Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2015 - 9 A 1/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U9A1.14.0
published on 25/03/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2015 - 9 A 1/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ... in der Gemarkung H. und wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 17. Dezember 2013 für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Aschbach bis östlich Schlüsselfeld.

2

In dem genannten 10,445 km langen Abschnitt, der einen Teilabschnitt des geplanten Ausbaus der A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Biebelried und dem Autobahnkreuz Fürth-Erlangen bildet, soll die A 3 Frankfurt-Nürnberg sechsstreifig ausgebaut werden. Bei Bau-km 338+400 (Nord) bzw. Bau-km 338+200 (Süd) ist eine beidseitige PWC-Anlage vorgesehen, die auf der nördlichen Seite etwa 700 m östlich der Ortschaft Heuchelheim liegen soll. Auch zu deren Lärmschutz sind entlang der Autobahn einschließlich der PWC-Anlage aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder -wände) vorgesehen. Die PWC-Anlage soll zwischen den ca. 12 km voneinander entfernten Anschlussstellen Geiselwind und Schlüsselfeld liegen. Die nächsten Tank- und Rastanlagen mit Stellplätzen für LKW befinden sich östlich in einer Entfernung von ca. 12 km (Rastanlage Steigerwald) und westlich in einer Entfernung von ca. 25 km (Tank-und Rastanlage Haidt). Direkt an der Abfahrt der Anschlussstelle Schlüsselfeld liegen der privat betriebene Autohof K. (Esso Autohof Burghaslach) sowie eine Aral-Tankstelle. Bei Bau-km 342+483 wird die Anschlussstelle Schlüsselfeld verändert und das untergeordnete Straßen- und Wegenetz entsprechend seiner künftigen Verkehrsbedeutung den neuen Gegebenheiten angepasst.

3

Das insgesamt ca. 1,44 ha große Flurstück des Klägers soll in einem Umfang von 6 920 m² dauerhaft und von 2 045 m² vorübergehend für den Bau des Dammes und des Regenrückhalte- sowie des Absetzbeckens in Anspruch genommen werden. Der Kläger wohnt in der unmittelbar an den auszubauenden Autobahnabschnitt grenzenden Ortschaft H. Haus Nr. ....

4

Die Planunterlagen lagen vom 14. September bis 14. Oktober 2009 unter anderem in der Stadt Schlüsselfeld aus. Im Anhörungsverfahren wurde eine Reihe von Einwendungen und Stellungnahmen abgegeben, unter anderem vom Kläger, woraufhin der Vorhabenträger den Plan änderte. Mit der Planänderung wurde der nördlich gelegene Teil der PWC-Anlage rund 200 m in Richtung Osten verschoben. Zu der Planänderung wurde verschiedenen Trägern öffentlicher Belange, unter anderem der Stadt Schlüsselfeld, Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Tekturunterlagen wurden vom 28. März bis 27. April 2011 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung bei der Stadt Schlüsselfeld öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Ein Erörterungstermin fand nicht statt. Aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde erschien eine ergänzende Ermittlung des Sachverhalts im Erörterungstermin nicht notwendig. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, in welcher Hinsicht die erhobenen Einwendungen einer weiteren Erörterung bedurft hätten; darüber hinaus hätte in der Mehrheit der Einwendungen eine Einigung wohl nicht erreicht werden können, weshalb der Erörterungstermin seiner Befriedungsfunktion nicht hätte gerecht werden können. Dies teilte die Regierung von Oberfranken denjenigen, die Einwendungen erhoben hatten, sowie den Trägern öffentlicher Belange, die sich im Verfahren geäußert hatten, mit und gab ihnen Gelegenheit, sich zur Erwiderung des Vorhabenträgers auf die jeweiligen Einwendungen bzw. die abgegebenen Stellungnahmen schriftlich zu äußern. Diese Gelegenheit nahm der Kläger wahr. Die Autobahndirektion Nordbayern nahm gegenüber der Planfeststellungsbehörde zu den erneuten Einwendungen Stellung.

5

Der Plan für die Erweiterung der A 3 wurde mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 festgestellt. Er umfasst den sechsstreifigen Ausbau der A 3. Dazu gehört die Herstellung einer PWC-Anlage bei Heuchelheim, die Auflassung der Autobahnunterführung Bauwerk W03_B 337, 709 (337c) sowie die Aufweitung u.a. des Bauwerks W03_B 337, 180 (337a). Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger nach eigenen Angaben am 19. Dezember 2013 zugestellt.

