Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 13. Aug. 2015 - 5 K 544/14

bei uns veröffentlicht am13.08.2015

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

5 K 544/14

Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

Prozessbev.: ...

gegen

Familienkasse ...

- Beklagte -

wegen Kindergeld (Untätigkeitsklage)

hier: Streitwertfestsetzung

hat der 5. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht

am 13. August 2015

beschlossen:

Der Streitwert wird auf 2.827 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren war der Kindergeldanspruch der getrennt lebenden Klägerin für ihre Tochter Z, die im Jahre 2004 geboren wurde, streitig.

Den Antrag der Klägerin vom 19.01.2012 auf Kindergeldzahlung ab November 2008 mit den beigelegten maßgeblichen Erklärungen und Nachweisen lehnte die Familienkasse mit dem Bescheid vom 26.07.2012 ab. Auf den fristgerecht erhobenen und begründeten Einspruch der Klägerin hin hob die Familienkasse am 18.09.2012 den Ablehnungsbescheid auf, ohne jedoch über den Kindergeldanspruch sachlich zu entscheiden. Trotz der Vorlage weiterer Unterlagen blieb die Familienkasse ohne Begründung untätig.

Mit ihrer zulässigen Untätigkeitsklage vom 27.04.2014 beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag vom 19.01.2012 zu entscheiden. Daraufhin gewährte die Beklagte mit dem Bescheid vom 13.06.2014 der Klägerin Kindergeld für Z für den Zeitraum November 2008 bis März 2012 in Höhe von 6.906,98 € zuzüglich des einmaligen Kindergeldbonus von 100 € und unter Anrechnung ausländischer Familienleistungen. Weiter setzte die Familienkasse mit dem Bescheid vom 23.07.2014 das Kindergeld für Z für die Zeit von April 2012 bis Juli 2014 in Höhe von 4.921,84 € fest.

Die Klägerin und die Beklagte erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt. Daraufhin entschied der Vorsitzende gemäß § 138 Finanzgerichtsordnung (-FGO-) mit dem Beschluss vom 14.08.2014, dass die beklagte Familienkasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Am 26.08.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 13.938,18 € (wohl 14.038,18 €) durch das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-) bemesse sich der Streitwert nach den bis zur Klageerhebung entstandenen Beträgen zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergelds bei Festsetzung auf unbestimmte Dauer, im Streitfall in Höhe von 2.109,36 € (12 * 175,78 €). Eine Reduzierung des Streitwerts im Falle der Untätigkeitsklage sei nicht gerechtfertigt, da sich gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (-GKG-) der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für einen Kläger bestimme. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.08.2014 und vom 10.09.2014 wird verwiesen.

Die beklagte Familienkasse führt in der Stellungnahme vom 20.10.2014, auf die im Übrigen verwiesen wird, zusammenfassend aus, dass der streitige Zeitraum mit April 2014, dem Zeitpunkt der Klageerhebung, ende. Damit bemesse sich das streitbefangene Kindergeld (November 2008 bis April 2014) einschließlich Kindergeldbonus auf insgesamt 11.401,48 €. Über diesen Zeitpunkt hinaus könne einer Untätigkeitsklage keine Wirkung für die Zukunft zukommen. Da der Klageantrag ausdrücklich auf die Verurteilung der Behörde zur Entscheidung über den Kindergeldantrag gerichtet gewesen sei, sei nur ein Streitwert von 10% anzusetzen.

II.

Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 4 FGO.

Eine Streitwertfestsetzung durch das Prozessgericht war erforderlich, weil der Kläger dies beantragt hat (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG; Ratschow in Gräber, FGO-Kommentar, 7. Aufl. Vor § 135 Rz. 113).

In den für die Streitsache anzuwendenden Regelungen von § 52 GKG (Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes; vgl. § 71 Abs. 1 GKG) war folgendes bestimmt:

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.

(4) In Verfahren

1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,

Nach den gesetzlichen Regelungen war der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl. II 2015, 37).

Der Antrag der Klägerin bezog sich auf die Festsetzung von Kindergeld, also auf den Erlass von Verwaltungsakten, mit denen Geldleistungen in konkreter Höhe zu gewähren sind. Dabei umfasste der anhängige Rechtsstreit wegen der Untätigkeit der Behörde einen Zeitraum von November 2008 bis April 2014, dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Somit bemisst sich der Streitwert zunächst nach dem für diesen Zeitraum festzusetzenden Kindergeld zuzüglich Kindergeldbonus, insgesamt in Höhe von 11.401,48 € (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Da der Antrag der Klägerin auf Tätigwerden der Beklagten auch auf die Zukunft zielte, hatte dieser offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen. Die Frage, ob der künftige Kindergeldanspruch bereits entstanden ist (vgl. § 38 Abgabenordnung -AO-) oder vorangehende festsetzende Verwaltungsakte Bindungswirkung entfalten, ist nach der gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidungserheblich; ausreichend ist bereits eine künftig zu erwartende wirtschaftliche Bedeutung. Es stand daher der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre im Jahre 2004 geborene Tochter Z bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres im Blick (§§ 32 Abs. 4 Satz 1, 62, 63 EStG). Damit war eine offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkung der erfolgreichen Klage für weitere 8 Jahre bei unveränderter Sachlage zu erwarten (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 12.01.2015 Az. 1 KO 1679/14, EFG 2015, 955). Insoweit unterscheidet sich der Streitfall vom Sachverhalt der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz zum Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind in Ausbildung (Beschluss vom 21.08.2014 Az. 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991). Die geldwerte Zukunftswirkung unter Anrechnung ausländischen Kindergeldes für den monatlichen Kindergeldanspruch der Klägerin von 175,78 € für 96 Monate beträgt 16.874,88 €. Um diesen Betrag ist der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG anzuheben, also auf insgesamt 28.276,36 €, wobei dessen dreifacher Wert nicht überschritten wird (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Eine Begrenzung der Zukunftswirkung auf den einfachen Jahresbetrag, wie es die Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage angenommen hat (vgl. Ratschow in Gräber, a. a. O., Vor § 135 FGO Rz. 110 „Kindergeld“; FG Saarland-Beschluss vom 16.07.2014 Az. 2 K 1420/13, EFG 2014, 1990), sieht die für den Streitfall maßgebliche Gesetzesfassung nicht vor. Die erneute Änderung des § 52 GKG mit Wirkung ab 16.07.2014 durch Begrenzung der Zukunftswirkung auf den Jahresbetrag in Abs. 3 Satz 3 ist für den Streitfall nicht anzuwenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, a. a. O.).

