftsvertrag der Erwerb, das Halten sowie das Verwalten von Beteiligungen, insbesondere an der im November 2000 errichteten X Holding GmbH (H-GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die KG wurde und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger war.
- 2
-
Mit Vertrag vom Dezember 2000 brachte der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2001 sein Einzelunternehmen zu steuerlichen Buchwerten in die KG ein. Das eingebrachte Betriebsvermögen umfasste im Wesentlichen einen an die B-GmbH verpachteten Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche), der mit Wirkung zum 1. Juli 2001 an die B-GmbH veräußert wurde, sowie die Geschäftsanteile (einen Anteil in Höhe von 150.000 DM und einen Anteil in Höhe von 50.000 DM) an der B-GmbH.
- 3
-
Im Januar 2001 brachte die KG mit sofortiger Wirkung ihren Anteil an der B-GmbH mit einem Nennbetrag von 150.000 DM in die H-GmbH ein. Im Februar 2001 veräußerte sie ihren anderen Anteil an der B-GmbH an eine AG (AG). In derselben Vertragsurkunde veräußerte auch die H-GmbH ihren Anteil an der B-GmbH an die AG, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung des Zugangs einer notariell beglaubigten Erklärung der AG über die Ausübung der ihr von der H-GmbH eingeräumten Kaufoption im Zeitraum 1. März 2002 bis 30. April 2002.
- 4
-
Im Februar 2002 wurde die H-GmbH rückwirkend zum 1. Januar 2002 auf die KG verschmolzen. Am 10. April 2002 übte die AG die eingeräumte Kaufoption aus und erhielt den Anteil an der B-GmbH abgetreten. Der Kaufpreis betrug ... €. Nach Abzug des Buchwerts in Höhe von ... € und der Veräußerungskosten in Höhe von ... € ergab sich ein zwischen den Beteiligten unstreitiger Gewinn in Höhe von ... €.
- 5
-
Mit Gesellschafterbeschluss vom 10. April 2002 wurde die KG mit Ablauf desselben Tages aufgelöst und am ... 2003 nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht.
- 6
-
Das Geschäftsjahr der KG war das Kalenderjahr. Ihren Gewinn ermittelte die KG durch Betriebsvermögensvergleich. In einer Anlage zu ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr (2002) führte sie aus, der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der B-GmbH stelle einen Veräußerungsgewinn im Rahmen der Betriebsaufgabe dar, weil sie, die KG, liquidiert worden sei. Aufgrund der Betriebsaufgabe unterliege der erzielte Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer und sei beim Kläger nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2002) nur zur Hälfte steuerlich zu erfassen. Auch in der Anlage zu ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr wies sie einen Veräußerungsgewinn aus, der nicht gewerbesteuerpflichtig sei.
- 7
-
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die KG zunächst auf der Grundlage ihrer Feststellungserklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und stellte dementsprechend den Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit null € fest. Aufgrund einer u.a. für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der streitige Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH in Höhe von ... € nach § 18 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2002) der Gewerbesteuer unterliege, da die Sperrfrist von fünf Jahren nicht eingehalten worden sei. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG 2002 finde nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2002 keine Anwendung. Eine pauschale Anrechnung der zu zahlenden Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erfolge daher nicht. Die Veräußerung des Geschäftsanteils an der B-GmbH sei der Verkauf einer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage der KG und damit eine Betriebsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002.
- 8
-
Dem folgend erließ das FA unter dem 7. August 2007 einen geänderten Feststellungsbescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. In dem Bescheid wurde der Gewerbesteuermessbetrag der KG für Zwecke des § 35 EStG 2002 mit 302,56 € festgestellt und dem Kläger zugewiesen. Unter dem 3. Dezember 2007 erließ das FA ferner einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2002 für die KG. Darin wurde der Gewerbesteuermessbetrag auf 107.170 € festgesetzt.
- 9
-
Im gegen den geänderten Feststellungsbescheid gerichteten Einspruchsverfahren kam es --aus hier nicht streitigen Gründen-- zuletzt zu einem Änderungsbescheid vom 25. März 2009. Im Übrigen wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 als unbegründet zurück.
- 10
-
Mit der hiergegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, dass der Beschluss zur Liquidation der KG erst im Mai 2002 gefasst und lediglich auf den 10. April 2002 rückdatiert worden sei. Der streitige Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH sei daher dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabegewinn zuzurechnen.
- 11
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 9. Mai 2012 14 K 2035/09 statt.
- 12
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Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
- 13
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Entgegen der Auffassung des FG sei der Anteil an der B-GmbH dem Anlage- und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Nicht revisibel sei zwar die Feststellung des FG, dass die KG "von Anfang an" die Veräußerung des streitigen Anteils an der B-GmbH beabsichtigt habe. Das FG übersehe aber, dass durch die Übertragung des Einzelunternehmens auf die KG und durch die von dieser fortgeführte Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die B-GmbH ebenfalls "von Anfang an" eine Betriebsaufspaltung zwischen der KG und der B-GmbH bestanden habe. Die Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft stelle beim Besitzunternehmen stets eine wesentliche Betriebsgrundlage und damit Anlagevermögen dar; das gelte selbst bei einer nur mittelbaren Beteiligung, wie sie hier nach der Einbringung des streitigen Anteils in die H-GmbH seit Januar 2001 bestanden habe.
