Finanzgericht Köln Beschluss, 16. März 2016 - 10 Ko 2520/15
Gericht
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung zugrunde zu legenden Streitwert.
4Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren 6 K 2767/13 am 30.08.2013 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Einkommensteuer für 2011 und 2012 erhoben und geltend gemacht, dass das beklagte Finanzamt Zinsen aus einem hypothekarisch gesicherten Angehörigen-Darlehen zu Unrecht nicht dem Abgeltungssteuersatz des § 32d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen habe. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass kein Ausschlussgrund nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG gegeben sei.
5Bezüglich der Einkommensteuer für den auf die Streitjahre folgenden Veranlagungszeitraum 2013 hatte der Erinnerungsgegner ebenfalls bereits einen Bescheid erlassen. In diesem hatte er die Zinsen aus dem hypothekarisch gesicherten Angehörigen-Darlehen entsprechend der Behandlung in 2011 und 2012 wiederum nicht mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert, weshalb der Erinnerungsführer den Einkommensteuerbescheid für 2013 mit dem Einspruch angegriffen hatte. Das diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhte jedoch zunächst im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren 6 K 2767/13 betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012.
6Mit Urteil vom 14.05.2014 (VIII R 31/11, BStBl II 2014, 995) äußerte sich sodann der BFH zum Begriff der „nahestehenden Person“ i.S.d. § 32d Abs. 2 EStG und legte diesen einschränkend aus. Im Nachgang dazu wiesen die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers mit einem an den Erinnerungsgegner gerichteten außergerichtlichen Schreiben vom 21.08.2014 auf das vorgenannte BFH-Urteil und dessen Inhalt hin, äußerten die Ansicht, dass der vorliegenden Klage in Anwendung des genannten Urteils stattzugeben sein dürfte und baten um Prüfung der Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung durch Abhilfe. Der Erinnerungsgegner half dem Klagebegehren des Erinnerungsführers daraufhin durch Erlass entsprechender Änderungsbescheide für die Streitjahre 2011 und 2012 vom 12.02.2015 ab. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit nachfolgend übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss des Berichterstatters vom 13.03.2015 wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Erinnerungsgegner auferlegt.
7Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 07.05.2015 beantragte der Erinnerungsführer durch seine Prozessbevollmächtigten, die ihm aufgrund des Beschlusses vom 13.03.2015 durch den Erinnerungsgegner zu erstattenden Aufwendungen – ausgehend von einem Gegenstandswert von 9.021 € – wie folgt festzusetzen:
8I. Vorverfahren (durchgeführt durch ...) |
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20/10-Geschäftsgebühr, § 40 Abs. 1 StBVV |
972,00 € |
3/10-Erhöhungsgebühr, § 40 Abs. 3 StBVV |
145,80 € |
Post-/Telekommunikationspauschale, § 16 StBVV |
20,00 € |
Summe |
1.137,80 € |
II. Klageverfahren (durchgeführt durch die Prozessbevollmächtigten) |
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892,80 € |
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609,60 € |
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725,40 € |
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Post-/Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Summe |
2.307,80 € |
Zwischensumme |
3.445,60 € |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
654,66 € |
Endsumme |
4.100,26 € |
Den zugrunde gelegten Gegenstandswert von 9.021 € berechneten die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers dabei wie folgt:
10Steuerminderung 2011 |
1.514,00 € |
Steuerminderung 2012 |
1.493,00 € |
Summe |
3.007,00 € |
Streitwertanhebung gem. § 53 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG): 3 x 3.007 € = |
|
Endsumme |
9.021,00 € |
Mit Schreiben vom 05.06.2015 erwiderte der Erinnerungsgegner hierauf, seiner Ansicht nach blieben ungeachtet des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die Auswirkungen auf spätere Veranlagungszeiträume wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung unberücksichtigt. Damit ergebe sich ein Streitwert von 3.007 €. Ferner sei die geltend gemachte Terminsgebühr nicht angefallen, da im Verfahren 6 K 2767/13 kein Termin stattgefunden habe. Eine Erledigungsgebühr sei aufgrund des außergerichtlichen Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 21.08.2014 zwar entstanden, jedoch nur in Höhe einer 1,0-fachen statt einer 1,3-fachen Gebühr (Hinweis auf FG Köln, Beschluss vom 12.06.2011 – 10 Ko 1661/11). Die Kosten des Vorverfahrens könnten darüber hinaus nur in Höhe des tatsächlich von den Vorberatern in Rechnung gestellten Betrags erstattet werden, welcher sich ausweislich der vorgelegten Rechnung der .... vom 02.07.2015 auf lediglich 359,50 € (inkl. USt) belief.
12Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 13.03.2015 und des Beschlusses vom 07.07.2015, mit welchem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden war, durch den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten – ausgehend von einem Streitwert von 9.021 € – wie folgt fest:
13I. Vorverfahren |
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.... (laut Rechnung) |
359,50 € |
II. Klageverfahren |
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1,6-Verfahrengebühr |
892,80 € |
1,0-Erledigungsgebühr |
558,00 € |
Auslagen |
20,00 € |
Umsatzsteuer 19 % |
275,65 € |
Summe Klageverfahren |
1.726,45 € |
Insgesamt zu erstatten |
2.086,05 € |
Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass eine Terminsgebühr nach Maßgabe des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG und der Anmerkung zu Nr. 3202 VV RVG nicht entstanden sei, da keiner der dort genannten Sachverhalte vorliege und insbesondere der Kostenbeschluss nach § 138 FGO nach Erledigung der Hauptsache keine Entscheidung darstelle, die eine Terminsgebühr auslöse.
15Hiergegen wandte sich zunächst der nunmehrige Erinnerungsgegner mit einer fristgerecht eingelegten Erinnerung, mit welcher er beantragte, der Gebührenberechnung einen Streitwert von 3.007 € zugrunde zu legen. Unter dem 25.08.2015 erging daraufhin ein geänderter Kostenfestsetzungsbeschluss (den Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt am 01.09.2015), mit welchem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf 1.054,70 € festsetzte und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag ablehnte. Zur Begründung führte sie aus: Bereits im Vorfeld des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.08.2015 habe sie mit Schreiben vom 27.07.2015 darauf hingewiesen, dass ihrerseits beabsichtigt sei, den Streitwert im Klageverfahren – wie im Vorverfahren – mit 3.007 € für beide Streitjahre anzusetzen. Im Beschluss vom 07.08.2015 sei diese Ankündigung sodann jedoch versehentlich nicht umgesetzt und ein Streitwert von 9.021 € zugrunde gelegt worden. Ausgehend von dem zutreffenden Streitwert von 3.007 € errechneten sich die festzusetzenden Kosten wie folgt:
16I. Vorverfahren |
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.... |
359,50 € |
II. Klageverfahren |
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1,6-Verfahrengebühr |
347,20 € |
1,0-Erledigungsgebühr |
217,00 € |
Auslagen |
20,00 € |
Umsatzsteuer 19 % |
111,65 € |
Summe Klageverfahren |
695,20 € |
Insgesamt zu erstatten |
1.054,70 € |
Mit seiner hiergegen am 08.09.2015 eingelegten Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer gegen den Streitwertansatz in dem geänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2015 und macht geltend, § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sei verletzt. Da die Vorschrift ab dem 01.08.2013 gelte und die Klage vorliegend am 30.08.2013 erhoben worden sei, finde die Regelung auf den Streitfall Anwendung. Im Übrigen sei der BFH-Beschluss vom 17.08.2015 in dem Verfahren XI S 1/15 zu beachten. Der Erinnerungsgegner verkenne insoweit, dass der Begriff der „Auswirkungen“ i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG keine Bindungswirkung im Rechtssinne voraussetze, da die Neuregelung andernfalls leer liefe, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein könne. Die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sei erkennbar auf Dauersachverhalte wie den vorliegenden zugeschnitten. Dauersachverhalte kämen bei der Einkommensteuer mindestens ebenso häufig vor wie bei der Umsatzsteuer. Weshalb die zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Entscheidung vom 17.08.2015 daher nicht auch auf einkommensteuerliche Sachverhalte übertragbar sein solle, sei daher nicht ersichtlich.
18Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
19den geänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2015 aufzuheben.
20Der Erinnerungsgegner beantragt,
21die Erinnerung abzuweisen.
22Er führt aus: Seines Wissens sei bislang nicht hinreichend geklärt, welche Anwendungsfälle von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfasst würden. Weder das Gesetz definiere, was unter dem Begriff der „Auswirkungen“ auf künftige Geldleistungen zu verstehen sei, noch ergäben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus den Gesetzesmaterialien. Unstreitig dürfte jedoch sein, dass weder ein Antrag noch ein Urteil des FG oder des BFH rechtliche Auswirkungen auf künftige Verwaltungsakte habe. Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung gelte dies insbesondere für den Bereich der Einkommensteuer. Bei Rechtsstreitigkeiten über Einkommensteuerbescheide komme es regelmäßig nicht dazu, dass ein Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf zukünftige Steuerbescheide habe, da dies voraussetzen würde, dass die Besteuerungsgrundlagen in den Folgezeiträumen unverändert vorlägen. Die festzusetzende Steuer sei jedoch von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, so dass im Bereich der Einkommensteuer aufgrund der Progressionsvorschriften eine offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkung kaum angenommen werden könne. Der vom Erinnerungsführer zitierte BFH-Beschluss vom 17.08.2015 (XI S 1/15) betreffe zudem die Umsatzsteuer, während es im vorliegenden Verfahren um eine Klage gegen Einkommensteuerbescheide gegangen sei. Bei Klagen gegen Einkommensteuerbescheide komme die Neuregelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus vorstehenden Gründen nicht zur Anwendung. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so wäre der Streitwert im Übrigen nur auf 4.510,50 € zu erhöhen. Denn nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG dürfe die Erhöhung um die Summer der offensichtlich absehbaren Auswirkungen „das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen“, was – angesichts des Umstands, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erkennbar den Fall vor Augen gehabt habe, dass nur ein Steuerjahr Gegenstand des Rechtsstreits sei – für den vorliegenden Streitfall bedeute, dass die Erhöhung auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts der Streitjahre 2011 und 2012 (3.007 € : 2 = 1.503,50 €) begrenzt sei.
23Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
24II.
25Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2015 ist jedenfalls nicht zu Ungunsten des Erinnerungsführers rechtswidrig und verletzt diesen daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO analog).
261. Der Kostenfestsetzung im Verfahren 6 K 2767/13 ist weder der im Beschluss vom 25.08.2015 angesetzte Streitwert von 3.007 € noch der im Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers genannte Streitwert von 9.021 € zugrunde zu legen. Der zutreffende Streitwert beträgt vielmehr – wie vom Erinnerungsgegner hilfsweise angeführt – 4.510,50 €.
27a) Nach § 149 Abs. 1 FGO werden die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens sind die dem jeweiligen Kostengläubiger zu erstattenden Aufwendungen i.S.d. § 139 FGO, also insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines nach dem Steuerberatungsgesetz zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Bevollmächtigten. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werden die gesetzlichen Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
28In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der danach zugrunde zu legende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dies ist in finanzgerichtlichen Verfahren der Regelfall. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I 2013, 2586), anzuwenden für Verfahrenseingänge ab dem 01.08.2013). Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dem Aufwand besser Rechnung zu tragen, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt (vgl. BT-Drs. 15/1971, 156) und einer „systematischen Unterbewertung von Streitwerten“ entgegenzuwirken (vgl. BR-Drucks. 517/12, 373). Für die Untergrenze des Streitwerts ist ferner § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG zu beachten, nach dem in finanzgerichtlichen Verfahren – mit Ausnahme von Verfahren in Kindergeldangelegenheiten – der Streitwert nicht unter 1.500 € (Mindeststreitwert) angenommen werden darf.