Da sich der Klageantrag der Untätigkeitsklage ausdrücklich auf die Verpflichtung der Beklagten zur sachgerechten Entscheidung beschränkte (vgl. Klageschrift vom 25.04.2014 und berichtigter Antrag vom 15.05.2014) war der Streitwert der Höhe nach auf 10% zu begrenzen. Diese Begrenzung rechtfertigt sich aus dem Klagebegehren, wenn das Gericht mit der Untätigkeitsklage nicht mit der Prüfung der materiellen Rechtsfragen befasst werden soll, sondern lediglich dazu angerufen wird, um die Behörde zum Tätigwerden anzuhalten (vgl. FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.04.2015 Az. 6 Ko 1093/15, juris, mit weiteren Nachweisen der BFH-Rechtsprechung). So liegt es im Streitfall. Der zur Entscheidung bestimmte Vorsitzende sieht keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung, die auch von der herrschenden Literatur gestützt wird, abzuweichen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.02.1975 III B 10/74, BStBl. II 1975, 673; FG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.08.2009 Az. 4 K 503/08, EFG 2010, 74; Ratschow in Gräber, a. a. O., Vor § 135 FGO Rz. 110 „Untätigkeitsklage“; Brandis in Tipke/Kruse, AO-/FGO-Kommentar, Vor § 135 FGO Rz. 261, jeweils mit Nachweisen). Dieser Auffassung folgt auch das Verwaltungsgericht Ansbach in der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidung (Beschluss vom 04.08.2014 AN 11 K 14.30579, juris, dort Rz. 5, 6). Denn dort war nicht nur ein bloßer Tätigkeitsantrag gestellt worden sondern ausdrücklich die Verpflichtung zur Asylanerkennung beantragt. Zwar findet der Rechtsgrundsatz keine normative Grundlage, entspricht aber über Jahrzehnte geübtem und damit gefestigtem Gewohnheitsrecht. Der Gesetzgeber hat jedenfalls bisher bei den zahlreichen Änderungen zum Kostenrecht keine Veranlassung gesehen, dieser langjährigen ständigen Übung bei der Streitwertfestsetzung durch eine andere gesetzliche Regelung entgegenzutreten.

Der Streitwert war daher mit 10% aus 28.276,36 €, mithin in Höhe von 2.827 € festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung durch das Gericht gem. § 63 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, a. a. O.; Ratschow in Gräber, a. a. O., Vor § 135 FGO Rz. 116).

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nicht gegeben (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; vgl. Ratschow in Gräber, a. a. O., Vor § 135 FGO Rz. 121).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

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(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 5 K 544/14 Beschluss In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbev.: ... gegen Familienkasse ... - Beklagte - wegen Kindergeld (Untätigkeitsklage) hier:

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(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tatbestand

1

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab Juli 2010 für seine beiden ... Kinder fest. Diese Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse mit Bescheid vom 21. März 2012 ab April 2012 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 13. März 2013  15 K 2990/12 Kg statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Nachdem die Familienkasse die hiergegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte, stellte der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 9. September 2013 ein (Az. III R 38/13).

2

Der Urkundsbeamte des FG setzte mit Beschluss vom 10. Juli 2013 die Kosten gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fest. Hiergegen legte die Familienkasse Erinnerung ein.

3

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

4

II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (GKG) auf 1.472 € festgesetzt.

5

1. Der Antrag ist zulässig.

6

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246). Ein solches ist im Streitfall gegeben, da die Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen nicht (mehr) eindeutig geklärt ist.

7

a) Nach bisheriger Rechtsprechung ging der BFH davon aus, dass für ein Verfahren, in dem --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer streitig war, der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen war. Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).

8

Zur Ausfüllung des ihm eingeräumten Ermessens griff der BFH auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (= § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 bis 31. August 2009 geltenden Fassung) sowie in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. normierten Rechtsgedanken zurück und errechnete den Streitwert aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge. Eine Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 3 GKG) lehnte er ab, weil bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer das Interesse des Klägers auf fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtet sei und sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt erschöpfe.

9

b) Zwischenzeitlich haben sich folgende Änderungen ergeben:

10

Zum einen hat der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 41) entschieden, dass das FG den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht unmittelbar die Streitwertbestimmung betrifft, hat sie gleichwohl hierauf Einfluss. So darf dabei nicht bewertet werden, was nicht zum Streitgegenstand gehört (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 70).

11

Zum anderen ist die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist, durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

12

2. Der Streitwert ist für Fälle vorliegender Art --in Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung-- nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen.

13

a) Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Endet das Verfahren --wie hier-- infolge der Rücknahme der Revision, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beschwer des Rechtsmittelklägers (hier der Familienkasse) ergibt sich regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 114). Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten (hier der Familienkasse) in der Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, ohne dass jedoch eine Bindung des BFH an die Streitwertbemessung des FG besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041). Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist daher das durch den BFH nach § 52 GKG zu bestimmende Klägerinteresse.

14

Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 101). Schließlich darf in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).

15

b) Im Streitfall betrifft der Antrag des Antragstellers in der Vorinstanz eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167).

16

aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann das FG --wie bereits ausgeführt (dazu oben 1.b)-- den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).

17

Danach ist eine Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, unzulässig (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Es entspricht daher dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er in solchen Fällen --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14). Der Streitgegenstand umfasst daher die in diesen Zeitraum fallenden --monatlich entstehenden (vgl. § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--)-- Kindergeldansprüche. Dies gilt auch dann, wenn --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer in Rede steht. Danach kann ein eventuell über die Geldleistung hinausgehendes Klägerinteresse nicht länger bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums erschöpft sich der Antrag (im Ergebnis) in einer bezifferten Geldleistung.

