Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Okt. 2015 - VII B 39/15

bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015  4 K 41/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u.a. die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist. Die Erlaubnis bezieht sich u.a. auf die Betriebsstätte G. Eine im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin zunächst zugelassene Betriebsstätte war die Bunkerstation H, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren einer GmbH & Co. KG (KG) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff (Schweröl der Unterpos. 2710 19 63 der Kombinierten Nomenklatur), sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte. Hierzu wurde das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben. Aufgrund interner Gründe nahm die Klägerin die Bunkerstation H aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin um, dass H die bestehenden Verträge mit der KG zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin H das MFO verkaufte, das H ab einer Raffinerie abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte H eine GmbH (H-GmbH), die ihrerseits eine andere GmbH (F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie in das Tanklager der Bunkerstation H beauftragte. Aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges wurden diese Transporte durch die F-GmbH direkt der H in Rechnung gestellt. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die H als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die H-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise kam es im streitgegenständlichen Zeitraum zu insgesamt 17 Lieferungen der Klägerin an H. H war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt worden. Auch die F-GmbH war nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis. Hingegen besaß die H-GmbH eine solche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes --hier und im Folgenden in der im Streitjahr (2008) geltenden Fassung-- (EnergieStG).

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Hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) bei der Klägerin mit der Begründung Energiesteuer, dass H als tatsächlicher Waren- und Rechnungsempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen und infolgedessen die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei, denn es habe sich auch kein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG angeschlossen. Eine Abgabe des MFO an die H-GmbH sei indes nicht erfolgt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

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Das Finanzgericht (FG) urteilte, im Streitfall sei die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden. Ein Verfahren der Steuerbefreiung habe sich weder durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck noch im Rahmen einer nachfolgenden steuerfreien Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der KG angeschlossen. Das MFO sei allein an H abgegeben worden. Die nach dem Kaufvertrag der Klägerin obliegende Leistungshandlung habe in der Verschaffung des Besitzes am Standort der Raffinerie bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff bestanden, dessen Bereitstellung H zu veranlassen hatte. Im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs habe H mittelbaren Besitz gemäß § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlangt. Dies ergebe sich allein aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der H-GmbH und zwischen der H-GmbH und der F-GmbH. Aufgrund des Herausgabeanspruchs habe zwischen der F-GmbH und H ein Besitzmittlungsverhältnis bestanden, kraft dessen nur H mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO gewesen sei. H habe auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen gehabt. Für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften reiche jedweder mittelbare Besitz aus. Die H-GmbH sei in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden. Aber auch für den Fall, dass die H-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, sei in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO an H, die mittelbarer Besitzer sei, und nicht etwa an die H-GmbH zu sehen. Im Übrigen habe sich im Anschluss an den während des Transportvorgangs bestehenden mittelbaren Besitz der H an dem MFO ein unmittelbarer Besitz angeschlossen, sobald das MFO in die Bunkerstation der H übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren verblieb. Dadurch, dass die Klägerin das MFO an H abgegeben habe, ergebe sich zugleich, dass das Energieerzeugnis von der Klägerin nicht zum Zweck seiner erst nachfolgenden steuerfreien Verwendung zur Bebunkerung der Fähren der KG abgegeben worden sei, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheide.

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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Sie rügt, das FG habe die Vorgaben der Richtlinie 2008/118/EG (VStSystRL) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9/12) bzw. der Richtlinie Nr. 92/12/EWG (RL 92/12/EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 76/1) außer Acht gelassen. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der Abgabe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4, § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und § 30 Abs. 1 EnergieStG unter Heranziehung der nationalen zivilrechtlichen Regelungen, u.a. über den Kaufvertrag und den Besitz, auszulegen ist, oder ob es --als zwingende Voraussetzung einer Steuerentstehung bzw. -befreiung nach der VStSystRL-- Gegenstand einer verbrauchsteuerrechtlich autonomen Auslegung ist, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) für die Entstehung der Verbrauchsteuer bereits selbst vorgenommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 2014 VII R 7/13, BFH/NV 2014, 1244). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung weist die Klägerin in ihrer Beschwerde darauf hin, dass eine Abgabe von Energieerzeugnissen nur dann vorliegen könne, wenn einer Person gemäß dem unionsrechtlichen Besitzbegriff Sachherrschaft an Energieerzeugnissen eingeräumt werde. Klärungsbedürftig sei vor allem, wie sich die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreiche, zum Befund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2014, 1244 verhalte, nach dem Art. 7 Abs. 2 VStSystRL den Steuerentstehungstatbestand abschließend definiere, wobei die Ausführungen zur VStSystRL auch für die RL 92/12/EWG gölten. Bisher habe der BFH zum Begriff der Abgabe nur bei Streckengeschäften Stellung genommen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2013 VII R 39/11, BFHE 242, 447, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2013, 299).

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Eine am Unionsrecht orientierte Auslegung des Begriffs der Abgabe komme zu dem Ergebnis, dass ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis an die Person abgegeben werde, der in steuerlicher Hinsicht die tatsächliche Dispositionsbefugnis eingeräumt werde. Dies werde durch Vorlage des Erlaubnisscheins und in den betrieblichen Versandpapieren und den steuerlichen Anschreibungen dokumentiert. Im Streitfall habe unstrittig nur die S-GmbH als Verteiler die Dispositionsbefugnis gehabt und das Öl in eigener Regie bei der Klägerin für H bestellt, weshalb eine erlaubte Abgabe der Klägerin vorliege. Nach der Auffassung des FG wären die zum Teil abweichenden Besitzrechte der anderen 27 Mitgliedstaaten für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs entscheidend. Durch die Ablehnung des Instituts der Besitzdienerschaft habe der BFH mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06 (BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85) bereits entschieden, dass sich der Besitz im Sinne der VStSystRL von seinen Voraussetzungen her von den nationalen zivilrechtlichen Regelungen unterscheide, weil er entsprechend der VStSystRL die Sachherrschaft desjenigen voraussetze, der zur Verbrauchsteuer heranzuziehen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Energiesteuer als Verbrauchsteuer eine Realaktsteuer sei und dass nach Ansicht des BFH entscheidend sei, wer tatsächliche Herrschaft (Sachherrschaft) an der verbrauchsteuerpflichtigen Ware begründe. Damit sei die Vorgehensweise des FG unvereinbar, nach der zur Besitzbegründung schuldrechtliche Verabredungen entscheidend sein sollen.