6

Am 15. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

7

Zur Begründung führt er aus, die Behörde habe zu Unrecht von einem Erörterungstermin abgesehen, weil keiner der Gründe des § 67 VwVfG vorgelegen habe. Im Erörterungstermin hätte sich die Planfeststellungsbehörde mit dem Vorbringen der Einwender befassen müssen. Die Planfeststellungsbehörde habe sich im Vorfeld nicht genügend damit auseinandergesetzt, dass insgesamt ausreichend Parkkapazitäten vorhanden seien, wenn private Autohöfe einbezogen würden. Deshalb sei der Bau der PWC-Anlage nicht erforderlich. Direkt an der Anschlussstelle Schlüsselfeld gebe es den Autohof K. mit Parkmöglichkeiten für LKW und PKW. An der in der Nähe befindlichen Aral-Tankstelle befänden sich ebenfalls LKW- und PKW-Stellplätze. Sie würden aber im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt.

8

Die PWC-Anlage wirke sich schädlich nicht nur auf die Lebensräume der sehr nahen Reichen Ebrach mit den dort lebenden seltenen Tierarten aus, sondern auch auf den Ort selbst. Es würden massive Lärmbelästigungen auf Heuchelheim einwirken; die geringfügige Verschiebung der Anlage reiche nicht, um die zusätzlichen Belastungen zu reduzieren.

9

Die Abwägungsentscheidung sei defizitär. Die Belastung durch den Umgehungsverkehr an der Nordseite des Ortes sei im Planfeststellungsverfahren zu Unrecht nicht behandelt worden. Erklärungsbedürftig sei, ob der Abbruch der Staatsstraße 2261 Attelsdorf-Burghaslach und die Verlegung der Anschlussstelle Schlüsselfeld nach Osten mit der Ansiedlung des ADAC und einer dadurch verbesserten Anbindung des ADAC-Geländes im Zusammenhang stehe.

10

Das Durchlassbauwerk 337c werde zu Unrecht aufgelassen. Die Unterführung habe sich zu einem stark frequentierten Wildwechsel entwickelt. Bei Schließung des Bauwerks wären der Wechsel und der Austausch der Tiere deutlich gestört und behindert. Das Unterführungsbauwerk 337a am südlichen Rand des oberen Dorfs sei nur bedingt für einen Wildwechsel geeignet, auch wenn es aufgeweitet werde. Außerdem unterführe der nunmehr zur Schließung vorgesehene Durchlass einen jahrhundertealten Wanderweg nach Burghaslach.

11

Er werde als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft Heuchelheim nachteilig in seinem Eigentumsrecht betroffen. Das Jagdgebiet werde durch die geplante Schließung der Unterführung entwertet. Der Wert des Genossenschaftsanteils sinke mit dem Wert der Jagd.

12

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 17. Dezember 2013 zum sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 zwischen Aschbach und Schlüsselfeld insoweit aufzuheben, als eine PWC-Anlage Heuchelheim Nord sowie die Schließung der Unterführung Bauwerk 337c planfestgestellt wird,

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

15

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn er ist in seinem Eigentumsrecht betroffen, und dessen Verletzung ist nach dem Klagevorbringen nicht ausgeschlossen.

16

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren.

17

I. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formellen Mängel auf, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

18

1. Der Kläger rügt, die Behörde habe zu Unrecht von einem Erörterungstermin abgesehen und von ihrem Ermessen unzutreffend Gebrauch gemacht. Mit diesem Einwand kann der Kläger nicht durchdringen. Nach § 17a Nr. 5 Satz 1 FStrG darf die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten, wenn aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen absehbar ist, dass diese nicht ausgeräumt werden können und der Erörterungstermin damit seiner Befriedungsfunktion nicht gerecht werden kann (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 35). Davon ist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen. Sie hat zu Recht angenommen, dass der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist. Neue Tatsachen sind in den Einwendungen nicht vorgebracht worden. Die Einschätzung, dass angesichts der Einwendungen, die sich in den Kernpunkten, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung der PWC-Anlage, im Laufe des Verfahrens nicht wesentlich geändert haben, eine Einigung im Erörterungstermin nicht würde erreicht werden können, ist nachvollziehbar. Ein Ermessensfehler lässt sich - auch unter Berücksichtigung von Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts - nicht erkennen. Eine mündliche Erörterung im Rahmen einer Verfahrensbeteiligung vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gebieten weder § 9 Abs. 1 UVPG noch Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-Richtlinie - bzw. Art. 8 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Aarhus-Übereinkommen -. Der Kläger ist im Verfahren beteiligt worden; er hat seine Interessen in verschiedenen Stellungnahmen in das Verfahren eingebracht.

