Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Apr. 2018 - 4 K 41/15

bei uns veröffentlicht am13.04.2018

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erstattung von Energiesteuer im Billigkeitswege.

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Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u.a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u.a. zugelassener Betriebsstätte A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation B GmbH & Co. (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der A in das Tanklager der B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit ... Lieferungen insgesamt ... kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt - letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

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Mit Schreiben vom 25.06.2008 beantragte die Klägerin - neben den im Rahmen gewährten rechtlichen Gehörs angebrachten Einwendungen gegen die von dem Beklagten beabsichtigte Festsetzung von Energiesteuer für das im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 an die B gelieferte MFO - hilfsweise, von einer Steuerfestsetzung nach § 163 AO abzusehen und verwies zur Begründung auf Nr. 6 zu § 163 AO i.V.m. Nr. 7.1.5 zu § 227 AO der Dienstvorschrift zur Anwendung der Abgabenordnung im Bereich der Zollverwaltung (im Folgenden: AO-DV Zoll).

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Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin ... € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid vom 30.11.2009 insoweit erhobene Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13). Des Weiteren lehnte der Beklagte mit gleichem Steuerbescheid vom 30.11.2009 den Antrag auf Absehen von der Festsetzung der Energiesteuer aus Billigkeitsgründen ab unter Verweis darauf, dass das Verhalten der Klägerin nicht entschuldbar sei. Für den weiteren Steuerschuldner, die B, sei die Energiesteuer hingegen nach § 163 AO abweichend auf null Euro festgesetzt worden.

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Gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Energiesteuer aus Billigkeitsgründen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Verhalten entschuldbar sei, weil es keine besonderen Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln gebe und nicht ihre Stellung als erfahrene Wirtschaftsbeteiligte per se zum Ausschluss von der Billigkeit führen dürfe, sondern die Würdigung des Einzelfalls zu berücksichtigen sei. Sie, die Klägerin, verfüge über eine unbeanstandete EDV-technische Erlaubnisscheinverwaltung, nach der es systemtechnisch sichergestellt sei, dass unversteuerte Lieferungen aus ihren Steuerverkehren nur dann erfolgen könnten, wenn eine gültige Erlaubnis des Empfängers, d.h. des Verfügungs-/Dispositionsberechtigen, vorliege. Dennoch ließen sich Arbeitsfehler oder Fehler aufgrund irrtümlicher Rechtsanwendung nicht gänzlich vermeiden. Auch hier seien die Lieferungen nicht ohne Erlaubnis, sondern gegen gültige Erlaubnis der E-GmbH erfolgt, wobei steuerlicher Warenempfänger im Energiesteuerrecht der steuerliche Verfügungsberechtigte der Energieerzeugnisse, die E-GmbH, und nicht der Rechnungsempfänger sei. Aufgrund ihrer, der Klägerin, rechtlich fundierten Subsumtion seien die Lieferungen daher korrekt erfolgt. Es liege keine von vornherein ohne Vorlage einer Erlaubnis erfolgte Lieferung vor, sondern allenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum, zumal es sich nicht um eine einfache, sich jedem unmittelbar erschließende, sondern um einen komplizierte rechtliche Beurteilung handele. Zudem sei die gewählte steuerliche Abwicklung auch von der mit energiesteuerrechtlichen Sachverhalten vertrauten E-GmbH als rechtlich zulässig angesehen worden. Zweifel an der Richtigkeit ihrer, der Klägerin, Rechtsaufassung seien nicht angebracht gewesen, so dass eine vorherige Abstimmung mit der Zollverwaltung nicht angezeigt gewesen sei. Durch die telefonische Mitteilung am 09.07.2008 sei sie, die Klägerin, lediglich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beklagte Zweifel an der Zulässigkeit der steuerlichen Abwicklung habe. Diesen Hinweis habe sie, die Klägerin, zum Anlass genommen, ihre Rechtsauffassung noch einmal zu überprüfen. Diese Prüfung und ein Informationsaustausch mit der E-GmbH hätten keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergeben. Erst nach Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Beklagten vom 14.07.2008 am 17.07.2008 sei die Belieferung der B gegen Erlaubnis der E-GmbH umgehend eingestellt worden. Zudem sei sie, die Klägerin, gleich zu behandeln mit der B, deren Antrag auf abweichende Festsetzung der Energiesteuer stattgegeben worden sei, und die in gleicher Weise wie sie, die Klägerin, auf die Zulässigkeit der steuerlichen Abwicklung durch die E-GmbH vertraut habe. Bei der vorliegenden Besteuerung von Schiffsbetriebsstoffen wegen der Abgabe an einen gegebenenfalls formal nicht berechtigten Verteiler trotz durchgehender Gewährleistung der steuerlichen Überwachung und Kontrolle sowie der nachweislich formal und materiell steuerfrei zulässig erfolgten Endverwendung handele es sich zudem um einen atypischen Sachverhalt, bei dem die Besteuerung dem Zweck der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, 27 EnergieStG zuwiderlaufe. Die Besteuerung habe damit die Wirkung einer strafähnlichen Sanktion für ein ordnungswidriges Verhalten und sei unverhältnismäßig. Eine nachträgliche Belastung des steuerbegünstigten Verwenders, der D, mit der Energiesteuer sei nach den zivilrechtlichen Verträgen nicht möglich und die D als einzig möglicher Entlastungsberechtigter nach § 52 Abs. 2 EnergieStG sei aus verschiedensten Erwägungen nicht bereit, einen entsprechenden Entlastungsantrag zu stellen.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Persönliche Billigkeitsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Sachliche Billigkeitsgründe seien in der Regel nur gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des in Betracht kommenden Steuergesetzes angenommen werden könne, dass die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Falle ihrer ausdrücklichen Regelung im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden worden wäre. Nach Nr. 7.1.5 Satz 3 AO-DV Zoll zu § 227 AO i.V.m. Nr. 6 AO-DV Zoll zu § 163 AO dürfe eine Vergünstigung insbesondere gewährt werden, wenn die Steuer dadurch entstanden sei, dass Steuerlagerinhaber oder Inhaber einer Verteilererlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse an Abnehmer abgegeben hätten, denen eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung noch nicht erteilt gewesen sei, die diese Erlaubnis jedoch binnen drei Monaten nach der vorzeitigen Lieferung erhalten hätten. Voraussetzung sei, dass die Erzeugnisse unverzüglich in die steuerlichen Anschreibungen des Lieferers aufgenommen worden seien und Zweifel, dass sie zu dem begünstigten Zweck verwendet worden seien oder verwendet würden, nicht bestünden. Diese Voraussetzungen seien als erfüllt anzusehen. Eine Vergünstigung dürfe aber nur gewährt werden, soweit das Verhalten auch entschuldbar sei. Das Verhalten der Klägerin sei jedoch nicht entschuldbar. Dem Vortrag der Klägerin, sie sei einer steuerlichen Fehlinterpretation unterlegen, könne nicht gefolgt werden. B sei sowohl Waren- als auch Rechnungsempfängerin. Eine Fehlinterpretation dieser steuerlichen Tatsache liege fern. Hätte die Klägerin wirklich sichergestellt, dass unversteuerte Lieferungen aus ihren Steuerverkehren nur gegen Vorlage einer gültigen Erlaubnis des Empfängers erfolgen könnten, hätte es zu dem Verfahrensfehler nicht kommen können. Es habe hier offensichtlich an Sicherungsmechanismen gemangelt, denn die E-GmbH sei laut Vertrag mit B nur Dispositeur zur Versorgung des Tanklagers B und keinesfalls steuerlicher Empfänger. Auch von der E-GmbH sei in ihren Abholscheinen B als Empfänger der Ware benannt worden. Die Klägerin gehöre ... und verfüge schon von daher über umfangreiche Erfahrungen und fundierte Kenntnisse im Energiesteuerbereich. Für die Klägerin sei insbesondere der Handel mit steuerpflichtigen Energieerzeugnissen ein wesentlicher Bestandteil des Kerngeschäfts, somit sei sie mit allen denkbaren Verfahrensmöglichkeiten im Energiesteuerrecht schon aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertraut. An Personen- oder Sachmitteln zur Informationsbeschaffung im Bereich des Energiesteuerrechts mangele es aufgrund umfangreicher, langjähriger Netzwerke in der Mineralölwirtschaft ohnehin nicht. Auch die Systematik des auf Drängen der Mineralölwirtschaft normierten Streckengeschäfts als eine vereinfachte Art der Abwicklung des steuerbegünstigten Verteilens von Energieerzeugnissen sei der Klägerin zweifelsfrei bekannt. Das Verhalten der Klägerin erscheine auch schon deshalb nicht als entschuldbar, weil Ausgangspunkt für die Umstellung der Geschäftsabwicklung nicht ein Handelsengpass, eine wirtschaftliche Notsituation bzw. ein Arbeitsfehler eines einzelnen Mitarbeiters gewesen sei, sondern die Vorgabe des Mutterkonzerns, nur noch Doppel-Hüllen-Tanker in Einsatz zu bringen. In Kenntnis der geplanten Änderung der Vertriebswege der steuerpflichtigen Erzeugnisse hätte sich die Klägerin beim Hauptzollamt im Vorwege um Informationen zur steuerrechtlichen Lage bemühen müssen. Zudem habe die Klägerin nicht einmal den telefonischen Hinweis des Hauptzollamts auf das vorschriftswidrige Verhalten als Indiz für ein steuerliches Fehlverhalten gewertet. Seitens der Klägerin sei billigend in Kauf genommen worden, die energiesteuerrechtlichen Verfahrensvorschriften zu verletzen, um damit eventuelle Konventionalstrafen der Kunden, Verlust der Geschäftsbeziehungen zur D bzw. Abmahnungen innerhalb des Konzerns zu verhindern.

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Mit ihrer am 22.11.2011 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: Sie habe in der Vorgehensweise, dass die E-GmbH im Auftrag der B ab der Entnahme aus dem Steuerlager die Verfügungsmacht über das MFO habe erhalten und die früher von ihr, der Klägerin, durchgeführte Logistik, auch in steuerlicher Hinsicht habe übernehmen sollen, keine steuerlichen Probleme gesehen, weil das Öl von ihr, der Klägerin, zum Zweck der steuerbegünstigten Verwendung durch die dazu berechtigte D an einen dazu berechtigten Verteiler abgegeben worden sei. Sie habe sich am 16.04.2008 an das HZA S gewandt und um Bestätigung gebeten, dass die E-GmbH berechtigt sei, das MFO zu beziehen. Die E-GmbH ihrerseits habe sich bereits Ende März 2008 bei dem Außenprüfer des Beklagten Herrn G erkundigt, ob diese Verfahrensweise in Anlehnung an eine früher schon einmal so gehandhabte Verfahrensweise zulässig sei, worauf Herr G dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mündlich zugestimmt habe. Daraufhin habe die E-GmbH bei der Mitarbeiterin des Beklagten Frau H angefragt, ob das MFO über ihre Verteilererlaubnis verteilt werden könne. Auch diese habe, wie mündlich mitgeteilt, keine Bedenken gehabt. Erst Anfang der Kalenderwoche 25.06.-01.07.2008 habe Herr G der E-GmbH mitgeteilt, dass es sich hier um keine Streckenlieferung handele und sie sich ihre Verteilererlaubnis um die Lagerstätte der B ergänzen lassen müsse. Auf den schriftlichen Erweiterungsantrag der E-GmbH habe Frau H noch am 14.07.2008 um Vorlage weiterer Unterlagen und Informationen gebeten, am 16.07.2008 sei der Antrag abgelehnt worden. Am 09.07.2008 habe Frau H ihr, der Klägerin, telefonisch mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Zulässigkeit der neu praktizierten Vorgehensweise habe. Daraufhin habe sie, die Klägerin, unverzüglich angeordnet, dass ab sofort keine Lieferungen an B aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH mehr vorgenommen werden dürften, und habe dies mit der E-GmbH abgestimmt. Zwei Lieferungen, nämlich diejenige vom 10.07.2008, 14 Uhr, und diejenige vom 14.07.2008, 6 Uhr, habe die E-GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits disponiert gehabt, sie hätten offensichtlich nicht mehr gestoppt werden können. Sie, die Klägerin, habe davon erst erfahren, nachdem die Schiffe bereits unterwegs gewesen seien. Außerdem sei der telefonische Warnhinweis des Beklagten vom 09.07.2008 als die Mitteilung von "Zweifeln" aufgefasst worden. Sie, die Klägerin, habe sich sehr wohl die Umstellung des Verfahrens zollamtlich absichern lassen. Denn die E-GmbH habe sich, in enger Abstimmung mit dem Beklagten, rechtzeitig um eine Bestätigung der Verfahrensweise bemüht. Es gebe keinen Sinn und keine Rechtspflicht, dass sie, die Klägerin, sich ihrerseits selbst nochmals mit dem Beklagten in Verbindung setze, um dieselben Fragen zu stellen. Nur ein Warnhinweis, die neue Verfahrensweise könne rechtlich zweifelhaft sein und man solle sie bis zur endgültigen Klärung hinausschieben, hätte weitergehende Abstimmungsprozeduren mit dem Beklagten auslösen können. Ihr, der Klägerin, Verhalten sei damit entschuldbar. Unabhängig davon sei sogar evident, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, weil ihre Rechtsauffassung, dass die Abgabe des MFO an die E-GmbH berechtigt gewesen sei, richtig, jedenfalls sehr gut vertretbar sei. Es sei keine Steuer entstanden und wenn doch, habe sie, die Klägerin, in jedem Fall gutgläubig gehandelt. Es sei insoweit auf ihren Vortrag zur Begründung des Einspruchs gegen die Energiesteuerfestsetzung zu verweisen. Maßstab sei Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12, im Folgenden: RL 2008/118/EG), wonach der Verbrauchsteueranspruch ausschließlich mit der rechtmäßigen oder rechtswidrigen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehe. Das MFO habe sich auf dem Weg zur D nicht im freien Verkehr befunden, weil die E-GmbH als Erlaubnisinhaber vom Steuerlager der Klägerin bis zur Bunkerstation der B es unter ihrer Obhut gehabt habe und dies in den steuerrechtlichen Anschreibungen ordnungsgemäß erfasst worden sei. Sollte also in der Abgabe an die E-GmbH eine Unterbrechung der Steueraufsicht liegen, wäre diese wegen der zweckgerechten Verwendung des MFO durch die D steuerunschädlich. Entscheidend für §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24, 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG sei, dass das MFO zwar nicht unmittelbar, wohl aber, was ausreiche, mittelbar an einen berechtigten Endverwender abgegeben worden sei, ohne zwischenzeitlich in den freien Verkehr i.S.d. Art. 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. b) RL 2008/118/EG gelangt zu sein. Zudem seien die geltend gemachten Steuern objektiv systemwidrig und unbillig. Das Erfordernis einer Entschuldbarkeit sei im Verbrauchsteuerrecht entbehrlich. Entscheidend für einen sachlichen Billigkeitsgrund sei der gesetzliche Besteuerungstatbestand, der in seiner konkreten Anwendung einen Überhang produzieren müsse. Sei nun aber der gesetzliche Besteuerungstatbestand, wie stets im Verbrauchsteuerrecht und speziell im Energiesteuerrecht, objektiv gefasst, könne die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Steuerschuldners grundsätzlich keine Rolle spielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27.11.1979, VII R 70/77, zur Biersteuer) sei die Entschuldbarkeit kein den objektiv gegebenen Überhang einengendes Tatbestandsmerkmal, vielmehr gebe es neben dem objektiven noch einen subjektiven Überhang, der eine sachliche Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO rechtfertige. Damit sei Nr. 7.1.5 Satz 3 AO-DV Zoll zu § 227 AO i.V.m. Nr. 6 AO-DV Zoll zu § 163 AO nicht vereinbar. Sei, wie hier, die fragliche Verwendung steuerfrei und die in der fehlenden Verteilererlaubnis liegende Unterbrechung der Steueraufsicht geheilt worden, seien die Ziele der Verbrauchbesteuerung offenkundig erreicht. Sehe man sich aus Kontrollgründen nicht in der Lage, die folgenlos gebliebene Unterbrechung der Steueraufsicht durch Auslegung des Steuerentstehungstatbestandes zu bereinigen, müsse dies im Billigkeitswege geschehen, ohne dass es auf subjektive Gegebenheiten beim Steuerschuldner ankommen könne. Verschuldensmomente könnten billigkeitsrechtlich eine Rolle spielen, wenn die durchgeführte Besteuerung zwar noch objektiv im gesetzlichen Besteuerungszweck liege, aber besondere Umstände beim Steuerschuldner die Erhebung der Steuer doch als unbillig erscheinen ließen. Hier aber könne die Entstehung der Energiesteuern mit dem Gesetzeszweck des § 27 Abs. 1 EnergieStG nicht begründet werden. Hätte sie, die Klägerin, die geltend gemachten Steuern an die D weiterbelastet, hätte die D einen Entlastungsanspruch nach § 52 Abs. 2 EnergieStG gehabt. Diese sei aber weder bereit, diesen Entlastungsanspruch selbst geltend zu machen, noch ihn abzutreten. Damit sei auch unter diesem Gesichtspunkt belegt, dass das Energiesteuergesetz objektiv einen nicht gewollten Überhang vorsehe. Der Entlastungsanspruch belege, dass dem Staat die vom Beklagten geltend gemachten Steuern objektiv nicht zustünden. Dies sei im Billigkeitswege zu korrigieren. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13.12.1994, 2 BvR 89/91, zur Mineralölsteuer) die Besteuerung der Abgabe an einen nichtberechtigten Steuerlagerinhaber oder Verteiler bei einer sich anschließenden Verwendung als Kraftstoff, die versteuert werde, eine strafähnliche Sanktion für ein ordnungswidriges Verhalten, die durch das Anliegen, das Steueraufkommen durch eine Doppelbesteuerung zu sichern, nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Diese Fallgestaltung zeige eine Parallele zum vorliegenden Fall, bei dem die Verwendung nach § 27 Abs. 1 EnergieStG steuerfrei sei. Zusammenfassend sei die Besteuerung einer bloßen Unterbrechung der Steueraufsicht im Energiesteuerrecht jedenfalls im Billigkeitswege zu beseitigen, falls sich dem Verfahrensverstoß eine den Steuerzielen der Energiesteuer entsprechende Verwendung anschließe und die Sicherung des Steueraufkommens zu keiner Zeit gefährdet gewesen sei. In Bezug auf den nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.02.2015, 4 K 41/13, bestandskräftigen Energiesteuerbescheid vom 30.11.2009 sei vorzutragen: Bestandskräftige Entscheidungen dürften im Billigkeitswege korrigiert werden, wenn sie eindeutig falsch seien und die Bestandskraft nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei. Das sei hier der Fall. Der Steuerbescheid und die Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 24.02.2015 sowie des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2015, VII B 39/15, seien eindeutig falsch. Dies belegten zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 02.06.2016, C-355/14 - Polihim-SS - und Urteil vom 0206.2016, C-418/14 - ROZ-SWIT -), die hier anwendbar seien. Denn allein der jeweilige Verbrauch des verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnisses entscheide über die Besteuerung (so Polihim) oder über die Anwendung des Steuersatzes (so ROZ-SWIT). Damit sei die Besteuerung einer bloßen Verletzung einer Steueraufsichtsmaßnahme unvereinbar, hier der Verstoß gegen die Verteilererlaubnispflicht. Eine solche Besteuerung von bloßen Verfahrensverstößen ohne Auswirkung auf den steuerbegünstigten Verbrauch widerspreche offensichtlich dem Charakter der Energiesteuer als Verbrauchsteuer sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Steueraufsichtsmaßnahmen sollten das Steueraufkommen sicherstellen, seien aber kein Selbstzweck. Ordnungsverstöße seien also solche zu behandeln, also zu bebußen, aber nicht mit dem Steuerschuldrecht zu sühnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Mehrwertsteuerrecht - dem allgemeinen Verbrauchsteuerrecht - sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen formellen und materiellen Steuerbefreiungsvorschriften zu unterscheiden und es könne nur der Verstoß gegen eine materielle Steuerbefreiungsvorschrift zum Verlust der Steuerfreiheit führen. Die gleiche Rechtsfrage stelle sich unter dem Rechtsregime der RL 2008/118/EG und sei auch vorliegend von Bedeutung. Steueraufsichtsmaßnahmen im besonderen Verbrauchsteuerrecht, wie hier die Pflicht, sich eine Verteilererlaubnis einzuholen, dienten der Sicherstellung des gesetzlichen Steuerbefreiungszwecks und der Verhinderung von Steuermissbrauch, sie seien aber nicht selbst Rechtsgrund für die Steuerbefreiung, hier der Verwendung von MFO in der gewerblichen Seeschifffahrt. Es sei unerheblich, ob die Frage, ob eine Energiesteuer nach der RL 2008/118/EG auch dann entstehen könne, wenn das Energieerzeugnis nachweislich wie vom Gesetz vorgeschrieben steuerbegünstigt verwendet worden sei, im Verfahren gegen den Steuerbescheid oder in einem Billigkeitsverfahren gestellt werde, denn es gehe auch bei der Frage nach der sachlichen Billigkeit darum, dass der Steuerbescheid auf einer übermäßigen Interpretation des Art. 7 Abs. 1 RL 2008/118/EG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283, S. 51, im Folgenden: RL 2003/96/EG) beruhe. Die Bestandskraft des Steuerbescheides sei auch nicht auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen, da bislang nicht die Möglichkeit bestanden habe, die sachlich richtige Anwendung des Unionsrechts gegenüber dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen. Ferner sei auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 02.06.2016 (C-226/14 und C-228/14 - Eurogate Ditribution GmbH) und vom 01.06.2017 (C-571/15 - Wallenborn Transports SA) zu verweisen. Übertrage man die darin für die Einfuhrumsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer getroffenen Feststellungen auf die besondere Verbrauchsteuer, könnten Unregelmäßigkeiten auf der Verteilerebene keine Steuererhebung nach sich ziehen. Zusammenfassend ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass der Verstoß gegen Steueraufsichtsmaßnahmen auf der Verteilerebene unter folgenden Voraussetzungen eine reine Ordnungswidrigkeit sei, die keine steuerschuldrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe: Erstens, die materiellen Steuerbefreiungsvorschriften für die Verwendung lägen objektiv und nachweislich vor, und, zweitens, den Verkäufen liege kein steuerlicher Missbrauch zugrunde. Beides sei hier der Fall. Der Umstand der physischen Sachherrschaft des Zwischenhändlers sei demgegenüber nachrangig, weil verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert würden und die Sachherrschaft kein Anhaltspunkt für Steuermissbrauch sei. Es sei daher anzuregen, den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzurufen und ihm folgende Frage zu stellen: "Entsteht der Energiesteueranspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008/118/EG, wenn sich der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung eine Verwendung unmittelbar oder mittelbar anschließt, die nachweislich nach Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG von der Steuer befreit ist, und wenn damit keine Steuerumgehung bzw. Steuerhinterziehung verbunden ist?"

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2011 zu verpflichten, ihr Energiesteuer in Höhe von ... EUR zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Für eine ermessensgerechte Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren sei in jedem Fall zu prüfen, ob eine Billigkeitsmaßnahme bei objektiver Betrachtung des Falls geboten und aufgrund des Verhaltens des Abgabenschuldners gerechtfertigt sei. Für einzelne Fallgestaltungen sei in der AO-DV Zoll als die Verwaltung bindende Anweisung geregelt, dass diese dem Grunde nach einer Billigkeitsmaßnahme zugänglich seien, und es seien gegebenenfalls gesondert zu erfüllende Bedingungen aufgenommen worden. So liege der Fall hier, denn die Verwaltungsvorschrift zu § 227 AO sehe u.a. vor, dass eine Vergünstigung nur gewährt werden dürfe, soweit das Verhalten entschuldbar sei. Das Verhalten der Klägerin sei aber nicht entschuldbar. Die Klägerin mache geltend, dass sie seitens des Beklagten nicht rechtzeitig und nicht mit der gebotenen Intensität darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihr Vorgehen vorschriftswidrig gewesen sei, und dass die von ihrem Vertragspartner fernmündlich bei einem Außenprüfer des Beklagten eingeholte und unter einem Prüfungsvorbehalt erteilte Auskunft ihr gegenüber Vertrauensschutz entfalte. Mit der Entscheidung der Klägerin, nach Aufgabe der Bunkerstation B als Lagerstätte der Klägerin das MFO künftig an die B zu verkaufen, damit diese damit Schiffe der D beliefere, sei keine Umstellung der Art der Bebunkerung verbunden gewesen. B sei nicht im Besitz einer entsprechenden Verteilererlaubnis gewesen. Die Klägerin mache auch nicht geltend, sich beim Hauptzollamt S - Zentrale Verbrauchsteuern - danach erkundigt zu haben. Gleichwohl habe die Klägerin das Energieerzeugnis an B verkauft. B sei in den Versandanzeigen als Rechnungs- und Warenempfängerin eingetragen gewesen. Die E-GmbH, die im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, habe das Produkt zu B befördert und habe ebenfalls als Dienstleister bei den steuerlichen Anschreibungen gewirkt. Den von der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Verfügung gestellten weiteren Unterlagen sei zu entnehmen, dass B der E-GmbH entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt habe. Das bloße Führen steuerlicher Anschreibungen als Dienstleister im Rahmen eines Auftragsverhältnisses bedeute nicht die Übernahme der steuerlichen Verantwortung. B habe das angelieferte Produkt selber gelagert. B habe Eigentum und unmittelbaren Besitz an dem Produkt gehabt. B habe die Vereinbarung über die Belieferung der D übernommen und das Produkt an die Fähren abgegeben. Alles das sei der Klägerin bekannt gewesen. Die Klägerin wolle ihre Pflichten dadurch erfüllt gesehen haben, dass sie sich vergewissert habe, dass der mit dem Transport des MFO zu B beauftragte Dienstleister im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, und wolle trotz ihrer, der Klägerin, langjährigen Erfahrung im Energiesteuerrecht in der dargestellten Konstruktion des "Ausleihens" einer dem Dienstleister erteilten höchstpersönlichen Erlaubnis an den tatsächlich Verfügungsberechtigten kein Problem gesehen haben. Träten bei steuerrechtlicher Bewertung eines Sachverhalts Zweifel auf oder ergäben sich Fragen, wäre es zur Absicherung des eingenommenen Standpunktes geboten gewesen, dem Beklagten die geplante zukünftige Abwicklung darzulegen, damit die steuerrechtlichen Auswirkungen rechtzeitig geklärt werden könnten. Dieser Sachverhalt sei dem zuständigen Sachgebiet des Beklagten vor dem 17.04.2008 nicht vollständig mitgeteilt worden. Die telefonische Anfrage der E-GmbH bei Frau H und die hierzu erteilte Zustimmung in der 16. Kalenderwoche hätten sich lediglich darauf bezogen, ob der E-Erlaubnisschein für das zu liefernde Erzeugnis verwendet werden könne. Zum Verfahren selbst seien keine Angaben gemacht worden. Auch komme es nicht darauf an, welche Anfragen mit welchen Informationen die E-GmbH fernmündlich an den im Steueraufsichtsdienst tätigen Zollbeamten G gerichtet habe, denn diese Frage sei nur mit einem Prüfungsvorbehalt beantwortet worden. Die von der Klägerin behauptete enge Abstimmung mit dem Beklagten habe also tatsächlich nicht stattgefunden. Damit habe der Beklagte auch keine "Warnhinweise" geben müssen. Im Übrigen habe die Klägerin in ihrer Anzeige von Änderungen im Betriebsstättenverzeichnis vom 02.07.2008 auch nur angezeigt, dass beim Werk der B der Lagerumschlagsvertrag aufgelöst worden sei. Erst auf Nachfrage habe sie die Rahmenvereinbarung mit der B am 03.07.2008 vorgelegt. Hinweise auf die E-GmbH als Dienstleister enthalte die Rahmenvereinbarung gerade nicht, vielmehr sei ausdrücklich geregelt, dass im Falle der Nichtbefahrbarkeit der ... oder des ... die Klägerin der B mindestens ein Tankschiff benennen werde, dessen Eigentümer/Charterer bereit sei, den Transport zu akzeptablen Bedingungen durchzuführen. Wie dieses Konstrukt mit einem anderen Beförderer als der E-GmbH hätte gelebt werden sollen, erschließe sich mit Blick auf die bei Vertragsschluss fehlende Verteilererlaubnis der B nicht. Auch dass die D nicht bereit gewesen sei, eine Versteuerung des MFO zu akzeptieren, um anschließend selber eine Entlastung zu beantragen, führe nicht zu einer anderen Bewertung. In § 52 EnergieStG sei geregelt, unter welchen Bedingungen eine Entlastung vorgenommen werden könne und wer anspruchsberechtigt sei. Ein Abweichen von dieser Regelung würde dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die sachliche Prüfung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren begehre, sei dies nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch sei und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Hier fehle es bereits an einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuerfestsetzung. Das Finanzgericht Hamburg habe zu Recht die Steuerentstehung gemäß § 8 Abs. 1 EnergieStG bejaht. Das MFO sei nach dem Verlassen der Raffinerie nicht unmittelbar an ein Seeschiff abgegeben worden. Aufgrund der Unterbrechung des Transports durch Lagerung in einem Landtank habe für das Finanzgericht Hamburg keine Veranlassung bestanden, den Vorgang im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Im Beschwerdeverfahren habe sich der Bundesfinanzhof ebenfalls mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der Klägerin als klärungsbedürftig erachteten Fragen im Revisionsverfahren zu klären wären und dies verneint. Darüber hinaus habe der Bundesfinanzhof den deutlichen Hinweis eingestellt, dass es sich bei den Verwender- und Verteilerverfahren um nationale Verfahren handele, die im Unionsrecht nicht geregelt seien und bei deren Ausgestaltung die Mitgliedstaaten frei seien. Die nunmehr angeführte neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führe ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Im Polihim-Urteil sei ein Energieerzeugnis über einen Zwischenhändler gehandelt, das Energieerzeugnis selber jedoch körperlich aus einem Steuerlager unmittelbar an einen berechtigten Endverbraucher geliefert worden. Im ROZ-SWIT-Urteil sei über die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes für ein Energieerzeugnis gestritten worden, das unmittelbar an den Verbraucher abgegeben worden sei, es allerdings bei dem abgebenden Unternehmen an einer Anschreibung gemangelt habe. Damit sei jeweils ein anderer Sachverhalt entschieden worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakte 4 K 41/13 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des Erstattungsantrags mit Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Erstattung der mit Energiesteuerbescheid vom 30.11.2009 festgesetzten und bereits gezahlten Energiesteuer in Höhe von ... EUR im Wege einer Billigkeitsentscheidung.

13

Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 227 AO in Betracht. Danach können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Die Entscheidung über einen Erlass bzw. eine Erstattung im Billigkeitswege ist, wie sich schon aus der Formulierung "können" in § 227 AO ergibt, eine Ermessensentscheidung (vgl. auch Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, GmS-OGB 3/70, in: juris). Behördliche Ermessensentscheidungen kann das Gericht nach § 102 FGO grundsätzlich nur daraufhin überprüfen, ob eine Ermessensüber- oder -unterschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.09.2004, V R 58/03; Urteil vom 07.05.1981, VII R 64/79, jeweils in: juris), und zwar grundsätzlich bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH, Urteil vom 26.07.1972, I R 158/71, in: juris; für den in Erstattungsfällen aus persönlichen Billigkeitsgründen maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabenentrichtung vgl. BFH, Urteil vom 24.09.1976, I R 41/75, in: juris). Die gerichtliche Prüfung hat sich - anders ausgedrückt - mit Ausnahme des Falles der Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung (sog. Ermessensreduzierung auf null, vgl. dazu etwa BFH, Urteil vom 21.01.1992, VIII R 51/88; Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, jeweils in: juris) auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ablehnung des begehrten Steuererlasses bzw. der begehrten Steuererstattung unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit vertretbar war, d.h. ob den Verwaltungsbehörden daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie am gesetzlichen Steuertatbestand festgehalten haben. Das Gericht muss die Ablehnung des Erlasses bzw. der Erstattung bestätigen, wenn die Entscheidung ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit unter Abwägung der Interessen des Steuergläubigers am Einzug der nach dem Gesetz entstandenen und festgesetzten Steuern einerseits und der Verhältnisse des Steuerschuldners andererseits so getroffen werden konnte, wie sie getroffen wurde. Dem Gericht steht es nicht zu, an die Stelle der nach Recht und Billigkeit vertretbaren Verwaltungsentscheidungen als Ausfluss eigenen Ermessens eine ebenso gut mögliche, für den Steuerpflichtigen günstigere Entscheidung zu setzen (vgl. BFH, Urteil vom 19.01.1965, VII 22/62 S; Urteil vom 24.03.1981, VIII R 117/78; Urteil vom 09.09.1993, V R 45/91, jeweils in: juris).

14

Die Versagung der begehrten Erstattung der Energiesteuer hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu dem Schluss gekommen ist, dass die Erstattung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nicht geboten ist. Da die Kriterien für einen Steuererlass nach § 227 AO wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit dieselben sind wie für eine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit nach § 163 AO (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band II, Stand: 151. Ergänzungslieferung März 2018, § 163 AO Rn. 8 m.w.N. aus der Rspr.) und Billigkeitsgründe sachlicher oder persönlicher Art, wie noch auszuführen sein wird, vorliegend nicht gegeben sind, hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2011 die abweichende Festsetzung der Energiesteuer und damit auch die - nunmehr - begehrte Erstattung der Energiesteuer jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt (zum Verhältnis der beiden Rechtsinstitute vgl. Loose, a.a.O., § 163 AO Rnrn. 21, 30; zur Vorzugswürdigkeit der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 19.01.1999, 1 K 133/97, in: juris, unter Verweis auf BFH, Urteil vom 29.11.1991, III R 191/90, in: juris).

15

Insbesondere hat der Beklagte fehlerfrei festgestellt, dass im Falle der Klägerin keine hinreichenden Billigkeitsgründe ersichtlich sind. Da die Klägerin keine persönlichen Billigkeitsgründe, also solche, die sich aus den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ergeben, geltend macht, kann Gegenstand der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Prüfung nur die Frage eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen sein.

16

Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Das ist dann der Fall, wenn und soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Steuerbelastung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (BFH, Urteil vom 27.05.2004, IV R 55/02; Urteil vom 13.05.1998, II R 98/97, jeweils in: juris). Erfüllt ein Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand, läuft aber die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, so kann ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein. Bei der Beurteilung müssen die Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH, Urteil vom 21.07.1993, X R 104/91, in: juris). Die Billigkeitsmaßnahme muss sich auf einen atypischen Fall beschränken. Bei der Billigkeitsprüfung müssen auch andere Rechtsnormen berücksichtigt sowie allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen einbezogen werden, wie zum Beispiel das Gleichheitsgebot und die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BFH, Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, in: juris). Die Erlassentscheidung verlangt eine Gesamtbeurteilung desjenigen Rechts, das für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich ist. Dass prinzipiell alle für die konkrete Erlasslage ursächlichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind, folgt aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 227 AO, die Billigkeitsprüfung auf die "Einziehung nach Lage des einzelnen Falls" zu beziehen, sowie aus der allgemeinen Zwecksetzung dieser Vorschrift, Ergebnisse des allgemeinen Gesetzesvollzugs ausnahmsweise dann zu korrigieren, wenn diese den Wertungen der Einzelfallgerechtigkeit nicht standhalten (BFH, Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, in: juris, m.w.N.). Da § 227 AO eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift nicht ersetzen kann (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.1972, II 57/64, in: juris), soll ein Erlass nur in solchen Fällen zulässig und geboten sein, die bei Erlass des Gesetzes nicht vorausgesehen und deren Härten nicht in Kauf genommen worden wären. Hat der Gesetzgeber die Härten gesehen und in Kauf genommen, so soll keine Unbilligkeit bestehen (BFH, Urteil vom 11.07.1996, V R 18/95; Urteil vom 25.01.1996, IV R 91/94; FG Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2004, 14 K 292/98, jeweils in: juris).

17

Sachliche Billigkeitsgründe liegen im Streitfall nicht vor, und zwar weder unter Berücksichtigung der unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichheitssatzes auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen heranzuziehenden AO-DV Zoll (dazu 1.) noch unter dem Aspekt, dass das Festhalten an der Energiesteuerschuld der Klägerin dem Willen des Gesetzgebers widerspricht (dazu 2.), noch unter dem von der Klägerin - hilfsweise - angeführten Gesichtspunkt der behaupteten eindeutigen und offensichtlichen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden bestandskräftigen Energiesteuerfestsetzung vom 30.11.2009 nach Maßgabe unionsrechtlicher Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsteuer- bzw. Energiesteuerrecht (dazu 3.).

1.

18

Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Finanzgerichte auch, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält, und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, denn die Verwaltung ist in geeigneten Fällen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden (vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2006, VI R 64/02, in: juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die in den Billigkeitsrichtlinien für die Zollbehörden entwickelten Grundsätze, da sie den Niederschlag von Rechtsgedanken enthalten, die eine jahrzehntelange Ermessensausübung auf dem Gebiet der Zölle und Verbrauchsteuern aus dem Wesen dieser Abgaben hervorgebracht hat, unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichheitssatzes auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen als Material für die Rechtsfindung nicht ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 07.05.1981, VII R 64/79, in: juris, m.w.N.). Eine solche Richtlinie ist in Bezug auf sachliche Billigkeitsgründe in der AO-DV Zoll zu § 227 AO enthalten. Nach Nr. 7.1.5 AO-DV Zoll zu § 227 AO kann der Umstand, dass die Steuer dadurch entstanden ist, dass Steuerlagerinhaber oder Inhaber einer Verteilererlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse an Abnehmer abgegeben haben, denen eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung noch nicht erteilt war, die diese Erlaubnis jedoch binnen drei Monaten nach der vorzeitigen Lieferung erhalten haben, eine Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich einer Verbrauchsteuerschuld rechtfertigen; Voraussetzung ist, dass die Erzeugnisse unverzüglich in die steuerlichen Anschreibungen des Lieferers aufgenommen worden sind und Zweifel, dass sie zu dem begünstigten Zweck verwendet worden sind oder verwendet werden, nicht bestehen; eine Vergünstigung darf nur gewährt werden, soweit das Verhalten entschuldbar ist.

19

Es bestehen keine Zweifel daran, dass diese Ermessenrichtlinie die gesetzlichen Grenzen einhält und daher bei der Entscheidung des Streitfalls herangezogen werden kann. Insbesondere ist, anders als die Klägerin meint, die einschränkende Voraussetzung, dass eine Vergünstigung nach Maßgabe von Nr. 7.1.5 AO-DV Zoll zu § 227 AO nur gewährt werden darf, soweit das Verhalten entschuldbar ist, nicht zu beanstanden. Die Klägerin verweist darauf, dass bei einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuerentstehung als Ausdruck eines eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigenden objektiven Überhangs kein Raum für subjektive Elemente wie Verschuldensfragen sei. Der Klägerin ist zuzugeben, dass dieser Gedanke zwar im Ansatz zutreffend ist, allerdings nur insoweit, als billigkeitsbegründend eben allein auf eine vom Gesetzgeber (verschuldensunabhängig) vorgesehene, aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gleichwohl objektiv nicht gewollte Steuerentstehung abgestellt wird, was in Bezug auf den Streitfall unabhängig von Vorgaben der AO-DV Zoll zu § 227 AO nachfolgend unter 2. noch näher auszuführen sein wird. Im Rahmen der ermessenslenkenden AO-DV Zoll zu § 227 AO hingegen bleibt es der Finanzverwaltung unbenommen, Umstände, die eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen können, vom Umfang des Verschuldens abhängig zu machen, um einen typisierten Sachverhalt im Einzelfall als einen sachlichen Billigkeitsgrund anzuerkennen. Vor dem Hintergrund, dass in Nrn. 7.1.1 bis 7.1.7 AO-DV Zoll zu § 227 AO Umstände, die eine Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich einer Verbrauchsteuerschuld rechtfertigen können, genannt werden, ohne dass dies, worauf Nr. 7.1. AO-DV Zoll zu § 227 AO ausdrücklich hinweist, eine abschließende Aufzählung wäre, bleibt auch nach der Ermessenrichtlinie hinreichend Ermessensspielraum, um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Steuerentstehung als Ausdruck eines eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigenden objektiven Überhangs des Verbrauchsteuergesetzes unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Antragstellers als sachlichen Billigkeitsgrund einzustufen, vgl. auch Nr. 5.2. AO-DV Zoll zu § 227 AO. Das bedeutet, dass, wenn gewisse Bedingungen, die von der Ermessensrichtlinie für die Bejahung eines die Billigkeitsmaßnahme rechtfertigenden typisierten Sachverhalts genannt werden, nicht erfüllt werden, zwar insoweit eine Billigkeitsmaßnahme ausscheidet, jedoch gleichwohl eine Billigkeitsmaßnahme unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, soweit diese einen sachlichen Billigkeitsgrund - ggf. aus. weiteren, neben den ausdrücklich benannten Umständen zu berücksichtigenden Aspekten - zu tragen vermögen, durchaus möglich bleibt.

20

Dies vorweggeschickt, ist festzustellen, dass der Beklagte eine Billigkeitsmaßnahme nach Maßgabe der hier allein in Betracht kommenden Nr. 7.1.5 AO-DV Zoll zu § 227 AO zu Recht versagt hat.

21

Im vorliegenden Fall sind zwar die in der Ermessenrichtlinie unter Nr. 7.1.5 AO-DV Zoll zu § 227 AO genannten ersten beiden Bedingungen unstreitig erfüllt: Erstens hat ein Steuerlagerinhaber - hier die Klägerin - verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse an einen Abnehmer, dem eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung noch nicht erteilt war, der diese Erlaubnis jedoch binnen drei Monaten nach der vorzeitigen Lieferung erhalten hat - hier die B in Bezug auf eine entsprechende Verteilererlaubnis -, abgegeben, und zweitens sind die Erzeugnisse unverzüglich in die steuerlichen Anschreibungen des Lieferers aufgenommen worden und Zweifel, dass die Erzeugnisse zu dem begünstigten Zweck verwendet worden sind - hier durch die D als Schiffsbetriebsstoff - bestehen nicht.

22

Demgegenüber ist die weitere in der Ermessensrichtlinie genannte Bedingung, dass das Verhalten der Klägerin entschuldbar ist, nicht erfüllt. Der Beklagte ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Verhalten der Klägerin nicht entschuldbar ist.