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Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es weist u.a. darauf hin, dass die Klägerin übersehen habe, dass das angefochtene Urteil auf mehreren tragenden Gründen beruhe. Zu den Feststellungen des FG, dass sich an die Abgabe des Energieerzeugnisses nicht unmittelbar dessen steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff angeschlossen habe, verhalte sich die Beschwerde nicht. Darüber hinaus beziehe sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf eine Bestimmung des Unionsrechts, die im Streitfall keine Anwendung finde, denn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Lieferungen habe noch die RL 92/12/EWG gegolten.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die von ihr aufgeworfene Frage ist jedenfalls nicht klärungsfähig.

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1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen sind. Zudem muss es sich um eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten ist (Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.).

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a) Mit ihrer Frage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen zur Auslegung des Begriffs der Abgabe, der in mehreren Vorschriften des EnergieStG verwendet wird. Beanstandet wird insbesondere die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz für die Annahme einer Abgabe von Energieerzeugnissen im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreichen soll. Unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 VStSystRL, nach dem der Verbrauchsteueranspruch u.a. mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung entsteht, bzw. auf den nahezu wortgleichen Art. 6 Abs. 1 RL 92/12/EWG fordert sie eine vom nationalen Sachenrecht losgelöste verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung des Begriffs der Abgabe.

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Eine Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage wäre jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das FG hat seine Entscheidung --unabhängig davon, ob von der Erlangung mittelbaren Besitzes durch H oder die H-GmbH ausgegangen werden kann-- auch darauf gestützt, dass H an dem MFO unmittelbarer Besitz dadurch verschafft worden ist, dass das MFO in die Bunkerstation der H übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der KG auch verblieben ist. Nach den Feststellungen des FG, gegen die die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass H, der die Klägerin das MFO verkauft hatte und die in den Versandanzeigen auch als Warenempfängerin angegeben war, spätestens durch das Umpumpen des Energieerzeugnisses in das Tanklager der von ihr betriebenen Bunkerstation die unmittelbare Sachherrschaft über das MFO erlangt hat.

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b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände könnte der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage allenfalls dann streitentscheidende Bedeutung zukommen, wenn es darauf ankäme, ob das MFO an H bereits im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs durch Verschaffung mittelbaren Besitzes i.S. des § 868 BGB abgegeben worden ist. Da die Steuer jedoch bereits mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden ist, kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht an, zumal sich erst nach der Aufnahme des MFO in das Tanklager der Bunkerstation eine Versorgung von Fähren der KG angeschlossen hat.

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Im Übrigen hat der beschließende Senat in seinem Urteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 zur Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen des BGB auf das Energiesteuerrecht bereits Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung kann die im nationalen Recht verankerte Figur der Besitzdienerschaft nicht zur Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners herangezogen werden, weil die VStSystRL denjenigen zur Verbrauchsteuer heranziehen will, der die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände ausübt. Damit hat der BFH zugleich zu erkennen gegeben, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen autonom und grundsätzlich losgelöst von nationalen sachenrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind.

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Wie bereits dargelegt, erlangte im Streitfall H und damit ein Wirtschaftsbeteiligter, der weder eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers noch eine Verteilererlaubnis hatte, die unmittelbare Sachherrschaft durch körperliche Aufnahme in einen Lagertank. Bei diesem Befund ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht behauptet, dass aufgrund eines im Licht des Unionsrechts zu deutenden Begriffs der Abgabe davon auszugehen ist, der Lagerinhaber könne tatsächlich keinen Besitz an der Ware erlangt haben. Deshalb kommt in den Fällen, in denen Energieerzeugnisse körperlich von einem Nichtberechtigten in eigene Lagerstätten aufgenommen worden sind, der Frage keine Bedeutung mehr zu, ob zur Annahme der Verschaffung mittelbaren Besitzes auf nationale sachenrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann. Infolgedessen bedürfte die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner Klärung.

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Im Übrigen verwenden die RL 92/12/EWG und die VStSystRL den Begriff der Abgabe zur Umschreibung der in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a RL 92/12/EWG und in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbestände nicht. Vielmehr knüpft die Steuerentstehung an den Realakt der Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren und damit aus dem Steuerlager und nicht an Besitzverhältnisse an. Bedeutung erlangt die Frage nach der Begründung mittelbaren Besitzes erst durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG, die zunächst eine Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der vorgenannten Richtlinienbestimmung annimmt, jedoch trotz Entnahme die Rechtsfolge der Steuerentstehung in den Fällen nicht eintreten lässt, in denen sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG anschließt, das in der Abgabe an einen Verwender oder Verteiler mit entsprechender Erlaubnis bestehen kann. Bei den Verwender- und Verteilerverkehren handelt es sich jedoch um nationale Verfahren, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, und die die in der VStSystRL festgelegten verwendungsorientierten Steuervergünstigungen umsetzen. Bei der verfahrenstechnischen Ausgestaltung der Verfahren sind die Mitgliedstaaten frei (Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, § 24 Rz 2). Insofern trifft es nicht zu, dass das FG, wie die Klägerin meint, nationales Recht zur Auslegung der in der VStSystRL geregelten Steuerentstehungstatbestände herangezogen hat.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr


(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen

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(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden. (2) Wer Ener

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 41/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid. 2 Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von
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Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Apr. 2018 - 4 K 41/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Energiesteuer im Billigkeitswege. 2 Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u.a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur

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Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