19

2. Soweit der Kläger erhebliche Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, bleiben seine Ausführungen unsubstantiiert. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 und § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.3 Anlage 1 zum UVPG) hat stattgefunden (vgl. Planfeststellungsbeschluss - PFB - S. 37 ff.). Der Kläger benennt nicht, inwiefern sie defizitär sein könnte. Sein allgemeiner Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] - genügt nicht.

20

II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten. Der Kläger kann mit seinen Einwendungen nicht durchdringen.

21

1. Entgegen seiner Auffassung ist die PWC-Anlage vernünftigerweise geboten.

22

a) Der Kläger ist nicht daran gehindert, sich auf den aus seiner Sicht fehlenden Bedarf für die Anlage zu berufen. Da dem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (§ 19 Abs. 1 FStrG), hat der von der Planung in seinem Grundstückseigentum betroffene Kläger einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Beschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme des Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13 m.w.N.). Von dieser Kausalität ist hier auszugehen. Zwar wird das klägerische Grundstück nicht durch die eigentliche PWC-Anlage in Anspruch genommen, sondern für die Dammböschung und das Absetz- sowie das Regenrückhaltebecken, die auch die Abwässer der PWC-Anlage aufnehmen. Bei einem vollständigen Entfallen der PWC-Anlage wäre aber nach der Berechnung des Beklagten eine Reduzierung des Volumens des Rückhaltebeckens um 13 % und eine Reduzierung der Fläche des Absetzbeckens um 9 % erreichbar. Dass gleichwohl keine die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers verringernde Verkleinerung der Beckenanlage möglich wäre, hat der Beklagte mit seinem Hinweis, die Becken seien hydraulisch am unteren Grenzbereich konzipiert und funktionale und landschaftsgestalterische Erwägungen würden einen großzügigen Umgriff um das Becken erfordern bzw. planerisch sinnvoll machen, nicht darzulegen vermocht.

23

b) Die Rechtfertigung für die PWC-Anlage beruht nicht auf dem Bedarfsplan, der nach § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201) Verbindlichkeit beansprucht und auch die Erweiterung der A 3 erfasst. Denn in dem Bedarfsplan hat der Gesetzgeber zwar festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl von Fahrstreifen hergestellt werden sollen. Bestimmungen zu PWC-Anlagen enthält er dagegen nicht (zutreffend VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 2012 - 5 S 1749/11 - juris Rn. 35). Jedoch entspricht das mit der Planung verfolgte Ziel, den Bedarf insbesondere an LKW-Stellplätzen entlang der A 3 zwischen dem Autobahndreieck Biebelried und Nürnberg zu decken, den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Zu den Bundesfernstraßen gehören nach § 1 Abs. 4 FStrG die dort genannten Anlagen und Einrichtungen. Nicht bewachte Parkplätze und PWC-Anlagen werden nicht von § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG (Nebenbetriebe im Sinne des § 15 Abs. 1 FStrG) erfasst, sind aber wegen des funktionalen Zusammenhangs mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als Teil des Straßenkörpers i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG anzusehen. Die Aufzählung benennt sie zwar nicht. Jedoch ist die Aufzählung nicht abschließend, wie der Normtext „das sind besonders“ zeigt. Danach gehören zum Straßenkörper auch alle Anlagen, die für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sind und mit der Bundesfernstraße in einem untrennbaren Funktionszusammenhang stehen (vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013 § 1 Rn. 31). Das ist bei Parkplätzen und PWC-Anlagen der Fall, die nur über die Bundesfernstraße angebunden sind und deshalb ausschließlich dazu dienen, im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit sowie der Sicherheit des Verkehrs Gelegenheiten für Pausen zu bieten, und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (zutreffend VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 2012 - 5 S 1749/11 - juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 15. April 2010 - 11 B 1731/09.AK - juris Rn. 12 ff.). Stellplatzanlagen in ausreichendem Umfang wirken dem Zwang entgegen, mangels geeigneter Stellplatzflächen LKW in verkehrsgefährdender Weise abzustellen, wie dies auf der A 3 ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses häufig zu beobachten war (S. 65).

24

Der vom Planfeststellungsbeschluss ausgewiesene Bedarf von 642 weiteren Stellplätzen (PFB S. 66) ist vom Kläger nicht substantiiert angegriffen worden und auch sonst nicht zu beanstanden. Auf die Kritik des Klägers an der Verkehrsprognose hat der Gutachter des Beklagten, Prof. Dr.-Ing. K., überzeugend ausgeführt, dass im hier streitigen Abschnitt der Zuwachs des Verkehrs konservativ berechnet worden ist. In den vergangenen Jahren ist die Verkehrsprognose von den tatsächlichen Verhältnissen übertroffen worden. Gegenüber dem Zeitraum 1995 - 2005 sind die Zuwächse in den Jahren danach gestiegen, weil die A 70 fertig gestellt war.

