Finanzgericht Münster Urteil, 11. Dez. 2014 - 5 K 3068/13 F
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 130.383,59 EUR (2006), ./. 3.831,68 EUR (2007) und 2.455,57 EUR (2008) festgestellt werden, hiervon auf den Kläger entfallend 114.851,59 EUR (2006), ./. 8.591,68 EUR (2007) und 2.455,57 EUR (2008). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, wem Wirtschaftsgüter mit der Folge zu gewährender Absetzung für Abnutzung (AfA) wirtschaftlich zuzurechnen sind.
3Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2004 wurde die J GmbH & Co. […] KG (im Folgenden: KG) gegründet. Unternehmensgegenstand war laut § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Handel, die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die KG beabsichtigte, Leasinggeschäfte überwiegend als sog. „Sale-and-lease-back“-Geschäfte durchzuführen. Komplementärin war die nicht am Kapital der KG beteiligte J Geschäftsführungs GmbH (Komplementär-GmbH); Treuhandkommanditist war die T & M Steuerberatungs GmbH aus C mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Der Treuhandkommanditist hatte den Kommanditanteil treuhänderisch für die Kommanditisten (Anleger) zu erbringen. Der Komplementär-GmbH oblag die Geschäftsführung der KG (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Die Komplementär-GmbH sollte für Vorlaufkosten, Kosten der Fondskonzeption, Prospekterstellung und Finanzierungsvermittlung in der Investitionsphase eine einmalige Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR („Konzeptionsgebühr“) und darüber hinaus eine jährliche Vergütung in Höhe von 4.000,00 EUR für ihre Haftung und ihre Tätigkeit erhalten (§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Darüber hinaus war sie an Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt. § 13 des Gesellschaftsvertrags, der die Überschrift „Kündigung der Gesellschaft“ trägt, lautete (auszugsweise):
4„Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist vor Ablauf des 31.12.2011 ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Danach kann [...] ordentlich gekündigt werden.
5(1) Ein wichtiger Grund für das Ausscheiden eines Gesellschafters liegt insbesondere vor, wenn
6a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
7[...]“
8Der Kläger (Kl.) trat der KG unter Einschaltung des Treuhandkommanditisten als Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR bei und wurde am 27.12.2004 in das Handelsregister beim Amtsgericht P eingetragen.
9Eine Firma Q-GmbH (Q-GmbH) stellte aus erworbenen Komponenten elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zusammen, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten aufgestellt wurden. Mit dieser Q-GmbH schloss die KG drei Vertragskonglomerate mit Leasingvertrag, Rückkaufvereinbarung und Lieferantenkreditvertrag über sog. Informationssysteme, und zwar eins im Jahr 2005 und zwei im Jahr 2007. Gegenstand der Verträge Nr. 45-001 vom 29.12.2005 waren 10 […] . Die Verträge Nr. 45-002 vom 24./20.9.2007 lauteten über 4 […] und die Verträge Nr. 45-003 vom 07./03.12.2007 über 1 […] . Hiernach erwarb die KG diese Informationssysteme von der Q-GmbH (hierbei die vier aus Vertrag Nr. 45-002 am 20.09.2007 und das eine aus Vertrag Nr. 45-003 am 03.12.2007) und überließ diese sogleich der Q-GmbH zur Nutzung aufgrund der Leasingverträge für einen Zeitraum von jeweils 48 Monaten. In den Leasingverträgen waren jeweils bei einer Netto-Berechnungs-Grundlage von 8.000,00 EUR je Informationssystem monatliche Leasingraten zzgl. Umsatzsteuer und jeweils ein Restwert von 10 % (Vertrag Nr. 45-001) bzw. von 20 % (Verträge Nr. 45-002 und 45-003) zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Leasingverträgen heißt es wie folgt (dort Leasinggeber = LG; Leasingnehmer = LN):
10„§ 3 Lieferung, Abnahme
11...
12(2) Der LN wird das Leasingobjekt für den LG entgegennehmen, es am angegebenen Standort aufstellen, die Betriebsbereitschaft und Mangelfreiheit prüfen und den ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand in der Übernahmebestätigung dem LG schriftlich bescheinigen (Abnahme). …
13…
14§ 5 Eigentum, Nutzung
15… Eine Standortveränderung und die Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG´s gestattet. … Der LG kann nach Absprache mit dem LN das Leasingobjekt besichtigen.
16§ 7 Gefahrtragung
17Der LN trägt die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Diese Ereignisse entbinden den LN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. ... Der LN ist verpflichtet, entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. ...
18Der LN kann stattdessen verlangen, dass der Leasingvertrag zum Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats aufgehoben wird. Der LN hat dem LG in diesem Fall den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies sind die noch ausstehenden Leasingraten, ein eventuell vereinbarter bzw. kalkulierter Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. ...
19§ 8 Gewährleistung
20(1) Der LN wählt das Leasingobjekt und den Lieferanten ohne Beteiligung des LG´s aus. Der LG übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße und termingerechte Lieferung. …
21…
22§ 11 Kündigung, Schadensersatz
23Der Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit bzw. Grundleasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen.
24Der LG kann … aus sonstigen Gründen den Leasingvertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
25- …
26- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des LNs beantragt wurde.
27…
28Der LG genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, wenn er das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis verwertet und er es zuvor dem LN zu denselben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat.
29§ 12 Vertragsbeendigung
30Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vom LN während der Leasingzeit zu erbringenden Leasingraten die Gesamtkosten des LG für das Leasingobjekt nur teilweise decken. Der LN verpflichtet sich hiermit zur Begleichung der Gesamtkosten des LG.
31(1) Verlängerung
32Der LG ist bereit, mit dem LN vor Ablauf des Vertrages über einen Verlängerungsvertrag zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss dem LG spätestens 3 Monate vor Beendigung des Leasingvertrages zugehen.
33(2) Andienung
34Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so kann der LG zur Deckung der Gesamtkosten vom LN verlangen, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zum vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer in dem Zustand zu kaufen, in dem es sich bei Andienung befindet. …“
35In den Rückkaufvereinbarungen zwischen der Q-GmbH („Rückkäufer“) und der KG („J“) heißt es jeweils:
36„1. J erwirbt … - nachfolgend Leasingobjekte genannt - von dem Rückkäufer, um diese an die Firma Q-GmbH zurück zu verleasen (sog. Sale-and-Lease-Back).
372. Der Rückkäufer verpflichtet sich, diese Leasingobjekte bzw. bei einem Austausch die von ihm gelieferten Ersatzobjekte auf Verlangen der J zurück zu kaufen, wenn der Leasingvertrag endet, gleich aus welchem Grund.
38…
394. Der Rückkaufspreis entspricht der Summe der Barwerte der noch offenen Leasingraten und eines eventuell vereinbarten Restwertes. …
405. Bei Ausübung des Rückkaufverlangens zum Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit beträgt der Rückkaufpreis 20 % des Nettoverkaufspreises, nach Abzug etwaiger Zulassungs- und Überführungskosten.
41…
427. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ab dem jeweiligen Standort der Leasingobjekte in dem Zustand, in dem sich das jeweilige Leasingobjekt befindet. Für alle Mängel, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehenden Verschleiß hinausgehen, haftet nach den allgemeinen Leasingvertragsbedingungen der Leasingnehmer der J .
43…
449. Der Eigentumsübergang auf den Rückkäufer erfolgt durch Abtretung der Herausgabeansprüche der J gegen den Leasingnehmer an den Rückkäufer. …
45…“
46Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 3459/11 U Bl. 48-70 und Bl. 77-79 befindlichen Vertragskonglomerate einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.
47Übernahmebestätigungen, mit denen die Q-GmbH als Leasingnehmerin bestätigt, dass die Leasingobjekte jeweils an den von der Q-GmbH ausgewählten Standort angeliefert worden seien, sind dem Gericht nicht bekannt. Dem Gericht liegen jedoch zwei Rechnungen der Q-GmbH zu den Verträgen Nr. 45-002 und Nr. 45-003 vor, wonach die Informationssysteme aus diesen beiden Vertragskonglomeraten am 20.09.2007 und am 03.12.2007 geliefert worden sein sollen. In diesen Rechnungen waren Vorsteuern von insgesamt 7.600,00 EUR (6.080,00 EUR und 1.520,00 EUR) offen ausgewiesen.