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Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist mit jeweils u. a. zugelassener Betriebsstätte Raffinerie A. Eine der im Rahmen des Steuerlagers der Klägerin des Weiteren zunächst zugelassenen Betriebsstätten war die Bunkerstation „B GmbH & Co.“ (im Folgenden: B) in C, die die Klägerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Fähren der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff, Schweröl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur, sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte, indem das MFO in Tankwagen gefüllt und über diese an die Fähren abgegeben wurde. Vor dem Hintergrund der konzerninternen Entscheidung, dass Energieerzeugnisse ausschließlich in Doppelhüllentankern transportiert werden sollten, es solche in der benötigten Größe für die Versorgung der Bunkeranlage aber noch nicht gab, nahm die Klägerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsstättenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin gehend um, dass die B die bestehenden Verträge mit der D zur Bebunkerung der Fähren übernahm und die Klägerin der B das MFO verkaufte, das diese ab Raffinerie A abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte die B die E GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Die E-GmbH stimmte den Transport mit der Klägerin ab und beauftragte die F-GmbH (im Folgenden: F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie A in das Tanklager der Bunkerstation B, wobei diese Transporte aus Gründen der Verkürzung des Rechnungsweges durch die F-GmbH direkt der B in Rechnung gestellt wurden. In den Versandanzeigen der Klägerin war jeweils die B als Rechnungsempfänger und als Warenempfänger und jeweils die E-GmbH als steuerlicher Empfänger angegeben. In der vorbezeichneten Weise wurden im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mit 17 Lieferungen insgesamt … kg MFO von der Klägerin an die B geliefert. Der B war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis für das MFO erteilt – letztere wurde der B erst am 15.07.2008 erteilt. Die E-GmbH war hingegen im Zeitraum der streitgegenständlichen MFO-Lieferungen Inhaberin einer Verteilererlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das MFO, die F-GmbH wiederum war nicht Inhaberin einer entsprechenden Verteilererlaubnis.

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Mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 forderte der Beklagte von der Klägerin … € für die vorstehend genannte Liefermenge MFO Energiesteuer an mit der Begründung, dass der tatsächliche Warenempfänger des MFO nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen sei und damit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG die Steuer durch Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei. Die Klägerin und die B seien Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG i. V. m. § 44 AO, wobei für die B die Energiesteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0,00 € festgesetzt worden sei.

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Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 als unbegründet zurück. Da die Klägerin das MFO nicht unmittelbar an ein begünstigtes Seeschiff abgegeben habe, sondern an ihren Vertragspartner B, die das MFO so lange körperlich in ihrem Tanklager aufbewahrt habe, bis sie damit ein Schiff der D auf eigene Rechnung habe bebunkern können, könne sich die Klägerin nicht auf eine Abgabe von Energieerzeugnissen zur Verwendung in der steuerbefreiten gewerblichen Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 EnergieStG berufen. Da der B erst am 15.07.2008 eine Verteilererlaubnis erteilt worden sei, habe sich an die Entnahme in den freien Verkehr aus dem Steuerlager zur Lieferung an die B auch insoweit kein Verfahren der Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen. Das Leistungsangebot der E-GmbH an die B habe neben buchhalterischem Aufwand auch die Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition beinhaltet, jedoch keinen eigenständigen Erwerb des MFO von der Klägerin im Rahmen der der E-GmbH erteilten Verteilererlaubnis mit mittelbarem oder unmittelbarem Besitzübergang zur weiteren Verteilung. Damit stelle sich die von der B vergütete Tätigkeit mit Bezug auf den Transport des MFO an die B lediglich als organisatorische Abstimmung zwischen der Klägerin und der dann tatsächlich als Besitzmittlerin tätigen und von der B für den Transport gesondert vergüteten F-GmbH dar. Die E-GmbH habe als Organisator im Auftrag der B weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangt. Ein Streckengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) liege nicht vor. Kennzeichnend für ein Streckengeschäft sei einerseits die kaufmännische Abwicklung über Zwischenhändler und andererseits die Übergabe der Ware von dem ausliefernden Lager unmittelbar an den letzten Händler oder den Verbraucher. Die E-GmbH sei aber keine Partei des Kaufgeschäfts gewesen und habe das MFO weder ge- noch anschließend verkauft, sie habe keine eigenständigen kaufmännischen Entscheidungen getroffen und sei auch nicht an der körperlichen Abgabe des MFO an die Fähren der D beteiligt gewesen. Die Tätigkeiten der E-GmbH seien auch nicht aufgrund des Umstandes, dass diese im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei, anders zu bewerten.