25

Die Planung der PWC-Anlage hat sich an die Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen - ERS - gehalten, die in Ziff. 3.2.1 einen Regelabstand für unbewirtschaftete Rastanlagen von 15 bis 20 km vorsehen. Allerdings strebt der Planfeststellungsbeschluss an, im Abstand von 10 bis 15 km ausreichende und sichere Parkmöglichkeiten zu schaffen. Damit wird der empfohlene Regelabstand unterschritten. Das ist aber angesichts des Parkplatzbedarfs infolge des gestiegenen Verkehrsaufkommens in Ost-West-Richtung und insbesondere des LKW- und Schwerverkehrs nicht zu beanstanden. Derzeit ergibt sich im Westen eine Entfernung von 25 km zur Tank- und Rastanlage Haidt, die Entfernung zur planfestgestellten PWC-Anlage Steigerwaldhöhe wird 10,7 km betragen, nach Osten zur Tank- und Rastanlage Steigerwald 12 km.

26

Die Berechnung des Mindestbedarfs von 642 neuen LKW-Stellplätzen zwischen dem Autobahnkreuz Biebelried und Nürnberg (PFB S. 64 ff.) erfolgte nach dem „Modell zur einfachen Abschätzung des Stellplatzbedarfes für Lkw“ (entspricht Anlage 1 ERS), das auf der bundesweiten Zählung der auf Stellplätzen abgestellten LKW im März 2008 und dem zu erwartenden Stellplatzbedarf 2025 beruht (PFB S. 66). Bedenken gegen das Alter dieser Zählung bestehen im Ergebnis nicht, weil in den vergangenen Jahren die Verkehrsbelastung stark angestiegen ist und die Ergebnisse der Zählung zu konservativen Annahmen in dem Sinne führen, dass sich in der Tendenz zu wenige Stellplätze ergeben. Ein Vergleich des Bedarfs von 642 Stellplätzen mit den - auch die Erweiterung vorhandener Tank- und Rastanlagen einschließenden - 586 Stellplätzen, die Ergebnis des in der mündlichen Verhandlung vorgestellten und erläuterten - obschon in diesem Umfang nicht in den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss eingeflossenen (s. für Heuchelheim PFB S. 67) - Stellplatzkonzepts des Beklagten sind, zeigt weiterhin ein beträchtliches Defizit. Insoweit verweist der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich auf die ergänzende Bedarfsdeckung durch die an der Strecke liegenden privaten Autohöfe (S. 67).

27

Der Kläger kann nicht damit durchdringen, dass weit mehr Park- und Rastplätze geschaffen werden sollten als nötig, weil die von den privat betriebenen Autohöfen vorgehaltenen Stellplätze zu Unrecht nicht einbezogen worden seien. Das trifft nicht zu. Zum einen könnten entgegen der Behauptung des Klägers die an der Strecke befindlichen privaten Autohöfe den Stellplatzbedarf ausweislich der Stellplatzzählung 2008 ohnedies nicht vollständig decken, weil diese zum Teil überlastet, zum Teil aber auch nicht voll ausgenutzt sind. Zum anderen geht der Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler davon aus, dass private Stellplätze kein vollständiger Ersatz für die an Bundesfernstraßen erforderlichen Stellplätze sind. Für die privaten Autohöfe besteht keine Straßenbaulast des Bundes, und es gibt keine gesetzliche Verpflichtung Privater, Autohöfe mit Stellplätzen dauerhaft und zuverlässig zu betreiben, so dass ihr Bestand nicht gesichert ist. Deshalb musste der Beklagte auch nicht darauf abstellen, in welchem Umfang welche Autohöfe derzeit wirtschaftlich oder unwirtschaftlich betrieben werden.

28

2. Ohne Erfolg rügt der Kläger aber auch, dass das Regenrückhalte- und Absetzbecken so weit verschoben werden könnte, dass sein Grundstück dafür nicht in Anspruch genommen werden müsste. Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die Beckenanlage wegen des Streckentiefpunktes in Höhe des klägerischen Grundstücks und der Zuführung des Wassers zum Vorflutgraben vernünftigerweise nicht verschoben werden kann. Bei der vom Kläger - erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten - Verlegung der Becken nach Osten müsste das Abwasser über den Vorflutgraben hinaus und wieder zurückgeleitet werden. Das widerspricht der Regel, dass das Abwasser auf möglichst kurzem Weg zur Vorflut geleitet werden soll.