23

Der Begriff des nicht entschuldbaren Verhaltens ist mit dem Begriff des Verschuldens gleichzusetzen. Das Verschulden hat sich im vorliegenden Fall zu beziehen auf die für die Steuerentstehung maßgebliche Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 EnergieStG nach der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) - im Folgenden: EnergieStG a.F., soweit abweichende Regelungen enthaltend -, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a.F. anschließt, oder dass die Energieerzeugnisse zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr, Satz 1), bzw. ohne dass sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung, § 24 Abs. 1 EnergieStG, anschließt (Satz 2). Ausgehend von allgemeinen Rechtsgrundsätzen liegt Verschulden bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor. Mangels anderslautender Anhaltspunkte kann von einem vorsätzlichen Verhalten der Klägerin in Bezug auf das Nichtvorliegen eines sich an die Entnahme des MFO aus ihrem Steuerlager anschließenden Verfahrens der Steuerbefreiung im Sinne des § 24 Abs. 1 EnergieStG - nur ein solches der Steuerentstehung nach § 8 Abs. 1 EnergieStG a.F. entgegenstehendes Verfahren kommt vorliegend, auch aus Sicht der Klägerin, überhaupt in Betracht - nicht ausgegangen werden. Das Verhalten der Klägerin stellt sich jedoch als fahrlässig dar, d.h. sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als sie das MFO aus ihrem Steuerlager entnahm und aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen ihr und der B an die B abgab und dabei - irrigerweise - davon ausging, dass sich unter Einbeziehung der von B beauftragten E-GmbH als Dispositeur der abgerufenen MFO-Lieferungen eine steuerfreie Verteilung des MFO nach §§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG angeschlossen habe. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

24

Anlass der zur streitgegenständlichen Energiesteuerentstehung führenden Vorgehensweise bei der Abgabe des MFO an die B unter Einbindung der E-GmbH war eine konzerninterne Vorgabe, nach der die bisher praktizierte Auslieferung des MFO an die seinerzeit als Betriebsstätte der Klägerin zugelassene Bunkerstation B in C durch konzerneigene Schiffe wegen neuer sicherheitstechnischer Vorgaben des Konzerns nicht mehr möglich war, so dass die Klägerin das MFO nicht mehr selbst transportieren und daher das MFO, statt an die D, nunmehr an B abgeben und den Transport des MFO der B bzw. der von B für diese Zwecke beauftragten E-GmbH überlassen wollte. Die mit der Umstellung der Verfahrensweise einhergehenden Folgen und Risiken waren damit allein dem regulären Geschäfts- und Risikobereich der Klägerin zuzuordnen, und nicht etwa die Folge unvorhersehbarer oder besonders ungewöhnlicher Umstände. Bei der Klägerin handelt es sich um ... und um eine im Handel mit Energieerzeugnissen und zudem auch als Verteiler von steuerfreien Schiffsbetriebsstoffen langjährig tätige Firma, die zudem in einen in diesem Bereich international tätigen Konzern eingebunden ist. Sie ist dementsprechend gehalten und auch ohne weiteres in der Lage, sich über die für ihre Tätigkeit einschlägigen energiesteuerrechtlichen Vorschriften hinreichend zu informieren, sei es durch Einholung externen Rechtsrates, sei es durch ein entsprechendes Auskunftsersuchen beim Beklagten.

25

Die der Klägerin dementsprechend obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Abklärung der energiesteuerrechtlichen Zulässigkeit der neuen Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Abgabe des MFO hat sie verletzt, indem sie sich allein auf ihre eigene steuerrechtliche Einschätzung und die der E-GmbH verlassen hat und dabei von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist.

26

Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe das Vorgehen mit der steuerlich erfahrenen E-GmbH abgestimmt und sich in diesem Zusammenhang zudem auf Aussagen von Mitarbeitern des Beklagten dahin gehend, dass das Vorgehen grundsätzlich steuerrechtlich zulässig sei, gestützt und daher nicht sorgfaltswidrig gehandelt, überzeugt dies nicht.

27

Inwieweit die von B beauftragte E-GmbH ihrerseits davon ausging oder aufgrund von etwaigen Auskünften von Mitarbeitern des Beklagten davon ausgehen durfte, dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager entnehmen und an B abgeben konnte, ohne dass dafür Energiesteuer anfiel, ist für die Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin irrelevant. Wie ausgeführt, betrifft die Klärung der energiesteuerrechtlichen Lage in erster Linie die Klägerin, die die ordnungsgemäße Abwicklung ihrer neu gestalteten vertraglichen Beziehungen mit B wegen des Verkaufes des MFO sicherstellen muss. Im Übrigen sind die Angaben, aufgrund derer die E-GmbH von der steuerrechtlichen Zulässigkeit des gewählten Verfahrensmodells ausging, wenig belastbar. Der von der Klägerin angeführte Verweis auf eine angeblich in der Vergangenheit durch die E-GmbH schon einmal in ähnlicher Weise praktizierte und von den Zollbehörden akzeptierte Verfahrensweise bleibt vage und ist von der Klägerin in keiner Weise näher substantiiert worden. Soweit der im Steueraufsichtsdienst des Beklagten tätige Herr G der E-GmbH gegenüber Ende März 2008 telefonisch geäußert haben soll, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verfahrensweise bestünden, entlastet dies die Klägerin ebenfalls nicht. Denn - unabhängig von dem nicht näher bekannten genauen Inhalt - ist diese Äußerung auch nach eigenen Angaben der Klägerin unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung erfolgt und kann daher schon deshalb im Ergebnis nicht zu einem zugunsten der Klägerin verminderten Sorgfaltspflichtmaßstab führen.

28

Ebenso wenig rechtfertigen der von der Klägerin behauptete Umstand, dass die E-GmbH zudem bei der Mitarbeiterin des Beklagten Frau H angefragt habe, ob das MFO über ihre Verteilererlaubnis verteilt werden dürfe, und diese keine Bedenken gehabt habe, sowie der weitere Umstand, dass die Klägerin ihrerseits beim Hauptzollamt S zuvor die Bestätigung eingeholt hat, dass die E-GmbH zum Bezug des MFO berechtigt ist, keine der Klägerin günstigere Beurteilung. Denn die bestehende Verteilererlaubnis der E-GmbH führt nicht dazu, dass die B, die ihrerseits keine Verteilererlaubnis hatte, zum steuerfreien Bezug des MFO berechtigt gewesen wäre, nur weil die Abwicklung des Transportes durch die E-GmbH veranlasst wurde.

29

Weitergehende Anfragen an die Zollbehörden unter Offenlegung der gesamten Umstände der beabsichtigten neuen Verfahrensweise, insbesondere also auch der entsprechenden vertraglichen Abreden zwischen der Klägerin und der B sowie zwischen der B und der E-GmbH, haben weder die Klägerin noch die E-GmbH gestellt, und zwar weder im Vorfeld der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen noch während der Lieferphase selbst. Der Beklagte hat, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre, dargelegt, dass er erstmals durch den Antrag der E-GmbH vom 26.06.2008 auf Zulassung der Bunkerstation der B als einer weiteren Lagerstätte Kenntnis von den durch die E-GmbH an die Bunkerstation B ausgeführten Lieferungen erhalten und weitere Informationen zu dem zugrunde liegenden vertraglichen Konstrukt in der Folge nur "stückchenweise" bekommen hatte. Dies bestätigt auch der Inhalt der Sachakten des Beklagten: Im Antrag der E-GmbH vom 26.06.2008 auf Zulassung der Bunkerstation B als weitere Lagerstätte, telefonisch mit Frau H vorbesprochen am 26.06.2008 und schriftlich eingegangen am 01.07.2008, ist erwähnt, dass die E-GmbH für die Bunkerstation B die Versorgung mit Schweröl aus der Raffinerie der Klägerin koordiniert, seit dem 18.04.2004 die Tagesberichte unter ihrer Erlaubnisscheinnummer führt und der Antrag auf Zulassung erst jetzt erfolgt, weil die E-GmbH bisher davon ausging, dass es sich um eine Streckenanschreibung handelt. Sodann erhielt der Beklagte mit Schreiben des Beklagten vom 02.07.2008 die Mitteilung, dass die Bunkerstation B aus dem Betriebsstättenverzeichnis der Klägerin zu streichen sei; auf Nachfrage des Beklagten nach dem Datum der Abmeldung äußerte sich die Klägerin mit E-Mail vom 03.07.2008 und verwies auf die zwischen der Klägerin und B getroffene Beendigung des Depotvertrags rückwirkend zum 01.05.2008 gemäß Punkt 15 der beigefügten Vereinbarung zwischen der Klägerin und B vom 17.06./20.06.2008. Weitergehende Erläuterungen zur neuen Verfahrensweise zur Auslieferung des MFO an die B unter Einbindung der E-GmbH erfolgten seitens der Klägerin nicht. Auch aus der der E-Mail vom 03.07.2008 beigefügten Vereinbarung zwischen der Klägerin und B, in der sich unter Punkten 3 und 5 Regelungen zur Abnahme und zur Lieferung des MFO finden, ergeben sich keinerlei Hinweise auf die beabsichtigte Einbindung der E-GmbH als Dienstleister. Erst nachdem der Beklagte die E-GmbH per E-Mail vom 09.07.2008 auf Zweifel hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Zulassung der weiteren Lagerstätte hingewiesen und weitere Informationen angefordert hatte, erhielt der Beklagte mit E-Mail der E-GmbH vom 09.07.2008 weitere Informationen seitens der E-GmbH, aus denen sich einige Einzelheiten zu dem Verkauf des MFO an die B sowie den von der E-GmbH im Zusammenhang mit der Auslieferung des MFO ausgeführten Tätigkeiten ergaben. Daraufhin meldete der Beklagte telefonisch sowohl bei der Klägerin noch am 09.07.2008 als auch bei der E-GmbH am 10.07.2008 Zweifel hinsichtlich der praktizierten Vorgehensweise an und wies darauf hin, dass die Lieferungen nicht gegen den Erlaubnisschein der E-GmbH erfolgen dürften bzw. die B eine Verteilererlaubnis beantragen müsse. Da die E-GmbH an ihrem Antrag auf Zulassung einer weiteren Lagerstätte unter Hinweis auf die Regelungen zum Streckengeschäft festhielt, bat der Beklagte mit E-Mail vom 14.07.2008 um Angaben und Nachweise dazu, dass vertragliche Lieferbeziehungen zwischen der E-GmbH und der Klägerin vorliegen. Nachdem die E-GmbH hierauf mit E-Mail vom 15.07.2008 verneinend geantwortet hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2008 den Antrag auf Zulassung einer weiteren Lagerstätte bei der Bunkerstation B ab. Zeitgleich mit der allein wegen des aufrechterhaltenen Antrags auf Zulassung einer weiteren Lagerstätte nochmals veranlassten Anfrage bei der E-GmbH wies der Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2008, abgesandt am 15.07.2008, die Klägerin aber bereits darauf hin, dass der Erlaubnisschein der E-GmbH die B nicht zum steuerfreien Bezug des MFO berechtige und daher für die durch die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager entstandene Energiesteuer eine Steuerfestsetzung beabsichtigt sei.

30

Angesichts dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass, wie die Klägerin behauptet, das zur Steuerentstehung führende Vorgehen der Klägerin in enger Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt und daher ein Auskunftsersuchen beim Beklagten nach der Zulässigkeit der Verfahrensweise nicht angezeigt gewesen sei bzw. dass ein ausdrücklicher Warnhinweis des Beklagten an die Klägerin, das Vorgehen bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit einzustellen, erforderlich gewesen wäre, um weiteren Abstimmungsbedarf mit dem Beklagten auszulösen. Vielmehr hatte der Beklagte aufgrund der sich durch entsprechende Nachfragen seinerseits erst nach und nach vervollständigenden Sachverhaltshinweise frühestens am 09.07.2008 hinreichende Kenntnis von der zugrunde zu legenden Sachlage. Dementsprechend bestand bei objektiver Betrachtung weder für die Klägerin noch für die E-GmbH Anlass, davon auszugehen, der Beklagte habe Kenntnis von der Vorgehensweise gehabt, geschweige denn diese in irgendeiner Form vorläufig gebilligt. Umgekehrt bestand auch für den Beklagten bis zum 09.07.2008 kein Anlass, an die Klägerin heranzutreten, um etwaige Zweifel an der Vorgehensweise der Klägerin darzulegen. Erst nach erlangter hinreichender Kenntnis der Sachlage am 09.07.2008 war es dem Beklagten überhaupt möglich, Zweifel an der Vorgehensweise zu hegen und diese der Klägerin mitzuteilen, was er dann im Übrigen auch umgehend durch telefonischen Hinweis vom 09.07.2008 sowie nachfolgend durch Schreiben vom 14.07.2008 getan hat.

31

Die Klägerin kann des Weiteren nicht damit durchdringen, ihr Verhalten sei deshalb nicht fahrlässig gewesen, weil die Rechtslage im Zusammenhang mit der Abgabe des MFO an die B unter Einbindung der E-GmbH schwierig zu beurteilen gewesen und ihre Rechtsauffassung, dass die Abgabe des MFO an die E-GmbH berechtigt gewesen sei, richtig oder jedenfalls sehr gut vertretbar sei, weil es für ein der Steuerentstehung entgegenstehendes, sich anschließendes Verfahren der Steuerbefreiung nach §§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG ausreiche, dass das MFO mittelbar an die D als berechtigten Endverwender abgegeben worden sei, ohne zwischenzeitlich in den freien Verkehr im Sinne der Art. 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. b) RL 2008/118/EG gelangt zu sein. Wie der Senat in seinem Urteil vom 24.02.2015 (4 K 41/13) ausgeführt hat, erfolgte die Abgabe des MFO allein an die weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis stehende B, nicht hingegen an die E-GmbH, und die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO durch die D führte nicht - auch nicht im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung unter Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs nach Maßgabe etwaiger unionsrechtlicher Vorgaben - zum Nichtentstehen der Energiesteuer. Letztlich unabhängig davon, wie sich die Besitzverhältnisse an dem MFO im unmittelbaren Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager darstellten, erlangte die B jedenfalls spätestens mit dem Umpumpen des MFO in das Tanklager der Bunkerstation der B unmittelbare Sachherrschaft über das MFO und die Energiesteuer war bereits mit der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager entstanden (vgl. in diesem Sinne auch BFH, Beschluss vom 21.10.2015, VII B 39/15, mit welchem die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde). Angesichts dieser nach den nationalen energiesteuerrechtlichen Vorgaben klaren Sach- und Rechtslage bleibt mithin kein Raum für einen eine Sorgfaltspflichtverletzung ausschließenden entschuldbaren Rechtsirrtum der Klägerin.

32

Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände das Vorgehen der Klägerin betreffend die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager zwecks Abgabe an die B von Anfang an als fahrlässig anzusehen und folglich das Verhalten der Klägerin in Bezug auf sämtliche MFO-Lieferungen insgesamt nicht entschuldbar ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob - zumindest - das Verhalten der Klägerin hinsichtlich der letzten beiden streitgegenständlichen MFO-Lieferungen vom 10.07.2008 und vom 14.07.2008, die nach dem Telefonat vom 09.07.2008, in welchem die Klägerin durch die Mitarbeiterin des Beklagten auf Zweifel an der Zulässigkeit der Verfahrensweise hingewiesen worden war, stattfanden, als fahrlässig anzusehen ist und wie sich ein für nur einzelne MFO-Lieferungen feststellbares Verschulden auf eine mögliche Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die übrigen MFO-Lieferungen auswirken müsste.

33

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sich die Klägerin, wie diese im Klageverfahren vorträgt, darum bemüht habe, die in der Folgezeit des Telefonats vom 09.07.2008 am 10.07.2008 und 14.07.2008 erfolgten MFO-Lieferungen über eine entsprechende Abstimmung mit der E-GmbH noch zu verhindern, was ihr nur deshalb nicht gelungen sei, weil sich die von der E-GmbH bereits disponierten Lieferungen nicht mehr hätten stoppen lassen, auch nicht umgekehrt zu einer teilweisen Entschuldbarkeit des Verhaltens der Klägerin in Bezug auf diese zwei MFO-Lieferungen führt. Denn selbst wenn sich die Klägerin bei der E-GmbH darum bemüht haben sollte, die noch anstehenden Lieferungen umgehend nach dem Telefonat vom 09.07.2008 zu stoppen - was durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die sich allein auf interne Vorgänge der Klägerin (...) sowie eine zeitlich ohnehin erst nach dem Datum des Telefonats liegende Order der E-GmbH vom 11.07.2008 für die Lieferung vom 14.07.2008 (...) beziehen, letztlich nicht nachgewiesen ist und zudem angesichts des gegenteiligen Vortrags in der Einspruchsbegründung der Klägerin, dem zufolge sie nach dem Telefonat vom 09.07.2008 nach Rücksprache mit der E-GmbH zunächst an ihrer bisherigen gemeinsamen Rechtsauffassung festgehalten und erst nach der schriftlichen Mitteilung des Beklagten vom 14.07.2008 den Lieferstopp verfügt haben will, ohnehin zweifelhaft ist - hatte sie mit der Entnahme des MFO aus ihrem Steuerlager mit dem Ziel der vertragsgemäßen Abgabe des MFO an die B jeweils die entscheidende Veranlassung zur Ausführung der beiden Lieferungen bereits gegeben. Dass sich die einzelnen Lieferungen möglicherweise im Nachhinein nicht haben stoppen lassen, lässt ein Verschulden in Bezug auf die Entnahme aus dem Steuerlager nicht entfallen.

34

Schließlich rechtfertigt sich eine Billigkeitsmaßnahme nach Nr. 7.1.5 AO-DV Zoll zu § 227 AO zugunsten der Klägerin auch nicht unter dem Gebot der Gleichbehandlung mit B. Dass die Energiesteuerschuld gegen B aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Nr. 7.1.5 AO-DV Zoll zu § 227 AO i.V.m. Nr. 6 AO-DV Zoll zu § 163 AO abweichend auf null Euro festgesetzt wurde, ist den Einzelfallumständen geschuldet, die für die Beurteilung der Entschuldbarkeit des Verhaltens der B maßgebend sind. Diese Umstände weichen von den für die Beurteilung der Entschuldbarkeit des Verhaltens der Klägerin maßgeblichen Umständen, insbesondere in Bezug auf die Stellung der Klägerin als ein großes und im Handel mit Energieerzeugnissen erfahrenes Unternehmen und die allein seitens und im Interesse der Klägerin veranlasste Umstellung der Verfahrensweise der Abgabe des MFO, maßgeblich ab.

2.

35

Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass das Festhalten an der Energiesteuerschuld der Klägerin dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.

36

Zunächst ist festzustellen, dass - was auch zwischen den Beteiligten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 24.02.2015 (4 K 41/13) letztlich unstreitig ist - die Energiesteuer, deren Erstattung die Klägerin begehrt, in der Person der Klägerin als Steuerlagerinhaberin dadurch entstanden ist, dass die Klägerin das MFO im Rahmen der insgesamt ... Lieferungen im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in die zum Transport eingesetzten Schiffe aus ihrem Steuerlager entfernt hat, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a.F. angeschlossen hat bzw. ohne dass das MFO zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurde, und sich der dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr auch kein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat, §§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 EnergieStG, § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a.F. Insbesondere war die B, die nach der Entnahme aus dem Steuerlager jedenfalls spätestens mit dem Umfüllen des MFO in die Tanks der Bunkerstation B unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrerseits weder Steuerlagerinhaberin, so dass eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1EnergieStG nicht vorlag, noch war sie zur steuerfreien Verwendung des MFO zu dem - hier insoweit allein in Frage kommenden - steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt im Sinne von § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 EnergieStG.

37

Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass sich im vorliegenden Fall durch die auf der Grundlage des genannten Sachverhaltes gegenüber der Klägerin geltend gemachte Energiesteuer keinerlei Rechtsfolgen realisieren, die vom Gesetzeszweck der §§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG nicht gedeckt sind.

38

Der Energiesteuertatbestand des § 8 Abs. 1 EnergieStG ist erfüllt. Das Fehlen einer Steuerlagererlaubnis bzw. einer Verwender- oder Verteilererlaubnis in der Person der B hat nach der Systematik der vorstehend genannten Vorschriften des Energiesteuergesetzes die Steuerentstehung zur Folge, und zwar sowohl in der Person des Steuerlagerinhabers, aus dessen Steuerlager die Energieerzeugnisse entnommen wurden, also in der Person der Klägerin, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a.F., als auch, wie hier bei einer Abgabe zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten, in der Person des Nichtberechtigten, also in der Person der B, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, die Gesamtschuldner sind, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG. Die Steuerentstehung gilt unabhängig davon, ob das betreffende Energieerzeugnis zu einem späteren Zeitpunkt einer steuerfreien Verwendung, hier nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG, tatsächlich zugeführt wurde (so auch ausdrücklich Soyk, in: Friedrich/Soyk, Energiesteuern, Kommentar, Band I, Stand: 45. Ergänzungslieferung April 2018, § 8 EnergieStG Rn. 29). Davon ausgehend gibt es keinen Anhaltspunkt, dass eine Entnahme eines Energieerzeugnisses aus dem Steuerlager und dessen Abgabe an einen nicht zu steuerfreien Zwecken verwendungs- oder verteilungsberechtigten Empfänger nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Steuerentstehung führen soll.

39

Dies gilt auch unter Einbeziehung der weiteren Regelungssystematik des Energiesteuergesetzes unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen besonderen Umstände.

40

Die in § 52 Abs. 1 EnergieStG getroffene Regelung, nach der auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind, gewährt wird, deutet, anders als die Klägerin meint, gerade nicht darauf hin, dass wegen der nachfolgenden Verwendung des MFO zu steuerfreien Zwecken ein Energiesteueranspruch vom Gesetzgeber nicht (mehr) gewollt sei. Den im Energiesteuergesetz geregelten Entlastungstatbeständen ist gemein, dass für eine Steuerentlastung eine Steuer auf Energieerzeugnisse entstanden sein muss, vgl. § 45 EnergieStG (vgl. auch Bongartz, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, Stand: 14. Ergänzungslieferung November 2017, § 45 EnergieStG Rn. 2; Möhlenkamp, in: Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2012, § 45 EnergieStG Rn. 3; Henseler, in: Friedrich/Soyk, Energiesteuern, Kommentar, Band I, Stand: 45. Ergänzungslieferung April 2018, § 45 EnergieStG Rn. 4). Die Verknüpfung zwischen Steuerentstehung und Steuerentlastung lässt sich mit dem Sinn der Steuerentlastung erklären, der darin besteht, die steuerliche Belastung einer verbrauchsteuerrechtlichen Ware aus bestimmten fiskalpolitischen Gründen (wieder) aufzuheben, etwa weil die Ware einer fiskalpolitisch förderungswürdigen Verwendung zugeführt wird (Henseler, a.a.O., § 45 EnergieStG Rn. 4). Der Rechtsgrund, die Verwirklichung eines Steuerentstehungstatbestandes, fällt nicht nachträglich Weg, sondern es tritt ein weiterer Umstand hinzu, der die Rückgängigmachung der Besteuerung rechtfertigt (Bongartz, a.a.O., § 45 EnergieStG Rn. 2). Aus dem Sinn und Zweck des Steuerentlastungsanspruchs ergibt sich, dass die Rückgängigmachung der steuerlichen Belastung nur zu rechtfertigen ist, wenn die Erhebung der Steuer gesichert ist. Das Bedürfnis nach einer hinreichenden Sicherung der Steuererhebung ist besonders in den Fällen der Steuervergütung evident, da hier Steuerschuldner und Entlastungsberechtigter nicht personenidentisch sind und daher die zumindest abstrakte Gefährdung des Steueraufkommens besteht (Henseler, a.a.O., § 45 EnergieStG Rn. 18). Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Steuerentlastung ist mithin festzustellen, dass die Entlastungsregelungen des Energiesteuergesetzes gerade nicht dazu führen, dem Staat den Energiesteueranspruch als solchen abzusprechen, sondern nur auf die aufgrund bestimmter fiskalpolitischer Erwägungen gerechtfertigte Begünstigung des jeweils konkret Entlastungsberechtigten zielen. Der Gesetzgeber hat in § 52 Abs. 2 EnergieStG geregelt, dass entlastungsberechtigt - nur - derjenige ist, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. Damit hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 und 2 EnergieStG klar vorgegeben, dass die Steuerentlastung von besonderen Voraussetzungen - nachweisliche Versteuerung, Antrag, Antragsberechtigung - abhängig ist, die über den bloßen Umstand der tatsächlichen Verwendung des Energieerzeugnisses zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken hinausgehen. Insbesondere hat der Gesetzgeber aufgrund der Erfordernisse der Antragsgebundenheit und der Antragsberechtigung gesehen, dass es Fallkonstellationen geben kann, in denen die Versteuerung trotz Verwendung des Energieerzeugnisses zu einem steuerbegünstigten Zweck im Ergebnis aufrechterhalten bleibt, und ein solches Ergebnis auch gewollt. Ähnlich liegt es im Streitfall. Die - für den Fall der Weiterbelastung der Energiesteuer von der Klägerin auf die D - entlastungsberechtigte D war nicht bereit, die Versteuerung zu tragen und dafür eine Entlastung in Anspruch zu nehmen. Die Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes in Bezug auf die streitgegenständlichen MFO-Lieferungen als fortdauernder Rechtsgrund für die Versteuerung bleibt davon unberührt. Damit bleibt es bei einer nach den Zwecksetzungen und der Regelungssystematik des Energiesteuergesetzes gewollten Belastung der Klägerin mit der entstandenen Energiesteuer, die - dies sei der Vollständigkeit halber mit Blick auf die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Doppelbesteuerung erwähnt - übrigens auch keine eine Billigkeitsmaßnahme möglicherweise erlaubende Doppelbesteuerung darstellt.

41

Auch der Umstand, dass der Verbleib des letztlich zu steuerfreien Zwecken verwendeten MFO durch die Anschreibungen der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis bis zum Umpumpen des MFO in die Bunkerstation B nachvollziehbar gewesen und insofern, wie die Klägerin meint, die Steueraufsicht des Beklagten nicht beeinträchtigt gewesen sei, führt nicht dazu, dass die Energiesteuerfestsetzung gegen die Klägerin nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Der Steueraufsicht unterliegt u.a., wer Energieerzeugnisse vertreibt, lagert, befördert oder verwendet, vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG. Der Sicherstellung der Steueraufsicht im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen, die nach § 27 EnergieStG steuerfrei verwendet werden dürfen, dienen u.a. gerade die Regelungen über die Verwender- und Verteilererlaubnis nach § 24 EnergieStG. Die Auslieferung des MFO an die B unter Einbindung der eine Verteilererlaubnis innehabenden E-GmbH kann aber nicht gleichgesetzt werden mit einer Auslieferung an einen zur steuerfreien Verwendung bzw. Verteilung berechtigten Empfänger. Die Klägerin hat das MFO aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit B an die B abgegeben, welche gerade keine Verteilererlaubnis hatte. Die Versorgung der Fähren der D und die dortige steuerfreie Verwendung des MFO gemäß §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV, wiederum haben sich erst nach der Aufnahme des MFO in das Tanklager der Bunkerstation B angeschlossen. Dass bis zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes der B an dem MFO zwischenzeitlich die E-GmbH als Dispositeur eingebunden war, ändert nichts an der Tatsache, dass eine Steueraufsicht jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Umpumpens des MFO in die Bunkerstation B nicht mehr gewährleistet war. Dass, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, der Beklagte zu Steueraufsichtszwecken jederzeit auf das in der Bunkerstation B gelagerte MFO hätte zugreifen können, u.a. weil die B dies geduldet hätte, ist letztlich eine reine Spekulation der Klägerin und lässt sich im Übrigen auch der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B vom 17.06./20.06.2008 nicht entnehmen. Abgesehen davon wären derartige Steueraufsichtsmaßnahmen auch nicht zielführend, weil ab dem Zeitpunkt des Umpumpens des MFO in die Bunkerstation B das MFO der alleinigen Verfügungsgewalt der B und allen damit möglicherweise verbundenen Risiken, einschließlich einer nicht steuerfreien Verwendung, unterlag. Angesichts der damit festzustellenden eindeutigen Zäsur der während des Transportes des MFO zu B - dies zugunsten der Klägerin einmal unterstellt - möglicherweise noch gewährleisteten Steueraufsicht (anders, wegen der maßgeblichen Verfügungsgewalt der B über das MFO auch schon während des Transportes, der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13, Urteilsabdruck S. 23), entspricht die Energiesteuerentstehung der vom Gesetzgeber gewollten Risikobelastung des Steuerlagerinhabers bei der Entfernung von Energieerzeugnissen aus seinem Steuerlager.

3.

42

Eine Erstattung aus Billigkeitsgründen ist auch nicht wegen einer eindeutigen und offensichtlichen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden bestandskräftigen Energiesteuerfestsetzung nach Maßgabe unionsrechtlicher Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsteuer- bzw. Energiesteuerrecht gerechtfertigt.

43

Die Energiesteuer, um deren Erlass aus Billigkeitsgründen es vorliegend geht, ist durch Bescheid vom 30.11.2009 - nach erfolgloser Klage beim Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13) und erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21.10.2015, VII B 39/15) - im Ergebnis bestandskräftig festgesetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung können bestandskräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich nachgeprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. nur BFH, Beschluss vom 05.06.2009, V B 52/08, in: juris, m.w.N.). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BFH, Urteil vom 13.01.2005, V R 35/03, in: juris, m.w.N.).

44

Die Voraussetzungen, unter denen eine sachliche Nachprüfung der festgesetzten Energiesteuer im Billigkeitsverfahren eröffnet ist, sind im Streitfall nicht gegeben.

45

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Energiesteuerfestsetzung dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Unionsrecht eindeutig und offensichtlich entgegensteht.

46

Die Energiesteuerfestsetzung ist nicht unionsrechtswidrig und damit zugleich auch nicht eindeutig und offensichtlich unionsrechtswidrig. Dass die Energiesteuerfestsetzung nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1, im Folgenden: RL 92/12/EWG), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13, ausgeführt. Die Energiesteuerfestsetzung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil sie, wie die Klägerin unter Verweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 02.06.2016, C-355/14, und vom 02.06.2016, C-418/14, meint, gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG i.V.m. Art. 6 RL 92/12/EWG verstößt bzw. Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG, wonach die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden, zuwiderläuft und zudem unverhältnismäßig ist, weil ein bloßer Verfahrensverstoß ohne Auswirkung auf den steuerbegünstigten Verbrauch nicht mit einer Energiesteuerfestsetzung geahndet werden dürfe. Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt von der Steuer befreien. Art. 21 Abs. 4 RL 2003/96/E bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ferner vorsehen können, dass die Steuer auf u.a. Energieerzeugnisse entsteht, wenn festgestellt wird, dass eine Voraussetzung für den Endverbrauch, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Steuerbefreiung vorgesehen ist, nicht oder nicht mehr erfüllt wird. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 lit. a) RL 92/12/EWG sieht - vergleichbar zu Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit a) RL 2008/118/EG - vor, dass die Verbrauchsteuer mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht und jede auch unrechtmäßige Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt. Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG beruhen auf dem Grundsatz, dass die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-418/14, in: juris). Aus Art. 14 Abs. 1 RL 2003/96/EG ergibt sich, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Aufgabe überträgt, die Voraussetzungen für die in dieser Bestimmung aufgeführten Befreiungen festzulegen, um die korrekte und einfache Handhabung solcher Befreiungen sicherzustellen und Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern. Bei der Ausübung dieser Befugnis müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen u.a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört (EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-355/14, in: juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 02.06.2016, C-418/14, entscheiden, dass die RL 2003/96/EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach bei nicht fristgerechter Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber der Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe auf den verkauften Heizstoff angewandt wird, obwohl festgestellt wurde, dass an der Bestimmung dieses Erzeugnisses für Heizzwecke keine Zweifel bestehen. In seinem Urteil vom 02.06.2016, C-355/14, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2003/96/EG in Verbindung mit Art. 7 RL 2008/118/EG einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der die nationalen Behörden die Verbrauchsteuerbefreiung für Energieerzeugnisse, die, nachdem sie von einem zugelassenen Lagerinhaber an einen Zwischenerwerber verkauft wurden, von diesem Zwischenerwerber an einen Endverbraucher weiterverkauft werden, der sämtliche Anforderungen des nationalen Rechts für eine Befreiung von der Verbrauchsteuer erfüllt und dem diese Waren von dem zugelassenen Lagerinhaber aus dessen Steuerlager unmittelbar geliefert werden, allein deshalb versagen, weil der Zwischenerwerber, der vom zugelassenen Lagerinhaber als Warenempfänger ausgewiesen wird, nicht die Eigenschaft eines nach nationalem Recht zum Empfang verbrauchsteuerbefreiter Energieerzeugnisse berechtigten Endverbrauchers hat. Anders als in den beiden genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, bei denen das Energieerzeugnis jeweils unmittelbar an einen zur steuerbefreiten Verwendung berechtigten Empfänger abgegeben worden war und es lediglich an der nach nationalem Recht geforderten Erfüllung einzelner Formerfordernisse oder Verfahrensvorgaben, die in der Person des Abgebenden oder eines nicht am unmittelbaren Erwerb beteiligten Zwischenerwerbers erfüllt sein müssen, fehlte, sind die Energieerzeugnisse im Streitfall gerade nicht unmittelbar an einen zur steuerbefreiten Verwendung berechtigten Empfänger abgegeben worden. Die Energiesteuerfestsetzung im Streitfall ist dadurch wesentlich gekennzeichnet, dass die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager entfernt und an einen zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung nicht berechtigten Empfänger abgegeben worden sind und damit die nach den nationalen Bestimmungen ausgestaltete Steueraufsicht unterbrochen worden ist. Es handelt sich beim Nichtvorliegen der Verteilererlaubnis der B mithin, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht um einen bloßen Verfahrensverstoß, sondern um die Nichteinhaltung der für die Gewährung einer Steuerbefreiung erforderlichen materiellen Voraussetzungen. Ungeachtet des Umstandes, dass das Energieerzeugnis später einer steuerbefreiten Verwendung zugeführt wurde, ist damit der Steuerentstehungstatbestand auch in Ansehung der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen gerechtfertigt.

47

Für die von der Klägerin angeregte Klärung der Frage, ob der Energiesteueranspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008/118/EG entsteht, wenn sich der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung eine nach Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG steuerbefreite Verwendung mittelbar anschließt und damit keine Steuerumgehung bzw. Steuerhinterziehung verbunden ist, im Wege eines an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchens, besteht bereits deshalb kein Anlass, weil angesichts der vorstehenden Ausführungen jedenfalls die streitgegenständliche Energiesteuerfestsetzung nicht gegen Unionsrecht verstößt. Ob, davon abgesehen, ein Vorabentscheidungsersuchen auch deshalb nicht angezeigt wäre, weil etwaige Zweifel hinsichtlich der Auslegung von unionsrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung des Energiesteueranspruchs anlässlich der Prüfung einer die eindeutige und offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Steuerfestsetzung voraussetzenden Billigkeitsentscheidung von vornherein keine entscheidungserhebliche Vorlagefrage begründen können, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden.

48

Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht zumutbar war, sich gegen eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides als solchen unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Energiesteuerfestsetzung rechtzeitig zu wehren. Die Klägerin hat vielmehr alle Rechtsbehelfe gegen die Steuerfestsetzung ausgenutzt. Die Steuerfestsetzung ist nach erfolgloser Klage beim Finanzgericht und erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof bestandskräftig geworden. Dass, abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin, weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Energiesteuerfestsetzung mit unionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben und die von der Klägerin für streitentscheidend gehaltene Frage zur Unionsrechtswidrigkeit einer Energiesteuerentstehung bei mittelbarer Abgabe an einen zur steuerbefreiten Verwendung berechtigten Empfänger dem Europäischen Gerichtshof daher nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, stellt keinen Umstand dar, der begründen würde, dass es der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, sich gegen die vermeintlich unionsrechtswidrige Energiesteuerfestsetzung zu wehren. Die Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid stellt gerade den Rahmen dar, in dem die Klägerin sich über den Weg der Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens gegen die behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Energiesteuerfestsetzung hätte wehren können und in dem sie die letztinstanzlich durch den Bundesfinanzhof getroffene Entscheidung gegebenenfalls im Wege der Verfassungsbeschwerde hätte angreifen müssen. Dass seinerzeit die von der Klägerin nunmehr eingeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 02.06.2016 noch nicht ergangen waren, ist dabei ohne Belang.

II.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Tatbestand   1  (überlassen von DATEV) 2  Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, die durch die Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücksteils entstandene Einkommensteuer 1995 gem. § 227 Abgabeno

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(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u. a. zugelassener Betriebsstätte Raffinerie A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation „B GmbH & Co.“ (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab Raffinerie A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F-GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie A in das Tanklager der Bunkerstation B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit 17 Lieferungen insgesamt … kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt – letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

3

Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin … € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die Klägerin und die B seien Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG i. V. m. § 44 AO, wobei für die B die Energiesteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0,00 € festgesetzt worden sei.

4

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin das MFO nicht unmittelbar an ein begünstigtes Seeschiff abgegeben habe, sondern an ihren Vertragspartner B, die das MFO so lange körperlich in ihrem Tanklager aufbewahrt habe, bis sie damit ein Schiff der D auf eigene Rechnung habe bebunkern können, könne sich die Klägerin nicht auf eine Abgabe von Energieerzeugnissen zur Verwendung in der steuerbefreiten gewerblichen Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 EnergieStG berufen. Da der B erst am 15.07.2008 eine Verteilererlaubnis erteilt worden sei, habe sich an die Entnahme in den freien Verkehr aus dem Steuerlager zur Lieferung an die B auch insoweit kein Verfahren der Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen. Das Leistungsangebot der E-GmbH an die B habe neben buchhalterischem Aufwand auch die Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition beinhaltet, jedoch keinen eigenständigen Erwerb des MFO von der Klägerin im Rahmen der der E-GmbH erteilten Verteilererlaubnis mit mittelbarem oder unmittelbarem Besitzübergang zur weiteren Verteilung. Damit stelle sich die von der B vergütete Tätigkeit mit Bezug auf den Transport des MFO an die B lediglich als organisatorische Abstimmung zwischen der Klägerin und der dann tatsächlich als Besitzmittlerin tätigen und von der B für den Transport gesondert vergüteten F-GmbH dar. Die E-GmbH habe als Organisator im Auftrag der B weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangt. Ein Streckengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) liege nicht vor. Kennzeichnend für ein Streckengeschäft sei einerseits die kaufmännische Abwicklung über Zwischenhändler und andererseits die Übergabe der Ware von dem ausliefernden Lager unmittelbar an den letzten Händler oder den Verbraucher. Die E-GmbH sei aber keine Partei des Kaufgeschäfts gewesen und habe das MFO weder ge- noch anschließend verkauft, sie habe keine eigenständigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen und sei auch nicht an der körperlichen Abgabe des MFO an die Fähren der D beteiligt gewesen. Die Tätigkeiten der E-GmbH seien auch nicht aufgrund des Umstandes, dass diese im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, anders zu bewerten.