18

Demnach kann dahinstehen, welche Folgerungen aus der Streichung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und dessen Übernahme in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen zu ziehen sind. Für eine Konkretisierung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens besteht keine Notwendigkeit, weil der Streitwert nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen ist.

19

bb) Im Streitfall bedarf die Frage, ob sich für Fälle vorliegender Art eine Streitwerterhöhung aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 --GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung-- (BGBl I 2013, 2586) ergibt, keiner Klärung. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung sieht eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vor, in denen die Entscheidung absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende --auf derartige Geldleistungen bezogene-- Verwaltungsakte hat.

20

Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, da die Revision am 23. Juli 2013 und damit vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes beim BFH eingelegt wurde (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).

21

Ergänzend soll nur darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschrift zwar einerseits eingeführt wurde, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken (BRDrucks 517/12, S. 373). Andererseits hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt.

22

cc) Ebenso bedarf keiner Klärung, welche Folgerungen aus der am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen --im Streitfall ebenfalls noch nicht eingreifenden (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG)-- (erneuten) Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl I 2014, 890) für die Streitwertbestimmung zu ziehen sind. Der Gesetzgeber hat dem § 52 Abs. 3 GKG einen neuen Satz 3 angefügt, nach dem in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26).

23

c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 ab, wonach der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist. Der VI. Senat hat auf Anfrage des Senats (Beschluss vom 10. April 2014) mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält und der vom anfragenden Senat vertretenen --vorstehend dargelegten-- Rechtsauffassung zustimmt (Beschluss vom 17. Juli 2014 VI ER-S 2/14).

24

3. Nach alledem ist der Streitwert wie folgt zu bestimmen:

25

a) Die Klage betrifft --wie vom FG im Einklang mit der Senatsrechtsprechung angeführt-- den Zeitraum April 2012 (erster Monat der Aufhebung) bis Juli 2012 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung). Hieraus ergibt sich ein für zwei Kinder --jeweils vier Monate umfassender-- streitiger Kindergeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.472 € (= 4 Monate x 184 € x 2 Kinder).

26

b) Dieser Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven Klagenhäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste.

27

Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen. Denn im Kindergeldrecht stellt --wie sich dem in § 66 Abs. 2 EStG geregelten Monatsprinzip entnehmen lässt-- grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand dar (im Ergebnis ebenso Felix, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz A 17; FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1998  2 K 6306/96, EFG 1999, 389). Eine streitgegenstandsbezogene Auslegung würde daher zu dem nicht mehr verständlichen Ergebnis führen, dass für jeden Monat der Mindeststreitwert anzusetzen wäre.

28

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tenor

1. Der Streitwert im Verfahren 1 K 4197/13 wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 64 v.H. und die Erinnerungsgegnerin zu 36 v.H.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I. Streitig ist die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen gemäß § 52 GKG in der ab dem 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung vom 23. Juli 2013.
Die Erinnerungsführerin (Familienkasse) hatte die Festsetzung von Kindergeld für die drei Kinder der Erinnerungsgegnerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 ab September 2013 aufgehoben. Die Familienkasse hatte darauf hingewiesen, dass für die Kinder möglicherweise auch in der Schweiz ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe und deshalb statt des vollen Kindergeldes in Höhe von 558 EUR vorläufig nur der sog. Unterschiedsbetrag in Höhe von 70,87 Euro beansprucht werden könne. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2013 wird Bezug genommen. Mit der dagegen am 20. Dezember 2013 beim Finanzgericht erhobenen Klage begehrte die Erinnerungsgegnerin die Festsetzung von Kindergeld ab September 2013 in voller Höhe. Im Klageverfahren hat die Familienkasse der Klage abgeholfen und die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 12. März 2014 hat der Berichterstatter die Kosten des Verfahrens der Familienkasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 hat der Prozessbevollmächtigte die Erstattung von Kosten in Höhe von 892,02 Euro beantragt. Der Prozessbevollmächtigte ging dabei von einem Gegenstandswert in Höhe von 7.794,08 Euro aus. Die Familienkasse hat demgegenüber  mit Schreiben vom 31. März 2014 erklärt, dass der Streitwert (nur) 1.948,52 Euro betrage.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2012 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in der Folge entschieden, dass der Gegenstandswert 7.794,08 Euro beträgt und der Erinnerungsgegnerin daher Kosten in Höhe von 892,02 Euro zu erstatten sind. Nach den Erläuterungen zum Kostenfestsetzungsbeschluss waren bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (im Streitfall: September 2013 bis Dezember 2013, also 4 * 487,13 = 1.948,52  Euro) und außerdem der Jahresbetrag des Kindergeldes (im Streitfall: 12 * 487,13 = 5.845,56 Euro) anzusetzen (FG-A. Bl. 54).
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung beanstandet die Familienkasse, der Kostenfestsetzungsbeschluss trage dem Wegfall des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht Rechnung. Der Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Oktober 2011 III S 25/11 und die dort getroffene Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1. September 2009 anhängig gewordenen Verfahren sei nicht beachtet worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen (s. FG-A. Bl. 14).