29

3. Die Abwägung der Belange des Klägers ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

30

a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Planfeststellungsbeschluss für den von der PWC-Anlage auf die Ortschaft Heuchelheim und damit auch das Wohngrundstück des Klägers einwirkenden Lärm eine Lärmprognose erstellt (vgl. PFB S. 83 ff., 139 f.) und die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen (§ 41 Abs. 1 BImSchG, 16. BImSchV). Danach ist insgesamt eine erhebliche Lärmreduzierung gegenüber dem Ist-Zustand zu erwarten. Die Einwendungen des Klägers dagegen bleiben unsubstantiiert. Lärmschutzbelange anderer Einwohner Heuchelheims kann der Kläger nicht geltend machen. Fehler beim Lärmschutz würden sich, lägen sie vor, nicht auf die Inanspruchnahme seines landwirtschaftlichen Grundstücks auswirken.

31

b) Erfolglos muss auch die Rüge des Klägers bleiben, das Unterführungsbauwerk 337c werde zu Unrecht geschlossen; das habe wegen der fehlenden Möglichkeiten für den Wildwechsel nachteilige Auswirkungen auf den Wildbestand im Jagdbezirk, was wiederum den Wert seines Jagdgenossenschaftsanteils mindere. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger insoweit überhaupt ein Abwägungsanspruch zusteht, weil die Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts nicht vom Kläger als Mitglied der Jagdgenossenschaft geltend gemacht werden kann, sondern nur von der Jagdgenossenschaft als „Stück abgespaltetes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen (so BGH, Urteile vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 - BGHZ 84, 261<265> und vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - BGHZ 143, 321 <324>). Jedenfalls ist durch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung mit einer Biotopverbesserung zur Förderung des Wildwechsels am Bauwerk 338b die durch die Schließung der Unterführung 337c hervorgerufene nachteilige Wirkung zusammen mit der Aufweitung der Unterführungen 337a und 339a ausgeglichen, wie der jagdfachlichen Stellungnahme des Jagdberaters für Stadt und Landkreis Bamberg vom 26. Februar 2015 zu entnehmen ist.

32

Den vom Kläger geltend gemachten, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Belang, durch die Schließung der Unterführung werde ein Jahrhunderte alter Wanderweg unterbrochen, hat der Planfeststellungsbeschluss in die Abwägung eingestellt, jedoch fehlerfrei den für die Schließung der Unterführung sprechenden Belangen untergeordnet. Insbesondere würde ein Röhrendurchgang für Fußgänger und eventuell Radfahrer zu einem verringerten Lichtraumprofil und dadurch zu ungünstigen Licht-und Luftverhältnissen führen (PFB S. 195).

33

c) Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass die Belastung durch den Umgehungsverkehr an der Nordseite des Ortes auf der Staatsstraße 2260 nicht zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gemacht worden ist. Zwar können im Rahmen der Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG grundsätzlich auch nachteilige Wirkungen einer Straße geltend gemacht werden, die baulich nicht verändert, jedoch infolge der vorgesehenen Planfeststellung erheblich belastet wird mit der Folge unzumutbarer Lärmimmissionen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 <245> und vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157>). Der Kläger hat allerdings noch nicht einmal im Ansatz dargelegt, in welchem Umfang nach seiner Auffassung die Staatsstraße 2260 zusätzlich belastet werden wird. Nahe liegt eine erhebliche Zusatzbelastung schon deshalb nicht, weil durch die Verbreiterung der Autobahn die Gefahr einer vollständigen Sperrung mit der Folge des Umleitungsverkehrs nachhaltig verringert wird.

34

d) Es ist nicht zu erkennen, dass die Verlegung der Anschlussstelle Schlüsselfeld nach Osten und die mit ihr verbundene geringfügige Verschiebung der Staatsstraße 2261 auf sachfremden Erwägungen beruht, wie der Kläger behauptet. Abgesehen davon, dass die Verlegung der Anschlussstelle weder das Grundeigentum noch sonstige Belange des Klägers berührt und er sie deshalb nicht rügen kann, ist die Verlegung durch die Verbreiterung der Autobahn veranlasst.

35

e) Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die nach §§ 13 ff. BNatSchG zu vermeiden und ggfs. auszugleichen sind (§ 15 BNatSchG), hat der Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen abgewogen (PFB S. 156 ff.). Fehler in der Abwägung sind vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

36

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

19 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/01/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 110/99 Verkündet am: 20. Januar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07/08/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruh
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 25/04/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt gemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.

(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1.
einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2.
kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3.
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.