5

Mit ihrer am 19.03.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Anknüpfend an die Verbrauchsteuer als Realaktsteuer und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners, wonach derjenige in Anspruch zu nehmen sei, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht werden könne, sei das MFO an diejenige Person i. S. d. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 EnergieStG abgegeben, die es in ihrer Obhut habe und die daran Sachherrschaft begründet habe. Das sei vorliegend nur die E-GmbH gewesen, weil nur diese Verfügungsmacht, zwar nicht als Eigentümer, aber als Besitzer, gehabt habe. Der Dispositionsvertrag zwischen der E-GmbH und der B zeige dies deutlich. Die F-GmbH wiederum habe ihre Sachherrschaft über ihre Schiffe, was das darin befindliche Öl anbelange, nur für die E-GmbH ausgeübt, die das Öl von der Klägerin zur B habe befördern sollen und befördert habe. Weder die F-GmbH noch die B hätten einen Besitzwillen gehabt, weil sie zum Besitz steuerrechtlich nicht berechtigt gewesen seien. Jedenfalls mittelbaren Besitz, der zur Begründung der Sachherrschaft im Sinne des Verbrauchsteuerrechts genüge, habe die E-GmbH gehabt. Die B habe allenfalls mittelbare Sachherrschaft gehabt, jedenfalls aber habe sie diese, was verbrauchsteuerrechtlich allein entscheidend sei, nicht ausüben wollen. Zudem seien die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG dahin gehend auszulegen, dass sich das Verfahren der Steuerbefreiung der Entnahme aus dem Steuerlager nicht unmittelbar anschließen müsse, es vielmehr ausreiche, dass dies mittelbar geschehe, ohne die Ausübung der Steueraufsicht wesentlich zu erschweren. Die Entstehung der Energiesteuerschuld müsse mit den Zielen einer Besteuerung einer bestimmten konsumtiven Endverwendung in Einklang stehen. Eine Besteuerung allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei systemwidrig. Sie, die Klägerin, habe das MFO „auf Order“ von der E-GmbH an diese, einen Verteiler, zu steuerfreien Zwecken gegen Erlaubnisschein abgegeben. In Bezug auf den Verteiler von Energieerzeugnissen sei entscheidend, dass er befähigt sei, über das Energieerzeugnis zu verfügen und zu disponieren, gleich, ob im eigenen oder im fremden Namen. Die E-GmbH, nicht die B, habe die F-GmbH beauftragt, ein Schiff für den Transport zur Verfügung zu stellen. Erst auf die Order der E hin und aufgrund deren Erlaubnisscheins sei das MFO ausgeliefert und zur B verbracht worden. Die rein physische Warenbewegung sei jedenfalls zu Beginn damit auch steuerrechtlich erlaubt gewesen. Die B hingegen habe aufgrund ihrer rechtlichen Verfügungsbefugnis aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin diese tatsächliche Dispositionsbefugnis an die E-GmbH abgetreten. Damit liege eine objektive, durch die jeweilige Erlaubnis manifestierte Rechtslage vor, die verbrauchsteuerrechtlich völlig unabhängig von den zugrundeliegenden Kauf- und Lieferverträgen sei. Zudem sei es leicht und praktikabel, für die Frage, wem der zu beurteilende Transportvorgang verbrauchsteuerrechtlich zuzuordnen sei, auf den Erlaubnisinhaber abzustellen, der das Energieerzeugnis beim Steuerlager oder Verteiler ordere, abhole oder abholen lasse, hier mithin auf die E-GmbH, die das MFO steuerrechtlich verteilt habe. Damit werde auch tatsächliche Sachherrschaft der E-GmbH begründet, da sie allein über den Transportweg disponiere, die Warenbewegungen kontrolliere und steuere, während die F-GmbH eine solche nicht und die B eine solche erst mit der Bebunkerung in ihre Tanks innegehabt habe. Damit habe die Klägerin das MFO an die E-GmbH und nicht an die B oder die F-GmbH abgegeben, so dass es sich im Verfahren der Steuerbefreiung befunden habe und eine Energiesteuer nicht entstanden sei. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach jede verbrauchsteuerpflichtige Ware im freien Verkehr sei, die nicht im Steueraussetzungsverfahren oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren sei, begegne erheblichen Bedenken, weil sie dazu führe, dass ein Energieerzeugnis, das einem Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unterworfen sei, sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinde, obwohl der Verkehr ausgehend von der konstitutiven Erlaubniserteilung unter konkret ausgeübter Steueraufsicht stehe. Die weitere Konsequenz, dass der Verbrauchsteueranspruch trotz der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht entstehe, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12) (im Folgenden: Richtlinie 2008/118/EG), jedenfalls wenn diese Vorschrift eine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs beinhalte, was indes zu bezweifeln sei, weil Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG nur eine widerlegliche Fiktion oder Regelbeispiele enthalte, und der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs vielmehr im Sinne des traditionellen Begriffsverständnisses zu verstehen sei, wonach freier Verkehr das Fehlen von Steueraufsicht und die Überführung in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf bedeute. Es habe keinen Sinn, die Energiesteuer entstehen zu lassen, wenn die Ware einem Verfahren der Steuerbefreiung i. S. d. § 24 EnergieStG unterworfen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass dabei wegen der fehlenden Verteilererlaubnis der B die Formalien nicht eingehalten worden seien, so stehe doch fest, dass die Ware von Anfang (Steuerlager der Klägerin) bis Ende (steuerbegünstigte Verwendung auf Seeschiff) aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH und der allgemeinen Erlaubnis der D steuerlich genauso wirksam erfasst und kontrolliert worden sei und infolgedessen nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen werden könne. Bei einer richtlinienkonformen Sicht des § 8 Abs. 1 EnergieStG müsse daher entscheidend sein, ob sich der Entnahme aus dem Steuerlager eine Beförderung unter Steueraufsicht anschließe, was der Fall sei, wenn das Energieerzeugnis dem Verteiler als Erlaubnisinhaber zu seiner Disposition übergeben werde, wie hier geschehen. Jedenfalls aber stehe einem Steueranspruch nach Art. 7 RL 2008/118/EG entgegen, dass das MFO wegen der kontinuierlichen Steueraufsicht nicht im steuerrechtlich freien Verkehr gewesen sei. Der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt als bloße Formalie sei nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die bei einer zweckgerechten steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Inland gleichwohl erfolgende Besteuerung wegen Verfahrensverstößen auf der Handelsstufe erscheine als eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. In diesem Zusammenhang sei eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG zu klären. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe. Zudem habe die B vorliegend aufgrund des Kaufvertrages bereits deshalb keinen mittelbaren Besitz an dem MFO erhalten, weil durch die Einschaltung der E-GmbH, die Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der B gewesen sei, ausdrücklich etwas anderes vereinbart gewesen sei. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des - unmittelbaren - Besitzes auf die B habe vielmehr erst später bei der Bunkerstation der B durch die E-GmbH erfüllt werden sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Urteils des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen auf den dortigen Einzelsachverhalt begrenzt und entsprechend restriktiv anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Zu bewerten seien nicht etwaige abweichende Vorstellungen der Klägerin zum Besitzwillen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, wonach die Klägerin das MFO an die B verkauft habe und diese damit die Fähren der D habe bebunkern sollen, wobei die B nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gewusst habe. Weitere Vertragsverhältnisse sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten. Damit liege in diesen Fällen regelmäßig eine Abgabe i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG vor. Vorliegend lägen keine abweichenden Regelungen vor, insbesondere sei geklärt, dass es zwischen der E-GmbH und der Klägerin keine Vertragsbeziehungen gegeben habe, so dass die Angabe der Klägerin, die Einschaltung der E-GmbH sei Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und der B gewesen, nicht nachvollziehbar sei; auch sei geklärt, dass die B der E-GmbH keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt und nur die Disposition der Transportbarge zum Aufgabenbereich der E-GmbH gehört habe. Die B sei vertraglich verpflichtet gewesen, das MFO ab Raffinerie A abzunehmen. Sie habe auch über die Waren verfügt, indem sie die E-GmbH beauftragt habe, ihr durch den Transport des MFO zu ihrem eigenen Tanklager den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Damit habe die Klägerin das MFO an einen Nichtberechtigten abgegeben und das MFO habe mangels vorhandener Erlaubnis der B nicht unter Steueraufsicht gestanden. Der Bundesfinanzhof habe klar gestellt, dass es im Zeitpunkt der ersten Abgabe an einen Nichtberechtigten, der aufgrund der fehlenden Erlaubnis der Finanzbehörde unbekannt sein dürfte, zu einer Unterbrechung der Steueraufsicht komme. Eine zweckwidrige Verwendung könne nicht ausgeschlossen werden. Daher könne die Steuerentstehung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreiche. Die Überlegungen der Klägerin, die körperliche Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Transporteur als Abgabe an einen Berechtigten anzusehen, wenn er im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, hätte im Gegenzug zur Folge, dass die Abgabe an einen Transporteur ohne Verteilererlaubnis – wie die F-GmbH – als Abgabe an einen Nichtberechtigten anzusehen wäre und mithin zur Entstehung der Energiesteuer führte. Tatsächlich bedürfe es aber für eine reine Transporttätigkeit vom Steuerlager zum Empfänger des Energieerzeugnisses keiner Erlaubnis.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und 1 Ordner Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, vorgelegt im Verfahren 4 K 261/11) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die streitentscheidenden Vorschriften des Energiesteuerrechts sind dem Energiesteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) – im Folgenden bezeichnet als EnergieStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend – zu entnehmen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kommt es zu keiner Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG) anschließt.

1.

12

Das streitgegenständliche MFO, schweres Heizöl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis i. S. des § 4 Nr. 3 EnergieStG, ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Rahmen der insgesamt 17 Lieferungen an die B im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in das von der F-GmbH zum Transport eingesetzte Schiff G, bzw. in einem Fall in das von einem weiteren Reeder eingesetzte Transportschiff, jeweils aus dem Steuerlager der Klägerin entfernt worden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, hier namentlich eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 10 bis 13 EnergieStG, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, angeschlossen hat, insbesondere bereits deshalb, weil die B, zu deren Bunkerstation das MFO transportiert wurde, ihrerseits keine Steuerlagerinhaberin war, und ohne dass sich ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. angeschlossen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG a. F. dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr mit der Folge der Steuerentstehung vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG a. F. entgegensteht, weil sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil sich hier ein Verfahren der Steuerbefreiung weder unmittelbar durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck, vgl. § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, (dazu nachfolgend unter a)) noch - im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung - im Hinblick auf die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D (dazu nachfolgend unter b)) angeschlossen hat.

a)

13

Steuerfreie Verteilung bedeutet, die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abzugeben, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 24 EnergieStG Rn. 16). Zwar schließt die Steuerlagererlaubnis die Möglichkeit der steuerfreien Verteilung mit ein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG (vgl. auch Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15), so dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgeben darf, wobei das an die Entnahme aus dem Steuerlager anknüpfende Anschlussverfahren wiederum sowohl ein Verteiler- als auch ein Verwenderverfahren sein kann (vgl. Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15). Eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin kommt hier jedoch mangels Abgabe des MFO an einen Empfänger, der seinerseits entweder zu einer steuerfreien Verwendung des MFO zu dem – hier insoweit allein in Frage kommenden – steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt war, im Ergebnis nicht in Betracht.

14

Die Abgabe des MFO erfolgte vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin allein an die B, die im Zeitraum der streitgegenständlichen Lieferungen weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis für das MFO war. Demgegenüber verfügte die E-GmbH zwar über eine Verteilererlaubnis für das MFO, war jedoch mangels einer entsprechenden Abgabe des MFO durch die Klägerin an die E-GmbH nicht Empfängerin des MFO. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Der Begriff der Abgabe, wie er im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 EnergieStG verwendet wird, ist im Energiesteuergesetz nicht näher definiert. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist zum einen unzweifelhaft in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Regel eine Abgabe zu sehen und zum zweiten darüber hinaus, um die im Mineralölhandel üblichen und nach § 57 Abs. 4 EnergieStV im Energiesteuerrecht ausdrücklich vorgesehenen Streckengeschäfte mit einzubeziehen und auch für diese Fälle des Handels mit Energieerzeugnissen die energiesteuerrechtlichen Folgen einer Abgabe an Nichtberechtigte zu regeln, von einer Abgabe auch dann auszugehen, wenn dem Erwerber der mittelbare Besitz verschafft wird, also ein auf einem Besitzmittlungswillen beruhendes Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, nach dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16). Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und der B ein Kaufvertrag über das MFO, mit welchem sich die Klägerin gegenüber der B verpflichtete, dieser das MFO zu übergeben und Eigentum an dem MFO zu verschaffen, vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Leistungsort, wie die Klägerin meint, hier bei der Bunkerstation der B gelegen haben soll, weil wegen des allein durch die E-GmbH abgewickelten Transports erst dort unmittelbarer Besitz der B an dem MFO begründet werden sollte, steht in eindeutigem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen „Abzunehmen durch Käufer ab Raffinerie A“, „Die Lieferung erfolgt ex Anlage Raffinerie A“ und „Die Gefahr geht in dem Moment auf Käufer über, in dem das Schweröl den Schiffsflansch des Tankschiffs passiert“ (vgl. Ziffern 3, 5 und 10 des Kaufvertrages, Bl. 18, 19 und 20 der Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) war der Verschiffungshafen Raffinerie A Leistungsort (vgl. auch zu der entsprechenden und im Überseegeschäft üblichen Transportklausel „FOB“ : Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 269 Rn. 10 m. w. N.). Die Kaufvertragsgestaltung beinhaltete mithin eine Holschuld, d. h. die Leistungshandlung der Klägerin (und zugleich der Eintritt des Leistungserfolgs), nämlich unter anderem die Verschaffung des – regelmäßig unmittelbaren – Besitzes des MFO, war geschuldet am Standort der Raffinerie A bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff, dessen Bereitstellung die B – in welcher Auftragsgestaltung auch immer – zu veranlassen hatte. Erfüllungsort war mithin beim Steuerlager der Klägerin, die Klägerin war zur Aussonderung und Bereitstellung des MFO zur Abholung durch die B oder eine beauftragte Transportperson verpflichtet. Zwar hatte die B für die Abholung des MFO jeweils nicht ein eigenes Transportschiff eingesetzt, sondern vielmehr die E-GmbH mit der organisatorischen Abwicklung des Abrufs und des Transports der einzelnen MFO-Lieferungen beauftragt, die wiederum die F-GmbH, bzw. in einem Fall einen weiteren Reeder, für den die nachfolgenden Ausführungen zur F-GmbH entsprechend gelten, als Subunternehmer mit dem Einsatz eines konkreten Transportschiffes, welches das MFO abholte und zu B verbrachte, beauftragt hatte. Damit hatte die B folglich im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs noch keinen unmittelbaren Besitz, der eine tatsächliche Gewalt über die Sache voraussetzt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, erlangt. Jedoch hat sie mittelbaren Besitz, vgl. § 868 BGB, der für eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht, erlangt. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedweder mittelbare Besitz, nicht nur ein im Rahmen der Vertragsverhältnisse energiesteuerrechtlicher Streckengeschäfte möglicherweise begründeter mittelbarer Besitz, für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht. Gemäß § 868 BGB ist, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Erforderlich für ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten Besitzrechts oder einer zeitlich begrenzten Besitzverpflichtung bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet, ohne dass der mittelbare Besitzer vorher Besitzer gewesen sein muss und der unmittelbare Besitzer durch ihn Besitz erlangt haben muss (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 868 Rn. 6 m. w. N.); infolge der zeitlichen Begrenzung ist für das Besitzmittlungsverhältnis der Herausgabeanspruch wesentlich (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 6), vgl. auch § 870 BGB, wonach der mittelbare Besitz dadurch auf einen anderen übertragen werden kann, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der – allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts – davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem – konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten – MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist – was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte. Denn jedenfalls ergibt sich hier für den Zeitraum ab Einfüllen des MFO in das Transportschiff der F-GmbH bis zur Entladung in die Bunkerstation B ein mittelbarer Besitz der B aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der E-GmbH und zwischen der E-GmbH und der F-GmbH: Unmittelbaren Besitz an dem MFO hatte die F-GmbH, die jedoch aufgrund des Auftragsverhältnisses, das diese mit der E-GmbH hatte und das die F-GmbH zur Ausführung des Transportes des MFO von der Raffinerie A zur Bunkerstation der B und dortigen Übergabe des MFO an die B verpflichtete und somit zum unmittelbaren Besitz an dem MFO während des Transportvorgangs berechtigte und verpflichtete und zugleich zu einer Herausgabe des MFO an einen Dritten, hier an die B, nach Durchführung des Transportes zur Bunkerstation B verpflichtete. Darin ist ein durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen E-GmbH und F-GmbH – ausschließlich – zugunsten eines Dritten, hier der B, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, begründetes Besitzmittlungsverhältnis zwischen der F-GmbH und der B aufgrund des entsprechenden Herausgabeanspruchs zu sehen, kraft dessen die B – und nur diese – mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO war, zumal die F-GmbH die Transportleistung auch unmittelbar der B, und nicht der E-GmbH, in Rechnung stellte – was allerdings für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zwingend ist, aber den mit der Transportvergütung in wirtschaftlicher Hinsicht korrespondierenden Herausgabeanspruch der B bezogen auf das Transportgut verdeutlicht. Die B hatte auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen, der hier wegen des durch Vertrag zu Gunsten der B als Dritten begründeten Besitzmittlungsverhältnisses erkennbar gemacht werden muss (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 8). Hier ergibt sich der Besitzbegründungswille der B an den jeweils ausgesonderten MFO-Lieferungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag mit der Klägerin und dem Auftragsverhältnis mit der E-GmbH, die die entsprechenden MFO-Lieferungen für die B bei der Klägerin abrufen und den Transport zur Bunkerstation der B sicherstellen sollte. Die F-GmbH hatte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung, das MFO zur Bunkerstation der B zu transportieren und an die B dort auszuliefern, schließlich auch einen entsprechenden Besitzmittlungswillen bezogen allein auf die B und nicht etwa bezogen auf die E-GmbH als den Auftraggeber des Transportauftrags. Aus dem Umstand, dass die F-GmbH der B die Transportleistungen in Rechnung stellte, wird deutlich, dass der F-GmbH bewusst war, dass das MFO nicht für die E-GmbH an einen von der E-GmbH benannten bloßen Bestimmungsort (Bunkerstation B) zu verbringen, sondern gezielt für die B als Käuferin und Empfängerin des MFO zu transportieren und an diese herauszugeben war. Aus den geschilderten Umständen, wonach die F-GmbH zwar von der E-GmbH beauftragt worden, aber im Vollzugsverhältnis bezogen auf die Herausgabe des MFO allein für die B tätig geworden ist, ergibt sich zugleich, dass die E-GmbH in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden ist. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-GmbH als einzige eine Verteilererlaubnis innehatte und dies der Klägerin bekannt war. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass sie, ebenfalls wie möglicherweise auch die E-GmbH und die B, von der Vorstellung geleitet gewesen sein mag, dass aufgrund der vorliegenden Verteilererlaubnis eine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu Transportzwecken als energiesteuerrechtlich zulässige Verteilung anzusehen sei. Letztlich sind derartige subjektive Vorstellungen aber nicht entscheidend für die nach Maßgabe energiesteuerrechtlicher Vorgaben erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend, wie aufgezeigt, allein aus den entsprechenden vertraglichen Beziehungen, die allein einen Herausgabeanspruch der B in Bezug auf das transportierte MFO und mithin deren mittelbaren Besitz daran begründeten, während die E-GmbH weder unmittelbaren Besitz daran hatte noch – mangels eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der F-GmbH – mittelbaren Besitz. Auch der Umstand, dass die E-GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der B eine umfangreiche Dispositionsbefugnis hinsichtlich der abzurufenden Mengen und der konkreten Abrufzeiten in Bezug auf das MFO hatte und die Abwicklung in direktem Kontakt mit der Klägerin vornahm („auf Order“) (Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition), ändert an dem vorstehend gefundenen Ergebnis nichts. Denn die Reichweite der organisatorischen Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die abzurufenden MFO-Lieferungen ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse an den jeweils konkret aus dem Steuerlager der Klägerin entnommenen und mithin abgegebenen MFO-Mengen, wie sie sich dann in dem Transportschiff der F-GmbH zwecks Transports zu B befanden.

16

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der E-GmbH und der F-GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der E-GmbH und der F-GmbH und damit einen mittelbaren Besitz der E-GmbH an dem MFO annehmen wollte, dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften setzt zwar, wie ausgeführt, die Verschaffung unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitzes an den Energieerzeugnissen voraus. Umgekehrt beinhaltet aber nicht jede Besitzverschaffung an Energieerzeugnissen eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss, um die im Energiesteuerrecht erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse klar treffen zu können, bei Besitzverhältnissen, bei denen mehrere Personen Besitzer sind, auch die nach den vertraglichen Rechtsverhältnissen erkennbar werdende Zielrichtung der Abgabe der Energieerzeugnisse berücksichtigt werden. So liegt es auch hier: Auch wenn die E-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, wäre in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung sowohl der besitzrechtlichen Verhältnisse als auch der vertraglichen Rechtsverhältnisse im Übrigen allein an die B, und nicht etwa an die E-GmbH, zu sehen. Die B wäre in diesem Fall aufgrund des zwischen der B und der E-GmbH bestehenden Auftragsverhältnisses ebenfalls mittelbarer Besitzer, und zwar zweitstufiger mittelbarer Besitzer, vgl. § 871 BGB, dessen Rechtsstellung grundsätzlich die gleiche ist, wie die des niederstufigen mittelbaren Besitzers (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 871 Rn. 2). Die Klägerin wollte jedoch, um ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber der B zu erfüllen, mit der Auslieferung des MFO jedenfalls und in erster Linie das MFO an die B abgeben, mag auch aufgrund der konkreten Transportabwicklung zeitgleich jemand anderes unmittelbaren Besitz (wie hier die F-GmbH) oder auch mehrstufigen mittelbaren Besitz (wie nach vorstehender hypothetischer Annahme gegebenenfalls dann hier die E-GmbH als erststufiger mittelbarer Besitzer) erlangt haben. Denn allein mit einer Abgabe an die B wird die Klägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der B zum Zeitpunkt des Einfüllens des MFO in das Transportschiff frei. Mit einer Abgabe an die E-GmbH hingegen würde die Klägerin zumindest das Risiko eingehen, dass sie, wenn die E-GmbH nicht für den ordnungsgemäßen Transport des MFO zu B sorgt, gegenüber der B schadensersatzpflichtig würde, und dies zudem, ohne wiederum eigene Ansprüche gegenüber der E-GmbH, die nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist, zu haben. Zudem wäre kein Grund ersichtlich, warum der E-GmbH, die für die Organisation und Abwicklung des Transports des MFO seitens der B beauftragt worden war und im Fall der Annahme eines mehrstufigen mittelbaren Besitzes diesen nur für die B ausübte, eine andere Stellung zukommen sollte als dem Transporteur des MFO, hier der F-GmbH, die sogar unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, aber gleichwohl unzweifelhaft nicht als Empfänger des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn anzusehen ist, weil diese das MFO nur für die B bzw. die E-GmbH besaß. Auch aus der Stellung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis ergibt sich insofern nichts anderes. Denn angesichts der von der Klägerin mit der B eingegangenen kaufvertraglichen Verpflichtung war klar, dass die Aushändigung des MFO an die F-GmbH (und ggf. mittelbar die E-GmbH) allein mit der Zielrichtung der unverzüglichen Besitzverschaffung an die B erfolgte. Die – unzutreffende – Vorstellung der Klägerin über die E-GmbH als vermeintlicher steuerlicher Empfänger des MFO hingegen vermag angesichts der tatsächlichen Besitzverhältnisse und der alleinigen kaufvertraglichen Beziehung zu B keine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu begründen.

17

Im Übrigen hat sich im Anschluss an den mittelbaren Besitz der B an dem MFO während des Transportvorgangs zudem ein unmittelbarer Besitz an dem MFO angeschlossen, sobald dieses jeweils in die Bunkerstation B übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der D verblieb, was indes angesichts des zuvor bereits begründeten mittelbaren Besitzes letztlich für die Feststellung der erfolgten Abgabe des Energieerzeugnisses an die B in den Hintergrund tritt.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich schließlich auch, dass sich an die Entnahme des streitgegenständlichen MFO aus dem Steuerlager der Klägerin auch keine steuerfreie Verwendung unmittelbar angeschlossen hat. In Betracht käme hier insoweit lediglich die - unstreitig erfolgte - steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV. Dadurch, dass das MFO jedoch, wie ausgeführt, von der Klägerin an die B abgegeben wurde, ergibt sich zugleich, dass das MFO von der Klägerin nicht zum Zweck der – erst nachfolgenden – steuerfreien Verwendung des MFO zur Bebunkerung der Fähren der D abgegeben worden ist, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheidet.

b)

19

Anders als die Klägerin meint, gebietet hier auch eine wertungsmäßige Betrachtung der erfolgten Abgabe des MFO von der Klägerin an die B mit Rücksicht auf eine weitgehend gewährleistete Steueraufsicht und einen gegebenenfalls nach den Zielsetzungen einer konsumtiven Besteuerung anzupassenden Begriff des (steuerrechtlich) freien Verkehrs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das MFO letztlich steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV fand. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11). So liegt es auch hier: Mit der Abgabe des MFO an die B als Nichtberechtigte i. S. d. §§ 24 ff. EnergieStG war eine zweckwidrige Verwendung des MFO nicht ausgeschlossen und die Steuer mithin entstanden. Dass das MFO nachfolgend eine steuerfreie Verwendung bei der Bebunkerung der Fähren der D fand, ändert daran nichts und mag möglicherweise allenfalls im Rahmen eines sachlichen Billigkeitsgrundes unter zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass die B bereits kurze Zeit später eine entsprechende Verteilererlaubnis erhielt, Berücksichtigung finden, wie vom Beklagten in seinem Steuerbescheid vom 30.11.2009 übrigens auch angenommen. Auch der Umstand, dass das MFO auf konkrete Veranlassung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis transportiert wurde, steht der Annahme einer nicht auszuschließenden zweckwidrigen Verwendung des MFO durch die B nicht entgegen. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass während des Transports des MFO nach obigen Ausführungen unter a) die B, nicht jedoch die E-GmbH, Besitz an dem Energieerzeugnis hatte. Dass die E-GmbH – im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der B – über die Transportmodalitäten disponierte, ist dabei ohne Bedeutung, da es allein auf die energiesteuerrechtlich maßgebliche Zuordnung des Energieerzeugnisses, hier also der besitzrechtlichen Zuordnung an die B, ankommt. Auch kann angesichts des Umstandes, dass die B, die ausweislich des vorgelegten Angebots zur Leistungserbringung der E-GmbH an die B per Server-Zugang über die entsprechenden Daten betreffend Lagerversorgungsdisposition und Schiffstonnagedisposition, mithin auch über die konkret abgerufenen MFO-Mengen und entsprechenden Transporte, jederzeit informiert war, nicht – wie die Klägerin aber wohl meint – die Rede davon sein, dass allein die E-GmbH über die konkret abgerufenen und mithin abgegebenen Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügen konnte. Vielmehr konnte vorrangig die B, allein schon aufgrund ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der F-GmbH, aber auch aufgrund ihrer zumindest möglichen jederzeitigen Kenntnis über die konkret transportierten MFO-Lieferungen tatsächlich über die jeweiligen MFO-Lieferungen verfügen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das MFO nach Abschluss des Transportvorgangs nicht direkt der Bebunkerung der Fähren der D zugeführt wurde, sondern zunächst bei der Bunkerstation der B eingelagert wurde. Auch insoweit wäre, selbst wenn man – nach Auffassung der Klägerin und entgegen den vorangegangen Ausführungen – auf eine wegen der Verteilererlaubnis der E-GmbH gewährleistete Steueraufsicht während des Transportvorgangs abstellen wollte, die Steueraufsicht ohnehin spätestens mit der Aufnahme des MFO in die Bunkerstation B unterbrochen gewesen.

20

Da angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steueraufsicht allein aufgrund der Verteilererlaubnis der den Transport des MFO organisierenden E-GmbH – unabhängig von einer sich an die Entnahme aus dem Steuerlager unmittelbar anschließenden (hier aber nicht gegebenen) steuerfreien Verteilung bzw. Verwendung des Energieerzeugnisses – gleichwohl gewährleistet gewesen war, sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu klären, ob die Steuerentstehungsnorm des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben abweichend auszulegen wäre, bzw. gegebenenfalls – wie von der Klägerin, allerdings in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, angeregt – die Auslegung des für § 8 EnergieStG a. F. maßgeblichen Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen (vgl. zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 09.04.2014, VII R 7/13, in: juris).

2.

21

Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerlagerinhaberin auch zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a. F.

3.

22

Der Steuerbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die B, die neben der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG ebenfalls Steuerschuldnerin ist, im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG, § 44 AO, nicht abgesehen hat. Die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche besteht auch gegenüber Gesamtschuldnern (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 1, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 44 AO Rn. 28), so dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden kann. Darüber hinaus bestand für den Beklagten aber auch kein Anlass, im Rahmen eines etwaigen Auswahlermessens (vgl. hierzu Drüen, a. a. O., Rn. 28, 30 f.) zu prüfen, ob im Rahmen einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft nicht eine vorrangige Inanspruchnahme der B ermessensgerecht wäre. Denn im vorliegenden Fall war ausweislich der Begründung des Steuerbescheides vom 30.11.2009 die Energiesteuerschuld der B gegenüber im Wege eines Billigkeitserlasses abweichend nach § 163 Satz 1 AO auf 0,00 € festgesetzt worden, was zum Erlöschen der Steuerschuld führte (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 2, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 163 AO Rn. 26), so dass es bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Klägerin mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 ohnehin an einer ein Auswahlermessen begründenden Gesamtschuldnerschaft fehlte.

4.

23

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Energiesteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u. a. zugelassener Betriebsstätte Raffinerie A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation „B GmbH & Co.“ (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab Raffinerie A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F-GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie A in das Tanklager der Bunkerstation B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit 17 Lieferungen insgesamt … kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt – letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

3

Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin … € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die Klägerin und die B seien Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG i. V. m. § 44 AO, wobei für die B die Energiesteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0,00 € festgesetzt worden sei.

4

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin das MFO nicht unmittelbar an ein begünstigtes Seeschiff abgegeben habe, sondern an ihren Vertragspartner B, die das MFO so lange körperlich in ihrem Tanklager aufbewahrt habe, bis sie damit ein Schiff der D auf eigene Rechnung habe bebunkern können, könne sich die Klägerin nicht auf eine Abgabe von Energieerzeugnissen zur Verwendung in der steuerbefreiten gewerblichen Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 EnergieStG berufen. Da der B erst am 15.07.2008 eine Verteilererlaubnis erteilt worden sei, habe sich an die Entnahme in den freien Verkehr aus dem Steuerlager zur Lieferung an die B auch insoweit kein Verfahren der Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen. Das Leistungsangebot der E-GmbH an die B habe neben buchhalterischem Aufwand auch die Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition beinhaltet, jedoch keinen eigenständigen Erwerb des MFO von der Klägerin im Rahmen der der E-GmbH erteilten Verteilererlaubnis mit mittelbarem oder unmittelbarem Besitzübergang zur weiteren Verteilung. Damit stelle sich die von der B vergütete Tätigkeit mit Bezug auf den Transport des MFO an die B lediglich als organisatorische Abstimmung zwischen der Klägerin und der dann tatsächlich als Besitzmittlerin tätigen und von der B für den Transport gesondert vergüteten F-GmbH dar. Die E-GmbH habe als Organisator im Auftrag der B weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangt. Ein Streckengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) liege nicht vor. Kennzeichnend für ein Streckengeschäft sei einerseits die kaufmännische Abwicklung über Zwischenhändler und andererseits die Übergabe der Ware von dem ausliefernden Lager unmittelbar an den letzten Händler oder den Verbraucher. Die E-GmbH sei aber keine Partei des Kaufgeschäfts gewesen und habe das MFO weder ge- noch anschließend verkauft, sie habe keine eigenständigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen und sei auch nicht an der körperlichen Abgabe des MFO an die Fähren der D beteiligt gewesen. Die Tätigkeiten der E-GmbH seien auch nicht aufgrund des Umstandes, dass diese im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, anders zu bewerten.

5

Mit ihrer am 19.03.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Anknüpfend an die Verbrauchsteuer als Realaktsteuer und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners, wonach derjenige in Anspruch zu nehmen sei, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht werden könne, sei das MFO an diejenige Person i. S. d. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 EnergieStG abgegeben, die es in ihrer Obhut habe und die daran Sachherrschaft begründet habe. Das sei vorliegend nur die E-GmbH gewesen, weil nur diese Verfügungsmacht, zwar nicht als Eigentümer, aber als Besitzer, gehabt habe. Der Dispositionsvertrag zwischen der E-GmbH und der B zeige dies deutlich. Die F-GmbH wiederum habe ihre Sachherrschaft über ihre Schiffe, was das darin befindliche Öl anbelange, nur für die E-GmbH ausgeübt, die das Öl von der Klägerin zur B habe befördern sollen und befördert habe. Weder die F-GmbH noch die B hätten einen Besitzwillen gehabt, weil sie zum Besitz steuerrechtlich nicht berechtigt gewesen seien. Jedenfalls mittelbaren Besitz, der zur Begründung der Sachherrschaft im Sinne des Verbrauchsteuerrechts genüge, habe die E-GmbH gehabt. Die B habe allenfalls mittelbare Sachherrschaft gehabt, jedenfalls aber habe sie diese, was verbrauchsteuerrechtlich allein entscheidend sei, nicht ausüben wollen. Zudem seien die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG dahin gehend auszulegen, dass sich das Verfahren der Steuerbefreiung der Entnahme aus dem Steuerlager nicht unmittelbar anschließen müsse, es vielmehr ausreiche, dass dies mittelbar geschehe, ohne die Ausübung der Steueraufsicht wesentlich zu erschweren. Die Entstehung der Energiesteuerschuld müsse mit den Zielen einer Besteuerung einer bestimmten konsumtiven Endverwendung in Einklang stehen. Eine Besteuerung allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei systemwidrig. Sie, die Klägerin, habe das MFO „auf Order“ von der E-GmbH an diese, einen Verteiler, zu steuerfreien Zwecken gegen Erlaubnisschein abgegeben. In Bezug auf den Verteiler von Energieerzeugnissen sei entscheidend, dass er befähigt sei, über das Energieerzeugnis zu verfügen und zu disponieren, gleich, ob im eigenen oder im fremden Namen. Die E-GmbH, nicht die B, habe die F-GmbH beauftragt, ein Schiff für den Transport zur Verfügung zu stellen. Erst auf die Order der E hin und aufgrund deren Erlaubnisscheins sei das MFO ausgeliefert und zur B verbracht worden. Die rein physische Warenbewegung sei jedenfalls zu Beginn damit auch steuerrechtlich erlaubt gewesen. Die B hingegen habe aufgrund ihrer rechtlichen Verfügungsbefugnis aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin diese tatsächliche Dispositionsbefugnis an die E-GmbH abgetreten. Damit liege eine objektive, durch die jeweilige Erlaubnis manifestierte Rechtslage vor, die verbrauchsteuerrechtlich völlig unabhängig von den zugrundeliegenden Kauf- und Lieferverträgen sei. Zudem sei es leicht und praktikabel, für die Frage, wem der zu beurteilende Transportvorgang verbrauchsteuerrechtlich zuzuordnen sei, auf den Erlaubnisinhaber abzustellen, der das Energieerzeugnis beim Steuerlager oder Verteiler ordere, abhole oder abholen lasse, hier mithin auf die E-GmbH, die das MFO steuerrechtlich verteilt habe. Damit werde auch tatsächliche Sachherrschaft der E-GmbH begründet, da sie allein über den Transportweg disponiere, die Warenbewegungen kontrolliere und steuere, während die F-GmbH eine solche nicht und die B eine solche erst mit der Bebunkerung in ihre Tanks innegehabt habe. Damit habe die Klägerin das MFO an die E-GmbH und nicht an die B oder die F-GmbH abgegeben, so dass es sich im Verfahren der Steuerbefreiung befunden habe und eine Energiesteuer nicht entstanden sei. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach jede verbrauchsteuerpflichtige Ware im freien Verkehr sei, die nicht im Steueraussetzungsverfahren oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren sei, begegne erheblichen Bedenken, weil sie dazu führe, dass ein Energieerzeugnis, das einem Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unterworfen sei, sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinde, obwohl der Verkehr ausgehend von der konstitutiven Erlaubniserteilung unter konkret ausgeübter Steueraufsicht stehe. Die weitere Konsequenz, dass der Verbrauchsteueranspruch trotz der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht entstehe, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12) (im Folgenden: Richtlinie 2008/118/EG), jedenfalls wenn diese Vorschrift eine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs beinhalte, was indes zu bezweifeln sei, weil Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG nur eine widerlegliche Fiktion oder Regelbeispiele enthalte, und der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs vielmehr im Sinne des traditionellen Begriffsverständnisses zu verstehen sei, wonach freier Verkehr das Fehlen von Steueraufsicht und die Überführung in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf bedeute. Es habe keinen Sinn, die Energiesteuer entstehen zu lassen, wenn die Ware einem Verfahren der Steuerbefreiung i. S. d. § 24 EnergieStG unterworfen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass dabei wegen der fehlenden Verteilererlaubnis der B die Formalien nicht eingehalten worden seien, so stehe doch fest, dass die Ware von Anfang (Steuerlager der Klägerin) bis Ende (steuerbegünstigte Verwendung auf Seeschiff) aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH und der allgemeinen Erlaubnis der D steuerlich genauso wirksam erfasst und kontrolliert worden sei und infolgedessen nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen werden könne. Bei einer richtlinienkonformen Sicht des § 8 Abs. 1 EnergieStG müsse daher entscheidend sein, ob sich der Entnahme aus dem Steuerlager eine Beförderung unter Steueraufsicht anschließe, was der Fall sei, wenn das Energieerzeugnis dem Verteiler als Erlaubnisinhaber zu seiner Disposition übergeben werde, wie hier geschehen. Jedenfalls aber stehe einem Steueranspruch nach Art. 7 RL 2008/118/EG entgegen, dass das MFO wegen der kontinuierlichen Steueraufsicht nicht im steuerrechtlich freien Verkehr gewesen sei. Der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt als bloße Formalie sei nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die bei einer zweckgerechten steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Inland gleichwohl erfolgende Besteuerung wegen Verfahrensverstößen auf der Handelsstufe erscheine als eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. In diesem Zusammenhang sei eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG zu klären. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe. Zudem habe die B vorliegend aufgrund des Kaufvertrages bereits deshalb keinen mittelbaren Besitz an dem MFO erhalten, weil durch die Einschaltung der E-GmbH, die Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der B gewesen sei, ausdrücklich etwas anderes vereinbart gewesen sei. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des - unmittelbaren - Besitzes auf die B habe vielmehr erst später bei der Bunkerstation der B durch die E-GmbH erfüllt werden sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Urteils des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen auf den dortigen Einzelsachverhalt begrenzt und entsprechend restriktiv anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Zu bewerten seien nicht etwaige abweichende Vorstellungen der Klägerin zum Besitzwillen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, wonach die Klägerin das MFO an die B verkauft habe und diese damit die Fähren der D habe bebunkern sollen, wobei die B nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gewusst habe. Weitere Vertragsverhältnisse sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten. Damit liege in diesen Fällen regelmäßig eine Abgabe i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG vor. Vorliegend lägen keine abweichenden Regelungen vor, insbesondere sei geklärt, dass es zwischen der E-GmbH und der Klägerin keine Vertragsbeziehungen gegeben habe, so dass die Angabe der Klägerin, die Einschaltung der E-GmbH sei Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und der B gewesen, nicht nachvollziehbar sei; auch sei geklärt, dass die B der E-GmbH keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt und nur die Disposition der Transportbarge zum Aufgabenbereich der E-GmbH gehört habe. Die B sei vertraglich verpflichtet gewesen, das MFO ab Raffinerie A abzunehmen. Sie habe auch über die Waren verfügt, indem sie die E-GmbH beauftragt habe, ihr durch den Transport des MFO zu ihrem eigenen Tanklager den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Damit habe die Klägerin das MFO an einen Nichtberechtigten abgegeben und das MFO habe mangels vorhandener Erlaubnis der B nicht unter Steueraufsicht gestanden. Der Bundesfinanzhof habe klar gestellt, dass es im Zeitpunkt der ersten Abgabe an einen Nichtberechtigten, der aufgrund der fehlenden Erlaubnis der Finanzbehörde unbekannt sein dürfte, zu einer Unterbrechung der Steueraufsicht komme. Eine zweckwidrige Verwendung könne nicht ausgeschlossen werden. Daher könne die Steuerentstehung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreiche. Die Überlegungen der Klägerin, die körperliche Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Transporteur als Abgabe an einen Berechtigten anzusehen, wenn er im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, hätte im Gegenzug zur Folge, dass die Abgabe an einen Transporteur ohne Verteilererlaubnis – wie die F-GmbH – als Abgabe an einen Nichtberechtigten anzusehen wäre und mithin zur Entstehung der Energiesteuer führte. Tatsächlich bedürfe es aber für eine reine Transporttätigkeit vom Steuerlager zum Empfänger des Energieerzeugnisses keiner Erlaubnis.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und 1 Ordner Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, vorgelegt im Verfahren 4 K 261/11) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die streitentscheidenden Vorschriften des Energiesteuerrechts sind dem Energiesteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) – im Folgenden bezeichnet als EnergieStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend – zu entnehmen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kommt es zu keiner Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG) anschließt.

1.

12

Das streitgegenständliche MFO, schweres Heizöl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis i. S. des § 4 Nr. 3 EnergieStG, ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Rahmen der insgesamt 17 Lieferungen an die B im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in das von der F-GmbH zum Transport eingesetzte Schiff G, bzw. in einem Fall in das von einem weiteren Reeder eingesetzte Transportschiff, jeweils aus dem Steuerlager der Klägerin entfernt worden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, hier namentlich eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 10 bis 13 EnergieStG, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, angeschlossen hat, insbesondere bereits deshalb, weil die B, zu deren Bunkerstation das MFO transportiert wurde, ihrerseits keine Steuerlagerinhaberin war, und ohne dass sich ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. angeschlossen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG a. F. dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr mit der Folge der Steuerentstehung vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG a. F. entgegensteht, weil sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil sich hier ein Verfahren der Steuerbefreiung weder unmittelbar durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck, vgl. § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, (dazu nachfolgend unter a)) noch - im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung - im Hinblick auf die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D (dazu nachfolgend unter b)) angeschlossen hat.

a)

13

Steuerfreie Verteilung bedeutet, die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abzugeben, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 24 EnergieStG Rn. 16). Zwar schließt die Steuerlagererlaubnis die Möglichkeit der steuerfreien Verteilung mit ein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG (vgl. auch Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15), so dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgeben darf, wobei das an die Entnahme aus dem Steuerlager anknüpfende Anschlussverfahren wiederum sowohl ein Verteiler- als auch ein Verwenderverfahren sein kann (vgl. Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15). Eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin kommt hier jedoch mangels Abgabe des MFO an einen Empfänger, der seinerseits entweder zu einer steuerfreien Verwendung des MFO zu dem – hier insoweit allein in Frage kommenden – steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt war, im Ergebnis nicht in Betracht.