- 14
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Für die Zugehörigkeit der streitigen Beteiligung zum Anlagevermögen spreche auch deren Behandlung als solches sowohl in der Buchführung bzw. den Bilanzen des Einzelunternehmens des Klägers als auch später in denjenigen der KG und der H-GmbH; ferner auch der Zweck der KG, der nur im Erwerb, Halten und Verwalten insbesondere der Beteiligung an der H-GmbH bestanden habe, nicht aber im planmäßigen An- und Verkauf von Beteiligungen; auch habe die KG keine anderen Beteiligungen erworben und (weiter-)veräußert.
- 15
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Letztlich erfülle die Veräußerung des Anteils an der B-GmbH aber unabhängig davon, ob er dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zuzuordnen sei, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002. Denn diese Vorschrift solle die gewerbesteuerliche Verstrickung der stillen Reserven des gesamten Betriebsvermögens der übertragenden Körperschaft während der Sperrfrist sicherstellen. Danach erfasse § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 sämtliche stillen Reserven des im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. der Veräußerung vorhandenen Betriebsvermögens, unabhängig davon, ob die Veräußerung der Wirtschaftsgüter der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sei oder nicht.
- 16
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Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 17
-
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
- 18
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Die Gründung der KG, die Errichtung der H-GmbH durch die KG und die Einbringung der Anteile an der B-GmbH und des Betriebsgrundstücks in die KG seien allein zu dem Zweck erfolgt, die Anteile anschließend plangemäß möglichst steuergünstig zu veräußern. Unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsaufspaltung gehörten die Anteile daher wegen der von Anfang an bestehenden, vom FG auch irrevisibel festgestellten Verkaufsabsicht zum Umlaufvermögen der KG.
Entscheidungsgründe
- 19
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B. Die Revision des FA ist begründet, soweit sie die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 für die KG betrifft. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), denn das FG hätte die Klage als unzulässig abweisen müssen (dazu II.). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und war daher insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung des FG, das FA habe zu Unrecht den auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH entfallenden Teil des Gewerbesteuermessbetrags von der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu III.).
- 20
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I. Der Senat legt die Klage des Klägers dahin aus, dass er sie nicht als von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter und damit als Klagebevollmächtigter i.S. des § 48 Abs. 2 FGO, sondern als ehemaliger Kommanditist der bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vollbeendeten KG erhoben hat.
- 21
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1. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO), ist mit deren Vollbeendigung erloschen. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457). Mangels eines intakten Gesellschaftsverhältnisses entfällt mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft auch die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 2 FGO (z.B. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528). Diese Grundsätze gelten auch für eine Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120).
- 22
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Die Vollbeendigung hat zur Folge, dass grundsätzlich alle ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).
- 23
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2. Danach war der Kläger zwar nicht als Klagebevollmächtigter nach § 48 Abs. 2 FGO, aber als ehemaliger Kommanditist der KG nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt. Die Komplementär-GmbH war nicht beizuladen, da sie als vermögensmäßig an der KG nicht Beteiligte durch die angegriffenen Feststellungen unter keinem denkbaren steuerlichen Gesichtspunkt betroffen sein kann.
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II. Zu Unrecht hat das FG der Klage stattgegeben, soweit der Kläger mit ihr beantragt hat, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 25. März 2009 (Gewinnfeststellungsbescheid) dahin zu ändern, dass --bei insgesamt unveränderten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.191.905,14 €-- die laufenden Einkünfte auf 2.191.905,14 € (statt bislang ./. 346.474,39 €) und der Veräußerungsgewinn mit null € (statt bislang mit 2.538.379,53 €) festgestellt werden, also der bislang als Veräußerungsgewinn festgestellte Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der B-GmbH als Teil des laufenden Gewinns festgestellt wird. Denn die Klage war insoweit unzulässig, da der Kläger durch die angegriffenen Feststellungen nicht in eigenen Rechten betroffen sein konnte.
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1. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, dass ihm zum Zweck der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der KG in Höhe von 107.170 € zugewiesen wird.
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a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG 2002 um das 1,8fache des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002).
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b) Verfahrensrechtlich sind bei Mitunternehmerschaften nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und die auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile gesondert und einheitlich festzustellen. Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags Grundlagenbescheid (§ 35 Abs. 4 Satz 3 EStG 2002).
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c) Über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen sind, ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912). Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein --gegenüber der Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung-- eigenständiges Feststellungsverfahren, auch wenn --wie im Streitfall erfolgt-- die in den beiden Verfahren zu treffenden Feststellungen äußerlich, d.h. formularmäßig, miteinander verbunden werden können (z.B. BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912).
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2. Im Streitfall war für die KG unter dem 3. Dezember 2007 ein Gewerbesteuermessbescheid ergangen, in dem der Gewerbesteuermessbetrag --ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.191.905 €-- auf 107.170 € festgesetzt worden war. Im angegriffenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 Abs. 3 EStG 2002 vom 25. März 2009 hatte das FA den Gewerbesteuermessbetrag jedoch lediglich auf 302,56 € festgestellt und in diesem Umfang dem Kläger zugerechnet, da es der Auffassung war, dass der auf den streitigen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH entfallende Anteil des Gewerbesteuermessbetrags nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2002 bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 nicht zu berücksichtigen sei.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger allein, dass ihm zum Zweck der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der KG in Höhe von 107.170 € zugewiesen wird, d.h. dass der im Gewerbesteuermessbescheid insoweit bindend festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag auch für Zwecke des § 35 EStG 2002 für die KG in dieser Höhe festgestellt und --entsprechend der Gewinnverteilungsabrede der KG-- in vollem Umfang ihm, dem Kläger, zugewiesen wird. Dieses Ziel kann er jedoch, wie dargelegt, nur durch Anfechtung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach § 35 Abs. 3 EStG 2002, nicht aber durch Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids erreichen. Für die vom Kläger begehrten Feststellungen nach § 35 EStG 2002 kommt es insbesondere nicht darauf an, ob das FA den streitigen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH im Rahmen der Gewinnfeststellung als laufenden Gewinn oder als Veräußerungsgewinn festgestellt hat. Denn der Gewinnfeststellungsbescheid ist insoweit weder für den Gewerbesteuermessbescheid noch für die Feststellungen nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 Grundlagenbescheid. Vielmehr ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH zum Aufgabegewinn i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002 gehört und deshalb von der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen ist, im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 zu entscheiden.
