Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.

(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.

(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.

(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.

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wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr


(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 66 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates1.die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse


(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie1.erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraf

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr


(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn1.En
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken


(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als1.zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,2.zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen,

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Apr. 2018 - 4 K 41/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Energiesteuer im Billigkeitswege. 2 Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u.a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Okt. 2015 - VII B 39/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015  4 K 41/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2015 - VII R 6/11

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010  4 K 2656/10 VE aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2015 - VII R 5/11

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010  4 K 1695/10 VE aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 41/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid. 2 Die Klägerin ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u. a. die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung sowie zur Lagerung von

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2015 - 1 StR 142/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 142/14 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2015, an der teilgenommen habe

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Mai 2013 - VII R 39/11

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin zu 1.) kaufte bei der Klägerin und Revisionsbeklagten zu 2. (Klägerin zu 2.) insgesamt 36 720 L Gasöl,

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Aug. 2012 - VII R 15/09

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der im Streitjahr weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über ei

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2012 - VII R 29/09

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Luftfahrzeugen ist. Einer ihrer G

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2012 - VII R 14/09

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die im Streitjahr weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch übe

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2012 - VII R 26/09

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hält, verwaltet und verchartert Flugzeuge und betreibt alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Ein ihr von

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Nov. 2011 - VII R 22/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2011

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) hatte der X-GmbH (GmbH) mit Verfügung vom 19. Mai 1999 die Erlaubnis erteilt, Strom zum erm