Entscheidungsgründe

 
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Der Streitwert wird auf  5.845,56 Euro festgesetzt.
a) Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist jedoch dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen scheidet insoweit aus. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013  die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 ist auf den Streitfall anwendbar. Denn diese Regelung war vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültig und das Klageverfahren 1 K 4197/13, auf das sich die Erinnerung bezieht, wurde am 20. Dezember 2013 anhängig.
10 
Der Antrag der Klägerin richtete sich auf Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab September 2013. Bei der Bemessung des Streitwerts sind daher nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (jedenfalls) die streitigen Kindergeldbeträge ab September 2013 bis zum Dezember 2013 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) anzusetzen, wobei im Streitfall die Differenz zwischen dem vollen Kindergeld und dem sog. Unterschiedsbetrag maßgebend ist. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sich ergebende Streitwert beträgt danach 1.948, 52 Euro (4 * 487,13 Euro).
11 
Dieser Wert ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG indes noch anzuheben, da der im Klageverfahren angekündigte Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4  Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist  (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld). Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das  sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014,1991). Die Neuregelung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen, die in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers stärker als früher zu berücksichtigen (BTDrucks 517/12, S. 373 f). Da es in Kindergeldsachen um Dauersachverhalte geht, kommt daher trotz des sog. Monatsprinzips regelmäßig eine Anhebung gemäß Absatz 3 Satz 2 in Betracht. Das Merkmal der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ verlangt insoweit nicht, dass diese zukünftigen Auswirkungen zum  Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits sicher feststehen müssen.
12 
c) Soweit die Erinnerungsgegnerin hingegen den Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages begehrt, konnte dem nicht gefolgt werden. Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris).
13 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
14 
3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss (zur funktionellen Zuständigkeit s. Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar § 149 FGO Rz. 18, m.w.N.; s. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 149 Tz. 21, m.w.N.). Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht anfechtbar.

Gründe

 
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Der Streitwert wird auf  5.845,56 Euro festgesetzt.
a) Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist jedoch dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen scheidet insoweit aus. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013  die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 ist auf den Streitfall anwendbar. Denn diese Regelung war vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültig und das Klageverfahren 1 K 4197/13, auf das sich die Erinnerung bezieht, wurde am 20. Dezember 2013 anhängig.
10 
Der Antrag der Klägerin richtete sich auf Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab September 2013. Bei der Bemessung des Streitwerts sind daher nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (jedenfalls) die streitigen Kindergeldbeträge ab September 2013 bis zum Dezember 2013 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) anzusetzen, wobei im Streitfall die Differenz zwischen dem vollen Kindergeld und dem sog. Unterschiedsbetrag maßgebend ist. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sich ergebende Streitwert beträgt danach 1.948, 52 Euro (4 * 487,13 Euro).
11 
Dieser Wert ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG indes noch anzuheben, da der im Klageverfahren angekündigte Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4  Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist  (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld). Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das  sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014,1991). Die Neuregelung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen, die in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers stärker als früher zu berücksichtigen (BTDrucks 517/12, S. 373 f). Da es in Kindergeldsachen um Dauersachverhalte geht, kommt daher trotz des sog. Monatsprinzips regelmäßig eine Anhebung gemäß Absatz 3 Satz 2 in Betracht. Das Merkmal der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ verlangt insoweit nicht, dass diese zukünftigen Auswirkungen zum  Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits sicher feststehen müssen.
12 
c) Soweit die Erinnerungsgegnerin hingegen den Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages begehrt, konnte dem nicht gefolgt werden. Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris).
13 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
14 
3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss (zur funktionellen Zuständigkeit s. Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar § 149 FGO Rz. 18, m.w.N.; s. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 149 Tz. 21, m.w.N.). Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht anfechtbar.

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Tenor

Der Antrag auf Änderung des Streitwertes vom 07.08.2014 im Rahmen einer Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Streitwertbeschluss vom 30. Juli 2014 war ein Streitwert von 1.104,00 € (6 Monate x 184 €) in Ansatz gebracht worden. Der Kläger begehrt, den Streitwert zu ändern auf 3.496,00 € gemäß folgender Berechnung: Jahresbetrag Kindergeld 2.208,00  € zzgl. 1.288,00 € (7 Monate bis zur Klageerhebung im Februar 2014 x 184 €). Er beruft sich dazu auf BFH-Rechtsprechung (III S 25/11 vom 28. Oktober 2011, ZSteu 2011, R1274 – R1275) und das FG Saarland (2 K 1592/10 vom 9. Februar 2012, AGS 2012, 491).

2

Auch nach erneuter Prüfung durch das Gericht ist eine Erhöhung des Streitwertes nicht möglich.

3

1. Streitiger Zeitraum

4

Nach dem BFH-Beschluss vom 19.12.2008, Az. III B 163/07 BFH/NV 2009, 578 (s. auch zuletzt III B 77/13 vom 4. Juni 2014) bindet die angefochtene Entscheidung nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, danach kann ein neuer Antrag gestellt werden. Die Einspruchsentscheidung ist vorliegend im Januar 2014 bekanntgegeben worden. Streitig war mithin der Zeitraum von August 2013 bis Januar 2013, also 6 Monate. Der Klageeingang (hier Februar 2014) ist mithin nicht entscheidend (vgl. auch FG Saarland 2 K 1592/10 vom 9. Februar 2012, AGS 2012, 491 – LS: „... unter Heranziehung des Zeitraums ... bis zur letzten Verwaltungsentscheidung...“).

5

2. Jahresbetrag

6

Unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BFH zu früherem Recht begehrt der Kläger kumulativ den Ansatz des Jahresbetrages.

7

a. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zurückgegriffen.

8

b. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden. In dem vom Kläger zitierten BFH-Fall (Beschluss vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11, ZSteu 2011, R1274 – R1275) konnte der III. Senat an dieser Rechtsprechung festhalten, weil es dort um das Streitjahr 2006 ging.

9

Das FG Saarland hält allerdings an dieser Rechtsprechung auch unter Geltung der neuen Rechtslage fest und führt zur Begründung aus:

10

„Der Senat sieht sich mithin gehalten, den Streitwert in Kindergeldsachen in anderer Weise zu bestimmen. Er lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass es in zahlreichen Fällen der Festsetzung des Kindergeldes nicht von vornherein feststeht, auf welche Dauer diese gerichtet ist. Es steht vielfach eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung an, die aber durchaus auch in die Zukunft gerichtet sein kann. Wenn – wie im Streitfall – die abschließende Verwaltungsentscheidung den Antragszeitraum nicht abdeckt, hält es der Senat für gerechtfertigt, als Grundlage der Berechnung den - dann bestimmten, festen - Zeitraum von Beginn des Begünstigungszeitraums (hier: Januar 2009) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Oktober 2010) heranzuziehen. Dies allein würde dem Interesse der Antragstellerin indessen nicht genügen, da sie auch für die Zukunft (über die letzte Verwaltungsentscheidung hinaus) Kindergeld beansprucht. Dieses rechtliche Interesse ist - wie schon bisher – durch die Einbeziehung des Jahreswertes an Kindergeld abzudecken.“