48In einer am 03.05.2007 beim Beklagten (Bekl.) für die KG eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 wurden laufende Einkünfte und Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erklärt. Die KG hatte die in 2005 angeschafften Leasinggegenstände bei sich als Sachanlagen aktiviert und machte hierauf für 2005 regelmäßige Abschreibungen in Höhe von 1.875,00 EUR geltend.
49Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.12.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet. Mit Schreiben vom 25.02.2009 sprach der Insolvenzverwalter, der Beigeladene, unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Buchst. a des Gesellschaftsvertrags der KG die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund aus. Der verbleibende Kommanditist, der Kl., wurde damit zum Gesamtrechtsnachfolger der KG.
50Der Kl. beschloss am 05.06.2009, die nunmehr entstandene Einzelunternehmung aufzulösen und abzuwickeln, hilfsweise die KG zu liquidieren. Auf das in der Vertragsakte befindliche Protokoll vom 05.06.2009 wird Bezug genommen. Am 16.06.2010 wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Komplementär-GmbH aus der KG ausgeschieden ist und die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation erloschen ist.
51Die Q-GmbH stellte in 2008 ihren Betrieb ein. Am 30.07.2009 wurde auch über das Vermögen der Q-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Q-GmbH hat die Leasinggegenstände nicht an den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG zurückgegeben. Weder der Kl. noch der Beigeladene haben über Verbleib und Verwendung der Leasingobjekte nach Insolvenzeröffnung der Q-GmbH Kenntnis.
52In einer am 15.01.2010 beim Bekl. für die KG eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 wurden laufende Einkünfte in Höhe von 115.295,13 EUR und Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in Höhe von 14.252,00 EUR erklärt. Auf den Kl. sollte ein Gewinnanteil von 115.295,13 EUR entfallen. Die KG hatte die in 2005 angeschafften Leasinggegenstände bei sich als Sachanlagen aktiviert und machte hierauf für 2006 regelmäßige Abschreibungen in Höhe von 16.538,00 EUR geltend.
53Am 30.11.2011 erließ der Bekl. an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG adressierte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006. Für 2006 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 146.085,13 EUR festgestellt, hiervon auf den Kl. 131.833,13 EUR entfallend. Erläuternd hieß es für 2006 lediglich:
54„Der erklärte Jahresüberschuss ist wie folgt zu korrigieren:
55erklärter Jahresüberschuss: 115.295,13 €
56AfA-Korrektur + 16.538,00 €
57131.833,13 €“
58Für 2005 erfolgte ebenfalls eine „AfA-Korrektur“ in Höhe von 1.875,00 EUR.
59Für 2007 bis 2009 gab die KG zunächst keine Feststellungserklärungen ab und legte für diese Jahre auch keine Jahresabschlüsse vor.
60Daraufhin schätzte der Bekl. die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) und erließ ebenfalls am 30.11.2011 an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG adressierte Feststellungsbescheide 2007 bis 2009. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2007 und 2008 stellte er auf jeweils 4.000,00 EUR fest, wovon auf den Kl. jeweils ein Gewinnanteil von 0,00 EUR entfallen sollte. Für 2009 stellte der Bekl. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den auf den Kl. entfallenden Gewinnanteil auf 0,00 EUR fest.
61Der Kl. erhob gegen die Feststellungsbescheide 2005 bis 2009 am 09.12.2011 Einspruch und führte aus, dass die erklärten AfA-Beträge ohne nachvollziehbare Begründung storniert worden seien. Außerdem reichte er für die KG am 24.01.2012 (berichtigte) Feststellungserklärungen für sämtliche Streitjahre ein. Hierin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 117.615,33 EUR (2006), 4.301,57 EUR (2007), ./. 746,90 EUR (2008) und ./. 30.609,50 EUR (2009) erklärt. Auf den Kl. sollten Gewinnanteile in Höhe von 102.083,33 EUR (2006), ./. 458,43 EUR (2007), ./. 746,90 EUR (2008) und ./. 30.609,50 EUR (2009) entfallen. In dem berichtigen Jahresabschluss zum 31.12.2006 und in den Jahresabschlüssen für die weiteren Streitjahre wies die KG Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von insgesamt 19.164,00 EUR (2006), 21.860,00 EUR (2007) und 28.684,00 EUR (2008 und 2009) aus.
62Daraufhin erläuterte der Bekl. dem Kl., dass die Leasinggegenstände nicht der KG, sondern dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen seien, so dass für die KG keine Bilanzierung der Informationssysteme in Betracht käme und eine AfA nicht gegeben sei. Die AfA auf die nicht bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter sei zu korrigieren. Der Kl. machte hierzu geltend, dass für eine Stornierung der Abschreibungen kein Raum sei, da die Informationssysteme tatsächlich bilanzierungsfähige und abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter darstellen würden.
63Mit der an den Kl. als ehemaligen Gesellschafter der KG gerichteten Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 wies der Bekl. die Einsprüche gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 bis 2009 als unbegründet zurück. Unter Änderung der Bescheide vom 30.11.2011 stellte er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 131.663,59 EUR (2006), 4.034,32 EUR (2007), 3.426,57 EUR (2008) und ./. 1.278,54 EUR (2009) fest. Zur Begründung führte der Bekl. wie folgt aus:
64Für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums sei das Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgebend. Im Streitfall seien Wirtschaftsgüter Gegenstand der Leasingverträge gewesen, die einer schnellen technischen Überholung unterliegen würden. Sowohl für Computer als auch für Monitore sehe die in den Streitjahren geltende AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von lediglich drei Jahren vor. Die Leasingdauer sei mit vier Jahren über diese Zeitspanne hinausgegangen. Abgesehen davon sei die Q-GmbH als vormalige Eigentümerin und Leasingnehmerin auf Verlangen der KG verpflichtet gewesen, die Leasinggüter nach Ablauf von vier Jahren für 800 EUR bzw. 1.600 EUR (zurück) zu erwerben. Der Rücknahmepreis habe gemessen an den Wertangaben in den Standortverträgen mit den jeweiligen Nutzern ca. 20 – 40 % des Neuwertes betragen. Es sei weder angezeigt noch erscheine es unter Berücksichtigung der amtlichen AfA-Tabellen realistisch, dass nach Ablauf von vier Jahren am Markt ein höherer Preis erzielbar sein würde. Der Zurechnung der Wirtschaftsgüter auf den Leasingnehmer würden keine durchgreifenden Bedenken begegnen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sale-and-lease-back-Verträge absehbar gewesen sei, dass die Wirtschaftsgüter letztlich bei der ursprünglichen Eigentümerin (Leasingnehmerin) bleiben würden und diese das Risiko der Wertminderung tragen würde. Abweichend von der bisherigen Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien die saldierten Darlehens- und Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsteil aufzuteilen. Lediglich der Zinsanteil sei als Ertrag zu erfassen. Wegen der Aufteilung verwies der Bekl. auf die der Einspruchsentscheidung beigefügten Anlagen 001, 002 und 003, auf die Bezug genommen wird. Wegen der Höhe der in der Einspruchsentscheidung festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird auf die Seiten 4 und 5 der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 Bezug genommen.
65Der Kl. hat wegen der Gewinnfeststellungen fristgerecht Klage erhoben, zunächst für die Jahre 2005 bis 2009. Die Klage wegen Gewinnfeststellung 2005 hat er sodann mit Schreiben vom 19.02.2014 zurückgenommen. Die Klage wegen Gewinnfeststellung 2006 bis 2009 begründet er wie folgt:
66Der Bekl. setze sich vollständig über die zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen hinweg und befasse sich ausschließlich mit der Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögensgegenstände sei. Tatsächlich seien die Leasinggegenstände aber nicht der Leasingnehmerin, sondern der KG als Leasinggeberin zuzurechnen gewesen. Die Wirtschaftsgüter könnten nach Ablauf der Grundmietzeit auch anderweitig verwendet werden. Die Rückgabeverpflichtung sei wegen der Insolvenz der Q-GmbH ohnehin gegenstandslos. Zudem würde die tatsächliche Nutzungsdauer von Plasmabildschirmen erfahrungsgemäß deutlich über derjenigen laut AfA-Tabelle liegen, da kein Verschleiß vorliege. Soweit der Bekl. die AfA versage und den Bilanzposten in eine Forderung an die insolvente Q-GmbH umwandele, stelle sich die Frage, warum der Bekl. die Wertlosigkeit dieses Debitors vollständig außer Acht lasse. Die Aktivierung der Forderung per 31.12.2009 in Höhe des Nominalwerts von 17.479,65 EUR sei aus dem Grunde erfolgt, weil der Bekl. eine Teilwertberichtigung vor Insolvenzeröffnung nicht akzeptiert habe. Dass die Forderung allerdings schon vorher, zumindest teilweise, hätte wertberichtigt werden müssen, sei durch den späteren Geschehensablauf bestätigt worden.
