Finanzgericht Hamburg Beschluss, 22. März 2017 - 5 K 137/16

bei uns veröffentlicht am22.03.2017

Tatbestand

I.

1

Die Kläger gaben zunächst ihre Einkommensteuererklärung für 2014 nicht ab. Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 11.07.2016 einen Einkommensteuerbescheid für 2014. Dabei setzte der Beklagte die Einkommensteuer in Höhe von 32.213 €, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 267 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.650,27 € sowie evangelische Kirchensteuer für die Klägerin in Höhe von 1.200 € fest.

2

Den hiergegen am 05.08.2016 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.09.2016 zurück. Am 28.09.2016 haben die Kläger Klage erhoben gegen den "Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2016". Zugleich reichten sie ihre Einkommensteuererklärung für 2014 ein. Nach weiterer Aufklärung erließ der Beklagte zuletzt am 28.02.2017 im Ergebnis erklärungsgemäß einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem er die Einkommensteuer in Höhe von 11.720 €, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von -231 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 401,72 € und evangelische Kirchensteuer für die Klägerin in Höhe von 276 € festsetzte.

3

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache am 12.01.2017 bzw. am 14.03.2017 für erledigt.

4

Am 15.03.2017 erging ein Kostenbeschluss nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

5

Am 17.03.2017 beantragten die Kläger die Festsetzung des Streitwerts. Im Hinblick auf einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) seien bei der Streitwertfestsetzung auch die Zinsen, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu berücksichtigen.

6

Die Kläger beantragen nach Aktenlage sinngemäß,
den Streitwert auf 23.163,55 € festzusetzen.

Entscheidungsgründe

II.

7

1. Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 FGO über den Streitwert. Nach Abgabe der beiderseitigen Erledigungserklärungen ist der Berichterstatter auch für den Streitwertbeschluss zuständig. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 79a Abs. 1 und Abs. 4 FGO, wonach der Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" weit auszulegen ist und sich die Zuständigkeit des Berichterstatters im Fall des § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO auch auf die übrigen in § 79a Abs. 1 FGO genannten Entscheidungen erstreckt.

8

2. Der Antrag der Kläger nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (GKG; § 71 Abs. 1 GKG) ist im Hinblick auf die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) und das hieraus resultierende Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung der Reichweite des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.

9

3. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Streitwert auf 20.493 € festgesetzt.

10

a) Der Streitwert bemisst sich im Streitfall nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

11

Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit (i. V. m.) § 39 Abs. 1 GKG ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der Einkommensteuer, die in dem Bescheid vom 11.07.2016 festgesetzt wurde, und der letztlich aufgrund der Einkommensteuerklärung mit Bescheid vom 28.02.2017 festgesetzten Einkommensteuer. Diese Differenz beträgt 20.493 € (=32.213 € - 11.720 €).

12

b) Entgegen der Auffassung der Kläger und des FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um die entsprechenden Differenzen bei den Zinsen, bei dem Solidaritätszuschlag und bei der evangelischen Kirchensteuer der Klägerin zu erhöhen.

13

Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, falls der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

14

aa) Zwar sind die Auswirkungen auf Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Änderungen der entsprechenden Einkommensteuer wegen der mit Klageeingang eingereichten Einkommensteuererklärung offensichtlich absehbar. Nach dem Wortlaut der Norm muss sich aber der Antrag der Kläger auf künftige Geldleistungen auswirken. Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Auswirkungen diesbezüglich auf dasselbe Streitjahr beziehen.

15

bb) Gegen die Einbeziehung der Zinsen, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer in die Berechnung des Streitwerts im Streitfall spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Mit der Neuregelung sollten Auswirkungen für künftige Steuerjahre gegebenenfalls berücksichtigt werden, nicht aber Auswirkungen auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO -) und Zuschlagsteuern (§ 51a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) für dasselbe Streitjahr, wenn sie nicht gesondert angegriffen werden. Bei der Neuregelung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ging der Gesetzgeber erkennbar von dem Fall aus, dass nur ein Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) Gegenstand eines Rechtsstreits ist. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt, die Nichtberücksichtigung anderer Steuerjahre führe "insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger" (Bundestags-Drucksache – BT-Drucks. - 17/11471 (neu), S. 245). Dem sollte die Vorschrift durch eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung tragen, "in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird" (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 245, Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 17.08.2015 XI S 1/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 327, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2015, 906).

16

Dass der Gesetzgeber nunmehr auch den Wert von steuerlichen Nebenleistungen und Zuschlagsteuern desselben Streitjahres in die Streitwertbemessung einbeziehen wollte, ergibt sich hieraus gerade nicht. So fehlt beispielsweise jeglicher Hinweis auf einen Willen zur Nichtberücksichtigung des § 43 Abs. 1 GKG. Sind gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert dieser ausdrücklich genannten Nebenforderungen nicht berücksichtigt. Es fehlen auch jegliche Hinweise dazu, dass die bisherige ständige Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung sogenannter "Folgesteuern", die von der festgesetzten Steuer abhängen, bei der Streitwertbemessung gesetzgeberisch geändert werden sollte. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Zinsen und "Folgesteuern" nur dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn sie mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt werden und das Finanzgericht in der Hauptsache darüber entschieden hat (BFH-Beschluss vom 17.08.2012 VIII S 15/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1822; BFH-Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.XS22.16.0, juris, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2015, Vor § 135 FGO Randnummer - Rn. - 111 und 184 m. w. N. zu sonstigen "Folgesteuern"; anderer Ansicht - a. A. - wohl Just, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 2481 [2483]).

17

cc) Die von den Klägern begehrte Berücksichtigung der Zinsen und "Folgesteuern" ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Gesetzes.

18

Da § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die Begriffe des § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG übernimmt und diese nur dahingehend ersetzt, dass es sich um künftige Geldleistungen handeln muss, betrifft § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch nur dieselben Verwaltungsakte, die § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG betrifft, nämlich den Verwaltungsakt, den das Streitverfahren betrifft (Müller, Betriebs-Berater - BB - 2013, 2519 [2520]; im Ergebnis auch Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO, Stand: Oktober 2015 Rn. 119a; kritisch wohl Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Auflage 2015, Vor § 135 FGO Rn. 132, nach dessen Auffassung eine Beschränkung auf Auswirkungen in derselben Steuerart dem Gesetz nicht zu entnehmen sei).