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Mit ihrer am 19.03.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Anknüpfend an die Verbrauchsteuer als Realaktsteuer und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners, wonach derjenige in Anspruch zu nehmen sei, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht werden könne, sei das MFO an diejenige Person i. S. d. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 EnergieStG abgegeben, die es in ihrer Obhut habe und die daran Sachherrschaft begründet habe. Das sei vorliegend nur die E-GmbH gewesen, weil nur diese Verfügungsmacht, zwar nicht als Eigentümer, aber als Besitzer, gehabt habe. Der Dispositionsvertrag zwischen der E-GmbH und der B zeige dies deutlich. Die F-GmbH wiederum habe ihre Sachherrschaft über ihre Schiffe, was das darin befindliche Öl anbelange, nur für die E-GmbH ausgeübt, die das Öl von der Klägerin zur B habe befördern sollen und befördert habe. Weder die F-GmbH noch die B hätten einen Besitzwillen gehabt, weil sie zum Besitz steuerrechtlich nicht berechtigt gewesen seien. Jedenfalls mittelbaren Besitz, der zur Begründung der Sachherrschaft im Sinne des Verbrauchsteuerrechts genüge, habe die E-GmbH gehabt. Die B habe allenfalls mittelbare Sachherrschaft gehabt, jedenfalls aber habe sie diese, was verbrauchsteuerrechtlich allein entscheidend sei, nicht ausüben wollen. Zudem seien die §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG dahin gehend auszulegen, dass sich das Verfahren der Steuerbefreiung der Entnahme aus dem Steuerlager nicht unmittelbar anschließen müsse, es vielmehr ausreiche, dass dies mittelbar geschehe, ohne die Ausübung der Steueraufsicht wesentlich zu erschweren. Die Entstehung der Energiesteuerschuld müsse mit den Zielen einer Besteuerung einer bestimmten konsumtiven Endverwendung in Einklang stehen. Eine Besteuerung allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei systemwidrig. Sie, die Klägerin, habe das MFO „auf Order“ von der E-GmbH an diese, einen Verteiler, zu steuerfreien Zwecken gegen Erlaubnisschein abgegeben. In Bezug auf den Verteiler von Energieerzeugnissen sei entscheidend, dass er befähigt sei, über das Energieerzeugnis zu verfügen und zu disponieren, gleich, ob im eigenen oder im fremden Namen. Die E-GmbH, nicht die B, habe die F-GmbH beauftragt, ein Schiff für den Transport zur Verfügung zu stellen. Erst auf die Order der E hin und aufgrund deren Erlaubnisscheins sei das MFO ausgeliefert und zur B verbracht worden. Die rein physische Warenbewegung sei jedenfalls zu Beginn damit auch steuerrechtlich erlaubt gewesen. Die B hingegen habe aufgrund ihrer rechtlichen Verfügungsbefugnis aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin diese tatsächliche Dispositionsbefugnis an die E-GmbH abgetreten. Damit liege eine objektive, durch die jeweilige Erlaubnis manifestierte Rechtslage vor, die verbrauchsteuerrechtlich völlig unabhängig von den zugrundeliegenden Kauf- und Lieferverträgen sei. Zudem sei es leicht und praktikabel, für die Frage, wem der zu beurteilende Transportvorgang verbrauchsteuerrechtlich zuzuordnen sei, auf den Erlaubnisinhaber abzustellen, der das Energieerzeugnis beim Steuerlager oder Verteiler ordere, abhole oder abholen lasse, hier mithin auf die E-GmbH, die das MFO steuerrechtlich verteilt habe. Damit werde auch tatsächliche Sachherrschaft der E-GmbH begründet, da sie allein über den Transportweg disponiere, die Warenbewegungen kontrolliere und steuere, während die F-GmbH eine solche nicht und die B eine solche erst mit der Bebunkerung in ihre Tanks innegehabt habe. Damit habe die Klägerin das MFO an die E-GmbH und nicht an die B oder die F-GmbH abgegeben, so dass es sich im Verfahren der Steuerbefreiung befunden habe und eine Energiesteuer nicht entstanden sei. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach jede verbrauchsteuerpflichtige Ware im freien Verkehr sei, die nicht im Steueraussetzungsverfahren oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren sei, begegne erheblichen Bedenken, weil sie dazu führe, dass ein Energieerzeugnis, das einem Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unterworfen sei, sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinde, obwohl der Verkehr ausgehend von der konstitutiven Erlaubniserteilung unter konkret ausgeübter Steueraufsicht stehe. Die weitere Konsequenz, dass der Verbrauchsteueranspruch trotz der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht entstehe, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9, S. 12) (im Folgenden: Richtlinie 2008/118/EG), jedenfalls wenn diese Vorschrift eine Legaldefinition des steuerrechtlich freien Verkehrs beinhalte, was indes zu bezweifeln sei, weil Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG nur eine widerlegliche Fiktion oder Regelbeispiele enthalte, und der Begriff des steuerrechtlich freien Verkehrs vielmehr im Sinne des traditionellen Begriffsverständnisses zu verstehen sei, wonach freier Verkehr das Fehlen von Steueraufsicht und die Überführung in den allgemeinen Wirtschaftskreislauf bedeute. Es habe keinen Sinn, die Energiesteuer entstehen zu lassen, wenn die Ware einem Verfahren der Steuerbefreiung i. S. d. § 24 EnergieStG unterworfen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass dabei wegen der fehlenden Verteilererlaubnis der B die Formalien nicht eingehalten worden seien, so stehe doch fest, dass die Ware von Anfang (Steuerlager der Klägerin) bis Ende (steuerbegünstigte Verwendung auf Seeschiff) aufgrund der Verteilererlaubnis der E-GmbH und der allgemeinen Erlaubnis der D steuerlich genauso wirksam erfasst und kontrolliert worden sei und infolgedessen nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen werden könne. Bei einer richtlinienkonformen Sicht des § 8 Abs. 1 EnergieStG müsse daher entscheidend sein, ob sich der Entnahme aus dem Steuerlager eine Beförderung unter Steueraufsicht anschließe, was der Fall sei, wenn das Energieerzeugnis dem Verteiler als Erlaubnisinhaber zu seiner Disposition übergeben werde, wie hier geschehen. Jedenfalls aber stehe einem Steueranspruch nach Art. 7 RL 2008/118/EG entgegen, dass das MFO wegen der kontinuierlichen Steueraufsicht nicht im steuerrechtlich freien Verkehr gewesen sei. Der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt als bloße Formalie sei nur als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die bei einer zweckgerechten steuerbegünstigten Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Inland gleichwohl erfolgende Besteuerung wegen Verfahrensverstößen auf der Handelsstufe erscheine als eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende ungerechtfertigte Bereicherung des Staates. In diesem Zusammenhang sei eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzuregen, um die Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG zu klären. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe. Zudem habe die B vorliegend aufgrund des Kaufvertrages bereits deshalb keinen mittelbaren Besitz an dem MFO erhalten, weil durch die Einschaltung der E-GmbH, die Bestandteil der Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der B gewesen sei, ausdrücklich etwas anderes vereinbart gewesen sei. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des - unmittelbaren - Besitzes auf die B habe vielmehr erst später bei der Bunkerstation der B durch die E-GmbH erfüllt werden sollen. Im Übrigen seien die Aussagen des Urteils des Bundesfinanzhofs auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen auf den dortigen Einzelsachverhalt begrenzt und entsprechend restriktiv anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Zu bewerten seien nicht etwaige abweichende Vorstellungen der Klägerin zum Besitzwillen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, wonach die Klägerin das MFO an die B verkauft habe und diese damit die Fähren der D habe bebunkern sollen, wobei die B nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gewusst habe. Weitere Vertragsverhältnisse sei die Klägerin nicht eingegangen. Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten. Damit liege in diesen Fällen regelmäßig eine Abgabe i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG vor. Vorliegend lägen keine abweichenden Regelungen vor, insbesondere sei geklärt, dass es zwischen der E-GmbH und der Klägerin keine Vertragsbeziehungen gegeben habe, so dass die Angabe der Klägerin, die Einschaltung der E-GmbH sei Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und der B gewesen, nicht nachvollziehbar sei; auch sei geklärt, dass die B der E-GmbH keine Verfügungsmacht über das MFO eingeräumt und nur die Disposition der Transportbarge zum Aufgabenbereich der E-GmbH gehört habe. Die B sei vertraglich verpflichtet gewesen, das MFO ab Raffinerie A abzunehmen. Sie habe auch über die Waren verfügt, indem sie die E-GmbH beauftragt habe, ihr durch den Transport des MFO zu ihrem eigenen Tanklager den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Damit habe die Klägerin das MFO an einen Nichtberechtigten abgegeben und das MFO habe mangels vorhandener Erlaubnis der B nicht unter Steueraufsicht gestanden. Der Bundesfinanzhof habe klar gestellt, dass es im Zeitpunkt der ersten Abgabe an einen Nichtberechtigten, der aufgrund der fehlenden Erlaubnis der Finanzbehörde unbekannt sein dürfte, zu einer Unterbrechung der Steueraufsicht komme. Eine zweckwidrige Verwendung könne nicht ausgeschlossen werden. Daher könne die Steuerentstehung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreiche. Die Überlegungen der Klägerin, die körperliche Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Transporteur als Abgabe an einen Berechtigten anzusehen, wenn er im Besitz einer Verteilererlaubnis sei, hätte im Gegenzug zur Folge, dass die Abgabe an einen Transporteur ohne Verteilererlaubnis – wie die F-GmbH – als Abgabe an einen Nichtberechtigten anzusehen wäre und mithin zur Entstehung der Energiesteuer führte. Tatsächlich bedürfe es aber für eine reine Transporttätigkeit vom Steuerlager zum Empfänger des Energieerzeugnisses keiner Erlaubnis.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakte Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und 1 Ordner Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, vorgelegt im Verfahren 4 K 261/11) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die streitentscheidenden Vorschriften des Energiesteuerrechts sind dem Energiesteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferungen gültigen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) – im Folgenden bezeichnet als EnergieStG a. F., soweit abweichende Regelungen enthaltend – zu entnehmen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kommt es zu keiner Steuerentstehung, wenn sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 EnergieStG) anschließt.

