Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Nov. 2010 - 7 B 43/10

bei uns veröffentlicht am09.11.2010

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von der Beklagten auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) Auskunft über Vollstreckungsaufträge, die das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde für Sozialversicherungsträger ausgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klage stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich bestehende Informationsanspruch des Klägers nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen sei. Weder §§ 97, 101 InsO über die Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners noch § 242 BGB, auf dessen Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzgläubiger bestehen könne, verdrängten den Anspruch nach dem IFG. Der Anspruch auf Informationszugang scheitere auch nicht an § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Schließlich stünden auch § 3 Nr. 4 und Nr. 6, § 5, § 6 und § 9 Abs. 3 IFG dem Anspruch nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der genannten Vorschrift lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Dazu müsste sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46). Diese Anforderungen sind nicht schon erfüllt, wenn eine Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Ist sie anhand der üblichen Auslegungsregeln auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten, erfordert ihre Klärung nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

4

2. Hiernach kommt den von der Beklagten für klärungsbedürftig erachteten Fragen

1. Verstößt eine Auskunftserteilung an einen Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes über durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Grundsätze des Zivilprozessrechts, wenn zu befürchten ist, dass sie der Vorbereitung eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses nach der Insolvenzordnung dienen?

2. Verstößt eine Auskunftserteilung in dieser dargestellten speziellen Fallkonstellation gegen die Regelungen der Insolvenzordnung?

3. Verstößt ein zu gewährender Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters auf der Grundlage des IFG zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozesses gegen die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zum genau gegenteiligen Ergebnis kommt?

4. Ist diese dargestellte Fallkonstellation vom Gesetzgeber bei Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes so beabsichtigt gewesen, dass ein Auskunftsanspruch nach dem IFG der Vorbereitung eines Anfechtungsprozesses dienen darf? Oder hat der Gesetzgeber an diese Fallkonstellation bei Erlass des IFG nicht gedacht und wollte er vielmehr hierzu keine Regelung treffen?

5. Ist § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG unter Berücksichtigung der o.a. gestellten Fragen zu 1., 2., 3. und 4. nicht so auszulegen, dass ein Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters nicht besteht, wenn er der Vorbereitung eines künftigen, nachfolgenden Anfechtungsprozesses dient, bei dem aber der Darlegungs- und Beibringungsgrundsatz im Sinne des Parteivorbringens gilt?

grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

5

Die Beklagte will das Verhältnis des im Informationsfreiheitsgesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über Auskunftspflichten im Insolvenzverfahren geklärt wissen. Entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung einzelner Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes wirft die Beklagte dabei nicht nur unter Ziff. 5 auf. Neben der dort ausdrücklich formulierten Frage nach der Reichweite des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG (b) lässt sich dem Vorbringen ausweislich der Erläuterungen zu den Fragen 2 und 3 auch die dem vorgelagerte Frage nach dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes gemäß § 1 Abs. 3 IFG entnehmen (a).

6

Beide Fragen sind indessen im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

7

a) Die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähren, sind nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 IFG anwendbar. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

8

Hiernach verdrängen nur solche Rechtsvorschriften das Informationsfreiheitsgesetz, die in gleicher Weise wie dieses Regelungen "über den Zugang zu amtlichen Informationen" treffen. Als vorrangige spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen führt die Begründung des Gesetzentwurfs beispielhaft die Informationsfreiheitsregelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an (siehe BTDrucks 15/4493 S. 8) an. Einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt wie das Informationsfreiheitsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1) weisen die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB demgegenüber nicht auf. Denn sie regeln gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nr. 1 IFG) gegenüber den Behörden des Bundes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der Beteiligten untereinander (vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - BVerwG 7 B 28.10 - juris Rn. 7). Diesen Vorschriften kommt nicht deswegen ein anderer, mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischer Regelungsgehalt zu, weil im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfahrens ist (siehe etwa auch Schoch, VBlBW 2010, 333 <334>).

9

Hat der Gesetzgeber das Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften in § 1 Abs. 3 IFG ausdrücklich im Sinne einer Subsidiarität geregelt, kann entgegen der Auffassung der Beklagten das Konkurrenzverhältnis nicht unter Berufung auf vermeintliche Widersprüche zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichend im Sinne einer Bereichsausnahme für Teile der Verwaltung bestimmt werden. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, durch die Abkehr vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Verwaltung mit nur beschränkter Aktenöffentlichkeit und die Schaffung eines freien, materiell voraussetzungslosen, ungeachtet der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes nicht durch die Verwendungsabsicht beschränkten Informationsanspruchs (siehe BTDrucks 15/4493 S. 6 f.) auch mittelbar auf Rechtsbeziehungen einzuwirken, die die Kenntnis von amtlichen Informationen voraussetzen.

10

Ob bei gegebenem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes der Anspruch auf Informationszugang abweichend vom allgemeinen Grundsatz zu versagen ist, richtet sich nach den Ausnahmetatbeständen, die der Gesetzgeber unter Abwägung entgegenstehender Interessen insbesondere des Daten- und Geheimnisschutzes in §§ 3 ff. IFG normiert hat.

11

b) Der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG kann nicht in dem von der Beklagten vertretenen Sinn - erweiternd - ausgelegt werden. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann u.a. auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens.

12

Der Wortlaut als regelmäßige Grenze der Auslegung wird überschritten, wenn nicht mehr auf ein bereits laufendes, sondern auf ein erst bevorstehendes Gerichtsverfahren abgestellt wird. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Dem steht zum einen schon der Grundsatz entgegen, dass die Ausnahmetatbestände eng zu verstehen sind (vgl. BTDrucks 15/4493 S. 9). Zum anderen ließe sich die angestrebte entsprechende Anwendung mit dem Regelungszweck der Vorschrift nicht vereinbaren. Denn sie dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen (vgl. auch, Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 <23> = Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F.). Demgegenüber soll mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand und insbesondere der Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren geschützt werden. Dieses Anliegen liegt jenseits des Schutzzwecks des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG (vgl. auch Schoch, VBlBW 2010, 333 <337 f.>).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Nov. 2010 - 7 B 43/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Nov. 2010 - 7 B 43/10

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Nov. 2010 - 7 B 43/10 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Insolvenzordnung - InsO | § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg


(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wan

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

Insolvenzordnung - InsO | § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte


(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 g

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen


(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektroni

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Nov. 2010 - 7 B 43/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Nov. 2010 - 7 B 43/10.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Apr. 2018 - 6 A 48/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 verpflichtet, Aktenein

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 23. Aug. 2017 - 6 A 1248/14

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Oktober 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014, verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Fahrzeuge aktuell auf die …, Am …, … M., zugelas

Referenzen

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder
4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.