19

Aus der Verweisung in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG auf § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten kann nicht geschlossen werden, dass § 43 Abs. 1 GKG nicht anwendbar ist. Denn mit der Einfügung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wollte der Gesetzgeber ausdrücklich in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der (seinerzeitigen) Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abstellen (Bundesrats-Drucksache - BR-Drucks. - 26/14, S. 27; kritisch hierzu Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Auflage 2015, Vor § 135 FGO Rn. 133). Dass § 52 GKG deshalb die allgemeine Wertvorschrift des § 43 Abs. 1 GKG ausschließen soll, ist danach nicht ersichtlich.

20

dd) Die Berücksichtigung der Zinsen, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer bei der Streitwertbemessung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

21

Würden auch die "Folgesteuern" als jeweiliger Streitgegenstand im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG anzusehen sein, müssten Klagen, die nicht ausdrücklich beispielsweise Zuschlagsteuern mit eigenständigen Gründen angreifen, schon unter Berücksichtigung von § 51a Abs. 5 Satz 1 EStG insoweit abzuweisen sein. Steuerpflichtigen könnten dann ggf. trotz eines Obsiegens bei der Einkommensteuer Kosten aufzuerlegen sein.

22

4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind.

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

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(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erho

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(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Tenor

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 wird aufgehoben; die Sache wird an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur eigenverantwortlichen Berechnung und (Neu-)Festsetzung der zu erstattenden Kosten zurückverwiesen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat hierbei den Streitwert nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu errechnen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer 35 vom Hundert, der Erinnerungsgegner 65 vom Hundert.

Gründe

 
I.
In dem vorliegenden Verfahren ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur die Frage streitig, nach welchen Regeln der Streitwert zu errechnen ist.
Die Erinnerungsführer hatten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 - das spätere Streitjahr - die Zusammenveranlagung gewählt.
Der Erinnerungsgegner hatte die Einkommensteuer zunächst offenbar mit einem - nicht bei den Einkommensteuerakten befindlichen - Bescheid vom 26. Februar 2004 festgesetzt. Hiergegen hatten die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 8. März 2004 Einspruch eingelegt.
Mit dem hierauf geändertem Bescheid vom 5. April 2004 hatte der Erinnerungsgegner die Steuer sodann auf 243.640,81 Euro festgesetzt. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid war der Erinnerungsgegner davon ausgegangen, dass sich der Einspruch nunmehr erledigt habe. Gegen den Bescheid vom 5. April 2004 hatten die Erinnerungsführer jedoch ausdrücklich Einspruch eingelegt.
Hierauf - mit Bescheid vom 29. Juni 2011 - hatte der Erinnerungsgegner die Steuer schließlich auf 58.848,67 Euro festgesetzt. Dabei war er davon ausgegangen, dass der Erinnerungsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 319.599 Euro erzielt hatte. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid hatte der Erinnerungsgegner wiederum ausgeführt, dass sich der Einspruch jetzt erledigt habe. Auch hiergegen hatten die Erinnerungsführer am 29. Juli 2011 Einspruch eingelegt. Diesen hatte der Erinnerungsgegner schließlich mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage der Erinnerungsführer hiergegen war bei dem Senat am 14. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 179/14 anhängig geworden. Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 hatten die Erinnerungsführer geltend gemacht, er, der Erinnerungsführer, habe - anders als vom Erinnerungsgegner angenommen - aus selbständiger Arbeit einen Verlust in Höhe von 57.118 Euro erlitten. Hierauf - mit Bescheid vom 29. April 2014 - hatte der Erinnerungsgegner den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr geändert und die Steuer auf null Euro festgesetzt. Die „Summe der negativen Einkünfte“ hatte er hierbei mit 39.156 DM errechnet. Außerdem hatte der Beklagte mit der Abrechnung zu diesem Bescheid mitgeteilt, dass die Erinnerungsführer für das Streitjahr auch die Erstattung folgender Beträge zu beanspruchen hätten:
Zinsen zur Einkommensteuer
39.099,00 Euro
Solidaritätszuschlag
2.197,91 Euro
Kirchensteuer
4.707,89 Euro
Den entsprechenden Betrag der negativen Einkünfte des Streitjahres hatte der Erinnerungsgegner sodann - mit Bescheid vom 29. April 2014 - von den Einkünften des Kalenderjahres 2000 abgezogen. Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 hatte er dementsprechend um 9.876,11 Euro gemindert. Außerdem hatte der Beklagte mit der Abrechnung zu diesem Bescheid mitgeteilt, dass die Erinnerungsführer für das Streitjahr auch die Erstattung folgender Beträge zu beanspruchen hätten:
Zinsen zur Einkommensteuer
6.553,00 Euro
Solidaritätszuschlag
543,19 Euro
Kirchensteuer
790,09 Euro
10 
Anschließend hatten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 hatte die Berichterstatterin des Senats die Kosten dem Erinnerungsgegner auferlegt. Außerdem - mit Beschluss vom 3. Juli 2014 - hatte sie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
11 
Schon zuvor - mit Schreiben vom 26. Mai 2014 - hatten die Bevollmächtigten beantragt, die den Erinnerungsführern auch für das Vorverfahren entstandenen Kosten festzusetzen und dabei von einem Streitwert von 122.615 Euro auszugehen. Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte - mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 - die zu erstattenden Kosten lediglich mit 2.638,36 Euro an. Dabei legte er den Streitwert jedoch nur mit dem Betrag der bislang festgesetzten Einkommensteuer (58.848,67 Euro) zugrunde. Außerdem ging er davon aus, dass weder der Erinnerungsführer noch die Erinnerungsführerin einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens hätten.
12 
Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung. Mit dieser vertreten die Erinnerungsführer die Ansicht, dass der Streitwert mit - jetzt - 121.242 Euro anzunehmen sei. Dieser Betrag würde sich aus den Beträgen errechnen, die der Beklagte im Anschluss an die Bescheide vom 29. April 2014 für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2000 zu erstatten gehabt habe. Hierfür stützen sie sich auf den Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Auch machen die Erinnerungsführer geltend, die Erinnerungsführerin habe den Erinnerungsführer im Vorverfahren als Bevollmächtigten zugezogen. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 berechnen sie den Betrag von 121.242 Euro im Einzelnen wie folgt:
13 
für das Streitjahr
                 