29b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich der Streitwert vorliegend nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG aus der Summe der mit der Klage des Erinnerungsführers geltend gemachten Steuerminderungsbeträge für die Streitjahre 2011 und 2012, gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG erhöht auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen beiden Streitjahre und beträgt mithin 4.510,50 €.
30aa) Im Streitfall gelangen die Vorschriften des § 52 GKG i.d.F. des 2. KostRModG zur Anwendung, da der Erinnerungsführer die Klage im Verfahren 6 K 2767/13 am 30.08.2013 und damit nach der Änderung des § 52 GKG mit Wirkung zum 01.08.2013 eingelegt hat (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG; Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und Art. 50 des 2. KostRMoG).
31bb) Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG wäre im Streitfall für das Klageverfahren lediglich ein Streitwert von 3.007 € anzusetzen, da der Erinnerungsführer mit seiner Klage im Ergebnis das Ziel der Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer für 2011 und 2012 um diesen Gesamtbetrag begehrte.
32cc) Der sich hiernach ergebende Streitwert ist jedoch gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 4.510,50 € zu erhöhen. Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Erhöhung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ermittelten Werts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Annahme abgelehnt, dass der Antrag des Erinnerungsführers im Klageverfahren keine „offensichtlich absehbaren Auswirkungen“ i.S. dieser Vorschrift habe.
33(1) Ein Antrag entfaltet im finanzgerichtlichen Verfahren dann „offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte“ i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, d.h. also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2015 – XI S 1/15, BStBl II 2015, 906 m.w.N.; Müller, BB 2013, 2519 f.; Just, DStR 2014, 2481, 2483). Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2015 – XI S 1/15, a.a.O. mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2013 – 1 E 987/13, juris, zur Beihilfe für Krankheitskosten).
34Insoweit kommt es auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an. Hierfür sind die dem Kostenbeamten bzw. dem selbst den Streitwert festsetzenden Gericht vorliegenden Akten einschließlich des Antrags auf Streitwertfestsetzung und der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen heranzuziehen. Ist anhand dieser Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus. Dies ergibt sich zum einen aus dem mit dem 2. KostRModG verfolgten Ziel der „Vereinfachung des Kostenrechts“ und der Entlastung der Gerichte von der „sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung“ (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 133). Zum anderen wurde auf Anregung des Bundesrates die im Gesetzentwurf vorgesehene weite Formulierung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG – um „zusätzliches Konfliktpotential“ und „entsprechenden Mehraufwand“ möglichst zu vermeiden – dahingehend eingeschränkt, dass die Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen nur in den Fällen eine Rolle spielt, „in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich ist“ (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 311 f.).
35(2) Nach diesen Grundsätzen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im vorliegenden Fall erfüllt. Angesichts des im Hinblick auf das Klageverfahren ruhenden Einspruchsverfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 ist auf den ersten Blick anhand der vorliegenden Akten erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer in den auf die Streitjahre 2011 und 2012 folgenden Besteuerungszeiträumen bestanden (vgl. die entsprechende Fallsituation im BFH-Beschluss vom 17.08.2015 – XI S 1/15, a.a.O.). Dass der genaue Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf die Folgejahre seinerseits nicht offensichtlich sein mag, ist dabei nach Auffassung des beschließenden Senats für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG unschädlich. Es reicht aus, wenn er ohne Schwierigkeiten anhand der Steuerakten für die Folgejahre ermittelbar ist. Eine derartige Auslegung entspricht am ehesten dem Willen des Gesetzgebers, der sowohl eine einfache Handhabung der Vorschrift als auch eine Erhöhung des Streitwertes herbeiführen wollte (vgl. Müller, BB 2013, 2519 f.). In Fällen, in denen die Steuer für die Folgejahre – wie vorliegend für 2013 – bereits festgesetzt ist, ist eine betragsmäßige Ermittlung der künftigen Auswirkungen ohne Weiteres möglich.