11

c. Der Senat vermag dieser Auffassung für die Berechnung des Streitwerts im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

12

Für Klageeingänge ab dem 1.8.2013 (wie vorliegend und mithin nach Ergehen der Entscheidung des FG Saarland) gilt nunmehr folgendes: Ergibt sich wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert, ist dieser maßgebend. Dabei darf das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht überschritten werden (§ 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG). Der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf gemäß § 52 Abs. 4 GKG 1.500 EUR (bzw. 1.000 EUR für Verfahren, die bereits vor dem 1.8.2013 anhängig waren) nicht unterschreiten (sog. Mindeststreitwert). Für Kindergeldangelegenheiten, die ab dem 1.8.2013 eingehen, kommt ein Mindeststreitwert nicht mehr zur Anwendung, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG.

13

Entscheidend ist mithin vorliegend die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.

14

Solche offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen sind hier nicht zu erkennen. Zum Einen gilt im Kindergeldrecht das sogenannte Monatsprinzip. Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, § 66 Abs. 2 EStG. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen mithin für jedes Kind in jedem Monat vorliegen. Diese Prüfung ist im Streitfall auch deswegen in besonderem Maße angezeigt, weil die Tochter des Klägers im Juli 2013 das 18. Lebensjahr vollendet hatte und damit ein weiterer Kindergeldanspruch nur unter den besonderen, einschränkenden Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG bestand bzw. besteht. Die Voraussetzungen, etwa die Durchführung einer Ausbildungsmaßnahme, können jederzeit nicht mehr gegeben sein, etwa wenn die Ausbildung abgebrochen wird – ein nach den Erfahrungen des Senats allgemein kein ungewöhnlicher Vorgang. Im vorliegenden Fall stand die Anerkennung der Kosmetik-Ausbildung in Streit. Mit Abhilfe durch den Beklagten fehlt es aber an nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen an einer „offensichtlichen“ absehbaren zukünftigen Auswirkung.

15

Es verbleibt daher beim Streitwert von 1.104,00 €.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tatbestand

1

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab Juli 2010 für seine beiden ... Kinder fest. Diese Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse mit Bescheid vom 21. März 2012 ab April 2012 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 13. März 2013  15 K 2990/12 Kg statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Nachdem die Familienkasse die hiergegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte, stellte der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 9. September 2013 ein (Az. III R 38/13).

2

Der Urkundsbeamte des FG setzte mit Beschluss vom 10. Juli 2013 die Kosten gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fest. Hiergegen legte die Familienkasse Erinnerung ein.

3

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

4

II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (GKG) auf 1.472 € festgesetzt.

5

1. Der Antrag ist zulässig.

6

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246). Ein solches ist im Streitfall gegeben, da die Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen nicht (mehr) eindeutig geklärt ist.

7

a) Nach bisheriger Rechtsprechung ging der BFH davon aus, dass für ein Verfahren, in dem --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer streitig war, der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen war. Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).

8

Zur Ausfüllung des ihm eingeräumten Ermessens griff der BFH auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (= § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 bis 31. August 2009 geltenden Fassung) sowie in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. normierten Rechtsgedanken zurück und errechnete den Streitwert aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge. Eine Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 3 GKG) lehnte er ab, weil bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer das Interesse des Klägers auf fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtet sei und sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt erschöpfe.

9

b) Zwischenzeitlich haben sich folgende Änderungen ergeben:

10

Zum einen hat der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 41) entschieden, dass das FG den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht unmittelbar die Streitwertbestimmung betrifft, hat sie gleichwohl hierauf Einfluss. So darf dabei nicht bewertet werden, was nicht zum Streitgegenstand gehört (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 70).

11

Zum anderen ist die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist, durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

12

2. Der Streitwert ist für Fälle vorliegender Art --in Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung-- nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen.

13

a) Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Endet das Verfahren --wie hier-- infolge der Rücknahme der Revision, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beschwer des Rechtsmittelklägers (hier der Familienkasse) ergibt sich regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 114). Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten (hier der Familienkasse) in der Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, ohne dass jedoch eine Bindung des BFH an die Streitwertbemessung des FG besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041). Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist daher das durch den BFH nach § 52 GKG zu bestimmende Klägerinteresse.

14

Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 101). Schließlich darf in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).

15

b) Im Streitfall betrifft der Antrag des Antragstellers in der Vorinstanz eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167).

16

aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann das FG --wie bereits ausgeführt (dazu oben 1.b)-- den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).

17

Danach ist eine Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, unzulässig (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Es entspricht daher dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er in solchen Fällen --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14). Der Streitgegenstand umfasst daher die in diesen Zeitraum fallenden --monatlich entstehenden (vgl. § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--)-- Kindergeldansprüche. Dies gilt auch dann, wenn --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer in Rede steht. Danach kann ein eventuell über die Geldleistung hinausgehendes Klägerinteresse nicht länger bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums erschöpft sich der Antrag (im Ergebnis) in einer bezifferten Geldleistung.

18

Demnach kann dahinstehen, welche Folgerungen aus der Streichung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und dessen Übernahme in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen zu ziehen sind. Für eine Konkretisierung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens besteht keine Notwendigkeit, weil der Streitwert nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen ist.

19

bb) Im Streitfall bedarf die Frage, ob sich für Fälle vorliegender Art eine Streitwerterhöhung aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 --GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung-- (BGBl I 2013, 2586) ergibt, keiner Klärung. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung sieht eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vor, in denen die Entscheidung absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende --auf derartige Geldleistungen bezogene-- Verwaltungsakte hat.

20

Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, da die Revision am 23. Juli 2013 und damit vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes beim BFH eingelegt wurde (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).