14

Die Abgabe des MFO erfolgte vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin allein an die B, die im Zeitraum der streitgegenständlichen Lieferungen weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis für das MFO war. Demgegenüber verfügte die E-GmbH zwar über eine Verteilererlaubnis für das MFO, war jedoch mangels einer entsprechenden Abgabe des MFO durch die Klägerin an die E-GmbH nicht Empfängerin des MFO. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Der Begriff der Abgabe, wie er im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 EnergieStG verwendet wird, ist im Energiesteuergesetz nicht näher definiert. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist zum einen unzweifelhaft in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Regel eine Abgabe zu sehen und zum zweiten darüber hinaus, um die im Mineralölhandel üblichen und nach § 57 Abs. 4 EnergieStV im Energiesteuerrecht ausdrücklich vorgesehenen Streckengeschäfte mit einzubeziehen und auch für diese Fälle des Handels mit Energieerzeugnissen die energiesteuerrechtlichen Folgen einer Abgabe an Nichtberechtigte zu regeln, von einer Abgabe auch dann auszugehen, wenn dem Erwerber der mittelbare Besitz verschafft wird, also ein auf einem Besitzmittlungswillen beruhendes Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, nach dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16). Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und der B ein Kaufvertrag über das MFO, mit welchem sich die Klägerin gegenüber der B verpflichtete, dieser das MFO zu übergeben und Eigentum an dem MFO zu verschaffen, vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Leistungsort, wie die Klägerin meint, hier bei der Bunkerstation der B gelegen haben soll, weil wegen des allein durch die E-GmbH abgewickelten Transports erst dort unmittelbarer Besitz der B an dem MFO begründet werden sollte, steht in eindeutigem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen „Abzunehmen durch Käufer ab Raffinerie A“, „Die Lieferung erfolgt ex Anlage Raffinerie A“ und „Die Gefahr geht in dem Moment auf Käufer über, in dem das Schweröl den Schiffsflansch des Tankschiffs passiert“ (vgl. Ziffern 3, 5 und 10 des Kaufvertrages, Bl. 18, 19 und 20 der Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) war der Verschiffungshafen Raffinerie A Leistungsort (vgl. auch zu der entsprechenden und im Überseegeschäft üblichen Transportklausel „FOB“ : Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 269 Rn. 10 m. w. N.). Die Kaufvertragsgestaltung beinhaltete mithin eine Holschuld, d. h. die Leistungshandlung der Klägerin (und zugleich der Eintritt des Leistungserfolgs), nämlich unter anderem die Verschaffung des – regelmäßig unmittelbaren – Besitzes des MFO, war geschuldet am Standort der Raffinerie A bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff, dessen Bereitstellung die B – in welcher Auftragsgestaltung auch immer – zu veranlassen hatte. Erfüllungsort war mithin beim Steuerlager der Klägerin, die Klägerin war zur Aussonderung und Bereitstellung des MFO zur Abholung durch die B oder eine beauftragte Transportperson verpflichtet. Zwar hatte die B für die Abholung des MFO jeweils nicht ein eigenes Transportschiff eingesetzt, sondern vielmehr die E-GmbH mit der organisatorischen Abwicklung des Abrufs und des Transports der einzelnen MFO-Lieferungen beauftragt, die wiederum die F-GmbH, bzw. in einem Fall einen weiteren Reeder, für den die nachfolgenden Ausführungen zur F-GmbH entsprechend gelten, als Subunternehmer mit dem Einsatz eines konkreten Transportschiffes, welches das MFO abholte und zu B verbrachte, beauftragt hatte. Damit hatte die B folglich im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs noch keinen unmittelbaren Besitz, der eine tatsächliche Gewalt über die Sache voraussetzt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, erlangt. Jedoch hat sie mittelbaren Besitz, vgl. § 868 BGB, der für eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht, erlangt. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedweder mittelbare Besitz, nicht nur ein im Rahmen der Vertragsverhältnisse energiesteuerrechtlicher Streckengeschäfte möglicherweise begründeter mittelbarer Besitz, für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht. Gemäß § 868 BGB ist, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Erforderlich für ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten Besitzrechts oder einer zeitlich begrenzten Besitzverpflichtung bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet, ohne dass der mittelbare Besitzer vorher Besitzer gewesen sein muss und der unmittelbare Besitzer durch ihn Besitz erlangt haben muss (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 868 Rn. 6 m. w. N.); infolge der zeitlichen Begrenzung ist für das Besitzmittlungsverhältnis der Herausgabeanspruch wesentlich (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 6), vgl. auch § 870 BGB, wonach der mittelbare Besitz dadurch auf einen anderen übertragen werden kann, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der – allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts – davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem – konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten – MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist – was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte. Denn jedenfalls ergibt sich hier für den Zeitraum ab Einfüllen des MFO in das Transportschiff der F-GmbH bis zur Entladung in die Bunkerstation B ein mittelbarer Besitz der B aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der E-GmbH und zwischen der E-GmbH und der F-GmbH: Unmittelbaren Besitz an dem MFO hatte die F-GmbH, die jedoch aufgrund des Auftragsverhältnisses, das diese mit der E-GmbH hatte und das die F-GmbH zur Ausführung des Transportes des MFO von der Raffinerie A zur Bunkerstation der B und dortigen Übergabe des MFO an die B verpflichtete und somit zum unmittelbaren Besitz an dem MFO während des Transportvorgangs berechtigte und verpflichtete und zugleich zu einer Herausgabe des MFO an einen Dritten, hier an die B, nach Durchführung des Transportes zur Bunkerstation B verpflichtete. Darin ist ein durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen E-GmbH und F-GmbH – ausschließlich – zugunsten eines Dritten, hier der B, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, begründetes Besitzmittlungsverhältnis zwischen der F-GmbH und der B aufgrund des entsprechenden Herausgabeanspruchs zu sehen, kraft dessen die B – und nur diese – mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO war, zumal die F-GmbH die Transportleistung auch unmittelbar der B, und nicht der E-GmbH, in Rechnung stellte – was allerdings für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zwingend ist, aber den mit der Transportvergütung in wirtschaftlicher Hinsicht korrespondierenden Herausgabeanspruch der B bezogen auf das Transportgut verdeutlicht. Die B hatte auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen, der hier wegen des durch Vertrag zu Gunsten der B als Dritten begründeten Besitzmittlungsverhältnisses erkennbar gemacht werden muss (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 8). Hier ergibt sich der Besitzbegründungswille der B an den jeweils ausgesonderten MFO-Lieferungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag mit der Klägerin und dem Auftragsverhältnis mit der E-GmbH, die die entsprechenden MFO-Lieferungen für die B bei der Klägerin abrufen und den Transport zur Bunkerstation der B sicherstellen sollte. Die F-GmbH hatte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung, das MFO zur Bunkerstation der B zu transportieren und an die B dort auszuliefern, schließlich auch einen entsprechenden Besitzmittlungswillen bezogen allein auf die B und nicht etwa bezogen auf die E-GmbH als den Auftraggeber des Transportauftrags. Aus dem Umstand, dass die F-GmbH der B die Transportleistungen in Rechnung stellte, wird deutlich, dass der F-GmbH bewusst war, dass das MFO nicht für die E-GmbH an einen von der E-GmbH benannten bloßen Bestimmungsort (Bunkerstation B) zu verbringen, sondern gezielt für die B als Käuferin und Empfängerin des MFO zu transportieren und an diese herauszugeben war. Aus den geschilderten Umständen, wonach die F-GmbH zwar von der E-GmbH beauftragt worden, aber im Vollzugsverhältnis bezogen auf die Herausgabe des MFO allein für die B tätig geworden ist, ergibt sich zugleich, dass die E-GmbH in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden ist. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-GmbH als einzige eine Verteilererlaubnis innehatte und dies der Klägerin bekannt war. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass sie, ebenfalls wie möglicherweise auch die E-GmbH und die B, von der Vorstellung geleitet gewesen sein mag, dass aufgrund der vorliegenden Verteilererlaubnis eine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu Transportzwecken als energiesteuerrechtlich zulässige Verteilung anzusehen sei. Letztlich sind derartige subjektive Vorstellungen aber nicht entscheidend für die nach Maßgabe energiesteuerrechtlicher Vorgaben erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend, wie aufgezeigt, allein aus den entsprechenden vertraglichen Beziehungen, die allein einen Herausgabeanspruch der B in Bezug auf das transportierte MFO und mithin deren mittelbaren Besitz daran begründeten, während die E-GmbH weder unmittelbaren Besitz daran hatte noch – mangels eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der F-GmbH – mittelbaren Besitz. Auch der Umstand, dass die E-GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der B eine umfangreiche Dispositionsbefugnis hinsichtlich der abzurufenden Mengen und der konkreten Abrufzeiten in Bezug auf das MFO hatte und die Abwicklung in direktem Kontakt mit der Klägerin vornahm („auf Order“) (Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition), ändert an dem vorstehend gefundenen Ergebnis nichts. Denn die Reichweite der organisatorischen Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die abzurufenden MFO-Lieferungen ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse an den jeweils konkret aus dem Steuerlager der Klägerin entnommenen und mithin abgegebenen MFO-Mengen, wie sie sich dann in dem Transportschiff der F-GmbH zwecks Transports zu B befanden.

16

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der E-GmbH und der F-GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der E-GmbH und der F-GmbH und damit einen mittelbaren Besitz der E-GmbH an dem MFO annehmen wollte, dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften setzt zwar, wie ausgeführt, die Verschaffung unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitzes an den Energieerzeugnissen voraus. Umgekehrt beinhaltet aber nicht jede Besitzverschaffung an Energieerzeugnissen eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss, um die im Energiesteuerrecht erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse klar treffen zu können, bei Besitzverhältnissen, bei denen mehrere Personen Besitzer sind, auch die nach den vertraglichen Rechtsverhältnissen erkennbar werdende Zielrichtung der Abgabe der Energieerzeugnisse berücksichtigt werden. So liegt es auch hier: Auch wenn die E-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, wäre in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung sowohl der besitzrechtlichen Verhältnisse als auch der vertraglichen Rechtsverhältnisse im Übrigen allein an die B, und nicht etwa an die E-GmbH, zu sehen. Die B wäre in diesem Fall aufgrund des zwischen der B und der E-GmbH bestehenden Auftragsverhältnisses ebenfalls mittelbarer Besitzer, und zwar zweitstufiger mittelbarer Besitzer, vgl. § 871 BGB, dessen Rechtsstellung grundsätzlich die gleiche ist, wie die des niederstufigen mittelbaren Besitzers (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 871 Rn. 2). Die Klägerin wollte jedoch, um ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber der B zu erfüllen, mit der Auslieferung des MFO jedenfalls und in erster Linie das MFO an die B abgeben, mag auch aufgrund der konkreten Transportabwicklung zeitgleich jemand anderes unmittelbaren Besitz (wie hier die F-GmbH) oder auch mehrstufigen mittelbaren Besitz (wie nach vorstehender hypothetischer Annahme gegebenenfalls dann hier die E-GmbH als erststufiger mittelbarer Besitzer) erlangt haben. Denn allein mit einer Abgabe an die B wird die Klägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der B zum Zeitpunkt des Einfüllens des MFO in das Transportschiff frei. Mit einer Abgabe an die E-GmbH hingegen würde die Klägerin zumindest das Risiko eingehen, dass sie, wenn die E-GmbH nicht für den ordnungsgemäßen Transport des MFO zu B sorgt, gegenüber der B schadensersatzpflichtig würde, und dies zudem, ohne wiederum eigene Ansprüche gegenüber der E-GmbH, die nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist, zu haben. Zudem wäre kein Grund ersichtlich, warum der E-GmbH, die für die Organisation und Abwicklung des Transports des MFO seitens der B beauftragt worden war und im Fall der Annahme eines mehrstufigen mittelbaren Besitzes diesen nur für die B ausübte, eine andere Stellung zukommen sollte als dem Transporteur des MFO, hier der F-GmbH, die sogar unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, aber gleichwohl unzweifelhaft nicht als Empfänger des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn anzusehen ist, weil diese das MFO nur für die B bzw. die E-GmbH besaß. Auch aus der Stellung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis ergibt sich insofern nichts anderes. Denn angesichts der von der Klägerin mit der B eingegangenen kaufvertraglichen Verpflichtung war klar, dass die Aushändigung des MFO an die F-GmbH (und ggf. mittelbar die E-GmbH) allein mit der Zielrichtung der unverzüglichen Besitzverschaffung an die B erfolgte. Die – unzutreffende – Vorstellung der Klägerin über die E-GmbH als vermeintlicher steuerlicher Empfänger des MFO hingegen vermag angesichts der tatsächlichen Besitzverhältnisse und der alleinigen kaufvertraglichen Beziehung zu B keine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu begründen.

17

Im Übrigen hat sich im Anschluss an den mittelbaren Besitz der B an dem MFO während des Transportvorgangs zudem ein unmittelbarer Besitz an dem MFO angeschlossen, sobald dieses jeweils in die Bunkerstation B übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der D verblieb, was indes angesichts des zuvor bereits begründeten mittelbaren Besitzes letztlich für die Feststellung der erfolgten Abgabe des Energieerzeugnisses an die B in den Hintergrund tritt.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich schließlich auch, dass sich an die Entnahme des streitgegenständlichen MFO aus dem Steuerlager der Klägerin auch keine steuerfreie Verwendung unmittelbar angeschlossen hat. In Betracht käme hier insoweit lediglich die - unstreitig erfolgte - steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV. Dadurch, dass das MFO jedoch, wie ausgeführt, von der Klägerin an die B abgegeben wurde, ergibt sich zugleich, dass das MFO von der Klägerin nicht zum Zweck der – erst nachfolgenden – steuerfreien Verwendung des MFO zur Bebunkerung der Fähren der D abgegeben worden ist, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheidet.

b)

19

Anders als die Klägerin meint, gebietet hier auch eine wertungsmäßige Betrachtung der erfolgten Abgabe des MFO von der Klägerin an die B mit Rücksicht auf eine weitgehend gewährleistete Steueraufsicht und einen gegebenenfalls nach den Zielsetzungen einer konsumtiven Besteuerung anzupassenden Begriff des (steuerrechtlich) freien Verkehrs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das MFO letztlich steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV fand. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11). So liegt es auch hier: Mit der Abgabe des MFO an die B als Nichtberechtigte i. S. d. §§ 24 ff. EnergieStG war eine zweckwidrige Verwendung des MFO nicht ausgeschlossen und die Steuer mithin entstanden. Dass das MFO nachfolgend eine steuerfreie Verwendung bei der Bebunkerung der Fähren der D fand, ändert daran nichts und mag möglicherweise allenfalls im Rahmen eines sachlichen Billigkeitsgrundes unter zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass die B bereits kurze Zeit später eine entsprechende Verteilererlaubnis erhielt, Berücksichtigung finden, wie vom Beklagten in seinem Steuerbescheid vom 30.11.2009 übrigens auch angenommen. Auch der Umstand, dass das MFO auf konkrete Veranlassung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis transportiert wurde, steht der Annahme einer nicht auszuschließenden zweckwidrigen Verwendung des MFO durch die B nicht entgegen. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass während des Transports des MFO nach obigen Ausführungen unter a) die B, nicht jedoch die E-GmbH, Besitz an dem Energieerzeugnis hatte. Dass die E-GmbH – im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der B – über die Transportmodalitäten disponierte, ist dabei ohne Bedeutung, da es allein auf die energiesteuerrechtlich maßgebliche Zuordnung des Energieerzeugnisses, hier also der besitzrechtlichen Zuordnung an die B, ankommt. Auch kann angesichts des Umstandes, dass die B, die ausweislich des vorgelegten Angebots zur Leistungserbringung der E-GmbH an die B per Server-Zugang über die entsprechenden Daten betreffend Lagerversorgungsdisposition und Schiffstonnagedisposition, mithin auch über die konkret abgerufenen MFO-Mengen und entsprechenden Transporte, jederzeit informiert war, nicht – wie die Klägerin aber wohl meint – die Rede davon sein, dass allein die E-GmbH über die konkret abgerufenen und mithin abgegebenen Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügen konnte. Vielmehr konnte vorrangig die B, allein schon aufgrund ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der F-GmbH, aber auch aufgrund ihrer zumindest möglichen jederzeitigen Kenntnis über die konkret transportierten MFO-Lieferungen tatsächlich über die jeweiligen MFO-Lieferungen verfügen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das MFO nach Abschluss des Transportvorgangs nicht direkt der Bebunkerung der Fähren der D zugeführt wurde, sondern zunächst bei der Bunkerstation der B eingelagert wurde. Auch insoweit wäre, selbst wenn man – nach Auffassung der Klägerin und entgegen den vorangegangen Ausführungen – auf eine wegen der Verteilererlaubnis der E-GmbH gewährleistete Steueraufsicht während des Transportvorgangs abstellen wollte, die Steueraufsicht ohnehin spätestens mit der Aufnahme des MFO in die Bunkerstation B unterbrochen gewesen.

20

Da angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steueraufsicht allein aufgrund der Verteilererlaubnis der den Transport des MFO organisierenden E-GmbH – unabhängig von einer sich an die Entnahme aus dem Steuerlager unmittelbar anschließenden (hier aber nicht gegebenen) steuerfreien Verteilung bzw. Verwendung des Energieerzeugnisses – gleichwohl gewährleistet gewesen war, sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu klären, ob die Steuerentstehungsnorm des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben abweichend auszulegen wäre, bzw. gegebenenfalls – wie von der Klägerin, allerdings in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, angeregt – die Auslegung des für § 8 EnergieStG a. F. maßgeblichen Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen (vgl. zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 09.04.2014, VII R 7/13, in: juris).

2.

21

Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerlagerinhaberin auch zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a. F.

3.

22

Der Steuerbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die B, die neben der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG ebenfalls Steuerschuldnerin ist, im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG, § 44 AO, nicht abgesehen hat. Die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche besteht auch gegenüber Gesamtschuldnern (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 1, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 44 AO Rn. 28), so dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden kann. Darüber hinaus bestand für den Beklagten aber auch kein Anlass, im Rahmen eines etwaigen Auswahlermessens (vgl. hierzu Drüen, a. a. O., Rn. 28, 30 f.) zu prüfen, ob im Rahmen einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft nicht eine vorrangige Inanspruchnahme der B ermessensgerecht wäre. Denn im vorliegenden Fall war ausweislich der Begründung des Steuerbescheides vom 30.11.2009 die Energiesteuerschuld der B gegenüber im Wege eines Billigkeitserlasses abweichend nach § 163 Satz 1 AO auf 0,00 € festgesetzt worden, was zum Erlöschen der Steuerschuld führte (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 2, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 163 AO Rn. 26), so dass es bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Klägerin mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 ohnehin an einer ein Auswahlermessen begründenden Gesamtschuldnerschaft fehlte.

4.

23

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Energiesteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u. a. zugelassener Betriebsstätte Raffinerie A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation „B GmbH & Co.“ (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab Raffinerie A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F-GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie A in das Tanklager der Bunkerstation B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit 17 Lieferungen insgesamt … kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt – letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

3

Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin … € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die Klägerin und die B seien Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG i. V. m. § 44 AO, wobei für die B die Energiesteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0,00 € festgesetzt worden sei.

4

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin das MFO nicht unmittelbar an ein begünstigtes Seeschiff abgegeben habe, sondern an ihren Vertragspartner B, die das MFO so lange körperlich in ihrem Tanklager aufbewahrt habe, bis sie damit ein Schiff der D auf eigene Rechnung habe bebunkern können, könne sich die Klägerin nicht auf eine Abgabe von Energieerzeugnissen zur Verwendung in der steuerbefreiten gewerblichen Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 EnergieStG berufen. Da der B erst am 15.07.2008 eine Verteilererlaubnis erteilt worden sei, habe sich an die Entnahme in den freien Verkehr aus dem Steuerlager zur Lieferung an die B auch insoweit kein Verfahren der Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen. Das Leistungsangebot der E-GmbH an die B habe neben buchhalterischem Aufwand auch die Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition beinhaltet, jedoch keinen eigenständigen Erwerb des MFO von der Klägerin im Rahmen der der E-GmbH erteilten Verteilererlaubnis mit mittelbarem oder unmittelbarem Besitzübergang zur weiteren Verteilung. Damit stelle sich die von der B vergütete Tätigkeit mit Bezug auf den Transport des MFO an die B lediglich als organisatorische Abstimmung zwischen der Klägerin und der dann tatsächlich als Besitzmittlerin tätigen und von der B für den Transport gesondert vergüteten F-GmbH dar. Die E-GmbH habe als Organisator im Auftrag der B weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangt. Ein Streckengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) liege nicht vor. Kennzeichnend für ein Streckengeschäft sei einerseits die kaufmännische Abwicklung über Zwischenhändler und andererseits die Übergabe der Ware von dem ausliefernden Lager unmittelbar an den letzten Händler oder den Verbraucher. Die E-GmbH sei aber keine Partei des Kaufgeschäfts gewesen und habe das MFO weder ge- noch anschließend verkauft, sie habe keine eigenständigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen und sei auch nicht an der körperlichen Abgabe des MFO an die Fähren der D beteiligt gewesen. Die Tätigkeiten der E-GmbH seien auch nicht aufgrund des Umstandes, dass diese im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, anders zu bewerten.

5

Mit ihrer am 19.03.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Anknüpfend an die Verbrauchsteuer als Realaktsteuer und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners, wonach derjenige in Anspruch zu nehmen sei, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht werden könne, sei das MFO an diejenige Person i. S. d. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 EnergieStG abgegeben, die es in ihrer Obhut habe und die daran Sachherrschaft begründet habe. Das sei vorliegend nur die E-GmbH gewesen, weil nur diese Verfügungsmacht, zwar nicht als Eigentümer, aber als Besitzer, gehabt habe. Der Dispositionsvertrag zwischen der E-GmbH und der B zeige dies deutlich. Die F-GmbH wiederum habe ihre Sachherrschaft über ihre Schiffe, was das darin befindliche Öl anbelange, nur für die E-GmbH ausgeübt, die das Öl von der Klägerin zur B habe befördern sollen und befördert habe. Weder die F-GmbH noch die B hätten einen Besitzwillen gehabt, weil sie zum Besitz steuerrechtlich nicht berechtigt gewesen seien. Jedenfalls mittelbaren Besitz, der zur Begründung der Sachherrschaft im Sinne des Verbrauchsteuerrechts genüge, habe die E-GmbH gehabt. Die B habe allenfalls mittelbare Sachherrschaft gehabt, jedenfalls aber habe sie diese, was verbrauchsteuerrechtlich allein entscheidend sei, nicht ausüben wollen. Zudem seien die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG dahin gehend auszulegen, dass sich das Verfahren der Steuerbefreiung der Entnahme aus dem Steuerlager nicht unmittelbar anschließen müsse, es vielmehr ausreiche, dass dies mittelbar geschehe, ohne die Ausübung der Steueraufsicht wesentlich zu erschweren. Die Entstehung der Energiesteuerschuld müsse mit den Zielen einer Besteuerung einer bestimmten konsumtiven Endverwendung in Einklang stehen. Eine Besteuerung allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei systemwidrig. Sie, die Klägerin, habe das MFO „auf Order“ von der E-GmbH an diese, einen Verteiler, zu steuerfreien Zwecken gegen Erlaubnisschein abgegeben. In Bezug auf den Verteiler von Energieerzeugnissen sei entscheidend, dass er befähigt sei, über das Energieerzeugnis zu verfügen und zu disponieren, gleich, ob im eigenen oder im fremden Namen. Die E-GmbH, nicht die B, habe die F-GmbH beauftragt, ein Schiff für den Transport zur Verfügung zu stellen. Erst auf die Order der E hin und aufgrund deren Erlaubnisscheins sei das MFO ausgeliefert und zur B verbracht worden. Die rein physische Warenbewegung sei jedenfalls zu Beginn damit auch steuerrechtlich erlaubt gewesen. Die B hingegen habe aufgrund ihrer rechtlichen Verfügungsbefugnis aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin diese tatsächliche Dispositionsbefugnis an die E-GmbH abgetreten. Damit liege eine objektive, durch die jeweilige Erlaubnis manifestierte Rechtslage vor, die verbrauchsteuerrechtlich völlig unabhängig von den zugrundeliegenden Kauf- und Lieferverträgen sei. Zudem sei es leicht und praktikabel, für die Frage, wem der zu beurteilende Transportvorgang verbrauchsteuerrechtlich zuzuordnen sei, auf den Erlaubnisinhaber abzustellen, der das Energieerzeugnis beim Steuerlager oder Verteiler ordere, abhole oder abholen lasse, hier mithin auf die E-GmbH, die das MFO steuerrechtlich verteilt habe. Damit werde auch tatsächliche Sachherrschaft der E-GmbH begründet, da sie allein über den Transportweg disponiere, die Warenbewegungen kontrolliere und steuere, während die F-GmbH eine solche nicht und die B eine solche erst mit der Bebunkerung in ihre Tanks innegehabt habe. Damit habe die Klägerin das MFO an die E-GmbH und nicht an die B oder die F-GmbH abgegeben, so dass es sich im Verfahren der Steuerbefreiung befunden habe und eine Energiesteuer nicht entstanden sei. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach jede verbrauchsteuerpflichtige Ware im freien Verkehr sei, die nicht im Steueraussetzungsverfahren oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren sei, begegne erheblichen Bedenken, weil sie dazu führe, dass ein Energieerzeugnis, das einem Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unterworfen sei, sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinde, obwohl der Verkehr ausgehend von der konstitutiven Erlaubniserteilung unter konkret ausgeübter Steueraufsicht stehe. Die weitere Konsequenz, dass der Verbrauchsteueranspruch trotz der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht entstehe, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12) (im Folgenden: Richtlinie 2008/118/EG), jedenfalls wenn diese Vorschrift eine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs beinhalte, was indes zu bezweifeln sei, weil Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG nur eine widerlegliche Fiktion oder Regelbeispiele enthalte, und der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs vielmehr im Sinne des traditionellen Begriffsverständnisses zu verstehen sei, wonach freier Verkehr das Fehlen von Steueraufsicht und die Überführung in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf bedeute. Es habe keinen Sinn, die Energiesteuer entstehen zu lassen, wenn die Ware einem Verfahren der Steuerbefreiung i. S. d. § 24 EnergieStG unterworfen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass dabei wegen der fehlenden Verteilererlaubnis der B die Formalien nicht eingehalten worden seien, so stehe doch fest, dass die Ware von Anfang (Steuerlager der Klägerin) bis Ende (steuerbegünstigte Verwendung auf Seeschiff) aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH und der allgemeinen Erlaubnis der D steuerlich genauso wirksam erfasst und kontrolliert worden sei und infolgedessen nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen werden könne. Bei einer richtlinienkonformen Sicht des § 8 Abs. 1 EnergieStG müsse daher entscheidend sein, ob sich der Entnahme aus dem Steuerlager eine Beförderung unter Steueraufsicht anschließe, was der Fall sei, wenn das Energieerzeugnis dem Verteiler als Erlaubnisinhaber zu seiner Disposition übergeben werde, wie hier geschehen. Jedenfalls aber stehe einem Steueranspruch nach Art. 7 RL 2008/118/EG entgegen, dass das MFO wegen der kontinuierlichen Steueraufsicht nicht im steuerrechtlich freien Verkehr gewesen sei. Der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt als bloße Formalie sei nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die bei einer zweckgerechten steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Inland gleichwohl erfolgende Besteuerung wegen Verfahrensverstößen auf der Handelsstufe erscheine als eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. In diesem Zusammenhang sei eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG zu klären. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe. Zudem habe die B vorliegend aufgrund des Kaufvertrages bereits deshalb keinen mittelbaren Besitz an dem MFO erhalten, weil durch die Einschaltung der E-GmbH, die Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der B gewesen sei, ausdrücklich etwas anderes vereinbart gewesen sei. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des - unmittelbaren - Besitzes auf die B habe vielmehr erst später bei der Bunkerstation der B durch die E-GmbH erfüllt werden sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Urteils des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen auf den dortigen Einzelsachverhalt begrenzt und entsprechend restriktiv anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Zu bewerten seien nicht etwaige abweichende Vorstellungen der Klägerin zum Besitzwillen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, wonach die Klägerin das MFO an die B verkauft habe und diese damit die Fähren der D habe bebunkern sollen, wobei die B nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gewusst habe. Weitere Vertragsverhältnisse sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten. Damit liege in diesen Fällen regelmäßig eine Abgabe i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG vor. Vorliegend lägen keine abweichenden Regelungen vor, insbesondere sei geklärt, dass es zwischen der E-GmbH und der Klägerin keine Vertragsbeziehungen gegeben habe, so dass die Angabe der Klägerin, die Einschaltung der E-GmbH sei Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und der B gewesen, nicht nachvollziehbar sei; auch sei geklärt, dass die B der E-GmbH keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt und nur die Disposition der Transportbarge zum Aufgabenbereich der E-GmbH gehört habe. Die B sei vertraglich verpflichtet gewesen, das MFO ab Raffinerie A abzunehmen. Sie habe auch über die Waren verfügt, indem sie die E-GmbH beauftragt habe, ihr durch den Transport des MFO zu ihrem eigenen Tanklager den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Damit habe die Klägerin das MFO an einen Nichtberechtigten abgegeben und das MFO habe mangels vorhandener Erlaubnis der B nicht unter Steueraufsicht gestanden. Der Bundesfinanzhof habe klar gestellt, dass es im Zeitpunkt der ersten Abgabe an einen Nichtberechtigten, der aufgrund der fehlenden Erlaubnis der Finanzbehörde unbekannt sein dürfte, zu einer Unterbrechung der Steueraufsicht komme. Eine zweckwidrige Verwendung könne nicht ausgeschlossen werden. Daher könne die Steuerentstehung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreiche. Die Überlegungen der Klägerin, die körperliche Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Transporteur als Abgabe an einen Berechtigten anzusehen, wenn er im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, hätte im Gegenzug zur Folge, dass die Abgabe an einen Transporteur ohne Verteilererlaubnis – wie die F-GmbH – als Abgabe an einen Nichtberechtigten anzusehen wäre und mithin zur Entstehung der Energiesteuer führte. Tatsächlich bedürfe es aber für eine reine Transporttätigkeit vom Steuerlager zum Empfänger des Energieerzeugnisses keiner Erlaubnis.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und 1 Ordner Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, vorgelegt im Verfahren 4 K 261/11) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die streitentscheidenden Vorschriften des Energiesteuerrechts sind dem Energiesteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) – im Folgenden bezeichnet als EnergieStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend – zu entnehmen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kommt es zu keiner Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG) anschließt.

1.

12

Das streitgegenständliche MFO, schweres Heizöl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis i. S. des § 4 Nr. 3 EnergieStG, ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Rahmen der insgesamt 17 Lieferungen an die B im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in das von der F-GmbH zum Transport eingesetzte Schiff G, bzw. in einem Fall in das von einem weiteren Reeder eingesetzte Transportschiff, jeweils aus dem Steuerlager der Klägerin entfernt worden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, hier namentlich eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 10 bis 13 EnergieStG, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, angeschlossen hat, insbesondere bereits deshalb, weil die B, zu deren Bunkerstation das MFO transportiert wurde, ihrerseits keine Steuerlagerinhaberin war, und ohne dass sich ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. angeschlossen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG a. F. dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr mit der Folge der Steuerentstehung vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG a. F. entgegensteht, weil sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil sich hier ein Verfahren der Steuerbefreiung weder unmittelbar durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck, vgl. § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, (dazu nachfolgend unter a)) noch - im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung - im Hinblick auf die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D (dazu nachfolgend unter b)) angeschlossen hat.

a)

13

Steuerfreie Verteilung bedeutet, die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abzugeben, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 24 EnergieStG Rn. 16). Zwar schließt die Steuerlagererlaubnis die Möglichkeit der steuerfreien Verteilung mit ein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG (vgl. auch Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15), so dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgeben darf, wobei das an die Entnahme aus dem Steuerlager anknüpfende Anschlussverfahren wiederum sowohl ein Verteiler- als auch ein Verwenderverfahren sein kann (vgl. Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15). Eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin kommt hier jedoch mangels Abgabe des MFO an einen Empfänger, der seinerseits entweder zu einer steuerfreien Verwendung des MFO zu dem – hier insoweit allein in Frage kommenden – steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt war, im Ergebnis nicht in Betracht.

14

Die Abgabe des MFO erfolgte vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin allein an die B, die im Zeitraum der streitgegenständlichen Lieferungen weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis für das MFO war. Demgegenüber verfügte die E-GmbH zwar über eine Verteilererlaubnis für das MFO, war jedoch mangels einer entsprechenden Abgabe des MFO durch die Klägerin an die E-GmbH nicht Empfängerin des MFO. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Der Begriff der Abgabe, wie er im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 EnergieStG verwendet wird, ist im Energiesteuergesetz nicht näher definiert. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist zum einen unzweifelhaft in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Regel eine Abgabe zu sehen und zum zweiten darüber hinaus, um die im Mineralölhandel üblichen und nach § 57 Abs. 4 EnergieStV im Energiesteuerrecht ausdrücklich vorgesehenen Streckengeschäfte mit einzubeziehen und auch für diese Fälle des Handels mit Energieerzeugnissen die energiesteuerrechtlichen Folgen einer Abgabe an Nichtberechtigte zu regeln, von einer Abgabe auch dann auszugehen, wenn dem Erwerber der mittelbare Besitz verschafft wird, also ein auf einem Besitzmittlungswillen beruhendes Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, nach dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16). Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und der B ein Kaufvertrag über das MFO, mit welchem sich die Klägerin gegenüber der B verpflichtete, dieser das MFO zu übergeben und Eigentum an dem MFO zu verschaffen, vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Leistungsort, wie die Klägerin meint, hier bei der Bunkerstation der B gelegen haben soll, weil wegen des allein durch die E-GmbH abgewickelten Transports erst dort unmittelbarer Besitz der B an dem MFO begründet werden sollte, steht in eindeutigem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen „Abzunehmen durch Käufer ab Raffinerie A“, „Die Lieferung erfolgt ex Anlage Raffinerie A“ und „Die Gefahr geht in dem Moment auf Käufer über, in dem das Schweröl den Schiffsflansch des Tankschiffs passiert“ (vgl. Ziffern 3, 5 und 10 des Kaufvertrages, Bl. 18, 19 und 20 der Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) war der Verschiffungshafen Raffinerie A Leistungsort (vgl. auch zu der entsprechenden und im Überseegeschäft üblichen Transportklausel „FOB“ : Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 269 Rn. 10 m. w. N.). Die Kaufvertragsgestaltung beinhaltete mithin eine Holschuld, d. h. die Leistungshandlung der Klägerin (und zugleich der Eintritt des Leistungserfolgs), nämlich unter anderem die Verschaffung des – regelmäßig unmittelbaren – Besitzes des MFO, war geschuldet am Standort der Raffinerie A bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff, dessen Bereitstellung die B – in welcher Auftragsgestaltung auch immer – zu veranlassen hatte. Erfüllungsort war mithin beim Steuerlager der Klägerin, die Klägerin war zur Aussonderung und Bereitstellung des MFO zur Abholung durch die B oder eine beauftragte Transportperson verpflichtet. Zwar hatte die B für die Abholung des MFO jeweils nicht ein eigenes Transportschiff eingesetzt, sondern vielmehr die E-GmbH mit der organisatorischen Abwicklung des Abrufs und des Transports der einzelnen MFO-Lieferungen beauftragt, die wiederum die F-GmbH, bzw. in einem Fall einen weiteren Reeder, für den die nachfolgenden Ausführungen zur F-GmbH entsprechend gelten, als Subunternehmer mit dem Einsatz eines konkreten Transportschiffes, welches das MFO abholte und zu B verbrachte, beauftragt hatte. Damit hatte die B folglich im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs noch keinen unmittelbaren Besitz, der eine tatsächliche Gewalt über die Sache voraussetzt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, erlangt. Jedoch hat sie mittelbaren Besitz, vgl. § 868 BGB, der für eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht, erlangt. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedweder mittelbare Besitz, nicht nur ein im Rahmen der Vertragsverhältnisse energiesteuerrechtlicher Streckengeschäfte möglicherweise begründeter mittelbarer Besitz, für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht. Gemäß § 868 BGB ist, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Erforderlich für ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten Besitzrechts oder einer zeitlich begrenzten Besitzverpflichtung bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet, ohne dass der mittelbare Besitzer vorher Besitzer gewesen sein muss und der unmittelbare Besitzer durch ihn Besitz erlangt haben muss (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 868 Rn. 6 m. w. N.); infolge der zeitlichen Begrenzung ist für das Besitzmittlungsverhältnis der Herausgabeanspruch wesentlich (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 6), vgl. auch § 870 BGB, wonach der mittelbare Besitz dadurch auf einen anderen übertragen werden kann, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der – allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts – davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem – konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten – MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist – was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte. Denn jedenfalls ergibt sich hier für den Zeitraum ab Einfüllen des MFO in das Transportschiff der F-GmbH bis zur Entladung in die Bunkerstation B ein mittelbarer Besitz der B aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der E-GmbH und zwischen der E-GmbH und der F-GmbH: Unmittelbaren Besitz an dem MFO hatte die F-GmbH, die jedoch aufgrund des Auftragsverhältnisses, das diese mit der E-GmbH hatte und das die F-GmbH zur Ausführung des Transportes des MFO von der Raffinerie A zur Bunkerstation der B und dortigen Übergabe des MFO an die B verpflichtete und somit zum unmittelbaren Besitz an dem MFO während des Transportvorgangs berechtigte und verpflichtete und zugleich zu einer Herausgabe des MFO an einen Dritten, hier an die B, nach Durchführung des Transportes zur Bunkerstation B verpflichtete. Darin ist ein durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen E-GmbH und F-GmbH – ausschließlich – zugunsten eines Dritten, hier der B, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, begründetes Besitzmittlungsverhältnis zwischen der F-GmbH und der B aufgrund des entsprechenden Herausgabeanspruchs zu sehen, kraft dessen die B – und nur diese – mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO war, zumal die F-GmbH die Transportleistung auch unmittelbar der B, und nicht der E-GmbH, in Rechnung stellte – was allerdings für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zwingend ist, aber den mit der Transportvergütung in wirtschaftlicher Hinsicht korrespondierenden Herausgabeanspruch der B bezogen auf das Transportgut verdeutlicht. Die B hatte auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen, der hier wegen des durch Vertrag zu Gunsten der B als Dritten begründeten Besitzmittlungsverhältnisses erkennbar gemacht werden muss (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 8). Hier ergibt sich der Besitzbegründungswille der B an den jeweils ausgesonderten MFO-Lieferungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag mit der Klägerin und dem Auftragsverhältnis mit der E-GmbH, die die entsprechenden MFO-Lieferungen für die B bei der Klägerin abrufen und den Transport zur Bunkerstation der B sicherstellen sollte. Die F-GmbH hatte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung, das MFO zur Bunkerstation der B zu transportieren und an die B dort auszuliefern, schließlich auch einen entsprechenden Besitzmittlungswillen bezogen allein auf die B und nicht etwa bezogen auf die E-GmbH als den Auftraggeber des Transportauftrags. Aus dem Umstand, dass die F-GmbH der B die Transportleistungen in Rechnung stellte, wird deutlich, dass der F-GmbH bewusst war, dass das MFO nicht für die E-GmbH an einen von der E-GmbH benannten bloßen Bestimmungsort (Bunkerstation B) zu verbringen, sondern gezielt für die B als Käuferin und Empfängerin des MFO zu transportieren und an diese herauszugeben war. Aus den geschilderten Umständen, wonach die F-GmbH zwar von der E-GmbH beauftragt worden, aber im Vollzugsverhältnis bezogen auf die Herausgabe des MFO allein für die B tätig geworden ist, ergibt sich zugleich, dass die E-GmbH in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden ist. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-GmbH als einzige eine Verteilererlaubnis innehatte und dies der Klägerin bekannt war. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass sie, ebenfalls wie möglicherweise auch die E-GmbH und die B, von der Vorstellung geleitet gewesen sein mag, dass aufgrund der vorliegenden Verteilererlaubnis eine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu Transportzwecken als energiesteuerrechtlich zulässige Verteilung anzusehen sei. Letztlich sind derartige subjektive Vorstellungen aber nicht entscheidend für die nach Maßgabe energiesteuerrechtlicher Vorgaben erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend, wie aufgezeigt, allein aus den entsprechenden vertraglichen Beziehungen, die allein einen Herausgabeanspruch der B in Bezug auf das transportierte MFO und mithin deren mittelbaren Besitz daran begründeten, während die E-GmbH weder unmittelbaren Besitz daran hatte noch – mangels eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der F-GmbH – mittelbaren Besitz. Auch der Umstand, dass die E-GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der B eine umfangreiche Dispositionsbefugnis hinsichtlich der abzurufenden Mengen und der konkreten Abrufzeiten in Bezug auf das MFO hatte und die Abwicklung in direktem Kontakt mit der Klägerin vornahm („auf Order“) (Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition), ändert an dem vorstehend gefundenen Ergebnis nichts. Denn die Reichweite der organisatorischen Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die abzurufenden MFO-Lieferungen ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse an den jeweils konkret aus dem Steuerlager der Klägerin entnommenen und mithin abgegebenen MFO-Mengen, wie sie sich dann in dem Transportschiff der F-GmbH zwecks Transports zu B befanden.

16

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der E-GmbH und der F-GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der E-GmbH und der F-GmbH und damit einen mittelbaren Besitz der E-GmbH an dem MFO annehmen wollte, dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften setzt zwar, wie ausgeführt, die Verschaffung unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitzes an den Energieerzeugnissen voraus. Umgekehrt beinhaltet aber nicht jede Besitzverschaffung an Energieerzeugnissen eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss, um die im Energiesteuerrecht erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse klar treffen zu können, bei Besitzverhältnissen, bei denen mehrere Personen Besitzer sind, auch die nach den vertraglichen Rechtsverhältnissen erkennbar werdende Zielrichtung der Abgabe der Energieerzeugnisse berücksichtigt werden. So liegt es auch hier: Auch wenn die E-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, wäre in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung sowohl der besitzrechtlichen Verhältnisse als auch der vertraglichen Rechtsverhältnisse im Übrigen allein an die B, und nicht etwa an die E-GmbH, zu sehen. Die B wäre in diesem Fall aufgrund des zwischen der B und der E-GmbH bestehenden Auftragsverhältnisses ebenfalls mittelbarer Besitzer, und zwar zweitstufiger mittelbarer Besitzer, vgl. § 871 BGB, dessen Rechtsstellung grundsätzlich die gleiche ist, wie die des niederstufigen mittelbaren Besitzers (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 871 Rn. 2). Die Klägerin wollte jedoch, um ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber der B zu erfüllen, mit der Auslieferung des MFO jedenfalls und in erster Linie das MFO an die B abgeben, mag auch aufgrund der konkreten Transportabwicklung zeitgleich jemand anderes unmittelbaren Besitz (wie hier die F-GmbH) oder auch mehrstufigen mittelbaren Besitz (wie nach vorstehender hypothetischer Annahme gegebenenfalls dann hier die E-GmbH als erststufiger mittelbarer Besitzer) erlangt haben. Denn allein mit einer Abgabe an die B wird die Klägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der B zum Zeitpunkt des Einfüllens des MFO in das Transportschiff frei. Mit einer Abgabe an die E-GmbH hingegen würde die Klägerin zumindest das Risiko eingehen, dass sie, wenn die E-GmbH nicht für den ordnungsgemäßen Transport des MFO zu B sorgt, gegenüber der B schadensersatzpflichtig würde, und dies zudem, ohne wiederum eigene Ansprüche gegenüber der E-GmbH, die nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist, zu haben. Zudem wäre kein Grund ersichtlich, warum der E-GmbH, die für die Organisation und Abwicklung des Transports des MFO seitens der B beauftragt worden war und im Fall der Annahme eines mehrstufigen mittelbaren Besitzes diesen nur für die B ausübte, eine andere Stellung zukommen sollte als dem Transporteur des MFO, hier der F-GmbH, die sogar unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, aber gleichwohl unzweifelhaft nicht als Empfänger des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn anzusehen ist, weil diese das MFO nur für die B bzw. die E-GmbH besaß. Auch aus der Stellung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis ergibt sich insofern nichts anderes. Denn angesichts der von der Klägerin mit der B eingegangenen kaufvertraglichen Verpflichtung war klar, dass die Aushändigung des MFO an die F-GmbH (und ggf. mittelbar die E-GmbH) allein mit der Zielrichtung der unverzüglichen Besitzverschaffung an die B erfolgte. Die – unzutreffende – Vorstellung der Klägerin über die E-GmbH als vermeintlicher steuerlicher Empfänger des MFO hingegen vermag angesichts der tatsächlichen Besitzverhältnisse und der alleinigen kaufvertraglichen Beziehung zu B keine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu begründen.

17

Im Übrigen hat sich im Anschluss an den mittelbaren Besitz der B an dem MFO während des Transportvorgangs zudem ein unmittelbarer Besitz an dem MFO angeschlossen, sobald dieses jeweils in die Bunkerstation B übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der D verblieb, was indes angesichts des zuvor bereits begründeten mittelbaren Besitzes letztlich für die Feststellung der erfolgten Abgabe des Energieerzeugnisses an die B in den Hintergrund tritt.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich schließlich auch, dass sich an die Entnahme des streitgegenständlichen MFO aus dem Steuerlager der Klägerin auch keine steuerfreie Verwendung unmittelbar angeschlossen hat. In Betracht käme hier insoweit lediglich die - unstreitig erfolgte - steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV. Dadurch, dass das MFO jedoch, wie ausgeführt, von der Klägerin an die B abgegeben wurde, ergibt sich zugleich, dass das MFO von der Klägerin nicht zum Zweck der – erst nachfolgenden – steuerfreien Verwendung des MFO zur Bebunkerung der Fähren der D abgegeben worden ist, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheidet.

b)

19

Anders als die Klägerin meint, gebietet hier auch eine wertungsmäßige Betrachtung der erfolgten Abgabe des MFO von der Klägerin an die B mit Rücksicht auf eine weitgehend gewährleistete Steueraufsicht und einen gegebenenfalls nach den Zielsetzungen einer konsumtiven Besteuerung anzupassenden Begriff des (steuerrechtlich) freien Verkehrs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das MFO letztlich steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV fand. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11). So liegt es auch hier: Mit der Abgabe des MFO an die B als Nichtberechtigte i. S. d. §§ 24 ff. EnergieStG war eine zweckwidrige Verwendung des MFO nicht ausgeschlossen und die Steuer mithin entstanden. Dass das MFO nachfolgend eine steuerfreie Verwendung bei der Bebunkerung der Fähren der D fand, ändert daran nichts und mag möglicherweise allenfalls im Rahmen eines sachlichen Billigkeitsgrundes unter zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass die B bereits kurze Zeit später eine entsprechende Verteilererlaubnis erhielt, Berücksichtigung finden, wie vom Beklagten in seinem Steuerbescheid vom 30.11.2009 übrigens auch angenommen. Auch der Umstand, dass das MFO auf konkrete Veranlassung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis transportiert wurde, steht der Annahme einer nicht auszuschließenden zweckwidrigen Verwendung des MFO durch die B nicht entgegen. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass während des Transports des MFO nach obigen Ausführungen unter a) die B, nicht jedoch die E-GmbH, Besitz an dem Energieerzeugnis hatte. Dass die E-GmbH – im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der B – über die Transportmodalitäten disponierte, ist dabei ohne Bedeutung, da es allein auf die energiesteuerrechtlich maßgebliche Zuordnung des Energieerzeugnisses, hier also der besitzrechtlichen Zuordnung an die B, ankommt. Auch kann angesichts des Umstandes, dass die B, die ausweislich des vorgelegten Angebots zur Leistungserbringung der E-GmbH an die B per Server-Zugang über die entsprechenden Daten betreffend Lagerversorgungsdisposition und Schiffstonnagedisposition, mithin auch über die konkret abgerufenen MFO-Mengen und entsprechenden Transporte, jederzeit informiert war, nicht – wie die Klägerin aber wohl meint – die Rede davon sein, dass allein die E-GmbH über die konkret abgerufenen und mithin abgegebenen Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügen konnte. Vielmehr konnte vorrangig die B, allein schon aufgrund ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der F-GmbH, aber auch aufgrund ihrer zumindest möglichen jederzeitigen Kenntnis über die konkret transportierten MFO-Lieferungen tatsächlich über die jeweiligen MFO-Lieferungen verfügen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das MFO nach Abschluss des Transportvorgangs nicht direkt der Bebunkerung der Fähren der D zugeführt wurde, sondern zunächst bei der Bunkerstation der B eingelagert wurde. Auch insoweit wäre, selbst wenn man – nach Auffassung der Klägerin und entgegen den vorangegangen Ausführungen – auf eine wegen der Verteilererlaubnis der E-GmbH gewährleistete Steueraufsicht während des Transportvorgangs abstellen wollte, die Steueraufsicht ohnehin spätestens mit der Aufnahme des MFO in die Bunkerstation B unterbrochen gewesen.