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III. Soweit sich die Revision des FA dagegen richtet, dass das FG der Klage des Klägers gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags 2002 für Zwecke des § 35 Abs. 3 EStG 2002 stattgegeben hat, ist sie unbegründet. Die Entscheidung des FG, der auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH entfallende Teil des Gewerbesteuermessbetrags sei nicht von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG 2002 um das 1,8fache des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Mit Rücksicht auf die sondergesetzliche Wertung des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 gehören allerdings Veräußerungs- und Aufgabegewinne i.S. des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002. Der auf solche Gewinne entfallende Teil des Gewerbesteuermessbetrags ist danach bereits nach § 35 EStG 2002 von der Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Insoweit kommt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2002, demzufolge der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i.S. des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung des § 35 EStG 2002 nicht zu berücksichtigen ist, lediglich klarstellende Bedeutung zu (z.B. BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912).
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2. Die Entscheidung des FG, bei dem streitigen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH handele es sich nicht um einen Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn i.S. des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002, sondern um einen dem laufenden Gewinn zuzurechnenden Gewinn aus einem Geschäftsvorfall, der auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhe, weshalb der darauf entfallende Gewerbesteuermessbetrag bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Anders als das FA offenbar meint, werden von § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, nicht erfasst. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002. Diese Regelung will lediglich verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst, dadurch unterlaufen wird, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung) --wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer-- veräußert oder aufgegeben wird (z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736). Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern als Teil der laufenden unternehmerischen Tätigkeit unterfällt aber auch bei einer Personengesellschaft selbst dann der Gewerbesteuer, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe oder der Veräußerung ihres Betriebs zusammenfällt (z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289). Insoweit bedurfte es also keiner sondergesetzlich geregelten Gewerbesteuerpflicht derartiger Veräußerungsgewinne. Von § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 wird danach ein Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts nicht erfasst, wenn sich diese Veräußerung als zur fortlaufenden Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft gehörender Geschäftsvorfall darstellt, selbst wenn das betreffende Wirtschaftsgut zuvor, z.B. bei der durch Umwandlung beendeten Kapitalgesellschaft, noch einem anderen Zweck gedient hat.
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht geprüft, ob sich die Veräußerung des Anteils an der B-GmbH als Geschäftsvorfall darstellt, der auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der KG beruhte, oder aber als Teil der Aufgabe des Betriebs der KG. Zu Recht ist das FG dabei davon ausgegangen, dass die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens regelmäßig selbst dann als Fortführung der bisherigen Tätigkeit anzusehen und damit dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabegewinn zuzuordnen ist, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG bei seiner Prüfung schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitige Anteil an der B-GmbH zum Umlaufvermögen der KG gehört und sich seine Veräußerung daher als zu ihrer fortlaufenden Geschäftstätigkeit gehörender Geschäftsvorfall dargestellt habe. Insoweit durfte das FG zunächst darauf abstellen, dass die KG --was auch das FA nicht bestreitet-- (auch) die Veräußerung des streitigen Anteils an der B-GmbH von Anfang an beabsichtigt hat. Nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung des FG, die Tätigkeit der KG habe auch den Handel mit Beteiligungen umfasst, was sich daran zeige, dass sie bereits zuvor den anderen Anteil an der B-GmbH veräußert habe, und dass angesichts dieser Tätigkeit dem Umstand, dass der Verkauf von Beteiligungen im Gesellschaftsvertrag der KG als Geschäftszweck nicht ausgewiesen sei, keine maßgebende Bedeutung zukomme. Zu Recht ist das FG schließlich davon ausgegangen, dass der bilanziellen Behandlung eines Wirtschaftsguts als Anlagevermögen dann keine entscheidende Bedeutung zukomme, wenn sich seine Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen aus anderen Umständen schon eindeutig ergebe.
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c) Die Einwände des FA greifen nicht durch.
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Da die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung spätestens mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks an die B-GmbH mit Wirkung zum 1. Juli 2001 weggefallen waren, steht der Umstand, dass die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich zum Anlagevermögen der Besitzgesellschaft gehören, der Zuordnung des streitigen Anteils an der B-GmbH zum Umlaufvermögen der KG im Zeitpunkt seiner Veräußerung nicht entgegen.
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Ohne Erfolg beruft sich das FA auch auf das BFH-Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02 (BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58). Nach dieser Entscheidung sind Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, --vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs-- auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird. Im Streitfall fehlt es aber bereits an der Veräußerung einer solchen organisatorischen Einheit.
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Die Beteiligung an der B-GmbH ist auch nicht mit der Begründung dem Anlagevermögen der KG zuzuordnen, dass die KG während ihres Bestehens neben den beiden Anteilen an der B-GmbH keine weiteren Beteiligungen erworben und veräußert habe. Auch eine geringe Handelstätigkeit führt nicht dazu, dass die gehandelten Wirtschaftsgüter nicht dem Umlauf-, sondern dem Anlagevermögen zuzuordnen wären.
