Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2010 - 6 PB 7/10

bei uns veröffentlicht am01.07.2010

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg.

2

1. Zunächst ist klarzustellen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ausschließlich auf den Antrag zu 1 des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht, über den das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden hat. Dieser Leistungsantrag war auf die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 gerichtet, dem Antragsteller für die Reise zur Sitzung des Bezirkspersonalrats beim Streitkräfteunterstützungskommando, des Beteiligten zu 2, vom 15. bis 19. April 2007 weitere 196,80 € zu zahlen. Dagegen erstreckt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf den Feststellungsantrag, über den das Oberverwaltungsgericht entschieden hat. Dieser Antrag, der sinngemäß dem Antrag zu 2 des erstinstanzlichen Verfahrens entsprach, war auf die Feststellung gerichtet, dass gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Beteiligten zu 2 die Höchstbegrenzung der Reisekostenentschädigung auf 150 € keine Anwendung finden kann. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die erloschene Mitgliedschaft des Antragstellers im Bezirkspersonalrat wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgelehnt.

3

Dass sich die Verfahrensrüge, mit welcher der Antragsteller die fehlende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über seinen Leistungsantrag bemängelt, eben nur auf diesen Leistungsantrag bezieht, liegt auf der Hand. Im Ergebnis dasselbe gilt für die ebenfalls erhobene Grundsatzrüge. In den Ausführungen dazu in Abschnitt II der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde unterstellt der Antragsteller ausdrücklich, dass die Behandlung seines Feststellungsantrages durch das Oberverwaltungsgericht nach Ergebnis und Begründung richtig war (S. 7). Wörtlich heißt es dort, dass die aufgeworfene Rechtsfrage "zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Antragstellers auf Zahlung einer weitergehenden Entschädigung beantwortet werden muss" (S. 10). Eine Rüge, die sich mit der Ablehnung seines Feststellungsantrages durch das Oberverwaltungsgericht befasst, enthält die Beschwerdebegründung des Antragstellers dagegen nicht. In dieser Hinsicht ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ebenso rechtskräftig geworden wie hinsichtlich der Ablehnung des ähnlich lautenden Feststellungsantrages des Beteiligten zu 2, der selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.

4

2. Die Verfahrensrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift durch. Das Oberverwaltungsgericht hat dadurch in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es über den Verpflichtungsantrag nicht entschieden hat.

5

a) Die Gehörsrüge kann nicht mit der Erwägung als unstatthaft und damit als unzulässig betrachtet werden, der Antragsteller hätte durch einen Antrag auf Beschlussergänzung nach § 321 ZPO eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über sein Verpflichtungsbegehren erreichen können.

6

Das vereinfachte Verfahren der Beschlussergänzung ist nur dann an Stelle eines Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, also versehentlich nicht beschieden worden ist. Mit diesem vereinfachten Verfahren kann bei einer unvollständigen Endentscheidung der auf Unachtsamkeit beruhende Fehler der Unvollständigkeit beseitigt werden. Wurde dagegen ein Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden, etwa weil das Gericht unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör den für die Auslegung des Antrags erheblichen Vortrag des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so kann von einem Übergehen im Sinne des § 321 ZPO nicht gesprochen werden (so zu § 120 VwGO: Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 <273> = Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 1 S. 4 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat hier den Verpflichtungsantrag nicht versehentlich, sondern rechtsirrtümlich übergangen.

7

b) Indem das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag übergangen hat, hat es Antragstellung und Vortrag des Antragstellers im zweitinstanzlichen Verfahren nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

8

aa) In seiner Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2008 hat der Antragsteller beantragt,

"den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.11.2007 aufzuheben und

festzustellen, dass dem Antragsteller als Mitglied des Bezirkspersonalrates gegenüber eine Höchstbegrenzung einer Reisekostenentschädigung im Sinne von § 5 BRKG auf 150,00 € keine Anwendung finden kann".

9

Diese Antragsformulierung war insoweit unvollständig, als es an der positiven Aufnahme des Verpflichtungsantrages fehlte. Andererseits war sie auf eine vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet, so dass bereits nach dem Wortlaut der Antragstellung die Einbeziehung des Verpflichtungsantrages nicht ausgeschlossen war. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung bezogen sich zumindest teilweise auf die Reise vom 15. bis 19. April 2007 und damit der Sache nach auf den Verpflichtungsantrag.

10

Die Interessenlage des Antragstellers war eindeutig. Hätte man annehmen wollen, der Antragsteller hätte seinen Verpflichtungsantrag im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgen wollen, so hätte dies bedeutet, dass der ablehnende erstinstanzliche Beschluss insoweit rechtskräftig geworden wäre. Der Antragsteller hätte dann die vollständige Erstattung seiner Aufwendungen für die Reise vom 15. bis 19. April 2007 selbst dann nicht mehr erreichen können, wenn sein Feststellungsantrag in höherer Instanz Erfolg gehabt hätte. Weshalb der Antragsteller sich derart sachwidrig und den eigenen Interessen offensichtlich widersprechend hätte verhalten sollen, ist nicht ersichtlich.

11

bb) Dass beide Begehren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, hat auch der Beteiligte zu 1 ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2008 so gesehen. Er hat dort beantragt, "die Anträge des Antragstellers abzulehnen", und ist in der nachfolgenden Begründung auf beide Begehren eingegangen.

12

cc) Aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 2. April 2008 ergibt sich nichts Abweichendes. Im Gegenteil ist der Zusammenfassung am Ende dieses Schriftsatzes (S. 3) sinngemäß zu entnehmen, dass der Antragsteller weiterhin von zwei anhängigen Begehren ausging, wenngleich eine ausdrückliche Wiederholung des Verpflichtungsbegehrens auch hier unterblieben ist.