20

Da angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steueraufsicht allein aufgrund der Verteilererlaubnis der den Transport des MFO organisierenden E-GmbH – unabhängig von einer sich an die Entnahme aus dem Steuerlager unmittelbar anschließenden (hier aber nicht gegebenen) steuerfreien Verteilung bzw. Verwendung des Energieerzeugnisses – gleichwohl gewährleistet gewesen war, sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu klären, ob die Steuerentstehungsnorm des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben abweichend auszulegen wäre, bzw. gegebenenfalls – wie von der Klägerin, allerdings in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, angeregt – die Auslegung des für § 8 EnergieStG a. F. maßgeblichen Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen (vgl. zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 09.04.2014, VII R 7/13, in: juris).

2.

21

Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerlagerinhaberin auch zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a. F.

3.

22

Der Steuerbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die B, die neben der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG ebenfalls Steuerschuldnerin ist, im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG, § 44 AO, nicht abgesehen hat. Die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche besteht auch gegenüber Gesamtschuldnern (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 1, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 44 AO Rn. 28), so dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden kann. Darüber hinaus bestand für den Beklagten aber auch kein Anlass, im Rahmen eines etwaigen Auswahlermessens (vgl. hierzu Drüen, a. a. O., Rn. 28, 30 f.) zu prüfen, ob im Rahmen einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft nicht eine vorrangige Inanspruchnahme der B ermessensgerecht wäre. Denn im vorliegenden Fall war ausweislich der Begründung des Steuerbescheides vom 30.11.2009 die Energiesteuerschuld der B gegenüber im Wege eines Billigkeitserlasses abweichend nach § 163 Satz 1 AO auf 0,00 € festgesetzt worden, was zum Erlöschen der Steuerschuld führte (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 2, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 163 AO Rn. 26), so dass es bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Klägerin mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 ohnehin an einer ein Auswahlermessen begründenden Gesamtschuldnerschaft fehlte.

4.

23

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Energiesteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Tatbestand

 
(überlassen von DATEV)
Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, die durch die Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücksteils entstandene Einkommensteuer 1995 gem. § 227 Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen anteilig zu erlassen, weil der Steuerpflichtigen die Betriebsvermögenseigenschaft bis zur Entnahme nicht bekannt war.
Die Kläger sind als Kinder zu je 1/3 Erben und Gesamtrechtsnachfolger der am 24. Juni 2002 im Alter von 81 Jahren verstorbenen Frau E J (geboren am 19. Oktober 1920), die an der Fa. J J GmbH & Co KG mit Sitz in H als Kommanditistin mit einer Einlage von 900.000 DM (= 45 %) beteiligt war. Als weitere Kommanditistin war die älteste Tochter der Erblasserin, Frau W E geborene J (Klägerin zu 1), mit einer Einlage in Höhe von 1.100.000 DM (= 55 %) beteiligt. Beide waren Gesellschafter-Geschäftsführerinnen der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) der KG, der J Joos S GmbH.
Die KG betrieb ihr Unternehmen zunächst in S im Gebiet "Uweg 11" auf einem 5276 qm großen Bauhofgelände, das als Lager und Abstellplatz für Materialien, Geräte und Maschinen diente und auf dem sich ein Werkstattgebäude sowie ein Bürogebäude für die technische und kaufmännische Verwaltung befanden. In den Jahren 1978 und 1979 verlagerte die KG ihren Werkstatt- und Bauhofbetrieb nach H.
Die verstorbene Mutter der Kläger war bis Dezember 1995 Alleineigentümerin des 1142 qm großen Grundstücks in S, Sweg (Flurstück Nr.), auf dem sich im vorderen (östlichen) Teil zur Bstraße hin ein Mietwohnhaus befand, das als Privatvermögen der Mutter behandelt wurde. Auf dem hinteren (westlichen) Teil des Grundstücks hatte die KG auf einer Fläche von 225 qm eine LKW-Werkstatt errichtet und die Aufwendungen hierfür in ihren Bilanzen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden aktiviert. Der anteilige Grund und Boden war nicht als Betriebsvermögen erfasst worden. Nach der Verlagerung ihres Betriebes nach H vermietete die KG das Werkstattgebäude an einen Getränkehändler.
Durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1995 schenkte die Mutter der Kläger das Grundstück Sweg unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs ihrer jüngsten Tochter M J (Klägerin zu 3), die an der KG nicht beteiligt war.
Im Rahmen einer im Oktober 1995 bei der KG begonnenen Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 vertrat der Prüfer in einem Sonderbericht die Auffassung, der mit dem Werkstattgebäude bebaute Teil des Grund und Bodens des Grundstücks Sweg sei bis zur Schenkung im Dezember 1995 als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger zu behandeln gewesen. Durch die Schenkung sei eine Fläche von 225 qm entnommen worden mit der Folge, dass die Mutter der Kläger im Jahr 1995 einen entsprechenden Entnahmegewinn zu versteuern habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Sonderbericht Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 65 f).
Das Finanzamt berücksichtigte die darin getroffenen Feststellungen in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 1995 und im Einkommensteuerbescheid 1995 der Mutter der Kläger. Diese Bescheide wurden nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim beklagten Finanzamt gem. § 227 AO Erlass der auf den Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer 1995, die er mit 7.291 DM berechnete. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 2. August 1983, VIII R 15/80 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1983, 736) im Fall einer ungewollten Entnahme einen Teilerlass der Steuer für geboten gehalten. Die Einziehung der Steuer sei im vorliegenden Fall sachlich unbillig, weil sie dem Gebot des Vertrauensschutzes und dem Erfordernis der Zumutbarkeit widerspreche. Das Steuerrecht müsse für den Steuerpflichtigen kalkulierbar sein, weil ansonsten die steuerlichen Auswirkungen von unternehmerischen Entscheidungen zu unvorhergesehenen Belastungen führen könnten. Der Steuerpflichtige müsse die steuerlichen Konsequenzen der zu treffenden Entscheidungen kennen, um beurteilen zu können, ob die Entscheidung unternehmerisch sinnvoll sei oder unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen nicht durchgeführt werden sollte. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Mutter der Kläger habe im Zeitpunkt der Schenkung des Grundstücks im Dezember 1995 keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich teilweise um Sonderbetriebsvermögen gehandelt habe. Diese Feststellung sei erst zwei Monate später während der Betriebsprüfung im Februar 1996 getroffen worden.
10 
Die Mutter der Kläger sei im Zeitpunkt der Schenkung davon ausgegangen, dass es sich bei der vermieteten Werkstatt um Privatvermögen gehandelt habe, das ohne einkommenssteuerliche Konsequenzen auf die Tochter habe übertragen werden können. Dass die Werkstatt, die in früheren Jahren durch die KG selbst genutzt - seit 1977 jedoch fremdvermietete worden sei, zum notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger zu rechnen sei, sei weder der Mutter noch ihren steuerlichen Beratern und auch nicht den zahlreichen Betriebsprüfungen aufgefallen, die zwischenzeitlich stattgefunden hätten. Die Nichtkenntnis der Verhaftung des Grundstücksteils im Betriebsvermögen sei der Mutter nicht zuzurechnen. Zum einen sei die Verbindung mit dem Betrieb nicht mehr so offensichtlich gewesen, dass man sie nicht habe übersehen können. Zum anderen habe im Rahmen der Übertragung des Grundbesitzes auf die Tochter keine Notwendigkeit bestanden, sämtliche Mietverträge zu überprüfen, da sich durch die Übertragung wegen des zurückbehaltenen Nießbrauchs wirtschaftlich nichts habe ändern sollen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unzumutbar, die vollen steuerlichen Konsequenzen aus dem Vorgang zu ziehen. Es stehe außer Frage, dass die Mutter der Kläger den Werkstattteil nicht übertragen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass dadurch einkommenssteuerliche Konsequenzen ausgelöst würden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Erlassantrag vom 27. Oktober 1997 Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 52 ff).
11 
Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag mit Bescheid vom 11. November 1997 ab (Einkommensteuerakte Blatt 57 f).
12 
Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 20. November 1997 Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 88 ff).
13 
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 2. November 1998 (= Montag), die am selben Tag bei Gericht einging. Zur Begründung wiederholt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 27. April 1999 Bezug genommen (Gerichtsakte Blatt 13 ff). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt sinngemäß,
14 
den den Teilerlass der Einkommensteuer 1995 ablehnenden Bescheid vom 11. November 1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer 1995 der Mutter der Kläger in Höhe von 7.291 DM = 3.727,83 EUR zu erlassen;
15 
hilfsweise, das Finanzamt zu verpflichten, den Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Das beklagten Finanzamt beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
19 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 9. April 2003 und 30. April 2003 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten der Mutter der Kläger für 1995, die Gewinnfeststellungsakten der Fa. J J GmbH & Co KG für die Jahre 1994 bis 1999, die Betriebsprüfungsakten und eine Sonderakte "Entnahme des Grundstücks Sweg" vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist unbegründet.
22 
Das Finanzamt hat den beantragten Teilerlass der Einkommensteuer 1995 ermessensfehlerfrei abgelehnt.
23 
Gem. § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über einen Erlassantrag eine Ermessensentscheidung i.S.v. § 5 AO, die vom Gericht gem. § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzbehörde zu setzen. Eine Verpflichtung zum Erlass kann es nur aussprechen, wenn der Ermessensspielraum der Behörde im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Maßgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. u.a. Urteil des BFH vom 23. November 1994 - X R 124/92 BStBl II 1995, 824 und BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 16/95 BStBl II 1997,259 m.w.N.).
24 
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung oder Einziehung einer Steuer sachlich unbillig, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Billigkeitserlass nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 - IV R 91/94, BStBl II 1996,289 und BFH Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 18/95, BStBl II 1997,259 m.w.N.).
25 
Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Dazu reicht ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Nicht erforderlich ist der Wille zur Gewinnverwirklichung oder das Bewusstsein einer Gewinnverwirklichung und eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß (vgl. u.a. BFH Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BStBl II 1985, 395; BFH Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, BFH/NV 1987,768 und Beschluss des BFH vom 25. April 2003 IV B 211/01 - nicht veröffentlicht - dokumentiert auf juris CD).
26 
Diese Rechtsprechung des BFH würde unterlaufen, wenn im Rahmen eines Billigkeitserlasses die Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts und damit die Vorstellungen darüber, ob eine Gewinnverwirklichung eintritt berücksichtigt würden. Ein Erlass der aus einer Entnahme resultierenden Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen kann daher grundsätzlich nicht mit der Begründung begehrt werden, der Steuerpflichtige habe die Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts nicht gekannt.
27 
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 15/80 (BStBl II 1983, 736) berufen. In diesem Urteil ist der BFH von der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH abgewichen, die es in Ausnahmefällen zugelassen hatte, einen Geschäftsvorfall mit steuerlicher Wirkung rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige die steuerlichen Folgen seiner Handlungsweise nicht überblicken konnte, diese Folgen ungewöhnlich hart waren, er spätestens bis zur Erstellung der Bilanz den früheren Zustand wieder hergestellt hat und sich aus dem Vorgang noch keine steuerlichen Folgen ergeben haben. In dem genannten Urteil vom 2. August 1983 hat der BFH entschieden, dass der durch die Schenkung eines Betriebsgrundstücks verwirklichte Entnahmetatbestand nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, dass der notarielle Schenkungsvertrag wenige Monate später wieder aufgehoben wird. Die Besteuerung knüpfe an tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge an, die, wenn sie sich einmal ereignet hätten, nicht ungeschehen gemacht werden könnten. Eine vom gesetzlichen Tatbestand abweichende Besteuerung wegen besonderer persönlicher Umstände sehe das Gesetz nur unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vor. In den von der früheren Rechtsprechung genannten Fällen könne ein Teilerlass der Steuer gem. § 227 AO oder die Nichtberücksichtigung des die Steuer auslösenden Vorgangs gem. § 163 Abs. 1 AO geboten sein (vgl. auch BFH Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1987, 768).
28 
Der vorliegende Fall ist mit den vom BFH in dem o.a. Urteil vorm 2. August 1983 angesprochenen Fällen der früheren Rechtsprechung des RFH und des BFH, in denen nach dem o.a. Urteil des BFH ein Teilerlass in Betracht kommt, nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu diesen Fällen wurde im vorliegenden Fall der die Entnahme auslösende Vorgang - die Schenkung des betrieblich genutzten Grundstücksteils - nicht bis zur Erstellung der Bilanz des betreffenden Jahres rückgängig gemacht. Außerdem war für die steuerlich beratene KG und die ebenfalls steuerlich beratene Mutter der Kläger durchaus erkennbar, dass der mit der betrieblich genutzten Werkstatt bebaute Grund und Boden notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger war. Er hätte bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Werkstatt als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter behandelt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 160/84, BFH/NV 1989, 95). Dass dies nicht geschehen ist, liegt im Verantwortungsbereich der steuerlich beratenen KG und der ebenfalls steuerlich beratenen Mutter der Kläger und nicht im Verantwortungsbereich des Finanzamts, selbst wenn mehrere Betriebsprüfungen die unzutreffende bilanzsteuerliche Behandlung dieses Grundstücksteils nicht bemerkt haben sollten. Spätestens vor Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages vom 20. Dezember 1995 hätte - wie in solchen Fällen allgemein üblich - durch die Steuerberatung der Mutter der Kläger eine sorgfältige steuerrechtliche Prüfung stattfinden müssen, ob durch die Schenkung ein Entnahmetatbestand oder andere nachteilige steuerliche Folgen ausgelöst werden. Offenbar hat eine solche Prüfung nicht in ausreichendem Maß stattgefunden. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist daher nicht gerechtfertigt.
29 
Die Klage ist daher abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO und die Streitwertfestsetzung aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die Klage ist unbegründet.
22 
Das Finanzamt hat den beantragten Teilerlass der Einkommensteuer 1995 ermessensfehlerfrei abgelehnt.
23 
Gem. § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über einen Erlassantrag eine Ermessensentscheidung i.S.v. § 5 AO, die vom Gericht gem. § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzbehörde zu setzen. Eine Verpflichtung zum Erlass kann es nur aussprechen, wenn der Ermessensspielraum der Behörde im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Maßgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. u.a. Urteil des BFH vom 23. November 1994 - X R 124/92 BStBl II 1995, 824 und BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 16/95 BStBl II 1997,259 m.w.N.).
24 
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung oder Einziehung einer Steuer sachlich unbillig, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Billigkeitserlass nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 - IV R 91/94, BStBl II 1996,289 und BFH Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 18/95, BStBl II 1997,259 m.w.N.).
25 
Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Dazu reicht ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Nicht erforderlich ist der Wille zur Gewinnverwirklichung oder das Bewusstsein einer Gewinnverwirklichung und eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß (vgl. u.a. BFH Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BStBl II 1985, 395; BFH Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, BFH/NV 1987,768 und Beschluss des BFH vom 25. April 2003 IV B 211/01 - nicht veröffentlicht - dokumentiert auf juris CD).
26 
Diese Rechtsprechung des BFH würde unterlaufen, wenn im Rahmen eines Billigkeitserlasses die Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts und damit die Vorstellungen darüber, ob eine Gewinnverwirklichung eintritt berücksichtigt würden. Ein Erlass der aus einer Entnahme resultierenden Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen kann daher grundsätzlich nicht mit der Begründung begehrt werden, der Steuerpflichtige habe die Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts nicht gekannt.
27 
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 15/80 (BStBl II 1983, 736) berufen. In diesem Urteil ist der BFH von der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH abgewichen, die es in Ausnahmefällen zugelassen hatte, einen Geschäftsvorfall mit steuerlicher Wirkung rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige die steuerlichen Folgen seiner Handlungsweise nicht überblicken konnte, diese Folgen ungewöhnlich hart waren, er spätestens bis zur Erstellung der Bilanz den früheren Zustand wieder hergestellt hat und sich aus dem Vorgang noch keine steuerlichen Folgen ergeben haben. In dem genannten Urteil vom 2. August 1983 hat der BFH entschieden, dass der durch die Schenkung eines Betriebsgrundstücks verwirklichte Entnahmetatbestand nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, dass der notarielle Schenkungsvertrag wenige Monate später wieder aufgehoben wird. Die Besteuerung knüpfe an tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge an, die, wenn sie sich einmal ereignet hätten, nicht ungeschehen gemacht werden könnten. Eine vom gesetzlichen Tatbestand abweichende Besteuerung wegen besonderer persönlicher Umstände sehe das Gesetz nur unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vor. In den von der früheren Rechtsprechung genannten Fällen könne ein Teilerlass der Steuer gem. § 227 AO oder die Nichtberücksichtigung des die Steuer auslösenden Vorgangs gem. § 163 Abs. 1 AO geboten sein (vgl. auch BFH Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1987, 768).
28 
Der vorliegende Fall ist mit den vom BFH in dem o.a. Urteil vorm 2. August 1983 angesprochenen Fällen der früheren Rechtsprechung des RFH und des BFH, in denen nach dem o.a. Urteil des BFH ein Teilerlass in Betracht kommt, nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu diesen Fällen wurde im vorliegenden Fall der die Entnahme auslösende Vorgang - die Schenkung des betrieblich genutzten Grundstücksteils - nicht bis zur Erstellung der Bilanz des betreffenden Jahres rückgängig gemacht. Außerdem war für die steuerlich beratene KG und die ebenfalls steuerlich beratene Mutter der Kläger durchaus erkennbar, dass der mit der betrieblich genutzten Werkstatt bebaute Grund und Boden notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger war. Er hätte bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Werkstatt als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter behandelt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 160/84, BFH/NV 1989, 95). Dass dies nicht geschehen ist, liegt im Verantwortungsbereich der steuerlich beratenen KG und der ebenfalls steuerlich beratenen Mutter der Kläger und nicht im Verantwortungsbereich des Finanzamts, selbst wenn mehrere Betriebsprüfungen die unzutreffende bilanzsteuerliche Behandlung dieses Grundstücksteils nicht bemerkt haben sollten. Spätestens vor Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages vom 20. Dezember 1995 hätte - wie in solchen Fällen allgemein üblich - durch die Steuerberatung der Mutter der Kläger eine sorgfältige steuerrechtliche Prüfung stattfinden müssen, ob durch die Schenkung ein Entnahmetatbestand oder andere nachteilige steuerliche Folgen ausgelöst werden. Offenbar hat eine solche Prüfung nicht in ausreichendem Maß stattgefunden. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist daher nicht gerechtfertigt.
29 
Die Klage ist daher abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO und die Streitwertfestsetzung aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager im Steuergebiet oder
2.
zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder
2.
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.

(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u. a. zugelassener Betriebsstätte Raffinerie A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation „B GmbH & Co.“ (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab Raffinerie A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F-GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie A in das Tanklager der Bunkerstation B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit 17 Lieferungen insgesamt … kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt – letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

3

Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin … € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die Klägerin und die B seien Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG i. V. m. § 44 AO, wobei für die B die Energiesteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0,00 € festgesetzt worden sei.

4

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin das MFO nicht unmittelbar an ein begünstigtes Seeschiff abgegeben habe, sondern an ihren Vertragspartner B, die das MFO so lange körperlich in ihrem Tanklager aufbewahrt habe, bis sie damit ein Schiff der D auf eigene Rechnung habe bebunkern können, könne sich die Klägerin nicht auf eine Abgabe von Energieerzeugnissen zur Verwendung in der steuerbefreiten gewerblichen Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 EnergieStG berufen. Da der B erst am 15.07.2008 eine Verteilererlaubnis erteilt worden sei, habe sich an die Entnahme in den freien Verkehr aus dem Steuerlager zur Lieferung an die B auch insoweit kein Verfahren der Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen. Das Leistungsangebot der E-GmbH an die B habe neben buchhalterischem Aufwand auch die Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition beinhaltet, jedoch keinen eigenständigen Erwerb des MFO von der Klägerin im Rahmen der der E-GmbH erteilten Verteilererlaubnis mit mittelbarem oder unmittelbarem Besitzübergang zur weiteren Verteilung. Damit stelle sich die von der B vergütete Tätigkeit mit Bezug auf den Transport des MFO an die B lediglich als organisatorische Abstimmung zwischen der Klägerin und der dann tatsächlich als Besitzmittlerin tätigen und von der B für den Transport gesondert vergüteten F-GmbH dar. Die E-GmbH habe als Organisator im Auftrag der B weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangt. Ein Streckengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) liege nicht vor. Kennzeichnend für ein Streckengeschäft sei einerseits die kaufmännische Abwicklung über Zwischenhändler und andererseits die Übergabe der Ware von dem ausliefernden Lager unmittelbar an den letzten Händler oder den Verbraucher. Die E-GmbH sei aber keine Partei des Kaufgeschäfts gewesen und habe das MFO weder ge- noch anschließend verkauft, sie habe keine eigenständigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen und sei auch nicht an der körperlichen Abgabe des MFO an die Fähren der D beteiligt gewesen. Die Tätigkeiten der E-GmbH seien auch nicht aufgrund des Umstandes, dass diese im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, anders zu bewerten.

5

Mit ihrer am 19.03.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Anknüpfend an die Verbrauchsteuer als Realaktsteuer und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners, wonach derjenige in Anspruch zu nehmen sei, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht werden könne, sei das MFO an diejenige Person i. S. d. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 EnergieStG abgegeben, die es in ihrer Obhut habe und die daran Sachherrschaft begründet habe. Das sei vorliegend nur die E-GmbH gewesen, weil nur diese Verfügungsmacht, zwar nicht als Eigentümer, aber als Besitzer, gehabt habe. Der Dispositionsvertrag zwischen der E-GmbH und der B zeige dies deutlich. Die F-GmbH wiederum habe ihre Sachherrschaft über ihre Schiffe, was das darin befindliche Öl anbelange, nur für die E-GmbH ausgeübt, die das Öl von der Klägerin zur B habe befördern sollen und befördert habe. Weder die F-GmbH noch die B hätten einen Besitzwillen gehabt, weil sie zum Besitz steuerrechtlich nicht berechtigt gewesen seien. Jedenfalls mittelbaren Besitz, der zur Begründung der Sachherrschaft im Sinne des Verbrauchsteuerrechts genüge, habe die E-GmbH gehabt. Die B habe allenfalls mittelbare Sachherrschaft gehabt, jedenfalls aber habe sie diese, was verbrauchsteuerrechtlich allein entscheidend sei, nicht ausüben wollen. Zudem seien die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG dahin gehend auszulegen, dass sich das Verfahren der Steuerbefreiung der Entnahme aus dem Steuerlager nicht unmittelbar anschließen müsse, es vielmehr ausreiche, dass dies mittelbar geschehe, ohne die Ausübung der Steueraufsicht wesentlich zu erschweren. Die Entstehung der Energiesteuerschuld müsse mit den Zielen einer Besteuerung einer bestimmten konsumtiven Endverwendung in Einklang stehen. Eine Besteuerung allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei systemwidrig. Sie, die Klägerin, habe das MFO „auf Order“ von der E-GmbH an diese, einen Verteiler, zu steuerfreien Zwecken gegen Erlaubnisschein abgegeben. In Bezug auf den Verteiler von Energieerzeugnissen sei entscheidend, dass er befähigt sei, über das Energieerzeugnis zu verfügen und zu disponieren, gleich, ob im eigenen oder im fremden Namen. Die E-GmbH, nicht die B, habe die F-GmbH beauftragt, ein Schiff für den Transport zur Verfügung zu stellen. Erst auf die Order der E hin und aufgrund deren Erlaubnisscheins sei das MFO ausgeliefert und zur B verbracht worden. Die rein physische Warenbewegung sei jedenfalls zu Beginn damit auch steuerrechtlich erlaubt gewesen. Die B hingegen habe aufgrund ihrer rechtlichen Verfügungsbefugnis aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin diese tatsächliche Dispositionsbefugnis an die E-GmbH abgetreten. Damit liege eine objektive, durch die jeweilige Erlaubnis manifestierte Rechtslage vor, die verbrauchsteuerrechtlich völlig unabhängig von den zugrundeliegenden Kauf- und Lieferverträgen sei. Zudem sei es leicht und praktikabel, für die Frage, wem der zu beurteilende Transportvorgang verbrauchsteuerrechtlich zuzuordnen sei, auf den Erlaubnisinhaber abzustellen, der das Energieerzeugnis beim Steuerlager oder Verteiler ordere, abhole oder abholen lasse, hier mithin auf die E-GmbH, die das MFO steuerrechtlich verteilt habe. Damit werde auch tatsächliche Sachherrschaft der E-GmbH begründet, da sie allein über den Transportweg disponiere, die Warenbewegungen kontrolliere und steuere, während die F-GmbH eine solche nicht und die B eine solche erst mit der Bebunkerung in ihre Tanks innegehabt habe. Damit habe die Klägerin das MFO an die E-GmbH und nicht an die B oder die F-GmbH abgegeben, so dass es sich im Verfahren der Steuerbefreiung befunden habe und eine Energiesteuer nicht entstanden sei. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach jede verbrauchsteuerpflichtige Ware im freien Verkehr sei, die nicht im Steueraussetzungsverfahren oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren sei, begegne erheblichen Bedenken, weil sie dazu führe, dass ein Energieerzeugnis, das einem Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unterworfen sei, sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinde, obwohl der Verkehr ausgehend von der konstitutiven Erlaubniserteilung unter konkret ausgeübter Steueraufsicht stehe. Die weitere Konsequenz, dass der Verbrauchsteueranspruch trotz der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht entstehe, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12) (im Folgenden: Richtlinie 2008/118/EG), jedenfalls wenn diese Vorschrift eine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs beinhalte, was indes zu bezweifeln sei, weil Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG nur eine widerlegliche Fiktion oder Regelbeispiele enthalte, und der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs vielmehr im Sinne des traditionellen Begriffsverständnisses zu verstehen sei, wonach freier Verkehr das Fehlen von Steueraufsicht und die Überführung in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf bedeute. Es habe keinen Sinn, die Energiesteuer entstehen zu lassen, wenn die Ware einem Verfahren der Steuerbefreiung i. S. d. § 24 EnergieStG unterworfen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass dabei wegen der fehlenden Verteilererlaubnis der B die Formalien nicht eingehalten worden seien, so stehe doch fest, dass die Ware von Anfang (Steuerlager der Klägerin) bis Ende (steuerbegünstigte Verwendung auf Seeschiff) aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH und der allgemeinen Erlaubnis der D steuerlich genauso wirksam erfasst und kontrolliert worden sei und infolgedessen nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen werden könne. Bei einer richtlinienkonformen Sicht des § 8 Abs. 1 EnergieStG müsse daher entscheidend sein, ob sich der Entnahme aus dem Steuerlager eine Beförderung unter Steueraufsicht anschließe, was der Fall sei, wenn das Energieerzeugnis dem Verteiler als Erlaubnisinhaber zu seiner Disposition übergeben werde, wie hier geschehen. Jedenfalls aber stehe einem Steueranspruch nach Art. 7 RL 2008/118/EG entgegen, dass das MFO wegen der kontinuierlichen Steueraufsicht nicht im steuerrechtlich freien Verkehr gewesen sei. Der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt als bloße Formalie sei nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die bei einer zweckgerechten steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Inland gleichwohl erfolgende Besteuerung wegen Verfahrensverstößen auf der Handelsstufe erscheine als eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. In diesem Zusammenhang sei eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG zu klären. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe. Zudem habe die B vorliegend aufgrund des Kaufvertrages bereits deshalb keinen mittelbaren Besitz an dem MFO erhalten, weil durch die Einschaltung der E-GmbH, die Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der B gewesen sei, ausdrücklich etwas anderes vereinbart gewesen sei. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des - unmittelbaren - Besitzes auf die B habe vielmehr erst später bei der Bunkerstation der B durch die E-GmbH erfüllt werden sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Urteils des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen auf den dortigen Einzelsachverhalt begrenzt und entsprechend restriktiv anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Zu bewerten seien nicht etwaige abweichende Vorstellungen der Klägerin zum Besitzwillen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, wonach die Klägerin das MFO an die B verkauft habe und diese damit die Fähren der D habe bebunkern sollen, wobei die B nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gewusst habe. Weitere Vertragsverhältnisse sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten. Damit liege in diesen Fällen regelmäßig eine Abgabe i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG vor. Vorliegend lägen keine abweichenden Regelungen vor, insbesondere sei geklärt, dass es zwischen der E-GmbH und der Klägerin keine Vertragsbeziehungen gegeben habe, so dass die Angabe der Klägerin, die Einschaltung der E-GmbH sei Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und der B gewesen, nicht nachvollziehbar sei; auch sei geklärt, dass die B der E-GmbH keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt und nur die Disposition der Transportbarge zum Aufgabenbereich der E-GmbH gehört habe. Die B sei vertraglich verpflichtet gewesen, das MFO ab Raffinerie A abzunehmen. Sie habe auch über die Waren verfügt, indem sie die E-GmbH beauftragt habe, ihr durch den Transport des MFO zu ihrem eigenen Tanklager den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Damit habe die Klägerin das MFO an einen Nichtberechtigten abgegeben und das MFO habe mangels vorhandener Erlaubnis der B nicht unter Steueraufsicht gestanden. Der Bundesfinanzhof habe klar gestellt, dass es im Zeitpunkt der ersten Abgabe an einen Nichtberechtigten, der aufgrund der fehlenden Erlaubnis der Finanzbehörde unbekannt sein dürfte, zu einer Unterbrechung der Steueraufsicht komme. Eine zweckwidrige Verwendung könne nicht ausgeschlossen werden. Daher könne die Steuerentstehung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreiche. Die Überlegungen der Klägerin, die körperliche Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Transporteur als Abgabe an einen Berechtigten anzusehen, wenn er im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, hätte im Gegenzug zur Folge, dass die Abgabe an einen Transporteur ohne Verteilererlaubnis – wie die F-GmbH – als Abgabe an einen Nichtberechtigten anzusehen wäre und mithin zur Entstehung der Energiesteuer führte. Tatsächlich bedürfe es aber für eine reine Transporttätigkeit vom Steuerlager zum Empfänger des Energieerzeugnisses keiner Erlaubnis.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und 1 Ordner Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, vorgelegt im Verfahren 4 K 261/11) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die streitentscheidenden Vorschriften des Energiesteuerrechts sind dem Energiesteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) – im Folgenden bezeichnet als EnergieStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend – zu entnehmen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kommt es zu keiner Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG) anschließt.

1.

12

Das streitgegenständliche MFO, schweres Heizöl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis i. S. des § 4 Nr. 3 EnergieStG, ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Rahmen der insgesamt 17 Lieferungen an die B im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in das von der F-GmbH zum Transport eingesetzte Schiff G, bzw. in einem Fall in das von einem weiteren Reeder eingesetzte Transportschiff, jeweils aus dem Steuerlager der Klägerin entfernt worden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, hier namentlich eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 10 bis 13 EnergieStG, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, angeschlossen hat, insbesondere bereits deshalb, weil die B, zu deren Bunkerstation das MFO transportiert wurde, ihrerseits keine Steuerlagerinhaberin war, und ohne dass sich ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. angeschlossen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG a. F. dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr mit der Folge der Steuerentstehung vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG a. F. entgegensteht, weil sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil sich hier ein Verfahren der Steuerbefreiung weder unmittelbar durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck, vgl. § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, (dazu nachfolgend unter a)) noch - im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung - im Hinblick auf die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D (dazu nachfolgend unter b)) angeschlossen hat.

a)

13

Steuerfreie Verteilung bedeutet, die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abzugeben, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 24 EnergieStG Rn. 16). Zwar schließt die Steuerlagererlaubnis die Möglichkeit der steuerfreien Verteilung mit ein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG (vgl. auch Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15), so dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgeben darf, wobei das an die Entnahme aus dem Steuerlager anknüpfende Anschlussverfahren wiederum sowohl ein Verteiler- als auch ein Verwenderverfahren sein kann (vgl. Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15). Eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin kommt hier jedoch mangels Abgabe des MFO an einen Empfänger, der seinerseits entweder zu einer steuerfreien Verwendung des MFO zu dem – hier insoweit allein in Frage kommenden – steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt war, im Ergebnis nicht in Betracht.

14

Die Abgabe des MFO erfolgte vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin allein an die B, die im Zeitraum der streitgegenständlichen Lieferungen weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis für das MFO war. Demgegenüber verfügte die E-GmbH zwar über eine Verteilererlaubnis für das MFO, war jedoch mangels einer entsprechenden Abgabe des MFO durch die Klägerin an die E-GmbH nicht Empfängerin des MFO. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Der Begriff der Abgabe, wie er im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 EnergieStG verwendet wird, ist im Energiesteuergesetz nicht näher definiert. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist zum einen unzweifelhaft in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Regel eine Abgabe zu sehen und zum zweiten darüber hinaus, um die im Mineralölhandel üblichen und nach § 57 Abs. 4 EnergieStV im Energiesteuerrecht ausdrücklich vorgesehenen Streckengeschäfte mit einzubeziehen und auch für diese Fälle des Handels mit Energieerzeugnissen die energiesteuerrechtlichen Folgen einer Abgabe an Nichtberechtigte zu regeln, von einer Abgabe auch dann auszugehen, wenn dem Erwerber der mittelbare Besitz verschafft wird, also ein auf einem Besitzmittlungswillen beruhendes Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, nach dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16). Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und der B ein Kaufvertrag über das MFO, mit welchem sich die Klägerin gegenüber der B verpflichtete, dieser das MFO zu übergeben und Eigentum an dem MFO zu verschaffen, vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Leistungsort, wie die Klägerin meint, hier bei der Bunkerstation der B gelegen haben soll, weil wegen des allein durch die E-GmbH abgewickelten Transports erst dort unmittelbarer Besitz der B an dem MFO begründet werden sollte, steht in eindeutigem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen „Abzunehmen durch Käufer ab Raffinerie A“, „Die Lieferung erfolgt ex Anlage Raffinerie A“ und „Die Gefahr geht in dem Moment auf Käufer über, in dem das Schweröl den Schiffsflansch des Tankschiffs passiert“ (vgl. Ziffern 3, 5 und 10 des Kaufvertrages, Bl. 18, 19 und 20 der Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) war der Verschiffungshafen Raffinerie A Leistungsort (vgl. auch zu der entsprechenden und im Überseegeschäft üblichen Transportklausel „FOB“ : Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 269 Rn. 10 m. w. N.). Die Kaufvertragsgestaltung beinhaltete mithin eine Holschuld, d. h. die Leistungshandlung der Klägerin (und zugleich der Eintritt des Leistungserfolgs), nämlich unter anderem die Verschaffung des – regelmäßig unmittelbaren – Besitzes des MFO, war geschuldet am Standort der Raffinerie A bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff, dessen Bereitstellung die B – in welcher Auftragsgestaltung auch immer – zu veranlassen hatte. Erfüllungsort war mithin beim Steuerlager der Klägerin, die Klägerin war zur Aussonderung und Bereitstellung des MFO zur Abholung durch die B oder eine beauftragte Transportperson verpflichtet. Zwar hatte die B für die Abholung des MFO jeweils nicht ein eigenes Transportschiff eingesetzt, sondern vielmehr die E-GmbH mit der organisatorischen Abwicklung des Abrufs und des Transports der einzelnen MFO-Lieferungen beauftragt, die wiederum die F-GmbH, bzw. in einem Fall einen weiteren Reeder, für den die nachfolgenden Ausführungen zur F-GmbH entsprechend gelten, als Subunternehmer mit dem Einsatz eines konkreten Transportschiffes, welches das MFO abholte und zu B verbrachte, beauftragt hatte. Damit hatte die B folglich im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs noch keinen unmittelbaren Besitz, der eine tatsächliche Gewalt über die Sache voraussetzt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, erlangt. Jedoch hat sie mittelbaren Besitz, vgl. § 868 BGB, der für eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht, erlangt. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedweder mittelbare Besitz, nicht nur ein im Rahmen der Vertragsverhältnisse energiesteuerrechtlicher Streckengeschäfte möglicherweise begründeter mittelbarer Besitz, für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht. Gemäß § 868 BGB ist, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Erforderlich für ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten Besitzrechts oder einer zeitlich begrenzten Besitzverpflichtung bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet, ohne dass der mittelbare Besitzer vorher Besitzer gewesen sein muss und der unmittelbare Besitzer durch ihn Besitz erlangt haben muss (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 868 Rn. 6 m. w. N.); infolge der zeitlichen Begrenzung ist für das Besitzmittlungsverhältnis der Herausgabeanspruch wesentlich (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 6), vgl. auch § 870 BGB, wonach der mittelbare Besitz dadurch auf einen anderen übertragen werden kann, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der – allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts – davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem – konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten – MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist – was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte. Denn jedenfalls ergibt sich hier für den Zeitraum ab Einfüllen des MFO in das Transportschiff der F-GmbH bis zur Entladung in die Bunkerstation B ein mittelbarer Besitz der B aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der E-GmbH und zwischen der E-GmbH und der F-GmbH: Unmittelbaren Besitz an dem MFO hatte die F-GmbH, die jedoch aufgrund des Auftragsverhältnisses, das diese mit der E-GmbH hatte und das die F-GmbH zur Ausführung des Transportes des MFO von der Raffinerie A zur Bunkerstation der B und dortigen Übergabe des MFO an die B verpflichtete und somit zum unmittelbaren Besitz an dem MFO während des Transportvorgangs berechtigte und verpflichtete und zugleich zu einer Herausgabe des MFO an einen Dritten, hier an die B, nach Durchführung des Transportes zur Bunkerstation B verpflichtete. Darin ist ein durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen E-GmbH und F-GmbH – ausschließlich – zugunsten eines Dritten, hier der B, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, begründetes Besitzmittlungsverhältnis zwischen der F-GmbH und der B aufgrund des entsprechenden Herausgabeanspruchs zu sehen, kraft dessen die B – und nur diese – mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO war, zumal die F-GmbH die Transportleistung auch unmittelbar der B, und nicht der E-GmbH, in Rechnung stellte – was allerdings für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zwingend ist, aber den mit der Transportvergütung in wirtschaftlicher Hinsicht korrespondierenden Herausgabeanspruch der B bezogen auf das Transportgut verdeutlicht. Die B hatte auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen, der hier wegen des durch Vertrag zu Gunsten der B als Dritten begründeten Besitzmittlungsverhältnisses erkennbar gemacht werden muss (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 8). Hier ergibt sich der Besitzbegründungswille der B an den jeweils ausgesonderten MFO-Lieferungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag mit der Klägerin und dem Auftragsverhältnis mit der E-GmbH, die die entsprechenden MFO-Lieferungen für die B bei der Klägerin abrufen und den Transport zur Bunkerstation der B sicherstellen sollte. Die F-GmbH hatte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung, das MFO zur Bunkerstation der B zu transportieren und an die B dort auszuliefern, schließlich auch einen entsprechenden Besitzmittlungswillen bezogen allein auf die B und nicht etwa bezogen auf die E-GmbH als den Auftraggeber des Transportauftrags. Aus dem Umstand, dass die F-GmbH der B die Transportleistungen in Rechnung stellte, wird deutlich, dass der F-GmbH bewusst war, dass das MFO nicht für die E-GmbH an einen von der E-GmbH benannten bloßen Bestimmungsort (Bunkerstation B) zu verbringen, sondern gezielt für die B als Käuferin und Empfängerin des MFO zu transportieren und an diese herauszugeben war. Aus den geschilderten Umständen, wonach die F-GmbH zwar von der E-GmbH beauftragt worden, aber im Vollzugsverhältnis bezogen auf die Herausgabe des MFO allein für die B tätig geworden ist, ergibt sich zugleich, dass die E-GmbH in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden ist. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-GmbH als einzige eine Verteilererlaubnis innehatte und dies der Klägerin bekannt war. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass sie, ebenfalls wie möglicherweise auch die E-GmbH und die B, von der Vorstellung geleitet gewesen sein mag, dass aufgrund der vorliegenden Verteilererlaubnis eine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu Transportzwecken als energiesteuerrechtlich zulässige Verteilung anzusehen sei. Letztlich sind derartige subjektive Vorstellungen aber nicht entscheidend für die nach Maßgabe energiesteuerrechtlicher Vorgaben erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend, wie aufgezeigt, allein aus den entsprechenden vertraglichen Beziehungen, die allein einen Herausgabeanspruch der B in Bezug auf das transportierte MFO und mithin deren mittelbaren Besitz daran begründeten, während die E-GmbH weder unmittelbaren Besitz daran hatte noch – mangels eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der F-GmbH – mittelbaren Besitz. Auch der Umstand, dass die E-GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der B eine umfangreiche Dispositionsbefugnis hinsichtlich der abzurufenden Mengen und der konkreten Abrufzeiten in Bezug auf das MFO hatte und die Abwicklung in direktem Kontakt mit der Klägerin vornahm („auf Order“) (Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition), ändert an dem vorstehend gefundenen Ergebnis nichts. Denn die Reichweite der organisatorischen Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die abzurufenden MFO-Lieferungen ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse an den jeweils konkret aus dem Steuerlager der Klägerin entnommenen und mithin abgegebenen MFO-Mengen, wie sie sich dann in dem Transportschiff der F-GmbH zwecks Transports zu B befanden.