67Das vom Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2009 unter dem Aktenzeichen 5 K 3459/11 U geführte Klageverfahren ist durch Klagerücknahme vom 25.03.2014 beendet worden, nachdem das Gericht den Kl. auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren (5 K 1251/11 U, EFG 2014, 679) hingewiesen hat, im Rahmen derer der Senat eine Lieferung des Leasinggegenstands nach § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) an die Leasinggeberin mit der Folge verneint hat, dass ihr der Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Leasinggegenstands verwehrt ist.
68Der Kl. begehrt wegen der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern nunmehr auch die aufwandswirksame Berücksichtigung von im Schriftsatz vom 06.11.2014 im Einzelnen aufgeführten Umsatzsteuerbeträgen (Gerichtsakte Bl. 129). Da eine rückwirkende Erfassung in 2005 wegen eingetretener Bestandskraft nicht möglich sei, seien die Umsatzsteuerbeträge aus 2005 (insgesamt 9.031,86 EUR) im ersten, noch nicht bestandskräftigen Folgeveranlagungszeitraum – 2006 – zu erfassen.
69Der Kl. begehrt, dass für die Ermittlung der festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2006 bis 2009 die im Schriftsatz vom 06.11.2014 (Gerichtsakte Bl. 129) aufgeführten Werte von den in den Gewinnfeststellungserklärungen vom 24.01.2012 erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb abgesetzt werden, und beantragt damit schriftsätzlich sinngemäß,
70die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 108.583,47 EUR (2006), ./. 5.091,38 EUR (2007), ./. 1.890,56 EUR (2008) und ./. 31.534,53 EUR (2009) festgestellt werden.
71Der Bekl. beantragt,
72die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre insoweit zu ändern, als Vorsteuern für 2006 in Höhe von 1.280,00 EUR, für 2007 in Höhe von 266,00 EUR und für 2008 in Höhe von 971,00 EUR als Betriebsausgaben zusätzlich berücksichtigt werden,
73und im Übrigen, die Klage abzuweisen.
74Bei der Beurteilung der gesamten vertraglichen Regelungen sei nicht entscheidungserheblich, dass die Rückgabeverpflichtung im Nachhinein durch die Insolvenz der Vertragspartnerin gegenstandslos geworden sei. Da das Insolvenzverfahren der Q-GmbH erst nach Beendigung der KG eröffnet worden sei, habe er, der Bekl., der Forderung gegenüber der Q-GmbH keine Wertlosigkeit beigemessen. Auch habe der Kl. im Jahresabschluss der KG für 2009 selbst noch Forderungen gegenüber der Q-GmbH ausgewiesen und der Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG habe gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Forderungsverlust in Höhe von 158.720,65 EUR für 2010 geltend gemacht.
75Soweit der Kl. die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen als Betriebsausgaben begehre, seien diese Beträge abweichend vom Abflussprinzip im jeweiligen Entstehungszeitraum zu berücksichtigen, weil der Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelt werde. Die zur Berücksichtigung im Feststellungsbescheid 2006 aufgeführten Beträge zur USt 2005 von insgesamt 9.010,86 EUR seien nicht im Streitzeitraum aufwandswirksam zu erfassen.
76Mit Beschluss vom 06.02.2014 ist Herr Rechtsanwalt T N als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Komplementär-GmbH zum Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
77Die Sache ist am 11.12.2014 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
78Die Gerichtsakte 5 K 3459/11 U wurde beigezogen.
79Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
80Entscheidungsgründe:
81Die Klage ist nur teilweise begründet.
82Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).
83- 84
1. Abschreibungen auf Sachanlagen
Die Vornahme von Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Sinne der § 7 EStG kann nur auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfolgen. Die hier aktivierten Wirtschaftsgüter in Form von elektronischen Informationssystemen mit einem Anschaffungswert von jeweils netto 8.000,00 EUR stellten tatsächlich keine Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der KG dar und durften daher von der KG nicht aktiviert werden. Infolgedessen waren der KG insofern auch Abschreibungen i. S. v. § 7 EStG versagt.
86Die Informationssysteme waren wirtschaftlich nicht der KG als Leasinggeberin, sondern der Q-GmbH als Leasingnehmerin zuzurechnen.
87Zwar mag die KG das zivilrechtliche Eigentum an den elektronischen Informationssystemen übertragen bekommen haben, doch hat sie hieran nicht auch zugleich das wirtschaftliche Eigentum erlangt, so dass eine Aktivierung als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht in Betracht kommt.
88Die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts geworden bzw. – im Fall des Sale-and-lease-back – geblieben ist, hängt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) davon ab, ob er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Leasinggeber als zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand der getroffenen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich ist dafür der bei Vertragsabschluss zu erwartende normale Verlauf der Vertragsabwicklung; außergewöhnliche Ereignisse – wie hier z.B. die Insolvenz des Leasingnehmers – haben außer Betracht zu bleiben (BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 5 Rn. 724).
89Im Streitfall ist das wirtschaftliche Eigentum unabhängig von der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf die KG bei der Q-GmbH verblieben. Die Q-GmbH konnte die KG als Leasinggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin bei normalem Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließen.
90Während der Grundmietzeit konnte die Q-GmbH die Informationssysteme wie gewollt nutzen. Die KG hatte lediglich das Recht, die Leasingobjekte zu besichtigen und selbst dieses Recht bestand auch nur in Absprache mit der Q-GmbH. Zwar war das Nutzungsrecht der Q-GmbH nach der vertraglichen Gestaltung dergestalt eingeschränkt, dass die Q-GmbH die Standorte der Informationssysteme gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne Zustimmung der KG verändern durfte. Doch misst der Senat dieser Vereinbarung keine Bedeutung zu; er wertet dies nicht als Möglichkeit der „Einwirkung auf das Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Hierdurch hätte die KG nämlich nicht erreichen können, dass sie wirtschaftlich über die Leasinggüter verfügen kann. Außerdem hatte die KG zur Überzeugung des Gerichts kein besonderes Interesse an einem ganz bestimmten Standort. Ihr Interesse war rein finanzieller Natur, nämlich dass sie durch Geschäfte im Sale-and-lease-back-Verfahren monatliche Leasingraten erhält und hierdurch Einnahmen bzw. einen Gewinn erwirtschaftet. Dementsprechend wählte die Q-GmbH gemäß § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Leasingobjekt und den Lieferanten auch ohne Beteiligung der KG aus. Selbst der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Leasingobjekts brauchte nicht im Interesse der KG stehen. Denn nach § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trug die Q-GmbH und nicht die KG die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des jeweiligen Leasingobjektes, selbst wenn die Q-GmbH kein Verschulden getroffen hätte. In einem solchen Fall hätte die Q-GmbH weiter die Leasingraten zahlen und das Leasingobjekt reparieren oder ersetzen müssen. Auch wenn die Q-GmbH verlangt hätte, dass der Leasingvertrag in einem solchen Fall aufgehoben wird, hätte sie der KG doch den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden ersetzen müssen, namentlich die noch ausstehenden Leasingraten, den vereinbarten bzw. kalkulierten Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. Das fehlende Interesse an einer wirtschaftlichen Einwirkung der KG an den Leasingobjekten zeigt sich auch an der Regelung in § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung aus wichtigem Grund (hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q-GmbH), wonach die KG ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt, wenn sie die Leasingobjekte zum Händlereinkaufspreis verwertet und sie diese zuvor der Q-GmbH zu denselben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat.