13

dd) Sein entgegengesetztes Verständnis hat das Oberverwaltungsgericht freilich in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2009 offengelegt. Missverständlich waren indes seine Ausführungen in Abschnitt I 2 der Verfügung, die sich der Sache nach auf die Reise vom 15. bis 19. April 2007 und damit auf den konkreten Leistungsantrag bezogen, so dass beim Antragsteller der Eindruck entstehen konnte, das Oberverwaltungsgericht erwäge weiterhin die sachliche Bescheidung dieses Begehrens.

14

ee) Den nachfolgenden Schriftsätzen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass er seinen Verpflichtungsantrag fallen gelassen hat. Das Gegenteil ist vielmehr richtig. Im Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 spricht der Anfang ausdrücklich von der "streitgegenständlichen Dienstreise" und erklärt am Ende: "Insofern ist in der Angelegenheit 'zumindest' hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten eine Entscheidung des Gerichts notwendig."

15

Die Interessenlage des Antragstellers war weiterhin eindeutig. Dieser war zum 1. Januar 2009 in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell der Altersteilzeit eingetreten und damit aus dem Bezirkspersonalrat ausgeschieden (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 = Buchholz 250 § 29 BPersVG Nr. 4). Daraus hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend auf die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens in der Person des Antragstellers geschlossen. Folgerichtig hat der Beteiligte zu 2 durch eine eigene Antragstellung das abstrakte, nicht auf eine konkrete Dienstreise bezogene Anliegen des Antragstellers "übernommen". Weshalb unter diesen Umständen der Antragsteller ausgerechnet sein Leistungsbegehren wegen noch ausstehender Reisekosten hätte fallen lassen sollen, ist nicht erklärbar.

16

c) Die nach alledem festzustellende Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Bei Vermeidung dieses Fehlers hätte das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag möglicherweise positiv beschieden.

17

d) Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, das Verfahren hinsichtlich des unbeschieden gebliebenen Verpflichtungsantrages zur Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7, § 92a Satz 2 ArbGG).

18

3. Mit seiner Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Antragsteller nicht zum Zuge. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil es auf ihre Beantwortung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ankäme.

19

Der Antragsteller will ausweislich seiner Ausführungen in Abschnitt II seiner Beschwerdebegründung sinngemäß geklärt wissen, ob die Höchstbetragsbegrenzung in § 5 Abs. 1 BRKG für Reisen Anwendung findet, die Mitglieder des Bezirkspersonalrats in Ausübung ihres Personalratsmandats unternehmen. Über diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf die Anträge des Antragstellers nicht entschieden, weil sie insoweit nicht entscheidungserheblich war. Über den Verpflichtungsantrag des Antragstellers hat es verfahrensfehlerhaft überhaupt nicht, über den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht in der Sache entschieden. Die aufgeworfene Frage ist in dem angestrebten Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht klärungsfähig, weil es auf sie für die Entscheidung des Senats, ließe er die Rechtsbeschwerde zu, nicht ankommen kann. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den allein noch streitigen Verpflichtungsantrag ist nicht ergangen und könnte deshalb auch durch Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht beim Senat anhängig werden, mit der Folge, dass der Senat in dem angestrebten Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zur Sache entscheiden könnte.

20

4. Der Senat sieht sich für das weitere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu folgenden Hinweisen veranlasst:

21

a) Dem Antragsteller ist es unbenommen, über sein Begehren durch die Wahl der Antragstellung zu disponieren (§ 81 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nicht verfügen kann er aber über die dabei anzuwendenden Rechtsnormen. Es ist daher Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf die hier noch streitigen Reisekosten § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 BRKG Anwendung findet.

22

b) Nach § 44 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 1 BPersVG erhalten Mitglieder des Bezirkspersonalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Anzuwenden sind daher §§ 4 und 5 BRKG. Während Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraftfahrzeugen gewährt. Die Erstattung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke und auf einen Höchstbetrag von 150 € beschränkt. Die Regelung ist nicht auf Kostendeckung angelegt, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzieht. Ist daher einem Mitglied des Bezirkspersonalrats - auch bei Anerkennung eines begrenzten Beurteilungsspielraums - die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zu Sitzungen des Bezirkspersonalrats an vom Dienst- und Wohnsitz verschiedenen Orten möglich und zumutbar und benutzt es gleichwohl - in Ausübung seiner reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit - ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 20 Cent je Kilometer sowie auf einen Höchstbetrag von maximal 150 € gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Personalratstätigkeit liegt darin offensichtlich nicht, weil das Personalratsmitglied genauso behandelt wird, wie jeder andere Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion und weil spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom Gesetzgeber gewollte ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2008 - BVerwG 6 PB 4.08 - juris Rn. 5 und 7 sowie vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 17).

23

Anders liegt es, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zugunsten des Personalratsmitgliedes eingreifenden Regelungen in § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen. In solchen Fällen hält die "große Wegstreckenentschädigung" nach § 5 Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG sicherstellt, dass der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 19).

24

c) Der Beteiligte zu 1 mag erwägen, ob er den Antragsteller durch Bewilligung der allein noch streitigen restlichen Reisekosten in Höhe von 196,80 € klaglos stellt. Der Senat nimmt Bezug auf den sachgerechten Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 und die bereits erklärte Zustimmungsbereitschaft des Beteiligten zu 1 im Schreiben vom 19. Januar 2010.

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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.

(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.

(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.