1.

12

Das streitgegenständliche MFO, schweres Heizöl der Unterposition 2710 1963 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis i. S. des § 4 Nr. 3 EnergieStG, ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Rahmen der insgesamt 17 Lieferungen an die B im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in das von der F-GmbH zum Transport eingesetzte Schiff G, bzw. in einem Fall in das von einem weiteren Reeder eingesetzte Transportschiff, jeweils aus dem Steuerlager der Klägerin entfernt worden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, hier namentlich eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 10 bis 13 EnergieStG, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, angeschlossen hat, insbesondere bereits deshalb, weil die B, zu deren Bunkerstation das MFO transportiert wurde, ihrerseits keine Steuerlagerinhaberin war, und ohne dass sich ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a. F. angeschlossen hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. EnergieStG a. F. dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr mit der Folge der Steuerentstehung vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG a. F. entgegensteht, weil sich an die Entnahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil sich hier ein Verfahren der Steuerbefreiung weder unmittelbar durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in § 27 Abs. 1 EnergieStG genannten Zweck, vgl. § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG, (dazu nachfolgend unter a)) noch - im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung - im Hinblick auf die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D (dazu nachfolgend unter b)) angeschlossen hat.

a)

13

Steuerfreie Verteilung bedeutet, die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abzugeben, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EnergieStG (vgl. auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 24 EnergieStG Rn. 16). Zwar schließt die Steuerlagererlaubnis die Möglichkeit der steuerfreien Verteilung mit ein, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG (vgl. auch Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15), so dass die Klägerin das MFO aus ihrem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgeben darf, wobei das an die Entnahme aus dem Steuerlager anknüpfende Anschlussverfahren wiederum sowohl ein Verteiler- als auch ein Verwenderverfahren sein kann (vgl. Milewski, a. a. O., § 24 EnergieStG Rn. 15). Eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin kommt hier jedoch mangels Abgabe des MFO an einen Empfänger, der seinerseits entweder zu einer steuerfreien Verwendung des MFO zu dem – hier insoweit allein in Frage kommenden – steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt war, im Ergebnis nicht in Betracht.

14

Die Abgabe des MFO erfolgte vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin allein an die B, die im Zeitraum der streitgegenständlichen Lieferungen weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis für das MFO war. Demgegenüber verfügte die E-GmbH zwar über eine Verteilererlaubnis für das MFO, war jedoch mangels einer entsprechenden Abgabe des MFO durch die Klägerin an die E-GmbH nicht Empfängerin des MFO. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