16

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der E-GmbH und der F-GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der E-GmbH und der F-GmbH und damit einen mittelbaren Besitz der E-GmbH an dem MFO annehmen wollte, dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften setzt zwar, wie ausgeführt, die Verschaffung unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitzes an den Energieerzeugnissen voraus. Umgekehrt beinhaltet aber nicht jede Besitzverschaffung an Energieerzeugnissen eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss, um die im Energiesteuerrecht erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse klar treffen zu können, bei Besitzverhältnissen, bei denen mehrere Personen Besitzer sind, auch die nach den vertraglichen Rechtsverhältnissen erkennbar werdende Zielrichtung der Abgabe der Energieerzeugnisse berücksichtigt werden. So liegt es auch hier: Auch wenn die E-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, wäre in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung sowohl der besitzrechtlichen Verhältnisse als auch der vertraglichen Rechtsverhältnisse im Übrigen allein an die B, und nicht etwa an die E-GmbH, zu sehen. Die B wäre in diesem Fall aufgrund des zwischen der B und der E-GmbH bestehenden Auftragsverhältnisses ebenfalls mittelbarer Besitzer, und zwar zweitstufiger mittelbarer Besitzer, vgl. § 871 BGB, dessen Rechtsstellung grundsätzlich die gleiche ist, wie die des niederstufigen mittelbaren Besitzers (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 871 Rn. 2). Die Klägerin wollte jedoch, um ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber der B zu erfüllen, mit der Auslieferung des MFO jedenfalls und in erster Linie das MFO an die B abgeben, mag auch aufgrund der konkreten Transportabwicklung zeitgleich jemand anderes unmittelbaren Besitz (wie hier die F-GmbH) oder auch mehrstufigen mittelbaren Besitz (wie nach vorstehender hypothetischer Annahme gegebenenfalls dann hier die E-GmbH als erststufiger mittelbarer Besitzer) erlangt haben. Denn allein mit einer Abgabe an die B wird die Klägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der B zum Zeitpunkt des Einfüllens des MFO in das Transportschiff frei. Mit einer Abgabe an die E-GmbH hingegen würde die Klägerin zumindest das Risiko eingehen, dass sie, wenn die E-GmbH nicht für den ordnungsgemäßen Transport des MFO zu B sorgt, gegenüber der B schadensersatzpflichtig würde, und dies zudem, ohne wiederum eigene Ansprüche gegenüber der E-GmbH, die nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist, zu haben. Zudem wäre kein Grund ersichtlich, warum der E-GmbH, die für die Organisation und Abwicklung des Transports des MFO seitens der B beauftragt worden war und im Fall der Annahme eines mehrstufigen mittelbaren Besitzes diesen nur für die B ausübte, eine andere Stellung zukommen sollte als dem Transporteur des MFO, hier der F-GmbH, die sogar unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, aber gleichwohl unzweifelhaft nicht als Empfänger des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn anzusehen ist, weil diese das MFO nur für die B bzw. die E-GmbH besaß. Auch aus der Stellung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis ergibt sich insofern nichts anderes. Denn angesichts der von der Klägerin mit der B eingegangenen kaufvertraglichen Verpflichtung war klar, dass die Aushändigung des MFO an die F-GmbH (und ggf. mittelbar die E-GmbH) allein mit der Zielrichtung der unverzüglichen Besitzverschaffung an die B erfolgte. Die – unzutreffende – Vorstellung der Klägerin über die E-GmbH als vermeintlicher steuerlicher Empfänger des MFO hingegen vermag angesichts der tatsächlichen Besitzverhältnisse und der alleinigen kaufvertraglichen Beziehung zu B keine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu begründen.

17

Im Übrigen hat sich im Anschluss an den mittelbaren Besitz der B an dem MFO während des Transportvorgangs zudem ein unmittelbarer Besitz an dem MFO angeschlossen, sobald dieses jeweils in die Bunkerstation B übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der D verblieb, was indes angesichts des zuvor bereits begründeten mittelbaren Besitzes letztlich für die Feststellung der erfolgten Abgabe des Energieerzeugnisses an die B in den Hintergrund tritt.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich schließlich auch, dass sich an die Entnahme des streitgegenständlichen MFO aus dem Steuerlager der Klägerin auch keine steuerfreie Verwendung unmittelbar angeschlossen hat. In Betracht käme hier insoweit lediglich die - unstreitig erfolgte - steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV. Dadurch, dass das MFO jedoch, wie ausgeführt, von der Klägerin an die B abgegeben wurde, ergibt sich zugleich, dass das MFO von der Klägerin nicht zum Zweck der – erst nachfolgenden – steuerfreien Verwendung des MFO zur Bebunkerung der Fähren der D abgegeben worden ist, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheidet.

b)

19

Anders als die Klägerin meint, gebietet hier auch eine wertungsmäßige Betrachtung der erfolgten Abgabe des MFO von der Klägerin an die B mit Rücksicht auf eine weitgehend gewährleistete Steueraufsicht und einen gegebenenfalls nach den Zielsetzungen einer konsumtiven Besteuerung anzupassenden Begriff des (steuerrechtlich) freien Verkehrs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das MFO letztlich steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV fand. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11). So liegt es auch hier: Mit der Abgabe des MFO an die B als Nichtberechtigte i. S. d. §§ 24 ff. EnergieStG war eine zweckwidrige Verwendung des MFO nicht ausgeschlossen und die Steuer mithin entstanden. Dass das MFO nachfolgend eine steuerfreie Verwendung bei der Bebunkerung der Fähren der D fand, ändert daran nichts und mag möglicherweise allenfalls im Rahmen eines sachlichen Billigkeitsgrundes unter zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass die B bereits kurze Zeit später eine entsprechende Verteilererlaubnis erhielt, Berücksichtigung finden, wie vom Beklagten in seinem Steuerbescheid vom 30.11.2009 übrigens auch angenommen. Auch der Umstand, dass das MFO auf konkrete Veranlassung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis transportiert wurde, steht der Annahme einer nicht auszuschließenden zweckwidrigen Verwendung des MFO durch die B nicht entgegen. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass während des Transports des MFO nach obigen Ausführungen unter a) die B, nicht jedoch die E-GmbH, Besitz an dem Energieerzeugnis hatte. Dass die E-GmbH – im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der B – über die Transportmodalitäten disponierte, ist dabei ohne Bedeutung, da es allein auf die energiesteuerrechtlich maßgebliche Zuordnung des Energieerzeugnisses, hier also der besitzrechtlichen Zuordnung an die B, ankommt. Auch kann angesichts des Umstandes, dass die B, die ausweislich des vorgelegten Angebots zur Leistungserbringung der E-GmbH an die B per Server-Zugang über die entsprechenden Daten betreffend Lagerversorgungsdisposition und Schiffstonnagedisposition, mithin auch über die konkret abgerufenen MFO-Mengen und entsprechenden Transporte, jederzeit informiert war, nicht – wie die Klägerin aber wohl meint – die Rede davon sein, dass allein die E-GmbH über die konkret abgerufenen und mithin abgegebenen Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügen konnte. Vielmehr konnte vorrangig die B, allein schon aufgrund ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der F-GmbH, aber auch aufgrund ihrer zumindest möglichen jederzeitigen Kenntnis über die konkret transportierten MFO-Lieferungen tatsächlich über die jeweiligen MFO-Lieferungen verfügen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das MFO nach Abschluss des Transportvorgangs nicht direkt der Bebunkerung der Fähren der D zugeführt wurde, sondern zunächst bei der Bunkerstation der B eingelagert wurde. Auch insoweit wäre, selbst wenn man – nach Auffassung der Klägerin und entgegen den vorangegangen Ausführungen – auf eine wegen der Verteilererlaubnis der E-GmbH gewährleistete Steueraufsicht während des Transportvorgangs abstellen wollte, die Steueraufsicht ohnehin spätestens mit der Aufnahme des MFO in die Bunkerstation B unterbrochen gewesen.

20

Da angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steueraufsicht allein aufgrund der Verteilererlaubnis der den Transport des MFO organisierenden E-GmbH – unabhängig von einer sich an die Entnahme aus dem Steuerlager unmittelbar anschließenden (hier aber nicht gegebenen) steuerfreien Verteilung bzw. Verwendung des Energieerzeugnisses – gleichwohl gewährleistet gewesen war, sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu klären, ob die Steuerentstehungsnorm des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben abweichend auszulegen wäre, bzw. gegebenenfalls – wie von der Klägerin, allerdings in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, angeregt – die Auslegung des für § 8 EnergieStG a. F. maßgeblichen Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen (vgl. zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 09.04.2014, VII R 7/13, in: juris).

2.

21

Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerlagerinhaberin auch zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a. F.

3.

22

Der Steuerbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die B, die neben der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG ebenfalls Steuerschuldnerin ist, im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG, § 44 AO, nicht abgesehen hat. Die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche besteht auch gegenüber Gesamtschuldnern (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 1, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 44 AO Rn. 28), so dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden kann. Darüber hinaus bestand für den Beklagten aber auch kein Anlass, im Rahmen eines etwaigen Auswahlermessens (vgl. hierzu Drüen, a. a. O., Rn. 28, 30 f.) zu prüfen, ob im Rahmen einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft nicht eine vorrangige Inanspruchnahme der B ermessensgerecht wäre. Denn im vorliegenden Fall war ausweislich der Begründung des Steuerbescheides vom 30.11.2009 die Energiesteuerschuld der B gegenüber im Wege eines Billigkeitserlasses abweichend nach § 163 Satz 1 AO auf 0,00 € festgesetzt worden, was zum Erlöschen der Steuerschuld führte (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 2, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 163 AO Rn. 26), so dass es bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Klägerin mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 ohnehin an einer ein Auswahlermessen begründenden Gesamtschuldnerschaft fehlte.

4.

23

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Energiesteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015  4 K 41/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u.a. die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist. Die Erlaubnis bezieht sich u.a. auf die Betriebsstätte G. Eine im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin zunächst zugelassene Betriebsstätte war die Bunkerstation H, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren einer GmbH & Co. KG (KG) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff (Schweröl der Unterpos. 2710 19 63 der Kombinierten Nomenklatur), sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte. Hierzu wurde das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben. Aufgrund interner Gründe nahm die Klägerin die Bunkerstation H aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin um, dass H die bestehenden Verträge mit der KG zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin H das MFO verkaufte, das H ab einer Raffinerie abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte H eine GmbH (H-GmbH), die ihrerseits eine andere GmbH (F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie in das Tanklager der Bunkerstation H beauftragte. Aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges wurden diese Transporte durch die F-GmbH direkt der H in Rechnung gestellt. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die H als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die H-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise kam es im streitgegenständlichen Zeitraum zu insgesamt 17 Lieferungen der Klägerin an H. H war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt worden. Auch die F-GmbH war nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis. Hingegen besaß die H-GmbH eine solche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes --hier und im Folgenden in der im Streitjahr (2008) geltenden Fassung-- (EnergieStG).

2

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) bei der Klägerin mit der Begründung Energiesteuer, dass H als tatsächlicher Waren- und Rechnungsempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen und infolgedessen die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei, denn es habe sich auch kein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG angeschlossen. Eine Abgabe des MFO an die H-GmbH sei indes nicht erfolgt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, im Streitfall sei die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden. Ein Verfahren der Steuerbefreiung habe sich weder durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck noch im Rahmen einer nachfolgenden steuerfreien Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der KG angeschlossen. Das MFO sei allein an H abgegeben worden. Die nach dem Kaufvertrag der Klägerin obliegende Leistungshandlung habe in der Verschaffung des Besitzes am Standort der Raffinerie bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff bestanden, dessen Bereitstellung H zu veranlassen hatte. Im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs habe H mittelbaren Besitz gemäß § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlangt. Dies ergebe sich allein aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der H-GmbH und zwischen der H-GmbH und der F-GmbH. Aufgrund des Herausgabeanspruchs habe zwischen der F-GmbH und H ein Besitzmittlungsverhältnis bestanden, kraft dessen nur H mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO gewesen sei. H habe auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen gehabt. Für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften reiche jedweder mittelbare Besitz aus. Die H-GmbH sei in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden. Aber auch für den Fall, dass die H-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, sei in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO an H, die mittelbarer Besitzer sei, und nicht etwa an die H-GmbH zu sehen. Im Übrigen habe sich im Anschluss an den während des Transportvorgangs bestehenden mittelbaren Besitz der H an dem MFO ein unmittelbarer Besitz angeschlossen, sobald das MFO in die Bunkerstation der H übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren verblieb. Dadurch, dass die Klägerin das MFO an H abgegeben habe, ergebe sich zugleich, dass das Energieerzeugnis von der Klägerin nicht zum Zweck seiner erst nachfolgenden steuerfreien Verwendung zur Bebunkerung der Fähren der KG abgegeben worden sei, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheide.

4

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Sie rügt, das FG habe die Vorgaben der Richtlinie 2008/118/EG (VStSystRL) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9/12) bzw. der Richtlinie Nr. 92/12/EWG (RL 92/12/EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 76/1) außer Acht gelassen. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der Abgabe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4, § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und § 30 Abs. 1 EnergieStG unter Heranziehung der nationalen zivilrechtlichen Regelungen, u.a. über den Kaufvertrag und den Besitz, auszulegen ist, oder ob es --als zwingende Voraussetzung einer Steuerentstehung bzw. -befreiung nach der VStSystRL-- Gegenstand einer verbrauchsteuerrechtlich autonomen Auslegung ist, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) für die Entstehung der Verbrauchsteuer bereits selbst vorgenommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 2014 VII R 7/13, BFH/NV 2014, 1244). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung weist die Klägerin in ihrer Beschwerde darauf hin, dass eine Abgabe von Energieerzeugnissen nur dann vorliegen könne, wenn einer Person gemäß dem unionsrechtlichen Besitzbegriff Sachherrschaft an Energieerzeugnissen eingeräumt werde. Klärungsbedürftig sei vor allem, wie sich die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreiche, zum Befund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2014, 1244 verhalte, nach dem Art. 7 Abs. 2 VStSystRL den Steuerentstehungstatbestand abschließend definiere, wobei die Ausführungen zur VStSystRL auch für die RL 92/12/EWG gölten. Bisher habe der BFH zum Begriff der Abgabe nur bei Streckengeschäften Stellung genommen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2013 VII R 39/11, BFHE 242, 447, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2013, 299).

5

Eine am Unionsrecht orientierte Auslegung des Begriffs der Abgabe komme zu dem Ergebnis, dass ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis an die Person abgegeben werde, der in steuerlicher Hinsicht die tatsächliche Dispositionsbefugnis eingeräumt werde. Dies werde durch Vorlage des Erlaubnisscheins und in den betrieblichen Versandpapieren und den steuerlichen Anschreibungen dokumentiert. Im Streitfall habe unstrittig nur die S-GmbH als Verteiler die Dispositionsbefugnis gehabt und das Öl in eigener Regie bei der Klägerin für H bestellt, weshalb eine erlaubte Abgabe der Klägerin vorliege. Nach der Auffassung des FG wären die zum Teil abweichenden Besitzrechte der anderen 27 Mitgliedstaaten für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs entscheidend. Durch die Ablehnung des Instituts der Besitzdienerschaft habe der BFH mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06 (BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85) bereits entschieden, dass sich der Besitz im Sinne der VStSystRL von seinen Voraussetzungen her von den nationalen zivilrechtlichen Regelungen unterscheide, weil er entsprechend der VStSystRL die Sachherrschaft desjenigen voraussetze, der zur Verbrauchsteuer heranzuziehen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Energiesteuer als Verbrauchsteuer eine Realaktsteuer sei und dass nach Ansicht des BFH entscheidend sei, wer tatsächliche Herrschaft (Sachherrschaft) an der verbrauchsteuerpflichtigen Ware begründe. Damit sei die Vorgehensweise des FG unvereinbar, nach der zur Besitzbegründung schuldrechtliche Verabredungen entscheidend sein sollen.

6

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es weist u.a. darauf hin, dass die Klägerin übersehen habe, dass das angefochtene Urteil auf mehreren tragenden Gründen beruhe. Zu den Feststellungen des FG, dass sich an die Abgabe des Energieerzeugnisses nicht unmittelbar dessen steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff angeschlossen habe, verhalte sich die Beschwerde nicht. Darüber hinaus beziehe sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf eine Bestimmung des Unionsrechts, die im Streitfall keine Anwendung finde, denn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Lieferungen habe noch die RL 92/12/EWG gegolten.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die von ihr aufgeworfene Frage ist jedenfalls nicht klärungsfähig.

8

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen sind. Zudem muss es sich um eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten ist (Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.).

9

a) Mit ihrer Frage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen zur Auslegung des Begriffs der Abgabe, der in mehreren Vorschriften des EnergieStG verwendet wird. Beanstandet wird insbesondere die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz für die Annahme einer Abgabe von Energieerzeugnissen im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreichen soll. Unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 VStSystRL, nach dem der Verbrauchsteueranspruch u.a. mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung entsteht, bzw. auf den nahezu wortgleichen Art. 6 Abs. 1 RL 92/12/EWG fordert sie eine vom nationalen Sachenrecht losgelöste verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung des Begriffs der Abgabe.

10

Eine Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage wäre jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das FG hat seine Entscheidung --unabhängig davon, ob von der Erlangung mittelbaren Besitzes durch H oder die H-GmbH ausgegangen werden kann-- auch darauf gestützt, dass H an dem MFO unmittelbarer Besitz dadurch verschafft worden ist, dass das MFO in die Bunkerstation der H übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der KG auch verblieben ist. Nach den Feststellungen des FG, gegen die die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass H, der die Klägerin das MFO verkauft hatte und die in den Versandanzeigen auch als Warenempfängerin angegeben war, spätestens durch das Umpumpen des Energieerzeugnisses in das Tanklager der von ihr betriebenen Bunkerstation die unmittelbare Sachherrschaft über das MFO erlangt hat.

11

b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände könnte der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage allenfalls dann streitentscheidende Bedeutung zukommen, wenn es darauf ankäme, ob das MFO an H bereits im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs durch Verschaffung mittelbaren Besitzes i.S. des § 868 BGB abgegeben worden ist. Da die Steuer jedoch bereits mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden ist, kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht an, zumal sich erst nach der Aufnahme des MFO in das Tanklager der Bunkerstation eine Versorgung von Fähren der KG angeschlossen hat.

12

Im Übrigen hat der beschließende Senat in seinem Urteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 zur Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen des BGB auf das Energiesteuerrecht bereits Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung kann die im nationalen Recht verankerte Figur der Besitzdienerschaft nicht zur Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners herangezogen werden, weil die VStSystRL denjenigen zur Verbrauchsteuer heranziehen will, der die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände ausübt. Damit hat der BFH zugleich zu erkennen gegeben, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen autonom und grundsätzlich losgelöst von nationalen sachenrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind.

13

Wie bereits dargelegt, erlangte im Streitfall H und damit ein Wirtschaftsbeteiligter, der weder eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers noch eine Verteilererlaubnis hatte, die unmittelbare Sachherrschaft durch körperliche Aufnahme in einen Lagertank. Bei diesem Befund ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht behauptet, dass aufgrund eines im Licht des Unionsrechts zu deutenden Begriffs der Abgabe davon auszugehen ist, der Lagerinhaber könne tatsächlich keinen Besitz an der Ware erlangt haben. Deshalb kommt in den Fällen, in denen Energieerzeugnisse körperlich von einem Nichtberechtigten in eigene Lagerstätten aufgenommen worden sind, der Frage keine Bedeutung mehr zu, ob zur Annahme der Verschaffung mittelbaren Besitzes auf nationale sachenrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann. Infolgedessen bedürfte die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner Klärung.

14

Im Übrigen verwenden die RL 92/12/EWG und die VStSystRL den Begriff der Abgabe zur Umschreibung der in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a RL 92/12/EWG und in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbestände nicht. Vielmehr knüpft die Steuerentstehung an den Realakt der Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren und damit aus dem Steuerlager und nicht an Besitzverhältnisse an. Bedeutung erlangt die Frage nach der Begründung mittelbaren Besitzes erst durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG, die zunächst eine Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der vorgenannten Richtlinienbestimmung annimmt, jedoch trotz Entnahme die Rechtsfolge der Steuerentstehung in den Fällen nicht eintreten lässt, in denen sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG anschließt, das in der Abgabe an einen Verwender oder Verteiler mit entsprechender Erlaubnis bestehen kann. Bei den Verwender- und Verteilerverkehren handelt es sich jedoch um nationale Verfahren, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, und die die in der VStSystRL festgelegten verwendungsorientierten Steuervergünstigungen umsetzen. Bei der verfahrenstechnischen Ausgestaltung der Verfahren sind die Mitgliedstaaten frei (Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, § 24 Rz 2). Insofern trifft es nicht zu, dass das FG, wie die Klägerin meint, nationales Recht zur Auslegung der in der VStSystRL geregelten Steuerentstehungstatbestände herangezogen hat.

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u. a. zugelassener Betriebsstätte Raffinerie A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation „B GmbH & Co.“ (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab Raffinerie A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F-GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie A in das Tanklager der Bunkerstation B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit 17 Lieferungen insgesamt … kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt – letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

3

Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin … € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die Klägerin und die B seien Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG i. V. m. § 44 AO, wobei für die B die Energiesteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0,00 € festgesetzt worden sei.

4

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin das MFO nicht unmittelbar an ein begünstigtes Seeschiff abgegeben habe, sondern an ihren Vertragspartner B, die das MFO so lange körperlich in ihrem Tanklager aufbewahrt habe, bis sie damit ein Schiff der D auf eigene Rechnung habe bebunkern können, könne sich die Klägerin nicht auf eine Abgabe von Energieerzeugnissen zur Verwendung in der steuerbefreiten gewerblichen Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 EnergieStG berufen. Da der B erst am 15.07.2008 eine Verteilererlaubnis erteilt worden sei, habe sich an die Entnahme in den freien Verkehr aus dem Steuerlager zur Lieferung an die B auch insoweit kein Verfahren der Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen. Das Leistungsangebot der E-GmbH an die B habe neben buchhalterischem Aufwand auch die Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition beinhaltet, jedoch keinen eigenständigen Erwerb des MFO von der Klägerin im Rahmen der der E-GmbH erteilten Verteilererlaubnis mit mittelbarem oder unmittelbarem Besitzübergang zur weiteren Verteilung. Damit stelle sich die von der B vergütete Tätigkeit mit Bezug auf den Transport des MFO an die B lediglich als organisatorische Abstimmung zwischen der Klägerin und der dann tatsächlich als Besitzmittlerin tätigen und von der B für den Transport gesondert vergüteten F-GmbH dar. Die E-GmbH habe als Organisator im Auftrag der B weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangt. Ein Streckengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) liege nicht vor. Kennzeichnend für ein Streckengeschäft sei einerseits die kaufmännische Abwicklung über Zwischenhändler und andererseits die Übergabe der Ware von dem ausliefernden Lager unmittelbar an den letzten Händler oder den Verbraucher. Die E-GmbH sei aber keine Partei des Kaufgeschäfts gewesen und habe das MFO weder ge- noch anschließend verkauft, sie habe keine eigenständigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen und sei auch nicht an der körperlichen Abgabe des MFO an die Fähren der D beteiligt gewesen. Die Tätigkeiten der E-GmbH seien auch nicht aufgrund des Umstandes, dass diese im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, anders zu bewerten.

5

Mit ihrer am 19.03.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Anknüpfend an die Verbrauchsteuer als Realaktsteuer und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners, wonach derjenige in Anspruch zu nehmen sei, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht werden könne, sei das MFO an diejenige Person i. S. d. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 EnergieStG abgegeben, die es in ihrer Obhut habe und die daran Sachherrschaft begründet habe. Das sei vorliegend nur die E-GmbH gewesen, weil nur diese Verfügungsmacht, zwar nicht als Eigentümer, aber als Besitzer, gehabt habe. Der Dispositionsvertrag zwischen der E-GmbH und der B zeige dies deutlich. Die F-GmbH wiederum habe ihre Sachherrschaft über ihre Schiffe, was das darin befindliche Öl anbelange, nur für die E-GmbH ausgeübt, die das Öl von der Klägerin zur B habe befördern sollen und befördert habe. Weder die F-GmbH noch die B hätten einen Besitzwillen gehabt, weil sie zum Besitz steuerrechtlich nicht berechtigt gewesen seien. Jedenfalls mittelbaren Besitz, der zur Begründung der Sachherrschaft im Sinne des Verbrauchsteuerrechts genüge, habe die E-GmbH gehabt. Die B habe allenfalls mittelbare Sachherrschaft gehabt, jedenfalls aber habe sie diese, was verbrauchsteuerrechtlich allein entscheidend sei, nicht ausüben wollen. Zudem seien die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG dahin gehend auszulegen, dass sich das Verfahren der Steuerbefreiung der Entnahme aus dem Steuerlager nicht unmittelbar anschließen müsse, es vielmehr ausreiche, dass dies mittelbar geschehe, ohne die Ausübung der Steueraufsicht wesentlich zu erschweren. Die Entstehung der Energiesteuerschuld müsse mit den Zielen einer Besteuerung einer bestimmten konsumtiven Endverwendung in Einklang stehen. Eine Besteuerung allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei systemwidrig. Sie, die Klägerin, habe das MFO „auf Order“ von der E-GmbH an diese, einen Verteiler, zu steuerfreien Zwecken gegen Erlaubnisschein abgegeben. In Bezug auf den Verteiler von Energieerzeugnissen sei entscheidend, dass er befähigt sei, über das Energieerzeugnis zu verfügen und zu disponieren, gleich, ob im eigenen oder im fremden Namen. Die E-GmbH, nicht die B, habe die F-GmbH beauftragt, ein Schiff für den Transport zur Verfügung zu stellen. Erst auf die Order der E hin und aufgrund deren Erlaubnisscheins sei das MFO ausgeliefert und zur B verbracht worden. Die rein physische Warenbewegung sei jedenfalls zu Beginn damit auch steuerrechtlich erlaubt gewesen. Die B hingegen habe aufgrund ihrer rechtlichen Verfügungsbefugnis aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin diese tatsächliche Dispositionsbefugnis an die E-GmbH abgetreten. Damit liege eine objektive, durch die jeweilige Erlaubnis manifestierte Rechtslage vor, die verbrauchsteuerrechtlich völlig unabhängig von den zugrundeliegenden Kauf- und Lieferverträgen sei. Zudem sei es leicht und praktikabel, für die Frage, wem der zu beurteilende Transportvorgang verbrauchsteuerrechtlich zuzuordnen sei, auf den Erlaubnisinhaber abzustellen, der das Energieerzeugnis beim Steuerlager oder Verteiler ordere, abhole oder abholen lasse, hier mithin auf die E-GmbH, die das MFO steuerrechtlich verteilt habe. Damit werde auch tatsächliche Sachherrschaft der E-GmbH begründet, da sie allein über den Transportweg disponiere, die Warenbewegungen kontrolliere und steuere, während die F-GmbH eine solche nicht und die B eine solche erst mit der Bebunkerung in ihre Tanks innegehabt habe. Damit habe die Klägerin das MFO an die E-GmbH und nicht an die B oder die F-GmbH abgegeben, so dass es sich im Verfahren der Steuerbefreiung befunden habe und eine Energiesteuer nicht entstanden sei. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach jede verbrauchsteuerpflichtige Ware im freien Verkehr sei, die nicht im Steueraussetzungsverfahren oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren sei, begegne erheblichen Bedenken, weil sie dazu führe, dass ein Energieerzeugnis, das einem Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unterworfen sei, sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinde, obwohl der Verkehr ausgehend von der konstitutiven Erlaubniserteilung unter konkret ausgeübter Steueraufsicht stehe. Die weitere Konsequenz, dass der Verbrauchsteueranspruch trotz der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht entstehe, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12) (im Folgenden: Richtlinie 2008/118/EG), jedenfalls wenn diese Vorschrift eine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs beinhalte, was indes zu bezweifeln sei, weil Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG nur eine widerlegliche Fiktion oder Regelbeispiele enthalte, und der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs vielmehr im Sinne des traditionellen Begriffsverständnisses zu verstehen sei, wonach freier Verkehr das Fehlen von Steueraufsicht und die Überführung in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf bedeute. Es habe keinen Sinn, die Energiesteuer entstehen zu lassen, wenn die Ware einem Verfahren der Steuerbefreiung i. S. d. § 24 EnergieStG unterworfen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass dabei wegen der fehlenden Verteilererlaubnis der B die Formalien nicht eingehalten worden seien, so stehe doch fest, dass die Ware von Anfang (Steuerlager der Klägerin) bis Ende (steuerbegünstigte Verwendung auf Seeschiff) aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH und der allgemeinen Erlaubnis der D steuerlich genauso wirksam erfasst und kontrolliert worden sei und infolgedessen nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen werden könne. Bei einer richtlinienkonformen Sicht des § 8 Abs. 1 EnergieStG müsse daher entscheidend sein, ob sich der Entnahme aus dem Steuerlager eine Beförderung unter Steueraufsicht anschließe, was der Fall sei, wenn das Energieerzeugnis dem Verteiler als Erlaubnisinhaber zu seiner Disposition übergeben werde, wie hier geschehen. Jedenfalls aber stehe einem Steueranspruch nach Art. 7 RL 2008/118/EG entgegen, dass das MFO wegen der kontinuierlichen Steueraufsicht nicht im steuerrechtlich freien Verkehr gewesen sei. Der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt als bloße Formalie sei nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die bei einer zweckgerechten steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Inland gleichwohl erfolgende Besteuerung wegen Verfahrensverstößen auf der Handelsstufe erscheine als eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. In diesem Zusammenhang sei eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG zu klären. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe. Zudem habe die B vorliegend aufgrund des Kaufvertrages bereits deshalb keinen mittelbaren Besitz an dem MFO erhalten, weil durch die Einschaltung der E-GmbH, die Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der B gewesen sei, ausdrücklich etwas anderes vereinbart gewesen sei. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des - unmittelbaren - Besitzes auf die B habe vielmehr erst später bei der Bunkerstation der B durch die E-GmbH erfüllt werden sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Urteils des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen auf den dortigen Einzelsachverhalt begrenzt und entsprechend restriktiv anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Zu bewerten seien nicht etwaige abweichende Vorstellungen der Klägerin zum Besitzwillen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, wonach die Klägerin das MFO an die B verkauft habe und diese damit die Fähren der D habe bebunkern sollen, wobei die B nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gewusst habe. Weitere Vertragsverhältnisse sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten. Damit liege in diesen Fällen regelmäßig eine Abgabe i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG vor. Vorliegend lägen keine abweichenden Regelungen vor, insbesondere sei geklärt, dass es zwischen der E-GmbH und der Klägerin keine Vertragsbeziehungen gegeben habe, so dass die Angabe der Klägerin, die Einschaltung der E-GmbH sei Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und der B gewesen, nicht nachvollziehbar sei; auch sei geklärt, dass die B der E-GmbH keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt und nur die Disposition der Transportbarge zum Aufgabenbereich der E-GmbH gehört habe. Die B sei vertraglich verpflichtet gewesen, das MFO ab Raffinerie A abzunehmen. Sie habe auch über die Waren verfügt, indem sie die E-GmbH beauftragt habe, ihr durch den Transport des MFO zu ihrem eigenen Tanklager den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Damit habe die Klägerin das MFO an einen Nichtberechtigten abgegeben und das MFO habe mangels vorhandener Erlaubnis der B nicht unter Steueraufsicht gestanden. Der Bundesfinanzhof habe klar gestellt, dass es im Zeitpunkt der ersten Abgabe an einen Nichtberechtigten, der aufgrund der fehlenden Erlaubnis der Finanzbehörde unbekannt sein dürfte, zu einer Unterbrechung der Steueraufsicht komme. Eine zweckwidrige Verwendung könne nicht ausgeschlossen werden. Daher könne die Steuerentstehung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreiche. Die Überlegungen der Klägerin, die körperliche Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Transporteur als Abgabe an einen Berechtigten anzusehen, wenn er im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, hätte im Gegenzug zur Folge, dass die Abgabe an einen Transporteur ohne Verteilererlaubnis – wie die F-GmbH – als Abgabe an einen Nichtberechtigten anzusehen wäre und mithin zur Entstehung der Energiesteuer führte. Tatsächlich bedürfe es aber für eine reine Transporttätigkeit vom Steuerlager zum Empfänger des Energieerzeugnisses keiner Erlaubnis.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und 1 Ordner Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, vorgelegt im Verfahren 4 K 261/11) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die streitentscheidenden Vorschriften des Energiesteuerrechts sind dem Energiesteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) – im Folgenden bezeichnet als EnergieStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend – zu entnehmen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kommt es zu keiner Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG) anschließt.

1.

12

Das streitgegenständliche MFO, schweres Heizöl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis i. S. des § 4 Nr. 3 EnergieStG, ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Rahmen der insgesamt 17 Lieferungen an die B im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in das von der F-GmbH zum Transport eingesetzte Schiff G, bzw. in einem Fall in das von einem weiteren Reeder eingesetzte Transportschiff, jeweils aus dem Steuerlager der Klägerin entfernt worden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, hier namentlich eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 10 bis 13 EnergieStG, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, angeschlossen hat, insbesondere bereits deshalb, weil die B, zu deren Bunkerstation das MFO transportiert wurde, ihrerseits keine Steuerlagerinhaberin war, und ohne dass sich ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. angeschlossen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG a. F. dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr mit der Folge der Steuerentstehung vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG a. F. entgegensteht, weil sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil sich hier ein Verfahren der Steuerbefreiung weder unmittelbar durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck, vgl. § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, (dazu nachfolgend unter a)) noch - im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung - im Hinblick auf die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D (dazu nachfolgend unter b)) angeschlossen hat.

a)

13

Steuerfreie Verteilung bedeutet, die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abzugeben, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 24 EnergieStG Rn. 16). Zwar schließt die Steuerlagererlaubnis die Möglichkeit der steuerfreien Verteilung mit ein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG (vgl. auch Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15), so dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgeben darf, wobei das an die Entnahme aus dem Steuerlager anknüpfende Anschlussverfahren wiederum sowohl ein Verteiler- als auch ein Verwenderverfahren sein kann (vgl. Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15). Eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin kommt hier jedoch mangels Abgabe des MFO an einen Empfänger, der seinerseits entweder zu einer steuerfreien Verwendung des MFO zu dem – hier insoweit allein in Frage kommenden – steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt war, im Ergebnis nicht in Betracht.

14

Die Abgabe des MFO erfolgte vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin allein an die B, die im Zeitraum der streitgegenständlichen Lieferungen weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis für das MFO war. Demgegenüber verfügte die E-GmbH zwar über eine Verteilererlaubnis für das MFO, war jedoch mangels einer entsprechenden Abgabe des MFO durch die Klägerin an die E-GmbH nicht Empfängerin des MFO. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Der Begriff der Abgabe, wie er im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 EnergieStG verwendet wird, ist im Energiesteuergesetz nicht näher definiert. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist zum einen unzweifelhaft in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Regel eine Abgabe zu sehen und zum zweiten darüber hinaus, um die im Mineralölhandel üblichen und nach § 57 Abs. 4 EnergieStV im Energiesteuerrecht ausdrücklich vorgesehenen Streckengeschäfte mit einzubeziehen und auch für diese Fälle des Handels mit Energieerzeugnissen die energiesteuerrechtlichen Folgen einer Abgabe an Nichtberechtigte zu regeln, von einer Abgabe auch dann auszugehen, wenn dem Erwerber der mittelbare Besitz verschafft wird, also ein auf einem Besitzmittlungswillen beruhendes Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, nach dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16). Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und der B ein Kaufvertrag über das MFO, mit welchem sich die Klägerin gegenüber der B verpflichtete, dieser das MFO zu übergeben und Eigentum an dem MFO zu verschaffen, vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Leistungsort, wie die Klägerin meint, hier bei der Bunkerstation der B gelegen haben soll, weil wegen des allein durch die E-GmbH abgewickelten Transports erst dort unmittelbarer Besitz der B an dem MFO begründet werden sollte, steht in eindeutigem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen „Abzunehmen durch Käufer ab Raffinerie A“, „Die Lieferung erfolgt ex Anlage Raffinerie A“ und „Die Gefahr geht in dem Moment auf Käufer über, in dem das Schweröl den Schiffsflansch des Tankschiffs passiert“ (vgl. Ziffern 3, 5 und 10 des Kaufvertrages, Bl. 18, 19 und 20 der Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) war der Verschiffungshafen Raffinerie A Leistungsort (vgl. auch zu der entsprechenden und im Überseegeschäft üblichen Transportklausel „FOB“ : Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 269 Rn. 10 m. w. N.). Die Kaufvertragsgestaltung beinhaltete mithin eine Holschuld, d. h. die Leistungshandlung der Klägerin (und zugleich der Eintritt des Leistungserfolgs), nämlich unter anderem die Verschaffung des – regelmäßig unmittelbaren – Besitzes des MFO, war geschuldet am Standort der Raffinerie A bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff, dessen Bereitstellung die B – in welcher Auftragsgestaltung auch immer – zu veranlassen hatte. Erfüllungsort war mithin beim Steuerlager der Klägerin, die Klägerin war zur Aussonderung und Bereitstellung des MFO zur Abholung durch die B oder eine beauftragte Transportperson verpflichtet. Zwar hatte die B für die Abholung des MFO jeweils nicht ein eigenes Transportschiff eingesetzt, sondern vielmehr die E-GmbH mit der organisatorischen Abwicklung des Abrufs und des Transports der einzelnen MFO-Lieferungen beauftragt, die wiederum die F-GmbH, bzw. in einem Fall einen weiteren Reeder, für den die nachfolgenden Ausführungen zur F-GmbH entsprechend gelten, als Subunternehmer mit dem Einsatz eines konkreten Transportschiffes, welches das MFO abholte und zu B verbrachte, beauftragt hatte. Damit hatte die B folglich im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs noch keinen unmittelbaren Besitz, der eine tatsächliche Gewalt über die Sache voraussetzt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, erlangt. Jedoch hat sie mittelbaren Besitz, vgl. § 868 BGB, der für eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht, erlangt. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedweder mittelbare Besitz, nicht nur ein im Rahmen der Vertragsverhältnisse energiesteuerrechtlicher Streckengeschäfte möglicherweise begründeter mittelbarer Besitz, für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht. Gemäß § 868 BGB ist, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Erforderlich für ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten Besitzrechts oder einer zeitlich begrenzten Besitzverpflichtung bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet, ohne dass der mittelbare Besitzer vorher Besitzer gewesen sein muss und der unmittelbare Besitzer durch ihn Besitz erlangt haben muss (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 868 Rn. 6 m. w. N.); infolge der zeitlichen Begrenzung ist für das Besitzmittlungsverhältnis der Herausgabeanspruch wesentlich (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 6), vgl. auch § 870 BGB, wonach der mittelbare Besitz dadurch auf einen anderen übertragen werden kann, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der – allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts – davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem – konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten – MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist – was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte. Denn jedenfalls ergibt sich hier für den Zeitraum ab Einfüllen des MFO in das Transportschiff der F-GmbH bis zur Entladung in die Bunkerstation B ein mittelbarer Besitz der B aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der E-GmbH und zwischen der E-GmbH und der F-GmbH: Unmittelbaren Besitz an dem MFO hatte die F-GmbH, die jedoch aufgrund des Auftragsverhältnisses, das diese mit der E-GmbH hatte und das die F-GmbH zur Ausführung des Transportes des MFO von der Raffinerie A zur Bunkerstation der B und dortigen Übergabe des MFO an die B verpflichtete und somit zum unmittelbaren Besitz an dem MFO während des Transportvorgangs berechtigte und verpflichtete und zugleich zu einer Herausgabe des MFO an einen Dritten, hier an die B, nach Durchführung des Transportes zur Bunkerstation B verpflichtete. Darin ist ein durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen E-GmbH und F-GmbH – ausschließlich – zugunsten eines Dritten, hier der B, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, begründetes Besitzmittlungsverhältnis zwischen der F-GmbH und der B aufgrund des entsprechenden Herausgabeanspruchs zu sehen, kraft dessen die B – und nur diese – mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO war, zumal die F-GmbH die Transportleistung auch unmittelbar der B, und nicht der E-GmbH, in Rechnung stellte – was allerdings für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zwingend ist, aber den mit der Transportvergütung in wirtschaftlicher Hinsicht korrespondierenden Herausgabeanspruch der B bezogen auf das Transportgut verdeutlicht. Die B hatte auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen, der hier wegen des durch Vertrag zu Gunsten der B als Dritten begründeten Besitzmittlungsverhältnisses erkennbar gemacht werden muss (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 8). Hier ergibt sich der Besitzbegründungswille der B an den jeweils ausgesonderten MFO-Lieferungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag mit der Klägerin und dem Auftragsverhältnis mit der E-GmbH, die die entsprechenden MFO-Lieferungen für die B bei der Klägerin abrufen und den Transport zur Bunkerstation der B sicherstellen sollte. Die F-GmbH hatte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung, das MFO zur Bunkerstation der B zu transportieren und an die B dort auszuliefern, schließlich auch einen entsprechenden Besitzmittlungswillen bezogen allein auf die B und nicht etwa bezogen auf die E-GmbH als den Auftraggeber des Transportauftrags. Aus dem Umstand, dass die F-GmbH der B die Transportleistungen in Rechnung stellte, wird deutlich, dass der F-GmbH bewusst war, dass das MFO nicht für die E-GmbH an einen von der E-GmbH benannten bloßen Bestimmungsort (Bunkerstation B) zu verbringen, sondern gezielt für die B als Käuferin und Empfängerin des MFO zu transportieren und an diese herauszugeben war. Aus den geschilderten Umständen, wonach die F-GmbH zwar von der E-GmbH beauftragt worden, aber im Vollzugsverhältnis bezogen auf die Herausgabe des MFO allein für die B tätig geworden ist, ergibt sich zugleich, dass die E-GmbH in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden ist. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-GmbH als einzige eine Verteilererlaubnis innehatte und dies der Klägerin bekannt war. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass sie, ebenfalls wie möglicherweise auch die E-GmbH und die B, von der Vorstellung geleitet gewesen sein mag, dass aufgrund der vorliegenden Verteilererlaubnis eine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu Transportzwecken als energiesteuerrechtlich zulässige Verteilung anzusehen sei. Letztlich sind derartige subjektive Vorstellungen aber nicht entscheidend für die nach Maßgabe energiesteuerrechtlicher Vorgaben erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend, wie aufgezeigt, allein aus den entsprechenden vertraglichen Beziehungen, die allein einen Herausgabeanspruch der B in Bezug auf das transportierte MFO und mithin deren mittelbaren Besitz daran begründeten, während die E-GmbH weder unmittelbaren Besitz daran hatte noch – mangels eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der F-GmbH – mittelbaren Besitz. Auch der Umstand, dass die E-GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der B eine umfangreiche Dispositionsbefugnis hinsichtlich der abzurufenden Mengen und der konkreten Abrufzeiten in Bezug auf das MFO hatte und die Abwicklung in direktem Kontakt mit der Klägerin vornahm („auf Order“) (Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition), ändert an dem vorstehend gefundenen Ergebnis nichts. Denn die Reichweite der organisatorischen Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die abzurufenden MFO-Lieferungen ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse an den jeweils konkret aus dem Steuerlager der Klägerin entnommenen und mithin abgegebenen MFO-Mengen, wie sie sich dann in dem Transportschiff der F-GmbH zwecks Transports zu B befanden.