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3. Stellt sich die Veräußerung des Anteils an der B-GmbH als Geschäftsvorfall im Rahmen der im Wesentlichen unveränderten Geschäftstätigkeit der KG dar und ist der Gewinn aus der Veräußerung danach ihrem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabegewinn zuzurechnen, hat das FG zu Recht entschieden, dass der auf diesen Gewinn entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft nicht von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen ist. Zu Recht hat es daher den angegriffenen Feststellungsbescheid nach § 35 EStG dahin geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag der KG für Zwecke des § 35 Abs. 3 EStG 2002 auf 107.170 € und --der Gewinnverteilungsabrede im Gesellschaftsvertrag der KG entsprechend-- in vollem Umfang als auf den Kläger entfallend festzustellen ist.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, denn der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Unterlegen ist er mit seiner auf die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids gerichteten Klage. Das damit verfolgte Begehren, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der B-GmbH im Gewinnfeststellungsbescheid als laufender und nicht als Veräußerungsgewinn festgestellt wird, hat auf die Festsetzung der Höhe der Einkommensteuer des Klägers aber keine Auswirkungen. Obsiegt hat er hingegen mit der Klage gegen die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG, die --ausgehend von einem bislang festgestellten und dem Kläger zugerechneten Gewerbesteuermessbetrag von lediglich 302,56 €-- mit einem infolge der gerichtlichen Entscheidung nun festzustellenden und dem Kläger zuzurechnenden Gewerbesteuermessbetrag von 107.170 € zu einer erheblichen Erhöhung der bei seiner Einkommensteuer zu berücksichtigenden Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG führt.
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V. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 4 K 188/11 aufgehoben.
-
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
-
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als ehemaliger und einziger Kommanditist prozessualer Rechtsnachfolger der während des Revisionsverfahrens im Jahr 2014 vollbeendeten ... GmbH & Co. KG (KG).
- 2
-
Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Dezember 2006 gegründet. Der Kläger war an der KG als einziger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 160.000 € beteiligt. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin war zunächst die X-GmbH. Ihr oblag die Geschäftsführung und Vertretung der KG. Sie war am Kapital der KG nicht beteiligt und erhielt u.a. eine jährliche Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung in Höhe von 4.000 € sowie Aufwendungsersatz. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom ... Dezember 2008 schied die X-GmbH --wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart-- aus der KG aus. An ihre Stelle trat durch Vertrag vom 25. August 2008 die Y-GmbH.
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-
Gegenstand des von der KG betriebenen Unternehmens war das Verleasen von Wirtschaftsgütern. Im Streitjahr 2007 gewann die KG die A-GmbH und die B-GmbH als Leasingnehmerinnen, von denen sie die Leasinggegenstände ankaufte und sogleich an diese als Leasinggeberin zurückverleaste ("Sale-and-lease-back-Verfahren").
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Die A-GmbH stellte aus erworbenen Komponenten elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zusammen, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten aufgestellt wurden. Der Neupreis der verschiedenen Hardware-Komponenten eines Informationssystems belief sich auf ca. 3.000 €. Die KG erwarb im April 2007 zwölf und im Juli 2007 ein weiteres dieser Informationssysteme zum Preis von jeweils ... € zuzüglich Umsatzsteuer. Auf die Rechnungsbeträge von brutto gesamt ... € zahlte die KG Teilbeträge von gesamt ... €. In Höhe der Restkaufpreise von gesamt ... € gewährte die A-GmbH der KG ein Lieferantendarlehen, das in seiner jeweiligen Höhe mit 4,5 % jährlich zu verzinsen war. Die Darlehen sollten in 48 gleichbleibenden --Zins und Tilgung enthaltenden-- Raten zurückgeführt werden. Aufgrund von im April und August 2007 geschlossenen Leasingverträgen überließ die KG die erworbenen Informationssysteme der A-GmbH zur Nutzung. Die Leasingverträge hatten eine Laufzeit von 48 Monaten. Die monatliche Leasingrate pro Gerät belief sich auf ... € zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner schloss die KG mit der A-GmbH Rückkaufvereinbarungen ab. Danach war die A-GmbH auf Verlangen der KG verpflichtet, die Leasingobjekte bei Beendigung des Leasingvertrags zurückzukaufen. Bei Ausübung des Rückkaufverlangens zum Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit sollte der Rückkaufpreis 20 % des Nettoverkaufspreises abzüglich eventueller Zulassungs- und Überführungskosten betragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts im Oktober 2009 wurde über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass es nicht zu einer vollständigen Durchführung der Verträge kam.
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Die B-GmbH stellte Bakterienkulturen her, die im Bereich der Aquaristik eingesetzt wurden, um die für die Aufzucht und Erhaltung der Fischpopulationen erforderlichen Bedingungen zu schaffen. Die Bakterienkulturen konnten dem Wasser entweder in Tablettenform oder in flüssiger Form zugeführt werden. Die Zuführung in flüssiger Form erfolgte durch Dosierautomaten, die vor allem in Zoofachhandlungen aufgestellt wurden und dort zugleich als Verkaufsautomaten für die flüssigen Bakterienkulturen dienten. Die KG schloss im März 2007 mit der B-GmbH Verträge ab, die den mit der A-GmbH getroffenen Vereinbarungen entsprachen. Sie erwarb 46 Dosierautomaten zum Stückpreis von ... € zuzüglich Umsatzsteuer. Über zwei Drittel des Nettokaufpreises gewährte die Verkäuferin der KG ein mit 4,5 % jährlich zu verzinsendes und in 48 Monatsraten zurückzuführendes Lieferantendarlehen. Die Laufzeit des Leasingvertrags betrug ebenfalls 48 Monate, die Leasingrate belief sich auf monatlich ... € zuzüglich Umsatzsteuer. Am Ende der Vertragslaufzeit war die B-GmbH auf Verlangen der KG verpflichtet, die Dosierautomaten zu einem Preis von ... € zuzüglich Umsatzsteuer zurückzukaufen.