15

Der Begriff der Abgabe, wie er im Zusammenhang mit der Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken in den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 EnergieStG verwendet wird, ist im Energiesteuergesetz nicht näher definiert. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist zum einen unzweifelhaft in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in der Regel eine Abgabe zu sehen und zum zweiten darüber hinaus, um die im Mineralölhandel üblichen und nach § 57 Abs. 4 EnergieStV im Energiesteuerrecht ausdrücklich vorgesehenen Streckengeschäfte mit einzubeziehen und auch für diese Fälle des Handels mit Energieerzeugnissen die energiesteuerrechtlichen Folgen einer Abgabe an Nichtberechtigte zu regeln, von einer Abgabe auch dann auszugehen, wenn dem Erwerber der mittelbare Besitz verschafft wird, also ein auf einem Besitzmittlungswillen beruhendes Besitzmittlungsverhältnis begründet wird, nach dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt. Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16). Vorliegend bestand zwischen der Klägerin und der B ein Kaufvertrag über das MFO, mit welchem sich die Klägerin gegenüber der B verpflichtete, dieser das MFO zu übergeben und Eigentum an dem MFO zu verschaffen, vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Leistungsort, wie die Klägerin meint, hier bei der Bunkerstation der B gelegen haben soll, weil wegen des allein durch die E-GmbH abgewickelten Transports erst dort unmittelbarer Besitz der B an dem MFO begründet werden sollte, steht in eindeutigem Widerspruch zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen „Abzunehmen durch Käufer ab Raffinerie A“, „Die Lieferung erfolgt ex Anlage Raffinerie A“ und „Die Gefahr geht in dem Moment auf Käufer über, in dem das Schweröl den Schiffsflansch des Tankschiffs passiert“ (vgl. Ziffern 3, 5 und 10 des Kaufvertrages, Bl. 18, 19 und 20 der Verwaltungsakte abweichende Festsetzung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) war der Verschiffungshafen Raffinerie A Leistungsort (vgl. auch zu der entsprechenden und im Überseegeschäft üblichen Transportklausel „FOB“ : Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 269 Rn. 10 m. w. N.). Die Kaufvertragsgestaltung beinhaltete mithin eine Holschuld, d. h. die Leistungshandlung der Klägerin (und zugleich der Eintritt des Leistungserfolgs), nämlich unter anderem die Verschaffung des – regelmäßig unmittelbaren – Besitzes des MFO, war geschuldet am Standort der Raffinerie A bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff, dessen Bereitstellung die B – in welcher Auftragsgestaltung auch immer – zu veranlassen hatte. Erfüllungsort war mithin beim Steuerlager der Klägerin, die Klägerin war zur Aussonderung und Bereitstellung des MFO zur Abholung durch die B oder eine beauftragte Transportperson verpflichtet. Zwar hatte die B für die Abholung des MFO jeweils nicht ein eigenes Transportschiff eingesetzt, sondern vielmehr die E-GmbH mit der organisatorischen Abwicklung des Abrufs und des Transports der einzelnen MFO-Lieferungen beauftragt, die wiederum die F-GmbH, bzw. in einem Fall einen weiteren Reeder, für den die nachfolgenden Ausführungen zur F-GmbH entsprechend gelten, als Subunternehmer mit dem Einsatz eines konkreten Transportschiffes, welches das MFO abholte und zu B verbrachte, beauftragt hatte. Damit hatte die B folglich im Zeitpunkt der Befüllung des Transportschiffs noch keinen unmittelbaren Besitz, der eine tatsächliche Gewalt über die Sache voraussetzt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, erlangt. Jedoch hat sie mittelbaren Besitz, vgl. § 868 BGB, der für eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht, erlangt. Dabei geht der Senat davon aus, dass jedweder mittelbare Besitz, nicht nur ein im Rahmen der Vertragsverhältnisse energiesteuerrechtlicher Streckengeschäfte möglicherweise begründeter mittelbarer Besitz, für die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreicht. Gemäß § 868 BGB ist, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Erforderlich für ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten Besitzrechts oder einer zeitlich begrenzten Besitzverpflichtung bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet, ohne dass der mittelbare Besitzer vorher Besitzer gewesen sein muss und der unmittelbare Besitzer durch ihn Besitz erlangt haben muss (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 868 Rn. 6 m. w. N.); infolge der zeitlichen Begrenzung ist für das Besitzmittlungsverhältnis der Herausgabeanspruch wesentlich (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 6), vgl. auch § 870 BGB, wonach der mittelbare Besitz dadurch auf einen anderen übertragen werden kann, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der – allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts – davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem – konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten – MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist – was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte. Denn jedenfalls ergibt sich hier für den Zeitraum ab Einfüllen des MFO in das Transportschiff der F-GmbH bis zur Entladung in die Bunkerstation B ein mittelbarer Besitz der B aufgrund der vertraglichen Verhältnisse zwischen ihr und der E-GmbH und zwischen der E-GmbH und der F-GmbH: Unmittelbaren Besitz an dem MFO hatte die F-GmbH, die jedoch aufgrund des Auftragsverhältnisses, das diese mit der E-GmbH hatte und das die F-GmbH zur Ausführung des Transportes des MFO von der Raffinerie A zur Bunkerstation der B und dortigen Übergabe des MFO an die B verpflichtete und somit zum unmittelbaren Besitz an dem MFO während des Transportvorgangs berechtigte und verpflichtete und zugleich zu einer Herausgabe des MFO an einen Dritten, hier an die B, nach Durchführung des Transportes zur Bunkerstation B verpflichtete. Darin ist ein durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen E-GmbH und F-GmbH – ausschließlich – zugunsten eines Dritten, hier der B, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, begründetes Besitzmittlungsverhältnis zwischen der F-GmbH und der B aufgrund des entsprechenden Herausgabeanspruchs zu sehen, kraft dessen die B – und nur diese – mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO war, zumal die F-GmbH die Transportleistung auch unmittelbar der B, und nicht der E-GmbH, in Rechnung stellte – was allerdings für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zwingend ist, aber den mit der Transportvergütung in wirtschaftlicher Hinsicht korrespondierenden Herausgabeanspruch der B bezogen auf das Transportgut verdeutlicht. Die B hatte auch einen entsprechenden Besitzbegründungswillen, der hier wegen des durch Vertrag zu Gunsten der B als Dritten begründeten Besitzmittlungsverhältnisses erkennbar gemacht werden muss (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 868 Rn. 8). Hier ergibt sich der Besitzbegründungswille der B an den jeweils ausgesonderten MFO-Lieferungen aus dem entsprechenden Kaufvertrag mit der Klägerin und dem Auftragsverhältnis mit der E-GmbH, die die entsprechenden MFO-Lieferungen für die B bei der Klägerin abrufen und den Transport zur Bunkerstation der B sicherstellen sollte. Die F-GmbH hatte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Verpflichtung, das MFO zur Bunkerstation der B zu transportieren und an die B dort auszuliefern, schließlich auch einen entsprechenden Besitzmittlungswillen bezogen allein auf die B und nicht etwa bezogen auf die E-GmbH als den Auftraggeber des Transportauftrags. Aus dem Umstand, dass die F-GmbH der B die Transportleistungen in Rechnung stellte, wird deutlich, dass der F-GmbH bewusst war, dass das MFO nicht für die E-GmbH an einen von der E-GmbH benannten bloßen Bestimmungsort (Bunkerstation B) zu verbringen, sondern gezielt für die B als Käuferin und Empfängerin des MFO zu transportieren und an diese herauszugeben war. Aus den geschilderten Umständen, wonach die F-GmbH zwar von der E-GmbH beauftragt worden, aber im Vollzugsverhältnis bezogen auf die Herausgabe des MFO allein für die B tätig geworden ist, ergibt sich zugleich, dass die E-GmbH in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden ist. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-GmbH als einzige eine Verteilererlaubnis innehatte und dies der Klägerin bekannt war. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass sie, ebenfalls wie möglicherweise auch die E-GmbH und die B, von der Vorstellung geleitet gewesen sein mag, dass aufgrund der vorliegenden Verteilererlaubnis eine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu Transportzwecken als energiesteuerrechtlich zulässige Verteilung anzusehen sei. Letztlich sind derartige subjektive Vorstellungen aber nicht entscheidend für die nach Maßgabe energiesteuerrechtlicher Vorgaben erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse. Diese ergeben sich vorliegend, wie aufgezeigt, allein aus den entsprechenden vertraglichen Beziehungen, die allein einen Herausgabeanspruch der B in Bezug auf das transportierte MFO und mithin deren mittelbaren Besitz daran begründeten, während die E-GmbH weder unmittelbaren Besitz daran hatte noch – mangels eines entsprechenden Besitzmittlungsverhältnisses aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der F-GmbH – mittelbaren Besitz. Auch der Umstand, dass die E-GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der B eine umfangreiche Dispositionsbefugnis hinsichtlich der abzurufenden Mengen und der konkreten Abrufzeiten in Bezug auf das MFO hatte und die Abwicklung in direktem Kontakt mit der Klägerin vornahm („auf Order“) (Lagerversorgungsdisposition sowie Schiffstonnagedisposition), ändert an dem vorstehend gefundenen Ergebnis nichts. Denn die Reichweite der organisatorischen Dispositionsbefugnisse in Bezug auf die abzurufenden MFO-Lieferungen ist ohne Bedeutung für die Besitzverhältnisse an den jeweils konkret aus dem Steuerlager der Klägerin entnommenen und mithin abgegebenen MFO-Mengen, wie sie sich dann in dem Transportschiff der F-GmbH zwecks Transports zu B befanden.