36(3) Entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners ist der Begriff der „Auswirkungen“ i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch nicht im Sinne einer rechtlichen Bindungswirkung zu verstehen, sondern setzt lediglich rein faktische Auswirkungen für die Folgejahre voraus. Andernfalls liefe die Vorschrift angesichts des Umstands, dass unstreitig weder ein Antrag noch ein finanzgerichtliches Urteil rechtliche Auswirkungen für künftige Verwaltungsakte entfalten (vgl. die Beispiele bei Müller, BB 2013, 2519 f.), weitgehend leer, was vom Gesetzgeber kaum bezweckt worden sein dürfte. Zudem lässt sich auch aus dem Beschluss des BFH vom 17.08.2015 (XI S 1/15, a.a.O.) ableiten, dass rein faktische, offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungen der Folgejahre ausreichen. Andernfalls hätte der BFH in der vorgenannten Entscheidung nicht zu dem Schluss gelangen können, dass die Klage gegen die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, mit welcher der Kläger des dortigen Verfahrens die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mahlzeitengewährung an Arbeitnehmer durch den Beklagten gerügt hatte, offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer in den auf die Streitjahre folgenden Besteuerungszeiträumen habe. Einer rechtlichen Bindung für die Folgejahre stünde in diesem Fall das – auch im Bereich der Umsatzsteuer geltende – Prinzip der Abschnittsbesteuerung entgegen. Durch dieses hat sich der BFH jedoch offensichtlich nicht an der Annahme offensichtlich absehbarer Auswirkungen für die Zukunft gehindert gesehen. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners steht das Abschnittsprinzip, das rechtliche Auswirkungen eines Antrags oder Urteils in der Zukunft hindert (vgl. Steinhauff, AO-StB 2015, 84), einer Einbeziehung der offensichtlich absehbaren (faktischen) Auswirkungen in die Streitwertbemessung im Sinne eines „nicht rechtshängigen Mehrwerts“ (vgl. Just DStR 2014, 2079, 2081) für Zwecke des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG somit nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst daher im Kern typische „Dauersachverhalte“ wie z.B. Streitigkeiten über die AfA-Bemessungsgrundlage oder eine AfA-Methode, Liebhabereifälle, Streitigkeiten über regelmäßig anfallende Einnahmen bzw. Ausgaben und – jedenfalls unter gewissen Umständen – auch Kindergeldverfahren, sofern diese vor dem 15.07.2014 anhängig geworden sind (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbemerkungen zu §§ 135-149 FGO Rz. 119a).
37(4) Der nach allem anzusetzende, nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erhöhte Streitwert beträgt entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers jedoch nicht 9.021 €, sondern (nur) 4.510,50 €.
38(a) Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darf die Erhöhung um die Summe der offensichtlich absehbaren Auswirkungen „das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen“. Dies bedeutet für den Streitfall, dass die Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts der Streitjahre 2011 und 2012 begrenzt ist.
39Hintergrund hierfür ist, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erkennbar von dem Fall ausging, dass nur ein Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) Gegenstand eines Rechtsstreits ist. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt, die Nichtberücksichtigung anderer Steuerjahre führe „insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger“ (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 245). Dem sollte die Vorschrift durch eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung tragen, „in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird“ (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 245). Gleichzeitig wurde die Erhöhung auf das Dreifache begrenzt (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 245, 312).