91Auch nach Ablauf der Grundmietzeit wäre zur Überzeugung des Senats bei einer normalen Vertragsabwicklung – d.h. ohne die Insolvenz der Q-GmbH – das wirtschaftliche Eigentum weiterhin bei der Q-GmbH verblieben. Zwar war kein Ratenkauf, Mietkauf oder sonstiges Ankaufsrecht des Leasingnehmers vereinbart, doch war der KG als Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt worden, wonach sie die Geräte nach Ablauf der Grundmietdauer zu einem in den Leasingverträgen vereinbarten Preis zzgl. Umsatzsteuer an die Q-GmbH zurück verkaufen durfte. So wie sich die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums bei Einräumung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Optionsausübung richtet (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl. II 1970, 264, unter III. 2. c), ist auch für den umgekehrten Fall eines Andienungsrechts des Leasinggebers darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. Juli 2013 4 K 188/11, juris, Rev. BFH IV R 33/13). Dies ist auf der Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten zu bestimmen. Zur Überzeugung des Senats wollten es die Vertragsparteien von vornherein bei dem wirtschaftlichen Eigentum der Q-GmbH belassen, indem sie es bei normaler Vertragsabwicklung in Ausübung des Andienungsrechts der KG zu einer „Rück“übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf die Q-GmbH kommen lassen wollten. Hierzu waren auch bereits bei Abschluss der Leasingverträge in einer Rückkaufvereinbarung die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – festgelegt worden (§ 12 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. V. m. dem geschlossenen Leasingvertrag und Rückkaufvereinbarung).
92Dass der Kl. kein wirtschaftliches Eigentum an den Leasinggegenständen hatte, zeigt auch der Umstand, dass der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Q-GmbH keinen Zugriff auf die Leasinggegenstände erhielt. Er wusste und weiß sogar trotz zivilrechtlichen Eigentums nicht einmal, wo sich diese befinden. Er hat sich offensichtlich noch nicht einmal darum bemüht, in den Besitz der Leasingobjekte zu gelangen.
93Die vertraglichen Vereinbarungen sind als einheitliches Geschäft zu werten, das eine Kreditgewährung der KG an die Q-GmbH zur Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggegenstands zum Gegenstand hat und bei dem die zivilrechtliche Eigentumsübertragung an den Leasinggegenständen eine bloße Sicherungsfunktion erfüllt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 22.11.2013, 5 K 1251/11 U, EFG 2014, 679).
94Für die steuerrechtliche Beurteilung folgt daraus zum einen, dass eine Bilanzierung der Leasinggegenstände als Anlagevermögen und damit auch die Geltendmachung von AfA hierfür ausscheidet und zum anderen, dass die in der Gewinnermittlung der KG erfolgte Erfassung der erhaltenen Leasingraten als Ertrag dahingehend zu berichtigen sind, dass die Zahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen ist, wovon nur der Zinsanteil als Ertrag zu erfassen ist. An den Berechnungen des Bekl. bestehen hierzu keine Bedenken und auch der Kl. hat keine Einwendungen hierzu vorgebracht.
95- 96
2. Wertberichtigung der Forderungen aus Leasingverträgen
Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die gegenüber der Q-GmbH bestehende Forderung der KG, die in der Bilanz zum 31.12.2009 mit 17.479,65 EUR ausgewiesen ist, wegen des am 30.07.2009 über das Vermögen der Q-GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens hätte wertberichtigt werden müssen. Denn dieser Forderung stehen ausweislich der Bilanz zum 31.12.2009 Darlehensverbindlichkeiten der KG gegenüber der Q-GmbH in Höhe von insgesamt 38.165,90 EUR (16.967,51 EUR + 17.139,69 EUR + 4.058,70 EUR) gegenüber. Die Möglichkeit der Aufrechnung besteht auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Selbst wenn die Darlehens-Endbestände laut den Anlagen 001-003 zur Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 zugrunde gelegt werden, könnte die Q-GmbH ebenfalls fast gänzlich aufrechnen, da sich insoweit Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Q-GmbH in Höhe von insgesamt 17.161,47 EUR (4.797,96 EUR + 9.347,64 EUR + 3.015,87 EUR) ergeben.
98- 99
3. Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuern
Da der KG der Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Leasinggegenstände und den allgemeinen Aufwendungen – nach Rücknahme der Klage wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2009, Az. 5 K 3459/11 U endgültig – verwehrt wurde, stellen die nicht abzugsfähigen Vorsteuern in der Gewinn- und Verlustrechnung der KG zu erfassende Aufwendungen dar, die in den hier streitigen Feststellungsverfahren noch zu berücksichtigen sind. Da die KG ihren steuerrechtlichen Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelte, sind die noch zu berücksichtigenden Aufwendungen in Form von nicht abzugsfähigen Vorsteuern unabhängig vom tatsächlichen Mittelabfluss jeweils bei der Gewinnermittlung desjenigen Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, dem sie wirtschaftlich zugehören. Für 2005 nicht zum Abzug gelangte Aufwendungen können damit auch nicht, wie vom Kl. beantragt, im ersten offenen Veranlagungsjahr berücksichtigt werden. Die von der KG für die Streitjahre als Aufwendungen noch zu berücksichtigenden Vorsteuern betragen:
1012006: 1.280,00 EUR
1022007: 7.866,00 EUR
1032008: 971,00 EUR
1042009: 0,00 EUR.
105Das Gericht geht von diesen Werten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 aus. Hierbei sind entgegen der Auffassung des Bekl. auch die nicht abzugsfähigen Vorsteuern aus dem Kauf der Leasinggüter in 2007 als Aufwendungen zu berücksichtigen.
106- 107
4. Damit ermitteln sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt:
Einkünfte lt. Einspruchs- entscheidung |
Noch zu berück- sichtigende Vor- steuern |
Festzustellen- de Einkünfte |
|
2006 |
131.663,59 € |
1.280,00 € |
130.383,59 € |
2007 |
4.034,32 € |
7.866,00 € |
./. 3.831,68 € |
2008 |
3.426,57 € |
971,00 € |
2.455,57 € |
2009 |
./. 1.278,54 € |
0,00 € |
./. 1.278,54 € |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
110Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
111Der Beigeladene trägt gemäß § 135 Abs. 3 FGO keine Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Sachantrag gestellt hat und somit auch kein Prozesskostenrisiko hatte (§ 139 Abs. 4 FGO).
112Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, - 2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die - a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, - b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, - c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- 1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 10 Prozent,– in den darauf folgenden
3 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
18 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,- 2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- 3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen - a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2 Prozent,– in den darauf folgenden
24 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahrenjeweils 5 Prozent, – in den darauf folgenden
6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent, – in den darauf folgenden
36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, - c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 Prozent,– in den darauf folgenden
8 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
32 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist der Vorsteuerabzug einer Leasinggesellschaft.
3Mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2005 wurde die J GmbH & Co. … KG (KG) gegründet, deren Unternehmensgegenstand laut § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Handel, die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern war. Die KG beabsichtigte, Leasinggeschäfte überwiegend als sog. "sale-and-lease-back"-Geschäfte durchzuführen. Komplementärin war die nicht am Kapital der KG beteiligte J Geschäftsführungs GmbH (Komplementär-GmbH); Treuhandkommanditist war die T & M GmbH aus C mit einem Kommanditkapital von 135.000,00 EUR (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Der Treuhandkommanditist hatte den Kommanditanteil treuhänderisch für die Kommanditisten (Anleger) zu erbringen. Der Komplementär-GmbH oblag die Geschäftsführung der KG (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). § 13 des Gesellschaftsvertrags, der die Überschrift "Kündigung der Gesellschaft" trägt, lautete:
4"Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist vor Ablauf des 31.12.2013 ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Danach kann [...] ordentlich gekündigt werden.
5(1) Ein wichtiger Grund für das Ausscheiden eines Gesellschafters liegt insbesondere vor, wenn
6a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
7[...]"