16

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der E-GmbH und der F-GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der E-GmbH und der F-GmbH und damit einen mittelbaren Besitz der E-GmbH an dem MFO annehmen wollte, dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften setzt zwar, wie ausgeführt, die Verschaffung unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitzes an den Energieerzeugnissen voraus. Umgekehrt beinhaltet aber nicht jede Besitzverschaffung an Energieerzeugnissen eine Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss, um die im Energiesteuerrecht erforderliche Zuordnung der Energieerzeugnisse klar treffen zu können, bei Besitzverhältnissen, bei denen mehrere Personen Besitzer sind, auch die nach den vertraglichen Rechtsverhältnissen erkennbar werdende Zielrichtung der Abgabe der Energieerzeugnisse berücksichtigt werden. So liegt es auch hier: Auch wenn die E-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, wäre in der Auslieferung des MFO durch Einfüllen in das Transportschiff seitens der Klägerin eine Abgabe des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung sowohl der besitzrechtlichen Verhältnisse als auch der vertraglichen Rechtsverhältnisse im Übrigen allein an die B, und nicht etwa an die E-GmbH, zu sehen. Die B wäre in diesem Fall aufgrund des zwischen der B und der E-GmbH bestehenden Auftragsverhältnisses ebenfalls mittelbarer Besitzer, und zwar zweitstufiger mittelbarer Besitzer, vgl. § 871 BGB, dessen Rechtsstellung grundsätzlich die gleiche ist, wie die des niederstufigen mittelbaren Besitzers (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 871 Rn. 2). Die Klägerin wollte jedoch, um ihre kaufvertraglichen Pflichten gegenüber der B zu erfüllen, mit der Auslieferung des MFO jedenfalls und in erster Linie das MFO an die B abgeben, mag auch aufgrund der konkreten Transportabwicklung zeitgleich jemand anderes unmittelbaren Besitz (wie hier die F-GmbH) oder auch mehrstufigen mittelbaren Besitz (wie nach vorstehender hypothetischer Annahme gegebenenfalls dann hier die E-GmbH als erststufiger mittelbarer Besitzer) erlangt haben. Denn allein mit einer Abgabe an die B wird die Klägerin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der B zum Zeitpunkt des Einfüllens des MFO in das Transportschiff frei. Mit einer Abgabe an die E-GmbH hingegen würde die Klägerin zumindest das Risiko eingehen, dass sie, wenn die E-GmbH nicht für den ordnungsgemäßen Transport des MFO zu B sorgt, gegenüber der B schadensersatzpflichtig würde, und dies zudem, ohne wiederum eigene Ansprüche gegenüber der E-GmbH, die nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist, zu haben. Zudem wäre kein Grund ersichtlich, warum der E-GmbH, die für die Organisation und Abwicklung des Transports des MFO seitens der B beauftragt worden war und im Fall der Annahme eines mehrstufigen mittelbaren Besitzes diesen nur für die B ausübte, eine andere Stellung zukommen sollte als dem Transporteur des MFO, hier der F-GmbH, die sogar unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, aber gleichwohl unzweifelhaft nicht als Empfänger des MFO im energiesteuerrechtlichen Sinn anzusehen ist, weil diese das MFO nur für die B bzw. die E-GmbH besaß. Auch aus der Stellung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis ergibt sich insofern nichts anderes. Denn angesichts der von der Klägerin mit der B eingegangenen kaufvertraglichen Verpflichtung war klar, dass die Aushändigung des MFO an die F-GmbH (und ggf. mittelbar die E-GmbH) allein mit der Zielrichtung der unverzüglichen Besitzverschaffung an die B erfolgte. Die – unzutreffende – Vorstellung der Klägerin über die E-GmbH als vermeintlicher steuerlicher Empfänger des MFO hingegen vermag angesichts der tatsächlichen Besitzverhältnisse und der alleinigen kaufvertraglichen Beziehung zu B keine Abgabe des MFO an die E-GmbH zu begründen.