                          
Einkommensteuer
58.848,67 Euro
        
Solidaritätszuschlag
2.197,91 Euro
        
Kirchensteuer
 4.707,89 Euro
        
                          
Zwischensumme
65.754,47 Euro
        
abgerundet
65.754,00 Euro
65.754,00 Euro
                          
Zinsen
        
37.923,00 Euro
                          
für den Veranlagungszeitraum 2000
                 
                          
Einkommensteuer
9.876,11 Euro
        
Solidaritätszuschlag
543,19 Euro
        
Kirchensteuer
790,09 Euro
        
                          
Zwischensumme
11.209,39 Euro
        
abgerundet
11.209,00 Euro
11.209,00 Euro
                          
Zinsen
        
 6.356,00 Euro
                          
Summe 
        
121.242,00 Euro
14 
Mit dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 teilen die Erinnerungsführer ferner mit, dass „der ... Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorfahren nicht weiterverfolgt“ werde.
II.
15 
Die nach § 149 Abs. 2 FGO statthafte und innerhalb der von dieser Vorschrift bestimmten Frist von zwei Wochen eingelegte Erinnerung ist begründet.
16 
Zu den Kosten, die die Berichterstatterin in dem Verfahren 1 K 179/14 dem Erinnerungsgegner auferlegt hatte, gehören auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 139 Abs. 1 FGO). Dabei sind die gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 1 FGO).
17 
Nach § 45 der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV) sind auf die Vergütung des Steuerberaters etwa im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Danach wird die Vergütung (Gebühren) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Insoweit gilt:
18 
War - wie im Verfahren 1 K 179/14 - der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO darauf gerichtet (beschränkt), den Betrag der festgesetzten Steuer zu mindern, ist die Höhe des Betrags maßgebend, um den die festgesetzte Steuer gemindert werden sollte (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 FGO i. d. F. von Art. 3 Nr. 18 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) ist - darüber hinaus - die Höhe des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hatte. Dies gilt aber nicht für Anträge, die bereits vor dem 1. August 2013 - dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - anhängig geworden waren (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. Art. 50 2. KostRMoG).
19 
Hieraus folgt:
20 
Dem Streitwert (Gegenstandswert), den der Urkundsbeamte mit seinem Beschluss vom 10. September 2014 mit 58.848,67 Euro angesetzt hat, sind danach auch die Beträge hinzuzuschlagen, um die sich zugunsten der Erinnerungsführer für den Veranlagungszeitraum 2001 und - aufgrund des Verlustabzugs - auch für den Veranlagungszeitraum 2000
21 
→ die Zinsen zur Einkommensteuer,
→ der Solidaritätszuschlag und
→ die Kirchensteuer
22 
minderten. Die Änderung der Bescheide über die Zinsen, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gehören offensichtlich zu den absehbaren zukünftigen Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte i. S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 FGO (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, unter B. I. 3., S. 48 ff., insbes. zu Rdnr. 170). Die Minderung dieser bislang ebenfalls zulasten der Erinnerungsführer festgesetzten Beträge ergibt sich zwangläufig hinsichtlich
23 
→ der Zinsen aus § 233a Abs. 5 i. V. m. § 233a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) und
→ des Solidaritätszuschlags aus § 1 Abs. 5 Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolzG 1995),
24 
jeweils i. V. m. § 51a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und - hinsichtlich des Verlustabzugs - i. V. m. § 10d Abs. 1 EStG. Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer, die - wie im Verfahren 1 K 179/14 - als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird (vgl. § 5 Nr. 1 Buchst. a des Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg --Kirchensteuergesetz - KiStG-- i. V. m. § 51a Abs. 1, 5, 6 EStG).
III.
25 
Der Senat entscheidet über die vorliegende Erinnerung in der Besetzung mit drei (Berufs-)Richtern (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Entscheidung über die Kosten im Sinne von § 79a Abs. 1 Nr. 5 betrifft nur die sog. Kostengrundentscheidung i. S. der §§ 135 bis 139 FGO. Mit dieser ist das vorbereitende Verfahren i. S. von § 79a Abs. 1 FGO abgeschlossen (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 79a Rdnr. 16).
IV.
26 
Der Senat verweist die Sache entsprechend § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 155 Abs. 1 FGO zurück (vgl. hierzu Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 FGO, Rdnr. 21, m. w. N.).
V.
27 
Die die Kosten des Verfahrens sind entsprechend § 136 Abs. 1 FGO zu teilen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 wird aufgehoben; die Sache wird an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur eigenverantwortlichen Berechnung und (Neu-)Festsetzung der zu erstattenden Kosten zurückverwiesen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat hierbei den Streitwert nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu errechnen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer 35 vom Hundert, der Erinnerungsgegner 65 vom Hundert.