21

Ergänzend soll nur darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschrift zwar einerseits eingeführt wurde, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken (BRDrucks 517/12, S. 373). Andererseits hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt.

22

cc) Ebenso bedarf keiner Klärung, welche Folgerungen aus der am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen --im Streitfall ebenfalls noch nicht eingreifenden (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG)-- (erneuten) Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl I 2014, 890) für die Streitwertbestimmung zu ziehen sind. Der Gesetzgeber hat dem § 52 Abs. 3 GKG einen neuen Satz 3 angefügt, nach dem in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26).

23

c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 ab, wonach der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist. Der VI. Senat hat auf Anfrage des Senats (Beschluss vom 10. April 2014) mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält und der vom anfragenden Senat vertretenen --vorstehend dargelegten-- Rechtsauffassung zustimmt (Beschluss vom 17. Juli 2014 VI ER-S 2/14).

24

3. Nach alledem ist der Streitwert wie folgt zu bestimmen:

25

a) Die Klage betrifft --wie vom FG im Einklang mit der Senatsrechtsprechung angeführt-- den Zeitraum April 2012 (erster Monat der Aufhebung) bis Juli 2012 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung). Hieraus ergibt sich ein für zwei Kinder --jeweils vier Monate umfassender-- streitiger Kindergeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.472 € (= 4 Monate x 184 € x 2 Kinder).

26

b) Dieser Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven Klagenhäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste.

27

Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen. Denn im Kindergeldrecht stellt --wie sich dem in § 66 Abs. 2 EStG geregelten Monatsprinzip entnehmen lässt-- grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand dar (im Ergebnis ebenso Felix, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz A 17; FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1998  2 K 6306/96, EFG 1999, 389). Eine streitgegenstandsbezogene Auslegung würde daher zu dem nicht mehr verständlichen Ergebnis führen, dass für jeden Monat der Mindeststreitwert anzusetzen wäre.

28

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77).


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Tenor

I. Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 102,82 € festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Im vorliegenden Erinnerungsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob das Gericht den Streitwert fehlerhaft festgesetzt und im Anschluss daran die Kosten unzutreffend festgesetzt hat.

2

Mit Klageschrift vom 01. August 2014, bei Gericht eingegangen am 04. August 2014, beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Kindergeldantrag vom 13. Januar 2014 zu entscheiden. Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hatte, wurden ihr mit Beschluss der Berichterstatterin vom 25. November 2014 die Kosten des Verfahrens gem. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO auferlegt.

3

Mit weiterem Beschluss vom 26. November 2014 wurde der Verfahrensstreitwert gem. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 GKG auf 3.017,00 € festgesetzt auf der Grundlage folgender Streitwertermittlung im Verfahren 6 K 1983/14:

4

„Der Kläger beantragt die Gewährung von Kindergeld für das Kind M geb. am 27.08.2007,
die Zeit ab 02/13 – 08/14 (Klageeingang, anstatt EE), = 19 x 158,81 = 3.017,39 €.
Hinweis:
Gemäß BFH-Beschluss vom 19.12.2008 Az: III B 163/07 BFH /NV 2009, 578 bindet die angefochtene Entscheidung nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Streitiger KG-Zeitraum daher maximal bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
                                                SW: 3.017,- €.

5

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 beantragte der Kläger eine Kostenerstattung i.H.v. 503,61 €.

6

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2015 wurden die von der Beklagten an die Rechtsanwältin gem. § 126 ZPO zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 503,61 € festgesetzt.

7

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Erinnerungsführerin mit am 27. Januar 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben Erinnerung ein mit der Begründung, das Gericht habe den Streitwert fehlerhaft festgesetzt. Er sei daher von Amtswegen gem. § 63 Abs. 3 GKG zu korrigieren. Im Rahmen des Klageverfahrens sei die Verurteilung der Beklagten zu irgendeiner Entscheidung beantragt worden. Eine konkrete Bezifferung des Kindergeldes oder eines Zeitraums sei nicht erfolgt (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 01. Juni 2006 I E 2/06). Der Streitwert einer solchen Untätigkeitsklage sei auf 10 v.H. des streitigen Steuerbetrages zu bemessen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. November 1962 IV 70/59 S und BFH-Beschluss vom 11. Juni 1987 III R 92/85). Zu erstatten sei demnach lediglich ein Betrag von 102,82 €. Die Berechnung ergebe sich aus der beigefügten Aufstellung (Bl. 55 der Prozessakte).

8

Der Streitwert bemesse sich nach dem unmittelbaren Interesse des Klägers. Wenn der Kläger lediglich die Entscheidung über einen Antrag begehre, dann sei der Streitwert mit 10 % der möglichen Kindergeldfestsetzung zu bemessen; dem Klagebegehren sei bereits dann entsprochen, wenn irgendeine Entscheidung getroffen werde. Die zwingende Festsetzung von Kindergeld habe mit dem gestellten Antrag nicht erreicht werden können. Wäre es dem Kläger konkret um das Kindergeld gegangen, hätte er zum Einen eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO beantragen oder einen konkret bezifferten Klageantrag stellen können. Er hätte sich dann jedoch in die Gefahr begeben, mit seinem Sachantrag ggfs. teilweise zu unterliegen.

9

Der Erinnerungsgegner tritt der Erinnerung entgegen und führt dazu aus, dass die von der Erinnerungsführerin zitierte Rechtsprechung des BFH auf einen ganz anderen Fall abziele, nämlich den, dass bereits eine Entscheidung der Behörde ergangen sei, hiergegen Einspruch eingelegt worden sei und dann über den Einspruch eine unangemessen lange Zeit nicht entschieden worden sei und daher Untätigkeitsklage erhoben worden sei. Vorliegend habe die Behörde jedoch gar nicht entschieden, so dass lediglich zu beantragen gewesen sei, dass die Behörde nunmehr nach 6 Monaten überhaupt über den Kindergeldantrag entscheide. Eine Bezifferung des Antrages sei daher weder notwendig noch geboten gewesen. Der vom Finanzgericht beschlossene Streitwert i.H.v. 3.017,00 € sei daher zutreffend.