16

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der E-GmbH und der F-GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der E-GmbH und der F-GmbH und damit einen mittelbaren Besitz der E-GmbH an dem MFO annehmen wollte, dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften setzt zwar, wie ausgeführt, die Verschaffung unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitzes an den Energieerzeugnissen voraus. Umgekehrt beinhaltet aber nicht jede Besitzverschaffung an Energieerzeugnissen eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss, um die im Energiesteuerrecht erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse klar treffen zu können, bei Besitzverhältnissen, bei denen mehrere Personen Besitzer sind, auch die nach den vertraglichen Rechtsverhältnissen erkennbar werdende Zielrichtung der Abgabe der Energieerzeugnisse berücksichtigt werden. So liegt es auch hier: Auch wenn die E-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, wäre in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung sowohl der besitzrechtlichen Verhältnisse als auch der vertraglichen Rechtsverhältnisse im Übrigen allein an die B, und nicht etwa an die E-GmbH, zu sehen. Die B wäre in diesem Fall aufgrund des zwischen der B und der E-GmbH bestehenden Auftragsverhältnisses ebenfalls mittelbarer Besitzer, und zwar zweitstufiger mittelbarer Besitzer, vgl. § 871 BGB, dessen Rechtsstellung grundsätzlich die gleiche ist, wie die des niederstufigen mittelbaren Besitzers (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 871 Rn. 2). Die Klägerin wollte jedoch, um ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber der B zu erfüllen, mit der Auslieferung des MFO jedenfalls und in erster Linie das MFO an die B abgeben, mag auch aufgrund der konkreten Transportabwicklung zeitgleich jemand anderes unmittelbaren Besitz (wie hier die F-GmbH) oder auch mehrstufigen mittelbaren Besitz (wie nach vorstehender hypothetischer Annahme gegebenenfalls dann hier die E-GmbH als erststufiger mittelbarer Besitzer) erlangt haben. Denn allein mit einer Abgabe an die B wird die Klägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der B zum Zeitpunkt des Einfüllens des MFO in das Transportschiff frei. Mit einer Abgabe an die E-GmbH hingegen würde die Klägerin zumindest das Risiko eingehen, dass sie, wenn die E-GmbH nicht für den ordnungsgemäßen Transport des MFO zu B sorgt, gegenüber der B schadensersatzpflichtig würde, und dies zudem, ohne wiederum eigene Ansprüche gegenüber der E-GmbH, die nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist, zu haben. Zudem wäre kein Grund ersichtlich, warum der E-GmbH, die für die Organisation und Abwicklung des Transports des MFO seitens der B beauftragt worden war und im Fall der Annahme eines mehrstufigen mittelbaren Besitzes diesen nur für die B ausübte, eine andere Stellung zukommen sollte als dem Transporteur des MFO, hier der F-GmbH, die sogar unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, aber gleichwohl unzweifelhaft nicht als Empfänger des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn anzusehen ist, weil diese das MFO nur für die B bzw. die E-GmbH besaß. Auch aus der Stellung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis ergibt sich insofern nichts anderes. Denn angesichts der von der Klägerin mit der B eingegangenen kaufvertraglichen Verpflichtung war klar, dass die Aushändigung des MFO an die F-GmbH (und ggf. mittelbar die E-GmbH) allein mit der Zielrichtung der unverzüglichen Besitzverschaffung an die B erfolgte. Die – unzutreffende – Vorstellung der Klägerin über die E-GmbH als vermeintlicher steuerlicher Empfänger des MFO hingegen vermag angesichts der tatsächlichen Besitzverhältnisse und der alleinigen kaufvertraglichen Beziehung zu B keine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu begründen.

17

Im Übrigen hat sich im Anschluss an den mittelbaren Besitz der B an dem MFO während des Transportvorgangs zudem ein unmittelbarer Besitz an dem MFO angeschlossen, sobald dieses jeweils in die Bunkerstation B übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der D verblieb, was indes angesichts des zuvor bereits begründeten mittelbaren Besitzes letztlich für die Feststellung der erfolgten Abgabe des Energieerzeugnisses an die B in den Hintergrund tritt.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich schließlich auch, dass sich an die Entnahme des streitgegenständlichen MFO aus dem Steuerlager der Klägerin auch keine steuerfreie Verwendung unmittelbar angeschlossen hat. In Betracht käme hier insoweit lediglich die - unstreitig erfolgte - steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV. Dadurch, dass das MFO jedoch, wie ausgeführt, von der Klägerin an die B abgegeben wurde, ergibt sich zugleich, dass das MFO von der Klägerin nicht zum Zweck der – erst nachfolgenden – steuerfreien Verwendung des MFO zur Bebunkerung der Fähren der D abgegeben worden ist, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheidet.

b)

19

Anders als die Klägerin meint, gebietet hier auch eine wertungsmäßige Betrachtung der erfolgten Abgabe des MFO von der Klägerin an die B mit Rücksicht auf eine weitgehend gewährleistete Steueraufsicht und einen gegebenenfalls nach den Zielsetzungen einer konsumtiven Besteuerung anzupassenden Begriff des (steuerrechtlich) freien Verkehrs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das MFO letztlich steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV fand. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11). So liegt es auch hier: Mit der Abgabe des MFO an die B als Nichtberechtigte i. S. d. §§ 24 ff. EnergieStG war eine zweckwidrige Verwendung des MFO nicht ausgeschlossen und die Steuer mithin entstanden. Dass das MFO nachfolgend eine steuerfreie Verwendung bei der Bebunkerung der Fähren der D fand, ändert daran nichts und mag möglicherweise allenfalls im Rahmen eines sachlichen Billigkeitsgrundes unter zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass die B bereits kurze Zeit später eine entsprechende Verteilererlaubnis erhielt, Berücksichtigung finden, wie vom Beklagten in seinem Steuerbescheid vom 30.11.2009 übrigens auch angenommen. Auch der Umstand, dass das MFO auf konkrete Veranlassung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis transportiert wurde, steht der Annahme einer nicht auszuschließenden zweckwidrigen Verwendung des MFO durch die B nicht entgegen. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass während des Transports des MFO nach obigen Ausführungen unter a) die B, nicht jedoch die E-GmbH, Besitz an dem Energieerzeugnis hatte. Dass die E-GmbH – im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der B – über die Transportmodalitäten disponierte, ist dabei ohne Bedeutung, da es allein auf die energiesteuerrechtlich maßgebliche Zuordnung des Energieerzeugnisses, hier also der besitzrechtlichen Zuordnung an die B, ankommt. Auch kann angesichts des Umstandes, dass die B, die ausweislich des vorgelegten Angebots zur Leistungserbringung der E-GmbH an die B per Server-Zugang über die entsprechenden Daten betreffend Lagerversorgungsdisposition und Schiffstonnagedisposition, mithin auch über die konkret abgerufenen MFO-Mengen und entsprechenden Transporte, jederzeit informiert war, nicht – wie die Klägerin aber wohl meint – die Rede davon sein, dass allein die E-GmbH über die konkret abgerufenen und mithin abgegebenen Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügen konnte. Vielmehr konnte vorrangig die B, allein schon aufgrund ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der F-GmbH, aber auch aufgrund ihrer zumindest möglichen jederzeitigen Kenntnis über die konkret transportierten MFO-Lieferungen tatsächlich über die jeweiligen MFO-Lieferungen verfügen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das MFO nach Abschluss des Transportvorgangs nicht direkt der Bebunkerung der Fähren der D zugeführt wurde, sondern zunächst bei der Bunkerstation der B eingelagert wurde. Auch insoweit wäre, selbst wenn man – nach Auffassung der Klägerin und entgegen den vorangegangen Ausführungen – auf eine wegen der Verteilererlaubnis der E-GmbH gewährleistete Steueraufsicht während des Transportvorgangs abstellen wollte, die Steueraufsicht ohnehin spätestens mit der Aufnahme des MFO in die Bunkerstation B unterbrochen gewesen.

20

Da angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steueraufsicht allein aufgrund der Verteilererlaubnis der den Transport des MFO organisierenden E-GmbH – unabhängig von einer sich an die Entnahme aus dem Steuerlager unmittelbar anschließenden (hier aber nicht gegebenen) steuerfreien Verteilung bzw. Verwendung des Energieerzeugnisses – gleichwohl gewährleistet gewesen war, sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu klären, ob die Steuerentstehungsnorm des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben abweichend auszulegen wäre, bzw. gegebenenfalls – wie von der Klägerin, allerdings in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, angeregt – die Auslegung des für § 8 EnergieStG a. F. maßgeblichen Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen (vgl. zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 09.04.2014, VII R 7/13, in: juris).

2.

21

Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerlagerinhaberin auch zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a. F.

3.

22

Der Steuerbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die B, die neben der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG ebenfalls Steuerschuldnerin ist, im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG, § 44 AO, nicht abgesehen hat. Die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche besteht auch gegenüber Gesamtschuldnern (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 1, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 44 AO Rn. 28), so dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden kann. Darüber hinaus bestand für den Beklagten aber auch kein Anlass, im Rahmen eines etwaigen Auswahlermessens (vgl. hierzu Drüen, a. a. O., Rn. 28, 30 f.) zu prüfen, ob im Rahmen einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft nicht eine vorrangige Inanspruchnahme der B ermessensgerecht wäre. Denn im vorliegenden Fall war ausweislich der Begründung des Steuerbescheides vom 30.11.2009 die Energiesteuerschuld der B gegenüber im Wege eines Billigkeitserlasses abweichend nach § 163 Satz 1 AO auf 0,00 € festgesetzt worden, was zum Erlöschen der Steuerschuld führte (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 2, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 163 AO Rn. 26), so dass es bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Klägerin mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 ohnehin an einer ein Auswahlermessen begründenden Gesamtschuldnerschaft fehlte.

4.

23

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Energiesteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager im Steuergebiet oder
2.
zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder
2.
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.

(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):

1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
4.
Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
5.
Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
7.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
8.
Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur,
9.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die

1.
sich in einem Steuerlager befinden,
2.
nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.

(2) Steuerlager sind

1.
Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
2.
Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).

(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):

1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
4.
Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
5.
Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
7.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
8.
Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur,
9.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,

1.
wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,
2.
wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist.

(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuerfreien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u. a. zugelassener Betriebsstätte Raffinerie A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation „B GmbH & Co.“ (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab Raffinerie A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F-GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie A in das Tanklager der Bunkerstation B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit 17 Lieferungen insgesamt … kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt – letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

3

Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin … € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die Klägerin und die B seien Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG i. V. m. § 44 AO, wobei für die B die Energiesteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0,00 € festgesetzt worden sei.

4

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin das MFO nicht unmittelbar an ein begünstigtes Seeschiff abgegeben habe, sondern an ihren Vertragspartner B, die das MFO so lange körperlich in ihrem Tanklager aufbewahrt habe, bis sie damit ein Schiff der D auf eigene Rechnung habe bebunkern können, könne sich die Klägerin nicht auf eine Abgabe von Energieerzeugnissen zur Verwendung in der steuerbefreiten gewerblichen Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 EnergieStG berufen. Da der B erst am 15.07.2008 eine Verteilererlaubnis erteilt worden sei, habe sich an die Entnahme in den freien Verkehr aus dem Steuerlager zur Lieferung an die B auch insoweit kein Verfahren der Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen. Das Leistungsangebot der E-GmbH an die B habe neben buchhalterischem Aufwand auch die Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition beinhaltet, jedoch keinen eigenständigen Erwerb des MFO von der Klägerin im Rahmen der der E-GmbH erteilten Verteilererlaubnis mit mittelbarem oder unmittelbarem Besitzübergang zur weiteren Verteilung. Damit stelle sich die von der B vergütete Tätigkeit mit Bezug auf den Transport des MFO an die B lediglich als organisatorische Abstimmung zwischen der Klägerin und der dann tatsächlich als Besitzmittlerin tätigen und von der B für den Transport gesondert vergüteten F-GmbH dar. Die E-GmbH habe als Organisator im Auftrag der B weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangt. Ein Streckengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) liege nicht vor. Kennzeichnend für ein Streckengeschäft sei einerseits die kaufmännische Abwicklung über Zwischenhändler und andererseits die Übergabe der Ware von dem ausliefernden Lager unmittelbar an den letzten Händler oder den Verbraucher. Die E-GmbH sei aber keine Partei des Kaufgeschäfts gewesen und habe das MFO weder ge- noch anschließend verkauft, sie habe keine eigenständigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen und sei auch nicht an der körperlichen Abgabe des MFO an die Fähren der D beteiligt gewesen. Die Tätigkeiten der E-GmbH seien auch nicht aufgrund des Umstandes, dass diese im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, anders zu bewerten.

5

Mit ihrer am 19.03.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Anknüpfend an die Verbrauchsteuer als Realaktsteuer und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners, wonach derjenige in Anspruch zu nehmen sei, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht werden könne, sei das MFO an diejenige Person i. S. d. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 EnergieStG abgegeben, die es in ihrer Obhut habe und die daran Sachherrschaft begründet habe. Das sei vorliegend nur die E-GmbH gewesen, weil nur diese Verfügungsmacht, zwar nicht als Eigentümer, aber als Besitzer, gehabt habe. Der Dispositionsvertrag zwischen der E-GmbH und der B zeige dies deutlich. Die F-GmbH wiederum habe ihre Sachherrschaft über ihre Schiffe, was das darin befindliche Öl anbelange, nur für die E-GmbH ausgeübt, die das Öl von der Klägerin zur B habe befördern sollen und befördert habe. Weder die F-GmbH noch die B hätten einen Besitzwillen gehabt, weil sie zum Besitz steuerrechtlich nicht berechtigt gewesen seien. Jedenfalls mittelbaren Besitz, der zur Begründung der Sachherrschaft im Sinne des Verbrauchsteuerrechts genüge, habe die E-GmbH gehabt. Die B habe allenfalls mittelbare Sachherrschaft gehabt, jedenfalls aber habe sie diese, was verbrauchsteuerrechtlich allein entscheidend sei, nicht ausüben wollen. Zudem seien die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG dahin gehend auszulegen, dass sich das Verfahren der Steuerbefreiung der Entnahme aus dem Steuerlager nicht unmittelbar anschließen müsse, es vielmehr ausreiche, dass dies mittelbar geschehe, ohne die Ausübung der Steueraufsicht wesentlich zu erschweren. Die Entstehung der Energiesteuerschuld müsse mit den Zielen einer Besteuerung einer bestimmten konsumtiven Endverwendung in Einklang stehen. Eine Besteuerung allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei systemwidrig. Sie, die Klägerin, habe das MFO „auf Order“ von der E-GmbH an diese, einen Verteiler, zu steuerfreien Zwecken gegen Erlaubnisschein abgegeben. In Bezug auf den Verteiler von Energieerzeugnissen sei entscheidend, dass er befähigt sei, über das Energieerzeugnis zu verfügen und zu disponieren, gleich, ob im eigenen oder im fremden Namen. Die E-GmbH, nicht die B, habe die F-GmbH beauftragt, ein Schiff für den Transport zur Verfügung zu stellen. Erst auf die Order der E hin und aufgrund deren Erlaubnisscheins sei das MFO ausgeliefert und zur B verbracht worden. Die rein physische Warenbewegung sei jedenfalls zu Beginn damit auch steuerrechtlich erlaubt gewesen. Die B hingegen habe aufgrund ihrer rechtlichen Verfügungsbefugnis aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin diese tatsächliche Dispositionsbefugnis an die E-GmbH abgetreten. Damit liege eine objektive, durch die jeweilige Erlaubnis manifestierte Rechtslage vor, die verbrauchsteuerrechtlich völlig unabhängig von den zugrundeliegenden Kauf- und Lieferverträgen sei. Zudem sei es leicht und praktikabel, für die Frage, wem der zu beurteilende Transportvorgang verbrauchsteuerrechtlich zuzuordnen sei, auf den Erlaubnisinhaber abzustellen, der das Energieerzeugnis beim Steuerlager oder Verteiler ordere, abhole oder abholen lasse, hier mithin auf die E-GmbH, die das MFO steuerrechtlich verteilt habe. Damit werde auch tatsächliche Sachherrschaft der E-GmbH begründet, da sie allein über den Transportweg disponiere, die Warenbewegungen kontrolliere und steuere, während die F-GmbH eine solche nicht und die B eine solche erst mit der Bebunkerung in ihre Tanks innegehabt habe. Damit habe die Klägerin das MFO an die E-GmbH und nicht an die B oder die F-GmbH abgegeben, so dass es sich im Verfahren der Steuerbefreiung befunden habe und eine Energiesteuer nicht entstanden sei. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach jede verbrauchsteuerpflichtige Ware im freien Verkehr sei, die nicht im Steueraussetzungsverfahren oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren sei, begegne erheblichen Bedenken, weil sie dazu führe, dass ein Energieerzeugnis, das einem Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unterworfen sei, sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinde, obwohl der Verkehr ausgehend von der konstitutiven Erlaubniserteilung unter konkret ausgeübter Steueraufsicht stehe. Die weitere Konsequenz, dass der Verbrauchsteueranspruch trotz der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht entstehe, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12) (im Folgenden: Richtlinie 2008/118/EG), jedenfalls wenn diese Vorschrift eine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs beinhalte, was indes zu bezweifeln sei, weil Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG nur eine widerlegliche Fiktion oder Regelbeispiele enthalte, und der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs vielmehr im Sinne des traditionellen Begriffsverständnisses zu verstehen sei, wonach freier Verkehr das Fehlen von Steueraufsicht und die Überführung in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf bedeute. Es habe keinen Sinn, die Energiesteuer entstehen zu lassen, wenn die Ware einem Verfahren der Steuerbefreiung i. S. d. § 24 EnergieStG unterworfen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass dabei wegen der fehlenden Verteilererlaubnis der B die Formalien nicht eingehalten worden seien, so stehe doch fest, dass die Ware von Anfang (Steuerlager der Klägerin) bis Ende (steuerbegünstigte Verwendung auf Seeschiff) aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH und der allgemeinen Erlaubnis der D steuerlich genauso wirksam erfasst und kontrolliert worden sei und infolgedessen nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen werden könne. Bei einer richtlinienkonformen Sicht des § 8 Abs. 1 EnergieStG müsse daher entscheidend sein, ob sich der Entnahme aus dem Steuerlager eine Beförderung unter Steueraufsicht anschließe, was der Fall sei, wenn das Energieerzeugnis dem Verteiler als Erlaubnisinhaber zu seiner Disposition übergeben werde, wie hier geschehen. Jedenfalls aber stehe einem Steueranspruch nach Art. 7 RL 2008/118/EG entgegen, dass das MFO wegen der kontinuierlichen Steueraufsicht nicht im steuerrechtlich freien Verkehr gewesen sei. Der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt als bloße Formalie sei nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die bei einer zweckgerechten steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Inland gleichwohl erfolgende Besteuerung wegen Verfahrensverstößen auf der Handelsstufe erscheine als eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. In diesem Zusammenhang sei eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG zu klären. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe. Zudem habe die B vorliegend aufgrund des Kaufvertrages bereits deshalb keinen mittelbaren Besitz an dem MFO erhalten, weil durch die Einschaltung der E-GmbH, die Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der B gewesen sei, ausdrücklich etwas anderes vereinbart gewesen sei. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des - unmittelbaren - Besitzes auf die B habe vielmehr erst später bei der Bunkerstation der B durch die E-GmbH erfüllt werden sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Urteils des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen auf den dortigen Einzelsachverhalt begrenzt und entsprechend restriktiv anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Zu bewerten seien nicht etwaige abweichende Vorstellungen der Klägerin zum Besitzwillen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, wonach die Klägerin das MFO an die B verkauft habe und diese damit die Fähren der D habe bebunkern sollen, wobei die B nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gewusst habe. Weitere Vertragsverhältnisse sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten. Damit liege in diesen Fällen regelmäßig eine Abgabe i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG vor. Vorliegend lägen keine abweichenden Regelungen vor, insbesondere sei geklärt, dass es zwischen der E-GmbH und der Klägerin keine Vertragsbeziehungen gegeben habe, so dass die Angabe der Klägerin, die Einschaltung der E-GmbH sei Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und der B gewesen, nicht nachvollziehbar sei; auch sei geklärt, dass die B der E-GmbH keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt und nur die Disposition der Transportbarge zum Aufgabenbereich der E-GmbH gehört habe. Die B sei vertraglich verpflichtet gewesen, das MFO ab Raffinerie A abzunehmen. Sie habe auch über die Waren verfügt, indem sie die E-GmbH beauftragt habe, ihr durch den Transport des MFO zu ihrem eigenen Tanklager den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Damit habe die Klägerin das MFO an einen Nichtberechtigten abgegeben und das MFO habe mangels vorhandener Erlaubnis der B nicht unter Steueraufsicht gestanden. Der Bundesfinanzhof habe klar gestellt, dass es im Zeitpunkt der ersten Abgabe an einen Nichtberechtigten, der aufgrund der fehlenden Erlaubnis der Finanzbehörde unbekannt sein dürfte, zu einer Unterbrechung der Steueraufsicht komme. Eine zweckwidrige Verwendung könne nicht ausgeschlossen werden. Daher könne die Steuerentstehung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreiche. Die Überlegungen der Klägerin, die körperliche Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Transporteur als Abgabe an einen Berechtigten anzusehen, wenn er im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, hätte im Gegenzug zur Folge, dass die Abgabe an einen Transporteur ohne Verteilererlaubnis – wie die F-GmbH – als Abgabe an einen Nichtberechtigten anzusehen wäre und mithin zur Entstehung der Energiesteuer führte. Tatsächlich bedürfe es aber für eine reine Transporttätigkeit vom Steuerlager zum Empfänger des Energieerzeugnisses keiner Erlaubnis.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und 1 Ordner Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, vorgelegt im Verfahren 4 K 261/11) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die streitentscheidenden Vorschriften des Energiesteuerrechts sind dem Energiesteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) – im Folgenden bezeichnet als EnergieStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend – zu entnehmen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kommt es zu keiner Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG) anschließt.

1.

12

Das streitgegenständliche MFO, schweres Heizöl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis i. S. des § 4 Nr. 3 EnergieStG, ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Rahmen der insgesamt 17 Lieferungen an die B im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in das von der F-GmbH zum Transport eingesetzte Schiff G, bzw. in einem Fall in das von einem weiteren Reeder eingesetzte Transportschiff, jeweils aus dem Steuerlager der Klägerin entfernt worden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, hier namentlich eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 10 bis 13 EnergieStG, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, angeschlossen hat, insbesondere bereits deshalb, weil die B, zu deren Bunkerstation das MFO transportiert wurde, ihrerseits keine Steuerlagerinhaberin war, und ohne dass sich ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. angeschlossen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG a. F. dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr mit der Folge der Steuerentstehung vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG a. F. entgegensteht, weil sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil sich hier ein Verfahren der Steuerbefreiung weder unmittelbar durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck, vgl. § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, (dazu nachfolgend unter a)) noch - im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung - im Hinblick auf die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D (dazu nachfolgend unter b)) angeschlossen hat.

a)

13

Steuerfreie Verteilung bedeutet, die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abzugeben, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 24 EnergieStG Rn. 16). Zwar schließt die Steuerlagererlaubnis die Möglichkeit der steuerfreien Verteilung mit ein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG (vgl. auch Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15), so dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgeben darf, wobei das an die Entnahme aus dem Steuerlager anknüpfende Anschlussverfahren wiederum sowohl ein Verteiler- als auch ein Verwenderverfahren sein kann (vgl. Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15). Eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin kommt hier jedoch mangels Abgabe des MFO an einen Empfänger, der seinerseits entweder zu einer steuerfreien Verwendung des MFO zu dem – hier insoweit allein in Frage kommenden – steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt war, im Ergebnis nicht in Betracht.

14

Die Abgabe des MFO erfolgte vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin allein an die B, die im Zeitraum der streitgegenständlichen Lieferungen weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis für das MFO war. Demgegenüber verfügte die E-GmbH zwar über eine Verteilererlaubnis für das MFO, war jedoch mangels einer entsprechenden Abgabe des MFO durch die Klägerin an die E-GmbH nicht Empfängerin des MFO. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Der Begriff der Abgabe, wie er im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 EnergieStG verwendet wird, ist im Energiesteuergesetz nicht näher definiert. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist zum einen unzweifelhaft in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Regel eine Abgabe zu sehen und zum zweiten darüber hinaus, um die im Mineralölhandel üblichen und nach § 57 Abs. 4 EnergieStV im Energiesteuerrecht ausdrücklich vorgesehenen Streckengeschäfte mit einzubeziehen und auch für diese Fälle des Handels mit Energieerzeugnissen die energiesteuerrechtlichen Folgen einer Abgabe an Nichtberechtigte zu regeln, von einer Abgabe auch dann auszugehen, wenn dem Erwerber der mittelbare Besitz verschafft wird, also ein auf einem Besitzmittlungswillen beruhendes Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, nach dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16). Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und der B ein Kaufvertrag über das MFO, mit welchem sich die Klägerin gegenüber der B verpflichtete, dieser das MFO zu übergeben und Eigentum an dem MFO zu verschaffen, vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Leistungsort, wie die Klägerin meint, hier bei der Bunkerstation der B gelegen haben soll, weil wegen des allein durch die E-GmbH abgewickelten Transports erst dort unmittelbarer Besitz der B an dem MFO begründet werden sollte, steht in eindeutigem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen „Abzunehmen durch Käufer ab Raffinerie A“, „Die Lieferung erfolgt ex Anlage Raffinerie A“ und „Die Gefahr geht in dem Moment auf Käufer über, in dem das Schweröl den Schiffsflansch des Tankschiffs passiert“ (vgl. Ziffern 3, 5 und 10 des Kaufvertrages, Bl. 18, 19 und 20 der Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) war der Verschiffungshafen Raffinerie A Leistungsort (vgl. auch zu der entsprechenden und im Überseegeschäft üblichen Transportklausel „FOB“ : Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 269 Rn. 10 m. w. N.). Die Kaufvertragsgestaltung beinhaltete mithin eine Holschuld, d. h. die Leistungshandlung der Klägerin (und zugleich der Eintritt des Leistungserfolgs), nämlich unter anderem die Verschaffung des – regelmäßig unmittelbaren – Besitzes des MFO, war geschuldet am Standort der Raffinerie A bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff, dessen Bereitstellung die B – in welcher Auftragsgestaltung auch immer – zu veranlassen hatte. Erfüllungsort war mithin beim Steuerlager der Klägerin, die Klägerin war zur Aussonderung und Bereitstellung des MFO zur Abholung durch die B oder eine beauftragte Transportperson verpflichtet. Zwar hatte die B für die Abholung des MFO jeweils nicht ein eigenes Transportschiff eingesetzt, sondern vielmehr die E-GmbH mit der organisatorischen Abwicklung des Abrufs und des Transports der einzelnen MFO-Lieferungen beauftragt, die wiederum die F-GmbH, bzw. in einem Fall einen weiteren Reeder, für den die nachfolgenden Ausführungen zur F-GmbH entsprechend gelten, als Subunternehmer mit dem Einsatz eines konkreten Transportschiffes, welches das MFO abholte und zu B verbrachte, beauftragt hatte. Damit hatte die B folglich im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs noch keinen unmittelbaren Besitz, der eine tatsächliche Gewalt über die Sache voraussetzt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, erlangt. Jedoch hat sie mittelbaren Besitz, vgl. § 868 BGB, der für eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht, erlangt. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedweder mittelbare Besitz, nicht nur ein im Rahmen der Vertragsverhältnisse energiesteuerrechtlicher Streckengeschäfte möglicherweise begründeter mittelbarer Besitz, für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht. Gemäß § 868 BGB ist, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Erforderlich für ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten Besitzrechts oder einer zeitlich begrenzten Besitzverpflichtung bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet, ohne dass der mittelbare Besitzer vorher Besitzer gewesen sein muss und der unmittelbare Besitzer durch ihn Besitz erlangt haben muss (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 868 Rn. 6 m. w. N.); infolge der zeitlichen Begrenzung ist für das Besitzmittlungsverhältnis der Herausgabeanspruch wesentlich (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 6), vgl. auch § 870 BGB, wonach der mittelbare Besitz dadurch auf einen anderen übertragen werden kann, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der – allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts – davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem – konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten – MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist – was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte. Denn jedenfalls ergibt sich hier für den Zeitraum ab Einfüllen des MFO in das Transportschiff der F-GmbH bis zur Entladung in die Bunkerstation B ein mittelbarer Besitz der B aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der E-GmbH und zwischen der E-GmbH und der F-GmbH: Unmittelbaren Besitz an dem MFO hatte die F-GmbH, die jedoch aufgrund des Auftragsverhältnisses, das diese mit der E-GmbH hatte und das die F-GmbH zur Ausführung des Transportes des MFO von der Raffinerie A zur Bunkerstation der B und dortigen Übergabe des MFO an die B verpflichtete und somit zum unmittelbaren Besitz an dem MFO während des Transportvorgangs berechtigte und verpflichtete und zugleich zu einer Herausgabe des MFO an einen Dritten, hier an die B, nach Durchführung des Transportes zur Bunkerstation B verpflichtete. Darin ist ein durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen E-GmbH und F-GmbH – ausschließlich – zugunsten eines Dritten, hier der B, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, begründetes Besitzmittlungsverhältnis zwischen der F-GmbH und der B aufgrund des entsprechenden Herausgabeanspruchs zu sehen, kraft dessen die B – und nur diese – mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO war, zumal die F-GmbH die Transportleistung auch unmittelbar der B, und nicht der E-GmbH, in Rechnung stellte – was allerdings für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zwingend ist, aber den mit der Transportvergütung in wirtschaftlicher Hinsicht korrespondierenden Herausgabeanspruch der B bezogen auf das Transportgut verdeutlicht. Die B hatte auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen, der hier wegen des durch Vertrag zu Gunsten der B als Dritten begründeten Besitzmittlungsverhältnisses erkennbar gemacht werden muss (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 8). Hier ergibt sich der Besitzbegründungswille der B an den jeweils ausgesonderten MFO-Lieferungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag mit der Klägerin und dem Auftragsverhältnis mit der E-GmbH, die die entsprechenden MFO-Lieferungen für die B bei der Klägerin abrufen und den Transport zur Bunkerstation der B sicherstellen sollte. Die F-GmbH hatte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung, das MFO zur Bunkerstation der B zu transportieren und an die B dort auszuliefern, schließlich auch einen entsprechenden Besitzmittlungswillen bezogen allein auf die B und nicht etwa bezogen auf die E-GmbH als den Auftraggeber des Transportauftrags. Aus dem Umstand, dass die F-GmbH der B die Transportleistungen in Rechnung stellte, wird deutlich, dass der F-GmbH bewusst war, dass das MFO nicht für die E-GmbH an einen von der E-GmbH benannten bloßen Bestimmungsort (Bunkerstation B) zu verbringen, sondern gezielt für die B als Käuferin und Empfängerin des MFO zu transportieren und an diese herauszugeben war. Aus den geschilderten Umständen, wonach die F-GmbH zwar von der E-GmbH beauftragt worden, aber im Vollzugsverhältnis bezogen auf die Herausgabe des MFO allein für die B tätig geworden ist, ergibt sich zugleich, dass die E-GmbH in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden ist. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-GmbH als einzige eine Verteilererlaubnis innehatte und dies der Klägerin bekannt war. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass sie, ebenfalls wie möglicherweise auch die E-GmbH und die B, von der Vorstellung geleitet gewesen sein mag, dass aufgrund der vorliegenden Verteilererlaubnis eine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu Transportzwecken als energiesteuerrechtlich zulässige Verteilung anzusehen sei. Letztlich sind derartige subjektive Vorstellungen aber nicht entscheidend für die nach Maßgabe energiesteuerrechtlicher Vorgaben erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend, wie aufgezeigt, allein aus den entsprechenden vertraglichen Beziehungen, die allein einen Herausgabeanspruch der B in Bezug auf das transportierte MFO und mithin deren mittelbaren Besitz daran begründeten, während die E-GmbH weder unmittelbaren Besitz daran hatte noch – mangels eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der F-GmbH – mittelbaren Besitz. Auch der Umstand, dass die E-GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der B eine umfangreiche Dispositionsbefugnis hinsichtlich der abzurufenden Mengen und der konkreten Abrufzeiten in Bezug auf das MFO hatte und die Abwicklung in direktem Kontakt mit der Klägerin vornahm („auf Order“) (Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition), ändert an dem vorstehend gefundenen Ergebnis nichts. Denn die Reichweite der organisatorischen Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die abzurufenden MFO-Lieferungen ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse an den jeweils konkret aus dem Steuerlager der Klägerin entnommenen und mithin abgegebenen MFO-Mengen, wie sie sich dann in dem Transportschiff der F-GmbH zwecks Transports zu B befanden.

16

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der E-GmbH und der F-GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der E-GmbH und der F-GmbH und damit einen mittelbaren Besitz der E-GmbH an dem MFO annehmen wollte, dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften setzt zwar, wie ausgeführt, die Verschaffung unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitzes an den Energieerzeugnissen voraus. Umgekehrt beinhaltet aber nicht jede Besitzverschaffung an Energieerzeugnissen eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss, um die im Energiesteuerrecht erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse klar treffen zu können, bei Besitzverhältnissen, bei denen mehrere Personen Besitzer sind, auch die nach den vertraglichen Rechtsverhältnissen erkennbar werdende Zielrichtung der Abgabe der Energieerzeugnisse berücksichtigt werden. So liegt es auch hier: Auch wenn die E-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, wäre in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung sowohl der besitzrechtlichen Verhältnisse als auch der vertraglichen Rechtsverhältnisse im Übrigen allein an die B, und nicht etwa an die E-GmbH, zu sehen. Die B wäre in diesem Fall aufgrund des zwischen der B und der E-GmbH bestehenden Auftragsverhältnisses ebenfalls mittelbarer Besitzer, und zwar zweitstufiger mittelbarer Besitzer, vgl. § 871 BGB, dessen Rechtsstellung grundsätzlich die gleiche ist, wie die des niederstufigen mittelbaren Besitzers (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 871 Rn. 2). Die Klägerin wollte jedoch, um ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber der B zu erfüllen, mit der Auslieferung des MFO jedenfalls und in erster Linie das MFO an die B abgeben, mag auch aufgrund der konkreten Transportabwicklung zeitgleich jemand anderes unmittelbaren Besitz (wie hier die F-GmbH) oder auch mehrstufigen mittelbaren Besitz (wie nach vorstehender hypothetischer Annahme gegebenenfalls dann hier die E-GmbH als erststufiger mittelbarer Besitzer) erlangt haben. Denn allein mit einer Abgabe an die B wird die Klägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der B zum Zeitpunkt des Einfüllens des MFO in das Transportschiff frei. Mit einer Abgabe an die E-GmbH hingegen würde die Klägerin zumindest das Risiko eingehen, dass sie, wenn die E-GmbH nicht für den ordnungsgemäßen Transport des MFO zu B sorgt, gegenüber der B schadensersatzpflichtig würde, und dies zudem, ohne wiederum eigene Ansprüche gegenüber der E-GmbH, die nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist, zu haben. Zudem wäre kein Grund ersichtlich, warum der E-GmbH, die für die Organisation und Abwicklung des Transports des MFO seitens der B beauftragt worden war und im Fall der Annahme eines mehrstufigen mittelbaren Besitzes diesen nur für die B ausübte, eine andere Stellung zukommen sollte als dem Transporteur des MFO, hier der F-GmbH, die sogar unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, aber gleichwohl unzweifelhaft nicht als Empfänger des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn anzusehen ist, weil diese das MFO nur für die B bzw. die E-GmbH besaß. Auch aus der Stellung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis ergibt sich insofern nichts anderes. Denn angesichts der von der Klägerin mit der B eingegangenen kaufvertraglichen Verpflichtung war klar, dass die Aushändigung des MFO an die F-GmbH (und ggf. mittelbar die E-GmbH) allein mit der Zielrichtung der unverzüglichen Besitzverschaffung an die B erfolgte. Die – unzutreffende – Vorstellung der Klägerin über die E-GmbH als vermeintlicher steuerlicher Empfänger des MFO hingegen vermag angesichts der tatsächlichen Besitzverhältnisse und der alleinigen kaufvertraglichen Beziehung zu B keine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu begründen.

17

Im Übrigen hat sich im Anschluss an den mittelbaren Besitz der B an dem MFO während des Transportvorgangs zudem ein unmittelbarer Besitz an dem MFO angeschlossen, sobald dieses jeweils in die Bunkerstation B übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der D verblieb, was indes angesichts des zuvor bereits begründeten mittelbaren Besitzes letztlich für die Feststellung der erfolgten Abgabe des Energieerzeugnisses an die B in den Hintergrund tritt.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich schließlich auch, dass sich an die Entnahme des streitgegenständlichen MFO aus dem Steuerlager der Klägerin auch keine steuerfreie Verwendung unmittelbar angeschlossen hat. In Betracht käme hier insoweit lediglich die - unstreitig erfolgte - steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV. Dadurch, dass das MFO jedoch, wie ausgeführt, von der Klägerin an die B abgegeben wurde, ergibt sich zugleich, dass das MFO von der Klägerin nicht zum Zweck der – erst nachfolgenden – steuerfreien Verwendung des MFO zur Bebunkerung der Fähren der D abgegeben worden ist, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheidet.

b)

19

Anders als die Klägerin meint, gebietet hier auch eine wertungsmäßige Betrachtung der erfolgten Abgabe des MFO von der Klägerin an die B mit Rücksicht auf eine weitgehend gewährleistete Steueraufsicht und einen gegebenenfalls nach den Zielsetzungen einer konsumtiven Besteuerung anzupassenden Begriff des (steuerrechtlich) freien Verkehrs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das MFO letztlich steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV fand. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11). So liegt es auch hier: Mit der Abgabe des MFO an die B als Nichtberechtigte i. S. d. §§ 24 ff. EnergieStG war eine zweckwidrige Verwendung des MFO nicht ausgeschlossen und die Steuer mithin entstanden. Dass das MFO nachfolgend eine steuerfreie Verwendung bei der Bebunkerung der Fähren der D fand, ändert daran nichts und mag möglicherweise allenfalls im Rahmen eines sachlichen Billigkeitsgrundes unter zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass die B bereits kurze Zeit später eine entsprechende Verteilererlaubnis erhielt, Berücksichtigung finden, wie vom Beklagten in seinem Steuerbescheid vom 30.11.2009 übrigens auch angenommen. Auch der Umstand, dass das MFO auf konkrete Veranlassung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis transportiert wurde, steht der Annahme einer nicht auszuschließenden zweckwidrigen Verwendung des MFO durch die B nicht entgegen. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass während des Transports des MFO nach obigen Ausführungen unter a) die B, nicht jedoch die E-GmbH, Besitz an dem Energieerzeugnis hatte. Dass die E-GmbH – im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der B – über die Transportmodalitäten disponierte, ist dabei ohne Bedeutung, da es allein auf die energiesteuerrechtlich maßgebliche Zuordnung des Energieerzeugnisses, hier also der besitzrechtlichen Zuordnung an die B, ankommt. Auch kann angesichts des Umstandes, dass die B, die ausweislich des vorgelegten Angebots zur Leistungserbringung der E-GmbH an die B per Server-Zugang über die entsprechenden Daten betreffend Lagerversorgungsdisposition und Schiffstonnagedisposition, mithin auch über die konkret abgerufenen MFO-Mengen und entsprechenden Transporte, jederzeit informiert war, nicht – wie die Klägerin aber wohl meint – die Rede davon sein, dass allein die E-GmbH über die konkret abgerufenen und mithin abgegebenen Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügen konnte. Vielmehr konnte vorrangig die B, allein schon aufgrund ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der F-GmbH, aber auch aufgrund ihrer zumindest möglichen jederzeitigen Kenntnis über die konkret transportierten MFO-Lieferungen tatsächlich über die jeweiligen MFO-Lieferungen verfügen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das MFO nach Abschluss des Transportvorgangs nicht direkt der Bebunkerung der Fähren der D zugeführt wurde, sondern zunächst bei der Bunkerstation der B eingelagert wurde. Auch insoweit wäre, selbst wenn man – nach Auffassung der Klägerin und entgegen den vorangegangen Ausführungen – auf eine wegen der Verteilererlaubnis der E-GmbH gewährleistete Steueraufsicht während des Transportvorgangs abstellen wollte, die Steueraufsicht ohnehin spätestens mit der Aufnahme des MFO in die Bunkerstation B unterbrochen gewesen.

20

Da angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steueraufsicht allein aufgrund der Verteilererlaubnis der den Transport des MFO organisierenden E-GmbH – unabhängig von einer sich an die Entnahme aus dem Steuerlager unmittelbar anschließenden (hier aber nicht gegebenen) steuerfreien Verteilung bzw. Verwendung des Energieerzeugnisses – gleichwohl gewährleistet gewesen war, sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu klären, ob die Steuerentstehungsnorm des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben abweichend auszulegen wäre, bzw. gegebenenfalls – wie von der Klägerin, allerdings in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, angeregt – die Auslegung des für § 8 EnergieStG a. F. maßgeblichen Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen (vgl. zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 09.04.2014, VII R 7/13, in: juris).

2.

21

Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerlagerinhaberin auch zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a. F.

3.

22

Der Steuerbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die B, die neben der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG ebenfalls Steuerschuldnerin ist, im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG, § 44 AO, nicht abgesehen hat. Die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche besteht auch gegenüber Gesamtschuldnern (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 1, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 44 AO Rn. 28), so dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden kann. Darüber hinaus bestand für den Beklagten aber auch kein Anlass, im Rahmen eines etwaigen Auswahlermessens (vgl. hierzu Drüen, a. a. O., Rn. 28, 30 f.) zu prüfen, ob im Rahmen einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft nicht eine vorrangige Inanspruchnahme der B ermessensgerecht wäre. Denn im vorliegenden Fall war ausweislich der Begründung des Steuerbescheides vom 30.11.2009 die Energiesteuerschuld der B gegenüber im Wege eines Billigkeitserlasses abweichend nach § 163 Satz 1 AO auf 0,00 € festgesetzt worden, was zum Erlöschen der Steuerschuld führte (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 2, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 163 AO Rn. 26), so dass es bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Klägerin mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 ohnehin an einer ein Auswahlermessen begründenden Gesamtschuldnerschaft fehlte.

4.