8Die Vermarktung der Anteile an der KG erfolgte mittels eines Prospektes für "J Leasingfonds". Das identische Geschäftsmodell wurde seit 2002 bei einer Vielzahl von Gesellschaften (sämtlich "J GmbH & Co. Leasingfonds KG´s") umgesetzt. Investiert werden sollte in die schrittweise Anschaffung beweglicher, unbeweglicher und immaterieller Leasinggüter, welche von der KG im Rahmen eines sog. sale-and-lease-back-Verfahrens verleast werden sollten. Den Schwerpunkt der Investitionsobjekte sollten Baktinettenständer, Plasma-Bildschirme und Bäckereieinrichtungen bilden. Im Prospekt heißt es auf Seite 7 "Mobile Wirtschaftsgüter", dass eine bis zu 100%ige Fremdfinanzierung der Investitionen in mobile Wirtschaftsgüter möglich sei, "wenn die Hersteller der Wirtschaftsgüter eine Rücknahmeverpflichtung eingehen oder wenn das Wirtschaftsgut einen geregelten Gebrauchtmarkt hat, wie zum Beispiel Fahrzeuge." Auf Seite 11 "Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsplanung" wird unter "1. Investitionskosten" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein sog. Blind-Pool-Konzept handele, bei dem die einzelnen Wirtschaftsgüter nach Anzahl oder Preis nicht spezifiziert seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in den Steuerakten (Vertragsakte) befindliche Prospekt Bezug genommen.
9Der Kläger (Kl.) trat der KG unter Einschaltung des Treuhandkommanditisten als Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR bei (Beitrittserklärung vom 07.11.2005) und wurde am 27.12.2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht C eingetragen.
10Eine Firma Q-GmbH stellte aus erworbenen Komponenten elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zusammen, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten aufgestellt wurden. Ein solches elektronisches Informationssystem Typ … (ein 20 TFT Fabrikat … und ein Medienrechner inkl. Q System-Software) erwarb die KG von der Q-GmbH und überließ dieses sogleich der Q-GmbH zur Nutzung aufgrund eines Leasingvertrags vom 29.12.2005 für einen Zeitraum von 48 Monaten. Über den Ankauf des Informationssystems von der Q-GmbH liegt dem Senat kein schriftlicher Kaufvertrag vor. Der Leasinggegenstand wurde mit Rechnung vom 27.12.2005, auf die Bezug genommen wird, abgerechnet (USt-Akte, Blatt 51). Hierin ist eine USt von 16 % in Höhe von 312,00 EUR offen ausgewiesen. Im Leasingvertrag war bei einer Netto-Berechnungs-Grundlage von 1.950,00 EUR eine monatliche Leasingrate von 45,53 EUR zzgl. 7,28 EUR USt und ein Restwert von 10 %, d. h. 195,00 EUR zzgl. 31,20 EUR USt vereinbart. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag heißt es wie folgt (dort Leasinggeber = LG; Leasingnehmer = LN):
11"§ 3 Lieferung, Abnahme
12…
13(2) Der LN wird das Leasingobjekt für den LG entgegennehmen, es am angegebenen Standort aufstellen, die Betriebsbereitschaft und Mangelfreiheit prüfen und den ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand in der Übernahmebestätigung dem LG schriftlich bescheinigen (Abnahme). …
14…
15§ 5 Eigentum, Nutzung
16… Eine Standortveränderung und die Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG´s gestattet. … Der LG kann nach Absprache mit dem LN das Leasingobjekt besichtigen.
17§ 7 Gefahrtragung
18Der LN trägt die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Diese Ereignisse entbinden den LN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. ... Der LN ist verpflichtet, entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. ...
19Der LN kann stattdessen verlangen, dass der Leasingvertrag zum Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats aufgehoben wird. Der LN hat dem LG in diesem Fall den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies sind die noch ausstehenden Leasingraten, ein eventuell vereinbarter bzw. kalkulierter Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. ...
20§ 8 Gewährleistung
21(1) Der LN wählt das Leasingobjekt und den Lieferanten ohne Beteiligung des LG´s aus. Der LG übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße und termingerechte Lieferung. …
22…
23§ 11 Kündigung, Schadensersatz
24Der Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit bzw. Grundleasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. ...
25§ 12 Vertragsbeendigung
26Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vom LN während der Leasingzeit zu erbringenden Leasingraten die Gesamtkosten des LG für das Leasingobjekt nur teilweise decken. Der LN verpflichtet sich hiermit zur Begleichung der Gesamtkosten des LG.
27(1) Verlängerung
28Der LG ist bereit, mit dem LN vor Ablauf des Vertrages über einen Verlängerungsvertrag zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss dem LG spätestens 3 Monate vor Beendigung des Leasingvertrages zugehen.
29(2) Andienung
30Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so kann der LG zur Deckung der Gesamtkosten vom LN verlangen, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zum vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer in dem Zustand zu kaufen, in dem es sich bei Andienung befindet. …"
31Wegen der Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag vom 29.12.2005 und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierzu Bezug genommen.
32Eine sogleich geschlossene, verbindliche Rückkaufvereinbarung ist dem Senat nicht bekannt.
33Mit Übernahmebestätigung vom 29.12.2005 (Gerichtsakte Blatt 113) bestätigte die Q-GmbH als Leasingnehmerin, dass das Leasingobjekt … mit der Geräte-Nr. … mit Standort …-Apotheke in U an sie, die Q-GmbH, angeliefert worden sei. Die Leasingobjekte würden sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den vertraglichen Anforderungen voll entsprechen.
34Im Jahresabschluss der KG zum 31.12.2005 ist der Leasinggegenstand als Sachanlage (Zugang 1.950,00 EUR, Abschreibung 33,00 EUR, Buchwert zum 31.12.2005 1.917,00 EUR) aufgeführt.
35Die KG gab Ende 2006 eine USt-Erklärung für 2005 ab und erklärte hierin ausschließlich Vorsteuern in Höhe von 2.712,00 EUR. Für 2006 gab sie die USt-Erklärung am 21.02.2008 ab und erklärte hierin eine USt in Höhe von ./. 910,64 EUR (Umsätze 546,00 EUR zzgl. 87,36 EUR USt und Vorsteuern 998,00 EUR). In der USt-Erklärung 2007 vom 27.06.2008 erklärte sie einen Vorsteuerüberhang in Höhe von 124,26 EUR (Umsätze in Höhe von 546,00 EUR zzgl. USt 103,74 EUR, Vorsteuern 228,00 EUR).
36Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 01.12.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet. Mit Schreiben vom 25.02.2009 sprach deren Insolvenzverwalter unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Buchst. a des Gesellschaftsvertrags der KG die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund aus. Der verbleibende Kommanditist, der Kl., wurde damit zum Gesamtrechtsnachfolger der KG.
37Die Q-GmbH stellte in 2008 ihren Betrieb ein. Mit Schreiben vom 29.12.2008 teilte die Q-GmbH der KG mit, dass sie sich der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Verkauf der Mediensysteme nicht um Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG handele, anschließe. Die von ihr der KG erteilte Rechnung sei "als gegenstandslos zu betrachten". Am 30.07.2009 wurde auch über das Vermögen der Q-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
38Da nach den Feststellungen der Betriebsprüfung in gleichgelagerten J-Fällen die im Rahmen der sogenannten Sale-and-lease-back-Geschäfte vereinbarten Kaufpreise für die elektronischen Informationssysteme überhöht waren, ging der Bekl. davon aus, dass vorliegend das wirtschaftliche Eigentum an den elektronischen Informationssystemen nicht auf die KG übergegangen sei. Mangels Verschaffung der Verfügungsmacht läge keine Lieferung der Q-GmbH an die KG vor. Vielmehr handele es sich um ein einheitliches Geschäft, das umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 a UStG der KG an den Verkäufer, die Q-GmbH, der gleichzeitig Leasingnehmer sei, zu beurteilen sei. Die in der Leasingvereinbarung offen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) würde nach § 14 c UStG geschuldet. Für die übrigen Vorsteuern aus weiteren Leistungen an die KG lägen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs mangels steuerbarer Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, nicht vor.
39Deshalb setzte der Bekl. mit an den Kläger (Kl.) als Gesamtrechtsnachfolger der KG gerichteten USt-Bescheiden die USt 2005 auf 0,00 EUR (Bescheid vom 14.12.2010), die USt 2006 auf 87,36 EUR (Bescheid vom 10.11.2010) und die USt 2007 auf 103,74 EUR (Bescheid vom 10.11.2010) fest.
40USt-Erklärungen für die Jahre 2008 und 2009 wurden nicht abgegeben. Der Bekl. schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen entsprechend der USt-Voranmeldungen und entsprechend der Handhabung der Vorjahre. Mit Bescheiden vom 10.11.2010 berücksichtigte er USt´n nach § 14c UStG und setzte die USt 2008 auf 103,36 € und die USt 2009 auf 29,90 € fest.
41Hiergegen legte der Kl. Einsprüche ein.