Gründe

 
I.
In dem vorliegenden Verfahren ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur die Frage streitig, nach welchen Regeln der Streitwert zu errechnen ist.
Die Erinnerungsführer hatten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 - das spätere Streitjahr - die Zusammenveranlagung gewählt.
Der Erinnerungsgegner hatte die Einkommensteuer zunächst offenbar mit einem - nicht bei den Einkommensteuerakten befindlichen - Bescheid vom 26. Februar 2004 festgesetzt. Hiergegen hatten die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 8. März 2004 Einspruch eingelegt.
Mit dem hierauf geändertem Bescheid vom 5. April 2004 hatte der Erinnerungsgegner die Steuer sodann auf 243.640,81 Euro festgesetzt. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid war der Erinnerungsgegner davon ausgegangen, dass sich der Einspruch nunmehr erledigt habe. Gegen den Bescheid vom 5. April 2004 hatten die Erinnerungsführer jedoch ausdrücklich Einspruch eingelegt.
Hierauf - mit Bescheid vom 29. Juni 2011 - hatte der Erinnerungsgegner die Steuer schließlich auf 58.848,67 Euro festgesetzt. Dabei war er davon ausgegangen, dass der Erinnerungsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 319.599 Euro erzielt hatte. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid hatte der Erinnerungsgegner wiederum ausgeführt, dass sich der Einspruch jetzt erledigt habe. Auch hiergegen hatten die Erinnerungsführer am 29. Juli 2011 Einspruch eingelegt. Diesen hatte der Erinnerungsgegner schließlich mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage der Erinnerungsführer hiergegen war bei dem Senat am 14. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 179/14 anhängig geworden. Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 hatten die Erinnerungsführer geltend gemacht, er, der Erinnerungsführer, habe - anders als vom Erinnerungsgegner angenommen - aus selbständiger Arbeit einen Verlust in Höhe von 57.118 Euro erlitten. Hierauf - mit Bescheid vom 29. April 2014 - hatte der Erinnerungsgegner den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr geändert und die Steuer auf null Euro festgesetzt. Die „Summe der negativen Einkünfte“ hatte er hierbei mit 39.156 DM errechnet. Außerdem hatte der Beklagte mit der Abrechnung zu diesem Bescheid mitgeteilt, dass die Erinnerungsführer für das Streitjahr auch die Erstattung folgender Beträge zu beanspruchen hätten:
Zinsen zur Einkommensteuer
39.099,00 Euro
Solidaritätszuschlag
2.197,91 Euro
Kirchensteuer
4.707,89 Euro
Den entsprechenden Betrag der negativen Einkünfte des Streitjahres hatte der Erinnerungsgegner sodann - mit Bescheid vom 29. April 2014 - von den Einkünften des Kalenderjahres 2000 abgezogen. Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 hatte er dementsprechend um 9.876,11 Euro gemindert. Außerdem hatte der Beklagte mit der Abrechnung zu diesem Bescheid mitgeteilt, dass die Erinnerungsführer für das Streitjahr auch die Erstattung folgender Beträge zu beanspruchen hätten:
Zinsen zur Einkommensteuer
6.553,00 Euro
Solidaritätszuschlag
543,19 Euro
Kirchensteuer
790,09 Euro
10 
Anschließend hatten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 hatte die Berichterstatterin des Senats die Kosten dem Erinnerungsgegner auferlegt. Außerdem - mit Beschluss vom 3. Juli 2014 - hatte sie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
11 
Schon zuvor - mit Schreiben vom 26. Mai 2014 - hatten die Bevollmächtigten beantragt, die den Erinnerungsführern auch für das Vorverfahren entstandenen Kosten festzusetzen und dabei von einem Streitwert von 122.615 Euro auszugehen. Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte - mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 - die zu erstattenden Kosten lediglich mit 2.638,36 Euro an. Dabei legte er den Streitwert jedoch nur mit dem Betrag der bislang festgesetzten Einkommensteuer (58.848,67 Euro) zugrunde. Außerdem ging er davon aus, dass weder der Erinnerungsführer noch die Erinnerungsführerin einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens hätten.
12 
Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung. Mit dieser vertreten die Erinnerungsführer die Ansicht, dass der Streitwert mit - jetzt - 121.242 Euro anzunehmen sei. Dieser Betrag würde sich aus den Beträgen errechnen, die der Beklagte im Anschluss an die Bescheide vom 29. April 2014 für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2000 zu erstatten gehabt habe. Hierfür stützen sie sich auf den Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Auch machen die Erinnerungsführer geltend, die Erinnerungsführerin habe den Erinnerungsführer im Vorverfahren als Bevollmächtigten zugezogen. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 berechnen sie den Betrag von 121.242 Euro im Einzelnen wie folgt:
13 
für das Streitjahr
                 