10

Nach Nichtabhilfe ist die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden.

11

Auf den Antrag der Erinnerungsführerin hin ist die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2015 im Verfahren 6 K 1983/14 einstweilen ausgesetzt worden bis zur Entscheidung über die von der Erinnerungsführung eingelegte Erinnerung (Beschluss des Senats vom 03. Februar 2015).

Entscheidungsgründe

12

II. Die Erinnerung ist begründet. Die zu erstattenden Kosten sind – ausgehend von einem unzutreffenden Streitwert – im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2015 zu Unrecht auf 503,61 € festgesetzt worden.

13

1. Das Gericht wertet die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände gegen die Kostenfestsetzung zugleich als Anregung, den festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern.

14

Die Änderung der mit Beschluss vom 26. November 2014 vorgenommenen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG i.V.m. § 79 a Abs. 1 Nr. 4 FGO. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG kann das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung über den Streitwert von Amts wegen ändern. Dabei ist die in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geregelte Frist – deren Einhaltung im vorliegenden Verfahren zweifelsfrei ist – zu beachten.

15

Trotz der Formulierung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG als „Kann-Bestimmung“ handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift. Angesichts der Obliegenheit des Gerichts, ohne dahingehende Anregung der Beteiligten oder deren förmlichen (Änderungs-) Antrag von Amts wegen tätig zu werden, begründet die Vorschrift die Pflicht des Gerichts, den Streitwertbeschluss zu ändern, wenn er mit der Rechtslage nicht übereinstimmt; das Verbot der Schlechterstellung gilt hier nicht [OLG Köln, Beschluss vom 13. März 1992 – 13 W 14/92 – VersR 1992, S. 1028; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. März 1990 – 1 S 81/90 – DÖV 1990, S. 937 (938); OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Juni 1987 – 14 W 429/87 – AnwBl. 1988, S. 294 (295)]. Gegenstand der „Kann-Regelung“ ist insoweit allein die Bestimmung der Zuständigkeit für die vorzunehmende Änderung [ Hartmann , Kostengesetze, 39. Auflage, München 2009, § 63 GKG RdNr. 38]. Entscheidendes Kriterium für die Frage, ob und ggf. in welcher Hinsicht die Festsetzung des Streitwertes zu ändern ist, ist mithin allein die Übereinstimmung des Streitwertes mit der Prozessrechtslage. Die Unrichtigkeit einer Wertfestsetzung berechtigt das Prozessgericht deshalb unter anderem auch dann zur Änderung, wenn sie darauf beruht, dass das Gericht bei der Festsetzung wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat oder nach erfolgter Festsetzung neue Gesichtspunkte zutage treten (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. August 2009 4 K 503/08, EFG 2010, 74).

16

Der Streitwert beträgt im vorliegenden Klageverfahren nicht 3.017 €, sondern lediglich 10 v.H. dieses Betrages (301,70 €). Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2.V.m. § 52 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.

17

2.a. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung ist der Streitwert im Falle einer Untätigkeitsklage mit 10 v.H. des streitigen Steuerbetrages – hier also 10 v.H. des gemäß § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes als Steuervergütung gezahlten Kindergeldes – anzunehmen, wenn die Klage (abweichend vom Inhalt des § 46 Abs. 1 FGO) nur auf das Tätigwerden der beklagten Behörde gerichtet ist (BFH-Urteil vom 15. November 1962 IV 70/59 S, BStBl. III 1963, 270, und Beschluss vom 30. August 1967 VI B 63/67, BFHE 90, S. 95 = BStBl. III 1967, S. 786). Die Verminderung des Streitwertes auf 10 v.H. des letztlich streitigen Betrages rechtfertigt sich in dieser Fallgestaltung daraus, dass das Gericht nicht mit der Prüfung der materiellen Rechtsfragen befasst wird, sondern lediglich dazu angerufen wird, um die Behörde zum Tätigwerden anzuhalten.

18

Ist die Untätigkeitsklage demgegenüber entsprechend der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 FGO darauf gerichtet, dass das angerufene Finanzgericht selbst in der Sache entscheidet, ist der streitige Steuerbetrag bzw. Kindergeldbetrag in voller Höhe als Streitwert in Ansatz zu bringen (BFH-Beschluss vom 11. Juni 1987 III R 92/85, juris, Beschluss vom 26. April 1972 VII B 38/70, BFHE 105, 334 = BStBl. II 1972, 574, Beschluss vom 19. Februar 1969 I B 41, 42, 43/68, BFHE 95, 27 = BStBl. II 1969, 319 sowie Beschluss vom 25. Januar 1967 I B 11/66, BFHE 88, 19 = BStBl. III 1967, 253).

19

Die zum Streitwert der Untätigkeitsklage von der Erinnerungsführerin angeführte, mittlerweile über 30 Jahre alte Rechtsprechung hat der BFH – soweit erkennbar – bislang weder aufgegeben noch geändert (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. August 2009 4 K 503/08, EFG 2010, 74).

20

2.b. Die Erinnerungsgegnerin wendet gegen die Übernahme dieser Grundsätze im Streitfall zu Unrecht ein, dass der Sachverhalt vorliegend ein anderer sei, da vorliegend noch gar keine Grundentscheidung (Verwaltungsakt) ergangen und daher eine „Bezifferung des Antrages … weder notwendig noch geboten gewesen“ sei. Dieser tatsächlich gegebene Sachverhaltsunterschied führt bei der Streitwertbestimmung zu keinem anderen Ergebnis, da im einen wie im anderen Fall das Klagebegehren ausschließlich darauf gerichtet ist, die Untätigkeit der Behörde zu beenden. Der fachlich vertretene Kläger hat seine Klage im Betreff gekennzeichnet als solche „wegen Untätigkeit“; dementsprechend hat er auch keinen bezifferten Klageantrag gestellt und auch in der Begründung keinen bezifferten Anspruch geltend gemacht. Dies hat der Erinnerungsgegner in seiner Erinnerungserwiderung im Übrigen nochmals ausdrücklich bestätigt. Die vorgenannte BFH-Rechtsprechung ist damit uneingeschränkt anwendbar.