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Im Juni 2010 reichte die KG bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2007 (Streitjahr) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und einen Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2007 ein. In der Bilanz waren die Leasinggegenstände (Informationssysteme und Dosierautomaten) als ihr Anlagevermögen ausgewiesen. In den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft) in Höhe von ./. ... € war die der Komplementärin zustehende Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung in Höhe von 4.000 € enthalten, so dass sich die Höhe des laufenden --allein dem Kläger zuzurechnenden-- Gesamthandsgewinns auf ./. ... € belief. Bei der Ermittlung der Einkünfte hatte die KG auf die Leasinggegenstände degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 30 % der Anschaffungskosten vorgenommen. Dies entsprach einem Betrag von ... €.
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In dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) 2007 vom 5. August 2010 stellte das FA u.a. einen laufenden Gesamthandsgewinn der KG in Höhe von ... € fest. Darin nicht berücksichtigt war die als Betriebsausgabe erklärte AfA in Höhe von ... €, da die Leasinggegenstände nach Ansicht des FA nicht der KG zuzurechnen seien. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2011 als unbegründet zurück.
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Die daraufhin erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 3. Juli 2013 4 K 188/11). Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, das FA habe zwar in dem angefochtenen Bescheid zu Recht das wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen nicht der KG zugerechnet, aus den durchgeführten "Sale-and-lease-back-Verfahren" aber keine vollständig zutreffenden Folgerungen für ihre Gewinnermittlung gezogen. So hätte nicht allein die AfA rückgängig gemacht werden dürfen. Die "Sale-and-lease-back-Verfahren" seien insgesamt als jeweils ein verzinsliches Darlehen der KG an die Leasingnehmerinnen in Höhe der jeweils geleisteten Anzahlungen zu werten. Diese Darlehen seien durch die sich im Laufe der weiteren Vertragsabwicklung --aus Leasingraten und Raten der Lieferantendarlehen-- ergebenden monatlichen Zahlungsüberschüsse zugunsten der KG verzinst und getilgt worden. Das zivilrechtliche Eigentum an den Leasinggegenständen sei nur zu Sicherungszwecken auf die KG übertragen worden. Danach ergebe sich ein laufender Gesamthandsgewinn der KG in Höhe von ... €.
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Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen und formellen Bundesrechts.
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Er beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und den Feststellungsbescheid 2007 vom 5. August 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2011 dahingehend abzuändern, dass der laufende Gesamthandsgewinn auf ./. ... € festgestellt wird.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Y-GmbH schied am ... Juni 2014 aus der KG aus. Hiervon wurde der Senat erst mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2016 unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits die mündliche Verhandlung durchgeführt, ebenso die Urteilsformel den Beteiligten formlos bekanntgegeben worden.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Rubrum ist Herr ... als ehemaliger Kommanditist der KG als Kläger aufzunehmen (dazu 1.). Soweit das FG zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Informationssystemen im Rahmen des gewählten "Sale-and-lease-back-Verfahrens" bei der A-GmbH verblieben sei, hat es § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) rechtsfehlerhaft ausgelegt (dazu 2. bis 5.). Mangels Spruchreife ist die Sache an das FG zurückzuverweisen (dazu 6.).
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1. Aufgrund der Vollbeendigung der KG sind die Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis der KG uneingeschränkt auf den Kläger --den ehemaligen Kommanditisten-- übergegangen. Eine Verfahrensunterbrechung nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht eingetreten. Das Rubrum war entsprechend zu ändern.
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a) Die KG, die zulässigerweise gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO Klage gegen den Feststellungsbescheid 2007 erhoben und Revision gegen die Vorentscheidung eingelegt hatte, ist während des Revisionsverfahrens erloschen. Wie sich aus den vom FA vorgelegten Unterlagen ergibt, ist die Y-GmbH am ... Juni 2014 aus der KG ausgeschieden. Damit ist deren Gesamthandsvermögen auf den verbliebenen Gesellschafter --den Kläger-- im Wege der Anwachsung gemäß § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Liquidation übergegangen. Die KG wurde damit sofort vollbeendet (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 18, m.w.N.).
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b) Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung daher erloschen. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht deshalb auch nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 19, m.w.N.).
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c) Tritt die Vollbeendigung --wie im Streitfall-- während des Revisionsverfahrens ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 71/06, unter III.1.b). Die Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis gehen mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter über (BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.A.1.a). Dabei erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 20, m.w.N.).
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d) Der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 239 ZPO zu beurteilen (grundlegend BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 90/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326, unter 2.).
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aa) War die Prozessstandschafterin, hier die KG, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so greift insoweit § 246 ZPO ein. Danach tritt in den Fällen des § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter bestellt war und dieser und der Prozessgegner keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO stellen.
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bb) Nach § 155 FGO i.V.m. § 86 ZPO wird die Vollmacht durch den Wegfall des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 23, m.w.N.). § 86 ZPO gilt entsprechend bei einem Wegfall der gesetzlichen Prozessstandschaft.
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cc) Macht der Prozessbevollmächtigte von der Aussetzungsmöglichkeit (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 24, m.w.N.).
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e) Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn im Falle einer liquidationslosen Vollbeendigung ein --wie ggf. hier-- noch nicht endgültig abgewickelter Streit mit den Finanzbehörden über eine Betriebssteuer der ehemaligen Personengesellschaft besteht. Die Personengesellschaft kann bei einem noch andauernden Streit über eine Betriebssteuer nur dann für steuerrechtliche Zwecke als fortbestehend angesehen werden, wenn sie in das Liquidationsstadium eingetreten ist und nicht ohne Liquidation vollbeendet wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c).