42Der Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Wirtschaftsgüter sei zu gewähren, weil eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne an die KG vorgelegen habe. Mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 04.12.2008 IV B 8 - S 7100/07/10031, BStBl I 2008, 1804, sei von einer Verschaffung der Verfügungsmacht an den Leasinggegenständen und damit von einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG auszugehen, weil das Leasinggut der KG als Leasinggeberin ertragsteuerlich zuzurechnen sei. Ihr sei die Verfügungsmacht verschafft worden und sie habe diese nicht an den Leasingnehmer zurückverschafft. Es gebe auch keine Besonderheiten für Sale-and-lease-back-Geschäfte, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen würden. Es liege ein Leasingvertrag mit Verkaufsoption vor, da die KG habe entscheiden können, ob ein Rückkauf durch den Leasingnehmer erfolgen soll. Damit habe die KG als Leasinggeberin ein Verkaufsrecht gehabt, welches aber nicht zwingend gewesen sei. Ein solcher Fall falle unter Ziffer III.1. (Vertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsoption) des BMF-Schreibens vom 19.04.1971 (IV B/2-S2170-31/71, BStBl. I 1971, 264). In Fällen von Leasingverträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und mit Vollamortisation seien die Wirtschaftsgüter ertragsteuerlich dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betrage. Im vorliegenden Fall betrage die Vertragslaufzeit vier Jahre, welche innerhalb der oben genannten Bandbreite der Nutzungsdauer liege, wenn die Nutzungsdauer zwischen viereinhalb und zehn Jahren betrage. Für sämtliche Wirtschaftsgüter aller J-Gesellschaften würden Nutzungsdauern zwischen fünf und acht Jahren zu Grunde gelegt, so dass in allen Fällen die Vertragslaufzeit von vier Jahren innerhalb dieser Bandbreite liegen würde. Ferner hätten hier die Konditionen eines späteren Verkaufs am Ende der Leasingzeit bei Vertragsschluss noch nicht festgestanden.
43Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des BMF-Schreibens keine Lieferung anzunehmen sei, sei der Vorsteuerabzug gleichwohl aufgrund der in dem BMF-Schreiben vom 04.12.2008 enthaltenen zeitlichen Übergangsregelung zu gewähren. Nach dieser Übergangsregelung dürfe bei Vertragsabschlüssen vor dem 01.07.2009 die bisherige umsatzsteuerliche Handhabe des Sachverhalts weiter durchgeführt werden, falls kein Fall des Abschn. 25 Abs. 6 Satz 2 USt-Richtlinien (UStR) 2008 gegeben sei. Dort seien solche Fälle geregelt, bei denen bereits aufgrund der ursprünglichen Miet- oder Leasingvereinbarung mit Beendigung der Vertragslaufzeit das zivilrechtliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut auf den Leasingnehmer oder Mieter übergehe, ohne dass es hierzu eines gesonderten Übertragungsaktes bedürfe. Im Streitfall seien die Vereinbarungen vor dem 01.07.2009 getroffen worden und es bestehe lediglich eine bei Vertragsschluss noch offene Verkaufsoption für die KG. Selbst im Fall der Ausübung der Option würde es noch eines gesonderten Aktes für die Übertragung des Eigentums an dem Wirtschaftsgut auf den Leasingnehmer bedürfen.
44Mit der an den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG gerichteten Einspruchsentscheidung vom 08.03.2011 wies der Bekl. die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er wie folgt aus:
45Die Umsätze der KG würden eine Kreditvergabe an den Leasingnehmer darstellen. Aus den Umständen ergebe sich, dass Substanz, Wert und Ertrag des Leasingobjekts dauerhaft beim Leasingnehmer hätten verbleiben sollen. Zwar sei das Andienungsrecht des Leasinggebers, welches dem Leasinggeber (der KG) ermögliche, die Wirtschaftsgüter am Ende der Laufzeit zu einem festen Preis an den Leasingnehmer (Q-GmbH) zu veräußern, in der vorliegenden Rückkaufvereinbarung beinahe wörtlich den Vorgaben des entsprechenden Leasingerlasses angepasst worden, doch müsse hier davon ausgegangen werden, dass für den Leasinggeber faktisch keine andere Möglichkeit bestehe, als von dem Andienungsrecht Gebrauch zu machen. Alles andere wäre hier wirtschaftlich unsinnig. Er würde bewusst Verluste hinnehmen, wenn er die theoretisch ebenfalls bestehende Alternative wählen würde, die Leasinggegenstände nach vier Jahren in den freien Verkauf zu bringen. Allein die Ausübung des Andienungsrechts am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages ermögliche mit dem Verkauf der Wirtschaftsgüter an den Leasingnehmer zu hohen, weit über dem Marktpreis liegenden Restwerten eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung.
46Es sei fraglich, ob bei dem vorliegenden Konzept und der beabsichtigten Durchführung unter diesem Gesichtspunkt eine Anschaffung hier überhaupt ernsthaft beabsichtigt gewesen sei oder ob nicht von vornherein ein Finanzierungsgeschäft geplant gewesen sei, bei dem letztlich der Leasingnehmer Wirtschaftsgüter habe anschaffen sollen. Für die Annahme eines Kreditgeschäftes würden auch die Ausführungen im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2007 sprechen. Dort sei ausgeführt, dass bei dem Betrieb der KG die Finanzierungsfunktion, nicht die Herstellungs- oder Anschaffungsfunktion im Vordergrund gestanden habe. Denn die Betriebsgrundlage eines Leasingunternehmers sei - so sei ausgeführt worden - nicht die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die dann in der Folge Dritten überlassen bzw. verleast bzw. vermietet würden. Ein Leasingunternehmen schaffe nicht im Vorfeld Wirtschaftsgüter an, um diese dann anschließend zu verleasen, sondern erteile im Wege des Leasings Finanzierungszusagen.
47Der Hinweis des Kl. auf das BMF-Schreiben vom 04.12.2008 (IV B 8-S 7100) führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere komme die dort genannte Übergangsregelung nicht zur Anwendung. Das BMF-Schreiben beziehe sich nicht auf die Fallgruppe, die dem BFH-Urteil vom 09.02.2006, V R 22/03, zugrunde liege. Für diese Fälle sei keine Vertrauensschutzregelung getroffen worden. Diese Fälle seien durch den Verweis auf Abschn. 25 Abs. 6 Satz 2 UStR 2008 auch aus dem Anwendungsbereich des BMF-Schreibens ausdrücklich ausgenommen. Bei der hier zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltung liege zwar keine Ratenkauf- oder Mietkaufvereinbarung vor, bei der das zivilrechtliche Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer zurückfalle, sondern eine Option im Rahmen eines Andienungsrechts. Gleichwohl sei die getroffene Gestaltung hier komplett übertragbar. Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ergebe sich für die KG eine Verpflichtung zur Rückübertragung zum vereinbarten Restwert. Das ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass keine anderweitige Nutzung der Baktinettenständer nach Ablauf der Leasingzeit in Betracht komme. Es handele sich damit um eine Fallgestaltung, die mit Abschn. 25 Abs. 6 Satz 2 UStR 2008 vergleichbar sei. Denn auch im Fall einer Ratenkauf- oder Mietvereinbarung falle in der Regel das Eigentum nach den vertraglichen Abreden nicht mit dinglicher Wirkung auf den Leasingnehmer zurück. Es sei vielmehr ein weiterer dinglicher Übertragungsakt erforderlich. Nicht anders verhalte es sich hier, indem durch die zivilrechtliche Verpflichtung der KG eine Rückübertragung mit dinglicher Wirkung in allen Fällen zu erwarten sei.
48Nach alledem habe die KG keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht. Für die Vorsteuern aus Leistungen an die KG würden die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs mangels steuerbarer Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nicht vorliegen. Die von der KG im Leasingvertrag mit der Q-GmbH offen ausgewiesenen Umsatzsteuern schulde sie gemäß § 14 c Abs. 1 UStG.
49Der Kl. hat Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt. Des Weiteren legt er nach gerichtlicher Aufforderung Eingangsrechnungen zum Nachweis der weiteren Vorsteuern vor. Aus ihnen gehen folgende weitere Vorsteuern hervor: 972,00 EUR (2006), 228,00 EUR (2007) und 153,40 EUR (2008).