21

3. Ausgehend von dem zutreffenden Streitwert sind die zu erstattenden Kosten auf 102,82 € festzusetzen. Auf die Berechnung der Erinnerungsführerin, der der Erinnerungsgegner im Übrigen insoweit nicht widersprochen hat, wird Bezug genommen.

22

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, da das GKG einen Gebührentatbestand für das Erinnerungsverfahren nicht vorsieht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tatbestand

1

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab Juli 2010 für seine beiden ... Kinder fest. Diese Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse mit Bescheid vom 21. März 2012 ab April 2012 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 13. März 2013  15 K 2990/12 Kg statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Nachdem die Familienkasse die hiergegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte, stellte der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 9. September 2013 ein (Az. III R 38/13).

2

Der Urkundsbeamte des FG setzte mit Beschluss vom 10. Juli 2013 die Kosten gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fest. Hiergegen legte die Familienkasse Erinnerung ein.

3

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

4

II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (GKG) auf 1.472 € festgesetzt.

5

1. Der Antrag ist zulässig.

6

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246). Ein solches ist im Streitfall gegeben, da die Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen nicht (mehr) eindeutig geklärt ist.

7

a) Nach bisheriger Rechtsprechung ging der BFH davon aus, dass für ein Verfahren, in dem --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer streitig war, der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen war. Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).

8

Zur Ausfüllung des ihm eingeräumten Ermessens griff der BFH auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (= § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 bis 31. August 2009 geltenden Fassung) sowie in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. normierten Rechtsgedanken zurück und errechnete den Streitwert aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge. Eine Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 3 GKG) lehnte er ab, weil bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer das Interesse des Klägers auf fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtet sei und sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt erschöpfe.

9

b) Zwischenzeitlich haben sich folgende Änderungen ergeben:

10

Zum einen hat der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 41) entschieden, dass das FG den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht unmittelbar die Streitwertbestimmung betrifft, hat sie gleichwohl hierauf Einfluss. So darf dabei nicht bewertet werden, was nicht zum Streitgegenstand gehört (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 70).

11

Zum anderen ist die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist, durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

12

2. Der Streitwert ist für Fälle vorliegender Art --in Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung-- nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen.

13

a) Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Endet das Verfahren --wie hier-- infolge der Rücknahme der Revision, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beschwer des Rechtsmittelklägers (hier der Familienkasse) ergibt sich regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 114). Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten (hier der Familienkasse) in der Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, ohne dass jedoch eine Bindung des BFH an die Streitwertbemessung des FG besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041). Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist daher das durch den BFH nach § 52 GKG zu bestimmende Klägerinteresse.

14

Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 101). Schließlich darf in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).

15

b) Im Streitfall betrifft der Antrag des Antragstellers in der Vorinstanz eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167).

16

aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann das FG --wie bereits ausgeführt (dazu oben 1.b)-- den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).

17

Danach ist eine Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, unzulässig (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Es entspricht daher dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er in solchen Fällen --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14). Der Streitgegenstand umfasst daher die in diesen Zeitraum fallenden --monatlich entstehenden (vgl. § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--)-- Kindergeldansprüche. Dies gilt auch dann, wenn --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer in Rede steht. Danach kann ein eventuell über die Geldleistung hinausgehendes Klägerinteresse nicht länger bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums erschöpft sich der Antrag (im Ergebnis) in einer bezifferten Geldleistung.

18

Demnach kann dahinstehen, welche Folgerungen aus der Streichung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und dessen Übernahme in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen zu ziehen sind. Für eine Konkretisierung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens besteht keine Notwendigkeit, weil der Streitwert nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen ist.

19

bb) Im Streitfall bedarf die Frage, ob sich für Fälle vorliegender Art eine Streitwerterhöhung aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 --GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung-- (BGBl I 2013, 2586) ergibt, keiner Klärung. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung sieht eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vor, in denen die Entscheidung absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende --auf derartige Geldleistungen bezogene-- Verwaltungsakte hat.

20

Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, da die Revision am 23. Juli 2013 und damit vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes beim BFH eingelegt wurde (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).

21

Ergänzend soll nur darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschrift zwar einerseits eingeführt wurde, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken (BRDrucks 517/12, S. 373). Andererseits hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt.

22

cc) Ebenso bedarf keiner Klärung, welche Folgerungen aus der am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen --im Streitfall ebenfalls noch nicht eingreifenden (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG)-- (erneuten) Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl I 2014, 890) für die Streitwertbestimmung zu ziehen sind. Der Gesetzgeber hat dem § 52 Abs. 3 GKG einen neuen Satz 3 angefügt, nach dem in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26).

23

c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 ab, wonach der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist. Der VI. Senat hat auf Anfrage des Senats (Beschluss vom 10. April 2014) mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält und der vom anfragenden Senat vertretenen --vorstehend dargelegten-- Rechtsauffassung zustimmt (Beschluss vom 17. Juli 2014 VI ER-S 2/14).

24

3. Nach alledem ist der Streitwert wie folgt zu bestimmen:

25

a) Die Klage betrifft --wie vom FG im Einklang mit der Senatsrechtsprechung angeführt-- den Zeitraum April 2012 (erster Monat der Aufhebung) bis Juli 2012 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung). Hieraus ergibt sich ein für zwei Kinder --jeweils vier Monate umfassender-- streitiger Kindergeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.472 € (= 4 Monate x 184 € x 2 Kinder).

26

b) Dieser Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven Klagenhäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste.

27

Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen. Denn im Kindergeldrecht stellt --wie sich dem in § 66 Abs. 2 EStG geregelten Monatsprinzip entnehmen lässt-- grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand dar (im Ergebnis ebenso Felix, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz A 17; FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1998  2 K 6306/96, EFG 1999, 389). Eine streitgegenstandsbezogene Auslegung würde daher zu dem nicht mehr verständlichen Ergebnis führen, dass für jeden Monat der Mindeststreitwert anzusetzen wäre.

28

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.