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f) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen war das Revisionsverfahren ohne Unterbrechung allein mit dem Kläger als prozessualem Rechtsnachfolger der KG fortzusetzen. Die KG war bereits vor dem FG durch die im Revisionsverfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Prozessbevollmächtigten haben die Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht beantragt.
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g) Schließlich ist der Senat nicht gehalten, die mündliche Verhandlung unter Ladung des Klägers nach § 121 i.V.m. § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO wiederzueröffnen.
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Der Senat ist erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel von der Vollbeendigung der KG informiert worden. Die formlose Bekanntgabe der Urteilsformel führt dazu, dass das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist (BFH-Beschluss vom 18. September 2014 IX B 19/14, Rz 9, m.w.N.). Nach diesem Zeitpunkt ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2011 IV S 14/10, Rz 9, m.w.N.; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 93 Rz 8, m.w.N.). Damit bleibt der Kläger als prozessualer Rechtsnachfolger der KG an diese Entscheidung gebunden.
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2. Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).
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3. Diese Definition des wirtschaftlichen Eigentums umfasst eine Mehrzahl ungleichartiger "zivilrechtlicher Rechtslagen", die Nichteigentümern eine eigentumsähnliche Rechtsposition verschaffen. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO erfordert deshalb nach der Rechtsprechung die Bildung von Fallgruppen und deren wertende Zuordnung (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164, unter II.2.a). Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wird u.a. angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (grundlegend BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.1.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
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a) Ein schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (BFH—Urteil vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 21, m.w.N.).
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b) Dies gilt gleichermaßen für das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Ob Substanz und Erträge des Leasingguts während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ausnahmsweise) vollständig dem Leasingnehmer zustehen, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Zurechnung des Leasingguts zum Vermögen des Leasingnehmers insbesondere in Betracht (Fallgruppen), wenn
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der Leasinggegenstand speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch beim Leasingnehmer eine sinnvolle Verwendung finden kann (Spezialleasing),
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sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder
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die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar länger als die Grundmietzeit ist, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder eine Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist
(vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.2.; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825, unter II.2.; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, unter II.1.b; vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 22, m.w.N.; vom 2. Juni 2016 IV R 23/13, Rz 31).
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c) Da es sich auch bei dem "Sale-and-lease-back-Verfahren" grundsätzlich um ein Leasing handelt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. November 1989 VIII ZR 323/88, BGHZ 109, 250, unter II.2.c), finden die genannten Grundsätze auch auf solche Gestaltungen Anwendung. Das "Sale-and-lease-back" ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Leasinggeber den Leasinggegenstand nicht von einem Dritten, sondern vom Leasingnehmer beschafft (BGH-Urteil in BGHZ 109, 250, unter II.2.a). Der Leasinggegenstand wird zunächst von dem Leasingnehmer auf den Leasinggeber übertragen (Übertragungsgeschäft) und dann vom Zweit- an den Erstgenannten im Rahmen eines Leasingvertrags zur Nutzung überlassen (Gelhausen/Henneberger, Die Bilanzierung von Leasingverträgen, Handbuch des Jahresabschlusses --HdJ--, Abt. VI/1 Rz 6; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 246 Rz 395). Wird bei einem "Sale-and-lease-back" der Leasingvertrag derart ausgestaltet, dass das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, verbleibt es durchgehend beim Leasingnehmer. Es findet kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leasinggeber und wieder zurück auf den Leasingnehmer statt.
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4. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers auch dann in Betracht kommt, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist, allerdings nicht dem Leasingnehmer ein Optionsrecht (Verlängerungs- oder Kaufoption), sondern dem Leasinggeber als zivilrechtlichem Eigentümer ein Andienungsrecht zu so günstigen Konditionen eingeräumt ist, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist. Diese Frage ist --entgegen der Rechtsauffassung des FG (wie Vorinstanz aber auch FG Köln, Beschluss vom 20. September 2011 12 V 1524/11, unter II.1.a, und Urteile vom 1. September 2016 15 K 444/12 --Revision anhängig unter IV R 55/16--, 15 K 445/12, und 15 K 446/12 --Revision anhängig unter IV R 56/16--; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz 725; Kleinmanns, Betriebs-Berater 2012, 3198; vgl. auch Gelhausen/Henneberger, a.a.O., HdJ, Abt. VI/1 Rz 253)-- zu verneinen.
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a) § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO erfordert, dass ein anderer den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Es wird zwar nur ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers verlangt. Aus dem Wortlaut dieser Norm ("kann") ergibt sich aber, dass der andere diesen Ausschluss bewirken können muss. Ist in Leasingfällen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit, kann der Leasingnehmer (der "andere") den Leasinggeber nur dann für die verbleibende Nutzungsdauer von der Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen, wenn ihm eine entsprechende rechtliche Befugnis zusteht. Der Senat stimmt daher insoweit der Rechtsauffassung des Klägers zu, wonach der Nutzungsberechtigte (Leasingnehmer) in solchen Fällen über eine den wirtschaftlichen Ausschluss herbeiführende Befugnis (z.B. Verlängerungs- oder Kaufoption) verfügen muss. Ist in einem derartigen Fall darüber hinausgehend mit der Ausübung dieses Rechts durch den Leasingnehmer bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung zu rechnen, wird der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Dauer von jeglicher Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.2.b und c); der Leasinggegenstand ist dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.