40(b) Dementsprechend ist im Streitfall, in dem nicht nur die Steuerfestsetzung für ein Jahr, sondern für zwei Jahre rechtshängig war, die Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache des Durchschnittswerts der beiden Streitjahre 2011 und 2012 zu begrenzen und der Streitwert (lediglich) auf 4.510,50 € zu erhöhen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Dreifachen des Durchschnittswerts der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen in beiden Streitjahren, der im Streitfall (3.077 € : 2 =) 1.503,50 € beträgt.
412. In dem angefochtenen geänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2015 ist im Übrigen dem Grunde nach zu Unrecht eine Erledigungsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 1002 VV RVG in Ansatz gebracht worden.
42a) Da über Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vertraglich verfügt werden kann, ist die Entstehung einer Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG regelmäßig ausgeschlossen (vgl. Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG). Stattdessen sieht Nr. 1002 VV RVG die Entstehung eine Erledigungsgebühr vor, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
43b) Das RVG hat die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab 1. Juli 2004 abgelöst. In der BRAGO war die Erledigungsgebühr in § 24 geregelt. Danach erhielt der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigte und er bei der Erledigung mitgewirkt hatte. Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine „Mitwirkung bei der Erledigung“ nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.06.2004 – 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.1995 – 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
44Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG eine Mitwirkung des Bevollmächtigten bei der Erledigung, die über die überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht und auf eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12.02.2007 – III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die mit dem RVG neu geschaffene Einigungsgebühr die früher geltende Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern diese gleichzeitig inhaltlich erweitern sollte. Denn bei dieser Erweiterung ging es nicht um die Schaffung einer Erfolgsgebühr. Es sollte lediglich die Ungewissheit beseitigt werden, wann es sich bei einem Vertrag zur Beilegung eines Streits um einen echten Vergleich i.S.d. § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelte. Dementsprechend soll die Einigungsgebühr nicht für einen zur Streitbeilegung geschlossenen Vertrag anfallen, in dem ein Anspruch vollständig anerkannt oder auf einen Anspruch vollständig verzichtet wird. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung verhindern, dass schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung eines Anspruchs die Einigungsgebühr auslöst (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 147, 204).
45c) Somit ist auch die Erledigungsgebühr nach wie vor keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Im Gesetz kommt dies in den Worten „durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt“ zum Ausdruck. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb weder, wenn sich die Sache bereits im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins das Finanzamt zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben. Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. Stapperfend in: Gräber, FGO, 8. Aufl., § 139 Rz. 86; Hollatz, Kosten in Finanzrechtsstreit, NWB Fach 2, 8677/8717). Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre.
46Das erforderliche Mitwirken kann hingegen beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, welches die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10 % eingeschränkt wird (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.06.2004 – 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; vom 30.09.2014 – 10 Ko 2686/14, EFG 2014, 2170).
47d) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall entgegen der Annahme in dem angefochtenen geänderten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2015 keine Erledigungsgebühr entstanden, da die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers nicht im vorstehenden Sinne in besonderer Weise an der materiellen Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt haben. Ihre Tätigkeit beschränkte sich vorliegend allein darauf, im Anschluss an die Klagebegründung mit dem Schriftsatz vom 21.08.2014 auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 14.05.2014 (VIII R 31/11) hinzuweisen und den Erinnerungsgegner außergerichtlich um Prüfung der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledigung durch Abhilfe zu ersuchen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Prozessführung, welche zur pflichtgemäßen Interessenvertretung des Erinnerungsführers notwendig und bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist. Letztlich hat der Erinnerungsgegner die angefochtenen Bescheide unter dem Eindruck des erst nach Klageerhebung ergangenen und im Bundessteuerblatt veröffentlichten einschränkenden BFH-Urteils geändert und damit den Erinnerungsführer damit klaglos gestellt. In ihrem ergänzenden außergerichtlichen Schriftsatz vom 21.08.2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers lediglich auf diese einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, was unzweifelhaft zur allgemeinen Klagebegründung gehörte (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 – 10 Ko 597/15, EFG 2015, 1752).