50Der Kl. beantragt,
51den USt-Bescheid 2005 vom 14.12.2010 und die USt-Bescheide 2006 bis 2009 vom 10.11.2010, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2011, dahingehend zu ändern, dass die USt auf ./. 2.712,00 EUR (2005), ./. 910,64 EUR (2006), ./. 124,26 EUR (2007), ./. 214,02 EUR (2008) und ./. 182,40 EUR (2009) festgesetzt wird,
52hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
53Der Bekl. beantragt,
54die Klage abzuweisen,
55hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
56Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
57Die Sache ist am 22.11.2013 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
58Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe:
60Die zulässige Klage ist unbegründet.
61Die Klage gegen die an den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG gerichteten Einspruchsentscheidung vom 08.03.2011 ist zulässig, da der Kl. die Klage in der Person des Gesamtrechtsnachfolgers der KG erhoben hat. Zwar ergibt sich aus der Klageschrift zunächst nur, dass er (selbst) Klage erhebt. Doch wird in der Klageschrift sogleich ausgeführt, dass das Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter der Gesamtrechtsnachfolge des Kl. als einzigem Kommanditisten geführt hat. Die Klage war daher so auszulegen, dass der Kl. in Person des Gesamtrechtsnachfolgers der KG Klage erheben wollte.
62Die Klage ist jedoch unbegründet.
63Der USt-Bescheid 2005 vom 14.12.2010 und die USt-Bescheide 2006 bis 2009 vom 10.11.2010, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2011, sind rechtmäßig und verletzen den Kl. als Gesamtrechtsnachfolger der KG nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
64Dem Kl. ist der Vorsteuer-Abzug zu Recht gänzlich verwehrt worden.
65Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
66Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über den Kauf des Leasinggegenstands von der Q-GmbH ist zu Recht nicht gewährt worden. Das elektronische Informationssystem … ist nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG an die KG geliefert worden. Ihr ist nicht die tatsächliche Verfügungsmacht verschafft worden.
67Lieferungen eines Unternehmers sind gemäß § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) - 6. EG-RL - (seit 01.01.2007 Art. 14 Abs. 1 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie - MwStSystRL) um. Danach gilt als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass er jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, mithin mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer zu nutzen und veräußern zu können (EuGH-Urteile vom 8. Februar 1990 Rs. C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg 1990, I-285-305, UR 1991, 289; BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 56/90, BFHE 172, 148, BStBl II 1993, 847). Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt deshalb die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus, was beinhaltet, dass der Abnehmer die tatsächliche Sachherrschaft und damit die Befähigung erwirbt, über den Gegenstand rein tatsächlich (aber nicht rechtlich) zu verfügen. Sie ist in der Regel nicht notwendig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden (EuGH-Urteile vom 15. Dezember 2005 Rs. C-63/04, Centralan, HFR 2006, 214 Rn. 60 ff. und vom 6. Februar 2003 Rs. C-185/01, Auto Lease Holland BV, UR 2003, 137 Rn. 31 ff.; BFH-Urteile vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727 und vom 21. April 2005 V R 11/03, BFH/NV 2005, 2320). Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist deshalb ein Vorgang überwiegend tatsächlicher Natur (Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer/Wäger, § 3 UStG Rz. 132).
68Ob beim Leasinggeschäft eine Übertragung der Verfügungsmacht vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dieses ergibt sich aus dem von den Vertragspartnern nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen normalen, d.h. störungsfreien Ablauf des Leasinggeschäftes. Eine für alle Erscheinungsformen des Leasings einheitliche Beurteilung ist dabei nicht möglich, weil sich beim Leasinggeschäft Elemente mehrerer zivilrechtlicher Vertragstypen (insbesondere Miet-, Kauf- und Darlehensvertrag) in unterschiedlicher Gewichtung miteinander verbinden können. Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727).
69Die im Streitfall vorliegende Vertragsgestaltung ist mit der verbreitet als „sale-and-lease-back“-Verfahren bezeichneten Gestaltung nicht völlig identisch. Unter einem "sale-and-lease-back"-Verfahren wird allgemein verstanden, dass das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen wird, welcher den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) vermietet und sich mit ihm einig ist, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt. Wie der Kl. betont hat, wurde im Streitfall der KG als Leasinggeberin anlässlich der Eigentumsübertragung auf sie nur eine Verkaufsoption eingeräumt. Damit habe gerade nicht festgestanden, dass das Eigentum an dem elektronischen Informationssystem nach Ablauf der Leasingzeit an die Q-GmbH zurückfällt.
70Im Streitfall hat die Q-GmbH der KG die Verfügungsmacht an dem elektronischen Informationssystem nicht im oben aufgeführten Sinne verschafft. Zwar hat die Q-GmbH der KG das zivilrechtliche Eigentum übertragen, nicht aber auch die für die Annahme einer Lieferung gemäß § 3 Abs. 1 UStG erforderliche tatsächliche Sachherrschaft hieran. Die tatsächliche Sachherrschaft ist vielmehr bei der Q-GmbH verblieben. Diese war imstande, über das Informationssystem faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Sie konnte das Informationssystem wie gewollt nutzen und sich damit Substanz, Wert und Ertrag zunutze machen. Die KG hatte lediglich das Recht, das Leasingobjekt zu besichtigen und selbst dieses Recht bestand auch nur in Absprache mit der Q-GmbH. Zwar war das Nutzungsrecht der Q-GmbH dergestalt eingeschränkt, dass die Q-GmbH den Standort des Informationssystems gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne Zustimmung der KG verändern durfte. Doch dürfte diese Vereinbarung die Q-GmbH nicht beachtlich eingeschränkt haben. Denn die KG hatte zur Überzeugung des Gerichts kein besonderes Interesse an einem ganz bestimmten Standort. Ihr Interesse war rein finanzieller Natur, nämlich dass sie durch Geschäfte im sale-and-lease-back-Verfahren monatliche Leasingraten erhält und hierdurch Einnahmen bzw. einen Gewinn erwirtschaftet. Dementsprechend wählte die Q-GmbH gemäß § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Leasingobjekt und den Lieferanten auch ohne Beteiligung der KG aus. Selbst der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Leasingobjekts brauchte nicht im Interesse der KG stehen. Denn nach § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trug die Q-GmbH und nicht die KG die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, selbst wenn die Q-GmbH kein Verschulden getroffen hätte. In einem solchen Fall hätte die Q-GmbH weiter die Leasingraten zahlen und das Leasingobjekt reparieren oder ersetzen müssen. Auch wenn die Q-GmbH verlangt hätte, dass der Leasingvertrag in einem solchen Fall aufgehoben wird, hätte sie der KG doch den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden ersetzen müssen, namentlich die noch ausstehenden Leasingraten, den vereinbarten bzw. kalkulierten Restwert und eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. Das fehlende Interesse an einer tatsächlichen Sachherrschaft der KG an dem Leasingobjekt zeigt sich auch an der Regelung in § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung aus wichtigem Grund (hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q-GmbH), wonach die KG ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt, wenn sie das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis verwertet und sie es zuvor der Q-GmbH zu den selben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat.
71Die KG hat, bevor sie das Informationssystem an die Q-GmbH verleaste, zu keiner Zeit rein tatsächlich über das Leasingobjekt verfügen können. Dies geht aus der schriftlichen Übernahmebestätigung vom 29.12.2005 (Gerichtsakte Blatt 113) hervor, nach der das Leasingobjekt entsprechend § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag unmittelbar an die Q-GmbH geliefert wurde, welche sich ihrerseits über den ordnungsgemäßen Zustand des Leasingobjekts überzeugte und es am vorgesehenen Standort aufstellte.
72Die Übertragung der Verfügungsmacht an dem Informationssystem auf die KG hätte damit nach den Vertragsbedingungen erst nach Ablauf der Leasingzeit erfolgen können. Selbst für diesen Zeitpunkt stand angesichts des im Leasingvertrag vereinbarten Andienungsrechts der KG und der damit korrespondierenden Kaufverpflichtung der Q-GmbH eine solche Übertragung der Verfügungsmacht nicht fest. Die Verschaffung der Verfügungsmacht war bei einer normalen Vertragsabwicklung - d.h. ohne die Insolvenz der Q-GmbH - zur Überzeugung des Senats hier von den Vertragsparteien nicht angedacht und auch eher unwahrscheinlich. Die wesentlichen Rückkaufkonditionen - insbesondere der Preis - waren entgegen der Ausführungen des Kl. auch bereits bei Abschluss des Leasingvertrags (§ 12 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. V. m. dem geschlossenen Leasingvertrag) festgelegt worden.