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b) Hingegen kann dem Leasingnehmer kein wirtschaftliches Eigentum zugerechnet werden, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber als zivilrechtlichem Eigentümer ein Andienungsrecht eingeräumt ist. Dabei kommt es --anders als das FG meint-- nicht darauf an, ob die Ausübung dieses Andienungsrechts für den Rechtsinhaber (Leasinggeber) wirtschaftlich vorteilhaft ist. Für Wahrscheinlichkeitserwägungen ist an dieser Stelle kein Raum. Denn in einem solchen Fall ist der Leasingnehmer rechtlich nicht in der Lage, den Leasinggeber i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO für die gesamte Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschließen. Vielmehr ist der Leasinggeber in der Lage, nach Ablauf der Grundmietzeit nach seinem Belieben mit dem Wirtschaftsgut zu verfahren. Selbst dann, wenn von vornherein eine vertragliche Gestaltung gewählt wurde, welche die Ausübung des Andienungsrechts als wirtschaftlich vernünftig erscheinen lässt, bleibt es dabei, dass es sich hierbei um eine rechtliche Befugnis des Leasinggebers und nicht um eine solche des Leasingnehmers handelt.
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5. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Informationssystemen bei der A-GmbH verblieben sei, weil der KG ein Andienungsrecht zugestanden habe, das die KG unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (zwingend) habe ausüben müssen.
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Selbst wenn der KG ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zugestanden haben sollte, ließe sich hieraus --wie dargelegt (dazu oben 4.)-- kein wirtschaftliches Eigentum der A-GmbH herleiten. Denn die A-GmbH konnte die KG für den Fall einer verbleibenden Nutzungsdauer --mangels rechtlicher Befugnis-- insoweit nicht i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO von der Einwirkung auf die Informationssysteme ausschließen.
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6. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die A-GmbH ggf. aus anderen Gründen wirtschaftliche Eigentümerin der Informationssysteme geblieben und das FG-Urteil deshalb im Ergebnis zutreffend ist.
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a) Nach den Ausführungen des FG, wonach die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Informationssysteme möglicherweise ein Jahr kürzer oder bis zu zwei Jahre länger als die Grundmietzeit von 48 Monaten gewesen sei (unter I.1.c der Gründe des angefochtenen Urteils), ist es denkbar, dass sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Informationssysteme und die Grundmietzeit annähernd gedeckt haben. Danach ist es möglich, dass die A-GmbH unter diesem Aspekt wirtschaftliche Eigentümerin der Informationssysteme geblieben ist. Diese Frage war --unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des FG-- nicht entscheidungserheblich.
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b) Dem FG wird hiermit Gelegenheit gegeben, im zweiten Rechtsgang die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Informationssysteme zu ermitteln. Sollte diese nicht länger gewesen sein als die Grundmietzeit von 48 Monaten und hätten die Informationssysteme mit Ablauf der Grundmietzeit keinen nennenswerten Verkaufswert mehr besessen, wäre die Annahme gerechtfertigt, dass das wirtschaftliche Eigentum an diesen Leasinggegenständen bei der A-GmbH verblieben ist.
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7. Im Übrigen weist der Senat für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:
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a) Soweit das "Sale-and-lease-back-Verfahren" mit der B-GmbH in Rede steht, ist die Würdigung des FG, wonach ein Fall des Spezialleasings vorgelegen habe und deshalb das wirtschaftliche Eigentum bei der B-GmbH (Leasingnehmerin) verblieben sei, nicht zu beanstanden.
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aa) Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Leasinggegenstände speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem wirtschaftlich sinnvoll verwertbar gewesen seien. Diese Tatsachenwürdigung ist unter Berücksichtigung des bisher vom FG festgestellten Sachverhalts möglich; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze.
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bb) Ebenso konnte das FG davon absehen, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Dosierautomaten zu bestimmen.
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Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist beim Spezialleasing eine wirtschaftliche Einwirkungsmöglichkeit des Leasinggebers ohne Rücksicht auf das Verhältnis zwischen Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer zu verneinen. Dies hat der BFH bisher zwar nur für Fälle angenommen, in denen dem Leasingnehmer ein Optionsrecht eingeräumt war (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.2.e; dies offenlassend BFH-Urteil vom 1. Oktober 1970 V R 49/70, BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34, unter 1.). Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn dem Leasingnehmer --wie hier-- kein derartiges Recht zusteht (gleicher Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. April 1971 IV B/2 -S 2170- 31/71, BStBl I 1971, 264, unter III.4.; offenlassend BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 97/86, BFH/NV 1991, 432, unter 1.c). Als maßgeblich hierfür sieht der Senat an, dass beim Spezialleasing der Herausgabeanspruch des Leasinggebers --unabhängig von einer Option des Leasingnehmers-- stets (wirtschaftlich) wertlos ist. Selbst wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zurückerhalten sollte, bliebe es dabei, dass er diesen Gegenstand wirtschaftlich nicht anderweitig nutzen oder verwerten kann.
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cc) Schließlich hat das FG seine Entscheidung, wonach ein Fall des Spezialleasings gegeben sei, auch nicht in Verkennung der Regeln über die Feststellungslast getroffen. Im Gegenteil hat es den Sachverhalt ermittelt und hieraus eigene Schlussfolgerungen gezogen.
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b) Soweit das FG das wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen --so wie bereits für die an die B-GmbH verleasten Dosierautomaten geschehen-- zu Recht der Leasingnehmerin zugerechnet hat, hat es das "Sale-and-lease-back-Verfahren" zutreffend als ein Darlehen der KG an die Leasingnehmerin in Höhe der geleisteten Anzahlungen gewertet.