23

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Energiesteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015  4 K 41/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u.a. die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist. Die Erlaubnis bezieht sich u.a. auf die Betriebsstätte G. Eine im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin zunächst zugelassene Betriebsstätte war die Bunkerstation H, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren einer GmbH & Co. KG (KG) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff (Schweröl der Unterpos. 2710 19 63 der Kombinierten Nomenklatur), sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte. Hierzu wurde das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben. Aufgrund interner Gründe nahm die Klägerin die Bunkerstation H aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin um, dass H die bestehenden Verträge mit der KG zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin H das MFO verkaufte, das H ab einer Raffinerie abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte H eine GmbH (H-GmbH), die ihrerseits eine andere GmbH (F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie in das Tanklager der Bunkerstation H beauftragte. Aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges wurden diese Transporte durch die F-GmbH direkt der H in Rechnung gestellt. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die H als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die H-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise kam es im streitgegenständlichen Zeitraum zu insgesamt 17 Lieferungen der Klägerin an H. H war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt worden. Auch die F-GmbH war nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis. Hingegen besaß die H-GmbH eine solche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes --hier und im Folgenden in der im Streitjahr (2008) geltenden Fassung-- (EnergieStG).

2

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) bei der Klägerin mit der Begründung Energiesteuer, dass H als tatsächlicher Waren- und Rechnungsempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen und infolgedessen die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei, denn es habe sich auch kein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG angeschlossen. Eine Abgabe des MFO an die H-GmbH sei indes nicht erfolgt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, im Streitfall sei die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden. Ein Verfahren der Steuerbefreiung habe sich weder durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck noch im Rahmen einer nachfolgenden steuerfreien Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der KG angeschlossen. Das MFO sei allein an H abgegeben worden. Die nach dem Kaufvertrag der Klägerin obliegende Leistungshandlung habe in der Verschaffung des Besitzes am Standort der Raffinerie bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff bestanden, dessen Bereitstellung H zu veranlassen hatte. Im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs habe H mittelbaren Besitz gemäß § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlangt. Dies ergebe sich allein aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der H-GmbH und zwischen der H-GmbH und der F-GmbH. Aufgrund des Herausgabeanspruchs habe zwischen der F-GmbH und H ein Besitzmittlungsverhältnis bestanden, kraft dessen nur H mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO gewesen sei. H habe auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen gehabt. Für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften reiche jedweder mittelbare Besitz aus. Die H-GmbH sei in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden. Aber auch für den Fall, dass die H-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, sei in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO an H, die mittelbarer Besitzer sei, und nicht etwa an die H-GmbH zu sehen. Im Übrigen habe sich im Anschluss an den während des Transportvorgangs bestehenden mittelbaren Besitz der H an dem MFO ein unmittelbarer Besitz angeschlossen, sobald das MFO in die Bunkerstation der H übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren verblieb. Dadurch, dass die Klägerin das MFO an H abgegeben habe, ergebe sich zugleich, dass das Energieerzeugnis von der Klägerin nicht zum Zweck seiner erst nachfolgenden steuerfreien Verwendung zur Bebunkerung der Fähren der KG abgegeben worden sei, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheide.

4

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Sie rügt, das FG habe die Vorgaben der Richtlinie 2008/118/EG (VStSystRL) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9/12) bzw. der Richtlinie Nr. 92/12/EWG (RL 92/12/EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 76/1) außer Acht gelassen. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der Abgabe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4, § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und § 30 Abs. 1 EnergieStG unter Heranziehung der nationalen zivilrechtlichen Regelungen, u.a. über den Kaufvertrag und den Besitz, auszulegen ist, oder ob es --als zwingende Voraussetzung einer Steuerentstehung bzw. -befreiung nach der VStSystRL-- Gegenstand einer verbrauchsteuerrechtlich autonomen Auslegung ist, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) für die Entstehung der Verbrauchsteuer bereits selbst vorgenommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 2014 VII R 7/13, BFH/NV 2014, 1244). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung weist die Klägerin in ihrer Beschwerde darauf hin, dass eine Abgabe von Energieerzeugnissen nur dann vorliegen könne, wenn einer Person gemäß dem unionsrechtlichen Besitzbegriff Sachherrschaft an Energieerzeugnissen eingeräumt werde. Klärungsbedürftig sei vor allem, wie sich die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreiche, zum Befund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2014, 1244 verhalte, nach dem Art. 7 Abs. 2 VStSystRL den Steuerentstehungstatbestand abschließend definiere, wobei die Ausführungen zur VStSystRL auch für die RL 92/12/EWG gölten. Bisher habe der BFH zum Begriff der Abgabe nur bei Streckengeschäften Stellung genommen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2013 VII R 39/11, BFHE 242, 447, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2013, 299).

5

Eine am Unionsrecht orientierte Auslegung des Begriffs der Abgabe komme zu dem Ergebnis, dass ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis an die Person abgegeben werde, der in steuerlicher Hinsicht die tatsächliche Dispositionsbefugnis eingeräumt werde. Dies werde durch Vorlage des Erlaubnisscheins und in den betrieblichen Versandpapieren und den steuerlichen Anschreibungen dokumentiert. Im Streitfall habe unstrittig nur die S-GmbH als Verteiler die Dispositionsbefugnis gehabt und das Öl in eigener Regie bei der Klägerin für H bestellt, weshalb eine erlaubte Abgabe der Klägerin vorliege. Nach der Auffassung des FG wären die zum Teil abweichenden Besitzrechte der anderen 27 Mitgliedstaaten für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs entscheidend. Durch die Ablehnung des Instituts der Besitzdienerschaft habe der BFH mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06 (BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85) bereits entschieden, dass sich der Besitz im Sinne der VStSystRL von seinen Voraussetzungen her von den nationalen zivilrechtlichen Regelungen unterscheide, weil er entsprechend der VStSystRL die Sachherrschaft desjenigen voraussetze, der zur Verbrauchsteuer heranzuziehen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Energiesteuer als Verbrauchsteuer eine Realaktsteuer sei und dass nach Ansicht des BFH entscheidend sei, wer tatsächliche Herrschaft (Sachherrschaft) an der verbrauchsteuerpflichtigen Ware begründe. Damit sei die Vorgehensweise des FG unvereinbar, nach der zur Besitzbegründung schuldrechtliche Verabredungen entscheidend sein sollen.

6

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es weist u.a. darauf hin, dass die Klägerin übersehen habe, dass das angefochtene Urteil auf mehreren tragenden Gründen beruhe. Zu den Feststellungen des FG, dass sich an die Abgabe des Energieerzeugnisses nicht unmittelbar dessen steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff angeschlossen habe, verhalte sich die Beschwerde nicht. Darüber hinaus beziehe sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf eine Bestimmung des Unionsrechts, die im Streitfall keine Anwendung finde, denn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Lieferungen habe noch die RL 92/12/EWG gegolten.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die von ihr aufgeworfene Frage ist jedenfalls nicht klärungsfähig.

8

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen sind. Zudem muss es sich um eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten ist (Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.).

9

a) Mit ihrer Frage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen zur Auslegung des Begriffs der Abgabe, der in mehreren Vorschriften des EnergieStG verwendet wird. Beanstandet wird insbesondere die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz für die Annahme einer Abgabe von Energieerzeugnissen im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreichen soll. Unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 VStSystRL, nach dem der Verbrauchsteueranspruch u.a. mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung entsteht, bzw. auf den nahezu wortgleichen Art. 6 Abs. 1 RL 92/12/EWG fordert sie eine vom nationalen Sachenrecht losgelöste verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung des Begriffs der Abgabe.

10

Eine Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage wäre jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das FG hat seine Entscheidung --unabhängig davon, ob von der Erlangung mittelbaren Besitzes durch H oder die H-GmbH ausgegangen werden kann-- auch darauf gestützt, dass H an dem MFO unmittelbarer Besitz dadurch verschafft worden ist, dass das MFO in die Bunkerstation der H übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der KG auch verblieben ist. Nach den Feststellungen des FG, gegen die die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass H, der die Klägerin das MFO verkauft hatte und die in den Versandanzeigen auch als Warenempfängerin angegeben war, spätestens durch das Umpumpen des Energieerzeugnisses in das Tanklager der von ihr betriebenen Bunkerstation die unmittelbare Sachherrschaft über das MFO erlangt hat.

11

b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände könnte der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage allenfalls dann streitentscheidende Bedeutung zukommen, wenn es darauf ankäme, ob das MFO an H bereits im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs durch Verschaffung mittelbaren Besitzes i.S. des § 868 BGB abgegeben worden ist. Da die Steuer jedoch bereits mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden ist, kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht an, zumal sich erst nach der Aufnahme des MFO in das Tanklager der Bunkerstation eine Versorgung von Fähren der KG angeschlossen hat.

12

Im Übrigen hat der beschließende Senat in seinem Urteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 zur Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen des BGB auf das Energiesteuerrecht bereits Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung kann die im nationalen Recht verankerte Figur der Besitzdienerschaft nicht zur Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners herangezogen werden, weil die VStSystRL denjenigen zur Verbrauchsteuer heranziehen will, der die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände ausübt. Damit hat der BFH zugleich zu erkennen gegeben, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen autonom und grundsätzlich losgelöst von nationalen sachenrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind.

13

Wie bereits dargelegt, erlangte im Streitfall H und damit ein Wirtschaftsbeteiligter, der weder eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers noch eine Verteilererlaubnis hatte, die unmittelbare Sachherrschaft durch körperliche Aufnahme in einen Lagertank. Bei diesem Befund ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht behauptet, dass aufgrund eines im Licht des Unionsrechts zu deutenden Begriffs der Abgabe davon auszugehen ist, der Lagerinhaber könne tatsächlich keinen Besitz an der Ware erlangt haben. Deshalb kommt in den Fällen, in denen Energieerzeugnisse körperlich von einem Nichtberechtigten in eigene Lagerstätten aufgenommen worden sind, der Frage keine Bedeutung mehr zu, ob zur Annahme der Verschaffung mittelbaren Besitzes auf nationale sachenrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann. Infolgedessen bedürfte die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner Klärung.

14

Im Übrigen verwenden die RL 92/12/EWG und die VStSystRL den Begriff der Abgabe zur Umschreibung der in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a RL 92/12/EWG und in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbestände nicht. Vielmehr knüpft die Steuerentstehung an den Realakt der Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren und damit aus dem Steuerlager und nicht an Besitzverhältnisse an. Bedeutung erlangt die Frage nach der Begründung mittelbaren Besitzes erst durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG, die zunächst eine Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der vorgenannten Richtlinienbestimmung annimmt, jedoch trotz Entnahme die Rechtsfolge der Steuerentstehung in den Fällen nicht eintreten lässt, in denen sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG anschließt, das in der Abgabe an einen Verwender oder Verteiler mit entsprechender Erlaubnis bestehen kann. Bei den Verwender- und Verteilerverkehren handelt es sich jedoch um nationale Verfahren, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, und die die in der VStSystRL festgelegten verwendungsorientierten Steuervergünstigungen umsetzen. Bei der verfahrenstechnischen Ausgestaltung der Verfahren sind die Mitgliedstaaten frei (Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, § 24 Rz 2). Insofern trifft es nicht zu, dass das FG, wie die Klägerin meint, nationales Recht zur Auslegung der in der VStSystRL geregelten Steuerentstehungstatbestände herangezogen hat.

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

2

Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u. a. zugelassener Betriebsstätte Raffinerie A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation „B GmbH & Co.“ (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab Raffinerie A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F-GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie A in das Tanklager der Bunkerstation B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit 17 Lieferungen insgesamt … kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt – letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

3

Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin … € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die Klägerin und die B seien Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG i. V. m. § 44 AO, wobei für die B die Energiesteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0,00 € festgesetzt worden sei.

4

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin das MFO nicht unmittelbar an ein begünstigtes Seeschiff abgegeben habe, sondern an ihren Vertragspartner B, die das MFO so lange körperlich in ihrem Tanklager aufbewahrt habe, bis sie damit ein Schiff der D auf eigene Rechnung habe bebunkern können, könne sich die Klägerin nicht auf eine Abgabe von Energieerzeugnissen zur Verwendung in der steuerbefreiten gewerblichen Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 EnergieStG berufen. Da der B erst am 15.07.2008 eine Verteilererlaubnis erteilt worden sei, habe sich an die Entnahme in den freien Verkehr aus dem Steuerlager zur Lieferung an die B auch insoweit kein Verfahren der Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen. Das Leistungsangebot der E-GmbH an die B habe neben buchhalterischem Aufwand auch die Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition beinhaltet, jedoch keinen eigenständigen Erwerb des MFO von der Klägerin im Rahmen der der E-GmbH erteilten Verteilererlaubnis mit mittelbarem oder unmittelbarem Besitzübergang zur weiteren Verteilung. Damit stelle sich die von der B vergütete Tätigkeit mit Bezug auf den Transport des MFO an die B lediglich als organisatorische Abstimmung zwischen der Klägerin und der dann tatsächlich als Besitzmittlerin tätigen und von der B für den Transport gesondert vergüteten F-GmbH dar. Die E-GmbH habe als Organisator im Auftrag der B weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangt. Ein Streckengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) liege nicht vor. Kennzeichnend für ein Streckengeschäft sei einerseits die kaufmännische Abwicklung über Zwischenhändler und andererseits die Übergabe der Ware von dem ausliefernden Lager unmittelbar an den letzten Händler oder den Verbraucher. Die E-GmbH sei aber keine Partei des Kaufgeschäfts gewesen und habe das MFO weder ge- noch anschließend verkauft, sie habe keine eigenständigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen und sei auch nicht an der körperlichen Abgabe des MFO an die Fähren der D beteiligt gewesen. Die Tätigkeiten der E-GmbH seien auch nicht aufgrund des Umstandes, dass diese im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, anders zu bewerten.

5

Mit ihrer am 19.03.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Anknüpfend an die Verbrauchsteuer als Realaktsteuer und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners, wonach derjenige in Anspruch zu nehmen sei, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht werden könne, sei das MFO an diejenige Person i. S. d. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 EnergieStG abgegeben, die es in ihrer Obhut habe und die daran Sachherrschaft begründet habe. Das sei vorliegend nur die E-GmbH gewesen, weil nur diese Verfügungsmacht, zwar nicht als Eigentümer, aber als Besitzer, gehabt habe. Der Dispositionsvertrag zwischen der E-GmbH und der B zeige dies deutlich. Die F-GmbH wiederum habe ihre Sachherrschaft über ihre Schiffe, was das darin befindliche Öl anbelange, nur für die E-GmbH ausgeübt, die das Öl von der Klägerin zur B habe befördern sollen und befördert habe. Weder die F-GmbH noch die B hätten einen Besitzwillen gehabt, weil sie zum Besitz steuerrechtlich nicht berechtigt gewesen seien. Jedenfalls mittelbaren Besitz, der zur Begründung der Sachherrschaft im Sinne des Verbrauchsteuerrechts genüge, habe die E-GmbH gehabt. Die B habe allenfalls mittelbare Sachherrschaft gehabt, jedenfalls aber habe sie diese, was verbrauchsteuerrechtlich allein entscheidend sei, nicht ausüben wollen. Zudem seien die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG dahin gehend auszulegen, dass sich das Verfahren der Steuerbefreiung der Entnahme aus dem Steuerlager nicht unmittelbar anschließen müsse, es vielmehr ausreiche, dass dies mittelbar geschehe, ohne die Ausübung der Steueraufsicht wesentlich zu erschweren. Die Entstehung der Energiesteuerschuld müsse mit den Zielen einer Besteuerung einer bestimmten konsumtiven Endverwendung in Einklang stehen. Eine Besteuerung allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei systemwidrig. Sie, die Klägerin, habe das MFO „auf Order“ von der E-GmbH an diese, einen Verteiler, zu steuerfreien Zwecken gegen Erlaubnisschein abgegeben. In Bezug auf den Verteiler von Energieerzeugnissen sei entscheidend, dass er befähigt sei, über das Energieerzeugnis zu verfügen und zu disponieren, gleich, ob im eigenen oder im fremden Namen. Die E-GmbH, nicht die B, habe die F-GmbH beauftragt, ein Schiff für den Transport zur Verfügung zu stellen. Erst auf die Order der E hin und aufgrund deren Erlaubnisscheins sei das MFO ausgeliefert und zur B verbracht worden. Die rein physische Warenbewegung sei jedenfalls zu Beginn damit auch steuerrechtlich erlaubt gewesen. Die B hingegen habe aufgrund ihrer rechtlichen Verfügungsbefugnis aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin diese tatsächliche Dispositionsbefugnis an die E-GmbH abgetreten. Damit liege eine objektive, durch die jeweilige Erlaubnis manifestierte Rechtslage vor, die verbrauchsteuerrechtlich völlig unabhängig von den zugrundeliegenden Kauf- und Lieferverträgen sei. Zudem sei es leicht und praktikabel, für die Frage, wem der zu beurteilende Transportvorgang verbrauchsteuerrechtlich zuzuordnen sei, auf den Erlaubnisinhaber abzustellen, der das Energieerzeugnis beim Steuerlager oder Verteiler ordere, abhole oder abholen lasse, hier mithin auf die E-GmbH, die das MFO steuerrechtlich verteilt habe. Damit werde auch tatsächliche Sachherrschaft der E-GmbH begründet, da sie allein über den Transportweg disponiere, die Warenbewegungen kontrolliere und steuere, während die F-GmbH eine solche nicht und die B eine solche erst mit der Bebunkerung in ihre Tanks innegehabt habe. Damit habe die Klägerin das MFO an die E-GmbH und nicht an die B oder die F-GmbH abgegeben, so dass es sich im Verfahren der Steuerbefreiung befunden habe und eine Energiesteuer nicht entstanden sei. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach jede verbrauchsteuerpflichtige Ware im freien Verkehr sei, die nicht im Steueraussetzungsverfahren oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren sei, begegne erheblichen Bedenken, weil sie dazu führe, dass ein Energieerzeugnis, das einem Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unterworfen sei, sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinde, obwohl der Verkehr ausgehend von der konstitutiven Erlaubniserteilung unter konkret ausgeübter Steueraufsicht stehe. Die weitere Konsequenz, dass der Verbrauchsteueranspruch trotz der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht entstehe, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12) (im Folgenden: Richtlinie 2008/118/EG), jedenfalls wenn diese Vorschrift eine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs beinhalte, was indes zu bezweifeln sei, weil Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG nur eine widerlegliche Fiktion oder Regelbeispiele enthalte, und der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs vielmehr im Sinne des traditionellen Begriffsverständnisses zu verstehen sei, wonach freier Verkehr das Fehlen von Steueraufsicht und die Überführung in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf bedeute. Es habe keinen Sinn, die Energiesteuer entstehen zu lassen, wenn die Ware einem Verfahren der Steuerbefreiung i. S. d. § 24 EnergieStG unterworfen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass dabei wegen der fehlenden Verteilererlaubnis der B die Formalien nicht eingehalten worden seien, so stehe doch fest, dass die Ware von Anfang (Steuerlager der Klägerin) bis Ende (steuerbegünstigte Verwendung auf Seeschiff) aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH und der allgemeinen Erlaubnis der D steuerlich genauso wirksam erfasst und kontrolliert worden sei und infolgedessen nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen werden könne. Bei einer richtlinienkonformen Sicht des § 8 Abs. 1 EnergieStG müsse daher entscheidend sein, ob sich der Entnahme aus dem Steuerlager eine Beförderung unter Steueraufsicht anschließe, was der Fall sei, wenn das Energieerzeugnis dem Verteiler als Erlaubnisinhaber zu seiner Disposition übergeben werde, wie hier geschehen. Jedenfalls aber stehe einem Steueranspruch nach Art. 7 RL 2008/118/EG entgegen, dass das MFO wegen der kontinuierlichen Steueraufsicht nicht im steuerrechtlich freien Verkehr gewesen sei. Der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt als bloße Formalie sei nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die bei einer zweckgerechten steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Inland gleichwohl erfolgende Besteuerung wegen Verfahrensverstößen auf der Handelsstufe erscheine als eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. In diesem Zusammenhang sei eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG zu klären. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe. Zudem habe die B vorliegend aufgrund des Kaufvertrages bereits deshalb keinen mittelbaren Besitz an dem MFO erhalten, weil durch die Einschaltung der E-GmbH, die Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der B gewesen sei, ausdrücklich etwas anderes vereinbart gewesen sei. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des - unmittelbaren - Besitzes auf die B habe vielmehr erst später bei der Bunkerstation der B durch die E-GmbH erfüllt werden sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Urteils des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen auf den dortigen Einzelsachverhalt begrenzt und entsprechend restriktiv anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Zu bewerten seien nicht etwaige abweichende Vorstellungen der Klägerin zum Besitzwillen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, wonach die Klägerin das MFO an die B verkauft habe und diese damit die Fähren der D habe bebunkern sollen, wobei die B nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gewusst habe. Weitere Vertragsverhältnisse sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten. Damit liege in diesen Fällen regelmäßig eine Abgabe i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG vor. Vorliegend lägen keine abweichenden Regelungen vor, insbesondere sei geklärt, dass es zwischen der E-GmbH und der Klägerin keine Vertragsbeziehungen gegeben habe, so dass die Angabe der Klägerin, die Einschaltung der E-GmbH sei Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und der B gewesen, nicht nachvollziehbar sei; auch sei geklärt, dass die B der E-GmbH keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt und nur die Disposition der Transportbarge zum Aufgabenbereich der E-GmbH gehört habe. Die B sei vertraglich verpflichtet gewesen, das MFO ab Raffinerie A abzunehmen. Sie habe auch über die Waren verfügt, indem sie die E-GmbH beauftragt habe, ihr durch den Transport des MFO zu ihrem eigenen Tanklager den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Damit habe die Klägerin das MFO an einen Nichtberechtigten abgegeben und das MFO habe mangels vorhandener Erlaubnis der B nicht unter Steueraufsicht gestanden. Der Bundesfinanzhof habe klar gestellt, dass es im Zeitpunkt der ersten Abgabe an einen Nichtberechtigten, der aufgrund der fehlenden Erlaubnis der Finanzbehörde unbekannt sein dürfte, zu einer Unterbrechung der Steueraufsicht komme. Eine zweckwidrige Verwendung könne nicht ausgeschlossen werden. Daher könne die Steuerentstehung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreiche. Die Überlegungen der Klägerin, die körperliche Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Transporteur als Abgabe an einen Berechtigten anzusehen, wenn er im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, hätte im Gegenzug zur Folge, dass die Abgabe an einen Transporteur ohne Verteilererlaubnis – wie die F-GmbH – als Abgabe an einen Nichtberechtigten anzusehen wäre und mithin zur Entstehung der Energiesteuer führte. Tatsächlich bedürfe es aber für eine reine Transporttätigkeit vom Steuerlager zum Empfänger des Energieerzeugnisses keiner Erlaubnis.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und 1 Ordner Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, vorgelegt im Verfahren 4 K 261/11) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die streitentscheidenden Vorschriften des Energiesteuerrechts sind dem Energiesteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) – im Folgenden bezeichnet als EnergieStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend – zu entnehmen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kommt es zu keiner Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG) anschließt.

1.

12

Das streitgegenständliche MFO, schweres Heizöl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis i. S. des § 4 Nr. 3 EnergieStG, ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Rahmen der insgesamt 17 Lieferungen an die B im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in das von der F-GmbH zum Transport eingesetzte Schiff G, bzw. in einem Fall in das von einem weiteren Reeder eingesetzte Transportschiff, jeweils aus dem Steuerlager der Klägerin entfernt worden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, hier namentlich eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 10 bis 13 EnergieStG, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, angeschlossen hat, insbesondere bereits deshalb, weil die B, zu deren Bunkerstation das MFO transportiert wurde, ihrerseits keine Steuerlagerinhaberin war, und ohne dass sich ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. angeschlossen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG a. F. dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr mit der Folge der Steuerentstehung vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG a. F. entgegensteht, weil sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil sich hier ein Verfahren der Steuerbefreiung weder unmittelbar durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck, vgl. § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, (dazu nachfolgend unter a)) noch - im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung - im Hinblick auf die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D (dazu nachfolgend unter b)) angeschlossen hat.

a)

13

Steuerfreie Verteilung bedeutet, die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abzugeben, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 24 EnergieStG Rn. 16). Zwar schließt die Steuerlagererlaubnis die Möglichkeit der steuerfreien Verteilung mit ein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG (vgl. auch Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15), so dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgeben darf, wobei das an die Entnahme aus dem Steuerlager anknüpfende Anschlussverfahren wiederum sowohl ein Verteiler- als auch ein Verwenderverfahren sein kann (vgl. Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15). Eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin kommt hier jedoch mangels Abgabe des MFO an einen Empfänger, der seinerseits entweder zu einer steuerfreien Verwendung des MFO zu dem – hier insoweit allein in Frage kommenden – steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt war, im Ergebnis nicht in Betracht.

14

Die Abgabe des MFO erfolgte vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin allein an die B, die im Zeitraum der streitgegenständlichen Lieferungen weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis für das MFO war. Demgegenüber verfügte die E-GmbH zwar über eine Verteilererlaubnis für das MFO, war jedoch mangels einer entsprechenden Abgabe des MFO durch die Klägerin an die E-GmbH nicht Empfängerin des MFO. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Der Begriff der Abgabe, wie er im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 EnergieStG verwendet wird, ist im Energiesteuergesetz nicht näher definiert. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist zum einen unzweifelhaft in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Regel eine Abgabe zu sehen und zum zweiten darüber hinaus, um die im Mineralölhandel üblichen und nach § 57 Abs. 4 EnergieStV im Energiesteuerrecht ausdrücklich vorgesehenen Streckengeschäfte mit einzubeziehen und auch für diese Fälle des Handels mit Energieerzeugnissen die energiesteuerrechtlichen Folgen einer Abgabe an Nichtberechtigte zu regeln, von einer Abgabe auch dann auszugehen, wenn dem Erwerber der mittelbare Besitz verschafft wird, also ein auf einem Besitzmittlungswillen beruhendes Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, nach dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16). Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und der B ein Kaufvertrag über das MFO, mit welchem sich die Klägerin gegenüber der B verpflichtete, dieser das MFO zu übergeben und Eigentum an dem MFO zu verschaffen, vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Leistungsort, wie die Klägerin meint, hier bei der Bunkerstation der B gelegen haben soll, weil wegen des allein durch die E-GmbH abgewickelten Transports erst dort unmittelbarer Besitz der B an dem MFO begründet werden sollte, steht in eindeutigem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen „Abzunehmen durch Käufer ab Raffinerie A“, „Die Lieferung erfolgt ex Anlage Raffinerie A“ und „Die Gefahr geht in dem Moment auf Käufer über, in dem das Schweröl den Schiffsflansch des Tankschiffs passiert“ (vgl. Ziffern 3, 5 und 10 des Kaufvertrages, Bl. 18, 19 und 20 der Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) war der Verschiffungshafen Raffinerie A Leistungsort (vgl. auch zu der entsprechenden und im Überseegeschäft üblichen Transportklausel „FOB“ : Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 269 Rn. 10 m. w. N.). Die Kaufvertragsgestaltung beinhaltete mithin eine Holschuld, d. h. die Leistungshandlung der Klägerin (und zugleich der Eintritt des Leistungserfolgs), nämlich unter anderem die Verschaffung des – regelmäßig unmittelbaren – Besitzes des MFO, war geschuldet am Standort der Raffinerie A bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff, dessen Bereitstellung die B – in welcher Auftragsgestaltung auch immer – zu veranlassen hatte. Erfüllungsort war mithin beim Steuerlager der Klägerin, die Klägerin war zur Aussonderung und Bereitstellung des MFO zur Abholung durch die B oder eine beauftragte Transportperson verpflichtet. Zwar hatte die B für die Abholung des MFO jeweils nicht ein eigenes Transportschiff eingesetzt, sondern vielmehr die E-GmbH mit der organisatorischen Abwicklung des Abrufs und des Transports der einzelnen MFO-Lieferungen beauftragt, die wiederum die F-GmbH, bzw. in einem Fall einen weiteren Reeder, für den die nachfolgenden Ausführungen zur F-GmbH entsprechend gelten, als Subunternehmer mit dem Einsatz eines konkreten Transportschiffes, welches das MFO abholte und zu B verbrachte, beauftragt hatte. Damit hatte die B folglich im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs noch keinen unmittelbaren Besitz, der eine tatsächliche Gewalt über die Sache voraussetzt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, erlangt. Jedoch hat sie mittelbaren Besitz, vgl. § 868 BGB, der für eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht, erlangt. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedweder mittelbare Besitz, nicht nur ein im Rahmen der Vertragsverhältnisse energiesteuerrechtlicher Streckengeschäfte möglicherweise begründeter mittelbarer Besitz, für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht. Gemäß § 868 BGB ist, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Erforderlich für ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten Besitzrechts oder einer zeitlich begrenzten Besitzverpflichtung bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet, ohne dass der mittelbare Besitzer vorher Besitzer gewesen sein muss und der unmittelbare Besitzer durch ihn Besitz erlangt haben muss (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 868 Rn. 6 m. w. N.); infolge der zeitlichen Begrenzung ist für das Besitzmittlungsverhältnis der Herausgabeanspruch wesentlich (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 6), vgl. auch § 870 BGB, wonach der mittelbare Besitz dadurch auf einen anderen übertragen werden kann, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der – allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts – davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem – konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten – MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist – was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte. Denn jedenfalls ergibt sich hier für den Zeitraum ab Einfüllen des MFO in das Transportschiff der F-GmbH bis zur Entladung in die Bunkerstation B ein mittelbarer Besitz der B aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der E-GmbH und zwischen der E-GmbH und der F-GmbH: Unmittelbaren Besitz an dem MFO hatte die F-GmbH, die jedoch aufgrund des Auftragsverhältnisses, das diese mit der E-GmbH hatte und das die F-GmbH zur Ausführung des Transportes des MFO von der Raffinerie A zur Bunkerstation der B und dortigen Übergabe des MFO an die B verpflichtete und somit zum unmittelbaren Besitz an dem MFO während des Transportvorgangs berechtigte und verpflichtete und zugleich zu einer Herausgabe des MFO an einen Dritten, hier an die B, nach Durchführung des Transportes zur Bunkerstation B verpflichtete. Darin ist ein durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen E-GmbH und F-GmbH – ausschließlich – zugunsten eines Dritten, hier der B, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, begründetes Besitzmittlungsverhältnis zwischen der F-GmbH und der B aufgrund des entsprechenden Herausgabeanspruchs zu sehen, kraft dessen die B – und nur diese – mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO war, zumal die F-GmbH die Transportleistung auch unmittelbar der B, und nicht der E-GmbH, in Rechnung stellte – was allerdings für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zwingend ist, aber den mit der Transportvergütung in wirtschaftlicher Hinsicht korrespondierenden Herausgabeanspruch der B bezogen auf das Transportgut verdeutlicht. Die B hatte auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen, der hier wegen des durch Vertrag zu Gunsten der B als Dritten begründeten Besitzmittlungsverhältnisses erkennbar gemacht werden muss (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 8). Hier ergibt sich der Besitzbegründungswille der B an den jeweils ausgesonderten MFO-Lieferungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag mit der Klägerin und dem Auftragsverhältnis mit der E-GmbH, die die entsprechenden MFO-Lieferungen für die B bei der Klägerin abrufen und den Transport zur Bunkerstation der B sicherstellen sollte. Die F-GmbH hatte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung, das MFO zur Bunkerstation der B zu transportieren und an die B dort auszuliefern, schließlich auch einen entsprechenden Besitzmittlungswillen bezogen allein auf die B und nicht etwa bezogen auf die E-GmbH als den Auftraggeber des Transportauftrags. Aus dem Umstand, dass die F-GmbH der B die Transportleistungen in Rechnung stellte, wird deutlich, dass der F-GmbH bewusst war, dass das MFO nicht für die E-GmbH an einen von der E-GmbH benannten bloßen Bestimmungsort (Bunkerstation B) zu verbringen, sondern gezielt für die B als Käuferin und Empfängerin des MFO zu transportieren und an diese herauszugeben war. Aus den geschilderten Umständen, wonach die F-GmbH zwar von der E-GmbH beauftragt worden, aber im Vollzugsverhältnis bezogen auf die Herausgabe des MFO allein für die B tätig geworden ist, ergibt sich zugleich, dass die E-GmbH in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden ist. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-GmbH als einzige eine Verteilererlaubnis innehatte und dies der Klägerin bekannt war. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass sie, ebenfalls wie möglicherweise auch die E-GmbH und die B, von der Vorstellung geleitet gewesen sein mag, dass aufgrund der vorliegenden Verteilererlaubnis eine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu Transportzwecken als energiesteuerrechtlich zulässige Verteilung anzusehen sei. Letztlich sind derartige subjektive Vorstellungen aber nicht entscheidend für die nach Maßgabe energiesteuerrechtlicher Vorgaben erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend, wie aufgezeigt, allein aus den entsprechenden vertraglichen Beziehungen, die allein einen Herausgabeanspruch der B in Bezug auf das transportierte MFO und mithin deren mittelbaren Besitz daran begründeten, während die E-GmbH weder unmittelbaren Besitz daran hatte noch – mangels eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der F-GmbH – mittelbaren Besitz. Auch der Umstand, dass die E-GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der B eine umfangreiche Dispositionsbefugnis hinsichtlich der abzurufenden Mengen und der konkreten Abrufzeiten in Bezug auf das MFO hatte und die Abwicklung in direktem Kontakt mit der Klägerin vornahm („auf Order“) (Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition), ändert an dem vorstehend gefundenen Ergebnis nichts. Denn die Reichweite der organisatorischen Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die abzurufenden MFO-Lieferungen ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse an den jeweils konkret aus dem Steuerlager der Klägerin entnommenen und mithin abgegebenen MFO-Mengen, wie sie sich dann in dem Transportschiff der F-GmbH zwecks Transports zu B befanden.

16

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der E-GmbH und der F-GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der E-GmbH und der F-GmbH und damit einen mittelbaren Besitz der E-GmbH an dem MFO annehmen wollte, dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften setzt zwar, wie ausgeführt, die Verschaffung unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitzes an den Energieerzeugnissen voraus. Umgekehrt beinhaltet aber nicht jede Besitzverschaffung an Energieerzeugnissen eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss, um die im Energiesteuerrecht erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse klar treffen zu können, bei Besitzverhältnissen, bei denen mehrere Personen Besitzer sind, auch die nach den vertraglichen Rechtsverhältnissen erkennbar werdende Zielrichtung der Abgabe der Energieerzeugnisse berücksichtigt werden. So liegt es auch hier: Auch wenn die E-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, wäre in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung sowohl der besitzrechtlichen Verhältnisse als auch der vertraglichen Rechtsverhältnisse im Übrigen allein an die B, und nicht etwa an die E-GmbH, zu sehen. Die B wäre in diesem Fall aufgrund des zwischen der B und der E-GmbH bestehenden Auftragsverhältnisses ebenfalls mittelbarer Besitzer, und zwar zweitstufiger mittelbarer Besitzer, vgl. § 871 BGB, dessen Rechtsstellung grundsätzlich die gleiche ist, wie die des niederstufigen mittelbaren Besitzers (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 871 Rn. 2). Die Klägerin wollte jedoch, um ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber der B zu erfüllen, mit der Auslieferung des MFO jedenfalls und in erster Linie das MFO an die B abgeben, mag auch aufgrund der konkreten Transportabwicklung zeitgleich jemand anderes unmittelbaren Besitz (wie hier die F-GmbH) oder auch mehrstufigen mittelbaren Besitz (wie nach vorstehender hypothetischer Annahme gegebenenfalls dann hier die E-GmbH als erststufiger mittelbarer Besitzer) erlangt haben. Denn allein mit einer Abgabe an die B wird die Klägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der B zum Zeitpunkt des Einfüllens des MFO in das Transportschiff frei. Mit einer Abgabe an die E-GmbH hingegen würde die Klägerin zumindest das Risiko eingehen, dass sie, wenn die E-GmbH nicht für den ordnungsgemäßen Transport des MFO zu B sorgt, gegenüber der B schadensersatzpflichtig würde, und dies zudem, ohne wiederum eigene Ansprüche gegenüber der E-GmbH, die nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist, zu haben. Zudem wäre kein Grund ersichtlich, warum der E-GmbH, die für die Organisation und Abwicklung des Transports des MFO seitens der B beauftragt worden war und im Fall der Annahme eines mehrstufigen mittelbaren Besitzes diesen nur für die B ausübte, eine andere Stellung zukommen sollte als dem Transporteur des MFO, hier der F-GmbH, die sogar unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, aber gleichwohl unzweifelhaft nicht als Empfänger des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn anzusehen ist, weil diese das MFO nur für die B bzw. die E-GmbH besaß. Auch aus der Stellung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis ergibt sich insofern nichts anderes. Denn angesichts der von der Klägerin mit der B eingegangenen kaufvertraglichen Verpflichtung war klar, dass die Aushändigung des MFO an die F-GmbH (und ggf. mittelbar die E-GmbH) allein mit der Zielrichtung der unverzüglichen Besitzverschaffung an die B erfolgte. Die – unzutreffende – Vorstellung der Klägerin über die E-GmbH als vermeintlicher steuerlicher Empfänger des MFO hingegen vermag angesichts der tatsächlichen Besitzverhältnisse und der alleinigen kaufvertraglichen Beziehung zu B keine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu begründen.

17

Im Übrigen hat sich im Anschluss an den mittelbaren Besitz der B an dem MFO während des Transportvorgangs zudem ein unmittelbarer Besitz an dem MFO angeschlossen, sobald dieses jeweils in die Bunkerstation B übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der D verblieb, was indes angesichts des zuvor bereits begründeten mittelbaren Besitzes letztlich für die Feststellung der erfolgten Abgabe des Energieerzeugnisses an die B in den Hintergrund tritt.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich schließlich auch, dass sich an die Entnahme des streitgegenständlichen MFO aus dem Steuerlager der Klägerin auch keine steuerfreie Verwendung unmittelbar angeschlossen hat. In Betracht käme hier insoweit lediglich die - unstreitig erfolgte - steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV. Dadurch, dass das MFO jedoch, wie ausgeführt, von der Klägerin an die B abgegeben wurde, ergibt sich zugleich, dass das MFO von der Klägerin nicht zum Zweck der – erst nachfolgenden – steuerfreien Verwendung des MFO zur Bebunkerung der Fähren der D abgegeben worden ist, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheidet.

b)

19

Anders als die Klägerin meint, gebietet hier auch eine wertungsmäßige Betrachtung der erfolgten Abgabe des MFO von der Klägerin an die B mit Rücksicht auf eine weitgehend gewährleistete Steueraufsicht und einen gegebenenfalls nach den Zielsetzungen einer konsumtiven Besteuerung anzupassenden Begriff des (steuerrechtlich) freien Verkehrs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das MFO letztlich steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV fand. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11). So liegt es auch hier: Mit der Abgabe des MFO an die B als Nichtberechtigte i. S. d. §§ 24 ff. EnergieStG war eine zweckwidrige Verwendung des MFO nicht ausgeschlossen und die Steuer mithin entstanden. Dass das MFO nachfolgend eine steuerfreie Verwendung bei der Bebunkerung der Fähren der D fand, ändert daran nichts und mag möglicherweise allenfalls im Rahmen eines sachlichen Billigkeitsgrundes unter zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass die B bereits kurze Zeit später eine entsprechende Verteilererlaubnis erhielt, Berücksichtigung finden, wie vom Beklagten in seinem Steuerbescheid vom 30.11.2009 übrigens auch angenommen. Auch der Umstand, dass das MFO auf konkrete Veranlassung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis transportiert wurde, steht der Annahme einer nicht auszuschließenden zweckwidrigen Verwendung des MFO durch die B nicht entgegen. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass während des Transports des MFO nach obigen Ausführungen unter a) die B, nicht jedoch die E-GmbH, Besitz an dem Energieerzeugnis hatte. Dass die E-GmbH – im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der B – über die Transportmodalitäten disponierte, ist dabei ohne Bedeutung, da es allein auf die energiesteuerrechtlich maßgebliche Zuordnung des Energieerzeugnisses, hier also der besitzrechtlichen Zuordnung an die B, ankommt. Auch kann angesichts des Umstandes, dass die B, die ausweislich des vorgelegten Angebots zur Leistungserbringung der E-GmbH an die B per Server-Zugang über die entsprechenden Daten betreffend Lagerversorgungsdisposition und Schiffstonnagedisposition, mithin auch über die konkret abgerufenen MFO-Mengen und entsprechenden Transporte, jederzeit informiert war, nicht – wie die Klägerin aber wohl meint – die Rede davon sein, dass allein die E-GmbH über die konkret abgerufenen und mithin abgegebenen Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügen konnte. Vielmehr konnte vorrangig die B, allein schon aufgrund ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der F-GmbH, aber auch aufgrund ihrer zumindest möglichen jederzeitigen Kenntnis über die konkret transportierten MFO-Lieferungen tatsächlich über die jeweiligen MFO-Lieferungen verfügen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das MFO nach Abschluss des Transportvorgangs nicht direkt der Bebunkerung der Fähren der D zugeführt wurde, sondern zunächst bei der Bunkerstation der B eingelagert wurde. Auch insoweit wäre, selbst wenn man – nach Auffassung der Klägerin und entgegen den vorangegangen Ausführungen – auf eine wegen der Verteilererlaubnis der E-GmbH gewährleistete Steueraufsicht während des Transportvorgangs abstellen wollte, die Steueraufsicht ohnehin spätestens mit der Aufnahme des MFO in die Bunkerstation B unterbrochen gewesen.

20

Da angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steueraufsicht allein aufgrund der Verteilererlaubnis der den Transport des MFO organisierenden E-GmbH – unabhängig von einer sich an die Entnahme aus dem Steuerlager unmittelbar anschließenden (hier aber nicht gegebenen) steuerfreien Verteilung bzw. Verwendung des Energieerzeugnisses – gleichwohl gewährleistet gewesen war, sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu klären, ob die Steuerentstehungsnorm des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben abweichend auszulegen wäre, bzw. gegebenenfalls – wie von der Klägerin, allerdings in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, angeregt – die Auslegung des für § 8 EnergieStG a. F. maßgeblichen Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen (vgl. zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 09.04.2014, VII R 7/13, in: juris).

2.

21

Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerlagerinhaberin auch zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a. F.

3.

22

Der Steuerbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die B, die neben der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG ebenfalls Steuerschuldnerin ist, im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG, § 44 AO, nicht abgesehen hat. Die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche besteht auch gegenüber Gesamtschuldnern (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 1, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 44 AO Rn. 28), so dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden kann. Darüber hinaus bestand für den Beklagten aber auch kein Anlass, im Rahmen eines etwaigen Auswahlermessens (vgl. hierzu Drüen, a. a. O., Rn. 28, 30 f.) zu prüfen, ob im Rahmen einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft nicht eine vorrangige Inanspruchnahme der B ermessensgerecht wäre. Denn im vorliegenden Fall war ausweislich der Begründung des Steuerbescheides vom 30.11.2009 die Energiesteuerschuld der B gegenüber im Wege eines Billigkeitserlasses abweichend nach § 163 Satz 1 AO auf 0,00 € festgesetzt worden, was zum Erlöschen der Steuerschuld führte (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 2, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 163 AO Rn. 26), so dass es bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Klägerin mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 ohnehin an einer ein Auswahlermessen begründenden Gesamtschuldnerschaft fehlte.

4.

23

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Energiesteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.