17

Im Übrigen hat sich im Anschluss an den mittelbaren Besitz der B an dem MFO während des Transportvorgangs zudem ein unmittelbarer Besitz an dem MFO angeschlossen, sobald dieses jeweils in die Bunkerstation B übernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der Fähren der D verblieb, was indes angesichts des zuvor bereits begründeten mittelbaren Besitzes letztlich für die Feststellung der erfolgten Abgabe des Energieerzeugnisses an die B in den Hintergrund tritt.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich schließlich auch, dass sich an die Entnahme des streitgegenständlichen MFO aus dem Steuerlager der Klägerin auch keine steuerfreie Verwendung unmittelbar angeschlossen hat. In Betracht käme hier insoweit lediglich die - unstreitig erfolgte - steuerfreie Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV. Dadurch, dass das MFO jedoch, wie ausgeführt, von der Klägerin an die B abgegeben wurde, ergibt sich zugleich, dass das MFO von der Klägerin nicht zum Zweck der – erst nachfolgenden – steuerfreien Verwendung des MFO zur Bebunkerung der Fähren der D abgegeben worden ist, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Klägerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheidet.

b)

19

Anders als die Klägerin meint, gebietet hier auch eine wertungsmäßige Betrachtung der erfolgten Abgabe des MFO von der Klägerin an die B mit Rücksicht auf eine weitgehend gewährleistete Steueraufsicht und einen gegebenenfalls nach den Zielsetzungen einer konsumtiven Besteuerung anzupassenden Begriff des (steuerrechtlich) freien Verkehrs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das MFO letztlich steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der Fähren der D nach Maßgabe einer allgemein erteilten Verwendererlaubnis nach §§ 24 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 EnergieStG, § 55 EnergieStV, Anlage 1 Nr. 3 zu § 55 EnergieStV fand. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11). So liegt es auch hier: Mit der Abgabe des MFO an die B als Nichtberechtigte i. S. d. §§ 24 ff. EnergieStG war eine zweckwidrige Verwendung des MFO nicht ausgeschlossen und die Steuer mithin entstanden. Dass das MFO nachfolgend eine steuerfreie Verwendung bei der Bebunkerung der Fähren der D fand, ändert daran nichts und mag möglicherweise allenfalls im Rahmen eines sachlichen Billigkeitsgrundes unter zusätzlicher Beachtung des Umstandes, dass die B bereits kurze Zeit später eine entsprechende Verteilererlaubnis erhielt, Berücksichtigung finden, wie vom Beklagten in seinem Steuerbescheid vom 30.11.2009 übrigens auch angenommen. Auch der Umstand, dass das MFO auf konkrete Veranlassung der E-GmbH als Inhaberin einer Verteilererlaubnis transportiert wurde, steht der Annahme einer nicht auszuschließenden zweckwidrigen Verwendung des MFO durch die B nicht entgegen. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass während des Transports des MFO nach obigen Ausführungen unter a) die B, nicht jedoch die E-GmbH, Besitz an dem Energieerzeugnis hatte. Dass die E-GmbH – im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der B – über die Transportmodalitäten disponierte, ist dabei ohne Bedeutung, da es allein auf die energiesteuerrechtlich maßgebliche Zuordnung des Energieerzeugnisses, hier also der besitzrechtlichen Zuordnung an die B, ankommt. Auch kann angesichts des Umstandes, dass die B, die ausweislich des vorgelegten Angebots zur Leistungserbringung der E-GmbH an die B per Server-Zugang über die entsprechenden Daten betreffend Lagerversorgungsdisposition und Schiffstonnagedisposition, mithin auch über die konkret abgerufenen MFO-Mengen und entsprechenden Transporte, jederzeit informiert war, nicht – wie die Klägerin aber wohl meint – die Rede davon sein, dass allein die E-GmbH über die konkret abgerufenen und mithin abgegebenen Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügen konnte. Vielmehr konnte vorrangig die B, allein schon aufgrund ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der F-GmbH, aber auch aufgrund ihrer zumindest möglichen jederzeitigen Kenntnis über die konkret transportierten MFO-Lieferungen tatsächlich über die jeweiligen MFO-Lieferungen verfügen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass das MFO nach Abschluss des Transportvorgangs nicht direkt der Bebunkerung der Fähren der D zugeführt wurde, sondern zunächst bei der Bunkerstation der B eingelagert wurde. Auch insoweit wäre, selbst wenn man – nach Auffassung der Klägerin und entgegen den vorangegangen Ausführungen – auf eine wegen der Verteilererlaubnis der E-GmbH gewährleistete Steueraufsicht während des Transportvorgangs abstellen wollte, die Steueraufsicht ohnehin spätestens mit der Aufnahme des MFO in die Bunkerstation B unterbrochen gewesen.

20

Da angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Steueraufsicht allein aufgrund der Verteilererlaubnis der den Transport des MFO organisierenden E-GmbH – unabhängig von einer sich an die Entnahme aus dem Steuerlager unmittelbar anschließenden (hier aber nicht gegebenen) steuerfreien Verteilung bzw. Verwendung des Energieerzeugnisses – gleichwohl gewährleistet gewesen war, sieht der Senat auch keine Veranlassung, zu klären, ob die Steuerentstehungsnorm des § 8 Abs. 1 EnergieStG a. F. unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben abweichend auszulegen wäre, bzw. gegebenenfalls – wie von der Klägerin, allerdings in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, angeregt – die Auslegung des für § 8 EnergieStG a. F. maßgeblichen Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union klären zu lassen (vgl. zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 09.04.2014, VII R 7/13, in: juris).

2.

21

Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerlagerinhaberin auch zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a. F.

3.

22

Der Steuerbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Klägerin mit Blick auf die B, die neben der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG ebenfalls Steuerschuldnerin ist, im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG, § 44 AO, nicht abgesehen hat. Die Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche besteht auch gegenüber Gesamtschuldnern (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 1, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 44 AO Rn. 28), so dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden kann. Darüber hinaus bestand für den Beklagten aber auch kein Anlass, im Rahmen eines etwaigen Auswahlermessens (vgl. hierzu Drüen, a. a. O., Rn. 28, 30 f.) zu prüfen, ob im Rahmen einer bestehenden Gesamtschuldnerschaft nicht eine vorrangige Inanspruchnahme der B ermessensgerecht wäre. Denn im vorliegenden Fall war ausweislich der Begründung des Steuerbescheides vom 30.11.2009 die Energiesteuerschuld der B gegenüber im Wege eines Billigkeitserlasses abweichend nach § 163 Satz 1 AO auf 0,00 € festgesetzt worden, was zum Erlöschen der Steuerschuld führte (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band 2, Stand: 138. Ergänzungslieferung 11/2014, § 163 AO Rn. 26), so dass es bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Klägerin mit Steuerbescheid vom 30.11.2009 ohnehin an einer ein Auswahlermessen begründenden Gesamtschuldnerschaft fehlte.

4.

23

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Energiesteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.

(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse, die entsprechend der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,
2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.