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aa) Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen beim Leasingnehmer, kann der --dem Leasingvertrag zeitlich vorgelagerte-- Kaufvertrag mangels Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums weder als ein gewinnrealisierender Umsatzakt (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) durch den Leasingnehmer (dazu auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122, unter II.B.1.; Gelhausen/ Henneberger, a.a.O., HdJ, Abt. VI/1 Rz 254; Adler/Düring/ Schmaltz, a.a.O., HGB § 246 Rz 395) noch als eine Anschaffung durch den Leasinggeber (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, unter A.1., zum Begriff der Anschaffung) gewertet werden. Ebenso kann der zeitlich nachgelagerte Leasingvertrag beim Leasinggeber weder als erneuter gewinnrealisierender Umsatzakt (mangels Rückübertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch den Leasinggeber) noch als eine Gebrauchsüberlassung (mangels Verbleibs des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasinggeber; vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1996 XI R 20/96, BFH/NV 1997, 336, unter II.2.) beurteilt werden. Vielmehr ist der Leasinggegenstand steuerrechtlich ununterbrochen dem Leasingnehmer zuzurechnen und bei ihm zu aktivieren; bilanziell erfolgt weder ein Ab- noch Zugang (Gelhausen/Henneberger, a.a.O., HdJ, Abt. VI/1 Rz 254).
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bb) In einem derartigen Fall besitzt das "Sale-and-lease-back-Verfahren" eine Finanzierungs- und Sicherungsfunktion (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727, unter II.1.b cc, zur Umsatzsteuer; Forst/Schaaf in Prinz/Kanzler, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2. Aufl., Rz 2212). Es dient wirtschaftlich dazu, dem Leasingnehmer Liquidität zu beschaffen (z.B. zur Finanzierung der Leasinggegenstände). Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf den Leasinggeber erfolgt (lediglich) zu Sicherungszwecken. Die Kaufpreiszahlung durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer ist wirtschaftlich als ein Darlehen zu betrachten, das mit der Zahlung der Leasingraten zurückgeführt wird (Forst/Schaaf in Prinz/Kanzler, a.a.O., Rz 2212).
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cc) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass zugleich die KG von der Leasingnehmerin ein Darlehen zur Finanzierung eines Teils des "Kaufpreises" erhalten hat (Lieferantenkredit).
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Diese Gegenfinanzierung des "Kaufpreises" führte lediglich zu einer Reduzierung, nicht aber zur Beseitigung der Finanzierungsfunktion. Einkommensteuerrechtlich konnte dem Lieferantenkredit (Darlehen) schon deshalb keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil --bei Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums bei den Leasingnehmerinnen-- mangels Lieferung der Leasinggegenstände an die KG keine zu finanzierenden "Kaufpreise" existierten. Den "Sale-and-lease-back-Verfahren" kam daher nur insoweit eine Finanzierungsfunktion zu, als die KG selbst die "Kaufpreise" in Höhe der Anzahlungen aufbringen musste. Auf Seiten der KG lag wirtschaftlich insgesamt ein Darlehensgeschäft vor. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass in den Lieferantenkreditverträgen ein Gleichlauf zwischen der Zahlung der Leasingraten und der Darlehensraten aus den Lieferantendarlehen hergestellt ist. So hat die Leasingnehmerin der KG ihre Darlehensraten so lange gestundet, bis die Leasingrate für den entsprechenden Monat bei der KG eingegangen ist. Damit sind die monatlichen Zahlungsströme aus den Leasingverträgen (Leasingraten an KG) und den Lieferantenkreditverträgen (Zins und Tilgung an Leasingnehmer) miteinander zu saldieren. Der sich hieraus zugunsten der KG ergebende Zahlungsüberschuss stellt wirtschaftlich die monatlich von den Leasingnehmerinnen gezahlte Darlehensrate dar, die ihrerseits in einen erfolgswirksamen Zins- und in einen erfolgsneutralen Tilgungsanteil aufzuteilen ist. Da es sich bei den monatlichen Zahlungsströmen um der Höhe nach fest vereinbarte Raten handelt, ist von einem Annuitätendarlehen auszugehen.
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dd) Dieser Beurteilung steht nicht das BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15 (BFHE 253, 475) entgegen. Nach dieser Entscheidung kann ein "Sale-and-lease-back-Geschäft" aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als eine Mitwirkung des Leasinggebers (Käufers) an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers (Verkäufers) zu werten sein, die eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Leasinggebers an den Leasingnehmer darstellt. Dieses Urteil besagt aber nicht, dass das "Sale-and-lease-back-Verfahren" überhaupt keine Finanzierungsfunktion mehr besitzt, sondern nur, dass der Zweck "Darlehensgewährung" (steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht hinter den Zweck "Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung" zurücktritt, wenn die "Kaufpreiszahlung" durch den Leasinggeber wieder zu zwei Dritteln vom Leasingnehmer gegenfinanziert wird (BFH-Urteil in BFHE 253, 475, Rz 34). Rückschlüsse auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung lassen sich hieraus nicht ziehen. Im Übrigen hat sich der V. Senat in dem genannten Urteil nur mit der bilanziellen Behandlung beim Leasingnehmer, nicht mit der im Streitfall entscheidungserheblichen bilanziellen Behandlung beim Leasinggeber beschäftigt.
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ee) Schließlich hat das FG --soweit es die "Sale-and-lease-back-Verfahren" zutreffend als Darlehen gewertet hat-- die sich hieraus ergebenden bilanzsteuerrechtlichen Gewinnauswirkungen zutreffend erfasst.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.