48Auch die Abgabe der Erledigungserklärung als solche ist keine besondere Leistung, die nicht bereits durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten wäre. Nachdem der Erinnerungsgegner dem Klagebegehren des Erinnerungsführers mit Erlass der geänderten Bescheide für 2011 und 2012 vom 12.02.2015 vollumfänglich entsprochen hatte, hätte die Klage ohne Abgabe der Erledigungserklärung als unzulässig abgewiesen werden müssen. In der Abgabe der Erledigungserklärung ist somit keine anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG zu sehen, sondern vielmehr eine im Zuge der allgemeinen Prozessführung im Interesse des Mandanten gebotene und somit bereits mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegoltene Handlung.
493. Der damit zu Gunsten des Erinnerungsführers wirkende, dem Grunde nach unberechtigte Ansatz einer Erledigungsgebühr ist im vorliegenden Verfahren kompensatorisch im Rahmen der betragsmäßigen Auswirkungen des zu niedrigen Streitwertansatzes zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist zwar – vorbehaltlich einer Anschlusserinnerung – das Verbot der „reformatio in peius“ zu beachten (vgl. Stapperfend in: Gräber, FGO, 8. Aufl., § 149 Rz. 18 m.w.N.), es steht allerdings nur der Herabsetzung des in dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Gesamtbetrags der zu erstattenden Kosten entgegen. Die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung können (und müssen) dagegen im Zuge des Erinnerungsverfahrens überprüft werden, so dass eine zu Recht gerügte Unrichtigkeit einzelner Posten u.U. dadurch ausgeglichen werden kann, dass andere (nicht beanstandete) Posten zuungunsten des Erinnerungsführers zu korrigieren sind (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 FGO Rz. 20 m.w.N.).
50Die bei zutreffender Behandlung im Verfahren 6 K 2767/13 festzusetzenden Kosten errechnen sich nach alledem wie folgt:
51Streitwert: |
4.510,50 € |
Einfache Gebühr für Gegenstandswerte bis 5.000 € gem. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i.d.F. des Art. 8 Abs. 3 des 2. KostRModG m.W.v. 01.08.2013: |
303 € |
I. Vorverfahren |
|
... (laut Rechnung) |
359,50 € |
II. Klageverfahren |
|
1,6-Verfahrengebühr |
484,80 € |
Auslagen |
20,00 € |
Zwischensumme |
504,80 € |
Umsatzsteuer 19 % |
95,91 € |
Summe Klageverfahren |
600,71 € |
Insgesamt zu erstatten |
960,21 € |
Da der Gesamtbetrag der festzusetzenden Kosten danach unter dem mit geändertem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2015 festgesetzten Betrag von 1.054,70 € liegt und eine Verböserung im Erinnerungsverfahren – wie vorstehend ausgeführt – unzulässig ist, ist der beschließende Senat jedoch an einer entsprechenden Änderung des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses gehindert. Es verbleibt bei dessen Rechtswidrigkeit zum Vorteil des Erinnerungsführers, soweit der festgesetzte Betrag von 1.054,70 € den richtigerweise festzusetzenden Betrag von 960,21 € übersteigt.
534. Sonstige Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten des Erinnerungsführers auswirken und eine Änderung des angefochtenen geänderten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25.08.2015 zulassen würden, lässt der Beschluss nicht erkennen. Insbesondere ist die seitens des Erinnerungsführers ursprünglich beantragte Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG zu Recht unberücksichtigt geblieben, da im Verfahren 6 K 2767/13 kein Sachverhalt verwirklicht wurde, der eine solche Gebühr auslösen würde. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2015 verwiesen. Im Ergebnis war die Erinnerung daher abzuweisen.
545. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich daher auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
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(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit
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(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, - a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet, - b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder - c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird - aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder - bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder - cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
- 2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; - 3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar - a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder - b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
- 4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.