                          
Einkommensteuer
58.848,67 Euro
        
Solidaritätszuschlag
2.197,91 Euro
        
Kirchensteuer
 4.707,89 Euro
        
                          
Zwischensumme
65.754,47 Euro
        
abgerundet
65.754,00 Euro
65.754,00 Euro
                          
Zinsen
        
37.923,00 Euro
                          
für den Veranlagungszeitraum 2000
                 
                          
Einkommensteuer
9.876,11 Euro
        
Solidaritätszuschlag
543,19 Euro
        
Kirchensteuer
790,09 Euro
        
                          
Zwischensumme
11.209,39 Euro
        
abgerundet
11.209,00 Euro
11.209,00 Euro
                          
Zinsen
        
 6.356,00 Euro
                          
Summe 
        
121.242,00 Euro
14 
Mit dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 teilen die Erinnerungsführer ferner mit, dass „der ... Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorfahren nicht weiterverfolgt“ werde.
II.
15 
Die nach § 149 Abs. 2 FGO statthafte und innerhalb der von dieser Vorschrift bestimmten Frist von zwei Wochen eingelegte Erinnerung ist begründet.
16 
Zu den Kosten, die die Berichterstatterin in dem Verfahren 1 K 179/14 dem Erinnerungsgegner auferlegt hatte, gehören auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 139 Abs. 1 FGO). Dabei sind die gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 1 FGO).
17 
Nach § 45 der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV) sind auf die Vergütung des Steuerberaters etwa im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Danach wird die Vergütung (Gebühren) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Insoweit gilt:
18 
War - wie im Verfahren 1 K 179/14 - der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO darauf gerichtet (beschränkt), den Betrag der festgesetzten Steuer zu mindern, ist die Höhe des Betrags maßgebend, um den die festgesetzte Steuer gemindert werden sollte (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 FGO i. d. F. von Art. 3 Nr. 18 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) ist - darüber hinaus - die Höhe des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hatte. Dies gilt aber nicht für Anträge, die bereits vor dem 1. August 2013 - dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - anhängig geworden waren (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. Art. 50 2. KostRMoG).
19 
Hieraus folgt:
20 
Dem Streitwert (Gegenstandswert), den der Urkundsbeamte mit seinem Beschluss vom 10. September 2014 mit 58.848,67 Euro angesetzt hat, sind danach auch die Beträge hinzuzuschlagen, um die sich zugunsten der Erinnerungsführer für den Veranlagungszeitraum 2001 und - aufgrund des Verlustabzugs - auch für den Veranlagungszeitraum 2000
21 
→ die Zinsen zur Einkommensteuer,
→ der Solidaritätszuschlag und
→ die Kirchensteuer
22 
minderten. Die Änderung der Bescheide über die Zinsen, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gehören offensichtlich zu den absehbaren zukünftigen Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte i. S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 FGO (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, unter B. I. 3., S. 48 ff., insbes. zu Rdnr. 170). Die Minderung dieser bislang ebenfalls zulasten der Erinnerungsführer festgesetzten Beträge ergibt sich zwangläufig hinsichtlich
23 
→ der Zinsen aus § 233a Abs. 5 i. V. m. § 233a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) und
→ des Solidaritätszuschlags aus § 1 Abs. 5 Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolzG 1995),
24 
jeweils i. V. m. § 51a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und - hinsichtlich des Verlustabzugs - i. V. m. § 10d Abs. 1 EStG. Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer, die - wie im Verfahren 1 K 179/14 - als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird (vgl. § 5 Nr. 1 Buchst. a des Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg --Kirchensteuergesetz - KiStG-- i. V. m. § 51a Abs. 1, 5, 6 EStG).
III.
25 
Der Senat entscheidet über die vorliegende Erinnerung in der Besetzung mit drei (Berufs-)Richtern (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Entscheidung über die Kosten im Sinne von § 79a Abs. 1 Nr. 5 betrifft nur die sog. Kostengrundentscheidung i. S. der §§ 135 bis 139 FGO. Mit dieser ist das vorbereitende Verfahren i. S. von § 79a Abs. 1 FGO abgeschlossen (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 79a Rdnr. 16).
IV.
26 
Der Senat verweist die Sache entsprechend § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 155 Abs. 1 FGO zurück (vgl. hierzu Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 FGO, Rdnr. 21, m. w. N.).
V.
27 
Die die Kosten des Verfahrens sind entsprechend § 136 Abs. 1 FGO zu teilen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;
3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;
4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig.4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.6§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird.7Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist.10Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten.

(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.

(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.

(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Streitwert wird auf 60.690,51 € festgesetzt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Antragstellerin zu 1. (Klägerin) ist Organträgerin der T-GmbH. Die T-GmbH führte sonstige Leistungen in Gestalt der Ausgabe von Mahlzeiten an ihre Arbeitnehmer aus, die hierfür einen Preis bezahlten, der sowohl unter dem marktüblichen Entgelt als auch unter den Selbstkosten der T-GmbH lag. Die Klägerin versteuerte diese Leistungen in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Besteuerungszeiträume 2006 und 2007 (Streitjahre) und die Folgejahre (2008 bis 2011) nur mit den von den Arbeitnehmern der T-GmbH für die Mahlzeiten gezahlten Preisen. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte dagegen hierfür gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Selbstkosten an.

2

Die Antragsteller zu 2. vertraten die Klägerin als Prozessbevollmächtigte in dem anschließenden Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 2006 und 2007. Währenddessen ruhten die von der Klägerin eingelegten Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2011, die ebenfalls die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mahlzeitengewährung betrafen, im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung.

3

Das FG gab der Klage teilweise statt und setzte im Urteil vom 5. August 2013 als Bemessungsgrundlage für die Ausgabe der Mahlzeiten anstelle der vom FA zugrunde gelegten Selbstkosten von 109.563,26 € (2006) und 212.142,08 € (2007) nur das --über den bisher versteuerten Preisen liegende-- marktübliche Entgelt in Höhe von 32.091,93 € (2006) und 64.432 € (2007) an. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2046 veröffentlicht.

4

Gegen das Urteil des FG legte (nur) das FA mit Schriftsatz vom 11. September 2013 die vom FG zugelassene Revision ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Nachdem das FA die Revision zurückgenommen hatte, stellte der Senat das Revisionsverfahren (Aktenzeichen XI R 37/13) mit Beschluss vom 22. September 2014 ein und entschied, das FA habe die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

5

Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Klägerin und die Antragsteller zu 2. für das Revisionsverfahren XI R 37/13 die Festsetzung eines nach § 52 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhöhten Streitwerts in Höhe von 144.601,14 €.

6

Das FA ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt, den Streitwert --entsprechend seinem Unterliegen vor dem FG-- auf 40.460,32 € festzusetzen. Eine Erhöhung des Streitwerts komme nicht in Betracht, da die Rücknahme der Revision durch eine Änderung von § 10 Abs. 5 UStG veranlasst worden sei. Aufgrund dieser --auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwendende-- Gesetzesänderung habe den Einsprüchen der Klägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide ab 2008 entsprochen werden müssen. Diese Gesetzesänderung --und nicht das Revisionsverfahren XI R 37/13-- sei ursächlich für die Umsatzsteuerminderung der Jahre ab 2008 gewesen.

Entscheidungsgründe

7

II. Der Streitwert wird auf 60.690,51 € festgesetzt.

8

1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.

9

Das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter II. --Rz 19--; vom 29. Oktober 2008 I R 84/07, juris; vom 18. November 2014 V S 30/14, BFH/NV 2015, 346, Rz 8) liegt im Streitfall vor. Der Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist noch nicht geklärt (vgl. z.B. Müller, Betriebs-Berater --BB-- 2013, 2519; Just, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 2481).

10

2. Der Streitwert bestimmt sich im Streitfall nach § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG. § 52 Abs. 3 GKG wurde durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG, BGBl I 2013, 2586) mit Wirkung vom 1. August 2013 wie folgt gefasst:

"Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf."

11

Diese Vorschriften sind im Streitfall anwendbar. Das FA hat die Revision am 11. September 2013 und damit nach der Änderung von § 52 Abs. 3 GKG zum 1. August 2013 eingelegt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG; Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und Art. 50 2. KostRMoG).

12

3. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG wäre im Streitfall für das Revisionsverfahren ein Streitwert von 40.460,33 € festzusetzen.

13

a) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung der Revision (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 GKG).