73Die Interessenlagen der Vertragsbeteiligten sind hier mit denjenigen im Falle der Sicherungsübereignung zum Zwecke der Sicherung einer Forderung vergleichbar. Auch bei der Sicherungsübereignung kommt es im Falle des störungsfreien Ablaufs weder zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer noch zu einer (Rück-) Lieferung des Sicherungsgutes nach Fortfall des Sicherungszwecks (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 20/04, BFHE 212, 146, BStBl II 2006, 931). Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen zwischen der KG und der Q-GmbH bestand in der Finanzierung der Anschaffung bzw. Herstellung des elektronischen Informationssystems und einer Sicherung der KG durch das zivilrechtliche Eigentum an diesem. Hierfür spricht auch, dass Kaufvertrag und Leasingvertrag zwar formal selbständig sind, andererseits hier aber rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Denn aus der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre.
74Der Kl. kann sich im vorliegenden Festsetzungsverfahren auch nicht auf die in dem BMF-Schreiben vom 04.12.2008, IV B 8 – S7100/07/10031, BStBl I 2008, 1084, für vor dem 1. Juli 2009 geschlossene Verträge enthaltene Übergangsregelung berufen. Danach beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Vertragsparteien bei in dem BMF-Schreiben geregelten sowie vergleichbaren Gestaltungen über eine vermeintliche Lieferung bzw. über eine vermeintliche Vermietungsleistung abgerechnet haben. Insofern handelt es sich aber um eine Billigkeitsregelung, die zum Gegenstand eines Billigkeitsverfahrens gemacht werden müsste.
75Das vorliegende Verfahren muss nicht im Hinblick auf ein solches Billigkeitsverfahren ausgesetzt werden, weil ein solcher Billigkeitsantrag bis heute nicht gestellt ist und ein solcher auch nicht erfolgversprechend ist. Der Bekl. hat bereits im vorliegenden Festsetzungsverfahren in der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2011 ausgeführt, dass das BMF-Schreiben für Fälle vorliegender Art keine Vertrauensschutzregelung getroffen habe, weil es sich hier um eine den in Abschn. 25 Abs. 6 Satz 2 UStR 2008 bezeichneten Fällen vergleichbare Fallgestaltung handele. Auch der Senat sieht die Billigkeitsregelung vorliegend als nicht einschlägig an. Dem Senat liegt bereits kein Kaufvertrag vor, aus der hervorgehen würde, dass die Q-GmbH und die KG sich tatsächlich über eine vermeintliche Lieferung geeinigt haben. Außerdem sind solche im Gesetz nicht selbst angeordneten Vereinfachungsregeln so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will (BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 80/00, BFH/NV 2004, 23; vom 22. September 2011 III R 82/08, BStBl II 2012, 734). Die Steuergerichte dürfen die Verwaltungsanweisungen also nicht wie Gesetze auslegen; maßgebend ist nicht, wie das Gericht eine solche Bestimmung verstünde, wenn sie Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist (BFH-Urteile vom 24. November 1965 II 118/62, HFR 1966, 180; vom 10. September 1976 VI R 220/75, BStBl II 1977, 17; vom 3. August 1977 II R 95/75, BStBl II 1978, 42; vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BStBl II 1979, 54). Es ist daher nach dem Sinn zu forschen, den ihr die anweisende Behörde erkennbar beigemessen hat (BFH- Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 1/98, BFH/NV 2000, 691). Vorliegend wollte die Finanzverwaltung zur Überzeugung des Senats Fallgestaltungen von der BiIligkeitsregelung ausschließen, bei denen von vornherein angedacht ist, dass das zivilrechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer zurückübertragen wird. Eine solche Fallgestaltung liegt hier - wie ausgeführt - zur Überzeugung des Senats vor.
76Nach alledem hat die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums seitens der Q-GmbH an die KG nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion gehabt; dem wesentlichen Inhalt des Gesamtkonzepts zufolge haben diese Vereinbarungen nur der Finanzierung des Informationssystems gedient. Eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG hat nicht stattgefunden, so dass ein Vorsteuerabzug insoweit nicht gegeben ist. Eine von der Q-GmbH fälschlich offen ausgewiesene USt stellt keine "gesetzliche geschuldete Steuer" im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. Denn eine Steuer gemäß § 14c UStG ist keine gesetzlich geschuldete in diesem Sinne (Forgách in Reiß/Kraeusel/Langer, § 15 Rz. 74 ff.).
77Der Kl. schuldet die von der KG für das Verleasen offen ausgewiesene USt gemäß § 14c Abs. 1 UStG. Zwar hat der Kl. mit Schriftsatz vom 28.08.2013 vorgetragen, ihm lägen keine Rechnungen der KG an die Q-GmbH vor. Der Kl. hat seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass er mangels Verfügungsmacht über die Rechnungen an einer Vorlage gehindert ist. Der Senat geht daher nicht davon aus, dass der Kl. behaupten will, dass die KG gar keine Rechnungen gestellt hat. Der Umstand, dass dem Kl. nicht alle Unterlagen der KG vorliegen, wird auch dadurch bestätigt, dass sich in der USt-Akte, Blatt 52, eine Kopie der Rechnungsstornierung der Q-GmbH vom 29.12.2008 befindet, die dem Kl. offenbar nicht vorliegt, da der Kl. lediglich eine andere, nicht ihn betreffende Rechnungsstornierung in neutralisierter Form vorgelegt hat. Im Übrigen stellt hier bereits der Leasingvertrag vom 29.12.2005 eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG mit offenem USt-Ausweis dar, wobei sich die monatlichen Teilleistungen anhand der einzelnen Zahlungen konkretisiert haben. Die Leistungen der KG an die Q-GmbH, für die die Q-GmbH an die KG als Leasingraten bezeichnete Entgelte gezahlt hat, stellt sich nach der Vertragsgestaltung als sonstige Leistung in Form der Kreditgewährung dar. Da der Verkauf des Leasinggegenstandes durch die Q-GmbH an die KG ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung nicht zu einer Verschaffung der Verfügungsmacht geführt hat, konnte die KG der Q-GmbH das Nutzungsrecht, welches ihr selbst gar nicht übertragen worden war, auch nicht entgeltlich zur Verfügung stellen. Die sonstige Leistung in Form der Kreditgewährung ist gemäß § 4 Nr. 8a UStG umsatzsteuerfrei. § 14c Abs. 1 UStG erfasst auch die Fälle des gesonderten Steuerausweises bei Ausführung steuerfreier Leistungen (BFH-Urteil vom 7. Mai 1987 V R 63/78, BFHE 150, 83, BStBl II 1987, 581).
78Der KG sind auch zu Recht die darüber hinaus geltend gemachten Vorsteuern nicht gewährt worden, da die auf die Tätigkeits- und Haftungsvergütungen an die Komplementär-GmbH, Treuhandleistungen, Steuerberatungsgebühren, Veröffentlichungsgebühren von Jahresabschlüssen etc. angefallenen Steuern gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Denn die KG beabsichtigte, Leasinggeschäfte der Art durchzuführen, wie auch eines mit Leasingvertrag vom 29.12.2005 vereinbart wurde. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei solchen Leasinggeschäften um einheitliche Leistungen, die sich in nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfreien Kreditgewährungen erschöpfen. Auch spätere Rückübertragungen des zivilrechtlichen Eigentums an den Leasingobjekten würde keine steuerpflichtigen Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG darstellen, weil die KG die tatsächliche Verfügungsmacht, die sie selbst nicht inne hatte, nicht hätte verschaffen können. Es sollten vielmehr einheitliche Leistungen in Form steuerfreier Kreditgewährungen durchgeführt werden. Damit sollte die KG zur Überzeugung des Senats keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze ausführen. Auch die übrigen Vorsteuern standen daher nur im Zusammenhang mit steuerfreien Kreditgewährungen. Dem Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG steht § 15 Abs. 3 Nr. 1b UStG nicht entgegen, weil sich die Leasingumsätze nicht auf Gegenstände bezogen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden sollten.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
80Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.