14

b) Mit der (nur) vom FA eingelegten Revision verfolgte dieses das Ziel, die Bemessungsgrundlage für die Ausgabe der Mahlzeiten auf den Wert zu erhöhen, der in den ursprünglichen Bescheiden angesetzt worden war. Für die Revision ergäbe sich damit nach § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG folgender Streitwert:

Streitjahr

2006   

2007   

Bemessungsgrundlage nach FA

109.563,26 €

212.142,08 €

Bemessungsgrundlage nach FG

32.091,93 €

64.432,00 €

Vom FA begehrte Erhöhung

77.471,33 €

147.710,08 €

Umsatzsteuer hierauf
(2006: 16 %; 2007: 19 %)

12.395,41 €

28.064,92 €

Summe (= Streitwert der Revision)

        

40.460,33 €

15

c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller im Antrag vom 7. Januar 2015 ist der Streitwert für das Revisionsverfahren nicht mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch. Dies wäre nur bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 13). Das FG hat der Klage der Klägerin jedoch nicht vollumfänglich stattgegeben.

16

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 60.690,51 € zu erhöhen.

17

a) Im finanzgerichtlichen Verfahren hat ein Antrag dann i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG "offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte", wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst (vgl. Oberverwaltungsgericht --OVG-- Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2014  9 OA 271/14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechung-Report --NVwZ-RR-- 2015, 238, Rz 4, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2014  2 A 10506/14, juris, Rz 42; Müller, BB 2013, 2519, 2520; Just, DStR 2014, 2481, 2483). Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2013  1 E 987/13, juris, Rz 8, zur Beihilfe für Krankheitskosten; ebenso Wiegand, Kranken- und Pflegeversicherung --KrV-- 2014, 137, 139).

18

Insoweit kommt es auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an (OVG Lüneburg in NVwZ-RR 2015, 238, Rz 5; Wiegand, KrV 2014, 137, 140). Hierfür sind die dem Kostenbeamten bzw. dem selbst den Streitwert festsetzenden Gericht vorliegenden Akten einschließlich des Antrags auf Streitwertfestsetzung und der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen heranzuziehen. Ist anhand dieser Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus. Dies ergibt sich zum einen aus dem mit dem 2. KostRMoG verfolgten Ziel der "Vereinfachung des Kostenrechts" und der Entlastung der Gerichte von der "sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung" (vgl. BTDrucks 17/11471 (neu), S. 133). Zum anderen wurde auf Anregung des Bundesrates die im Gesetzentwurf vorgesehene weite Formulierung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG --um "zusätzliches Konfliktpotential" und "entsprechenden Mehraufwand" möglichst zu vermeiden-- dahingehend eingeschränkt, dass die Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen nur in den Fällen eine Rolle spielt, "in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich ist" (BTDrucks 17/11471 (neu), S. 311 und 312).

19

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen. Es ist angesichts der ruhenden Einspruchsverfahren für die Folgejahre auf den ersten Blick anhand der vorliegenden Akten erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer in den auf die Streitjahre 2006 und 2007 folgenden Besteuerungszeiträumen bestanden. Die Höhe beträgt insgesamt 110.918,77 €.

20

c) Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darf jedoch die Erhöhung um die Summe der offensichtlich absehbaren Auswirkungen "das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen". Das bedeutet für den Streitfall, dass die Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts der Streitjahre 2006 und 2007 begrenzt ist.

21

aa) Bei der Neuregelung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ging der Gesetzgeber erkennbar von dem Fall aus, dass nur ein Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) Gegenstand eines Rechtsstreits ist. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt, die Nichtberücksichtigung anderer Steuerjahre führe "insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger" (BTDrucks 17/11471 (neu), S. 245). Dem sollte die Vorschrift durch eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung tragen, "in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird" (BTDrucks 17/11471 (neu), S. 245). Gleichzeitig wurde die Erhöhung auf das Dreifache begrenzt (BTDrucks 17/11471 (neu), S. 245 und 312).

22

bb) Dementsprechend ist im Streitfall --in dem nicht nur die Steuerfestsetzung für ein Jahr rechtshängig war-- die Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache des Durchschnittswerts der beiden Streitjahre 2006 und 2007 zu begrenzen und der Streitwert (lediglich) auf 60.690,51 € zu erhöhen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Dreifachen des Durchschnittswerts der umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen in beiden Streitjahren, der im Streitfall (40.460,33 : 2 =) 20.230,17 € beträgt.

23

5. Entgegen der Ansicht des FA ist die Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht deshalb ausgeschlossen, weil entscheidende Ursache für die Rücknahme der Revision und für die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die den Streitjahren 2006 und 2007 nachfolgenden Jahre die Änderung des § 10 Abs. 5 UStG zum 31. Juli 2014 (vgl. Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2014, 1266) gewesen sei. Denn die in § 10 Abs. 5 UStG n.F. vorgesehene Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage auf das marktübliche Entgelt ergab sich bereits zuvor aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH (EuGH-Urteil Skripalle vom 29. Mai 1997 C-63/96, EU:C:1997:263, BStBl II 1997, 841, Rz 31; BFH-Urteile vom 8. Oktober 1997 XI R 8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1. --Rz 15--; vom 7. Oktober 2010 V R 4/10, BFHE 232, 537, BFH/NV 2011, 930, Rz 22). Dies hatte das FG in seinem vom FA mit der Revision XI R 37/13 angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (vgl. EFG 2013, 2046, Rz 40 ff.).

24

6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 2009 VI S 10/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R866; in BFH/NV 2015, 346, Rz 24, m.w.N.).

25

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Tatbestand

1

I. Durch Beschluss vom 31. Mai 2012 VIII E 4/12 hat der Senat die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25. Januar 2012 KostL …/12 (VIII B 136/11) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 136/11) hätten die Zinsen zu Recht den Streitwert erhöht. Im Klageverfahren habe der Erinnerungsführer und Rügeführer (Rügeführer) die Aufhebung der Zinsfestsetzung beantragt und darüber habe das Finanzgericht (FG) auch entschieden. Der Rügeführer habe die Zinsfestsetzung auch mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt, indem er geltend gemacht habe, die Zinsen hätten nicht festgesetzt werden dürfen, weil ihm durch die ursprünglich zu niedrige Festsetzung der Einkommensteuer kein Vorteil entstanden sei.

2

Dagegen wendet sich der Rügeführer mit der Anhörungsrüge. Er meint, der Senat habe die zugrunde liegenden Feststellungen unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt. Die neuen Sachverhalte seien zudem "schlicht frei von der Richterschaft erfunden worden". Dazu hätte ihm rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Als normaler Bürger könne man die erfundenen Wertungen dieses Gerichts (gemeint: Bundesfinanzhof --BFH--) nicht mehr nachvollziehen. Der Senat habe sich mit seiner Würdigung außerhalb von Recht und Gesetz gestellt.

3

Der Rügeführer hat keinen Antrag gestellt. Die Vertreterin der Staatskasse hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

4

II. Nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

Die Anhörungsrüge ist statthaft. Gegen eine Entscheidung des BFH über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Beschwerde nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 968) und auch kein anderes Rechtsmittel.

6

Die Anhörungsrüge ist auch zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 69a Abs. 2 GKG); dabei gelten --wie im Streitfall-- formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht (§ 69a Abs. 2 Satz 3 GKG).

7

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da der Senat das Vorbringen des Rügeführers zur Kenntnis genommen und in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss erwogen hat. Der Senat kommt auch nach erneuter Überprüfung des Vorgangs in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Entscheidung, wie der Rügeführer meint, auf Unterstellungen tatsächlicher Art beruht:

8

Der Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt, sofern außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und wenn das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat.

9

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 hat der Rügeführer erstmals geltend gemacht: "Aufgrund dieser beiden nachgewiesenen Tatsachen ist eine Zinserhebung ... rechtswidrig und illegal." Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2010 hat er klargestellt: "Die Zinsforderung aus der Steuerforderung ist nicht nur rechtswidrig wegen der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Steuerforderung. Das FA hat hier selber einen Fehler gemacht (vermutlich geplant), verbindet dies mit mehrjähriger absichtlicher Untätigkeit und kassiert für diese Sauerei noch Zinsen." Damit hat der nicht anwaltlich vertretene Rügeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Zinsfestsetzung --unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Steuerforderung-- für rechtswidrig hielt und dies auch vom Gericht geklärt wissen wollte. Dementsprechend hat der Rügeführer in der mündlichen Verhandlung u.a. beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 ersatzlos aufzuheben. Das FG hat den Klageantrag im Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. April 2011 hat der Rügeführer Berichtigung des Urteils, Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung beantragt und u.a. ausgeführt: "Als nächster Punkt ist die auf Seite 3 zuletzt genannte Frage der Verzinsung zu nennen. Neben Treu und Glauben stellt sich hier die Frage, ob für einen selbstverschuldeten Fehler des FA dieses dann noch Zinsen verlangen darf." Auch hierdurch hat der Rügeführer noch einmal klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Zinsfestsetzung für sich betrachtet für rechtswidrig hielt. Nach allem war der Streit über die Zinsfestsetzung im Streitfall nicht --wie regelmäßig-- bloße "Nebenforderung", sondern er bildete einen den Streitwert erhöhenden eigenen Gegenstand des Klagebegehrens, über den das Gericht auch entschieden hat.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).

11

Gerichtsgebühren fallen nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 IV S 17/05, BFH/NV 2006, 956); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 46/14 wird auf 11.280 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) begehren, den Streitwert höher festzusetzen als denjenigen Betrag, den die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) als Streitwert angenommen hat.

2

Die Antragsteller führten vor dem BFH das Revisionsverfahren X R 46/14. Streitgegenstand war die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1999. Das Revisionsverfahren wurde mit dem zugunsten der Antragsteller ergangenen Senatsurteil vom 9. März 2016 X R 46/14 (BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976) abgeschlossen. Der Senat legte die Kosten zum ganz überwiegenden Teil dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) auf.

3

In jenem Revisionsverfahren ging es um die Höhe der Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung (AfA) und --davon ausgehend-- um die Höhe der AfA bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 1999. Diese Frage ist auch für die Höhe der AfA --und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb-- in denjenigen Veranlagungszeiträumen von Bedeutung, die dem Streitjahr zeitlich nachfolgen.

4

 Die Kostenstelle des BFH ermittelte den Streitwert des Revisionsverfahrens im Rahmen der Kostenrechnung wie folgt:

–   

begehrte Verlustfeststellung

307.186 DM

–   

Verlustfeststellung lt. Einspruchsentscheidung

225.922 DM

–   

Differenz

81.264 DM

–   

Umrechnung in €

41.550 €

–   

davon 25 % als geschätzte einkommensteuerliche Auswirkung

10.387 €

5

Die Antragsteller haben zunächst Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung eingelegt. Auf die Mitteilung der Kostenstelle, dass eine Erinnerung, die das Ziel verfolge, eine höhere Gerichtskostenfestsetzung zu erreichen, unzulässig sei, haben die Antragsteller erklärt, ihre Eingabe solle als Antrag auf Streitwertfestsetzung angesehen werden.

6

Sie sind der Auffassung, in die Bemessung des Streitwerts seien sämtliche Auswirkungen bei der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer, den Zinsen zur Einkommensteuer, der Kirchensteuer, der Gewerbesteuer und den Zinsen zur Gewerbesteuer für die Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 1999 bis 2016 einzubeziehen. Auf dieser Grundlage begehren sie die Festsetzung eines Streitwerts von 201.946,12 €.

7

Das FA vertritt demgegenüber die Ansicht, der Streitwert sei mit 10 % des streitigen Verlustvortrags (4.155 €) zu bemessen.

Entscheidungsgründe

8

II. 1. Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass Antragsteller allein die Kläger des Verfahrens X R 46/14 sind und deren Prozessbevollmächtigter nicht --zusätzlich oder anstelle der Kläger-- als Antragsteller auftritt.

9

Zwar kann ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt auch aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwerts beantragen (§ 32 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Im hier maßgebenden Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat er jedoch ausgeführt, "die Kläger" hätten ein berechtigtes Interesse an der Streitwertfestsetzung. Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass auch der Prozessbevollmächtigte persönlich als Antragsteller auftreten will.

10

2. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

11

Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann förmlich festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies für angemessen hält.

12

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Antrag eines Beteiligten auf förmliche Festsetzung des Streitwerts ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und der bisherigen BFH-Rechtsprechung ermittelt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter II., und vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431, beide m.w.N.).

13

Demgegenüber besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. August 2015 XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 9).

14

Dies ist hier der Fall. Die Höhe des Streitwerts ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Antragsteller halten den von der Kostenstelle angenommenen Streitwert für erheblich zu niedrig; das FA hält diesen Wert demgegenüber für zu hoch. Zudem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf Verlustfeststellungsbescheide geäußert.

15

3. In der Sache hat der Antrag nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Streitwert ist auf 11.280 € festzusetzen.

16

a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

17

Dabei bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist (§ 40 GKG), kommt es auf die während der mündlichen Verhandlung vor dem BFH vorgenommene Einschränkung des Revisionsantrags für Zwecke der Streitwertfestsetzung nicht an.

18

Der Streitwert eines Verfahrens, das die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer betrifft, ist --soweit möglich-- nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, und vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336; ebenso zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss vom 5. Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).

19

Bei der Ermittlung der danach maßgebenden konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen sind Folgesteuern nicht zu berücksichtigen. So ergibt sich aus den Streitwertberechnungen, die in den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2006, 1112 sowie BFH/NV 2008, 1336 vorgenommen wurden, dass dort nur die einkommensteuerlichen Auswirkungen einbezogen wurden, nicht aber die Auswirkungen auf den Solidaritätszuschlag, obwohl dieser in den dort maßgebenden Veranlagungszeiträumen erhoben wurde. Dies korrespondiert mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der Streitwertbemessung selbständige Steuern, die an die Einkommensteuer anknüpfen (z.B. die Kirchensteuer oder heute nicht mehr erhobene Abgaben wie das Notopfer Berlin oder die Ergänzungsabgabe bzw. der Stabilitätszuschlag zur Einkommensteuer), nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1978 IV R 207/74, BFHE 124, 422, BStBl II 1978, 347; vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441, und vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680, unter 3.).

20

Bei einem Klage- oder Rechtsmittelverfahren, das die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrifft, dessen Streitgegenstand aber nur die Einkommensteuer --bzw. hier den Verlustvortrag zur Einkommensteuer--, nicht jedoch den Gewerbesteuermessbetrag oder Gewerbeverlust umfasst, bleiben etwaige gewerbesteuerliche Auswirkungen der geänderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb außer Betracht. Dies ist in Bezug auf den Streitwert eines Verfahrens, das sich auf die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer --ohne Einbeziehung des Gewerbesteuermessbetrags oder Gewerbeverlusts-- bezog, bereits entschieden worden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1446, unter II.5.). Für ein Rechtsmittelverfahren, das sich auf die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer beschränkt, kann nichts anderes gelten.

21

b) Die von den Antragstellern der Sache nach begehrte Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aufgrund von offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Geldleistungen ist nicht vorzunehmen.

22

Nach ihrem klaren Wortlaut ist die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur dann anwendbar, wenn der Streitwert sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden aber nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, und in BFH/NV 2013, 1449, Rz 13). Zur Begründung wird angeführt, ein solcher Bescheid sei nicht auf eine Geldleistung gerichtet.

23

In der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ist die Frage, ob § 52 Abs. 1 oder Abs. 3 GKG anzuwenden ist, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden worden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1112, und in BFH/NV 2008, 1336). Letztlich kann hier aber nichts anderes als für die körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge gelten.

24

c) Danach ist der Streitwert --auf der rechtlichen Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG und beschränkt auf die konkreten Auswirkungen des begehrten höheren Verlustabzugs auf die Einkommensteuer-- wie folgt zu ermitteln:

25

Steuerliche Daten vor Erlass des Senatsurteils in BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976:

Stichtag

Gesamtbetrag der Einkünfte

Verlustabzug

festgestellter Verlustvortrag

Einkommensteuer

31.12.1999

./. 225.922 DM

        

225.922 DM

0 DM

31.12.2000

./. 81.269 DM

        

307.191 DM

0 DM

31.12.2001

318.716 DM

./. 307.191 DM

0 DM

0 DM

31.12.2002

9.410 €

        

0 €

0 €

31.12.2003

112.329 €

        

0 €

30.464 €

26

Wäre der zum 31. Dezember 1999 festgestellte Verlust um den von den Klägern begehrten Betrag von 81.264 DM erhöht worden, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

 Stichtag

Gesamtbetrag der Einkünfte

Verlustabzug

festgestellter Verlustvortrag

Einkommensteuer

31.12.1999

./. 307.186 DM

        

307.186 DM

0 DM

31.12.2000

./. 81.269 DM

        

388.455 DM

0 DM

31.12.2001

318.716 DM

./. 318.716 DM

69.739 DM

0 DM

Umrechnung in €

                 

35.657 €

        

31.12.2002

9.410 € 

./.  9.410 € 

26.247 €

0 €

31.12.2003

112.329 € 

./. 26.247 € 

0 €

19.184 €

27

Dabei ergibt sich die fiktive Einkommensteuer 2003 wie folgt:

28

-   

zu versteuerndes Einkommen im letzten Einkommensteuerbescheid vom 9. Mai 2007

103.045 €

-   

abzüglich fiktiver Verlustabzug

./. 26.247 €

-   

fiktives zu versteuerndes Einkommen

76.798 €

-   

tarifliche Einkommensteuer

19.030 €

-   

Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb

./. 924 €

-   

Hinzurechnung des Kindergelds

+ 1.078 €

-   

festzusetzende Einkommensteuer

19.184 €

29

Die Differenz zwischen der bisher festgesetzten Einkommensteuer für 2003 (30.464 €) und der fiktiven Einkommensteuer 2003, die sich bei einer Erhöhung des zum 31. Dezember 1999 festzustellenden verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer um den von den Antragstellern begehrten Betrag von 81.264 DM ergeben hätte (19.184 €), stellt den Streitwert des Revisionsverfahrens X R 46/14 dar (11.280 €).

30

4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das GKG keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthält (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 24, m.w.N.).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;
3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;
4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig.4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.6§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird.7Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist.10Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten.

(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.

(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.

(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.